Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg.
Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 den parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ mit folgendem Auftrag ein (vgl. LT-Drs. 15/1074):
„A. Unter Hinzuziehung aller Akten, die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags von Bedeutung sind, folgende Aspekte und Vorgänge zu untersuchen:
Das Verhalten der ehemaligen Landesregierung im Zusammenhang mit dem Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH, insbesondere
1. wer zu welchem Zeitpunkt wem gegenüber ein Interesse am Erwerb oder Verkauf der EnBW-Anteile der EdF geäußert hat;
2. wer die Verhandlungen auf Seiten des Landes, wer auf Seiten der EdF geführt hat bzw. wer daran beteiligt war und wer über die Vorgespräche bzw. laufenden Verhandlungen zu welchen konkreten Verhandlungsinhalten zusätzlich informiert war;
3. ab welchem Zeitpunkt ein konkretes Verhandlungsergebnis bzw. ein Vertragsentwurf vorlag und welchen Inhalts dieses/r war;
4. ab welchem Zeitpunkt und mit welchem Auftrag Dritte, u. a. M. St. und G. L., in die Verhandlungen eingebunden waren;
5. ob anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen zum 6. Dezember 2010 eine Unternehmensbewertung bzw. ein selbstständiges Bewertungsverfahren zur Transaktion („Due Diligence“) durchgeführt wurde und zu welchem Ergebnis diese geführt haben:
10 
a) wenn ja, ob die tatsächlich erfolgte Bewertung, insbesondere hinsichtlich der Risiken der Transaktion, für ein Geschäft dieser Größenordnung angemessen – auch unter rechtlichen Gesichtspunkten – und nach den Regeln der kaufmännischen Sorgfalt hinreichend war;
b) wenn nein, warum keine Bewertung bzw. „Due Diligence“ erfolgte;
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6. ob eine Auftragserteilung an die beratenden Unternehmen, insbesondere an M. St. und G. L., in der vorgenommenen Form, insbesondere ohne Durchführung einer Ausschreibung, rechtlich, insbesondere vergaberechtlich, zulässig und hinsichtlich der konkreten Konditionen ihrer Beauftragung branchenüblich war;
12 
7. warum bzw. auf wessen Initiative zwischen den beratenden Firmen und der N. GmbH, hier insbesondere zwischen M. St. und der N. GmbH, eine beidseitige Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der Transaktion vereinbart wurde;
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8. ob M. St. vor der Durchführung dieses Erwerbsvorgangs bzw. während des Zeitraums der Vertragsverhandlungen auch in einem vertraglichen Beratungsverhältnis zur EdF stand;
14 
9. welche Honorarvereinbarungen zwischen dem Land und den beratenden Firmen bestanden und bestehen und ob diese rechtlich ordnungsgemäß und deren Konditionen branchenüblich sind;
15 
10. welche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Land bzw. der N. GmbH und den beratenden Unternehmen M. St. und G. L. im Hinblick auf den Ankauf und Erwerb der EnBW-Anteile der EdF und im Hinblick auf mögliche weitere Transaktionen eingegangen worden sind;
16 
11. in welchem Umfang vor Durchführung des Erwerbsvorgangs durch G. L. eine Beratung stattfand, insbesondere auch zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erwerbs durch die damalige Landesregierung ohne Einschaltung des Parlaments, und ob diese Beratung ordnungsgemäß, insbesondere frei von Pflichtverletzungen, erfolgte;
17 
12. welchen Gegenstand die rechtliche Beratung durch G. L. hatte, insbesondere ob auch dahingehend beraten wurde, ob es (ggf. auch unter Zugrundelegung einer erhöhten Eilbedürftigkeit) andere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb ohne Nutzung des Notbewilligungsrechts durch den Finanzminister gegeben hätte und falls ja, warum die damalige Landesregierung diese Alternativen nicht wahrgenommen hat;
18 
13. welche Gründe bestanden haben, den Rückkauf gerade am 6. Dezember 2010 zu tätigen, insbesondere ob und falls ja, aus welchen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit wegen der Gefahr einer Übernahme durch weitere Kaufinteressenten bestanden hat;
19 
14. ob die damalige Landesregierung mit der EdF im Hinblick auf die Problematik des Parlamentsvorbehaltes über einen aufschiebend bedingten und/oder zeitlich späteren Vollzug der Transaktion verhandelt hat, wer an dieser konkreten Verhandlung beteiligt war und wie die damalige Antwort auf Seiten der EdF lautete;
20 
15. wer die Entscheidung getroffen hat, keinen Parlamentsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen;
21 
16. ob der gezahlte Kaufpreis für die EnBW-Anteile der EdF zum Zeitpunkt des Kaufs angemessen und marktgerecht war; insbesondere
22 
a) auf welcher Grundlage der Kaufpreis ermittelt wurde;
b) ob die Höhe des Kaufpreises durch die beratenden Unternehmen, insbesondere M. St., vor Abschluss der Transaktion überprüft wurde und, wenn ja, wie diese Bewertung aussah und wer auf Seiten der Landesregierung über dieses Bewertungsergebnis informiert wurde;
23 
17. welche Mitglieder der damaligen Landesregierung bzw. Fachministerien zu welchem Zeitpunkt in die Vorbereitungen und/oder den Abschluss des Erwerbs eingebunden waren und welche weiteren Personen an den Gesprächen und Verhandlungen teilgenommen haben bzw. beratend tätig waren bzw. welche Mitglieder der damaligen Landesregierung bzw. Fachministerien über die vorstehenden Vorgänge ganz oder zumindest teilweise informiert waren;
24 
18. wie die auf Seiten der damaligen Landesregierung Verantwortlichen, insbesondere der damalige Ministerpräsident Mappus und der damalige Staatsminister Rau, ihr Handeln dokumentiert haben, und wo und in welcher Form dies hinterlegt ist;
25 
19. wer die Verhandlungen über den Rückkauf zu welchem Zeitpunkt mit welchen Protokollen dokumentiert hat und ob diese Protokolle vollumfänglich vorhanden und zugänglich sind;
26 
20. ob dem Land durch den tatsächlichen Ablauf des Ankaufs der Anteile ein Schaden entstanden ist, der bei pflichtgemäßer Beratung durch die beratenden Unternehmen bzw. durch ein rechtmäßiges Verhalten der damaligen Landesregierung nicht entstanden wäre und falls ja, wer den Schaden zu vertreten hat;
27 
21. welche Gründe es für die Landesregierung gab, den Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durchzuführen und wie der Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH finanziert und abgewickelt wurde;
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22. wie, von wem, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Inhalten und mit welchen Ergebnissen die Landesregierung beraten wurde;
29 
23. seit wann das Staatsministerium im Besitz aller Unterlagen zum Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH ist, seit wann es Zugang zu den Unterlagen von G. L. und M. St. hatte und was die Akten von G. L. und M. St. zum Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH belegen;
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24. seit wann Herr Ministerpräsident Kretschmann und Frau Ministerin Krebs der Inhalt der Staatsministeriumsvermerke zum Thema Parlamentsvorbehalt im Zusammenhang mit dem Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH bekannt ist und vor allem, seit wann sie den genauen, in diesen Vermerken dokumentierten Ablauf der diesbezüglichen Verhandlungen kennen;
31 
25. warum die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Prüfung des gesamten Vorgangs so spät eingeleitet worden ist, insbesondere ob eine Ausschreibungspflicht vorlag und ob dies der Grund war.“
32 
In den Jahren 2012 und 2013 wurde der Kläger mehrfach im Beisein seiner rechtlichen Berater vom Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen.
33 
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.1.2014 begehrte der Kläger gegenüber dem Untersuchungsausschuss die Gewährung der Rechtsstellung eines Betroffenen. Der Kläger sei deshalb über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten (§ 19 Abs. 8 UAG). Außerdem stehe dem Kläger nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme sowie das Recht zu, sich eines Beistands zu bedienen (§ 19 Abs. 6 UAG). Darüber hinaus ergebe sich aus der Gesamtschau der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes und aus den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 1, 2 und 103 Abs. 1 GG das Recht des Klägers, an der Beweisaufnahme aktiv mitzuwirken und insbesondere ein eigenes Fragerecht zu erhalten. Angesichts der besonders engen Vernetzung der Ausschusstätigkeit mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei es verfassungsrechtlich auch geboten, dem Kläger ein Beweisantragsrecht einzuräumen.
34 
Der Kläger beantragte gegenüber dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses mit Anwaltsschreiben vom 27.1.2014 die vom Untersuchungsausschuss berufenen Sachverständigen Professor Dr. S. und Prof. Dr. K. dem Sachverständigen der Staatsanwaltschaft Prof. Dr. B. gegenüberzustellen. Anlass für diese Gegenüberstellung sei der Umstand, dass Prof. Dr. B. sein Gutachten nur nach der „DCF-Methode“ erstellt habe. Zu dieser Methode hätten sich die Gutachter des Untersuchungsausschusses auf Seite 20 ihres Gutachtens wie folgt geäußert:
35 
„Alle großen deutschen Energieversorger haben sich Ende 2010 in einem bisher schwierig vorhersehbaren Umfeld befunden, in dem seriöse Prognosen nur in sehr weiten Spannen möglich waren. In der Konsequenz musste somit auch als Ergebnis einer Unternehmensbewertung in dieser Industrie über eine DCF-Berechnung von einer breiten Spanne plausibler Werte ausgegangen werden, deren Hilfe bei der Kaufpreisfindung unklar ist.“
36 
Wenn Prof. Dr. B. in seinem Gutachten auf einen Punktwert komme, stehe dies in eklatantem Widerspruch zu dieser Feststellung der Gutachter des Untersuchungsausschusses, weshalb eine Gegenüberstellung angezeigt sei.
37 
In der Sitzung am 28.1.2014 stellte der Untersuchungsausschuss fest, der Kläger sei Betroffener im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG. In einem Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses an den Bevollmächtigten des Klägers vom 28.1.2014 wurde dies mit der jüngsten Berichterstattung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Protokollen der im Rahmen des an die französischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchens vernommenen Zeugen begründet. Als Betroffener habe der Kläger ein Recht auf mündliche oder schriftliche Stellungnahme zeitlich vor der Befragung weiterer Zeugen. Die Stellungnahme könne vom Kläger selbst oder von einem seiner Beistände abgegeben werden. Es stehe in seinem Ermessen, ob er sich als Betroffener von weiteren Beiständen begleiten lasse. Des Weiteren stehe dem Kläger nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG das Recht zu, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein. Soweit der Kläger ein eigenes Beweisantrags- und Fragerecht geltend mache, stehe ihm ein solches nach den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht zu. Als Betroffener erhalte der Kläger aber sämtliche Protokolle der bisherigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses.
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Mit weiterem Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 29.1.2014 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, sein Antrag auf Gegenüberstellung der Sachverständigen werde als hinfällig erachtet, da dem Kläger kein eigenes Beweisantragsrecht zustehe.
39 
Unter dem 14.2.2014 gab der Kläger über seinen Bevollmächtigten gegenüber dem Untersuchungsausschuss eine ausführliche Stellungnahme ab. Er beanstandete, dass der Untersuchungsausschuss durch die Verzahnung mit dem gleichzeitig geführten Strafverfahren die Grundrechte des Klägers und das Gebot des fairen Verfahrens verletzt habe. Dem Kläger seien Mitwirkungsrechte vorenthalten worden, während gleichzeitig durch bisher noch unbekannte Personen, aber in einer die gesamte Ausschussarbeit begleitenden und deshalb durch sie veranlassten Weise geheime Dokumente in hoch selektiver und dadurch verfälschender Form an die Medien durchgesteckt worden seien mit dem Ziel einer Diffamierung und Vorverurteilung des Klägers. Weiter wandte sich der Klägervertreter gegen die Verwertung der Protokolle über die Vernehmung führender EdF-Manager durch die französischen Strafverfolgungsbehörden. Ferner wurde inhaltlich zu den Aussagen der vernommenen Personen Stellung genommen. Schließlich wandte sich der Klägervertreter gegen den Vorwurf, das Land habe einen überhöhten Preis für den Erwerb des EnBW-Anteils der EdF bezahlt. Falls der Untersuchungsausschuss an der Vernehmung des Sachverständigen Prof. B. festhalte, werde vorsorglich beantragt, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die einzelnen Fehler des Gutachtens durch gezielte Befragung des Gutachters zu identifizieren. Ferner werde die Einvernahme des Sachverständigen Prof. N. zum Beweis der Tatsachen beantragt, dass der vereinbarte Kaufpreis angemessen gewesen sei und sogar an der unteren Grenze des Unternehmenswerts gelegen habe und das Gutachten von Prof. B. gravierende methodische Fehler aufweise und somit keine solide Grundlage für die Ermittlung des Unternehmenswerts der EnBW biete. Schließlich werde hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger kein Fragerecht eingeräumt werde, der Antrag gestellt, dem Sachverständigen Prof. B. verschiedene Fragen zu stellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers vom 14.2.2014 Bezug genommen.
40 
Am 13.2.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage ist gerichtet auf Feststellung, dass dem Kläger im Untersuchungsausschussverfahren „EnBW-Deal“ ein Frage- und Beweisantragsrecht zusteht.
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Zur Begründung wird vorgetragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handele sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (PUA) komme eine behördenähnliche Stellung zu. Insoweit handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit des Parlaments, deren Rechtmäßigkeit der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege. Die Klage sei auch begründet, denn der Kläger werde durch das Nichtgewähren des Frage- und Beweisantragsrechts im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss in seinen Rechten verletzt.
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Das Beweisantragsrecht sei verfassungsrechtlich geboten. Es folge aus dem Rechtsstaatsprinzip, das sowohl das Recht auf rechtliches Gehör als auch das Recht auf ein faires Verfahren gewährleiste.
43 
Das Bundesverfassungsgericht habe das Recht auf ein faires Verfahren zunächst für den Bereich des Strafverfahrens entwickelt. Es gelte darüber hinaus aber bei jedem gerichtlichen Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht. Darüber hinaus sei in der Literatur anerkannt, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens in jedem rechtsstaatlich geordneten Verfahren Anwendung finde. Zwar sei der PUA kein Gericht, das dortige Untersuchungsverfahren habe aber gerichtsähnlichen Charakter. Weil parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausübten, seien sie an Grundrechte gebunden. Das Recht auf ein faires Verfahren verlange im Untersuchungsausschussverfahren einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Betroffenen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG. Zum Mindestbestand dieser Mitwirkungsbefugnisse gehörten insbesondere das Frage- und das Beweisantragsrecht im Rahmen der Beweisaufnahme. In der Rechtsprechung und Literatur werde dem Betroffenen einer parlamentarischen Untersuchung nur ein Minimum an Verfahrensgarantien eingeräumt. Dazu gehöre, dass der Betroffene über den wesentlichen Sachverhalt informiert werden müsse, dass er sich dazu äußern dürfe und dadurch Einfluss auf den Gang und Ergebnis des Verfahrens nehmen könne. Zur Begründung dieser deutlichen Zurückhaltung hinsichtlich der Zuerkennung verfahrensbezogener Betroffenenrechte werde auf die strukturellen Unterschiede zwischen Straf- und Untersuchungsausschussverfahren, auf den erhöhten Zeitdruck und die Verfahrenshoheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses sowie auf die Gefährdung des Untersuchungszweckes verwiesen.
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Der Klägervertreter tritt dieser Auffassung unter Bezugnahme auf die Dissertation von Buchholz (Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, 1990) entgegen.
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Im Einzelnen:
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1. Unterschiede von Straf- und Untersuchungsausschussverfahren
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Anders als im Strafprozess, an dessen Ende eine strafrechtliche Sanktion drohe, sei Zweck des Untersuchungsausschussverfahrens eine sanktionslose Sachverhaltsaufklärung. Auf längere Sicht möge eine strafgerichtliche Verurteilung zwar gravierendere Auswirkungen haben als ein PUA-Verfahren. Gerade das öffentliche Aufsehen eines PUA-Verfahrens könne aber eine enorme Belastung für denjenigen darstellen, der im Verdacht eines rechtswidrigen und unehrenhaften Verhaltens stehe. Auch habe der Abschlussbericht eines PUA nicht selten echten Sanktionscharakter, indem durch Feststellungen und Bewertungen ein Urteil über das Verhalten einzelner Personen abgegeben werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass Mitglieder eines PUA die Untersuchung zur Verfolgung ihrer eigenen politischen Ziele benutzten und die Beweiserhebung für diese Zwecke instrumentalisierten, so dass die von der Untersuchung Betroffenen in der Gefahr stünden, aus politischen Motiven öffentlich in einer Weise exponiert zu werden, die ihren gesellschaftlichen Ruf oder ihre wirtschaftliche und berufliche Existenz aufs schwerste gefährden könne.
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2. Zeitdruck im Untersuchungsausschussverfahren
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Gegen die Einräumung von Antrags- oder Fragerechten werde eingewandt, dass sich dadurch das Verfahren der PUAe erheblich erschweren und verzögern würde. Dies sei insbesondere deswegen relevant, da Untersuchungsausschüsse wegen des Grundsatzes der Diskontinuität unter einem erheblich größeren Zeitdruck stünden, als dies im Strafverfahren der Fall sei. Mit dieser Argumentation werde der Zweck des Untersuchungsausschusses verkannt, die schutzwürdigen Belange der Betroffenen fehlgewichtet und die Auswirkungen von Antrags- und Fragerechten völlig falsch eingeschätzt.
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3. Verfahrenshoheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses
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Die Verfahrensherrschaft des PUA werde durch Mitwirkungsrechte des Betroffenen in Form eines Frage- und Beweisantragsrechts nicht infrage gestellt, geschweige denn gefährdet. Auch im Strafverfahren ändere sich an der Verfahrensherrschaft des zuständigen Gerichts nichts dadurch, dass ein Angeklagter einen Beweisantrag stellen könne. Schließlich behalte der Ausschuss das Recht, Anträge abzulehnen und Fragen zurückzuweisen und damit die Möglichkeit, sich gegen Verzögerungen zu wehren. Die Einräumung von Mitwirkungsrechten im parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei im Untersuchungsausschussrecht auch kein Neuland. So werde dem Betroffenen im Saarland ausdrücklich ein Beweisantrags- und Fragerecht gewährt. Dass dies eine erhebliche Verzögerung der Beweisaufnahme zur Folge habe, sei abwegig.
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4. Gefährdung des Untersuchungszwecks
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Sehe man durch die Einräumung verfahrensbezogener Beteiligungsrechte den Untersuchungszweck gefährdet (so Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 67 f.), könne dem allenfalls dann zugestimmt werden, wenn man den Zweck eines PUA-Verfahrens im parlamentarischen-politischen, möglicherweise auch propagandistischen Raum sehe, der in unmittelbarer Interaktion mit Erwartungen und Resonanzen der öffentlichen Meinung stehe. Dadurch degeneriere das PUA-Verfahren allerdings zu einem inquisitorischen Schauprozess, der die bezweckte Wahrheitsermittlung komplett ausblende. Natürlich sei ein PUA ein Instrument im politischen Wettbewerb. Die Wahrheitsfindung sei aber anerkanntermaßen zumindest auch Zweck des PUA-Verfahrens. Mitwirkungsrechte der Betroffene stellten den Zweck der Wahrheitsfindung nicht nur nicht infrage, sondern ermöglichten und förderten ihn gerade.
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Das Beweisantragsrecht ergebe sich darüber hinaus auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Da der parlamentarische Untersuchungsausschuss kein Gericht sei, komme Art. 103 Abs. 1 GG nicht direkt zur Anwendung. Das rechtliche Gehör finde seine Grundlage aber im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 1 Abs. 1 GG. Dadurch werde es zur Grundlage eines rechtlich geregelten Verfahrens schlechthin. Da ein PUA öffentliche Gewalt ausübe und dabei an Grundrechte gebunden sei, sei das Recht auf rechtliches Gehör auch im PUA-Verfahren anwendbar. Gerade der inquisitorische Charakter des Untersuchungsverfahrens setze den Betroffenen der Gefahr aus, selbst zum Verfahrensobjekt zu werden, gleichsam selbst zum Untersuchungsgegenstand zu verkommen. Inhaltlich gewährleiste der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zu allen Tat- und Rechtsfragen zu äußern und gehört zu werden. Dazu gehöre ein geordnetes Verfahren, das die Beteiligungsrechte des Einzelnen ermögliche. Nach dem baden-württembergischen Landesrecht habe der Betroffene keine Möglichkeit des nachträglichen rechtlichen Gehörs, etwa indem auf den Abschlussbericht durch Beifügung einer eigenen Darstellung zum Bericht eingewirkt werden könne. Wer zudem - wie der Kläger - erst später zum Betroffenen gemacht werde, finde sich in der Position eines Angeklagten wieder, der erst im Laufe des tatsächlich gegen ihn geführten Prozesses erfahre, dass er der eigentliche Angeklagte sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör folge letztlich aus dem in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Selbstbehauptungsanspruch des Einzelnen. Durch echte Mitwirkungsrechte werde der Einzelne aus seiner Objektstellung befreit und als eigenverantwortliches Verfahrenssubjekt anerkannt. Dies müsse sich in eigenen und effektiven Mitwirkungsrechten, also Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Untersuchungsverfahren niederschlagen. Werde der Betroffene auf bloße Beweisanregungen verwiesen, stelle man ihn mit einem Zeugen auf eine Stufe. Dies sei völlig inakzeptabel. Anders als Zeugen sei der Betroffene ja gerade deswegen gehörsberechtigt, weil er Anschuldigungen und Verdächtigungen ausgesetzt sei. Nicht zuletzt weil im PUA-Verfahren die erhebliche Gefahr bestehe, dass der Betroffene vor ein öffentliches Tribunal gezerrt werde, der politischen Opportunität schonungslos ausgesetzt sei und als Prügelknabe für den politischen Meinungskampf herhalten müsse, sei die Anerkennung eigener Mitwirkungsrechte zwingend geboten.
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Das Beweisantragsrecht ergebe sich darüber hinaus aus dem Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Äußerungen und der Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur sachgerechten Aufklärung. Sachgerechtigkeit werde gerade dadurch hergestellt, dass eine Person die Vorwürfe und Verdächtigungen, denen sie ausgesetzt sei, durch geeignete Beweisanträge ausräumen könne. Insbesondere dann, wenn ein entsprechender Vorwurf durch ein anderes Beweismittel leicht zu widerlegen wäre, könne der Betroffene schwerlich auf die Möglichkeit einer Beweisanregungen verwiesen werden. Es könne in der Situation, in der sich der Kläger hier befinde, nicht darauf ankommen, den zu erbringenden Entlastungsbeweis vom Wohlwollen des PUA abhängig zu machen.
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Jedenfalls habe der Kläger ein Beweisantrags- und Fragerecht deshalb, weil das konkrete Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss mit dem parallel laufenden Strafverfahren in einer Weise gekoppelt sei, die das Recht auf ein faires Verfahren verletze. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe Mitte 2012 wegen desselben Sachverhalts, mit dem sich der PUA befasse, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sodann habe auf mehreren Ebenen eine den Grundsätzen des fairen Verfahrens missachtende Benutzung des parallel laufenden Ermittlungsverfahrens stattgefunden.
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So sei jedes neue Ermittlungsdetail automatisch an den Untersuchungsausschuss überstellt worden. Dadurch würden die aus dem Rechtsstaatsprinzip und der darin enthaltenen Unschuldsvermutung folgenden Strukturprinzipien des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgehebelt. Dass dieser Automatismus nicht etwa durch § 14 UAG legitimiert werden könne, folge logisch zwingend daraus, dass hier lediglich von einer Pflicht zur Aktenvorlage gesprochen werde, was offensichtlich die Existenz einer abgeschlossenen Akte voraussetze, so wie es auch der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entspreche (BVerfGE 67, 100, 139). Dass der Ausschuss das Recht haben solle, permanent in ein laufendes Verfahren einzugreifen, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, weil sonst die Ausschussarbeit einen unzulässigen Eingriff in die in einem laufenden Verfahren zu beachtende Prärogative der Exekutive darstellen würde. Nach dem klaren Wortsinn bedeute „Vorlage“ auch nicht bloße Einsicht oder Fertigung von Kopien, sondern Überstellung der Akten, womit aber das laufende Ermittlungsverfahren lahmgelegt würde. Der Kläger sei davor zu schützen, dass die ungesicherten, von der Staatsanwaltschaft zunächst ohne aktive Mitwirkung des Klägers als Beschuldigter durchgeführten Ermittlungen bereits über einen Untersuchungsausschuss buchstäblich zu Markte getragen würden, bevor der Kläger als Betroffener die Möglichkeit gehabt habe, unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen zu kritisieren und durch die Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren. Auf dieser rechtsstaatswidrigen „Verzwirnung“ von Ausschussverfahren und Ermittlungsverfahren beruhe der nächste Rechtsverstoß, nämlich die wiederholte strafbare Geheimnisverletzung bezüglich der von der Staatsanwaltschaft verlangten Akten durch derzeit noch unbekannte Personen, die mit großer Wahrscheinlichkeit entweder Mitglieder oder Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses seien. Es stehe fest, dass am 13.2.2013 in der Presse Unterlagen aufgetaucht seien, nachdem diese Unterlagen kurz zuvor von der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht worden seien, weshalb diese dann ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts einer Straftat nach § 353b Abs. 2 StGB eingeleitet habe.
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Dennoch hätten der Finanzminister der Landesregierung, der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der einen Regierungspartei und die Sprecherin der anderen Regierungspartei auf der Grundlage dieser Unterlagen mit den Worten „Das Lügengebäude des Herrn Mappus ist zusammengebrochen“ eine Vorverurteilung des Klägers ausgesprochen. Darin liege nicht nur eine rechtswidrige und auch strafbare Verletzung der Ehre des Klägers durch eine böswillige Schmähkritik, sondern auch ein unzulässiger Eingriff eines Regierungsmitglieds in ein laufendes Verfahren. Hierfür trage der Untersuchungsausschuss die Verantwortung, nachdem schon zum zweiten Mal geheimhaltungsbedürftige Inhalte aus dem Ermittlungsverfahren nach der Weiterleitung von der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss in die Presse lanciert worden seien, wodurch genau jene die Betroffenenrechte zerstörende „Verzwirnung“ praktiziert worden sei, die von Verfassungs wegen die Einräumung eines echten Mitwirkungsrechts für den Kläger gebiete.
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Der Klägervertreter übt ferner Kritik an der seiner Ansicht nach suggestiven Befragung der ermittelnden Staatsanwälte durch Mitglieder des Untersuchungsausschusses (Abgeordnete Sckerl und Binder), mit der der Versuch unternommen worden sei, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu beeinflussen. Die aufgezeigte „zahnradförmige“ Verbindung des PUA-Verfahrens mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zeige, warum es in einem Rechtsstaat unerträglich sei, dem Betroffenen keine Mitwirkungsrechte in Gestalt eines Beweisantrags- und Fragerechts zuzugestehen. Das Bundesverfassungsgericht habe für die Kollegialenquête zum Schutz des Abgeordnetenstatus gefordert, dass dem betroffenen Abgeordneten von Verfassungs wegen Beteiligungsrechte eingeräumt werden müssten, die nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisteten, sondern ihm auch gestatteten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken (BVerfGE 94, 351, 369). Zum Schutz der Grundrechte des Klägers könnten keine geringeren Anforderungen gelten.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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festzustellen, dass der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ verpflichtet war, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
62 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
64 
Der Beklagte führt zur Begründung aus: Dem Kläger stehe als Betroffenen im Untersuchungsausschussverfahren kein Beweisantrags- und Fragerecht zu. Status und Rechtsstellung des Betroffenen seien in § 19 UAG abschließend definiert. Zentrale Bedeutung habe § 19 Abs. 3 UAG. Danach sei dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Mit diesem Recht sei gewährleistet, dass der Betroffene seine Sicht der Dinge zusammenhängend zu Gehör bringen könne. Außerdem habe der Betroffene - anders als ein Zeuge - nach § 19 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 UAG grundsätzlich das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Weitere auf die Beweisaufnahme bezogenen Rechte stünden dem Betroffenen ebenso wenig zu wie einem Zeugen. In diesem Rahmen halte sich der Rechtsstatus des Betroffenen auch dann, wenn er ihn - wie hier - erst im Verlauf der Untersuchung erhalte. § 19 Abs. 8 Satz 1 UAG bestimme in diesem Fall zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Untersuchungsausschusses, dass alle zeitlich vor dieser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam bleiben. Wer nachträglich zum Betroffenen werde, könne nach § 19 Abs. 8 Satz 2 UAG verlangen, über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme unterrichtet zu werden. Das sei der Grund dafür, dass der Untersuchungsausschuss dem Kläger im Februar 2014 die Wortprotokolle über sämtliche Beweisaufnahmen übersandt habe.
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Hätte der Gesetzgeber den Betroffenen generell oder jedenfalls im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Rechten eines Beschuldigten im Sinne der StPO ausstatten wollen, wäre dies in den speziell auf die Rechtsstellung des Betroffenen bezogenen Regelungen des § 19 UAG erfolgt. Diese Norm mache im Übrigen eine eindeutige Aussage zu den Rechten des Betroffenen bei der Beweisaufnahme, denn sie gewähre ihm ein Recht auf Anwesenheit (§ 19 Abs. 3 Satz 2 UAG), beschränke ihn aber auch darauf. Hätte der Betroffene bei der Beweisaufnahme generell dieselbe Rechtsstellung haben sollen wie ein Beschuldigter in einem Strafprozess, dann wäre § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG überflüssig gewesen. Verfolgte das Untersuchungsausschussgesetz die Zielsetzung, dem Betroffenen mit einem Beschuldigten im Strafprozess gleichzustellen, dann hätte es nicht der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 UAG bedurft, die ganz punktuell die Anwendung von drei Vorschriften der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anordne, dass der Betroffene hier an die Stelle des Beschuldigten trete. Bezogen auf Beweisantragsrechte scheide deshalb ein Rückgriff auf § 13 Abs. 6 UAG, der subsidiär die Vorschriften über den Strafprozess für anwendbar erkläre, aus.
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Ein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen ergebe sich auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes. Dies scheitere schon am Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Der Landtag habe im Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsantrag der SPD-Fraktion, gerichtet auf Aufnahme des Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen, abgelehnt. Dies sei damit begründet worden, dass das Parlament Herr des Untersuchungsverfahrens sei. Wenn der Betroffene das Untersuchungsverfahren durch Beweisanträge beeinflusse, lasse sich das Parlament das Untersuchungsverfahren aus der Hand nehmen.
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Dem Kläger stehe auch von Verfassungs wegen kein Beweisantrags- und Fragerecht zu. Die Klage sehe die streitentscheidende Norm im Rechtsstaatsprinzip der Verfassung. Sie wolle dem Rechtsstaatsprinzip und ergänzend einzelnen Grundrechten unter den Aspekten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens das gewünschte Ergebnis entnehmen, wonach dem Betroffenen im Sinne von § 19 UAG von Verfassungs wegen ein Beweisantrags und Fragerecht zustehen solle. Damit werde allerdings eine Abwägung mit gegenläufigen Festlegungen der Verfassung nicht vorgenommen. Insbesondere werde verkannt, dass das verfassungsrechtliche Leitprinzip für das Untersuchungsrecht des Landtages das Demokratieprinzip sei.
68 
Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Landtags sei eine Ausprägung des Demokratieprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV. Nach der Verfassung sei die Demokratie in Baden-Württemberg im Sinne eines parlamentarischen Regierungssystems ausgestaltet. In diesem System sei der Landtag das für die Verwirklichung des Demokratieprinzips zentrale Staatsorgan. Die Verfassung betone nicht nur die gesetzgebende Gewalt des Landtags, sondern auch seine Aufgabe, die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen (Art. 27 Abs. 2 LV). Nach allgemeinem Verständnis gehe die Verfassung mit dieser betonten Gewährung der demokratischen Kontrollfunktion des Landtags über die entsprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes hinaus, was auf die Auslegung anderer verfassungsrechtlicher Bestimmungen ausstrahle. Einen besonderen Ausdruck finde diese besondere Kontrollfunktion des Landtags in der Bestimmung des Art. 35 LV über das Recht der Untersuchungsausschüsse. Erst mit dem Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen erhalte der Landtag ein wirksames Mittel, unabhängig von der Regierung, von Behörden oder Gerichten mit hoheitlichen Befugnissen selbstständig die Sachverhalte zu ermitteln, die er in Erfüllung seines Verfassungsauftrags aus Art. 27 LV für aufklärungsbedürftig halte. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses habe vorbereitenden Charakter für darauf aufbauende Entscheidungen des Landtags. Das klinge in § 1 Abs. 2 UAG an und werde gerne mit der Formel umschrieben, Herr der Untersuchung sei das Parlament, also der Landtag. Der Untersuchungsausschuss bestehe nur aus gewählten Abgeordneten. Er folge damit dem Prinzip der Beweiserhebung durch die Ausschussmitglieder und aufgrund von Beschlüssen der Ausschussmitglieder. Die Verfassung verzichte bewusst auf eine Ausdifferenzierung der aus dem gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Strafprozess, bekannten Rollen. Damit nehme die Verfassung in Kauf, dass die Konfliktlinie in einem Untersuchungsausschuss nach politischen Gesichtspunkten verlaufe, im Kern entlang der Fraktionsgrenzen. Damit habe sich die Verfassung ganz bewusst für ein Modell entschieden, in dem die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses von dem politischen Gegensatz der Fraktionen geprägt werde, vor allen Dingen vom Gegensatz zwischen der die aktuelle Regierung tragenden Landtagsmehrheit und der oppositionellen Minderheit. Dies sei der Grund, warum die Verfassung die Einsetzung und die Beweiserhebung als Recht auch der Minderheit des Landtags ausgestaltet habe (Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 LV). Untersuchungsausschüsse seien ein rein parlamentarisches, vom im parlamentarischen Regierungssystem angelegten Gegensatz zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit geprägtes Instrument des politischen Wettbewerbs. Seine Effektivität gewinne dieses Instrument gerade im Hinblick auf die demokratische Kontrolle vollziehender Gewalt aus seinen Rückwirkungen auf diesen Wettbewerb zwischen den politischen Parteien und auf die demokratische Wahlentscheidung der Bürger. Insoweit habe die Verfassung die Arbeit von Untersuchungsausschüssen und insbesondere ihre Kontrolle der vollziehenden Gewalt nicht auf eine rechtliche Sanktion, sondern auf politische Konsequenzen angelegt. Das erkläre, warum die Landesverfassung den Schutz von Betroffenen einer solchen parlamentarische Untersuchung bewusst nachrangig behandele. Deshalb werde die tatsächliche Verfassungslage verkannt, wenn diese Entscheidung der Verfassung durch einen pauschalen Rückgriff auf das Rechtsstaatsprinzip und dessen Einzelkonkretisierungen überspielt werden solle, die für behördliche und gerichtliche Verfahren gelten.
69 
Ein verfassungsunmittelbares Beweisantragsrecht des Betroffenen sei jedenfalls wegen der Regelung in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 LV ausgeschlossen. Danach seien Beweise zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden. Die Aussage der Verfassung gehe also dahin, dass nicht einmal jedem einzelnen Mitglied des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ein eigenes Beweisantragsrecht zustehe. Dann sei es aber erst recht ausgeschlossen, dass die Verfassung dem von einer Untersuchung Betroffenen ein solches Beweisantragsrecht einräume. Zur spezifischen Verfassungsrechtslage in Baden-Württemberg gehöre, dass die Verfassung schon 1976 jede Bezugnahme auf Regeln der Strafprozessordnung für die Beweisaufnahme aufgegeben habe. Während es auf Bundesebene in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG heiße, dass auf Beweiserhebungen die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung finden, habe die Landesverfassung diese Nabelschnur zur Strafprozessordnung gekappt. Seit 1976 bestimme Art. 35 LV, dass das Nähere über die Einsetzung, die Befugnis und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse durch Gesetz geregelt wird. Wenn aber die Verfassung im Jahr 1976 die frühere Orientierung an die Regelungen der Strafprozessordnung für die Beweisaufnahme aufgegeben habe, dann könne heute nicht argumentiert werden, die Verfassung begründe entsprechend § 240 StPO für den Betroffenen eines Untersuchungsausschusses dasselbe Fragerecht wie für einen Angeklagten im Strafprozess.
70 
Eine weitere Entfaltungsschranke für das Rechtsstaatsprinzip folge aus Art. 35 Abs. 5 LV. Dort werde ausdrücklich festgehalten, dass die Gerichte frei seien in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhalts, welcher der parlamentarischen Untersuchung zu Grunde liege. Das bedeute, dass Gerichte weder an den vom parlamentarischen Untersuchungsausschuss festgestellten Sachverhalt noch an seine Beurteilung durch den Untersuchungsausschuss gebunden seien. Dabei umfasse die Beurteilung sowohl die rechtliche wie die politische Bewertung. Mit dieser Regelung bringe die Verfassung klar zum Ausdruck, dass die parlamentarisch-politische Sachverhaltsfeststellung und -bewertung nach anderen Regeln erfolge als in den strikt an rechtsstaatlichen Vorgaben gebundenen gerichtlichen Verfahren. Die fehlende Bindungswirkung der Gerichte an Sachverhaltsfeststellungen durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Landtags verlöre ihre innere, von der Verfassung aber vorausgesetzte Rechtfertigung, wenn die Verfassung gleichzeitig und unabhängig von einer gesetzgeberischen Entscheidung das Beweiserhebungsverfahrens eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses an die Beweiserhebungsregeln der Strafprozessordnung einschließlich der dort dem Angeklagten gewährten Rechte gebunden hätte.
71 
Jedenfalls halte sich die im Untersuchungsausschussgesetz getroffene Regelung der Rechte des Betroffenen im Rahmen des gesetzgeberischen Ausgestaltungsspielraumes. Dies zeige schon ein Vergleich mit den Regelungen im Bund und den anderen Bundesländern. Der Bund und eine Reihe von Ländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz) hätten schon keine Regelungen zur Einführung des besonderen Rechtsstatus des „Betroffenen“ eingeführt, weshalb Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sei, kein Frage- und Beweisantragsrecht hätten. Die Länder, die wie Baden-Württemberg den Rechtsstatus eines Betroffenen gesetzlich verankert hätten, hätten ihn unterschiedlich ausgestaltet. Die Mehrzahl dieser Länder gewähre auch dem formell anerkannten Betroffenen kein Beweisantrags- und Fragerecht, sondern nur die Anwesenheits-, Informations- und Stellungnahmerechte, wie sie das Untersuchungsausschussgesetz in Baden-Württemberg vorsehe. Einzig das Saarland gewähre dem formell anerkannten Betroffenen ein Beweisantrags- und Fragerecht im Untersuchungsausschuss. In Schleswig-Holstein habe der Betroffene zwar kein Beweisantragsrecht, aber ein Beweisanregungs- und Fragerecht.
72 
Die vom baden-württembergischen Gesetzgeber getroffene Ausgestaltung der Rechte des Betroffenen unterschreite auch deshalb den gesetzgeberischen Spielraum nicht, weil keine rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts Betroffenen eines Untersuchungsausschusses ein Beweisantrags- und Fragerecht zubillige, wenn es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eingeräumt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beruft sich insoweit auf die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 2.9.1986 (15 B 1849/86, NVwZ 1987, 600, 608), des OVG Hamburg vom 3.2.2010 (5 Bs 16/10, juris, Rnr. 17f) und des OVG Saarland vom 2.4.2003 (Lv 3/03, Rnr. 15). Die Literatur folge dem ganz überwiegend, weil sie Beweisantrags- und Fragerechte Betroffener für mit der Autonomie des Untersuchungsausschuss unvereinbar halte.
73 
