Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2007 - 1 K 4220/04

bei uns veröffentlicht am22.03.2007

Tenor

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Gegenstand der Klage sind die Zulassung der Klägerin zu 1 zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach § 12 Abs. 1 Landesmediengesetz (LMedienG) sowie die Aufhebung und die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit weiterer medienrechtlicher Auflagen und Anordnungen.
Die Klägerin zu 1 hat bis zum 31.12.2004 den Fernsehsender B. betrieben. Der Kläger zu 2 ist alleiniger Kommanditist der Klägerin zu 1 und alleiniger Gesellschafter ihrer Komplementärin. Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Klägerin zu 1 mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem wurde die Abgabe einer schriftlichen Erklärung ihres Alleingesellschafters - des Klägers zu 2 - verlangt, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Klägerin zu 1 die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Klägerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Beklagten die medienrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Klägers zu 2 - u.a. wegen seiner Nähe zur W.-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma T., durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde - als fraglich einzustufen war. Die Bedenken wurden außerdem darauf gestützt, dass der Kläger zu 2 im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Am 20.05.2003 gab der Kläger zu 2 die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Klägerin zu 1 der Beklagten übermittelt wurde. Am 30.07.2003 legte der Kläger zu 2 sein Amt als Geschäftsführer nieder.
Mit Schreiben vom 19.12.2003 (ergänzt mit Schreiben vom 19.01.2004) beantragte die Klägerin zu 1 die (auflagenfreie) Verlängerung ihrer Zulassung gemäß dem Bescheid vom 24.04.2003 für den Zeitraum ab dem 01.05.2004 bis zum Ablauf des Regelzeitraums des § 12 Abs. 2 LMedienG.
Die Beklagte forderte die Klägerin zu 1 mit Bescheid vom 17.02.2004 auf, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Beklagte wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis zum 31.12.2004 verlängert. Die Beklagte behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt werde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Klägerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1 mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass ihr Alleingesellschafter, der Kläger zu 2, regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Klägerin zu 1 erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1, Herr M. H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Klägerin zu 1 nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 07., 08. und 09.07.2004 strahlte B. die Sondersendung „...“ aus. Dabei trat auch der Kläger zu 2 persönlich auf.
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Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Beklagten eine Anhörung statt, zu der der Kläger zu 2, der damalige Geschäftsführer sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Klägerin zu 1 geladen waren.
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Mit Schreiben vom 06.08.2004 teilte die Klägerin zu 1 über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten mit, dass eine Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse beabsichtigt sei. Zudem wurde die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt.
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Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu 1 gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe (A.1.a des Bescheides) und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle (A.1.b). Weiter ordnete die Beklagte an, dass dem Gesellschafter - dem Kläger zu 2 - aufgegeben werde, seine sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen, zu enthalten (A.2.a). Es wurde die unverzügliche Bestellung und Präsenz eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (A.2.b) sowie eines Programmverantwortlichen im Sender angeordnet (A.2.c), wobei die erforderliche Fachkunde und die Weisungsfreiheit nachzuweisen seien. Für den Fall der Bestellung eines weiteren oder neuen Geschäftsführers ordnete die Beklagte die Vorlage des Führungszeugnisses an (A.2.d). Darüber hinaus drohte sie den Widerruf der Zulassung nach Eintritt der Bestandskraft der genannten Anordnungen an (A.3). Die Anträge der Klägerin zu 1 auf Verlängerung der Zulassung (B) sowie auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (C) lehnte die Beklagte ab und setzte für den Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.100,00 Euro fest (D). Zur Begründung führte sie an, dass die Klägerin zu 1 gegen die im Bescheid vom 24.03.2004 erteilte Auflage verstoßen habe, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfüge. Diese Auflage sei Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend sei dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehabe, sondern wer sie tatsächlich ausübe. Zwar verfüge der bei der Klägerin zu 1 eingestellte Herr H. über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Funktion in dem erforderlichen Maße ausüben könne. Denn offensichtlich habe der Alleingesellschafter der Klägerin zu 1 - der Kläger zu 2 - alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Weiter habe die Klägerin zu 1 gegen die Auflage verstoßen, nach der der Gesellschafter seine sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter zu enthalten habe. Für die Zulassungsentscheidung sei es von wesentlicher Bedeutung gewesen, ob der Kläger zu 2 weiter die Geschäfte führe bzw. die von ihm nun eingezogene Kompetenzebene tatsächlich die übertragenen Funktionen wahrnehmen könne. Der Kläger zu 2 habe sich jedoch wiederholt nicht an die Bestimmungen der Auflage gehalten, sondern mit einer Reihe von Mitarbeitern regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen geführt. Sie seien mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge verbunden gewesen. So habe der Kläger zu 2 die Themen der Bürgerforum-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendungsleitung abgestimmt und sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen lassen. Darüber hinaus habe er personelle Entscheidungen getroffen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach M. zu fliegen und dort ein „M.-Magazin“ zu produzieren. Weiter habe die Klägerin zu 1 gegen die Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage sei Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Nach dem Ausscheiden der vorherigen Jugendschutzbeauftragten zum ..., sei nicht nachgewiesen worden, dass die neue Jugendschutzbeauftragte, Frau A., über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfüge, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft habe. Auch bestünden Zweifel, ob sie aufgrund ihrer gleichzeitigen Funktion als Redaktionsleiterin die erforderliche Unabhängigkeit gewährleisten könne. Darüber hinaus sei die Auflage nicht eingehalten worden, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten vorzulegen. Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Veranstaltung eines Fernsehprogrammes nach § 13 LMedienG lägen nicht mehr vor. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorbereitet werde. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 2 Satz 2 LMedienG ergebe, müssten die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG bei dem Antragsteller insgesamt vorliegen. Damit seien alle Personen einzubeziehen, die Einfluss auf das Unternehmen ausübten. Hierzu zählten auch die Gesellschafter. Der Kläger zu 2, der sich de facto wie ein Geschäftsführer verhalten habe, erfülle jedoch nicht die Gewähr, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. In der wiederholten und massiven Einflussnahme auf die Programmgestaltung liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung und Informationssendungen.
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Am 16.09.2004 legten die Kläger jeweils gegen den Bescheid vom 18.08.2004 Widerspruch ein. Der Kläger zu 2 erhob zugleich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 17.02.2004 enthaltenen Auflagen i.V.m. den Auflagen des Bescheides vom 24.04.2003 hinsichtlich der Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis sowie hinsichtlich der Selbstverpflichtungserklärung, hilfsweise vollumfänglich Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides vom 18.08.2004 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies sie auch den Widerspruch des Klägers zu 2 gegen die Bescheide vom 18.08.2004, 17.02.2004 und 24.04.2003 zurück; der Widerspruch sei unzulässig, weil der Kläger zu 2 durch diese Verfügungen allenfalls als Organ der Klägerin zu 1 und nicht als Dritter von den Verfügungen betroffen sei. Jedenfalls sei der Widerspruch aber unbegründet.
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Die Klägerin zu 1 beantragte außerdem die vorläufige Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.12.2004 zurück (1 K 4276/04). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
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Die Klägerin zu 1 und ihre Komplementär-GmbH wurden daraufhin aufgelöst und die Auflösung der Gesellschaften im Handelsregister eingetragen. Beide Gesellschaften wurden mit Gesellschafterbeschluss vom 15.03.2007 als werbende Gesellschaften fortgesetzt und der Liquidator abberufen. Für die Komplementär-GmbH wurden Herr K. E. und Frau J. S. als Geschäftsführer bestellt. Die genannten Änderungen wurden zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
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Mit Klageschrift vom 25.10.2004 haben die Kläger zunächst jeweils Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18.08.2004 und gegen die Widerspruchsbescheide vom 12.10.2004 erhoben. Die Klägerin zu 1 begehrte darüber hinaus zunächst die Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte Zulassung für ein Fernsehvollprogramm nach § 12 Abs. 1 LMedienG sowie die am 06.08.2004 beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 LMedienG zu erteilen sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Auflagen hinsichtlich der Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis und der Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Auflagen. Im Hinblick auf den Ablauf der Zulassung der Klägerin zu 1 am 31.12.2004 hat der Kläger zu 2 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2006 erklärt, dass er seine Anfechtungsklage nur noch hinsichtlich A.2a) des Bescheides vom 18.08.2004 aufrecht erhalte und die Klage im Übrigen zurücknehme. Die Klägerin zu 1 macht geltend, das keine Erledigung eingetreten sei, soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2004 unter A.1. festgestellt werde, dass sie gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG erfülle. Denn diese Feststellungen gingen über den konkreten Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 hinaus. Anders stelle sich die Rechtslage im Hinblick auf die Regelungen unter A.2, A.3, B und C des Bescheids vom 18.08.2004 dar. Diese Bestimmungen wiesen einen unmittelbaren Bezug zum Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 auf. Hinsichtlich dieser Bestimmungen sei Erledigung eingetreten. Diese - nach Klageerhebung eingetretene - Änderung der Sachlage erfordere nun die Umstellung des ursprünglichen Anfechtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das insofern erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ergebe sich hier aus einer Wiederholungsgefahr. Denn die Klägerin zu 1 begehre bekanntlich weiterhin eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms. Die Klärung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen sei für die Beurteilung einer weiteren Zulassung von Bedeutung. Es bestehe damit die konkrete Möglichkeit, dass die Klägerin zu 1 in absehbarer Zeit mit gleichen Entscheidungen rechnen müsse. Im Hinblick auf B des Bescheids vom 18.08.2004 folge ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin aus der Vorgreiflichkeit für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Der Klägerin sei durch die Ablehnung des Verlängerungsantrags ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, den sie im Zivilrechtswege geltend zu machen beabsichtige. Hinsichtlich des auf Verpflichtung zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG gerichteten Antrags werde auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich auch hier aus einer Wiederholungsgefahr. Entsprechendes gelte hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit der Auflagen über die Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis und der Anforderung einer Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 den Klageantrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG zurückgenommen. Der Kläger zu 2 hat seine auf Aufhebung der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 gerichtete Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
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In der Sache führen die Kläger an, dass die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Vollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG habe. Nach der Soll-Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 LMedienG müsse die Zulassung - soweit es sich nicht um zeitlich eng begrenzten Veranstaltungsrundfunk handle - auf insgesamt acht Jahre erteilt werden. Vorliegend gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine kürzere Zulassung zu erteilen sei.
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Bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG habe die Behörde aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen eine Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit zu treffen. Eine Versagung der Erlaubnis sei dabei nur dann denkbar, wenn nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Der angefochtene Bescheid enthalte insoweit keine ausreichenden Erwägungen. Dabei komme es nicht auf die Zuverlässigkeit eines „Alleingesellschafters“ einer GmbH & Co. KG an. Das Maß der Einflussnahme eines Gesellschafters sei schon deshalb kein geeignetes Kriterium, weil dieser unabhängig vom Umfang seines Einflusses die Gesellschaft nicht rechtswirksam vertreten könne. Zur Vertretung sei im Außenverhältnis allein der bestellte Geschäftsführer befugt. Die Einflussnahme eines unzuverlässigen Gesellschafters sei freilich nicht ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Gesellschaft insgesamt. Die gewerberechtliche Rechtsprechung stelle in diesem Zusammenhang deshalb darauf ab, ob die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer die Einflussnahme eines (unzuverlässigen) Gesellschafters zulasse oder unterbinde. Von diesem gewerberechtlichen Ansatz ausgehend bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 sei nicht der Kläger zu 2, so dass es für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen auf seine Person nicht ankomme. Im Übrigen komme es darauf an, ob es die Klägerin zu 1 zulasse, dass der Kläger zu 2 den von der Beklagten nicht erwünschten Einfluss auf die Tätigkeit, insbesondere auf die Programmgestaltung nehme. Ein Verstoß des Klägers zu 2 gegen die „Selbstverpflichtungserklärung“ vom 20.05.2003 könne für sich genommen noch nicht zu einer negativen Prognose führen. Mit der Vorlage der geforderten Erklärung habe die Klägerin zu 1 die Auflage erfüllt. Aus der Tatsache, dass der Kläger zu 2 sich - wie die Beklagte behaupte - nicht an seine Selbstverpflichtungserklärung gehalten habe, folge die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 ebenfalls nicht. Vielmehr belege diese Tatsache allein die Ungeeignetheit der Auflage. Abgesehen davon, dass sich der Kläger zu 2 an die Selbstverpflichtungserklärung gehalten habe, habe die Verpflichtung zur Beibringung einer Selbstverpflichtungserklärung nicht zugleich auch die Anordnung enthalten, sich an die Selbstverpflichtung zu halten. Denn Adressat dieser Auflage sei die Klägerin zu 1 und nicht der Kläger zu 2 gewesen. Da die Klägerin zu 1 bei Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen einen Anspruch auf auflagenfreie Zulassung habe, müsse sie Auflagen nicht erweiternd interpretieren oder aus Sicht der Beklagten sinnvoll ergänzen.
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Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen das Redaktionsstatut vor. Gemäß § 4 Abs. 1 des Statuts bestehe die redaktionelle Unabhängigkeit nur im Rahmen der statuierten Ziele und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen, nicht darüber hinaus. Der Kläger zu 2 habe hiergegen zum einen nicht - wie von der Beklagten behauptet - verstoßen. Ferner sei das Statut auf den Kläger auch gar nicht anwendbar. Das Redaktionsstatut der Klägerin zu 1 regle die Beziehung zwischen der Redaktion, Chefredaktion und der Geschäftsführung, nicht jedoch zwischen dem Anteilseigner und der Geschäftsführung. Selbst wenn Gespräche zwischen dem Kläger zu 2 und Redaktionsmitgliedern stattgefunden hätten, so sei dies insbesondere mit Blick auf die Zielsetzung nach § 1 Abs. 3 und 4 des Statuts rechtlich unbedenklich. Danach sei es Sache der Redaktion, dafür zu sorgen, dass nicht nur ein auf Baden-Württemberg ausgerichtetes, sondern auch ein generell bundesweit verbreitetes Programm entstehe, in dem wesentliche Anteile an Informationen, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten seien. Es sei das berechtigte Anliegen des Klägers zu 2 gewesen, über den Geschäftsführer, aber auch selbst dafür zu sorgen, dass die Werbeeinnahmen und sonstige Einnahmen auch generiert worden seien und dass nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Statuts seitens der Redaktion ein besonderes Augenmerk auf neue Interaktionsmöglichkeiten mit dem Zuschauer gelegt werde. Beim privaten Rundfunk müsse das Redaktionsstatut auch die unternehmerischen Ziele des Veranstalters und seiner Eigner in Betracht ziehen. Wenn der Alleingesellschafter zur Einhaltung dieser Ziele mit Redaktionsmitgliedern spreche, sei dies kein Verstoß gegen § 4 des Statuts. Dies gelte vor allem, wenn - wie hier - das Verhalten der Redaktion darauf hinweise, dass die Ziele nicht angemessen verfolgt würden. Die Sichtweise des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren, wonach dem Redaktionsstatut auch in seiner Erstreckung auf freie Mitarbeiter die Aufgabe zukomme, die sogenannte innere Rundfunkfreiheit zu bewahren, sei verfassungsrechtlich ohne Beleg. Das Bundesverfassungsgericht habe die innere Rundfunkfreiheit von Redaktionsmitarbeitern bei privaten Rundfunkveranstaltern bislang nicht anerkannt und an keiner Stelle einen Hinweis darauf gegeben, dass sich die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG seitens der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber richten könne. Die Literatur betone im Gegenteil, dass im privaten Rundfunk die Programmkompetenzen und das daraus folgende Direktionsrecht bei dem Rundfunkunternehmer liege, der als lizensierter Veranstalter auch die rundfunkrechtliche Verantwortung trage. Dies gelte umso mehr, wenn - wie in Baden-Württemberg - der Gesetzgeber sich für ein außenplurales Modell des privaten Rundfunks entschieden habe. Jeder Rundfunkmitarbeiter habe kraft Verfassung zwar eine Gewissens- und Überzeugungsfreiheit; dies führe aber nicht dazu, dass nicht Weisungsrechte z. B. des Intendanten oder des Rundfunkunternehmers einzuhalten seien. Das von der Beklagten verordnete Redaktionsstatut gehe weit über das hinaus, was im öffentlich-rechtlichen, geschweige denn im privaten Rundfunk von Verfassungswegen gefordert werde und verkehre den Grundsatz der Unabhängigkeit der Redaktion gegen staatliche Eingriffe in ein Rechtsinstrument gegen den Rundfunkunternehmer, um durch Aussagen von freien Mitarbeitern Material zur Begründung der Nichtverlängerung der Zulassung zu erhalten. Es sei praxisfremd, einem Alleingesellschafter zwar grundsätzlich eine Richtlinienkompetenz und eine Rundfunkzulassung zuzugestehen, ihm aber das Recht nehmen zu wollen, Einzelheiten des Programms zu bestimmen. Schließlich gehe es fehl, lediglich vereinzelte punktuelle Verstöße heranzuziehen.
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Es liege auch kein Verstoß gegen die Auflage zur Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Erfahrung und Sachkunde im Fernsehbereich vor. Dieser Aspekt dürfe jedenfalls nicht im Rahmen der Prognoseentscheidung und der Zulassungsentscheidung nach den §§ 12, 13 LMedienG herangezogen werden. Denn § 7 LMedienG (Programmverantwortung, Auskunftspflicht) befinde sich bei den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes, die man in Anlehnung an das GWB „Verhaltenskontrolle“ nennen könnte, während die §§ 12 ff. LMedienG im zweiten Abschnitt zum Thema Zulassung verankert seien, den man in GWB-Anlehnung als „Strukturkontrolle“ bezeichnen könne. Die Behörde habe getrennte Befugnisse, könne aber nicht ohne weiteres Befugnisse aus der Verhaltenskontrolle nach den §§ 1 bis 11 LMedienG heranziehen, um sich ihrer Zulassungspflicht in § 12 LMedienG zu entziehen. Vielmehr komme es darauf an, bei einem auch in Zukunft zugelassenen Programmveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass ein für den Inhalt der Sendung verantwortlicher Redakteur bestellt sei. Es wäre folglich Aufgabe der Beklagten gewesen, nach Verlängerung der Zulassung der Klägerin zu 1 auch fortan dafür zu sorgen, dass § 7 LMedienG erfüllt sei. Das Instrument der Zulassung dürfe nicht zur Sanktion früheren angeblichen Fehlverhaltens führen, sondern es müsse beurteilt werden, ob in Zukunft bei angemessener Anwendung der §§ 1 bis 11 LMedienG ein solches ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG könne im Übrigen nur dann aufgrund früheren Verhaltens in Zweifel gezogen werden, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße im Medienbereich handle und hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorlägen, die die Erwartung rechtfertigten, dass der Betreffende künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen werde. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn man eine von der Rechtsprechung bislang nicht bestätigte Parallelisierung zum Presserecht wage (Stellungstheorie), eine für dieses Verfahren nicht verwertbare Anhörung heranziehe und die Äußerungen des Zeugen H. so interpretiere, dass allenfalls gewisse Zweifel an seiner Stellung als Programmverantwortlicher vertretbar seien. Von schwerwiegenden Verstößen könne nicht die Rede sein.
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Dasselbe gelte hinsichtlich der angeblichen Mängel hinsichtlich des Jugendschutzbeauftragten. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen vor. Im Falle der Sondersendungen „...“ am 07., 08. und 09.07.2004 habe jeder Zuschauer erkennen können, dass es dabei um nichts anderes als um das diesem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsverfahren und den daraus resultierenden Streit zwischen den Verfahrensparteien gehe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man noch deutlicher hätte machen können, dass es insofern um die Veranstalterin selbst gehe. Bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten sei es jahrzehntelange Übung, dass bei der Berichterstattung z. B. über Rundfunkgebührenerhöhungen nicht nur recht einseitig aus dem Blickwinkel der Anstalt berichtet werde, sondern der Intendant sodann auch einen Kommentar spreche. Das Rundfunkrecht kenne keine Selbstdistanzierung, weil der Rundfunk eine lebendige journalistische Leistung und durchaus auch klare Positionsziehung voraussetze und wolle. Dass ein Moderator nicht investigativ und kritisch nachfrage, führe nicht zur Verletzung des Sachlichkeitsgebots. Niemand vertrete die Auffassung, das Sachlichkeitsverbot werde verletzt, wenn ein deutscher Journalist bei ARD, ZDF, RTL oder SAT1 unkritische Fragen an ausländische Staatsgäste, Repräsentanten von Königshäusern etc. stelle. Hier komme zum Tragen, dass das baden-württembergische Landesmediengesetz Außenpluralismus vorsehe und es anderen Programmveranstaltern und Print-Medien überlasse, über die Geschehnisse bei der Klägerin zu 1 kritischer als bei ihr selbst zu berichten und möglicherweise auch den Kläger zu 2 dort zu interviewen. Der VGH Baden-Württemberg habe mit seiner Auffassung im Eilverfahren eine dem Anstaltsrecht entliehene Binnenpluralität auf der einen Seite und das Sachlichkeitsgebot auf der anderen Seite, das hier keineswegs verletzt sei, verwechselt.
