Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2015 - 4 S 1652/15

bei uns veröffentlicht am11.12.2015

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 25.345,44 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verurteilung des Beklagten, die von der Klägerin in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen (im Folgenden: Unterstufenlehrerin) als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen durch Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Unterstufenlehrer mangels Ergänzungsprüfung (§ 3 Abs. 2 LVO-KM) bzw. ergänzender Ausbildung (§ 3 Abs. 3 LVO-KM) nicht. Sie könne den geltend gemachten Anerkennungsanspruch auch nicht aus Beschlüssen der Kultusministerkonferenz herleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen aus Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“) als nicht erfüllt angesehen, weil sie derzeit nicht in den neuen Ländern oder Berlin tätig sei. Sie sei aber zum Zeitpunkt des Beschlusses (07.05.1993) bis 1995 als Lehrerin in Leipzig beschäftigt gewesen. Deshalb sei sie entsprechend dem Vorschlag aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz durch Einführung eines Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ in den „Besoldungsgruppen A 11/A 12“ einzustufen. Dieser Einwand verfängt nicht.
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind bereits ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu geeignet, der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder gar auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 -, Juris; Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VI, § 141 RdNr. 64). Ihre Beschlüsse binden die Mitglieder als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich nur politisch. Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14.01.1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform). Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.; VG Meinungen, Beschluss vom 14.01.1998, a.a.O.). Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.: „nicht ‚self-executing‘“; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können.
Aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 selbst vermag die Klägerin daher bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten abzuleiten. Dass zur Umsetzung dieses Beschlusses Landesrecht mit dem von ihr gewünschten Inhalt - die Einführung eines statusrechtlichen Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ mit Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 - geschaffen worden wäre, hat sie nicht dargelegt. Das ist auch tatsächlich nicht geschehen. Der Landtag des Beklagten, dem seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für die Laufbahnen und die Besoldung der Landesbeamten zusteht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Halbs. 2 GG), hat solche Ämter nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 - LBesO A - zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg).
Es bedarf daher keiner weitergehenden Ausführungen dazu, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 das Begehren der Klägerin unabhängig von seiner Rechtsnatur auch inhaltlich schon deshalb nicht zu tragen geeignet ist, weil der Beklagte (ebenso wie Bayern) zu diesem Beschluss zu Protokoll erklärt hatte, dass er die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR auch künftig nicht in die Laufbahn der Grundschullehrer übernehmen werde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.03.2012 - RN 1 K 01.1800 -, Juris).
b) Die Klägerin macht weiter geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sowie auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 auch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ zu. Ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehramtsbefähigung entspreche dem in diesem Beschluss beschriebenen „Lehramtstyp 1“ („Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe“), der auch in Baden-Württemberg existiere. Ihre Lehramtsbefähigung sei damit gleichzusetzen „und damit auch anzuerkennen“.
Auch mit diesem Einwand zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf, da sie mit dem Verweis auf den Beschluss des Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 keine Rechtsgrundlage aus dem Gesetzes- oder Verordnungsrecht darlegt, die ihr einen Anerkennungsanspruch oder gar einen Beförderungsanspruch vermitteln könnte. Die fehlende Rechtsnormqualität des Beschlusses vom 22.10.1999 ergibt sich (klarstellend) auch aus diesem selbst. Denn er verweist auf das „geltende Laufbahnrecht“, in dessen Rahmen ihm erst „Rechnung getragen“ werden soll (vgl. Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999).
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Unabhängig davon ist der Beklagte nach diesem Beschluss (im Verhältnis zu den übrigen Bundesländern) auch inhaltlich nicht dazu verpflichtet, Rechtsgrundlagen zu schaffen, nach denen sämtliche Befähigungen für Lehrämter, die dem „Lehramtstyp 1“ zugeordnet sind, ausnahmslos - insbesondere ohne Nachqualifikation - als Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen wären. Die Definition der sechs Lehramtstypen durch die Kultusministerkonferenz diente dazu, in einem ersten Schritt die Vielzahl an Lehramtsbezeichnungen in den Bundesländern „aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit“ zu Gruppen zusammenzufassen (vgl. Nr. 1 der Informationsschrift der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2002 über die Regelungen des Beschlusses vom 22.10.1999). Damit war jedoch noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung oder gar Gleichstellung sämtlicher einem Lehramtstyp zugeordneter Lehrämter verbunden. Die Kultusminister haben vielmehr ausgehend von der erfolgten Typisierung in weiteren Schritten vereinbart, die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten Staatsprüfungen nach näherer Maßgabe von konkretisierenden Rahmenvereinbarungen - etwa nach Maßgabe der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.02.1997 in der Fassung vom 07.03.2013) - anzuerkennen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999). Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich auch im Verhältnis der Bundesländer zueinander keine Pflicht zur Schaffung von landesrechtlichen Regelungen mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt. Denn die Mitglieder der Kultusministerkonferenz haben sich auf die Anerkennung von Staatsprüfungen, d.h. von Ersten Staatsprüfungen, die nach einem Hochschulstudium abzulegen sind (vgl. Nrn. 1 und 2.3 der Rahmenvereinbarung), und von Zweiten Staatsprüfungen, die nach einem Vorbereitungsdienst zu absolvieren sind (vgl. Nr. 2.6 der Rahmenvereinbarung), verständigt. Solche Staatsprüfungen hat die Klägerin nicht abgelegt.
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c) Sie wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die „Festlegungen“ des Beschlusses des Kultusministerkonferenz (ebenfalls) vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ nicht berücksichtigt. Sie sei nach Nr. 1 dieses Beschlusses in Hessen zur Beamtin auf Lebenszeit berufen worden. Gemäß Nr. 4 des Beschlusses verzichteten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens bei der Übernahme von Bewerbern (u.a.) nach Nr. 1 des Beschlusses auf eine Nachqualifikation. Dementsprechend sei es unzulässig, sie darauf zu verweisen, die Befähigung zum Grundschullehramt in Baden-Württemberg im Zuge einer Nachqualifikation erwerben zu müssen. Mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.
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aa) Auch insoweit ist mit dem bloßen Verweis auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz bereits keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Rechtsgrundlage dargelegt, die den geltend gemachten Anerkennungs- oder den Beförderungsanspruch begründen könnte. Dass auch der genannte Beschluss vom 22.10.1999 nicht „self-executing“ (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.) ist, ergibt sich (klarstellend) wiederum aus diesem selbst. Denn er verweist für seine „Umsetzung“ auf das „geltende Laufbahnrecht“ der Länder (vgl. Nr. 5 des Beschlusses).
