Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. März 2016 - RO 2 K 15.840

bei uns veröffentlicht am16.03.2016
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8 ZB 16.954, 02.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als betroffene Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße ... „C. - B.“ - Ortsumgehung L. - vom 8. April 2009 in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015.

Die Staatsstraße St ... zweigt nördlich der Ortschaft C. von der Bundesstraße B ... ab und führt nach B. Dabei verläuft sie bisher unter der Bezeichnung „H.-straße“ durch die Ortschaft L. Mit Schreiben vom 13. September 2005 beantragte das Straßenbauamt Regensburg bei der Regierung der Oberpfalz die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zur Schaffung einer Ortsumgehung bei L.

Die Kläger, Eheleute in Gütergemeinschaft, sind Eigentümer der von dem Vorhaben in der ursprünglichen Ausgestaltung betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. ...5/1, ...5/2 und ...5 Gemarkung ... Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...5/2 befindet sich ihr Gewerbebetrieb (Spenglerei) sowie ihr Wohnhaus. Ein weiteres Betriebsgebäude wurde auf dem Grundstück Fl.Nr. ...5 errichtet. Mit Schreiben vom 21. November 2005 erhoben die Kläger Einwendungen gegen die geplante Ortsumgehung. Die geplante Trasse sei aus verschiedenen Gründen nicht tragbar.

Nach Durchführung des Verfahrens erließ die Regierung der Oberpfalz am 8. April 2009 den Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße ... „C. - B.“ - Ortsumgehung L. - von Baukm 0 + 000 bis Baukm 2 + 580. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Auflagen oder durch Planänderung berücksichtigt worden seien. Auf den Planfeststellungsbeschluss wird verwiesen.

Am 6. Mai 2009 ließen die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben.

Mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 11.880 - stellte das Verwaltungsgericht Regensburg fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Staatsstraße ... C. - B. - Ortsumgehung L. - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das Gericht im Wesentlichen dar, der Planfeststellungsbeschluss leide hinsichtlich der Trassenwahl an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die Auswahl der „Variante 2“ auf veraltetem, zum Teil unrichtigem und in wesentlicher Hinsicht überholtem Datenmaterial beruhe. Der erhebliche Abwägungsmangel führe jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da eine Behebung des Mangels im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich erscheine. Zudem stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu Errichtung einer vorgesehenen Auffahrtrampe in Richtung B. an der Anschlussstelle „L.-Mitte“, die einen Teil der klägerischen Grundstücke in Anspruch nehmen sollte, ebenfalls nicht die Anforderungen erfülle, die an eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung zu stellen seien. Auch insoweit sei der Mangel jedoch durch ein ergänzendes Verfahren behebbar.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ließen die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Noch während des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Zulassungsverfahrens führte die Planfeststellungsbehörde ein Planänderungsverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG (Wegfall der Auffahrtrampe) sowie ein ergänzendes Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG (Trassenwahl) durch. Der Vorhabensträger legte geänderte Pläne vor, wonach die beanstandete Auffahrtrampe entfallen soll. Diese Pläne wurden betroffenen Behörden und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet und öffentlich ausgelegt. Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 stellte die Planfeststellungsbehörde die geänderte Planung (Wegfall der Auffahrtrampe) fest. In Teil C des Planänderungsbeschlusses erfolgte eine Neufassung von Teil B, Abschnitt II, Ziffer 4 des Beschlusses vom 8. April 2009 hinsichtlich der beanstandeten Trassenwahl. Der Vorhabensträger habe das Büro B1. mit der Verfeinerung und Aktualisierung der Variantenuntersuchung beauftragt. Die Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Varianten auf die Natur sei vom Büro I. vorgenommen worden. Insgesamt seien 7 Varianten (einschließlich der „Null-Variante) untersucht worden. Der Vorhabensträger komme zu dem Ergebnis, dass nach Abwägung der einzelnen Beurteilungsmerkmale die Variante 2 die Vorzugslösung darstelle. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die gewählte Trasse als Vorzugstrasse sprechen würden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. September 2013 ließen die Kläger gegen den Planänderungs- und Planergänzungsbeschluss Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und zunächst darlegen, der Beschluss solle in das anhängige Zulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einbezogen werden.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.65 - lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. November 2011 ab. In den Gründen ist ausgeführt, eine Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 in das Zulassungsverfahren sei nicht zulässig. Im Übrigen seien ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig dargelegt. Der Beschluss wird in Bezug genommen.

Am 15. Oktober 2014 führte das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin im vorliegenden Verfahren zusammen mit dem Parallelverfahren RO 2 K 13.1604 (nunmehr RO 2 K 15.841) durch. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass - wie von Klägerseite u. a. gerügt - an dem ergänzenden Verfahren zur erneuten Trassenwahl weder die Kläger, noch Behörden, noch Umweltverbände beteiligt worden seien und sich daraus möglicherweise ein Ermittlungsdefizit geben könne. Daraufhin führte die Planfeststellungsbehörde erneut ein ergänzendes Verfahren durch unter Beteiligung von betroffenen Behörden und Naturschutzverbänden sowie unter Anhörung der Kläger und des Klägers im Parallelverfahren RO 5 K 15.841.

Am 29. Mai 2015 erließ die Regierung der Oberpfalz einen weiteren Ergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 20. August 2013 (künftig: Ergänzungsbeschluss). Dort ist dargelegt, dass mit dem Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 der Entfall der Auffahrtrampe in Richtung B. mit aktualisierter Anbindung der M.-straße an die künftige Ortsumgehung sowie eine geänderte Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 mit vorgeschaltetem Regenklärbecken verfügt worden sei. Zudem sei eine neue Variantenprüfung erfolgt. Im nunmehrigen ergänzenden Verfahren seien betroffene Behörden und sonstige Trägern öffentlicher Belange beteiligt sowie den Bevollmächtigten der verbliebenen Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Trassenwahl gegeben worden. Die Variantenuntersuchung umfasse insgesamt 6 Varianten zuzüglich der sogenannten „Null-Variante“. Es handle sich dabei um die 5 bereits in der Grobanalyse aus dem Jahr 1989 dargestellten Varianten, die schon in den Planunterlagen zum Beschluss vom 8. April 2009 behandelt worden seien. Zusätzlich sei die Variante 6, die von dritter Seite aufgezeigt worden sei, einbezogen worden. Der Vorhabensträger habe die Varianten anhand folgender Beurteilungsmerkmale verglichen:

a) Trassierung

b) Grundbedarf

c) Flächen und Massen

d) Kosten

e) Verkehrswirksamkeit und Auswirkungen auf das Straßennetz

f) Schutzgut Mensch

g) Naturschutz

h) Schutzgut Wasser

e) Schutzgut Boden

Zur Gesamtabwägung ist dargelegt, bei der Trassenabwägung sei den Belangen des Verkehrs und dem Schutz der Menschen eine höhere Bedeutung beigemessen worden. Die Verkehrswirksamkeit sei von zentraler Bedeutung. Die besondere Bedeutung des Schutzgutes Mensch sei gerechtfertigt, weil mit dem Bau der Ortsumgehung von L. die Menschen von Verkehrsimmissionen entlastet werden sollten. Daneben seien die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes von großer Bedeutung. Alle übrigen Belange stünden gleichrangig nebeneinander und seien von mittlerer Bedeutung. Untereinander seien sie als gleichwertig gewichtet worden.

Der Beschluss enthält u. a. eine tabellarische Gegenüberstellung der jeweils berücksichtigten Werte und Bewertungen. In der abschließenden Bewertung (S. 62 ff.) kommt der Ergänzungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Planziele mit der „Null-Variante“ nicht erreicht werden könnten. Nachdem den Belangen des Verkehrs und dem Schutz der Menschen eine gleich hohe Bedeutung beizumessen sei, dränge sich die Variante 2 als Vorzugsvariante auf. Die Variante 2 stelle sich entsprechend den Feststellungen der Naturschutzbehörden gegenüber den Varianten 5 und 6 ebenfalls als eindeutig vorzugswürdig dar. Aus waldrechtlicher Sicht seien die Varianten 1, 3 und 4 zu bevorzugen. Im Hinblick auf die Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen wiesen die Varianten 5 und 6 zwar Vorteile gegenüber der Variante 2 auf, diese relativierten sich aber aufgrund der Tatsache, dass die Variante 5 zu ungünstigen Grundstücksdurchschneidungen führen und beide Varianten in nicht unerheblichem Umfang zusätzliche Flächen für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen in Anspruch nehmen würden. Die Variante 4 führe zum größten Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen und zu vielen Durchschneidungen. In dieser Hinsicht sei die Variante 6 am günstigsten. Unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten schneide die Variante 6 gegenüber den Varianten 2 und 5 deutlich schlechter ab. Hier ergäben sich jedoch für die Variante 5 gegenüber der Variante 2 geringfügige Vorteile. Demgegenüber weise die Variante 2 die kürzere Baulänge gegenüber den Varianten 5 und 6 sowie die niedrigeren Gesamtkosten auf. Die Entscheidung des Vorhabensträgers, die Ortsumgehung L. entsprechend der Variante 2 zu verwirklichen, werde für sachgerecht und vertretbar gehalten. Das mit dem Vorhaben verfolgte Planungsziel könne mit dieser Variante er- reicht werden. Die unbestreitbaren Nachteile der Planfeststellungstrasse insbesondere im Hinblick auf den Eingriff in landwirtschaftliche Flächen, könnten die Wahl einer anderen Trasse als vorzugswürdigere Lösung nicht erzwingen. Alle zusätzlichen Beeinträchtigungen der Planfeststellungstrasse, insbesondere Eingriffe in Natur und Landschaft, könnten durch die vorgesehenen Gestaltungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kompensiert werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG seien ebenfalls nicht erfüllt.

Zu den Einwendungen der Kläger legt der Ergänzungsbeschluss dar, die von den Klägern favorisierte „Null-Variante“ sei nicht geeignet, die unzureichenden Verkehrsverhältnisse zu verbessern. Es verbleibe eine unstete Linienführung, eine Steigung bis zu 11% und die Gefährdung von Fußgängern. Ein Ausbau könne die Probleme nicht beseitigen und erfordere einen Eingriff in zwei Wohn- und ein Nebengebäude. Zum Einwand, die Schaffung eines innerörtlichen Anschlusses sei nicht erforderlich, legte die Planfeststellungsbehörde dar, die Verlagerung innerörtlichen Verkehrs könne ein relevanter Gesichtspunkt der Maßnahme sein. Die Wertigkeit der einzelnen betroffenen Flächen habe bei der Variantenprüfung nicht berücksichtigt werden müssen. Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Varianten seien einer kursorischen Untersuchung unterzogen worden, die weder von der unteren noch von der höheren Naturschutzbehörde beanstandet worden sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juni 2015 wandten sich die Kläger auch gegen den Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 ließen sie den Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 in das bereits anhängige Streitverfahren einbeziehen. Unter dem 24. August 2015 trugen die Klägerbevollmächtigten zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, es werde auf die bisher vorgebrachten Schriftsätze Bezug genommen. Der Ergänzungsbeschluss leide nach wie vor an erheblichen Mängeln. Insbesondere wird unter Einbeziehung des bisherigen Vorbringens geltend gemacht:

1. Die vom Verwaltungsgericht Regensburg im Urteil vom 18. November 2011 geforderte Ergebnisoffenheit der erneuten Variantenprüfung sei nicht beachtet worden. Es stelle sich die Besorgnis der Befangenheit der Planfeststellungsbehörde, für die von Anfang an festgestanden habe, dass es zur Bestätigung der ursprünglichen Plantrasse komme. So habe man den Klägern die neuen Unterlagen zur Variantensuche im ersten Ergänzungsverfahren vorenthalten. Bemerkenswert sei auch ein Zeitungsartikel vom 17. November 2011, der angesichts der ausgelegten Pläne zum Wegfall der Auffahrtrampe getitelt habe: „Ortsumgehung L.: an der Trasse ändert sich nichts“. Die Voreingenommenheit der Behörde zeige sich auch darin, dass mit der vorgezogenen Planänderung zur Auffahrtrampe schon vor der neuen Trassenwahl „ein Pflock eingeschlagen“ worden sei.

2. Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide wieder an einem formellen Fehler aufgrund mangelnder Anhörung. Nach Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG müssten Änderungen eines ausgelegten Plans gegebenenfalls den jeweiligen Behörden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt werden. Dabei komme es nicht darauf an, wer die Änderung des ausgelegten Plans initiiert habe. Zur nachträglich vorgeschlagenen Variante 7 seien jedoch lediglich das Landratsamt ..., das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Bayerische Bauernverband gehört worden. Es hätten jedoch auch die übrigen Behörden gehört werden müssen, die bei der ersten Variantenuntersuchung eingeschaltet worden seien. Zur Variante 7 hätten auch die Naturschutzverbände gehört werden müssen. Auch der Gemeinde C. hätte umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

3. Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an einem Abwägungsdefizit, weil nicht alle Belange in die Abwägung hinreichend eingestellt worden seien. Die Planfeststellungsbehörde habe laut ihrem Beschluss vom 49. Mai 2015 die Variante 7 nicht in die eigentliche Abwägung mit einbezogen. Vielmehr habe sie eine bloße Grobanalyse vorgenommen, ohne die genaueren Auswirkungen der Variante 7 zu untersuchen und mit den übrigen Trassenvarianten zu vergleichen. Bereits dies führe zu einem nicht heilbaren Abwägungsfehler.

4. Die Behörde habe das bisherige Vorbringen der Kläger nicht hinreichend in den Abwägungsprozess einbezogen. Die Einwände der Klägerbevollmächtigten seien summarisch abgehandelt worden. Sie seien lediglich im Rahmen der sonstigen Einwendungen unter Ziffer 1.3.5.4 abgehandelt worden. Es liege somit ein weiteres Abwägungsdefizit vor.

5. Bei der Variantenprüfung hätten auch Kombinationen der ausgewählten Trassen geprüft werden müssen, um zu einer ergebnisoffenen Abwägung zu gelangen.

6. Die Planfeststellungsbehörde habe ohne Notwendigkeit bei der Trassenwahl vorausgesetzt, dass bei jeder Variante ein Anschluss „L.-Mitte“ notwendig sei. Die in der Ableitung des überörtlichen Durchgangsverkehrs liegende Planrechtfertigung wäre aber auch ohne ortsmittige Anschlussstelle gegeben. Ein Wegfall dieser Anschlussstelle würde den Verkehr innerorts nach Verwirklichung einer Ortsumgehung nur geringfügig erhöhen. Im Sinne einer ergebnisoffenen Prüfung dürfe eine Anschlussstelle „L.-Mitte“ nicht zur zwingenden Vorgabe gemacht werden. Die Schaffung einer Anschlussstelle für das Gewerbegebiet an der M.-straße konterkariere das Ziel einer innerörtlichen Verkehrsberuhigung. Eine Entlastung der M.-straße sei weder Planungsziel noch erforderlich, wie auch der gerichtliche Augenschein im vorangegangenen Verfahren ergeben habe. Bei den südlich von M1. verlaufenden Trassenvarianten sei ebenfalls kein Anschluss der M.-straße erforderlich, so dass die angenommene zusätzliche Belastung der M.-straße um 242% nicht eintreten werde. Die behauptete Steigerung von 242% beruhe ohnehin auf einer gedanklichen Obszönität. Es werde nicht der Versuch gemacht, die heutige Ausgangsgröße zu benennen. Hervorzuheben sei, dass es beim Gewerbegebiet M1. täglich nur etwa 300 Fahrten mit gewerblicher Struktur gebe.

7. Die geplante Trasse stelle keine Ortsumgehung dar, da sie Siedlungsgebiete unmittelbar tangiere. Es werde eine zweite Ortsdurchfahrt geschaffen. Zwar würde ein Teil der in L. lebenden Menschen vom Verkehr entlastet werden, andererseits würden durch die neue Straße ebenfalls in L. lebende Menschen neu durch verkehrliche Immissionen belastet.

8. Soweit eine Verbesserung der Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anwohner der Ortsdurchfahrt angestrebt werde, suggeriere dies, dass diese Anwohner schutzwürdiger seien als andere. Insoweit sei zu rügen, dass die derzeitige Planung auf die Schaffung einer zweiten Ortsdurchfahrt hinauslaufe, die Anlieger in anderen Ortbereichen belaste. Soweit dargelegt werde, die Variante 2 werde durch eine Baulücke geführt, handle es sich um einen Baulückenbereich i. S. d. § 34 BauGB, für den eine erhebliche Immissionslage geschaffen werde. Weshalb bei den Varianten 4 bis 6 lange Lärmschutzwälle erforderlich sein sollen, nicht aber bei der nahe an Wohngebäuden verlaufenden Variante 2, erschließe sich nicht.

9. Die Beurteilungsmerkmale seien unzureichend, weil nicht beachtet worden sei, dass das Merkmal „Grundbedarf“ nicht nur private Belange betreffe, sondern insbesondere die Beeinträchtigung von Betrieben auch ein öffentlicher Belang sei. Bei der Ermittlung des Grundbedarfs seien auch die unterschiedlichen Wertigkeiten der privaten Grundstücke und besondere Härten nicht beachtet worden. Die Plantrasse 2 führe zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des klägerischen Betriebs. Die betroffene FlNr. ...5 sei 3.340 m2 groß, wovon etwa 1.095 m2 in Anspruch genommen werden sollen. Ca. ein Drittel der Gesamtfläche komme damit in Wegfall, der Flächenverlust sei aber durch das Entstehen einer unwirtschaftlichen Grundstücksspitze noch höher. Das Grundstück sei früher als industrielles Mischgebiet betrachtet worden, im Zuge des Straßenbaus aber zu einem Gewerbegebiet umdeklariert worden. Die Darstellung des hinteren Teils des klägerischen Grundstücks als Außenbereich sei nur wegen der Straßenplanung erfolgt. Eine vernünftige Betriebserweiterung sei damit nicht mehr möglich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück eine nicht unerhebliche Hanglage aufweise, deren Ausgleich im Niveau der unterschiedlichen Grundstücksbereiche im Zusammenhang mit einer Bebauung zusätzliche Probleme schaffe und zur Notwendigkeit führe, dass die in Anspruch zu nehmende Grundstücksfläche für den Gewerbebetrieb der Kläger voll erhalten bleibe.

10. Der Schutz des Grundwassers und andere wasserwirtschaftliche Belangen seien außer Acht gelassen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der gewählten Variante 2 eine ergiebige Quelle zerstört werde, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Die Quelle stelle sicher, dass gerade in wasserknappen Zeiten eine nachhaltige Wasserversorgung auch für weitere Ortsteile sichergestellt sei. Auch die Gemeinde sei auf diese Quelle dringend angewiesen. Auf § 1 WHG werde verwiesen.

11. Bei den Flächen und Massen seien die Ausgleichsflächen sowie die benötigten Erddeponien nicht berücksichtigt worden. Dies betreffe auch den Kostenansatz.

12. Beim Kostenansatz sei nicht nachvollziehbar, welche vergleichbaren Projekte herangezogen worden seien. Kosten für Entschädigungen und Ausgleichsmaßnahmen seien nicht berücksichtigt worden.

13. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bauwerke bei Variante 2 kostengünstiger ausfallen sollen als bei den Alternativen.

14. Der tabellarische Vergleich der Varianten zeige, dass die Variante 6 zwar am längsten, aber für den schnellen Durchgangsverkehr am geeignetsten sei. Variante 2 weise gegenüber anderen Varianten oder einer Kombination hiervon längenmäßig keine wesentlichen Vorteile auf. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundflächen sei bei Variante 2 wesentlich höher als bei Variante 6. Hinsichtlich der Massenbilanz erweise sich eine Kombination aus den Varianten 4 und 6 als vorzugswürdig, da die Bilanz hier ausgeglichen sei, während bei Variante 2 ein Massenüberschuss von 117.000 cbm anfalle.

15. Bei dem Aspekt Erholung werde in tendenziöser Weise auf die Erholungseignung von Waldgebieten abgestellt, die Erholungseignung von nicht bewaldeten Flächen aber hinweggedacht.

16. Im Bereich der Trennwirkung werde nicht berücksichtigt, dass die bisherige immissionsmindernde Trennung zwischen Wohn- und Gewerbegebiet durch die lärmemittierende Verkehrsanlage gemindert werde. Die bei der „Null-Variante“ angeführte Trennung durch den Durchgangsverkehr sei weder optisch noch faktisch gegeben.

17. Bei dem Kriterium „Eingriff in den Bestand“ sei das Grundstück der Kläger zu berücksichtigen und die Trassenführung müsse keineswegs so geplant werden, dass direkte Eingriffe unvermeidbar seien. Hinsichtlich der 47 betroffenen Grundstückseigentümer bei der „Null-Variante“ gehe es ersichtlich um Betroffene eines Gehwegausbaus, der auch nach Schaffung einer Ortsumgehung sinnvoll sei. Gegen das Gefährdungspotential innerhalb der Ortsdurchfahrt spreche im Übrigen die Unfallstatistik.

18. Beim Beurteilungskriterium Naturschutz sei die bereits genannte Quelle außer Acht gelassen worden. Eine Zerstörung der Quelle beeinträchtige den umliegenden Grünlandbereich. Bei der Variante 2 sei der Verlust eines höhlenreichen Altbaumbestandes die Folge; dies sei ebenso wenig beachtet worden wie die Arten Hohltaube, Habicht und Sperber, die zu Verbotstatbeständen und aufwändigen Maßnahmen führen würden. Der von Variante 6 betroffene potenziell wertvolle Feuchtlebensraum sei offensichtlich nicht untersucht worden. Hingewiesen werde auch auf die naturschutzrechtliche Beeinträchtigung des Grundstücks FlNr. ...5 der Kläger im hinteren Bereich, wo neben einem sogenannten Folienteich sich ein weiterer Teich - ohne Folie - befinde, der von einer gefassten Quelle gespeist werde und dessen gesamter Umgriff als hochwertiges Biotop anzusehen sei. Dieses sei besiedelt durch Reptilien, Lurche, Libellen und Käfer, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit schutzwürdig seien. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landschaft und geschützte Arten sei der „Null-Variante“ der Vorzug zu geben.

19. Der Beklagte gehe im Planfeststellungsbeschluss selbst auf die Vorzüge der Variante 7 ein. Sie sei trassentechnisch kürzer als die bisherige Variante 6; landwirtschaftliche Flächen würden weniger stark in Anspruch genommen. Der Bayerische Bauernverband betrachte diese Trassenvariante als vorzugswürdig. Waldflächen würden nur noch in reduziertem Maß in Anspruch genommen. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt werde ebenfalls erreicht. Entsprechend der Regionalplanabteilung der Regierung der Oberpfalz führe die Variante 7 dazu, dass die vorgegebenen Ziele zu einem besseren Ausgleich gebracht werden könnten, als dies bei der bisherigen Variante 6 der Fall gewesen sei. Land- und forstwirtschaftliche Räume könnten zur Nahrungs- und Rohstoffproduktion erhalten bzw. entwickelt werden. Der Eingriff finde ressourcenschonender statt als bei Variante 6. Auch könnte eine vorhandene Quelle uneingeschränkt weiter genutzt werden. Das gewerbliche Grundstück der Kläger bliebe mit der von ihnen vorgeschlagenen Trassenführung verschont. Nachdem die Variante 7 nicht einbezogen worden sei, lägen Abwägungsdefizite vor und von einer ergebnisoffenen Trassenwahl könne nicht gesprochen werden.

20. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses leide an dem Fehler der Abwägungsdisproportionalität. Unter Würdigung aller Interessen und der verwendeten Parameter zeige sich, dass die Planvarianten 6 bzw. 7 zu einem gerechteren Ausgleich der unterschiedlichen Interessen führten.

21. Der Ergänzungsbeschluss leide auch an fehlender Individualisierung bzw. der Berücksichtigung von besonderen Härtefällen. Die Betrachtung anhand des Grundbedarfs ohne Berücksichtigung besonderer Härten stehe im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 GG. Es reiche nicht aus, nur den Flächenumfang und nicht auch die Flächenqualität in den Blick zu nehmen. Art. 14 Abs. 1 GG gebiete es, bei der Trassenwahl hinreichend Rücksicht darauf zu nehmen, dass Existenzgefährdungen vermieden würden. Im Übrigen seien auch schon die Tatsachen, die besonderen Schutz bedürften, wie beispielsweise Wasserquellen, in die Abwägung mit einzubeziehen.

22. Die Feststellung des Ergänzungsbeschlusses, bei der bevorzugten Variante 2 seien am wenigsten Grundstücksbetroffene vorhanden, sei zwar formal richtig, verkenne aber im Wesentlichen, dass dies nicht einer gerechten Abwägung entspreche. Es komme nicht allein auf die Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer an, sondern auf eine gerechte Lastenverteilung. Dabei komme es darauf an, besonders schwere Betroffenheiten wie zum Beispiel die Durchschneidung von Grundstücken in unmittelbarer Hofnähe oder von gewerblichen Flächen zu vermeiden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger für die zukünftige Existenzsicherung Flächen für die bauliche Erweiterung benötigten. Dies sei bei der gewählten Variante 2 nicht berücksichtigt. Die grundstücksbetroffenen Kläger seien daher in besonderem Maße existenzbedrohend durch die gewählte Trassenvariante 2 belastet, während andere Grundstückseigentümer eine solch schwerwiegende Belastung nicht zu befürchten hätten.

23. Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 und Vorlage von Unterlagen zu den Kostenschätzungen der einzelnen Varianten durch die Planfeststellungsbehörde, trugen die Klägerbevollmächtigten ergänzend mit Schreiben vom 15. Februar 2016 vor, eine Detailplanung der Brückenbauwerke und sonstiger Anschlussstellen habe nicht stattgefunden. Bei hinreichender Berücksichtigung der Nullvariante ergebe sich hinsichtlich der Kosten aufgrund der Brückenbauwerke eine zusätzliche erhebliche Kostendifferenz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Brückenbauwerke nicht in die Kostenberechnung einbezogen worden seien. Die Planung der Brückenbauwerke sei auch insoweit entscheidend, als der bei den meisten Trassen von Anfang an vorausgesetzte Anschluss „L.-Mitte“ unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Sowohl die Nullvariante als auch die von den Klägern bevorzugte Variante kämen ohne entsprechende Anschlussstelle aus. Hierdurch entfielen Baukosten. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 habe sich auch ergeben, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die vorgelegten Kostenanalysen selbst einer Überprüfung unterzogen habe. Der Beklagte hätte die Zahlen nicht einfach übernehmen dürfen. Im Übrigen zeigten die vorgelegten Unterlagen, dass bei der ursprünglichen Berechnung nicht unwesentliche Fehler unterlaufen sein. Der Umstand, dass die Zahlen von der Planverstellungsbehörde nicht überprüft worden seien, begründe einen Abwägungsmangel.

Die Kläger beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L. in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, zudem wird vorsorglich beantragt, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert im Wesentlichen:

Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Planfeststellungsbehörde liege nicht vor. Bei der Trassenabwägung habe der Wegfall der Auffahrtrampe berücksichtigt werden müssen, da ansonsten die Abwägung von vorneherein fehlerhaft gewesen wäre. Über die Planänderung sowie das ergänzende Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG sei in einem Beschluss zu entscheiden gewesen.

Eine explizite Vorgabe an das Planungsbüro sei nach Auskunft des Staatlichen Bauamts Regensburg nicht erfolgt, auch nicht, was die Situierung von Anschlussstellen betreffe. Jedenfalls von Seiten der Planfeststellungsbehörde, die die Abwägung zu treffen habe, seien derartige Vorgaben nicht gemacht worden. Die Sinnhaftigkeit eines Anschlusses der Ortsmitte an die künftige Umgehungsstraße sei nicht in Frage zu stellen. Eine mögliche Verlagerung des innerörtlichen Verkehrs sei ein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Maßnahme, auch wenn die Größenordnung der damit unbestreitbar zu erreichenden Entlastung im Einzelnen nicht quantifizierbar sein möge. Aber auch eine Trasse ohne entsprechende Anschlussmöglichkeit sei nicht von vorneherein zu verwerfen. Selbst bei Außerachtlassen eines ortsmittigen Anschlusses dränge sich aber keine andere Variante als eindeutig vorzugswürdig auf.

Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide auch an keinem Anhörungsfehler. Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG sei nicht einschlägig, da keine Änderung eines ausgelegten Plans erfolgt sei. Im Rahmen der Grobanalyse zu der Frage, ob die Variante 7 als „gleichwertig“ zu betrachten sei, seien auch zu dieser Variante Behörden und Träger öffentlicher Belange gehört worden. So seien neben dem Landratsamt ..., dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bayerischen Bauernverband auch das Staatliche Bauamt Regensburg für den Vorhabensträger und die höhere Naturschutzbehörde beteiligt worden.

Die Trassenabwägung sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Unbehelflich sei, wenn die Klägerseite einzelne Abwägungskriterien zur angeblichen Vorzugswürdigkeit einer Trasse herausgreife. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit, führten die klägerischen Einwände nicht zu einer Änderung des Gesamtergebnisses der Trassenabwägung.

Eine vertiefte Überprüfung der Betroffenheit landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe sei im Rahmen der Trassenabwägung nicht erforderlich. Die diesbezügliche Betrachtung des Grundbedarfs sei ausreichend. Auch auf die Wertigkeit der einzelnen Grundstücke komme es nicht an. Dass bei der gewählten Variante 2 die Kläger nicht in ihrer Existenz gefährdet seien, sei bereits durch das Verwaltungsgericht Regensburg sowie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden worden.

Soweit die Kläger auf eine Quelle verwiesen, sei die Einführung eines übergeordneten Beurteilungskriteriums „Schutz des Grundwassers“ nicht veranlasst. Der allenfalls punktuellen und darüber hinaus fraglichen und nicht belegten Beeinträchtigung einer Wasserquelle komme keine übergreifende Bedeutung im Rahmen des Schutzgutes Wasser zu.

Soweit davon die Rede sei, dass die Variante 2 eine Baulücke zwischen dem Südrand von L. und dem Ortsteil M1. nutze, komme der von Klägerseite angeführten Qualifizierung als Baulücke i. S. d. § 34 BauGB keine rechtliche Relevanz zu.

Sofern nach den Planungen eine Zusatzfahrspur für erforderlich gehalten werde, beruhe dies auf straßenbaulichen Richtlinien (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS).

Konkrete Aussagen zum Bedarf von Ausgleichsflächen oder Erddeponien seien auf der Ebene der Trassenabwägung weder möglich noch geboten. Sie könnten daher weder beim Grundbedarf noch bei den Flächen und Massen berücksichtigt werden.

Der Kostenansatz erreiche den für eine Variantenuntersuchung erforderlichen Genauigkeitsgrad. Die Ansatzpreise zur Gewinnung der Baukosten seien aus den Baurichtpreisen der Obersten Baubehörde für Straßenbaumaßnahmen und Ergebnissen von Ausschreibungen vergleichbarer Projekte aus der Region gewonnen worden. Eine unvermeidbare Unschärfe betreffe alle Varianten gleichermaßen.

Bei den Kosten für die Brückenbauwerke seien die zu erwartenden Kosten pro Quadratmeter Brückenfläche angesetzt worden. Diese seien bei den Varianten unterschiedlich.

Den von Klägerseite genannten Vorteilen der „Null-Variante“ stünden die unbestreitbaren und unbehebbaren Nachteile und das Ausbaubedürfnis dieser Variante gegenüber. Die „Null-Variante“ sei schon nicht geeignet, das Planungsziel, eine Entlastung der Ortsdurchfahrt mit der damit verbundenen Lösung der Verkehrs- und Sicherheitsprobleme zu erreichen.

Die Anlieger an der bestehenden Ortsdurchfahrt seien nicht für schutzwürdiger gehalten worden als andere Betroffene. Die Betroffenheit von Gebieten mit Wohnnutzung sei unabhängig vom Vorliegen einer geschlossenen Ortslage geprüft und berücksichtigt worden. Die Maßgeblichkeit und Berücksichtigung der Isophonenpläne ergebe sich aus den Unterlagen. Die Angaben von Wohngebäuden beim Kriterium Schutzgut Mensch ohne Anzahl von Bewohnern beruhe darauf, dass Lärmrichtwerte an Gebäuden einzuhalten seien und nicht bezogen auf einzelne Bewohner.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erholungseignung seien Waldflächen jedenfalls gegenüber dem von der Wahltrasse betroffenen Offenland von höherer Relevanz. Von einer zentralen Walddurchschneidung der Variante 4 sei zudem entgegen dem klägerischen Vorbringen im Beschluss nicht die Rede; hingegen sei die Waldanschneidung bei Variante 2 durchaus genannt.

Die für die landwirtschaftlichen Flächen geltend gemachte Trennwirkung der Wahltrasse bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke sei nicht von Bedeutung, da es insoweit auf die Trennwirkung von entsprechenden Nutzungsbereichen ankomme. Diese seien zutreffend beschrieben.

Die Einwände der Kläger in naturschutzfachlicher Hinsicht seien durch die vorliegenden Untersuchungen widerlegt (Unterlage 1.3, Anlage 1, Seite 10). Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wäre bei den ortsferneren Trassen in weniger vorbelasteter Landschaft größer.

Kombinationen der Varianten 4, 5 und 6 führten zu keiner eindeutig vorzugswürdigen Trasse. Durch eine Kombination der Varianten ließe sich die Versiegelung von Flächen nicht derart reduzieren, dass sich hieraus eine Vorzugswürdigkeit ergebe. Die Planfeststellungsbehörde habe zudem die vorgeschlagene Variante 7 geprüft, es habe sich aber bereits im Rahmen der Grobanalyse gezeigt, dass es sich um keine alternative Streckenführung handle, die sich aufdränge. Weitere und vertiefte Untersuchungen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Entsprechend einer Anforderung des Gerichts bei Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 legte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 Unterlagen zur Kostenberechnung im Rahmen der Variantenwahl vor. Zur besseren Nachvollziehbarkeit habe das Ingenieurbüro eine tabellarische Zusammenfassung der Massen und Kosten der einzelnen Varianten vorangestellt. Es sei lediglich der Streckenzug detailliert berechnet worden. Eine Detailplanung der Brückenbauwerke sei im Rahmen der Variantenuntersuchung nicht üblich und nicht erforderlich. Aufgrund der Voruntersuchungen sei bereits ersichtlich, dass bei keiner Variante Großbrücken erforderlich seien, die zu erheblichen Mehrkosten führen könnten. Die in der tabellarischen Zusammenfassung genannten Kosten für Bauwerke seien nicht allein auf Brückenbauwerke bezogen. Das beauftragte Büro habe die Kosten für den Knotenpunkt insgesamt ermittelt. Daher seien auch Kosten für die jeweiligen Anschlussrampen einschließlich der erforderlichen Leistungen zur Anpassung vorhandener Straßen an die neue Linienführung mit einberechnet.

Von Seiten des Vorhabensträgers seien bei der Variante 5 Übertragungsfehler in der Tabelle 1 festgestellt worden, die sich jedoch nicht auf die Kostenberechnung auswirkten. In der Tabelle 3 sei bei der Variante 6 der anfallende Kostenanteil von 395.596,00 € für Anschlüsse nicht einberechnet worden. Die Kosten für den Knotenpunkt erhöhten sich um diese Summe. Dadurch erhöhten sich die Gesamtkosten der Variante 6 auf 8.970.000,00 €. Dies habe jedoch keine Auswirkung, da es sich bei dieser Variante schon bisher um die kostenintensivste Variante gehandelt habe. Nach Tabelle 6 seien bei der Variante 2 Kosten für den Anschluss der M.-straße zusätzlich berücksichtigt worden, obwohl sie bereits in den Kosten für den Knotenpunkt enthalten seien. Auf eine entsprechende Reduzierung des Kostenansatzes werde aber aufgrund der geringfügigen Auswirkungen (34.775,00 €) verzichtet. In Tabelle 7 könne den Ansätzen für die einzelnen Bauwerke der Varianten entnommen werden, dass diese entgegen den ursprünglichen Angaben des Planungsbüros durchaus unterschiedliche Stützweiten aufwiesen. Der Sachverhalt sei vom Planungsbüro eingeräumt worden. Auf die Bauwerkskosten der jeweiligen Varianten habe dies jedoch keine Auswirkung, da den Berechnungen die zutreffenden Stützweiten zugrunde gelegt worden seien. Zur Plausibilitätskontrolle habe der Vorhabensträger eine Kostenschätzung vorgenommen auf der Basis bekannter Kostenpauschalen. Bei den Varianten 4 bis 6 seien die Differenzen sehr gering. Bei den Varianten 2 und 3 lägen die Ergebnisse der Kostenschätzung unter den Ergebnissen der Kostenberechnung. Für die Variante 1 sei die Kostenschätzung hingegen höher als die Kostenberechnung. Bezüglich der Varianten 1 bis 4 ergebe sich bei der Kostenberechnung und der Kostenschätzung die gleiche Reihenfolge. Die bereits aufgrund der Kostenberechnung teuersten Varianten 5 und 6 seien auch bei der Kostenschätzung die teuersten Varianten. Allerdings ändere sich insoweit bei der Kostenschätzung die Reihenfolge; hier sei die Variante 5 die teurere Maßnahme.

Die Planfeststellungsbehörde habe in Tabelle 1 die Angabe der Anzahl der Anschlüsse gestrichen, da diese für sich betrachtet keine Aussagekraft bezüglich der damit verbundenen Kosten habe. Die nicht stimmigen Flächenangaben bei den Varianten 4 und 6 für die erforderlichen land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen seien korrigiert worden. Auswirkungen auf die Kostenberechnung ergäben sich dadurch jedoch nicht, da in Tabelle 5 die zutreffenden Flächenangaben verwendet worden seien. In Tabelle 7 seien die unzutreffenden Brückenflächenberechnungen für das überschüttete Bauwerk BW01 der Variante 4 berichtigt worden, woraus sich jedoch ebenfalls keine Auswirkungen auf die Kosten ergeben, da die Kostenberechnungen sich auf die Grundfläche beziehen würden. Entsprechend der Kostenberechnungen lägen die Kosten der Varianten 2 bis 6 in einem Kostenrahmen, der dazu führe, dass keine dieser Varianten im Hinblick auf die Kosten einen entscheidenden Vorteil für sich aufweisen könne. Der Kostenvorteil der Variante 1 spiele keine entscheidungserhebliche Rolle, weil nach dem Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 diese Variante sich gegenüber der Variante 2 insbesondere im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie aufgrund des umfangreicheren Eingriffs in bebaute Grundstücke nicht aufdränge.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 legte die Regierung der Oberpfalz ergänzend dar, aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 seien zur Variante 7 zusätzlich Behörden und die Naturschutzverbände angehört worden. Nach einem beigefügten Aktengeheft handelt es sich dabei um die Sachgebiete 24 (Raumordnung, Landes- und Regionalplanung) sowie 50 (Technischer Umweltschutz) der Regierung der Oberpfalz, das Wasserwirtschaftsamt Regensburg sowie den Bund Naturschutz und den Landesbund für Vogelschutz. Aufgrund der zusätzlich eingeholten Stellungnahmen ergäben sich keine Änderungen hinsichtlich der Trassenbewertungen. Zudem wies die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass in der Planfeststellungsentscheidung drei Bedeutungsstufen der eingestellten Belange dargestellt seien. Den Belangen „Verkehr“, „Schutz des Menschen“, „Landwirtschaft“ und „Naturschutz“ seien große Bedeutung und allen anderen Belangen mittlere Bedeutung beigemessen worden. Dabei seien für die einzelnen Belange Gewichtungsfaktoren von 1 bis 3 zugewiesen und Plätze von 1 bis 5 vergeben worden. Aus der Summe der mit dem Gewichtungsfaktor multiplizierten Punktwerte ergebe sich die Rangfolge der Varianten. Eine entsprechende Übersicht wurde vorgelegt. Zu den Baukosten für die Anschlussstelle „L.-Mitte“ erklärte die Behörde, diese seien zwar Bestandteil der Gesamtbaukosten und stellten damit einen Teil eines in die Abwägung eingestellten Belangs dar. Sie wirkten sich jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht aus. Auch bei Entfall einer Anschlussstelle „L.-Mitte“ ergebe sich für die Gesamtbaukosten keine Änderung. Es entfielen für die südlicheren Varianten lediglich die Kosten für die Anschlussrampen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus den Verfahren RO 2 K 11.880, RO 2 K 09.822, RO 2 K 15.841 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist entscheidungsreif. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.

1. Die Klage ist entscheidungsreif. Das Verfahren ist weder auszusetzen noch einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzuführen. Dem entsprechenden Antrag der Klägerseite war nicht nachzukommen. Es liegt keine rechtliche Ungewissheit hinsichtlich der Frage vor, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Eine UVP-Pflicht besteht gemäß Art. 37 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nicht. Die Frage der Europarechtskonformität der Vorschrift stellt sich vorliegend nicht. Der von den Klägerbevollmächtigten in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 - 8 B 15.1296 u. a. - betrifft eine mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Konstellation. Die dort aufgeworfenen Fragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Die streitgegenständliche Ortsumgehung fällt weder unter die „vier- oder mehrspurigen“ Straßen nach Anhang I Ziffer 7 c EU-Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) noch unter den Begriff der „Schnellstraßen“ in Anhang I Ziffer 7 b UVP-RL. Insoweit verweist die dortige Fußnote 2 auf das Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. Danach sind Schnellstraßen dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind (Anlage II Ziffer II.3. des Übereinkommens). Die geplante Ortsumgehung ist jedoch nicht „dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten“ i. S. d. Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs. Die Staatstraße ... ist insbesondere derzeit keine Kraftfahrstraße nach § 18 StVO und soll nach den schlüssigen Erklärungen des Beklagten auch nach der Errichtung der Ortsumgehung nicht hierzu bestimmt werden. Vielmehr soll sie sämtlichen Verkehrsarten zur Verfügung stehen. Die bloß theoretische (und vorliegend zudem fernliegende) Möglichkeit, dass eine Straße in ferner Zukunft dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten werden könnte, genügt nicht, um ihren Bau nach der UVP-RL der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu unterwerfen. Somit besteht für das vorliegende Straßenbauprojekt kein möglicherweise entscheidungserheblicher Konflikt des Art. 37 BayStrWG mit der UVP-RL.

2. Die Klage ist zulässig. Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße ... „C. - B., Ortsumgehung L.“ vom 8. April 2009 in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015. Durch die Ergänzungsbescheide hat der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss seine Gestalt in der Weise verändert, dass der ursprüngliche und die ergänzenden Beschlüsse zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen sind. Gegenstand des Verfahrens kann daher grundsätzlich nur diese einheitliche Planfeststellungsentscheidung sein. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung hat sich prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein allein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren ist entfallen. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, muss er deshalb gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.1981 - 4 C 68/78 - juris; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris m. w. N.). Dem tragen die Kläger mit ihrem Antrag Rechnung. Die Kläger haben den Klagegegenstand zudem insoweit beschränkt, als sie den Wegfall der Auffahrtrampe durch den Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 nicht angegriffen haben.

2.1 Die Klage wurde fristgerecht erhoben, insbesondere wurde der Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 rechtzeitig angegriffen und der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 fristgerecht in die Klage einbezogen.

2.2 Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Eigentum betroffen und damit rügeberechtigt sind. Da der Planfeststellungsbeschluss für sie enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), können sie nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.

3. Die Klage ist unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss in der nunmehrigen Fassung weder an Verfahrensmängeln noch an Mängeln bei der Abwägung oder sonstigen Mängeln leidet, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.

3.1 Es liegt kein beachtlicher Verfahrensmangel vor. Insbesondere greift der Einwand der Kläger nicht, die Planfeststellungsbehörde sei „befangen“, weil nicht ergebnisoffen an die Trassenwahl herangegangen. Die Kläger stützen diesen Vorwurf zunächst darauf, dass vorab das Planänderungsverfahren gemäß Art. 76 BayVwVfG zum Entfallen der Auffahrtrampe durchgeführt wurde. Hieraus lässt sich eine Voreingenommenheit der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht herleiten. Insbesondere lässt dies nicht den zwingenden oder auch nur hinreichenden Schluss zu, dass die Planfeststellungsbehörde von vorneherein von einem unbedingten Festhalten an der Trassenvariante 2 ausging. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 wurde im Vorprozess der Kläger und in einem Parallelverfahren in zweierlei Hinsicht beanstandet: Zum einen wurden erhebliche Abwägungsmängel bei der vorgenommenen Trassenwahl und zum anderen entscheidungserhebliche Abwägungsmängel auch hinsichtlich einer geplanten Auffahrtrampe festgestellt. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde standen sodann vor der Wahl, das Vorhaben insgesamt aufzugeben, es hinsichtlich der beanstandeten Bereiche zu modifizieren oder die Abwägungsmängel durch erneute fehlerfreie Abwägungen (bei gleichem Ergebnis) zu beheben. Hinsichtlich der Auffahrtrampe hat sich der Vorhabensträger entschieden, auf diese zu verzichten. Hierfür war ein Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich, das die Planfeststellungsbehörde vor der erneuten Prüfung und Auswahl der Trasse (im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) in die Wege geleitet hat. Dieses Vorgehen wird von Beklagtenseite damit begründet, man habe vermeiden müssen, die Variantenprüfung (erneut) mit unzutreffendem Datenmaterial durchzuführen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob eine weitere Zufahrt in Form einer gesonderten Auffahrtrampe geschaffen wird, erhebliche Auswirkungen etwa auf den Flächenbedarf, die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die Massen, die Immissionssituation oder auch die Baukosten hat. Dabei handelt es sich um Kriterien, die der erforderlichen vergleichenden Analyse einer Variantenwahl regelmäßig zugrunde gelegt werden und auch bei der streitgegenständlichen Trassenwahl eingeflossen sind. Hätten der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde darauf verzichtet, vor der erneuten Trassenwahl den vorgesehenen Wegfall der Auffahrtrampe zu berücksichtigen, hätte dies das Bild verfälscht und die Vergleichbarkeit der Varianten (erneut) beeinträchtigt. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass eine Berücksichtigung der Variante 2 ohne Auffahrtrampe im Rahmen der Trassenwahl ebenso möglich gewesen wäre, bevor das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG eingeleitet oder durchgeführt wurde. So hätte bereits die behördeninterne planerische Vorarbeit genügt, um das entsprechende Datenmaterial zu erhalten. Dass sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde für ein anderes Vorgehen entschieden haben, rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluss darauf, die Variante 2 habe aus Sicht der Behörde von vorneherein festgestanden und eine ergebnisoffene Prüfung habe nicht stattgefunden. Vielmehr kann dieses Vorgehen auch insoweit als sachgerecht erachtet werden, als durch das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG geklärt werden konnte, welche Einwendungen etwa von Betroffenen, denen gegenüber der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, zu erwarten waren und in welcher Form die Variante 2 letztendlich zur Wahl steht.

Auch der Hinweis darauf, dass in einem Presseartikel bei Einleitung des Planänderungsverfahrens zum Ausdruck gekommen sei, es verbleibe bei der ursprünglich ausgewählten Trasse, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Behörde. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde für diese Äußerung in der Presse verantwortlich gewesen wäre. Zum anderen kann der Behörde nicht angelastet werden, dass die Unterschiede zwischen einem Planänderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG und einem davon rechtlich zu unterscheidenden ergänzenden Verfahren zur Trassenwahl nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG in der Presseberichterstattung nicht erkannt oder nicht beachtet wurden und es sich offensichtlich um eine Fehlinterpretation des Vorgangs handelte.

