Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 9 SN 14.3801

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Baumarktes.

Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt auf den Grundstücken FlNrn. 1189/55 und 1189/68, Gemarkung … (Baugrundstück), die Errichtung eines Baumarktes mit Gartencenter. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 1189/108, 1189/109 und 1189/40, Gemarkung …, die jeweils mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebaut sind.

Die Grundstücke der Antragstellerin und das Baugrundstück lagen bisher beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F …straße“ vom 24. April 1992. Dieser setzte für das Baugrundstück und die Grundstücke der Antragstellerin als Art der Nutzung Gewerbegebiet fest.

Für das Baugrundstück hat die Beigeladene zu 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49b/12 vom 10. Februar 2014 erlassen. Dieser nimmt das Baugrundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F …straße“ heraus und setzt für dieses als Art der Nutzung ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Bau- und Gartenmarkt“ fest. In den auf dem Bebauungsplan im Original vorhandenen Verfahrensvermerken heißt es unter Nr. 4.: „Die Gemeinde … hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2013 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 26. November 2013 als Satzung beschlossen“. Unter diesem Verfahrensvermerk befindet sich die Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. mit dem Datum „28. November 2013“. Darauf folgt der Verfahrensvermerk Nr. 5. mit der Überschrift: „Ausgefertigt“. Dieser Verfahrensvermerk hat das Datum 10. Februar 2014 und trägt ebenfalls die Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. Als Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,91 festgesetzt. In Nr. 3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass „die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO (Bayerische Bauordnung)“ angeordnet wird. In der Begründung des Bebauungsplans wird u.a. ausgeführt, Anlass und Ziel der Planung sei die Verlegung des bestehenden Baumarktes in der F …straße 6 auf die F …straße 5 und 5a. Es solle mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Schaffung eines konkurrenzfähigen Baumarktes mit Gartencenter in integrierter Lage ermöglicht werden. Damit werde ein derzeit ungenutzter Gewerbestandort revitalisiert.

Mit Bescheid vom 18. August 2014 genehmigte der Antragsgegner die Errichtung des streitgegenständlichen Bau- und Gartenmarktes.

Mit Telefax vom 28. August 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 18. August 2014 aufzuheben (M 9 K 14.3787).

Darüber hinaus beantragt sie im vorliegenden Verfahren,

  • 1.die Vollziehung der Baugenehmigung vom 18. August 2014 auszusetzen,

  • 2.dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Beigeladenen zu 1. begonnenen Arbeiten an dem genehmigten Vorhaben mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen,

  • 3.bis zur Entscheidung der Kammer der Beigeladenen zu 1. die weitere Bauausführung zu untersagen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin im Antragsschriftsatz und im ergänzenden Schriftsatz vom ... Oktober 2014 aus, dass die Baugenehmigung nachbarliche Rechte verletze. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin werde nicht beachtet. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei als großflächiger Baumarkt im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzte deshalb das Recht der Antragstellerin auf Erhalt der Eigenart des Baugebiets. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 sei unwirksam, weshalb die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. im Bebauungsplan Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F …straße“ liegen würden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da dieser Bebauungsplan ein völlig widersprüchliches Baubauungsplankonzept im Gegensatz zu dem bestehenden „Gewerbegebiet F …straße“ verfolge. Der bestehende Bebauungsplan „Gewerbegebiet F …straße“ wolle gerade die Ansiedelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verhindern. Der mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Gebäudekörper und die mit diesem Bebauungsplan zugelassene GRZ von 0,91 würden die bisherige Prägung durch hochwertige, ansprechende Bürogebäude mit stark eingegrünten Freiflächenbereichen radikal ins Negative verändern. Es handle sich um eine Gefälligkeitsplanung. Der Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin sei im Bebauungsplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht abgewogen worden. Es liege auch aus anderen Gründen ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. So sei entgegen dem ursprünglichen Bebauungsplankonzept eine weitere Verkehrsbelastung mit der Neuansiedlung verbunden, die in dem Verkehrsgutachten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vom Oktober 2012 nicht zutreffend beurteilt worden sei. Die Inhalte dieses Gutachtens würden dem Verkehrsgutachten vom Februar 1990 widersprechen. Es liege darüber hinaus ein vollständiger Abwägungsausfall hinsichtlich der Lösung der Immissionskonflikte vor. Die Festsetzung der GRZ von 0,91 verstoße darüber hinaus gegen die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO. Es fehle an einem Raumordnungsverfahren. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen Bauordnungsrecht, da die Anlieferung im Wege einer Lkw-Umfahrt bei realistischem Betriebsablauf eine ausreichende Zufahrt für die Feuerwehr behindern werde.

Die Abstandsflächenregelung in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer I.3 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, welche Abstandsflächenregelung gelte, da mit dem Verweis auf Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO nicht geklärt werde, ob die Abstände in Kerngebieten von 0,5 H oder in Gewerbegebieten von 0,25 H anzuwenden seien. Auch die Festsetzung einer Einfriedung in den textlichen Festsetzungen Ziffer II.4 Abs. 2 sei unwirksam, da die Höhe des zugelassenen Zauns nicht mit Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO vereinbar sei. Jedenfalls sei der Bebauungsplan unwirksam, da der Satzungsbeschluss durch Unterschrift vom 28. November 2013 bestätigt worden sei, obwohl dieser erst am 12. Dezember 2013 gefasst worden sei. Eine Originalurkunde sei daher nicht vorhanden.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, da die Grundstücke der Antragstellerin einem Gebäudekörper mit einer Länge von 160 m gegenüberliegen würden. Die Lkw-Umfahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze führe zu unzumutbaren Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen. Zu der schalltechnischen Untersuchung im Rahmen des Bauantragsverfahrens (C. H … … …-GmbH vom 09.04.2014) wurde eine Stellungnahme von Herrn … F … von der I … GmbH vom 27. August 2014 vorgelegt. Danach gehe die schalltechnische Untersuchung zu Unrecht von 2.030 Kfz-Fahrten pro Tag aus. Unter Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie hätte die Frequentierung des geplanten Baumarktes mit 4.480 Kfz-Fahrten pro Tag berechnet werden müssen. Die Richtigkeit der Schallberechnung sei damit zweifelhaft. Auch die Lärmauswirkungen durch die Tiefgaragenentlüftungen seien durch die Baugenehmigung weder geregelt noch ausreichend untersucht. Der Baugenehmigungsbescheid enthalte keine Auflagen zu Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage und lasse den Aufstellungsort im Unklaren. Die Auflage zur Freihaltung der Feuerwehrumfahrt in Nr. 22 der Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids könne tatsächlich nicht erfüllt werden. Die geplante Errichtung des Stabgitterzauns führe aufgrund der Aufschüttung des Geländes auf dem Baugrundstück zu einer faktischen Höhe von 2,75 m und sei bauordnungsrechtlich unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2014 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1., den Antrag abzulehnen.

Es liege keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vor, da ein baugebietsübergreifender Anspruch nicht bestehe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 sei wirksam. Eine Ausfertigung sei ausweislich des Verfahrensvermerks in Nr. 5 am 10. Februar 2014 erfolgt. Die Festsetzung zu den Abstandsflächen sei hinreichend bestimmt. Es ergebe sich aus dieser, dass die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung, im Sondergebiet ein H, einzuhalten seien. Weder hinsichtlich des Immissionskonflikts noch hinsichtlich der Verkehrsbelastung liege ein Abwägungsmangel vor. Die Immissionsbeurteilung sei in zutreffender Weise dem Bauantragsverfahren vorbehalten geblieben. Eine widersprüchliche Beurteilung der Verkehrsbelastung sei nicht ersichtlich. Es wird eine Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. Ing. K … vom 5. September 2014 vorgelegt, wonach sich die Straßen- und Verkehrsverhältnisse seit seiner Beurteilung im Jahre 1990 geändert hätten. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Anfahrbarkeit durch die Feuerwehr wird auf das Brandschutzkonzept zum Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwiesen, das durch die Stellungnahme der Geschäftsstelle des Kreisbrandrates vom 12. Mai 2014 bestätigt werde. Die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin sei durch die genehmigte Planung nicht eingeschränkt. Vielmehr sei im Falle des ursprünglichen Bebauungsplans die Realisierung eines emittierenden Gewerbetriebs mit einer fünfgeschossigen Bebauung zulässig gewesen. Der jetzige vorhabenbezogene Bebauungsplan stelle die Antragstellerin somit deutlich besser. Durch die Unterbauung der Grundstücke der Antragstellerin sei darüber hinaus eine fast vollständige Versiegelung dieser Grundstücke eingetreten.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 9 K 14.3787 Bezug genommen.

II.

Der nur zum Teil zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach dem ausdrücklichen Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin begehrt dieser neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gleichzeitig mit Nr. 2 und 3 seines Antrags den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz VwGO. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin trotz eines entsprechenden telefonischen richterlichen Hinweises des Berichterstatters den Antrag nicht auf die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung beschränkt hat, ist eine vom ausdrücklichen Wortlaut abweichende Auslegung nach § 88 VwGO nicht mehr möglich. Dies hat zur Folge, dass von mehreren Antragsgegenständen auszugehen ist, die nur zum Teil zulässig sind. Neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag auf Erlass einer direkten Baueinstellung durch das Gericht gegenüber der Beigeladenen zu 1 und die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die Beigeladene zu 1 beantragt.

Die Anträge sind nur hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig. Demgegenüber ist der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, gerichtet auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen, unzulässig. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung (VGH Mannheim, B.v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13, NVwZ-RR 2014, 752 [754]). Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es indes eines hinreichend konkreten Grundes. Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch, Sicherungsmaßnahmen beigefügt werden (BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würden. Es ist vielmehr in aller Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Der Antrag ist daher hinsichtlich der (vorbeugend) beantragten Sicherungsmaßnahmen bereits unzulässig.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zu beurteilen, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als wesentliches, jedoch nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall führt eine derartige Interessenabwägung zum Überwiegen der Interessen der Beigeladenen zu 1., da die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Eine Verletzung derartiger nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich. Sie ergibt sich weder aus der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs (1.) noch aus einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben (2.) oder der Verletzung von Bauordnungsrecht (3.).

1. Die Antragstellerin kann keine Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Gebietserhaltungsanspruch jedoch einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Nr. 19 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da für die Grundstücke der Antragstellerin und das Baugrundstück unterschiedliche Bebauungspläne gelten. Ein Gebietserhaltungsanspruch käme nur in Betracht, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12, der das streitgegenständliche Vorhaben regelt, unwirksam wäre und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach dem bisher für das gesamte Gebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 zu beurteilen wäre. Gründe, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49b/12 rechtfertigen würden, liegen indes nicht vor.

Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 15). Eine derartige offensichtliche Unwirksamkeit ist nicht erkennbar.

1.1 Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 ergibt sich nicht aus einem von der Antragstellerin behaupteten Ausfertigungsmangel.

Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass sie in dieser Form vom Gemeinderat beschlossen worden ist (BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - juris Rn. 17). Mit der Unterschrift auf der Satzung muss bestätigt werden, dass der Satzungsinhalt mit dem vom Normgeber gewollten Inhalt identisch ist (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. Ergänzungslieferung 2014, § 10 BauGB Rn. 105).

Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensvermerk Nr. 4. auf der Bebauungsplanurkunde zwar die mit einer Ausfertigung beabsichtigte Beurkundungswirkung verfehlt. Dort ist mit Datum vom 28. November 2013 bestätigt, dass der Bebauungsplan einem Beschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2013 entspreche. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich hierbei um einen offensichtlichen Mangel handelt, der unbeachtlich ist. Die für die Wirksamkeit erforderliche Beurkundung der Übereinstimmung der Satzungsurkunde mit dem Willen des Normgebers ist nämlich durch den Verfahrensvermerk Nr. 5. „Ausgefertigt“ erfolgt. Unter Nr. 5. hat der Bürgermeister der Beigeladenen zu 2. am 10. Februar 2014, mithin nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 12. Dezember 2013, nochmals bestätigt, dass die Urkunde mit dem Willen des Normgebers übereinstimmt. Die fehlerhafte Datierung des Verfahrensvermerk Nr. 4. ist daher unschädlich.

1.2 Der Bebauungsplan Nr. 49b/12 verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 1 Abs. 3 BauGB.

Die von der Antragstellerin behauptete „Gefälligkeitsplanung“ liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BayVGH, U.v. 28.7.2011 - 15 N 10.582 - juris Rn. 48). Von einer Gefälligkeitsplanung wäre nur dann zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Dies ist hier ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich nicht der Fall. Vielmehr verfolgt die Beigeladene zu 1. mit dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 die Verlagerung und damit den Erhalt eines bereits am Standort in der Nähe bestehenden Baumarkts (vgl. Nr. 1. der Begründung zum Bebauungsplan). Zugleich verfolgt sie das städtebauliche Ziel, eine brach liegende Gewerbefläche erneut einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Hierbei handelt es sich um ausschließlich städtebaulich motivierte Zielsetzungen. Eine reine Gefälligkeitsplanung ist in keiner Weise ersichtlich.