Auch die persönliche Situation des Klägers gebiete keine andere Sicht. Der Kläger gebe dem Umstand, dass während des Untersuchungsausschussverfahrens gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ein übermäßiges Gewicht. Dies hätten schon viele andere Personen hinnehmen müssen. Eine parallele Doppeluntersuchung sei zulässig. Entscheidend sei aber etwas anderes: Der Kläger vernachlässige, dass Gegenstand der Arbeit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, soweit sie ihn betreffe, seine Tätigkeit als früherer Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg sei. Diese Tätigkeit sei abgeschlossen. Ihre parlamentarische Aufarbeitung im Rahmen eines Untersuchungsausschusses sei der klassische Fall einer auf Kontrolle der Regierung ausgelegten Untersuchungstätigkeit des Parlaments. Deshalb könne der Kläger keinen stärkeren Schutz beanspruchen als ein normaler Bürger, dessen private Tätigkeit im Rahmen einer Missstandsenquête Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung werde.
74 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.6.2014 zur Klageerwiderung des Beklagten Stellung genommen. Er verteidigt seine Auffassung, dass die von ihm befürwortete verfassungskonforme Auslegung des Untersuchungsausschussgesetzes nicht an systematischen Erwägungen scheitere und der erkennbare Wille des Gesetzgebers dem ebenfalls nicht entgegenstehe. Entscheidend sei, dass Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausübten und deshalb nicht nur an das Demokratieprinzip, sondern an die Verfassung insgesamt, insbesondere also auch an das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, gebunden seien. Subjektive Rechtsposition des Betroffenen und des Untersuchungsausschusses seien daher einander so zuzuordnen, dass beide im Sinne einer praktischen Konkordanz soweit wie möglich ihre Wirkung entfalteten. Je nachdem wie der Untersuchungsausschuss das Verfahren gestalte, seien die Rechte des Betroffenen dementsprechend unterschiedlich stark zu gewichten, jedenfalls aber müsse der parlamentarische Untersuchungsausschuss eine faire rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleisten. Hier sei dem Kläger als Betroffenen jedenfalls deshalb ein Frage- und Beweisantragsrecht zuzubilligen, weil eine erhebliche „Verzwirnung“ des Untersuchungsausschussverfahren und Strafverfahren zu verzeichnen sei. Andernfalls werde im vorliegenden Fall keine Waffengleichheit zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen, zumal dann nicht, wenn - wie geschehen - permanent Unterlagen und Eindrücke der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zur Presse und an die Staatsanwaltschaft durchgestochen würden.
75 
Der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen“ hat seine Tätigkeit am 4.6.2014 beendet (LT-Drs. 15/5300, vgl. auch die Pressemitteilung des Untersuchungsausschusses vom 4.6.2014).
76 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.9.2014 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob der Kläger nach der Beendigung der Arbeit des Untersuchungsausschusses noch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO habe.
77 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes vorgetragen: Der Kläger habe, auch nachdem der Untersuchungsausschuss seine Arbeit beendet habe, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
78 
Dies ergebe sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Am 18.12.2013 habe der Landtag Baden-Württemberg den Untersuchungsausschuss „Aufklärung einer politischen Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus auf den Polizeieinsatz vom 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten und auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses 2010/2011“ eingesetzt. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger als Betroffener von diesem Untersuchungsausschuss befragt werde. Es werde sich dann wieder die Frage stellen, ob der Kläger ein Beweisantrags- und Fragerecht habe.
79 
Ein Feststellungsinteresse ergebe sich außerdem aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Rehabilitationsinteresse gegeben sei, wenn das in Rede stehende Verwaltungshandeln den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt habe. Danach habe der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse gegenüber dem Land. Das gesamte Untersuchungsausschussverfahren habe durchweg im Fokus der Öffentlichkeit gestanden. Gerade wegen des parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger sei der Kläger immer wieder auch negativer Medienberichterstattung ausgesetzt gewesen. Neben den Versuchen des Klägers, sich in der Sache gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, habe er immer wieder geltend gemacht, dass der Untersuchungsausschuss ihn unfair behandele. Der Kläger habe herausgestellt, dass das Untersuchungsverfahren nur dazu gedient habe, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile willen zu denunzieren. Ausdruck dieser Zielrichtung des Untersuchungsausschusses und der unfairen Verfahrensgestaltung sei es, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, sich aktiv zu verteidigen, indem man ihm ein Frage- und Beweisantragsrecht verweigert habe.
80 
Für die Bejahung eines Feststellungsinteresses sei die bloße Absicht ausreichend, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Genau diese Absicht verfolge der Kläger. Für das Feststellungsinteresse genüge, dass ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos sei. Hier sei ein Amtshaftungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos. In Betracht komme ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren. Bei der dabei im Raum stehenden Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewähre der Amtshaftungsanspruch die Zahlung einer Geldentschädigung als Genugtuung. Darüber hinaus lasse sich ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch damit begründen, dass der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht festgestellt habe, dass der Kläger das Land Baden-Württemberg geschädigt habe. Mit der hier begehrten Feststellung lasse sich darlegen, dass dieses Ergebnis nur unter Verletzung von elementaren Verfahrensrechten des Klägers habe zustande kommen können. Prof. Sc. habe in seiner für den Kläger als Betroffenen vor dem Untersuchungsausschuss abgegebenen Stellungnahme den Antrag gestellt, dem Sachverständigen Prof. B. verschiedene Fragen zu stellen. Die Fragen seien mit ausführlichen Vorhalten verknüpft gewesen, in denen im Einzelnen nachgewiesen worden sei, dass die von Prof. B. vorgenommene Unternehmensbewertung der EnBW, die die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für die Anteile der EdF belegen sollte, eine erhebliche Anzahl gravierender und fundamentaler Wertungsfehler enthielten, deren Korrektur zu dem eindeutigen Ergebnis geführt hätte, dass die erworbenen Anteile sogar erheblich mehr wert gewesen seien als der dafür vereinbarte Kaufpreis. Die falsche Berechnung durch Prof. B. ergebe sich auch aus dem vorgelegten Bewertungsgutachten von Prof. N. vom Mai 2014. Wenn der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses in Erfüllung der Aufklärungspflicht zumindest die ihm von dem Betroffenen übergebenen Fragen an den als Sachverständigen vernommenen Prof. B. gestellt hätte, hätte dieser die Unrichtigkeit der von ihm vorgenommenen Bewertung einräumen müssen. Allein wegen dieser Verletzung der Aufklärungspflicht habe der Untersuchungsausschuss mit seiner Mehrheit einen Abschlussbericht beschlossen, in dem auf den Seiten 752 ff. gegenüber dem Kläger der ebenso gravierend falsche wie gravierend ehrenrührige Vorwurf erhoben worden sei, dieser habe das Land Baden-Württemberg in Höhe mehrerer 100 Millionen Euro geschädigt.
81 
Der Beklagtenvertreter hat darauf erwidert: Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr sei, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren oder abzusehenden Sachverhalt vorgetragen würden. Der Kläger mache die Verletzung von Frage- und Beweisantragsrechten geltend, die er deshalb beanspruche, weil der abgeschlossene Untersuchungsausschuss festgestellt habe, dass der Kläger Betroffener gewesen sei. Es gebe derzeit allerdings keinen tätigen Untersuchungsausschuss des Landtages, der entsprechend § 19 Abs. 2 UAG einen Betroffenenstatus des Klägers festgestellt habe; auch der Kläger habe eine solche Feststellung nicht beantragt. Der Kläger habe auch kein Rehabilitationsinteresse. Das setze voraus, dass jemand gegenüber der relevanten Vergleichsgruppe ohne Sachgrund und in herabsetzender Weise schlechter behandelt worden sei. Daran fehle es hier. Bezogen auf das beanspruchte Frage- und Beweisantragsrecht sei der Kläger genauso behandelt worden wie jeder andere, dessen Betroffenenstatus ein Untersuchungsausschuss des Landtages feststelle. Ein angabegemäß beabsichtigter Amtshaftungsprozess begründe nach der Rechtsprechung dann kein Feststellungsinteresse, wenn der Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos sei. Da ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ein Verschulden voraussetze, sei nach allgemeiner Auffassung ein Amtshaftungsprozess in diesem Sinne dann offensichtlich unzulässig, wenn ein Verschulden ausscheide. Angesichts der gesetzlichen Inhalte des Untersuchungsausschussgesetzes und dem bei ihrer Entstehung klar artikulierten Willen des Gesetzgebers, Betroffenen kein Frage-und Beweisantragsrecht einzuräumen, sowie im Hinblick auf die entsprechende Handhabung in der Praxis scheide ein Verschuldensvorwurf von vornherein aus; auch der Kläger erhebe ihn nicht. Auf „Grundrechtseingriffe“ könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil es in Bezug auf das behauptete Frage-und Beweisantragsrecht weder tiefgreifende noch überhaupt Grundrechtseingriffe gegeben habe und weil die beanstandete Maßnahme auch nicht von einer Art sei, dass sie sich typischerweise erledige, bevor der Betroffene effektiven Rechtsschutz erlangen könne. Die Situation des Klägers sei davon gekennzeichnet, dass er gegenüber dem im Dezember 2011 eingesetzten Untersuchungsausschuss erstmals Anfang 2014 den Status als Betroffener reklamiert habe und dass er seinen vermeintlichen Anspruch auf ein Frage- und Beweisantragsrecht nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht habe.
82 
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG über die Gültigkeit des Untersuchungsausschussgesetzes angeregt.
83 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
84 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen“ (künftig: EnBW-Deal) verpflichtet war, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
85 
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.7.2015 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
86 
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist unzulässig (I). Selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen würde, wäre sie im Übrigen unbegründet (II).
I.
87 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Zwar handelt es sich bei dem beklagten Untersuchungsausschuss um ein Organ des Landtages (Art. 35 LV) und damit um ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt allerdings nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, der die Kammer folgt, materiell Verwaltungstätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.1995 - 11 TG 3617/95, 11 TG 3618/95 -; OVG NRW, Urteil vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.5.1986 - Bs IV 318/86 -; jeweils juris). Dass der Kläger als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg ebenfalls die Stellung eines Verfassungsorgans hatte, ändert daran nichts. Denn der Kläger macht nicht etwa besondere Rechte eines Verfassungsorgans geltend. Vielmehr stützt er sich auf die jedem Bürger zustehenden Rechte eines „Betroffenen“ im Untersuchungsausschussverfahren.
88 
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts folgt aus § 52 Nr. 5 VwGO.
89 
Die Feststellungsklage ist auch statthaft. Dem Rechtsstreit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Unter dem Begriff Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ergeben, kraft dessen eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Gegenstand der Feststellungsklage kann das Recht als Ganzes sein; es kann aber auch die Feststellung einzelner Berechtigungen oder Pflichten, die sich für den Bürger oder der Behörde aus einem Recht ergeben, begehrt werden. Mit dem vom Kläger in Anspruch genommenen Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss macht der Kläger eine Berechtigung in diesem Sinne geltend. Die Rechtsbeziehungen sind auch hinreichend konkretisiert, nachdem ein konkreter Beweisantrag gestellt und verschiedene Fragen (an einen Sachverständigen) formuliert wurden (vgl. S. 70 ff. der Stellungnahme von Prof Sc. vom 14.2.2014).
90 
Die Klage ist allerdings wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Nach der Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses am 4.6.2014 besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr.
91 
Bezieht sich die Feststellungsklage - wie hier - auf ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der infrage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 43, Rnr. 25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist, kann auch die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris).
92 
Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit der Wiederholungsgefahr (1), dem Rehabilitierungsbedürfnis (2) und der Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen (3). Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich für den Kläger kein Feststellungsinteresse.
1.
93 
Der Kläger kann sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, der Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Ergehen der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1983 - 3 C 56.80 -, juris). Hier macht der Kläger geltend, der Landtag von Baden-Württemberg habe am 18.12.2013 einen weiteren Untersuchungsausschuss („Aufklärung einer politischen Einflussnahme der CDU- geführten Landesregierung Mappus auf den Polizeieinsatz vom 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten und auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses 2010/2011“) eingesetzt. Bisher sei der Kläger zwar nicht Betroffener in diesem Untersuchungsausschuss. Aufgrund des Zuschnitts und insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsauftrags Nr. 5 („ob die für den 6.10.2010 geplante Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus Einfluss auf den Zeitpunkt des Polizeieinsatzes hatte“) sei es aber hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger als Betroffener befragt werde und damit erneut von einem Untersuchungsausschuss des Beklagten betroffen werde. In diesem Fall werde sich erneut die Frage stellen, ob der Kläger ein Beweisantrags- oder Fragerecht habe.
94 
Die Argumentation des Klägers ist nur dann schlüssig, wenn der Kläger in dem neuen Untersuchungsausschuss Polizeieinsatz Schlossgarten II, dessen Arbeit noch nicht beendet ist, die Rechtsstellung eines Betroffenen hat oder damit zu rechnen ist, dass er diese Rechtsstellung erhalten wird. Zu den Betroffenen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG gehören „alle weiteren Personen, über die der Untersuchungssauschuss im Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt“. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG stellt der Untersuchungsausschuss fest, wer Betroffener ist. Streitig ist, ob die Rechtsstellung des Betroffenen formell oder materiell zu bestimmen ist. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG sei konstitutiv; er bestimmt damit die Rechtsstellung des Betroffenen formell. Im Fachschrifttum finden sich demgegenüber Stimmen, die den Betroffenenstatus materiell bestimmen, wobei dies mit dem besonderen Schutzbedürfnis des Betroffenen begründet wird (vgl. Peters, StraFo 2009, 97; Glauben/Brocker, Das Recht parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage, § 23, Rnr. 9). Nach der ersten Auffassung fehlt es im vorliegenden Fall mangels einer entsprechenden Entscheidung des Untersuchungsausschusses an der Betroffenenstellung. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Untersuchungsausschuss nachträglich eine solche Entscheidung treffen könnte. Folgt man zugunsten des Klägers der zweiten Auffassung, ist danach zu fragen, ob die Untersuchung („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) durch ihren Auftrag oder ihren Verlauf darauf gerichtet ist, eine Äußerung des Untersuchungsausschusses über eine persönliche Verfehlung des Klägers abzugeben. Nach dem Untersuchungsauftrag des Landtages (u.a. soll untersucht werden, ob und ggf. auf welche Weise und mit welchen Zielen es eine politische Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus oder von Dritten auf den Polizeieinsatz am 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten gab) geht es um die Aufklärung und Bewertung des politischen Handelns des Klägers. Dass hier zugleich der Wille des Untersuchungssauschusses besteht, im Bericht eine Äußerung über eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG abzugeben, kann nicht angenommen werden. Zu den Kernaufgaben des Landtages gehört die Kontrolle der Regierung und der Verwaltung (Art. 27 Abs. 2 LV). Um diese Kontrollaufgabe wirksam wahrnehmen zu können, kann der Landtag auch einen Untersuchungsausschuss einsetzen mit dem Ziel, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt (sog. Kontrollenquête). Das bedeutet aber nicht, dass in einem solchen Fall der Untersuchungsauftrag oder sein Verlauf gleichzeitig darauf gerichtet ist, ein persönliches Fehlverhalten eines Regierungsmitglieds festzustellen (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Eine materielle Betroffenheit ist nur dann gegeben, wenn nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besondere Schutzansprüche begründet werden. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens das rechtswidrige Verhalten einer Auskunftsperson untersucht wird und dieses Verhalten gleichzeitig Gegenstand eines rechtlich geordneten Verfahrens (insbesondere Strafverfahren oder auch ordnungsrechtliche Verfahren und Disziplinarverfahren) ist. Im laufenden Untersuchungsausschussverfahren (Polizeieinsatz Schlossgarten II) gibt es kein weiteres rechtlich geordnetes Verfahren, an dem der Kläger beteiligt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz im Schlossgarten seien sämtliche Strafverfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit ist Gegenstand des laufenden Untersuchungsausschussverfahren lediglich ein mögliches politisches Fehlverhalten des Klägers, das keine rechtlichen Konsequenzen auslöst. Für eine materielle Betroffenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG reicht dies nicht aus (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger im Untersuchungsausschuss (Polizeieinsatz Schlossgarten II) die Rechtsstellung eines Betroffenen erhalten wird.
95 
Hinzu kommt Folgendes: Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ein Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss (EnBW) maßgeblich auf den Gesichtspunkt der „Verzwirnung“ von Untersuchungs- und Strafverfahren, der wirksame Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss erfordere. Dieser Gesichtspunkt spielt im laufenden Untersuchungsausschuss („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) keine Rolle, da sich der Kläger insoweit keinem Straf- oder sonstigen Verfahren ausgesetzt sieht. Auch aus diesem Grund scheidet eine Wiederholungsgefahr aus.
2.
96 
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitation berufen. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das beanstandete Verwaltungshandeln diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Es ist nicht erkennbar, worin die diskriminierende Wirkung des beanstandeten Verwaltungshandelns liegen soll. Der Kläger behauptet nicht, er sei anders behandelt worden wie sonstige Betroffene im Untersuchungsausschussverfahren. Soweit der Kläger geltend macht, das gesamte Untersuchungsausschussverfahren habe im Fokus der Öffentlichkeit gestanden und der Kläger sei immer wieder negativer Medienberichterstattung ausgesetzt gewesen, beruht dies nicht auf der Ablehnung eines Frage- und Beweisantragrechts. Die Medienberichterstattung spiegelt vielmehr die politische Kontroverse um den „EnBW-Deal“ wider, die sich nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6.10.2011 - GR 2/11 - (mit dem ein Verfassungsverstoß der Regierung Mappus festgestellt wurde) und der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger zugespitzt hat. Als ehemaliger Ministerpräsident hatte sich der Kläger dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu stellen. Der pauschale Vorwurf, das Untersuchungsverfahren habe nur dazu gedient, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile Willen zu denunzieren, berücksichtigt nicht die besondere Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die Regierung zu kontrollieren und die politische Verantwortung für das Regierungshandeln festzustellen und geltend zu machen. Der Untersuchungsausschuss ist ein Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse zur Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 1, Rn 10). Bereits die Tatsachenfeststellung ist von der Natur parlamentarischer Untersuchungsausschüsse her maßgeblich von der politischen Auseinandersetzung geprägt. Von den Mitgliedern eines Untersuchungsausschusses eine neutrale Haltung zu verlangen, hieße den politischen Charakter des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens grundlegend zu verkennen (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 9, Rnr. 5).
97 
In anderem Zusammenhang macht der Kläger geltend, die Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten habe zu einem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses geführt, in dem der „gravierend ehrenrührige Vorwurf“ erhoben werde, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“.
98 
Auch dieses Vorbringen begründet kein schutzwürdiges Rehabilitationsbedürfnis. Im Abschlussbericht findet sich weder in der zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts (S. 779) noch in den Beschlussempfehlungen der Ausschussmehrheit des Untersuchungsausschusses an den Landtag (Bericht und Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses EnBW-Deal - künftig: Abschlussbericht -, LT- Drucks.15/5300, S. 780 f.) die Aussage, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“. Auch in der Beweiswürdigung betreffend die Angemessenheit des Kaufpreises klingt allenfalls zwischen den Zeilen an, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt. Denn dort heißt es (Abschlussbericht, S. 762), der Untersuchungsausschuss schließe sich in seiner Mehrheit der Kaufpreisermittlung durch Prof. B. mit 34,58 EUR pro Aktie an (tatsächlich bezahlt wurden 41,50 EUR pro Aktie). Aus den Ausführungen im Abschlussbericht geht allerdings auch hervor, dass sich der Untersuchungsausschuss mit der Auffassung der (von der Opposition benannten) Sachverständigen S. und K. auseinandersetzte, die zum Ergebnis kamen, der vom Land bezahlte Kaufpreis sei angemessen. Dies veranlasste die oppositionellen Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion in ihrer abweichenden Bewertung zu der Aussage, die Gutachter hätten die Preisfrage nicht geklärt; es gebe keine belastbaren Daten, die belegen würden, dass der entrichtete Preis nicht angemessen gewesen sei (Abschlussbericht S. 801). Die Ausschussmitglieder der Fraktion der FDP/DVP kamen in ihrer abweichenden Bewertung gleichfalls zum Schluss, der Untersuchungsausschuss habe nicht feststellen können, das Aktienpaket sei zu teuer erworben worden (S. 888). Aus alledem wird deutlich, dass die Sichtweise des Klägers, das Land habe für den Erwerb des Aktienpakets der EdF einen angemessenen Preis bezahlt, Eingang in das Untersuchungsverfahren gefunden hat. Dass die abschließende Bewertung des Sachverhalts „angemessener Kaufpreis“ kontrovers blieb, liegt im Falle eines Untersuchungsausschussverfahrens, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10), in der Natur der Sache.
99 
Es mag sein, dass der Kläger den aus der Beweiswürdigung im Abschlussbericht ableitbaren Vorwurf, er habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, als „gravierend ehrenrührig“ empfindet. Es gehört allerdings zu den Kernaufgaben eines Untersuchungsausschusses, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt. Der Vorwurf, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, bezieht sich auf das Regierungshandeln und seine politische Bewertung. Diese politische Bewertung durch den Untersuchungsausschuss ist einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen. Einen Schutz der „Amtsehre“, also von Amtsträgern gegenüber der Kritik seitens der Volksvertretung, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Fassung März 2013, Art. 44, Rnr. 160). Anderes mag gelten, wenn der Untersuchungsausschuss über das Ziel hinausschießt und in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus des Amtsträgers übergreift (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 12) oder die Kritik an einem Amtsträger erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Ein Übergriff des Untersuchungsausschusses in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus hat nicht stattgefunden; auch der Kläger macht dies nicht geltend. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beurteilung des Untersuchungsausschusses, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, entbehre erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage. Wie ausgeführt, wird über die Bewertung des Kaufpreises für das Aktienpaket der EdF ein Expertenstreit geführt. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass es eine fachliche Äußerung (Gutachten Prof. B.) gibt, die die Beurteilung (der Mehrheit) des Untersuchungsausschusses stützt. Schon deshalb kann dem Untersuchungsausschuss nicht vorgeworfen werden, er übe Kritik an einem Amtsträger, die erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehre. Die vom Kläger vorgetragene Kritik an dem Gutachten, die im Übrigen außer Acht lässt, dass sich Prof. B. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss detailliert mit den Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandersetzte (vgl. Abschlussbericht, S. 334 ff.), ändert daran nichts.
3.
100 
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch.
101 
Der Kläger macht einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit einen immateriellen Schaden geltend. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist allerdings ausgesprochen zurückhaltend. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.9.2012 - VI ZR 291/10 - juris wird dazu ausgeführt:
102 
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).“
103 
Eine Verletzung der Privatsphäre in diesem Sinne macht der Kläger nicht geltend.
104 
Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf beruft (Urteil vom 27.4.2005 - I-15 U 98/03, 15 U 98/03 - juris), lag dem ein Sachverhalt zugrunde (Ehrverletzung durch eine nicht gerechtfertigte öffentliche Äußerung eines Staatsanwalts gegenüber der Presse bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens), der mit der vorliegenden Fallgestaltung nichts zu tun hat. Die Argumentation des Klägers basiert auf der Annahme, der Untersuchungsausschuss sei wegen der Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten zu der unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, er habe dem Land einen finanziellen Schaden von mehreren Millionen Euro zugefügt. Bei dieser Schlussfolgerung handelt es sich nach dem Ausgeführten um eine politische Bewertung des Regierungshandelns. Eine Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist damit nicht verbunden.
105 
Es bestehen nach alledem keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Untersuchungsausschuss; der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruch ist daher offenkundig nicht erfüllt.
106 
Unabhängig davon kann dem Untersuchungsausschuss auch nicht vorgeworfen werden, er habe dem Kläger schuldhaft Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss vorenthalten (was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre). Das Untersuchungsausschussgesetz räumt dem Betroffenen, wie unten näher auszuführen ist, kein Beweisantrags- und Fragerecht im Untersuchungsausschuss ein. Die vom Kläger gewünschte verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes wird von der Rechtsprechung abgelehnt; auch das Fachschrifttum hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen. Unter diesen Umständen lässt sich gegen den Beklagten kein Verschuldensvorwurf erheben, wenn er seine Praxis an der einhelligen Rechtsprechung, die vom Fachschrifttum überwiegend positiv aufgenommen wird, ausrichtet.
107 
Ein Amtshaftungsanspruch ist danach offensichtlich nicht gegeben. Die vom Kläger nach seinen Angaben beabsichtigte Amtshaftungsklage kann daher kein besonderes Interesse an der Feststellung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 -, juris).
108 
Die erhobene Feststellungklage ist mangels Vorliegens eines berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig.
II.
109 
Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet.
110 
Der Untersuchungsausschuss EnBW-Deal war nicht verpflichtet, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
111 
Die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte setzen zunächst voraus, dass er die Rechtsstellung des Betroffenen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG hat. Davon ist - unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsstellung formell oder materiell zu bestimmen ist - auszugehen. Eine förmliche Feststellung des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG wurde hier am 28.1.2014 getroffen. Eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers stand hier in Rede, da im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung eine Äußerung des Untersuchungsausschusses zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem EnBW-Deal war, zu erwarten war. Damit lagen auch die materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG vor.
112 
Das Untersuchungsausschussgesetz enthält in § 13 allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme. In Abs. 2 ist geregelt, dass Beweise zu erheben sind, wenn sie von den Unterzeichnern eines Minderheitsantrags oder von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von zwei Fraktionen durch deren Sprecher im Ausschuss beantragt werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 6 UAG („Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend.“) eröffnet nicht die Anwendung der §§ 240 und 244 (Frage- und Beweisantragsrecht des Angeklagten) für den Betroffenen. Das folgt zunächst aus der Gesetzessystematik: Die Rechtsstellung des Betroffenen ist in den §§ 19 und 21 Abs. 1 Satz 2 UAG abschließend geregelt, wobei ihm zwar ein Recht zur Abgabe einer zusammenhängenden Sachdarstellung sowie das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (§ 19 Abs. 3 UAG) eingeräumt wird. Von der Gewährung eines Frage- und Beweisantragsrechts hat der Gesetzgeber indes abgesehen. Weiter folgt aus § 13 Abs. 2 UAG, dass das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nur den in dieser Vorschrift genannten Gruppierungen zusteht.
113 
Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt klar, dass dem Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Frage- und Beweisantragsrecht zusteht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde gerade diese Frage kontrovers diskutiert. Änderungsanträge (vgl. LT-Drs. 6/9078, Nr. 1), die darauf abzielten, dem Betroffenen ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen (im ursprünglichen Initiativgesetzentwurf der FDP/DVP-Fraktion war dies noch enthalten, vgl. LT-Drs. 6/1225 [§§ 9 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 Satz 3 des FDP/DVP-Entwurfs]) wurden aus den Reihen der oppositionellen SPD-Fraktion eingebracht. Die damalige Mehrheitsfraktion (CDU) sprach sich allerdings dagegen aus. Der Abgeordnete Dr. Volz (CDU) gab dazu im Rahmen der Beratungen des Landtags folgende Stellungnahme ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476):
114 
„Hier geht es auf der einen Seite darum, ob das Parlament und der Untersuchungsausschuss sich das Verfahren aus der Hand nehmen lassen sollen, ob das Parlament Herr des Untersuchungsverfahrens ist, und andererseits darum, ob dieses Verfahren von dem Betroffenen durch Beweisanträge beeinflusst und in eine bestimmte Richtung gelenkt werden kann. Wir bekennen uns zur Herrschaft des Parlaments im Untersuchungsverfahren und insoweit ist ihr Antrag nicht systemgerecht... Wir haben die Rechtsstellung des Betroffenen sehr weit ausgebaut... deshalb glauben wir, dass der Betroffene alle Möglichkeit hat, sich in diesem Untersuchungsausschuss zu rechtfertigen und seine Rechte wahrzunehmen. Insoweit braucht man meiner Ansicht nach dieses Beweisantragsrecht nicht.“
115 
Am 18.2.1976 lehnte der Landtag von Baden-Württemberg die aus den Reihen der SPD-Fraktion gestellten Änderungsanträge mehrheitlich ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476). Im Anschluss wurde das Gesetz (ohne Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen) vom Landtag ohne Gegenstimmen bei vier Stimmenthaltungen verabschiedet (vgl. Protokoll, S. 7477).
116 
Das vom Kläger gewünschte Ergebnis (Frage- und Beweisantragsrecht des Betroffenen) lässt sich deshalb nur über eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes gewinnen. Ob eine solche verfassungskonforme Auslegung angesichts des eindeutig geäußerten Willens des Gesetzgebers überhaupt in Betracht, kann offen bleiben. Denn es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, dem Kläger im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen.
117 
Ausgangspunkt der Argumentation des Klägers ist die richtige Feststellung, dass parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben und deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. -, juris). Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist weiter abzuleiten, dass im Untersuchungsausschussverfahren auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.1986, NVwZ 1987, 606) und das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 2.12.2002, NVwZ-RR 2003, 253) zu beachten sind. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (neben den genannten Entscheidungen: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 5 Bs 16/10 - und 13.2.2014 - 3 Bs 46/14) und überwiegender Meinung im Fachschrifttum (vgl. Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 65; Morlok in Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage, Rn. 47 zu Art. 44 bei Fußnote 213; Glauben/Brocker, § 23, Rn. 26 m.w.N.; Gollwitzer, BayVBl. 1982, 421 ff.; a.A.: Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 126 ff.; Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 85) ergibt sich daraus allerdings nur ein Minimum an Verfahrensgarantien (Anspruch auf Information über den wesentlichen Sachverhalt, Möglichkeit der Äußerung) und gerade kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Zurückhaltung hinsichtlich der Zuerkennung verfahrensbezogener Betroffenenrechte wird im Wesentlichen mit den Strukturunterschieden zwischen Straf- und Untersuchungsausschussverfahren begründet. Auch wenn das parlamentarische Untersuchungsverfahren im Einzelfall wie der Strafprozess auf die Aufklärung und Bewertung des Fehlverhaltens einer Person abzielt, bestehen zwischen beiden Verfahren strukturelle Unterschiede. Im Strafprozess tritt der Staat dem Angeklagten mit dem Anspruch auf Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung entgegen. Die Intention des Untersuchungsverfahrens ist dagegen eine sanktionslose Sachverhaltsaufklärung. Untersuchungsausschüsse sind weder nach ihrem Ziel noch nach der normativen Steuerung ihrer Arbeit Strafverfolgungsbehörden oder gar Gerichte, sondern Instrumente der Politik und Teil des politischen Wettbewerbs. Mit der unterschiedlichen Zielrichtung von Strafverfahren einerseits und parlamentarischem Untersuchungsverfahren andererseits hängt zusammen, dass die Auswirkungen einer personalisierten Enquête auf Persönlichkeitsrechte des Betroffenen regelmäßig weitaus geringer sind als eine strafgerichtliche Verurteilung. Die verfahrensrechtliche Stellung, die ein Beschuldigter oder Angeklagter im Strafprozess genießt, kann daher nicht ohne weiteres auf den Betroffenen im Untersuchungsverfahren übertragen werden. (vgl. VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 2.4.2003 - Lv3/03 -). Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11 83, 2 BvE 15/83 -, juris, Rnr. 120):
118 
„Das parlamentarische Regierungssystem wird grundlegend auch durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt (vgl. BVerfGE 3, 225 [247]; 34, 52 [59]), gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dem durch die Einfügung der Art. 45 a, 45 b (wo sich der Begriff der parlamentarischen Kontrolle findet), Art. 45 c und 53 a GG Nachdruck verliehen. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, gerade auch den Untersuchungsausschuß mit denjenigen Befugnissen ausgestattet anzusehen, deren er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der "Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen" (vgl. § 52 des Preuß'schen Entwurfs zur Weimarer Reichsverfassung in: Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., 1931, S. 14) wirksam vornehmen zu können. Zu diesen Befugnissen gehört - im Rahmen des durch Parlamentsbeschluß festgelegten Untersuchungsauftrages - als ein Bestandteil des Rechts, die erforderlichen Beweise zu erheben, das Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Regierung.“
119 
Die vom Bundesverfassungsgericht betonte Effektivität der parlamentarischen Kontrolle und die Sicherung der Verfahrensherrschaft des Untersuchungsausschusses (vgl. das oben zitierte Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476) legen es nahe, bei der Anerkennung von Verfahrensrechten des Betroffenen Zurückhaltung zu üben. Es dürfte unbestritten sein, dass der (zumal exzessive) Gebrauch des Beweisantragsrechts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt im parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren, das wegen des Grundsatzes der Diskontinuität häufig unter erheblichem Zeitdruck stehen wird, besondere Bedeutung zu.
120 
Die vom Kläger geäußerte Besorgnis, Untersuchungsverfahren und Abschlussbericht könnten den gesellschaftlichen Ruf sowie die wirtschaftliche und berufliche Existenz eines Betroffenen gefährden, gebietet nicht die Zuerkennung eines Frage- und Beweisantragsrechts. Denn der Kläger ist insoweit nicht schutzlos. Er kann durch sein verbürgtes Äußerungsrecht Einfluss auf die Untersuchung und dessen Ergebnis nehmen. Hinzu kommt, dass, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, bei der hier gegebenen Kontrollenquête die Konfliktlinien nicht zwischen dem Untersuchungsausschuss in seiner Gesamtheit und dem Betroffenen verlaufen, sondern zwischen den früheren Oppositionsfraktionen und den Fraktionen, die die frühere Regierung getragen haben („Schutztruppe der Regierung“, vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 9, Rnr. 6). Letztere haben hier eigene Abschlussberichte abgegeben (vgl. die Ausführungen unter I 2), in denen keineswegs der vom Kläger bekämpfte Vorwurf erhoben wird, für die EdF-Aktien sei ein zu hoher Preis akzeptiert worden, weshalb das Land einen finanziellen Schaden erlitten habe.
121 
Soweit der Kläger auf den Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung und sachgerechten Aufklärung des Untersuchungsgegenstands abstellt, erfordert auch dies kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Das Untersuchungsausschussverfahren ist kein gerichtsähnliches Verfahren zur Wahrheitsfindung. Sein Hauptzweck besteht vielmehr darin, ein (behauptetes) politisches Fehlverhalten des politischen Gegners aufzuklären und zu thematisieren (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10). Im Kern geht es dabei um das Festmachen bzw. die Geltendmachung politischer Verantwortung für bestimmte Missstände. Auch wenn der Abgeordnete als Mitglied des Untersuchungsausschusses qua objektiven Verfassungsrechts als auch als Akteur im Untersuchungsausschuss Sachwalter der Allgemeinheit ist, so verbergen sich doch in der kontroversen Situation gerade des Untersuchungsausschusses faktisch untrennbar hinter der Untersuchungstätigkeit des Abgeordneten stets auch Partei- und damit Partikularinteressen. Auf der anderen Seite ist es rechtlich abgesichert, dass im Untersuchungsausschuss die verschiedenen politischen Interessen vertreten sind (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UAG). Für die Minderheit im Untersuchungsausschuss wird außerdem ein Beweisantragsrecht garantiert (§ 13 Abs. 2 Satz 1 UAG). Damit existieren ausreichende verfahrensmäßige Sicherungen für eine sachgerechte Aufklärung des Untersuchungsgegenstands.
122 
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den Kläger während des Untersuchungsverfahrens strafrechtlich ermittelt wurde und inhaltliche Überschneidungen zwischen Untersuchungsverfahren und strafrechtlichem Ermittlungsverfahren bestanden. Dass parallel zu einem Strafverfahren auch eine parlamentarische Untersuchung zu demselben Sachverhalt zulässig ist (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 5, Rnr. 45 und § 9, Rnr. 13 m.w.N.), wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Daraus mag eine Einigungs- und Abstimmungspflicht zwischen Untersuchungsausschuss und Gerichten bzw. Staatsanwaltschaft folgen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane nicht über Gebühr beeinträchtigt und insbesondere der Ermittlungszweck gesichert wird.
123 
Die vom Kläger beanspruchten Verfahrensrechte im Untersuchungsausschuss lassen sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Umständen im vorliegenden Untersuchungsverfahren ableiten. Der Kläger rügt einen seiner Auffassung nach unzulässigen Eingriff des Untersuchungsausschusses in ein laufendes Ermittlungsverfahren. Er beanstandet die „permanente Übermittlung von Ermittlungsergebnissen“ von der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss. Die Beiziehung von strafrechtlichen Ermittlungsakten durch den Untersuchungsausschuss findet allerdings seine Rechtsgrundlage in § 14 UAG. Der Kläger hatte sich bereits im Strafverfahren gegen die Überlassung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss gewandt. Laut Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - ist die Überlassung der Akten an den Untersuchungsausschuss allerdings nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht zulässig sein soll, einzelne Ermittlungsergebnisse an den Untersuchungsausschuss weiterzuleiten. Die Zulässigkeit von „Paralleluntersuchungen“ zeigt, dass eine Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss auch schon vor Abschluss der Ermittlungen geboten ist.
