Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2007 - 4 S 1379/04

published on 23/01/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2007 - 4 S 1379/04
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel „Micene DF“ zum Gegenstand hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das in Italien rechtmäßig hergestellte und vertriebene Pflanzenschutzmittel Micene DF, das in Deutschland nicht zugelassen ist, einführen, in Verkehr bringen und anwenden darf.
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, die bei Firmen in Italien und in der Schweiz Pflanzenschutzmittel einkaufte und durch eine Spedition in Deutschland einführen ließ. Unter dem 28.06.2001 ordnete das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber dem Kläger mit sofortiger Vollziehbarkeit an, die im Einzelnen bezeichneten Pflanzenschutzmittel - u.a. 100 kg Micene DF - weder anzuwenden noch in Verkehr zu bringen (Nr. 1 der Anordnung) und bis spätestens 16.07.2001 ordnungsgemäß zu beseitigen (Nr. 2).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die bezogenen Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht zugelassen. Sie könnten auch nicht deshalb angewandt und in Verkehr gebracht werden, weil sie mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch seien, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen der Biologischen Bundesanstalt nicht vorliege.
Der Kläger erhob hiergegen Klage und gab die Pflanzenschutzmittel in der Folgezeit an die Lieferanten zurück, woraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen mit Urteil vom 25.02.2002 - 2 K 1153/01 - unter Zulassung der Berufung ab.
Die mit einem Anfechtungsantrag, hilfsweise einem Fortsetzungsfeststellungsantrag geführte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da sich die streitbefangene Anordnung mit der vollständigen Rückgabe der Pflanzenschutzmittel an den Verkäufer auch hinsichtlich des Verbots der Anwendung und des Inverkehrbringens erledigt habe. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung, weil diese gestützt auf § 34a PflSchG rechtmäßig ergangen sei. Die Pflanzenschutzmittel seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Ihre Anwendung bzw. ihr Inverkehrbringen verstoße daher gegen § 6a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 34a Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. Diese Bestimmungen seien mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar. Bei den Verboten handle es sich um Einfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung i. S. v. Art. 28 ff. EG, weil sie geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Die Beschränkungen seien jedoch nach Art. 30 EG gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich seien. Die vom Kläger bezogenen, in Italien nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassenen Pflanzenschutzmittel seien auch mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht identisch; es fehle an der Herstelleridentität.
Die vom Senat zugelassene Revision hat der Kläger nur hinsichtlich der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF eingelegt. Mit Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 38.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben, soweit es die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF zum Gegenstand hat, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Herstelleridentität sei kein Erfordernis für einen zulassungsfreien Parallelimport, mit dessen Fehlen allein die Unterbindung des Inverkehrbringens begründet werden könne. Das habe der Europäische Gerichtshof in einer nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung vom 01.04.2004 (- Rs C-112/02 - Kohlpharma) deutlich gemacht. Zwar betreffe dieses Urteil die Einfuhr von Arzneimitteln. Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 11.03.1999 (- Rs C-100/96 - British Agrochemicals -) die Parallelität zur Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gerade wegen desselben Schutzzwecks selbst betont. Der im Urteil vom 01.04.2004 angesprochene Umstand, dass in diesem Fall der Wirkstoff vom selben Hersteller stamme, habe u.a. im Tenor der Entscheidung gerade keinen Niederschlag gefunden. Das lasse den Schluss zu, dass der Europäische Gerichtshof insoweit eine generelle Aussage getroffen habe, die auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass ein Parallelimport ohne weiteres zulässig wäre. Vielmehr blieben die beiden weiteren Voraussetzungen der Wirkstoffidentität und der Wirkungsidentität bestehen, um Gesundheitsgefahren auszuschließen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - zu ändern und festzustellen, dass Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 insoweit rechtswidrig war, als ihm die Anwendung und das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Micene DF untersagt wurde.
Er trägt vor, auch unter Berücksichtigung der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 bestehe sein Feststellungsinteresse fort. Denn der Gesetzgeber habe in § 16c Abs. 1 PflSchG geregelt, dass die nunmehr vor dem Import zwingend vorgeschriebene Registrierung nur den gewerbsmäßigen Import von Pflanzenschutzmitteln erfasse. Demgegenüber sei der Landwirt zum Zwecke des Eigenverbrauchs nach wie vor berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Staat zugelassen seien und mit in Deutschland zugelassenen Referenzmitteln stofflich übereinstimmten, einzuführen. Hierauf werde in der amtlichen Begründung des Gesetzes ausdrücklich verwiesen. Zwei Klarheiten habe die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes allerdings gebracht: Aus den Materialien ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich von einer 100%igen Identität beider Mittel verabschiedet habe. Auch der (gewerbsmäßige) Importeur eines Pflanzenschutzmittels könne im behördlichen Registrierungsverfahren die stoffliche Übereinstimmung beider Mittel nicht nur durch einen behördeninternen Datenabgleich der Rezepturen von Import- und Referenzmittel nachweisen; vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich gestattet, dass dies gutachterlich durch ein vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL - akzeptiertes Labor außerbehördlich erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe das dem BVL als seriös arbeitend bekannte Labor Spektral Service die streitgegenständlichen Mittel untersucht und die stoffliche Übereinstimmung bestätigt. Das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel Micene DF stimme mit dem deutschen Referenzprodukt Dithane Ultra WG in seinem Wirkstoff und in seiner Wirkungsweise überein.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die Frage, ob noch ein Feststellungsinteresse vorliege, sei nicht eindeutig zu beantworten. Wie sich aus Äußerungen der zuständigen Bundesbehörden sowie aus dem Verlauf von Dienstbesprechungen ergebe, werde die Frage, ob ab 01.01.2007 ein Parallelimport durch einen Anwender (Landwirt) ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG zulässig sein könne, uneinheitlich beantwortet und z.T. eine Klärung in einer 3. Novelle für erforderlich erachtet. Nach seiner Auffassung sei auch bei einer „Direkteinfuhr“ durch einen Anwender das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht entbehrlich: Gemäß § 16c PflSchG seien Einfuhr und Inverkehrbringen nur zulässig bei Vorliegen einer solchen Feststellung. Diese könne vom Importeur oder vom Inverkehrbringer beantragt werden. Solle das Pflanzenschutzmittel z.B. von einem Landwirt lediglich eingeführt (und selbst angewendet) werden, könne dieses Feststellungsverfahren von ihm nicht beantragt und durchgeführt werden. In diesem Fall gelte § 11 Abs. 1 PflSchG: das Pflanzenschutzmittel müsse entweder vom BVL (ggf. im vereinfachten Verfahren) zugelassen worden sein oder eine (von einem Importeur, einem Händler oder einer „Einkaufsgemeinschaft“ beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Die Geltung des § 11 PflSchG in diesen Fällen werde in der Gesetzesbegründung betont. Auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen allerdings darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse. Dabei sei jedoch betont worden, dass in diesen Fällen der Importeur für das Vorliegen von Identität nachweispflichtig sei. Das Vorliegen eines „unbekannten, d.h. nicht bewerteten Beistoffs“ schließe das Vorliegen von Identität jedoch aus. Im vorliegenden Fall sei der in Frage stehende Beistoff in Pflanzenschutzmitteln, die in Deutschland zugelassen seien, nicht enthalten und daher in seiner Funktion unbekannt und nicht bewertet. Damit sei eine unterschiedliche Formulierung gegeben, welche die Produktidentität ausschließe.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
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Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 02/03/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - geändert und wie folgt neu gefasst: Die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom
published on 22/03/2007 00:00

