Umweltauditgesetz - UAG | § 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
- 1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen, - 2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen, - 3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen, - 4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten, - 5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.Referenzen - Gesetze | § 58g SG
§ 58g SG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 58g SG wird zitiert von 2 anderen §§ im Soldatengesetz.
§ 58g SG zitiert 1 andere §§ aus dem Soldatengesetz.
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