Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 A 6/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0
04.11.2016

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.

2

Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Die sieben Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Inlandsvermögen des "Satudarah Maluku MC" und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

3

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der "Satudarah Maluku MC" sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in Deutschland sieben Ortsgruppen ("Chapter"), dazu gehöre auch der Kläger. Der in den Niederlanden ansässige "Satudarah Maluku MC" sei weltweit allen Chaptern übergeordnet. Dessen Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in Deutschland. Der Hauptzweck des niederländischen "Satudarah Maluku MC" sowie seiner in Deutschland bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. Deutschland sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den Niederlanden und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte. Das Vereinsverbot sei verhältnismäßig, da den Aktivitäten des niederländischen Vereins und seiner Teilorganisationen nur auf diesem Wege wirksam begegnet werden könne.

4

Der Kläger hat - zunächst gemeinsam mit zwei Vereinsmitgliedern - gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben. Die beiden Vereinsmitglieder haben ihre Klagen zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sie unzulässig sein dürften. Daraufhin hat der Senat das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Personen durch Beschluss vom 1. September 2016 eingestellt und ihnen die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel auferlegt. Der weiterhin klagende Verein bestreitet, eine Teilorganisation des "Satudarah Maluku MC" zu sein. Es bestehe keine Dach- oder Gesamtvereinigung, der die einzelnen Satudarah-Chapter angehörten. Die in den Niederlanden und Deutschland bestehenden Clubs mit dem Namensbestandteil "Satudarah" seien voneinander unabhängig und nicht an Weisungen eines übergeordneten Vereinsgremiums gebunden. Der Kläger sei seit seiner Gründung im Jahr 2013 als eigenständiger Verein tätig und beschränke sich in der Entfaltung seiner Vereinsaktivitäten im Wesentlichen auf die Städteregion Aachen.

5

Der Kläger beantragt,

die Verbotsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben, soweit sie den Kläger betrifft.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere von ihr im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.

8

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das als Vertreter des Klägers auftretende Vereinsmitglied Ki. und die Kläger zu 1 und 3 des mitverhandelten Parallelverfahrens BVerwG 1 A 5.15 zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen beim Kläger und in einem weiteren deutschen Satudarah-Chapter bekleidet haben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Senat beigezogenen Strafakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist, insbesondere ob der Kläger im Prozess durch die beiden im Rubrum namentlich bezeichneten Vereinsmitglieder ordnungsgemäß vertreten ist oder ob weitere Vereinsmitglieder an der Klageerhebung hätten mitwirken müssen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit sie den Kläger betrifft - nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17).

12

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 3 VereinsG, soweit sie den Kläger betrifft. Danach können gegen ausländische Vereine, die über Teilorganisationen im Inland verfügen, Organisationsverbote erlassen werden, die sich jedoch gemäß § 18 Satz 1 VereinsG nur auf die Teilorganisationen im Inland erstrecken. Nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation in diesem Sinne dar, wird sie - ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen - auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst. Der Kläger kann deshalb mit seiner Klage nur geltend machen, er sei keine Teilorganisation, nicht aber, dass er keinen Verbotsgrund erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 16 m.w.N.). Danach ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (a) und formell (b) rechtmäßig ergangen; gleiches gilt für die Nebenentscheidungen (c).

13

a) Die Verbotsverfügung ist, soweit sie den Kläger betrifft, materiell nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreters, der Kläger zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 1 A 5.15 und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von der angegriffenen Verbotsverfügung miterfasst wird.

