Verwaltungsgericht Trier Urteil, 06. März 2018 - 7 K 11391/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2018:0306.7K11391.17.00
bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die 1961 geborene Klägerin steht als Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des beklagten Landes und begehrt mit ihrer Klage die Übertragung des Statusamtes der Lehrerin an einer Realschule plus unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13.

2

Im Mai 1986 legte die Klägerin in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 mit den Fächern Englisch und Katholische Religionslehre ab. Im Mai 1989 bestand sie in diesem Bundesland nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes mit Schwerpunkt in der Hauptschule auch die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt und wurde dort im September 1991 in den Landesdienst als Lehrerin zur Anstellung in der Sekundarstufe 1 in der Besoldungsgruppe A 12 übernommen und in einer Gesamtschule eingesetzt. Auf diesem Dienstposten erfolgte am 23. August 1993 die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.

3

Am 8. Januar 1996 beantragte die Klägerin bei ihrem bisherigen Dienstherrn, im Rahmen des sogenannten Lehreraustauschverfahrens nach Rheinland-Pfalz versetzt zu werden. Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde sie auf ihren Antrag in den Schuldienst des beklagten Landes an die ... in ... versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Zum 1. August 2002 erfolgte die Versetzung zur Grund- und Hauptschule ... und zum 1. August 2008 zur Hauptschule ...

4

Ende 2008 hat der Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.

5

Die Hauptschule ... wurde im Wege dieser Umstrukturierung zum 31. Juli 2010 aufgehoben und die Klägerin zum 1. August 2010 an die Folgeschule – die Realschule plus ... – versetzt.

6

Im Juni 2010 beantragte die Klägerin erstmals die Höhergruppierung in die Besoldungsstufe A 13, da die Hauptschule ... im Rahmen der Schulstrukturreform zum nächsten Schuljahr mit der dortigen Realschule zur Realschule plus zusammengeführt werde, ihre Ausbildung der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen in Rheinland-Pfalz entspreche und sie ab dem nächsten Schuljahr an einer Realschule plus eingesetzt werde.

7

Mit Antwortschreiben vom 28. Februar 2011 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin mit der von ihr in Nordrhein-Westfalen abgelegten Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 mit dem Schwerpunkt in der Hauptschule nur über eine originäre Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Rheinland-Pfalz verfüge. Somit gehöre sie auch nicht zu dem Personenkreis, der infolge der Schulstrukturreform in die Laufbahn des Lehramts an Realschulen berufen werden könne. Dies gelte nur für Lehrkräfte mit originärer Lehramtsqualifikation für das Lehramt an Realschulen. Nach § 9 Abs. 3 der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Schullaufbahnverordnung könne jedoch auch ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes und einer zusätzlichen Probezeit zum Realschullehrer ernannt werden, wer die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben habe, danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen sei und die Prüfung von Lehrerinnen an Grund- und Hauptschulen für das Lehramt an Realschulen oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen bestanden habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Es handele sich hierbei allerdings um eine Ermessensentscheidung, die nach den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur dadurch getroffen werde, dass sich die entsprechenden Lehrkräfte über das Planstellenbewerberverfahren oder ggf. im Rahmen der schulscharfen Ausschreibungen für den Realschuldienst bewerben könnten. Die Auswahl erfolge dann entsprechend dem Bedarf nach dem Leistungsprinzip. Eine Ernennung zum Realschullehrer sei zum jetzigen Zeitpunkt also nicht möglich. Der Klägerin wurde in diesem Schreiben anheimgestellt, sich um eine entsprechende Planstelle zu bewerben.

8

Einen am 20. Juni 2016 gestellten weiteren Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 an der Realschule plus ... lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Lehramt für die Sekundarstufe 1 in Nordrhein-Westfalen durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 dem Lehramtstyp 3 zuzuordnen sei, es hierbei aber darauf ankomme, in welcher Schulart das Referendariat abgeleistet worden sei. Da die Klägerin laut ihrem Zeugnis über das Zweite Staatsexamen das Referendariat schwerpunktmäßig in der Hauptschule absolviert habe, lägen die Voraussetzungen zur Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 nicht vor. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen einer von ihr zu beantragenden Wechselprüfung die Möglichkeit habe, eine Höhergruppierung zu erreichen.

9

Gegen dieses Schreiben erhob Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Widerspruch und bat um erneute Prüfung ihres Antrags. Zur Begründung verwies sie auf das Schreiben des Beklagten vom 28. Februar 2011, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Schullaufbahnverordnung zur Ernennung zum Realschullehrer auch ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes und einer zusätzlichen Probezeit erfülle. Auf ihrem Personalstammblatt sei von dem Beklagten in diesem Zusammenhang unter dem Punkt „Ausbildung“ der Abschluss korrigiert und auf „2. Staatsprüfung Lehramt Realschule (oder entsprechende Anerkennung)“ abgeändert worden. Zudem beziehe sie sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, wonach das dauerhafte Auseinanderfallen von Amt und Funktion nicht mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung vereinbar sei.

10

Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 9. August 2016 und führte aus, dass die Klägerin nach dortiger Auffassung nach nochmaliger eingehender Prüfung nach wie vor nicht über eine originäre Lehramtsqualifikation für das Lehramt an Realschulen bzw. Realschulen plus verfüge. Die Daten in dem Personalverwaltungsprogramm seien insofern leider fehlerhaft. Man könne ihr allerdings nochmals bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus nach der Schullaufbahnverordnung (jetzt § 21 Abs. 2) erfülle, da sie mit ihrer in Aachen im Mai 1986 abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 einen (gleichwertigen) Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Schullaufbahnverordnung nachweisen könne. Hierbei handele es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung, so dass für sie kein Anspruch auf Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus bestehe. Es werde daher nochmals dringend angeraten, sich möglichst umgehend über das Planstellenbewerberverfahren um eine solche Stelle zu bewerben.

11

Die Klägerin bewarb sich daraufhin über das Onlinebewerbungsverfahren des Beklagten über die so genannte Planstellenbewerberdatenbank im Oktober 2016 um Einstellung in den Schuldienst an Realschulen plus mit Erstwunsch ... und Zweitwunsch ...

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Nachdem man auf Seiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch weiterhin davon ausgegangen war, dass die Klägerin die Voraussetzungen zur Ernennung als Lehrerin an der Realschule plus erfülle, wurde der Schulleiter der Realschule plus ..., der Einsatzschule der Klägerin, mit E-Mail der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 6. Februar 2017 Tage gebeten, der Klägerin mitzuteilen, dass diese zum 1. März auf eine A 13 Stelle „umgesetzt worden sei“.

13

Am Folgetag, dem 7. Februar 2017, wurde der Klägerin von der ADD mit unmittelbar an sie gerichteter E-Mail mitgeteilt, dass das mit E-Mail vom vorigen Tage unterbreitete „Einstellungsangebot“ in Abstimmung mit dem Bildungsministerium irrtümlich abgegeben worden sei und nicht aufrechterhalten werden könne. Nähere Erläuterungen hierzu würden in Kürze erfolgen. Hintergrund hiervon war die mit E-Mail vom selben Tage durch das Ministerium für Bildung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gerichtete Bitte, das Planstellenangebot zurückzuziehen und der hierbei ausgesprochene Hinweis, dass die Klägerin nach Auffassung des Ministeriums nicht die Voraussetzungen zur Übernahme erfülle, da diese die Zweite Staatsprüfung mit dem Schwerpunkt Hauptschule abgelegt habe.

14

Die angekündigten Erläuterungen erfolgten sodann seitens des Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2017, in welchem ausgeführt wurde, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kurz vor Unterbreitung des Stellenangebots durch das Ministerium für Bildung darauf hingewiesen worden sei, dass die Aussage vom 9. August 2016 fehlerhaft sei und die Klägerin nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen plus auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 SchulLbVO erfülle. Hierzu wäre es erforderlich, dass diese eine entsprechende Wechselprüfung abgelegt hätte oder zusätzlich zu ihrer Lehramtsbefähigung über ein Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt verfüge, was aber nicht der Fall sei. Dies sei der zuständigen Schulaufsicht bei Unterbreitung des Stellenangebots noch nicht bekannt gewesen.

15

Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2017 Widerspruch gegen die Entscheidung vom 1. März 2017 ein und verwies darauf, mit ihrer Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe 1 in Nordrhein-Westfalen über einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO zu verfügen. Dieser Abschluss sei laut Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz der Länder über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe 1 ebenso wie das Erste Staatsexamen an Realschulen plus in Rheinland-Pfalz dem Lehramtstyp 3 zugeordnet und daher gleichwertig. Sie verfüge daher zusätzlich zu ihrer Lehramtsbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe 1 mit Schwerpunkt Hauptschule über ein Erstes Staatsexamen, das dem Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen plus entspreche und erfülle damit die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus.

16

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2017 mit, zunächst noch den Ausgang eines weiteren anhängigen Rechtsstreits in gleicher Thematik abwarten zu wollen. Dort gehe es insbesondere auch um die Frage, ob eine in Nordrhein-Westfalen erworbene Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt entspreche und ob zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 SchulLbVO nicht sogar die Ablegung von zwei ersten Staatsexamen erforderlich sei.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017, zugestellt am 16. August 2017, wurde der Widerspruch der Klägerin schließlich zurückgewiesen. Die Rücknahme des Einstellungsangebots und die dadurch bedingte Ablehnung des Laufbahnwechsels seien zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen die für die rheinland-pfälzische Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erworben. Bei ihrer Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst am 1. August 1996 seien ihre Abschlüsse als gleichwertig mit der Befähigung für das rheinland-pfälzische Lehramt an Grund- und Hauptschulen anerkannt worden. Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 21 Abs. 2 SchulLbVO, der die Voraussetzungen für einen Wechsel der Laufbahnzweige regele, müsse es sich bei dem dort geforderten Nachweis für ein entsprechendes Lehramt um eine zusätzliche Qualifikation handeln. Dies entspreche dem Grundsatz des § 19 SchulLbVO, wonach für einen Wechsel des Laufbahnzweigs stets eine zusätzliche Qualifikation erforderlich sei. Da sie neben der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 jedoch nicht über ein weiteres erstes Staatsexamen im Sinne einer zusätzlichen Qualifikation verfüge, würden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie könne die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus somit nur durch das Ablegen und Bestehen der Wechselprüfung II erwerben. Hierbei sei auch unerheblich, ob es sich bei der in Nordrhein-Westfalen erworbenen ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 um einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt handele, da dieser Abschluss bereits bei der Anerkennung der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen berücksichtigt worden sei. Die mit ihrer Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst verbundene inzidente laufbahnrechtliche Feststellung, dass sie über die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge, sei mit Ablauf der Jahresfrist am 1. August 1997 bestandskräftig geworden, da die entsprechende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 seinerzeit von ihr auch so entgegengenommen worden sei.

18

Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, es liege bereits eine wirksame Einstellung vor, da sie das Einstellungsangebot vom 6. Februar 2017 angenommen habe und dies nicht einseitig vom Beklagten am Folgetag wegen eines Irrtums habe rückgängig gemacht werden können.

19

Ihre Einstellung beim Beklagten zum 1. August 1996 sei nicht unter Zuordnung zum Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO und Zuordnung zu der Besoldungsgruppe A 12 erfolgt. Hieraus ergebe sich insbesondere auch nicht die inzidente laufbahnrechtliche Feststellung, dass sie nur über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge, welche im Übrigen auch nicht mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig geworden sei. Mit ihrer Annahme im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens zum Wechsel nach Rheinland-Pfalz sei weder nach der Auffassung des Beklagten noch nach ihren Vorstellungen eine laufbahnrechtliche Feststellung derart verbunden gewesen, dass sie nur über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge. Dass selbst der Beklagte hiervon nicht ausgegangen sei, ergebe sich aus dem Personalblatt vom 6. Dezember 2013, in dem unter der Rubrik „Ausbildung“ vermerkt sei: „Abschluss zweite Staatsprüfung Lehramt RS (o. entspr. Anerk.)“.

20

Ihre Ausbildung in Nordrhein-Westfalen sei im Wesentlichen mit dem Realschulabschluss in Rheinland-Pfalz zum damaligen Zeitpunkt gleichzusetzen. Der Vergleich sei hierbei (grundsätzlich) zwar zur aktuellen Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen plus zu ziehen, jedoch unter Berücksichtigung des damaligen Ausbildungsangebotes. Ansonsten könnten in Rheinland-Pfalz ausgebildete und mit A 13 besoldete Realschullehrer den Anforderungen an einen Abschluss für die Realschule plus ebenfalls nicht standhalten, so dass ihr Abschluss im Ergebnis mit der Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen zu vergleichen sei. Anderenfalls könne ein vor Einführung der Realschule plus erworbener Abschluss zudem niemals gleichwertig sein. Unterschiede, die sich naturgemäß durch Neuorientierungen in den Ausbildungsabläufen in 30 Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung ergäben, könnten damit bei der vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausschlaggebend sein.

21

Ihre Ausbildung in Nordrhein-Westfalen sei im Wesentlichen dem Realschulabschluss in Rheinland-Pfalz gleichzusetzen und damit gleichwertig.

