Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Aug. 2010 - 5 K 410/10.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2010:0823.5K410.10.NW.0A
bei uns veröffentlicht am23.08.2010

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb bis Ende Januar 2009 in der L. Straße ... bis ... in M. die „Musikwerkstatt“. Nachdem dieses Gebäude durch einen Brand vernichtet worden war, suchte er Anfang Februar 2009 einen Ersatzstandort, den er in einem ehemaligen Kasernengebäude in derselben Straße (Hausnummer ...) fand. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „N.G. III. Änderung“ der Beklagten, der für diesen Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist.

2

Am 9. März 2009 stellte der Kläger einen Bauantrag betreffend die teilweise Nutzungsänderung und den Umbau des vorhandenen Gebäudes. Dazu erklärte er, dass der Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken sowie ein Imbiss und Musikveranstaltungen geplant seien, und legte eine Beschreibung der Betriebsstätte vor. Die Öffnungszeiten sollten 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr betragen. Das Vorhaben umfasst eine Nutzfläche von etwa 318 m² und außerdem die Errichtung von 53 Stellplätzen auf der Freifläche nördlich bzw. nordöstlich des Gebäudes. Dem Bauantrag fügte der Kläger ein Gutachten der Firma D... vom 17. März 2009 über die Prognose von Schallimmissionen bei. Dieses betrifft die Schallimmissionen durch den Betrieb der Musikwerkstatt und dem damit verbundenen Parkplatzverkehr an den nächstgelegenen Wohnhäusern. Außerdem wurde eine brandschutztechnische Stellungnahme des Diplomingenieurs S... vom 16. April 2009 vorgelegt.

3

Mit Datum vom 16. April 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger einen „vorläufigen Bauschein“ zur Nutzungsänderung des Gebäudes in eine „Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen mit max. 300 Personen“. Danach wird die vorläufige Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf und nur unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen erteilt, wozu u.a. das D...-Gutachten (Auflage Nr. 14) und eine Schallimmissionswerteregelung gehören (Auflage Nr. 15). Auch werden weitergehende Forderungen bezüglich des Lärmschutzes vorbehalten (Auflage Nr. 16). Unter Auflage Nr. 17 heißt es dann: „Die maximale Anzahl der Personen, die sich in der Gaststätte aufhalten dürfen, wird auf 300 Personen (gemäß Prognose von Schallimmissionen vom 17. März 2009) beschränkt“. Außerdem werden gewerbeaufsichtliche Auflagen der SGD Süd zum Gegenstand der Genehmigung gemacht, die sich auf den Betrieb von Diskotheken beziehen (Bl. 5 der Bauakte).

4

Nach den genehmigten Plänen erfährt das Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes nur insofern Veränderungen, als eine Kassenzone und eine Garderobe bzw. ein Vorraum geschaffen werden. Eine weitere Nutzung des Erdgeschosses für das Vorhaben des Klägers ist nicht vorgesehen. Im Obergeschoss finden sich neben dem Treppenbereich, einem Vorraum und den Toiletten die Nutzungsbezeichnungen „Lounge“ mit 166,16 m² und „Regie“ sowie „Podest“ und „Bar/Ausschank“. Davon getrennt soll eine „Raucherlounge“ mit einer Größe von 78,82 m² und einer Bestuhlung von 15 Sitzplätzen sowie ein weiterer Bar-/Ausschankbereich eingerichtet werden. Die eingereichten Pläne für die Nutzung des darüber gelegenen sog. Galeriegeschosses, die eine weitere Bestuhlung von 32 Sitzplätzen vorsehen, enthalten den Roteintrag der Beklagten: „Galeriegeschoss darf nicht benutzt werden“. Hintergrund sind bestimmte Brandschutzanforderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauscheins nicht erfüllt waren.

