Verwaltungsgericht Minden Urteil, 24. Feb. 2014 - 11 K 805/11

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2014:0224.11K805.11.00
bei uns veröffentlicht am24.02.2014

Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 18 Erlöschen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht meh

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2014 - 8 B 1011/13

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Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.5

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2011 - 8 S 600/09

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidi
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01905

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 5 K 2370/14

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Tenor 1. Die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2013 und vom 23.06.2014 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2014 werden aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 3 K 9246/12

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Tenor Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 02. Juni 2014 - 11 K 1021/11

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Der Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen, I.---straße 41 in Q.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.4.2013 – 5 L 439/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung von Bauarbeiten gegenüber dem Beigeladenen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 160/2 in Flur 6 der Gemarkung A und gemeinsam mit vier anderen, unter anderem dem Beigeladenen, Miteigentümerin der südlich vorgelagerten, als Zufahrt genutzten Parzelle Nr. 154/1 (Privatstraße „B“). Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt das Anwesen A-Straße (Parzelle Nr. 164/2) des Beigeladenen. Die genannten Grundstücke werden von dem Bebauungsplan „B Mühle“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahre 1999 erfasst. Darin ist die Parzelle Nr. 154/1 nachrichtlich als mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche“ dargestellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 6 BauGB). Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan greift die im Bereich eines gleichnamigen früheren mit Blick auf die faktische bauliche Entwicklung zumindest wegen Überschreitung des Rahmens zulässiger planerischer Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BBauG 1960) nichtigen Bebauungsplans für ein Wochenendhausgebiet („Gelände an der B Mühle“) aus dem Jahr 1965(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 3/91 -, bei juris) entstandene Bebauung mit ganz überwiegend dauerhaft genutzten Wohnhäusern auf. Er dient vordringlich der „Festschreibung des Gebäudebestandes“ in dem Gebiet, der in beschränktem Umfang weiterentwickelt werden soll. Nach der Planbegründung sollte dem „Bereich der Abwasserbeseitigung“ in dem bei Erlass des Plans „kanalmäßig nicht erschlossenen“ Gebiet besondere Bedeutung zukommen. Unter dem Stichwort „Verkehrsflächen“ heißt es dort, die innere Erschließung erfolge über die vorhandenen Straßen „An der B Mühle“ und „Im Bruch“. Beide würden „planungsrechtlich“ als verkehrsberuhigte Bereiche festgesetzt. Die straßenrechtliche Festsetzung erfolge in einem gesonderten Verfahren.

Der Beigeladene betreibt eine Pferdehaltung beziehungsweise Ponyzucht auf mehreren westlich und nordwestlich teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen, zum Teil an diesen angrenzenden Grundstücken. Im Jahr 2012 betrug der Bestand etwa 40 Tiere. Diese Betätigung wird aufgrund entsprechender fachlicher Stellungnahmen von den zuständigen Behörden insbesondere mit Blick auf die Vorschriften über die Verfahrensfreistellung von Bauvorhaben (§ 61 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) als landwirtschaftlicher Betrieb behandelt.(vgl. dazu die Stellungnahme der Landwirtschaftkammer Saarland vom 23.3.2011 – E5- 2-1201-128/11 Schu –, Seiten 98, 99 der Gerichtsakten)

