Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. März 2016 - RO 2 K 15.840

published on 16/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. März 2016 - RO 2 K 15.840
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8 ZB 16.954, 02/06/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als betroffene Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße ... „C. - B.“ - Ortsumgehung L. - vom 8. April 2009 in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015.

Die Staatsstraße St ... zweigt nördlich der Ortschaft C. von der Bundesstraße B ... ab und führt nach B. Dabei verläuft sie bisher unter der Bezeichnung „H.-straße“ durch die Ortschaft L. Mit Schreiben vom 13. September 2005 beantragte das Straßenbauamt Regensburg bei der Regierung der Oberpfalz die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zur Schaffung einer Ortsumgehung bei L.

Die Kläger, Eheleute in Gütergemeinschaft, sind Eigentümer der von dem Vorhaben in der ursprünglichen Ausgestaltung betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. ...5/1, ...5/2 und ...5 Gemarkung ... Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...5/2 befindet sich ihr Gewerbebetrieb (Spenglerei) sowie ihr Wohnhaus. Ein weiteres Betriebsgebäude wurde auf dem Grundstück Fl.Nr. ...5 errichtet. Mit Schreiben vom 21. November 2005 erhoben die Kläger Einwendungen gegen die geplante Ortsumgehung. Die geplante Trasse sei aus verschiedenen Gründen nicht tragbar.

Nach Durchführung des Verfahrens erließ die Regierung der Oberpfalz am 8. April 2009 den Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße ... „C. - B.“ - Ortsumgehung L. - von Baukm 0 + 000 bis Baukm 2 + 580. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Auflagen oder durch Planänderung berücksichtigt worden seien. Auf den Planfeststellungsbeschluss wird verwiesen.

Am 6. Mai 2009 ließen die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben.

Mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 11.880 - stellte das Verwaltungsgericht Regensburg fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Staatsstraße ... C. - B. - Ortsumgehung L. - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das Gericht im Wesentlichen dar, der Planfeststellungsbeschluss leide hinsichtlich der Trassenwahl an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die Auswahl der „Variante 2“ auf veraltetem, zum Teil unrichtigem und in wesentlicher Hinsicht überholtem Datenmaterial beruhe. Der erhebliche Abwägungsmangel führe jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da eine Behebung des Mangels im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich erscheine. Zudem stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu Errichtung einer vorgesehenen Auffahrtrampe in Richtung B. an der Anschlussstelle „L.-Mitte“, die einen Teil der klägerischen Grundstücke in Anspruch nehmen sollte, ebenfalls nicht die Anforderungen erfülle, die an eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung zu stellen seien. Auch insoweit sei der Mangel jedoch durch ein ergänzendes Verfahren behebbar.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ließen die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Noch während des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Zulassungsverfahrens führte die Planfeststellungsbehörde ein Planänderungsverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG (Wegfall der Auffahrtrampe) sowie ein ergänzendes Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG (Trassenwahl) durch. Der Vorhabensträger legte geänderte Pläne vor, wonach die beanstandete Auffahrtrampe entfallen soll. Diese Pläne wurden betroffenen Behörden und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet und öffentlich ausgelegt. Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 stellte die Planfeststellungsbehörde die geänderte Planung (Wegfall der Auffahrtrampe) fest. In Teil C des Planänderungsbeschlusses erfolgte eine Neufassung von Teil B, Abschnitt II, Ziffer 4 des Beschlusses vom 8. April 2009 hinsichtlich der beanstandeten Trassenwahl. Der Vorhabensträger habe das Büro B1. mit der Verfeinerung und Aktualisierung der Variantenuntersuchung beauftragt. Die Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Varianten auf die Natur sei vom Büro I. vorgenommen worden. Insgesamt seien 7 Varianten (einschließlich der „Null-Variante) untersucht worden. Der Vorhabensträger komme zu dem Ergebnis, dass nach Abwägung der einzelnen Beurteilungsmerkmale die Variante 2 die Vorzugslösung darstelle. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die gewählte Trasse als Vorzugstrasse sprechen würden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. September 2013 ließen die Kläger gegen den Planänderungs- und Planergänzungsbeschluss Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und zunächst darlegen, der Beschluss solle in das anhängige Zulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einbezogen werden.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.65 - lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. November 2011 ab. In den Gründen ist ausgeführt, eine Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 in das Zulassungsverfahren sei nicht zulässig. Im Übrigen seien ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig dargelegt. Der Beschluss wird in Bezug genommen.

Am 15. Oktober 2014 führte das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin im vorliegenden Verfahren zusammen mit dem Parallelverfahren RO 2 K 13.1604 (nunmehr RO 2 K 15.841) durch. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass - wie von Klägerseite u. a. gerügt - an dem ergänzenden Verfahren zur erneuten Trassenwahl weder die Kläger, noch Behörden, noch Umweltverbände beteiligt worden seien und sich daraus möglicherweise ein Ermittlungsdefizit geben könne. Daraufhin führte die Planfeststellungsbehörde erneut ein ergänzendes Verfahren durch unter Beteiligung von betroffenen Behörden und Naturschutzverbänden sowie unter Anhörung der Kläger und des Klägers im Parallelverfahren RO 5 K 15.841.

Am 29. Mai 2015 erließ die Regierung der Oberpfalz einen weiteren Ergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 20. August 2013 (künftig: Ergänzungsbeschluss). Dort ist dargelegt, dass mit dem Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 der Entfall der Auffahrtrampe in Richtung B. mit aktualisierter Anbindung der M.-straße an die künftige Ortsumgehung sowie eine geänderte Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 mit vorgeschaltetem Regenklärbecken verfügt worden sei. Zudem sei eine neue Variantenprüfung erfolgt. Im nunmehrigen ergänzenden Verfahren seien betroffene Behörden und sonstige Trägern öffentlicher Belange beteiligt sowie den Bevollmächtigten der verbliebenen Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Trassenwahl gegeben worden. Die Variantenuntersuchung umfasse insgesamt 6 Varianten zuzüglich der sogenannten „Null-Variante“. Es handle sich dabei um die 5 bereits in der Grobanalyse aus dem Jahr 1989 dargestellten Varianten, die schon in den Planunterlagen zum Beschluss vom 8. April 2009 behandelt worden seien. Zusätzlich sei die Variante 6, die von dritter Seite aufgezeigt worden sei, einbezogen worden. Der Vorhabensträger habe die Varianten anhand folgender Beurteilungsmerkmale verglichen:

a) Trassierung

b) Grundbedarf

c) Flächen und Massen

d) Kosten

e) Verkehrswirksamkeit und Auswirkungen auf das Straßennetz

f) Schutzgut Mensch

g) Naturschutz

h) Schutzgut Wasser

e) Schutzgut Boden

Zur Gesamtabwägung ist dargelegt, bei der Trassenabwägung sei den Belangen des Verkehrs und dem Schutz der Menschen eine höhere Bedeutung beigemessen worden. Die Verkehrswirksamkeit sei von zentraler Bedeutung. Die besondere Bedeutung des Schutzgutes Mensch sei gerechtfertigt, weil mit dem Bau der Ortsumgehung von L. die Menschen von Verkehrsimmissionen entlastet werden sollten. Daneben seien die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes von großer Bedeutung. Alle übrigen Belange stünden gleichrangig nebeneinander und seien von mittlerer Bedeutung. Untereinander seien sie als gleichwertig gewichtet worden.

Der Beschluss enthält u. a. eine tabellarische Gegenüberstellung der jeweils berücksichtigten Werte und Bewertungen. In der abschließenden Bewertung (S. 62 ff.) kommt der Ergänzungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Planziele mit der „Null-Variante“ nicht erreicht werden könnten. Nachdem den Belangen des Verkehrs und dem Schutz der Menschen eine gleich hohe Bedeutung beizumessen sei, dränge sich die Variante 2 als Vorzugsvariante auf. Die Variante 2 stelle sich entsprechend den Feststellungen der Naturschutzbehörden gegenüber den Varianten 5 und 6 ebenfalls als eindeutig vorzugswürdig dar. Aus waldrechtlicher Sicht seien die Varianten 1, 3 und 4 zu bevorzugen. Im Hinblick auf die Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen wiesen die Varianten 5 und 6 zwar Vorteile gegenüber der Variante 2 auf, diese relativierten sich aber aufgrund der Tatsache, dass die Variante 5 zu ungünstigen Grundstücksdurchschneidungen führen und beide Varianten in nicht unerheblichem Umfang zusätzliche Flächen für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen in Anspruch nehmen würden. Die Variante 4 führe zum größten Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen und zu vielen Durchschneidungen. In dieser Hinsicht sei die Variante 6 am günstigsten. Unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten schneide die Variante 6 gegenüber den Varianten 2 und 5 deutlich schlechter ab. Hier ergäben sich jedoch für die Variante 5 gegenüber der Variante 2 geringfügige Vorteile. Demgegenüber weise die Variante 2 die kürzere Baulänge gegenüber den Varianten 5 und 6 sowie die niedrigeren Gesamtkosten auf. Die Entscheidung des Vorhabensträgers, die Ortsumgehung L. entsprechend der Variante 2 zu verwirklichen, werde für sachgerecht und vertretbar gehalten. Das mit dem Vorhaben verfolgte Planungsziel könne mit dieser Variante er- reicht werden. Die unbestreitbaren Nachteile der Planfeststellungstrasse insbesondere im Hinblick auf den Eingriff in landwirtschaftliche Flächen, könnten die Wahl einer anderen Trasse als vorzugswürdigere Lösung nicht erzwingen. Alle zusätzlichen Beeinträchtigungen der Planfeststellungstrasse, insbesondere Eingriffe in Natur und Landschaft, könnten durch die vorgesehenen Gestaltungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kompensiert werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG seien ebenfalls nicht erfüllt.

Zu den Einwendungen der Kläger legt der Ergänzungsbeschluss dar, die von den Klägern favorisierte „Null-Variante“ sei nicht geeignet, die unzureichenden Verkehrsverhältnisse zu verbessern. Es verbleibe eine unstete Linienführung, eine Steigung bis zu 11% und die Gefährdung von Fußgängern. Ein Ausbau könne die Probleme nicht beseitigen und erfordere einen Eingriff in zwei Wohn- und ein Nebengebäude. Zum Einwand, die Schaffung eines innerörtlichen Anschlusses sei nicht erforderlich, legte die Planfeststellungsbehörde dar, die Verlagerung innerörtlichen Verkehrs könne ein relevanter Gesichtspunkt der Maßnahme sein. Die Wertigkeit der einzelnen betroffenen Flächen habe bei der Variantenprüfung nicht berücksichtigt werden müssen. Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Varianten seien einer kursorischen Untersuchung unterzogen worden, die weder von der unteren noch von der höheren Naturschutzbehörde beanstandet worden sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juni 2015 wandten sich die Kläger auch gegen den Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 ließen sie den Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 in das bereits anhängige Streitverfahren einbeziehen. Unter dem 24. August 2015 trugen die Klägerbevollmächtigten zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, es werde auf die bisher vorgebrachten Schriftsätze Bezug genommen. Der Ergänzungsbeschluss leide nach wie vor an erheblichen Mängeln. Insbesondere wird unter Einbeziehung des bisherigen Vorbringens geltend gemacht:

1. Die vom Verwaltungsgericht Regensburg im Urteil vom 18. November 2011 geforderte Ergebnisoffenheit der erneuten Variantenprüfung sei nicht beachtet worden. Es stelle sich die Besorgnis der Befangenheit der Planfeststellungsbehörde, für die von Anfang an festgestanden habe, dass es zur Bestätigung der ursprünglichen Plantrasse komme. So habe man den Klägern die neuen Unterlagen zur Variantensuche im ersten Ergänzungsverfahren vorenthalten. Bemerkenswert sei auch ein Zeitungsartikel vom 17. November 2011, der angesichts der ausgelegten Pläne zum Wegfall der Auffahrtrampe getitelt habe: „Ortsumgehung L.: an der Trasse ändert sich nichts“. Die Voreingenommenheit der Behörde zeige sich auch darin, dass mit der vorgezogenen Planänderung zur Auffahrtrampe schon vor der neuen Trassenwahl „ein Pflock eingeschlagen“ worden sei.

2. Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide wieder an einem formellen Fehler aufgrund mangelnder Anhörung. Nach Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG müssten Änderungen eines ausgelegten Plans gegebenenfalls den jeweiligen Behörden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt werden. Dabei komme es nicht darauf an, wer die Änderung des ausgelegten Plans initiiert habe. Zur nachträglich vorgeschlagenen Variante 7 seien jedoch lediglich das Landratsamt ..., das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Bayerische Bauernverband gehört worden. Es hätten jedoch auch die übrigen Behörden gehört werden müssen, die bei der ersten Variantenuntersuchung eingeschaltet worden seien. Zur Variante 7 hätten auch die Naturschutzverbände gehört werden müssen. Auch der Gemeinde C. hätte umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

3. Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an einem Abwägungsdefizit, weil nicht alle Belange in die Abwägung hinreichend eingestellt worden seien. Die Planfeststellungsbehörde habe laut ihrem Beschluss vom 49. Mai 2015 die Variante 7 nicht in die eigentliche Abwägung mit einbezogen. Vielmehr habe sie eine bloße Grobanalyse vorgenommen, ohne die genaueren Auswirkungen der Variante 7 zu untersuchen und mit den übrigen Trassenvarianten zu vergleichen. Bereits dies führe zu einem nicht heilbaren Abwägungsfehler.

4. Die Behörde habe das bisherige Vorbringen der Kläger nicht hinreichend in den Abwägungsprozess einbezogen. Die Einwände der Klägerbevollmächtigten seien summarisch abgehandelt worden. Sie seien lediglich im Rahmen der sonstigen Einwendungen unter Ziffer 1.3.5.4 abgehandelt worden. Es liege somit ein weiteres Abwägungsdefizit vor.