Im Übrigen ist zur Rüge, das Verfahren sei entgegen den rechtlichen Erfordernissen nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, anzumerken, dass die planerische Entscheidung der Trassenwahl nur dann zu beanstanden ist, wenn bei der Entscheidung die rechtlichen Grenzen überschritten werden. Ist die Auswahl einer bestimmten Trasse in jeder Hinsicht rechtmäßig oder jedenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden, ändert sich dies auch nicht dadurch, dass es sich um die vom Vorhabensträger oder der Planfeststellungsbehörde bereits im ursprünglichen Verfahren bevorzugte Trasse handelt. So geht die Planerhaltungsvorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG gerade davon aus, dass Abwägungsmängel behoben werden können und der festgestellte Plan so erhalten werden kann. In der Vorschrift ist somit bereits angelegt, dass die Behörde nach fehlerfreier Abwägung zum selben Ergebnis gelangt wie in der vorangegangenen und beanstandeten Entscheidung. Den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit der Behörde rechtfertigt dies nicht.

3.2 Das von der Behörde gewählte Verfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erneute Trassenwahl erfolgte zu Recht in einem ergänzenden Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG. Ein Planänderungsverfahren nach Art. 76 BayVwVfG und die Einhaltung der damit verbundenen Verfahrensvorschriften war weder veranlasst, noch stellt das ergänzende Verfahren ein Planänderungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.9.2005 - 9 B 13/05 - juris Rn. 6). Die Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG dient der Planerhaltung und soll eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verhindern. Entscheidet sich eine Behörde nach Rechtswidrigkeitserklärung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, kann dies zu demselben Ergebnis führen, wie es in dem beanstandeten Beschluss bereits angelegt war. Es kann allerdings auch zur Entscheidung führen, dass eine Planänderung vorzunehmen ist. Nur in diesem Fall ist das Verfahren nach Art. 76 BayVwVfG einschlägig, mit dem der gegenüber anderen Betroffenen bestandskräftig gewordene Planfeststellungsbeschluss geändert wird. Liegt hingegen ein Fehler im Abwägungsvorgang vor und setzt die Behörde an der betreffenden Stelle das Verfahren fort und führt sie es ohne Änderung der Planung zu Ende, liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren und kein Änderungsverfahren im Sinne des Art. 76 BayVwVfG vor. So liegt es hier. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Eine Planänderung liegt dabei auch dann nicht vor, wenn die Behörde - wie hier - neue Varianten in die ergänzenden Erwägungen einstellt, jedoch in ihrer Entscheidung wiederum an der planfestgestellten Trasse unverändert festhält. Unschädlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde den Beschluss vom 20. August 2013 als „Planänderungsbeschluss“ bezeichnete, denn sie hat innerhalb des Beschlusses eindeutig zu erkennen gegeben, dass es sich bei den Erwägungen zur Trassenwahl um Darlegungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG handelt (vgl. Ziffer II, S. 11; Abschnitt C, S. 31 ff.).

3.3 Ein durchgreifender Anhörungsmangel liegt nicht (mehr) vor. Fehlerhaft war allerdings das Vorgehen der Planfeststellungsbehörde, das zum Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 geführt hat. Dort hat die Planfeststellungsbehörde eine Beteiligung betroffener Behörden und Verbände sowie der Öffentlichkeit lediglich hinsichtlich des Planänderungsverfahrens nach Art. 76 BayVwVfG (Wegfall der Auffahrtrampe) durchgeführt. Hinsichtlich des ergänzenden Verfahrens zur Trassenwahl hat sie weder Behörden, noch Umweltverbände noch die in den Vorprozessen (teilweise) erfolgreichen Kläger beteiligt. Bereits der dargestellte Umstand, dass ein ergänzendes Verfahren im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG Bestandteil eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens ist, legt nahe, dass für den vom ergänzenden Verfahren betroffenen Teil des Planfeststellungsverfahrens auch die entsprechenden Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften gelten. Die Planfeststellungsbehörde muss daher im ergänzenden Verfahren nicht nur den Betroffenen, deren Belange bisher nicht fehlerfrei abgewogen sind, Gelegenheit zur ergänzenden und abschließenden Stellungnahme geben, sondern auch die Behörden beteiligen, deren Belange und Zuständigkeiten durch die nachzuholende Abwägung berührt sein können. Soweit zu dem hierfür erforderlichen Material natur- oder umweltschutzrechtliche Belange gehören, sind auch die anerkannten Vereinigungen zu beteiligen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob - etwa bei Einbeziehung neuer Varianten - Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG jedenfalls entsprechend anwendbar ist. Die Planfeststellungsbehörde kann allerdings die Möglichkeit der Stellungnahme auf den Sachbereich beschränken, der durch die nachzuholende Abwägung berührt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn. 51). Der Beteiligungs- und Anhörungsmangel, der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 noch vorlag, wurde jedoch durch ein weiteres ergänzendes Verfahrens behoben. Im Rahmen dieses Verfahrens, das der Behebung eines (möglicherweise weitreichenden) Ermittlungsdefizits diente und zum Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 führte, hat die Behörde die in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Behörden sowie Naturschutzverbände angehört und den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dadurch wurde die erforderliche Einbeziehung der Beteiligten durchgeführt und auf dieser Grundlage eine erneute Abwägung vorgenommen. Dies ist auch zulässig, denn eine Planfeststellungsbehörde kann eine Planergänzungsentscheidung auch „freiwillig“ zur Abwendung eines sonst zu erwartenden negativen Verfahrensausgangs treffen (vgl. Nds.OVG, U. v. 16.9.2004 - 7 LB 371/01 - juris Rn. 29).

Soweit die Kläger nunmehr rügen lassen, auch der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an einem Anhörungs- bzw. Beteiligungsmangel, verhilft dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Kläger stützen ihre Rüge darauf, dass zur Variante 7, die von dritter Seite im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgeschlagen wurde, zwar einige Behörden, nicht aber weitere, bei den anderen Varianten beteiligte Behörden und die anerkannten Naturschutzverbände (erneut) gehört worden seien. Dies war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung am 29. Mai 2015 zutreffend. Ein durchgreifender Verfahrensmangel ist indessen darin nicht zu sehen. Die Behörde hat die von dritter Seite vorgeschlagene Variante 7 einer näheren Betrachtung unterzogen und hierzu das Landratsamt ..., das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, den Bayerischen Bauernverband, das Staatliche Bauamt Regensburg für den Vorhabensträger und die höhere Naturschutzbehörde angehört. Bereits auf der Grundlage der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse hat die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 aus der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Dies kann auch das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, das der Gewinnung des Abwägungsmaterials und nicht bloßem Selbstzweck dient, beeinflussen. Dass nach Abschluss des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens neue Umstände entstehen oder bekannt werden, die für die Planungsentscheidung erheblich sein können, ist nicht selten der Fall. Müsste in solchen Fällen das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren stets vollständig wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne dass dies im Hinblick auf den mit dem Verfahren verbundenen Zweck geboten wäre; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden, möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - juris). Dies kann auch dazu führen, dass je nach Verfahrensstand weitere Ermittlungen in Form der Beteiligung von Behörden oder Verbänden verzichtbar sind, wenn aufgrund der bereits gewonnenen Erkenntnisse das Ausscheiden aus der weiteren Prüfung gerechtfertigt ist. Zwar wäre es vorliegend nicht fernliegend gewesen, auch das Wasserwirtschaftsamt, die Beigeladene und die Umweltverbände erneut einzubeziehen und so die gewonnenen Erkenntnisse abzusichern. Angesichts des Umstandes, dass die Variante 7 jedenfalls in Teilaspekten mit der untersuchten Variante 6 und in Teilbereichen mit der Variante 5 vergleichbar ist und diese bereits Gegenstand von Untersuchungen unter Einbeziehung weiterer Stellen sowie der Naturschutzverbände waren, ist aber nicht ersichtlich, inwieweit erneut eine Beteiligung der genannten Stellen unverzichtbar gewesen wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die (eingeschränkte) ergänzende Anhörung der genannten Behörden und Stellen keine im Vergleich zu den Varianten 6 und 5 wesentlich abweichenden Erkenntnisse erbrachten und sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde die Variante 7 in naturschutzfachlicher Hinsicht ungünstiger bewerteten als die Planfeststellungstrasse.

Selbst wenn ein Verfahrensmangel anzunehmen sein sollte, hat die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch die Planfeststellungsbehörde nachgeholte Beteiligung von Sachgebieten der Regierung der Oberpfalz, des Wasserwirtschaftsamts Regensburg und zweier Umweltverbände zu einer Heilung entsprechend der auch im Planfeststellungsverfahren anwendbaren Regelung (vgl. Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geführt. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Planfeststellungsbehörde nachträglich durchgeführte Beteiligungsverfahren grundsätzlich geeignet ist, einen angenommenen Verfahrensmangel zu heilen. Zwar war die mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 24. November 2015 gesetzte Frist bis 10. Dezember 2015 relativ knapp bemessen. Angesichts des Umstandes, dass für die Beurteilung der Variante 7 ohnehin lediglich ein Luftbild mit eingezeichneter Linienführung zur Verfügung stand und sich diese Variante an die bereits bekannten Varianten 5 und 6 anlehnt, erscheint die gesetzte Frist jedoch ausreichend. Der zur Verfügung gestellte Zeitraum lag auch nicht derart nahe an der Weihnachtszeit, dass die Fristsetzung unzumutbar erschiene. Im Übrigen haben sich die angehörten Stellen auch jeweils in der Sache geäußert und die Planfeststellungsbehörde hat auch nach Ablauf der Frist eingegangene Stellungnahmen nicht zurückgewiesen. Allerdings tritt eine Heilung grundsätzlich nur ein, wenn die Behörde die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung neu zu überdenken und das Ergebnis offenzulegen. Erbringt die nachgeholte Beteiligung neue Gesichtspunkte, wird in aller Regel ein Nachschieben entsprechender Erwägungen erforderlich sein. Eine solche Situation ist aber vorliegend nicht gegeben, denn die nachträglich eingeholten Stellungnahmen haben keine neuen Aspekte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten oder ergänzender Erwägungen zur Untermauerung der getroffenen Variantenwahl bedurften. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Variante 7 hinsichtlich der Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zwischen den Varianten 5 und 6, aber schlechter als die Variante 2 eingestuft. Wie sich hieraus eine aufdrängende Bevorzugung der Variante 7 gegenüber der Variante 2 ergeben soll, erschließt sich nicht. Das Sachgebiet 24 der Regierung der Oberpfalz hat in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 27. November 2015 im Ergebnis festgestellt, die Variante 7 stelle sich wie die Varianten 4 und 6 in mehrfacher Hinsicht gegenüber den ortsnäheren Varianten nachteiliger dar. Das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ legte dar, auch unter Berücksichtigung der Variante 7 stelle sich die Variante 2 als Vorzugslösung dar. Der Bund Naturschutz hielt seine bereits früher geäußerten Bedenken aufrecht, der Landesbund für Vogelschutz erklärte, die Variante 7 werde sich weit massiver auf Natur und Landschaft auswirken, als die vom Landesbund bevorzugten Varianten 1 und 2. Kommt die Behörde aufgrund der nachgeholten Verfahrenshandlung zu keinem anderen Ergebnis und besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung, ist eine ausdrückliche neue Entscheidung nicht erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 VwVfG, Rn. 46). Allerdings muss auch dies für die Beteiligten erkennbar gemacht werden. Dies ist vorliegend geschehen. Bereits im Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25. Februar 2016 ist dargelegt, dass sich aufgrund der zusätzlich abgegebenen Stellungnahmen und im Hinblick auf die im Ergänzungsbeschluss auf den Seiten 67 bis 71 ausgeführten Bewertungen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Änderungen ergeben. Dies zeigt, dass die Behörde die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf ihre bisherige Entscheidung überprüft hat. Auch in der mündlichen Verhandlung legte die Behörde nochmals dar, dass sie auch in Anbetracht der nachträglich eingeholten Stellungnahmen keinen Grund für eine Änderung des Ergänzungsbeschlusses sehe. Eine weitergehende und vertiefte Auseinandersetzung ist mit Stellungnahmen, die keine neuen Erkenntnisse erbringen, nicht veranlasst.

Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Annahme eines (nicht geheilten) Beteiligungsmangels die Kläger mit ihrem Einwand nicht durchdringen, denn der Mangel wäre unbeachtlich (Art. 46 BayVwVfG). Die Kläger vermochten nicht darzulegen, welche zusätzlichen Gesichtspunkte im Falle einer weiteren Beteiligung von anderer Seite in das Verfahren eingebracht worden wären, die eine abweichende Planungsentscheidung konkret hätten erwarten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 37 m. w. N.). Im Gegenteil belegen die nachträglich eingeholten Stellungnahmen, dass die zunächst unterlassene Beteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

4. Die angegriffene Trassenwahl leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Eine Trassenwahl ist als Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem fernstraßenrechtlichen Verfahren im Urteil vom 24. November 2010 - 8 A 10.40025 (juris Rn. 125) ausgeführt:

„Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; vom 12.8.2009 BVerwGE 134, 308 [RdNr. 119]). Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG vom 21.1.1998 NVwZ 1998, 616; vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98]; BVerwG vom 22.7.2010 Az. 7 VR 4/10 [RdNr. 29] zum Luftverkehr). Erheblich sind auch solche Fehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es allerdings nicht, dass der Kläger vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).“

Dem schließt sich die Kammer an. Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch auf die vorliegende Streitsache übertragbar sind, führt das Klagebegehren nicht zum Erfolg, weil die streitgegenständliche Trassenwahl - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden ist:

4.1 Soweit die Kläger geltend machen, die „Null-Variante“ sei nicht hinreichend geprüft worden und im Übrigen zu bevorzugen, vermag dieser Einwand die Rechtswidrigkeit des Abwägungsergebnisses nicht zu begründen. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde haben in den ergänzenden Verfahren (erstmals) geprüft, ob das planerische Ziel durch Verzicht auf eine Ortsumgehung unter Belassung und ggf. Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt zu erreichen wäre. Sie hat dies verneint. Dabei ist als planerisches Ziel nicht die Schaffung einer Ortsumgehung anzusehen, weil ansonsten aufgrund eines Zirkelschlusses die „Null-Variante“ in solchen Fällen nie zum Tragen kommen könnte. Als Planungsziel wird daher von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabensträger die Entlastung der Ortsdurchfahrt von Durchgangsverkehr zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Immissionssituation der Anwohner genannt. Dass insoweit grundsätzlich eine Planrechtfertigung anzuerkennen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im Vorprozess mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - festgestellt. Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach entsprechender Prüfung mit guten Gründen die Beibehaltung der bestehenden Ortsdurchfahrt - gegebenenfalls mit baulicher Ertüchtigung - unter Verzicht auf eine Ortsumgehung ablehnt. Insoweit verweist sie nachvollziehbar auf die unbefriedigenden, weil beengten Verkehrsverhältnisse mit Bebauung bis an den Straßenrand sowie einer deutlichen Steigung (> 11%) und Kurvenlage innerorts. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass diese unbefriedigenden Verkehrsverhältnisse sich durch Schaffung einer Ortsdurchfahrt nicht ändern und auch bei der prognostizierten Entlastung sich immer noch Kraftfahrzeuge mit entsprechendem Gefährdungspotenzial durch den Ort bewegen werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die zu erwartende deutliche Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr jedenfalls zu einer ganz erheblichen Minimierung der Verkehrsgefahren und zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen wird und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, etwa nach straßenrechtlicher Abstufung der Ortsdurchfahrt durch bauliche und verkehrsberuhigende Maßnahmen die Sicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen. Zudem lässt sich durch eine deutliche Reduzierung des Verkehrs am ehesten und effektivsten die Immissionsbelastung der Anlieger spürbar verringern. Auch unter Beachtung der unzweifelhaften Vorteile der Null-Variante zum Beispiel im Hinblick auf den Naturschutz, den Landverbrauch oder die Kosten drängt sich jedenfalls nicht auf, dass mit der bloßen Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt die Planungsziele auf eine insgesamt die öffentlichen und privaten Belange schonendere Art und Weise erreicht werden könnten.

4.2 Dem Einwand der Kläger, die Behörde habe ihr Vorbringen allgemein nicht hinreichend in den Abwägungsprozess einbezogen, ist nicht zu folgen. Soweit es sich auf die von dritter Seite vorgeschlagene Variante 7 bezieht, wurde diese unter Ziffer 1.3.4.5 des Ergänzungsbeschlusses (S. 65 ff.) einer grobanalytischen Prüfung unterzogen, die den Vorschlag hinreichend würdigt. Die weiteren Einwendungen der Kläger zur Variantenwahl wurden sodann unter Ziffer 1.3.5.4. 2 (S. 87 bis 92 des Ergänzungsbeschlusses) im Einzelnen gewürdigt, soweit sie nicht ohnehin durch die Abwägung im Übrigen bereits behandelt wurden. Auf die betreffenden Darlegungen wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Aspekte des klägerischen Vorbringens dabei außer Acht gelassen worden wären. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde hinsichtlich der im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erhobenen und im anschließenden gerichtlichen Verfahren RO 2 K 11.880 bereits abgehandelten Einwendungen auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 2011 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.65 - verweist, soweit es sich lediglich um wiederholendes bzw. nicht die Variantenwahl betreffendes Vorbringen handelt.

4.3 Die Kläger können der durchgeführten Trassenwahl nicht entgegenhalten, die Verwirklichung der Variante 2 führe zu einer Existenzgefährdung ihres Gewerbebetriebs. Eine existenzielle Gefährdung des klägerischen Betriebes wurde bereits im Vorprozess geprüft und sowohl vom Verwaltungsgericht Regensburg als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verneint (vgl. VG Regensburg, U. v. 18.11.2011 - RO 2 K 11.880; BayVGH, B. v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.65). Hierauf wird verwiesen. Es haben sich auch nach dem klägerischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Frage der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes nunmehr abweichend zu beurteilen wäre. Im Gegenteil hat sich durch den Wegfall der Auffahrtrampe in Richtung B. eine deutliche Verringerung der Grundstücksbetroffenheit der Kläger sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Lage der vom Straßenbau gegebenenfalls betroffenen Flächen ergeben. Wurde bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen des Vorprozesses festgestellt, dass bei erhöhter Beeinträchtigung insbesondere die bauliche Entwicklung des gewerblichen Betriebes nicht existenzgefährdend beeinträchtigt wird, so gilt dies erst recht nach Durchführung des Planänderungsverfahrens, das zum Wegfall der Grundinanspruchnahme für die Auffahrtrampe führte.

4.4 Der Einwand, dass die von Klägerseite eingebrachte Variante 7 nicht in die eigentliche Abwägung einbezogen worden sei, führt nicht zur Beanstandung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Zutreffend ist allerdings, dass die Behörde die erst im Verfahren vorgeschlagene Variante nach eigenem Bekunden nur teilweise geprüft und bereits vor der Gesamtabwägung verworfen hat (vgl. Ergänzungsbeschluss vom 29.5.2015, Ziff. 1.3.4.5, S. 71). Ein Abwägungsvorgang ist aber erst dann fehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsvariante nicht beachtet, obwohl sie sich nach Lage der Dinge anbietet oder gar aufdrängt (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.1978 - 4 C 13.78 - juris). Vorliegend ist durchaus davon auszugehen, dass die vom Kläger vorgeschlagene Variante 7 jedenfalls nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden konnte. Sie lehnt sich zum Teil an die von der Behörde tiefer geprüften Varianten 5 und 6 an, wobei sie diesen gegenüber bestimmte Nachteile, aber auch gewisse Vorzüge aufweist. Die Behörde hat die von dritter Seite eingebrachte Variante aber auch nicht ohne Weiteres verworfen, sondern ist in die vergleichende Prüfung eingestiegen. Sie hat den Vorhabensträger und verschiedene Behörden hierzu angehört. Eine weitergehende und vertiefte Prüfung hat sie jedoch nach eigenem Bekunden unterlassen mit dem Hinweis darauf, die Variante dränge sich aufgrund der durchgeführten Grobanalyse nicht auf und sie werde daher nicht in die Abwägung einbezogen. Wie bereits dargelegt, muss eine Behörde nicht alle in Betracht kommenden Varianten in gleicher Breite und Tiefe prüfen, sondern sie kann aufgrund einer Grobanalyse bestimmte Varianten in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens fallen lassen. Dies wird regelmäßig dann zulässig und veranlasst sein, wenn sich bereits anhand der Grobanalyse derartige Nachteile einer Variante gegenüber den Alternativen zeigen, dass sie unbeschadet weiterer Prüfungsergebnisse auszuscheiden ist. Bietet die Grobanalyse jedoch keinen hinreichenden Anhalt hierfür und stellt sich die betreffende Variante nach wie vor als vergleichbar mit den übrigen Alternativen dar, darf die Behörde nicht willkürlich diese Variante von der weiteren Prüfung ausschließen. Vorliegend erschließt sich nicht ohne Weiteres, aufgrund welcher Überlegungen die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 nicht mit der gleichen Prüfungstiefe behandelt und in die Abwägung einbezogen hat, wie die Varianten 1 bis 6. Die Variante 7 weist auch nach der Grobanalyse keine Ausschlusskriterien oder eine derartige Negativbilanz auf, dass sie gegenüber den übrigen Varianten als von vorneherein auszuscheiden betrachtet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Variante 7 an die Varianten 5 und 6 anlehnt und - jedenfalls hinsichtlich einzelner Kriterien - diesen überlegen erscheint. Die Varianten 5 und 6 wurden aber offenkundig von der Behörde für Wert befunden, sie weitergehend zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings ist die Feststellung der Behörde, die Variante 7 sei nicht „in die Abwägung mit einzubeziehen“ aufgrund der weiteren Darlegungen im angefochtenen Beschluss in ihrer Bedeutung ohnehin missverständlich. Die Behörde hat die Variante 7 - sowie eine weitere von dritter Seite eingebrachte Variante - geprüft und jedenfalls hinsichtlich eines Teils der ausgewählten Kriterien mit den anderen Varianten verglichen. Sie hat die Vor- und Nachteile dabei herausgestellt, in Bezug zu den übrigen Alternativen gesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie sich „nicht als alternative Streckenführung aufdrängt“. Die Behörde hat demnach auf der Basis der Grobanalyse durchaus eine Abwägung auch hinsichtlich der Variante 7 vorgenommen, wenn auch nicht unter vorheriger Beteiligung sämtlicher Behörden und Verbände sowie unter Heranziehung sämtlicher Kriterien, wie dies bei den übrigen Alternativtrassen der Fall war. Der Hinweis, dass die Variante 7 aufgrund des gefundenen Ergebnisses nicht in die Abwägung mit einzubeziehen sei, kann vor dem Hintergrund dieses Vorgehens nur so verstanden werden, dass die Variante 7 nicht in gleicher Tiefe wie die übrigen Alternativen geprüft und nicht mit sämtlichen für die Trassenwahl herangezogenen Kriterien in die Abwägung eingestellt worden ist. Dieses Vorgehen ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Voranzustellen ist, dass die Variante 7 erst im Laufe des Verfahrens eingebracht wurde. Da die Variante 7 sich an die Linienführung der Varianten 6 und 5 anlehnt, können die zu diesen Alternativen gefundenen Ergebnisse jedenfalls insoweit auch für die Variante 7 herangezogen werden, als sie damit vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Naturschutzverbände erneut zur Variante 7 anzuhören waren. Zurecht verweist die Planfeststellungsbehörde darauf, dass sich die Naturschutzverbände zu sämtlichen südlich des Weilers M1. verlaufenden Linienführungen ablehnend geäußert haben. Die Variante 7 weist weder in naturschutzfachlicher noch in naturschutzrechtlicher Hinsicht derartige Besonderheiten gegenüber den Varianten 4 bis 6 auf, dass die bereits vorliegenden Äußerungen der Naturschutzverbände hierfür nicht herangezogen werden könnten und sich ein erneutes Anhörungsbedürfnis ergeben würde. Insoweit erscheint es im Rahmen der gebotenen Grobanalyse nicht fehlerhaft, dass die zur übrigen Variantenschar beteiligten Naturschutzverbände nicht nochmals eingeschaltet wurden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde zur Variante 7 angehört wurden und diese zu keiner günstigeren Einschätzung gelangten als bei den übrigen südlich von M1. verlaufenden Trassen. Nachvollziehbar ist auch, dass die Variante 7 trotz einiger Vorzüge, etwa hinsichtlich der Walddurchschneidung, im Hinblick auf die damit ebenfalls verbundenen Nachteile, etwa im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, ebenso wie die Varianten 5 und 6 als nicht vorzugswürdig gegenüber der gewählten Variante 2 bewertet wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die nachträglich eingeholten Stellungnahmen von Behörden und Naturschutzverbänden die Annahmen und Schlussfolgerungen der Planfeststellungsbehörde in jeder Hinsicht bestätigen und somit die zunächst unterbliebene Beteiligung auf das Abwägungsergebnis offensichtlich nicht von Einfluss gewesen ist (Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG).

4.5 Das Vorbringen, bei der Variantenprüfung hätten Kombinationen der ausgewählten Trassen geprüft werden müssen, um zu einer ergebnisoffenen Abwägung zu gelangen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Bereits bei der Auswahl der Trassen, die in eine Alternativenprüfung einzubeziehen sind, steht dem Vorhabensträger ein Auswahlermessen insoweit zu, als er nur vernünftigerweise in Betracht kommende Varianten einer vergleichenden Prüfung zu unterziehen hat. Nicht jede nur theoretisch denkbare Alternative ist in die Überprüfung einzubeziehen. Dies gilt auch für Kombinationen der in die Prüfung einbezogenen Linienführungen. Allerdings gilt auch hier, dass sich weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde aufdrängenden Planungsansätzen von vorneherein verschließen dürfen. Ein solches Vorgehen ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Die Behörde hat von dritter Seite eingebrachte Varianten in die Prüfung einbezogen und insbesondere die Variante 7 näher betrachtet. Der Linienverlauf dieser Variante bewegt sich zunächst parallel nordöstlich der Variante 6 und ist ab dem Ortsteil M1. an die Varianten 5 und 6 angelehnt. Im östlichen Einmündungsbereich in die bestehende St ... entspricht sie in etwa dem Anschluss der Variante 1. Somit stellt die Variante 7 bereits eine gewisse Kombination anderer in das Verfahren einbezogener Varianten dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich weitere Kombinationen innerhalb der ausgewählten Variantenschar aufdrängen würden oder ihre nähere Betrachtung auch nur naheliegend und zielführend erschiene. Vor allem sind auch keine Kombinationen ersichtlich, die die Vorteile der einzelnen Varianten bei gleichzeitiger Vermeidung ihrer Nachteile bündeln könnten. Insbesondere sind weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde gehalten, die aus der Sicht der Kläger vorteilhaften Einzelaspekte der unterschiedlichen Varianten herauszugreifen und hieraus die für die Kläger günstigste Variante zu entwickeln. Dies wäre auch rechtlich bedenklich, da ein derart eingeengter Blick auf die Belange der Kläger dem Erfordernis einer hinreichenden Berücksichtigung sämtlicher zum Abwägungsmaterial gehörenden Belange nicht genügen würde.

4.6 Das Vorbringen, die ausgewählte Trasse stelle keine Ortsumgehung dar, sondern teile den Ort in zwei Teile, rechtfertigt nicht die Beanstandung der Trassenwahl. Das Bundesverwaltungsgericht hat - allerdings für den Fall einer Bundesstraße - im Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11/03 - (juris) dargelegt, dass zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung jedenfalls in einem kleinen Ort eine Trasse innerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich nur schlecht geeignet ist. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 6. April 2011 - 9 VR 1/11 - (juris) hierzu klargestellt, dass eine entsprechende Planung nicht schlichtweg ausgeschlossen ist. Vorliegend handelt es sich im Bereich der gewählten Trasse in L. aber ohnehin nicht um eine typische geschlossene Ortslage. Die Linienführung bewegt sich weitgehend im Außenbereich und nützt mit geschwungenem Verlauf eine (wenn auch schmale) Bebauungslücke zwischen dem Ortsteil L. und dem Weiler M1. bzw. der dortigen gewerblichen Bebauung. Dennoch kann man ihr gewisse trennende Effekte im Hinblick auf die mögliche bauliche Entwicklung nicht absprechen. Dies hat die Behörde auch gesehen und entsprechend in ihre Überlegungen eingestellt (vgl. Ergänzungsbeschluss, Übersicht S. 33; S. 44; S. 57; S. 78 - 80). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie diesem Umstand kein gegenüber allen übrigen Aspekten durchschlagendes Gewicht zumisst. Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass die bisherige Straßenverbindung zwischen dem Hauptort L. und dem Weiler M1. bei Verwirklichung der Variante 2 erhalten bleibt, auch wenn dies die Erstellung eines Brückenbauwerks erfordert. Zwar wird die Variante 2 ein weiteres bauliches Zusammenwachsen der Ortsteile zumindest erschweren (s.a. Art. 23, 24 BayStrWG), wobei die Ansiedlung etwa von Gewerbebetrieben im Bereich der Umgehungsstraße insbesondere dann nicht ausgeschlossen erscheint, wenn eine verkehrsgünstige Anschlussstelle besteht. Offen ist jedoch bereits, ob und in welcher Form sich die Ortsteile insbesondere aufgrund unterschiedlicher Nutzungen (Wohnen, Gewerbe) ohne Verwirklichung der ausgewählten Trasse baulich aneinander annähern werden. Unabhängig von derartigen Erwartungen ist aber festzuhalten, dass die gewählte Trasse jedenfalls keinen bereits jetzt bebauten Bereich derart durchschneidet, dass typischerweise innerhalb geschlossener Ortslage bestehende Beziehungen durchtrennt würden. Insofern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die derzeitige Ortsdurchfahrt lediglich durch eine weitere Ortsdurchfahrt ersetzt oder ergänzt werde. Dass der Bau bzw. die Verlegung einer Staatsstraße in ihrer Umgebung die bauliche Entwicklung (sowohl positiv als auch negativ) beeinträchtigen kann, ist zudem nicht ungewöhnlich und kein zwingendes Ausschlusskriterium für eine entsprechende Trasse.

4.7 Auch der Einwand, die Behörde habe nicht bei jeder Variante einen Anschluss „L.-Mitte“ vorsehen und voraussetzen dürfen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zunächst erscheint es keineswegs sachwidrig, auch für die südlichen Varianten eine ortsmittige Anschlussstelle vorzusehen. Auch wenn dadurch lediglich eine zusätzliche Entlastung von ca. 300 Fahrzeugen täglich erreicht werden kann, ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Vorhabensträger bestrebt ist, das Entlastungspotenzial der künftigen Ortsumgehung auszuschöpfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit einem ortsmittigen Anschluss insbesondere gewerblicher LKW-Verkehr von der Ortsdurchfahrt ferngehalten werden soll. Jedenfalls aber ist die Planung mit einem ortsmittigen Anschluss schon deshalb veranlasst, weil sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde ansonsten dem Vorwurf aussetzen würden, sie hätten die übrigen Varianten gegenüber der Variante 2 planerisch benachteiligt. Allerdings ist der Klägerseite zuzugestehen, dass die planerische Vorgabe eines derartigen Anschlusses jedenfalls für die südlich des Ortsteiles M1. verlaufenden Trassen nicht völlig unabdingbar erscheint und eine alternative Prüfung unter Weglassen dieser Anschlussstellen bei den ortsferneren Linienführungen naheliegt. Das Einplanen einer entsprechenden Anschlussstelle wirkt sich auch in unterschiedlichem Maße auf die Frage der Verkehrsbelastung und -entlastung insbesondere der M.-straße, die Betroffenheit von Wohngebieten und Wohngebäuden sowie die Baukosten aus. Hinsichtlich dieser Kriterien hat die Planfeststellungsbehörde den Anschluss „L.-Mitte“ auch in die Abwägung eingestellt, wie sich etwa der Tabelle ab Seite 31 des Ergänzungsbeschlusses entnehmen lässt (vgl. auch die im Verfahren nachgereichten Tabellen „Wertung der Varianten“ und „Gesamtkosten“). Auf Einwand der Klägerbevollmächtigten hat sich die Planfeststellungsbehörde jedoch bereits im Ergänzungsbeschluss auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen ein Verzicht auf eine derartige Anschlussstelle hat. Dabei hat die Behörde ausdrücklich festgestellt, eine Wertung der Alternativtrassen ohne ortsmittigen Anschluss sei der Trassenabwägung immanent. Da die zugrunde gelegten Entlastungseffekte dann ebenso entfielen wie die angenommenen zusätzlichen Belastungen, seien die Be- und Entlastungseffekte dann für die Alternativtrassen mit „neutral“, für die Planfeststellungstrasse hingegen positiv zu bewerten (Ergänzungsbeschluss S. 77/78). Damit liegt sowohl bezüglich der Verkehrswirksamkeit als auch der zusätzlichen Immissionsbelastung der M.-straße kein Abwägungsdefizit vor und es ist auch nicht erheblich, dass dabei versehentlich eine Mehrbelastung für die M.-straße von 242% anstelle der zutreffenden 142% angeführt wurde.

Hinsichtlich der Kostenfrage hat die Behörde allerdings lediglich darauf verwiesen, dass die Einsparung eines Brückenbauwerks nicht möglich sei, da die Kreuzung der M.-straße nicht höhengleich angelegt werden könne, ohne diese Straße mit Nachteilen für den Flächenbedarf sowie die Natur und die Landschaft zu verlegen. Auch wenn man der Behörde darin folgen kann, dass durch den Entfall der Anschlussstellen keine Brückenbauwerke eingespart werden könnten, weil das untergeordnete Straßen- und Wegenetz wieder zusammengeschlossen werden muss (s.u. Ziff. 4.8), ist jedoch zu bedenken, dass jedenfalls die Anschlussäste und -rampen entfallen. Insoweit hat sich die Behörde bei der Abwägung nicht mit der Frage beschäftigt, wie sich dies bei den südlichen Varianten auf die Baukosten auswirken würde. Wie dem Ergänzungsbeschluss (S. 30) zu entnehmen ist, wurden zu den reinen Brückenbaukosten auch die überschlägig ermittelten Kosten für die jeweils erforderlichen Rampen und Anschlussäste mit eingerechnet, aber - jedenfalls im Ergänzungsbeschluss - nicht gesondert ausgewiesen. Bei der Variantenprüfung müssen naturgemäß Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt weder die komplette Ausbauplanung vorliegt noch alle Gewerke vergeben sind. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 9 A 27/10 - juris m. w. N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Ergänzungsbeschlusses vom 29. Mai 2015 die vom Vorhabensträger mitgeteilten Baukosten, in denen die Kosten für Anschlussäste und -rampen enthalten waren, zugrunde gelegt. Wie sie in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 einräumen musste, hat sie dies jedoch ohne Überprüfung und sogar ohne Beiziehung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen getan. Dies entspricht nicht pflichtgemäßem Vorgehen, zumal selbst der Vorhabensträger nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen war. Vielmehr wurden die vom beauftragten privaten Planungsbüro übermittelten Zahlen ohne Überprüfung oder auch nur kritische Hinterfragung anhand der Berechnungsunterlagen übernommen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei wurde die Planfeststellungsbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren RO 2 K 11.880 mit Urteil vom 18. November 2011 aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die vorgelegten Planunterlagen nicht nur einfach „abstempeln“ darf, sondern an den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG gebunden ist. Sie muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BVerwG, U. v. 24.3.2011 - 7 A 3/10 - juris Rn. 85). Hierzu gehört selbstredend, dass sie sich die der Planung und damit auch ihrer eigenen Planfeststellungsentscheidung zugrundeliegenden Unterlagen besorgt, sie einsieht und überprüft. Dass sorgfältige und eigenständige Überprüfungen notwendig sind und es nicht angebracht ist, Angaben des Vorhabensträgers oder eines beauftragten Planungsbüros unbesehen zu folgen, zeigt (wiederum) gerade auch der vorliegende Fall. So haben sowohl der Vorhabensträger als auch die Planfeststellungsbehörde in den nachträglich beigezogenen Unterlagen des Planungsbüros Ungereimtheiten und Unrichtigkeiten vorgefunden, die der Klarstellung, Korrektur und Überprüfung der Ergebnisbeeinflussung bedurften, auch wenn sie letztendlich am Ergebnis nichts änderten (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11.12.2015, Bl. 459 - 460 d. Gerichtsakte).

Gleichwohl sind weder das darin liegende Ermittlungsdefizit noch die unterlassene Alternativberechnung (ohne Kosten für einen ortsmittigen Anschluss) ergebnisrelevant im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG, denn die Behörde hat in ihrer Abwägung erkennbar nicht auf die einzelnen, ohnehin nur prognostische ermittelten Zahlen abgestellt, sondern auf die sich hieraus ergebende Reihung der untersuchten Varianten. Ergebnisrelevanz liegt erst dann vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 23.10.2014 - 9 B 29/14 - juris Rn. 7). Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris). Vorliegend lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisen, dass weder die unterlassene Überprüfung der Ergebnisse der Kostenermittlung, noch die dabei entstandenen Übertragungs- und Berechnungsfehler, noch die Einberechnung von Kosten für einen Anschluss „L.-Mitte“ auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde in der tabellarischen Gegenüberstellung der Varianten die Baukosten sowie die Gesamtkosten im Einzelnen beziffert (Ergänzungsbeschluss S. 32). Aus den Darlegungen im Ergänzungsbeschluss ist jedoch ersichtlich, dass sie im Rahmen der Abwägung lediglich die sich aus den angenommenen Kostenvolumen ergebende Reihung der geprüften Trassen berücksichtigt hat, ohne dass es auf die konkreten Zahlen und bezifferten Kostenunterschiede im Einzelnen angekommen wäre. So ist im Ergänzungsbeschluss (S. 39) ausgeführt, die Variante 1 sei die kostengünstigste, die Variante 2 die zweitgünstigste Variante. Besonders kostenträchtig seien die Varianten 5, 6, und 4, die einen in etwa vergleichbaren Kostenaufwand erforderten (S. 42). In der abschließenden Bewertung ist zu den Kosten, denen mittlere Bedeutung zugemessen wurde (vgl. Ergänzungsbeschluss S. 48), lediglich ausgeführt, gegenüber den Varianten 5 und 6 weise die Variante 2 die niedrigeren Baukosten auf. Soweit prognostizierte Kosten dabei beziffert genannt wurden, diente dies der Begründung der sich hieraus ergebenden Reihung ohne die Differenzen beziffert herauszuarbeiten.

Die der behördlichen Abwägung zugrunde gelegte kostenbasierte Reihung der Varianten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Klagepartei nicht substantiiert in Frage gestellt. Grundlegende Ermittlungsfehler sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sich der Vorhabensträger bei seiner vergleichenden Kostenschätzung, die die Ergebnisse der planerisch prognostizierten Baukosten im Wesentlichen bestätigen, Kostenpauschalsätze auf der Basis bereits durchgeführter und vergleichbarer Maßnahmen heranzieht. Allerdings wird von Klägerseite geltend gemacht, dass sich bei Weglassen eines ortsmittigen Anschlusses die Kostensituation ändert. Dies ist insoweit auch zutreffend, als sich der Kostenvor- oder -nachteil einzelner Varianten verringert. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hierdurch die abwägungsrelevante Reihung der Varianten zugunsten der von Klägerseite bevorzugten Trassen ändern würde. Vielmehr bleibt weiterhin die Annahme der Behörde zutreffend, die ausgewählte Variante 2 sei die zweitgünstigste der Varianten 1 bis 6 und die von Klägerseite bevorzugten ortsferneren Varianten seien mit höherem Kostenaufwand verbunden. Bestätigt wird dies durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die der Kostenprognose zugrunde liegen. Der Anlage 2 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11. Dezember 2015 (Gesamtkostenübersicht) können die für die Varianten 1, 2, 4, 5 und 6 prognostizierten Kosten der jeweiligen Anschlussrampen entnommen werden. Danach verbleibt es bei der angenommenen Kostenreihung selbst dann, wenn man die Kosten für einen ortsmittigen Anschluss lediglich bei den Varianten 4 bis 6 herausrechnet, bei den Varianten 1 und 2 aber belässt. Da auch die bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen durch den Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde zutage getretenen Übertragungsfehler und sonstigen Unrichtigkeiten keine Änderung der maßgeblichen Reihung bewirken (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz v. 11.12.2015), liegen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass weder die unterlassene Überprüfung der Berechnungsgrundlagen noch der Kostenansatz für einen ortsmittigen Anschluss ergebnisrelevant waren. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die betragsmäßigen Abstände der Kostenprognosen für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich diese Unterschiede nach Herausrechnen der Anschlusskosten verringern, wobei nach wie vor Unterschiede bestehen, die trotz prognostischer Unsicherheiten eine Reihung rechtfertigen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch die Gewichte zugunsten anderer Kriterien verschieben könnten, zumal die Gesamtkosten als eigenständiges Kriterium eingeflossen sind und sich insbesondere die Variante 2 nach wie vor mit deutlichem Kostenvorteil gegenüber den südlichen Varianten darstellt. Dies gilt erst recht, wenn man auch bei Variante 2 zur Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit die ortsmittigen Anschlusskosten ebenfalls unberücksichtigt lässt.

4.8 Auch die übrigen Einwendungen der Kläger im Zusammenhang mit dem Kostenansatz der Behörde greifen nicht.

Soweit gerügt wird, Zusatzfahrspuren seien nicht nötig oder übertrieben dargestellt, verweist die Behörde darauf, dass die Planung dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS - entspricht. Substantiierte Einwendungen hierzu liegen nicht vor. Es liegt auf der Hand, dass bei der Planung einer neuen Trasse die aktuell geltenden Richtlinien und technischen Vorgaben einzuhalten sind. Da die Frage benötigter Zusatzfahrspuren etwa die Massen, die Kosten, den Flächenverbrauch oder auch die Notwendigkeit von Bauwerken erheblich beeinflussen kann, wäre es im Gegenteil fehlerhaft, sie außer Betracht zu lassen.

Das Vorbringen, der Flächenbedarf für Ausgleichsflächen sowie Deponien sei nicht berücksichtigt worden, ist zutreffend, geht aber ins Leere, weil diese Flächen für alle Varianten gleichermaßen weder beim Kostenansatz noch beim Flächenbedarf eingestellt wurden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hieraus ein maßgeblicher Vor- oder Nachteil für eine Variante ergeben könnte, dessen Berücksichtigung naheliegend wäre. Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 erklärt, dass nicht nur bei der ausgewählten Variante 2 der Massenüberschuss für die Auffüllung von landwirtschaftlichen Flächen vollständig verwendet werden könne, sondern dies auch bei allen anderen Varianten zu erwarten sei. Zudem wurde von Seiten des Büros I. dargelegt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Variante ersichtlich sei, die hinsichtlich des Bedarfs an naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen deutlich günstiger wäre als die Variante 2. Dem wurde nicht substantiiert entgegen getreten; ein Abwägungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich.

Der Einwand, beim Kostenansatz seien die herangezogenen Vergleichsprojekte nicht nachvollziehbar, führt nicht zum Klageerfolg. Gegen die Berechnungen des Planungsbüros, deren Ergebnisse maßgeblich dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt wurden, sind substantiierte Einwendungen nicht vorgebracht worden. Die Baurichtpreise der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie die Erkenntnisse aus Ausschreibungen vergleichbarer Projekte wurden lediglich zur Plausibilitätskontrolle im Wege einer zusätzlichen Kostenschätzung herangezogen. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die verwendeten Baurichtpreise oder die herangezogenen Kosten vergleichbarer Projekte unrichtig oder für die vorliegende Kostenschätzung untauglich wären. Insbesondere führten die Berechnungen des Planungsbüros im Wesentlichen zu gleichen Ergebnissen wie die Kostenschätzung des Vorhabensträger und umgekehrt. Einzelne Abweichungen - etwa Variante 5 betreffend - können mit der größeren Schwankungsbreite der Schätzung gegenüber der Berechnung erklärt werden. Der Umstand, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen, spricht jedenfalls dafür, dass die angewandten Methoden auf zutreffenden Ansätzen beruhen.

Dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Kosten für Lärmschutzmaßnahmen bei der Variante 6 angesetzt seien, bei der Variante 2 jedoch nicht, ist nicht mehr nachzugehen, nachdem im Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 - im Gegensatz zum vorangegangenen Beschluss vom 20. August 2013 - Lärmschutzmaßnahmen und deren Kosten bei den Auswahlkriterien nicht mehr berücksichtigt wurden. Insoweit kann sich für keine der Varianten ein Vor- oder Nachteil ergeben.

Auch das Vorbringen, die Bauwerkskosten seien bei der Variante 2 niedriger als bei alternativen Varianten angesetzt worden, begründet keinen Abwägungsfehler. Die unterschiedlichen Kosten erklärt der Beklagte schlüssig damit, dass nicht nur die Flächen der Bauwerke selbst mit unterschiedlichen Stützweiten, sondern auch ggf. erforderliche Anrampungen und Anpassungen in die Berechnungen eingestellt worden sind. Dass sich auch bei einer Nichtberücksichtigung der Anschlusskosten für einen ortsmittigen Anschluss zugunsten der südlichen Varianten keine Änderung der maßgeblichen Reihung ergibt, wurde bereits dargelegt. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass aber auch bei Wegfall dieses Anschlusses eine Brücke zum Zusammenschluss durchtrennter Wegeverbindungen erforderlich ist. Bei Verwirklichung einer der südlich von M1. verlaufenden Varianten würde der Feld- und Waldweg, der von M1. ausgehend Richtung Süden zur Straße zwischen N... und K... verläuft, durchtrennt. Es liegt auf der Hand, dass beim Straßenbau durchtrennte Verbindungen auch untergeordneter Straßen und Wege in aller Regel auf die eine oder andere Weise wiederherzustellen sind. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die betreffende Straßen- und Wegeverbindung mit Fahrzeugen jeglicher Art befahren werden kann. Auch ist nicht maßgeblich, ob die tatsächlich in der Natur vorhandene Breite eines Weges geeignet ist, mit jeglichem oder auch nur bestimmtem landwirtschaftlichen Gerät befahren zu werden; abzustellen ist vielmehr auf die Widmungslage und die Frage, ob der betreffenden Wegeverbindung eine Verkehrsbedeutung zukommt, die einen baulichen Zusammenschluss oder eine ersatzweise zu schaffende Verbindung nach einer Durchtrennung erfordert oder jedenfalls rechtfertigt. Für die vorliegend streitige Wegeverbindung bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Kläger aus ihrer Sicht für geeignet halten, mit bestimmten Fahrzeugen befahren zu werden. Die Behauptung, der Weg weise eine geringe Breite von unter 2 Metern auf, ist unbehelflich, weil sie sich offensichtlich auf die tatsächliche Ausgestaltung der Fahrbahn bezieht und nicht auf die Widmungslage. Die Behauptung der Kläger lässt sich auch anhand des zur Verfügung stehenden digitalen Rauminformationssystems RIS View_Oberpfalz nicht nachvollziehen. Nach der digitalen Flurkarte verfügt der streitige Weg auch an engeren Stellen eine Breite von nahezu 3 m; ganz überwiegend überschreitet er diese Breite deutlich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der unstreitig gewidmete und daher öffentliche Feld- und Waldweg generell ungeeignet wäre, der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken zu dienen (vgl. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG). Zudem lässt sich den vorliegenden Luftbildern entnehmen, dass der Weg offensichtlich durchgehend in Gebrauch ist. Die Behauptung der Klägerseite bietet vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Erkenntnisquellen keinen Anhalt für die beantragte Beweiserhebung. Unabhängig davon zeigen schon die Lage des Weges im Verkehrsnetz (Verbindung zwischen der M.-straße und der Straße zwischen N... und K..., Gemeinde B2...) und die Notwendigkeit, anliegende Grundstücke zur Bewirtschaftung an das öffentliche Wegenetz anzuschließen, die erhaltenswerte Bedeutung der Wegeverbindung. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es nicht im Belieben eines Vorhabensträgers steht, die zum Wegenetz einer Gemeinde gehörenden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) und zur Bewirtschaftung von Grundstücken erforderlichen Wegeverbindungen ersatzlos zu unterbrechen.

