Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04

bei uns veröffentlicht am20.12.2004

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
22 
Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
25 
Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
26 
1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
27 
2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
28 
3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
29 
4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 6 Geschäftsführer


(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangel

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis


(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2004 - 6 S 593/04

bei uns veröffentlicht am 08.11.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2007 - 1 K 4220/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

Tenor Soweit die Klagen zurückgenommen wurden wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 getroffenen Maßnahmen anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung war - unter Anordnung des Sofortvollzugs - die der Antragstellerin (einer GmbH) am 10.09.2002 erteilte Erlaubnis zum Betrieb zweier Gaststätten widerrufen (Ziff. 1) und der weitere Betrieb der Gaststätten untersagt (Ziff. 2) sowie die Einstellung beider Betriebe (Ziff. 3), die Rückgabe der Erlaubnisurkunde (Ziff. 4) und die Anzeige der Betriebsaufgabe (Ziff. 5) spätestens bis zum 30.07.2003 angeordnet und im Falle der Nichterfüllung die Schließung der Betriebe angedroht (Ziff. 7) worden. Der Senat sieht, in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, den hiergegen eingelegten Widerspruch als voraussichtlich erfolglos an, und geht auch davon aus, dass bei einer Fortführung der Gaststättenbetriebe der Antragstellerin in der gegenwärtigen Form - unter maßgeblicher Einflussnahme ihres Alleingesellschafters auf die Betriebsführung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel öffentliche Interessen gefährdet würden.
Rechtsgrundlage für den unter Ziff. 1 angeordneten Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis sind §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (in der Änderungsfassung vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412), wonach eine erteilte Gaststättenerlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die - bei früherer Kenntnis - eine Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten. Ausgehend hiervon sind die Widerrufsvoraussetzungen im Fall der Antragstellerin voraussichtlich insoweit erfüllt, als auf Grund nachträglich eingetretener Umstände die Antragstellerin derzeit wohl als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG einzustufen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Einschätzung ist regelmäßig der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.03.1998, GewArch 1998, 254); ist - wie hier - eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Die Einstufung der Antragstellerin als gewerberechtlich unzuverlässig ist in der angefochtenen Entscheidung unter Auswertung der umfangreichen Verwaltungsakten darauf gestützt, dass die von der Antragstellerin - einer   GmbH - seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis bestellten Geschäftsführer, auf deren Zuverlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang abzustellen sei, sich nachträglich insoweit selbst als unzuverlässig erwiesen hätten, als sie eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung nicht verhindert hätten, ihnen damit die notwendige Unabhängigkeit und Selbstständigkeit bei der Durchsetzung erforderlich gewordener Anordnungen gefehlt habe und sie deshalb außer Stande gewesen seien, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Als lediglich erschwerend wird noch gewertet, dass der Alleingesellschafter der Antragstellerin, dem Einfluss auf die Geschäftsführer gewährt worden sei, selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine den Widerruf rechtfertigende nachträgliche Änderung der Sachlage liege damit voraussichtlich insoweit vor, als wegen des Verhaltens ihrer Geschäftsführer auch die Antragstellerin selbst nachträglich als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Die hiergegen in der Antragsschrift erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nach aller Voraussicht im Ergebnis nicht durch. Der Senat sieht deshalb auch unter Würdigung dieser Einwendungen keine Veranlassung zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin rügt, die in § 15 Abs. 2 GastG vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Sachlage liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegnerin die die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin begründenden Umstände bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt gewesen seien, geht dieser Einwand bereits im Ansatz fehl.