5. Bei der Variantenprüfung hätten auch Kombinationen der ausgewählten Trassen geprüft werden müssen, um zu einer ergebnisoffenen Abwägung zu gelangen.

6. Die Planfeststellungsbehörde habe ohne Notwendigkeit bei der Trassenwahl vorausgesetzt, dass bei jeder Variante ein Anschluss „L.-Mitte“ notwendig sei. Die in der Ableitung des überörtlichen Durchgangsverkehrs liegende Planrechtfertigung wäre aber auch ohne ortsmittige Anschlussstelle gegeben. Ein Wegfall dieser Anschlussstelle würde den Verkehr innerorts nach Verwirklichung einer Ortsumgehung nur geringfügig erhöhen. Im Sinne einer ergebnisoffenen Prüfung dürfe eine Anschlussstelle „L.-Mitte“ nicht zur zwingenden Vorgabe gemacht werden. Die Schaffung einer Anschlussstelle für das Gewerbegebiet an der M.-straße konterkariere das Ziel einer innerörtlichen Verkehrsberuhigung. Eine Entlastung der M.-straße sei weder Planungsziel noch erforderlich, wie auch der gerichtliche Augenschein im vorangegangenen Verfahren ergeben habe. Bei den südlich von M1. verlaufenden Trassenvarianten sei ebenfalls kein Anschluss der M.-straße erforderlich, so dass die angenommene zusätzliche Belastung der M.-straße um 242% nicht eintreten werde. Die behauptete Steigerung von 242% beruhe ohnehin auf einer gedanklichen Obszönität. Es werde nicht der Versuch gemacht, die heutige Ausgangsgröße zu benennen. Hervorzuheben sei, dass es beim Gewerbegebiet M1. täglich nur etwa 300 Fahrten mit gewerblicher Struktur gebe.

7. Die geplante Trasse stelle keine Ortsumgehung dar, da sie Siedlungsgebiete unmittelbar tangiere. Es werde eine zweite Ortsdurchfahrt geschaffen. Zwar würde ein Teil der in L. lebenden Menschen vom Verkehr entlastet werden, andererseits würden durch die neue Straße ebenfalls in L. lebende Menschen neu durch verkehrliche Immissionen belastet.

8. Soweit eine Verbesserung der Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anwohner der Ortsdurchfahrt angestrebt werde, suggeriere dies, dass diese Anwohner schutzwürdiger seien als andere. Insoweit sei zu rügen, dass die derzeitige Planung auf die Schaffung einer zweiten Ortsdurchfahrt hinauslaufe, die Anlieger in anderen Ortbereichen belaste. Soweit dargelegt werde, die Variante 2 werde durch eine Baulücke geführt, handle es sich um einen Baulückenbereich i. S. d. § 34 BauGB, für den eine erhebliche Immissionslage geschaffen werde. Weshalb bei den Varianten 4 bis 6 lange Lärmschutzwälle erforderlich sein sollen, nicht aber bei der nahe an Wohngebäuden verlaufenden Variante 2, erschließe sich nicht.

9. Die Beurteilungsmerkmale seien unzureichend, weil nicht beachtet worden sei, dass das Merkmal „Grundbedarf“ nicht nur private Belange betreffe, sondern insbesondere die Beeinträchtigung von Betrieben auch ein öffentlicher Belang sei. Bei der Ermittlung des Grundbedarfs seien auch die unterschiedlichen Wertigkeiten der privaten Grundstücke und besondere Härten nicht beachtet worden. Die Plantrasse 2 führe zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des klägerischen Betriebs. Die betroffene FlNr. ...5 sei 3.340 m2 groß, wovon etwa 1.095 m2 in Anspruch genommen werden sollen. Ca. ein Drittel der Gesamtfläche komme damit in Wegfall, der Flächenverlust sei aber durch das Entstehen einer unwirtschaftlichen Grundstücksspitze noch höher. Das Grundstück sei früher als industrielles Mischgebiet betrachtet worden, im Zuge des Straßenbaus aber zu einem Gewerbegebiet umdeklariert worden. Die Darstellung des hinteren Teils des klägerischen Grundstücks als Außenbereich sei nur wegen der Straßenplanung erfolgt. Eine vernünftige Betriebserweiterung sei damit nicht mehr möglich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück eine nicht unerhebliche Hanglage aufweise, deren Ausgleich im Niveau der unterschiedlichen Grundstücksbereiche im Zusammenhang mit einer Bebauung zusätzliche Probleme schaffe und zur Notwendigkeit führe, dass die in Anspruch zu nehmende Grundstücksfläche für den Gewerbebetrieb der Kläger voll erhalten bleibe.

10. Der Schutz des Grundwassers und andere wasserwirtschaftliche Belangen seien außer Acht gelassen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der gewählten Variante 2 eine ergiebige Quelle zerstört werde, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Die Quelle stelle sicher, dass gerade in wasserknappen Zeiten eine nachhaltige Wasserversorgung auch für weitere Ortsteile sichergestellt sei. Auch die Gemeinde sei auf diese Quelle dringend angewiesen. Auf § 1 WHG werde verwiesen.

11. Bei den Flächen und Massen seien die Ausgleichsflächen sowie die benötigten Erddeponien nicht berücksichtigt worden. Dies betreffe auch den Kostenansatz.

12. Beim Kostenansatz sei nicht nachvollziehbar, welche vergleichbaren Projekte herangezogen worden seien. Kosten für Entschädigungen und Ausgleichsmaßnahmen seien nicht berücksichtigt worden.

13. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bauwerke bei Variante 2 kostengünstiger ausfallen sollen als bei den Alternativen.

14. Der tabellarische Vergleich der Varianten zeige, dass die Variante 6 zwar am längsten, aber für den schnellen Durchgangsverkehr am geeignetsten sei. Variante 2 weise gegenüber anderen Varianten oder einer Kombination hiervon längenmäßig keine wesentlichen Vorteile auf. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundflächen sei bei Variante 2 wesentlich höher als bei Variante 6. Hinsichtlich der Massenbilanz erweise sich eine Kombination aus den Varianten 4 und 6 als vorzugswürdig, da die Bilanz hier ausgeglichen sei, während bei Variante 2 ein Massenüberschuss von 117.000 cbm anfalle.

15. Bei dem Aspekt Erholung werde in tendenziöser Weise auf die Erholungseignung von Waldgebieten abgestellt, die Erholungseignung von nicht bewaldeten Flächen aber hinweggedacht.

16. Im Bereich der Trennwirkung werde nicht berücksichtigt, dass die bisherige immissionsmindernde Trennung zwischen Wohn- und Gewerbegebiet durch die lärmemittierende Verkehrsanlage gemindert werde. Die bei der „Null-Variante“ angeführte Trennung durch den Durchgangsverkehr sei weder optisch noch faktisch gegeben.

17. Bei dem Kriterium „Eingriff in den Bestand“ sei das Grundstück der Kläger zu berücksichtigen und die Trassenführung müsse keineswegs so geplant werden, dass direkte Eingriffe unvermeidbar seien. Hinsichtlich der 47 betroffenen Grundstückseigentümer bei der „Null-Variante“ gehe es ersichtlich um Betroffene eines Gehwegausbaus, der auch nach Schaffung einer Ortsumgehung sinnvoll sei. Gegen das Gefährdungspotential innerhalb der Ortsdurchfahrt spreche im Übrigen die Unfallstatistik.

18. Beim Beurteilungskriterium Naturschutz sei die bereits genannte Quelle außer Acht gelassen worden. Eine Zerstörung der Quelle beeinträchtige den umliegenden Grünlandbereich. Bei der Variante 2 sei der Verlust eines höhlenreichen Altbaumbestandes die Folge; dies sei ebenso wenig beachtet worden wie die Arten Hohltaube, Habicht und Sperber, die zu Verbotstatbeständen und aufwändigen Maßnahmen führen würden. Der von Variante 6 betroffene potenziell wertvolle Feuchtlebensraum sei offensichtlich nicht untersucht worden. Hingewiesen werde auch auf die naturschutzrechtliche Beeinträchtigung des Grundstücks FlNr. ...5 der Kläger im hinteren Bereich, wo neben einem sogenannten Folienteich sich ein weiterer Teich - ohne Folie - befinde, der von einer gefassten Quelle gespeist werde und dessen gesamter Umgriff als hochwertiges Biotop anzusehen sei. Dieses sei besiedelt durch Reptilien, Lurche, Libellen und Käfer, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit schutzwürdig seien. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landschaft und geschützte Arten sei der „Null-Variante“ der Vorzug zu geben.

19. Der Beklagte gehe im Planfeststellungsbeschluss selbst auf die Vorzüge der Variante 7 ein. Sie sei trassentechnisch kürzer als die bisherige Variante 6; landwirtschaftliche Flächen würden weniger stark in Anspruch genommen. Der Bayerische Bauernverband betrachte diese Trassenvariante als vorzugswürdig. Waldflächen würden nur noch in reduziertem Maß in Anspruch genommen. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt werde ebenfalls erreicht. Entsprechend der Regionalplanabteilung der Regierung der Oberpfalz führe die Variante 7 dazu, dass die vorgegebenen Ziele zu einem besseren Ausgleich gebracht werden könnten, als dies bei der bisherigen Variante 6 der Fall gewesen sei. Land- und forstwirtschaftliche Räume könnten zur Nahrungs- und Rohstoffproduktion erhalten bzw. entwickelt werden. Der Eingriff finde ressourcenschonender statt als bei Variante 6. Auch könnte eine vorhandene Quelle uneingeschränkt weiter genutzt werden. Das gewerbliche Grundstück der Kläger bliebe mit der von ihnen vorgeschlagenen Trassenführung verschont. Nachdem die Variante 7 nicht einbezogen worden sei, lägen Abwägungsdefizite vor und von einer ergebnisoffenen Trassenwahl könne nicht gesprochen werden.

20. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses leide an dem Fehler der Abwägungsdisproportionalität. Unter Würdigung aller Interessen und der verwendeten Parameter zeige sich, dass die Planvarianten 6 bzw. 7 zu einem gerechteren Ausgleich der unterschiedlichen Interessen führten.

21. Der Ergänzungsbeschluss leide auch an fehlender Individualisierung bzw. der Berücksichtigung von besonderen Härtefällen. Die Betrachtung anhand des Grundbedarfs ohne Berücksichtigung besonderer Härten stehe im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 GG. Es reiche nicht aus, nur den Flächenumfang und nicht auch die Flächenqualität in den Blick zu nehmen. Art. 14 Abs. 1 GG gebiete es, bei der Trassenwahl hinreichend Rücksicht darauf zu nehmen, dass Existenzgefährdungen vermieden würden. Im Übrigen seien auch schon die Tatsachen, die besonderen Schutz bedürften, wie beispielsweise Wasserquellen, in die Abwägung mit einzubeziehen.

22. Die Feststellung des Ergänzungsbeschlusses, bei der bevorzugten Variante 2 seien am wenigsten Grundstücksbetroffene vorhanden, sei zwar formal richtig, verkenne aber im Wesentlichen, dass dies nicht einer gerechten Abwägung entspreche. Es komme nicht allein auf die Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer an, sondern auf eine gerechte Lastenverteilung. Dabei komme es darauf an, besonders schwere Betroffenheiten wie zum Beispiel die Durchschneidung von Grundstücken in unmittelbarer Hofnähe oder von gewerblichen Flächen zu vermeiden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger für die zukünftige Existenzsicherung Flächen für die bauliche Erweiterung benötigten. Dies sei bei der gewählten Variante 2 nicht berücksichtigt. Die grundstücksbetroffenen Kläger seien daher in besonderem Maße existenzbedrohend durch die gewählte Trassenvariante 2 belastet, während andere Grundstückseigentümer eine solch schwerwiegende Belastung nicht zu befürchten hätten.

23. Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 und Vorlage von Unterlagen zu den Kostenschätzungen der einzelnen Varianten durch die Planfeststellungsbehörde, trugen die Klägerbevollmächtigten ergänzend mit Schreiben vom 15. Februar 2016 vor, eine Detailplanung der Brückenbauwerke und sonstiger Anschlussstellen habe nicht stattgefunden. Bei hinreichender Berücksichtigung der Nullvariante ergebe sich hinsichtlich der Kosten aufgrund der Brückenbauwerke eine zusätzliche erhebliche Kostendifferenz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Brückenbauwerke nicht in die Kostenberechnung einbezogen worden seien. Die Planung der Brückenbauwerke sei auch insoweit entscheidend, als der bei den meisten Trassen von Anfang an vorausgesetzte Anschluss „L.-Mitte“ unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Sowohl die Nullvariante als auch die von den Klägern bevorzugte Variante kämen ohne entsprechende Anschlussstelle aus. Hierdurch entfielen Baukosten. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 habe sich auch ergeben, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die vorgelegten Kostenanalysen selbst einer Überprüfung unterzogen habe. Der Beklagte hätte die Zahlen nicht einfach übernehmen dürfen. Im Übrigen zeigten die vorgelegten Unterlagen, dass bei der ursprünglichen Berechnung nicht unwesentliche Fehler unterlaufen sein. Der Umstand, dass die Zahlen von der Planverstellungsbehörde nicht überprüft worden seien, begründe einen Abwägungsmangel.

Die Kläger beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L. in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, zudem wird vorsorglich beantragt, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert im Wesentlichen:

Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Planfeststellungsbehörde liege nicht vor. Bei der Trassenabwägung habe der Wegfall der Auffahrtrampe berücksichtigt werden müssen, da ansonsten die Abwägung von vorneherein fehlerhaft gewesen wäre. Über die Planänderung sowie das ergänzende Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG sei in einem Beschluss zu entscheiden gewesen.

