Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 3 K 9246/12
Tenor
Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in 00000 N1. , Gemarkung J. , Flur 1/4, Flurstück 2/56 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beigeladene betreibt auf seiner Hofstelle T. Hof in der N. Straße 280 in N1. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeit 660 Mastschweineplätzen und darüber hinaus eine weitere Schweinemastanlage mit ca. 1.400 Mastplätzen sowie eine Biogasanlage in F. -L. . Der Kläger ist sein unmittelbarer nördlicher Nachbar. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt er den ungefähr 100 m entfernt liegenden T1. , wo ca. 350 Legehennen im Freiland und 4 Pferde außerhalb eines Stalles gehalten werden. Die in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücksflächen grenzen südöstlich unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen; eine ca. 150 m lange und ca. 2,55 m breite private Zuwegung zu dessen Hof abgehend von der N. Straße in südwestlicher Richtung bildet hier eine unmittelbare Grundstücksgrenze. Beide Höfe befinden sich in etwa unterhalb der S. nordöstlich der Bundesautobahn A 00 und östlich der Ruhr in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet „G. -J1. -U. “ nach dem Landschaftsplan L 2.2.2.14 vom 28. Februar 2005. Gemäß Ziffer 2.2.1 III. Nr. 4. dieses Plans (Seiten 93 und 94 der textlichen Festsetzungen) besteht für das hier in Betracht kommende Grundstück des Beigeladenen ein Bauverbot („Zum Schutz der unter Landschaftsschutz stehenden Flächen sind ... alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“). Der Kläger wohnt auf dem T1. gemeinsam mit seiner Ehefrau; des Weiteren bewohnen deren Tochter und ihr Lebensgefährte eine seit dem 12. Juli 2012 im Eigentum der Tochter stehende getrennte Wohneinheit.
3Am 13. Juli 2011 beantragte der Beigeladene die Erweiterung seines bestehenden Betriebes in N1. u. a. durch einen neuen Stall (Betriebseinheit BE 3) auf eine Gesamttierplatzzahl von insgesamt 2.412 Mastplätzen. Ein kleiner Teilbereich seines Grundstücks ist im nordöstlichen Bereich hinsichtlich der ebenfalls geplanten Betriebseinheit BE 2 (Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters) im Altablagerungskataster der Beklagten eingetragen (H 3‑A 1001).
4Der Beigeladene gab in seinem Antrag u. a. an, für sein Vorhaben eine zusätzliche Fläche von ungefähr 3.400 m² beanspruchen zu müssen, die zurzeit als Ackerland genutzt würde. Ausgehend von einer Jahresproduktion von 5.914 Schweinen sollte sich ein Mastdurchgang über 120 Tage erstrecken, gefolgt von einem 8-tägigen Leerstand zur Reinigung und Vorbereitung für den nächsten Durchlauf. Die Mastschweine sollten mit einem Gewicht von ungefähr 28‑30 kg eingestallt und bis zu einem Endgewicht von 110 kg gemästet werden. Die anfallende Gülle von ca. 3.618 m³ und das Reinigungswasser sollten auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht, ein Teil sollte über die Nährstoffbörse NRW entsorgt werden.
5Den Antragsunterlagen beigefügt war ein Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S1. & I. aus B. vom 9. Mai 2011, ergänzt mit Stellungnahme vom 23. März 2012. Die Gutachter kamen darin u. a. zu dem Ergebnis: „... werden an den umliegenden unbeteiligten Häusern folgende belästigungsrelevanten Kenngrößen IGb erreicht: Wohnhäuser im Außenbereich max. 0,09. Durch diese Ergebnisse kann gezeigt werden, dass der in den Auslegungshinweisen zur GIRL genannte Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) hier eingehalten wird. Die Immissionssituation der Wohnhäuser auf den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ist maßgeblich von den Emissionen der eigenen Hofstelle geprägt“ (Seite 30 des Gutachtens). Auf dem Hof des Klägers wurde im Bereich seines Wohnhauses ausweislich der angefertigten Rasterskizzen eine Gesamtbelastung im Planzustand im Nahbereich eine IGb – Kenngröße von beispielsweise 0,56 (eigene Vorbelastung 0,49), 0,29 (eigene Vorbelastung 0,21) und 0,17 (eigene Vorbelastung 0,10) berechnet (Seite 19; oberer linker Bereich).
6In den Antragsunterlagen befinden sich ferner unter 4. eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung u. a. mit detaillierten Angaben zur künftigen Lärmsituation (S. 21 bis 24) sowie ein Schreiben der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Mettmann, vom 22. Dezember 2011 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten (2 Seiten), wonach für eine Vollversorgung von 2.412 Tieren eine Fläche von 161,5 ha erforderlich sei; die vorhandene landwirtschaftliche Fläche von ca. 250 ha zur Futtererzeugung sei ausreichend, um mehr als 50% des Futterbedarfs zu erzeugen. Weitere Einzelheiten bzw. Berechnungsgrundlagen enthält dieses Schreiben nicht. Allerdings befindet sich unter 5. (Formulare) eine unter dem Briefkopf der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Beratungsregion Rheinland Nord mit Dienstsitz Kreisstelle I1. / W. , verfasste Stellungnahme „Berechnung der Futtergrundlage nach § 201 BauGB“ mit Anlagen (Berechnung der notwendigen Futterfläche) vom 11. März 2011 des dort beschäftigten, aber diesbezüglich ausweislich des Schreibens des Leiters der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle W. , vom 4. November 2013, an das Gericht in dieser Sache für den Beigeladenen tätig gewordenen Mitarbeiters K. .
7Die Beklagte leitete ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG ein. Der Kläger hat in diesem als Einwender Nr. 3 Einwendungen erhoben. Die Bekanntgabe des Vorhabens erfolgte am 15. November 2011 im Amtsblatt der Beklagten sowie in der WAZ und der NRZ.
8Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellte der Beigeladene wegen der Lage seines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet (nachträglich) einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG. Am 3. Februar 2012 wurde zusätzlich eine Übersicht über die Fahrzeugbewegungen hinsichtlich des zukünftigen Betriebszustandes vorgelegt.
9Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 7. Februar 2012 wurde ein schalltechnisches Gutachten – Immissionsprognose – gleichfalls des Ingenieurbüros S2. & I. mit Datum vom 8. Februar 2012 vorgelegt. Dieses zeigt ausweislich seiner Zusammenfassung auf Seite 15, dass die Geräuschimmissionen des Betriebs des Beigeladenen die zu beachtenden Immissionsrichtwerte zur Tag- und Nachtzeit unterschreiten. Es sei allerdings zu beachten, dass die Lkw- und Schlepperfahrzeugbewegungen sowie die Verladevorgänge ausschließlich zur Tagzeit stattfinden und dass die Schallimmissionen der Abluftkamine für die alte Betriebseinheit BE 1 (vorhandener Maststall) den Schallleistungspegel 75 dB(A) sowie für die neue Betriebseinheit BE 3 den Schallleistungspegel von 78 dB(A) gemessen am Abluftschacht nicht überschreiten dürften.
10Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte unter dem 14. Juni 2012 eine „Plausibilitätsprüfung des beigefügten Gutachtens“ (des Büros S1. & I. vom 9. Mai 2011). Auf Seite 7 gelangt es zu dem „Fazit: 1. Die Emissionssituation ist plausibel dargestellt. 2. Ob alle relevanten Betriebe als Vorbelastung erfasst sind, muss die Genehmigungsbehörde feststellen. 3. Die Bestimmung der Immissionszusatzbelastungen für Geruch, Ammoniak und Stickstoff ist nachvollziehbar und plausibel. 4. Eine rechnerische Überprüfung der Ausbreitungsberechnung wurde nicht durchgeführt.“
11Schließlich legte der Beigeladene noch eine Stellungnahme zur Neuberechnung der Stickstoffdeposition des Landschaftsarchitekten Q. aus E. mit Datum vom 5. Juli 2012 in Ergänzung dessen bereits eingereichten landschaftspflegerischen Begleitplans aus Mai 2011 vor.
12Am 3. Dezember 2012 erließ die Oberbürgermeisterin der Beklagten den angefochtenen Genehmigungsbescheid, wodurch dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit 2.412 Mastscheinplätzen erteilt wurde. In dem Bescheid wird zudem auf die von der Unteren Landschaftsbehörde zuvor unter dem 16. Juli 2012 erteilte Befreiung gemäß § 67 BNatSchG hingewiesen. Gemäß Teil II. Nr. 3. werden die im Anhang 1 aufgeführten Antragsunterlagen (einschließlich Gutachten und Stellungnahmen) ausdrücklich zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht. Unter B. (Seite 7 ff.) enthält dieser Auflagen und Hinweise, u. a. zu Immissionsschutz (Nr. 2.), Geräusche (Nr. 2.1), Luftreinhaltung (Nr. 2.2), hier insbesondere Nr. 2.2.1: „ist sicherzustellen, dass die von der Schweinemastanlage insgesamt verursachten Geruchsimmissionen an den umliegenden Wohnhäusern die … ermittelte belästigungsrelevante Kenngröße IGb von maximal 0,09 nicht überschreitet.“, Baurecht (Nr. 4), Ertüchtigung der Zuwegung (Nr. 4.7), Gesundheitsschutz (insbesondere Nr. 5.1: Bioaerosole), Wasser- und Abfallwirtschaft (Nr. 7., insbesondere zum Wasserrecht und zur Gülleproblematik: Nr. 7.1 ff.) und Bodenschutz (Nr. 8.1). Ferner wird auf Seite 5 die Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters mit einem „Festdach“, nach der Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 mit einem „Zeltdach“ gefordert. In der bereits genannten Nebenbestimmung B. Nr. 4.7 (Ertüchtigung zur Erweiterung der Zuwegung der Hofstelle) ist die Festsetzung enthalten, dass der Einmündungsbereich der Zuwegung (zu dem Grundstück des Beigeladenen von der N. Straße) erforderlichen Umfang gemäß des Planausschnitts in Anhang 2 des Bescheides zu ertüchtigen sei. Ausweislich dieses Anhangs (Lageplan vom 20. Februar 2012) sollte zu beiden Seiten der Einmündung von der N. Straße die Zuwegung verbreitert und dadurch möglicherweise ein Teil des klägerischen Grundstücks in Anspruch genommen werden. Nach weiteren Messungen und Ermittlungen in der Folgezeit hat die Beklagte zwischenzeitlich festgestellt, dass das Grundeigentum des Klägers nicht betroffen wird.
13Der Kläger hat gegen den ihm am 5. Dezember 2012 zugestellten Bescheid am 31. Dezember 2012 Klage erhoben.
14Zuvor hatte ihm die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit Bescheid vom 2. Mai 2012 antragsgemäß eine Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung bezüglich der Wohnung seiner Tochter auf seinem Hof erteilt. Hiergegen hat der Beigeladene am 21. Juni 2013 Klage ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben (9 K 5298/13), über die noch nicht entschieden ist.
15Am 2. Mai 2013 hat der Kläger die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, nachdem die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2013 auf den Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides angeordnet hatte. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (3 L 818/13) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt; Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde nicht erhoben.
16Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger im Wesentlichen ausführlich auf die seiner Ansicht nach gegebene formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides. Er rügt insbesondere sowohl das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 als auch deren ergänzende Stellungnahme („Ergänzungsgutachten“ – „Darstellung weiterer Berechnungsergebnisse mit geänderter Emissionssituation“) vom 8. November 2013, basierend auf einer „erneute(n) Überprüfung“ und einer „geänderte(n) Emissionssituation“ („zusätzlich durchgeführte(n) Berechnungen“, vgl. LOG-Datei vom 3. und 4. September 2013: Gesamtbelastung im Ist- und im Planzustand), und vom 30. August 2013 („im C. “ im Ist- und Planzustand), die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2014 an das Gericht vorgelegt worden ist.
17Der Kläger beantragt,
18die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in 00000 N1. an der Ruhr, Gemarkung J. , Flur 1/4, Flurstück 2/56 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung verweist sie auf ihren Genehmigungsbescheid und tritt den Ausführungen des Klägers insgesamt entgegen. Das von ihr vorgelegte Ergänzungsgutachten sei uneingeschränkt geeignet, die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides hinsichtlich der Geruchssituation zu belegen. Schriftsätzlich hat sie bereits unter dem 28. Februar 2014 mitgeteilt: „Dieses Ergänzungsgutachten wird zum Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides gemacht.“ Die diesem Gutachten beigefügten Rasterkarten enthalten gegenüber dem ersten Gutachten u. a. zusätzliche Rasterflächen (Karte „Belästigungsrel. Kenngr. IVb & IGb (Gesamtbel., Ist- & Planzust., Nahbereich)“, oben links) und neue bzw. (deutlich) andere Belastungswerte hinsichtlich der ermittelten Geruchsbeeinträchtigungen; sie stellen nunmehr die Gesamtbelastung im Ist- und im Planzustand sowie (teilweise) die Vorbelastung durch den Kläger dar. Auf den Seiten 1 und 2 heißt es u. a.: „Abweichend zu den bisherigen Berechnungen haben sich abweichende Emissionsquellen … in der Vorbelastung ergeben. … Auf dem Hof M. sind tatsächlich 350 Legehennen mit Auslauf sowie 4 Pferde genehmigt. … Den Ergebnissen ist zu entnehmen, dass an den unbeteiligten Wohnhäusern im Außenbereich belästigungsrelevante Kenngrößen IGb von max. 0,09 im Nahbereich bzw. von 0,14 im Fernbereich erreicht werden. So kann gezeigt werden, dass hier der … Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ Ausweislich der o. g. Rasterkarte ergibt sich u. a. eine Gesamtbelastung im Istzustand und im Planzustand auf dem Hof des Klägers beispielsweise von 0,44 und 0,43 bei einer Vorbelastung von 0,37 am – nach der Ausführungen der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung – Eingangsbereich seines Wohnhauses. Die Berechnungen sind ausweislich der beigefügten LOG-Dateien am 3. und 4. September 2013 erfolgt.
22Der Beigeladene beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hält den angefochtenen Genehmigungsbescheid insbesondere vor dem Hintergrund des Ergänzungsgutachtens ebenfalls für rechtmäßig. Bei den zu beurteilenden Gerüchen aus seiner (zukünftigen) Anlage handele es sich um „landwirtschaftliche Gerüche“, da nicht auf die für bauplanungsrechtliche Zwecke vorgenommene Legaldefinition des § 201 BauGB abzustellen sei; vielmehr seien darunter nach Auffassung der maßgeblichen sachverständigen Stellen des Landes NRW alle Gerüche aus Tierhaltung zu verstehen. Bei der durchzuführenden Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls könnten schutzwürdige Immissionsorte nur solche sein, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien; der vom Kläger angesprochene „Außenwohnbereich“ oder „Arbeitsbereich“ sei insoweit nicht erfasst. Die Kriterien für diese Prüfung, die in dem als gebundene Entscheidung ausgeprägten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unmittelbar durch das Gericht vorgenommen werde, ergäben sich aus der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden verwerteten sachverständigen Stellungnahme. Vorliegend weise die sachverständig festgestellte Geruchsbelastung an den immissionsorten des Klägers keine Werte jenseits von 0,25 auf. Mit Blick auf den „Eingangsbereich“ sei festgestellt worden, dass bei der Gesamtbelastung von 0,43 die Eigenbelastung 0,37 ausmache. Schließlich sei obergerichtlich zwischenzeitlich erneut bestätigt worden, dass selbst Geruchsimmissionen mit Werten bis jedenfalls 0,50 im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall gemäß Ziffer 5 GIRL nicht als von vorneherein unzumutbar erachtet werden könnten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 9246/12, 3 L 818/13 und 9 K 5298/13 nebst der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
28I.Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO ist die statthafte Klageart, da sie sich gegen einen den Beigeladenen begünstigenden immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsakt der Oberbürgermeisterin der Beklagten mit den Kläger belastender Drittwirkung wendet, nämlich gegen deren Genehmigungsbescheid vom 3. Dezember 2012.
29Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis steht privaten Betroffenen zu, wenn und soweit sie geltend machen (können), in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung muss (lediglich) möglich sein. Bei Klagen von Drittbetroffenen bzw. Nachbarn setzt dies stets die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts voraus. Davon ist wegen der möglichen Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 Abs. 1 GG auszugehen.
30Die Verletzung von Verfahrensvorschriften wie die vom Kläger genannten §§ 24 VwVfG NRW und 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG führen nicht zu einem Rügerecht. Dies wäre nur der Fall, wenn sich die behaupteten Verfahrensfehler auf die materiell-rechtliche Position des Klägers auswirken können. Das setzt stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem jeweiligen Fehler und dem Inhalt des angefochtenen Genehmigungsbescheides voraus.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris; VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 9 K 11.2647 -, juris.
32Davon ist hier nicht auszugehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. zur formellen Rechtmäßigkeit verwiesen.
33Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts ist auch bezüglich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen das Bauverbot im Landschaftsplan 2.2.2.14 der Beklagten vom 28. Februar 2005 (Belegenheit der jeweiligen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet „G. -J1. -U. “) und der dem Beigeladenen vor diesem Hintergrund am 16. Juli 2012 erteilten Befreiung hiervon nicht gegeben.
34Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen werden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt sind.
35Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - W 5 K 10.1386 -, juris.
36Ein Landschaftsplan kann zwar ausnahmsweise im Einzelfall Drittrechtsschutz vermitteln. Ob und inwieweit eine Festsetzung in einem solchen Plan oder eine erteilte Befreiung (zumindest auch) drittschützend ist, muss im Wege der Auslegung an Hand des zu ermittelnden Willens des jeweiligen Plangebers, der sich indes mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Plan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen des jeweiligen Planerstellers (z. B. aus Sitzungsprotokollen einer Gemeinde) ergeben muss, festgestellt werden.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 ZB 11.2893 -, juris; zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. zur Erteilung einer Befreiung nach baurechtlichen Vorschriften: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 - und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, jeweils juris.
38Hinsichtlich einer Bauverbotszone in einem Bebauungsplan ist zwar (baurechtlich) anerkannt, dass diese für die hierdurch betroffenen Grundstückseigentümer ein wechselseitiges rechtlich verbindliches Austauschverhältnis im Sinne einer wechselseitigen Schicksalsgemeinschaft begründet, das nicht einseitig zu Gunsten nur eines Eigentümers aufgehoben werden darf, weshalb grundsätzlich ein Grundstückseigentümer die Beachtung eines Bauverbots auch von seinem Nachbarn verlangen kann.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 - u.a. BVerwGE 101, 364 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris; BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - 2 ZB 09.2590 -, juris.
40Hier bietet der Landschaftsplan der Beklagten an keiner Stelle einen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass sich der Kläger als Bewohner trotz der der Belegenheit seines Grundstücks in dem Landschaftsschutzgebiet auf das Bauverbot und die erteilte Befreiung hiervon berufen kann. Denn ausweislich der allgemeinen Erläuterungen, der Entwicklungsziele und der textlichen Festsetzungen dient der Landschaftsplan ausschließlich öffentlichen Belangen wie Naturschutz und Landschaftspflege. Auch aus den Erläuterungen der textlichen Festsetzungen zu Ziffer 2.2.1 (I. Schutzgegenstand), Seite 93, wonach Landschaftsschutzgebiete nach § 21 LG NRW u.a. zur Sicherung und Verbesserung des Immissionsschutzes festgesetzt werden, ergibt sich keine andere Beurteilung, da aufgrund des Standortes dieser Erläuterung sowie wegen Sinn und Zweck des Landschaftsplans erkennbar allein auf den Schutzgegenstand Naturhaushalt und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter abgestellt wird, nicht aber (auch) auf den Schutz von dort lebenden Menschen. Das BImSchG soll zwar u.a. auch den Menschen, allerdings gleichberechtigt auch Tiere und Pflanzen, den Boden und das Wasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen (vgl. § 1 Abs. 1). Vor diesem Verständnis soll die Verwendung des Begriffs Immissionsschutz aufgrund seiner erkennbaren Verbindung allein mit den Zielen des Landschaftsschutzes nicht auch den Kläger als Bewohner vor fremden Bauvorhaben schützen.
41Die im Baurecht entwickelten Grundsätze einer wechselseitigen Schicksalsgemeinschaft sind zudem wegen der unterschiedlichen Interessenlage und Schutzrichtung im Natur- und Landschaftsschutz nicht übertragbar (bzw. ergänzend anzuwenden).
42Die weitere allein auf die Beeinträchtigung der Landschaft und der Umgebung gerichtete Rüge des Klägers greift schließlich mangels Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten mangels drittschützender Wirkung ebenfalls nicht durch.
43Ein Verlust der Klagebefugnis aufgrund materieller Präklusion ist nicht eingetreten, da der Kläger sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als Einwender Nr. 3 umfassend gegen das beantragte Vorhaben des Beigeladenen gewendet hat. In diesem Rahmen hat er sich insbesondere auf solche Mängel des Genehmigungsverfahrens bezogen, die sich auf seine klägerische Rechtsstellung als betroffener Grundstückseigentümer kausal auswirken können.
44II.Der Genehmigungsbescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 3. Dezember 2012 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Das Vorhaben des Beigeladenen ist nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig. Dem Kläger steht ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 29. Februar 2008 in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 zu, die in NRW als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529).
46Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides.
47Vgl. VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris, Ls. 2 und Rn. 61 f.; Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, und vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 ‑, juris, Ls. 1 und Rn. 16; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 27. Februar 2012 - 1 2 LA 75/11 -, juris Ls. 1. und Rn. 129; auch: VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris, Rn. 149 ff.
48Nicht darauf abzustellen ist, ob nachträglich etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Antragstellers eingetreten sind. Die für Anfechtungsklagen im Baurecht entwickelten anderslautenden Grundsätze sind den baurechtlichen Besonderheiten geschuldet und wegen der grundlegenden Unterschiede auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar.
49Vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012, a. a. O., und Beschluss vom 7. August 2014, a. a. O.
501.Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig.
51Rechtlich-relevante Verfahrensfehler, die sich nach den Umständen des Einzelfalls materiell-rechtlich auf Abwehrrechte des Klägers ausgewirkt haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Oberbürgermeisterin der Beklagten als zuständige Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens beachtet.
52Die Errichtung zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Mastschweineplätzen erfordert zutreffenderweise gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 lit. g) des Anhangs zur 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das gemäß § 2 der 4. BImSchV durchgeführte Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Beteiligung der Öffentlichkeit ist rechtlich beanstandungsfrei; gleiches gilt für die nach § 3c UVPG, Ziffer 7.7.2 Spalte 2 (A) Anlage 1 UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles.
53Das Vorhaben des Beigeladenen ist zunächst als eigenständige Anlage anzusehen. Eine Gesamtbetrachtung mit der in F. betriebenen Mastanlage gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV als gemeinsame Anlage kommt nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich um eine unabhängig davon bestehende (weitere) Anlage i.S.v. § 1 Abs. 2, 3 der 4. BImSchV, da erkennbar kein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang dergestalt, dass die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, gegeben ist.
54Vgl. allgemein nur BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
55Der in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Untersuchungsgrundsatz ist beachtet worden. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, inwieweit diese Norm vor dem Hintergrund der speziellen und damit vorrangig zu beachtenden Verfahrensvorschriften der §§ 6, 10 BImSchG überhaupt oder in welchem Ausmaß ergänzend heranzuziehen ist
56- vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 24 Rn. 4, 5; Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 10 Rn. 9 -
57und inwieweit ihr überhaupt als allgemeine Verfahrensvorschrift ein drittschützender Charakter zukommen kann.
58Vgl. zur drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 7 ME 271/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -; Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -; VG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 L 1541/04 -; auch VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 9 K 11.2647 -, sämtlich juris.
59Entsprechende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind jedenfalls im Immissionsschutzrecht nicht nachbarrechtsrelevant. Denn das Gericht prüft die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Verstöße (Beeinträchtigungen aufgrund von Immissionen wie insbesondere Geruch, Ammoniak, Aerosole, Lärm) nachfolgend umfänglich im Bereich der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung vor dem Hintergrund der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Beigeladenen als gebundene Entscheidung (vgl. nachfolgend zu 2.).
60Verfahrensmängel gemäß § 10 BImSchG sind ebenfalls nicht gegeben.
61Die vom Kläger als zu früh gerügte Bekanntmachung des Vorhabens des Beigeladenen führt auch bei Annahme einer drittschützenden Wirkung der Verfahrensvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG im Ergebnis zu keiner relevanten Rechtsbeeinträchtigung des Klägers.
62Vgl. zur dritttschützenden Wirkung des § 10: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand August 2013, § 10 Rn. 87 (bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung) und Rn. 279.
63Eine fehlerhafte Bekanntmachung ist nur dann anfechtbar, wenn ein Nachbar an der Ausübung der ihm grundsätzlich zustehenden Teilhaberechte gehindert wird.
64Vgl. Landmann / Rohmer, a. a. O., § 10 Rn. 85.
65Vor diesem Hintergrund führt es nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn wie hier die umfänglichen Antragsunterlagen ausgelegt worden sind, ohne dass zunächst (lediglich) ein schalltechnisches Gutachten (des Ingenieurbüros S2. & I. vom 8. Februar 2012) zum Beleg der Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte nach der TA Lärm darin (noch) nicht enthalten, weil noch nicht vorhanden war. Zwar sind die vollständigen Unterlagen auszulegen; Vollständigkeit bedeutet dabei jedoch nur, dass nach Ansicht der Genehmigungsbehörde die zu beteiligende Öffentlichkeit aus den Antragsunterlagen und aus den in ihnen enthaltenen Angaben und Daten die Art und den Umfang des geplanten Vorhabens sowie dessen mögliche Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen ausreichend erkennen und einschätzen kann. Dabei muss die Bekanntmachung zunächst die nach § 3 der 9. BImSchV vorgesehenen Angaben enthalten.
66Vgl. Landmann / Rohmer, a. a. O., § 10 Rn. 71; Kotulla, BImSchG, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand Januar 2014, § 10 Rn. 51 f.
67Dies ist hier geschehen. Der Kläger war in der Lage, insbesondere die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu erkennen (vgl. Ordner Beiakte Heft 1, Kurzbeschreibung zu 1., Nr. 10.3, sowie die ausführliche Anlagen- und Betriebsbeschreibung zu 4., aus der sich die Beeinträchtigungen umfassend und nachvollziehbar ergeben, vgl. zu 2.3, S. 21 bis 24).
68Dass das schalltechnische Gutachten des Büros S2. & I. vom 8. Februar 2012 im Zeitpunkt des öffentlichen Erörterungstermins am 7. Februar 2012 noch nicht vorlag bzw. (umfassend) erläutert wurde, ist ebenfalls unerheblich. Denn § 10 BImSchG setzt nicht voraus, dass bis zum Erlass eines Genehmigungsbescheides der betroffenen Öffentlichkeit sämtliche der Entscheidung dienenden Unterlagen zur Kenntnis zu bringen sind.
69Die Beklagte hat ferner gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die ihr im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden Unterlagen ausgelegt; des Weiteren hat sie im Rahmen des weiteren Verfahrensgangs Stellungnahmen betroffener Behörden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG eingeholt und darüber hinaus im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis u. a. (weitere) gutachterliche Prüfungen veranlasst und durchgeführt. Schließlich ist die Bekanntmachung des Vorhabens unter Beachtung der sonstigen Vorgaben des § 10 Abs. 3, 4 BImSchG ebenso wie die Zustellung des Genehmigungsbescheides gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG rechtlich beanstandungsfrei erfolgt.
702.Der Genehmigungsbescheid ist allerdings insoweit materiell rechtswidrig, als die Anforderungen der GIRL hinsichtlich der zulässigerweise hinzunehmenden Geruchsbeeinträchtigungen nicht beachtet worden sind. Damit ist eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gegeben.
71Das Gericht konnte zunächst ohne weitere Ermittlungen und insbesondere ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dahinstehen lassen, ob es sich bei dem Maststall des Beigeladenen um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (landwirtschaftlicher Betrieb) i. V. m. § 201 BauGB oder um einen gewerblichen Betrieb handelt. Grundsätzlich ist auf Grund der einheitlich zu bestimmenden Begrifflichkeiten der Landwirtschaft, von landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne von § 35 Abs. 1 und § 201 BauGB sowie der GIRL auf „landwirtschaftliche Gerüche“, ausgehend von landwirtschaftlichen Anlagen, abzustellen,
72vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 3 K 6048/13 -; Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris,
73auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
74vgl. Beschlüsse vom 30. August 2013 - 8 B 1130/12 -, S. 8 f. der Beschlussgründe, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris
75eine andere Sichtweise zu ergeben scheint.
76Die sich in den Antragsunterlagen befindliche unter dem Briefkopf der Landwirtschaftskammer NRW vom 11. März 2011 verfasste Stellungnahme zu § 201 BauGB ist deswegen unverwertbar, weil sie tatsächlich nicht von der Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts stammt, sondern von dem dort beschäftigten Mitarbeiter K. , der diesbezüglich in einem privaten Rechts- bzw. Beraterverhältnis zu dem Beigeladenen stand, ohne dass dieser bzw. seine Prozessbevollmächtigten das Gericht hiervon in Kenntnis gesetzt haben. Die Stellungnahme ist daher nicht objektiv und unparteilich erstellt worden. Die weitere Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle N2. , vom 22. Dezember 2011 beruht zum einen offenbar auf dieser Stellungnahme und stellt damit keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Zum anderen wäre sie auch für sich keine ausreichende Grundlage, weil sie keine nachvollziehbaren Einzelheiten bzw. Beurteilungsgrundlagen enthält.
77Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn die Kammer verbleibt unabhängig hiervon in der Sache auch nach erneuter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren bei ihrer in dem Beschluss vom 17. Juli 2013 im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 818/13 dargelegten Auffassung, wonach das (erste) Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für eine Geruchsprognose darzustellen vermag und der Genehmigungsbescheid (als Folge davon) inhaltliche Mängel aufweist. Das von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nachträglich vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 und deren nachträgliche Ausführungen vermögen zu keiner anderen Entscheidung zu führen.
78Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
79Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454;OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 30 f. (m. w. N.); Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Ls. 2 und Rn. 8; Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 72; Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn 69 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris; VG Düsseldorf, vgl. nur Urteil vom 24. April 2012 ‑ 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 75 ff. (m. w. N.).
80Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25% der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
81Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris, Ls. 2 und Rn. 15; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; Beschluss vom 3. August 2012 ‑ 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5 f. (m. w. N.); nach dem Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 75, ist ein hinreichend belastbares Gutachten bzw. (Rn. 80) eine hinreichend belastbare Prognosegrundlage erforderlich; ebenso VG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; generell zum Erfordernis einer „auf der sicheren Seite“ liegenden und realistischen Prognose im Immissionsschutzrecht (hier bezogen auf den Bereich der TA Lärm) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, nrwe, Ls. 3. und 4.
83Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei dem Wert von 0,25 handelt es sich nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der GIRL jedenfalls für unbeteiligte Nachbarn (Personen, die keine Tierhaltungsanlage betreiben bzw. betrieben haben) um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
84Vgl. grundlegend VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -; juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 -, juris; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; vom OVG NRW bisher nicht ausdrücklich bestätigt - vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 – und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, jeweils juris.
85Hier liegt indes kein Fall der Betroffenheit eines unbeteiligten Nachbarn vor, weil der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau führt und seine auf dem Hofgrundstück in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung mit ihrem Lebensgefährten lebende Tochter mangels eigener Klageerhebung diesbezüglich keine Berücksichtigung zu finden vermag.
86Das Grundstück des Klägers befindet sich zunächst ausweislich des Bebauungsplans „S3. -L. “ ‑ Blatt 20 - aus dem Jahre 1963 in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Tatsächlich liegt dort eine landwirtschaftlich geprägte Siedlungsstruktur mit vereinzelter Bebauung (Hofbebauung) vor. Aufgrund dieser räumlichen Lage sind dem Kläger außenbereichstypische Belästigungen wie etwa Gerüche und Lärm grundsätzlich zumutbar. Anwohner in einem Außenbereich müssen nämlich mit dem Vorhandensein und der Errichtung von im Außenbereich privilegierten Anlagen rechnen. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss daher generell mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen und typische Begleiterscheinung einer landwirtschaftlichen Nutzung sind. Allerdings sind unzumutbare Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 66 f.; auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 ‑, juris.
88Für den Kläger besteht (damit) kein erhöhter Schutzanspruch, wie er Bewohnern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder eines beplanten Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zukommen könnte, ohne dass es hier weiterer Ausführungen bedarf.
89Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 17. Juli 2013 im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 818/13 im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger indes ein Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen bei Heranziehung der maßgeblichen GIRL zustehe, da die im Außenbereich zulässige Gesamtbelastung nur unter Beachtung einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose ermittelt werden könne. Das dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende und gemäß Teil II. Nr. 2, Seiten 5, 6, und Nr. 3, Seite 6 mit Anhang 1, zum Bescheidbestandteil gemachte Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 sei zum einen nicht eindeutig zu verstehen und zum anderen von der Oberbürgermeisterin der Beklagten als zuständige Genehmigungsbehörde nicht zutreffend auf den Sachverhalt angewandt und übertragen worden. Die Gesamtbelastung auf der Hofstelle des Klägers sei jedenfalls größer als 0,09; ein solcher Wert bestehe dort nicht und sei objektiv nicht erfüllbar. Die GIRL sehe zudem keinen Abzug von einer vorhandenen (selbst verursachten) Vorbelastung vor. Das LANUV habe aufgrund seiner lediglich durchgeführten Plausibilitätsprüfung das Gutachten ferner nicht belastbar bestätigen können. Die Gutachter seien zudem von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen (vgl. Rdnrn. 25 bis 28 der Veröffentlichung in juris). Zudem habe sich die Beklagte im Genehmigungsbescheid nicht mit den speziellen Randbedingungen des Einzelfalls auseinandergesetzt.
90Vgl. Rn. 31 bis 33 der Veröffentlichung in juris.
91Dabei verbleibt es auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren.
92Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet und berechtigt, (vorgelegte) Sachverständigengutachten auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen.
93Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 16 B 1246/14 -, nrwe.
94Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der Vorgaben der GIRL ist zunächst die von den Gutachtern vorgenommene Einteilung in 16 x 16 m große Rasterflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL und Auslegungshinweise hierzu: quadratische Rasterflächen, die auch kleiner als 50 x 50 m sein dürfen) grundsätzlich nicht zu beanstanden.
95Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 40 f.; Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, S. 4 des Beschlussabdrucks.
96Bei der weiteren Beurteilung sind (nur) solche Immissionswerte einer Gesamtbelastung für die Entscheidung relevant, die sich insbesondere auf Gebiete beziehen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Die GIRL geht alleine von einer (zumutbaren) Gesamtbelastung auf einer konkreten Beurteilungsfläche (vgl. Nr. 4.4.2, Nr. 4.4.3 und Nr. 5) bzw. in Bezug auf Wohnhäuser (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1, Seite 30, 4. Absatz) aus. Zu beurteilen sind damit das Grund(Wohn)eigentum eines Betroffenen, mithin dessen Wohn- bzw. Aufenthaltsräume einschließlich relevanter Außenbereiche wie Terrasse, Garten oder Eingangsbereich.
97Die GIRL enthält entgegen der Ansichten der Beklagten und der Beigeladenen jedoch keine (ausreichende) Grundlage dafür, bei der Feststellung der Geruchsbeeinträchtigung auf konkret (in einer Rasterfläche vorhandene oder nicht vorhandene) Fenster oder Türen abzustellen. Gleiches gilt für gegebenenfalls in der Windrichtung stehende bauliche Anlagen wie Mauern oder Gebäudevorsprünge. Sie enthält ebenfalls keine Vorgaben zu einem bestimmten Lüftungsverhalten.
98Das Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 hat trotz der ermittelten Flächenkennwerte (vgl. die Rasterkarte, Seite 19 oben links) im Ergebnis belästigungsrelevante Kenngrößen IGb im Planzustand an den umliegenden unbeteiligten Häusern (Wohnhäuser im Außenbereich) von lediglich maximal 0,09 ermittelt (Seite 30) und zudem die Vorbelastung des Klägers durch seine Hühner- und Pferdehaltung im Freiland nicht zutreffend einbezogen. Schon daraus ergibt sich dessen fehlende Verwertbarkeit. Keinesfalls kann zudem dem Genehmigungsbescheid (im Übrigen mittels einer bloßen Auflage, vgl. B. 2.2.1, Seite 10) eine solche Kenngröße IGb von lediglich 0,09 zugrunde gelegt werden (vgl. Seiten 10 und 27 des Bescheides). Eine solche (niedrige) Gesamtbelastung besteht auf der Hofstelle des Klägers erkennbar nicht (vgl. zum Beispiel die angegebenen Sollwerte der Gesamtbelastung im Planzustand von 0,56 (bei einer eigenen Vorbelastung von 0,49), von 0,29 (0,21) und von 0,17 (0,10)) und ist überdies gar nicht objektiv erfüllbar. Am Wohnhaus des Klägers besteht offenkundig gerade kein maßgeblicher IGb - Wert (Gesamtbelastung) von lediglich (maximal) 0,09, wie sich aus der Rasterübersicht (Seite 19 oben links) unschwer ergibt. Die GIRL sieht in Nr. 4.6 (Seiten 12, 13) als Ausgangspunkt für die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb vielmehr die Ermittlung der Gesamtbelastung als Summe der Vor- und der Zusatzbelastung zwingend vor (IG = IV + IZ). Diese ist sodann mit dem Faktor f gesamt zu multiplizieren und muss sich konkret auf die relevanten Bereiche, insbesondere die Wohnung und Nutzflächen wie beispielsweise eine Terrasse beziehen. Ein vorheriger Abzug bzw. ein Ausklammern einer vorhandenen (selbst verursachten) Vorbelastung bzw. das spätere Hinzuaddieren einer entsprechenden Vorbelastung zu den Grenzwerten der Tabelle 1 (0,15/15% der Jahresgeruchsstunden) oder der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 (bis zu 0,25/25% der Jahresgeruchsstunden), wie es die Beklagte und der Beigeladene anscheinend für zulässig erachten, sieht die GIRL demgegenüber nicht vor, ist damit sachlich falsch und führt als Folge davon (ebenfalls) zur materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides.
99Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -, jeweils juris; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris.
100Zwar hat das LANUV in den vorzitierten Parallelsachen (3 K 5877/11 und 3 K 356/13) mit Stellungnahme vom 4. Februar 2014 gegenüber dem erkennenden Gericht ausgeführt, dass von der ermittelten Gesamtbelastung IG eine selbst verursachte Eigenbelastung in vollem Umfang abzuziehen sei mit der Folge, dass damit allein der von außen einwirkende Fremdbeitrag zu berücksichtigen sei. Die Kammer hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und verbleibt auch nach einer erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Hauptsacheverfahren bei ihrer Auffassung. Denn zum einen bieten wie ausgeführt weder die GIRL noch ihre Auslegungshinweise hierfür eine (taugliche und ausreichende) Grundlage. Die Problematik benachbarter Tierhaltungsanlagen wird ebenfalls erkannt und erörtert (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1, Seite 30 unten). An keiner Stelle wird allerdings ein (vollständiger) Abzug der eigenen Geruchsemissionen konkret angesprochen oder gar „geregelt“. Einen Abzug der selbst verursachten Emissionen hat (daher) beispielsweise auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – in Niedersachsen ist die GIRL durch Gemeinsamen Runderlass vom 23. Juli 2009 eingeführt worden – erkennbar nicht vorgenommen.
101Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris; Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 -, juris.
102Zum anderen ist die vom LANUV geäußerte Ansicht rechtlicher Art und stellt damit keine maßgebliche sachverständige fachliche Begutachtung von Geruchsbeeinträchtigungen oder eine entsprechende Stellungnahme dar.
103Eine Verwertbarkeit des Gutachtens des Büros S2. & I. ergibt sich auch nicht aus der vom LANUV unter dem 14. Juni 2012 erstellten Plausibilitätsprüfung, weil diese weder eine umfassende und belastbare Ermittlung aller maßgeblicher Faktoren wie die vorhandenen Vorbelastungen vorgenommen und lediglich die Plausibilität der Berechnungen überprüft hat.
104Bei einer Überschreitung des Immissionswertes von 0,15 ist es zum Schutz des Wohnens im Außenbereich bei der Geruchsbeurteilung möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bezüglich Vorhaben im Außenbereich „bis zu 0,25“). Dies gilt auch in Fällen von benachbarten Tierhaltungsanlagen.
105Vgl. zur Problematik der „Sonderbeurteilung“ der Geruchsimmissionssituation bei benachbarten Tierhaltungsanlagen („unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls“): Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 - (zur Zulässigkeit eines Immissionswertes von größer als 20% in Einzelfällen bei benachbarten Landwirten und einer eigenen Vorbelastung von 40% einschließlich einer Zusatzbelastung von 5%), juris, Ls. 1 und Rn. 14; „zur Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde“: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 79; auch Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, Rn. 72-75; Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris (Prüfungspflicht der Voraussetzungen durch die Genehmigungsbehörde).
106Die GIRL nimmt insbesondere Landwirte nicht von ihrem Schutz aus (vgl. Auslegungshinweise, Seite 30, vorletzter Absatz).
107Allerdings muss die zuständige Genehmigungsbehörde in ihrem Genehmigungsbescheid eine entsprechende Erfassung und Beurteilung der konkreten Gegebenheiten durchführen.
108Die Oberbürgermeisterin der Beklagten hat sich indes in ihrem angefochtenen Bescheid mit den speziellen Randbedingungen des Einzelfalls erkennbar nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weil sie – wie bereits erwähnt – unzutreffend von einer belästigungsrelevanten Kenngröße kleiner als 0,15 ausgegangen ist. Es ist auch u. a. nicht ersichtlich, wieso und auf welcher belastbaren Grundlage sie von einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbeeinträchtigung ausgegangen ist. Dies würde nämlich einen Vergleich zwischen einer ermittelten tatsächlichen Belästigung im Istzustand mit einer prognostizierten Belastung im Planzustand voraussetzen. Das (erste) Gutachten vom 9. Mai 2011 enthält (anders als hinsichtlich der Ammoniakdeposition) allerdings nur die Darstellung der belästigungsrelevanten Kenngrößen im Planzustand (vgl. Rasterkarten auf Seiten 18 und 19).
109Die Beklagte hat u. a. auch nicht die konkreten Örtlichkeiten und die Gegebenheiten der Umgebung, die Art und den Umfang der jeweiligen Tierhaltungen insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl der Tiere und von Freiland- bzw. Stallhaltung sowie der von ihnen ausgehenden Immissionen, die Bedeutung des Schutzes der GIRL vor Gerüchen auch bezüglich von Familienangehörigen, das Verhältnis der jeweiligen Beeinträchtigungen sowie etwaige (gegenseitige) Rücksichtnahmepflichten der erfassten Tierhalter (vgl. Nr. 5., Seite 15 GIRL) betrachtet und gewürdigt. Auch ein maßgeblicher und (deutlich) überwiegender eigener Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung macht die in der GIRL (vgl. nochmals die bereits angeführten Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bezüglich Vorhaben im Außenbereich) vorgesehene „Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ bei Vorliegen von landwirtschaftlichen Gerüchen nicht entbehrlich.
110Die nachträglichen Ausführungen in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 28. Februar 2014 sowie in der Folgezeit vermögen eine solche Erfassung und Bewertung im konkreten Genehmigungsbescheid unter notwendiger Auseinandersetzung mit der gesamten Genehmigungssituation nicht zu ersetzen.
111Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Rn. 41, wo auf die Verpflichtung der Behörde zur Prüfung hier im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgestellt wird; ausdrücklich auch VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris.
112Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem hier streitigen Genehmigungsbescheid nicht bloß um einen Verwaltungsakt in einem Zwei-Personen-Verhältnis handelt, sondern um eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung zu Gunsten des Beigeladenen als Vorhabensträger und mit Wirkung gegenüber sämtlichen durch die Genehmigung betroffenen Nachbarn in der Umgebung.
113Es ist auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weder Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens noch eines (sich anschließenden) Hauptsacheverfahrens, diese Einzelfallprüfung und die hierfür zwingend notwendigen tatsächlichen Ermittlungen wie beispielsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BauGB und einer Ist- und Sollbeeinträchtigung von Geruchsimmissionen seitens des Gerichts nachzuholen sowie eine eigene Gesamtwürdigung insbesondere der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dies ist allein Aufgabe der zuständigen Genehmigungsbehörde im Rahmen des dafür gesetzlich vorgesehenen behördlichen Genehmigungsverfahrens.
114Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; Urteil vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris; VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris.
115Dem Verwaltungsgericht als Organ der Judikative kommt (lediglich) eine Überprüfungs- und Kontrollbefugnis dieser verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu.
116Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens des Büros S2. & I. vom 8. November 2013 ist dieses von der Beklagten zunächst mangels Bekanntgabe gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG nicht wirksam durch Schriftsatz vom 28. Februar 2014 an das Gericht zum Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides gemacht worden; auch ist das erste Geruchsgutachten weiterhin ausdrücklich Bescheidbestandteil und damit Grundlage für die Bescheidung der Beklagten. Unabhängig davon vermag es für sich genommen ebenfalls keine ausreichend verlässliche Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose der Geruchsbeeinträchtigungen bei dem Kläger darzustellen, da es hinsichtlich der ermittelten Werte in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem ersten Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 steht.
117Zunächst stellt das Ergänzungsgutachten wegen seiner unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen sowie neuen Erfassungs- bzw. Ermittlungsmethode keine bloße Ergänzung, Erklärung oder Verdeutlichung der ursprünglichen Werte und Ergebnisse dar.
118Zwar ist es möglich und zulässig, während eines gerichtlichen Verfahrens ein neues bzw. mehrere neue Gutachten unter Berücksichtigung von nunmehr vorhandenen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- bzw. Messmethoden zu erstellen und in das Verfahren einzubringen.
119Vgl. hierzu bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris; nachfolgend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris; so auch VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris, Rn. 149-156 m. w. N.
120Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass die Immissionen bei nunmehr 2.412 Mastplätzen dermaßen deutlich, wie es auch die Beklagte vorgetragen hat, hinter denen bei bisher 660 Mastplätzen zurückbleiben sollen. Dies kann nämlich vielfältige Ursachen haben (beispielsweise die Verwendung von Filtern oder sonstigen Abluftreinigungsanlagen, die Errichtung von höheren Schornsteinen sowie deren Anordnung, die Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit oder sonstige Veränderungen an der bestehenden Anlage). Hierzu sind neben dem Verweis auf den nunmehr zutreffenden Ansatz der Tierhaltung des Klägers allerdings keinerlei Angaben gemacht worden. In diesem Zusammenhang wäre ferner zu berücksichtigen, dass bei dem Einsatz von Filter- oder sonstigen Abluftreinigungsanlagen eine zusätzliche Prüfung der hierdurch gegebenenfalls entstehenden zusätzlichen Lärmimmissionen erforderlich geworden wäre.
121Im Übrigen ist eine Überprüfung auch des Ergänzungsgutachtens hinsichtlich seiner Richtigkeit durch das LANUV nicht erfolgt.
122Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht insbesondere nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG vorliegen, wonach eine beantragte Änderungsgenehmigung im Ergebnis nicht versagt werden darf, wenn der Immissionsbeitrag der Anlage durch das Änderungsvorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 durchsetzbare Maß reduziert wird.
123Vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 B 5501/12 -, juris, Rn. 47 ff.
124Die Kammer war auch nicht verpflichtet, ein sogenanntes Obergutachten einzuholen. Denn wenn in einer Verfahrens- und Prozesssituation wie hier der Beigeladene als Vorhabenträger bzw. die Beklagte als Genehmigungsbehörde im Ergebnis zwei sich widersprechende Gutachten vorlegen, ist es nicht Aufgabe des das Vorliegen der Genehmigungsvorausetzungen überprüfenden Gerichts, diesbezüglich für den Beigeladenen bzw. anstelle der Genehmigungsbehörde eine Überprüfung ihrer Richtigkeit vorzunehmen oder sogar die sachverständigen Grundlagen für eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es nämlich Sache des Anlagenbetreibers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das von ihm beantragte Vorhaben die einschlägigen Anforderungen hier der GIRL einzuhalten in der Lage ist.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, nrwe, Ls. 4.
126Schließlich ergibt sich aus einer Mail des Büros S2. & I. vom 14. Februar 2014 an die Beklagte, Cc an den Beigeladenen „zu 1.) = Es ist sachgerecht, das … mit belästigungsrelevanten Kenngrößen von IGb von 0,10 (10%) an den umliegenden unbeteiligten Wohnhäusern im Außenbereich zu rechnen ist.“ Damit besteht ein weiterer unauflösbarer Widerspruch zum angefochtenen Genehmigungsbescheid, der unter seiner Nebenbestimmung Nr. 2.2.1 ausdrücklich vorgibt, dass (nach dem ersten Gutachten vom 9. Mai 2011) die Kenngröße IGb von maximal 0,09 (und nicht von 0,10) an den umliegenden Wohnhäusern nicht überschritten werden darf.
127Im Übrigen dürfte auch bei Annahme des eigenen Verursachungsbeitrags des Klägers als Landwirt und Betreiber einer Tierhaltungsanlage die oben genannte Obergrenze von 0,25 gelten, ohne dass es hier darauf aber noch ankommt. Jedenfalls dürfte von ihm nicht die Duldung einer Geruchsbelastung von beispielsweise insgesamt 0,56 (selbst bei einem eigenen Verursachungsbeitrag von 0,49) ausweislich des ersten Gutachtens des Büros S2. & I. und damit von mehr als 50% der Jahresgeruchsstunden bezogen auf eine Rasterfläche zugemutet werden. Gleiches würde auch für einen Gesamtwert von 0,43 (0,37) im Planzustand bezogen auf eine Rasterfläche (Eingangsbereich) ausweislich des Ergänzungsgutachtens gelten.
128Zwar kommt zunächst eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 0,15 (vgl. Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL) aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) in Betracht. Danach (vgl. zu Nr. 1, S. 30, zu Nr. 3.1, S. 33 und zu Nr. 5, S. 42) können bei Nachbarn, die selber Tiere halten und damit Immissionen verursachen, andere Kriterien als bei unbeteiligten Nachbarn zu berücksichtigen sein. Vor diesem Hintergrund können höhere Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn Berücksichtigung finden, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – „Ortsüblichkeit“, „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“). Darunter fällt in personeller Hinsicht der Kläger. Daraus folgt unter dem Gesichtspunkt der „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ das Wohnhaus des Klägers ebenfalls in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 ausdrücklich vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich wie hier um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. Sind die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, dürfte auch hier die oben beschriebene absolute Obergrenze von 0,25 gelten.
129Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris; zuletzt Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -, jeweils juris; offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit, allerdings mit dem Hinweis, dass im Einzelfall eine Geruchsbelästigung von mehr als 25% nicht schlechthin unzulässig ist: OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 - und vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, beide juris.
130Denn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger einen maßgeblichen und deutlich überwiegenden eigenen Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung verursachen dürfte, sind die Sachverhalte von benachbarten Tierhalteranlagen differenziert zu betrachten.
131Vgl. zur Problematik auch: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 - (zur Zulässigkeit eines Immissionswertes von größer als 20% in Einzelfällen bei benachbarten Landwirten und einer eigenen Vorbelastung von 40% einschließlich einer Zusatzbelastung von 5%), juris: bei einer solchen Vorbelastung widerspreche eine Klage gegen das geplante Vorhaben eines Anlagenbetreibers dem Grundsatz von Treu und Glauben.
132Dabei würde die Kammer der vorgenannten Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der (zurückhaltenden) Nennung einer Geruchshäufigkeit von 50% als Grenze in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
133- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris, Rn. 33-35 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL, Seite 30 unten -
134nicht folgen wollen. Denn dessen Entscheidung lag zum einen erkennbar eine andere (baurechtliche) Fallkonstellation zugrunde; zum anderen bietet die GIRL für die Annahme der Zulässigkeit einer hinnehmbaren Gesamtbelastung von (pauschal) 50% der Jahresgeruchsstunden (gegenwärtig) keine belastbare Grundlage.
135Auch wenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem LANUV hinsichtlich eines möglichen höheren Ansatzes in der Sache nicht widersprochen hat
136- vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v. -
137bzw. der GIRL (diesbezüglich) keine Bindungswirkung zuspricht,
138- vgl. Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 48 -
139vermag das erkennende Gericht nicht beliebig höhere Werte als den in der GIRL normierten Wert von bis zu 0,25 anzuerkennen oder eine eigene Vorbelastung eines betroffenen Nachbarn gänzlich abzuziehen. Insbesondere wird eine Gesamtbelastung von 0,50 in der GIRL nicht als Obergrenze festgelegt. Die Regelungen der GIRL würden überdies ad absurdum geführt, wenn ein genereller Höchstwert von 0,50 herangezogen würde. Denn sie enthält und bestimmt konkrete Belastungswerte und detaillierte Ermittlungs- und Berechnungsmethoden für die Feststellung von Geruchsbeeinträchtigungen. Eine Überschreitung des Wertes von 0,25 bzw. in welchem Ausmaß unter welchen Voraussetzungen hätte dann vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Bestimmtheit ebenfalls konkret festgelegt werden müssen.
140Weitere zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides führende Fehler sind nicht ersichtlich.
141Die Anlage des Beigeladenen entsprach im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses dem zu beachtenden Stand der Technik. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW („Filtererlass“) vom 19. Februar 2013 betreffend u.a. die Filterpflicht wegen Staub, Ammoniak und Gerüchen bei der Genehmigung von Schweinemastställen war nicht zu berücksichtigen, da dieser erst nach der Erteilung der Genehmigung erlassen wurde und eine Abluftfilterpflicht für neu zu errichtende Schweinemastbetriebe zu diesem Zeitpunkt weder bundesweit noch in Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindlich war. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 führt wegen des hier zugrunde zu legenden Beurteilungszeitpunktes zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch diverse vorherige Veröffentlichungen in der Literatur bezüglich einer Filterpflicht vermochten keinen verbindlichen allgemein zu beachtenden Stand der Technik zu begründen, da es sich hierbei lediglich um einzelne Meinungsäußerungen diverser Interessengruppen in der Fachpresse ohne Bindungscharakter handelte (vgl. u. a. Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirte (AbL) in Top Agrar oneline vom 9. November 2012). Gleiches gilt für den bis zum 14. Februar 2013 lediglich als Entwurf vorhandenen Erlass des Ministeriums (vgl. hierzu nur das Landwirtschaftliche Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 30. Oktober 2012 und Top Agrar oneline vom 3. November 2012).
142Hinsichtlich der von der Ver- und Entsorgung des Betriebes des Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen ist zunächst nicht die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990) anwendbar, da die Ertüchtigung der Zuwegung von der N. Straße aus jedenfalls keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne eines erheblichen baulichen Eingriffs darstellt (vgl. § 1 Abs. 1, 2 (Anwendungsbereich)).
143Ausweislich der Lärmprognose im schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 8. Februar 2012, an dessen Verwertbarkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, sind keine über den zu beachtenden Richtwerten der TA Lärm liegenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1.1 des Genehmigungsbescheides sind die maßgeblichen Werte von 60 und 45 dB(A) um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten. Ausweislich des Gutachtens erscheint dies auch objektiv nicht unmöglich (vgl. Seite 11: 51,8 und 32,8 dB(A)).
144Ein durchgreifender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW
145- zur Bestimmtheit von Genehmigungsbescheiden allgemein vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 11-13 -
146deswegen, weil der Genehmigungsbescheid auf Seite 5 zu Nr. 1 eine Abdeckung des Güllehochbehälters (BE 2) mit einem „Festdach“ fordert, demgegenüber die Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 auf Seite 11 eine Abdeckung mit einem „Zeltdach“ vorsieht, liegt nicht vor.
147Vgl. zu den unterschiedlichen Bedeutungsinhalten Ellersiek, Abdeckungen von Güllebehältern, von der Beklagten unter dem 13. Mai 2013 vorgelegt.
148Zum einen ist ein Zeltdach eine allgemein anerkannte Unterart eines Festdachs, wie sich der vorstehenden Ausarbeitung entnehmen lässt. Jedenfalls soll der Behälter nicht mit einer natürlichen Abdeckung oder einer künstlichen Schüttung, sondern mit einer festen Abdeckung abgedeckt werden. Zum anderen geht das Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 bei der Ermittlung und Berechnung der von dem Güllehochbehälter ausgehenden Geruchsemissionen erkennbar von der für den Kläger ungünstigeren Variante der Abdeckung mit einem Zeltdach aus (vgl. Seite 31 des Gutachtens) und lässt keine relevante Beeinträchtigung des Klägers erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern das Gutachten diesbezüglich unzutreffend sein soll.
149Soweit der angefochtene Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung Nr. 2.1.5 eine Tierverladung in höchstens 10 Fällen (sogenannte seltene Ereignisse) ausnahmsweise bei entsprechenden sommerlichen Witterungsbedingungen (z.B. bei hohen Tagestemperaturen) auch nachts erlaubt, bestehen vom Wortlaut der Regelung her ebenfalls keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit.
150Soweit der Kläger die Inanspruchnahme von Teilen seines Grundeigentums im Bereich der Zuwegung zum Grundstück des Beigeladenen von der N. Straße aus rügt, war zwar im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides tatsächlich nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 4.7 i. V. m. der Planskizze Anhang 2 die vorgesehene Ertüchtigung der Zufahrt möglicherweise Grundeigentum des Klägers berührt (hätte). Allerdings umfasst die Genehmigung mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 zum einen die (gesamte) Anlage des Beigeladenen einschließlich der Zuwegung; wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG wird eine entsprechende Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW allerdings unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt, so dass sich hieraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben würde. Zum anderen hat sich schließlich nachträglich herausgestellt, dass das Grundeigentum des Klägers letztlich gar nicht betroffen wird.
151Die Befürchtung des Klägers, dass die die Hofstelle des Beigeladenen anfahrenden bzw. von dieser abfahrenden Lkw von der Zuwegung auf sein Grundstück ausweichen (müssen), ist eine bloße durch keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte gestützte Behauptung, die daher nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage zu stellen.
152Der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid unter den Gesichtspunkten „Bioaerosole“ und „Staub“ frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Klägers ist.
153Hinsichtlich von Bioaerosolen und Stäuben von Tierhaltungsanlagen bestanden entgegen der umfangreichen Darstellungen des Klägers bei Erlass des Genehmigungsbescheides keine ausreichenden Anhaltspunkte für Gefahren für die menschliche Gesundheit. Entsprechende verbindliche Grenzwerte (als Ausdruck eines verbindlichen Standes der Technik) zum Schutz von Menschen waren in keiner maßgeblichen Norm enthalten.
154Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011- 12 LA 55/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 M 16/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
155Auch aktuell bestehen (noch) keine verbindlichen Grenzwerte.
156Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff.
157Soweit der o. g. „Filtererlass“ vom 19. Februar 2013 in seiner Anlage 1 „Bioaerosole: Leitparameter und Orientierungswerte (Jahresmittel) für Anlagen zur Tierhaltung“ bezüglich vier aufgeführter Bakterienarten einen Orientierungswert von 240 KBE / m³ nennt, handelt es sich ausweislich der Bezeichnung und der textlichen Ausführungen auf Seite 5 zu Nr. 4. a) und b) um einen vorläufigen Vorschlag des Ministeriums ohne allgemeingültige Verbindlichkeit. Es ist zweifelhaft, ob der Erlass allein durch seine Veröffentlichung einen maßgeblichen Wert (als Folge eines anerkannten Ermittlungsverfahrens oder verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnisses) zu begründen vermag.
158Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 102.
159Hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch Keime bestanden und bestehen ebenfalls keine verbindlichen Grenzwerte.
160Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, juris; allg. zu fehlenden Erkenntnissen bei luftgetragenen Schadstoffen: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris.
161Insbesondere ist kein fester Mindestabstand einzuhalten nach Nr. 4.2 bis 4.5, 4.8, Nr. 5.4.71 und Tabelle 10 TA Luft. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind hinsichtlich der Geruchsimmissionen allein unter Berücksichtigung der GIRL zu würdigen.
162Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 81, 88 ff.; vgl. zum fehlenden Mindestabstand: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 79 f.
163Hinsichtlich der (zulässigen) Ammoniakbelastung wird auf das – insoweit auch verwertbare – Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 (Seiten 20 und 31) Bezug genommen. Desweiteren schützt die TA Luft unter Nr. 4.4.2 nur empfindliche Pflanzen und Ökosysteme, nicht aber den Menschen, sodass der Kläger hieraus keine Rechte herleiten kann.
164Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff.
165Des Weiteren hat der Kläger nicht dargetan, dass und in welchem Umfang ihm zuzurechnende zu schützende Pflanzen und Flächen im vorgenannten Sinne betroffen sind.
166Es ist auch mangels Anwendbarkeit kein Mindestabstand nach dem Abstandserlass NRW (Stand Oktober 2007, Anhang 2, Seite 48, Ziffer 2.2 (Anlagen zur Haltung von Tieren (Massentierhaltung)) einzuhalten, ohne dass es angesichts des klaren Wortlauts weiterer Ausführungen bedarf.
167Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
168Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Gülleproblematik (Ausbringung, Fassungsvermögen des Güllekellers und des Güllehochbehälters) bestehen im Ergebnis ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die vom Kläger angeführten Nummern 5.4.7.1 lit. f) bzw. lit. g) der TA Luft bezüglich der Zwischenlagerung und Endlagerung der Gülle vermitteln diesem im Ergebnis keinen Drittschutz und betreffen ihn erkennbar nicht in seinen Rechten.
169Aufgrund der ausschließlich zu berücksichtigenden objektiven Genehmigungslage dürfen insbesondere auch keine Gärreste aus der Biogasanlage des Beigeladenen in F. in dem Güllehochbehälter (BE 2) in N1. gelagert werden. Ebenso wenig darf eine Vermischung mit Gärresten erfolgen. Sofern tatsächlich Gärreste in diesem Behälter gelagert (und später auf Feldern ausgebracht) werden, was sich aus den eigenen Äußerungen des Beigeladenen während des Erörterungstermins am 7. Februar 2012 ergibt (vgl. Blatt 403 Beiakte Heft 2), würde dies ohne Anzeige bzw. Antrag und ohne eine behördliche Genehmigung erfolgen. Der Betrieb des Behälters (und gegebenenfalls der gesamten Mastanlage) könnte in einem solchen Fall allerdings illegal sein. Die Beklagte wird daher im Rahmen des von ihr zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW die Sachlage festzustellen und zu überprüfen haben, ob diesbezüglich ein Genehmigungserfordernis besteht und ob sie gegebenenfalls gegen den Beigeladenen einzuschreiten hat. Jedenfalls kann aber ein etwaiger illegaler Betrieb nicht Grundlage für eine Berücksichtigung der hiervon ausgehenden Emissionen im Rahmen der Prüfung des hier zur Genehmigung gestellten Vorhabens sein.
170Auch hinsichtlich der Altablagerungsproblematik folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Genehmigungsbescheid. Dieser enthält aufgrund der dortigen Vorgaben ausreichenden Schutz gegen eine mögliche Betroffenheit des Klägers (vgl. Nebenbestimmung Nr. 8 (Bodenschutz), 8.1 und insbesondere 8.3.1 (Anhaltspunkte ... sind unverzüglich ... mitzuteilen).
171Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
172Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
173Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
174Beschluss:
175Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 3 K 9246/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 3 K 9246/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 3 K 9246/12 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.
- 2
-
Der Neubau der A 281 soll eine Eckverbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Autobahnen A 27 und A 1 herstellen, diese Autobahnen entlasten und eine leistungsfähige Anbindung des südlich der Weser gelegenen Güterverkehrszentrums, der Weserhäfen und des Flughafens Bremen an das überregionale Verkehrsnetz gewährleisten. Das Gesamtprojekt umfasst fünf Bauabschnitte. Der Bauabschnitt 1 zwischen der A 27 und der Hafenrandstraße steht seit 1995 unter Verkehr. Die ersten Teilabschnitte der Bauabschnitte 2 und 3 wurden dem Verkehr Anfang 2008 übergeben, und mit dem Bau des 2. Teilabschnitts des Bauabschnitts 3 wurde begonnen. Mit Urteil vom 24. November 2010 hat der Senat die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Teilabschnitt 2/2 festgestellt.
- 3
-
Der hier in Rede stehende, etwa 4,9 km lange Bauabschnitt 4 beginnt mit der Anbindung an den bestehenden Bauabschnitt 1 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem Bauabschnitt 3/2 westlich des Güterverkehrszentrums an der Anschlussstelle Bremen-Strom auf der südlichen Weserseite. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel). Der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung der Weserquerung sollen durch einen privaten Investor erfolgen, der sich - neben einer Anschubfinanzierung durch den Bund - durch Mauteinnahmen refinanziert (sog. F-Modell). Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifige Autobahn ausgewiesen. Die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel hat zur Folge, dass das südlich der Weser im Ortsteil Seehausen an der H. ...straße errichtete Wohngebäude der Klägerin sowie weitere fünf dort gelegene Wohnhäuser abgerissen werden müssen.
- 4
-
Im Rahmen der Vorplanung wurde zunächst gutachtlich untersucht, ob die Weser durch einen Tunnel oder durch eine Brücke gequert werden soll. Die Beklagte traf im Oktober 2002 die Entscheidung zugunsten eines Tunnels. Im Anschluss daran wurde im Rahmen einer Vergleichsstudie bezogen auf die "Zielfelder" Verkehr und Sicherheit, Technik, Wirtschaftlichkeit, Umwelt und Natur sowie Städtebau, die in insgesamt 67 Einzelziele unterteilt wurden, gutachtlich untersucht, ob der Tunnel als Absenktunnel oder als Bohrtunnel gebaut werden soll. In dieser Vergleichsstudie wird der Kostenvorteil des Absenktunnels gegenüber dem Bohrtunnel mit 26 Mio. € (Investitionskosten) und 25 Mio. € (Betriebskosten bezogen auf 30 Jahre) beziffert. Auf dieser Grundlage entschied sich die Beklagte im Jahre 2004 für die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel.
- 5
-
Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen in der Zeit vom 10. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 zur Einsicht aus. Vom 2. März 2009 bis zum 1. April 2009 erfolgte auf Veranlassung der Anhörungsbehörde eine ergänzende Auslegung der Vergleichsstudie zu den Varianten Brücke/Tunnel und Bohrtunnel/Absenktunnel sowie einer Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Planauslegungen waren zuvor ortsüblich unter Hinweis auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 5. Juni 2009 durchgeführt.
- 6
-
Die Klägerin erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie rügte unter anderem Folgendes: Die Planfeststellung weise formelle Mängel auf. Die Planauslegung sowie deren Bekanntmachung seien fehlerhaft erfolgt. Die Aufgaben des Vorhabenträgers, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde würden innerhalb derselben Behörde - des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - wahrgenommen, so dass eine unbefangene und neutrale Abwägung aller Belange nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der geplanten Eingriffe in die Weser und die Baggergutdeponie hätten wasserrechtliche bzw. abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dem Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt fehle die planerische Rechtfertigung, weil die vorgesehene Finanzierung durch einen privaten Investor nicht gesichert sei. Die Plantrasse weiche etwa 200 m von der im Flächennutzungsplan dargestellten Trasse ab; außerdem solle das südliche Tunnelportal nicht an dem im Flächennutzungsplan dargestellten Standort, sondern deutlich weiter nördlich und damit näher an der Wohnbebauung von Seehausen verwirklicht werden. Damit verstoße das Vorhaben gegen das Anpassungsgebot nach § 7 BauGB. Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der im Rahmen des Vergleichs der Varianten Bohr- und Absenktunnel zu berücksichtigenden Belange könnten insbesondere hinsichtlich des Aspektes der Wirtschaftlichkeit keinen Bestand haben. Die bei der jeweiligen Tunnelvariante anfallenden Kosten seien fehlerhaft ermittelt und das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei zu hoch gewichtet worden. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie sowie gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, der Hochwasserschutz sowie der Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftschadstoffen seien unzureichend berücksichtigt und es sei nicht untersucht worden, ob die Gesamtbelastung durch Lärm die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreite.
- 7
-
Mit Datum vom 30. Juni 2010 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau des 4. Abschnitts der A 281 fest. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt: Die Finanzierung des Vorhabens sei gewährleistet; sollte es nicht zur Beteiligung eines privaten Investors kommen, werde die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erfolgen. Die Planung halte sich im Rahmen der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Ausführungsvarianten Bohrtunnel und Absenktunnel seien nach der Vergleichsstudie in Bezug auf die Ergebnisse der untersuchten Zielfelder im Wesentlichen gleich zu bewerten. Für die Herstellung des Absenktunnels müssten sechs Wohnhäuser abgerissen werden. Aber auch bei einem Bohrtunnel käme es im Bereich der Ortslage Seehausen zu Erschütterungen und Lärmbelästigungen. Für die beabsichtigte privatwirtschaftliche Realisierung der Weserquerung in Gestalt eines Absenktunnels auf der Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes sei bereits eine Anschubfinanzierung von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden, um trotz der hohen Baukosten eines Tunnels eine für einen privaten Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahme erreichen zu können. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit sei daher von grundlegender Bedeutung für die Realisierbarkeit des Tunnels, so dass dessen Ausführung im Einschwimm- und Absenkverfahren mit Blick auf Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € alternativlos sei. Die in der Vergleichsstudie angestellte Betrachtung der Kosten der beiden Tunnelvarianten sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Vorhaben werde das Vogelschutzgebiet "Niedervieland" nicht erheblich beeinträchtigen. Die Auswirkungen des Neubaus der B 212 auf das Vogelschutzgebiet seien allein im Rahmen der Planfeststellung dieses Projekts zu berücksichtigen. Auch im Übrigen sei das Vorhaben mit dem FFH-Recht, dem Artenschutzrecht und den Vorschriften zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vereinbar.
- 8
-
Nach Erhebung der Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, hat die Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit Datum vom 7. November 2011 nach vorausgegangener Offenlage in Bezug auf eine vorsorglich für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" durchgeführte Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG "ergänzt". Mit dem Ergänzungsbeschluss wurden zugleich die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere zur Auswahl der Tunnelvariante erweitert; insoweit fand keine Offenlage statt. Die bisher mit Blick auf die beabsichtigte Privatfinanzierung des Wesertunnels hervorgehobene besondere Bedeutung des Kostenaspekts wird nunmehr auch auf den Fall einer Finanzierung des Tunnels durch öffentliche Mittel erstreckt. Der Ergänzungsbeschluss führt aus, dass dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit in diesem Fall eine mindestens ebenso große Bedeutung zukomme wie bei einer privatwirtschaftlichen Realisierung. Daher sei die Ausführungsvariante Absenktunnel wegen der erheblichen Mehrkosten eines Bohrtunnels unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.
- 9
-
Die Klägerin beantragt,
-
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der Protokollerklärung der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
- 10
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Klage abzuweisen.
- 11
-
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
- 13
-
Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) Betroffene hat die Klägerin Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).
- 14
-
A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte der Klägerin berühren könnten.
- 15
-
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler - wie etwa eine Verletzung des § 9 Abs. 1b UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG - liegen weithin nicht vor. Dies bedarf indes keiner näheren Ausführungen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Danach ist vorliegend zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Eigentum der Klägerin ohne die gerügten Verfahrensmängel nicht in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 31 und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <362>). Gemessen daran können die von der Klägerin geltend gemachten Fehler sowohl der Bekanntmachung der Planauslegung und der Auslegung selbst (fehlende Auslegung von Gutachten) als auch der ergänzenden Auslegung (Möglichkeit der Einsichtnahme nur über CD-ROM und fehlende Auslegung im Ortsamt von Seehausen) sowie die Rüge einer verspäteten Erörterung der Einwendungen der Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es sind keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen diesen behaupteten Verfahrensfehlern und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar. Die Klägerin selbst hat fristgerecht umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Sie behauptet auch nicht, dass sie wegen der ihrer Auffassung nach bestehenden Verfahrensfehler gehindert gewesen sei, weitere Einwendungen zu erheben. Wenn sie stattdessen darauf abstellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des - ihrer Ansicht nach - nicht ordnungsgemäßen Verfahrens andere Betroffene von entscheidungserheblichen Einwendungen abgesehen oder solche nur eingeschränkt geltend gemacht hätten, ist ebenfalls nicht konkret erkennbar, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung Betroffene war die Klägerin nicht auf die Geltendmachung ihrer privaten Belange beschränkt, sondern konnte selbst umfassend Einwendungen gegen die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).
- 16
-
Soweit die Klägerin rügt, die Bekanntmachung der Planauslegung habe gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG verstoßen, weil sie keinen Hinweis auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen enthalten habe, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass sich die geltend gemachten Rechtsverstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnten. Insoweit besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen um Regelungen zur Umsetzung von Unionsrecht, nämlich von Verfahrensvorschriften der Europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL), handelt (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und e UVP-RL). Dieser europarechtliche Bezug vermag der Anfechtungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
- 17
-
§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ist nicht anwendbar. Danach kann ein Privater die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Vorhabens verlangen, wenn die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Vorliegend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Fehler bei der Durchführung dieser Prüfung begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG. Insoweit gilt vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden hat (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 14). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG steht der Geltung des Kausalitätserfordernisses im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht "nur", sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Es handelt sich also um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert und nicht etwa einschränkt. Gegen diese Annahme spricht nicht, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Verletzung aller "wesentlichen" Verfahrensfehler hätte verlangt werden können (BTDrucks 16/2495 S. 6). Nachdem der Bundesrat zunächst die Streichung des § 4 UmwRG vorgeschlagen hatte (BRDrucks 552/06 Beschluss), sollte die Vorschrift mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann vorgenommenen Einschränkung des Aufhebungsanspruchs auf die beiden ausdrücklich benannten Verfahrensmängel nicht einen gegenüber anderen Verfahrensfehlern abschließenden Regelungscharakter erhalten, sondern bestimmter gefasst werden (vgl. BTDrucks 16/2931 S. 8). Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass gerade das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Richtlinie 2003/35/EG) unter anderem mit dem Ziel einer Ergänzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7), eine Regelung enthalten sollte, wonach in seinem Anwendungsbereich sämtliche Verfahrensfehler - zum Beispiel solche bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - abweichend von § 46 VwVfG auch dann unerheblich sind, wenn sie das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben. Eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG scheidet auch deshalb aus, weil sie dem unionsrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen würde (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 Rn. 31).
- 18
-
Die Klägerin hat nicht ansatzweise begründet, warum das sonach geltende Kausalitätserfordernis im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoßen sollte. Nach Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt, die nach der vom deutschen Gesetzgeber in Einklang mit Unionsrecht getroffenen Systementscheidung zugunsten eines auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Zugang zu Gericht eröffnet und Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage ist. Das insoweit für Verfahrensfehler normierte Kausalitätserfordernis (§ 46 VwVfG) widerspricht jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden Verfahrensverstöße weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch das Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union keine durchgängige Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern statuiert, sondern in dieser Hinsicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Fehlern unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV). Die hier gerügten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung stellen keine wesentlichen Verfahrensfehler dar. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abhängt. Aus dem Text der von der Anhörungsbehörde veranlassten Bekanntmachung ergab sich auch ohne diese Details mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 7 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Unabhängig von den Detailinformationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und dass die ausgelegten Unterlagen die für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentlichen Unterlagen umfassten. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die gerügten Mängel nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt betrafen und dass deshalb Unionsrecht nicht gebietet, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln.
- 19
-
2. Die Klägerin rügt ferner, dass hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Eingriffe in die Baggergutdeponie Seehausen und in den Wesergrund keine eigenständigen abfall- bzw. wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren seitens der dafür zuständigen Behörden durchgeführt worden sind. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Ausbaggerung des Wesergrundes dient allein dem Ziel, die Tunnelelemente absenken zu können; das Gewässerbett erhält nach Errichtung des Tunnels wieder seinen ursprünglichen Zustand. Die geringfügige Inanspruchnahme der Baggergutdeponie, die nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deren Betrieb nicht beeinträchtigt, ist durch die Trassenführung der A 281 bedingt. Dasselbe gilt für die geplante Zwischenlagerung von baubedingtem Aushub. Es handelt sich um Maßnahmen, die Bestandteil des Vorhabens selbst sind, weil sie sich unmittelbar auf dessen Verwirklichung richten. Als solche fallen sie ohne Weiteres in die Kompetenz der fernstraßenrechtlichen Planung.