Selbst wenn man davon absieht, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (am 10.09.2002) das Bestehen von Steuerschulden des Alleingesellschafters der Antragstellerin auch beim Finanzamt Heilbronn in Höhe von 476.951,-- EUR (Stand 15.01.2004) nicht bekannt war - noch im angefochtenen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 ist nur von Steuerforderungen des Finanzamts Mosbach in Höhe von 73.943,-- EUR die Rede -, ist der Antragstellerin nur darin beizupflichten, dass eine Vielzahl gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin sprechender Umstände - u.a. die strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, Bankrotts, Förderung der Prostitution, Steuerhinterziehung, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt und anderer Delikte, der bereits früher angeordnete Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (durch Verf. der Antragsgegnerin vom 09.05.1995 und der Stadt Mosbach vom 23.02.1995) und die Eröffnung einer Gaststätte ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis - der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt waren (vgl. Verwaltungsakte Band 1, S. 78, 106 f., 112). Wenn die Antragstellerin hieraus folgert, die Gründe für die Rücknahme seien mithin keine nachträglichen Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG, wird jedoch verkannt, dass die den Gegenstand des Widerrufs bildende gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin selbst und nicht etwa ihrem - gewerberechtlich unzuverlässigen - Alleingesellschafter erteilt worden war. Dieser Unterschied wäre nur dann ohne Bewandtnis, wenn die Antragstellerin ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbstständigung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichsam nur als Strohmann ihres Alleingesellschafters einzustufen wäre. Von einem „Strohmann“ (zur Eigenschaft einer GmbH  als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B   103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.). Ein Strohmannverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Gewerbetreibende noch als Verantwortlicher für den Gewerbebetrieb angesehen werden kann, selbst wenn sein Handlungsspielraum - aus welchen Gründen auch immer - stark eingeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; Marks in Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Randnr. 71). Gegen ein bestehendes Strohmannverhältnis im Fall der Antragstellerin sprechen deshalb die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispielsfälle, in denen die - im streitigen Zeitraum bestellten - Geschäftsführer der GmbH auch nach Ansicht der Antragsgegnerin als Vertreter der Antragstellerin in Erscheinung getreten waren. Im angefochtenen Beschluss war deshalb auch bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen - oder hatte dies zumindest zugunsten der Antragstellerin unterstellt -, dass im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Alleingesellschafter nicht von einem Strohmannverhältnis gesprochen werden könne.
Ausgehend hiervon ist danach auch bei der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG nicht auf die Kenntnis der Behörde über die mangelnde Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters, sondern auf ihren Wissensstand in Bezug auf die Antragstellerin selbst abzustellen. Da es sich bei ihr um eine juristische Person (in Form einer GmbH) handelt, ist in diesem Zusammenhang auf den Wissensstand über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Personen abzustellen, die auf die Geschäftsführung bestimmenden Einfluss ausüben (Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., § 4 Randnr. 34). Insoweit ging jedoch die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung - wenngleich auch schon damals gegenteilige Verdachtsmomente bestanden (vgl. AV der Antragsgegnerin vom 01.10.2001, Verwaltungsakte Band 1, S. 147) - im Vertrauen auf eine entsprechende Zusicherung des Alleingesellschafters ersichtlich noch davon aus, dass die betrieblichen Belange in Zukunft allein von der vom Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführerin wahrgenommen würden. Der Umstand, dass dies bei ihr und ihren Nachfolgern in der Geschäftsführung nicht der Fall war und der Alleingesellschafter der Antragstellerin in der Folgezeit deren Geschäftsabläufe wesentlich mitgestaltet hat, stellt sich deshalb aus Sicht der Antragsgegnerin als nachträgliche Tatsache im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG dar.  
Fehl geht im Ergebnis auch der weitere Einwand, die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die bestellten Geschäftsführer dem Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt hätten und damit die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Geschäftsführer nicht gewahrt gewesen sei; da der Alleingesellschafter das gesamte wirtschaftliche und finanzielle Risiko des Gaststättenbetriebs trage, müsse ihm auch ein Mitspracherecht bei allen geschäftlichen Entscheidungen zustehen, die finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben. Bei diesem Einwand wird indessen bereits der rechtliche Ausgangspunkt verfehlt.  
