Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 12 K 15.3334

bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Hausverbot, das ihm von der Beklagten für den „... Friedhof“ in München erteilt wurde.

Der Kläger ist ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, der seit ... unter der Firmierung „... e.K.“ bayernweit, unter anderem auch in München, Grabsteine, Grabmäler und Grabdenkmäler errichtet, aufstellt, verkauft und vertreibt.

Die Beklagte, die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern (IKG), ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin sowohl des „... Friedhofs“ in der ... Straße als auch des „... Friedhofs“ in der ... Straße. Gemäß ihren Statuten vom 9. September 1951 in der Fassung der letzten Änderung vom 11. Dezember 2011 sind Organe der IKG zum einen ihr Vorstand, zum anderen die Gemeindeversammlung.

Für die beiden Friedhöfe in der ... Straße und in der ... Straße wurde gemäß den beiden Beschlüssen des Vorstandes der IKG vom 17. September 2002 und vom 11. April 2005 eine Beerdigungs- und Friedhofsordnung erlassen, deren Text in einem Schaukasten im Eingangsbereich des Friedhofs veröffentlicht ist. Bezüglich der Errichtung von Grabmälern macht Ziffer VI. („Grabdenkmäler“) der Beerdigungs- und Friedhofsordnung unter anderem folgende Vorgaben:

„Grabmale dürfen nur nach Maßgabe dieser Satzung errichtet werden. Die Errichtung von Grabsteinen, der Einfassung, der Grabplatten und Auflegung von Kissensteinen ist nur zulässig, wenn zuvor eine schriftliche Genehmigung erteilt worden ist. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, nachdem alle Kosten der Bestattung und der Grabstätte gemäß Ziff. V. dieser Satzung beglichen worden sind. (…).“

Des Weiteren findet sich unter Ziffer II. („Aufrechterhaltung der Ordnung“) Nummer 2. („Verhalten auf dem Friedhof“) folgende Regelung:

a) „Die Friedhofsverhaltung übt das Hausrecht auf dem Friedhof aus. Ein Hausverbot der Friedhofsverwaltung bedarf der Bestätigung der IKG.

b) (…).“

Das Eingravieren von Bildnissen in Grabsteine ist in der Beerdigungs- und Friedhofsordnung nicht eigens geregelt.

Der „... Friedhof“ hat außer an Sabbat und an jüdischen Feiertagen täglich geöffnet und kann während der Öffnungszeiten von Besuchern durch ein Eingangstor für Fußgänger betreten werden. Daneben befindet sich ein weiteres Zufahrtstor für Kraftfahrzeuge, welches auch während der Öffnungszeiten des Friedhofs verschlossen ist und nur nach vorheriger Absprache von einem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung aufgesperrt wird.

Seit ... errichtet der Kläger für Mitglieder der Beklagten Grabdenkmäler auf dem „... Friedhof“. Bis zum Jahr 2012 trat er dabei mit einem Partner unter der Firmierung „... GbR“ auf. Im Jahr 2013 setzte der Kläger etwa 25 Grabsteine, in den Vorjahren etwas weniger. Hierzu ließ sich der Kläger von seinen jeweiligen Auftraggebern eine Vollmacht erteilen und reichte für diese beim Bestattungsreferat der IKG einen „Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals“ einschließlich einer Skizze des geplanten Grabmals ein. Erfolgte in den Folgetagen nach Antragstellung von Seiten der Beklagten keine gegenteilige Benachrichtigung, errichtete der Kläger anschließend die von seinen Auftraggebern gewünschten Grabmäler, ohne die Erteilung der schriftlichen Genehmigung abzuwarten. Unter den vom Kläger auf dem „... Friedhof“ aufgestellten Grabsteinen befindet sich auch der mit einem Bildnis des Verstorbenen versehene Grabstein von Herrn ...

Am 26. September 2014, dem zweiten Tag des „Rosch ha-Schanah-Festes“, dem jüdischen Neujahrfest, verschaffte sich der Kläger ohne vorherige Absprache mit der Friedhofsverwaltung Zutritt zum „... Friedhof“, indem er durch das verschlossene Zufahrtstor für Kraftfahrzeuge hindurchgriff, den Sperrriegel löste und das Tor aufdrückte. Anschließend errichtete er auf dem Friedhof zwei Grabdenkmäler. An dem Zufahrtstor war an diesem Tag ein Aushang angebracht, der auf die feiertagsbedingte Schließung des Friedhofs hinwies.

Am 7. Oktober 2014 wurde der Kläger auf dem Friedhofsgelände von dem Friedhofsverwalter Herrn N. angetroffen, als er im Begriff war, drei weitere Grabmäler zu setzen. Der Friedhofsverwalter sprach den Kläger auf sein Verhalten am 26. September 2014 an und wies ihn darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, sich eigenmächtig Zutritt zum Friedhof zu verschaffen und ohne schriftliche Genehmigung Grabsteine zu errichten. Nach telefonischer Rücksprache bestätigte der damalige Leiter des Bestattungsreferats der IKG, Herr G., die Aussagen von Herrn N. und forderte den Kläger ebenfalls auf, keine Grabsteine mehr ohne vorherige schriftliche Genehmigung zu errichten.

Mit E-Mail vom ... Oktober 2014 entschuldigte sich der Kläger bei dem Leiter des Bestattungsreferats dafür, sich am 26. September 2014 eigenmächtig Zutritt zum Friedhof verschafft zu haben. Er wisse nunmehr, dass es falsch gewesen sei, das Tor zu öffnen, indem er den Hebel nach oben gezogen habe. Er habe diesen „Trick“ nur benutzt, weil ihm dies von Herrn N. gezeigt worden sei und er keinen eigenen Schlüssel für das Tor besitze. Leider habe er an diesem Tag den am Tor angebrachten Zettel übersehen und auch nicht gewusst, dass es sich um einen jüdischen Feiertag handelte. Erst beim Hinausfahren sei ihm der geknickte Zettel aufgefallen. Ihm sei bewusst, dass dies keine Entschuldigung sei, aber alles sei leider ein großes Missverständnis gewesen. Er habe am 26. September 2014 diesen Weg gewählt, weil er Herrn N. telefonisch nicht habe erreichen können und ihm ein anderes Fahrzeug, das sich auf dem Friedhofsgelände befand, den Eindruck vermittelt habe, dass auch jemand anderes auf dem Friedhof arbeite. Es sei nicht in seiner Absicht gewesen, die Vorschriften der Friedhofsverwaltung und die jüdischen Gebräuche zu missachten. Dieser Fehler werde sich ganz bestimmt nicht wiederholen.

Mit E-Mail vom ... Oktober 2014 entschuldigte sich der Kläger auch gegenüber dem Friedhofsverwalter Herrn N. für sein Verhalten am 26. September 2014.

Am 18. März 2015 wurde dem Kläger auf seine Anträge vom ... August 2014 und vom ... Oktober 2014 hin die Aufstellung zweier Grabdenkmäler für die Verstorbenen ... und ... vom Bestattungsreferat der Beklagten schriftlich genehmigt.

Mit E-Mail vom ... März 2015 bat der Kläger unter anderem um Auskunft, für welche der acht beantragten Grabdenkmäler die Bestattungsgebühren noch nicht bezahlt worden seien. In ihrer Antwort vom selben Tag teilte das Bestattungsreferat mit, dass lediglich die beiden Grabdenkmäler für die Verstorbenen ... und ... genehmigt werden könnten. Bei allen anderen Anträgen seien die Bestattungskosten noch offen. Als Anlage wurden dem Kläger die schriftlichen Genehmigungen zur Errichtung der Grabdenkmäler für die Verstorbenen ... und ... übermittelt, die der Kläger am ... November 2014 und am ... Februar 2015 beantragt hatte.

Mit Schreiben vom ... März 2015 wandte sich der Kläger erneut an die Friedhofsverwaltung und bat darum, ihm die Genehmigungen für drei weitere Grabsteine zukommen zu lassen. Die offenen Bestattungskosten hätten mit ihm nichts zu tun. Dass ihm deswegen die Genehmigungen verwehrt würden, sei eine reine Geschäftsschädigung. In § 823 Abs. 1 BGB sei unter anderem das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt, d. h. alles was den Wert des Betriebs ausmache wie z. B. der Bestand des Unternehmens, seine Erscheinungsform, sein Tätigkeitsbereich, sein Kundenstamm und die Außenstände. Die Grabsteine stünden bei ihm fertig im Lager und die Kunden bestünden auf die vertraglich vereinbarten Setztermine, die er, wie jeder andere Vertragspartner, auch einhalten müsse. Er selbst habe mit der Beklagten auch keine Verträge abgeschlossen und kein Geld an sie gezahlt bzw. von ihr erhalten.

In einer weiteren E-Mail an die Friedhofsverwaltung am ... März 2015 schilderte der Kläger sinngemäß, dass ihm eine Kundin am 27. März 2015 berichtet habe, dass ihr von Herr N. ein anderer Steinmetz empfohlen worden sei, obwohl die Kundin bereits den Kläger beauftragt hatte. Herr N. habe über ihn nachweislich unwahre Tatsachen behauptet, die ihn verächtlich machten und in der öffentlichen Meinung herabwürdigten. Derartige Gerüchte seien mehrmals über ihn verbreitet worden, was durch Zeugen bestätigt werden könne. Einem Gespräch mit dem Gemeinderabbiner Herrn Dr. L. habe er entnommen, dass er sich laut der Aussage von Herrn N. unerlaubt Zutritt verschafft und Verstöße begangen habe. Es sei jedoch zu betonen, dass im Falle unerlaubter Handlungen und bei Verstößen diese üblicherweise juristisch formuliert, begründet und unverzüglich an ihn weitergeleitet werden müssten. Es werde klar, dass sich Herr N. höchstwahrscheinlich eine Nebentätigkeit verschaffe, indem er mit einem anderen Steinmetz, der auf dem Friedhof tätig sei, in Zusammenarbeit stehe und ihn als Konkurrenz loswerden möchte. Daher könnte Herr N. gegen folgende Vorschriften verstoßen haben: § 185 StGB (Beleidung), § 186 StGB (üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) und § 823 Abs. 1 BGB (Geschäftsschädigung). Ferner sei eine Verletzung von Art. 5 GG möglich. Es werde daher gebeten, dieser Angelegenheit nachzugehen. Andernfalls sei er gezwungen, sich an einen Anwalt zu wenden.

Am 1. April 2015 wurde dem Kläger die am ... Januar 2015 beantragte Errichtung des Grabdenkmals für die Verstorbene ... vom Bestattungsreferat der IKG schriftlich genehmigt.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 wandte sich der Kläger erneut an die Friedhofsverwaltung und bat um eine schriftliche Begründung, weshalb die ausstehenden Grabdenkmalanträge nicht bearbeitet werden. Die Handhabung der Beklagten, die Grabmalanträge erst nach vollständiger Bezahlung der Beerdigungskosten zu bearbeiten, sei nicht nachvollziehbar. Sollte innerhalb von zwei Wochen keine schriftliche Rückmeldung der Beklagten erfolgen oder die Friedhofssatzung übersandt bzw. die ausstehenden Genehmigungen erteilt werden, bleibe ihm nichts anders übrig, als sich an einen Anwalt zu wenden, um die Sache rechtlich klären zu lassen.

Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 15. Mai 2015 wurde dem Kläger namens und im Auftrag der IKG ein Hausverbot für den „... Friedhof“ erteilt. Der Kläger habe in der Vergangenheit bei der Errichtung von Grabdenkmälern gegen die Satzung der Beklagten verstoßen und sei jeweils darauf aufmerksam gemacht worden, gegen welche Gebote er verstoßen habe. Für 15 Grabstätten habe er - ohne hierzu befugt zu sein - auf dem „... Friedhof“ rechtswidrig Grabdenkmäler errichtet. Hierbei handele es sich um folgende Grabstätten:

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (...-...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...)

... (... - ...).

Die Genehmigung für die Errichtung von Grabdenkmälern könne nur erteilt werden, nachdem alle Kosten der Bestattung und der Grabstätte gemäß Ziffer V. dieser Satzung beglichen worden seien. Ob die Frage der vollständigen Bezahlung aller Kosten für den Kläger nachvollziehbar sei, sei hierbei unerheblich. Offensichtlich vertrete der Kläger den Standpunkt, dass die gültige Satzung für ihn nicht in jeder Hinsicht verpflichtend sei. Da der Kläger in einer Vielzahl von Fällen gegen die Friedhofssatzung verstoßen habe, lägen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Hausverbots vor.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde dem Schreiben nicht beigefügt.

Am ... Juni 2015 hat der Kläger beim Landgericht München I einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und beantragt,

die Beklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verurteilen, das erteilte Hausverbot aufzuheben und dem Kläger Zugang zu dem ... Friedhof zu deren üblichen Öffnungszeiten zu gewähren, soweit der Zugang erforderlich sei,

a) um Anfragen und/oder Aufträge zur Errichtung von Grabmälern (nebst der dazugehörigen Grabeinfassungen) für Mitglieder der Beklagten bearbeiten zu können,

b) um diejenigen Grabmäler für Mitglieder der Beklagten nebst den dazugehörigen Grabeinfassungen errichten oder aufstellen zu können, sowie um anschließend etwaige Nachbesserungs-, Reparatur-, Wartungs-, und/oder Pflegearbeiten vornehmen zu können, für welche eine schriftliche Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern nebst der dazugehörigen Grabeinfassung von der Beklagten erteilt worden sei,

c) um Reparatur-, Wartungs-, und/oder Pflegearbeiten an den bereits vom Kläger für Mitglieder der Beklagten errichteten Grabdenkmälern nebst den dazugehörigen Einfassungen vornehmen zu können.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach der von der Beklagten bis Oktober 2014 ausgeübten Genehmigungspraxis für die Aufstellung eines Grabdenkmals in der Regel keine gesonderte schriftliche Genehmigung erhalten habe. Herr N. habe dem Kläger des Weiteren gestattet, das Friedhofstor für die Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug durch Herausziehen des Verriegelungshebels selbst zu öffnen, wenn er ihn bei seiner Ankunft nicht antreffe. Er habe deshalb im guten Glauben an die erteilte Erlaubnis das Tor am 26. September 2014 selbst geöffnet, als er Herrn N. bei seiner Ankunft nicht angetroffen habe. Der Kläger habe nicht gewusst, dass dieser Tag ein jüdischer Feiertag sei. Als er am 7. Oktober 2014 erneut zwei Grabmale errichten wollte, sei er von Herrn N. angesprochen worden, ob er hierfür eine Genehmigung habe. Daraufhin habe der Kläger auf Herrn G. von der Friedhofsverwaltung verwiesen, bei dem er wie jedes Mal die entsprechenden Genehmigungsanträge eingereicht habe. Bei dem Telefonat mit Herrn G. am 7. Oktober 2014 sei ihm erstmals erklärt worden, dass er künftig nur noch nach schriftlicher Genehmigung Grabmale setzen dürfe. Als Grund hierfür sei genannt worden, dass der Kläger am 26. September 2014 in verbotener Weise und unter Missachtung des jüdischen Feiertages Arbeiten verrichtet habe. Der Kläger habe sich sowohl telefonisch als auch schriftlich mit E-Mail vom ... Oktober 2014 für sein Verhalten entschuldigt. Da er sich gegenüber seinen Auftraggebern zur Errichtung der Grabstätten verpflichtet hatte, habe der Kläger am 7. Oktober 2014 Herrn N. gebeten, ihm die Setzung derjenigen Grabmäler zu gestatten, die er an diesem Tag bei sich hatte. Dies habe Herr N. getan. Nach dem 7. Oktober 2014 habe der Kläger nur noch Grabsteine errichtet, für deren Aufstellung er von der Beklagten eine schriftliche Genehmigung erhalten hatte. Die Behauptung, der Kläger habe mehrfach gegen die Satzung der Beklagten verstoßen und sei hierauf jeweils aufmerksam gemacht worden, sei deshalb unzutreffend. Hinsichtlich der im Schreiben vom 15. Mai 2015 aufgelisteten Grabstätten sei der Kläger lediglich in einem einzigen Fall (Grabstätte von Herrn ...) von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte in einer Vorstandssitzung am 12. Mai 2014 beschlossen habe, dass das Eingravieren von Fotos nicht gestattet sei. Von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Friedhofssatzung der Beklagten könne hier jedoch keine Rede sein, da offenbar bis zu diesem Zeitpunkt Bildnisse von der Beklagten akzeptiert wurden und der Beschluss, künftig keine Bildnisse auf den Grabmälern mehr zu genehmigen, ersichtlich erst später getroffen worden sei.

