BESCHLUSS des VG Berlin: 20 A 183/06 vom 23.08.2006 zum einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus

published on 30/03/2007 17:16
BESCHLUSS des VG Berlin: 20 A 183/06 vom 23.08.2006 zum einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus
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Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 23.08.2006 (20 A 183/06) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches abgelehnt.

Zur Begründung führte es aus:

(I) Der Ast. wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner polnischen Fahrerlaubnis.

Dem heute 50-jährigen deutschen Ast. wurde am 30. 9. 1983 eine Fahrerlaubnis erteilt. Am 8. 1. 2001 nahm der Ast. unter Alkoholeinfluss bei absoluter Fahruntauglichkeit am Straßenverkehr teil. Deswegen wurde ihm mit Urteil des AG Bad Freienwalde vom 7. 6. 2001 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 5 Monaten verhängt.

Am 4. 10. 2001 und erneut am 10. 12. 2002 beantragte der Ast. in Deutschland die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem die geforderten medizinischpsychologischen Gutachten negativ ausgefallen waren, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit Bescheiden vom 15. 2. 2002 bzw. 6. 6. 2003 ab. Am 2. 8. 2005 stellte die Bundesgrenzschutzinspektion Manchow bei einer polizeilichen Grenzkontrolle fest, dass der Ast. im Besitz eines am 11. 7. 2005 in Polen ausgestellten Führerscheins war. Mit Schreiben vom 6. 10. 2005 forderte ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Fahrerlaubnisbehörde auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, in dem u.a. die Frage beantwortet werden sollte, ob zu erwarten sei, dass der Ast. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Mit Bescheid vom 12. 12. 2005 – bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22. 2. 2006 – entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die polnische Fahrerlaubnis und erklärte, die Entziehung habe die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Fahreignung des Ast. im Inland sei durch die polnische Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen. Die wegen der Trunkenheitsfahrt bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden, das der Ast. nicht vorgelegt habe. Das Landesamt ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an und forderte den Ast. auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511,00 Euro an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27. 3. 2006 rechtzeitig erhobene Klage VG 20 A 120.06.

Der Ast. bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf sein Klagevorbringen, mit dem er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Entziehung der Fahrerlaubnis an einer Rechtsgrundlage fehle.

Der Ast. beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 20 A 120.06 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 12. 12. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. 2. 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Ag. beantragt,

den Antrag abzulehnen.

(II) Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig; insbesondere fehlt dem Ast. nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat dem Ast. mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. 12. 2005 seine polnische Fahrerlaubnis entzogen, ihn zur Vorlage des Führerscheins aufgefordert und für den Weigerungsfall ein Zwangsgeld angedroht. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde einen belastenden Verwaltungsakt erlassen, gegen den Widerspruch, Klage und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sind.

Es kann dahinstehen, ob die Behörde sich auch darauf hätte beschränken können, im Hinblick auf die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Versagung der Neuerteilung in Deutschland die fehlende Berechtigung des Ast. zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland gem. § 28 IV Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – festzustellen und ihn auf einen Antrag gem. § 28 Abs. 5 FeV – bzw. im gerichtlichen Eilverfahren auf einen Antrag gem. § 123 VwGO – zu verweisen. Denn diesen Weg hat die Behörde nicht gewählt.

(III) Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach nationalem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 12. 12. 2005 rechtmäßig (unten 1.). Dass diese nationalen Regelungen gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen, steht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zur Überzeugung der Kammer fest (unten 2.). Der Ausgang des Klageverfahrens ist deshalb offen; die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Ast. aus (unten 3.).

1. Rechtsgrundlage für die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis ist § 28 I FeV. Nach Satz 3 der Bestimmung finden auf diese Fahrerlaubnisse die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Fahrerlaubnis ist nach § 46 I FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 II Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV).

Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach diesen Vorschriften sind hier erfüllt. Insbesondere sind diese anwendbar:

Die grundsätzliche Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnisse stellt § 28 I Satz 1 FeV sicher. Danach können Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den II bis 4, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 IV Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung unter anderem nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. § 28 Abs. 5 FeV sieht vor, dass das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis nach einer der in IV Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Der Ag. hat § 28 IV Nr. 3, Abs. 5 FeV im vorliegenden Fall nicht angewandt. Seinem Vorgehen ist vielmehr zu entnehmen, dass er davon ausgeht, der Ast. habe mit dem Erwerb des polnischen Führerscheins nach der Grundregel des § 28 I FeV die Fahrberechtigung auch für das Inland wieder erworben.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Fall ermächtigt, fortbestehende Fahreignungsbedenken gem. §§ 28 I Satz 3, 46 I und 3, 13 Nr. 2 Buchst. c FeV zu überprüfen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde. Bringt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen (so VG Berlin, 11. Kammer, Beschluss vom 12. 10. 2005 – VG 11 A 690.05 – und Beschluss vom 26. 8. 2005 – VG 11 A 606.05; VG Berlin, 4, Kammer, Beschluss vom 13. 6. 2005 – VG 4 A 184.05; im Ergebnis auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. 3. 2005 – 4L 389/05.NW, VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. 9. 2005 – 7 K 985/05, beide zitiert nach juris). Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis liegen im Fall des Antragsteilers vor. Denn er hat am 8. 1. 2001 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,51‰ geführt und der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht. Sie durfte deshalb auf seine Nichteignung schließen.

2. Ob die Anwendung nationalen Rechts in der dargestellten Systematik auf Grund europarechtlicher Vorgaben zugunsten des Ast. eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist eine derzeit offene Rechtsfrage.

Ungeklärt ist, ob dem Vorgehen der deutschen Fahrerlaubnisbehörde Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein (ABI. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. 6. 1997 (ABI. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EWG der Kommission vom 14. 9. 2000 (ABI. L 237 S. 45 ff.) – im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG – entgegensteht (so wohl: OVG Rhld.-Pf., Beschluss v. 15. 8. 2005, NJW 2005, 3228; offen gelassen: BVerwG, Urteil v. 17. 11. 2005, NJW 2006, 1151 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (im Folgenden: EuGH) sieht Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH Urteil v. 29. 4. 2004 Rs. C-476/01 – Kapper, NZV 2004, 372, 374, m.w. Nachw.). Zugleich erlegt Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschluss v. 6. 4. 2006 Rs. C-227/05 – Halbritter, auf die Vorlagefrage des VG München, Beschluss v. 4. 5. 2005, NJW 2005, 2800). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 I lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach der durch den EuGH erfolgten verbindlichen Auslegung (Art. 220, 234 I lit. a) EG) der zitierten Richtlinie somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates.

Nach Auffassung der Kammer bestehen jedoch Bedenken, diese in der genannten Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsätze in Fällen wie dem des Ast. einschränkungslos anzuwenden. Auch nach dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Halbritter sind die hier entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen nicht abschließend geklärt (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Sigmaringen, Beschluss v. 27. 7. 2006 – 6 K 924/06 –, zit. nach juris). Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen, wenn die Berufung darauf einen Rechtsmissbrauch darstellt, der der Umgehung von nationalem Recht dient (für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs: Urteil v. 3. 12. 1974 Rs. 33/74 – van Binsbergen, EuGHEEuGH-Slg 1974, 1299 (RdNr. 13); Urteil v. 3. 2. 1993 – Rs. C-148/91 – Veronica Omroep Organisatie, EuGHEEuGH-Slg 1993, I-487 (RdNr. 12); Urteil v. 5. 10. 1994 – Rs. C 23/93 – TV10, EuGHEEuGH-Slg 1994,1-4795 (RdNr. 21); auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit: Urteil v. 7. 2. 1979 – Rs. 115/78 – Knoors, EuGHEEuGH-Slg 1979, 399 (RdNr. 25); Urteil v. 3. 10. 1990 – Rs. C-61/89– Bouchoucha, EuGHEEuGH-Slg 1990, 1-3551 (RdNr. 14); Urteil v. 9. 3. 1999 – Rs. C-212/97 – Centros Ltd., EuGHEEuGH-Slg 1999, 1-1459 (RdNr. 24) m.w. Nachw. auch für die Gebiete des freien Warenverkehrs, der sozialen Sicherheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit). Nach dieser Rechtsprechung können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH, Urteil v. 2. 5. 1996 – Rs. C-206/94 – Paletta, EuGH 1996,1 2357 (RdNr. 24).

Auch die Rechtsetzungsorgane der EG haben zwischenzeitlich die Folgen der – massenhaften – missbräuchlichen Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht erkannt: Nach Art. 11 IV des Richtlinienentwurfs in der Fassung, die der Rat der Europäischen Union auf seiner 2721. Tagung am 27. 3. 2006 beschlossen hat (vgl. den Text in der Vorlage vom 17. 3. 2006 zum Dossier 2003/0252 (COD) 7437/06 ADD 1, http.7&/register.consilium.europa.eu), lehnt es ein Mitgliedstaat ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen; weiter lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist.

Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände spricht im vorliegenden Fall für einen offenen Missbrauch der mit der noch geltenden Richtlinie 91/439/EWG eingeführten gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen. Nach dem Sachverhalt erscheint es bei der gebotenen summarischen Prüfung als ausgeschlossen, dass der Ast. derzeit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis hat, ohne zuvor ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt zu haben. Es drängt sich auf, dass der Ast. als Konsequenz aus seiner Vorbelastung und aus seiner Einschätzung, ein positives Gutachten nicht erhalten zu können, sich die polnische Fahrerlaubnis beschafft hat. Auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ast. weist nicht zuletzt der Umstand hin, dass er die Auflage der Kammer im Klageverfahren, sämtliche die Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis betreffenden Unterlagen, insbesondere ärztliche Befunde, vorzulegen und ferner zu belegen, wann er sich in Polen aufgehalten hat, nicht beantwortet hat. Damit ist schon nicht feststellbar, dass der Ast. die polnische Fahrerlaubnis in einem regulären Verfahren erhalten hat und in Polen einen ordentlichen Wohnsitz i.S. des Art. 9 I Richtlinie 91/430/EWG begründet hatte. Nach alledem besteht der begründete Verdacht, dass der Ast. sich unter Missbrauch des Gemeinschaftsrechts und unter Umgehung der in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Voraussetzungen im Wege eines sogenannten Führerschein-Tourismus eine neue Fahrerlaubnis in Polen beschafft hat (vgl. zur Werbung deutscher Fahrschulen und Reiseveranstalter zum Führerschein-Tourismus in benachbarte EU-Mitgliedstaaten: Bräutigam, BAK 2004, 441; Ludovisy, DAR 2005, 7, 8; Brenner, DAR 2005, 363, 366; Grohmann, BAK 2005, 106, 113).

3. Die abschließende Aufklärung der angesprochenen Tatsachenfragen und die abschließende Würdigung der aufgezeigten Rechtsfragen – die letztlich der EuGH entscheidet (vgl. dazu Vorlagebeschluss des VG Chemnitz vom 11. 7. 2006 – 2 K 1380/05 –) – ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht geboten und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Eilverfahren bedeutet das, dass der Ausgang des Klageverfahrens offen ist und hinsichtlich der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Diese fällt zulasten des Ast. aus.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nach der Richtlinie 91/439/EWG als auch der aus Art. 2 II Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urteil v. 16. 10. 1977, BVerfGE 46, 160, 164) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.

Im Falle des Ast. bedeutet das, dass auf Grund seiner Alkoholstraftat im Straßenverkehr derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Fahreignung des Ast. ausgegangen werden kann. Der Ast. hat auch nicht substanziiert dargelegt, dass die bei ihm – jedenfalls früher – bestehende Alkoholproblematik den polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt geworden und es zu einer verwertbaren ärztlichen Untersuchung gekommen ist, mit der die Eignungszweifel ausgeräumt worden sind. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist davon auszugehen, dass der Ast. sich nicht in geeigneter Weise mit seinem Alkoholproblem auseinandergesetzt hat und die von ihm ausgehende Gefahr weiterhin besteht.

Diese Gefährdung der Allgemeinheit kann auch nicht vorübergehend bis zum Abschluss des Klageverfahrens hingenommen werden. Die privaten Interessen des Ast. müssen dahinter zurückstehen.

Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 III Satz 3 StVG, § 47 II Satz 1 i.V. mit I Satz 1 FeV.

Die gem. § 4 AGVwGO i.V. mit § 80 II Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt daher insoweit nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52f. GKG.

Rechtsmittelbelehrung
 

 