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Soweit auf die Zeugenaussagen H., A. etc. in Bezug auf ein angebliches Treffen im Hause des Klägers zu 2 abgestellt werde, bleibe unklar, welche Programmrelevanz der VGH Baden-Württemberg dem entnehmen wolle. Es werde von einer Zeremonie gesprochen, deren Schilderung in der Tat merkwürdig klinge, die aber ohne jede Entscheidungsrelevanz sei, weil sie keinerlei Ausfluss auf ein konkretes Programmbeispiel gehabt habe, das dazu dienen könne, einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zu beweisen.
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Es sei nicht erkennbar, wie bei einer mehrjährigen Rundfunkveranstaltung die Auffassung vertreten werden könne, es sei in massiver Art und Weise gegen Programmnormen verstoßen worden, wenn im Ergebnis nur drei Programmstunden moniert werden könnten, die auch noch in eigener Sache stattgefunden hätten. Auch insoweit sei die Schwelle der Verhältnismäßigkeit verletzt und es handle sich um keinen schwerwiegenden Verstoß nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG. Die im Rahmen des behördlichen Verfahrens durch die Beklagte erlangten Zeugenaussagen könnten nicht zur Grundlage der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gemacht werden. Es bedürfe einer erneuten Vernehmung der in Betracht kommenden Zeugen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO. Eine Zeugenvernehmung sei geboten, weil sich die Vernehmung dem Gericht aufdrängen müsse. Die Stellung förmlicher Beweisanträge bleibe vorbehalten.
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Da bei der Verpflichtungssituation auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, sei einzubeziehen, dass der Kläger zu 2 mit einer anderen Gesellschaft namens T. auch nach dem 01.01.2005 bis zum 01.02.2006 für das bundesweit im Kabel und über Satellit empfangbare Programm G., zwischenzeitlich unbenannt in „V.“, täglich mehrere Programmstunden produziert habe. Es handle sich auch hierbei um interaktive Beratungsprogramme unter dem Namen „F.“. Die Programme seien weder von Zuschauern und Wettbewerbern noch von Landesmedienanstalten oder anderen Behörden jemals angegriffen worden. Das erwähnte Unternehmen T. habe als Programmzulieferer in der rundfunkrechtlichen Verantwortung des Veranstalters auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen Zulassung gearbeitet. Zwar habe die Programmverantwortung bei G. gelegen; doch sei T. vertragsgemäß dafür verantwortlich gewesen, dass das gelieferte Programm gesetzeskonform sei. Dasselbe gelte hinsichtlich eines Mediendienstes namens „P.“, der seit dem 01.10.2005 auf Astra analog abends von 21:00 Uhr bis morgens 06:00 Uhr sende. Es handle sich hierbei um einen Mediendienst im Sinne des Mediendienstestaatsvertrags. Die ebenfalls vom Kläger zu 2 zu 100 % gehaltene B. GmbH & Co. KG sei mit Verwaltungsakt vom 13.09.2006 seitens der Unabhängigen Landesanstalt für Rundfunk und Neue Medien (ULR) in S.-H. für rechtlich unbedenklich erklärt worden. Tenor und Begründung dieser Entscheidung ließen unschwer erkennen, dass diese Gesellschaft als rundfunkrechtlich unbedenklich angesehen worden sei, nachdem leichte programmliche Modifikationen vorgenommen worden seien. Die Beklagte habe auch versucht, dem Kläger zu 2 und seinem Unternehmen in anderen Ländern Schaden zuzufügen. Art. 3 GG sei verletzt, weil der in Baden-Württemberg zugelassene Mediendienst „S.“ trotz gleicher Inhalte ohne Rundfunkzulassung weitersenden könne und von der Beklagten nicht zur Stellung eines rundfunkrechtlichen Zulassungsantrags oder Änderung des Programms angehalten worden sei. „S.“ sende ebenfalls als Mediendienst Beratungsprogramme unter Ausstrahlung der Telefongespräche, also genau jenem Merkmal, das auf Intervention der Beklagten den Mediendienst „P.“ zum Rundfunk mutieren lassen solle. Die Duldung von „S.“ im eigenen Zuständigkeitsbereich und die Monierung von P. in S.-H. indiziere die Ungleichbehandlung und Parteinahme der Beklagten. Ein Mediendienst stelle zwar ein Minus zur Darbietung im Sinne des Rundfunkbegriffs dar, ebenso wie ein Spartenprogramm gegenüber einem Vollprogramm. Doch auch hier könne die Klägerseite seit mehreren Monaten Verschiedenes vorweisen. Einer Tochtergesellschaft der B. GmbH & Co. KG, der P. Privatrundfunk GmbH in W., sei mit Bescheid der österreichischen Medienbehörde ComAustria. vom 29.06.2006 die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms für die Dauer von zehn Jahren erteilt worden. Der Bescheid sei später modifiziert worden und beziehe sich nunmehr auf das Teleshopping-Programm „K. T.“. Das Programm, das auf dem Astra-Satellitensystem sowohl analog als auch digital europaweit übertragen werde, richte sich nicht nur an deutschsprachige Zuschauer, sondern auch an die Zuschauerschaft in Ost- und Mitteleuropa.
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Die Klägerin zu 1 beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zu erteilen,
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den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2004 hinsichtlich der Bestimmungen unter A.1, B und D in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2004 aufzuheben,
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festzustellen, dass die Bestimmungen unter A.2 und A.3 im Bescheid der Beklagten vom 18.08.2004 rechtswidrig gewesen sind
30 
sowie festzustellen, dass die im Bescheid der Beklagten vom 17.02.2004 bezuggenommenen Auflagen aus dem Bescheid vom 24.04.2003 hinsichtlich der Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis und der Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters nichtig sind, hilfsweise, dass sie rechtswidrig gewesen sind.
31 
Der Kläger zu 2 beantragt,
32 
festzustellen, dass die Anordnung unter A.2.a) des Bescheids der Beklagten vom 18.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2004 rechtswidrig gewesen ist.
33 
Die Kläger beantragen ferner,
34 
die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
35 
Die Beklagte beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Die Beklagte trägt vor, dass die Klage lediglich hinsichtlich der auf Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsklage zulässig sei. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Die unter A.1.a) und A.1.b) getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin zu 1 gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle, erfolgten - wie sich aus der Überschrift zu A ergebe - ausschließlich im Hinblick auf ihre Zulassung mit Bescheid vom 24.04.2003 und Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004. Sie seien im Zusammenhang mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung in A.3 des Bescheides vom 18.08.2004 zu sehen. Mit der Feststellung werde die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dokumentiert, die nach einer entsprechenden Androhung Grundlage für den Widerruf der Zulassung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG sei. Die Anordnungen unter A.2 des Bescheides vom 18.08.2004 seien auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 LMedienG getroffen und dienten dem ordnungsgemäßen Vollzug des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003. Unter A.3 werde der Widerruf der Zulassung vom 24.04.2003 (verlängert durch Bescheid vom 17.02.2004) angedroht. Die Zulassung der Klägerin zu 1 zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms habe jedoch am 31.12.2004 geendet. Damit seien auch sämtliche Feststellungen, die die mit Bescheid vom 17.02.2004 verlängerte Zulassung vom 24.04.2003 beträfen sowie sämtliche Maßnahmen und Anordnungen im Zusammenhang mit dem Zulassungsbescheid durch Zeitablauf gegenstandslos. Die Androhung des Widerrufs der Zulassung gehe ins Leere, wenn die Zulassung durch Zeitablauf beendet sei.
38 
Entsprechendes gelte, soweit sich die Klage gegen Teil C des Bescheides vom 18.08.2004 richte. Auch hinsichtlich des Klageantrags auf Feststellung, dass einzelne Auflagen zum Zulassungsbescheid vom 24.04.2003, die auch im Bescheid vom 17.02.2004 in Bezug genommen worden seien, nichtig seien, habe sich die Klage durch Zeitablauf erledigt. Insoweit fehle es an einer Beschwer. Soweit die Klägerin zu 1 bisher nur die Verlängerung der befristeten Zulassung vom 24.04.2003 beantragt habe, habe sich durch Zeitablauf der Zulassung am 31.12.2004 dieser Verlängerungsantrag zwar ebenfalls erledigt; es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser Antrag als selbstständiger Zulassungsantrag zu verstehen sei.
39 
Soweit die Klage insoweit zulässig sei, sei sie jedoch unbegründet. Der Klägerin zu 1 stehe kein Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG zu. Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 LMedienG seien nicht erfüllt. Die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setze eine entsprechende Prognose der Beklagten voraus. Aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtsrelevanten Verstöße lägen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass die Klägerin zu 1 auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen werde. Hier sei gegen die Auflagen zur Bestellung eines Programmverantwortlichen, zur Vorlage einer Selbstverpflichtungserklärung über die Enthaltung einer direkten Einflussnahme, der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sowie der Vorlage eines Berichts der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verstoßen worden; weiter lägen Verstöße gegen § 4 Nr. 1 des Redaktionsstatuts vom 16.06.2003 und ein Verstoß gegen allgemeine Programmgrundsätze (§ 3 LMedienG, §§ 3 und 10 RStV) vor. Insofern werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
40 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertrete, dass es für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auf die Person des Klägers zu 2 nicht ankomme, werde nicht nur die in den gerichtlichen Beschlüssen im Eilverfahren aufgeführte Rechtslage verkannt; die Klägerin zu 1 setze sich auch zu dem von ihr selbst geschilderten Prüfungsmaßstab der Bedeutung der Einflussnahme eines unzuverlässigen Gesellschafters für die Zuverlässigkeit der Gesellschaft insgesamt in Widerspruch. Ziehe man diesen Prüfungsmaßstab heran, könne dahingestellt bleiben, ob das Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen unter Hinweis auf den dem Landesmediengesetz zugrundeliegenden weiten Veranstalterbegriff verneint werde oder ob aus der Einflussnahme eines unzuverlässigen Gesellschafters auf die Unzuverlässigkeit der Gesellschaft selbst geschlossen werde. Nach beiden Maßstäben seien die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Selbstverpflichtungserklärung greife der Einwand der Klägerseite nicht, dass diese Auflage rechtswidrig gewesen sei. Denn der Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 sei bestandskräftig geworden.
41 
Der VGH Baden-Württemberg habe im Eilbeschluss vom 12.01.2005 auch zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Auflagen vorlägen. Es sei auch zu recht davon ausgegangen worden, dass diese Auflage nicht bereits durch Vorlage der Erklärung des Klägers zu 2 erfüllt worden sei. Vielmehr habe die Klägerin zu 1 dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese Selbstverpflichtungserklärung auch beachtet werde. Der Verstoß hiergegen begründe zum einen auch einen Verstoß der Klägerin zu 1 gegen die Auflage, die ein Indiz dafür darstelle, dass sie keine Gewähr dafür biete, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung veranstalten und verbreiten werde. Zum anderen begründe der Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2, die aufgrund dessen maßgeblicher Einflussnahme auf die Komplementär-GmbH wiederum die Prognose rechtfertige, dass die Klägerin zu 1 die Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfülle. Die im Rahmen des behördlichen Verfahrens von der Beklagten erlangten und protokollierten Zeugenaussagen könnten ohne Weiteres zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gemacht werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO stehe dem nicht entgegen. Dies gelte auch dann, wenn die Kläger der Verwertung widersprechen würden. Im Übrigen sei ein förmlicher Beweisantrag weder gestellt noch für die mündliche Verhandlung angekündigt. Eine Vernehmung der Zeugen dränge sich auch nicht aus anderen Gründen dem Gericht auf. Dabei sei zunächst von erheblicher Bedeutung, dass der Inhalt der Zeugenvernehmung nicht nur zusammenfassend aufgenommen, sondern in Wortprotokollen und damit authentisch dokumentiert sei. Die Protokolle über die Anhörung der Zeugen im behördlichen Verfahren belegten zweifelsfrei, dass der Kläger zu 2 entgegen seiner Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter genommen habe. Hinsichtlich der Verstöße gegen das Redaktionsstatut komme es auf die Frage der verfassungsrechtlichen Begründung der inneren Rundfunkfreiheit und der Rechtmäßigkeit der Auflage nicht an, weil die entsprechende Auflage im Bescheid vom 24.04.2003, nach der die Klägerin zu 1 ein Redaktionsstatut zu verabschieden und vorzulegen sowie eine Redaktionsvertretung zu bilden habe, bestandskräftig geworden sei. Die Anhörung der Mitarbeiter der Klägerin zu 1 habe ergeben, dass der Kläger zu 2 durch eine Vielzahl von Einzelweisungen gegenüber den Mitarbeitern unter Umgehung der Geschäftsführung Meldungen und Sendungen im Programm veranlasst habe. Durch das Redaktionsstatut sei für die redaktionelle Unabhängigkeit der Beschäftigten ein Rahmen vorgegeben, der Einzelweisungen nicht zulasse. Der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt habe, sei durch das bereits am 16.06.2003 verabschiedete Redaktionsstatut noch mitverpflichtet worden. Im Übrigen komme es auf eine persönliche Verpflichtung des Klägers zu 2 nicht an, weil es jedenfalls Sache der Geschäftsführung der Klägerin zu 1 gewesen sei, die Einhaltung des Redaktionsstatutes auch gegenüber dem Kläger zu 2 durchzusetzen. Darauf, ob das Redaktionsstatut verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG geboten sei, komme es nicht an. Vielmehr sei entscheidend, dass die Klägerin zu 1 bereits im Vorfeld der Zulassung den Erlass eines Redaktionsstatuts angeboten und die Beklagte um Abstimmung der Fassung gebeten habe. Im Übrigen habe die Klägerseite die Verstöße gegen das Redaktionsstatut weder im Schriftsatz vom 25.10.2004 noch im Schriftsatz vom 15.02.2006 substantiiert bestritten.
42 
Weiter habe die Klägerin zumindest zeitweise gegen die Auflage der Bestellung eines Programmverantwortlichen und zugleich gegen die Veranstalterpflicht nach § 7 Abs. 1 LMedienG verstoßen. Im besonderen Maße gelte dies für den Zeitraum, in dem Herr A. H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach M. entsandt worden sei. Von dort aus sei die Erfüllung der Funktion des verantwortlichen Redakteurs nicht möglich gewesen. Für diesen Zeitraum sei auch keine eindeutige Vertretungsregelung getroffen worden. Bei der Anhörung seien vom Kläger zu 2, vom Geschäftsführer der Klägerin zu 1 und von Herrn A. H. jeweils drei unterschiedliche Personen als Vertreter benannt worden. Allein aus der unterschiedlichen Stellung von § 7 Abs. 1 LMedienG und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG könne nicht geschlossen werden, dass Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus den allgemeinen Vorschriften des Landesmediengesetzes ergäben, bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des Veranstalters unberücksichtigt bleiben müssten. Das Gegenteil sei der Fall. In dem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 LMedienG, einen verantwortlichen Redakteur zu bestellen, liege ein gewichtiger Verstoß gegen das Medienrecht. Dies ergebe sich bereits aus der Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit in § 51 Abs. 2 Nr. 1 LMedienG. Zudem begründe er zugleich einen Verstoß gegen die Auflage zum Zulassungsbescheid vom 24.04.2003. Aus der Begründung des Zulassungsbescheides ergebe sich zudem, dass die Ordnungsmäßigkeit der Programmgestaltung nur erwartet werden könne, wenn sich der Kläger zu 2 aus der operativen Verantwortung zurückziehe.
43 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Jugendschutzbeauftragten zu berufen, liege vor, weil im Zeitraum der Bestellung von Frau A. vom 01.06.2004 bis zum 11.08.2004 ein Fachkundenachweis für sie nicht erbracht worden sei. Erst mit der Benennung von Herrn T. B. am ... sei der Beanstandung durch die Beklagte Rechnung getragen worden. Die erste Schulung von Herrn B. habe allerdings erst am 22.09.2004 stattgefunden. Damit habe die Klägerin zu 1 über einen erheblichen Zeitraum gegen die genannte Auflage verstoßen.
44 
Hinsichtlich der Veranstaltung der Sondersendung „...“ sei der Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit nicht darin gesehen worden, dass für die Zuschauer nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Sondersendung mit der Zulassung der Klägerin zu 1 für die Veranstaltung des Fernsehprogramms befasse. Der Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit liege vielmehr in der Art und Weise der Berichterstattung und Information. So sei etwa ein Mitarbeiter der Klägerin zu 1 als „unabhängiger Experte“ eingeführt und dem Kläger zu 2 Raum gegeben worden, seine persönliche Auffassung über die Dinge darzustellen, ohne dass dies - wie es § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG vorschreibe - als Kommentar und damit als Meinungsäußerung gekennzeichnet worden sei. Hierin liege auch der entscheidende Unterschied zu den von der Klägerseite angeführten Beispielen der Kommentare der Intendanten zu Entscheidungen der Bundesländer zur Rundfunkgebührenerhöhungen. Kommentare, die als solche gekennzeichnet und von der Berichterstattung und der Informationssendung getrennt seien, unterlägen dem Gebot der Sachlichkeit nicht. Der Auftritt des Klägers zu 2 in der Sondersendung sei jedoch nicht als Kommentar gekennzeichnet worden, sondern vielmehr Teil der Information und Berichterstattung gewesen. Insgesamt ließen die Verstöße die fehlende Bereitschaft des Klägers zu 2 zur Rechtstreue klar erkennen.
45 
Die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers der Klägerin zu 1 am 03.08.2004 und weitere personelle Veränderungen rechtfertigten mit Blick auf die zuvor festgestellten erheblichen Verstöße keine positivere Prognose. Der Zeitraum unter der neuen Geschäftsführung von Anfang August bis Ende Dezember 2004 sei hierfür viel zu kurz. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderungen allein prozesstaktisch motiviert gewesen seien. Auch aus den von der Klägerseite angeführten angeblich neuen Gesichtspunkten ergebe sich nichts anderes. Soweit sie sich auf die Produktion mehrerer Programmstunden durch die Firma T. für das Programm G. (inzwischen „V.“) berufe, gelte dies schon deshalb, weil die Produktion von Programmstunden nicht der Veranstaltung von Fernsehprogrammen gleichgesetzt werden könne. Soweit die Firma T. als Programmzulieferer auftrete, liege die Verantwortung bei einem anderen Veranstalter und dem verantwortlichen Redakteur. Der Programmzulieferer trage insoweit - anders als der Rundfunkveranstalter - keine Programmverantwortung. Bei dem Programm „P.“ handele es sich nach der bisherigen Ausgestaltung um ein rein auf Astro- und Beratungsformate beschränktes Programm. B. sei dagegen ein Vollprogramm gewesen, das neben den genannten Formaten auch Magazin- und Nachrichtensendungen enthalten habe, in deren Zusammenhang ein wesentlicher Teil der vorgetragenen Verstöße stünden. Soweit die Klägerseite auf die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die ULR in S.-H. für das Angebot „P.“ verweise, sei zu berücksichtigen, dass das Angebot von Mediendiensten keiner rundfunkrechtlichen Zulassung bedürfe. Dies folge aus § 20 Abs. 2 RStV. Anbieter könnten nach § 20 Abs. 2 S. 3 RStV bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Die Erteilung einer solchen Unbedenklichkeitsbestätigung stelle keine Grundlage für eine positive Zuverlässigkeitsprognose nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dar, weil mit ihr nur bestätigt werde, dass es sich dabei um einen Mediendienst, nicht jedoch um ein Rundfunkprogramm handele. Eine Prüfung von sachlichen oder persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfolge dabei gerade nicht. Mediendienste unterschieden sich von der Veranstaltung von Rundfunk dadurch, dass sie keinen meinungsbildenden Charakter hätten. Sie wiesen gerade keine Angebote auf, die zur persönlichen Einflussnahme durch den Kläger zu 2 oder persönliche Zwecke missbraucht werden könnten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, nur die Beklagte vertrete die Auffassung, es handele sich bei P. um Rundfunk und nicht um einen Mediendienst. Diese Auffassung sei vor der Änderung des Angebots durch die vom Kläger gehaltene Gesellschaft von der GSPWM aller Landesmedienanstalten vertreten worden, was der Klägerseite durchaus bekannt sei.
46 
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass hinsichtlich der Zulieferung von Programmbeiträgen zu berücksichtigen sei, dass es sich dabei um interaktives Fernsehen handle, bei dem die Programme live gesendet würden. Der Veranstalter greife dabei nicht ein. Der seit Juli 2006 in Österreich zugelassene Programmdienst sei zwar inhaltlich auf Teleshopping beschränkt, dürfe aber nach der österreichischen Zulassung Elemente mit meinungsbildendem Charakter aufweisen, die nach deutschem Recht dem Rundfunk zuzuordnen wären. Hinsichtlich der von der ULR erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung sei zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang dieselben Unterlagen vorzulegen gewesen seien wie bei einer medienrechtlichen Zulassung. Hinsichtlich der Sondersendung „...“ sei zu berücksichtigen, dass es keine Pflicht zur Kennzeichnung von Beiträgen als Kommentar gebe. Die Unabhängigkeit des in der Sendung aufgetretenen Praktikanten sei für die Frage eines medienrechtlichen Verstoßes nicht relevant. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Auflagen einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Klägers zu 2 darstellten. Die Übernahme des Fernsehsenders habe für ihn ein Millionenrisiko bedeutet. Gegen derartige Auflagen könne ein Unternehmer nur verstoßen. Auch seien in der Branche Programmverstöße gang und gäbe (wie z.B. der Verstoß gegen Werbevorschriften). Schließlich sei zur Sicherstellung der Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften eine Verhaltenskontrolle ausreichend.
47 
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass eine reine Verhaltenskontrolle nicht dem Landesmediengesetz (insbesondere § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG) entspreche. Im Übrigen sehe § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG durchaus eine Kennzeichnungspflicht für Kommentare vor. Hinsichtlich der Auflösung und der erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung beschlossenen Fortführung der Gesellschaft der Klägerin zu 1 hat die Beklagte eingeräumt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auch aus ihrer Sicht zwar nicht entfallen sei; es sei darin aber jedenfalls ein weiteres Indiz für die Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 zu sehen.
48 
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung außerdem zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003 verstoßen haben, die Vernehmung der aus dem Protokoll ersichtlichen Personen als Zeugen beantragt. Der Beweisantrag wurde von der Kammer abgelehnt.
49 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Gericht beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen, insbesondere auf die Protokolle über die Anhörung bei der Beklagten vom 12. und 16.07.2004. Außerdem wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Entscheidungen im Eilverfahren verwiesen (Kammerbeschluss v. 20.12.2004 - 1 K 4276/04 -; VGH-Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