Die Beklagte könne ihr Hausrecht nicht uneingeschränkt wie ein privater Eigentümer ausüben, sondern sei durch die Widmung des Objekts als öffentlicher Friedhof gebunden. Dem Hausverbot stehe mithin nicht nur das Recht der Mitglieder der Beklagten, selbst zu bestimmen, von wem sie ihre Grabmäler errichten lassen wollen, entgegen, sondern auch das Recht des Klägers auf freie Berufsausübung bzw. dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es bedürfe in Fällen wie dem vorliegenden mithin besonderer, tragfähiger Gründe, um ein Hausverbot rechtfertigen zu können. Derartige Gründe seien hier nicht ersichtlich. Die Beklagte erwähne in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2015 auch keinerlei konkrete Sachverhalte, worin die angeblichen Satzungsverstöße gesehen werden müssten. Das Hausverbot stelle für den Kläger einen massiven Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in dessen grundgesetzlich geschütztes Recht auf Berufs- und Gewerbefreiheit dar. Der Kläger könne derzeit infolge des Hausverbots den Auftrag von Herrn ... vom 15. Februar 2015 zur Setzung eines Grabmals, dessen Errichtung von der Beklagten mit E-Mail vom 19. März 2015 genehmigt worden sei, nicht erfüllen, obwohl als Setztermin ca. Juni 2015 vereinbart worden sei. Dem Kläger sei es unmöglich, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Auftraggebern nachzukommen. Die Beklagte verhalte sich auch rechtsmissbräuchlich, indem sie einerseits dem Kläger die Genehmigung zur Erstellung eines Grabmals erteilt und ihm andererseits nunmehr im Wege des Hausverbots und ohne Darlegung von triftigen Gründen den Zugang zu ihrem öffentlichen Friedhof verweigert habe. Durch das Hausverbot werde es dem Kläger auch unmöglich gemacht, Anfragen bezüglich der Errichtung von Grabmälern zu beantworten. Denn um diese bearbeiten zu können, sei es notwendig, die erforderlichen Begebenheiten vor Ort in Augenschein zu nehmen, um ein beabsichtigtes Grabmal auch entsprechend planen zu können. Auch diese Geschäftsanbahnungstätigkeiten würden von der Beklagten damit durch das verhängte Hausverbot unmöglich gemacht. Hinzukomme, dass der Kläger durch das Hausverbot daran gehindert sei, seinen vertraglichen Verpflichtungen auf Nachbesserung und Reparatur nachzukommen. Da der Kläger seine Verträge nicht erfüllen könne, drohe ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden.

Neben einer am ... Juni 2015 abgegebenen eidesstattlichen Erklärung des Klägers, in der die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten bestätigt werden, wurde unter anderem eine E-Mail des Rabbiner Dr. L. an den Kläger vom 16. Juli 2014 vorgelegt. Danach habe der Vorstand der IKG in seiner Sitzung am 12. Mai 2014 beschlossen, die Tradition auf dem „... Friedhof“ zu bewahren. Dies bedeute, dass das Eingravieren von Fotos nicht gestattet sei.

Die Bevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragt,

die einstweilige Verfügung zurückzuweisen.

Der Kläger habe in den Fällen, in denen die Genehmigung zur Errichtung des Grabdenkmals erteilt worden sei, jeweils auch eine schriftliche Ausfertigung erhalten. Richtig sei, dass in einer Mehrzahl der Fälle, in denen der Kläger einen Antrag eingereicht habe, eine Genehmigung für längere Zeit nicht erteilt werden habe können, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Ganz überwiegend habe der Grabnutzungsberechtigte die Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts nicht bzw. noch nicht entrichtet. In vielen Fällen habe der Grabnutzungsberechtigte erst eine Zahlung durch die zuständige Sozialhilfebehörde abwarten müssen. Dem Geschehen am 26. September 2014 sei vorangegangen, dass der Kläger bereits am 21. oder 22. August 2014 ohne Genehmigung einen Grabstein für den verstorbenen ... aufgestellt habe. Dieser sei aufgrund seiner äußeren Gestaltung auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Hierauf sei der Kläger Ende August/Anfang September von dem damaligen Leiter des Bestattungsreferats, Herrn G., angesprochen worden. Hierbei sei er auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine schriftliche Genehmigung für das Aufstellen eines Grabsteins erforderlich sei.

Der 26. September 2014 sei der zweite Tag des Rosch ha-Schanah-Festes, des jüdischen Neujahrfestes, eines der höchsten Feiertage im Judentum. Wie an jedem Feiertag sei auch am 26. September 2014 durch Aushang am geschlossenen Tor die Tatsache bekannt gemacht worden, dass der Friedhof wegen eines Feiertags geschlossen sei. Es sei unzutreffend, dass Herr N. dem Kläger gestattet habe, das Tor auch dann zu öffnen, wenn es verschlossen sei. Herr N. habe ihm lediglich gestattet, das Tor zu öffnen, wenn er das Friedhofsgelände nach vorheriger Gestattung des Zugangs wieder verlassen wollte und Herr N. nicht anwesend sei. Nach den Feststellungen der Beklagten habe der Kläger im feiertagsbedingten Schließungszeitraum vom 25. bis 27. September 2014 vier Grabsteine ohne Genehmigung auf dem Friedhof aufgestellt. Dies sei nicht nur wegen der Zutrittsverschaffung gegen den Willen des Berechtigten, sondern auch wegen des Verstoßes gegen die jüdische Feiertagsruhe von besonderer Bedeutung. Nach dem Bekanntwerden dieses Vorfalls sei dem Kläger am 7. Oktober 2014 sowohl von Herrn N. als auch von Herrn G. deutlich gemacht worden, dass derartige Verstöße in Zukunft unterbleiben müssten. Der Kläger sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er ohne schriftliche Genehmigung keine weiteren Grabsteine aufstellen dürfe. Die Behauptung des Klägers, ihm sei am 7. Oktober 2014 von Herrn N. gestattet worden, die Grabmäler, die er an diesem Tag bei sich hatte, zu setzen, treffe nicht zu. Herr N. habe dem Kläger lediglich gestattet, Reparaturen an Grabmälern sowie die Fundamentarbeiten für die zu setzenden Grabsteine durchzuführen, jedoch nicht die Grabsteine selbst zu setzen. Dennoch habe der Kläger am 7. Oktober 2014 zwei noch nicht genehmigte Grabsteine aufgestellt. Dies sei dem Friedhofsleiter wegen der Größe des Friedhofs erst nach Abschluss der Arbeiten aufgefallen. Richtig sei, dass der Kläger nach dem 7. Oktober 2014 keine weiteren Grabsteine mehr ohne schriftliche Genehmigung gesetzt habe. Zutreffend sei ferner, dass sich der Kläger wegen der angeblich zu langen Bearbeitungszeit für die Genehmigungen schriftlich bei der Beklagten beschwert hatte. Der Kläger verschweige jedoch, dass er mit E-Mail vom 30. März 2015 an den neuen Leiter des Bestattungsamtes der Beklagten, Herrn ..., ehrenrührige und unzutreffende Behauptungen in Bezug auf Herrn N. aufgestellt habe. Seine Behauptungen entbehrten jeglicher Grundlage.

Dem Schriftsatz beigefügt sind unter anderem zwei eidesstattliche Versicherungen von Herrn G. und Herrn N. vom 23. Juni 2015, in denen die Ausführungen der Beklagten bestätigt werden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Juni 2015 führten die Bevollmächtigten der Beklagten ergänzend aus, das Hausverbot sei mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines ungestörten Verwaltungsbetriebs auf dem Friedhof unter Inanspruchnahme öffentlichrechtlicher Abwehrbefugnisse ausgesprochen worden. Ziel des Hausverbots sei es, künftigen Störungen des Friedhofsbetriebs - wie sie durch den Kläger in der Vergangenheit erfolgten - vorzubeugen und zugleich einen ordnungsgemäßen Verwaltungsbetrieb und -ablauf auf dem Friedhof zu ermöglichen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am ... Juni 2015 führte der Kläger unter anderem aus, dass ihm im Jahr 2011 mit seiner damaligen Firma „... GbR“ für ein Mitglied, nämlich die verstorbene ..., eine Genehmigung für einen Grabstein erteilt worden sei, auf dem ein Bildnis der Verstorbenen eingraviert gewesen sei. Eine Abmahnung von der Beklagten habe er nie erhalten. Es sei nur einmal so gewesen, dass er direkt, nachdem er einen Antrag auf Genehmigung gestellt hatte, von Herrn G. angerufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass das Grabmal zu breit sei. Er arbeite pro Monat ca. auf fünf Friedhöfen und sei insgesamt bereits auf mehr als 180 Friedhöfen tätig gewesen. Ferner wurde vom Kläger ein Exemplar des geänderten Antragsformulars auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals vorgelegt. Diesem lässt sich nunmehr ein ausdrücklicher Hinweis darauf entnehmen, dass die Errichtung eines Grabdenkmals ausschließlich nach erfolgter Genehmigung des Antrags und schriftlicher Terminvereinbarung bei der Friedhofsverwaltung zur Aufstellung möglich ist. Dem Antragsformular zufolge führe die Errichtung eines Grabdenkmals ohne genehmigten Antrag zum Rückbau des Grabdenkmals auf Kosten der ausführenden Fachfirma. Die IKG behalte sich vor, eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- Euro für jede ungenehmigte Grabsteinstellung zu erheben.

Bezugnehmend auf die richterlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung führten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juli 2015 im Wesentlichen aus, dass das Hausverbot nicht rechtsmissbräuchlich sei. Darauf, dass die Beklagte Genehmigungen für das Aufstellen von Grabmälern für Kunden des Klägers auch noch zwei Monate nach dem 7. Oktober 2014 erteilt habe, komme es nicht an. Die Beklagte habe durch diese Genehmigungen insbesondere keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen. Zum einen habe der Kläger die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmals nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Grabnutzungsberechtigten beantragt, d. h. die Genehmigung sei nicht ihm, sondern den Grabnutzungsberechtigten erteilt worden. Diese hätten einen Anspruch auf die jeweiligen Genehmigungen. Zum anderen könne die Beklagte das Hausverbot auch auf die ehrverletzenden Äußerungen des Klägers über den Friedhofsleiter in der E-Mail vom ... März 2015 stützen. Ein Nachschieben von Gründen sei zulässig.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit vom Landgericht München I an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte bat mit Schreiben vom ... August 2015 den zivilrechtlich als Eilantrag gestellten Antrag als Anfechtungsklage auf Aufhebung des Hausverbots auszulegen.

Mit Schreiben vom 14. August 2015, dem Kläger zugestellt am 18. August 2015, ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Hausverbots vom 15. Mai 2015 an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Hausverbots ohne Einräumung einer Übergangsfrist sei im Hinblick auf die Gefahr weiterer Verstöße gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung und hierdurch gegen kultische Bestimmungen und Anforderungen an die Errichtung jüdischer Grabdenkmäler auf dem „... Friedhof“ sowie aufgrund ehrenrühriger und unzutreffender Behauptungen in Bezug auf die Person des Friedhofsleiters erforderlich und angemessen. Die sofortige Vollziehbarkeit des Hausverbots sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die Abwägung der Interessen des Klägers an der weiteren Nutzung des Friedhofsgeländes mit den durch die IKG wahrgenommen Interessen der jüdischen Gemeinde in München ergebe, dass das öffentliche Interesse überwiege. Friedhöfe seien gemäß Art. 8 Abs. 1 BestG öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Hierauf beziehe sich vornehmlich das durch kultische Gebote charakterisierte und insbesondere in der Friedhofsordnung niedergelegte öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Errichtung der Grabdenkmäler; nicht zuletzt da das Nutzungsrecht der einzelnen Gräber auf ewig verliehen werde und das Grabdenkmal auf ewig unantastbar sei. Der über einen längeren Zeitraum hinweg stattfindende wiederholte Verstoß gegen die kultischen Bestimmungen und das Genehmigungserfordernis, der Verstoß gegen die Feiertagsruhe durch die Zutrittsverschaffung unter Überwindung eines Schließmechanismus am 26. September 2014 und nicht zuletzt die mit E-Mail vom ... März 2015 gegenüber dem Leiter des Bestattungsamtes der IKG aufgestellte ehrenrührige und unzutreffende Behauptung in Bezug auf die Person des Friedhofsleiters führten gegenüber den Privatinteressen des Klägers zu einem Überwiegen des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Ein Abwarten des Ausgangs eines eventuellen Klageverfahrens wäre aufgrund der schwerwiegenden Verstöße und Geschehnisse nicht vertretbar. Finanzielle Interessen des Klägers an der weiteren Errichtung sowie an der Entgegennahme weiterer Errichtungsaufträge müssten dabei zurückstehen. Aus den genannten Aspekten folge im Rahmen einer Prognoseentscheidung eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der Gefahr weiterer Verstöße sowie weiterer persönlicher Angriffe gegen Mitglieder der IKG könne nur durch das angeordnete Hausverbot dauerhaft begegnet werden. Eine Verpflichtungserklärung, entsprechende Verstöße nicht mehr zu begehen, erscheine vor dem Hintergrund der erheblichen Anzahl vergangener Verstöße nicht erfolgversprechend, zumal diese trotz mehrfacher mündlicher Hinweise nicht abgestellt worden seien, sondern vielmehr nur zu einem unerlaubten Betreten des Friedhofs sowie zu persönlichen Diffamierungen geführt hätten. Die sofortige Vollziehung des Hausverbots bedeute insofern auch keine unbillige Härte. Dem Kläger werde zum einen zugestanden, die bis zum Zeitpunkt des Hausverbots bereits beantragten Graddenkmäler nach Erteilung der jeweiligen Genehmigung unter der Voraussetzung zu errichten, dass er sich hierzu eines, für jeden Einzelfall von der IKG im Hinblick auf dessen Befähigung gesondert zuzulassenden, Subunternehmers zu bedienen habe. Einen darüber hinaus gehenden Vertrauensschutzanspruch für künftige Anträge besitze der Kläger nicht, da er eigenmächtig und ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungen mehrfach sowohl den Friedhof betreten als auch Grabdenkmäler errichtet sowie über den Friedhofsverwalter unzutreffende und ehrenrührige Behauptungen aufgestellt habe. Wer sich solche schwerwiegenden Handlungen zurechnen lassen müsse, könne sich für die Zukunft nicht mehr auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Der damit einhergehende Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit des Adressaten sei insofern gerechtfertigt und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Hausverbots im Ergebnis verhältnismäßig.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München führten die Vertreter der Beklagten unter anderem aus, dass im Unterschied zu anderen Friedhöfen, bei denen das Grabnutzungsrecht für einige Jahre oder Jahrzehnte erkauft werde, die Grabsteine und Grabstätten auf jüdischen Friedhöfen auf ewig bestehen blieben. Nach jüdischem Glaubensrecht sei die Entfernung eines einmal errichteten Grabsteins ausgeschlossen. Auf dem „... Friedhof“ würden jedes Jahr ca. 80 Verstorbene bestattet. Wenn jemand die Bestattungskosten nicht bezahlen könne, müssten diese entweder eingeklagt oder aus Spendenmitteln bezahlt werden. Es gebe unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Rabbiner bezüglich eines Bildnisses auf dem Grabstein. Die Handhabung sei in dieser Hinsicht sehr restriktiv. Auf dem „... Friedhof“ gebe es ca. 7.000 bis 8.000 Gräber, aber nur auf zwei Grabsteinen seien Bildnisse der Verstorbenen abgebildet. Warum das Hausverbot erst viele Monate nach den, dem Kläger vorgehaltenen Ereignissen ausgesprochen worden sei, könne nicht erklärt werden. Die E-Mail vom ... März 2015 habe dann das „Fass zum Überlaufen“ gebracht. Das Hausverbot sei von der Präsidentin ausgesprochen worden.

Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe in den Jahren, in denen er auf dem „... Friedhof“ gearbeitet habe, niemals wissentlich gegen einen jüdischen Feiertag verstoßen. Nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass er die Grabsteine nicht mehr ohne schriftliche Genehmigung setzen dürfe, habe er sich hieran gehalten. Dass er vor der Aufstellung der Grabsteine eine schriftliche Genehmigung benötige, habe er das erste Mal am 7. Oktober 2014 durch Herrn N. erfahren.