22

Das Lehramt Sekundarstufe 1 in Nordrhein-Westfalen berechtige dort zum Einsatz in Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie an Gymnasien in den Klassen 5 bis 10 und außerdem auch zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Realschulen in Rheinland-Pfalz. Sie habe sich im Jahre 1986 für den Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz beworben, wobei ihr mit Schreiben des Kultusministeriums vom 25. Juli 1986 mitgeteilt worden sei, dass sie die „wissenschaftlichen Voraussetzungen erfülle, um in Rheinland-Pfalz in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen übernommen werden zu können“. Ein entsprechendes Einstellungsangebot für Realschulen sei ihr mit Schreiben der Bezirksregierung ... vom 20. Januar 1987 zum 2. Februar 1987 unterbreitet, von ihr aber schlussendlich nicht angenommen worden.

23

Ihre Regelstudienzeit in Nordrhein-Westfalen habe sieben Semester betragen, der Vorbereitungsdienst 24 Monate, während dieser in Rheinland-Pfalz nur 18 Monate dauere. Während ihrer Referendariatszeit habe sie zwei Schulformen durchlaufen und zwar 8 Monate an einem Gymnasium und 16 Monate an einer Hauptschule. Eine Ausbildung oder eine Tätigkeit an einer Grundschule habe sie demgegenüber zu keinem Zeitpunkt absolviert. Ausbildungsinhalte im Bereich der Inklusion habe es zu ihrem Ausbildungszeitpunkt weder in Nordrhein-Westfalen noch in Rheinland-Pfalz gegeben. Auch bei der Wechselprüfung sei Inklusion kein Thema. Im Ergebnis strebe sie nicht, wie der Beklagte meine, einen Wechsel des Laufbahnzweiges an, sondern vielmehr, ihren Abschluss als gleichwertig zur Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus anzuerkennen.

24

Nach gerichtlicher Aufforderung konkretisierte die Klägerin ihren Studienverlauf und den Verlauf ihres Vorbereitungsdienstes unter Vorlage entsprechender Belege näher.

25

Nachdem im weiteren Verlauf der Beklagte eine Zuordnung der in Nordrhein-Westfalen im Studium gelehrten Ausbildungsinhalte zu den in Rheinland-Pfalz geforderten Inhalten des Bachelor- und Masterstudiengangs für das Lehramt Realschule plus aufgestellt und zur Akte gereicht hatte, trug die Klägerin hiergegen vor, dass einzelne Zuordnungen in Frage gestellt werden müssten, da nähere Ausbildungsinhalte aus den Titeln der in Nordrhein-Westfalen besuchten Veranstaltungen nicht hervorgingen. Tatsächlich habe sie im Bereich der Erziehungswissenschaften 34, in dem Unterrichtsfach Englisch 58 und in dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre 58 Semesterwochenstunden abgeleistet bei einer tatsächlichen Studienzeit von 7 Semestern. Während ihres Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen seien insgesamt 16 beurteilungsrelevante Unterrichtsbesuche durchgeführt worden, während in Rheinland-Pfalz nur mindestens drei Besuche je Fach verlangt würden.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 10. August 2017 zu verpflichten, ihr das Amt einer Lehrerin an der Realschule Plus (A13) zu übertragen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung trägt er vor, die von der Klägerin begehrte Übertragung des Amtes einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus erfordere die entsprechende Befähigung, die vorliegend nicht gegeben sei. Die Klage müsste sich daher auch richtigerweise darauf richten, den klägerischen Abschluss als gleichwertig zur Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus anzuerkennen.

31

Die Klägerin verfüge nicht über die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus. Nach § 3 SchulLbVO seien für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft neun Laufbahnzweige eingerichtet. Nach § 4 SchulLbVO werde der Zugang zu einem Lehramt grundsätzlich durch ein Hochschulstudium, den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt eröffnet. Ein entsprechendes Lehramt „für die Sekundarstufe 1“ existiere in Rheinland-Pfalz nicht. Die Einstellung der Klägerin beim Lande Rheinland-Pfalz am 1. August 1986 sei unter Zuordnung der von ihr erworbenen Lehrbefähigung zum Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 SchulLbVO unter Zuordnung zu der Besoldungsgruppe A 12 erfolgt, wie zuvor auch in Nordrhein-Westfalen. Die hiermit erfolgte inzidente laufbahnrechtliche Feststellung, dass die Klägerin – nur – über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge, sei mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig geworden (§ 58 Abs. 2 VwGO). Eine gleichzeitige Zuordnung zu zwei Laufbahnzweigen sei nach der Konzeption der rechtlichen Grundlagen, welche die Laufbahnen regelten, nicht möglich. Weder zum Zeitpunkt der Einstellung noch derzeit sei die Lehramtsausbildung der Klägerin sowohl als Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als auch als Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zu bewerten gewesen. Mit der Feststellung ihrer Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie der nachfolgenden Übertragung eines entsprechenden Amtes sei sogleich festgestellt worden, dass sie eine andere Befähigung nicht besitze. Soweit die Klägerin hierbei der Auffassung sei, dass die ursprüngliche Zuordnung ihrer Abschlüsse zur Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen unrichtig gewesen sei und eine andersartige Zuordnung (Befähigung für das Lehramt an Realschulen/Realschulen plus) hätte erfolgen müssen, sei ein Anspruch auf Anerkennung zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb nicht möglich, weil diesem der Rechtsgedanke der Verwirkung entgegenstehe. Die Klägerin habe die damalige Ernennungsurkunde entgegengenommen, obwohl sie die Zuordnung für unrichtig gehalten habe. Ein solches „venire contra factum proprium“ sei jedoch nicht möglich. Außerdem stehe die Bestandskraft der erstmaligen Zuordnung bei der Ernennung zur Lehrerin im Jahre 1996 dem entgegen.

32

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SchulLbVO für einen Laufbahnzweigwechsel lägen nicht vor. Nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alternative 1 SchulLbVO müsste die Klägerin eine Wechselprüfung bestanden haben, was unstreitig weder der Fall, noch zu irgendeinem Zeitpunkt von der Klägerin angestrebt worden sei. Auch entgegen der in den beiden Bescheiden vom 28. Februar 2011 und 9. August 2016 noch (fehlerhaft) getroffenen Aussage, dass sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bzw. Realschulen plus nach § 21 Abs. 2 SchulLbVO erfülle, scheide ein Wechsel des Laufbahnzweiges nach der zweiten Alternative des § 21 Abs. 2 Nr. 3 SchulLbVO aus.

33

Sollte das Schreiben vom 9. August 2016 mit der ursprünglich irrtümlich getroffenen Aussage einen Bescheid darstellen – eine Rechtsbehelfsbelehrung fehle –, so habe dieses erst nach einem Jahr Bestandskraft erlangen können. Vor Ablauf dieses Jahres sei jedoch im Bescheid vom 1. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 eine Korrektur der Aussagen erfolgt. Bestätigtes Vertrauen sei weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf eine Aussage aus dem Schreiben vom 9. August 2016 könne sie sich zu ihren Gunsten daher nicht mehr berufen.

34

Das in § 21 Abs. 2 Nr. 3 SchulLbVO aufgeführte tatbestandliche Erfordernis eines entsprechenden Abschlusses sei dahingehend auszulegen, dass dieser gleichwertige Abschluss zusätzlich zu der Lehramtsausbildung zu erwerben sei, die schon für die Zuerkennung der Lehramtsbefähigung notwendig gewesen sei. Hierfür sprächen Systematik sowie Sinn und Zweck der Rechtsnorm, nach der jeder Laufbahnzweigwechsel eine zusätzliche Qualifikation erfordere: im Falle des Laufbahnzweigwechsels nach § 21 Abs. 3 SchulLbVO entweder eine – zusätzliche – Wechselprüfung nach § 19 SchulLbVO oder aber einen – zusätzlichen – Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt. Einen solchen zusätzlichen Abschluss habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

35

Auch dann, wenn nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3 SchulLbVO kein zusätzlicher Abschluss notwendig wäre, läge kein nach dieser Ziffer erforderlicher Abschluss vor. Einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus habe die Klägerin nicht erworben. Einen Abschluss für ein entsprechendes Lehramt habe sie nicht nachgewiesen, wobei die Bewertung beim Land liege (§ 5 Abs. 2 SchulLbVO). Ein Abschluss für ein „entsprechendes Lehramt“ liege vor, wenn es sich um einen gleichwertigen Abschluss handele, also einen Abschluss, bei dem eine im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung absolviert worden sei, wobei hier der Vergleich zur aktuellen Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen plus zu ziehen sei. Neue Ausbildungsinhalte könnten dazu führen, dass sich eine Ausbildung wesentlich ändere. Sofern nunmehr aktuell darüber zu entscheiden sei, ob sie eine Lehrbefähigung besitze, die gleichwertig zur Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus sei, so sei auch der derzeitig zu fordernde Ausbildungsinhalt maßgeblich. Im Übrigen berufe man sich nicht nur auf Unterschiede in den Bildungswissenschaften, sondern auch auf Unterschiede bezüglich der Fächer Katholische Religionslehre und Englisch. Hierbei sei es unerheblich, dass mit A 13 besoldete Realschullehrer eine Ausbildung absolviert hätten, die nicht der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen plus entspreche. Es obliege ihm, zu bestimmen, welche Ämter wie besoldet würden. Es sei auch nicht entscheidend, ob ein früherer Abschluss niemals gleichwertig sein könne. Die Klägerin habe die Möglichkeit, durch das erfolgreiche Ablegen einer Wechselprüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zu erlangen.

36

Die hiernach vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung zu der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen plus ergebe, dass eine Gleichwertigkeit weder im Bereich des Studiums noch des Vorbereitungsdienstes gegeben sei.

37

Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise über belegte Veranstaltungen ergäben, dass diese schon weniger Leistungen erbracht habe, als sie in dem von ihr erstellten idealtypischen Studienverlauf angegeben habe. Die Regelstudienzeit der Klägerin habe lediglich sechs Semester betragen und sei damit erheblich kürzer als die Regelstudienzeit von neun Semestern in Rheinland-Pfalz. Auch auf der Ebene des Vorbereitungsdienstes gebe es erhebliche Unterschiede. Aus Ausführungen in den von der Klägerin genannten Schreiben vom 25. Juli 1986 und vom 20. Januar 1987 zu wissenschaftlichen Voraussetzungen in Bezug auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen in Rheinland-Pfalz lasse sich nicht die Befähigung für (irgend)ein Lehramt ableiten. Überdies sei im vorliegenden Fall die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus erforderlich, welches damals – vor Einführung der Realschule plus – noch nicht bestanden habe. Zwar sei der Vorbereitungsdienst der Klägerin 24 Monate lang gewesen, davon seien jedoch 8 Monate an einem Gymnasium abgeleistet worden und damit von nicht relevanter Bedeutung. Die verbleibenden 16 Monate seien kürzer als der in Rheinland-Pfalz vorgesehene Vorbereitungsdienst von 18 Monaten. Kenntnisse im Bereich der Inklusion bildeten einen gewichtigen Studieninhalt im Studium für das Lehramt an Realschulen plus. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Kenntnisse im nordrhein-westfälischen Studium vermittelt worden seien. Im derzeitigen rheinland-pfälzischen Studium müssten Schulpraktika im Umfang von 12 Wochen absolviert werden. Dies sei bei der Klägerin nicht ersichtlich. Im Bereich der Bildungswissenschaften sei nicht erkennbar, dass die Klägerin Leistungsnachweise im Bereich der Diagnostik, der Heterogenität, der Differenzierung, der Inklusion sowie der Schulentwicklung erbracht habe. Es handele sich bei diesen Bereichen um grundlegende Kenntnisse im Bereich der Bildungswissenschaften innerhalb des Studiums zum Lehramt an Realschulen plus. Bereits deswegen sei eine Gleichwertigkeit nicht gegeben.

38

Unter Auflistung einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausbildungsinhalte während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes hat der Beklagte weitere Unterschiede im Bereich der Bildungswissenschaften, den Fächern Englisch und Katholische Religionslehre und im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes herausgestellt.

39

Während der Beklagte zunächst noch davon ausgegangen war, dass es am 6. Februar 2017 auch noch zu einem persönlichen Telefongespräch zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter des Fachreferats der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gekommen sei, um bei der Klägerin als ausgewählte Bewerberin eine „Interessenabfrage“ durchzuführen, stellte sich in der mündlichen Verhandlung durch die entsprechende Klarstellung durch die Klägerin heraus, dass ein derartiges Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden hat.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft Widerspruchsakte, 2 Bände Personalakten) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage, in der regelmäßig – und so auch hier – ein Neubescheidungsbegehren als Minus enthalten ist (vgl. zum Umfang eines Verpflichtungsantrags allgemein: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 – juris Rn. 31), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr das Amt einer Lehrerin an einer Realschule plus überträgt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, nachfolgend 1.), noch darauf, dass er unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ermessensfehlerfrei über ihren Antrag vom Oktober 2016 auf Übertragung des Amtes einer Lehrerin an einer Realschule plus entscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, nachfolgend 2.).