1.3 Ein offensichtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB lässt sich durch die von der Antragstellerin genannten Fälle nicht begründen.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist nach § 2 Abs. 3 BauGB alles was für die Abwägung von Bedeutung ist (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin behaupteten mangelhaften Berücksichtigung ihres Gebietsbewahrungsanspruchs im Bauleitplanverfahren. Soweit die Antragstellerin damit den Abwägungsvorgang rügt ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen zu 2. bewusst war, dass mit der Planung des Sondergebiets zugleich eine Veränderung der Gebietsart für die Nachbarschaft verbunden ist. Dieser Umstand ist derart offensichtlich, dass er einer ausdrücklichen Erwähnung in der Begründung des Bebauungsplans und in den Beschlüssen zur Abwägung nicht bedarf. Aus der fehlenden Erwähnung eines Umstands im Bauleitplanverfahren allein lässt sich nicht folgern, er sei nicht Gegenstand der Abwägung gewesen (BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 15).

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Einwand darauf abzielt, ihr Gebietserhaltungsanspruch schließe die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel neben dem Gewerbegebiet auch im Abwägungsergebnis aus, wäre dies rechtlich nicht nachvollziehbar. Nachdem Einzelhandelsbetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO als Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet allgemein zulässig sind, ist schwerlich vertretbar, sie seien dann, wenn sie wegen ihrer Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein Sondergebiet erfordern, in der bloßen Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet stets unzulässig. Hiergegen spricht im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass in dem Bebauungsplan Nr. 49/87, auf den die Antragstellerin ihren Gebietserhaltungsanspruch stützt, bereits Gebiete unterschiedlicher Nutzung abgegrenzt sind, bei denen unmittelbar an Gewerbe angrenzend Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt sind (F…straße 16 und F …straße 15). Die Vorstellung, es sei aufgrund des Gebietserhaltungsanspruchs im Abwägungsergebnis ausgeschlossen, einen großflächigen Einzelhandel neben einem Gewerbegebiet zu situieren, liegt mehr als fern.

Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beigeladene zu 2. habe gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen, indem sie eine fehlerhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt habe, kann dies die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 nicht begründen.

Es ist schon nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens im Jahr 2012 eingeholte Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten L … + B … mit Prof. Dr.-Ing. … K … vom Oktober 2012; Bebauungsplanakten Nr. 10) unzutreffend sein muss, da sie einer Verkehrsprognose aus dem Jahr 1990 widerspreche. Es versteht von selbst, dass angesichts der ständigen Veränderungen der Straßen und des Verkehrsflusses ausschließlich die aktuelle Verkehrsprognose Grundlage für die Entscheidung der Beigeladenen zu 2. sein kann. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. hat somit zu Recht auf die ergänzende Stellungnahme des Verkehrsplaners Prof. Dr. K … vom 5. September 2014 verwiesen (Bl. 76 der Gerichtsakte). Dieser legt überzeugend dar, dass die im Jahr 1990 nicht absehbaren Veränderungen Ursache für die abweichende Beurteilung waren.

Der Einwand der Antragstellerin, wonach der Immissionsschutz im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht hinreichend geprüft worden sei und damit ein Abwägungsausfall vorläge, ist unzutreffend.

Die Beigeladene zu 2. hat im Bauleitplanverfahren eine Stellungnahme des Landratsamts (Immissionsschutz- und staatliches Abfallrecht) vom 21. Juni 2013 erhalten und hierüber im Abwägungsbeschluss vom 26. September 2013 (Seite 18) befunden. In der Begründung des Bebauungsplans (Seite 13) wird die immissionsschutzrechtliche Fragestellung behandelt und die Festlegung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte zulässigerweise einer Regelung im Baugenehmigungsverfahren überlassen (BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - juris Rn. 17). Wie das im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H … … … GmbH vom 9. April 2014 und 13. Juni 2014 belegt, war der Immissionskonflikt zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und dem Bestand der Antragstellerin auch im Baugenehmigungsverfahren lösbar. Eine Überschreitung der für das Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte ist bei weitem nicht ersichtlich.

Ebenso bleibt die Rüge der Antragstellerin ohne Erfolg, wonach die unterschiedlichen Konzepte des Bebauungsplans Nr. 49b/12 und des für das Grundstück der Antragstellerin geltenden Bebauungsplans im Abwägungsergebnis nicht vertretbar seien. Es handelt sich, wie bereits erwähnt, bei dem großflächigen Einzelhandel und der Gewerbegebietsnutzung nicht um angesichts des Trennungsgrundsatzes miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungsarten. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Grundstücken der Antragstellerin um eine Büronutzung handelt und dort eine intensivere Durchgrünung vorhanden ist als auf dem Vorhabensgrundstück, führt nicht dazu, dass ein solches Abwägungsergebnis bauplanungsrechtlich nicht vertretbar wäre. Die Antragstellerin setzt hier lediglich ihre Planvorstellungen an die Stelle der hierzu berufenen Gemeinde.

1.4 Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Obergrenze des § 17 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung. § 17 BauNVO gilt, nachdem es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB handelt, gemäß § 12 Abs. 3 Satz BauGB nicht. Die Beigeladene zu 2. hat in ihrer Abwägung lediglich zu berücksichtigen, dass städtebauliche Belange die Grundflächenzahl rechtfertigen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (BVerwG, U.v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - juris Rn. 25 ff.). Angesichts der mit dem Vorhaben - und Erschließungsplan verbundenen städtebaulichen Zielsetzungen, die vorhandene, weitgehend versiegelte und brach liegende Gewerbefläche zu revitalisieren und einen bestehenden Einzelhandelsbetrieb zu erhalten, bestehen an der legitimen städtebaulichen Zielsetzung der Beigeladenen zu 2. keine Zweifel. Selbst die Antragstellerin behauptet nicht, durch die festgelegte GRZ und eine vergleichsweise geringe Eingrünung würden gesunde Arbeitsverhältnisse auf ihrem Grundstück nicht mehr gewährleistet.

1.5 Die mit dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 geplante Feuerwehranfahrtszone ist nicht deswegen rechtwidrig und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da sie den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen würde.

Das Brandschutzkonzept vom 11. April 2014, geändert am 25. Juli 2014, das durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz … H … geprüft wurde, sowie die Bestätigung der Geschäftsstelle des Kreisbrandrates vom 12. Mai 2014, belegen, dass den Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes Genüge geleistet werden kann. Die gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerseite, die sich auf bloße Vermutungen zum Ablauf der Anlieferung stützen, können nicht dazu führen, dass die vorgesehene Feuerwehranfahrt des Bebauungsplans bauordnungsrechtlich nicht verwirklichbar erscheinen würde und deshalb zur offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnte.

1.6 Der Bebauungsplan Nr. 49b/12 ist auch nicht wegen einer unbestimmten Festsetzung der Abstandsflächen in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen unwirksam.

In Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausdrücklich die Geltung der Abstandsflächenregelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO angeordnet. Damit stellt der Bebauungsplan klar, dass keine abweichende Abstandsflächenregelung im Bebauungsplan getroffen wird, sondern die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten. Eine Unbestimmtheit der Regelung ist nicht ersichtlich, insbesondere lässt die Regelung nicht offen, welche Abstandsflächentiefe gelten soll. Nachdem es sich bei dem Plangebiet weder um ein Kerngebiet noch um ein Gewerbe- oder Industriegebiet handelt, gelten die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für das Vorhaben nicht. Es verbleibt somit bei der Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Dementsprechend wurde das streitgegenständliche Bauvorhaben auch hiernach beurteilt.

1.7 Eine offensichtliche Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans aufgrund der Festsetzungen zu Einfriedungen in Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen liegt ebenso fern.

Schon der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vermutete Verstoß gegen Abstandsflächenregelungen ist nicht nachvollziehbar, da nach Ziffer II.4 des Baubauungsplans nur offene Einfriedungen ohne wandgleiche Wirkung zulässig sind. Als solche löst die Einfriedung keine Abstandsflächen aus. Eine gebäudeähnliche Wirkung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO geht auch von einem Stabgitterzaun nicht aus.

Darüber hinaus könnte die Unwirksamkeit dieser Festsetzung in keinem Fall zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Diese untergeordnete Teilregelung berührt die Planung im Gesamten und die übrigen Festsetzungen nicht und es ist nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen, dass der restliche Normbestand auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (BayVGH, U.v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 - juris Rn. 31).

2. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem im vorliegenden Fall in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot.

2.1 Ein solcher Verstoß lässt sich nicht mit der Größe des vorgesehenen Baukörpers begründen. Die maximal 10,50 m hohe Gebäudeaußenwand des Vorhabens hält die gesetzlichen Abstandsflächen ein, obwohl die Antragstellerin in einem Gewerbegebiet auch die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO von 0,25 H hinnehmen müsste. Es liegt mehr als fern, in einem solchen Fall auch bei Berücksichtigung der Baukörperlänge, die in der Umgebung nicht untypisch ist, von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu sprechen. Gleiches gilt selbstverständlich für die von der Antragstellerin bemängelte fehlende Durchgrünung. Auch aus diesem Umstand lässt sich in einem Gewerbegebiet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht herleiten.

2.2 Auch eine Überschreitung der von der Antragstellerin hinzunehmenden Lärmimmissionen ist durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten.

Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der Firma C. H … … vom 9. April 2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2014 kann der für die Antragstellerin geltende Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm von 65 dB(A) tagsüber problemlos eingehalten werden. Es wird an den Gebäuden der Antragstellerin maximal ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) prognostiziert.

Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Behauptung des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom ... Oktober 2014, wonach bei der schalltechnischen Untersuchung vom April 2014/13. Juni 2014 ein unzutreffender Kfz-An- und Abfahrtsverkehr angenommen worden sei. Das Verkehrsaufkommen ist in der schalltechnischen Untersuchung vom April 2014 aus der Verkehrsuntersuchung übernommen worden. Dabei ist der Gutachter vom bestehenden Baumarkt ausgegangen und hat die zu erwartenden Kunden im Verhältnis der Verkaufsflächensteigerung hochgerechnet. Diese am tatsächlichen Besucheraufkommen orientierte Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Seite 17 des Gutachtens vom April 2014).

Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass bei einer Steigerung des An- und Abfahrtsverkehrs der Kunden eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den Bürogebäuden der Antragstellerin eintritt. Maßgebliche Lärmquelle ist der Ladehof und die Lkw-Umfahrung (vgl. Anlage 3.3 des Gutachtens vom April 2014, Seite 30). Dementsprechend werden nur hier die höchsten Beurteilungspegel prognostiziert (vgl. Seite 11 des Gutachtens vom April 2014). Demgegenüber werden im Bereich der Tiefgargenausfahrt lediglich Beurteilungspegel zwischen 48 und 53 dB(A) erwartet. Angesichts dieser Werte ist auch bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen in keiner Weise zu erwarten, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) an den Gebäuden der Antragstellerin überschritten würde.

Auch soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, dass die Geräusche durch die Abluft der Tiefgarage nicht ausreichend geregelt seien, kann angesichts der bei weitem nicht erreichten Immissionsrichtwerte nicht angenommen werden, dass durch einen zusätzlichen Immissionsbeitrag der Tiefgaragenlüftung eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) tagsüber eintreten könnte. Eine Verletzung nachbarlicher Rechte ist insbesondere im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht anzunehmen, zumal eine Situierung der Lüftungen sicher ohne eine daraus resultierende Richtwertüberschreitung bei der Antragstellerin möglich ist.

3. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauorndungsrechts ist ebenfalls nicht gegeben.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin geltend macht, der mit der Baugenehmigung zugelassene Stabgitterzaun verletze nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts, scheidet eine solche bereits deshalb aus, da dieser Zaun so gestaltet werden kann, dass er keine gebäudegleiche Wirkung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO (VG Schleswig, U. v. 08.05.2014 - 8 A 197/12 - juris Rn. 46) hat. Es versteht sich darüber hinaus von selbst, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch bei der Abstandsflächenwidrigkeit der Einfriedung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Gesamtprojekts nicht gerechtfertigt ist.

Eine Verletzung des Art. 5 BayBO wegen der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin bemängelten Feuerwehrzufahrt ist schon wegen der fehlenden nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift (Famers in: Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 5 Rn. 15; VG München, B. v. 01.10.2012 - 8 SN 12.3614 - juris Rn. 94) unbehelflich. Art. 5 BayBO dient der Personenrettung und nicht dem Schutz der Nachbarschaft.

Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.

Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene zu 1. durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat. Die Beigeladene zu 2. hat sich einem derartigen Kostenrisiko nicht ausgesetzt und hat ihre außergerichtlichen Kosten deshalb selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch ein (unzulässiger) Antrag auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen gestellt wurde, war der Streitwert zu verdoppeln.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 9 SN 14.3801

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 9 SN 14.3801 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 9 SN 14.3801 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2015 - M 9 K 14.3787

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 11 K 1561/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 zu untersagen ist.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1 tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden (§§ 146 f. VwGO) sind nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass (II.) Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es allerdings geboten, die Antragsgegnerin zum - umgehenden - Erlass einer erst ab dem 01.06.2014 wirksamen Nutzungsuntersagung zu verpflichten (III.).
I.
Der Senat kann trotz des Antrags der Antragsgegnerin vom 08.04.2014, zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter durchzuführen (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), und ihrer Anregung, die Beteiligten auch gegen den Willen der Antragsteller an den Güterichter zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO), über die Beschwerde entscheiden, insbesondere ohne zuvor und gesondert über diese Anträge und Anregungen zu entscheiden. Der Senat hält einen Verweis der Beteiligten an den Güterichter für eine Güteverhandlung sowie weitere Güteversuche darüber hinaus für nicht angebracht.
1. Der Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins ist rechtlich gesehen eine bloße Anregung an das Gericht, über die nicht förmlich entschieden werden muss (vgl. BFH, Beschluss vom 30.10.1997 - X B 12/97 - BFH/NV 1998, 599). Ebenso sind Anträge auf einen Verweis an den Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung allein solche Anregungen (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auf. 2013, § 278 Rn. 17), über die nicht förmlich zu entscheiden ist.
2. Auch wenn der Verweis der Beteiligten an den Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung rechtlich wohl nicht das Einverständnis aller Beteiligter erfordern dürfte (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2014 - 1 A 257/10 - juris Rn. 1), erscheint ein solcher Verweis hier ebenso wenig sinnvoll wie die Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter. Denn die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, an der vorgeschlagenen Mediation kein Interesse mehr zu haben. Angesichts der insgesamt langen Dauer des Beschwerdeverfahrens (zu den Gründen unten unter III.) geriete ein Verweis an den Güterichter gegen den Willen der Antragsteller mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsenden Verpflichtung des Senats, effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 - BVerfGK 19, 407 (412)), in Konflikt.
II.
Die mit den Beschwerden vorgebrachten Rügen gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist mit dem Bauantrag des Beigeladenen zu 1 vom 11.06.2012 nicht allein die Aufstockung einer Wohnheimkapazität von 51 auf 68 Plätze zur Genehmigung gestellt und am 21.09.2012 von der Antragsgegnerin genehmigt worden. Vielmehr umfassen Bauantrag und Baugenehmigung die Änderung der Nutzung des ganzen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Daher erfasst die vom Senat mit Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/13 - angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und zwischenzeitlich der ihm nachgefolgten Klage diesen gesamten Genehmigungsumfang.
a) Das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 1, das Baugenehmigungsverfahren sei wegen der zusätzlich erhöhten Nutzung von 51 auf 68 Unterbringungsplätze durchgeführt worden, liegt, wenn man es mit der Antragsgegnerin dahingehend verstehen will, dass die Baugenehmigung vom 21.09.2012 ausschließlich wegen der geplanten Erhöhung der Unterbringungskapazität bei gleichbleibender Nutzung als Wohnheim beantragt worden sei (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.01.2014) und sie sich also nur auf 17 weitere Wohnheimplätze beziehe, offensichtlich neben der Sache. Denn der Beigeladene zu 1, dem als Bauherrn die inhaltliche Umschreibung und Umgrenzung des Vorhabens obliegt, dessen Durchführung begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - 4 C 99.77 - NJW 1981, 776 (zu § 29 BauGB); Senatsbeschluss vom 11.05.2011 - 8 S 93/11 - NVwZ-RR 2011, 754 (756) (zu § 49 LBO); Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 6), hat mit seinem Bauantrag von 11.06.2012 ausdrücklich die „Umnutzung bestehendes Wohn- und Bürogebäude mit Lagerräumen und Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“, also nicht etwa allein die Erhöhung der Anzahl von Wohnheimplätzen beantragt. Dem entsprechend wurde ihm durch die Antragsgegnerin - sprachlich aber nicht inhaltlich abweichend - eine Nutzungsänderung „Wohnheim mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen“ genehmigt. Dass der Beigeladene zu 1 die beabsichtigte vollständig neue Nutzung seines Gebäudes zur Genehmigung gestellt hat, ergibt sich auch aus seinem Schriftsatz an die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren vom 15.07.2013. Darin hat er eine Befreiung „ausdrücklich beantragt und zwar für die 68 Unterkünfte, hilfsweise für die 51 bereits bestehenden Unterkünfte“. Daher irrt der Beigeladene zu 1, wenn er behauptet, der Senatsbeschluss vom 14.03.2013 besage nichts zur zulässigen Nutzung mit 51 untergebrachten Asylsuchenden.
bb) Die entsprechende Rüge der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 31.01.2014 ist überdies deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erhoben worden ist, ohne dass zuvor vorgebracht worden wäre, dass die Baugenehmigung vom 21.09.2012 sich nur auf eine Kapazitätserhöhung bezogen hätte. Die Begründungsfrist war bereits mit Ablauf des 08.08.2013 abgelaufen, nachdem der erstinstanzliche Beschluss am 08.07.2013 zugestellt worden war.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die dem Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 dem Anspruch der Antragsteller auf die beantragten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO deshalb nicht entgegenstehen, weil sie die genehmigte und aufgenommene Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht abdecken. Diese Nutzung ist also nicht - bezogen auf 51 Plätze - doppelt genehmigt. Denn die neue, aufgenommene Nutzung verlässt die Variationsbreite der ursprünglich genehmigten Nutzung und stellt sich damit als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne sowohl des Bauordnungsrechts (§ 49, 2 Abs. 12, 50 Abs. 2 LBO) als auch des Bauplanungsrechts (§ 29 Abs. 1 BauGB) dar. Die Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 legalisieren die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber daher nicht, und zwar auch nicht teilweise.
10 
a) Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Anlage - wenigstens teilweise - eine neue, d. h. andere Zweckbestimmung gegeben wird (Sauter, LBO, Stand: März 2010, § 2 Rn. 129). Der bauplanungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung hingegen erweist sich als enger, weil er bodenrechtlichen Bezug hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919 (920 f.)). Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt mithin vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 269 ff.; Beschlüsse vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - juris Rn. 6 und vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70; Senatsbeschluss vom 25.10.2012 - 8 S 869/12 - ZfBR 2013, 60). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64). Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000, a.a.O.), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002, a.a.O.). Keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist die bloße Intensivierung der Nutzung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Einfluss des Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417 und Beschluss vom 11.07.2001 - 4 B 36.01 - BRS 64 Nr. 73).
11 
Der Regelungsumfang einer Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr zugelassenen Art der Nutzung einschließlich ihrer Variationsbreite bzw. ihrer Zweckbestimmung richtet sich nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 65; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2013 - 14 ZB 12.1899 - BauR 2014, 233). Er kann damit wesentlich auch durch den Bauantrag mitbestimmt werden, insbesondere wenn der Bauherr selbst nur einen engen Rahmen zulässiger Nutzungen zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben eingrenzt.
12 
b) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sowohl im bauordnungsrechtlichen wie auch im bauplanungsrechtlichen Sinne als eine Änderung der bislang genehmigten Nutzung als „Lehrlingswohnheim“ und ist diese deshalb auch genehmigungsbedürftig.
13 
aa) Die Variationsbreite der bisherigen, bestandskräftig genehmigten Nutzung wird mit der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber überschritten. Es handelt sich um eine Nutzungsänderung im Sinne der Landesbauordnung, weil dem Gebäude eine relevante neue Zweckbestimmung gegeben wird. Denn es wird nicht mehr als das mit den Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 genehmigte „Lehrlingswohnheim“ genutzt. Der Bereich der vom Bauherrn mit seinen Genehmigungsanträgen selbst vorgegebenen, bisherigen Zweckbestimmung wird verlassen. Den Baugenehmigungen ist nicht zu entnehmen, dass die Eingrenzung “internatsmäßiges Lehrlingswohnheim“ (Baugenehmigung vom 06.11.1975) bzw. „Lehrlingswohnheim“ (Baugenehmigung vom 18.05.1992) lediglich die damals konkret beabsichtigte Nutzung beschreiben, die zur Genehmigung gestellte Nutzungsart aber eine darüber hinausgehende Variationsbreite sonstiger Nutzungen umfassen sollte.
14 
bb) Es liegt auch eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der bisherigen Nutzung ist möglicherweise abweichend von der nunmehr zur Genehmigung gestellten Nutzung zu beurteilen, weil sie bodenrechtliche Belange neu berühren kann.
15 
(1) Ausgehend von der dem Beigeladenen zu 1 am 06.11.1974 erteilten Baugenehmigung ergibt sich die mögliche Berührung bodenrechtlicher Belange bereits daraus, dass das Vorhaben „Einrichtung einer Berufsfördermaßnahme durch den Caritas-Verband für Württemberg - Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims“ „unter Befreiung von § 30 BBauG i.V. mit § 8 BauNVO“ genehmigt worden ist. Denn eine - teilweise - neue Zweckbestimmung des Vorhabens, wie sie hier getroffen worden ist (siehe I. 2. b) aa)), ist immer geeignet, für die Ausübung des Befreiungsermessens aus § 31 Abs. 2 BauGB neue wesentliche Umstände aufzuwerfen. Dabei ist es ohne Belang, ob für das neue Vorhaben ein anderer Befreiungstatbestand (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB) eingreift. Denn die von der Behörde geforderte Ermessensentscheidung unterscheidet sich deutlich von dem zu prüfenden Tatbestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2008 - 4 B 16.08 - BRS 73 (208) Nr. 69 Rn. 7). Ebenso ist es unerheblich, ob die Rechtmäßigkeit einer Befreiung, die der Senat hinsichtlich der geplanten Nutzungsänderung sehr kritisch sieht (Senatsbeschluss vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13), tatsächlich anders zu beantworten ist als bei der 1975 erteilten Befreiung. Denn eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt bereits dann vor, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit möglicherweise abweichend zu beurteilen ist.
16 
(2) Aber auch unbeschadet der Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Nutzungsart unterscheidet sich die jetzt zur Genehmigung gestellte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bauplanungsrechtlich erheblich von der bislang genehmigten Nutzung als „Lehrlingswohnheim“.
17 
Für die Beurteilung, ob eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 - um eine solche handelt es sich bei der 1975 genehmigten Einrichtung einer Berufsförderungsmaßnahme durch den Caritas-Verband mit dem Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims mit Werkstattgebäude - mit der allgemeinen Zweckbestimmung und der konkreten Eigenart des Gewerbegebiets vereinbar ist, kommt es darauf an, ob die Anlage eine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine zulässige Hauptnutzungsart erfüllt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 8 BauNVO Rn. 44). Dies ist bei einem Lehrlingswohnheim mit angeschlossener Werkstätte im Gewerbegebiet zu bejahen. Der erstrebte Zweck des Wohnens am Ort der Ausbildungswerkstätte führt zu einer engen funktionalen Verklammerung der wohnähnlichen Nutzung mit der typischen, allgemein im Gewerbegebiet zulässigen gewerblichen Hauptnutzung (vgl. § 8 Abs. 2 BauNVO). Hingegen fehlt eine solche Ausrichtung bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber - deren Einordnung als Anlage für soziale Zwecke einmal unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173 und Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384) - offensichtlich. Daraus ergibt sich, dass die ursprünglichen Baugenehmigungen die Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht legalisieren, sondern vielmehr mit der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt sein können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.
18 
(3) Soweit der Beigeladene zu 1 geltend macht, dass die „Lehrlinge aus schwierigen familiären Verhältnissen stammten“, diese daher am Wochenende von der Möglichkeit, ihre Familien zu besuchen, nur eingeschränkt Gebrauch gemacht hätten und damit während der gesamten Ausbildungszeit grundsätzlich rund um die Uhr in dem Wohnheim untergebracht gewesen seien, vermag dies an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für die meisten der einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Asylbewerber die Unterkunft faktisch für den gesamten Tag zum Lebensmittelpunkt wird, während bei der bislang genehmigten Nutzung werktäglich ein Bewohnen der Zimmer durch die Auszubildenden während der Arbeits- und Schulzeiten faktisch nachgerade ausgeschlossen gewesen ist. Unerheblich ist dabei, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit tatsächlich abweichend zu beurteilen ist oder ob die ursprüngliche Genehmigung - die unter Befreiung von § 8 BauNVO erteilt worden ist - rechtmäßig ergangen ist. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kommt es nur auf den Umstand an, dass die bodenrechtlichen Fragen neu aufgeworfen sind. Die vom Beigeladenen zu 1 diskutierte Frage des Aufenthalts an den Wochenenden ist daher unerheblich. Ebenfalls unerheblich sind insoweit die im Zuge der Nutzungsänderung vorgenommenen baulichen Veränderungen und deren Genehmigungsbedürftigkeit.
19 
(4) Das dem Vortrag des Beigeladenen zu 1 entsprechende Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist aus den gleichen Gründen ebenfalls erfolglos. Soweit sie darüber hinaus rügt, dass sich die neue, umstrittene Nutzung innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Wohnheimnutzung bewege, weil der Zweck, nämlich die wohnähnliche Nutzung, sowie der Umfang, nämlich entsprechend einer Mitteilung des Beigeladenen zu 2 51 Personen, vollständig gewahrt bleibe, gebietet auch dies keine andere rechtliche Beurteilung. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung - sowohl im bauplanungsrechtlichen wie auch bauordnungsrechtlichen Sinne - kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bisherige und die beabsichtigte Nutzung unterschiedlichen Nutzungskategorien aus den Katalogen der Baunutzungsverordnung unterfallen (Lechner/Busse, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2012, Art. 57 Rn. 413).
20 
(5) Auch soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die etwaige unterschiedliche funktionale Ausrichtung des Lehrlingswohnheims einerseits und des Asylbewerberwohnheims andererseits rechtfertige schon deshalb keine unterschiedliche Behandlung, weil eine Anlage für soziale Zwecke, in der auch gewohnt werde, nur dann nicht im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets stehe, wenn es sich um keine auf Dauer angelegte Unterbringung handele, so dass das Lehrlingswohnheim und das Asylbewerberwohnheim jedenfalls rechtlich gleich zu behandeln seien, vermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn die genehmigte Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als „Lehrlingswohnheim“ materiell rechtswidrig (gewesen) sein sollte, weil jegliches Wohnheim in Gewerbegebieten unzulässig sein sollte (vgl. BVerwG. Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213), könnte der funktionale Zusammenhang der Nutzung des Wohnheims mit der in unmittelbarer Nähe untergebrachten Ausbildungswerkstatt unter Umständen eine andere Bewertung der Zulässigkeit einer Befreiung nahelegen, was die (Nicht-)Berührung der Grundzüge der Planung (§ 31 Abs. 2 BauGB) angeht. Denn jedenfalls die ausdrücklich gewollte räumliche Verbindung von Wohnen und theoretischem sowie praktischem Unterricht, wie sie sich aus Seite 8 der Baugenehmigung vom 06.11.1975 ergibt, könnte dazu führen, dass diese Nutzungsform in Gestalt einer Anlage für soziale Zwecke allein in einem Gewerbegebiet realisiert werden könnte.
