Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 27 S 19.292

bei uns veröffentlicht am28.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Verfahrenskosten tragen die Antragstellerin ⅓ und die Antragsgegnerin ⅔.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist ein Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG abgelehnt und die Antragstellerin unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert wurde.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine im Jahre 1965 geborene, armenische Staatsangehörige, die im Besitz eines langfristigen griechischen Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt … vom 18.8.2017, Bl. … d. Behördenakte (BA)) ist. Der Aufenthaltstitel weist eine Gültigkeit bis zum 17. August 2022 aus (Bl. … BA). Sie reiste spätestens am … 2018 von Griechenland aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und hat sich unter diesem Datum im Bürgerbüro der Antragsgegnerin gemeldet (Bl. … BA). Auf den … 2018 datiert eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bl. … BA). Die Antragstellerin ist darüber hinaus seit Januar 2018 bei der … krankenversichert (Bl. … BA). Zum 9. Oktober 2018 zeigte die Antragstellerin eine Änderung in der Meldeanschrift an (Bl. ... BA). Eine Vorstellung bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Am 3. Januar 2019 sprach die Antragstellerin an einem „Servicepoint“ der Antragsgegnerin vor, um sich bezüglich eines Integrationskurses zu informieren. Dabei stellte sich gegenüber der Behörde heraus, dass weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis auf den Namen der Antragstellerin ausgestellt worden sind. Unter den von der Antragstellerin an dem Tag mitgeführten Unterlagen befanden sich die beiden Meldebestätigungen sowie Gehaltsabrechnungen, ausweislich derer sie zunächst von Januar 2018 bis Juni 2018 in … beschäftigt war. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom … 2018 (Bl. … BA) weist eine Brutto-Vergütung von insgesamt EUR 2.817,50 für den Zeitraum zwischen dem 19. Januar und dem 18. Juni 2018 aus. Ausweislich eines ebenso mitgeführten Arbeitsvertrages, datierend auf den … … 2018, ist die Antragstellerin seit dem … 2018 unbefristet und in vollzeitiger Anstellung bei einem Unternehmen in M. beschäftigt und verdient hierbei EUR 2.460,00 brutto monatlich (Bl. … ff. BA).

In diesem Zusammenhang wurde der Antragstellerin am 3. Januar 2019 eröffnet, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, sie auszuweisen und eine Strafanzeige wegen illegalen Aufenthalts und illegaler Beschäftigung zu stellen, weil ein Aufenthalt und eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel umgesetzt werden könne. Der Antragstellerin wurde hierbei noch an demselben Tag ein Schreiben übergeben (Bl. .. BA), wonach sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und illegal beschäftigt sei. In dem Schreiben wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, sie auszuweisen und zur Ausreise aufzufordern. Mit der Ausweisung sei darüber hinaus ein Wiedereinreiseverbot verbunden. Die Antragstellerin erhielt dabei Gelegenheit, sich schriftlich bis zum 7. Januar 2019 zu äußern (Bl. ... BA). Darüber hinaus wurde, ebenso datierend auf den 3. Januar 2019, eine Grenzübertrittsbescheinigung (Bl. … BA) auf den Namen der Antragstellerin ausgestellt, in der eine Frist zur Ausreise bis zum 8. Januar 2019 festgesetzt worden ist. Der Reisepass wurde sogleich einbehalten (Bl. ... BA) und eine zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit untersagt (Bl. ... BA).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Januar 2019 bestellte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin und äußerte sich zu dem Vorgang am 3. Januar 2019 (Bl. … BA). Er wies in dem Schreiben unter anderem darauf hin, dass die Antragstellerin stets in gutem Glauben gehandelt habe und davon ausgegangen sei, die notwendigen Anträge gestellt zu haben. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin würden in dem vorliegenden Fall gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen und eine besondere Härte darstellen. Insofern beantragte er in dem Schreiben sowohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch eine Arbeitserlaubnis für die Antragstellerin. Hilfsweise wurde zur Abwendung der Vollziehung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen eine Duldung beantragt. Darüber hinaus wurde für den Fall einer abschlägigen Entscheidung beantragt, bei gleichzeitiger freiwilliger Ausreise innerhalb einer angemessenen verlängerten Frist kein Wiedereinreiseverbot zu verhängen bzw. die Wiedereinreisefrist auf „0“ zu setzen.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 (Bl. … BA), der Antragstellerin an demselben Tage im Beisein ihres Bevollmächtigten persönlich übergeben (Bl. 69 BA), ordnete die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird (Ziff. 1), die Wiedereinreise für die Dauer von 3 Jahren untersagt ist, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (Ziff. 2). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 6. Januar 2019 werde abgelehnt (Ziff. 3). Unter Fristsetzung bis zum 8. Januar 2019 wurde die Antragstellerin aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziff. 4) und in diesem Zusammenhang die Abschiebung nach Griechenland angedroht, sofern die Antragstellerin das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen sollte (Ziff. 5).

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe sich bis zu der Vorsprache am 3. Januar 2019 nicht in der Ausländerbehörde gemeldet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass es ihr als ausländischer Bürgerin obliege, sich selbstständig vor einer Einreise und gegebenenfalls einer Arbeitsaufnahme in einem anderen Land über die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, entsprechende Anträge fristgerecht zu stellen sowie die erforderlichen Angaben zu machen. Die Straffälligkeit, der illegale Aufenthalt und die unerlaubte Beschäftigung würden die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Im Rahmen einer Abwägung der privaten Interessen der Antragstellerin für einen Verbleib im Bundesgebiet gegen das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise überwiege im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Ausreise. Das Ausweisungsinteresse wiege bei der Antragstellerin schwer, da sie nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen, sondern die Tatbestandsvoraussetzungen des illegalen Aufenthalts verwirklicht habe. Die Antragstellerin besitze kein gesteigertes Bleibeinteresse. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften in Deutschland so massiv umgehe. Vielmehr hätte sich die Antragstellerin als erwachsene Person vor ihrer Ausreise aus Griechenland der Verantwortung bewusst sein müssen, die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für einen geplanten längerfristigen Aufenthalt in Deutschland vorher abzuklären und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Sie habe sich durch ihren unerlaubten Aufenthalt und die unerlaubte Beschäftigung gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht und ihr Verhalten sei sowohl ausländerrechtlich als auch strafrechtlich von erheblichem Gewicht. Durch ihren illegalen Aufenthalt, dessen sich die Antragstellerin zwar nicht bewusst gewesen sei, den sie aber aufgrund der aufgezeigten Tatsachen hätte erkennen müssen, habe sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt. Das bisherige Verhalten lasse die Vermutung zu, dass die Antragstellerin auch künftig erneut gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen werde, indem sie sich auf Aussagen Dritter verlassen und so nachlässig wie in diesem Fall mit der Erledigung wichtiger Handlungen, deren Unterlassung noch dazu strafrechtlich bewehrt sei, umgehen werde. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 6. Januar 2018 sei insofern abzulehnen gewesen. Ein Aufenthaltstitel werde in der Regel nicht erteilt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Dieser Tatbestand sei bei der Antragstellerin erfüllt. Diese sei insofern vollziehbar ausreisepflichtig.

