Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 7 K 16.4146

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Am 21. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind. Weiter erteilte ihm das Landratsamt am 24. Juni 2015 einen Jagdschein (Nr. …*). Im März 2016 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Kläger an Multipler Sklerose erkrankt sei und aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen vor Ort am 23. März 2016 war ohne Beanstandungen. Im Rahmen der Waffenkontrolle wies der Vertreter des Landratsamts den Kläger darauf hin, dass seine persönliche Eignung als Waffenbesitzer im Hinblick auf den Cannabiskonsum überprüft werden müsse.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 wurde der Kläger aufgefordert, auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die persönliche Eignung zum Waffenbesitz nicht besitze (regelmäßiger Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen).

Die früheren Bevollmächtigten des Klägers baten mit Schriftsatz vom 21. April 2016 das Landratsamt um Akteneinsicht und führten aus, dass dem Kläger ein Anhörungsrecht in diesem Verfahren zustehe, bevor er sich einem fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz unterziehe. Weiterhin wurde die Erlaubnis des Klägers nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz – BtMG – vom 17. November 2014 (Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie) vorgelegt sowie eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen – BAST – vom 15. Januar 2014, die auch auf das Waffen – und Jagdgesetz übertragbar sei. Es werde gebeten, die gesetzte Frist auszusetzen, bis dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht und Äußerung gegeben worden sei. Das Landratsamt teilte hierzu mit Schreiben vom 10. Mai 2016 mit, dass eine schriftliche Anhörung entbehrlich gewesen sei, da der Kläger bei der durchgeführten Waffenkontrolle am 23. März 2016 bereits die Möglichkeit zur Äußerung erhalten habe.

Mit Schreiben vom 5. August 2016 legte der Kläger ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD L Service GmbH vom 15. Juli 2016 zu der Frage vor, ob er die waffenrechtliche Eignung gemäß § 6 Waffengesetz – WaffG – besitzt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich um einen ärztlich verordneten, überwachten, regelmäßigen, inhalativen Cannabiskonsum seit September 2014 im Zusammenhang mit einer Schmerzsymptomatik handele. Hinweise auf Mischkonsum mit anderen illegalen Drogen oder auch legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamenten ergäben sich nicht. Es bestehe nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der verantwortlichen Nutzung des Cannabis. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit lägen, resultierend aus der Befragung, nicht vor. Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung lägen derzeit nicht vor. Der regelmäßige, mehrfache tägliche Konsum unterliege einer beabsichtigten dauerhaften Schmerzmodulierung durch einen entsprechenden Blutspiegel des Cannabis. Es handele sich jedoch bei den Cannabisblüten nicht um ein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz – AMG – und auch nicht um einen gelegentlichen, sondern regelmäßigen täglichen inhalativen Konsum. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehlt. Dies sei dadurch zu begründen, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich „30“ g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Kläger nicht zu gewährleisten sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass das Gutachten insoweit fehlerhaft sei, als es auf Seite 12 den ärztlich begleiteten und überwachten regelmäßigen medizinisch indizierten Cannabiskonsum des Klägers mit der missbräuchlichen regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichsetze und daraus die waffenrechtliche Nichteignung ableite. Der Gutachter verkenne hierbei, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Das Gutachten, welches sich bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Eignung an den Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts orientiere, verkenne, dass das Fahrerlaubnisrecht klar zwischen missbräuchlicher und ärztlich verordneter Einnahme unterscheide (vgl. § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG). Danach stelle die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss einer bestimmungsgemäßen, ärztlich verordneten Einnahme von Cannabis als Arzneimittel bzw. bei ärztlich begleiteter Therapie mit Cannabisblüten keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG dar. Für den Fall der Dauermedikation gelte Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-VerordnungFeV –, wonach die Fahreignung nicht gegeben sei, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinke. Da es im Gutachten auf Seite 11 heiße, dass sich in der Leistungstestung keine Defizite gezeigt hätten und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze vorlägen, sei gerade bei dem Kläger keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gegeben, welche Eignungsbedenken i.S.d. des § 6 WaffG begründen könnte. Das Verfahren sei daher einzustellen. Zudem gehe das Gutachten mit 30 g Medizinal-Cannabis von einer falschen Tagesdosis aus.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte und den erteilten Jagdschein (Nr. 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen Waffen (im Einzelnen aufgeführte fünf Waffen sowie ein Schalldämpfer) innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2). Weiter wurde der Kläger aufgefordert, die waffenrechtlichen Erlaubnisse im Original innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides abzugeben (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 5). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Betroffenen erteilten jagd- und waffenrechtlichen Urkunden gemäß § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lägen vor. Das Gutachten vom 15. Juli 2016 bestätige die Annahme der Waffenbehörde zum Fehlen der persönlichen Eignung im Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition aufgrund des zwar medizinisch angeordneten, aber regelmäßigen Konsums von Cannabis. Die von dem Bevollmächtigten vorgebrachten Einwände könnten das Gutachten nicht entkräften. Ein Vergleich zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und Waffen könne hier nicht gezogen werden. Das Gutachten sei insofern eindeutig und von der Waffenbehörde nicht in Frage zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.

Am 13. September 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Bescheid Klage (M 7 K 16.4146). Am 19. Dezember 2016 stellte er zudem einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO (M 7 S 16.5690). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Entziehung des Jagdscheins sowie die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen seien offensichtlich rechtswidrig. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig. Der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger vor dem Erlass des Bescheids gemäß Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – ordnungsgemäß anzuhören. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Darüber hinaus habe es der Beklagte versäumt, die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Jagdscheines in seinem Bescheid anzugeben. Dies führe dazu, dass dieser nicht im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend begründet sei. Der angegriffene Bescheid sei weiter materiell rechtswidrig. Der Kläger leide an einer Multiplen Sklerose mit neuropathischen Schmerzen und einem Fatigue-Syndrom. Diese Schmerzsymptomatik werde verstärkt durch eine chronische bakterielle Infektion im Bereich der Thoraxwand mit nachfolgenden multiplen Operationen, wobei die Wundheilung noch nicht abgeschlossen sei. Da die herkömmlichen Medikamente selbst unter Anwendung der Höchstdosis nicht gewirkt hätten, erfolge seit September 2014 eine Behandlung mit Medizinalcannabis. Von einer Drogenabhängigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG könne daher keine Rede sein. Denn bei dem Kläger bestehe gerade nicht der unüberwindliche Hang zum Genuss von Rauschgift, sondern es liege ein ärztlich begleiteter und überwachter legaler Gebrauch von Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall vor. Dies werde auch so durch das Gutachten festgestellt. Selbst wenn man den medizinischen Gebrauch von Cannabis als beachtliche Tatsache im Sinne des § 6 WaffG begreifen sollte, so sei das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Wie bereits (im Schriftsatz vom 8. August 2016) dargelegt, sei das Gutachten fehlerhaft und widersprüchlich. Das Gutachten komme unter III. „Untersuchungsbefunde“ und unter IV. „Fachpsychologische Stellungnahme“ eindeutig zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine körperlichen und psychischen Einschränkungen vorlägen. Dieses Ergebnis zeige, dass der medizinische Gebrauch von Cannabis nicht mit einer Abhängigkeit und einer Rauschwirkung einhergehe, er sich also grundlegend von der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis unterscheide. Mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, welche Eignungsbedenken im Sinne des § 6 WaffG begründen könnte, gehe er daher gerade nicht einher. Dass diese Feststellungen zutreffend seien, werde zum einen nochmals deutlich durch die Ausführungen des Klägers auf Seite 9 zur Psychoaktivität des Cannabis, der Konsum rufe bei ihm keinen Rausch hervor, sondern beseitige lediglich die Schmerzen, und zum anderen durch die beigefügte Facharztbescheinigung vom 8. Dezember 2016 sowie durch wissenschaftliche Erkenntnisse (beigelegter Auszug aus „Mutschler Arzneimittelwirkungen, Lehrbuch der Pharmakologie und Toxikologie“, 9. Aufl. S. 227). Warum das Gutachten vor diesem Hintergrund dem Kläger die waffenrechtliche Eignung abspreche, erschließe sich nicht. Das Gutachten sei noch aus anderen Gründen fehlerhaft. Auf Seite 9 des Gutachtens heiße es, der Kläger „nehme seit Dezember 2014 täglich 5 Joints zu sich, dies entspreche den täglich indizierten 3 Gramm“. Dies entspreche auch der Dosierungsanweisung des behandelnden Arztes. Nicht verständlich sei daher, warum im Gutachten auf Seite 12 zur Begründung der Nichteignung 30 g als Tagesdosis zugrunde gelegt würden. Eine weitere Widersprüchlichkeit des Gutachtens sei, dass es keine Aussage darüber treffe, ob dem Kläger die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehle.

Unter dem 28. November 2017 erließ das Landratsamt einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 22. August 2016, wonach die Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids neu gefasst wurden, insbesondere wurden die jeweiligen Fristen zur Erfüllung der Nebenverfügungen auf vier Wochen nach Zustellung des Änderungsbescheids festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen. Mit Schreiben des Landratsamts vom 9. November 2017 hatte das Landratsamt den Kläger hierzu zuvor angehört. Eine Äußerung war nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 23. Dezember 2017 Klage (M 7 K 17.6062). Der Änderungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte habe die Rückgabe der Erlaubnisurkunden auf § 46 Abs. 1 WaffG bzw. § 18 Bundesjagdgesetz – BJagdG – und die dauerhafte Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition bzw. die Überlassung an einen Berechtigten auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt. Diese Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Sie seien erst nach über 15 Monaten erfolgt, nachdem der Beklagte die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein entzogen habe. Ein Missbrauch sei weder mit der waffenrechtlichen Erlaubnis noch mit dem Jagdschein und den Waffen nebst Munition getrieben worden noch sei zukünftig davon auszugehen. Es liege daher eine Sondersituation vor, die es vertretbar mache, dem Kläger die Erlaubnisurkunden und die Waffen nebst Munition zu belassen. Der Änderungsbescheid sei daher aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

im Verfahren M 7 K 16.4146 den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2016 aufzuheben, und im Verfahren M 7 K 17.6062 den Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. November 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt jeweils,

die Klage abzuweisen.

Soweit der Bevollmächtigte die Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund einer unterbliebenen Anhörung rüge, habe der Kläger mehrfach die Möglichkeit gehabt, seine Einwände vorzubringen. Im Übrigen heile die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers im Rahmen des Klage- und Eilverfahrens einen möglichen Verfahrensfehler nach Art. 28 BayVwVfG. Zwar seien die einschlägigen Paragraphen für die zugrundeliegende Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Widerrufsbescheid vom 22. August 2016 nicht explizit genannt worden, jedoch sei die einschlägige Rechtsgrundlage inhaltlich zutreffend umschrieben worden. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf im Waffenrecht entspreche inhaltlich der Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins gemäß § 18 BJagdG. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Voraussetzungen für eine Erlaubnis entsprächen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG verankerte persönliche Eignung finde sich auch im Jagdrecht in § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG wieder. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12. Januar 2017 über die einschlägige Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Nachgang in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bei der hier vorliegenden gebundenen Entscheidung unschädlich. Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 genüge den formalen Anforderungen und sei schlüssig und nachvollziehbar. Bei der angegeben Dosierung handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Änderungsbescheid sei erlassen worden, um möglicherweise widersprüchliche Festsetzungen zu vermeiden (Anpassung an § 46 Abs. 2 WaffG, Klarstellung hinsichtlich der Waffenabgabe – Bestandskraft).

Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S 16.5690) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (21 CS 17.1521) zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 wurden die Verfahren M 7 K 16.4146 und M 7 K 17.6062 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2017 wurde durch den Vertreter des Beklagten dahingehend abgeändert, dass die Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG auf die Sicherstellung beschränkt und die Zwangsgeldandrohung aufgehoben wurden. Weiterhin stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Beweisantrag, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt hat. Damit war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt worden. Der Sachverständige werde bekunden, dass der medizinische Cannabiskonsum des Klägers mit keinerlei Rauschwirkungen einhergehe, sondern lediglich die im Zuge der MS-Erkrankung auftretenden Schmerzen beseitige. Er werde zudem weiter ausführen, dass die ungünstigen Folgewirkungen des missbräuchlichen Cannabiskonsums gerade nicht bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufträten.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakte im Eilverfahren (M 7 S 16.5690), die beigezogene Verfahrensakte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (21 CS 17.1521) und die jeweils vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom 22. August 2016, geändert durch Bescheid vom 28. November 2017 in der (in der mündlichen Verhandlung) geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier bezüglich der Feststellung der fehlenden persönlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 WaffG der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016) lagen sowohl die Voraussetzungen für den gesetzlich zwingend vorzunehmenden Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als auch für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins auf der Grundlage von § 18 Satz 1 BJagdG vor.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier die Waffenbesitzkarte – zwingend zu widerrufen und gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ein Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 BJagdG). Nach § 6 WaffG besitzen Personen unter anderem die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG). Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass dabei zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 11).

Ob und inwieweit die Aufforderung der Waffenbehörde zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die persönliche Eignung des Klägers (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG) rechtmäßig war, kann dabei dahinstehen. Denn die Verwertbarkeit eines der Waffenbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Eignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung (Anordnung) zur Gutachtensvorlage ab (vgl. VG München, U.v. 7.2.2018 – M 7 K 17.113 – unter Bezugnahme u.a. auf die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts st. Rspr. BayVGH, z.B. B.v. 28.10.2013 – 11 CS 13.1746 – juris Rn. 8).

