Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 3 K 9246/12
Gericht
Tenor
Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in 00000 N1. , Gemarkung J. , Flur 1/4, Flurstück 2/56 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beigeladene betreibt auf seiner Hofstelle T. Hof in der N. Straße 280 in N1. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeit 660 Mastschweineplätzen und darüber hinaus eine weitere Schweinemastanlage mit ca. 1.400 Mastplätzen sowie eine Biogasanlage in F. -L. . Der Kläger ist sein unmittelbarer nördlicher Nachbar. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt er den ungefähr 100 m entfernt liegenden T1. , wo ca. 350 Legehennen im Freiland und 4 Pferde außerhalb eines Stalles gehalten werden. Die in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücksflächen grenzen südöstlich unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen; eine ca. 150 m lange und ca. 2,55 m breite private Zuwegung zu dessen Hof abgehend von der N. Straße in südwestlicher Richtung bildet hier eine unmittelbare Grundstücksgrenze. Beide Höfe befinden sich in etwa unterhalb der S. nordöstlich der Bundesautobahn A 00 und östlich der Ruhr in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet „G. -J1. -U. “ nach dem Landschaftsplan L 2.2.2.14 vom 28. Februar 2005. Gemäß Ziffer 2.2.1 III. Nr. 4. dieses Plans (Seiten 93 und 94 der textlichen Festsetzungen) besteht für das hier in Betracht kommende Grundstück des Beigeladenen ein Bauverbot („Zum Schutz der unter Landschaftsschutz stehenden Flächen sind ... alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“). Der Kläger wohnt auf dem T1. gemeinsam mit seiner Ehefrau; des Weiteren bewohnen deren Tochter und ihr Lebensgefährte eine seit dem 12. Juli 2012 im Eigentum der Tochter stehende getrennte Wohneinheit.
3Am 13. Juli 2011 beantragte der Beigeladene die Erweiterung seines bestehenden Betriebes in N1. u. a. durch einen neuen Stall (Betriebseinheit BE 3) auf eine Gesamttierplatzzahl von insgesamt 2.412 Mastplätzen. Ein kleiner Teilbereich seines Grundstücks ist im nordöstlichen Bereich hinsichtlich der ebenfalls geplanten Betriebseinheit BE 2 (Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters) im Altablagerungskataster der Beklagten eingetragen (H 3‑A 1001).
4Der Beigeladene gab in seinem Antrag u. a. an, für sein Vorhaben eine zusätzliche Fläche von ungefähr 3.400 m² beanspruchen zu müssen, die zurzeit als Ackerland genutzt würde. Ausgehend von einer Jahresproduktion von 5.914 Schweinen sollte sich ein Mastdurchgang über 120 Tage erstrecken, gefolgt von einem 8-tägigen Leerstand zur Reinigung und Vorbereitung für den nächsten Durchlauf. Die Mastschweine sollten mit einem Gewicht von ungefähr 28‑30 kg eingestallt und bis zu einem Endgewicht von 110 kg gemästet werden. Die anfallende Gülle von ca. 3.618 m³ und das Reinigungswasser sollten auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht, ein Teil sollte über die Nährstoffbörse NRW entsorgt werden.
5Den Antragsunterlagen beigefügt war ein Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S1. & I. aus B. vom 9. Mai 2011, ergänzt mit Stellungnahme vom 23. März 2012. Die Gutachter kamen darin u. a. zu dem Ergebnis: „... werden an den umliegenden unbeteiligten Häusern folgende belästigungsrelevanten Kenngrößen IGb erreicht: Wohnhäuser im Außenbereich max. 0,09. Durch diese Ergebnisse kann gezeigt werden, dass der in den Auslegungshinweisen zur GIRL genannte Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) hier eingehalten wird. Die Immissionssituation der Wohnhäuser auf den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ist maßgeblich von den Emissionen der eigenen Hofstelle geprägt“ (Seite 30 des Gutachtens). Auf dem Hof des Klägers wurde im Bereich seines Wohnhauses ausweislich der angefertigten Rasterskizzen eine Gesamtbelastung im Planzustand im Nahbereich eine IGb – Kenngröße von beispielsweise 0,56 (eigene Vorbelastung 0,49), 0,29 (eigene Vorbelastung 0,21) und 0,17 (eigene Vorbelastung 0,10) berechnet (Seite 19; oberer linker Bereich).
6In den Antragsunterlagen befinden sich ferner unter 4. eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung u. a. mit detaillierten Angaben zur künftigen Lärmsituation (S. 21 bis 24) sowie ein Schreiben der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Mettmann, vom 22. Dezember 2011 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten (2 Seiten), wonach für eine Vollversorgung von 2.412 Tieren eine Fläche von 161,5 ha erforderlich sei; die vorhandene landwirtschaftliche Fläche von ca. 250 ha zur Futtererzeugung sei ausreichend, um mehr als 50% des Futterbedarfs zu erzeugen. Weitere Einzelheiten bzw. Berechnungsgrundlagen enthält dieses Schreiben nicht. Allerdings befindet sich unter 5. (Formulare) eine unter dem Briefkopf der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Beratungsregion Rheinland Nord mit Dienstsitz Kreisstelle I1. / W. , verfasste Stellungnahme „Berechnung der Futtergrundlage nach § 201 BauGB“ mit Anlagen (Berechnung der notwendigen Futterfläche) vom 11. März 2011 des dort beschäftigten, aber diesbezüglich ausweislich des Schreibens des Leiters der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle W. , vom 4. November 2013, an das Gericht in dieser Sache für den Beigeladenen tätig gewordenen Mitarbeiters K. .
7Die Beklagte leitete ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG ein. Der Kläger hat in diesem als Einwender Nr. 3 Einwendungen erhoben. Die Bekanntgabe des Vorhabens erfolgte am 15. November 2011 im Amtsblatt der Beklagten sowie in der WAZ und der NRZ.
8Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellte der Beigeladene wegen der Lage seines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet (nachträglich) einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG. Am 3. Februar 2012 wurde zusätzlich eine Übersicht über die Fahrzeugbewegungen hinsichtlich des zukünftigen Betriebszustandes vorgelegt.
9Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 7. Februar 2012 wurde ein schalltechnisches Gutachten – Immissionsprognose – gleichfalls des Ingenieurbüros S2. & I. mit Datum vom 8. Februar 2012 vorgelegt. Dieses zeigt ausweislich seiner Zusammenfassung auf Seite 15, dass die Geräuschimmissionen des Betriebs des Beigeladenen die zu beachtenden Immissionsrichtwerte zur Tag- und Nachtzeit unterschreiten. Es sei allerdings zu beachten, dass die Lkw- und Schlepperfahrzeugbewegungen sowie die Verladevorgänge ausschließlich zur Tagzeit stattfinden und dass die Schallimmissionen der Abluftkamine für die alte Betriebseinheit BE 1 (vorhandener Maststall) den Schallleistungspegel 75 dB(A) sowie für die neue Betriebseinheit BE 3 den Schallleistungspegel von 78 dB(A) gemessen am Abluftschacht nicht überschreiten dürften.
10Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte unter dem 14. Juni 2012 eine „Plausibilitätsprüfung des beigefügten Gutachtens“ (des Büros S1. & I. vom 9. Mai 2011). Auf Seite 7 gelangt es zu dem „Fazit: 1. Die Emissionssituation ist plausibel dargestellt. 2. Ob alle relevanten Betriebe als Vorbelastung erfasst sind, muss die Genehmigungsbehörde feststellen. 3. Die Bestimmung der Immissionszusatzbelastungen für Geruch, Ammoniak und Stickstoff ist nachvollziehbar und plausibel. 4. Eine rechnerische Überprüfung der Ausbreitungsberechnung wurde nicht durchgeführt.“
11Schließlich legte der Beigeladene noch eine Stellungnahme zur Neuberechnung der Stickstoffdeposition des Landschaftsarchitekten Q. aus E. mit Datum vom 5. Juli 2012 in Ergänzung dessen bereits eingereichten landschaftspflegerischen Begleitplans aus Mai 2011 vor.