Ergänzend trugen die Bevollmächtigten der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2015 vor, dass die Mitgliederversammlung der Beklagten am 19. Dezember 2006 die gemäß den Beschlüssen des Vorstandes der Beklagten vom 17. September 2002 und 11. Mai 2005 verabschiedete Beerdigungs- und Friedhofsordnung genehmigt habe. Damit sei die Beerdigungs- und Friedhofsordnung als Satzung rechtswirksam von dem zuständigen Organ der IKG beschlossen worden. Die Beerdigungs- und Friedhofsordnung sei zudem zeitnah nach diesem Beschluss der Mitgliederversammlung, jedenfalls noch im Jahr 2007, in ortsüblicher Weise durch Aushang des vollständigen Satzungstextes im Schaukasten im Eingangsbereich des „... Friedhofs“ - etwa 10 Meter vom Haupteingangstor entfernt - bekannt gemacht worden. Der Kläger habe somit unschwer Gelegenheit gehabt, sich über den Inhalt der Beerdigungs- und Friedhofsordnung zu informieren. Im Übrigen sei das Hausverbot, das gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden sei, auch unabhängig von der Wirksamkeit der Beerdigungs- und Friedhofsordnung der Beklagten rechtmäßig. Zum einen hätten maßgeblich zum Erlass des Hausverbotes die unabhängig von der oben genannten Satzung verübten auch strafrechtsrelevanten Verfehlungen des Klägers geführt. Dies seien namentlich die Handlungen vom 26. September 2014 und vom ... März 2015: Am 26. September 2014 habe sich der Kläger unter Überwindung eines Schließmechanismus (Lösen eines Sperrriegels durch Hindurchgreifen durch das verschlossene Tor) sowie unter Anwendung eines erheblichen Kraftaufwandes (Wegdrücken der Sperrstange) an einem hohen jüdischen Feiertag widerrechtlich Zutritt und Zufahrt zum Friedhof verschafft. Dieser Vorgang sei als Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB zu werten. Überdies liege ein schwerwiegender Verstoß gegen jüdisches Glaubensrecht vor. Nach diesem komme einem Friedhof eine ähnliche Funktion zu wie einer Synagoge, nämlich die Funktion eines besonders geschützten Bereichs zur Ausübung religiöser Riten. Damit verbunden sei auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Friedhofs. Der Kläger habe am 26. September 2014 die Feiertagsruhe gerade in einem solchen besonders geschützten räumlichen Bereich schwerwiegend gestört. Mit E-Mail vom ... März 2015 habe der Kläger zudem ehrenrührige und unzutreffende Behauptungen in Bezug auf die Person des Friedhofsleiters aufgestellt. Zum anderen sei der mehrfache Verstoß gegen das Gebot, Grabsteine nur nach Erteilung der Genehmigung zu setzen, zuletzt am 7. Oktober 2014 nach mehrfachen Abmahnungen, rechtlich erheblich, und zwar unabhängig davon, ob die oben genannte Satzung wirksam sei oder nicht. Die Beerdigungs- und Friedhofsordnung sei erstmals am 17. September 2002 beschlossen worden. Die IKG habe mit dieser Satzung zum Großteil allerdings lediglich die auf der Grundlage des jüdischen Glaubensrechts bis dahin ohnehin bereits gewohnheitsrechtlich anerkannten und verbindlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Benutzung des Friedhofs und der Anforderungen an die Bestattung schriftlich festgehalten. Hierbei handele es sich um originär innerkirchliche Anforderungen auf der Grundlage des jüdischen Glaubensrechts, die der Überprüfbarkeit der staatlichen Gerichte entzogen seien. Nach dem jüdischen Glaubensrecht seien jüdische Grabstätten auf ewig anzulegen und zu belassen. Bereits vor dem Jahr 2002 und vor dem Bestehen einer Friedhofssatzung sei aus diesem Grund von der Beklagten als Betreiberin des „... Friedhofs“ für die Errichtung von Grabstätten die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung vorausgesetzt worden. Zu einer gewohnheitsrechtlich verbindlichen Regelung sei diese Voraussetzung dabei (1.) durch die insofern hinreichend bestimmte Regel, die als Rechtssatz formuliert werden könne, (2.) durch die dauerhafte Übung dieser Regel im Sinne einer für jeden Fall gleichbleibenden rechtlichen Behandlung, (3.) durch die über einen langen, da seit jeher so gehandhabten Zeitraum andauernde Übung und (4.) schließlich durch den hierauf gerichteten und so praktizierten Rechtsgeltungswillen der jüdischen Gemeinschaft der IKG geworden. Diese Anforderungen würden auch für den Kläger gelten. Die Genehmigungspraxis, die im Verhältnis zu allen Grabnutzungsberechtigten und damit mittelbar auch zu allen von den Grabnutzungsberechtigten beauftragten Steinmetzbetrieben hinsichtlich der Errichtung von Grabstätten auf dem „... Friedhof“ so gehandhabt worden sei, sowie das dem zugrunde liegende Gewohnheitsrecht könne durch den Kläger nicht einseitig dadurch abgeändert werden, dass dieser behaupte, zum einen entgegen dieser verbindlichen Praxis häufig ohne das Vorliegen einer Genehmigung und damit rechtswidrig Grabstätten errichtet zu haben sowie zum anderen von dieser vorgenannten Genehmigungspflicht als zwingende Voraussetzung nichts gewusst haben zu wollen. Die Gesamtbetrachtung der einzelnen Verfehlungen des Klägers rechtfertige daher das erteilte Hausverbot. Im Übrigen wäre das Hausverbot dabei bereits allein aufgrund der strafrechtsrelevanten und im Hinblick auf das jüdische Glaubensrecht besonders schwerwiegenden, die Vertrauensbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten nachhaltig zerstörenden Handlungen gerechtfertigt, verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Dem beigefügten Protokoll der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2006 lässt sich entnehmen, dass die Beerdigungs- und Friedhofsordnung bei 3 Stimmenthaltungen und 1 Ablehnung mehrheitlich angenommen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2015, mit dem dem Kläger ein unbefristetes Hausverbot für den „... Friedhof“ erteilt wurde. Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten ist für diesen Streitgegenstand nicht ausgeschlossen. Der grundrechtlich verbürgte Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 19 Abs. 4 GG) wird durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften (Art. 140 Grundgesetz - GG - i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung - WRV -) nämlich nur soweit eingeschränkt, als es sich um Streitigkeiten im religionsinternen Autonomiebereich handelt und auch dort nur insoweit, als die inneren Angelegenheiten der Kirche bzw. Religionsgemeinschaft den staatlichen Rechtskreis nicht berühren (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - BayVBl. 1991, 220). Dies trifft auf die vorliegende Streitigkeit jedoch nicht zu. Wenngleich dem Kläger ein Betretensverbot für einen kirchlichen Friedhof erteilt wurde, lässt sich dessen Erlass hier nicht dem religionsinternen Autonomiebereich der Beklagten zuordnen. Bei der Aufgabe der Totenbestattung und der Schaffung der hierfür erforderlichen Bestattungseinrichtungen handelt es sich vielmehr um eine gemeinsame Aufgabe der Gemeinden, der Religionsgemeinschaften und des Staates. Sowohl gemeindliche als auch kirchliche Friedhöfe stellen aufgrund ihrer Widmung als öffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) öffentliche Sachen dar, auf die die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts Anwendung finden (Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Kommentar, B 12 Rn. 13).

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist im Hinblick auf das in Streit stehende Hausverbots eröffnet. Das Verwaltungsgericht ist insoweit bereits an den entsprechenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfahrensgesetzes).

Das klägerische Begehren ist nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 15. Mai 2015 zu erreichen sucht. Seinem Begehren, die Beklagte darüber hinaus zu verpflichten, ihm Zugang zum „... Friedhof“ zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um Aufträge von Mitgliedern der Beklagten bearbeiten und durchführen zu können, kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Denn für die Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof bestehen nach der Beerdigungs- und Friedhofsordnung der Beklagten keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Der Kläger wäre somit bereits mit Aufhebung des im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Hausverbotes wieder dazu berechtigt, den „... Friedhof“ zu betreten und auf dem Friedhofsgelände gewerbliche Tätigkeiten zu verrichten. Eine gesonderte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Zugang zum „... Friedhof“ zur Durchführung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten zu gewähren, ist zur Erreichung des Rechtsschutzziels des Klägers somit nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig und begründet. Das mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15. Mai 2015 ausgesprochene Hausverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Erteilung eines unbefristeten Hausverbots für den „... Friedhof“ ist rechtswidrig. Es ist zwar in formell rechtmäßiger Weise ergangen; das Hausverbot genügt jedoch nicht den sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anforderungen.

1. Das Hausverbot ist formell rechtmäßig. Da mit der Erteilung des Hausverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers verbunden ist, hätte dieser zwar vor Erlass des Hausverbots grundsätzlich gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVG) angehört werden müssen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist hier jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG unbeachtlich, da der Kläger jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und hiervon auch mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 Gebrauch gemacht hat.

2. Für die Anordnung des Hausverbotes bedurfte es vorliegend keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob sich aus Ziffer II. 2 a) der Beerdigungs- und Friedhofsordnung der Beklagten eine wirksame und hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Hausverbots ergibt. Die Berechtigung der Beklagten, ein Hausverbot auszusprechen, ergibt sich vielmehr bereits aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, demzufolge dem Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder Anstalt kraft seiner Leitungsbefugnis gegenüber den Nutzern die Befugnis zusteht, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung oder Anstalt zu sichern. Hiervon eingeschlossen ist auch das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes einzelne Personen vom Zutritt zu der öffentlichen Einrichtung auszuschließen (vgl. OVG Münster, U. v. 14.10.1988 - 15 A 188/86 - juris Rn. 7; OVG NRW, U. v. 28.11.1994 - 22 A 2478/93 - juris Rn. 8; VG Osnabrück, B. v. 21.2.2014 - 6 B 3/14 - juris Rn. 18; VG Augsburg, B. v. 10.2.2016 - Au 7 S 16.189 - juris Rn. 27).

Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die dem Zweck gewidmet sind, Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens zu dienen (Art. 8 Abs. 1 BestG). Als Religionsgemeinschaft mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV ist die Beklagte berechtigt, die öffentliche Aufgabe der Totenbestattung wahrzunehmen und zu diesem Zweck Friedhöfe zu errichten, zu unterhalten und in eigener Verantwortung zu verwalten (Art. 149 Abs. 1 Bayerische Verfassung - BV, Art. 8 Abs. 2 BestG i. V. m. Abschnitt 1 Nr. 8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2009 [KWMBl. S. 285] zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2012 [KWMBl. S. 59] betreffend Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts). Hieraus folgt als Annex das Recht der Beklagten, Störungen abzuwehren, um den Betrieb der von ihr errichteten öffentlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten und die ungestörte Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Totenbestattung zu gewährleisten. Als Trägerin des „... Friedhof“ ist die Beklagte somit kraft ihrer Leitungsbefugnis grundsätzlich dazu berechtigt, für diesen Friedhof ein Betretungsverbot gegenüber Personen auszusprechen, bei deren Erscheinen eine widmungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder beeinträchtigt wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.11.1994 - 22 A 2478/93 - juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.6.2014 - 15 L 890/14 - juris Rn. 5).

Aufgrund seiner präventiven Zielrichtung setzt die Erteilung eines Hausverbots voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen oder zum Schutz der Besucher oder Mitarbeiter der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Dementsprechend muss das Hausverbot auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose trägt, dass künftig mit Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies erfordert grundsätzlich, dass der Betroffene in der vorangegangenen Zeit den Hausfrieden gestört hat und einer zu erwartenden Wiederholung derartiger Störungen mit einem Hausverbot wirksam begegnet werden kann (VG Augsburg, B. v. 10.2.2016 - Au 7 S 16.189 - juris Rn. 27; VG Osnabrück, B. v. 4.5.2012 - 6 B 44/12 - juris Rn. 24). Zwar bedarf es als Anlass für ein Hausverbot nicht notwendigerweise eines vorangegangenen strafrechtlich relevanten Verhaltens (VG Bremen, B. v. 26.3.2015 - 2 V 50/15 - juris Rn. 16). Da ein Träger öffentlicher Gewalt aber auch mit aus seiner Sicht schwierigen Menschen zurechtkommen und diese ihr Anliegen verfolgen lassen muss, kann jedoch nicht ohne weiteres auf ein Hausverbot zurückgegriffen werden. Diese Möglichkeit ist vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Betroffenen zu einer beachtlichen, d. h. einer mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung gekommen ist (vgl. VG München, U. v. 13.12.2012 - M 17 K 11.5544 - juris Rn. 18; VG Osnabrück, B. v. 21.2.2014 - 6 B 3/14 - juris Rn. 21). Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Dienstbetrieb insbesondere durch beleidigendes, bedrohendes oder aggressives Verhalten nachhaltig gestört wird und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. VG Osnabrück, B. v. 21.2.2014, a. a. O.). Grenzen für die Erteilung eines Hausverbotes können sich dabei sowohl aus dem Charakter und der Eigenart der jeweiligen Einrichtung als auch aus der von dieser wahrzunehmenden Aufgabe und den daraus resultierenden Bezügen zu dem in Betracht zu ziehenden Kreis der betroffenen Menschen ergeben. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der öffentlichen Einrichtung. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem präventiven Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, wobei auch zu berücksichtigen ist, inwieweit die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe durch die Verhängung eines Hausverbots gefördert oder auch beeinträchtigt wird (Art. 40 BayVwVfG).

3. Diesen Anforderungen wird das Hausverbot der Beklagten nicht gerecht. Weder liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Kläger vor noch hat die Beklagte das ihr zustehenden Ermessen nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt.

3.1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Kläger sind nicht gegeben.

Die Beklagte hat die Erteilung des Hausverbotes gegenüber dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Mai 2015 darauf gestützt, dass dieser in der Vergangenheit mehrfach gegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten verstoßen habe und hierauf auch jeweils hingewiesen worden sei. So habe der Kläger insgesamt 15 Grabstätten unbefugt auf dem „... Friedhof“ errichtet, ohne dass er für diese zuvor die nach der Satzung erforderliche schriftliche Genehmigung eingeholt hatte. Ganz offensichtlich stelle er sich somit auf den Standpunkt, dass die gültige Satzung für ihn nicht in jeder Hinsicht verpflichtend sei.

Diese Begründung vermag das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot nicht zu tragen. Zwar stellt ein wiederholter Verstoß gegen die Beerdigungs- und Friedhofsordnung der Beklagten (im Folgenden: Friedhofsordnung) grundsätzlich eine beachtliche Störung dar, der die widmungsgemäße Tätigkeit auf dem Friedhof beeinträchtigt. Denn die von der Beklagten in der Friedhofsordnung aufgestellten Regelungen sind für eine geordnete Bestattung und würdige Totenehrung notwendig und sollen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Friedhof gewährleisten. Im konkreten Fall kann die Beklagte dem Kläger den mehrfachen Verstoß gegen die Friedhofsordnung jedoch nicht entgegenhalten. Denn die Friedhofsordnung der Beklagten ist aufgrund formeller Mängel bereits nicht wirksam zustande gekommen (siehe 3.1.1.). Darüber hinaus ist der Genehmigungsvorbehalt für das Aufstellen von Grabsteinen gemäß Ziffer VI. der Friedhofsordnung auch in materiellrechtlicher Hinsicht unwirksam (siehe 3.1.2.).

3.1.1. Die Friedhofsordnung der Beklagten ist als Satzungsrecht formell nicht wirksam zustande gekommen, da sie durch den Vorstand der Beklagten als dem für den Satzungserlass unzuständigen Organ beschlossen wurde.

Gemäß Ziffer 7 der Statuten der Beklagten vom 9. September 1951 in der Fassung der letzten Änderung vom 11. Dezember 2011 sind Organe der IKG zum einen ihr Vorstand und zum anderen die Gemeindeversammlung. Der Vorstand besorgt nach Ziffer 7 a) der Statuen der Beklagten das Rechnungs- und Kassenwesen, verwaltet das Gemeinde- und Stiftungsvermögen und hat für die Aufbringung der Mittel für die Befriedigung der Gemeindebedürfnisse Sorge zu tragen. Alljährlich hat er einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das laufende Geschäftsjahr zu erstellen. Des Weiteren ist der Vorstand dazu berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und einen beamteten Geschäftsführer zu ernennen. Die Gemeindeversammlung beschließt nach Ziffer 7 b) der Statuten der Beklagten hingegen über den aufgestellten Voranschlag, beurteilt die Geschäftsführung des Vorstands und hat alle Rechte, alle über die Kompetenzen des Vorstands hinausgehenden Beschlüsse einschließlich Statutenänderungen zu fassen. Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung erstreckt sich demnach auf alle Handlungen und Rechtsakte, für die nicht ausdrücklich der Vorstand zuständig ist.

Hiervon ausgehend obliegt die Zuständigkeit zum Erlass von Satzungsrecht, hier zur Regelung der Benutzung der Friedhöfe der Beklagten, der Gemeindeversammlung. Denn der Erlass von Satzungsrecht unterfällt nicht dem in Ziffer 7 a) der Statuten festgelegten Kompetenzbereich des Vorstandes. Insbesondere lässt sich dessen Zuständigkeit auch nicht aus der ihm obliegenden Verwaltung des Gemeinde- und Stiftungsvermögens ableiten. Denn bei dem Erlass von Rechtsnormen im Rahmen der Satzungsautonomie handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltung. An diese in den Statuten getroffene Zuständigkeitsregelung ist die Beklagte auch gebunden. Die Friedhofsordnung ist somit aufgrund der fehlenden Organkompetenz des Vorstandes nichtig (vgl. VG München, U. v. 4.5.2006 - M 10 K 05.1870 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 11.1.2007 - 4 ZB 06.1773 - juris Rn. 9).

