BESCHLUSS des VG Berlin: 20 A 183/06 vom 23.08.2006 zum einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus
AoLs
Authors
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 23.08.2006 (20 A 183/06) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches abgelehnt.
Zur Begründung führte es aus:
(I) Der Ast. wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner polnischen Fahrerlaubnis.
Dem heute 50-jährigen deutschen Ast. wurde am 30. 9. 1983 eine Fahrerlaubnis erteilt. Am 8. 1. 2001 nahm der Ast. unter Alkoholeinfluss bei absoluter Fahruntauglichkeit am Straßenverkehr teil. Deswegen wurde ihm mit Urteil des AG Bad Freienwalde vom 7. 6. 2001 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 5 Monaten verhängt.
Am 4. 10. 2001 und erneut am 10. 12. 2002 beantragte der Ast. in Deutschland die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem die geforderten medizinischpsychologischen Gutachten negativ ausgefallen waren, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit Bescheiden vom 15. 2. 2002 bzw. 6. 6. 2003 ab. Am 2. 8. 2005 stellte die Bundesgrenzschutzinspektion Manchow bei einer polizeilichen Grenzkontrolle fest, dass der Ast. im Besitz eines am 11. 7. 2005 in Polen ausgestellten Führerscheins war. Mit Schreiben vom 6. 10. 2005 forderte ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Fahrerlaubnisbehörde auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, in dem u.a. die Frage beantwortet werden sollte, ob zu erwarten sei, dass der Ast. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Mit Bescheid vom 12. 12. 2005 – bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22. 2. 2006 – entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die polnische Fahrerlaubnis und erklärte, die Entziehung habe die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Fahreignung des Ast. im Inland sei durch die polnische Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen. Die wegen der Trunkenheitsfahrt bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden, das der Ast. nicht vorgelegt habe. Das Landesamt ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an und forderte den Ast. auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511,00 Euro an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27. 3. 2006 rechtzeitig erhobene Klage VG 20 A 120.06.
Der Ast. bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf sein Klagevorbringen, mit dem er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Entziehung der Fahrerlaubnis an einer Rechtsgrundlage fehle.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 20 A 120.06 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 12. 12. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. 2. 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
(II) Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig; insbesondere fehlt dem Ast. nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat dem Ast. mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. 12. 2005 seine polnische Fahrerlaubnis entzogen, ihn zur Vorlage des Führerscheins aufgefordert und für den Weigerungsfall ein Zwangsgeld angedroht. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde einen belastenden Verwaltungsakt erlassen, gegen den Widerspruch, Klage und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sind.
Es kann dahinstehen, ob die Behörde sich auch darauf hätte beschränken können, im Hinblick auf die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Versagung der Neuerteilung in Deutschland die fehlende Berechtigung des Ast. zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland gem. § 28 IV Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – festzustellen und ihn auf einen Antrag gem. § 28 Abs. 5 FeV – bzw. im gerichtlichen Eilverfahren auf einen Antrag gem. § 123 VwGO – zu verweisen. Denn diesen Weg hat die Behörde nicht gewählt.
(III) Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach nationalem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 12. 12. 2005 rechtmäßig (unten 1.). Dass diese nationalen Regelungen gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen, steht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zur Überzeugung der Kammer fest (unten 2.). Der Ausgang des Klageverfahrens ist deshalb offen; die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Ast. aus (unten 3.).
1. Rechtsgrundlage für die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis ist § 28 I FeV. Nach Satz 3 der Bestimmung finden auf diese Fahrerlaubnisse die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Fahrerlaubnis ist nach § 46 I FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 II Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV).
Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach diesen Vorschriften sind hier erfüllt. Insbesondere sind diese anwendbar:
Die grundsätzliche Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnisse stellt § 28 I Satz 1 FeV sicher. Danach können Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den II bis 4, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 IV Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung unter anderem nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. § 28 Abs. 5 FeV sieht vor, dass das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis nach einer der in IV Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Der Ag. hat § 28 IV Nr. 3, Abs. 5 FeV im vorliegenden Fall nicht angewandt. Seinem Vorgehen ist vielmehr zu entnehmen, dass er davon ausgeht, der Ast. habe mit dem Erwerb des polnischen Führerscheins nach der Grundregel des § 28 I FeV die Fahrberechtigung auch für das Inland wieder erworben.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Fall ermächtigt, fortbestehende Fahreignungsbedenken gem. §§ 28 I Satz 3, 46 I und 3, 13 Nr. 2 Buchst. c FeV zu überprüfen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde. Bringt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen (so VG Berlin, 11. Kammer, Beschluss vom 12. 10. 2005 – VG 11 A 690.05 – und Beschluss vom 26. 8. 2005 – VG 11 A 606.05; VG Berlin, 4, Kammer, Beschluss vom 13. 6. 2005 – VG 4 A 184.05; im Ergebnis auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. 3. 2005 – 4L 389/05.NW, VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. 9. 2005 – 7 K 985/05, beide zitiert nach juris). Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis liegen im Fall des Antragsteilers vor. Denn er hat am 8. 1. 2001 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,51‰ geführt und der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht. Sie durfte deshalb auf seine Nichteignung schließen.
2. Ob die Anwendung nationalen Rechts in der dargestellten Systematik auf Grund europarechtlicher Vorgaben zugunsten des Ast. eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist eine derzeit offene Rechtsfrage.
Ungeklärt ist, ob dem Vorgehen der deutschen Fahrerlaubnisbehörde Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein (ABI. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. 6. 1997 (ABI. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EWG der Kommission vom 14. 9. 2000 (ABI. L 237 S. 45 ff.) – im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG – entgegensteht (so wohl: OVG Rhld.-Pf., Beschluss v. 15. 8. 2005, NJW 2005, 3228; offen gelassen: BVerwG, Urteil v. 17. 11. 2005, NJW 2006, 1151 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (im Folgenden: EuGH) sieht Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH Urteil v. 29. 4. 2004 Rs. C-476/01 – Kapper, NZV 2004, 372, 374, m.w. Nachw.). Zugleich erlegt Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschluss v. 6. 4. 2006 Rs. C-227/05 – Halbritter, auf die Vorlagefrage des VG München, Beschluss v. 4. 5. 2005, NJW 2005, 2800). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 I lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach der durch den EuGH erfolgten verbindlichen Auslegung (Art. 220, 234 I lit. a) EG) der zitierten Richtlinie somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates.
Nach Auffassung der Kammer bestehen jedoch Bedenken, diese in der genannten Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsätze in Fällen wie dem des Ast. einschränkungslos anzuwenden. Auch nach dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Halbritter sind die hier entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen nicht abschließend geklärt (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Sigmaringen, Beschluss v. 27. 7. 2006 – 6 K 924/06 –, zit. nach juris). Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen, wenn die Berufung darauf einen Rechtsmissbrauch darstellt, der der Umgehung von nationalem Recht dient (für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs: Urteil v. 3. 12. 1974 Rs. 33/74 – van Binsbergen, EuGHEEuGH-Slg 1974, 1299 (RdNr. 13); Urteil v. 3. 2. 1993 – Rs. C-148/91 – Veronica Omroep Organisatie, EuGHEEuGH-Slg 1993, I-487 (RdNr. 12); Urteil v. 5. 10. 1994 – Rs. C 23/93 – TV10, EuGHEEuGH-Slg 1994,1-4795 (RdNr. 21); auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit: Urteil v. 7. 2. 1979 – Rs. 115/78 – Knoors, EuGHEEuGH-Slg 1979, 399 (RdNr. 25); Urteil v. 3. 10. 1990 – Rs. C-61/89– Bouchoucha, EuGHEEuGH-Slg 1990, 1-3551 (RdNr. 14); Urteil v. 9. 3. 1999 – Rs. C-212/97 – Centros Ltd., EuGHEEuGH-Slg 1999, 1-1459 (RdNr. 24) m.w. Nachw. auch für die Gebiete des freien Warenverkehrs, der sozialen Sicherheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit). Nach dieser Rechtsprechung können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH, Urteil v. 2. 5. 1996 – Rs. C-206/94 – Paletta, EuGH 1996,1 2357 (RdNr. 24).