12Am 3. Dezember 2012 erließ die Oberbürgermeisterin der Beklagten den angefochtenen Genehmigungsbescheid, wodurch dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit 2.412 Mastscheinplätzen erteilt wurde. In dem Bescheid wird zudem auf die von der Unteren Landschaftsbehörde zuvor unter dem 16. Juli 2012 erteilte Befreiung gemäß § 67 BNatSchG hingewiesen. Gemäß Teil II. Nr. 3. werden die im Anhang 1 aufgeführten Antragsunterlagen (einschließlich Gutachten und Stellungnahmen) ausdrücklich zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht. Unter B. (Seite 7 ff.) enthält dieser Auflagen und Hinweise, u. a. zu Immissionsschutz (Nr. 2.), Geräusche (Nr. 2.1), Luftreinhaltung (Nr. 2.2), hier insbesondere Nr. 2.2.1: „ist sicherzustellen, dass die von der Schweinemastanlage insgesamt verursachten Geruchsimmissionen an den umliegenden Wohnhäusern die … ermittelte belästigungsrelevante Kenngröße IGb von maximal 0,09 nicht überschreitet.“, Baurecht (Nr. 4), Ertüchtigung der Zuwegung (Nr. 4.7), Gesundheitsschutz (insbesondere Nr. 5.1: Bioaerosole), Wasser- und Abfallwirtschaft (Nr. 7., insbesondere zum Wasserrecht und zur Gülleproblematik: Nr. 7.1 ff.) und Bodenschutz (Nr. 8.1). Ferner wird auf Seite 5 die Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters mit einem „Festdach“, nach der Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 mit einem „Zeltdach“ gefordert. In der bereits genannten Nebenbestimmung B. Nr. 4.7 (Ertüchtigung zur Erweiterung der Zuwegung der Hofstelle) ist die Festsetzung enthalten, dass der Einmündungsbereich der Zuwegung (zu dem Grundstück des Beigeladenen von der N. Straße) erforderlichen Umfang gemäß des Planausschnitts in Anhang 2 des Bescheides zu ertüchtigen sei. Ausweislich dieses Anhangs (Lageplan vom 20. Februar 2012) sollte zu beiden Seiten der Einmündung von der N. Straße die Zuwegung verbreitert und dadurch möglicherweise ein Teil des klägerischen Grundstücks in Anspruch genommen werden. Nach weiteren Messungen und Ermittlungen in der Folgezeit hat die Beklagte zwischenzeitlich festgestellt, dass das Grundeigentum des Klägers nicht betroffen wird.
13Der Kläger hat gegen den ihm am 5. Dezember 2012 zugestellten Bescheid am 31. Dezember 2012 Klage erhoben.
14Zuvor hatte ihm die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit Bescheid vom 2. Mai 2012 antragsgemäß eine Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung bezüglich der Wohnung seiner Tochter auf seinem Hof erteilt. Hiergegen hat der Beigeladene am 21. Juni 2013 Klage ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben (9 K 5298/13), über die noch nicht entschieden ist.
15Am 2. Mai 2013 hat der Kläger die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, nachdem die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2013 auf den Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides angeordnet hatte. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (3 L 818/13) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt; Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde nicht erhoben.
16Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger im Wesentlichen ausführlich auf die seiner Ansicht nach gegebene formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides. Er rügt insbesondere sowohl das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 als auch deren ergänzende Stellungnahme („Ergänzungsgutachten“ – „Darstellung weiterer Berechnungsergebnisse mit geänderter Emissionssituation“) vom 8. November 2013, basierend auf einer „erneute(n) Überprüfung“ und einer „geänderte(n) Emissionssituation“ („zusätzlich durchgeführte(n) Berechnungen“, vgl. LOG-Datei vom 3. und 4. September 2013: Gesamtbelastung im Ist- und im Planzustand), und vom 30. August 2013 („im C. “ im Ist- und Planzustand), die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2014 an das Gericht vorgelegt worden ist.
17Der Kläger beantragt,
18die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in 00000 N1. an der Ruhr, Gemarkung J. , Flur 1/4, Flurstück 2/56 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung verweist sie auf ihren Genehmigungsbescheid und tritt den Ausführungen des Klägers insgesamt entgegen. Das von ihr vorgelegte Ergänzungsgutachten sei uneingeschränkt geeignet, die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides hinsichtlich der Geruchssituation zu belegen. Schriftsätzlich hat sie bereits unter dem 28. Februar 2014 mitgeteilt: „Dieses Ergänzungsgutachten wird zum Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides gemacht.“ Die diesem Gutachten beigefügten Rasterkarten enthalten gegenüber dem ersten Gutachten u. a. zusätzliche Rasterflächen (Karte „Belästigungsrel. Kenngr. IVb & IGb (Gesamtbel., Ist- & Planzust., Nahbereich)“, oben links) und neue bzw. (deutlich) andere Belastungswerte hinsichtlich der ermittelten Geruchsbeeinträchtigungen; sie stellen nunmehr die Gesamtbelastung im Ist- und im Planzustand sowie (teilweise) die Vorbelastung durch den Kläger dar. Auf den Seiten 1 und 2 heißt es u. a.: „Abweichend zu den bisherigen Berechnungen haben sich abweichende Emissionsquellen … in der Vorbelastung ergeben. … Auf dem Hof M. sind tatsächlich 350 Legehennen mit Auslauf sowie 4 Pferde genehmigt. … Den Ergebnissen ist zu entnehmen, dass an den unbeteiligten Wohnhäusern im Außenbereich belästigungsrelevante Kenngrößen IGb von max. 0,09 im Nahbereich bzw. von 0,14 im Fernbereich erreicht werden. So kann gezeigt werden, dass hier der … Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ Ausweislich der o. g. Rasterkarte ergibt sich u. a. eine Gesamtbelastung im Istzustand und im Planzustand auf dem Hof des Klägers beispielsweise von 0,44 und 0,43 bei einer Vorbelastung von 0,37 am – nach der Ausführungen der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung – Eingangsbereich seines Wohnhauses. Die Berechnungen sind ausweislich der beigefügten LOG-Dateien am 3. und 4. September 2013 erfolgt.
22Der Beigeladene beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hält den angefochtenen Genehmigungsbescheid insbesondere vor dem Hintergrund des Ergänzungsgutachtens ebenfalls für rechtmäßig. Bei den zu beurteilenden Gerüchen aus seiner (zukünftigen) Anlage handele es sich um „landwirtschaftliche Gerüche“, da nicht auf die für bauplanungsrechtliche Zwecke vorgenommene Legaldefinition des § 201 BauGB abzustellen sei; vielmehr seien darunter nach Auffassung der maßgeblichen sachverständigen Stellen des Landes NRW alle Gerüche aus Tierhaltung zu verstehen. Bei der durchzuführenden Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls könnten schutzwürdige Immissionsorte nur solche sein, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien; der vom Kläger angesprochene „Außenwohnbereich“ oder „Arbeitsbereich“ sei insoweit nicht erfasst. Die Kriterien für diese Prüfung, die in dem als gebundene Entscheidung ausgeprägten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unmittelbar durch das Gericht vorgenommen werde, ergäben sich aus der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden verwerteten sachverständigen Stellungnahme. Vorliegend weise die sachverständig festgestellte Geruchsbelastung an den immissionsorten des Klägers keine Werte jenseits von 0,25 auf. Mit Blick auf den „Eingangsbereich“ sei festgestellt worden, dass bei der Gesamtbelastung von 0,43 die Eigenbelastung 0,37 ausmache. Schließlich sei obergerichtlich zwischenzeitlich erneut bestätigt worden, dass selbst Geruchsimmissionen mit Werten bis jedenfalls 0,50 im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall gemäß Ziffer 5 GIRL nicht als von vorneherein unzumutbar erachtet werden könnten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 9246/12, 3 L 818/13 und 9 K 5298/13 nebst der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
28I.Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO ist die statthafte Klageart, da sie sich gegen einen den Beigeladenen begünstigenden immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsakt der Oberbürgermeisterin der Beklagten mit den Kläger belastender Drittwirkung wendet, nämlich gegen deren Genehmigungsbescheid vom 3. Dezember 2012.
29Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis steht privaten Betroffenen zu, wenn und soweit sie geltend machen (können), in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung muss (lediglich) möglich sein. Bei Klagen von Drittbetroffenen bzw. Nachbarn setzt dies stets die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts voraus. Davon ist wegen der möglichen Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 Abs. 1 GG auszugehen.
30Die Verletzung von Verfahrensvorschriften wie die vom Kläger genannten §§ 24 VwVfG NRW und 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG führen nicht zu einem Rügerecht. Dies wäre nur der Fall, wenn sich die behaupteten Verfahrensfehler auf die materiell-rechtliche Position des Klägers auswirken können. Das setzt stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem jeweiligen Fehler und dem Inhalt des angefochtenen Genehmigungsbescheides voraus.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris; VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 9 K 11.2647 -, juris.
32Davon ist hier nicht auszugehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. zur formellen Rechtmäßigkeit verwiesen.
33Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts ist auch bezüglich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen das Bauverbot im Landschaftsplan 2.2.2.14 der Beklagten vom 28. Februar 2005 (Belegenheit der jeweiligen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet „G. -J1. -U. “) und der dem Beigeladenen vor diesem Hintergrund am 16. Juli 2012 erteilten Befreiung hiervon nicht gegeben.
34Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen werden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt sind.
35Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - W 5 K 10.1386 -, juris.
36Ein Landschaftsplan kann zwar ausnahmsweise im Einzelfall Drittrechtsschutz vermitteln. Ob und inwieweit eine Festsetzung in einem solchen Plan oder eine erteilte Befreiung (zumindest auch) drittschützend ist, muss im Wege der Auslegung an Hand des zu ermittelnden Willens des jeweiligen Plangebers, der sich indes mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Plan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen des jeweiligen Planerstellers (z. B. aus Sitzungsprotokollen einer Gemeinde) ergeben muss, festgestellt werden.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 ZB 11.2893 -, juris; zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. zur Erteilung einer Befreiung nach baurechtlichen Vorschriften: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 - und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, jeweils juris.
38Hinsichtlich einer Bauverbotszone in einem Bebauungsplan ist zwar (baurechtlich) anerkannt, dass diese für die hierdurch betroffenen Grundstückseigentümer ein wechselseitiges rechtlich verbindliches Austauschverhältnis im Sinne einer wechselseitigen Schicksalsgemeinschaft begründet, das nicht einseitig zu Gunsten nur eines Eigentümers aufgehoben werden darf, weshalb grundsätzlich ein Grundstückseigentümer die Beachtung eines Bauverbots auch von seinem Nachbarn verlangen kann.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 - u.a. BVerwGE 101, 364 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris; BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - 2 ZB 09.2590 -, juris.
40Hier bietet der Landschaftsplan der Beklagten an keiner Stelle einen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass sich der Kläger als Bewohner trotz der der Belegenheit seines Grundstücks in dem Landschaftsschutzgebiet auf das Bauverbot und die erteilte Befreiung hiervon berufen kann. Denn ausweislich der allgemeinen Erläuterungen, der Entwicklungsziele und der textlichen Festsetzungen dient der Landschaftsplan ausschließlich öffentlichen Belangen wie Naturschutz und Landschaftspflege. Auch aus den Erläuterungen der textlichen Festsetzungen zu Ziffer 2.2.1 (I. Schutzgegenstand), Seite 93, wonach Landschaftsschutzgebiete nach § 21 LG NRW u.a. zur Sicherung und Verbesserung des Immissionsschutzes festgesetzt werden, ergibt sich keine andere Beurteilung, da aufgrund des Standortes dieser Erläuterung sowie wegen Sinn und Zweck des Landschaftsplans erkennbar allein auf den Schutzgegenstand Naturhaushalt und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter abgestellt wird, nicht aber (auch) auf den Schutz von dort lebenden Menschen. Das BImSchG soll zwar u.a. auch den Menschen, allerdings gleichberechtigt auch Tiere und Pflanzen, den Boden und das Wasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen (vgl. § 1 Abs. 1). Vor diesem Verständnis soll die Verwendung des Begriffs Immissionsschutz aufgrund seiner erkennbaren Verbindung allein mit den Zielen des Landschaftsschutzes nicht auch den Kläger als Bewohner vor fremden Bauvorhaben schützen.
41Die im Baurecht entwickelten Grundsätze einer wechselseitigen Schicksalsgemeinschaft sind zudem wegen der unterschiedlichen Interessenlage und Schutzrichtung im Natur- und Landschaftsschutz nicht übertragbar (bzw. ergänzend anzuwenden).
42Die weitere allein auf die Beeinträchtigung der Landschaft und der Umgebung gerichtete Rüge des Klägers greift schließlich mangels Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten mangels drittschützender Wirkung ebenfalls nicht durch.
43Ein Verlust der Klagebefugnis aufgrund materieller Präklusion ist nicht eingetreten, da der Kläger sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als Einwender Nr. 3 umfassend gegen das beantragte Vorhaben des Beigeladenen gewendet hat. In diesem Rahmen hat er sich insbesondere auf solche Mängel des Genehmigungsverfahrens bezogen, die sich auf seine klägerische Rechtsstellung als betroffener Grundstückseigentümer kausal auswirken können.
44II.Der Genehmigungsbescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 3. Dezember 2012 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Das Vorhaben des Beigeladenen ist nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig. Dem Kläger steht ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 29. Februar 2008 in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 zu, die in NRW als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529).
46Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides.
47Vgl. VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris, Ls. 2 und Rn. 61 f.; Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, und vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 ‑, juris, Ls. 1 und Rn. 16; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 27. Februar 2012 - 1 2 LA 75/11 -, juris Ls. 1. und Rn. 129; auch: VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris, Rn. 149 ff.
48Nicht darauf abzustellen ist, ob nachträglich etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Antragstellers eingetreten sind. Die für Anfechtungsklagen im Baurecht entwickelten anderslautenden Grundsätze sind den baurechtlichen Besonderheiten geschuldet und wegen der grundlegenden Unterschiede auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar.
49Vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012, a. a. O., und Beschluss vom 7. August 2014, a. a. O.
501.Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig.
51Rechtlich-relevante Verfahrensfehler, die sich nach den Umständen des Einzelfalls materiell-rechtlich auf Abwehrrechte des Klägers ausgewirkt haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Oberbürgermeisterin der Beklagten als zuständige Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens beachtet.
52Die Errichtung zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Mastschweineplätzen erfordert zutreffenderweise gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 lit. g) des Anhangs zur 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das gemäß § 2 der 4. BImSchV durchgeführte Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Beteiligung der Öffentlichkeit ist rechtlich beanstandungsfrei; gleiches gilt für die nach § 3c UVPG, Ziffer 7.7.2 Spalte 2 (A) Anlage 1 UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles.
53Das Vorhaben des Beigeladenen ist zunächst als eigenständige Anlage anzusehen. Eine Gesamtbetrachtung mit der in F. betriebenen Mastanlage gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV als gemeinsame Anlage kommt nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich um eine unabhängig davon bestehende (weitere) Anlage i.S.v. § 1 Abs. 2, 3 der 4. BImSchV, da erkennbar kein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang dergestalt, dass die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, gegeben ist.
54Vgl. allgemein nur BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
55Der in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Untersuchungsgrundsatz ist beachtet worden. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, inwieweit diese Norm vor dem Hintergrund der speziellen und damit vorrangig zu beachtenden Verfahrensvorschriften der §§ 6, 10 BImSchG überhaupt oder in welchem Ausmaß ergänzend heranzuziehen ist
56- vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 24 Rn. 4, 5; Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 10 Rn. 9 -
57und inwieweit ihr überhaupt als allgemeine Verfahrensvorschrift ein drittschützender Charakter zukommen kann.
58Vgl. zur drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 7 ME 271/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -; Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -; VG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 L 1541/04 -; auch VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 9 K 11.2647 -, sämtlich juris.
