Umweltauditgesetz - UAG | § 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

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Referenzen - Gesetze | § 58g SG

§ 58g SG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 58g SG wird zitiert von 2 anderen §§ im Soldatengesetz.

Umweltauditgesetz - UAG | § 12 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren. Über den wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umweltgutachterausschu

Umweltauditgesetz - UAG | § 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses


(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf. (2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertre
§ 58g SG zitiert 1 andere §§ aus dem Soldatengesetz.

Umweltauditgesetz - UAG | § 4 Anforderungen an Umweltgutachter


(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Na

Referenzen - Urteile | § 58g SG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 58g SG.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. 2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 1375/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. 2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d