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| Die Kammer konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2007 zur Hauptsache entscheiden. Hieran war sie nicht durch den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Einräumung einer Schriftsatzfrist bezüglich der ihm nach dem 18.05.2007 zugegangenen Stellungnahme des früheren Klägerbevollmächtigten vom 23.05.2007 gehindert. Denn dieser Antrag ist in der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht dargetan, was im Hinblick auf das Schreiben des früheren Klägerbevollmächtigten vom 23.05.2007 über dessen Verlesung und ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie die Stellung des (Hilfs-) Beweisantrages insoweit hinaus zum Sachverhalt noch schriftsätzlich vorgetragen werden müsste, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden bzw. ausreichendes rechtliches Gehör gehabt zu haben. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 30.05.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann vom Beklagten weder die Zulassung zu einer weiteren mündlichen Prüfung noch die Neubewertung der am 30.05.2006 erbrachten mündlichen Prüfungsleistungen verlangen (1.). Ein Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 3, 4, 5 und 8 steht ihm ebenfalls nicht zu (2.). |
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| Da der Kläger seinen Vorbereitungsdienst vor dem 01.10.2002 angetreten hat, findet die angefochtene Prüfungsentscheidung ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst i. d. F. vom 18.05.1971 (GBl. S.190), zuletzt geändert durch das Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 (GBl. S. 517) sowie der auf § 7 dieses Gesetzes beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i. d. F. vom 07.05.1993 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000 (GBl. S. 665), - JAPrO 1993 - (vgl. § 11 Abs. 2 JAG i. d. F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 2 JAPrO i. d. F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391). |
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| 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren mündlichen Prüfung bzw. auf Neubewertung der am 30.05.2006 erbrachten mündlichen Prüfungsleistungen. Denn die am 30.05.2006 durchgeführte mündliche Prüfung litt an keinem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bzw. durch nochmalige Bewertung der Prüfungsleistungen bedürfte. |
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| Prüfungsbescheide unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, da Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen beschränken, schwierige Bewertungen erfordern, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist daher nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum ist erst überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die beteiligten Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus mit Blick auf den Zweck berufsbezogener Prüfungen, nur diejenigen Bewerber auszuscheiden, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen, unmittelbar aus Art. 12 GG hergeleitet, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen, und dass eine willkürliche Fehleinschätzung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss; zudem muss der Prüfling zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes seines Grundrechts der Berufsfreiheit die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzubringen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, seitdem st.Rspr.; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132). |
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| Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Bewertung der am 30.05.2006 durchgeführten mündlichen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte Gelegenheit, im durchgeführten Widerspruchsverfahren seine Einwände gegen diese Bewertung rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen; eine „Überdenkensentscheidung“ durch die beteiligten Prüfer ist mit der am 22.08.2006 vom Prüfer im Prüfungsabschnitt Öffentlichen Recht, Ministerialrat Dr. R., gesondert eingeholten und den weiteren vom Prüfungsvorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. Q., unter dem 04.08.2006 bzw. 20.12.2006 übersandten dienstlichen Stellungnahmen sowie dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid erfolgt. Es liegt auch kein rechtserheblicher Verfahrens- oder Bewertungsfehler vor. Der Kläger dringt mit seinen Rügen weder in Bezug auf das Prüfungsverfahren bei der Erhebung (a) noch hinsichtlich der Bewertung (b) der mündlichen Prüfungsleistungen durch. |
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| a) Die vom Kläger gegenüber der mündlichen Prüfung erhobenen Verfahrensrügen greifen bereits deshalb nicht durch, weil der Kläger nach § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 mit dem Einwand, das Prüfungsverfahren sei an dem entsprechenden Prüfungstag verfahrensfehlerhaft gewesen, ausgeschlossen ist (aa). Darüber hinaus vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass rechtserhebliche Mängel im Prüfungsverfahren vorliegen (bb). |
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| aa) Der Kläger ist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 mit dem Einwand, seine mündliche Prüfung am 30.05.2006 sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, ausgeschlossen. Er hat eine Beseitigung bzw. einen Ausgleich der vermeintlichen Verfahrensfehler nicht innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt beantragt bzw. gerügt. |
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| Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993 ist der Antrag eines Prüfungsteilnehmers, mit dem er wegen geltend gemachter Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, die Beseitigung des Verfahrensfehlers, insbesondere die Wiederholung des fraglichen Teils der Prüfung begehrt, unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des - möglicherweise mängelbehafteten - Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung) ein Monat verstrichen ist. Diese Fristversäumung führt zur Präklusion dahin, dass der Kandidat sich in diesem Fall auf den behaupteten Verfahrensfehler nicht mehr berufen kann (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993). |
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| Ein solche Regelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbständig nebeneinander stehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen. Entfällt einer dieser beiden Gesichtspunkte, etwa weil der Prüfling - wie hier - einen Mangel der mündlichen Prüfung geltend machen will, dies erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Anschluss an die mündliche Prüfung sachgerecht möglich ist und somit das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance nicht greift, so genügt es für den Ausschluss des Rügerechts, dass unter den konkreten Umständen der andere Gesichtspunkt, nämlich das Erfordernis einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde, eine schnellstmögliche Geltendmachung des Verfahrensmangels gebietet und dass dennoch die Rüge nicht unverzüglich, jedenfalls aber nicht innerhalb der Monatsfrist, erhoben wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126 m. w. N.). |
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| Die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 greift auch dann ein, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge oder der Geltendmachung von Rechten hieraus bedarf, weil ein offensichtlicher und zweifelsfreier Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.08.1994 - 6 B 60.93 -). Dem Prüfling kann in einem solchen Fall lediglich nicht entgegengehalten werden, seine Rüge von Verfahrensmängeln oder die Geltendmachung von Rechten hieraus sei nicht unverzüglich (etwa im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993) gewesen mit der Folge, dass er schon deshalb keine Rechte aus Verfahrensfehlern mehr geltend machen könne. Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann; die vorerwähnten Funktionen der Ausschlussfrist bleiben auch in diesem Fall erhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.08.2006 - 9 S 675/06 -, Vensa m. w. N.). |
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| Der Kläger hat die Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 nicht eingehalten, da er die behaupteten Verfahrensfehler erstmals mit Schriftsatz vom 20.07.2006 beim Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat. Für die Anbringung seiner Rügen von Mängeln im Prüfungsverfahren reichte nicht bereits die Erhebung des Widerspruchs am 14.06.2006 aus. Damit hatte der Kläger zwar die Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewahrt. Die in § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 festgelegte Monatsfrist dient jedoch einem anderen Zweck als die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Erhebung des Widerspruchs. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist von einem Monat stellt nicht sicher, dass damit zugleich auch der Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993, nämlich einer schnellstmöglichen und zeitnahen Aufklärung der geltend gemachten Mängel im Prüfungsverfahren, erreicht wird. Tatsächlich hat der Kläger seinen rechtzeitig erhobenen Widerspruch nämlich erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.07.2006 begründet, d. h. mehr als eineinhalb Monate nach der mündlichen Prüfung am 30.05.2006, und erstmals mit seiner Widerspruchsbegründung hat er überhaupt Mängel im Prüfungsverfahren geltend gemacht. Die Frist in § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 tritt deshalb als materielle Ausschlussfrist selbständig neben die (verfahrensrechtlichen) Rechtsmittelfristen; die Präklusion nach § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO bei verspäteter Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren tritt unabhängig davon ein, ob Widerspruch bzw. Klage rechtzeitig erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, a. a. O.). |