Unter dem 5.9.2012 zeigte er bei dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf den § 61 Abs. 2 LBO 2004 seine Absicht zur „Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes“ auf den vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht mehr erfassten Parzellen Nrn. 135/86, 222/89, 167/90, 168/91 und 169/91 jeweils in Flur 5 der Gemarkung A an. Für dieses bisher 15,50 m x 32 m große Gebäude mit seitlich vorgezogener offener Überdachung (8,50 m), das zunächst neben dem Wohnhaus errichtet und auf eine Nachbarbeschwerde hin um etwa 50 m versetzt worden war, war dem Beigeladenen im April 2011 „unbeschadet sonstiger Rechte Dritter sowie sonstiger Bestimmungen“ eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach den Vorschriften über den allgemeinen Flächenschutz (§§ 15 ff. BNatSchG) als „landwirtschaftliche Lagerhalle“ erteilt worden.(vgl. den auf § 17 Abs. 3 BNatSchG Bezug nehmenden Bescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 5.4.2011 – Az. 5.1/8509/4.2.2.1/KBL/Kun –) Nach den Plänen für den Umbau sollte die Halle durch Anbauten an der Nordwestseite (16 m) und an der Südostseite (4 m) um 20 m höhengleich auf eine Gesamtlänge von 52 m vergrößert und zur Lagerung von Sachen sowie zur vorübergehenden Unterbringung der Tiere benutzt werden. Die auch dafür erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung datiert vom November 2012.(vgl. den auf § 17 Abs. 3 BNatSchG Bezug nehmenden Bescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.11.2012 – Az. 5.1/10583/4.2.2.1/KBL/Kun –)

Im März 2013 hat der Gemeinderat von A-Stadt die Einleitung eines Verfahrens zu einer „1. Änderung“ des Bebauungsplans „B Mühle“ und gleichzeitig eine Veränderungssperre beschlossen. Die Änderung zielt auf eine Anpassung der „planungsrechtlichen Grundlagen an die Anforderungen der örtlichen Gegebenheiten“ sowie die Verbesserung und rechtliche Absicherung der „vorgegebenen Erschließungssituation“.(vgl. die Öffentliche Bekanntmachung in den „K Nachrichten“ vom 28.3.2013, Seiten 4 und 6)