21 
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Missachtung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres eine Sicherungsmaßnahme rechtfertigt, ohne dass es hierfür auf eine Interessenabwägung ankommt.
22 
a) Soweit die Beschwerden geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO für eine Nutzungsuntersagung schon tatbestandlich nicht vorlägen, aber jedenfalls keine Ermessensreduzierung zugunsten der Antragsteller eingetreten sei, kann sie damit den erstinstanzlichen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel ziehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Erlass einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO erfüllt sind. Denn § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2010, § 80a Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 40; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2013, § 80a Rn. 27; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80a Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80a Rn. 14). Diese Regelungsmöglichkeit tritt gleichberechtigt neben die rechtsgebietsspezifischen behördlichen Anordnungsbefugnisse (BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 - BVerwGE 89, 357 (362); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.02.2012 - 9 VR 2.12 - NVwZ 2012, 570 Rn. 6).
23 
b) Die Rügen der Beschwerden, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht in den Blick genommen, vermögen ebenfalls nicht zu verfangen. Denn diese sind im Verfahren zur Sicherung der Rechte der Antragsteller aus der von ihnen gerichtlich erstrittenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung ohne Belang.
24 
aa) § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vermittelt einen von der materiell-rechtlichen Rechtslage unabhängigen verfahrensrechtlichen Schutz. Es steht hier die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, also die Sicherstellung der Effektivität des gewährten Rechtsschutzes, nicht aber die Realisierung eines materiellen verwaltungsrechtlichen Anspruchs inmitten. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Missachtung der aufschiebenden Wirkung dienen der Wahrung des mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage verfolgten Abwehrrechts z. B. gegen die erteilte Genehmigung, nicht jedoch der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruch auf behördliches Einschreiten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 40). Der gegenteiligen Auffassung, die Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für gerechtfertigt sieht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.08.1995 - 3 S 1078/95 - ESVGH 46, 29 und vom 22.10.2007 - 6 S 2237/07 - nicht veröffentlicht; OVG Berlin, Beschluss vom 26.02.1993 - 2 S 1/93 - NVwZ-RR 1993, 458; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.07.1993 - 1 EO 1/93 - LKV 1994, 110 (113)), vermag sich der Senat jedenfalls für den Fall nicht anzuschließen, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ergangen ist. Sie übersieht, dass hier die Rechte des Dritten zu schützen sind, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2000 - 10 B 2060/99 - NVwZ-RR 2001, 297), und dass die Missachtung der aufschiebenden Wirkung per se ein rechtswidriges Verhalten darstellt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80a Rn. 36). Allein dies rechtfertigt eine auf die Effektuierung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Anordnung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 - 8 B 829/13 - DÖV 2013, 952; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2177/02 - NVwZ-RR 2003, 345 (346)). Maßnahmen, die gegen eine umfassende gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit (hier nach § 212a Abs. 1 BauGB) verstoßen, sind zur Sicherung der Rechte des Rechtsbehelfsführers auf dessen Antrag hin grundsätzlich zu untersagen, ohne dass es darauf ankommen kann, ob ein gegenläufiges öffentliches Interesse besteht (vgl. Christ, jurisPR-BVerwG, 11/2012 Anm. 5 unter C.). Da die Gerichte bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung anzuordnen ist, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen haben, bei der sowohl die öffentlichen als auch die betroffenen privaten Interessen zu berücksichtigen sind und bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wesentliche Rolle spielen, ist es nicht gerechtfertigt, diese Interessenabwägung erneut vorzunehmen, wenn wegen der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme anzuordnen ist. Die Änderung von Umständen, die eine abweichende Interessenabwägung zur aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigen könnten, ist nach den Vorgaben des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend zu machen.
25 
bb) Daher kommt es für den Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Regel allein auf die Frage an, ob dem Rechtsbehelf der Antragsteller aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ist nach deren Anordnung durch den Senat mit Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und der Ablehnung eines u.a mit der im Widerspruchsverfahren erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB begründeten Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 (Senatsbeschluss vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) der Fall. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Die mit den Beschwerden geltend gemachte Unterbringungssituation für Asylbewerber im Gebiet des Beigeladenen zu 2 rechtfertigt keine davon ausnahmsweise abweichende Auslegung und kann allenfalls für die Ausgestaltung der Sicherungsmaßnahme erheblich sein (vgl. III.).
III.
26 
Da der Senat die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses vom 02.07.2013 während des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt hat (Senatsbeschluss vom 18.09.2013), das Beschwerdeverfahren vom 18.09.2013 bis zum 19.12.2013 im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin betriebene Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgesetzt gewesen ist (Senatsbeschluss vom 18.09.2013), sodann auf Anregung des Senats bis zum 26.02.2014 zwischen den Beteiligten die Möglichkeit einer gütlichen Einigung, etwa unter Verweisung der Beteiligten an den Güterichter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO) erörtert worden ist und deshalb seit Ergehen des angegriffenen Beschlusses über neun Monate vergangen sind, ist die den Verwaltungsgerichten durch §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte Gestaltungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl von Art und Inhalt der Sicherungsmaßnahme durch den Senat zur Sicherstellung ihrer Verhältnismäßigkeit erneut auszuüben.
27 
1. Bei der Auswahl einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO und ihrem konkreten Inhalt steht dem Verwaltungsgericht eine Gestaltungsbefugnis zu (zu § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 ZPO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1992 - 6 S 2781/91 - FEVS 43, 410 (414); vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 41a und 55 sowie Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 109). Bei ihrer Ausübung sind das Interesse desjenigen, dem die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs zugutekommt, seine prozessuale Rechtsposition durchzusetzen, etwa davon abweichende öffentliche Interessen sowie das private Interesse des durch den - in seiner Vollziehung suspendierten - Verwaltungsakt Begünstigten, entgegen den prozessrechtlichen Vorgaben von dem Verwaltungsakt Gebrauch zu machen, in den Blick zu nehmen.
28 
a) Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, dessen Rechtsbehelf entweder aufgrund gesetzlicher (§ 80 Abs. 1 VwGO), behördlicher (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder gerichtlicher Anordnung (§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO) aufschiebende Wirkung hat, dienen der faktischen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung in der Lebenswirklichkeit gegenüber dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 38). Das Verfahren zielt auf die Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1996 - F 2 S 202/96 - juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2011, § 168 Rn. 14; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 168 Rn. 2). Unbeschadet der Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei unzumutbar, der gerichtlichen Entscheidung zu folgen, ist grundsätzlich auch bei einer Entscheidung über den Erlass von Sicherungsmaßnahmen eine mögliche Unzumutbarkeit einer solchen Maßnahme gegenüber der Behörde und eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Begünstigten oder weiteren, nicht am Verfahren beteiligten Grundrechtsberechtigten zu prüfen. Solche Umstände können dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen allerdings nur in atypischen Ausnahmefällen entgegenstehen. Denn in aller Regel ist es nicht unzumutbar, die geltende Rechtslage - also hier die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - zu akzeptieren. Vielmehr ist dies für die an einem Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO beteiligte Behörde die aus ihrer Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Pflicht. Auch dem gesetzesunterworfenen begünstigten Dritten wird die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung zugemutet. Die Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsakts vor dessen Bestandskraft erfolgt nämlich in jeder Hinsicht auf sein eigenes Risiko. Hingegen kann es zur Wahrung gegenläufiger öffentlicher Interessen geboten sein, einstweilige Sicherungsmaßnahmen nicht unmittelbar mit Erlass des gerichtlichen Beschlusses wirksam werden zu lassen, insbesondere um Rechte Dritter zu wahren, die am Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beteiligt sind.
29 
b) Die von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1 mit ihren Beschwerden geltend gemachte „Unterbringungsnot“ für Asylbewerber im Rems-Murr-Kreis kann - jedenfalls derzeit - keinen atypischen Ausnahmefall begründen, der bereits dem Erlass der begehrten einstweiligen Maßnahme zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragsteller entgegenstehen oder die Einräumung einer langen Frist zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung rechtfertigen könnte. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beigeladene zu 1 sich auf diese von ihm geltend gemachten öffentlichen Interessen überhaupt berufen kann. Sein wirtschaftliches Interesse an der weiteren Vermietbarkeit seines Gebäudes bis zu einem möglichen Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung (vgl. § 80b VwGO) ist ersichtlich nicht geeignet, dem Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen entgegenzustehen.
30 
aa) Den Beschwerden kann nicht entnommen werden, dass die Möglichkeiten der Unterbringung in Behelfsunterkünften auf Grundstücken im Eigentum des Beigeladenen zu 2 oder kreisangehöriger Gemeinden hinreichend geprüft worden ist. So enthält die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte und von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Übersicht „Unterkünfte für Asylbewerber“ einen Verweis auf einen ablehnenden Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Plüderhausen hinsichtlich einer Containerunterkunft für 50 - 60 Personen. Damit ist das Fehlen von Unterbringungsmöglichkeiten nicht hinreichend dargetan. Der Beigeladene zu 2 hat als Träger der unteren Aufnahmebehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 19.12.2013 (GBl. S. 493); §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 lit d) LVG) gegen die kreisangehörigen Gemeinden Anspruch auf Mitwirkung bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude, wie dies jetzt auch ausdrücklich § 8 Abs. 3 Satz 4 FlüAG mit Wirkung vom 01.01.2014 bestimmt (Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Flüchtlingsaufnahme, über die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 19.12.2013 (GBl. S. 493)). Ausgehend davon müsste dargetan werden, weshalb der Anspruch auf Mitwirkung insoweit erfüllt sein soll oder seine Durchsetzung nicht erfolgversprechend erscheint. Weiter ist die allgemeine Aussage „keine Einigung mit Eigentümer wegen überzogener Preisvorstellungen“ hinsichtlich eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ebenfalls ungeeignet, um eine hinreichende Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten darzutun. Denn ein solcher pauschaler Hinweis kann es nicht rechtfertigen, die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes zu beseitigen, den die Antragsteller mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs erreicht haben. Eine sparsame Haushaltsführung kann nicht zu Lasten der Antragsteller dergestalt gehen, dass die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1 Gerichtsentscheidungen, die den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gewähren, unbeachtet lassen.
31 
bb) Diese Aussagen gelten jedenfalls angesichts des jedenfalls nunmehr als beharrlich zu kennzeichnenden, rechtswidrigen Verhaltens des Beigeladenen zu 1, der die Entscheidung des Senats zur Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage in der Zeit vom 02.04.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12) bis zum 23.10.2013 (Datum der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO - 11 K 2941/13) und dann wieder vom 19.12.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) bis zum heutigen Tage und damit insgesamt mehr als neun Monate ignoriert. Angesichts dieses erheblichen Zeitablaufs wäre es dem Beigeladenen zu 2 und der Antragsgegnerin möglich gewesen, andere Lösungen für die Unterbringung der Asylbewerber zu finden, die den vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller achten. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, nicht allein an die höhere Aufnahmebehörde heranzutreten, sondern auch an das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde unter Schilderung des vollständigen Sachverhalts heranzutreten, um nach weiteren Unterbringungsmöglichkeiten für die in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 wohnenden Personen zu suchen und nötigenfalls eine Verteilung - auch - auf andere Land- und Stadtkreise zu erreichen. Nur dann, wenn eine menschenwürdige Unterbringung für die Bewohner des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 in Baden-Württemberg nicht erreichbar sein sollte, könnte vom Erlass einer Sicherungsmaßnahme abgesehen werden. Dies setzte voraus, dass keiner der Bewohner der Unterkunft nach dem 02.04.2013 - mit Ausnahme der Zeit vom 23.10.2013 bis zum 19.12.2013 - zugewiesen worden ist.
32 
2. Allerdings ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Bewohnern des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 erforderlich, dem Beigeladenen zu 2 durch ein zeitlich begrenztes Hinausschieben der zu verfügenden Nutzungsuntersagung noch eine Möglichkeit zu eröffnen, als Träger der unteren Aufnahmebehörde im Zusammenwirken mit der kreisangehörigen Antragsgegnerin und gegebenenfalls mit der höheren und der obersten Aufnahmebehörde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für die Bewohner der hier betroffenen Unterkunft zu finden oder zu schaffen. Eine Übergangsfrist bis Ende Mai 2014 ist hier angemessen, um die Rechte der Asylbewerber, um deren Schutz es bei dieser Maßgabe allein geht, zu wahren. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Beteiligten auch weiterhin gehalten sind, die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung zu achten und die fortwährende Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft auch bis zum 31.05.2014 allein wegen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller rechtswidrig bleibt.
IV.
33 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert für ein Verfahren gerichtet auf den Erlass von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zur faktischen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen folgt dem Streitwert des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, so dass hier ein Streitwert von 3.750,-- EUR festzusetzen ist.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in .... Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr bei bzw. in einem näher bezeichneten Zeitraum vor dem Inkrafttreten der während des Berufungsverfahrens erlassenen Veränderungssperre ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zustand.