59Entsprechende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind jedenfalls im Immissionsschutzrecht nicht nachbarrechtsrelevant. Denn das Gericht prüft die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Verstöße (Beeinträchtigungen aufgrund von Immissionen wie insbesondere Geruch, Ammoniak, Aerosole, Lärm) nachfolgend umfänglich im Bereich der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung vor dem Hintergrund der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Beigeladenen als gebundene Entscheidung (vgl. nachfolgend zu 2.).
60Verfahrensmängel gemäß § 10 BImSchG sind ebenfalls nicht gegeben.
61Die vom Kläger als zu früh gerügte Bekanntmachung des Vorhabens des Beigeladenen führt auch bei Annahme einer drittschützenden Wirkung der Verfahrensvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG im Ergebnis zu keiner relevanten Rechtsbeeinträchtigung des Klägers.
62Vgl. zur dritttschützenden Wirkung des § 10: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand August 2013, § 10 Rn. 87 (bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung) und Rn. 279.
63Eine fehlerhafte Bekanntmachung ist nur dann anfechtbar, wenn ein Nachbar an der Ausübung der ihm grundsätzlich zustehenden Teilhaberechte gehindert wird.
64Vgl. Landmann / Rohmer, a. a. O., § 10 Rn. 85.
65Vor diesem Hintergrund führt es nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn wie hier die umfänglichen Antragsunterlagen ausgelegt worden sind, ohne dass zunächst (lediglich) ein schalltechnisches Gutachten (des Ingenieurbüros S2. & I. vom 8. Februar 2012) zum Beleg der Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte nach der TA Lärm darin (noch) nicht enthalten, weil noch nicht vorhanden war. Zwar sind die vollständigen Unterlagen auszulegen; Vollständigkeit bedeutet dabei jedoch nur, dass nach Ansicht der Genehmigungsbehörde die zu beteiligende Öffentlichkeit aus den Antragsunterlagen und aus den in ihnen enthaltenen Angaben und Daten die Art und den Umfang des geplanten Vorhabens sowie dessen mögliche Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen ausreichend erkennen und einschätzen kann. Dabei muss die Bekanntmachung zunächst die nach § 3 der 9. BImSchV vorgesehenen Angaben enthalten.
66Vgl. Landmann / Rohmer, a. a. O., § 10 Rn. 71; Kotulla, BImSchG, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand Januar 2014, § 10 Rn. 51 f.
67Dies ist hier geschehen. Der Kläger war in der Lage, insbesondere die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu erkennen (vgl. Ordner Beiakte Heft 1, Kurzbeschreibung zu 1., Nr. 10.3, sowie die ausführliche Anlagen- und Betriebsbeschreibung zu 4., aus der sich die Beeinträchtigungen umfassend und nachvollziehbar ergeben, vgl. zu 2.3, S. 21 bis 24).
68Dass das schalltechnische Gutachten des Büros S2. & I. vom 8. Februar 2012 im Zeitpunkt des öffentlichen Erörterungstermins am 7. Februar 2012 noch nicht vorlag bzw. (umfassend) erläutert wurde, ist ebenfalls unerheblich. Denn § 10 BImSchG setzt nicht voraus, dass bis zum Erlass eines Genehmigungsbescheides der betroffenen Öffentlichkeit sämtliche der Entscheidung dienenden Unterlagen zur Kenntnis zu bringen sind.
69Die Beklagte hat ferner gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die ihr im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden Unterlagen ausgelegt; des Weiteren hat sie im Rahmen des weiteren Verfahrensgangs Stellungnahmen betroffener Behörden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG eingeholt und darüber hinaus im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis u. a. (weitere) gutachterliche Prüfungen veranlasst und durchgeführt. Schließlich ist die Bekanntmachung des Vorhabens unter Beachtung der sonstigen Vorgaben des § 10 Abs. 3, 4 BImSchG ebenso wie die Zustellung des Genehmigungsbescheides gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG rechtlich beanstandungsfrei erfolgt.
702.Der Genehmigungsbescheid ist allerdings insoweit materiell rechtswidrig, als die Anforderungen der GIRL hinsichtlich der zulässigerweise hinzunehmenden Geruchsbeeinträchtigungen nicht beachtet worden sind. Damit ist eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gegeben.
71Das Gericht konnte zunächst ohne weitere Ermittlungen und insbesondere ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dahinstehen lassen, ob es sich bei dem Maststall des Beigeladenen um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (landwirtschaftlicher Betrieb) i. V. m. § 201 BauGB oder um einen gewerblichen Betrieb handelt. Grundsätzlich ist auf Grund der einheitlich zu bestimmenden Begrifflichkeiten der Landwirtschaft, von landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne von § 35 Abs. 1 und § 201 BauGB sowie der GIRL auf „landwirtschaftliche Gerüche“, ausgehend von landwirtschaftlichen Anlagen, abzustellen,
72vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 3 K 6048/13 -; Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris,
73auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
74vgl. Beschlüsse vom 30. August 2013 - 8 B 1130/12 -, S. 8 f. der Beschlussgründe, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris
75eine andere Sichtweise zu ergeben scheint.
76Die sich in den Antragsunterlagen befindliche unter dem Briefkopf der Landwirtschaftskammer NRW vom 11. März 2011 verfasste Stellungnahme zu § 201 BauGB ist deswegen unverwertbar, weil sie tatsächlich nicht von der Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts stammt, sondern von dem dort beschäftigten Mitarbeiter K. , der diesbezüglich in einem privaten Rechts- bzw. Beraterverhältnis zu dem Beigeladenen stand, ohne dass dieser bzw. seine Prozessbevollmächtigten das Gericht hiervon in Kenntnis gesetzt haben. Die Stellungnahme ist daher nicht objektiv und unparteilich erstellt worden. Die weitere Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle N2. , vom 22. Dezember 2011 beruht zum einen offenbar auf dieser Stellungnahme und stellt damit keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Zum anderen wäre sie auch für sich keine ausreichende Grundlage, weil sie keine nachvollziehbaren Einzelheiten bzw. Beurteilungsgrundlagen enthält.
77Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn die Kammer verbleibt unabhängig hiervon in der Sache auch nach erneuter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren bei ihrer in dem Beschluss vom 17. Juli 2013 im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 818/13 dargelegten Auffassung, wonach das (erste) Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für eine Geruchsprognose darzustellen vermag und der Genehmigungsbescheid (als Folge davon) inhaltliche Mängel aufweist. Das von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nachträglich vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 und deren nachträgliche Ausführungen vermögen zu keiner anderen Entscheidung zu führen.
78Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
79Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454;OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 30 f. (m. w. N.); Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Ls. 2 und Rn. 8; Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 72; Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn 69 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris; VG Düsseldorf, vgl. nur Urteil vom 24. April 2012 ‑ 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 75 ff. (m. w. N.).
80Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25% der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
81Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris, Ls. 2 und Rn. 15; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; Beschluss vom 3. August 2012 ‑ 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5 f. (m. w. N.); nach dem Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 75, ist ein hinreichend belastbares Gutachten bzw. (Rn. 80) eine hinreichend belastbare Prognosegrundlage erforderlich; ebenso VG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; generell zum Erfordernis einer „auf der sicheren Seite“ liegenden und realistischen Prognose im Immissionsschutzrecht (hier bezogen auf den Bereich der TA Lärm) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, nrwe, Ls. 3. und 4.
83Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei dem Wert von 0,25 handelt es sich nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der GIRL jedenfalls für unbeteiligte Nachbarn (Personen, die keine Tierhaltungsanlage betreiben bzw. betrieben haben) um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
84Vgl. grundlegend VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -; juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 -, juris; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; vom OVG NRW bisher nicht ausdrücklich bestätigt - vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 – und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, jeweils juris.
85Hier liegt indes kein Fall der Betroffenheit eines unbeteiligten Nachbarn vor, weil der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau führt und seine auf dem Hofgrundstück in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung mit ihrem Lebensgefährten lebende Tochter mangels eigener Klageerhebung diesbezüglich keine Berücksichtigung zu finden vermag.
