Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - 8 ZB 12.64

published on 23/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - 8 ZB 12.64
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als grundstücksbetroffener Eigentümer eines am Ortsrand von L. gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße 2132 „C.-...“, Ortsumgehung L., vom 8. April 2009.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18. November 2011 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 wegen Abwägungsfehlern hinsichtlich der Errichtung einer Auffahrtsrampe und der Trassenwahl rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 hat die Regierung der Oberpfalz den Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 dahingehend geändert, dass die Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B. entfällt und die Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 nicht mehr über den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., sondern über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erschlossen wird. Zudem wurde die Trassenwahl neu begründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger unter Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 seinen Aufhebungsantrag weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist insoweit unzulässig, als der Planänderungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 20. August 2013 in den Zulassungsantrag einbezogen wurde. Bei der Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt jedoch eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.3.2007 - 15 ZB 06.2212 - juris Rn. 10; OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 15). Eine Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen, ist im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung des Berufungsverfahrens dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Auch wenn in dem Planergänzungsbeschluss grundsätzlich eine neue Tatsache gesehen werden könnte, kann er in das Zulassungsverfahren nicht einbezogen werden, weil dadurch vor Zulassung der Streitgegenstand verändert würde (vgl. VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - NVwZ 2005, 104/105 m. w. N.).

Bei unzulässiger Klageänderung - wie hier - ist über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, wenn der Kläger ihn hilfsweise aufrechterhalten will, wovon hier auszugehen ist (s. Schriftsatz vom 5.12.2013). Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde schon nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Mit dem Begehren, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der geltend gemachten Rechts-, insbesondere Abwägungsmängel, zu erreichen, könnte der Kläger nur durchdringen, wenn diese Mängel, ihr Vorliegen unterstellt, nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Für eine schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger im Zulassungsantrag daher nicht nur aufzeigen müssen, dass Mängel gegeben sind, sondern auch, dass diese zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).

Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat zwar insbesondere in Bezug auf Abwägungsmängel betreffend die privaten Belange des Klägers zu begründen versucht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Abwägungsmängel lägen nicht vor, unzutreffend sein könnte. Er hat aber auch insoweit in keiner Weise näher begründet, dass diese Mängel unheilbar seien und infolgedessen zur Aufhebung der Planung führen müssten.

2.1 Soweit der Kläger rügt, bei der nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG planfestgestellten Umgehungsstraße handle es sich ihrer Funktion nach nicht um eine Staats-, sondern um eine Kreisstraße, fehlt es an einem substanziierten, für die Klassifizierung der Straße wesentlichen Vortrag zur Netzfunktion, insbesondere zur Lage im überörtlichen Netz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG). Insoweit wurde schon die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht das Aufhebungsbegehren.

2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge eines fehlenden Raumordnungsverfahrens. Es liegt keine Bundesstraße vor (§ 1 Nr. 8 Raumordnungsverordnung). Der für Staatsstraßen erforderliche Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde nicht gestellt (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG).

2.3 Der Einwand der fehlenden Planrechtfertigung kann zwar grundsätzlich zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, hier aber schon deshalb nicht, weil der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist.

Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist, die mit Ablauf des 15. Dezember 2005 endete, nicht herausgearbeitet, dass das Vorhaben im Sinn der Planrechtfertigung als solches nicht erforderlich sei, sondern nur die Trassenwahl infrage gestellt. Er hat vorgebracht, dass die gewählte Trasse nur zu einer „Verlagerung des Verkehrs“ ohne „echte Entlastung“ führe, die nur durch eine Alternativtrasse erreichbar sei. Dies hat er eindeutig mit den Worten zum Ausdruck gebracht: Hier könnte lediglich eine Alternativtrasse wie oben erwähnt Abhilfe schaffen (siehe S. 4 des Einwendungsschreibens vom 25.11.2005). Damit hat der Kläger nicht den Bedarf, sondern nur die Trassenwahl und damit nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung angegriffen. Die gleiche Zielrichtung verfolgte der Kläger mit dem Hinweis, „dass selbst der Gemeinderat die geplante Trasse als Umgehungsstraße für ungeeignet, ja sogar unsinnig hält“. Ein näher konkretisierter Einwand gegen die Planrechtfertigung liegt darin nicht.

2.4 Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zum Naturschutz (teilweise) ebenfalls für präkludiert angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Klägers in seinem Einwendungsschreiben vom 25. November 2005 auf die Beeinträchtigung seiner Quellen und der anschließenden Wiesen ist als naturschutzrechtliche Einwendung zu wenig konkret. Ein Aufhebungsanspruch wurde deshalb auch insoweit nicht dargelegt.