Die Antragstellerin, die am 18. Januar 2019 (M 27 K 19.284) beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2019 mit dem wesentlichen Ziel erhoben hat, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erteilen, stellte an demselben Tag und mit demselben Schriftsatz einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Darin beantragt die Antragstellerin sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und wiederherzustellen.

Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin die Außervollzugsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen.

Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass sie bereits seit 27 Jahren in Griechenland lebe. Die Einreise am … 2018 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die daran anschließende Meldung bei der Antragsgegnerin sei in der Annahme geschehen, dass dies für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ausreichen würde. Die griechischen Behörden hätten der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie mit dem Titel einer langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Deutschland einreisen und dort arbeiten dürfe. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem … 2018 habe die Antragstellerin am 16. Juli 2018 Arbeit gefunden, diese Beschäftigung ordnungsgemäß angemeldet und Sozialbeiträge in diesem Zusammenhang entrichtet. Darüber hinaus habe sie eine Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt beantragt, widerspruchslos erhalten und sich stets während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sowohl gesetzestreu als auch straffrei verhalten. In Unkenntnis von weiteren Umständen und weil die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei sie in gutem Glauben davon ausgegangen, dass diese Handlungen für die Berechtigung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im EU-Gebiet ausreichend seien. Die Antragstellerin hätte zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich in … illegal aufzuhalten. Sie sei stets in der Annahme gewesen, dass die lange Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Staat, wie vorliegend Griechenland, für die Fortsetzung des legalen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also in einem anderen EU-Staat, ausreichen würde und übertragbar sei. Dieses Rechtsverständnis sei auch durch vermeintliche Versäumnisse der Ausländerbehörde und der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des Sozialversicherungsträgers bekräftigt worden, da die Antragstellerin in keiner Begegnung mit diesen Behörden je über die Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis informiert worden sei. Zwar sei es die Pflicht eines Ausländers, sich über den Rechtsstatus in dem jeweiligen Zielland zu informieren; die Antragstellerin habe in dem vorliegenden Fall jedoch in gutem Glauben gehandelt. Wäre die Antragstellerin lediglich im Rahmen des visafreien Touristenverkehrs für 90 Tage in das Bundesgebiet eingereist, hätte sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellen können. Auf diese Möglichkeit hätten sie die Behörden jedoch nicht hingewiesen. Die beabsichtigte Ausweisung mit Wiedereinreiseverbot verstoße insofern gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit und stelle eine besondere Härte dar. In einer Gesamtschau unterscheide sich somit das Verhalten der Antragstellerin von dem eines vorsätzlich oder gar grob fahrlässig handelnden Bürgers eines Drittstaates. Alleine aus diesem Grund sei die Verhängung eines Wiedereinreiseverbotes unverhältnismäßig und somit widerrechtlich. Es komme nunmehr für die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht auf die Dauer des „illegalen“, mangels Kenntnis des Rechtsstatus, veranlassten Aufenthalts an, sondern vielmehr auf die persönlichen Verhältnisse und die gesetzlichen Bedingungen der Antragstellerin. Es sei vorliegend aktenkundig, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine mindestens befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erfülle, wenn sie diese fristgerecht und zeitig beantragt hätte. Sie habe durch den über einjährigen Aufenthalt in Deutschland bereits bewiesen, dass sie nicht auf fremde oder staatliche Hilfe angewiesen sei.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019, den gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Sie bezieht sich zur Begründung dabei im Wesentlichen auf den Inhalt des Bescheides vom 8. Januar 2018. Sie halte auch an der darin festgelegten Sperrfrist der Ausweisungsverfügung von 3 Jahren fest, da diese Frist die Regel bei entsprechend gelagerten Verstößen sei und hier keine ausreichende Begründung für ein Absehen von diesem regelmäßigen Verwaltungshandeln vorliege. Es bestehe kein Grund für einen weiteren Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet. Da diese derzeit nicht berechtigt sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sei im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet gesichert sei. Im Übrigen bestehe derzeit für die Antragstellerin kein Krankenversicherungsschutz.

Im Zuge einer an das Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. Januar 2019 anschließenden Korrespondenz wurde die Frist zur Ausreise auf der Grenzübertrittsbescheinigung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 12. März 2019.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise zulässig und begründet. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.

1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich gegen die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 richtet. Insoweit ist der Antrag auch statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da eine Klage gegen die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis und das Verbot der Wiedereinreise gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 AufenthG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Darüber hinaus ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Regelung des § 81 Abs. 3 AufenthG zu versagen, da die mit der Antragstellung am 6. Januar 2019 eingetretene Fiktion in dem vorliegenden Fall nicht eintritt. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) liegen nicht vor, weil die Antragstellerin nicht rechtzeitig einen entsprechenden Antrag innerhalb der 90-Tages-Frist in dem 180-Tages-Zeitraum gestellt hat und sich somit gegenwärtig nicht rechtmäßig in dem Bundesgebiet aufhält. Unstreitig reiste sie bereits am … … 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte erst am 6. Januar 2019 erstmalig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Darüber hinaus ist die Entscheidung der Ausländerbehörde bereits am 8. Januar 2019 ergangen, so dass auch die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch die Antragstellung nicht eintritt. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO genügt dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin daher, weil bei Stattgabe des Antrages die belastende Wirkung der Ablehnung bis zur Hauptsacheentscheidung suspendiert wird. Die Anordnung des Suspensiveffekts der Klage war insofern gegenüber einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO) und für den Ausspruch einer Duldung besteht wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheides vom 8. Januar 2019 insofern kein Raum. Im Übrigen wurde eine Duldung in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht abgelehnt und kann durch das Gericht selbst nicht angeordnet werden.