Allerdings steht damit noch nicht fest, auf welche Art und Weise eine unterbrochene Wegeverbindung wiederhergestellt werden muss. So kann eine bloße Anpassung des Straßen- und Wegenetzes ausreichen, wenn hierdurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere nicht hinnehmbare Umwege entstehen. Eine solche bloße Anpassung ist nach Lage der Dinge für den streitigen Feld- und Waldweg nicht ersichtlich, weil jedenfalls erhebliche Umwege in Kauf zu nehmen wären, um etwa von dem Weiler M1. aus die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke zu erreichen. Der Einwand der Kläger, die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke würden auch von dort aus bewirtschaftet, ist zum einen nicht entscheidungserheblich und stellt zum anderen eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Es kommt nicht darauf an, ob Flächen derzeit (auch) von Süden her bewirtschaftet werden. Dies ist nicht entscheidungsrelevant. Insoweit ist allein auf die Situation nach Verwirklichung einer dort verlaufenden Ortsumgehung abzustellen. Dem gestellten Beweisantrag war daher schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. So durchschneiden die südlich von M1. verlaufenden Trassenvarianten zwangsläufig eine ganze Reihe langgestreckter Grundstücke, die in Nord-Süd-Richtung verlaufen und von denen jeweils ein Teil nördlich der Trasse und ein weiterer Teil südlich der Trasse zum Liegen kämen. Schon daraus ergibt sich, dass die Eigentümer bzw. Nutzer diese Grundstücke auf die zumutbare Erreichbarkeit der Grundstücksteile beidseits der Trasse angewiesen wären. Nachvollziehbar hat der Beklagte auch erklärt, weshalb eine höhengleiche Kreuzung des Feldweges mit der künftigen Ortsumgehung nicht fach- und sachgerecht wäre. Zum einen birgt die Querung insbesondere landwirtschaftlichen Verkehrs auf einer Staatsstraße außerhalb geschlossener Ortsdurchfahrt stets Verkehrsgefahren. Auch wenn derartige Situationen bei anderen Straßen nicht selten vorkommen, ist jederzeit einsehbar, dass bei der Planung einer neuen Ortsumgehung der Verkehrssicherheit der Vorrang vor Kostengesichtspunkten eingeräumt wird. Hinzu kommt, dass vorliegend im betreffenden Bereich aufgrund der Steigungssituation eine Zusatzfahrspur vorzusehen ist, die die Planung einer höhengleichen Kreuzung vernünftigerweise ausschließt. In Anbetracht der Gesamtumstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Planung auch bei Wegfall eines ortsmittigen Anschlusses ein Brückenbauwerk für den Zusammenschluss des zerschnittenen Feld- und Waldweges vorsieht und die Kosten hierfür in Ansatz bringt.

Die Frage, weshalb nach den Unterlagen insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes bei der Querung des R.-baches für die Variante 2 lediglich ein Durchlass, für andere Varianten aber ein Brückenbauwerk vorgesehen ist, konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Mit dem dort vorgelegten Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 14. März 2016 wird klargestellt, dass es sich um einen zusätzlichen Durchlass für die Querung der Varianten 1 und 2 eines namenlosen Baches (Gewässer III. Ordnung) handelt. Im Übrigen lässt sich der vorgelegten Kostenaufstellung entnehmen, dass für die Querung des R.-baches (BW01) mit 432.000 € der höchste Betrag bei allen Varianten südlich von L. angesetzt wurde und es sich dabei nicht um einen bloßen Durchlass handeln kann.

4.9 Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass ausweislich der lärmschutztechnischen Untersuchungen bei der Variante 2 mehr Wohngebäude innerhalb eines 100 m-Streifens betroffen wären, als bei den Varianten 5 oder 6, ist dies zutreffend (Ergänzungsbeschluss S. 54). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zunächst klargestellt, dass die in der Übersichtstabelle Seite 33 des Ergänzungsbeschlusses bei den Varianten 4 bis 6 genannten weiteren siebzehn von einem Ausbau der M.-straße im 100 m-Korridor betroffenen Wohngebäude lediglich informatorisch aufgeführt wurden. Zudem ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung einen Entfall des ortsmittigen Anschlusses bei den südlich von M1. verlaufenden Varianten gedanklich einbezogen hat und dabei ohne erkennbare Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dann zwar der zusätzliche Entlastungseffekt entfalle, im Gegenzug aber auch die zusätzliche Belastung der Wohnhäuser in M1. nicht auftreten würde. Die Behörde hat den Umstand, dass bei der Variante 2 sowohl innerhalb des 100 m-Streifens als auch hinsichtlich der 43 dB(A)-Isophonenlinie zahlenmäßig mehr Wohngebäude betroffen sind als bei den Varianten 5 oder 6, gesehen und in ihre Abwägung eingestellt. Unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, insbesondere der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebäude, kommt sie jedoch zu dem Ergebnis, dass der Variante 2 insgesamt in lärmtechnischer Hinsicht ein Vorrang gegenüber den Varianten 5 und 6 einzuräumen sei. Substantiierte Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht. Das Ergebnis der Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde steht auch in Einklang mit den Stellungnahmen des Landratsamts ... - Sachgebiet Immissionsschutz - vom 19. November 2014 und des Sachgebiets 50 der Regierung der Oberpfalz vom 10. Dezember 2014.

4.10 Auch die sonstigen Einwendungen der Kläger führen nicht zur Beanstandung des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Belange des Naturschutzes wurden hinreichend eingestellt. Auch wenn in der Tabelle im Ergänzungsbeschluss bei der Variante 2 der Habicht nicht genannt wurde, ist er dennoch in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Bestandteil des Beschlusses geworden ist, aufgeführt. Im Übrigen kommt es darauf an, ob und in welchem Maß Verbotstatbestände erfüllt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei entscheidungsrelevante Fehleinschätzungen unterlaufen wären. Insbesondere hat der Vertreter des Büros I. hinsichtlich des Waldgebietes am G.-berg dargelegt, dass der von der Variante 2 betroffene Waldrand nicht mit besonderer Wertigkeit ausgestattet sei, während die zentrale Durchschneidung bei anderen Varianten für die dort vorhandenen Arten Schwarzspecht und Habicht ungünstiger zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Biotopqualität des Grundstücks FlNr. ...5 Gemarkung ... verweist der Beklagte zurecht darauf, dass diese Frage bereits im vorangegangenen Planfeststellungsverfahren untersucht und behandelt wurde, dabei aber trotz Begehung sowohl durch das Büro I. als auch die höhere Naturschutzbehörde keine Biotopqualität des fraglichen Bereichs festgestellt werden konnte. Zudem hat nach Auskunft des Vertreters des Büros I. in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Ergänzungsverfahren nochmals eine Begehung stattgefunden. Der Bereich an der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. ...5 wurde bereits im Rahmen der Untersuchungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan als geschützte Fläche nach Art. 13 d BayNatSchG (in der damals geltenden Fassung - nunmehr § 30 BNatSchG) sowie als eigenkartiertes Biotop Ö8 (feuchte/nasse Hochstaudenflur entlang eines Grabens nördlich des Parkplatzes U...) erfasst und berücksichtigt. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die natur- und artenschutzfachliche Einschätzung der Fachkräfte und der Planfeststellungsbehörde fehlerhaft wäre oder hierbei wesentliche Belange übersehen oder unzutreffend bewertet worden wären. Dies gilt auch für die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Nachvollziehbar sind insbesondere die Erwägungen der Behörde, dass die südlich von M1. verlaufenden Trassen in bisher weniger vorbelasteter Landschaft zum Liegen kämen als die ortsnäheren Varianten und sie daher in empfindlicheren Bereichen ein erhöhtes Störpotential entfalten.

Soweit die Kläger bemängeln, dass der Erholungswert von bewaldeten Flächen höher eingeschätzt worden sei, als derjenige von landwirtschaftlich genutzten Flächen, ist eine Fehlgewichtung nicht zu sehen. Es stellt keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Behörde bei der Frage der Beeinträchtigung des Erholungswerts insbesondere ortsnahen und zusammenhängenden Waldflächen erhöhte Bedeutung für den Erholungswert gegenüber offenen, von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Landschaften beimisst. Auch ist nachvollziehbar, dass eine lediglich randliche Anschneidung eines Waldgebietes den Erholungswert weniger beeinträchtig als eine nahezu mittige Durchschneidung.

Soweit in Frage gestellt wird, dass bei den Varianten 5 und 6 hinsichtlich des Kriteriums „Eingriff in den Bestand“ der Abbruch einer Kapelle im östlichen Zusammenschluss der Ortsumgehung mit der bisherigen Fahrbahn erforderlich ist, während dies bei Variante 2 nicht der Fall sein soll, hat der Beklagte dies schlüssig erklärt. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung anhand der Lagepläne der verschiedenen Varianten ist nachvollziehbar, dass aufgrund unterschiedlicher Kurvenradien die Einmündung der künftigen Ortsdurchfahrt in die bestehende Staatsstraße an unterschiedlichen Stellen erfolgt. Dabei ist ebenfalls nachvollziehbar, dass Kurvenradien je nach Lage und Linienführung im Hinblick auf die bautechnischen Vorgaben und Erfordernisse der Verkehrssicherheit nicht beliebig verändert werden können und sich hieraus Zwangspunkte für die Einmündung in die bestehende Fahrbahn ergeben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde beim Merkmal „Eingriff Bebauung“ auf erkennbare Gebäude abstellt und etwa eine unterirdisch liegende Quellfassung nicht berücksichtigt hat. Ansonsten wäre zur gleichmäßigen Anwendung der Kriterien auch erforderlich, für sämtliche Varianten das Vorhandensein unterirdischer (auch nicht in Katasterplänen verzeichneter) baulicher Anlagen zu untersuchen und zu bewerten. Dies würde die Anforderungen an eine Variantenwahl überspannen. Auch aus dem Umstand, dass das Grundstück der Kläger FlNr. ...5 offensichtlich nicht beim Kriterium „Eingriff Bebauung“ berücksichtigt wurde, obwohl sich darauf Gebäulichkeiten befinden und die Variante 2 dieses Grundstück teilweise in Anspruch nimmt, führt nicht zur Feststellung eines Abwägungsdefizits zulasten der übrigen Varianten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Betroffenheit von baulichen Anlagen nur dann ein taugliches Bewertungskriterium ist, wenn der Straßenbau auch spürbar Einfluss darauf nehmen wird. Das ist nicht anzunehmen etwa bei sehr großen oder langgestreckten Grundstücken, wenn - wie vorliegend - der Abstand zwischen der in Anspruch zu nehmenden Fläche und den Gebäudlichkeiten so groß ist, dass vernünftigerweise eine gegenseitige Beeinflussung nicht angenommen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Grundstück in unterschiedliche Nutzungszonen einzuteilen ist, etwa in Innen- und Außenbereiche. Eine pauschale Aufnahme von bebauten Buchgrundstücken zulasten einer Variante ohne jegliche Berücksichtigung, ob tatsächlich ein „Eingriff“ in den Bestand zu befürchten ist, wäre daher eher bedenklich. Schon deshalb erscheint es gerechtfertigt, das langgezogene Grundstück FlNr. ...5 der Kläger, das im westlichen Bereich bebaut, aber nur im östlichen Bereich in Anspruch genommen werden soll, beim Kriterium „Eingriff Bestand“ nicht zu berücksichtigen. Dies bevorzugt auch nicht einseitig die Variante 2. Wie ein Blick in die Lagepläne etwa der Varianten 5 und 6 zeigt, hat die Behörde auch bei diesen Alternativen bebaute Grundstücke nicht erfasst, die etwa nur geringfügig am Rand angeschnitten würden oder bei denen die Trasse in größerer Entfernung zur Bebauung verläuft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von der Variante 2 betroffene Grundstück der Kläger weder mit einem Wohnhaus bebaut ist, noch die darauf vorhandenen Gebäude abgebrochen werden müssen. Lediglich ergänzend ist auf den Hinweis des Beklagten zu verweisen, dass selbst bei Gleichstellung der Varianten 2, 5 und 6 hinsichtlich des Eingriffs in bebaute Grundstücke aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Grundstücksbetroffenen die vorgenommene Gesamtbewertung beim Kriterium „Eingriff in den Bestand“ unverändert bleibt (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25.2.2016).

Hinsichtlich des Vortrags, bei der wasserwirtschaftlichen Bewertung sei eine Quelle zu berücksichtigen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Wasserversorgung diene, ist darauf zu verweisen, dass einzelne Quellen insoweit bei keiner Variante berücksichtigt wurden, dies nicht zu beanstanden ist und im Übrigen bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Vorprozess mit Beschluss vom 23. Januar 2014 im Verfahren 8 ZB 12.64 dargelegt hat, dass die Überbauung der angesprochenen Quellfassung den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz nicht berührt.

Soweit einzelne Merkmale zugunsten verschiedener Varianten hervorgehoben werden, ist dies unbehelflich, weil die Variantenwahl eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungserheblicher Kriterien erfordert.

Hinsichtlich der Einwendungen aus den Vorprozessen, die nunmehr wiederholt werden ohne Darlegung einer tatsächlichen oder rechtlichen Änderung und die die unverändert gebliebenen Regelungsbereiche und Begründungen des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, ist auf die Entscheidungen des Gerichts vom 18. November 2011 und des BayVGH vom 23. Januar 2014 im Vorprozess zu verweisen.

Nachdem auch im Übrigen keine Gründe vorliegen, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L. in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 führen, war die Klage abzuweisen.

5. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

6. Die Kosten des Verfahrens haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Streitwerts haben sich gegenüber dem Vorprozess insoweit Änderungen ergeben, als sich die Grundstücksbetroffenheit der Kläger infolge des Wegfalls der Auffahrtrampe reduziert hat. Dies war bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 7 A 3/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfel
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. März 2016 - RO 2 K 15.840.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Juni 2018 - RO 2 K 15.2213

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 2015 betreffend die Staatsstraße … „(C.) B1. – B2.“ – Ortsumgehung K. – rechtswid

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als betroffener Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße … „C … - B…“ - Ortsumgehung L … - vom 8. April 2009 in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015.

Die Staatsstraße St … zweigt nördlich der Ortschaft C … von der Bundesstraße B … ab und führt nach B … Dabei verläuft sie bisher unter der Bezeichnung „H …straße“ durch die Ortschaft L … Mit Schreiben vom 13. September 2005 beantragte das Straßenbauamt Regensburg bei der Regierung der Oberpfalz die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zur Schaffung einer Ortsumgehung bei L …

Der Kläger ist Eigentümer eines am Ortsrand von L … gelegenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. Bereits mit Schreiben vom 25. November 2005, das der Kläger ebenfalls unterzeichnet hat, trugen seine Eltern im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vor, der von ihnen zusammen mit dem Kläger betriebene Vollerwerbsbetrieb beruhe Hauptsächlich auf Milchwirtschaft mit ca. 40 Milchkühen und Nachzucht. Es seien etwa 115 Tiere (ca. 80 Großvieheinheiten) vorhanden. Der Kläger sei seit 30. November 2000 Pächter des Betriebes und werde diesen fortführen. Der Betrieb sei durch die Planung in seiner Existenz gefährdet. Es wurden weitere umfangreiche Einwendungen erhoben.

Nach Durchführung des Verfahrens erließ die Regierung der Oberpfalz am 8. April 2009 den Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße … „C … - B …“ - Ortsumgehung L … - von Bau-km ... + ... bis Bau-km 2 + 580. In Teil A Abschnitt III Ziffer 3.2 ist festgelegt, dass dem Kläger verbindlich Ersatzgrundstücke mit einer Gesamtfläche von 11.560 m² anzubieten seien. Darüber hinaus habe sich das Staatliche Bauamt Regensburg nachhaltig zu bemühen, den betroffenen Grundstückseigentümern für abzutretende land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen. Restflächen, die aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Größe nach Durchführung der Baumaßnahme nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden könnten, seien auf Verlangen des Eigentümers vom Baulastträger zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Auflagen oder durch Planänderung berücksichtigt worden seien. Auf den Planfeststellungsbeschluss wird verwiesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. Mai 2009, eingegangen am 6. Mai 2009, ließ der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - stellte das Verwaltungsgericht Regensburg fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Staatsstraße … C … - B … - Ortsumgehung L … – rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das Gericht im Wesentlichen dar, der Planfeststellungsbeschluss leide (nur) hinsichtlich der Trassenwahl an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die Auswahl der „Variante 2“ auf veraltetem, zum Teil unrichtigem und in wesentlicher Hinsicht überholtem Datenmaterial beruhe. Der erhebliche Abwägungsmangel führe jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da eine Behebung des Mangels im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich erscheine. Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der weiteren vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht zu beanstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Mit weiterem Urteil vom 18. November 2011 im Parallelverfahren RO 2 K 11.880 stellte das Verwaltungsgericht zudem fest, dass die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu Errichtung einer vorgesehenen Auffahrtrampe in Richtung B … an der Anschlussstelle „L …-Mitte“ ebenfalls nicht die Anforderungen erfülle, die an eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung zu stellen sein. Auch insoweit sei der Mangel jedoch durch ein ergänzendes Verfahren behebbar.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Dezember 2014 ließ der Kläger gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Noch während des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Zulassungsverfahrens führte die Planfeststellungsbehörde ein Planänderungsverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG (Wegfall der Auffahrtrampe) sowie ein ergänzendes Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG (Trassenwahl) durch. Der Vorhabensträger legte geänderte Pläne vor, wonach die beanstandete Auffahrtrampe entfallen soll. Diese Pläne wurden betroffenen Behörden und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet und öffentlich ausgelegt. Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 stellte die Planfeststellungsbehörde die geänderte Planung (Wegfall der Auffahrtrampe) fest. In Teil C des Planänderungsbeschlusses erfolgte eine Neufassung von Teil B, Abschnitt II, Ziffer 4 des Beschlusses vom 8. April 2009 hinsichtlich der beanstandeten Trassenwahl. Der Vorhabensträger habe das Büro B1* … mit der Verfeinerung und Aktualisierung der Variantenuntersuchung beauftragt. Die Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Varianten auf die Natur sei vom Büro I* …vorgenommen worden. Insgesamt seien 7 Varianten (einschließlich der „Null-Variante“) untersucht worden. Der Vorhabensträger komme zu dem Ergebnis, dass nach Abwägung der einzelnen Beurteilungsmerkmale die Variante 2 die Vorzugslösung darstelle. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die gewählte Trasse als Vorzugstrasse sprechen würden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. September 2013 ließ der Kläger gegen den Planänderungsbeschluss Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und zunächst darlegen, der Änderungsbeschluss solle in das anhängige Zulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einbezogen werden.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.64 - lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. November 2011 ab. In den Gründen ist ausgeführt, eine Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 in das Zulassungsverfahren sei nicht zulässig. Im Übrigen seien ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig dargelegt. Der Beschluss wird in Bezug genommen.

Am 15. Oktober 2014 führte das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin im vorliegenden Verfahren zusammen mit dem Parallelverfahren RO 2 K 13.1599 (nunmehr RO 2 K 15.840) durch. Auf Hinweis des Gerichts führte die Planfeststellungsbehörde erneut ein ergänzendes Verfahren durch unter Beteiligung von betroffenen Behörden und Naturschutzverbänden sowie unter Anhörung des Klägers und der Kläger im Parallelverfahren RO 5 K 15.840. Die Klägerbevollmächtigten erhoben mit Schreiben vom 11. November 2014, auf das Bezug genommen wird, umfangreiche Einwendungen.

Am 29. Mai 2015 erließ die Regierung der Oberpfalz einen weiteren Ergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 20. August 2013 (im Folgenden: Ergänzungsbeschluss). Dort ist u.a. dargelegt, es sei erneut eine Variantenprüfung erfolgt. Im nunmehrigen ergänzenden Verfahren seien betroffene Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt sowie den Bevollmächtigten der verbliebenen Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Trassenwahl gegeben worden. Die Variantenuntersuchung umfasse insgesamt 6 Varianten zuzüglich der sogenannten „Null-Variante“. Es handle sich dabei um die 5 Varianten, die bereits in der Grobanalyse aus dem Jahr 1989 und in den Planunterlagen zum Beschluss vom 8. April 2009 behandelt worden seien. Zusätzlich sei die Variante 6, die von dritter Seite aufgezeigt worden sei, einbezogen worden. Der Vorhabensträger habe die Varianten anhand folgender Beurteilungsmerkmale verglichen:

a) Trassierung

b) Grundbedarf

c) Flächen und Massen

d) Kosten

e) Verkehrswirksamkeit und Auswirkungen auf das Straßennetz

f) Schutzgut Mensch

g) Naturschutz

h) Schutzgut Wasser

e) Schutzgut Boden

Zur Gesamtabwägung ist erläutert, bei der Trassenabwägung sei den Belangen des Verkehrs und dem Schutz der Menschen eine höhere Bedeutung beigemessen worden. Die Verkehrswirksamkeit sei von zentraler Bedeutung, weil gerade sie den Grund für den Bau der Ortsumgehung darstelle. Die besondere Bedeutung des Schutzgutes Mensch sei gerechtfertigt, weil mit dem Bau der Ortsumgehung von L* … die Menschen von Verkehrsimmissionen entlastet werden sollten. Daneben seien die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes von großer Bedeutung. Alle übrigen Belange stünden gleichrangig nebeneinander und seien von mittlerer Bedeutung. Untereinander seien sie als gleichwertig gewichtet worden.

Der Beschluss enthält u.a. eine tabellarische Gegenüberstellung der jeweils berücksichtigten Werte und Bewertungen. In der abschließenden Bewertung (S. 62 ff.) kommt der Ergänzungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Planziele mit der „Null-Variante“ nicht erreicht werden könnten. Nachdem den Belangen des Verkehrs und dem Schutz der Menschen eine gleich hohe Bedeutung beizumessen sei, dränge sich die Variante 2 als Vorzugsvariante auf. Die Variante 2 stelle sich entsprechend den Feststellungen der Naturschutzbehörden gegenüber den Varianten 5 und 6 ebenfalls als eindeutig vorzugswürdig dar. Aus waldrechtlicher Sicht seien die Varianten 1, 3 und 4 zu bevorzugen. Im Hinblick auf die Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen wiesen die Varianten 5 und 6 zwar Vorteile gegenüber der Variante 2 auf, diese relativierten sich aber aufgrund der Tatsache, dass die Variante 5 zu ungünstigen Grundstücksdurchschneidungen führen und beide Varianten in nicht unerheblichem Umfang zusätzliche Flächen für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen in Anspruch nehmen würden. Die Variante 4 führe zum größten Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen und zu vielen Durchschneidungen. In dieser Hinsicht sei die Variante 6 am günstigsten. Unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten schneide die Variante 6 gegenüber den Varianten 2 und 5 deutlich schlechter ab. Hier ergäben sich jedoch für die Variante 5 gegenüber der Variante 2 geringfügige Vorteile. Demgegenüber weise die Variante 2 die kürzere Baulänge gegenüber den Varianten 5 und 6 sowie die niedrigeren Gesamtkosten auf. Die Entscheidung des Vorhabensträgers, die Ortsumgehung L … entsprechend der Variante 2 zu verwirklichen, werde für sachgerecht und vertretbar gehalten. Das mit dem Vorhaben verfolgte Planungsziel könne mit dieser Variante erreicht werden. Die unbestreitbaren Nachteile der Planfeststellungstrasse insbesondere im Hinblick auf den Eingriff in landwirtschaftliche Flächen, könnten die Wahl einer anderen Trasse als vorzugswürdigere Lösung nicht erzwingen. Alle zusätzlichen Beeinträchtigungen der Planfeststellungstrasse, insbesondere Eingriffe in Natur und Landschaft, könnten durch die vorgesehenen Gestaltungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kompensiert werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG seien ebenfalls nicht erfüllt.

Zwei weitere Varianten seien von den Klägerbevollmächtigten eingebracht worden. Eine zusätzliche, für einen anderen Einwendungsführer vorgeschlagene Trasse, entspreche weitgehend einer der vom Kläger vorgeschlagenen Varianten. Letztere sei jedoch erheblich schlechter zu beurteilen als die erste vom Kläger vorgeschlagene Variante. Für die weitere vom Kläger vorgeschlagene Variante (Variante 7) seien der Vorhabensträger, das Landratsamt …, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, der Bayerische Bauernverband und die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen einer Grobanalyse beteiligt worden. Die Variante 7 sei in etwa mit der untersuchten Variante 6 vergleichbar. Von Bauanfang bis Bau-km 2 + 000 entspreche sie in etwa der Variante 6, wobei wesentlich weniger Waldflächen durchschnitten würden. Im weiteren Verlauf entspreche sie in etwa den Varianten 5 und 6 und im Bereich der Anschlussstelle „L* …-Ost“ der Variante 1. Nach Wertung der eingeholten Stellungnahmen komme die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass sich die Variante 7 nicht als alternative Streckenführung aufdränge und in die Abwägung mit einzubeziehen sei.

Zu den Einwendungen des Klägers legt der Ergänzungsbeschluss dar, auch bei Wegfall eines ortsmittigen Anschlusses von L … könnte kein Brückenbauwerk eingespart werden. Im Übrigen würden hierdurch Entlastungseffekte entfallen, allerdings auch die zusätzlichen Belastungen. Hinsichtlich des Einwands, die Umgehungsstraße führe in Wirklichkeit durch den Ort, werde darauf hingewiesen, dass es kein Verbot gebe, eine dem weiträumigen Verkehr und der Ortsumgehung dienende Trasse auch innerhalb des bebauten Bereichs einer Ortslage zu führen. Die gewählte Variante 2 erfülle jedoch ohnehin nicht die Voraussetzungen einer Ortsdurchfahrt, da sie nicht der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes diene. Im Übrigen liege die Trasse nicht innerhalb geschlossener Ortslage. Sie nutze eine Baulücke zwischen dem Hauptort L … und dem Weiler M1 … Der Hauptort L … und der Weiler M1 … seien lediglich durch die M* …straße miteinander verbunden. Diese Straßenverbindung werde auch nicht unterbrochen, sondern mit einer Brücke wieder zusammengeschlossen. Eine Weiterentwicklung der Ortsteile entlang der Trasse sei nicht ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers müsse im Rahmen der Variantenuntersuchung nicht bereits die Wertigkeit der landwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt werden. Eine vertiefte Prüfung der Betroffenheit landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe im Rahmen der Trassenabwägung sei nicht erforderlich. Insoweit stelle die Betrachtung des Grundbedarfs im Hinblick auf landwirtschaftliche Flächen ein auf der Ebene der Trassenabwägung in jeder Hinsicht ausreichendes Kriterium dar. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe mit Urteil vom 18. November 2011 festgestellt, dass der Kläger durch die gewählte Variante 2 nicht existenziell bedroht sei. Daher dränge sich eine andere Variante aus diesem Grund nicht auf. Aufgrund der mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11. November 2014 vorgelegten Flächenzusammenstellung sei nochmals auf die Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes einzugehen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. April 2009 sei davon ausgegangen worden, dass der Kläger durch den Straßenbau ca. 1,51 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verliere. Dies entspreche ca. 9% der gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsfläche bzw. 2,9% seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche. Um einen möglichen Existenzverlust auszuschließen, habe der Vorhabensträger dem Einwendungsführer ein verbindliches Ersatzlandangebot in einem Umfang von ca. 1,16 ha unterbreitet, das auch weiter Bestandteil des Beschlusses vom 8. April 2009 sei. Damit verringere sich der Flächenverlust auf ca. 0,35 ha, was einem Verlust von etwa 2,1% der gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsfläche bzw. 0,7% der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Klägers entsprochen habe. Dabei seien betroffene Waldflächen bereits mitberücksichtigt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seien in dem vorangegangenen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Existenzgefährdung des Klägers auszuschließen sei.

Entsprechend der mit Schriftsatz vom 11. November 2011 vorgelegten Aufstellung bewirtschafte der Kläger nunmehr insgesamt ca. 66,59 ha landwirtschaftliche Fläche, die sich nach seinen Angaben aus rund 16,10 ha Eigentumsflächen und 50,49 ha Pachtflächen zusammensetzten. Für seine Eigentumsflächen mache er in einem Widerspruch zu einem Mehrfachantrag einen Flächenabzug von rund 0,98 ha (Landschaftselemente und A 24 Wiese) geltend, so dass sich die landwirtschaftliche Eigentumsfläche auf 15,12 ha und die landwirtschaftliche Gesamtfläche auf 65,61 ha reduzierten. Auf der Basis der festgestellten Planunterlagen sowie unter Berücksichtigung der aktuell angegebenen Eigentums- und Pachtflächen ergebe sich ein Verlust an landwirtschaftlichen Flächen in einem Umfang von ca. 1,7 ha, ohne Waldflächen ca. 1,4 ha. Dies bedeute einen Verlust von rund 2,6% (ohne Waldfläche rund 2,1%). Bei Berücksichtigung der verbindlich zugesicherten Ersatzflächen betrage der Verlust an landwirtschaftlicher Gesamtfläche 0,54 ha (ohne Waldfläche 0,24 ha), so dass sich der Gesamtverlust auf 0,81% (ohne Waldfläche 0,36%) reduziere. Die Ersatzflächen seien sowohl vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … wie auch vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg als geeignet erachtet worden. Soweit geltend gemacht werde, dass sich die Ersatzflächen nicht in Hofnähe befänden und auch nicht an andere vom Kläger bewirtschaftete Flächen anschließen würden, habe bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Entschädigungsfragen handle, die einem eigenen Entschädigungsverfahren vorbehalten werden könnten. Selbst wenn man unwirtschaftliche Restflächen in einer Größenordnung von 1 ha in Ansatz brächte, belaufe sich der Verlust des Klägers hinsichtlich der gesamten bewirtschafteten Fläche auf rund 2,35% (ohne Wald rund 1,89%). Dabei komme der Vorhabensträger ohnehin zu dem Ergebnis, dass unwirtschaftliche Restflächen in einem Umfang größer 0,5 ha nicht vorlägen. Die meisten Grundstücke befänden sich auch nach dem Straßenbau in einem sogenannten Schlag landwirtschaftlicher Flächen des Klägers. Durch die Maßnahme komme es zwar zu einer Durchschneidung des Schlages, allerdings verblieben auf beiden Seiten der Straße noch zusammenhängende Schläge mit einer ausreichenden und wirtschaftlichen Fläche. Lediglich eine verbleibende Restfläche von ca. 0,013 ha sei als unwirtschaftlich zu betrachten. Die Durchschneidung und damit verbundenen Nachteile seien im Übrigen ebenfalls entschädigungsrechtlicher Natur. Nach Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 4. Mai 2015 seien dort keine Anträge bezüglich der zukünftigen Betriebsführung in Richtung ökologische Bewirtschaftung oder Weidewirtschaft bekannt. Es fehle damit nach wie vor - wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. November 2011 bereits festgestellt - an einer Konkretisierung und einem prüfbaren Konzept. Auch hinsichtlich der vom Kläger beantragten Baugenehmigung für einen Rinderlaufstall habe sich gegenüber dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts nichts geändert.

Hinsichtlich geltend gemachter Defizite in naturschutzrechtlicher Hinsicht legte die Behörde dar, weder die höhere noch die untere Naturschutzbehörde hätten die Untersuchungsergebnisse des Büros I* …beanstandet. Der Einwand, die Variantenuntersuchung weise bezüglich der Berücksichtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten Defizite auf, werde zurückgewiesen.

Die Einführung eines eigenen Beurteilungsmerkmals „Schutz des Grundwassers“ sei ebenfalls nicht geboten. Der geltend gemachten Beeinträchtigung einer Wasserquelle auf einem Grundstück des Klägers komme keine übergreifende Bedeutung im Rahmen der Schutzgutes Wasser zu.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juni 2015 wandte sich der Kläger auch gegen den Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 ließ er den Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 in das bereits anhängige Streitverfahren einbeziehen. Unter dem 24. August 2015 trugen die Klägerbevollmächtigten zur weiteren Begründung der Klage im Wesentlichen vor, es werde auf die bisher vorgebrachten Schriftsätze Bezug genommen. Der Ergänzungsbeschluss leide nach wie vor an erheblichen Abwägungsmängeln. Insbesondere wird unter Einbeziehung des bisherigen Vorbringens geltend gemacht:

1. Die vom Verwaltungsgericht Regensburg im Urteil vom 18. November 2011 geforderte Ergebnisoffenheit der erneuten Variantenprüfung sei nicht beachtet worden. Es stelle sich die Besorgnis der Befangenheit der Planfeststellungsbehörde, für die von Anfang an festgestanden habe, dass es zur Bestätigung der ursprünglichen Plantrasse komme. So habe man dem Kläger die neuen Unterlagen zur Variantensuche im ersten Ergänzungsverfahren vorenthalten. Bemerkenswert sei auch ein Zeitungsartikel vom 17. November 2011, der angesichts der ausgelegten Pläne zum Wegfall der Auffahrtrampe getitelt habe: „Ortsumgehung L* …: An der Trasse ändert sich nichts“. Die Voreingenommenheit der Behörde zeige sich auch darin, dass mit der vorgezogenen Planänderung zur Auffahrtrampe schon vor der neuen Trassenwahl „ein Pflock eingeschlagen“ worden sei.

2. Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide wieder an einem formellen Fehler aufgrund fehlender Anhörung. Nach Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG müssten Änderungen eines ausgelegten Plans gegebenenfalls den jeweiligen Behörden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt werden. Dabei komme es nicht darauf an, wer die Änderung des ausgelegten Plans initiiert habe. Zur nachträglich vorgeschlagenen Variante 7 seien jedoch lediglich das Landratsamt …, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Bayerische Bauernverband gehört worden. Es hätten jedoch auch die übrigen Behörden gehört werden müssen, die bei der ersten Variantenuntersuchung eingeschaltet worden seien. Zur Variante 7 hätten auch die Naturschutzverbände gehört werden müssen. Auch der Gemeinde C … hätte umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

3. Die „Null-Variante“ sei nicht hinreichend geprüft worden und zu bevorzugen. Die ungünstige Verkehrssituation verbleibe auch nach Schaffung einer Ortsumgehung. Die Unfallstatistik spreche nicht gegen ein Beibehalten der bisherigen Ortsdurchfahrt.

4. Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an einem Abwägungsdefizit, weil nicht alle Belange in die Abwägung hinreichend eingestellt worden seien. Die Planfeststellungsbehörde habe laut ihrem Beschluss vom 29. Mai 2015 die Variante 7 nicht in die eigentliche Abwägung mit einbezogen. Die Behörde habe auch das bisherige Vorbringen des Klägers nicht hinreichend in den Abwägungsprozess einbezogen. Die Einwände der Klägerbevollmächtigten seien summarisch abgehandelt worden. Sie seien lediglich im Rahmen der sonstigen Einwendungen unter Ziffer 1.3.5.4 abgehandelt worden. Es liege somit ein weiteres Abwägungsdefizit vor.

5. Die geplante Trasse stelle keine Ortsumgehung dar. Es werde eine zweite Ortsdurchfahrt geschaffen, die den Ort zerteile.

6. Bei der Variantenprüfung hätten auch Kombinationen der ausgewählten Trassen geprüft werden müssen, um zu einer ergebnisoffenen Abwägung zu gelangen.

7. Die Planfeststellungsbehörde habe ohne Notwendigkeit bei der Trassenwahl vorausgesetzt, dass bei jeder Variante ein Anschluss „L …-Mitte“ notwendig sei. Die in der Ableitung des überörtlichen Durchgangsverkehrs liegende Planrechtfertigung wäre aber auch ohne ortsmittige Anschlussstelle gegeben. Ein Wegfall dieser Anschlussstelle würde den Verkehr innerorts nach Verwirklichung einer Ortsumgehung nur geringfügig erhöhen. Im Sinne einer ergebnisoffenen Prüfung dürfe eine Anschlussstelle L …-Mitte nicht zur zwingenden Vorgabe gemacht werden. Die Schaffung einer Anschlussstelle für das Gewerbegebiet an der M …straße konterkariere das Ziel einer innerörtlichen Verkehrsberuhigung. Eine Entlastung der M …straße sei weder Planungsziel noch erforderlich, wie auch der gerichtliche Augenschein im vorangegangenen Verfahren ergeben habe. Bei den südlich von M1 … verlaufenden Trassenvarianten sei ebenfalls kein Anschluss der M* …straße erforderlich, so dass die angenommene zusätzliche Belastung der M …straße um 242% nicht eintreten werde.

8. Soweit eine Verbesserung der Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anwohner der Ortsdurchfahrt angestrebt werde, suggeriere dies, dass diese Anwohner schutzwürdiger seien als andere. Insoweit sei zu rügen, dass die derzeitige Planung auf die Schaffung einer zweiten Ortsdurchfahrt hinauslaufe, die Anlieger in anderen Ortbereichen belaste. Hinsichtlich der Immissionsbelastung hätte daher auf den gesamten Ort einschließlich der Randbebauung abgestellt werden müssen. Soweit dargelegt werde, die Variante 2 werde durch eine Baulücke geführt, handle es sich um eine Baulücke i.S.d. § 34 BauGB, für den eine erhebliche Immissionslage geschaffen werde. Die Isophonenpläne zeigten, dass die Variante 2 Wohnbebauung wesentlich stärker belaste, als die Varianten 5 und 6. Die Gebäude an der M* …straße dürften nicht herangezogen werden, soweit sie von der Staatsstraßenplanung nicht betroffen seien. Weshalb bei den Varianten 4 bis 6 lange Lärmschutzwälle erforderlich sein sollen, nicht aber bei der nahe an Wohngebäuden verlaufenden Variante 2, erschließe sich nicht.

9. Die Beurteilungsmerkmale seien unzureichend eingestellt worden, weil nicht beachtet worden sei, dass das Merkmal „Grundbedarf“ nicht nur private Belange betreffe, sondern insbesondere die Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben auch ein öffentlicher Belang sei. Bei der Ermittlung des Grundbedarfs seien auch die unterschiedlichen Wertigkeiten der privaten Grundstücke und der besondere Wert arrondierter Hofanschlussflächen nicht beachtet worden. Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Waldflächen müsse auch bei der Frage der Existenzgefährdung beachtet werden.

10. Der Schutz des Grundwassers und andere wasserwirtschaftliche Belangen seien außer Acht gelassen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der gewählten Variante 2 eine ergiebige Quelle des Klägers zerstört werde, die für seinen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Die Quelle stelle sicher, dass gerade in wasserknappen Zeiten eine nachhaltige Wasserversorgung für den Betrieb des Klägers und auch für weitere Ortsteile sichergestellt sei. Der Kläger und in Notzeiten auch die Gemeinde seien auf diese Quelle dringend angewiesen. Auf § 1 WHG werde verwiesen.

11. Beim Kostenansatz sei nicht nachvollziehbar, welche vergleichbaren Projekte herangezogen worden seien. Kosten für Entschädigungen und Ausgleichsmaßnahmen seien nicht berücksichtigt worden. Bei den Flächen und Massen seien die Ausgleichsflächen sowie die benötigten Erddeponien nicht berücksichtigt worden. Bei den Kosten sei des Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb hier für die Variante 2 eine Null angesetzt worden sei, bei der lärmtechnisch günstiger zu beurteilenden Variante 6 aber ein hoher Betrag und weshalb die Bauwerke bei Variante 2 kostengünstiger ausfallen sollen als bei den Alternativen.

12. Bei dem Aspekt Erholung werde in tendenziöser Weise auf die Erholungseignung von Waldgebieten abgestellt, die Erholungseignung von nicht bewaldeten Flächen aber hinweggedacht.

13. Im Bereich der Trennwirkung werde die existenzgefährdende Trennung der landwirtschaftlichen Grundstücke des Klägers nicht berücksichtigt. Die bisherige immissionsmindernde Trennung zwischen Wohn- und Gewerbegebiet werde durch die lärmemittierende Verkehrsanlage gemindert. Die bei der „Null-Variante“ angeführte Trennung durch den Durchgangsverkehr sei weder optisch noch faktisch gegeben.

14. Bei dem Kriterium „Eingriff in den Bestand“ sei die Betroffenheit der arrondierten Hofanschlusslage des Klägers nicht berücksichtigt worden. Soweit bei alternativen Varianten Eingriffe in Gebäude angenommen worden seien, müsse die Trassenführung keineswegs so geplant werden, dass solche direkten Eingriffe unvermeidbar seien.

15. Beim Beurteilungskriterium Naturschutz sei die Quelle des Klägers außer Acht gelassen worden. Eine Zerstörung der Quelle beeinträchtige den umliegenden Grünlandbereich. Bei der Variante 2 sei der Verlust eines höhlenreichen Altbaumbestandes die Folge; dies sei ebenso wenig beachtet worden wie die Arten Hohltaube, Habicht und Sperber, die zu Verbotstatbeständen und aufwändigen Maßnahmen führen würden. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landschaft und geschützte Arten sei der „Null-Variante“ der Vorzug zu geben.

16. Der Beklagte gehe im Planfeststellungsbeschluss selbst auf die Vorzüge der Variante 7 ein. Sie sei trassentechnisch kürzer als die bisherige Variante 6; landwirtschaftliche Flächen würden weniger stark in Anspruch genommen. Der Bayerische Bauernverband betrachte diese Trassenvariante als vorzugswürdig. Waldflächen würden nur noch in reduziertem Maß in Anspruch genommen. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt werde ebenfalls erreicht. Entsprechend der Regionalplanabteilung der Regierung der Oberpfalz führe die Variante 7 dazu, dass die vorgegebenen Ziele zu einem besseren Ausgleich gebracht werden könnten, als die bisherige Variante 6. Land- und forstwirtschaftliche Räume könnten zur Nahrungs- und Rohstoffproduktion erhalten bzw. entwickelt werden. Der Eingriff finde ressourcenschonender statt als bei Variante 6. Auch könnte die Quelle des Klägers uneingeschränkt weiter genutzt werden. Nachdem die Variante 7 nicht einbezogen worden sei, lägen Abwägungsdefizite vor und von einer ergebnisoffenen Trassenwahl könne nicht gesprochen werden.

17. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses leide an dem Fehler der Abwägungsdisproportionalität. Unter Würdigung aller Interessen und der verwendeten Parameter zeige sich, dass die Planvarianten 6 bzw. 7 zu einem gerechteren Ausgleich der unterschiedlichen Interessen führten. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fläche werde bei diesen Varianten lediglich eine Fläche von 7,45 ha in Anspruch genommen, während die Variante 2 insgesamt 10,24 ha landwirtschaftliche Fläche verbrauche. Zwar nehme die Variante 2 weniger Waldflächen in Anspruch, entsprechend der eigenen Gewichtung der Beklagten komme der Landwirtschaft aber große Bedeutung zu. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wiesen die Variante 6 und wohl auch die Variante 7 im Vergleich zur Variante 2 lediglich eine Steigerung der Kosten um knapp 15% auf. Bei der Variante 2 befänden sich 10 Wohngebäude im 100-Meter-Korridor, bei der Variante 6 lediglich 7. Bei der Verkehrswirksamkeit weiche die Variante 6 lediglich von der bevorzugten Variante 2 um knapp 3 bis 5% ab. Dies sei unter Berücksichtigung der Zersiedelung der landwirtschaftlichen Flächen und der damit verbundenen Existenzgefährdung zu bewerten und in einen Ausgleich zu bringen. Durch die Planvariante 2 erfolge eine Zerschneidung von landwirtschaftlichen Flächen in erheblichem Maße. Eine Fortentwicklung des Betriebes bzw. eine sinnvolle Bewirtschaftung der Äcker sei nicht mehr möglich. Eine gerechte Abwägung zwischen in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen, Verkehrsführung, Schutzgut Boden und privater Eigentumsfläche habe nicht stattgefunden.

18. Der Ergänzungsbeschluss leide auch an fehlender Individualisierung bzw. der fehlenden Berücksichtigung von besonderen Härtefällen. Es sei fehlerhaft, die Betroffenheit einzelner landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe erst anhand der konkreten Planung zu ermitteln. Die Betrachtung anhand des Grundbedarfs ohne Berücksichtigung besonderer Härten stehe im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 GG. Es reiche nicht aus, nur den Flächenumfang und nicht auch die Flächenqualität in den Blick zu nehmen. Art. 14 Abs. 1 GG gebiete es, bei der Trassenwahl hinreichend Rücksicht darauf zu nehmen, dass Existenzgefährdungen vermieden würden. Im Übrigen seien auch schon die Tatsachen, die besonderen Schutz bedürften, wie beispielsweise Wasserquellen, in die Abwägung mit einzubeziehen.

19. Die Feststellung des Ergänzungsbeschlusses, bei der bevorzugten Variante 2 seien am wenigsten Grundstücksbetroffene vorhanden, sei zwar formal richtig, verkenne aber im Wesentlichen, dass dies nicht einer gerechten Abwägung entspreche. Es komme nicht allein auf die Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer an, sondern auf eine gerechte Lastenverteilung. Dabei komme es darauf an, besonders schwere Betroffenheiten wie zum Beispiel die Durchschneidung von Grundstücken in unmittelbarer Hofnähe zu vermeiden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger für die zukünftige Existenzsicherung Flächen für die bauliche Erweiterung benötige. Dies sei bei der gewählten Variante 2 nicht gesichert. Zudem werde nochmals auf die Quelle des Klägers verwiesen. Der Kläger sei daher in besonderem Maße durch die gewählte Trassenvariante 2 belastet, während andere Grundstückseigentümer eine solch schwerwiegende Belastung nicht zu befürchten hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade der Kläger einseitig extrem belastet werden müsse.

20. Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 und Vorlage von Unterlagen zu den Kostenschätzungen der einzelnen Varianten durch die Planfeststellungsbehörde trugen die Klägerbevollmächtigten ergänzend mit Schreiben vom 15. Februar 2016 vor, eine Detailplanung der Brückenbauwerke und sonstiger Anschlussstellen habe nicht stattgefunden. Bei hinreichender Berücksichtigung der Nullvariante ergebe sich hinsichtlich der Kosten aufgrund der Brückenbauwerke eine zusätzliche erhebliche Kostendifferenz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Brückenbauwerke nicht in die Kostenberechnung einbezogen worden seien. Die Planung der Brückenbauwerke sei auch insoweit entscheidend, als der bei den meisten Trassen von Anfang an vorausgesetzte Anschluss „L …-Mitte“ unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Sowohl die Nullvariante als auch die von den Klägern bevorzugte Variante kämen ohne entsprechende Anschlussstelle aus. Hierdurch entfielen Baukosten. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 habe sich auch ergeben, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die vorgelegten Kostenanalysen selbst einer Überprüfung unterzogen habe. Der Beklagte hätte die Zahlen nicht einfach übernehmen dürfen. Im Übrigen zeigten die vorgelegten Unterlagen, dass bei der ursprünglichen Berechnung nicht unwesentliche Fehler unterlaufen seien. Der Umstand, dass die Zahlen von der Planfeststellungsbehörde nicht überprüft worden seien, begründe einen Abwägungsmangel.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L … in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, zudem wird vorsorglich beantragt, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert im Wesentlichen:

Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Planfeststellungsbehörde liege nicht vor. Bei der Trassenabwägung habe der Wegfall der Auffahrtrampe berücksichtigt werden müssen, da ansonsten die Abwägung von vorneherein fehlerhaft gewesen wäre. Über die Planänderung sowie das ergänzende Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG sei in einem Beschluss zu entscheiden gewesen.

