Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 28. Sept. 2015 - B 3 K 15.546

bei uns veröffentlicht am28.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 3 K 15.546

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 28. September 2015

rechtskräftig: Ja

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

- Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, 80335 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... und den Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 28. September 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten.

Die Klägerin wurde seit 01.03.2008 als private Rundfunkteilnehmerin bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Fernsehgerät geführt. Die Anmeldung erfolgte durch die Klägerin am 16.04.2008 mit unterschriebenem Antwortbogen. Die Bestätigung der Anmeldung erfolgte durch die GEZ unter dem 24.04.2008.

Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2012 setzte der Mitteldeutsche Rundfunk rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 29.02.2012 in Höhe von 815,36 EUR fest.

Seit dem 01.01.2013 wird die Klägerin zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren-/Beiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 in Höhe von 274,81 EUR fest.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2014 in Höhe von 331,64 EUR fest.

Mit Schreiben vom 02.01.2015 wurde die Klägerin wegen der im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 festgesetzten Rundfunkgebühren-/Beiträge gemahnt.

Mit Schreiben vom 11.01.2015, welches am 17.01.2015 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingegangen ist, widersprach die Klägerin allen Forderungen bis Oktober 2012, weil sie nicht angemeldet gewesen sei und keine beitragspflichtigen Geräte besessen habe. Den Forderungen bis September 2014 widerspreche sie, da sie den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe.

Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 01.05.2015 das Amtsgericht Bayreuth um Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren-/Beiträge für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.05.2013 in Höhe von 1.103,67 EUR.

Am 24.06.2015 stellte die Klägerin wegen der angedrohten Vollstreckung zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth einen Antrag nach § 123 VwGO (Az.: B 3 E 15.439). Gleichzeitig erhob sie Klage (Az.: B 3 K 15.440) und beantragte:

Die Vollstreckung wird aufgehoben.

Zur Begründung gab die Klägerin an, dass sie am 11.01.2015 Widerspruch eingelegt habe. Für die Gebührenfestsetzung habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Für den Zeitraum bis 2012 habe es keine Anmeldung gegeben, noch habe sie beitragspflichtige Geräte besessen. Bis September 2014 habe sie ihren Beitragsanteil über eine Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt.

Der Beklagte nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Bayreuth vom 30.06.2015 das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 bis zum Abschluss des hiesigen Eilverfahrens und Klageverfahrens einstweilen zurück.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe es unterlassen, dem Beklagten als zuständiger Behörde ihr Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Beklagte Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich die Klägerin nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Beklagten - zu wenden habe, wenn sie die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich die Klägerin jedoch nicht an den Beklagten als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag an das Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 einzustellen, nicht zulässig. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckung eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe auch keine zulässigen Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht, weil die von ihr geltend gemachten Gründe nicht erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte werde im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Verweis auf die Zahlung des Beitragsanteils über die Antennengemeinschaft nicht zum Wegfall der Beitragspflicht führe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichte. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen.

Die Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 21.07.2015, dass sie keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe. Falls die Aktenlage ungünstig sei, beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie sei „im besagten Zeitraum“ mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen.

Auf richterlichen Hinweis vom 30.07.2015 hin erklärte der Beklagte mit Telefax vom gleichen Tag, dass er hinsichtlich des im Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 angeführten Gebührenbescheides des Mitteldeutschen Rundfunks vom 01.07.2012 die Vollstreckung nicht bzw. nicht weiter betreiben werde und stimmte zugleich einer zu erwartenden (Teil-) Erledigungserklärung der Klägerin vorab zu. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erklärte die Klägerin das Klageverfahren (Az.: B 3 K 15.440) in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 01.07.2012 für erledigt. Das Verfahren B 3 K 15.440 wurde insoweit mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13.08.2015 eingestellt. Im Übrigen wurde der noch streitige Teil des Verfahrens abgetrennt unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Außerdem wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren B 3 K 15.440, B 3 E 15.439 und B 3 E 15.547 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

1. Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a)

Die Verpflichtungsklage ist zulässig.