2

Auf dem Vorhabengrundstück wurde in den 1960er Jahren ein siebengeschossiges Gebäude errichtet, das als Hauptfiliale einer Handelskette für Foto- und Radiogeräte genutzt wurde. Im Bebauungsplan aus dem Jahre 1993 war das Grundstück als Kerngebiet festgesetzt, Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses waren allgemein zulässig. Angestoßen durch Pläne, auf dem Grundstück ein neues Büro- und Geschäftsgebäude zu errichten, beschloss das zuständige Bezirksamt des Beklagten im Jahre 1995 die Aufstellung eines Änderungs-Bebauungsplans, der im Jahre 2006 für rechtsverbindlich erklärt wurde. Er weist das Grundstück ebenfalls als Kerngebiet aus, lässt aber einen geänderten Baukörper mit bis zu acht Vollgeschossen zu. Nach den textlichen Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans sind im Kerngebiet Spielhallen unzulässig, in der ersten Ebene unter der Geländeoberfläche sind nur Einzelhandelsbetriebe und Tiefgaragen zulässig, Wohnungen sind oberhalb des sechsten Vollgeschosses allgemein zulässig.

3

Bereits vor Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplans - im Jahre 2005 - meldete die Foto- und Radio-Handelskette Insolvenz an; in das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des bestehenden Gebäudes zog ein Erotikkaufhaus mit angeschlossenem Kino ein. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks findet Straßenprostitution statt.

4

Im Mai 2007 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des zweiten bis fünften Obergeschosses des bestehenden Gebäudes in ein "Laufhaus/Zimmervermietung/bordellartiger Betrieb". Nach den Eingabeplänen sind 48 Zimmer vorgesehen, die an Prostituierte vermietet werden, die in den Öffnungszeiten (11 bis 6 Uhr) jeweils vor den Zimmern auf ihre Kunden warten. Das Bezirksamt lehnte den Bauantrag ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage der Klägerin abgewiesen, weil das Vorhaben im Kerngebiet gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verstoße. Es führe zu einem sog. Trading-Down-Effekt des gesamten Gebiets mit der Folge einer Verdrängung bereits ansässiger Betriebe und der Wohnbevölkerung. Mit dem Laufhaus komme aufgrund seiner Größe Prostitution in einem Umfang hinzu, der angesichts der bereits vorhandenen Belastung des Baugebiets nicht mehr tragbar sei.

6

Während des Berufungszulassungsverfahrens - im Mai 2011 - beschloss das zuständige Bezirksamt des Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans 7-50B, mit dem das Vorhabengrundstück sowie weitere, daran angrenzende Grundstücke nunmehr als Mischgebiet ausgewiesen werden sollten. Im September 2011 erließ das Bezirksamt eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs, die am 1. Oktober 2011 in Kraft trat.

7

Trotz der Veränderungssperre hielt die Klägerin an der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung fest. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zeit der rechtswidrigen Verzögerung und Versagung der Baugenehmigung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen sei mit der Folge, dass die Veränderungssperre ihr gegenüber jedenfalls seit Januar 2012 hinfällig geworden sei. Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen, hilfsweise, unter anderem festzustellen, dass der Beklagte bei bzw. in der Zeit vom 13. Februar 2008 bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, über ihren Bauantrag erneut zu entscheiden.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im Hauptantrag abgewiesen, in den Hilfsanträgen hat es ihr stattgegeben. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung könne die Klägerin weder die Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch eine erneute Entscheidung darüber beanspruchen, denn die Veränderungssperre stehe der beabsichtigten Nutzungsänderung entgegen. Sie sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gegenüber der Klägerin unwirksam geworden, weil dies voraussetze, dass die - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen für eine förmliche Zurückstellung und der Erlass einer Veränderungssperre vorliegen. Erfolg hätten dagegen die Hilfsanträge der Klägerin. Der Beklagte sei bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen, die Sache hinsichtlich der noch fehlenden Prüfung des Brandschutznachweises spruchreif zu machen und auf dieser Grundlage über die Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden. Das in einem Kerngebiet allgemein zulässige und mit dessen Gebietscharakter vereinbare Vorhaben sei nicht nach § 15 BauNVO unzulässig. Ein Rückgriff auf § 15 BauNVO sei dem Beklagten verwehrt, soweit die Unzulässigkeit damit begründet werde, es komme durch das Zusammentreffen des geplanten Laufhauses mit dem bereits vorhandenen Erotikkaufhaus und -kino sowie der Straßenprostitution zu einer der planerischen Konzeption widersprechenden Strukturveränderung in Richtung auf einen "Rotlichtbezirk". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei nur eröffnet, wenn der Bebauungsplan bestimmte Konflikte in rechtmäßiger Weise habe offen lassen dürfen. Betroffenheiten, die der Plangeber in den Blick habe nehmen müssen, weil sie zum notwendigen Abwägungsprogramm gehören, und die sich als eine typische planbedingte Folge darstellen, könnten demgegenüber nicht mehr Gegenstand einer Nach- bzw. Feinsteuerung durch die Anwendung des § 15 BauNVO sein, denn sie seien durch die getroffene Abwägungsentscheidung gleichsam aufgezehrt. Die durch die störende Häufung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten vorliegend auf der Hand gelegen und zum Gegenstand der planerischen Abwägung gemacht werden müssen.

9

Beide Beteiligte haben von dem - hinsichtlich der Entscheidung über den Hauptantrag vom Oberverwaltungsgericht und hinsichtlich der Entscheidung über die Hilfsanträge vom Senat zugelassenen - Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht.

10

Am 21. Dezember 2012 wurde die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-50B verkündet. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ist der Tag nach der Verkündung bestimmt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten sind jeweils teilweise begründet. Dem Berufungsurteil ist teils aufgrund einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderung die Grundlage entzogen, teils steht es mit Bundesrecht nicht im Einklang. Da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

1. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet, weil mit der Verkündung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-50B eine Rechtsänderung eingetreten ist, die zu berücksichtigen der Senat einerseits verpflichtet ist, auf deren Grundlage er andererseits aber nicht in der Lage ist, über den von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtungsanspruch selbst abschließend zu entscheiden.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die während des Berufungszulassungsverfahrens erlassene Veränderungssperre der begehrten Nutzungsänderung entgegenstehe. Dieser Begründung ist die Grundlage dadurch entzogen, dass der Beklagte den durch die Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplan 7-50B während des Revisionsverfahrens in Kraft gesetzt hat. Mit der das Planungsverfahren abschließenden Verkündung der Verordnung über die Festsetzung dieses Bebauungsplans (GVBl Berlin 2012 S. 526) ist die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten; auf die Wirksamkeit des mit der Verkündung in Kraft gesetzten Bebauungsplans kommt es insoweit nicht an (Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 174.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 3). Eine gegenüber der Klägerin wirksame Veränderungssperre lag folglich im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr vor. Diese Rechtsänderung ist vom Revisionsgericht zu beachten, weil sie auch die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 m.w.N.).

14

Ob der Klägerin nach Bekanntmachung des Bebauungsplans 7-50B ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), kann der Senat nicht selbst abschließend entscheiden. In dem nunmehr festgesetzten Mischgebiet ist das Vorhaben der Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ein bordellartiger Betrieb - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich ist (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Anm. 2.1 zu § 6 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) und er deshalb den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Voraussetzung dieser Unzulässigkeits-Rechtsfolge ist allerdings, dass die Mischgebietsausweisung wirksam ist. Die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist grundsätzlich Aufgabe der Tatsachengerichte und dem Revisionsgericht vorliegend verwehrt. Der Senat kann die Rechtswirksamkeit der Mischgebietsausweisung auch nicht im Sinne einer alternativen Prüfung offen lassen. Wäre die Mischgebietsausweisung rechtswidrig und unwirksam, beurteilte sich die Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung nach den Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans aus dem Jahre 2006. Ob dieser Bebauungsplan seinerseits rechtswirksam ist, kann der Senat wiederum nicht abschließend beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass dieser Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Konfliktbewältigungsgebot rechtswidrig, aber "im Hinblick auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB als wirksam zugrunde zu legen" sei. Andere mögliche Rechtsfehler des Bebauungsplans hat es indes nicht geprüft. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass auch der Änderungs-Bebauungsplan aus dem Jahre 2006 wegen anderer Rechtsverstöße unwirksam ist mit der Folge, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1993 zu beurteilen wäre. Auch über dessen Rechtswirksamkeit könnte der Senat - infolge Fehlens entsprechender Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - nicht abschließend befinden. Als Zulässigkeitsmaßstab für die beantragte Nutzungsänderung käme deshalb letztlich auch § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB in Betracht. Die Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots hat das Oberverwaltungsgericht zwar für den Änderungs-Bebauungsplan 2006, nicht aber für den Bebauungsplan 1993 oder für § 34 BauGB ausgeschlossen. Selbst unter Zugrundelegung der - wie sogleich zu zeigen sein wird: unzutreffenden - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass § 15 Abs. 1 BauNVO aufgrund einer rechtswidrig unterbliebenen Konfliktbewältigung im Änderungs-Bebauungsplan 2006 "aufgezehrt" worden sei, könnte deshalb die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens von den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots abhängen. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht getroffen. Auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht zurückgreifen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich diese Feststellungen zu Eigen gemacht hätte (vgl. hierzu z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 18). Der Senat muss deshalb offen lassen, ob das klägerische Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Mischgebietsausweisung unzulässig ist. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Oberverwaltungsgericht nachzuholen haben.

15

2. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Hilfsanträge der Klägerin hin festgestellt hat, dass der Beklagte bei bzw. in einem näher bezeichneten Zeitraum vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Bescheidung verpflichtet war. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die durch eine störende Häufung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten bereits auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Bundesrechtswidrig ist jedoch die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Beklagten wegen der fehlerhaft unterbliebenen planerischen Konfliktbewältigung ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO verwehrt sei.

16

a) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die durch eine störende Häufung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten vorliegend auf der Hand gelegen und bereits auf der Planungsebene bewältigt werden müssen, beruht nicht auf einer Verkennung von Bundesrecht.

17

Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 m.w.N.). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein (Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338> m.w.N.). Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält (Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 2). Die Gemeinde kann sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich deshalb auch mit der Festsetzung eines Baugebiets begnügen (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4 ff.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (Urteil vom 11. März 1988 a.a.O. und Beschluss vom 14. Juli 1994 a.a.O.). Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (Urteil vom 11. März 1988 a.a.O.). Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen.