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| Es bedurfte auch keiner ausdrücklichen Belehrung des Klägers über seine Rügepflichten und die zulässige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern in § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993. Denn die in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Mitwirkungsobliegenheiten des Prüflings sehen auch vor, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, a. a. O.). Es genügt daher, dass die eine Ausschlussfrist festsetzende Vorschrift durch eine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Veröffentlichung bei den Prüflingen allgemein bekannt gemacht worden ist (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 514). Dies ist in Bezug auf die JAPrO 1993 geschehen. Im Übrigen hatte der Kläger bereits zum zweiten Mal an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und daher bereits mehrfach Gelegenheit, von den maßgebenden gesetzlichen Regeln zumutbar Kenntnis zu nehmen. |
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| Der Kläger ist danach mit den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlern gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 ausgeschlossen. Dies betrifft im einzelnen seine folgenden Rügen: Der Prüfungstermin sei zu kurzfristig angesetzt worden; die mündliche Prüfung sei verfahrensfehlerhaft als Einzelprüfung durchgeführt worden; der Prüfungssauschuss sei infolge des kurzfristigen Prüferaustauschs fehlerhaft besetzt gewesen; der Kläger habe vor Beginn der mündlichen Prüfung mehr als 10 Minuten vor dem Prüfungsgebäude warten müssen; der Begleiterin des Klägers sei die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung nicht gestattet worden; der Aktenvortrag des Klägers sei verfahrensfehlerhaft ausgewählt worden; der Prüfungsstoff im Schwerpunktbereich sei nicht zulässig gewesen (vgl. hierzu Niehues, a. a. O., Rdnr. 305 ff., 503); der Einstieg in den Prüfungsabschnitt Öffentliches Recht sei fehlerhaft gewesen; die Prüfungszeit im Prüfungsabschnitt Strafrecht sei überschritten worden; das in der Prüfungsordnung vorgegebene zeitliche Verhältnis der Prüfungsabschnitte zueinander sei nicht eingehalten worden. Auch soweit der Kläger geltend macht, auf Grund der unangemessenen Haltung des Prüfers im Schwerpunktbereich sei er gehindert gewesen, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 vor. Denn bei der hierauf zurückzuführenden unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Prüflings handelt es sich nicht um einen materiellen Bewertungsfehler, sondern um eine mittelbare Folge des - möglicherweise vorliegenden - Mangels im Prüfungsverfahren. Der Kläger musste daher auch diesen Verfahrensfehler als solchen rügen; nach Ablauf der Ausschlussfrist kann er sich hierauf nicht mehr berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, a. a. O.). Angesichts des klaren Wortlauts von § 24 Abs. 1 Satz 2 JAPrO 1993, wo die Wiederholung von Prüfungsleistungen als geeignete Kompensationsmaßnahme im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 ausdrücklich erwähnt ist, vermag die Kammer auch nicht der - in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu folgen, die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 finde auf die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler keine Anwendung. |
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| Die Kammer war bereits aus diesem Grunde nicht gehalten, den vom Kläger geltend gemachten Mängeln im Prüfungsverfahren - insbesondere soweit es die gerügte fehlerhafte Ansetzung des Prüfungstermins und die Dauer der mündlichen Prüfung betrifft - weiter nachzugehen. Nachdem der Kläger durch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 als Folge der Versäumung der Monatsfrist für die Anbringung seiner Rügen von Mängeln im Prüfungsverfahren mit diesen Rügen ausgeschlossen ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob diese Rügen begründet sind. Eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen war daher nicht geboten. Die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellten Beweisanträge Nrn. 2 und 3 auf Vernehmung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Begleiterin des Klägers am Tag der Prüfung, Frau O., sowie des Prüfers im Prüfungsabschnitt Zivilrecht, RiOLG Sch., waren deshalb bereits wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache für den Ausgang des Verfahrens abzulehnen. |
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| bb) Die Kammer vermag darüber hinaus nicht festzustellen, dass rechtserhebliche Mängel im Prüfungsverfahren tatsächlich vorliegen. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: |
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| Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Prüfungstermin zu kurzfristig angesetzt und die mündliche Prüfung verfahrensfehlerhaft als Einzelprüfung durchgeführt worden sei. Denn insoweit setzt er sich treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Auch für den Prüfling und sein Verhalten in der Prüfung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46). Danach darf sich der Prüfling insbesondere nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, etwa einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese später beanstanden. Beanstandet er gleichwohl die (nunmehr) für fehlerhaft gehaltene Verfahrensweise, ist sein Einwand wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Der Vorwurf eines derartigen Verstoßes gegen Treu und Glauben durch widersprüchliches Verhalten setzt nicht ein schuldhaftes oder gar verwerfliches Verhalten des Prüflings voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1994 - 6 B 75/94 -, Juris; ferner Niehues, a. a. O., Rdnr. 114 u. 515). Dem Kläger ist ein solches widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. Nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten wurde, nachdem das Landesjustizprüfungsamt am 02.05.2006 die Stellungnahme des Erstgutachters der Aufsichtsarbeit Nr. 5 vom 28.04.2006 erhalten hatte, zwischen dem damaligen Klägerbevollmächtigten und dem Beklagten erörtert, wie sich das Prüfungsverfahren nun fortzusetzen habe; dabei sei klar gewesen, dass der Kläger unmittelbar vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Benin gestanden habe; er habe sich daher auf einen Prüfungstermin noch vor seiner Abreise eingelassen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2006 der Kammer mitgeteilt, die Frage sei damals für ihn gewesen, ob er die mündliche Prüfung im Mai oder im Herbst 2006 abhalten solle; er habe einen Anruf seines damaligen Rechtsanwalts erhalten und diesem gesagt, dass er dann im Mai geprüft werden wolle. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger mithin der Durchführung der mündlichen Prüfung am 30.05.2006 zugestimmt. Diese Prüfung konnte, nachdem - wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen - der mündliche Teil der Prüfungskampagne Frühjahr 2006 bereits im April 2006 beendet war, nur als Einzelprüfung durchgeführt werden; auch dies war nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag dem früheren Klägerbevollmächtigten bekannt. War der Kläger aber mit der Durchführung der mündlichen Prüfung am 30.05.2006 als Einzelprüfung einverstanden, handelt er treuwidrig, wenn er nunmehr diese Verfahrensweise beanstandet. |
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| Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - durch die Prüfungsordnung die Abhaltung der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung untersagt wäre (vgl. zu diesem Kriterium Niehues, a. a. O., Rdnr. 515). In § 42 Abs. 4 JAPrO 1993 ist bestimmt, dass regelmäßig drei Kandidaten zusammen geprüft werden (Satz 2); mehr als vier Kandidaten dürfen nicht zusammen geprüft werden (Satz 3). Die Prüfungsordnung schreibt danach die Durchführung der Prüfung als Gruppenprüfung mit drei Kandidaten lediglich als Regel vor; nur was die maximale Zahl der Prüflinge - nämlich vier - angeht, enthält sie eine zwingende Regelung. Eine Abweichung von der Regel nach unten dergestalt, dass die mündliche Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird, ist daher nicht ausgeschlossen, wenn - wie dies hier der Fall war - gewichtige Einzelfallgründe vorliegen (vgl. auch Niehues, a. a. O., Rdnr. 440 m. w. N.). |
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| Für die Annahme, dass sich der Kläger treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt, wenn er trotz vorherigen Einverständnisses die Ansetzung des Prüfungstermins auf den 30.05.2006 nunmehr als zu kurzfristig rügt, ist auch ohne Belang, ob - wie von seinem Prozessbevollmächtigten unter Beweis gestellt - dem zuständigen Referatsleiter beim Landesjustizprüfungsamt durch den damaligen Klägerbevollmächtigten mitgeteilt wurde, „dass der Kläger beruflich in den B. reise, deswegen für eine Prüfung im Herbst verhindert sei, und dass in dem Gespräch mit dem Bevollmächtigten stillschweigend nur von den beiden Möglichkeiten einer mündlichen Prüfung im Herbst 2006 oder Ende Mai 2006 die Rede war“. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte - wofür allerdings der vom zuständigen Referatsleiter beim Landesjustizprüfungsamt gefertigte Aktenvermerk vom 19.05.2006 (Blatt 26 der Prüfungsakten) sowie die vom Gericht eingeholte Stellungnahme des früheren Klägerbevollmächtigten vom 23.05.2007 sprechen -, hat der Kläger nicht dargetan, warum es dem Beklagten anzulasten sein sollte, dass er auf Grund eigener Entscheidung den früheren Termin am 30.05.2006 gewählt hat. Die Kammer vermag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers insbesondere nicht darin zu folgen, dass das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger für die Durchführung der mündlichen Prüfung zwei nicht zumutbare Termine angeboten und insoweit eine Zwangslage des Klägers ausgenutzt hätte. So fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür und wird vom Kläger auch nicht behauptet, dass er selbst oder sein damaliger Bevollmächtigter dem Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt hätten, der Kläger könne einen Prüfungstermin im Herbst 2006 nicht wahrnehmen und wolle deshalb einen (noch) späteren Termin. Im Gegenteil hatte sich der damalige Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 13.04.2006 für den Kläger mit der im gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 04.04.2006 vorgeschlagenen Verfahrensweise, die einen Prüfungstermin im Oktober 2006 vorsah, ausdrücklich einverstanden erklärt. Bei dieser Sachlage bestand für das Landesjustizprüfungsamt keine Veranlassung, dem Kläger über die im Raume stehenden Prüfungstermine Mai 2006 und Herbst 2006 hinaus von sich aus weitere Prüfungstermine anzubieten. Im Übrigen wird vom Kläger auch nicht behauptet, das Landesjustizprüfungsamt habe von sich aus einen späteren Prüfungstermin als Herbst 2006 ausdrücklich ausgeschlossen. Der für den Fall des Unterliegens gestellte Beweisantrag Nr. 2 war auch aus diesem Grunde wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache für den Ausgang des Verfahrens abzulehnen. |