- 20
-
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb derselben Behörde des zuständigen Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wahrgenommen werden. Diese Begriffe werden in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 17a, 17b FStrG; §§ 73, 74 BremVwVfG
; § 33 Abs. 9 BremLStrG) in einem funktionalen Sinne verwendet. Es gibt daher kein gesetzliches Verbot, die genannten Aufgaben ein und derselben Behörde zuzuweisen. Ein solches Verbot kann auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Allerdings ist die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde zu Unparteilichkeit und innerer Distanz verpflichtet; sie darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde wird jedoch nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass innerhalb derselben Behörde auch die Aufgabe des Vorhabenträgers wahrgenommen wird. Denn diese Behörde hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in allen ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Gesetz und Recht gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gewährleistet, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>).
- 21
-
Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier noch hinreichend gewahrt. Nach dem maßgeblichen Organisationsplan wurden die Aufgaben des Vorhabenträgers bei Beginn des Planfeststellungsverfahrens durch das Amt für Straßen und Verkehr als nachgeordnete Dienststelle des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und die Aufgaben der Planfeststellungs- sowie der Anhörungsbehörde durch zwei unterschiedliche Referate dieser Abteilung wahrgenommen. Die genannten Funktionen waren also auf drei voneinander getrennte Stellen verteilt, die auch personell unterschiedlich besetzt waren. Daran ändert nichts, dass seit Änderung der Organisationsstruktur der Abteilung 5 des damaligen Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit Wirkung vom 8. Februar 2010 eine Stabsstelle des Abteilungsleiters als Vorhabenträger fungiert, der als solcher unmittelbarer Vorgesetzter des als Planfeststellungsbehörde tätigen Referates ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht wesentlich von einer Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Abteilungen einer Behörde (vgl. Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 25). Auch in jenem Fall ist in Gestalt des Behördenleiters ein unmittelbarer Vorgesetzter vorhanden.
- 22
-
Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 230 f.). Es mag zwar sein, dass der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung gleichwohl nicht verbietet, einem Vorhabenträger die Befugnis zur planerischen Abwägung "in eigener Sache" einzuräumen, wenn dieser kein privates Unternehmen, sondern wie hier Teil der dem Gemeinwohl verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f.; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 6 f.). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine eigene sachliche Zuständigkeit einer vom Vorhabenträger organisatorisch und personell zu trennenden Behörde oder Dienststelle für die Aufgabe der planerischen Abwägung, wie dies im vorliegenden Fall nach den genannten Vorschriften geschehen ist, trägt er dem rechtspolitischen Anliegen Rechnung, die für eine sachgerechte Abwägung notwendige Gestaltungsfreiheit auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung verfahrensrechtlich zu sichern. Eine entsprechende gesetzliche Aufgabenzuweisung bedeutet somit, dass die durch Organisationsakt als "Planfeststellungsbehörde" bestimmte Stelle zur eigenständigen Wahrnehmung planerischer Gestaltungsfreiheit ermächtigt ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 232 in Bezug auf entsprechende rechtsstaatliche Anforderungen bei privaten Unternehmensträgern). Diese Befugnis, die den durch Gestaltungsfreiheit geprägten "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Wege fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.).
- 23
-
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich begründete Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referates beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zur eigenständigen planerischen Gestaltung verletzt ist. Seitens dieses Referates wurde die dienstliche Erklärung eingereicht, dass "die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Einfluss Dritter durchgeführt wurde". Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht zutage getreten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass gegen den zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nicht bereits deshalb die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, weil er als Behördenleiter sowohl für die Aufgabe des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde verantwortlich zeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der zuständige Senator nach Angaben der Klägerin in einem Presseartikel für den Bau des Projekts ausgesprochen hat. Dieser Umstand gibt für sich genommen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und inneren Distanz genügt hat.
- 24
-
4. Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Auswahl der Tunnelvariante hätte nicht lediglich durch Ergänzungsbeschluss vom 7. November 2011, sondern nur auf der Grundlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens geändert werden dürfen.
- 25
-
Mit dem Ergänzungsbeschluss verfolgt die Beklagte neben der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Abweichungsprüfung nach § 34 BNatSchG das Ziel, die Begründung zur Auswahl der Tunnelvarianten im Verhältnis zur Klägerin sowie zu den Klägern weiterer Verfahren zu erweitern, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Ein darauf gerichteter Verfahrensschritt ist nur ein unselbständiger Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung allein gegenüber den Klägern endet. Er unterliegt nicht den Anforderungen des § 73 VwVfG, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen anderen Betroffenen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam bleibt. Daher war insoweit ein erneutes Auslegungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 140, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 149 und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die der Auswahl der Tunnelvariante zugrunde liegende Abwägung durch die Änderung der Begründung in ihrem Wesen verändert wurde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, so dass die Änderung der Begründung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden konnte (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3 S. 6; stRspr). Im Ergänzungsbeschluss wird nunmehr lediglich der bislang nur für den Fall einer (teilweisen) privatwirtschaftlichen Finanzierung hervorgehobene Kostenaspekt auf den - nicht auszuschließenden - Fall einer konventionellen Finanzierung des Wesertunnels mit öffentlichen Mitteln übertragen und gewichtet (siehe unten B.5.b) aa).
- 26
-
B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.
- 27
-
1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsplanung für den Neubau der A 281 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.
- 28
-
Dem Vorhaben fehlt entgegen der Annahme der Klägerin die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar ist. Ist das Straßenbauprojekt - wie hier - in die Dringlichkeitsstufe des "vordringlichen Bedarfs" eingestuft, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass dessen Finanzierung aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32 und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <5>). Die vorgesehene Privatfinanzierung der Weserquerung begründet keinen Ausnahmefall. Aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Juli 2006 ("Gesehen-Vermerk") folgt, dass noch offen ist, ob die Weserquerung als Betreibermodell oder konventionell verwirklicht wird. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorhaben für den Fall, dass es zu keiner Privatfinanzierung kommt, wie jede andere Maßnahme des vordringlichen Bedarfs konventionell finanziert wird.
- 29
-
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB.
- 30
-
Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. § 7 Satz 1 BauGB geht damit über die allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange bei der fachplanerischen Abwägung hinaus, indem er den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine ihnen sonst nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem öffentlichen Planungsträger für den Fall verleiht, dass dieser dem Flächennutzungsplan trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht widersprochen hat. Die Pflicht zur Anpassung der Fachplanung an die einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") derselben, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Planung das Anpassungsgebot verletzt.
- 31
-
a) Die Klägerin macht zum einen geltend, dass der Standort des südlich der Weser gelegenen Portals des Wesertunnels nach der Darstellung des Flächennutzungsplans in erheblicher Entfernung von der Ortslage Seehausen am nördlichen Rand der Baggergutdeponie liegen soll. Demgegenüber werde das planfestgestellte Tunnelportal rund 800 m weiter nördlich und damit in unmittelbarer Nähe zu Seehausen errichtet. Diese Abweichung halte sich nicht mehr innerhalb des Rahmens, den die Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belasse.
- 32
-
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten eine Darstellung des Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie enthält. Eine zeichnerische Darstellung dieses Standortes gibt es unstreitig nicht. Für das Vorliegen einer entsprechenden textlichen Darstellung beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Senats der Stadt Bremen vom 3. August 1993, den Entwurf zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Diesem Beschluss, welcher der Stadtbürgerschaft beim Beschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans als Drucksache vorgelegen habe, lasse sich entnehmen, dass der Senat eine Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 am nördlichen Rand der Deponie vorschlage. Dementsprechend sei die Darstellung von der Stadtbürgerschaft beschlossen worden. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass der Senatsbeschluss dem in der Plankammer verwahrten Originalplandokument beigeheftet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss der Stadtbürgerschaft zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine textliche Darstellung des Tunnelstandortes umfasst.
- 33
-
Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten Bindungswirkung gegenüber nachfolgenden Planungen (§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 BauGB) und gegenüber Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 BauGB). Sie müssen daher so bestimmt sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für Konkretisierungen bilden können. Ferner muss sich klar feststellen lassen, welche Darstellungen beschlossen wurden. Hierfür muss der Flächennutzungsplan selbst einen Anhalt bieten; auf den Erläuterungsbericht und die Begründung des Plans kann nur zur Verdeutlichung einer eindeutig vorhandenen Darstellung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <126>). Ausgehend davon fehlt es hier an einer auf den Standort des südlichen Tunnelportals bezogenen textlichen Darstellung.
- 34
-
Im Beschlussprotokoll über die Sitzung der Stadtbürgerschaft am 15. September 1993 wird lediglich die Tatsache berichtet, dass die 14. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde; Einzelheiten über den Inhalt des Änderungsbeschlusses werden nicht genannt. Der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 3. August 1993 könnte allenfalls dann, wenn er einen eindeutigen Entwurf einer textlichen Darstellung des Standortes des Tunnelportals enthielte, auf eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft schließen lassen. Ein solcher Inhalt ist dem Senatsbeschluss jedoch nicht zu entnehmen. Darin weist der Senat die Stadtbürgerschaft "zur Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung" darauf hin, "dass die A 281 nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes am westlichen Rand außerhalb der geplanten Baggergutdeponie, jedoch z.T. innerhalb des vorhandenen Spülfeldes geführt werden und am nördlichen Rand abtauchen soll". Dieser "Hinweis" ist mehrdeutig. Er kann so verstanden werden, dass er auf eine - offenkundig nicht vorhandene - Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument mit den zeichnerischen Darstellungen verweist, also falsch ist. Er kann außerdem so interpretiert werden, dass sich die Formulierung "nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes" nur auf den Trassenverlauf bezieht und damit den zeichnerischen Entwurf der Änderungsplanung richtig beschreibt. Die weitere Aussage zum Standort des Abtauchpunktes der A 281 stellte sich dann lediglich als politische Absichtserklärung dar. Dass sich der Senat der Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung anschließen und der Stadtbürgerschaft vorschlagen wollte, eine Darstellung zum Standort des südlichen Tunnelportals zu beschließen, stellt daneben nur eine, nach dem Wortlaut des "Hinweises" nicht einmal naheliegende Deutungsmöglichkeit dar. Gegen diese Deutung spricht zudem, dass in diesem Fall gegen die Pflicht zur erneuten Auslegung des so geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplans verstoßen worden wäre (§ 3 Abs. 3 BauGB a.F.). Ein Indiz gegen eine textliche Darstellung des Standortes des Tunnelportals stellt ferner der Umstand dar, dass auf dem Plandokument zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans mit den zeichnerischen Darstellungen neben der Legende ausdrücklich eine textliche Darstellung aufgenommen und als solche gekennzeichnet wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass auch eine textliche Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument selbst kenntlich gemacht worden wäre. Somit kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss vom 3. August 1993 zunächst mit dem Original des Plans mit den zeichnerischen Darstellungen und dem Erläuterungsbericht zu einem Dokument verbunden wurde, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch wenn dies unterstellt wird, kann aus besagten Gründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Stadtbürgerschaft eine Darstellung des Standortes des Tunnelportals beschlossen hat.
- 35
-
b) Die Klägerin sieht das Anpassungsgebot nach § 7 Satz 1 BauGB zum anderen deshalb verletzt, weil die planfestgestellte Trasse im Bereich nördlich der Deponie bzw. des Spülfeldes bis zur Weser um bis zu 200 m von der im Flächennutzungsplan zeichnerisch dargestellten Linienführung nach Osten abweicht. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Für diesen Bereich ist keine Konzeption des Flächennutzungsplans erkennbar, die dafür sprechen könnte, dass die Trassenführung der A 281 exakt vorgegeben werden sollte. Die Darstellung der Trassenführung knüpft nicht an bereits vorhandene Trennlinien zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart an, wie dies im Teilabschnitt 2/2 der A 281 in Gestalt der Neuenlander Straße (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40) oder auch hier im Übergangsbereich zwischen Deponie und Vogelschutzgebiet der Fall ist, sondern verläuft sozusagen "auf grüner Wiese". Die Planung widerspricht auch nicht deshalb einer Konzeption des Flächennutzungsplans, weil im Rahmen der 14. Änderung dieses Plans die Darstellung eines kleinen Wohngebiets in der Ortslage von Seehausen beschlossen wurde, auf die die Plantrasse zuläuft. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse läuft direkt auf die Ortslage von Seehausen zu, und zwar auf einen Bereich intensiverer Bebauung. Diese Darstellung kann daher nicht als Ausdruck eines Konzepts zum Schutz der Wohnbevölkerung verstanden werden; auch der Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die Plantrasse liegt daher noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.
- 36
-
3. Der Planfeststellungsbeschluss steht in Einklang mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts.
- 37
-
a) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 1. August 2006 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets "Niedervieland" (Art. 7 FFH-Richtlinie) begegnet keinen Bedenken.
- 38
-
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind insoweit keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite erkennbar. Die anlage-, betriebs- und baubedingten Beeinträchtigungen der nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch optische Scheucheffekte, Lärmimmissionen und Überbauung wurden eingehend untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Bauabschnitts 3/2 der A 281, einer 380 kV-Freileitung, einer geplanten Wohnbebauung sowie von Windenergieanlagen in der Stromer Feldmark zum Ergebnis, dass es zwar in zeitlich oder räumlich eng begrenztem Umfang zu negativen Veränderungen der Strukturen und Funktionen eines Lebensraums bzw. des Bestands einer Art kommen könne. Dies stelle jedoch die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage. Denn die Funktionen des Schutzgebiets für die Populationen und Habitate der Arten blieben gewahrt, so dass die Voraussetzungen zur langfristig gesicherten Erhaltung der jeweiligen Art bzw. ihres Lebensraums im Schutzgebiet weiterhin erfüllt seien. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des Maßstabes für die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 ff.) noch in der Sache zu beanstanden.
- 39
-
Der Gutachter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, weshalb sicher angenommen werden kann, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94, 132). Danach ist entscheidend, dass für alle von Beeinträchtigungen betroffenen Vogelarten die Möglichkeit besteht, innerhalb des Vogelschutzgebiets auszuweichen. Die geschützten Vogelarten (Wiesenvögel) seien nicht brutplatztreu, könnten also an unbelasteten Standorten Nester bauen. Insoweit biete das Vogelschutzgebiet auch ausreichendes Potenzial, zumal die Beeinträchtigungen nur in seinem Randbereich erfolgten. Dass das Gebiet nicht bereits voll besetzt sei, zeigten die Kartierungen aus mehreren Jahren, wonach die Anzahl von Brutstandorten und der Umfang des Bestands erheblich schwankten. Generell sei eine ganz unterschiedliche Siedlungsdichte von Wiesenvögeln selbst bei Flächen mit vergleichbaren Strukturen festzustellen. Das Potenzial der Siedlungsgebiete werde von den Wiesenvögeln häufig nicht ausgeschöpft. Demnach sei es jedenfalls bei Wiesenvögeln nicht sinnvoll, die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Schlussstand 2007) vorgeschlagenen Orientierungswerte für den Verlust von Habitatflächen anzuwenden, bei deren Überschreiten stets von einer Unverträglichkeit auszugehen sei.
- 40
-
Danach steht die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" zur Überzeugung des Senats fest. Die Annahme, dass Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen und daher die im oben genannten Endbericht zum Teil Fachkonventionen vorgeschlagenen Orientierungswerte nur dann Anwendung finden, wenn es um den Schutz von Lebensraumtypen geht, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 132 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswirkungen des geplanten Neubaus der teilweise durch das Vogelschutzgebiet führenden Bundesstraße B 212 nicht berücksichtigt wurden. Die Verträglichkeitsprüfung ist nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Da bisher noch nicht einmal das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 212 eingeleitet wurde, fehlt es an der für eine Beurteilung kumulativer Auswirkungen erforderlichen Verfestigung der Planung.
- 41
-
Das sonstige Vorbringen der Klägerin ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung in Frage zu stellen. Auf ihren Einwand, eine im Jahre 2000 erstellte Studie habe festgestellt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen werde, wird im Planfeststellungsbeschluss entgegnet, dass sich bei der nachfolgenden Konkretisierung der Planung die Trassenführung und die Ausgestaltung des Autobahnabschnitts im Randbereich zum Vogelschutzgebiet wesentlich geändert hätten. Außerdem habe eine verlässliche Datengrundlage erst ab dem Jahre 2006 vorgelegen. Denn in diesem Jahr sei der Pflege- und Managementplan erstellt worden, auf dessen Grundlage die Schutzgebietsverordnung erlassen worden sei. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Zu ihrer weiteren Einwendung, faktisch erstrecke sich das Vogelschutzgebiet auch auf den Bereich östlich der Plantrasse, wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die an die Plantrasse angrenzenden Flächen wie etwa die Baggergutdeponie, Gewerbeflächen oder das Güterverkehrszentrum nicht die Schutzgebietsvoraussetzungen erfüllten; dieser Bereich sei nur mit Blick auf die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung untersucht worden. Auch diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die besonderen Darlegungsanforderungen, denen angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens die Behauptung unterliegt, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet (vgl. Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 33 Rn. 16), sind nicht annähernd gewahrt. Zur Gebietsabgrenzung im Einzelnen hat der Gutachter der Beklagten im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, der Böschungshang der Deponie sei nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden, weil das dortige Gehölz so hoch wachsen werde, dass es als Brutstandort für Wiesenvögel ungeeignet sei. Schließlich begründet der Umstand keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung, dass ein anderer Gutachter, der im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG tätig war, zu der abweichenden Einschätzung gelangt ist, andere Projekte beträfen nicht dieselben Vogelarten wie die A 281, so dass schon deshalb keine kumulativen Wirkungen entstehen könnten. Denn diese Aussage weist keinen Bezug zu der für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Feststellung auf, die kumulativen Wirkungen des Vorhabens und anderer Projekte auf dieselben Vogelarten lägen ihrer Intensität nach unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.
- 42
-
Nach allem kommt es nicht darauf an, ob die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens hilfsweise durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG den rechtlichen Anforderungen genügt.
- 43
-
b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss sei mit Blick auf andere Schutzgebiete im Umfeld des Vorhabens rechtswidrig.
- 44
-
aa) Es ist nicht erkennbar, dass die auf etwaige Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Weser zwischen Ochtummündung und Rekum" bezogene FFH-Vorprüfung fehlerhaft ist. Insoweit wurde überprüft, ob der Bau des Wesertunnels die geschützten Fischarten Meer- und Flussneunauge sowie Finte beeinträchtigen könne, da durch Tideströmungen Austauschbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und dem Standort des Tunnels bestehen könnten. Die Vorprüfung gelangt zum Ergebnis, dass die für die Reproduktion der Finte relevanten Habitate nicht im Bereich der geplanten Querung, sondern weiter stromabwärts liegen und die Baumaßnahmen keine Störungen dieser Habitate auslösen können. Die Passierbarkeit des von den Baumaßnahmen betroffenen Flussabschnitts für Meer- und Flussneunaugen bleibe auch während der Bauzeit gewahrt. Diese Untersuchung wird von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Soweit sie meint, die Tideströmung verschärfe entgegen der Annahme der Vorprüfung die Problematik einer baubedingten Zunahme der Fließgeschwindigkeit, geht sie nicht auf die Feststellung der Vorprüfung ein, es sei aus zahlreichen Beobachtungen bekannt, dass ziehende Fische und Neunaugen in Tideflüssen mit den Gezeiten schwimmen und ggf. Pausen einlegen. Entgegen der Annahme der Klägerin geht die Vorprüfung durchaus auf die Auswirkungen baubedingter Störungen durch Unterwasserschall und Erschütterungen ein. Danach fällt der damit verbundene zeitweilige geringe Verlust des Bereichs als Nahrungsraum für Neunaugen vor dem Hintergrund des verbleibenden Nahrungsraums nicht ins Gewicht und sind die Störungen nicht geeignet, die Wanderungen der Neunaugen zu unterbrechen. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht.
- 45
-
bb) Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Niedervieland - Stromer Feldmark" rügt die Klägerin das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung. Auch diese Rüge kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der fachlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 14. Dezember 2007 können bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (Erhalt der Lebensraumfunktion für die Fischart Steinbeißer) aufgrund der erheblichen Entfernung vom Trassenbereich und der vom Grabensystem des FFH-Gebiets getrennt gehaltenen Sammlung und Abführung des Oberflächenabflusswassers der Autobahn ausgeschlossen werden. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, dass eine im Juni 2000 erstellte Verträglichkeitsstudie angenommen habe, der Bau der A 281 im Abschnitt 3/2 führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets. Eine im Jahre 2002 erstellte neue Studie, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei nicht ausgelegt worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr hinsichtlich des Bauabschnitts 4 der A 281 keine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Wenn bezogen auf den Bauabschnitt 4 jedwede nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Niedervieland - Stromer Feldmark" ausgeschlossen werden können, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es zusammen mit Einwirkungen aus dem Bauabschnitt 3/2 zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.
- 46
-
cc) Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wird das FFH-Gebiet "Bremische Ochtum"/Naturschutzgebiet "Ochtumniederung" durch den Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt nicht berührt; mögliche Auswirkungen seien nur von dem im Bau befindlichen Bauabschnitt 3/2 der A 281 zu erwarten. Insoweit beschränkt sich der Einwand der Klägerin auf die Anmerkung, dass eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben bis rd. 1,2 km an das FFH-Gebiet heranreiche. Das genügt nicht, um die naturschutzfachliche Einschätzung in Frage zu stellen.
- 47
-
dd) Hinsichtlich des Naturschutzgebiets "Ochtumniederung" macht die Klägerin geltend, hierzu sei lediglich festgestellt worden, dass das Vorhaben ca. 2 km entfernt sei. Dies greife zu kurz. Jedenfalls hätte erwähnt werden müssen, dass ein weiterer Abschnitt am Naturschutzgebiet vorbeiführe; entsprechende Untersuchungen hätten mit ausgelegt werden müssen. Dieses pauschale Vorbringen lässt nicht erkennen, dass naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten.
- 48
-
4. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel oder Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf, derentwegen die Klägerin seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen kann.
- 49
-
a) Die Klägerin weist darauf hin, dass nach dem Artenschutz-Fachbeitrag Nester der "Folgenutzer" Haussperling, Star und Mehlschwalbe zerstört werden. Da vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen seien, müsse die ökologische Funktion der Nester durch einen im räumlichen Zusammenhang vorhandenen Bestand erfüllt werden. Dies sei nicht erkennbar, so dass das artenschutzrechtliche Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG) verletzt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Artenschutz-Fachbeitrag wird nachvollziehbar ausgeführt, dass auch diejenigen Vogelarten, die ihre Nester und Höhlen mehrjährig nutzen, nicht auf eine Wiederverwendung angewiesen sind und daher in den hierfür geeigneten Habitatstrukturen im Umfeld der geplanten A 281 neue Nester bauen können. Mit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
- 50
-
Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Beurteilung der Fachbehörde vom 12. März 2009 werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auch in Bezug auf die "Grüne Mosaikjungfer" nicht berührt. Mit großer Wahrscheinlichkeit komme diese Libellenart im Trassenbereich nicht mehr vor, weil Untersuchungen ergeben hätten, dass es dort keine für den Erhalt der Population der "Grünen Mosaikjungfer" zwingend notwendigen Bestände der Wasserpflanze "Krebsschere" mehr gebe. Insoweit macht die Klägerin eine unzureichende Klärung des Sachverhalts geltend, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die naturschutzfachliche Einschätzung der Fachbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt.
- 51
-
Auch das weitere auf den Artenschutz bezogene Vorbringen der Klägerin entbehrt der Substanz. Es wird nicht aufgezeigt, weshalb Ermittlungen dahingehend hätten angestellt werden sollen, ob ein Rastgebiet der Zugvögel und Fledermäuse vorhanden ist, das durch den Bau und Betrieb der Autobahn gestört werden könnte, und ob auch auf der Südseite der Weser Fledermäuse in größerem Umfang vorhanden sind. Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass insoweit keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Soweit die Klägerin Hinweise auf Gefährdungen der Finte durch das Ausbaggern der für den Einbau der Tunnelelemente erforderlichen Absenkrinne vermisst, wird auf obige Ausführungen zum FFH-Schutz verwiesen. Es trifft auch nicht zu, dass Anzahl und Standorte von Vögeln der sog. Roten-Liste-Arten im geplanten Trassenbereich nicht abschließend festgestellt wurden. Dies ist vielmehr eingehend geschehen.
- 52
-
b) Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liegt nicht vor. Die Klägerin hat insoweit im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit den im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegten, durchgängig nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Beklagten hierzu auseinanderzusetzen. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben die Eingriffsregelung verletzt.
- 53
-
5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung (a). Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn dieser Mangel hat das Abwägungsergebnis nicht i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst (b).
- 54
-
a) Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <349 f.> und vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 56). Gemessen an diesen Anforderungen des Abwägungsgebots ist die Abwägung zur Auswahl der Tunnelvariante mit Fehlern behaftet.
- 55
-
aa) Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht hinsichtlich des Vergleichs der Kosten der beiden von der Beklagten untersuchten Tunnelvarianten. Eine fehlerhafte Ermittlung dieser Kosten kann nicht festgestellt werden.
- 56
-
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses liegt regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vor noch sind alle Gewerke vergeben. Daher müssen der Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung die voraussichtlichen Kosten eines Absenktunnels und eines Bohrtunnels auf der Grundlage von Abrechnungspreisen bzw. in einem Fall von Angebotspreisen vergleichbarer aktueller Tunnelbauprojekte mit vergleichbaren geologischen Verhältnissen ermittelt. Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.). Die Vergleichspreise wurden sodann gemittelt und auf die Länge sowie den Durchmesser einer Untertunnelung der Weser als Absenk- bzw. als Bohrtunnel übertragen. Dabei war von einer Vergrößerung des Durchmessers des Bohrtunnels auszugehen, weil dieser nach der zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen "Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, RABT 2003" mit einem Seitenstreifen zu versehen gewesen wäre. Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Übertragung der Vergleichspreise auf die Ausführung der Weserquerung als Bohrtunnel lägen Rechenfehler zugrunde mit der Folge, dass die Kosten eines Bohrtunnels deutlich zu hoch angesetzt worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass der Kostenanteil für das beim Tunnelvortrieb aufzubrechende Volumen im Verhältnis der Vergrößerung der Kreisfläche berücksichtigt wurde. Dies leuchtet ebenso ein wie die Berücksichtigung des Kostenanteils für die Ausbaufläche der Fahrbahn im Verhältnis der unter der Fahrbahn auszufüllenden Fläche. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kostenanteil für den Randbereich des Bohrtunnels mit Stahlbetontübbingen im Verhältnis des größeren Tunneldurchmessers und der größeren Betonring-Wandstärke angesetzt hat. Rechenfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.
- 57
-
Die von der Klägerin in Bezug genommene alternative Berechnung der Kosten eines Bohrtunnels durch das Büro IMM belegt keine methodischen Mängel der Kostenschätzung der Beklagten. Allein der Umstand, dass die alternative Schätzung die Investitionskosten eines Bohrtunnels erheblich geringer angesetzt hat, gibt hierfür nichts her. Die alternative Kostenberechnung beruht nicht auf der Heranziehung der Kosten von Vergleichsobjekten, sondern auf einer Kostenkalkulation. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine andere methodische Herangehensweise zu anderen Ergebnissen führen kann. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die alternativ angewandte Methode der Kostenkalkulation den voraussichtlich anfallenden Aufwand für den Bohrtunnel offenkundig genauer erfasst hat als die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand von Abrechnungspreisen vergleichbarer Objekte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine genaue Kalkulation anhand aller wesentlichen Kostenpositionen noch nicht möglich ist, wie dies etwa das Leistungsverzeichnis der späteren Ausschreibung des Projekts zulasse. Dementsprechend seien die Kosten bei der alternativen Schätzung nur sehr grob anhand weniger Positionen kalkuliert worden. Dies sei nicht genauer als die hier vorgenommene Schätzung unter Heranziehung der Kosten bereits abgerechneter Vergleichsprojekte, zumal in den tatsächlichen Abrechnungspreisen der Vergleichsprojekte bereits der nicht selten beträchtliche Aufwand aus geologischen Risiken enthalten sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt.
- 58
-
Ihr kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie unter Bezugnahme auf Ausführungen in der alternativen Kostenschätzung meint, die erhebliche Differenz der Preise der Vergleichstunnel Dedesdorf und Herrentunnel zeige die Fehlerhaftigkeit der gewählten Methode. Die Beklagte hat als Grund für diese Kostendifferenz in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass beim Tunnel Dedesdorf die Abrechnungspreise vorgelegen hätten, beim Herrentunnel hingegen nur die Angebotspreise. Letztere seien regelmäßig - und so auch hier - deutlich geringer als die tatsächlich abzurechnenden Kosten. Insbesondere werde die Position für geologische Risiken mit Blick auf die bei Ausschreibungen herrschende Wettbewerbssituation häufig zu niedrig angesetzt. Diese Ausführungen, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, erscheinen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist entscheidend, dass die voraussichtlichen Kosten für den Absenktunnel nicht dadurch niedrig gehalten wurden, dass insoweit nur die tendenziell geringeren Angebotspreise vergleichbarer Projekte herangezogen wurden.
- 59
-
Auch im Übrigen begegnet der Kostenvergleich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin macht geltend, nach einem Gutachten von "agiplan" zur Bewertung der Folgen eines Baus der A 281 für die Unternehmen nördlich der Weser entstünden "Entschädigungskosten" von mehr als 37 Mio. €. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang solche Entschädigungszahlungen in den Kostenvergleich eingeflossen seien. Daher bestünden begründete Zweifel, dass der Absenktunnel, der die Unternehmen deutlich stärker belaste, kostengünstiger zu realisieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der betroffenen Firma Arcelor Mittal in Auftrag gegebene Kostenschätzung von "agiplan" einen gänzlich anderen Ansatz verfolge als der der Planfeststellung zugrunde liegende Kostenvergleich. Bei letzterem seien im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung nur die Kosten berücksichtigt worden, bei denen es Unterschiede zwischen den Tunnelvarianten gebe. Demgegenüber enthalte das Gutachten "agiplan" sämtliche Kosten, also auch diejenigen, die bei beiden Varianten gleichermaßen anfielen. Die Klägerin hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Beim Kostenvergleich wurde im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass der Absenktunnel bezogen auf die Beeinträchtigung der Unternehmen nördlich der Weser Nachteile gegenüber dem Bohrtunnel aufweist. Nach der Vergleichsstudie wurden nämlich bei den Positionen "Trassenfreimachung", "Bodenentsorgung" und "Schutzeinrichtungen Nordseite" für den Absenktunnel Mehrkosten von insgesamt 18,5 Mio. € angesetzt. Im Übrigen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kostenschätzungen der Beklagten auf einer unhaltbaren Methodik oder eindeutig falschen Annahmen beruhen könnten.
- 60
-
bb) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung der Tunnelvarianten ferner mit Blick auf die Berücksichtigung der Belange "Natur und Umwelt", "Städtebau", "Technik" sowie "Verkehr und Sicherheit".
- 61
-
Hinsichtlich der Variantenauswahl macht sich der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich die Ergebnisse der Vergleichsstudie Bohrtunnel - Absenktunnel von 2004 zu eigen. Im Rahmen dieser Vergleichsstudie wurden die jeweiligen Auswirkungen der beiden Tunnelvarianten auf die oben genannten Belange eingehend untersucht und bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft dies auch die unterschiedlichen nachteiligen Auswirkungen der Varianten auf die Umweltbelange und die jeweils auf die Wohnbebauung einwirkenden Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Licht). Die Vergleichsstudie gelangt zum Ergebnis, dass der Bohrtunnel bei diesen Punkten Vorteile aufweist. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit Abwägungsdefizite vorliegen könnten. Sie rügt ferner, in die Variantenabwägung sei nicht mit hinreichendem Gewicht zu Lasten des Absenktunnels eingestellt worden, dass dieser im Unterschied zum Bohrtunnel eine weitere Vertiefung der Weser und damit die Erreichbarkeit der Häfen mit künftig größeren Containerschiffen endgültig ausschließe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Absenktunnel die mittlerweile planfestgestellte Vertiefung der Weser nicht hindert. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass der Containerumschlag nur in Bremerhaven bzw. Wilhelmshaven erfolgt und seitens der zuständigen Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich keine Änderungen geplant seien.
- 62
-
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, zu Lasten des Absenktunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Tunneldecke ("Zerschellschicht") bei Notankerwürfen zerstört werden könne. Eine solche Gefahr wurde bereits in der Vergleichsstudie verneint und darauf verwiesen, dass beide Tunnelvarianten auf die Belastung eines gesunkenen Schiffes hin ausgelegt sein müssten (Wracklast). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass die spezielle Ausgestaltung des Bauwerks dieses auch gegenüber geschleppten Ankern schütze. Die nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Ohne Erfolg trägt sie vor, zugunsten des Bohrtunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein durchgängiger Standstreifen der Verkehrssicherheit besser diene als die beim Absenktunnel vorgesehenen Pannenbuchten. In der Vergleichsstudie wurde die Verkehrssicherheit unter diesem Aspekt für beide Tunnelvarianten gleich bewertet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Standstreifen zwar - im Unterschied zu Pannenbuchten - an allen Stellen des Tunnels Möglichkeiten zum Anhalten böten, dass sie jedoch andererseits wegen ihrer geringen Breite weniger sicher seien als Pannenbuchten. Mit dieser nachvollziehbaren Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
- 63
-
cc) Allerdings rügt die Klägerin zu Recht, dass die Planfeststellungsbehörde ihr Interesse am Erhalt des in ihrem Eigentum stehenden und von ihr bewohnten Gebäudes, dessen Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig ist, verkannt bzw. fehlgewichtet hat.
- 64
-
Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt daher einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <15> m.w.N.). Danach war mit Rücksicht auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (§ 19 Abs. 2 FStrG) das Bestandsinteresse der Klägerin angesichts der ausgeprägt personalen Funktion des Wohneigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <11> zur baulichen Nutzung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <6> zur Wohnungsmiete) mit besonderem Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen. Daran fehlt es hier.
- 65
-
Der Planfeststellungsbeschluss vermerkt bei der Alternativenprüfung, dass für die Herstellung des Absenktunnels sechs Wohngebäude abgerissen werden müssen. Diesem Umstand wird gegenübergestellt, dass die Ortslage Seehausen auch bei Herstellung eines Bohrtunnels durch Erschütterungen, Setzungen und Lärm belastet werde; möglicherweise müssten vom Tunnel unterfahrene Wohngebäude zeitweise geräumt oder kostenaufwändig abgesichert werden. Diese Bewertung der Eigentumsbelange ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil eine konkrete Abwägung des Bestandsinteresses der Eigentümer und Bewohner der abzubrechenden Gebäude mit gegenläufigen, im Falle eines Bohrtunnels entstehenden Beeinträchtigungen der Ortslage Seehausen fehlt. Sie ist vielmehr schon nicht nachvollziehbar. Denn nach den Untersuchungen der Vergleichsstudie, auf die die Planfeststellungsbehörde die Alternativenprüfung ausdrücklich gestützt hat, sind die genannten Beeinträchtigungen nicht etwa auf den Bohrtunnel begrenzt, sie sind im Gegenteil bei der Ausführungsvariante Absenktunnel noch deutlich intensiver. Die bei der Ausführungsvariante Bohrtunnel auftretenden Beeinträchtigungen können die Inanspruchnahme der Wohngebäude daher offenkundig nicht rechtfertigen.
- 66
-
An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird festgehalten, dass der Abriss von sechs Wohnhäusern "ein sehr großer Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist". Jedoch sei mit diesen Häusern der Eingriffsbereich so weit minimiert worden, wie es technisch möglich sei. Darüber hinaus habe der Vorhabenträger bislang zwei Wohngebäude und außerdem im näheren Umfeld ein Ersatzgrundstück erwerben können und bemühe sich weiterhin um einen freihändigen Erwerb. Der Vorhabenträger habe nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme dieser sechs Wohngebäude zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sei. Somit müssten zur Verwirklichung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens die betroffenen privaten Belange der Eigentümer zurücktreten. Diese Abwägung der Eigentümerbelange ist ebenfalls offensichtlich fehlerhaft.
- 67
-
Die Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs (räumliche Begrenzung des Zugriffs, Versuch freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken) tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten. Nicht tragfähig ist auch die Erwägung, die Eigentümerbelange müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten. Unstreitig könnte die A 281 im 4. Bauabschnitt mit derselben Trassierung ohne Inanspruchnahme der Wohngebäude gebaut werden, wenn anstelle eines Absenktunnels ein Bohrtunnel errichtet würde. Der Zugriff auf die Wohngebäude kann daher nur mit einem öffentlichen Interesse an der Ausführung der Weserquerung gerade als Absenktunnel gerechtfertigt werden. Eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für einen Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude ist jedoch nicht erfolgt. Daran ändert nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde die Vergleichsstudie zu eigen macht, die die Tunnelvarianten nach den jeweils betroffenen Belangen eingehend untersucht und gewichtet. Denn das verfassungsrechtlich geschützte konkrete Bestandsinteresse der betroffenen Eigentümer, das nicht mit dem zu entschädigenden Vermögensverlust gleichgesetzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <323>), hat auch im Rahmen der Vergleichsstudie keine Beachtung gefunden.
- 68
-
b) Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 163; stRspr). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel - wie hier - in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Ausgehend davon liegt hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde ist auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Auswahl des Absenktunnels lässt auch bei Berücksichtigung des erheblichen Gewichts des in seiner freiheitssichernden Funktion verfassungsrechtlich geschützten Interesses am Bestand der Wohngebäude keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen.