5

Nachdem der Kläger die Musikwerkstatt eröffnet hatte, erreichten die Beklagte schon im April 2009 Nachbarbeschwerden über Lärmstörungen und Müll aufgrund des neuen Betriebes. Zu diesen Nachbarn gehören die Beigeladenen zu 1) und 2), die Eigentümer des Grundstücks L. Straße Nr. …, Flurstück-Nr. ... östlich des Baugrundstücks. Dort betreiben sie ein Gerüstbauunternehmen und wohnen in der zugehörigen Betriebswohnung. Es handelt sich dabei nach dem Lärmschutzgutachten der D…. um die nächst gelegene Wohnung zum Bauvorhaben. Mit Anwaltschreiben vom 8. August 2009 legten sie schließlich – zugleich auch für die Firma G… H… – gegen die Baugenehmigung vom 16. April 2009 Widerspruch ein. Sie rügten weiter nächtliche Eigentums- und Gesundheitsverletzungen und machten geltend, die Musikwerkstatt sei im Gewerbegebiet unzulässig, da der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließe. Zwar werde das Vorhaben in der Genehmigung als Gaststätte bezeichnet. Ergänzend werde aber ausgeführt, dass damit regelmäßige Musikveranstaltungen verbunden seien. Die gewerbeaufsichtlichen Auflagen bezögen sich ausdrücklich auf einen Diskothekenbetrieb, der auch tatsächlich stattfinde, was schon die Bezeichnung „Musikwerkstatt“ belege. Keineswegs handele es sich um eine Gaststätte, in der gelegentlich oder nebenbei Musikveranstaltungen stattfänden.

6

Demgegenüber machte der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend, der Widerspruch der Beigeladenen sei verspätet erhoben worden, da schon Anfang Februar 2009 in der Zeitung angekündigt worden sei, dass die Musikwerkstatt in fünf Wochen am neuen Standort eröffnen solle. In diesem Zuge habe er auch Kontakt zu den Beigeladenen gehabt und alles Erdenkliche daran gesetzt, die für Lärmimmissionen festgelegten Grenzwerte einzuhalten und zahlreiche Messungen durchführen lassen. Die Gaststätte sei auch wie genehmigt nach dem Bebauungsplan zulässig, jedenfalls habe er einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erforderlichen Baumaßnahmen zur Nutzungsänderung mit einem Kostenvolumen von 170.000,- € seien vollständig abgeschlossen und sämtliche beteiligten Behörden in die Konzeption der Gaststätte eingeweiht gewesen. Sie hätten die entsprechende Planung und Genehmigung forciert. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen insoweit vor. Zur Vorläufigkeit der Baugenehmigung führte der Kläger noch aus, diese habe sich nur auf noch nicht erfüllte brandschutztechnische Auflagen bezogen. Er habe aber darauf vertrauen dürfen, dass der endgültigen Erteilung keine anderen Gründe entgegengestellt würden. Aufgrund einer geänderten An- und Abfahrt zur Gaststätte seien seit Ende des Jahres 2009 jedenfalls keine Beeinträchtigungen der Widerspruchsführer mehr zu erwarten.

7

Mit Bescheid vom 15. März 2010 gab der Stadtrechtsausschuss dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie der Firma G… H… statt und hob die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2009 auf. Zur Begründung stellte er darauf ab, bei dem Betrieb der Musikwerkstatt handele es sich objektiv um eine Vergnügungsstätte, denn die Tanz- und Musikdarbietungen stünden deutlich im Vordergrund. Geprägt sei die Musikwerkstatt durch regelmäßige, ständig wechselnde Unterhaltungsprogramme. Gerade die Mottopartys gäben dem Betrieb das Gepräge und machten es zur Vergnügungsstätte, wofür auch die Erhebung eines Eintrittsgeldes ein deutliches Kennzeichen sei, ebenso wie die Öffnungszeiten ab 22.00 Uhr. Es habe bisher – soweit ersichtlich – keinen Öffnungstag ohne Musikveranstaltung gegeben. Dass auch kleine Speisen und Getränke verabreicht würden, mache aus der Musikwerkstatt noch keine Schank- und Speisewirtschaft, zumal es in dem Gebäude keine Küche gebe. Für den Betrieb einer Diskothek spreche schließlich auch, dass über die Homepage ein Einwilligungsformular heruntergeladen werden könne betreffend den Diskothekenbesuch von Jugendlichen unter 18 Jahren.

8

Als Vergnügungsstätte sei das Vorhaben wegen der im geltenden Bebauungsplan geregelten Nutzungsausschlüsse unzulässig. Daraus ergebe sich die Rechtsverletzung der Nachbarn, denn diese hätten einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart.

9

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. April 2010 Klage erhoben.

