Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 26 S 16.3079
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, L, M und S.
Das Amtsgericht A. verwarnte den Antragsteller mit Urteil vom ... April 2015 wegen des unerlaubten Besitzes von nicht geringen Mengen Betäubungsmitteln. Im Rahmen des Strafverfahrens gab der Antragsteller an, an ADHS, einem Reizdarmsyndrom und auch an Depressionen zu leiden; er sei zu a... Prozent schwerbehindert. Vor seiner Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten (s.u.) habe er seit 2011 Cannabis selbst angebaut und es ausschließlich wegen seiner Krankheit genommen. Er konsumiere a... bis b... Gramm pro Tag, indem er sich einen Tee mache oder einen Verdampfer benutze. Vor dem Konsum vom Cannabis habe er unter einem seelischen Notstand gelitten; er sei austherapiert gewesen, kein Arzt hätte ihm mehr helfen können. Die Erlaubnis habe er erst später beantragt, weil es anfangs schwierig gewesen sei, darüber mit den behandelnden Ärzten zu sprechen. Er habe für eine solche Erlaubnis daher (irrigerweise) keine Chance gesehen.
Seit ... August 2014 ist der Antragsteller Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz - BtMG - des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Selbsttherapie, nach der er Medizinal-Cannabisblüten entsprechend der Dosierungsvorgabe des betreuenden/begleitenden Arztes bis zu einem 4-Wochen-Bedarf erwerben darf.
Nachdem ihn die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising im August 2015 anlässlich des Strafurteils zum beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug angehört hatte, legte der Antragsteller der Behörde diverse ärztliche Atteste vor, welche u. a. eine ausgeprägte Fruktoseintoleranz seit April 2011 bestätigen, die zu einem Reizdarmsyndrom vom Bläh-/Schmerztyp bzw. chronisch rezidivierenden Diarrhoen und krampfartigen Bauchschmerzen führe. Auch aus April und Mai 2014 stammende Arztbriefe, die ADHS im Erwachsenenalter und eine schwere Depression attestieren, wurden vorgelegt. Zudem teilte der Antragsteller mit, dass er seit der begleiteten Cannabistherapie bzgl. ADHS und seiner Depression vollständig symptomfrei sei; insoweit sei er seit September 2014 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, zur Klärung von Zweifeln an seiner Fahreignung aufgrund seines regelmäßigen Cannabiskonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner täglichen Einnahme von Cannabis als regelmäßiger Konsument i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - einzuordnen sei. Damit sei im Regelfall von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Der Antragsteller mache aber geltend, trotz regelmäßigen Konsums fahrgeeignet zu sein. Solche Zweifel an der Fahreignung könnten gemäß Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV im Wege einer medizinisch psychologischen Untersuchung geklärt werden.
Das daraufhin vom Antragsteller beauftragte und vorgelegte Gutachten der A. vom ... Mai 2016 kommt zum Ergebnis, dass
- beim Antragsteller wegen (Anm.: richtig wohl „trotz“) regelmäßiger Einnahme von Cannabisblüten keine besonderen Umständen vorliegen würden, welche das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, L, M und S /Gruppe 1 erwarten lassen würden;
- der Antragsteller in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß hätten am Untersuchungstag nicht vorgelegen;
- beim Antragsteller keine ausreichende Compliance vorliege. Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol könne nicht ausgeschlossen werden, regelmäßige überwachte Medikamenten- bzw. Cannabiseinnahme liege nicht vor, selbstinduzierte Unter- oder Überdosierung könne nicht ausgeschlossen werden.
In der entsprechenden Bewertung der medizinischen Befunde und des psychologischen Untersuchungsgesprächs erläutern die beiden Gutachter, dass sich bei der körperlichen Untersuchung des Antragstellers keine drogenspezifischen, insbesondere keine psychischen Auffälligkeiten wie Unruhe oder Nervosität gezeigt hätten. Auch die während der Begutachtung durchgeführte Urinuntersuchung sei unauffällig gewesen und hätte keinen Hinweis auf sog. Beikonsum ergeben. In den durchgeführten insgesamt sieben Leistungstests erreichte der Antragsteller durchweg sehr hohe Prozentränge zwischen 97 und 100 bei einem jeweils gefordertem Mindestprozentrang von 16.