Das fachpsychologische Gutachten der TÜV SÜD L Service GmbH vom 15. Juli 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vorliegt. Dies wird damit begründet, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich 3(0) g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Kläger nicht zu gewährleisten sei. Bei der Angabe von täglich „30“ g handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen (vgl. Angabe von 3 g auf Seite 9 des Gutachtens). Das Gutachten stützt sich auf die Angaben des Klägers und gibt diese insoweit wieder, als er vorgetragen habe, dass er seit Dezember 2014 täglich 5 Joints zu sich nehme, dies entspreche den täglich indizierten 3 g (vgl. auch die vom Kläger vorgelegte ärztliche Erklärung vom 24. Februar 2015 – Dosierungsanweisung bezüglich 3 g maximale Tagesdosis).

Das Gutachten ist verwertbar. Es folgt den sich allgemein und aus § 4 Allgemeine Waffengesetzverordnung – AWaffV – ergebenden, insbesondere anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, ist methodisch nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der eingesetzte Diplom-Psychologe – Fachpsychologe für Verkehrspsychologie – war für die Begutachtung fachlich geeignet (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AWaffV) und hat den Kläger in den letzten fünf Jahren nicht behandelt oder fachlich beraten (vgl. § 4 Abs. 4 AWaffV). Er hat sich am 29. Juni 2016 einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 AWaffV) und ist bei seiner Begutachtung von richtigen rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten ausgegangen. Die Befunde der fachpsychologischen Untersuchung, die in psychofunktionale Leistungsdiagnostik, Persönlichkeitsdiagnostik und psychologisches Untersuchungsgespräch sowie konsiliarische medizinische Untersuchung gegliedert war, wurden angegeben, ebenso die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 AWaffV). Die nachvollziehbaren Feststellungen rechtfertigen den Schluss, dass dem Kläger die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG fehlt.

Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter zunächst Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts heranzieht, ohne diesbezüglich auf die Dauermedikation im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) einzugehen. Auch die hierbei getroffene Aussage des Gutachters, dass es sich bei einer Fahrt um einen Verstoß nach § 24a StVG handeln würde, da Cannabisblüten keine Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz seien, ist nach der damaligen Rechtslage nicht als fehlerhaft zu bewerten, auch wenn bereits zu dieser Zeit andere Auffassungen vertreten wurden, auf die der Kläger hingewiesen hat. Zusätzlich zu der allgemein dargestellten fahrerlaubnisrechtlichen Ausgangslage begründet der Gutachter seine Einschätzung jedoch darüber hinaus auch konkret auf den Fall des Klägers bezogen mit der Regelmäßigkeit und Höhe der konsumierten Menge von Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltstoffs und erheblichen Toleranzentwicklung unter zutreffender Anlegung eines (über das Fahrerlaubnisrecht hinausgehenden) strengeren waffenrechtlichen („unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition“) Prüfungsmaßstabs (Erfordernis einer „stets verlässliche Verhaltenskontrolle“). Dem Ergebnis der Begutachtung nach dieser Maßgabe steht auch nicht entgegen, dass sich, wie in dem Gutachten ausgeführt wurde, in der Leistungstestung des Klägers keine Defizite und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze gezeigt hatten, zudem sich keine Hinweise auf Mischkonsum (mit anderen illegalen Drogen oder legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamente) ergeben hatten, nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der Verantwortlichen Nutzung des Cannabis bestand und Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit, resultierend aus der Befragung, sowie Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung nicht vorlagen.

Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist von den folgenden Maßgaben auszugehen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Dabei sind die Anforderungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis eine Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weder für die Fahrerlaubnisse der Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) noch der Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) gegeben. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln liegt eine fehlende Eignung oder bedingte Eignung vor, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist (vgl. Nr. 9.6.2 Anlage 4 zur FeV). Wie schon aus der Nummer 9 der Anlage 4 zur FeV folgt, ist bei der Beurteilung der Fahreignung zu unterscheiden zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln, zu denen auch Cannabis zählt, und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 6). Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262). Ihnen liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde; sie geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Die Spezialregelung für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV ist nur dann anzuwenden ist, wenn die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Während bei der illegalen regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), ist bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (vgl. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl I S. 403) am 10. März 2017 wurde die Auffassung vertreten, dass der Konsum von Cannabisblüten, da diese nicht verschreibungsfähig seien, nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG falle. Bei einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit der Ausnahmegenehmigung eines Bezugs von Cannabisblüten handele es sich nicht um eine ärztliche Verschreibung (vgl. Graw/Mußhof, Blutalkohol 2016, S. 289/294, 296). Entsprechendes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Cannabismedizin und Straßenverkehr, wonach eine wesentliche Neuerung des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften sei, dass weitere Cannabisarzneimittel wie getrocknete Cannabisblüten und Extrakte nun direkt vom behandelnden Arzt verschrieben werden könnten und keiner Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – nach § 3 Abs. 2 BtMG mehr bedürften. Somit würden getrocknete Cannabisblüten und Extrakte im Rahmen einer ärztlich überwachten Therapie eingenommen und nicht mehr als Selbstmedikation. Mit der Rechtsänderung finde der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG Anwendung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Cannabismedizin und Straßenverkehr, auszugsweise abgedruckt in Blutalkohol 2017, S. 239/242; weiterhin kritisch in Bezug auf die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG Daldrup, Blutalkohol 2018, S. 122/127 f.; vgl. auch Graw, Blutalkohol 2018, S. 37/42 f.).

Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, können jedoch nicht unbesehen auf die Frage übertragen werden, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 14). Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass – anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 14).

Weiterhin unterscheiden sich die Regelungen des Fahrerlaubnisrechts in Bezug auf die von dem Betroffenen zu fordernde Eignung bzw. die zu stellenden Anforderungen grundsätzlich von denen des Waffenrechts. Die entsprechenden Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung, insbesondere auch in deren Anlage 4, können daher im Bereich des Waffen- und Jagdrechts auch grundsätzlich keine entsprechende Anwendung finden.

Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts geht es insoweit ausschließlich um die Frage, ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet oder bedingt geeignet ist, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Dabei kommt bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (vgl. Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (vgl. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) vorliegt, insbesondere dem Umstand eine wesentliche Bedeutung zu, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen (jeweils aktuellen) Gesundheitszustand zutreffend einzuschätzen und hieraus die ggf. erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, d.h. das Führen eines Kraftfahrzeugs zu unterlassen. Es liegt in der Verantwortung des Betroffenen, die Teilnahme am Straßenverkehr zu vermeiden, wenn die Fahrsicherheit durch die Symptome der Erkrankung oder die Wirkung der Medikation bzw. durch das Nachlassen/Fehlen der Wirkung aktuell beeinträchtigt ist (vgl. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie – DGVP – Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation – Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB -, Stand 29.11.2017, abgedruckt in Blutalkohol 2018, S. 24/25). Auch in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten vom 14. August 2017 zur Fahreignung des Klägers (vgl. dort S. 11) wird allgemein ausgeführt, dass übergeordnet bei jeglicher Medikamenteneinnahme und so auch bei einer Cannabismedikation gelte, dass nach § 2 Abs. 1 FeV derjenige nicht am Verkehr teilnehmen dürfe, der sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen könne. Entsprechend der Rechtslage werde also ein Hohes Maß an Eigenverantwortung beim Verkehrsteilnehmer selbst gesehen, der stets die Vermeidung der Gefährdung anderer beachten müsse. Grundsätzlich ausgeschlossen sei das Führen von Kraftfahrzeugen zu Beginn der Cannabistherapie, wenn sich der Patient also in der Phase der „Titrierung“ befinde. Hier seien dieselben Anforderungen einzuhalten, wie bei der Einstellung eines Opioids zur Schmerzbehandlung, wo empfohlen werde, ein bis zwei Wochen bis zu einer stabilen Einstellung kein Kraftfahrzeug zu führen. Auch bei einer stabilen Dauermedikation müsse der Patient vom verordnenden Arzt entsprechend der aktuellen wissenschaftlichen Literatur jedoch darauf hingewiesen werden, dass unter Cannabismedikation die Fahrtüchtigkeit bis zu 24 Stunden eingeschränkt sein könne. In Ermangelung derzeit gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse sei deshalb von einem Kraftfahrer, der Cannabismedikamente einnehme, eine ausreichende Einsicht in diese Zusammenhänge zu fordern, sowie das Einhalten eines größtmöglichen Abstands zwischen Cannabiseinnahme und Verkehrsteilnahme. Daneben müsse eine besondere Gewissenhaftigkeit in der kritischen Selbstprüfung seiner Leistungsfähigkeit, eine besonders besonnene, möglichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Weise der Verkehrsteilnahme im Sinne von besonderer Umsicht und defensivem Fahrstil insbesondere deshalb gefordert werden, weil Leistungsdefizite auch subjektiv für den Betroffenen nicht immer zu erkennen seien.

Dabei wird zusätzlich auch im Fahrerlaubnisrecht in Bezug auf die zu stellenden Anforderungen danach unterschieden, inwieweit es dem Betroffenen möglich ist, Fahrten nicht anzutreten bzw. abzubrechen. So sind bei Inhabern/Bewerbern einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2, Berufskraftfahrern bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Anforderungen und die individuellen Umstände der Verkehrsteilnahme (z.B. lange Fahrten, keine selbstbestimmten Fahrtzeiten) zu berücksichtigen (vgl. DGVP, a.a.O., wobei dort davon ausgegangen wird, dass die erhöhten Anforderungen durch Fahrer mit schwerwiegenden Erkrankungen bei gleichzeitiger Cannabismedikation wohl in der Regel nicht erfüllt werden könnten).

Demgegenüber differenziert das Waffenrecht nicht zwischen einer besonderen Anforderung an die persönliche Eignung in Bezug auf gefahrträchtige Handlungen, die der Betroffene unterlassen könnte, wenn er sich gesundheitlich hierzu nicht in der Lage sieht, wie z.B. den Schusswaffengebrauch selbst, und sonstigen Anforderungen im Übrigen. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine umfängliche persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen oder Munition (vgl. Überschrift des Abschnitts 2 WaffG) gegeben sein muss. Dies schließt nicht nur den vorsichtigen und sachgemäßen (aktiven) Umgang mit Waffen und Munition, sondern auch die sorgfältige Verwahrung mit ein (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG). Ein (zeitweiliges) Unterlassen der damit verbundenen Handlungspflichten durch den Betroffenen ist daher rechtlich nicht zulässig, insbesondere sind die Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung zu jeder Zeit zu erfüllen. Der Kläger muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen und diese Gegenstände sorgfältig zu verwahren (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 9). Dabei ist im Bereich des Waffenrechts auch zu beachten, dass die persönliche Eignung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG bereits dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt.

Neben der Heranziehung eines spezifischen waffenrechtlichen Beurteilungsmaßstabs ist weiterhin nicht zu beanstanden und nachvollziehbar, dass der Gutachter bei seiner Bewertung die Regelmäßigkeit und Höhe der konsumierten Menge von Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltstoffs und erheblichen Toleranzentwicklung als maßgeblich ansieht. Es ist davon auszugehen, dass bei der dauerhaften Einnahme von Cannabisblüten in nicht geringer Menge unerwünschte Nebenwirkungen eintreten können.

Aktuell besteht für Cannabisblüten für keine einzige Erkrankung eine arzneimittelrechtliche Zulassung (vgl. DGVP, Blutalkohol 2018, S. 24/25). Da es sich bei Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt nicht um ein Arzneimittel handelt, das ein Zulassungsverfahren durchlaufen hat, stehen auch keine empirisch abgesicherten Informationen über geeignete Behandlungsindikationen, Dosierungen und Nebenwirkungen zur Verfügung. Die Verantwortung für eine individuelle abgestimmte, risikovermeidende Therapie und eine entsprechend umfangreiche Aufklärung des Patienten im Sinne eines „individuellen Heilversuchs“ liegt damit beim behandelnden Arzt. Hinsichtlich der Verordnung von Cannabispräparaten sind wie bei allen Medikamenten Kontraindikationen und Nebenwirkungen zu beachten. Häufige Nebenwirkungen sind Schwindel, Müdigkeit, Gleichgewichts-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, Desorientierung, Schläfrigkeit, Sehprobleme (vgl. DGVP, a.a.O. S. 27; vgl. zu typischen, unerwünschten Nebenwirkungen der Cannabistherapie auch Graw/Mußhof, Blutalkohol 2016, S. 289, 291; Graw, NZV 2018, 18/19). Zudem fehlen Erfahrungen mit Langzeitfolgen bei chronischem Konsum, wie z.B. Leistungseinbußen oder der Entwicklung einer iatrogenen Abhängigkeit (vgl. DGVP, a.a.O., S. 27). Nach langfristiger, chronischer Einnahme hoher Mengen von Cannabisprodukten sind kognitive Defizite im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit, des Reaktionsvermögens, des Kurzzeitgedächtnisses und des Zeitsinns sowie der Raumwahrnehmung zu befürchten (vgl. DGVP, a.a.O., S. 34). Auch in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten vom 14. August 2017 zur Fahreignung des Klägers (vgl. dort S. 9 f.) wird allgemein ausgeführt, dass sich zum Konsum von Cannabisblüten feststellen lasse, dass ihr Gebrauch, selbst wenn er unter ärztlicher Begleitung erfolge, hinsichtlich Verschreibung, Dosierung, Häufigkeit und Intensität der Einnahme wesenhaft nicht vollständig kontrolliert erfolge und vom freien Gebrauch schwer zu unterscheiden sei. Die Definition des „Arzneimittels“ bestimme üblicherweise, dass für solche Präparate die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes gelten würden. Wenn also von „verschriebenen Arzneimittel“ die Rede sei, müssten eindeutige Arzneimittelbezeichnungen, die Darreichungsform, die Gewichtsmenge des Mittels pro Darreichungsform sowie die Einnahmeanweisung mit Benennung der Dosierung vermerkt sein. Dies sei bei den derzeitigen Cannabisblütenpräparaten nicht der Fall, da die jeweiligen Wirkstoffangaben näherungsweise Angaben sind (…). Insgesamt sei die Datenlage (d.h. das Vorliegen von kontrollierten klinischen Studien) sowohl zur therapeutischen Wirksamkeit bei unterschiedlichen Störungsbildern als auch zu geeigneten laborchemischen Nachweismethoden bei den unterschiedlichen Anwendungsformen von Cannabisblüten, die zu einem körperlichen Wirkspiegel führen, noch schwach und die Wirksamkeit bzw. die Folgend des Gebrauchs daher umstritten (…). Eine (weitere) WHO-Studie zum Gebrauch von medikalem Cannabis betone die inzwischen bekannten und wissenschaftlich gesicherten akuten dosisabhängigen Wirkeffekten von Cannabis: geschwächtes aktuelles und verzögertes Informationsabrufen, Beeinträchtigung von Lern- und Gedächtnisprozessen, Zeichen von Depersonalisation, verzerrte Sinneswahrnehmungen, veränderte Zeitwahrnehmung, Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn, wie denjenigen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Entscheidungsfindung, Impulsivität, Selbstkontrolle, Reaktionszeit, Risikoverhalten, verbaler Flüssigkeit und Arbeitsgedächtnis. Chronischer Cannabisgebrauch könne zudem u.a. die motorische Koordination reduzieren (…). Insgesamt fehlten bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenmissbrauchsvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinscher Supervision zuzulassen (vgl. zur aktuellen Studienlage in Bezug auf Cannabis-Medikamente auch Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 29.11.2017, abgedruckt in Blutalkohol 2018, S. 51 f.).