- 69
-
aa) Wie bereits ausgeführt, wurden die Tunnelvarianten im Rahmen einer umfangreichen Untersuchung ("Vergleichsstudie") bezogen auf die - als "Zielfelder" - bezeichneten Belange "Verkehr und Sicherheit", "Technik", "Wirtschaftlichkeit", "Umwelt und Natur" sowie "Städtebau" miteinander verglichen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei Gleichgewichtung aller fünf Zielfelder mit jeweils 20% sich die Vor- und Nachteile der beiden Tunnelvarianten weitgehend ausgleichen. Ferner wurde festgestellt, dass bereits bei einer etwas stärkeren Gewichtung des Zielfeldes "Wirtschaftlichkeit" sich die Ergebnisse deutlich zugunsten des Absenktunnels stabilisieren. Die Gutachter empfahlen daher, der weiteren Planung das Bauverfahren Absenktunnel zugrunde zu legen.
- 70
-
Hieran knüpft die Planfeststellung an. Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass sich keine Ausschlusskriterien für eine der Varianten ergeben hätten, und weist darauf hin, dass gerade der Bau eines Tunnels aufgrund der hohen Kosten eine besondere Herausforderung für die Finanzierung darstelle. Ausgehend davon wird dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die in der Vergleichsstudie im Zielfeld "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € (Investitionskosten 26 Mio. €, Betriebskosten für 30 Jahre 25 Mio. €) wird die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Im Falle der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Finanzierung des Wesertunnels müssten die Kosten noch eine für einen Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahmen zulassen; um dies zu erreichen, sei hier ohnehin bereits eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden. Sollte die Finanzierung auf konventioneller Grundlage erfolgen, wäre diesem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine mindestens ebenso große Bedeutung beizumessen. Entsprechend dem Gebot einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sei bei Vorliegen im Wesentlichen gleicher Alternativen die kostengünstigere Variante vorzuziehen. Somit sei die Ausführungsvariante Absenktunnel unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.
- 71
-
Nach diesen Erwägungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge hat und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, als solcher nicht übersehen wurde. Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen durch den Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass beim Vergleich Brücke/Tunnel wegen einer deutlich günstigeren "Qualitätsstruktur" (deutliche Vorteile des Tunnels in allen untersuchten Zielfeldern außer der "Wirtschaftlichkeit") dem Tunnel trotz dessen höherer Kosten nur deshalb der Vorzug gegeben worden sei, weil die Differenzen der geschätzten Kosten noch im Rahmen möglicher Schätzfehler gelegen hätten; im Unterschied dazu sei der Absenktunnel sowohl bei den Investitions- als auch bei den Betriebskosten erheblich günstiger.
- 72
-
bb) Dass die Planfeststellungsbehörde in Konsequenz ihrer - die Ergebnisse der Vergleichsstudie einschließenden - Variantenabwägung der kostengünstigeren Alternative Absenktunnel auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude den Vorzug gegeben hätte, stellt keine gegen das Abwägungsgebot bzw. das Gemeinwohlerfordernis nach Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende Fehlgewichtung dar.
- 73
-
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Kostenaspekt wegen der ohnehin hohen Kosten eines Tunnelbaus besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter anderem wegen der besonderen Kostenintensität solcher Bauwerke (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrPrivFinG) hat der Gesetzgeber mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz die Voraussetzung dafür geschaffen, deren Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung auf Private übertragen zu können mit der Möglichkeit einer Refinanzierung durch Mauterhebung (vgl. BTDrucks 12/6884 S. 5 unter Bezugnahme auf die europarechtlich auf solche kostenintensiven Bauwerke beschränkte Möglichkeit der gleichzeitigen Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011). Wie ausgeführt, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Bohrtunnel Mehrkosten von insgesamt 51 Mio. € auslösen würde. Die Vermeidung derart hoher Kosten stellt mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln einen öffentlichen Belang von solchem Gewicht dar, dass er das gegenläufige Interesse am Fortbestand der Wohngebäude überwiegen kann, auch wenn diesem Interesse - wie ausgeführt - ebenfalls beträchtliches Gewicht zukommt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zugriff auf das Wohngebäude angesichts des hohen Alters der Klägerin besonders belastend auswirkt, zumal im Rahmen des Entschädigungsverfahrens Maßnahmen zur Abmilderung wie der Versuch freihändigen Erwerbs oder die Stellung geeigneten Ersatzwohnraums oder geeigneter Ersatzgrundstücke zu Gebote stehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Finanzierung des Tunnels durch einen privaten Investor oder aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Sollte der Bund die Entscheidung zugunsten einer privaten Finanzierung treffen, ist nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde bereits beim planfestgestellten Absenktunnel eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 115 Mio. € notwendig, um einem privaten Investor eine akzeptable Refinanzierung durch Mauteinnahmen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass auch die Mehrkosten eines Bohrtunnels zu Lasten der öffentlichen Hand gingen. Sollte der Tunnel in vollem Umfang konventionell finanziert werden, käme dem öffentlichen Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, mindestens dasselbe Gewicht zu, weil dann auch der Anteil der Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen ist, der ansonsten durch einen privaten Investor finanziert worden wäre.
- 74
-
6. Schließlich sind auch bezogen auf das Vorhaben selbst keine Abwägungsmängel erkennbar, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten.
- 75
-
a) Die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Immissionen der A 281 bezogenen Rügen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die maßgebenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) werden eingehalten. Es kann offen bleiben, ob die Planfeststellungsbehörde hätte überprüfen müssen, ob der Verkehrslärm der A 281 zusammen mit dem etwa von den Industriebetrieben nördlich der Weser verursachten Lärm die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet. Denn nach den nunmehr vorgelegten Lärmberechnungen, die nach Darlegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Lärmquellen in der Umgebung des Vorhabens berücksichtigen, wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht. Die weiteren Rügen zu Lärmeinwirkungen (etwa unzureichender Schutzeignung durch den Lärmschutzwall, fehlender Berücksichtigung der Geräusche der Tunnelventilatoren) bzw. zur Ermittlung der Luftschadstoffbelastung (unter anderem Windverhältnisse, Abnahme der Hintergrundbelastung) stellen im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen dar, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen eingehenden und durchweg nachvollziehbaren Stellungnahmen hierzu erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Klagevorbringens zu den Auswirkungen der Bauarbeiten und des Bauverkehrs auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung des Vorhabens sowie die behauptete wasserrechtliche Problematik (etwa Schäden infolge eines tunnelbedingten Grundwasserstaus, Überschwemmungsrisiko durch zeitweilige Unterbrechung der Schutzdeiche und durch Wassereintritt in den Tunnel). Das insgesamt unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin zu allen diesen Punkten ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in Frage zu stellen. Zumindest die immissionsbezogenen Rügen sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil ihre Richtigkeit unterstellt werden kann, ohne dass sich dadurch etwas an der Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin änderte (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>).
- 76
-
b) Die Einwendungen der Klägerin gegen den Planvorbehalt hinsichtlich der Bewältigung der Gefährdungen der Autobahnnutzer durch den Betrieb der Schlackenkippe der Firma Arcelor Mittal ist durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Protokollerklärung gegenstandslos geworden. Danach kann - entsprechend der Erklärung des Vorhabenträgers mit Schreiben vom 4. November 2011 - mit dem Bau des Abschnitts 4 der A 281 nicht begonnen werden, bevor die bauliche Herstellung einer Lawinengalerie zum Schutz der Autobahnfahrer durch bestandskräftige Zulassung geklärt ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es entgegen der Darlegung im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sein sollte, eine Lawinengalerie technisch einwandfrei, ohne zusätzlichen Grunderwerb und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu bauen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Form der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014.
3Die Kläger bewohnen in T. /I1. ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, auf dem - laut Auskunft der Landwirtschaftskammer - bis in die 1980er Jahre Rinderhaltung betrieben wurde. Ihr Wohnhaus liegt in südwestlicher Richtung ca. 25 m von der Biogasanlage entfernt. Links und rechts an das Wohnhaus grenzen ehemalige Stallgebäude. Der nördliche Teil des Wohnhauses, die sog. Diele, diente früher als Verbindung zwischen den Stallgebäuden und ist von den Klägern in den 1970er Jahren umgebaut und in den Wohnbereich integriert worden. Dort befindet sich seitdem der Eingangsbereich zum Wohnhaus. In einem Umkreis von rund 600 m um das Wohnhaus der Kläger befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die Tierhaltung betreiben. Ca. 50 m in nördlicher Richtung liegen die Stallgebäude der T1. B. GbR, deren Gesellschafter B1. und G1. T1. mit den Gesellschaftern der Beigeladenen identisch sind. Dort werden ca. 1.700 Schweine (berücksichtigt wurden die genehmigten Tierplatzzahlen) in sechs Ställen gehalten. Auf dem Nachbargrundstück I2. hält die Beigeladene weitere Schweine. Ca. 400 m in östlicher Richtung befindet der Tierhaltungsbetrieb L. (ca. 1.300 Sauen, Mastschweine und Ferkel), ca. 300 m in südlicher Richtung die landwirtschaftlichen Betriebe K. (ca. 2.000 Sauen, Mastschweine und Ferkel) und H1. (176 Rinder).
4Am 23. August 2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage. Dem Antrag nachfolgend beigefügt wurde u.a. ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros V. und Q. GmbH vom 14. September 2010, wonach die Zusatzbelastung durch die geplante Biogasanlage lediglich 2 % der Jahresgeruchsstunden betrage und damit irrelevant i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sei.
5Unter dem 29. März 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 10 MW auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 6, Flurstück 1 in der Gemeinde T. , deren sofortige Vollziehung er anordnete. Im Rahmen der Begründung heißt es auf Seite 23 des Genehmigungsbescheides: „Mit der gutachterlichen Geruchsprognose von V. und Q. vom 14. September 2010, Nr. 13104110‑1, wird belegt, dass der Betrieb der Biogasanlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastungen auf den beurteilenden Flächen im Umgebungsbereich der Biogasanlage, in dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, nicht relevant erhöht.“
6Am 13. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt - 11 L 180/11 -. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Zur Begründung hat das OVG NRW angeführt, auf Grund der im Beschwerdeverfahren eingeholten fachliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung des M1. für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (M2. NRW) vom 13. April 2012 sei davon auszugehen, dass im Gutachten der V. und Q. GmbH vom 14. September 2010 nebst Ergänzung vom 16. Dezember 2010 nicht alle Ansätze sachgerecht gewählt worden seien. Insgesamt sei nicht auszuschließen, dass die Irrelevanzschwelle von 2 % der Jahresgeruchsstunden überschritten werde.
7Im Anschluss hat die Beigeladene dem Beklagten ein weiteres Gutachten der V. und Q. GmbH vom 07. August 2012 vorgelegt. Der Gutachter gelangt hierin zu dem Ergebnis, dass bei den Klägern (S. 7) eine Zusatzbelastung durch die Biogasanlage von 9 % Jahresgeruchsstunden, eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Istzustand von 15 % Jahresgeruchsstunden sowie eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Planzustand - Erhöhung der Abluftkamine und der Abluftgeschwindigkeit bei den vorhandenen Stallgebäuden - von ebenfalls 15 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei.
8Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens hat der Beklagte am 16. August 2012 eine 1. Nachtragsgenehmigung zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand des Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Erhöhung der Ab-luftkamine der vorhandenen Stallgebäude (Gebäude 1 bis 6) auf eine Mindesthöhe von 11 m über Grund und Anpassung der Abluftgeschwindigkeit der Stallgebäude der T1. B. GbR auf >= 7 m/s. Die Nachtragsgenehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:
9Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist so errichten und zu betreiben, dass die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelastung von IGB = 15 % um mehr als 9 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort - hier: Wohnhaus S. 7 - führen. Die Ermittlung und die Beurteilung der Geruchsimmissionen haben entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu erfolgen.“
10Nr. III 5: „Um der Entstehung zusätzlicher Geruchsimmissionen vorzubeugen, ist die Silageanschnittfläche nach der Silageentnahme unverzüglich und vollständig mit einer geeigneten Folie abzudecken.“
11Nr. III 8. „Dieser Nachtrag ist zu dem oben genannten Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 zu nehmen und gilt nur in Verbindung mit diesem Bescheid.“
12In der Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die geplante Biogasanlage wie auch das dem Vorhaben nächstgelegene Grundstück mit dem Wohnhaus S. 7 lägen bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Gemeinde T. . Die geplante Anlage erfülle die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Immissionsprognose vom 07. August 2012 weise an dem der Anlage nächst gelegenen Wohnhaus, S. 7, eine durch die Biogasanlage zu erwartende geruchliche Zusatzbelastung von 9 % und als Gesamtbelastung einen Wert von 15 % der Jahresstunden aus. Die erstellte Prognose sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden. Die Ertüchtigung der auf den Stallgebäuden der T1. B. GbR vorhandenen Abluftkamine führe an den westlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohngebäuden zu einer Verbesserung der Gesamtbelastung um 4 % bzw. 5 %. Das geplante Vorhaben verletze nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gingen keine unzumutbaren Gerüche aus. Das nächstgelegene Wohnhaus (S. 7) liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es handele sich um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Anwesen mit Tierhaltung. Aufgrund der Außenbereichslage sei das Wohnhaus mit einem geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch als Wohnnutzungen im Dorfgebiet beschwert. Eine optisch bedrängende Wirkung gehe von der geplanten Biogasanlage nicht aus.
13Am 10. August 2012 hat die Beigeladene beim erkennenden Gericht den Antrag gestellt, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 805/11 gegen die ihr erteilte Genehmigung abzulehnen - 11 L 521/12 -. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Interessenabwägung gehe weiterhin zu Gunsten der Beigeladenen aus, da bestehende Zweifel an der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auch durch die neuerlichen Gutachten und die 1. Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 16. August 2012 nicht ausgeräumt seien.
14Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht am 17. September 2012 das M2. NRW um eine gutachterliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung zum Gutachten von V. und Q. vom 07. August 2012 und einer Ergänzung vom 10. September 2012 gebeten.
15Am 30. Oktober 2012 hat der Beklagte einen 2. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand dieses Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Geänderte Ausführung der Fahrsiloanlage durch Austausch der Silowände (Traunsteiner gegen U‑Wände), Einkürzungen der ersten und dritten Fahrsilospur, Verzicht auf die westlich gelegene Zufahrt, geänderte Ausführung des Technikgebäudes, Einbau einer geplanten Holzbalkendecke, Verlagerung und Erhöhung der Wallanlage von der Grundstücksgrenze nach innen auf das Anlagengelände im westlichen und südlichen Bereich (Breite der Sohle 7 m, Höhe 2,80 m) und geänderter Betrieb des Annahmebunkers (Reinigung, einmal wöchentlich für 2 Stunden geöffnet). In den Nebenbestimmungen zum Nachtragsbescheid (dort unter III) wird ausgeführt, dass die Auflagen der Bescheide vom 29. März 2011 und 16. August 2012 unverändert gültig blieben und die Abschätzung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation durch die V. und Q. GmbH vom 20. April 2012 verbindlicher Bestandteil des Antrages ist und die darin enthaltenen Randbedingungen einzuhalten sind.
16Das M2. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 gegenüber dem erkennenden Gericht dargetan, die Ausführungen des Gutachters seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Der seitens des Gutachters gewählte Radius von 350 m erweise sich als nicht ausreichend. Entsprechend des heutigen Kenntnisstandes zu den Immissionsauswirkungen von Tierhaltungsbetrieben seien für die Ermittlung der Gesamtbelastung mindestens alle Geruchsemittenten in einem Radius von 600 m um die Beurteilungsfläche in die Ausbreitungsberechnung aufzunehmen. Ferner führt das M2. aus, entsprechend den Auslegungshinweisen der GIRL könne der maximale Immissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls angewandt werden. Von Seiten des M2. werde empfohlen, die Kriterien Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit, Nutzung und Historie für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranziehen.
17Mit Blick auf die Stellungnahme des M2. vom 13./14. Dezember 2012 hat die Beigeladene eine weitere Immissionsprognose der V. und Q. GmbH vom 21. Januar 2013 vorgelegt. Danach ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die o.g. Tierhaltungen am Wohnhaus der Kläger mit einer Geruchsbelastung an 21 % der Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Die durch die Biogasanlage entstehende Zusatzbelastung wurde mit 5 % der Jahresgeruchstunden veranschlagt.
18Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - hat das OVG NRW die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Kammer vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - zurückgewiesen. In der Begründung nimmt das OVG NRW Bezug auf die Ausführungen des M2. NRW in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 und führt weiter aus, dass die Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, durch die Immissionsprognose vom 07. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt würden.
19Eine weiteres im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger eine Immissionsbelastung in Höhe von 20 bis 23 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist.
20Nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich mit der Errichtung der Biogasanlage begann, hat das Gericht auf den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 09. Juli 2013
21- 11 L 328/13 - festgestellt, dass die Klage im Verfahren 11 K 805/11 auf der Grundlage der Beschlüsse des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - und vom 30. Januar 2013 - 8 B 130/12 - aufschiebende Wirkung hat und den Beklagten verpflichtet, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, den Betrieb der Biogasanlage vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren ist erfolglos geblieben (OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2013 - 8 B 829/13 -).
22Der Beklagte hat daraufhin am 19. Juli 2013 eine Untersagungsverfügung bezüglich der im Betrieb befindlichen Biogasanlage erlassen. Hiergegen hat die Beigeladene am 25. Juli 2013 erneut Klage erhoben - 11 K 2565/13 - und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 11 L 455/13 -. Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Juli 2013 abgelehnt. Im Anschluss hat die Beigeladene diese Klage zurückgenommen.
23Im Klageverfahren - 11 K 805/11 - hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 03. Mai 2013 das M2. NRW gebeten, das Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 auf seine Plausibilität zu überprüfen. Unter dem 26. November 2013 hat das M2. NRW eine fachliche Stellungnahme zu diesem Geruchsgutachten abgeben und hierin ausgeführt, dass die Geruchsberechnung des Gutachters plausibel und nachvollziehbar sei, allerdings sei die Geruchseinwirkung unter Berücksichtigung der nunmehr anwendbaren Beurteilungsmethodik der Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft (LAI) zur Anwendung der GIRL unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 231 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
24Unter dem 13. Februar 2014 hat der Beklagte eine 3. Nachtragsgenehmigung erlassen. Die Nebenbestimmungen Nr. III 1 bis 4 des Nachtragsbescheides vom 16. August 2012 wurden aufgehoben und durch folgende Nebenbestimmungen ersetzt:
25Nr. III 1: „Das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22.03.2013 ist verbindlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheides und zwingend zu beachten.“
26Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist unter Beachtung der den unter Ziffer 1 genannten Geruchsgutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen zu errichten und zu betreiben. Die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen am maßgeblichen Immissionsort - Wohnhaus S2. 7 - eine Zusatzbelastung von 7 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten.“
27Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auflagen in dem Abschnitt III Nrn. 2 und 3 des Nachtrags der Unteren Umweltschutzbehörde vom 16.08.2012 rechtswidrig seien und aufgehoben würden, weil dies für den Bescheidempfänger nicht umsetzbar sei, da er nicht Eigentümer des zu Grunde liegenden Stalles sei.
28Die Kläger haben sich zur fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 nicht geäußert. Zur Klagebegründung verweisen sie auf ihren umfangreichen Vortrag im Rahmen der entsprechenden Eilverfahren. Sie berufen sich weiterhin im Wesentlichen auf eine durch den Betrieb der Biogasanlage zu erwartende unzumutbare Geruchsbelastung.
29Die Kläger beantragen,
30den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er trägt vor, dass nach den Empfehlungen des M2. bei einer Wohnnutzung im Außenbereich dieser ein Immissionswert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden auch dann zugeordnet werden könne, wenn die Wohnnutzung auf einer ehemaligen Hofstelle mit Tierhaltung erfolge. Ausführungen zur Prüfung der speziellen Randbedingungen für das Wohnhaus der Kläger seien im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgt. Die Auffassung des M2. NRW, dass Gerüche aus Biogasanlagen anders zu beurteilen seien als Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben (Tierhaltungsanlagen), teile er nicht. Eine signifikante Unterscheidung der Geruchsqualität zwischen der Silage einer Biogasanlage und der einer Rinderhaltung könne nicht bestehen. Auch entfalte die Biogasanlage eine sogenannte dienende Funktion innerhalb der Landwirtschaft. Die anfallende, betriebseigene Gülle werde über verlegte Leitungen der Anlage direkt zugeführt und die anfallende Abwärme des Motors wiederum zum Teil im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen genutzt.
34Die Beigeladene beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie macht geltend, nach der fachliche Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 beständen an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführungen durch das Sachverständigenbüro S1. & I3. keine Zweifel, vielmehr werde die Plausibilität des Gutachtens ausdrücklich bestätigt. Die weitergehenden Ausführungen des M2. NRW zur Beurteilung der Geruchsbelastungen seien dagegen nur bedingt zutreffend. Es bestehe bereits kein Erfordernis, zwischen den Gerüchen aus der Biogasanlage und den Gerüchen aus der Tierhaltung zu differenzieren. Es handele sich bei der Biogasanlage ausschließlich um eine solche, die mit nachwachsenden Rohstoffen, wie Mais und Getreide sowie mit Gülle aus der Tierhaltung beschickt werde. Es sei daher hier ein Immissionsgrenzwert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Die Immissionsbelastung beim Wohnhaus der Kläger betrage lediglich 22 %, so dass damit keine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege. Selbst wenn eine Differenzierung der Gerüche aus der Biogasanlage und solcher aus der Tierhaltung zulässig sei, wären die maßgeblichen Immissionswerte weiterhin eingehalten. Nach der bislang angewendeten und fachlich anerkannten Methodik zur Beurteilung gemeinsamer Einwirkung verschiedener Gerüche anhand der in der fachlichen Stellungnahme angeführten zwei Prüfungsschritte liege insgesamt ebenfalls keine unzumutbare Geruchsbelastung vor. Soweit am Ende der fachlichen Stellungnahme allerdings eine gänzlich neue, bislang selbst in Gutachterkreisen unbekannte Methodik der Prüfung der Zulässigkeit der Geruchsbelastung angeführt werde, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz länderübergreifend geregelt worden sein solle, sei diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ein Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift zu dieser neuen Methodik existiere nicht. Hinzu komme, dass die Angelegenheit seitens des M2. NRW nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Wäre die fachliche Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit erstellt worden, wäre eine Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit vor der internen Beschlussfassung der LAI getroffen worden. Eine derartige Verzögerung könne nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen.
37In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene darüber hinaus vorgetragen, sie verzichte auf die Errichtung des dritten, dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Fahrsilos und den Einsatz und die Lagerung von Grassilage. Hierdurch werde, sogar wenn man die Methodik der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für anwendbar hielte, ein Wert der Geruchsimmissionen erreicht, der unter 1 liege. Insoweit habe sich der Rechtsstreit erledigt.
38Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen B2. T2. u.a. zu seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 804/11, 11 L 180/11, 11 L 521/12, 11 L 328/13, 11 L 455/13 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (10 Hefte) Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
40Die Klage hat Erfolg.
41I. Gegenstand der Klage ist der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Gestalt, die er durch die Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012, 30. Oktober 2012 und 13. Februar 2014 erhalten hat. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand dar, wenn sie kein selbständiges Vorhaben betrifft. Sie kann in diesem Fall nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie - genauso wie dem genehmigten Vorhaben - eine abschließende Gestalt gibt.
42Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 -, juris Rn. 8, und vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 7 ff.
43Diese Grundsätze aus dem Baurecht sind auf das Immissionsschutzrecht übertragbar. Mit den o.g. Nachtragsbescheiden wird kein vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand abweichendes Vorhaben genehmigt. Lage, Größe und Umfang der mit der Genehmigung vom 29. März 2011 immissionsschutzrechtlich und baurechtlich genehmigten Anlagenteile der Biogasanlage,
44soweit es sich nicht um solche handelt, die die der Anlage 1 zur 4. BImschV unterfallen, dürften diese entweder als Nebenanlagen nach § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV oder baurechtlich (vgl.
45§ 13 BImSchG) von der Genehmigung umfasst sein,
46sind durch die Nachtragsbescheide nicht verändert worden. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einbeziehung der im Verlauf des Verfahrens erstellten weiteren Geruchsimmissionsprognosen und die hierdurch erforderlichen Anpassungen bestimmter Nebenbestimmungen.
47Die Festlegung geänderter Immissionswerte gibt der Genehmigung keinen selbständigen neuen Inhalt, so dass Streitgegenstand der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide ist.
48II. Die Klage ist zulässig.
49Die Änderungsgenehmigung i.d.F. des 3. Änderungsbescheides hat sich nicht durch den in der mündlichen Verhandlung erklärten „Teilverzicht“ auf die Genehmigung erledigt, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich eines Teiles der Genehmigung mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig geworden wäre.
50Verzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so erlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständigen Behörde bedürfte. Die in § 18 BImSchG aufgeführten Erlöschensgründe sind insoweit nicht abschließend.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, NVwZ 1990, 464; OVG NRW, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks.
52Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass dies grundsätzlich auch bei einem Teilverzicht gilt, wenn die Genehmigung teilbar ist und der restliche Anlagenteil noch genehmigt werden kann,
53vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks; Jarass, BImSchG, 10.Auflage 2013, § 18 Rn. 9,
54mag dies gelten, wenn es - wie im Urteil des OVG NRW vom 09. August 2006 (a.a.O.) - darum geht, dass der Bauherr beim genehmigten Betrieb einer Windkraftanlage mit der Beschränkung des Schallleistungspegels auf eine von der technischen Ausgestaltung der genehmigten Anlage her mögliche Kapazität in vollem Umfang verzichtet, denn ein Verzicht auf eine optimale Kapazitätsauslastung lässt im Übrigen das Vorhaben, so wie es genehmigt war, unverändert. Beschränkt sich der Verzicht dagegen nicht nur auf die von der Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Nutzungsmöglichkeiten (Betriebszeiten), sondern auch auf die Realisierung bestimmter baulicher Elemente eines umfangreichen Gesamtvorhabens, führt dies zu einer wesentlichen Umgestaltung des Vorhabens in baurechtlicher, gegebenenfalls auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht,
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, juris Rn. 18 und 19,
56sodass es einer baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bedarf. Ein Teilverzicht, mit der Folge, dass insoweit eine Teilerledigung des Rechtsstreites eintritt, ist in diesen Fällen nicht möglich, weil das Vorhaben nach dem teilweisen Verzicht seine Grundlage nicht mehr in der erteilten Genehmigung finden kann.
57So liegt es hier. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte und schriftlich bestätigte „Teilverzicht“ beschränkt sich nicht nur auf eine Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeiten, sondern auf den Verzicht eines der genehmigten Fahrsilos sowie den Einsatz von Grassilage. Damit wird nicht nur auf einen Teil der baurechtlich genehmigten Anlagenteile verzichtet, sondern auch das Betriebskonzept für die genehmigte Biogasanlage geändert. Denn die Einsatzstoffe sind wesentlicher Bestandteil der Betriebsbeschreibung, die wiederum Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist (vgl. Nr. 3.1 des Genehmigungsantrages, Bl. 202 BA II und II des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011) und - mit Blick auf die unterschiedlichen Geruchsemissionsfaktoren (vgl. V. & Q. , Gutachten vom 14. September 2010, Seite 16) - auch für die Immissionsprognose von Bedeutung sind.
58Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall zumindest daraus, dass sich die Kläger als Eigentümer und Anwohner des Grundstücks S2. 7 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen können.
59Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW bedurfte es nicht, da die Kläger im Verwaltungsverfahren beteiligt worden sind. Dies gilt auch bezüglich der im Verfahren ergangenen Nachtragsbescheide.
60III. Die Klage ist auch begründet. Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid zur Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
61Rechtsgrundlage für die hier erteilte Genehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. Nr. 1.4.b) aa) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Zumindest (s.o.) die Errichtung und der Betrieb des hier geplanten BHKW’s bedürfen danach einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
62Der Beigeladenen steht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Genehmigung zu, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, hierzu unter III 2) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, hierzu unter III 1).
631. Soweit es die hier mit zu prüfenden (§ 13 BImSchG) Vorschriften des öffentlichen Baurechts angeht, ist nicht ersichtlich, dass durch die Genehmigungserteilung gegen Vorschriften verstoßen wird, denen nachbarschützende Wirkung zukommt.
64Hierbei geht das Gericht nach Auswertung der ihm vorliegenden Karten und Pläne davon aus, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen nicht in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) liegen, sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB).
65a.) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare und bereits vorhandene Gegebenheiten an, so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung. Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können. Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke. Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde, sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden. Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen, in aufgelockerter Bebauung aber auch größer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt. Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind.
66b) Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen. Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht. Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen.
67Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 - m.w.N., juris.
68c.) Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall die um das Wohnhaus der Kläger gelegene Bebauung nicht als zusammenhängend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und insgesamt nicht als Ortsteil zu werten. Vielmehr ist diese Gegend von T. /I1. als Außenbereich und nicht als faktisches Dorfgebiet anzusehen. An dem Kreuzungsbereich der Straßen X. /S2. befinden sich ausweislich des Luftbildes bei google maps maximal fünf zu Wohnzwecken genutzte ehemalige landwirtschaftliche Anwesen. Diese vermitteln nicht den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit eines bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, vielmehr sind sie augenscheinlich ursprünglich für die jeweils getrennt voneinander wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe als Wohnhäuser errichtet worden und werden zudem durch das Straßenkreuz voneinander getrennt. Das Gebiet lässt sich auch nicht als zum Dorfgebiet I4. gehörig ansehen. Dagegen spricht bereits die Entfernung zwischen dem Grundstück S2. 7 und der Grenze des „Ortsgebietes“ von I1. . Diese beträgt rund 500 m Luftlinie. Dazu kommt, dass entlang der Straße X. , die das Anwesen der Kläger und I1. verbindet, in südlicher Richtung kaum bauliche Nutzung zu finden ist, sondern sich dort überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen befinden. Aktive landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung (L. , K. und H1. ) befinden sich in einem Umkreis von 400 m. Es liegt daher insgesamt eine für den Außenbereich typische aufgelockerte Bebauung ehemals genutzter landwirtschaftlicher Hofstellen an einer Straße vor, die von Wiesen und Feldern unterbrochen wird.
69d) Ob es sich bei der hier genehmigten Biogasanlage um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt oder - in Ermangelung der dort genannten Voraussetzungen - um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil dem Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes keine nachbarschützende Wirkung zukommt, die unzutreffende Annahme eines Privilegierungstatbestandes durch die Genehmigungsbehörde deshalb den Nachbarn nicht in subjektiven Rechten verletzt.
70Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 -, juris Rn.13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009
71- 1 A 10872/07 -, BauR 2010, 581 = juris Rn. 99.
72Nachbarschutz wird im baurechtlichen Außenbereich nur über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gewährt. Für eine optisch erdrückende Wirkung des hier genehmigten Vorhabens mit Blick auf das benachbarte Grundstück der Kläger ist nichts ersichtlich. Die dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Teile der Anlage - die Fahrsilos - weisen eine Höhe von weniger als drei Metern auf. Die Fermenter sind mit bis zu 6 Metern die höchsten Anlagenbestandteile, diese sind jedoch am östlichen Rand des Grundstücks und in weiterer Entfernung zu den Klägern positioniert. Zum Grundstück der Kläger wird die Biogasanlage außerdem durch einen Wall abgeschirmt.
73Insoweit ist entscheidungserheblich nur noch die Frage, ob das genehmigte Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorruft (hierzu unter 2.) Hierbei konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.
752. Durch die Genehmigung vom 29. März 2011 in der Fassung der Nachtragsbescheide wird nicht hinreichend sicherstellt, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Kläger entstehen.
76a) Zur Klärung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
78Hierbei kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
79In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die entsprechenden VDI-Richtlinien,
80die VDI Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) wurden durch die VDI-Richtlinie 3894 - Stand: September 2011 - ersetzt,
81bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -.
83Die GIRL findet grundsätzlich auch Anwendung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gerüchen aus Biogasanlagen.
84Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2011 - 12 ME 26/11 -, juris.
85Auf die Ermittlung von Kenngrößen für die Geruchsbelastung nach der GIRL kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen insoweit nicht durch die Einhaltung des Abstandsdiagrammes nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft sichergestellt ist. Dieses findet nur auf Tierhaltungsanlagen Anwendung, nicht auf Biogasanlagen.
86Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212.
87b.) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.
88Für den Außenbereich enthält die GIRL keine Immissionswerte. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird hierzu lediglich ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen."
89Der Begriff der „landwirtschaftlichen Gerüche“ i.S.d. GIRL knüpft hierbei nicht an den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB an. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht hat das M2. NRW hierzu ausgeführt:
90Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft",
91"landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und
92"landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den
93Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf
94"Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als
95Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten
96Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions-
97Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der
98Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage"
99die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5,
100Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen
101hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel,
102Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die
103Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen,
104konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in
105der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt-
106schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein-
107richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den
108Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der
109Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der
110Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche
111aus der Tierhaltung herangezogen werden.“
112Die bisher vom OVG NRW offen gelassene Frage, ob „landwirtschaftliche Gerüche“ i.S.d. der GIRL auch solche aus einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind,
113vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42,
114dürfte damit zu bejahen seien. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 auf diese Stellungnahme des M2. NRW vom 13./14. Dezember 2012 Bezug genommen und sich dieser Rechtsauffassung offensichtlich angeschlossen.
115Zu Geruchsbelastungen durch Gerüche aus einer Biogasanlage führt das M2. NRW in der vorgenannten Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht aus:
116„Die Gerüche einer Biogasanlage wurden im Rahmen des genannten Forschungsobjektes nicht untersucht, sie sind keine Gerüche aus der Tierhaltung, entsprechend ist für sie eine Erhöhung des Immissionswertes bis zu 0,25 nicht anzuwenden. Vor dem Hintergrund einer Geruchsimmissionsmessung kann es im Einzelfall schwierig sein, die Gerüche aus einem Tierhaltungsbetrieb mit Silage von denen der Silage einer Biogasanlage zu unterscheiden. In Immissionsprognosen jedoch können die Zuordnungen separat ausgewertet werden.“
117c.) Wie oben bereits ausgeführt, ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25/25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25/25 %. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, n.v., Abdruck S. 18.
119Eine solche Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde lässt sich den Genehmigungsbescheiden nicht entnehmen. Sie war im Rahmen der Genehmigungserteilung für den Bescheid vom 29. März 2011 und den 1. Änderungsbescheid vom 16. August 2012 auch nicht erforderlich, weil der Beklagte vor dem Hintergrund der Geruchsprognosen vom 14. September 2010 bzw. 07. August 2012 von einer irrelevanten Zusatzbelastung bzw. einer Gesamtbelastung von nicht mehr als 15 % der Jahresgeruchsstunden ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung der dem 3. Änderungsbescheid vom 13. Februar 2014 zu Grunde liegenden Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S1. & I3. war eine solche jedoch erforderlich. Der Begründung dieses Änderungsbescheides lässt sich aber nicht entnehmen, welche Gesamtgeruchsbelastung der Beklagte innerhalb des durch die GIRL für den Außenbereich eröffneten Rahmens zwischen 15 % und 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger (noch) als zumutbar ansieht. Insoweit hätten entsprechende Festlegungen nach Auffassung des Gerichts im Bescheid erfolgen müssen. Eine Genehmigung, die - wie hier - keinen Immissionswert für die maßgebliche (vgl. Nr. 4.2 GIRL) Gesamtbelastung am Grundstück der Kläger festlegt, sondern sich lediglich auf eine Regelung der Zusatzbelastung beschränkt (vgl. Nebenbestimmung III Nr. 4 des 3. Änderungsbescheides vom 13. Februar 2014), reicht insoweit nicht aus. Sofern im Genehmigungsbescheid vom 13. Februar 2014 bestimmt wird, dass das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. als Bestandteil des Genehmigungsbescheides zwingend zu beachten sei, genügt dies gleichfalls nicht. Die Einzelfallprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde durchzuführen und zu begründen. Meinungen und Feststellungen eines Gutachters können diese nicht ersetzen. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Ingenieurbüros S1. & I3. im Gutachten vom 22. März 2013 (Seite 22) auf eine Wiedergabe der Auslegungshinweise der GIRL. Eine an den Vorgaben des M2. orientierte Einzelfallprüfung, auf die der Beklagte Bezug nehmen könnte, hat offensichtlich nicht stattgefunden.
120e.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Ergebnis der nach Nr. 5 GIRL durchzuführenden Prüfung im Einzelfall nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides sein muss und hierzu auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. April 2013 (BA Bl. 152 ff.) abstellt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
121Die hierin geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, bei einer Wohnnutzung im Außenbereich seien bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zumutbar, wenn es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle handele, teilt das Gericht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - eine vorhandene Tierhaltungsanlage um eine Biogasanlage erweitert werden soll.
122aa.) Zu den Voraussetzungen, wann eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwertes auf 0,25/25 % möglich ist, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - Bezug genommen auf die in der fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Dort heißt es:
123„- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im
124Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien
125dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet
126werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung
127eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
128- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich
129handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien,
130Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für
131Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert
132bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung
133(Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene
134Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher,
135dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe
136der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft
137regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen
138ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
139- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere
140gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken
141genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden.
142Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne
143landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird
144ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
145- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen
146eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von
1470,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.“
148Das OVG NRW hat diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, n.v. weitergehend präzisiert und Kriterien aufgestellt, die bei der Bestimmung des Grenzwertes der zulässigen Geruchsbelastung Berücksichtigung finden sollen. Diese sind
149- der Gebietscharakter,
150- Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche,
151- eine gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener
152Tierhaltung,
153- das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
154- der Stand der Technik,
155- das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
156- sonstige Einzelfallumstände.
157bb.) Legt man diese Kriterien für die zu treffende Einzelentscheidung zu Grunde, sind den Klägern Geruchsimmissionen bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden nicht zumutbar.
158Die nach den o.g. Empfehlungen des M2. NRW vorzunehmende Differenzierung bei Wohnnutzungen im Außenbereich zwischen solchen mit landwirtschaftlichen Bezug (im Einzelfall bis 25 % der Jahresgeruchstunden) und ohne landwirtschaftlichen Bezug (bis 20 % der Jahresgeruchsstunden), dürfte zwar grundsätzlich dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragen.
159In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Wohnnutzungen im Außenbereich gegenüber einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung ein höheres Maß an Rücksichtnahme zu üben haben als Wohnnutzungen in Dorfgebieten.
160Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris.
161In der GIRL kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 ein Immissionswert von 0,15/15 % der Jahresstunden gilt, während bei einer Wohnnutzung im Außenbereich über diesen Wert hinausgegangen werden kann. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung Wohnnutzungen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe mit einem nachwirkenden Gebot der Rücksichtnahme belegt sind,
162vgl. OVG NRW Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn.25,
163dürfte es auch zulässig sein, nicht allein die derzeitige Nutzung in den Blick zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme beruht aber auf Gegenseitigkeit. Dies bedeutet, dass eine landwirtschaftliche privilegierte Nutzung ihrerseits im Rahmen der dem Landwirt durchaus zustehenden Entwicklungsmöglichkeiten auch auf bestehende Wohnnutzungen im Außenbereich Rücksicht nehmen muss, selbst dann, wenn diese ihrerseits an eine aufgegebene privilegierte Nutzung geknüpft waren. Das der Wohnnutzung mit Blick auf die frühere (eigene) privilegierte Nutzung obliegende erhöhte Maß an Rücksichtnahme kann hierbei nicht zeitlos sein. Mit zunehmender Dauer der Aufgabe der privilegierten Nutzung nähert sich dies dem an, was eine nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich an Rücksicht hinzunehmen hat. Wird - wie hier - eine eigene landwirtschaftliche Nutzung seit ca. 30 Jahren nicht mehr betrieben, die Wohnnutzung im Außenbereich seitdem aber genehmigt oder geduldet ausgeübt, dürfte ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme bis zum Ausschöpfen des Grenzwertes von 25 % der Jahresstunden nicht mehr geboten sein.
164Berücksichtigt werden muss im vorliegenden Fall im Rahmen des gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme auch, dass die Kläger bis in die 1980er Jahre eine Tierhaltung nur im geringsten Umfang (3 Kühe und 1 Pferd) ausgeübt haben, sodass die von ihnen in der Vergangenheit verursachten Geruchsimmissionen auch nicht annähernd mit den von der T1. B. GbR verursachten Immissionen (ca. 1.700 Schweine) vergleichbar waren.
165Nimmt man im Rahmen der Einzelfallprüfung - wie es das M2. NRW und auch das OVG NRW fordern - ergänzend auch die Ortsüblichkeit in den Blick ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich hier nach dem Genehmigungsgegenstand nicht um Gerüche aus einer Tierhaltungsanlage, die bisher prägend für das Gebiet sind, handelt, sondern um Gerüche aus einer Biogasanlage, die keineswegs hinsichtlich der Geruchsintensität und Geruchsart mit denen aus einer Tierhaltungsanlage vergleichbar sind (hierzu näher unter cc.).
166cc.) Ungeachtet dessen, ob danach bei einer Wohnnutzung im Außenbereich grundsätzlich 25 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar sind, hat der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Genehmigung hier nach Auffassung des M2. NRW keine landwirtschaftlichen Gerüche i.S.d. GIRL betrifft, sondern Gerüche einer Biogasanlage, für die - so das M2. in der Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 - grundsätzlich auch im Außenbereich ein Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresgeruchstunden gilt.
167Das M2. hat diese Auffassung in einer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2013 wiederholt und hierzu ausgeführt:
168„Gerüche aus Biogasanlagen sind nicht eindeutig den Gerüchen aus Tierhaltungen gleichzustellen. Insbesondere im Nahbereich unter 100 m geht, als Ergebnis einer fachlichen Diskussion im Rahmen einer Dienstbesprechung am 15. November 2012, nach überwiegender Auffassung der fachlich mit Biogasanlagen vertrauten Behördenmitarbeiter in Nordrhein-Westfalen, von diesen ein biogasanlagentypischer Geruch aus. Dies wird in Zusammenhang gebracht mit den Gerüchen aus dem Silagelager (Anschnittfläche, Silagetransport/gegebenenfalls verschmutzte Oberflächen, austretender Silosickersaft/Regenereignisse, gegebenenfalls abweichende Geruchsqualität der Biogassilage aufgrund anderer Silierung und Handhabung) sowie dem Umstand, dass bei Biogasanlagen die Silagen einen deutlich größeren Anteil an den Gesamtimmissionen aufweisen, als dies bei Tierhaltungen der Fall ist. Hinzukommen gegebenenfalls minimale Immissionen aus dem Fermenter, dem Nachgärbehälter, dem Gärrestlager und Rohrleitungen/Pumpen (bzw. den je nach Anlagentechnik jeweils vorhandenen Betriebsteilen), die zum Platzgeruch beitragen und nur im Nahbereich immissionswirksam sind.
169Für Biogasanlagengerüche im Außenbereich sollte aus den genannten fachlichen Gründen, zumindest für den Nahbereich bis 100 m, wie für sonstige gewerbliche und industrielle Geruchsarten/-qualitäten, ein Immissionswert angewendet werden, der unterhalb des für Tierhaltungen nach Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglichen Wertes von 0,25/25 % liegt. Hier sind nach Auffassung des M2. zulässige Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,15 bis 0,20 denkbar.
170Im vorliegenden Fall wäre somit die Situation gegeben, dass auf die zu beurteilende Wohnnutzung Gerüche einwirken, für die ein Immissionswert von z.B. 0,15 bis 0,20 zur Anwendung kommen kann (Biogasanlage) und Gerüche, für die ein Immissionswert bis 0,25 denkbar ist (Tierhaltung).
171Es stellt sich somit die Frage, wie die gemeinsame Einwirkung der Gerüche für eine zusammenfassende Beurteilung der Situation einzuschätzen ist. Eine Antwort zu dieser Frage ist in der Vergangenheit auf Fachebene nicht abschließend gegeben worden. So war es in der Vergangenheit fachlich nicht zu beanstanden, die Zulässigkeit der Geruchsbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose wie folgt zu prüfen:
172Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung der Geruchsart mit dem geringeren Immissionswert überschreitet diesen nicht.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, verursacht von beiden Geruchsarten, ermittelt durch Ausbreitungsberechnung) überschreitet den höheren Immissionswert nicht.
173Bezogen auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger könnte dies Folgendes bedeuten:
174Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung durch die Biogasanlage beträgt 0,07, zulässig ist eine Geruchshäufigkeit von 0,15 bis 0,20 (genaue Festlegung im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall). Der hierfür geltende Immissionswert wird eingehalten.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung beträgt 0,22, zulässig wäre im Außenbereich eine Geruchshäufigkeit von 0,25 (Beurteilung im Einzelfall/Abwägung auch unter Berücksichtigung der Belastung durch Tierhaltungsgerüche – hier 0,17). In diesem Fall wäre auch dieser Immissionswert eingehalten, die Anlage somit zulässig. Würde die Einzelfallbeurteilung im Ergebnis zu einem Immissionswert von 0,20 führen, so wäre das zulässige Maß der Geruchsbelastung überschritten.
175Zwischenzeitlich ist die Methodik der Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Anwendung der GIRL (GIRL-Expertengremium, Sitzung 22./23. Oktober 2013, Rostock) länderübergreifend geregelt worden. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die jeweiligen Anteile dürfen summarisch 1,00 nicht überschreiten.
176IBb TH + IBb G/I
177IWTH IWG/I <= 1
178IBb TH = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Tierhaltung
179IBb G/I = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Gewerbe/Industrie/
180Nicht-Tierhaltung
181IW = Immissionswert
182Die Anwendung dieser Prüfungsregel würde, bei einem Immissionswert für die Gesamtbelastung von 0,25 zu einer Unzulässigkeit der Geruchseinwirkungen führen, auch wenn für den Nahbereich von Biogasanlagen im Außenbereich ein Immissionswert von 0,20 zugrunde gelegt würde.“
183f.) Gemessen an diesen Ausführungen des M2. NRW ist die durch die Biogasanlage entstehende Geruchsbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Kläger nicht mehr zumutbar. Das M2. NRW hat die im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 für das Grundstück der Kläger ermittelte Geruchsbelastung - 20 % bis 23 % der Jahresgeruchstunden - für plausibel erachtet und eine Geruchsbelastung von 22 % angenommen. Diese Annahme beruhte auf den von dem Beklagten mitgeteilten und insoweit maßgeblichen genehmigten Tierplatzzahlen,
184vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn.102,
185die allerdings nach der Mitteilung des Beklagten einer Korrektur bedurften. Denn die für den landwirtschaftlichen Betrieb H1. mitgeteilten Tierplatzzahlen waren um 17 Tiere zu niedrig angesetzt (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 21. Februar 2014).
186Ausgehend von diesen korrigierten Tierplatzzahlen hat das Ingenieurbüro S1. & I3. am 21. Februar 2014 eine Nachberechnung vorgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass am Wohngrundstück der Kläger eine Geruchsbelastung an (mindestens) 23 % der Jahresgeruchstunden eintritt. Schon diese Geruchsbelastung überschreitet nach den vorstehenden Kriterien das den Klägern zumutbare Maß.
187Das Gericht lässt deshalb dahinstehen, ob hier nicht sogar von einer Geruchsbelastung von 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen ist. Das Ingenieurbüro S1. & I3. hat bei der Geruchsimmissionsprognose den vorderen Teil des Wohngebäudes - die sog. „Diele“ - nicht mit einbezogen, obwohl dieser Bereich seit mehr als 30 Jahren als Eingang zum Wohnhaus gehört und nicht mehr - wie in der Prognose dargestellt (Seite 8 des Gutachtens) - als „Kuhstall“ genutzt wird. Es dürfte sich um einen Bereich handeln, der nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt wird und deshalb immissionsrechtlich relevant ist (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Geht man von einer Relevanz auch dieses Bereiches aus, beträgt die Geruchsbelastung 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden (Neuberechnung des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 21. Februar 2014).
188Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob insoweit eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wurde, lässt das Gericht dahinstehen, ob dieser Bereich bei der Geruchsimmissionsprognose als Wohnbereich allein auf Grund der langjährigen, unbeanstandeten Praxis in der Geruchsprognose hätte berücksichtigt werden müssen.
189Das Gericht hat keinen Anlass, die überarbeiteten Tierplatzzahlen in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, sie halte zum Teil in den Stallungen weniger Tiere als genehmigt, ist insoweit unbeachtlich, da es nicht auf den tatsächlichen, sondern den genehmigten Tierbestand ankommt. Ausgehend von den o.g. korrigierten Tierplatzzahlen im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung dürfte bei einer Gesamtgeruchsbelastung in Höhe von 23 % der Jahresgeruchsstunden von einer Vorbelastung in Höhe von 18 % der Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung in Höhe von 7 % durch die Biogasanlage auszugehen sein.
190Nach den Ausführungen des M2. NRW kommt eine Addition der Vorbelastung und Zusatzbelastung bei einem Zusammentreffen von Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen allerdings nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist nach Auffassung des M2. NRW zu berücksichtigen, dass Gerüche aus einer Biogasanlage insbesondere im Nahbereich bis 100 m - wie hier - nicht mit den Gerüchen aus der Tierhaltung gleichzusetzen sind und eine Gewichtung der Geruchsbelastungen nach den jeweiligen Anteilen an der Gesamtbelastung vorgenommen werden muss. Für Gerüche aus einer Biogasanlage ist hierbei ein Immissionswert von 15 %, unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles allenfalls ein Immissionsrichtwert von 20 % anzusetzen.
191Ausgehend von der o.g. Methodik ergibt sich unter Berücksichtigung der durch die Biogasanlage entstehenden Zusatzbelastung in Höhe von 7 % und einem Immissionsrichtwert von 15 % eine Gesamtgeruchsbelastung von
19217 + 7 = 51 + 35 = 86 > 1
19325 15 75 75
194bei einem Immissionsrichtwert von 20 % der Jahresgeruchstunden für die Biogasanlage eine Gesamtgeruchsbelastung von
19517 + 7 = 68 + 35 = 103 > 1
19625 20 100 100
197Der nach Auffassung des M2. einzuhaltende Immissionsrichtwert von 1 wird damit in beiden Fällen überschritten. Die Auffassung der Beigeladenen, die nunmehr von M2. NRW und der LAI zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik sei hier nicht anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht einmal den mit der GIRL befassten Geruchssachverständigen bekannt gewesen sei, verfängt nicht.
198In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung abzustellen.
199Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
200Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
201Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
202Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
203Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
204Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchs-immissionen maßgeblich.
205Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, S. 5 und 6 sowie bereits - jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie - OVG NRW, Beschluss vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und OVG Lüneburg, Urteil vom 04. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
2063. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob durch die Genehmigung ausreichend sichergestellt wird, dass die Kläger keinen schädlichen Immissionen in Form von Lärm durch den Betrieb der Anlage und den dem Betrieb zuzurechnenden Zu- und Abfahrverkehr (vgl. Nr. 7.4. TA Lärm) ausgesetzt sind.
207Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
208Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
209(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.
- 2
-
Der Neubau der A 281 soll eine Eckverbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Autobahnen A 27 und A 1 herstellen, diese Autobahnen entlasten und eine leistungsfähige Anbindung des südlich der Weser gelegenen Güterverkehrszentrums, der Weserhäfen und des Flughafens Bremen an das überregionale Verkehrsnetz gewährleisten. Das Gesamtprojekt umfasst fünf Bauabschnitte. Der Bauabschnitt 1 zwischen der A 27 und der Hafenrandstraße steht seit 1995 unter Verkehr. Die ersten Teilabschnitte der Bauabschnitte 2 und 3 wurden dem Verkehr Anfang 2008 übergeben, und mit dem Bau des 2. Teilabschnitts des Bauabschnitts 3 wurde begonnen. Mit Urteil vom 24. November 2010 hat der Senat die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Teilabschnitt 2/2 festgestellt.
- 3
-
Der hier in Rede stehende, etwa 4,9 km lange Bauabschnitt 4 beginnt mit der Anbindung an den bestehenden Bauabschnitt 1 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem Bauabschnitt 3/2 westlich des Güterverkehrszentrums an der Anschlussstelle Bremen-Strom auf der südlichen Weserseite. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel). Der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung der Weserquerung sollen durch einen privaten Investor erfolgen, der sich - neben einer Anschubfinanzierung durch den Bund - durch Mauteinnahmen refinanziert (sog. F-Modell). Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifige Autobahn ausgewiesen. Die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel hat zur Folge, dass das südlich der Weser im Ortsteil Seehausen an der H. ...straße errichtete Wohngebäude der Klägerin sowie weitere fünf dort gelegene Wohnhäuser abgerissen werden müssen.
- 4
-
Im Rahmen der Vorplanung wurde zunächst gutachtlich untersucht, ob die Weser durch einen Tunnel oder durch eine Brücke gequert werden soll. Die Beklagte traf im Oktober 2002 die Entscheidung zugunsten eines Tunnels. Im Anschluss daran wurde im Rahmen einer Vergleichsstudie bezogen auf die "Zielfelder" Verkehr und Sicherheit, Technik, Wirtschaftlichkeit, Umwelt und Natur sowie Städtebau, die in insgesamt 67 Einzelziele unterteilt wurden, gutachtlich untersucht, ob der Tunnel als Absenktunnel oder als Bohrtunnel gebaut werden soll. In dieser Vergleichsstudie wird der Kostenvorteil des Absenktunnels gegenüber dem Bohrtunnel mit 26 Mio. € (Investitionskosten) und 25 Mio. € (Betriebskosten bezogen auf 30 Jahre) beziffert. Auf dieser Grundlage entschied sich die Beklagte im Jahre 2004 für die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel.
- 5
-
Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen in der Zeit vom 10. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 zur Einsicht aus. Vom 2. März 2009 bis zum 1. April 2009 erfolgte auf Veranlassung der Anhörungsbehörde eine ergänzende Auslegung der Vergleichsstudie zu den Varianten Brücke/Tunnel und Bohrtunnel/Absenktunnel sowie einer Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Planauslegungen waren zuvor ortsüblich unter Hinweis auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 5. Juni 2009 durchgeführt.
- 6
-
Die Klägerin erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie rügte unter anderem Folgendes: Die Planfeststellung weise formelle Mängel auf. Die Planauslegung sowie deren Bekanntmachung seien fehlerhaft erfolgt. Die Aufgaben des Vorhabenträgers, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde würden innerhalb derselben Behörde - des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - wahrgenommen, so dass eine unbefangene und neutrale Abwägung aller Belange nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der geplanten Eingriffe in die Weser und die Baggergutdeponie hätten wasserrechtliche bzw. abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dem Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt fehle die planerische Rechtfertigung, weil die vorgesehene Finanzierung durch einen privaten Investor nicht gesichert sei. Die Plantrasse weiche etwa 200 m von der im Flächennutzungsplan dargestellten Trasse ab; außerdem solle das südliche Tunnelportal nicht an dem im Flächennutzungsplan dargestellten Standort, sondern deutlich weiter nördlich und damit näher an der Wohnbebauung von Seehausen verwirklicht werden. Damit verstoße das Vorhaben gegen das Anpassungsgebot nach § 7 BauGB. Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der im Rahmen des Vergleichs der Varianten Bohr- und Absenktunnel zu berücksichtigenden Belange könnten insbesondere hinsichtlich des Aspektes der Wirtschaftlichkeit keinen Bestand haben. Die bei der jeweiligen Tunnelvariante anfallenden Kosten seien fehlerhaft ermittelt und das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei zu hoch gewichtet worden. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie sowie gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, der Hochwasserschutz sowie der Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftschadstoffen seien unzureichend berücksichtigt und es sei nicht untersucht worden, ob die Gesamtbelastung durch Lärm die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreite.
- 7
-
Mit Datum vom 30. Juni 2010 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau des 4. Abschnitts der A 281 fest. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt: Die Finanzierung des Vorhabens sei gewährleistet; sollte es nicht zur Beteiligung eines privaten Investors kommen, werde die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erfolgen. Die Planung halte sich im Rahmen der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Ausführungsvarianten Bohrtunnel und Absenktunnel seien nach der Vergleichsstudie in Bezug auf die Ergebnisse der untersuchten Zielfelder im Wesentlichen gleich zu bewerten. Für die Herstellung des Absenktunnels müssten sechs Wohnhäuser abgerissen werden. Aber auch bei einem Bohrtunnel käme es im Bereich der Ortslage Seehausen zu Erschütterungen und Lärmbelästigungen. Für die beabsichtigte privatwirtschaftliche Realisierung der Weserquerung in Gestalt eines Absenktunnels auf der Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes sei bereits eine Anschubfinanzierung von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden, um trotz der hohen Baukosten eines Tunnels eine für einen privaten Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahme erreichen zu können. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit sei daher von grundlegender Bedeutung für die Realisierbarkeit des Tunnels, so dass dessen Ausführung im Einschwimm- und Absenkverfahren mit Blick auf Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € alternativlos sei. Die in der Vergleichsstudie angestellte Betrachtung der Kosten der beiden Tunnelvarianten sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Vorhaben werde das Vogelschutzgebiet "Niedervieland" nicht erheblich beeinträchtigen. Die Auswirkungen des Neubaus der B 212 auf das Vogelschutzgebiet seien allein im Rahmen der Planfeststellung dieses Projekts zu berücksichtigen. Auch im Übrigen sei das Vorhaben mit dem FFH-Recht, dem Artenschutzrecht und den Vorschriften zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vereinbar.
- 8
-
Nach Erhebung der Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, hat die Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit Datum vom 7. November 2011 nach vorausgegangener Offenlage in Bezug auf eine vorsorglich für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" durchgeführte Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG "ergänzt". Mit dem Ergänzungsbeschluss wurden zugleich die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere zur Auswahl der Tunnelvariante erweitert; insoweit fand keine Offenlage statt. Die bisher mit Blick auf die beabsichtigte Privatfinanzierung des Wesertunnels hervorgehobene besondere Bedeutung des Kostenaspekts wird nunmehr auch auf den Fall einer Finanzierung des Tunnels durch öffentliche Mittel erstreckt. Der Ergänzungsbeschluss führt aus, dass dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit in diesem Fall eine mindestens ebenso große Bedeutung zukomme wie bei einer privatwirtschaftlichen Realisierung. Daher sei die Ausführungsvariante Absenktunnel wegen der erheblichen Mehrkosten eines Bohrtunnels unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.
- 9
-
Die Klägerin beantragt,
-
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der Protokollerklärung der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
- 10
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Klage abzuweisen.
- 11
-
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
- 13
-
Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) Betroffene hat die Klägerin Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).
- 14
-
A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte der Klägerin berühren könnten.
- 15
-
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler - wie etwa eine Verletzung des § 9 Abs. 1b UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG - liegen weithin nicht vor. Dies bedarf indes keiner näheren Ausführungen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Danach ist vorliegend zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Eigentum der Klägerin ohne die gerügten Verfahrensmängel nicht in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 31 und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <362>). Gemessen daran können die von der Klägerin geltend gemachten Fehler sowohl der Bekanntmachung der Planauslegung und der Auslegung selbst (fehlende Auslegung von Gutachten) als auch der ergänzenden Auslegung (Möglichkeit der Einsichtnahme nur über CD-ROM und fehlende Auslegung im Ortsamt von Seehausen) sowie die Rüge einer verspäteten Erörterung der Einwendungen der Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es sind keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen diesen behaupteten Verfahrensfehlern und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar. Die Klägerin selbst hat fristgerecht umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Sie behauptet auch nicht, dass sie wegen der ihrer Auffassung nach bestehenden Verfahrensfehler gehindert gewesen sei, weitere Einwendungen zu erheben. Wenn sie stattdessen darauf abstellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des - ihrer Ansicht nach - nicht ordnungsgemäßen Verfahrens andere Betroffene von entscheidungserheblichen Einwendungen abgesehen oder solche nur eingeschränkt geltend gemacht hätten, ist ebenfalls nicht konkret erkennbar, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung Betroffene war die Klägerin nicht auf die Geltendmachung ihrer privaten Belange beschränkt, sondern konnte selbst umfassend Einwendungen gegen die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).
- 16
-
Soweit die Klägerin rügt, die Bekanntmachung der Planauslegung habe gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG verstoßen, weil sie keinen Hinweis auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen enthalten habe, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass sich die geltend gemachten Rechtsverstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnten. Insoweit besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen um Regelungen zur Umsetzung von Unionsrecht, nämlich von Verfahrensvorschriften der Europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL), handelt (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und e UVP-RL). Dieser europarechtliche Bezug vermag der Anfechtungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
- 17
-
§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ist nicht anwendbar. Danach kann ein Privater die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Vorhabens verlangen, wenn die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Vorliegend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Fehler bei der Durchführung dieser Prüfung begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG. Insoweit gilt vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden hat (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 14). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG steht der Geltung des Kausalitätserfordernisses im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht "nur", sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Es handelt sich also um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert und nicht etwa einschränkt. Gegen diese Annahme spricht nicht, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Verletzung aller "wesentlichen" Verfahrensfehler hätte verlangt werden können (BTDrucks 16/2495 S. 6). Nachdem der Bundesrat zunächst die Streichung des § 4 UmwRG vorgeschlagen hatte (BRDrucks 552/06 Beschluss), sollte die Vorschrift mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann vorgenommenen Einschränkung des Aufhebungsanspruchs auf die beiden ausdrücklich benannten Verfahrensmängel nicht einen gegenüber anderen Verfahrensfehlern abschließenden Regelungscharakter erhalten, sondern bestimmter gefasst werden (vgl. BTDrucks 16/2931 S. 8). Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass gerade das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Richtlinie 2003/35/EG) unter anderem mit dem Ziel einer Ergänzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7), eine Regelung enthalten sollte, wonach in seinem Anwendungsbereich sämtliche Verfahrensfehler - zum Beispiel solche bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - abweichend von § 46 VwVfG auch dann unerheblich sind, wenn sie das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben. Eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG scheidet auch deshalb aus, weil sie dem unionsrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen würde (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 Rn. 31).
- 18
-
Die Klägerin hat nicht ansatzweise begründet, warum das sonach geltende Kausalitätserfordernis im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoßen sollte. Nach Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt, die nach der vom deutschen Gesetzgeber in Einklang mit Unionsrecht getroffenen Systementscheidung zugunsten eines auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Zugang zu Gericht eröffnet und Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage ist. Das insoweit für Verfahrensfehler normierte Kausalitätserfordernis (§ 46 VwVfG) widerspricht jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden Verfahrensverstöße weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch das Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union keine durchgängige Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern statuiert, sondern in dieser Hinsicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Fehlern unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV). Die hier gerügten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung stellen keine wesentlichen Verfahrensfehler dar. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abhängt. Aus dem Text der von der Anhörungsbehörde veranlassten Bekanntmachung ergab sich auch ohne diese Details mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 7 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Unabhängig von den Detailinformationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und dass die ausgelegten Unterlagen die für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentlichen Unterlagen umfassten. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die gerügten Mängel nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt betrafen und dass deshalb Unionsrecht nicht gebietet, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln.
- 19
-
2. Die Klägerin rügt ferner, dass hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Eingriffe in die Baggergutdeponie Seehausen und in den Wesergrund keine eigenständigen abfall- bzw. wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren seitens der dafür zuständigen Behörden durchgeführt worden sind. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Ausbaggerung des Wesergrundes dient allein dem Ziel, die Tunnelelemente absenken zu können; das Gewässerbett erhält nach Errichtung des Tunnels wieder seinen ursprünglichen Zustand. Die geringfügige Inanspruchnahme der Baggergutdeponie, die nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deren Betrieb nicht beeinträchtigt, ist durch die Trassenführung der A 281 bedingt. Dasselbe gilt für die geplante Zwischenlagerung von baubedingtem Aushub. Es handelt sich um Maßnahmen, die Bestandteil des Vorhabens selbst sind, weil sie sich unmittelbar auf dessen Verwirklichung richten. Als solche fallen sie ohne Weiteres in die Kompetenz der fernstraßenrechtlichen Planung.
- 20
-
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb derselben Behörde des zuständigen Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wahrgenommen werden. Diese Begriffe werden in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 17a, 17b FStrG; §§ 73, 74 BremVwVfG
; § 33 Abs. 9 BremLStrG) in einem funktionalen Sinne verwendet. Es gibt daher kein gesetzliches Verbot, die genannten Aufgaben ein und derselben Behörde zuzuweisen. Ein solches Verbot kann auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Allerdings ist die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde zu Unparteilichkeit und innerer Distanz verpflichtet; sie darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde wird jedoch nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass innerhalb derselben Behörde auch die Aufgabe des Vorhabenträgers wahrgenommen wird. Denn diese Behörde hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in allen ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Gesetz und Recht gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gewährleistet, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>).
- 21
-
Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier noch hinreichend gewahrt. Nach dem maßgeblichen Organisationsplan wurden die Aufgaben des Vorhabenträgers bei Beginn des Planfeststellungsverfahrens durch das Amt für Straßen und Verkehr als nachgeordnete Dienststelle des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und die Aufgaben der Planfeststellungs- sowie der Anhörungsbehörde durch zwei unterschiedliche Referate dieser Abteilung wahrgenommen. Die genannten Funktionen waren also auf drei voneinander getrennte Stellen verteilt, die auch personell unterschiedlich besetzt waren. Daran ändert nichts, dass seit Änderung der Organisationsstruktur der Abteilung 5 des damaligen Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit Wirkung vom 8. Februar 2010 eine Stabsstelle des Abteilungsleiters als Vorhabenträger fungiert, der als solcher unmittelbarer Vorgesetzter des als Planfeststellungsbehörde tätigen Referates ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht wesentlich von einer Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Abteilungen einer Behörde (vgl. Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 25). Auch in jenem Fall ist in Gestalt des Behördenleiters ein unmittelbarer Vorgesetzter vorhanden.
- 22
-
Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 230 f.). Es mag zwar sein, dass der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung gleichwohl nicht verbietet, einem Vorhabenträger die Befugnis zur planerischen Abwägung "in eigener Sache" einzuräumen, wenn dieser kein privates Unternehmen, sondern wie hier Teil der dem Gemeinwohl verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f.; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 6 f.). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine eigene sachliche Zuständigkeit einer vom Vorhabenträger organisatorisch und personell zu trennenden Behörde oder Dienststelle für die Aufgabe der planerischen Abwägung, wie dies im vorliegenden Fall nach den genannten Vorschriften geschehen ist, trägt er dem rechtspolitischen Anliegen Rechnung, die für eine sachgerechte Abwägung notwendige Gestaltungsfreiheit auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung verfahrensrechtlich zu sichern. Eine entsprechende gesetzliche Aufgabenzuweisung bedeutet somit, dass die durch Organisationsakt als "Planfeststellungsbehörde" bestimmte Stelle zur eigenständigen Wahrnehmung planerischer Gestaltungsfreiheit ermächtigt ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 232 in Bezug auf entsprechende rechtsstaatliche Anforderungen bei privaten Unternehmensträgern). Diese Befugnis, die den durch Gestaltungsfreiheit geprägten "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Wege fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.).
- 23
-
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich begründete Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referates beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zur eigenständigen planerischen Gestaltung verletzt ist. Seitens dieses Referates wurde die dienstliche Erklärung eingereicht, dass "die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Einfluss Dritter durchgeführt wurde". Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht zutage getreten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass gegen den zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nicht bereits deshalb die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, weil er als Behördenleiter sowohl für die Aufgabe des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde verantwortlich zeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der zuständige Senator nach Angaben der Klägerin in einem Presseartikel für den Bau des Projekts ausgesprochen hat. Dieser Umstand gibt für sich genommen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und inneren Distanz genügt hat.
- 24
-
4. Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Auswahl der Tunnelvariante hätte nicht lediglich durch Ergänzungsbeschluss vom 7. November 2011, sondern nur auf der Grundlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens geändert werden dürfen.
- 25
-
Mit dem Ergänzungsbeschluss verfolgt die Beklagte neben der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Abweichungsprüfung nach § 34 BNatSchG das Ziel, die Begründung zur Auswahl der Tunnelvarianten im Verhältnis zur Klägerin sowie zu den Klägern weiterer Verfahren zu erweitern, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Ein darauf gerichteter Verfahrensschritt ist nur ein unselbständiger Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung allein gegenüber den Klägern endet. Er unterliegt nicht den Anforderungen des § 73 VwVfG, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen anderen Betroffenen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam bleibt. Daher war insoweit ein erneutes Auslegungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 140, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 149 und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die der Auswahl der Tunnelvariante zugrunde liegende Abwägung durch die Änderung der Begründung in ihrem Wesen verändert wurde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, so dass die Änderung der Begründung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden konnte (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3 S. 6; stRspr). Im Ergänzungsbeschluss wird nunmehr lediglich der bislang nur für den Fall einer (teilweisen) privatwirtschaftlichen Finanzierung hervorgehobene Kostenaspekt auf den - nicht auszuschließenden - Fall einer konventionellen Finanzierung des Wesertunnels mit öffentlichen Mitteln übertragen und gewichtet (siehe unten B.5.b) aa).
- 26
-
B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.
- 27
-
1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsplanung für den Neubau der A 281 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.
- 28
-
Dem Vorhaben fehlt entgegen der Annahme der Klägerin die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar ist. Ist das Straßenbauprojekt - wie hier - in die Dringlichkeitsstufe des "vordringlichen Bedarfs" eingestuft, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass dessen Finanzierung aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32 und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <5>). Die vorgesehene Privatfinanzierung der Weserquerung begründet keinen Ausnahmefall. Aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Juli 2006 ("Gesehen-Vermerk") folgt, dass noch offen ist, ob die Weserquerung als Betreibermodell oder konventionell verwirklicht wird. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorhaben für den Fall, dass es zu keiner Privatfinanzierung kommt, wie jede andere Maßnahme des vordringlichen Bedarfs konventionell finanziert wird.
- 29
-
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB.
- 30
-
Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. § 7 Satz 1 BauGB geht damit über die allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange bei der fachplanerischen Abwägung hinaus, indem er den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine ihnen sonst nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem öffentlichen Planungsträger für den Fall verleiht, dass dieser dem Flächennutzungsplan trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht widersprochen hat. Die Pflicht zur Anpassung der Fachplanung an die einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") derselben, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Planung das Anpassungsgebot verletzt.
- 31
-
a) Die Klägerin macht zum einen geltend, dass der Standort des südlich der Weser gelegenen Portals des Wesertunnels nach der Darstellung des Flächennutzungsplans in erheblicher Entfernung von der Ortslage Seehausen am nördlichen Rand der Baggergutdeponie liegen soll. Demgegenüber werde das planfestgestellte Tunnelportal rund 800 m weiter nördlich und damit in unmittelbarer Nähe zu Seehausen errichtet. Diese Abweichung halte sich nicht mehr innerhalb des Rahmens, den die Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belasse.
- 32
-
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten eine Darstellung des Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie enthält. Eine zeichnerische Darstellung dieses Standortes gibt es unstreitig nicht. Für das Vorliegen einer entsprechenden textlichen Darstellung beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Senats der Stadt Bremen vom 3. August 1993, den Entwurf zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Diesem Beschluss, welcher der Stadtbürgerschaft beim Beschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans als Drucksache vorgelegen habe, lasse sich entnehmen, dass der Senat eine Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 am nördlichen Rand der Deponie vorschlage. Dementsprechend sei die Darstellung von der Stadtbürgerschaft beschlossen worden. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass der Senatsbeschluss dem in der Plankammer verwahrten Originalplandokument beigeheftet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss der Stadtbürgerschaft zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine textliche Darstellung des Tunnelstandortes umfasst.
- 33
-
Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten Bindungswirkung gegenüber nachfolgenden Planungen (§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 BauGB) und gegenüber Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 BauGB). Sie müssen daher so bestimmt sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für Konkretisierungen bilden können. Ferner muss sich klar feststellen lassen, welche Darstellungen beschlossen wurden. Hierfür muss der Flächennutzungsplan selbst einen Anhalt bieten; auf den Erläuterungsbericht und die Begründung des Plans kann nur zur Verdeutlichung einer eindeutig vorhandenen Darstellung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <126>). Ausgehend davon fehlt es hier an einer auf den Standort des südlichen Tunnelportals bezogenen textlichen Darstellung.
- 34
-
Im Beschlussprotokoll über die Sitzung der Stadtbürgerschaft am 15. September 1993 wird lediglich die Tatsache berichtet, dass die 14. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde; Einzelheiten über den Inhalt des Änderungsbeschlusses werden nicht genannt. Der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 3. August 1993 könnte allenfalls dann, wenn er einen eindeutigen Entwurf einer textlichen Darstellung des Standortes des Tunnelportals enthielte, auf eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft schließen lassen. Ein solcher Inhalt ist dem Senatsbeschluss jedoch nicht zu entnehmen. Darin weist der Senat die Stadtbürgerschaft "zur Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung" darauf hin, "dass die A 281 nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes am westlichen Rand außerhalb der geplanten Baggergutdeponie, jedoch z.T. innerhalb des vorhandenen Spülfeldes geführt werden und am nördlichen Rand abtauchen soll". Dieser "Hinweis" ist mehrdeutig. Er kann so verstanden werden, dass er auf eine - offenkundig nicht vorhandene - Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument mit den zeichnerischen Darstellungen verweist, also falsch ist. Er kann außerdem so interpretiert werden, dass sich die Formulierung "nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes" nur auf den Trassenverlauf bezieht und damit den zeichnerischen Entwurf der Änderungsplanung richtig beschreibt. Die weitere Aussage zum Standort des Abtauchpunktes der A 281 stellte sich dann lediglich als politische Absichtserklärung dar. Dass sich der Senat der Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung anschließen und der Stadtbürgerschaft vorschlagen wollte, eine Darstellung zum Standort des südlichen Tunnelportals zu beschließen, stellt daneben nur eine, nach dem Wortlaut des "Hinweises" nicht einmal naheliegende Deutungsmöglichkeit dar. Gegen diese Deutung spricht zudem, dass in diesem Fall gegen die Pflicht zur erneuten Auslegung des so geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplans verstoßen worden wäre (§ 3 Abs. 3 BauGB a.F.). Ein Indiz gegen eine textliche Darstellung des Standortes des Tunnelportals stellt ferner der Umstand dar, dass auf dem Plandokument zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans mit den zeichnerischen Darstellungen neben der Legende ausdrücklich eine textliche Darstellung aufgenommen und als solche gekennzeichnet wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass auch eine textliche Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument selbst kenntlich gemacht worden wäre. Somit kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss vom 3. August 1993 zunächst mit dem Original des Plans mit den zeichnerischen Darstellungen und dem Erläuterungsbericht zu einem Dokument verbunden wurde, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch wenn dies unterstellt wird, kann aus besagten Gründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Stadtbürgerschaft eine Darstellung des Standortes des Tunnelportals beschlossen hat.
- 35
-
b) Die Klägerin sieht das Anpassungsgebot nach § 7 Satz 1 BauGB zum anderen deshalb verletzt, weil die planfestgestellte Trasse im Bereich nördlich der Deponie bzw. des Spülfeldes bis zur Weser um bis zu 200 m von der im Flächennutzungsplan zeichnerisch dargestellten Linienführung nach Osten abweicht. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Für diesen Bereich ist keine Konzeption des Flächennutzungsplans erkennbar, die dafür sprechen könnte, dass die Trassenführung der A 281 exakt vorgegeben werden sollte. Die Darstellung der Trassenführung knüpft nicht an bereits vorhandene Trennlinien zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart an, wie dies im Teilabschnitt 2/2 der A 281 in Gestalt der Neuenlander Straße (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40) oder auch hier im Übergangsbereich zwischen Deponie und Vogelschutzgebiet der Fall ist, sondern verläuft sozusagen "auf grüner Wiese". Die Planung widerspricht auch nicht deshalb einer Konzeption des Flächennutzungsplans, weil im Rahmen der 14. Änderung dieses Plans die Darstellung eines kleinen Wohngebiets in der Ortslage von Seehausen beschlossen wurde, auf die die Plantrasse zuläuft. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse läuft direkt auf die Ortslage von Seehausen zu, und zwar auf einen Bereich intensiverer Bebauung. Diese Darstellung kann daher nicht als Ausdruck eines Konzepts zum Schutz der Wohnbevölkerung verstanden werden; auch der Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die Plantrasse liegt daher noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.