Eine explizite Vorgabe an das Planungsbüro sei nach Auskunft des Staatlichen Bauamts Regensburg nicht erfolgt, auch nicht, was die Situierung von Anschlussstellen betreffe. Jedenfalls von Seiten der Planfeststellungsbehörde, die die Abwägung zu treffen habe, seien derartige Vorgaben nicht gemacht worden. Die Sinnhaftigkeit eines Anschlusses der Ortsmitte an die künftige Umgehungsstraße sei nicht in Frage zu stellen. Eine mögliche Verlagerung des innerörtlichen Verkehrs sei ein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Maßnahme, auch wenn die Größenordnung der damit unbestreitbar zu erreichenden Entlastung im Einzelnen nicht quantifizierbar sein möge. Aber auch eine Trasse ohne entsprechende Anschlussmöglichkeit sei nicht von vorneherein zu verwerfen. Selbst bei Außerachtlassen eines ortsmittigen Anschlusses dränge sich aber keine andere Variante als eindeutig vorzugswürdig auf.

Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide auch an keinem Anhörungsfehler. Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG sei nicht einschlägig, da keine Änderung eines ausgelegten Plans erfolgt sei. Im Rahmen der Grobanalyse zu der Frage, ob die Variante 7 als „gleichwertig“ zu betrachten sei, seien auch zu dieser Variante Behörden und Träger öffentlicher Belange gehört worden. So seien neben dem Landratsamt ..., dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bayerischen Bauernverband auch das Staatliche Bauamt Regensburg für den Vorhabensträger und die höhere Naturschutzbehörde beteiligt worden.

Die Trassenabwägung sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Unbehelflich sei, wenn die Klägerseite einzelne Abwägungskriterien zur angeblichen Vorzugswürdigkeit einer Trasse herausgreife. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit, führten die klägerischen Einwände nicht zu einer Änderung des Gesamtergebnisses der Trassenabwägung.

Eine vertiefte Überprüfung der Betroffenheit landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe sei im Rahmen der Trassenabwägung nicht erforderlich. Die diesbezügliche Betrachtung des Grundbedarfs sei ausreichend. Auch auf die Wertigkeit der einzelnen Grundstücke komme es nicht an. Dass bei der gewählten Variante 2 die Kläger nicht in ihrer Existenz gefährdet seien, sei bereits durch das Verwaltungsgericht Regensburg sowie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden worden.

Soweit die Kläger auf eine Quelle verwiesen, sei die Einführung eines übergeordneten Beurteilungskriteriums „Schutz des Grundwassers“ nicht veranlasst. Der allenfalls punktuellen und darüber hinaus fraglichen und nicht belegten Beeinträchtigung einer Wasserquelle komme keine übergreifende Bedeutung im Rahmen des Schutzgutes Wasser zu.

Soweit davon die Rede sei, dass die Variante 2 eine Baulücke zwischen dem Südrand von L. und dem Ortsteil M1. nutze, komme der von Klägerseite angeführten Qualifizierung als Baulücke i. S. d. § 34 BauGB keine rechtliche Relevanz zu.

Sofern nach den Planungen eine Zusatzfahrspur für erforderlich gehalten werde, beruhe dies auf straßenbaulichen Richtlinien (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS).

Konkrete Aussagen zum Bedarf von Ausgleichsflächen oder Erddeponien seien auf der Ebene der Trassenabwägung weder möglich noch geboten. Sie könnten daher weder beim Grundbedarf noch bei den Flächen und Massen berücksichtigt werden.

Der Kostenansatz erreiche den für eine Variantenuntersuchung erforderlichen Genauigkeitsgrad. Die Ansatzpreise zur Gewinnung der Baukosten seien aus den Baurichtpreisen der Obersten Baubehörde für Straßenbaumaßnahmen und Ergebnissen von Ausschreibungen vergleichbarer Projekte aus der Region gewonnen worden. Eine unvermeidbare Unschärfe betreffe alle Varianten gleichermaßen.

Bei den Kosten für die Brückenbauwerke seien die zu erwartenden Kosten pro Quadratmeter Brückenfläche angesetzt worden. Diese seien bei den Varianten unterschiedlich.

Den von Klägerseite genannten Vorteilen der „Null-Variante“ stünden die unbestreitbaren und unbehebbaren Nachteile und das Ausbaubedürfnis dieser Variante gegenüber. Die „Null-Variante“ sei schon nicht geeignet, das Planungsziel, eine Entlastung der Ortsdurchfahrt mit der damit verbundenen Lösung der Verkehrs- und Sicherheitsprobleme zu erreichen.

Die Anlieger an der bestehenden Ortsdurchfahrt seien nicht für schutzwürdiger gehalten worden als andere Betroffene. Die Betroffenheit von Gebieten mit Wohnnutzung sei unabhängig vom Vorliegen einer geschlossenen Ortslage geprüft und berücksichtigt worden. Die Maßgeblichkeit und Berücksichtigung der Isophonenpläne ergebe sich aus den Unterlagen. Die Angaben von Wohngebäuden beim Kriterium Schutzgut Mensch ohne Anzahl von Bewohnern beruhe darauf, dass Lärmrichtwerte an Gebäuden einzuhalten seien und nicht bezogen auf einzelne Bewohner.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erholungseignung seien Waldflächen jedenfalls gegenüber dem von der Wahltrasse betroffenen Offenland von höherer Relevanz. Von einer zentralen Walddurchschneidung der Variante 4 sei zudem entgegen dem klägerischen Vorbringen im Beschluss nicht die Rede; hingegen sei die Waldanschneidung bei Variante 2 durchaus genannt.

Die für die landwirtschaftlichen Flächen geltend gemachte Trennwirkung der Wahltrasse bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke sei nicht von Bedeutung, da es insoweit auf die Trennwirkung von entsprechenden Nutzungsbereichen ankomme. Diese seien zutreffend beschrieben.

Die Einwände der Kläger in naturschutzfachlicher Hinsicht seien durch die vorliegenden Untersuchungen widerlegt (Unterlage 1.3, Anlage 1, Seite 10). Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wäre bei den ortsferneren Trassen in weniger vorbelasteter Landschaft größer.

Kombinationen der Varianten 4, 5 und 6 führten zu keiner eindeutig vorzugswürdigen Trasse. Durch eine Kombination der Varianten ließe sich die Versiegelung von Flächen nicht derart reduzieren, dass sich hieraus eine Vorzugswürdigkeit ergebe. Die Planfeststellungsbehörde habe zudem die vorgeschlagene Variante 7 geprüft, es habe sich aber bereits im Rahmen der Grobanalyse gezeigt, dass es sich um keine alternative Streckenführung handle, die sich aufdränge. Weitere und vertiefte Untersuchungen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Entsprechend einer Anforderung des Gerichts bei Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 legte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 Unterlagen zur Kostenberechnung im Rahmen der Variantenwahl vor. Zur besseren Nachvollziehbarkeit habe das Ingenieurbüro eine tabellarische Zusammenfassung der Massen und Kosten der einzelnen Varianten vorangestellt. Es sei lediglich der Streckenzug detailliert berechnet worden. Eine Detailplanung der Brückenbauwerke sei im Rahmen der Variantenuntersuchung nicht üblich und nicht erforderlich. Aufgrund der Voruntersuchungen sei bereits ersichtlich, dass bei keiner Variante Großbrücken erforderlich seien, die zu erheblichen Mehrkosten führen könnten. Die in der tabellarischen Zusammenfassung genannten Kosten für Bauwerke seien nicht allein auf Brückenbauwerke bezogen. Das beauftragte Büro habe die Kosten für den Knotenpunkt insgesamt ermittelt. Daher seien auch Kosten für die jeweiligen Anschlussrampen einschließlich der erforderlichen Leistungen zur Anpassung vorhandener Straßen an die neue Linienführung mit einberechnet.

Von Seiten des Vorhabensträgers seien bei der Variante 5 Übertragungsfehler in der Tabelle 1 festgestellt worden, die sich jedoch nicht auf die Kostenberechnung auswirkten. In der Tabelle 3 sei bei der Variante 6 der anfallende Kostenanteil von 395.596,00 € für Anschlüsse nicht einberechnet worden. Die Kosten für den Knotenpunkt erhöhten sich um diese Summe. Dadurch erhöhten sich die Gesamtkosten der Variante 6 auf 8.970.000,00 €. Dies habe jedoch keine Auswirkung, da es sich bei dieser Variante schon bisher um die kostenintensivste Variante gehandelt habe. Nach Tabelle 6 seien bei der Variante 2 Kosten für den Anschluss der M.-straße zusätzlich berücksichtigt worden, obwohl sie bereits in den Kosten für den Knotenpunkt enthalten seien. Auf eine entsprechende Reduzierung des Kostenansatzes werde aber aufgrund der geringfügigen Auswirkungen (34.775,00 €) verzichtet. In Tabelle 7 könne den Ansätzen für die einzelnen Bauwerke der Varianten entnommen werden, dass diese entgegen den ursprünglichen Angaben des Planungsbüros durchaus unterschiedliche Stützweiten aufwiesen. Der Sachverhalt sei vom Planungsbüro eingeräumt worden. Auf die Bauwerkskosten der jeweiligen Varianten habe dies jedoch keine Auswirkung, da den Berechnungen die zutreffenden Stützweiten zugrunde gelegt worden seien. Zur Plausibilitätskontrolle habe der Vorhabensträger eine Kostenschätzung vorgenommen auf der Basis bekannter Kostenpauschalen. Bei den Varianten 4 bis 6 seien die Differenzen sehr gering. Bei den Varianten 2 und 3 lägen die Ergebnisse der Kostenschätzung unter den Ergebnissen der Kostenberechnung. Für die Variante 1 sei die Kostenschätzung hingegen höher als die Kostenberechnung. Bezüglich der Varianten 1 bis 4 ergebe sich bei der Kostenberechnung und der Kostenschätzung die gleiche Reihenfolge. Die bereits aufgrund der Kostenberechnung teuersten Varianten 5 und 6 seien auch bei der Kostenschätzung die teuersten Varianten. Allerdings ändere sich insoweit bei der Kostenschätzung die Reihenfolge; hier sei die Variante 5 die teurere Maßnahme.

Die Planfeststellungsbehörde habe in Tabelle 1 die Angabe der Anzahl der Anschlüsse gestrichen, da diese für sich betrachtet keine Aussagekraft bezüglich der damit verbundenen Kosten habe. Die nicht stimmigen Flächenangaben bei den Varianten 4 und 6 für die erforderlichen land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen seien korrigiert worden. Auswirkungen auf die Kostenberechnung ergäben sich dadurch jedoch nicht, da in Tabelle 5 die zutreffenden Flächenangaben verwendet worden seien. In Tabelle 7 seien die unzutreffenden Brückenflächenberechnungen für das überschüttete Bauwerk BW01 der Variante 4 berichtigt worden, woraus sich jedoch ebenfalls keine Auswirkungen auf die Kosten ergeben, da die Kostenberechnungen sich auf die Grundfläche beziehen würden. Entsprechend der Kostenberechnungen lägen die Kosten der Varianten 2 bis 6 in einem Kostenrahmen, der dazu führe, dass keine dieser Varianten im Hinblick auf die Kosten einen entscheidenden Vorteil für sich aufweisen könne. Der Kostenvorteil der Variante 1 spiele keine entscheidungserhebliche Rolle, weil nach dem Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 diese Variante sich gegenüber der Variante 2 insbesondere im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie aufgrund des umfangreicheren Eingriffs in bebaute Grundstücke nicht aufdränge.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 legte die Regierung der Oberpfalz ergänzend dar, aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 seien zur Variante 7 zusätzlich Behörden und die Naturschutzverbände angehört worden. Nach einem beigefügten Aktengeheft handelt es sich dabei um die Sachgebiete 24 (Raumordnung, Landes- und Regionalplanung) sowie 50 (Technischer Umweltschutz) der Regierung der Oberpfalz, das Wasserwirtschaftsamt Regensburg sowie den Bund Naturschutz und den Landesbund für Vogelschutz. Aufgrund der zusätzlich eingeholten Stellungnahmen ergäben sich keine Änderungen hinsichtlich der Trassenbewertungen. Zudem wies die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass in der Planfeststellungsentscheidung drei Bedeutungsstufen der eingestellten Belange dargestellt seien. Den Belangen „Verkehr“, „Schutz des Menschen“, „Landwirtschaft“ und „Naturschutz“ seien große Bedeutung und allen anderen Belangen mittlere Bedeutung beigemessen worden. Dabei seien für die einzelnen Belange Gewichtungsfaktoren von 1 bis 3 zugewiesen und Plätze von 1 bis 5 vergeben worden. Aus der Summe der mit dem Gewichtungsfaktor multiplizierten Punktwerte ergebe sich die Rangfolge der Varianten. Eine entsprechende Übersicht wurde vorgelegt. Zu den Baukosten für die Anschlussstelle „L.-Mitte“ erklärte die Behörde, diese seien zwar Bestandteil der Gesamtbaukosten und stellten damit einen Teil eines in die Abwägung eingestellten Belangs dar. Sie wirkten sich jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht aus. Auch bei Entfall einer Anschlussstelle „L.-Mitte“ ergebe sich für die Gesamtbaukosten keine Änderung. Es entfielen für die südlicheren Varianten lediglich die Kosten für die Anschlussrampen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus den Verfahren RO 2 K 11.880, RO 2 K 09.822, RO 2 K 15.841 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist entscheidungsreif. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.