Bei den derzeitigen Cannabisblütenpräparaten sind die jeweiligen Wirkstoffangaben, wie ausgeführt, nur näherungsweise Angaben. Der Gutachter geht daher auch in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Einnahme des zentralwirksamen Inhaltstoffs der Cannabisblüten nicht in stets gleichbleibender Dosierung erfolgt bzw. erfolgen kann (vgl. zu Problemstellungen bei der Dosierung von Cannabisblüten auch Daldrup, Blutalkohol 2018, S. 122/127 f.). Zwar liegt den beiden Therapieformen – cannabinoidhaltige Fertigmedikamente und Cannabisblüten – letztendlich derselbe Wirkstoff zugrunde und der Wirkstoffgehalt bei Medizinal-Cannabisblüten dürfte aufgrund des legalen und damit kontrollierten Anbaus deutlich genauer bestimmt werden können als bei illegal erworbenem Cannabis. Dennoch wird er nicht so exakt festzustellen sein wie bei Fertigmedikamenten. Daher wird auch im Bereich des Fahrerlaubnisrechts davon ausgegangen, dass bei Medizinal-Cannabisblüten die Medikations-Compliance des Patienten (exakte Einhaltung der ärztlichen Dosierungsvorgaben, Ausschluss von Beikonsum, Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nach dem letzten Konsum etc.) eine entscheidende Rolle spielen dürfte (vgl. VG München, B.v. 7.9.2016 – M 26 S 16.3079 – juris Rn. 30 unter Hinweis auf Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, S. 289 ff.).

Dem Ergebnis der Begutachtung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass sich in der Leistungstestung des Klägers keine Defizite und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze gezeigt hatten, da dies lediglich eine Feststellung zum Zeitpunkt der Begutachtung darstellt und isoliert hieraus – unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens – nicht gefolgert werden könnte, dass auch in Zukunft keine Leistungsdefizite oder sonstigen Beeinträchtigungen eintreten würden (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 9). Der Kläger hat insoweit auch selbst eingeräumt, dass er Pausen machen müsse, vor allem, wenn er Sehschwierigkeiten bekomme (vgl. das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten vom 31. August 2017, S. 21), wobei insoweit dahinstehen kann, ob es sich dabei um eine Nebenwirkung der Cannabismedikation handelt oder diese aus der Grunderkrankung resultieren.

Insgesamt sind die dem Gutachten letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass ungünstige Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 9). Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten eines anderen Gutachters (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 12). Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016. Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich dies zudem daraus, dass dieses die Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft und – wie ausgeführt – Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, nicht unbesehen auf die Frage übertragbar sind, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben hatte, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Kläger unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 13).

Da das Gutachten vom 15. Juli 2016 in seiner Gesamtbetrachtung eine geeignete und verwertbare Beurteilungsgrundlage für die Frage der persönlichen Eignung des Klägers darstellt, war eine weitere Sachaufklärung durch die Kammer nicht veranlasst. Der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf aktuelle Feststellungen gerichtete Beweisantrag war bereits im Hinblick auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Unabhängig davon wäre auch nicht ersichtlich, dass das Beweisthema im Übrigen entscheidungserheblich wäre. Selbst wenn ein medizinischer Sachverständiger bekunden würde, dass der medizinische Cannabiskonsum des Klägers mit keinerlei Rauschwirkungen einhergehe, sondern lediglich die im Zuge der MS-Erkrankung auftretenden Schmerzen beseitige, würde dies keine Aussage über die mit der (langfristigen) Cannabiseinnahme verbundenen (oben dargestellten) möglichen Nebenwirkungen beinhalten. Soweit darüber hinaus beantragt wurde, Beweis darüber zu erheben, dass die ungünstigen Folgewirkungen des missbräuchlichen Cannabiskonsums gerade nicht bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufträten, wird zum einen nicht deutlich, was unter den „ungünstigen Folgewirkungen des missbräuchlichen Cannabiskonsums“ zu verstehen ist, zum anderen wäre auch damit keine Aussage über auch mit der (langfristigen) Cannabiseinnahme im Rahmen einer medizinischen Dauerbehandlung und demnach auch unabhängig von einem missbräuchlichen Konsum verbundenen möglichen Nebenwirkungen getroffen.

Die in dem Bescheid des Landratsamts vom 22. August 2016 enthaltenen Nebenverfügungen, geändert durch Bescheid vom 28. November 2017 in der – in der mündlichen Verhandlung – geänderten Fassung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Verpflichtung des Klägers zum Nachweis der Überlassung der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an einen Berechtigten oder deren dauerhafte Unbrauchbarmachung (Nr. 2) beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde. Die insoweit vorzunehmende Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsrahmens (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bestehen keine Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnung der Sicherstellung, die auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG ergehen durfte. Danach kann die zuständige Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Waffen oder Munition sicherstellen. Die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisse beruht auf § 46 Abs. 1 WaffG und § 18 Satz 1 i.V.m. § 18a BJagdG. Gemäß § 18a BJagdG ist der Vollzug einer Maßnahme nach § 18 Satz 1 BJagdG der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die hierfür eingeräumte Frist ist angemessen.

Soweit in der Klagebegründung vorgetragen wird, diese Maßnahmen seien unverhältnismäßig, da sie erst nach über 15 Monaten erfolgt seien, nachdem der Beklagte die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein entzogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an einen Berechtigten und nachfolgenden Sicherstellung sowie zur Abgabe der Erlaubnisurkunden bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren und durch den Änderungsbescheid lediglich geändert bzw. korrigiert wurden. Die Anordnungen erweisen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Von einer Sondersituation, die es vertretbar mache, dem Kläger die Erlaubnisurkunden und die Waffen nebst Munition zu belassen, kann nicht ausgegangen werden. Hierzu wurde im Übrigen auch nichts Näheres dargelegt.

Soweit im Übrigen in Bezug auf den Ausgangsbescheid vom 22. August 2016 Anhörungs- und Begründungsmängel geltend gemacht wurden, wird auf den Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2017 (M 7 S 16.5690) im Eilverfahren Bezug genommen und ergänzend auf Art. 46 BayVwVfG hingewiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2016 - 3 K 3375/15 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahr
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 7 K 16.4146.

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 7 K 16.4146

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.375,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung seines Jagdscheines.

Am 21. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Miesbach (Landratsamt) dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die 5 Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind. Weiter erteilte ihm das Landratsamt am 24. Juni 2015 einen Jagdschein (Nr. …). Im März 2016 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller an multipler Sklerose erkrankt sei und aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen vor Ort am 23. März 2016 war ohne Beanstandungen. Im Rahmen der Waffenkontrolle wies der Vertreter des Landratsamtes den Antragsteller darauf hin, dass seine persönliche Eignung als Waffenbesitzer im Hinblick auf den Cannabiskonsum überprüft werden müsse.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die persönliche Eignung zum Waffenbesitz nicht besitze (regelmäßiger Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen).

Mit Schreiben vom 5. August 2016 legte der Antragsteller ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH zu der Frage vor, ob er die waffenrechtliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich um einen ärztlich verordneten, überwachten, regelmäßigen, inhalativen Cannabiskonsum seit September 2014 im Zusammenhang mit einer Schmerzsymptomatik handele. Hinweise auf Mischkonsum mit anderen illegalen Drogen oder auch legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamenten ergäben sich nicht. Es bestehe nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der verantwortlichen Nutzung des Cannabis. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit lägen - resultierend aus der Befragung - nicht vor. Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung lägen derzeit nicht vor. Der regelmäßige, mehrfache tägliche Konsum unterliege einer beabsichtigen dauerhaften Schmerzmodulierung durch einen entsprechenden Blutspiegel des Cannabis. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehlt. Dies sei dadurch zu begründen, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich 30 g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend, dass das Gutachten fehlerhaft sei. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei nach den Feststellungen des Gutachtens nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte und den erteilten Jagdschein (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2). Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, die waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides abzugeben (Nr. 3). Für den Fall der nichtfristgerechten Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR je Erlaubnis-dokument angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 5). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Betroffenen erteilten jagd- und waffenrechtlichen Urkunden gemäß § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lägen vor. Das Gutachten vom 15. Juli 2016 bestätige die Annahme der Waffenbehörde zum Fehlen der persönlichen Eignung im Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition aufgrund des zwar medizinisch angeordneten, aber regelmäßigen Konsums von Cannabis. Die von dem Bevollmächtigten vorgebrachten Einwände könnten das Gutachten nicht entkräften. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.

Am 13. September 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2016 und beantragte am 19. Dezember 2016,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 bezüglich der Nrn.1b und 2 wiederherzustellen und bezüglich der Nrn. 1a und 4 anzuordnen.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Entziehung des Jagdscheines sowie die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen seien offensichtlich rechtswidrig. Es bestehe entgegen den Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für die Gemeinschaft durch den Antragsteller zu verneinen sei. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe es unterlassen, den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß anzuhören. Darüber hinaus habe es der Antragsgegner versäumt, die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Jagdscheines in seinem Bescheid anzugeben. Dies führe dazu, dass dieser nicht im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend begründet sei. Der angegriffene Bescheid sei weiter materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei nicht drogenabhängig im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Er leide an einer Multiplen Sklerose mit neuropathischen Schmerzen und einem Fatigue-Syndrom. Diese Schmerzsymptomatik werde durch eine chronische bakterielle Infektion im Bereich der Thoraxwand mit nachfolgenden multiplen Operationen verstärkt, wobei die Wundheilung noch nicht abgeschlossen sei. Da die herkömmlichen Medikamente selbst unter Anwendung der Höchstdosis nicht gewirkt hätten, erfolge seit September 2014 eine Behandlung mit Medizinalcannabis. Es liege ein ärztlich begleiteter und überwachter legaler Gebrauch von Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall vor. Selbst wenn man den medizinischen Gebrauch von Cannabis als beachtliche Tatsache im Sinne des § 6 WaffG begreifen sollte, so sei das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es sei insoweit fehlerhaft und widersprüchlich, als auf S. 11/12 in der fachpsychologischen Stellungnahme der ärztlich begleitete und überwachte, regelmäßige, medizinisch indizierte Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen, regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichgesetzt und daraus die waffenrechtliche Nichteignung abgeleitet werde. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Das Gutachten komme unter III. „Untersuchungsbefunde“ und unter IV. „Fachpsychologische Stellungnahme“ eindeutig zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller keine körperlichen und psychischen Einschränkungen vorlägen. Warum das Gutachten vor diesem Hintergrund dem Antragsteller die waffenrechtliche Eignung abspreche, erschließe sich nicht. Das Gutachten sei auch bezüglich der zugrunde gelegten Dosierung des Cannabis (5 Joints) sowie der zum Schluss angegeben 30 Gramm Tagesdosis fehlerhaft. Weiter treffe das Gutachten keine Aussage darüber, ob dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehle.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzuweisen.