42

1. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die begehrte Übertragung des Amtes einer Lehrerin an einer Realschule plus. Insoweit erstrebt die Klägerin eine Beförderung im Sinne von § 21 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes – LBG – in der Fassung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Februar 2018 (GVBl. S. 9). Wird einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen, stellt dies eine Beförderung dar (§ 21 Abs. 1 LBG), die einer Ernennung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtenstatusgesetzesBeamtStG – vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)).

43

Wie für alle Ernennungen gilt auch für eine Beförderung das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die Kriterien sollen darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, auch wenn er alle persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Er hat aber ein formelles subjektives Recht auf eine sachgerechte Auswahl und einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die von ihm angestrebte Beförderung. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung besteht ausnahmsweise im Falle einer rechtsverbindlichen Zusicherung sowie bei einer Ermessensreduzierung auf Null, bei der im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Beförderung des Beamten fehlerhaft und damit rechtswidrig wäre. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn sich ein Beförderungsanspruch aus Rechtsvorschriften ergibt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz 2009, Stand: Dezember 2015, § 9 BeamtStG Rn. 5 ff.).

44

Der Klägerin steht weder ein Beförderungsanspruch aufgrund einer ihr von Seiten des Beklagten erteilten rechtswirksamen Zusicherung (a) noch aus den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden und damit für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften der rheinland-pfälzischen Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst – SchulLbVO – vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52), über einen Laufbahnzweigwechsel zu (b).

45

(a) Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin weder durch die ursprünglichen Bescheide vom 28. Februar 2011 und vom 9. August 2016 noch durch die an den Schulleiter der Realschule plus ... gerichtete E-Mail vom 6. Februar 2017 eine Zusicherung im Sinne der § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – LVwVfG – vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), i.V.m. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), erteilt, eine Ernennung zur Lehrerin an der Realschule plus durchzuführen. Eine Ernennungszusicherung kann nur angenommen werden, wenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er die Ernennung des Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm zugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu verschaffen gedachte (vgl. Günther, ZBR 1982, 193 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 27 m. Fn. 117; VG Minden, Urteil vom 16. Juni 2009 – 10 K 1533/08 – juris). Ob ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, ist aus der Sicht eines verständigen Adressaten zu beurteilen. Das bloße Inaussichtstellen, Ankündigen oder Vorschlagen der Einstellung erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer Ernennungszusicherung.

46

Hiernach enthalten die beiden genannten Schreiben vom 28. Februar 2011 und vom 9. August 2016 schon keinen entsprechenden Bindungswillen des Beklagten auf Ernennung der Klägerin. In diesen wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Ernennung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und erst im Falle einer Bewerbung im Rahmen einer Ermessensentscheidung hierüber zu befinden sei. Soweit in diesen Schreiben seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Ausführungen zu den von der Klägerin erfüllten Voraussetzungen für einen Laufbahn(zweig)wechsel und der Gleichwertigkeit der in Nordrhein-Westfalen absolvierten Lehramtsausbildung gemacht werden, was zu diesen Zeitpunkten jedenfalls von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion so noch angenommen worden war, kann auch diesen Zusätzen gerade kein Bindungswille entnommen werden, der Klägerin allein deswegen unbedingt und ohne Wenn und Aber das Amt der Lehrerin an einer Realschule plus übertragen zu wollen. Ungeachtet dessen wurden die zu diesen Zeitpunkten noch getroffenen Aussagen durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. März 2017, und damit unmittelbar nachdem der zuständige Sachbearbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 7. Februar 2017 durch das Ministerium für Bildung über die nach dortiger Auffassung unzutreffende Rechtsansicht hingewiesen worden war, korrigiert, womit eine vormals erteilte Zusicherung nach § 48 Abs. 1 und Abs. 4 VwVfG wirksam und auch rechtzeitig zurückgenommen worden wäre.

47

Selbiges gilt im Hinblick auf eine Rücknahme des aber auch nicht an die Klägerin persönlich gerichteten Inhalts der E-Mail der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 6. Februar 2017, in welcher der Schulleiter der Realschule plus in ... gebeten wurde, der Klägerin mitzuteilen, dass diese zum 1. März auf eine „A 13 Stelle umgesetzt worden sei“. Im Übrigen erfüllt diese E-Mail mangels elektronischer Signatur auch nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Schon aus § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG ergibt sich, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform nicht ersetzen kann, eine solche „Zusicherung“ also unwirksam ist (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 60 m.w.N.).

48

(b) Der Klägerin steht auch kein Beförderungsanspruch aus Rechtsvorschriften zu, weil sie die hierfür nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für den Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen plus nicht besitzt, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG zwingende Voraussetzung für die begehrte Ernennung ist.

49

Die Klägerin hat weder die erforderliche erste Staatsprüfung für das Lehramt an einer Realschule plus bestanden noch den gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 i.V.m. §§ 25 und 26 LBG erforderlichen Vorbereitungsdienst (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 SchulLbVO) für den Laufbahnzweig der Realschule plus absolviert.

50

Sie verfügt auch nicht über die Befähigung für den Laufbahnzweig des Lehramtes Realschule plus nach § 16 Abs. 2 LBG, wonach jemand, derdie Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, die Laufbahnbefähigung nach § 15 LBG – soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung – besitzt. Die Klägerin hat in Nordrhein-Westfalen die Laufbahnbefähigung für das dortige Lehramt Sekundarstufe 1 erworben und damit gerade nicht die Befähigung für den Laufbahnzweig des Lehramtes an Realschulen plus. Eine Laufbahn oder einen Laufbahnzweig für das Lehramt Sekundarstufe 1 gab es in Rheinland-Pfalz weder zum damaligen Zeitpunkt noch gibt es diesen heute. Im Übrigen verweist § 16 Abs. 2 LBG auf die durch eine außerhalb von Rheinland-Pfalz erworbene Befähigung, welche die Laufbahnbefähigung nach § 15 LBG, mithin die Befähigung zu den dort aufgeführten Einstiegsämtern, vermittelt, und regelt nicht die länderübergreifende Übertragung der Befähigung zu einzelnen Laufbahnzweigen.

51

Die Klägerin erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet ist, die wie die Klägerin in Rheinland-Pfalz über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.

52

Der Klägerin wurde im Rahmen ihrer zum 1. August 1996 erfolgten Versetzung aus Nordrhein-Westfalen in Rheinland-Pfalz bisher lediglich – jedenfalls konkludent – die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen zuerkannt, da anderenfalls eine Übernahme im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens schon nicht möglich gewesen wäre (vgl. hinsichtlich des zum 1. August 1996 geltenden Rechts: § 123 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des BeamtenrechtsBRRG – in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) i.V.m. § 18 Abs. 1 BRRG; hinsichtlich des nunmehr maßgeblichen Rechts: § 15 Abs. 1 BeamtStG). Der Beklagte hatte sich hierbei ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung ... vom 31. Mai 1996 mit der länderübergreifenden Versetzung der Klägerin gegenüber dem Bundesland Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 123 Abs. 2 BRRG einverstanden erklärt und dieses Einverständnis auch mit Schreiben vom 3. Juli 1996 gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Einweisung der Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 der zu diesem Zeitpunkt noch bundesweit für alle Länder geltenden Bundesbesoldungsordnung – BBesO – macht deutlich, dass der Klägerin in diesem Zusammenhang die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen anerkannt wurde. Andernfalls wäre eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 unmöglich gewesen (vgl. zu einer konkludenten Laufbahnbefähigungsfeststellung im Zusammenhang mit einer Versetzung im Lehreraustauschverfahren: VG Münster, Urteil vom 12. Juni 2014 – 4 K 1690/13 – juris Rn. 29 ff.).

53

Der Wechsel des von der Klägerin innegehabten Amtes einer Lehrerin an einer Hauptschule zu dem von ihr erstrebten Statusamt einer Lehrerin an einer Realschule plus richtet sich demnach nach § 21 Abs. 2 SchulLbVO.

54

Im Beamtenrecht ist ohne Erwerb der entsprechenden Lehrbefähigung eine Zu- und Einordnung in das Lehramt an Realschulen plus und damit eine Besoldung nach A 13 nicht möglich (§ 24 Abs. 1 S. 1 und S. 3 LBG). Dazu bedürfte es der Voraussetzungen eines Laufbahnzweigwechsels, die die Klägerin jedoch nicht vorweisen kann.

55

Nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden § 21 Abs. 2 SchulLbVO kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 SchulLbVO die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus auch erwerben, wer (1.) die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen oder für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung) erworben hat, (2.) danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und (3.) eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt nachweist.

56

Zwar kann der Regelung des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und 3 SchulLbVO entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entnommen werden, dass bei einem Laufbahnzweigwechsel ohne Wechselprüfung zwangsläufig ein zweiter lehramtsbezogener Studienabschluss erforderlich ist (aa). Die Klägerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes nach § 6 SchulLbVO die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 SchulLbVO erwerben zu können, da ihr in Nordrhein-Westfalen erlangter Studienabschluss nicht mit dem Rheinland-Pfalz geforderten Studienabschluss für das Lehramt Realschule plus gleichwertig ist (bb).

57

(aa) Soweit der Beklagte – wie auch schon in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. März 2017 und auch in dem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017 – darauf abstellt, dass die Klägerin schon keinen „zusätzlichen“ Studienabschluss im Sinne des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und 3 SchulLbVO in Form eines weiteren ersten Staatsexamens nachweisen könne, der von ihr im Anschluss an das bereits zur Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst und zur Anerkennung der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen führende nordrhein-westfälische erste Staatsexamen für das Lehramt Sekundarstufe 1 absolviert wurde, und damit nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Regelungsgehalts des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und Alt. 3 SchulLbVO aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen wäre, vermag dies nicht zu überzeugen.

58

Weder dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und 3 SchulLbVO noch dem in § 19 SchulLbVO vorangestellten Grundsatz über den Wechsel des Laufbahnzweiges lässt sich diese Forderung entnehmen. Es besteht aber auch keine sinnvolle Notwendigkeit hierfür. Wenn ein Laufbahnzweigwechselbewerber tatsächlich schon einen Bachelor- und Masterstudienabschluss für das Lehramt Realschule plus erlangt hat, sich in der Folge – aus welchen Gründen auch immer – für einen anderweitigen Fortgang der Ausbildung im Vorbereitungsdienst – beispielsweise durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt Grund-/Hauptschule – und eine nachfolgende Einstellung als Lehrer an einer Grund – bzw. früher ggf. noch an einer Hauptschule – entscheidet, ist keine Rechtfertigung dafür erkennbar, warum bei einem beabsichtigten Laufbahnzweigwechsel nunmehr noch einmal – im Sinne eines zweiten studienbezogenen Abschlusses – der Abschluss des schon vorliegenden Bachelor- und Masterstudiengangs für das Lehramt Realschule plus zu fordern sein sollte. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, bei dem ein Laufbahnzweigwechselbewerber sich darauf beruft, dass der ursprünglich absolvierte – erste – Studiengang und die daran anschließende – erste – studienbezogene Prüfung auch ursprünglich schon die Befähigung für einen – besoldungsmäßig – höherwertigen Laufbahnzweig vermittelt habe, abweichend hiervon aber zunächst nur eine Einstellung unter entsprechender Zuordnung zu einem – besoldungsmäßig – niederwertigen Laufbahnzweig erfolgt sei.

59

(bb) Die Klägerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes nach § 6 SchulLbVO die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 SchulLbVO erwerben zu können.

60

Dafür müsste sie einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder (einen Abschluss für) ein entsprechendes Lehramt nachweisen, was vorliegend nicht der Fall ist.

61

Die Formulierung in § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 3 SchulLbVO lässt bei Betrachtung der sonstigen Verwendung des Begriffes „Lehramt“, des in dieser Norm enthaltenen Regelungsgehalts über die Laufbahnbefähigung – mithin hinsichtlich des Amtes im statusrechtlichen Sinne – und auch vor dem Hintergrund von § 101 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes – SchulG – vom 30. März 2004 (GVBl. 239), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), wonach außerhalb von Rheinland-Pfalz erworbene schulische Abschlüsse zunächst der Anerkennung durch das Ministerium bedürfen, einzig die Auslegung zu, dass mit dem in Alternative 3 aufgeführten „Lehramt“ nicht das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne gemeint sein kann, obwohl das Genügen eines – der Realschule plus – entsprechenden lehramtsbezogenen Studiums mit gleichwertigem Abschluss durch den umfänglichen Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO schon in § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SchulLbVO enthalten ist und es sich somit bei der in Alternative 3 enthaltenen Regelung um eine überflüssige Doppelung handelt.

62

Die Klägerin konnte den Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses für ein der Realschule plus entsprechendes Lehramt nicht erbringen.

63

Vergleichsmaßstab ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut in § 21 Abs. 3 Ziffer 3 Alt. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO ein dem lehramtsbezogenen Studium für die Realschule plus entsprechendes Lehramt und ein den Bachelor- und Masterstudiengängen für das Lehramt Realschule plus gleichwertiger Abschluss, so dass eine Vergleichsanstellung mit den derzeit in Rheinland-Pfalz geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für das Lehramt Realschule plus vorzunehmen ist.