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde dieser Verstoß auch nicht infolge der nachträglichen Genehmigung der für den Satzungserlass zuständigen Gemeindeversammlung am 19. Dezember 2006 geheilt. Dies ließe sich nur annehmen, wenn die Friedhofsordnung im Anschluss an die spätere Beschlussfassung durch das zuständige Organ auch ein weiteres Mal öffentlich bekannt gemacht worden wäre (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei nachträglicher Genehmigung durch den Gemeinderat, Hölzl/Hien, Kommentar, Stand: Juli 2002, Art. 38 GO, Seite 4). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Zwar hat die Beklagte nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2006 erneut den vollständigen Satzungstext durch Aushang in einem Schaukasten im Eingangsbereich des „... Friedhof“ veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntgabe der Friedhofsordnung erfolgte hier jedoch nicht ordnungsgemäß. Die Statuten der Beklagten enthalten selbst keine Regelungen dazu, wie Satzungen der Beklagten bekanntzumachen sind. Aus dem Rechtstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Gebot der Rechtssicherheit ergeben sich jedoch bestimmte Anforderungen, die bei der Bekanntmachung von Satzungen zu wahren sind. Danach muss die Bekanntmachung alle Normbetroffenen in die Lage versetzen, vom Inhalt der Norm in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Dem Gebot der Rechtssicherheit genügt eine Bekanntmachung nur dann, wenn sie über den Erlass der Norm informiert, den authentischen Text allgemein zugänglich macht und gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentation des Norminhalts gewährleistet (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 - juris Rn. 24). Diesen Anforderungen genügte die von der Beklagten gewählte Form der Bekanntmachung der Friedhofsordnung nicht. Es erscheint vorliegend bereits fraglich, ob allein die Veröffentlichung des Satzungstextes durch Aushang in dem im Eingangsbereich des „... Friedhof“ befindlichen Schaukasten ausreichend ist, um alle Normadressaten hinreichend über den Erlass der Satzung zu informieren und zugleich auch die nötige Authentizität des Satzungstextes zu gewährleisten. Selbst wenn man dies bejahen würde, weil es sich hierbei um die ortsübliche Form der Bekanntmachung handelte, ist hier dennoch von einem Bekanntmachungsfehler auszugehen. Denn Ziel der nochmaligen Veröffentlichung der Friedhofsordnung ist es gerade, den Normadressaten den gesamten Satzungstext mit genau dem Inhalt bekannt zu machen, der der Beschlussfassung des zuständigen Organs zugrunde lag. Folglich muss aus der Veröffentlichung des Satzungstextes auch ersichtlich sein, dass und mit welchem Inhalt die Beerdigungs- und Friedhofsordnung mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2006 genehmigt wurde. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall. In der aktuellen Fassung der Friedhofsordnung - die somit auch Gegenstand der damaligen öffentlichen Bekanntmachung gewesen sein muss - fehlt jede Bezugnahme auf die Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2006. Vielmehr wird weiterhin lediglich auf die beiden Beschlüsse des Vorstandes vom 17. September 2002 und vom 11. April 2005 verwiesen. Wenngleich am Inhalt der Friedhofsordnung der Beklagten durch den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2006 keinerlei Veränderungen vorgenommen wurden, so lässt allein die nochmalige Veröffentlichung des bisherigen Satzungstextes weder erkennen, dass es zu einer Genehmigung durch das zuständige Organ gekommen ist noch ob es sich bei der durch Aushang bekanntgemachten Beerdigungs- und Friedhofsordnung, um genau den Satzungstext handelte, der der Beschlussfassung des zuständigen Organs zugrunde lag.

Überdies ist vorliegend auch nicht ersichtlich, an welchem Tag die Friedhofsordnung in Kraft getreten ist. Tritt die Satzung - wie Ziffer VIII. der Friedhofsordnung der Beklagten dies vorsieht - am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, so ergibt sich aus allgemeinen rechtstaatlichen Erwägungen, dass der Tag der öffentlichen Bekanntmachung konkret bestimmbar sein muss. Denn andernfalls bleibt für den Normadressaten ungewiss, ab welchen Zeitpunkt die in der Satzung getroffenen Regelungen für ihn Geltung beanspruchen. Vorliegend fehlt es an einem entsprechenden Vermerk über die Bekanntgabe der Satzung. Die Angabe der Beklagten, die Friedhofsordnung sei zeitnah zur Beschlussfassung vom 19. Dezember 2006, jedenfalls noch im Jahr 2007 öffentlich bekannt gemacht worden, ist hierfür unzureichend.

3.1.2. Der in Ziffer VI. der Friedhofsordnung der Beklagten enthaltene Genehmigungsvorbehalt für das Aufstellen von Grabsteinen ist darüber hinaus auch materiell unwirksam. Die dort vorgesehene Koppelung der Genehmigungserteilung an die vorherige Begleichung aller Kosten für die Bestattung und die Grabstätte erweist sich vorliegend als sachwidrig und verletzt das von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasste Bestimmungsrecht der Angehörigen bei der Ausgestaltung des Grabes.

Satzungsregelungen, die wie hier die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zum Gegenstand haben, müssen sich innerhalb des Rahmens halten, der sich aus dem durch die Widmung vorgegebenen Zweck der öffentlichen Einrichtung ergibt. Der Friedhofsträger darf in einer Friedhofssatzung daher grundsätzlich nur sachbezogene Regelungen treffen, die nicht über den Friedhofszweck hinausgehen (vgl. Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Kommentar, Erl. XIII Rn. 44).

Hiervon ausgehend sind zwar sowohl der Erlass von Vorschriften für das Aufstellen von Grabstätten als auch die Einführung einer Genehmigungspflicht grundsätzlich zweckmäßig: Der Träger eines konfessionellen Friedhofs ist dazu befugt, in der Friedhofssatzung die sich aus Art. 9 Abs. 1 BestG ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit von Grabdenkmälern (Wahrung des Friedhofszwecks, der Erfordernisse des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit) im Wege von Gestaltungsvorschriften zu konkretisieren und hierdurch Einfluss auf die Gestaltung von Grabdenkmälern nehmen. Denn der Zweck des Friedhofs, nämlich die Schaffung einer würdigen Ruhestätte zur Pflege des Andenkens der Verstorbenen, würde infrage gestellt bei einer willkürlichen, völlig dem Belieben des Benutzungsberechtigten überlassenen Ausgestaltung der Grabstätte (Klingshirn/Drescher/Thimet, a. a. O., Erl. XVI Rn. 16). Aufgrund ihrer Autonomie in Glaubens- und Kultusfragen ist es Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften darüber hinaus unbenommen, besondere Vorgaben zur Grabdenkmalgestaltung zu machen, die sich aus der Glaubensüberzeugung herleiten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.2004 - 3 C 26/03 - juris; BayVGH, B. v. 11.1.2007 - 4 ZB 06.1773 - juris Rn. 8). Um vor Errichtung eines Grabdenkmals prüfen zu können, ob dieses den allgemeinen und besonderen Gestaltungsanforderungen entspricht, ist auch die Aufnahme eines Genehmigungsvorbehalts in die Friedhofsordnung grundsätzlich sachgerecht.

Demgegenüber erweist es sich jedoch als sachwidrig, die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung eines Grabdenkmals von der vorherigen Begleichung aller Kosten der Bestattung und der Grabstätte abhängig zu machen. Zwar hat die Beklagte als Friedhofsträgerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Kosten der Bestattung und der Grabstätte vollständig beglichen werden. Die Beklagte muss sich insoweit jedoch darauf verweisen lassen, entsprechende Kostenforderungen mittels Leistungsbescheid gegenüber den zahlungspflichtigen Mitgliedern geltend zu machen und ggf. die Zwangsvollstreckung ihrer Ansprüche zu betreiben. Sie kann hingegen nicht die für das Aufstellen von Grabsteinen bestehende Genehmigungspflicht zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Interessen verwenden. Denn der Genehmigungsvorbehalt dient allein dem Zweck, sicherzustellen, dass die aufzustellenden Grabsteine den allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften Rechnung tragen und weder dem Friedhofszweck noch den Glaubensüberzeugungen der Beklagten zuwiderlaufen. Die Genehmigung darf daher nur dann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Gestaltungsvorschriften entspricht. Andernfalls besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht, Erl. XVI Rn. 17 f.).

Ziffer VI. der Friedhofsordnung beschränkt zudem in unzulässiger Weise das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Verstorbenen zur Grabgestaltung. Als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses, welches die Angehörigen mit dem Verstorbenen zu Lebzeiten verbunden hat, steht den Angehörigen des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht zu (Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. B6 Rn. 41). Dieses schließt das Recht, über die Gestaltung des Grabes entscheiden zu dürfen, mit ein. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung darf ein Friedhofsträger dieses Recht zur Grabgestaltung nur insoweit beschränken, als dies der Verwirklichung des Friedhofszwecks dient, der auf eine würdige, die Todesandacht nicht störende Grabgestaltung abzielt (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.2004 - 3 C 26/03 - juris; BayVGH, B. v. 11.1.2007 - 4 ZB 06.1773 - juris Rn. 8). Darüber hinaus ist es dem Träger eines konfessionellen Friedhofs nicht verwehrt, weitere Anforderungen an die Grabgestaltung zu stellen, die zwar nicht durch den allgemeinen Friedhofszweck gefordert, jedoch mit ihm vereinbar sind; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um Gestaltungsvorschriften handelt, die Ausfluss der regelmäßigen Glaubensüberzeugungen der Mitglieder der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft sind (s.o.). Der Vorbehalt, dass erst die Kosten der Bestattung und der Grabstätte beglichen werden müssen, dient jedoch weder der Verwirklichung des Friedhofszwecks noch handelt es sich hierbei um eine Vorschrift zum Schutz der Glaubensüberzeugungen der Beklagten. Die Regelung dient vielmehr allein der Absicherung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, die jedoch einen Eingriff in das Totenfürsorgerecht nicht zu rechtfertigen vermögen.

3.2. Der Erlass des Hausverbots kommt vorliegend aber auch dann nicht in Betracht, wenn man von der Wirksamkeit der Friedhofsordnung ausgeht oder zumindest annimmt, dass das Aufstellen ungenehmigter Grabsteine einen Verstoß gegen gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssätze der Beklagten begründet. Denn Zielsetzung des Hausverbots ist es nicht, vergangenes Verhalten des Klägers zu sanktionieren, sondern die Wiederholung derartiger Verstöße in Zukunft zu verhindern. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Erteilung des Hausverbots im Mai 2015 notwendig war, um vergleichbare Störungen durch den Kläger in Zukunft zu verhindern.

Hinsichtlich der prognostischen Bewertung, ob und in welchem Grade eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Einrichtung vorlag, muss - wie allgemein im Sicherheits- und Ordnungsrecht - darauf zurückgegriffen werden, ob eine Sachlage oder ein Verhalten nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens den Eintritt eines Schadens für das geschützte Rechtsgut erwarten lässt (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 28.9.2010 - 19 K 5851/09 - juris Rn. 72). Derartige Umstände hat die Beklagte zur Begründung ihres Hausverbots jedoch nicht hinreichend dargelegt. Allein die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach die in der Satzung vorgesehene Genehmigungspflicht missachtet hat, vermag die Prognose zukünftiger Störungen im vorliegenden Fall nicht zu tragen:

Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid lässt sich vorliegend bereits nicht feststellen, dass die Beklagte das ungenehmigte Setzen der Grabsteine jedes Mal nach deren Errichtung gegenüber dem Kläger beanstandet hat. Nach der Schilderung des Klägers wurde er erstmals am 7. Oktober 2014 von der Beklagten darauf angesprochen, dass das Aufstellen von Grabsteinen ohne schriftliche Genehmigung unzulässig sei. Bis dahin sei es üblich gewesen, dass er die beabsichtigte Errichtung der Grabdenkmäler dem Bestattungsreferat der Beklagten lediglich angezeigte und anschließend die Grabsteine errichtete. Zwar hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass der Kläger bereits Ende August/Anfang September 2014 im Zusammenhang mit der Errichtung des Grabdenkmals für Herrn ... von der Friedhofsverwaltung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Aufstellen von Grabsteinen ohne vorherige schriftliche Genehmigung unterbleiben müsse. Dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen wurde, dass das Aufstellen ohne Genehmigung rechtswidrig sei, wird jedoch auch von der Beklagten nicht mehr vorgetragen. Zwar ändert sich hierdurch nichts an der rechtlichen Bewertung, dass der Kläger in der Vergangenheit durch das Setzen ungenehmigter Grabsteine mehrfach die Satzung der Beklagten verletzt hat; gleichwohl ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers offenbar über mehrere Jahre nicht beanstandet hat, obwohl sie hiervon Kenntnis hatte und hierdurch für den Kläger der Eindruck entstehen musste, dass von Seiten der Friedhofsverwaltung Einverständnis mit seiner Vorgehensweise bestand.

Maßgeblich gegen die Notwendigkeit der Erteilung eines Hausverbots spricht zudem das Verhalten des Klägers nach dem 8. Oktober 2014. Zwar ist vorliegend zwischen den Parteien strittig, wann der Kläger das erste Mal auf den Verstoß gegen die Satzung hingewiesen worden ist und ob dem Kläger am 7. Oktober 2014 lediglich das Fertigstellen des Fundaments oder auch das Aufstellen der drei Grabsteine, die er an diesem Tag bei sich hatte, von Seiten des Friedhofsleiters Herrn N., gestattet worden ist. Selbst wenn man die Angaben der Beklagten als zutreffend unterstellt, so hat der Kläger zwar trotz der Ermahnung Ende August/Anfang September 2014 am 26. September 2014 sowie am 7. Oktober 2014 weitere Grabsteine ohne schriftliche Genehmigung gesetzt; zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Kläger jedenfalls nach den Gesprächen mit Herrn G. und Herrn N. am 7. Oktober 2014, bei denen er nochmals darauf hingewiesen wurde, dass das Aufstellen von Grabsteinen ohne Genehmigung unzulässig sei, keine weiteren Grabsteine mehr ohne schriftliche Genehmigung auf dem Friedhofsgelände errichtet hat. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger damit in einem Zeitraum von immerhin sieben Monaten vor Erteilung des Hausverbotes Grabsteine nur noch nach Einholung der entsprechenden schriftlichen Genehmigung aufgestellt hat, drängt sich die Notwendigkeit des Erlasses eines Hausverbotes im Mai 2015 daher nicht unmittelbar auf. Die Anordnung des Hausverbots hätte daher einer nachvollziehbaren Darlegung derjenigen Gründe bedurft, aufgrund derer die Beklagte schließt, dass weitere Verstöße des Klägers gegen die Genehmigungspflicht dennoch zu erwarten sind. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Klägers nach dem 8. Oktober 2015 lässt sich jedoch weder den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren entnehmen.

Schließlich lässt auch das Verhalten des Klägers unmittelbar vor dem Erlass des Hausverbots weitere Verstöße gegen den Genehmigungsvorbehalt nicht erwarten. Zwar hat der Kläger zuletzt in seinen E-Mails an die Beklagte vom ... März 2015, 24. März 2015 und ... Mai 2015 auf eine zeitnähere Sachbearbeitung der von ihm eingereichten Genehmigungsanträge gedrängt und deutlich gemacht, dass er die Handhabung der Beklagten, eine Genehmigung erst nach vollständiger Bezahlung der Bestattungskosten zu erteilen, nicht nachvollziehen könne. Jedoch lassen seine Aussagen nicht darauf schließen, dass er beabsichtigt, sich in Zukunft eigenmächtig über diese Satzungsregelung der Beklagten hinwegzusetzen. Vielmehr hat der Kläger in seiner E-Mail vom ... Mai 2015 angekündigt, dass er von dem ihm zustehenden Recht, die Satzungsbestimmungen der Beklagten durch einen Anwalt prüfen zu lassen, Gebrauch machen wolle. Dass der Kläger ohne vorherige rechtliche Überprüfung die Satzungsregelung der Beklagten nicht beachten wird, lässt sich seinen Äußerungen hingegen nicht entnehmen.

3.3. Schließlich fehlt es vorliegend auch an der notwendigen Ermessensausübung durch die Beklagte (Art. 40 BayVwVfG).

Der Ausspruch eines Hausverbots stellt auch bei einer schwerwiegenden Störung des Betriebs der öffentlichen Einrichtung keine zwingende Reaktion dar. Es handelt sich vielmehr um eine im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist. Erforderlich ist daher eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Hausverbots und den hiervon berührten privaten Belangen des Betroffenen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei auf der einen Seite der Art und Schwere der zu erwartenden Störung sowie deren Folgen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der widmungsgemäßen Tätigkeit zu. Auf der anderen Seite sind das private Interesse an der Nutzung der öffentlichen Einrichtung und insbesondere die von einem Betretensverbot betroffenen Grundrechte mit entsprechendem Gewicht einzustellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe durch die Verhängung eines Hausverbots ggf. auch beeinträchtigt werden kann.