Entscheidungsgründe

 
50 
1. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
51 
Für den Kläger zu 2 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 26.10.2006 nur noch hinsichtlich der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 aufrechterhalten und im Übrigen zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
52 
2. Die Klage des Klägers zu 2 ist im Übrigen unzulässig.
53 
Der Kläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung seine zunächst auf Aufhebung der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 gerichtete Klage umgestellt; er begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung.
54 
a) Die Anordnung unter A.2.a) des Bescheides vom 18.08.2004 hat sich mit Ablauf der Zulassung der Klägerin zu 1 zum 31.12.2004 erledigt; die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist damit mangels Beschwer unzulässig geworden.
55 
Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; v. 11.03.1992, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 S. 37 f.; Urteil v. 17.12.1980, BVerwGE 61, 246, 247). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteil v. 15.11.1990, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224). Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteile v. 20.01.1989, BVerwGE 81, 226 und v. 13.11.1974, BVerwGE 47, 169). Dass sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigen kann, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 2 VwVfG ("… oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist").
56 
So liegt es hier. Die Anordnung, mit der dem Kläger zu 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 aufgegeben wurde, seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen, zu enthalten, ist mit Ablauf des 31.12.2004 gegenstandslos geworden. Denn sie erfolgte - wie sich auch aus der Überschrift der Anordnungen unter A ergibt - im Hinblick auf den Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 und diente dem Vollzug der Auflage unter Nr. 1 3. Spiegelstrich dieses Bescheides. Die Zulassung vom 24.04.2003 wurde (einschließlich der genannten Auflage) mit Bescheid vom 17.02.2004 lediglich bis zum 31.12.2004 verlängert; eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Mit Ablauf des 31.12.2004 endete somit die Zulassung und damit auch die Wirksamkeit der damit verbundenen Auflagen, die als Nebenbestimmungen mit dem Hauptverwaltungsakt stehen und fallen (strenge Akzessorietät; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rn. 6; Hennecke in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 36 Rn. 7).
57 
b) Die Voraussetzungen für eine Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen nicht vor. Denn insoweit fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist keine Wiederholungsgefahr erkennbar. Denn der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 -; Beschlüsse v. 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und v. 26.04.1993, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urteile v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - und v. 25.11.1986, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162).
58 
Hieran gemessen muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers zu 2 verneint werden. Denn der Erlass einer gleichartigen Anordnung würde vorliegend voraussetzen, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 erneut eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG erteilt, dieser Zulassung - wie hier im Bescheid vom 24.04.2003 - eine Auflage beifügt, mit der sichergestellt werden soll, dass sich der Kläger zu 2 der Einflussnahme enthält, und anschließend - wie hier - eine weitere Anordnung zur Einhaltung dieser Auflage erlässt. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat vielmehr die Erteilung einer weiteren Zulassung abgelehnt und zieht auch keine Zulassung unter Beifügung von Auflagen mehr in Betracht, nachdem der Kläger zu 2 ihrer Auffassung nach in der Vergangenheit nachhaltig gegen diese Auflage verstoßen hat. Auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird unabhängig von dessen Ausgang eine vergleichbare Situation kaum mehr entstehen. Würde das Gericht der Auffassung der Klägerin zu 1 folgen, dass kein Verstoß gegen die Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 vorliegt, käme im Fall einer auch im Übrigen positiven Zuverlässigkeitsprognose nur eine Verpflichtung zur Erteilung einer auflagenfreien Zulassung in Betracht. Im Fall der Feststellung eines Auflagenverstoßes scheidet eine weitere Zulassung unter entsprechenden Auflagen von vorneherein aus.
59 
Damit kann offen bleiben, ob es darüber hinaus auch an der sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unter dem von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 herangezogenen Gesichtspunkt fehlt, der Kläger zu 2 sei von der angefochtenen Verfügung als Organ der Klägerin zu 1 betroffen und könne Rechtsschutz hiergegen nur über die Gesellschaft suchen.
60 
3. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig, soweit sie auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG sowie auf die Aufhebung von A.1, B und D. des Bescheides vom 18.08.2004 gerichtet ist. Im Übrigen ist ihre Klage unzulässig.
61 
a) Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1 steht zunächst nicht entgegen, dass sie - ebenso wie ihre Komplementär-GmbH - im Jahr 2005 zunächst aufgelöst und erst am 15.03.2007 fortgesetzt wurde. Zu dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden.
62 
Die Klägerin zu 1 ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Für die Auflösung der Kommanditgesellschaft gelten dabei § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 HGB (Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 114), für die GmbH § 60 GmbHG. Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet in der Regel nicht die Beendigung der Gesellschaft, sondern die bloße Zweckänderung von werbender in abwickelnde Tätigkeit (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 29; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 32; für die GmbH: Schulze-Osterloh/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 60 Rn. 9; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 6). Bei der lediglich auf Abwicklung gerichteten aufgelösten Gesellschaft wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung gerichteten Klage zwar entfallen sein. Die aufgelöste Gesellschaft kann aber - solange sie noch nicht voll beendet ist - grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt, d.h. wieder zur werbenden Gesellschaft gemacht werden (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 29; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 32). Durch den Fortsetzungsbeschluss wird die aufgelöste Gesellschaft ex nunc und identitätswahrend in eine werbende zurückverwandelt; die Firma bleibt erhalten (Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 38; Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 32). Für die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH darf dabei keine Überschuldung vorliegen (h.M., vgl. BayObLG, Beschluss v. 04.02.1998, NJW-RR 1998, 902 f. m.w.N.). Die Fortsetzung der Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen; die Eintragung ist jedoch nicht Wirksamkeitserfordernis, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung (Schulze-Osterloh/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 60 Rn. 53; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 6).
63 
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin zu 1 als auch ihre Komplementär-GmbH fortgesetzt wurden. In der mündlichen Verhandlung wurden für beide Gesellschaften Kopien der notariell beglaubigte Abschriften der Gesellschafterbeschlüsse über die Weiterführung der Gesellschaften vom 15.03.2007 und der Handelsregisteranmeldung vom 20.03.2007 vorgelegt. Danach wurde mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter jeweils noch nicht begonnen. Anhaltspunkte für eine Überschuldung sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Fortsetzung der Gesellschaft erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, führt noch nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs; die Klägerin zu 1 hat insofern lediglich die ihr rechtlich zustehenden Gestaltungsspielräume genutzt.
64 
Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die fortgesetzte Gesellschaft nicht zum weiteren Betrieb eines Fernsehsenders in der Lage wäre. Insbesondere hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung einen Dienstleistungsvertrag vom 15.03.2007 vorgelegt, durch den sich die ebenfalls vom Kläger zu 2 gehaltene B. GmbH & Co. KG gegenüber der Klägerin zu 1 verpflichtet, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung mit einer Mindestfrist von vier Wochen am Standort L. die personellen und technischen Voraussetzungen für die Produktion und den Vertrieb eines Nachfolgeprogramms zu B. bereitzustellen.
65 
b) Gegen die Zulässigkeit der auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsklage bestehen (auch nach Auffassung der Beteiligten) keine Bedenken.
66 
Dabei steht nach wie vor die Verlängerung der Zulassung vom 24.04.2003, zuletzt verlängert mit Bescheid vom 17.02.2004 bis zum 31.12.2004, im Raum. Denn die Klägerin zu 1 hat mit ihrem Antrag vom 19.12.2003 eine Verlängerung der Zulassung entsprechend dem Regelzeitraum gemäß § 12 Abs. 2 LMedienG beantragt, mithin für acht Jahre. Der begehrte Zulassungszeitraum ist derzeit noch nicht abgelaufen; die Versagung der Verlängerung mit Bescheid vom 18.08.2004 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Die begehrte Verlängerung der Zulassung hat sich damit noch nicht erledigt. Würde man - wie von der Beklagten vorgebracht - dagegen nach Ablauf des 31.12.2004 von einem neuen Zulassungsantrag ausgehen, würde es insofern an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehlen. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich der Versagung der begehrten Verlängerung unter B. des Bescheides vom 18.08.2004 noch keine Erledigung eingetreten. Dass die Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 26.10.2006 die Klage insoweit bereits auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hatte, steht dem nicht entgegen. Denn der Übergang vom Feststellungsantrag zurück auf den (hier von dem auf Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsbegehren miterfassten) Antrag auf Aufhebung des Versagungsbescheides ist jederzeit möglich (vgl. BVerwG, Urteil v. 02.07.1982, BVerwGE 66, 75).
67 
c) Soweit sich die Klägerin zu 1 mit ihrer Anfechtungsklage gegen die unter A.1 des Bescheids vom 18.08.2004 getroffene Feststellung wendet, dass sie gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe (A.1.a) und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle (A.1.b), ist ihre Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mit Ablauf ihrer Zulassung am 31.12.2004 nicht entfallen. Wie unter 2. dargelegt ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt, was stets der Fall ist, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt durch Wegfall seiner beschwerenden Regelung erledigt hat. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen. Vorliegend handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die hierin getroffene Feststellung des Verstoßes gegen Auflagen im Zulassungsbescheid erfolgte zwar im Hinblick auf die Androhung des Widerrufs der Zulassung in A.3 des angefochtenen Bescheides und hat in diesem Zusammenhang mit Ablauf der Zulassung am 31.12.2004, die auch die Androhung des Widerrufs gegenstandslos werden ließ (s.u. 3.d), ihre Bedeutung verloren. Die Feststellung des Auflagenverstoßes beschwert die Klägerin zu 1 aber insofern weiter, als diese Feststellung auch Grundlage für die Versagung der Verlängerung der Zulassung durch die Beklagte war und im Rahmen der Prognose über die Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1 nach wie vor Bedeutung hat. Aufgrund dieser möglichen negativen Auswirkung lässt sich der Klägerin zu 1 ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtungsklage insoweit nicht absprechen (vgl. etwa zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Anfechtungsklage gegen einen negativen Prüfungsbescheid nach Bestehen einer Wiederholungsprüfung, weil dadurch die negative Bewertung der ersten Prüfung nicht beseitigt wird und sich bei künftigen Bewerbungen sowie auch bei einer Eignungsbeurteilung noch negativ auswirken kann, BVerwG, Urteil v. 12.04.1991, NVwZ 1992, 56 m.w.N.).
68 
Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Gebührenentscheidung unter D. des Bescheides vom 18.08.2004 bestehen keine Bedenken.
69 
d) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen unter A.2 und A.3 gerichtete Klage ist hingegen unzulässig.
70 
Hinsichtlich der genannten Regelungen ist - wovon auch die Beteiligten ausgehen - Erledigung eingetreten. Die Beklagte hat die Anordnungen unter A.2 des angefochtenen Bescheides erlassen, um die Einhaltung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere eines ordnungsgemäßen Sendebetriebs sowie die Einhaltung der Auflagen der Zulassung sicherzustellen. Mit Ablauf der Zulassung am 31.12.2004 sind diese Anordnungen - und damit auch der damit verbundenen Auflagen - gegenstandslos geworden. Eine darüber hinaus gehende Beschwer ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Androhung des Widerrufs unter A.3.
71 
Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch – wie unter 2. dargelegt – ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Daran fehlt es hier. Insbesondere liegt nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Wiederholungsgefahr vor. Denn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die angegriffenen Anordnungen maßgeblich waren, haben sich mit Ablauf der Zulassung vom 31.12.2004 grundlegend verändert. Die beanstandeten Anordnungen unter A.2 dienten ausschließlich dem Vollzug der inzwischen abgelaufenen Zulassung. Dafür, dass auch nach Ablauf der Zulassung – etwa im Hinblick auf eine weitere Zulassung – entsprechende Anordnungen getroffen werden könnten, ist derzeit nichts ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Androhung des Widerrufs unter A.3 des angefochtenen Bescheides.
72 
e) Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003, auf die der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004 Bezug nimmt, ist unzulässig.
73 
Auch bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage kann das Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts entfallen, etwa weil der als nichtig behauptete Verwaltungsakt für sich keine Geltungsdauer mehr in Anspruch nimmt; denn es wäre nicht verständlich, in dieser Hinsicht die Nichtigkeitsfeststellungsklage an geringere Zulässigkeitsvoraussetzungen als die Anfechtungsklage zu knüpfen (BVerwG, Beschluss v. 13.10.1999, NVwZ-RR 2000, 324). So liegt es hier. Die Beteiligten gehen insoweit zutreffend davon aus, dass sich die Auflagen mit dem Ablauf der Zulassung am 31.12.2004 erledigt haben. Denn als Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid endet ihre Wirksamkeit - wie unter 2. dargelegt - mit dem Hauptverwaltungsakt.
74 
Die Fortsetzung des Rechtsstreits setzt in diesem Fall ein berechtigtes Interesse voraus (BVerwG, Beschluss v. 13.10.1999, NVwZ-RR 2000, 324), das hier nicht erkennbar ist. Es sind weder rechtliche noch wirtschaftliche Interessen ausreichend dargetan, die ein solches Feststellungsinteresse begründen könnten. Insbesondere kann sich die Klägerin zu 1 nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Mit dem erneuten Erlass vergleichbarer Auflagen ist nämlich - wie oben dargelegt - nicht zu rechnen Die Beklagte hat vielmehr die Erteilung einer weiteren Zulassung abgelehnt und zieht auch keine Zulassung unter Beifügung von Auflagen mehr in Betracht, nachdem ihrer Auffassung nach in der Vergangenheit gegen diese Auflage nachhaltig verstoßen wurde. Auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dürfte unabhängig von dessen Ausgang eine vergleichbare Situation kaum mehr entstehen (s.o. 2.).
75 
Auch die von der Klägerin zu 1 hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen ist unzulässig. Die Klägerin zu 1 geht zwar zu Recht davon aus, dass nach Eintritt der Erledigung insoweit allenfalls eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch die zuvor erhobene Anfechtungsklage zulässig war, insbesondere fristgerecht erhoben wurde; die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes schließt ein Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 113 Rn. 69 m.w.N.). Die Auflagen im Bescheid vom 24.04.2003, auf die auch der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004 Bezug nimmt, sind von der Klägerin zu 1 nicht fristgerecht angefochten worden. Die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit kann deshalb auch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage erreicht werden.
76 
4. Soweit die Klage der Klägerin zu 1 zulässig ist, ist sie nicht begründet.
77 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG.
78 
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem Landesmediengesetz erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht somit ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rn. 1).
79 
a) Ein Zulassungsanspruch ergibt sich zunächst nicht auf der Grundlage der Bescheide der Beklagten vom 24.04.2003 und vom 17.02.2004 unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG. Zwar hat die Beklagte in Nr. 5 ihres Bescheides vom 24.04.2003 für den Fall der Einhaltung der in diesem Bescheid bestimmten Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften eine Verlängerung der bis zum 30.04.2004 befristeten Zulassung „in Aussicht gestellt“. Ob darin bereits eine verbindliche Zusage i.S.v. § 38 LVwVfG gesehen werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Denn ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Klägerin zu 1 die in Nr. 5 des Bescheides vom 24.04.2003 genannten Voraussetzungen hierfür - die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen und kein Verstoß gegen medienrechtliche Vorschriften - nicht erfüllt hat. Soweit eine im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zusicherung (inzident) in dem Bescheid vom 17.02.2004 fortgeschrieben wurde, ist sie ebenfalls nach wie vor mit diesen Bedingungen verknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04). Die Klägerin zu 1 hat die mit der Zulassung verbundenen Auflagen nicht eingehalten (aa) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften verstoßen (bb).
80 
aa) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 LMedienG darf die Zulassung nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt werden. Die hier zu diesem Zweck erlassenen Auflagen im Bescheid vom 24.04.2003 waren gegenüber der Klägerin zu 1 bestandskräftig geworden und damit von ihr zu befolgen. Von einer Nichtigkeit der Auflagen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Insbesondere kommt eine Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG wegen Widersprüchlichkeit oder völliger Unverständlichkeit nicht in Betracht. Dem Vorbringen der Klägerseite, die Auflagen stellten einen erheblichen Eingriff in seine unternehmerische Freiheit dar, so dass ein Unternehmer gegen sie nur verstoßen könne, kann nicht gefolgt werden. Denn dem Kläger zu 2 blieb durchaus die Möglichkeit, von seiner „Richtlinienkompetenz“ Gebrauch zu machen und seine Vorstellungen insoweit über die Geschäftsführung in den Sendebetrieb einzubringen. Lediglich die direkte Einflussnahme auf die Mitarbeiter - etwa durch Einzelweisungen - sollte dem Kläger zu 2 versagt bleiben. Dass ein wirtschaftlicher Sendebetrieb so nicht möglich gewesen wäre, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
81 
(1) Der Kläger zu 2 hat zur Überzeugung des Gerichts unter Verstoß gegen die von der Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 24.04.2003 als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Klägerin zu 1.
82 
In Nr. 1 des Bescheides vom 24.04.2003 wird als Auflage eine schriftliche Erklärung des Gesellschafters - also des Klägers zu 2 - verlangt, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Eine entsprechende Erklärung des Klägers zu 2 wurde dem entsprechend zwar mit Schreiben der Klägerin zu 1 vom 25.06.2003 vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Klägerin zu 1 die Auflage entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht erfüllt; vielmehr ergibt die Auslegung dieser Regelung, dass sie auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Maßgebend für die Auslegung der Auflage ist entsprechend der Regel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.11.2005, NJW 2006, 791; Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 11.01.2000, NVwZ 2000, 553). Auch für die Auslegung eines Verwaltungsaktes sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren (BVerwG, Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 13.09.1999, NVwZ-RR 2000, 135 ). Vorliegend war es für die Klägerin zu 1 erkennbar, dass ihre Zulassung nicht lediglich von der Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Klägers zu 2, sondern auch von deren tatsächlicher Umsetzung abhing. Denn die Beklagte hat im Bescheid vom 24.04.2003 nachdrücklich dargelegt, dass es aufgrund ihrer Zweifel an der Eignung des Klägers zu 2 für eine Zulassung maßgeblich auf seinen Rückzug aus der operativen Verantwortung für die Programmgestaltung und die tatsächliche Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die im Vorfeld der Zulassung eingezogene Kompetenzebene ankam.
83 
Die Klägerin zu 1 ist dieser Auflage nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Kläger zu 2 wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den protokollierten Aussagen der im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des früheren Geschäftsführers M. H., die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
84 
Das Gericht kann die im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten gefertigten Anhörungsprotokolle auch im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung ist dies auch mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO vereinbar.
85 
Nach § 96 Abs. 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, u.a. durch Vernehmung von Zeugen und Herbeiziehung von Urkunden. Den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ohne bei der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Die in Betracht kommenden Beweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig, so dass - von Ausnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will. Es darf seine Entscheidung daher grundsätzlich auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen oder auch Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Zeugen in anderen Verfahren zum Zwecke des Beweises verwerten (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; v. 14.12.1987 - BVerwG 3 CB 7.85 - und v. 10.09.1979, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182). Auf eine urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren darf sich das Tatsachengericht allerdings dann nicht beschränken, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt hat oder sich dem Gericht die Vernehmung selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21; v. 19.11.1996 - 2 B 47/96 -; v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -; v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186; v. 13.09.1988, NVWZ 1989, 67). Unter solchen Umständen kann im Hinblick auf vorliegende Urkunden eine Zeugenvernehmung nur abgelehnt werden, wenn das Tatsachengericht die Zeugenvernehmung überhaupt hätte ablehnen können (BVerwG, Beschluss v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -). Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Beschluss v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; Beschluss v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186). Von diesen Grundsätzen weicht auch der von der Klägerseite angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.1979 (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182) nicht ab, in dem unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dargelegt wird, dass das Gericht einen möglichen Zeugenbeweis nicht durch einen Urkundenbeweis ersetzen darf; daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht aber nur, dass ein Antrag auf Vernehmung deshalb nur aus den allgemeinen Gründen, welche die Beweiserhebung insgesamt erübrigen, abgelehnt werden darf. Ein nur allgemein gehaltener Widerspruch der Kläger hindert die Verwertung der Protokolle im Wege des Urkundenbeweises nicht.
86 
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003 verstoßen haben, die Vernehmung von insgesamt 18 im Protokoll im Einzelnen aufgeführten Personen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) als Zeugen beantragt. Dieser Beweisantrag war abzulehnen, weil das Beweisthema zu unbestimmt und zu unsubstantiiert ist; es enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO im Einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen (BVerwG, Urteil v. 26.04.1988, NJW 1988, 2814 m.w.N.; Beschluss v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21). Denn ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881). Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881 m.w.N.). Dort, wo es möglich ist, wird der Richter die gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln haben. Bei einfachen Sachverhalten, etwa wenn ein Zeuge Wahrnehmungen über ein unmittelbar tatbestandserhebliches Geschehen machen soll, kann es genügen, wenn als Beweisthema das Geschehen selbst genannt wird (z.B. die Behauptung, dass anlässlich eines bestimmten Telefonats eine konkrete Aussage nicht gemacht wurde, vgl. ThürOLG, Beschluss v. 06.09.2004, StV 2005, 11 f.). Geht es indes um Sachverhalte, die eine Folgerung voraussetzen, die nicht auf der Hand liegt, so kann nicht das Ergebnis der Folgerung Gegenstand der Beweisbehauptung sein, sondern nur die der Folgerung zugrunde liegende Wahrnehmung. Deshalb ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen unverzichtbar, was der Zeuge im Kern bekunden soll (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881).
87 
Nach diesen Grundsätzen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Er lässt die Angabe vermissen, was Gegenstand der Wahrnehmung und der Bekundung der insgesamt 18 benannten Zeugen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) sein soll. Mit der Behauptung, es sei „nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003“ verstoßen worden, ist vielmehr nur das Beweisziel benannt worden, dessen Erreichung die Klägerin zu 1 erhofft. Es hätte insofern der Behauptung von Tatsachen bedurft, die die Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben und aus denen das Gericht hätte schließen können, dass kein Auflagenverstoß stattgefunden hat. Konkrete Vorfälle mit Namen, Ort und Zeit wurden von der Klägerin zu 1 aber nicht angeführt. Für das Gericht war damit nicht erkennbar, welche konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten gewesen sein sollten.
88 
Eine erneute Vernehmung hat sich dem Gericht auch sonst nicht aufgedrängt. Die ausführlich protokollierten Aussagen ergeben vielmehr ein schlüssiges und detailreiches Bild; Widersprüche, die nur durch eine erneute persönliche Vernehmung auszuräumen wären, sind nicht ersichtlich. Aufgrund des lediglich pauschal gehaltenen Widerspruchs der Kläger sieht das Gericht keinen Anlass, von einer Verwertung der Protokolle abzusehen. Es fehlt insbesondere an substantiierten Anhaltspunkten, die Bedenken gegen eine solche Verwertung begründen könnten. Die Klägerseite beruft sich zwar darauf, dass zwischen dem Kläger zu 2 und den Mitarbeitern der Klägerin zu 1 ein gespanntes Verhältnis bestehe. Es ist jedoch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Aussagen der Mitarbeiter deshalb zweifelhaft sein sollten. Hinzu kommt, dass die im Verwaltungsverfahren angehörten Mitarbeiter durch ihre Aussagen erhebliche persönliche Nachteile in Kauf genommen haben, vor allem den drohenden Verlust ihres Arbeitsplatzes. Weshalb vor diesem Hintergrund grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen sollten, ist nicht ansatzweise dargelegt. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass nicht alle Fragestellungen in den Protokollen aufgeführt sind, steht der Verwertbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn diese erschließen sich aus den Antworten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Aussagen sind auch keineswegs fragmentarisch, sondern im Wesentlichen vollständig erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -) und im Wortlaut wiedergegeben. Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass auch dem Fragerecht der Beteiligten Rechnung zu tragen sei, ist es ihr im Übrigen unbenommen geblieben, in der mündlichen Verhandlung einen konkreten Vernehmungsantrag zu einer konkreten Beweistatsache zu stellen. Angesichts der detaillierten Schilderungen der Mitarbeiter bei ihrer Anhörung, bei denen auch konkrete Vorfälle benannt wurden, ist auch nicht ersichtlich, dass dies nicht möglich wäre.
89 
Nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Protokollen über die Aussagen des früheren Geschäftsführers und der Mitarbeiter im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten, die nach den oben dargestellten Grundsätzen im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sind, geht das Gericht von Folgendem aus:
90 
Der damalige Redaktions-Obmann H. L. berichtet von der Anweisung, einen Bericht über einen Heilungsabend positiv zu gestalten und nicht - wie von der Redaktion beabsichtigt - auch einen Schulmediziner zu Wort kommen zu lassen (vgl. AS 1341 f. der Verwaltungsakten). Ein Bericht über einen „Spionageladen“ in S. sei vom Kläger zu 2 abgelehnt worden, weil er negativ - nach dessen Wortwahl „dunkel“ - gewesen sei (AS 1341). Um bestimmte Berichte „durchzudrücken“, habe der Kläger zu 2 entweder die Redaktionsleiterin Frau A. per Telefon instruiert oder sich per Videokonferenz aus P. zu den Redaktionssitzungen zuschalten lassen. So sei Frau A. etwa eine Woche vor der Anhörung nach der Besprechung der abendlichen Nachrichten vom Kläger zu 2 telefonisch angewiesen worden, dass es an diesem Abend keine Nachrichten geben solle, sondern ein anderes Thema im „B.-Forum“; wer nicht mitziehe, habe kurzfristig „Urlaub“ (AS 1340). Der Kläger zu 2 habe ausdrücklich versucht, die Mitarbeiter „in die Spur zu kriegen“ (AS 1332 f.).
91 
Die frühere Redaktionsleiterin, später redaktionelle Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragte A. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 bereits während der Spiele-Sendungen bei den Producern angerufen und Anweisung gegeben habe, wie sie jetzt reagieren müssten, damit die „Calls“ steigen. In der letzten Zeit vor der Anhörung hätten sie auch Kirchenformate ins Programm nehmen müssen. Er habe veranlasst, dass Berichte vom „G.-Forum“ in die „News“ eingestellt werden sollten. Außerdem habe er eine Sendung des „B.-Forum“ selbst moderieren wollen, um den Mitarbeitern zu beweisen, dass es viel besser gehe. Die Themen für das abendliche „B.-Forum“ seien zum Teil mit ihm abzustimmen gewesen (AS 1306). Bei den Nachrichten habe er sich im Großen und Ganzen herausgehalten, zuletzt jedoch angewiesen, dass verstärkt „Kirchengeschichten“, also Berichte über Heilungs- und Wunderfälle, aufgenommen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe sich stets in die Programmgestaltung eingemischt, zuletzt allerdings forciert. Er habe verlangt, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien. Im ersten Jahr habe er mit ihr jede Woche mindestens ein Telefonat von eineinhalb Stunden Länge geführt, später eigentlich täglich bis zu drei Telefonate von einer Dauer von über einer Stunde, teilweise auch nachts (AS 1305). Sie habe seine programmlichen Forderungen erfüllt, zumal sie als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit fristloser Kündigung gedroht worden sei. Eine sehr große Rolle hätten die Einzelgespräche gespielt, die der Kläger zu 2 - auf seine Initiative hin - mit Mitarbeitern in seiner Privatwohnung in P. geführt habe (AS 1304). Dabei sei es häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die „eigenen Mängel“, die man auszumerzen habe. Ziel dieser Gespräche sei insofern „Therapie“ gewesen. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei (AS 1302, 1303). Der Kläger zu 2 habe sich auch an Herrn H. vorbei eingemischt; dieser habe immer nur reagieren und nicht agieren können. Er habe sie auch angewiesen, ein gemeinsames Singen durchzuführen, damit ein Gemeinschaftssinn entstehe. Am Anfang seien dabei Listen darüber geführt worden, welche Mitarbeiter mitgesungen hätten und welche nicht. Der Kläger zu 2 habe sich diese Listen geben lassen und habe sich beim ersten Mal auch per Telefon dazugeschaltet (AS 1301). Er habe von heute auf morgen die Leute, die er nicht mehr haben wollte, nach M. geschickt, mit der Vorgabe, ein M.-Magazin zu produzieren. Das M.-Magazin sei vorher überhaupt nicht geplant gewesen. Er habe damit erreichen wollen, dass die Leute selbst kündigten (AS 1300). Sie sei vom Kläger zu 2 auch angewiesen worden, die Sondersendung „...“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt (AS 1298). Am Dienstag, den 06.07.2004 habe er ihr morgens mitgeteilt, dass er ein Zeichen setzen und beweisen wolle, dass die Beklagte lüge und instrumentalisiert sei von den eigentlichen Machtmenschen; dazu habe er ein Schwarzbild senden wollen. Jeden Redakteur, der sich dem widersetzt habe, habe sie in den Urlaub schicken müssen (AS 1297). Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen (AS 1296).
92 
Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. hat erläutert, er habe über die Sendung „B.-Forum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Kläger zu 2 habe über die Themen entschieden (AS 1280). Während er von diesem nach M. geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag vom G.-forum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Als Begründung für seine Entsendung nach M. habe der Kläger zu 2 ihm gegenüber angegeben, dass er - Herr B. - Raucher sei und als solcher einen negativen Einfluss auf die Belegschaft habe und er - der Kläger zu 2 - deswegen nicht in der Lage sei, das umzusetzen, was er gerne umsetzen wolle (AS 1283 f.). Er sehe als Grund für seine Entsendung den Umstand, dass er sich teilweise geweigert habe, Sachen in die Nachrichten aufzunehmen, die der Kläger zu 2 gerne senden wollte. So habe er sich etwa geweigert, einen Bericht über einen Heilungsgottesdienst vom G.-Forum in S. zu senden, ohne auch den Verbraucherschutz, die Kirche und Mediziner zu Wort kommen zu lassen; ein Bericht über die nächste Veranstaltung dort sei dann allerdings gesendet worden. Da es das Ziel des Klägers zu 2 gewesen sei, einen Lichtsender zu schaffen, sollten in den Nachrichten nur positive Dinge berichtet werden. So sollte etwa der Polizeireport abgesetzt werden, weil der Kläger zu 2 Berichte über Unfälle als „negative Energie“ eingestuft habe. Aus demselben Grund habe der Kläger zu 2 einen süffisant gestalteten Beitrag über einen Laden abgesetzt, der Überwachungsgeräte aller Art herstelle (AS 1282). Diese Einflussnahmen seien am Geschäftsführer vorbei direkt an ihn gerichtet gewesen, zumeist telefonisch (AS 1281). Im Übrigen habe Frau A. „ungefiltert“ die Wünsche des Klägers zu 2 umgesetzt. Der Kläger zu 2 habe immer wieder den direkten Kontakt zu den Mitarbeitern gesucht und diese zu Besprechungen nach P. eingeladen (AS 1277).