64

Dies entspricht auch der Situation der hier vorliegenden Verpflichtungsklage. Da die Klägerin einen Verpflichtungsanspruch geltend macht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Entscheidend ist also, ob nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ein Anspruch der Klägerin auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf entsprechende Bescheidung besteht oder nicht. Gibt es aber nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Rechtslage schon grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, einen Laufbahnzweigwechsel von dem Laufbahnzweig des Lehramtes an Hauptschulen zu dem an Realschulen durchzuführen (vgl. insoweit die abschließende Übergangsregelung in § 32 SchulLbVO für Ersteinstellungen in Lehrämter an Grund-/Hauptschulen und Realschulen), so kann auch der Vergleich nicht zu einem jedenfalls der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr offen stehenden Laufbahnzweig – dem des Lehramtes an einer Realschule – gezogen werden (vgl. hierzu allgemein: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Stand Januar 2017, § 6 LBG NRW 2016 Rn. 7, sowie im Hinblick auf zwischenzeitlich erfolgte Abänderungen der Zugangsvoraussetzungen zu einzelnen Laufbahnen: BVerwG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 B 62/86 – juris).

65

Dafür, dass aufgrund materiellen Rechts oder aus verfassungsrechtlichen Gründen die Änderung der Rechtslage, nämlich die Neuschaffung des Laufbahnzweiges des Lehramtes Realschule plus und die Schließung des Laufbahnzweiges Realschule im Wege von Laufbahnzweigwechseln, im Falle der Klägerin ausnahmsweise keine Bedeutung erlangt, weil beispielsweise für das Entstehen eines ihr zustehenden Anspruchs an einen bestimmten früheren Zeitpunkt anzuknüpfen ist und ein etwaiger bereits entstandener Anspruch von einer späteren Veränderung der Sach- und Rechtslage unberührt bleiben soll, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar oder von der Klägerin substantiiert dargetan. Hierbei ist vielmehr auch zu würdigen, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Antrag auf Übertragung des Amtes einer Lehrerin an der Realschule plus erst unter Geltung der schon neu gefassten Schullaufbahnverordnung im Oktober 2016 gestellt hat und sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 10 Jahren unter bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nur erfolgter Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen im Dienste des beklagten Landes stand und durch diesen langen Zeitraum eine Verfestigung dieser ursprünglich mit ihrem Einverständnis erfolgten Laufbahnbefähigungsfeststellung eingetreten ist.

66

Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin geltend gemachten Ungleichbehandlung mit in Rheinland-Pfalz ausgebildeten und der Besoldungsgruppe A 13 bisher und weiterhin zugeordneten Realschullehrern, welche einer Vergleichsanstellung mit dem Maßstab der aktuellen Lehramtsausbildung für die Realschule plus ebenfalls nicht standhalten könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Gleichheitssatz, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personen sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – juris). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1978 – 1 BvR 102/76 – juris).

67

Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen knüpft an das sachliche Kriterium der in der Vergangenheit liegenden strukturell unterschiedlichen Anforderungen für diese beiden Lehrämter an und stellt sich somit nicht als willkürlich dar. Diese Unterscheidung stellt sich auch als zweck- und verhältnismäßiges Differenzierungsmerkmal dar, um eine hinreichende Unterrichtsversorgung an den Schulen in Rheinland-Pfalz sicherzustellen. Dass nunmehr – übergangsweise – Neueinstellungen in das Lehramt an Realschulen nach § 32 Abs. 2 SchulLbVO möglich sind, ohne hierbei dem Maßstab des Studiums für das Lehramt an Realschulen plus standhalten zu müssen, betrifft schon keine der Klägerin vergleichbare Bezugsgruppe. Vielmehr handelt es sich bei diesen möglichen Neueinstellungen ausschließlich um Personen, die den auslaufenden Studiengang für das Lehramt an Realschulen und den entsprechenden Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben, mithin um grundsätzlich miteinander schon nicht vergleichbare Personengruppen.

68

Soweit die Klägerin schließlich anführt, dass ein früherer Abschluss damit niemals gleichwertig mit dem derzeit in Rheinland-Pfalz geforderten – studienbezogenen – Abschluss für das Lehramt an Realschulen plus sein könne, ist dies irrelevant, da dies weder Sinn noch Zweck der in § 21 Abs. 2 SchulLbVO normierten Möglichkeit über den Laufbahnzweigwechsel ist und das Gestaltungsermessen bei Schaffung der Laufbahnzweige vorliegend nicht überschritten wurde (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Organisationsänderung durch Überleitung der vormaligen Hauptschulen und Realschulen in die Realschule plus: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51/13 – BeckRS 2014, 56933, beck-online Rn. 33 ff.). Im Übrigen sind aber auch zeitlich lange zurückliegende Abschlüsse nicht per se ausgeschlossen, sondern auch diese Feststellung kann nur das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung sämtlicher für die Beurteilung der Gleichwertigkeit maßgeblicher Kriterien sein.

69

Ausgehend hiervon scheitert der von der Klägerin in der Sache begehrte Laufbahnzweigwechsel zunächst schon daran, dass diese nicht über die nach § 5 Abs. 2 SchulLbVO i.V.m. § 101 Abs. 1 SchulG zwingend vorgeschriebene formale Anerkennung eines als gleichwertig festgestellten Abschlusses durch das fachlich zuständige Ministerium des Beklagten verfügt. Auch die in dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 9. August 2016 enthaltenen Ausführungen – das vorausgehende Schreiben vom 28. Februar 2011 beinhaltet schon keine auf das Lehramt Realschule plus bezogene Aussage – über die zu diesem Zeitpunkt auf Seiten des Beklagten noch angenommene Gleichwertigkeit vermögen eine solche (formale) Anerkennung nicht zu begründen. Zum einen wurde diese Aussage – wie bereits oben ausgeführt – rechtzeitig und wirksam i.S.d. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen. Im Übrigen handelt es sich hierbei auch nicht um die Aussage der für die Gleichwertigkeitsfeststellung zuständigen Behörde.

70

Ungeachtet dessen liegt aber auch in der Sache keine Gleichwertigkeit vor, wobei die Frage der Gleichwertigkeit der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, da im Hinblick auf die weitgehende Objektivierbarkeit der für die Feststellung einer Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien der Verwaltung hierbei kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. für das in Nordrhein-Westfalen vergleichbare maßgebliche Tatbestandsmerkmal „entsprechendes Lehramt“: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 – 19 A 2143/06 – juris sowie zu dem Tatbestandsmerkmal der „entsprechenden“ Laufbahnen i.S.d. § 122 Abs. 2 BRRG: BVerwG, Urteil vom 23. März 1988 – 2 B 22/88 – juris).

71

Der Vergleich zwischen dem von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen absolvierten Studiengang und dem dort erlangten ersten Staatsexamen für das Lehramt Sekundarstufe 1 und der rheinland-pfälzischen Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an Realschulen plus ergibt, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Das hierfür von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte wesentliche Maß an Übereinstimmung kann nicht festgestellt werden, da Studiendauer, -umfang und -inhalte sowie auch die Ausrichtung des Studiums und der Prüfungen in Nordrhein-Westfalen sich entscheidend von den in Rheinland-Pfalz geregelten Abläufen und aufgestellten Mindestanforderungen unterscheiden.

72

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es auf eine im Wesentlichen vergleichbare Vorbildung, Ausbildung und Prüfung an. Maßgeblich ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Inhalt des Bildungsganges des Herkunftslandes durch den dort abgeschlossenen Bildungsgang erworben werden, und ob diese den nach den Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn gestalteten und geforderten Bildungsabschlüssen im Wesentlichen entsprechen. Daneben sind auch die Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente nach den Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 70/81 -, BVerwGE 64, 153 [161]).

73

So wurde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa eine Laufbahn für das Lehramt an Realschulen, das eine wissenschaftliche Ausbildung in nur zwei Fächern voraussetzt, nicht als gleichwertig zu einer mit drei Fächern angesehen (siehe BVerwG, Urteil vom 24. November 1986 - 2 B 62.86 -, NVwZ 1987, 600). Auch als nicht entsprechend angesehen wurden in einem Land auf die Schulart und dem anderen Land auf die Schulstufe ausgerichtete Ausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 15/87 -, Buchholz 230 § 122 BRRG Nr. 11).

74

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der miteinander zu vergleichenden Vorbildungen ist grundsätzlich von deren allgemein festgelegtem Inhalt auszugehen. Es kommt deshalb insbesondere nicht darauf an, welche Studienveranstaltungen der Bewerber in einem frei wählbaren Bereich besucht hat, mit welchem Ergebnis (Note) er die Abschlussprüfung bestanden und welche sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen er außerhalb des betreffenden Studienganges und Bildungsabschlusses erworben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 42/80 – juris Rn. 34).

75

Erheblich unterschiedliche Anforderungen im Studium sowie erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes schließen die Annahme der Gleichwertigkeit aus (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 15.87 – juris), wobei vorliegend tatbestandsbezogen nur auf die Anforderungen im Studium und den daran anschließenden Studienabschluss abzustellen ist. Hiernach ist eindeutig, dass sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium, z. B. die Anzahl der zu studierenden Fächer, als auch erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge – und damit in der Gewichtung – des Vorbereitungsdienstes der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1988 – 2 B 22/88 – juris).

76

Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die von der Klägerin aufgestellten Abläufe ihres individuellen Studienverlaufs und ihrer Studiendauer außer Betracht zu bleiben, da es ausschließlich auf die objektiven Anforderungen der in Betracht kommenden Ausbildungsregelungen und -abschlüsse und nicht auf die individuellen und persönlichen Abläufe ankommt (st. Rspr. des BVerwG zur Beurteilung einander entsprechender Laufbahnen i.S.d. § 122 Abs. 2 BRRG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. November 1986 – 2 B 62/86 – juris Rn. 5).

77

Grundlage für die Beurteilung ist vorliegend die vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Bildung erlassene Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter – BaMaV RP – vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 418). Hiernach wird das lehramtsbezogene Studium gemäß § 5 Abs. 1 BaMaV RP in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang gegliedert, wobei die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang die Wahl eines lehramtsspezifischen Schwerpunktes für das 5. und 6. Semester vorsieht (§ 5 Abs. 3 BaMaV RP), der Bachelorstudiengang eine Regelstudienzeit von sechs Semestern hat und 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) umfasst (§ 6 Abs. 1 BaMaV RP). Die Masterstudiengänge für die Lehrämter sind auf die Anforderungen des jeweiligen Lehramtes ausgerichtet. Zugangsvoraussetzung ist ein Bachelorabschluss mit dem entsprechenden lehramtsspezifischen Schwerpunkt (§ 5 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BaMaV RP). Die jeweils an der Universität zu erwerbenden Leistungspunkte der Masterstudiengänge betragen beim Studium für das Lehramt an Realschulen plus 90 Leistungspunkte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BaMaV RP). Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit beträgt in den Masterstudiengängen für das Lehramt an Realschulen plus drei Semester (vgl. § 5 Abs. 1 Prüfungsordnung für die Prüfung in den Masterstudiengängen für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen plus, das Lehramt an Förderschulen sowie das Lehramt an Gymnasien an der Universität... vom 19. Oktober 2010 i. d. F. vom 20. Februar 2018 sowie § 4 Abs. 1 Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen plus und für das Lehramt an Gymnasien an der Universität... vom 24. August 2011 i. d. F. vom 3. Februar 2017).

78

Nach der in Nordrhein-Westfalen zum Ausbildungszeitpunkt der Klägerin maßgeblichen Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – LPO I – vom 22. Juli 1981 (GV S. 430) forderte die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung den erfolgreichen Abschluss eines Grundstudiums (§ 10 Abs. 1 LPO I), wobei das Studium für das hier entscheidende Lehramt für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) hatte und das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer umfasste (§ 31 Abs. 1 LPO I). Von diesem Studium entfielen ein Viertel auf Erziehungswissenschaften und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer, die im Verhältnis von eins zu eins zu studieren waren (§ 31 Abs. 2 LPO I). Die Regelstudiendauer betrug nach § 5 LPO I sechs Semester, wobei im Rahmen der so genannten Regelstudienzeit die Prüfungszeit von acht Monaten hinzuzurechnen war.

79

Schon die aus dieser Gegenüberstellung erkennbare erhebliche Abweichung in den Regelstudiendauern von nur sechs Semestern in Nordrhein-Westfalen und neun Semestern in Rheinland-Pfalz führt dazu, dass eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann. Ebenso wie erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge – und damit in der Gewichtung – des Vorbereitungsdienstes eine Gleichwertigkeit ausschließen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. März 1988 – 2 B 22/88 – juris), führen erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge des Studiums dazu, das geforderte wesentliche Maß an Übereinstimmung nicht annehmen zu können. Die hiermit zwangsläufig einhergehenden gravierenden Unterschiede in der Tiefe und Breite der vermittelten Ausbildungsinhalte lassen keinen Raum für eine entsprechende Gleichwertigkeitsfeststellung.

