Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Okt. 2010 - 5 L 1033/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2010:1027.5L1033.10.NW.0A
published on 27/10/2010 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Okt. 2010 - 5 L 1033/10.NW
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Gericht

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Tenor

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12.10.2010, mit der die Vollziehung der dem Antragsteller am 16.04.2009 erteilten Baugenehmigung ausgesetzt wurde, wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung vom 12.10.2010 wird wiederhergestellt, jedoch nur so lange, wie der Klage gegen die Aufhebung der Baugenehmigung vom 16.04.2009 im Verfahren 5 K 410/10.NW gem. § 80 b VwGO noch aufschiebende Wirkung zukommt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Anträge des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin am 11.12. bzw. 12.10.2010 getroffenen Maßnahmen, die darauf abzielen, mit sofortiger Wirkung die Nutzung der „Musikwerkstatt“ auf dem Grundstück L. Straße ... in N. zu unterbinden, sind zulässig.

2

Soweit sich der Antrag gegen Ziffer I. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.10.2010 richtet - Aussetzung der Vollziehung der bis dahin noch vollziehbar gebliebenen Baugenehmigung vom 16.04.2009 gem. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 VwGO -, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 80 a Abs.3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz VwGO.

3

Gegen die in Ziffer II der Verfügung vom 12.10.2010 angeordneten und mit Sofortvollzug versehenen Maßnahmen (Nutzungsuntersagung und Verbot, die Räume der Musikwerkstatt Dritten zum Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen zu vermieten oder in sonstiger Weise zu überlassen), ist der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.10.2010 gem. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig; bezüglich der damit verbundenen Zwangsmittelandrohungen kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3, § 20 AGVwGO beantragt werden.

II.

4

Die Anträge haben auch teilweise Erfolg.

5

1) Hinsichtlich Ziffer I der Verfügung vom 12.10.2010 wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die Aussetzungsentscheidung, mit der die Antragsgegnerin die bisher noch gemäß der gesetzlichen Regelungen in § 212 a Abs. 2 BauGB und § 80 b Abs. 1 VwGO fortbestehende Vollziehbarkeit der Baugenehmigung beenden will, aus formellen Gründen aufgehoben wird.

6

Die Aussetzungsentscheidung, die vorliegend nicht auf einem förmlichen Antrag des Nachbarn beruht, der gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt hatte, durfte zwar grundsätzlich wohl in entsprechender Anwendung von § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwO auch von Amts wegen im öffentlichen Interesse erfolgen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 a Rn. 13, 7; OVG NRW, Beschl. vom 30.07.1999, - juris -; ). Sie bedurfte dann jedoch analog § 80 Abs. 3 VwGO einer ausreichenden Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Vergleichbar der in § 80 Abs. 3 VwGO unmittelbar geregelten Konstellation, dass die Behörde den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten „Normalfall“ der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach § 80 Abs. 2 Nr.4 im öffentlichen Interesse außer Kraft setzen will, wird auch bei der Aussetzung der Vollziehbarkeit einer bauaufsichtlichen Zulassung der – hier in § 212 a Abs. 2 BauGB geregelte - gesetzliche Regelfall der trotz Drittwiderspruchs fortgeltenden Vollziehbarkeit durchbrochen. Das soll jedoch nur geschehen dürfen, wenn sich die Behörde des Ausnahmecharakters ihrer Maßnahme bewusst ist und das öffentliche Interesse hieran nicht nur behauptet, sondern auch substantiiert, d.h. nicht nur formelhaft, begründet. Die analoge Anwendung des Begründungserfordernisses in § 80 Abs. 3 VwGO im Rahmen von § 80 a VwGO kann auch aus dem Gebot der „Waffengleichheit“ abgeleitet werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 a Rn. 13 b).

7

Diesem Begründungserfordernis ist vorliegend nicht Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung nur angegeben, die Baugenehmigung stehe nicht in Einklang mit dem materiellen Recht, weil die Nutzungsart (Vergnügungsstätte) gegen den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch verstoße. Somit überwiege eindeutig das öffentliche Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage. Damit ist aber kein b e s o n d e r e s öffentliches Interesse analog § 80 Abs. 3 VwGO an der Aussetzung der Genehmigungs-wirkung dargetan, sondern nur die Begründung für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung als solche in Bezug genommen. Das Begründungserfordernis ist jedoch im vorliegenden Verfahren vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Interessenabwägung zu sehen. Danach kann sich der antragstellende Bauherr hier auf eine vorläufig gültige Baugenehmigung berufen, weil der dagegen erhobene Widerspruch der Nachbarn gerade aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. Daran hat auch der stattgebende Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 nichts geändert. Dieser ist noch nicht bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller dagegen Klage erhoben hat und der Suspensiveffekt dieser Klage gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO derzeit noch fortbesteht, denn die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 23. August 2010 ist noch nicht abgelaufen.

8

Will die Baubehörde in dieser Situation die vorläufige Geltung der Baugenehmigung aussetzen, muss sie dafür besondere Gründe anführen. Das ist hier, wie dargelegt, nicht geschehen. In diesem Zusammenhang ist außerdem auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller hinsichtlich des für die Aufhebung der Genehmigung maßgeblichen Verstoßes des Betriebs der Musikwerkstatt gegen den einschlägigen Bebauungsplan mittlerweile einen Befreiungsantrag gestellt hat, über den die Baubehörde noch nicht entschieden hat.