- 36
-
3. Der Planfeststellungsbeschluss steht in Einklang mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts.
- 37
-
a) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 1. August 2006 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets "Niedervieland" (Art. 7 FFH-Richtlinie) begegnet keinen Bedenken.
- 38
-
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind insoweit keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite erkennbar. Die anlage-, betriebs- und baubedingten Beeinträchtigungen der nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch optische Scheucheffekte, Lärmimmissionen und Überbauung wurden eingehend untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Bauabschnitts 3/2 der A 281, einer 380 kV-Freileitung, einer geplanten Wohnbebauung sowie von Windenergieanlagen in der Stromer Feldmark zum Ergebnis, dass es zwar in zeitlich oder räumlich eng begrenztem Umfang zu negativen Veränderungen der Strukturen und Funktionen eines Lebensraums bzw. des Bestands einer Art kommen könne. Dies stelle jedoch die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage. Denn die Funktionen des Schutzgebiets für die Populationen und Habitate der Arten blieben gewahrt, so dass die Voraussetzungen zur langfristig gesicherten Erhaltung der jeweiligen Art bzw. ihres Lebensraums im Schutzgebiet weiterhin erfüllt seien. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des Maßstabes für die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 ff.) noch in der Sache zu beanstanden.
- 39
-
Der Gutachter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, weshalb sicher angenommen werden kann, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94, 132). Danach ist entscheidend, dass für alle von Beeinträchtigungen betroffenen Vogelarten die Möglichkeit besteht, innerhalb des Vogelschutzgebiets auszuweichen. Die geschützten Vogelarten (Wiesenvögel) seien nicht brutplatztreu, könnten also an unbelasteten Standorten Nester bauen. Insoweit biete das Vogelschutzgebiet auch ausreichendes Potenzial, zumal die Beeinträchtigungen nur in seinem Randbereich erfolgten. Dass das Gebiet nicht bereits voll besetzt sei, zeigten die Kartierungen aus mehreren Jahren, wonach die Anzahl von Brutstandorten und der Umfang des Bestands erheblich schwankten. Generell sei eine ganz unterschiedliche Siedlungsdichte von Wiesenvögeln selbst bei Flächen mit vergleichbaren Strukturen festzustellen. Das Potenzial der Siedlungsgebiete werde von den Wiesenvögeln häufig nicht ausgeschöpft. Demnach sei es jedenfalls bei Wiesenvögeln nicht sinnvoll, die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Schlussstand 2007) vorgeschlagenen Orientierungswerte für den Verlust von Habitatflächen anzuwenden, bei deren Überschreiten stets von einer Unverträglichkeit auszugehen sei.
- 40
-
Danach steht die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" zur Überzeugung des Senats fest. Die Annahme, dass Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen und daher die im oben genannten Endbericht zum Teil Fachkonventionen vorgeschlagenen Orientierungswerte nur dann Anwendung finden, wenn es um den Schutz von Lebensraumtypen geht, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 132 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswirkungen des geplanten Neubaus der teilweise durch das Vogelschutzgebiet führenden Bundesstraße B 212 nicht berücksichtigt wurden. Die Verträglichkeitsprüfung ist nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Da bisher noch nicht einmal das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 212 eingeleitet wurde, fehlt es an der für eine Beurteilung kumulativer Auswirkungen erforderlichen Verfestigung der Planung.
- 41
-
Das sonstige Vorbringen der Klägerin ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung in Frage zu stellen. Auf ihren Einwand, eine im Jahre 2000 erstellte Studie habe festgestellt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen werde, wird im Planfeststellungsbeschluss entgegnet, dass sich bei der nachfolgenden Konkretisierung der Planung die Trassenführung und die Ausgestaltung des Autobahnabschnitts im Randbereich zum Vogelschutzgebiet wesentlich geändert hätten. Außerdem habe eine verlässliche Datengrundlage erst ab dem Jahre 2006 vorgelegen. Denn in diesem Jahr sei der Pflege- und Managementplan erstellt worden, auf dessen Grundlage die Schutzgebietsverordnung erlassen worden sei. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Zu ihrer weiteren Einwendung, faktisch erstrecke sich das Vogelschutzgebiet auch auf den Bereich östlich der Plantrasse, wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die an die Plantrasse angrenzenden Flächen wie etwa die Baggergutdeponie, Gewerbeflächen oder das Güterverkehrszentrum nicht die Schutzgebietsvoraussetzungen erfüllten; dieser Bereich sei nur mit Blick auf die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung untersucht worden. Auch diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die besonderen Darlegungsanforderungen, denen angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens die Behauptung unterliegt, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet (vgl. Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 33 Rn. 16), sind nicht annähernd gewahrt. Zur Gebietsabgrenzung im Einzelnen hat der Gutachter der Beklagten im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, der Böschungshang der Deponie sei nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden, weil das dortige Gehölz so hoch wachsen werde, dass es als Brutstandort für Wiesenvögel ungeeignet sei. Schließlich begründet der Umstand keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung, dass ein anderer Gutachter, der im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG tätig war, zu der abweichenden Einschätzung gelangt ist, andere Projekte beträfen nicht dieselben Vogelarten wie die A 281, so dass schon deshalb keine kumulativen Wirkungen entstehen könnten. Denn diese Aussage weist keinen Bezug zu der für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Feststellung auf, die kumulativen Wirkungen des Vorhabens und anderer Projekte auf dieselben Vogelarten lägen ihrer Intensität nach unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.
- 42
-
Nach allem kommt es nicht darauf an, ob die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens hilfsweise durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG den rechtlichen Anforderungen genügt.
- 43
-
b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss sei mit Blick auf andere Schutzgebiete im Umfeld des Vorhabens rechtswidrig.
- 44
-
aa) Es ist nicht erkennbar, dass die auf etwaige Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Weser zwischen Ochtummündung und Rekum" bezogene FFH-Vorprüfung fehlerhaft ist. Insoweit wurde überprüft, ob der Bau des Wesertunnels die geschützten Fischarten Meer- und Flussneunauge sowie Finte beeinträchtigen könne, da durch Tideströmungen Austauschbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und dem Standort des Tunnels bestehen könnten. Die Vorprüfung gelangt zum Ergebnis, dass die für die Reproduktion der Finte relevanten Habitate nicht im Bereich der geplanten Querung, sondern weiter stromabwärts liegen und die Baumaßnahmen keine Störungen dieser Habitate auslösen können. Die Passierbarkeit des von den Baumaßnahmen betroffenen Flussabschnitts für Meer- und Flussneunaugen bleibe auch während der Bauzeit gewahrt. Diese Untersuchung wird von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Soweit sie meint, die Tideströmung verschärfe entgegen der Annahme der Vorprüfung die Problematik einer baubedingten Zunahme der Fließgeschwindigkeit, geht sie nicht auf die Feststellung der Vorprüfung ein, es sei aus zahlreichen Beobachtungen bekannt, dass ziehende Fische und Neunaugen in Tideflüssen mit den Gezeiten schwimmen und ggf. Pausen einlegen. Entgegen der Annahme der Klägerin geht die Vorprüfung durchaus auf die Auswirkungen baubedingter Störungen durch Unterwasserschall und Erschütterungen ein. Danach fällt der damit verbundene zeitweilige geringe Verlust des Bereichs als Nahrungsraum für Neunaugen vor dem Hintergrund des verbleibenden Nahrungsraums nicht ins Gewicht und sind die Störungen nicht geeignet, die Wanderungen der Neunaugen zu unterbrechen. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht.
- 45
-
bb) Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Niedervieland - Stromer Feldmark" rügt die Klägerin das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung. Auch diese Rüge kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der fachlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 14. Dezember 2007 können bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (Erhalt der Lebensraumfunktion für die Fischart Steinbeißer) aufgrund der erheblichen Entfernung vom Trassenbereich und der vom Grabensystem des FFH-Gebiets getrennt gehaltenen Sammlung und Abführung des Oberflächenabflusswassers der Autobahn ausgeschlossen werden. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, dass eine im Juni 2000 erstellte Verträglichkeitsstudie angenommen habe, der Bau der A 281 im Abschnitt 3/2 führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets. Eine im Jahre 2002 erstellte neue Studie, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei nicht ausgelegt worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr hinsichtlich des Bauabschnitts 4 der A 281 keine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Wenn bezogen auf den Bauabschnitt 4 jedwede nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Niedervieland - Stromer Feldmark" ausgeschlossen werden können, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es zusammen mit Einwirkungen aus dem Bauabschnitt 3/2 zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.
- 46
-
cc) Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wird das FFH-Gebiet "Bremische Ochtum"/Naturschutzgebiet "Ochtumniederung" durch den Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt nicht berührt; mögliche Auswirkungen seien nur von dem im Bau befindlichen Bauabschnitt 3/2 der A 281 zu erwarten. Insoweit beschränkt sich der Einwand der Klägerin auf die Anmerkung, dass eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben bis rd. 1,2 km an das FFH-Gebiet heranreiche. Das genügt nicht, um die naturschutzfachliche Einschätzung in Frage zu stellen.
- 47
-
dd) Hinsichtlich des Naturschutzgebiets "Ochtumniederung" macht die Klägerin geltend, hierzu sei lediglich festgestellt worden, dass das Vorhaben ca. 2 km entfernt sei. Dies greife zu kurz. Jedenfalls hätte erwähnt werden müssen, dass ein weiterer Abschnitt am Naturschutzgebiet vorbeiführe; entsprechende Untersuchungen hätten mit ausgelegt werden müssen. Dieses pauschale Vorbringen lässt nicht erkennen, dass naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten.
- 48
-
4. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel oder Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf, derentwegen die Klägerin seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen kann.
- 49
-
a) Die Klägerin weist darauf hin, dass nach dem Artenschutz-Fachbeitrag Nester der "Folgenutzer" Haussperling, Star und Mehlschwalbe zerstört werden. Da vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen seien, müsse die ökologische Funktion der Nester durch einen im räumlichen Zusammenhang vorhandenen Bestand erfüllt werden. Dies sei nicht erkennbar, so dass das artenschutzrechtliche Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG) verletzt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Artenschutz-Fachbeitrag wird nachvollziehbar ausgeführt, dass auch diejenigen Vogelarten, die ihre Nester und Höhlen mehrjährig nutzen, nicht auf eine Wiederverwendung angewiesen sind und daher in den hierfür geeigneten Habitatstrukturen im Umfeld der geplanten A 281 neue Nester bauen können. Mit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
- 50
-
Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Beurteilung der Fachbehörde vom 12. März 2009 werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auch in Bezug auf die "Grüne Mosaikjungfer" nicht berührt. Mit großer Wahrscheinlichkeit komme diese Libellenart im Trassenbereich nicht mehr vor, weil Untersuchungen ergeben hätten, dass es dort keine für den Erhalt der Population der "Grünen Mosaikjungfer" zwingend notwendigen Bestände der Wasserpflanze "Krebsschere" mehr gebe. Insoweit macht die Klägerin eine unzureichende Klärung des Sachverhalts geltend, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die naturschutzfachliche Einschätzung der Fachbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt.
- 51
-
Auch das weitere auf den Artenschutz bezogene Vorbringen der Klägerin entbehrt der Substanz. Es wird nicht aufgezeigt, weshalb Ermittlungen dahingehend hätten angestellt werden sollen, ob ein Rastgebiet der Zugvögel und Fledermäuse vorhanden ist, das durch den Bau und Betrieb der Autobahn gestört werden könnte, und ob auch auf der Südseite der Weser Fledermäuse in größerem Umfang vorhanden sind. Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass insoweit keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Soweit die Klägerin Hinweise auf Gefährdungen der Finte durch das Ausbaggern der für den Einbau der Tunnelelemente erforderlichen Absenkrinne vermisst, wird auf obige Ausführungen zum FFH-Schutz verwiesen. Es trifft auch nicht zu, dass Anzahl und Standorte von Vögeln der sog. Roten-Liste-Arten im geplanten Trassenbereich nicht abschließend festgestellt wurden. Dies ist vielmehr eingehend geschehen.
- 52
-
b) Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liegt nicht vor. Die Klägerin hat insoweit im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit den im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegten, durchgängig nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Beklagten hierzu auseinanderzusetzen. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben die Eingriffsregelung verletzt.
- 53
-
5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung (a). Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn dieser Mangel hat das Abwägungsergebnis nicht i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst (b).
- 54
-
a) Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <349 f.> und vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 56). Gemessen an diesen Anforderungen des Abwägungsgebots ist die Abwägung zur Auswahl der Tunnelvariante mit Fehlern behaftet.
- 55
-
aa) Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht hinsichtlich des Vergleichs der Kosten der beiden von der Beklagten untersuchten Tunnelvarianten. Eine fehlerhafte Ermittlung dieser Kosten kann nicht festgestellt werden.
- 56
-
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses liegt regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vor noch sind alle Gewerke vergeben. Daher müssen der Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung die voraussichtlichen Kosten eines Absenktunnels und eines Bohrtunnels auf der Grundlage von Abrechnungspreisen bzw. in einem Fall von Angebotspreisen vergleichbarer aktueller Tunnelbauprojekte mit vergleichbaren geologischen Verhältnissen ermittelt. Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.). Die Vergleichspreise wurden sodann gemittelt und auf die Länge sowie den Durchmesser einer Untertunnelung der Weser als Absenk- bzw. als Bohrtunnel übertragen. Dabei war von einer Vergrößerung des Durchmessers des Bohrtunnels auszugehen, weil dieser nach der zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen "Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, RABT 2003" mit einem Seitenstreifen zu versehen gewesen wäre. Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Übertragung der Vergleichspreise auf die Ausführung der Weserquerung als Bohrtunnel lägen Rechenfehler zugrunde mit der Folge, dass die Kosten eines Bohrtunnels deutlich zu hoch angesetzt worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass der Kostenanteil für das beim Tunnelvortrieb aufzubrechende Volumen im Verhältnis der Vergrößerung der Kreisfläche berücksichtigt wurde. Dies leuchtet ebenso ein wie die Berücksichtigung des Kostenanteils für die Ausbaufläche der Fahrbahn im Verhältnis der unter der Fahrbahn auszufüllenden Fläche. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kostenanteil für den Randbereich des Bohrtunnels mit Stahlbetontübbingen im Verhältnis des größeren Tunneldurchmessers und der größeren Betonring-Wandstärke angesetzt hat. Rechenfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.
- 57
-
Die von der Klägerin in Bezug genommene alternative Berechnung der Kosten eines Bohrtunnels durch das Büro IMM belegt keine methodischen Mängel der Kostenschätzung der Beklagten. Allein der Umstand, dass die alternative Schätzung die Investitionskosten eines Bohrtunnels erheblich geringer angesetzt hat, gibt hierfür nichts her. Die alternative Kostenberechnung beruht nicht auf der Heranziehung der Kosten von Vergleichsobjekten, sondern auf einer Kostenkalkulation. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine andere methodische Herangehensweise zu anderen Ergebnissen führen kann. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die alternativ angewandte Methode der Kostenkalkulation den voraussichtlich anfallenden Aufwand für den Bohrtunnel offenkundig genauer erfasst hat als die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand von Abrechnungspreisen vergleichbarer Objekte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine genaue Kalkulation anhand aller wesentlichen Kostenpositionen noch nicht möglich ist, wie dies etwa das Leistungsverzeichnis der späteren Ausschreibung des Projekts zulasse. Dementsprechend seien die Kosten bei der alternativen Schätzung nur sehr grob anhand weniger Positionen kalkuliert worden. Dies sei nicht genauer als die hier vorgenommene Schätzung unter Heranziehung der Kosten bereits abgerechneter Vergleichsprojekte, zumal in den tatsächlichen Abrechnungspreisen der Vergleichsprojekte bereits der nicht selten beträchtliche Aufwand aus geologischen Risiken enthalten sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt.
- 58
-
Ihr kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie unter Bezugnahme auf Ausführungen in der alternativen Kostenschätzung meint, die erhebliche Differenz der Preise der Vergleichstunnel Dedesdorf und Herrentunnel zeige die Fehlerhaftigkeit der gewählten Methode. Die Beklagte hat als Grund für diese Kostendifferenz in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass beim Tunnel Dedesdorf die Abrechnungspreise vorgelegen hätten, beim Herrentunnel hingegen nur die Angebotspreise. Letztere seien regelmäßig - und so auch hier - deutlich geringer als die tatsächlich abzurechnenden Kosten. Insbesondere werde die Position für geologische Risiken mit Blick auf die bei Ausschreibungen herrschende Wettbewerbssituation häufig zu niedrig angesetzt. Diese Ausführungen, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, erscheinen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist entscheidend, dass die voraussichtlichen Kosten für den Absenktunnel nicht dadurch niedrig gehalten wurden, dass insoweit nur die tendenziell geringeren Angebotspreise vergleichbarer Projekte herangezogen wurden.
- 59
-
Auch im Übrigen begegnet der Kostenvergleich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin macht geltend, nach einem Gutachten von "agiplan" zur Bewertung der Folgen eines Baus der A 281 für die Unternehmen nördlich der Weser entstünden "Entschädigungskosten" von mehr als 37 Mio. €. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang solche Entschädigungszahlungen in den Kostenvergleich eingeflossen seien. Daher bestünden begründete Zweifel, dass der Absenktunnel, der die Unternehmen deutlich stärker belaste, kostengünstiger zu realisieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der betroffenen Firma Arcelor Mittal in Auftrag gegebene Kostenschätzung von "agiplan" einen gänzlich anderen Ansatz verfolge als der der Planfeststellung zugrunde liegende Kostenvergleich. Bei letzterem seien im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung nur die Kosten berücksichtigt worden, bei denen es Unterschiede zwischen den Tunnelvarianten gebe. Demgegenüber enthalte das Gutachten "agiplan" sämtliche Kosten, also auch diejenigen, die bei beiden Varianten gleichermaßen anfielen. Die Klägerin hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Beim Kostenvergleich wurde im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass der Absenktunnel bezogen auf die Beeinträchtigung der Unternehmen nördlich der Weser Nachteile gegenüber dem Bohrtunnel aufweist. Nach der Vergleichsstudie wurden nämlich bei den Positionen "Trassenfreimachung", "Bodenentsorgung" und "Schutzeinrichtungen Nordseite" für den Absenktunnel Mehrkosten von insgesamt 18,5 Mio. € angesetzt. Im Übrigen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kostenschätzungen der Beklagten auf einer unhaltbaren Methodik oder eindeutig falschen Annahmen beruhen könnten.
- 60
-
bb) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung der Tunnelvarianten ferner mit Blick auf die Berücksichtigung der Belange "Natur und Umwelt", "Städtebau", "Technik" sowie "Verkehr und Sicherheit".
- 61
-
Hinsichtlich der Variantenauswahl macht sich der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich die Ergebnisse der Vergleichsstudie Bohrtunnel - Absenktunnel von 2004 zu eigen. Im Rahmen dieser Vergleichsstudie wurden die jeweiligen Auswirkungen der beiden Tunnelvarianten auf die oben genannten Belange eingehend untersucht und bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft dies auch die unterschiedlichen nachteiligen Auswirkungen der Varianten auf die Umweltbelange und die jeweils auf die Wohnbebauung einwirkenden Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Licht). Die Vergleichsstudie gelangt zum Ergebnis, dass der Bohrtunnel bei diesen Punkten Vorteile aufweist. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit Abwägungsdefizite vorliegen könnten. Sie rügt ferner, in die Variantenabwägung sei nicht mit hinreichendem Gewicht zu Lasten des Absenktunnels eingestellt worden, dass dieser im Unterschied zum Bohrtunnel eine weitere Vertiefung der Weser und damit die Erreichbarkeit der Häfen mit künftig größeren Containerschiffen endgültig ausschließe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Absenktunnel die mittlerweile planfestgestellte Vertiefung der Weser nicht hindert. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass der Containerumschlag nur in Bremerhaven bzw. Wilhelmshaven erfolgt und seitens der zuständigen Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich keine Änderungen geplant seien.
- 62
-
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, zu Lasten des Absenktunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Tunneldecke ("Zerschellschicht") bei Notankerwürfen zerstört werden könne. Eine solche Gefahr wurde bereits in der Vergleichsstudie verneint und darauf verwiesen, dass beide Tunnelvarianten auf die Belastung eines gesunkenen Schiffes hin ausgelegt sein müssten (Wracklast). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass die spezielle Ausgestaltung des Bauwerks dieses auch gegenüber geschleppten Ankern schütze. Die nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Ohne Erfolg trägt sie vor, zugunsten des Bohrtunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein durchgängiger Standstreifen der Verkehrssicherheit besser diene als die beim Absenktunnel vorgesehenen Pannenbuchten. In der Vergleichsstudie wurde die Verkehrssicherheit unter diesem Aspekt für beide Tunnelvarianten gleich bewertet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Standstreifen zwar - im Unterschied zu Pannenbuchten - an allen Stellen des Tunnels Möglichkeiten zum Anhalten böten, dass sie jedoch andererseits wegen ihrer geringen Breite weniger sicher seien als Pannenbuchten. Mit dieser nachvollziehbaren Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
- 63
-
cc) Allerdings rügt die Klägerin zu Recht, dass die Planfeststellungsbehörde ihr Interesse am Erhalt des in ihrem Eigentum stehenden und von ihr bewohnten Gebäudes, dessen Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig ist, verkannt bzw. fehlgewichtet hat.
- 64
-
Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt daher einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <15> m.w.N.). Danach war mit Rücksicht auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (§ 19 Abs. 2 FStrG) das Bestandsinteresse der Klägerin angesichts der ausgeprägt personalen Funktion des Wohneigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <11> zur baulichen Nutzung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <6> zur Wohnungsmiete) mit besonderem Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen. Daran fehlt es hier.
- 65
-
Der Planfeststellungsbeschluss vermerkt bei der Alternativenprüfung, dass für die Herstellung des Absenktunnels sechs Wohngebäude abgerissen werden müssen. Diesem Umstand wird gegenübergestellt, dass die Ortslage Seehausen auch bei Herstellung eines Bohrtunnels durch Erschütterungen, Setzungen und Lärm belastet werde; möglicherweise müssten vom Tunnel unterfahrene Wohngebäude zeitweise geräumt oder kostenaufwändig abgesichert werden. Diese Bewertung der Eigentumsbelange ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil eine konkrete Abwägung des Bestandsinteresses der Eigentümer und Bewohner der abzubrechenden Gebäude mit gegenläufigen, im Falle eines Bohrtunnels entstehenden Beeinträchtigungen der Ortslage Seehausen fehlt. Sie ist vielmehr schon nicht nachvollziehbar. Denn nach den Untersuchungen der Vergleichsstudie, auf die die Planfeststellungsbehörde die Alternativenprüfung ausdrücklich gestützt hat, sind die genannten Beeinträchtigungen nicht etwa auf den Bohrtunnel begrenzt, sie sind im Gegenteil bei der Ausführungsvariante Absenktunnel noch deutlich intensiver. Die bei der Ausführungsvariante Bohrtunnel auftretenden Beeinträchtigungen können die Inanspruchnahme der Wohngebäude daher offenkundig nicht rechtfertigen.
- 66
-
An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird festgehalten, dass der Abriss von sechs Wohnhäusern "ein sehr großer Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist". Jedoch sei mit diesen Häusern der Eingriffsbereich so weit minimiert worden, wie es technisch möglich sei. Darüber hinaus habe der Vorhabenträger bislang zwei Wohngebäude und außerdem im näheren Umfeld ein Ersatzgrundstück erwerben können und bemühe sich weiterhin um einen freihändigen Erwerb. Der Vorhabenträger habe nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme dieser sechs Wohngebäude zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sei. Somit müssten zur Verwirklichung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens die betroffenen privaten Belange der Eigentümer zurücktreten. Diese Abwägung der Eigentümerbelange ist ebenfalls offensichtlich fehlerhaft.
- 67
-
Die Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs (räumliche Begrenzung des Zugriffs, Versuch freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken) tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten. Nicht tragfähig ist auch die Erwägung, die Eigentümerbelange müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten. Unstreitig könnte die A 281 im 4. Bauabschnitt mit derselben Trassierung ohne Inanspruchnahme der Wohngebäude gebaut werden, wenn anstelle eines Absenktunnels ein Bohrtunnel errichtet würde. Der Zugriff auf die Wohngebäude kann daher nur mit einem öffentlichen Interesse an der Ausführung der Weserquerung gerade als Absenktunnel gerechtfertigt werden. Eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für einen Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude ist jedoch nicht erfolgt. Daran ändert nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde die Vergleichsstudie zu eigen macht, die die Tunnelvarianten nach den jeweils betroffenen Belangen eingehend untersucht und gewichtet. Denn das verfassungsrechtlich geschützte konkrete Bestandsinteresse der betroffenen Eigentümer, das nicht mit dem zu entschädigenden Vermögensverlust gleichgesetzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <323>), hat auch im Rahmen der Vergleichsstudie keine Beachtung gefunden.
- 68
-
b) Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 163; stRspr). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel - wie hier - in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Ausgehend davon liegt hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde ist auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Auswahl des Absenktunnels lässt auch bei Berücksichtigung des erheblichen Gewichts des in seiner freiheitssichernden Funktion verfassungsrechtlich geschützten Interesses am Bestand der Wohngebäude keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen.
- 69
-
aa) Wie bereits ausgeführt, wurden die Tunnelvarianten im Rahmen einer umfangreichen Untersuchung ("Vergleichsstudie") bezogen auf die - als "Zielfelder" - bezeichneten Belange "Verkehr und Sicherheit", "Technik", "Wirtschaftlichkeit", "Umwelt und Natur" sowie "Städtebau" miteinander verglichen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei Gleichgewichtung aller fünf Zielfelder mit jeweils 20% sich die Vor- und Nachteile der beiden Tunnelvarianten weitgehend ausgleichen. Ferner wurde festgestellt, dass bereits bei einer etwas stärkeren Gewichtung des Zielfeldes "Wirtschaftlichkeit" sich die Ergebnisse deutlich zugunsten des Absenktunnels stabilisieren. Die Gutachter empfahlen daher, der weiteren Planung das Bauverfahren Absenktunnel zugrunde zu legen.
- 70
-
Hieran knüpft die Planfeststellung an. Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass sich keine Ausschlusskriterien für eine der Varianten ergeben hätten, und weist darauf hin, dass gerade der Bau eines Tunnels aufgrund der hohen Kosten eine besondere Herausforderung für die Finanzierung darstelle. Ausgehend davon wird dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die in der Vergleichsstudie im Zielfeld "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € (Investitionskosten 26 Mio. €, Betriebskosten für 30 Jahre 25 Mio. €) wird die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Im Falle der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Finanzierung des Wesertunnels müssten die Kosten noch eine für einen Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahmen zulassen; um dies zu erreichen, sei hier ohnehin bereits eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden. Sollte die Finanzierung auf konventioneller Grundlage erfolgen, wäre diesem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine mindestens ebenso große Bedeutung beizumessen. Entsprechend dem Gebot einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sei bei Vorliegen im Wesentlichen gleicher Alternativen die kostengünstigere Variante vorzuziehen. Somit sei die Ausführungsvariante Absenktunnel unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.
- 71
-
Nach diesen Erwägungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge hat und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, als solcher nicht übersehen wurde. Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen durch den Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass beim Vergleich Brücke/Tunnel wegen einer deutlich günstigeren "Qualitätsstruktur" (deutliche Vorteile des Tunnels in allen untersuchten Zielfeldern außer der "Wirtschaftlichkeit") dem Tunnel trotz dessen höherer Kosten nur deshalb der Vorzug gegeben worden sei, weil die Differenzen der geschätzten Kosten noch im Rahmen möglicher Schätzfehler gelegen hätten; im Unterschied dazu sei der Absenktunnel sowohl bei den Investitions- als auch bei den Betriebskosten erheblich günstiger.
- 72
-
bb) Dass die Planfeststellungsbehörde in Konsequenz ihrer - die Ergebnisse der Vergleichsstudie einschließenden - Variantenabwägung der kostengünstigeren Alternative Absenktunnel auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude den Vorzug gegeben hätte, stellt keine gegen das Abwägungsgebot bzw. das Gemeinwohlerfordernis nach Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende Fehlgewichtung dar.
- 73
-
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Kostenaspekt wegen der ohnehin hohen Kosten eines Tunnelbaus besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter anderem wegen der besonderen Kostenintensität solcher Bauwerke (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrPrivFinG) hat der Gesetzgeber mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz die Voraussetzung dafür geschaffen, deren Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung auf Private übertragen zu können mit der Möglichkeit einer Refinanzierung durch Mauterhebung (vgl. BTDrucks 12/6884 S. 5 unter Bezugnahme auf die europarechtlich auf solche kostenintensiven Bauwerke beschränkte Möglichkeit der gleichzeitigen Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011). Wie ausgeführt, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Bohrtunnel Mehrkosten von insgesamt 51 Mio. € auslösen würde. Die Vermeidung derart hoher Kosten stellt mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln einen öffentlichen Belang von solchem Gewicht dar, dass er das gegenläufige Interesse am Fortbestand der Wohngebäude überwiegen kann, auch wenn diesem Interesse - wie ausgeführt - ebenfalls beträchtliches Gewicht zukommt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zugriff auf das Wohngebäude angesichts des hohen Alters der Klägerin besonders belastend auswirkt, zumal im Rahmen des Entschädigungsverfahrens Maßnahmen zur Abmilderung wie der Versuch freihändigen Erwerbs oder die Stellung geeigneten Ersatzwohnraums oder geeigneter Ersatzgrundstücke zu Gebote stehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Finanzierung des Tunnels durch einen privaten Investor oder aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Sollte der Bund die Entscheidung zugunsten einer privaten Finanzierung treffen, ist nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde bereits beim planfestgestellten Absenktunnel eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 115 Mio. € notwendig, um einem privaten Investor eine akzeptable Refinanzierung durch Mauteinnahmen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass auch die Mehrkosten eines Bohrtunnels zu Lasten der öffentlichen Hand gingen. Sollte der Tunnel in vollem Umfang konventionell finanziert werden, käme dem öffentlichen Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, mindestens dasselbe Gewicht zu, weil dann auch der Anteil der Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen ist, der ansonsten durch einen privaten Investor finanziert worden wäre.
- 74
-
6. Schließlich sind auch bezogen auf das Vorhaben selbst keine Abwägungsmängel erkennbar, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten.
- 75
-
a) Die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Immissionen der A 281 bezogenen Rügen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die maßgebenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) werden eingehalten. Es kann offen bleiben, ob die Planfeststellungsbehörde hätte überprüfen müssen, ob der Verkehrslärm der A 281 zusammen mit dem etwa von den Industriebetrieben nördlich der Weser verursachten Lärm die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet. Denn nach den nunmehr vorgelegten Lärmberechnungen, die nach Darlegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Lärmquellen in der Umgebung des Vorhabens berücksichtigen, wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht. Die weiteren Rügen zu Lärmeinwirkungen (etwa unzureichender Schutzeignung durch den Lärmschutzwall, fehlender Berücksichtigung der Geräusche der Tunnelventilatoren) bzw. zur Ermittlung der Luftschadstoffbelastung (unter anderem Windverhältnisse, Abnahme der Hintergrundbelastung) stellen im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen dar, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen eingehenden und durchweg nachvollziehbaren Stellungnahmen hierzu erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Klagevorbringens zu den Auswirkungen der Bauarbeiten und des Bauverkehrs auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung des Vorhabens sowie die behauptete wasserrechtliche Problematik (etwa Schäden infolge eines tunnelbedingten Grundwasserstaus, Überschwemmungsrisiko durch zeitweilige Unterbrechung der Schutzdeiche und durch Wassereintritt in den Tunnel). Das insgesamt unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin zu allen diesen Punkten ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in Frage zu stellen. Zumindest die immissionsbezogenen Rügen sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil ihre Richtigkeit unterstellt werden kann, ohne dass sich dadurch etwas an der Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin änderte (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>).
- 76
-
b) Die Einwendungen der Klägerin gegen den Planvorbehalt hinsichtlich der Bewältigung der Gefährdungen der Autobahnnutzer durch den Betrieb der Schlackenkippe der Firma Arcelor Mittal ist durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Protokollerklärung gegenstandslos geworden. Danach kann - entsprechend der Erklärung des Vorhabenträgers mit Schreiben vom 4. November 2011 - mit dem Bau des Abschnitts 4 der A 281 nicht begonnen werden, bevor die bauliche Herstellung einer Lawinengalerie zum Schutz der Autobahnfahrer durch bestandskräftige Zulassung geklärt ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es entgegen der Darlegung im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sein sollte, eine Lawinengalerie technisch einwandfrei, ohne zusätzlichen Grunderwerb und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu bauen.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Tenor
Die dem Beigeladenen durch die Bezirksregierung E. erteilte Genehmigung vom 9. Januar 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage und zur Aufzucht von Rindern incl. Milchherstellung (Milchviehbetrieb) durch Erweiterung eines bestehenden Boxenlaufstalles und der bestehenden Fahrsiloanlage wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter www.umweltbundesamt.de, Stand: 15. Dezember 2014). Zudem wurde er im Jahr 1980 auch vom Beklagten als Vereinigung anerkannt (MBl. NRW 1980, S. 2765).
3Zum Aufgabenbereich des Klägers gehört nach seiner Satzung unter anderem die Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensgrundlagen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, die Mitwirkung bei den für Natur- und Umweltschutz sowie den Schutz des Menschen vor Umweltbeeinträchtigungen bedeutsamen Planungen und das Eintreten für einen umfassenden Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung.
4Der Beigeladene ist (Mit-) Inhaber eines Betriebes zum Halten und zur Aufzucht von Rindern inklusive Milchherstellung am Standort P. 86 in 00000 L. (Gemarkung T. und H. , Flur 4 und 2, Flurstück 3 und 22). Auf diesem Grundstück errichtete er auf Grundlage der ihm erteilten entsprechenden Baugenehmigung vom 15. Mai 2009 einen Boxenlaufstall für Rinder und eine Fahrsiloanlage.
5Am 15. Februar 2011 beantragte der Beigeladene bei der Bezirksregierung E. die Genehmigung für die Erweiterung des bereits bestehenden Boxenlaufstalls auf insgesamt 790 Plätze sowie für die Erweiterung der bereits bestehenden Fahrsiloanlage. Im Genehmigungsverfahren wurde der Antrag nicht ausgelegt und weder die Öffentlichkeit noch speziell der Kläger beteiligt. Die Bezirksregierung E. führte weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durch.
6Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 erteilte die Bezirksregierung E. die Genehmigung für die Erweiterung des Boxenlaufstalls auf 790 Plätze sowie die Erweiterung der Fahrsiloanlage wie vom Beigeladenen beantragt. In Bezug auf die formellen Verfahrensvoraussetzungen führte sie an, dass von einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren abzusehen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei.
7Unter „5. Immissionsschutz“, 5.4, findet sich in der Genehmigung die Nebenbestimmung: „Die von der Anlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen einen Wert von 0,25 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie-GIRL) an der nächstgelegen Wohnbebauung im Außenbereich (nordöstlich, P. ) bzw. 0,10 an der nächstgelegenen Wohnbebauung der Ortschaft H. nicht überschreiten.“
8Im Genehmigungsverfahren war ein Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingeholt worden. Dieses bewertet das Ergebnis der belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die durch das Vorhaben hervorgerufen wird, dahingehend, dass bei dem nächstgelegenen Wohnhaus nordöstlich eine zu erwartende Belastung von IGb = max 20 % und bei der geschlossenen Wohnbebauung im Westen von IGb = max 8 % erreicht wird.
9Die Genehmigung zugunsten des Beigeladenen wurde nicht amtlich bekanntgemacht und dem Kläger auch nicht auf andere Weise durch die Bezirksregierung E. zur Kenntnis gebracht.
10Im Frühjahr 2012 begann der Beigeladene mit den Arbeiten zur Erweiterung des Boxenlaufstalls und der Fahrsiloanlage. Dazu wurde zunächst eine vor dem Stall befindliche zwei Meter tiefe Grube aufgefüllt und darauf ein Plateau für den Stall errichtet. Diese Arbeiten wurden im September 2012 abgeschlossen.
11Jedenfalls im Juni 2013 informierten Mitglieder des Klägers diesen darüber, dass der Beigeladene seine Anlage erweitere. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 beantragte der Kläger zunächst bei dem Kreis L. Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen zu dem Vorhaben des Beigeladenen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 richtete der Kläger diesen Antrag an die zuständige Bezirksregierung E. . Spätestens erfuhr der Kläger von der der Genehmigung des Erweiterungsvorhabens des Beigeladenen, jedenfalls als ihm, dem Kläger, am 15. Juli 2013 auf seinen Antrag hin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge gewährt wurde.
12Der Kläger hat am 25. Juli 2013 Klage gegen die Genehmigung erhoben.
13Zur Begründung führt der Kläger aus: Er sei eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Die Klage richte sich gegen eine nach dem UmwRG rechtsbehelfsfähige Entscheidung. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlaube ein Vorhaben, das einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen könne. Für die Zulässigkeit der Klage nach dem UmwRG genüge bereits die Möglichkeit, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die mögliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folge aus § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 UPVG, weil bei der Erweiterung des Boxenlaufstalls für Rinder auf insgesamt 790 Plätze die Schwelle von 600 Tierplätzen gem. § 3c i. V. m. Nr. 7.5.2 Anlage 1 UVPG erstmals überschritten werde.
14Der Kläger sei gem. § 2 Abs. 1 UmwRG auch klagebefugt. Er mache im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Verletzung immissionsschutz- und naturschutzrechtlicher Vorschriften sowie solcher des UVPG geltend. Er werde zudem gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Schließlich habe er gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG im laufenden Genehmigungsverfahren keine Gelegenheit erhalten, sich zu der Sache zu äußern, obwohl dies durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 c der 4. BImschV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImschG vorgeschrieben sei, weil das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen nicht ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung hätte genehmigt werden dürfen.
15Die erhobene Anfechtungsklage sei nicht verfristet, auch wenn die Genehmigung bereits Anfang 2012 erteilt wurde. Die Klagefristen der §§ 74, 58 VwGO seien nicht in Gang gesetzt worden, weil der an den Beigeladenen gerichtete Genehmigungsbescheid dem Kläger weder zugestellt noch auf anderem Wege amtlich bekannt gemacht worden sei.