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Die Qualität einer Rechtsvorschrift erlangte der Beschluss vom 22.10.1999 auch nicht (ausnahmsweise) deshalb, weil er ausweislich seiner Präambel dazu diente, einen Auftrag aus Art. 37 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV), der nach der Wiedervereinigung als Bundesrecht geltendes Recht blieb (Art. 45 Abs. 2 EV), umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Antragsvorbringen sich hierzu nicht verhält und deshalb bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet - d.h. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zur Wiedervereinigung nicht galt - weiter. In diesem Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 37 Abs. 2 EV, dass für Lehramtsprüfungen „das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren“ gilt (Satz 1) und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird (Satz 2). Art. 37 Abs. 2 EV verweist mit diesen Formulierungen allerdings lediglich darauf, dass die Länder beim Abschluss von Vereinbarungen das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen. Er verleiht jedoch auch diesen Vereinbarungen keine Rechtsnormqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Entsprechend beinhalten auch die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.).
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bb) Auch Art. 37 Abs. 1 EV enthält selbst keine Rechtsnorm, aus der die Klägerin den geltend gemachten Anspruch, ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als Unterstufenlehrerin als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie zudem in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, ableiten könnte.
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Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV haben die Vertragsparteien eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt und damit auch Lehramtsprüfungen umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen geschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24). Ob diese Norm - wie jedenfalls ursprünglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.) - als bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach wie vor anwendbar ist, nachdem die Länder im Zuge der Föderalismusreform I die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für das Laufbahn- und Besoldungsrecht der Landesbeamten erlangt und - wie Baden-Württemberg - davon u.a. durch eigene Anerkennungsregelungen (vgl. § 3 LVO-KM) erschöpfend Gebrauch gemacht haben, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zur weiterhin möglichen Heranziehung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen jenseits des Laufbahnrechts Sächsisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 2 A 278/09 -, DÖV 2011, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2014 - 3 L 79/13 -, Juris). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in der ehemaligen DDR absolvierte Lehramtsprüfungen Befähigungsnachweisen aus den alten Bundesländern, wie gezeigt, nur gleich, „wenn sie gleichwertig sind“. Jedenfalls daran fehlt es hier. Der von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss ist - auch unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Unterrichtstätigkeit - nicht im Sinne dieser Vorschrift mit der landesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für die Grundschule „gleichwertig“.
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Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteile vom Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.; Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 2). Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschließender mehrjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren (s. näher dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der von der Klägerin erworbene Bildungsabschluss - unabhängig von inhaltlichen Unterschieden - bereits wegen der Ausbildungsstruktur und Art des Abschlusses nicht mit der begehrten Laufbahnbefähigung gleichwertig.
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Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sind eine Hochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 ff., § 13 Abs. 1 Nr. 1 der für Lehramtsanwärter derzeit noch maßgeblichen Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen - Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011, GBl. S. 229, ber. S. 394, sowie § 1, §§ 10 ff. der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen - GHPO II - vom 09.03.2007, GBl. S. 193, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2012, GBl. S. 660). Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium durch die Schule und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GHPO II). Die Klägerin hat ihre Ausbildung für den Lehrerberuf demgegenüber an einem nicht dem Hochschulbereich zuzuordnenden Institut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR absolviert, zu dem der Zugang mit dem Abschluss der zehnjährigen, als Gesamtschule zu wertenden Polytechnischen Oberschule möglich war und deren Abschluss als Mittlerer Schulabschluss anerkannt ist, jedoch auch in der ehemaligen DDR keine Hochschulzugangsberechtigung verlieh (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 BV 03.1263 -, Juris; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, a.a.O., und vom 20.03.2002 - RN 1 K 01.1798 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008 - 4 K 3102/06 -, Juris). Darüber hinaus handelte es sich bei der Vorbereitungszeit der Lehrer in der ehemaligen DDR nicht um einen Vorbereitungsdienst im Sinne des Landeslaufbahnrechts, sondern um eine Bewährungszeit, in der die Absolventen zeigen sollten, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung über die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügten, die aber nicht mehr der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O.). Angesichts dieser strukturellen Ausbildungsunterschiede vermittelt auch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf Anerkennung der Lehrbefähigung eines Unterstufenlehrers der ehemaligen DDR als gleichwertig mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O., und VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O., zur Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Grundschulen in Bayern; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008, a.a.O., zur Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule in Nordrhein-Westfalen).
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d) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, in Hessen sei ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als „Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Hessen“ (Bescheid vom 07.04.2000) anerkannt worden und diese Anerkennung sei auch für den Beklagten „bindend.“ Sie legt auch insoweit nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage sie ihren auf das baden-württembergische Laufbahnrecht bezogenen Anerkennungsanspruch ableitet. Der alleinige Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ führt mangels Rechtnormqualität dieses Beschlusses nicht weiter.
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Unabhängig davon ergibt sich aus diesem Beschluss auch inhaltlich keine Pflicht des Beklagten (gegenüber anderen Bundesländern), landesrechtliche Regelungen mit dem Ziel zu schaffen oder bestehende Regelungen (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 LBG) so anzuwenden, dass die von der Klägerin begehrte Anerkennung - oder gar die Beförderung - ohne vorherige Ergänzungsprüfungen oder -ausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 LVO-KM (oder Nachqualifikationen nach Maßgabe von § 6 LVO-KM) zu verfügen wäre. Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999 verzichten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschs bei der Übernahme von Bewerbern u.a. nach Nr. 1 des Beschlusses zwar auf eine Nachqualifikation. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch schon nicht um eine „Bewerberin nach Nr. 1“ des Beschlusses. Hierunter fallen nur Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, deren Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen“ festgestellt wurde und die in dem aufnehmenden Bundesland „auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993“ den nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten Lehrkräften gleichgestellt wurden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin für einen Austausch von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg bereits deshalb nicht als „Bewerberin nach Nr. 1“ anzusehen ist, weil Baden-Württemberg zu Protokoll des Beschlusses vom 07.05.1993, wie gezeigt, erklärt hatte, die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR nicht (d.h. in erster Linie nicht ohne Nachqualifizierung) in die Laufbahn der Grundschullehrer zu übernehmen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihre Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen festgestellt“ wurde. Sie macht geltend, ihre Bewährung sei durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Hessen und die dortige Anerkennung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung festgestellt worden. Dieser Hinweis führt indes nicht weiter, weil diese nach dem hessischen Landesrecht erfolgten Vorgänge keine „Bewährungsfeststellung“ im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 darstellen.