Gemessen an diesen Vorgaben hält die Entscheidung der Beklagten einer am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO zu treffenden rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ausgehend von der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Mai 2015 ist hier davon auszugehen, dass die Beklagte den ihr bei Erlass des Hausverbots zustehenden Ermessensspielraum schon nicht erkannt hat. In den Gründen des Bescheids vom 15. Mai 2015 finden sich keine Ausführungen der Beklagten, aus denen auf das Bewusstsein von der Möglichkeit und Notwendigkeit einer Ermessensausübung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses geschlossen werden könnte. Vielmehr hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung allein zugrunde gelegt, dass der Erlass des Hausverbots bereits deshalb gerechtfertigt ist, weil der Kläger durch den mehrfachen Satzungsverstoß die Voraussetzungen hierfür geschaffen hat (vgl. Seite 2 letzter Absatz: „Sie haben in einer Vielzahl von Fällen gegen die Friedhofssatzung verstoßen. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Hausverbotes gegen Ihr Unternehmen liegen damit vor. Namens und im Auftrag meiner Mandantin erteile ich Ihnen hiermit Hausverbot.“). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch das private Interesse des Klägers an der Benutzung der öffentlichen Einrichtung berücksichtigt hat und dieses im Rahmen einer Abwägung zu dem öffentliche Interesse an der Verhängung eines Hausverbots ins Verhältnis gesetzt hat, lassen sich der Begründung hingegen nicht entnehmen. Diesbezügliche Ermessenserwägungen fehlen vielmehr vollständig. Aus diesem Grunde ist hier von einem Ermessensausfall auszugehen, der zur Rechtswidrigkeit des erteilten Hausverbots führt.

3.4. Überdies erweist sich die Erteilung eines Hausverbots im vorliegenden Fall auch als unverhältnismäßig. Denn das Hausverbot dient zwar einem legitimen Ziel, ist zu dessen Erreichung jedoch weder erforderlich noch angemessen.

Die Anordnung des Hausverbots dient einem legitimen Ziel, nämlich der Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebs und der Sicherstellung der ungestörten und widmungsgemäßen Durchführung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabe der Totenbestattung. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Erteilung eines Hausverbots grundsätzlich auch geeignet, da durch das Betretensverbot verhindert wird, dass der Kläger auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeit ausüben und Grabdenkmälern ohne Genehmigung errichten kann.

Die Erteilung des Hausverbots ist hier jedoch nicht erforderlich, um den ungestörten Friedhofsbetrieb sicherzustellen. Der Kläger hat bereits im Vorfeld zu dem Erlass des Hausverbots das von der Beklagten als Satzungsverstoß bzw. als Verstoß gegen die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze beanstandete Setzen von Grabdenkmälern ohne Genehmigung abgestellt und sich in den letzten sieben Monaten vor Erteilung des Hausverbots entsprechend den Vorschriften der Beklagten verhalten. Die Notwendigkeit der Verhängung eines Hausverbots erscheint angesichts dessen nicht gegeben (s.o.).

Jedenfalls genügt die Erteilung des Hausverbots nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Dieses ist verletzt, wenn die Schwere des Eingriffs völlig außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck steht.

Vorliegend wird durch die Erteilung des Hausverbotes nicht unerheblich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Als Steinmetz ist der Zutritt zum Friedhof für den Kläger unerlässlich. Zwar ist er trotz des Hausverbots weiterhin in der Lage, Grabsteine zu entwerfen, herzustellen und mit den gewünschten Inschriften zu versehen. Infolge des Betretensverbots kann er jedoch weder Grabsteine auf dem Friedhof setzen noch ist es ihm möglich, die Bodenverhältnisse zu prüfen oder die nötigen Fundamentarbeiten auszuführen. Darüber hinaus hindert ihn das Hausverbot an der Durchführung von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an den bereits auf dem Friedhof aufgestellten Grabstätten. Ohne Zugang zum Friedhof ist es ihm ferner nur noch eingeschränkt möglich, Kunden zu beraten und Anfragen bezüglich der Errichtung von Grabdenkmälern zu beantworten, da er hierfür die Gegebenheiten vor Ort kennen muss. Ferner ist damit zu rechnen, dass der Kläger infolge des Hausverbots bisherige Kunden verlieren wird und zugleich Neukunden davon abgehalten werden, ihn als Steinmetz zu beauftragen, da er nicht mehr in der Lage ist, die hierzu erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen. Zwar ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Firma nicht nur auf dem Friedhof der Beklagten gewerblich tätig ist, sondern bayernweit Aufträge von Kunden entgegennimmt. In den letzten Jahren hat der Kläger jedoch regelmäßig Aufträge von Mitgliedern der Beklagten erhalten und konnte nach seinen Angaben zuletzt sogar einen Kundenanstieg verzeichnen. Ein Wegfall dieser Kunden würde daher zu einer nicht unerheblichen Vermögenseinbuße führen. Auch der Umstand, dass es dem Kläger gestattet ist, Aufträge durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen, mildert diese Folgen nur unwesentlich. Denn der Kläger ist zum einen weiterhin darin gehindert, die ihm erteilten Aufträge selbst durchzuführen. Zum anderen muss der Kläger für die Dienstleistung des Subunternehmers finanzielle Mehraufwendungen erbringen und ist an dessen Leistungsfähigkeit gebunden.

Ferner sind von der Anordnung des Hausverbotes auch die Belange der Mitglieder der Beklagten betroffen. Denn durch das Hausverbot wird auch in das ihnen zustehende und durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Gestaltung ihrer Grabmäler beeinträchtigt. Dieses umfasst nämlich das Recht, darüber entscheiden zu können, welcher Steinmetz mit der Durchführung der erforderlichen Grabsteinarbeiten beauftragt wird (vgl. Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XIII Rn. 41 ff).

Auf der anderen Seite stellt auch das ungenehmigte Setzen von Grabsteinen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Friedhofsbetriebs dar. Der Genehmigungsvorbehalt ist notwendig, um überprüfen zu können, dass die aufzustellenden Grabdenkmäler den allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften entsprechen. Hierdurch wird sichergestellt, dass diese weder den Friedhofszweck noch die religiösen Überzeugungen der Beklagten beeinträchtigen. Die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften ist für die Beklagte dabei von besonders hoher Bedeutung, da das Grabnutzungsrecht auf jüdischen Friedhöfen nicht lediglich auf Zeit erworben wird, sondern Grabsteine und Grabstätten auf jüdischen Friedhöfen auf ewig bestehen. Die Auflösung einer einmal errichteten Grabstätte ist nach jüdischem Glaubensrecht daher ausgeschlossen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom Kläger ohne Genehmigung gesetzten Grabdenkmäler den Gestaltungsanforderungen der Beklagten bis auf eine Ausnahme gerecht geworden sind. Der Kläger hat damit zwar formell gegen die Genehmigungspflicht verstoßen, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle entsprachen die aufgestellten Grabsteine jedoch den materiellrechtlichen Vorgaben. Die Verstöße des Klägers wirkten sich damit nicht nachteilig auf den Friedhofszweck aus und gefährdeten diesen nicht. Lediglich in einem Fall war der Grabstein nicht genehmigungsfähig aufgrund des darin eingravierten Bildnisses des Verstorbenen. Dieser Verstoß kann dem Kläger jedoch nicht entgegengehalten werden. Dass das Eingravieren von Bildnissen der Verstorbenen nicht den religiösen Vorgaben der Beklagten entspricht, geht nicht aus der Satzung hervor und wurde nach den eigenen Angaben der Beklagten auch von den Rabbinern in der Vergangenheit nicht einheitlich ausgelegt. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die Vornahme von Veränderungen auch an rechtswidrig errichteten Grabsteinen gänzlich ausgeschlossen ist. Zwar dürfen nach jüdischem Glaubensrecht einmal errichtete Grabstätten nicht wieder aufgelöst werden, so dass die vollständige Entfernung eines Grabdenkmals ausgeschlossen ist. Aus den neuen Antragsformularen der Beklagten für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals ergibt sich jedoch, dass ein Rückbau im Fall rechtswidrig erstellter Gräber möglich ist. Des Weiteren ist hier zu sehen, dass die Beklagte in Kenntnis der Vorgehensweise des Klägers in den vergangenen Jahren das ungenehmigte Setzen von Grabsteinen erstmals Ende August/Anfang September 2014 gegenüber dem Kläger beanstandet hat, so dass für den Kläger der Eindruck entstehen musste, dass die Beklagte hiermit einverstanden war (s.o.).

Angesichts des Umstandes, dass dem Kläger hier nur ein formeller Verstoß gegen die Genehmigungspflicht vorzuwerfen ist und der Erlass des Hausverbotes zugleich weitreichende nachteilige Folgen für den Kläger mit sich bringt, geht die Kammer bei Abwägung aller vorgenannten Umstände davon aus, dass hier die persönlichen Interesse des Klägers das öffentliche Interesse an der Verhängung eines Hausverbotes überwiegen. Der Ausspruch des Hausverbots ist daher unverhältnismäßig.

3.5. Die Beklagte konnte die fehlenden Ermessenserwägungen vorliegend auch nicht nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen und das Hausverbot nachträglich auf die Vorfälle vom 26. September 2014 und vom 30. März 2015 stützen.

Eine Nachholung der fehlenden Ermessenserwägungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens scheidet vorliegend aus. Zwar kann eine Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Im Hinblick auf den Wortlaut „ergänzen“ ist vom Anwendungsbereich der Norm jedoch weder ein völliges Auswechseln der Ermessenserwägungen noch eine vollständige Nachholung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe erfasst. § 114 Satz 2 VwGO schafft somit lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, U. v. 5.9.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470; U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - NVwZ 2008, 326). Ermessenserwägungen können folglich nicht nachgeschoben werden, wenn - wie hier - eine Ermessensausübung bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung unterblieben ist.

3.6. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch, wenn man im vorliegenden Fall ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zuließe und die Vorfälle vom 26. September 2014 und vom ... März 2015 mitberücksichtigten würde, die Erteilung des Hausverbots dennoch ermessensfehlerhaft ist.

Die Beklagte hat sich vorliegend während des gerichtlichen Verfahrens schriftsätzlich darauf berufen, dass der Kläger nicht nur wiederholt gegen ihre Satzungsbestimmungen verstoßen habe, sondern darüber hinaus auch am 26. September 2014 sowie am ... März 2015 zwei strafrechtsrelevante Verfehlungen begangen habe. So habe sich der Kläger am 26. September 2014 unter Überwindung eines Schließmechanismus und Entfaltung eines nicht unerheblichen Kraftaufwandes eigenmächtig Zutritt zum Friedhof verschafft, obwohl dieser feiertagsbedingt geschlossen gewesen sei. Dieser Vorgang müsse als Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB bewertet werden, da es dem Kläger nicht gestattet gewesen sei, das Tor zur Einfahrt ohne vorherige Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu öffnen. Zugleich liege ein schwerwiegender Verstoß gegen jüdisches Glaubensrecht vor, da der Kläger durch das Aufstellen zweier Grabdenkmäler an einem der höchsten Feiertage im Judentum die Feiertagsruhe an einem besonders schützenswerten Ort schwerwiegend verletzt habe. Des Weiteren habe er mit E-Mail vom ... März 2015 gegenüber dem Leiter des Bestattungsreferats ehrenrührige und unzutreffende Behauptungen in Bezug auf die Person des Friedhofsleiters, Herrn N., aufgestellt und hierdurch ebenfalls eine strafrechtliche Verfehlung verwirklicht. Die Gesamtbetrachtung der einzelnen Verfehlungen rechtfertige das erteilte Hausverbot. Im Übrigen wäre das Hausverbot bereits allein aufgrund der strafrechtsrelevanten und im Hinblick auf das jüdische Glaubensrecht besonders schwerwiegenden, die Vertrauensbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten nachhaltig zerstörenden Handlungen gerechtfertigt, verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Diese Ausführungen der Beklagten werden von Seiten des Klägers teilweise bestritten. Nach Darstellung des Klägers sei es ihm gestattet gewesen, das Friedhofstor nicht nur zum Verlassen des Friedhofs, sondern auch zur Einfahrt zu öffnen, sollte er keinen Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung antreffen. Zudem habe er den Aushang, auf dem auf die Schließung des Friedhofs am 26. September 2014 hingewiesen worden war, erst beim Verlassen des Friedhofs bemerkt. Das Gericht konnte vorliegend davon absehen, den Friedhofsaufseher Herrn N. diesbezüglich als Zeugen zu hören. Ebenso musste das Gericht nicht weiter aufklären, ob Herr N. gegenüber einer Kundin des Klägers einen anderen Steinmetz empfohlen hatte und die in der E-Mail vom ... März 2015 getätigten Äußerungen somit als nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen geeignet waren, den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 des Strafgesetzbuches (StGB) zu erfüllen. Denn selbst wenn man die Ausführungen der Beklagten als wahr unterstellt, vermögen diese zusätzlichen Erwägungen der Beklagten die Erteilung des Hausverbots nicht zu tragen. Denn es bestehen zumindest Bedenken, ob der Ausspruch des Hausverbots notwendig ist, um vergleichbare Verstöße des Klägers zu verhindern (3.6.1.). Jedenfalls erweist sich die Erteilung eines unbefristeten Hausverbots als unverhältnismäßig (3.6.2.).

3.6.1. Die Annahme der Beklagten, dass auch in Zukunft mit vergleichbaren Störungen des Klägers zu rechnen ist, erscheint hier jedenfalls nicht zwingend. Zwar stellen die Vorfälle vom 26. September 2014 und vom ... März 2015 schwerwiegende Verstöße gegen den Friedhofszweck dar. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf dem Friedhof der Beklagten gewerblich tätig ist, wenn auch erst ab dem Jahr 2013 unter der jetzigen Firmierung. Dass der Kläger in dieser Zeit schon einmal jüdisches Glaubensrecht missachtet hat, lässt sich weder dem Vortrag des Klägers noch der Beklagten entnehmen. Ferner hat sich der Kläger für sein Verhalten am 26. September 2014 sowohl gegenüber dem Leiter der Friedhofsverwaltung als auch gegenüber dem Friedhofsleiter schriftlich entschuldigt und zugesichert hat, dass sich ein derartiger Fehler nicht wiederholen werde. Die Begründung der Beklagten lässt nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb sie trotz des vereinzelt gebliebenen Verstoßes und der Zusicherung des Klägers dennoch von einer Wiederholung eines derartigen Verstoßes ausgeht und die Anordnung eines Hausverbotes für erforderlich erachtet.

Auch in Bezug auf das Verhalten des Klägers am ... März 2015 drängt sich die Notwendigkeit eines Betretensverbots für den Friedhof zumindest nicht auf. Weder dem Vorbringen des Klägers noch der Beklagten lässt sich entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit schon einmal entsprechende Vorwürfe gegenüber Mitarbeitern der Beklagten erhoben hätte. Die E-Mail vom ... März 2015 erfolgte aus Sicht des Klägers als Reaktion auf einen konkreten Vorfall, nämlich ein Gespräch mit einer seiner Kundinnen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch in Zukunft ähnliche Anschuldigungen gegenüber Mitarbeitern der Beklagten erheben wird, fehlen.

3.6.2. Selbst wenn man eine entsprechende Wiederholungsgefahr bejahen würde, erweist sich der Ausspruch des Hausverbots hier auch bei Berücksichtigung der Vorfälle vom 26. September 2014 und vom ... März 2015 als ermessensfehlerhaft. Denn die Verhängung des Hausverbots genügt nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Wie bereits ausgeführt, dient die Anordnung des Hausverbots einem legitimen Ziel, nämlich der Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebs und der Sicherstellung der ungestörten und widmungsgemäßen Durchführung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabe der Totenbestattung (s.o.). Zur Erreichung dieses Ziels ist die Erteilung eines Hausverbots grundsätzlich auch geeignet. Zwar könnte hier zweifelhaft sein, ob das Hausverbot auch das geeignete Mittel ist, um schriftliche Äußerungen des Klägers über Mitarbeiter der Beklagten, die diese in ihrer Ehre verletzen, zu verhindern. Es kann jedoch angenommen werden, dass durch das Betretensverbot ein persönlicher Kontakt des Klägers mit den Mitarbeitern der Beklagten vermieden und hierdurch zumindest neu auftretenden Konflikten vorgebeugt werden kann.

Der Erlass des Hausverbots ist jedoch auch mit Blick auf die Vorfälle vom 26. September 2014 und vom ... März 2015 unverhältnismäßig im engeren Sinne.

Durch die Anordnung des Hausverbots wird sowohl in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers als auch in das Recht der Mitglieder der Beklagten auf freie Gestaltung ihrer Grabmäler nicht unerheblich eingegriffen (s.o.). Hinsichtlich der Würdigung der mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Genehmigungspflicht wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 26. September 2014 ist vorliegend festzustellen, dass die Verletzung der Feiertagsruhe eine schwerwiegende Verletzung jüdischen Glaubensrechts darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof verrichtet hat. Die Wahrung der Feiertagsruhe auf einem Friedhof ist nach jüdischem Glaubensrecht von besonderer Bedeutung. Denn hierbei handelt es sich um einen besonders schutzbedürftigen Ort, der in seiner Funktion mit einer Synagoge gleichzusetzen ist und daher in besonderer Weise Raum für die Ausübung religiöser Riten bietet. Darüber hinaus hat sich der Kläger vorliegend eigenmächtig Zutritt zum Friedhof verschafft, wofür er einen Schließmechanismus überwinden und einen nicht unerheblichen Kraftaufwand entfalten musste. Folgt man den Angaben der Beklagten steht vorliegend zudem die Verwirklichung des Straftatbestandes des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB im Raum. Auf der anderen Seite kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Kläger für sein Verhalten mehrfach entschuldigt hat. Darauf hingewiesen hat der Kläger betont, dass es sich aus seiner Sicht um ein Missverständnis handelte und er nicht absichtlich jüdisches Glaubensrecht verletzt hat.