Ebenfalls im März 2013 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Verpflichtung des Antragstellers nach, „dem Eigentümer des Grundstücks A-Straße … die weitere Bebauung mit sofortiger Wirkung zu untersagen und das Bauvorhaben einzustellen“. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Bebauung der Grundstücke im Außenbereich sei gemäß § 35 BauGB rechtswidrig, verletze sie in ihrem Recht aus Art. 14 GG und verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die in Rede stehenden Flächen grenzten nicht an öffentliche Verkehrsflächen an und seien ausschließlich unter Benutzung mehrerer Privatgrundstücke erreichbar. Bereits 1976 hätten mehrere Eigentümer gegen die Bauaufsichtsbehörde Klage auf Feststellung erhoben, dass diese nicht berechtigt sei, ohne vorherige Bestellung von Grunddienstbarkeiten für Wegerechte Baugenehmigungen für Grundstücke „B“ zu erteilen. Nach Mitteilung der Gemeinde A-Stadt, dass es sich dabei lediglich um einen privaten Weg handele, sei das seinerzeit zugesichert worden.(Die Antragstellerin verweist insoweit auf einen Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 23.11.1977 – 2 K 992/76 –.) Entsprechend sei auch nach der Aufstellung des Bebauungsplans und der Festsetzung eines Wohngebiets im März 1999 verfahren worden, beispielsweise bei einem Genehmigungsantrag zur Bebauung des ihrem Anwesen unmittelbar gegenüber liegenden Grundstücks Parzelle Nr. 166/1 im Jahre 2002.(vgl. hierzu den Flurstücksnachweis vom 28.3.2013, wonach dieses Grundstück im Eigentum eines M. M. M. W. steht. Blatt 164 der Akten) Sie habe es damals abgelehnt, eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, so dass eine Bebauung nicht erfolgt sei. Auch das Anwesen des Beigeladenen A-Straße sei ausschließlich über eine Vielzahl von Privatgrundstücken zu erreichen, zu denen auch ihre Parzellen Nr. 154/1 und Nr. 160/2 gehörten. Eine anderweitige befahrbare Zuwegung gebe es nicht. Eine verkehrliche Erschließung sei weder durch eine Baulast noch durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Auch nach § 35 BauGB sei die Erschließung Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben unabhängig davon, ob diese nach dem Landesrecht einer Baugenehmigung bedürften und damit einer präventiven Prüfung unterworfen seien. Es gehe nicht an, ihr ein Notwegerecht „aufzuzwingen“, was einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme. Unabhängig von dem zunehmenden Verkehr im Rahmen der Bauausführung, bedeute eine Bebauung zu landwirtschaftlichen Zwecken zwangsläufig, dass künftig der weitere Einsatz von „Maschinenfahrzeugen“ wie etwa LKW, Traktor und Pferdeanhängern zu erwarten sei. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Im konkreten Fall sei sie auch nie genehmigt worden oder auch nur genehmigungsfähig gewesen. Eine räumlich-funktionale Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne eines „Dienens“ könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt angenommen werden. Der Beigeladene habe sich im März 2011 im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer „Schutzhalle“ erstmals an die Landwirtschaftskammer gewandt. Diese Halle habe er zuvor illegal im Wohngebiet errichtet und auf die Beschwerde eines anderen Nachbarn zugesichert, die Halle im Außenbereich zu bauen. Seither behaupte der Beigeladene, er sei als Landwirt privilegiert. Sämtliche Anlagen des Beigeladenen einschließlich der von ihm genannten „Hofstelle“ befänden sich im reinen Wohngebiet. Das habe dieser in Baugenehmigungsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 auch so angegeben. Sie berufe sich daher auch auf einen Gebietserhaltungsanspruch. Für Pferdeboxen und Offenställe seien nie Baugenehmigungen beantragt worden. Sie wären im reinen Wohngebiet auch „unstreitig nie genehmigungsfähig“ gewesen. In Wahrheit nutze der Beigeladene allein die in ihrem Allein- beziehungsweise Miteigentum stehenden Grundstücke als Zufahrt zu seinem Grundstück und zu den hinzu gepachteten Flächen. Die Widmung des „weiteren Weges“ B Mühle zur öffentlichen Verkehrsfläche sei im Übrigen erst im Februar 2013 erfolgt.(vgl. die Amtliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung nach § 6 SStrG in den „K Nachrichten“ vom 22.2.2013, Seite 4) Entgegen der Behauptung des Beigeladenen seien keine Grunddienstbarkeiten eingetragen. Für die Bebauung im Außenbereich habe der Bürgermeister von A-Stadt im März 2011 das Einvernehmen ohne die gebotene Einschaltung des Gemeinderats erklärt. Da es erheblichen Zweifeln unterliege, ob eine Anlage dieser Dimension nur zum „vorübergehenden“ Schutz der Tiere diene beziehungsweise ob sie baulich nicht vielmehr zu einer dauerhaften Unterbringung geeignet sei, lägen auch die Voraussetzungen der Verfahrensfreistellung nicht vor. Es handele sich nicht um einen „einfachen offenen Weideunterstand“. Schließlich müsse sie sich auch nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Unrichtig sei die Behauptung des Antragsgegners, dass der Beigeladene als Zuwegung einen öffentlichen Feldweg, bei dem es sich um eine Verlängerung des Privatweges „B“ handele, benutze und nicht mehr die Parzelle Nr. 154/1. Wäre dem so, müsste er übrigens über ihre Parzelle Nr. 160/2 fahren. Das habe sie bisher geduldet. Mit dem Überqueren ihres Grundstücks zu einer weiteren Bebauung und zu landwirtschaftlichen Zwecken sei sie nicht einverstanden. Das legitimiere auch die Darstellung im Bebauungsplan hinsichtlich der Parzelle Nr. 154/1 nicht. Dieser etwa 3,20 m breite und mit tiefen Spurrillen versehene Sandweg im reinen Wohngebiet verlaufe in ca. 2 m Entfernung von ihrem Haus. Die vom Antragsgegner angeführte alternative Zuwegung über andere Grundstücke des Beigeladenen existiere nicht. Eine entsprechende Benutzung der Parzellen Nr. 145/1 und Nr. 145/2 werde auch vom Beigeladenen nicht behauptet.