Der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an keinem Anhörungsfehler. Insbesondere sei Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG nicht einschlägig, da keine Änderung eines ausgelegten Plans erfolgt sei. Im Rahmen der Grobanalyse zur Frage, ob die Variante 7 als „gleichwertig“ zu betrachten sei, seien auch zu dieser Variante Behörden und Träger öffentlicher Belange gehört worden. So seien neben dem Landratsamt …, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bayerischen Bauernverband auch das Staatliche Bauamt Regensburg für den Vorhabensträger und die höhere Naturschutzbehörde beteiligt worden.

Eine explizite Vorgabe an das Planungsbüro sei nach Auskunft des Staatlichen Bauamts Regensburg nicht erfolgt, auch nicht, was die Situierung von Anschlussstellen betreffe. Jedenfalls von Seiten der Planfeststellungsbehörde, die die Abwägung zu treffen habe, seien derartige Vorgaben nicht gemacht worden. Die Sinnhaftigkeit eines Anschlusses der Ortsmitte an die künftige Umgehungsstraße sei nicht in Frage zu stellen. Eine mögliche Verlagerung des innerörtlichen Verkehrs sei ein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Maßnahme, auch wenn die Größenordnung der damit unbestreitbar zu erreichenden Entlastung im Einzelnen nicht quantifizierbar sein möge. Aber auch eine Trasse ohne entsprechende Anschlussmöglichkeit sei nicht von vorneherein zu verwerfen. Selbst bei Außerachtlassen eines ortsmittigen Anschlusses dränge sich aber keine andere Variante als eindeutig vorzugswürdig auf.

Unbehelflich sei, wenn die Klägerseite einzelne Abwägungskriterien zur angeblichen Vorzugswürdigkeit einer Trasse herausgreife. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit, führten die klägerischen Einwände nicht zu einer Änderung des Gesamtergebnisses der Trassenabwägung.

Eine vertiefte Überprüfung der Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe sei im Rahmen der Trassenabwägung nicht erforderlich. Die diesbezügliche Betrachtung des Grundbedarfs sei ausreichend. Auch auf die Wertigkeit der einzelnen Grundstücke komme es nicht an. Dass bei der gewählten Variante 2 der Kläger nicht in seiner Existenz gefährdet werde, sei bereits durch das Verwaltungsgericht Regensburg sowie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden worden. Die für die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers geltend gemachte Trennwirkung der Wahltrasse sei nicht von Bedeutung, da es insoweit auf die Trennwirkung von entsprechenden Nutzungsbereichen ankomme. Diese seien zutreffend beschrieben.

Soweit der Kläger auf seine Quelle verweise, sei die Einführung eines übergeordneten Beurteilungskriteriums „Schutz des Grundwassers“ nicht veranlasst. Der allenfalls punktuellen und darüber hinaus fraglichen und nicht belegten Beeinträchtigung einer Wasserquelle des Klägers komme keine übergreifende Bedeutung im Rahmen des Schutzgutes Wasser zu.

Soweit davon die Rede sei, dass die Variante 2 eine Baulücke zwischen dem Südrand von L … und dem Ortsteil M1 … nutze, komme der von Klägerseite angeführten Qualifizierung als Baulücke i.S.d. § 34 BauGB keine rechtliche Relevanz zu.

Sofern nach den Planungen eine Zusatzfahrspur für erforderlich gehalten werde, beruhe dies auf straßenbaulichen Richtlinien (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS).

Konkrete Aussagen zum Bedarf von Ausgleichsflächen oder Erddeponien seien auf der Ebene der Trassenabwägung weder möglich noch geboten. Sie könnten daher weder beim Grundbedarf noch bei den Flächen und Massen berücksichtigt werden.

Der Kostenansatz erreiche den für eine Variantenuntersuchung erforderlichen Genauigkeitsgrad. Die Ansatzpreise zur Gewinnung der Baukosten seien aus den Baurichtpreisen der Bayerischen Obersten Baubehörde für Straßenbaumaßnahmen und Ergebnissen von Ausschreibungen vergleichbarer Projekte aus der Region gewonnen worden. Eine unvermeidbare Unschärfe betreffe alle Varianten gleichermaßen.

Kosten für Lärmschutzmaßnahmen seien im Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 nicht mehr angesetzt worden.

Die Kosten für die Brückenbauwerke seien bei den Varianten unterschiedlich.

Den von Klägerseite genannten Vorteilen der „Null-Variante“ stünden die unbestreitbaren und unbehebbaren Nachteile und das Ausbaubedürfnis dieser Variante gegenüber. Die „Null-Variante“ sei nicht geeignet, das Planungsziel, eine Entlastung der Ortsdurchfahrt mit der damit verbundenen Lösung der Verkehrs- und Sicherheitsprobleme zu erreichen.

Die Anlieger an der bestehenden Ortsdurchfahrt seien nicht für schutzwürdiger gehalten worden als andere Betroffene. Die Betroffenheit von Gebieten mit Wohnnutzung sei unabhängig vom Vorliegen einer geschlossenen Ortslage geprüft und berücksichtigt worden. Die Maßgeblichkeit und Berücksichtigung der Isophonenpläne ergebe sich aus den Unterlagen. Die Angaben von Wohngebäuden beim Kriterium Schutzgut Mensch ohne Anzahl von Bewohnern beruhe darauf, dass Lärmrichtwerte an Gebäuden einzuhalten seien und nicht bezogen auf einzelne Bewohner.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erholungseignung seien Waldflächen jedenfalls gegenüber dem von der Wahltrasse betroffenen Offenland von höherer Relevanz. Von einer zentralen Walddurchschneidung der Variante 4 sei zudem entgegen dem klägerischen Vorbringen im Beschluss nicht die Rede; hingegen sei die Waldanschneidung bei Variante 2 durchaus genannt.

Die Einwände des Klägers in naturschutzfachlicher Hinsicht seien durch die vorliegenden Untersuchungen widerlegt (Unterlage 1.3, Anlage 1, Seite 10).

Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme es nicht auf die Wahrnehmbarkeit an, auf die der Kläger abstelle. Im Übrigen wäre diese bei den ortsferneren Trassen in weniger vorbelasteter Landschaft größer.

Kombinationen der Varianten 4, 5 und 6 führten zu keiner eindeutig vorzugswürdigen Trasse. Die Planfeststellungsbehörde habe zudem die vorgeschlagene Variante 7 geprüft, es habe sich aber bereits im Rahmen der Grobanalyse gezeigt, dass es sich um keine alternative Streckenführung handle, die sich aufdränge. Weitere und vertiefte Untersuchungen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Entsprechend einer Anforderung des Gerichts bei Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 legte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 Unterlagen zur Kostenberechnung im Rahmen der Variantenwahl vor. Zur besseren Nachvollziehbarkeit habe das Ingenieurbüro eine tabellarische Zusammenfassung der Massen und Kosten der einzelnen Varianten vorangestellt. Es sei lediglich der Streckenzug detailliert berechnet worden. Eine Detailplanung der Brückenbauwerke sei im Rahmen der Variantenuntersuchung nicht üblich und nicht erforderlich. Aufgrund der Voruntersuchungen sei bereits ersichtlich, dass bei keiner Variante Großbrücken erforderlich seien, die zu erheblichen Mehrkosten führen könnten. Die in der tabellarischen Zusammenfassung genannten Kosten für Bauwerke seien nicht allein auf Brückenbauwerke bezogen. Das beauftragte Planungsbüro habe die Kosten für den Knotenpunkt insgesamt ermittelt. Daher seien auch Kosten für die jeweiligen Anschlussrampen einschließlich der erforderlichen Leistungen zur Anpassung vorhandener Straßen an die neue Linienführung mit einberechnet.

Der Vorhabensträger habe bei der Variante 5 Übertragungsfehler in der Tabelle 1 festgestellt, die sich jedoch nicht auf die Kostenberechnung auswirkten. In der Tabelle 3 sei bei der Variante 6 der anfallende Kostenanteil von 395.596,00 € für Anschlüsse nicht einberechnet worden. Die Kosten für den Knotenpunkt erhöhten sich um diese Summe. Dadurch erhöhten sich die Gesamtkosten der Variante 6 auf 8.970.000,00 €. Dies habe jedoch keine Auswirkung, da es sich bei dieser Variante schon bisher um die kostenintensivste Variante gehandelt habe. Nach Tabelle 6 seien bei der Variante 2 Kosten für den Anschluss der M …straße zusätzlich berücksichtigt worden, obwohl sie bereits in den Kosten für den Knotenpunkt enthalten seien. Auf eine entsprechende Reduzierung des Kostenansatzes werde aber aufgrund der geringfügigen Auswirkungen (34.775,00 €) verzichtet. In Tabelle 7 könne den Ansätzen für die einzelnen Bauwerke der Varianten entnommen werden, dass diese entgegen den ursprünglichen Angaben des Planungsbüros durchaus unterschiedliche Stützweiten aufwiesen. Der Sachverhalt sei vom Planungsbüro eingeräumt worden. Auf die Bauwerkskosten der jeweiligen Varianten habe dies jedoch keine Auswirkung, da den Berechnungen die zutreffenden Stützweiten zu Grunde gelegt worden seien. Zur Plausibilitätskontrolle habe der Vorhabensträger eine Kostenschätzung vorgenommen auf der Basis bekannter Kostenpauschalen. Bei den Varianten 4 bis 6 seien die Differenzen sehr gering. Bei den Varianten 2 und 3 lägen die Ergebnisse der Kostenschätzung unter den Ergebnissen der Kostenberechnung, bei der Variante 1 hingegen höher. Bezüglich der Varianten 1 bis 4 ergebe sich bei der Kostenberechnung und der Kostenschätzung die gleiche Reihenfolge. Die bereits aufgrund der Kostenberechnung teuersten Varianten 5 und 6 seien auch bei der Kostenschätzung die teuersten Varianten. Allerdings ändere sich insoweit bei der Kostenschätzung die Reihenfolge; hier sei die Variante 5 die teurere Maßnahme.

Die Planfeststellungsbehörde habe in Tabelle 1 die Angabe der Anzahl der Anschlüsse gestrichen, da diese für sich betrachtet keine Aussagekraft bezüglich der damit verbundenen Kosten habe. Die nicht stimmigen Flächenangaben bei den Varianten 4 und 6 für die erforderlichen land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen seien korrigiert worden. Auswirkungen auf die Kostenberechnung ergäben sich dadurch jedoch nicht, da in Tabelle 5 die zutreffenden Flächenangaben verwendet worden seien. In Tabelle 7 seien die unzutreffenden Brückenflächenberechnungen für das überschüttete Bauwerk BW01 der Variante 4 berichtigt worden, woraus sich jedoch ebenfalls keine Auswirkungen auf die Kosten ergeben, da die Kostenberechnungen sich auf die Grundfläche beziehen würden. Entsprechend der Kostenberechnungen lägen die Kosten der Varianten 2 bis 6 in einem Kostenrahmen, der dazu führe, dass keine dieser Varianten im Hinblick auf die Kosten einen entscheidenden Vorteil für sich aufweisen könne. Der Kostenvorteil der Variante 1 spiele keine entscheidungserhebliche Rolle, weil nach dem Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 diese Variante sich gegenüber der Variante 2 insbesondere im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie aufgrund des umfangreicheren Eingriffs in bebaute Grundstücke nicht aufdränge.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 legte die Regierung der Oberpfalz ergänzend dar, aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 seien zur Variante 7 zusätzlich behördliche Stellen und Naturschutzverbände angehört worden. Nach einem beigefügten Aktengeheft handelt es sich dabei um die Sachgebiete 24 (Raumordnung, Landes- und Regionalplanung) sowie 50 (Technischer Umweltschutz) der Regierung der Oberpfalz, das Wasserwirtschaftsamt Regensburg sowie den Bund Naturschutz und den Landesbund für Vogelschutz. Aufgrund der zusätzlich eingeholten Stellungnahmen ergäben sich keine Änderungen hinsichtlich der Trassenbewertungen. Zudem wies die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass in der Planfeststellungsentscheidung drei Bedeutungsstufen der eingestellten Belange dargestellt seien. Den Belangen „Verkehr“, „Schutz des Menschen“, „Landwirtschaft“ und „Naturschutz“ seien große Bedeutung und allen anderen Belangen mittlere Bedeutung beigemessen worden. Dabei seien für die einzelnen Belange Gewichtungsfaktoren von 1 bis 3 zugewiesen und Plätze von 1 bis 5 vergeben worden. Aus der Summe der mit dem Gewichtungsfaktor multiplizierten Punktwerte ergebe sich die Rangfolge der Varianten. Eine entsprechende Übersicht wurde vorgelegt. Zu den Baukosten für die Anschlussstelle „L* …-Mitte“ erklärte die Behörde, diese seien zwar Bestandteil der Gesamtbaukosten und stellten damit einen Teil eines in die Abwägung eingestellten Belangs dar. Sie wirkten sich jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht aus. Auch bei Entfall einer Anschlussstelle „L* …-Mitte“ ergebe sich für die Gesamtbaukosten keine Änderung. Es entfielen für die südlicheren Varianten lediglich die Kosten für die Anschlussrampen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus dem Verfahren RO 2 K 09.822, RO 2 K 11.880, RO 2 K 15.841 sowie die Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 19. November 2015 und 16. März 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist entscheidungsreif. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.

1. Die Klage ist entscheidungsreif. Das Verfahren ist weder auszusetzen noch einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzuführen. Dem entsprechenden Antrag der Klägerseite war nicht nachzukommen. Es liegt keine rechtliche Ungewissheit hinsichtlich der Frage vor, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Eine UVP-Pflicht besteht gemäß Art. 37 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nicht. Die Frage der Europarechtskonformität der Vorschrift stellt sich vorliegend nicht. Der von den Klägerbevollmächtigten in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 - 8 B 15.1296 u.a. - betrifft eine mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Konstellation. Die dort aufgeworfenen Fragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Die streitgegenständliche Ortsumgehung fällt weder unter die „vier- oder mehrspurigen“ Straßen nach Anhang I Ziffer 7 c EU-Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) noch unter den Begriff der „Schnellstraßen“ in Anhang I Ziffer 7 b UVP-RL. Insoweit verweist die dortige Fußnote 2 auf das Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. Danach sind Schnellstraßen dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind (Anlage II Ziffer II.3. des Übereinkommens). Die geplante Ortsumgehung ist jedoch nicht „dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten“ i.S.d. Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs. Die Staatstraße … ist derzeit insbesondere keine Kraftfahrstraße nach § 18 StVO und soll nach den schlüssigen Erklärungen des Beklagten auch nach der Errichtung der Ortsumgehung nicht hierzu bestimmt werden. Vielmehr soll sie sämtlichen Verkehrsarten zur Verfügung stehen. Die bloß theoretische (und vorliegend zudem fernliegende) Möglichkeit, dass eine Straße in ferner Zukunft dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten werden könnte, genügt nicht, um ihren Bau nach der UVP-RL der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu unterwerfen. Somit besteht für das vorliegende Straßenbauprojekt kein möglicherweise entscheidungserheblicher Konflikt des Art. 37 BayStrWG mit der UVP-RL.

2. Die Klage ist zulässig. Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße … „C … - B …, Ortsumgehung L …“ vom 8. April 2009 in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015. Durch die Ergänzungsbescheide hat der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss seine Gestalt in der Weise verändert, dass der ursprüngliche und die ergänzenden Beschlüsse zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen sind. Gegenstand des Verfahrens kann daher grundsätzlich nur diese einheitliche Planfeststellungsentscheidung sein. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung hat sich prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein allein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren ist entfallen. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, muss er deshalb gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1981 - 4 C 68/78 - juris; BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris m.w.N.). Dem trägt der Kläger mit seinem Antrag Rechnung. Der Kläger hat den Klagegegenstand zudem insoweit beschränkt, als er den Wegfall der Auffahrtrampe durch den Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 nicht angegriffen hat.

2.1 Die Klage wurde fristgerecht erhoben, insbesondere wurde der Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 rechtzeitig angegriffen und der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 fristgerecht in die Klage einbezogen.

2.2 Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da er von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Eigentum betroffen und damit rügeberechtigt ist. Da der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), kann er nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.

3. Die Klage ist unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss in der nunmehrigen Fassung weder an Verfahrensmängeln noch an Mängeln bei der Abwägung oder sonstigen Mängeln leidet, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.

3.1 Es liegt kein beachtlicher Verfahrensmangel vor. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht, die Planfeststellungsbehörde sei „befangen“, weil nicht ergebnisoffen an die Trassenwahl herangegangen. Der Kläger stützt diesen Vorwurf zunächst darauf, dass vorab das Planänderungsverfahren gemäß Art. 76 BayVwVfG zum Entfallen der Auffahrtrampe durchgeführt wurde. Hieraus lässt sich eine Voreingenommenheit der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht herleiten. Insbesondere lässt dies nicht den zwingenden oder auch nur hinreichenden Schluss zu, dass die Planfeststellungsbehörde von vorneherein von einem unbedingten Festhalten an der Trassenvariante 2 ausging. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 wurde im Vorprozess des Klägers und in einem Parallelverfahren in zweierlei Hinsicht beanstandet: Zum einen wurden erhebliche Abwägungsmängel bei der vorgenommenen Trassenwahl und zum anderen entscheidungserhebliche Abwägungsmängel auch hinsichtlich einer geplanten Auffahrtrampe festgestellt. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde standen sodann vor der Wahl, das Vorhaben insgesamt aufzugeben, es hinsichtlich der beanstandeten Bereiche zu modifizieren oder die Abwägungsmängel durch erneute fehlerfreie Abwägungen (bei gleichem Ergebnis) zu beheben. Hinsichtlich der Auffahrtrampe hat sich der Vorhabensträger entschieden, auf diese zu verzichten. Hierfür war ein Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich, das die Planfeststellungsbehörde vor der erneuten Prüfung und Auswahl der Trasse (im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) in die Wege geleitet hat. Dieses Vorgehen wird von Beklagtenseite damit begründet, man habe vermeiden müssen, die Variantenprüfung (erneut) mit unzutreffendem Datenmaterial durchzuführen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob eine weitere Zufahrt in Form einer gesonderten Auffahrtrampe geschaffen wird, erhebliche Auswirkungen etwa auf den Flächenbedarf, die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die Massen, die Immissionssituation oder auch die Baukosten hat. Dabei handelt es sich um Kriterien, die der erforderlichen vergleichenden Analyse einer Variantenwahl regelmäßig zu Grunde gelegt werden und auch bei der streitgegenständlichen Trassenwahl eingeflossen sind. Hätten der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde darauf verzichtet, vor der erneuten Trassenwahl den vorgesehenen Wegfall der Auffahrtrampe zu berücksichtigen, hätte dies das Bild verfälscht und die Vergleichbarkeit der Varianten (erneut) beeinträchtigt. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass eine Berücksichtigung der Variante 2 ohne Auffahrtrampe im Rahmen der Trassenwahl ebenso möglich gewesen wäre, bevor das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG eingeleitet oder durchgeführt wurde. So hätte bereits die behördeninterne planerische Vorarbeit genügt, um das entsprechende Datenmaterial zu erhalten. Dass sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde für ein anderes Vorgehen entschieden haben, rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluss darauf, die Variante 2 habe aus Sicht der Behörde von vorneherein festgestanden und eine ergebnisoffene Prüfung habe nicht stattgefunden. Vielmehr kann dieses Vorgehen auch insoweit als sachgerecht erachtet werden, als durch das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG geklärt werden konnte, welche Einwendungen etwa von Betroffenen, denen gegenüber der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, zu erwarten waren und in welcher Form die Variante 2 letztendlich zur Wahl steht.

Auch der Hinweis darauf, dass in einem Presseartikel bei Einleitung des Planänderungsverfahrens zum Ausdruck gekommen sei, es verbleibe bei der ursprünglich ausgewählten Trasse, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Behörde. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde für diese Äußerung in der Presse verantwortlich gewesen wäre. Zum anderen kann der Behörde nicht angelastet werden, dass die Unterschiede zwischen einem Planänderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG und einem davon rechtlich zu unterscheidenden ergänzenden Verfahren zur Trassenwahl nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG in der Presseberichterstattung nicht erkannt oder nicht beachtet wurden und es sich offensichtlich um eine Fehlinterpretation des Vorgangs handelte.

Im Übrigen ist zur Rüge, das Verfahren sei entgegen den rechtlichen Erfordernissen nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, anzumerken, dass die planerische Entscheidung der Trassenwahl nur dann zu beanstanden ist, wenn bei der Entscheidung die rechtlichen Grenzen überschritten werden. Ist die Auswahl einer bestimmten Trasse in jeder Hinsicht rechtmäßig, ändert sich dies auch nicht dadurch, dass es sich um die vom Vorhabensträger oder der Planfeststellungsbehörde bereits im ursprünglichen Verfahren bevorzugte Trasse handelt. So geht die Planerhaltungsvorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG gerade davon aus, dass Abwägungsmängel behoben werden können und der festgestellte Plan so erhalten werden kann. In der Vorschrift ist somit bereits angelegt, dass die Behörde nach fehlerfreier Abwägung zum selben Ergebnis gelangt wie in der vorangegangenen und beanstandeten Entscheidung. Den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit der Behörde rechtfertigt dies nicht.

3.2 Das von der Behörde gewählte Verfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erneute Trassenwahl erfolgte zu Recht in einem ergänzenden Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG. Ein Planänderungsverfahren nach Art. 76 BayVwVfG und die Einhaltung der damit verbundenen Verfahrensvorschriften war weder veranlasst, noch stellt das ergänzende Verfahren ein Planänderungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2005 - 9 B 13/05 - juris Rn. 6). Die Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG dient der Planerhaltung und soll eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verhindern. Entscheidet sich eine Behörde nach Rechtswidrigkeitserklärung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, kann dies zu demselben Ergebnis führen, wie es in dem beanstandeten Beschluss bereits angelegt war. Es kann allerdings auch zur Entscheidung führen, dass eine Planänderung vorzunehmen ist. Nur in diesem Fall ist das Verfahren nach Art. 76 BayVwVfG einschlägig. Liegt hingegen ein Fehler im Abwägungsvorgang vor und setzt die Behörde an der betreffenden Stelle das Verfahren fort und führt sie es ohne Änderung der Planung zu Ende, liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren und kein Änderungsverfahren im Sinne des Art. 76 BayVwVfG vor. So liegt es hier. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Eine Planänderung liegt dabei auch dann nicht vor, wenn die Behörde - wie hier - neue Varianten in die ergänzenden Erwägungen einstellt, jedoch in ihrer Entscheidung wiederum an der planfestgestellten Trasse unverändert festhält. Unschädlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde den Beschluss vom 20. August 2013 als „Planänderungsbeschluss“ bezeichnete, denn sie hat innerhalb des Beschlusses eindeutig zu erkennen gegeben, dass es sich bei den Erwägungen zur Trassenwahl um Darlegungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG handelt (vgl. Ziffer II, S. 11; Abschnitt C, S. 31 ff.).

3.3 Ein durchgreifender Anhörungsmangel liegt nicht (mehr) vor. Fehlerhaft war allerdings das Vorgehen der Planfeststellungsbehörde, das zum Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 geführt hat. Dort hat die Planfeststellungsbehörde eine Beteiligung betroffener Behörden und Verbände sowie der Öffentlichkeit lediglich hinsichtlich des Planänderungsverfahrens nach Art. 76 BayVwVfG (Wegfall der Auffahrtrampe) durchgeführt. Hinsichtlich des ergänzenden Verfahrens zur Trassenwahl hat sie weder Behörden, noch Umweltverbände noch die in den Vorprozessen (teilweise) erfolgreichen Kläger beteiligt. Bereits der dargestellte Umstand, dass ein ergänzendes Verfahren im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG Bestandteil eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens ist, legt nahe, dass für den vom ergänzenden Verfahren betroffenen Teil des Planfeststellungsverfahrens auch die entsprechenden Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften gelten. Die Planfeststellungsbehörde muss daher im ergänzenden Verfahren nicht nur den Betroffenen, deren Belange bisher nicht fehlerfrei abgewogen sind, Gelegenheit zur ergänzenden und abschließenden Stellungnahme geben, sondern auch die Behörden beteiligen, deren Belange und Zuständigkeiten durch die nachzuholende Abwägung berührt sein können. Soweit zu dem hierfür erforderlichen Material natur- oder umweltschutzrechtliche Belange gehören, sind auch die anerkannten Vereinigungen zu beteiligen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob - etwa bei Einbeziehung neuer Varianten - Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG jedenfalls entsprechend anwendbar ist. Die Planfeststellungsbehörde kann allerdings die Möglichkeit der Stellungnahme auf den Sachbereich beschränken, der durch die nachzuholende Abwägung berührt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn. 51). Der Beteiligungs- und Anhörungsmangel, der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 noch vorlag, wurde jedoch durch ein weiteres ergänzendes Verfahren behoben. Im Rahmen dieses Verfahrens, das der Behebung eines (möglicherweise weitreichenden) Ermittlungsdefizits diente und zum Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 führte, hat die Behörde die in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Behörden sowie Naturschutzverbände angehört und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dadurch wurde die erforderliche Einbeziehung der Beteiligten durchgeführt und auf dieser Grundlage eine erneute Abwägung vorgenommen. Dies ist auch zulässig, denn eine Planfeststellungsbehörde kann eine Planergänzungsentscheidung auch „freiwillig“ zur Abwendung eines sonst zu erwartenden negativen Verfahrensausgangs treffen (vgl. Nds.OVG, U.v. 16.9.2004 - 7 LB 371/01 - juris Rn. 29).

Soweit der Kläger nunmehr rügt, auch der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an einem Anhörungs- bzw. Beteiligungsmangel, verhilft dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger stützt seine Rüge darauf, dass zur Variante 7, die von dritter Seite im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgeschlagen wurde, zwar einige Behörden, nicht aber weitere, bei den anderen Varianten beteiligte Behörden und die anerkannten Naturschutzverbände (erneut) gehört worden seien. Dies war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung am 29. Mai 2015 zutreffend. Ein durchgreifender Verfahrensmangel ist indessen darin nicht zu sehen. Die Behörde hat die vom Kläger vorgeschlagene Variante 7 einer näheren Betrachtung unterzogen und hierzu das Landratsamt …, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, den Bayerischen Bauernverband, das Staatliche Bauamt Regensburg für den Vorhabensträger und die höhere Naturschutzbehörde angehört. Bereits auf der Grundlage der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse hat die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 aus der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Dies kann auch das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, das der Gewinnung des Abwägungsmaterials und nicht bloßem Selbstzweck dient, beeinflussen. Dass nach Abschluss des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens neue Umstände entstehen oder bekannt werden, die für die Planungsentscheidung erheblich sein können, ist nicht selten der Fall. Müsste in solchen Fällen das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren stets vollständig wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne dass dies im Hinblick auf den mit dem Verfahren verbundenen Zweck geboten wäre; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden, möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - juris). Dies kann auch dazu führen, dass je nach Verfahrensstand weitere Ermittlungen in Form der Beteiligung von Behörden oder Verbänden verzichtbar sind, wenn aufgrund der bereits gewonnenen Erkenntnisse das Ausscheiden aus der weiteren Prüfung gerechtfertigt ist. Zwar wäre es vorliegend nicht fernliegend gewesen, auch das Wasserwirtschaftsamt, die Beigeladene und die Umweltverbände erneut einzubeziehen und so die gewonnenen Erkenntnisse abzusichern. Angesichts des Umstandes, dass die Variante 7 jedenfalls in Teilaspekten mit der untersuchten Variante 6 und in Teilbereichen mit der Variante 5 vergleichbar ist und diese bereits Gegenstand von Untersuchungen unter Einbeziehung weiterer Stellen sowie der Naturschutzverbände waren, ist aber nicht ersichtlich, inwieweit erneut eine Beteiligung der genannten Stellen unverzichtbar gewesen wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die (eingeschränkte) ergänzende Anhörung der genannten Behörden und Stellen keine im Vergleich zu den Varianten 6 und 5 wesentlich abweichenden Erkenntnisse erbrachten und sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde die Variante 7 in naturschutzfachlicher Hinsicht ungünstiger bewerteten als die Planfeststellungstrasse.

Selbst wenn ein Verfahrensmangel anzunehmen sein sollte, hat die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch die Planfeststellungsbehörde nachgeholte Beteiligung von Sachgebieten der Regierung der Oberpfalz, des Wasserwirtschaftsamts Regensburg und zweier Umweltverbände zu einer Heilung entsprechend der auch im Planfeststellungsverfahren anwendbaren Regelung (vgl. Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geführt. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Planfeststellungsbehörde nachträglich durchgeführte Beteiligungsverfahren grundsätzlich geeignet ist, einen angenommenen Verfahrensmangel zu heilen. Zwar war die mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 24. November 2015 gesetzte Frist bis 10. Dezember 2015 relativ knapp bemessen. Angesichts des Umstandes, dass für die Beurteilung der Variante 7 ohnehin lediglich ein Luftbild mit eingezeichneter Linienführung zur Verfügung stand und sich diese Variante an die bereits bekannten Varianten 5 und 6 anlehnt, erscheint die gesetzte Frist jedoch ausreichend. Der zur Verfügung gestellte Zeitraum lag auch nicht derart nahe an der Weihnachtszeit, dass die Fristsetzung unzumutbar erschiene. Im Übrigen haben sich die angehörten Stellen auch jeweils in der Sache geäußert und die Planfeststellungsbehörde hat auch nach Ablauf der Frist eingegangene Stellungnahmen nicht zurückgewiesen. Allerdings tritt eine Heilung grundsätzlich nur ein, wenn die Behörde die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung neu zu überdenken und das Ergebnis offenzulegen. Erbringt die nachgeholte Beteiligung neue Gesichtspunkte, wird in aller Regel ein Nachschieben entsprechender Erwägungen erforderlich sein. Eine solche Situation ist aber vorliegend nicht gegeben, denn die nachträglich eingeholten Stellungnahmen haben keine neuen Aspekte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten oder ergänzender Erwägungen zur Untermauerung der getroffenen Variantenwahl bedurften. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Variante 7 hinsichtlich der Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zwischen den Varianten 5 und 6, aber schlechter als die Variante 2 eingestuft. Wie sich hieraus eine aufdrängende Bevorzugung der Variante 7 gegenüber der Variante 2 ergeben soll, erschließt sich nicht. Das Sachgebiet 24 der Regierung der Oberpfalz hat in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 27. November 2015 im Ergebnis festgestellt, die Variante 7 stelle sich wie die Varianten 4 und 6 in mehrfacher Hinsicht gegenüber den ortsnäheren Varianten nachteiliger dar. Das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ legte in seiner Stellungnahme dar, auch unter Berücksichtigung der Variante 7 stelle sich die Variante 2 als Vorzugslösung dar. Der Bund Naturschutz hielt seine bereits früher geäußerten Bedenken aufrecht, der Landesbund für Vogelschutz erklärte, die Variante 7 werde sich weit massiver auf Natur und Landschaft auswirken, als die vom Landesbund bevorzugten Varianten 1 und 2. Kommt die Behörde aufgrund der nachgeholten Verfahrenshandlung zu keinem anderen Ergebnis und besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung, ist eine ausdrückliche neue Entscheidung nicht erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 VwVfG, Rn. 46). Allerdings muss auch dies für die Beteiligten erkennbar gemacht werden. Dies ist vorliegend geschehen. Bereits im Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25. Februar 2016 ist dargelegt, dass sich aufgrund der zusätzlich abgegebenen Stellungnahmen und im Hinblick auf die im Ergänzungsbeschluss auf den Seiten 67 bis 71 ausgeführten Bewertungen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Änderungen ergeben. Dies zeigt, dass die Behörde die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf ihre bisherige Entscheidung überprüft hat. Auch in der mündlichen Verhandlung legte die Behörde nochmals dar, dass sie auch in Anbetracht der nachträglich eingeholten Stellungnahmen keinen Grund für eine Änderung des Ergänzungsbeschlusses sehe. Eine weitergehende und vertiefte Auseinandersetzung ist mit Stellungnahmen, die keine neuen Erkenntnisse erbringen, nicht veranlasst.

Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Annahme eines (nicht geheilten) Beteiligungsmangels der Kläger mit seinem Einwand nicht durchdringt, denn der Mangel wäre unbeachtlich (Art. 46 BayVwVfG). Der Kläger vermochte nicht darzulegen, welche zusätzlichen Gesichtspunkte im Falle einer weiteren Beteiligung von anderer Seite in das Verfahren eingebracht worden wären, die eine abweichende Planungsentscheidung konkret hätten erwarten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 37 m.w.N.). Im Gegenteil belegen die nachträglich eingeholten Stellungnahmen, dass die zunächst unterlassene Beteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

4. Die angegriffene Trassenwahl leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Eine Trassenwahl ist als Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hierzu hat etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem fernstraßenrechtlichen Verfahren im Urteil vom 24. November 2010 - 8 A 10.40025 (juris Rn. 125) ausgeführt:

„Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer “besseren„Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; vom 12.8.2009 BVerwGE 134, 308 [RdNr. 119]). Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG vom 21.1.1998 NVwZ 1998, 616; vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98]; BVerwG vom 22.7.2010 Az. 7 VR 4/10 [RdNr. 29] zum Luftverkehr). Erheblich sind auch solche Fehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es allerdings nicht, dass der Kläger vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).“

Dem schließt sich die Kammer an. Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch auf die vorliegende Streitsache übertragbar sind, führt das Klagebegehren nicht zum Erfolg, weil die getroffene Trassenwahl - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden ist:

4.1 Soweit der Kläger geltend macht, die „Null-Variante“ sei nicht hinreichend geprüft worden und im Übrigen zu bevorzugen, vermag dieser Einwand die Rechtswidrigkeit des Abwägungsergebnisses nicht zu begründen. Die Behörde hat in den ergänzenden Verfahren (erstmals) geprüft, ob das planerische Ziel durch Verzicht auf eine Ortsumgehung unter Belassung und ggf. Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt zu erreichen wäre. Sie hat dies verneint. Dabei ist als planerisches Ziel nicht die Schaffung einer Ortsumgehung anzusehen, weil ansonsten aufgrund eines Zirkelschlusses die „Null-Variante“ in solchen Fällen nie zum Tragen kommen könnte. Als Planungsziel wird daher von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabensträger die Entlastung der Ortsdurchfahrt von Durchgangsverkehr zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Immissionssituation der Anwohner genannt. Dass insoweit grundsätzlich eine Planrechtfertigung anzuerkennen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im Vorprozess mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - festgestellt. Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach entsprechender Prüfung mit guten Gründen die Beibehaltung der bestehenden Ortsdurchfahrt - gegebenenfalls mit baulicher Ertüchtigung - unter Verzicht auf eine Ortsumgehung ablehnt. Insoweit verweist sie nachvollziehbar auf die unbefriedigenden, teilweise beengten Verkehrsverhältnisse mit Bebauung bis an den Straßenrand sowie einer deutlichen Steigung (> 11%) und Kurvenlage innerorts. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass sich diese unbefriedigenden Verkehrsverhältnisse durch Schaffung einer Ortsdurchfahrt nicht ändern und auch bei der prognostizierten Entlastung sich immer noch Kraftfahrzeuge mit entsprechendem Gefährdungspotenzial durch den Ort bewegen werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die zu erwartende deutliche Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr jedenfalls zu einer ganz erheblichen Minimierung der Verkehrsgefahren und zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen wird und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, etwa nach straßenrechtlicher Abstufung der Ortsdurchfahrt durch bauliche und verkehrsberuhigende Maßnahmen die Sicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen. Zudem lässt sich durch eine deutliche Reduzierung des Verkehrs am ehesten und effektivsten die Immissionsbelastung der Anlieger spürbar verringern. Auch unter Beachtung der unzweifelhaften Vorteile der Null-Variante zum Beispiel im Hinblick auf den Naturschutz, den Landverbrauch oder die Kosten drängt sich jedenfalls nicht auf, dass mit der bloßen Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt die Planungsziele auf eine insgesamt die öffentlichen und privaten Belange schonendere Art und Weise erreicht werden könnten.

4.2 Dem Einwand des Klägers, die Behörde habe sein Vorbringen allgemein nicht hinreichend in den Abwägungsprozess einbezogen, ist nicht zu folgen. Soweit es sich auf die von Klägerseite vorgeschlagene Variante 7 bezieht, wurde diese unter Ziffer 1.3.4.5 des Ergänzungsbeschlusses (S. 65 ff.) einer grobanalytischen Prüfung unterzogen, die den Vorschlag hinreichend würdigt. Die weiteren Einwendungen des Klägers zur Variantenwahl wurden sodann unter Ziffer 1.3.5.4. 1 (S. 76 bis 87 des Ergänzungsbeschlusses) im Einzelnen gewürdigt, soweit sie nicht ohnehin durch die Abwägung im Übrigen bereits behandelt wurden. Auf die betreffenden Darlegungen wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Aspekte des klägerischen Vorbringens dabei außer Acht gelassen worden wären. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde hinsichtlich der im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erhobenen und im anschließenden gerichtlichen Verfahren RO 2 K 09.822 bereits abgehandelten Einwendungen auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 2011 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.64 - verweist, soweit es sich lediglich um wiederholendes bzw. nicht die Variantenwahl betreffendes Vorbringen handelt.

4.3 Der Kläger kann der durchgeführten Trassenwahl nicht entgegenhalten, die Verwirklichung der Variante 2 führe zu einer Existenzgefährdung für seinen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Eine existenzielle Gefährdung des klägerischen Betriebes wurde bereits im Vorprozess geprüft und sowohl vom Verwaltungsgericht Regensburg als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verneint (vgl. VG Regensburg, U.v. 18.11.2011 - RO 2 K 09.822; BayVGH, B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.64). Hierauf wird verwiesen. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde haben darüber hinaus im Rahmen des ergänzenden Verfahrens die Frage der Existenzgefährdung erneut aufgegriffen, geprüft und aktualisiert (Ergänzungsbeschluss S. 83 - 87). Dabei wurden die Flächenangaben zugrunde gelegt, die der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. November 2014 übermitteln ließ. Auf dieser Basis errechneten die Behörden, dass der Kläger bei Verwirklichung der Variante 2 einen Verlust von 2,6% (ohne Waldflächen 2,1%) der nach seinen eigenen Angaben von ihm bewirtschafteten Flächen erleiden wird. Bei Berücksichtigung der auch im ergänzten Planfeststellungsbeschluss verbindlich zugesagten Ersatzflächen reduziert sich der Gesamtverlust auf 0,81% (ohne Waldflächen 0,36%). Zu Recht zieht die Behörde hieraus den Schluss, dass auch nach der aktualisierten Prüfung eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes nicht zu befürchten steht. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris Rn. 16 m.w.N.). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden. Vorliegend wird die 5%-Grenze bereits ohne Berücksichtigung des verbindlich anzubietenden Ersatzlandes deutlich unterschritten und bei Berücksichtigung der Ersatzflächen nochmals erheblich reduziert. Eine Existenzgefährdung ist daher zu verneinen.

Der Kläger dringt hiergegen mit seinem in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2016 erhobenen Einwand nicht durch, die Pacht für eine ca. 16 ha große Fläche sei mittlerweile abgelaufen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die ohne entsprechende Belege vorgebrachte Behauptung des Klägers zutreffend ist. Zweifel bestehen insoweit, weil er auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2016, welche Flächen er derzeit bewirtschafte, wiederum angab, dies seien ca. 66 ha. Erst auf Nachfrage gab er an, darin sei die nicht mehr in Pacht befindliche Fläche noch enthalten. Zudem gab der Kläger an, dass ungewiss sei, ob eine Wiederanpachtung möglich sein werde. Auch weist der Beklagte darauf hin, dass die aktualisierten Flächenangaben auf einem Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 11. November 2011 beruhen und darin nicht angegeben wurde, dass auch nur kurzfristig gesicherte Pachtflächen enthalten seien. Letztendlich kann die Richtigkeit der Angabe des Klägers zum behaupteten Verlust einer Pachtfläche ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die betroffenen Pachtflächen - wie die Beklagte errechnet hat - nicht nur lediglich 12,82 ha groß sind. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger entsprechend seiner Behauptung derzeit rechtlich gesichert lediglich eine Fläche von ca. 50 ha zur Verfügung hat, ergibt sich bei einem straßenbaubedingten Verlust von 1,51 ha eine Reduzierung der Nutzfläche um rund 3%. Auch dies liegt deutlich unter der 5%-Regel, wobei das verbindliche Ersatzlandangebot im Umfang von 1,16 ha noch nicht berücksichtigt ist. Bezieht man das angebotene Ersatzland ein, reduziert sich der Flächenverlust des klägerischen Betriebes auf 0,35 ha. Dabei ist zu Gunsten des Klägers eine Waldfläche von 0,3 ha eingerechnet, der Verlust an landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen beträgt daher effektiv lediglich 0,05 ha. Eine Existenzgefährdung ist damit nach jeglicher Betrachtung nicht anzunehmen.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Existenzgefährdung seines Betriebes mit einer nur flächenbezogenen Betrachtungsweise nicht hinreichend beurteilt werden könne. Zwar sind Fälle vorstellbar, in denen aufgrund besonderer Umstände mit einer flächenbezogenen Betrachtung allein die Frage einer betrieblichen Existenzgefährdung nicht hinreichend beurteilt werden kann. Solche besonderen Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es seien hofnahe Grundstücke betroffen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, eine Existenzgefährdung trete auch unterhalb der 5%-Grenze ein bzw. sei näher zu untersuchen. Es kann hier offenbleiben, ob auf der Ebene der Variantenwahl die vom Kläger geforderte Prüfungstiefe hinsichtlich der Betroffenheit einzelner Grundstücke möglich und erforderlich ist, denn es kann unterstellt werden, dass die im Anschluss an die Hofflächen zusammenhängend liegenden Eigentumsflächen aus Sicht des Klägers für ihn und seinen Betrieb von erhöhtem Wert sind. Bei der Frage der Existenzgefährdung geht es jedoch nicht darum, welchen Wertverlust ein betroffener Grundstückseigentümer erleidet. Vielmehr ist zu prüfen, ob dem landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin genügend Flächen zur Verfügung stehen, um eine existenzsichernde Produktion aufrecht zu erhalten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von Klägerseite angesprochenen Flächen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse von herausragender Wichtigkeit oder gar unersetzlich wären und der drohende Verlust einer Teilfläche die Existenzfähigkeit des Betriebes entscheidend beeinflussen könnte. Wird danach die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 9 A 9/10 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachte Durchschneidung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Auch insoweit kann unterstellt werden, dass die Durchschneidung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke regelmäßig eine gewisse Wertminderung bedeutet. Wertminderungen sind jedoch eine Frage des Entschädigungsverfahrens; ihnen ist im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses und insbesondere bei der Trassenwahl grundsätzlich nicht näher nachzugehen. Vorliegend hat die Behörde schlüssig dargelegt, dass auch nach Durchschneidung von Grundstücken des Klägers beidseits der künftigen Straße Flächen bleiben, die für sich betrachtet im Zusammenhang sinnvoll bewirtschaftet werden können. Dass damit gegenüber dem bisherigen Zustand gewisse Erschwernisse, Unannehmlichkeiten und Nachteile wie etwa Umwege verbunden sind, stellt im Regelfall keine Besonderheit dar, die die Annahme der Existenzgefährdung rechtfertigen könnte. Vielmehr trifft dies in aller Regel bei der Zerschneidung landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen zu, so auch auf viele Grundstücke, die von den Varianten durchschnitten würden, denen der Kläger den Vorzug geben will. Auch dies zeigt, dass - solange sich keine besonderen Konstellationen aufdrängen - die Frage der Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der Variantenwahl zwar als landwirtschaftlicher Aspekt allgemein zu berücksichtigen ist, die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die wertmindernden Auswirkungen auf jedes einzelne Grundstück und den betreffenden Betrieb zu prüfen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass bei ihm individuell durch die Auswahltrasse auftretende Wertminderungen im Rahmen der Variantenwahl berücksichtigt werden, während sie bei weiteren Grundstücksbetroffenen der Variante 2 und insbesondere allen übrigen Varianten außer Acht bleiben. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 gestellten Beweisantrag zu 4 war daher mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht nachzugehen, weil für die Frage einer möglichen Existenzgefährdung bei der Variantenwahl in der Regel eine flächenbezogene Betrachtung ausreicht und keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der in dem Beweisthema genannte „höhere Stellenwert“ bestimmter Flächen im Falle des Klägers Entscheidungsrelevanz zukäme.

Das Vorbringen des Klägers, er sei für die bauliche Weiterentwicklung dies Betriebs auf die vom geplanten Straßenbau betroffenen Flächen angewiesen, verfängt nicht. Dabei kann unterstellt werden, dass die Entwicklungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes auch maßgeblich von dessen Erweiterungsmöglichkeiten in baulicher Hinsicht abhängig sein kann. Auch kann unterstellt werden, dass Landwirte in der Regel Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen typischerweise auf Eigentumsflächen errichten. Den betreffenden Beweisanträge war nicht nachzugehen, weil die unter Beweis zu stellenden Tatsachen auch bei Wahrunterstellung die Entscheidung nicht beeinflussen, denn der Kläger verliert durch den geplanten Straßenbau seine betrieblichen Entwicklungsfähigkeiten auf Eigentumsflächen ersichtlich nicht. Dies ist auch ohne weitere Beweiserhebung anhand der vorliegenden Pläne, Luftbilder und Akten zu beantworten. Die Trasse der ausgewählten Variante 2 verläuft nicht unmittelbar neben der Hofstelle des Klägers, sondern in mindestens 250 m Entfernung. Dies lässt sich aus dem Lageplan der Variante 2, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, ohne weiteres entnehmen. Die Flächen zwischen der Hofstelle des Klägers und der geplanten Straße stehen im Bereich südöstlich der A …straße im Eigentum des Klägers. Es ist in keiner Weise dargelegt oder ersichtlich, weshalb diese Flächen für eine Bebauung ungeeignet wären. So hat der Kläger in der Zwischenzeit unmittelbar neben seiner Hofstelle und der A …straße eine Biogasanlage errichtet, wie sich den beigezogenen Luftbildern entnehmen lässt. Die Behauptung, mit Verwirklichung der Variante 2 würden ihm betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten genommen, erscheint daher aus der Luft gegriffen und stellt sich als unsubstantiiert dar. Im Gegenteil begegnet die behauptete Absicht der Errichtung eines Stalles im Bereich der geplanten Trasse erheblichen baurechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB dient, wenn es ein vernünftiger Landwirt unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verwirklichen würde. Eine ohne ersichtlichen Grund weit von der Hofstelle abgesetzte Errichtung eines Stalles dürfte diese Vorgaben nur schwerlich erfüllen. Jedenfalls aber stehen dem Kläger auf großer Fläche alternative Möglichkeiten zur Verfügung. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 weiteren gestellten Beweisantrag, dass die verbindlich angebotenen Ersatzflächen für eine bauliche Erweiterung des Betriebes nicht geeignet seien, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Flächen weder dafür gedacht noch notwendig sind, um die bauliche Fortentwicklung des Betriebes zu gewährleisten. Vielmehr stellen sie einen Ausgleich für den Verlust landwirtschaftlicher Produktionsflächen dar.

Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 übergebenen Schreiben des Bayerischen Bauernverbands vom 14. Oktober 2014 und 26. März 2015 ist nicht maßgeblich abzustellen. Es erschließt sich bereits nicht, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen und mit welcher fachlichen Kompetenz der Unterzeichner dieser Schreiben die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die südlich der Hofstelle liegende „Anschlussfläche“ die für den Betrieb einzige Erweiterungsmöglichkeiten darstelle. Diese Feststellung setzt sich offensichtlich mit den realen Verhältnissen nicht ansatzweise auseinander. Auch die weitere Schlussfolgerung, durch die (behauptete) fehlende Erweiterungsmöglichkeit sei der Betrieb in der Existenz gefährdet, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Es drängt sich geradezu auf, dass den Stellungnahmen unbesehen Angaben und Wünsche des Klägers zu Grunde gelegt wurden und es sich dabei um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, um den individuellen Interessen des Klägers zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde derartigen Bescheinigungen kein maßgebliches Gewicht beimisst.

Die vom Kläger erneut und wiederholt ins Feld geführte Gefährdung einer Quelle, die er zur Eigenwasserversorgung nutzt, vermag ebenfalls weder eine Existenzgefährdung seines Betriebes zu begründen, noch kann sie der Auswahl der Variante 2 entgegengehalten werden. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde haben sich bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren mit der betreffenden Frage auseinandergesetzt. Im Vorprozess haben sowohl das Verwaltungsgericht Regensburg als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die damit zusammenhängenden Fragen geprüft. Sie sind dabei übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gefährdung der vom Kläger genutzten Quelle - sofern sie denn überhaupt eintreten sollte - weder zur Annahme einer Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes noch zu einer durchgreifenden Beeinträchtigung eines wasserwirtschaftlichen Belanges führt. Auf die Entscheidungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die mehrfache Wiederholung und der wiederholte Hinweis auf die Quelle unter verschiedenen Aspekten stellen keinen neuen Gesichtspunkt dar, der über die Ausführungen im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss hinaus im Rahmen der nachgeholten Variantenwahl eine vertiefte Auseinandersetzung erforderte. Damit verbleibt es dabei, dass der Kläger die Nutzung seiner Quelle der Auswahl der Variante 2 nicht erfolgreich entgegensetzen kann. Der betreffende Beweisantrag war daher abzulehnen wie geschehen. Dass die Quelle besteht und Wasser liefert, ist unstreitig. Dass eine mögliche Überbauung der Quelle weder dem Kläger ein Abwehrrecht bietet noch den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz berührt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.64 - festgestellt. Soweit der Kläger hier lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegensetzt, ist dies unbehelflich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Variantenwahl dafür sorgt, dass einzelne Grundstückseigentümer nicht umfangreicher oder schwerer betroffen werden als andere. Es liegt in der Natur der Sache, dass beim Bau einer Straße von der gewählten Trasse einzelne Grundstückseigentümer oder Pächter (auch deutlich) stärker betroffen werden können als andere. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass in der betreffenden Gegend ein Grundstückseigentümer oder -nutzer über einen Großteil der dort liegenden Grundstücke verfügt und daher zwangsläufig stärker betroffen ist, als diejenigen, die nur wenige oder einzelne Flächen dort besitzen. Dies gilt jedoch zunächst nur für die flächenmäßige Betroffenheit, die noch keinen Rückschluss darauf zulässt, welche Belastung hierdurch für den Gesamtbetrieb entsteht. Insoweit ist es zunächst auch nur eine unbelegte Behauptung, dass der Betrieb des Klägers durch die Variante 2 wesentlich stärker betroffen sei, als andere Betriebe bei Auswahl einer Alternativtrasse. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorhabensträger und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde nicht von vorneherein für sämtliche Varianten jede einzelne Grundstücksbetroffenheit individuell prüft, solange sich nicht eine Gefährdung der betrieblichen Existenz aufdrängt oder eine solche im Verfahren geltend gemacht wird. Eine Betrachtung jeder einzelnen Grundstücksbetroffenheit und deren Auswirkung auf den Gesamtbetrieb auf sämtlichen vernünftigerweise zu prüfenden Varianten ohne Anhaltspunkte für eine existenzgefährdende oder aus anderen Gründen unzumutbare Beeinträchtigung wird regelmäßig bereits aus Gründen der Praktikabilität scheitern und überspannt die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Abwägung bei der Trassenwahl zu stellen sind. Zudem ist die Betroffenheit eines landwirtschaftlichen Betriebes und deren Ausmaß lediglich ein Aspekt, der mit und gegen die übrigen privaten und öffentlichen Belange abzuwägen ist und dem dabei kein absoluter Vorrang einzuräumen ist.

4.4 Der Einwand, dass die von Klägerseite eingebrachte Variante 7 nicht in die eigentliche Abwägung einbezogen worden sei, führt nicht zur Beanstandung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Zutreffend ist allerdings, dass die Behörde die erst im Verfahren vorgeschlagene Variante nach eigenem Bekunden nur teilweise geprüft und bereits vor der Gesamtabwägung verworfen hat (vgl. Ergänzungsbeschluss vom 29.5.2015, Ziff. 1.3.4.5, S. 71). Ein Abwägungsvorgang ist aber erst dann fehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsvariante nicht beachtet, obwohl sie sich nach Lage der Dinge anbietet oder gar aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1978 - 4 C 13.78 - juris). Vorliegend ist durchaus davon auszugehen, dass die vom Kläger vorgeschlagene Variante 7 jedenfalls nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden konnte. Sie lehnt sich zum Teil an die von der Behörde tiefer geprüften Varianten 5 und 6 an, wobei sie diesen gegenüber bestimmte Nachteile, aber auch gewisse Vorzüge aufweist. Die Behörde hat die von dritter Seite eingebrachte Variante aber auch nicht ohne Weiteres verworfen, sondern ist in die vergleichende Prüfung eingestiegen. Sie hat den Vorhabensträger und verschiedene Behörden hierzu angehört. Eine weitergehende und vertiefte Prüfung hat sie jedoch nach eigenem Bekunden unterlassen mit dem Hinweis darauf, die Variante dränge sich aufgrund der durchgeführten Grobanalyse nicht auf und sie werde daher nicht in die Abwägung einbezogen. Wie bereits dargelegt, muss eine Behörde nicht alle in Betracht kommenden Varianten in gleicher Breite und Tiefe prüfen, sondern sie kann aufgrund einer Grobanalyse bestimmte Varianten in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens fallen lassen. Dies wird regelmäßig dann zulässig und veranlasst sein, wenn sich bereits anhand der Grobanalyse derartige Nachteile einer Variante gegenüber den Alternativen zeigen, dass sie unbeschadet weiterer Prüfungsergebnisse auszuscheiden ist. Bietet die Grobanalyse jedoch keinen hinreichenden Anhalt hierfür und stellt sich die betreffende Variante nach wie vor als vergleichbar mit den übrigen Alternativen dar, darf die Behörde nicht willkürlich diese Variante von der weiteren Prüfung ausschließen. Vorliegend erschließt sich nicht ohne Weiteres, aufgrund welcher Überlegungen die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 nicht mit der gleichen Prüfungstiefe behandelt und in die Abwägung einbezogen hat, wie die Varianten 1 bis 6. Die Variante 7 weist auch nach der Grobanalyse keine Ausschlusskriterien oder eine derartige Negativbilanz auf, dass sie gegenüber den übrigen Varianten als von vorneherein auszuscheiden betrachtet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Variante 7 an die Varianten 5 und 6 anlehnt und - jedenfalls hinsichtlich einzelner Kriterien - diesen überlegen erscheint. Die Varianten 5 und 6 wurden aber offenkundig von der Behörde für Wert befunden, sie weitergehend zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzustellen.

Allerdings ist die Feststellung der Behörde, die Variante 7 sei nicht „in die Abwägung mit einzubeziehen“ aufgrund der weiteren Darlegungen im angefochtenen Beschluss in ihrer Bedeutung ohnehin missverständlich. Die Behörde hat die Variante 7 - sowie eine weitere von dritter Seite eingebrachte Variante - geprüft und jedenfalls hinsichtlich eines Teils der ausgewählten Kriterien mit den anderen Varianten verglichen. Sie hat die Vor- und Nachteile dabei herausgestellt, in Bezug zu den übrigen Alternativen gesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie sich „nicht als alternative Streckenführung aufdrängt“. Die Behörde hat demnach auf der Basis der Grobanalyse durchaus eine Abwägung auch hinsichtlich der Variante 7 vorgenommen, wenn auch nicht unter vorheriger Beteiligung sämtlicher Behörden und Verbände sowie unter Heranziehung sämtlicher Kriterien, wie dies bei den übrigen Alternativtrassen der Fall war. Der Hinweis, dass die Variante 7 aufgrund des gefundenen Ergebnisses nicht in die Abwägung mit einzubeziehen sei, kann vor dem Hintergrund dieses Vorgehens nur so verstanden werden, dass die Variante 7 nicht in gleicher Tiefe wie die übrigen Alternativen geprüft und nicht mit sämtlichen für die Trassenwahl herangezogenen Kriterien in die Abwägung eingestellt worden ist. Dieses Vorgehen ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Voranzustellen ist, dass die Variante 7 erst im Laufe des Verfahrens eingebracht wurde. Da die Variante 7 sich an die Linienführung der Varianten 6 und 5 anlehnt, können die zu diesen Alternativen gefundenen Ergebnisse jedenfalls insoweit auch für die Variante 7 herangezogen werden, als sie damit vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Naturschutzverbände erneut zur Variante 7 anzuhören waren. Zurecht verweist die Planfeststellungsbehörde darauf, dass sich die Naturschutzverbände zu sämtlichen südlich des Weilers M1 … verlaufenden Linienführungen ablehnend geäußert haben. Die Variante 7 weist weder in naturschutzfachlicher noch in naturschutzrechtlicher Hinsicht derartige Besonderheiten gegenüber den Varianten 4 bis 6 auf, dass die bereits vorliegenden Äußerungen der Naturschutzverbände hierfür nicht herangezogen werden könnten und sich ein erneutes Anhörungsbedürfnis ergeben würde. Insoweit erscheint es im Rahmen der gebotenen Grobanalyse nicht fehlerhaft, dass die zur übrigen Variantenschar beteiligten Naturschutzverbände nicht nochmals eingeschaltet wurden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde zur Variante 7 angehört wurden und diese zu keiner günstigeren Einschätzung gelangten als bei den übrigen südlich von M1 … verlaufenden Trassen. Nachvollziehbar ist auch, dass die Variante 7 trotz einiger Vorzüge, etwa hinsichtlich der Walddurchschneidung, im Hinblick auf die damit ebenfalls verbundenen Nachteile, etwa im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, ebenso wie die Varianten 5 und 6 als nicht vorzugswürdig gegenüber der gewählten Variante 2 bewertet wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die nachträglich eingeholten Stellungnahmen von Behörden und Naturschutzverbänden die Annahmen und Schlussfolgerungen der Planfeststellungsbehörde in jeder Hinsicht bestätigen und somit die zunächst unterbliebene Beteiligung auf das Abwägungsergebnis offensichtlich nicht von Einfluss gewesen ist (Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG).

4.5 Der Einwand, bei der Variantenprüfung hätten Kombinationen der ausgewählten Trassen geprüft werden müssen, um zu einer ergebnisoffenen Abwägung zu gelangen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Bereits bei der Auswahl der Trassen, die in eine Alternativenprüfung einzubeziehen sind, steht dem Vorhabensträger ein Auswahlermessen insoweit zu, als er nur vernünftigerweise in Betracht kommende Varianten einer vergleichenden Prüfung zu unterziehen hat. Nicht jede nur theoretisch denkbare Alternative ist in die Überprüfung einzubeziehen. Dies gilt auch für Kombinationen der in die Prüfung einbezogenen Linienführungen. Allerdings gilt auch hier, dass sich weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde aufdrängenden Planungsansätzen von vorneherein verschließen dürfen. Ein solches Vorgehen ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Die Behörde hat von dritter Seite eingebrachte Varianten in die Prüfung einbezogen und insbesondere die Variante 7 näher betrachtet. Der Linienverlauf dieser Variante bewegt sich zunächst parallel nordöstlich der Variante 6 und ist ab dem Ortsteil M1 … an die Varianten 5 und 6 angelehnt. Im östlichen Einmündungsbereich in die bestehende St … entspricht sie in etwa dem Anschluss der Variante 1. Somit stellt die Variante 7 bereits eine gewisse Kombination anderer in das Verfahren einbezogener Varianten dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich weitere Kombinationen innerhalb der ausgewählten Variantenschar aufdrängen würden oder ihre nähere Betrachtung auch nur naheliegend und zielführend erschiene. Vor allem sind auch keine Kombinationen ersichtlich, die die Vorteile der einzelnen Varianten bei gleichzeitiger Vermeidung ihrer Nachteile bündeln könnten. Insbesondere sind weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde gehalten, die aus der Sicht des Klägers vorteilhaften Einzelaspekte der unterschiedlichen Varianten herauszugreifen und hieraus die für den Kläger günstigste Variante zu entwickeln. Dies wäre auch rechtlich bedenklich, da ein derart eingeengter Blick auf die Belange des Klägers dem Erfordernis einer hinreichenden Berücksichtigung sämtlicher zum Abwägungsmaterial gehörenden Belange nicht genügen würde.

4.6 Das Vorbringen, die ausgewählte Trasse stelle keine Ortsumgehung dar, sondern teile den Ort in zwei Teile, rechtfertigt nicht die Beanstandung der Trassenwahl. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht - allerdings für den Fall einer Bundesstraße - im Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11/03 - (juris) dargelegt, dass zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung jedenfalls in einem kleinen Ort eine Trasse innerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich nur schlecht geeignet ist. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 6. April 2011 - 9 VR 1/11 - (juris) hierzu klargestellt, dass eine entsprechende Planung nicht schlichtweg ausgeschlossen ist. Vorliegend handelt es sich im Bereich der gewählten Trasse in L* … aber ohnehin nicht um eine typische geschlossene Ortslage. Die Linienführung bewegt sich weitgehend im Außenbereich und nützt mit geschwungenem Verlauf eine (wenn auch schmale) Bebauungslücke zwischen dem Ortsteil L* … und dem Weiler M1* … bzw. der dortigen gewerblichen Bebauung. Dennoch kann man ihr gewisse trennende Effekte im Hinblick auf die mögliche bauliche Entwicklung nicht absprechen. Dies hat die Behörde auch gesehen und entsprechend in ihre Überlegungen eingestellt (vgl. Ergänzungsbeschluss, Übersicht S. 33; S. 44; S. 57; S. 78 - 80). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie diesem Umstand kein gegenüber allen übrigen Aspekten durchschlagendes Gewicht zumisst. Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass die bisherige Straßenverbindung zwischen dem Hauptort L* … und dem Weiler M1* … bei Verwirklichung der Variante 2 erhalten bleibt, auch wenn dies die Erstellung eines Brückenbauwerks erfordert. Zwar wird die Variante 2 ein weiteres bauliches Zusammenwachsen der Ortsteile zumindest erschweren (s.a. Art. 23, 24 BayStrWG), wobei die Ansiedlung etwa von Gewerbebetrieben im Bereich der Umgehungsstraße insbesondere dann nicht ausgeschlossen erscheint, wenn eine verkehrsgünstige Anschlussstelle besteht. Offen ist jedoch bereits, ob und in welcher Form sich die Ortsteile insbesondere aufgrund unterschiedlicher Nutzungen (Wohnen, Gewerbe) ohne Verwirklichung der ausgewählten Trasse baulich aneinander annähern werden. Unabhängig von derartigen Erwartungen ist aber festzuhalten, dass die gewählte Trasse jedenfalls keinen bereits jetzt bebauten Bereich derart durchschneidet, dass typischerweise innerhalb geschlossener Ortslage bestehende Beziehungen durchtrennt würden. Insofern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die derzeitige Ortsdurchfahrt lediglich durch eine weitere Ortsdurchfahrt ersetzt oder ergänzt werde. Dass der Bau bzw. die Verlegung einer Staatsstraße in ihrer Umgebung die bauliche Entwicklung (sowohl positiv als auch negativ) beeinträchtigen kann, ist zudem nicht ungewöhnlich und kein zwingendes Ausschlusskriterium für eine entsprechende Trasse.

4.7 Auch der Einwand, die Behörde habe nicht bei jeder Variante einen Anschluss „L …-Mitte“ vorsehen und voraussetzen dürfen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zunächst erscheint es keineswegs sachwidrig, auch für die südlichen Varianten eine ortsmittige Anschlussstelle vorzusehen. Auch wenn dadurch lediglich eine zusätzliche Entlastung von ca. 300 Fahrzeugen täglich erreicht werden kann, ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Vorhabensträger bestrebt ist, das Entlastungspotenzial der künftigen Ortsumgehung auszuschöpfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit einem ortsmittigen Anschluss insbesondere gewerblicher LKW-Verkehr von der Ortsdurchfahrt ferngehalten werden soll. Jedenfalls aber ist die Planung mit einem ortsmittigen Anschluss schon deshalb veranlasst, weil sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde ansonsten dem Vorwurf aussetzen würden, sie hätten die übrigen Varianten gegenüber der Variante 2 planerisch benachteiligt. Allerdings ist der Klägerseite zuzugestehen, dass die planerische Vorgabe eines derartigen Anschlusses jedenfalls für die südlich des Ortsteiles M1 … verlaufenden Trassen nicht völlig unabdingbar erscheint und eine alternative Prüfung unter Weglassen dieser Anschlussstellen bei den ortsferneren Linienführungen naheliegt. Das Einplanen einer entsprechenden Anschlussstelle wirkt sich auch in unterschiedlichem Maße auf die Frage der Verkehrsbelastung und -entlastung insbesondere der M …straße, die Betroffenheit von Wohngebieten und Wohngebäuden sowie die Baukosten aus. Hinsichtlich dieser Kriterien hat die Planfeststellungsbehörde den Anschluss „L …-Mitte“ auch in die Abwägung eingestellt, wie sich etwa der Tabelle ab Seite 31 des Ergänzungsbeschlusses entnehmen lässt (vgl. auch die im Verfahren nachgereichten Tabellen „Wertung der Varianten“ und „Gesamtkosten“). Auf Einwand der Klägerbevollmächtigten hat sich die Planfeststellungsbehörde jedoch bereits im Ergänzungsbeschluss auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen ein Verzicht auf eine derartige Anschlussstelle hat. Dabei hat die Behörde ausdrücklich festgestellt, eine Wertung der Alternativtrassen ohne ortsmittigen Anschluss sei der Trassenabwägung immanent. Da die zugrunde gelegten Entlastungseffekte dann ebenso entfielen wie die angenommenen zusätzlichen Belastungen, seien die Be- und Entlastungseffekte dann für die Alternativtrassen mit „neutral“, für die Planfeststellungstrasse hingegen positiv zu bewerten (Ergänzungsbeschluss S. 77/78). Damit liegt sowohl bezüglich der Verkehrswirksamkeit als auch der zusätzlichen Immissionsbelastung der M …straße kein Abwägungsdefizit vor und es ist auch nicht erheblich, dass dabei versehentlich eine Mehrbelastung für die M …straße von 242% anstelle der zutreffenden 142% angeführt wurde.

Hinsichtlich der Kostenfrage hat die Behörde allerdings lediglich darauf verwiesen, dass die Einsparung eines Brückenbauwerks nicht möglich sei, da die Kreuzung der M …straße nicht höhengleich angelegt werden könne, ohne diese Straße mit Nachteilen für den Flächenbedarf sowie die Natur und die Landschaft zu verlegen. Auch wenn man der Behörde darin folgen kann, dass durch den Entfall der Anschlussstellen keine Brückenbauwerke eingespart werden könnten, weil das untergeordnete Straßen- und Wegenetz wieder zusammengeschlossen werden muss, ist jedoch zu bedenken, dass jedenfalls die Anschlussäste und -rampen entfallen. Insoweit hat sich die Behörde bei der Abwägung nicht mit der Frage beschäftigt, wie sich dies bei den südlichen Varianten auf die Baukosten auswirken würde. Wie dem Ergänzungsbeschluss (S. 30) zu entnehmen ist, wurden zu den reinen Brückenbaukosten auch die überschlägig ermittelten Kosten für die jeweils erforderlichen Rampen und Anschlussäste mit eingerechnet, aber - jedenfalls im Ergänzungsbeschluss - nicht gesondert ausgewiesen. Bei der Variantenprüfung müssen naturgemäß Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt weder die komplette Ausbauplanung vorliegt noch alle Gewerke vergeben sind. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 9 A 27/10 - juris m.w.N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Ergänzungsbeschlusses vom 29. Mai 2015 die vom Vorhabensträger mitgeteilten Baukosten, in denen die Kosten für Anschlussäste und -rampen enthalten waren, zugrunde gelegt. Wie sie in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 einräumen musste, hat sie dies jedoch ohne Überprüfung und sogar ohne Beiziehung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen getan. Dies entspricht nicht pflichtgemäßem Vorgehen, zumal selbst der Vorhabensträger nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen war. Vielmehr wurden die vom beauftragten privaten Planungsbüro übermittelten Zahlen ohne Überprüfung oder auch nur kritische Hinterfragung anhand der Berechnungsunterlagen übernommen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei wurde die Planfeststellungsbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren RO 2 K 09.822 mit Urteil vom 18. November 2011 aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die vorgelegten Planunterlagen nicht nur einfach „abstempeln“ darf, sondern an den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG gebunden ist. Sie muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BVerwG, U.v. 24.3.2011 - 7 A 3/10 - juris Rn. 85). Hierzu gehört selbstredend, dass sie sich die der Planung und damit auch ihrer eigenen Planfeststellungsentscheidung zugrundeliegenden Unterlagen besorgt, sie einsieht und überprüft. Dass sorgfältige und eigenständige Überprüfungen notwendig sind und es nicht angebracht ist, Angaben des Vorhabensträgers oder eines von diesem beauftragten Planungsbüros unbesehen zu folgen, zeigt (wiederum) gerade auch der vorliegende Fall. So haben sowohl der Vorhabensträger als auch die Planfeststellungsbehörde in den nachträglich beigezogenen Unterlagen des Planungsbüros Ungereimtheiten und Unrichtigkeiten vorgefunden, die der Klarstellung, Korrektur und Überprüfung der Ergebnisbeeinflussung bedurften, auch wenn sie letztendlich am Ergebnis nichts änderten (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11.12.2015, Bl. 459 - 460 d. Gerichtsakte).

Gleichwohl sind weder das darin liegende Ermittlungsdefizit noch die unterlassene Alternativberechnung (ohne Kosten für einen ortsmittigen Anschluss) ergebnisrelevant im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG, denn die Behörde hat in ihrer Abwägung erkennbar nicht auf die einzelnen, ohnehin nur prognostisch ermittelten Zahlen abgestellt, sondern auf die sich hieraus ergebende Reihung der untersuchten Varianten. Ergebnisrelevanz liegt erst dann vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 23.10.2014 - 9 B 29/14 - juris Rn. 7). Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris). Vorliegend lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisen, dass weder die unterlassene Überprüfung der Ergebnisse der Kostenermittlung, noch die dabei entstandenen Übertragungs- und Berechnungsfehler, noch die Einberechnung von Kosten für einen Anschluss „L* …-Mitte“ auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde in der tabellarischen Gegenüberstellung der Varianten die Baukosten sowie die Gesamtkosten im Einzelnen beziffert (Ergänzungsbeschluss S. 32). Aus den Darlegungen im Ergänzungsbeschluss ist jedoch ersichtlich, dass sie im Rahmen der Abwägung lediglich die sich aus den angenommenen Kostenvolumen ergebende Reihung der geprüften Trassen berücksichtigt hat, ohne dass es auf die konkreten Zahlen und bezifferten Kostenunterschiede im Einzelnen angekommen wäre. So ist im Ergänzungsbeschluss (S. 39) ausgeführt, die Variante 1 sei die kostengünstigste, die Variante 2 die zweitgünstigste Variante. Besonders kostenträchtig seien die Varianten 5, 6, und 4, die einen in etwa vergleichbaren Kostenaufwand erforderten (S. 42). In der abschließenden Bewertung ist zu den Kosten, denen mittlere Bedeutung zugemessen wurde (vgl. Ergänzungsbeschluss S. 48), lediglich ausgeführt, gegenüber den Varianten 5 und 6 weise die Variante 2 die niedrigeren Baukosten auf. Soweit prognostizierte Kosten dabei beziffert genannt wurden, diente dies der Begründung der sich hieraus ergebenden Reihung ohne die Differenzen beziffert herauszuarbeiten.

Die der behördlichen Abwägung zugrunde gelegte kostenbasierte Reihung der Varianten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Klagepartei nicht substantiiert in Frage gestellt. Grundlegende Ermittlungsfehler sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sich der Vorhabensträger bei seiner vergleichenden Kostenschätzung, die die Ergebnisse der planerisch prognostizierten Baukosten im Wesentlichen bestätigen, Kostenpauschalsätze auf der Basis bereits durchgeführter und vergleichbarer Maßnahmen heranzieht. Allerdings wird von Klägerseite geltend gemacht, dass sich bei Weglassen eines ortsmittigen Anschlusses die Kostensituation ändert. Dies ist insoweit auch zutreffend, als sich der Kostenvor- oder -nachteil einzelner Varianten verringert. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hierdurch die abwägungsrelevante Reihung der Varianten zugunsten der von Klägerseite bevorzugten Trassen ändern würde. Vielmehr bleibt weiterhin die Annahme der Behörde zutreffend, die ausgewählte Variante 2 sei die zweitgünstigste der Varianten 1 bis 6 und die von Klägerseite bevorzugten ortsferneren Varianten seien mit höherem Kostenaufwand verbunden. Bestätigt wird dies durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die der Kostenprognose zugrunde liegen. Der Anlage 2 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11. Dezember 2015 (Gesamtkostenübersicht) können die für die Varianten 1, 2, 4, 5 und 6 prognostizierten Kosten der jeweiligen Anschlussrampen entnommen werden. Danach verbleibt es bei der angenommenen Kostenreihung selbst dann, wenn man die Kosten für einen ortsmittigen Anschluss lediglich bei den Varianten 4 bis 6 herausrechnet, bei den Varianten 1 und 2 aber belässt. Da auch die bei der (nachträglichen) Überprüfung der Berechnungsgrundlagen durch den Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde zutage getretenen Übertragungsfehler und sonstigen Unrichtigkeiten keine Änderung der maßgeblichen Reihung bewirken (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz v. 11.12.2015), liegen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass weder die unterlassene Überprüfung der Berechnungsgrundlagen noch der Kostenansatz für einen ortsmittigen Anschluss ergebnisrelevant waren. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die betragsmäßigen Abstände der Kostenprognosen für die Entscheidung relevant gewesen wären. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich diese Unterschiede nach Herausrechnen der Anschlusskosten verringern, wobei nach wie vor Unterschiede bestehen, die eine Reihung rechtfertigen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch die Gewichte zugunsten anderer Kriterien verschieben könnten, zumal die Gesamtkosten als eigenständiges Kriterium eingeflossen sind und sich insbesondere die Variante 2 nach wie vor mit deutlichem Kostenvorteil gegenüber den südlichen Varianten darstellt. Dies gilt erst recht, wenn man auch bei Variante 2 zur Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit die ortsmittigen Anschlusskosten ebenfalls unberücksichtigt lässt.

4.8 Auch die übrigen Einwendungen der Klagepartei im Zusammenhang mit dem Kostenansatz der Behörde greifen nicht.

Soweit gerügt wird, Zusatzfahrspuren seien nicht nötig oder übertrieben dargestellt, verweist die Behörde darauf, dass die Planung dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS - entspricht. Substantiierte Einwendungen hierzu liegen nicht vor. Es liegt auf der Hand, dass bei der Planung einer neuen Trasse die aktuell geltenden Richtlinien und technischen Vorgaben einzuhalten sind. Da die Frage benötigter Zusatzfahrspuren etwa die Massen, die Kosten, den Flächenverbrauch oder auch die Notwendigkeit von Bauwerken erheblich beeinflussen kann, wäre es im Gegenteil fehlerhaft, sie außer Betracht zu lassen.

Das Vorbringen, der Flächenbedarf für Ausgleichsflächen sowie Deponien sei nicht berücksichtigt worden, ist zutreffend, geht aber ins Leere, weil diese Flächen für alle Varianten gleichermaßen weder beim Kostenansatz noch beim Flächenbedarf eingestellt wurden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hieraus ein maßgeblicher Vor- oder Nachteil für eine Variante ergeben könnte, dessen Berücksichtigung naheliegend wäre. Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 erklärt, dass nicht nur bei der ausgewählten Variante 2 der Massenüberschuss für die Auffüllung von landwirtschaftlichen Flächen vollständig verwendet werden könne, sondern dies auch bei allen anderen Varianten zu erwarten sei. Zudem wurde von Seiten des Büros I … dargelegt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Variante ersichtlich sei, die hinsichtlich des Bedarfs an naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen deutlich günstiger wäre als die Variante 2. Dem wurde nicht substantiiert entgegen getreten; ein Abwägungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich.

Der Einwand, beim Kostenansatz seien die herangezogenen Vergleichsprojekte nicht nachvollziehbar, führt nicht zum Klageerfolg. Gegen die Berechnungen des Planungsbüros, deren Ergebnisse dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt wurden, sind substantiierte Einwendungen nicht vorgebracht worden. Die Baurichtpreise der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie die Erkenntnisse aus Ausschreibungen vergleichbarer Projekte wurden lediglich zur Plausibilitätskontrolle im Wege einer zusätzlichen Kostenschätzung herangezogen. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die verwendeten Baurichtpreise oder die herangezogenen Kosten vergleichbarer Projekte unrichtig oder für die vorliegende Kostenschätzung untauglich wären. Insbesondere führten die Berechnungen des Planungsbüros im Wesentlichen zu gleichen Ergebnissen wie die Kostenschätzung des Vorhabensträgers und umgekehrt. Einzelne Abweichungen - etwa Variante 5 betreffend - können mit der größeren Schwankungsbreite der Schätzung gegenüber der Berechnung erklärt werden. Der Umstand, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen, spricht jedenfalls dafür, dass die angewandten Methoden auf zutreffenden Ansätzen beruhen.

Dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Kosten für Lärmschutzmaßnahmen bei der Variante 6 angesetzt seien, bei der Variante 2 jedoch nicht, ist nicht mehr nachzugehen, nachdem im Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 - im Gegensatz zum vorangegangenen Beschluss vom 20. August 2013 - Lärmschutzmaßnahmen und deren Kosten bei den Auswahlkriterien nicht mehr berücksichtigt wurden. Damit kann sich insoweit für keine der Varianten ein Vor- oder Nachteil ergeben.

Auch das Vorbringen, die Bauwerkskosten seien bei der Variante 2 niedriger als bei alternativen Varianten angesetzt worden, begründet keinen Abwägungsfehler. Die unterschiedlichen Kosten erklärt der Beklagte schlüssig damit, dass nicht nur die Flächen der Bauwerke selbst mit unterschiedlichen Stützweiten, sondern auch ggf. erforderliche Anrampungen und Anpassungen in die Berechnungen eingestellt worden sind. Dass sich auch bei einer Nichtberücksichtigung der Anschlusskosten für einen ortsmittigen Anschluss zugunsten der südlichen Varianten keine Änderung der maßgeblichen Reihung ergibt, wurde bereits dargelegt. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass aber auch bei Wegfall dieses Anschlusses eine Brücke zum Zusammenschluss durchtrennter Wegeverbindungen erforderlich ist. Bei Verwirklichung einer der südlich von M1 … verlaufenden Varianten würde der Feld- und Waldweg, der von M1 … ausgehend Richtung Süden zur Straße zwischen N … und K … verläuft, durchtrennt. Es liegt auf der Hand, dass beim Straßenbau durchtrennte Verbindungen auch untergeordneter Straßen und Wege in aller Regel auf die eine oder andere Weise wiederherzustellen sind. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die betreffende Straßen- und Wegeverbindung mit Fahrzeugen jeglicher Art befahren werden kann. Auch ist nicht maßgeblich, ob die tatsächlich in der Natur vorhandene Breite eines Weges geeignet ist, mit jeglichem oder auch nur bestimmtem landwirtschaftlichen Gerät befahren zu werden; abzustellen ist vielmehr auf die Widmungslage und die Frage, ob der betreffenden Wegeverbindung eine Verkehrsbedeutung zukommt, die einen baulichen Zusammenschluss oder eine ersatzweise zu schaffende Verbindung nach einer Durchtrennung erfordert oder jedenfalls rechtfertigt. Für die vorliegend streitige Wegeverbindung bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob sie der Kläger aus seiner Sicht für geeignet hält, mit den von ihm verwendeten Fahrzeugen zu befahren. Die Behauptung, der Weg weise eine geringe Breite von unter 2 Metern auf, ist unbehelflich, weil sie sich offensichtlich auf die tatsächliche Ausgestaltung der Fahrbahn bezieht und nicht auf die Widmungslage. Die Behauptung des Klägers lässt sich auch anhand des zur Verfügung stehenden digitalen Rauminformationssystems RIS View_Oberpfalz nicht nachvollziehen. Nach der digitalen Flurkarte verfügt der streitige Weg jedenfalls im Gebiet der Beigeladenen auch an engeren Stellen über eine Breite von nahezu 3 m; ganz überwiegend überschreitet er diese Breite deutlich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der unstreitig gewidmete und daher öffentliche Feld- und Waldweg grundsätzlich ungeeignet wäre, der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken zu dienen (vgl. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG). Zudem lässt sich den vorliegenden Luftbildern entnehmen, dass der Weg offensichtlich durchgehend in Gebrauch ist. Die Behauptung der Klägerseite bietet vor diesem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse keinen hinreichenden Anhalt für die beantragte Beweiserhebung. Unabhängig davon zeigen schon die Lage des Weges im Verkehrsnetz (Verbindung zwischen der M …straße und der Straße zwischen N … und K …, Gemeinde B2 …) und die Notwendigkeit, anliegende Grundstücke zur Bewirtschaftung an das öffentliche Wegenetz anzuschließen, die erhaltenswerte Bedeutung der Wegeverbindung. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es nicht im Belieben eines Vorhabensträgers steht, die zum Wegenetz einer Gemeinde gehörenden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) und zur Bewirtschaftung von Grundstücken erforderlichen Wegeverbindungen ersatzlos zu unterbrechen. Allerdings steht damit noch nicht fest, auf welche Art und Weise eine unterbrochene Wegeverbindung wiederhergestellt werden muss. So kann eine bloße Anpassung des Straßen- und Wegenetzes ausreichen, wenn hierdurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere nicht hinnehmbare Umwege entstehen. Eine solche bloße Anpassung ist nach Lage der Dinge für den streitigen Feld- und Waldweg nicht ersichtlich, weil jedenfalls erhebliche Umwege in Kauf zu nehmen wären, um etwa von dem Weiler M1* … aus die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke zu erreichen. Der Einwand des Klägers, die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke würden auch von dort aus bewirtschaftet, ist zum einen nicht entscheidungserheblich und stellt zum anderen eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Ob eine Bewirtschaftung der betroffenen Flächen derzeit (auch) von Süden her erfolgt, ist nicht relevant. Insoweit ist allein auf die Situation nach Verwirklichung einer dort verlaufenden Ortsumgehung abzustellen. Dem gestellten Beweisantrag war daher schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. So durchschneiden die südlich von M1* … verlaufenden Trassenvarianten zwangsläufig eine ganze Reihe langgestreckter Grundstücke, die in Nord-Süd-Richtung verlaufen und von denen jeweils ein Teil nördlich der Trasse und ein weiterer Teil südlich der Trasse zum Liegen kämen. Schon daraus ergibt sich, dass die Eigentümer bzw. Nutzer diese Grundstücke auf die zumutbare Erreichbarkeit der Grundstücksteile beidseits der Trasse angewiesen wären. Nachvollziehbar hat der Beklagte auch erklärt, weshalb eine höhengleiche Kreuzung des Feldweges mit der künftigen Ortsumgehung nicht fach- und sachgerecht wäre. Zum einen birgt die Querung insbesondere landwirtschaftlichen Verkehrs auf einer Staatsstraße außerhalb geschlossener Ortsdurchfahrt stets Verkehrsgefahren. Auch wenn derartige Situationen bei anderen Straßen nicht selten vorkommen, ist jederzeit einsehbar, dass bei der Planung einer neuen Ortsumgehung der Verkehrssicherheit der Vorrang vor Kostengesichtspunkten eingeräumt wird. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im betreffenden Bereich aufgrund der Steigungssituation eine Zusatzfahrspur vorzusehen ist, die die Planung einer höhengleichen Kreuzung nachvollziehbar ausschließt. In Anbetracht der Gesamtumstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Planung auch bei Wegfall eines ortsmittigen Anschlusses ein Brückenbauwerk für den Zusammenschluss des zerschnittenen Feldweges vorsieht und die Kosten hierfür in Ansatz bringt.

Die Frage, weshalb nach den Unterlagen insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes bei der Querung des R.-baches für die Variante 2 lediglich ein Durchlass, für andere Varianten aber ein Brückenbauwerk vorgesehen ist, konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Mit dem dort vorgelegten Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 14. März 2016 wird klargestellt, dass es sich um einen zusätzlichen Durchlass für die Querung der Varianten 1 und 2 eines namenlosen Baches (Gewässer III. Ordnung) handelt. Im Übrigen lässt sich der vorgelegten Kostenaufstellung entnehmen, dass für die Querung des R.-baches (BW01) mit 432.000 € der höchste Betrag bei allen Varianten südlich von L … angesetzt wurde und es sich dabei nicht um einen bloßen Durchlass handeln kann.

4.9 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ausweislich der lärmschutztechnischen Untersuchungen bei der Variante 2 mehr Wohngebäude innerhalb eines 100 m-Streifens betroffen wären, als bei den Varianten 5 oder 6, ist dies zutreffend (Ergänzungsbeschluss S. 54). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zunächst klargestellt, dass die in der Übersichtstabelle Seite 33 des Ergänzungsbeschlusses bei den Varianten 4 bis 6 genannten weiteren siebzehn von einem Ausbau der M* …straße im 100 m-Korridor betroffenen Wohngebäude lediglich informatorisch aufgeführt wurden. Zudem ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung einen Entfall des ortsmittigen Anschlusses bei den südlich von M1 … verlaufenden Varianten einbezogen hat und dabei ohne erkennbare Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dann zwar der zusätzliche Entlastungseffekt entfalle, im Gegenzug aber auch die zusätzliche Belastung der Wohnhäuser in M1* … nicht auftreten würde. Die Behörde hat den Umstand, dass bei der Variante 2 sowohl innerhalb des 100 m-Streifens als auch hinsichtlich der 43 dB(A)-Isophonenlinie zahlenmäßig mehr Wohngebäude betroffen sind als bei den Varianten 5 oder 6, gesehen und in ihre Abwägung eingestellt. Unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, insbesondere der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebäude, kommt sie jedoch zu dem Ergebnis, dass der Variante 2 insgesamt in lärmtechnischer Hinsicht ein Vorrang gegenüber den Varianten 5 und 6 einzuräumen sei. Substantiierte Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht. Das Ergebnis der Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde steht auch in Einklang mit den verfahrensbezogenen Stellungnahmen des Landratsamts … - Sachgebiet Immissionsschutz - vom 19. November 2014 und des Sachgebiets 50 der Regierung der Oberpfalz vom 10. Dezember 2014.

4.10 Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers führen nicht zur Beanstandung des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Belange des Naturschutzes wurden hinreichend eingestellt. Auch wenn in der Tabelle im Ergänzungsbeschluss bei der Variante 2 der Habicht nicht genannt wurde, ist er dennoch in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Bestandteil des Beschlusses geworden ist, aufgeführt. Im Übrigen kommt es darauf an, ob und in welchem Maß Verbotstatbestände erfüllt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei entscheidungsrelevante Fehleinschätzungen unterlaufen wären. Insbesondere hat der Vertreter des Büros I …hinsichtlich des Waldgebietes am G …berg dargelegt, dass der von der Variante 2 betroffene Waldrand nicht mit besonderer Wertigkeit ausgestattet sei, während die zentrale Durchschneidung bei anderen Varianten für die dort vorhandenen Arten Schwarzspecht und Habicht ungünstiger zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Biotopqualität des Grundstücks FlNr. …5 Gemarkung … verweist der Beklagte zurecht darauf, dass diese Frage bereits im vorangegangenen Planfeststellungsverfahren untersucht und behandelt wurde, dabei aber trotz Begehung sowohl durch das Büro I* …als auch die höhere Naturschutzbehörde keine Biotopqualität des fraglichen Bereichs festgestellt werden konnte. Zudem hat nach Auskunft des Vertreters des Büros I …in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Ergänzungsverfahren nochmals eine Begehung stattgefunden. Der Bereich an der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. …5 wurde bereits im Rahmen der Untersuchungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan als geschützte Fläche nach Art. 13 d BayNatSchG (in der damals geltenden Fassung - nunmehr § 30 BNatSchG) sowie als eigenkartiertes Biotop Ö8 (feuchte/nasse Hochstaudenflur entlang eines Grabens nördlich des Parkplatzes U …) erfasst und berücksichtigt. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die natur- und artenschutzfachliche Einschätzung der Fachkräfte und der Planfeststellungsbehörde fehlerhaft wäre oder hierbei wesentliche Belange übersehen oder unzutreffend bewertet worden wären. Dies gilt auch für die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Nachvollziehbar sind insbesondere die Erwägungen der Behörde, dass die südlich von M1* … verlaufenden Trassen in bisher weniger vorbelasteter Landschaft zum Liegen kämen als die ortsnäheren Varianten und sie daher in empfindlicheren Bereichen ein erhöhtes Störpotential entfalten.

Soweit die Klagepartei bemängelt, dass der Erholungswert von bewaldeten Flächen höher eingeschätzt worden sei, als derjenige von landwirtschaftlich genutzten Flächen, ist eine Fehlgewichtung nicht zu sehen. Es stellt keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Behörde bei der Frage der Beeinträchtigung des Erholungswerts insbesondere ortsnahen und zusammenhängenden Waldflächen erhöhte Bedeutung für den Erholungswert gegenüber offenen Landschaften beimisst. Auch ist nachvollziehbar, dass eine lediglich randliche Anschneidung eines Waldgebietes den Erholungswert weniger beeinträchtig als eine nahezu mittige Durchschneidung.

Soweit in Frage gestellt wird, dass bei den Varianten 5 und 6 hinsichtlich des Kriteriums „Eingriff in den Bestand“ der Abbruch einer Kapelle im östlichen Zusammenschluss der Ortsumgehung mit der bisherigen Fahrbahn erforderlich ist, während dies bei Variante 2 nicht der Fall sein soll, hat der Beklagte dies schlüssig erklärt. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung anhand der Lagepläne der verschiedenen Varianten ist nachvollziehbar, dass aufgrund unterschiedlicher Kurvenradien die Einmündung der künftigen Ortsdurchfahrt in die bestehende Staatsstraße an verschiedenen Stellen erfolgt. Dabei ist ebenfalls nachvollziehbar, dass Kurvenradien je nach Lage und Linienführung im Hinblick auf die bautechnischen Vorgaben und Erfordernisse der Verkehrssicherheit nicht beliebig verändert werden können und sich hieraus Zwangspunkte für die Einmündung in die bestehende Fahrbahn ergeben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde beim Merkmal „Eingriff Bebauung“ auf erkennbare Gebäude abstellt und die unterirdisch liegende Quellfassung des Klägers, die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. März 2016 ins Feld führte, nicht berücksichtigt hat. Ansonsten wäre zur gleichmäßigen Anwendung der Kriterien auch erforderlich, für sämtliche Varianten das Vorhandensein unterirdischer (auch nicht in Katasterplänen verzeichneter) baulicher Anlagen zu untersuchen und zu bewerten. Dies würde die Anforderungen an eine Variantenwahl überspannen. Lediglich ergänzend ist auf den Hinweis des Beklagten zu verweisen, dass selbst bei Gleichstellung der Varianten 2, 5 und 6 hinsichtlich des Eingriffs in bebaute Grundstücke aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Grundstücksbetroffenen die vorgenommene Gesamtbewertung beim Kriterium „Eingriff in den Bestand“ unverändert bleibt (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25.2.2016).

Hinsichtlich des Vortrags, bei der wasserwirtschaftlichen Bewertung sei die Quelle des Klägers zu berücksichtigen, ist darauf zu verweisen, dass einzelne Quellen insoweit bei keiner Variante berücksichtigt wurden, dies nicht zu beanstanden ist und im Übrigen bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Vorprozess mit Beschluss vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.64 - dargelegt hat, dass die Überbauung der klägerischen Quellfassung den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz nicht berührt.

Soweit einzelne Merkmale zugunsten verschiedener Varianten hervorgehoben werden, ist dies unbehelflich, weil die Variantenwahl eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungserheblicher Kriterien erfordert.

Hinsichtlich der Einwendungen aus den Vorprozessen, die nunmehr wiederholt werden ohne Darlegung einer tatsächlichen oder rechtlichen Änderung und die die unverändert gebliebenen Regelungsbereiche und Begründungen des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, ist auf die Entscheidungen des Gerichts vom 18. November 2011 und des BayVGH vom 23. Januar 2014 im Vorprozess zu verweisen.

Nachdem auch im Übrigen keine Gründe vorliegen, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L* … in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 führen, war die Klage abzuweisen.

5. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

6. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Gesamtstreitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.000 Euro, bei Teilstreitwerten von jeweils 11.000 Euro, festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als grundstücksbetroffene Eigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße 2132 „C.-...“ - Ortsumgehung L. - vom 8. April 2009.

Die Kläger sind Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke FlNr. 265/1, 265/2 und 265 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück FlNr. 265/2 befindet sich ihr Gewerbebetrieb - Spenglerei - sowie ihr Wohnhaus. Ein weiteres Betriebsgebäude steht auf dem Grundstück FlNr. 265 der Gemarkung L.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18. November 2011 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Staatsstraße 2132 - Ortsumgehung L. - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Hinsichtlich des Antrags der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 hat die Regierung der Oberpfalz den Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 dahingehend geändert, dass die Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B... entfällt und die Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 nicht mehr über den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., sondern über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erschlossen wird. Zudem wurde die Trassenwahl neu begründet.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger unter Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 ihren Aufhebungsantrag weiter. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist insoweit unzulässig, als der Planänderungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 20. August 2013 in den Zulassungsantrag einbezogen wurde. Bei der Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt jedoch eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.3.2007 - 15 ZB 06.2212 - juris Rn. 10; OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 15). Eine Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen, ist im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung des Berufungsverfahrens dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Auch wenn in dem Planergänzungsbeschluss grundsätzlich eine neue Tatsache gesehen werden könnte, kann er in das Zulassungsverfahren nicht einbezogen werden, weil dadurch vor Zulassung der Streitgegenstand verändert würde (vgl. VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - NVwZ 2005, 104/105 m. w. N.).