80

Dies wird bestätigt bei Vergleich der in den jeweiligen Studiengängen geforderten Semesterwochen- bzw. Arbeitsstunden. Aus der vorgenannten Regelstudiendauer in Nordrhein-Westfalen und den dort genannten 120 Semesterwochenstunden folgt, dass Erziehungswissenschaften dort 30 Semesterwochenstunden umfassten, was 45 ECTS-Punkten entspricht, und die beiden Unterrichtsfächer jeweils 45 Semesterwochenstunden (= 67,5 ECTS-Punkte). Demgegenüber werden im Rahmen des rheinland-pfälzischen Lehramtsstudiums insgesamt 270 ECTS-Punkte gefordert, wovon jeweils 88 sich auf die beiden Unterrichtsfächer verteilen, 54 ECTS-Punkte in Bildungswissenschaften gefordert werden und die verbleibenden ECTS-Punkte auf die Bachelorarbeit (10 ECTS-Punkte), die Masterarbeit (16 ECTS-Punkte) und die beiden Schulpraktika (14 ECTS-Punkte) verteilt werden (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Ziffer 2 BaMaV RP). Damit besteht im Bereich der Erziehungs-/Bildungswissenschaften schon allein ein quantitativer Unterschied von 9 ECTS-Punkten, was umgerechnet – unter Zugrundelegung eines Arbeitsstundenaufwands von mindestens 25 Stunden pro Leistungspunkt (vgl. hierzu die „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 04. Februar 2010) einer Differenz von 225 Arbeitsstunden entspricht. Im Bereich der beiden Unterrichtsfächer besteht hiernach ein Unterschied in Höhe von jeweils 512 Arbeitsstunden, so dass insgesamt ein rein quantitatives Defizit in Höhe von 1.249 Arbeitsstunden festzustellen ist.

81

Darüber hinaus sind aber auch die vermittelten Ausbildungsinhalte in den Fächern Bildungs-/Erziehungswissenschaften und Katholische Religion in entscheidenden Bereichen nicht als gleichwertig zu bewerten, was sich aus der von der Beklagten aufgestellten Gegenüberstellung und Zuordnung der nordrhein-westfälischen Ausbildungsinhalte zu den entsprechenden Modulen des rheinland-pfälzischen Lehramtsstudiums ergibt.

82

Eine detaillierte Auflistung der in Nordrhein-Westfalen vermittelten Ausbildungsinhalte war nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz umfänglicher Bemühungen und Nachfragen bei der Ausbildungsuniversität der Klägerin nicht mehr zu erlangen, so dass auf die von der Klägerin eingereichte Aufstellung der von ihr belegten Lehrveranstaltungen zurückgegriffen werden musste. Aus dieser sowie auch aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Belegübersichten und Leistungsnachweisen lassen sich zwar die Namen und damit zumindest in Form einer Grobeinteilung auch die Themen dieser Veranstaltungen erschließen, eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich abgehandelten Themeninhalte ist hiermit jedoch nicht möglich. In der hier vorliegenden Situation der Verpflichtungsklage geht dieses Defizit zu Lasten der Klägerin, die unter Berufung auf die von ihr behauptete Gleichwertigkeit einen Rechtsanspruch herzuleiten beabsichtigt.

83

Nach der somit für die erkennende Kammer maßgeblichen und nachvollziehbaren Zuordnung einzelner Ausbildungsinhalte der vormaligen Lehramtsausbildung in Nordrhein-Westfalen zu den Inhalten der Lehramtsausbildung in Rheinland-Pfalz bestehen im Bereich der Erziehungs-/Bildungswissenschaften erhebliche Defizite in den Modulen 2 (Didaktik, Methodik, Kommunikation und Medien mit angesetzten Gesamtumfang von 9 ECTS-Punkten), 6 (Schulentwicklung und differenzielle Didaktik mit angesetzten 12 ECTS-Punkten) und 8 (Besondere Bildungs- und Förderaufgaben mit angesetzten 12 ECTS-Punkten).

84

Soweit die Klägerin gegen diese Zuordnung einwendet, dass einzelne von ihr belegte Lehrveranstaltungen „eher“ bzw. „auch“ den Modulen 2, 6 und 8 zugeordnet werden „könnten“, lässt sich dies mangels näherer möglicher Feststellungen zu den detaillierten Ausbildungsinhalten nicht mehr aufklären, so dass die Kammer insoweit den von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen zu folgen hatte, die in sich stimmig und schlüssig sind und auf Grundlage der Namensgebung der von der Klägerin belegten Lehrveranstaltungen die beklagtenseits vorgenommene Zuordnung trägt. Ebenfalls zutreffend ist hierbei im Bereich Bildungs-/Erziehungswissenschaften die beklagtenseits getroffene Feststellung, dass im Modul 3 (Diagnostik, Heterogenität, Differenzierung und Inklusion mit angesetzten 12 ECTS-Punkten) enthaltene wesentliche Inhalte wie Inklusion, Aufgaben und Funktionen der Beratung in interdisziplinären Teams im Bereich der von der Klägerin absolvierten Ausbildung nicht feststellbar sind.

85

Auch in dem Unterrichtsfach Katholische Religion bestehen erhebliche Unterschiede in den jeweiligen Ausbildungsinhalten. Das Modul 7 (Wege und Entwürfe biblischen und christlichen Lebens und Denkens mit angesetzten 9 ECTS-Punkten) fehlt vollständig. Bei Modul 6 (Religion und Religionen in Kultur und Gesellschaft mit angesetzten 8 ECTS-Punkten) liegt nur ein Teilbereich vergleichbarer Inhalte im Hinblick auf die von der Klägerin belegte Veranstaltung Judentum vor, wobei die weiteren großen Weltreligionen wie Buddhismus, Hinduismus sowie auch der in dem Modul 6 aufgeführte Schwerpunkt Islam völlig unbesetzt geblieben sind. Auch der Vergleich der in den Modulen 9 und 10 (Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik I und II mit einem Gesamtansatz von 23 ECTS-Punkten) in Rheinland-Pfalz geforderten Inhalte ergibt, dass entscheidende Ausbildungsinhalte sich in dem von der Klägerin absolvierten Lehramtsstudium nicht wiederfinden und von dieser auch nicht behauptet werden. Dies bezieht sich hierbei insbesondere auf die Schwerpunkte Dogmatik, Fundamentaltheologie, Theologiegeschichte, Systematische Theologie, Kirchengeschichte sowie Praktische Theologie.

86

Da somit in der Gesamtstudiendauer, im Bereich der Ausbildungsstunden in den einzelnen Fächern sowie auch bei den einzelnen Ausbildungsinhalten in den Fächern Erziehungs-/Bildungswissenschaften und Katholische Religion derart gravierende Abweichungen bestehen und hierbei auch im Rahmen der rheinland-pfälzischen Lehramtsausbildung elementare Inhalte überhaupt nicht abgehandelt worden sind, kann eine Gleichwertigkeit der jeweiligen Ausbildungen nicht angenommen werden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob – wie von dem Beklagten außerdem aufgeführt – auch in dem Fach Englisch Defizite bei den Kulturwissenschaften im Bereich der Methoden und Theorien bestehen.

87

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die grundsätzlich unterschiedliche Struktur der beiden Ausbildungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die studienbezogene Ausbildung in Nordrhein-Westfalen war schulformübergreifend ausgerichtet und umfasste den Einsatz an Haupt-/Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen im Bereich der Sekundarstufe 1. Das Studium für das Lehramt Realschule plus ist in Rheinland-Pfalz hingegen rein schulformbezogen ausgerichtet (vgl. zur Ablehnung einer Gleichwertigkeit unter anderem auch aus diesem Grunde: OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10567/16.OVG – BeckRS 2016, 122400, beck-online Rn. 42). Diese strukturell unterschiedliche Aufspaltung findet sich auch im Aufbau des rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterstudiengangs wieder, wonach zwei aufeinander aufbauende Studienabschnitte eingerichtet sind und zunächst eine schulformübergreifende Ausbildung bis zum 5. Semester erfolgt und im Anschluss daran schulformbezogene und speziell auf den lehramtsspezifischen Schwerpunkt ausgerichtete Lerninhalte vermittelt werden.

88

Diese Defizite im studienbezogenen Bereich der von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen durchlaufenen Ausbildung können schon nach der gesetzlichen Konzeption des § 21 Abs. 2 SchulLbVO nicht durch den von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen abgeleisteten Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sekundarstufe 1 und das dort erlangte zweite Staatsexamen mit dem Schwerpunkt Hauptschule kompensiert werden, da nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, 3 SchulLbVO ausschließlich auf den lehramtsbezogenen Studienabschnitt und -abschluss abzustellen ist. Unabhängig hiervon ist auch der von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen durchlaufene Vorbereitungsdienst nicht als gleichwertig mit dem in Rheinland-Pfalz geforderten Vorbereitungsdienst für das Lehramt Realschule plus einzustufen. Dem steht zunächst entgegen, dass die Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes zu keinem Zeitpunkt in einer Realschule oder einer vergleichbaren Schulform eingesetzt worden ist, sondern ihren Vorbereitungsdienst stattdessen – kurzfristig – an einem Gymnasium und den weit überwiegenden Teil an einer Hauptschule abgeleistet hat, was auch auf dem ihr ausgehändigten Zeugnis über das Zweite Staatsexamen durch den Zusatz „Schwerpunkt Hauptschule“ entsprechend vermerkt worden ist. Der Klägerin fehlen hiermit im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes essentielle Einblicke und Erfahrungen in die praktische Unterrichtstätigkeit an der Realschule plus oder jedenfalls vergleichbaren Schulformen. Es kommt hinzu, dass in dem von der Klägerin abgeleisteten Vorbereitungsdienst ganz entscheidende Ausbildungsinhalte nicht vermittelt worden sind, die nach der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 einen ganz erheblichen und verpflichtenden Umfang einnehmen (vgl. hierzu die in den Anlagen 1 („Curricularen Struktur“) und 2 („Inklusionspädagogische Kompetenzen in der Curricularen Struktur der Lehrerinnen und Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst“) aufgeführten Inhalte).

89

Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass bzw. ob entsprechende Inhalte im Rahmen eines Laufbahnzweigwechsels im Zusammenhang mit einer Wechselprüfung abverlangt werden. Denn eine solche strebt die Klägerin vorliegend nicht an. Es obliegt grundsätzlich dem Gestaltungsermessen des Dienstherrn, welche sachlich berechtigten Nachweise bzw. Voraussetzungen er für einen angestrebten Laufbahnzweigwechsel fordert und ob bzw. welchen er hierbei im Zusammenhang mit verschiedenen von ihm angebotenen Wechseloptionen – mit oder ohne Wechselprüfung – er dabei tragende Bedeutung beimisst. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass dieses Themenfeld im Rahmen von Wechselprüfungen vollständig ausgeklammert sein könnte, zumal das Thema des Prüfungsunterrichts durch den jeweiligen Fachleiter vorgegeben wird (§ 26 Abs. 4 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges – Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung – vom 29. April 2014 (GVBl. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Juli 2015 (GVBl. S. 172), und nach § 23 Abs. 1 Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung auch die allgemeinen Kompetenzen zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht Gegenstand der Wechselprüfung sind.

90

Schlussendlich kann die Klägerin auch aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 i. d. F. vom 07. März 2013 – der Rahmenvereinbarung für die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3) –, vom 22. Oktober 1999 i. d. F. vom 7. März 2013 – Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen – sowie vom 7. März 2013 i. d. F. vom 27. Dezember 2013 – Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften – keinen Anspruch auf Ernennung herleiten. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind ihrer Rechtsnatur schon nicht dazu geeignet, einem Beamten einen Anspruch gegen den Dienstherrn auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder. Rechtlich verbindlich gegenüber Einzelpersonen werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht in dessen Rahmen sie dann mittelbar – etwa ermessenslenkend – Bedeutung erlangen können (vgl. hierzu umfassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 4 S 1652/15 – juris). Dass zur Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Landesrecht mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt – die ohne Einzelfallprüfung zu gewährende Anerkennung der in Nordrhein-Westfalen absolvierten Lehramtsausbildung für das Lehramt Sekundarstufe 1 als gleichwertig mit der in Rheinland-Pfalz geforderten Ausbildung für das Lehramt Realschule plus – geschaffen worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Dies ist auch tatsächlich nicht der Fall.

91

2. Liegen damit bereits die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Tatbestandsvoraussetzungen für den von der Klägerin erstrebten Laufbahnzweigwechsel nicht vor, so kann der Klägerin auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung des Amtes einer Lehrerin an einer Realschule plus zustehen.

92

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Abs. 1 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

93

4. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Ve

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(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlich

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der K

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 15 Versetzung


(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedar

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 25


An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährun

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 24


Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 16


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden 1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspfl

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 21


Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 123


(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden. (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von d

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 26


Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 122


(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat. (2) Wer unter den Voraussetzu

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2015 - 4 S 1652/15

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung de

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.

Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.      vom 7. 3. 2013 verpflichtet, die Klägerin in das Bewerbungsverfahren betreffend die am 7. 12. 2012 ausgeschriebene Stelle als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) am H.           -Gymnasium in N.      einzubeziehen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

2

Die 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP) im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 1979 wurde sie nach Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und an einer Hauptschule eingesetzt. Diese Schule wurde im Jahr 2004 in eine „Regionale Schule“ und zum Schuljahr 2009/2010 in eine „Realschule plus“ umgewandelt. Ende 2008 hat der Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.