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Der Begriff der „Bewährungsfeststellung“ aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz nimmt Bezug auf Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit der damals maßgeblichen Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag. Danach konnten Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig waren, nach Maßgabe des § 4 des damaligen Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung konnte durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach seiner Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hatte, ersetzt werden. Die Bewährung wurde von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. Nähere Vorgaben dazu enthielt die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in das Bundesbeamtenverhältnis vom 09.01.1991 (BGBl I S. 123). Mit diesen Bestimmungen sollten laufbahnrechtliche Anpassungsregelungen geschaffen werden, „die den grundlegenden Qualifikationsanforderungen des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen“ (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, B. Besonderer Teil, Zu Art. 20 A., BT-Drs 11/7760, S. 365). Sie galten gemäß Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtengesetzes auch in den neuen Ländern. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Bewährungsfeststellung im Sinne dieser Übergangsregelungen von der damals in Sachsen zuständigen Landesbehörde für sie getroffen wurde; ein dahingehender Bescheid ist auch ihrer Personalakte nicht zu entnehmen. Die fehlende (förmliche) Bewährungsfeststellung kann auch nicht nachträglich - inzident - durch den Senat ersetzt werden. Denn die Bewährungsfeststellung war ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt war (vgl. bereits zur Rechtslage im Jahr 1998 BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag inzwischen nicht mehr anwendbar sind (vgl. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 02.12.2006, BGBl. I 2674).
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e) Die Klägerin wendet weiter ein, es sei auch zu berücksichtigen, dass sie tatsächlich das Amt und die Tätigkeit einer Grundschullehrerin ausübe und dass sie als Klassenlehrerin an ihrer Schule eingesetzt sei. Sie übe damit die gleiche Tätigkeit wie eine Grundschullehrerin aus und sei nicht als Fachlehrerin tätig. Es sei seit der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 auch in Baden-Württemberg möglich, die Laufbahnbefähigung durch Berufserfahrung zu ersetzen. Die Laufbahnverordnung des Kultusministeriums, die für den Aufstieg einer Fach- zur Grundschullehrerin eine Nachqualifizierung fordere, sei auf ihren Fall dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 (über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“) entsprechend nicht anwendbar. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor.
22 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBG richten die Ministerien des Beklagten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus. Den Zugang können sie über den herkömmlichen beamtenrechtlichen Weg eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG), aber auch über andere Wege ermöglichen (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 LBG), darunter eine Kombination aus dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn (vgl. § 15 LBG) und eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBG). Daneben können Bewerber als sog. „andere“ Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn es - u.a. - für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben (vgl. § 16 Abs. 3 LBG). Für all diese jenseits des herkömmlichen Wegs zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung liegenden Fälle können die Ministerien allerdings den Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Vor- und Ausbildung festschreiben, wenn dies die Besonderheit der Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeiten erfordert (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Ministerien können darüber hinaus im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn und laufbahnspezifische Voraussetzungen für den Aufstieg festlegen (vgl. § 21 Abs. 4 LBG). Dabei können u.a. Qualifizierungsmaßnahmen vorausgesetzt werden, die dazu dienen, dass der Beamte zusätzliche, über seine Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die ihm die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglicht (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 5 LBG).
23 
Das Kultusministerium hat von diesen Ermächtigungsgrundlagen mit dem Erlass seiner Laufbahnverordnung (LVO-KM) vom 10.01.2012 (GBl. S. 13) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ermöglicht es Lehrkräften mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen, die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg durch Berufserfahrung zu erwerben (vgl. § 3 LVO-KM) oder in diese Laufbahn aufzusteigen (vgl. § 6 LVO-KM). Die Verordnung macht dies in beiden Fällen vom Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse abhängig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3, § 6 LVO-KM). Dem Zulassungsvorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Verordnungsbestimmungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sein könnten. Aus dem von der Klägerin allein in Bezug genommene Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 ergibt sich ein solcher Verstoß schon mangels Rechtsnormqualität desselben nicht. Unabhängig davon steht die Laufbahnverordnung zu dem Beschluss inhaltlich nicht in Widerspruch. Denn dieser Beschluss sieht eine Gleichstellung (nur) mit den „nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten“ Lehrkräften vor. Eine Ausbildung zur Lehrkraft für untere Klassen in der DDR entspricht aber einer Ausbildung zur Lehrkraft an Grundschulen in Baden-Württemberg, wie gezeigt (oben unter c), nicht. Es ist daher nicht dargelegt, dass die Klägerin von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM befreit wäre und die vom Beklagten wiederholt aufgezeigte Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung für das Grundschulamt etwa durch eine Nachqualifizierung an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 LVO-KM zu erwerben, außer Betracht lassen müsste.
24 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die sinngemäß formulierte Frage, ob der in Nr. 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ angesprochene Verzicht auf Nachqualifizierungen „grundsätzlich“ oder „ausnahmslos“ gelte. Diese Frage wäre für ein Berufungsverfahren aus den oben (unter 1.c) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
26 
Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Klägerin formulierte Frage, „ob die Anerkennung einer Lehrbefähigung durch ein westliches Bundesland, dessen Grundschullehrbefähigung grundsätzlich von Baden-Württemberg anerkannt wird sowie die positive Beurteilung durch dieses Bundesland nicht mit der nach der LVO-KM geforderten Erweiterungsprüfung gleichzusetzen ist“. Die Klägerin legt bereits nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage umstritten ist. Unabhängig davon bedarf die Frage keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, weil sie angesichts der oben (unter 1.d) stehenden Ausführungen zu verneinen ist, ohne dass weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Streitgegenständlich ist die Verleihung eines anderen Amtes. Der Streitwert berechnet sich daher aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (§ 40 GKG) monatlich 4.224,24 EUR. Neben dem von der Klägerin verfolgten Begehren, „sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen“, kommt dem weiteren Begehren, ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen, keine wirtschaftlich selbständige Bedeutung zu, weshalb es sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“, hilfsweise „Diplomingenieurin (FH)“.