Bei unzulässiger Klageänderung - wie hier - ist über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, wenn die Kläger ihn hilfsweise aufrechterhalten wollen, wovon hier auszugehen ist (s. Schriftsatz vom 5.12.2013). Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde schon nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Mit dem Begehren, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der geltend gemachten Rechts-, insbesondere Abwägungsmängel, zu erreichen, können die Kläger nur durchdringen, wenn diese Mängel, ihr Vorliegen unterstellt, nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Für eine schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten die Kläger im Zulassungsantrag daher nicht nur aufzeigen müssen, dass Mängel gegeben sind, sondern auch, dass diese zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).

Dies ist nicht geschehen. Die Kläger hatten zwar insbesondere in Bezug auf Abwägungsmängel betreffend die privaten Belange der Kläger zu begründen versucht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Abwägungsmängel lägen nicht vor, unzutreffend sein könnte. Sie haben aber auch insoweit in keiner Weise näher begründet, dass diese Mängel unheilbar seien und infolgedessen zur Aufhebung der Planung führen müssten.

2.1 Soweit die Kläger rügen, bei der nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG planfestgestellten Umgehungsstraße handle es sich ihrer Funktion nach nicht um eine Staats-, sondern um eine Kreisstraße, fehlt es an einem substanziierten, für die Klassifizierung der Straße wesentlichen Vortrag zur Netzfunktion, insbesondere zur Lage im überörtlichen Netz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG). Insoweit wurde schon die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht das Aufhebungsbegehren.

2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge eines fehlenden Raumordnungsverfahrens. Es liegt keine Bundesstraße vor (§ 1 Nr. 8 Raumordnungsverordnung). Der für Staatsstraßen erforderliche Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde nicht gestellt (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG).

2.3 Der Einwand der fehlenden Planrechtfertigung kann zwar grundsätzlich zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, hier aber schon deshalb nicht, weil die Kläger mit ihren Einwänden gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sind.

Die Kläger haben innerhalb der Einwendungsfrist, die mit Ablauf des 15. Dezember 2005 endete, nicht vorgetragen, dass das Vorhaben nicht erforderlich sei, sondern nur die Trassenwahl infrage gestellt. Von Seiten der Kläger wurde zwar mit Einwendungsschreiben vom 21. November 2005 die geplante Trasse als „in keiner Weise tragbar“ bezeichnet, aber nur im Hinblick darauf, dass sie „nur etwa 300 m verlegt wird und ein Siedlungsgebiet unmittelbar tangiert“. Dass die Kläger damit nicht den Bedarf an einer Umgehungsstraße, sondern nur die Wahl der Trasse infrage stellen wollten, ergibt sich deutlich aus der Schlussbemerkung des Einwendungsschreibens, dass die „Große Trasse“ oberhalb Moos die einzig vernünftige Variante sei, die für den Ort L. eine Verkehrsberuhigung bringe. Daraus lässt sich erkennen, dass die Kläger eine Umgehungsstraße durchaus für „vernünftig“ ansehen, allerdings nicht die gewählte Trassenvariante. Damit wurde jedoch nicht die fehlende Planrechtfertigung, sondern nur die Abwägung hinsichtlich der Trassenwahl angegriffen.

2.4 Auch wegen der naturschutzrechtlichen Einwendungen kommt schon deshalb keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, weil diese Einwendungen präkludiert sind.

Die Kläger haben gegen die ursprüngliche Planung innerhalb der Einwendungsfrist keine Verstöße gegen Naturschutzrecht gerügt. Erst gegen die Tekturplanung, die vor allem die Errichtung der Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B... betraf, haben die Kläger auch naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es bezüglich der von der Änderung unberührt gebliebenen Teile des Plans bei einer einmal eingetretenen Präklusionswirkung verbleibt (BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1/09 - NVwZ-RR 2009, 253). Es wurde von den Klägern nicht dargelegt, dass die von der Tektur betroffenen Teile des Plans gegen zwingende naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würden, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (insoweit) rechtfertigen könnten.

2.5 Dass die geltend gemachte Existenzgefährdung des gewerblichen Betriebs, die durch die Einschränkung der Entwicklungsfähigkeit des Betriebs aufgrund der Flächenverluste zu befürchten sei, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte, wurde von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits einen Abwägungsfehler verneint, weil für die Erweiterung des Gewerbebetriebs noch eine Fläche von rund 1.300 qm verbleibe, auf der eine angemessene Betriebserweiterung erfolgen könne. Welche über den Flächenverlust hinausgehende „beeinträchtigende Wirkung“ eine Existenzgefährdung begründen soll, wurde von den Klägern nicht näher dargelegt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist schon kein durchgreifender Abwägungsmangel ersichtlich, erst recht keine Rechtfertigung für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

2.6 Das gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen. Dass die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen die Lärmgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei dem Wohnanwesen der Kläger nicht überschreiten, stellen die Kläger selbst nicht infrage. Dem von den Klägern angesprochenen Optimierungsgebot des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird zwar durch die Einhaltung der Lärmgrenzwerte des § 2 16. BImSchV nicht schon ohne Weiteres genügt. Voraussetzung für eine (weitere) Minderung der Lärmbelastung unterhalb der genannten Grenzwerte ist allerdings, dass eine Lärmvermeidung durch die Wahl einer bestimmten Trasse nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 5.3.2001 - 8 ZB 00.3490 - VGH n. F. 54, 32/34). Dafür haben die Kläger nichts vorgetragen.

Dass mögliche Defizite im Zusammenhang mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte, wurde in keiner Weise dargelegt. Dass eine dem Optimierungsgebot gerecht werdende Variante ausgeschlossen werden kann, haben die Kläger nicht ansatzweise dargetan.

2.7 Wegen der gerügten Trassenwahl hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch - zutreffend - dargelegt, dass der insoweit erhebliche Abwägungsmangel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führe, da eine Behebung der Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich erscheine. Eine ergebnisoffene Trassenwahl könne durchaus zur Auswahl einer anderen Variante führen; es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass nach ordnungsgemäßer Variantenwahl die Entscheidung wiederum zugunsten der Variante 2 oder einer modifizierten Form hiervon (etwa ohne Auffahrtsrampe) unter Wahrung der Identität ausfalle. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Kläger nicht entgegengetreten und haben auch selbst keine Gründe aufgezeigt, die ausnahmsweise zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Das gleiche gilt hinsichtlich der gegen die Planung der Auffahrtsrampe vorgebrachten Einwände.

3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Aus der Auffassung der Kläger, bei der Auffahrtsrampe handle es sich um einen neuen verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Ansatz, ergibt sich noch keine besondere Komplexität der Rechtssache. Eine tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit kann sich auch nicht aus Abwägungsdefiziten bei der Trassenwahl ergeben, da diese bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat; insofern fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren, zumal damit noch keine Aufhebungsgründe aufgezeigt werden.

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Die hinsichtlich der Auslegung der Einwendungen der Kläger zur Trassenwahl im Einwendungsverfahren gestellte Rechtsfrage, „ob eine solche laienhafte Einlassung, die ersichtlich auch das Ob der Planung und nicht nur (aber auch) das Wo der Planung betrifft, geeignet ist, die Hürde der materiell-rechtlichen Präklusion zu überwinden“, ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Auslegung der jeweiligen Einwendungen im Einzelfall.

5. Dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), haben die Kläger - mit keinem Wort - näher dargelegt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Teilziffer 34.2 i. V. m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.

2

Der Neubau der A 281 soll eine Eckverbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Autobahnen A 27 und A 1 herstellen, diese Autobahnen entlasten und eine leistungsfähige Anbindung des südlich der Weser gelegenen Güterverkehrszentrums, der Weserhäfen und des Flughafens Bremen an das überregionale Verkehrsnetz gewährleisten. Das Gesamtprojekt umfasst fünf Bauabschnitte. Der Bauabschnitt 1 zwischen der A 27 und der Hafenrandstraße steht seit 1995 unter Verkehr. Die ersten Teilabschnitte der Bauabschnitte 2 und 3 wurden dem Verkehr Anfang 2008 übergeben und mit dem Bau des 2. Teilabschnitts des Bauabschnitts 3 wurde begonnen. Mit Urteil vom 24. November 2010 hat der Senat die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Teilabschnitt 2/2 festgestellt.

3

Der hier in Rede stehende, etwa 4,9 km lange Bauabschnitt 4 beginnt mit der Anbindung an den bestehenden Bauabschnitt 1 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem Bauabschnitt 3/2 westlich des Güterverkehrszentrums an der Anschlussstelle Bremen-Strom auf der südlichen Weserseite. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel). Der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung der Weserquerung sollen durch einen privaten Investor erfolgen, der sich - neben einer Anschubfinanzierung durch den Bund - durch Mauteinnahmen refinanziert (sog. F-Modell). Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifige Autobahn ausgewiesen. Die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel hat zur Folge, dass das südlich der Weser im Ortsteil Seehausen an der H. ...straße errichtete Wohngebäude des Klägers sowie weitere fünf dort gelegene Wohnhäuser abgerissen werden müssen.

4

Im Rahmen der Vorplanung wurde zunächst gutachtlich untersucht, ob die Weser durch einen Tunnel oder durch eine Brücke gequert werden soll. Die Beklagte traf im Oktober 2002 die Entscheidung zugunsten eines Tunnels. Im Anschluss daran wurde im Rahmen einer Vergleichsstudie bezogen auf die "Zielfelder" Verkehr und Sicherheit, Technik, Wirtschaftlichkeit, Umwelt und Natur sowie Städtebau, die in insgesamt 67 Einzelziele unterteilt wurden, gutachtlich untersucht, ob der Tunnel als Absenktunnel oder als Bohrtunnel gebaut werden soll. In dieser Vergleichsstudie wird der Kostenvorteil des Absenktunnels gegenüber dem Bohrtunnel mit 26 Mio. € (Investitionskosten) und 25 Mio. € (Betriebskosten bezogen auf 30 Jahre) beziffert. Auf dieser Grundlage entschied sich die Beklagte im Jahre 2004 für die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel.

5

Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen in der Zeit vom 10. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 zur Einsicht aus. Vom 2. März 2009 bis zum 1. April 2009 erfolgte auf Veranlassung der Anhörungsbehörde eine ergänzende Auslegung der Vergleichsstudie zu den Varianten Brücke/Tunnel und Bohrtunnel/Absenktunnel sowie einer Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Planauslegungen waren zuvor ortsüblich unter Hinweis auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 5. Juni 2009 durchgeführt.

6

Der Kläger erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Er rügte unter anderem Folgendes: Die Planfeststellung weise formelle Mängel auf. Die Planauslegung sowie deren Bekanntmachung seien fehlerhaft erfolgt. Die Aufgaben des Vorhabenträgers, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde würden innerhalb derselben Behörde - des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - wahrgenommen, so dass eine unbefangene und neutrale Abwägung aller Belange nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der geplanten Eingriffe in die Weser und die Baggergutdeponie hätten wasserrechtliche bzw. abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dem Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt fehle die planerische Rechtfertigung, weil die vorgesehene Finanzierung durch einen privaten Investor nicht gesichert sei. Die Plantrasse weiche etwa 200 m von der im Flächennutzungsplan dargestellten Trasse ab; außerdem solle das südliche Tunnelportal nicht an dem im Flächennutzungsplan dargestellten Standort, sondern deutlich weiter nördlich und damit näher an der Wohnbebauung von Seehausen verwirklicht werden. Damit verstoße das Vorhaben gegen das Anpassungsgebot nach § 7 BauGB. Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der im Rahmen des Vergleichs der Varianten Bohr- und Absenktunnel zu berücksichtigenden Belange könnten insbesondere hinsichtlich des Aspektes der Wirtschaftlichkeit keinen Bestand haben. Die bei der jeweiligen Tunnelvariante anfallenden Kosten seien fehlerhaft ermittelt und das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei zu hoch gewichtet worden. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie sowie gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, der Hochwasserschutz sowie der Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftschadstoffen seien unzureichend berücksichtigt und es sei nicht untersucht worden, ob die Gesamtbelastung durch Lärm die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreite.

7

Mit Datum vom 30. Juni 2010 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau des 4. Abschnitts der A 281 fest. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt: Die Finanzierung des Vorhabens sei gewährleistet; sollte es nicht zur Beteiligung eines privaten Investors kommen, werde die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erfolgen. Die Planung halte sich im Rahmen der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Ausführungsvarianten Bohrtunnel und Absenktunnel seien nach der Vergleichsstudie in Bezug auf die Ergebnisse der untersuchten Zielfelder im Wesentlichen gleich zu bewerten. Für die Herstellung des Absenktunnels müssten sechs Wohnhäuser abgerissen werden. Aber auch bei einem Bohrtunnel käme es im Bereich der Ortslage Seehausen zu Erschütterungen und Lärmbelästigungen. Für die beabsichtigte privatwirtschaftliche Realisierung der Weserquerung in Gestalt eines Absenktunnels auf der Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes sei bereits eine Anschubfinanzierung von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden, um trotz der hohen Baukosten eines Tunnels eine für einen privaten Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahme erreichen zu können. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit sei daher von grundlegender Bedeutung für die Realisierbarkeit des Tunnels, so dass dessen Ausführung im Einschwimm- und Absenkverfahren mit Blick auf Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € alternativlos sei. Die in der Vergleichsstudie angestellte Betrachtung der Kosten der beiden Tunnelvarianten sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Vorhaben werde das Vogelschutzgebiet "Niedervieland" nicht erheblich beeinträchtigen. Die Auswirkungen des Neubaus der B 212 auf das Vogelschutzgebiet seien allein im Rahmen der Planfeststellung dieses Projekts zu berücksichtigen. Auch im Übrigen sei das Vorhaben mit dem FFH-Recht, dem Artenschutzrecht und den Vorschriften zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vereinbar.

8

Nach Erhebung der Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft, hat die Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit Datum vom 7. November 2011 nach vorausgegangener Offenlage in Bezug auf eine vorsorglich für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" durchgeführte Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG "ergänzt". Mit dem Ergänzungsbeschluss wurden zugleich die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere zur Auswahl der Tunnelvariante erweitert; insoweit fand keine Offenlage statt. Die bisher mit Blick auf die beabsichtigte Privatfinanzierung des Wesertunnels hervorgehobene besondere Bedeutung des Kostenaspekts wird nunmehr auch auf den Fall einer Finanzierung des Tunnels durch öffentliche Mittel erstreckt. Der Ergänzungsbeschluss führt aus, dass dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit in diesem Fall eine mindestens ebenso große Bedeutung zukomme wie bei einer privatwirtschaftlichen Realisierung. Daher sei die Ausführungsvariante Absenktunnel wegen der erheblichen Mehrkosten eines Bohrtunnels unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.

9

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der Protokollerklärung der mündlichen Verhandlung aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

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Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) Betroffener hat der Kläger Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).

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A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte des Klägers berühren könnten.

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1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler - wie etwa eine Verletzung des § 9 Abs. 1b UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG - liegen weithin nicht vor. Dies bedarf indes keiner näheren Ausführungen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Danach ist vorliegend zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Eigentum des Klägers ohne die gerügten Verfahrensmängel nicht in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 31 und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <362>). Gemessen daran können die vom Kläger geltend gemachten Fehler sowohl der Bekanntmachung der Planauslegung und der Auslegung selbst (fehlende Auslegung von Gutachten) als auch der ergänzenden Auslegung (Möglichkeit der Einsichtnahme nur über CD-ROM und fehlende Auslegung im Ortsamt von Seehausen) sowie die Rüge einer verspäteten Erörterung der Einwendungen der Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es sind keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen diesen behaupteten Verfahrensfehlern und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar. Der Kläger selbst hat fristgerecht umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Er behauptet auch nicht, dass er wegen der seiner Auffassung nach bestehenden Verfahrensfehler gehindert gewesen sei, weitere Einwendungen zu erheben. Wenn er stattdessen darauf abstellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des - seiner Ansicht nach - nicht ordnungsgemäßen Verfahrens andere Betroffene von entscheidungserheblichen Einwendungen abgesehen oder solche nur eingeschränkt geltend gemacht hätten, ist ebenfalls nicht konkret erkennbar, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung Betroffener war der Kläger nicht auf die Geltendmachung seiner privaten Belange beschränkt, sondern konnte selbst umfassend Einwendungen gegen die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).

16

Soweit der Kläger rügt, die Bekanntmachung der Planauslegung habe gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG verstoßen, weil sie keinen Hinweis auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen enthalten habe, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass sich die geltend gemachten Rechtsverstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnten. Insoweit besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen um Regelungen zur Umsetzung von Unionsrecht, nämlich von Verfahrensvorschriften der Europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL), handelt (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und e UVP-RL). Dieser europarechtliche Bezug vermag der Anfechtungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

17

§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ist nicht anwendbar. Danach kann ein Privater die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Vorhabens verlangen, wenn die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Vorliegend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Fehler bei der Durchführung dieser Prüfung begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG. Insoweit gilt vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden hat (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 14). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG steht der Geltung des Kausalitätserfordernisses im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht "nur", sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Es handelt sich also um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert und nicht etwa einschränkt. Gegen diese Annahme spricht nicht, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Verletzung aller "wesentlichen" Verfahrensfehler hätte verlangt werden können (BTDrucks 16/2495 S. 6). Nachdem der Bundesrat zunächst die Streichung des § 4 UmwRG vorgeschlagen hatte (BRDrucks 552/06 Beschluss), sollte die Vorschrift mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann vorgenommenen Einschränkung des Aufhebungsanspruchs auf die beiden ausdrücklich benannten Verfahrensmängel nicht einen gegenüber anderen Verfahrensfehlern abschließenden Regelungscharakter erhalten, sondern bestimmter gefasst werden (vgl. BTDrucks 16/2931 S. 8). Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass gerade das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Richtlinie 2003/35/EG) unter anderem mit dem Ziel einer Ergänzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7), eine Regelung enthalten sollte, wonach in seinem Anwendungsbereich sämtliche Verfahrensfehler - zum Beispiel solche bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - abweichend von § 46 VwVfG auch dann unerheblich sind, wenn sie das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben. Eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG scheidet auch deshalb aus, weil sie dem unionsrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen würde (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 Rn. 31).

18

Der Kläger hat nicht ansatzweise begründet, warum das sonach geltende Kausalitätserfordernis im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoßen sollte. Nach Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt, die nach der vom deutschen Gesetzgeber in Einklang mit Unionsrecht getroffenen Systementscheidung zugunsten eines auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Zugang zu Gericht eröffnet und Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage ist. Das insoweit für Verfahrensfehler normierte Kausalitätserfordernis (§ 46 VwVfG) widerspricht jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden Verfahrensverstöße weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch das Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union keine durchgängige Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern statuiert, sondern in dieser Hinsicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Fehlern unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV). Die hier gerügten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung stellen keine wesentlichen Verfahrensfehler dar. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abhängt. Aus dem Text der von der Anhörungsbehörde veranlassten Bekanntmachung ergab sich auch ohne diese Details mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 7 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Unabhängig von den Detailinformationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und dass die ausgelegten Unterlagen die für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentlichen Unterlagen umfassten. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die gerügten Mängel nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt betrafen und dass deshalb Unionsrecht nicht gebietet, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln.

19

2. Der Kläger rügt ferner, dass hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Eingriffe in die Baggergutdeponie Seehausen und in den Wesergrund keine eigenständigen abfall- bzw. wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren seitens der dafür zuständigen Behörden durchgeführt worden sind. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Ausbaggerung des Wesergrundes dient allein dem Ziel, die Tunnelelemente absenken zu können; das Gewässerbett erhält nach Errichtung des Tunnels wieder seinen ursprünglichen Zustand. Die geringfügige Inanspruchnahme der Baggergutdeponie, die nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deren Betrieb nicht beeinträchtigt, ist durch die Trassenführung der A 281 bedingt. Dasselbe gilt für die geplante Zwischenlagerung von baubedingtem Aushub. Es handelt sich um Maßnahmen, die Bestandteil des Vorhabens selbst sind, weil sie sich unmittelbar auf dessen Verwirklichung richten. Als solche fallen sie ohne Weiteres in die Kompetenz der fernstraßenrechtlichen Planung.

20

3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb derselben Behörde des zuständigen Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wahrgenommen werden. Diese Begriffe werden in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 17a, 17b FStrG; §§ 73, 74 BremVwVfG; § 33 Abs. 9 BremLStrG) in einem funktionalen Sinne verwendet. Es gibt daher kein gesetzliches Verbot, die genannten Aufgaben ein und derselben Behörde zuzuweisen. Ein solches Verbot kann auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Allerdings ist die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde zu Unparteilichkeit und innerer Distanz verpflichtet; sie darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde wird jedoch nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass innerhalb derselben Behörde auch die Aufgabe des Vorhabenträgers wahrgenommen wird. Denn diese Behörde hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in allen ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Gesetz und Recht gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gewährleistet, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>).

21

Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier noch hinreichend gewahrt. Nach dem maßgeblichen Organisationsplan wurden die Aufgaben des Vorhabenträgers bei Beginn des Planfeststellungsverfahrens durch das Amt für Straßen und Verkehr als nachgeordnete Dienststelle des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und die Aufgaben der Planfeststellungs- sowie der Anhörungsbehörde durch zwei unterschiedliche Referate dieser Abteilung wahrgenommen. Die genannten Funktionen waren also auf drei voneinander getrennte Stellen verteilt, die auch personell unterschiedlich besetzt waren. Daran ändert nichts, dass seit Änderung der Organisationsstruktur der Abteilung 5 des damaligen Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit Wirkung vom 8. Februar 2010 eine Stabsstelle des Abteilungsleiters als Vorhabenträger fungiert, der als solcher unmittelbarer Vorgesetzter des als Planfeststellungsbehörde tätigen Referates ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht wesentlich von einer Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Abteilungen einer Behörde (vgl. Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 25). Auch in jenem Fall ist in Gestalt des Behördenleiters ein unmittelbarer Vorgesetzter vorhanden.

22

Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 230 f.). Es mag zwar sein, dass der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung gleichwohl nicht verbietet, einem Vorhabenträger die Befugnis zur planerischen Abwägung "in eigener Sache" einzuräumen, wenn dieser kein privates Unternehmen, sondern wie hier Teil der dem Gemeinwohl verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f.; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 6 f.). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine eigene sachliche Zuständigkeit einer vom Vorhabenträger organisatorisch und personell zu trennenden Behörde oder Dienststelle für die Aufgabe der planerischen Abwägung, wie dies im vorliegenden Fall nach den genannten Vorschriften geschehen ist, trägt er dem rechtspolitischen Anliegen Rechnung, die für eine sachgerechte Abwägung notwendige Gestaltungsfreiheit auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung verfahrensrechtlich zu sichern. Eine entsprechende gesetzliche Aufgabenzuweisung bedeutet somit, dass die durch Organisationsakt als "Planfeststellungsbehörde" bestimmte Stelle zur eigenständigen Wahrnehmung planerischer Gestaltungsfreiheit ermächtigt ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 232 in Bezug auf entsprechende rechtsstaatliche Anforderungen bei privaten Unternehmensträgern). Diese Befugnis, die den durch Gestaltungsfreiheit geprägten "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Wege fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.).

23

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich begründete Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referates beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zur eigenständigen planerischen Gestaltung verletzt ist. Seitens dieses Referates wurde die dienstliche Erklärung eingereicht, dass "die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Einfluss Dritter durchgeführt wurde". Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht zutage getreten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass gegen den zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nicht bereits deshalb die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, weil er als Behördenleiter sowohl für die Aufgabe des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde verantwortlich zeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der zuständige Senator nach Angaben des Klägers in einem Presseartikel für den Bau des Projekts ausgesprochen hat. Dieser Umstand gibt für sich genommen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und inneren Distanz genügt hat.

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4. Zu Unrecht rügt der Kläger, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Auswahl der Tunnelvariante hätte nicht lediglich durch Ergänzungsbeschluss vom 7. November 2011, sondern nur auf der Grundlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens geändert werden dürfen.

25

Mit dem Ergänzungsbeschluss verfolgt die Beklagte neben der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Abweichungsprüfung nach § 34 BNatSchG das Ziel, die Begründung zur Auswahl der Tunnelvarianten im Verhältnis zum Kläger sowie zu den Klägern weiterer Verfahren zu erweitern, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Ein darauf gerichteter Verfahrensschritt ist nur ein unselbständiger Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung allein gegenüber den Klägern endet. Er unterliegt nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 8 VwVfG, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen anderen Betroffenen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam bleibt. Daher war insoweit ein erneutes Auslegungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 140, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 149 und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die der Auswahl der Tunnelvariante zugrunde liegende Abwägung durch die Änderung der Begründung in ihrem Wesen verändert wurde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, so dass die Änderung der Begründung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden konnte (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3; stRspr). Im Ergänzungsbeschluss wird nunmehr lediglich der bislang nur für den Fall einer (teilweisen) privatwirtschaftlichen Finanzierung hervorgehobene Kostenaspekt auf den - nicht auszuschließenden - Fall einer konventionellen Finanzierung des Wesertunnels mit öffentlichen Mitteln übertragen und gewichtet (siehe unten B.5.b) aa).

26

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.

27

1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsplanung für den Neubau der A 281 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich.

28

Dem Vorhaben fehlt entgegen der Annahme des Klägers die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar ist. Ist das Straßenbauprojekt - wie hier - in die Dringlichkeitsstufe des "vordringlichen Bedarfs" eingestuft, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass dessen Finanzierung aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32 und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <5>). Die vorgesehene Privatfinanzierung der Weserquerung begründet keinen Ausnahmefall. Aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Juli 2006 ("Gesehen-Vermerk") folgt, dass noch offen ist, ob die Weserquerung als Betreibermodell oder konventionell verwirklicht wird. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorhaben für den Fall, dass es zu keiner Privatfinanzierung kommt, wie jede andere Maßnahme des vordringlichen Bedarfs konventionell finanziert wird.

29

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB.

30

Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. § 7 Satz 1 BauGB geht damit über die allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange bei der fachplanerischen Abwägung hinaus, indem er den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine ihnen sonst nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem öffentlichen Planungsträger für den Fall verleiht, dass dieser dem Flächennutzungsplan trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht widersprochen hat. Die Pflicht zur Anpassung der Fachplanung an die einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") derselben, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Planung das Anpassungsgebot verletzt.

31

a) Der Kläger macht zum einen geltend, dass der Standort des südlich der Weser gelegenen Portals des Wesertunnels nach der Darstellung des Flächennutzungsplans in erheblicher Entfernung von der Ortslage Seehausen am nördlichen Rand der Baggergutdeponie liegen soll. Demgegenüber werde das planfestgestellte Tunnelportal rund 800 m weiter nördlich und damit in unmittelbarer Nähe zu Seehausen errichtet. Diese Abweichung halte sich nicht mehr innerhalb des Rahmens, den die Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belasse.

32

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten eine Darstellung des Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie enthält. Eine zeichnerische Darstellung dieses Standortes gibt es unstreitig nicht. Für das Vorliegen einer entsprechenden textlichen Darstellung beruft sich der Kläger auf den Beschluss des Senates der Stadt Bremen vom 3. August 1993, den Entwurf zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Diesem Beschluss, welcher der Stadtbürgerschaft beim Beschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans als Drucksache vorgelegen habe, lasse sich entnehmen, dass der Senat eine Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 am nördlichen Rand der Deponie vorschlage. Dementsprechend sei die Darstellung von der Stadtbürgerschaft beschlossen worden. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass der Senatsbeschluss dem in der Plankammer verwahrten Originalplandokument beigeheftet worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss der Stadtbürgerschaft zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine textliche Darstellung des Tunnelstandorts umfasst.

33

Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten Bindungswirkung gegenüber nachfolgenden Planungen (§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 BauGB) und gegenüber Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 BauGB). Sie müssen daher so bestimmt sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für Konkretisierungen bilden können. Ferner muss sich klar feststellen lassen, welche Darstellungen beschlossen wurden. Hierfür muss der Flächennutzungsplan selbst einen Anhalt bieten; auf den Erläuterungsbericht und die Begründung des Plans kann nur zur Verdeutlichung einer eindeutig vorhandenen Darstellung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <126>). Ausgehend davon fehlt es hier an einer auf den Standort des südlichen Tunnelportals bezogenen textlichen Darstellung.

34

Im Beschlussprotokoll über die Sitzung der Stadtbürgerschaft am 15. September wird lediglich die Tatsache berichtet, dass die 14. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde; Einzelheiten über den Inhalt des Änderungsbeschlusses werden nicht genannt. Der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 3. August 1993 könnte allenfalls dann, wenn er einen eindeutigen Entwurf einer textlichen Darstellung des Standortes des Tunnelportals enthielte, auf eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft schließen lassen. Ein solcher Inhalt ist dem Senatsbeschluss jedoch nicht zu entnehmen. Darin weist der Senat die Stadtbürgerschaft "zur Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung" darauf hin, "dass die A 281 nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes am westlichen Rand außerhalb der geplanten Baggergutdeponie, jedoch z.T. innerhalb des vorhandenen Spülfeldes geführt werden und am nördlichen Rand abtauchen soll". Dieser "Hinweis" ist mehrdeutig. Er kann so verstanden werden, dass er auf eine - offenkundig nicht vorhandene - Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument mit den zeichnerischen Darstellungen verweist, also falsch ist. Er kann außerdem so interpretiert werden, dass sich die Formulierung "nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes" nur auf den Trassenverlauf bezieht und damit den zeichnerischen Entwurf der Änderungsplanung richtig beschreibt. Die weitere Aussage zum Standort des Abtauchpunktes der A 281 stellte sich dann lediglich als politische Absichtserklärung dar. Dass sich der Senat der Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung anschließen und der Stadtbürgerschaft vorschlagen wollte, eine Darstellung zum Standort des südlichen Tunnelportals zu beschließen, stellt daneben nur eine, nach dem Wortlaut des "Hinweises" nicht einmal naheliegende Deutungsmöglichkeit dar. Gegen diese Deutung spricht zudem, dass in diesem Fall gegen die Pflicht zur erneuten Auslegung des so geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplans verstoßen worden wäre (§ 3 Abs. 3 BauGB a.F.). Ein Indiz gegen eine textliche Darstellung des Standortes des Tunnelportals stellt ferner der Umstand dar, dass auf dem Plandokument zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans mit den zeichnerischen Darstellungen neben der Legende ausdrücklich eine textliche Darstellung aufgenommen und als solche gekennzeichnet wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass auch eine textliche Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument selbst kenntlich gemacht worden wäre. Somit kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss vom 3. August 1993 zunächst mit dem Original des Plans mit den zeichnerischen Darstellungen und dem Erläuterungsbericht zu einem Dokument verbunden wurde, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch wenn dies unterstellt wird, kann aus besagten Gründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Stadtbürgerschaft eine Darstellung des Standortes des Tunnelportals beschlossen hat.

35

b) Der Kläger sieht das Anpassungsgebot nach § 7 Satz 1 BauGB zum anderen deshalb verletzt, weil die planfestgestellte Trasse im Bereich nördlich der Deponie bzw. des Spülfeldes bis zur Weser um bis zu 200 m von der im Flächennutzungsplan zeichnerisch dargestellten Linienführung nach Osten abweicht. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Für diesen Bereich ist keine Konzeption des Flächennutzungsplans erkennbar, die dafür sprechen könnte, dass die Trassenführung der A 281 exakt vorgegeben werden sollte. Die Darstellung der Trassenführung knüpft nicht an bereits vorhandene Trennlinien zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart an, wie dies im Teilabschnitt 2/2 der A 281 in Gestalt der Neuenlander Straße (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40) oder auch hier im Übergangsbereich zwischen Deponie und Vogelschutzgebiet der Fall ist, sondern verläuft sozusagen "auf grüner Wiese". Die Planung widerspricht auch nicht deshalb einer Konzeption des Flächennutzungsplans, weil im Rahmen der 14. Änderung dieses Plans die Darstellung eines kleinen Wohngebiets in der Ortslage von Seehausen beschlossen wurde, auf die die Plantrasse zuläuft. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse läuft direkt auf die Ortslage von Seehausen zu, und zwar auf einen Bereich intensiverer Bebauung. Diese Darstellung kann daher nicht als Ausdruck eines Konzepts zum Schutz der Wohnbevölkerung verstanden werden; auch der Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die Plantrasse liegt daher noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.

36

3. Der Planfeststellungsbeschluss steht in Einklang mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts.

37

a) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 1. August 2006 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets "Niedervieland" (Art. 7 FFH-Richtlinie) begegnet keinen Bedenken.

38

Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite erkennbar. Die anlage-, betriebs- und baubedingten Beeinträchtigungen der nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch optische Scheucheffekte, Lärmimmissionen und Überbauung wurden eingehend untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Bauabschnitts 3/2 der A 281, einer 380 kV-Freileitung, einer geplanten Wohnbebauung sowie von Windenergieanlagen in der Stromer Feldmark zum Ergebnis, dass es zwar in zeitlich oder räumlich eng begrenztem Umfang zu negativen Veränderungen der Strukturen und Funktionen eines Lebensraums bzw. des Bestands einer Art kommen könne. Dies stelle jedoch die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage. Denn die Funktionen des Schutzgebiets für die Populationen und Habitate der Arten blieben gewahrt, so dass die Voraussetzungen zur langfristig gesicherten Erhaltung der jeweiligen Art bzw. ihres Lebensraums im Schutzgebiet weiterhin erfüllt seien. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des Maßstabes für die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 ff.) noch in der Sache zu beanstanden.

39

Der Gutachter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, weshalb sicher angenommen werden kann, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94, 132). Danach ist entscheidend, dass für alle von Beeinträchtigungen betroffenen Vogelarten die Möglichkeit besteht, innerhalb des Vogelschutzgebiets auszuweichen. Die geschützten Vogelarten (Wiesenvögel) seien nicht brutplatztreu, könnten also an unbelasteten Standorten Nester bauen. Insoweit biete das Vogelschutzgebiet auch ausreichendes Potenzial, zumal die Beeinträchtigungen nur in seinem Randbereich erfolgten. Dass das Gebiet nicht bereits voll besetzt sei, zeigten die Kartierungen aus mehreren Jahren, wonach die Anzahl von Brutstandorten und der Umfang des Bestandes erheblich schwankten. Generell sei eine ganz unterschiedliche Siedlungsdichte von Wiesenvögeln selbst bei Flächen mit vergleichbaren Strukturen festzustellen. Das Potenzial der Siedlungsgebiete werde von den Wiesenvögeln häufig nicht ausgeschöpft. Demnach sei es jedenfalls bei Wiesenvögeln nicht sinnvoll, die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Schlussstand 2007) vorgeschlagenen Orientierungswerte für den Verlust von Habitatflächen anzuwenden, bei deren Überschreiten stets von einer Unverträglichkeit auszugehen sei.

40

Danach steht die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" zur Überzeugung des Senats fest. Die Annahme, dass Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen und daher die im oben genannten Endbericht zum Teil Fachkonventionen vorgeschlagenen Orientierungswerte nur dann Anwendung finden, wenn es um den Schutz von Lebensraumtypen geht, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 132 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswirkungen des geplanten Neubaus der teilweise durch das Vogelschutzgebiet führenden Bundesstraße B 212 nicht berücksichtigt wurden. Die Verträglichkeitsprüfung ist nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Da bisher noch nicht einmal das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 212 eingeleitet wurde, fehlt es an der für eine Beurteilung kumulativer Auswirkungen erforderlichen Verfestigung der Planung.

41

Das sonstige Vorbringen des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung in Frage zu stellen. Auf seinen Einwand, eine im Jahre 2000 erstellte Studie habe festgestellt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen werde, wird im Planfeststellungsbeschluss entgegnet, dass sich bei der nachfolgenden Konkretisierung der Planung die Trassenführung und die Ausgestaltung des Autobahnabschnitts im Randbereich zum Vogelschutzgebiet wesentlich geändert hätten. Außerdem habe eine verlässliche Datengrundlage erst ab dem Jahre 2006 vorgelegen. Denn in diesem Jahr sei der Pflege- und Managementplan erstellt worden, auf dessen Grundlage die Schutzgebietsverordnung erlassen worden sei. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Zu seiner weiteren Einwendung, faktisch erstrecke sich das Vogelschutzgebiet auch auf den Bereich östlich der Plantrasse, wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die an die Plantrasse angrenzenden Flächen wie etwa die Baggergutdeponie, Gewerbeflächen oder das Güterverkehrszentrum nicht die Schutzgebietsvoraussetzungen erfüllten; dieser Bereich sei nur mit Blick auf die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung untersucht worden. Auch diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die besonderen Darlegungsanforderungen, denen angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens die Behauptung unterliegt, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet (vgl. Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 33 Rn. 16), sind nicht annähernd gewahrt. Zur Gebietsabgrenzung im Einzelnen hat der Gutachter der Beklagten im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, der Böschungshang der Deponie sei nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden, weil das dortige Gehölz so hoch wachsen werde, dass es als Brutstandort für Wiesenvögel ungeeignet sei. Schließlich begründet der Umstand keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung, dass ein anderer Gutachter, der im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG tätig war, zu der abweichenden Einschätzung gelangt ist, andere Projekte beträfen nicht dieselben Vogelarten wie die A 281, so dass schon deshalb keine kumulativen Wirkungen entstehen könnten. Denn diese Aussage weist keinen Bezug zu der für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Feststellung auf, die kumulativen Wirkungen des Vorhabens und anderer Projekte auf dieselben Vogelarten lägen ihrer Intensität nach unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.

42

Nach allem kommt es nicht darauf an, ob die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens hilfsweise durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG den rechtlichen Anforderungen genügt.

43

b) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit Blick auf andere Schutzgebiete im Umfeld des Vorhabens rechtswidrig.

44

aa) Es ist nicht erkennbar, dass die auf etwaige Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Weser zwischen Ochtummündung und Rekum" bezogene FFH-Vorprüfung fehlerhaft ist. Insoweit wurde überprüft, ob der Bau des Wesertunnels die geschützten Fischarten Meer- und Flussneunauge sowie Finte beeinträchtigen könne, da durch Tideströmungen Austauschbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und dem Standort des Tunnels bestehen könnten. Die Vorprüfung gelangt zum Ergebnis, dass die für die Reproduktion der Finte relevanten Habitate nicht im Bereich der geplanten Querung, sondern weiter stromabwärts liegen und die Baumaßnahmen keine Störungen dieser Habitate auslösen können. Die Passierbarkeit des von den Baumaßnahmen betroffenen Flussabschnitts für Meer- und Flussneunaugen bleibe auch während der Bauzeit gewahrt. Diese Untersuchung wird vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit er meint, die Tideströmung verschärfe entgegen der Annahme der Vorprüfung die Problematik einer baubedingten Zunahme der Fließgeschwindigkeit, geht er nicht auf die Feststellung der Vorprüfung ein, es sei aus zahlreichen Beobachtungen bekannt, dass ziehende Fische und Neunaugen in Tideflüssen mit den Gezeiten schwimmen und ggf. Pausen einlegen. Entgegen der Annahme des Klägers geht die Vorprüfung durchaus auf die Auswirkungen baubedingter Störungen durch Unterwasserschall und Erschütterungen ein. Danach fällt der damit verbundene zeitweilige geringe Verlust des Bereichs als Nahrungsraum für Neunaugen vor dem Hintergrund des verbleibenden Nahrungsraums nicht ins Gewicht und sind die Störungen nicht geeignet, die Wanderungen der Neunaugen zu unterbrechen. Hierzu verhält sich der Kläger nicht.

45

bb) Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Niedervieland - Stromer Feldmark" rügt der Kläger das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung. Auch diese Rüge kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der fachlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 14. Dezember 2007 können bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (Erhalt der Lebensraumfunktion für die Fischart Steinbeißer) aufgrund der erheblichen Entfernung vom Trassenbereich und der vom Grabensystem des FFH-Gebiets getrennt gehaltenen Sammlung und Abführung des Oberflächenabflusswassers der Autobahn ausgeschlossen werden. Dem hält der Kläger lediglich entgegen, dass eine im Juni 2000 erstellte Verträglichkeitsstudie angenommen habe, der Bau der A 281 im Abschnitt 3/2 führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets. Eine im Jahre 2002 erstellte neue Studie, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei nicht ausgelegt worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr hinsichtlich des Bauabschnitts 4 der A 281 keine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Wenn bezogen auf den Bauabschnitt 4 jedwede nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Niedervieland - Stromer Feldmark" ausgeschlossen werden können, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es zusammen mit Einwirkungen aus dem Bauabschnitt 3/2 zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.

46

cc) Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wird das FFH-Gebiet "Bremische Ochtum"/Naturschutzgebiet "Ochtumniederung" durch den Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt nicht berührt; mögliche Auswirkungen seien nur von dem im Bau befindlichen Bauabschnitt 3/2 der A 281 zu erwarten. Insoweit beschränkt sich der Einwand des Klägers auf die Anmerkung, dass eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben bis rd. 1,2 km an das FFH-Gebiet heranreiche. Das genügt nicht, um die naturschutzfachliche Einschätzung in Frage zu stellen.

47

dd) Hinsichtlich des Naturschutzgebiets "Ochtumniederung" macht der Kläger geltend, hierzu sei lediglich festgestellt worden, dass das Vorhaben ca. 2 km entfernt sei. Dies greife zu kurz. Jedenfalls hätte erwähnt werden müssen, dass ein weiterer Abschnitt am Naturschutzgebiet vorbeiführe; entsprechende Untersuchungen hätten mit ausgelegt werden müssen. Dieses pauschale Vorbringen lässt nicht erkennen, dass naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten.

48

4. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel oder Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf, derentwegen der Kläger seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen kann.

49

a) Der Kläger weist darauf hin, dass nach dem Artenschutz-Fachbeitrag Nester der "Folgenutzer" Haussperling, Star und Mehlschwalbe zerstört werden. Da vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen seien, müsse die ökologische Funktion der Nester durch einen im räumlichen Zusammenhang vorhandenen Bestand erfüllt werden. Dies sei nicht erkennbar, so dass das artenschutzrechtliche Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG) verletzt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Artenschutz-Fachbeitrag wird nachvollziehbar ausgeführt, dass auch diejenigen Vogelarten, die ihre Nester und Höhlen mehrjährig nutzen, nicht auf eine Wiederverwendung angewiesen sind und daher in den hierfür geeigneten Habitatstrukturen im Umfeld der geplanten A 281 neue Nester bauen können. Mit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung setzt sich der Kläger nicht auseinander.

50

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Beurteilung der Fachbehörde vom 12. März 2009 werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auch in Bezug auf die "Grüne Mosaikjungfer" nicht berührt. Mit großer Wahrscheinlichkeit komme diese Libellenart im Trassenbereich nicht mehr vor, weil Untersuchungen ergeben hätten, dass es dort keine für den Erhalt der Population der "Grünen Mosaikjungfer" zwingend notwendigen Bestände der Wasserpflanze "Krebsschere" mehr gebe. Insoweit macht der Kläger eine unzureichende Klärung des Sachverhalts geltend, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die naturschutzfachliche Einschätzung der Fachbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt.

51

Auch das weitere auf den Artenschutz bezogene Vorbringen des Klägers entbehrt der Substanz. Es wird nicht aufgezeigt, weshalb Ermittlungen dahingehend hätten angestellt werden sollen, ob ein Rastgebiet der Zugvögel und Fledermäuse vorhanden ist, das durch den Bau und Betrieb der Autobahn gestört werden könnte, und ob auch auf der Südseite der Weser Fledermäuse in größerem Umfang vorhanden sind. Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass insoweit keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Soweit der Kläger Hinweise auf Gefährdungen der Finte durch das Ausbaggern der für den Einbau der Tunnelelemente erforderlichen Absenkrinne vermisst, wird auf obige Ausführungen zum FFH-Schutz verwiesen. Es trifft auch nicht zu, dass Anzahl und Standort von Vögeln der sog. Roten-Liste-Arten im geplanten Trassenbereich nicht abschließend festgelegt wurden. Dies ist vielmehr eingehend geschehen.

52

b) Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liegt nicht vor. Der Kläger hat insoweit im Klageverfahren im Wesentlichen nur seine Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit den im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegten, durchgängig nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Beklagten hierzu auseinanderzusetzen. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben die Eingriffsregelung verletzt.

53

5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung (a). Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn dieser Mangel hat das Abwägungsergebnis nicht i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst (b).

54

a) Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <349 f.> und vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 56). Gemessen an diesen Anforderungen des Abwägungsgebots ist die Abwägung zur Auswahl der Tunnelvariante mit Fehlern behaftet.

55

aa) Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht hinsichtlich des Vergleichs der Kosten der beiden von der Beklagten untersuchten Tunnelvarianten. Eine fehlerhafte Ermittlung dieser Kosten kann nicht festgestellt werden.

56

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses liegt regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vor noch sind alle Gewerke vergeben. Daher müssen der Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung die voraussichtlichen Kosten eines Absenktunnels und eines Bohrtunnels auf der Grundlage von Abrechnungspreisen bzw. in einem Fall von Angebotspreisen vergleichbarer aktueller Tunnelbauprojekte mit vergleichbaren geologischen Verhältnissen ermittelt. Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.). Die Vergleichspreise wurden sodann gemittelt und auf die Länge sowie den Durchmesser einer Untertunnelung der Weser als Absenk- bzw. als Bohrtunnel übertragen. Dabei war von einer Vergrößerung des Durchmessers des Bohrtunnels auszugehen, weil dieser nach der zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen "Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, RABT 2003" mit einem Seitenstreifen zu versehen gewesen wäre. Zu Unrecht rügt der Kläger, der Übertragung der Vergleichspreise auf die Ausführung der Weserquerung als Bohrtunnel lägen Rechenfehler zugrunde mit der Folge, dass die Kosten eines Bohrtunnels deutlich zu hoch angesetzt worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass der Kostenanteil für das beim Tunnelvortrieb aufzubrechende Volumen im Verhältnis der Vergrößerung der Kreisfläche berücksichtigt wurde. Dies leuchtet ebenso ein wie die Berücksichtigung des Kostenanteils für die Ausbaufläche der Fahrbahn im Verhältnis der unter der Fahrbahn auszufüllenden Fläche. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kostenanteil für den Randbereich des Bohrtunnels mit Stahlbetontübbingen im Verhältnis des größeren Tunneldurchmessers und der größeren Betonring-Wandstärke angesetzt hat. Rechenfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.

