Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18a Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

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Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 15 Allgemeines


(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erla

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 16 Jugendjagdschein


(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigte

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat 1. nach § 38 dieses Gesetzes,2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- ode

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 41a Verbot der Jagdausübung


(1) Wird gegen jemanden 1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten b

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 7 S 17.2686

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung u

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 7 K 16.4146

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

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(1) Wird gegen jemanden 1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der...