18

Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Es hat festgestellt, dass der Bebauungsplan Wohnnutzung und kerngebietstypische Nutzungen in mehrfacher Hinsicht unmittelbar nebeneinander zulasse. Zudem seien dem Plangeber die bereits seit Jahrzehnten in wechselndem Ausmaß betriebene Straßenprostitution mit entsprechenden Belastungen für die Wohnnutzung sowie die im Jahre 2006 hinzukommende Nutzung des Vorhabengrundstücks durch das Erotikkaufhaus und -kino bekannt gewesen. Hinzu komme, dass das die Planung anstoßende ursprüngliche Vorhaben eines Büro- und Geschäftshauses über Jahre hinweg nicht mehr verfolgt worden sei, und auch andere Pläne nicht weiterverfolgt worden seien. Unter Würdigung dieser Umstände ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mögliche Strukturveränderung des Plangebiets zu einem "Rotlichtbezirk" bereits bei der Festsetzung des Änderungs-Bebauungsplans im Jahre 2006 auf der Hand gelegen habe und dass die sich hieraus ergebenden Nutzungskonflikte deshalb zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers bereits im Rahmen der Planung hätten bewältigt werden müssen. Ein bundesrechtswidriges Rechtsverständnis liegt dieser Tatsachenwürdigung nicht zugrunde. Es ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die konkreten Umstände anders würdigt.

19

b) Mit Bundesrecht nicht im Einklang steht demgegenüber die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO nur eröffnet sei, wenn der Bebauungsplan bestimmte Konflikte im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung in rechtmäßiger Weise offen lassen durfte, während Konflikte, die zum notwendigen Abwägungsprogramm gehören, auch dann nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO gelöst werden dürften, wenn sie auf der Planungsebene tatsächlich unbewältigt geblieben sind.

20

Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist (z.B. Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O.). Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt" (Beschluss vom 27. Dezember 1984 - BVerwG 4 B 278.84 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21 S. 2 f.). Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O. - Parkhaus -). In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen.

21

Löst der Bebauungsplan - wie vorliegend vom Oberverwaltungsgericht angenommen - von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ein solcher Abwägungsfehler wird - vorbehaltlich der Vorschriften über die Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB - grundsätzlich zur (Voll- oder Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Ein unwirksamer Bebauungsplan kann aber in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot keine Sperrwirkung erzeugen. Es kommt dann darauf an, ob infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ein gegebenenfalls früherer Bebauungsplan wieder Geltung beansprucht, ob dieser seinerseits wirksam ist und ob er nunmehr in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme in der konkreten Situation Sperrwirkung entfaltet. Ist letzteres nicht der Fall oder liegt überhaupt kein wirksamer Bebauungsplan vor, gibt es mithin keine planerische Entscheidung der Gemeinde, die des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedarf, ist das Rücksichtnahmegebot, nach Maßgabe der vom Senat entwickelten Grundsätze (z.B. Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16), anwendbar.

22

Nichts anderes kann gelten, wenn ein abwägungsfehlerhafter Bebauungsplan - wie hier vom Oberverwaltungsgericht, allerdings ohne jegliche Begründung, angenommen - im Hinblick auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB wirksam bleibt. Auch im Falle der Unbeachtlichkeit des Abwägungsfehlers hat eine planerische Konfliktbewältigung, durch die das Rücksichtnahmegebot "aufgezehrt" worden sein könnte, nicht stattgefunden. Auch in diesem Fall existiert keine planerische Entscheidung über die Bewältigung des Konflikts, die des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedürfte. Die unterbliebene planerische Konfliktlösung wird durch die Planerhaltungsvorschriften auch nicht etwa fingiert. Ein mangels planerischer Konfliktbewältigung zwar rechtsfehlerhafter, aber in seiner Geltung erhaltener Bebauungsplan ist deshalb für eine Konfliktbewältigung auf der Vollzugsebene grundsätzlich ebenfalls noch offen. Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung liefe zudem auf einen Wertungswiderspruch hinaus: Ist ein Bebauungsplan in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft und deshalb unwirksam, ist das Rücksichtnahmegebot - wie dargelegt - grundsätzlich anwendbar mit der Folge, dass der Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren bewältigt werden kann. Ist der Abwägungsfehler demgegenüber aufgrund der Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich, bliebe der Nutzungskonflikt unter Zugrundelegung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gänzlich unbewältigt. Das im Rücksichtnahmegebot aufgefangene nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis kann indes nicht von dem aus Sicht des betroffenen Nachbarn gleichsam zufälligen Umstand der Planerhaltung abhängen.

23

Einer Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren steht vorliegend auch der Konkretisierungsgrad der planerischen Festsetzungen nicht entgegen, denn der Plangeber hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Nutzung - bordellartiger Betrieb - keine Festsetzungen getroffen, sondern es schlicht bei dem Nutzungskatalog des § 7 BauNVO belassen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Beklagten sei vorliegend ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO verwehrt, ist deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Bundesrecht vereinbar.

24

c) Auch insoweit kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 VwGO). Dies gilt bereits deshalb, weil die Erfolgsaussichten der Hilfsanträge vom Erfolg des Hauptantrags abhängen, über die das Oberverwaltungsgericht erneut zu entscheiden hat. Im Übrigen fehlen - wie dargelegt - auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen, die eine abschließende Prüfung des Rücksichtnahmegebots erlauben.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Verpflichtung der Beigeladenen zur Beseitigung von auf ihrem Grundstück grenzständig errichteten Anlagen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Flurstück 47/21, Flur 3) in A-Stadt. Das klägerische Grundstück grenzt an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück F-Straße (Flurstück 47/39, Flur 3). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück der Beigeladenen ist aufgrund des natürlichen Gefälles höher gelegen als das Grundstück des Klägers. An der gesamten Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Stützwand aus mehreren einzelnen Betonelementen. Auf dem klägerischen Grundstück wurden ebenfalls grenzständig eine Garage und ein Geräteschuppen errichtet.

3

Im Rahmen des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen im Jahr 2010 ersetzte die streitgegenständliche Stützwand eine bereits zuvor vorhandene Stützwand. Von der Grundstücksgrenze zur Straße xxx bis zu der Höhe, wo sich die Garage und der Geräteschuppen befinden, steigt die Höhe der Betonelemente an. Die Elemente der Stützmauer, die sich hinter der Garage und dem Geräteschuppen befinden, sind vom klägerischen Grundstück aus nicht sichtbar. Das letzte sichtbare Element der Stützmauer vor der Garage ist - von der Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks aus gemessen - 1,63 m hoch. Die Stützwand im Bereich beginnend ab dem Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze weist eine Höhe von weniger als 1,50 m auf. Der Kläger hat in diesem Bereich vor der Stützwand mehrere Grünpflanzen und Sträucher angepflanzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Beschaffenheit des klägerischen Grundstücks an der Grundstücksgrenze wird auf die bei dem Ortstermin angefertigten Lichtbilder verwiesen. Auf der Stützwand wurde etwa am Ende des Jahres 2010 ein sog. Stabmattenzaun in grüner Farbe errichtet.

4

Am 01.03.2010 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Garage an der östlichen Grundstücksgrenze im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Die Beklagte erteilte die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 25.05.2010 (Baugenehmigung Nr. 0249/20410). Die Beigeladene modifizierte mit Schreiben vom 14.07.2010 ihren Bauantrag aufgrund einer Beschwerde des Klägers hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen Garage. Diese sollte nicht mehr an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Antragsunterlagen verwiesen (Bl. 1-11 Beiakte B). Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30.09.2010 die beantragte Nachtragsgenehmigung (Baugenehmigung Nr. 0955/2010). Gegenstand der jeweiligen Antrags- und Genehmigungsunterlagen für das Bauvorhaben war auch die Errichtung einer neuen grenzständigen Stützwand auf dem Grundstück der Beigeladenen als Ersatz für die zuvor bestehende Grenzwand (vgl. Bl. 14 Beiakte A und Bl. 5 Beiakte B).

5

Die Beigeladene zeigte gegenüber der Beklagten am 02.06.2010 schriftlich den Beginn der Bauarbeiten für den 14.06.2010 an (Bl. 40 Beiakte A). Die Fertigstellung der Arbeiten für den 15.11.2010 wurde gegenüber der Beklagten schriftlich am 04.11.2010 angezeigt (Bl. 41 Beiakte A).

6

Der Kläger legte gegen die Baugenehmigung vom 30.09.2010 am 02.11.2010 Widerspruch ein, mit dem er unter anderem vortrug, dass er durch die Stützmauer in seinen Nachbarrechten verletzt werde. Die Mauer sei laut Geländeschnittzeichnung in einigen Abschnitten höher als 1,50 m, in Teilbereichen sei sie über 2 m hoch. Im Falle der Errichtung einer gem. § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 LBO notwendigen Umwehrung auf der Stützwand würde diese zusammen mit dem Zaun gegen § 6 LBO verstoßen, da von ihr eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe und keine Abstandsflächen eingehalten würden. Die Mauer füge sich hinsichtlich ihrer Gestaltung und Größe auch nicht die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem verstoße die Mauer gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anhebung des Nachbargrundstückes mit dem Erfordernis der Abstützung durch die genehmigte Stützwand wirke außerordentlich störend und führe zu einer unzumutbaren optischen Einengung. Ferner führe das massive Bauwerk zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Vermietung von Ferienwohnungen durch den Kläger. Die Gäste seien zukünftig einem Ausblick auf eine massive Betonwand ausgesetzt.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011, welcher dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 22.06.2011 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Stützmauer auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 6 LBO, da von ihr keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz und 2 LBO seien nicht erfüllt. Von der Mauer gingen keine gebäudegleichen Wirkungen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO aus. Der Bereich vor der Garage sei 1,60 m hoch und reiche damit nicht an die gesetzlichen Höhenangaben von 2 m heran. Zwar sei der Bereich kurz hinter der Garage etwas höher als 2 m (2,29 m). Dies führe jedoch nicht zu der Annahme, dass von diesem Abschnitt eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe. Dieser Bereich sei auch nicht 5 m lang. Der übrige Bereich der Grenzwand hinter der Garage sei nicht höher als 2 m und werde nach Fertigstellung auch nicht höher als 2 m sein. Die Grenzwand verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie füge sich in die Umgebung ein. Eine erdrückende Wirkung für den Kläger sei nicht erkennbar.

8

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.12.2011 trug der Kläger vor, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen im Verlauf der Bauarbeiten eine nicht genehmigte, aber gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO genehmigungspflichtige, Aufschüttung vorgenommen worden sei. Die Aufschüttung verstoße zudem gegen § 11 LNatschG.

9

Unter dem 03.01.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten gegen den zwischenzeitlich auf der Grenzwand errichteten Zaun einzuschreiten und die Beigeladene zu verpflichten, diesen zu entfernen. Die Mauer und der Zaun dürften nicht jeweils über 1,5 m hoch sein. Der Errichtung des Zaunes sei zudem genehmigungspflichtig, da die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 LBO nicht erfüllt seien. Die hierfür notwendige Höhenmessung müsse dabei von der natürlichen Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks aus erfolgen. Der auf die Mauer gesetzte Zaun bilde in Verbindung mit der Aufschüttung ein erdrückendes Bauwerk. Mauer, Zaun und Aufschüttung müssten zusammen betrachtet werden.

10

Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, den sie als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ausgelegt hat, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass über die Rechtmäßigkeit der grenzständigen Stützwand bereits in dem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 25.05.2010 entschieden worden sei. Die Beigeladene habe mit der Errichtung des Gebäudes auch die bereits zuvor bestehende Grenzwand erneuert. Der Höhenunterschied zwischen Grundstücken habe bereits zuvor bestanden. Der Umfang des zuvor vorhandenen Geländeverlaufs werde nicht überschritten. Die Höhe des beanstandeten Zaunes betrage nicht mehr als 1,50 m. Dieser sei daher genehmigungsfrei. Ein öffentliches Interesse an einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladene bestehe nicht, da ein Einschreiten nicht erforderlich sei.

11

Der Kläger legte den Ablehnungsbescheid unter dem 15.06.2012 Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen, wonach auf dem Grundstück der Beigeladenen, insbesondere im Bereich der Garagenauffahrt, eine formell und materiell illegale Aufschüttung vorgenommen worden sei. Rechtfertigende Gründe für eine Aufschüttung würden auch nicht vorliegen. Die Aufschüttung habe in Verbindung mit der Stützwand und dem darauf errichteten Zaun eine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung. Daraus ergebe sich auch eine Pflicht der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten.