Soweit der Bevollmächtigte die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund einer unterbliebenen Anhörung rüge, habe der Antragsteller mehrfach die Möglichkeit gehabt, seine Einwände vorzubringen. Im Übrigen heile die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers im Rahmen des Klage- und Eilverfahrens einen möglichen Verfahrensfehler nach Art. 28 BayVwVfG. Zwar seien die einschlägigen Paragraphen für die zugrundeliegende Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Widerrufsbescheid vom 22. August 2016 nicht explizit genannt worden, jedoch sei die einschlägige Rechtsgrundlage inhaltlich zutreffend umschrieben worden. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf im Waffenrecht entspreche inhaltlich der Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins gemäß § 18 BJagdG. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Voraussetzungen für eine Erlaubnis entsprächen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG verankerte persönliche Eignung finde sich auch im Jagdrecht in § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG wieder. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Januar 2017 über die einschlägige Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Nachgang in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bei der hier vorliegenden gebundenen Entscheidung unschädlich. Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 genüge den formalen Anforderungen und sei schlüssig und nachvollziehbar. Bei der angegeben Dosierung handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 22. August 2016 begehrt, fehlt ihm das Rechtschutzbedürfnis. Das Landratsamt hat für die Rückgabepflicht der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht den Sofortvollzug angeordnet, sondern den Antragsteller verpflichtet, diese nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben (vgl. Nr. 3 des Bescheides). Hingegen legt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Regelung in Nr. 2 und 5 des Bescheides zu Recht dahingehend aus, dass das Landratsamt hinsichtlich der Pflicht zur Überlassung der Waffen den Sofortvollzug angeordnet hat. Der Antrag ist daher zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1a des Bescheides vom 22. August 2016 (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1b und 2 des Bescheides begehrt.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs und teils von Gesetzes wegen - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Aktenlage vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 35) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Aber selbst wenn man aufgrund einer zu erwartenden Anhörung der Gutachter im Klageverfahren davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheines und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Ausübung der Jagd das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 Satz 1 BJagdG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarte - zwingend zu widerrufen und ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 6 WaffG besitzen Personen unter anderem die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Cannabis vorliegen; es kommt aber zu dem Ergebnis, dass ihm die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz wegen fehlender verlässlicher Verhaltenskontrolle fehlt. Es sieht damit den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 ersten Halbsatz WaffG normierten Tatbestand - kein vorsichtiger oder sachgemäßer Umgang mit Waffen - für gegeben an.

Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten greifen nach summarischer Prüfung nicht durch. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass das Gutachten den ärztlich begleiteten und überwachten, regelmäßigen, medizinisch-indizierten Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichsetzt, ist dies nur insoweit zutreffend, als das Gutachten zu dem gleichen Ergebnis der Nichteignung kommt, da der Betroffene in beiden Fällen ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht. Soweit sich am Untersuchungstag keine Defizite in der Leistungstestung und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze zeigten, bedeutet dies nicht, dass damit die körperliche und/oder geistige Eignung des Antragstellers zum Waffenbesitz vorliegt. Begründet wird dies in dem Gutachten damit, dass bei einem regelmäßigen Konsum von täglich „30“ g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei. Diese fachliche Einschätzung kann von dem Gericht nachvollzogen werden. So hat das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96, juris) gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eingeholt. Danach können nach dem Konsum von Cannabis Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen bestehen, die alle Aspekte der Informationsaufnahme und -verarbeitung, der Entscheidungsfindung und der Umsetzung der Entscheidung in der Reaktion umfassen. Der „stark gewohnheitsmäßige“ Konsument sei nicht mehr in der Lage, seine konsumbedingten Einschränkungen sicher zu beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 44). Wie der Antragsteller selbst bei dem Untersuchungstermin angegeben hat, fängt er, sobald die Wirkung des Cannabis nachlässt und er wieder Schmerzen verspürt, wieder an, Cannabis zu rauchen. Das Gutachten geht daher zu Recht davon aus, dass er ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht und sieht damit die waffenrechtliche Eignung nicht als gegeben an. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19). Bei der Angabe von täglich 30 g Cannabisblüten auf S. 12 des Gutachtens handelt es sich wohl um ein Schreibversehen (vgl. Angabe von 3 Gramm auf S. 9). Unerheblich ist, ob die Angaben im Gutachten der Dosierungsanleitung des Arztes widersprechen. Das Gutachten stützt sich auf die Angaben des Antragstellers und gibt diese insoweit wieder, als er vorgetragen habe, dass er seit Dezember 2014 täglich 5 Joints zu sich nehme; dies entspreche den täglich indizierten 3 Gramm.

Auch die vorgetragenen formellen Einwände greifen nicht durch. So hatte der Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 22. August 2016 mehrfach die Möglichkeit, sich zu der Gutachtensanforderung und dem beabsichtigten Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu äußern. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um kein eigenständiges Verfahren, das vom Widerrufsverfahren abgekoppelt ist. Die Gutachtensanforderung kann nicht selbständig angefochten werden, sodass es auch nicht erforderlich ist, den Betroffenen vor einer Gutachtensaufforderung gesondert die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht auf Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen. Weiter wird der Bescheid nicht dadurch rechtswidrig, dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlagen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines nicht angegeben hat. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versagungsgründe im Waffen- und Bundesjagdgesetz insoweit identisch sind und im Übrigen die Begründung insoweit auch nachgeholt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Weiter handelt es sich bei fehlender persönlicher Eignung zum Waffenbesitz um einen zwingenden Widerrufsgrund, der im Hinblick auf die einschlägige Nummer der aufgezählten Nichteignungsgründe auch noch im Klageverfahren ausgetauscht bzw. die Rechtmäßigkeit des Bescheides damit begründet werden kann.

Sieht man die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf eine Beweisaufnahme noch als offen an, sind das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Waffen behalten zu dürfen und sie zu nutzen, gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern geschützt zu werden. Demgegenüber steht das private Interesse des Antragstellers, weiterhin die Jagd mit seinen Waffen ausüben zu können. Dieses private Interesse des Antragstellers hat gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch ungeeignete Personen zurückzutreten. Der Antragsteller ist auf seine Waffen nicht beruflich angewiesen; seine Waffen kann er einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.375,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung seines Jagdscheines.

Am 21. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Miesbach (Landratsamt) dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die 5 Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind. Weiter erteilte ihm das Landratsamt am 24. Juni 2015 einen Jagdschein (Nr. …). Im März 2016 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller an multipler Sklerose erkrankt sei und aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen vor Ort am 23. März 2016 war ohne Beanstandungen. Im Rahmen der Waffenkontrolle wies der Vertreter des Landratsamtes den Antragsteller darauf hin, dass seine persönliche Eignung als Waffenbesitzer im Hinblick auf den Cannabiskonsum überprüft werden müsse.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die persönliche Eignung zum Waffenbesitz nicht besitze (regelmäßiger Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen).

Mit Schreiben vom 5. August 2016 legte der Antragsteller ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH zu der Frage vor, ob er die waffenrechtliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich um einen ärztlich verordneten, überwachten, regelmäßigen, inhalativen Cannabiskonsum seit September 2014 im Zusammenhang mit einer Schmerzsymptomatik handele. Hinweise auf Mischkonsum mit anderen illegalen Drogen oder auch legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamenten ergäben sich nicht. Es bestehe nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der verantwortlichen Nutzung des Cannabis. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit lägen - resultierend aus der Befragung - nicht vor. Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung lägen derzeit nicht vor. Der regelmäßige, mehrfache tägliche Konsum unterliege einer beabsichtigen dauerhaften Schmerzmodulierung durch einen entsprechenden Blutspiegel des Cannabis. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehlt. Dies sei dadurch zu begründen, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich 30 g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend, dass das Gutachten fehlerhaft sei. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei nach den Feststellungen des Gutachtens nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte und den erteilten Jagdschein (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2). Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, die waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides abzugeben (Nr. 3). Für den Fall der nichtfristgerechten Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR je Erlaubnis-dokument angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 5). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Betroffenen erteilten jagd- und waffenrechtlichen Urkunden gemäß § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lägen vor. Das Gutachten vom 15. Juli 2016 bestätige die Annahme der Waffenbehörde zum Fehlen der persönlichen Eignung im Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition aufgrund des zwar medizinisch angeordneten, aber regelmäßigen Konsums von Cannabis. Die von dem Bevollmächtigten vorgebrachten Einwände könnten das Gutachten nicht entkräften. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.

Am 13. September 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2016 und beantragte am 19. Dezember 2016,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 bezüglich der Nrn.1b und 2 wiederherzustellen und bezüglich der Nrn. 1a und 4 anzuordnen.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Entziehung des Jagdscheines sowie die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen seien offensichtlich rechtswidrig. Es bestehe entgegen den Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für die Gemeinschaft durch den Antragsteller zu verneinen sei. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe es unterlassen, den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß anzuhören. Darüber hinaus habe es der Antragsgegner versäumt, die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Jagdscheines in seinem Bescheid anzugeben. Dies führe dazu, dass dieser nicht im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend begründet sei. Der angegriffene Bescheid sei weiter materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei nicht drogenabhängig im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Er leide an einer Multiplen Sklerose mit neuropathischen Schmerzen und einem Fatigue-Syndrom. Diese Schmerzsymptomatik werde durch eine chronische bakterielle Infektion im Bereich der Thoraxwand mit nachfolgenden multiplen Operationen verstärkt, wobei die Wundheilung noch nicht abgeschlossen sei. Da die herkömmlichen Medikamente selbst unter Anwendung der Höchstdosis nicht gewirkt hätten, erfolge seit September 2014 eine Behandlung mit Medizinalcannabis. Es liege ein ärztlich begleiteter und überwachter legaler Gebrauch von Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall vor. Selbst wenn man den medizinischen Gebrauch von Cannabis als beachtliche Tatsache im Sinne des § 6 WaffG begreifen sollte, so sei das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es sei insoweit fehlerhaft und widersprüchlich, als auf S. 11/12 in der fachpsychologischen Stellungnahme der ärztlich begleitete und überwachte, regelmäßige, medizinisch indizierte Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen, regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichgesetzt und daraus die waffenrechtliche Nichteignung abgeleitet werde. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Das Gutachten komme unter III. „Untersuchungsbefunde“ und unter IV. „Fachpsychologische Stellungnahme“ eindeutig zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller keine körperlichen und psychischen Einschränkungen vorlägen. Warum das Gutachten vor diesem Hintergrund dem Antragsteller die waffenrechtliche Eignung abspreche, erschließe sich nicht. Das Gutachten sei auch bezüglich der zugrunde gelegten Dosierung des Cannabis (5 Joints) sowie der zum Schluss angegeben 30 Gramm Tagesdosis fehlerhaft. Weiter treffe das Gutachten keine Aussage darüber, ob dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehle.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzuweisen.

Soweit der Bevollmächtigte die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund einer unterbliebenen Anhörung rüge, habe der Antragsteller mehrfach die Möglichkeit gehabt, seine Einwände vorzubringen. Im Übrigen heile die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers im Rahmen des Klage- und Eilverfahrens einen möglichen Verfahrensfehler nach Art. 28 BayVwVfG. Zwar seien die einschlägigen Paragraphen für die zugrundeliegende Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Widerrufsbescheid vom 22. August 2016 nicht explizit genannt worden, jedoch sei die einschlägige Rechtsgrundlage inhaltlich zutreffend umschrieben worden. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf im Waffenrecht entspreche inhaltlich der Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins gemäß § 18 BJagdG. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Voraussetzungen für eine Erlaubnis entsprächen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG verankerte persönliche Eignung finde sich auch im Jagdrecht in § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG wieder. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Januar 2017 über die einschlägige Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Nachgang in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bei der hier vorliegenden gebundenen Entscheidung unschädlich. Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 genüge den formalen Anforderungen und sei schlüssig und nachvollziehbar. Bei der angegeben Dosierung handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 22. August 2016 begehrt, fehlt ihm das Rechtschutzbedürfnis. Das Landratsamt hat für die Rückgabepflicht der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht den Sofortvollzug angeordnet, sondern den Antragsteller verpflichtet, diese nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben (vgl. Nr. 3 des Bescheides). Hingegen legt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Regelung in Nr. 2 und 5 des Bescheides zu Recht dahingehend aus, dass das Landratsamt hinsichtlich der Pflicht zur Überlassung der Waffen den Sofortvollzug angeordnet hat. Der Antrag ist daher zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1a des Bescheides vom 22. August 2016 (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1b und 2 des Bescheides begehrt.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs und teils von Gesetzes wegen - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Aktenlage vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 35) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Aber selbst wenn man aufgrund einer zu erwartenden Anhörung der Gutachter im Klageverfahren davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheines und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Ausübung der Jagd das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 Satz 1 BJagdG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarte - zwingend zu widerrufen und ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 6 WaffG besitzen Personen unter anderem die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Cannabis vorliegen; es kommt aber zu dem Ergebnis, dass ihm die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz wegen fehlender verlässlicher Verhaltenskontrolle fehlt. Es sieht damit den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 ersten Halbsatz WaffG normierten Tatbestand - kein vorsichtiger oder sachgemäßer Umgang mit Waffen - für gegeben an.

Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten greifen nach summarischer Prüfung nicht durch. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass das Gutachten den ärztlich begleiteten und überwachten, regelmäßigen, medizinisch-indizierten Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichsetzt, ist dies nur insoweit zutreffend, als das Gutachten zu dem gleichen Ergebnis der Nichteignung kommt, da der Betroffene in beiden Fällen ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht. Soweit sich am Untersuchungstag keine Defizite in der Leistungstestung und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze zeigten, bedeutet dies nicht, dass damit die körperliche und/oder geistige Eignung des Antragstellers zum Waffenbesitz vorliegt. Begründet wird dies in dem Gutachten damit, dass bei einem regelmäßigen Konsum von täglich „30“ g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei. Diese fachliche Einschätzung kann von dem Gericht nachvollzogen werden. So hat das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96, juris) gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eingeholt. Danach können nach dem Konsum von Cannabis Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen bestehen, die alle Aspekte der Informationsaufnahme und -verarbeitung, der Entscheidungsfindung und der Umsetzung der Entscheidung in der Reaktion umfassen. Der „stark gewohnheitsmäßige“ Konsument sei nicht mehr in der Lage, seine konsumbedingten Einschränkungen sicher zu beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 44). Wie der Antragsteller selbst bei dem Untersuchungstermin angegeben hat, fängt er, sobald die Wirkung des Cannabis nachlässt und er wieder Schmerzen verspürt, wieder an, Cannabis zu rauchen. Das Gutachten geht daher zu Recht davon aus, dass er ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht und sieht damit die waffenrechtliche Eignung nicht als gegeben an. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19). Bei der Angabe von täglich 30 g Cannabisblüten auf S. 12 des Gutachtens handelt es sich wohl um ein Schreibversehen (vgl. Angabe von 3 Gramm auf S. 9). Unerheblich ist, ob die Angaben im Gutachten der Dosierungsanleitung des Arztes widersprechen. Das Gutachten stützt sich auf die Angaben des Antragstellers und gibt diese insoweit wieder, als er vorgetragen habe, dass er seit Dezember 2014 täglich 5 Joints zu sich nehme; dies entspreche den täglich indizierten 3 Gramm.

Auch die vorgetragenen formellen Einwände greifen nicht durch. So hatte der Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 22. August 2016 mehrfach die Möglichkeit, sich zu der Gutachtensanforderung und dem beabsichtigten Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu äußern. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um kein eigenständiges Verfahren, das vom Widerrufsverfahren abgekoppelt ist. Die Gutachtensanforderung kann nicht selbständig angefochten werden, sodass es auch nicht erforderlich ist, den Betroffenen vor einer Gutachtensaufforderung gesondert die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht auf Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen. Weiter wird der Bescheid nicht dadurch rechtswidrig, dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlagen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines nicht angegeben hat. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versagungsgründe im Waffen- und Bundesjagdgesetz insoweit identisch sind und im Übrigen die Begründung insoweit auch nachgeholt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Weiter handelt es sich bei fehlender persönlicher Eignung zum Waffenbesitz um einen zwingenden Widerrufsgrund, der im Hinblick auf die einschlägige Nummer der aufgezählten Nichteignungsgründe auch noch im Klageverfahren ausgetauscht bzw. die Rechtmäßigkeit des Bescheides damit begründet werden kann.

Sieht man die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf eine Beweisaufnahme noch als offen an, sind das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Waffen behalten zu dürfen und sie zu nutzen, gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern geschützt zu werden. Demgegenüber steht das private Interesse des Antragstellers, weiterhin die Jagd mit seinen Waffen ausüben zu können. Dieses private Interesse des Antragstellers hat gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch ungeeignete Personen zurückzutreten. Der Antragsteller ist auf seine Waffen nicht beruflich angewiesen; seine Waffen kann er einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.375,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung seines Jagdscheines.

Am 21. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Miesbach (Landratsamt) dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die 5 Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind. Weiter erteilte ihm das Landratsamt am 24. Juni 2015 einen Jagdschein (Nr. …). Im März 2016 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller an multipler Sklerose erkrankt sei und aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen vor Ort am 23. März 2016 war ohne Beanstandungen. Im Rahmen der Waffenkontrolle wies der Vertreter des Landratsamtes den Antragsteller darauf hin, dass seine persönliche Eignung als Waffenbesitzer im Hinblick auf den Cannabiskonsum überprüft werden müsse.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die persönliche Eignung zum Waffenbesitz nicht besitze (regelmäßiger Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen).

Mit Schreiben vom 5. August 2016 legte der Antragsteller ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH zu der Frage vor, ob er die waffenrechtliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich um einen ärztlich verordneten, überwachten, regelmäßigen, inhalativen Cannabiskonsum seit September 2014 im Zusammenhang mit einer Schmerzsymptomatik handele. Hinweise auf Mischkonsum mit anderen illegalen Drogen oder auch legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamenten ergäben sich nicht. Es bestehe nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der verantwortlichen Nutzung des Cannabis. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit lägen - resultierend aus der Befragung - nicht vor. Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung lägen derzeit nicht vor. Der regelmäßige, mehrfache tägliche Konsum unterliege einer beabsichtigen dauerhaften Schmerzmodulierung durch einen entsprechenden Blutspiegel des Cannabis. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehlt. Dies sei dadurch zu begründen, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich 30 g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend, dass das Gutachten fehlerhaft sei. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei nach den Feststellungen des Gutachtens nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte und den erteilten Jagdschein (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2). Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, die waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides abzugeben (Nr. 3). Für den Fall der nichtfristgerechten Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR je Erlaubnis-dokument angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 5). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Betroffenen erteilten jagd- und waffenrechtlichen Urkunden gemäß § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lägen vor. Das Gutachten vom 15. Juli 2016 bestätige die Annahme der Waffenbehörde zum Fehlen der persönlichen Eignung im Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition aufgrund des zwar medizinisch angeordneten, aber regelmäßigen Konsums von Cannabis. Die von dem Bevollmächtigten vorgebrachten Einwände könnten das Gutachten nicht entkräften. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.

Am 13. September 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2016 und beantragte am 19. Dezember 2016,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 bezüglich der Nrn.1b und 2 wiederherzustellen und bezüglich der Nrn. 1a und 4 anzuordnen.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Entziehung des Jagdscheines sowie die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen seien offensichtlich rechtswidrig. Es bestehe entgegen den Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für die Gemeinschaft durch den Antragsteller zu verneinen sei. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe es unterlassen, den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß anzuhören. Darüber hinaus habe es der Antragsgegner versäumt, die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Jagdscheines in seinem Bescheid anzugeben. Dies führe dazu, dass dieser nicht im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend begründet sei. Der angegriffene Bescheid sei weiter materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei nicht drogenabhängig im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Er leide an einer Multiplen Sklerose mit neuropathischen Schmerzen und einem Fatigue-Syndrom. Diese Schmerzsymptomatik werde durch eine chronische bakterielle Infektion im Bereich der Thoraxwand mit nachfolgenden multiplen Operationen verstärkt, wobei die Wundheilung noch nicht abgeschlossen sei. Da die herkömmlichen Medikamente selbst unter Anwendung der Höchstdosis nicht gewirkt hätten, erfolge seit September 2014 eine Behandlung mit Medizinalcannabis. Es liege ein ärztlich begleiteter und überwachter legaler Gebrauch von Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall vor. Selbst wenn man den medizinischen Gebrauch von Cannabis als beachtliche Tatsache im Sinne des § 6 WaffG begreifen sollte, so sei das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es sei insoweit fehlerhaft und widersprüchlich, als auf S. 11/12 in der fachpsychologischen Stellungnahme der ärztlich begleitete und überwachte, regelmäßige, medizinisch indizierte Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen, regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichgesetzt und daraus die waffenrechtliche Nichteignung abgeleitet werde. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Das Gutachten komme unter III. „Untersuchungsbefunde“ und unter IV. „Fachpsychologische Stellungnahme“ eindeutig zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller keine körperlichen und psychischen Einschränkungen vorlägen. Warum das Gutachten vor diesem Hintergrund dem Antragsteller die waffenrechtliche Eignung abspreche, erschließe sich nicht. Das Gutachten sei auch bezüglich der zugrunde gelegten Dosierung des Cannabis (5 Joints) sowie der zum Schluss angegeben 30 Gramm Tagesdosis fehlerhaft. Weiter treffe das Gutachten keine Aussage darüber, ob dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehle.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzuweisen.

Soweit der Bevollmächtigte die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund einer unterbliebenen Anhörung rüge, habe der Antragsteller mehrfach die Möglichkeit gehabt, seine Einwände vorzubringen. Im Übrigen heile die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers im Rahmen des Klage- und Eilverfahrens einen möglichen Verfahrensfehler nach Art. 28 BayVwVfG. Zwar seien die einschlägigen Paragraphen für die zugrundeliegende Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Widerrufsbescheid vom 22. August 2016 nicht explizit genannt worden, jedoch sei die einschlägige Rechtsgrundlage inhaltlich zutreffend umschrieben worden. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf im Waffenrecht entspreche inhaltlich der Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins gemäß § 18 BJagdG. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Voraussetzungen für eine Erlaubnis entsprächen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG verankerte persönliche Eignung finde sich auch im Jagdrecht in § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG wieder. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Januar 2017 über die einschlägige Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Nachgang in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bei der hier vorliegenden gebundenen Entscheidung unschädlich. Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 genüge den formalen Anforderungen und sei schlüssig und nachvollziehbar. Bei der angegeben Dosierung handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 22. August 2016 begehrt, fehlt ihm das Rechtschutzbedürfnis. Das Landratsamt hat für die Rückgabepflicht der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht den Sofortvollzug angeordnet, sondern den Antragsteller verpflichtet, diese nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben (vgl. Nr. 3 des Bescheides). Hingegen legt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Regelung in Nr. 2 und 5 des Bescheides zu Recht dahingehend aus, dass das Landratsamt hinsichtlich der Pflicht zur Überlassung der Waffen den Sofortvollzug angeordnet hat. Der Antrag ist daher zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1a des Bescheides vom 22. August 2016 (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1b und 2 des Bescheides begehrt.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs und teils von Gesetzes wegen - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Aktenlage vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 35) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Aber selbst wenn man aufgrund einer zu erwartenden Anhörung der Gutachter im Klageverfahren davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheines und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Ausübung der Jagd das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 Satz 1 BJagdG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarte - zwingend zu widerrufen und ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 6 WaffG besitzen Personen unter anderem die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Cannabis vorliegen; es kommt aber zu dem Ergebnis, dass ihm die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz wegen fehlender verlässlicher Verhaltenskontrolle fehlt. Es sieht damit den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 ersten Halbsatz WaffG normierten Tatbestand - kein vorsichtiger oder sachgemäßer Umgang mit Waffen - für gegeben an.

Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten greifen nach summarischer Prüfung nicht durch. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass das Gutachten den ärztlich begleiteten und überwachten, regelmäßigen, medizinisch-indizierten Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichsetzt, ist dies nur insoweit zutreffend, als das Gutachten zu dem gleichen Ergebnis der Nichteignung kommt, da der Betroffene in beiden Fällen ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht. Soweit sich am Untersuchungstag keine Defizite in der Leistungstestung und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze zeigten, bedeutet dies nicht, dass damit die körperliche und/oder geistige Eignung des Antragstellers zum Waffenbesitz vorliegt. Begründet wird dies in dem Gutachten damit, dass bei einem regelmäßigen Konsum von täglich „30“ g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei. Diese fachliche Einschätzung kann von dem Gericht nachvollzogen werden. So hat das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96, juris) gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eingeholt. Danach können nach dem Konsum von Cannabis Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen bestehen, die alle Aspekte der Informationsaufnahme und -verarbeitung, der Entscheidungsfindung und der Umsetzung der Entscheidung in der Reaktion umfassen. Der „stark gewohnheitsmäßige“ Konsument sei nicht mehr in der Lage, seine konsumbedingten Einschränkungen sicher zu beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 44). Wie der Antragsteller selbst bei dem Untersuchungstermin angegeben hat, fängt er, sobald die Wirkung des Cannabis nachlässt und er wieder Schmerzen verspürt, wieder an, Cannabis zu rauchen. Das Gutachten geht daher zu Recht davon aus, dass er ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht und sieht damit die waffenrechtliche Eignung nicht als gegeben an. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19). Bei der Angabe von täglich 30 g Cannabisblüten auf S. 12 des Gutachtens handelt es sich wohl um ein Schreibversehen (vgl. Angabe von 3 Gramm auf S. 9). Unerheblich ist, ob die Angaben im Gutachten der Dosierungsanleitung des Arztes widersprechen. Das Gutachten stützt sich auf die Angaben des Antragstellers und gibt diese insoweit wieder, als er vorgetragen habe, dass er seit Dezember 2014 täglich 5 Joints zu sich nehme; dies entspreche den täglich indizierten 3 Gramm.

Auch die vorgetragenen formellen Einwände greifen nicht durch. So hatte der Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 22. August 2016 mehrfach die Möglichkeit, sich zu der Gutachtensanforderung und dem beabsichtigten Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu äußern. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um kein eigenständiges Verfahren, das vom Widerrufsverfahren abgekoppelt ist. Die Gutachtensanforderung kann nicht selbständig angefochten werden, sodass es auch nicht erforderlich ist, den Betroffenen vor einer Gutachtensaufforderung gesondert die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht auf Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen. Weiter wird der Bescheid nicht dadurch rechtswidrig, dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlagen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines nicht angegeben hat. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versagungsgründe im Waffen- und Bundesjagdgesetz insoweit identisch sind und im Übrigen die Begründung insoweit auch nachgeholt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Weiter handelt es sich bei fehlender persönlicher Eignung zum Waffenbesitz um einen zwingenden Widerrufsgrund, der im Hinblick auf die einschlägige Nummer der aufgezählten Nichteignungsgründe auch noch im Klageverfahren ausgetauscht bzw. die Rechtmäßigkeit des Bescheides damit begründet werden kann.