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der angefochtenen Ziff. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019. Eine Klage gegen ein auferlegtes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Zwar birgt der Regelungsgehalt der Ziff. 2 des Bescheides gegenüber der Antragstellerin noch keine Beschwer, weil das Wiedereinreiseverbot erst mit der Ausreise greift und die Antragstellerin sich noch im Bundesgebiet aufhält. Ein Vorgehen im Rahmen des Eilrechtsschutzes ist jedoch diesbezüglich bereits jetzt geboten, da nach § 50 Abs. 1 AufenthG derjenige zur Ausreise verpflichtet ist, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel nachweisen kann. Ginge die Antragstellerin nicht bereits jetzt gegen das Wiedereinreiseverbot vor, würde sich in dem Falle einer Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziff. 3, 4 und 5 und einer folgenden Ausreise die Notwendigkeit ergeben, erneut einen Antrag gegen die Ziff. 2 des Bescheides zu stellen. Dies gilt es im Sinne der Prozeßökonomie zu vermeiden.

bb) Der Antrag war entsprechend seines Wortlautes, „die aufschiebende Wirkung der Klage […]“ anzuordnen, dahingehend auszulegen, dass damit im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO sämtliche in dem Bescheid von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen angegriffen werden sollen und somit auch Ziff. 1 des Bescheides davon umfasst ist, wonach die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch hinsichtlich der Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 als unzulässig abzulehnen. Bei der Regelung in Ziff. 1 des Bescheides vom 8. Januar 2019 handelt es sich nicht um einen durch Gesetz vorgeschriebenen Fall, wonach die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da kein Fall des § 84 AufenthG vorliegt. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach die Behörde eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder in dem überwiegenden Interesse eines Beteiligten gesondert anordnen kann. Der Bescheid vom 8. Januar 2019 weist keine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1 auf, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ins Leere läuft und mithin unzulässig ist.

2. Der insoweit zulässige Antrag ist auch begründet.

a) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Lässt sich bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, weil aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

b) Nach der im Eilverfahren gebotenen, summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs wenigstens offen. Eine von dem Gericht insofern vorgenommene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug streitenden Interessen führt in dem vorliegenden Fall zu der Begründetheit des zulässigen Teils des Antrages und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheides vom 8. Januar 2019. Hierzu im Einzelnen:

aa) Der Bescheid der Antragstellerin vom 8. Januar 2019 begegnet bereits in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Aktenlage (Bl. ... BA) wurde der Antragstellerin am 3. Januar 2019 Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen der Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern. Die für sie günstigen Umstände oder berücksichtigenswerten Belange sollte sie bis spätestens 7. Januar 2019 schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde … geltend machen. Weder § 82 Abs. 1 AufenthG noch Art. 28 BayVwVfG sehen eine ausschließliche schriftliche Äußerungsmöglichkeit vor. Wenn die Antragsgegnerin schon eine kurze Frist von nur 4 Tagen setzt, wobei dazwischen noch ein Wochenende, inklusive Feiertag (6. Januar 2019) lag, hätte der Antragstellerin zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, ihre Belange zur Niederschrift bei der Behörde geltend machen zu können. Im Übrigen handelt es sich bei einer solch kurzen Frist über ein Wochenende und einen Feiertag nach Ansicht der Kammer um eine nicht mehr angemessene Frist im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

bb) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 Bedenken.

§ 38a AufenthG, der Art. 14 und Art. 15 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16, S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist (Daueraufenth-RL), umsetzt, begründet grundsätzlich einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne die Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Danach wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Daueraufenth-RL verliehen und nicht entzogen wurde. Ausweislich des § 2 Abs. 8 AufenthG wird vorbezeichnete Rechtsstellung etwa durch eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU verliehen (Aufenthaltstitel nach Art. 8 der Daueraufenth-RL).

Dass die Antragstellerin vorliegend über einen langfristigen Aufenthaltstitel verfügt, ist unstreitig der Fall. Sie ist im Besitz einer langfristigen, griechischen Aufenthaltsberechtigung (Daueraufenthalt - … vom 18.8.2017, Bl. … BA), die noch eine Gültigkeit bis zum 17. August 2022 ausweist (Bl. … BA).

cc) § 38a AufenthG enthält zwar selbst keine weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den vorgenannten Personenkreis. Jedoch sind die allgemeinen Grundsätze für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Somit darf der antragstellende Drittstaatsangehörige als Negativmerkmal keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen.

(1) Bereits aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Daueraufenth-RL folgt, dass die Mitgliedstaaten einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen können, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinen Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Daueraufenth-RL).

Vorbezeichnetes findet einfachgesetzlich Niederschlag in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegt, und der im Rahmen des § 38a AufenthG anwendbar ist (BayVGH, B.v. 16.11.2012 - 10 CS 12.803 - juris Rn. 5). Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 AufenthG besteht ein Interesse an einer Ausweisung, sofern ein Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In diesem Zusammenhang wiegt nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Da alleine auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Abwägung des Bleibeinteresses gegenüber dem Ausweisungsinteresse an. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich voraus, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegt und stellt damit auf einen Tatbestand ab, der in §§ 53, 54 AufenthG definiert ist. Entsprechend der Rechtslage vor dem 1. August 2015 ist mithin keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass zu klären ist, ob nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre (BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 14.2634 - juris Rn. 12; Maor in BeckOK AuslR, 20. Aufl. November 2018, AufenthG § 5 Rn. 8a).

Die Antragsgegnerin geht in ihrem Bescheid vom 8. Januar 2019 davon aus, dass der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet ohne einen Aufenthaltstitel die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland gefährde. Auf den Seiten 4 u. 5 des Bescheides vom 8. Januar 2019 führt sie insofern aus, dass die Straffälligkeit, der illegale Aufenthalt und die unerlaubte Beschäftigung der Antragstellerin zu dieser Annahme führen würden. Der Verstoß gegen die ausländerrechtlichen Regelungen und eine damit einhergehende vorsätzliche Verwirklichung des Straftatbestandes des § 95 I Nr. 2 AufenthG sei als eine vorsätzliche, schwere Straftat anzusehen.

(2) Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls offen, was insgesamt dazu führt, dass auch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites in der Hauptsache zumindest offen sind und insofern eine Interessenabwägung vorzunehmen war.

Ausweislich des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist.