2

Die am … 1969 geborene Klägerin besuchte von 1976 bis 1986 die 87. Polytechnische Oberschule in A-Stadt. Anschließend besuchte sie die Erweiterte Oberschule „Kreuzschule“ in A-Stadt und legte dort auch die Abiturprüfung ab. Vom 1. September 1988 bis zum 19. Juli 1991 besuchte die Klägerin die Agraringenieurschule N.. Sie studierte dort in der Fachrichtung Landwirtschaft, erwarb am 19. Juli 1991 den Fachschulabschluss mit dem Gesamtprädikat „gut“ und erlangte dadurch die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Agraringenieur“ führen zu dürfen.

3

Zum 01. September 1992 wurde die Klägerin als Angestellte in den Dienst des Freistaates Sachsen - Sächsisches Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten - eingestellt. Sie wurde zunächst in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Die Klägerin ist derzeit im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, dort in der Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Referat „Pflanzliche Erzeugnisse und Landwirtschaftlicher Ressourcenschutz“ beschäftigt. Von September 1992 bis August 1996 war sie als Bürosachbearbeiterin und seit September 1996 als Sachbearbeiterin tätig. Von 1999 bis 2001 absolvierte sie nebenberuflich einen Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtprüfung und erlangte den Abschluss als Verwaltungsfachwirtin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen u. a. in der Durchführung und Bearbeitung von Förderprogrammen, Koordinierung von Haushaltsangelegenheiten, Mitarbeit bei der Konzepterstellung Ökologischer Landbau, Mitarbeit in den Bereichen Bodenschutz, Gartenbau, Pflanzenschutz, Pflanzenbeschau und Nachwachsende Rohstoffe sowie Bearbeitung der Angelegenheiten von Hopfenerzeugung und -vermarktung.

4

Mit ihrem an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gerichteten Antrag vom 8. Februar 2011 auf Nachdiplomierung für Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bat die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 278/09, um Ausstellung einer entsprechenden Urkunde mit der Berechtigung, die Bezeichnung „Diplomagraringenieur (FH)“ führen zu können“.

5

Unter dem 07. Juni 2011 hörte der zuständige Beklagte zum Antrag auf Nachdiplomierung an. Dabei wies er die Klägerin darauf hin, dass der zuständige Hochschulausschuss in Kenntnis des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 beschlossen habe, den Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. bzw. 11. Oktober 1991 zur „Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages“ in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiter anzuwenden. Nach diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz würden Fach- und Ingenieurschulabschlüsse der DDR den im alten Bundesgebiet erworbenen Fachhochschulabschlüssen dann und nur dann gleichgestellt, wenn der Inhaber des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses eine mindestens einjährige begleitende Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert habe. Bei Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die bis 31. Dezember 1990 erworben worden seien, könne die Zusatzausbildung durch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Da die Klägerin diese Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsfeststellung nicht erfülle, werde ihr Antrag auf Nachdiplomierung abgelehnt werden.

6

Die Klägerin erklärte unter dem 18. Juni 2011, dass sie an ihrem Antrag festhalte und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

7

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag vom 08. Februar 2011 auf Nachdiplomierung des Fachschulabschlusses der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Antrag, „auf dem Verwaltungswege im Rahmen der Nachdiplomierung den Diplomgrad „Diplomingenieur“ mit dem Zusatz „FH“ zuerkannt [zu] bekommen“, scheitere zum einen an der fehlenden Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses und zum anderen an der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Abschlusses. Die Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit wären dann gegeben, wenn die Klägerin ihr dreijähriges Direktstudium an der Agraringenieurschule N. bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und nach dem Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre lang eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Wer seine Ausbildung vor dem 31. Dezember 1990 begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendet habe, dem könne der Fachhochschulgrad nur zuerkannt werden, wenn er eine zusätzliche Qualifikation im Rahmen einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung im Direktstudium oder einer zweijährigen Zusatzausbildung im Fernstudium an einer Fachhochschule erworben habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht.

8

Am 20. Juli 2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt: Ihr Anspruch auf Zuerkennung der Nachdiplomierung beruhe auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV). Danach stünden die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise einander gleich und würden die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Diese Vorschrift sei nicht nur auf Ausbildungen anwendbar, die vor dem 03. Oktober 1990 beendet worden seien. Die Vorschrift sei auch auf Ausbildungen anwendbar, die zwar vor dem 03. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet worden seien. Dafür spreche insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Das gesetzlich normierte Tatbestandsmerkmal „Gleichwertigkeit“ könne und dürfe durch einen Beschluss der Exekutive oder der Kultusministerkonferenz nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung erfordere ein Parlamentsgesetz. Außerdem breche Bundesrecht Landesrecht. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. und 11. Oktober 1991, der einen Stichtag (31. Dezember 1990) einführe und für einen Anspruch auf Nachdiplomierung unterschiedliche Voraussetzungen „normiere“, sei keine geeignete Grundlage, um Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einzuschränken. Diese Stichtagsregelung sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 verfassungswidrig und nichtig.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Juli 2011 den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist, hilfsweise, dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichwertigkeitsfeststellung, weil die an der Agraringenieurschule N. absolvierte Ausbildung zum Agraringenieur einer Fachhochschulausbildung nicht gleichwertig sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen, die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. und 11. Oktober 1991 aufgestellt worden seien, nicht erfülle. Sie habe ihre Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und keine einjährige Zusatzausbildung im Direktstudium an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert.

14

Mit Urteil vom 22. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer an der Agraringenieurschule N. absolvierten Ausbildung zum Agraringenieur mit einer vergleichbaren Fachhochschulausbildung. Sie habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung. Die Gleichwertigkeit, die Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Verleihen derselben Berechtigungen verlange, sei hier nicht gegeben, weil die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht als „niveaugleich“ eingestuft werden könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung zur Diplomagraringenieurin (FH) oder – hilfsweise – zur Diplomingenieurin (FH) auf dem Verwaltungswege, da die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11.Oktober 1991 und den darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften des Beklagten aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 werde nicht gefolgt, da dort nicht hinreichend zwischen der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Möglichkeit der Nachdiplomierung differenziert werde.