Zwar fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage, wenn der Kläger nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Insoweit ist im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, (zunächst) die Anordnungsbehörde entscheidet. Solche Einwendungen sind nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Es können also nur die Einwendungsgründe geltend gemacht werden, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entstanden sind (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VII). Dies ist z. B. der Fall, wenn sich der Pflichtige auf Erfüllung beruft, ganz oder teilweise Verzicht bzw. Erlass durch die Anordnungsbehörde behauptet oder die Stundung einer Forderung bzw. die Fristverlängerung bei einer gebotenen Handlung vorträgt. Die nachträgliche Rüge der Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist nach Art. 21 BayVwZVG jedoch nicht möglich (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VI).

Gemessen hieran ist die Klage zulässig, weil ein vorheriger Antrag der Klägerin nach Art. 21 BayVwZVG offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Klage lediglich Einwendungen geltend, die die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.11.2014 betreffen. Dagegen werden von ihr Einwendungen, die nach Erlass dieses Bescheides entstanden sind, nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG liegen mithin nicht vor, so dass die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht gehalten war, ihre Einwendungen vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst nach Art. 21 BayVwZVG beim Beklagten vorzubringen. Zum anderen verkennt der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin ihre Einwendungen bereits mit Schreiben vom 11.01.2015 diesem gegenüber geltend gemacht hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegeben ist.

b)

Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig ist.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aa)

Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch vom 11.01.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 - unabhängig von der Fristproblematik und des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist der Einwand der Klägerin, dass sie bisher noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, im Hinblick auf die Vollstreckung unbehelflich. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Festsetzungsbescheid geltend gemachten Rundfunkbeiträge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

bb)

Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid vom 01.11.2014 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung des schriftlichen Bescheides dadurch ersetzen, dass er der Klägerin den Bescheid durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit diesem Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Klägerin ist zudem mit Mahnschreiben vom 02.01.2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.

cc)

Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 rechtswidrig sei, weil sie sich nicht angemeldet, keine beitragspflichtigen Geräte besessen und den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe, so sind diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es sich hierbei um materielle Einwendungen handelt, die - wie bereits ausgeführt - nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG erfasst sind und somit im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Deswegen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rn. 5). Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, hält das Gericht die Einwendungen der Klägerin für nicht durchgreifend. Der Einwand der Klägerin, dass sie nicht angemeldet gewesen sei, ist bereits unzutreffend. Denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.04.2008 ein Fernsehgerät ab 01.03.2008 angemeldet. Diese Anmeldung wurde der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 24.04.2008 auch bestätigt. Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie nach der Anmeldung kein Fernsehgerät mehr besessen habe sollte, so hat dieser Umstand noch nicht dazu geführt, dass für das Jahr 2012 keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand. Denn die Rundfunkgebührenpflicht endete gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endete, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Die Gebührenpflicht für das Jahr 2012 hätte also erst dann geendet, wenn die Klägerin ihr Fernsehgerät schriftlich abgemeldet hätte. Dies hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Eine schriftliche Abmeldung ist der vorgelegten Behördenakte auch nicht zu entnehmen. Auch die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge bis Mai 2013 im Bescheid vom 01.11.2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen ist und sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung an den Antragsgegner entrichtet hat. Weil die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft, ist es auch unerheblich, dass die Klägerin mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen ist.

2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 274,81 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung hinsichtlich des Bescheides vom 01.11.2014 beträgt 274,81 EUR (vgl. hierzu das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015), so dass dieser Betrag als Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 137,41 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Gebühren-/Beitragsbescheiden des Antragsgegners.

Die Antragstellerin wurde seit 01.03.2008 als private Rundfunkteilnehmerin bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Fernsehgerät geführt. Die Anmeldung erfolgte durch die Antragstellerin am 16.04.2008 mit unterschriebenen Antwortbogen. Die Bestätigung der Anmeldung erfolgte durch die GEZ unter dem 24.04.2008.

Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2012 setzte der Mitteldeutsche Rundfunk rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 29.02.2012 in Höhe von 815,36 EUR fest.

Seit dem 01.01.2013 wird die Antragstellerin zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkgebühren-/Beiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 in Höhe von 274,81 EUR fest.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2014 in Höhe von 331,64 EUR fest.

Mit Schreiben vom 02.01.2015 wurde die Antragstellerin wegen der im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 festgesetzten Rundfunkgebühren-/Beiträge gemahnt.