10

Er macht geltend, er habe das bestehende Konzept der Musikwerkstatt am neuen Standort fortsetzen wollen, der nur 200 m vom alten entfernt sei. Es handele sich um einen Veranstaltungsort mit Livekonzerten, Mottopartys, Comedy und Kleinkunstveranstaltungen und nicht um eine Diskothek. Sowohl das Jugendamt M. als auch die Musikhochschule Mannheim seien in Veranstaltungen eingebunden. Die Stadt habe sein Vorhaben stets unterstützt. Es hätten zahlreiche Besprechungen stattgefunden. Die genehmigte Nutzungsänderung sei planungsrechtlich zulässig. Sie entspreche dem Betrieb am alten Standort. Insoweit könne sich der Kläger auf Bestandsschutz berufen. Der Widerspruch der Beigeladenen sei bereits verwirkt, da sie schon seit Anfang Februar 2009 über sein Vorhaben informiert gewesen seien. Die Nachbarrechte könnten nämlich auch schon vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sein, wenn der Nachbar durch sein Verhalten beim Bauherrn den berechtigten Eindruck erweckt habe, er werde keine Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

11

Weiter verweist der Kläger auf umfangreiche Schallschutzmaßnahmen, die getroffen worden seien. Insgesamt sei das Vorhaben mittlerweile vollständig realisiert, so dass ihm jedenfalls ein Befreiungsanspruch zur Seite stehe. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Gründe bei Aufstellung des Bebauungsplans zum Ausschluss der Vergnügungsstätten in dem Gebiet geführt hätten. Vom damaligen Gebietskonzept sei nicht mehr viel übrig. So sei in unmittelbarer Nähe zum Betrieb der Beigeladenen eine Lagerhalle genehmigt worden und es solle ein zusätzlicher Bahnhaltepunkt in dem Gebiet errichtet werden, womit beträchtlicher Lärm zu erwarten sei.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie führt aus, an der Sach- und Rechtslage habe sich nichts geändert, und nimmt Bezug auf die Verwaltungsentscheidungen.

17

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

18

die Klage abzuweisen

19

und verweisen zur Begründung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die von der Beklagten vorgelegten Bau- und Widerspruchsakten sowie die Bebauungsplanakten. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2010 gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Wesentlichen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010, denn dieser ist rechtmäßig. Der Stadtrechtssausschuss hat zu Recht den zum Betrieb der Musikwerkstatt erteilten Bauschein vom 16. April 2009 zur Nutzungsänderung in eine Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen auf den Widerspruch der – von der Baugenehmigung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung – betroffenen Nachbarn, der Beigeladenen zu 1) und 2), hin aufgehoben, weil diese in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind.

23

Etwas anderes gilt allerdings, soweit mit dem angefochtenen Bescheid zugleich der Widerspruch der von der Beigeladenen zu 1) geführten Firma G… H… als zulässig und begründet angesehen worden ist. Da die Einzelfirma selbst nicht Eigentümerin des hier betreffenden Betriebs- und Wohngrundstücks ist bzw. nicht sein kann (vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, zu § 17, RdNr. 18), konnte namens der Firma die Verletzung bauplanungsrechtlicher Nachbarrechte von vornherein nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1998, NVwZ 1998, 956).

24

Ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für eine Teilaufhebung des damit hinsichtlich der Firma G… H… zu Unrecht ergangenen Widerspruchsbescheides ist aber insoweit nicht zu erkennen.

25

Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 15. März 2010 ist im Übrigen rechtmäßig.

26

Der Kläger rügt zu Unrecht, der Widerspruch der Beigeladenen gegen die ihm erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2009, der mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2009 erhoben wurde, sei verspätet gewesen.

27

Da die streitige Baugenehmigung den Beigeladenen nicht bekannt gegeben worden ist, galt die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO für sie nicht. Zwar wird der Rechtsbehelf unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig, wenn der Bauherr nach Treu und Glauben nicht mehr mit der Erhebung rechnen muss. Der Nachbar ist daher so zu stellen, als sei ihm die Baugenehmigung zu dem Zeitpunkt bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen können. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt dann - in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO - in der Regel ein Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974, NJW 1974, 1260), wobei aber besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010, 4 B 5/10, veröffentlicht in juris).

28

Dass die Beigeladenen hier ihr nachbarliches Abwehrrecht ausnahmsweise vor Ablauf der Jahresfrist ab Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung verwirkt haben könnten, weil sie bereits früher eindeutig zu erkennen gegeben hätten, dass sie die Zulassung der Nutzungsänderung akzeptieren, ist vom Kläger jedoch selbst nicht vorgetragen worden. Der Umstand, dass über sein Vorhaben schon Anfang Februar 2009 und damit zwei Monate vor der Erteilung des Bauscheins in der Presse berichtet wurde, ist insofern nicht relevant.

