Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht

20.10.2009

Das Ausländer- und Aufenthaltsrecht, auch als Migrationsrecht bezeichnet, regelt die Rechtsstellung von Nicht-Deutschen, die in Deutschland leben möchten. Es betrifft Fragen der Einreise, Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung und den Schutz vor Ausweisung, wobei das Europarecht eine wichtige Rolle spielt und ein "Daueraufenthalt-EG"-Status für lang ansässige Ausländer Privilegien gewährt.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm1.erstmals eine Aufenthaltserlaubnisa)zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),b)zum Zweck des Famil
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 34 Beschränkung der Zustimmung


(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich 1. der Geltungsdauer,2. des Betriebs,3. der beruflichen Tätigkeit,4. des Arbeitgebers,5. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werd
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 21 Selbständige Tätigkeit


(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwar

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16b Studium


(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung


(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

52 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2016 - B 4 K 14.109

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2019 - M 24 S 19.914

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet s

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2019 - 10 CS 19.274

bei uns veröffentlicht am 12.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2019 - 10 ZB 19.275

bei uns veröffentlicht am 12.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Apr. 2016 - W 7 K 15.152

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Das Urtei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - M 10 S 18.4208

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschieben

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 24 K 14.1817

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2019 - M 12 E 19.892

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist nigeriani

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2019 - 10 CE 19.650

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2016 - M 9 E 16.3115

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 27 S 19.292

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Verf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 19 B 13.1293

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des z

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - M 10 S 15.3528, M 10 K 15.3527

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. De

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 10 K 15.3527

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - L 7 AS 683/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. September 2016 teilweise aufgehoben. II. Die Beigeladene zu 1 wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstell

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 25 K 16.4315

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2017 - M 9 E 17.320

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein am

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 10 ZB 16.1049

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 4 S 18.5049

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - 10 CS 19.882

bei uns veröffentlicht am 16.07.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 19 CS 14.2847

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pleischl, Amberg, gewährt. II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. November 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - 10 CS 14.1581

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. II. Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Baye

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757

bei uns veröffentlicht am 09.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Mai 2014 - 12 S 14.1821

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Mai 2014 - 12 S 14.1816

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Mai 2014 - 12 S 14.1814

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2014 - 10 S 14.96

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Streitwe

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2014 - 24 K 13.3539

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 12 K 14.378

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 14.378 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Mai 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Aufenthaltserlaubnis; Langfri

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Okt. 2015 - Au 6 S 15.1374

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 S 15.1374 Beschluss vom 8. Oktober 2015 Au 6 K 15.1091 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Kosovarischer Staatsangehöriger; Status als lan

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 24 K 16.3155

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2018 - M 25 K 18.1917

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 12 K 14.1178

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 14.1178 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Januar 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Kein Nachweis der Rechtstellung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 10 CS 14.2500

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Streitwe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2018 - 11 B 97/18

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.06.2018 gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Ver

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. März 2018 - 11 B 30/18

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 1

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2018 - 1 K 2902/16

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 2 E 8247/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 24. November 2016 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2016 - 18 B 1510/15

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten G

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 01. Feb. 2016 - 7 K 2404/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.10.2015 wird hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung angeordnet.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Jan. 2016 - 18 B 631/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Grün

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 20. Nov. 2015 - 4 A 83/15

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Gründe 1 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Aug. 2015 - 18 B 635/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festge

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Juli 2015 - 4 B 316/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Gründe 1 Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.02.2015 hinsichtlich des Verfügungspunktes 3 wiederherzustellen, 3 hat keinen Erfo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 18 B 1284/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Grü

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 14. Jan. 2015 - 17 K 1758/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Kl

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Juni 2014 - 12 L 586/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.     Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der sinngemä

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 2 K 606/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, 72076 Tübingen beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts. Ratenzahlungen sind nicht zu

Landessozialgericht NRW Beschluss, 20. Feb. 2014 - L 19 AS 109/14 B ER / L 19 AS 110/14 B

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfa

Referenzen

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und3...
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die...
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen...
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die...
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich 1. der Geltungsdauer,2. des Betriebs,3. der beruflichen Tätigkeit,4. des Arbeitgebers,5. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und6...