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Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller wurde am 21.08.1987 durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Fahrerlaubnis der Klasse 1 bis 5 erteilt. Am 27.01.2000 wurde der Antragsteller wegen auffälligen Fahrverhaltens von der Polizeiinspektion W. kontrolliert. Aufgrund von Alkoholgeruch wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰. Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11.04.2000 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Zugleich wurde angeordnet, dass vor Ablauf von acht Monaten dem Antragsteller keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Der Antragsteller hat im Jahr 2000 die Wiedererteilung seiner deutschen Fahrerlaubnis beantragt. Die Wiedererteilung scheiterte allerdings an negativen Fahreignungsgutachten vom 14.05.2001 und 19.05.2004.
Am 17.12.2004 wurde dem Antragsteller durch die Tschechische Republik ein tschechischer Führerschein der Klasse B erteilt. Nachdem das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, ordnete es mit Bescheid vom 24.05.2005 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zugleich wurde der Hinweis erteilt, dass beabsichtigt ist, im Falle der nicht rechtzeitigen Rücksendung des Gutachtens, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund § 13 Ziffer 2 c FeV erheblich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ergäben. Zwar hätten die deutschen Fahrerlaubnisbehörden eine von einem anderen EU-Land ausgestellte Fahrerlaubnis nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist anzuerkennen. Sie hätten aber das Recht, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Fahrerlaubnisinhaber überprüfen zu lassen. Der Antragsteller reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid vom 08.06.2005 erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B Gebrauch zu machen. Außerdem wurde angeordnet, den tschechischen Führerschein bis zum 15.06.2005 bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vorzulegen, damit ein Vermerk über die Aberkennung eingetragen werden kann. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller infolge der fehlenden Eignung das Recht abzuerkennen sei, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Falle fehlender Eignung sei dem Betroffenen grundsätzlich zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis führe dies unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Gegen diese am 09.06.2005 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 20.06.2005 Widerspruch ein.
Am 24.06.2005 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.06.2005. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für die Eintragung eines Sperrvermerks eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Außerdem wäre dies ein Verstoß gegen das Souveränitätsprinzip. Im übrigen würde durch die Verfügung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache „Kapper“ unterlaufen. Es sei nicht Sache der Straßenverkehrsbehörden und auch nicht der Verwaltungsgerichte der einzelnen Mitgliedstaaten, die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs einzuschränken und damit deren übergeordnete Autorität zu untergraben. Nehme man dann noch das europarechtliche Diskriminierungsverbot hinzu, gelange man zu der Feststellung, dass alle Führerscheine, egal unter welchen Voraussetzungen und wo sie zustande gekommen seien, gleich behandelt werden müssten. Mehr als diese klare Botschaft sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, die eigentlich nur noch einmal den Art. 1 Abs. 2 der „Führerscheinrichtlinie“ in Erinnerung bringe und demzufolge dem bisherigen deutschen Sonderweg in Gestalt des § 28 FeV eine klare Absage erteilt habe. Im Ergebnis laufe die Strategie des Bundesverkehrsministeriums darauf hinaus, jedem Inhaber eines Führerscheins eines anderen Mitgliedsstaats anzudienen, noch einmal eine zusätzlich Eignungsprüfung nach eigenen deutschen Vorstellungen in Gestalt eines „MPU“ zu absolvieren, wenn er auf Dauer wieder am deutschen Straßenverkehr teilnehmen wolle.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.06.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.06.2005 wiederherzustellen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Zur Begründung wird ergänzend zu der angegriffenen Verfügung ausgeführt, dass grundsätzlich zu klären sei, ob Inhaber eines im EU-Ausland - unter Umgehung der deutschen Führerscheinvorschriften - erworbenen Führerscheins besser gestellt werden sollten, als normale Fahrerlaubnisinhaber eines in Deutschland ausgestellten Führerscheins. Denn dies sei die Folge, würden im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine uneingeschränkt, d.h. ohne die Möglichkeit die Besitzer einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen, anerkannt werden müssen.
13 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
14 
II. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
15 
Bei der Entscheidung über die Frage der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Deshalb sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf demgegenüber als wahrscheinlich aussichtslos, so muss das Gericht darüber hinaus sachlich prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.
16 
Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie "formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht der Nichteignung kein privates Interesse vorstellbar ist, welches das öffentliche Interesse am zumindest vorläufigen Ausschluss des einschlägig aufgefallenen Fahrzeugführers von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr rechtfertigen könnte. Es ist daher auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1978 - X 535/77, DÖV 1978, 450, 451).
17 
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Auffassung, dass die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und die hieraus folgenden weiteren Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 23.11.2004 voraussichtlich rechtmäßig sind.
18 
Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Dessen Voraussetzungen dürften nach summarischer Prüfung der Sachlage vorliegen (1.) und es Bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht (2.).
19 
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (aufs Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf.
20 
Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
21 
Nach diesen Maßstäben dürfte von einer fehlenden Eignung des Antragstellers auszugehen sein, denn er hat das mit Aufforderung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 24.05.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Zwar wurde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV nur zur Folge hat, dass damit das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Dadurch wird aber der Hinweis nicht unrichtig, da die Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, die gesetzliche Rechtsfolge der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist und auf die Entziehung hingewiesen wurde.
22 
Auch die Gutachtenanordnung dürfte zu Recht erfolgt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat zuletzt am 27.01.2000 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ geführt. Da der Antragsteller der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen. Unabhängig davon, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers aufgrund der negativen Fahreignungsgutachten vom 14.05.2001 und 19.05.2004. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Anordnung mit dem nationalen Recht.
23 
2. Diesem Ergebnis steht auch nicht europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen (im Ergebnis ebenso allerdings mit abweichenden Begründungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - und Beschluss vom 12.05.2005 - 4 K 708/05 -; VG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2005 - 10 K 1173/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 28.06.2005 - 4 K 1163/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; VG Neustadt, Beschluss vom 11.03.2005 - 4 L 389/05.NW; a.A.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2004 - 11 K 4476/03 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -). Die Regelung des § 46 Abs. 5 FeV dürfte mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar sein. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
24 
In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper).
25 
Die Frage der Anerkennung spielt aber entgegen der Ansicht des Antragstellers und den Begründungen der oben genannten Entscheidungen überhaupt keine Rolle. Die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG im Lichte der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt sich überhaupt nicht. Denn der Antragsgegner hat nicht die Wirksamkeit des ausländischen Führerscheins bestritten, sondern nur das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Damit hat er aber gerade die Wirksamkeit des tschechischen Führerscheins anerkannt und tut dies nach wie vor. So durfte der Antragsteller, auch nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von der tschechischen Fahrerlaubnis Kenntnis erlangt hat, von dieser zunächst Gebrauch machen und kann dies nach wie vor in allen anderen Ländern der Europäischen Union. Erst durch die Verfügung vom 08.06.2005 erlosch das Recht des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Die verfügte „Entziehung“ führt aber - wie ausgeführt - nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis, sondern hat eine ähnliche Wirkung wie ein Fahrverbot nach § 25 StVG.
26 
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nicht die Frage der Anerkennung einer ausländische EU-Fahrerlaubnis, sondern die Frage, ob ein ungeeigneter Kraftfahrer mit ausländischem EU-Führerschein von der Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ausgeschlossen werden darf. Einschlägig insoweit ist - wie ausgeführt - § 46 FeV.
27 
Die Kammer vermag weder der Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 noch der Rechtsprechung des EuGH hierzu zu entnehmen, dass es einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde verwehrt wäre, einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu untersagen. So sieht Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerade vor, dass der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwendet. Der EuGH führt in seinem Urteil v. 29.04.2004 - C-476/01 - (Kapper) denn auch aus, Art. 8 Abs. 2 (und 4) der Richtlinie hätten den Zweck, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.
28 
Dass eine auf § 46 FeV gestützte Aberkennung des Rechts, im Bundesgebiet von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, zulässig ist, unterliegt nach Auffassung der Kammer keinem Zweifel.
29 
Fraglich könnte allenfalls sein, ob § 46 Abs. 5 FeV im Lichte von Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erhalten hat, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Entziehung nicht auf Umstände gestützt werden darf, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen.
30 
Eine solche restriktive Auslegung ist indes nicht geboten. Zwar ist Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG als Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG eng auszulegen. Die Richtlinie ist aber nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen. § 46 FeV ist eine der Verkehrssicherheit und damit der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Ihr Zweck ist es, ungeeignete Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten. Damit steht sie mit der Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 in Einklang (vgl. deren Art. 7 Abs. 1 a i.V.m. Anhang III).
31 
Ausgehend hiervon kann im Interesse effektiver Gefahrenabwehr die (deutsche) Fahrerlaubnisbehörde einen ungeeigneten Kraftfahrer jedenfalls dann, - für das Gebiet der Bundesrepublik - vom Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließen, wenn die Umstände, aus denen sich die Ungeeignetheit des Betroffenen ergibt auch nach Erwerb des ausländischen Führerscheins fortbestehen.