2.5 Soweit der Kläger geltend macht, die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs sei durch Flächenverluste, insbesondere Flächen in Hofnähe, sowie durch die Beeinträchtigung bzw. den Wegfall der Wasserversorgung aus eigenen Quellen (Trink- und Brauchwasser) gefährdet, werden damit Abwägungsmängel geltend gemacht, deren Vorliegen schon nicht schlüssig dargelegt wurde. An einer Darlegung des geltend gemachten Aufhebungsbegehrens fehlt es gänzlich.

2.5.1 Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers ist nicht erkennbar.

Ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche kann nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden (BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - NVwZ 2010, 1295/1297; BayVGH, U. v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164; BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 102). Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1998 - 8 A 97.40042 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 -juris Rn. 136).

Im vorliegenden Fall beträgt der Flächenverlust 15.102 m² und damit 8,9% der landwirtschaftlichen Eigentumsflächen und 2,9% der gesamten Betriebsfläche einschließlich Pachtflächen. Bei Berücksichtigung des verbindlich angebotenen Ersatzlands mit einer Gesamtfläche von 11.560 m² ergibt sich ein Flächenverlust an landwirtschaftlichen Eigentumsflächen von 2,1% und ein Flächenverlust bezogen auf die gesamte Betriebsfläche von 0,7%.

Die davon abweichenden Angaben des Klägers zum Flächenverlust, die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebracht werden, wurden weder näher substanziiert noch sind sie sonst nachvollziehbar. Der Kläger gibt einerseits an, der Flächenverlust betrage mehr als 1,51 ha und mehr als 9,9% der Eigentumsfläche (Zulassungsbegründung vom 1.2.2012, S. 13). Andererseits gibt er an, durch das Vorhaben gingen ihm „mindestens 12% seiner gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsflächen“ verloren (Zulassungsbegründung S. 44). Diese in sich widersprüchlichen und mangels näherer Substanziierung auch nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die anhand des Grunderwerbsverzeichnisses und der vom Amt für Landwirtschaft ermittelten Daten berechneten Flächenangaben der Planfeststellungsbehörde infrage zu stellen. Zudem ist nicht dargelegt, dass - unter Berücksichtigung auch der Pachtflächen - ein Flächenverlust erreicht wird, der 5% der gesamten Betriebsfläche erreichen oder gar überschreiten würde.

Auf die Geeignetheit des verbindlich angebotenen Ersatzlands, welche der Kläger infrage stellt, kommt es vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht an. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Ersatzlandflächen gegenüber den verloren gehenden Eigentumsflächen nicht gleichwertig seien, weil sie sich nicht in Hofnähe befänden und sich auch nicht an andere von ihm bewirtschaftete Flächen anschließen würden, handelt es sich um eine Frage, die dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben kann (vgl. BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 - juris Rn. 139). Das Gleiche gilt für den Vortrag, es entstehe eine unwirtschaftliche Restfläche.

2.5.2 Eine Existenzgefährdung folgt auch nicht aus dem (möglichen) Verlust der Wasserversorgung aus eigenen Quellen (Trink- und Brauchwasser). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers nach der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde C. (Wasserabgabesatzung - WAS) dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt (§ 5 WAS). Für die betroffenen Grundstückseigentümer liegt in dem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage auch dann, wenn sie ihren Bedarf - wie hier - bisher aus einer eigenen Anlage gedeckt haben, eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 BV gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1988 - 7 B 55/87 - NVwZ-RR 1990, 96 m. w. N.; BayVerfGH, E. v. 12.11.1963 - Vf. 100-VIII-62 -VerfGHE 16, 128/133 m. w. N.). Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie als unverhältnismäßig erscheint, kann durch die in der Wasserversorgungssatzung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen werden (siehe hier § 6 WAS; vgl. auch BayVGH, U. v. 26.4.2007 - 4 BV 05.1037 - juris m. w. N.).