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| Einen rechtserheblichen Verfahrensfehler vermag die Kammer auch nicht in der Besetzung des Prüfungsausschusses I des Klägers in dessen mündlicher Prüfung am 30.05.2006 zu erblicken. Das Landesjustizprüfungsamt hat den Prüfungsausschuss in Übereinstimmung mit der anzuwendenden Prüfungsordnung bestimmt (vgl. §§ 42 Abs. 3, 16 Abs. 3 Satz 1 JAPrO 1993) und nach Ausfall des Prüfers im Schwerpunktbereich, Staatsanwalt Dr. H., diesen durch einen anderen Prüfer ersetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dabei den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte kein Recht des Klägers auf einen geschäftsplanmäßig im voraus bestimmten „gesetzlichen Prüfer“ verletzt. Ein solches Recht gibt es nicht. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht sehen ein der - für den gesetzlichen Richter geltenden - Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechendes „Recht auf den gesetzlichen Prüfer“ ausdrücklich vor; eine solche prüfungsrechtliche Regelung ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.03.1994 - 22 A 201/93 -, NVwZ-RR 1994, 585). Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass das Landesjustizprüfungsamt bei der Planung des mündlichen Teils der Prüfung sog. „Prüferprotokolle“ zu berücksichtigen hätte. Der Kläger hat - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auch nicht dargetan, dass über den ursprünglich vorgesehenen Prüfer solche Protokolle vorhanden und daraus Erkenntnisse über die von ihm gestellten Prüfungsfragen zu entnehmen gewesen wären. Schließlich bestand für das Landesjustizprüfungsamt auch keine Veranlassung, den Verhinderungsgrund des ursprünglich für den Schwerpunktbereich vorgesehenen Prüfers einer Nachprüfung zu unterziehen. Hierzu ist die Prüfungsbehörde ebenso wenig verpflichtet, wie die Prüfermeldungen über Verhinderungen für einzelne Prüfungstermine vor Aufstellung des Prüferplanes im Einzelnen nachzukontrollieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.12.1990 - 9 S 1969/90 -, NVwZ-RR 1991, 560). |
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| Der Kläger kann weiterhin nicht mit Erfolg als Verfahrensfehler geltend machen, dass er vor Beginn der mündlichen Prüfung mehr als 10 Minuten vor dem Prüfungsgebäude habe warten müssen bzw. dass seiner Begleiterin die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung nicht gestattet worden sei. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren, welches dem Organisationsermessen der Prüfungsbehörde hinsichtlich der Festlegung des Prüfungsortes und der Gestaltung des Prüfungsablaufs Grenzen setzt, ist hierdurch nicht verletzt. Dieses gebietet lediglich, dass der (äußere) Ablauf der Prüfung so einzurichten ist, dass jeder Prüfling seinen Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen erbringen kann und dass diese geeignet sind, seine Fähigkeiten möglichst zuverlässig zu ermitteln. Pauschalierungen in der Organisation des Prüfungsablaufs, zu denen auch die Gewährung des Zutritts zum Prüfungsgebäude erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung und - außer in den Fällen des § 42 Abs. 7 JAPrO 1993 - die Nichtgestattung der Anwesenheit von Begleitpersonen gehören, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Daraus folgende persönliche Indispositionen muss der Prüfling beherrschen können, da sonst Zweifel an seiner allgemeinen und beruflichen Belastbarkeit angebracht wären (vgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 107 u. 417); das Landesjustizprüfungsamt hatte dem Kläger im Übrigen in der Ladung sowohl die genaue Uhrzeit, zu der er sich im Prüfungsgebäude einzufinden hatte, als auch den Umstand, dass Begleitpersonen der Zutritt nicht gestattet werden kann, mitgeteilt, so dass er sich darauf einrichten konnte. Der Kläger hat weiterhin nicht dargetan, dass ihn die vermeintlichen Störungen im Prüfungsablauf tatsächlich in irgendeiner Weise in seiner Konzentration beeinträchtigt und damit zu einer leistungsverfälschenden Verunsicherung geführt hätten. Die Kammer vermag daher nicht zu erkennen, dass die Prüfung bei früherem Einlass des Klägers in das Prüfungsgebäude und Gestattung der Anwesenheit seiner Begleiterin während der mündlichen Prüfung anders ausgefallen wäre. Schließlich kann der Kläger auch keinen Verstoß gegen § 42 Abs. 7 JAPrO 1993 geltend machen. Dem dürfte bereits entgegenstehen, dass § 42 Abs. 7 JAPrO 1993, der auf das „berechtigte Interesse“ der die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung begehrenden Person abstellt, nicht die Grundrechte des Prüflings im Prüfungsverfahren absichern soll (vgl. zum sog. „Grundrechtsschutz durch Verfahren“, Niehues, a. a. O., Rdnr. 101 ff.) und deshalb nicht dem Interesse des Klägers zu dienen bestimmt sein dürfte. Jedenfalls haben weder der Kläger noch seine Begleiterin, Frau O., beim Landesjustizprüfungsamt einen Antrag auf Gestattung von deren Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestellt. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2007 sind der Kläger und Frau O. kurz entschlossen auf die Idee gekommen, dass sie mit in die mündliche Prüfung kommen solle. Der Kläger hat dann lediglich im Pfortenbereich angefragt, ob Frau O. mit hinein dürfe, und die verneinende Antwort - jedenfalls äußerlich - akzeptiert. Weder vor- noch nachher ist beim Landesjustizprüfungsamt ein ausdrücklicher Antrag auf die Anwesenheit von Frau O. bei der mündlichen Prüfung gestellt worden; eine Mitteilung der für eine Entscheidung nach § 42 Abs. 7 JAPrO 1993 erforderlichen Tatsachen - was Voraussetzung für die Annahme eines konkludent gestellten Antrages wäre - hat ebenfalls nicht stattgefunden. |
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| Das Prüfungsverfahren ist auch, soweit es die vom Kläger gerügte Auswahl des Aktenvortrags der mündlichen Prüfung betrifft, rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war das Landesjustizprüfungsamt hierfür zuständig. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 JAPrO 1993. Danach trifft das Landesjustizprüfungsamt Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, soweit diese nicht dessen Außenstellen, den Ständigen Ausschüssen oder den Prüfungsausschüssen übertragen sind. Die Auswahl des Aktenvortrags stellt eine solche Entscheidung dar; eine Übertragung der Zuständigkeit im vorgenannten Sinne - etwa auf den Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung (§ 42 Abs. 3 JAPrO 1993) - enthält die JAPrO 1993 nicht. Dass diese Zuteilungsentscheidung von dem nach dem internen Geschäftsverteilungsplan für die mündliche Prüfung im Zweiten juristischen Staatsexamen zuständigen Referatsleiter vorbereitet und sodann von der Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes auf ihre Richtigkeit geprüft und gebilligt worden ist, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 05.07.1990 - 6 UE 2275/89 -, NVwZ-RR 1991, 246; noch weitergehend OVG NRW, Urt. v. 14.03.1994 - 22 A 201/93 -, NVwZ-RR 1994, 585, der eine Aufgabenzuweisung durch den Präsidenten im Wege des innerbehördlichen Mandats für zulässig erachtet). Im Übrigen hat auch die vom Kläger monierte Prüfung der Eignung des Aktenvortrages durch den Prüfungsausschuss stattgefunden. Auf gerichtliche Verfügung hat der Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2007 mitgeteilt, dass der für einen Prüfungstermin ausgewählte Aktenvortrag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Berichterstatter für den Aktenvortrag jeweils mit der Ladung zum Termin übersandt werde, um dem Ausschuss Gelegenheit zu geben, Bedenken gegen die Eignung des Aktenvortrags vorzubringen. Bei fehlender Eignung bestehe die Möglichkeit zur Zurückweisung des Aktenvortrags, was im Falle des Klägers nicht geschehen sei. Dieses Prozedere wird durch die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen des Prüfungsvorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. Q., vom 10.05.2007 sowie des Berichterstatters für den Aktenvortrag, RiOLG Sch., vom 29.04.2007 bestätigt. In der Stellungnahme des RiOLG Sch. heißt es u. a., er habe den Aktenvortrag ausführlich durchgearbeitet und für sehr gut geeignet befunden, anderenfalls hätte er sich an den zuständigen Referatsleiter beim Landesjustizprüfungsamt gewandt. Hiergegen verbleiben keine Einwände des Klägers mehr. Insbesondere wird die Eignung des verwendeten Aktenvortrags für seine mündliche Prüfung nicht substantiiert in Abrede gestellt. Hierfür genügt nicht, dass der Kläger den Aktenvortrag wohl als schwer bewertete. |
