Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Feb. 2016 - Au 7 S 16.189

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: Au 7 K 16.188) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2016 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des gegen sie erlassenen Hausverbots für das Rathausgebäude ....

Die Stadträte der Antragsgegnerin A und B, Mitglieder der Partei w, haben zu dem Neujahrsempfang im Rathaus, ..., am Freitag, 12. Februar 2016 (zunächst genehmigt durch die Antragsgegnerin am 16.12.2015) zahlreiche Gäste eingeladen. In der Einladung wurde die Antragstellerin, die die Parteivorsitzende der w ist, als Festrednerin angekündigt.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort bis einschließlich 31. März 2017 ein Hausverbot für das Rathausgebäude, ... (Nummer 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an (Nummer 2).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aus Art. 56 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) leite sich die Befugnis der Antragsgegnerin ab, gegenüber Personen ein Hausverbot zu erteilen, wenn sich eine Person in einem Behördengebäude aufhalte und den Dienstbetrieb störe, sich also außerhalb des Widmungszwecks der Behörde bewege. Das Rathaus der Antragsgegnerin sei nicht eine gewöhnliche Versammlungsstätte wie eine Stadt- oder Messehalle, sondern habe in der Friedensstadt ... ein Alleinstellungsmerkmal und entfalte eine besondere Symbolwirkung. Äußerungen der Antragstellerin, die sie in einem Interview mit dem ... am 30. Januar 2016 zur Flüchtlingspolitik und insbesondere zu Maßnahmen der Grenzsicherung getätigt habe, insbesondere ihre Äußerung, „er (der Grenzpolizist) muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen“, könne als Aufforderung an Grenzpolizisten verstanden werden, auf Flüchtlinge zu schießen. Diese Äußerung sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz), der Überzeugung der Bürger und des Stadtrates der Friedensstadt... nicht vereinbar und laufe der Funktion des ... Rathauses als überregional anerkannter Stätte des Friedens zuwider. Diese Äußerung widerspreche auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992, der den Schusswaffengebrauch durch Grenzbeamte gegen Menschen auf die Verteidigung von Menschen beschränkt habe, also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen werde, eine Gefährdung von Leib und Leben anderer konkret und individuell zu befürchten sei. Da die Antragstellerin ihre Aussage nach Kenntnis der Antragsgegnerin nicht widerrufen habe, bestehe die Gefahr, dass sie derlei Aussagen auch anlässlich des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 wiederholen werde und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Es bestehe auch die Gefahr, dass durch provokative Aussagen der Antragstellerin anlässlich des Neujahrsempfangs oder anderen Terminen Gewalttätigkeiten provoziert würden. Um kommende Störungen der Nutzung des Rathauses und des Geschäftsgangs zu verhindern, sei das Hausverbot auch erforderlich, da ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet wäre, den angestrebten Zweck zu erreichen, nicht erkennbar sei. Die Angemessenheit des Hausverbots werde auch durch die Befristung bis zum 31. März 2017 gewahrt. Mit weiteren Terminen der Antragstellerin im Rathaus sei zu rechnen, da die einladenden Stadträte auf die Anwesenheit der Antragstellerin beim Neujahrsempfang nicht verzichtet hätten.

Am 9. Februar 2016 wurde gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 Klage erhoben und gleichzeitig der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe.

Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig.

Er sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Antragstellerin nicht vorweg angehört worden sei.

Der Bescheid verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten, namentlich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Er verstoße zugleich gegen das Verbot einer Diskriminierung wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Parteienfreiheit (Art 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Es fehle jede verfassungsrechtliche Würdigung der Rechte der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Ihr falle ein totaler Ermessensausfall zur Last.

Eine wörtliche oder auch sinngemäße Wiederholung der betreffenden Aussagen wäre von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, also keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Keine der in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Grundrechtsschranken sei berührt, insbesondere sei kein Straftatbestand erfüllt. Das UzWG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) ermächtige die Einsatzkräfte unter den dort genannten Voraussetzungen - nicht zuletzt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - durchaus auch, von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Auf die Notwendigkeit, beim Schusswaffeneinsatz in derartigen Fällen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten, habe die Antragstellerin in dem Interview ausdrücklich hingewiesen (…“Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt…“).

Mit dem Hinweis auf die besondere „Symbolwirkung“ des Rathauses möchte die Antragsgegnerin den Widmungszweck ihrer öffentlichen Einrichtung mit einem Tabu-Zauber aufladen, der das Eindringen „unfriedlicher Personen“ verhindere. Welche Personen sich außerhalb des Widmungszwecks bewegen, wolle die Antragsgegnerin offenbar durch eine Gesinnungsprüfung ermitteln und nach Gutdünken entscheiden.