9

Wie in den Fällen, in denen § 80 Abs. 3 VwGO unmittelbar Anwendung findet, führt der – formale - Mangel einer unzureichenden Begründung allerdings nur zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung. Damit bleibt der Antragsgegnerin – insofern anders als im Fall einer behördlich nicht abänderbaren gerichtlichen Wiederherstellung der Vollziehung aufgrund einer gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung in der Sache - die Möglichkeit, die Aussetzung erneut auszusprechen, sofern sie das besondere öffentliche Interesse daran dann ausreichend zu begründen vermag.

10

2) Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer II der Verfügung vom 12.10.2010 getroffenen, mit Zwangsmittelandrohungen versehenen und für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakte (Nutzungsuntersagung und Verbot, die Räumlichkeiten zum Weiterführen einer Gaststätte mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen einem Dritten zu vermieten oder sonst zu überlassen) hat ebenfalls teilweise Erfolg.

11

Die Baubehörde kann gem. § 81 LBauO die Nutzung einer baulichen Anlage, die gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz grundsätzlich, dass die Nutzung formell illegal ist, d.h. dass die dafür erforderliche Genehmigung nicht besteht, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit ist offensichtlich. In solchen Fällen darf regelmäßig auch gleichzeitig der Sofortvollzug der Nutzungs-unter-sagung angeordnet werden. (OVG RP, Urt. vom 22.05.1996, 8 A 11880/95.OVG; vgl. auch Lang in Jeromin, LBauO Rh-Pf, 2. Aufl. 2008, Rn. 71). Auf diese Grundsätze beruft sich auch die Antragsgegnerin.

12

Es bestehen hier jedoch besondere Gründe, die der sofortigen Nutzungsuntersagung entgegenstehen. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller nicht vor Erlass der Anordnungen in Ziffer II der Verfügung vom 12.10.2010 hätte förmlich angehört werden müssen (§ 28 VwVfG) bzw. ob ihm angesichts der verschiedenen beachtlichen Gesamtumstände nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung jedenfalls eine angemessene Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung hätte eingeräumt werden müssen.

13

Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung hat jedenfalls deshalb zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Aufschub zugunsten des Antragstellers zu führen, weil die ihm erteilte Baugenehmigung gemäß § 212 a BauGB weiterhin vorläufige Geltung beanspruchen kann und diese – wie oben ausgeführt - durch die Antragsgegnerin auch nicht wirksam ausgesetzt ist, so dass der Betrieb der Musikwerkstatt derzeit nicht als formell illegal angesehen werden kann.

14

Dass das Verwaltungsgericht – wie bereits der Stadtrechtsausschuss – die Baugenehmigung in seinem Urteil vom 23. August 2010 im Verfahren 5 K 410/10.NW als materiell rechtswidrig angesehen hat, weil die Zulassung der mit der mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans unvereinbaren Vergnügungsstätte gegen den Gebietserhaltungsanspruch der im Verfahren 5 K 410/10.NW beigeladenen Nachbarn verstößt, bleibt aber im Rahmen der Interessenabwägung nicht außer Betracht. Dem trägt die vorliegende Entscheidung vielmehr gem. § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO dadurch Rechnung, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zeitlich an den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 b Abs. 1 VwGO gekoppelt wird. Vorbehaltlich einer erneuten Aussetzungsentscheidung durch die Antragsgegnerin oder einer Entscheidung des OVG gemäß § 80 b VwGO wird nämlich die Aufhebung der Baugenehmigung mit dem gesetzlich bestimmten Ende des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage wirksam, so dass dann die Nutzung der Musikwerkstatt auch formell illegal wird.

15

Die Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung und der weiteren Anordnungen unter Ziffer II. der Verfügung vom 12.10.2010 tritt also aufgrund der hier getroffenen Entscheidung automatisch ein, sobald die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufhebung der Baugenehmigung endet. Das ist nach § 80 b VwGO spätestens drei Monate nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Antragsteller am 7. Oktober zugestellte Urteil vom 23. August 2010 der Fall, sofern das OVG Rheinland-Pfalz nicht die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnet.

16

Für den Fall, dass zwischenzeitlich die Antragsgegnerin eine erneute Aussetzungsentscheidung nach § 80 a VwGO erlassen sollte, weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass dann dem Antragsteller wenigstens eine kurze Abwicklungsfrist (etwa bis Ablauf des ersten Montags nach Zustellung der Aussetzungsentscheidung) eingeräumt werden sollte.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sat z 1 VwGO.

18

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht die Hälfte des Streitwerts im Klageverfahren angesetzt hat, weil es im Verfahren insgesamt – wie auch die von der Antragsgegnerin als Voraussetzung für die Nutzungsuntersagung getroffene Aussetzungsentscheidung zeigt - im Wesentlichen um die Frage des Fortbestands oder Wegfalls der Baugenehmigungswirkung geht.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/08/2010 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 01/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Aussetzung der Vollziehung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 3. Dezember 2014, die gegenüber dem Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. März 2015 erklärt und in dem den Wid
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich

1.
unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder
2.
Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.

(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.

(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Satz 3 können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte können neu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des § 46 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig durchführen. Die Vorschriften des § 46 Absatz 4 zur Übertragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde sind für vereinfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.