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| Mit seiner Rüge, die Prüfung im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht habe Aufgabenstellungen beinhaltet, die nicht zum zulässigen Prüfungsstoff gehörten, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Nach der Stellungnahme des Prüfers, Staatsanwalt L., im Überdenkensverfahren vom 28.07.2006 begann der Prüfungsabschnitt mit der Frage nach Normen der ZPO mit „Auslandsbezug“, wobei vom Kandidaten Vorschriften zur Auslandszustellung (§ 183; § 276 Abs. 1 Satz 3; §§ 1067 ff. ZPO) genannt werden sollten. Im Anschluss bildete der Prüfer einen Fall, der sich an ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2005 (- III ZR 191/03 -, NJW 2006, 230) zur Gewinnzusage gemäß § 661a BGB anlehnte, und gab als Sachverhalt u. a. vor, dass die Beklagtenpartei aus Österreich stammte. Hierzu sollte der Kläger in der - von ihm als einschlägig erkannten - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - VO 44/2001 - (ABl. Nr. L 012 vom 16.01.2001, S.1) die Artt. 2, 5, 15 f. und 60 auffinden und auf den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Gewinnzusage anwenden.Damit wurde der zulässige Prüfungsstoff nicht überschritten. Denn die beanstandete Thematik ist von § 40 Abs. 2 Nr. 8 JAPrO 1993 gedeckt. Danach zählt zum Prüfungsstoff im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht „im Überblick: das Internationale Zivilprozessrecht“. Die Maßgabe „im Überblick“ wird in § 5 Abs. 5 JAPrO 1993 dahin erläutert, dass die Kenntnis der Systematik der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt wird. Geprüft werden dürfen danach einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebiets, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1997 - 6 C 9/95 -, NJW 1998, 323). Davon ausgehend sind die §§ 183, 276 Abs. 1 Satz 3 und 1067 ff. ZPO ebenso wie die VO 44/2001 von § 40 Abs. 2 Nr. 8 JAPrO 1993 - bezogen auf das Rechtsgebiet „Internationales Zivilprozessrecht“ - als Prüfungsstoff erfasst. Sowohl die internationale Zuständigkeit eines angerufenen Zivilgerichts als auch das bei einer Auslandszustellung anzuwendende Verfahrensrecht sind Fragenkreise von erheblicher Bedeutung und gehören mithin zu den „wichtigsten Rechtsfiguren“ des Internationalen Zivilprozessrechts. Dass der Prüfer im Schwerpunktbereich mehr als die Kenntnis der Systematik dieser Rechtsfiguren, insbesondere Einzelwissen verlangt hätte, geht weder aus dessen Stellungnahmen noch aus dem Sachvortrag des Klägers hervor. Ausweislich der Stellungnahmen des Prüfers vom 28.07.2006 im Überdenkensverfahren und vom 03.05.2007 im gerichtlichen Verfahren wurde überwiegend lediglich die Nennung einschlägiger Normen bzw. Regelungsmaterien verlangt, im Falle des § 183 ZPO sollte der Kläger die Vorschrift erfassen und im Falle des Art. 15 Abs. 1 VO 44/2001 den vorgegebenen Sachverhalt subsumieren. Dass hierbei vom Kläger Einzelwissen verlangt worden wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich insoweit über die Wiedergabe der Prüferstellungnahme vom 28.07.2006 hinaus auf die pauschale Behauptung, die Prüfung habe auf Einzelwissen „im Bereich der Auslandszustellung“ gezielt. Insbesondere die Antwort auf die von ihm als (einziges) Beispiel genannte Frage nach der einfachsten Möglichkeit der Auslandszustellung ließ sich jedoch ohne Weiteres auf Grund der bloßen Lektüre der Absätze 1 und 2 des § 183 ZPO beantworten. Dass - wie der Kläger weiter behauptet - die „genaue Zitierung von Normen aus dem Stand heraus und die Normanwendung ohne Nachlesen im Gesetzestext“ verlangt worden wäre, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Der Prüfer im Schwerpunktbereich hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 mitgeteilt, dass es bei der Prüfung gerade nicht darum gegangen sei, einzelne Regelungsgehalte detailgenau zu referieren, sondern darum, eine allgemeine Kenntnis der Rechtsmaterie nachzuweisen, wobei er dem Kläger ausreichend Zeit gegeben habe, sich zu orientieren und die Vorschriften zu erfassen. Dies wird durch die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Mitprüfer Rechtsanwalt Dr. Q. (vom 10.05.2007) und RiOLG Sch. (vom 29.04.2007) bestätigt. |
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| Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, der Prüfer im Schwerpunktbereich habe sich verfahrensfehlerhaft verhalten. Zwar trifft es zu, dass das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren den Prüfer verpflichtet, darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004 - 6 B 51/04 -, Juris). Ausgehend davon lässt sich jedoch im Falle des Klägers kein Verstoß gegen das Fairnessgebot feststellen. Denn aus keiner der vom Gericht eingeholten Prüferstellungnahmen geht hervor, dass der Prüfer im Schwerpunktbereich ein unangemessenes Verhalten gezeigt hätte. Der Prüfungsvorsitzende, Dr. Q., hat in seiner Stellungnahme vom 10.05.2007 ausgeführt, dass Prüfungsstil und - verhalten in keiner Weise von dem üblichen Maßstab abwichen. Ministerialrat Dr. R hat dies dahingehend bestätigt, dass ihm keinerlei Besonderheit, insbesondere nicht in negativer Hinsicht aufgefallen sei (Stellungnahme vom 10.05.2007). In der Stellungnahme von RiOLG Sch. vom 29.04.2007 heißt es hierzu, dass der Ablauf der Prüfung nicht von Ungeduld und fehlendem Einfühlungsvermögen, sondern von Ruhe und Verständnis für die besondere Situation des Klägers geprägt gewesen sei, und dass Staatsanwalt L. immer wieder Hilfen gegeben habe, um in der Prüfung voranzukommen. Staatsanwalt L. schließlich hat in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 mitgeteilt, dass er nach längeren Pausen jeweils bezogen auf die zuvor gestellte konkrete Frage nachgehakt habe und es nicht zu einem Springen gekommen sei. Insgesamt fehlt es danach an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass aus der Sicht eines verständigen Prüflings ein psychisch belastendes Prüferverhalten vorgelegen haben könnte, welches sich leistungsverfälschend hätte auswirken können. Auch der Kläger selbst hat im Übrigen vortragen lassen, dass die vom Prüfer gezeigte Haltung „in einer gewöhnlichen Prüfung hinzunehmen sein mag“. Warum dies dann aber nicht auch in seiner Prüfung der Fall sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere die vom Kläger in diesem Zusammenhang eingeforderte „erhöhte Rücksichtnahme“ findet im Prüfungsrecht keine Grundlage. Im Gegenteil ließe sich eine solche Ungleichbehandlung mit dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht vereinbaren. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass es einem Prüfling danach weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen darf, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss, und dass so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O. m. w. N.). Eine chancengleichheitswidrige Bevorzugung des Klägers ist danach ausgeschlossen. |
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| Ein rechtserheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin begründet, dass der Prüfer im Prüfungsabschnitt Öffentliches Recht, Ministerialrat Dr. R., nicht bereits bei der Aufgabenstellung das „Atomrecht“ als Prüfungsstoff ausgeschlossen hat. Insbesondere die vom Kläger behauptete „Überdehnung des Aufgabenbereichs“ vermag die Kammer nicht zu erkennen. Bereits die konkrete Fragestellung, was eine Gemeinde gegen den Bau eines atomaren Zwischenlagers auf ihrem Gebiet unternehmen könne, ohne eine Klage zu erheben, drängte entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht zu einer Befassung mit dem Atomrecht. Die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkensverfahren zum Ablauf der Prüfung lassen dem entsprechend auch nicht erkennen, dass sich der Kläger tatsächlich mit dem Atomrecht auseinandergesetzt hätte. Des Weiteren geht hieraus hervor, dass Ministerialrat Dr. R. den Kläger sofort, nachdem dieser auf die Frage nach der für ein atomares Zwischenlager erforderlichen Genehmigung die Baugenehmigung ausschließen wollte, darauf hingewiesen hat, das Atomgesetz sei nicht zu prüfen. Ein etwaiger Verfahrensfehler, sollte er (zunächst) tatsächlich vorgelegen haben, ist danach vom Prüfer umgehend geheilt worden. Die Kammer kann schließlich auch nicht erkennen, dass es dem Kläger in irgend einer Weise zum Nachteil gereicht hätte, sollte er tatsächlich - wie behauptet - zunächst eine Genehmigung nach dem Atomgesetz in Erwägung gezogen haben (vgl. Stellungnahme von Ministerialrat Dr. R. vom 21.08.2006). Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre danach jedenfalls unerheblich (vgl. dazu Niehues, a. a. O., Rdnr. 493). |
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| Die Kammer kann weiterhin nicht feststellen, dass die zulässige Prüfungszeit im Prüfungsabschnitt Strafrecht verfahrensfehlerhaft überschritten bzw. dass das in der Prüfungsordnung vorgegebene zeitliche Verhältnis der Prüfungsabschnitte zueinander nicht eingehalten worden wäre. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 JAPrO 1993 soll die Dauer der mündlichen Prüfung so bemessen sein, dass der Kandidat ohne den Aktenvortrag etwa 45 Minuten geprüft wird, wobei ein Drittel der Prüfungsdauer auf den Schwerpunktbereich und zwei Drittel in gleichen Anteilen auf die übrigen Abschnitte entfallen. Die Prüfungsordnung gibt danach als Regelprüfzeiten vor für den Schwerpunktbereich 15 Minuten und für jeden der drei anderen Prüfungsabschnitte 10 Minuten, ohne dass sachlich berechtigte Modifizierungen - insbesondere kurzzeitige Überschreitungen - dieser Prüfungsdauer von vornherein ausgeschlossen wären (vgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 400 m. w. N.). Ausweislich des über die mündliche Prüfung des Klägers angefertigten Protokolls sind diese Vorgaben eingehalten worden. Der Kläger wurde im Prüfungsabschnitt Strafrecht von 15:07 Uhr bis 15:17 Uhr, d. h. 10 Minuten geprüft; die mündliche Prüfung insgesamt dauerte ohne den Aktenvortrag 46 Minuten, wobei auf den Schwerpunktbereich 15 Minuten und auf die Prüfungsabschnitte Zivilrecht und Öffentliches Recht 10 bzw. 11 Minuten entfielen. Die Richtigkeit des Prüfungsprotokolls wird, insbesondere was die vom Kläger gerügte Dauer des Prüfungsabschnitts Strafrecht betrifft, durch die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Prüfer bestätigt. Der Prüfungsvorsitzende, Rechtsanwalt Dr. Q., hat in seiner Stellungnahme vom 10.05.2007 mitgeteilt, dass der Prüfungsabschnitt Strafrecht nicht über 15:17 Uhr hinaus, insbesondere nicht 15 Minuten gedauert habe; der Eintrag über das Ende dieses Prüfungsabschnitts sei am Prüfungstag versehentlich unterblieben und 3 Wochen später aus dem Gedächtnis rekapituliert worden. In der Stellungnahme des RiOLG Sch. vom 29.04.2007 heißt es hierzu, er habe sich auf seinen handschriftlichen Notizen 15:07 als Anfangs- und 15:17 Uhr als Endzeit notiert, Hinweise auf ein Überziehen seien ihm nicht erinnerlich. Ministerialrat Dr. R. wiederum hat in seiner Stellungnahme vom 10.05.2007 ausgeführt, er pflege während der gesamten Prüfungszeit seine Armbanduhr vor sich hinzulegen, so dass ihm signifikante Abweichungen von den vorgegebenen Prüfungszeiten auffielen; im Prüfungsabschnitt Strafrecht sei ihm nichts dergleichen aufgefallen. Staatsanwalt L. schließlich hat sich in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 auf eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme vom 28.07.2007 berufen und ergänzt, er habe sich die dort angeführten Zeiten - Beginn 15:07 Uhr, Ende 15:17 Uhr - während der Prüfung anhand seiner Armbanduhr notiert; Mahnungen der Mitprüfer seien auch ihm nicht erinnerlich. Auf Grund dieser schriftlichen Aussagen der Prüfer hat die Kammer keinen Anlass, die