3

Die Klägerin beantragte im Mai 2012, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Statusamt der Lehrerin an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP) zu übertragen, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO RP zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Seit 2009 nehme sie dauerhaft Aufgaben wahr, die vor Einrichtung der Realschulen plus ausschließlich an Realschullehrer übertragen worden seien. Eine weitere Qualifizierung habe der Dienstherr hierbei nicht für erforderlich gehalten. Im praktischen Unterrichtsbetrieb werde zwischen ehemaligen Hauptschullehrern und Realschullehrern nicht unterschieden, auch sie selbst sei in Klassen mit einem überwiegenden Anteil ehemaliger Realschüler tätig und versehe ihren Dienst zur vollen Zufriedenheit der Schulleitung. Durch die Abschaffung der Schulform Hauptschule befinde sie sich in einem Amt, das der Landesgesetzgeber abgeschafft habe. Die Schulstrukturreform führe dazu, dass einer ganzen Beamtengruppe (den Hauptschullehrern) dauerhaft eine höherwertige Dienstaufgabe (Lehrer an einer Realschule plus) zugewiesen und damit Statusamt und Funktionsamt entkoppelt werde.

4

Die Anträge sind im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Dienstposten als Lehrkraft an einer Realschule plus für eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht höherwertig sei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die neu geschaffene Lehrtätigkeit an einer Realschule plus mehreren Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige zugeordnet und damit „horizontal gebündelt“. Dies sei jedenfalls für den Übergangszeitraum gerechtfertigt, bis eine ausreichende Anzahl von Lehrern vorhanden sei, die über die für das Amt eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - neu geschaffenen Befähigungsvoraussetzungen verfüge. Die von der Klägerin begehrte Übertragung des Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - sei bereits aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Amt gehöre einem anderen Laufbahnzweig an und die für einen Laufbahnzweigwechsel erforderliche Prüfung habe die Klägerin bislang nicht abgelegt. Die Aufspaltung der Laufbahnzweige sei jedenfalls für eine Übergangszeit zur Bewältigung der Schulstrukturreform zwingend erforderlich. Die vom Beklagten für einen Wechsel des Laufbahnzweigs geforderte Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben und sei unter der Voraussetzung auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die noch zu erlassende Wechselprüfungsverordnung eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleiste. Für die hilfsweise begehrte Zulage gebe es im maßgeblichen Landesrecht keine Rechtsgrundlage.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin den Hilfsantrag auf Gewährung einer Zulage zurückgenommen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2012 sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt das statusrechtliche Amt einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - zu übertragen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht wegen Fehlens der dafür erforderlichen Wechselprüfung I gemäß der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52) ablehnen darf.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In ihrem aufrecht erhaltenen Umfang ist die Revision zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags. Wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes liegt in dem hilfsweisen Übergang zum Feststellungsantrag keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Vorliegen der Befähigungsvoraussetzungen für das angestrebte Amt war Teil des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens; mit dem Feststellungsantrag reagiert die Klägerin auf die Anforderungen der erst während des Revisionsverfahrens erlassenen Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung.

8

In Bezug auf den Hauptantrag ist die Revision der Klägerin unbegründet (1.), hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie dagegen begründet (2.).

9

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar dadurch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), dass die Wahrnehmung der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus nicht als höherwertige Funktion erkannt worden ist. Dies ist aber unerheblich, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung des begehrten Amtes hat und der Beklagte damit die Ernennung zu Recht abgelehnt hat.

10

a) Die Klägerin kann schon deshalb nicht zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - ernannt werden, weil sie die hierfür nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung nicht besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).

11

Die Klägerin hat weder die erforderliche Erste Staatsprüfung für das Lehramt einer Realschule plus bestanden noch den entsprechenden Vorbereitungsdienst absolviert (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 und 26 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP - vom 20. Oktober 2010, GVBl. RP S. 319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014, GVBl. RP S. 107; § 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst - SchulLbVO RP - vom 15. August 2012, GVBl. RP S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, GVBl. RP S. 52 <65>).

12

Sie erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet ist, die wie die Klägerin über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.

13

Für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG RP) sind durch § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP neun Laufbahnzweige eingerichtet worden. Diese knüpfen an die jeweilige Schulform an und sehen u.a. eigenständige Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO RP) und für das Lehramt an Realschulen plus (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchulLbVO RP) vor. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen kann nur nach einer bestandenen Wechselprüfung erfolgen (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, §§ 19, 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Die Anforderungen an diese Wechselprüfung hat der Beklagte in der Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (- Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung - LWPO RP GVBl. RP S. 52) festgelegt. Obwohl diese Verordnung erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, ist sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279>, vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <380> und vom 24. Juni 2010 - 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Amtes auf der Grundlage der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung entscheiden.

14

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWPO RP zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgeschriebene Wechselprüfung I hat die Klägerin nicht abgelegt.

15

b) Auch bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen könnte ein Ernennungsanspruch im Übrigen allenfalls dann bestehen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzen will, und die Klägerin die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin wäre (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9).

16

c) Ein Ernennungsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus der Art ihrer beruflichen Verwendung. Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222>).

17

2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte darf die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht mit der Begründung ablehnen, die Klägerin habe die dafür erforderliche Wechselprüfung I nach Maßgabe der §§ 14 bis 22 LWPO RP nicht abgelegt. Denn die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung stellt insoweit unverhältnismäßige Anforderungen auf. Die Klägerin wird infolge der Schulstrukturreform voraussichtlich dauerhaft auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet (a). Die hiermit verbundene Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar (b). Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (c). Diesen Anforderungen entspricht das derzeitige Landesrecht des Beklagten nicht (d).

18

a) Durch die Überleitung ihrer bisherigen Schule in eine Realschule plus ist der Klägerin eine höherwertige Aufgabe übertragen worden.

19

Die Klägerin ist durch Aushändigung der Urkunde vom 4. April 1979 zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP eingewiesen worden. Ihr Statusamt lautet ausweislich der Landesbesoldungsordnung Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP; Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013, GVBl. RP S. 157 <181>).

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Zusätze, die schon in der Besoldungsordnung durch Spiegelstrich und Zeilenneubeginn abgesetzt sind, zwar nicht zur Amtsbezeichnung. Sie enthalten lediglich Hinweise auf die Einstufungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261/79 - BVerfGE 62, 374 <385>). Aus den Zusätzen in der Landesbesoldungsordnung wird aber deutlich, dass dem Amtsinhaber die Aufgabe zugewiesen ist, ein Lehramt an Grund- oder Hauptschulen auszuüben. Nur hierfür besitzt die Klägerin die nach Landesrecht erforderliche Befähigung (vgl. § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP). Für eine Verwendung an einer Realschule plus oder einem Gymnasium erfüllt die Klägerin dagegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht (vgl. zur Bedeutung des Laufbahnrechts auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2).

21

Die Funktion der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus hat der Gesetzgeber dagegen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>). Eine „gebündelte“ Zuordnung des Dienstpostens zu mehreren Statusämtern liegt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Der Auffächerung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP lässt sich nicht entnehmen, dass all diesen Ämtern und Laufbahnzweigen eine Lehrtätigkeit an einer Realschule plus zugeordnet wäre. Hierzu wäre der Verordnungsgeber der Schullaufbahnverordnung im Übrigen auch nicht ermächtigt.

22

Ebenso wenig wie ein Realschullehrer an eine Grund- oder Hauptschule versetzt werden kann, weil auf einem derartigen Dienstposten keine Aufgaben zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt eines Realschullehrers entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2), ist es möglich, eine Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - amtsangemessen an einer Realschule plus zu verwenden. Der Einsatz an einer Realschule plus oder an einem Gymnasium entspricht nicht dem Statusamt und verlässt den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich des Amtes einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -.

23

Der Klägerin, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP innehat, ist damit die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP bewerteten Aufgabe übertragen. Diese Trennung von Amt und Funktion besteht voraussichtlich dauerhaft, weil der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hat. Zwar besteht für den Inhaber des Statusamts eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung an einer Grundschule. Eine derartige Verwendung - die von der Klägerin nicht angestrebt wird - dürfte für die Vielzahl der ehemals an Hauptschulen eingesetzten Lehrer indes nicht in Betracht kommen, weil die vorhandenen Grundschullehrerstellen weitgehend besetzt sein dürften. Eine solche Verwendung ist auch nicht beabsichtigt; vielmehr sieht der Haushaltsplan für das Jahr 2015 (Einzelplan 09 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Titel 0927 Realschule plus) für die Lehrtätigkeit an den Realschulen plus weiterhin 2 460,75 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP (Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen) vor.

24

b) Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267>; vgl. auch Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).

25

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das Berufsbeamtentum, wie es sich in der deutschen Verwaltungstradition herausgebildet hat, ist um seiner Funktion willen in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Es ist eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Parlamentarische Rat war überzeugt, dass anders Legalität und Unparteilichkeit der Verwaltung nicht erreicht werden könne und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend in Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <162 f.>; vgl. hierzu Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz, Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 10, 1996, S. 410).

26

Aufgabe des Beamten als „Diener des Staates“ (so bereits die Überschrift des 10. Titels des Zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794) ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260>; vgl. zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber einer „Staatspartei“ auch bereits Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <118>). Die Gemeinwohlverantwortung des Staates wird durch die Strukturen des Beamtenrechts auf den einzelnen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betrauten Beamten „heruntergebrochen“ (Summer, ZBR 1999, 181 <185>). Jeder Beamte wird persönlich in die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Handelns gestellt und so als „Repräsentant der Rechtsstaatsidee“ zur Sicherung eingesetzt. Von seiner Verantwortlichkeit kann sich der Beamte nur im Wege der Remonstration lösen, umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen offen- und seinem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen (Lindner, ZBR 2006, 1 <9>). Die Einrichtung des Berufsbeamtentums wird so zu einem Element des Rechtsstaates (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221>). Sie trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>).

27

Diese Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>). Es ist daher „eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts“, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, sondern nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 <352 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <285>; zur Historie auch Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 289 ff.).

28

Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“ (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.> sowie zuletzt vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 25).

29

Die besondere Rechtsstellung wird dem Beamten nicht um seiner selbst willen als das „Privileg einer Kaste“ gewährt; das Recht des Berufsbeamtentums ist nicht von den Interessen des Beamten, sondern von den Notwendigkeiten des Staates her gedacht (Krüger, Der Beamtenbund 1950, S. 36). Die erforderliche Sicherheit des Beamten betrifft deshalb nicht nur die persönliche Stellung, sie erfasst vielmehr gerade auch die unabhängige Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Die rechtliche Sicherung des Beamten liefe funktional leer, wenn ihm keine entsprechende Tätigkeit zugewiesen würde. Historisch ist dem Beamten daher ein Recht auf Übertragung eines Amtes zugesprochen worden (Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums, 1933, S. 30). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sogar aus der tatsächlichen Übertragung von Amtsgeschäften, die „zur Förderung staatlicher Zwecke bestimmt sein müssen“, auf die Begründung einer Beamteneigenschaft geschlossen worden (vgl. etwa Urteile vom 24. März 1882, RGZ 6, 105 <107>, vom 17. September 1891, RGZ 28, 80 <83 f.> oder vom 9. März 1896, RGZ 37, 241 <243>; hierzu auch Forsthoff, in: Anschütz/Thoma (Hrsg.), Handbuch des deutschen Staatsrechts, Zweiter Band 1932, S. 20 <23 f.> sowie Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 32 f.); das Formalisierungsprinzip durch Aushändigung einer Urkunde ist erst durch § 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 1933 S. 433) eingeführt worden. Traditionell war der Staatsdienst daher stets mit der Übertragung eines Amtes verbunden (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Zweiter Band 1896, S. 224 f.).

30

Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266> und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

c) Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben.

32

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG RP können bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde die betroffenen Beamten auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Landesbeamtenrecht knüpft damit an die hergebrachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisationsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beamten vorgesehen haben, etwa die Möglichkeit des Dienstherrnwechsels (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14) oder auch Statusveränderungen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 C 42.74 - Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3 S. 13).

33

Eine solche Organisationsänderung liegt hier mit der Überleitung der bestehenden Haupt- und Realschulen in Realschulen plus vor (vgl. § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I - SchulstrukturEinfG - vom 22. Dezember 2008, GVBl. RP S. 340 <352>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GVBl. RP S. 42). Durch diese Entscheidung des Landesgesetzgebers wird der Aufbau und die Aufgabenstellung der bisherigen Hauptschulen wesentlich geändert und um den Funktionsbereich der bisherigen Realschulen erweitert. Die betroffenen Lehrer werden in einer neugestalteten Behörde tätig und erhalten ein anderes Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 f.).

34

Die dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben ist als mögliche Rechtsfolge einer organisationsrechtlichen Versetzung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die als Rechtsfolge vorgesehenen Statusänderungen stehen aber stets unter dem Vorbehalt, dass eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Rechtsstellung der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Beamten muss im Rahmen des Möglichen gewahrt und darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, wie dies wegen der Änderung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N.). Solange zumutbare Aufgaben vorhanden sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden können, kommt diesen Verwendungen daher ein Vorrang zu (Summer, in: GKÖD, Band I, Stand: November 2014, K § 26 Rn. 32).