15

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. November 2013 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag führt sie aus, dass in der Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. April 1999 der akademische Grad „Diplomagraringenieur (FH)“ ausdrücklich genannt sei. Hieraus ergebe sich, dass dieser akademische Grad in der Vergangenheit verliehen worden und auch die Klägerin zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt sei. Zudem seien in den alten Ländern in den Hochschulgesetzen Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen aufgenommen worden, die keine zusätzliche Prüfung bzw. Ableistung eines Zusatzstudiums verlangten, sondern ebenfalls nur den Nachweis einer mehrjährigen einschlägigen Berufstätigkeit. Außerdem habe als Reaktion auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 nach Sachsen auch Mecklenburg-Vorpommern seine Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass auch die Ingenieure mit einem Fachschulabschluss, der nach dem 31. Dezember 1990 datiere, bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von drei Jahren nachdiplomiert werden.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. das Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen 7 A 176/11 MD abzuändern,

18

2. den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 aufzuheben,

19

3. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist,

20

4. hilfsweise zu Ziffer 3., dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf eine Bescheinigung mit der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen auf der Grundlage des Artikel 37 EV habe. Eine solche Bescheinigung sei durch die Klägerin jedoch nicht beantragt worden, vielmehr habe sie die Nachdiplomierung begehrt. Die hierfür erforderliche Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder ausnahmsweise an einer anderen Hochschule habe die Klägerin nicht absolviert. Das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren nach dem Einigungsvertrag sei auch nicht mit den Nachdiplomierungsverfahren in den alten Bundesländern in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu vergleichen. Der Einigungsvertrag regele nicht die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen, sondern die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen. Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass der Abschluss „Diplomagraringenieur (FH)“ von Hochschulen in den alten Bundesländern verliehen worden sei. Der Hinweis auf die Bundeslaufbahnverordnung helfe nicht weiter. Akademische Grade würden in der Bundesrepublik ausschließlich von Hochschulen verliehen. Der Inhalt der Bundeslaufbahnverordnung beruhe auf Zuarbeiten der Bundesländer. Nach einer telefonischen Auskunft des Bundesministeriums des Innern könne weder zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Meldungen der Bundesländer vollständig korrekt seien, noch dass die Zusammenfassung und Zusammenstellung in der Bundeslaufbahnverordnung fehlerfrei sei.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Ablehnung der Feststellung, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ bzw. „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist, durch den Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sowohl auf Gleichwertigkeitsfeststellung als auch auf die sog. Nachdiplomierung ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889).

26

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der in dieser Regelung enthaltene Begriff „gleichwertig“ der rechtlichen Konkretisierung. Die Bestimmung seines Inhalts unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, die nicht durch einen behördlichen Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird.

27

Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen“ war. Der Maßstab für die Bestimmung dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag. In besonderem Maße sind die Ziele zu beachten, die der Einigungsvertrag verfolgt. Im Bildungsbereich standen die Vertragschließenden vor der Aufgabe, mit den Regelungen des Einigungsvertrages die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung des Beitrittsgebiets in dem nunmehr gemeinsamen Staats- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft anzubahnen und dafür Mittel und Wege bereitzustellen. Gleichzeitig ging es bei den für diesen Bereich getroffenen Regelungen auch darum, negative wirtschaftliche und berufliche Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich - zu begrenzen. Für die Vertragschließenden war absehbar, dass der Beitritt zu einem marktwirtschaftlich - im Sinne der sozialen Marktwirtschaft - orientierten Staatssystem für eine große Zahl von Menschen der ehemaligen DDR zwangsläufig und in vielfältiger Hinsicht berufliche Neuorientierungen erfordern würde. Dies mochte freiwillig geschehen, um neue, sich bietende Chancen zu ergreifen, dies konnte aber auch erzwungen sein, weil Arbeitsplätze einigungsbedingt verlorengingen oder alsbald verlorenzugehen drohten. Dies betraf alle Altersschichten und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berufsanfänger handelte oder um Berufstätige mit jahrelanger Berufserfahrung in ihrem Fach. Bei Abschluss des Einigungsvertrages war ebenso absehbar, dass diese Vielschichtigkeit und die Dimension des Neuanfangs sich in einer hohen Zahl beruflich motivierter Abwanderungen aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer niederschlagen und außerdem die Gefahr einer hohen Arbeitslosenquote im Beitrittsgebiet mit sich bringen würden. Entsprechend vielgestaltig mussten die Wirkungen der in Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EV vorgesehenen Anerkennungsentscheidung sein. Für viele, insbesondere für die älteren Menschen, ging es um einen Wettbewerb mit ungleichen Startchancen. Die Anerkennung musste daher mehr bewirken als nur die optimale „Einpassung“ der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und Ausbildungslandschaft zwecks Herstellung einer nur formalen Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. Erst recht war der Einigungsvertrag nicht auf einen mittelbaren Zwang zur - vorhergehenden - Nachholung von Bildungsabschlüssen für den erst anschließend aufzunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt angelegt; denn es standen unübersehbar in großer Zahl fortgeschrittene berufliche Lebensläufe auf dem Spiel, die aus den genannten Gründen unversehens in Frage gestellt waren. Hier galt es, die systembedingten Nachteile beim Start in den Wettbewerb soweit irgend vertretbar auszugleichen. Die Vertragsparteien haben es nicht einfach bei der Regelung belassen, dass die in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weiter gelten sollten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV), sondern sie haben zusätzlich Gleichstellungsregelungen getroffen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C. 10.97 -, juris).

28

Wie sich auch aus der Denkschrift zum Einigungsvertrag ergibt, waren sich die vertragsschließenden Parteien bewusst, dass der gemeinsame Neuanfang notwendig ist und in großer Zahl von der Grundlage in der DDR erworbener Ausbildungen ausgehen muss, die - gesehen mit speziellem Blick auf die neue Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung - mit ihren Bildungs- und Ausbildungsinhalten in der einen oder anderen Hinsicht mehr oder weniger Defizite aufweisen, die erst durch Weiterbildung überwunden werden können. Über das Niveau der bisherigen Ausbildungen besagt dies noch nichts. Jedoch wird erkennbar, dass in den geschilderten Dimensionen eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zu Zwecken der Weiterbildung vor einer Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen nicht gewollt war. Wenn Defizite in der bisherigen Ausbildung zunächst durch Weiterbildung aufgeholt werden müssten, wenn eine Vielzahl älterer Arbeitsloser sich vorab einer Zusatzausbildung mit abschließender Prüfung unterziehen müsste, um auf dem enger werdenden Arbeitsmarkt mit jüngeren, systemkonform ausgebildeten Wettbewerbern konkurrieren zu können, könnte von einer realistischen „Chancengleichheit“ ohnehin kaum die Rede sein. Ein Wettbewerb mit unterschiedlichen Startvorgaben eröffnet nicht schon allein mit Blick auf die künftig gleichen Wettbewerbsregeln Chancengleichheit. „Absolute Chancengleichheit“ gar, was immer man darunter an Verbesserung gegenüber einer „einfachen“ Chancengleichheit verstehen mag, insbesondere Gleichheit in Bezug auf die Realisierung von Chancen in einem gemeinsamen Neuanfang, kann nicht durch einen formellen Akt, wie ihn die Feststellung der Gleichwertigkeit nach „objektiven Maßstäben“ darstellt, hergestellt werden. In der beim Abschluss des Einigungsvertrages vorhersehbaren Situation musste und muss Chancengleichheit vielmehr erst individuell und aus der beruflichen Tätigkeit heraus erarbeitet werden. Dies wiederum war und ist ohne vorhergehende Ausgleichung übergangsweise fortwirkender, systembedingter Benachteiligungen praktisch nicht zu erreichen. Zur bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland bedurfte und bedarf es daher einer „Gleichstellung“ von Abschlüssen in anderer Weise. Es muss genügen, ein „Ausbildungsniveau“ zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.).