1. Die Klage ist entscheidungsreif. Das Verfahren ist weder auszusetzen noch einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzuführen. Dem entsprechenden Antrag der Klägerseite war nicht nachzukommen. Es liegt keine rechtliche Ungewissheit hinsichtlich der Frage vor, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Eine UVP-Pflicht besteht gemäß Art. 37 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nicht. Die Frage der Europarechtskonformität der Vorschrift stellt sich vorliegend nicht. Der von den Klägerbevollmächtigten in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 - 8 B 15.1296 u. a. - betrifft eine mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Konstellation. Die dort aufgeworfenen Fragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Die streitgegenständliche Ortsumgehung fällt weder unter die „vier- oder mehrspurigen“ Straßen nach Anhang I Ziffer 7 c EU-Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) noch unter den Begriff der „Schnellstraßen“ in Anhang I Ziffer 7 b UVP-RL. Insoweit verweist die dortige Fußnote 2 auf das Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. Danach sind Schnellstraßen dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind (Anlage II Ziffer II.3. des Übereinkommens). Die geplante Ortsumgehung ist jedoch nicht „dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten“ i. S. d. Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs. Die Staatstraße ... ist insbesondere derzeit keine Kraftfahrstraße nach § 18 StVO und soll nach den schlüssigen Erklärungen des Beklagten auch nach der Errichtung der Ortsumgehung nicht hierzu bestimmt werden. Vielmehr soll sie sämtlichen Verkehrsarten zur Verfügung stehen. Die bloß theoretische (und vorliegend zudem fernliegende) Möglichkeit, dass eine Straße in ferner Zukunft dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten werden könnte, genügt nicht, um ihren Bau nach der UVP-RL der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu unterwerfen. Somit besteht für das vorliegende Straßenbauprojekt kein möglicherweise entscheidungserheblicher Konflikt des Art. 37 BayStrWG mit der UVP-RL.

2. Die Klage ist zulässig. Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße ... „C. - B., Ortsumgehung L.“ vom 8. April 2009 in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015. Durch die Ergänzungsbescheide hat der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss seine Gestalt in der Weise verändert, dass der ursprüngliche und die ergänzenden Beschlüsse zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen sind. Gegenstand des Verfahrens kann daher grundsätzlich nur diese einheitliche Planfeststellungsentscheidung sein. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung hat sich prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein allein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren ist entfallen. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, muss er deshalb gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.1981 - 4 C 68/78 - juris; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris m. w. N.). Dem tragen die Kläger mit ihrem Antrag Rechnung. Die Kläger haben den Klagegegenstand zudem insoweit beschränkt, als sie den Wegfall der Auffahrtrampe durch den Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 nicht angegriffen haben.

2.1 Die Klage wurde fristgerecht erhoben, insbesondere wurde der Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 rechtzeitig angegriffen und der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 fristgerecht in die Klage einbezogen.

2.2 Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Eigentum betroffen und damit rügeberechtigt sind. Da der Planfeststellungsbeschluss für sie enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), können sie nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.

3. Die Klage ist unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss in der nunmehrigen Fassung weder an Verfahrensmängeln noch an Mängeln bei der Abwägung oder sonstigen Mängeln leidet, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.

3.1 Es liegt kein beachtlicher Verfahrensmangel vor. Insbesondere greift der Einwand der Kläger nicht, die Planfeststellungsbehörde sei „befangen“, weil nicht ergebnisoffen an die Trassenwahl herangegangen. Die Kläger stützen diesen Vorwurf zunächst darauf, dass vorab das Planänderungsverfahren gemäß Art. 76 BayVwVfG zum Entfallen der Auffahrtrampe durchgeführt wurde. Hieraus lässt sich eine Voreingenommenheit der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht herleiten. Insbesondere lässt dies nicht den zwingenden oder auch nur hinreichenden Schluss zu, dass die Planfeststellungsbehörde von vorneherein von einem unbedingten Festhalten an der Trassenvariante 2 ausging. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 wurde im Vorprozess der Kläger und in einem Parallelverfahren in zweierlei Hinsicht beanstandet: Zum einen wurden erhebliche Abwägungsmängel bei der vorgenommenen Trassenwahl und zum anderen entscheidungserhebliche Abwägungsmängel auch hinsichtlich einer geplanten Auffahrtrampe festgestellt. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde standen sodann vor der Wahl, das Vorhaben insgesamt aufzugeben, es hinsichtlich der beanstandeten Bereiche zu modifizieren oder die Abwägungsmängel durch erneute fehlerfreie Abwägungen (bei gleichem Ergebnis) zu beheben. Hinsichtlich der Auffahrtrampe hat sich der Vorhabensträger entschieden, auf diese zu verzichten. Hierfür war ein Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich, das die Planfeststellungsbehörde vor der erneuten Prüfung und Auswahl der Trasse (im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) in die Wege geleitet hat. Dieses Vorgehen wird von Beklagtenseite damit begründet, man habe vermeiden müssen, die Variantenprüfung (erneut) mit unzutreffendem Datenmaterial durchzuführen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob eine weitere Zufahrt in Form einer gesonderten Auffahrtrampe geschaffen wird, erhebliche Auswirkungen etwa auf den Flächenbedarf, die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die Massen, die Immissionssituation oder auch die Baukosten hat. Dabei handelt es sich um Kriterien, die der erforderlichen vergleichenden Analyse einer Variantenwahl regelmäßig zugrunde gelegt werden und auch bei der streitgegenständlichen Trassenwahl eingeflossen sind. Hätten der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde darauf verzichtet, vor der erneuten Trassenwahl den vorgesehenen Wegfall der Auffahrtrampe zu berücksichtigen, hätte dies das Bild verfälscht und die Vergleichbarkeit der Varianten (erneut) beeinträchtigt. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass eine Berücksichtigung der Variante 2 ohne Auffahrtrampe im Rahmen der Trassenwahl ebenso möglich gewesen wäre, bevor das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG eingeleitet oder durchgeführt wurde. So hätte bereits die behördeninterne planerische Vorarbeit genügt, um das entsprechende Datenmaterial zu erhalten. Dass sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde für ein anderes Vorgehen entschieden haben, rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluss darauf, die Variante 2 habe aus Sicht der Behörde von vorneherein festgestanden und eine ergebnisoffene Prüfung habe nicht stattgefunden. Vielmehr kann dieses Vorgehen auch insoweit als sachgerecht erachtet werden, als durch das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG geklärt werden konnte, welche Einwendungen etwa von Betroffenen, denen gegenüber der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, zu erwarten waren und in welcher Form die Variante 2 letztendlich zur Wahl steht.

Auch der Hinweis darauf, dass in einem Presseartikel bei Einleitung des Planänderungsverfahrens zum Ausdruck gekommen sei, es verbleibe bei der ursprünglich ausgewählten Trasse, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Behörde. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde für diese Äußerung in der Presse verantwortlich gewesen wäre. Zum anderen kann der Behörde nicht angelastet werden, dass die Unterschiede zwischen einem Planänderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG und einem davon rechtlich zu unterscheidenden ergänzenden Verfahren zur Trassenwahl nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG in der Presseberichterstattung nicht erkannt oder nicht beachtet wurden und es sich offensichtlich um eine Fehlinterpretation des Vorgangs handelte.

Im Übrigen ist zur Rüge, das Verfahren sei entgegen den rechtlichen Erfordernissen nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, anzumerken, dass die planerische Entscheidung der Trassenwahl nur dann zu beanstanden ist, wenn bei der Entscheidung die rechtlichen Grenzen überschritten werden. Ist die Auswahl einer bestimmten Trasse in jeder Hinsicht rechtmäßig oder jedenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden, ändert sich dies auch nicht dadurch, dass es sich um die vom Vorhabensträger oder der Planfeststellungsbehörde bereits im ursprünglichen Verfahren bevorzugte Trasse handelt. So geht die Planerhaltungsvorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG gerade davon aus, dass Abwägungsmängel behoben werden können und der festgestellte Plan so erhalten werden kann. In der Vorschrift ist somit bereits angelegt, dass die Behörde nach fehlerfreier Abwägung zum selben Ergebnis gelangt wie in der vorangegangenen und beanstandeten Entscheidung. Den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit der Behörde rechtfertigt dies nicht.

3.2 Das von der Behörde gewählte Verfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erneute Trassenwahl erfolgte zu Recht in einem ergänzenden Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG. Ein Planänderungsverfahren nach Art. 76 BayVwVfG und die Einhaltung der damit verbundenen Verfahrensvorschriften war weder veranlasst, noch stellt das ergänzende Verfahren ein Planänderungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.9.2005 - 9 B 13/05 - juris Rn. 6). Die Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG dient der Planerhaltung und soll eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verhindern. Entscheidet sich eine Behörde nach Rechtswidrigkeitserklärung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, kann dies zu demselben Ergebnis führen, wie es in dem beanstandeten Beschluss bereits angelegt war. Es kann allerdings auch zur Entscheidung führen, dass eine Planänderung vorzunehmen ist. Nur in diesem Fall ist das Verfahren nach Art. 76 BayVwVfG einschlägig, mit dem der gegenüber anderen Betroffenen bestandskräftig gewordene Planfeststellungsbeschluss geändert wird. Liegt hingegen ein Fehler im Abwägungsvorgang vor und setzt die Behörde an der betreffenden Stelle das Verfahren fort und führt sie es ohne Änderung der Planung zu Ende, liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren und kein Änderungsverfahren im Sinne des Art. 76 BayVwVfG vor. So liegt es hier. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Eine Planänderung liegt dabei auch dann nicht vor, wenn die Behörde - wie hier - neue Varianten in die ergänzenden Erwägungen einstellt, jedoch in ihrer Entscheidung wiederum an der planfestgestellten Trasse unverändert festhält. Unschädlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde den Beschluss vom 20. August 2013 als „Planänderungsbeschluss“ bezeichnete, denn sie hat innerhalb des Beschlusses eindeutig zu erkennen gegeben, dass es sich bei den Erwägungen zur Trassenwahl um Darlegungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG handelt (vgl. Ziffer II, S. 11; Abschnitt C, S. 31 ff.).

3.3 Ein durchgreifender Anhörungsmangel liegt nicht (mehr) vor. Fehlerhaft war allerdings das Vorgehen der Planfeststellungsbehörde, das zum Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 geführt hat. Dort hat die Planfeststellungsbehörde eine Beteiligung betroffener Behörden und Verbände sowie der Öffentlichkeit lediglich hinsichtlich des Planänderungsverfahrens nach Art. 76 BayVwVfG (Wegfall der Auffahrtrampe) durchgeführt. Hinsichtlich des ergänzenden Verfahrens zur Trassenwahl hat sie weder Behörden, noch Umweltverbände noch die in den Vorprozessen (teilweise) erfolgreichen Kläger beteiligt. Bereits der dargestellte Umstand, dass ein ergänzendes Verfahren im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG Bestandteil eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens ist, legt nahe, dass für den vom ergänzenden Verfahren betroffenen Teil des Planfeststellungsverfahrens auch die entsprechenden Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften gelten. Die Planfeststellungsbehörde muss daher im ergänzenden Verfahren nicht nur den Betroffenen, deren Belange bisher nicht fehlerfrei abgewogen sind, Gelegenheit zur ergänzenden und abschließenden Stellungnahme geben, sondern auch die Behörden beteiligen, deren Belange und Zuständigkeiten durch die nachzuholende Abwägung berührt sein können. Soweit zu dem hierfür erforderlichen Material natur- oder umweltschutzrechtliche Belange gehören, sind auch die anerkannten Vereinigungen zu beteiligen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob - etwa bei Einbeziehung neuer Varianten - Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG jedenfalls entsprechend anwendbar ist. Die Planfeststellungsbehörde kann allerdings die Möglichkeit der Stellungnahme auf den Sachbereich beschränken, der durch die nachzuholende Abwägung berührt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn. 51). Der Beteiligungs- und Anhörungsmangel, der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 noch vorlag, wurde jedoch durch ein weiteres ergänzendes Verfahrens behoben. Im Rahmen dieses Verfahrens, das der Behebung eines (möglicherweise weitreichenden) Ermittlungsdefizits diente und zum Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 führte, hat die Behörde die in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Behörden sowie Naturschutzverbände angehört und den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dadurch wurde die erforderliche Einbeziehung der Beteiligten durchgeführt und auf dieser Grundlage eine erneute Abwägung vorgenommen. Dies ist auch zulässig, denn eine Planfeststellungsbehörde kann eine Planergänzungsentscheidung auch „freiwillig“ zur Abwendung eines sonst zu erwartenden negativen Verfahrensausgangs treffen (vgl. Nds.OVG, U. v. 16.9.2004 - 7 LB 371/01 - juris Rn. 29).

Soweit die Kläger nunmehr rügen lassen, auch der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an einem Anhörungs- bzw. Beteiligungsmangel, verhilft dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Kläger stützen ihre Rüge darauf, dass zur Variante 7, die von dritter Seite im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgeschlagen wurde, zwar einige Behörden, nicht aber weitere, bei den anderen Varianten beteiligte Behörden und die anerkannten Naturschutzverbände (erneut) gehört worden seien. Dies war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung am 29. Mai 2015 zutreffend. Ein durchgreifender Verfahrensmangel ist indessen darin nicht zu sehen. Die Behörde hat die von dritter Seite vorgeschlagene Variante 7 einer näheren Betrachtung unterzogen und hierzu das Landratsamt ..., das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, den Bayerischen Bauernverband, das Staatliche Bauamt Regensburg für den Vorhabensträger und die höhere Naturschutzbehörde angehört. Bereits auf der Grundlage der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse hat die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 aus der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Dies kann auch das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, das der Gewinnung des Abwägungsmaterials und nicht bloßem Selbstzweck dient, beeinflussen. Dass nach Abschluss des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens neue Umstände entstehen oder bekannt werden, die für die Planungsentscheidung erheblich sein können, ist nicht selten der Fall. Müsste in solchen Fällen das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren stets vollständig wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne dass dies im Hinblick auf den mit dem Verfahren verbundenen Zweck geboten wäre; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden, möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - juris). Dies kann auch dazu führen, dass je nach Verfahrensstand weitere Ermittlungen in Form der Beteiligung von Behörden oder Verbänden verzichtbar sind, wenn aufgrund der bereits gewonnenen Erkenntnisse das Ausscheiden aus der weiteren Prüfung gerechtfertigt ist. Zwar wäre es vorliegend nicht fernliegend gewesen, auch das Wasserwirtschaftsamt, die Beigeladene und die Umweltverbände erneut einzubeziehen und so die gewonnenen Erkenntnisse abzusichern. Angesichts des Umstandes, dass die Variante 7 jedenfalls in Teilaspekten mit der untersuchten Variante 6 und in Teilbereichen mit der Variante 5 vergleichbar ist und diese bereits Gegenstand von Untersuchungen unter Einbeziehung weiterer Stellen sowie der Naturschutzverbände waren, ist aber nicht ersichtlich, inwieweit erneut eine Beteiligung der genannten Stellen unverzichtbar gewesen wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die (eingeschränkte) ergänzende Anhörung der genannten Behörden und Stellen keine im Vergleich zu den Varianten 6 und 5 wesentlich abweichenden Erkenntnisse erbrachten und sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde die Variante 7 in naturschutzfachlicher Hinsicht ungünstiger bewerteten als die Planfeststellungstrasse.