32 
Es gilt nämlich den Umstand zu berücksichtigen, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und die Gründe hierfür informiert wird. Vielmehr ist es ohne weiteres möglich, dass - beispielsweise - eine tschechische Fahrerlaubnisbehörde eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, ohne von einer (der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bekannten) Ungeeignet des Betroffenen zu wissen. Daher ermangelt es einem sachlichen Grund, zwischen Umständen vor und nach dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Schließlich ist auch die Richtlinie 91/439/EWG dazu bestimmt, der Verkehrssicherheit zu dienen.
33 
Über die obigen Gründe hinaus spricht hier einiges dafür, dass der Antragsteller die gemeinschaftliche Regelung des Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG missbraucht hat. So kann sich ein Unionsbürger nicht auf ihm durch das europäische Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechte berufen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95- (Kol) und BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 9/04-). Für das Vorliegen eines solchen Missbrauchsfalls spricht, dass die Möglichkeit, eine EU-Fahrerlaubnis im Ausland ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung im Sinne eines „Führerscheintourismus“ zu erwerben, gerade von den Fahrerlaubnisbewerbern in Anspruch genommen wird, die sich in einem Wiedererteilungsverfahren aufgrund ihrer Vorgeschichte keine oder nur geringe Erfolgschancen bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung versprechen können. Zu diesem Personenkreis, der auch Adressat entsprechender unmissverständlicher und intensiver Angebote im Internet ist, dürfte der Antragsteller aufgrund seiner Vorgeschichte, ersichtlich gehören.
34 
Die Anordnung den tschechischen Führerschein vorzulegen, damit ein Vermerk über die Aberkennung eingetragen werden kann, dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 FeV finden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gilt Absatz 1 auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht unter Ziffer 46.3 für die Fahrerlaubnis Klasse B den Auffangwert vor (vgl. NVwZ 2004, 1525ff). Eine Halbierung des Streitwerts kam nach Ziffer 1.5 nicht in Betracht, da durch dieses Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner von der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Das Landratsamt R. erteilte dem im Jahre 1968 geborenen Antragsteller am 22.12.1989 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Im Januar 1991 nahm der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ am Straßenverkehr teil, woraufhin er durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.03.1991 gegenüber dem Landratsamt R. auf seine Fahrerlaubnis verzichtete. Gleichwohl fuhr er im April 1991 wiederum mit einem Kraftfahrzeug. Mit Urteil vom 14.08.1991 - 7 Ds 307/91 - verurteilte das Amtsgericht R. den Antragsteller deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen, entzog ihm seine Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung von einem Jahr. Im November 1994 lehnte das Landratsamt R. einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Im Juli 2000 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass ein Neuerteilungsantrag beabsichtigt sei und nahm Einsicht in die Akten des Landratsamts. Am 02.08.2003 überschritt der Antragsteller ausweislich eines weiteren Eintrags im Verkehrszentralregister die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h und fuhr dabei offenkundig ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Mit Strafbefehl vom 23.02.2004 - 12 Cs 34 Js 1656/04 - verurteilte das Amtsgericht T. den Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, nachdem er zuvor am 17.01.2004 ohne die erforderliche Fahrerlaubnis am Steuer eines Kraftfahrzeugs angetroffen worden war. Atemalkoholkontrollen hatten eine Alkoholkonzentration von 0,36 bzw. 0,42 mg/l (= 0,72 bzw. 0,84 ‰) ergeben. Zugleich verhängte es ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art für die Dauer von einem Monat.
Im Juli 2004 teilte die Polizeidirektion B. dem Landratsamt mit, der Antragsteller sei mit seinem PKW am 15.07.2004 angehalten und kontrolliert worden. In seiner Hosentasche habe man ein Longpaper, ein abgeschnittenes Trinkröhrchen und ein Briefchen mit ca. 0,5 g Speed gefunden. Der Antragsteller habe angegeben, mittags einen Joint geraucht zu haben. Der daraufhin durchgeführte Urintest sei auf THC und Amphetamin positiv verlaufen. Der Antragsteller habe ferner angegeben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Das in der Folge erstellte rechtsmedizinische Gutachten der Eberhard-Karls-Universität Tübingen vom 31.07.2004 stellte im Blut des Antragstellers einen THC-Wert von 31,3 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 160 ng/ml fest; Amphetamine konnten im Blut nicht nachgewiesen werden. Mit Strafbefehl vom 26.01.2005 - 10 Cs 34 Js 22192/04 - verurteilte das Amtsgericht R. den Antragsteller daraufhin wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen - durch Urteil vom 24.02.2005 ermäßigt auf 35 Tagessätze - und verbot ihm für die Dauer von drei Monaten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Am 08.05.2005 nahm der Antragsteller erneut ohne die erforderliche Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teil, weshalb ihn das Amtsgericht R. mit Urteil vom 01.12.2005 - 10 Ds 34 Js 10871/05 - nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte.
Mit Schreiben vom 03.01.2006 teilte die Polizeidirektion R. mit, dass der Antragsteller am 28.12.2005 bei einer Verkehrskontrolle mit einer am 23.06.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis angetroffen worden sei. Auf Befragen habe er angegeben, dass er in der Bundesrepublik Deutschland Probleme habe, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu bestehen und deshalb die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben habe. Unter Nr. 8 ist in der tschechischen Fahrerlaubnis „R.“ als Wohnsitz angegeben; ausweislich einer Auskunft der Stadt R. vom Februar 2006 ist der Antragsteller seit 1999 durchgehend unter seiner derzeitigen R. Anschrift gemeldet. Mit Schreiben vom 26.01.2006 teilte das Landratsamt R. dem Antragsteller seine Bedenken bezüglich dessen Fahreignung im Einzelnen mit und ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2006 wandte sich das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständige tschechische Fahrerlaubnisbehörde mit der Bitte um Prüfung und Rücknahme der erteilten Fahrerlaubnis. Am 26.02.2006 erklärte sich der Antragsteller schriftlich bereit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV T. zu seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Am 27.03.2006 reichte das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Tübingen die Fahrerlaubnisakten des Antragstellers zurück, ohne dass der Antragsteller jedoch in der Folge ein Gutachten vorlegte. Mit Schreiben vom 04.04.2006 hörte das Landratsamt R. den Antragsteller daraufhin zur nunmehr beabsichtigten Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
Mit Bescheid vom 10.05.2006 erkannte das Landratsamt R. dem Antragsteller das „Recht, von einer ausländischen (u.a. tschechischen) Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen“, ab und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die erheblichen Bedenken bezüglich der Kraftfahreignung des Antragstellers hätten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könne, das der Antragsteller jedoch nicht beigebracht habe. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde daher den Schluss der Ungeeignetheit des Antragstellers gezogen. Am 31.05.2006 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Der Antragsteller hat am 28.06.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung berücksichtige nicht ausreichend, dass der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Zudem werde verkannt, dass er seit Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verkehrsrechtlich nicht mehr aufgefallen sei. Der Antragsteller konsumiere nur äußerst selten Alkohol. Im Übrigen sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht R. 1991 eine Wiedererteilungssperre von einem Jahr festgesetzt habe, die seit Mitte 1992 abgelaufen sei. Zum Nachteil des Antragstellers weiche das Landratsamt mit seiner Verfügung in unzulässiger Weise (§ 3 Abs. 4 StVG) vom Inhalt dieses Urteils ab. Nach Ablauf der Sperrfrist sei die Fahreignung des Antragstellers zu bejahen, was sich auch aus dem Wortlaut des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO ergebe, wonach die Urteilsgründe ergeben müssten, weshalb eine Maßregel gerade nicht angeordnet worden sei, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt worden sei. Zudem verstoße die Entscheidung gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Insoweit beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss des EuGH vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter).
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts R. vom 10.05.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er habe unter Einfluss von Alkohol und Cannabis Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen. Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren könne er nicht trennen. Durch den hohen Wert von THC-COOH sei belegt, dass der Antragsteller regelmäßiger Cannabis-Konsument sei. Gleichwohl sei dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden, seine Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Von dieser Möglichkeit habe der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des EuGH sei nicht uneingeschränkt einschlägig. Im dort zu entscheidenden Fall sei es um die Umschreibung einer österreichischen in eine deutsche Fahrerlaubnis gegangen. Der dortige Kläger habe sich in Österreich einer der deutschen Eignungsüberprüfung vergleichbaren Untersuchung in Bezug auf seine charakterliche Eignung unterzogen. Hier jedoch sei den tschechischen Behörden nicht bekannt gewesen, dass der Antragsteller wegen seiner Probleme mit Alkohol und Cannabis sowie wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen als ungeeignet gelte. Im Übrigen habe sich die Fahrerlaubnisbehörde an die Vorgaben des EuGH gehalten und die tschechische Fahrerlaubnis als solche gerade anerkannt und die tschechischen Behörden zur Rücknahme aufgefordert.
12 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts R. (ein Band) vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
13 
Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 , Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts R. vom 10.05.2006 hat keinen Erfolg.
14 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich zunächst in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 ff.).
15 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine, am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rn 77).
16 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
17 
1. Als Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in Nr. 1 des Bescheids kommen die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus §§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (auf das Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf.
18 
Die fehlende Eignung des Antragstellers ergibt sich bei Anwendung nationalen Rechts u.a. bereits aus dem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers, jedenfalls aber - wie vom Antragsgegner angenommen - aus der Nicht-Vorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung des Antragstellers oder aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
19 