86Das Grundstück des Klägers befindet sich zunächst ausweislich des Bebauungsplans „S3. -L. “ ‑ Blatt 20 - aus dem Jahre 1963 in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Tatsächlich liegt dort eine landwirtschaftlich geprägte Siedlungsstruktur mit vereinzelter Bebauung (Hofbebauung) vor. Aufgrund dieser räumlichen Lage sind dem Kläger außenbereichstypische Belästigungen wie etwa Gerüche und Lärm grundsätzlich zumutbar. Anwohner in einem Außenbereich müssen nämlich mit dem Vorhandensein und der Errichtung von im Außenbereich privilegierten Anlagen rechnen. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss daher generell mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen und typische Begleiterscheinung einer landwirtschaftlichen Nutzung sind. Allerdings sind unzumutbare Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 66 f.; auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 ‑, juris.
88Für den Kläger besteht (damit) kein erhöhter Schutzanspruch, wie er Bewohnern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder eines beplanten Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zukommen könnte, ohne dass es hier weiterer Ausführungen bedarf.
89Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 17. Juli 2013 im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 818/13 im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger indes ein Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen bei Heranziehung der maßgeblichen GIRL zustehe, da die im Außenbereich zulässige Gesamtbelastung nur unter Beachtung einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose ermittelt werden könne. Das dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende und gemäß Teil II. Nr. 2, Seiten 5, 6, und Nr. 3, Seite 6 mit Anhang 1, zum Bescheidbestandteil gemachte Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 sei zum einen nicht eindeutig zu verstehen und zum anderen von der Oberbürgermeisterin der Beklagten als zuständige Genehmigungsbehörde nicht zutreffend auf den Sachverhalt angewandt und übertragen worden. Die Gesamtbelastung auf der Hofstelle des Klägers sei jedenfalls größer als 0,09; ein solcher Wert bestehe dort nicht und sei objektiv nicht erfüllbar. Die GIRL sehe zudem keinen Abzug von einer vorhandenen (selbst verursachten) Vorbelastung vor. Das LANUV habe aufgrund seiner lediglich durchgeführten Plausibilitätsprüfung das Gutachten ferner nicht belastbar bestätigen können. Die Gutachter seien zudem von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen (vgl. Rdnrn. 25 bis 28 der Veröffentlichung in juris). Zudem habe sich die Beklagte im Genehmigungsbescheid nicht mit den speziellen Randbedingungen des Einzelfalls auseinandergesetzt.
90Vgl. Rn. 31 bis 33 der Veröffentlichung in juris.
91Dabei verbleibt es auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren.
92Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet und berechtigt, (vorgelegte) Sachverständigengutachten auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen.
93Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 16 B 1246/14 -, nrwe.
94Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der Vorgaben der GIRL ist zunächst die von den Gutachtern vorgenommene Einteilung in 16 x 16 m große Rasterflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL und Auslegungshinweise hierzu: quadratische Rasterflächen, die auch kleiner als 50 x 50 m sein dürfen) grundsätzlich nicht zu beanstanden.
95Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 40 f.; Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, S. 4 des Beschlussabdrucks.
96Bei der weiteren Beurteilung sind (nur) solche Immissionswerte einer Gesamtbelastung für die Entscheidung relevant, die sich insbesondere auf Gebiete beziehen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Die GIRL geht alleine von einer (zumutbaren) Gesamtbelastung auf einer konkreten Beurteilungsfläche (vgl. Nr. 4.4.2, Nr. 4.4.3 und Nr. 5) bzw. in Bezug auf Wohnhäuser (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1, Seite 30, 4. Absatz) aus. Zu beurteilen sind damit das Grund(Wohn)eigentum eines Betroffenen, mithin dessen Wohn- bzw. Aufenthaltsräume einschließlich relevanter Außenbereiche wie Terrasse, Garten oder Eingangsbereich.
97Die GIRL enthält entgegen der Ansichten der Beklagten und der Beigeladenen jedoch keine (ausreichende) Grundlage dafür, bei der Feststellung der Geruchsbeeinträchtigung auf konkret (in einer Rasterfläche vorhandene oder nicht vorhandene) Fenster oder Türen abzustellen. Gleiches gilt für gegebenenfalls in der Windrichtung stehende bauliche Anlagen wie Mauern oder Gebäudevorsprünge. Sie enthält ebenfalls keine Vorgaben zu einem bestimmten Lüftungsverhalten.
98Das Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 hat trotz der ermittelten Flächenkennwerte (vgl. die Rasterkarte, Seite 19 oben links) im Ergebnis belästigungsrelevante Kenngrößen IGb im Planzustand an den umliegenden unbeteiligten Häusern (Wohnhäuser im Außenbereich) von lediglich maximal 0,09 ermittelt (Seite 30) und zudem die Vorbelastung des Klägers durch seine Hühner- und Pferdehaltung im Freiland nicht zutreffend einbezogen. Schon daraus ergibt sich dessen fehlende Verwertbarkeit. Keinesfalls kann zudem dem Genehmigungsbescheid (im Übrigen mittels einer bloßen Auflage, vgl. B. 2.2.1, Seite 10) eine solche Kenngröße IGb von lediglich 0,09 zugrunde gelegt werden (vgl. Seiten 10 und 27 des Bescheides). Eine solche (niedrige) Gesamtbelastung besteht auf der Hofstelle des Klägers erkennbar nicht (vgl. zum Beispiel die angegebenen Sollwerte der Gesamtbelastung im Planzustand von 0,56 (bei einer eigenen Vorbelastung von 0,49), von 0,29 (0,21) und von 0,17 (0,10)) und ist überdies gar nicht objektiv erfüllbar. Am Wohnhaus des Klägers besteht offenkundig gerade kein maßgeblicher IGb - Wert (Gesamtbelastung) von lediglich (maximal) 0,09, wie sich aus der Rasterübersicht (Seite 19 oben links) unschwer ergibt. Die GIRL sieht in Nr. 4.6 (Seiten 12, 13) als Ausgangspunkt für die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb vielmehr die Ermittlung der Gesamtbelastung als Summe der Vor- und der Zusatzbelastung zwingend vor (IG = IV + IZ). Diese ist sodann mit dem Faktor f gesamt zu multiplizieren und muss sich konkret auf die relevanten Bereiche, insbesondere die Wohnung und Nutzflächen wie beispielsweise eine Terrasse beziehen. Ein vorheriger Abzug bzw. ein Ausklammern einer vorhandenen (selbst verursachten) Vorbelastung bzw. das spätere Hinzuaddieren einer entsprechenden Vorbelastung zu den Grenzwerten der Tabelle 1 (0,15/15% der Jahresgeruchsstunden) oder der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 (bis zu 0,25/25% der Jahresgeruchsstunden), wie es die Beklagte und der Beigeladene anscheinend für zulässig erachten, sieht die GIRL demgegenüber nicht vor, ist damit sachlich falsch und führt als Folge davon (ebenfalls) zur materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides.
99Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -, jeweils juris; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris.
100Zwar hat das LANUV in den vorzitierten Parallelsachen (3 K 5877/11 und 3 K 356/13) mit Stellungnahme vom 4. Februar 2014 gegenüber dem erkennenden Gericht ausgeführt, dass von der ermittelten Gesamtbelastung IG eine selbst verursachte Eigenbelastung in vollem Umfang abzuziehen sei mit der Folge, dass damit allein der von außen einwirkende Fremdbeitrag zu berücksichtigen sei. Die Kammer hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und verbleibt auch nach einer erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Hauptsacheverfahren bei ihrer Auffassung. Denn zum einen bieten wie ausgeführt weder die GIRL noch ihre Auslegungshinweise hierfür eine (taugliche und ausreichende) Grundlage. Die Problematik benachbarter Tierhaltungsanlagen wird ebenfalls erkannt und erörtert (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1, Seite 30 unten). An keiner Stelle wird allerdings ein (vollständiger) Abzug der eigenen Geruchsemissionen konkret angesprochen oder gar „geregelt“. Einen Abzug der selbst verursachten Emissionen hat (daher) beispielsweise auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – in Niedersachsen ist die GIRL durch Gemeinsamen Runderlass vom 23. Juli 2009 eingeführt worden – erkennbar nicht vorgenommen.
101Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris; Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 -, juris.
102Zum anderen ist die vom LANUV geäußerte Ansicht rechtlicher Art und stellt damit keine maßgebliche sachverständige fachliche Begutachtung von Geruchsbeeinträchtigungen oder eine entsprechende Stellungnahme dar.