Zwar verfügt die Antragstellerin nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland, so dass die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sein dürften. Ob sie sich dadurch jedoch nach Maßgabe des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht hat, muss nach der derzeitigen Aktenlage in dem Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest als offen beurteilt werden.

i) Zunächst ergibt sich aus den vorliegenden Akten und dem Vortrag der Beteiligten nicht, dass bereits eine Verurteilung der Antragstellerin auf der Basis von § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfolgte. Bislang wurde ausweislich der Akten (Bl. 32 BA) lediglich Strafanzeige durch die Antragsgegnerin gestellt. Hieraus kann nicht auf eine Strafbarkeit des Verhaltens der Antragstellerin geschlossen werden.

ii) Darüber hinaus handelt es sich bei § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG um ein Vorsatzdelikt (Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2018, AufenthG § 95 Rn. 47; Hohoff in: BeckOK AuslR, 20. Aufl. November 2018, AufenthG § 95 Rn. 25; Senge in: Erbs/Kohlhaas, StGB, 222. EL Dezember 2018, AufenthG § 95 Rn. 16). Zwar genügt insofern auch bedingter Vorsatz. Höchstrichterlich ist jedoch bereits geklärt, dass die Fehlvorstellung des Täters, die ihm vorliegende Erlaubnis gestatte einen Aufenthalt, als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB zu behandeln ist, welcher den Vorsatz als notwendiges subjektives Tatbestandmerkmal ausschließt (zur Anwendbarkeit des § 16 StGB auf § 95 AufenthG: BGH, B.v. 25.10.2017 - 1 StR 426/17 - juris Rn. 21). Grundsätzlich liegt ein Fall des § 16 StGB, der auf den § 95 AufenthG als Strafvorschrift Anwendung findet, wegen seiner besonderen Tatbestandsstruktur bereits dann vor, wenn ein Handeln ohne behördliche Erlaubnis bereits Tatbestandsmerkmal ist. (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorb. §§ 32 ff. Rn. 61; grundlegend: BGH, U.v. 22.07.1993 - 4 StR 322/93 - NStZ 1993, 594 (595) m. Anm. Puppe (596)). Ob es sich bei einem Irrtum über das tatsächliche Vorliegen einer Genehmigung um einen Tatbestand des § 16 StGB oder einen solchen des § 17 StGB handelt, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden (hierzu: Sternberg-Lieben/Schuster in: Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 30. Aufl. 2019, § 17 Rn. 12a m. w. N. und Darstellung des Streitstandes; zum Irrtum im Zusammenhang mit einer EU-Fahrerlaubnis: OLG Stuttgart, B.v. 19.11.2007 - 2 Ss 597/07 - NJW 2008, 243). Jedenfalls kann ein Verhalten dann nicht wegen der Störung öffentlicher Sicherheit und Ordnung behördlich geahndet werden, wenn noch offen ist, ob selbiges überhaupt strafrechtlich sanktionierbar ist, die Behörde zur Begründung ihrer Maßnahme jedoch bereits an die Straffälligkeit des Betroffenen, wie in dem vorliegenden Fall, anknüpft.

iii) Ohne in dem vorliegenden Zusammenhang eine abschließende Entscheidung zu treffen und ohne dass es darauf ankommt, ist nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Antragstellerin offen, ob überhaupt der (subjektive) Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist.

Bereits bei der Vorsprache am 3. Januar 2019 gab die Antragstellerin in Begleitung ihrer Bekannten an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Die griechischen Behörden hätten ihr gesagt, sie dürfe mit dem Titel nach Deutschland einreisen und hier arbeiten (Bl. … BA). Ausweislich der Meldeunterlagen hat sich die Antragstellerin darüber hinaus bereits an dem Tag ihrer Einreise nach Deutschland bei der Meldestelle der Antragsgegnerin gemeldet (Bl. … BA) und sich am 9. Oktober 2018 dort noch einmal umgemeldet (Bl. ... BA). Obwohl die Meldebehörde bei der Antragsgegnerin funktional angesiedelt ist, wurde die Antragstellerin ausweislich der derzeitigen Aktenlage nicht darauf hingewiesen, dass sie sich auch ausländerrechtlich zu erfassen habe. Vielmehr hat die Antragstellerin durch die Meldung bei der Sozialversicherung (Bl. … BA), dem Abschluss einer Krankenversicherung (Bl. … BA) und der Meldung bei dem Finanzamt das aus ihrer Sicht Notwendige getan, um sich ordnungsgemäß in Deutschland aufhalten und ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Dies lässt in einer Gesamtschau darauf schließen, dass es die Antragstellerin aus bloßer Verkennung der Rechtslage versäumt hat, sich bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zu melden. Deshalb ist der Einwand der Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, ihr ausländerrechtlicher Status sei mit der An- und Ummeldung des Wohnsitzes ordnungsgemäß geregelt, nicht nur als eine Schutzbehauptung zu werten. Insofern ist, ohne hier eine abschließende Entscheidung zu treffen, jedenfalls offen, ob der (subjektive) Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist.

(3) Ausweislich der Aktenlage hat sich die Antragstellerin darüber hinaus sowohl im Bundesgebiet, als auch zuvor im Ausland straffrei verhalten und stellt außerhalb des ausländerrechtlichen Sachverhaltes keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es kommt insofern auch nicht darauf an, dass vorsätzlich begangene Straftaten grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 - juris Rn. 27 noch zu § 55 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a. F.).

dd) Im Übrigen findet auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 38a AufenthG Anwendung (BayVGH, B.v. 16.11.2012 - 10 CS 12.803 - juris, Rn. 5; VGH BW, B.v. 18. 3. 2008 - 11 S 378/07 - juris), der als allgemeine Erteilungsvoraussetzung vorsieht, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausreichenden Krankenversicherungsschutz hat ein Ausländer bereits dann, wenn er in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Auszuges der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung war diese zunächst zwischen dem … 2018 und dem … 2018 als Arbeitnehmerin tätig und verdiente in dem gesamten Zeitraum EUR 2.818,00 brutto. Hierbei bestand zwar auch spätestens seit dem … 2018 Krankenversicherungssschutz bei der …; aus dem durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn von ca. EUR 560,00 monatlich konnte jedoch nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen alleine bestreiten kann.

Die hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes hätte die Antragstellerin jedoch durch die Vorlage des Arbeitsvertrages vom … 2018 (Bl. … ff. BA), der in § 4 Abs. 1 ein Brutto-Arbeitsentgelt von EUR 2.460,00 monatlich vorsieht, nachweisen können. Bei der Höhe dieses Arbeitsentgelts darf davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt als Alleinstehende ohne die Inanspruchnahme weiterer staatlicher Mittel zu bestreiten ist.