Im Übrigen ist es erklärtes Ziel des Beklagten, die Wasserführung so zu gestalten, dass - trotz Überbauung der Brunnen bzw. der Quelle auf den Grundstücken FlNr. 405 bzw. 404 jeweils der Gemarkung L. - eine weitere Nutzung des Quellwassers durch den Kläger ermöglicht wird (PFB S. 152 f.). Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, wurde dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht festgestellt (PFB Teil A, Abschnitt III, Ziff. 3.1). Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass enteignungsrechtlich Betroffene zur Wahrung derartiger vermögensrechtlicher Interessen grundsätzlich auf das Enteignungsverfahren verwiesen sind. Die Planfeststellungsbehörde kann grundsätzlich davon ausgehen, dass das rein wirtschaftliche Interesse des Enteignungsbetroffenen - wie der hier geltend gemachte Verlust der Quellnutzung - im Entschädigungsverfahren angemessen berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 290 f.; U. v. 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NuR 2013, 642/650). Die Behörde muss ein solches Interesse des Enteignungsbetroffenen nur dann in die planerische Abwägung einstellen, wenn der Betroffene im Einzelnen aufzeigt und belegt, dass sich seine wirtschaftliche Situation aufgrund besonderer Verhältnisse trotz Entschädigung erheblich verschlechtert (BVerwG, U. v. 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NuR 2013, 642/650). Dies ist hier nicht geschehen. Der bloße Hinweis auf die gegebenenfalls erheblichen Kosten für die Beschaffung von Brauchwasser reicht hierfür nicht aus.

Dass bei Wegfall der Möglichkeit, die eigenen Quellen zu nutzen, dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers erhebliche Nachteile durch Versorgungsengpässe der öffentlichen Wasserversorgung drohen würden, wurde nicht hinreichend dargelegt. Die Beigeladene hat hierzu stets erklärt, dass die Versorgung des Betriebs mit Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und Qualität jederzeit möglich sei. Ein „Wassernotstand“ sei nur einmal vor über zehn Jahren (2000) wegen eines Schadens in der Wasserleitung aufgetreten (vgl. im Einzelnen Schreiben der Beigeladenen vom 10.3.2012). Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

2.5.3 Die Überbauung der klägerischen Quellfassung berührt auch nicht - wie der Kläger meint - den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz, wonach der Erhalt der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts Ziel wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sein soll (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.).

Wenn - entgegen den Bestrebungen des Beklagten (s.o.) - das Quellwasser einer Nutzung nicht mehr zugeführt werden kann, ist durch die wasserrechtliche Auflage in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses gewährleistet, dass das Quellwasser wieder dem Naturhaushalt, nämlich entweder dem Grundwasser oder dem Vorfluter, zugeführt wird.

2.5.4 Die vom Kläger ins Auge gefasste Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs mit Weidehaltung und Rinderlaufstall war kein in der Abwägung berücksichtigungsbedürftiger Belang. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (BVerwG, U. v. 28.1.1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5). Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hatte der Kläger gegenüber der Planfeststellungsbehörde weder nähere Angaben zum Umfang der angedachten Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs (z. B. hinsichtlich des Viehbestands) gemacht noch ein konkretes Betriebskonzept vorgelegt. Auch dem Amt für Landwirtschaft und Forsten hat der Kläger hierüber nichts Näheres mitgeteilt (s. Schreiben des Amts für Landwirtschaft und Forsten C. vom 4.12.2008). Der bloße Hinweis auf die staatliche Förderung landwirtschaftlicher Betriebe mit Weidehaltung und „besonders artgerechter Tierhaltung“ genügt den Konkretisierungsanforderungen nicht. Das Vorbringen des Klägers vermittelt den Eindruck von vagen Vorstellungen einer Zukunftsplanung, die vom „Urlaub auf dem Bauernhof“ bis zum „ökologischen Landbau“ reichen. Von einer hinreichend konkreten Absehbarkeit der angestrebten Betriebserweiterung, die aufgrund des Flächenverlusts durch das Straßenbauvorhaben eingeschränkt werden könnte, kann daher keine Rede sein. Wie gerade daraus ein Aufhebungsgrund hergeleitet werden könnte, bleibt unerfindlich.

2.6 Eine Überschwemmungsgefahr durch das Überlaufwasser des geplanten Regenrückhaltebeckens, das in den ... Bach abgeleitet wird, ist nicht ersichtlich. Alle geplanten Regenrückhalte- und Reinigungsbecken sind nach den einschlägigen technischen Regeln zu errichten (s. Auflage Teil A, IV.3.4.1 des PFB). Dass die Rasenmulden, die ein unkontrolliertes Einleiten von Oberflächenwasser in die angrenzenden Ackerflächen vermeiden sollen, nicht ausreichend dimensioniert wären und auch die Verrohrung des Notüberlaufs des Regenrückhaltebeckens 3 im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht ausreichend sei, wird von dem Kläger lediglich ins Blaue hinein behauptet. Substanziierte Anhaltspunkte hierfür werden nicht vorgebracht. Außerdem würden durch die vom Kläger befürchtete Vernässung und Verschmutzung allenfalls Vermögensnachteile entstehen, die durch eine angemessene Entschädigung auszugleichen wären (siehe Teil A, III.3 des PFB). Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt insoweit jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

2.7 Hinsichtlich der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen wurde schon das Vorliegen von Abwägungsmängeln nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht, dass eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt sein könnte.