93 
Der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 anwesend gewesen sei, wenn ein sog. „Pilot“ für eine neue Sendung gemacht worden sei, und gesagt habe, wie die Sendung auszusehen habe (AS 1294). Er sei von ihm auch völlig überraschend nach M. zur Produktion eines „M.-Magazins“ entsandt worden, ohne dass dieses vorher entwickelt und geplant worden sei. Vielmehr sei mittwochs der Anruf vom Kläger zu 2 gekommen, dass sie gehen sollten, und zwar besser morgen als übermorgen; letztlich seien sie dann samstags geflogen und hätten sich während des Flugs überlegt, wie sie das Ganze machen könnten (AS 1293). Vor seiner Versendung habe ihn der Kläger zu 2 häufig angerufen, zum Teil auch nachts um 1.00 oder 2.00 Uhr, zeitweise mehrmals in der Woche. Dabei sei es darum gegangen, dass sie jetzt zum „Lichtsender“ würden, dass er das „Sprachrohr Gottes“ sei und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen sollten und alles andere eigentlich gar nicht bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte. Es sollten jeden Tag 1.500 Leute ins Studio kommen, um dort geheilt zu werden; er habe die besten Heiler an der Hand (AS 1290). Auf Wunsch des Klägers zu 2 habe das Team auch drei Tage lang (von Donnerstag bis Samstag) Heilungsgottesdienste vom „G.-Forum“ in Stuttgart mit einem Wunderheiler aus W. aufgezeichnet (AS 1289).
94 
M. H., früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, hat anschaulich dargelegt, dass die Mitarbeiter in Führungsposition montags im Rahmen eines Leiter-Meetings vom Kläger zu 2 per Telefonkonferenz zwei Stunden ins Gespräch gezogen worden seien (AS 1271 f.). Er - Herr H. - habe aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Fernsehbereich unzählige Defizite festgestellt, doch die Mitarbeiter seien gar nicht dazu gekommen, das aufzuarbeiten, weil sie der Kläger zu 2 so sehr ins Gebet nehme (AS 1270). Die Leute könnten gar nicht richtig arbeiten aufgrund der Einflussnahme durch ständiges Anrufen, Telefonate, bei denen Leute teilweise in Einzelgesprächen total fertig gemacht und erniedrigt würden. Er unterbinde, dass über Vorfälle in Baden-Württemberg in der Form redaktionell berichtet werde, weil man das Schlechte auf der Welt nicht zeigen, sondern die Wahrheit und die Klarheit ans Licht bringen müsse (AS 1268).
95 
B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat ebenfalls dargelegt, dass auf direkte Weisung des Klägers zu 2 Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „R. Festival“ in Baden-Baden, das für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „G.-Forum“ in S.. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Klägers zu 2 weitergegeben. Dabei habe es sich auch um eine rein positive Berichterstattung ohne kritische Beleuchtung gehandelt, von Neutralität könne dabei keine Rede sein (AS 1262). Einen amüsant gestalteten Bericht über einen „Spion-Laden“ habe der Kläger zu 2 verhindert, weil sie ein Lichtsender seien und so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe. Die 23.00 Uhr-Nachrichten seien oft auf Weisung des Klägers zu 2 ausgefallen; statt dessen seien Sondersendungen etwa über das G.-Forum, ein Klavierkonzert oder auch Heilungsabende gelaufen (AS 1262).
96 
Der Redakteur und Chef vom Dienst K. hat erläutert, dass Frau A. vor kurzem in einer Sendung wohl auf Weisung des Klägers zu 2 ohne jede Vorankündigung in der vorangegangenen Redaktionssitzung, bei der alle Themen besprochen worden seien, eine Meldung in eigener Sache verlesen habe. Über Frau A. seien auch verschiedene Beiträge von Seiten des G.-Forums, einer Freikirche, gegen den Widerstand der Redaktion gesendet worden, die keinen Nachrichtenwert gehabt hätten (AS 1256). Im Unterschied zu anderen Mitarbeitern sei er selbst nie nach P. zitiert worden und habe, was vielleicht untypisch sei, lediglich zwei, drei oberflächliche Gespräche mit dem Kläger zu 2 gehabt (AS 1254).
97 
Der Redakteur S. berichtet, wie er von Frau A. und dem Kläger zu 2 dazu gebracht worden sei, in einer Nachrichtensendung eine Stellungnahme in eigener Sache zu verlesen, die zum Inhalt gehabt habe, dass gewisse Kreise in Politik und Wirtschaft Baden-Württembergs versuchten, die Entscheidung über die Lizenz zu boykottieren (AS 1252). Der Kläger zu 2 habe dabei den Begriff der „Gehirnwäsche“ positiv zu deuten versucht (AS 1252 f.).
98 
Die Assistentin der Produktionsleitung S. M. hat ausgesagt, dass sie im Juni 2004 zu einem drei bis dreieinhalbstündigen Gespräch nach P. einbestellt worden sei. Dabei habe der Kläger zu 2 ihr die Produktionsleitung angeboten, was aber nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe. Im Übrigen habe er über ideologische Themen gesprochen und ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien, und wenn dies so bliebe, würde ihr nichts passieren und er sie immer halten (AS 1245). Der Kläger zu 2 sei immer wieder in Sendungen gekommen, gerade bei den Esoterik-Sendungen, bei den Call-in-Formaten und habe teilweise auch Anweisungen an die Producer gegeben, z.B. dass Warteschleifen geschlossen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe teilweise selbst in der Regie gesessen oder aber von P. aus telefonischen Kontakt gehabt (AS 1241). Auf seine direkte Weisung und ohne Einschaltung des Geschäftsführers hätten die Producer auch von heute auf morgen die Esoterik-Formate umstellen müssen auf zwei Modi, nämlich „Kurze Frage, kurze Antwort“ und „Intensivberatungen“. Nach der Versendung von Herrn H. nach M. habe es eigentlich keine Regelungen darüber gegeben, wer eigentlich nun die Aufgabe ihres Vorgesetzten wahrnehme.
99 
Die Moderatorin I. D. berichtet ebenfalls davon, von Anfang an mindestens drei bis vier Mal in der Woche telefonischen Kontakt mit dem Kläger zu 2 gehabt zu haben (AS 1318). Er habe ihr u.a. erklärt, dass er das „Sprachrohr Gottes“ sei (AS 1322) und bei einem weiteren Gespräch, bei dem sie ihm vorgehalten habe, er benehme sich „wie Adolf Hitler“, geantwortete habe, dass dies stimme, er sei ja auch ihr Führer, sie müssten ihm ja auch folgen (AS 1324).
100 
Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Es habe auch Einladungen des Klägers zu 2 an einzelne Belegschaftsmitglieder gegeben; dabei sei es um die Frage der Ausrichtung des Senders, der personellen Strukturen im Sender und die Zuständigkeiten und Kompetenzen gegangen. An diesen Gesprächen habe er nicht teilgenommen, obwohl er die Personalverantwortung gehabt habe (AS 1375 f.). Der Kläger zu 2 habe als Hauptziel des Senders die Wahrhaftigkeit angestrebt und diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert (AS 1373). Auch auf die Entwicklung neuer Formate habe der Kläger zu 2 Einfluss genommen (AS 1365) und eine bestimmte Form von Nachrichten gewünscht, die wahrhaftig seien (AS 1357). Er habe den Eindruck, dass die Belegschaft zum Kläger zu 2 stehe, wenn er sie nur machen lassen würde (AS 1366).
101 
Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren. Er hat dabei gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Der Kläger zu 2 hat damit zum einen nicht nur die Richtlinien vorgegeben, sondern sich in zahlreichen Fällen in Einzelfragen eingemischt; zum anderen erfolgte die Einflussnahme zu einem großen Teil auch unmittelbar auf die einzelnen Mitarbeiter unter Umgehung des Geschäftsführers. Auch der Programmchef und Produktionsleiter hat ausführlich dargelegt, dass er seinen Verantwortungsbereich nicht unabhängig und selbständig wahrnehmen konnte. Die Klägerin zu 1 hat dadurch gegen die Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 verstoßen, dass sie dies nicht verhindert hat.
102 
(2) Das Gericht geht weiter von einem nachhaltigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts vom 16.06.2003 aus.
103 
In Nr. 1 des Bescheids vom 24.04.2003 ist als Auflage die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung vorgesehen. Damit sollte nach der Begründung des Bescheids sichergestellt werden, dass die journalistische Unabhängigkeit gewahrt bleibt und mögliche Versuche von unzulässigen Einflussnahmen im Sinne der weltanschaulichen Beeinflussung oder hinsichtlich der redaktionellen Berichterstattung unterbleiben. Vor diesem Hintergrund wurde das Redaktionsstatut vom 16.07.2003 verabschiedet und der Beklagten vorgelegt. Auch hier ergibt die an dem Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Auflage, dass die Klägerin zu 1 auch für die Einhaltung des Redaktionsstatuts Sorge zu tragen hatte.
104 
§ 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts enthält folgende Regelung:
105 
„Im Rahmen der statuierten Ziele und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Themen und Inhalte der einzelnen Sendungen werden auf der Redaktionskonferenz unter Leitung der Chefredaktion diskutiert und festgelegt. Die Chefredaktion entscheidet über das tagesaktuelle Programm und vertritt die redaktionellen Entscheidungen auch innerhalb der Geschäftsführung.“
106 
Durch die oben im Einzelnen dargelegten zahlreichen Einflussnahmen des Klägers zu 2 kann nicht mehr von einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Programms durch die Redaktion ausgegangen werden. Wie oben gezeigt ging diese Einflussnahme auch deutlich über die Vorgabe von Richtlinien durch den Gesellschafter hinaus; er hat vielmehr - entweder über die Redaktionsleiterin Frau A. oder direkt - unter Umgehung der Geschäftsführung in zahlreichen Einzelfällen auf die Programmgestaltung eingewirkt. Wie der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) festgestellt hat, kann zum einen keine Rede davon sein, dass der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt hat, durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet wäre. Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Auch insofern hat die Klägerin zu 1 die im Einzelnen geschilderten Vorfälle nicht substantiiert bestritten. Soweit sie im Übrigen geltend macht, es handle sich lediglich um punktuelle Verstöße, kann dem angesichts der zahlreichen Einzelweisungen in programmlicher Hinsicht nicht gefolgt werden.
107 
Soweit die Klägerseite geltend macht, dass § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts nur im Rahmen der „statuierten Ziele“ und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gelte, führt dies nicht dazu, dass dem Kläger zu 2 Einzelweisungen in dem von ihm vorgenommenen Umfang gestattet wären. Dabei wird ihm sein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seiner unternehmerischen Ziele als Alleingesellschafter der Klägerin zu 1 und damit verbunden eine grundsätzliche „Richtlinienkompetenz“ gerade nicht abgesprochen. Entsprechende Vorgaben waren dem Kläger zu 2 nicht verwehrt.
108 
Ob dem Vorbringen der Klägerseite, das Redaktionsstatut gehe weit über das hinaus, was im öffentlich-rechtlichen, geschweige denn im privaten Rundfunk von Verfassungswegen gefordert werde, gefolgt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Zwar wird die „innere Rundfunkfreiheit“, also der Grundrechtsschutz der Redakteure im Verhältnis zum (hier: privaten) Veranstalter als Arbeitgeber, teilweise insbesondere dann als problematisch angesehen, wenn sich der Gesetzgeber für das Modell des Außenpluralismus entschieden hat (vgl. ausführlich Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. B Rn. 157 ff.), bei dem die notwendige Vielfalt und die das Mindestmaß von Ausgewogenheit durch die Vielzahl der Veranstalter und ihre unterschiedlich pointierten Programme hergestellt wird (vgl. Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. C Rn. 20). Denn die Klägerin zu 1 hat die Verabschiedung eines Redaktionsstatuts nicht nur im Vorfeld der Zulassung angeboten, nachdem von Seiten der Beklagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2 bestanden. Sie hat auch die entsprechende Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 nicht angefochten; diese ist vielmehr bestandskräftig und damit zu befolgen. Dass die Auflage, mit der der Klägerin zu 1 die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts aufgegeben wurde, und das daraufhin von der Klägerin zu 1 vorgelegte Regelungswerk nichtig wären, ist nicht ersichtlich. Ein gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG zur Nichtigkeit führender besonderes schwerwiegender Fehler, der deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht (BVerwG, Urteil v. 22.02.1985, NJW 1985, 2658 m.w.N.), ist jedenfalls nicht erkennbar.
109 
(3) Die Klägerin zu 1 hat außerdem - ohne dass es hierauf angesichts der oben dargestellten Verstöße im Einzelnen noch ankäme - gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
110 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 RdNr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen (VGH Baden-Württemberg. Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Nach dem oben dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion nicht in dem dargestellten Sinne ausüben konnte, nachdem die wesentlichen Programmentscheidungen vom Kläger zu 2 getroffen wurden.
111 
Die Klägerin zu 1 hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Klägerin zu 1 mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von T. B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Beklagten Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
112 
bb) Die Klägerin zu 1 hat auch gegen medienrechtliche Vorschriften verstoßen.
113 
(1) Zum einen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen vor (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 10 Abs. 1 S. 2 RStV).
114 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118, 153). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 319, st.Rspr.). Im Hinblick auf fließende Übergänge bei verschiedenen Sendeformen („Infotainment“) und die Meinungsfreiheit, die (sachliche) Kritik umschließt, dürfen aus dieser Vorschrift allerdings keine zu strengen Anforderungen abgeleitet werden (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11).
115 
Gegen dieses Gebot hat die Klägerin zu 1 verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „...“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein G.-forum das genannte Gebot außer Acht gelassen. Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Selbst wenn man - wie die Klägerseite vorbringt - davon ausgeht, dass der Zuschauer im Folgenden erkennen konnte, dass die Sendung auf das Verwaltungsverfahren vor der Beklagten und dem daraus resultierenden Streit zwischen den Beteiligten abzielte, so wurde dem Zuschauer jedenfalls suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, ein seit Juli 2004 beim Sender tätiger Praktikant (später Redaktionsleiter) als „unabhängiger Experte“ eingeführt, ohne seine Beschäftigung beim Sender offen zu legen. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von B. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Klägers zu 2 aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Foto gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Kläger zu 2 umfassend Raum gegeben, um ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von B. in der Presse und durch die Beklagte zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender B. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Klägers zu 2 immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln.
116 
Auch soweit vorgebracht wird, dass es bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten jahrzehntelange Übung sei, dass bei der Berichterstattung z.B. über Rundfunkgebührenerhöhung nicht nur recht einseitig aus dem Blickwinkel der Anstalt berichtet werde, sondern der Intendant im Folgenden auch einen Kommentar spreche, ändert dies nichts an der Beurteilung im vorliegenden Fall. Denn Kommentare, für die das Gebot der Sachlichkeit nicht gilt, sind - entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG von der Berichterstattung deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Die Möglichkeit, dass andere Programmveranstalter den Kläger zu 2 ebenfalls interviewen, stellt die Klägerin zu 1 nicht vom Gebot der Sachlichkeit frei, weil dieses - wie gezeigt - auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk gilt.
117 
Offen bleiben kann, ob der hier festgestellte Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit für sich allein genommen bereits eine Versagung der medienrechtlichen Zulassung rechtfertigen würde. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass daneben erhebliche Auflagenverstöße vorliegen, zu denen der Verstoß gegen medienrechtliche Bestimmungen hinzukommt und somit keinesfalls eine lediglich einmalige Verfehlung anzunehmen ist. Auch ist der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung behauptete Umstand, dass Programmverstöße - wie etwa Verstöße gegen Werbevorschriften - in der Branche gang und gäbe seien, insoweit nicht relevant, weil es sich hier um kontinuierliche und schwer wiegende Verstöße handelt, die darüber hinaus in der Zeit einer befristeten Zulassung „auf Probe“ erfolgt sind.
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(2) Darin, dass die Klägerin zu 1 zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat, liegt zudem ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze.
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Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 (1 K 4276/04) deutlich gemacht hat - vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181, 197 m.w.N.). Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 ff.; Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ff.; Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.02.1997, BVerfGE 95, 220, 234; vgl. hierzu auch Flechsig in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rn. 54). Die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Grenzen haben der Kläger zu 2 und damit auch die Klägerin zu 1 überschritten.
120 
So haben die Moderatorin und Producerin I. D. (AS 1322) und der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. (AS 1290) berichtet, dass sich der Kläger zu 2 als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat. Frau D. gab an, er habe ihr erklärt, dass sie „auf der dunklen Seite“ stehe (AS 1321). Herr H. hat erläutert, dass der Kläger zu 2 den Sender zum „Lichtsender“ machen wolle und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte (AS 1290). Auch B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat dargelegt, dass der Kläger zu 2 mit der Begründung, dass sie ein „Lichtsender“ seien, einen amüsant gestalteten Bericht über einen „Spion-Laden“ abgelehnt habe, weil dort so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe (AS 1262). Dies hat auch der damalige Redaktions-Obmann H. L. bestätigt (AS 1341). Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. (AS 1283 f.) und M. H. (AS 1268), früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, haben geschildert, dass mit dieser Begründung über bestimmte Vorfälle - wie etwa Unfälle aufgrund ihrer „negativen Energie“ - nicht berichtet werden durfte. Frau A. (AS 1298 f.) und Herr H. (AS 1272 f.) haben von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Klägers zu 2 berichtet, bei dem nach Aussage von Herr H. Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Frau A. hat angegeben, dass ihr nicht mehr wohl in ihrer Haut gewesen sei. Der Kläger zu 2 habe erklärt, dass er die Macht wolle, um die Menschheit von den Mächten der Finsternis zu befreien und sie ans Licht zu führen (AS 1298). Herr H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 geäußert habe, dass er in zwei Jahren die gesamte Fernsehwelt beherrschen und seine Botschaft als Gottesgesandter in die ganze Welt hinaustragen werde. Bei dieser Veranstaltung habe der Kläger zu 2 weiter geäußert, dass es schade sei, dass er wegen der Beklagten keine Personen beschäftigen dürfe, die der W.-Gruppe angehören, aber er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden (AS 1272).
121 
Weiter hat der damalige Redaktions-Obmann H. L. (AS 1332 f.) berichtet, dass der Kläger zu 2 ausdrücklich versucht habe, die Mitarbeiter „in die Spur“ zu kriegen. Nach Angaben von Frau A. (AS 1302 f.) ist es auch bei den Einzelgesprächen in der Privatwohnung der Klägers zu 2 häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die „eigenen Mängel“, die man auszumerzen habe; Ziel dieser Gespräche sei insofern „Therapie“ gewesen. Dies wird auch aus dem Bericht der Assistentin der Produktionsleitung S. M. deutlich, wonach bei ihrem Einzelgespräch beim Kläger zu 2 in P. das Angebot der Produktionsleitung nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe und er im Übrigen über ideologische Themen gesprochen habe; er habe ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien und dass ihr, wenn dies so bliebe, nichts passieren und er sie immer halten würde (AS 1245). Auch der Redakteur S. hat berichtet, dass der Kläger zu 2 den Begriff der „Gehirnwäsche“ positiv zu deuten versucht habe, als er ihn - Herrn S. - davon überzeugen wollte, eine Stellungnahme in eigener Sache in einer Nachrichtensendung zu verlesen (AS 1252 f.). Frau D., damals Moderatorin und Producerin, hat berichtet, der Kläger zu 2 habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt (AS 1322). Frau A. hat dargelegt, dass er verlangt habe, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien; häufig habe sie auch nachts Anrufe von ihm erhalten (AS 1305). Entsprechendes hat auch Herr H. geäußert (AS 1290). Frau A. hat geschildert, dass sie die programmlichen Forderungen des Klägers zu 2 erfüllt habe, weil sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit Kündigung gedroht worden sei (AS 1304). Der Kläger zu 2 benutze Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu erreichen (AS 1296). Auch der frühere Geschäftsführer M. H. hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass der Kläger zu 2, der mit dem Sender die „Wahrhaftigkeit“ anstrebe, diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert habe (AS 1373). Herr S., der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Kläger zu 2 habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht (AS 1314 ff).
122 
Diese Schilderungen werden von der Klägerseite auch im Hauptsacheverfahren nicht substantiiert bestritten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat sich eine erneute Vernehmung der Mitarbeiter und des damaligen Geschäftsführers für das Gericht auch nicht aufgedrängt; die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhörungsprotokolle können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Sie ergeben für das Gericht ein schlüssiges Bild. Wie bereits im Eilverfahren angenommen kommt in ihnen zum Ausdruck, dass der Kläger zu 2 zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo-)religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Die Kläger haben im Klageverfahren vorgebracht, dass die von Frau A. und Herrn H. geschilderte Zeremonie zwar in der Tat merkwürdig klinge, aber ohne jede Entscheidungsrelevanz sei, weil sie keinerlei Auswirkung auf ein konkretes Programmbeispiel gehabt habe. Sie macht jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Schilderungen der Mitarbeiter deutlich, wie der Kläger zu 2 seine weltanschauliche Überzeugung durchzusetzen versucht. Die medienrechtliche Relevanz folgt dabei aus dem Umstand, dass er nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke.
123 
b) Die Klägerin zu 1 erfüllt im Übrigen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG nicht.
124 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG).
125 
Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Die Prognoseentscheidung ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfG, Beschluss v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34, 49 ff.). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -; vgl. allgemein hierzu auch Urteil v. 26.01.1993 - 10 S 675/92 -). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rn. 48 ff., 51). Dies ist hier nicht der Fall.
126 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss. Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz für Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4). Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4).
127 
aa) Hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 1 abzustellen. Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben. Daran hält das Gericht nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren fest.
128 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis beim Geschäftsführer liegt. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist Veranstalter, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298, 310). Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rn. 21). Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rn. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Vorliegend nimmt der Kläger zu 2 als Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen.
129 
Der Hinweis der Kläger auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, die darauf abstelle, ob die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer die Einflussnahme eines (unzuverlässigen) Gesellschafters zulasse oder unterbinde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn auch nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt es auf die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten an.
130 
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 in erheblichem Umfang Einfluss auf die Klägerin zu 1 und ihre Beschäftigten ausgeübt. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Damit kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG die Person des Klägers zu 2 nicht außer Betracht bleiben.
131 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist von der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG auszugehen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass sie (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird.
132 
(1) Die Klägerin zu 1 hat während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen verstoßen. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Diese Verstöße wiegen so schwer, dass sie die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin zu 1 auch in Zukunft nicht die Gewähr bieten wird, dass das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstaltet und verbreitet wird. Von besonderem Gewicht ist die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Klägers zu 2 auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung, worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut zu sehen ist, der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen. Da diese Verstöße im Wesentlichen mit der kontinuierlichen Einflussnahme des Klägers zu 2 zusammenhängen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der kurzfristig vorgenommene Wechsel der Geschäftsführung insofern zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Auch der Hinweis der Klägerseite auf eine „Verhaltenskontrolle“ durch die Beklagte geht fehl; einem unzuverlässigen Veranstalter steht vielmehr nach den ausdrücklichen Regelungen in § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG von vorneherein kein Zulassungsanspruch zu.
133 
(2) Auch die von der Klägerseite angeführte Entwicklung in jüngerer Zeit rechtfertigt noch keine günstigere Prognose.
134 
Eine positive Prognose kann zum einen nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 2 mit der Firma T. in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 01.02.2006 für das Programm G. (inzwischen „V.“) täglich mehrere Programmstunden geliefert hat. Denn die Produktion einzelner Programmstunden kann nicht der Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen gleichgesetzt werden kann. Bei der Lieferung einzelner Programmbeiträge ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Verantwortung hierfür nicht allein beim Kläger zu 2 bzw. der von ihm gehaltenen Gesellschaften liegt, sondern dass die Entscheidung über die Sendung eines Beitrags oder seine Verhinderung beim Veranstalter bzw. bei dem verantwortlichen Redakteur gemäß § 7 LMedienG liegt. Dieser verfügt insoweit über ein Veto-Recht (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 7 Rn. 4). Das in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite angeführte Argument, dass die Sendungen live geschaltet würden und der Veranstalter nicht eingreife, ändert nichts an dem Umstand, dass dieser jederzeit die Möglichkeit hat, nach einem etwaigen Verstoß keine weiteren Beiträge mehr zu senden. Die Situation ist damit keinesfalls mit der Ausstrahlung von Programmen bei einem Veranstalter vergleichbar, auf den der Kläger zu 2 maßgeblichen Einfluss hat. Hinzu kommt, dass die gelieferten Beiträge ausschließlich Beratungsprogramme unter dem Namen „F.“ waren. Wie der Internetseite der „F. Beratungsservices“ zu entnehmen ist, beziehen sich diese Dienste auf die Kategorien Kartenlegen, Astrologie und Lebensberatung. Auch soweit das Engagement des Klägers zu 2 in dieser Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben sollte, kann daraus allein noch nicht auf seine Zuverlässigkeit hinsichtlich der Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms geschlossen werden, das gemäß § 2 Nr. 5 LMedienG ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten darstellt, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
135 
Auch bei dem von der Klägerseite angeführten Sender „P.“ (seinem Internetauftritt zufolge eine „Marke der T. GmbH & Co. KG“, deren persönlich haftende Gesellschafterin die vom Kläger zu 2 gehaltene b.-VerwaltungsGmbH ist) handelt sich um einen „Teleshopping-Sender für Beratungsdienste“, der „Lebensberatung durch diplomierte Psychologen oder durch geprüfte Kartenleger und Astrologen“ anbietet. Ein solches auf Astro- und Beratungsformate beschränktes Programm ist nicht mit einem Vollprogramm vergleichbar, das daneben – wie dies bei B. der Fall war – auch Magazin- und Nachrichtensendungen enthält.
136 
Weiter führt auch die von der Klägerseite angeführte Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 20 Abs. 2 RStV für das Angebot „P.“ zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Unterschied zu Rundfunkprogrammen bedürfen Mediendienste gerade keiner rundfunkrechtlichen Zulassung. Anbieter von Mediendiensten können vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Mit der Unbedenklichkeitserklärung stellt die Landesmedienanstalt klar, dass sie den Dienst nicht als Rundfunk einstuft. Eine Prüfung von sachlichen oder persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfolgt dabei gerade nicht. Dem entsprechend wird in dem von der Klägerseite vorgelegten Bescheid der ULR vom 13.09.2006 (AS 505 ff. der Gerichtsakten) lediglich festgestellt, dass das Angebot „P.“ rundfunkrechtlich unbedenklich ist. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Rundfunk im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV handle, sondern um einen Mediendienst, weil es an dem für die Einordnung als zulassungspflichtiges Rundfunkangebot erforderlichen Merkmal der Darbietung fehle. Dies bemesse sich nach der Meinungsbildungsrelevanz. Bei dem Programm „P.“ habe das Programm in der zwischenzeitlich aktualisierten Fassung lediglich die Funktion, dem Zuschauer ein Beratungsangebot nahezubringen, Experten vorzustellen und ihn zu animieren, selbst ein individuelles Beratungsgespräch zu beginnen. Das Angebot sei vornehmlich auf den Waren- und Dienstleistungsmarkt, nicht aber auf den Meinungsmarkt ausgerichtet. Daraus wird deutlich, dass sich die Beurteilung im Bescheid der ULR vom 13.09.2006 auf die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendiensten beschränkt; über die medienrechtliche Zuverlässigkeit einer vom Kläger zu 2 gehaltenen Gesellschaft ist damit keine Aussage getroffen. Daran ändert auch der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung Unterlagen vorzulegen gewesen seien, die den Anforderungen für die Beantragung einer medienrechtlichen Zulassung entsprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Prüfungsmaßstab in dem oben dargelegten Sinne maßgeblich unterscheidet.
137 
Schließlich führt auch die Erteilung einer Sendelizenz der P. Privatrundfunk GmbH in Österreich für die Dauer von zehn Jahren zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen handelt es sich dabei inhaltlich bislang um ein reines Teleshopping-Programm, auch wenn es nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Unterschied zu einem Mediendienst im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags auf der Grundlage der Zulassung grundsätzlich auch meinungsbildende Elemente aufweisen darf. Zudem ist eine Einschätzung der für die Erteilung einer Zulassung in Österreich zuständigen Stellen nach den dort geltenden Maßstäben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG jedenfalls nicht bindend. Dass für die Beklagte insoweit die in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten erheblichen Verstöße gegen Auflagen der Zulassung und medienrechtlichen Vorschriften schwerer wiegen, ist nicht zu beanstanden.
138 
c) Die Klage der Klägerin zu 1 ist darüber hinaus auch hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Feststellung unter A.1 des Bescheides vom 18.08.2004 unbegründet, nach der sie gegen Auflagen aus dem Zulassungsbescheid verstoßen habe und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Denn diese Feststellung ist nach den Ausführungen unter 4.a rechtlich nicht zu beanstanden.
139 
d) Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid vom 18.08.2004 erhobene Verwaltungsgebühr (D) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
140 
Für die beantragte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Raum, weil die Kläger mit ihrer Klage erfolglos geblieben sind und Kostenerstattung nicht verlangen können.
141 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ferner sieht es von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab.
142 
Beschluss vom 27. April 2007
143 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf
144 
350.000,00 Euro
145 
festgesetzt.

