Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 15. März 2016 - M 26 K 15.2682

published on 15/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 15. März 2016 - M 26 K 15.2682
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit dem Programmangebot aus im Einzelnen genannten Gründen nicht einverstanden sei und bat deshalb um Übersendung eines Abmeldeformulars. Ansonsten betrachte er sich mit dem ... Dezember 2013 als abgemeldet und stelle die Zahlungen zum ... Januar 2014 ein. Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 darüber, dass eine Abmeldung nicht vorgenommen werde. Er setzte mit Gebühren-/Beitragsbescheiden vom ... Juli 2014 (für Oktober 2013 bis März 2014 über a... EUR) und ... August 2014 (für April 2014 bis Juni 2014 über b... EUR) rückständige Rundfunkbeiträge und je c... EUR Säumniszuschlag fest. Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 mahnte der Beklagte den Kläger in Bezug auf die Forderungen aus diesen Bescheiden.

Der Kläger führte mit Schreiben vom ... Oktober 2014 gegenüber dem Beklagten aus, dass er aus ethischer und moralischer Überzeugung sowie aus religiösen Gründen keine Geldmittel für die unverantwortliche Unterstützung von Tierquälereien und Umweltzerstörungen zu Unterhaltungszwecken zur Verfügung stelle. Zudem handele es sich beim „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter, auf den Forderungen nicht gestützt werden dürften.

Mit Festsetzungsbescheid vom ... November 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 weitere b... EUR fest.

Mit Vollstreckungsersuchen vom ... Dezember 2014 beauftragte der Beklagte das Amtsgericht A... mit der Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom ... Juli 2014 und ... August 2014.

Mit Festsetzungsbescheiden vom ... Januar 2015 (für Oktober 2014 bis Dezember 2014 über b... EUR) und ... April 2015 (für Januar 2015 bis März 2015 über b... EUR) setzte der Beklagte erneut rückständige Rundfunkbeiträge und je c... EUR Säumniszuschlag fest. Mit Schreiben vom ... April 2015 wandte sich der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid vom ... April 2015, da dieser eine Säumnisgebühr enthalte und die Berechnung unklar sei. Es werde außerdem um Erklärung gebeten, inwieweit der ARD ZDF Beitragsservice als Adressat berechtigt sei, Bescheide und Zwangsvollstreckungsanträge zu erstellen.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom ... April 2015 am ... Mai 2015 beim Amtsgericht A... erhobene Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, das am ... Dezember 2014 beauftragte Vollstreckungsersuchen und sämtliche Forderungen gegen den Kläger fallen zu lassen,

wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A... vom ... Juni 2015 an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen. Dort wurde noch ein Eilrechtsschutzverfahren (Az. M 6b S 15.2687) angelegt, da der Kläger in seinem Klageschriftsatz vom ... April 2015 auch beantragt hatte, die laufende Zwangsvollstreckung bis zum Urteil auszusetzen.

Der Kläger begründete seine Klage und seinen Antrag damit, dass er Zahlungen zum ... Januar 2014 eingestellt habe, die zugrundeliegende Kündigung jedoch nicht akzeptiert worden sei. Er erläuterte ausführlich die aus seiner Sicht bestehenden formalen Mängel der an ihn gerichteten Bescheide und Schreiben. Insbesondere rügte er, dass der als Gläubiger erscheinende ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nicht rechtsfähig sei und Unterschrift und Dienstsiegel fehlten. Außerdem vertrat er die Auffassung, dass in den gegen ihn ergangenen Bescheiden Säumniszuschläge noch nicht hätten festgesetzt werden dürfen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom ... Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, dass die vorliegende Verpflichtungsklage bereits unzulässig sei, da der Kläger sich nicht zuvor mit einem entsprechenden Antrag an den Beklagten gewandt habe. Die Verpflichtungsklage sei auch unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide sei nicht mehr zu überprüfen. Außerdem teilte der Beklagte mit, dass er das Beitragskonto zum Kläger bis zum Abschluss des Eil- und Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt habe und der im Vollstreckungsverfahren bereits ergangene Haftbefehl bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht vollstreckt werde. Einer Erledigungserklärung im Eilverfahren werde vorab zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom ... August 2015 ergänzte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung zu einem Schufa-Eintrag geführt habe, der bereits Kreditschwierigkeiten verursacht habe. Er verwies auf Entscheidungen des Landgerichts Tübingen, u. a. vom 8. Januar 2015 (Az. 5 T 296/14), und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2015 (Az. 5 L 473/15.NW). Im Übrigen seien die vom Beklagten geforderten Beträge nicht korrekt berechnet. Es seien einige Zahlungen im Jahr 2013 nicht gebucht worden. Auch der vom Beklagten zuletzt benannte Rückstand sei nicht nachvollziehbar.