124 
Der Kläger macht weiter geltend, ihm müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren und durch die Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren, bevor diese über einen Untersuchungsausschuss „zu Markte getragen werden“. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Untersuchungsausschussverfahren die Möglichkeit hatte, aus seiner Sicht „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren. Er erhielt, nachdem seine Stellung als Betroffener im Untersuchungsausschuss festgestellt wurde, sämtliche Protokolle der bisherigen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die die öffentliche und nichtöffentliche Beweisaufnahme des Ausschusses betreffen. Soweit der Untersuchungsausschuss Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren als Beweismittel verwertete, waren diese gem. § 21 Abs. 1 UAG im Untersuchungsausschuss zu verlesen bzw. den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Betroffenen zugänglich zu machen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Untersuchungsausschuss gegen diese Vorgaben verstoßen hat. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Sachdarstellung als Betroffener gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG hatte der Kläger daher die Möglichkeit, zu Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren, die vom Untersuchungsausschuss als Beweismittel verwertet wurden, Stellung zu nehmen. Woraus sich ein Anspruch des Betroffenen ergeben soll, vorab zu Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, ist nicht erkennbar, zumal das Untersuchungsausschussgesetz (was auch vom Kläger eingeräumt wird) kein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen kennt (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 23, Rn. 26). Inwiefern die Überlassung von Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft gegen § 474 Abs. 6 StPO verstoßen soll, kann nicht nachvollzogen werden. Auch der Hinweis auf das Gebot der Waffengleichheit verfängt nicht. Im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss steht der Betroffene dem Untersuchungsausschuss nicht gleichgeordnet gegenüber. Im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Funktion sind dem Untersuchungsausschuss vielmehr Befugnisse verliehen (wie das Recht auf Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Aussagegenehmigung, vgl. § 14 UAG), die dem Betroffenen nicht zustehen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Kläger könne gegenüber dem Untersuchungsausschuss „Waffengleichheit“ beanspruchen.
125 
Schließlich beanstandet der Kläger die Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren an die Presse, wofür „mit großer Wahrscheinlichkeit“ Mitglieder oder Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses verantwortlich seien. Dieser Umstand mag für die Verantwortlichen (sofern sie zu ermitteln sind) strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 353b und § 353d StGB). Eine Verpflichtung des Untersuchungsausschusses, dem Kläger weitere Mitwirkungsrechte im Untersuchungsverfahren einzuräumen, ergibt sich daraus nicht.
126 
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, der Untersuchungsausschuss habe durch die suggestive Befragung durch zwei Ausschussmitglieder das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in unzulässiger Weise beeinflusst. Das Vorbringen des Klägers (AS 23 f.) stützt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Suggestivbefragung der als Zeugen vernommenen Staatsanwälte. In Anbetracht des Umstands, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren alsbald eingestellt wurde, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme des Untersuchungsausschusses auf das Strafverfahren zu erheben. Im Übrigen hatte der Kläger in seiner zusammenhängenden Sachdarstellung gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG die Gelegenheit, zu der seiner Auffassung nach unzulässigen Fragestellung vom Mitgliedern des Untersuchungsausschusses Stellung zu nehmen (was er auch tat, vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 14.2.2014); eines zusätzlichen Beweisantrags- und Fragerechts aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf es daher nicht.
127 
Nach alledem stand dem Kläger als Betroffenen im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ von Verfassungs wegen kein Frage- und Beweisantragsrecht zu.
128 
Die vom Kläger hilfsweise angeregte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. die Ausführungen unter I). Im Übrigen teilt die Kammer die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken an den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht.
129 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
130 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
84 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen“ (künftig: EnBW-Deal) verpflichtet war, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
85 
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.7.2015 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
86 
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist unzulässig (I). Selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen würde, wäre sie im Übrigen unbegründet (II).
I.
87 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Zwar handelt es sich bei dem beklagten Untersuchungsausschuss um ein Organ des Landtages (Art. 35 LV) und damit um ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt allerdings nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, der die Kammer folgt, materiell Verwaltungstätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.1995 - 11 TG 3617/95, 11 TG 3618/95 -; OVG NRW, Urteil vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.5.1986 - Bs IV 318/86 -; jeweils juris). Dass der Kläger als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg ebenfalls die Stellung eines Verfassungsorgans hatte, ändert daran nichts. Denn der Kläger macht nicht etwa besondere Rechte eines Verfassungsorgans geltend. Vielmehr stützt er sich auf die jedem Bürger zustehenden Rechte eines „Betroffenen“ im Untersuchungsausschussverfahren.
88 
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts folgt aus § 52 Nr. 5 VwGO.
89 
Die Feststellungsklage ist auch statthaft. Dem Rechtsstreit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Unter dem Begriff Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ergeben, kraft dessen eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Gegenstand der Feststellungsklage kann das Recht als Ganzes sein; es kann aber auch die Feststellung einzelner Berechtigungen oder Pflichten, die sich für den Bürger oder der Behörde aus einem Recht ergeben, begehrt werden. Mit dem vom Kläger in Anspruch genommenen Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss macht der Kläger eine Berechtigung in diesem Sinne geltend. Die Rechtsbeziehungen sind auch hinreichend konkretisiert, nachdem ein konkreter Beweisantrag gestellt und verschiedene Fragen (an einen Sachverständigen) formuliert wurden (vgl. S. 70 ff. der Stellungnahme von Prof Sc. vom 14.2.2014).
90 
Die Klage ist allerdings wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Nach der Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses am 4.6.2014 besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr.
91 
Bezieht sich die Feststellungsklage - wie hier - auf ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der infrage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 43, Rnr. 25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist, kann auch die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris).
92 
Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit der Wiederholungsgefahr (1), dem Rehabilitierungsbedürfnis (2) und der Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen (3). Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich für den Kläger kein Feststellungsinteresse.
1.
93 
Der Kläger kann sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, der Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Ergehen der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1983 - 3 C 56.80 -, juris). Hier macht der Kläger geltend, der Landtag von Baden-Württemberg habe am 18.12.2013 einen weiteren Untersuchungsausschuss („Aufklärung einer politischen Einflussnahme der CDU- geführten Landesregierung Mappus auf den Polizeieinsatz vom 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten und auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses 2010/2011“) eingesetzt. Bisher sei der Kläger zwar nicht Betroffener in diesem Untersuchungsausschuss. Aufgrund des Zuschnitts und insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsauftrags Nr. 5 („ob die für den 6.10.2010 geplante Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus Einfluss auf den Zeitpunkt des Polizeieinsatzes hatte“) sei es aber hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger als Betroffener befragt werde und damit erneut von einem Untersuchungsausschuss des Beklagten betroffen werde. In diesem Fall werde sich erneut die Frage stellen, ob der Kläger ein Beweisantrags- oder Fragerecht habe.
94 
Die Argumentation des Klägers ist nur dann schlüssig, wenn der Kläger in dem neuen Untersuchungsausschuss Polizeieinsatz Schlossgarten II, dessen Arbeit noch nicht beendet ist, die Rechtsstellung eines Betroffenen hat oder damit zu rechnen ist, dass er diese Rechtsstellung erhalten wird. Zu den Betroffenen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG gehören „alle weiteren Personen, über die der Untersuchungssauschuss im Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt“. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG stellt der Untersuchungsausschuss fest, wer Betroffener ist. Streitig ist, ob die Rechtsstellung des Betroffenen formell oder materiell zu bestimmen ist. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG sei konstitutiv; er bestimmt damit die Rechtsstellung des Betroffenen formell. Im Fachschrifttum finden sich demgegenüber Stimmen, die den Betroffenenstatus materiell bestimmen, wobei dies mit dem besonderen Schutzbedürfnis des Betroffenen begründet wird (vgl. Peters, StraFo 2009, 97; Glauben/Brocker, Das Recht parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage, § 23, Rnr. 9). Nach der ersten Auffassung fehlt es im vorliegenden Fall mangels einer entsprechenden Entscheidung des Untersuchungsausschusses an der Betroffenenstellung. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Untersuchungsausschuss nachträglich eine solche Entscheidung treffen könnte. Folgt man zugunsten des Klägers der zweiten Auffassung, ist danach zu fragen, ob die Untersuchung („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) durch ihren Auftrag oder ihren Verlauf darauf gerichtet ist, eine Äußerung des Untersuchungsausschusses über eine persönliche Verfehlung des Klägers abzugeben. Nach dem Untersuchungsauftrag des Landtages (u.a. soll untersucht werden, ob und ggf. auf welche Weise und mit welchen Zielen es eine politische Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus oder von Dritten auf den Polizeieinsatz am 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten gab) geht es um die Aufklärung und Bewertung des politischen Handelns des Klägers. Dass hier zugleich der Wille des Untersuchungssauschusses besteht, im Bericht eine Äußerung über eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG abzugeben, kann nicht angenommen werden. Zu den Kernaufgaben des Landtages gehört die Kontrolle der Regierung und der Verwaltung (Art. 27 Abs. 2 LV). Um diese Kontrollaufgabe wirksam wahrnehmen zu können, kann der Landtag auch einen Untersuchungsausschuss einsetzen mit dem Ziel, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt (sog. Kontrollenquête). Das bedeutet aber nicht, dass in einem solchen Fall der Untersuchungsauftrag oder sein Verlauf gleichzeitig darauf gerichtet ist, ein persönliches Fehlverhalten eines Regierungsmitglieds festzustellen (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Eine materielle Betroffenheit ist nur dann gegeben, wenn nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besondere Schutzansprüche begründet werden. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens das rechtswidrige Verhalten einer Auskunftsperson untersucht wird und dieses Verhalten gleichzeitig Gegenstand eines rechtlich geordneten Verfahrens (insbesondere Strafverfahren oder auch ordnungsrechtliche Verfahren und Disziplinarverfahren) ist. Im laufenden Untersuchungsausschussverfahren (Polizeieinsatz Schlossgarten II) gibt es kein weiteres rechtlich geordnetes Verfahren, an dem der Kläger beteiligt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz im Schlossgarten seien sämtliche Strafverfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit ist Gegenstand des laufenden Untersuchungsausschussverfahren lediglich ein mögliches politisches Fehlverhalten des Klägers, das keine rechtlichen Konsequenzen auslöst. Für eine materielle Betroffenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG reicht dies nicht aus (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger im Untersuchungsausschuss (Polizeieinsatz Schlossgarten II) die Rechtsstellung eines Betroffenen erhalten wird.
95 
Hinzu kommt Folgendes: Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ein Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss (EnBW) maßgeblich auf den Gesichtspunkt der „Verzwirnung“ von Untersuchungs- und Strafverfahren, der wirksame Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss erfordere. Dieser Gesichtspunkt spielt im laufenden Untersuchungsausschuss („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) keine Rolle, da sich der Kläger insoweit keinem Straf- oder sonstigen Verfahren ausgesetzt sieht. Auch aus diesem Grund scheidet eine Wiederholungsgefahr aus.
2.
96 
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitation berufen. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das beanstandete Verwaltungshandeln diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Es ist nicht erkennbar, worin die diskriminierende Wirkung des beanstandeten Verwaltungshandelns liegen soll. Der Kläger behauptet nicht, er sei anders behandelt worden wie sonstige Betroffene im Untersuchungsausschussverfahren. Soweit der Kläger geltend macht, das gesamte Untersuchungsausschussverfahren habe im Fokus der Öffentlichkeit gestanden und der Kläger sei immer wieder negativer Medienberichterstattung ausgesetzt gewesen, beruht dies nicht auf der Ablehnung eines Frage- und Beweisantragrechts. Die Medienberichterstattung spiegelt vielmehr die politische Kontroverse um den „EnBW-Deal“ wider, die sich nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6.10.2011 - GR 2/11 - (mit dem ein Verfassungsverstoß der Regierung Mappus festgestellt wurde) und der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger zugespitzt hat. Als ehemaliger Ministerpräsident hatte sich der Kläger dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu stellen. Der pauschale Vorwurf, das Untersuchungsverfahren habe nur dazu gedient, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile Willen zu denunzieren, berücksichtigt nicht die besondere Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die Regierung zu kontrollieren und die politische Verantwortung für das Regierungshandeln festzustellen und geltend zu machen. Der Untersuchungsausschuss ist ein Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse zur Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 1, Rn 10). Bereits die Tatsachenfeststellung ist von der Natur parlamentarischer Untersuchungsausschüsse her maßgeblich von der politischen Auseinandersetzung geprägt. Von den Mitgliedern eines Untersuchungsausschusses eine neutrale Haltung zu verlangen, hieße den politischen Charakter des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens grundlegend zu verkennen (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 9, Rnr. 5).
97 
In anderem Zusammenhang macht der Kläger geltend, die Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten habe zu einem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses geführt, in dem der „gravierend ehrenrührige Vorwurf“ erhoben werde, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“.
98 
Auch dieses Vorbringen begründet kein schutzwürdiges Rehabilitationsbedürfnis. Im Abschlussbericht findet sich weder in der zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts (S. 779) noch in den Beschlussempfehlungen der Ausschussmehrheit des Untersuchungsausschusses an den Landtag (Bericht und Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses EnBW-Deal - künftig: Abschlussbericht -, LT- Drucks.15/5300, S. 780 f.) die Aussage, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“. Auch in der Beweiswürdigung betreffend die Angemessenheit des Kaufpreises klingt allenfalls zwischen den Zeilen an, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt. Denn dort heißt es (Abschlussbericht, S. 762), der Untersuchungsausschuss schließe sich in seiner Mehrheit der Kaufpreisermittlung durch Prof. B. mit 34,58 EUR pro Aktie an (tatsächlich bezahlt wurden 41,50 EUR pro Aktie). Aus den Ausführungen im Abschlussbericht geht allerdings auch hervor, dass sich der Untersuchungsausschuss mit der Auffassung der (von der Opposition benannten) Sachverständigen S. und K. auseinandersetzte, die zum Ergebnis kamen, der vom Land bezahlte Kaufpreis sei angemessen. Dies veranlasste die oppositionellen Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion in ihrer abweichenden Bewertung zu der Aussage, die Gutachter hätten die Preisfrage nicht geklärt; es gebe keine belastbaren Daten, die belegen würden, dass der entrichtete Preis nicht angemessen gewesen sei (Abschlussbericht S. 801). Die Ausschussmitglieder der Fraktion der FDP/DVP kamen in ihrer abweichenden Bewertung gleichfalls zum Schluss, der Untersuchungsausschuss habe nicht feststellen können, das Aktienpaket sei zu teuer erworben worden (S. 888). Aus alledem wird deutlich, dass die Sichtweise des Klägers, das Land habe für den Erwerb des Aktienpakets der EdF einen angemessenen Preis bezahlt, Eingang in das Untersuchungsverfahren gefunden hat. Dass die abschließende Bewertung des Sachverhalts „angemessener Kaufpreis“ kontrovers blieb, liegt im Falle eines Untersuchungsausschussverfahrens, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10), in der Natur der Sache.
99 
Es mag sein, dass der Kläger den aus der Beweiswürdigung im Abschlussbericht ableitbaren Vorwurf, er habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, als „gravierend ehrenrührig“ empfindet. Es gehört allerdings zu den Kernaufgaben eines Untersuchungsausschusses, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt. Der Vorwurf, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, bezieht sich auf das Regierungshandeln und seine politische Bewertung. Diese politische Bewertung durch den Untersuchungsausschuss ist einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen. Einen Schutz der „Amtsehre“, also von Amtsträgern gegenüber der Kritik seitens der Volksvertretung, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Fassung März 2013, Art. 44, Rnr. 160). Anderes mag gelten, wenn der Untersuchungsausschuss über das Ziel hinausschießt und in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus des Amtsträgers übergreift (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 12) oder die Kritik an einem Amtsträger erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Ein Übergriff des Untersuchungsausschusses in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus hat nicht stattgefunden; auch der Kläger macht dies nicht geltend. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beurteilung des Untersuchungsausschusses, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, entbehre erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage. Wie ausgeführt, wird über die Bewertung des Kaufpreises für das Aktienpaket der EdF ein Expertenstreit geführt. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass es eine fachliche Äußerung (Gutachten Prof. B.) gibt, die die Beurteilung (der Mehrheit) des Untersuchungsausschusses stützt. Schon deshalb kann dem Untersuchungsausschuss nicht vorgeworfen werden, er übe Kritik an einem Amtsträger, die erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehre. Die vom Kläger vorgetragene Kritik an dem Gutachten, die im Übrigen außer Acht lässt, dass sich Prof. B. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss detailliert mit den Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandersetzte (vgl. Abschlussbericht, S. 334 ff.), ändert daran nichts.
3.
100 
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch.
101 
Der Kläger macht einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit einen immateriellen Schaden geltend. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist allerdings ausgesprochen zurückhaltend. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.9.2012 - VI ZR 291/10 - juris wird dazu ausgeführt:
102 
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).“
103 
Eine Verletzung der Privatsphäre in diesem Sinne macht der Kläger nicht geltend.
104 
Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf beruft (Urteil vom 27.4.2005 - I-15 U 98/03, 15 U 98/03 - juris), lag dem ein Sachverhalt zugrunde (Ehrverletzung durch eine nicht gerechtfertigte öffentliche Äußerung eines Staatsanwalts gegenüber der Presse bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens), der mit der vorliegenden Fallgestaltung nichts zu tun hat. Die Argumentation des Klägers basiert auf der Annahme, der Untersuchungsausschuss sei wegen der Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten zu der unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, er habe dem Land einen finanziellen Schaden von mehreren Millionen Euro zugefügt. Bei dieser Schlussfolgerung handelt es sich nach dem Ausgeführten um eine politische Bewertung des Regierungshandelns. Eine Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist damit nicht verbunden.
105 
Es bestehen nach alledem keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Untersuchungsausschuss; der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruch ist daher offenkundig nicht erfüllt.
106 
Unabhängig davon kann dem Untersuchungsausschuss auch nicht vorgeworfen werden, er habe dem Kläger schuldhaft Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss vorenthalten (was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre). Das Untersuchungsausschussgesetz räumt dem Betroffenen, wie unten näher auszuführen ist, kein Beweisantrags- und Fragerecht im Untersuchungsausschuss ein. Die vom Kläger gewünschte verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes wird von der Rechtsprechung abgelehnt; auch das Fachschrifttum hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen. Unter diesen Umständen lässt sich gegen den Beklagten kein Verschuldensvorwurf erheben, wenn er seine Praxis an der einhelligen Rechtsprechung, die vom Fachschrifttum überwiegend positiv aufgenommen wird, ausrichtet.
107 
Ein Amtshaftungsanspruch ist danach offensichtlich nicht gegeben. Die vom Kläger nach seinen Angaben beabsichtigte Amtshaftungsklage kann daher kein besonderes Interesse an der Feststellung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 -, juris).
108 
Die erhobene Feststellungklage ist mangels Vorliegens eines berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig.
II.
109 
Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet.
110 
Der Untersuchungsausschuss EnBW-Deal war nicht verpflichtet, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
111 
Die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte setzen zunächst voraus, dass er die Rechtsstellung des Betroffenen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG hat. Davon ist - unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsstellung formell oder materiell zu bestimmen ist - auszugehen. Eine förmliche Feststellung des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG wurde hier am 28.1.2014 getroffen. Eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers stand hier in Rede, da im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung eine Äußerung des Untersuchungsausschusses zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem EnBW-Deal war, zu erwarten war. Damit lagen auch die materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG vor.
112 
Das Untersuchungsausschussgesetz enthält in § 13 allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme. In Abs. 2 ist geregelt, dass Beweise zu erheben sind, wenn sie von den Unterzeichnern eines Minderheitsantrags oder von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von zwei Fraktionen durch deren Sprecher im Ausschuss beantragt werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 6 UAG („Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend.“) eröffnet nicht die Anwendung der §§ 240 und 244 (Frage- und Beweisantragsrecht des Angeklagten) für den Betroffenen. Das folgt zunächst aus der Gesetzessystematik: Die Rechtsstellung des Betroffenen ist in den §§ 19 und 21 Abs. 1 Satz 2 UAG abschließend geregelt, wobei ihm zwar ein Recht zur Abgabe einer zusammenhängenden Sachdarstellung sowie das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (§ 19 Abs. 3 UAG) eingeräumt wird. Von der Gewährung eines Frage- und Beweisantragsrechts hat der Gesetzgeber indes abgesehen. Weiter folgt aus § 13 Abs. 2 UAG, dass das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nur den in dieser Vorschrift genannten Gruppierungen zusteht.
113 
Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt klar, dass dem Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Frage- und Beweisantragsrecht zusteht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde gerade diese Frage kontrovers diskutiert. Änderungsanträge (vgl. LT-Drs. 6/9078, Nr. 1), die darauf abzielten, dem Betroffenen ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen (im ursprünglichen Initiativgesetzentwurf der FDP/DVP-Fraktion war dies noch enthalten, vgl. LT-Drs. 6/1225 [§§ 9 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 Satz 3 des FDP/DVP-Entwurfs]) wurden aus den Reihen der oppositionellen SPD-Fraktion eingebracht. Die damalige Mehrheitsfraktion (CDU) sprach sich allerdings dagegen aus. Der Abgeordnete Dr. Volz (CDU) gab dazu im Rahmen der Beratungen des Landtags folgende Stellungnahme ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476):
114 
„Hier geht es auf der einen Seite darum, ob das Parlament und der Untersuchungsausschuss sich das Verfahren aus der Hand nehmen lassen sollen, ob das Parlament Herr des Untersuchungsverfahrens ist, und andererseits darum, ob dieses Verfahren von dem Betroffenen durch Beweisanträge beeinflusst und in eine bestimmte Richtung gelenkt werden kann. Wir bekennen uns zur Herrschaft des Parlaments im Untersuchungsverfahren und insoweit ist ihr Antrag nicht systemgerecht... Wir haben die Rechtsstellung des Betroffenen sehr weit ausgebaut... deshalb glauben wir, dass der Betroffene alle Möglichkeit hat, sich in diesem Untersuchungsausschuss zu rechtfertigen und seine Rechte wahrzunehmen. Insoweit braucht man meiner Ansicht nach dieses Beweisantragsrecht nicht.“
115 
Am 18.2.1976 lehnte der Landtag von Baden-Württemberg die aus den Reihen der SPD-Fraktion gestellten Änderungsanträge mehrheitlich ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476). Im Anschluss wurde das Gesetz (ohne Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen) vom Landtag ohne Gegenstimmen bei vier Stimmenthaltungen verabschiedet (vgl. Protokoll, S. 7477).
116 
Das vom Kläger gewünschte Ergebnis (Frage- und Beweisantragsrecht des Betroffenen) lässt sich deshalb nur über eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes gewinnen. Ob eine solche verfassungskonforme Auslegung angesichts des eindeutig geäußerten Willens des Gesetzgebers überhaupt in Betracht, kann offen bleiben. Denn es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, dem Kläger im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen.
117 
Ausgangspunkt der Argumentation des Klägers ist die richtige Feststellung, dass parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben und deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. -, juris). Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist weiter abzuleiten, dass im Untersuchungsausschussverfahren auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.1986, NVwZ 1987, 606) und das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 2.12.2002, NVwZ-RR 2003, 253) zu beachten sind. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (neben den genannten Entscheidungen: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 5 Bs 16/10 - und 13.2.2014 - 3 Bs 46/14) und überwiegender Meinung im Fachschrifttum (vgl. Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 65; Morlok in Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage, Rn. 47 zu Art. 44 bei Fußnote 213; Glauben/Brocker, § 23, Rn. 26 m.w.N.; Gollwitzer, BayVBl. 1982, 421 ff.; a.A.: Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 126 ff.; Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 85) ergibt sich daraus allerdings nur ein Minimum an Verfahrensgarantien (Anspruch auf Information über den wesentlichen Sachverhalt, Möglichkeit der Äußerung) und gerade kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Zurückhaltung hinsichtlich der Zuerkennung verfahrensbezogener Betroffenenrechte wird im Wesentlichen mit den Strukturunterschieden zwischen Straf- und Untersuchungsausschussverfahren begründet. Auch wenn das parlamentarische Untersuchungsverfahren im Einzelfall wie der Strafprozess auf die Aufklärung und Bewertung des Fehlverhaltens einer Person abzielt, bestehen zwischen beiden Verfahren strukturelle Unterschiede. Im Strafprozess tritt der Staat dem Angeklagten mit dem Anspruch auf Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung entgegen. Die Intention des Untersuchungsverfahrens ist dagegen eine sanktionslose Sachverhaltsaufklärung. Untersuchungsausschüsse sind weder nach ihrem Ziel noch nach der normativen Steuerung ihrer Arbeit Strafverfolgungsbehörden oder gar Gerichte, sondern Instrumente der Politik und Teil des politischen Wettbewerbs. Mit der unterschiedlichen Zielrichtung von Strafverfahren einerseits und parlamentarischem Untersuchungsverfahren andererseits hängt zusammen, dass die Auswirkungen einer personalisierten Enquête auf Persönlichkeitsrechte des Betroffenen regelmäßig weitaus geringer sind als eine strafgerichtliche Verurteilung. Die verfahrensrechtliche Stellung, die ein Beschuldigter oder Angeklagter im Strafprozess genießt, kann daher nicht ohne weiteres auf den Betroffenen im Untersuchungsverfahren übertragen werden. (vgl. VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 2.4.2003 - Lv3/03 -). Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11 83, 2 BvE 15/83 -, juris, Rnr. 120):
118 
„Das parlamentarische Regierungssystem wird grundlegend auch durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt (vgl. BVerfGE 3, 225 [247]; 34, 52 [59]), gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dem durch die Einfügung der Art. 45 a, 45 b (wo sich der Begriff der parlamentarischen Kontrolle findet), Art. 45 c und 53 a GG Nachdruck verliehen. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, gerade auch den Untersuchungsausschuß mit denjenigen Befugnissen ausgestattet anzusehen, deren er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der "Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen" (vgl. § 52 des Preuß'schen Entwurfs zur Weimarer Reichsverfassung in: Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., 1931, S. 14) wirksam vornehmen zu können. Zu diesen Befugnissen gehört - im Rahmen des durch Parlamentsbeschluß festgelegten Untersuchungsauftrages - als ein Bestandteil des Rechts, die erforderlichen Beweise zu erheben, das Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Regierung.“
119 
Die vom Bundesverfassungsgericht betonte Effektivität der parlamentarischen Kontrolle und die Sicherung der Verfahrensherrschaft des Untersuchungsausschusses (vgl. das oben zitierte Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476) legen es nahe, bei der Anerkennung von Verfahrensrechten des Betroffenen Zurückhaltung zu üben. Es dürfte unbestritten sein, dass der (zumal exzessive) Gebrauch des Beweisantragsrechts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt im parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren, das wegen des Grundsatzes der Diskontinuität häufig unter erheblichem Zeitdruck stehen wird, besondere Bedeutung zu.
120 
Die vom Kläger geäußerte Besorgnis, Untersuchungsverfahren und Abschlussbericht könnten den gesellschaftlichen Ruf sowie die wirtschaftliche und berufliche Existenz eines Betroffenen gefährden, gebietet nicht die Zuerkennung eines Frage- und Beweisantragsrechts. Denn der Kläger ist insoweit nicht schutzlos. Er kann durch sein verbürgtes Äußerungsrecht Einfluss auf die Untersuchung und dessen Ergebnis nehmen. Hinzu kommt, dass, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, bei der hier gegebenen Kontrollenquête die Konfliktlinien nicht zwischen dem Untersuchungsausschuss in seiner Gesamtheit und dem Betroffenen verlaufen, sondern zwischen den früheren Oppositionsfraktionen und den Fraktionen, die die frühere Regierung getragen haben („Schutztruppe der Regierung“, vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 9, Rnr. 6). Letztere haben hier eigene Abschlussberichte abgegeben (vgl. die Ausführungen unter I 2), in denen keineswegs der vom Kläger bekämpfte Vorwurf erhoben wird, für die EdF-Aktien sei ein zu hoher Preis akzeptiert worden, weshalb das Land einen finanziellen Schaden erlitten habe.
121 
Soweit der Kläger auf den Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung und sachgerechten Aufklärung des Untersuchungsgegenstands abstellt, erfordert auch dies kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Das Untersuchungsausschussverfahren ist kein gerichtsähnliches Verfahren zur Wahrheitsfindung. Sein Hauptzweck besteht vielmehr darin, ein (behauptetes) politisches Fehlverhalten des politischen Gegners aufzuklären und zu thematisieren (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10). Im Kern geht es dabei um das Festmachen bzw. die Geltendmachung politischer Verantwortung für bestimmte Missstände. Auch wenn der Abgeordnete als Mitglied des Untersuchungsausschusses qua objektiven Verfassungsrechts als auch als Akteur im Untersuchungsausschuss Sachwalter der Allgemeinheit ist, so verbergen sich doch in der kontroversen Situation gerade des Untersuchungsausschusses faktisch untrennbar hinter der Untersuchungstätigkeit des Abgeordneten stets auch Partei- und damit Partikularinteressen. Auf der anderen Seite ist es rechtlich abgesichert, dass im Untersuchungsausschuss die verschiedenen politischen Interessen vertreten sind (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UAG). Für die Minderheit im Untersuchungsausschuss wird außerdem ein Beweisantragsrecht garantiert (§ 13 Abs. 2 Satz 1 UAG). Damit existieren ausreichende verfahrensmäßige Sicherungen für eine sachgerechte Aufklärung des Untersuchungsgegenstands.
122 
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den Kläger während des Untersuchungsverfahrens strafrechtlich ermittelt wurde und inhaltliche Überschneidungen zwischen Untersuchungsverfahren und strafrechtlichem Ermittlungsverfahren bestanden. Dass parallel zu einem Strafverfahren auch eine parlamentarische Untersuchung zu demselben Sachverhalt zulässig ist (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 5, Rnr. 45 und § 9, Rnr. 13 m.w.N.), wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Daraus mag eine Einigungs- und Abstimmungspflicht zwischen Untersuchungsausschuss und Gerichten bzw. Staatsanwaltschaft folgen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane nicht über Gebühr beeinträchtigt und insbesondere der Ermittlungszweck gesichert wird.
123 
Die vom Kläger beanspruchten Verfahrensrechte im Untersuchungsausschuss lassen sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Umständen im vorliegenden Untersuchungsverfahren ableiten. Der Kläger rügt einen seiner Auffassung nach unzulässigen Eingriff des Untersuchungsausschusses in ein laufendes Ermittlungsverfahren. Er beanstandet die „permanente Übermittlung von Ermittlungsergebnissen“ von der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss. Die Beiziehung von strafrechtlichen Ermittlungsakten durch den Untersuchungsausschuss findet allerdings seine Rechtsgrundlage in § 14 UAG. Der Kläger hatte sich bereits im Strafverfahren gegen die Überlassung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss gewandt. Laut Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - ist die Überlassung der Akten an den Untersuchungsausschuss allerdings nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht zulässig sein soll, einzelne Ermittlungsergebnisse an den Untersuchungsausschuss weiterzuleiten. Die Zulässigkeit von „Paralleluntersuchungen“ zeigt, dass eine Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss auch schon vor Abschluss der Ermittlungen geboten ist.
124 
Der Kläger macht weiter geltend, ihm müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren und durch die Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren, bevor diese über einen Untersuchungsausschuss „zu Markte getragen werden“. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Untersuchungsausschussverfahren die Möglichkeit hatte, aus seiner Sicht „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren. Er erhielt, nachdem seine Stellung als Betroffener im Untersuchungsausschuss festgestellt wurde, sämtliche Protokolle der bisherigen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die die öffentliche und nichtöffentliche Beweisaufnahme des Ausschusses betreffen. Soweit der Untersuchungsausschuss Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren als Beweismittel verwertete, waren diese gem. § 21 Abs. 1 UAG im Untersuchungsausschuss zu verlesen bzw. den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Betroffenen zugänglich zu machen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Untersuchungsausschuss gegen diese Vorgaben verstoßen hat. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Sachdarstellung als Betroffener gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG hatte der Kläger daher die Möglichkeit, zu Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren, die vom Untersuchungsausschuss als Beweismittel verwertet wurden, Stellung zu nehmen. Woraus sich ein Anspruch des Betroffenen ergeben soll, vorab zu Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, ist nicht erkennbar, zumal das Untersuchungsausschussgesetz (was auch vom Kläger eingeräumt wird) kein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen kennt (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 23, Rn. 26). Inwiefern die Überlassung von Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft gegen § 474 Abs. 6 StPO verstoßen soll, kann nicht nachvollzogen werden. Auch der Hinweis auf das Gebot der Waffengleichheit verfängt nicht. Im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss steht der Betroffene dem Untersuchungsausschuss nicht gleichgeordnet gegenüber. Im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Funktion sind dem Untersuchungsausschuss vielmehr Befugnisse verliehen (wie das Recht auf Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Aussagegenehmigung, vgl. § 14 UAG), die dem Betroffenen nicht zustehen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Kläger könne gegenüber dem Untersuchungsausschuss „Waffengleichheit“ beanspruchen.
125 
Schließlich beanstandet der Kläger die Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren an die Presse, wofür „mit großer Wahrscheinlichkeit“ Mitglieder oder Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses verantwortlich seien. Dieser Umstand mag für die Verantwortlichen (sofern sie zu ermitteln sind) strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 353b und § 353d StGB). Eine Verpflichtung des Untersuchungsausschusses, dem Kläger weitere Mitwirkungsrechte im Untersuchungsverfahren einzuräumen, ergibt sich daraus nicht.
126 
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, der Untersuchungsausschuss habe durch die suggestive Befragung durch zwei Ausschussmitglieder das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in unzulässiger Weise beeinflusst. Das Vorbringen des Klägers (AS 23 f.) stützt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Suggestivbefragung der als Zeugen vernommenen Staatsanwälte. In Anbetracht des Umstands, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren alsbald eingestellt wurde, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme des Untersuchungsausschusses auf das Strafverfahren zu erheben. Im Übrigen hatte der Kläger in seiner zusammenhängenden Sachdarstellung gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG die Gelegenheit, zu der seiner Auffassung nach unzulässigen Fragestellung vom Mitgliedern des Untersuchungsausschusses Stellung zu nehmen (was er auch tat, vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 14.2.2014); eines zusätzlichen Beweisantrags- und Fragerechts aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf es daher nicht.
127 
Nach alledem stand dem Kläger als Betroffenen im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ von Verfassungs wegen kein Frage- und Beweisantragsrecht zu.
128 
Die vom Kläger hilfsweise angeregte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. die Ausführungen unter I). Im Übrigen teilt die Kammer die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken an den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht.
129 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
130 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Strafgesetzbuch - StGB | § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht


(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger,2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder4. Europäischer Amtsträger,anvertraut worden oder sonst b

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 44


(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (

Strafprozeßordnung - StPO | § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen


(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit 1. die Auskünfte zur Fest

Strafprozeßordnung - StPO | § 240 Fragerecht


(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger

Strafgesetzbuch - StGB | § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlich

Umweltauditgesetz - UAG | § 4 Anforderungen an Umweltgutachter


(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Na

Umweltauditgesetz - UAG | § 14 Zulassungsregister


(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen

Umweltauditgesetz - UAG | § 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses


(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dies

Umweltauditgesetz - UAG | § 17 Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung


(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.

Umweltauditgesetz - UAG | § 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen


Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Vero

Umweltauditgesetz - UAG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltma

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2011 - VI ZR 332/09

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 332/09 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - VI ZR 291/10

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 291/10 Verkündet am: 18. September 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - VI ZR 230/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/08 Verkündet am: 26. Oktober 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2011 - VI ZR 26/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 26/11 Verkündet am: 22. November 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2003 - VI ZR 373/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 373/02 Verkündet am: 9. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2012 - 4a VAs 3/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Anträge 1. festzustellen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landes Baden-Württemberg rechtswidrig sei, 2. der Staatsanw

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Aug. 2010 - 3 B 205/10

bei uns veröffentlicht am 03.08.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 -11 L 544/10- wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. De
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 1375/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. 2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d

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Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.

(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn

1.
der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
a)
eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,
b)
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3),
c)
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),
2.
die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist; der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zulassungsstelle kann im Falle des Satzes 2 die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.

(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.

(4) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können, außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn

1.
der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3),
2.
bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist oder
3.
vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, und insbesondere dadurch, dass

1.
unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,
2.
eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und
3.
Register über die geprüften Organisationen geführt werden.

(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 -11 L 544/10- wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

In seiner Sitzung vom 11.2.2010 hat der Landtag des Saarlandes die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Titel (Kurzbezeichnung „Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009“) beschlossen. Der Untersuchungsausschuss ist Antragsgegner und Beschwerdegegner. Der Beschlussfassung über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses lagen ein Antrag der Landtagsfraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 (Landtagsdrucksache 14/85) und ein Antrag der CDU-, FDP- und der B90/GRÜNE-Landtagsfraktionen vom 10.2.2010 (Landtagsdrucksache 14/102) zugrunde, die beide mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wurden.

In dem Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 heißt es, der Untersuchungsausschuss solle eingesetzt werden

„vor dem Hintergrund

- von offenkundigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Unternehmungen der A.-Gruppe und an der Bildung der saarländischen Landesregierung beteiligten Personen,

- dass im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden.“

Insoweit hätten

„sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf

- die Rolle A. bei der Regierungsbildung,

- die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren,

- den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe.“

Diese ungeklärten Fragen bedürften im Interesse der Rechtsstaatlichkeit umfassender und vollständiger Aufklärung.

Im Antrag der CDU-, FDP- und der B90/GRÜNE-Landtagsfraktionen vom 10.2.2010 ist als Betreff genannt: „Erweiterung und Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes des Untersuchungsausschusses (Drucksache 14/85)“ Zu dem Beschlussantrag heißt es:

„Vor dem Hintergrund

- der in den vergangenen Monaten erhobenen Vorwürfe gegen Mitglieder der Regierung des Saarlandes sowie andere an der Regierungsbildung beteiligte Personen und Herrn A.

- sowie dem Versuch von SPD und LINKEN, nach dem Scheitern der Sondierungsgespräche für ein Bündnis mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN den Eindruck zu erwecken, dass von Seiten des Unternehmers A. sowie den ihm zuzuordnenden Unternehmen eine einseitige finanzielle Unterstützung der heutigen Regierungsparteien erfolgt sei,“

hätten „sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf:

- die Gründe des politischen Scheiterns der Regierungsbildung zwischen SPD, der Partei DIE LINKE und der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN,

- sowie mögliche strafbare Handlungen insbesondere in Bezug auf Delikte des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuchs gegen die an der Regierungsbildung beteiligten Personen sowie gegen Herrn A..“

Die ungeklärten Fragen bedürften im Interesse der Wahrung der Würde der politischen Kultur umfassender und vollständiger Aufklärung.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist in der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses „Landtagswahlen 2009“ (Beschwerdegegner) am 24.3.2010 als Betroffener im Sinne des § 54 Abs. 1 Landtagsgesetz (LTG) festgestellt worden.

Am 24.3.2010 fasste der Beschwerdegegner (u.a.) folgenden „2. Beweisbeschluss“:

„Es soll Beweis erhoben werden über die Gründe und Umstände der Einleitung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung 2009 erfolgten Einstellung von fünf gegen A. oder Unternehmungen der A.-Gruppe geführten Ermittlungsverfahren.

A. In diesem Zusammenhang sollen die Gründe und Umstände der betreffenden bei den Finanzbehörden des Landes geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft B-Stadt geklärt werden.

Durch Vorlage

1. der Ermittlungsakten der Finanzbehörden betreffend der in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe,

2. sämtlicher den Verfahren zugrundeliegender Steuerakten betreffend A. und Unternehmungen der A.-Gruppe,

3. der den Verfahren zugrundeliegenden Steuererklärungen nebst Belegen A. sowie der Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten,

4. der den Verfahren zugrundeliegenden Steuerbescheide gegenüber A. sowie Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten,

5. der die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Finanzbehörden in den steuerlichen Angelegenheiten A. sowie der Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten,

6. des Vorgangs betreffend die Abgabe der Verfahren durch die Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft.

B. In diesem Zusammenhang sollen weiterhin die Gründe und Umstände der bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen betreffend A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie der Einstellung dieser Verfahren geklärt werden.

Durch Vorlage

1. der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft,

2. der die Verfahren betreffenden Berichte innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums und der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium,

3. des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums sowie zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Justizministerium,

4. des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Finanzministerium sowie dessen untergeordneten Finanzbehörden,

5. sämtlicher die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Staatsanwaltschaft, des Finanzministeriums und des Justizministeriums,

6. der schriftlichen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium und das Finanzministerium bzw. dessen untergeordneten Finanzbehörden über die Einstellung der Verfahren.“

(im Folgenden: 2. Beweisbeschluss)

Mit Schreiben vom 26.3.2010 (Tgb.Nr. US 2/10) ersuchte der Beschwerdegegner den Minister der Finanzen um Vorlage der im 2. Beweisbeschluss unter A) 1. bis 6. aufgeführten Unterlagen.

Nach Prüfung des Aktenherausgabeersuchens und Zusammenstellung der zur Herausgabe vorgesehenen Akten hörte der Minister der Finanzen den Antragsteller zu der beabsichtigten Aktenherausgabe an, gewährte dessen Bevollmächtigten hierzu am 28.5.2010 Akteneinsicht, übergab ihm Inhaltsverzeichnisse der entsprechenden Akten und kündigte an, dass die Akten dem Antragsgegner zugeleitet würden, wenn nicht bis zum 2.6.2010, 12.00 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde.

Der Antragsteller beantragte am 4.6.2010 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,

„gemäß § 123 Abs. 1 VwGO folgende einstweilige Anordnung zu erlassen

Der 2. Beweisbeschluss des Antragsgegners, der in der Sitzung vom 24.3.2010 gemäß dem durch DIE LINKE vorgelegten Beweisantrag beschlossen wurde, wird einstweilen unter A) 1 bis 6 außer Vollzug gesetzt.“

Er machte geltend, die gesamten unter A) 1. bis 6. des angegriffenen Beweisbeschlusses benannten Beweismittel, nämlich Akten der Finanzbehörden, stünden erkennbar nicht in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Der Untersuchungsauftrag ziele auf eine Beeinflussung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der laufenden Regierungsbildung ab. Entscheidend seien daher ausschließlich solche Unterlagen, die auch tatsächlich den Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft hätten zugrunde liegen können. Dies seien jedoch nicht die Akten der Finanzbehörden, sondern die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten einschließlich solcher steuerlicher Unterlagen, die bei der Staatsanwaltschaft auch konkret zum Akteninhalt geworden seien. Akten anderer Behörden, insbesondere der Finanzbehörden, von welchen die Staatsanwaltschaft B-Stadt überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, könnten ersichtlich nicht im Zusammenhang mit den Einstellungen der Ermittlungsverfahren stehen. Bezüglich der unter A) 1. bis 6. genannten Beweismittel sei der Beweisbeschluss deshalb in Gänze rechtswidrig, weil er als purer Ausforschungsbeweis zu qualifizieren sei. Mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seine einfachgesetzliche Ausprägung des Steuergeheimnisses in § 30 AO habe der Beweisbeschluss einer derartigen Präzisierung bedurft, dass nur Akten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand hätten angefordert werden dürfen.

Zudem sei der Beweisbeschluss A) 1. bis 6. inhaltlich nicht hinreichend bestimmt insofern, als von „Unternehmungen der A.-Gruppe“ die Rede sei. Es sei nicht ersichtlich, was darunter zu verstehen sei. Eine A.-Gruppe gebe es nicht. Schließlich sei das Steuergeheimnis nach § 30 AO und das dem Antragsteller zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den angefochtenen Teil des Beweisbeschlusses verletzt, weil die Grenzen des Untersuchungsauftrages überschritten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei.

Mit Begleitschreiben vom 7.6.2010 übermittelte der Minister der Finanzen dem Präsidenten des Landtages des Saarlandes auf die Aufforderung des Beschwerdegegners vom 26.3.2010 die von ihm zusammengestellten Akten der Finanzverwaltung (7 Ordner). In dem Schreiben ist ausgeführt, die Unterlagen würden „nach sorgfältiger Prüfung des Beweisbeschlusses auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des BMF-Schreibens vom 13.5.1987 und nach Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber den Steuerpflichtigen übermittelt“. Zugleich teilte er mit, die übersandten Aktenstücke seien gemäß §§ 5a Abs. 1, 5 Nr. 2 der Geheimschutzordnung des Untersuchungsausschusses „Landtagswahlen 2009“ als geheim zu behandeln.

Der Präsident des Landtages nahm die Aktenordner ausweislich seines Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 8.6.2010 unter Verschluss und ordnete an, dass sie bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers in einem verschlossenen Raum aufbewahrt und weder dem Ausschussvorsitzenden noch den Ausschussmitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt würden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.6.2010 -11 L 544/10- zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei unzulässig, weil es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handele. Nach dem (zwischenzeitlich) übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sei nicht in erster Linie die Herausgabe der den Antragsteller betreffenden Steuerakten an den Antragsgegner in Streit. Hierfür sei nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Vielmehr bestehe ein Streit über die Reichweite des Beweiserhebungsrechts des Untersuchungsausschusses. Damit greife der Antragsteller die aus der Festlegung des Untersuchungsauftrags folgende verfassungsrechtliche Kompetenz des Antragsgegners zur Festlegung des Umfangs der Beweiserhebung an. Kern des Rechtsstreits sei mithin die Auslegung des Art. 79 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf), so dass es um spezifisch verfassungsrechtliche Fragen gehe, zu deren Beantwortung im konkreten Zusammenhang die Verfassungsgerichtsbarkeit berufen sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 18.6.2010 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts werde zu Unrecht das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit angenommen. Der Antragsteller verfolge sein verfassungsmäßiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der einfachgesetzlichen Ausprägung des Steuergeheimnisses, indem er die Überschreitung der ebenfalls einfachgesetzlich vorgegebenen Grenze des Sachzusammenhangs bei der Beweiserhebung rüge. Mit Schriftsatz vom 16.7.2010 (und weiteren) hat der Antragsteller seine Beschwerde ergänzend in der Sache begründet.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.