Gründe

 
50 
1. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
51 
Für den Kläger zu 2 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 26.10.2006 nur noch hinsichtlich der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 aufrechterhalten und im Übrigen zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
52 
2. Die Klage des Klägers zu 2 ist im Übrigen unzulässig.
53 
Der Kläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung seine zunächst auf Aufhebung der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 gerichtete Klage umgestellt; er begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung.
54 
a) Die Anordnung unter A.2.a) des Bescheides vom 18.08.2004 hat sich mit Ablauf der Zulassung der Klägerin zu 1 zum 31.12.2004 erledigt; die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist damit mangels Beschwer unzulässig geworden.
55 
Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; v. 11.03.1992, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 S. 37 f.; Urteil v. 17.12.1980, BVerwGE 61, 246, 247). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteil v. 15.11.1990, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224). Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteile v. 20.01.1989, BVerwGE 81, 226 und v. 13.11.1974, BVerwGE 47, 169). Dass sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigen kann, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 2 VwVfG ("… oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist").
56 
So liegt es hier. Die Anordnung, mit der dem Kläger zu 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 aufgegeben wurde, seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen, zu enthalten, ist mit Ablauf des 31.12.2004 gegenstandslos geworden. Denn sie erfolgte - wie sich auch aus der Überschrift der Anordnungen unter A ergibt - im Hinblick auf den Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 und diente dem Vollzug der Auflage unter Nr. 1 3. Spiegelstrich dieses Bescheides. Die Zulassung vom 24.04.2003 wurde (einschließlich der genannten Auflage) mit Bescheid vom 17.02.2004 lediglich bis zum 31.12.2004 verlängert; eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Mit Ablauf des 31.12.2004 endete somit die Zulassung und damit auch die Wirksamkeit der damit verbundenen Auflagen, die als Nebenbestimmungen mit dem Hauptverwaltungsakt stehen und fallen (strenge Akzessorietät; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rn. 6; Hennecke in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 36 Rn. 7).
57 
b) Die Voraussetzungen für eine Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen nicht vor. Denn insoweit fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist keine Wiederholungsgefahr erkennbar. Denn der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 -; Beschlüsse v. 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und v. 26.04.1993, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urteile v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - und v. 25.11.1986, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162).
58 
Hieran gemessen muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers zu 2 verneint werden. Denn der Erlass einer gleichartigen Anordnung würde vorliegend voraussetzen, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 erneut eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG erteilt, dieser Zulassung - wie hier im Bescheid vom 24.04.2003 - eine Auflage beifügt, mit der sichergestellt werden soll, dass sich der Kläger zu 2 der Einflussnahme enthält, und anschließend - wie hier - eine weitere Anordnung zur Einhaltung dieser Auflage erlässt. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat vielmehr die Erteilung einer weiteren Zulassung abgelehnt und zieht auch keine Zulassung unter Beifügung von Auflagen mehr in Betracht, nachdem der Kläger zu 2 ihrer Auffassung nach in der Vergangenheit nachhaltig gegen diese Auflage verstoßen hat. Auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird unabhängig von dessen Ausgang eine vergleichbare Situation kaum mehr entstehen. Würde das Gericht der Auffassung der Klägerin zu 1 folgen, dass kein Verstoß gegen die Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 vorliegt, käme im Fall einer auch im Übrigen positiven Zuverlässigkeitsprognose nur eine Verpflichtung zur Erteilung einer auflagenfreien Zulassung in Betracht. Im Fall der Feststellung eines Auflagenverstoßes scheidet eine weitere Zulassung unter entsprechenden Auflagen von vorneherein aus.
59 
Damit kann offen bleiben, ob es darüber hinaus auch an der sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unter dem von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 herangezogenen Gesichtspunkt fehlt, der Kläger zu 2 sei von der angefochtenen Verfügung als Organ der Klägerin zu 1 betroffen und könne Rechtsschutz hiergegen nur über die Gesellschaft suchen.
60 
3. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig, soweit sie auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG sowie auf die Aufhebung von A.1, B und D. des Bescheides vom 18.08.2004 gerichtet ist. Im Übrigen ist ihre Klage unzulässig.
61 
a) Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1 steht zunächst nicht entgegen, dass sie - ebenso wie ihre Komplementär-GmbH - im Jahr 2005 zunächst aufgelöst und erst am 15.03.2007 fortgesetzt wurde. Zu dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden.
62 
Die Klägerin zu 1 ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Für die Auflösung der Kommanditgesellschaft gelten dabei § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 HGB (Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 114), für die GmbH § 60 GmbHG. Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet in der Regel nicht die Beendigung der Gesellschaft, sondern die bloße Zweckänderung von werbender in abwickelnde Tätigkeit (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 29; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 32; für die GmbH: Schulze-Osterloh/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 60 Rn. 9; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 6). Bei der lediglich auf Abwicklung gerichteten aufgelösten Gesellschaft wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung gerichteten Klage zwar entfallen sein. Die aufgelöste Gesellschaft kann aber - solange sie noch nicht voll beendet ist - grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt, d.h. wieder zur werbenden Gesellschaft gemacht werden (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 29; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 32). Durch den Fortsetzungsbeschluss wird die aufgelöste Gesellschaft ex nunc und identitätswahrend in eine werbende zurückverwandelt; die Firma bleibt erhalten (Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 38; Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 32). Für die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH darf dabei keine Überschuldung vorliegen (h.M., vgl. BayObLG, Beschluss v. 04.02.1998, NJW-RR 1998, 902 f. m.w.N.). Die Fortsetzung der Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen; die Eintragung ist jedoch nicht Wirksamkeitserfordernis, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung (Schulze-Osterloh/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 60 Rn. 53; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 6).
63 
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin zu 1 als auch ihre Komplementär-GmbH fortgesetzt wurden. In der mündlichen Verhandlung wurden für beide Gesellschaften Kopien der notariell beglaubigte Abschriften der Gesellschafterbeschlüsse über die Weiterführung der Gesellschaften vom 15.03.2007 und der Handelsregisteranmeldung vom 20.03.2007 vorgelegt. Danach wurde mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter jeweils noch nicht begonnen. Anhaltspunkte für eine Überschuldung sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Fortsetzung der Gesellschaft erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, führt noch nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs; die Klägerin zu 1 hat insofern lediglich die ihr rechtlich zustehenden Gestaltungsspielräume genutzt.
64 
Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die fortgesetzte Gesellschaft nicht zum weiteren Betrieb eines Fernsehsenders in der Lage wäre. Insbesondere hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung einen Dienstleistungsvertrag vom 15.03.2007 vorgelegt, durch den sich die ebenfalls vom Kläger zu 2 gehaltene B. GmbH & Co. KG gegenüber der Klägerin zu 1 verpflichtet, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung mit einer Mindestfrist von vier Wochen am Standort L. die personellen und technischen Voraussetzungen für die Produktion und den Vertrieb eines Nachfolgeprogramms zu B. bereitzustellen.
65 
b) Gegen die Zulässigkeit der auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsklage bestehen (auch nach Auffassung der Beteiligten) keine Bedenken.
66 
Dabei steht nach wie vor die Verlängerung der Zulassung vom 24.04.2003, zuletzt verlängert mit Bescheid vom 17.02.2004 bis zum 31.12.2004, im Raum. Denn die Klägerin zu 1 hat mit ihrem Antrag vom 19.12.2003 eine Verlängerung der Zulassung entsprechend dem Regelzeitraum gemäß § 12 Abs. 2 LMedienG beantragt, mithin für acht Jahre. Der begehrte Zulassungszeitraum ist derzeit noch nicht abgelaufen; die Versagung der Verlängerung mit Bescheid vom 18.08.2004 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Die begehrte Verlängerung der Zulassung hat sich damit noch nicht erledigt. Würde man - wie von der Beklagten vorgebracht - dagegen nach Ablauf des 31.12.2004 von einem neuen Zulassungsantrag ausgehen, würde es insofern an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehlen. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich der Versagung der begehrten Verlängerung unter B. des Bescheides vom 18.08.2004 noch keine Erledigung eingetreten. Dass die Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 26.10.2006 die Klage insoweit bereits auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hatte, steht dem nicht entgegen. Denn der Übergang vom Feststellungsantrag zurück auf den (hier von dem auf Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsbegehren miterfassten) Antrag auf Aufhebung des Versagungsbescheides ist jederzeit möglich (vgl. BVerwG, Urteil v. 02.07.1982, BVerwGE 66, 75).
67 
c) Soweit sich die Klägerin zu 1 mit ihrer Anfechtungsklage gegen die unter A.1 des Bescheids vom 18.08.2004 getroffene Feststellung wendet, dass sie gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe (A.1.a) und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle (A.1.b), ist ihre Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mit Ablauf ihrer Zulassung am 31.12.2004 nicht entfallen. Wie unter 2. dargelegt ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt, was stets der Fall ist, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt durch Wegfall seiner beschwerenden Regelung erledigt hat. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen. Vorliegend handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die hierin getroffene Feststellung des Verstoßes gegen Auflagen im Zulassungsbescheid erfolgte zwar im Hinblick auf die Androhung des Widerrufs der Zulassung in A.3 des angefochtenen Bescheides und hat in diesem Zusammenhang mit Ablauf der Zulassung am 31.12.2004, die auch die Androhung des Widerrufs gegenstandslos werden ließ (s.u. 3.d), ihre Bedeutung verloren. Die Feststellung des Auflagenverstoßes beschwert die Klägerin zu 1 aber insofern weiter, als diese Feststellung auch Grundlage für die Versagung der Verlängerung der Zulassung durch die Beklagte war und im Rahmen der Prognose über die Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1 nach wie vor Bedeutung hat. Aufgrund dieser möglichen negativen Auswirkung lässt sich der Klägerin zu 1 ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtungsklage insoweit nicht absprechen (vgl. etwa zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Anfechtungsklage gegen einen negativen Prüfungsbescheid nach Bestehen einer Wiederholungsprüfung, weil dadurch die negative Bewertung der ersten Prüfung nicht beseitigt wird und sich bei künftigen Bewerbungen sowie auch bei einer Eignungsbeurteilung noch negativ auswirken kann, BVerwG, Urteil v. 12.04.1991, NVwZ 1992, 56 m.w.N.).
68 
Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Gebührenentscheidung unter D. des Bescheides vom 18.08.2004 bestehen keine Bedenken.
69 
d) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen unter A.2 und A.3 gerichtete Klage ist hingegen unzulässig.
70 
Hinsichtlich der genannten Regelungen ist - wovon auch die Beteiligten ausgehen - Erledigung eingetreten. Die Beklagte hat die Anordnungen unter A.2 des angefochtenen Bescheides erlassen, um die Einhaltung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere eines ordnungsgemäßen Sendebetriebs sowie die Einhaltung der Auflagen der Zulassung sicherzustellen. Mit Ablauf der Zulassung am 31.12.2004 sind diese Anordnungen - und damit auch der damit verbundenen Auflagen - gegenstandslos geworden. Eine darüber hinaus gehende Beschwer ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Androhung des Widerrufs unter A.3.
71 
Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch – wie unter 2. dargelegt – ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Daran fehlt es hier. Insbesondere liegt nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Wiederholungsgefahr vor. Denn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die angegriffenen Anordnungen maßgeblich waren, haben sich mit Ablauf der Zulassung vom 31.12.2004 grundlegend verändert. Die beanstandeten Anordnungen unter A.2 dienten ausschließlich dem Vollzug der inzwischen abgelaufenen Zulassung. Dafür, dass auch nach Ablauf der Zulassung – etwa im Hinblick auf eine weitere Zulassung – entsprechende Anordnungen getroffen werden könnten, ist derzeit nichts ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Androhung des Widerrufs unter A.3 des angefochtenen Bescheides.
72 
e) Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003, auf die der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004 Bezug nimmt, ist unzulässig.
73 
Auch bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage kann das Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts entfallen, etwa weil der als nichtig behauptete Verwaltungsakt für sich keine Geltungsdauer mehr in Anspruch nimmt; denn es wäre nicht verständlich, in dieser Hinsicht die Nichtigkeitsfeststellungsklage an geringere Zulässigkeitsvoraussetzungen als die Anfechtungsklage zu knüpfen (BVerwG, Beschluss v. 13.10.1999, NVwZ-RR 2000, 324). So liegt es hier. Die Beteiligten gehen insoweit zutreffend davon aus, dass sich die Auflagen mit dem Ablauf der Zulassung am 31.12.2004 erledigt haben. Denn als Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid endet ihre Wirksamkeit - wie unter 2. dargelegt - mit dem Hauptverwaltungsakt.
74 
Die Fortsetzung des Rechtsstreits setzt in diesem Fall ein berechtigtes Interesse voraus (BVerwG, Beschluss v. 13.10.1999, NVwZ-RR 2000, 324), das hier nicht erkennbar ist. Es sind weder rechtliche noch wirtschaftliche Interessen ausreichend dargetan, die ein solches Feststellungsinteresse begründen könnten. Insbesondere kann sich die Klägerin zu 1 nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Mit dem erneuten Erlass vergleichbarer Auflagen ist nämlich - wie oben dargelegt - nicht zu rechnen Die Beklagte hat vielmehr die Erteilung einer weiteren Zulassung abgelehnt und zieht auch keine Zulassung unter Beifügung von Auflagen mehr in Betracht, nachdem ihrer Auffassung nach in der Vergangenheit gegen diese Auflage nachhaltig verstoßen wurde. Auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dürfte unabhängig von dessen Ausgang eine vergleichbare Situation kaum mehr entstehen (s.o. 2.).
75 
Auch die von der Klägerin zu 1 hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen ist unzulässig. Die Klägerin zu 1 geht zwar zu Recht davon aus, dass nach Eintritt der Erledigung insoweit allenfalls eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch die zuvor erhobene Anfechtungsklage zulässig war, insbesondere fristgerecht erhoben wurde; die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes schließt ein Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 113 Rn. 69 m.w.N.). Die Auflagen im Bescheid vom 24.04.2003, auf die auch der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004 Bezug nimmt, sind von der Klägerin zu 1 nicht fristgerecht angefochten worden. Die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit kann deshalb auch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage erreicht werden.
76 
4. Soweit die Klage der Klägerin zu 1 zulässig ist, ist sie nicht begründet.
77 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG.
78 
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem Landesmediengesetz erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht somit ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rn. 1).
79 
a) Ein Zulassungsanspruch ergibt sich zunächst nicht auf der Grundlage der Bescheide der Beklagten vom 24.04.2003 und vom 17.02.2004 unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG. Zwar hat die Beklagte in Nr. 5 ihres Bescheides vom 24.04.2003 für den Fall der Einhaltung der in diesem Bescheid bestimmten Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften eine Verlängerung der bis zum 30.04.2004 befristeten Zulassung „in Aussicht gestellt“. Ob darin bereits eine verbindliche Zusage i.S.v. § 38 LVwVfG gesehen werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Denn ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Klägerin zu 1 die in Nr. 5 des Bescheides vom 24.04.2003 genannten Voraussetzungen hierfür - die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen und kein Verstoß gegen medienrechtliche Vorschriften - nicht erfüllt hat. Soweit eine im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zusicherung (inzident) in dem Bescheid vom 17.02.2004 fortgeschrieben wurde, ist sie ebenfalls nach wie vor mit diesen Bedingungen verknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04). Die Klägerin zu 1 hat die mit der Zulassung verbundenen Auflagen nicht eingehalten (aa) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften verstoßen (bb).
80 
aa) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 LMedienG darf die Zulassung nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt werden. Die hier zu diesem Zweck erlassenen Auflagen im Bescheid vom 24.04.2003 waren gegenüber der Klägerin zu 1 bestandskräftig geworden und damit von ihr zu befolgen. Von einer Nichtigkeit der Auflagen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Insbesondere kommt eine Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG wegen Widersprüchlichkeit oder völliger Unverständlichkeit nicht in Betracht. Dem Vorbringen der Klägerseite, die Auflagen stellten einen erheblichen Eingriff in seine unternehmerische Freiheit dar, so dass ein Unternehmer gegen sie nur verstoßen könne, kann nicht gefolgt werden. Denn dem Kläger zu 2 blieb durchaus die Möglichkeit, von seiner „Richtlinienkompetenz“ Gebrauch zu machen und seine Vorstellungen insoweit über die Geschäftsführung in den Sendebetrieb einzubringen. Lediglich die direkte Einflussnahme auf die Mitarbeiter - etwa durch Einzelweisungen - sollte dem Kläger zu 2 versagt bleiben. Dass ein wirtschaftlicher Sendebetrieb so nicht möglich gewesen wäre, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
81 
(1) Der Kläger zu 2 hat zur Überzeugung des Gerichts unter Verstoß gegen die von der Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 24.04.2003 als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Klägerin zu 1.
82 
In Nr. 1 des Bescheides vom 24.04.2003 wird als Auflage eine schriftliche Erklärung des Gesellschafters - also des Klägers zu 2 - verlangt, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Eine entsprechende Erklärung des Klägers zu 2 wurde dem entsprechend zwar mit Schreiben der Klägerin zu 1 vom 25.06.2003 vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Klägerin zu 1 die Auflage entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht erfüllt; vielmehr ergibt die Auslegung dieser Regelung, dass sie auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Maßgebend für die Auslegung der Auflage ist entsprechend der Regel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.11.2005, NJW 2006, 791; Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 11.01.2000, NVwZ 2000, 553). Auch für die Auslegung eines Verwaltungsaktes sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren (BVerwG, Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 13.09.1999, NVwZ-RR 2000, 135 ). Vorliegend war es für die Klägerin zu 1 erkennbar, dass ihre Zulassung nicht lediglich von der Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Klägers zu 2, sondern auch von deren tatsächlicher Umsetzung abhing. Denn die Beklagte hat im Bescheid vom 24.04.2003 nachdrücklich dargelegt, dass es aufgrund ihrer Zweifel an der Eignung des Klägers zu 2 für eine Zulassung maßgeblich auf seinen Rückzug aus der operativen Verantwortung für die Programmgestaltung und die tatsächliche Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die im Vorfeld der Zulassung eingezogene Kompetenzebene ankam.
83 
Die Klägerin zu 1 ist dieser Auflage nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Kläger zu 2 wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den protokollierten Aussagen der im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des früheren Geschäftsführers M. H., die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
84 
Das Gericht kann die im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten gefertigten Anhörungsprotokolle auch im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung ist dies auch mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO vereinbar.
85 