14

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftigere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Rechtsprechung geforderten Umstand, dass die Gliederung im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden muss. Für eine Beherrschung in diesem Sinne sind eine quasi-militärische Binnenorganisation, die auf striktem Befehl und Gehorsam gründet, oder die Möglichkeit, getroffene Entscheidungen stets und durchgängig auch zwangsweise durchsetzen zu können, nicht erforderlich. Hinreichende Entscheidungs- und Weisungsmacht kann auch jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen "ausgehandelter Ordnungen" ausgeübt werden (dazu allgemein Christian J. Schmid, Rockerclubs. Eine posttraditionale Vergemeinschaftungsform in der Organisationsgesellschaft, in: Eisewicht/Grenz/Pfadenhauer , Techniken der Zugehörigkeit, Karlsruhe 2012, 213 <222 ff.>). Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins. Auch die Erteilung von Ratschlägen im weiter verstandenen Sinne an Funktionsträger der Gliederung kann ein Anhaltspunkt für deren Abhängigkeit von der Gesamtorganisation sein. Die Anforderungen können je nachdem relativiert werden, wie die Organisation versucht, ihre innere Willensbildung nach außen zu verdecken.

15

Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" mit Sitz in den Niederlanden, dessen Existenz in dem Verfahren BVerwG 1 A 5.15 festgestellt worden ist (Urteil vom 4. November 2016). Dafür sind folgende Erwägungen entscheidend:

16

(1) Der Kläger bezeichnete sich selbst als ein Chapter der Satudarah-Gruppierung. Er führte den Wortbestandteil Satudarah in seinem Namen. Seine Mitglieder trugen Kutten mit den gleichen Aufschriften und Symbolen wie die übrigen Chapter im Satudarah-Verband. Er bekannte sich zu den gleichen Zielen wie der Gesamtverein: Pflege des molukkischen Brauchtums, des Motorradsports und der Machtentfaltung gegenüber anderen Rockervereinigungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger - wie dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vortrug - als zusätzliches Vereinsziel die Pflege des Dartsports verfolgte. Die innere Vereinsstruktur des Klägers mit der Zuordnung bestimmter Funktionen an Offiziere des Vereins entsprach der Struktur der anderen Satudarah-Chapter.

17

(2) Die Satudarah-Chapter - und damit auch der Kläger - waren kein loses Netzwerk ohne verbindliche Gesamtwillensbildung, vielmehr entschied das vereinsinterne Leitungsgremium der "Nationals" über die Aufnahme in und Entlassung von Chaptern aus dem Satudarah-Gesamtverband, und einzelne Nationals entschieden über für den Verein zentrale Sicherheitsbelange. Weitere Entscheidungen mit Verbindlichkeit für die Chapter wurden auf Treffen der Nationals mit den holländischen Chapter-Präsidenten (NP-Treffen) getroffen. Das ergibt sich aus der Aussage des Klägers zu 3 in dem Parallelverfahren BVerwG 1 A 5.15, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des Kreises der Nationals jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den hohen Rang des Vice Malessy bekleidet und in dieser Funktion auch NP-Treffen geleitet hat, sowie aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und 30. November 2012. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung des am gleichen Tag verkündeten Urteils im Verfahren BVerwG 1 A 5.15 (Rn. 26 bis 33) verwiesen.

18

(3) Weitere Umstände, die die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein belegen, ergeben sich aus Protokollen des Chapter-Secretary Ki. über gemeinsame Offizierstreffen mit anderen Chaptern. Danach wurde bei einem "Officiers Meeting" der Aachener Satudarah Chapter "Aachen City" und "Tigatanah" am 29. Dezember 2013 festgestellt, dass viele neue Aufgaben und Gesetze beachtet werden müssten, insbesondere müssten die "Holland Gesetze" durchgeführt werden. Bei "Tigatanah" - also dem Kläger - würden "die Gesetze" bekannt gegeben. Das zeigt, dass die Vorgaben der holländischen Nationals wie Gesetze angesehen und nicht nur als unverbindliche Ratschläge verstanden wurden. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll die Festlegung, dass das Chapter "Aachen City" mit den Nationals besprechen müsse, ob sie den "Satudarah Maluku MC" ("SMC") verlassen können. Auch das bestätigt die Erkenntnisse aus den Protokollen über die NP-Meetings, dass es eine organisierte Willensbildung im Satudarah-Verband gibt, bei der die Nationals allein oder gemeinsam mit den niederländischen Präsidenten Entscheidungen fällen und für die Chapter verbindliche Vorgaben machen.