Sieht man die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf eine Beweisaufnahme noch als offen an, sind das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Waffen behalten zu dürfen und sie zu nutzen, gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern geschützt zu werden. Demgegenüber steht das private Interesse des Antragstellers, weiterhin die Jagd mit seinen Waffen ausüben zu können. Dieses private Interesse des Antragstellers hat gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch ungeeignete Personen zurückzutreten. Der Antragsteller ist auf seine Waffen nicht beruflich angewiesen; seine Waffen kann er einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2016 - 3 K 3375/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.06.2016, der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 der FeV vorliegt. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinn der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV schließt grundsätzlich die Fahreignung aus. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine solche regelmäßige Einnahme von Cannabis jedenfalls dann vorliegt, wenn über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 2 StVG Rn. 55). Dass beim Kläger ein derartiges Konsumverhalten gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt; der entsprechende Cannabiskonsum als solcher wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger täglich bis zu 5 g Cannabis zu sich nimmt, er jedoch als Hartz IV-Bezieher die Medizinal-Cannabisblüten aus der Apotheke nur insoweit konsumiert, als er sich diese leisten kann, im Übrigen aber Cannabis konsumiert, das er sich illegal beschafft, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall des Klägers (nur) die Vorschrift in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV anzuwenden ist.
Wie schon aus der Nummer 9 der Anlage 4 der FeV folgt, ist bei der Beurteilung der Fahreignung zu unterscheiden zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln, zu denen auch Cannabis zählt, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 der FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - Blutalkohol 50, 108; siehe auch Senatsurteil vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95).
Das vom Kläger täglich in erheblicher Menge konsumierte Cannabis stammt jedoch zu einem großen, zumindest beträchtlichen Teil aus einer illegalen Beschaffung. Nachvollziehbar hat der Beklagte vorgerechnet, dass der Kläger, der Hartz IV-Leistungen bezieht, sich nur eingeschränkt Medizinal-Cannabisblüten leisten kann, und diese folglich nur einen geringen Bruchteil seines täglichen Konsums ausmachen können. Dem entspricht, dass nach Aktenlage allein bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 21.09.2013 ca. 107 g Haschisch (ca. 1174 Konsumeinheiten bei einer Dosis von 15 mg THC) und bei einer weiteren Wohnungsdurchsuchung am 19.02.2015 u. a. eine Haschischkante mit ca. 49 g (ca. 474 Konsumeinheiten bei einer Dosis von 15 mg THC) aufgefunden wurden. Wer - wie der Kläger - regelmäßig illegal beschaffte Drogen konsumiert, fällt von vornherein nicht unter die für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorgesehene Spezialregelung in den Nummern 9.6 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV, da eine illegal beschaffte Droge im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes - auch und gerade unter dem Gesichtspunkt des Gefahrenabwehrrechts - kein Arzneimittel im Sinn dieser Spezialregelung ist.
Die Anlage 4 der FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262). Ihnen liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde; sie geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 und vom 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230). Sowohl aus Kapitel 3.12.1 der alten Fassung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung als auch aus Kapitel 3.14.1 der seit 01.05.2014 geltenden neu gefassten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) folgt, dass die Spezialregelung für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in Nummer 9.6.2 der Anlage 4 der FeV nur dann anzuwenden ist, wenn die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (siehe auch § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Während bei der illegalen regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), ist bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.08.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 a.a.O.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, Kapitel 3.12.2, S. 201 f.; Kapitel 3.14.1 und 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a.a.O.; Graw/Mußhoff, Blutalkohol 53, 289 ff.).
Mehrere dieser Kriterien vermag von vornherein derjenige nicht hinreichend zu erfüllen, der seinen regelmäßigen Cannabiskonsum in beträchtlichem Umfang mithilfe illegal beschaffter Drogen bestreitet. Deshalb ist die vom Kläger propagierte Gleichstellung von Medizinal-Cannabis, das für eine medizinisch betreute Therapie auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in der Apotheke erworben wird, mit illegal beschafften Cannabis abzulehnen, auch wenn der Kläger geltend macht, dass er aufgrund seines jahrelangen Cannabiskonsums subjektiv in der Lage sei, den jeweiligen Wirkstoffgehalt abzuschätzen und so einer Überdosierung vorzubeugen. Der Umstand der Illegalität der konsumierten Drogen deutet jedenfalls bei einem regelmäßigen Konsum auf eine eher geringe Normanpassung hin, was auch eine normativ angepasste Steuerung des Konsums und der Wirkung als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass dieser bereits in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und - nach Aktenlage - ein nur geringes Unrechtsbewusstsein hat, was seinen jahrelangen illegalen Cannabiskonsum angeht. Der Konsum illegal beschaffter Drogen entzieht sich ferner auch einer - jedenfalls was die Frage der Fahreignung angeht - hinreichend zuverlässigen ärztlichen Wirkungskontrolle. Auf Grund der speziellen Bedingungen eines illegalen Marktes und einer illegalen Beschaffung von Drogen verfügt weder der Konsument noch der Arzt über verlässliche Informationen hinsichtlich des Wirkstoffgehalts, des Reinheitsgrads bzw. der Verschnitt- und Zusatzstoffe der angebotenen Droge, was die Problematik der fehlenden Wirkungskontrolle zusätzlich verschärft (zum Ganzen siehe nur Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan a.a.O. Kapitel 3.12.1, S. 170). So ist es nur folgerichtig, dass in der Rechtsprechung unterschieden wird zwischen der ärztlich verordneten Einnahme eines betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels (bzw. der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit ausschließlich auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erworbenen Medizinal-Cannabisblüten) einerseits und der eigenmächtigen Einnahme einer illegal beschafften Droge andererseits (vgl. z. B. Senatsurteil vom 11.08.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2013 - 12 ME 289/12 - DAR 2013, 288; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167 - SVR 2011, 389; SächsOVG, Beschluss vom 06.05.2009 - 3 B 1/09 - Blutalkohol 46, 296; VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.2016 - W 6 K 16.986 - juris; VG München, Beschluss vom 07.09.2016 - M 26 S 16.3079 - juris; VG Meiningen, Beschluss vom 07.05.2012 - 2 E 180/12 Me - juris; zu § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG siehe etwa König in Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 24a StVG Rn. 22).
10 
Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass und warum die für eine Dauerbehandlung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln geltende Spezialregelung in Nummer 9.6.2 der Anlage 4 der FeV im Fall des Klägers nicht greift und es deshalb mit der Vorschrift in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV sein Bewenden hat. Auf die vom Verwaltungsgericht lediglich vorsorglich gemachten Ausführungen zu der Vorschrift in Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV kommt es nicht an, da illegal beschaffte Drogen zwar psychoaktiv wirksam sind, aber deshalb noch nicht zu den „psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln“ gehören, weshalb diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist; unabhängig davon wäre diese Vorschrift auch sonst nicht geeignet, in der vorliegenden Konstellation etwas zu Gunsten des Klägers zu erbringen. Auch seine Ausführungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken nach § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Zunächst verfügt der Kläger - warum auch immer - nicht über eine solche Erlaubnis zum Eigenanbau. Weiter ist die Therapiesicherheit und damit die Wirkungskontrolle beim Eigenanbau zwar nicht so hoch wie bei dem aus der Apotheke erworbenen Medizinal-Cannabis, das hinsichtlich Herstellung und Qualität pharmazeutischen Standards entspricht. Anders als bei illegal beschafften Cannabis kann jedoch im Einzelfall bei einem Eigenanbau eine hinreichende Therapiesicherheit durch andere Gegebenheiten als noch gewährleistet angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - NVwZ 2016, 1413). Jedenfalls berührt dies alles nicht die durch eine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trotz regelmäßigen Konsums von - illegal beschafften - Cannabis resultierende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie sie nach der fachlichen Einschätzung des für die Erstellung der Begutachtungsleitlinien eingesetzten Sachverständigengremiums besteht (vgl. nur Senatsurteil vom 13.12.2007 a.a.O.).
11 
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung in der angegriffenen Entscheidung dargelegt, weshalb dem Kläger nicht die Ausnahmeregelung in Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 der FeV zugutekommt. Danach ist eine Ausnahme von der Regel, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung ausschließt, grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, erforderlichenfalls zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 der FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen genannt, durch die ggf. drogenbedingte Einschränkungen kompensiert werden können. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303 und vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - Blutalkohol 39, 379; BayVGH, Beschluss vom 05.05.2015 - 11 CS 15.334 - juris; Dauer a.a.O. Rn. 52).
12 
Belastbare Anhaltspunkte, dass solche besonderen Umstände hier vorliegen könnten, werden von der Begründung des Zulassungsantrags nicht hinreichend aufgezeigt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass in dem illegal beschafften Cannabis keine andere Substanz enthalten sei als in den Medizinal-Cannabisblüten, die er aufgrund seiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG aus der Apotheke beziehen dürfe. Wie bereits ausgeführt, ist eine entsprechende Gleichsetzung von Medizinal-Cannabisblüten, die aus der Apotheke bezogen werden und die hinsichtlich Herstellung und Qualität pharmazeutischen Standards entsprechen, mit illegal beschafftem Cannabis, dessen exakter Inhalt letztlich ungewiss bleibt, im vorliegenden Zusammenhang verfehlt. In der Sache versucht der Kläger letztlich ohne Erfolg, die ihm erteilte Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG gleichsam zu einem medizinisch erteilten Freibrief zum weitgehend beliebigen illegalen Erwerb von Cannabis zur Selbsttherapie umzudeuten, obwohl auch die von ihm vorgelegten Unterlagen einer solchen Umdeutung entgegenstehen (vgl. z. B. Schreiben der Bundesopiumstelle vom 07.02.2011; Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 01.03.2013; Erklärung des betreuenden Arztes vom 04.06.2013; Schreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 15.01.2014).
13 
Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht mithilfe eines medizinisch-toxikologischen Sachverständigen der Frage hätte nachgehen müssen, bei welcher Menge, Wirkstoffkonzentration und Häufigkeit die Einnahme von Cannabis bei ADHS-Erkrankten positive Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann, setzt er sich bereits nicht hinreichend mit der hierauf bezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. So wird in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass und warum bei dem Kläger gar nicht von einer gesicherten Diagnose einer ADHS auszugehen sei (UA S. 13 f.). Auf diese Ausführungen, die der Senat im Übrigen für überzeugend hält, geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter ein. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Verhandlungsprotokolls den Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung auf die bestehenden Zweifel an der Diagnose einer ADHS-Erkrankung hingewiesen hat. Im Übrigen vermag der vom Kläger mit diesem Vorbringen in der Sache gerügte Aufklärungsmangel dem Zulassungsantrag auch deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen‚ weil nicht hinreichend vorgetragen und auch ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlich ist‚ dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte (vgl. § 86 Abs. 2, § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ Beschlüsse vom 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris und vom 05.03.2010 - 5 B 7.10 - juris). Dass und weshalb sich dem Verwaltungsgericht die jetzt vom Kläger vermissten Ermittlungen auch ohne Stellung eines Beweisantrags von sich aus hätten aufdrängen müssen‚ legt der Zulassungsantrag nicht dar.
14 
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 49, 54).
15 
Die vom Kläger formulierte Frage,
16 
„ob auch im Fahrerlaubnisrecht eine Gleichstellung von Cannabis, welches auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG aus einer Apotheke bezogen wird mit solchem Cannabis anzunehmen ist, welches nicht auf Grundlage einer derartigen Erlaubnis erworben wurde,“
17 
ist bereits nicht hinreichend konkret, selbst wenn man als Präzisierung hinzudächte, dass die „Unterscheidung nach legal und illegal erworbenem Cannabis ... nicht dem Regelungszweck der Anlage 4 zur FeV“ entsprechen würde, da eine so weit formulierte Frage der ausdifferenzierten Regelungssystematik der Anlage 4 der FeV nicht gerecht würde, insbesondere den erforderlichen Bezug zur jeweils hier für einschlägig erachteten einzelnen Regelung vermissen ließe. Das Fehlen einer hinreichend konkret formulierten Frage ergibt sich weiter auch aus der folgenden Ergänzung, die der obigen Frage beigefügt wurde:
18 
„wobei hierbei zu berücksichtigen sein wird, dass auf Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 7 K 5217/12 eine Erweiterung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG dahingehend ausgesprochen wurde, dass nicht nur Medizinal-Cannabis auf Grundlage der Erlaubnis aus der Apotheke erworben werden kann, sondern - als kostengünstigere Alternative - auch Cannabis zu therapeutischen Zwecken und somit mit unterschiedlichen Wirkstoffgehalten selbst angebaut werden soll“.
19 
Im Hinblick auf diese Ergänzung fehlt ferner eine hinreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der so gestellten Frage für den vorliegenden Rechtsstreit. Im Übrigen hätte es auch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer solchen Fragestellung bedurft, denn die Unterscheidung zwischen einem regelmäßigen Konsum von illegal beschafften Cannabis einerseits und der ärztlich verordneten Dauerbehandlung mit einem cannabishaltigen Arzneimittel (bzw. der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit ausschließlich auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erworbenen Medizinal-Cannabisblüten) andererseits ist eine ohne weiteres erkennbare Folge der in den Nummern 9.2.1, 9.6 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV getroffenen Vorschriften.
20 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Der festgesetzte Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, L, M und S.

Das Amtsgericht A. verwarnte den Antragsteller mit Urteil vom ... April 2015 wegen des unerlaubten Besitzes von nicht geringen Mengen Betäubungsmitteln. Im Rahmen des Strafverfahrens gab der Antragsteller an, an ADHS, einem Reizdarmsyndrom und auch an Depressionen zu leiden; er sei zu a... Prozent schwerbehindert. Vor seiner Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten (s.u.) habe er seit 2011 Cannabis selbst angebaut und es ausschließlich wegen seiner Krankheit genommen. Er konsumiere a... bis b... Gramm pro Tag, indem er sich einen Tee mache oder einen Verdampfer benutze. Vor dem Konsum vom Cannabis habe er unter einem seelischen Notstand gelitten; er sei austherapiert gewesen, kein Arzt hätte ihm mehr helfen können. Die Erlaubnis habe er erst später beantragt, weil es anfangs schwierig gewesen sei, darüber mit den behandelnden Ärzten zu sprechen. Er habe für eine solche Erlaubnis daher (irrigerweise) keine Chance gesehen.