Nach § 96 Abs. 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, u.a. durch Vernehmung von Zeugen und Herbeiziehung von Urkunden. Den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ohne bei der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Die in Betracht kommenden Beweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig, so dass - von Ausnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will. Es darf seine Entscheidung daher grundsätzlich auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen oder auch Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Zeugen in anderen Verfahren zum Zwecke des Beweises verwerten (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; v. 14.12.1987 - BVerwG 3 CB 7.85 - und v. 10.09.1979, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182). Auf eine urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren darf sich das Tatsachengericht allerdings dann nicht beschränken, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt hat oder sich dem Gericht die Vernehmung selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21; v. 19.11.1996 - 2 B 47/96 -; v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -; v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186; v. 13.09.1988, NVWZ 1989, 67). Unter solchen Umständen kann im Hinblick auf vorliegende Urkunden eine Zeugenvernehmung nur abgelehnt werden, wenn das Tatsachengericht die Zeugenvernehmung überhaupt hätte ablehnen können (BVerwG, Beschluss v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -). Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Beschluss v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; Beschluss v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186). Von diesen Grundsätzen weicht auch der von der Klägerseite angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.1979 (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182) nicht ab, in dem unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dargelegt wird, dass das Gericht einen möglichen Zeugenbeweis nicht durch einen Urkundenbeweis ersetzen darf; daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht aber nur, dass ein Antrag auf Vernehmung deshalb nur aus den allgemeinen Gründen, welche die Beweiserhebung insgesamt erübrigen, abgelehnt werden darf. Ein nur allgemein gehaltener Widerspruch der Kläger hindert die Verwertung der Protokolle im Wege des Urkundenbeweises nicht.
86 
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003 verstoßen haben, die Vernehmung von insgesamt 18 im Protokoll im Einzelnen aufgeführten Personen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) als Zeugen beantragt. Dieser Beweisantrag war abzulehnen, weil das Beweisthema zu unbestimmt und zu unsubstantiiert ist; es enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO im Einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen (BVerwG, Urteil v. 26.04.1988, NJW 1988, 2814 m.w.N.; Beschluss v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21). Denn ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881). Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881 m.w.N.). Dort, wo es möglich ist, wird der Richter die gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln haben. Bei einfachen Sachverhalten, etwa wenn ein Zeuge Wahrnehmungen über ein unmittelbar tatbestandserhebliches Geschehen machen soll, kann es genügen, wenn als Beweisthema das Geschehen selbst genannt wird (z.B. die Behauptung, dass anlässlich eines bestimmten Telefonats eine konkrete Aussage nicht gemacht wurde, vgl. ThürOLG, Beschluss v. 06.09.2004, StV 2005, 11 f.). Geht es indes um Sachverhalte, die eine Folgerung voraussetzen, die nicht auf der Hand liegt, so kann nicht das Ergebnis der Folgerung Gegenstand der Beweisbehauptung sein, sondern nur die der Folgerung zugrunde liegende Wahrnehmung. Deshalb ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen unverzichtbar, was der Zeuge im Kern bekunden soll (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881).
87 
Nach diesen Grundsätzen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Er lässt die Angabe vermissen, was Gegenstand der Wahrnehmung und der Bekundung der insgesamt 18 benannten Zeugen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) sein soll. Mit der Behauptung, es sei „nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003“ verstoßen worden, ist vielmehr nur das Beweisziel benannt worden, dessen Erreichung die Klägerin zu 1 erhofft. Es hätte insofern der Behauptung von Tatsachen bedurft, die die Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben und aus denen das Gericht hätte schließen können, dass kein Auflagenverstoß stattgefunden hat. Konkrete Vorfälle mit Namen, Ort und Zeit wurden von der Klägerin zu 1 aber nicht angeführt. Für das Gericht war damit nicht erkennbar, welche konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten gewesen sein sollten.
88 
Eine erneute Vernehmung hat sich dem Gericht auch sonst nicht aufgedrängt. Die ausführlich protokollierten Aussagen ergeben vielmehr ein schlüssiges und detailreiches Bild; Widersprüche, die nur durch eine erneute persönliche Vernehmung auszuräumen wären, sind nicht ersichtlich. Aufgrund des lediglich pauschal gehaltenen Widerspruchs der Kläger sieht das Gericht keinen Anlass, von einer Verwertung der Protokolle abzusehen. Es fehlt insbesondere an substantiierten Anhaltspunkten, die Bedenken gegen eine solche Verwertung begründen könnten. Die Klägerseite beruft sich zwar darauf, dass zwischen dem Kläger zu 2 und den Mitarbeitern der Klägerin zu 1 ein gespanntes Verhältnis bestehe. Es ist jedoch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Aussagen der Mitarbeiter deshalb zweifelhaft sein sollten. Hinzu kommt, dass die im Verwaltungsverfahren angehörten Mitarbeiter durch ihre Aussagen erhebliche persönliche Nachteile in Kauf genommen haben, vor allem den drohenden Verlust ihres Arbeitsplatzes. Weshalb vor diesem Hintergrund grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen sollten, ist nicht ansatzweise dargelegt. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass nicht alle Fragestellungen in den Protokollen aufgeführt sind, steht der Verwertbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn diese erschließen sich aus den Antworten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Aussagen sind auch keineswegs fragmentarisch, sondern im Wesentlichen vollständig erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -) und im Wortlaut wiedergegeben. Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass auch dem Fragerecht der Beteiligten Rechnung zu tragen sei, ist es ihr im Übrigen unbenommen geblieben, in der mündlichen Verhandlung einen konkreten Vernehmungsantrag zu einer konkreten Beweistatsache zu stellen. Angesichts der detaillierten Schilderungen der Mitarbeiter bei ihrer Anhörung, bei denen auch konkrete Vorfälle benannt wurden, ist auch nicht ersichtlich, dass dies nicht möglich wäre.
89 
Nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Protokollen über die Aussagen des früheren Geschäftsführers und der Mitarbeiter im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten, die nach den oben dargestellten Grundsätzen im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sind, geht das Gericht von Folgendem aus:
90 
Der damalige Redaktions-Obmann H. L. berichtet von der Anweisung, einen Bericht über einen Heilungsabend positiv zu gestalten und nicht - wie von der Redaktion beabsichtigt - auch einen Schulmediziner zu Wort kommen zu lassen (vgl. AS 1341 f. der Verwaltungsakten). Ein Bericht über einen „Spionageladen“ in S. sei vom Kläger zu 2 abgelehnt worden, weil er negativ - nach dessen Wortwahl „dunkel“ - gewesen sei (AS 1341). Um bestimmte Berichte „durchzudrücken“, habe der Kläger zu 2 entweder die Redaktionsleiterin Frau A. per Telefon instruiert oder sich per Videokonferenz aus P. zu den Redaktionssitzungen zuschalten lassen. So sei Frau A. etwa eine Woche vor der Anhörung nach der Besprechung der abendlichen Nachrichten vom Kläger zu 2 telefonisch angewiesen worden, dass es an diesem Abend keine Nachrichten geben solle, sondern ein anderes Thema im „B.-Forum“; wer nicht mitziehe, habe kurzfristig „Urlaub“ (AS 1340). Der Kläger zu 2 habe ausdrücklich versucht, die Mitarbeiter „in die Spur zu kriegen“ (AS 1332 f.).
91 
Die frühere Redaktionsleiterin, später redaktionelle Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragte A. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 bereits während der Spiele-Sendungen bei den Producern angerufen und Anweisung gegeben habe, wie sie jetzt reagieren müssten, damit die „Calls“ steigen. In der letzten Zeit vor der Anhörung hätten sie auch Kirchenformate ins Programm nehmen müssen. Er habe veranlasst, dass Berichte vom „G.-Forum“ in die „News“ eingestellt werden sollten. Außerdem habe er eine Sendung des „B.-Forum“ selbst moderieren wollen, um den Mitarbeitern zu beweisen, dass es viel besser gehe. Die Themen für das abendliche „B.-Forum“ seien zum Teil mit ihm abzustimmen gewesen (AS 1306). Bei den Nachrichten habe er sich im Großen und Ganzen herausgehalten, zuletzt jedoch angewiesen, dass verstärkt „Kirchengeschichten“, also Berichte über Heilungs- und Wunderfälle, aufgenommen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe sich stets in die Programmgestaltung eingemischt, zuletzt allerdings forciert. Er habe verlangt, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien. Im ersten Jahr habe er mit ihr jede Woche mindestens ein Telefonat von eineinhalb Stunden Länge geführt, später eigentlich täglich bis zu drei Telefonate von einer Dauer von über einer Stunde, teilweise auch nachts (AS 1305). Sie habe seine programmlichen Forderungen erfüllt, zumal sie als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit fristloser Kündigung gedroht worden sei. Eine sehr große Rolle hätten die Einzelgespräche gespielt, die der Kläger zu 2 - auf seine Initiative hin - mit Mitarbeitern in seiner Privatwohnung in P. geführt habe (AS 1304). Dabei sei es häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die „eigenen Mängel“, die man auszumerzen habe. Ziel dieser Gespräche sei insofern „Therapie“ gewesen. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei (AS 1302, 1303). Der Kläger zu 2 habe sich auch an Herrn H. vorbei eingemischt; dieser habe immer nur reagieren und nicht agieren können. Er habe sie auch angewiesen, ein gemeinsames Singen durchzuführen, damit ein Gemeinschaftssinn entstehe. Am Anfang seien dabei Listen darüber geführt worden, welche Mitarbeiter mitgesungen hätten und welche nicht. Der Kläger zu 2 habe sich diese Listen geben lassen und habe sich beim ersten Mal auch per Telefon dazugeschaltet (AS 1301). Er habe von heute auf morgen die Leute, die er nicht mehr haben wollte, nach M. geschickt, mit der Vorgabe, ein M.-Magazin zu produzieren. Das M.-Magazin sei vorher überhaupt nicht geplant gewesen. Er habe damit erreichen wollen, dass die Leute selbst kündigten (AS 1300). Sie sei vom Kläger zu 2 auch angewiesen worden, die Sondersendung „...“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt (AS 1298). Am Dienstag, den 06.07.2004 habe er ihr morgens mitgeteilt, dass er ein Zeichen setzen und beweisen wolle, dass die Beklagte lüge und instrumentalisiert sei von den eigentlichen Machtmenschen; dazu habe er ein Schwarzbild senden wollen. Jeden Redakteur, der sich dem widersetzt habe, habe sie in den Urlaub schicken müssen (AS 1297). Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen (AS 1296).
92 
Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. hat erläutert, er habe über die Sendung „B.-Forum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Kläger zu 2 habe über die Themen entschieden (AS 1280). Während er von diesem nach M. geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag vom G.-forum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Als Begründung für seine Entsendung nach M. habe der Kläger zu 2 ihm gegenüber angegeben, dass er - Herr B. - Raucher sei und als solcher einen negativen Einfluss auf die Belegschaft habe und er - der Kläger zu 2 - deswegen nicht in der Lage sei, das umzusetzen, was er gerne umsetzen wolle (AS 1283 f.). Er sehe als Grund für seine Entsendung den Umstand, dass er sich teilweise geweigert habe, Sachen in die Nachrichten aufzunehmen, die der Kläger zu 2 gerne senden wollte. So habe er sich etwa geweigert, einen Bericht über einen Heilungsgottesdienst vom G.-Forum in S. zu senden, ohne auch den Verbraucherschutz, die Kirche und Mediziner zu Wort kommen zu lassen; ein Bericht über die nächste Veranstaltung dort sei dann allerdings gesendet worden. Da es das Ziel des Klägers zu 2 gewesen sei, einen Lichtsender zu schaffen, sollten in den Nachrichten nur positive Dinge berichtet werden. So sollte etwa der Polizeireport abgesetzt werden, weil der Kläger zu 2 Berichte über Unfälle als „negative Energie“ eingestuft habe. Aus demselben Grund habe der Kläger zu 2 einen süffisant gestalteten Beitrag über einen Laden abgesetzt, der Überwachungsgeräte aller Art herstelle (AS 1282). Diese Einflussnahmen seien am Geschäftsführer vorbei direkt an ihn gerichtet gewesen, zumeist telefonisch (AS 1281). Im Übrigen habe Frau A. „ungefiltert“ die Wünsche des Klägers zu 2 umgesetzt. Der Kläger zu 2 habe immer wieder den direkten Kontakt zu den Mitarbeitern gesucht und diese zu Besprechungen nach P. eingeladen (AS 1277).
93 
Der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 anwesend gewesen sei, wenn ein sog. „Pilot“ für eine neue Sendung gemacht worden sei, und gesagt habe, wie die Sendung auszusehen habe (AS 1294). Er sei von ihm auch völlig überraschend nach M. zur Produktion eines „M.-Magazins“ entsandt worden, ohne dass dieses vorher entwickelt und geplant worden sei. Vielmehr sei mittwochs der Anruf vom Kläger zu 2 gekommen, dass sie gehen sollten, und zwar besser morgen als übermorgen; letztlich seien sie dann samstags geflogen und hätten sich während des Flugs überlegt, wie sie das Ganze machen könnten (AS 1293). Vor seiner Versendung habe ihn der Kläger zu 2 häufig angerufen, zum Teil auch nachts um 1.00 oder 2.00 Uhr, zeitweise mehrmals in der Woche. Dabei sei es darum gegangen, dass sie jetzt zum „Lichtsender“ würden, dass er das „Sprachrohr Gottes“ sei und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen sollten und alles andere eigentlich gar nicht bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte. Es sollten jeden Tag 1.500 Leute ins Studio kommen, um dort geheilt zu werden; er habe die besten Heiler an der Hand (AS 1290). Auf Wunsch des Klägers zu 2 habe das Team auch drei Tage lang (von Donnerstag bis Samstag) Heilungsgottesdienste vom „G.-Forum“ in Stuttgart mit einem Wunderheiler aus W. aufgezeichnet (AS 1289).
94 
M. H., früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, hat anschaulich dargelegt, dass die Mitarbeiter in Führungsposition montags im Rahmen eines Leiter-Meetings vom Kläger zu 2 per Telefonkonferenz zwei Stunden ins Gespräch gezogen worden seien (AS 1271 f.). Er - Herr H. - habe aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Fernsehbereich unzählige Defizite festgestellt, doch die Mitarbeiter seien gar nicht dazu gekommen, das aufzuarbeiten, weil sie der Kläger zu 2 so sehr ins Gebet nehme (AS 1270). Die Leute könnten gar nicht richtig arbeiten aufgrund der Einflussnahme durch ständiges Anrufen, Telefonate, bei denen Leute teilweise in Einzelgesprächen total fertig gemacht und erniedrigt würden. Er unterbinde, dass über Vorfälle in Baden-Württemberg in der Form redaktionell berichtet werde, weil man das Schlechte auf der Welt nicht zeigen, sondern die Wahrheit und die Klarheit ans Licht bringen müsse (AS 1268).
95 
B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat ebenfalls dargelegt, dass auf direkte Weisung des Klägers zu 2 Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „R. Festival“ in Baden-Baden, das für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „G.-Forum“ in S.. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Klägers zu 2 weitergegeben. Dabei habe es sich auch um eine rein positive Berichterstattung ohne kritische Beleuchtung gehandelt, von Neutralität könne dabei keine Rede sein (AS 1262). Einen amüsant gestalteten Bericht über einen „Spion-Laden“ habe der Kläger zu 2 verhindert, weil sie ein Lichtsender seien und so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe. Die 23.00 Uhr-Nachrichten seien oft auf Weisung des Klägers zu 2 ausgefallen; statt dessen seien Sondersendungen etwa über das G.-Forum, ein Klavierkonzert oder auch Heilungsabende gelaufen (AS 1262).
96 
Der Redakteur und Chef vom Dienst K. hat erläutert, dass Frau A. vor kurzem in einer Sendung wohl auf Weisung des Klägers zu 2 ohne jede Vorankündigung in der vorangegangenen Redaktionssitzung, bei der alle Themen besprochen worden seien, eine Meldung in eigener Sache verlesen habe. Über Frau A. seien auch verschiedene Beiträge von Seiten des G.-Forums, einer Freikirche, gegen den Widerstand der Redaktion gesendet worden, die keinen Nachrichtenwert gehabt hätten (AS 1256). Im Unterschied zu anderen Mitarbeitern sei er selbst nie nach P. zitiert worden und habe, was vielleicht untypisch sei, lediglich zwei, drei oberflächliche Gespräche mit dem Kläger zu 2 gehabt (AS 1254).
97 
Der Redakteur S. berichtet, wie er von Frau A. und dem Kläger zu 2 dazu gebracht worden sei, in einer Nachrichtensendung eine Stellungnahme in eigener Sache zu verlesen, die zum Inhalt gehabt habe, dass gewisse Kreise in Politik und Wirtschaft Baden-Württembergs versuchten, die Entscheidung über die Lizenz zu boykottieren (AS 1252). Der Kläger zu 2 habe dabei den Begriff der „Gehirnwäsche“ positiv zu deuten versucht (AS 1252 f.).
98 
Die Assistentin der Produktionsleitung S. M. hat ausgesagt, dass sie im Juni 2004 zu einem drei bis dreieinhalbstündigen Gespräch nach P. einbestellt worden sei. Dabei habe der Kläger zu 2 ihr die Produktionsleitung angeboten, was aber nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe. Im Übrigen habe er über ideologische Themen gesprochen und ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien, und wenn dies so bliebe, würde ihr nichts passieren und er sie immer halten (AS 1245). Der Kläger zu 2 sei immer wieder in Sendungen gekommen, gerade bei den Esoterik-Sendungen, bei den Call-in-Formaten und habe teilweise auch Anweisungen an die Producer gegeben, z.B. dass Warteschleifen geschlossen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe teilweise selbst in der Regie gesessen oder aber von P. aus telefonischen Kontakt gehabt (AS 1241). Auf seine direkte Weisung und ohne Einschaltung des Geschäftsführers hätten die Producer auch von heute auf morgen die Esoterik-Formate umstellen müssen auf zwei Modi, nämlich „Kurze Frage, kurze Antwort“ und „Intensivberatungen“. Nach der Versendung von Herrn H. nach M. habe es eigentlich keine Regelungen darüber gegeben, wer eigentlich nun die Aufgabe ihres Vorgesetzten wahrnehme.
99 
Die Moderatorin I. D. berichtet ebenfalls davon, von Anfang an mindestens drei bis vier Mal in der Woche telefonischen Kontakt mit dem Kläger zu 2 gehabt zu haben (AS 1318). Er habe ihr u.a. erklärt, dass er das „Sprachrohr Gottes“ sei (AS 1322) und bei einem weiteren Gespräch, bei dem sie ihm vorgehalten habe, er benehme sich „wie Adolf Hitler“, geantwortete habe, dass dies stimme, er sei ja auch ihr Führer, sie müssten ihm ja auch folgen (AS 1324).
100 
Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Es habe auch Einladungen des Klägers zu 2 an einzelne Belegschaftsmitglieder gegeben; dabei sei es um die Frage der Ausrichtung des Senders, der personellen Strukturen im Sender und die Zuständigkeiten und Kompetenzen gegangen. An diesen Gesprächen habe er nicht teilgenommen, obwohl er die Personalverantwortung gehabt habe (AS 1375 f.). Der Kläger zu 2 habe als Hauptziel des Senders die Wahrhaftigkeit angestrebt und diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert (AS 1373). Auch auf die Entwicklung neuer Formate habe der Kläger zu 2 Einfluss genommen (AS 1365) und eine bestimmte Form von Nachrichten gewünscht, die wahrhaftig seien (AS 1357). Er habe den Eindruck, dass die Belegschaft zum Kläger zu 2 stehe, wenn er sie nur machen lassen würde (AS 1366).
101 
Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren. Er hat dabei gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Der Kläger zu 2 hat damit zum einen nicht nur die Richtlinien vorgegeben, sondern sich in zahlreichen Fällen in Einzelfragen eingemischt; zum anderen erfolgte die Einflussnahme zu einem großen Teil auch unmittelbar auf die einzelnen Mitarbeiter unter Umgehung des Geschäftsführers. Auch der Programmchef und Produktionsleiter hat ausführlich dargelegt, dass er seinen Verantwortungsbereich nicht unabhängig und selbständig wahrnehmen konnte. Die Klägerin zu 1 hat dadurch gegen die Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 verstoßen, dass sie dies nicht verhindert hat.
102 
(2) Das Gericht geht weiter von einem nachhaltigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts vom 16.06.2003 aus.
103 
In Nr. 1 des Bescheids vom 24.04.2003 ist als Auflage die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung vorgesehen. Damit sollte nach der Begründung des Bescheids sichergestellt werden, dass die journalistische Unabhängigkeit gewahrt bleibt und mögliche Versuche von unzulässigen Einflussnahmen im Sinne der weltanschaulichen Beeinflussung oder hinsichtlich der redaktionellen Berichterstattung unterbleiben. Vor diesem Hintergrund wurde das Redaktionsstatut vom 16.07.2003 verabschiedet und der Beklagten vorgelegt. Auch hier ergibt die an dem Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Auflage, dass die Klägerin zu 1 auch für die Einhaltung des Redaktionsstatuts Sorge zu tragen hatte.
104 
§ 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts enthält folgende Regelung:
105 
„Im Rahmen der statuierten Ziele und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Themen und Inhalte der einzelnen Sendungen werden auf der Redaktionskonferenz unter Leitung der Chefredaktion diskutiert und festgelegt. Die Chefredaktion entscheidet über das tagesaktuelle Programm und vertritt die redaktionellen Entscheidungen auch innerhalb der Geschäftsführung.“
106 
Durch die oben im Einzelnen dargelegten zahlreichen Einflussnahmen des Klägers zu 2 kann nicht mehr von einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Programms durch die Redaktion ausgegangen werden. Wie oben gezeigt ging diese Einflussnahme auch deutlich über die Vorgabe von Richtlinien durch den Gesellschafter hinaus; er hat vielmehr - entweder über die Redaktionsleiterin Frau A. oder direkt - unter Umgehung der Geschäftsführung in zahlreichen Einzelfällen auf die Programmgestaltung eingewirkt. Wie der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) festgestellt hat, kann zum einen keine Rede davon sein, dass der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt hat, durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet wäre. Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Auch insofern hat die Klägerin zu 1 die im Einzelnen geschilderten Vorfälle nicht substantiiert bestritten. Soweit sie im Übrigen geltend macht, es handle sich lediglich um punktuelle Verstöße, kann dem angesichts der zahlreichen Einzelweisungen in programmlicher Hinsicht nicht gefolgt werden.
107 
Soweit die Klägerseite geltend macht, dass § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts nur im Rahmen der „statuierten Ziele“ und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gelte, führt dies nicht dazu, dass dem Kläger zu 2 Einzelweisungen in dem von ihm vorgenommenen Umfang gestattet wären. Dabei wird ihm sein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seiner unternehmerischen Ziele als Alleingesellschafter der Klägerin zu 1 und damit verbunden eine grundsätzliche „Richtlinienkompetenz“ gerade nicht abgesprochen. Entsprechende Vorgaben waren dem Kläger zu 2 nicht verwehrt.
108 