19

Dem steht nicht entgegen, dass Herr Ki. auf Vorhalt den von ihm in seinem Protokoll gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte. Ki., dem der Gründungsvorsitzende des Klägers V. das Amt des Secretary wegen dessen Intelligenz übertragen hatte, musste der Unterschied zwischen "Gesetzen" und "Ratschlägen" bekannt sein. Auch die im Zusammenhang mit den holländischen Gesetzen verwandten Formulierungen "müssen durchgehalten werden" und "müssen durchgeführt werden" sprechen gegen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versuchte Auslegung der Eintragungen als bloße Ratschläge. Die Vorgaben der holländischen Beschlussgremien beschränkten sich auch nicht - wie Herr Ki. dies den Senat in der mündlichen Verhandlung glauben lassen wollte - darauf, interne Streitigkeiten dadurch zu vermeiden, dass man sich zusammensetzt. Das ergibt sich aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012. Denn auf diesen Treffen wurden Vorgaben auch u.a. für die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter, für die Verschwiegenheitspflicht, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds, Gestaltung der Westen und zur Beachtung der Weisungsbefugnisse der Nationals in Sicherheitsfragen gemacht. Die zu den "Holland Gesetzen" getroffenen Aussagen in den Protokollen des Herrn Ki. sind - entgegen dessen Vorbringen - auch nicht dahin zu verstehen, dass die holländischen Regeln nicht generell gelten sollten, sondern nur im Einzelfall von den Aachener Chaptern als verbindlich anerkannt wurden, etwa um Streitigkeiten nach diesen Regeln zu schlichten. Für eine solche Auslegung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, findet sich in den Protokollen kein Anhalt; vielmehr spricht die ohne derartige Einschränkungen gewählte schriftliche Formulierung und der inhaltliche Zusammenhang mit den Vorgaben aus Holland, wie sie sich in anderen Dokumenten finden, gegen ein solches Verständnis.

20

(4) Für eine Eingliederung des Klägers in den Gesamtverein mit den Nationals an der Spitze der vereinsinternen Hierarchie spricht auch das Satudarah-Germany-Dokument, das textgleich bei den deutschen Chapter-Mitgliedern Ki. und F. aufgefunden wurde. In diesem wird ausgeführt, dass die Nationals "an der Spitze der Hierarchie" stehen. Darunter stehen die Offiziere (President, Vice President, Sergeant at Arms, Secretary, Treasurer, Road Captain), dem folgen die Full Members, Prospects und Hangarounds. Den President trifft eine Berichtspflicht gegenüber den Nationals, der Sergeant at Arms ist gegenüber den verantwortlichen Nationals rechenschaftspflichtig. Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich "dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt". Wenn dieses Dokument vom Klägervertreter Ki. nach dessen eigenen Angaben mit dem Emblem "Satudarah Germany" versehen und von ihm elektronisch und in Papierform verwahrt wurde, bestätigt das dessen Protokollaussage, dass die "Holland Gesetze" von den deutschen Chaptern und damit auch vom Kläger zu beachten seien.