Dennoch könne für den Antragsteller keine positive Prognose erstellt werden. Der Antragsteller könne keine einjährige Beikonsumfreiheit durch ein Drogenscreening nachweisen. Zudem sei nicht gesichert, dass er im Rahmen der Begutachtung die übliche Tagesdosis eingenommen habe; es sei möglich, dass der Antragsteller diese reduziert habe, um gute Ergebnisse im Leistungstest zu erzielen. Die Selbsttherapie durch Cannabisblüten könne nicht als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV gewertet werden, weil Medizinal-Cannabisblüten kein zugelassenes Arzneimittel seien. Die Dosierung sei nicht festgelegt, der Wirkstoffgehalt könne je nach Sorte variieren. Es könne zu einer Dosissteigerung und einem Zukauf von Cannabis auf dem Schwarzmarkt kommen, was durch ein Urinscreening aber nicht nachgewiesen werden könne. Selbst eine ärztlich induzierte Cannabisabhängigkeit sei denkbar. Eine ärztliche Überwachung und regelmäßige Kontrollen könnten keinesfalls durch einen Arzt gewährleistet werden, der sehr weit entfernt seine Praxis betreibe, weshalb ein persönlicher Besuch laut Angaben des Antragstellers nur ein Mal pro Jahr erfolge. Aus-, Folge- und Nebenwirkung der aktuellen Medikation für die Verkehrssicherheit seien so letztendlich nicht sicher einschätzbar.
Auf Grundlage dieses vorgelegten Gutachtens und nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom ... Mai 2016) entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom
Die Fahrerlaubnisbehörde begründete ihre Maßnahme mit dem vorgelegten Gutachten. Demnach sei kein Ausnahmefall gemäß Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gegeben, vielmehr sei von regelmäßigem Konsum i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Insbesondere liege keine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV vor, weil Cannabisblüten kein zugelassenes Arzneimittel seien. Auch handle es sich bei ADHS und einem Reizdarmsyndrom gerade nicht um klassische Indikationen für eine Cannabistherapie; die therapeutische Wirksamkeit von Cannabis beim ADHS-Syndrom im Erwachsenenalter sei bisher nicht durch kontrollierte Studien erwiesen. Beikonsum könne nicht ausgeschlossen werden, eine Leistungstestung sei nicht möglich, weil diese aufgrund der Selbsttherapie und damit einhergehender fehlender Vorbefunde manipulierbar seien.
Die in Nr. 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 StVG, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 3 FeV; die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung aus § 5 StVG. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids basiere auf Art. 29, 30, 31, 36, 37 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Fahrerlaubnis müsse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit sofortiger Wirkung entzogen werden (Nr. 4 des Bescheids), weil der Antragsteller aufgrund seines regelmäßigen, nahezu täglichen Konsums ständig unter dem Einfluss von Cannabis stehe und so ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr stelle so ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Das öffentliche Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer überwiege daher die privaten Interessen finanzieller oder beruflicher Art des Antragstellers. Der Antragsteller habe als Veranlasser auch die entsprechenden Kosten für den Bescheid zu tragen (Nrn. 5 und 6 des Bescheids).
Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom ... Juli 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Freising vom
Die Therapie des Krankheitsbildes mittels Cannabisblüten sei vorliegend als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln i. S. v. Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu werten, was insbesondere die vom BfArM erteilte Ausnahmeerlaubnis zeige. Fraglich sei schon, warum eine medizinisch-psychologische Untersuchung und nicht nur ein ärztliches Gutachten angefordert worden sei. Jedenfalls sei das erstellte Gutachten an entscheidenden Stellen mangelhaft. So unterstelle es dem Antragsteller zeitweise, vor Erlaubnis des BfArM, im Sinne eines Drogenmissbrauchs Cannabis konsumiert zu haben. Zu Unrecht werde die Therapieform mit Hinweis auf die „fehlende klassische Indikation“ abgelehnt. Wenn eine Ausnahmeerlaubnis vorliege, müsse die zulässige Medikation in der ärztlich verordneten Art und Dosierung einem verkehrsfähigem Medikament gleichgestellt werden. Das Gutachten verdächtige den Antragsteller, dass er im Vorfeld den Konsum reduziert habe, um Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit auszuschließen. Die Sicherstellung von entsprechenden Bedingungen für eine Leistungstestung wäre aber gerade Aufgabe des Gutachters gewesen. Soweit nicht zwingende Gründe der Verkehrssicherheit entgegenstehen würden, habe der Antragsteller daher das Recht, trotz seiner Erkrankung am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Compliance nicht mit gewöhnlichen Drogenkonsumenten gleichzustellen, sondern mit Patienten, die aufgrund einer Erkrankung bestimmte, die Fahrtauglichkeit potentiell einschränkende Medikamente einnehmen würden.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen,
und vertiefte seine bereits im Bescheid vom
Der Antragsteller hat am ... Juli 2016 seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.
Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte, auch im Verfahren M 26 K 16.3062, ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist größtenteils zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit darin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids vom 13. Juni 2016 begehrt wird. Denn der Antragsteller hat seinen Führerschein am ... Juli 2016 abgegeben. Damit hat er die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat laut Behördenakten im Rahmen der Abgabe des Führerscheins versichert, diesen dem Antragsteller sofort wieder auszuhändigen, sofern im gerichtlichen Verfahren der Fahrerlaubnisentzug aufgehoben bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird. Daher fehlt es dem Antrag insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.02.2014 - 11 CS 13.2281 - juris). Nicht erledigt hingegen hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins selbst (Nr. 2 des Bescheids), denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die hier vorzunehmende und auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2016 offen sind. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt allerdings das öffentliche Interesse an der ausgesprochenen sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnis das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Behaltendürfen seines Führerscheins.
2.1 Die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 1 des Bescheids vom
2.2 In materieller Hinsicht sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, der unter dem Aktenzeichen M 26 K 16.3062 erhobenen Anfechtungsklage, letztendlich offen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 7 und 8 StVG, § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11 ff. FeV).
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist entscheidungserheblich auch die Abgrenzung, ob und unter welchen Voraussetzungen es sich bei der gemäß § 3 Abs. 2 BtMG genehmigten und ärztlich begleiteten Selbsttherapie durch Konsum von Medizinal-Cannabisblüten um eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln iS. v. Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV handelt. Eine solche Dauerbehandlung auch mit Cannabis wäre dann vom (illegalen) regelmäßigen Konsum gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sowohl von ihren Voraussetzungen als auch von ihren Rechtsfolgen her klar zu trennen. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass für einen solchen nach § 3 Abs. 2 BtMG erlaubten Konsum von Medizinal-Cannabisblüten Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV eine grundsätzlich anwendbare und im Verhältnis zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vorrangige und damit spezielle Regelung trifft (so auch VG Karlsruhe, U. v. 30.6.2016 - 3 K 3375/15 - juris Rn. 30 mit Verweis auf VGH B.-W.
Diese Frage kann letztlich jedoch erst im Hauptsacheverfahren jedenfalls unter Beiziehung der Akten des BfArM und gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Für den Fall, dass tatsächlich der Anwendungsbereich der Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV eröffnet sein sollte, wäre das bereits vorliegende Fahreignungsgutachten nicht einschlägig, da es dann nurmehr darauf ankäme, ob die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen über das erforderliche Maß beeinträchtigt wäre oder nicht.