II.

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.6.2010 -11 L 544/10- ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt im Ergebnis nicht zu dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

1. Allerdings handelt es sich bei dem vorliegenden Anordnungsverfahren - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Vielmehr ist für das Anordnungsbegehren des Antragstellers der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.

Die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ergibt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zwar nicht bereits aus dem Grundsatz der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, wonach eine verfassungsrechtliche Streitigkeit voraussetzt, dass sowohl beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen oder Personen sein müssen (formelles Kriterium) als auch das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellen muss (materielles Kriterium)

vgl. die Übersicht z.B. bei Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 141 n.w.N..

Die Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolgt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,

Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - und vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 -, dokumentiert bei juris

nicht nach formalen, an die Stellung der Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten. Vielmehr ist auch bei Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Rechtssubjekts zu fragen, ob letzteres in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 und vom 5.11.2002 – jeweils a.a.O..; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 149 ff (Materielle Subjektstheorie).

Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit bejaht für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses, weil es sich bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und der Bestimmung des Untersuchungsauftrages durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan - von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) - zukommenden Betätigung handelt

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002, a.a.O..

Für den Streit zwischen einer kommunalen Gebietskörperschaft und einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme zu bestimmten Themen hat es demgegenüber einen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt verneint und den Verwaltungsrechtsweg ebenso bejaht wie für den Streit eines von einem Untersuchungsausschuss als Betroffenem festgestellten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 LTG) Bürgers über das diesem im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zustehende Recht auf Abgabe einer Stellungnahme

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.4.1987 - 2 W 129/87 -, NVwZ 87, 612, und vom 5.11.2002, a.a.O..

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem

Beschluss vom 27.5.2002 - LV 2/02 eA -, zitiert nach juris

offen gelassen, ob stets an dem Erfordernis der beiderseitigen Beteiligung von Verfassungsorganen festzuhalten ist oder ob eine Differenzierung in Betracht zu ziehen sein könnte im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen Bürger und Parlament um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf der einen und zwischen Bürger und Untersuchungsausschuss um von letzterem im Verlauf seiner Beweiserhebung getroffene Maßnahmen zur Informationsbeschaffung auf der anderen Seite.

Unter Fortführung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist vorliegend dem Verwaltungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht schon deswegen ausscheidet, weil an dem streitigen Rechtsverhältnis neben dem vom Landtag des Saarlandes eingesetzten Untersuchungsausschuss „Landtagswahl 2009“ als Antragsgegner der Antragsteller, ein als Betroffener im Sinne des § 54 LTG festgestellter Bürger, beteiligt ist.

Jedoch fehlt der streitgegenständlichen Inanspruchnahme des Antragsgegners, dem Begehren nach Aussetzung des Vollzugs eines Teils - A) 1. bis 6. - des vom Antragsgegner unter dem 24.3.2010 gefassten 2. Beweisbeschlusses der spezifisch verfassungsrechtliche Gehalt.

Zwar handelt es sich bei dem Antragsgegner um ein Organ des Landtages (§ 37 LTG) und ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Träger des - verfassungsrechtlich (Art. 79 SVerf) begründeten - Untersuchungsrechts ist jedoch ausschließlich das Parlament selbst. Dieses bedient sich zur Wahrnehmung seines Untersuchungsrechts des von ihm eingesetzten Untersuchungsausschusses. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt materiell Verwaltungstätigkeit dar

BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 – DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981,214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 – BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609.

Bei der Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Untersuchungsauftrags vom Plenum übertragenden Aufklärung bestimmter Sachverhalte wird der Untersuchungsausschuss wie ein Verwaltungsorgan und daher mit den prozessualen Folgen gemäß § 61 Nr. 3 VwGO, 19 AGVwGO wie eine Behörde tätig. Für Rechtsschutzersuchen betroffener Bürger gegen konkrete Maßnahmen der Untersuchung und Beweiserhebung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse der Länder ist daher grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 184; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 40 Rdnr.231, 650,651; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rdnr.10, jeweils m.w.N; BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 – DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981,214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 – BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609.

Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass eine der zentralen Streitfragen des Verfahrens darauf gerichtet ist, ob der Antragsgegner sich mit der von ihm beabsichtigten und beschlossenen Beweiserhebung innerhalb des ihm vom Parlament erteilten Untersuchungsauftrages und damit innerhalb der ihm - verfassungsrechtlich - gesetzten Grenzen bewegt. Die Frage, ob eine Behörde oder ein sonstiger Träger öffentlicher Gewalt, der Verwaltungstätigkeit ausübt, sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit in den Grenzen des ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens gehalten hat, gehört zu den typischen Prüfungsgegenständen im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Das maßgebende Rechtsverhältnis der Beteiligten behält seinen nicht verfassungsrechtlichen Charakter daher ungeachtet des Umstandes, dass die begehrte Außervollzugsetzung eines Teils des 2. Beweisbeschlusses wesentlich von der Auslegung und Anwendung von Verfassungsnormen abhängt

vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 BvR 1/99 -, zitiert nach juris (dort Rdnr. 21).

Die Frage, ob der Antragsgegner sich beim Erlass des 2. Beweisbeschlusses oder der darauf gestützten Beweiserhebung im Rahmen des ihm vom Parlament erteilten verfassungsrechtlichen Untersuchungsauftrages gehalten hat, führt damit nicht zu einer verfassungsrechtlichen Prägung des Rechtsstreits

zur Einhaltung der Grenzen des Untersuchungsauftrages durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss vgl. auch: BFH, Beschluss vom 1.12.1992 – VII B 126/92 -, zitiert nach juris.

Der Rechtsstreit ist auch nicht durch § 33 Abs. 1 Nr.1 FGO den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen. Es handelt sich in der Sache nicht um eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne der genannten Vorschrift. Nach der in Absatz 2 der genannten Vorschrift gegebenen Legaldefinition umfasst der Begriff der Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Von dieser Definition wird die Vorlage von Akten der Finanzbehörden an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder dessen Zugriff auf diese Akten auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses indes nicht erfasst.

Zwar stellt grundsätzlich die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Vorlage von Akten oder die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eine Maßnahme auf dem Gebiet des Abgabenrechts dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die streitige Aktenvorlage oder Auskunftserteilung als Erfüllung eines im Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ergangenen Beweisbeschlusses erfolgt. Bei der Frage, ob und inwieweit die Finanzbehörden Akten an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss herausgeben oder ob dieser Zugriff auf diese Akten nehmen darf, handelt es sich nicht um eine abgabenrechtliche Frage, sondern um die Frage, ob der insoweit als Verwaltungsorgan handelnde Untersuchungsausschuss sich innerhalb der ihm zugunsten des betroffenen Steuersubjekts verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen gehalten hat

BFH, Urteil vom 23.10.1974 – VII R 54/70- BStBl. 1975 Teil II, S. 298,299, zum Fall einer Aktenherausgabe bzw. Auskunftserteilung auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Beweisbeschlusses, sowie Beschluss vom 29.5.1969 -VII B 199/67- BStBl. 1969 Teil II, S. 491; FG München, Urteil vom 15.12.1992 – 16 K 2542/92 – NVwZ 1994,100 und FG Hamburg, Beschluss vom 5.2.1985 – III 17/85 - zitiert nach juris, jeweils zur Frage der Herausgabe von Steuerakten eines Bürgers an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass Gegenteiliges insbesondere nicht der bereits zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1.12.1992 und der ihr vorausgegangenen Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5.6.1992 (1 V 153/92) entnommen werden kann, da beide Gerichte für ihre Zuständigkeit im konkreten Verfahren lediglich auf die Bindungswirkung des zuvor ergangenen Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gemäß § 17 a GVG verwiesen haben.

Der Antragsteller hat damit zu Recht den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten beschritten.

2. Gleichwohl hat das Begehren des Antragstellers auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 VwGO gegen den Antragsgegner mit dem Inhalt, den 2. Beweisbeschluss des Antragsgegners einstweilen unter A) 1. bis 6. außer Vollzug zu setzen.

Er macht geltend, der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sei erforderlich, um sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dessen einfachgesetzliche Ausprägung des Steuergeheimnisses in § 30 Abgabenordnung (AO) zu wahren. Dies ist indes nach dem Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, nicht der Fall.

Dabei bestehen im Grundsatz bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bejaht werden kann, der unmittelbar gegen den der Beweiserhebung eines parlamentarischen Untersuchungsausschuss zugrunde liegenden Beweisbeschluss gerichtet ist.

Zwar ist der Beweisbeschluss Grundlage für die darin nach Beweisthema und Beweismittel umschriebene Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses. Der Beweisbeschluss selbst wird allerdings in aller Regel keine unmittelbare Verletzung von Rechten des Betroffenen bewirken können. Hierzu bedarf es grundsätzlich eines Aktes der Umsetzung des Beweisbeschlusses. Erst wenn feststeht, ob und durch welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen der Beweisbeschluss auch tatsächlich zur Ausführung gelangt, kann im übrigen auch eine konkrete Prüfung erfolgen, ob und inwieweit hierdurch möglicherweise Rechte des betroffenen Bürgers verletzt werden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn – wie vorliegend – Gegenstand des streitigen Beweisbeschlusses die Vorlage behördlicher Akten ist .

Der hier streitgegenständliche Teil des 2. Beweisbeschlusses vom 24.3.2010 –Teil A) 1. bis 6. – betrifft in seinem Beweisthema „die Gründe und Umstände der Einleitung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Regierungsbildung 2009 erfolgten Einstellung von fünf gegen A. oder Unternehmen der A.-Gruppe geführten Ermittlungsverfahren“, insbesondere (A) „in diesem Zusammenhang“ die Klärung der „Gründe und Umstände der betreffenden bei den Finanzbehörden des Landes geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft“. Als Beweismittel wird die Vorlage von Akten und im Einzelnen benannten Aktenbestandteilen der Finanzbehörden angeordnet, nämlich Ermittlungsakten (1.), Steuerakten (2.), Steuererklärungen (3.), Steuerbescheide (4.), Vermerke und Protokolle (5.) sowie der Vorgang der Abgabe an die Staatsanwaltschaft (6.).

Mit diesem Inhalt bewirkt der Beweisbeschluss selbst - unmittelbar - keine Verletzung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte. Er ist, anders als der Antragsteller geltend gemacht hat, keineswegs „self-executing“. Die Gefahr einer - möglichen - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO des Antragstellers besteht vielmehr erst aufgrund der Umsetzung des Beweisbeschlusses, der Vorlage der Akten und des Zugriffs des Untersuchungsausschusses darauf.

Ist die zur Aktenvorlage aufgeforderte Behörde – wie es vorliegend bei dem Ministerium der Finanzen der Fall gewesen ist - bereit, Akten an den Untersuchungsausschuss herauszugeben, so kann der Betroffene effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Aktenherausgabe gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt wird. Im Rahmen eines solchen Unterlassungsbegehrens wird von dem angerufenen Gericht geprüft, ob die Vorlage der Akten, zu deren Herausgabe die fragliche Stelle konkret bereit ist, und der Zugriff des Untersuchungsausschusses darauf die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt.

Auch das Bestehen einer solchen, auf die konkrete Umsetzungsmaßnahme gerichteten Rechtsschutzmöglichkeit spricht im Regelfall gegen die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses schon im Vorfeld solcher Maßnahmen.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass die konkrete Umsetzung des streitigen Teils des angegriffenen Beweisbeschlusses (Teil A) 1. bis 6.), die Herausgabe von Akten durch das Finanzministerium, einerseits zwar überwiegend bereits vollzogen, andererseits aber in dem für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entscheidenden Punkt noch nicht abgeschlossen ist.

Vollzogen sind bislang folgende Schritte:

Der Untersuchungsausschuss hat die im Beweisbeschluss genannten Akten bei dem zuständigen Ministerium der Finanzen angefordert. Das Ministerium hat das Aktenherausgabeersuchen des Untersuchungsausschusses auf der Grundlage des zweiten Beweisbeschlusses, dort Abschnitt A) 1. bis 6. - in eigener Verantwortlichkeit -

BVerfG, Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1-64 (Untersuchungsausschuss Neue Heimat); BFH, Beschluss vom 1.12.1992 - 7 B 126/92 -, zitiert nach juris

hinsichtlich Inhalt und Umfang seiner Verpflichtung zur Aktenvorlage geprüft, die Akten zusammengestellt und entschieden, ob und welche Akten es mit Blick auf den Kontrollauftrag des Parlaments einerseits und das Dienst- und Steuergeheimnis andererseits an den Untersuchungsausschuss herauszugeben bereit war. Sodann hat es den Antragsteller zur beabsichtigten Aktenherausgabe angehört, seinem Bevollmächtigten hierzu am 28.5.2010 Akteneinsicht gewährt sowie ein Inhaltsverzeichnis der zur Herausgabe vorgesehenen Akten überlassen. Nach seiner Ankündigung, dass die Akten dem Antragsgegner zugeleitet würden, wenn nicht bis zum 2.6.2010, 12.00 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde, hat das Ministerium der Finanzen diese indes nicht unmittelbar dem Antragsgegner, sondern dem Präsidenten des Landtages zugeleitet, der diese seinerseits nicht dem Antragsgegner übergeben, sondern – mit Blick auf das vorliegende Anordnungsverfahren - unter Verschluss genommen hat.

Ein Zugriff des Antragsgegners auf die Akten als abschließender Akt der konkret im Raum stehenden Beweiserhebung hat deshalb noch nicht stattgefunden.

In dieser besonderen Situation kommt dem angefochtenen Beweisbeschluss – trotz der bereits erfolgten und selbst nicht angefochtenen Aktenherausgabe durch das Ministerium der Finanzen – die rechtliche Funktion zu, Rechtsgrundlage für den noch nicht erfolgten Zugriff des Antragsgegners auf die konkret vorgelegten Akten zu sein.

Nur vor diesem Hintergrund erscheint es – ausnahmsweise – vertretbar, im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den gestellten Antrag auf Außervollzugsetzung des streitigen Teils des 2. Beweisbeschlusses des Antragsgegners anzuerkennen.

Gleichwohl hat sein Antrag in der Sache keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderliche kumulative Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht dargelegt.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Sicherung der Rechte des Antragstellers kommt im vorliegenden Fall nach der bereits erfolgten Herausgabe der aufgrund der Prüfung des Ministeriums der Finanzen zu Teil A) 1. bis 6. des 2. Beweisbeschlusses zusammengestellten Akten (7 Ordner) allenfalls noch insoweit in Betracht, als es um die Frage geht, ob dem Untersuchungsausschuss der Zugriff auf diese bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten eröffnet wird oder nicht. Denn nur insoweit kann derzeit davon ausgegangen werden, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO mit Blick auf den Vollzug des 2. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses (Teil A) 1. bis 6.) einer gerichtlichen Sicherung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf. Nur mit Blick auf die konkret herausgegebenen Akten besteht derzeit eine Gefahr des Zugriffs des Antragsgegners auf Akten der Finanzbehörden, die möglicherweise dem angegriffenen Teil des 2. Beweisbeschlusses unterfallen können. Für darüber hinausgehende Zugriffsakte auf weiteres Aktenmaterial der Finanzbehörden auf der Grundlage des 2. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses (Teil A) 1. bis 6.) besteht diese Gefahr derzeit nicht.

Denn das Ministerium der Finanzen hat – unter Verweis auf die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.5.1987 obliegende Prüfung – seine Bereitschaft zur Herausgabe von Akten aus seinem Verantwortungsbereich ausdrücklich auf die in Frage stehenden 7 Aktenordner begrenzt. Eine weitergehende Herausgabe von Akten der Finanzverwaltung und ein Zugriff des Antragsgegners hierauf steht damit auf der Basis des angegriffenen 2. Beweisbeschlusses (Teil A) 1. bis 6.) derzeit nicht im Raum.

Soweit für das Begehren des Antragstellers hiernach ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, fehlt es für den Erfolg seines Begehrens indes am Vorliegen eines Anordnungsanspruches.

Nach den Darlegungen des Antragstellers und den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens kann unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG, Urteil vom 17.7.1984 -2 BvE 11/83 -, - 2 BvE 15/83 – BVerfGE 67, 100-146 (Flick-Untersuchungsausschuss) und Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1-64 (Untersuchungsausschuss Neue Heimat)

entwickelten Grundsätze bezüglich der verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Zugriff des Untersuchungsausschusses auf die bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten (7 Ordner) das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt wird.

Allerdings haben Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken. Zwar ist das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden läßt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geboten sein.Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten

BVerfG Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1-71 (Volkszählungsurteil).

Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist.

Dieser Schutz besteht von Verfassungs wegen auch gegenüber den Befugnissen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse. Das Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz des betroffenen Bürgers stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten.

Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn das Parlament und die zur Aktenvorlage verpflichtete Verwaltungsbehörde ausreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Eine Ausnahme hiervon gilt für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugriff des Antragsgegners auf die bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten (7 Ordner) die danach verfassungsrechtlich zu beachtenden Grenzen des Rechts des Antragsgegners auf Aktenvorlage und Beweiserhebung zu Lasten der Rechte des Antragstellers überschreitet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist weder davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Beweiserhebung durch Zugriff auf die fraglichen Akten nicht im Rahmen des dem Antragsgegner vom Landtag des Saarlandes erteilten Untersuchungsauftrags erfolgt, noch davon, dass die Einschränkung des Rechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nicht im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen soll, noch davon, dass die Einschränkung weiter geht als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

Der Antragsteller kann zunächst nicht mit seinem Einwand durchdringen, die (gesamten) unter A) 1. bis 6. des angegriffenen Beweisbeschlusses benannten Akten der Finanzbehörden stünden erkennbar nicht in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, weil dieser sich in zeitlicher Hinsicht nur auf Vorgänge nach dem Datum der Landtagswahl (30.8.2009) und in sachlicher Hinsicht nur auf eine Beeinflussung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der zeitlich an dieses Datum anschließenden Regierungsbildung beziehe.

Dies trifft in Ansehung des vom Landtag des Saarlandes festgelegten Untersuchungsgegenstandes und des dem entsprechenden Untersuchungsauftrages des Antragsgegners nicht zu.

Der vom Landtag des Saarlandes festgelegte Untersuchungsgegenstand ergibt sich aus den Beschlüssen des Landtages vom 11.2.2010 zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses mit dem Titel (Kurzbezeichnung „Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009“).

Nach dem auf Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 beschlossenen Einsetzungsauftrag vom 11.2.2010 ist der Untersuchungsausschuss u.a eingesetzt worden „vor dem Hintergrund, ... dass im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden“ und „zur Klärung zahlreicher“ insoweit aufgeworfener „Fragen im Hinblick auf die Rolle A. bei der Regierungsbildung, die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“.

Die vom Antragsteller geltend gemachte zeitliche und sachliche Beschränkung des Untersuchungsgegenstandes und –Auftrages lässt sich dem nicht entnehmen.

Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Klärung der „Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren“ erfolgen kann, ohne dass auf Vorgänge aus der Zeit vor der Landtagswahl am 30.8.2009 zugegriffen wird. Zum einen ist davon auszugehen, dass die in dem Einsetzungsauftrag des Landtages des Saarlandes genannten „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung“ bereits zum Zeitpunkt der Landtagswahl am 30.8.2009 anhängig gewesen sind und damit selbst in einen Zeitraum vor dem 30.8.2009 hineinreichen. Zum anderen beziehen sich die fraglichen Ermittlungsverfahren mit Bestimmtheit auf – finanzbehördliche - Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge, die in einem Zeitraum vor dem 30.8.2009 entstanden und angefallen sind.

Aber auch mit Blick auf die sachliche Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und –Auftrages kann der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden. Der Antragsteller hat insoweit insbesondere geltend gemacht, es gehe ausschließlich um die Frage einer Beeinflussung der in den fraglichen (5) Ermittlungsverfahren getroffenen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der Regierungsbildung. Deshalb könnten ausschließlich solche Unterlagen entscheidend sein, die auch tatsächlich den Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hätten. Das Akteneinsichtsrecht des Antragsgegners sei deshalb auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt beschränkt.

Eine solche Verengung des Untersuchungsauftrages kann dem auf Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 am 11.2.2010 beschlossenen Einsetzungsauftrag indes nicht entnommen werden. Danach geht es keineswegs ausschließlich um die Frage einer Beeinflussung der in den fraglichen (5) Ermittlungsverfahren getroffenen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt. Vielmehr geht es danach weitaus allgemeiner um die Klärung „zahlreicher Fragen im Hinblick auf die Rolle A. bei der Regierungsbildung, die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“, die „im Hinblick darauf aufgeworfen“ sind/seien, dass „im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden“.

Die Erfüllung des Untersuchungsauftrags, eine Aufklärung der „Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“ herbeizuführen, setzt deshalb die Möglichkeit nicht nur einer Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, sondern auch derjenigen – finanzbehördlichen - Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge voraus, die der Einleitung dieser Ermittlungsverfahren zugrunde lagen.

Kann danach der Einwand des Antragstellers, sämtliche unter A) 1. bis 6. des angegriffenen 2. Beweisbeschlusses benannten Beweismittel stünden (schon deshalb) nicht in dem gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, weil es sich um Akten der Finanzbehörden handele, keinen Erfolg haben, so ergibt sich Gegenteiliges auch nicht mit Blick auf die hier konkret in Rede stehenden, von Seiten des Ministeriums der Finanzen bereits vorgelegten, dem Zugriff des Antragsgegner aber noch entzogenen Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner).

Für diese – auf der Basis des 2. Beweisbeschlusses vorgelegten – finanzbehördlichen Akten ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass deren konkrete Inhalte und Bestandteile – abgesehen von dem zuvor bereits widerlegten pauschalen Einwand – nicht in dem gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Untersuchungsgegenstand stünden. Zur Geltendmachung derartiger, konkret auf die vorgelegten Akten bezogener Einwendungen wäre der Antragsteller entgegen der von ihm in seinem Schriftsatz vom 27.7.2010 aufgeworfenen Frage, „welche?“ Akten der Minister der Finanzen dem Landtagspräsidenten zugeleitet habe, auch in der Lage gewesen. Denn ausweislich der Verwaltungsakten des Antragsgegners hat sein Bevollmächtigter am 28.5.2010 beim Minister der Finanzen Einsicht in diese Akten genommen und hierüber ein Inhaltsverzeichnis erhalten.

Ist damit vom Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhangs der auf der Basis des 2. Beweisbeschlusses konkret vorgelegten Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) mit dem Untersuchungsauftrag des Antragsgegners auszugehen, so ist auch darüber hinaus weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Zugriff des Antragsgegners auf die fraglichen Akten den Antragsteller in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses verletzt.

Nach Feststellung der Legitimation der fraglichen Beweiserhebung durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments käme eine Einschränkung des Beweiserhebungsrechts des Antragsgegners gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht des Antragsstellers – bezogen auf den hier in Rede stehenden Zugriff des Antragsgegners auf die konkret in Rede stehenden Akten der Finanzverwaltung - nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner keine hinreichenden Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen hätte oder wenn die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre.

Von beidem kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Antragsgegner hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 24.3.2010 eine umfassende Geheimschutzordnung für die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses erlassen. Diese trägt den zu beachtenden Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zwischenzeitlich nicht nur alle seine Mitglieder, sondern auch alle für den Untersuchungsausschuss tätigen Mitarbeiter nach Maßgabe des § 353 b StGB zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Minister der Finanzen seinerseits hat in seinem Schreiben vom 7.6.2010 zur Vorlage der fraglichen Akten bestimmt, dass diese gemäß §§ 5a Abs.1, 5 Nr. 2 der Geheimschutzordnung als geheim zu behandeln sind.

Insoweit hat auch der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass der Antragsgegner weitere mögliche oder gebotene Vorkehrungen zur Geheimhaltung der in den fraglichen Akten enthaltenen Daten hätte treffen können oder müssen.

Auch hat der Antragsteller – trotz seiner aufgrund Akteneinsicht gegebenen Kenntnis von Inhalt und Umfang der fraglichen Akten - nicht dargelegt oder geltend gemacht, dass die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre. Dass dies ungeachtet dessen der Fall sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren auch sonst nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen ist – bezogen auf die hier konkret in Rede stehenden Akten der Finanzverwaltung - weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Lasten des Antragstellers gegeben sein könnte.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, der 2. Beweisbeschluss gehe – im Wege des Ausforschungsbeweises – insofern über die Grenzen des Untersuchungsauftrages hinaus, als nicht nur von Akten der Finanzverwaltung betreffend seine eigene Person, sondern auch von Akten betreffend „Unternehmen der A.-Gruppe“ die Rede sei, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass er einen – unverhältnismäßigen und daher rechtswidrigen - Eingriff in sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses geltend machen und im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens abwehren könnte.

Zum einen ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht, dass die fraglichen Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) tatsächlich Vorgänge enthalten, die nicht den Antragsteller selbst, sondern andere Steuersubjekte betreffen, die das Ministerium der Finanzen – zu Recht oder zu Unrecht - als „Unternehmen der A.-Gruppe“ qualifiziert hätte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht, inwiefern sich daraus eine eigene Verletzung der Rechte des Antragstellers ergeben könnte, mit anderen Worten, inwiefern daraus ein eigenes Abwehrrecht und damit ein Anordnungsanspruch des Antragstellers im vorliegenden Verfahren hergeleitet werden könnte.

Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bezogen auf die Außervollzugsetzung des 2. Beweisbeschlusses insoweit, als sie den Zugriff des Antragsgegners auf die vorgelegten Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) betrifft, nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG , wobei mit Blick auf den „Vorwegnahmecharakter" des Anordnungsbegehrens eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angemessen erscheint.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 291/10
Verkündet am:
18. September 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekannte
wahre Tatsache, eine (namentlich genannte) Entertainerin sei durch Krankheit
aus ihrer Karriere herausgerissen worden.
BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2010 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine bekannte Entertainerin, Comedy-Darstellerin und Kabarettistin , verlangt die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "F. ". In der Ausgabe Nr. 5 vom 21. Januar 2009 wurde im Zusammenhang mit einem Bericht über die Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin darüber berichtet, dass die Klägerin ihrerseits ein Jahr zuvor durch eine schwere Erkrankung aus ihrer laufenden Tournee herausgerissen worden, seither nicht mehr vor die Kamera zurückgekehrt sei und man bis dato über ihren Gesundheitszustand nichts wisse.
2
Im Einzelnen beanstandet die Klägerin eine Fotomontage auf der Titelseite der Ausgabe, auf der ein Portraitfoto von ihr zusammen mit einem solchen der Sportmoderatorin zu sehen ist, sowie ein weiteres Portraitfoto von ihr auf Seite 3 der Ausgabe mit der Bildbeischrift "G. K. erkrankte im Januar 2008" sowie folgende Berichterstattung über sich im Rahmen eines Artikels über eine aktuelle Erkrankung der Sportmoderatorin:

(1)

"Koma nach Routine-OP erleidet sie das gleiche Schicksal wie G. K.?",

(2)

"Droht ihr das gleiche Schicksal wie G. K.?",

(3)

3
"Unwillkürlich denkt man an einen Parallelfall - an G. K. (47). (...) Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von heute auf morgen aus ihrer Tournee "Wer Sahne will, muss Kühe schütteln" herausgerissen. Die Erklärung über ihre Erkrankung war ebenso dürftig (...). Schweigen. Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren. Zunächst hieß es, K.`s Tournee werde im Herbst 2008 fortgesetzt, doch dann wurden alle Termine abgesagt. Und fortan war von der Schauspielerin nichts mehr zu hören.
4
So etwas ist immer höchst beunruhigend. Bis heute weiß man nichts über ihren Gesundheitszustand. G. K. trat vor keine Kamera mehr - sie ist wie vom Erdboden verschluckt (...). Werden wir auf sie warten müssen wie auf G. K.?"
5
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der entsprechenden Wort- und Bildberichterstattung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erneute Veröffentlichung des auf Seite 3 der Zeitschrift veröffentlichten Fotos der Klägerin mit Bildbeischrift im Zusammenhang mit der beanstandeten Wortberichterstattung untersagt wird.
6
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
7
Nachdem die Klägerin ab 6. September 2011 - unstreitig - selbst mit umfangreichen Erklärungen und Interviews über ihre Erkrankung in die Öffentlichkeit getreten ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage ab dem 6. September 2011 für erledigt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen; er begehrt weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht bejaht mit dem Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Text- und Bildberichterstattung sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin müsse nicht hinnehmen, dass in der von ihr beanstandeten Berichterstattung ihr Gesundheitszustand thematisiert werde, der zumindest zum Kernbereich der Privatsphäre eines Menschen gehöre. Ausgangspunkt der bean- standeten Berichterstattung sei zwar die ernsthafte Erkrankung einer Sportmoderatorin und nicht die Erkrankung der Klägerin. Die gesamten Umstände der Fragestellung, ob dieser Sportmoderatorin das gleiche Schicksal wie der Klägerin drohe, fielen jedoch in den Kernbereich ihrer Privatsphäre. Soweit die Beklagte meine, bei der Berichterstattung gehe es allein um den Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrem Beruf ebenfalls nicht mehr nachgehe und diese Information zur Sozial- oder Öffentlichkeitssphäre zähle, sei dies schon angesichts der beanstandeten Äußerungen nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang der Berichterstattung mit der im Herbst 2008 abgesagten Tournee der Klägerin sei schon nach dem Inhalt des Artikels - der die schwere Erkrankung einer dritten Person betreffe - nicht erkennbar. Dass die Tournee der Klägerin aufgrund einer Erkrankung habe unterbrochen werden müssen und auch - entgegen anders lautenden Ankündigungen - im Herbst 2008 nicht fortgesetzt worden sei, diene im vorliegenden Zusammenhang lediglich der Erläuterung der Schwere der Krankheit der Klägerin, nicht jedoch der Information des an dem Tourneeprogramm und dessen Fortsetzung interessierten Publikums. Eine Berichterstattung über die Sportmoderatorin L. begründe kein neues Berichterstattungsinteresse bezüglich der Person der Klägerin, deren Interesse am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts die Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten überwiege. Der Klägerin stehe auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Bildveröffentlichungen zu. Bei der Fotomontage auf der Titelseite, welche die Klägerin gemeinsam mit L. zeige, sei schon kein zeitgeschichtliches Ereignis vorhanden. Im Übrigen beschränke sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung auf die Illustrierung der unzulässigen Wortberichterstattung. Danach verbleibe im Hinblick auf die veröffentlichten Fotos der Klägerin kein "bereinigter Text", der sich zulässigerweise mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis beschäftige.