Der Antragsteller ist bereits nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V. mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als regelmäßiger Konsument von Cannabis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (zu den Auswirkungen regelmäßigen Konsums auf die Fahreignung vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -). Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Eberhard-Karls-Universität ergibt sich, dass der Antragsteller täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat bzw. noch konsumiert (zu den Anforderungen an „regelmäßigen“ Konsum vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). In seinem Blut wurden 160 ng/ml des THC-Abbauprodukts THC-COOH nachgewiesen. Bereits bei einem über 75 ng/ml THC-COOH liegenden Wert wird im Allgemeinen ein regelmäßiger Konsum angenommen (vgl. etwa den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen - Az. 632-21-03/2.1 - zur Beurteilung von Cannabiskonsum; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 30.09.2002 - 9 W 25/02 -, ZfSch 2003, 44). Selbst wenn man - wie etwa das OVG Niedersachsen (Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899) unter Berufung auf Daldrup (Blutalkohol 2000, 39, 44) - einen THC-Carbonsäurewert von 150 ng/ml verlangen wollte, wäre von einem regelmäßigen Konsum auszugehen. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass der Antragsteller auch Konsument von Amphetaminen ist, nachdem bei der Verkehrskontrolle am 15.07.2004 auch entsprechende Utensilien und ein halbes Gramm Speed aufgefunden wurden und nachdem auch der durchgeführte Urintest auf Amphetamine positiv reagierte; dass Amphetamine bei der nachfolgenden Blutuntersuchung nicht (mehr) nachgewiesen werden konnten, mag am schnellen Abbau des Wirkstoffs im Blut liegen. Die Wiedererlangung seiner Fahreignung - durch den Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -; Urteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -) - oder das Vorliegen besonderer Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.
20 
Selbst wenn man nur von einem gelegentlichen Konsum ausgehen wollte, würde dies nichts an der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ändern. Diese folgt dann aus § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V. mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Zusatzelement im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist hier das Unvermögen des Antragstellers, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das erforderliche Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit als noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann einem Fahrerlaubnisinhaber nur dann attestiert werden, wenn dieser Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, a.a.O.; Beschluss vom 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; Beschluss vom 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -). Hier hat der Antragsteller das fehlende Trennungsvermögen durch die Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) vom 15.07.2004 belegt. Nach dem Gutachten der Eberhard-Karls-Universität Tübingen betrug die THC-Konzentration noch eine knappe Stunde nach der Fahrt 31,3 ng/ml (!) zzgl. weiterer 9,8 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol. Der VGH Baden-Württemberg geht in ständiger Rechtsprechung aufgrund von Stellungnahmen in der naturwissenschaftlichen Literatur davon aus, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml nennenswerte Leistungseinbußen möglich sind und dementsprechend durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer solchen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt ist (vgl. Beschluss vom 15.11.2005 - 10 S 2143/05 -; Beschluss vom 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604; Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187); zuletzt hält der VGH Baden-Württemberg sogar eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml für ausreichend um von fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen (Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135; Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -; vgl. dazu auch VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2006 - 1 K 1914/05 -). Letztlich ergibt sich das fehlende Trennungsvermögen auch aus der eigenen Einlassung des Antragstellers, der gegenüber der Polizei angegeben hat, am gleichen Tag gegen 12.30 Uhr einen „Joint“ geraucht zu haben.
21 
Die in Anbetracht dessen für den Antragsteller entgegenkommende - und wohl auf dem Umstand, dass er zwischenzeitlich in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte, beruhende - Verfahrensweise des Landratsamts, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ermöglichen, gründet sich im Übrigen auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, nachdem der Antragsteller insgesamt sechs Mal in erheblicher strafrechtlicher Weise - und zum Teil unter Einfluss von Alkohol oder Cannabis - verkehrsauffällig geworden ist (Januar 1991: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einer BAK von 1,43 ‰; April 1991, August 2003, Januar 2004, Juli 2004, Mai 2005: Fahren ohne Fahrerlaubnis, davon einmal mit einer BAK von 0,84 ‰ und einmal unter THC-Einwirkung); dabei dürften auch die Straftaten aus dem Jahr 1991 nach § 29 Abs. 5 StVG noch verwertbar sein, wobei es darauf angesichts der erheblichen Vorfälle in den letzten drei Jahren nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt.
22 
Das nach nationalem Recht somit zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl er zunächst sein Einverständnis mit einer Begutachtung erklärte hatte. Das Landratsamt durfte daher nach § 11 Abs. 8 FeV, dessen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen.
23 
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellervertreters steht dem nicht die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils aus dem Jahr 1991 entgegen. Aus § 3 Abs. 4 StVG folgt keineswegs, dass die Fahreignung eines Betroffenen nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung zu bejahen ist. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen reicht nicht über die festgesetzte Sperrfrist hinaus; nach Ablauf der Sperrfrist hat die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr eigenständig zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann (vgl. dazu nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVG § 3, Rn 29 a.E. und Rn 31 und im Übrigen § 20 FeV).
24 
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung aus § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis - vorbehaltlich einer (hier fehlenden) positiven Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV - dann nicht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder dem die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Diesen Tatbestand erfüllt der Antragsteller auf Grund der 1991 erfolgten Entziehung. Darüber hinaus haben die Strafgerichte bei der Aburteilung der zahlreichen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - z.T. unter Alkohol- bzw. Cannabiseinwirkung - offenkundig nur deshalb vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen, weil der Antragsteller 1991 auf dieselbe verzichtet hatte (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 3. Alt. FeV). Danach erwiese sich auch bei Anwendung der Vorschrift des § 28 FeV der Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig.
25 
2. Allerdings bestehen Zweifel an der Konformität der angewandten Vorschriften mit Gemeinschaftsrecht. Es ist fraglich, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439/EWG vereinbar sind (vgl. hierzu ergänzend zu den nachstehenden Ausführungen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, VBlBW 2006, 27; Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -, VBlBW 2006, 110; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2006 - 10 K 3261/05 -). Dies gilt sowohl für die Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV als auch für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, sei es kraft festgestellter Ungeeignetheit, sei es auf der Grundlage des Schlusses gemäß § 11 Abs. 8 FeV. Für letztere Alternative ist schließlich zu beachten, dass nur aus einer berechtigterweise verlangten Mitwirkungshandlung im Weigerungsfalle die schwerwiegende Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV abgeleitet werden kann (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2002 - 19 B 814/01, NZV 2002, 427 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rn 22 m.w.N.). Es stellt sich unter dem Blickwinkel des sekundären Gemeinschaftsrechts derzeit aber als offen dar, ob § 28 Abs. 4 FeV hier anwendbar ist, die Eignung des Antragstellers überhaupt überprüft werden durfte und ob die Gutachtensanforderung zu Recht ergangen ist (vgl. dazu wiederum ausführlich die bereits zitierte Rechtsprechung).
26 
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sieht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt dies ohne jede Formalität; der Besitz eines EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper , NZV 2004, 372, Rn 46 m.w.N.). Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 -, Halbritter , Rn 25). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach der durch den EuGH erfolgten verbindlichen Auslegung der zitierten Richtlinie somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates. Damit sind der Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. So darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist. Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rn 72; Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O., Rn 26). Andere Mitgliedsstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O., Rn 38). Ein von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein ist somit nach dem Regelungskonzept der Richtlinie als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt.
27 
Auch nach dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Halbritter, auf den sich der Antragstellervertreter beruft, sind die hier entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen jedoch noch nicht abschließend geklärt (ebenso - z.T. mit unterschiedlicher Begründung -: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 K 1025/05 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/06 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, Buchpreisbindung , NJW 1985, 1615, Rn 27; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 (V) -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; LG Freiburg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05 -; zu einem teilweise anderen - dem Antragsteller günstigen - Ergebnis gelangen VG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 K 356/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 -).
28 
Zunächst weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt bereits erheblich von demjenigen des Halbritter-Verfahrens ab, wo das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie fraglos erfüllt war und eine medizinisch-psychologische Untersuchung im ausstellenden Mitgliedsstaat stattgefunden hat (vgl. dazu insbesondere auch die Rnrn 30 und 31 des Halbritter-Beschlusses, wo der EuGH - bei strenger Anwendung seiner Grundsätze: ohne Veranlassung - zu diesen an sich nicht zu prüfenden Umständen Stellung nimmt). Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG kann somit noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist.
29 
Hier ist der Antragsteller nach Aktenlage zum Führen von Kraftfahrzeugen offensichtlich ungeeignet. Es spricht derzeit alles dafür, dass sich der Antragsteller nicht in Ausübung seiner Grundfreiheiten in die Tschechische Republik begeben und dort eine Fahrerlaubnis erworben hat, sondern dass dies allein der Umgehung der in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung diente. Der Antragsteller selbst gab in diesem Zusammenhang gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten an, dass er in Deutschland Probleme mit dem Bestehen der MPU habe und deshalb die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben habe. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers unter der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) kein tschechischer Ort, sondern „ R., Spolková Republika Německo “ eingetragen ist. Die Berufung auf das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich.