Richtigkeit der Protokolleintragungen in Zweifel zu ziehen. Die Beweiskraft des Protokolls als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO sowie die Darlegungen in den Prüferstellungnahmen konnte der Kläger durch seinen Vortrag in keiner Weise erschüttern. Im Gegenteil erweisen sich seine Angaben als nicht stimmig und widersprüchlich. So hat der Kläger zunächst in der Widerspruchsbegründung vom 20.07.2006 äußern lassen, die Prüfung im Prüfungsabschnitt Strafrecht habe um 15:45 Uhr begonnen und um 15:59 Uhr geendet, also 14 Minuten gedauert. In der Klagebegründung vom 09.04.2007 heißt es demgegenüber, der Prüfungsabschnitt habe „gegen 15:07 Uhr“ begonnen und „mindestens 15 Minuten“ gedauert, unmittelbar nach dessen Abschluss - es sei bereits nach 15:30 Uhr gewesen - habe sich der Kläger über das Fenster im Flur an die vor dem Gebäude wartende Frau O. gewandt; die anderen Prüfungsabschnitte seien nach „10 Minuten“ (Zivilrecht), nach „15 Minuten“ (Schwerpunktbereich) bzw. nach „knapp über 10 Minuten“ (Öffentliches Recht) strikt abgebrochen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2007 hat der Kläger damit wiederum nicht vereinbar angegeben, dass sowohl im Zivilrecht als auch im Schwerpunktbereich die vorgegebene Prüfungszeit überschritten und deshalb die jeweiligen Prüfer von den Mitprüfern ermahnt worden seien; was den Prüfungsabschnitt Strafrecht angeht, soll dieser nunmehr wieder um 15:45 Uhr begonnen und um 15:59 Uhr geendet haben. Bereits aufgrund dieser Unstimmigkeiten und zum Teil offenen Widersprüche ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die Protokolleintragungen und die damit übereinstimmenden Prüferstellungnahmen auch nur im Ansatz in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass sich die vom Kläger als Beginn (15:45 Uhr) und Ende (15:59 Uhr) des Prüfungsabschnitts Strafrecht angegebenen Zeiten mit seinem sonstigen Vortrag zu den Prüfungszeiten nicht vereinbaren lassen. Würde man dem Kläger nämlich in Bezug auf die anderen Prüfungsabschnitte folgen, ergäbe zwischen dem Ende der Prüfung im Öffentlichen Recht und dem Beginn des Prüfungsabschnitts Strafrecht eine Lücke von ca. 40 Minuten: Der Prüfungsabschnitt Zivilrecht hätte gegen 14:10 Uhr begonnen und - 5 Minuten für die behauptete Überschreitung eingerechnet - gegen 14:25 Uhr geendet; die Prüfung im Schwerpunktbereich hätte sich angeschlossen und wäre bei einer Zeitüberschreitung von wiederum 5 Minuten um 14:45 Uhr beendet gewesen; danach hätte eine 10minütige Pause stattgefunden; von 14:55 Uhr bis 15:05 Uhr wäre der Kläger im Öffentlichen Recht geprüft worden; anschließend wäre die Prüfung für ca. 40 Minuten unterbrochen worden, bis um 15:45 Uhr die Prüfung im Strafrecht begonnen hätte. Dass tatsächlich eine solche - oder etwas geringere - Unterbrechung stattgefunden hätte, wird indes vom Kläger selbst nicht behauptet. Sein Vortrag, was den Beginn und das Ende des Prüfungsabschnitts Strafrecht angeht, erweist sich daher auch als unschlüssig. |
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| Für eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bestand danach kein Anlass, und der vom Klägerbevollmächtigten hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellte Beweisantrag Nr. 3 war (auch) wegen unzureichender Substantiierung des Beweisthemas und unzulässiger Ausforschung abzulehnen. Bereits der Umstand, dass der Tatsachenvortrag des Klägers - wie ausgeführt - im Kernbereich unschlüssig ist und an erheblichen, zum Teil nicht auflösbaren Widersprüchen leidet, rechtfertigt für sich genommen eine Ablehnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379). Überdies ist der Antrag als Ausforschungsbeweisantrag anzusehen, da für die unter dem formalen Beweisantritt aufgestellten Behauptungen aufgrund der fehlenden Substantiierung die tatsächlichen Grundlagen fehlen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 86 Rdnr. 18a m. w. N.; ferner Geiger, BayVBl. 1999, 328). |
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| Insgesamt lassen sich mithin rechtserhebliche Mängel im Prüfungsverfahren des Klägers nicht feststellen. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtetes Prüfungsverfahren habe nicht vorgelegen bzw. er sei chancengleichheitswidrig benachteiligt worden. Wie bereits ausgeführt, darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss; es müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen eines Prüfungsmangels die Chancengleichheit regelmäßig nur annähernd wiederhergestellt werden kann. Es muss daher unter dem Blickwinkel der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich des Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prüfungsverlauf vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, 1063). Dafür dass diesen Maßstäben im Falle des Klägers nicht genügt worden wäre, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Durchführung der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung wurde, wie sich aus der Stellungnahme des Prüfers im Schwerpunktbereich vom 21.11.2006 ergibt, im Rahmen des Prüfungsablaufs und bei der Bewertung berücksichtigt. Soweit der Kläger demgegenüber einen Zeitzuschuss zur Vorbereitung des Aktenvortrags oder eine Begrenzung des Prüfungsstoffes mit der Ladung als „Nachteilsausgleich“ einfordert, will er in Wahrheit eine Bevorzugung gegenüber anderen Prüfungskandidaten, die dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zuwider läuft. Gleiches gilt in Bezug auf seinen Einwand, den Prüfungsaufgaben seien unzulässigerweise Gesetze und Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegt worden, die nach Absolvierung des Ersten juristischen Staatsexamens im Januar 2001 in Kraft getreten bzw. ergangen seien; auch insoweit erstrebt er eine chancengleichheitswidrige Begünstigung. Ein „prozessualer Bestandsschutz“ des Prüflings dergestalt, dass im Falle des Erstreitens der Anerkennung eines Bewertungsfehlers im gerichtlichen Verfahren nachträgliche Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen nicht zum Gegenstand des (weiteren) Prüfungsverfahrens gemacht werden können, lässt sich überdies nicht mit dem Charakter der Zweiten juristischen Staatsprüfung als berufsqualifizierender Prüfung vereinbaren. |
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| b) Auch die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers leiden nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Rechtsfehler. |
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| In Bezug auf den vom Kläger gerügten „allgemeinen Bewertungsmangel“, den er darin erblickt, genauso bewertet worden zu sein wie Prüflinge, die die Anerkennung eines Bewertungsfehlers nicht in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten mussten, ergibt sich dies aus dem bereits dargestellten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.). Danach müssen so weit wie möglich vergleichbare Bewertungskriterien gelten, was die vom Kläger erstrebte Bevorzugung in der Leistungsbewertung ausschließt. |
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| Im Übrigen ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung auf die entsprechenden Rügen des Klägers hin (lediglich) die Bewertung des Aktenvortrags durch den Prüfungsausschuss. Inhaltlich zur Überprüfung steht dabei die Bewertung in der Gestalt, wie sie Grundlage des Widerspruchsbescheides geworden ist. Vorliegend maßgeblich sind damit die Beurteilungen der Prüfer in der Form ihrer im Verlauf des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.10.2003 - 8 K 556/01 -, Juris). Der Prüfungsausschuss hat sich im Rahmen des Überdenkensverfahrens ausführlich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er seine Bewertung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Kläger aufrecht erhält. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, weshalb die Bewertung des Aktenvortrags vom Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses nicht mehr gedeckt sein sollte. Der Prüfungsausschuss hat weder anzuwendendes Recht verkannt, noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Auch eine Verletzung des „Antwortspielraums“ (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, Juris) des Klägers lässt sich nicht feststellen. |
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| Bei der nachträglichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen trifft den Prüfling eine Mitwirkungsobliegenheit, wenn er geltend macht, eine seiner Antworten sei zu Unrecht als falsch oder nicht vertretbar gewertet worden. Zur Substantiierung seines Vorbringens hat der Prüfling „wirkungsvolle Hinweise“ zu geben, die belegen, warum die Antwort in Wahrheit vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993, a. a. O.). Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und Bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen. Umgekehrt muss aber auch der Prüfer seine Bewertung begründen, weil der Prüfling ansonsten keine Möglichkeit hätte, zu erkennen, ob eine fachwissenschaftliche Beurteilung oder eine prüfungsspezifische Bewertung vorliegt. Allerdings sind an Inhalt und Umfang der schriftlichen Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Lediglich die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers müssen nachvollzogen werden können. Dabei muss erkennbar sein, welche Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat. In der Regel kann hierfür eine kurze Begründung ausreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, Juris). |
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| Der Kläger bringt als Einwände gegen die Bewertung vor: Er habe vertretbar angenommen, die Formvorschrift nach § 311b BGB finde auf die Reservierungsvereinbarung im Aufgabentext keine Anwendung. Ebenso vertretbar sei er auf das Vorliegen einer Vertragsstrafe nicht eingegangen und habe es für ihn keinen Anlass für eine AGB-rechtliche Prüfung gegeben. Schließlich habe nach seiner Lösung das Problem der sog. zweiten Schlüssigkeitsprüfung keine Rolle gespielt, so dass dieses vertretbar nicht angesprochen worden sei. Damit gelingt es ihm nicht, fachlich fundierte Mängel in Bezug auf die Bewertung des Aktenvortrags substantiiert darzutun. |