Selbst wenn ein Verfahrensmangel anzunehmen sein sollte, hat die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch die Planfeststellungsbehörde nachgeholte Beteiligung von Sachgebieten der Regierung der Oberpfalz, des Wasserwirtschaftsamts Regensburg und zweier Umweltverbände zu einer Heilung entsprechend der auch im Planfeststellungsverfahren anwendbaren Regelung (vgl. Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geführt. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Planfeststellungsbehörde nachträglich durchgeführte Beteiligungsverfahren grundsätzlich geeignet ist, einen angenommenen Verfahrensmangel zu heilen. Zwar war die mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 24. November 2015 gesetzte Frist bis 10. Dezember 2015 relativ knapp bemessen. Angesichts des Umstandes, dass für die Beurteilung der Variante 7 ohnehin lediglich ein Luftbild mit eingezeichneter Linienführung zur Verfügung stand und sich diese Variante an die bereits bekannten Varianten 5 und 6 anlehnt, erscheint die gesetzte Frist jedoch ausreichend. Der zur Verfügung gestellte Zeitraum lag auch nicht derart nahe an der Weihnachtszeit, dass die Fristsetzung unzumutbar erschiene. Im Übrigen haben sich die angehörten Stellen auch jeweils in der Sache geäußert und die Planfeststellungsbehörde hat auch nach Ablauf der Frist eingegangene Stellungnahmen nicht zurückgewiesen. Allerdings tritt eine Heilung grundsätzlich nur ein, wenn die Behörde die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung neu zu überdenken und das Ergebnis offenzulegen. Erbringt die nachgeholte Beteiligung neue Gesichtspunkte, wird in aller Regel ein Nachschieben entsprechender Erwägungen erforderlich sein. Eine solche Situation ist aber vorliegend nicht gegeben, denn die nachträglich eingeholten Stellungnahmen haben keine neuen Aspekte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten oder ergänzender Erwägungen zur Untermauerung der getroffenen Variantenwahl bedurften. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Variante 7 hinsichtlich der Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zwischen den Varianten 5 und 6, aber schlechter als die Variante 2 eingestuft. Wie sich hieraus eine aufdrängende Bevorzugung der Variante 7 gegenüber der Variante 2 ergeben soll, erschließt sich nicht. Das Sachgebiet 24 der Regierung der Oberpfalz hat in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 27. November 2015 im Ergebnis festgestellt, die Variante 7 stelle sich wie die Varianten 4 und 6 in mehrfacher Hinsicht gegenüber den ortsnäheren Varianten nachteiliger dar. Das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ legte dar, auch unter Berücksichtigung der Variante 7 stelle sich die Variante 2 als Vorzugslösung dar. Der Bund Naturschutz hielt seine bereits früher geäußerten Bedenken aufrecht, der Landesbund für Vogelschutz erklärte, die Variante 7 werde sich weit massiver auf Natur und Landschaft auswirken, als die vom Landesbund bevorzugten Varianten 1 und 2. Kommt die Behörde aufgrund der nachgeholten Verfahrenshandlung zu keinem anderen Ergebnis und besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung, ist eine ausdrückliche neue Entscheidung nicht erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 VwVfG, Rn. 46). Allerdings muss auch dies für die Beteiligten erkennbar gemacht werden. Dies ist vorliegend geschehen. Bereits im Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25. Februar 2016 ist dargelegt, dass sich aufgrund der zusätzlich abgegebenen Stellungnahmen und im Hinblick auf die im Ergänzungsbeschluss auf den Seiten 67 bis 71 ausgeführten Bewertungen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Änderungen ergeben. Dies zeigt, dass die Behörde die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf ihre bisherige Entscheidung überprüft hat. Auch in der mündlichen Verhandlung legte die Behörde nochmals dar, dass sie auch in Anbetracht der nachträglich eingeholten Stellungnahmen keinen Grund für eine Änderung des Ergänzungsbeschlusses sehe. Eine weitergehende und vertiefte Auseinandersetzung ist mit Stellungnahmen, die keine neuen Erkenntnisse erbringen, nicht veranlasst.

Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Annahme eines (nicht geheilten) Beteiligungsmangels die Kläger mit ihrem Einwand nicht durchdringen, denn der Mangel wäre unbeachtlich (Art. 46 BayVwVfG). Die Kläger vermochten nicht darzulegen, welche zusätzlichen Gesichtspunkte im Falle einer weiteren Beteiligung von anderer Seite in das Verfahren eingebracht worden wären, die eine abweichende Planungsentscheidung konkret hätten erwarten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 37 m. w. N.). Im Gegenteil belegen die nachträglich eingeholten Stellungnahmen, dass die zunächst unterlassene Beteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

4. Die angegriffene Trassenwahl leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Eine Trassenwahl ist als Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem fernstraßenrechtlichen Verfahren im Urteil vom 24. November 2010 - 8 A 10.40025 (juris Rn. 125) ausgeführt:

„Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; vom 12.8.2009 BVerwGE 134, 308 [RdNr. 119]). Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG vom 21.1.1998 NVwZ 1998, 616; vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98]; BVerwG vom 22.7.2010 Az. 7 VR 4/10 [RdNr. 29] zum Luftverkehr). Erheblich sind auch solche Fehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es allerdings nicht, dass der Kläger vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).“

Dem schließt sich die Kammer an. Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch auf die vorliegende Streitsache übertragbar sind, führt das Klagebegehren nicht zum Erfolg, weil die streitgegenständliche Trassenwahl - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden ist:

4.1 Soweit die Kläger geltend machen, die „Null-Variante“ sei nicht hinreichend geprüft worden und im Übrigen zu bevorzugen, vermag dieser Einwand die Rechtswidrigkeit des Abwägungsergebnisses nicht zu begründen. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde haben in den ergänzenden Verfahren (erstmals) geprüft, ob das planerische Ziel durch Verzicht auf eine Ortsumgehung unter Belassung und ggf. Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt zu erreichen wäre. Sie hat dies verneint. Dabei ist als planerisches Ziel nicht die Schaffung einer Ortsumgehung anzusehen, weil ansonsten aufgrund eines Zirkelschlusses die „Null-Variante“ in solchen Fällen nie zum Tragen kommen könnte. Als Planungsziel wird daher von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabensträger die Entlastung der Ortsdurchfahrt von Durchgangsverkehr zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Immissionssituation der Anwohner genannt. Dass insoweit grundsätzlich eine Planrechtfertigung anzuerkennen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im Vorprozess mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - festgestellt. Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach entsprechender Prüfung mit guten Gründen die Beibehaltung der bestehenden Ortsdurchfahrt - gegebenenfalls mit baulicher Ertüchtigung - unter Verzicht auf eine Ortsumgehung ablehnt. Insoweit verweist sie nachvollziehbar auf die unbefriedigenden, weil beengten Verkehrsverhältnisse mit Bebauung bis an den Straßenrand sowie einer deutlichen Steigung (> 11%) und Kurvenlage innerorts. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass diese unbefriedigenden Verkehrsverhältnisse sich durch Schaffung einer Ortsdurchfahrt nicht ändern und auch bei der prognostizierten Entlastung sich immer noch Kraftfahrzeuge mit entsprechendem Gefährdungspotenzial durch den Ort bewegen werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die zu erwartende deutliche Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr jedenfalls zu einer ganz erheblichen Minimierung der Verkehrsgefahren und zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen wird und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, etwa nach straßenrechtlicher Abstufung der Ortsdurchfahrt durch bauliche und verkehrsberuhigende Maßnahmen die Sicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen. Zudem lässt sich durch eine deutliche Reduzierung des Verkehrs am ehesten und effektivsten die Immissionsbelastung der Anlieger spürbar verringern. Auch unter Beachtung der unzweifelhaften Vorteile der Null-Variante zum Beispiel im Hinblick auf den Naturschutz, den Landverbrauch oder die Kosten drängt sich jedenfalls nicht auf, dass mit der bloßen Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt die Planungsziele auf eine insgesamt die öffentlichen und privaten Belange schonendere Art und Weise erreicht werden könnten.

4.2 Dem Einwand der Kläger, die Behörde habe ihr Vorbringen allgemein nicht hinreichend in den Abwägungsprozess einbezogen, ist nicht zu folgen. Soweit es sich auf die von dritter Seite vorgeschlagene Variante 7 bezieht, wurde diese unter Ziffer 1.3.4.5 des Ergänzungsbeschlusses (S. 65 ff.) einer grobanalytischen Prüfung unterzogen, die den Vorschlag hinreichend würdigt. Die weiteren Einwendungen der Kläger zur Variantenwahl wurden sodann unter Ziffer 1.3.5.4. 2 (S. 87 bis 92 des Ergänzungsbeschlusses) im Einzelnen gewürdigt, soweit sie nicht ohnehin durch die Abwägung im Übrigen bereits behandelt wurden. Auf die betreffenden Darlegungen wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Aspekte des klägerischen Vorbringens dabei außer Acht gelassen worden wären. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde hinsichtlich der im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erhobenen und im anschließenden gerichtlichen Verfahren RO 2 K 11.880 bereits abgehandelten Einwendungen auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 2011 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.65 - verweist, soweit es sich lediglich um wiederholendes bzw. nicht die Variantenwahl betreffendes Vorbringen handelt.

4.3 Die Kläger können der durchgeführten Trassenwahl nicht entgegenhalten, die Verwirklichung der Variante 2 führe zu einer Existenzgefährdung ihres Gewerbebetriebs. Eine existenzielle Gefährdung des klägerischen Betriebes wurde bereits im Vorprozess geprüft und sowohl vom Verwaltungsgericht Regensburg als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verneint (vgl. VG Regensburg, U. v. 18.11.2011 - RO 2 K 11.880; BayVGH, B. v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.65). Hierauf wird verwiesen. Es haben sich auch nach dem klägerischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Frage der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes nunmehr abweichend zu beurteilen wäre. Im Gegenteil hat sich durch den Wegfall der Auffahrtrampe in Richtung B. eine deutliche Verringerung der Grundstücksbetroffenheit der Kläger sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Lage der vom Straßenbau gegebenenfalls betroffenen Flächen ergeben. Wurde bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen des Vorprozesses festgestellt, dass bei erhöhter Beeinträchtigung insbesondere die bauliche Entwicklung des gewerblichen Betriebes nicht existenzgefährdend beeinträchtigt wird, so gilt dies erst recht nach Durchführung des Planänderungsverfahrens, das zum Wegfall der Grundinanspruchnahme für die Auffahrtrampe führte.