30 
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH darf Gemeinschaftsrecht jedoch nicht missbräuchlich geltend gemacht werden. Die nationalen Gerichte können das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, wenn sie bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen beachten (vgl. dazu die Rechtsprechung des EuGH aus dem Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs: Urteil vom 03.12.1974 - Rs. 33/74 -, Van Binsbergen , Slg. 1974, 1299, Rn 13; Urteil vom 03.02.1993 - C-148/91 -, Veronica Omroep Organisatie , Slg. 1993, I-487, Rn 12; Urteil vom 05.10.1994 - C-23/93 -, TV10 , Slg. 1994, I-4795, Rn 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit: Urteil vom 07.02.1979 - Rs. 115/78 - Knoors , Slg. 1979, 399, Rn 25; Urteil vom 03.10.1990 - C-61/89 -, Bouchoucha , Slg. 1990, I-3551, Rn 14 sowie Urteil vom 09.03.1999 - C 212/97 -, Centros Ltd. -, Rn 24; Urteil vom 30.09.2003 - C 167/01 -, Inspire Art , Rn 136; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs: Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, Leclerc u. a. , Slg. 1985, 1, Rn 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit: Urteil vom 02.05.1996 - C-206/94 -, Brennet AG / Vittorio Paletta , NJW 1996, 1881, Rn 24f.; Urteil vom 12.04.2005 - C-145/03 -, Erben der Annette Keller , Rn 50; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Urteil vom 21.06.1988 - Rs. 39/86 -, Lair , Slg. 1988, 3161, Rn 43; Urteil vom 21.06.1988 - Rs. 39/86 -, NJW 1988, 2165, Rn 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik: Urteil vom 03.03.1993 - C-8/92 -, General Milk Products , Slg. 1993, I-779, Rn 21); und auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts: Urteil vom 12.05.1998 - C-367/96 -, Kefalas u. a. , Slg. 1998, I-2843, Rn 20; Urteil vom 23.03.2000 - C-373/97 -, Diamantis , Rn 33; auch in gänzlich anderem Zusammenhang akzeptiert der EuGH täuschendes Verhalten zur Erschleichung von Vorteilen nicht: Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95 -, Suat Kol/Land Berlin , NVwZ 1998, 50, Rn 25 ff. zu Beschäftigungszeiten nach Art. 6 ARB 1/80).
31 
Die hier im Blick zu behaltenden Ziele der Richtlinie bestehen nicht lediglich darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten; auch die Verkehrssicherheit nimmt hier ausweislich der Begründungserwägungen der Richtlinie breiten Raum ein. Die Straßenverkehrssicherheit zählt im Übrigen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen können, sofern die streitige Maßnahme tatsächlich unterschiedslos auf Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten anwendbar wird und sie geeignet erscheint, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 10.07.2003 - C-246/00 -, Kommission / Niederlande , Slg. 2003, I-7485, Rn 67). In Anbetracht dessen darf dem Antragsteller, der sich offenkundig kurzfristig und ohne einen Wohnsitz zu begründen allein zu dem Zweck in die Tschechische Republik begeben hat, dort eine Fahrerlaubnis zu erhalten, deren Erteilung im Inland er - nach seiner Einschätzung - nicht hätte erreichen können, die Berufung auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verwehrt werden.
32 
Weiterhin ist auch nicht ausgeschlossen, dass die dem Antragsteller erteilte tschechische Fahrerlaubnis als nichtig und damit wirkungslos anzusehen ist, nachdem aus dem Führerscheindokument selbst bereits offenkundig und für jedermann erkennbar hervorgeht, dass die tschechischen Behörden das Wohnsitzerfordernis des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht geprüft haben. Insoweit nimmt das Gericht keine - ggf. nach der Richtlinie unzulässige - Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen, die allein dem ausstellenden Mitgliedsstaat obliegt und vorbehalten ist, vor. Der EuGH hat im Kapper-Urteil (a.a.O., Rn 47 mit Verweis auf seinen Beschluss vom 11.12.2003 - C-408/02 -, Silva Carvalho -, Rn 22) aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung allein gefolgert, dass ein Mitgliedsstaat bei einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins nicht mit der Begründung verweigern kann, „nach den Informationen, über die der Mitgliedsstaat verfüge“, habe der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments seinen Wohnsitz im (kontrollierenden) Mitgliedsstaat und nicht im Ausstellungsstaat gehabt. Damit ist ersichtlich auf Informationen etwa aus dem Melderegister Bezug genommen, die eine erste Nachprüfung der Wohnsitzfrage ermöglichen. Auch im Urteil Kommission ./. Niederlande (Urteil vom 10.07.2003 - C-246/00 -, a.a.O., Rn 75) hat sich der Gerichtshof mit systematischen Erfassungen des Wohnsitzes (im Rahmen der Registrierung ausländischer Führerscheine) befasst. Ist aber - wie hier - bereits aus dem Führerscheindokument selbst ersichtlich, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde, so spricht vieles dafür, die erteilte Fahrerlaubnis als nichtig anzusehen. Dann aber geht es in Fallkonstellationen der hier zu beurteilenden Art gar nicht mehr um den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, weil es bereits an einem anerkennungsfähigen Rechtsakt fehlt. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts hätte dann wohl lediglich deklaratorische Bedeutung, dem Antragsteller würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
33 
Die durch die vorstehenden Darlegungen aufgeworfenen umfänglichen Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts bedürfen noch weiterer Klärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG. Das VG Sigmaringen hat bereits mit Beschluss vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - vergleichbare Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch das VG Chemnitz hat angekündigt, im Verfahren 2 K 1380/05 einen Vorlagebeschluss zu fassen. In Anbetracht der offenen, im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtsfragen und angesichts der noch nicht entschiedenen Vorlageverfahren beim EuGH ist offen, ob die Anwendung der nationalen Regelungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. Somit ist von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen.
34 
3. Der Antrag ist gleichwohl abzulehnen, weil die Kammer nach der danach erforderlichen Interessenabwägung kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers festzustellen vermag.
35 
Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so sind die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewichten. Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 11 C 05.940 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
36 
Unter Anwendung dieses Maßstabs des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug dann überwiegt und der Betroffene die Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung hinnehmen muss, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
37 
Im Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass auf Grund seines regelmäßigen Rauschmittelkonsums, aufgrund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht R. im Jahre 1991 wie auch insbesondere in Anbetracht der zahlreichen abgeurteilten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und nicht zuletzt des Umstands, dass der Antragsteller im Rahmen des jüngsten Neuerteilungsverfahren die medizinisch-psychologische Begutachtungen abgebrochen hat bzw. jedenfalls kein positives Gutachten vorlegen konnte, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Fahreignung des Antragstellers ausgegangen werden kann. Noch kurz vor Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis fuhr der Antragsteller ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Substantiierte Einzelheiten über Inhalt und Ablauf einer in Tschechien ggf. vorgenommenen ärztlichen Untersuchung hat der Antragsteller nicht geschildert, im Gegenteil hat er angegeben, nach Tschechien gefahren zu sein, weil er in der Bundesrepublik Deutschland Probleme mit der MPU hätte. Sofern eine ärztliche Untersuchung in Tschechien überhaupt stattgefunden haben sollte (zu den beträchtlichen diesbezüglichen Bedenken vgl. die Ausführungen und Auswertungen verschiedener Erkenntnisquellen aus dem Internet im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -), ist derzeit davon auszugehen, dass es sich allenfalls um eine Routine-Untersuchung handelte, die - ohne Kenntnis der drogenbedingten körperlichen und psychischen, sowie der charakterlichen Probleme des Antragstellers und ohne Kenntnis seiner Vorgeschichte - auf etwaige Alkohol- und Drogenprobleme nicht eingegangen ist. Wäre es anders gewesen, wäre darüber hinaus auch zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ein derartiges positives Untersuchungsergebnis ohne Weiteres mitgeteilt hätte. Schließlich kann auch der Umstand einer (vorgeblich) beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr über mehrere Monate hinweg seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hier zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten ist die bloße beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr kein Indiz für die wiedererlangte Geeignetheit eines Verkehrsteilnehmers.
38 
Der Interessenabwägung steht auch nicht entgegen, dass für den Fall, dass sich die Maßnahmen als gemeinschaftsrechtswidrig erweisen sollten, mit der vorliegenden Entscheidung die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht einstweilen im Einzelfall gehemmt wird. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier indes nicht. Insbesondere handelt es sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, sodass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit Ausschlag gebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
39 
Die Kammer sieht sich weiter zu dem Hinweis veranlasst, dass die derzeit im Rechtsetzungsverfahren befindliche Neufassung der einschlägigen Ausnahmebestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG möglicherweise ohnehin die Konformität der bestehenden nationalen Bestimmungen herstellen wird, sodass der als kraftfahrungeeignet anzusehende Antragsteller ggf. spätestens dann mit neuerlichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden wird rechnen müssen. Nach Art. 11 Abs. 4 des Richtlinienentwurfs in der Fassung, die der Rat der Europäischen Union auf seiner 2721. Tagung am 27.03.2006 beschlossen hat (vgl. den Text in der Vorlage vom 17.03.2006 zum Dossier 2003/0252 (COD) 7437/06 ADD 1, http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/ st07 / st07 437- ad01 . de06 .pdf), lehnt es ein Mitgliedsstaat ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen; weiter lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist. Auch wenn der Anwendungsbereich dieser neuen Vorschriften ggf. wiederum nicht ohne eine neuerliche Vorlage an den EuGH zu klären sein wird, ist die hinter dem Richtlinienänderungsentwurf stehende Absicht, Maßnahmen gegen den sog. „Führerscheintourismus“ zu ergreifen deutlich erkennbar. Zwar ist nach Art. 18 der derzeitigen Fassung des Entwurfs ein Inkrafttreten der Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 erst zwei Jahre nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vorgesehen und zu erwarten, dass das anhängige Widerspruchsverfahren bis dahin abgeschlossen sein wird. Auch kann derzeit - vor endgültiger Beschlussfassung über den Richtlinientext - noch keine Rede von eventuellen Vorwirkungen der Richtlinienänderung die Rede sein. Gleichwohl ist bemerkenswert und im Rahmen der Interessenabwägung des Gerichts nicht ohne Bedeutung, dass auch die Rechtsetzungsorgane der EG zwischenzeitlich offenkundig die Folgen der - massenhaften - missbräuchlichen Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht erkannt haben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 62 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