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| Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Rahmen des Überdenkensverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Erläuterungen und Interpretationen seiner Lösung, insbesondere auch zu den Gründen für das Fehlen von Ausführungen in seinem Vortrag, im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht als nachgeschobene argumentative Leistungen keine Berücksichtigung finden können. In die Bewertung kann und darf nur die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit gezeigte Prüfungsleistung einfließen. Gegenstand der Bewertung sind danach nur die im vom Kläger gehaltenen Aktenvortrag gemachten Ausführungen. Ausgehend davon ergibt sich für die Rügen des Klägers Folgendes: |
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| Die Prüfer konnten zu Recht bemängeln, dass der Kläger zentrale Fragen des Aktenvortrags, die Formbedürftigkeit der Reservierungsvereinbarung sowie deren Einordnung als (selbständiges) Vertragsstrafenversprechen, in seiner rechtlichen Lösung nicht angesprochen hat. Im Aufgabentext des Aktenvortrags waren beide Punkte explizit als Problem aufgeworfen. In der Klageerwiderung der Beklagten Ziffer 1 (des ausgegebenen Aktenstücks) heißt es hierzu wörtlich: „Bei der in der Reservierungsvereinbarung getroffenen Regelung (…) handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die nach diesseitiger Auffassung in dieser Form nicht wirksam vereinbart werden konnte. Durch die Vereinbarung sollte auf die Beklagte zu 1.) in unzulässiger Weise Druck ausgeübt werden, um den Abschluss des notariellen Kauvertrages sicherzustellen.“ Für den Bearbeiter musste sich danach eine Prüfung beider Problembereiche geradezu aufdrängen. Der Kläger hat hierzu indes keinerlei Ausführungen gemacht, wie sich aus den Prüferstellungnahmen ergibt. Seine nachträglich hierfür vorgebrachten Erklärungen vermögen aus den oben genannten Gründen die Bewertung insoweit nicht in Zweifel zu ziehen. |
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| Aus den vom Kläger genannten Fundstellen ergibt sich weiterhin nicht, dass er „vertretbar“ die Annahme einer formbedürftigen Reservierungsvereinbarung und deren Qualifizierung als (selbständiges) Vertragsstrafeversprechen ablehnen konnte. In dem erwähnten „Standardkommentar“ (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006) heißt es in der Kommentierung zu § 311b (Rndr. 13), dass formbedürftig alle Vereinbarungen sind, die für den Fall des Nichterwerbs eines Grundstücks ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile vorsehen und so einen Zwang zum Erwerb begründen; Reservierungsvereinbarungen sind formbedürftig, wenn sie wegen der Höhe des Bindungsentgelts auf den Interessenten einen Druck zum Erwerb des Grundstücks ausüben, wobei die kritische Grenze bei 10 % der üblichen Maklerprovision liegt. Wendet man diese Rechtsauffassung auf die im Aufgabentext vorgegebene Reservierungsvereinbarung an, ergibt sich zwanglos deren Formbedürftigkeit. Ausgehend von einer üblichen Maklercourtage von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer (16 %) hätte sich bei dem vorgesehenen Kaupreis von 234.000,-- EUR eine Maklerprovision von 8.143,20 EUR inklusive Mehrwertsteuer errechnet. Die vereinbarte Aufwandspauschale für die Reservierung in Höhe von 2.000,-- EUR betrug 24,56 % dieser üblichen Courtage. Die Angemessenheitsgrenze von 10 % war daher um mehr als 100 % überschritten, so dass die Reservierungsvereinbarung gemäß §§ 311b Abs. 1 Satz 2, 125 BGB formnichtig war. Dies entspricht auch der - in der Kommentierung in Bezug genommenen - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Reservierungsvereinbarungen beim Grundstückskauf (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.1986 - IVa ZR 102/85 -, NJW 1987, 54; Urt. v. 10.02.1988 - IVa ZR 268/86 -; BGHZ 103, 235). Die Reservierungsvereinbarung war zudem ohne weiteres als (selbständiges) Vertragsstrafeversprechen einzuordnen. Auch dies ergibt sich aus dem genannten Kommentar zum BGB. In den vom Kläger herangezogenen Vorbemerkungen zu § 339 BGB finden sich nicht nur Ausführungen zur Rechtsnatur der Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB als unselbständiges, an eine Hauptverbindlichkeit angelehntes Strafversprechen (Rdnr. 2); erläutert wird vielmehr auch das selbständige Strafversprechen, bei dem eine erzwingbare Hauptverbindlichkeit fehlt (Rdnr. 4). Die Bewertungen des Prüfungsausschusses sind mithin auch insoweit nicht zu beanstanden. |
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| Auch das Vorbringen des Klägers, es habe für ihn keinen Anlass für eine AGB-rechtliche Prüfung gegeben, lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Der von ihm hierfür genannte Grund - das Nichtvorliegen eines Vertragsstrafeversprechens - greift nach den vorstehenden Ausführungen nicht durch. Sonstige (substantiierte) Einwände gegen die Prüferbemerkung, er habe die Frage, ob das Vertragsstrafeversprechen möglicherweise als allgemeine Geschäftsbedingung gegen §§ 309, Nr. 5, 6, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB verstößt, nicht erörtert, hat der Kläger nicht erhoben. |
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| Schließlich vermag der Kläger auch mit dem Einwand, nach seiner Lösung habe das Problem der sog. zweiten Schlüssigkeitsprüfung keine Rolle gespielt, er habe dieses daher vertretbar nicht angesprochen, keinen Bewertungsfehler aufzuzeigen. Insbesondere gelingt ihm dies nicht mit dem Hinweis, er habe bereits den Klageanspruch gegen die Beklagte Ziffer 1 (des ausgegebenen Aktenstücks) als gegeben angesehen. Im Gegenteil zeigen diese Ausführungen, dass dem Kläger die Problematik der sog. zweiten Schlüssigkeitsprüfung noch immer fremd ist. Es handelt es dabei um den Fall, dass aufgrund mündlicher Verhandlung durch Versäumnisurteil gegen den Beklagten erkannt, mithin die Zulässigkeit der Klage, ihre Schlüssigkeit und die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils in dem versäumten Termin richterlich geprüft worden sind. Für diesen Fall ist nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ohne weiteres zu verwerfen, wenn die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum nicht erscheint, nicht vertreten ist oder nicht verhandelt; eine nochmalige Schlüssigkeitsprüfung findet nicht statt (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.1999 - V ZB 1/99 -, BGHZ 141, 351 m. w. N. auch zur gegenteiligen Auffassung). Da eine solche Konstellation nach dem Aufgabentext in Bezug auf den Beklagten Ziffer 2 gegeben war, musste sich für den Kläger die Frage stellen, ob die Schlüssigkeit der Klage insoweit überhaupt zu prüfen ist. Der Kläger hat jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen. Die Prüferbemerkungen erweisen sich daher auch in diesem Punkt als zutreffend. |
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| 2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 3, 4, 5 und 8 nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 8 nicht bereits daraus, dass bei diesen Arbeiten jeweils nur die Zwischenpunktzahl 3,5 als Note vergeben worden ist (a). Die Bewertung der vom Kläger beanstandeten Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 5 und 8 ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Korrektur im Verfahren des Überdenkens nicht „verdeckt“ erfolgt ist (b). Schließlich sind die Bewertungen sämtlicher Aufsichtsarbeiten nicht materiell rechtsfehlerhaft (c). |
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| a) Soweit der Kläger rügt, ein Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 8 stehe ihm bereits deshalb zu, weil bei diesen Arbeiten jeweils nur die Zwischenpunktzahl 3,5 als Note vergeben worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. |
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| Nach §§ 39 Abs. 4 S. 1, 13 Abs. 1 JAPrO 1993 wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern persönlich und unabhängig begutachtet, wobei dem Zweitprüfer die Begutachtung des Erstprüfers nicht mitgeteilt werden darf. Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als vier Punkte von einander ab, so gilt der Durchschnitt als Note (§§ 39 Abs. 4 S. 2, 13 Abs. 2 S. 1 JAPrO 1993). Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf vier Punkte anzugleichen (§ 13 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 39 Abs. 4 S. 2 JAPrO 1993). Gelingt dies nicht, so setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Note mit einer von den Prüfern erteilten Punktezahl oder einer dazwischen liegenden Punktezahl fest (§ 13 Abs. 2 S. 3 JAPrO 1993). |
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| Ausgehend davon sind die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 8 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 39 Abs. 4 S. 2 JAPrO 1993 die Durchschnittsnote 3,5 angenommen. Die Bestimmung steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht. Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom 30.10.2003 - 8 K 556/01 - (Juris) ausgeführt: |