Auch im Übrigen wären die von den Gutachtern erarbeiteten Aussagen und Ergebnisse der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom ... Mai 2016 nur zum Teil schlüssig. Dem Antragsteller werden sehr gute Ergebnisse im Leistungstest und keine drogenspezifischen, insbesondere keine psychischen Auffälligkeiten wie Unruhe oder Nervosität bescheinigt. Dennoch könne keine positive Prognose abgegeben werden, weil etwa eine Reduzierung der Konsums in Vorbereitung auf die Untersuchung und auch künftig ein Beikonsum mangels Nachweisbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit wird dem Antragsteller - ohne letztendlich belastbare Indizien hierfür zu haben - rechtswidriges Verhalten bzw. jedenfalls Non-Compliance unterstellt. Der Antragsteller hat laut Gutachten „in einem situationsangemessenen Maß kooperiert“; er zeigte sich „offen, die Kommunikation war im Wesentlichen frei von inneren Widersprüchen“. Zudem gab der Antragsteller (allgemein) an, auch „in den letzten Tagen keine Dosisänderung vorgenommen zu haben“. Eine konkrete Nachfrage, zu welchem Zeitpunkt er zuletzt wie viel Cannabis konsumiert habe, wurde ihm während des Gutachtens nicht gestellt. Das Risiko einer Nichtnachweisbarkeit von Beikonsum kann vor diesem Hintergrund und ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einseitig zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Freilich sollten die Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Untersuchung denen im Alltag des Antragstellers entsprechen, es sollte gerade keine Reduzierung des Konsums erfolgen. Dies hätte - sofern der Antragsteller tatsächlich weniger als üblich konsumiert hat - aber im Vorfeld mit dem Antragsteller abgeklärt werden müssen.
2.3 Daher war über den verfahrensgegenständlichen Antrag im Wege einer sog. reinen Interessensabwägung zu entscheiden. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit und damit dem vorläufigen Weiterbestehens des Fahrerlaubnisentzugs das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Behaltendürfen seines Führerscheins. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu stellen (BVerwG, B. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96
2.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der einstweiligen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Gleiches gilt für die in den Nrn. 5 und 6 enthaltene Kostenerhebung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 26 S 16.3079
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 26 S 16.3079 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben.
II.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. 2 angeordnet.
III.
Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt,
1. sich während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung des Konsums von Alkohol zu enthalten;
2. a) innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihren Bevollmächtigten mit einem Facharzt für Rechtsmedizin, einem Arzt des bayerischen öffentlichen Gesundheitsdienstes oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (bzw. dem Rechtsträger dieser Begutachtungsstelle) einen Vertrag mit dem in den Gründen dieses Beschlusses vorgegebenen Inhalt zu schließen und dem Landratsamt K. hiervon eine Ablichtung zukommen zu lassen;
b) diesen Vertrag während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung zu erfüllen.
IV.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
V.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Drittel der Antragstellerin, zu zwei Dritteln dem Antragsgegner zur Last.
VI.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
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seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
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ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2012 - 7 K 1565/11 - geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin ...-... beigeordnet.
Gründe
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Tenor
1. Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, welche verfügt worden ist, weil er ein von ihm gefordertes medizinischpsychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat.
Der am ...1971 geborene Kläger erwarb u. a. am ... April 1989 eine Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 bzw. am ... August 1996 der Klasse 1.
Am
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
Mit Schreiben vom
Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom
1. Liegt bei Herrn ... eine mögliche verkehrsrelevante Erkrankung nach Nr. 3 (Bewegungsbehinderungen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, bei der unbehandelt die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben sind?
2. Erfolgt die Medikamenteneinnahme überwacht und indiziert, so dass ein mögliches Intoxikationsrisiko vermindert oder ausgeschlossen ist?
3. Liegt der Arzneimitteleinnahme eine Dauerbehandlung zugrunde? Kam es bei der ärztlich indizierten Dauerbehandlung zu einer Intoxikation oder zu Ausfallerscheinungen?
4. Besteht bei Herrn ... eine ausreichende Eigenverantwortung und Therapie-Compliance, insbesondere hinsichtlich eines nicht medizinisch indizierten „Fremdgebrauchs“ anderer Cannabisprodukte oder der missbräuchlichen Einnahme von Cannabisprodukten?