29

Die zugunsten des Klägers ergangene Baugenehmigung der Beklagten vom 16. April 2009 wurde unter Verletzung der Nachbarrechte der Beigeladenen erteilt.

30

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die für die Genehmigung gewählte Bezeichnung „vorläufiger Bauschein“ sich auf den auf Seite 2 geregelten Widerrufsvorbehalt bezieht. Die entsprechende allgemeine Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist nämlich auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, zu § 70, RdNr. 127), während die Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung an sich regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2003, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005, 7 L 85/05.KO m.w.N.).

31

Die von den Beigeladenen angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig, denn das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach der Art der Nutzung widerspricht es dem einschlägigen Bebauungsplan der Beklagten.

32

Ungeachtet der Bezeichnung in der Baugenehmigung - Nutzungsänderung in eine Gaststätte - hat die Beklagte den Betrieb einer Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO zugelassen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Nutzungsbestimmung mit dem Zusatz „mit regelmäßigen Musikveranstaltungen mit max. 300 Personen“ versehen ist, zum anderen aber auch aufgrund der genehmigten Pläne und der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen.

33

Bereits der Rechtsausschuss hat zur Qualifizierung der Musikwerkstatt als Vergnügungsstätte auf die vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 9.3.2007 (8 A10066/07, veröffentlicht in juris) zur Abgrenzung von einem Gaststättenbetrieb herangezogenen Kriterien zurückgegriffen, die sich auch die Kammer zu Eigen macht:

34

„Bei Vergnügungsstätten handelt es sich um Gewerbebetriebe besonderer Art, die dem „Amusement“ dienen und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind. Gemeint sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VGH BW, Beschluss vom 28. November 2006 - 3 S 2377/06 -, juris, Rn. 5; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 a BauNVO, Rn. 58 ff.; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 7 Rn. 16, jew. m.w.N.). Vergnügungsstätten unterscheiden sich insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein- oder Bierstuben, Eisdielen und Trinkhallen (vgl. Bielenberg, a.a.O., § 2 BauNVO, Rn. 33). Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen ist hingegen eine Vergnügungsstätte (vgl. Bielenberg, a.a.O., § 4 a BauNVO, Rn. 58 a).“

35

Die Nutzungsbezeichnung des Vorhabens des Klägers als Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen ist danach ein gewichtiges Indiz für die Genehmigung einer Vergnügungsstätte. Weiter sprechen die eingereichten Baupläne gegen den Betrieb einer Gaststätte, denn im Erdgeschoss ist eine dafür untypische Kassenzone vorgesehen und die Hauptnutzfläche im Obergeschoss wird als „Lounge“ mit den Bereichen „Podest“ und „Regie“ sowie „Bar/Ausschank“ bezeichnet, ohne dass hier überhaupt eine Bestuhlung vorgesehen ist. Außerdem belegen die späten Öffnungszeiten ebenso wie die zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Auflagen der SGD Süd, die zeigen, dass der Betrieb gewerbeaufsichtlich als Diskothek behandelt wird, und die Betriebsbeschreibung im Lärmschutzgutachten der Fa. D... den Charakter des Vorhabens als Vergnügungsstätte.

36

Diese Einordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Musikwerkstatt nach dem Konzept des Klägers keine Diskothek im herkömmlichen Sinn sein soll. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass die angefochtene Baugenehmigung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Vergnügungsstätte zulässt.

37

Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage des klägerischen Vorhabens ist § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO, da das Grundstück in dem durch den Bebauungsplan “N.-G. III. Änderung“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet liegt, gegen dessen Rechtsverbindlichkeit keine Bedenken bestehen. In Gewerbegebieten, die nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, sind zwar Gewerbebetriebe aller Art als Regelnutzung zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hiervon ausgenommen sind jedoch Vergnügungsstätten, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, zu § 8 RdNr. 46).

38

Die Zulässigkeit der Musikwerkstatt auf der Grundlage der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht, denn die Beklagte hat unter Ziffer 1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Erteilung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Abs. 3 (Vergnügungsstätten) BauNVO ausdrücklich ausgeschlossen. Nur wenn aber die für die Aufstellung des Bebauungsplans zuständige Gemeinde festgesetzt hat, dass eine Ausnahme erteilt werden kann, ist § 31 Abs. 1 BauGB im Baugenehmigungsverfahren anwendbar (Söfker, a.a.O. zu § 31 RdNr. 22).