Mit Schreiben vom 11.01.2015, welches am 17.01.2015 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingegangen ist, widersprach die Antragstellerin allen Forderungen bis Oktober 2012, weil sie nicht angemeldet gewesen sei und keine beitragspflichtigen Geräte besessen habe. Den Forderungen bis September 2014 widerspreche sie, da sie den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe.

Der Antragsgegner ersuchte mit Schreiben vom 01.05.2015 das Amtsgericht ... um Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren-/Beiträge für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.05.2013 in Höhe von 1.103,67 EUR.

Am 24.06.2015 erhob die Antragstellerin wegen der angedrohten Vollstreckung zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage und beantragte nach § 123 VwGO:

1. Die Vollstreckung wird ausgesetzt.

2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Begründung gab die Antragstellerin an, dass sie am 11.01.2015 Widerspruch eingelegt habe. Für die Gebührenfestsetzung habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Für den Zeitraum bis 2012 habe es keine Anmeldung gegeben, noch habe sie beitragspflichtige Geräte besessen. Bis September 2014 habe sie ihren Beitragsanteil über eine Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt.

Der Antragsgegner nahm mit Schreiben an das Amtsgericht ... vom 30.06.2015 das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 bis zum Abschluss des hiesigen Eilverfahrens und Klageverfahrens einstweilen zurück.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sei bereits unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag fehle, da es die Antragstellerin unterlassen habe, dem Antragsgegner als zuständiger Behörde ihr Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Antragsgegner Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich die Antragstellerin nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Antragsgegner - zu wenden habe, wenn sie die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich die Antragstellerin jedoch nicht an den Antragsgegner als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag ans Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 einstweilen einzustellen, nicht zulässig. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass der Antrag nach § 123 VwGO auch unbegründet sei. Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Zum einen habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern ihr ein schwerer Nachteil drohe, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Zum anderen bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, dass die Vollstreckung einstweilen eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Die Antragstellerin habe auch keine zulässigen Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht, weil die von ihr geltend gemachten Gründe nicht erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte werde im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Verweis auf die Zahlung des Beitragsanteils über die Antennengemeinschaft nicht zum Wegfall der Beitragspflicht führe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichte. Dazu habe die Antragstellerin nichts vorgetragen.

Die Antragstellerin ergänzte mit Schriftsatz vom 21.07.2015, dass sie keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe. Falls die Aktenlage ungünstig sei, beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie sei „im besagten Zeitraum“ mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen.

Auf richterlichen Hinweis vom 30.07.2015 hin erklärte der Antragsgegner mit Telefax vom gleichen Tag, dass er hinsichtlich des im Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 angeführten Gebührenbescheides des Mitteldeutschen Rundfunks vom 01.07.2012 die Vollstreckung nicht bzw. nicht weiter betreiben werde und stimmte zugleich einer zu erwartenden (Teil-) Erledigungserklärung der Antragstellerin vorab zu. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erklärte die Antragstellerin das Eilverfahren (Az.: B 3 E 15.439) in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 01.07.2012 für erledigt. Das Verfahren B 3 E 15.439 wurde insoweit mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13.08.2015 eingestellt. Im Übrigen wurde der noch streitige Teil des Eilverfahrens abgetrennt unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in der nachfolgenden Nummer 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Außerdem hat die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung bis heute keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, so dass der Antragstellerin auch aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte.

2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.

a) Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde vorher mit der Sache bzw. einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde. In der Regel fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO, wenn der Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat, es sei denn, die Sache ist sehr eilig und die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig erledigt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 22). Insoweit ist zwar im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, (zunächst) die Anordnungsbehörde entscheidet. Solche Einwendungen sind nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Es können also nur die Einwendungsgründe geltend gemacht werden, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entstanden sind (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VII). Dies ist z. B. der Fall, wenn sich der Pflichtige auf Erfüllung beruft, ganz oder teilweise Verzicht bzw. Erlass durch die Anordnungsbehörde behauptet oder die Stundung einer Forderung bzw. die Fristverlängerung bei einer gebotenen Handlung vorträgt. Die nachträgliche Rüge der Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist nach Art. 21 BayVwZVG jedoch nicht möglich (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VI).