Da den Akten der Arbeitsvertrag vom …) beiliegt und die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung vom 18. Januar 2019 auf Seite 2 vorträgt, dass sie seit dem 16. Juli 2018 Arbeit gefunden habe, diese Beschäftigung ordnungsgemäß angemeldet sei und sie auch Sozialbeiträge entrichte, geht das Gericht davon aus, dass weiterhin Krankenversicherungsschutz besteht. Eine endgültige Abklärung der gegenwärtigen Verhältnisse bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

ee) Im Übrigen kann § 11 Abs. 1 AufenthG nicht als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in dem vorliegenden Fall herangezogen werden, weil dieser daran anknüpft, dass ein Ausländer bereits ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Da die Antragstellerin gegen ihre Ausweisung Klage erhoben hat und diese Suspensivwirkung entfaltet, kann nicht bereits jetzt auf eine erfolgte Ausweisung abgestellt werden.

ff) Das Gericht sieht insofern kein besonderes öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug. Bei zumindest offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Ein Vollzug der Ausreiseverpflichtung in Verbindung mit dem Verbot der Wiedereinreise würde insofern vollendete Tatsachen schaffen, obgleich nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wegen des teilweise unzulässigen Antrages hat die Antragstellerin ⅓ der Kosten und die Antragsgegnerin wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen ⅔ der Kosten zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Anträge in Bezug auf die Ausweisung und die Anträge in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis werden mit jeweils 5.000,00 EUR Auffangstreitwert angesetzt (Ziff. 8.1 und Ziff. 8.2 des Streitwertkataloges BVerwG 2013), wobei davon in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert zu ½ bemessen wird (Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges BVerwG 2013).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 27 S 19.292 zitiert 25 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 16 Irrtum über Tatumstände


(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 27 S 19.292 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 27 S 19.292 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 10 ZB 14.2634

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 1 StR 426/17

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR426.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2008 - 11 S 378/07

bei uns veröffentlicht am 18.03.2008

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2007 - 2 K 1007/06 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens z

Referenzen

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein kubanischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer von der Beklagten mit Bescheid vom 21. November 2013 abgelehnten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug weiter. Der Kläger hat nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes (VG München‚ B.v. 15.5.2014 - M 25 S 13.5332‚ bestätigt durch BayVGH‚ B.v. 12.8.2014 - 10 CS 14.1315 - juris) das Bundesgebiet am 30. August 2014 verlassen. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 22. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Verpflichtungsklage abgewiesen‚ und dabei auf die Gründe seines Beschlusses vom 15. Mai 2014 sowie die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 12. August 2014 Bezug genommen. Es sei nicht zu beanstanden‚ dass die Beklagte nicht von der Erfüllung der Visumspflicht abgesehen habe; auch der Lebensunterhalt sei nach wie vor nicht gesichert.

1. Der Senat hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Zulassungsantrags, weil -wie sich auch aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergibt - fraglich ist‚ ob die vom Kläger mitgeteilte Anschrift auf Kuba den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Zweifel ergeben sich hieran insbesondere im Hinblick auf die Angabe der Schwester des Klägers, die gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Neufahrn am 26. September 2014 ausgesagt hat‚ der Kläger sei nach Spanien ausgereist. Die Richtigkeit der angegebenen ladungsfähigen Anschrift ist jedoch erforderlich‚ um die Erreichbarkeit des Klägers für das Gericht sicherzustellen; diese Notwendigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO‚ § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO (vgl. zuletzt: BayVGH‚ B.v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris).

2. Die Frage nach der Richtigkeit der angegebenen Anschrift kann jedoch offen bleiben, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls unbegründet ist.

Eine Auslegung des Zulassungsbegehrens (§ 88 VwGO)‚ das sich nicht explizit auf einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezieht‚ ergibt‚ dass zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1)‚ zum anderen ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.2.) geltend gemacht werden. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4‚ Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Berufung, denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (2.1) noch liegt der geltend gemachte Verfahrensverstoß in Form einer Gehörsverletzung vor (2.2).

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils bestünden nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist aber im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Verpflichtung der Beklagten‚ dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten-nachzug zu erteilen‚ nicht der Fall.

Die unter Verweis auf die beiden Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG‚ weil ein Ausweisungsgrund vorliege und der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei‚ begegnet nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt dieses Beschlusses ist nicht mehr § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, sondern § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG in seiner ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung, wodurch der hier bedeutsame Begriff „Ausweisungsgrund“ durch „Ausweisungsinteresse“ ersetzt wurde; der Sache nach hat sich damit allerdings nichts daran geändert, dass Voraussetzung für Erteilung eines Aufenthaltstitel in der Regel ist‚ dass kein Ausweisungstatbestand vorliegt, der gegenwärtig tatsächlich besteht und rechtlich noch verwertbar ist (vgl. Bender/Leuschner in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 18). Die Ersetzung des bisher in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwendeten Begriffs durch das „Ausweisungsinteresse“ stellt lediglich eine Folgeänderung der Neuordnung des Ausweisungsrechts dar (BT-Drs. 18/4097 v. 25.2.2015 S. 35 und S. 52; krit. insoweit: Bender/Leuschner, a. a. O. Rn.18). Als Ausweisungsinteresse ist im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG in den Blick zu nehmen. Er entspricht dem Tatbestand einer Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG (in der bis 31.12. 2015 geltenden Fassung), wenn man von der nun aufgeworfenen Frage absieht, ob das Erfordernis eines vorherigen Hinweises auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz AufenthG a. F.) sich - wie bisher - auf beide Buchstaben in § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG n. F. bezieht (bejahend: Cziersky/Reis in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 54 Rn. 58, 59) oder nur auf Buchstabe b. Die Antwort auf diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, denn in der Zulassungsbegründung wird nicht behauptet, dass der erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen unterblieben sei.

Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, weil er falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht habe, indem er vorgetäuscht habe, zum Besuch seiner Schwester in das Bundesgebiet einreisen zu wollen, obwohl er in Wirklichkeit einen Daueraufenthalt beabsichtigt habe, nicht ernstlich zu erschüttern. Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist insbesondere nicht deshalb ernstlich zweifelhaft‚ weil in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Ehefrau und die Schwester des Klägers im Rahmen einer informatorischen Befragung angegeben haben‚ der Entschluss, die Ehe einzugehen, sei erst nach der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet gefasst worden, weshalb bei Beantragung des Visums keine falschen Angaben gemacht worden seien und damit kein „Ausweisungsinteresse“ vorliege.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 12. August 2014 (a. a. O., juris Rn. 10) nicht ernsthaft in Frage. Dort hat der Senat begründet‚ warum davon auszugehen ist‚ dass die Absicht der Eheschließung schon vor der Einreise bestand‚ auch wenn der Kläger die Visumsvorschriften nicht bewusst habe umgehen wollen. Er habe jedenfalls den Besuch seiner Schwester lediglich vorgetäuscht‚ um eine Möglichkeit zur Heirat im Schengenraum zu erhalten. Der Vorwurf im Zulassungsvorbringen‚ damit finde eine unzulässige Beweislastumkehr statt und es werde in allen derartigen Fällen ein Generalverdacht ausgesprochen‚ trifft nicht zu. Vielmehr entspricht es dem im Verwaltungsprozess geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast (s. hierzu: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a m. Rspr.-Nachweisen), dass sie von demjenigen getragen wird, der sich auf einen Umstand beruft, aus dem er eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet; sollte dieser Umstand trotz der im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 86 Abs. 1 VwGO) erforderlichen Aufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht erweislich sein, ginge die Nichtaufklärbarkeit zulasten des Anspruchstellers. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als der einen Anspruch auf Ehegattennachzug geltend machende Ausländer die für ihn günstigen Umstände nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. für das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren: § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dazu zählt im Besonderen die Frage‚ ob die Heiratsabsicht tatsächlich erst nach Beantragung des Schengen-Visums gefasst wurde, denn dies ist Voraussetzung für die Verneinung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG. Von einer unzulässigen Umkehr der Beweislast kann demnach keine Rede sein.