12

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 zurück und führte zur Begründung ergänzend Folgendes aus: Die streitgegenständliche Einfriedung füge sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich in dieser Zaunanlagen in ähnlicher Höhe und Gestaltung befinden würden. Die Zaunanlage stelle in Verbindung mit der Stützwand auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Die von der Anlage ausgehenden Störungen und Belästigung würden die Grenze des für die Nachbarschaft Zumutbaren nicht überschreiten. Das Gelände des Grundstücks F-Straße befinde sich in einer Hanglage. Vom Grundstück A-Straße zum F-Straße steige das Gelände stetig an. Bereits durch diese Topographie bestünde zwischen den Grundstücken zwangsläufig ein Höhenunterschied. Eine im Zuge der Baumaßnahmen der Beigeladenen vorgenommene rechtswidrige Aufschüttung könne nicht nachgewiesen werden.

13

Bei der Zaunanlage handele sich zudem um eine offene Einfriedung, für die nach der Landesbauordnung keine Höhenbeschränkungen vorgegeben seien. Von der Stützwand in Verbindung mit der Zaunanlage gehe auch keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO aus, weshalb bei dieser grenzseitigen Einfriedung keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Von der Stützwand mit der darauf befindlichen Zaunanlage gehe ferner keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung aus. Die Anlage habe keine nennenswerten Auswirkungen auf die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks aus.

14

Der Kläger hat unter dem 27.11.2012 Klage erhoben. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er ergänzend Folgendes vor:

15

Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich an der Grenze zum klägerischen Grundstück ein massiver Wall, welche durch Aufschüttungen entstanden sei. Der jetzt bestehende Höhenunterschied habe vor den Baumaßnahmen nicht bestanden. Diese Aufschüttung sei formell und materiell illegal. Die Aufschüttung sei nicht gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO genehmigungsfrei und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie entfalte eine erdrückende und abriegelnde Wirkung, weil sie deutlich höher als das Wohnhaus des Klägers sei. Das Grundstück des Klägers werde teilweise verschattet, was auch deren Nutzbarkeit einschränke. Die Aufschüttung verstoße auch gegen § 15 BauNVO, da es auf die vorhandene Umgebung nicht die erforderliche Rücksicht nehme. Der Garten der Beigeladenen überrage die übrigen Gärten im gesamten Wohngebiet in der Höhe bei Weitem. Die mit dem höher gelegenen Garten verbundenen Einsichtsmöglichkeiten würden auch die Lebensführung des Klägers durch einen Verlust an Privatheit beeinträchtigen

16

Der Kläger beantragt sinngemäß,

17

die Beklage unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Grundstück F-Straße befindliche Mauer sowie den Zaun auf das zulässige Maß zurückzubauen und die Aufschüttung zu entfernen;
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehende Mauer- und Zaunanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in den angefochten Bescheiden.

20

Die Beigeladene beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beigeladene trägt vor, dass sie in dem Geländeprofil keine Änderungen vorgenommen habe. Sie habe keinen massiven Wall errichtet, ein solcher sei auch nicht vorhanden. Zwischen den Grundstücken bestehe aufgrund des Geländeprofils ein Höhenunterschied, im Grenzbereich von bis zu zwei Metern. Dieser Höhenunterschied habe bereits vor den Baumaßnahmen bestanden. Die streitgegenständliche Winkelstützwand ersetze lediglich die bereits zuvor vorhandene Stützwand. Die jetzige Mauer erreiche an keiner Stelle die Höhe von zwei Metern über dem Bodenlevel. Der auf der Mauer errichtete Zaun sei baurechtlich als Absturzsicherung geboten. Dieser Zaun sei - ebenso wie der Mauer - hinsichtlich seiner Höhe nicht zu beanstanden. Von der Stützwand gehe auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung aus, da deren Höhe und Anordnung den topographischen Verhältnissen ihres Standortes geschuldet sei.

23

Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

24

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Die streitgegenständlichen Anlagen sowie die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

I. Der Hilfsantrag des Klägers war - entgegen seiner wörtlichen Formulierung in der Klageschrift vom 27.11.2012 - dahingehend auszulegen, dass der Kläger nach verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 88 VwGO) die Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen begehrt. Bei der Formulierung in der Klageschrift, dass die Beseitigung der Garage der Beigeladenen begehrt wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Entlang der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen keine Garage. Eine solche war bislang auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

27

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das beantragte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegenüber der Beigeladenen wegen der streitgegenständlichen Anlagen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

28

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber in geschützten Nachbarrechten verletzt ist und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde derart reduziert ist, so dass nur noch ein Einschreiten in der beantragten Art und Weise ermessensgerecht ist. Schließlich darf ein solcher Anspruch nicht verwirkt sein.

29

Als Anspruchsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten des Beklagten in seiner Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde kommt allein § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts, namentlich des in § 6 LBO geregelten Abstandsflächenrechts und in Verbindung mit drittschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts einschließlich des grundsätzlich als drittschützend qualifizierten Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) in Betracht.

30

Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben die die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen.

31

Weder die Errichtung der streitgegenständlichen Stützwand noch des darauf befindlichen Zaunes verstoßen jeweils für sich, aber auch zusammen betrachtet, gegen drittschützende Regelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts im vorbeschriebenen, ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigenden bzw. gebietenden, Sinne. Der Kläger kann sich zudem nicht darauf berufen, dass er durch eine etwaige Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen in seinen Nachbarrechten verletzt wird.

32

1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst auf die vermeintlich fehlenden Baugenehmigungen für die Errichtung des Zaunes und die Vornahme einer vermeintlichen Aufschüttung.

33

Ein Nachbar kann aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein keine Abwehransprüche herleiten. Die formelle Illegalität allein begründet kein Abwehrrecht des Nachbarn. Denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts. Die Vorschriften über die Genehmigungs-pflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56.89 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 16.03.2009 - 10 A 259/08 - juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.08.2004 - 1 LA 277/03 - juris, m.w.N.).

34

Möglicherweise fehlende Genehmigungen für Teile der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen reichen daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, um einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen. Es kann daher dahinstehen, ob der streitgegenständliche Zaun gem. § 63 Abs. 1 Nr. 6 b) LBO verfahrensfrei ist. Ebenso kann hier dahinstehen, ob eine möglicherweise vorgenommene Aufschüttung gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO verfahrensfrei wäre. Dies gilt auch für den Fall einer Genehmigungspflicht nach naturschutzrechtlichen Vorschriften (LNatSchG o. BNatSchG).

35

2. Der Kläger kann sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Stützwand und des auf ihr errichteten Stabmattenzauns nicht auf einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach § 6 LBO berufen. Dies gilt sowohl, wenn man die Stützwand (a) und den Stabmattenzaun (b) jeweils für sich betrachtet, als auch im Falle einer einheitlichen Betrachtung der Grenzbebauung (c).

36

a) Ob eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung der Stützwand bereits deshalb zu unterbleiben hat, weil sie nicht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 LBO erfasst wird, kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt, da es sich bei der Stützwand nicht um eine Gebäude handelt und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht anwendbar ist, allein für die Frage, ob - - unter Heranziehung der Maßstäbe des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO - die Voraussetzungen einer gebäudeähnlichen Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Stützwand, auch für den Fall der Annahme einer gebäudegleichen Wirkung, ist § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Stützwände und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 1,50 m, zulässig.

37

Für die Beurteilung der Frage, ob die hier maßgebliche Wandhöhe von 1,50 m überschritten wird, ist die Stützmauer aus der Sicht des Nachbargrundstücks aus zu betrachten (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 05.06.2013 - AN 3 K 12.01278 - juris; ähnlich VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.03.2012 - 5 L 112/12 - juris, wonach für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen - jedenfalls wenn es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend ist.). Der nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebietet es regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09. - 8 A 10424/05.OVG - juris, m.w.N.).

38

Im Bereich des klägerischen Grundstücks zwischen dem Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze überschreitet die Stützwand nach den Feststellungen im Ortstermin nicht die Höhe von 1,50 m. Dies gilt ebenso für die Elemente im vorderen Grundstücksbereich mit Ausnahme des letzten Elementes vor der klägerischen Garage. Soweit einzelne Elemente der Stützwand die Höhe von 1,50 m überschreiten, kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Nichteinhaltung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO berufen.

39

Hinsichtlich des Stützwandelementes direkt vor der klägerischen Garage hat der Kläger jedenfalls auch wegen der Geringfügigkeit einer etwaigen Verletzung von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung dieses Stützelementes bestünde nur ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduzierung zugunsten des Klägers. Das Ermessen wird dabei beeinflusst - einerseits - durch Zahl und Art der Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften und - andererseits - durch das Ausmaß der davon ausgehenden Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück. Eine solche Ermessensreduzierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Nachbarrechte der Klägerin in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008 - 1 LA 53/08 - n.v.; Urt. v.19.04.2012 - 1 LB 4/12 - juris). Das betreffende Stützwandelement würde das zulässige Höchstmaß um lediglich 13 cm überschreiten. Ferner läge eine Überschreitung nur auf der Breite des konkreten Stützwandelementes vor. Der erkennende Einzelrichter kann nach dem im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindruck nicht feststellen, dass mit dieser Überschreitung eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück verbunden ist. Die durch das Abstandsflächenrecht hauptsächlich geschützten Belange - Belichtung, Besonnung, Belüftung - werden durch das betreffende Wandelement nur unwesentlich mehr beeinträchtigt, als dies vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO ohnehin als zumutbar bewertet wurde. Ferner ist in diesem Fall der vordere Grundstücksbereich betroffen, der vom Kläger lediglich als Garagenauffahrt und nicht zum dauerhaften Aufenthalt genutzt wird. Jedenfalls werden die Nachbarrechte des Klägers durch dieses Element nicht in besonders gravierender Weise beeinträchtigt.

40

Auf die Nichteinhaltung von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO für den Bereich entlang der Garage und des Geräteschuppens auf dem klägerischen Grundstück, in dem die Stützwand eine Höhe von über 1,50 m erreicht, kann sich der Kläger nicht berufen, da er hier selbst die Abstandsflächen in Anspruch nimmt.

41

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OVG Schleswig und anderer Obergerichte (vgl. jüngst OVG Schleswig, Beschl. v. 04.05.2011 - 1 MB 5/10 -, NordÖR 2011, 33 und Beschl. v. 13.05.2013 - 1 MB 4/13 - n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99 - unter Hinweis auf Rspr. des OVG Lüneburg; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris, m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - juris, m.w.N.; zur Rspr. des VGH München vgl. Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, 114. EL 2013, Art. 6 Rn 607 m.w.N.), dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich gehindert ist, die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche gegenüber der Grenze seines Grundstücks zu rügen. Es können in derartigen Situationen nur solche Rechtsverstöße abgewehrt werden, die den Eigentümer stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Für die Vergleichbarkeit der Verstöße ist neben dem Grenzverlauf auch die Qualität der beeinträchtigten Belange (z.B. Brandschutz, Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls von Bedeutung (OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris, m.w.N.). Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften besteht dagegen dann nicht mehr, wenn dem Grundstückseigentümer ein vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des Nachbarn zuzurechnen ist. Hierbei ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - juris; m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der - klagende - Grundstückseigentümer hinsichtlich seines Verstoßes auf eine durch eine Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann bzw. wenn die Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem geltendem Recht errichtet wurden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99 - n.v.; Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2010, 11. EL., § 6 Rn 10 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 07.08.1997 - 7 A 150/96 - BRS 59 Nr. 193; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. 09.1984 - 6 A 49/83 - BRS 42 Nr. 196). Maßgeblich sind insoweit die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse und dass die Anlage den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 05.10.1999 - 1 EO 698/99 - BauR 200, 869; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - BauR 1999, 1163; OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; Beschl. v. 30.11.1999, a.a.O.).

42

Die vorgenannten Voraussetzungen für den Ausschluss eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten liegen vor. Unabhängig von der Frage, ob die Anlagen des Klägers mit § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 (Garagen) und Nr. 3 (sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume) LBO vereinbar sind, ist die Inanspruchnahme der Abstandsflächen durch diese Anlagen mit der Inanspruchnahme der Abstandsflächen durch die Stützwand und mit daraus folgenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts quantitativ und qualitativ mindestens vergleichbar. Im Grunde genommen werden die - vor allem optischen - Wirkungen der Stützwand durch die Garage und den Geräteschuppen aufgehoben, da die Wand in diesem Bereich vom klägerischen Grundstück aus nicht sichtbar ist. Die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des Brandschutzes werden in diesem Bereich des klägerischen Grundstücks nicht beeinträchtigt.

43

b) Der auf der Stützwand errichtete Zaun verstößt - isoliert betrachtet - nicht gegen § 6 LBO. In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind gem. § 6 Abs. 8 LBO untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig. Offene Einfriedungen müssen, wie z.B. Weidezäune oder Maschendrahtzäune, durchsichtig sein und dürfen nicht wie eine geschlossene Wand wirken. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2010, 11. EL., § 6 Rn 123). Bei dem streitgegenständlichen Zaun handelt es sich um eine offene Einfriedung. Er ist durchsichtig und hat, wie es sich bei der Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins gezeigt hat, nicht die Wirkung einer geschlossenen Wand.