Gründe

 
II.
13 
Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 , Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts R. vom 10.05.2006 hat keinen Erfolg.
14 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich zunächst in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 ff.).
15 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine, am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rn 77).
16 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
17 
1. Als Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in Nr. 1 des Bescheids kommen die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus §§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (auf das Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf.
18 
Die fehlende Eignung des Antragstellers ergibt sich bei Anwendung nationalen Rechts u.a. bereits aus dem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers, jedenfalls aber - wie vom Antragsgegner angenommen - aus der Nicht-Vorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung des Antragstellers oder aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
19 
Der Antragsteller ist bereits nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V. mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als regelmäßiger Konsument von Cannabis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (zu den Auswirkungen regelmäßigen Konsums auf die Fahreignung vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -). Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Eberhard-Karls-Universität ergibt sich, dass der Antragsteller täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat bzw. noch konsumiert (zu den Anforderungen an „regelmäßigen“ Konsum vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). In seinem Blut wurden 160 ng/ml des THC-Abbauprodukts THC-COOH nachgewiesen. Bereits bei einem über 75 ng/ml THC-COOH liegenden Wert wird im Allgemeinen ein regelmäßiger Konsum angenommen (vgl. etwa den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen - Az. 632-21-03/2.1 - zur Beurteilung von Cannabiskonsum; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 30.09.2002 - 9 W 25/02 -, ZfSch 2003, 44). Selbst wenn man - wie etwa das OVG Niedersachsen (Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899) unter Berufung auf Daldrup (Blutalkohol 2000, 39, 44) - einen THC-Carbonsäurewert von 150 ng/ml verlangen wollte, wäre von einem regelmäßigen Konsum auszugehen. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass der Antragsteller auch Konsument von Amphetaminen ist, nachdem bei der Verkehrskontrolle am 15.07.2004 auch entsprechende Utensilien und ein halbes Gramm Speed aufgefunden wurden und nachdem auch der durchgeführte Urintest auf Amphetamine positiv reagierte; dass Amphetamine bei der nachfolgenden Blutuntersuchung nicht (mehr) nachgewiesen werden konnten, mag am schnellen Abbau des Wirkstoffs im Blut liegen. Die Wiedererlangung seiner Fahreignung - durch den Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -; Urteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -) - oder das Vorliegen besonderer Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.
20 
Selbst wenn man nur von einem gelegentlichen Konsum ausgehen wollte, würde dies nichts an der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ändern. Diese folgt dann aus § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V. mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Zusatzelement im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist hier das Unvermögen des Antragstellers, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das erforderliche Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit als noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann einem Fahrerlaubnisinhaber nur dann attestiert werden, wenn dieser Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, a.a.O.; Beschluss vom 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; Beschluss vom 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -). Hier hat der Antragsteller das fehlende Trennungsvermögen durch die Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) vom 15.07.2004 belegt. Nach dem Gutachten der Eberhard-Karls-Universität Tübingen betrug die THC-Konzentration noch eine knappe Stunde nach der Fahrt 31,3 ng/ml (!) zzgl. weiterer 9,8 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol. Der VGH Baden-Württemberg geht in ständiger Rechtsprechung aufgrund von Stellungnahmen in der naturwissenschaftlichen Literatur davon aus, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml nennenswerte Leistungseinbußen möglich sind und dementsprechend durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer solchen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt ist (vgl. Beschluss vom 15.11.2005 - 10 S 2143/05 -; Beschluss vom 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604; Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187); zuletzt hält der VGH Baden-Württemberg sogar eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml für ausreichend um von fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen (Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135; Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -; vgl. dazu auch VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2006 - 1 K 1914/05 -). Letztlich ergibt sich das fehlende Trennungsvermögen auch aus der eigenen Einlassung des Antragstellers, der gegenüber der Polizei angegeben hat, am gleichen Tag gegen 12.30 Uhr einen „Joint“ geraucht zu haben.
21 
Die in Anbetracht dessen für den Antragsteller entgegenkommende - und wohl auf dem Umstand, dass er zwischenzeitlich in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte, beruhende - Verfahrensweise des Landratsamts, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ermöglichen, gründet sich im Übrigen auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, nachdem der Antragsteller insgesamt sechs Mal in erheblicher strafrechtlicher Weise - und zum Teil unter Einfluss von Alkohol oder Cannabis - verkehrsauffällig geworden ist (Januar 1991: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einer BAK von 1,43 ‰; April 1991, August 2003, Januar 2004, Juli 2004, Mai 2005: Fahren ohne Fahrerlaubnis, davon einmal mit einer BAK von 0,84 ‰ und einmal unter THC-Einwirkung); dabei dürften auch die Straftaten aus dem Jahr 1991 nach § 29 Abs. 5 StVG noch verwertbar sein, wobei es darauf angesichts der erheblichen Vorfälle in den letzten drei Jahren nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt.
22 
Das nach nationalem Recht somit zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl er zunächst sein Einverständnis mit einer Begutachtung erklärte hatte. Das Landratsamt durfte daher nach § 11 Abs. 8 FeV, dessen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen.
23 
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellervertreters steht dem nicht die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils aus dem Jahr 1991 entgegen. Aus § 3 Abs. 4 StVG folgt keineswegs, dass die Fahreignung eines Betroffenen nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung zu bejahen ist. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen reicht nicht über die festgesetzte Sperrfrist hinaus; nach Ablauf der Sperrfrist hat die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr eigenständig zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann (vgl. dazu nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVG § 3, Rn 29 a.E. und Rn 31 und im Übrigen § 20 FeV).
24 
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung aus § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis - vorbehaltlich einer (hier fehlenden) positiven Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV - dann nicht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder dem die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Diesen Tatbestand erfüllt der Antragsteller auf Grund der 1991 erfolgten Entziehung. Darüber hinaus haben die Strafgerichte bei der Aburteilung der zahlreichen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - z.T. unter Alkohol- bzw. Cannabiseinwirkung - offenkundig nur deshalb vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen, weil der Antragsteller 1991 auf dieselbe verzichtet hatte (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 3. Alt. FeV). Danach erwiese sich auch bei Anwendung der Vorschrift des § 28 FeV der Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig.
25 
2. Allerdings bestehen Zweifel an der Konformität der angewandten Vorschriften mit Gemeinschaftsrecht. Es ist fraglich, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439/EWG vereinbar sind (vgl. hierzu ergänzend zu den nachstehenden Ausführungen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, VBlBW 2006, 27; Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -, VBlBW 2006, 110; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2006 - 10 K 3261/05 -). Dies gilt sowohl für die Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV als auch für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, sei es kraft festgestellter Ungeeignetheit, sei es auf der Grundlage des Schlusses gemäß § 11 Abs. 8 FeV. Für letztere Alternative ist schließlich zu beachten, dass nur aus einer berechtigterweise verlangten Mitwirkungshandlung im Weigerungsfalle die schwerwiegende Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV abgeleitet werden kann (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2002 - 19 B 814/01, NZV 2002, 427 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rn 22 m.w.N.). Es stellt sich unter dem Blickwinkel des sekundären Gemeinschaftsrechts derzeit aber als offen dar, ob § 28 Abs. 4 FeV hier anwendbar ist, die Eignung des Antragstellers überhaupt überprüft werden durfte und ob die Gutachtensanforderung zu Recht ergangen ist (vgl. dazu wiederum ausführlich die bereits zitierte Rechtsprechung).
26 
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sieht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt dies ohne jede Formalität; der Besitz eines EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper , NZV 2004, 372, Rn 46 m.w.N.). Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 -, Halbritter , Rn 25). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach der durch den EuGH erfolgten verbindlichen Auslegung der zitierten Richtlinie somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates. Damit sind der Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. So darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist. Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rn 72; Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O., Rn 26). Andere Mitgliedsstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O., Rn 38). Ein von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein ist somit nach dem Regelungskonzept der Richtlinie als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt.
27 
Auch nach dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Halbritter, auf den sich der Antragstellervertreter beruft, sind die hier entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen jedoch noch nicht abschließend geklärt (ebenso - z.T. mit unterschiedlicher Begründung -: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 K 1025/05 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/06 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, Buchpreisbindung , NJW 1985, 1615, Rn 27; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 (V) -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; LG Freiburg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05 -; zu einem teilweise anderen - dem Antragsteller günstigen - Ergebnis gelangen VG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 K 356/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 -).
28 
Zunächst weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt bereits erheblich von demjenigen des Halbritter-Verfahrens ab, wo das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie fraglos erfüllt war und eine medizinisch-psychologische Untersuchung im ausstellenden Mitgliedsstaat stattgefunden hat (vgl. dazu insbesondere auch die Rnrn 30 und 31 des Halbritter-Beschlusses, wo der EuGH - bei strenger Anwendung seiner Grundsätze: ohne Veranlassung - zu diesen an sich nicht zu prüfenden Umständen Stellung nimmt). Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG kann somit noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist.
29 