Das Gericht lehnte den Antrag im Verfahren M 6b S 15.2687 mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 als unzulässig ab.

Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2016 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Mit gerichtlichem Schreiben vom ... Februar 2016 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2016 ergänzte der Kläger insbesondere noch seine Ausführungen zur Berechnung des beizutreibenden Betrags. Dieser belaufe sich nicht auf d... EUR, sondern bei Berücksichtigung aller vom Kläger geleisteten Zahlungen auf e... EUR. Selbst wenn alle unberücksichtigten Zahlungen herausgerechnet würden, ergebe sich eine Differenz von f... EUR. Der Kläger beantragt weiterhin, der Klage stattzugeben, außerdem beantragte er

eine Aufstellung des Beklagten, die den Betrag der Zwangsvollstreckung erklärt

sowie die Löschung des Eintrags gegen den Kläger im Schuldnerverzeichnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b S 15.2687 sowie auf die vom Beklagten vorgelegte Akte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 VwGO).

2. Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung der Forderungen aus dem Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom ... Dezember 2014 wendet (§ 88 VwGO), hat keinen Erfolg.

2.1. Soweit die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und im Wege der hier vom Gericht als sachdienlich erachteten Klageerweiterung (§ 91 VwGO) auf Beseitigung der Folgen der Zwangsvollstreckung im Sinne der Veranlassung der Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis gerichtet ist, ist sie zulässig, jedoch unbegründet.

2.1.1. Bei Klagen wie der Vorliegenden fehlt in der Regel zwar das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Insoweit ist zudem im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, die Anordnungsbehörde entscheidet. Eines expliziten Antrags durch den Kläger, der bereits auf die Mahnung des Beklagten vom ... Oktober 2014 mit Schreiben vom ... Oktober 2014 Einwendungen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Forderungen beim Beklagten erfolglos erhob und mit Schreiben vom ... April 2015 dem Festsetzungsbescheid vom ... April 2015 widersprach, wobei er auch die Rechtmäßigkeit von Zwangsvollstreckungsanträgen in Frage stellte, hat es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger eine gegen die Zwangsvollstreckung gerichtete Klage zum Amtsgericht erhob, jedoch nicht mehr bedurft (vgl. auch VG Bayreuth, G.v. 28.9.2015 - B 3 K 15.546 - juris).

2.1.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Rückgängigmachung damit verbundener Folgen.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft (Art. 21 Satz 2 VwZVG).

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Dem Kläger sind die der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom ... Dezember 2014 zugrundeliegenden Bescheide des Beklagten vom ... Juli 2014 und ... August 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Kläger die Bescheide durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Die Bekanntgabe der Bescheide ist vorliegend mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - nach der Historyaufstellung des Beklagten am ... Juli 2014 bzw. ... August 2014 - als bewirkt anzusehen (s. Art. 17 Abs. 2 VwZVG). Die Bescheide sind somit auch bestandskräftig geworden (s. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), denn der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab der jeweiligen Bekanntgabe weder einen Widerspruch eingelegt, noch rechtzeitig Klage erhoben (s. § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO analog). Im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die mit diesen Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil die gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - monatlich geschuldeten Beträge nicht in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums für je drei Monate geleistet wurden. Die Fälligkeit der festgesetzten Säumniszuschläge ergibt sich aus § 9 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung. Der Kläger ist mit Schreiben vom ... Oktober 2014 zu den Forderungen aus den Bescheiden vom ... Juli 2014 und ... August 2014 ergebnislos gemahnt worden. Er hat seine Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Bescheide vom ... Juli 2014 und ... August 2014 rechtswidrig seien, weil er sich abgemeldet habe, das Programmangebot aus ethischen, moralischen und religiösen Gründen ablehne, die Forderungen auf einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter beruhten, die Bescheide formale Mängel aufwiesen, ein Säumniszuschlag nicht bereits mit dem jeweiligen Erstbescheid hätte festgesetzt werden dürfen und die in den Bescheiden festgesetzten Beträge nicht korrekt berechnet seien, so sind diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unzulässig (Art. 21 Satz 2 VwZVG). Sie basieren nicht auf erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründen (z. B. Erfüllung, Erlass, Verzicht) und hätten rechtzeitig mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Für die Entscheidung, ob die Vollstreckung durch den Beklagten einzustellen ist, kommt es nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an.