Des Weiteren stellt auch das Aufstellen ehrenrühriger Behauptungen gegenüber Mitarbeitern der Beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung des Friedhofsbetriebs dar. Denn die Mitarbeiter der Beklagten müssen in der Lage sein, ungestört ihre Aufgaben im Rahmen der Friedhofsverwaltung wahrnehmen zu können. Dennoch lässt sich hier nicht feststellen, dass ein ordnungsgemäßes Tätigwerden von Seiten der Friedhofsverwaltung angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung eine besonders vertrauensvolle Zusammenarbeit erforderlich wäre, welche durch das Verhalten des Klägers nicht mehr möglich ist. Denn Vertragsbeziehungen bestehen lediglich zwischen dem Kläger und den Mitgliedern der Beklagten, nicht jedoch zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die vom Kläger einzureichenden Anträge auf Genehmigung der Aufstellung eines Grabdenkmals können überdies auch schriftlich eingereicht werden, ohne dass es hierfür eines persönlichen Kontakts zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten bedarf. Persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung dürfte sich daher im Wesentlichen darauf beschränken, dass dem Kläger die Einfahrt auf das Friedhofsgelände nur möglich ist, wenn das Zufahrtstor von einem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung geöffnet wird.

Da die Verstöße des Klägers relativierend zu sehen sind und der Kläger Einsichtsfähigkeit gezeigt hat, geht die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände davon aus, dass die persönlichen Interessen des Klägers hier überwiegen. Jedenfalls aber ist die Anordnung eines unbefristeten Hausverbots als unverhältnismäßig anzusehen. Der Kläger hat sich für sein Verhalten entschuldigt und Einsichtsfähigkeit gezeigt. Die Erteilung eines zeitlich unbegrenzten Hausverbotes zur Einwirkung auf den Kläger ist daher unverhältnismäßig.

4. Schließlich geht die Kammer davon aus, dass die Erteilung des Hausverbotes im Mai 2015 auch rechtsmissbräuchlich war, § 242 BGB analog.

Die Beklagte kann vorliegend weder das ungenehmigte Setzen von Grabsteinen noch die beiden Vorfälle vom 26. September 2014 und ... März 2015 als Gründe für den Erlass des Hausverbotes heranziehen. Ihre Geltendmachung als Gründe für den Ausspruch des Hausverbots verstößt vorliegend gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beklagte die vorgenannten Umstände als Gründe für die Erteilung des Hausverbotes bereits verbraucht hat. Im Nachgang zu seiner eigenmächtigen Zutrittsverschaffung zum „... Friedhof“ am 26. September 2014 wurde der Kläger von Seiten der Friedhofsverwaltung am 7. Oktober 2014 auf diesen Vorfall angesprochen und sein Verhalten beanstandet. Bei dem Gespräch mit dem damals zuständigen Leiter des Bestattungsreferats G. wurde der Kläger ebenfalls ermahnt, keine Grabsteine ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zu errichten. Mit dieser Abmahnung hat die Beklagte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger erst im Fall einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Beklagten mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Bei Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts kann die Abmahnung der Beklagten daher nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte von ihrer Befugnis, aufgrund der bereits begangenen Verstöße rechtliche Maßnahmen zu ergreifen - wie insbesondere ein Hausverbot zu erlassen - keinen Gebrauch machen wird. Darüber hinaus hat die Beklagte sowohl in Kenntnis des Vorfalls vom 26. September 2014 als auch in Kenntnis des Vorfalls vom ... März 2015 dem Kläger weiterhin schriftliche Genehmigungen für die Errichtung von Grabsteinen erteilt. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte gleichfalls nach außen hin zu erkennen gegeben, dass sie auch in Betracht seiner bisherigen Verstöße eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht ausschloss und die begangenen Verstöße offenbar nicht als derart scherwiegend gewichtete, als dass hierauf mit der Erteilung eines Betretensverbots hätte reagiert werden müssen. Zwar weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Kläger die Genehmigungsanträge nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seiner Kunden gestellt hat; mit Erteilung der entsprechenden Genehmigung hat die Beklagte jedoch auch gebilligt, dass die Errichtung des Grabsteins durch den Kläger ausgeführt wird. Außer den bereits abgemahnten Vorfällen sind keine weiteren Zuwiderhandlungen des Klägers, die den Erlass eines Hausverbots rechtsfertigen könnten, hinzugetreten. Auch von Seiten der Beklagten wird nicht geltend gemacht, dass der Kläger nach dem 7. Oktober 2014 nochmals Grabsteine unter Missachtung der Feiertagsruhe oder der Genehmigungspflicht gesetzt hat. Die Beklagte hat damit die geschilderten Vorfälle als Gründe für den Erlass eines Hausverbots verbraucht. Dies gilt umso mehr als die Beklagte in Bezug auf den Vorfall vom 26. September 2014 über sieben Monate und in Bezug auf den Vorfall vom ... März 2015 über einen Monat zugewartet hat, bis sie das Hausverbot ausgesprochen hat. Denn die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie das wiederholte, ungenehmigte Setzen von Grabsteinen sowie die Vorfälle vom 26. September 2014 und vom ... März 2015 einerseits als derart schwerwiegend gewichtet, dass sie hierauf das erteilte Hausverbot stützt, es andererseits aber zulässt, dass der Kläger in den Monaten vor der Erteilung des Hausverbots weiterhin gewerblicher Tätigkeit auf dem „... Friedhof“ nachgeht.

II.

Nach alledem war der Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

...

...

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

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(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Strafgesetzbuch - StGB | § 186 Üble Nachrede


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch - StGB | § 123 Hausfriedensbruch


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verw

Strafgesetzbuch - StGB | § 187 Verleumdung


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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine private Fernsehveranstalterin, strahlt gemeinsam mit den von ihr verbreiteten Fernsehprogrammen zu Werbezwecken Teletextangebote unter anderem aus dem Erotikbereich aus.

2

Nachdem sich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in einer ihrer Sitzungen mit den Teletextangeboten der Klägerin befasst hatte, stellte die beklagte Landesmedienanstalt auf der Grundlage der Beschlüsse der KJM durch die streitige Verfügung vom 22. Dezember 2010 fest, dass in den Teletextangeboten der Klägerin in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr frei zugänglich Inhalte verbreitet würden, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren seien, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstelle. Die Beklagte missbilligte diese Angebote und untersagte deren Verbreitung außerhalb der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin die Verfügung der Beklagten aufgehoben, soweit diese die Verbreitung der Angebote untersagt hatte, und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Angebote richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin die Verfügung der Beklagten insgesamt aufgehoben und deren Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV habe die KJM ihre Beschlüsse zu begründen, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen seien (§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV). In der Begründung seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Diesen Anforderungen werde der Beschluss der KJM nicht gerecht, den die Beklagte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt habe. Unabhängig davon sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beanstandung und Untersagung des gesamten Erotik-Teletextangebots nicht den geringstmöglichen Eingriff darstelle und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

5

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte ihre Verfügung vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Sie ist der Ansicht, damit seien der Rechtsstreit in der Hauptsache und zugleich das Beschwerdeverfahren erledigt. Weigere sich die Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe nunmehr das Gericht festzustellen, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt habe und die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam seien.

6

Die Klägerin hat mitgeteilt, sie werde das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklären: Durch die Aufhebung der streitigen Verfügung sei das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens entfallen und die Beschwerde unzulässig geworden.

II

7

Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten über die Zulassung der Revision zu entscheiden (1.). Die Beschwerde ist zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

8

1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Streit um die Zulassung der Revision sich nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt.

9

Zwar hat die Beklagte den Verwaltungsakt aufgehoben, welcher den Gegenstand des Rechtsstreits bildete. Dadurch haben sich aber nur der Verwaltungsakt und damit die Hauptsache des Rechtsstreits, nicht aber hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nur ein, wenn die Beteiligten hierauf gerichtete übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben. Das ist hier nicht geschehen.

10

Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, widerspricht aber der Beklagte der Erledigungserklärung, namentlich weil er die Hauptsache nicht für erledigt hält, wandelt sich der Rechtsstreit in einen solchen über die Frage um, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nicht mehr über das ursprünglich anhängig gemachte Begehren, sondern stellt die Erledigung fest, wenn sie eingetreten ist, oder weist die Klage ab, wenn die Erledigung nicht eingetreten ist. Erklärt der Kläger während eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt, gilt nichts anderes. In diesem Fall ist im Beschwerdeverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache des Rechtsstreits und das Beschwerdeverfahren erledigt sind; ist dies der Fall, werden zugleich mit der entsprechenden Feststellung die vorinstanzlichen Entscheidungen für unwirksam erklärt (Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103; ferner Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 9).

11

Diese Rechtsfolge, also die Umwandlung des Streits um die Zulassung der Revision in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache, tritt aber nur ein, wenn der insoweit dispositionsbefugte Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht. Hebt der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt auf, gibt der Kläger aber - wie hier - keine Erledigungserklärung ab, hat das Gericht nicht (als neuen Gegenstand des Rechtsstreits) über die Erledigung der Hauptsache, sondern über die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglich anhängig gemachten Begehrens zu entscheiden, auf welche sich allerdings die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts auswirken kann. Wird der streitige Verwaltungsakt erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben, hat in dieser Fallgestaltung das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Aus den Entscheidungen, welche die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung anführt, ergibt sich nichts anderes. Sowohl der Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) als auch der schon erwähnte Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - (a.a.O.) betreffen den hier nicht gegebenen Fall, dass der Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte der Erledigung aber widerspricht. Der Beschluss vom 9. September 2008 - BVerwG 3 B 37.08 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 126) behandelt die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Beigeladener noch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen kann, wenn sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt im Beschwerdeverfahren erledigt hat, die Hauptbeteiligten, insbesondere der Kläger, aber noch keine Erledigungserklärungen abgegeben haben. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon verneint, ob der Kläger bereits prozessuale Folgerungen aus der Erledigung gezogen hat, weil die aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr klärungsfähig wäre, da dort der Kläger entweder prozessbeendende Erklärungen (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgeben müsste oder seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nunmehr als unzulässig abgewiesen werden müsste, eine Entscheidung in der Hauptsache über die möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aus diesem Grund nicht mehr zu erwarten ist.

12

Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen mithin nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die beklagte Behörde erreicht dort die Abweisung der bisher erfolgreichen Klage als unzulässig, wenn der Kläger weiterhin keine prozessbeendende Erklärung (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgibt, weil der Klage infolge der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deshalb unzulässig geworden ist. Gibt der Kläger eine prozessbeendende Erklärung ab, erreicht die beklagte Behörde damit, dass das zu ihren Lasten ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird. Dem kann der Kläger dadurch entgehen, dass er wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unter den weiteren Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Damit erreicht die beklagte Behörde, dass das Urteil der Vorinstanz mit den ihr nachteiligen Feststellungen nur aufgrund einer mit dem Beschwerdeverfahren angestrebten revisionsgerichtlichen Überprüfung aufrechterhalten bleibt.

13

2. Die Beschwerde ist zulässig.

14

Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Durch das Urteil ist der von ihr erlassene Verwaltungsakt aufgehoben worden. Das Urteil ist materiell zu ihren Lasten ergangen.

15

Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 - BGHZ 57, 224; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb § 124 Rn. 39). Das gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nicht zur Beseitigung der Beschwer eingelegt wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683). Erfasst werden damit vor allem die Fälle, in denen ein Rechtsmittel allein deshalb eingelegt wird, um im Rechtsmittelverfahren unter Aufgabe des bisherigen Anspruchs die Klage mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen.

16

Ein Ausnahmefall ist hingegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt und fortgeführt wird, obwohl sich die Hauptsache erledigt hat. Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lässt die erforderliche Beschwer nicht entfallen. Wer als Beteiligter durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird. Können diese Folgerungen - wie hier - nicht schon in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gezogen werden, kann er die Beschwerde einlegen und fortführen, auch wenn die Hauptsache erledigt ist. Dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung wegen einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, kann der in der Vorinstanz unterlegene Beklagte - wie dargelegt - nur erreichen, wenn die Revision - wie von ihm angestrebt - zugelassen und der allein dispositionsbefugte Kläger dadurch gezwungen wird, Folgerungen aus der Erledigung der Hauptsache zu ziehen. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht missbräuchlich, insbesondere wird es gerade deshalb fortgeführt, um die nach wie vor vorhandene Beschwer in dem dazu allein geeigneten Revisionsverfahren zu beseitigen.

17

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten zugemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

18

Die Beklagte sieht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,

ob der gesetzliche Auftrag an die zuständige Landesmedienanstalt in § 20 Abs. 4 JMStV, die nach § 20 Abs. 1 JMStV erforderlichen Maßnahmen gegenüber Telemedienanbietern entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrags zu treffen, die Anwendung der in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV niedergelegten Grundsätze für - einerseits - die durch die Beklagte verfügte Untersagung und - andererseits - die Beanstandung umfasst.

19

Diese Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 – BVerwG 6 B 25.14 - juris Rn. 5).

20

§ 59 Abs. 3 Satz 1 RStV, den § 20 Abs. 4 JMStV für entsprechend anwendbar bestimmt, ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu kann sie gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen. Diese Maßnahmen werden in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV nur „insbesondere" genannt, also nicht abschließend aufgezählt. Als Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 kommt auch das im Rundfunkaufsichtsrecht geläufige (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) Mittel der Beanstandung in Betracht. Mit dieser wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 24). Kommt der Beanstandung demnach Eingriffscharakter zu, so liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV normierten Anforderungen - so wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - auch auf sie Anwendung finden sollen. Diese Anforderungen gehen zurück auf § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Mediendienste-Staatsvertrags aus dem Jahr 1997; der Normgeber hat sie als „Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" bezeichnet (LTDrucks Bay 13/7716 S. 17). Da der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf sämtliche staatlichen Eingriffsakte Anwendung findet, liegt die Annahme ersichtlich fern, dass der Normgeber diese Anforderungen auf den Fall von Untersagungsverfügungen beschränken und andere Aufsichtsverfügungen von ihnen freistellen wollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - verfassungsunmittelbar - auch gegenüber Beanstandungen gelten.

21

Damit liegt im Hinblick auf die - selbständig entscheidungstragende - Annahme des Verwaltungsgerichtshofs kein Revisionsgrund vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob im Hinblick auf den anderen Begründungsteil der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt. Ist eine vorinstanzliche Entscheidung, wie hier, in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 = juris Rn. 7). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 -BauR 2010, 205 = juris Rn. 5).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: Au 7 K 16.188) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2016 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des gegen sie erlassenen Hausverbots für das Rathausgebäude ....

Die Stadträte der Antragsgegnerin A und B, Mitglieder der Partei w, haben zu dem Neujahrsempfang im Rathaus, ..., am Freitag, 12. Februar 2016 (zunächst genehmigt durch die Antragsgegnerin am 16.12.2015) zahlreiche Gäste eingeladen. In der Einladung wurde die Antragstellerin, die die Parteivorsitzende der w ist, als Festrednerin angekündigt.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort bis einschließlich 31. März 2017 ein Hausverbot für das Rathausgebäude, ... (Nummer 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an (Nummer 2).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aus Art. 56 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) leite sich die Befugnis der Antragsgegnerin ab, gegenüber Personen ein Hausverbot zu erteilen, wenn sich eine Person in einem Behördengebäude aufhalte und den Dienstbetrieb störe, sich also außerhalb des Widmungszwecks der Behörde bewege. Das Rathaus der Antragsgegnerin sei nicht eine gewöhnliche Versammlungsstätte wie eine Stadt- oder Messehalle, sondern habe in der Friedensstadt ... ein Alleinstellungsmerkmal und entfalte eine besondere Symbolwirkung. Äußerungen der Antragstellerin, die sie in einem Interview mit dem ... am 30. Januar 2016 zur Flüchtlingspolitik und insbesondere zu Maßnahmen der Grenzsicherung getätigt habe, insbesondere ihre Äußerung, „er (der Grenzpolizist) muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen“, könne als Aufforderung an Grenzpolizisten verstanden werden, auf Flüchtlinge zu schießen. Diese Äußerung sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz), der Überzeugung der Bürger und des Stadtrates der Friedensstadt... nicht vereinbar und laufe der Funktion des ... Rathauses als überregional anerkannter Stätte des Friedens zuwider. Diese Äußerung widerspreche auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992, der den Schusswaffengebrauch durch Grenzbeamte gegen Menschen auf die Verteidigung von Menschen beschränkt habe, also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen werde, eine Gefährdung von Leib und Leben anderer konkret und individuell zu befürchten sei. Da die Antragstellerin ihre Aussage nach Kenntnis der Antragsgegnerin nicht widerrufen habe, bestehe die Gefahr, dass sie derlei Aussagen auch anlässlich des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 wiederholen werde und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Es bestehe auch die Gefahr, dass durch provokative Aussagen der Antragstellerin anlässlich des Neujahrsempfangs oder anderen Terminen Gewalttätigkeiten provoziert würden. Um kommende Störungen der Nutzung des Rathauses und des Geschäftsgangs zu verhindern, sei das Hausverbot auch erforderlich, da ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet wäre, den angestrebten Zweck zu erreichen, nicht erkennbar sei. Die Angemessenheit des Hausverbots werde auch durch die Befristung bis zum 31. März 2017 gewahrt. Mit weiteren Terminen der Antragstellerin im Rathaus sei zu rechnen, da die einladenden Stadträte auf die Anwesenheit der Antragstellerin beim Neujahrsempfang nicht verzichtet hätten.