Auch der mit dem Zulassungsvorbringen behauptete Verstoß gegen die Unschulds-vermutung‚ die hier gelte‚ weil „strafrechtliche Belange berührt“ seien, liegt nicht vor. Diese Argumentation übersieht‚ dass ein „Ausweisungsinteresse“ wegen unrichtiger Angaben im Visumsverfahren unabhängig davon vorliegt, ob der Ausländer wegen einer entsprechenden Straftat verurteilt wurde oder nicht. Bei der Ausfüllung des Begriffs des „Ausweisungsinteresses“ geht es vielmehr darum‚ ob im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Schengen-Visums „falsche oder unvollständige Angaben“ gemacht wurden‚ ohne dass daraus unmittelbar strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden müssen, die allerdings ein gesondert zu prüfendes Verschulden voraussetzen würden. Auch im vorliegenden Fall kam es wegen der von der Beklagten und den Verwaltungsgerichten angenommenen falschen Angaben offenbar nicht zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

In der Zulassungsbegründung wird weiter vorgebracht, der Umstand, dass die Ehe in Dänemark und damit nicht im Inland geschlossen worden sei, sei unschädlich für das Entstehen eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis. Soweit damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV behauptet werden soll, kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin‚ dass diese Bestimmung‚ die verlangt‚ dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthalts-erlaubnis nach der Einreise entstanden sein müssen‚ so zu verstehen ist‚ dass damit die (letzte) Einreise in das Bundesgebiet‚ nicht dagegen die Einreise in den Schengenraum gemeint ist. Reist also ein Ausländer‚ der im Besitz eines Schengen-Visums ist‚ zum Zwecke der Heirat von Deutschland nach Dänemark aus und kehrt danach wieder zurück‚ ist die grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch nach § 30 Abs. 1 AufenthG - die Eheschließung - bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet entstanden (BayVGH‚ B.v. 10.10.2011 - 19 CE 11.1800 - juris Rn. 4: auch für den Fall‚ in dem die Absicht zur Eheschließung erst nach Einreise in das Bundesgebiet gefasst worden ist).

Besteht aber wegen des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses i. S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)‚ so kann nicht von der Einhaltung der Visumsvorschriften nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG abgesehen werden, denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels sind nicht erfüllt. Raum für ein Ermessen der Ausländerbehörde ist daher nicht eröffnet.

Schließlich vermag dem Zulassungsbegehren auch nicht der Hinweis auf die im angefochtenen Urteil außer Acht gelassene Möglichkeit, vom Vorliegen der Regel-erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ausnahmsweise abzusehen, zum Erfolg zu verhelfen. Zwar trifft es zu‚ dass dem Kläger - worauf auch der Senat in seinem Beschluss vom 12. August 2014 (a. a. O., Rn. 7) hingewiesen hat - die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts seiner kubanischen Ehefrau, die zwei deutsche‚ mit ihr zusammenlebende Kinder hat‚ wohl nicht auf Dauer entgegengehalten werden kann; im angefochtenen Urteil stellt das Verwaltungsgericht demgegenüber aber nur fest, dass der Lebensunterhalt des Klägers „nach wie vor nicht gesichert“ sei, und übergeht dabei die dargestellten Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. August 2014 (a. a. O.), obwohl auch sie von der umfassenden Bezugnahme in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfasst sind. Die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers ist jedoch angesichts der fehlenden Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und des Visumsverstoßes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mehr entscheidungserheblich und kann daher nicht zur Zulassung der Berufung führen‚ weil der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug schon aus anderen Gründen nicht besteht.

2.2. Auch der geltend gemachte Verfahrensverstoß führt nicht zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen das Gebot‚ rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG)‚ verstoßen, dass es in seinem Urteil die Aussagen der vom Kläger in der mündlichen Verhand-lung beigezogenen Familienmitglieder nicht ausdrücklich gewürdigt hat, obwohl diese grundsätzlich geeignet waren‚ das von der Beklagten angenommene Aus-weisungsinteresse i. S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG zu entkräften.

Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht immer schon dann vor‚ wenn sich ein Gericht nicht mit allen vom Kläger vorgebrachten Umständen in seinem Urteil auseinandersetzt; es ist vielmehr davon auszugehen‚ dass das Gericht jegliches Vorbringen jedenfalls zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung -selbst wenn dort nicht ausdrücklich angesprochen - zugrunde gelegt hat (vgl. Kraft in Eyermann‚ VwGO‚ a. a. O.‚ § 138 Rn. 32). Nur bei Vorliegen eindeutiger Anhalts-punkte dafür‚ dass das Gericht ein von ihm entgegengenommenes Vorbringen nicht in seine Erwägungen einbezogen hat‚ kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden (BVerwG‚ B.v. 27.10.1998 - 8 B 132.98 - NJW 1999‚ 1493), so etwa, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern eines Tatsachenvortrags zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht‚ obwohl er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder völlig unsub-stantiiert war (BVerfG‚ Kammerbeschluss v. 21.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004‚ 3). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall (noch) davon ausgegangen werden‚ dass das Erstgericht die Äußerungen der Beistände des Klägers entgegengenommen und gewürdigt hat‚ ihnen jedoch nicht das erforderliche Gewicht beigemessen hat‚ um die Fassung des Heiratsentschlusses erst nach der Einreise in das Bundesgebiet als ausreichend belegt und zur Überzeugung des Gerichts dargetan anzusehen. Diese Herangehensweise des Erstgerichts lässt sich mittelbar aus den Gründen des angefochtenen Urteils (UA, S. 5‚ 2. Abs., 2. Satz) ableiten‚ wo es heißt, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes von der Klägerseite keine „wesentliche Umstände‚ die das Gericht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung veranlassen könnten“‚ vorgebracht worden seien.