Ob dem Vorbringen der Klägerseite, das Redaktionsstatut gehe weit über das hinaus, was im öffentlich-rechtlichen, geschweige denn im privaten Rundfunk von Verfassungswegen gefordert werde, gefolgt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Zwar wird die „innere Rundfunkfreiheit“, also der Grundrechtsschutz der Redakteure im Verhältnis zum (hier: privaten) Veranstalter als Arbeitgeber, teilweise insbesondere dann als problematisch angesehen, wenn sich der Gesetzgeber für das Modell des Außenpluralismus entschieden hat (vgl. ausführlich Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. B Rn. 157 ff.), bei dem die notwendige Vielfalt und die das Mindestmaß von Ausgewogenheit durch die Vielzahl der Veranstalter und ihre unterschiedlich pointierten Programme hergestellt wird (vgl. Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. C Rn. 20). Denn die Klägerin zu 1 hat die Verabschiedung eines Redaktionsstatuts nicht nur im Vorfeld der Zulassung angeboten, nachdem von Seiten der Beklagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2 bestanden. Sie hat auch die entsprechende Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 nicht angefochten; diese ist vielmehr bestandskräftig und damit zu befolgen. Dass die Auflage, mit der der Klägerin zu 1 die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts aufgegeben wurde, und das daraufhin von der Klägerin zu 1 vorgelegte Regelungswerk nichtig wären, ist nicht ersichtlich. Ein gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG zur Nichtigkeit führender besonderes schwerwiegender Fehler, der deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht (BVerwG, Urteil v. 22.02.1985, NJW 1985, 2658 m.w.N.), ist jedenfalls nicht erkennbar.
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(3) Die Klägerin zu 1 hat außerdem - ohne dass es hierauf angesichts der oben dargestellten Verstöße im Einzelnen noch ankäme - gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
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So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 RdNr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen (VGH Baden-Württemberg. Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Nach dem oben dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion nicht in dem dargestellten Sinne ausüben konnte, nachdem die wesentlichen Programmentscheidungen vom Kläger zu 2 getroffen wurden.
111 
Die Klägerin zu 1 hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Klägerin zu 1 mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von T. B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Beklagten Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
112 
bb) Die Klägerin zu 1 hat auch gegen medienrechtliche Vorschriften verstoßen.
113 
(1) Zum einen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen vor (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 10 Abs. 1 S. 2 RStV).
114 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118, 153). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 319, st.Rspr.). Im Hinblick auf fließende Übergänge bei verschiedenen Sendeformen („Infotainment“) und die Meinungsfreiheit, die (sachliche) Kritik umschließt, dürfen aus dieser Vorschrift allerdings keine zu strengen Anforderungen abgeleitet werden (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11).
115 
Gegen dieses Gebot hat die Klägerin zu 1 verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „...“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein G.-forum das genannte Gebot außer Acht gelassen. Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Selbst wenn man - wie die Klägerseite vorbringt - davon ausgeht, dass der Zuschauer im Folgenden erkennen konnte, dass die Sendung auf das Verwaltungsverfahren vor der Beklagten und dem daraus resultierenden Streit zwischen den Beteiligten abzielte, so wurde dem Zuschauer jedenfalls suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, ein seit Juli 2004 beim Sender tätiger Praktikant (später Redaktionsleiter) als „unabhängiger Experte“ eingeführt, ohne seine Beschäftigung beim Sender offen zu legen. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von B. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Klägers zu 2 aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Foto gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Kläger zu 2 umfassend Raum gegeben, um ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von B. in der Presse und durch die Beklagte zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender B. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Klägers zu 2 immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln.
116 
Auch soweit vorgebracht wird, dass es bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten jahrzehntelange Übung sei, dass bei der Berichterstattung z.B. über Rundfunkgebührenerhöhung nicht nur recht einseitig aus dem Blickwinkel der Anstalt berichtet werde, sondern der Intendant im Folgenden auch einen Kommentar spreche, ändert dies nichts an der Beurteilung im vorliegenden Fall. Denn Kommentare, für die das Gebot der Sachlichkeit nicht gilt, sind - entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG von der Berichterstattung deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Die Möglichkeit, dass andere Programmveranstalter den Kläger zu 2 ebenfalls interviewen, stellt die Klägerin zu 1 nicht vom Gebot der Sachlichkeit frei, weil dieses - wie gezeigt - auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk gilt.
117 
Offen bleiben kann, ob der hier festgestellte Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit für sich allein genommen bereits eine Versagung der medienrechtlichen Zulassung rechtfertigen würde. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass daneben erhebliche Auflagenverstöße vorliegen, zu denen der Verstoß gegen medienrechtliche Bestimmungen hinzukommt und somit keinesfalls eine lediglich einmalige Verfehlung anzunehmen ist. Auch ist der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung behauptete Umstand, dass Programmverstöße - wie etwa Verstöße gegen Werbevorschriften - in der Branche gang und gäbe seien, insoweit nicht relevant, weil es sich hier um kontinuierliche und schwer wiegende Verstöße handelt, die darüber hinaus in der Zeit einer befristeten Zulassung „auf Probe“ erfolgt sind.
118 
(2) Darin, dass die Klägerin zu 1 zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat, liegt zudem ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze.
119 
Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 (1 K 4276/04) deutlich gemacht hat - vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181, 197 m.w.N.). Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 ff.; Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ff.; Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.02.1997, BVerfGE 95, 220, 234; vgl. hierzu auch Flechsig in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rn. 54). Die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Grenzen haben der Kläger zu 2 und damit auch die Klägerin zu 1 überschritten.
120 
So haben die Moderatorin und Producerin I. D. (AS 1322) und der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. (AS 1290) berichtet, dass sich der Kläger zu 2 als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat. Frau D. gab an, er habe ihr erklärt, dass sie „auf der dunklen Seite“ stehe (AS 1321). Herr H. hat erläutert, dass der Kläger zu 2 den Sender zum „Lichtsender“ machen wolle und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte (AS 1290). Auch B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat dargelegt, dass der Kläger zu 2 mit der Begründung, dass sie ein „Lichtsender“ seien, einen amüsant gestalteten Bericht über einen „Spion-Laden“ abgelehnt habe, weil dort so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe (AS 1262). Dies hat auch der damalige Redaktions-Obmann H. L. bestätigt (AS 1341). Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. (AS 1283 f.) und M. H. (AS 1268), früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, haben geschildert, dass mit dieser Begründung über bestimmte Vorfälle - wie etwa Unfälle aufgrund ihrer „negativen Energie“ - nicht berichtet werden durfte. Frau A. (AS 1298 f.) und Herr H. (AS 1272 f.) haben von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Klägers zu 2 berichtet, bei dem nach Aussage von Herr H. Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Frau A. hat angegeben, dass ihr nicht mehr wohl in ihrer Haut gewesen sei. Der Kläger zu 2 habe erklärt, dass er die Macht wolle, um die Menschheit von den Mächten der Finsternis zu befreien und sie ans Licht zu führen (AS 1298). Herr H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 geäußert habe, dass er in zwei Jahren die gesamte Fernsehwelt beherrschen und seine Botschaft als Gottesgesandter in die ganze Welt hinaustragen werde. Bei dieser Veranstaltung habe der Kläger zu 2 weiter geäußert, dass es schade sei, dass er wegen der Beklagten keine Personen beschäftigen dürfe, die der W.-Gruppe angehören, aber er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden (AS 1272).
121 
Weiter hat der damalige Redaktions-Obmann H. L. (AS 1332 f.) berichtet, dass der Kläger zu 2 ausdrücklich versucht habe, die Mitarbeiter „in die Spur“ zu kriegen. Nach Angaben von Frau A. (AS 1302 f.) ist es auch bei den Einzelgesprächen in der Privatwohnung der Klägers zu 2 häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die „eigenen Mängel“, die man auszumerzen habe; Ziel dieser Gespräche sei insofern „Therapie“ gewesen. Dies wird auch aus dem Bericht der Assistentin der Produktionsleitung S. M. deutlich, wonach bei ihrem Einzelgespräch beim Kläger zu 2 in P. das Angebot der Produktionsleitung nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe und er im Übrigen über ideologische Themen gesprochen habe; er habe ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien und dass ihr, wenn dies so bliebe, nichts passieren und er sie immer halten würde (AS 1245). Auch der Redakteur S. hat berichtet, dass der Kläger zu 2 den Begriff der „Gehirnwäsche“ positiv zu deuten versucht habe, als er ihn - Herrn S. - davon überzeugen wollte, eine Stellungnahme in eigener Sache in einer Nachrichtensendung zu verlesen (AS 1252 f.). Frau D., damals Moderatorin und Producerin, hat berichtet, der Kläger zu 2 habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt (AS 1322). Frau A. hat dargelegt, dass er verlangt habe, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien; häufig habe sie auch nachts Anrufe von ihm erhalten (AS 1305). Entsprechendes hat auch Herr H. geäußert (AS 1290). Frau A. hat geschildert, dass sie die programmlichen Forderungen des Klägers zu 2 erfüllt habe, weil sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit Kündigung gedroht worden sei (AS 1304). Der Kläger zu 2 benutze Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu erreichen (AS 1296). Auch der frühere Geschäftsführer M. H. hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass der Kläger zu 2, der mit dem Sender die „Wahrhaftigkeit“ anstrebe, diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert habe (AS 1373). Herr S., der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Kläger zu 2 habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht (AS 1314 ff).
122 
Diese Schilderungen werden von der Klägerseite auch im Hauptsacheverfahren nicht substantiiert bestritten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat sich eine erneute Vernehmung der Mitarbeiter und des damaligen Geschäftsführers für das Gericht auch nicht aufgedrängt; die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhörungsprotokolle können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Sie ergeben für das Gericht ein schlüssiges Bild. Wie bereits im Eilverfahren angenommen kommt in ihnen zum Ausdruck, dass der Kläger zu 2 zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo-)religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Die Kläger haben im Klageverfahren vorgebracht, dass die von Frau A. und Herrn H. geschilderte Zeremonie zwar in der Tat merkwürdig klinge, aber ohne jede Entscheidungsrelevanz sei, weil sie keinerlei Auswirkung auf ein konkretes Programmbeispiel gehabt habe. Sie macht jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Schilderungen der Mitarbeiter deutlich, wie der Kläger zu 2 seine weltanschauliche Überzeugung durchzusetzen versucht. Die medienrechtliche Relevanz folgt dabei aus dem Umstand, dass er nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke.
123 
b) Die Klägerin zu 1 erfüllt im Übrigen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG nicht.
124 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG).
125 
Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Die Prognoseentscheidung ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfG, Beschluss v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34, 49 ff.). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -; vgl. allgemein hierzu auch Urteil v. 26.01.1993 - 10 S 675/92 -). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rn. 48 ff., 51). Dies ist hier nicht der Fall.
126 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss. Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz für Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4). Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4).
127 
aa) Hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 1 abzustellen. Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben. Daran hält das Gericht nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren fest.
128 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis beim Geschäftsführer liegt. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist Veranstalter, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298, 310). Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rn. 21). Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rn. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Vorliegend nimmt der Kläger zu 2 als Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen.
129 
Der Hinweis der Kläger auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, die darauf abstelle, ob die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer die Einflussnahme eines (unzuverlässigen) Gesellschafters zulasse oder unterbinde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn auch nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt es auf die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten an.
130 
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 in erheblichem Umfang Einfluss auf die Klägerin zu 1 und ihre Beschäftigten ausgeübt. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Damit kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG die Person des Klägers zu 2 nicht außer Betracht bleiben.
131 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist von der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG auszugehen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass sie (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird.
132 
(1) Die Klägerin zu 1 hat während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen verstoßen. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Diese Verstöße wiegen so schwer, dass sie die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin zu 1 auch in Zukunft nicht die Gewähr bieten wird, dass das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstaltet und verbreitet wird. Von besonderem Gewicht ist die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Klägers zu 2 auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung, worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut zu sehen ist, der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen. Da diese Verstöße im Wesentlichen mit der kontinuierlichen Einflussnahme des Klägers zu 2 zusammenhängen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der kurzfristig vorgenommene Wechsel der Geschäftsführung insofern zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Auch der Hinweis der Klägerseite auf eine „Verhaltenskontrolle“ durch die Beklagte geht fehl; einem unzuverlässigen Veranstalter steht vielmehr nach den ausdrücklichen Regelungen in § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG von vorneherein kein Zulassungsanspruch zu.
133 
(2) Auch die von der Klägerseite angeführte Entwicklung in jüngerer Zeit rechtfertigt noch keine günstigere Prognose.
134 
Eine positive Prognose kann zum einen nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 2 mit der Firma T. in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 01.02.2006 für das Programm G. (inzwischen „V.“) täglich mehrere Programmstunden geliefert hat. Denn die Produktion einzelner Programmstunden kann nicht der Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen gleichgesetzt werden kann. Bei der Lieferung einzelner Programmbeiträge ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Verantwortung hierfür nicht allein beim Kläger zu 2 bzw. der von ihm gehaltenen Gesellschaften liegt, sondern dass die Entscheidung über die Sendung eines Beitrags oder seine Verhinderung beim Veranstalter bzw. bei dem verantwortlichen Redakteur gemäß § 7 LMedienG liegt. Dieser verfügt insoweit über ein Veto-Recht (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 7 Rn. 4). Das in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite angeführte Argument, dass die Sendungen live geschaltet würden und der Veranstalter nicht eingreife, ändert nichts an dem Umstand, dass dieser jederzeit die Möglichkeit hat, nach einem etwaigen Verstoß keine weiteren Beiträge mehr zu senden. Die Situation ist damit keinesfalls mit der Ausstrahlung von Programmen bei einem Veranstalter vergleichbar, auf den der Kläger zu 2 maßgeblichen Einfluss hat. Hinzu kommt, dass die gelieferten Beiträge ausschließlich Beratungsprogramme unter dem Namen „F.“ waren. Wie der Internetseite der „F. Beratungsservices“ zu entnehmen ist, beziehen sich diese Dienste auf die Kategorien Kartenlegen, Astrologie und Lebensberatung. Auch soweit das Engagement des Klägers zu 2 in dieser Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben sollte, kann daraus allein noch nicht auf seine Zuverlässigkeit hinsichtlich der Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms geschlossen werden, das gemäß § 2 Nr. 5 LMedienG ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten darstellt, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
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Auch bei dem von der Klägerseite angeführten Sender „P.“ (seinem Internetauftritt zufolge eine „Marke der T. GmbH & Co. KG“, deren persönlich haftende Gesellschafterin die vom Kläger zu 2 gehaltene b.-VerwaltungsGmbH ist) handelt sich um einen „Teleshopping-Sender für Beratungsdienste“, der „Lebensberatung durch diplomierte Psychologen oder durch geprüfte Kartenleger und Astrologen“ anbietet. Ein solches auf Astro- und Beratungsformate beschränktes Programm ist nicht mit einem Vollprogramm vergleichbar, das daneben – wie dies bei B. der Fall war – auch Magazin- und Nachrichtensendungen enthält.
136 
Weiter führt auch die von der Klägerseite angeführte Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 20 Abs. 2 RStV für das Angebot „P.“ zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Unterschied zu Rundfunkprogrammen bedürfen Mediendienste gerade keiner rundfunkrechtlichen Zulassung. Anbieter von Mediendiensten können vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Mit der Unbedenklichkeitserklärung stellt die Landesmedienanstalt klar, dass sie den Dienst nicht als Rundfunk einstuft. Eine Prüfung von sachlichen oder persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfolgt dabei gerade nicht. Dem entsprechend wird in dem von der Klägerseite vorgelegten Bescheid der ULR vom 13.09.2006 (AS 505 ff. der Gerichtsakten) lediglich festgestellt, dass das Angebot „P.“ rundfunkrechtlich unbedenklich ist. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Rundfunk im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV handle, sondern um einen Mediendienst, weil es an dem für die Einordnung als zulassungspflichtiges Rundfunkangebot erforderlichen Merkmal der Darbietung fehle. Dies bemesse sich nach der Meinungsbildungsrelevanz. Bei dem Programm „P.“ habe das Programm in der zwischenzeitlich aktualisierten Fassung lediglich die Funktion, dem Zuschauer ein Beratungsangebot nahezubringen, Experten vorzustellen und ihn zu animieren, selbst ein individuelles Beratungsgespräch zu beginnen. Das Angebot sei vornehmlich auf den Waren- und Dienstleistungsmarkt, nicht aber auf den Meinungsmarkt ausgerichtet. Daraus wird deutlich, dass sich die Beurteilung im Bescheid der ULR vom 13.09.2006 auf die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendiensten beschränkt; über die medienrechtliche Zuverlässigkeit einer vom Kläger zu 2 gehaltenen Gesellschaft ist damit keine Aussage getroffen. Daran ändert auch der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung Unterlagen vorzulegen gewesen seien, die den Anforderungen für die Beantragung einer medienrechtlichen Zulassung entsprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Prüfungsmaßstab in dem oben dargelegten Sinne maßgeblich unterscheidet.
137 
Schließlich führt auch die Erteilung einer Sendelizenz der P. Privatrundfunk GmbH in Österreich für die Dauer von zehn Jahren zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen handelt es sich dabei inhaltlich bislang um ein reines Teleshopping-Programm, auch wenn es nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Unterschied zu einem Mediendienst im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags auf der Grundlage der Zulassung grundsätzlich auch meinungsbildende Elemente aufweisen darf. Zudem ist eine Einschätzung der für die Erteilung einer Zulassung in Österreich zuständigen Stellen nach den dort geltenden Maßstäben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG jedenfalls nicht bindend. Dass für die Beklagte insoweit die in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten erheblichen Verstöße gegen Auflagen der Zulassung und medienrechtlichen Vorschriften schwerer wiegen, ist nicht zu beanstanden.
138 
c) Die Klage der Klägerin zu 1 ist darüber hinaus auch hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Feststellung unter A.1 des Bescheides vom 18.08.2004 unbegründet, nach der sie gegen Auflagen aus dem Zulassungsbescheid verstoßen habe und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Denn diese Feststellung ist nach den Ausführungen unter 4.a rechtlich nicht zu beanstanden.
139 
d) Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid vom 18.08.2004 erhobene Verwaltungsgebühr (D) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
140 
Für die beantragte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Raum, weil die Kläger mit ihrer Klage erfolglos geblieben sind und Kostenerstattung nicht verlangen können.
141 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ferner sieht es von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab.
142 
Beschluss vom 27. April 2007
143 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf
144 
350.000,00 Euro
145 
festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2007 - 1 K 4220/04