Zu dem Verweis des Klägers auf Entscheidungen des Landgerichts Tübingen ist anzumerken, dass der genannte Beschluss vom 8. Januar 2015 (5 T 296/14 - juris) mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15 - juris) aufgehoben wurde. In dieser Entscheidung setzte sich der Bundesgerichtshof auch mit den Beschlüssen des Landgerichts Tübingen vom 22. August 2015 (5 T 167/15 - juris) sowie 9. September 2015 (5 T 162/15 - juris) auseinander (s. BGH, a. a. O. Rn. 18). Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (5 T 81/14 - juris) wurde bereits mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14 - juris) aufgehoben. Die vom Landgericht Tübingen beanstandeten Formalien hat der Bundesgerichtshof als unproblematisch beurteilt.

Der vom Kläger außerdem erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (B.v. 7.7.2015 - 5 L 473/15.NW - juris) betrifft einen für dieses Verfahren nicht aussagekräftigen Fall, denn der dortige Antragsteller wendet sich gegen die Art und Weise bzw. die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch eine im Wege der Vollstreckungshilfe einbezogene Stadt als Vollstreckungsbehörde.

2.1.3. Im Übrigen - dies soll im Interesse einer endgültigen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten noch ausgeführt werden - sieht das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom ... Juli 2014 und ... August 2014 ebenso wie die der weiter gegen den Kläger ergangenen Bescheide auch nicht als zweifelhaft an.

Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar (zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bayerischen Rundfunks durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice s. § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Rundfunkbeitragssatzung). Sie mussten auch nicht unterschrieben sein (Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG analog). Mit den Bescheiden hat der Beklagte für die darin genannten Zeiträume materiell rechtmäßig rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt, nachdem der als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtige Kläger (§ 2 Abs. 1 RBStV) sie nicht rechtzeitig geleistet hat (§ 7 Abs. 3 RBStV). Entgegen der Annahme des Klägers wurden - ausweislich der der Akte des Beklagten zu entnehmenden Kontenaufstellung - auch schon die Zahlungseingänge im Jahr 2013 ordnungsgemäß verbucht (s. auch Zahlungsaufforderung vom ...2.2013 mit Aufstellung der Zahlungseingänge vom ...11.2012 bis ...1.2013). Abweichend von der vom Kläger mit Schriftsatz vom ... Februar 2016 übermittelten Aufstellung war jedoch aufgrund einer Zahlung vom ... Februar 2013 nur ein Zahlungseingang von f... EUR (nicht g... EUR) zu verzeichnen (s. Schreiben des Beklagten vom ...2.2014, s. aber auch Anlage Umsatz, S. 3 zum Schriftsatz des Klägers vom ...2.2016), was dazu führte, dass am ... Februar 2013 zum Fälligwerden des Rundfunkbeitrags für das 1. Quartal 2013 abzüglich h... EUR und f... EUR (Zahlungseingänge) nur noch ein Soll von i... EUR bestand (s. auch Zahlungsaufforderung des Beklagten vom ...5.2013) und für die Verrechnung weiterer Zahlungseingänge (j... EUR am ...6.2013 und k... EUR am ...11.2013) zugrunde zu legen war. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von jeweils c... EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Auch die weiteren grundsätzlichen Einwendungen des Klägers sind nicht durchgreifend. Seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedurfte es nicht, denn diesem kommt nach dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Soweit der Kläger Kritik am Fernsehprogramm äußert, lässt sich hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ableiten. Es ist nicht Aufgabe dieses Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher Programminhalte zu befinden (s. BayVGH, U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 - Rn. 36 f.; OVG NW, U.v. 12.3.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 71). Der Rundfunkbeitrag als solcher verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit (s. OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris Rn. 13 ff.) und ist auch sonst verfassungsgemäß (ständige Rechtsprechung des VG München seit VerfGH Bayern, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris und des BayVGH, s. z. B. U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 - juris).

2.2. Die Klageerweiterung, mit der der Kläger nachträglich noch die Verurteilung des Beklagten zu der Erstellung einer Aufstellung aller Beträge begehrt, „welche den Betrag der Zwangsvollstreckung erklären“ sieht das Gericht nicht als sachdienlich an. Über sie ist daher nicht zu entscheiden. Die dem Vollstreckungsersuchen vom ... Dezember 2014 zugrundeliegenden Forderungen sind mit den Bescheiden vom ... Juli 2014 und ... August 2014 bestandskräftig festgesetzt worden. Ob die Forderungen der Höhe nach richtig sind, kann gegen bestandskräftige Festsetzungsbescheide bzw. gegen die Zwangsvollstreckung aus ihnen nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (s. obige Ausführungen und Art 21 VwZVG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte einem entsprechenden an ihn gerichteten Begehren nicht nachkommen würde. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Akteneinsicht in diesem Verfahren; sie besteht gegenüber dem Beklagten grundsätzlich auch weiterhin.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

...Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 165,78 festgesetzt(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des B
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.