II.

9
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erledigung der Klage kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Klage von Anfang an unbegründet war.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wortberichterstattung über die Tatsache der Erkrankung der Klägerin.
11
a) Allerdings wird das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassagen in dem Artikel der Beklagten beeinträchtigt.
12
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Erkrankung wiedergegeben, deren Verbreitung in den Medien sie nicht wünschte.
14
b) Diese Beeinträchtigung hatte die Klägerin aber hinzunehmen.
15
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO S. 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13).
16
bb) Im Streitfall sind das Interesse der Klägerin am durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 und 1058). Diese Abwägung fällt unter den Umständen des Streitfalles zugunsten der Beklagten aus.
17
cc) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist. Zur Privatsphäre - auch einer Person des öffentlichen Interesses - gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung, wobei Ausnahmen allenfalls bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen können (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339, 340; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 20; - VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19).
18
dd) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff. und 1058 Rn. 186 ff., jeweils zur Wort- und Bildberichterstattung) sind bei der Abwägung insbesondere der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen.
19
ee) Nach diesen Grundsätzen hat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
20
(1) Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit insbesondere durch viele Fernsehauftritte bekannte Kabarettistin, Comedy-Darstellerin und Entertainerin und damit eine Person des öffentlichen Interesses.
21
(2) Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste ("Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren"), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wieder aufgenommen hat und seither - ohne weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen - "von der Bildfläche verschwunden ist". Es wurden keinerlei konkrete Aussagen zu Art und Ursache der Erkrankung der Klägerin gemacht, vielmehr wurde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass man nichts über ihren Gesundheitszustand wisse. Aus den Umständen wurde lediglich die - naheliegende - Schlussfolgerung gezogen, dass die Erkrankung vermutlich schwer sein muss ("So etwas ist immer höchst beunruhigend").
22
(3) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Senatsurteilen (Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; - VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511), denen Berichte über (medizinische) Einzelheiten über (angebliche) Erkrankungen der dortigen Kläger zugrunde lagen.
23
(4) Die Grenze zu einer unzulässigen Presseberichterstattung wurde im Streitfall - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch überschritten, dass die Berichterstattung über die Erkrankung der Klägerin im Zusammenhang mit einem Bericht über einen aktuellen Fall einer schweren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin erfolgte und - wie das Berufungsgericht meint - sich daraus kein neues Berichterstattungsinteresse herleiten lasse. Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwägung nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 27; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, VersR 2011, 130 Rn. 19 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 23; BVerfG AfP 2010, 562; Müller, VersR 2008, 1141, 1148 f.). Abgesehen davon hatte die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung über ihre Person nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und ihrer "Fangemeinde" darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch keinerlei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mögliche Rückkehr in ihren Beruf gab. Dadurch konnte die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik beliebter Künstler leisten , die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.
24
(5) Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den aktuellen Fall der Sportmoderatorin L. zum Anlass genommen hat, sich erneut mit dem - ihrer Ansicht nach Parallelen aufweisenden - Fall der Klägerin zu beschäftigen , zumal sich dieser Fall zum damaligen Zeitpunkt gerade jährte. Die betreffenden Äußerungen weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf und die Intensität der Beeinträchtigung ist gering. Sie sind in keiner Weise herabsetzend oder gar ehrverletzend.
25
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Bildnisse.
26
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff. und zuletzt vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f. und vom 22. November2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f., jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
27
b) Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.
28
aa) Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Der Artikel behandelte, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, das Verschwinden einer bekannten Entertainerin, Schauspielerin und Kabarettistin aus der Öffentlichkeit nach einer schweren Erkrankung, die geheim gehalten wurde. Die Berichterstattung war, wie oben dargelegt, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie auch Darstellungen enthielt, die man je nach der Einstellung zu weitgehend unterhaltenden Medienprodukten als belanglos oder spekulativ bewerten kann. Es ist nicht zulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich des veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu der Wortberichterstattung hatte und dieses Thema unter den Umständen des Falles von öffentlichem Interesse und demgemäß als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu beurteilen war. Davon ist hier auszugehen, denn der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt (BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.).
29
bb) Die veröffentlichten Fotos hatten nach der Art ihrer Gewinnung und Darstellung auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Es handelt sich um kontextneutrale Porträtfotos, deren Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 32 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.; NJW 2006, 2835 Rn. 13) unbedenklich ist und die berechtigte Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt. Der Umstand, dass eines der Fotos auf der Titelseite im Wege einer - als solche ohne Weiteres erkennbaren - Fotomontage mit einem Foto der Sportmoderatorin L. verbunden worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sich die Klägerin gegen die Fotos als solche auch gar nicht wendet, sondern lediglich gegen ihre Veröffentlichung im Zusammenhang mit der - allerdings erlaubten - Wortberichterstattung.
30
3. Nach alledem unterliegt die Klage insgesamt der Abweisung und zwar auch nachdem die Klägerin die Klage ab dem 6. September 2011 für erledigt erklärt hat. Da sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und weiterhin Klageabweisung beantragt hat, ist nunmehr in der "Hauptsache" darüber zu entscheiden, ob die ursprüngliche Klage (tatsächlich) erledigt ist (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 34 mwN). Dies ist nicht der Fall, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, konnte der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2009 - 27 O 232/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2010 - 10 U 114/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 373/02 Verkündet am:
9. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter
Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv
, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.

b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen
Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

c) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene
Rechtsverletzung.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf M. sowie einer Wegbeschreibung dorthin. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin. In zwei Büchern und drei Magazinen hat sie Bilder veröffentlicht, die die Außenanlagen ihrer Finca auf M. zeigen, die von ihr als Feriendomizil genutzt wird. Das Anwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft in einem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden. Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildaufnahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten gehören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von einem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbeschreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung mit einer Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. Auf der Karte ist die Lage der fotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der Beklagte auch über das Internet an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von der Finca der Klägerin und den umliegenden Grundstücksbereichen mit namentlicher Zuordnung an die Klägerin. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-M. " kaufte vom Beklagten eine der Aufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Übersichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide M. " und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.
Mit der auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landgericht in vollem Umfang Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens der Klägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres Anwesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichungen grundsätzlich gegeben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornherein verschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle Grundstücksteile , die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persönlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung
von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen. Diese Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen. Zwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung geradezu auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch "Socke und Konsorten" Fotos von Teilbereichen der Außenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klägerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichungen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie Fotos von sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im Garten veröffentlicht oder die Veröffentlichung - auch noch in jüngster Zeit - gestattet habe. Wer seine Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache, könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten Privatsphärenschutz berufen. Auch wenn die Klägerin nur Aufnahmen zur Veröffentlichung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-
zierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nicht konsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe. Hingegen habe der Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltung der Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der Zeitgeschichte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - lediglich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständliche Privatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit des Eindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen Veröffentlichungen nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Zeitschrift "TV-M. " in ihrer Beschreibung die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange die Prominenten noch dort ansässig seien. Das müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Er hafte für die Veröffentlichung auch wenn er die Wegangabe lediglich dem recherchierenden Journalisten von "TV-M. " mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe habe er an der Verbreitung und Veröffentlichung mitgewirkt. Die Klägerin müsse diese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des Grundstücks allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren Veröffentlichungen publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen anderen Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen das Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen Lage nach bekannt gemacht werde.

II.

Diese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. A Revision der Klägerin Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens ist nicht gegeben. 1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Beklagten zutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.
a) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.
b) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück
bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt. 2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografien des Anwesens als solchem unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.
a) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öffentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen , der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.
b) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das
Anwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).
c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt werden , die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt. Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei gewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit
des Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre. 3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35, 202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green;) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl. BGHZ 131, 332, 338).
b) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil , BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.). Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361, 389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informati-
onswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattungen über die beliebte Ferieninsel M. auf beträchtliche Beachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision nicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbesondere keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).
d) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die
Abwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Information , sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf M. , negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt würde. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht um einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Randzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden des Grundstücks nicht ermöglichen , sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu unten B.).
e) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene Veröffentli-
chungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf M. bekannt gemacht hat. (1) Was der erkennende Senat insoweit im Parallelverfahren - VI ZR 404/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "M. - Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache kaum noch Neues hinzufügten, führt die Abwägung zwischen den Grundrechten aus den Artt. 1 und 2 und aus Art. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zu geben. (2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin selbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfordert , durch Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf M. als Feriendomizil nutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch "Socke und Konsorten" zu entnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des Hauses , am Pool und im Garten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, das Berufungsgericht gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage von entsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das Buch befindet sich bei den Akten und hat in der mündlichen Verhandlung zur Augenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang gegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht der Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).
B. Revision des Beklagten Auch die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten bejaht. 1. Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspruches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117). Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute , uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information , auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte durch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die Zeitschrift "TV-M. " dazu beigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des Grundstücks bekannt und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlich leichter erreichbar zu machen.
Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ver- öffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht rechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem Telefonbuch, ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Senat , Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP 1996, 185, 186). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nicht erfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungen nicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine Adressenangabe, wie sie Telefonbücher enthalten können, hinausgeht. 3. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Veröffentlichung der Wegbeschreibung allein dem Zweck dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber gerade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich aus. Die Revision des Beklagten wendet dagegen erfolglos ein, das Anwesen sei bereits durch das Anbringen eines Namensschildes und aufgrund der vermarktenden Mitteilung des Namens "Cassis" in den Büchern der Klägerin für die breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentlichung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durch die Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Auszügen aus den Büchern der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von April 2002 die genaue Lage des Anwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitere Recherchen das Grundstück aufzusuchen. 4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Störer für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung verantwortlich sei.
a) Selbst wenn die Redaktion mit der Veröffentlichung eigenmächtig gehandelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durch den Beklagten deren Veröffentlichung und damit die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin jedenfalls ermöglicht. Aufgrund der Gesamtumstände der Übermittlung an die Redaktion von "TV-M. " zusammen mit den Fotos der Finca zum Zwecke der Veröffentlichung war naheliegend, daß die Wegbeschreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das Berufungsgericht zu Recht, unerheblich, daß der Beklagte - wie er behauptet - die genaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-M. lediglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück zu finden. Da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die Veröffentlichung trotz bestehender Veröffentlichungsgefahr zu verhindern, war diese und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.
b) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800 m.w.N. und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076). Der
Unterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie gegen die verantwortlichen Redakteure (Senat, BGHZ 39, 124, 129 - Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873). Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht auch nicht entgegen, daß dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; BGH, Urteil vom 2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).
c) Die Verantwortlichkeit des Beklagten scheitert danach entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die Veröffentlichung haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend den adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschreibung und deren Veröffentlichung bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge naheliegend, nachdem der Beklagte gegen die zu befürchtende Veröffentlichung keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.B. in Form einer ausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist schon zweifelhaft, ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der Beklagte beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund eines
Vertrages das Material vom Beklagten bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vorliegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die Veröffentlichung zu verhindern.

III.

Nach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, aaO, m.w.N.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; Müller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehörenund den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 und vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10, 13, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abwei- chendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 unter II 1 a) bb) (1), zVb; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).
15
(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehö- ren und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13, jeweils mwN). Der Schutz der Privatsphäre ist thematisch und räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361, 382).
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehörenund den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 und vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10, 13, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abwei- chendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 unter II 1 a) bb) (1), zVb; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.

(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.

(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.

(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

Tenor

Die Anträge

1. festzustellen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landes Baden-Württemberg rechtswidrig sei,

2. der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der vorgenannten Kopien vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen

werden als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Beschuldigter des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … in der Wohnung des Antragstellers und … im … Unterlagen und Gegenstände sicher, deren Durchsicht gemäß § 110 StPO noch nicht abgeschlossen ist.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat den Untersuchungsausschuss … eingesetzt. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2012 hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses die Staatsanwaltschaft um Vorlage der Ermittlungsakten ersucht.
Mit Antrag vom 29. Oktober 2012 begehrt der Antragsteller die Feststellung, die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakte an den Untersuchungsausschuss sei rechtswidrig. Insbesondere sollen sich zahlreiche Unterlagen, die den privaten Bereich des Antragstellers betreffen, wie beispielsweise Arbeitsverträge, Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen und auch Schriftverkehr mit seinen Verteidigern, in den Ermittlungsakten befinden.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
a)
Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet.
Danach entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, sofern über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, zu befinden ist. Dem liegt in Abweichung von der Generalklausel des § 40 VwGO die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass bei Justizverwaltungsakten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit diese als sachnäher anzusehen ist (Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6). Die vorliegend seitens des Untersuchungsausschusses des Landtags Baden-Württemberg begehrte und seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu gewährende Akteneinsicht muss dabei nicht notwendigerweise die formellen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 Abs. 2 EGGVG, 35 VwVfG besitzen; es genügt insoweit vielmehr schlichtes Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO, § 23 EGGVG Rn. 20). Überdies ist die zu gewährende Akteneinsicht unzweifelhaft aufgrund ihrer funktionellen Einordnung im Rechtsgefüge als Maßnahme der Strafrechtspflege anzusehen (BGHSt 46, 261 [265]).
Ferner greift auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht. Es fehlt den durch Strafverfahrensänderungsgesetz vom 02. August 2000 (BGBl. I S. 1253) eingefügten Regelungen zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen nach den §§ 474 ff. StPO in Fällen wie dem Vorliegenden an einer Anfechtungsmöglichkeit, da eine solche für die Akteneinsichtsgewährung an „… andere öffentliche Stellen …“ nach § 474 StPO in § 478 StPO nicht vorgesehen ist. Überdies regelt § 474 Abs. 6 StPO, dass sich die Gewährung von Akteneinsicht an parlamentarische Ausschüsse nach entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen und nicht nach der Strafprozessordnung richtet. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) mit den dortigen §§ 18, 36 PUAG Regelungen geschaffen, die den Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verdrängen (BVerfGE 124, 78; Kissel/Mayer, a. a. O. Einleitung Rn. 181; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 51). Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat jedoch auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 der Landesverfassung (LV) im Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (UAG) keine vergleichbare Rechtswegregelung geschaffen, weshalb es bezüglich des Akteneinsichtsbegehrens eines Untersuchungsausschusses des Landtages gegenüber der Staatsanwaltschaft beim Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verbleibt (Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 474 StPO Rn. 6).
b)
Der Antrag ist auch statthaft.
Zwar kennen die §§ 23 ff. EGGVG im Grundsatz nur den Anfechtungs- (§ 23 Abs. 1 EGGVG), Fortsetzungsfeststellungs- (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG) und Verpflichtungsantrag (§ 23 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 EGGVG). Jedoch ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, bei Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, auch ein allgemeiner Feststellungs- und vorbeugender Unterlassungsantrag zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes möglich (BVerfG NJW 2000, 3126; Böttcher a. a. O., Rn. 75), sofern der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dem Antragsteller ist es jedoch vorliegend, in Ansehung der behaupteten Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, nicht zumutbar zunächst die Aktenweitergabe an den Untersuchungsausschuss abzuwarten. Daher muss ihm bereits im Vorfeld vorbeugender Rechtschutz gewährt werden.
2.
10 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
a)
11 
Die Gewährung von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landtags richtet sich nicht nach den §§ 474 ff. StPO, sondern nach § 14 UAG474 Abs. 6 StPO). Danach sind alle Behörden des Landes zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften gegenüber dem Untersuchungsausschuss verpflichtet. Eine Einschränkung in engen Grenzen erfährt diese Pflicht lediglich in § 14 Abs. 2 UAG, wenn also insbesondere Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen (s. auch Böttcher a. a. O., Rn. 51). Eine direkte oder zumindest sinngemäße Anwendung der Übermittlungsbeschränkungsregelungen des § 477 Abs. 2 StPO ist dabei nicht vorgesehen, zumal sich die Verweisung in § 13 Abs. 6 UAG ausschließlich auf die Beweisaufnahme im engeren Sinne, nicht aber auf die Aktenvorlagepflicht von Landesbehörden nach § 14 UAG bezieht.
b)
12 
Bei dem in Art. 44 GG, 35 LV geregelten Untersuchungsrecht handelt es sich um eines der ältesten und wichtigsten Rechte der Parlamente (Versteyl in v. Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, Art. 44, Rn. 1). Das parlamentarische Untersuchungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Beweiserhebungen müssen daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern können darauf abzielen zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen (BVerfGE 124, 78 [116] unter Hinweis auf BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003).
13 
Dabei ist das Recht auf Aktenvorlage essentieller Bestandteil des parlamentarischen Untersuchungsrechts (Klein in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 45, Art. 44, Rn. 216). Folgerichtig enthalten die einfach gesetzlichen Regelungen in § 18 PUAG und § 14 UAG keine grundsätzlichen Beschränkungen. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfGE 124, 78 [117]; 67, 100 [128ff]). Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments hat, gestattet keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
14 
Anders als bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen nach § 474 StPO (hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012, 11 U 128/10, zitiert nach juris) haben sich Ermittlungsbehörden und Gerichte daher darauf zu beschränken das Vorliegen der einfach gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Es obliegt ihnen nicht die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zu überprüfen (OLG Köln NJW 1985, 336). Es ist Aufgabe des Untersuchungsausschusses als aktenanfordernder Stelle zu beurteilen, welche Unterlagen er zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrages benötigt, auch wenn ihm insoweit keine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfGE 124, 78 [119]). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Untersuchungszwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf der einen und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf der anderen Seite aufgrund ihrer grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtung allenfalls überschneidend, aber nicht deckungsgleich sein werden. Es kann daher nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als aktenübermittelnden Stelle sein die ihr vorliegenden und von ihr verwalteten Akten zu selektieren und dem Untersuchungsausschuss Aktenbestandteile mit der Begründung vorzuenthalten, diese seien zur Verfolgung des dortigen Untersuchungsauftrages nicht erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die Staatsanwaltschaft lediglich, ob die Aktenanforderung im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Dabei muss ihr, um eine effektive Wahrnehmung des Schutzes von Rechtspositionen Dritter gegenüber dem Begehren von Untersuchungsausschüssen und Herausgabe von Akten zu ermöglichen, ein Prüfungsrecht dahingehend zugestanden werden, ob sich in den zu übermittelnden Akten überhaupt irgendwelche Tatsachen befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag, dessen Grenzen sich aus dem Einsetzungsbeschluss (§ 3 Abs. 1, 3 UAG) ergeben, im Zusammenhang stehen (OLG Frankfurt, NJW 2001, 23, 40).
c)
15 
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (E 124, 78 [117, 125]) hat der Untersuchungsausschuss die Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu beachten, das nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. Auch dazu sind ihm die vollständigen Akten vorzulegen, damit er sich ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegt. Es ist nicht deren Aufgabe diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen durch Geheimhaltungsmaßnahmen oder - in letzter Konsequenz - durch Rückgabe entsprechender Aktenbestandteile nach Vorprüfung zu gewährleisten. Gleiches gilt auch im Verhältnis von Gerichten und anderen Justizbehörden bei Aktenanforderungen untereinander nach § 474 StPO. Es ist nicht Aufgabe des die Akten verwaltenden Gerichtes im Rahmen einer Vorprüfung Aktenbestandteile auszusondern und dem anfordernden Gericht lediglich die verbleibenden Aktenteile zu überlassen. Vielmehr obliegt die Gewährleistung schutzbedürftiger Rechte Dritter der anfordernden Stelle in deren Pflichtenkreis.
16 
Andererseits betont das BVerfG (E 67, 100) die Wahrung von Rechten Dritter, z.B. des Steuergeheimnisses, obliege gemeinsam der Regierung und dem Untersuchungsausschuss (ebenso StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).
17 
Vorliegend kann jedoch dahinstehen, wie zu verfahren ist, denn der Untersuchungsausschuss hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft Geheimschutzvorkehrungen getroffen, um persönliche Daten des Antragstellers hinreichend zu schützen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der seitens des Antragstellers geführten Argumentation, dass in der Vergangenheit bereits Unterlagen, trotz bestehender Verschwiegenheitspflicht, öffentlich geworden seien. Es ist insoweit alleinige Aufgabe des Untersuchungsausschusses solchen Verstößen gegen § 9 UAG entgegenzuwirken.
d)
18 
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die gesamten Ermittlungsakten des Verfahrens … an den Untersuchungsausschuss zu übergeben hat.
19 
Unzweifelhaft betreffen diese Akten den Prüfungsgegenstand des Ausschusses, wie er sich aus dem Einsetzungsbeschluss ergibt. Sichergestellte Unterlagen, die nicht den Gegenstand des hier in Frage stehenden Ermittlungsverfahrens betreffen, hat die Staatsanwaltschaft ausgesondert (Schreiben vom 27.09.2012 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses). Ob einzelne Aktenteile oder Schriftstücke nur die strafrechtlichen Ermittlungen und nicht den Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung betreffen, hat der Untersuchungsausschuss und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Damit greift der seitens des Antragstellers geltend gemachte Einwand der thematischen Begrenzung nicht durch.
20 
Ebenso ist auch eine etwaige zeitliche Begrenzung dahingehend, dass an den Untersuchungsausschuss Unterlagen der Staatsanwaltschaft nicht zu übergeben sind, die Sachverhalte zeitlich nach seiner Einsetzung betreffen, den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass auch nachträgliche Erkenntnisse den Untersuchungszweck, so wie ihn der Einsetzungsbeschluss beschreibt, betreffen können.
e)
21 
Allerdings erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht und damit die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Aktenvorlage nach § 14 UAG nur auf die Ermittlungsakten in ihrem Ist-Zustand. Dabei ist der Aktenbegriff des UAG mit dem in den §§ 147, 199 StPO identisch, wonach alle schriftlich erstellten Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren angefallen sind, sowie etwaige Ton- und Bildaufnahmen und Computer-Dateien, zur Akte gehören (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 147, Rn. 29). Demgegenüber sind Beweisstücke i. S. v. § 147 StPO (bspw. PCs, Festplatten, etc.) nicht Aktenbestandteil. Bezüglich ihrer besteht lediglich ein Besichtigungsrecht, welches auch dem Untersuchungsausschuss zusteht (OLG Köln NJW 1985, 336). Befinden sich im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft allerdings Unterlagen, die sie zunächst lediglich zur Durchsicht nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt hat, werden diese erst dann Bestandteil der Ermittlungsakten, wenn die Durchsicht abgeschlossen ist (OLG Jena NJW 2001, 1290; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 147, Rn. 4). Denn die Durchsicht von Papieren, die sich auch auf elektronische Speichermedien erstreckt (Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 110, Rn. 2), dient gerade dazu sichergestellte Unterlagen oder Gegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2003, 1513, 2669). Demzufolge ist in diesem Verfahrensstadium die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Sicherstellung nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern allein nach den rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung zu beurteilen (BGH NStZ 2003, 670). Wenn sich hiernach die Staatsanwaltschaft gegen eine Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber entscheidet, hat sie, sofern dieser Widerspruch gegen die Sicherstellung erhebt, einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Erfolgt kein Widerspruch, bedarf es keines solchen Beschlusses. Somit werden die sichergestellten Unterlagen Bestandteil der Ermittlungsakten, auf die der Untersuchungsausschuss zugreifen kann, wenn die Durchsicht der Papiere nach § 110 StPO abgeschlossen ist, die Staatsanwaltschaft sie als ermittlungsrelevant einstuft (also keine Rückgabe erfolgt) und - sofern notwendig - ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt.
III.
22 
Insgesamt hat der Landesgesetzgeber das Aktenvorlagerecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bewusst weitgehend und nahezu uneingeschränkt gestaltet, gleichzeitig den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder aber auch mit entsprechenden Pflichten belegt, die diese eigenverantwortlich zu gewährleisten haben (StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51).
23 
So dürfen die Inhalte von Unterlagen, die nicht in öffentlicher Verhandlung bekannt geworden sind, nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 UAG). Ferner hat der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen, sofern überwiegende Interessen einzelner dies gebieten (§ 8 Abs. 2 UAG). Auch müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Geheimhaltung zu gewährleisten, was vorliegend geschehen ist. Es obliegt nicht der aktenvorlegenden Stelle zu beurteilen, ob der parlamentarische Untersuchungsausschuss seinen gesetzlichen Pflichten nach dem UAG gerecht wird, auch wenn bei einer Verletzung dieser Pflichten keine grundsätzliche Strafbewehrung gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB besteht (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 203 Rn. 60), sondern erst durch Beschluss geschaffen werden muss (§ 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es in der Vergangenheit bereits zu „Indiskretionen“ bzw. Pflichtverletzungen gekommen sein sollte.
IV.
24 
Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt, ist dies zwar grundsätzlich möglich und zulässig (Kissel/Mayer, a. a. O., § 28 EGGVG Rn. 25). Sein diesbezügliches Begehren ist jedoch aufgrund dieser in der Hauptsache ergangenen Entscheidung überholt, zumal die Staatsanwaltschaft erklärt hat mit einer Aktenweitergabe bis zur Senatsentscheidung zuwarten zu wollen.
V.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 130 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Abs. 2 KostO.
VI.
26 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
27 
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 23 EGGVG ist bereits grundsätzlich geklärt (BGHSt 46, 261).
28 
Gleiches gilt auch für die Pflicht der Staatsanwaltschaft von ihr geführte Akten vollständig, ohne vorherige Aussonderung von geheimhaltungsbedürftigen Aktenteilen, dem Untersuchungsausschuss vorzulegen (BVerfGE 67, 100 [144]; 124, 78 [117, 125]; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 -11 L 544/10- wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

In seiner Sitzung vom 11.2.2010 hat der Landtag des Saarlandes die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Titel (Kurzbezeichnung „Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009“) beschlossen. Der Untersuchungsausschuss ist Antragsgegner und Beschwerdegegner. Der Beschlussfassung über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses lagen ein Antrag der Landtagsfraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 (Landtagsdrucksache 14/85) und ein Antrag der CDU-, FDP- und der B90/GRÜNE-Landtagsfraktionen vom 10.2.2010 (Landtagsdrucksache 14/102) zugrunde, die beide mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wurden.

In dem Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 heißt es, der Untersuchungsausschuss solle eingesetzt werden

„vor dem Hintergrund

- von offenkundigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Unternehmungen der A.-Gruppe und an der Bildung der saarländischen Landesregierung beteiligten Personen,

- dass im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden.“

Insoweit hätten

„sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf

- die Rolle A. bei der Regierungsbildung,

- die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren,

- den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe.“

Diese ungeklärten Fragen bedürften im Interesse der Rechtsstaatlichkeit umfassender und vollständiger Aufklärung.

Im Antrag der CDU-, FDP- und der B90/GRÜNE-Landtagsfraktionen vom 10.2.2010 ist als Betreff genannt: „Erweiterung und Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes des Untersuchungsausschusses (Drucksache 14/85)“ Zu dem Beschlussantrag heißt es:

„Vor dem Hintergrund

- der in den vergangenen Monaten erhobenen Vorwürfe gegen Mitglieder der Regierung des Saarlandes sowie andere an der Regierungsbildung beteiligte Personen und Herrn A.

- sowie dem Versuch von SPD und LINKEN, nach dem Scheitern der Sondierungsgespräche für ein Bündnis mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN den Eindruck zu erwecken, dass von Seiten des Unternehmers A. sowie den ihm zuzuordnenden Unternehmen eine einseitige finanzielle Unterstützung der heutigen Regierungsparteien erfolgt sei,“

hätten „sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf:

- die Gründe des politischen Scheiterns der Regierungsbildung zwischen SPD, der Partei DIE LINKE und der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN,

- sowie mögliche strafbare Handlungen insbesondere in Bezug auf Delikte des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuchs gegen die an der Regierungsbildung beteiligten Personen sowie gegen Herrn A..“

Die ungeklärten Fragen bedürften im Interesse der Wahrung der Würde der politischen Kultur umfassender und vollständiger Aufklärung.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist in der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses „Landtagswahlen 2009“ (Beschwerdegegner) am 24.3.2010 als Betroffener im Sinne des § 54 Abs. 1 Landtagsgesetz (LTG) festgestellt worden.

Am 24.3.2010 fasste der Beschwerdegegner (u.a.) folgenden „2. Beweisbeschluss“:

„Es soll Beweis erhoben werden über die Gründe und Umstände der Einleitung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung 2009 erfolgten Einstellung von fünf gegen A. oder Unternehmungen der A.-Gruppe geführten Ermittlungsverfahren.

A. In diesem Zusammenhang sollen die Gründe und Umstände der betreffenden bei den Finanzbehörden des Landes geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft B-Stadt geklärt werden.

Durch Vorlage

1. der Ermittlungsakten der Finanzbehörden betreffend der in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe,

2. sämtlicher den Verfahren zugrundeliegender Steuerakten betreffend A. und Unternehmungen der A.-Gruppe,

3. der den Verfahren zugrundeliegenden Steuererklärungen nebst Belegen A. sowie der Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten,

4. der den Verfahren zugrundeliegenden Steuerbescheide gegenüber A. sowie Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten,

5. der die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Finanzbehörden in den steuerlichen Angelegenheiten A. sowie der Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten,

6. des Vorgangs betreffend die Abgabe der Verfahren durch die Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft.

B. In diesem Zusammenhang sollen weiterhin die Gründe und Umstände der bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen betreffend A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie der Einstellung dieser Verfahren geklärt werden.

Durch Vorlage

1. der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft,

2. der die Verfahren betreffenden Berichte innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums und der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium,

3. des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums sowie zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Justizministerium,

4. des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Finanzministerium sowie dessen untergeordneten Finanzbehörden,

5. sämtlicher die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Staatsanwaltschaft, des Finanzministeriums und des Justizministeriums,

6. der schriftlichen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium und das Finanzministerium bzw. dessen untergeordneten Finanzbehörden über die Einstellung der Verfahren.“

(im Folgenden: 2. Beweisbeschluss)

Mit Schreiben vom 26.3.2010 (Tgb.Nr. US 2/10) ersuchte der Beschwerdegegner den Minister der Finanzen um Vorlage der im 2. Beweisbeschluss unter A) 1. bis 6. aufgeführten Unterlagen.