Die Ehefrau des Klägers und seine Schwester wurden im Übrigen lediglich als Beistände (vgl. § 67 Abs. 7 VwGO) zugezogen und angehört‚ ohne dass ihre Einver-nahme als Zeuginnen beantragt wurde; dies hätte ihren Aussagen unter Umständen ein erhöhtes Gewicht verliehen, das Verwaltungsgericht jedenfalls zu einer Auseinandersetzung im Urteil veranlasst. Die Aussagen der vom Kläger benannten und ihm „nahestehenden“ Beistände sind dagegen als Parteivortrag zu werten (§ 67 Abs. 7 Satz 4 VwGO) und damit ähnlich wie die Angaben eines informatorisch angehörten Klägers (hierzu Geiger in Eyermann, a. a. O., § 98 Rn. 33), dessen Aussage vor dem Hintergrund des von ihm mit dem Prozess verfolgten Eigeninteresses zu würdigen ist.

Nach alldem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

21
Nach den getroffenen Feststellungen ist offenkundig, dass diese Personen um alle relevanten äußeren Umstände inklusive ihres fehlenden Wohnsitzes in Bulgarien wussten, aus denen sich die unerlaubte Einreise ergab. Darüber hinaus ist auch ein nach § 16 StGB zu behandelnder (so LG Landshut, Urteil vom 11. April 2011 – 5 Ns 35 Js 28732/08, juris Rn. 38 ff. unter Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung des OLG München; BeckOK AuslR/ Hohoff, § 95 AufenthG Rn. 25; aA etwa MüKoStGB/Gericke, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 44) Irrtum über den rechtlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals „erforderlicher Aufenthaltstitel“ (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AufenthG) auszuschließen. Die Urteilsgründe belegen ein Vorstellungsbild der Flüchtlinge, dass ihr an einen dortigen Wohnsitz anknüpfendes bulgarisches Reisedokument für die Einreise in die Bundesrepublik nicht genügte. Damit geht konform, dass zumindest die Mehrzahl von ihnen „entsprechend ihrer be- reits bei Reiseantritt bestehenden Absicht“ (UA S. 5 f.) einen Asylantrag in der Bundesrepublik stellte.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2007 - 2 K 1007/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.01.2007 sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig, sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der - bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Richtlinie 2003/109/EG. Zwar sei dort Ausländern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen innehätten, ein Aufenthaltsrecht auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbürgt, doch sei nicht erkennbar, dass die Antragsteller in Österreich über einen solchen Aufenthaltsstatus verfügten. Sie hätten diese Rechtsstellung nicht durch ein besonderes Dokument mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ nachgewiesen. Zudem sei noch nicht einmal belegt, dass sie bei den österreichischen Behörden die Zuerkennung einer solchen Rechtsstellung beantragt hätten. Auch sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vorlägen, nachdem die Antragsteller bereits im Juli 2005 nach Deutschland übergesiedelt seien und damit ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich unterbrochen hätten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit scheide bereits deshalb aus, weil die Antragsteller nicht nachweisen könnten, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert sei.
Hiergegen tragen die Antragsteller mit ihren Beschwerden vor, sie hätten in Österreich die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erlangt. Die notwendigen Anträge seien innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden. Ihre Rechtsstellung ergebe sich aus den Bescheinigungen des Amtes der Wiener Landesregierung - Abteilung Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - vom 17.10.2007, in denen bestätigt werde, dass sie jeweils über einen Aufenthaltstitel verfügten, der gemäß § 11 Abs. 1 Kap. C b der Durchführungsverordnung zum österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als „Daueraufenthalt-EG“ weiter gelte. Jedenfalls die Antragstellerin zu 2) sei zudem seit dem 25.10.2007 im Besitz eines Nachweises über eine solche Rechtsstellung, der den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG entspreche. Gegebenenfalls seien die übrigen Antragsteller zumindest als ihre Familienangehörigen zum Aufenthalt auch in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien ebenfalls erfüllt. Zwar wolle man nicht mehr selbständig erwerbstätig sein, doch habe der Antragsteller zu 1) eine Arbeitsstelle als Leiharbeitnehmer in Aussicht, die er bei Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis sofort antreten könne. Mit dem Verdienst aus dieser Erwerbstätigkeit wäre sowohl der Lebensunterhalt als auch der Krankenversicherungsschutz der gesamten Familie sichergestellt. Sofern man ihm diese Zustimmung bislang unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG versagt habe, sei dies rechtswidrig. Denn der Antragsteller zu 1) habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits vor zwei Jahren gestellt und es widerspreche dem ihm gewährten Daueraufenthaltsrecht, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt auf diese Art beschränkt werde. Die Antragstellerin zu 2) habe als Reinigungskraft gearbeitet, diese Arbeitsstelle jedoch verloren, weil die insoweit erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter dem 24.01.2008 versagt worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird ein Rechtsfehler der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern aufgrund ihrer Stellung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen oder als Familienangehöriger eines solchen Daueraufenthaltsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dies gilt selbst dann, wenn das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Vorbringen zum Erhalt der Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht in Österreich sowie zur Möglichkeit der Beschäftigung als Reinigungskraft und Leiharbeitnehmer nicht als (verspätete) Darlegung neuer Tatsachen zurückzuweisen, sondern als zulässige Vertiefung der nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe anzusehen ist (zur Berücksichtigung eines vertiefenden Vortrags vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 81 f; 84).
1. Zwar hat die Antragstellerin zu 2) mit einem den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 19.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.01.2004, S. 44) entsprechenden Dokument der Republik Österreich vom 25.10.2007 nachgewiesen, dass ihr dort die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zuerkannt worden ist. Hiermit erfüllt sie die Tatbestandsvoraussetzung des § 38a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 7 AufenthG, der - in Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG - den Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen innehaben, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einräumt. Allerdings ist dieser Anspruch zusätzlich an die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gebunden, so dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin zu 2) entgegensteht, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes im Bundesgebiet nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
a) Dabei steht die Notwendigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts und des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes mit der Richtlinie 2003/109/EG in Einklang. Denn nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1 lit. a) und b) dieser Richtlinie kann die Ausübung des ihr dort in Art. 14 Abs. 1 eingeräumten Aufenthaltsrechts von dem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Nachweis abhängig gemacht werden, dass sie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und feste regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen für den eigenen und familiären Lebensunterhalt ausreichen.