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


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(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 60 Auflösungsgründe


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehr

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(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;2. durch Beschluß der Gesellschafter;3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;4. durch gerichtlic

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung


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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2007 - 1 K 4220/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblic

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04

bei uns veröffentlicht am 20.12.2004

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender B

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
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Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
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Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
22 
Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
25 
Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
26 
1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel „Micene DF“ zum Gegenstand hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das in Italien rechtmäßig hergestellte und vertriebene Pflanzenschutzmittel Micene DF, das in Deutschland nicht zugelassen ist, einführen, in Verkehr bringen und anwenden darf.
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, die bei Firmen in Italien und in der Schweiz Pflanzenschutzmittel einkaufte und durch eine Spedition in Deutschland einführen ließ. Unter dem 28.06.2001 ordnete das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber dem Kläger mit sofortiger Vollziehbarkeit an, die im Einzelnen bezeichneten Pflanzenschutzmittel - u.a. 100 kg Micene DF - weder anzuwenden noch in Verkehr zu bringen (Nr. 1 der Anordnung) und bis spätestens 16.07.2001 ordnungsgemäß zu beseitigen (Nr. 2).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die bezogenen Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht zugelassen. Sie könnten auch nicht deshalb angewandt und in Verkehr gebracht werden, weil sie mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch seien, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen der Biologischen Bundesanstalt nicht vorliege.
Der Kläger erhob hiergegen Klage und gab die Pflanzenschutzmittel in der Folgezeit an die Lieferanten zurück, woraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen mit Urteil vom 25.02.2002 - 2 K 1153/01 - unter Zulassung der Berufung ab.
Die mit einem Anfechtungsantrag, hilfsweise einem Fortsetzungsfeststellungsantrag geführte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da sich die streitbefangene Anordnung mit der vollständigen Rückgabe der Pflanzenschutzmittel an den Verkäufer auch hinsichtlich des Verbots der Anwendung und des Inverkehrbringens erledigt habe. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung, weil diese gestützt auf § 34a PflSchG rechtmäßig ergangen sei. Die Pflanzenschutzmittel seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Ihre Anwendung bzw. ihr Inverkehrbringen verstoße daher gegen § 6a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 34a Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. Diese Bestimmungen seien mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar. Bei den Verboten handle es sich um Einfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung i. S. v. Art. 28 ff. EG, weil sie geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Die Beschränkungen seien jedoch nach Art. 30 EG gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich seien. Die vom Kläger bezogenen, in Italien nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassenen Pflanzenschutzmittel seien auch mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht identisch; es fehle an der Herstelleridentität.
Die vom Senat zugelassene Revision hat der Kläger nur hinsichtlich der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF eingelegt. Mit Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 38.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben, soweit es die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF zum Gegenstand hat, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Herstelleridentität sei kein Erfordernis für einen zulassungsfreien Parallelimport, mit dessen Fehlen allein die Unterbindung des Inverkehrbringens begründet werden könne. Das habe der Europäische Gerichtshof in einer nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung vom 01.04.2004 (- Rs C-112/02 - Kohlpharma) deutlich gemacht. Zwar betreffe dieses Urteil die Einfuhr von Arzneimitteln. Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 11.03.1999 (- Rs C-100/96 - British Agrochemicals -) die Parallelität zur Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gerade wegen desselben Schutzzwecks selbst betont. Der im Urteil vom 01.04.2004 angesprochene Umstand, dass in diesem Fall der Wirkstoff vom selben Hersteller stamme, habe u.a. im Tenor der Entscheidung gerade keinen Niederschlag gefunden. Das lasse den Schluss zu, dass der Europäische Gerichtshof insoweit eine generelle Aussage getroffen habe, die auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass ein Parallelimport ohne weiteres zulässig wäre. Vielmehr blieben die beiden weiteren Voraussetzungen der Wirkstoffidentität und der Wirkungsidentität bestehen, um Gesundheitsgefahren auszuschließen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - zu ändern und festzustellen, dass Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 insoweit rechtswidrig war, als ihm die Anwendung und das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Micene DF untersagt wurde.
Er trägt vor, auch unter Berücksichtigung der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 bestehe sein Feststellungsinteresse fort. Denn der Gesetzgeber habe in § 16c Abs. 1 PflSchG geregelt, dass die nunmehr vor dem Import zwingend vorgeschriebene Registrierung nur den gewerbsmäßigen Import von Pflanzenschutzmitteln erfasse. Demgegenüber sei der Landwirt zum Zwecke des Eigenverbrauchs nach wie vor berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Staat zugelassen seien und mit in Deutschland zugelassenen Referenzmitteln stofflich übereinstimmten, einzuführen. Hierauf werde in der amtlichen Begründung des Gesetzes ausdrücklich verwiesen. Zwei Klarheiten habe die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes allerdings gebracht: Aus den Materialien ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich von einer 100%igen Identität beider Mittel verabschiedet habe. Auch der (gewerbsmäßige) Importeur eines Pflanzenschutzmittels könne im behördlichen Registrierungsverfahren die stoffliche Übereinstimmung beider Mittel nicht nur durch einen behördeninternen Datenabgleich der Rezepturen von Import- und Referenzmittel nachweisen; vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich gestattet, dass dies gutachterlich durch ein vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL - akzeptiertes Labor außerbehördlich erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe das dem BVL als seriös arbeitend bekannte Labor Spektral Service die streitgegenständlichen Mittel untersucht und die stoffliche Übereinstimmung bestätigt. Das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel Micene DF stimme mit dem deutschen Referenzprodukt Dithane Ultra WG in seinem Wirkstoff und in seiner Wirkungsweise überein.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, die Frage, ob noch ein Feststellungsinteresse vorliege, sei nicht eindeutig zu beantworten. Wie sich aus Äußerungen der zuständigen Bundesbehörden sowie aus dem Verlauf von Dienstbesprechungen ergebe, werde die Frage, ob ab 01.01.2007 ein Parallelimport durch einen Anwender (Landwirt) ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG zulässig sein könne, uneinheitlich beantwortet und z.T. eine Klärung in einer 3. Novelle für erforderlich erachtet. Nach seiner Auffassung sei auch bei einer „Direkteinfuhr“ durch einen Anwender das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht entbehrlich: Gemäß § 16c PflSchG seien Einfuhr und Inverkehrbringen nur zulässig bei Vorliegen einer solchen Feststellung. Diese könne vom Importeur oder vom Inverkehrbringer beantragt werden. Solle das Pflanzenschutzmittel z.B. von einem Landwirt lediglich eingeführt (und selbst angewendet) werden, könne dieses Feststellungsverfahren von ihm nicht beantragt und durchgeführt werden. In diesem Fall gelte § 11 Abs. 1 PflSchG: das Pflanzenschutzmittel müsse entweder vom BVL (ggf. im vereinfachten Verfahren) zugelassen worden sein oder eine (von einem Importeur, einem Händler oder einer „Einkaufsgemeinschaft“ beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Die Geltung des § 11 PflSchG in diesen Fällen werde in der Gesetzesbegründung betont. Auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen allerdings darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse. Dabei sei jedoch betont worden, dass in diesen Fällen der Importeur für das Vorliegen von Identität nachweispflichtig sei. Das Vorliegen eines „unbekannten, d.h. nicht bewerteten Beistoffs“ schließe das Vorliegen von Identität jedoch aus. Im vorliegenden Fall sei der in Frage stehende Beistoff in Pflanzenschutzmitteln, die in Deutschland zugelassen seien, nicht enthalten und daher in seiner Funktion unbekannt und nicht bewertet. Damit sei eine unterschiedliche Formulierung gegeben, welche die Produktidentität ausschließe.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
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Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
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Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
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Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
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Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
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So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
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Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
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Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
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Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
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So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
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2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
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Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
22 
Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
25 
Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
26 
1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
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Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
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Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
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Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
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1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
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Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
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Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
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Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
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Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
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Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
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Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
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1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
22 
Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
25 
Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
26 
1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
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Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
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Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
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Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
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1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
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Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel „Micene DF“ zum Gegenstand hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das in Italien rechtmäßig hergestellte und vertriebene Pflanzenschutzmittel Micene DF, das in Deutschland nicht zugelassen ist, einführen, in Verkehr bringen und anwenden darf.
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, die bei Firmen in Italien und in der Schweiz Pflanzenschutzmittel einkaufte und durch eine Spedition in Deutschland einführen ließ. Unter dem 28.06.2001 ordnete das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber dem Kläger mit sofortiger Vollziehbarkeit an, die im Einzelnen bezeichneten Pflanzenschutzmittel - u.a. 100 kg Micene DF - weder anzuwenden noch in Verkehr zu bringen (Nr. 1 der Anordnung) und bis spätestens 16.07.2001 ordnungsgemäß zu beseitigen (Nr. 2).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die bezogenen Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht zugelassen. Sie könnten auch nicht deshalb angewandt und in Verkehr gebracht werden, weil sie mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch seien, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen der Biologischen Bundesanstalt nicht vorliege.
Der Kläger erhob hiergegen Klage und gab die Pflanzenschutzmittel in der Folgezeit an die Lieferanten zurück, woraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen mit Urteil vom 25.02.2002 - 2 K 1153/01 - unter Zulassung der Berufung ab.
Die mit einem Anfechtungsantrag, hilfsweise einem Fortsetzungsfeststellungsantrag geführte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da sich die streitbefangene Anordnung mit der vollständigen Rückgabe der Pflanzenschutzmittel an den Verkäufer auch hinsichtlich des Verbots der Anwendung und des Inverkehrbringens erledigt habe. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung, weil diese gestützt auf § 34a PflSchG rechtmäßig ergangen sei. Die Pflanzenschutzmittel seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Ihre Anwendung bzw. ihr Inverkehrbringen verstoße daher gegen § 6a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 34a Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. Diese Bestimmungen seien mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar. Bei den Verboten handle es sich um Einfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung i. S. v. Art. 28 ff. EG, weil sie geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Die Beschränkungen seien jedoch nach Art. 30 EG gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich seien. Die vom Kläger bezogenen, in Italien nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassenen Pflanzenschutzmittel seien auch mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht identisch; es fehle an der Herstelleridentität.
Die vom Senat zugelassene Revision hat der Kläger nur hinsichtlich der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF eingelegt. Mit Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 38.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben, soweit es die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF zum Gegenstand hat, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Herstelleridentität sei kein Erfordernis für einen zulassungsfreien Parallelimport, mit dessen Fehlen allein die Unterbindung des Inverkehrbringens begründet werden könne. Das habe der Europäische Gerichtshof in einer nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung vom 01.04.2004 (- Rs C-112/02 - Kohlpharma) deutlich gemacht. Zwar betreffe dieses Urteil die Einfuhr von Arzneimitteln. Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 11.03.1999 (- Rs C-100/96 - British Agrochemicals -) die Parallelität zur Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gerade wegen desselben Schutzzwecks selbst betont. Der im Urteil vom 01.04.2004 angesprochene Umstand, dass in diesem Fall der Wirkstoff vom selben Hersteller stamme, habe u.a. im Tenor der Entscheidung gerade keinen Niederschlag gefunden. Das lasse den Schluss zu, dass der Europäische Gerichtshof insoweit eine generelle Aussage getroffen habe, die auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass ein Parallelimport ohne weiteres zulässig wäre. Vielmehr blieben die beiden weiteren Voraussetzungen der Wirkstoffidentität und der Wirkungsidentität bestehen, um Gesundheitsgefahren auszuschließen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - zu ändern und festzustellen, dass Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 insoweit rechtswidrig war, als ihm die Anwendung und das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Micene DF untersagt wurde.
Er trägt vor, auch unter Berücksichtigung der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 bestehe sein Feststellungsinteresse fort. Denn der Gesetzgeber habe in § 16c Abs. 1 PflSchG geregelt, dass die nunmehr vor dem Import zwingend vorgeschriebene Registrierung nur den gewerbsmäßigen Import von Pflanzenschutzmitteln erfasse. Demgegenüber sei der Landwirt zum Zwecke des Eigenverbrauchs nach wie vor berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Staat zugelassen seien und mit in Deutschland zugelassenen Referenzmitteln stofflich übereinstimmten, einzuführen. Hierauf werde in der amtlichen Begründung des Gesetzes ausdrücklich verwiesen. Zwei Klarheiten habe die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes allerdings gebracht: Aus den Materialien ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich von einer 100%igen Identität beider Mittel verabschiedet habe. Auch der (gewerbsmäßige) Importeur eines Pflanzenschutzmittels könne im behördlichen Registrierungsverfahren die stoffliche Übereinstimmung beider Mittel nicht nur durch einen behördeninternen Datenabgleich der Rezepturen von Import- und Referenzmittel nachweisen; vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich gestattet, dass dies gutachterlich durch ein vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL - akzeptiertes Labor außerbehördlich erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe das dem BVL als seriös arbeitend bekannte Labor Spektral Service die streitgegenständlichen Mittel untersucht und die stoffliche Übereinstimmung bestätigt. Das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel Micene DF stimme mit dem deutschen Referenzprodukt Dithane Ultra WG in seinem Wirkstoff und in seiner Wirkungsweise überein.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, die Frage, ob noch ein Feststellungsinteresse vorliege, sei nicht eindeutig zu beantworten. Wie sich aus Äußerungen der zuständigen Bundesbehörden sowie aus dem Verlauf von Dienstbesprechungen ergebe, werde die Frage, ob ab 01.01.2007 ein Parallelimport durch einen Anwender (Landwirt) ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG zulässig sein könne, uneinheitlich beantwortet und z.T. eine Klärung in einer 3. Novelle für erforderlich erachtet. Nach seiner Auffassung sei auch bei einer „Direkteinfuhr“ durch einen Anwender das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht entbehrlich: Gemäß § 16c PflSchG seien Einfuhr und Inverkehrbringen nur zulässig bei Vorliegen einer solchen Feststellung. Diese könne vom Importeur oder vom Inverkehrbringer beantragt werden. Solle das Pflanzenschutzmittel z.B. von einem Landwirt lediglich eingeführt (und selbst angewendet) werden, könne dieses Feststellungsverfahren von ihm nicht beantragt und durchgeführt werden. In diesem Fall gelte § 11 Abs. 1 PflSchG: das Pflanzenschutzmittel müsse entweder vom BVL (ggf. im vereinfachten Verfahren) zugelassen worden sein oder eine (von einem Importeur, einem Händler oder einer „Einkaufsgemeinschaft“ beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Die Geltung des § 11 PflSchG in diesen Fällen werde in der Gesetzesbegründung betont. Auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen allerdings darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse. Dabei sei jedoch betont worden, dass in diesen Fällen der Importeur für das Vorliegen von Identität nachweispflichtig sei. Das Vorliegen eines „unbekannten, d.h. nicht bewerteten Beistoffs“ schließe das Vorliegen von Identität jedoch aus. Im vorliegenden Fall sei der in Frage stehende Beistoff in Pflanzenschutzmitteln, die in Deutschland zugelassen seien, nicht enthalten und daher in seiner Funktion unbekannt und nicht bewertet. Damit sei eine unterschiedliche Formulierung gegeben, welche die Produktidentität ausschließe.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
22 
Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
25 
Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
26 
1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
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5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
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Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
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Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
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Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
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Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
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Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
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Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
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Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
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1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
22 
Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
25 
Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
26 
1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
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Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
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Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
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1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
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Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
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Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
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Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
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Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
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Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
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Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
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1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
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2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
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3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
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4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.