35

Ein milderes Mittel als die Statusabsenkung (oder die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) ist auch die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten. Hierdurch wird der Rechtsstand des Beamten nicht nachteilig beeinflusst und insbesondere auch der Besoldungsanspruch nicht geschmälert. Sofern mit dem Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten keine unzumutbaren Anforderungen für den Beamten verbunden sind, muss dieser Funktionswechsel als schonender Einsatz des bei Organisationsänderungen möglichen Dienstrechtsinstrumentariums bewertet werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn sich die konkrete Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten nicht grundsätzlich von den amtsangemessenen Beschäftigungen unterscheidet und im Hinblick auf die an den Dienstposteninhaber gestellten Anforderungen als im Wesentlichen gleichwertig eingestuft werden kann. Dementsprechend wendet sich die Klägerin auch nicht gegen ihren Einsatz an einer Realschule plus und damit gegen die ihr übertragene Aufgabe.

36

Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist es aber geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisationsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen Rechnung getragen werden.

37

d) Diesen Anforderungen genügt die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nicht. Denn sie stellt für die Wechselprüfung I unverhältnismäßige Anforderungen auf.

38

Für den Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen sieht das Laufbahnrecht des beklagten Landes eine Wechselprüfung vor (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Der Übergang vom Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in denjenigen für das Lehramt an Realschulen plus setzt den erfolgreichen Abschluss der Wechselprüfung I voraus, die aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 LWPO RP). Für die schriftliche Prüfung ist eine Hausarbeit zu fertigen, die den Nachweis erbringen soll, dass die Lehrkraft wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und ein Prüfungsthema sachgerecht darstellen kann (§ 18 Abs. 1 LWPO RP). Die Hausarbeit ist binnen einer Frist von vier Monaten vorzulegen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 LWPO RP). Sie kann durch eine mit mindestens der Note „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ersetzt werden, sofern die Prüfungsarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 LWPO RP).

39

Von einem Bewerber wird damit verlangt, dass er die Qualifikationsunterschiede, die für die unterschiedlichen Lehrämter in der Ausbildung bestehen, nachträglich beseitigt und sich auf den Stand bringt, der der Befähigung für das angestrebte Lehramt entspricht (so ausdrücklich § 1 Abs. 2 LWPO RP). Diese Anforderungen mögen für einen Aufstiegsbewerber sachgerecht sein; sie tragen aber der besonderen Situation von Lehrkräften, die aufgrund von Organisationsänderungen bereits seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unterrichten und diese Aufgabe nach dem Willen ihres Dienstherrn auch weiterhin dauerhaft erfüllen sollen, nicht angemessen Rechnung.

40

Ausgangspunkt ist insoweit nicht die Konstellation, in der ein Lehrer aus eigenem Antrieb zusätzliche Befähigungsvoraussetzungen erwerben möchte, um künftig Status- und Funktionsamt eines anderen Laufbahnzweiges erhalten zu können. Vielmehr geht es um Lehrkräfte, die vom Dienstherrn unabhängig von ihrem eigenen Willen und voraussichtlich dauerhaft mit einer Lehrtätigkeit an Realschulen plus betraut sind. Diese besondere Situation macht besondere Regelungen erforderlich, um einen berufsbegleitenden Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für dasjenige Statusamt zu ermöglichen, das der Tätigkeit entspricht, die die Beamten auf Anordnung des Dienstherrn bereits seit Jahren tatsächlich ausüben.

41

In § 14 Abs. 1 LWPO RP hat der Verordnungsgeber den Zweck der Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgegeben. Die Wechselprüfung I dient der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.

42

Der Zweck der Wechselprüfung I ist es sicherzustellen, dass der Beamte, der lediglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat, den erhöhten pädagogischen Anforderungen an den Unterricht in einer Realschule plus genügt. Es soll gewährleistet werden, dass der betreffende Lehrer in der Lage ist, Schüler auch bis zum Abschluss der Realschule plus zu unterrichten und zu fördern. Dabei stehen, wie der Wortlaut des § 14 Abs. 1 LWPO RP belegt, nicht abstrakte theoretische Kenntnisse, sondern ihre praktische Anwendung im Unterricht im Vordergrund. Geht es um den Aspekt, dass die betreffende Lehrkraft den erhöhten pädagogischen Anforderungen der Realschule plus in der Unterrichtspraxis genügen wird, kommt der tatsächlichen Bewährung des Beamten auf diesem Dienstposten in der Vergangenheit ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn durch eine ggf. langjährige Verwendung in den Klassen bis hin zum Abschluss der Realschule plus kann ein Kandidat der Wechselprüfung I belegen, dass er den erhöhten Anforderungen gerecht wird.

43

Die derzeitige Regelung der Wechselprüfung I ist - wie auch aus dem Vortrag des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde - an den Anforderungen eines herkömmlichen Laufbahnaufstiegs ausgerichtet, bei dem der Beamte in der Regel durch Tagungen, Lehrgänge und andere Fortbildungsmaßnahmen - unter Befreiung von seiner Dienstleistung - auf die abschließende Prüfung vorbereitet wird. Diese derzeitige Verordnungslage trägt dagegen der vorliegenden - vom herkömmlichen Laufbahnwechsel deutlich abweichenden - Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung, in der ein Lehrer sich bereits seit Jahren zur Zufriedenheit des Dienstherrn bei der Ausübung genau derjenigen dienstlichen Tätigkeit bewährt hat, die dem Statusamt zugeordnet ist, für dessen Erlangung der Laufbahnzweigwechsel vorgeschrieben ist.

44

Für den Bereich der Berufsfreiheit ist anerkannt, dass der Normgeber bei einer Neuregelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für Betroffene, die sich in ihrem bislang in erlaubter Weise ausgeübten Beruf aufgrund ihrer Tätigkeit hierfür als befähigt erwiesen haben, gerade wegen ihrer Bewährung (Übergangs- oder Ausnahme-)Regelungen vorsehen muss (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <309 f.> m.w.N.). Dem vergleichbar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, dass bei den Anforderungen an den Laufbahnzweigwechsel die tatsächliche Bewährung des Beamten auf dem konkreten Dienstposten - hier dem des Lehrers an einer Realschule plus - angemessen berücksichtigt wird.

45

Bei der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis im Sinne von § 14 Abs. 1 LWPO RP kann der Verordnungsgeber an Unterrichtsbesuche und -proben anknüpfen. Nicht zu beanstanden ist auch eine mündliche Prüfung, in der - nach einem entsprechenden Fortbildungsangebot - die besonderen fachdidaktischen Kompetenzen, die an einer Realschule plus erforderlich sind, festgestellt werden. Nicht verlangt werden kann von den an eine Realschule plus versetzten Lehrern - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - dagegen eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die der Sache nach dasselbe bedeuten. Solches kann neben einem vollen Lehrdeputat, zu dessen Bewältigung durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit aufgewendet werden muss (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 15), in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Eine derartige Nachqualifizierung im Hinblick auf die fachwissenschaftliche Qualifikation muss bei den seit Jahren als Lehrer an Hauptschulen verwendeten Beamten, die vom Beklagten - unbeschadet neuer Qualifikationsstandards - auch weiterhin flächendeckend zum Einsatz in den Realschulen plus herangezogen werden sollen, als unverhältnismäßig bewertet werden. Für eine derartige Prüfung besteht auch keine Notwendigkeit, sofern die Lehrkräfte in ihrer Verwendung als Lehrer an einer Realschule plus zufriedenstellende Ergebnisse vorweisen können.