16Sein Klagerecht habe der Kläger auch nicht verwirkt. Anders als der Beklagte und der Beigeladene behaupteten, habe der Kläger erst im Juni 2013 Kenntnis von den Baumaßnahmen zur Erweiterung der Anlage des Beigeladenen erlangt. Von dem angegriffenen Genehmigungsbescheid selbst habe er erst nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht am 15. Juli 2013 erfahren. Anschließend habe er ungesäumt von dem ihm zustehenden Rechtsbehelf Gebrauch gemacht. Weder Erdarbeiten im Frühjahr 2012 noch die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte in den Monaten März und Mai 2012, deren Vornahme der Beigeladene behauptet, habe er wahrgenommen. Selbst wenn man davon ausginge, dass im Mai 2013 der Rohbau fertiggestellt wurde, sei der Kläger lediglich einen Monat lang untätig geblieben. In rechtlicher Hinsicht sei es angesichts der speziellen in § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG geregelten Jahresfrist bereits zweifelhaft, ob die Grundsätze der Verwirkung im Rahmen einer Umweltverbandsklage angewandt werden können. Jedenfalls habe der Kläger nicht treuwidrig mit der Klageerhebung zugewartet. Ebenfalls fehle es für die Annahme einer Verwirkung des Klagerechts an einem von dem Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestand. Weder für den Beklagten noch für den Beigeladenen habe das Verhalten des Klägers die berechtigte Erwartung geweckt, er werde von dem ihm zustehenden Klagerecht keinen Gebrauch machen. Hierfür fehle es an einer amtlichen Bekanntmachung oder anderweitigen Information des Klägers über die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung.
17Die erteilte Genehmigung vom 9. Januar 2012 sei rechtswidrig.
18Die Bezirksregierung E. sei schon nicht zuständig für den Erlass der angegriffenen Verfügung. Die Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2, 3 ZustVU NRW im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Biogasanlage. Der Boxenlaufstall werde nicht vom Beigeladenen, sondern von der Oyvernest-Milch-KG betrieben. Die genehmigte Anlage liege deshalb nicht innerhalb des Betriebsbereiches der Biogasanlage. Die Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 ZustVU. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die genehmigte Anlage gewerblichen Zwecken dienen würde. Dies werde von dem Beklagten aber gerade bestritten.
19Weiterhin sei vor Erteilung der Genehmigung gem. § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 UVPG wegen der Überschreitung der in Nr. 7.5.2 Anlage 1 UVPG bezeichneten Schwelle von 600 Tierplätzen eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen. Diesem Erfordernis sei die Bezirksregierung E. rechtswidrig nicht gerecht geworden.
20Zudem sei bei dem Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen auch die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich geboten gewesen, weil die Anlage des Beigeladenen innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liege und sein Erweiterungsvorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen entfalten könne.
21Für das Erweiterungsvorhaben würden Flächen in Anspruch genommen, die sich im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen beidseits des Rheinstroms vom 1. August 1972 (ABl. Reg. Ddorf 1072, S. 379) befänden. Diese Verordnung untersage die Errichtung baulicher Anlagen.
22In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht verstoße die Genehmigung an den Beigeladenen gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, weil durch die Erweiterung des Boxenlaufstalls die Bewohner des nordöstlich der Anlage liegenden Wohnhauses einer nicht zumutbaren Geruchsbelastung ausgesetzt seien. Zwar dürfe im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles ein Wert für die Geruchstundenhäufigkeit von IGb bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Dies sei vorliegend aber nicht einschlägig, da sich das Erweiterungsvorhaben als gewerbliche Tierhaltungsanlage darstelle.
23In Bezug auf den Habitatschutz sei nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zudem eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Außerdem führten die betriebsbedingten Ammoniakemissionen des erweiterten Boxenlaufstalls zu einer Stickstoffbelastung der in den umliegenden FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen, die nicht mit § 34 Abs. 2 BNatSchG vereinbar sei.
24Auch der gesetzliche Biotopschutz werde durch die Genehmigung nicht gewahrt. Die im Umfeld der Anlage des Beigeladenen befindlichen Wälder seien zu den von § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG geschützten Biotopen zu zählen. Durch die Erweiterung des Boxenlaufstalls des Beigeladenen werde die bereits bestehende hohe Stickstoffbelastung der Wälder substantiell verstärkt, was dazu führe, dass bestimmte Pflanzen in ihrem Bestand zurückgedrängt werden. Dies liefe dem Ziel von § 30 Abs. 2 BNatSchG zuwider.
25Schließlich werde die Genehmigung den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts nicht gerecht. Die Bezirksregierung habe es entgegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vor Erteilung der Genehmigung versäumt, den Sachverhalt zur Bewertung der Frage, ob die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind, hinreichend zu ermitteln.
26Zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben landwirtschaftlicher oder gewerblicher Natur sei, habe der Beigeladene ein detailiertes Verzeichnis sämtlicher in Rede stehender landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Angaben zu den gehaltenen Tierbeständen nach Tierart und Anzahl vorzulegen.
27Der Kläger beantragt,
28die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern incl. Milchherstellung (Milchviehbetrieb) durch Erweiterung eines bestehenden Boxenlaufstalls und der bestehenden Fahrsiloanlage aufzuheben.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Zu Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, dass die Klage aufgrund einer Verwirkung unzulässig sei. Dies liege nahe, weil der Kläger erst über ein Jahr nach dem Beginn des Erweiterungsvorhabens Klage erhoben hat, obwohl sich die Durchführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens durch die von dem Beigeladenen vorgenommenen umfangreichen Erdarbeiten bereits im Frühjahr 2012 hätte aufdrängen müssen. Der Kläger sei daher so zu behandeln, als ob die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung im Frühjahr 2012 bekanntgemacht worden sei. Aus Treu und Glauben sowie aufgrund einer analogen Anwendung der Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO ergebe sich, dass der Kläger innerhalb eines Jahres ab Frühjahr 2012 hätte Klage erheben müssen.
32Die Bezirksregierung E. sei auch zuständig. Sie habe dem Beigeladenen unter dem 26. Juli 2012 die Genehmigung für eine Biogasanlage erteilt. Diese Biogasanlage vermittle die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. , da durch die Biogasanlage ein Betriebsbereich im Sinne der 12. BImSchV begründet werde und die Bezirksregierung als obere Immissionsschutzbehörde gem. § 2 Abs. 1 mit Anhang I der ZustVU für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der 12. BImSchV zuständig sei. Die Biogasanlage und der Milchviehbetrieb stünden in einem räumlich-organisatorischen Zusammenhang und unterfielen der Aufsicht desselben Betreibers, dem Beigeladenen.
33Die Genehmigung erweise sich jedenfalls nunmehr als rechtmäßig. Die unterbliebene UVP-Vorprüfung könne nachgeholt werden. Als deren Ergebnis sei festzuhalten, dass für das streitgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Genehmigung durfte unter Heranziehung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL 2008 ein Wert von 0,25 für landwirtschaftstypische Gerüche zugrunde gelegt werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass das im Genehmigungsverfahren eingeholte Geruchsgutachten nicht mit 790, sondern mit 823 Tierplätzen gerechnet habe. Die von der tatsächlich genehmigten Tieranzahl verursachten Geruchsimmissionen würden somit überschätzt.
34Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
35die Klage abzuweisen.
36Er führt aus: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger sein Klagerecht verwirkt habe. Dies folge zum einen aus der zeitlichen Differenz zwischen Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen und der Klageerhebung. Der Beigeladene behauptet desweiteren, dass er bereits im Frühjahr 2012 mit umfangreichen Erdarbeiten zur Umsetzung seines Erweiterungsvorhabens begonnen habe. Im März 2013 seien die Fundamente, im Mai 2013 das Dach auf dem Gebäude und damit der Rohbau fertiggestellt worden. Zur Zeit der Klageerhebung habe das Vorhaben schon kurz vor der Fertigstellung gestanden. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Verwirkung in baurechtlichen Nachbarkonstellationen sei auf die vorliegende Situation übertragbar. Der Kläger könne als Inhaber eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG keine privilegierte Stellung im Vergleich zu einem Nachbarn genießen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne jeglichen Anlass Akteneinsicht in Bezug auf das Genehmigungsverfahren beantragt hat. Vielmehr hätten die Bauarbeiten vor Ort den Kläger zu dem Informationsgesuch veranlasst, was eine Kenntnis der entsprechenden Genehmigung voraussetze.
37In materieller Hinsicht sei zu beachten, dass die angegriffene Genehmigung sich als rechtmäßig erweise. Die erforderliche UVP-Vorprüfung sei nachholbar. Der Beigeladene habe entsprechende Unterlagen zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG, insbesondere auch eine Ermittlung der Stickstoff-Desposition, erstellen lassen. Die Unterlagen versetzen den Beklagten in die Lage festzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Weiterhin sei für den Außenbereich eine Geruchstundenhäufigkeit von 25 % als zulässig anzusehen. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine gewerbliche Tierhaltung handele. Die Betreiberin verfüge über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 255 ha. Die in den Akten vermerkte Nutzfläche von 225 ha basiere auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Damit verfüge die Betreiberin über eine überwiegend eigene Futtergrundlage. Hinsichtlich der Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes nach § 67 BNatSchG liege auch kein Ermessensnichtgebrauch vor. Nach der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung vom 1. August 1972 sei für das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, eine Ausnahme zuzulassen.
38Auf Antrag des Beigeladenen hat die Bezirksregierung E. unter dem 26. Mai 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage hat Erfolg.
42Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der angegriffenen Genehmigung vom 9. Januar 2012 handelt es sich um einen den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, der von einem Dritten angefochten werden kann.
43Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift muss ein Kläger geltend machen können, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO findet sich in § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine solche Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
44Diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen hier vor.
45Der Kläger ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Seine Klage richtet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG. Nach dieser Vorschrift muss sich die Klage einer anerkannten Vereinigung gegen Entscheidungen gem. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben richten, für welche nach dem UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Anforderungen an die angegriffene Entscheidung erfüllt die Genehmigung vom 9. Januar 2012.
46Zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UPVG zählen auch Genehmigungen. Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung entscheidet zudem über die Zulässigkeit des von ihm beantragten Erweiterungsvorhabens, denn auf der Grundlage dieser Genehmigung darf er die Erweiterung seines Boxenlaufstalls und seiner Fahrsiloanlage durchführen und die erweiterten Anlagen betreiben.
47Es besteht auch die Möglichkeit, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach §§ 3c Satz 5, 3b Abs. 3 UPVG i. V. m. Nr. 7.5.2 Anlage 1 UVPG findet wegen der Überschreitung von 600 Tierplätzen durch die von dem Beigeladenen beantragte Erweiterung seines Boxenlaufstalls für Rinder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu der Frage statt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des UmwRG unbeachtlich. Für das Bestehen einer Klagebefugnis einer Vereinigung kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 UmwRG nicht darauf an, ob eine solche Pflicht tatsächlich besteht.
48OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, Rn. 35 ff.
49Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage gem. § 2 Abs. 5 UmwRG.
50Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 1 UmwRG Rn. 22.
51Die weiteren Anforderungen von § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwRG sind ebenfalls erfüllt.
52Der Kläger macht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
53Der Begriff des Umweltschutzes ist weit zu verstehen und umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutze der Umwelt mit Ziel der Erhaltung einer natürlichen Lebensgrundlage aller Lebenswesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt.
54Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 11 K 10.00643 -, juris, Rn. 37; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, § 2 UmwRG, 65. EL (Stand: 2012), Rn. 12.
55Eine Vorschrift dient dem Umweltschutz, wenn sie zumindest auch die Förderung und Verbesserung des Umweltschutzes bezweckt. Der Kläger rügt Verstöße gegen die Vorschriften des UVPG, des BImSchG und des BNatSchG. Diese Gesetze haben mit jeweils unterschiedlichen Ansätzen das Ziel, zur Erhaltung von Natur und Umwelt beizutragen, was sich jeweils aus deren § 1 ergibt.
56Die Vorschriften, deren Verletzung der Kläger rügt, können für die Genehmigung vom 9. Januar 2012 als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auch von Bedeutung sein. Hierfür genügt es, dass die Relevanz von Umweltschutz-Vorschriften nicht von vorherein offensichtlich ausgeschlossen ist.
57Happ, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 7.
58Handelt es sich wie bei der hier angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung, ist ein Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften regelmäßig als entscheidungsrelevant zu qualifizieren. Es besteht nach einer für die Zulässigkeitsprüfung gebotenen vorläufigen Einschätzung jedenfalls die Möglichkeit, dass die Genehmigung zugunsten des Beigeladenen gegen die von dem Kläger zitierten Vorschriften zum Zwecke des Umweltschutzes verstößt.
59Der Kläger ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG durch die angegriffene Genehmigung auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Zwischen dem durch die Satzung des Klägers beschriebenen Aufgabenbereich und dem Gegenstand der Genehmigung besteht der erforderliche Zusammenhang. Ein solcher besteht zunächst in sachlicher Hinsicht. Die Genehmigung, nach der der Beigeladene seinen Boxenlaufstall auf 790 Tierplätze erweitern darf, betrifft den Themenkreis der Aufgaben, die der Kläger laut seiner Satzung wahrnimmt. Diese sind insbesondere die Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensgrundlagen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und das Eintreten für einen umfassenden Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung. Auch der räumliche Aufgabenbereich des Klägers als ein nordrhein-westfälischer Landesverband wird durch die Genehmigung für die Erweiterung der in Nordrhein-Westfalen liegenden Anlage des Beigeladenen berührt.
60Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG liegt ebenfalls vor. Diese Vorschrift eröffnet die Klagebefugnis einer Vereinigung auch dann, wenn dieser entgegen den geltenden Verwaltungsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Der Kläger wurde in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen nicht beteiligt. Ein Mitwirkungsrecht stand dem Kläger im Verfahren der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedoch nach § 9 Abs. 1 UPVG sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 c der 4. BImschV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImschG zu. Der Kläger war als anerkannte Vereinigung Teil der von der Genehmigungsentscheidung über das Erweiterungsvorhaben betroffenen Öffentlichkeit.
61Der Kläger ist mit seinen Einwendungen gegen die Genehmigung vom 9. Januar 2014 nicht gem. § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert. Diese Vorschrift schließt die Klagebefugnis einer Vereinigung nur aus, wenn diese im Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG eine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat. Der Kläger wurde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren jedoch gerade nicht beteiligt.
62Die Klage ist nicht verspätet erhoben worden. Die Klagefrist richtet sich hier nicht nach § 74 Abs. 1 VwGO, weil eine Ausfertigung der Genehmigung zugunsten des Beigeladenen dem Kläger nicht bekanntgegeben worden ist. Es gilt auch nicht die Jahresfrist gem. § 74 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO. Für den Fall, dass eine Entscheidung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben wurde, stellt § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG eine Sonderregelung zu §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO dar.
63Happ, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 20; Schlacke, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2013, § 2 UmwRG, Rn. 54.
64Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG muss eine Vereinigung, wenn wie hier eine Entscheidung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, binnen eines Jahres Klage erheben, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
65Positive Kenntnis von der Genehmigung zugunsten des Beigeladenen selbst erlangte der Kläger jedenfalls am 15. Juli 2013 im Rahmen der ihm von der Bezirksregierung E. gewährten Akteneinsicht. Auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis kommt es jedoch nicht an, wenn eine Vereinigung die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt hätte kennen können.
66Wann von einem Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG auszugehen ist, ist in Anlehnung an die im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze der Verwirkung des Klagerechts zu bestimmen.
67OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 44; Schlacke, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2013, § 2 UmwRG, Rn. 55.
68Denn die in § 2 Abs. 4 UmwRG geregelte Jahresfrist regelt die Grundsätze zur Verwirkung des Klagerechts positivrechtlich. Dies zeigt zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der den Beginn der Klagefrist an das Kennenkönnen der Vereinigung knüpft und dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend ebenfalls eine einjährige Frist vorsieht, innerhalb derer die Klage einer nicht beteiligten Vereinigung zulässig ist. Auch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 UmwRG spricht dafür, diese Vorschrift parallel zu den im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätzen der Verwirkung zu orientieren. Die Norm des § 2 Abs. 4 UmwRG ist der Fristenregelung des § 61 BNatSchG a. F. für naturschutzrechtliche Verbandsklagen nachempfunden.
69Vgl. BT-Drs. 16/2495, S.12; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 36 f.; Balensiefen, UmwRG, Kommentar, 2013, § 2 Rn. 11; Kment, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 2 UmwRG Rn. 16.
70Die Fristregelung des § 61 BNatSchG a. F. wiederum orientierte sich nach der Gesetzesbegründung an den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Verwirkung des Klagerechts entwickelt hat.
71Vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 62.
72Unter Heranziehung der im Baunachbarrecht entwickelten Regeln zur Verwirkung als Auslegungshilfe ist davon auszugehen, dass eine Vereinigung eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kennen kann, wenn sich deren Vorliegen aufgrund objektiver Kriterien aufdrängen muss. Besteht wie hier die Entscheidung in einer Genehmigung, ist es beispielsweise als ein solches objektives Kriterium anzusehen, wenn der Vorhabenträger Baumaßnahmen erkennbar begonnen hat und es der Vereinigung zumutbar und möglich ist, sich bei diesem oder bei der Genehmigungsbehörde über den Sachverhalt zu erkundigen.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 44.
74Bei der Bestimmung des Kennenkönnens im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG ist der Unterschied zwischen einer Vereinigung gem. § 3 UmwRG und einem Nachbarn als natürliche Person zu berücksichtigen. Anders als ein Nachbar, der als natürliche Person etwaige Baumaßnahmen unmittelbar vor Ort bemerken kann, ist eine Vereinigung auf Informationen ihrer Mitglieder angewiesen. Dabei muss sich eine Vereinigung nicht die Kenntnis irgendeines ihrer Mitglieder zurechnen lassen. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein zur Klageerhebung befugtes Organ Kenntnis erlangt.
75Vgl. Happ, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 21.
76Zuzurechnen ist einer Vereinigung nur die Kenntnis ihres Vorstandes oder seiner besonders beauftragten Mitglieder oder hauptamtlich Angestellten.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 42; Schlacke, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2013, § 2 UmwRG, Rn. 55.
78Für das Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG reicht nicht das Bewusstsein darüber aus, dass überhaupt eine Entscheidung getroffen wurde. Vielmehr muss auch die vollständige Entscheidung selbst bekannt sein.
79Vgl. Happ, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 21.
80Nach diesen Maßstäben ist nicht von einem Kennenkönnen des Klägers vor der ihm gewährten Akteneinsicht am 15. Juli 2013 bzw. vor der Kenntnis einzelner Mitglieder des Klägers von dem Vorhaben des Beigeladenen im Juni 2013 auszugehen.
81Auch wenn der Beigeladene bereits im Frühjahr 2012 mit Erdarbeiten zur Umsetzung der genehmigten Erweiterung seines Boxenlaufstalls und seiner Fahrsiloanlage begonnen hätte, begründet dies nicht automatisch ein Kennenkönnen des Klägers. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Umweltvereinigung nicht wie ein Nachbar bauliche Veränderungen unmittelbar bemerken kann. Anders als ein Nachbar ist für ihn auch nicht jede bauliche Veränderung relevant und lässt einen Bezug zu seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu. Damit es als ihm zumutbar angesehen werden kann, sich bei dem Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde über den Sachverhalt zu erkundigen, bedurfte es konkreter Umstände, die den Kläger auf die Genehmigung vom 9. Januar 2012 hinweisen konnten. Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, sich innerhalb seines Aufgabengebietes dauerhaft und ohne jegliche Anhaltspunkte über möglicherweise ergangene Entscheidungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu erkundigen, weil ein gemeinnütziger Verein eine solche Leistung nicht erbringen kann. Eine Erkundigung bei dem Beigeladenen oder der Bezirksregierung E. über das Erweiterungsvorhaben war dem Kläger allein aufgrund etwaig im Frühjahr 2012 durchgeführter Erdarbeiten nicht zumutbar, weil es an ausreichenden Hinweisen fehlte, die verantwortliche Mitglieder des Klägers auf das Vorliegen einer Genehmigung an den Beigeladenen hätten aufmerksam machen müssen.
82So fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren nicht statt. Auch eine anderweitige Beteiligung des Klägers unterblieb. Selbst wenn man für den Fristbeginn auf die Kenntnis einzelner Mitglieder des Klägers von der Genehmigung zugunsten des Beigeladenen im Juni 2013 und nicht auf die Erkenntnis durch die dem Kläger am 15. Juli 2013 gewährte Akteneinsicht abstellte, wahrt die am 25. Juli 2013 erhobene Klage offensichtlich die Jahresfrist des § 2 Abs. 4 UmwRG.
83Diesbezüglich ist ohnehin zu berücksichtigen, dass die Erstellung des Plateaus für den Stall im Sommer 2012 für den Kläger keinen sicheren Hinweis darauf gab, dass dem Beigeladenen eine – für die Beteiligungsrechte des Klägers relevante – Genehmigung erteilt worden war. Ausweislich des von dem Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, welches unstrittig die Verhältnisse im Januar 2013 wieder gibt, stellte das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Plateau keine bauliche Veränderung dar, die überhaupt einen verlässlichen Rückschluss darauf zuließ, was der Beigeladene auf seinem Hof verwirklichen wollte.
84Die Klage ist auch nicht unter Anwendung der im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung der Klagebefugnis nach Treu und Glauben unzulässig. Sofern die Erhebung einer Klage wie hier innerhalb der von § 2 Abs. 4 UmwRG vorgesehenen Jahresfrist erhoben wurde, ist für eine Verwirkung des Klagerechts nach Treu und Glauben kein Raum mehr. Die Grundsätze der Verwirkung sind im Geltungsbereich des § 2 Abs. 4 UmwRG nicht zusätzlich korrigierend anwendbar, da diese Vorschrift ebendiese Grundsätze gesetzlich normiert. Dem Gedanken, welcher der Verwirkung des Klagerechts zugrunde liegt, ist mit der Regelung des § 2 Abs. 4 UmwRG bereits abschließend Rechnung getragen worden. Die dort geregelte einjährige Klagefrist ist spezieller als die aus Treu und Glauben entwickelten allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Dadurch wird eine Vereinigung im Vergleich zu einem Nachbarn entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht bevorzugt, weil die Grundsätze der Verwirkung bereits durch Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 UmwRG berücksichtigt werden.
85Die Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung war gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1, Abs. 3 Satz Nr. 1 JustG NRW entbehrlich.
86Die Klage ist nach § 2 Abs. 5 UmwRG auch begründet.
87Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. 3 113 Abs. 1 VwGO).
88Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gem. der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen an der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich (nordöstlich, P. ).
89Diesbezüglich ist unter „5. Immissionsschutz“, 5.4, in der angegriffenen Genehmigung geregelt: „Die von der Anlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen einen Wert von 0,25 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie-GIRL) an der nächstgelegen Wohnbebauung im Außenbereich (nordöstlich, P. ) (…) nicht überschreiten.“
90Diese Regelung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
91Grundsätzlich sind nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
92Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. (m. w. N.).
93Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
94Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
95Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. (m. w. N.).
96Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen der genannten Wohnbebauung verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
97Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zu Grunde. Dieses bewertet das Ergebnis der belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die durch das Vorhaben hervorgerufen wird, dahingehend, dass bei dem nächstgelegenen Wohnhaus nordöstlich eine zu erwartende Belastung von IGb = max 20 % erreicht wird.
98Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren.
99Vorliegend ist aber nicht feststellbar, dass es sich bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen um landwirtschaftliche Gerüche handeln würde. Die angegriffene Genehmigung trifft keine Feststellungen oder Regelungen dahingehend, dass der Betrieb des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 201 BauGB erfüllt, also die Tierhaltung überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat hierzu auch – abweichend von allen anderen dem Gericht bekannten Fällen – insbesondere keine Stellungnahme der Landwirtschaftkammer eingeholt und zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Damit fehlt der Erlaubnis ein nach der GIRL im Hinblick auf die Überschreitung des Grenzwertes 0,15 notwendiger Inhalt, nämlich die Regelung der Frage, ob hier ein landwirtschaftlicher oder ein gewerblicher Betrieb genehmigt werden soll.
100Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
101Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42, sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
102Die Kammer folgt nicht der Ansicht, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
103Vgl. Urteil der Kammer vom 6. Mai.2014 - 3 K 5877/11 -, juris.
104Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
105Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff., auch Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris.
106Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil die im Genehmigungsbescheid und Geruchsgutachten vorgesehene Überschreitung des Wertes von 0,15 nicht hinreichend gerechtfertigt ist.
107Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren.
108Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von mehr als 15 %. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
109Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 41, und VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 8057/11 -, juris Rn. 89 ff. (m .w. N.).
110Eine solche Einzelfallbeurteilung hat die Bezirksregierung hier nicht vorgenommen, obwohl diese zwingend im Genehmigungsbescheid selbst zu erfolgen hatte.
111Vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 - (m. w. N.).
112Unabhängig davon findet sich die erforderliche Einzelfallbetrachtung und –begründung auch nicht in den sonstigen Verfahrensakten; sie ist auch im Klageverfahren nicht nachgeholt worden. Fehlt die Einzelfallbetrachtung, verbleibt es nach Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL bei der Obergrenze von 15 %. Bei diesem Grenzwert stellen aber weder der Genehmigungsbescheid noch das eingeholte Geruchsgutachten eine ausreichende Grundlage für eine Prognose dar, auf der unzumutbare Geruchsbelästigungen der genannten Wohnbebauung verlässlich ausgeschlossen werden können.
113Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
114Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
115Beschluss:
116Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
117Gründe:
118Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Ziffer 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens I. 2 in X. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m nördlich vom O. . Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-)Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 124.200 Mastgeflügelplätzen.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in östlicher Richtung auf halber Höhe zwischen dem O. und dem Anwesen des Beigeladenen ein weiterer Hof (T. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 121.900 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger zwischenzeitlich vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 356/13 Klage erhoben.
5Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „T. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
6Mit Bescheid vom 2. September 2011 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
7In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
8„2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 06.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf die Immissionsprognose des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Richters und Hüls vom 21.09.2010 verwiesen. An dem nächstgelegenen unbeteiligten Wohnhaus des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes „O. “ wird eine Gesamtbelastung von 12 % erreicht. Demnach wird festgestellt, dass durch die Erweiterung der Tierhaltungsanlage die zulässigen Immissionsrichtwerte an den benachbarten Wohngebäuden eingehalten werden.(…)“
9In der Anlage 2 zum Bescheid sind u. a. folgende Auflagen bestimmt:
10„56.Die Immissionsprognose vom 21.09.2009 von Richters und Hüls (Az.: G-1275-02) ist Bestandteil des Bescheides und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu beachten.“(…)
11In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
12„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,15 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
13Für den Hof des Klägers ist auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Das Gutachten wurde in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden.
14Am 29. September 2011 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
15Einen Antrag des Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 2. September 2011 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 ab. Den entsprechenden Antrag des Beigeladenen an die erkennende Kammer lehnte diese mit Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 L 1590/11 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -).
16Im Laufe des Eilverfahrens legte der Beigeladene ein Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 vor. Dieses berücksichtigt nunmehr die VDI-Richtlinie 3894 und verwendet als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
17„Am Wohnhaus der Hofstelle H. wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht.“
18Mit Bescheid vom 11. März 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Genehmigung zur Installation und zum Betrieb der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ für die fraglichen Hähnchenmaststallungen. Der Genehmigung liegt ein weiteres Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 zu Grunde, welches neben der VDI-Richtlinie 3894 den Einsatz der Abluftreinigungsanlage berücksichtigt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
19„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht.“
20Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides, also den 2. September 2011, der im Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 21. September 2009 gewählte Ansatz von „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ für Masthähnchen bis 35 Tage und bis 49 Tage zutreffend sei, und wenn nicht, welcher Wert in Ansatz zu bringen sei und ob von der geplanten Anlage des Beigeladenen – unter Einbeziehung der bestehenden Vorbelastungen – schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG durch Gerüche ausgingen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Kläger als Nachbarn herbeizuführen, durch Einholung eines Gutachtens des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014 verwiesen. Danach ist am Wohnhaus des Klägers ohne Berücksichtigung einer Abluftreinigungsanlage mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Im Gutachten ist weiter ausgeführt, dass nach der GIRL im Außenbereich ein Wert von 0,25 für Tierhaltungsgerüche als maximaler Immissionswert vorgesehen sei, wenn die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles dies zuließen. Bei der Wohnnutzung von tierhaltenden Betrieben dürfte danach ein Immissionswert bis 0,25 ohne Berücksichtigung der Eigenbelastung durch eigene Tierhaltung zumutbar sein.
21Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 11. März 2013 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betrieb der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
22„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein Immissionswert von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
23Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
24Die Genehmigung vom 2. September 2011 sei fehlerhaft. Schon die Frist für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG sei zu kurz berechnet worden. Soweit die Immissionsprognose vom 21. September 2009 in der Auflage Nr. 56. zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei, sei diese Auflage zu unbestimmt.
25Auch seien die vorgelegen Immissionsprognosen unzureichend. So stehe inzwischen fest, dass in der Gesamtbelastung an seinem Wohnhaus der maximale Immissionswert von 0,15 überschritten werde. Deshalb sei eine eingehende sachverständige Überprüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles notwendig. Diese könne nicht durch die Behauptung ersetzt werden, dass er mit Rücksicht auf die frühere landwirtschaftliche Tierhaltung nicht schutzwürdig sei.
26In tatsächlicher Hinsicht sei dabei zu berücksichtigen, dass die in Richtung Norden, also zum Hof des Beigeladenen, zeigenden Fenster und Türen zu insgesamt drei Wohneinheiten gehörten. Im Baugenehmigungsverfahren habe er – der Kläger – sich verpflichtet, künftig auf dem Hof kein Nutzvieh zu halten. Dementsprechend würden heute nur noch Tiere aus Liebhaberei gehalten, nämlich drei Ponys und drei Pferde.
27Durch die Genehmigung der Abluftreinigungsanlage sei die ursprüngliche Genehmigung weder geändert noch ergänzt worden. Insbesondere stelle der Einbau der Abluftreinigungsanlage keine Auflage für den Betrieb der Mastanlage dar. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet, von der Genehmigung der Abluftreinigungsanlage Gebrauch zu machen.
28Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei der 11. März 2013, also der Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides.
29Planungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB n. F. zu beurteilen, da der Antrag des Beigeladenen vor dem maßgeblichen Stichtag nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Die Antragsunterlagen des Beigeladenen hätten die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausreichend dargestellt. Unter Berücksichtigung der EG-UVP-Richtlinie sei es geboten, bei einer Kumulation von Vorhaben, hier des Vorhabens des Beigeladenen und des Vorhabens T. , diese als Bewerbungseinheit anzusehen und zu prüfen.
30Gegen den federführend mit der Gutachtenerstellung beauftragten Bediensteten des LANUV NRW, Herrn H1. , bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Dieser sei mit der Sache bereits befasst gewesen und habe das ursprüngliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. als plausibel bewertet.
31Der Kläger beantragt,
32die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides sowie des Änderungs- und des Nachtragsbescheides.
36Der Beigeladene beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Er macht geltend:
39Die planungsrechtliche Qualifikation sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a. F. zu beurteilen. Zum Stichtag 4. Juli 2012 sei die Genehmigung bereits auf der Grundlage eines im Jahre 2010 durchgeführten Erörterungstermins erteilt und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchgeführt worden.
40Bei der Beurteilung, ob die mit der Tierhaltung verbundenen Geruchsimmissionen nicht mehr zumutbar seien, habe der Beklagte zu Recht auf die Regeln der GIRL abgestellt. Die vorgelegte Beurteilung sei mit Blick auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Eingabewerte, der Rechenmethode und der Ergebniswertung auf entsprechende Nachfrage durch den Beklagten vom LANUV als den maßgeblichen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend bewertet worden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass von der genehmigten Anlage des Beigeladenen an der Wohnnutzung des Klägers im Außenbereich Geruchshäufigkeiten von 12 % der Jahresstunden wahrgenommen würden. Diese Werte habe der Beklagte berechtigterweise seiner Bewertung zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastungen für die Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers zu Grunde gelegt. Er habe sich dabei an den Immissionswerten gemäß Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL orientiert. Danach seien sogar in Dorfgebieten Werte von 0,15 nicht als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Aufgrund dieser nach den für den Beklagten geltenden Vorgaben zu treffenden Beurteilung sei das Vorhaben als mit den nachbarschützenden Vorgaben der Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG vereinbar anzusehen gewesen. Anlass für eine Beurteilung im Einzelfall an Hand von Nr. 5 der GIRL habe nicht bestanden.
41Im September 2011 sei die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 als verbindliche Ausgabe erschienen. Auf Anfrage des Beklagten habe das LANUV als zuständige und kompetente Fachbehörde mitgeteilt, dass im laufenden Genehmigungsverfahren noch zu Recht auf ein Gutachten nach KTBL 333 abgestellt werden dürfe.
42Unabhängig davon habe der Beigeladene das Gutachten vom 14. März 2012 erstellen lassen. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass durch die Fremdbelastung an den Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers an keiner Stelle Werte von 0,17 überschritten würden. Dabei gelte nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 Spiegelstrich 7 i. V. m. denen zu Nr. 1 der GIRL, dass Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen gar nicht in die Beurteilung der Geruchssituation einzubeziehen seien. Dieser Gedanke sei im Hinblick auf die frühere Tierhaltung auf dem Hof des Klägers heranzuziehen. Jedenfalls liege die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Spiegelstrich 4 der GIRL werde ausgeführt, dass es im Außenbereich möglich sei, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von jedenfalls 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Solche Einzelfallumstände lägen hier vor. So sei die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers eine landwirtschaftlich bezogene Wohnnutzung. Dem Beigeladenen sei aufgrund der konkreten Umgebungsprägung eine andere Standortwahl nicht möglich. Die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers sei nach Süden orientiert. Die Umgebung der Hofstelle des Klägers sei insgesamt landwirtschaftlich und durch Tierhaltungsbetriebe geprägt.
43Im Gutachten des LANUV vom 4. Februar 2014 sei zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf den Immissionswert 0,25 zurückzugreifen sei. In diesem Zusammenhang erscheine auch von Bedeutung, dass der Gutachter bei seiner Wertung darauf hinweise, dass die Zusatzbelastung durch das Vorhaben des Beigeladenen lediglich 0,06 betrage.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
47Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2011 in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
49In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
50Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
51Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
52Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
53Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
54Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
55Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
56Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
57Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 (Az.: G-1275-02) zu Grunde. Darin wird für den Hof des Klägers auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Damit wäre zwar der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 nicht überschritten.
58Das Gutachten vermag aber eine tragfähige Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose schon deshalb nicht darzustellen, weil es (noch) in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt wurde, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden. Dieser Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor für die Hähnchenmast über ein ganzes Jahr ist unzutreffend, weil er zu einer systematischen Unterschätzung der Geruchshäufigkeiten führt.
59Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 1590/11 -, juris, Rn. 23.
60Richtig ist vielmehr, die VDI-Richtlinie 3894 zu berücksichtigen und als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) zu verwenden.
61Vgl. Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 86 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 26 ff.
62Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang der Einwand des Beigeladenen, dass die VDI-Richtlinie 3894 erst nach der Genehmigungserteilung verbindlich geworden sei. Die Anwendung der VDI-Richtlinie 3894 führt nämlich nicht zu einer Veränderung der Sach- und Rechtslage, sondern stellt lediglich eine neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen dar.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 11 f. m. w. N.
64Die erforderliche auf der sicheren Seite liegende Prognose kann auch nicht unter Heranziehung der anderen drei im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten getroffen werden. Diese wenden zwar die VDI-Richtlinie 3894 an. Sie prognostizieren aber sämtlich eine Überschreitung des oben genannten Grenzwertes von 0,15 an der nächstgelegenen Wohnbebauung des Klägers.
65Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
67Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
68Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
69Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
70Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten, die unter Beachtung der VDI-Richtlinie 3894 und des Erfordernisses einer konkreten Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) erstellt wurden, nicht auszuschließen vermag.
71Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
72Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, a. a. O., Ls. 1 und Rn. 85 ff.
73Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
74So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
75Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
76Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
77Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
78Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
79Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
80Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
81Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
82Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
83„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
84Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
85Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.
86Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
87Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
88Beschluss:
89Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
90Gründe:
91Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens T. Straße 12 in L. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m vom O. in (nord-)östlicher Richtung entfernt.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in nördlicher Richtung ein weiterer Hof (G. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2011 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 124.200 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 5877/11 Klage erhoben.
5Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 121.900 Mastgeflügelplätzen.
6Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „G. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
7Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
8In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
9„ 2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 15.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf das Gutachten G-1276-04 vom 11.06.2012 des Ingenieurbüros Richters und Hüls (in Bezug auf Geruchsimmissionen …) verwiesen.(…)Es wird zudem darauf verwiesen, dass die Abluftreinigungstechnik „Aerocleaner“ der Firma Hölscher & Leuschner zum Einsatz kommt. Die Abluftreinigungstechnik geht über den momentanen Stand der Technik hinaus (…)“
10In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros Richters und Hüls vom 11. Juni 2012 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
11„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle T1. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der J. der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
12Weiterhin befindet sich im Gutachten der Hinweis, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bei der Hähnchenmast mindestens 40 % der Geruchsemissionen mindere, was bei der Berechnung berücksichtigt worden sei.
13Am 16. Januar 2013 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
14Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt.
15Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betreib der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
16„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV, kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein J. von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
17Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
18Die Genehmigung vom 4. Dezember 2012 sei fehlerhaft. Insbesondere seien die mit dem Vorhaben verbundenen Geruchsimmissionen für ihn unzumutbar. Das zu Grunde gelegte Geruchsgutachten enthalte gravierende Mängel. So werde nicht erläutert, auf welche Weise der Gutachter die Werte für die Eigenimmission ermittle und welche tatsächlichen Grundlagen er dabei berücksichtige. Ohne jede nähere Begründung unterstelle der Gutachter einen Schwellenwert von IW = 0,25. Auch die Annahme, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage mindestens 40 % der Geruchsimmissionen mindere, werde vom Gutachter ungeprüft übernommen.