21

Soweit Ki. erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung beim Kläger hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Dokuments, das nicht voluntativ formuliert ist, sondern bestehende Strukturen und Verantwortlichkeiten beschreibt ("Die Nationals sind an der Spitze der Hierarchie aufgelistet", "Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt", "Der Sgt. at Arms ist Rechenschaft schuldig an die verantwortlichen Nationals abzulegen"). Dagegen spricht weiter, dass das Schriftstück auf jeder Seite oben das Emblem mit dem Schriftzug "Satudarah Germany" trägt, sich in seinem Geltungsanspruch also auf alle deutschen Satudarah-Chapter - und damit auch auf den Kläger - erstreckt. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens von Ki., dass er dieses im Verlauf der Befragung durch den Senat gesteigert hat. Sprach er erst davon, dass er das Dokument "übersetzt" habe, gab er dann an, er habe es aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen zusammengestellt, u.a. aus Wikipedia. Dagegen spricht, dass in dem Dokument auch Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber bestimmten Funktionsträgern beschrieben werden, die es nur bei Satudarah gibt, nicht aber bei anderen Rockervereinigungen (z.B. Malessy, Kapikane). Dass er die Verantwortlichkeiten - wie zuletzt behauptet - auf die bei Satudarah vorhandenen Funktionsträger aufgeteilt hat, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die Nationals bei Satudarah eine entsprechende Verantwortung innehaben, ist nicht glaubhaft.

22

(5) Für die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Aussage des Zeugen V. Dieser war Gründer und erster Präsident des Klägers in den Jahren 2013 und 2014. Danach hat der wohl auch vom Kläger als überzeugend und glaubwürdig beurteilte Zeuge die Nationals als "höheren Rat" oder "Weltrat" bezeichnet, der über den Chapter-Präsidenten steht. Auch wenn er nie Befehle von den Nationals bekommen habe, sei er doch verpflichtet gewesen, an den Chapter-übergreifenden Präsidentenmeetings teilzunehmen. Auch habe er sich gegenüber den Nationals rechtfertigen müssen, wenn in seinem Chapter "Mist gebaut" worden sei. Der für Sicherheitsfragen im Chapter zuständige Sergeant at Arms habe sich sowohl gegenüber ihm als Präsidenten als auch gegenüber den Nationals rechtfertigen bzw. Bericht erstatten müssen.

23

Der Zeuge hat auch geschildert, wie er in den Niederlanden durch die Nationals vom Präsidenten zum Vizepräsidenten degradiert wurde. Er gab freimütig zu, dass er oft "Ratschläge" der Nationals nicht befolgt und es erhebliche Auseinandersetzungen innerhalb seines Chapters gegeben habe. Wegen dieser internen Streitigkeiten sei er zu einem Meeting in den Niederlanden einbestellt worden. Dort habe er sich vor Nationals und Mitgliedern anderer niederländischer und deutscher Chapter rechtfertigen müssen. Im Ergebnis sei er von den Nationals auf seine Fehler hingewiesen worden und zum Vizepräsidenten herabgestuft worden. Einer der Nationals habe ihm das Messer gegeben, mit dem er sich selbst das Patch "President" von der Kutte abgeschnitten habe. Auch habe ein National ihm das Patch "Vice President" gegeben, das er dann später selbst an seiner Kutte angebracht habe. Er sei zwar "stinksauer" gewesen, habe sich aber der Entscheidung der Nationals gefügt und sein Einverständnis damit erklärt. In der Folgezeit sei er aber aus Satudarah ausgeschieden.

24

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vor den Nationals vollzogene Degradierung nicht deshalb als Entscheidung des eigenen Chapters anzusehen, weil dort die Mehrheit den Zeugen nicht mehr als Präsident wollte und man sich deshalb an die Nationals gewandt hatte.

25

Der Senat wertet die Aussage des Zeugen V. dahin, dass er sich gerade nicht einer Entscheidung seines Chapters, sondern der Autorität der Nationals unterwarf, indem er deren "Empfehlung" folgte, die Degradierung vom Präsidenten zum Vizepräsidenten zu akzeptieren. Dies war den Umständen nach keine freie Entscheidung. Denn die Degradierung wurde von einer Autorität ausgesprochen, die er als über den Chapter-Präsidenten stehend ansah. Der verantwortliche National reichte ihm sogar das Messer zur Entfernung des Aufnähers "President". Der Umstand, dass der Zeuge respektvoll behandelt wurde, indem man ihn fragte, ob er einverstanden sei und er sich das Patch selbst abschneiden durfte, steht der Wertung nicht entgegen, dass er sich bei seiner Degradierung der Autorität des ihm übergeordneten Nationals unterwarf. Der Zeuge hat die Degradierung auch klar als "Entscheidung" der Nationals angesehen.