103Eine Verwertbarkeit des Gutachtens des Büros S2. & I. ergibt sich auch nicht aus der vom LANUV unter dem 14. Juni 2012 erstellten Plausibilitätsprüfung, weil diese weder eine umfassende und belastbare Ermittlung aller maßgeblicher Faktoren wie die vorhandenen Vorbelastungen vorgenommen und lediglich die Plausibilität der Berechnungen überprüft hat.
104Bei einer Überschreitung des Immissionswertes von 0,15 ist es zum Schutz des Wohnens im Außenbereich bei der Geruchsbeurteilung möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bezüglich Vorhaben im Außenbereich „bis zu 0,25“). Dies gilt auch in Fällen von benachbarten Tierhaltungsanlagen.
105Vgl. zur Problematik der „Sonderbeurteilung“ der Geruchsimmissionssituation bei benachbarten Tierhaltungsanlagen („unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls“): Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 - (zur Zulässigkeit eines Immissionswertes von größer als 20% in Einzelfällen bei benachbarten Landwirten und einer eigenen Vorbelastung von 40% einschließlich einer Zusatzbelastung von 5%), juris, Ls. 1 und Rn. 14; „zur Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde“: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 79; auch Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, Rn. 72-75; Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris (Prüfungspflicht der Voraussetzungen durch die Genehmigungsbehörde).
106Die GIRL nimmt insbesondere Landwirte nicht von ihrem Schutz aus (vgl. Auslegungshinweise, Seite 30, vorletzter Absatz).
107Allerdings muss die zuständige Genehmigungsbehörde in ihrem Genehmigungsbescheid eine entsprechende Erfassung und Beurteilung der konkreten Gegebenheiten durchführen.
108Die Oberbürgermeisterin der Beklagten hat sich indes in ihrem angefochtenen Bescheid mit den speziellen Randbedingungen des Einzelfalls erkennbar nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weil sie – wie bereits erwähnt – unzutreffend von einer belästigungsrelevanten Kenngröße kleiner als 0,15 ausgegangen ist. Es ist auch u. a. nicht ersichtlich, wieso und auf welcher belastbaren Grundlage sie von einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbeeinträchtigung ausgegangen ist. Dies würde nämlich einen Vergleich zwischen einer ermittelten tatsächlichen Belästigung im Istzustand mit einer prognostizierten Belastung im Planzustand voraussetzen. Das (erste) Gutachten vom 9. Mai 2011 enthält (anders als hinsichtlich der Ammoniakdeposition) allerdings nur die Darstellung der belästigungsrelevanten Kenngrößen im Planzustand (vgl. Rasterkarten auf Seiten 18 und 19).
109Die Beklagte hat u. a. auch nicht die konkreten Örtlichkeiten und die Gegebenheiten der Umgebung, die Art und den Umfang der jeweiligen Tierhaltungen insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl der Tiere und von Freiland- bzw. Stallhaltung sowie der von ihnen ausgehenden Immissionen, die Bedeutung des Schutzes der GIRL vor Gerüchen auch bezüglich von Familienangehörigen, das Verhältnis der jeweiligen Beeinträchtigungen sowie etwaige (gegenseitige) Rücksichtnahmepflichten der erfassten Tierhalter (vgl. Nr. 5., Seite 15 GIRL) betrachtet und gewürdigt. Auch ein maßgeblicher und (deutlich) überwiegender eigener Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung macht die in der GIRL (vgl. nochmals die bereits angeführten Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bezüglich Vorhaben im Außenbereich) vorgesehene „Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ bei Vorliegen von landwirtschaftlichen Gerüchen nicht entbehrlich.
110Die nachträglichen Ausführungen in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 28. Februar 2014 sowie in der Folgezeit vermögen eine solche Erfassung und Bewertung im konkreten Genehmigungsbescheid unter notwendiger Auseinandersetzung mit der gesamten Genehmigungssituation nicht zu ersetzen.
111Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Rn. 41, wo auf die Verpflichtung der Behörde zur Prüfung hier im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgestellt wird; ausdrücklich auch VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris.
112Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem hier streitigen Genehmigungsbescheid nicht bloß um einen Verwaltungsakt in einem Zwei-Personen-Verhältnis handelt, sondern um eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung zu Gunsten des Beigeladenen als Vorhabensträger und mit Wirkung gegenüber sämtlichen durch die Genehmigung betroffenen Nachbarn in der Umgebung.
113Es ist auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weder Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens noch eines (sich anschließenden) Hauptsacheverfahrens, diese Einzelfallprüfung und die hierfür zwingend notwendigen tatsächlichen Ermittlungen wie beispielsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BauGB und einer Ist- und Sollbeeinträchtigung von Geruchsimmissionen seitens des Gerichts nachzuholen sowie eine eigene Gesamtwürdigung insbesondere der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dies ist allein Aufgabe der zuständigen Genehmigungsbehörde im Rahmen des dafür gesetzlich vorgesehenen behördlichen Genehmigungsverfahrens.
114Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; Urteil vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris; VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris.
115Dem Verwaltungsgericht als Organ der Judikative kommt (lediglich) eine Überprüfungs- und Kontrollbefugnis dieser verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu.
116Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens des Büros S2. & I. vom 8. November 2013 ist dieses von der Beklagten zunächst mangels Bekanntgabe gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG nicht wirksam durch Schriftsatz vom 28. Februar 2014 an das Gericht zum Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides gemacht worden; auch ist das erste Geruchsgutachten weiterhin ausdrücklich Bescheidbestandteil und damit Grundlage für die Bescheidung der Beklagten. Unabhängig davon vermag es für sich genommen ebenfalls keine ausreichend verlässliche Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose der Geruchsbeeinträchtigungen bei dem Kläger darzustellen, da es hinsichtlich der ermittelten Werte in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem ersten Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 steht.
117Zunächst stellt das Ergänzungsgutachten wegen seiner unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen sowie neuen Erfassungs- bzw. Ermittlungsmethode keine bloße Ergänzung, Erklärung oder Verdeutlichung der ursprünglichen Werte und Ergebnisse dar.
118Zwar ist es möglich und zulässig, während eines gerichtlichen Verfahrens ein neues bzw. mehrere neue Gutachten unter Berücksichtigung von nunmehr vorhandenen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- bzw. Messmethoden zu erstellen und in das Verfahren einzubringen.
119Vgl. hierzu bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris; nachfolgend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris; so auch VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris, Rn. 149-156 m. w. N.
120Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass die Immissionen bei nunmehr 2.412 Mastplätzen dermaßen deutlich, wie es auch die Beklagte vorgetragen hat, hinter denen bei bisher 660 Mastplätzen zurückbleiben sollen. Dies kann nämlich vielfältige Ursachen haben (beispielsweise die Verwendung von Filtern oder sonstigen Abluftreinigungsanlagen, die Errichtung von höheren Schornsteinen sowie deren Anordnung, die Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit oder sonstige Veränderungen an der bestehenden Anlage). Hierzu sind neben dem Verweis auf den nunmehr zutreffenden Ansatz der Tierhaltung des Klägers allerdings keinerlei Angaben gemacht worden. In diesem Zusammenhang wäre ferner zu berücksichtigen, dass bei dem Einsatz von Filter- oder sonstigen Abluftreinigungsanlagen eine zusätzliche Prüfung der hierdurch gegebenenfalls entstehenden zusätzlichen Lärmimmissionen erforderlich geworden wäre.
121Im Übrigen ist eine Überprüfung auch des Ergänzungsgutachtens hinsichtlich seiner Richtigkeit durch das LANUV nicht erfolgt.
122Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht insbesondere nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG vorliegen, wonach eine beantragte Änderungsgenehmigung im Ergebnis nicht versagt werden darf, wenn der Immissionsbeitrag der Anlage durch das Änderungsvorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 durchsetzbare Maß reduziert wird.
123Vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 B 5501/12 -, juris, Rn. 47 ff.