Der Antragsgegner hat ein Einschreiten abgelehnt und geltend gemacht, auf dem „Gestüt B Mühle“ des Beigeladenen in der Ortsrandlage würden seit über 20 Jahren Islandpferde gehalten und seit mehr als 17 Jahren auch gezüchtet. Ein Einschreitensgesuch der Antragstellerin habe er – der Antragsgegner – bereits im September 2012 unter Verweis auf eine Verwirkung von Nachbarrechten abgelehnt. Das dagegen von ihr eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren sei anhängig. Gegenüber Vorhaben im Außenbereich werde Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Dieses sei hier nicht verletzt. Regelungen über Genehmigungspflichten und Verfahrensfreistellungen dienten nicht dem Schutz der Nachbarn. Der Beigeladene erweitere das Gebäude mit Blick auf seine Privilegierung als Landwirt im Wege der Verfahrensfreiheit. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Antragstellerin seien Baulasten eingetragen, die eine Zuwegung zu der Straße „B“ in A-Stadt sicherten. Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich genüge eine „ausreichende“ Erschließung. Abgesehen davon, dass das Erschließungserfordernis keine nachbarlichen Abwehrrechte begründe, verkenne die Antragstellerin, dass das Grundstück des Beigeladenen „gleich mehrfach erschlossen“ sei. Zum einen sei der öffentliche Verkehrsraum über ein anderes Grundstück des Beigeladenen direkt erreichbar.(vgl. dazu den als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2.4.2013 vorgelegten Übersichtsplan (Katasterkarte) mit entsprechenden Einzeichnungen) Zum anderen grenze es an einen öffentlichen Feldweg, der insoweit „völlig ausreichend“ sei. Die Zuwegung über die privaten Grundstücke der Antragstellerin sei auch durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren sei anerkannt, dass eine sofortige Unterbindung von Beeinträchtigungen durch die Benutzung vorhandener baulicher Anlagen nur anzuerkennen sei, wenn die Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche und die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebots bestimmende Maß hinausgingen. Das sei nicht der Fall und werde auch nicht einmal vorgetragen. Außerdem könne ein Nachbar nach dem ordnungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität eine Beseitigung rechtswidriger Zustände nicht den Behörden „zuschieben“, wenn er über die Inanspruchnahme ordentlicher Gerichte selbst Abhilfe schaffen könne.

Der Beigeladene hat vorgetragen, der gestellte Antrag sei nicht hinreichend bestimmt. Welche „Bebauung“ untersagt werden solle, werde nicht dargelegt. Aus dem Fehlen einer gesicherten Erschließung könne die Antragstellerin kein Abwehrrecht herleiten. Die Rechtsprechung zu den aufgedrängten Notwegerechten greife hier ebenfalls nicht, weil keine Baugenehmigung erteilt worden sei und die Gefahr einer diesbezüglichen „Bestandskraft“ von vornherein nicht bestehe. Davon unabhängig habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass von ihm – dem Beigeladenen – ausgeführte Bauarbeiten zwingend dazu führten, dass zum Zwecke der Erschließung ein Notwegerecht über ihre Grundstücke bestellt werden müsste. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Erschließung zwingend nur über die Parzelle Nr. 160/2 erfolgen müsste. Die Parzelle Nr. 154/1, die lediglich im Teileigentum der Antragstellerin stehe, sei ein Wegegrundstück, das die Verbindung zum Grundstück des Beigeladenen von der Straße „B“ vermittle. Hierfür sei im Bebauungsplan der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1999 ein „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ festgesetzt. Eines Notwegs bedürfte es insofern nicht. Schließlich habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass sein – des Beigeladenen – Grundstück mehrfach erschlossen sei. Zum einen sei der öffentliche Verkehrsraum über eines seiner Grundstücke direkt erreichbar. Zum anderen grenze sein Grundstück an einen öffentlichen Feldweg, der für die Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks völlig ausreichend sei. Die Zuwegung über die von der Antragstellerin genannten Privatgrundstücke sei durch eine Dienstbarkeit abgesichert. Eine zwingende Notwendigkeit, ihre Grundstücke für die Erschließung zu nutzen, bestehe daher nicht. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen sei nicht glaubhaft gemacht. Für die in einem Eilrechtsschutzverfahren insoweit notwendige qualifizierte Betroffenheit sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