Hier ist der Antragsteller nach Aktenlage zum Führen von Kraftfahrzeugen offensichtlich ungeeignet. Es spricht derzeit alles dafür, dass sich der Antragsteller nicht in Ausübung seiner Grundfreiheiten in die Tschechische Republik begeben und dort eine Fahrerlaubnis erworben hat, sondern dass dies allein der Umgehung der in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung diente. Der Antragsteller selbst gab in diesem Zusammenhang gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten an, dass er in Deutschland Probleme mit dem Bestehen der MPU habe und deshalb die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben habe. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers unter der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) kein tschechischer Ort, sondern „ R., Spolková Republika Německo “ eingetragen ist. Die Berufung auf das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich.
30 
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH darf Gemeinschaftsrecht jedoch nicht missbräuchlich geltend gemacht werden. Die nationalen Gerichte können das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, wenn sie bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen beachten (vgl. dazu die Rechtsprechung des EuGH aus dem Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs: Urteil vom 03.12.1974 - Rs. 33/74 -, Van Binsbergen , Slg. 1974, 1299, Rn 13; Urteil vom 03.02.1993 - C-148/91 -, Veronica Omroep Organisatie , Slg. 1993, I-487, Rn 12; Urteil vom 05.10.1994 - C-23/93 -, TV10 , Slg. 1994, I-4795, Rn 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit: Urteil vom 07.02.1979 - Rs. 115/78 - Knoors , Slg. 1979, 399, Rn 25; Urteil vom 03.10.1990 - C-61/89 -, Bouchoucha , Slg. 1990, I-3551, Rn 14 sowie Urteil vom 09.03.1999 - C 212/97 -, Centros Ltd. -, Rn 24; Urteil vom 30.09.2003 - C 167/01 -, Inspire Art , Rn 136; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs: Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, Leclerc u. a. , Slg. 1985, 1, Rn 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit: Urteil vom 02.05.1996 - C-206/94 -, Brennet AG / Vittorio Paletta , NJW 1996, 1881, Rn 24f.; Urteil vom 12.04.2005 - C-145/03 -, Erben der Annette Keller , Rn 50; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Urteil vom 21.06.1988 - Rs. 39/86 -, Lair , Slg. 1988, 3161, Rn 43; Urteil vom 21.06.1988 - Rs. 39/86 -, NJW 1988, 2165, Rn 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik: Urteil vom 03.03.1993 - C-8/92 -, General Milk Products , Slg. 1993, I-779, Rn 21); und auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts: Urteil vom 12.05.1998 - C-367/96 -, Kefalas u. a. , Slg. 1998, I-2843, Rn 20; Urteil vom 23.03.2000 - C-373/97 -, Diamantis , Rn 33; auch in gänzlich anderem Zusammenhang akzeptiert der EuGH täuschendes Verhalten zur Erschleichung von Vorteilen nicht: Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95 -, Suat Kol/Land Berlin , NVwZ 1998, 50, Rn 25 ff. zu Beschäftigungszeiten nach Art. 6 ARB 1/80).
31 
Die hier im Blick zu behaltenden Ziele der Richtlinie bestehen nicht lediglich darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten; auch die Verkehrssicherheit nimmt hier ausweislich der Begründungserwägungen der Richtlinie breiten Raum ein. Die Straßenverkehrssicherheit zählt im Übrigen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen können, sofern die streitige Maßnahme tatsächlich unterschiedslos auf Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten anwendbar wird und sie geeignet erscheint, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 10.07.2003 - C-246/00 -, Kommission / Niederlande , Slg. 2003, I-7485, Rn 67). In Anbetracht dessen darf dem Antragsteller, der sich offenkundig kurzfristig und ohne einen Wohnsitz zu begründen allein zu dem Zweck in die Tschechische Republik begeben hat, dort eine Fahrerlaubnis zu erhalten, deren Erteilung im Inland er - nach seiner Einschätzung - nicht hätte erreichen können, die Berufung auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verwehrt werden.
32 
Weiterhin ist auch nicht ausgeschlossen, dass die dem Antragsteller erteilte tschechische Fahrerlaubnis als nichtig und damit wirkungslos anzusehen ist, nachdem aus dem Führerscheindokument selbst bereits offenkundig und für jedermann erkennbar hervorgeht, dass die tschechischen Behörden das Wohnsitzerfordernis des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht geprüft haben. Insoweit nimmt das Gericht keine - ggf. nach der Richtlinie unzulässige - Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen, die allein dem ausstellenden Mitgliedsstaat obliegt und vorbehalten ist, vor. Der EuGH hat im Kapper-Urteil (a.a.O., Rn 47 mit Verweis auf seinen Beschluss vom 11.12.2003 - C-408/02 -, Silva Carvalho -, Rn 22) aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung allein gefolgert, dass ein Mitgliedsstaat bei einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins nicht mit der Begründung verweigern kann, „nach den Informationen, über die der Mitgliedsstaat verfüge“, habe der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments seinen Wohnsitz im (kontrollierenden) Mitgliedsstaat und nicht im Ausstellungsstaat gehabt. Damit ist ersichtlich auf Informationen etwa aus dem Melderegister Bezug genommen, die eine erste Nachprüfung der Wohnsitzfrage ermöglichen. Auch im Urteil Kommission ./. Niederlande (Urteil vom 10.07.2003 - C-246/00 -, a.a.O., Rn 75) hat sich der Gerichtshof mit systematischen Erfassungen des Wohnsitzes (im Rahmen der Registrierung ausländischer Führerscheine) befasst. Ist aber - wie hier - bereits aus dem Führerscheindokument selbst ersichtlich, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde, so spricht vieles dafür, die erteilte Fahrerlaubnis als nichtig anzusehen. Dann aber geht es in Fallkonstellationen der hier zu beurteilenden Art gar nicht mehr um den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, weil es bereits an einem anerkennungsfähigen Rechtsakt fehlt. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts hätte dann wohl lediglich deklaratorische Bedeutung, dem Antragsteller würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
33 
Die durch die vorstehenden Darlegungen aufgeworfenen umfänglichen Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts bedürfen noch weiterer Klärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG. Das VG Sigmaringen hat bereits mit Beschluss vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - vergleichbare Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch das VG Chemnitz hat angekündigt, im Verfahren 2 K 1380/05 einen Vorlagebeschluss zu fassen. In Anbetracht der offenen, im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtsfragen und angesichts der noch nicht entschiedenen Vorlageverfahren beim EuGH ist offen, ob die Anwendung der nationalen Regelungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. Somit ist von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen.
34 
3. Der Antrag ist gleichwohl abzulehnen, weil die Kammer nach der danach erforderlichen Interessenabwägung kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers festzustellen vermag.
35 
Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so sind die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewichten. Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 11 C 05.940 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
36 
Unter Anwendung dieses Maßstabs des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug dann überwiegt und der Betroffene die Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung hinnehmen muss, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
37 
Im Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass auf Grund seines regelmäßigen Rauschmittelkonsums, aufgrund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht R. im Jahre 1991 wie auch insbesondere in Anbetracht der zahlreichen abgeurteilten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und nicht zuletzt des Umstands, dass der Antragsteller im Rahmen des jüngsten Neuerteilungsverfahren die medizinisch-psychologische Begutachtungen abgebrochen hat bzw. jedenfalls kein positives Gutachten vorlegen konnte, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Fahreignung des Antragstellers ausgegangen werden kann. Noch kurz vor Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis fuhr der Antragsteller ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Substantiierte Einzelheiten über Inhalt und Ablauf einer in Tschechien ggf. vorgenommenen ärztlichen Untersuchung hat der Antragsteller nicht geschildert, im Gegenteil hat er angegeben, nach Tschechien gefahren zu sein, weil er in der Bundesrepublik Deutschland Probleme mit der MPU hätte. Sofern eine ärztliche Untersuchung in Tschechien überhaupt stattgefunden haben sollte (zu den beträchtlichen diesbezüglichen Bedenken vgl. die Ausführungen und Auswertungen verschiedener Erkenntnisquellen aus dem Internet im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -), ist derzeit davon auszugehen, dass es sich allenfalls um eine Routine-Untersuchung handelte, die - ohne Kenntnis der drogenbedingten körperlichen und psychischen, sowie der charakterlichen Probleme des Antragstellers und ohne Kenntnis seiner Vorgeschichte - auf etwaige Alkohol- und Drogenprobleme nicht eingegangen ist. Wäre es anders gewesen, wäre darüber hinaus auch zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ein derartiges positives Untersuchungsergebnis ohne Weiteres mitgeteilt hätte. Schließlich kann auch der Umstand einer (vorgeblich) beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr über mehrere Monate hinweg seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hier zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten ist die bloße beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr kein Indiz für die wiedererlangte Geeignetheit eines Verkehrsteilnehmers.
38 
Der Interessenabwägung steht auch nicht entgegen, dass für den Fall, dass sich die Maßnahmen als gemeinschaftsrechtswidrig erweisen sollten, mit der vorliegenden Entscheidung die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht einstweilen im Einzelfall gehemmt wird. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier indes nicht. Insbesondere handelt es sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, sodass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit Ausschlag gebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
39 
Die Kammer sieht sich weiter zu dem Hinweis veranlasst, dass die derzeit im Rechtsetzungsverfahren befindliche Neufassung der einschlägigen Ausnahmebestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG möglicherweise ohnehin die Konformität der bestehenden nationalen Bestimmungen herstellen wird, sodass der als kraftfahrungeeignet anzusehende Antragsteller ggf. spätestens dann mit neuerlichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden wird rechnen müssen. Nach Art. 11 Abs. 4 des Richtlinienentwurfs in der Fassung, die der Rat der Europäischen Union auf seiner 2721. Tagung am 27.03.2006 beschlossen hat (vgl. den Text in der Vorlage vom 17.03.2006 zum Dossier 2003/0252 (COD) 7437/06 ADD 1, http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/ st07 / st07 437- ad01 . de06 .pdf), lehnt es ein Mitgliedsstaat ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen; weiter lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist. Auch wenn der Anwendungsbereich dieser neuen Vorschriften ggf. wiederum nicht ohne eine neuerliche Vorlage an den EuGH zu klären sein wird, ist die hinter dem Richtlinienänderungsentwurf stehende Absicht, Maßnahmen gegen den sog. „Führerscheintourismus“ zu ergreifen deutlich erkennbar. Zwar ist nach Art. 18 der derzeitigen Fassung des Entwurfs ein Inkrafttreten der Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 erst zwei Jahre nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vorgesehen und zu erwarten, dass das anhängige Widerspruchsverfahren bis dahin abgeschlossen sein wird. Auch kann derzeit - vor endgültiger Beschlussfassung über den Richtlinientext - noch keine Rede von eventuellen Vorwirkungen der Richtlinienänderung die Rede sein. Gleichwohl ist bemerkenswert und im Rahmen der Interessenabwägung des Gerichts nicht ohne Bedeutung, dass auch die Rechtsetzungsorgane der EG zwischenzeitlich offenkundig die Folgen der - massenhaften - missbräuchlichen Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht erkannt haben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 62 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).