Am 9. Februar 2016 wurde gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 Klage erhoben und gleichzeitig der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe.

Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig.

Er sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Antragstellerin nicht vorweg angehört worden sei.

Der Bescheid verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten, namentlich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Er verstoße zugleich gegen das Verbot einer Diskriminierung wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Parteienfreiheit (Art 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Es fehle jede verfassungsrechtliche Würdigung der Rechte der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Ihr falle ein totaler Ermessensausfall zur Last.

Eine wörtliche oder auch sinngemäße Wiederholung der betreffenden Aussagen wäre von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, also keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Keine der in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Grundrechtsschranken sei berührt, insbesondere sei kein Straftatbestand erfüllt. Das UzWG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) ermächtige die Einsatzkräfte unter den dort genannten Voraussetzungen - nicht zuletzt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - durchaus auch, von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Auf die Notwendigkeit, beim Schusswaffeneinsatz in derartigen Fällen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten, habe die Antragstellerin in dem Interview ausdrücklich hingewiesen (…“Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt…“).

Mit dem Hinweis auf die besondere „Symbolwirkung“ des Rathauses möchte die Antragsgegnerin den Widmungszweck ihrer öffentlichen Einrichtung mit einem Tabu-Zauber aufladen, der das Eindringen „unfriedlicher Personen“ verhindere. Welche Personen sich außerhalb des Widmungszwecks bewegen, wolle die Antragsgegnerin offenbar durch eine Gesinnungsprüfung ermitteln und nach Gutdünken entscheiden.

Es obliege der Antragsgegnerin, solchen Personen den Zutritt zum räumlichen Bereich zu versagen, bei deren Erscheinen eine ordnungsgemäße Tätigkeit einer Verwaltungseinrichtung gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Hierbei müsse die Feststellung aber von auf Tatsachen beruhenden Störungen in der Vergangenheit die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft mit weiteren Störungen zu rechnen sei. Derartige Tatsachen zeige der angefochtene Bescheid nicht auf.

Die Antragstellerin bewege sich aufgrund der Einladung der w-Stadträte als Festrednerin zu dem zulässigen Neujahrsempfang im Rahmen des Widmungszwecks. Die Antragsgegnerin mache geltend, dass die Antragstellerin durch ihre „provokativen Aussagen … Gewalttätigkeiten“ bei dem Neujahrsempfang oder anderen Gelegenheiten provozieren würde. Wenn sich Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen zu Gewalttätigkeiten provozieren lassen sollten, seien sie die Störer, denen ein Hausverbot zu erteilen wäre. Darüber hinaus trage die Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Tatsachen vor, welche die Prognose stützen könnten, dass es überhaupt zu Gewalttätigkeiten kommen könne. Selbst wenn solche Gefahren, z. B. durch eine polizeiliche Lageeinschätzung, aufgezeigt worden wären, wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, diesen durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken.

Im Rahmen einer Schutzschrift zu einem etwaigen Antrag nach § 123 VwGO, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 9. Februar 2016, wurde zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2016 verwiesen. Zum Sachverhalt führte die Antragsgegnerin noch aus, dass die beiden w-Stadträte die mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 5. Februar 2016 geäußerte Bitte, vom Vorhaben eines Neujahrsempfangs mit der Antragstellerin Abstand zu nehmen, mit Schreiben vom 8. Februar 2016 abgelehnt hätten. Daraufhin habe die Antragsgegnerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Februar 2016 die Genehmigung vom 16. Dezember 2015 zur Durchführung des Neujahrsempfangs im Rathaus, ..., am 12. Februar widerrufen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen wurde u. a. ergänzend dargelegt, dass das Hausverbot auch aus Sicherheitsgründen erfolgt sei. Für den Rathausplatz sei eine Gegendemonstration angekündigt worden. Zusammenstöße zwischen Sympatisanten und Gegnern des w-Neujahrsempfangs seien zu befürchten, welche zu Körperverletzungen und Beschädigungen der historischen Bausubstanz des Rathauses führen könnten.

Die Antragstellerseite vertiefte ihre Ausführungen mit Fax-Schreiben vom 10. Februar 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Da das streitgegenständliche Hausverbot „ab sofort“, also ab Zustellung des Bescheids, verfügt wurde und bis 31. März 2017 gelten soll, besteht ein Rechtsschutzinteresse für die im Eilverfahren beantragte Entscheidung, auch wenn die Genehmigung für den geplanten Neujahrsempfang am 12. Februar 2016, auf dem eine Rede der Antragstellerin stattfinden soll, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 widerrufen wurde. Da die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch läuft, ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht absehbar, ob der Widerruf der Genehmigung und die Anordnung die Anordnung des Sofortvollzugs Bestand haben werden, also ob der Neujahrsempfang der w-Stadträte stattfinden wird oder nicht.

2. Der Antrag ist begründet.

Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der (Anfechtungs-) Klage gegen das Hausverbot wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, dem erteilten Hausverbort nicht mit sofortiger Wirkung unterworfen zu werden, gegen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Beachtung des Hausverbots abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 9. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

Bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage erweist sich das mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte Hausverbort als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlichrechtliche Hausrecht der Behörde. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt dessen Ausspruch voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind in dem Bescheid die Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem - präventiven - Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 40 BayVwVfG).

Der Erlass eines Hausverbots setzt im vorliegenden Fall voraus, dass ohne ein solches eine nicht hinnehmbare Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Rathauses zu besorgen ist. Dies würde zum einen die auf Tatsachen beruhende Feststellung erfordern, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit insbesondere als Handlungsstörerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat. Zum anderen müssten die festgestellten Störungen die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft bei einem Aufenthalt der Antragstellerin im Rathaus bzw. ihrer Teilnahme an dort stattfindenden Veranstaltungen mit weiteren bzw. entsprechenden Störungen zu rechnen ist und ihr Aufenthalt im Rathaus mit dessen Widmungszweck nicht vereinbar ist.

Ausgehend hiervon kann das gegen die Antragstellerin gerichtete Hausverbot aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen zu dessen Erlass.

Das Rathausgebäude mit dem ..., den ... und dem ... wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben (siehe Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt...“ vom 17. Dezember 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008). Im Rahmen dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben - einzelne Beispiele herausgegriffen - die ... x bei deren Neujahrsempfang 2013 den w Oberbürgermeister von Nürnberg, C, y bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere y-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin D und den Stuttgarter Oberbürgermeister E eingeladen, und die ... z hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten F und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister G eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.

Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der w-Stadträte A und B mit der Einladung der Antragstellerin (Parteivorsitzende der w) als Festrednerin im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit. Oder anders ausgedrückt, die Absicht der Antragstellerin, als Festrednerin am Neujahrsempfang der w-Stadträte am 12. Februar 2016 (oder ähnlichen künftigen Veranstaltungen) im Rathaus teilzunehmen, entspricht dem bisher üblichen und von der Antragsgegnerin genehmigten Benutzungszweck.

Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Äußerungen der Antragstellerin in ihrem Interview am 30. Januar 2016 mit dem ... können nicht als Störung der öffentlichen Ordnung angesehen werden.

Abgesehen davon, dass wegen dieser Äußerungen nach Aktenlage und Kenntnis des Gerichts im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Strafverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, liegt ein strafbares Handeln insoweit auch nicht etwa „auf der Hand“, sondern ist eher fernliegend. Im Hinblick (nicht nur) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG können provokative Aussagen eines Politikers, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllen oder zu Straftaten aufrufen, im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht als Störung der öffentlichen Ordnung gewertet oder behandelt werden. Die Auseinandersetzung und auch das Aushalten von Meinungen, die von (nicht verbotenen) Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung geäußert werden, ist ganz wesentlicher Bestandteil der durch das Grundgesetz geprägten freiheitlich demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Festzustellen bleibt in diesem Zusammenhang nur, dass die Aussagen der Antragstellerin eine bundesweite äußerst kontroverse öffentliche Diskussion ausgelöst haben, wie in den Medien und sozialen Netzwerken nachgelesen werden kann.

Stellen die Äußerungen der Antragstellerin, die sie als Parteivorsitzende einer in Deutschland nicht verbotenen Partei getätigt hat, aber keine Störung der öffentlichen Ordnung dar, so können sie, auch wenn sie politisch bzw. gesellschaftlich äußert umstritten sind, das streitgegenständliche Hausverbot - selbst wenn von einer „Wiederholungsgefahr“ auszugehen wäre - nicht rechtfertigen. Die von der Antragsgegnerin betonte Symbolstellung des Rathauses, in dem im Zusammenhang mit der Stellung der Antragsgegnerin als „Friedensstadt“ entsprechende Veranstaltungen, Preisverleihungen und Ausstellungen stattfinden, stellt zwar einen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der Ermessensentscheidung über ein Hausverbot berücksichtigt werden kann. In die Abwägung sind aber auch die Grundrechte der Antragstellerin, die durch das Hausverbot betroffen sind, einzubeziehen. Hier hat die Antragstellerseite zu Recht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das Verbot einer Diskriminierung der politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) genannt. Ausgehend von ihrer nicht haltbaren Rechtsansicht, dass entsprechende Aussagen der Antragstellerin zur Flüchtlingspolitik und Grenzsicherung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, hat die Antragsgegnerin daher die erforderliche Abwägung zwischen den für ein Hausverbot sprechenden Belangen und den genannten, durch das Hausverbot betroffenen Grundrechten der Antragstellerin nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen und die Rechte der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht gewürdigt. Entsprechende Erwägungen lassen sich im angefochtenen Bescheid und auch in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht oder höchstens rudimentär erkennen.

Die Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Hausverbots kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch nicht damit begründen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung würde zum einen durch Dritte bzw. Gegendemonstranten oder auch durch einen zu großen Besucherandrang zum Neujahrsempfang gestört, und es würden Schäden an städtischen Gebäuden befürchtet.

Die Besorgnis, es werde anlässlich einer Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigung der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, berechtigt in aller Regel nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten bzw. hier ein Hausverbot auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstranten zu Unruhen kommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 - 4 CE 87.03883 - BayVBl. 1988, 497ff).

Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss. Für Veranstaltungen von Parteien gilt dies, solange die Parteien nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind. Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 - juris).

Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Erfolglosigkeit polizeilicher Sicherheitsmaßnahmen schließen lassen.

Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vorgetragenen befürchteten Schäden an städtischem Eigentum. Auch insoweit ist der Gefahr einer Beschädigung grundsätzlich durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Sie kann nicht Grundlage für ein gegen die Antragstellerin verfügtes Hausverbot sein.

Erweist sich das Hausverbot schon im Hinblick auf den (ggf. stattfindenden) Neujahrsempfang am 12. Februar 2016 als rechtswidrig, so erweist sich das Hausverbot erst recht im Hinblick auf seine Dauer bzw. Befristung bis 31. März 2017 als rechtswidrig.

3. Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der hier als Streitwert anzusetzende Auffangwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2657/14 des Antragstellers gegen die Hausverbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: Au 7 K 16.188) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2016 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des gegen sie erlassenen Hausverbots für das Rathausgebäude ....

Die Stadträte der Antragsgegnerin A und B, Mitglieder der Partei w, haben zu dem Neujahrsempfang im Rathaus, ..., am Freitag, 12. Februar 2016 (zunächst genehmigt durch die Antragsgegnerin am 16.12.2015) zahlreiche Gäste eingeladen. In der Einladung wurde die Antragstellerin, die die Parteivorsitzende der w ist, als Festrednerin angekündigt.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort bis einschließlich 31. März 2017 ein Hausverbot für das Rathausgebäude, ... (Nummer 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an (Nummer 2).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aus Art. 56 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) leite sich die Befugnis der Antragsgegnerin ab, gegenüber Personen ein Hausverbot zu erteilen, wenn sich eine Person in einem Behördengebäude aufhalte und den Dienstbetrieb störe, sich also außerhalb des Widmungszwecks der Behörde bewege. Das Rathaus der Antragsgegnerin sei nicht eine gewöhnliche Versammlungsstätte wie eine Stadt- oder Messehalle, sondern habe in der Friedensstadt ... ein Alleinstellungsmerkmal und entfalte eine besondere Symbolwirkung. Äußerungen der Antragstellerin, die sie in einem Interview mit dem ... am 30. Januar 2016 zur Flüchtlingspolitik und insbesondere zu Maßnahmen der Grenzsicherung getätigt habe, insbesondere ihre Äußerung, „er (der Grenzpolizist) muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen“, könne als Aufforderung an Grenzpolizisten verstanden werden, auf Flüchtlinge zu schießen. Diese Äußerung sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz), der Überzeugung der Bürger und des Stadtrates der Friedensstadt... nicht vereinbar und laufe der Funktion des ... Rathauses als überregional anerkannter Stätte des Friedens zuwider. Diese Äußerung widerspreche auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992, der den Schusswaffengebrauch durch Grenzbeamte gegen Menschen auf die Verteidigung von Menschen beschränkt habe, also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen werde, eine Gefährdung von Leib und Leben anderer konkret und individuell zu befürchten sei. Da die Antragstellerin ihre Aussage nach Kenntnis der Antragsgegnerin nicht widerrufen habe, bestehe die Gefahr, dass sie derlei Aussagen auch anlässlich des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 wiederholen werde und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Es bestehe auch die Gefahr, dass durch provokative Aussagen der Antragstellerin anlässlich des Neujahrsempfangs oder anderen Terminen Gewalttätigkeiten provoziert würden. Um kommende Störungen der Nutzung des Rathauses und des Geschäftsgangs zu verhindern, sei das Hausverbot auch erforderlich, da ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet wäre, den angestrebten Zweck zu erreichen, nicht erkennbar sei. Die Angemessenheit des Hausverbots werde auch durch die Befristung bis zum 31. März 2017 gewahrt. Mit weiteren Terminen der Antragstellerin im Rathaus sei zu rechnen, da die einladenden Stadträte auf die Anwesenheit der Antragstellerin beim Neujahrsempfang nicht verzichtet hätten.

Am 9. Februar 2016 wurde gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 Klage erhoben und gleichzeitig der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe.

Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig.

Er sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Antragstellerin nicht vorweg angehört worden sei.

Der Bescheid verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten, namentlich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Er verstoße zugleich gegen das Verbot einer Diskriminierung wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Parteienfreiheit (Art 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Es fehle jede verfassungsrechtliche Würdigung der Rechte der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Ihr falle ein totaler Ermessensausfall zur Last.

Eine wörtliche oder auch sinngemäße Wiederholung der betreffenden Aussagen wäre von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, also keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Keine der in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Grundrechtsschranken sei berührt, insbesondere sei kein Straftatbestand erfüllt. Das UzWG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) ermächtige die Einsatzkräfte unter den dort genannten Voraussetzungen - nicht zuletzt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - durchaus auch, von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Auf die Notwendigkeit, beim Schusswaffeneinsatz in derartigen Fällen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten, habe die Antragstellerin in dem Interview ausdrücklich hingewiesen (…“Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt…“).

Mit dem Hinweis auf die besondere „Symbolwirkung“ des Rathauses möchte die Antragsgegnerin den Widmungszweck ihrer öffentlichen Einrichtung mit einem Tabu-Zauber aufladen, der das Eindringen „unfriedlicher Personen“ verhindere. Welche Personen sich außerhalb des Widmungszwecks bewegen, wolle die Antragsgegnerin offenbar durch eine Gesinnungsprüfung ermitteln und nach Gutdünken entscheiden.

Es obliege der Antragsgegnerin, solchen Personen den Zutritt zum räumlichen Bereich zu versagen, bei deren Erscheinen eine ordnungsgemäße Tätigkeit einer Verwaltungseinrichtung gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Hierbei müsse die Feststellung aber von auf Tatsachen beruhenden Störungen in der Vergangenheit die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft mit weiteren Störungen zu rechnen sei. Derartige Tatsachen zeige der angefochtene Bescheid nicht auf.

Die Antragstellerin bewege sich aufgrund der Einladung der w-Stadträte als Festrednerin zu dem zulässigen Neujahrsempfang im Rahmen des Widmungszwecks. Die Antragsgegnerin mache geltend, dass die Antragstellerin durch ihre „provokativen Aussagen … Gewalttätigkeiten“ bei dem Neujahrsempfang oder anderen Gelegenheiten provozieren würde. Wenn sich Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen zu Gewalttätigkeiten provozieren lassen sollten, seien sie die Störer, denen ein Hausverbot zu erteilen wäre. Darüber hinaus trage die Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Tatsachen vor, welche die Prognose stützen könnten, dass es überhaupt zu Gewalttätigkeiten kommen könne. Selbst wenn solche Gefahren, z. B. durch eine polizeiliche Lageeinschätzung, aufgezeigt worden wären, wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, diesen durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken.