Im April 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung der Arbeiten zur Erweiterung des Stall- und Lagergebäudes des Beigeladenen zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf Einschreiten des Antragsgegners im Wege einer Baueinstellung auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 LBO 2004 glaubhaft gemacht. Da ein Nachbarschutz nicht aus Verfahrensvorschriften hergeleitet werden könne, sei es für seine Rechtsposition unbedeutend, ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig, genehmigungsfrei oder verfahrensfrei sei, ob es einem förmlichen oder einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliege oder ob ein Bauantrag oder eine Anzeige den dafür geltenden Förmlichkeiten der Bauvorlagenverordnung entspreche. Vom Ansatz her nicht nachbarschützend sei auch die Abgrenzung zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und einer bloßen Hobbytierhaltung. Da der Außenbereich der landwirtschaftlichen Nutzung diene, mache es für die Rechtsposition des Nachbarn keinen Unterschied ob eine Tierhaltung einem Betrieb im Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene oder nicht. Nachbarschutz könne sich insoweit nur unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme ergeben. Auf dieser Grundlage sei eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerin durch die Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes des Beigeladenen nicht erkennbar. Einen Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB könne sie schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil das Grundstück, auf dem sich die zu erweiternde Halle befinde, nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B Mühle“ und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Wo sich der Sitz des Betriebs des Beigeladenen befinde, spiele keine Rolle. Zwar könne die Erteilung einer Baugenehmigung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung und der dadurch ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 BGB eine unmittelbare „Rechtsverschlechterung“ bewirke. Gerade eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung schneide dem betroffenen Nachbarn, der sich in einem Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Wehr setze, den Vortrag ab, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Die Erteilung der Baugenehmigung begründe einen Notwegeanspruch ihres Inhabers, da damit öffentlich-rechtlich feststehe, dass er das betreffende Grundstück in dem festgestellten Umfang bebauen dürfe. Das sei aber bei der verfahrensfreien Ausführung eines Bauvorhabens, der keine Prüfung und Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zugrunde liege, gerade nicht der Fall. Hierdurch werde kein Zwang begründet, die Benutzung eines fremden Grundstücks „zu Erschließungszwecken hinnehmen zu müssen“. Die dem Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Zulassung ziele nur darauf, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterbinden und bewirke keine umfassende öffentlich-rechtliche Baufreigabe. Eine nachbarschützende Komponente komme ihr ebenfalls nicht zu. Davon unabhängig spreche derzeit nichts für die Einschätzung der Antragstellerin, ihr werde mit der Erweiterung der landwirtschaftlichen Halle ein Notwegerecht aufgedrängt. Vom „Entstehen“ eines solchen könne schon begrifflich nicht die Rede sein, weil es vorliegend um die Erweiterung eines bestehenden Bauwerks gehe. Ein Notwegerecht nach dem § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehe nur, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden könne. Eine solche „Notlage“ sei nicht gegeben, wenn eine anderweitige Grundstücksverbindung bestehe, durch die eine ordnungsgemäße Benutzung gewährleistet sei, wie zum Beispiel eine Zufahrt, über die das Grundstück nicht mit jedem Fahrzeug erreicht werden könne. Ein Notwegerecht entstehe ferner nicht bei einem dinglich gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Werde ein im fremden Eigentum stehender Weg schon bisher als Zufahrt zu drei Wohnhäusern genutzt, so stelle die zusätzliche Inanspruchnahme des Weges als Zufahrt für ein viertes Wohnhaus einen nur unwesentlichen Nachteil für den Nachbarn dar. Ein Eingriff in sein Eigentum, den dieser mit einem sich unmittelbar aus Art. 14 GG ergebenden Anspruch abwehren könne, liege nicht vor. Da die Verlängerung des Weges „B“ schon bisher als Zuwegung zu dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude, dessen Erweiterung die Antragstellerin verhindern wolle, genutzt werde, könne mit der Erweiterung des