39

Ist das Vorhaben des Klägers in dem maßgeblichen Bebauungsplangebiet der Art der Nutzung nach unzulässig, so folgt daraus bereits eine Verletzung der Nachbarrechte der Beigeladenen.

40

Als Grundstückseigentümer im selben Baugebiet steht ihnen der vorliegend aus § 30 Abs. 1 BauGB, § 8 BauNVO herzuleitende Gebietserhaltungsanspruch zu. Dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der Gebietsart nach der BauNVO gründet darauf, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich danach, weil und soweit er in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. So wird insbesondere die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427 m.w.N.).

41

Die Frage, ob von dem Betrieb der Musikwerkstatt unzumutbare Beeinträchtigungen auf das Grundstück der Beigeladenen ausgehen, stellt sich damit im vorliegenden Verfahren nicht. In diesem Zusammenhang ist hier auch nicht zu prüfen, ob sich der Kläger zu Recht darauf beruft, er habe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Musikwerkstatt von der Art der Nutzung her einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Nach der Vorschrift kann zwar eine solche Befreiung unter im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

42

Eine Befreiungsgewährung zur Art der Nutzung des im Gewerbegebiet gelegenen Bauvorhabens ist jedoch mit der angefochtenen Baugenehmigung nicht verbunden. Offensichtlich hat die Beklagte schon keine Notwendigkeit dafür gesehen, da sie den zugelassenen Betrieb der Musikwerkstatt mit der gewählten Nutzungsbezeichnung „Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen“ nicht als Vergnügungsstätte, sondern als einen nach § 8 Abs. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Gewerbebetrieb angesehen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte – ohne es ausdrücklich auszusprechen – konkludent eine gegebenenfalls erforderliche Befreiung erteilt hat.

43

Das bloße Vorliegen einer Befreiungslage würde aber nicht genügen, um die ohne zusätzlich erteilte Befreiung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können. Vielmehr bedarf es der tatsächlichen Befreiungserteilung, wenn nur dadurch ein bestimmtes Vorhaben in einem Baugebiet zugelassen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. 2. 2010, 1 B 11356/09.OVG, veröffentlicht in ESRIA).

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt haben und dadurch selbst ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten dem im Verfahren unterlegenen Kläger aufzuerlegen.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs 1, 63 Abs. 2 GKG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. 6. 2010, 8 E 10650/10.OVG).

48

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

49

Beschluss

50

1. Der Antrag der Beigeladenen auf Beiladung der Firma G… H… gemäß § 65 Abs. 2 VwGO wird abgelehnt, denn die Firma ist nicht beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr.1 VwGO. Es handelt sich um eine von der Beigeladenen zu 1) geführte Einzelfirma, der anders als einer OHG oder KG (vgl. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB) keine Teilrechtsfähigkeit verliehen ist, so dass sie nicht den juristischen Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO als gleichgestellt angesehen wird (vgl. Sodann-Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. zu § 61, RdNr. 24). Im vorliegenden Verfahren kann daher nur die Firmeninhaberin als natürliche Person beteiligt werden, die ohnehin beigeladen ist.

51

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladenen wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, denn die Zuziehung durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden, erscheint also - wie hier aus Sicht der Beigeladenen - nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 124


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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Aug. 2010 - 5 K 410/10.NW zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Aug. 2010 - 5 K 410/10.NW zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2010 - 4 B 5/10

bei uns veröffentlicht am 16.03.2010

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Errichtung e

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Nov. 2006 - 3 S 2377/06

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Aug. 2010 - 5 K 410/10.NW.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Okt. 2010 - 5 L 1033/10.NW

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12.10.2010, mit der die Vollziehung der dem Antragsteller am 16.04.2009 erteilten Baugenehmigung ausgesetzt wurde, wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Errichtung einer Basisstation für das UMTS-Netz, bestehend aus einem etwa 9,60 m hohen Antennenträger und drei bis zu 2,50 m hohen Technikschränken, auf dem Dach eines während des zweiten Weltkriegs errichteten Zivilschutzbunkers. Im Erdgeschoss des Bunkers üben mit Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 Musikgruppen. Die beiden Obergeschosse werden mit Genehmigung aus dem Jahr 1991 als Verwaltungs- und Röntgenarchiv eines Krankenhauses genutzt.