Auch die Rechtsetzungsorgane der EG haben zwischenzeitlich die Folgen der – massenhaften – missbräuchlichen Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht erkannt: Nach Art. 11 IV des Richtlinienentwurfs in der Fassung, die der Rat der Europäischen Union auf seiner 2721. Tagung am 27. 3. 2006 beschlossen hat (vgl. den Text in der Vorlage vom 17. 3. 2006 zum Dossier 2003/0252 (COD) 7437/06 ADD 1, http.7&/register.consilium.europa.eu), lehnt es ein Mitgliedstaat ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen; weiter lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist.
Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände spricht im vorliegenden Fall für einen offenen Missbrauch der mit der noch geltenden Richtlinie 91/439/EWG eingeführten gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen. Nach dem Sachverhalt erscheint es bei der gebotenen summarischen Prüfung als ausgeschlossen, dass der Ast. derzeit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis hat, ohne zuvor ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt zu haben. Es drängt sich auf, dass der Ast. als Konsequenz aus seiner Vorbelastung und aus seiner Einschätzung, ein positives Gutachten nicht erhalten zu können, sich die polnische Fahrerlaubnis beschafft hat. Auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ast. weist nicht zuletzt der Umstand hin, dass er die Auflage der Kammer im Klageverfahren, sämtliche die Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis betreffenden Unterlagen, insbesondere ärztliche Befunde, vorzulegen und ferner zu belegen, wann er sich in Polen aufgehalten hat, nicht beantwortet hat. Damit ist schon nicht feststellbar, dass der Ast. die polnische Fahrerlaubnis in einem regulären Verfahren erhalten hat und in Polen einen ordentlichen Wohnsitz i.S. des Art. 9 I Richtlinie 91/430/EWG begründet hatte. Nach alledem besteht der begründete Verdacht, dass der Ast. sich unter Missbrauch des Gemeinschaftsrechts und unter Umgehung der in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Voraussetzungen im Wege eines sogenannten Führerschein-Tourismus eine neue Fahrerlaubnis in Polen beschafft hat (vgl. zur Werbung deutscher Fahrschulen und Reiseveranstalter zum Führerschein-Tourismus in benachbarte EU-Mitgliedstaaten: Bräutigam, BAK 2004, 441; Ludovisy, DAR 2005, 7, 8; Brenner, DAR 2005, 363, 366; Grohmann, BAK 2005, 106, 113).
3. Die abschließende Aufklärung der angesprochenen Tatsachenfragen und die abschließende Würdigung der aufgezeigten Rechtsfragen – die letztlich der EuGH entscheidet (vgl. dazu Vorlagebeschluss des VG Chemnitz vom 11. 7. 2006 – 2 K 1380/05 –) – ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht geboten und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Eilverfahren bedeutet das, dass der Ausgang des Klageverfahrens offen ist und hinsichtlich der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Diese fällt zulasten des Ast. aus.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nach der Richtlinie 91/439/EWG als auch der aus Art. 2 II Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urteil v. 16. 10. 1977, BVerfGE 46, 160, 164) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
Im Falle des Ast. bedeutet das, dass auf Grund seiner Alkoholstraftat im Straßenverkehr derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Fahreignung des Ast. ausgegangen werden kann. Der Ast. hat auch nicht substanziiert dargelegt, dass die bei ihm – jedenfalls früher – bestehende Alkoholproblematik den polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt geworden und es zu einer verwertbaren ärztlichen Untersuchung gekommen ist, mit der die Eignungszweifel ausgeräumt worden sind. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist davon auszugehen, dass der Ast. sich nicht in geeigneter Weise mit seinem Alkoholproblem auseinandergesetzt hat und die von ihm ausgehende Gefahr weiterhin besteht.
Diese Gefährdung der Allgemeinheit kann auch nicht vorübergehend bis zum Abschluss des Klageverfahrens hingenommen werden. Die privaten Interessen des Ast. müssen dahinter zurückstehen.
Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 III Satz 3 StVG, § 47 II Satz 1 i.V. mit I Satz 1 FeV.
Die gem. § 4 AGVwGO i.V. mit § 80 II Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt daher insoweit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52f. GKG.
Rechtsmittelbelehrung
moreResultsText
Rechtsanwalt
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
| |||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Entscheidungsgründe
| |||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Gründe
| |||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|