Seit ... August 2014 ist der Antragsteller Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz - BtMG - des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Selbsttherapie, nach der er Medizinal-Cannabisblüten entsprechend der Dosierungsvorgabe des betreuenden/begleitenden Arztes bis zu einem 4-Wochen-Bedarf erwerben darf.

Nachdem ihn die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising im August 2015 anlässlich des Strafurteils zum beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug angehört hatte, legte der Antragsteller der Behörde diverse ärztliche Atteste vor, welche u. a. eine ausgeprägte Fruktoseintoleranz seit April 2011 bestätigen, die zu einem Reizdarmsyndrom vom Bläh-/Schmerztyp bzw. chronisch rezidivierenden Diarrhoen und krampfartigen Bauchschmerzen führe. Auch aus April und Mai 2014 stammende Arztbriefe, die ADHS im Erwachsenenalter und eine schwere Depression attestieren, wurden vorgelegt. Zudem teilte der Antragsteller mit, dass er seit der begleiteten Cannabistherapie bzgl. ADHS und seiner Depression vollständig symptomfrei sei; insoweit sei er seit September 2014 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, zur Klärung von Zweifeln an seiner Fahreignung aufgrund seines regelmäßigen Cannabiskonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner täglichen Einnahme von Cannabis als regelmäßiger Konsument i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - einzuordnen sei. Damit sei im Regelfall von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Der Antragsteller mache aber geltend, trotz regelmäßigen Konsums fahrgeeignet zu sein. Solche Zweifel an der Fahreignung könnten gemäß Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV im Wege einer medizinisch psychologischen Untersuchung geklärt werden.

Das daraufhin vom Antragsteller beauftragte und vorgelegte Gutachten der A. vom ... Mai 2016 kommt zum Ergebnis, dass

- beim Antragsteller wegen (Anm.: richtig wohl „trotz“) regelmäßiger Einnahme von Cannabisblüten keine besonderen Umständen vorliegen würden, welche das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, L, M und S /Gruppe 1 erwarten lassen würden;

- der Antragsteller in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß hätten am Untersuchungstag nicht vorgelegen;

- beim Antragsteller keine ausreichende Compliance vorliege. Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol könne nicht ausgeschlossen werden, regelmäßige überwachte Medikamenten- bzw. Cannabiseinnahme liege nicht vor, selbstinduzierte Unter- oder Überdosierung könne nicht ausgeschlossen werden.

In der entsprechenden Bewertung der medizinischen Befunde und des psychologischen Untersuchungsgesprächs erläutern die beiden Gutachter, dass sich bei der körperlichen Untersuchung des Antragstellers keine drogenspezifischen, insbesondere keine psychischen Auffälligkeiten wie Unruhe oder Nervosität gezeigt hätten. Auch die während der Begutachtung durchgeführte Urinuntersuchung sei unauffällig gewesen und hätte keinen Hinweis auf sog. Beikonsum ergeben. In den durchgeführten insgesamt sieben Leistungstests erreichte der Antragsteller durchweg sehr hohe Prozentränge zwischen 97 und 100 bei einem jeweils gefordertem Mindestprozentrang von 16.

Dennoch könne für den Antragsteller keine positive Prognose erstellt werden. Der Antragsteller könne keine einjährige Beikonsumfreiheit durch ein Drogenscreening nachweisen. Zudem sei nicht gesichert, dass er im Rahmen der Begutachtung die übliche Tagesdosis eingenommen habe; es sei möglich, dass der Antragsteller diese reduziert habe, um gute Ergebnisse im Leistungstest zu erzielen. Die Selbsttherapie durch Cannabisblüten könne nicht als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV gewertet werden, weil Medizinal-Cannabisblüten kein zugelassenes Arzneimittel seien. Die Dosierung sei nicht festgelegt, der Wirkstoffgehalt könne je nach Sorte variieren. Es könne zu einer Dosissteigerung und einem Zukauf von Cannabis auf dem Schwarzmarkt kommen, was durch ein Urinscreening aber nicht nachgewiesen werden könne. Selbst eine ärztlich induzierte Cannabisabhängigkeit sei denkbar. Eine ärztliche Überwachung und regelmäßige Kontrollen könnten keinesfalls durch einen Arzt gewährleistet werden, der sehr weit entfernt seine Praxis betreibe, weshalb ein persönlicher Besuch laut Angaben des Antragstellers nur ein Mal pro Jahr erfolge. Aus-, Folge- und Nebenwirkung der aktuellen Medikation für die Verkehrssicherheit seien so letztendlich nicht sicher einschätzbar.

Auf Grundlage dieses vorgelegten Gutachtens und nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom ... Mai 2016) entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Juni 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, den Führerschein bzw. alternativ eine eidesstattliche Erklärung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von a... Euro angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4) Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von b... Euro erhoben (Nrn. 5 und 6).

Die Fahrerlaubnisbehörde begründete ihre Maßnahme mit dem vorgelegten Gutachten. Demnach sei kein Ausnahmefall gemäß Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gegeben, vielmehr sei von regelmäßigem Konsum i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Insbesondere liege keine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV vor, weil Cannabisblüten kein zugelassenes Arzneimittel seien. Auch handle es sich bei ADHS und einem Reizdarmsyndrom gerade nicht um klassische Indikationen für eine Cannabistherapie; die therapeutische Wirksamkeit von Cannabis beim ADHS-Syndrom im Erwachsenenalter sei bisher nicht durch kontrollierte Studien erwiesen. Beikonsum könne nicht ausgeschlossen werden, eine Leistungstestung sei nicht möglich, weil diese aufgrund der Selbsttherapie und damit einhergehender fehlender Vorbefunde manipulierbar seien.

Die in Nr. 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 StVG, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 3 FeV; die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung aus § 5 StVG. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids basiere auf Art. 29, 30, 31, 36, 37 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Fahrerlaubnis müsse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit sofortiger Wirkung entzogen werden (Nr. 4 des Bescheids), weil der Antragsteller aufgrund seines regelmäßigen, nahezu täglichen Konsums ständig unter dem Einfluss von Cannabis stehe und so ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr stelle so ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Das öffentliche Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer überwiege daher die privaten Interessen finanzieller oder beruflicher Art des Antragstellers. Der Antragsteller habe als Veranlasser auch die entsprechenden Kosten für den Bescheid zu tragen (Nrn. 5 und 6 des Bescheids).

Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom ... Juli 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2016 (Az. M 26 K 16.3062) und beantragten außerdem,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Freising vom 13.06.2016 wiederherzustellen.

Die Therapie des Krankheitsbildes mittels Cannabisblüten sei vorliegend als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln i. S. v. Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu werten, was insbesondere die vom BfArM erteilte Ausnahmeerlaubnis zeige. Fraglich sei schon, warum eine medizinisch-psychologische Untersuchung und nicht nur ein ärztliches Gutachten angefordert worden sei. Jedenfalls sei das erstellte Gutachten an entscheidenden Stellen mangelhaft. So unterstelle es dem Antragsteller zeitweise, vor Erlaubnis des BfArM, im Sinne eines Drogenmissbrauchs Cannabis konsumiert zu haben. Zu Unrecht werde die Therapieform mit Hinweis auf die „fehlende klassische Indikation“ abgelehnt. Wenn eine Ausnahmeerlaubnis vorliege, müsse die zulässige Medikation in der ärztlich verordneten Art und Dosierung einem verkehrsfähigem Medikament gleichgestellt werden. Das Gutachten verdächtige den Antragsteller, dass er im Vorfeld den Konsum reduziert habe, um Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit auszuschließen. Die Sicherstellung von entsprechenden Bedingungen für eine Leistungstestung wäre aber gerade Aufgabe des Gutachters gewesen. Soweit nicht zwingende Gründe der Verkehrssicherheit entgegenstehen würden, habe der Antragsteller daher das Recht, trotz seiner Erkrankung am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Compliance nicht mit gewöhnlichen Drogenkonsumenten gleichzustellen, sondern mit Patienten, die aufgrund einer Erkrankung bestimmte, die Fahrtauglichkeit potentiell einschränkende Medikamente einnehmen würden.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen,

und vertiefte seine bereits im Bescheid vom 13. Juni 2016 aufgeführte Argumentation.

Der Antragsteller hat am ... Juli 2016 seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte, auch im Verfahren M 26 K 16.3062, ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist größtenteils zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit darin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids vom 13. Juni 2016 begehrt wird. Denn der Antragsteller hat seinen Führerschein am ... Juli 2016 abgegeben. Damit hat er die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat laut Behördenakten im Rahmen der Abgabe des Führerscheins versichert, diesen dem Antragsteller sofort wieder auszuhändigen, sofern im gerichtlichen Verfahren der Fahrerlaubnisentzug aufgehoben bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird. Daher fehlt es dem Antrag insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.02.2014 - 11 CS 13.2281 - juris). Nicht erledigt hingegen hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins selbst (Nr. 2 des Bescheids), denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.

2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die hier vorzunehmende und auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2016 offen sind. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt allerdings das öffentliche Interesse an der ausgesprochenen sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnis das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Behaltendürfen seines Führerscheins.

2.1 Die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 1 des Bescheids vom 13. Juni 2016 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den - nicht zu hoch anzusetzenden - Anforderungen im Einzelnen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Sie hat nachvollziehbar und einzelfallbezogen dargelegt, warum sie vorliegend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug höher gewichtet als das persönliche Interesse des Antragstellers. Materiell bzw. inhaltlich prüft das erkennende Gericht die der Begründung zugrundeliegende behördliche Interessenabwägung nicht nach, sondern nimmt stattdessen eine eigene vor.

2.2 In materieller Hinsicht sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, der unter dem Aktenzeichen M 26 K 16.3062 erhobenen Anfechtungsklage, letztendlich offen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 7 und 8 StVG, § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11 ff. FeV).

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist entscheidungserheblich auch die Abgrenzung, ob und unter welchen Voraussetzungen es sich bei der gemäß § 3 Abs. 2 BtMG genehmigten und ärztlich begleiteten Selbsttherapie durch Konsum von Medizinal-Cannabisblüten um eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln iS. v. Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV handelt. Eine solche Dauerbehandlung auch mit Cannabis wäre dann vom (illegalen) regelmäßigen Konsum gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sowohl von ihren Voraussetzungen als auch von ihren Rechtsfolgen her klar zu trennen. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass für einen solchen nach § 3 Abs. 2 BtMG erlaubten Konsum von Medizinal-Cannabisblüten Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV eine grundsätzlich anwendbare und im Verhältnis zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vorrangige und damit spezielle Regelung trifft (so auch VG Karlsruhe, U. v. 30.6.2016 - 3 K 3375/15 - juris Rn. 30 mit Verweis auf VGH B.-W., U. v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - juris; B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - juris; BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - juris; Nds. OVG, B. v. 11.1.2013 - 12 ME 289/12 - juris ; a.A. wohl VG Ansbach, U. v. 10.6.2016 - AN 10 K 15.02330 - juris). Auch beim medizinischen intendierten und begleiteten Konsum von Cannabis ist es grundsätzlich - vergleichbar zu anderen unter die Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV fallenden, beispielsweise opiathaltigen Arzneimitteln - denkbar, dass die Fahreignung ausnahmsweise bestehen bleibt. Dies muss konsequenterweise, jedenfalls sofern eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG vorliegt, auch für Medizinal-Cannabisblüten gelten. Denn letztendlich liegt beiden Therapieformen - cannabinoidhaltigen Fertigmedikamenten und Cannabisblüten - derselbe Wirkstoff zugrunde. Der Wirkstoffgehalt bei Medizinal-Cannabisblüten dürfte zwar aufgrund des legalen und damit kontrollierten Anbaus deutlich genauer bestimmt werden können als bei illegal erworbenem Cannabis. Dennoch wird er nicht so exakt festzustellen sein wie bei Fertigmedikamenten, weshalb die Medikations-Compliance des Patienten (exakte Einhaltung der ärztlichen Dosierungsvorgaben, Ausschluss von Beikonsum, Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nach dem letzten Konsum etc.) bei Medizinal-Cannabisblüten eine entscheidende Rolle spielen dürfte (vgl. dazu auch Graw/Mußhoff, THC als Arzneimittel - Frage nach Fahrsicherheit und der Fahreignung, Blutalkohol 2016, 289 ff.)

Diese Frage kann letztlich jedoch erst im Hauptsacheverfahren jedenfalls unter Beiziehung der Akten des BfArM und gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Für den Fall, dass tatsächlich der Anwendungsbereich der Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV eröffnet sein sollte, wäre das bereits vorliegende Fahreignungsgutachten nicht einschlägig, da es dann nurmehr darauf ankäme, ob die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen über das erforderliche Maß beeinträchtigt wäre oder nicht.