4.4 Der Einwand, dass die von Klägerseite eingebrachte Variante 7 nicht in die eigentliche Abwägung einbezogen worden sei, führt nicht zur Beanstandung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Zutreffend ist allerdings, dass die Behörde die erst im Verfahren vorgeschlagene Variante nach eigenem Bekunden nur teilweise geprüft und bereits vor der Gesamtabwägung verworfen hat (vgl. Ergänzungsbeschluss vom 29.5.2015, Ziff. 1.3.4.5, S. 71). Ein Abwägungsvorgang ist aber erst dann fehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsvariante nicht beachtet, obwohl sie sich nach Lage der Dinge anbietet oder gar aufdrängt (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.1978 - 4 C 13.78 - juris). Vorliegend ist durchaus davon auszugehen, dass die vom Kläger vorgeschlagene Variante 7 jedenfalls nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden konnte. Sie lehnt sich zum Teil an die von der Behörde tiefer geprüften Varianten 5 und 6 an, wobei sie diesen gegenüber bestimmte Nachteile, aber auch gewisse Vorzüge aufweist. Die Behörde hat die von dritter Seite eingebrachte Variante aber auch nicht ohne Weiteres verworfen, sondern ist in die vergleichende Prüfung eingestiegen. Sie hat den Vorhabensträger und verschiedene Behörden hierzu angehört. Eine weitergehende und vertiefte Prüfung hat sie jedoch nach eigenem Bekunden unterlassen mit dem Hinweis darauf, die Variante dränge sich aufgrund der durchgeführten Grobanalyse nicht auf und sie werde daher nicht in die Abwägung einbezogen. Wie bereits dargelegt, muss eine Behörde nicht alle in Betracht kommenden Varianten in gleicher Breite und Tiefe prüfen, sondern sie kann aufgrund einer Grobanalyse bestimmte Varianten in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens fallen lassen. Dies wird regelmäßig dann zulässig und veranlasst sein, wenn sich bereits anhand der Grobanalyse derartige Nachteile einer Variante gegenüber den Alternativen zeigen, dass sie unbeschadet weiterer Prüfungsergebnisse auszuscheiden ist. Bietet die Grobanalyse jedoch keinen hinreichenden Anhalt hierfür und stellt sich die betreffende Variante nach wie vor als vergleichbar mit den übrigen Alternativen dar, darf die Behörde nicht willkürlich diese Variante von der weiteren Prüfung ausschließen. Vorliegend erschließt sich nicht ohne Weiteres, aufgrund welcher Überlegungen die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 nicht mit der gleichen Prüfungstiefe behandelt und in die Abwägung einbezogen hat, wie die Varianten 1 bis 6. Die Variante 7 weist auch nach der Grobanalyse keine Ausschlusskriterien oder eine derartige Negativbilanz auf, dass sie gegenüber den übrigen Varianten als von vorneherein auszuscheiden betrachtet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Variante 7 an die Varianten 5 und 6 anlehnt und - jedenfalls hinsichtlich einzelner Kriterien - diesen überlegen erscheint. Die Varianten 5 und 6 wurden aber offenkundig von der Behörde für Wert befunden, sie weitergehend zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings ist die Feststellung der Behörde, die Variante 7 sei nicht „in die Abwägung mit einzubeziehen“ aufgrund der weiteren Darlegungen im angefochtenen Beschluss in ihrer Bedeutung ohnehin missverständlich. Die Behörde hat die Variante 7 - sowie eine weitere von dritter Seite eingebrachte Variante - geprüft und jedenfalls hinsichtlich eines Teils der ausgewählten Kriterien mit den anderen Varianten verglichen. Sie hat die Vor- und Nachteile dabei herausgestellt, in Bezug zu den übrigen Alternativen gesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie sich „nicht als alternative Streckenführung aufdrängt“. Die Behörde hat demnach auf der Basis der Grobanalyse durchaus eine Abwägung auch hinsichtlich der Variante 7 vorgenommen, wenn auch nicht unter vorheriger Beteiligung sämtlicher Behörden und Verbände sowie unter Heranziehung sämtlicher Kriterien, wie dies bei den übrigen Alternativtrassen der Fall war. Der Hinweis, dass die Variante 7 aufgrund des gefundenen Ergebnisses nicht in die Abwägung mit einzubeziehen sei, kann vor dem Hintergrund dieses Vorgehens nur so verstanden werden, dass die Variante 7 nicht in gleicher Tiefe wie die übrigen Alternativen geprüft und nicht mit sämtlichen für die Trassenwahl herangezogenen Kriterien in die Abwägung eingestellt worden ist. Dieses Vorgehen ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Voranzustellen ist, dass die Variante 7 erst im Laufe des Verfahrens eingebracht wurde. Da die Variante 7 sich an die Linienführung der Varianten 6 und 5 anlehnt, können die zu diesen Alternativen gefundenen Ergebnisse jedenfalls insoweit auch für die Variante 7 herangezogen werden, als sie damit vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Naturschutzverbände erneut zur Variante 7 anzuhören waren. Zurecht verweist die Planfeststellungsbehörde darauf, dass sich die Naturschutzverbände zu sämtlichen südlich des Weilers M1. verlaufenden Linienführungen ablehnend geäußert haben. Die Variante 7 weist weder in naturschutzfachlicher noch in naturschutzrechtlicher Hinsicht derartige Besonderheiten gegenüber den Varianten 4 bis 6 auf, dass die bereits vorliegenden Äußerungen der Naturschutzverbände hierfür nicht herangezogen werden könnten und sich ein erneutes Anhörungsbedürfnis ergeben würde. Insoweit erscheint es im Rahmen der gebotenen Grobanalyse nicht fehlerhaft, dass die zur übrigen Variantenschar beteiligten Naturschutzverbände nicht nochmals eingeschaltet wurden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde zur Variante 7 angehört wurden und diese zu keiner günstigeren Einschätzung gelangten als bei den übrigen südlich von M1. verlaufenden Trassen. Nachvollziehbar ist auch, dass die Variante 7 trotz einiger Vorzüge, etwa hinsichtlich der Walddurchschneidung, im Hinblick auf die damit ebenfalls verbundenen Nachteile, etwa im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, ebenso wie die Varianten 5 und 6 als nicht vorzugswürdig gegenüber der gewählten Variante 2 bewertet wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die nachträglich eingeholten Stellungnahmen von Behörden und Naturschutzverbänden die Annahmen und Schlussfolgerungen der Planfeststellungsbehörde in jeder Hinsicht bestätigen und somit die zunächst unterbliebene Beteiligung auf das Abwägungsergebnis offensichtlich nicht von Einfluss gewesen ist (Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG).

4.5 Das Vorbringen, bei der Variantenprüfung hätten Kombinationen der ausgewählten Trassen geprüft werden müssen, um zu einer ergebnisoffenen Abwägung zu gelangen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Bereits bei der Auswahl der Trassen, die in eine Alternativenprüfung einzubeziehen sind, steht dem Vorhabensträger ein Auswahlermessen insoweit zu, als er nur vernünftigerweise in Betracht kommende Varianten einer vergleichenden Prüfung zu unterziehen hat. Nicht jede nur theoretisch denkbare Alternative ist in die Überprüfung einzubeziehen. Dies gilt auch für Kombinationen der in die Prüfung einbezogenen Linienführungen. Allerdings gilt auch hier, dass sich weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde aufdrängenden Planungsansätzen von vorneherein verschließen dürfen. Ein solches Vorgehen ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Die Behörde hat von dritter Seite eingebrachte Varianten in die Prüfung einbezogen und insbesondere die Variante 7 näher betrachtet. Der Linienverlauf dieser Variante bewegt sich zunächst parallel nordöstlich der Variante 6 und ist ab dem Ortsteil M1. an die Varianten 5 und 6 angelehnt. Im östlichen Einmündungsbereich in die bestehende St ... entspricht sie in etwa dem Anschluss der Variante 1. Somit stellt die Variante 7 bereits eine gewisse Kombination anderer in das Verfahren einbezogener Varianten dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich weitere Kombinationen innerhalb der ausgewählten Variantenschar aufdrängen würden oder ihre nähere Betrachtung auch nur naheliegend und zielführend erschiene. Vor allem sind auch keine Kombinationen ersichtlich, die die Vorteile der einzelnen Varianten bei gleichzeitiger Vermeidung ihrer Nachteile bündeln könnten. Insbesondere sind weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde gehalten, die aus der Sicht der Kläger vorteilhaften Einzelaspekte der unterschiedlichen Varianten herauszugreifen und hieraus die für die Kläger günstigste Variante zu entwickeln. Dies wäre auch rechtlich bedenklich, da ein derart eingeengter Blick auf die Belange der Kläger dem Erfordernis einer hinreichenden Berücksichtigung sämtlicher zum Abwägungsmaterial gehörenden Belange nicht genügen würde.

4.6 Das Vorbringen, die ausgewählte Trasse stelle keine Ortsumgehung dar, sondern teile den Ort in zwei Teile, rechtfertigt nicht die Beanstandung der Trassenwahl. Das Bundesverwaltungsgericht hat - allerdings für den Fall einer Bundesstraße - im Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11/03 - (juris) dargelegt, dass zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung jedenfalls in einem kleinen Ort eine Trasse innerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich nur schlecht geeignet ist. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 6. April 2011 - 9 VR 1/11 - (juris) hierzu klargestellt, dass eine entsprechende Planung nicht schlichtweg ausgeschlossen ist. Vorliegend handelt es sich im Bereich der gewählten Trasse in L. aber ohnehin nicht um eine typische geschlossene Ortslage. Die Linienführung bewegt sich weitgehend im Außenbereich und nützt mit geschwungenem Verlauf eine (wenn auch schmale) Bebauungslücke zwischen dem Ortsteil L. und dem Weiler M1. bzw. der dortigen gewerblichen Bebauung. Dennoch kann man ihr gewisse trennende Effekte im Hinblick auf die mögliche bauliche Entwicklung nicht absprechen. Dies hat die Behörde auch gesehen und entsprechend in ihre Überlegungen eingestellt (vgl. Ergänzungsbeschluss, Übersicht S. 33; S. 44; S. 57; S. 78 - 80). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie diesem Umstand kein gegenüber allen übrigen Aspekten durchschlagendes Gewicht zumisst. Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass die bisherige Straßenverbindung zwischen dem Hauptort L. und dem Weiler M1. bei Verwirklichung der Variante 2 erhalten bleibt, auch wenn dies die Erstellung eines Brückenbauwerks erfordert. Zwar wird die Variante 2 ein weiteres bauliches Zusammenwachsen der Ortsteile zumindest erschweren (s.a. Art. 23, 24 BayStrWG), wobei die Ansiedlung etwa von Gewerbebetrieben im Bereich der Umgehungsstraße insbesondere dann nicht ausgeschlossen erscheint, wenn eine verkehrsgünstige Anschlussstelle besteht. Offen ist jedoch bereits, ob und in welcher Form sich die Ortsteile insbesondere aufgrund unterschiedlicher Nutzungen (Wohnen, Gewerbe) ohne Verwirklichung der ausgewählten Trasse baulich aneinander annähern werden. Unabhängig von derartigen Erwartungen ist aber festzuhalten, dass die gewählte Trasse jedenfalls keinen bereits jetzt bebauten Bereich derart durchschneidet, dass typischerweise innerhalb geschlossener Ortslage bestehende Beziehungen durchtrennt würden. Insofern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die derzeitige Ortsdurchfahrt lediglich durch eine weitere Ortsdurchfahrt ersetzt oder ergänzt werde. Dass der Bau bzw. die Verlegung einer Staatsstraße in ihrer Umgebung die bauliche Entwicklung (sowohl positiv als auch negativ) beeinträchtigen kann, ist zudem nicht ungewöhnlich und kein zwingendes Ausschlusskriterium für eine entsprechende Trasse.

4.7 Auch der Einwand, die Behörde habe nicht bei jeder Variante einen Anschluss „L.-Mitte“ vorsehen und voraussetzen dürfen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zunächst erscheint es keineswegs sachwidrig, auch für die südlichen Varianten eine ortsmittige Anschlussstelle vorzusehen. Auch wenn dadurch lediglich eine zusätzliche Entlastung von ca. 300 Fahrzeugen täglich erreicht werden kann, ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Vorhabensträger bestrebt ist, das Entlastungspotenzial der künftigen Ortsumgehung auszuschöpfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit einem ortsmittigen Anschluss insbesondere gewerblicher LKW-Verkehr von der Ortsdurchfahrt ferngehalten werden soll. Jedenfalls aber ist die Planung mit einem ortsmittigen Anschluss schon deshalb veranlasst, weil sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde ansonsten dem Vorwurf aussetzen würden, sie hätten die übrigen Varianten gegenüber der Variante 2 planerisch benachteiligt. Allerdings ist der Klägerseite zuzugestehen, dass die planerische Vorgabe eines derartigen Anschlusses jedenfalls für die südlich des Ortsteiles M1. verlaufenden Trassen nicht völlig unabdingbar erscheint und eine alternative Prüfung unter Weglassen dieser Anschlussstellen bei den ortsferneren Linienführungen naheliegt. Das Einplanen einer entsprechenden Anschlussstelle wirkt sich auch in unterschiedlichem Maße auf die Frage der Verkehrsbelastung und -entlastung insbesondere der M.-straße, die Betroffenheit von Wohngebieten und Wohngebäuden sowie die Baukosten aus. Hinsichtlich dieser Kriterien hat die Planfeststellungsbehörde den Anschluss „L.-Mitte“ auch in die Abwägung eingestellt, wie sich etwa der Tabelle ab Seite 31 des Ergänzungsbeschlusses entnehmen lässt (vgl. auch die im Verfahren nachgereichten Tabellen „Wertung der Varianten“ und „Gesamtkosten“). Auf Einwand der Klägerbevollmächtigten hat sich die Planfeststellungsbehörde jedoch bereits im Ergänzungsbeschluss auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen ein Verzicht auf eine derartige Anschlussstelle hat. Dabei hat die Behörde ausdrücklich festgestellt, eine Wertung der Alternativtrassen ohne ortsmittigen Anschluss sei der Trassenabwägung immanent. Da die zugrunde gelegten Entlastungseffekte dann ebenso entfielen wie die angenommenen zusätzlichen Belastungen, seien die Be- und Entlastungseffekte dann für die Alternativtrassen mit „neutral“, für die Planfeststellungstrasse hingegen positiv zu bewerten (Ergänzungsbeschluss S. 77/78). Damit liegt sowohl bezüglich der Verkehrswirksamkeit als auch der zusätzlichen Immissionsbelastung der M.-straße kein Abwägungsdefizit vor und es ist auch nicht erheblich, dass dabei versehentlich eine Mehrbelastung für die M.-straße von 242% anstelle der zutreffenden 142% angeführt wurde.