Es obliege der Antragsgegnerin, solchen Personen den Zutritt zum räumlichen Bereich zu versagen, bei deren Erscheinen eine ordnungsgemäße Tätigkeit einer Verwaltungseinrichtung gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Hierbei müsse die Feststellung aber von auf Tatsachen beruhenden Störungen in der Vergangenheit die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft mit weiteren Störungen zu rechnen sei. Derartige Tatsachen zeige der angefochtene Bescheid nicht auf.

Die Antragstellerin bewege sich aufgrund der Einladung der w-Stadträte als Festrednerin zu dem zulässigen Neujahrsempfang im Rahmen des Widmungszwecks. Die Antragsgegnerin mache geltend, dass die Antragstellerin durch ihre „provokativen Aussagen … Gewalttätigkeiten“ bei dem Neujahrsempfang oder anderen Gelegenheiten provozieren würde. Wenn sich Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen zu Gewalttätigkeiten provozieren lassen sollten, seien sie die Störer, denen ein Hausverbot zu erteilen wäre. Darüber hinaus trage die Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Tatsachen vor, welche die Prognose stützen könnten, dass es überhaupt zu Gewalttätigkeiten kommen könne. Selbst wenn solche Gefahren, z. B. durch eine polizeiliche Lageeinschätzung, aufgezeigt worden wären, wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, diesen durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken.

Im Rahmen einer Schutzschrift zu einem etwaigen Antrag nach § 123 VwGO, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 9. Februar 2016, wurde zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2016 verwiesen. Zum Sachverhalt führte die Antragsgegnerin noch aus, dass die beiden w-Stadträte die mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 5. Februar 2016 geäußerte Bitte, vom Vorhaben eines Neujahrsempfangs mit der Antragstellerin Abstand zu nehmen, mit Schreiben vom 8. Februar 2016 abgelehnt hätten. Daraufhin habe die Antragsgegnerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Februar 2016 die Genehmigung vom 16. Dezember 2015 zur Durchführung des Neujahrsempfangs im Rathaus, ..., am 12. Februar widerrufen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen wurde u. a. ergänzend dargelegt, dass das Hausverbot auch aus Sicherheitsgründen erfolgt sei. Für den Rathausplatz sei eine Gegendemonstration angekündigt worden. Zusammenstöße zwischen Sympatisanten und Gegnern des w-Neujahrsempfangs seien zu befürchten, welche zu Körperverletzungen und Beschädigungen der historischen Bausubstanz des Rathauses führen könnten.

Die Antragstellerseite vertiefte ihre Ausführungen mit Fax-Schreiben vom 10. Februar 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Da das streitgegenständliche Hausverbot „ab sofort“, also ab Zustellung des Bescheids, verfügt wurde und bis 31. März 2017 gelten soll, besteht ein Rechtsschutzinteresse für die im Eilverfahren beantragte Entscheidung, auch wenn die Genehmigung für den geplanten Neujahrsempfang am 12. Februar 2016, auf dem eine Rede der Antragstellerin stattfinden soll, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 widerrufen wurde. Da die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch läuft, ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht absehbar, ob der Widerruf der Genehmigung und die Anordnung die Anordnung des Sofortvollzugs Bestand haben werden, also ob der Neujahrsempfang der w-Stadträte stattfinden wird oder nicht.

2. Der Antrag ist begründet.

Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der (Anfechtungs-) Klage gegen das Hausverbot wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, dem erteilten Hausverbort nicht mit sofortiger Wirkung unterworfen zu werden, gegen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Beachtung des Hausverbots abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 9. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

Bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage erweist sich das mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte Hausverbort als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlichrechtliche Hausrecht der Behörde. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt dessen Ausspruch voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind in dem Bescheid die Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem - präventiven - Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 40 BayVwVfG).

Der Erlass eines Hausverbots setzt im vorliegenden Fall voraus, dass ohne ein solches eine nicht hinnehmbare Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Rathauses zu besorgen ist. Dies würde zum einen die auf Tatsachen beruhende Feststellung erfordern, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit insbesondere als Handlungsstörerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat. Zum anderen müssten die festgestellten Störungen die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft bei einem Aufenthalt der Antragstellerin im Rathaus bzw. ihrer Teilnahme an dort stattfindenden Veranstaltungen mit weiteren bzw. entsprechenden Störungen zu rechnen ist und ihr Aufenthalt im Rathaus mit dessen Widmungszweck nicht vereinbar ist.

Ausgehend hiervon kann das gegen die Antragstellerin gerichtete Hausverbot aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen zu dessen Erlass.

Das Rathausgebäude mit dem ..., den ... und dem ... wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben (siehe Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt...“ vom 17. Dezember 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008). Im Rahmen dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben - einzelne Beispiele herausgegriffen - die ... x bei deren Neujahrsempfang 2013 den w Oberbürgermeister von Nürnberg, C, y bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere y-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin D und den Stuttgarter Oberbürgermeister E eingeladen, und die ... z hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten F und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister G eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.

Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der w-Stadträte A und B mit der Einladung der Antragstellerin (Parteivorsitzende der w) als Festrednerin im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit. Oder anders ausgedrückt, die Absicht der Antragstellerin, als Festrednerin am Neujahrsempfang der w-Stadträte am 12. Februar 2016 (oder ähnlichen künftigen Veranstaltungen) im Rathaus teilzunehmen, entspricht dem bisher üblichen und von der Antragsgegnerin genehmigten Benutzungszweck.

Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Äußerungen der Antragstellerin in ihrem Interview am 30. Januar 2016 mit dem ... können nicht als Störung der öffentlichen Ordnung angesehen werden.

Abgesehen davon, dass wegen dieser Äußerungen nach Aktenlage und Kenntnis des Gerichts im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Strafverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, liegt ein strafbares Handeln insoweit auch nicht etwa „auf der Hand“, sondern ist eher fernliegend. Im Hinblick (nicht nur) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG können provokative Aussagen eines Politikers, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllen oder zu Straftaten aufrufen, im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht als Störung der öffentlichen Ordnung gewertet oder behandelt werden. Die Auseinandersetzung und auch das Aushalten von Meinungen, die von (nicht verbotenen) Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung geäußert werden, ist ganz wesentlicher Bestandteil der durch das Grundgesetz geprägten freiheitlich demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Festzustellen bleibt in diesem Zusammenhang nur, dass die Aussagen der Antragstellerin eine bundesweite äußerst kontroverse öffentliche Diskussion ausgelöst haben, wie in den Medien und sozialen Netzwerken nachgelesen werden kann.

Stellen die Äußerungen der Antragstellerin, die sie als Parteivorsitzende einer in Deutschland nicht verbotenen Partei getätigt hat, aber keine Störung der öffentlichen Ordnung dar, so können sie, auch wenn sie politisch bzw. gesellschaftlich äußert umstritten sind, das streitgegenständliche Hausverbot - selbst wenn von einer „Wiederholungsgefahr“ auszugehen wäre - nicht rechtfertigen. Die von der Antragsgegnerin betonte Symbolstellung des Rathauses, in dem im Zusammenhang mit der Stellung der Antragsgegnerin als „Friedensstadt“ entsprechende Veranstaltungen, Preisverleihungen und Ausstellungen stattfinden, stellt zwar einen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der Ermessensentscheidung über ein Hausverbot berücksichtigt werden kann. In die Abwägung sind aber auch die Grundrechte der Antragstellerin, die durch das Hausverbot betroffen sind, einzubeziehen. Hier hat die Antragstellerseite zu Recht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das Verbot einer Diskriminierung der politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) genannt. Ausgehend von ihrer nicht haltbaren Rechtsansicht, dass entsprechende Aussagen der Antragstellerin zur Flüchtlingspolitik und Grenzsicherung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, hat die Antragsgegnerin daher die erforderliche Abwägung zwischen den für ein Hausverbot sprechenden Belangen und den genannten, durch das Hausverbot betroffenen Grundrechten der Antragstellerin nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen und die Rechte der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht gewürdigt. Entsprechende Erwägungen lassen sich im angefochtenen Bescheid und auch in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht oder höchstens rudimentär erkennen.

Die Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Hausverbots kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch nicht damit begründen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung würde zum einen durch Dritte bzw. Gegendemonstranten oder auch durch einen zu großen Besucherandrang zum Neujahrsempfang gestört, und es würden Schäden an städtischen Gebäuden befürchtet.

Die Besorgnis, es werde anlässlich einer Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigung der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, berechtigt in aller Regel nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten bzw. hier ein Hausverbot auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstranten zu Unruhen kommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 - 4 CE 87.03883 - BayVBl. 1988, 497ff).

Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss. Für Veranstaltungen von Parteien gilt dies, solange die Parteien nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind. Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 - juris).

Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Erfolglosigkeit polizeilicher Sicherheitsmaßnahmen schließen lassen.

Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vorgetragenen befürchteten Schäden an städtischem Eigentum. Auch insoweit ist der Gefahr einer Beschädigung grundsätzlich durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Sie kann nicht Grundlage für ein gegen die Antragstellerin verfügtes Hausverbot sein.

Erweist sich das Hausverbot schon im Hinblick auf den (ggf. stattfindenden) Neujahrsempfang am 12. Februar 2016 als rechtswidrig, so erweist sich das Hausverbot erst recht im Hinblick auf seine Dauer bzw. Befristung bis 31. März 2017 als rechtswidrig.

3. Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der hier als Streitwert anzusetzende Auffangwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.