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| „Insbesondere stehen §§ 39 Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 2 JAPrO nicht im Widerspruch zur Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981 (BGBl. I S., 243). Nach deren § 1 sind die einzelnen Leistungen mit einer der nachstehend aufgeführten Punktezahl zu bewerten; dabei sind Zwischenpunktezahlen unzulässig. Diese Vorschrift richtet sich an den jeweiligen Prüfer; ihr entspricht das Landesrecht mit § 14 JAPrO. Wie zu verfahren ist, wenn die selbe Einzelleistung von mehreren Prüfern zu bewerten ist und diese zu unterschiedlichen Bewertungen gelangen, wird von der Verordnung des Bundes nicht geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung vielmehr, wie § 5 d Abs. 5 DRiG klarstellt, dem Landesrecht überlassen. Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 -; BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 -; BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 -; VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -). Der Verordnungsgeber hält sich innerhalb der Grenzen der ihm zustehenden rechtlichen Gestaltungsfreiheit, wenn er davon ausgeht, dass bei Bewertungen, welche nicht mehr als vier Punkte voneinander abweichen, der Mittelwert das Leistungsbild zutreffend widerspiegelt und er angesichts der Grenzen, die der menschlichen Erkenntnis bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und bei der Beurteilung der geistigen Leistungen eines anderen Menschen mangels eines genauen Maßstabes ohnehin gesetzt sind, die innerhalb dieser Toleranzgrenze liegenden Bewertungen als gültig akzeptiert und als Note den Mittelwert für maßgebend erklärt. Dass der Verordnungsgeber für den Übergang von der Notenstufe „mangelhaft“ zur Notenstufe „ausreichend“ keine Ausnahme vorsieht und den Durchschnittswert 3,5 für zulässig hält, ist nicht zu beanstanden, denn die oben wiedergegebene Überlegung gilt für alle Noten und für alle Punktzahlen gleichermaßen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Darlegungen von Riechelmann (Schleßwig-Holsteinischer Anzeiger 1998, 299; NordÖR 1999, 95) ist der Verordnungsgeber auch nicht gehalten beim Durchschnittswert 3,5 ein Einigungsverfahren durchzuführen. Dass ein solches in § 13 Abs. 2 S. 2 u. 3 JAPrO nur bei größeren Abweichungen zwischen der Bewertung des Erst- und Zweitgutachters vorgesehen ist, ist weder willkürlich noch widerspricht es dem Grundsatz der Chancengleichheit, sondern hat seine sachliche Rechtfertigung darin, dass erst größere Bewertungsdifferenzen geeignet sind, Zweifel an der Objektivität zumindest einer der Bewertungen hervorzurufen. Bei einer Differenz von einem Punkt besteht zu einem derartigen Verfahren kein Anlass. Es liegt in der Natur der Sache, dass Bewertungen von Prüfungsarbeiten voneinander abweichen können, ohne dass damit Zweifel an der Objektivität der Prüfer vorhanden sein müssen. Es ist Folge des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraumes, dass verschiedene Prüfer ohne Rechtsverletzung dieselbe Prüfungsleistung unterschiedlich bewerten können. Dem Einwand der Klägerin, im Grenzbereich zwischen vier und drei Punkten komme der Bewertung des Prüfers, der die niedrigere Punktzahl vergibt, ein höheres Gewicht zu, kann nicht gefolgt werden. Denn bei der Bewertung einer Prüfungsarbeit durch zwei unabhängige Prüfer sind beide gleichberechtigt und ihre Noten daher gleichwertig. Bei der hier wegen des geringen Unterschieds vorgeschriebenen Festlegung des Durchschnitts als Note hat jede Note „das ihr zukommende Gewicht“ (so BVerwG, B.v. 09.06.1995, a.a.O.). Dass bei zwei unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist zwangsläufig Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen. Im Übrigen käme auch der von Riechelmann vorgeschlagenen Bewertung der Arbeit durch eine Drittkorrektur im Wege des Stichentscheides keine größere Richtigkeitsgewähr als eine Mittelwertbildung zu. Letztendlich wäre auch dann das Votum von nur einer Person, nämlich des Drittkorrektors, ausschlaggebend. Dies gilt im Grenzbereich zwischen drei und vier Punkten in gleicher Weise wie bei anderen geringfügigen Abweichungen zwischen den Punktevoten der beiden Korrektoren. Auch im Grenzbereich zwischen den Notenstufen „ausreichend“ und „mangelhaft“ besteht ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum. Das Gericht vermag deshalb die Annahme von Riechelmann, es könne ohne größere Schwierigkeiten - und damit wohl ohne prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum - ermittelt werden, ob eine Arbeit „als bestanden“ zu werten ist, nicht zu teilen. Selbst im Grenzbereich zwischen diesen Notenstufen gibt es keine allein richtige Bewertung, wobei nicht verkannt werden soll, dass der Bewertung für den Prüfling hier ganz besondere Bedeutung zukommt.“ |
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| An dieser Bewertung, die sich mit den Einwänden des Klägers auseinandersetzt, hält die Kammer fest (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 - m. w. N.). |
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| b) Die Bewertung der vom Kläger beanstandeten Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 5 und 8 ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil den Prüfern der jeweils mit 3 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten im Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung nicht nur die Einwände des Klägers gegen die jeweils eigene Begutachtung, sondern auch das Gutachten des jeweiligen anderen Prüfers zugeleitet wurden. Denn ein Verbot einer - eigenverantwortlich vorzunehmenden - Bewertung durch einen Prüfer im Rahmen des Überdenkensverfahrens in Kenntnis der jeweiligen Erst- und Zweitbewertung der verdeckten Korrektur ergibt sich weder aus dem baden-württembergischen Landesrecht noch aus Bundesverfassungsrecht. Die Kammer hält an ihrer gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 02.08.2004 - 8 K 924/04 -) nicht mehr fest und macht sich stattdessen die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.09.2004 - 9 S 1976/04 - zu eigen. |
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| Den hiergegen erhobenen Einwänden des Klägers vermag die Kammer nicht näher zu treten. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen weder der Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch sein Anspruch auf Überdenken der Leistungsbewertung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG einer „offenen“ Korrektur im Überdenkensverfahren entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1997 - 6 B 69/97 -, Juris); gleiches gilt für das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.). Im Übrigen hatte der Kläger die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 5 und 8 jeweils unter Hinweis auf Differenzen in der Begutachtung und Bewertung von Erst- und Zweitkorrektor gerügt. Die Zuleitung der im ursprünglichen Bewertungsverfahren erstellten Gutachten des jeweils anderen Prüfers ist daher nicht nur nicht zu beanstanden, sondern war im Hinblick auf Sinn und Zweck des Überdenkensverfahrens sogar geboten. Denn bei dieser Sachlage kann ein Prüfer seine Entscheidung sachgerecht und umfassend zugunsten des Prüflings nur überdenken, wenn er weiß, aus welchen Gründen der andere Prüfer zu einer anderen Begutachtung und Bewertung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Einwänden des Prüflings im Überdenkungsverfahren ermöglicht und die vom Bundesverfassungsgericht zum unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte geforderte Komplementärfunktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in ausreichendem Maße erfüllt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.09.2004, a. a .O.). |
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| c) Dem Kläger steht auch materiell kein Anspruch auf Neubewertung der beanstandeten Aufsichtsichtsarbeiten zu. Er hat weder im Überdenkensverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan, dass die von ihm angegriffenen Bewertungen (Zweitbewertung der Aufsichtarbeit Nr. 2, Erstbewertung der Aufsichtarbeit Nr. 5, Zweitbewertung der Aufsichtarbeit Nr. 8, Erst- und Zweitbewertung der Aufsichtarbeit Nr. 3 sowie Erst- und Zweitbewertung der Aufsichtarbeit Nr. 4) Bewertungsfehler aufweisen, die der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Soweit der Kläger meint, die Prüfungsergebnisse der jeweils mit 3 Punkten bewerteten Prüfungsarbeiten seien „falsch“, zeigt er nicht auf, weshalb die Beurteilungen nicht mehr vom Bewertungsspielraum des jeweiligen Prüfers gedeckt sein sollen. Die einzelnen Prüfer haben sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens jeweils ausführlich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie ihre Bewertung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers aufrecht erhalten; im Falle der Aufsichtsarbeit Nr. 5 hat das (nochmalige) Überdenken zu einer Heraufsetzung der Erstbewertung auf 4 Punkte geführt. Weshalb diese Bewertungen vom Bewertungsspielraum der einzelnen Prüfer nicht mehr gedeckt sein sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten, oder wenn sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung des „Antwortspielraums“ des Klägers feststellen. |
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| Der Zweitkorrektor der Aufsichtsarbeit Nr. 2, VPrLG B., ist weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch ist ersichtlich, dass die Bewertung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben könnte. Der Zweitkorrektor hat auf die Einwendungen des Klägers im Überdenkungsverfahren darauf hingewiesen, dass er für die Erörterung der Probleme bei § 771 ZPO insgesamt 1,25 Wertungspunkte vergeben habe, da diese Norm zwar im Ansatz richtig erkannt, jedoch ohne ausreichende Subsumtion abgehandelt worden sei. Denn der Kläger habe eine Übersicherung ohne jede dazu passende Begründung angenommen. Bei der Prüfung von § 826 BGB sah der Zweitkorrektor ebenfalls keine Möglichkeit einer besseren Bewertung. Eine vertretbare Prüfung der Norm allein reiche hierfür nicht aus, es müssten schon die wichtigsten Grundsätze referiert werden, die die Rechtsprechung für eine Anwendung fordere. Weshalb diese Begründung außerhalb des Bewertungsspielraums liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal auch der Erstkorrektor im Gutachten vom 02.01.2004 darauf hingewiesen hat, dass § 826 BGB vom Kläger zwar untersucht worden sei, dieser aber zuwenig kritisch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung angenommen habe. Es ist ureigenste Aufgabe des Prüfers, seinen Erwartungshorizont festzulegen und die Bedeutung etwaiger Abweichungen zu gewichten. Es kann daher in juristischen Prüfungen grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn über einen vertretbaren Lösungsansatz hinaus eine nachvollziehbare Subsumtion und Begründung des gefundenen Ergebnisses verlangt wird. |