Tenor Soweit die Klagen zurückgenommen wurden wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
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(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat.

(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstärkungsmittel“ angegeben sind:

1.
die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
2.
Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und
3.
die Gebrauchsanleitung.

(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungsmittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstärkungsmittels nicht erfüllt sind.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Absatz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.

Pflanzenschutzmittel,

1.
deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder
2.
die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien79/117/EWGund 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Pflanzenschutz:
a)
der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
b)
der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
2.
integrierter Pflanzenschutz:

eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;
3.
Pflanzen:

lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;
4.
Pflanzenerzeugnisse:

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;
5.
Pflanzenarten:

Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;
6.
Naturhaushalt:

seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
7.
Befallsgegenstände:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;
8.
Einschleppung:

Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
9.
Verschleppung:

Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
10.
Pflanzenstärkungsmittel:

Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die
a)
ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009,oder
b)
dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;
11.
Pflanzenschutzgeräte:

Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
12.
Kultursubstrate:

Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
13.
Anwendungsgebiet:

bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;
14.
Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat der Europäischen Union;
15.
Freilandflächen:

die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen;
16.
beruflicher Anwender:

jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet;
17.
Reimport:

in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;
18.
Einfuhr:

Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes;
19.
innergemeinschaftliches Verbringen:

Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,
2.
das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung für die Ausfuhr,
3.
das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln sowie,
4.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,
zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen.

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

(1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich verbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innergemeinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Freilandflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nachträglich entfallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behörden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Versuchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen.

(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Versuchsstandortes anzuzeigen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie
2.
die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken
zu regeln.

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1.
in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
2.
entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1.
für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder
2.
für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1.
Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,
2.
Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
3.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat.

(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstärkungsmittel“ angegeben sind:

1.
die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
2.
Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und
3.
die Gebrauchsanleitung.

(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungsmittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstärkungsmittels nicht erfüllt sind.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Absatz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.

Pflanzenschutzmittel,

1.
deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder
2.
die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien79/117/EWGund 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Pflanzenschutz:
a)
der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
b)
der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
2.
integrierter Pflanzenschutz:

eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;
3.
Pflanzen:

lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;
4.
Pflanzenerzeugnisse:

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;
5.
Pflanzenarten:

Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;
6.
Naturhaushalt:

seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
7.
Befallsgegenstände:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;
8.
Einschleppung:

Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
9.
Verschleppung:

Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
10.
Pflanzenstärkungsmittel:

Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die
a)
ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009,oder
b)
dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;
11.
Pflanzenschutzgeräte:

Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
12.
Kultursubstrate:

Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
13.
Anwendungsgebiet:

bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;
14.
Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat der Europäischen Union;
15.
Freilandflächen:

die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen;
16.
beruflicher Anwender:

jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet;
17.
Reimport:

in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;
18.
Einfuhr:

Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes;
19.
innergemeinschaftliches Verbringen:

Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,
2.
das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung für die Ausfuhr,
3.
das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln sowie,
4.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,
zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen.

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

(1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich verbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innergemeinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Freilandflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nachträglich entfallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behörden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Versuchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen.

(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Versuchsstandortes anzuzeigen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie
2.
die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken
zu regeln.

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1.
in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
2.
entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1.
für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder
2.
für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1.
Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,
2.
Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
3.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.