Hinsichtlich der Kostenfrage hat die Behörde allerdings lediglich darauf verwiesen, dass die Einsparung eines Brückenbauwerks nicht möglich sei, da die Kreuzung der M.-straße nicht höhengleich angelegt werden könne, ohne diese Straße mit Nachteilen für den Flächenbedarf sowie die Natur und die Landschaft zu verlegen. Auch wenn man der Behörde darin folgen kann, dass durch den Entfall der Anschlussstellen keine Brückenbauwerke eingespart werden könnten, weil das untergeordnete Straßen- und Wegenetz wieder zusammengeschlossen werden muss (s.u. Ziff. 4.8), ist jedoch zu bedenken, dass jedenfalls die Anschlussäste und -rampen entfallen. Insoweit hat sich die Behörde bei der Abwägung nicht mit der Frage beschäftigt, wie sich dies bei den südlichen Varianten auf die Baukosten auswirken würde. Wie dem Ergänzungsbeschluss (S. 30) zu entnehmen ist, wurden zu den reinen Brückenbaukosten auch die überschlägig ermittelten Kosten für die jeweils erforderlichen Rampen und Anschlussäste mit eingerechnet, aber - jedenfalls im Ergänzungsbeschluss - nicht gesondert ausgewiesen. Bei der Variantenprüfung müssen naturgemäß Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt weder die komplette Ausbauplanung vorliegt noch alle Gewerke vergeben sind. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 9 A 27/10 - juris m. w. N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Ergänzungsbeschlusses vom 29. Mai 2015 die vom Vorhabensträger mitgeteilten Baukosten, in denen die Kosten für Anschlussäste und -rampen enthalten waren, zugrunde gelegt. Wie sie in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 einräumen musste, hat sie dies jedoch ohne Überprüfung und sogar ohne Beiziehung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen getan. Dies entspricht nicht pflichtgemäßem Vorgehen, zumal selbst der Vorhabensträger nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen war. Vielmehr wurden die vom beauftragten privaten Planungsbüro übermittelten Zahlen ohne Überprüfung oder auch nur kritische Hinterfragung anhand der Berechnungsunterlagen übernommen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei wurde die Planfeststellungsbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren RO 2 K 11.880 mit Urteil vom 18. November 2011 aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die vorgelegten Planunterlagen nicht nur einfach „abstempeln“ darf, sondern an den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG gebunden ist. Sie muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BVerwG, U. v. 24.3.2011 - 7 A 3/10 - juris Rn. 85). Hierzu gehört selbstredend, dass sie sich die der Planung und damit auch ihrer eigenen Planfeststellungsentscheidung zugrundeliegenden Unterlagen besorgt, sie einsieht und überprüft. Dass sorgfältige und eigenständige Überprüfungen notwendig sind und es nicht angebracht ist, Angaben des Vorhabensträgers oder eines beauftragten Planungsbüros unbesehen zu folgen, zeigt (wiederum) gerade auch der vorliegende Fall. So haben sowohl der Vorhabensträger als auch die Planfeststellungsbehörde in den nachträglich beigezogenen Unterlagen des Planungsbüros Ungereimtheiten und Unrichtigkeiten vorgefunden, die der Klarstellung, Korrektur und Überprüfung der Ergebnisbeeinflussung bedurften, auch wenn sie letztendlich am Ergebnis nichts änderten (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11.12.2015, Bl. 459 - 460 d. Gerichtsakte).

Gleichwohl sind weder das darin liegende Ermittlungsdefizit noch die unterlassene Alternativberechnung (ohne Kosten für einen ortsmittigen Anschluss) ergebnisrelevant im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG, denn die Behörde hat in ihrer Abwägung erkennbar nicht auf die einzelnen, ohnehin nur prognostische ermittelten Zahlen abgestellt, sondern auf die sich hieraus ergebende Reihung der untersuchten Varianten. Ergebnisrelevanz liegt erst dann vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 23.10.2014 - 9 B 29/14 - juris Rn. 7). Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris). Vorliegend lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisen, dass weder die unterlassene Überprüfung der Ergebnisse der Kostenermittlung, noch die dabei entstandenen Übertragungs- und Berechnungsfehler, noch die Einberechnung von Kosten für einen Anschluss „L.-Mitte“ auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde in der tabellarischen Gegenüberstellung der Varianten die Baukosten sowie die Gesamtkosten im Einzelnen beziffert (Ergänzungsbeschluss S. 32). Aus den Darlegungen im Ergänzungsbeschluss ist jedoch ersichtlich, dass sie im Rahmen der Abwägung lediglich die sich aus den angenommenen Kostenvolumen ergebende Reihung der geprüften Trassen berücksichtigt hat, ohne dass es auf die konkreten Zahlen und bezifferten Kostenunterschiede im Einzelnen angekommen wäre. So ist im Ergänzungsbeschluss (S. 39) ausgeführt, die Variante 1 sei die kostengünstigste, die Variante 2 die zweitgünstigste Variante. Besonders kostenträchtig seien die Varianten 5, 6, und 4, die einen in etwa vergleichbaren Kostenaufwand erforderten (S. 42). In der abschließenden Bewertung ist zu den Kosten, denen mittlere Bedeutung zugemessen wurde (vgl. Ergänzungsbeschluss S. 48), lediglich ausgeführt, gegenüber den Varianten 5 und 6 weise die Variante 2 die niedrigeren Baukosten auf. Soweit prognostizierte Kosten dabei beziffert genannt wurden, diente dies der Begründung der sich hieraus ergebenden Reihung ohne die Differenzen beziffert herauszuarbeiten.

Die der behördlichen Abwägung zugrunde gelegte kostenbasierte Reihung der Varianten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Klagepartei nicht substantiiert in Frage gestellt. Grundlegende Ermittlungsfehler sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sich der Vorhabensträger bei seiner vergleichenden Kostenschätzung, die die Ergebnisse der planerisch prognostizierten Baukosten im Wesentlichen bestätigen, Kostenpauschalsätze auf der Basis bereits durchgeführter und vergleichbarer Maßnahmen heranzieht. Allerdings wird von Klägerseite geltend gemacht, dass sich bei Weglassen eines ortsmittigen Anschlusses die Kostensituation ändert. Dies ist insoweit auch zutreffend, als sich der Kostenvor- oder -nachteil einzelner Varianten verringert. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hierdurch die abwägungsrelevante Reihung der Varianten zugunsten der von Klägerseite bevorzugten Trassen ändern würde. Vielmehr bleibt weiterhin die Annahme der Behörde zutreffend, die ausgewählte Variante 2 sei die zweitgünstigste der Varianten 1 bis 6 und die von Klägerseite bevorzugten ortsferneren Varianten seien mit höherem Kostenaufwand verbunden. Bestätigt wird dies durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die der Kostenprognose zugrunde liegen. Der Anlage 2 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11. Dezember 2015 (Gesamtkostenübersicht) können die für die Varianten 1, 2, 4, 5 und 6 prognostizierten Kosten der jeweiligen Anschlussrampen entnommen werden. Danach verbleibt es bei der angenommenen Kostenreihung selbst dann, wenn man die Kosten für einen ortsmittigen Anschluss lediglich bei den Varianten 4 bis 6 herausrechnet, bei den Varianten 1 und 2 aber belässt. Da auch die bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen durch den Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde zutage getretenen Übertragungsfehler und sonstigen Unrichtigkeiten keine Änderung der maßgeblichen Reihung bewirken (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz v. 11.12.2015), liegen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass weder die unterlassene Überprüfung der Berechnungsgrundlagen noch der Kostenansatz für einen ortsmittigen Anschluss ergebnisrelevant waren. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die betragsmäßigen Abstände der Kostenprognosen für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich diese Unterschiede nach Herausrechnen der Anschlusskosten verringern, wobei nach wie vor Unterschiede bestehen, die trotz prognostischer Unsicherheiten eine Reihung rechtfertigen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch die Gewichte zugunsten anderer Kriterien verschieben könnten, zumal die Gesamtkosten als eigenständiges Kriterium eingeflossen sind und sich insbesondere die Variante 2 nach wie vor mit deutlichem Kostenvorteil gegenüber den südlichen Varianten darstellt. Dies gilt erst recht, wenn man auch bei Variante 2 zur Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit die ortsmittigen Anschlusskosten ebenfalls unberücksichtigt lässt.

4.8 Auch die übrigen Einwendungen der Kläger im Zusammenhang mit dem Kostenansatz der Behörde greifen nicht.

Soweit gerügt wird, Zusatzfahrspuren seien nicht nötig oder übertrieben dargestellt, verweist die Behörde darauf, dass die Planung dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS - entspricht. Substantiierte Einwendungen hierzu liegen nicht vor. Es liegt auf der Hand, dass bei der Planung einer neuen Trasse die aktuell geltenden Richtlinien und technischen Vorgaben einzuhalten sind. Da die Frage benötigter Zusatzfahrspuren etwa die Massen, die Kosten, den Flächenverbrauch oder auch die Notwendigkeit von Bauwerken erheblich beeinflussen kann, wäre es im Gegenteil fehlerhaft, sie außer Betracht zu lassen.

Das Vorbringen, der Flächenbedarf für Ausgleichsflächen sowie Deponien sei nicht berücksichtigt worden, ist zutreffend, geht aber ins Leere, weil diese Flächen für alle Varianten gleichermaßen weder beim Kostenansatz noch beim Flächenbedarf eingestellt wurden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hieraus ein maßgeblicher Vor- oder Nachteil für eine Variante ergeben könnte, dessen Berücksichtigung naheliegend wäre. Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 erklärt, dass nicht nur bei der ausgewählten Variante 2 der Massenüberschuss für die Auffüllung von landwirtschaftlichen Flächen vollständig verwendet werden könne, sondern dies auch bei allen anderen Varianten zu erwarten sei. Zudem wurde von Seiten des Büros I. dargelegt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Variante ersichtlich sei, die hinsichtlich des Bedarfs an naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen deutlich günstiger wäre als die Variante 2. Dem wurde nicht substantiiert entgegen getreten; ein Abwägungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich.

Der Einwand, beim Kostenansatz seien die herangezogenen Vergleichsprojekte nicht nachvollziehbar, führt nicht zum Klageerfolg. Gegen die Berechnungen des Planungsbüros, deren Ergebnisse maßgeblich dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt wurden, sind substantiierte Einwendungen nicht vorgebracht worden. Die Baurichtpreise der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie die Erkenntnisse aus Ausschreibungen vergleichbarer Projekte wurden lediglich zur Plausibilitätskontrolle im Wege einer zusätzlichen Kostenschätzung herangezogen. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die verwendeten Baurichtpreise oder die herangezogenen Kosten vergleichbarer Projekte unrichtig oder für die vorliegende Kostenschätzung untauglich wären. Insbesondere führten die Berechnungen des Planungsbüros im Wesentlichen zu gleichen Ergebnissen wie die Kostenschätzung des Vorhabensträger und umgekehrt. Einzelne Abweichungen - etwa Variante 5 betreffend - können mit der größeren Schwankungsbreite der Schätzung gegenüber der Berechnung erklärt werden. Der Umstand, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen, spricht jedenfalls dafür, dass die angewandten Methoden auf zutreffenden Ansätzen beruhen.

Dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Kosten für Lärmschutzmaßnahmen bei der Variante 6 angesetzt seien, bei der Variante 2 jedoch nicht, ist nicht mehr nachzugehen, nachdem im Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 - im Gegensatz zum vorangegangenen Beschluss vom 20. August 2013 - Lärmschutzmaßnahmen und deren Kosten bei den Auswahlkriterien nicht mehr berücksichtigt wurden. Insoweit kann sich für keine der Varianten ein Vor- oder Nachteil ergeben.

Auch das Vorbringen, die Bauwerkskosten seien bei der Variante 2 niedriger als bei alternativen Varianten angesetzt worden, begründet keinen Abwägungsfehler. Die unterschiedlichen Kosten erklärt der Beklagte schlüssig damit, dass nicht nur die Flächen der Bauwerke selbst mit unterschiedlichen Stützweiten, sondern auch ggf. erforderliche Anrampungen und Anpassungen in die Berechnungen eingestellt worden sind. Dass sich auch bei einer Nichtberücksichtigung der Anschlusskosten für einen ortsmittigen Anschluss zugunsten der südlichen Varianten keine Änderung der maßgeblichen Reihung ergibt, wurde bereits dargelegt. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass aber auch bei Wegfall dieses Anschlusses eine Brücke zum Zusammenschluss durchtrennter Wegeverbindungen erforderlich ist. Bei Verwirklichung einer der südlich von M1. verlaufenden Varianten würde der Feld- und Waldweg, der von M1. ausgehend Richtung Süden zur Straße zwischen N... und K... verläuft, durchtrennt. Es liegt auf der Hand, dass beim Straßenbau durchtrennte Verbindungen auch untergeordneter Straßen und Wege in aller Regel auf die eine oder andere Weise wiederherzustellen sind. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die betreffende Straßen- und Wegeverbindung mit Fahrzeugen jeglicher Art befahren werden kann. Auch ist nicht maßgeblich, ob die tatsächlich in der Natur vorhandene Breite eines Weges geeignet ist, mit jeglichem oder auch nur bestimmtem landwirtschaftlichen Gerät befahren zu werden; abzustellen ist vielmehr auf die Widmungslage und die Frage, ob der betreffenden Wegeverbindung eine Verkehrsbedeutung zukommt, die einen baulichen Zusammenschluss oder eine ersatzweise zu schaffende Verbindung nach einer Durchtrennung erfordert oder jedenfalls rechtfertigt. Für die vorliegend streitige Wegeverbindung bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Kläger aus ihrer Sicht für geeignet halten, mit bestimmten Fahrzeugen befahren zu werden. Die Behauptung, der Weg weise eine geringe Breite von unter 2 Metern auf, ist unbehelflich, weil sie sich offensichtlich auf die tatsächliche Ausgestaltung der Fahrbahn bezieht und nicht auf die Widmungslage. Die Behauptung der Kläger lässt sich auch anhand des zur Verfügung stehenden digitalen Rauminformationssystems RIS View_Oberpfalz nicht nachvollziehen. Nach der digitalen Flurkarte verfügt der streitige Weg auch an engeren Stellen eine Breite von nahezu 3 m; ganz überwiegend überschreitet er diese Breite deutlich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der unstreitig gewidmete und daher öffentliche Feld- und Waldweg generell ungeeignet wäre, der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken zu dienen (vgl. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG). Zudem lässt sich den vorliegenden Luftbildern entnehmen, dass der Weg offensichtlich durchgehend in Gebrauch ist. Die Behauptung der Klägerseite bietet vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Erkenntnisquellen keinen Anhalt für die beantragte Beweiserhebung. Unabhängig davon zeigen schon die Lage des Weges im Verkehrsnetz (Verbindung zwischen der M.-straße und der Straße zwischen N... und K..., Gemeinde B2...) und die Notwendigkeit, anliegende Grundstücke zur Bewirtschaftung an das öffentliche Wegenetz anzuschließen, die erhaltenswerte Bedeutung der Wegeverbindung. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es nicht im Belieben eines Vorhabensträgers steht, die zum Wegenetz einer Gemeinde gehörenden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) und zur Bewirtschaftung von Grundstücken erforderlichen Wegeverbindungen ersatzlos zu unterbrechen.