Gebäudes kein Notwegerecht entstehen. Zudem sei der Beigeladene nach den Angaben des Antragsgegners auch Eigentümer der an den im Februar 2013 gewidmeten Weg „B Mühle“ angrenzenden Parzellen Nrn. 143/2, 145/2 und 149/4, die nach Norden hin an die Parzellen Nr. 145/1 und Nr. 149/3 grenzten, die wiederum an die Parzelle Nr. 164/3 angrenzten. Über diese könne das Vorhabengrundstück erreicht werden, so dass eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragstellerin von Rechts wegen nicht zwingend erforderlich sei. Ob Grundstücke der Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, tatsächlich und möglicherweise hauptsächlich als Zufahrt zum Vorhaben des Beigeladenen genutzt würden, stelle ein rein privatrechtliches Problem dar. Dieses zu lösen, sei nicht Sache des Antragsgegners. Zur Klärung seien gegebenenfalls die Zivilgerichte berufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung des Bauvorhabens für die Antragstellerin im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB „schlechthin rücksichtslos“ wäre, seien vor dem Hintergrund der seit längerem bestehenden Großtierhaltung des Beigeladenen und der daraus resultierenden Vorbelastung weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.4.2013 – 5 L 439/13 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellung nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen eines nachbarlichen Anspruchs auf Einstellung von Bauarbeiten des Beigeladenen im Zusammenhang mit einer Erweiterung des bereits vorhandenen Lager- und Stallgebäudes auf den nördlich beziehungsweise nordwestlich seines Wohnanwesens gelegenen Parzellen Nrn. 135/86, 222/89, 167/90, 168/91 und 169/91 durch den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht hat. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr alles dafür, dass ein solcher Einschreitensanspruch auf der Grundlage des einschlägigen § 81 LBO 2004 nicht besteht. Ungeachtet des Umstands, dass diese Vorschrift die im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 nicht beteiligte Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine entsprechende Verfügung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit zu treffen,(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012,  168, Leitsätze 15 und 16, dort entsprechend zur Nutzungsuntersagung nach dem § 82 Abs. 2 LBO 2004, wonach diese Vorschriften ganz wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick haben) setzt ein sich aus einer Reduzierung des dem Antragsgegner insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten, hier der Antragstellerin, eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus. Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. etwa zu einem Einschreitensanspruch von Nachbarn wegen Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bereits herausgestellt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Daher kommt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens insbesondere nicht darauf an, ob – was, auch vom Umfang her, einen zentralen Punkt der Argumentation der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausmacht – die Ponyhaltung des Beigeladenen nach den Maßstäben §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB die Anforderungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt und ihm deswegen von den beteiligten Behörden, unter anderem dem Antragsgegner, zu Recht – auch, durchaus zweifelhaft, bezogen auf die konkrete Ausgestaltung des Gebäudes – ein Rückgriff auf die spezielle Verfahrensfreistellung für einfache landwirtschaftliche Schutzbauten nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zugebilligt worden ist.(vgl. zu diesen Anforderungen im Zusammenhang mit einer Ponyzucht vergleichbarer Größenordnung OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.4.2004 – 1 R 15/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 22) Zusätzlich sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht die Frage der Qualifizierbarkeit der Tierhaltung des Beigeladenen als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Beigeladenen und des Antragsgegners positiv beantwortet hat; vielmehr stellt der angegriffene Beschluss – nach dem Gesagten völlig zu Recht – heraus, dass es darauf für die Entscheidung des konkreten Nachbarstreits nicht ankommt. Materiell in irgendeiner Weise legalisierende Wirkungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Einschreitensbefugnisse des Antragsgegners kommen den Anzeigen des Beigeladenen auf dieser Grundlage ohnehin nicht zu (§ 60 Abs. 2 LBO 2004).