124Die Kammer war auch nicht verpflichtet, ein sogenanntes Obergutachten einzuholen. Denn wenn in einer Verfahrens- und Prozesssituation wie hier der Beigeladene als Vorhabenträger bzw. die Beklagte als Genehmigungsbehörde im Ergebnis zwei sich widersprechende Gutachten vorlegen, ist es nicht Aufgabe des das Vorliegen der Genehmigungsvorausetzungen überprüfenden Gerichts, diesbezüglich für den Beigeladenen bzw. anstelle der Genehmigungsbehörde eine Überprüfung ihrer Richtigkeit vorzunehmen oder sogar die sachverständigen Grundlagen für eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es nämlich Sache des Anlagenbetreibers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das von ihm beantragte Vorhaben die einschlägigen Anforderungen hier der GIRL einzuhalten in der Lage ist.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, nrwe, Ls. 4.
126Schließlich ergibt sich aus einer Mail des Büros S2. & I. vom 14. Februar 2014 an die Beklagte, Cc an den Beigeladenen „zu 1.) = Es ist sachgerecht, das … mit belästigungsrelevanten Kenngrößen von IGb von 0,10 (10%) an den umliegenden unbeteiligten Wohnhäusern im Außenbereich zu rechnen ist.“ Damit besteht ein weiterer unauflösbarer Widerspruch zum angefochtenen Genehmigungsbescheid, der unter seiner Nebenbestimmung Nr. 2.2.1 ausdrücklich vorgibt, dass (nach dem ersten Gutachten vom 9. Mai 2011) die Kenngröße IGb von maximal 0,09 (und nicht von 0,10) an den umliegenden Wohnhäusern nicht überschritten werden darf.
127Im Übrigen dürfte auch bei Annahme des eigenen Verursachungsbeitrags des Klägers als Landwirt und Betreiber einer Tierhaltungsanlage die oben genannte Obergrenze von 0,25 gelten, ohne dass es hier darauf aber noch ankommt. Jedenfalls dürfte von ihm nicht die Duldung einer Geruchsbelastung von beispielsweise insgesamt 0,56 (selbst bei einem eigenen Verursachungsbeitrag von 0,49) ausweislich des ersten Gutachtens des Büros S2. & I. und damit von mehr als 50% der Jahresgeruchsstunden bezogen auf eine Rasterfläche zugemutet werden. Gleiches würde auch für einen Gesamtwert von 0,43 (0,37) im Planzustand bezogen auf eine Rasterfläche (Eingangsbereich) ausweislich des Ergänzungsgutachtens gelten.
128Zwar kommt zunächst eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 0,15 (vgl. Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL) aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) in Betracht. Danach (vgl. zu Nr. 1, S. 30, zu Nr. 3.1, S. 33 und zu Nr. 5, S. 42) können bei Nachbarn, die selber Tiere halten und damit Immissionen verursachen, andere Kriterien als bei unbeteiligten Nachbarn zu berücksichtigen sein. Vor diesem Hintergrund können höhere Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn Berücksichtigung finden, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – „Ortsüblichkeit“, „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“). Darunter fällt in personeller Hinsicht der Kläger. Daraus folgt unter dem Gesichtspunkt der „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ das Wohnhaus des Klägers ebenfalls in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 ausdrücklich vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich wie hier um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. Sind die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, dürfte auch hier die oben beschriebene absolute Obergrenze von 0,25 gelten.
129Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris; zuletzt Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -, jeweils juris; offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit, allerdings mit dem Hinweis, dass im Einzelfall eine Geruchsbelästigung von mehr als 25% nicht schlechthin unzulässig ist: OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 - und vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, beide juris.
130Denn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger einen maßgeblichen und deutlich überwiegenden eigenen Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung verursachen dürfte, sind die Sachverhalte von benachbarten Tierhalteranlagen differenziert zu betrachten.
131Vgl. zur Problematik auch: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 - (zur Zulässigkeit eines Immissionswertes von größer als 20% in Einzelfällen bei benachbarten Landwirten und einer eigenen Vorbelastung von 40% einschließlich einer Zusatzbelastung von 5%), juris: bei einer solchen Vorbelastung widerspreche eine Klage gegen das geplante Vorhaben eines Anlagenbetreibers dem Grundsatz von Treu und Glauben.
132Dabei würde die Kammer der vorgenannten Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der (zurückhaltenden) Nennung einer Geruchshäufigkeit von 50% als Grenze in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
133- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris, Rn. 33-35 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL, Seite 30 unten -
134nicht folgen wollen. Denn dessen Entscheidung lag zum einen erkennbar eine andere (baurechtliche) Fallkonstellation zugrunde; zum anderen bietet die GIRL für die Annahme der Zulässigkeit einer hinnehmbaren Gesamtbelastung von (pauschal) 50% der Jahresgeruchsstunden (gegenwärtig) keine belastbare Grundlage.
135Auch wenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem LANUV hinsichtlich eines möglichen höheren Ansatzes in der Sache nicht widersprochen hat
136- vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v. -
137bzw. der GIRL (diesbezüglich) keine Bindungswirkung zuspricht,
138- vgl. Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 48 -
139vermag das erkennende Gericht nicht beliebig höhere Werte als den in der GIRL normierten Wert von bis zu 0,25 anzuerkennen oder eine eigene Vorbelastung eines betroffenen Nachbarn gänzlich abzuziehen. Insbesondere wird eine Gesamtbelastung von 0,50 in der GIRL nicht als Obergrenze festgelegt. Die Regelungen der GIRL würden überdies ad absurdum geführt, wenn ein genereller Höchstwert von 0,50 herangezogen würde. Denn sie enthält und bestimmt konkrete Belastungswerte und detaillierte Ermittlungs- und Berechnungsmethoden für die Feststellung von Geruchsbeeinträchtigungen. Eine Überschreitung des Wertes von 0,25 bzw. in welchem Ausmaß unter welchen Voraussetzungen hätte dann vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Bestimmtheit ebenfalls konkret festgelegt werden müssen.
140Weitere zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides führende Fehler sind nicht ersichtlich.
141Die Anlage des Beigeladenen entsprach im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses dem zu beachtenden Stand der Technik. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW („Filtererlass“) vom 19. Februar 2013 betreffend u.a. die Filterpflicht wegen Staub, Ammoniak und Gerüchen bei der Genehmigung von Schweinemastställen war nicht zu berücksichtigen, da dieser erst nach der Erteilung der Genehmigung erlassen wurde und eine Abluftfilterpflicht für neu zu errichtende Schweinemastbetriebe zu diesem Zeitpunkt weder bundesweit noch in Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindlich war. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 führt wegen des hier zugrunde zu legenden Beurteilungszeitpunktes zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch diverse vorherige Veröffentlichungen in der Literatur bezüglich einer Filterpflicht vermochten keinen verbindlichen allgemein zu beachtenden Stand der Technik zu begründen, da es sich hierbei lediglich um einzelne Meinungsäußerungen diverser Interessengruppen in der Fachpresse ohne Bindungscharakter handelte (vgl. u. a. Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirte (AbL) in Top Agrar oneline vom 9. November 2012). Gleiches gilt für den bis zum 14. Februar 2013 lediglich als Entwurf vorhandenen Erlass des Ministeriums (vgl. hierzu nur das Landwirtschaftliche Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 30. Oktober 2012 und Top Agrar oneline vom 3. November 2012).
142Hinsichtlich der von der Ver- und Entsorgung des Betriebes des Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen ist zunächst nicht die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990) anwendbar, da die Ertüchtigung der Zuwegung von der N. Straße aus jedenfalls keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne eines erheblichen baulichen Eingriffs darstellt (vgl. § 1 Abs. 1, 2 (Anwendungsbereich)).
143Ausweislich der Lärmprognose im schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 8. Februar 2012, an dessen Verwertbarkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, sind keine über den zu beachtenden Richtwerten der TA Lärm liegenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1.1 des Genehmigungsbescheides sind die maßgeblichen Werte von 60 und 45 dB(A) um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten. Ausweislich des Gutachtens erscheint dies auch objektiv nicht unmöglich (vgl. Seite 11: 51,8 und 32,8 dB(A)).