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| Dem vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellte Beweisantrag Nr. 1 auf „Urkundenvorlegung des auf die Arbeit des Klägers bezogenen Wertungsbogens des Prüfers“ musste die Kammer bereits wegen unzulässiger Ausforschung nicht nachgehen. Der Zweitkorrektor der Aufsichtsarbeit Nr. 2 hat in seiner Überdenkensentscheidung ausgeführt, dass die Arbeit des Klägers auf seinem Wertungsbogen 2,75 Punkte erzielt habe und er keine Möglichkeit einer positiven Bewertung bei § 826 BGB sehe. Hiermit hat sich der Kläger in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern stattdessen erkennbar aus der Luft gegriffen („ins Blaue hinein“) behauptet, der Kläger könne bei einer positiven Bewertung seines vertretbaren Lösungsansatz in Bezug auf § 826 BGB mit 0,75 Wertungspunkten ein Ergebnis von 4 Punkten der Notenstufe erreichen. Dass sich dieses Beweisziel trotz der entgegenstehenden Äußerungen des Prüfers aus dessen Wertungsbogen ergeben könne, hat der Kläger nicht im Ansatz dargetan. Für die unter dem formalen Beweisantritt aufgestellte Behauptung fehlen mithin mangels hinreichender Substantiierung die tatsächlichen Grundlagen, so dass der Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag anzusehen ist (vgl. Jacob, VBlBW 1997, 41, 44). Im Übrigen hat der Prüfer in seiner Überdenkensentscheidung mitgeteilt, dass die Gesamtbewertung mit „mangelhaft“ auch dann bestehen bliebe, wenn der vertretbare Prüfungsansatz zu § 826 BGB mit einem geringen Wertungspunktteil positiv gesehen würde. Danach kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, was sich aus dem Wertungsbogen des Prüfers ergibt. Der Beweisantrag war deshalb auch wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache für den Ausgang des Verfahrens abzulehnen. |
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| Bezüglich der Bewertungen der Aufsichtsarbeit Nr. 5 liegt der vom Kläger behauptete unauflösbare Widerspruch zwischen den Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors nicht vor. Der Erstkorrektor, Generalstaatsanwalt a. D. H., hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2004 ausdrücklich klargestellt, dass die Verneinung des § 263 StGB bei der Prüfung der Strafbarkeit zum Nachteil der Geldanleger zwar richtig sei, was aber keine erhebliche Leistung darstelle, die unbedingt der Erwähnung bedürfe. Der Kläger habe § 266 StGB nicht ordentlich subsumiert, sondern zur Begründung lediglich eine vertragliche Pflichtverletzung und einen Nachteil der Gesellschafter durch Verbrauch des Geldes festgestellt. Welche der beiden Alternativen des § 266 StGB erfüllt seien, werde überhaupt nicht erwähnt. Dies entspricht den Tatsachen und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Die Feststellung des Zweitkorrektors, der Treubruchtatbestand sei immerhin „im Ergebnis“ vertretbar angenommen worden, widerspricht diesen Feststellungen des Erstkorrektors nicht. Hinsichtlich der Strafbarkeit zum Nachteil R. wird § 266 StGB vom Erstkorrektor in dessen Gutachten vom 16.12.2003 zwar nicht erwähnt. Im Überdenkungsverfahren hat dieser Prüfer jedoch ausdrücklich klargestellt, dass insoweit nur ein offensichtliches Schreibversehen vorliege, da es richtigerweise heißen müsse: „Bezüglich des ebenfalls bejahten § 266 wird die Straflosigkeit als Nachtat verkannt“. In einer weiteren Stellungnahme vom 28.04.2006 hat der Erstkorrektor ausgeführt, dass der Kläger § 240 StGB zwar erörtert habe, richtigerweise aber von vornherein nur dessen Versuch zu prüfen gewesen wäre. Auch dies entspricht den Tatsachen. Was schließlich den vom Kläger aufgezeigten Bewertungsfehler in Bezug auf seine Ausführungen zur notwendigen Verteidigung betrifft, hat der Erstkorrektor dem in seiner Stellungnahme vom 28.04.2006 Rechnung getragen und seine Bewertung von mangelhaft (3 Punkte) auf ausreichend (4 Punkte) angehoben. Weitere (substantiierte) Einwände gegen die Prüferbemerkungen und Bewertungen hat der Kläger nicht erhoben. |
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| Auch bei der Aufsichtsarbeit Nr. 8 sind Bewertungsfehler, die außerhalb des Bewertungsspielraums des Prüfers liegen, nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Zweitkorrektors, RiVG Dr. K., der Kläger habe beim Eilrechtsschutz unzutreffend auf § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgestellt und überdies mit der Bezugnahme auf die Eilbedürftigkeit die Prüfkriterien des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO verkannt, stehen nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Erstkorrektors, der lediglich annimmt, dass die Ausführungen zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO „im Ergebnis richtig“ sind. Gleiches gilt für die Ausführungen zur analogen Anwendung von § 41 Abs. 2 KomWG. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2004 hat der Zweitkorrektor hierzu ausgeführt: Der Kläger erkenne zwar das Problem, halte eine Analogie jedoch nicht für geboten; gleichwohl werde dann gefolgert, dass eine Klage nach § 41 Abs. 2 KomWG in Frage komme; warum dies angesichts des nicht passenden Wortlauts der Vorschrift und der Ablehnung einer Analogie möglich sein soll, bleibe offen; die Ausführungen zur analogen Anwendung von § 41 Abs. 2 KomWG seien daher unklar. Diese den Tatsachen entsprechenden Feststellungen lassen sich ohne weiteres mit der Feststellung des Erstkorrektors, die Ausführungen zu § 41 Abs. 2 KomWG seien an sich zutreffend, deckten jedoch nicht den Schluss, dass eine Klage nach dieser Vorschrift in Frage komme, vereinbaren. Auch der weitere Einwand des Klägers, der Zweitkorrektor habe übersehen, dass § 12 LVwVG geprüft worden sei, verfängt nicht. In der Stellungnahme vom 15.04.2004 heißt es hierzu, der Kläger habe die Statthaftigkeit im Ergebnis erkannt, „was nichts anderes bedeutet, als dass § 12 LVwVG gesehen wurde“. Soweit der Zweitkorrektor feststellt, die Arbeit komme in keinem der relevanten Klausurprobleme auch nur im Ansatz zu einem überzeugenden Lösungsweg, sind Bewertungsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Auffassung wird sowohl im Gutachten als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2004 ausführlich begründet. Dies gilt insbesondere für die Wertung, die Ausführungen des Klägers zur Annahme der Außenwirkung für die Gemeinde seien schlicht falsch und belegten, dass schon Grundzüge des Aufsichtsrechts missverstanden seien. Dass diese Begründung nicht mehr vom Bewertungsspielraum gedeckt sein könnte, ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Erstkorrektors, der ebenfalls attestiert, dass die Arbeit „gravierende Fehler“ aufweist. |
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| Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 3 durch den Erstkorrektor, DirAG Sch., und den Zweitkorrektor, VRiLG S., lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Beide Korrektoren haben in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 02.05.2006 mitgeteilt, dass sie bei ihrer Bewertung die unklare Tenorierung des Klägers im Hauptausspruch nicht als Fehler angesehen haben. In der Stellungnahme des Erstkorrektors heißt es hierzu, er sei sich damals nicht sicher gewesen, ob der Satz „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ in Satz 2 nicht auch auf Ziffer 1 bezogen werden könne, deshalb habe er diese Fassung nicht als fehlerhaft gewertet. Der Zweitkorrektor führt in seiner Stellungnahme vom 02.05.2006 aus, obgleich die Tenorierung nicht ganz klar gewesen sei, habe er zugunsten des Kandidaten angenommen, dass sich der Ausspruch über die „Klageabweisung im Übrigen“ auch auf die Klage gegen die Beklagte Ziffer 1 beziehen sollte, so dass die Ungenauigkeit nicht als Fehler bewertet worden sei. Der vom Kläger gerügte Bewertungsfehler lag mithin bereits bei der ursprünglichen Bewertung nicht vor. Im Übrigen haben beide Korrektoren in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit der Rüge des Klägers im Überdenkensverfahren an ihren Bewertungen ausdrücklich festgehalten. Weitere (substantiierte) Einwände gegen Prüferbemerkungen und Bewertungen hat der Kläger nicht erhoben. |
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| Die Kammer vermag schließlich nicht zu erkennen, warum die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 4 vom Bewertungsspielraum der Prüfer nicht gedeckt sein sollte. Der Kläger wendet insoweit ein, er sei bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit des Grundstückskaufvertrages vertretbar vom Status es ante ausgegangen und deshalb nicht zu einer rückwirkenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB gekommen; in der Folge habe er daher keinen gutgläubigen Erwerb geprüft. Damit gelingt es ihm nicht, fachlich fundierte Mängel in Bezug auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 4 darzutun. Sowohl der Erstkorrektor, Präs. AG B., als auch der Zweitkorrektor, Leitender Ministerialrat E., konnten zu Recht bemängeln, dass der Kläger die sich aus der rückwirkenden Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes ergebenden Fragen des Falles nicht erkannt hat (Stellungnahme des Erstkorrektors vom 09.05.2006) bzw. auf die in der Aufgabenstellung angelegten Rechtsfragen nicht eingegangen ist (Stellungnahme des Zweitkorrektors vom 11.05.2006). Das Problem der rückwirkenden Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes und deren Auswirkung auf die Rechtsbeziehungen zu Dritten war im Aufgabentext der Aufsichtsarbeit Nr. 4 (im Anschreiben Frau Eicheles an Rechtsanwalt Kläger) aufgeworfen; nach dem Bearbeitervermerk waren alle aufgeworfenen Fragen, ggf. hilfsweise zu erörtern. Der Kläger ist hierauf in seiner Klausurbearbeitung (Seite 6) gleichwohl nicht eingegangen. Er hat seine Prüfung zwar zutreffend mit § 1365 Abs. 1 BGB begonnen, dann jedoch aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages im September 1982 Gütertrennung bestand, gefolgert, dass § 1365 Abs. 1 BGB nicht eingreife. Ausführungen zur Problematik der rückwirkenden Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes fehlen an dieser Stelle völlig; eine hilfsgutachtliche Bearbeitung an anderer Stelle ist ebenfalls nicht erfolgt. Die nachträglich vorgebrachten Erklärungen hierfür vermögen die zu erwartenden Ausführungen nicht zu ersetzen. Der Kläger hat des Weiteren nicht hinreichend substantiiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.02.1993, a. a. O.) dargetan, dass seine - erst im Klageverfahren geäußerte - Rechtsauffassung, § 1365 Abs. 1 BGB komme bei einer rückwirkenden Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes im Verhältnis zu Dritten nicht zur Anwendung, vertretbar sei und so auch vertreten werde; insbesondere fehlt jeder Hinweis auf entsprechende Fundstellen. Für die Kammer ist daher auch nicht erkennbar, dass der „Antwortspielraum“ des Klägers verletzt worden wäre. Im Übrigen haben sowohl der Erstkorrektor als auch der Zweitkorrektor ihre Bewertung in den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen ausführlich begründet. Dass sie hierbei ihren Bewertungsspielraum überschritten hätten, ist nicht ersichtlich. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. |
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