Auch im Übrigen wären die von den Gutachtern erarbeiteten Aussagen und Ergebnisse der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom ... Mai 2016 nur zum Teil schlüssig. Dem Antragsteller werden sehr gute Ergebnisse im Leistungstest und keine drogenspezifischen, insbesondere keine psychischen Auffälligkeiten wie Unruhe oder Nervosität bescheinigt. Dennoch könne keine positive Prognose abgegeben werden, weil etwa eine Reduzierung der Konsums in Vorbereitung auf die Untersuchung und auch künftig ein Beikonsum mangels Nachweisbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit wird dem Antragsteller - ohne letztendlich belastbare Indizien hierfür zu haben - rechtswidriges Verhalten bzw. jedenfalls Non-Compliance unterstellt. Der Antragsteller hat laut Gutachten „in einem situationsangemessenen Maß kooperiert“; er zeigte sich „offen, die Kommunikation war im Wesentlichen frei von inneren Widersprüchen“. Zudem gab der Antragsteller (allgemein) an, auch „in den letzten Tagen keine Dosisänderung vorgenommen zu haben“. Eine konkrete Nachfrage, zu welchem Zeitpunkt er zuletzt wie viel Cannabis konsumiert habe, wurde ihm während des Gutachtens nicht gestellt. Das Risiko einer Nichtnachweisbarkeit von Beikonsum kann vor diesem Hintergrund und ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einseitig zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Freilich sollten die Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Untersuchung denen im Alltag des Antragstellers entsprechen, es sollte gerade keine Reduzierung des Konsums erfolgen. Dies hätte - sofern der Antragsteller tatsächlich weniger als üblich konsumiert hat - aber im Vorfeld mit dem Antragsteller abgeklärt werden müssen.

2.3 Daher war über den verfahrensgegenständlichen Antrag im Wege einer sog. reinen Interessensabwägung zu entscheiden. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit und damit dem vorläufigen Weiterbestehens des Fahrerlaubnisentzugs das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Behaltendürfen seines Führerscheins. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu stellen (BVerwG, B. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - juris). Auch wenn der Antragsteller hier letztendlich legal, auf Basis einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG Cannabis konsumiert, handelt es sich doch um einen regelmäßigen Konsum von Cannabis. Der Gesetzgeber geht laut der in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltenen Wertung davon aus, dass dies typischerweise dazu führt, dass der Konsument nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Im Rahmen von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV oder in einem atypischen Sonderfall gemäß Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV kann dennoch ausnahmsweise die Fahreignung gegeben sein. Wie oben erläutert steht dies aber noch nicht zweifelsfrei fest. Damit fehlen sichere und hinreichend gewichtige Gründe, welche dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 -11 CS 07.221 - juris).

2.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der einstweiligen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Gleiches gilt für die in den Nrn. 5 und 6 enthaltene Kostenerhebung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel

1.
für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2.
unbefristet
erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.375,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung seines Jagdscheines.

Am 21. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Miesbach (Landratsamt) dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die 5 Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind. Weiter erteilte ihm das Landratsamt am 24. Juni 2015 einen Jagdschein (Nr. …). Im März 2016 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller an multipler Sklerose erkrankt sei und aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen vor Ort am 23. März 2016 war ohne Beanstandungen. Im Rahmen der Waffenkontrolle wies der Vertreter des Landratsamtes den Antragsteller darauf hin, dass seine persönliche Eignung als Waffenbesitzer im Hinblick auf den Cannabiskonsum überprüft werden müsse.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die persönliche Eignung zum Waffenbesitz nicht besitze (regelmäßiger Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen).

Mit Schreiben vom 5. August 2016 legte der Antragsteller ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH zu der Frage vor, ob er die waffenrechtliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich um einen ärztlich verordneten, überwachten, regelmäßigen, inhalativen Cannabiskonsum seit September 2014 im Zusammenhang mit einer Schmerzsymptomatik handele. Hinweise auf Mischkonsum mit anderen illegalen Drogen oder auch legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamenten ergäben sich nicht. Es bestehe nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der verantwortlichen Nutzung des Cannabis. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit lägen - resultierend aus der Befragung - nicht vor. Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung lägen derzeit nicht vor. Der regelmäßige, mehrfache tägliche Konsum unterliege einer beabsichtigen dauerhaften Schmerzmodulierung durch einen entsprechenden Blutspiegel des Cannabis. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehlt. Dies sei dadurch zu begründen, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich 30 g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend, dass das Gutachten fehlerhaft sei. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei nach den Feststellungen des Gutachtens nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte und den erteilten Jagdschein (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2). Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, die waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides abzugeben (Nr. 3). Für den Fall der nichtfristgerechten Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR je Erlaubnis-dokument angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 5). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Betroffenen erteilten jagd- und waffenrechtlichen Urkunden gemäß § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lägen vor. Das Gutachten vom 15. Juli 2016 bestätige die Annahme der Waffenbehörde zum Fehlen der persönlichen Eignung im Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition aufgrund des zwar medizinisch angeordneten, aber regelmäßigen Konsums von Cannabis. Die von dem Bevollmächtigten vorgebrachten Einwände könnten das Gutachten nicht entkräften. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.

Am 13. September 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2016 und beantragte am 19. Dezember 2016,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 bezüglich der Nrn.1b und 2 wiederherzustellen und bezüglich der Nrn. 1a und 4 anzuordnen.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Entziehung des Jagdscheines sowie die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen seien offensichtlich rechtswidrig. Es bestehe entgegen den Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für die Gemeinschaft durch den Antragsteller zu verneinen sei. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe es unterlassen, den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß anzuhören. Darüber hinaus habe es der Antragsgegner versäumt, die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Jagdscheines in seinem Bescheid anzugeben. Dies führe dazu, dass dieser nicht im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend begründet sei. Der angegriffene Bescheid sei weiter materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei nicht drogenabhängig im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Er leide an einer Multiplen Sklerose mit neuropathischen Schmerzen und einem Fatigue-Syndrom. Diese Schmerzsymptomatik werde durch eine chronische bakterielle Infektion im Bereich der Thoraxwand mit nachfolgenden multiplen Operationen verstärkt, wobei die Wundheilung noch nicht abgeschlossen sei. Da die herkömmlichen Medikamente selbst unter Anwendung der Höchstdosis nicht gewirkt hätten, erfolge seit September 2014 eine Behandlung mit Medizinalcannabis. Es liege ein ärztlich begleiteter und überwachter legaler Gebrauch von Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall vor. Selbst wenn man den medizinischen Gebrauch von Cannabis als beachtliche Tatsache im Sinne des § 6 WaffG begreifen sollte, so sei das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es sei insoweit fehlerhaft und widersprüchlich, als auf S. 11/12 in der fachpsychologischen Stellungnahme der ärztlich begleitete und überwachte, regelmäßige, medizinisch indizierte Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen, regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichgesetzt und daraus die waffenrechtliche Nichteignung abgeleitet werde. Der Gutachter verkenne, dass die medizinische Verwendung von Cannabis oder cannabinoidhaltigen Medikamenten sich nicht von der Einnahme anderer Medikamente unterscheide. Das Gutachten komme unter III. „Untersuchungsbefunde“ und unter IV. „Fachpsychologische Stellungnahme“ eindeutig zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller keine körperlichen und psychischen Einschränkungen vorlägen. Warum das Gutachten vor diesem Hintergrund dem Antragsteller die waffenrechtliche Eignung abspreche, erschließe sich nicht. Das Gutachten sei auch bezüglich der zugrunde gelegten Dosierung des Cannabis (5 Joints) sowie der zum Schluss angegeben 30 Gramm Tagesdosis fehlerhaft. Weiter treffe das Gutachten keine Aussage darüber, ob dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehle.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzuweisen.

Soweit der Bevollmächtigte die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund einer unterbliebenen Anhörung rüge, habe der Antragsteller mehrfach die Möglichkeit gehabt, seine Einwände vorzubringen. Im Übrigen heile die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers im Rahmen des Klage- und Eilverfahrens einen möglichen Verfahrensfehler nach Art. 28 BayVwVfG. Zwar seien die einschlägigen Paragraphen für die zugrundeliegende Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Widerrufsbescheid vom 22. August 2016 nicht explizit genannt worden, jedoch sei die einschlägige Rechtsgrundlage inhaltlich zutreffend umschrieben worden. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf im Waffenrecht entspreche inhaltlich der Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins gemäß § 18 BJagdG. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Voraussetzungen für eine Erlaubnis entsprächen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG verankerte persönliche Eignung finde sich auch im Jagdrecht in § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG wieder. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Januar 2017 über die einschlägige Rechtsgrundlage für den Widerruf des Jagdscheins im Nachgang in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bei der hier vorliegenden gebundenen Entscheidung unschädlich. Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 genüge den formalen Anforderungen und sei schlüssig und nachvollziehbar. Bei der angegeben Dosierung handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 22. August 2016 begehrt, fehlt ihm das Rechtschutzbedürfnis. Das Landratsamt hat für die Rückgabepflicht der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht den Sofortvollzug angeordnet, sondern den Antragsteller verpflichtet, diese nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben (vgl. Nr. 3 des Bescheides). Hingegen legt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Regelung in Nr. 2 und 5 des Bescheides zu Recht dahingehend aus, dass das Landratsamt hinsichtlich der Pflicht zur Überlassung der Waffen den Sofortvollzug angeordnet hat. Der Antrag ist daher zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1a des Bescheides vom 22. August 2016 (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1b und 2 des Bescheides begehrt.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs und teils von Gesetzes wegen - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Aktenlage vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 35) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Aber selbst wenn man aufgrund einer zu erwartenden Anhörung der Gutachter im Klageverfahren davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheines und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Ausübung der Jagd das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 Satz 1 BJagdG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarte - zwingend zu widerrufen und ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 6 WaffG besitzen Personen unter anderem die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Das fachpsychologische Gutachten vom 15. Juli 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Cannabis vorliegen; es kommt aber zu dem Ergebnis, dass ihm die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz wegen fehlender verlässlicher Verhaltenskontrolle fehlt. Es sieht damit den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 ersten Halbsatz WaffG normierten Tatbestand - kein vorsichtiger oder sachgemäßer Umgang mit Waffen - für gegeben an.

Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten greifen nach summarischer Prüfung nicht durch. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass das Gutachten den ärztlich begleiteten und überwachten, regelmäßigen, medizinisch-indizierten Cannabiskonsum des Antragstellers mit der missbräuchlichen regelmäßigen Einnahme von Cannabis gleichsetzt, ist dies nur insoweit zutreffend, als das Gutachten zu dem gleichen Ergebnis der Nichteignung kommt, da der Betroffene in beiden Fällen ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht. Soweit sich am Untersuchungstag keine Defizite in der Leistungstestung und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze zeigten, bedeutet dies nicht, dass damit die körperliche und/oder geistige Eignung des Antragstellers zum Waffenbesitz vorliegt. Begründet wird dies in dem Gutachten damit, dass bei einem regelmäßigen Konsum von täglich „30“ g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei. Diese fachliche Einschätzung kann von dem Gericht nachvollzogen werden. So hat das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96, juris) gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eingeholt. Danach können nach dem Konsum von Cannabis Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen bestehen, die alle Aspekte der Informationsaufnahme und -verarbeitung, der Entscheidungsfindung und der Umsetzung der Entscheidung in der Reaktion umfassen. Der „stark gewohnheitsmäßige“ Konsument sei nicht mehr in der Lage, seine konsumbedingten Einschränkungen sicher zu beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 44). Wie der Antragsteller selbst bei dem Untersuchungstermin angegeben hat, fängt er, sobald die Wirkung des Cannabis nachlässt und er wieder Schmerzen verspürt, wieder an, Cannabis zu rauchen. Das Gutachten geht daher zu Recht davon aus, dass er ständig unter dem Einfluss von Cannabis steht und sieht damit die waffenrechtliche Eignung nicht als gegeben an. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19). Bei der Angabe von täglich 30 g Cannabisblüten auf S. 12 des Gutachtens handelt es sich wohl um ein Schreibversehen (vgl. Angabe von 3 Gramm auf S. 9). Unerheblich ist, ob die Angaben im Gutachten der Dosierungsanleitung des Arztes widersprechen. Das Gutachten stützt sich auf die Angaben des Antragstellers und gibt diese insoweit wieder, als er vorgetragen habe, dass er seit Dezember 2014 täglich 5 Joints zu sich nehme; dies entspreche den täglich indizierten 3 Gramm.

Auch die vorgetragenen formellen Einwände greifen nicht durch. So hatte der Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 22. August 2016 mehrfach die Möglichkeit, sich zu der Gutachtensanforderung und dem beabsichtigten Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu äußern. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um kein eigenständiges Verfahren, das vom Widerrufsverfahren abgekoppelt ist. Die Gutachtensanforderung kann nicht selbständig angefochten werden, sodass es auch nicht erforderlich ist, den Betroffenen vor einer Gutachtensaufforderung gesondert die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht auf Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen. Weiter wird der Bescheid nicht dadurch rechtswidrig, dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlagen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines nicht angegeben hat. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versagungsgründe im Waffen- und Bundesjagdgesetz insoweit identisch sind und im Übrigen die Begründung insoweit auch nachgeholt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Weiter handelt es sich bei fehlender persönlicher Eignung zum Waffenbesitz um einen zwingenden Widerrufsgrund, der im Hinblick auf die einschlägige Nummer der aufgezählten Nichteignungsgründe auch noch im Klageverfahren ausgetauscht bzw. die Rechtmäßigkeit des Bescheides damit begründet werden kann.

Sieht man die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf eine Beweisaufnahme noch als offen an, sind das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Waffen behalten zu dürfen und sie zu nutzen, gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern geschützt zu werden. Demgegenüber steht das private Interesse des Antragstellers, weiterhin die Jagd mit seinen Waffen ausüben zu können. Dieses private Interesse des Antragstellers hat gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch ungeeignete Personen zurückzutreten. Der Antragsteller ist auf seine Waffen nicht beruflich angewiesen; seine Waffen kann er einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.