Dass die Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei dem Anwesen des Klägers nicht überschritten werden, stellt der Kläger selbst nicht infrage.

Die Rüge, das Optimierungsgebot des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dem klägerischen Anwesen mit einer erheblichen Zunahme des Lärms zu rechnen sei, geht fehl.

Die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV konkretisieren die Zumutbarkeitsgrenze des § 41 Abs. 1 BImSchG auch für den Neubau von Verkehrswegen. Lärmbelastungen unterhalb dieser Schwelle gelten aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers als zumutbar. Dennoch kann dem in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz im Rahmen der Abwägung Relevanz für die Trassenfindung zukommen. Denn die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG bezweckt als Optimierungsgebot eine weitgehende Lärmvermeidung. Dem Optimierungsgebot wird durch die Einhaltung der Lärmgrenzwerte des § 2 16. BImSchV nicht schon ohne weiteres genügt. Voraussetzung für eine (weitere) Minderung der Lärmbelastung unterhalb der genannten Grenzwerte ist allerdings, dass eine Lärmvermeidung durch die Wahl einer bestimmten Trasse nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 5.3.2001 - 8 ZB 00.3490 - VGH n. F. 54, 32/34). Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen.

Dass mögliche Defizite im Zusammenhang mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, wurde in keiner Weise dargelegt. Dass eine dem Optimierungsgebot gerecht werdende Variante ausgeschlossen werden kann, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan.

2.8 Die pauschale Rüge, es liege auf der Hand, dass die klägerischen Grundstücke durch Staub und Abgase erheblich beeinträchtigt würden, genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist deshalb auch nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des technischen Umweltschutzes der Regierung der Oberpfalz, dass eine Überschreitung der infrage kommenden Grenzwerte verkehrsbedingter Luftschadstoffe ausgeschlossen sei (s. im Einzelnen Teil B, II.6.3, S. 49 des PFB), infrage zu stellen.

2.9 Die gegen die Auffahrtsrampe in Richtung B. geltend gemachten Angriffe können schon deshalb nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil es für die mit der genannten Auffahrtsrampe angestrebte Anbindung der Umgehungsstraße an die M.-straße auch Planungsalternativen gibt, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren entwickelt werden können. Eine solche Planvariante zeigt die ursprüngliche Planung mit nur einer Auffahrtsmöglichkeit in beide Fahrtrichtungen.

2.10 Das Gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 durch den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., da diese Erschließung auch über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erfolgen könnte. Diese Lösung wurde von der Beklagtenseite auch bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts „angedacht“ (s. Niederschrift vom 27.11.2011, S. 10).

3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit das Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs schon am Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO scheitert, kann nicht von einer Komplexität der Rechtssache gesprochen werden. Die Einwände hinsichtlich der Planrechtfertigung sind präkludiert und schon deshalb in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Die hier streitgegenständlichen Fragen der Existenzgefährdung des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebs sind zudem - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt. Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass es Sache des Klägers ist darzulegen, dass etwaige wirtschaftliche Einbußen - wie hier bei Wegfall der Quellennutzung - durch Entschädigungsleistungen nicht ausgleichbar sind. Da eine solche Darlegung unterblieben ist, ist der bloße Hinweis auf erhebliche Kosten für die Beschaffung von Brauchwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob es sich bei der erst nach der Tekturplanung vorgesehenen zweiten Auffahrtsrampe (in Richtung B.) um einen selbstständigen oder unselbstständigen Teil der Planung handelt, bietet schon im Hinblick darauf keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, weil sich diese Frage bereits aus der ursprünglichen Planung, die keine zweite Rampe vorsah, dahingehend beantworten lässt, dass es sich offensichtlich um einen unselbstständigen Teil der Gesamtplanung handelt. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, zwischen Aufhebungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsgründen zu unterscheiden; stattdessen werden beide Fehlerkategorien ständig vermengt.

4. Dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, hat der Kläger - mit keinem Wort - näher dargelegt.

5. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Vergleichbarkeit der als Ersatzland angebotenen Flächen mit den von dem Vorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers näher aufklären müssen, da dem Gericht insoweit die erforderliche Fachkunde gefehlt habe, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - NVwZ-RR 2007, 285). Darüber hinaus würde es sich insoweit nicht um einen Aufhebungsgrund handeln.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Teilziffer 34.2 i. V. m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.