29

Nach alledem muss es für die Anerkennung der „Gleichwertigkeit“ nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn „Niveaugleichheit“ des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses, d.h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind:

30
es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln;
31
die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern;
32
der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weitgefassten Rahmen haben;
33
das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein
34
und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden.
35

„Niveaugleichheit“ bedeutet hiernach in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus.

36

Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Klägerin einen aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV resultierenden Anspruch auf Bescheinigung der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen, welchen sie allerdings nicht beantragt hat.

37

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Archivs und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen in Berlin vom 24. Februar 2014 sind die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien, welche aus den Höheren Landwirtschaftsschulen und Höheren Landbauschulen hervorgegangen sind, als Vorläufereinrichtungen von landwirtschaftlichen Fachhochschulen in den alten Bundesländern anzusehen. Die hier zu vergleichende DDR-Fachrichtung Landwirtschaft (ehemals: Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion) mit Abschluss Agraringenieur wurde an den Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen in den alten Bundesländern als Fachrichtung Landbau mit Abschluss Ingenieur (grad.), im Sprachgebrauch ebenfalls „Agraringenieur“ angeboten. Die Studiendauer an den Vorläufereinrichtungen/Ingenieurschulen betrug in der Regel sechs Semester, als Zulassungsvoraussetzung galt in der Regel ein Realschulabschluss oder die Oberstufenreife bzw. Fachschulreife sowie eine zweijährige Landwirtschaftslehre als praktische Tätigkeit vor dem Studium. In der DDR betrug die Studiendauer in der Fachrichtung Landwirtschaft ebenfalls sechs Semester, die Fachschulreife wurde mit dem Abschluss der 10. Klasse der POS sowie einer entsprechenden zweijährigen landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung und i. d. R. einjährigen praktischen Tätigkeit erworben. Die inhaltlichen Schwerpunkte der zu vergleichenden Fachrichtungen stimmten in etwa überein. Auch bezüglich der Art der Prüfungen lässt sich feststellen, dass die Abschlüsse nach vergleichbaren Verfahren erworben worden sind. Mit der Weiterentwicklung der Ingenieurschulen zu Fachhochschulen in den alten Bundsländern ab 1971 wurde auch die Fachrichtung Landbau schrittweise auf eine Fachhochschulausbildung umgestellt. In einigen Bundesländern wurden die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien in Fachhochschulen umgewandelt oder als Fachbereich in eine Fachhochschule integriert. Die Studiendauer betrug zunächst sechs oder acht Semester und war von der jeweiligen praktischen Vorbildung sowie der Einbeziehung von Praxissemestern abhängig. Mit der Weiterentwicklung zu Fachhochschulen änderten sich auch die Zulassungsvoraussetzungen (i. d. R. allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife), der Umfang und die Spezialisierung der Studieninhalte sowie die Qualifikationsebene der Abschlüsse. Anstelle von „Ingenieur grad.“ wurde der Hochschulgrad des „Diplomingenieur (FH)“ verliehen. Der Senat folgt diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachterstelle.

38

Hieraus ergibt sich, dass der Abschluss der Klägerin an der Agraringenieurschule N. mit einem Abschluss einer Fachhochschule im Studiengang Landwirtschaft nicht gleichzusetzen ist, sondern mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen.

39

Zu einem Anspruch auf Nachdiplomierung [zum „Diplomingenieur (FH)“ bzw. „Diplomagraringenieur (FH)“] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV folgt (BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Verleihung von Hochschulgraden in den Kernbereich der Hochschulautonomie fällt und die begehrte „Umschreibung“ des der Klägerin in der ehemaligen DDR verliehenen akademischen Grades schon aus diesem Grunde ausscheiden könnte. Zwar werden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG Hochschulgrade nur noch von Hochschulen und nicht mehr vom Staat verliehen. Im Fall der Nachdiplomierung geht es nicht um die Verleihung eines akademischen Grades durch eine Hochschule im Sinne des § 18 HRG, sondern um die behördliche Zuerkennung, dass ein bereits von einer Hochschule verliehener akademischer Grad in der im wiedervereinigten Deutschland üblichen Form geführt werden darf. Der Diplomgrad wird in diesen Fällen nicht von einer Hochschule „verliehen“, sondern vom Wissenschaftsminister des zuständigen Bundeslandes „zuerkannt“. Daher spricht man auch von der Zuerkennung des Diplomgrads als staatliche Bezeichnung und nicht von der Verleihung eines Diplomgrads (vgl. SächsOVG, Urt. v. 05.10.2004 - 4 B 148/04 -, juris; Kuhr, DÖD 2000, 11).

40

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung von Art. 37 EV auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10./11.10.1991 und die hierauf beruhenden Verwaltungsvorschriften der Bundesländer herangezogen. Diese Regelungen der Verwaltungsvorschriften stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 11. Januar 2011 (2 A 278/09, juris) verkürzen die Verwaltungsvorschriften durch die sog. Stichtagsregelung nicht einen nach Art. 37 EV bestehenden Anspruch, sondern stellen nur eine mit höherrangigem Recht vereinbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „gleichwertig“ dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der gewählte „Stichtag“ in den Verwaltungsvorschriften nicht an einem sachlichen Grund orientiert ist. Die neuen Länder wählten den 31. Dezember 1990 als Stichtag, weil mit der Wiedervereinigung das Fachschulmodell auslief und im Herbst 1991 die Fachhochschulen in den neuen Ländern erstmalig Studenten immatrikulierten. Die Fach- und Ingenieurschulen hingegen immatrikulierten - bis auf wenige Ausnahmen - im Herbst 1991 keine Studenten mehr. Das Datum 31. Dezember 1990 ist folglich durch diejenigen Absolventen bestimmt, die im Sommer 1990 ihr reguläres Fach- oder Ingenieurschulstudium abgeschlossen haben. Um auch Nachzüglern (z. B. aufgrund von nicht von den Studierenden zu vertretenden Versäumnissen in den Prüfungsverfahren) den Abschluss ihres Fach- oder Ingenieurschulstudiums zu ermöglichen, ist der Stichtag für diese Studenten auf den 31. Dezember 1990 hinausgeschoben worden (vgl. Kuhr, LKV 2000, 179).