Im Rahmen einer Schutzschrift zu einem etwaigen Antrag nach § 123 VwGO, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 9. Februar 2016, wurde zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2016 verwiesen. Zum Sachverhalt führte die Antragsgegnerin noch aus, dass die beiden w-Stadträte die mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 5. Februar 2016 geäußerte Bitte, vom Vorhaben eines Neujahrsempfangs mit der Antragstellerin Abstand zu nehmen, mit Schreiben vom 8. Februar 2016 abgelehnt hätten. Daraufhin habe die Antragsgegnerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Februar 2016 die Genehmigung vom 16. Dezember 2015 zur Durchführung des Neujahrsempfangs im Rathaus, ..., am 12. Februar widerrufen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen wurde u. a. ergänzend dargelegt, dass das Hausverbot auch aus Sicherheitsgründen erfolgt sei. Für den Rathausplatz sei eine Gegendemonstration angekündigt worden. Zusammenstöße zwischen Sympatisanten und Gegnern des w-Neujahrsempfangs seien zu befürchten, welche zu Körperverletzungen und Beschädigungen der historischen Bausubstanz des Rathauses führen könnten.

Die Antragstellerseite vertiefte ihre Ausführungen mit Fax-Schreiben vom 10. Februar 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Da das streitgegenständliche Hausverbot „ab sofort“, also ab Zustellung des Bescheids, verfügt wurde und bis 31. März 2017 gelten soll, besteht ein Rechtsschutzinteresse für die im Eilverfahren beantragte Entscheidung, auch wenn die Genehmigung für den geplanten Neujahrsempfang am 12. Februar 2016, auf dem eine Rede der Antragstellerin stattfinden soll, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 widerrufen wurde. Da die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch läuft, ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht absehbar, ob der Widerruf der Genehmigung und die Anordnung die Anordnung des Sofortvollzugs Bestand haben werden, also ob der Neujahrsempfang der w-Stadträte stattfinden wird oder nicht.

2. Der Antrag ist begründet.

Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der (Anfechtungs-) Klage gegen das Hausverbot wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, dem erteilten Hausverbort nicht mit sofortiger Wirkung unterworfen zu werden, gegen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Beachtung des Hausverbots abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 9. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

Bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage erweist sich das mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte Hausverbort als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlichrechtliche Hausrecht der Behörde. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt dessen Ausspruch voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind in dem Bescheid die Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem - präventiven - Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 40 BayVwVfG).

Der Erlass eines Hausverbots setzt im vorliegenden Fall voraus, dass ohne ein solches eine nicht hinnehmbare Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Rathauses zu besorgen ist. Dies würde zum einen die auf Tatsachen beruhende Feststellung erfordern, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit insbesondere als Handlungsstörerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat. Zum anderen müssten die festgestellten Störungen die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft bei einem Aufenthalt der Antragstellerin im Rathaus bzw. ihrer Teilnahme an dort stattfindenden Veranstaltungen mit weiteren bzw. entsprechenden Störungen zu rechnen ist und ihr Aufenthalt im Rathaus mit dessen Widmungszweck nicht vereinbar ist.

Ausgehend hiervon kann das gegen die Antragstellerin gerichtete Hausverbot aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen zu dessen Erlass.

Das Rathausgebäude mit dem ..., den ... und dem ... wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben (siehe Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt...“ vom 17. Dezember 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008). Im Rahmen dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben - einzelne Beispiele herausgegriffen - die ... x bei deren Neujahrsempfang 2013 den w Oberbürgermeister von Nürnberg, C, y bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere y-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin D und den Stuttgarter Oberbürgermeister E eingeladen, und die ... z hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten F und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister G eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.

Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der w-Stadträte A und B mit der Einladung der Antragstellerin (Parteivorsitzende der w) als Festrednerin im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit. Oder anders ausgedrückt, die Absicht der Antragstellerin, als Festrednerin am Neujahrsempfang der w-Stadträte am 12. Februar 2016 (oder ähnlichen künftigen Veranstaltungen) im Rathaus teilzunehmen, entspricht dem bisher üblichen und von der Antragsgegnerin genehmigten Benutzungszweck.

Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Äußerungen der Antragstellerin in ihrem Interview am 30. Januar 2016 mit dem ... können nicht als Störung der öffentlichen Ordnung angesehen werden.

Abgesehen davon, dass wegen dieser Äußerungen nach Aktenlage und Kenntnis des Gerichts im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Strafverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, liegt ein strafbares Handeln insoweit auch nicht etwa „auf der Hand“, sondern ist eher fernliegend. Im Hinblick (nicht nur) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG können provokative Aussagen eines Politikers, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllen oder zu Straftaten aufrufen, im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht als Störung der öffentlichen Ordnung gewertet oder behandelt werden. Die Auseinandersetzung und auch das Aushalten von Meinungen, die von (nicht verbotenen) Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung geäußert werden, ist ganz wesentlicher Bestandteil der durch das Grundgesetz geprägten freiheitlich demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Festzustellen bleibt in diesem Zusammenhang nur, dass die Aussagen der Antragstellerin eine bundesweite äußerst kontroverse öffentliche Diskussion ausgelöst haben, wie in den Medien und sozialen Netzwerken nachgelesen werden kann.

Stellen die Äußerungen der Antragstellerin, die sie als Parteivorsitzende einer in Deutschland nicht verbotenen Partei getätigt hat, aber keine Störung der öffentlichen Ordnung dar, so können sie, auch wenn sie politisch bzw. gesellschaftlich äußert umstritten sind, das streitgegenständliche Hausverbot - selbst wenn von einer „Wiederholungsgefahr“ auszugehen wäre - nicht rechtfertigen. Die von der Antragsgegnerin betonte Symbolstellung des Rathauses, in dem im Zusammenhang mit der Stellung der Antragsgegnerin als „Friedensstadt“ entsprechende Veranstaltungen, Preisverleihungen und Ausstellungen stattfinden, stellt zwar einen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der Ermessensentscheidung über ein Hausverbot berücksichtigt werden kann. In die Abwägung sind aber auch die Grundrechte der Antragstellerin, die durch das Hausverbot betroffen sind, einzubeziehen. Hier hat die Antragstellerseite zu Recht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das Verbot einer Diskriminierung der politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) genannt. Ausgehend von ihrer nicht haltbaren Rechtsansicht, dass entsprechende Aussagen der Antragstellerin zur Flüchtlingspolitik und Grenzsicherung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, hat die Antragsgegnerin daher die erforderliche Abwägung zwischen den für ein Hausverbot sprechenden Belangen und den genannten, durch das Hausverbot betroffenen Grundrechten der Antragstellerin nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen und die Rechte der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht gewürdigt. Entsprechende Erwägungen lassen sich im angefochtenen Bescheid und auch in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht oder höchstens rudimentär erkennen.

Die Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Hausverbots kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch nicht damit begründen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung würde zum einen durch Dritte bzw. Gegendemonstranten oder auch durch einen zu großen Besucherandrang zum Neujahrsempfang gestört, und es würden Schäden an städtischen Gebäuden befürchtet.

Die Besorgnis, es werde anlässlich einer Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigung der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, berechtigt in aller Regel nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten bzw. hier ein Hausverbot auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstranten zu Unruhen kommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 - 4 CE 87.03883 - BayVBl. 1988, 497ff).

Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss. Für Veranstaltungen von Parteien gilt dies, solange die Parteien nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind. Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 - juris).

Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Erfolglosigkeit polizeilicher Sicherheitsmaßnahmen schließen lassen.

Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vorgetragenen befürchteten Schäden an städtischem Eigentum. Auch insoweit ist der Gefahr einer Beschädigung grundsätzlich durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Sie kann nicht Grundlage für ein gegen die Antragstellerin verfügtes Hausverbot sein.

Erweist sich das Hausverbot schon im Hinblick auf den (ggf. stattfindenden) Neujahrsempfang am 12. Februar 2016 als rechtswidrig, so erweist sich das Hausverbot erst recht im Hinblick auf seine Dauer bzw. Befristung bis 31. März 2017 als rechtswidrig.

3. Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der hier als Streitwert anzusetzende Auffangwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine private Fernsehveranstalterin, strahlt gemeinsam mit den von ihr verbreiteten Fernsehprogrammen zu Werbezwecken Teletextangebote unter anderem aus dem Erotikbereich aus.

2

Nachdem sich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in einer ihrer Sitzungen mit den Teletextangeboten der Klägerin befasst hatte, stellte die beklagte Landesmedienanstalt auf der Grundlage der Beschlüsse der KJM durch die streitige Verfügung vom 22. Dezember 2010 fest, dass in den Teletextangeboten der Klägerin in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr frei zugänglich Inhalte verbreitet würden, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren seien, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstelle. Die Beklagte missbilligte diese Angebote und untersagte deren Verbreitung außerhalb der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin die Verfügung der Beklagten aufgehoben, soweit diese die Verbreitung der Angebote untersagt hatte, und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Angebote richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin die Verfügung der Beklagten insgesamt aufgehoben und deren Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV habe die KJM ihre Beschlüsse zu begründen, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen seien (§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV). In der Begründung seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Diesen Anforderungen werde der Beschluss der KJM nicht gerecht, den die Beklagte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt habe. Unabhängig davon sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beanstandung und Untersagung des gesamten Erotik-Teletextangebots nicht den geringstmöglichen Eingriff darstelle und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

5

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte ihre Verfügung vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Sie ist der Ansicht, damit seien der Rechtsstreit in der Hauptsache und zugleich das Beschwerdeverfahren erledigt. Weigere sich die Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe nunmehr das Gericht festzustellen, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt habe und die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam seien.

6

Die Klägerin hat mitgeteilt, sie werde das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklären: Durch die Aufhebung der streitigen Verfügung sei das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens entfallen und die Beschwerde unzulässig geworden.

II

7

Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten über die Zulassung der Revision zu entscheiden (1.). Die Beschwerde ist zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

8

1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Streit um die Zulassung der Revision sich nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt.

9

Zwar hat die Beklagte den Verwaltungsakt aufgehoben, welcher den Gegenstand des Rechtsstreits bildete. Dadurch haben sich aber nur der Verwaltungsakt und damit die Hauptsache des Rechtsstreits, nicht aber hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nur ein, wenn die Beteiligten hierauf gerichtete übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben. Das ist hier nicht geschehen.

10

Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, widerspricht aber der Beklagte der Erledigungserklärung, namentlich weil er die Hauptsache nicht für erledigt hält, wandelt sich der Rechtsstreit in einen solchen über die Frage um, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nicht mehr über das ursprünglich anhängig gemachte Begehren, sondern stellt die Erledigung fest, wenn sie eingetreten ist, oder weist die Klage ab, wenn die Erledigung nicht eingetreten ist. Erklärt der Kläger während eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt, gilt nichts anderes. In diesem Fall ist im Beschwerdeverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache des Rechtsstreits und das Beschwerdeverfahren erledigt sind; ist dies der Fall, werden zugleich mit der entsprechenden Feststellung die vorinstanzlichen Entscheidungen für unwirksam erklärt (Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103; ferner Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 9).

11

Diese Rechtsfolge, also die Umwandlung des Streits um die Zulassung der Revision in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache, tritt aber nur ein, wenn der insoweit dispositionsbefugte Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht. Hebt der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt auf, gibt der Kläger aber - wie hier - keine Erledigungserklärung ab, hat das Gericht nicht (als neuen Gegenstand des Rechtsstreits) über die Erledigung der Hauptsache, sondern über die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglich anhängig gemachten Begehrens zu entscheiden, auf welche sich allerdings die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts auswirken kann. Wird der streitige Verwaltungsakt erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben, hat in dieser Fallgestaltung das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Aus den Entscheidungen, welche die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung anführt, ergibt sich nichts anderes. Sowohl der Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) als auch der schon erwähnte Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - (a.a.O.) betreffen den hier nicht gegebenen Fall, dass der Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte der Erledigung aber widerspricht. Der Beschluss vom 9. September 2008 - BVerwG 3 B 37.08 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 126) behandelt die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Beigeladener noch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen kann, wenn sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt im Beschwerdeverfahren erledigt hat, die Hauptbeteiligten, insbesondere der Kläger, aber noch keine Erledigungserklärungen abgegeben haben. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon verneint, ob der Kläger bereits prozessuale Folgerungen aus der Erledigung gezogen hat, weil die aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr klärungsfähig wäre, da dort der Kläger entweder prozessbeendende Erklärungen (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgeben müsste oder seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nunmehr als unzulässig abgewiesen werden müsste, eine Entscheidung in der Hauptsache über die möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aus diesem Grund nicht mehr zu erwarten ist.

12

Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen mithin nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die beklagte Behörde erreicht dort die Abweisung der bisher erfolgreichen Klage als unzulässig, wenn der Kläger weiterhin keine prozessbeendende Erklärung (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgibt, weil der Klage infolge der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deshalb unzulässig geworden ist. Gibt der Kläger eine prozessbeendende Erklärung ab, erreicht die beklagte Behörde damit, dass das zu ihren Lasten ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird. Dem kann der Kläger dadurch entgehen, dass er wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unter den weiteren Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Damit erreicht die beklagte Behörde, dass das Urteil der Vorinstanz mit den ihr nachteiligen Feststellungen nur aufgrund einer mit dem Beschwerdeverfahren angestrebten revisionsgerichtlichen Überprüfung aufrechterhalten bleibt.

13

2. Die Beschwerde ist zulässig.

14

Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Durch das Urteil ist der von ihr erlassene Verwaltungsakt aufgehoben worden. Das Urteil ist materiell zu ihren Lasten ergangen.

15

Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 - BGHZ 57, 224; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb § 124 Rn. 39). Das gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nicht zur Beseitigung der Beschwer eingelegt wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683). Erfasst werden damit vor allem die Fälle, in denen ein Rechtsmittel allein deshalb eingelegt wird, um im Rechtsmittelverfahren unter Aufgabe des bisherigen Anspruchs die Klage mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen.

16

Ein Ausnahmefall ist hingegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt und fortgeführt wird, obwohl sich die Hauptsache erledigt hat. Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lässt die erforderliche Beschwer nicht entfallen. Wer als Beteiligter durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird. Können diese Folgerungen - wie hier - nicht schon in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gezogen werden, kann er die Beschwerde einlegen und fortführen, auch wenn die Hauptsache erledigt ist. Dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung wegen einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, kann der in der Vorinstanz unterlegene Beklagte - wie dargelegt - nur erreichen, wenn die Revision - wie von ihm angestrebt - zugelassen und der allein dispositionsbefugte Kläger dadurch gezwungen wird, Folgerungen aus der Erledigung der Hauptsache zu ziehen. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht missbräuchlich, insbesondere wird es gerade deshalb fortgeführt, um die nach wie vor vorhandene Beschwer in dem dazu allein geeigneten Revisionsverfahren zu beseitigen.

17

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten zugemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

18

Die Beklagte sieht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,

ob der gesetzliche Auftrag an die zuständige Landesmedienanstalt in § 20 Abs. 4 JMStV, die nach § 20 Abs. 1 JMStV erforderlichen Maßnahmen gegenüber Telemedienanbietern entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrags zu treffen, die Anwendung der in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV niedergelegten Grundsätze für - einerseits - die durch die Beklagte verfügte Untersagung und - andererseits - die Beanstandung umfasst.

19

Diese Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 – BVerwG 6 B 25.14 - juris Rn. 5).

20

§ 59 Abs. 3 Satz 1 RStV, den § 20 Abs. 4 JMStV für entsprechend anwendbar bestimmt, ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu kann sie gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen. Diese Maßnahmen werden in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV nur „insbesondere" genannt, also nicht abschließend aufgezählt. Als Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 kommt auch das im Rundfunkaufsichtsrecht geläufige (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) Mittel der Beanstandung in Betracht. Mit dieser wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 24). Kommt der Beanstandung demnach Eingriffscharakter zu, so liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV normierten Anforderungen - so wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - auch auf sie Anwendung finden sollen. Diese Anforderungen gehen zurück auf § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Mediendienste-Staatsvertrags aus dem Jahr 1997; der Normgeber hat sie als „Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" bezeichnet (LTDrucks Bay 13/7716 S. 17). Da der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf sämtliche staatlichen Eingriffsakte Anwendung findet, liegt die Annahme ersichtlich fern, dass der Normgeber diese Anforderungen auf den Fall von Untersagungsverfügungen beschränken und andere Aufsichtsverfügungen von ihnen freistellen wollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - verfassungsunmittelbar - auch gegenüber Beanstandungen gelten.

21

Damit liegt im Hinblick auf die - selbständig entscheidungstragende - Annahme des Verwaltungsgerichtshofs kein Revisionsgrund vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob im Hinblick auf den anderen Begründungsteil der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt. Ist eine vorinstanzliche Entscheidung, wie hier, in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 = juris Rn. 7). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 -BauR 2010, 205 = juris Rn. 5).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.