26

Für die Einbindung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Tatsache, dass Nationals ausweislich der Protokolle von Herrn Ki. an zahlreichen Chaptermeetings des Klägers oder unter Beteiligung des Klägers teilgenommen haben, so etwa am 6. November 2013, 8. November 2013, 13. November 2013, 29. November 2013, 11. Dezember 2013, 13. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 8. Januar 2014, 30. März 2014, 11. Juni 2014 und 16. Juli 2014.

27

(6) Der Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein steht nicht entgegen, dass das Duisburger Chapter unter seinem damaligen Präsidenten Ka. Vorgaben der Satudarah-Leitungsgremien nicht befolgt hat. Denn das Duisburger Chapter war für das Verhalten anderer Chapter im Rahmen der Willensbildung im Satudarah-Gesamtverein - und damit auch für den Kläger - nicht repräsentativ. Vielmehr ist das Duisburger Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen, wie der für Deutschland zuständige Malessy, der Kläger zu 1 im Verfahren BVerwG 1 A 5.15, und der Zeuge Ka. übereinstimmend bekundet haben. Das abweichende Verhalten in Duisburg wurde offenbar hingenommen, weil der Verein in Deutschland Fuß fassen wollte und dies das erste in Deutschland gegründete Satudarah-Chapter war. Demgegenüber zeigt sich am Beispiel der Degradierung des Zeugen V. als damaligem Präsidenten des Klägers, dass die holländischen Vorgaben ansonsten grundsätzlich befolgt werden mussten und Verstöße dagegen sanktioniert wurden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2016 (S. 34) selbst ausgeführt, bei dem Duisburger Verein handele es sich um ein Chapter, das "nicht repräsentativ für die Klägerin oder einen anderen MC mit den Farben gelb/schwarz ist".

28

(7) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Überzeugungsbildung des Senats auf die Aussage des Zeugen J. nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Dieser bekundete, dass er im Duisburger Satudarah-Chapter im Zeitraum von Juni 2012 bis August 2013 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung die Funktion des Sergeant at Arms bekleidete. Seine Erfahrungen beschränkten sich allerdings im Wesentlichen auf das Vereinsleben im Duisburger Chapter. Im Übrigen konnte der Senat nicht ausschließen, dass über das örtliche Chapter hinausreichende Aussagen zu den Satudarah-Strukturen auch durch Erfahrungen des Zeugen in anderen Rockervereinigungen beeinflusst waren, in denen er Mitglied war.

29

(8) Den drei in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Frage, ob der Kläger eine Teilorganisation des Satudarah-Gesamtvereins ist, nicht entscheidungserheblich.

30

Dem ersten Beweisantrag (Anlage 2 zum Protokoll vom 3. November 2016) fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhältnisse im Duisburger Chapter abstellt, auf die es für die Frage der Eingliederung des in Aachen ansässigen Klägers nicht ankommt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass das Duisburger Chapter - abweichend von anderen - sich Vorgaben und Empfehlungen der Nationals und der Beachtung des Satudarah-Regelwerks weitgehend verweigert hat. Allerdings war das Duisburger Chapter insoweit weder repräsentativ für die Verhältnisse im Gesamtverein noch für das Aachener Chapter, für das der Senat von der generellen Beachtung der Vereinsregeln und -hierarchie ausgeht (vgl. etwa Protokolle des Ki. "Holland Gesetze müssen durchgeführt werden" und Degradierung von V.).