Im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es in diesem Zusammenhang zutreffend, die Antragstellerin habe nach derzeitiger Einschätzung über Jahre hinweg einer im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in den von ihr geführten Gewerbebetrieben maßgeblichen Einfluss auszuüben (BA S. 5).  Wenn dann allerdings im weiteren Verlauf unter Hinweis auf das Urteil des OVG Hamburg, Urt.v. 19.08.1982  (NVwZ 1983, 688; a.A. Michel/Kienzle aaO., § 4 Randnr. 34 und Anm. 244) allein auf die Zuverlässigkeit der sie vertretenden Geschäftsführer abgestellt und deren Unzuverlässigkeit schon daraus hergeleitet wird, dass sie außer Stande gewesen seien, ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen  und die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse eines Geschäftsführers als des alleinigen Organs der GmbH wahrzunehmen (BA S. 6), vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Da es sich vorliegend um eine GmbH handelt, bestimmen sich die Befugnisse ihres Geschäftsführers, auf den bei der Frage der Zuverlässigkeit einer juristischen Person typischerweise abzustellen ist, nach dem GmbH-Gesetz (i.d.F. vom 22.06.1998, BGBl I 1474). Hiernach vertritt der Geschäftsführer einer GmbH (vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1) diese zwar gerichtlich und außergerichtlich, seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Fall einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Randnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1, § 37 Randnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen aao. § 37 Randnr. 1, § 45 Randnr. 5,  § 6 Randnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen aaO. § 35 Randnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/     Altmeppen a.a.O., § 37 Randnr.4). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines - ansonsten beanstandungsfrei tätigen - Geschäftsführers kann deshalb nicht schon daraus hergeleitet werden, dass dieser - wozu er gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage ist - eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf wesentliche Teilbereiche der Geschäftsführung nicht zu unterbinden vermochte. Vielmehr wird gewerbliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers erst bei Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden können, etwa derart, dass er sich mit der Einflussnahme des unzuverlässigen Alleingesellschafters inhaltlich identifiziert hat.
Indessen kommt es im vorliegenden Falle auf die Frage der Unzuverlässigkeit der jeweiligen Geschäftsführer jedenfalls im Ergebnis nicht an. Denn der rechtliche Grundsatz, dass bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf die Personen abzustellen, ist, die auf die Geschäftsführung maßgeblichen Einfluss ausüben (vgl Michel/Kienzle, aaO. § 4 Randnr. 34), bedeutet im Fall einer GmbH, dass diese rechtlich (durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss) und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherzustellen hat, dass die aus gewerberechtlicher Sicht bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein durch Personen wahrgenommen werden, deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Als in diesem Sinne bedeutsam sieht die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688) beispielhaft die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, die Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) an. Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
10 
Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich danach voraussichtlich daraus, dass sie seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis den hiernach gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Auswertung der sehr umfangreichen Verwaltungsakten zutreffend dargelegt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit einzelne, in der Beschwerdebegründung beispielhaft aufgeführte Tätigkeiten von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen worden waren. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen der Beteiligten ist bei summarischer Überprüfung davon auszugehen, dass der Geschäftsablauf der Antragstellerin jedenfalls in erheblichem Umfang durch den gewerberechtlich unzuverlässigen Alleingesellschafter der Antragstellerin gesteuert wurde. Dies beruhte zum einen darauf, dass die bestellten Geschäftsführer wegen Ortsabwesenheit, beruflicher Überlastung, mangelnder Vorbildung u.ä. zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe gar nicht in der Lage waren, teils auch darauf, dass der Alleingesellschafter Entscheidungen seiner Geschäftsführer durch eine eigene Entscheidung ersetzte oder sich einzelne Aufgabenbereiche, wie etwa den gesamten Zahlungsverkehr, von vornherein vorbehalten hatte. Der Vorwurf einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen der Eingriffe des (unzuverlässigen) Alleingesellschafters in die Geschäftsführung ist deshalb voraussichtlich begründet. Das gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis eingelegte Rechtsmittel dürfte deshalb nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.
11 
Eine näheren Eingehens auf sonstige, in der Entscheidung der Antragsgegnerin getroffene Anordnungen bedarf es nicht, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Einwendungen erhoben hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der festgesetzte Streitwert entspricht dem im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wert (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 01.07.2004 maßgeblichen Fassung).
13 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.