2

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil die streitige Anlage gegen nachbarschützende Grenzabstandsvorschriften verstoße. Gegenstand der Beurteilung sei nicht die genehmigte Anlage allein, sondern der Bunker mit Technikraum und Antennenmast. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die abstandsrechtliche Zulässigkeit der Antenne beurteile sich isoliert und nicht als Gesamtheit mit dem darunter stehenden Bunkergebäude (UA S. 9). Der Hinweis des Klägers, der Bunker habe seine Funktion und damit seinen Bestandsschutz verloren, ändere daran nichts. Mit Genehmigungen aus den Jahren 1983 und 1991 seien Nutzungen aufgenommen worden, die seine Substanz vollständig umfassten. Diese Genehmigungen seien (auch vom Kläger) nicht angegriffen worden und damit bestandskräftig (UA S. 15). Auch der Gebietserhaltungsanspruch berechtige den Kläger nicht zur Abwehr des streitigen Vorhabens (UA S. 21 ff.). Selbst wenn die maßgebliche Umgebung als reines Wohngebiet einzustufen wäre, könnten fernmeldetechnische Nebenanlagen dort gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 als Ausnahme zugelassen werden. Nur ergänzend sei daher auszuführen, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks nach neuerlicher Überlegung geringer ausfalle, als von den Beteiligten und dem Senat im Eilverfahren angenommen. Die Situation des klägerischen Grundstücks werde ganz wesentlich von einer Grundschule mitbestimmt. Diese habe eine Funktion und eine Größe, die in einem reinen Wohngebiet nicht erfüllt werden dürfte. Dies habe zur Folge, dass die nach § 34 BauGB maßgebliche Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzustufen und der Schutzanspruch des Klägers dementsprechend herabgesetzt sei.

II.

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

5

1.1 Als rechtsgrundsätzlich bezeichnet der Kläger folgende Frage:

Wie ist ein funktionslos gewordener Zivilschutzbunker des Zweiten Weltkriegs, der für seinen besonderen Zweck und seine Funktion im Rahmen seiner Landesverteidigung nur mittels Dispens genehmigt werden konnte, bezüglich wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen der Bausubstanz baurechtlich zu bewerten?

6

Mit dieser Frage möchte der Kläger geklärt wissen, ob die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Antenne abstandsrechtlich isoliert und nicht als Gesamtheit mit dem Zivilschutzbunker zu beurteilen sei, zutrifft. Maßgebend hierfür ist das dem irrevisiblen Landesrecht angehörende niedersächsische Grenzabstandsrecht. Fragen zur Auslegung und Anwendung von Landesrecht sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7

1.2 Die Frage,

ob eine Baugenehmigung, die nachbarliche Belange berührt und dennoch ohne Kenntnis der Nachbarn erteilt wurde und deren Ausnutzung für die Nachbarn vollkommen unmerklich geschieht, diesen Nachbarn bei einem Änderungsvorhaben zu deren Nachteil mit Erfolg vorgehalten werden kann,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Nutzung des Bunkers durch Musikgruppen und als Verwaltungs- und Röntgenarchiv eines Krankenhauses für die Nachbarn unmerklich geschehen ist. Dass ihm die Nutzung des Bunkers durch Musikgruppen bekannt gewesen sei, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst nicht bestritten.

8

Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass, wenn eine Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekanntgegeben worden ist, gemäß § 70 i.V.m. § 58 VwGO auch die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs nicht zu laufen beginnt; auch in derartigen Fällen kann die Anfechtungsbefugnis des Nachbarn aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein (Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 und Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85). Ob letzteres der Fall ist, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (Beschluss vom 28. August 1987 a.a.O. S. 90).

9

1.3 Aus den bereits dargelegten Gründen (1.2) rechtfertigt auch die Frage,

wie weit die Pflichten eines Bürgers zum anlasslosen und präventiven Angriff auf "heimliche" Baugenehmigungen in seiner Nachbarschaft reichen, wenn er von den Genehmigungen und ihrer Ausnutzung keine Kenntnis erhält, die Existenz dieser Genehmigungen ihm jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu seinem Nachteil vorgehalten werden könnten,

nicht die Zulassung der Revision. Im Übrigen hatte der Kläger spätestens aufgrund der entsprechenden Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2005 Kenntnis von den Genehmigungen der zivilen Nutzungen des Bunkers. Widerspruch gegen die Genehmigungen hat er nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch danach nicht erhoben.