57

Die vom Kläger in Bezug genommene alternative Berechnung der Kosten eines Bohrtunnels durch das Büro IMM belegt keine methodischen Mängel der Kostenschätzung der Beklagten. Allein der Umstand, dass die alternative Schätzung die Investitionskosten eines Bohrtunnels erheblich geringer angesetzt hat, gibt hierfür nichts her. Die alternative Kostenberechnung beruht nicht auf der Heranziehung der Kosten von Vergleichsobjekten, sondern auf einer Kostenkalkulation. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine andere methodische Herangehensweise zu anderen Ergebnissen führen kann. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die alternativ angewandte Methode der Kostenkalkulation den voraussichtlich anfallenden Aufwand für den Bohrtunnel offenkundig genauer erfasst hat als die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand von Abrechnungspreisen vergleichbarer Objekte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine genaue Kalkulation anhand aller wesentlichen Kostenpositionen noch nicht möglich ist, wie dies etwa das Leistungsverzeichnis der späteren Ausschreibung des Projekts zulasse. Dementsprechend seien die Kosten bei der alternativen Schätzung nur sehr grob anhand weniger Positionen kalkuliert worden. Dies sei nicht genauer als die hier vorgenommene Schätzung unter Heranziehung der Kosten bereits abgerechneter Vergleichsprojekte, zumal in den tatsächlichen Abrechnungspreisen der Vergleichsprojekte bereits der nicht selten beträchtliche Aufwand aus geologischen Risiken enthalten sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt.

58

Ihm kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er unter Bezugnahme auf Ausführungen in der alternativen Kostenschätzung meint, die erhebliche Differenz der Preise der Vergleichstunnel Dedesdorf und Herrentunnel zeige die Fehlerhaftigkeit der gewählten Methode. Die Beklagte hat als Grund für diese Kostendifferenz in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass beim Tunnel Dedesdorf die Abrechnungspreise vorgelegen hätten, beim Herrentunnel hingegen nur die Angebotspreise. Letztere seien regelmäßig - und so auch hier - deutlich geringer als die tatsächlich abzurechnenden Kosten. Insbesondere werde die Position für geologische Risiken mit Blick auf die bei Ausschreibungen herrschende Wettbewerbssituation häufig zu niedrig angesetzt. Diese Ausführungen, denen der Kläger nicht widersprochen hat, erscheinen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist entscheidend, dass die voraussichtlichen Kosten für den Absenktunnel nicht dadurch niedrig gehalten wurden, dass insoweit nur die tendenziell geringeren Angebotspreise vergleichbarer Projekte herangezogen wurden.

59

Auch im Übrigen begegnet der Kostenvergleich keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger macht geltend, nach einem Gutachten von "agiplan" zur Bewertung der Folgen eines Baus der A 281 für die Unternehmen nördlich der Weser entstünden "Entschädigungskosten" von mehr als 37 Mio. €. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang solche Entschädigungszahlungen in den Kostenvergleich eingeflossen seien. Daher bestünden begründete Zweifel, dass der Absenktunnel, der die Unternehmen deutlich stärker belaste, kostengünstiger zu realisieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der betroffenen Firma Arcelor Mittal in Auftrag gegebene Kostenschätzung von "agiplan" einen gänzlich anderen Ansatz verfolge als der der Planfeststellung zugrunde liegende Kostenvergleich. Bei letzterem seien im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung nur die Kosten berücksichtigt worden, bei denen es Unterschiede zwischen den Tunnelvarianten gebe. Demgegenüber enthalte das Gutachten "agiplan" sämtliche Kosten, also auch diejenigen, die bei beiden Varianten gleichermaßen anfielen. Der Kläger hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Beim Kostenvergleich wurde im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass der Absenktunnel bezogen auf die Beeinträchtigung der Unternehmen nördlich der Weser Nachteile gegenüber dem Bohrtunnel aufweist. Nach der Vergleichsstudie wurden nämlich bei den Positionen "Trassenfreimachung", "Bodenentsorgung" und "Schutzeinrichtungen Nordseite" für den Absenktunnel Mehrkosten von insgesamt 18,5 Mio. € angesetzt. Im Übrigen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kostenschätzungen der Beklagten auf einer unhaltbaren Methodik oder eindeutig falschen Annahmen beruhen könnten.

60

bb) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung der Tunnelvarianten ferner mit Blick auf die Berücksichtigung der Belange "Natur und Umwelt", "Städtebau", "Technik" sowie "Verkehr und Sicherheit".

61

Hinsichtlich der Variantenauswahl macht sich der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich die Ergebnisse der Vergleichsstudie Bohrtunnel - Absenktunnel von 2004 zu eigen. Im Rahmen dieser Vergleichsstudie wurden die jeweiligen Auswirkungen der beiden Tunnelvarianten auf die oben genannten Belange eingehend untersucht und bewertet. Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft dies auch die unterschiedlichen nachteiligen Auswirkungen der Varianten auf die Umweltbelange und die jeweils auf die Wohnbebauung einwirkenden Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Licht). Die Vergleichsstudie gelangt zum Ergebnis, dass der Bohrtunnel bei diesen Punkten Vorteile aufweist. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit Abwägungsdefizite vorliegen könnten. Er rügt ferner, in die Variantenabwägung sei nicht mit hinreichendem Gewicht zu Lasten des Absenktunnels eingestellt worden, dass dieser im Unterschied zum Bohrtunnel eine weitere Vertiefung der Weser und damit die Erreichbarkeit der Häfen mit künftig größeren Containerschiffen endgültig ausschließe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Absenktunnel die mittlerweile planfestgestellte Vertiefung der Weser nicht hindert. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass der Containerumschlag nur in Bremerhaven bzw. Wilhelmshaven erfolgt und seitens der zuständigen Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich keine Änderungen geplant seien.

62

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, zu Lasten des Absenktunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Tunneldecke ("Zerschellschicht") bei Notankerwürfen zerstört werden könne. Eine solche Gefahr wurde bereits in der Vergleichsstudie verneint und darauf verwiesen, dass beide Tunnelvarianten auf die Belastung eines gesunkenen Schiffes hin ausgelegt sein müssten (Wracklast). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass die spezielle Ausgestaltung des Bauwerks dieses auch gegenüber geschleppten Ankern schütze. Die nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Ohne Erfolg trägt er vor, zugunsten des Bohrtunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein durchgängiger Standstreifen der Verkehrssicherheit besser diene als die beim Absenktunnel vorgesehenen Pannenbuchten. In der Vergleichsstudie wurde die Verkehrssicherheit unter diesem Aspekt für beide Tunnelvarianten gleich bewertet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Standstreifen zwar - im Unterschied zu Pannenbuchten - an allen Stellen des Tunnels Möglichkeiten zum Anhalten böten, dass sie jedoch andererseits wegen ihrer geringen Breite weniger sicher seien als Pannenbuchten. Mit dieser nachvollziehbaren Einschätzung setzt sich der Kläger nicht auseinander.

63

cc) Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass die Planfeststellungsbehörde sein Interesse am Erhalt des in seinem Eigentum stehenden und von ihm bewohnten Gebäudes, dessen Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig ist, verkannt bzw. fehlgewichtet hat.

64

Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt daher einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <15> m.w.N.). Danach war mit Rücksicht auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (§ 19 Abs. 2 FStrG) das Bestandsinteresse des Klägers angesichts der ausgeprägt personalen Funktion des Wohneigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <11> zur baulichen Nutzung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <6> zur Wohnungsmiete) mit besonderem Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen. Daran fehlt es hier.

65

Der Planfeststellungsbeschluss vermerkt bei der Alternativenprüfung, dass für die Herstellung des Absenktunnels sechs Wohngebäude abgerissen werden müssen. Diesem Umstand wird gegenübergestellt, dass die Ortslage Seehausen auch bei Herstellung eines Bohrtunnels durch Erschütterungen, Setzungen und Lärm belastet werde; möglicherweise müssten vom Tunnel unterfahrene Wohngebäude zeitweise geräumt oder kostenaufwändig abgesichert werden. Diese Bewertung der Eigentumsbelange ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil eine konkrete Abwägung des Bestandsinteresses der Eigentümer und Bewohner der abzubrechenden Gebäude mit gegenläufigen, im Falle eines Bohrtunnels entstehenden Beeinträchtigungen der Ortslage Seehausen fehlt. Sie ist vielmehr schon nicht nachvollziehbar. Denn nach den Untersuchungen der Vergleichsstudie, auf die die Planfeststellungsbehörde die Alternativenprüfung ausdrücklich gestützt hat, sind die genannten Beeinträchtigungen nicht etwa auf den Bohrtunnel begrenzt, sie sind im Gegenteil bei der Ausführungsvariante Absenktunnel noch deutlich intensiver. Die bei der Ausführungsvariante Bohrtunnel auftretenden Beeinträchtigungen können die Inanspruchnahme der Wohngebäude daher offenkundig nicht rechtfertigen.

66

An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird festgehalten, dass der Abriss von sechs Wohnhäusern "ein sehr großer Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist". Jedoch sei mit diesen Häusern der Eingriffsbereich so weit minimiert worden, wie es technisch möglich sei. Darüber hinaus habe der Vorhabenträger bislang zwei Wohngebäude und außerdem im näheren Umfeld ein Ersatzgrundstück erwerben können und bemühe sich weiterhin um einen freihändigen Erwerb. Der Vorhabenträger habe nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme dieser sechs Wohngebäude zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sei. Somit müssten zur Verwirklichung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens die betroffenen privaten Belange der Eigentümer zurücktreten. Diese Abwägung der Eigentümerbelange ist ebenfalls offensichtlich fehlerhaft.

67

Die Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs (räumliche Begrenzung des Zugriffs, Versuch freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken) tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten. Nicht tragfähig ist auch die Erwägung, die Eigentümerbelange müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten. Unstreitig könnte die A 281 im 4. Bauabschnitt mit derselben Trassierung ohne Inanspruchnahme der Wohngebäude gebaut werden, wenn anstelle eines Absenktunnels ein Bohrtunnel errichtet würde. Der Zugriff auf die Wohngebäude kann daher nur mit einem öffentlichen Interesse an der Ausführung der Weserquerung gerade als Absenktunnel gerechtfertigt werden. Eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für einen Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude ist jedoch nicht erfolgt. Daran ändert nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde die Vergleichsstudie zu eigen macht, die die Tunnelvarianten nach den jeweils betroffenen Belangen eingehend untersucht und gewichtet. Denn das verfassungsrechtlich geschützte konkrete Bestandsinteresse der betroffenen Eigentümer, das nicht mit dem zu entschädigenden Vermögensverlust gleichgesetzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <323>), hat auch im Rahmen der Vergleichsstudie keine Beachtung gefunden.

68

b) Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 163; stRspr). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel - wie hier - in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Ausgehend davon liegt hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde ist auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Auswahl des Absenktunnels lässt auch bei Berücksichtigung des erheblichen Gewichts des in seiner freiheitssichernden Funktion verfassungsrechtlich geschützten Interesses am Bestand der Wohngebäude keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen.

69

aa) Wie bereits ausgeführt, wurden die Tunnelvarianten im Rahmen einer umfangreichen Untersuchung ("Vergleichsstudie") bezogen auf die - als "Zielfelder" - bezeichneten Belange "Verkehr und Sicherheit", "Technik", "Wirtschaftlichkeit", "Umwelt und Natur" sowie "Städtebau" miteinander verglichen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei Gleichgewichtung aller fünf Zielfelder mit jeweils 20% sich die Vor- und Nachteile der beiden Tunnelvarianten weitgehend ausgleichen. Ferner wurde festgestellt, dass bereits bei einer etwas stärkeren Gewichtung des Zielfeldes "Wirtschaftlichkeit" sich die Ergebnisse deutlich zugunsten des Absenktunnels stabilisieren. Die Gutachter empfahlen daher, der weiteren Planung das Bauverfahren Absenktunnel zugrunde zu legen.

70

Hieran knüpft die Planfeststellung an. Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass sich keine Ausschlusskriterien für eine der Varianten ergeben hätten, und weist darauf hin, dass gerade der Bau eines Tunnels aufgrund der hohen Kosten eine besondere Herausforderung für die Finanzierung darstelle. Ausgehend davon wird dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die in der Vergleichsstudie im Zielfeld "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € (Investitionskosten 26 Mio. €, Betriebskosten für 30 Jahre 25 Mio. €) wird die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Im Falle der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Finanzierung des Wesertunnels müssten die Kosten noch eine für einen Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahmen zulassen; um dies zu erreichen, sei hier ohnehin bereits eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden. Sollte die Finanzierung auf konventioneller Grundlage erfolgen, wäre diesem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine mindestens ebenso große Bedeutung beizumessen. Entsprechend dem Gebot einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sei bei Vorliegen im Wesentlichen gleicher Alternativen die kostengünstigere Variante vorzuziehen. Somit sei die Ausführungsvariante Absenktunnel unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.

71

Nach diesen Erwägungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge hat und dies einen schwerwiegende Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, als solcher nicht übersehen wurde. Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen durch den Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass beim Vergleich Brücke/Tunnel wegen einer deutlich günstigeren "Qualitätsstruktur" (deutliche Vorteile des Tunnels in allen untersuchten Zielfeldern außer der "Wirtschaftlichkeit") dem Tunnel trotz dessen höherer Kosten nur deshalb der Vorzug gegeben worden sei, weil die Differenzen der geschätzten Kosten noch im Rahmen möglicher Schätzfehler gelegen hätten; im Unterschied dazu sei der Absenktunnel sowohl bei den Investitions- als auch bei den Betriebskosten erheblich günstiger.

72

bb) Dass die Planfeststellungsbehörde in Konsequenz ihrer - die Ergebnisse der Vergleichsstudie einschließenden - Variantenabwägung der kostengünstigeren Alternative Absenktunnel auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude den Vorzug gegeben hätte, stellt keine gegen das Abwägungsgebot bzw. das Gemeinwohlerfordernis nach Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende Fehlgewichtung dar.

73

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Kostenaspekt wegen der ohnehin hohen Kosten eines Tunnelbaus besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter anderem wegen der besonderen Kostenintensität solcher Bauwerke (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrPrivFinG) hat der Gesetzgeber mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz die Voraussetzung dafür geschaffen, deren Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung auf Private übertragen zu können mit der Möglichkeit einer Refinanzierung durch Mauterhebung (vgl. BTDrucks 12/6884 S. 5 unter Bezugnahme auf die europarechtlich auf solche kostenintensiven Bauwerke beschränkte Möglichkeit der gleichzeitigen Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011). Wie ausgeführt, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Bohrtunnel Mehrkosten von insgesamt 51 Mio. € auslösen würde. Die Vermeidung derart hoher Kosten stellt mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln einen öffentlichen Belang von solchem Gewicht dar, dass er das gegenläufige Interesse am Fortbestand der Wohngebäude überwiegen kann, auch wenn diesem Interesse - wie ausgeführt - ebenfalls beträchtliches Gewicht zukommt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zugriff auf das vom Kläger und seiner Familie bewohnte Gebäude besonders belastend auswirkt, zumal im Rahmen des Entschädigungsverfahrens Maßnahmen zur Abmilderung wie der Versuch freihändigen Erwerbs oder die Stellung geeigneten Ersatzwohnraums oder geeigneter Ersatzgrundstücke zu Gebote stehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Finanzierung des Tunnels durch einen privaten Investor oder aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Sollte der Bund die Entscheidung zugunsten einer privaten Finanzierung treffen, ist nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde bereits beim planfestgestellten Absenktunnel eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 115 Mio. € notwendig, um einem privaten Investor eine akzeptable Refinanzierung durch Mauteinnahmen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass auch die Mehrkosten eines Bohrtunnels zu Lasten der öffentlichen Hand gingen. Sollte der Tunnel in vollem Umfang konventionell finanziert werden, käme dem öffentlichen Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, mindestens dasselbe Gewicht zu, weil dann auch der Anteil der Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen ist, der ansonsten durch einen privaten Investor finanziert worden wäre.

74

6. Schließlich sind auch bezogen auf das Vorhaben selbst keine Abwägungsmängel erkennbar, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten.

75

a) Die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Immissionen der A 281 bezogenen Rügen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die maßgebenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) werden eingehalten. Es kann offen bleiben, ob die Planfeststellungsbehörde hätte überprüfen müssen, ob der Verkehrslärm der A 281 zusammen mit dem etwa von den Industriebetrieben nördlich der Weser verursachten Lärm die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet. Denn nach den nunmehr vorgelegten Lärmberechnungen, die nach Darlegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Lärmquellen in der Umgebung des Vorhabens berücksichtigen, wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht. Die weiteren Rügen zu Lärmeinwirkungen (etwa unzureichender Schutzeignung durch den Lärmschutzwall, fehlender Berücksichtigung der Geräusche der Tunnelventilatoren) bzw. zur Ermittlung der Luftschadstoffbelastung (unter anderem Windverhältnisse, Abnahme der Hintergrundbelastung) stellen im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen dar, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen eingehenden und durchweg nachvollziehbaren Stellungnahmen hierzu erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Klagevorbringens zu den Auswirkungen der Bauarbeiten und des Bauverkehrs auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung des Vorhabens sowie die behauptete wasserrechtliche Problematik (etwa Schäden infolge eines tunnelbedingten Grundwasserstaus, Überschwemmungsrisiko durch zeitweilige Unterbrechung der Schutzdeiche und durch Wassereintritt in den Tunnel). Das insgesamt unsubstantiierte Vorbringen des Klägers zu allen diesen Punkten ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in Frage zu stellen. Zumindest die immissionsbezogenen Rügen sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil ihre Richtigkeit unterstellt werden kann, ohne dass sich dadurch etwas an der Inanspruchnahme des Eigentums des Klägers änderte (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>).

76

b) Die Einwendungen des Klägers gegen den Planvorbehalt hinsichtlich der Bewältigung der Gefährdungen der Autobahnnutzer durch den Betrieb der Schlackenkippe der Firma Arcelor Mittal ist durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Protokollerklärung gegenstandslos geworden. Danach kann - entsprechend der Erklärung des Vorhabenträgers mit Schreiben vom 4. November 2011 - mit dem Bau des Abschnitts 4 der A 281 nicht begonnen werden, bevor die bauliche Herstellung einer Lawinengalerie zum Schutz der Autobahnfahrer durch bestandskräftige Zulassung geklärt ist. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es entgegen der Darlegung im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sein sollte, eine Lawinengalerie technisch einwandfrei, ohne zusätzlichen Grunderwerb und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu bauen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen (Planfeststellungsabschnitt 17; Bau-km G 16,840/ km 16,525 bis km 32,402). Die Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg-Ebensfeld-Erfurt ist Bestandteil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit - Schiene Nr. 8 - Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg-Erfurt-Leipzig/Halle-Berlin. Sie umfasst den Ausbau der bestehenden Strecke Nürnberg-Ebensfeld um zwei zusätzliche Gleise und den Neubau einer zweigleisigen Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Ebensfeld und Erfurt einschließlich zweier Verbindungskurven bei Niederfüllbach und Dörfles-Esbach zur Anbindung von Coburg. Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt verläuft in großen Teilen durch das Stadtgebiet von Erlangen.

2

Die Kläger sind Eigentümer und teilweise auch Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen, die für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Die Inanspruchnahme erfolgt durch Belastung der Grundstücke mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung.

3

Das streitgegenständliche Planvorhaben verursacht Eingriffe in Natur und Landschaft im Umfang von rund 39,9 ha, die einen Kompensationsbedarf von ca. 71,4 ha nach sich ziehen, dem Kompensationsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 69,7 ha gegenüberstehen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind neben 16 Ausgleichsmaßnahmen sieben Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Ein erheblicher Teil (ca. 45 %) der Eingriffe soll im Bereich der Bauwerke selbst durch Begrünung der Böschungen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken und sonstigen Restflächen ausgeglichen werden. Die Ersatzmaßnahmen sind in Erlangen im Bereich Eltersdorf/Tennenlohe und im Landkreis Erlangen-Höchstadt geplant.

4

Streitgegenständlich sind die Ausgleichsmaßnahmen A6 (Aufforstung) und A12 (Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese) sowie die Ersatzmaßnahmen E1(S) (Renaturierung des ehemaligen Hirschweihers in Baiersdorf) und E4/E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Hutgraben). Für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 werden - erstmalig durch das zweite Planänderungsverfahren - ca. 20 ha landwirtschaftlich genutzte Acker- und Wiesenflächen beansprucht. Dafür wurde die im ersten Planänderungsverfahren vorgesehene landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E3 "Ersatzzahlung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Gewässerentwicklungsplanes Erlangen" in Höhe von ca. 1,6 Mio. € gestrichen.

5

Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen die auf ihren Flächen geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhoben. Die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger zu 2 und 11 wurde daraufhin reduziert.

6

Im Einzelnen sind die Kläger wie folgt betroffen:

7

Der Kläger zu 1 ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer des Flurstücks Nr. ... (5 886 qm), Gemarkung T., das für die Ersatzmaßnahme E5 im Umfang von 5 686 qm mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden soll. Überdies ist er als Pächter verschiedener landwirtschaftlicher Nutzflächen betroffen, die für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden sollen. Nach eigenen Angaben verliert der Kläger zu 1 für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insgesamt 4,75 ha von bisher als Eigentümer/Pächter genutztem Acker-/Wiesenland.

8

Der Kläger zu 2 ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer der Flurstücke Nr. ... und 749 in der Gemarkung E., die für die Ersatzmaßnahme E4 in Anspruch genommen werden. Das Flurstück Nr. ... (3 200 qm) soll im Umfang von 1 755 qm, das Flurstück Nr. ... mit seiner gesamten Größe von 5 710 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies werden auch Pachtflächen, die der Kläger zu 2 als Acker-/Wiesenland nutzt, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen. Insgesamt verliert der Kläger zu 2 nach seinen Angaben ca. 5 ha landwirtschaftlich genutzter Eigentums- und Pachtflächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

9

Der Kläger zu 3 ist Eigentümer und Bewirtschafter des Flurstücks Nr. ... sowie weiterer Flurstücke in der Gemarkung T. Das 5 180 qm große Flurstück Nr. ... wird vollumfänglich für die Ersatzmaßnahme E4 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet. Zudem sollen die - in der Klagebegründung nicht explizit genannten - laut Grunderwerbsverzeichnis ebenfalls im Eigentum des Klägers zu 3 stehenden Flurstücke Nr. ... (1 020 qm) und Nr. ... (2 660 qm) in vollem Umfang für die Ersatzmaßnahme E4 mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden.

10

Der Kläger zu 4 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. ..., ..., und ... in der Gemarkung E. Das Flurstück Nr. ... (6 580 qm) soll für die Maßnahme E4 mit 650 qm, das Flurstück Nr. ... (5 380 qm) mit 580 qm und das Flurstück Nr. ... (2 450 qm) mit 25 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies wird das in seinem Eigentum stehende Flurstück Nr. ..., Gemarkung E., im Umfang von 700 qm für die Ausgleichsmaßnahme A6 mit einer Grunddienstbarkeit (Biotopentwicklungsfläche) in Anspruch genommen. Nach seinen Angaben kann der Kläger zu 4 aufgrund der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen künftig landwirtschaftliche Eigentums- und Pachtflächen im Gesamtumfang von 5,5 ha nicht mehr nutzen.

11

Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung T. Das gesamte Flurstück (2 188 qm) soll für die Maßnahme E5 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.

12

Die Klägerin zu 6 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (1 317 qm), Nr. ... (1 959 qm) und Nr. ... (1 503 qm), Gemarkung T. Diese Flurstücke werden für die Maßnahme E5 in vollem Umfang mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet. Zudem ist sie Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... (6 550 qm) in der Gemarkung T., das für die Ersatzmaßnahme E4 im Umfang von 760 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.

13

Die Klägerin zu 7 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (69 qm) und Nr. ..., Gemarkung T. Das Flurstück Nr. ... ist ein Wegeflurstück, das nach ihren Angaben als einzige Zufahrt zu dem Hinterliegerflurstück Nr. ... dient und in vollem Umfang für die Maßnahme E4 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.

14

Die Klägerinnen zu 8 und 9 machen geltend, Eigentümerinnen von Flurstücken zu sein, die aus dem ehemaligen Flurstück Nr. ..., Gemarkung T., hervorgegangen sind. Das (ehemalige) Flurstück ... (4 735 qm) soll für die Maßnahme E5 im Umfang von 2 931 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.

15

Der Kläger zu 10 ist Miteigentümer des Flurstücks Nr. ... (8 783 qm), Gemarkung B., das für die Ersatzmaßnahme E1S in vollem Umfang mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll.

16

Der Kläger zu 11 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung B. (33 600 qm). Dieses Flurstück soll für die Ausgleichsmaßnahme A12 im Umfang von 3 530 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden.

17

Die Beklagte stellte den Plan unter dem 30. Oktober 2009 fest und machte ihn durch Auslegung vom 4. bis zum 15. Januar 2010 bekannt. Die Kläger haben am 12. Februar 2010 Klage erhoben.

18

Sie wenden sich nicht gegen das Bauvorhaben als solches, sondern gegen die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Flächen seien zwar naturschutzfachlich geeignet. Ihre Inanspruchnahme sei aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot sei nicht nur hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen, sondern auch im Hinblick auf die örtliche Landwirtschaft im Planfeststellungsabschnitt 17 zu beachten. Die Beklagte habe die allgemeine Verknappung landwirtschaftlicher Grundstücke im Ballungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen und den erheblichen Flächendruck durch eine Reihe von Ausbauvorhaben nicht angemessen berücksichtigt. Die in der ersten Planänderung vorgesehene Ersatzzahlung sei zu Unrecht gestrichen worden. Auf die nachrangige Reaktionsstufe dürfe nicht erst ausgewichen werden, wenn eine Eingriffskompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmöglich sei.

19

Zudem sei nicht bzw. nicht ausreichend geprüft worden, ob es Alternativen zu den nunmehr festgesetzten Flächen, etwa Flächen im Eigentum der Vorhabenträgerin oder der öffentlichen Hand gebe. So verfüge etwa die Beigeladene über ca. 40 ha Flächen südlich von Nürnberg bei Pyras/Hilpoltstein, die sie zur Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen für die ICE-Trasse München-Nürnberg angekauft habe und die jetzt überschüssig seien.

20

Die Beigeladene habe nicht aktiv nach geeigneten Kompensationsflächen gesucht und sich - anders als andere Vorhabenträger - auch nicht um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Sie habe weder inseriert oder ausgeschrieben noch sei sie an die Privateigentümer herangetreten, um die erforderlichen Kompensationsflächen freihändig oder etwa im Wege eines Flächentauschs zu erwerben. Es sei nicht Aufgabe des Bauernverbandes, im Planfeststellungsverfahren geeignete Flächen für Ersatzmaßnahmen "aufzutreiben". Auf private Flächenangebote sei nicht reagiert worden bzw. die vorgeschlagenen Flächen seien aufgrund rechtlich und naturschutzfachlich fehlerhafter Erwägungen zu Unrecht als nicht geeignet bewertet worden.

21

Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung in § 15 Abs. 3 BNatSchG auf die zunehmenden Probleme für die Landwirtschaft bei der Anwendung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung reagiert. Diese Neuregelung müsse wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Januar 2010 und dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 auch auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss angewandt werden. Sie verbessere den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bei der Inanspruchnahme für Ausgleichs- oder Ersatzflächen. Danach seien als Ersatzmaßnahmen u.a. Maßnahmen zur Entsiegelung bebauter und nicht mehr genutzter Flächen anzustreben. Insoweit kämen vorliegend etwa die Flächen des ehemaligen Kraftwerks Franken II oder des sog. "Bimbachtals" im Westen der Stadt Erlangen in Frage.

22

Überdies werde bestritten, dass die ausgewiesenen Ersatzflächen aus naturschutzfachlichen Gründen am besten geeignet seien. Die Beklagte und die Beigeladene hätten insoweit keine eigenen Ermittlungen und Erwägungen angestellt, sondern auf den Gewässerentwicklungsplan der Stadt Erlangen zurückgegriffen. Nach alternativen Konzepten sei von vornherein nicht gesucht worden.

23

Aufgrund der dargelegten Defizite leide der Planfeststellungsbeschluss nicht lediglich an einem Dokumentationsmangel, sondern auch an Abwägungsmängeln. Die Beklagte habe die privaten Belange der Kläger im Rahmen der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt.

24

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für das Vorhaben Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld (Bau-km G 16,840/km 16,525 bis km 32,402) hinsichtlich der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung auf privaten Flächen der Kläger aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

25

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26

Die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien naturschutzfachlich geeignet und erforderlich. Bei der Planung und Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bewegten Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich in einem Spannungsverhältnis zwischen der Schonung von Privateigentum und den naturschutzfachlichen Erfordernissen. Die Planfeststellungsbehörde habe den Druck auf die landwirtschaftlichen Flächen im Nachgang zum Erörterungstermin deutlich reduziert. So sei der Kompensationsfaktor entsprechend einer Forderung der Landwirtschaftsverbände abgesenkt worden. Zudem sei die Planung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen überprüft und durch punktuelle Streichung von Flächen so geändert worden, dass bei keinem der betroffenen Betriebe eine Existenzgefährdung zu befürchten sei.

27

Andere Lösungen seien nur mit anderen naturschutzfachlichen Konzepten möglich, insoweit verfüge sie aber über eine Einschätzungsprärogative. Dabei komme eine Ersatzzahlung nur als ultima ratio in Betracht. Überdies könne ein Flickenteppich von Einzelmaßnahmen naturschutzfachlich nicht so hoch angerechnet werden wie ein zusammenhängendes, multifunktionales Konzept. Abgesehen davon seien andere, gleichermaßen geeignete Flächen nicht benannt worden. Auch der Bayerische Bauernverband habe weder im Nachgang zum Erörterungstermin im Oktober 2008 noch im Anschluss an ein Gespräch im Eisenbahn-Bundesamt am 19. Juni 2009 andere geeignete Flächen benannt.

28

Die Inanspruchnahme der Grundstücke durch Belastung mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung stelle gegenüber einem Vollentzug des Eigentums das mildere Mittel dar. Sofern keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich sei, werde die Beigeladene die Flächen auf Wunsch des Betroffenen auch übernehmen. Diese Frage sei jedoch - ebenso wie die Möglichkeit eines Flächentauschs - im Rahmen des Enteignungs-/Entschädigungsverfahrens zu klären.

29

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

30

Die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen sei zur Umsetzung der streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen A6 und A12 sowie E1, E4 und E5 erforderlich. Das zugrunde liegende, von den Naturschutzfachbehörden getragene Kompensationskonzept sei fachlich nicht zu beanstanden. Es zeichne sich durch Trassennähe sowie dadurch aus, dass die Ersatzmaßnahmen in verschiedene Konzepte eingebunden seien. Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien multifunktional angelegt. Sie dienten sowohl zur Kompensation von Eingriffen in verschiedene Funktionen des Naturhaushalts als auch dem Artenschutz. Aufgrund der Multifunktionalität habe der Gesamtflächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen minimiert werden können, weil auf ein und derselben Fläche verschiedene Kompensationswirkungen zugleich bewirkt werden. Alternative Flächen seien geprüft worden, zur Verwirklichung der Kompensationsziele aber als nicht bzw. schlechter geeignet eingestuft worden.

31

Eine Ermittlung der Eigentumsverhältnisse an allen Flächen in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Betracht kommenden Umfeld des Vorhabens sei nicht zu leisten und daher auch nicht verhältnismäßig. Es sei vielmehr zulässig und geboten - ausgehend von den zu kompensierenden Eingriffen - zunächst nach naturschutzfachlichen Kriterien die Kompensationsziele festzulegen und sodann nach Flächen zu suchen, die das entsprechende Aufwertungspotential aufweisen. Die Eigentumsverhältnisse müssten dann nur für solche Flächen ermittelt werden, die für eine Heranziehung zu Kompensationszwecken in Betracht kämen.

32

Ob private Eigentümer ihre Flächen einvernehmlich zur Verfügung stellen, könne und müsse der Vorhabenträger bzw. die Planfeststellungsbehörde nicht von sich aus durch Abfrage aller Eigentümer ermitteln, deren Grundstücke aus fachlicher Sicht grundsätzlich in Betracht kämen. Jedenfalls überschreite eine Planfeststellungsbehörde nicht die Grenzen ihres Verfahrensermessens, wenn sie davon absehe. Eine Möglichkeit zur Ermittlung einvernehmlich angebotener Flächen sei vielmehr gerade die Mitwirkung der jeweils einschlägigen fachkundigen Verbände und Behörden, vorliegend insbesondere der Kommunen und des Bauernverbandes. Darauf dürfe sich die Planfeststellungsbehörde konzentrieren. Könnten auch die Kommunen und Verbände keine alternativen Flächen benennen, müsse auch die Planfeststellungsbehörde diese nicht kennen. Daran gemessen sei der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig, denn die entsprechenden Anfragen an die Kommunen und den Bayerischen Bauernverband seien erfolglos geblieben.

33

Einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 2.10) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage hat keinen Erfolg.

35

1. Die Kläger zu 1 bis 7 sowie 10 und 11 sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Eigentümer der betroffenen Flächen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dass die Klägerinnen zu 8 und 9 Eigentümerinnen von Grundstücken sind, die aus dem Flurstück Nr. ..., Gemarkung T., hervorgegangen sind, lässt sich anhand der Planunterlagen und sonst vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Dies hat der Senat schon in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 19) angemerkt. Die Klägerinnen zu 8 und 9 haben hierzu gleichwohl nicht ergänzend vorgetragen, sodass es ihnen schon an der Klagebefugnis fehlt. Ungeachtet dessen wäre ihre Klage aus den nachstehenden Gründen auch in der Sache nicht erfolgreich.

36

2. Die Klage, deren Erfolgsaussichten nach Maßgabe der bei Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Rechtslage zu beurteilen sind (a), ist weder im Hauptantrag (b) noch im Hilfsantrag (c) begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger mit der Folge einer mit dem Hauptantrag begehrten - teilweisen - Aufhebung oder zumindest der hilfsweise begehrten Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 21) ausgeführt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - juris Rn. 23 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146). Die mit einer großflächigen Belastung von Eigentumsflächen der Kläger verbundene Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher an Art. 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG a.F.) zu messen, der sich seinerseits im Rahmen des § 19 BNatSchG a.F. hält.

38

Entgegen der Auffassung der Kläger findet somit der am 1. März 2010 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getretene § 15 Abs. 3 BNatSchG n.F. vorliegend noch keine Anwendung. Hieran hält der Senat fest. Die Neuregelung hat nicht lediglich klarstellenden Charakter, sondern regelt erstmalig ein spezielles Rücksichtnahmegebot und einen entsprechenden Prüfauftrag bei der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Einwand der Kläger, es sei schon aus Billigkeits- und Praktikabilitätsgründen geboten, bei benachbarten Planfeststellungsabschnitten - wie hier dem Planfeststellungsabschnitt 16, für den das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dem streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt 17 - einen einheitlichen Maßstab nach dem Bundesnaturschutzgesetz zugrunde zu legen, greift nicht durch. Dass für verschiedene Abschnitte eines einheitlichen Planvorhabens unterschiedliche Rechtsvorschriften maßgeblich sein können, ist dem Umstand geschuldet, dass es gerade bei umfangreichen und komplexen Planvorhaben nicht möglich ist, das gesamte Vorhaben in einem einzigen Planfeststellungsverfahren zu bewältigen, und es deshalb - unter bestimmten Voraussetzungen - zulässig ist, das Gesamtvorhaben in mehrere Abschnitte zu unterteilen (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 28). Die damit regelmäßig verbundene zeitliche Staffelung der Planfeststellungsverfahren in den einzelnen Planfeststellungsabschnitten bringt es zwangsläufig mit sich, dass z.B. Rechtsänderungen nur für noch nicht planfestgestellte Abschnitte von Bedeutung sind.

39

b) Der auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die (Teil)Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kommt nach § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG nur dann in Betracht, wenn etwaige Mängel des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne die angegriffene Regelung/Festsetzung das Vorhaben als solches oder seine Gesamtkonzeption in Frage gestellt wäre.

40

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derart gravierenden Mangels haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie wenden sich - wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt haben - nicht gegen das Vorhaben als solches, sondern rügen ausschließlich die Inanspruchnahme ihrer Flächen für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben aber unter diesen Umständen nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Rn. 110, BVerwGE 121, 72 <77> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5).

41

c) Der auf Feststellung der (Teil-)Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des Art. 6a BayNatSchG a.F. Die Kläger werden durch die Inanspruchnahme ihrer Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat bei der Flächenauswahl dem Eigentumsrecht in einer Weise Rechnung getragen, dass das Kompensationskonzept dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot entspricht.

42

aa) Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 22 bis 29) ausgeführt:

43

Nach Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F. ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, die eingriffsbedingten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG a.F., § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F., § 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG a.F.). Der Landesgesetzgeber hat zudem von der ihm in § 19 Abs. 4 BNatSchG a.F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG a.F. die Zulässigkeit einer Ersatzzahlung für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen vorgesehen. Bei der Anwendung dieses gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16).

44

Die Umschreibung des Ausgleichstatbestandes in Art. 6a BayNatSchG a.F. und § 19 BNatSchG a.F. enthält ein qualitatives und ein räumliches Element. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen. Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Der räumliche Bereich, in dem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen, wird durch den fachrechtlich gebilligten Standort des Vorhabens vorbestimmt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <163> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - juris Rn. 128 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = BVerwGE 121, 72 ff.). Ersatzmaßnahmen müssen nach Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F. nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; das Gesetz verlangt nur, dass die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts "möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind". Danach genügt es, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahmen besteht (Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - juris Rn. 24 = NuR 2005, 177).

45

Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche noch auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche. Etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen können möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 32 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16). Diese Überlegungen gelten auch für Ersatzmaßnahmen. Besteht noch eine räumliche Beziehung zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahme, kommt es nicht entscheidend darauf an, welche der Alternativflächen näher am Eingriffsort liegt. Anderenfalls würde eine flexible Handhabung der Eingriffsregelung unnötig erschwert, zumal die in Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG a.F. vorgesehene Ersatzzahlung als ultima ratio nur dann in Betracht kommt, wenn Eingriffe weder ausgeglichen noch ersetzt werden können.

46

Ob die Ersatzmaßnahmen noch in dem "betroffenen Landschaftsraum" im Sinne des Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F. liegen, lässt sich nicht metrisch festlegen, sondern hängt von den jeweiligen naturschutzfachlichen Gegebenheiten ab. Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen (vgl. Urteil vom 17. August 2004 a.a.O.). Dies gilt im Hinblick auf die dort vielfach bestehenden Schwierigkeiten, geeignete Kompensationsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft zu finden, auch und gerade für Ballungsräume (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. Rn. 128). Auch eine Entfernung von 15 km zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme ist unbedenklich, wenn Kompensationsfläche und Eingriffsgebiet im gleichen Naturraum liegen (Urteil vom 17. August 2004 a.a.O. Rn. 23).

47

Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8). Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig (Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 12 = BVerwGE 120, 1 ff. <16>).

48

Neben diesen naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Wird für eine Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme auf privates Grundeigentum zugegriffen, muss dies das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtung darstellen. Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27). Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (stRspr; Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - juris Rn. 38 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 132 = BVerwGE 105, 178 ff.; Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 10.03 - juris Rn. 13 und vom 11. November 2008 - BVerwG 9 A 52.07 - juris Rn. 6 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 14).

49

Schließlich dürfen die mit Ausgleichsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 34).

50

Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27 f.).

51

bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen als rechtmäßig.

52

Die Ermittlung des Umfangs der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie des daraus folgenden Kompensationsbedarfs greifen die Kläger nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass Eingriffs- und Kompensationsumfang auf naturschutzfachlich unvertretbare Weise ermittelt wurden, sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare - Gegenüberstellung von Eingriffen und Kompensation erscheint nachvollziehbar und vertretbar.

53

Die Kläger stellen auch die naturschutzfachliche Eignung ihrer Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Abrede. Sie machen vielmehr geltend, die Inanspruchnahme ihrer Flächen sei vermeidbar und daher nicht erforderlich gewesen, weil der Kompensationsbedarf ebenso gut unter Inanspruchnahme anderer Grundstücke, vornehmlich solcher der öffentlichen Hand oder einvernehmlich zur Verfügung gestellter Flächen, hätte befriedigt werden können. Dies trifft, wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, nicht zu. Die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 30. November 2010 sowie vom 7. März 2011 und der Beigeladenen mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2010 sowie 8. März 2011 nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen belegen, dass keine gleichermaßen tauglichen Flächen zur Verfügung standen bzw. sich hätten ermitteln lassen, die die Belastung der klägerischen Flächen als vermeidbar erscheinen lassen.

54

Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Vorhabenträger im Rahmen der Eingriffsregelung des Art. 6a BayNatSchG a.F. nach der Feststellung des Eingriffsumfangs und des Kompensationsbedarfs nicht verpflichtet, im nächsten Schritt mit Hilfe von Ausschreibungen/Inseraten in den einschlägigen Fachblättern oder durch Herantreten an alle Eigentümer von Flächen, die in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Frage kommenden Umfeld des Vorhabens belegen sind, unter Zurückstellung naturschutzfachlicher Überlegungen auf Flächensuche zu gehen oder sich gar mit Flächen, etwa für einen späteren Flächentausch, zu bevorraten. Es kann dahinstehen, ob eine solche Verfahrensweise - zumal bei Großvorhaben - praktikabel bzw. zur Förderung einer einvernehmlichen Lösung nicht zumindest sinnvoll wäre. Der Vorhabenträger kann davon in diesem frühen Verfahrensstadium jedenfalls in zulässiger Weise absehen. Denn nach der Festlegung des Kompensationsbedarfs steht bei der Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zunächst nicht die Schonung privaten Eigentums, sondern eine möglichst optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Vordergrund. Die in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgeschriebene Notwendigkeit eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs oder zumindest räumlichen Bezugs zwischen Eingriffsort und Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme liegt darin begründet, dass in "Natur" und "Landschaft" ein örtlicher Bezug immanent ist. Natur und Landschaft sind immer räumlich-konkret Lebensraum und Lebensgrundlage für die gerade an einem bestimmten Ort angesiedelten Menschen, Tiere und Pflanzen. Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist daher nicht in erster Linie generalisierend auf "die Natur insgesamt", sondern auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft in ihrer örtlichen Vorfindlichkeit im Umfeld des Eingriffs ausgerichtet (vgl. Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2004, 1189, <1192>; vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 C 15.87 - BVerwGE 81, 220 <221> = Buchholz 406.401 § 8 NatSchG Nr. 7). Der naturschutzfachlichen Qualität des Kompensationskonzepts kommt dementsprechend erhebliche Bedeutung zu. Dabei wird die naturschutzfachliche Qualität vielfach auch davon abhängen, ob die Kompensationsmaßnahmen multifunktional angelegt und/oder miteinander vernetzt sind, oder nur punktuell wirken und isoliert nebeneinander stehen; denn Einzelmaßnahmen auf kleineren Flächen leiden regelmäßig stärker unter negativen Umgebungseinflüssen (vgl. auch Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61). Zudem dürfte ein Flickenteppich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen regelmäßig in geringerem Umfang anrechnungsfähig sein, während multifunktionale und vernetzte Maßnahmen den Gesamtflächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen in der Regel reduzieren werden.

55

Ausgehend von dieser Zielrichtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es daher - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 34 f.) ausgeführt hat - zulässig, zunächst nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung) ein (vorläufiges) Kompensationskonzept zu entwickeln und den örtlichen Bereich oder auch die Bereiche, in denen Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommen, näher zu umreißen. Erst im Anschluss daran kommt zum Tragen, dass der Zugriff auf Privateigentum bei der Suche und Festsetzung naturschutzfachlich geeigneter Ausgleichs- und Ersatzflächen ausscheidet, wenn Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle, insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen gleichen Erfolg versprechen. Der Senat hat insoweit schon in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 35) betont, dass die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse und die naturschutzfachliche Eignungsbeurteilung es erforderlich machen können, das zunächst erdachte (vorläufige) Kompensationskonzept zu modifizieren oder ein alternatives Konzept zu prüfen, bevor die endgültige Ausgestaltung des Kompensationskonzeptes erfolgt. Dabei verfügt die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen über planerische Spielräume.

56

Daran gemessen ist das hier streitgegenständliche Kompensationskonzept nicht zu beanstanden.

57

Wie sich aus den von der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren im Nachgang zum Beschluss des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 7. Juli 2010 vorgelegten Unterlagen ergibt, ist der Vorwurf der Kläger nicht gerechtfertigt, die Beigeladene und die Beklagte hätten weder aktiv nach Flächen gesucht noch alternative Kompensationskonzepte und -möglichkeiten in Erwägung gezogen und geprüft. Ausweislich der Unterlagen gehen die Planungen für das streitgegenständliche Vorhaben bis in das Jahr 1993 zurück. Seinerzeit standen die Beteiligten vor allem vor dem Problem, das Ausbauvorhaben mit dem im sog. Knoblauchsland geplanten Gewerbepark Nürnberg/Fürth/Erlangen abzustimmen. Für diesen Gewerbepark war ein Kompensationsflächenbedarf von 107 ha angemeldet. Der Bereich Hutgraben war damals schon für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben im Blick. Ein Zugriff auf den Hutgraben kam aber nicht in Betracht, weil dieser schon als Kompensationsfläche für den Gewerbepark "reserviert" war. Geprüft und - teilweise aufgrund von Einwendungen der Stadt Erlangen - wieder verworfen wurden damals u.a. Flächen auf dem ehemaligen Truppenübungsgelände im Naturschutzgebiet Tennenloher Forst, im Stadtgebiet Erlangen, in der Regnitzaue, östlich von Hüttendorf und im Bereich Rosssee (vgl. B 4-4 LBP, Anlage 12.1 zum PFB). Ende 1997 wurde eine Änderungsplanung vorbereitet. Im Stadtgebiet von Erlangen wurden wegen Doppelbelegungen bzw. wegen naturschutzfachlicher Ablehnung Maßnahmen im Umfang von ca. 11,9 ha aus der Planung genommen. Im Landkreis Erlangen-Höchstadt (Gemeinde Bubenreuth und Stadt Baiersdorf) wurden die vorgesehenen Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Umfang von fast 5 ha aus der Planung genommen. In Gesprächen mit der höheren Naturschutzbehörde wurde nach Möglichkeiten gesucht, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Privatbesitz zu reduzieren und einen Teil der Maßnahmen auf öffentliche Flächen zu verlagern. Alternativ wurde die Extensivierung von Acker- und Grünlandflächen sowie die Förderung und Entwicklung auetypischer Feuchtbiotope in der Regnitzaue und die Anlage einer größeren Flachwasserzone im Bereich der Mündung der Aurach in die Regnitz geplant. Zudem wurden Ersatzmaßnahmen im Naturschutzgebiet Tennenloher Forst geplant. Zu einem Abschluss kam diese Planänderung nicht, die Planungen wurden von 1998 bis 2002 unterbrochen.

58

Im Jahre 2006 wurde sodann das erste Planänderungsverfahren eingeleitet und u.a. das Ausgleichs- und Ersatzkonzept umfangreich geändert. Aufgrund der Schwierigkeiten, im Bereich der Stadt Erlangen überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen zu finden, und des daraus folgenden Kompensationsdefizits von ca. 18,9 ha war in der ersten Planänderung eine Ersatzzahlung an den Naturschutzfonds Bayern i.H.v. 1,646 Mio. € vorgesehen, die die Realisierung von Maßnahmen des Gewässerentwicklungsplanes der Stadt Erlangen ermöglichen sollte.