Was die unter bauplanungsrechtlichen Aspekten mit Blick auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitige Belegenheit des hier streitgegenständlichen Vorhabengrundstücks außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „B Mühle“ der Gemeinde A-Stadt sowie der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit im Außenbereich für die materielle Beurteilung einschlägige Vorschrift des § 35 BauGB angeht, hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend darauf abgestellt, dass ein Nachbarschutz in dessen Anwendungsbereich ausschließlich über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen könnte.(vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 195 ff., insbesondere auch zum Aspekt konkret situationsbezogener Pflicht zu „wechselseitiger“ Rücksichtnahme auch aus Sicht des Nachbarn in Ortsrandlage) Das würde eine Darlegung schlechthin unzumutbarer tatsächlicher Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch die Auswirkungen der Tierhaltung des Beigeladenen – konkret – auf dem besagten Außenbereichsgrundstück voraussetzen.(vgl. insoweit zu Beschwerden eines Nachbarn in Ortsrandlage hinsichtlich der Auswirkungen einer auf angrenzenden Außenbereichsgrundstücken betriebenen „Hobbypferdehaltung“ OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22) Das trägt sie selbst nicht einmal ansatzweise vor. Mit Blick auf die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten unter den auch die baurechtliche Zumutbarkeitsgrenze konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) gesteigerte Anforderungen an die Zumutbarkeit einer vorübergehenden Hinnahme von mit einer Benutzung vorhandener baulicher Anlagen – hier dem Pferdestall – verbundenen Beeinträchtigungen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Über eine derartige qualifizierte eigene Betroffenheit hinaus ist es sicher nicht Sache eines privaten Nachbarn, zu „überwachen“, ob eine im Außenbereich betriebene Tierhaltung als „Landwirtschaft“ (§ 201 BauGB) einzuordnen ist oder ob sich der Tierhalter im Rahmen der Realisierung von damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben, was die Antragstellerin mit dem Hinweis unter anderem auf ein nach ihrer Auffassung fehlendes „schlüssiges Betriebskonzept“ in Abrede stellt, „zu Recht“ auf die materielle Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für landwirtschaftliche Betriebe oder auf durch den Landesgesetzgeber erlassene, daran anknüpfende Vergünstigungen in der verfahrensrechtlichen Behandlung beruft. Allein aus einem objektiven Verstoß gegen den § 35 BauGB kann ein subjektiver Einschreitensanspruch von Nachbarn auf der Grundlage der §§ 81, 82 Abs. 2 LBO 2004 oder gar des § 82 Abs. 1 LBO 2004 nicht hergeleitet werden. Das Beschwerdevorbringen lässt in diesem Zusammenhang insbesondere die gebotene Differenzierung zwischen „Landwirtschaft“ und „landwirtschaftlichem Betrieb“ vermissen, was letztlich auch der Grund für eine Fehlinterpretation der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung sein dürfte. Insbesondere den in Einzelfällen unternommenen Versuchen privater Nachbarn, die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten – in ihrem Sinne „nutzbar“ zu machen, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit stets zu Recht eine Absage erteilt. Der Außenbereich ist kein „Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.(vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 – 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 – 4 B 38.99 –, BRS 62 Nr. 189) Die auf anderer rechtlicher Grundlage zu beantwortende Frage, wie die von dem Beigeladenen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „B Mühle“ betriebene Pferdehaltung nach den Maßstäben des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes zu beurteilen ist, stellt sich hierbei nicht. Deswegen muss hier auch nicht auf den Vortrag der Antragstellerin in dem hinsichtlich dieser Pferdehaltung „im Wohngebiet“ inzwischen beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren – 5 K 809/13 – eingegangen werden, wonach der Beigeladene einen „Reiterhof mit Pensionspferdehaltung“ betreiben soll, was seit dem Sommer 2012 angeblich einen unzumutbaren Lärm durch Tiergeräusche und Zugangsverkehr mit sich bringen soll.(vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 5 der Klagebegründung vom 17.6.2013 – 5 K 809/13 –, Abschrift Blatt 269 der Gerichtsakte)