41

In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Land Sachsen-Anhalt sieht der Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 1991 (MBl. LSA S. 1010) in Ziffer 2.1. vor, dass die in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten, in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse den Abschlüssen in den alten Bundesländern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gleichstehen. Einschlägig für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades „Diplomagraringenieur“ bzw. „Diplomingenieur“ (sog. Nachdiplomierung) ist insoweit die Regelung der Ziffer 2.5. und Ziffer 3.3. des Runderlasses und der Anlage 4. Während Ziffer 2.5. des Runderlasses die Gleichstellung der in der Anlage 4 aufgeführten DDR-Abschlüsse mit den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen bestimmt, sieht Ziffer 3.3. vor, dass denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der in Ziffer 2.5. i. V. m. den in der Anlage 4 bezeichneten (und damit gleichgestellten) Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage 4 ergebenden Grades mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) zuerkannt wird. Dies gilt allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Bewerber mindestens drei Jahre „einschlägig berufstätig waren“; insoweit stellt Ziffer 3.3. des Runderlasses ergänzend klar, dass eine Berufstätigkeit „in der Regel“ dann „einschlägig“ in diesem Sinne sei, wenn der Absolvent nach dem Erwerb seines Abschlusses „im entsprechenden Berufsfeld“ tätig war. Der beruflichen Tätigkeit kommt nach Sinn und Zweck des Erlasses die Aufgabe zu, eine im Gesetz im Regelfall geforderte Zusatzausbildung zu ersetzen. Der Normgeber hat damit eine mehrjährige Berufspraxis in den für den Abschluss maßgeblichen Berufsfeldern als qualifizierendes Element eingestuft, um die Angleichung an das Ausbildungsniveau von Fachhochschulen zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass nur solche praktischen Tätigkeiten die Voraussetzungen erfüllen können, denen eine Eignung zukommt, in dieser Weise über die Berufspraxis qualifizierend zu wirken. Es muss sich deshalb um eine Beschäftigung handeln, die zum Kreis der Berufsfelder gehört, in denen man nach der durchlaufenen Ausbildung ausbildungsadäquat üblicherweise tätig war. Weitere inhaltliche Anforderungen an die Berufstätigkeit sind nicht zu stellen (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 18.06.1997 - 1 KO 235/94 -, juris).

42

Hieran gemessen hat die Klägerin auch nach Maßgabe von Art. 37 EV keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, da sie ihren Abschluss erst nach dem 31. Dezember 1990 erworben hat, so dass es auf die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin im sächsischen Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine einschlägige berufliche Tätigkeit darstellt, nicht ankommt.

43

Dieser Auffassung steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99, juris) entgegen. Dort heißt es, dass in den Fällen, in denen die fragliche Ausbildung im Beitrittsgebiet zwar vor dem 3. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet wurde, bereits die direkte Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV denkbar sei. Dafür sprächen namentlich rechtssystematische Überlegungen. In Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV werde ebenso wie Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV ausdrücklich auf Qualifikationen abgestellt, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden. Damit werde deutlich, dass es sich bei diesen Qualifikationen um solche handeln müsse, die bis zum 3. Oktober 1990 nachgewiesen wurden, weil an diesem Tag die staatliche Existenz der DDR aufgehört habe. Demgegenüber spreche Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV von dem „in Art. 3 genannten Gebiet“. Diese Bezeichnung sei nur in geografischer Hinsicht eindeutig bestimmt, während sie in zeitlicher Hinsicht offen sei; es könne sowohl die Zeit vor als auch nach der deutschen Vereinigung gemeint sein. Die vorstehenden Überlegungen könnten aber letztlich auf sich beruhen. Denn dem Berufungsgericht sei jedenfalls darin beizupflichten, dass die mit der Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgte Absicht in den hier in Rede stehenden Fällen ebenfalls zum Zuge komme. Auch auf diejenigen Menschen im Beitrittsgebiet, die vor der deutschen Vereinigung eine Ausbildung aufgenommen hatten, träfen die Erwägungen zu, die in der Denkschrift zum Einigungsvertrag insoweit angeführt wurden (BT-Drucks 11/7760 S. 374). Auch sie hätten sich in einer Situation befunden, wie sie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 37 EV beschrieben habe (Urteil vom 10. Dezember 1997, a. a. O.). Zwar möge die Schutzbedürftigkeit unter Umständen geringer sein, wenn die fragliche Ausbildung erst kurze Zeit vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde. Dies müsse jedoch wegen des typisierenden Charakters jeder Stichtagsregelung hingenommen werden, die hier im übrigen auch den entgegen gesetzten Extremfall umfasse, in welchem die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung am 3. Oktober 1990 bis auf einen nur noch unwesentlichen Teil beendet war. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich nicht mit der Möglichkeit einer Nachdiplomierung auseinander, sondern verhält sich nur zur Frage der Gleichwertigkeit einer mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulausbildung, welche nach dem 3. Oktober 1990 beendet wurde.

