Umweltauditgesetz - UAG | § 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
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Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG Inhaltsverzeichnis
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
- 1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen, - 2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen, - 3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen, - 4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten, - 5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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(1) Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren. Über den wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umweltgutachterausschu
(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf.
(2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertre
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(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Na
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published on 03/07/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg.
2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d
published on 03/07/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg.
2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d
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