Umweltauditgesetz - UAG | § 4 Anforderungen an Umweltgutachter

(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.

(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.

(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.

(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.

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Referenzen - Gesetze | § 1 JBeitrO

§ 1 JBeitrO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 1 JBeitrO wird zitiert von 3 anderen §§ im Justizbeitreibungsgesetz.

Umweltauditgesetz - UAG | § 9 Zulassung als Umweltgutachter


(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für di

Umweltauditgesetz - UAG | § 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses


(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dies

Umweltauditgesetz - UAG | § 17 Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung


(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.
§ 1 JBeitrO zitiert 2 andere §§ aus dem Justizbeitreibungsgesetz.

Umweltauditgesetz - UAG | § 9 Zulassung als Umweltgutachter


(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für di

Umweltauditgesetz - UAG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltma

Referenzen - Urteile | § 1 JBeitrO

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 JBeitrO.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 13 K 6520/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Aufsichtsbescheid (Beanstandung) der Beklagten betreffend die Wasserkraftanlage „Säge U.        -Glashütte“ (Verfahrensnummer DAU 000-00/0000/00) vom 11. Novem

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 13 K 6516/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Ziffer 1 des Aufsichtsbescheids (Verwarnung) der Beklagten betreffend die Wasserkraftanlage „S1.            “ (Verfahrensnummer DAU 000-00/0000/00) vom 4. Dezember

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. 2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Okt. 2010 - VGH O 24/10

bei uns veröffentlicht am 11.10.2010

Unter Zurückweisung des Antrags und nach Maßgabe der Gründe im Übrigen wird festgestellt: 1. Der Landtag hat durch die Einsetzung des Untersuchungsausschusses „CDU-Fraktionsfinanzen der Jahre 2003 bis 2006“ mit Beschluss vom 25. Juni 2010 (LTD

Referenzen

(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der...
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und...