10

2. Die Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die der Kläger geltend macht, liegen ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

11

2.1 Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht widerspreche mit seiner Auffassung, die ohne Prüfung der Kubatur des Bunkers erteilten Genehmigungen aus den Jahren 1983 und 1991 hätten eine "vollständige Legalisierung" bewirkt, mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur baurechtlichen Beurteilung von Nutzungsänderungen nach § 34 BauGB. Insoweit verkennt der Kläger, dass sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Legalisierungswirkung der Genehmigungen nicht auf § 34 BauGB, sondern auf das niedersächsische Grenzabstandsrecht und damit auf irrevisibles Landesrecht beziehen (vgl. UA S. 14). Schon deshalb liegt eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Unabhängig davon bezeichnet der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte; er wendet sich vielmehr gegen Ausführungen zu Inhalt und Reichweite der im vorliegenden Streitfall erteilten Genehmigungen.

12

2.2 Eine Divergenz zum Vorhabenbegriff im Sinne des § 29 BauGB liegt ebenfalls nicht vor. Einen Rechtssatz zur Auslegung des § 29 BauGB hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Wie bereits dargelegt, hat es die baurechtliche Beurteilung lediglich im Hinblick auf die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften auf die neu hinzutretende Sendeanlage beschränkt.

13

Die im Rahmen der Divergenzrüge als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

ob ein materiell-illegales Gebäude ohne erneute baurechtliche Prüfung einem neuen Nutzungszweck zugeführt werden darf,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Baugenehmigungen aus den Jahren 1983 und 1991 bestandskräftig geworden seien (UA S. 15).

14

3. Schließlich greifen auch die Verfahrensrügen nicht durch.

15

3.1 Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO sowie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die Beteiligten nicht vor der mündlichen Verhandlung auf seine Auffassung hingewiesen habe, dass die maßgebliche Umgebung nicht - wie bisher von den Beteiligten und im Eilverfahren auch dem Oberverwaltungsgericht selbst angenommen - als reines, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Zu einem solchen Hinweis war das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Abweisung der Klage auf der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Gebietserhaltungsanspruch auch für den Fall verneint, dass die maßgebliche Umgebung als reines Wohngebiet einzustufen wäre; dann wäre das streitige Vorhaben nach § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 im Wege der Ausnahme zu Recht zugelassen worden; auf die Befreiung komme es nicht an (UA S. 28). "Nur ergänzend" (UA S. 33), d.h. als weitere selbstständig tragende Erwägung, hat es dargelegt, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks nach neuerlicher Überlegung geringer ausfalle, weil die maßgebliche Umgebung wegen einer dort vorhandenen Grundschule nur als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei (UA S. 33 f.). Da diese ergänzende Erwägung hinweggedacht werden kann, wäre auch die auf S. 39 der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

16

3.2 Einen Verfahrensfehler sieht die Beschwerde schließlich darin, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage einer von der Beigeladenen während des Berufungsverfahrens vorgelegten "Standortanalyse" den Einwand des Klägers zurückgewiesen hat, dass ein anderer Standort nördlich der Autobahn zur Versorgung des Gebiets mit UMTS-Diensten besser geeignet sei (vgl. UA S. 30). Die Analyse leide unter erheblichen und offenkundigen Mängeln.

17

Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Die Beschwerde legt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.) - dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Der Sache nach rügt sie, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Einwänden gegen die Verwertbarkeit der Standortanalyse nicht gefolgt ist. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann ein Verfahrensmangel im Sinne § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden, da derartige Fehler in der Regel - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern der materiellen Rechtsanwendung zuzurechnen wären.

18

Auch soweit der Kläger eine Verletzung des fairen Verfahrens rügt, weil das Oberverwaltungsgericht zwar die von der Beigeladenen erst nach Bauantragstellung und Erlass der Baugenehmigung vorgelegte Standortanalyse, nicht aber das ihm günstige Inkrafttreten der Richtlinie 2009/114/EG berücksichtigt habe, ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4, stRspr). Das Oberverwaltungsgericht war der Rechtsauffassung, dass dem Bauherrn nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage während eines Nachbarstreitverfahrens nicht zu berücksichtigen sind (UA S. 31). Ausgehend hiervon war die Richtlinie 2009/114/EG nicht berücksichtigungsfähig. Begründete Einwände gegen die Verwertbarkeit der Standortanalyse bestanden demgegenüber nach seiner Rechtsauffassung nicht.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.