144Ein durchgreifender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW
145- zur Bestimmtheit von Genehmigungsbescheiden allgemein vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 11-13 -
146deswegen, weil der Genehmigungsbescheid auf Seite 5 zu Nr. 1 eine Abdeckung des Güllehochbehälters (BE 2) mit einem „Festdach“ fordert, demgegenüber die Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 auf Seite 11 eine Abdeckung mit einem „Zeltdach“ vorsieht, liegt nicht vor.
147Vgl. zu den unterschiedlichen Bedeutungsinhalten Ellersiek, Abdeckungen von Güllebehältern, von der Beklagten unter dem 13. Mai 2013 vorgelegt.
148Zum einen ist ein Zeltdach eine allgemein anerkannte Unterart eines Festdachs, wie sich der vorstehenden Ausarbeitung entnehmen lässt. Jedenfalls soll der Behälter nicht mit einer natürlichen Abdeckung oder einer künstlichen Schüttung, sondern mit einer festen Abdeckung abgedeckt werden. Zum anderen geht das Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 bei der Ermittlung und Berechnung der von dem Güllehochbehälter ausgehenden Geruchsemissionen erkennbar von der für den Kläger ungünstigeren Variante der Abdeckung mit einem Zeltdach aus (vgl. Seite 31 des Gutachtens) und lässt keine relevante Beeinträchtigung des Klägers erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern das Gutachten diesbezüglich unzutreffend sein soll.
149Soweit der angefochtene Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung Nr. 2.1.5 eine Tierverladung in höchstens 10 Fällen (sogenannte seltene Ereignisse) ausnahmsweise bei entsprechenden sommerlichen Witterungsbedingungen (z.B. bei hohen Tagestemperaturen) auch nachts erlaubt, bestehen vom Wortlaut der Regelung her ebenfalls keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit.
150Soweit der Kläger die Inanspruchnahme von Teilen seines Grundeigentums im Bereich der Zuwegung zum Grundstück des Beigeladenen von der N. Straße aus rügt, war zwar im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides tatsächlich nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 4.7 i. V. m. der Planskizze Anhang 2 die vorgesehene Ertüchtigung der Zufahrt möglicherweise Grundeigentum des Klägers berührt (hätte). Allerdings umfasst die Genehmigung mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 zum einen die (gesamte) Anlage des Beigeladenen einschließlich der Zuwegung; wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG wird eine entsprechende Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW allerdings unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt, so dass sich hieraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben würde. Zum anderen hat sich schließlich nachträglich herausgestellt, dass das Grundeigentum des Klägers letztlich gar nicht betroffen wird.
151Die Befürchtung des Klägers, dass die die Hofstelle des Beigeladenen anfahrenden bzw. von dieser abfahrenden Lkw von der Zuwegung auf sein Grundstück ausweichen (müssen), ist eine bloße durch keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte gestützte Behauptung, die daher nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage zu stellen.
152Der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid unter den Gesichtspunkten „Bioaerosole“ und „Staub“ frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Klägers ist.
153Hinsichtlich von Bioaerosolen und Stäuben von Tierhaltungsanlagen bestanden entgegen der umfangreichen Darstellungen des Klägers bei Erlass des Genehmigungsbescheides keine ausreichenden Anhaltspunkte für Gefahren für die menschliche Gesundheit. Entsprechende verbindliche Grenzwerte (als Ausdruck eines verbindlichen Standes der Technik) zum Schutz von Menschen waren in keiner maßgeblichen Norm enthalten.
154Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011- 12 LA 55/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 M 16/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
155Auch aktuell bestehen (noch) keine verbindlichen Grenzwerte.
156Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff.
157Soweit der o. g. „Filtererlass“ vom 19. Februar 2013 in seiner Anlage 1 „Bioaerosole: Leitparameter und Orientierungswerte (Jahresmittel) für Anlagen zur Tierhaltung“ bezüglich vier aufgeführter Bakterienarten einen Orientierungswert von 240 KBE / m³ nennt, handelt es sich ausweislich der Bezeichnung und der textlichen Ausführungen auf Seite 5 zu Nr. 4. a) und b) um einen vorläufigen Vorschlag des Ministeriums ohne allgemeingültige Verbindlichkeit. Es ist zweifelhaft, ob der Erlass allein durch seine Veröffentlichung einen maßgeblichen Wert (als Folge eines anerkannten Ermittlungsverfahrens oder verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnisses) zu begründen vermag.
158Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 102.
159Hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch Keime bestanden und bestehen ebenfalls keine verbindlichen Grenzwerte.
160Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, juris; allg. zu fehlenden Erkenntnissen bei luftgetragenen Schadstoffen: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris.
161Insbesondere ist kein fester Mindestabstand einzuhalten nach Nr. 4.2 bis 4.5, 4.8, Nr. 5.4.71 und Tabelle 10 TA Luft. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind hinsichtlich der Geruchsimmissionen allein unter Berücksichtigung der GIRL zu würdigen.
162Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 81, 88 ff.; vgl. zum fehlenden Mindestabstand: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 79 f.
163Hinsichtlich der (zulässigen) Ammoniakbelastung wird auf das – insoweit auch verwertbare – Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 (Seiten 20 und 31) Bezug genommen. Desweiteren schützt die TA Luft unter Nr. 4.4.2 nur empfindliche Pflanzen und Ökosysteme, nicht aber den Menschen, sodass der Kläger hieraus keine Rechte herleiten kann.
164Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff.
165Des Weiteren hat der Kläger nicht dargetan, dass und in welchem Umfang ihm zuzurechnende zu schützende Pflanzen und Flächen im vorgenannten Sinne betroffen sind.
166Es ist auch mangels Anwendbarkeit kein Mindestabstand nach dem Abstandserlass NRW (Stand Oktober 2007, Anhang 2, Seite 48, Ziffer 2.2 (Anlagen zur Haltung von Tieren (Massentierhaltung)) einzuhalten, ohne dass es angesichts des klaren Wortlauts weiterer Ausführungen bedarf.
167Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
168Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Gülleproblematik (Ausbringung, Fassungsvermögen des Güllekellers und des Güllehochbehälters) bestehen im Ergebnis ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die vom Kläger angeführten Nummern 5.4.7.1 lit. f) bzw. lit. g) der TA Luft bezüglich der Zwischenlagerung und Endlagerung der Gülle vermitteln diesem im Ergebnis keinen Drittschutz und betreffen ihn erkennbar nicht in seinen Rechten.
169Aufgrund der ausschließlich zu berücksichtigenden objektiven Genehmigungslage dürfen insbesondere auch keine Gärreste aus der Biogasanlage des Beigeladenen in F. in dem Güllehochbehälter (BE 2) in N1. gelagert werden. Ebenso wenig darf eine Vermischung mit Gärresten erfolgen. Sofern tatsächlich Gärreste in diesem Behälter gelagert (und später auf Feldern ausgebracht) werden, was sich aus den eigenen Äußerungen des Beigeladenen während des Erörterungstermins am 7. Februar 2012 ergibt (vgl. Blatt 403 Beiakte Heft 2), würde dies ohne Anzeige bzw. Antrag und ohne eine behördliche Genehmigung erfolgen. Der Betrieb des Behälters (und gegebenenfalls der gesamten Mastanlage) könnte in einem solchen Fall allerdings illegal sein. Die Beklagte wird daher im Rahmen des von ihr zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW die Sachlage festzustellen und zu überprüfen haben, ob diesbezüglich ein Genehmigungserfordernis besteht und ob sie gegebenenfalls gegen den Beigeladenen einzuschreiten hat. Jedenfalls kann aber ein etwaiger illegaler Betrieb nicht Grundlage für eine Berücksichtigung der hiervon ausgehenden Emissionen im Rahmen der Prüfung des hier zur Genehmigung gestellten Vorhabens sein.
170Auch hinsichtlich der Altablagerungsproblematik folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Genehmigungsbescheid. Dieser enthält aufgrund der dortigen Vorgaben ausreichenden Schutz gegen eine mögliche Betroffenheit des Klägers (vgl. Nebenbestimmung Nr. 8 (Bodenschutz), 8.1 und insbesondere 8.3.1 (Anhaltspunkte ... sind unverzüglich ... mitzuteilen).
171Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
172Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
173Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
174Beschluss:
175Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.