46

Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, diese normative Lücke zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16). Da nur eine partielle Überarbeitung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung erforderlich ist, etwa durch die zusätzliche Aufnahme einer Ausnahmeregelung, erscheint eine Frist bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 angemessen, aber auch ausreichend. Sollte das beklagte Land dem nicht nachkommen, kann es sich bei einer Bewerbung der Klägerin um eine Stelle als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - nicht auf die fehlende Befähigung berufen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 25.345,44 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verurteilung des Beklagten, die von der Klägerin in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen (im Folgenden: Unterstufenlehrerin) als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen durch Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Unterstufenlehrer mangels Ergänzungsprüfung (§ 3 Abs. 2 LVO-KM) bzw. ergänzender Ausbildung (§ 3 Abs. 3 LVO-KM) nicht. Sie könne den geltend gemachten Anerkennungsanspruch auch nicht aus Beschlüssen der Kultusministerkonferenz herleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen aus Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“) als nicht erfüllt angesehen, weil sie derzeit nicht in den neuen Ländern oder Berlin tätig sei. Sie sei aber zum Zeitpunkt des Beschlusses (07.05.1993) bis 1995 als Lehrerin in Leipzig beschäftigt gewesen. Deshalb sei sie entsprechend dem Vorschlag aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz durch Einführung eines Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ in den „Besoldungsgruppen A 11/A 12“ einzustufen. Dieser Einwand verfängt nicht.
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind bereits ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu geeignet, der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder gar auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 -, Juris; Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VI, § 141 RdNr. 64). Ihre Beschlüsse binden die Mitglieder als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich nur politisch. Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14.01.1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform). Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.; VG Meinungen, Beschluss vom 14.01.1998, a.a.O.). Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.: „nicht ‚self-executing‘“; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können.
Aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 selbst vermag die Klägerin daher bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten abzuleiten. Dass zur Umsetzung dieses Beschlusses Landesrecht mit dem von ihr gewünschten Inhalt - die Einführung eines statusrechtlichen Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ mit Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 - geschaffen worden wäre, hat sie nicht dargelegt. Das ist auch tatsächlich nicht geschehen. Der Landtag des Beklagten, dem seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für die Laufbahnen und die Besoldung der Landesbeamten zusteht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Halbs. 2 GG), hat solche Ämter nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 - LBesO A - zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg).
Es bedarf daher keiner weitergehenden Ausführungen dazu, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 das Begehren der Klägerin unabhängig von seiner Rechtsnatur auch inhaltlich schon deshalb nicht zu tragen geeignet ist, weil der Beklagte (ebenso wie Bayern) zu diesem Beschluss zu Protokoll erklärt hatte, dass er die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR auch künftig nicht in die Laufbahn der Grundschullehrer übernehmen werde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.03.2012 - RN 1 K 01.1800 -, Juris).
b) Die Klägerin macht weiter geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sowie auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 auch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ zu. Ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehramtsbefähigung entspreche dem in diesem Beschluss beschriebenen „Lehramtstyp 1“ („Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe“), der auch in Baden-Württemberg existiere. Ihre Lehramtsbefähigung sei damit gleichzusetzen „und damit auch anzuerkennen“.
Auch mit diesem Einwand zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf, da sie mit dem Verweis auf den Beschluss des Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 keine Rechtsgrundlage aus dem Gesetzes- oder Verordnungsrecht darlegt, die ihr einen Anerkennungsanspruch oder gar einen Beförderungsanspruch vermitteln könnte. Die fehlende Rechtsnormqualität des Beschlusses vom 22.10.1999 ergibt sich (klarstellend) auch aus diesem selbst. Denn er verweist auf das „geltende Laufbahnrecht“, in dessen Rahmen ihm erst „Rechnung getragen“ werden soll (vgl. Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999).
10 
Unabhängig davon ist der Beklagte nach diesem Beschluss (im Verhältnis zu den übrigen Bundesländern) auch inhaltlich nicht dazu verpflichtet, Rechtsgrundlagen zu schaffen, nach denen sämtliche Befähigungen für Lehrämter, die dem „Lehramtstyp 1“ zugeordnet sind, ausnahmslos - insbesondere ohne Nachqualifikation - als Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen wären. Die Definition der sechs Lehramtstypen durch die Kultusministerkonferenz diente dazu, in einem ersten Schritt die Vielzahl an Lehramtsbezeichnungen in den Bundesländern „aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit“ zu Gruppen zusammenzufassen (vgl. Nr. 1 der Informationsschrift der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2002 über die Regelungen des Beschlusses vom 22.10.1999). Damit war jedoch noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung oder gar Gleichstellung sämtlicher einem Lehramtstyp zugeordneter Lehrämter verbunden. Die Kultusminister haben vielmehr ausgehend von der erfolgten Typisierung in weiteren Schritten vereinbart, die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten Staatsprüfungen nach näherer Maßgabe von konkretisierenden Rahmenvereinbarungen - etwa nach Maßgabe der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.02.1997 in der Fassung vom 07.03.2013) - anzuerkennen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999). Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich auch im Verhältnis der Bundesländer zueinander keine Pflicht zur Schaffung von landesrechtlichen Regelungen mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt. Denn die Mitglieder der Kultusministerkonferenz haben sich auf die Anerkennung von Staatsprüfungen, d.h. von Ersten Staatsprüfungen, die nach einem Hochschulstudium abzulegen sind (vgl. Nrn. 1 und 2.3 der Rahmenvereinbarung), und von Zweiten Staatsprüfungen, die nach einem Vorbereitungsdienst zu absolvieren sind (vgl. Nr. 2.6 der Rahmenvereinbarung), verständigt. Solche Staatsprüfungen hat die Klägerin nicht abgelegt.
11 
c) Sie wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die „Festlegungen“ des Beschlusses des Kultusministerkonferenz (ebenfalls) vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ nicht berücksichtigt. Sie sei nach Nr. 1 dieses Beschlusses in Hessen zur Beamtin auf Lebenszeit berufen worden. Gemäß Nr. 4 des Beschlusses verzichteten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens bei der Übernahme von Bewerbern (u.a.) nach Nr. 1 des Beschlusses auf eine Nachqualifikation. Dementsprechend sei es unzulässig, sie darauf zu verweisen, die Befähigung zum Grundschullehramt in Baden-Württemberg im Zuge einer Nachqualifikation erwerben zu müssen. Mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.
12 
aa) Auch insoweit ist mit dem bloßen Verweis auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz bereits keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Rechtsgrundlage dargelegt, die den geltend gemachten Anerkennungs- oder den Beförderungsanspruch begründen könnte. Dass auch der genannte Beschluss vom 22.10.1999 nicht „self-executing“ (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.) ist, ergibt sich (klarstellend) wiederum aus diesem selbst. Denn er verweist für seine „Umsetzung“ auf das „geltende Laufbahnrecht“ der Länder (vgl. Nr. 5 des Beschlusses).
13 
Die Qualität einer Rechtsvorschrift erlangte der Beschluss vom 22.10.1999 auch nicht (ausnahmsweise) deshalb, weil er ausweislich seiner Präambel dazu diente, einen Auftrag aus Art. 37 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV), der nach der Wiedervereinigung als Bundesrecht geltendes Recht blieb (Art. 45 Abs. 2 EV), umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Antragsvorbringen sich hierzu nicht verhält und deshalb bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet - d.h. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zur Wiedervereinigung nicht galt - weiter. In diesem Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 37 Abs. 2 EV, dass für Lehramtsprüfungen „das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren“ gilt (Satz 1) und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird (Satz 2). Art. 37 Abs. 2 EV verweist mit diesen Formulierungen allerdings lediglich darauf, dass die Länder beim Abschluss von Vereinbarungen das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen. Er verleiht jedoch auch diesen Vereinbarungen keine Rechtsnormqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Entsprechend beinhalten auch die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.).
14 
bb) Auch Art. 37 Abs. 1 EV enthält selbst keine Rechtsnorm, aus der die Klägerin den geltend gemachten Anspruch, ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als Unterstufenlehrerin als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie zudem in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, ableiten könnte.
15 
Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV haben die Vertragsparteien eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt und damit auch Lehramtsprüfungen umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen geschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24). Ob diese Norm - wie jedenfalls ursprünglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.) - als bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach wie vor anwendbar ist, nachdem die Länder im Zuge der Föderalismusreform I die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für das Laufbahn- und Besoldungsrecht der Landesbeamten erlangt und - wie Baden-Württemberg - davon u.a. durch eigene Anerkennungsregelungen (vgl. § 3 LVO-KM) erschöpfend Gebrauch gemacht haben, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zur weiterhin möglichen Heranziehung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen jenseits des Laufbahnrechts Sächsisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 2 A 278/09 -, DÖV 2011, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2014 - 3 L 79/13 -, Juris). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in der ehemaligen DDR absolvierte Lehramtsprüfungen Befähigungsnachweisen aus den alten Bundesländern, wie gezeigt, nur gleich, „wenn sie gleichwertig sind“. Jedenfalls daran fehlt es hier. Der von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss ist - auch unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Unterrichtstätigkeit - nicht im Sinne dieser Vorschrift mit der landesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für die Grundschule „gleichwertig“.
16 
Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteile vom Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.; Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 2). Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschließender mehrjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren (s. näher dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der von der Klägerin erworbene Bildungsabschluss - unabhängig von inhaltlichen Unterschieden - bereits wegen der Ausbildungsstruktur und Art des Abschlusses nicht mit der begehrten Laufbahnbefähigung gleichwertig.
17 
Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sind eine Hochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 ff., § 13 Abs. 1 Nr. 1 der für Lehramtsanwärter derzeit noch maßgeblichen Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen - Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011, GBl. S. 229, ber. S. 394, sowie § 1, §§ 10 ff. der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen - GHPO II - vom 09.03.2007, GBl. S. 193, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2012, GBl. S. 660). Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium durch die Schule und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GHPO II). Die Klägerin hat ihre Ausbildung für den Lehrerberuf demgegenüber an einem nicht dem Hochschulbereich zuzuordnenden Institut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR absolviert, zu dem der Zugang mit dem Abschluss der zehnjährigen, als Gesamtschule zu wertenden Polytechnischen Oberschule möglich war und deren Abschluss als Mittlerer Schulabschluss anerkannt ist, jedoch auch in der ehemaligen DDR keine Hochschulzugangsberechtigung verlieh (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 BV 03.1263 -, Juris; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, a.a.O., und vom 20.03.2002 - RN 1 K 01.1798 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008 - 4 K 3102/06 -, Juris). Darüber hinaus handelte es sich bei der Vorbereitungszeit der Lehrer in der ehemaligen DDR nicht um einen Vorbereitungsdienst im Sinne des Landeslaufbahnrechts, sondern um eine Bewährungszeit, in der die Absolventen zeigen sollten, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung über die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügten, die aber nicht mehr der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O.). Angesichts dieser strukturellen Ausbildungsunterschiede vermittelt auch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf Anerkennung der Lehrbefähigung eines Unterstufenlehrers der ehemaligen DDR als gleichwertig mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O., und VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O., zur Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Grundschulen in Bayern; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008, a.a.O., zur Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule in Nordrhein-Westfalen).
18 
d) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, in Hessen sei ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als „Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Hessen“ (Bescheid vom 07.04.2000) anerkannt worden und diese Anerkennung sei auch für den Beklagten „bindend.“ Sie legt auch insoweit nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage sie ihren auf das baden-württembergische Laufbahnrecht bezogenen Anerkennungsanspruch ableitet. Der alleinige Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ führt mangels Rechtnormqualität dieses Beschlusses nicht weiter.
19 
Unabhängig davon ergibt sich aus diesem Beschluss auch inhaltlich keine Pflicht des Beklagten (gegenüber anderen Bundesländern), landesrechtliche Regelungen mit dem Ziel zu schaffen oder bestehende Regelungen (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 LBG) so anzuwenden, dass die von der Klägerin begehrte Anerkennung - oder gar die Beförderung - ohne vorherige Ergänzungsprüfungen oder -ausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 LVO-KM (oder Nachqualifikationen nach Maßgabe von § 6 LVO-KM) zu verfügen wäre. Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999 verzichten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschs bei der Übernahme von Bewerbern u.a. nach Nr. 1 des Beschlusses zwar auf eine Nachqualifikation. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch schon nicht um eine „Bewerberin nach Nr. 1“ des Beschlusses. Hierunter fallen nur Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, deren Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen“ festgestellt wurde und die in dem aufnehmenden Bundesland „auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993“ den nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten Lehrkräften gleichgestellt wurden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin für einen Austausch von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg bereits deshalb nicht als „Bewerberin nach Nr. 1“ anzusehen ist, weil Baden-Württemberg zu Protokoll des Beschlusses vom 07.05.1993, wie gezeigt, erklärt hatte, die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR nicht (d.h. in erster Linie nicht ohne Nachqualifizierung) in die Laufbahn der Grundschullehrer zu übernehmen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihre Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen festgestellt“ wurde. Sie macht geltend, ihre Bewährung sei durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Hessen und die dortige Anerkennung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung festgestellt worden. Dieser Hinweis führt indes nicht weiter, weil diese nach dem hessischen Landesrecht erfolgten Vorgänge keine „Bewährungsfeststellung“ im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 darstellen.
20 
Der Begriff der „Bewährungsfeststellung“ aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz nimmt Bezug auf Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit der damals maßgeblichen Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag. Danach konnten Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig waren, nach Maßgabe des § 4 des damaligen Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung konnte durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach seiner Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hatte, ersetzt werden. Die Bewährung wurde von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. Nähere Vorgaben dazu enthielt die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in das Bundesbeamtenverhältnis vom 09.01.1991 (BGBl I S. 123). Mit diesen Bestimmungen sollten laufbahnrechtliche Anpassungsregelungen geschaffen werden, „die den grundlegenden Qualifikationsanforderungen des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen“ (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, B. Besonderer Teil, Zu Art. 20 A., BT-Drs 11/7760, S. 365). Sie galten gemäß Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtengesetzes auch in den neuen Ländern. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Bewährungsfeststellung im Sinne dieser Übergangsregelungen von der damals in Sachsen zuständigen Landesbehörde für sie getroffen wurde; ein dahingehender Bescheid ist auch ihrer Personalakte nicht zu entnehmen. Die fehlende (förmliche) Bewährungsfeststellung kann auch nicht nachträglich - inzident - durch den Senat ersetzt werden. Denn die Bewährungsfeststellung war ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt war (vgl. bereits zur Rechtslage im Jahr 1998 BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag inzwischen nicht mehr anwendbar sind (vgl. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 02.12.2006, BGBl. I 2674).
21 
e) Die Klägerin wendet weiter ein, es sei auch zu berücksichtigen, dass sie tatsächlich das Amt und die Tätigkeit einer Grundschullehrerin ausübe und dass sie als Klassenlehrerin an ihrer Schule eingesetzt sei. Sie übe damit die gleiche Tätigkeit wie eine Grundschullehrerin aus und sei nicht als Fachlehrerin tätig. Es sei seit der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 auch in Baden-Württemberg möglich, die Laufbahnbefähigung durch Berufserfahrung zu ersetzen. Die Laufbahnverordnung des Kultusministeriums, die für den Aufstieg einer Fach- zur Grundschullehrerin eine Nachqualifizierung fordere, sei auf ihren Fall dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 (über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“) entsprechend nicht anwendbar. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor.
22 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBG richten die Ministerien des Beklagten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus. Den Zugang können sie über den herkömmlichen beamtenrechtlichen Weg eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG), aber auch über andere Wege ermöglichen (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 LBG), darunter eine Kombination aus dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn (vgl. § 15 LBG) und eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBG). Daneben können Bewerber als sog. „andere“ Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn es - u.a. - für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben (vgl. § 16 Abs. 3 LBG). Für all diese jenseits des herkömmlichen Wegs zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung liegenden Fälle können die Ministerien allerdings den Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Vor- und Ausbildung festschreiben, wenn dies die Besonderheit der Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeiten erfordert (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Ministerien können darüber hinaus im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn und laufbahnspezifische Voraussetzungen für den Aufstieg festlegen (vgl. § 21 Abs. 4 LBG). Dabei können u.a. Qualifizierungsmaßnahmen vorausgesetzt werden, die dazu dienen, dass der Beamte zusätzliche, über seine Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die ihm die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglicht (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 5 LBG).
23 
Das Kultusministerium hat von diesen Ermächtigungsgrundlagen mit dem Erlass seiner Laufbahnverordnung (LVO-KM) vom 10.01.2012 (GBl. S. 13) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ermöglicht es Lehrkräften mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen, die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg durch Berufserfahrung zu erwerben (vgl. § 3 LVO-KM) oder in diese Laufbahn aufzusteigen (vgl. § 6 LVO-KM). Die Verordnung macht dies in beiden Fällen vom Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse abhängig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3, § 6 LVO-KM). Dem Zulassungsvorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Verordnungsbestimmungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sein könnten. Aus dem von der Klägerin allein in Bezug genommene Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 ergibt sich ein solcher Verstoß schon mangels Rechtsnormqualität desselben nicht. Unabhängig davon steht die Laufbahnverordnung zu dem Beschluss inhaltlich nicht in Widerspruch. Denn dieser Beschluss sieht eine Gleichstellung (nur) mit den „nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten“ Lehrkräften vor. Eine Ausbildung zur Lehrkraft für untere Klassen in der DDR entspricht aber einer Ausbildung zur Lehrkraft an Grundschulen in Baden-Württemberg, wie gezeigt (oben unter c), nicht. Es ist daher nicht dargelegt, dass die Klägerin von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM befreit wäre und die vom Beklagten wiederholt aufgezeigte Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung für das Grundschulamt etwa durch eine Nachqualifizierung an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 LVO-KM zu erwerben, außer Betracht lassen müsste.
24 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die sinngemäß formulierte Frage, ob der in Nr. 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ angesprochene Verzicht auf Nachqualifizierungen „grundsätzlich“ oder „ausnahmslos“ gelte. Diese Frage wäre für ein Berufungsverfahren aus den oben (unter 1.c) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
26 
Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Klägerin formulierte Frage, „ob die Anerkennung einer Lehrbefähigung durch ein westliches Bundesland, dessen Grundschullehrbefähigung grundsätzlich von Baden-Württemberg anerkannt wird sowie die positive Beurteilung durch dieses Bundesland nicht mit der nach der LVO-KM geforderten Erweiterungsprüfung gleichzusetzen ist“. Die Klägerin legt bereits nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage umstritten ist. Unabhängig davon bedarf die Frage keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, weil sie angesichts der oben (unter 1.d) stehenden Ausführungen zu verneinen ist, ohne dass weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Streitgegenständlich ist die Verleihung eines anderen Amtes. Der Streitwert berechnet sich daher aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (§ 40 GKG) monatlich 4.224,24 EUR. Neben dem von der Klägerin verfolgten Begehren, „sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen“, kommt dem weiteren Begehren, ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen, keine wirtschaftlich selbständige Bedeutung zu, weshalb es sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.