59

Zwischen der ersten und der zweiten Planänderung erging ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Januar 2006 (Rs. C-98/03 = NuR 2006, 166), mit dem die Bundesrepublik Deutschland u.a. im Hinblick auf die Regelungen des § 43 Abs. 4 BNatSchG a.F. (weitgehende Freistellung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Eingriffsvorhaben von artenschutzrechtlichen Verboten) wegen unzureichender Umsetzung von Art. 12 und 16 der FFH-RL verurteilt wurde. In Reaktion auf dieses Urteil wurde § 42 BNatSchG durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 geändert. Das führte unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes zu gesteigerten fachlichen Anforderungen an die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und machte eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfung im landschaftspflegerischen Begleitplan erforderlich. Im Ergebnis des zweiten Planänderungsverfahrens wurde u.a. an den Ausgleichsmaßnahmen A6 und A12 sowie der Ersatzmaßnahme E1 festgehalten. Anstelle der Ersatzzahlung wurden die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz) im Hutgraben vorgesehen, der inzwischen nach Aufgabe der Planungen für den Gewerbepark Nürnberg/Fürth/Erlangen nicht mehr anderweitig "verplant" war.

60

Vor diesem "entstehungsgeschichtlichen" Hintergrund des streitgegenständlichen Kompensationskonzepts liegt der Vorwurf, die Beigeladene und die Beklagte hätten nicht aktiv nach alternativen Flächen und Konzepten gesucht, neben der Sache. Die Kläger verschließen sich der Erkenntnis, dass die Flächensuche zunächst unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erfolgt und in dieser Zeit ein Abstimmungsbedarf in erster Linie mit den zuständigen Naturschutzfachbehörden, nicht aber mit potentiell betroffenen Grundstückseigentümern besteht. Das Kompensationskonzept ist - wie die Unterlagen belegen - unter Beteiligung und in Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden geplant worden und wird von diesen - wie auch die Kläger nicht verkennen (vgl. S. 3 der Klagebegründung) - mit getragen.

61

Substantielle naturschutzfachliche Einwendungen gegen das mit der zweiten Planänderung im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegte Kompensationskonzept haben die Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Das Konzept berücksichtigt die in Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG a.F. verankerte gesetzliche Vorgabe "Ausgleich vor Ersatz". Der überwiegende Teil der Eingriffe wird durch trassennahe Maßnahmen ausgeglichen. Zu diesen trassennahen Ausgleichsmaßnahmen gehören auch die hier streitgegenständlichen Maßnahmen A6 und A12.

62

Die Ausgleichsmaßnahme A6, die den Kläger zu 4 betrifft, dient nach der Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-17) zum Ausgleich von Wald- und Gehölzverlusten, zur Anlage einer ökologischen Waldrandgestaltung, zur Verbesserung des Landschaftsbildes sowie dem Artenschutz (Kompensation von Beeinträchtigungen von Vogelarten der Wälder). Sie soll vor Beginn der Streckenbauarbeiten realisiert werden und umfasst die Anpflanzung standortgerechter (einheimischer) Baum- und Straucharten, die Anlage eines gestuften Waldrandes mit Kraut- und Strauchsaum sowie von Lichtungsbereichen mit natürlicher Sukzession. Vom Flurstück Nr. ... des Klägers zu 4 in E., das teilweise auch für die Bahntrasse in Anspruch genommen wird, sollen für diese Ausgleichsmaßnahme 700 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Das Grundstück des Klägers zu 4 ist eines von mehreren Handtuchgrundstücken, die sich ausweislich des Maßnahmenplans zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12.4, Bl. 1) rechtwinklig von der Bahntrasse nach Westen erstrecken. Auf allen diesen Grundstücken ist die Maßnahme A6 in einem Gesamtumfang von 16 811 qm als Ausgleich dafür vorgesehen, dass in diesem Trassenabschnitt gut entwickelte Gehölzbestände für den Bahnausbau gerodet werden müssen.

63

Mit der Ausgleichsmaßnahme A12 "Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese", die den Kläger zu 11 betrifft, wird laut Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-24) die Schaffung einer Vernetzungsstruktur entlang der Bahntrasse, die Minimierung der physikalischen Belastungen für Boden und Grundwasser, die Herstellung einer naturnahen Gewässerstruktur sowie der Schutz und der Erhalt besonders oder streng geschützter Arten bezweckt. Die Maßnahme soll den Verlust von Feuchtstandorten ausgleichen, im Zusammenwirken mit der Maßnahme A1 die Entstehung von Vernetzungsstrukturen entlang der Bahntrasse ermöglichen und vor Beginn der Streckenbauarbeiten realisiert werden. Sie umfasst den Verzicht auf Düngung, eine (nur) ein- bis zweischürige Mahd mit Abtransport des Schnittguts, Wiesenansaat, die Beseitigung eventuell vorhandener Entwässerungsanlagen im Bereich der geplanten Feuchtwiese, das Abflachen der Grabenböschungen sowie die Anlage eines naturnahen Gewässerrandstreifens als Pufferzone zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die dafür vorgesehene Teilfläche von 3 530 qm des insgesamt 33 600 qm großen Flurstücks Nr. ..., Gemarkung B., des Klägers zu 11 ist ein 20 bis 30 m breiter Streifen, der unmittelbar an die Bahntrasse angrenzt.

64

Auch gegen die Festsetzung der streitgegenständlichen Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 sind naturschutzfachliche Bedenken weder von den Klägern geltend gemacht noch sonst veranlasst.

65

Die Ersatzmaßnahme E1 "Renaturierung des ehemaligen Hirschweihers" (vgl. Anlage 12.4 Bl. 7 und Begleitplan B 4-30) betrifft ein Grundstück des Klägers zu 10 (Flurstück Nr. ..., Gemarkung B.). Sie soll vor Beginn der Streckenbaumaßnahmen realisiert werden und den Verlust von Gehölz- und Feuchtbiotopen ersetzen. Nach der Maßnahmenbeschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-30) zielt die Maßnahme auf eine Erweiterung des Feuchtbiotopkomplexes Unterweiher/Oberweiher, die Schaffung von Lebensräumen für Arten (z.B. Libellen, Heuschrecken, Vögel), die Erhöhung der Standort-, Struktur- und Artenvielfalt sowie eine Verbesserung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der Landschaft. Zudem soll der Hirschweiher als Biotopverbundelement bzw. Trittsteinbiotop dienen. Sie umfasst das Ausheben des ehemaligen Hirschweihers mit einer Gewässertiefe von maximal 2 m, die Ausbildung einer breiten Flachwasserzone und die Pflanzung von standortgerechten Gehölzen entlang des Ufers. Die Restflächen und Uferzonen sollen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die vorgesehene Fläche befindet sich in einer Entfernung von ca. 550 bis 650 m von der Trasse. Die Maßnahme E1 stellt zudem eine Ergänzung der Ausgleichsmaßnahme A11 (Entwicklung einer Feuchtwiese) dar, die ca. 300 m westlich des Hirschweihers in Trassennähe geplant ist. Nach den nachvollziehbaren und vom Kläger zu 10 nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 (S. 13/14 nebst Anlage 9) ist die Wahl in diesem räumlichen Bereich auf das Grundstück des Klägers zu 10 gefallen, weil in der Biotopkartierung Bayern mit Stand 1986 im Bereich seines Flurstücks ... ein Biotop "Hirschweiher" (Objektnummer 6332-0040-00) aufgeführt ist.

66

Die Maßnahmen E4/E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Hutgraben), von denen die Kläger zu 1 bis 9 betroffen sind, stellen gemeinsam ein Maßnahmenkonzept dar, mit dem ein Gewässerentwicklungsplan der Stadt Erlangen aufgegriffen und fortentwickelt wurde. Sie dienen als Ersatz für Biotopverluste, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Bodenversiegelungen (LBP, B 4-33/34). Die Maßnahmen zielen auf eine Umsetzung des Gewässerentwicklungsplanes und Weiterführung der durch die Stadt Erlangen bereits realisierten Maßnahmen, Hochwasserschutz, eine extensive Nutzung im Randbereich des Fließgewässers, eine Verbesserung des Landschaftsbildes sowie die Herstellung eines Biotopverbundes. Die Maßnahme E4 dient zudem dem Schutz und dem Erhalt der Population besonders oder streng geschützter Arten. Sie soll teilweise bereits vor Beginn der Baumaßnahmen realisiert werden, damit schon in der Bauphase geeignete Refugien für Tiere und Pflanzen bereitstehen. Die Maßnahmen E4/E5 umfassen u.a. den Rückbau von Uferbefestigungen, das Abflachen der Gewässerböschungen, die Herstellung von Überflutungsflächen und Retentionsmulden, die Renaturierung des Frauenweihers, das Abrücken landwirtschaftlicher Wege vom Gewässer, die Anpflanzung von Baumgruppen aus Auengehölzen, die Anpflanzung mehrstufiger Gehölze aus einheimischen Baum- und Straucharten sowie die Herstellung extensiv gepflegter Ruderalflächen entlang des Gewässers und extensiv bewirtschafteter Grünlandflächen in Nachbarschaft zu Gehölzen und Ruderalflächen.

67

Die Situierung der Ersatzmaßnahmen E4/E5 am Hutgraben beruht nach den durch die vorgelegten Unterlagen bestätigten Ausführungen der Beigeladenen auf der sachlichen und plausiblen Erwägung, dass aufgrund artenschutzfachlicher Erfordernisse auch Ersatzmaßnahmen in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer notwendig sind und der Hutgraben als einziges Gewässer von der Baumaßnahme unmittelbar selbst berührt wird. Er liegt innerhalb des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 im Projektgebiet und stellt überdies aufgrund seiner gestreckten Form eine besonders geeignete Struktur zur Aufwertung von Übergangsbereichen zwischen Land- und Wasserlebensräumen dar.

68

Wie sich aus alledem ergibt, zielt das im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzte Kompensationskonzept erkennbar darauf ab, nicht nur die Ausgleichs-, sondern auch die Ersatzmaßnahmen möglichst trassennah anzusiedeln, um so eine optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erreichen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kläger missverstehen die großzügige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahmen, wenn sie daraus eine Einschränkung der naturschutzfachlichen Bewertungs- und Planungsspielräume der Planfeststellungsbehörde herleiten wollen. Diese Rechtsprechung erweitert zugunsten der Planfeststellungsbehörde den örtlichen Bereich, in dem Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden können und kommt insoweit gerade Planvorhaben in Ballungsgebieten zugute. Sie stellt aber nicht in Frage, dass Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich eine möglichst eingriffsnahe Kompensation zum Ziel setzen dürfen.

69

Neben der Eingriffsnähe zeichnet sich das Kompensationskonzept durch die Vernetzung sowie Multifunktionalität (S. 150 PFB) verschiedener Maßnahmen aus. Dies gilt namentlich für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5, die in unmittelbarer Trassennähe beginnen und sich über eine Länge von ca. 2 600 m rechtwinklig von der Trasse entlang des Eltersdorfer Bachs/Kalkgrabens nach Osten erstrecken. Hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 tritt als Besonderheit hinzu, dass ihre Situierung und dementsprechend auch die Auswahl der für eine Inanspruchnahme in Frage kommenden Flächen durch die ehemalige Lage des Hirschweihers bzw. den Verlauf des Eltersdorfer Bachs/Kalkgrabens im Bereich Hutgraben vorgegeben und deshalb nicht beliebig variierbar ist. Dabei ist im Hutgraben auch auf Flächen im Eigentum der Stadt Erlangen zugegriffen worden.

70

Für die Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan festgeschriebenen Kompensationsziele mussten sich der Beklagten entgegen der Auffassung der Kläger naturschutzfachlich zumindest gleichermaßen geeignete Flächen, die einvernehmlich zur Verfügung gestellt werden oder im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht aufdrängen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass auf anderen Flächen ebenso gut geeignete alternative Kompensationskonzepte hätten verwirklicht werden können oder zumindest einzelne der streitgegenständlichen Maßnahmen auf anderen, naturschutzfachlich gleich gut geeigneten Flächen hätten realisiert werden können. Weder die Kläger noch der Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes konnten auf eine entsprechende Frage im Verhandlungstermin derartige Flächen angeben.

71

Die im Planfeststellungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren alternativ benannten Flächen sind auf ihre Eignung geprüft worden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann insoweit auf die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegte tabellarische Übersicht sowie die mit Schriftsatz vom 8. März 2011 nachgereichten Prüfvermerke und Luftbilder verwiesen werden. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die Flächen zumeist keine oder nur unwesentliche ökologische Aufwertungsmöglichkeiten aufwiesen und deswegen aus naturschutzfachlicher Sicht als nicht bzw. weniger geeignet eingestuft wurden. Im Einzelnen:

72

Hinsichtlich der in unmittelbarer Trassennähe vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen A6 und A12 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche der benannten Alternativflächen aufgrund ihrer Lage und Aufwertungsfähigkeit als für die vorstehend beschriebenen Ausgleichsziele naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet in Frage kommen soll.

73

Im Hinblick auf die Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 gilt im Ergebnis nichts anderes. So scheiden etwa die Flächen in K. (Ackerfläche 1,37 ha, Flurstück ...) schon aufgrund ihrer Insellage sowie ihrer Lage im Auswirkungsbereich der angrenzenden autobahnähnlich ausgebauten B4 als gleichermaßen geeignet aus. Zudem beträgt der Abstand zum Vorhabengebiet mindestens 5 km. Die von der Firma G. in das Planfeststellungsverfahren eingebrachten Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen, ca. 6 516 qm) in E. sind in die Planung einbezogen worden. Sie kompensieren - wie in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Planungsbüros vom 25. August 2009 (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 8. März 2011 ) vorgeschlagen - einen Teil der ursprünglich ebenfalls für die Ersatzmaßnahme E4 vorgesehenen, dann aber wieder gestrichenen Spargelanbauflächen des Klägers zu 2 (vgl. Maßnahmenplan, Anlage 12.4 zum PFB, Bl. 11, und Grunderwerbsverzeichnis lfd. Nr. 269, 270 und 271). Ein vollständiger Verzicht auf die noch in die Planung einbezogenen Flächen des Klägers zu 2 scheidet aus, weil sonst Lücken in dem als geschlossenes Band konzipierten Maßnahmenkomplex E4/E5 entlang des Hutgrabens entstehen würden. Die Flurstücke in H. (Acker, ... geteilt) befinden sich ca. 16 km entfernt von Erlangen in einem Naturraum außerhalb des Regnitztales und weisen naturräumlich keinen Bezug zu den Eingriffen auf. Zudem schränken Nachbarschaftswirkungen (intensive Teich- und Landwirtschaft und Siedlungsfläche in direkter Nachbarschaft) das Biotopentwicklungspotential dieser Flächen erheblich ein. Das Flurstück ... in Eg. liegt nördlich von F. verinselt zwischen der Bahntrasse und der Autobahn in Nachbarschaft der Kreisstraße, ca. 12 km vom nördlichen Ende des streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 entfernt. Die Entfernung und die Nachbarschaftswirkungen schränken die Kompensationswirkung in erheblichem Maße ein. Das Flurstück ist für die Kompensation im Planfeststellungsabschnitt 17 nicht geeignet. Die vorgeschlagene Ackerfläche in W. befindet sich in einem anderen Landschaftsraum in der Nähe der Aisch in mehr als 10 km Entfernung vom Eingriffsort. Sie ist an drei Seiten von Wald umgeben und eignet sich mangels räumlichen Bezugs zum Eingriffsort nicht als Kompensationsfläche. Flächen für Aufforstungsmaßnahmen ohne räumlichen Bezug werden nicht benötigt. Die von der F. Vermögensverwaltung vorgeschlagenen Flurstücke in der Gemeinde Markt Pyrbaum (Gemarkung Oberhembach, Grünland und Acker) sind schon wegen ihrer erheblichen Entfernung von 35 km zum Eingriffsort nicht geeignet. Der Schwerpunkt der Ersatzmaßnahmen am Hutgraben ist wegen des Artenschutzes erforderlich. Die Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung streng geschützter Arten müssen dort stattfinden, wo diese beeinträchtigt werden. Eine räumliche Verlagerung der Maßnahmen in einen 35 km entfernten Landschaftsraum ist daher aus fachlicher Sicht nicht geeignet. Auch ein Eingriff ins Landschaftsbild kann nicht in einer Entfernung von 35 km kompensiert werden. Die vom Kläger zu 11 benannten Flächen in Kersbach/Poxdorf/Effeltrich liegen nördlich des streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 im Planfeststellungsabschnitt 18. Bei einem Verzicht auf die Flächen der Kläger würden jeweils Bindeglieder in den als geschlossene Bänder konzipierten Maßnahmenkonzepten (A1, Biotopkomplex Oberweiher/Unterweiher, Hutgraben) fehlen. Die Flächen sind nur ergänzend für Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 18 geeignet. Die von einem Herrn F. angebotenen Flurstücke in Hüttendorf/Vach/Stadeln/Sack liegen in erheblicher Entfernung vom Eingriffsort im Bereich der Planfeststellungsabschnitte 15 und 16 und können die planfestgestellten Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 17 schon deshalb nicht ersetzen. Zudem hätte ein Verzicht auf die im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke entlang des Hutgrabens zur Folge, dass in dem als geschlossenes Band konzipierten Maßnahmenkonzept Lücken entstehen würden, die die Funktion des Hutgrabenkonzepts insgesamt beeinträchtigen würden.

74

Die Fläche des ehemaligen Kraftwerks Franken II in der Nähe des Autobahnkreuzes ist aufgrund ihrer Lage für Ausgleichsmaßnahmen nicht geeignet. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem Hutgrabenkonzept E4/E5 auf die Fläche des Kraftwerks hätte zur Folge, dass das Konzept an Wirksamkeit verliert, weil das "geschlossene Band" gelöst würde. Zudem könnten die artenschutzrechtlichen Anforderungen dort nicht erfüllt werden, sodass eine komplette Verlagerung der Ersatzmaßnahmen auf das Gebiet des ehemaligen Kraftwerks ebenfalls ausscheidet. Auch die Maßnahme E1 "Renaturierung des Hirschweihers" (vgl. S. 24) entfaltet ihre volle ökologische Wirkung nur im Zusammenhang mit dem Feuchtgebietskomplex Ober/Unterweiher und wertet diesen zusätzlich auf. Eine Verlagerung dieser Maßnahme an den Main-Donau-Kanal würde auf diesen ökologischen Zusatznutzen verzichten und könnte dort auch nicht den erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleich erbringen. Soweit der Kläger zu 10 in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die von der Beigeladenen als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 eingereichte Übersicht über die Eigentumsverhältnisse im Bereich Hirschweiher die Frage aufgeworfen hat, warum ausgerechnet sein Flurstück Nr. ... in Anspruch genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nach den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Beigeladenen deshalb auf das Flurstück des Klägers zu 10 gefallen ist, weil der zur Renaturierung vorgesehene eigentliche Hirschweiher laut Biotopkartierung Bayern (1986) ursprünglich dort gelegen haben soll. Schon aus diesem Grund mussten sich der Beklagten im Bereich Hirschweiher andere Grundstücke nicht aufdrängen.

75

Für die Flächen im Bereich Bimbach/Rittersbach ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet wären. Abgesehen davon, dass dieser Bereich aufgrund seiner Lage westlich des Frankenschnellwegs A73 vom Eingriffsort räumlich separiert ist, wird der Bereich Bimbach ausweislich der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegten Beschlussvorlage "Hochwasserschutz und Umsetzung der Gewässerentwicklungspläne für die Gewässer 3. Ordnung im Stadtgebiet" von einer überwiegend intensiven teich- bzw. landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Dass dort ein vergleichbar multifunktionales, vernetztes und den artenschutzrechtlichen Anforderungen genügendes Maßnahmenkonzept verwirklicht werden könnte, das mit geringen Belastungen für die betroffenen Grundstückseigentümer verbunden wäre, ist nicht ersichtlich und haben auch die Kläger nicht vorgetragen.

76

Weitere Flächen sind im Nachgang zum Erörterungstermin bis zur Planfeststellung weder vom Bauernverband noch von den angeschriebenen Gemeinden benannt worden. Zwar ist es nicht primär Aufgabe des Bauernverbandes, geeignete Kompensationsflächen zu benennen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Ermittlungstiefe der Planfeststellungsbehörde insoweit auch und gerade von der Mitwirkung der Verbände bestimmt wird.

77

Auch die im gerichtlichen Verfahren benannten Flächen mussten sich der Beklagten im Planfeststellungsverfahren nicht als gleichermaßen geeignet aufdrängen. Die Flurstücke ..., ..., ... und ... in E. (Acker) liegen südlich des Maßnahmebereichs E4 im Hutgraben. Sie eignen sich zur Anlage von Extensivgrünland und stellen potentielle Kiebitzflächen dar. Ihre Inanspruchnahme wäre aber nur als Ergänzung und nicht als Ersatz für die festgesetzten Maßnahmen sinnvoll, weil anderenfalls Lücken im geschlossenen Band am Hutgraben entstehen würden. Die Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen) in T. befinden sich ca. 15 km nordwestlich von Fürth in einem Naturraum außerhalb des Regnitztals. Sie haben naturräumlich wenig Bezug zu den Eingriffen, ihr Biotopentwicklungspotential ist wegen ihrer ökologischen Insellage und der Nachbarschaftswirkungen erheblich eingeschränkt. Das Flurstück ... (Acker) in G. liegt südwestlich der Anschlussstelle Eltersdorf westlich des Frankenschnellwegs A73. Es weist nur wenig Bezug zu den Eingriffen auf, die auf der anderen Seite des Schnellweges liegen. Die Flächen sind von der Gründlach zu weit entfernt, als dass eine ökologische Vernetzung möglich wäre. Die Lage der Flächen und ihre Nachbarschaftswirkungen schränken das Biotopwertpotential erheblich ein. Die von der Stadt Erlangen vorgeschlagenen Flächen in Atzelsberg werden sämtlich landwirtschaftlich genutzt. Sie befinden sich 2 km vom Bauvorhaben entfernt. Alle Flächen sind von Wald umgeben. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem Hutgrabenkonzept unterbricht das geplante Vernetzungskonzept entlang des Gewässers, wodurch es an Wirksamkeit verliert. Außerdem können die Ansprüche des Artenschutzes nicht erfüllt werden, weil die Flächen aufgrund der von Wald umgebenen Lage für Offenlandarten nicht erreichbar sind.

78

Gegen diese nachvollziehbaren - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - naturschutzfachlichen Bewertungen haben die Kläger substantielle Bedenken nicht geltend gemacht. Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. März 2011 geltend gemacht haben, dass die benannten Alternativflächen bei Anwendung des § 15 Abs. 3 BNatSchG n.F. Verwendung finden würden, kann dahinstehen, ob diese Einschätzung zutrifft, weil diese Vorschrift aus den oben unter a) genannten Gründen vorliegend (noch) nicht anzuwenden ist. Mit dem Hinweis darauf, dass die Alternativflächen im selben Naturraum liegen wie das Ausbauvorhaben, verkennen die Kläger, dass Flächen nicht schon aufgrund ihrer Lage im selben Naturraum naturschutzfachlich gleich gut geeignet sind.

79

Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil in der ersten Planänderung statt dessen eine Ersatzzahlung vorgesehen war. Die Ersatzzahlung ist entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht wieder gestrichen worden. Nach Art. 6a Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG a.F. kommt eine Ersatzzahlung erst dann in Betracht, wenn der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar ist. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere liegt diese Voraussetzung nicht immer schon dann vor, wenn die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Inanspruchnahme von Flächen im Privateigentum erfordert.

80

Die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen trifft die Kläger auch nicht unzumutbar. Existenzielle Gefährdungen werden - nach den auf die Einwendungen hin vorgenommenen Modifikationen - von keinem der Kläger/der Klägerinnen mehr geltend gemacht. Die Beklagte hat dem Kläger zu 2 die betriebsnotwendigen Spargelanbauflächen belassen und die ursprünglich vorgesehene Flächeninanspruchnahme um 9 063 qm reduziert. Hinsichtlich des Klägers zu 11 hat die Beklagte die Flächeninanspruchnahme von 27 750 qm auf ca. 3 000 qm reduziert, damit der Entwässerungsbrunnen und die Drainage auf dem Flurstück Nr. ... erhalten bleiben und das Grundstück im Wesentlichen wie bisher genutzt werden kann. Überdies stellt die Belastung von Grundstücken mit Grunddienstbarkeiten im Vergleich zu einer Vollenteignung das mildere Mittel dar. Ob und inwieweit die von den Klägern hinzunehmenden Flächenverluste durch Bereitstellung von Ersatzland (z.B. Teilflächen der alternativ vorgeschlagenen Flächen) ausgeglichen werden können, ist im Entschädigungsverfahren zu klären. Das gilt auch, soweit die Klägerin zu 6 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihr die Zufahrt zu ihrem Grundstück zur Umsetzung der Ersatzmaßnahme E4 rechtlich entzogen werde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht weiterhin zugänglich ist. Zudem ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 169) geregelt, dass die Grundstückszufahrten sowohl während der Bauzeit als auch nach Abschluss der Bauarbeiten durch Freihalten oder Ersatz sicherzustellen sind. Alles Weitere bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

81

Soweit die Kläger geltend machen, dass sie schon jetzt absehbar durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere Planvorhaben weitere Nutzflächen verlieren, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. In dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses stand eine etwaige künftige Belastung mit weiteren Kompensationsmaßnahmen durch die in der Klagebegründung (S. 9) aufgeführten zukünftigen Vorhaben noch nicht verbindlich fest und brauchte daher weder als allgemeines Zumutbarkeitskriterium noch in Kumulation mit den streitgegenständlichen Maßnahmen berücksichtigt zu werden. Bei zeitlich nachfolgenden Planungen wird dann freilich die bereits erfolgte Belastung durch den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigen sein (Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - juris Rn. 29 = NuR 2005, 177).

82

Aufgrund der im Nachgang zum Erörterungstermin vorgenommenen Flächenstreichungen verbleibt es im Ergebnis bei einem Kompensationsdefizit von 1,7 ha, das die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG a.F. erforderlichen naturschutzfachlichen Abwägung aufgrund der Bedeutung des Planvorhaben als hinnehmbar erachtet hat (LBP B 4-2/3, B 6-2/3).

83

cc) Steht damit aufgrund der im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten und der Beigeladenen nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen fest, dass die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen notwendig ist, weil taugliche Alternativen nicht zur Verfügung standen oder sich hätten ermitteln lassen, erweist sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig.

84

Zwar haftet dem Planfeststellungsbeschluss insoweit ein Begründungsmangel an, denn nach § 18b AEG i.V.m. den §§ 74, 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ein Planfeststellungsbeschluss zu begründen. Dabei müssen aus der Begründung auch die Erwägungen hervorgehen, aus denen die nicht berücksichtigten Einwendungen zurückgewiesen worden sind (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss mit dem lapidaren Hinweis auf Seite 151, "andere Flächen in anderen Landschaftsräumen wurden dementsprechend auf ihre Verwendbarkeit als Kompensationsflächen geprüft, mussten aber als nicht funktionstauglich verworfen werden", nicht gerecht; vielmehr fehlt es insoweit an jeglicher Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen aber nicht jeder Begründungsmangel und jeder Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Ein Begründungsmangel kann zwar von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. Lücken in der Dokumentation und Begründung rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit. Erst wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Rn. 36, Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12, vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1. bis 11.92 - Leitsatz 5a), Rn. 67, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Rn. 76, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13). Dem entspricht, dass die §§ 45 und 46 VwVfG nach § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG unberührt bleiben.

85

Der Senat kann offenlassen, ob der dem Planfeststellungsbeschluss ursprünglich anhaftende Begründungsmangel im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist, oder eine solche Heilung hier deshalb zu verneinen ist, weil die Begründung nicht von der Beklagten, sondern im Wesentlichen von der Beigeladenen nachgeholt worden ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt die Planfeststellungsbehörde den Plan fest. Sie darf die vorgelegten Planunterlagen daher nicht nur einfach "abstempeln", sondern ist an den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG gebunden und muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen. Dabei verlangt die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung u.a. eine eigenständige Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich ist. Dies setzt zwingend voraus, dass die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen dokumentiert wird und die vollständige Dokumentation der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den Planunterlagen vorgelegt wird, damit diese sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen kann, ob der Vorhabenträger alles Erforderliche getan hat. Es ist zuvörderst Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und nicht des Vorhabenträgers, etwaige Mängel der Planunterlagen bzw. Dokumentationsdefizite hinsichtlich entscheidungs- bzw. abwägungsrelevanter Tatsachen noch vor der Planfeststellung zu beheben bzw. - soweit möglich - im gerichtlichen Verfahren zu heilen.

86

Ungeachtet dessen erweist sich der Verstoß gegen das Begründungserfordernis - sofern man ihn nicht als geheilt betrachten wollte - aber nach § 46 VwVfG als unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung des Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie sich aus den von der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen ergibt, kann ausgeschlossen werden, dass ohne den Begründungsmangel eine andere als die getroffene Entscheidung ergangen wäre. Da andere, zur Erreichung der Kompensationsziele gleichermaßen geeignete, Flächen nicht vorhanden waren und sich folglich auch nicht aufdrängen mussten, scheidet die Möglichkeit aus, dass von einer Inanspruchnahme der klägerischen Flächen Abstand genommen worden wäre.

87

Aufgrund der fehlenden konkreten Möglichkeit, dass die Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Ergebnis anders ausgefallen wäre, könnte der Hilfsantrag auch dann keinen Erfolg haben, wenn man aus dem den Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Dokumentations- und Begründungsdefizit auf einen Mangel bei der fachplanerischen Abwägung der privaten Belange der Kläger schließen wollte. Abgesehen davon, dass die erforderliche Abwägung der Belange der Kläger - wenn auch nicht mit der wünschenswerten Klarheit für jeden einzelnen Kläger - jedenfalls dem Grunde nach stattgefunden hat (vgl. PFB S. 147 f., Ziff. 2.3.4.1; S. 149, 158, 161 und 164), wäre ein solcher Abwägungsmangel nicht erheblich im Sinne von § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen kann bei realistischer Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses kein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.

3

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

4

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.

5

Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 ). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.

6

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

7

Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.

8

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

10

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.

11

1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).

12

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

13

2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).

15

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).

16

b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

17

aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

18

Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.

19

bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.

20

Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).

21

cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).

22

Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.

23

Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

24

dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.

25

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.

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c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als grundstücksbetroffener Eigentümer eines am Ortsrand von L. gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße 2132 „C.-...“, Ortsumgehung L., vom 8. April 2009.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18. November 2011 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 wegen Abwägungsfehlern hinsichtlich der Errichtung einer Auffahrtsrampe und der Trassenwahl rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 hat die Regierung der Oberpfalz den Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 dahingehend geändert, dass die Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B. entfällt und die Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 nicht mehr über den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., sondern über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erschlossen wird. Zudem wurde die Trassenwahl neu begründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger unter Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 seinen Aufhebungsantrag weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist insoweit unzulässig, als der Planänderungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 20. August 2013 in den Zulassungsantrag einbezogen wurde. Bei der Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt jedoch eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.3.2007 - 15 ZB 06.2212 - juris Rn. 10; OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 15). Eine Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen, ist im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung des Berufungsverfahrens dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Auch wenn in dem Planergänzungsbeschluss grundsätzlich eine neue Tatsache gesehen werden könnte, kann er in das Zulassungsverfahren nicht einbezogen werden, weil dadurch vor Zulassung der Streitgegenstand verändert würde (vgl. VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - NVwZ 2005, 104/105 m. w. N.).

Bei unzulässiger Klageänderung - wie hier - ist über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, wenn der Kläger ihn hilfsweise aufrechterhalten will, wovon hier auszugehen ist (s. Schriftsatz vom 5.12.2013). Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde schon nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Mit dem Begehren, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der geltend gemachten Rechts-, insbesondere Abwägungsmängel, zu erreichen, könnte der Kläger nur durchdringen, wenn diese Mängel, ihr Vorliegen unterstellt, nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Für eine schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger im Zulassungsantrag daher nicht nur aufzeigen müssen, dass Mängel gegeben sind, sondern auch, dass diese zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).

Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat zwar insbesondere in Bezug auf Abwägungsmängel betreffend die privaten Belange des Klägers zu begründen versucht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Abwägungsmängel lägen nicht vor, unzutreffend sein könnte. Er hat aber auch insoweit in keiner Weise näher begründet, dass diese Mängel unheilbar seien und infolgedessen zur Aufhebung der Planung führen müssten.

2.1 Soweit der Kläger rügt, bei der nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG planfestgestellten Umgehungsstraße handle es sich ihrer Funktion nach nicht um eine Staats-, sondern um eine Kreisstraße, fehlt es an einem substanziierten, für die Klassifizierung der Straße wesentlichen Vortrag zur Netzfunktion, insbesondere zur Lage im überörtlichen Netz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG). Insoweit wurde schon die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht das Aufhebungsbegehren.

2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge eines fehlenden Raumordnungsverfahrens. Es liegt keine Bundesstraße vor (§ 1 Nr. 8 Raumordnungsverordnung). Der für Staatsstraßen erforderliche Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde nicht gestellt (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG).

2.3 Der Einwand der fehlenden Planrechtfertigung kann zwar grundsätzlich zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, hier aber schon deshalb nicht, weil der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist.

Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist, die mit Ablauf des 15. Dezember 2005 endete, nicht herausgearbeitet, dass das Vorhaben im Sinn der Planrechtfertigung als solches nicht erforderlich sei, sondern nur die Trassenwahl infrage gestellt. Er hat vorgebracht, dass die gewählte Trasse nur zu einer „Verlagerung des Verkehrs“ ohne „echte Entlastung“ führe, die nur durch eine Alternativtrasse erreichbar sei. Dies hat er eindeutig mit den Worten zum Ausdruck gebracht: Hier könnte lediglich eine Alternativtrasse wie oben erwähnt Abhilfe schaffen (siehe S. 4 des Einwendungsschreibens vom 25.11.2005). Damit hat der Kläger nicht den Bedarf, sondern nur die Trassenwahl und damit nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung angegriffen. Die gleiche Zielrichtung verfolgte der Kläger mit dem Hinweis, „dass selbst der Gemeinderat die geplante Trasse als Umgehungsstraße für ungeeignet, ja sogar unsinnig hält“. Ein näher konkretisierter Einwand gegen die Planrechtfertigung liegt darin nicht.

2.4 Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zum Naturschutz (teilweise) ebenfalls für präkludiert angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Klägers in seinem Einwendungsschreiben vom 25. November 2005 auf die Beeinträchtigung seiner Quellen und der anschließenden Wiesen ist als naturschutzrechtliche Einwendung zu wenig konkret. Ein Aufhebungsanspruch wurde deshalb auch insoweit nicht dargelegt.

2.5 Soweit der Kläger geltend macht, die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs sei durch Flächenverluste, insbesondere Flächen in Hofnähe, sowie durch die Beeinträchtigung bzw. den Wegfall der Wasserversorgung aus eigenen Quellen (Trink- und Brauchwasser) gefährdet, werden damit Abwägungsmängel geltend gemacht, deren Vorliegen schon nicht schlüssig dargelegt wurde. An einer Darlegung des geltend gemachten Aufhebungsbegehrens fehlt es gänzlich.

2.5.1 Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers ist nicht erkennbar.

Ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche kann nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden (BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - NVwZ 2010, 1295/1297; BayVGH, U. v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164; BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 102). Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1998 - 8 A 97.40042 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 -juris Rn. 136).

Im vorliegenden Fall beträgt der Flächenverlust 15.102 m² und damit 8,9% der landwirtschaftlichen Eigentumsflächen und 2,9% der gesamten Betriebsfläche einschließlich Pachtflächen. Bei Berücksichtigung des verbindlich angebotenen Ersatzlands mit einer Gesamtfläche von 11.560 m² ergibt sich ein Flächenverlust an landwirtschaftlichen Eigentumsflächen von 2,1% und ein Flächenverlust bezogen auf die gesamte Betriebsfläche von 0,7%.

Die davon abweichenden Angaben des Klägers zum Flächenverlust, die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebracht werden, wurden weder näher substanziiert noch sind sie sonst nachvollziehbar. Der Kläger gibt einerseits an, der Flächenverlust betrage mehr als 1,51 ha und mehr als 9,9% der Eigentumsfläche (Zulassungsbegründung vom 1.2.2012, S. 13). Andererseits gibt er an, durch das Vorhaben gingen ihm „mindestens 12% seiner gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsflächen“ verloren (Zulassungsbegründung S. 44). Diese in sich widersprüchlichen und mangels näherer Substanziierung auch nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die anhand des Grunderwerbsverzeichnisses und der vom Amt für Landwirtschaft ermittelten Daten berechneten Flächenangaben der Planfeststellungsbehörde infrage zu stellen. Zudem ist nicht dargelegt, dass - unter Berücksichtigung auch der Pachtflächen - ein Flächenverlust erreicht wird, der 5% der gesamten Betriebsfläche erreichen oder gar überschreiten würde.

Auf die Geeignetheit des verbindlich angebotenen Ersatzlands, welche der Kläger infrage stellt, kommt es vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht an. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Ersatzlandflächen gegenüber den verloren gehenden Eigentumsflächen nicht gleichwertig seien, weil sie sich nicht in Hofnähe befänden und sich auch nicht an andere von ihm bewirtschaftete Flächen anschließen würden, handelt es sich um eine Frage, die dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben kann (vgl. BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 - juris Rn. 139). Das Gleiche gilt für den Vortrag, es entstehe eine unwirtschaftliche Restfläche.

2.5.2 Eine Existenzgefährdung folgt auch nicht aus dem (möglichen) Verlust der Wasserversorgung aus eigenen Quellen (Trink- und Brauchwasser). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers nach der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde C. (Wasserabgabesatzung - WAS) dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt (§ 5 WAS). Für die betroffenen Grundstückseigentümer liegt in dem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage auch dann, wenn sie ihren Bedarf - wie hier - bisher aus einer eigenen Anlage gedeckt haben, eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 BV gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1988 - 7 B 55/87 - NVwZ-RR 1990, 96 m. w. N.; BayVerfGH, E. v. 12.11.1963 - Vf. 100-VIII-62 -VerfGHE 16, 128/133 m. w. N.). Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie als unverhältnismäßig erscheint, kann durch die in der Wasserversorgungssatzung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen werden (siehe hier § 6 WAS; vgl. auch BayVGH, U. v. 26.4.2007 - 4 BV 05.1037 - juris m. w. N.).

Im Übrigen ist es erklärtes Ziel des Beklagten, die Wasserführung so zu gestalten, dass - trotz Überbauung der Brunnen bzw. der Quelle auf den Grundstücken FlNr. 405 bzw. 404 jeweils der Gemarkung L. - eine weitere Nutzung des Quellwassers durch den Kläger ermöglicht wird (PFB S. 152 f.). Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, wurde dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht festgestellt (PFB Teil A, Abschnitt III, Ziff. 3.1). Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass enteignungsrechtlich Betroffene zur Wahrung derartiger vermögensrechtlicher Interessen grundsätzlich auf das Enteignungsverfahren verwiesen sind. Die Planfeststellungsbehörde kann grundsätzlich davon ausgehen, dass das rein wirtschaftliche Interesse des Enteignungsbetroffenen - wie der hier geltend gemachte Verlust der Quellnutzung - im Entschädigungsverfahren angemessen berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 290 f.; U. v. 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NuR 2013, 642/650). Die Behörde muss ein solches Interesse des Enteignungsbetroffenen nur dann in die planerische Abwägung einstellen, wenn der Betroffene im Einzelnen aufzeigt und belegt, dass sich seine wirtschaftliche Situation aufgrund besonderer Verhältnisse trotz Entschädigung erheblich verschlechtert (BVerwG, U. v. 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NuR 2013, 642/650). Dies ist hier nicht geschehen. Der bloße Hinweis auf die gegebenenfalls erheblichen Kosten für die Beschaffung von Brauchwasser reicht hierfür nicht aus.

Dass bei Wegfall der Möglichkeit, die eigenen Quellen zu nutzen, dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers erhebliche Nachteile durch Versorgungsengpässe der öffentlichen Wasserversorgung drohen würden, wurde nicht hinreichend dargelegt. Die Beigeladene hat hierzu stets erklärt, dass die Versorgung des Betriebs mit Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und Qualität jederzeit möglich sei. Ein „Wassernotstand“ sei nur einmal vor über zehn Jahren (2000) wegen eines Schadens in der Wasserleitung aufgetreten (vgl. im Einzelnen Schreiben der Beigeladenen vom 10.3.2012). Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

2.5.3 Die Überbauung der klägerischen Quellfassung berührt auch nicht - wie der Kläger meint - den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz, wonach der Erhalt der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts Ziel wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sein soll (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.).

Wenn - entgegen den Bestrebungen des Beklagten (s.o.) - das Quellwasser einer Nutzung nicht mehr zugeführt werden kann, ist durch die wasserrechtliche Auflage in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses gewährleistet, dass das Quellwasser wieder dem Naturhaushalt, nämlich entweder dem Grundwasser oder dem Vorfluter, zugeführt wird.

2.5.4 Die vom Kläger ins Auge gefasste Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs mit Weidehaltung und Rinderlaufstall war kein in der Abwägung berücksichtigungsbedürftiger Belang. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (BVerwG, U. v. 28.1.1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5). Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hatte der Kläger gegenüber der Planfeststellungsbehörde weder nähere Angaben zum Umfang der angedachten Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs (z. B. hinsichtlich des Viehbestands) gemacht noch ein konkretes Betriebskonzept vorgelegt. Auch dem Amt für Landwirtschaft und Forsten hat der Kläger hierüber nichts Näheres mitgeteilt (s. Schreiben des Amts für Landwirtschaft und Forsten C. vom 4.12.2008). Der bloße Hinweis auf die staatliche Förderung landwirtschaftlicher Betriebe mit Weidehaltung und „besonders artgerechter Tierhaltung“ genügt den Konkretisierungsanforderungen nicht. Das Vorbringen des Klägers vermittelt den Eindruck von vagen Vorstellungen einer Zukunftsplanung, die vom „Urlaub auf dem Bauernhof“ bis zum „ökologischen Landbau“ reichen. Von einer hinreichend konkreten Absehbarkeit der angestrebten Betriebserweiterung, die aufgrund des Flächenverlusts durch das Straßenbauvorhaben eingeschränkt werden könnte, kann daher keine Rede sein. Wie gerade daraus ein Aufhebungsgrund hergeleitet werden könnte, bleibt unerfindlich.

2.6 Eine Überschwemmungsgefahr durch das Überlaufwasser des geplanten Regenrückhaltebeckens, das in den ... Bach abgeleitet wird, ist nicht ersichtlich. Alle geplanten Regenrückhalte- und Reinigungsbecken sind nach den einschlägigen technischen Regeln zu errichten (s. Auflage Teil A, IV.3.4.1 des PFB). Dass die Rasenmulden, die ein unkontrolliertes Einleiten von Oberflächenwasser in die angrenzenden Ackerflächen vermeiden sollen, nicht ausreichend dimensioniert wären und auch die Verrohrung des Notüberlaufs des Regenrückhaltebeckens 3 im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht ausreichend sei, wird von dem Kläger lediglich ins Blaue hinein behauptet. Substanziierte Anhaltspunkte hierfür werden nicht vorgebracht. Außerdem würden durch die vom Kläger befürchtete Vernässung und Verschmutzung allenfalls Vermögensnachteile entstehen, die durch eine angemessene Entschädigung auszugleichen wären (siehe Teil A, III.3 des PFB). Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt insoweit jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

2.7 Hinsichtlich der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen wurde schon das Vorliegen von Abwägungsmängeln nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht, dass eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt sein könnte.

Dass die Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei dem Anwesen des Klägers nicht überschritten werden, stellt der Kläger selbst nicht infrage.

Die Rüge, das Optimierungsgebot des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dem klägerischen Anwesen mit einer erheblichen Zunahme des Lärms zu rechnen sei, geht fehl.

Die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV konkretisieren die Zumutbarkeitsgrenze des § 41 Abs. 1 BImSchG auch für den Neubau von Verkehrswegen. Lärmbelastungen unterhalb dieser Schwelle gelten aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers als zumutbar. Dennoch kann dem in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz im Rahmen der Abwägung Relevanz für die Trassenfindung zukommen. Denn die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG bezweckt als Optimierungsgebot eine weitgehende Lärmvermeidung. Dem Optimierungsgebot wird durch die Einhaltung der Lärmgrenzwerte des § 2 16. BImSchV nicht schon ohne weiteres genügt. Voraussetzung für eine (weitere) Minderung der Lärmbelastung unterhalb der genannten Grenzwerte ist allerdings, dass eine Lärmvermeidung durch die Wahl einer bestimmten Trasse nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 5.3.2001 - 8 ZB 00.3490 - VGH n. F. 54, 32/34). Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen.

Dass mögliche Defizite im Zusammenhang mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, wurde in keiner Weise dargelegt. Dass eine dem Optimierungsgebot gerecht werdende Variante ausgeschlossen werden kann, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan.

2.8 Die pauschale Rüge, es liege auf der Hand, dass die klägerischen Grundstücke durch Staub und Abgase erheblich beeinträchtigt würden, genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist deshalb auch nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des technischen Umweltschutzes der Regierung der Oberpfalz, dass eine Überschreitung der infrage kommenden Grenzwerte verkehrsbedingter Luftschadstoffe ausgeschlossen sei (s. im Einzelnen Teil B, II.6.3, S. 49 des PFB), infrage zu stellen.

2.9 Die gegen die Auffahrtsrampe in Richtung B. geltend gemachten Angriffe können schon deshalb nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil es für die mit der genannten Auffahrtsrampe angestrebte Anbindung der Umgehungsstraße an die M.-straße auch Planungsalternativen gibt, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren entwickelt werden können. Eine solche Planvariante zeigt die ursprüngliche Planung mit nur einer Auffahrtsmöglichkeit in beide Fahrtrichtungen.

2.10 Das Gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 durch den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., da diese Erschließung auch über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erfolgen könnte. Diese Lösung wurde von der Beklagtenseite auch bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts „angedacht“ (s. Niederschrift vom 27.11.2011, S. 10).

3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit das Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs schon am Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO scheitert, kann nicht von einer Komplexität der Rechtssache gesprochen werden. Die Einwände hinsichtlich der Planrechtfertigung sind präkludiert und schon deshalb in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Die hier streitgegenständlichen Fragen der Existenzgefährdung des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebs sind zudem - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt. Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass es Sache des Klägers ist darzulegen, dass etwaige wirtschaftliche Einbußen - wie hier bei Wegfall der Quellennutzung - durch Entschädigungsleistungen nicht ausgleichbar sind. Da eine solche Darlegung unterblieben ist, ist der bloße Hinweis auf erhebliche Kosten für die Beschaffung von Brauchwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob es sich bei der erst nach der Tekturplanung vorgesehenen zweiten Auffahrtsrampe (in Richtung B.) um einen selbstständigen oder unselbstständigen Teil der Planung handelt, bietet schon im Hinblick darauf keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, weil sich diese Frage bereits aus der ursprünglichen Planung, die keine zweite Rampe vorsah, dahingehend beantworten lässt, dass es sich offensichtlich um einen unselbstständigen Teil der Gesamtplanung handelt. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, zwischen Aufhebungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsgründen zu unterscheiden; stattdessen werden beide Fehlerkategorien ständig vermengt.

4. Dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, hat der Kläger - mit keinem Wort - näher dargelegt.

5. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Vergleichbarkeit der als Ersatzland angebotenen Flächen mit den von dem Vorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers näher aufklären müssen, da dem Gericht insoweit die erforderliche Fachkunde gefehlt habe, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - NVwZ-RR 2007, 285). Darüber hinaus würde es sich insoweit nicht um einen Aufhebungsgrund handeln.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Teilziffer 34.2 i. V. m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.