Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Jan. 2016 - 2 B 1117/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 4. jeweils zu 1/3 und die Antragsteller zu 2. und 3. - als Gesamtschuldner - zu je 1/6. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 4. Mai 2015 – 9 K 1247/15 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 anzuordnen,
6und
7der Antragsgegnerin aufzugeben, der Beigeladenen die weitere Ausführung der Bauarbeiten durch Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Stilllegungsverfügung zu untersagen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine die Antragsteller als Eigentümer von Nachbargrundstücken schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die von den Antragstellern gerügten formellen Verstöße begründeten ebenso wenig Nachbaransprüche wie die Frage, ob sich das Vorhaben im Rahmen des Regionalplans und des Flächennutzungsplanes bewege. Gleiches gelte für die „Rahmenplanung Universität C. “ aus dem Juni 2005. Die Antragsgegnerin habe eine zutreffende Bewertung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgenommen. Insoweit sei hier auf das Gebiet nördlich der X. Straße und westlich der W.-------straße abzustellen. Diese Straßen bildeten eine deutliche Zäsur insbesondere im Hinblick auf das jenseits der W.-------straße gelegene Wohngebiet, in dem sich die Wohngebäude der Antragsteller befänden. Hier finde sich vorwiegend kleinteilige Wohnbebauung. Demgegenüber sei der Bereich, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden solle, durch die großen Baukörper der Universität, des Oberstufenkollegs, der Laborschule sowie der mehrgeschossigen Gebäude der Studentenwohnheime, universitätsbezogene Geschosswohnungsbauten und das neue Gebäude des Studentenwerkes geprägt. In dieser Umgebung stelle der geplante Neubau trotz seiner Dimensionen und der vorgesehenen überwiegend gewerblichen Nutzung keinen Fremdkörper dar. Ferner komme auch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zum Nachteil der Antragsteller nicht in Betracht. Das geplante Vorhaben sei von den Grundstücken der Antragsteller durch die W.-------straße getrennt. Hierbei handele es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit zwei Fahrstreifen, Radfahrstreifen und Abbiegespuren, bei der die beiden Richtungsfahrbahnen durch einen bepflanzten Mittelstreifen getrennt seien. Zudem befinde sich unmittelbar vor den Grundstücken der Antragsteller ein mit Bäumen bestandener Grünstreifen. Insgesamt sei von einer Gesamtbreite des Straßengrundstücks von über 30 m auszugehen. Dies relativiere die Auswirkungen des zur W.-------straße hin ca. 20 m breiten und einschließlich eines von der Straße zurückgesetzten Technikgeschosses bis ca.19 m hohen Gebäudes. Die erforderlichen Abstandflächen lägen ganz überwiegend noch auf dem Baugrundstück. Angesichts dessen seien keine besonderen Umstände zu erkennen, die trotz Einhaltung der Abstandflächen die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes möglich erscheinen ließen. Auch die mit der Nutzung des Vorhabengrundstücks verbundenen Lärmimmissionen verletzten voraussichtlich keine Rechte der Antragsteller. Die vorgelegte Immissionsprognose habe für ihre Grundstücke Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete zugrunde gelegt; zu erwarten sei danach eine tatsächliche Immissionsbelastung von 23 bzw. 20 dB (A) tags und 12 bzw. 17 dB (A) nachts. Erheblich höhere Belastungen durch den Kraftfahrzeugverkehr seien nicht zu erwarten, zumal ein Teil des Vorhabengrundstücks bereits bisher als Großparkplatz für die umliegenden Studentenwohnheime genutzt worden sei. Eine Betrachtung nach Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm sei nicht erforderlich, da angesichts der ohnehin vorhandenen Verkehrsbelastung durch die W.-------straße nicht mit einer vorhabenbedingten Erhöhung der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) zu rechnen sei. Eine Beeinträchtigung durch Schadstoffemissionen aus den geplanten Laboren liege ebenfalls fern, da Gegenstand der Baugenehmigung nur Labore der untersten Schutzklasse seien.
9Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
10Die einleitende pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf die erstinstanzlichen Ausführungen ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unerheblich.
11Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen umfangreiche Ausführungen zu der Frage, ob das genehmigte Vorhaben in objektiver Hinsicht mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Einklang steht. Hierauf kommt es – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist allein, ob das Vorhaben gegen materielles Baunachbarrecht verstößt. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Es ist weder ein – von einer konkreten Betroffenheit unabhängiges – Abwehrrecht in Form des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs aufgezeigt noch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
12Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 HS 1 BauGB. Demgegenüber hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben (faktischen) Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor einer im angrenzenden Plangebiet gebietsfremden Nutzung. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichermaßen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 175 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 7 A 1835/13 -, juris Rn. 6, und vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5.
14Auf einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch können sich demnach die Antragsteller nicht berufen. Dies gilt schon deshalb, weil die Grundstücke der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. II/1/33.00 der Antragsgegnerin liegen, der das Vorhabengrundstück nicht erfasst.
15Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Gebiete westlich und östlich der W.-------straße nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ersichtlich unterscheiden. Östlich der W.-------straße befindet sich in deren südlichen Teil kleinteilige Wohnbebauung, während auf der westlichen Seite ganz überwiegend großvolumige Baukörper unterschiedlicher - universitätsbezogener - Nutzungen auf dem sog. Universitätsstammgelände befinden. Ob sich das geplante Vorhaben in diesen unbeplanten Bereich in jeder Hinsicht einfügt, ist damit - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - vorliegend unerheblich. Aus diesem Grund bedürfen die dies in Abrede stellenden umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung keiner weiteren Auseinandersetzung.
16Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur trennenden Wirkung der W.-------straße ebenso detailliert wie zutreffend sind. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass Straßen grundsätzlich eine trennende Wirkung zukommt. Es hat vielmehr auf die Funktion der W.-------straße als eine der Hauptverkehrsachsen der C1. Innenstadt zutreffend Bezug genommen und auch die baulichen Gegebenheiten gewürdigt. Wie die Antragsteller zu der Einschätzung gelangen, das Gericht habe dieses „ohne Argumentation, geschweige denn nachvollziehbare Begründung einfach mal als gegeben angenommen“, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Eine Begründung hierzu fehlt im Übrigen.
17Auch eine damit allein in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat - entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Immissionsbelastung ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55.
19Gemessen an diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen das Vorhaben der Beigeladenen die Antragsteller nicht unzumutbar in ihrer Grundstücknutzung beeinträchtigen wird und dass es insbesondere hinsichtlich seiner Lage auf dem Grundstück und seiner Dimensionierung weder rücksichtslos erdrückend wirkt noch zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung führt. Den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
20Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass das geplante Vorhaben Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller verletzen könnte. Die unsubstantiierten Einwände gegen die vorliegende Abstandflächenberechnung stellen die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, zumal die Antragsteller - objektiv zu Unrecht (vgl. Beiakte 2 S. 22, 23) ‑ bereits die Existenz einer entsprechenden Berechnung bestreiten, ohne dies allerdings näher zu begründen. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Abstandflächen lägen ganz überwiegend auf dem Vorhabengrundstück und würden damit nicht einmal die Möglichkeiten des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ausschöpfen, unzutreffend sein könnte. Nimmt man hinzu, dass der Baukörper der W.-------straße vor den Grundstücken der Antragsteller eine für innerörtliche Straßen ungewöhnliche Breite von etwa 30 m aufweist und in diesem Bereich Begrünungen vorhanden sind, kann von einer erdrückenden Wirkung oder Einmauerung nicht einmal im Ansatz gesprochen werden.
21Mit Blick auf die zu erwartende Immissionsbelastung lässt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht hervortreten, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Im Wesentlichen verweisen die Antragsteller insoweit auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen, die die notwendige Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht leisten können. Dass das Verwaltungsgericht insbesondere die Auswirkungen der Tiefgarage nicht für unzumutbar gehalten hat, hat es im Wesentlichen damit begründet, dass diese am Ende des insgesamt ca. 170 m langen Baukörpers auf der von den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Seite ihre Zufahrt haben wird. Warum dies den Antragstellern nicht verständlich ist, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belastung der Grundstücke der Antragsteller davon ausgegangen, dass hier Mischgebietswerte zugrunde zu legen seien. Vielmehr hat sie diesen Grundstücken den bauplanungsrechtlichen Schutz eines reinen Wohngebietes uneingeschränkt zugebilligt. Dass auch die dort zulässigen Werte voraussichtlich weit unterschritten werden, stellen die Antragsteller im Übrigen nicht substantiiert in Zweifel. Ob möglicherweise andere Grundstücke unzulässig lediglich mit dem Schutzanspruch eines Mischgebiets gewertet worden sind, begründet keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Antragsteller.
22Hinsichtlich der Verkehrsbelastung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese durch die intensivere Nutzung der Tiefgarage trotz Wegfalls von immerhin 55 Stellplätzen insgesamt zunehmen wird. Gleichwohl hat es nachvollziehbar unzumutbare Belastungen der Antragsteller ausgeschlossen. Dies ist nicht zuletzt angesichts der berechneten niedrigen Immissionsbelastung und der ohnehin hohen Verkehrsdichte auf der W.-------straße auch ohne weiteres plausibel.
23Den Antragstellern unzumutbare Emissionen durch die geplanten Labore sind ebenfalls nicht zu erkennen. Dem setzt die Beschwerde lediglich entgegen, dass solche „in einem Wohngebiet schlicht abzulehnen“ seien. Konkrete Nachteile für die Antragsteller, wie sie angesichts eines fehlenden Gebietsgewährleistungsanspruches erforderlich wären, lassen sich dem nicht ansatzweise entnehmen.
24Die abschließenden Ausführungen zu raumbezogenen Entwicklungskonzepten und politischen Entscheidungsvorgängen sind – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Eine nachbarschützende Funktion ist weder dargelegt noch ansatzweise ersichtlich.
25Besteht damit kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, ist aus den vorstehend genannten Gründen auch ein Anspruch auf Stilllegung der Bauarbeiten nicht gegeben.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 ZPO sowie §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.