31

Auch der zweite Beweisantrag des Klägers (Anlage 3 zum Protokoll vom 3. November 2016), der einen Einbruch des F. (Sergeant at Arms des Duisburger Chapters) und dessen Bestrafung durch das Duisburger Chapter zum Gegenstand hat, bezieht sich auf Handlungen von Mitgliedern und Funktionsträgern des Duisburger Chapters, die für die Einbindung des in Aachen ansässigen Klägers in die Willensbildung des Satudarah-Gesamtverbands nicht entscheidungserheblich sind. Soweit mit dem Beweisantrag zugleich das Ziel verfolgt werden sollte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, vermag auch dies die Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen, denn auf die Aussage dieses Zeugen kam es für die Entscheidungsfindung des Senats nicht an.

32

Aus den gleichen Gründen war auch der dritte Beweisantrag des Klägers (Anlage 4 zum Protokoll vom 3. November 2016 - ergänzt am 4. November 2016) abzulehnen, denn er bezieht sich auf die näheren Umstände eines Satudarah-Meetings in Amsterdam, an dem der Zeuge J. teilgenommen haben und dabei von einem weiteren Funktionsträger des Duisburger Chapters begleitet worden sein soll. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen (beide sollen an einem Tisch mit weiteren Chaptervertretern gesessen haben, dort soll holländisch gesprochen worden sein ohne Übersetzung, es soll nicht über "No Surrender" gesprochen worden sein, beim Meeting sei keiner aufgestanden außer zur Begrüßung) entscheidungserheblich sind. Offenkundig war es Ziel auch dieses Beweisantrags, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, auf dessen Aussage der Senat nicht entscheidungserheblich abgestellt hat.

33

b) Das Vereinsverbot ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das Bundesministerium des Innern als zuständige Verbotsbehörde (1). Der Kläger brauchte vor Erlass der Verfügung nicht angehört zu werden (2). Die Verfügung enthält auch hinsichtlich der Teilorganisationseigenschaft des Klägers eine ausreichende Begründung (3).

34

(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist der Bundesminister des Innern Verbotsbehörde für ausländische Vereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Diese Zuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass es hier an regionalen Anknüpfungspunkten fehlt und aus politischen und sonstigen praktischen Gründen bundeseinheitliche Entscheidungen erforderlich sind (BT-Drs. 4/430 S. 23). Die Zuständigkeit erstreckt sich bei einem Verbot eines ausländischen Vereins auch auf dessen inländische Teilorganisationen - hier den Kläger - nach § 3 Abs. 3 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97 f.). Die Zuständigkeit des Bundes für das Verbot des Klägers ergibt sich - unabhängig von seiner eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass er als Teilorganisation des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" verboten worden ist.

35

(2) Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 m.w.N.). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.). Dies war auch hier der Fall.

36

(3) Der Bescheid enthält auch eine ausreichende Begründung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ist ein Vereinsverbot zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das Bundesministerium des Innern zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere auch zur Teilorganisationseigenschaft des Klägers.

37

c) Das gleichzeitig gegen den Kläger ausgesprochene Betätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der Natur des Verbots der Teilorganisationen und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nebenentscheidungen knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an und sind zu diesem akzessorisch.

38

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sie erfasst die Kosten des Verfahrens, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 1. September 2016 - betreffend die zwei ursprünglich am Verfahren mitbeteiligten Einzelpersonen - entschieden worden ist.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Vereinsgesetz - VereinsG | § 10 Vermögensbeschlagnahme


(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf de

Vereinsgesetz - VereinsG | § 14 Ausländervereine


(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, de

Vereinsgesetz - VereinsG | § 11 Vermögenseinziehung


(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlag

Vereinsgesetz - VereinsG | § 12 Einziehung von Gegenständen Dritter


(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn 1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen

Vereinsgesetz - VereinsG | § 2 Begriff des Vereins


(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisi

Vereinsgesetz - VereinsG | § 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten


Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räuml

Vereinsgesetz - VereinsG | § 15 Ausländische Vereine


(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, fü

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 A 6/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 A 6/15.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 A 5/15

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinisc

Referenzen

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.