44

c) Die Stützwand und der Stabmattenzaun verstoßen auch zusammen betrachtet nicht gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 LBO.

45

Der Sinn und Zweck der nachbarschützenden Vorschriften des § 6 LBO gebietet es zwar, die Stützwand und den Zaun als Gesamtanlage zu betrachten (so auch VGH München, Beschl. v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris). Die in § 6 LBO geregelten Vorgaben zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit grenzständig errichteter baulicher Anlagen dürfen insbesondere nicht dadurch umgangen werden, dass die in den Abstandsflächen nach § 6 Abs. 7 LBO zulässige Anlagen derart miteinander kombiniert werden, dass zwar jede Anlage für sich errichtet werden kann, aber von der Gesamtanlage Wirkungen ausgehen, die auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in erheblicher Weise einwirken.

46

Die Gesamtanlage Mauer/Zaun wird vorliegend jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 6 LBO erfasst. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBO liegen nicht vor. Bei der Gesamtanlage handelt es sich nicht um ein Gebäude gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es handelt sich auch nicht um eine andere Anlage, von denen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO gehen Wirkungen wie von einem Gebäude von Anlagen insbesondere dann aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m. Bei der Beurteilung der Frage, ob von Anlagen gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist auf die Wirkungen abzustellen, die zu den Schutzgütern der Regelungen der Abstandsflächen gehören. Hierzu gehören die Sicherung der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, der Schutz vor Brandübertragung und der nachbarliche Wohnfrieden. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO genannten Maße sollen lediglich eine grobe Orientierung ermöglichen, jedoch einer Einzelfallbeurteilung nicht im Wege stehen. Bei dieser Beurteilung sind die Gefahren, unzumutbare Belästigungen und Nachteile maßgebend, vor denen die Abstandsregelungen schützen sollen (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 6 Rn 126 f. m.w.N.; OVG Weimar, Urt. v. 14.03.2012 - 1 KO 261/07 - juris, m.w.N.).

47

Nach dem Eindruck, den der erkennende Einzelrichter durch die Inaugenscheinnahme der Gesamtanlage gewonnen hat, kann - unabhängig von den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO - liegt eine gebäudegleiche Wirkung der Gesamtanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vor. Für den Bereich entlang der Garage und des Geräteschuppens auf dem klägerischen Grundstück folgt dies schon aus den bereits genannten Gründen. Die Stützwand ist in diesem Bereich nicht sichtbar. Der auf ihr errichtete Zaun ist durchsichtig und beeinträchtigt die Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung nicht. Dies gilt auch für den Bereich vom Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze. Der Zaun führt wegen seiner Durchsichtigkeit zu keiner Verschattung des klägerischen Grundstücks. Die Belüftung wird ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die optischen Einwirkungen der Stützwand in diesem Bereich werden nahezu vollständig durch die vor ihr auf dem klägerischen Grundstück angepflanzten Sträucher und Hecken aufgehoben. Im Übrigen wären auch die Auswirkungen der Gesamtanlage auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ohne die Bepflanzung als lediglich geringfügig zu bewerten. Letztlich weist auch die Gesamtanlage im vorderen Grundstücksbereich (zwischen Garage und Passatweg) aus den bereits genannten Gründen keine gebäudeähnliche Wirkung auf. Der auf der Mauer errichtete Zaun führt wegen seiner Durchsichtigkeit nicht zur Beeinträchtigung bei der Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks.

48

Eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die Gesamtanlage ist ebenfalls nicht erkennbar. Der unmittelbare Grenzbereich auf dem klägerischen Grundstück dient nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Im vorderen Grundstücksbereich befindet sich die Garagenauffahrt, an die sich die Garage und der Geräteschuppen anschließen. Im hinteren Grundstücksbereich befinden sich Sträucher, Hecken und Blumenrabatten. Aspekte des Brandschutzes sind wegen der bei der Gesamtanlage verwandten Materialen (Beton und Metall) ebenfalls nicht betroffen.

49

Die vorgenannten Ausführungen und die Ablehnung einer gebäudegleichen Wirkungen der „Grenzanlagen“ auf dem Grundstück der Beigeladenen gelten auch uneingeschränkt für den Fall, dass dort eine - wie vom Kläger behauptet - ungenehmigte Aufschüttung vorgenommen wurde und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken nicht allein auf natürlichen Gegebenheiten beruhen sollte. Insoweit ist die tatsächliche Situation auf dem Grundstück der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Von der „Grenzanlage“ (etwaige Aufschüttung i.V.m. der Stützwand und dem Zaun) auf dem Grundstück der Beigeladenen gehen nach dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindruck keine gebäudeähnlichen Wirkungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO aus.

50

3. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) oder andere drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. Dies gilt sowohl für die isolierte Betrachtung Stützwand (a) als auch für die Gesamtanlage aus Stützwand, Zaun und der vermeintlichen Aufschüttung (b).

51

a) Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts allein durch die Stützwand beruft, hat er seine Abwehrrechte bereits materiell verwirkt.

52

Als ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Abwehrrechte des Nachbarn nicht mehr geltend gemacht werden können. Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte „längere Zeit“ von seinem Abwehrrecht keinen Gebrauch macht und der Verpflichtete deswegen darauf vertraut, dass solche Abwehrrechte nicht geltend gemacht werden und die erfolgreiche Durchsetzung solcher Rechte mit erheblichen Nachteilen für den Verpflichteten verbunden wäre. Wann die Untätigkeit das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigt, Abwehrrechte würden nicht mehr geltend gemacht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich ist insofern, wann und aufgrund welcher Umstände die Berechtigten Anlass hatten, sich bei dem Störer zu melden und sich über die Beeinträchtigung ihrer Rechte zu beschweren (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., 16. EL 2013, § 59 Rn 123 m.w.N.). Der maßgebliche Zeitraum für die Untätigkeit des Nachbarn ist zwar deutlicher länger zu bemessen als die normale Widerspruchsfrist von einem Monat nach den §§ 70, 58 Abs. 1 VwGO. Die Verwirkung kann jedoch schon vor Ablauf der Jahresfrist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eintreten (vgl. Domning/Möller/Bebensee, a.a.O., § 59 Rn 130 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG und des OVG Schleswig). Voraussetzung für die materielle Verwirkung ist zudem, dass der Nachbar hinreichend sichere Kenntnis über einen möglichen Eingriff in seine geschützte Rechtsstellung erlangt hat oder jedenfalls hätte erlangen können (BVerwG, Beschl. v. 18.01.1988 - 4 B 257/87 - juris).

53

Die vorgenannten Voraussetzungen der materiellen Verwirkung liegen vor. Der Kläger hat gegen die der Beigeladenen im Jahr 2010 erteilte Baugenehmigung, welche auch die Errichtung der Stützmauer beinhaltete, zunächst am 02.11.2010 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass diese ihn in seinen Nachbarrechten verletzte. Da der Kläger sich zur Begründung des Widerspruchs auch auf die in den Genehmigungsunterlagen enthaltene Geländeschnittzeichnung bezog, hatte er auch hinreichend sichere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen für eine mögliche Nachbarrechtsverletzung. Der Kläger ist nach Zurückweisung des Widerspruchs am 22.06.2011 zunächst untätig geblieben. Die Baugenehmigung ist mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung erfasst auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Allein deshalb kann der Kläger keinen Verstoß mehr gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften rügen. Der Kläger hat dann erst im Dezember 2011 gegenüber der Beklagten die Rechtswidrigkeit der grenzständigen Anlagen gerügt. Die Beigeladene brauchte jedoch circa sechs Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides und mehr als ein Jahr nach der Fertigstellungsanzeige (Fertigstellung bis zum 15.11.2010) nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger wegen einer etwaigen Rücksichtslosigkeit der Stützwand ein bauaufsichtliches Einschreiten begehrt.

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b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowohl durch die einzelnen Anlagen (Stützwand und Zaun) als auch durch die Gesamtanlage lässt sich zudem nicht feststellen.

55

Das Gericht schließt sich zunächst den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten an, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, umfangreich zu prüfen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (BVerwG, Urt. v. 13.06.1969 - 4 C 234.65 - juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2012 - 1 MB 33/11 - n.v.). Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Merkmals des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist, verletzt wird. In der Regel ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß, seiner baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Das Rücksichtnahmegebot ist allerdings keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris). Die Einhaltung der landesrechtlichen Regelungen über die erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 LBO) spricht regelmäßig gegen eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung eines Bauvorhabens (OVG Schleswig, Beschl. v. 04.12.2003 - 1 MB 35/03 - n.v.). Allerdings kann es Fälle geben, in denen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, a.a.O.). Somit ist in jedem Fall, also auch wenn die Vorgaben von § 34 Abs. 1 BauGB eingehalten sind, eine die konkreten Verhältnisse vor Ort berücksichtigende Bewertung des nachbarlichen Austauschverhältnisses erforderlich.

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Eine gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung, wie sie vom Kläger vorgetragen wird, wird in Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urteile v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - und vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 - juris). Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Eine Veränderung der bisherigen Situation und sich daraus ergebende Unbequemlichkeiten reichen nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bilder liegende Dramatik ist danach ernst zu nehmen (VG Schleswig, Beschlüsse v. 27.01.2014 - 2 B 4/14 - und 11.04.2014 - 8 B 9/14 - n.v.). Ein solcher Fall wird nur in seltenen Fällen einer „wirklich“ bedrängenden oder erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu sehen sein, nämlich wenn gravierende und nicht zu bewältigende Nutzungskonflikte entstehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 - n.v.). Mehr als die Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen kann ein Nachbar im Regelfall nicht verlangen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -; OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2009 - 10 S 26/09 - juris; OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 BS 188/07 - NordÖR 2008, 73; Beschl. der Kammer vom 12.03.2014 - 8 B 4/14 -, bestätigt durch OVG Beschl. 27.06.2014 - 1 MB 7/14 - n.v.).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die erforderliche „schwerwiegende“ Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier nicht feststellen. Die Stützwand hat auch in Verbindung mit dem Zaun - unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen § 6 LBO berufen kann - weder eine erdrückende noch eine abriegelnde Wirkung. Wie bereits bei der Frage der gebäudegleichen Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO ausgeführt, ist die Stützmauer auf einem Großteil des klägerischen Grundstücks überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang sichtbar. Der Zaun ist licht- und luftdurchlässig. Eine das klägerische Grundstück erdrückende Wirkung durch die Gesamtanlage lässt sich nach dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnen Eindruck nicht feststellen. Dies gilt auch für den Fall, dass von der Beigeladenen eine - wie vom Kläger behauptet - ungenehmigte Aufschüttung vorgenommen wurde. Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gem. § 59 Abs. 1 LBO den tatsächlichen Zustand an der Grenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu bewerten. Die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Gesamtanlage an der Grundstücksgrenze würde somit auch das Vorhandensein einer vermeintlichen Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen umfassen. Hier sind - auch unter Berücksichtigung einer vermeintlichen Aufschüttung - aus den bereits genannten Gründen keine Umstände ersichtlich, aus denen sich eine solche schwerwiegende Rücksichtslosigkeit im Sinne einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung der „Grenzanlagen“ auf dem Grundstück der Beigeladenen ergibt.

58

Eine Rücksichtlosigkeit vermag der erkennende Einzelrichter auch nicht darin zu erkennen, dass das Grundstück der Beigeladenen gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöht liegt und eine gewisse Einsichtsmöglichkeit in das Grundstück des Klägers eröffnet wird. Unabhängig von der Frage, ob der vorzufindende Höhenunterschied zwischen den Grundstücken auf die natürlichen - topographischen - Gegebenheiten vor Ort bzw. ganz oder teilweise auf eine vermeintliche Aufschüttungen zurückzuführen ist, sind solche Einsichtsmöglichkeiten in der Regel hinzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 06.08.2010 - 15 CS 09.3006 - juris, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2009 - 1 LA 42/09 - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2008 - 8 S 2165/07 - juris; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 2980/05 - juris). Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 31.05.2011 - 1 A 296/06 -, juris; OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 Bs 188/07 -, ZfBR 2008, 73). Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BeckRS 2012, 46098, m.w.N.). Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück erreichen nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Insbesondere liegen keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in die Wohn- und Ruhebereiche des Klägers vor. Im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze sind Wohn- und Ruhezonen nicht vorhanden. Gründe, die vorliegend eine andere Beurteilung könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht hinreichend vorgetragen.

59

Eine Verletzung anderer, ebenfalls drittschützender, Vorschriften des Bauplanungsrechts ist weder ersichtlich noch vom Kläger hinreichend vorgetragen worden.

60

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist somit auch ein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

61

IV. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden.


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.