Allerdings steht damit noch nicht fest, auf welche Art und Weise eine unterbrochene Wegeverbindung wiederhergestellt werden muss. So kann eine bloße Anpassung des Straßen- und Wegenetzes ausreichen, wenn hierdurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere nicht hinnehmbare Umwege entstehen. Eine solche bloße Anpassung ist nach Lage der Dinge für den streitigen Feld- und Waldweg nicht ersichtlich, weil jedenfalls erhebliche Umwege in Kauf zu nehmen wären, um etwa von dem Weiler M1. aus die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke zu erreichen. Der Einwand der Kläger, die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke würden auch von dort aus bewirtschaftet, ist zum einen nicht entscheidungserheblich und stellt zum anderen eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Es kommt nicht darauf an, ob Flächen derzeit (auch) von Süden her bewirtschaftet werden. Dies ist nicht entscheidungsrelevant. Insoweit ist allein auf die Situation nach Verwirklichung einer dort verlaufenden Ortsumgehung abzustellen. Dem gestellten Beweisantrag war daher schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. So durchschneiden die südlich von M1. verlaufenden Trassenvarianten zwangsläufig eine ganze Reihe langgestreckter Grundstücke, die in Nord-Süd-Richtung verlaufen und von denen jeweils ein Teil nördlich der Trasse und ein weiterer Teil südlich der Trasse zum Liegen kämen. Schon daraus ergibt sich, dass die Eigentümer bzw. Nutzer diese Grundstücke auf die zumutbare Erreichbarkeit der Grundstücksteile beidseits der Trasse angewiesen wären. Nachvollziehbar hat der Beklagte auch erklärt, weshalb eine höhengleiche Kreuzung des Feldweges mit der künftigen Ortsumgehung nicht fach- und sachgerecht wäre. Zum einen birgt die Querung insbesondere landwirtschaftlichen Verkehrs auf einer Staatsstraße außerhalb geschlossener Ortsdurchfahrt stets Verkehrsgefahren. Auch wenn derartige Situationen bei anderen Straßen nicht selten vorkommen, ist jederzeit einsehbar, dass bei der Planung einer neuen Ortsumgehung der Verkehrssicherheit der Vorrang vor Kostengesichtspunkten eingeräumt wird. Hinzu kommt, dass vorliegend im betreffenden Bereich aufgrund der Steigungssituation eine Zusatzfahrspur vorzusehen ist, die die Planung einer höhengleichen Kreuzung vernünftigerweise ausschließt. In Anbetracht der Gesamtumstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Planung auch bei Wegfall eines ortsmittigen Anschlusses ein Brückenbauwerk für den Zusammenschluss des zerschnittenen Feld- und Waldweges vorsieht und die Kosten hierfür in Ansatz bringt.

Die Frage, weshalb nach den Unterlagen insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes bei der Querung des R.-baches für die Variante 2 lediglich ein Durchlass, für andere Varianten aber ein Brückenbauwerk vorgesehen ist, konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Mit dem dort vorgelegten Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 14. März 2016 wird klargestellt, dass es sich um einen zusätzlichen Durchlass für die Querung der Varianten 1 und 2 eines namenlosen Baches (Gewässer III. Ordnung) handelt. Im Übrigen lässt sich der vorgelegten Kostenaufstellung entnehmen, dass für die Querung des R.-baches (BW01) mit 432.000 € der höchste Betrag bei allen Varianten südlich von L. angesetzt wurde und es sich dabei nicht um einen bloßen Durchlass handeln kann.

4.9 Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass ausweislich der lärmschutztechnischen Untersuchungen bei der Variante 2 mehr Wohngebäude innerhalb eines 100 m-Streifens betroffen wären, als bei den Varianten 5 oder 6, ist dies zutreffend (Ergänzungsbeschluss S. 54). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zunächst klargestellt, dass die in der Übersichtstabelle Seite 33 des Ergänzungsbeschlusses bei den Varianten 4 bis 6 genannten weiteren siebzehn von einem Ausbau der M.-straße im 100 m-Korridor betroffenen Wohngebäude lediglich informatorisch aufgeführt wurden. Zudem ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung einen Entfall des ortsmittigen Anschlusses bei den südlich von M1. verlaufenden Varianten gedanklich einbezogen hat und dabei ohne erkennbare Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dann zwar der zusätzliche Entlastungseffekt entfalle, im Gegenzug aber auch die zusätzliche Belastung der Wohnhäuser in M1. nicht auftreten würde. Die Behörde hat den Umstand, dass bei der Variante 2 sowohl innerhalb des 100 m-Streifens als auch hinsichtlich der 43 dB(A)-Isophonenlinie zahlenmäßig mehr Wohngebäude betroffen sind als bei den Varianten 5 oder 6, gesehen und in ihre Abwägung eingestellt. Unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, insbesondere der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebäude, kommt sie jedoch zu dem Ergebnis, dass der Variante 2 insgesamt in lärmtechnischer Hinsicht ein Vorrang gegenüber den Varianten 5 und 6 einzuräumen sei. Substantiierte Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht. Das Ergebnis der Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde steht auch in Einklang mit den Stellungnahmen des Landratsamts ... - Sachgebiet Immissionsschutz - vom 19. November 2014 und des Sachgebiets 50 der Regierung der Oberpfalz vom 10. Dezember 2014.

4.10 Auch die sonstigen Einwendungen der Kläger führen nicht zur Beanstandung des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Belange des Naturschutzes wurden hinreichend eingestellt. Auch wenn in der Tabelle im Ergänzungsbeschluss bei der Variante 2 der Habicht nicht genannt wurde, ist er dennoch in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Bestandteil des Beschlusses geworden ist, aufgeführt. Im Übrigen kommt es darauf an, ob und in welchem Maß Verbotstatbestände erfüllt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei entscheidungsrelevante Fehleinschätzungen unterlaufen wären. Insbesondere hat der Vertreter des Büros I. hinsichtlich des Waldgebietes am G.-berg dargelegt, dass der von der Variante 2 betroffene Waldrand nicht mit besonderer Wertigkeit ausgestattet sei, während die zentrale Durchschneidung bei anderen Varianten für die dort vorhandenen Arten Schwarzspecht und Habicht ungünstiger zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Biotopqualität des Grundstücks FlNr. ...5 Gemarkung ... verweist der Beklagte zurecht darauf, dass diese Frage bereits im vorangegangenen Planfeststellungsverfahren untersucht und behandelt wurde, dabei aber trotz Begehung sowohl durch das Büro I. als auch die höhere Naturschutzbehörde keine Biotopqualität des fraglichen Bereichs festgestellt werden konnte. Zudem hat nach Auskunft des Vertreters des Büros I. in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Ergänzungsverfahren nochmals eine Begehung stattgefunden. Der Bereich an der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. ...5 wurde bereits im Rahmen der Untersuchungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan als geschützte Fläche nach Art. 13 d BayNatSchG (in der damals geltenden Fassung - nunmehr § 30 BNatSchG) sowie als eigenkartiertes Biotop Ö8 (feuchte/nasse Hochstaudenflur entlang eines Grabens nördlich des Parkplatzes U...) erfasst und berücksichtigt. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die natur- und artenschutzfachliche Einschätzung der Fachkräfte und der Planfeststellungsbehörde fehlerhaft wäre oder hierbei wesentliche Belange übersehen oder unzutreffend bewertet worden wären. Dies gilt auch für die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Nachvollziehbar sind insbesondere die Erwägungen der Behörde, dass die südlich von M1. verlaufenden Trassen in bisher weniger vorbelasteter Landschaft zum Liegen kämen als die ortsnäheren Varianten und sie daher in empfindlicheren Bereichen ein erhöhtes Störpotential entfalten.

Soweit die Kläger bemängeln, dass der Erholungswert von bewaldeten Flächen höher eingeschätzt worden sei, als derjenige von landwirtschaftlich genutzten Flächen, ist eine Fehlgewichtung nicht zu sehen. Es stellt keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Behörde bei der Frage der Beeinträchtigung des Erholungswerts insbesondere ortsnahen und zusammenhängenden Waldflächen erhöhte Bedeutung für den Erholungswert gegenüber offenen, von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Landschaften beimisst. Auch ist nachvollziehbar, dass eine lediglich randliche Anschneidung eines Waldgebietes den Erholungswert weniger beeinträchtig als eine nahezu mittige Durchschneidung.

Soweit in Frage gestellt wird, dass bei den Varianten 5 und 6 hinsichtlich des Kriteriums „Eingriff in den Bestand“ der Abbruch einer Kapelle im östlichen Zusammenschluss der Ortsumgehung mit der bisherigen Fahrbahn erforderlich ist, während dies bei Variante 2 nicht der Fall sein soll, hat der Beklagte dies schlüssig erklärt. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung anhand der Lagepläne der verschiedenen Varianten ist nachvollziehbar, dass aufgrund unterschiedlicher Kurvenradien die Einmündung der künftigen Ortsdurchfahrt in die bestehende Staatsstraße an unterschiedlichen Stellen erfolgt. Dabei ist ebenfalls nachvollziehbar, dass Kurvenradien je nach Lage und Linienführung im Hinblick auf die bautechnischen Vorgaben und Erfordernisse der Verkehrssicherheit nicht beliebig verändert werden können und sich hieraus Zwangspunkte für die Einmündung in die bestehende Fahrbahn ergeben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde beim Merkmal „Eingriff Bebauung“ auf erkennbare Gebäude abstellt und etwa eine unterirdisch liegende Quellfassung nicht berücksichtigt hat. Ansonsten wäre zur gleichmäßigen Anwendung der Kriterien auch erforderlich, für sämtliche Varianten das Vorhandensein unterirdischer (auch nicht in Katasterplänen verzeichneter) baulicher Anlagen zu untersuchen und zu bewerten. Dies würde die Anforderungen an eine Variantenwahl überspannen. Auch aus dem Umstand, dass das Grundstück der Kläger FlNr. ...5 offensichtlich nicht beim Kriterium „Eingriff Bebauung“ berücksichtigt wurde, obwohl sich darauf Gebäulichkeiten befinden und die Variante 2 dieses Grundstück teilweise in Anspruch nimmt, führt nicht zur Feststellung eines Abwägungsdefizits zulasten der übrigen Varianten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Betroffenheit von baulichen Anlagen nur dann ein taugliches Bewertungskriterium ist, wenn der Straßenbau auch spürbar Einfluss darauf nehmen wird. Das ist nicht anzunehmen etwa bei sehr großen oder langgestreckten Grundstücken, wenn - wie vorliegend - der Abstand zwischen der in Anspruch zu nehmenden Fläche und den Gebäudlichkeiten so groß ist, dass vernünftigerweise eine gegenseitige Beeinflussung nicht angenommen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Grundstück in unterschiedliche Nutzungszonen einzuteilen ist, etwa in Innen- und Außenbereiche. Eine pauschale Aufnahme von bebauten Buchgrundstücken zulasten einer Variante ohne jegliche Berücksichtigung, ob tatsächlich ein „Eingriff“ in den Bestand zu befürchten ist, wäre daher eher bedenklich. Schon deshalb erscheint es gerechtfertigt, das langgezogene Grundstück FlNr. ...5 der Kläger, das im westlichen Bereich bebaut, aber nur im östlichen Bereich in Anspruch genommen werden soll, beim Kriterium „Eingriff Bestand“ nicht zu berücksichtigen. Dies bevorzugt auch nicht einseitig die Variante 2. Wie ein Blick in die Lagepläne etwa der Varianten 5 und 6 zeigt, hat die Behörde auch bei diesen Alternativen bebaute Grundstücke nicht erfasst, die etwa nur geringfügig am Rand angeschnitten würden oder bei denen die Trasse in größerer Entfernung zur Bebauung verläuft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von der Variante 2 betroffene Grundstück der Kläger weder mit einem Wohnhaus bebaut ist, noch die darauf vorhandenen Gebäude abgebrochen werden müssen. Lediglich ergänzend ist auf den Hinweis des Beklagten zu verweisen, dass selbst bei Gleichstellung der Varianten 2, 5 und 6 hinsichtlich des Eingriffs in bebaute Grundstücke aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Grundstücksbetroffenen die vorgenommene Gesamtbewertung beim Kriterium „Eingriff in den Bestand“ unverändert bleibt (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25.2.2016).

Hinsichtlich des Vortrags, bei der wasserwirtschaftlichen Bewertung sei eine Quelle zu berücksichtigen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Wasserversorgung diene, ist darauf zu verweisen, dass einzelne Quellen insoweit bei keiner Variante berücksichtigt wurden, dies nicht zu beanstanden ist und im Übrigen bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Vorprozess mit Beschluss vom 23. Januar 2014 im Verfahren 8 ZB 12.64 dargelegt hat, dass die Überbauung der angesprochenen Quellfassung den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz nicht berührt.

Soweit einzelne Merkmale zugunsten verschiedener Varianten hervorgehoben werden, ist dies unbehelflich, weil die Variantenwahl eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungserheblicher Kriterien erfordert.

Hinsichtlich der Einwendungen aus den Vorprozessen, die nunmehr wiederholt werden ohne Darlegung einer tatsächlichen oder rechtlichen Änderung und die die unverändert gebliebenen Regelungsbereiche und Begründungen des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, ist auf die Entscheidungen des Gerichts vom 18. November 2011 und des BayVGH vom 23. Januar 2014 im Vorprozess zu verweisen.

Nachdem auch im Übrigen keine Gründe vorliegen, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L. in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 führen, war die Klage abzuweisen.

5. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

6. Die Kosten des Verfahrens haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Streitwerts haben sich gegenüber dem Vorprozess insoweit Änderungen ergeben, als sich die Grundstücksbetroffenheit der Kläger infolge des Wegfalls der Auffahrtrampe reduziert hat. Dies war bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens gesamtverbindlich zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 23/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
published on 16/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicher
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Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. B
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 2015 betreffend die Staatsstraße … „(C.) B1. – B2.“ – Ortsumgehung K. – rechtswid
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.