5. Gibt es Hinweise auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit?
6. Ist aufgrund der derzeitigen Medikation eine Nachuntersuchung notwendig und/oder sind Auflagen oder Beschränkungen festzulegen (z. B. für den Ausschluss/die Kontrolle eines nicht medizinisch indizierten „Fremdgebrauchs“)?
7. Kann Herr ... vor dem Hintergrund der aktenkundigen Teilnahme am Straßenverkehr unter relevanten Cannabiseinfluss, eines medizinisch indizierten regelmäßigen Cannabiskonsums sowie der Geltendmachung, ein Ausnahmefall gemäß Satz 2 der Vorbemerkungen 3 zur Anlage 4 FeV zu sein, ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 /2 im Straßenverkehr sicher führen?
Der Kläger wurde ferner u. a. darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, in die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Akten Einsicht zu nehmen und dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV entzogen werden müsse, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht vorlege, weil dann davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Mit Bescheid vom
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Kläger das mit Schreiben vom
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom
Am
den Bescheid vom
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom
Beim Kläger liege lediglich ein allenfalls gelegentlicher Cannabiskonsum vor. Dieser sei medizinisch indiziert und ärztlich verordnet. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr bestehe nicht. Der Kläger habe niemals unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und wisse zwischen dem medizinisch indizierten Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen. Ein regelmäßiger (täglicher oder gewohnheitsmäßiger) Konsum von Cannabis sei beim Kläger nicht nachgewiesen und bestehe nicht.
Auch läge kein nicht medizinisch indizierter Fremdgebrauch anderer Cannabisprodukte oder die missbräuchliche Einnahme von Cannabisprodukten vor. Hinweise auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr seien ebenfalls nicht vorhanden.
Auch lägen keine verkehrsrelevanten Bewegungsbehinderungen und Herz- und Gefäßkrankheiten vor.
Unter den gegebenen Umständen sei die Anordnung der Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht rechtmäßig erfolgt.
Der Beklagte beantragte
Klageabweisung
unter zusammenfassender Darstellung des Sachverhalts.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte, der Widerspruchsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die auf die Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens gestützte Entziehungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist rechtswidrig, da die Gutachtensaufforderung rechtswidrig war.
Die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens mag hier zwar grundsätzlich veranlasst gewesen sein und beruht zwar auf der Grundlage von Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV (siehe hierzu unter Nr. 2), sie war jedoch letztlich rechtswidrig, weil einige der Gutachtensfragen nicht anlassbezogen waren (siehe hierzu unter Nr. 3).
1. Die Nichtvorlage eines nach § 11 FeV angeordneten Fahreignungsgutachtens erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde zwar gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung eines Betroffenen und demzufolge die Entziehung von dessen Fahrerlaubnis.
Die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV setzt jedoch nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur voraus, dass die Gutachtensaufforderung formell und materiell rechtmäßig war (BVerwG
U. a. müssen die Begutachtungsfragen dem Betroffenen mitgeteilt werden. Diese müssen insbesondere verhältnismäßig und anlassbezogen sein (BVerwG
2. Der Kläger ist zwar als regelmäßiger Konsument von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Dies ergibt sich für das Gericht hinreichend sicher aus seinen Angaben vor der Polizei, jedenfalls aber aus seinen Angaben im Rahmen der Blutentnahme (vgl. insbesondere Blatt 22 der Verwaltungsakten). Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sein - früheres - Konsumverhalten nicht in Frage gestellt. Damit ist er jedoch als fahrungeeignet anzusehen im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV und im Sinne von Ziffer 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Fassung 1. Mai 2014.
Zudem ist der Kläger auch als gelegentlicher Konsument im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen, weil er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann, wie es sich aus dem Vorfall vom 11. November 2014 in Verbindung mit dem Gutachten vom 27. November 2014 ergibt.