Gemessen hieran ist der Eilantrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, weil ein vorheriger Antrag der Antragstellerin nach Art. 21 BayVwZVG offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Antragstellerin macht im Rahmen ihres Eilantrages lediglich Einwendungen geltend, die die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.11.2014 betreffen. Dagegen werden von ihr Einwendungen, die nach Erlass dieses Bescheides entstanden sind, nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG liegen mithin nicht vor, so dass die Antragstellerin - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht gehalten war, ihre Einwendungen vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst nach Art. 21 BayVwZVG beim Antragsgegner vorzubringen. Zum anderen verkennt der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen bereits mit Schreiben vom 11.01.2015 diesem gegenüber geltend gemacht hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO gegeben ist.

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet.

aa) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht mangels Eilbedürftigkeit kein Grund (mehr), der Antragstellerin mittels einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz zu gewähren.

Im Fall der Verwaltungsvollstreckung ist ein Anordnungsgrund abzulehnen, wenn eine Gefährdung von Rechten des Antragstellers durch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme nicht droht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vollstreckende Gläubiger zusagt, eine bestimmte Maßnahme einstweilen nicht zu treffen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, § 123 Rn. 79).

Vorliegend drohen der Antragstellerin keine unmittelbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner (mehr), weil dieser sein Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 mit Schreiben vom 30.06.2015 an das Amtsgericht ... einstweilen zurückgenommen hat. Die Antragstellerin muss daher jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Somit ist auch kein Anordnungsgrund (mehr) gegeben.

bb) Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht. Denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aaa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch vom 11.01.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 - unabhängig von der Fristproblematik und des Antrags der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist der Einwand der Antragstellerin, dass sie bisher noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, im Hinblick auf die Vollstreckung unbehelflich. Die Antragstellerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Festsetzungsbescheid geltend gemachten Rundfunkbeiträge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

bbb) Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Bescheid vom 01.11.2014 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Antragsgegner durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung des schriftlichen Bescheides dadurch ersetzen, dass er der Antragstellerin den Bescheid durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit diesem Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Antragstellerin ist zudem mit Mahnschreiben vom 02.01.2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.

ccc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 rechtswidrig sei, weil sie sich nicht angemeldet, keine beitragspflichtigen Geräte besessen und den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe, so sind diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es sich hierbei um materielle Einwendungen handelt, die - wie bereits ausgeführt - nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG erfasst sind und somit im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geprüft werden. Deswegen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. VG Dresden, B.v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rn. 5). Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, hält das Gericht die Einwendungen der Antragstellerin für nicht durchgreifend. Der Einwand der Antragstellerin, dass sie nicht angemeldet gewesen sei, ist bereits unzutreffend. Denn die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16.04.2008 ein Fernsehgerät ab 01.03.2008 angemeldet. Diese Anmeldung wurde der Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 24.04.2008 auch bestätigt. Selbst wenn man nun zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sie nach der Anmeldung kein Fernsehgerät mehr besessen habe sollte, so hat dieser Umstand noch nicht dazu geführt, dass für das Jahr 2012 keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand. Denn die Rundfunkgebührenpflicht endete gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endete, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Die Gebührenpflicht für das Jahr 2012 hätte also erst dann geendet, wenn die Antragstellerin ihr Fernsehgerät schriftlich abgemeldet hätte. Dies hat die Antragstellerin aber nicht vorgetragen. Eine schriftliche Abmeldung ist der vorgelegten Behördenakte auch nicht zu entnehmen. Auch die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge bis Mai 2013 im Bescheid vom 01.11.2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen ist und sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung an den Antragsgegner entrichtet hat.

3. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung hinsichtlich des Bescheides vom 01.11.2014 beträgt insgesamt 274,81 EUR (vgl. hierzu das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015). Ausgehend hiervon wird der Streitwert auf 137,41 EUR festgesetzt, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes anzusetzen ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

  • 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den in ihrem Rechtsamt zum 1. März 2013 zur Besetzung (Stellenausschreibungs-Nr. 86/2013-30) ausgeschriebenen und nach der BesGr. A 11BBesO bzw. Vergütungsgruppe IVa BAT (entspr. Entgeltgruppe 10 TVöD) bewerteten Dienstposten einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters zur Bearbeitung von Schadenfällen aus den Bereichen Haftpflicht (Buchstaben M – Z) und Autokasko etc. (StPlNr. 50000265) mit der Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

  • 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.