b) Die Antragstellerin zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Dezember 2007 kurzfristig für 12 Stunden pro Woche als Reinigungskraft tätig und damit auch gesetzlich krankenversichert gewesen sei und diese Arbeitsstelle nur deshalb verloren habe, weil die Bundesagentur für Arbeit unter dem 24.01.2008 die Zustimmung zur Ausübung dieser Beschäftigung verweigert habe. Denn abgesehen davon, dass ihr Lebensunterhalt auch aufgrund dieser Beschäftigung nicht gesichert gewesen wäre, ist nichts dafür vorgetragen, dass die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b) AufenthG auf den Vorrang anderer Bewerber gestützte Verweigerung der Zustimmung zur Aufnahme dieser Beschäftigung rechtswidrig war.
Die nach §§ 38a Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 2 AufenthG gegebene Beschränkung der Ausübung der Erwerbstätigkeit auf die Beschäftigungen, deren Aufnahme die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 2 AufenthG zugestimmt hat, widerspricht nicht der Rechtsstellung der Antragstellerin als einer in Österreich langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Denn der Zugang zu einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/109/EG auch dann von dem Ergebnis einer nach nationalem Verfahrensrecht durchzuführenden Vorrangprüfung abhängig gemacht werden, wenn der Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begründet werden soll. Für die Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigt sind und ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ausüben wollen, ergibt sich die Ermächtigung zu einer entsprechenden Reglementierung des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit aus Art. 21 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/109/EG.
Entgegen den Einwendungen der Antragsteller steht der Beschränkung des Zugangs zu einer Beschäftigung auch nicht entgegen, dass seit der Stellung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis knapp zwei Jahre vergangen sind. Zwar bestimmt § 38a Abs. 4 Satz 3 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis eines Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, nach Ablauf einer zwölfmonatigen Beschränkung allgemein zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Allerdings beginnt der Lauf dieser Frist nach § 38a Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG erst mit der - hier nicht gegebenen - erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung aufgrund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Beschränkungen des Zugangs zur Beschäftigung, die während der Zeit der Antragsbearbeitung und eines sich an eine Ablehnung anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens bestehen, bleiben somit bei der Fristberechnung außer Betracht. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG. Denn die zwölfmonatige Befristung der Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Beschränkung des Zugangs der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zum allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie ist ebenfalls daran geknüpft, dass dem Betroffenen bereits ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erteilt wurde.
10 
c) Schließlich kann die Antragstellerin zu 2) ihren Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes auch nicht aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes, des Antragstellers zu 1), nachweisen. Zwar ist dieser im Besitz einer Arbeitsplatzzusage der Fa. … … GmbH vom 15.02.2008, wobei der Lebensunterhalt der Antragsteller über das hierbei zu erwartende Arbeitsentgelt voraussichtlich gesichert wäre. Der Antragsteller zu 1) ist jedoch aus rechtlichen Gründen an der Aufnahme dieser Beschäftigung gehindert, da er im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmer bei der Fa. … AG tätig werden soll und ihm die Bundesagentur für Arbeit deshalb am 06.03.2008 unter Hinweis auf die zwingende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die notwendige Zustimmung zur Beschäftigung versagt hat.
11 
Dieser Versagung der Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung als Leiharbeitnehmer steht der aufenthaltsrechtliche Status des Antragstellers zu 1) nach der Richtlinie 2003/109/EG nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob ihm in Österreich mit Ausstellung der Bestätigung des Einwanderungsamts der Wiener Landesregierung über die Fortgeltung seines bisherigen Aufenthaltstitels als Berechtigung zum „Daueraufenthalt-EG“ die Rechtsstellung eines dort langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 3. Aufl. 2007, § 2 Rn. 375, S. 226) oder ob es insoweit konstitutiv der Ausstellung einer den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG entsprechenden Bescheinigung dieses Daueraufenthaltsrechts bedurft hätte (so etwa Hailbronner, AuslR Kommentar, (Stand: Februar 2008), A 1, § 38a AufenthG, Rn. 1; ähnlich auch Eberle in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 38a AufenthG, Rn. 3b), so dass er allenfalls den Status eines Familienangehörigen seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau innehätte. Denn die nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingende Versagung der Zustimmung zur Aufnahme der Leiharbeit erweist sich in Bezug auf beide Rechtsstellungen als rechtmäßig.
12 
Der zwingende Versagungstatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht auch einer Erwerbstätigkeit als Leiharbeiter entgegen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet ausüben möchte. Denn § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG macht dies i.V.m. § 18 Abs. 2 AufenthG von einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG abhängig, der durch die Versagungstatbestände des § 40 AufenthG ergänzt wird. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/109/EG liegt hierin nicht. Denn Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ermächtigt die Mitgliedstaaten, in Fällen der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anzuwenden. Von dieser Ermächtigung wird auch der von einer (globalen) Arbeitsmarktprüfung beruhende Versagungstatbestand für Leiharbeitnehmer nach § 40 Abs. 1 AufenthG gedeckt. Die Regelung des Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG steht dem nicht entgegen. Denn mit der dortigen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Unionsbürger und privilegierte Drittstaatsangehörige bei der Besetzung einer freien Stelle vorrangig zu berücksichtigen, werden die nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG gegebenen Möglichkeiten, den Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund einer Arbeitsmarktprüfung zu steuern, nicht beschränkt, sondern um entsprechende arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen erweitert.
13 
Hinsichtlich der möglichen Rechtsstellung des Antragstellers zu 1) als Ehegatte einer in Österreich langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatangehörigen, ergibt sich die Anwendbarkeit des Versagungsgrundes nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unmittelbar daraus, dass der ihm im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seine Ehefrau grundsätzlich zustehende Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. 1 Satz 1 lit. f) AufenthG keinen Zugang zu einer Beschäftigung vermittelt und sich die nach §§ 4 Abs. 3, 39 Abs. 1 AufenthG notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 39 Abs. 3 AufenthG nach §§ 39 Abs. 2 und 40 AufenthG richtet. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben liegt hierin nicht. Denn die Rechtsstellung eines solchen Ehegatten ergibt sich gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG aus Art. 14 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L Nr. 251 vom 3.10.2003, S. 12), der in seinem Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit einer - auf zwölf Monate begrenzten - Koppelung der Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit an das Ergebnis einer Arbeitsmarktprüfung vorsieht.
14 
2. Besteht derzeit für die Antragsteller zu 1) und zu 2) keine rechtlich zulässige Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller zu 1) und die Antragsteller zu 3) und zu 4) ebenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, dass sie weder selbst noch über Ansprüche gegen Dritte ihren Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sichern können.
II.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2; 39 Abs. 1 GKG.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.