Andererseits liegt es aber durchaus nahe, dass bei dieser - jedenfalls medizinisch indizierten - Einnahme von Cannabis ein Sonderfall im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV gegeben sein kann, dessen Vorliegen jedoch nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung - regelmäßig - erst durch eine medizinischpsychologische Untersuchung festgestellt werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eigenständige, zu den in §§ 11 bis 14 FeV geregelten Befugnisnormen hinzutretende, Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (BayVGH
3. Jedoch enthält die Beibringungsanordnung einzelne Gutachtensfragen, welche bei zusammenschauender Betrachtung nicht mehr anlassbezogen sind.
Es liegt zwar auf der Hand, dass bei der hier vorliegenden Gestaltung unter anderem geklärt werden muss, ob die vorliegende Grunderkrankung, welche die Cannabiseinnahme als medizinisch indiziert erscheinen lässt, bereits für sich fahreignungsrelevant ist und ob die Fahreignung gegebenenfalls durch die Cannabiseinnahme wiederhergestellt wird. Desgleichen ist von Bedeutung, ob der Kläger durch die bereits erfolgte langjährige Cannabiseinnahme allein aufgrund der Dauer der Einnahme in seiner Fahreignung - bereits - beeinträchtigt ist oder die Gefahr besteht, dass dies bei weiterer langfristiger Cannabiseinnahme der Fall sein könnte. Ferner wird durchaus von Bedeutung sein, ob der Kläger bei Einnahme der Cannabisdosis, welche medizinisch zur Linderung seiner Schmerzen subjektiv notwendig ist, dann auch noch aktuell fahrgeeignet ist.
Es gab und gibt jedoch nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Akteninhalt keinen Anlass insbesondere zur Überprüfung, ob beim Kläger die Gefahr eines Fremdgebrauchs von Cannabis oder der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis vorliegt. Der Kläger ist nicht vorbelastet mit Erkenntnissen oder Hinweisen über die illegale Einnahme von Cannabis oder sonstigen Betäubungsmitteln. Auch besteht kein Hinweis darauf, dass er mehr Cannabis zu sich nimmt als medizinisch bei ihm indiziert ist. Beispielsweise ist im Gutachten vom 27. November 2014 auf dessen Seite 3 ausgeführt, dass die ermittelten Konzentrationen der medizinisch verordneten Konsumhäufigkeit von Cannabis nicht widersprechen (Blatt 31 der Behördenakte). Der Kläger erscheint hier als „reiner“ Schmerzpatient, dem ein Betäubungsmittelmissbrauch im weitesten Sinne nicht von vorneherein unterstellt werden kann. Somit sind hier insbesondere die Fragen Nr. 4 und Nr. 6 der Gutachtensanforderung vom 1. April 2015 nicht veranlasst gewesen.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat sich die Behörde wohl am Fragenkatalog für die Prüfung der Fahreignung von methadonsubstituierten Betroffenen orientiert. Dort liegt jedoch regelmäßig die Konstellation vor, dass die dortigen Betroffenen eine - illegale - Betäubungsmittel-Vergangenheit aufweisen, denn ansonsten wäre eine Methadon-Substitution nicht veranlasst.
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Das Gericht weist jedoch klarstellend darauf hin, dass die Behörde durch diese Entscheidung nicht gehindert ist, eine erneute Gutachtensaufforderung zu erlassen, welche die vorstehenden Ausführungen beachtet. Der Kläger wird sich somit darauf einstellen müssen, dass durchaus Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, welche er durch die Beibringung eines noch zu fordernden Gutachtens klären muss. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass sich sein Konsumverhalten mittlerweile geändert habe. Auch bei dessen Zugrundelegung ist eine Begutachtung nicht entbehrlich geworden. Keinesfalls ist es so, dass sein Trennungsvermögen feststeht und deshalb keine Zweifel an seiner Fahreignung (mehr) bestehen könnten. Auch ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht von Bedeutung, dass die Bundesopiumstelle ihm keine besonderen Auflagen gemacht haben soll.
Gründe für eine Berufungszulassung sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.