Was den zweiten wesentlichen Einwand der Antragstellerin hinsichtlich eines ihr durch die Erweiterung des Stallgebäudes – nach ihrer Ansicht – „aufgezwungenen“ Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) bezogen auf in ihrem Eigentum (Parzelle Nr. 160/2) beziehungsweise Miteigentum („Wegeparzelle“ Nr. 154/1) stehende Grundstücke anbelangt, muss den von den Beteiligten diskutierten Fragen des Vorliegens beziehungsweise sogar eines erstmaligen Entstehens dieser privatrechtlichen Bindungen durch die von der Antragstellerin beanstandete Baumaßnahme hier nicht weiter nachgegangen werden. Diese – gegebenenfalls – vom Ansatz her rein zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern, hier der Antragstellerin und dem Beigeladenen, erlangen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes nur ausnahmsweise Bedeutung im Zusammenhang mit Bindungswirkungen einer die wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Erschließung rechtswidrige Bebauung eines Grundstücks ausdrücklich zulassenden bauaufsichtsbehördlichen Entscheidung im Falle des Eintritts ihrer Unanfechtbarkeit.(vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 47, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Fehlt es – wie hier im Bereich einer eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken im Rahmen der Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004) – an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Stellung eines sich gegen die Inanspruchnahme seines Eigentums als Zuwegung auf der Grundlage von Notwegerechten wehrenden Nachbarn, ist für eine Zuerkennung eines ansonsten bereits im öffentlich-rechtlichen Anfechtungsstreit gegen eine solche Genehmigung wegen eines drohenden Rechtsverlusts zu berücksichtigenden Abwehrrechts des Nachbarn kein Raum. Ob der Antragsgegner im konkreten Fall – was man durchaus in Zweifel ziehen kann – in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend die Anforderungen an eine Verfahrensfreistellung bejaht hat, spielt hierfür ebenso wenig eine Rolle wie eine – unterstellt – langjährige Duldung einer illegalen baulichen Nutzung von Grundstücken durch die Bauaufsichtsbehörde. Die einzige im konkreten Fall ergangene Behördenentscheidung zu der Erweiterung des Stallgebäudes im Außenbereich bildet die auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Anknüpfung an die beanspruchte Verfahrensfreistellung (ansonsten § 17 Abs. 1 BNatSchG) erteilte isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.11.2012. Diese Genehmigung hat von Zweck und Regelungsgegenstand her ausschließlich eine Sicherstellung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 15 BNatSchG) zum Gegenstand und keine darüber hinausgehende, das Bauwerk beziehungsweise die bauliche Nutzung des Grundstücks an sich – abweichend von § 60 Abs. 2 LBO 2004 – legalisierende Konzentrationswirkung. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und das hat die Naturschutzbehörde im Eingang ihrer Entscheidung, wonach die Erteilung der Genehmigung „unbeschadet sonstiger Rechte Dritter sowie sonstiger Bestimmungen“ erfolgte, ausdrücklich herausgestellt. Von daher bestand auch kein Anlass für die Antragstellerin, diese „Genehmigung“ anzufechten. Hierdurch wird sie daher auch nicht gehindert, etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf ein Unterlassen der Überfahrung ihrer Grundstücke gegen den Beigeladenen – so sie denn bestehen – vor den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das gilt gleichermaßen für Notwegrechte (§ 917 BGB) wie auch für Streitigkeiten um Inhalt und Umfang bestehender Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten. Zu dieser Thematik gehört auch die Frage, ob und inwieweit der Beigeladene überhaupt auf eine tatsächliche Inanspruchnahme fremder Privatgrundstücke, sei es der Antragstellerin oder Dritter, angewiesen ist, um zu seinem Stallgebäude zu gelangen.

All das hat das Verwaltungsgericht richtig gesehen. Dass ein Einschreiten des Antragsgegners zum Schutz etwaiger allein privater Rechte der Antragstellerin durch hoheitliche Inanspruchnahme des Beigeladenen (§§ 81, 82 LBO 2004) ohne Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Rechtsordnung nicht legitimiert ist und damit auch nicht als zulässig geschweige denn als geboten angesehen werden kann, bedarf hierbei ebenso wenig der Vertiefung wie der Umstand, dass – ganz allgemein – eine unzureichende Erschließung eines zur Bebauung ausersehenen Grundstücks im Außenbereich nicht bereits per se nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben zu begründen vermag. Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und dadurch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.


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Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre eigenen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.