44

Auch der Hinweis der Klägerin auf die in alten Bundesländern ab ca. 1970 gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Nachgraduierung und Nachdiplomierung ohne ergänzendes Studium bzw. nochmalige Prüfung verpflichtet nicht zu einer Auslegung von Art. 37 EV, wie sie von der Klägerin gefordert wird. Die Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen in den alten Bundesländern hatten ihren Ursprung in den Bestrebungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Regelung der Ingenieurausbildung. 1964 beschloss die KMK eine grundlegende Vereinbarung über die Vereinheitlichung des Ingenieurschulwesens. Hinzu kamen zwischen 1962 und 1966 Beschlüsse zu den gemeinsam anerkannten Fachrichtungen an Ingenieurschulen, zur Graduierung der Ingenieurschulabsolventen und zu den Übergangsmöglichkeiten von den Ingenieurschulen an Hochschulen (vgl. hierzu: OVG Münster, Urt. v. 11.07.1984 - 16 A 2374/83 -, OVGE MüLü 37, 149). Die Ingenieurschulen genossen zwar schon immer eine Sonderstellung im Bereich des beruflichen Schulwesens, waren aber traditionell der Schulverwaltung unterstellt. Es verstärkte sich nach 1966 in einigen Bundesländern die Tendenz, die Ingenieurschulen dem Hochschulbereich anzunähern und ihnen zumindest den Status von „Akademien“ zu geben. Zugleich stellte sich die Anerkennungsfrage für die Ingenieurschulabsolventen innerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), da in den meisten damaligen EWG-Staaten die Ingenieurausbildung nur auf Hochschulebene erfolgte. Dies unterstützte auch die Forderungen der Ingenieurschulen selbst und ihrer Studenten, in den Hochschulbereich überführt zu werden. Die Ministerpräsidenten der Länder erklärten schließlich über die Bedenken einzelner Kultusminister hinweg, die in der bisherigen Zuordnung der Ingenieurschulen eine bewährte Einrichtung sahen, in einem Grundsatzbeschluss vom 5. Juli 1968 die Ingenieurschulen und vergleichbare Einrichtungen (wie insbesondere die Höheren Wirtschaftsfachschulen) als zum Hochschulbereich gehörig und schlossen am 31. Oktober 1968 das „Abkommen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens“, welches die Fachhochschulen als eigenständige Einrichtungen des Bildungswesens im Hochschulbereich definierte und mit dem die Umwandlung der (meisten) Höheren Fachschulen in Fachhochschulen beschlossen und eingeleitet wurde. Konsequenz dieser Entscheidung war die Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Genügte für die Höheren Fachschulen noch der Realschulabschluss (bzw. ein vergleichbarer Abschluss der Berufsaufbauschulen), galt nun für die Fachhochschulen die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife und eine praktische Ausbildung als Zugangsvoraussetzung. Zur Erreichung der Fachhochschulreife wurden als Zwischenglied zwischen dem Realschulabschluss und der Fachhochschule die sog. (zweijährigen) Fachoberschulen geschaffen (vgl. zum Vorgehenden: www.kmk.org/wir-ueber-uns/gruendung-und-zusammensetzung/ zur-geschichte-der-kmk.html).

45

Vor diesem historischen Hintergrund sind auch die Regelungen über die Nachgraduierung und die Nachdiplomierung in den alten Bundesländern zu verstehen. Mit der Graduierung auch für Personen, die ihre Prüfung bereits vor der Einführung des „Ingenieur (grad.)“ bestanden hatten, sollte nämlich (lediglich) erreicht werden, dass dieser Personenkreis auch rein äußerlich nicht benachteiligt wird gegenüber denjenigen, die ihre Ausbildung nach der Einführung des Grades abgeschlossen und mit der Prüfung sogleich den Grad erworben hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1975 - VII C 14.73 -, juris). Die Ungleichbehandlung verschiedener Absolventengruppen war dadurch entstanden, dass für die Absolventen bestimmter Ausbildungseinrichtungen die Graduierung eingeführt worden war, während für Absolventen, die gleichwertige Ausbildungseinrichtungen vor der Einführung der Graduierung erfolgreich besucht hatten, eine Graduierung nicht vorgesehen war. Die Nachgraduierung war damit notwendig geworden, um eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 7 B 99.88 u. a. -, juris). An der „Rechtswohltat“ der nachträglichen Graduierung sollte mithin derjenige teilhaben, der eine dem Ausbildungsgang mit Nachgraduierung gleichwertige Ausbildung und Prüfung absolviert hatte und deshalb den Erwartungen entsprochen hat, die sich im beruflichen Verkehr an die Graduierung knüpften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 7 B 95.83 -, JurionRS 15336). Ähnliche Erwägungen stehen z. T. auch bei den Nachdiplomierungsregelungen in den Bundesländern im Vordergrund, wobei die einzelnen Regelungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Nachdiplomierungen (insbesondere hinsichtlich der Stichtage und der Nachweise der Qualifikation) des Kreises der Fach- und Ingenieurschulen, deren Abschlüsse eine Nachdiplomierung zuließen und der Ausgestaltung der Zuerkennung des akademischen Grades erheblich differieren (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 17.10.1989 - 7 B 144.89 -, juris). So sieht § 81 des Hessischen Hochschulgesetzes vor, dass eine Nachdiplomierung erfolgen kann, wenn eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Prüfung entsprechenden Beruf nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen ist eine Nachprüfung durch ein Fachgespräch vorzusehen. § 89 des Fachhochschulgesetzes des Saarlandes sieht vor, dass außer dem Nachweis einer fünfjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach dem Abschluss einer staatlichen Ingenieurschule auch die Graduierung nachzuweisen war. Nach § 131 des Berliner Hochschulgesetzes haben Personen, die im Land Berlin graduiert worden sind, das Recht, anstelle der Graduierung den Diplomgrad als akademischen Grad zu führen. Sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes graduiert worden, führen sie den Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“. Zusammenfassend betrachtet war auch für die Nachdiplomierungsregelungen die Annahme ausschlaggebend, dass die Höheren Fachschulen bereits vor ihrer Umbenennung in Fachhochschulen denselben fachlichen Rang gehabt hatten (vgl. hierzu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 Rdnr. 340). Der für Art. 37 EV prägende Grundsatz der ausbildungs- und bildungsmäßigen Zusammenführung der Bewohner der bisherigen Bundesrepublik und des Beitrittsgebietes lag den Nachdiplomierungsregelungen in den alten Bundesländen ersichtlich nicht zugrunde und mithin kann der Inhalt der von Bundesland zu Bundesland erheblich differierenden Regelungen über die Nachdiplomierung von Fachschul- und Ingenieurschulabschlüssen nicht zur Interpretation von Art. 37 EV herangezogen werden.

46

Eine generelle Pflicht zur Nachdiplomierung lässt sich auch aus Art. 12 GG nicht herleiten. Es kann zwar unterstellt werden, dass die Verleihung bzw. wie hier die Zuerkennung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, juris zur Nachdiplomierung von Juristen). Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen. Art. 12 Abs. 1 GG begründet nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten. Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002, a. a. O.). Bei der von der Klägerin begehrten Nachdiplomierung geht es jedoch nicht um die Entwertung beruflicher Besitzstände durch eine Neuregelung, die für alle im Beruf Tätigen gilt.

47

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Nachgang zum rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Länder Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (und seit Beginn des Jahres 2014 auch das Land Brandenburg) ihre Verwaltungsvorschriften dahingehend geändert haben, dass auch die Absolventen von Ingenieur- und Fachschulen, die ihren Abschluss im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1990 erlangten und eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können, eine Nachdiplomierung zuerkannt bekommen können, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Grundsätzlich gilt, dass mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.03.1979 - 2 BvL 2/77 -, juris). Gleiches gilt bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei der Ausführung von Bundesgesetzen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nämlich nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.04.2002 - 13 S 314/02 -, juris).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begründen. Soweit die Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks sind.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.