Nach Prüfung des Aktenherausgabeersuchens und Zusammenstellung der zur Herausgabe vorgesehenen Akten hörte der Minister der Finanzen den Antragsteller zu der beabsichtigten Aktenherausgabe an, gewährte dessen Bevollmächtigten hierzu am 28.5.2010 Akteneinsicht, übergab ihm Inhaltsverzeichnisse der entsprechenden Akten und kündigte an, dass die Akten dem Antragsgegner zugeleitet würden, wenn nicht bis zum 2.6.2010, 12.00 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde.

Der Antragsteller beantragte am 4.6.2010 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,

„gemäß § 123 Abs. 1 VwGO folgende einstweilige Anordnung zu erlassen

Der 2. Beweisbeschluss des Antragsgegners, der in der Sitzung vom 24.3.2010 gemäß dem durch DIE LINKE vorgelegten Beweisantrag beschlossen wurde, wird einstweilen unter A) 1 bis 6 außer Vollzug gesetzt.“

Er machte geltend, die gesamten unter A) 1. bis 6. des angegriffenen Beweisbeschlusses benannten Beweismittel, nämlich Akten der Finanzbehörden, stünden erkennbar nicht in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Der Untersuchungsauftrag ziele auf eine Beeinflussung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der laufenden Regierungsbildung ab. Entscheidend seien daher ausschließlich solche Unterlagen, die auch tatsächlich den Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft hätten zugrunde liegen können. Dies seien jedoch nicht die Akten der Finanzbehörden, sondern die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten einschließlich solcher steuerlicher Unterlagen, die bei der Staatsanwaltschaft auch konkret zum Akteninhalt geworden seien. Akten anderer Behörden, insbesondere der Finanzbehörden, von welchen die Staatsanwaltschaft B-Stadt überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, könnten ersichtlich nicht im Zusammenhang mit den Einstellungen der Ermittlungsverfahren stehen. Bezüglich der unter A) 1. bis 6. genannten Beweismittel sei der Beweisbeschluss deshalb in Gänze rechtswidrig, weil er als purer Ausforschungsbeweis zu qualifizieren sei. Mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seine einfachgesetzliche Ausprägung des Steuergeheimnisses in § 30 AO habe der Beweisbeschluss einer derartigen Präzisierung bedurft, dass nur Akten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand hätten angefordert werden dürfen.

Zudem sei der Beweisbeschluss A) 1. bis 6. inhaltlich nicht hinreichend bestimmt insofern, als von „Unternehmungen der A.-Gruppe“ die Rede sei. Es sei nicht ersichtlich, was darunter zu verstehen sei. Eine A.-Gruppe gebe es nicht. Schließlich sei das Steuergeheimnis nach § 30 AO und das dem Antragsteller zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den angefochtenen Teil des Beweisbeschlusses verletzt, weil die Grenzen des Untersuchungsauftrages überschritten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei.

Mit Begleitschreiben vom 7.6.2010 übermittelte der Minister der Finanzen dem Präsidenten des Landtages des Saarlandes auf die Aufforderung des Beschwerdegegners vom 26.3.2010 die von ihm zusammengestellten Akten der Finanzverwaltung (7 Ordner). In dem Schreiben ist ausgeführt, die Unterlagen würden „nach sorgfältiger Prüfung des Beweisbeschlusses auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des BMF-Schreibens vom 13.5.1987 und nach Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber den Steuerpflichtigen übermittelt“. Zugleich teilte er mit, die übersandten Aktenstücke seien gemäß §§ 5a Abs. 1, 5 Nr. 2 der Geheimschutzordnung des Untersuchungsausschusses „Landtagswahlen 2009“ als geheim zu behandeln.

Der Präsident des Landtages nahm die Aktenordner ausweislich seines Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 8.6.2010 unter Verschluss und ordnete an, dass sie bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers in einem verschlossenen Raum aufbewahrt und weder dem Ausschussvorsitzenden noch den Ausschussmitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt würden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.6.2010 -11 L 544/10- zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei unzulässig, weil es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handele. Nach dem (zwischenzeitlich) übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sei nicht in erster Linie die Herausgabe der den Antragsteller betreffenden Steuerakten an den Antragsgegner in Streit. Hierfür sei nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Vielmehr bestehe ein Streit über die Reichweite des Beweiserhebungsrechts des Untersuchungsausschusses. Damit greife der Antragsteller die aus der Festlegung des Untersuchungsauftrags folgende verfassungsrechtliche Kompetenz des Antragsgegners zur Festlegung des Umfangs der Beweiserhebung an. Kern des Rechtsstreits sei mithin die Auslegung des Art. 79 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf), so dass es um spezifisch verfassungsrechtliche Fragen gehe, zu deren Beantwortung im konkreten Zusammenhang die Verfassungsgerichtsbarkeit berufen sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 18.6.2010 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts werde zu Unrecht das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit angenommen. Der Antragsteller verfolge sein verfassungsmäßiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der einfachgesetzlichen Ausprägung des Steuergeheimnisses, indem er die Überschreitung der ebenfalls einfachgesetzlich vorgegebenen Grenze des Sachzusammenhangs bei der Beweiserhebung rüge. Mit Schriftsatz vom 16.7.2010 (und weiteren) hat der Antragsteller seine Beschwerde ergänzend in der Sache begründet.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.

II.

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.6.2010 -11 L 544/10- ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt im Ergebnis nicht zu dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

1. Allerdings handelt es sich bei dem vorliegenden Anordnungsverfahren - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Vielmehr ist für das Anordnungsbegehren des Antragstellers der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.

Die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ergibt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zwar nicht bereits aus dem Grundsatz der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, wonach eine verfassungsrechtliche Streitigkeit voraussetzt, dass sowohl beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen oder Personen sein müssen (formelles Kriterium) als auch das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellen muss (materielles Kriterium)

vgl. die Übersicht z.B. bei Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 141 n.w.N..

Die Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolgt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,

Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - und vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 -, dokumentiert bei juris

nicht nach formalen, an die Stellung der Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten. Vielmehr ist auch bei Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Rechtssubjekts zu fragen, ob letzteres in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 und vom 5.11.2002 – jeweils a.a.O..; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 149 ff (Materielle Subjektstheorie).

Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit bejaht für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses, weil es sich bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und der Bestimmung des Untersuchungsauftrages durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan - von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) - zukommenden Betätigung handelt

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002, a.a.O..

Für den Streit zwischen einer kommunalen Gebietskörperschaft und einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme zu bestimmten Themen hat es demgegenüber einen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt verneint und den Verwaltungsrechtsweg ebenso bejaht wie für den Streit eines von einem Untersuchungsausschuss als Betroffenem festgestellten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 LTG) Bürgers über das diesem im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zustehende Recht auf Abgabe einer Stellungnahme

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.4.1987 - 2 W 129/87 -, NVwZ 87, 612, und vom 5.11.2002, a.a.O..

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem

Beschluss vom 27.5.2002 - LV 2/02 eA -, zitiert nach juris

offen gelassen, ob stets an dem Erfordernis der beiderseitigen Beteiligung von Verfassungsorganen festzuhalten ist oder ob eine Differenzierung in Betracht zu ziehen sein könnte im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen Bürger und Parlament um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf der einen und zwischen Bürger und Untersuchungsausschuss um von letzterem im Verlauf seiner Beweiserhebung getroffene Maßnahmen zur Informationsbeschaffung auf der anderen Seite.

Unter Fortführung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist vorliegend dem Verwaltungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht schon deswegen ausscheidet, weil an dem streitigen Rechtsverhältnis neben dem vom Landtag des Saarlandes eingesetzten Untersuchungsausschuss „Landtagswahl 2009“ als Antragsgegner der Antragsteller, ein als Betroffener im Sinne des § 54 LTG festgestellter Bürger, beteiligt ist.

Jedoch fehlt der streitgegenständlichen Inanspruchnahme des Antragsgegners, dem Begehren nach Aussetzung des Vollzugs eines Teils - A) 1. bis 6. - des vom Antragsgegner unter dem 24.3.2010 gefassten 2. Beweisbeschlusses der spezifisch verfassungsrechtliche Gehalt.

Zwar handelt es sich bei dem Antragsgegner um ein Organ des Landtages (§ 37 LTG) und ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Träger des - verfassungsrechtlich (Art. 79 SVerf) begründeten - Untersuchungsrechts ist jedoch ausschließlich das Parlament selbst. Dieses bedient sich zur Wahrnehmung seines Untersuchungsrechts des von ihm eingesetzten Untersuchungsausschusses. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt materiell Verwaltungstätigkeit dar

BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 – DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981,214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 – BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609.

Bei der Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Untersuchungsauftrags vom Plenum übertragenden Aufklärung bestimmter Sachverhalte wird der Untersuchungsausschuss wie ein Verwaltungsorgan und daher mit den prozessualen Folgen gemäß § 61 Nr. 3 VwGO, 19 AGVwGO wie eine Behörde tätig. Für Rechtsschutzersuchen betroffener Bürger gegen konkrete Maßnahmen der Untersuchung und Beweiserhebung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse der Länder ist daher grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 184; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 40 Rdnr.231, 650,651; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rdnr.10, jeweils m.w.N; BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 – DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981,214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 – BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609.

Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass eine der zentralen Streitfragen des Verfahrens darauf gerichtet ist, ob der Antragsgegner sich mit der von ihm beabsichtigten und beschlossenen Beweiserhebung innerhalb des ihm vom Parlament erteilten Untersuchungsauftrages und damit innerhalb der ihm - verfassungsrechtlich - gesetzten Grenzen bewegt. Die Frage, ob eine Behörde oder ein sonstiger Träger öffentlicher Gewalt, der Verwaltungstätigkeit ausübt, sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit in den Grenzen des ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens gehalten hat, gehört zu den typischen Prüfungsgegenständen im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Das maßgebende Rechtsverhältnis der Beteiligten behält seinen nicht verfassungsrechtlichen Charakter daher ungeachtet des Umstandes, dass die begehrte Außervollzugsetzung eines Teils des 2. Beweisbeschlusses wesentlich von der Auslegung und Anwendung von Verfassungsnormen abhängt

vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 BvR 1/99 -, zitiert nach juris (dort Rdnr. 21).

Die Frage, ob der Antragsgegner sich beim Erlass des 2. Beweisbeschlusses oder der darauf gestützten Beweiserhebung im Rahmen des ihm vom Parlament erteilten verfassungsrechtlichen Untersuchungsauftrages gehalten hat, führt damit nicht zu einer verfassungsrechtlichen Prägung des Rechtsstreits

zur Einhaltung der Grenzen des Untersuchungsauftrages durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss vgl. auch: BFH, Beschluss vom 1.12.1992 – VII B 126/92 -, zitiert nach juris.

Der Rechtsstreit ist auch nicht durch § 33 Abs. 1 Nr.1 FGO den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen. Es handelt sich in der Sache nicht um eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne der genannten Vorschrift. Nach der in Absatz 2 der genannten Vorschrift gegebenen Legaldefinition umfasst der Begriff der Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Von dieser Definition wird die Vorlage von Akten der Finanzbehörden an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder dessen Zugriff auf diese Akten auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses indes nicht erfasst.

Zwar stellt grundsätzlich die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Vorlage von Akten oder die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eine Maßnahme auf dem Gebiet des Abgabenrechts dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die streitige Aktenvorlage oder Auskunftserteilung als Erfüllung eines im Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ergangenen Beweisbeschlusses erfolgt. Bei der Frage, ob und inwieweit die Finanzbehörden Akten an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss herausgeben oder ob dieser Zugriff auf diese Akten nehmen darf, handelt es sich nicht um eine abgabenrechtliche Frage, sondern um die Frage, ob der insoweit als Verwaltungsorgan handelnde Untersuchungsausschuss sich innerhalb der ihm zugunsten des betroffenen Steuersubjekts verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen gehalten hat

BFH, Urteil vom 23.10.1974 – VII R 54/70- BStBl. 1975 Teil II, S. 298,299, zum Fall einer Aktenherausgabe bzw. Auskunftserteilung auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Beweisbeschlusses, sowie Beschluss vom 29.5.1969 -VII B 199/67- BStBl. 1969 Teil II, S. 491; FG München, Urteil vom 15.12.1992 – 16 K 2542/92 – NVwZ 1994,100 und FG Hamburg, Beschluss vom 5.2.1985 – III 17/85 - zitiert nach juris, jeweils zur Frage der Herausgabe von Steuerakten eines Bürgers an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass Gegenteiliges insbesondere nicht der bereits zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1.12.1992 und der ihr vorausgegangenen Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5.6.1992 (1 V 153/92) entnommen werden kann, da beide Gerichte für ihre Zuständigkeit im konkreten Verfahren lediglich auf die Bindungswirkung des zuvor ergangenen Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gemäß § 17 a GVG verwiesen haben.

Der Antragsteller hat damit zu Recht den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten beschritten.

2. Gleichwohl hat das Begehren des Antragstellers auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 VwGO gegen den Antragsgegner mit dem Inhalt, den 2. Beweisbeschluss des Antragsgegners einstweilen unter A) 1. bis 6. außer Vollzug zu setzen.

Er macht geltend, der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sei erforderlich, um sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dessen einfachgesetzliche Ausprägung des Steuergeheimnisses in § 30 Abgabenordnung (AO) zu wahren. Dies ist indes nach dem Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, nicht der Fall.

Dabei bestehen im Grundsatz bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bejaht werden kann, der unmittelbar gegen den der Beweiserhebung eines parlamentarischen Untersuchungsausschuss zugrunde liegenden Beweisbeschluss gerichtet ist.

Zwar ist der Beweisbeschluss Grundlage für die darin nach Beweisthema und Beweismittel umschriebene Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses. Der Beweisbeschluss selbst wird allerdings in aller Regel keine unmittelbare Verletzung von Rechten des Betroffenen bewirken können. Hierzu bedarf es grundsätzlich eines Aktes der Umsetzung des Beweisbeschlusses. Erst wenn feststeht, ob und durch welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen der Beweisbeschluss auch tatsächlich zur Ausführung gelangt, kann im übrigen auch eine konkrete Prüfung erfolgen, ob und inwieweit hierdurch möglicherweise Rechte des betroffenen Bürgers verletzt werden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn – wie vorliegend – Gegenstand des streitigen Beweisbeschlusses die Vorlage behördlicher Akten ist .

Der hier streitgegenständliche Teil des 2. Beweisbeschlusses vom 24.3.2010 –Teil A) 1. bis 6. – betrifft in seinem Beweisthema „die Gründe und Umstände der Einleitung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Regierungsbildung 2009 erfolgten Einstellung von fünf gegen A. oder Unternehmen der A.-Gruppe geführten Ermittlungsverfahren“, insbesondere (A) „in diesem Zusammenhang“ die Klärung der „Gründe und Umstände der betreffenden bei den Finanzbehörden des Landes geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft“. Als Beweismittel wird die Vorlage von Akten und im Einzelnen benannten Aktenbestandteilen der Finanzbehörden angeordnet, nämlich Ermittlungsakten (1.), Steuerakten (2.), Steuererklärungen (3.), Steuerbescheide (4.), Vermerke und Protokolle (5.) sowie der Vorgang der Abgabe an die Staatsanwaltschaft (6.).

Mit diesem Inhalt bewirkt der Beweisbeschluss selbst - unmittelbar - keine Verletzung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte. Er ist, anders als der Antragsteller geltend gemacht hat, keineswegs „self-executing“. Die Gefahr einer - möglichen - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO des Antragstellers besteht vielmehr erst aufgrund der Umsetzung des Beweisbeschlusses, der Vorlage der Akten und des Zugriffs des Untersuchungsausschusses darauf.

Ist die zur Aktenvorlage aufgeforderte Behörde – wie es vorliegend bei dem Ministerium der Finanzen der Fall gewesen ist - bereit, Akten an den Untersuchungsausschuss herauszugeben, so kann der Betroffene effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Aktenherausgabe gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt wird. Im Rahmen eines solchen Unterlassungsbegehrens wird von dem angerufenen Gericht geprüft, ob die Vorlage der Akten, zu deren Herausgabe die fragliche Stelle konkret bereit ist, und der Zugriff des Untersuchungsausschusses darauf die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt.

Auch das Bestehen einer solchen, auf die konkrete Umsetzungsmaßnahme gerichteten Rechtsschutzmöglichkeit spricht im Regelfall gegen die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses schon im Vorfeld solcher Maßnahmen.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass die konkrete Umsetzung des streitigen Teils des angegriffenen Beweisbeschlusses (Teil A) 1. bis 6.), die Herausgabe von Akten durch das Finanzministerium, einerseits zwar überwiegend bereits vollzogen, andererseits aber in dem für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entscheidenden Punkt noch nicht abgeschlossen ist.

Vollzogen sind bislang folgende Schritte:

Der Untersuchungsausschuss hat die im Beweisbeschluss genannten Akten bei dem zuständigen Ministerium der Finanzen angefordert. Das Ministerium hat das Aktenherausgabeersuchen des Untersuchungsausschusses auf der Grundlage des zweiten Beweisbeschlusses, dort Abschnitt A) 1. bis 6. - in eigener Verantwortlichkeit -

BVerfG, Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1-64 (Untersuchungsausschuss Neue Heimat); BFH, Beschluss vom 1.12.1992 - 7 B 126/92 -, zitiert nach juris

hinsichtlich Inhalt und Umfang seiner Verpflichtung zur Aktenvorlage geprüft, die Akten zusammengestellt und entschieden, ob und welche Akten es mit Blick auf den Kontrollauftrag des Parlaments einerseits und das Dienst- und Steuergeheimnis andererseits an den Untersuchungsausschuss herauszugeben bereit war. Sodann hat es den Antragsteller zur beabsichtigten Aktenherausgabe angehört, seinem Bevollmächtigten hierzu am 28.5.2010 Akteneinsicht gewährt sowie ein Inhaltsverzeichnis der zur Herausgabe vorgesehenen Akten überlassen. Nach seiner Ankündigung, dass die Akten dem Antragsgegner zugeleitet würden, wenn nicht bis zum 2.6.2010, 12.00 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde, hat das Ministerium der Finanzen diese indes nicht unmittelbar dem Antragsgegner, sondern dem Präsidenten des Landtages zugeleitet, der diese seinerseits nicht dem Antragsgegner übergeben, sondern – mit Blick auf das vorliegende Anordnungsverfahren - unter Verschluss genommen hat.

Ein Zugriff des Antragsgegners auf die Akten als abschließender Akt der konkret im Raum stehenden Beweiserhebung hat deshalb noch nicht stattgefunden.

In dieser besonderen Situation kommt dem angefochtenen Beweisbeschluss – trotz der bereits erfolgten und selbst nicht angefochtenen Aktenherausgabe durch das Ministerium der Finanzen – die rechtliche Funktion zu, Rechtsgrundlage für den noch nicht erfolgten Zugriff des Antragsgegners auf die konkret vorgelegten Akten zu sein.

Nur vor diesem Hintergrund erscheint es – ausnahmsweise – vertretbar, im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den gestellten Antrag auf Außervollzugsetzung des streitigen Teils des 2. Beweisbeschlusses des Antragsgegners anzuerkennen.

Gleichwohl hat sein Antrag in der Sache keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderliche kumulative Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht dargelegt.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Sicherung der Rechte des Antragstellers kommt im vorliegenden Fall nach der bereits erfolgten Herausgabe der aufgrund der Prüfung des Ministeriums der Finanzen zu Teil A) 1. bis 6. des 2. Beweisbeschlusses zusammengestellten Akten (7 Ordner) allenfalls noch insoweit in Betracht, als es um die Frage geht, ob dem Untersuchungsausschuss der Zugriff auf diese bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten eröffnet wird oder nicht. Denn nur insoweit kann derzeit davon ausgegangen werden, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO mit Blick auf den Vollzug des 2. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses (Teil A) 1. bis 6.) einer gerichtlichen Sicherung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf. Nur mit Blick auf die konkret herausgegebenen Akten besteht derzeit eine Gefahr des Zugriffs des Antragsgegners auf Akten der Finanzbehörden, die möglicherweise dem angegriffenen Teil des 2. Beweisbeschlusses unterfallen können. Für darüber hinausgehende Zugriffsakte auf weiteres Aktenmaterial der Finanzbehörden auf der Grundlage des 2. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses (Teil A) 1. bis 6.) besteht diese Gefahr derzeit nicht.

Denn das Ministerium der Finanzen hat – unter Verweis auf die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.5.1987 obliegende Prüfung – seine Bereitschaft zur Herausgabe von Akten aus seinem Verantwortungsbereich ausdrücklich auf die in Frage stehenden 7 Aktenordner begrenzt. Eine weitergehende Herausgabe von Akten der Finanzverwaltung und ein Zugriff des Antragsgegners hierauf steht damit auf der Basis des angegriffenen 2. Beweisbeschlusses (Teil A) 1. bis 6.) derzeit nicht im Raum.

Soweit für das Begehren des Antragstellers hiernach ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, fehlt es für den Erfolg seines Begehrens indes am Vorliegen eines Anordnungsanspruches.

Nach den Darlegungen des Antragstellers und den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens kann unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG, Urteil vom 17.7.1984 -2 BvE 11/83 -, - 2 BvE 15/83 – BVerfGE 67, 100-146 (Flick-Untersuchungsausschuss) und Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1-64 (Untersuchungsausschuss Neue Heimat)

entwickelten Grundsätze bezüglich der verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Zugriff des Untersuchungsausschusses auf die bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten (7 Ordner) das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt wird.

Allerdings haben Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken. Zwar ist das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden läßt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geboten sein.Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten

BVerfG Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1-71 (Volkszählungsurteil).

Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist.

Dieser Schutz besteht von Verfassungs wegen auch gegenüber den Befugnissen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse. Das Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz des betroffenen Bürgers stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten.

Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn das Parlament und die zur Aktenvorlage verpflichtete Verwaltungsbehörde ausreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Eine Ausnahme hiervon gilt für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugriff des Antragsgegners auf die bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten (7 Ordner) die danach verfassungsrechtlich zu beachtenden Grenzen des Rechts des Antragsgegners auf Aktenvorlage und Beweiserhebung zu Lasten der Rechte des Antragstellers überschreitet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist weder davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Beweiserhebung durch Zugriff auf die fraglichen Akten nicht im Rahmen des dem Antragsgegner vom Landtag des Saarlandes erteilten Untersuchungsauftrags erfolgt, noch davon, dass die Einschränkung des Rechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nicht im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen soll, noch davon, dass die Einschränkung weiter geht als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

Der Antragsteller kann zunächst nicht mit seinem Einwand durchdringen, die (gesamten) unter A) 1. bis 6. des angegriffenen Beweisbeschlusses benannten Akten der Finanzbehörden stünden erkennbar nicht in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, weil dieser sich in zeitlicher Hinsicht nur auf Vorgänge nach dem Datum der Landtagswahl (30.8.2009) und in sachlicher Hinsicht nur auf eine Beeinflussung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der zeitlich an dieses Datum anschließenden Regierungsbildung beziehe.

Dies trifft in Ansehung des vom Landtag des Saarlandes festgelegten Untersuchungsgegenstandes und des dem entsprechenden Untersuchungsauftrages des Antragsgegners nicht zu.

Der vom Landtag des Saarlandes festgelegte Untersuchungsgegenstand ergibt sich aus den Beschlüssen des Landtages vom 11.2.2010 zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses mit dem Titel (Kurzbezeichnung „Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009“).

Nach dem auf Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 beschlossenen Einsetzungsauftrag vom 11.2.2010 ist der Untersuchungsausschuss u.a eingesetzt worden „vor dem Hintergrund, ... dass im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden“ und „zur Klärung zahlreicher“ insoweit aufgeworfener „Fragen im Hinblick auf die Rolle A. bei der Regierungsbildung, die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“.

Die vom Antragsteller geltend gemachte zeitliche und sachliche Beschränkung des Untersuchungsgegenstandes und –Auftrages lässt sich dem nicht entnehmen.

Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Klärung der „Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren“ erfolgen kann, ohne dass auf Vorgänge aus der Zeit vor der Landtagswahl am 30.8.2009 zugegriffen wird. Zum einen ist davon auszugehen, dass die in dem Einsetzungsauftrag des Landtages des Saarlandes genannten „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung“ bereits zum Zeitpunkt der Landtagswahl am 30.8.2009 anhängig gewesen sind und damit selbst in einen Zeitraum vor dem 30.8.2009 hineinreichen. Zum anderen beziehen sich die fraglichen Ermittlungsverfahren mit Bestimmtheit auf – finanzbehördliche - Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge, die in einem Zeitraum vor dem 30.8.2009 entstanden und angefallen sind.

Aber auch mit Blick auf die sachliche Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und –Auftrages kann der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden. Der Antragsteller hat insoweit insbesondere geltend gemacht, es gehe ausschließlich um die Frage einer Beeinflussung der in den fraglichen (5) Ermittlungsverfahren getroffenen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der Regierungsbildung. Deshalb könnten ausschließlich solche Unterlagen entscheidend sein, die auch tatsächlich den Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hätten. Das Akteneinsichtsrecht des Antragsgegners sei deshalb auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt beschränkt.

Eine solche Verengung des Untersuchungsauftrages kann dem auf Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 am 11.2.2010 beschlossenen Einsetzungsauftrag indes nicht entnommen werden. Danach geht es keineswegs ausschließlich um die Frage einer Beeinflussung der in den fraglichen (5) Ermittlungsverfahren getroffenen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt. Vielmehr geht es danach weitaus allgemeiner um die Klärung „zahlreicher Fragen im Hinblick auf die Rolle A. bei der Regierungsbildung, die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“, die „im Hinblick darauf aufgeworfen“ sind/seien, dass „im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden“.

Die Erfüllung des Untersuchungsauftrags, eine Aufklärung der „Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“ herbeizuführen, setzt deshalb die Möglichkeit nicht nur einer Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, sondern auch derjenigen – finanzbehördlichen - Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge voraus, die der Einleitung dieser Ermittlungsverfahren zugrunde lagen.

Kann danach der Einwand des Antragstellers, sämtliche unter A) 1. bis 6. des angegriffenen 2. Beweisbeschlusses benannten Beweismittel stünden (schon deshalb) nicht in dem gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, weil es sich um Akten der Finanzbehörden handele, keinen Erfolg haben, so ergibt sich Gegenteiliges auch nicht mit Blick auf die hier konkret in Rede stehenden, von Seiten des Ministeriums der Finanzen bereits vorgelegten, dem Zugriff des Antragsgegner aber noch entzogenen Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner).

Für diese – auf der Basis des 2. Beweisbeschlusses vorgelegten – finanzbehördlichen Akten ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass deren konkrete Inhalte und Bestandteile – abgesehen von dem zuvor bereits widerlegten pauschalen Einwand – nicht in dem gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Untersuchungsgegenstand stünden. Zur Geltendmachung derartiger, konkret auf die vorgelegten Akten bezogener Einwendungen wäre der Antragsteller entgegen der von ihm in seinem Schriftsatz vom 27.7.2010 aufgeworfenen Frage, „welche?“ Akten der Minister der Finanzen dem Landtagspräsidenten zugeleitet habe, auch in der Lage gewesen. Denn ausweislich der Verwaltungsakten des Antragsgegners hat sein Bevollmächtigter am 28.5.2010 beim Minister der Finanzen Einsicht in diese Akten genommen und hierüber ein Inhaltsverzeichnis erhalten.

Ist damit vom Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhangs der auf der Basis des 2. Beweisbeschlusses konkret vorgelegten Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) mit dem Untersuchungsauftrag des Antragsgegners auszugehen, so ist auch darüber hinaus weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Zugriff des Antragsgegners auf die fraglichen Akten den Antragsteller in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses verletzt.

Nach Feststellung der Legitimation der fraglichen Beweiserhebung durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments käme eine Einschränkung des Beweiserhebungsrechts des Antragsgegners gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht des Antragsstellers – bezogen auf den hier in Rede stehenden Zugriff des Antragsgegners auf die konkret in Rede stehenden Akten der Finanzverwaltung - nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner keine hinreichenden Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen hätte oder wenn die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre.

Von beidem kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Antragsgegner hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 24.3.2010 eine umfassende Geheimschutzordnung für die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses erlassen. Diese trägt den zu beachtenden Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zwischenzeitlich nicht nur alle seine Mitglieder, sondern auch alle für den Untersuchungsausschuss tätigen Mitarbeiter nach Maßgabe des § 353 b StGB zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Minister der Finanzen seinerseits hat in seinem Schreiben vom 7.6.2010 zur Vorlage der fraglichen Akten bestimmt, dass diese gemäß §§ 5a Abs.1, 5 Nr. 2 der Geheimschutzordnung als geheim zu behandeln sind.

Insoweit hat auch der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass der Antragsgegner weitere mögliche oder gebotene Vorkehrungen zur Geheimhaltung der in den fraglichen Akten enthaltenen Daten hätte treffen können oder müssen.

Auch hat der Antragsteller – trotz seiner aufgrund Akteneinsicht gegebenen Kenntnis von Inhalt und Umfang der fraglichen Akten - nicht dargelegt oder geltend gemacht, dass die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre. Dass dies ungeachtet dessen der Fall sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren auch sonst nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen ist – bezogen auf die hier konkret in Rede stehenden Akten der Finanzverwaltung - weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Lasten des Antragstellers gegeben sein könnte.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, der 2. Beweisbeschluss gehe – im Wege des Ausforschungsbeweises – insofern über die Grenzen des Untersuchungsauftrages hinaus, als nicht nur von Akten der Finanzverwaltung betreffend seine eigene Person, sondern auch von Akten betreffend „Unternehmen der A.-Gruppe“ die Rede sei, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass er einen – unverhältnismäßigen und daher rechtswidrigen - Eingriff in sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses geltend machen und im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens abwehren könnte.

Zum einen ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht, dass die fraglichen Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) tatsächlich Vorgänge enthalten, die nicht den Antragsteller selbst, sondern andere Steuersubjekte betreffen, die das Ministerium der Finanzen – zu Recht oder zu Unrecht - als „Unternehmen der A.-Gruppe“ qualifiziert hätte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht, inwiefern sich daraus eine eigene Verletzung der Rechte des Antragstellers ergeben könnte, mit anderen Worten, inwiefern daraus ein eigenes Abwehrrecht und damit ein Anordnungsanspruch des Antragstellers im vorliegenden Verfahren hergeleitet werden könnte.

Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bezogen auf die Außervollzugsetzung des 2. Beweisbeschlusses insoweit, als sie den Zugriff des Antragsgegners auf die vorgelegten Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) betrifft, nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG , wobei mit Blick auf den „Vorwegnahmecharakter" des Anordnungsbegehrens eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angemessen erscheint.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 291/10
Verkündet am:
18. September 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekannte
wahre Tatsache, eine (namentlich genannte) Entertainerin sei durch Krankheit
aus ihrer Karriere herausgerissen worden.
BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2010 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine bekannte Entertainerin, Comedy-Darstellerin und Kabarettistin , verlangt die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "F. ". In der Ausgabe Nr. 5 vom 21. Januar 2009 wurde im Zusammenhang mit einem Bericht über die Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin darüber berichtet, dass die Klägerin ihrerseits ein Jahr zuvor durch eine schwere Erkrankung aus ihrer laufenden Tournee herausgerissen worden, seither nicht mehr vor die Kamera zurückgekehrt sei und man bis dato über ihren Gesundheitszustand nichts wisse.
2
Im Einzelnen beanstandet die Klägerin eine Fotomontage auf der Titelseite der Ausgabe, auf der ein Portraitfoto von ihr zusammen mit einem solchen der Sportmoderatorin zu sehen ist, sowie ein weiteres Portraitfoto von ihr auf Seite 3 der Ausgabe mit der Bildbeischrift "G. K. erkrankte im Januar 2008" sowie folgende Berichterstattung über sich im Rahmen eines Artikels über eine aktuelle Erkrankung der Sportmoderatorin:

(1)

"Koma nach Routine-OP erleidet sie das gleiche Schicksal wie G. K.?",

(2)

"Droht ihr das gleiche Schicksal wie G. K.?",

(3)

3
"Unwillkürlich denkt man an einen Parallelfall - an G. K. (47). (...) Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von heute auf morgen aus ihrer Tournee "Wer Sahne will, muss Kühe schütteln" herausgerissen. Die Erklärung über ihre Erkrankung war ebenso dürftig (...). Schweigen. Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren. Zunächst hieß es, K.`s Tournee werde im Herbst 2008 fortgesetzt, doch dann wurden alle Termine abgesagt. Und fortan war von der Schauspielerin nichts mehr zu hören.
4
So etwas ist immer höchst beunruhigend. Bis heute weiß man nichts über ihren Gesundheitszustand. G. K. trat vor keine Kamera mehr - sie ist wie vom Erdboden verschluckt (...). Werden wir auf sie warten müssen wie auf G. K.?"
5
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der entsprechenden Wort- und Bildberichterstattung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erneute Veröffentlichung des auf Seite 3 der Zeitschrift veröffentlichten Fotos der Klägerin mit Bildbeischrift im Zusammenhang mit der beanstandeten Wortberichterstattung untersagt wird.
6
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
7
Nachdem die Klägerin ab 6. September 2011 - unstreitig - selbst mit umfangreichen Erklärungen und Interviews über ihre Erkrankung in die Öffentlichkeit getreten ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage ab dem 6. September 2011 für erledigt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen; er begehrt weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht bejaht mit dem Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Text- und Bildberichterstattung sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin müsse nicht hinnehmen, dass in der von ihr beanstandeten Berichterstattung ihr Gesundheitszustand thematisiert werde, der zumindest zum Kernbereich der Privatsphäre eines Menschen gehöre. Ausgangspunkt der bean- standeten Berichterstattung sei zwar die ernsthafte Erkrankung einer Sportmoderatorin und nicht die Erkrankung der Klägerin. Die gesamten Umstände der Fragestellung, ob dieser Sportmoderatorin das gleiche Schicksal wie der Klägerin drohe, fielen jedoch in den Kernbereich ihrer Privatsphäre. Soweit die Beklagte meine, bei der Berichterstattung gehe es allein um den Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrem Beruf ebenfalls nicht mehr nachgehe und diese Information zur Sozial- oder Öffentlichkeitssphäre zähle, sei dies schon angesichts der beanstandeten Äußerungen nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang der Berichterstattung mit der im Herbst 2008 abgesagten Tournee der Klägerin sei schon nach dem Inhalt des Artikels - der die schwere Erkrankung einer dritten Person betreffe - nicht erkennbar. Dass die Tournee der Klägerin aufgrund einer Erkrankung habe unterbrochen werden müssen und auch - entgegen anders lautenden Ankündigungen - im Herbst 2008 nicht fortgesetzt worden sei, diene im vorliegenden Zusammenhang lediglich der Erläuterung der Schwere der Krankheit der Klägerin, nicht jedoch der Information des an dem Tourneeprogramm und dessen Fortsetzung interessierten Publikums. Eine Berichterstattung über die Sportmoderatorin L. begründe kein neues Berichterstattungsinteresse bezüglich der Person der Klägerin, deren Interesse am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts die Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten überwiege. Der Klägerin stehe auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Bildveröffentlichungen zu. Bei der Fotomontage auf der Titelseite, welche die Klägerin gemeinsam mit L. zeige, sei schon kein zeitgeschichtliches Ereignis vorhanden. Im Übrigen beschränke sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung auf die Illustrierung der unzulässigen Wortberichterstattung. Danach verbleibe im Hinblick auf die veröffentlichten Fotos der Klägerin kein "bereinigter Text", der sich zulässigerweise mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis beschäftige.

II.

9
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erledigung der Klage kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Klage von Anfang an unbegründet war.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wortberichterstattung über die Tatsache der Erkrankung der Klägerin.
11
a) Allerdings wird das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassagen in dem Artikel der Beklagten beeinträchtigt.
12
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Erkrankung wiedergegeben, deren Verbreitung in den Medien sie nicht wünschte.
14
b) Diese Beeinträchtigung hatte die Klägerin aber hinzunehmen.
15
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO S. 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13).
16
bb) Im Streitfall sind das Interesse der Klägerin am durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 und 1058). Diese Abwägung fällt unter den Umständen des Streitfalles zugunsten der Beklagten aus.
17
cc) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist. Zur Privatsphäre - auch einer Person des öffentlichen Interesses - gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung, wobei Ausnahmen allenfalls bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen können (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339, 340; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 20; - VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19).
18
dd) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff. und 1058 Rn. 186 ff., jeweils zur Wort- und Bildberichterstattung) sind bei der Abwägung insbesondere der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen.
19
ee) Nach diesen Grundsätzen hat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
20
(1) Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit insbesondere durch viele Fernsehauftritte bekannte Kabarettistin, Comedy-Darstellerin und Entertainerin und damit eine Person des öffentlichen Interesses.
21
(2) Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste ("Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren"), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wieder aufgenommen hat und seither - ohne weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen - "von der Bildfläche verschwunden ist". Es wurden keinerlei konkrete Aussagen zu Art und Ursache der Erkrankung der Klägerin gemacht, vielmehr wurde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass man nichts über ihren Gesundheitszustand wisse. Aus den Umständen wurde lediglich die - naheliegende - Schlussfolgerung gezogen, dass die Erkrankung vermutlich schwer sein muss ("So etwas ist immer höchst beunruhigend").
22
(3) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Senatsurteilen (Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; - VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511), denen Berichte über (medizinische) Einzelheiten über (angebliche) Erkrankungen der dortigen Kläger zugrunde lagen.
23
(4) Die Grenze zu einer unzulässigen Presseberichterstattung wurde im Streitfall - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch überschritten, dass die Berichterstattung über die Erkrankung der Klägerin im Zusammenhang mit einem Bericht über einen aktuellen Fall einer schweren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin erfolgte und - wie das Berufungsgericht meint - sich daraus kein neues Berichterstattungsinteresse herleiten lasse. Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwägung nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 27; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, VersR 2011, 130 Rn. 19 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 23; BVerfG AfP 2010, 562; Müller, VersR 2008, 1141, 1148 f.). Abgesehen davon hatte die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung über ihre Person nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und ihrer "Fangemeinde" darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch keinerlei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mögliche Rückkehr in ihren Beruf gab. Dadurch konnte die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik beliebter Künstler leisten , die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.
24
(5) Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den aktuellen Fall der Sportmoderatorin L. zum Anlass genommen hat, sich erneut mit dem - ihrer Ansicht nach Parallelen aufweisenden - Fall der Klägerin zu beschäftigen , zumal sich dieser Fall zum damaligen Zeitpunkt gerade jährte. Die betreffenden Äußerungen weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf und die Intensität der Beeinträchtigung ist gering. Sie sind in keiner Weise herabsetzend oder gar ehrverletzend.
25
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Bildnisse.
26
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff. und zuletzt vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f. und vom 22. November2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f., jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
27
b) Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.
28
aa) Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Der Artikel behandelte, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, das Verschwinden einer bekannten Entertainerin, Schauspielerin und Kabarettistin aus der Öffentlichkeit nach einer schweren Erkrankung, die geheim gehalten wurde. Die Berichterstattung war, wie oben dargelegt, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie auch Darstellungen enthielt, die man je nach der Einstellung zu weitgehend unterhaltenden Medienprodukten als belanglos oder spekulativ bewerten kann. Es ist nicht zulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich des veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu der Wortberichterstattung hatte und dieses Thema unter den Umständen des Falles von öffentlichem Interesse und demgemäß als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu beurteilen war. Davon ist hier auszugehen, denn der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt (BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.).
29
bb) Die veröffentlichten Fotos hatten nach der Art ihrer Gewinnung und Darstellung auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Es handelt sich um kontextneutrale Porträtfotos, deren Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 32 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.; NJW 2006, 2835 Rn. 13) unbedenklich ist und die berechtigte Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt. Der Umstand, dass eines der Fotos auf der Titelseite im Wege einer - als solche ohne Weiteres erkennbaren - Fotomontage mit einem Foto der Sportmoderatorin L. verbunden worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sich die Klägerin gegen die Fotos als solche auch gar nicht wendet, sondern lediglich gegen ihre Veröffentlichung im Zusammenhang mit der - allerdings erlaubten - Wortberichterstattung.
30
3. Nach alledem unterliegt die Klage insgesamt der Abweisung und zwar auch nachdem die Klägerin die Klage ab dem 6. September 2011 für erledigt erklärt hat. Da sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und weiterhin Klageabweisung beantragt hat, ist nunmehr in der "Hauptsache" darüber zu entscheiden, ob die ursprüngliche Klage (tatsächlich) erledigt ist (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 34 mwN). Dies ist nicht der Fall, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, konnte der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2009 - 27 O 232/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2010 - 10 U 114/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 373/02 Verkündet am:
9. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter
Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv
, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.

b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen
Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

c) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene
Rechtsverletzung.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf M. sowie einer Wegbeschreibung dorthin. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin. In zwei Büchern und drei Magazinen hat sie Bilder veröffentlicht, die die Außenanlagen ihrer Finca auf M. zeigen, die von ihr als Feriendomizil genutzt wird. Das Anwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft in einem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden. Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildaufnahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten gehören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von einem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbeschreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung mit einer Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. Auf der Karte ist die Lage der fotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der Beklagte auch über das Internet an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von der Finca der Klägerin und den umliegenden Grundstücksbereichen mit namentlicher Zuordnung an die Klägerin. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-M. " kaufte vom Beklagten eine der Aufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Übersichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide M. " und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.
Mit der auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landgericht in vollem Umfang Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens der Klägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres Anwesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichungen grundsätzlich gegeben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornherein verschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle Grundstücksteile , die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persönlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung
von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen. Diese Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen. Zwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung geradezu auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch "Socke und Konsorten" Fotos von Teilbereichen der Außenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klägerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichungen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie Fotos von sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im Garten veröffentlicht oder die Veröffentlichung - auch noch in jüngster Zeit - gestattet habe. Wer seine Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache, könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten Privatsphärenschutz berufen. Auch wenn die Klägerin nur Aufnahmen zur Veröffentlichung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-
zierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nicht konsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe. Hingegen habe der Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltung der Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der Zeitgeschichte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - lediglich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständliche Privatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit des Eindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen Veröffentlichungen nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Zeitschrift "TV-M. " in ihrer Beschreibung die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange die Prominenten noch dort ansässig seien. Das müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Er hafte für die Veröffentlichung auch wenn er die Wegangabe lediglich dem recherchierenden Journalisten von "TV-M. " mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe habe er an der Verbreitung und Veröffentlichung mitgewirkt. Die Klägerin müsse diese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des Grundstücks allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren Veröffentlichungen publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen anderen Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen das Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen Lage nach bekannt gemacht werde.

II.

Diese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. A Revision der Klägerin Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens ist nicht gegeben. 1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Beklagten zutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.
a) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.
b) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück
bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt. 2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografien des Anwesens als solchem unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.
a) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öffentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen , der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.
b) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das
Anwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).
c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt werden , die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt. Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei gewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit
des Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre. 3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35, 202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green;) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl. BGHZ 131, 332, 338).
b) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil , BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.). Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361, 389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informati-
onswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattungen über die beliebte Ferieninsel M. auf beträchtliche Beachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision nicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbesondere keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).
d) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die
Abwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Information , sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf M. , negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt würde. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht um einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Randzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden des Grundstücks nicht ermöglichen , sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu unten B.).
e) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene Veröffentli-
chungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf M. bekannt gemacht hat. (1) Was der erkennende Senat insoweit im Parallelverfahren - VI ZR 404/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "M. - Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache kaum noch Neues hinzufügten, führt die Abwägung zwischen den Grundrechten aus den Artt. 1 und 2 und aus Art. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zu geben. (2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin selbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfordert , durch Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf M. als Feriendomizil nutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch "Socke und Konsorten" zu entnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des Hauses , am Pool und im Garten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, das Berufungsgericht gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage von entsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das Buch befindet sich bei den Akten und hat in der mündlichen Verhandlung zur Augenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang gegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht der Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).
B. Revision des Beklagten Auch die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten bejaht. 1. Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspruches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117). Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute , uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information , auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte durch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die Zeitschrift "TV-M. " dazu beigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des Grundstücks bekannt und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlich leichter erreichbar zu machen.
Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ver- öffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht rechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem Telefonbuch, ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Senat , Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP 1996, 185, 186). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nicht erfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungen nicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine Adressenangabe, wie sie Telefonbücher enthalten können, hinausgeht. 3. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Veröffentlichung der Wegbeschreibung allein dem Zweck dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber gerade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich aus. Die Revision des Beklagten wendet dagegen erfolglos ein, das Anwesen sei bereits durch das Anbringen eines Namensschildes und aufgrund der vermarktenden Mitteilung des Namens "Cassis" in den Büchern der Klägerin für die breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentlichung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durch die Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Auszügen aus den Büchern der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von April 2002 die genaue Lage des Anwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitere Recherchen das Grundstück aufzusuchen. 4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Störer für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung verantwortlich sei.
a) Selbst wenn die Redaktion mit der Veröffentlichung eigenmächtig gehandelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durch den Beklagten deren Veröffentlichung und damit die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin jedenfalls ermöglicht. Aufgrund der Gesamtumstände der Übermittlung an die Redaktion von "TV-M. " zusammen mit den Fotos der Finca zum Zwecke der Veröffentlichung war naheliegend, daß die Wegbeschreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das Berufungsgericht zu Recht, unerheblich, daß der Beklagte - wie er behauptet - die genaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-M. lediglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück zu finden. Da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die Veröffentlichung trotz bestehender Veröffentlichungsgefahr zu verhindern, war diese und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.
b) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800 m.w.N. und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076). Der
Unterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie gegen die verantwortlichen Redakteure (Senat, BGHZ 39, 124, 129 - Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873). Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht auch nicht entgegen, daß dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; BGH, Urteil vom 2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).
c) Die Verantwortlichkeit des Beklagten scheitert danach entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die Veröffentlichung haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend den adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschreibung und deren Veröffentlichung bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge naheliegend, nachdem der Beklagte gegen die zu befürchtende Veröffentlichung keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.B. in Form einer ausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist schon zweifelhaft, ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der Beklagte beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund eines
Vertrages das Material vom Beklagten bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vorliegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die Veröffentlichung zu verhindern.

III.

Nach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
10
Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, aaO, m.w.N.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; Müller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).
10
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehörenund den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 und vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10, 13, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abwei- chendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 unter II 1 a) bb) (1), zVb; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).
15
(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehö- ren und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13, jeweils mwN). Der Schutz der Privatsphäre ist thematisch und räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361, 382).
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehörenund den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 und vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10, 13, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abwei- chendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 unter II 1 a) bb) (1), zVb; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.

(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.

(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.

(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

Tenor

Die Anträge

1. festzustellen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landes Baden-Württemberg rechtswidrig sei,

2. der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der vorgenannten Kopien vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen

werden als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Beschuldigter des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … in der Wohnung des Antragstellers und … im … Unterlagen und Gegenstände sicher, deren Durchsicht gemäß § 110 StPO noch nicht abgeschlossen ist.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat den Untersuchungsausschuss … eingesetzt. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2012 hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses die Staatsanwaltschaft um Vorlage der Ermittlungsakten ersucht.
Mit Antrag vom 29. Oktober 2012 begehrt der Antragsteller die Feststellung, die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakte an den Untersuchungsausschuss sei rechtswidrig. Insbesondere sollen sich zahlreiche Unterlagen, die den privaten Bereich des Antragstellers betreffen, wie beispielsweise Arbeitsverträge, Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen und auch Schriftverkehr mit seinen Verteidigern, in den Ermittlungsakten befinden.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
a)
Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet.
Danach entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, sofern über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, zu befinden ist. Dem liegt in Abweichung von der Generalklausel des § 40 VwGO die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass bei Justizverwaltungsakten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit diese als sachnäher anzusehen ist (Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6). Die vorliegend seitens des Untersuchungsausschusses des Landtags Baden-Württemberg begehrte und seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu gewährende Akteneinsicht muss dabei nicht notwendigerweise die formellen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 Abs. 2 EGGVG, 35 VwVfG besitzen; es genügt insoweit vielmehr schlichtes Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO, § 23 EGGVG Rn. 20). Überdies ist die zu gewährende Akteneinsicht unzweifelhaft aufgrund ihrer funktionellen Einordnung im Rechtsgefüge als Maßnahme der Strafrechtspflege anzusehen (BGHSt 46, 261 [265]).
Ferner greift auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht. Es fehlt den durch Strafverfahrensänderungsgesetz vom 02. August 2000 (BGBl. I S. 1253) eingefügten Regelungen zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen nach den §§ 474 ff. StPO in Fällen wie dem Vorliegenden an einer Anfechtungsmöglichkeit, da eine solche für die Akteneinsichtsgewährung an „… andere öffentliche Stellen …“ nach § 474 StPO in § 478 StPO nicht vorgesehen ist. Überdies regelt § 474 Abs. 6 StPO, dass sich die Gewährung von Akteneinsicht an parlamentarische Ausschüsse nach entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen und nicht nach der Strafprozessordnung richtet. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) mit den dortigen §§ 18, 36 PUAG Regelungen geschaffen, die den Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verdrängen (BVerfGE 124, 78; Kissel/Mayer, a. a. O. Einleitung Rn. 181; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 51). Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat jedoch auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 der Landesverfassung (LV) im Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (UAG) keine vergleichbare Rechtswegregelung geschaffen, weshalb es bezüglich des Akteneinsichtsbegehrens eines Untersuchungsausschusses des Landtages gegenüber der Staatsanwaltschaft beim Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verbleibt (Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 474 StPO Rn. 6).
b)
Der Antrag ist auch statthaft.
Zwar kennen die §§ 23 ff. EGGVG im Grundsatz nur den Anfechtungs- (§ 23 Abs. 1 EGGVG), Fortsetzungsfeststellungs- (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG) und Verpflichtungsantrag (§ 23 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 EGGVG). Jedoch ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, bei Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, auch ein allgemeiner Feststellungs- und vorbeugender Unterlassungsantrag zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes möglich (BVerfG NJW 2000, 3126; Böttcher a. a. O., Rn. 75), sofern der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dem Antragsteller ist es jedoch vorliegend, in Ansehung der behaupteten Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, nicht zumutbar zunächst die Aktenweitergabe an den Untersuchungsausschuss abzuwarten. Daher muss ihm bereits im Vorfeld vorbeugender Rechtschutz gewährt werden.
2.
10 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
a)
11 
Die Gewährung von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landtags richtet sich nicht nach den §§ 474 ff. StPO, sondern nach § 14 UAG474 Abs. 6 StPO). Danach sind alle Behörden des Landes zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften gegenüber dem Untersuchungsausschuss verpflichtet. Eine Einschränkung in engen Grenzen erfährt diese Pflicht lediglich in § 14 Abs. 2 UAG, wenn also insbesondere Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen (s. auch Böttcher a. a. O., Rn. 51). Eine direkte oder zumindest sinngemäße Anwendung der Übermittlungsbeschränkungsregelungen des § 477 Abs. 2 StPO ist dabei nicht vorgesehen, zumal sich die Verweisung in § 13 Abs. 6 UAG ausschließlich auf die Beweisaufnahme im engeren Sinne, nicht aber auf die Aktenvorlagepflicht von Landesbehörden nach § 14 UAG bezieht.
b)
12 
Bei dem in Art. 44 GG, 35 LV geregelten Untersuchungsrecht handelt es sich um eines der ältesten und wichtigsten Rechte der Parlamente (Versteyl in v. Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, Art. 44, Rn. 1). Das parlamentarische Untersuchungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Beweiserhebungen müssen daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern können darauf abzielen zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen (BVerfGE 124, 78 [116] unter Hinweis auf BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003).
13 
Dabei ist das Recht auf Aktenvorlage essentieller Bestandteil des parlamentarischen Untersuchungsrechts (Klein in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 45, Art. 44, Rn. 216). Folgerichtig enthalten die einfach gesetzlichen Regelungen in § 18 PUAG und § 14 UAG keine grundsätzlichen Beschränkungen. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfGE 124, 78 [117]; 67, 100 [128ff]). Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments hat, gestattet keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
14 
Anders als bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen nach § 474 StPO (hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012, 11 U 128/10, zitiert nach juris) haben sich Ermittlungsbehörden und Gerichte daher darauf zu beschränken das Vorliegen der einfach gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Es obliegt ihnen nicht die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zu überprüfen (OLG Köln NJW 1985, 336). Es ist Aufgabe des Untersuchungsausschusses als aktenanfordernder Stelle zu beurteilen, welche Unterlagen er zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrages benötigt, auch wenn ihm insoweit keine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfGE 124, 78 [119]). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Untersuchungszwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf der einen und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf der anderen Seite aufgrund ihrer grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtung allenfalls überschneidend, aber nicht deckungsgleich sein werden. Es kann daher nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als aktenübermittelnden Stelle sein die ihr vorliegenden und von ihr verwalteten Akten zu selektieren und dem Untersuchungsausschuss Aktenbestandteile mit der Begründung vorzuenthalten, diese seien zur Verfolgung des dortigen Untersuchungsauftrages nicht erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die Staatsanwaltschaft lediglich, ob die Aktenanforderung im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Dabei muss ihr, um eine effektive Wahrnehmung des Schutzes von Rechtspositionen Dritter gegenüber dem Begehren von Untersuchungsausschüssen und Herausgabe von Akten zu ermöglichen, ein Prüfungsrecht dahingehend zugestanden werden, ob sich in den zu übermittelnden Akten überhaupt irgendwelche Tatsachen befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag, dessen Grenzen sich aus dem Einsetzungsbeschluss (§ 3 Abs. 1, 3 UAG) ergeben, im Zusammenhang stehen (OLG Frankfurt, NJW 2001, 23, 40).
c)
15 
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (E 124, 78 [117, 125]) hat der Untersuchungsausschuss die Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu beachten, das nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. Auch dazu sind ihm die vollständigen Akten vorzulegen, damit er sich ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegt. Es ist nicht deren Aufgabe diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen durch Geheimhaltungsmaßnahmen oder - in letzter Konsequenz - durch Rückgabe entsprechender Aktenbestandteile nach Vorprüfung zu gewährleisten. Gleiches gilt auch im Verhältnis von Gerichten und anderen Justizbehörden bei Aktenanforderungen untereinander nach § 474 StPO. Es ist nicht Aufgabe des die Akten verwaltenden Gerichtes im Rahmen einer Vorprüfung Aktenbestandteile auszusondern und dem anfordernden Gericht lediglich die verbleibenden Aktenteile zu überlassen. Vielmehr obliegt die Gewährleistung schutzbedürftiger Rechte Dritter der anfordernden Stelle in deren Pflichtenkreis.
16 
Andererseits betont das BVerfG (E 67, 100) die Wahrung von Rechten Dritter, z.B. des Steuergeheimnisses, obliege gemeinsam der Regierung und dem Untersuchungsausschuss (ebenso StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).
17 
Vorliegend kann jedoch dahinstehen, wie zu verfahren ist, denn der Untersuchungsausschuss hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft Geheimschutzvorkehrungen getroffen, um persönliche Daten des Antragstellers hinreichend zu schützen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der seitens des Antragstellers geführten Argumentation, dass in der Vergangenheit bereits Unterlagen, trotz bestehender Verschwiegenheitspflicht, öffentlich geworden seien. Es ist insoweit alleinige Aufgabe des Untersuchungsausschusses solchen Verstößen gegen § 9 UAG entgegenzuwirken.
d)
18 
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die gesamten Ermittlungsakten des Verfahrens … an den Untersuchungsausschuss zu übergeben hat.
19 
Unzweifelhaft betreffen diese Akten den Prüfungsgegenstand des Ausschusses, wie er sich aus dem Einsetzungsbeschluss ergibt. Sichergestellte Unterlagen, die nicht den Gegenstand des hier in Frage stehenden Ermittlungsverfahrens betreffen, hat die Staatsanwaltschaft ausgesondert (Schreiben vom 27.09.2012 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses). Ob einzelne Aktenteile oder Schriftstücke nur die strafrechtlichen Ermittlungen und nicht den Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung betreffen, hat der Untersuchungsausschuss und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Damit greift der seitens des Antragstellers geltend gemachte Einwand der thematischen Begrenzung nicht durch.
20 
Ebenso ist auch eine etwaige zeitliche Begrenzung dahingehend, dass an den Untersuchungsausschuss Unterlagen der Staatsanwaltschaft nicht zu übergeben sind, die Sachverhalte zeitlich nach seiner Einsetzung betreffen, den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass auch nachträgliche Erkenntnisse den Untersuchungszweck, so wie ihn der Einsetzungsbeschluss beschreibt, betreffen können.
e)
21 
Allerdings erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht und damit die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Aktenvorlage nach § 14 UAG nur auf die Ermittlungsakten in ihrem Ist-Zustand. Dabei ist der Aktenbegriff des UAG mit dem in den §§ 147, 199 StPO identisch, wonach alle schriftlich erstellten Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren angefallen sind, sowie etwaige Ton- und Bildaufnahmen und Computer-Dateien, zur Akte gehören (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 147, Rn. 29). Demgegenüber sind Beweisstücke i. S. v. § 147 StPO (bspw. PCs, Festplatten, etc.) nicht Aktenbestandteil. Bezüglich ihrer besteht lediglich ein Besichtigungsrecht, welches auch dem Untersuchungsausschuss zusteht (OLG Köln NJW 1985, 336). Befinden sich im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft allerdings Unterlagen, die sie zunächst lediglich zur Durchsicht nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt hat, werden diese erst dann Bestandteil der Ermittlungsakten, wenn die Durchsicht abgeschlossen ist (OLG Jena NJW 2001, 1290; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 147, Rn. 4). Denn die Durchsicht von Papieren, die sich auch auf elektronische Speichermedien erstreckt (Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 110, Rn. 2), dient gerade dazu sichergestellte Unterlagen oder Gegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2003, 1513, 2669). Demzufolge ist in diesem Verfahrensstadium die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Sicherstellung nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern allein nach den rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung zu beurteilen (BGH NStZ 2003, 670). Wenn sich hiernach die Staatsanwaltschaft gegen eine Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber entscheidet, hat sie, sofern dieser Widerspruch gegen die Sicherstellung erhebt, einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Erfolgt kein Widerspruch, bedarf es keines solchen Beschlusses. Somit werden die sichergestellten Unterlagen Bestandteil der Ermittlungsakten, auf die der Untersuchungsausschuss zugreifen kann, wenn die Durchsicht der Papiere nach § 110 StPO abgeschlossen ist, die Staatsanwaltschaft sie als ermittlungsrelevant einstuft (also keine Rückgabe erfolgt) und - sofern notwendig - ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt.
III.
22 
Insgesamt hat der Landesgesetzgeber das Aktenvorlagerecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bewusst weitgehend und nahezu uneingeschränkt gestaltet, gleichzeitig den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder aber auch mit entsprechenden Pflichten belegt, die diese eigenverantwortlich zu gewährleisten haben (StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51).
23 
So dürfen die Inhalte von Unterlagen, die nicht in öffentlicher Verhandlung bekannt geworden sind, nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 UAG). Ferner hat der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen, sofern überwiegende Interessen einzelner dies gebieten (§ 8 Abs. 2 UAG). Auch müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Geheimhaltung zu gewährleisten, was vorliegend geschehen ist. Es obliegt nicht der aktenvorlegenden Stelle zu beurteilen, ob der parlamentarische Untersuchungsausschuss seinen gesetzlichen Pflichten nach dem UAG gerecht wird, auch wenn bei einer Verletzung dieser Pflichten keine grundsätzliche Strafbewehrung gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB besteht (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 203 Rn. 60), sondern erst durch Beschluss geschaffen werden muss (§ 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es in der Vergangenheit bereits zu „Indiskretionen“ bzw. Pflichtverletzungen gekommen sein sollte.
IV.
24 
Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt, ist dies zwar grundsätzlich möglich und zulässig (Kissel/Mayer, a. a. O., § 28 EGGVG Rn. 25). Sein diesbezügliches Begehren ist jedoch aufgrund dieser in der Hauptsache ergangenen Entscheidung überholt, zumal die Staatsanwaltschaft erklärt hat mit einer Aktenweitergabe bis zur Senatsentscheidung zuwarten zu wollen.
V.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 130 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Abs. 2 KostO.
VI.
26 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
27 
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 23 EGGVG ist bereits grundsätzlich geklärt (BGHSt 46, 261).
28 
Gleiches gilt auch für die Pflicht der Staatsanwaltschaft von ihr geführte Akten vollständig, ohne vorherige Aussonderung von geheimhaltungsbedürftigen Aktenteilen, dem Untersuchungsausschuss vorzulegen (BVerfGE 67, 100 [144]; 124, 78 [117, 125]; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.