19Der Kläger beantragt,
20die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides und des Nachtragsbescheides.
24Der Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bezieht sich auf das im Verfahren 3 K 5877/11 eingeholte Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014.
27Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 3 K 5877/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
31Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
33In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
34Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
35Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
36Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
37Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein J. von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein J. von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein J. von 0,15; einen J. für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
38Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
39Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
40Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
41Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012 (G-1276-04) zu Grunde. Danach wird an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle des Beigeladenen befinden, im Planzustand selbst bei Berücksichtigung des Einsatzes der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ mit einem Grad der Minderung der Geruchsemissionen um 40 % in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht. Damit wäre der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 überschritten.
42Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
44Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
45Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
46Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
47Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 nicht auszuschließen vermag.
48Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
49Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.
50Die Kammer nimmt hier zur weiteren Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 5877/11; dort heißt es:
51„Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
52So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
53Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
54Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
55Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
56Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T1. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
57Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T1. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
58Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
59Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
60Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
61„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
62Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
63Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.“
64Die zitierten Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Zwar beziehen sich die im Verfahren 3 K 5877/11 vorgelegten oder eingeholten Geruchsgutachten auf die Geruchsimmissionen, die von der Hofstelle G. auf das Wohnhaus des Klägers einwirken. Bei der festgestellten Gesamtbelastung sind aber auch die von dem Beigeladenen auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen in derselben Weise berücksichtigt worden. Die von den Gutachtern festgestellte Gesamtbelastung, die zu erwarten wäre, wenn beide Vorhaben – das des Beigeladenen und das der Hofstelle G. – verwirklicht würden, ist deshalb für das Gericht sowohl im Verfahren 3 K 5877/11 als auch im vorliegenden Verfahren als entscheidungserheblich heranzuziehen.
65Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
66Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.
4Ein Erfolg der gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2012 gerichteten Klage ist zwar nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, überwiegend wahrscheinlich. Die Erfolgsaussichten der Klage sind jedoch jedenfalls offen (A.). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen (B.).
5A. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. November 2012, mit der der Beigeladenen auf dem Grundstück T. , U.----weg 0 in Erweiterung einer bereits vorhandenen Geflügelmastanlage (= BE 3 / 38.800 Plätze) die Errichtung eines weiteren Mastgeflügelstalles mit 39.650 Plätzen (= BE 4) und somit der Betrieb einer Anlage zum Halten und der Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Plätzen erteilt wurde, sind bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen.
61. Die Antragstellerin ist, anders als die Beigeladene meint, nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
7Die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 3. September 2012 zwar selbst keine Einwendungen erhoben. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht unter anderem deshalb für unerheblich erachtet, weil die Antragstellerin mit dem Erwerb des Eigentums an dem Nachbargrundstück U.----weg 0 im November 2012 in die Rechtsposition der Voreigentümerin, ihrer Mutter, eingerückt ist. Die Mutter der Antragstellerin hatte am 31. August 2012 geltend gemacht, das geplante Vorhaben rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor und verletze das Rücksichtnahmegebot.
8Die Antragstellerin war weder verpflichtet noch in der Lage, schon vor dem Eigentumsübergang Einwendungen vorzubringen, soweit sie - wie hier - ihr Anfechtungsrecht aus dem Eigentum ableitet. Die Einwendungen und dementsprechend auch die Einwendungsbefugnis sowie die Präklusionswirkung knüpfen an das zu schützende Rechtsgut an. Aus diesem Grunde bleiben verspätete Einwendungen, mit denen eine Verletzung des im Einwirkungsbereich belegenen Grundeigentums geltend gemacht wird, einerseits auch dann ausgeschlossen, wenn die Eigentumsrechte erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erworben werden. Das erworbene Eigentum ist „präklusionsbelastet“.
9Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 ‑ 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297, juris Rn. 43.
10Andererseits profitiert der Rechtsnachfolger davon, wenn der Voreigentümer - wie hier - rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. So wie die Rechtshängigkeit eines Klageverfahrens des Voreigentümers gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt, wirkt auch die Erhebung oder Nichterhebung von Einwendungen für und gegen den Rechtsnachfolger, und zwar auch dann, wenn noch kein Genehmigungsbescheid ergangen ist und eine Klage dementsprechend noch nicht erhoben werden konnte.
112. Es kann gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die mit dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen am Wohnhaus der Antragstellerin zu erwartenden Geruchsimmissionen zumutbar sind.
12Die drittschützende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
13Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ‑ auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl.NRW 2009, S. 533) zurückgegriffen werden.
14In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177, juris Rn.30 m.w.N.
16Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es zudem grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose.
17Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn.5.
18a) Gegen die Plausibilität der vom Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. und I. erstellten Geruchsimmissionsprognose vom 23. Mai 2012 bestehen nicht deshalb Bedenken, weil die Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht aus der Summe der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und für die zu erwartende Zusatzbelastung gebildet wurde. Nach den Bestimmungen der GIRL ist eine gesonderte Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung dann nicht erforderlich, wenn - wie in der Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 - sowohl die vorhandene Belastung („Bestand“) als auch die Gesamtbelastung („Planzustand“) anhand von Immissionssimulationen nach dem Partikelmodell der TA Luft 2002 mit dem Immissionssimulationsprogramm AUSTAL 2000 beurteilt worden sind.
19Nach Nr. 4.4 GIRL kann die Ermittlung der vorhandenen Belastung entweder durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung erfolgen. Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nr. 4.5 GIRL mit dem angepassten Ausbreitungsmodell des Anhangs 3 der TA Luft - also immer durch Ausbreitungsrechnung - zu ermitteln (vgl. auch Nr. 4.1 GIRL Tabelle 2). Wird jedoch sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung im Wege der Ausbreitungsrechnung ermittelt, ist nach Nr. 4.6 GIRL die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechengang zu bestimmen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nrn. 4.2 und 4.6 GIRL ist für diesen Fall näher bestimmt, dass eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten ist. Für die Ermittlung der neuen Gesamtbelastung müssen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung eingestellt werden.
20Ob die Entscheidung, die bestehende Belastung nicht durch Rasterbegehung, sondern durch Ausbreitungsrechnung zu ermitteln, im vorliegenden Einzelfall fachlich gerechtfertigt war, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob es von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, dass bei dem bereits bestehenden Geflügelmaststall BE 3 und bei dem geplanten Geflügelmaststall BE 4 sowohl für die Vor- als auch für die Gesamtbelastung eine leicht höhere Belegung (jeweils 39.900 Plätze) als die genehmigte zugrunde gelegt wurde sowie für die weitere Frage, ob die für den Betrieb L. angesetzte Anzahl von Tierplätzen sachgerecht ist.
21b) Die Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 ist grundsätzlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie auch geplante immissionsmindernde Maßnahmen bei Anlagen berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung sind.
22Nach dem Gutachten vom 23. Mai 2012 erreicht die Geruchsvorbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin je nach Gebäudeteil Werte von 0,28 (28 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). In diese Berechnung wurden der bereits vorhandene Geflügelmaststall BE 3 (unter Ansatz einer Belegung mit 39.900 Plätzen), die auf einem im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehenden Nachbargrundstück befindlichen Schweinemastställe mit 960 Plätzen (= BE 1) bzw. 1040 Plätzen (= BE 2) sowie die Schweinmastanlagen L1. und L. mit einbezogen. Diese Geruchsbelastung soll sich im Planzustand auf Werte zwischen 0,21 und 0,25 verringern. Diese Verringerung soll trotz der Kapazitätserhöhung der Geflügelmast dadurch erreicht werden, dass die Abluft aus den Ställen der beiden benachbarten Schweinemastställe BE 1 und BE 2 über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m/s abgeleitet wird. Geplant ist ferner eine Abluftreinigung in diesen Ställen, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruchs mindestens 70 % betragen soll. Die Abluft in den Ställen BE 3 und BE 4 soll über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 12 m/s abgeleitet werden. Außerdem soll der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 luftdicht verschlossen werden.
23Die immissionsmindernden Maßnahmen an den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 sowie an dem dazugehörigen Güllebehälter sind im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb der streitgegenständlichen Anlage erhebliche Geruchsbelästigungen hervorruft, zu berücksichtigen. Dass im Rahmen der Beurteilung der Gesamtbelastung jeweils auch die nicht von der Genehmigung erfassten Emittenten in der Umgebung als Vor- bzw. Fremdbelastung in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen, folgt schon aus dem Immissionsbegriff. Während Emissionswerte das Emissionsverhalten einer einzelnen Anlage in den Blick nehmen (§ 3 Abs. 3 BImSchG), sind Immissionswerte auf die Immissionsbelastung eines konkreten Einwirkungsorts bezogen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Auf die Zuordnung der Immissionen zu einer bestimmten Anlage kommt es insoweit grundsätzlich nicht an; geboten ist vielmehr eine summierende Betrachtung. Deshalb können einem Anlagenbetreiber auch günstige Entwicklungen in der Umgebung seiner Anlage - etwa durch dasselbe Einwirkungsobjekt und dieselbe Immissionsart betreffende Kompensationsmaßnahmen an anderen Anlagen - zu Gute kommen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 22.11 -, NuR 2013, 415, juris Rn. 27; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 19 und 49 sowie § 5 Rn. 33ff.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand April 2013, § 5 BImSchG Rn. 57 und 102, jeweils m.w.N.
25c) Allerdings sind nicht alle von der Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 vorausgesetzten Kompensationsmaßnahmen dauerhaft und effektiv zugunsten der betroffenen Nachbarschaft rechtlich sichergestellt.
26Zwar haben Behörde, Anlagenbetreiber und ein weiterer Emittent die oben beschriebenen immissionsmindernden Kompensationsmaßnahmen an den Schweinemastanlagen BE 1 und BE 2 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche Sicherstellung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten setzt jedoch voraus, dass deren Umsetzung in der Genehmigung ‑ etwa durch entsprechende Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG - festgeschrieben wird. Hieran fehlt es.
27Die angefochtene Genehmigung sieht unter B) 2) lediglich vor, dass die Beigeladene dem Antragsgegner vor der ersten Belegung der Anlage BE 4 mit Tieren Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung mit einer Geruchsreinigungsleistung von mindestens 70 % an den Anlagen BE 1 und BE 2 vorlegt. Damit wird schon nicht - z.B. durch eine Bedingung - sichergestellt, dass die Abluftreinigung auch für die Dauer der Genehmigung gewährleistet bleibt. Auch die geplante luftdichte Abdeckung des Güllehochbehälters wird lediglich in einem „Hinweis“ erwähnt, ohne sie in einer Nebenbestimmung verbindlich zur Voraussetzung für die genehmigte Anlagenerweiterung zu machen. Die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ferner vereinbarte Erhöhung der Schächte von 10 m auf 13,50 m sowie die Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s auf 10 m/s sind ebenfalls nicht Gegenstand der Genehmigung. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen; die Beschwerde setzt sich hiermit nicht auseinander.
28Bei dieser Sachlage ist offen, welche Geruchsimmissionswerte bei einem genehmigungskonformen Betrieb am Wohnhaus der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann insbesondere - angesichts der erheblichen Kapazitätserweiterung der Geflügelmastanlage auf mehr als das Doppelte der Plätze - nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es nicht zu Verbesserungen der Geruchsbelastungssituation am Wohnhaus der Antragstellerin, sondern zu Verschlechterungen kommt.
29d) Bei summarischer Prüfung ist offen, welcher konkrete Immissionswert am Wohnhaus der Antragstellerin zumutbar ist.
30aa) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15. Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15.
31Einen Immissionswert für den - hier betroffenen - Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dementsprechend darf auch nach der Rechtsprechung des Senats ein Wert von 0,25 nicht ohne Weiteres, sondern nur aufgrund der in den Auslegungshinweisen vorgesehenen Einzelfallprüfung zugrundegelegt werden. Daraus folgt, dass - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - ohne eine solche Prüfung auch im Außenbereich zumindest im Ausgangspunkt ein Immissionswert von 0,15 nicht überschritten werden darf.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 38 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 21, vom 28. November 2012 - 8 B 892/12 -, n.v., Abdruck S. 7.
33Die danach erforderliche Einzelfallprüfung, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung zu erfolgen hat, hat vorliegend nicht stattgefunden. Es liegen derzeit auch keine Umstände vor, aus denen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hinreichend verlässlich auf das Ergebnis einer solchen Einzelfallbeurteilung geschlossen werden kann.
34bb) Ein Geruchsimmissionswert von 0,25 oder höher ist auch dann nicht ohne weiteres zumutbar, wenn mit der Beschwerde davon ausgegangen würde, dass ein Rechtsvorgänger der Antragstellerin Tierhaltung betrieben hat. Soweit in der von der Beschwerde angeführten, vor Erlass der derzeit gültigen Fassung der GIRL ergangenen Rechtsprechung,
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65, Nr. 87, juris Rn. 12 und vom
3616. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23 ff.,
37- bis zur Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung - Werte von mehr als 0,50 nicht von vorneherein als unzumutbar erachtet wurden, spiegelt dies nach den insoweit zutreffenden Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) die Besonderheiten des Einzelfalls wieder. Der Wert 0,50 solle nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden. Auch in dem Fall, dass Nachbarn im Außenbereich früher Tiere gehalten haben, bedarf es danach grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung. Im Rahmen einer solchen Einzelfallbetrachtung müsste im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden, ob und bis wann auf dem Grundstück der Antragstellerin Tierhaltung betrieben wurde sowie welche Tiere in welchem Umfang gehalten wurden. Der Inhalt des dem Großvater der Antragstellerin erteilten Bauscheins vom 4. August 1934 sowie die zugehörigen Bauakten sprechen dafür, dass ursprünglich auf dem Grundstück auch Tierhaltung betrieben wurde. Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen wurde die Mutter der Antragstellerin Anfang der 1960er Jahre Eigentümerin des Grundstücks. Weder die Mutter der Antragstellerin noch deren Ehemann hatten nach den vorliegenden Erkenntnissen - anders als der Großvater der Antragstellerin - einen beruflichen Bezug zur Landwirtschaft. Wären auf dem Grundstück seit etwa 50 Jahren keine Tiere mehr gehalten worden, bedürfte es einer genauen Untersuchung der Einzelfallumstände unter dem Gesichtspunkt, welche Bedeutung einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme noch zukommt.
38Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn.88ff. m.w.N.
39Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, diese Untersuchung nachzuholen.
40cc) Eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Antragstellerin gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in der näheren Umgebung des Wohnhauses erhebliche Geruchsvorbelastungen durch genehmigte Tierhaltungsanlagen bestehen.
41Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht ohne Weiteres hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013
43- 8 A 1451/12 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urteile vom
4422. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689, juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.
45Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327, juris Rn. 82 f.
47Es würde allerdings - jedenfalls im Immissionsschutzrecht - zu kurz greifen, die bei der Erweiterung eines legalen Betriebes zu erwartenden Immissionen immer schon dann als zulässig anzusehen, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage nicht zu erwarten ist.
48So aber wohl für das Baurecht BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80.05 -, juris Rn. 6.
49Zum einen würde diese Betrachtungsweise den Schutzpflichten des § 5 BImSchG nicht gerecht und zu einer dauerhaften Verfestigung von an sich nicht hinnehmbaren Zuständen führen. Der dynamische Charakter der Schutzpflichten des § 5 BImSchG soll u.a. den sich wandelnden Umweltverhältnissen und dem sich beständig fortentwickelnden Stand der Technik Rechnung tragen und schränkt den Bestandsschutz des Anlagenbetreibers ein. Zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen können nach Erteilung der Genehmigung auch behördliche Anordnungen getroffen werden (§ 17 BImSchG). Dies kann auch Auswirkungen auf die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen haben.
50Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen wird zum anderen auch durch die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 6 Abs. 3 BImSchG geprägt. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil für Gerüche keine Immissionswerte in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder in einer Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG festgelegt sind. § 6 Abs. 3 BImSchG liegt aber die allgemeine Wertung zugrunde, dass grundsätzlich eine Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nur genehmigungsfähig ist, wenn die Immissionswerte eingehalten werden, eine Überschreitung im Einzelfall aber dann zulässig sein kann, wenn die Änderungsgenehmigung die Immissionssituation deutlich zugunsten der Nachbarschaft verbessert, weil die schon bestehende Anlage unter Geltung der Änderungsgenehmigung weniger emittiert. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsgedankens ist eine Geruchsimmissionswertüberschreitung umso eher hinzunehmen, je größer die Verbesserung ausfällt und je geringer die verbleibende Überschreitung des an sich zumutbaren Immissionswerts ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und in welchem Umfang sie darüber hinaus gehen. Bei einer Kapazitätserweiterung ist insbesondere relevant, mit welchem Prozentsatz die Erweiterung den an sich erreichbaren Verbesserungseffekt wieder mindert.
51Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl 2007, 439, juris Rn. 98 ff. sowie vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, NWVBl 2013, 368, juris Rn. 18 ff.
52Die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Grundgedankens in § 6 Abs. 3 BImSchG bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen bedeutet allerdings nicht, dass § 6 Abs. 3 BImSchG analog Anwendung fände mit der Konsequenz, dass seine Tatbestandsmerkmale im Einzelnen zu prüfen wären. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Einzelfallentscheidung, in welchem Umfang Geruchsimmissionen Drittbetroffenen zumutbar sind, den Grundgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG als einen Wertungsaspekt einzustellen. Erforderlich ist also eine Bestimmung des zumutbaren Immissionswerts unter Berücksichtigung u.a.
53- des Gebietscharakters,
54- der Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche,
55- einer gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener Tierhaltung,
56- des gesetzgeberischen Anliegens, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
57- des Stands der Technik,
58- des Ziels, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
59- sonstiger Einzelfallumstände.
60Hiervon ausgehend kann bei summarischer Prüfung und unter Zugrundelegung der derzeitigen Genehmigungslage nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die von der geplanten Erweiterung der Geflügelmastanlage verursachten Immissionen zumutbar sind. Die erforderliche Aufklärung und Abwägung wird im Hauptsacheverfahren zu erfolgen haben.
61B. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache demnach als offen zu betrachten, ergibt die vorzunehmende weitere Interessenabwägung ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (vorerst) von nach derzeitigem Sach- und Streitstand möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen verschont zu bleiben.
62Die Beigeladene kann zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Erweiterung des Betriebs der Anlage geltend machen. Existenzbedrohende finanzielle Auswirkungen sind jedoch weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nur die angefochtene Genehmigung des erweiterten Betriebs der Geflügelmastanlage betrifft und keine Auswirkungen auf den Betrieb in seinem bisherigen Bestand hat. Das Interesse der Beigeladenen (nur) an der Erweiterung ihres Betriebs überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt zu sein. Die Antragstellerin hat rechtzeitig von ihren Rechten Gebrauch gemacht. Der daraus grundsätzlich folgende Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist eine Entscheidung des Gesetzgebers. Das Interesse der Antragstellerin, vorerst von den Geruchsimmissionen der Anlage der Beigeladenen verschont zu bleiben, erhält hierbei besonderes Gewicht dadurch, dass die Gesamtbelastung durch Geruchsimmissionen sehr hoch ist und deren Rechtmäßigkeit aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht abschließend beurteilt werden kann. Für die Dauer einer weiteren Aufklärung der verbleibenden Fragen ist daher diesem Aufschubinteresse Geltung zu verschaffen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil er in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
65Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens I. 2 in X. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m nördlich vom O. . Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-)Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 124.200 Mastgeflügelplätzen.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in östlicher Richtung auf halber Höhe zwischen dem O. und dem Anwesen des Beigeladenen ein weiterer Hof (T. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 121.900 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger zwischenzeitlich vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 356/13 Klage erhoben.
5Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „T. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
6Mit Bescheid vom 2. September 2011 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
7In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
8„2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 06.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf die Immissionsprognose des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Richters und Hüls vom 21.09.2010 verwiesen. An dem nächstgelegenen unbeteiligten Wohnhaus des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes „O. “ wird eine Gesamtbelastung von 12 % erreicht. Demnach wird festgestellt, dass durch die Erweiterung der Tierhaltungsanlage die zulässigen Immissionsrichtwerte an den benachbarten Wohngebäuden eingehalten werden.(…)“
9In der Anlage 2 zum Bescheid sind u. a. folgende Auflagen bestimmt:
10„56.Die Immissionsprognose vom 21.09.2009 von Richters und Hüls (Az.: G-1275-02) ist Bestandteil des Bescheides und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu beachten.“(…)
11In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
12„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,15 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
13Für den Hof des Klägers ist auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Das Gutachten wurde in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden.
14Am 29. September 2011 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
15Einen Antrag des Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 2. September 2011 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 ab. Den entsprechenden Antrag des Beigeladenen an die erkennende Kammer lehnte diese mit Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 L 1590/11 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -).
16Im Laufe des Eilverfahrens legte der Beigeladene ein Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 vor. Dieses berücksichtigt nunmehr die VDI-Richtlinie 3894 und verwendet als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
17„Am Wohnhaus der Hofstelle H. wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht.“
18Mit Bescheid vom 11. März 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Genehmigung zur Installation und zum Betrieb der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ für die fraglichen Hähnchenmaststallungen. Der Genehmigung liegt ein weiteres Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 zu Grunde, welches neben der VDI-Richtlinie 3894 den Einsatz der Abluftreinigungsanlage berücksichtigt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
19„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht.“
20Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides, also den 2. September 2011, der im Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 21. September 2009 gewählte Ansatz von „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ für Masthähnchen bis 35 Tage und bis 49 Tage zutreffend sei, und wenn nicht, welcher Wert in Ansatz zu bringen sei und ob von der geplanten Anlage des Beigeladenen – unter Einbeziehung der bestehenden Vorbelastungen – schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG durch Gerüche ausgingen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Kläger als Nachbarn herbeizuführen, durch Einholung eines Gutachtens des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014 verwiesen. Danach ist am Wohnhaus des Klägers ohne Berücksichtigung einer Abluftreinigungsanlage mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Im Gutachten ist weiter ausgeführt, dass nach der GIRL im Außenbereich ein Wert von 0,25 für Tierhaltungsgerüche als maximaler Immissionswert vorgesehen sei, wenn die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles dies zuließen. Bei der Wohnnutzung von tierhaltenden Betrieben dürfte danach ein Immissionswert bis 0,25 ohne Berücksichtigung der Eigenbelastung durch eigene Tierhaltung zumutbar sein.
21Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 11. März 2013 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betrieb der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
22„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein Immissionswert von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
23Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
24Die Genehmigung vom 2. September 2011 sei fehlerhaft. Schon die Frist für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG sei zu kurz berechnet worden. Soweit die Immissionsprognose vom 21. September 2009 in der Auflage Nr. 56. zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei, sei diese Auflage zu unbestimmt.
25Auch seien die vorgelegen Immissionsprognosen unzureichend. So stehe inzwischen fest, dass in der Gesamtbelastung an seinem Wohnhaus der maximale Immissionswert von 0,15 überschritten werde. Deshalb sei eine eingehende sachverständige Überprüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles notwendig. Diese könne nicht durch die Behauptung ersetzt werden, dass er mit Rücksicht auf die frühere landwirtschaftliche Tierhaltung nicht schutzwürdig sei.
26In tatsächlicher Hinsicht sei dabei zu berücksichtigen, dass die in Richtung Norden, also zum Hof des Beigeladenen, zeigenden Fenster und Türen zu insgesamt drei Wohneinheiten gehörten. Im Baugenehmigungsverfahren habe er – der Kläger – sich verpflichtet, künftig auf dem Hof kein Nutzvieh zu halten. Dementsprechend würden heute nur noch Tiere aus Liebhaberei gehalten, nämlich drei Ponys und drei Pferde.
27Durch die Genehmigung der Abluftreinigungsanlage sei die ursprüngliche Genehmigung weder geändert noch ergänzt worden. Insbesondere stelle der Einbau der Abluftreinigungsanlage keine Auflage für den Betrieb der Mastanlage dar. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet, von der Genehmigung der Abluftreinigungsanlage Gebrauch zu machen.
28Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei der 11. März 2013, also der Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides.
29Planungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB n. F. zu beurteilen, da der Antrag des Beigeladenen vor dem maßgeblichen Stichtag nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Die Antragsunterlagen des Beigeladenen hätten die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausreichend dargestellt. Unter Berücksichtigung der EG-UVP-Richtlinie sei es geboten, bei einer Kumulation von Vorhaben, hier des Vorhabens des Beigeladenen und des Vorhabens T. , diese als Bewerbungseinheit anzusehen und zu prüfen.
30Gegen den federführend mit der Gutachtenerstellung beauftragten Bediensteten des LANUV NRW, Herrn H1. , bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Dieser sei mit der Sache bereits befasst gewesen und habe das ursprüngliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. als plausibel bewertet.
31Der Kläger beantragt,
32die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides sowie des Änderungs- und des Nachtragsbescheides.
36Der Beigeladene beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Er macht geltend:
39Die planungsrechtliche Qualifikation sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a. F. zu beurteilen. Zum Stichtag 4. Juli 2012 sei die Genehmigung bereits auf der Grundlage eines im Jahre 2010 durchgeführten Erörterungstermins erteilt und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchgeführt worden.
40Bei der Beurteilung, ob die mit der Tierhaltung verbundenen Geruchsimmissionen nicht mehr zumutbar seien, habe der Beklagte zu Recht auf die Regeln der GIRL abgestellt. Die vorgelegte Beurteilung sei mit Blick auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Eingabewerte, der Rechenmethode und der Ergebniswertung auf entsprechende Nachfrage durch den Beklagten vom LANUV als den maßgeblichen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend bewertet worden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass von der genehmigten Anlage des Beigeladenen an der Wohnnutzung des Klägers im Außenbereich Geruchshäufigkeiten von 12 % der Jahresstunden wahrgenommen würden. Diese Werte habe der Beklagte berechtigterweise seiner Bewertung zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastungen für die Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers zu Grunde gelegt. Er habe sich dabei an den Immissionswerten gemäß Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL orientiert. Danach seien sogar in Dorfgebieten Werte von 0,15 nicht als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Aufgrund dieser nach den für den Beklagten geltenden Vorgaben zu treffenden Beurteilung sei das Vorhaben als mit den nachbarschützenden Vorgaben der Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG vereinbar anzusehen gewesen. Anlass für eine Beurteilung im Einzelfall an Hand von Nr. 5 der GIRL habe nicht bestanden.
41Im September 2011 sei die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 als verbindliche Ausgabe erschienen. Auf Anfrage des Beklagten habe das LANUV als zuständige und kompetente Fachbehörde mitgeteilt, dass im laufenden Genehmigungsverfahren noch zu Recht auf ein Gutachten nach KTBL 333 abgestellt werden dürfe.
42Unabhängig davon habe der Beigeladene das Gutachten vom 14. März 2012 erstellen lassen. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass durch die Fremdbelastung an den Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers an keiner Stelle Werte von 0,17 überschritten würden. Dabei gelte nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 Spiegelstrich 7 i. V. m. denen zu Nr. 1 der GIRL, dass Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen gar nicht in die Beurteilung der Geruchssituation einzubeziehen seien. Dieser Gedanke sei im Hinblick auf die frühere Tierhaltung auf dem Hof des Klägers heranzuziehen. Jedenfalls liege die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Spiegelstrich 4 der GIRL werde ausgeführt, dass es im Außenbereich möglich sei, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von jedenfalls 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Solche Einzelfallumstände lägen hier vor. So sei die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers eine landwirtschaftlich bezogene Wohnnutzung. Dem Beigeladenen sei aufgrund der konkreten Umgebungsprägung eine andere Standortwahl nicht möglich. Die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers sei nach Süden orientiert. Die Umgebung der Hofstelle des Klägers sei insgesamt landwirtschaftlich und durch Tierhaltungsbetriebe geprägt.
43Im Gutachten des LANUV vom 4. Februar 2014 sei zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf den Immissionswert 0,25 zurückzugreifen sei. In diesem Zusammenhang erscheine auch von Bedeutung, dass der Gutachter bei seiner Wertung darauf hinweise, dass die Zusatzbelastung durch das Vorhaben des Beigeladenen lediglich 0,06 betrage.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
47Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2011 in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
49In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
50Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
51Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
52Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
53Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
54Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
55Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
56Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
57Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 (Az.: G-1275-02) zu Grunde. Darin wird für den Hof des Klägers auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Damit wäre zwar der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 nicht überschritten.
58Das Gutachten vermag aber eine tragfähige Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose schon deshalb nicht darzustellen, weil es (noch) in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt wurde, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden. Dieser Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor für die Hähnchenmast über ein ganzes Jahr ist unzutreffend, weil er zu einer systematischen Unterschätzung der Geruchshäufigkeiten führt.
59Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 1590/11 -, juris, Rn. 23.
60Richtig ist vielmehr, die VDI-Richtlinie 3894 zu berücksichtigen und als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) zu verwenden.
61Vgl. Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 86 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 26 ff.
62Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang der Einwand des Beigeladenen, dass die VDI-Richtlinie 3894 erst nach der Genehmigungserteilung verbindlich geworden sei. Die Anwendung der VDI-Richtlinie 3894 führt nämlich nicht zu einer Veränderung der Sach- und Rechtslage, sondern stellt lediglich eine neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen dar.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 11 f. m. w. N.
64Die erforderliche auf der sicheren Seite liegende Prognose kann auch nicht unter Heranziehung der anderen drei im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten getroffen werden. Diese wenden zwar die VDI-Richtlinie 3894 an. Sie prognostizieren aber sämtlich eine Überschreitung des oben genannten Grenzwertes von 0,15 an der nächstgelegenen Wohnbebauung des Klägers.
65Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
67Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
68Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
69Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
70Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten, die unter Beachtung der VDI-Richtlinie 3894 und des Erfordernisses einer konkreten Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) erstellt wurden, nicht auszuschließen vermag.
71Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
72Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, a. a. O., Ls. 1 und Rn. 85 ff.
73Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
74So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
75Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
76Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
77Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
78Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
79Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
80Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
81Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
82Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
83„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
84Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
85Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.
86Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
87Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
88Beschluss:
89Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
90Gründe:
91Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens T. Straße 12 in L. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m vom O. in (nord-)östlicher Richtung entfernt.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in nördlicher Richtung ein weiterer Hof (G. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2011 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 124.200 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 5877/11 Klage erhoben.
5Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 121.900 Mastgeflügelplätzen.
6Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „G. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
7Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
8In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
9„ 2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 15.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf das Gutachten G-1276-04 vom 11.06.2012 des Ingenieurbüros Richters und Hüls (in Bezug auf Geruchsimmissionen …) verwiesen.(…)Es wird zudem darauf verwiesen, dass die Abluftreinigungstechnik „Aerocleaner“ der Firma Hölscher & Leuschner zum Einsatz kommt. Die Abluftreinigungstechnik geht über den momentanen Stand der Technik hinaus (…)“
10In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros Richters und Hüls vom 11. Juni 2012 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
11„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle T1. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der J. der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
12Weiterhin befindet sich im Gutachten der Hinweis, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bei der Hähnchenmast mindestens 40 % der Geruchsemissionen mindere, was bei der Berechnung berücksichtigt worden sei.
13Am 16. Januar 2013 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
14Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt.
15Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betreib der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
16„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV, kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein J. von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
17Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
18Die Genehmigung vom 4. Dezember 2012 sei fehlerhaft. Insbesondere seien die mit dem Vorhaben verbundenen Geruchsimmissionen für ihn unzumutbar. Das zu Grunde gelegte Geruchsgutachten enthalte gravierende Mängel. So werde nicht erläutert, auf welche Weise der Gutachter die Werte für die Eigenimmission ermittle und welche tatsächlichen Grundlagen er dabei berücksichtige. Ohne jede nähere Begründung unterstelle der Gutachter einen Schwellenwert von IW = 0,25. Auch die Annahme, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage mindestens 40 % der Geruchsimmissionen mindere, werde vom Gutachter ungeprüft übernommen.
19Der Kläger beantragt,
20die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides und des Nachtragsbescheides.
24Der Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bezieht sich auf das im Verfahren 3 K 5877/11 eingeholte Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014.
27Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 3 K 5877/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
31Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
33In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
34Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
35Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
36Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
37Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein J. von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein J. von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein J. von 0,15; einen J. für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
38Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
39Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
40Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
41Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012 (G-1276-04) zu Grunde. Danach wird an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle des Beigeladenen befinden, im Planzustand selbst bei Berücksichtigung des Einsatzes der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ mit einem Grad der Minderung der Geruchsemissionen um 40 % in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht. Damit wäre der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 überschritten.
42Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
44Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
45Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
46Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
47Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 nicht auszuschließen vermag.
48Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
49Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.
50Die Kammer nimmt hier zur weiteren Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 5877/11; dort heißt es:
51„Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
52So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
53Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
54Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
55Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
56Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T1. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
57Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T1. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
58Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
59Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
60Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
61„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
62Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
63Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.“
64Die zitierten Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Zwar beziehen sich die im Verfahren 3 K 5877/11 vorgelegten oder eingeholten Geruchsgutachten auf die Geruchsimmissionen, die von der Hofstelle G. auf das Wohnhaus des Klägers einwirken. Bei der festgestellten Gesamtbelastung sind aber auch die von dem Beigeladenen auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen in derselben Weise berücksichtigt worden. Die von den Gutachtern festgestellte Gesamtbelastung, die zu erwarten wäre, wenn beide Vorhaben – das des Beigeladenen und das der Hofstelle G. – verwirklicht würden, ist deshalb für das Gericht sowohl im Verfahren 3 K 5877/11 als auch im vorliegenden Verfahren als entscheidungserheblich heranzuziehen.
65Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
66Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls
im Betriebszustand A 1 und
im Betriebszustand B
jeweils in der BE 4a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1204/14 ab dem 1. März 2015 hinsichtlich der mit Bescheid vom 8. April 2014 genehmigten Betriebszustände A 1 und B wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat teilweise Erfolg.
3Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt überwiegend zu Gunsten der Beigeladenen aus. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2014 ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen rechtmäßig. Es spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Überwiegendes für die Annahme, dass Vorschriften, die den Antragsteller als Nachbarn schützen, dann nicht verletzt werden, wenn der Bescheid um die im Tenor erwähnte Nebenbestimmung ergänzt wird.
4Bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M gehen von dem Betrieb der Anlage in den alternativ genehmigten Betriebszuständen A 1 bis D keine den Antragsteller erheblich belästigende Lärmauswirkungen mehr aus. Soweit in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B aufgrund der Vorbelastung an dem Immissionsort IP 1 Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts 57 dB(A) zu erwarten sind, steht dies der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht entgegen. Diese Immissionswertüberschreitungen sind in Anwendung der Regelungen der TA Lärm irrelevant. Die voraussichtliche Gesamtlärmbelastung in den Betriebszuständen C und D unterschreitet den Immissionswert (a).
5Wird nicht der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt, überschreitet die von dem Betrieb der Beigeladenen in den Betriebszuständen A 1 und B verursachte Zusatzbelastung dagegen jeweils voraussichtlich den maßgeblichen Immissionswert von 57 dB(A). Eine (Ab)Rundung der Immissionswerte kommt nicht in Betracht. Die in den Betriebszuständen A 2, C und D aufgrund der Vorbelastung eintretenden Immissionswertüberschreitungen sind ebenfalls irrelevant (b).
6Die gerichtliche Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen führt vor diesem Hintergrund zu der modifizierten Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (c).
7Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
8Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
9Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11-, NVwZ-RR 2012, 841 (Leitsatz), juris Rn. 36; HessVGH,Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -,juris Rn. 9.
11Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.
12Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967, juris Rn. 23 f., m. w. N.
13Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss.
14Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517, juris Rn. 61, und Beschluss vom 2. April 2003 ‑ 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, juris Rn. 6.
15Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176, juris Rn. 12.
17Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.
18Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112, juris Rn. 24.
19Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.
20Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4.
21a) Hiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher, dass der Betrieb der Anlage bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M in den - allein maßgeblichen - genehmigten Betriebszuständen keine dem Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen mehr hervorrufen wird. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wird der in der Genehmigung vom 8. April 2014 in Abschnitt III C 3 festgelegte Immissionswert von tagsüber 57 dB(A) an dem maßgeblichen Immissionsort IP 1, dem Wohnhaus des Antragstellers, voraussichtlich entweder eingehalten oder die Überschreitungen des Immissionswerts sind in Anwendung der TA Lärm irrelevant.
22Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des Vorliegens einer Gemengelagesituation im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm sei die Bestimmung eines Zwischenwerts in dieser Höhe nicht zu beanstanden, ist von der Beschwerde nicht in Frage gestellt worden. Sie begegnet bei summarischer Betrachtung auch ansonsten keinen Bedenken.
23Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben und Berechnungen des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 sowie des Ergebnisses der am 5. Dezember 2014 im Betrieb der Beigeladenen durchgeführten Lärmmessung, das die Beigeladene im Verfahren 8 B 1469/14 gleichen Rubrums vorgelegt hat, ist zunächst davon auszugehen, dass die Zusatzbelastung in den Betriebszuständen A 1 bis D den Immissionswert von 57 dB(A) nicht (mehr) überschreitet, wenn anstelle der bislang genutzten und im Genehmigungsverfahren berücksichtigten Bagger der von der Beigeladenen - wie im Verfahren 8 B 1469/14 belegt - im Dezember 2014 erworbene Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
24Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 (2. Fortschreibung) des TÜV Nord sind für die Baggertätigkeiten im Betrieb der Beigeladenen beim Umschlag von Splitt und Glas - bei einem Einsatz der damals vorhandenen Bagger Liebherr 932, 912 und O&K RH 5 - Schallleistungspegel ohne Impulshaltigkeit (LWAeq) von 103 bzw. 105 dB(A) gemessen worden (Seite 13 und 14). Bei der Lärmprognose ist für sämtliche Baggertätigkeiten beim Umschlag von Stahl, Splitt und Glas einheitlich ein Schallleistungspegel inklusive Impulshaltigkeit (LWATeq) von 108 dB(A) berücksichtigt worden (Seiten 17 ff.). Auf der Grundlage der am 5. Dezember 2014 vom TÜV Nord durchgeführten Vorort-Messungen verursacht der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M tatsächlich einen Schallleistungspegel LWAeq von 95 dB(A), was nach den Berechnungen des TÜV Nord zu verminderten Schallleistungspegeln LWATeq von 102 dB(A) beim Umschlag von Stahl, von 105 dB(A) beim Umschlag von Splitt und von 107 dB(A) beim Umschlag von Glas führt. Die Verringerung des Teil-emissionswerts LWATeq für die Baggertätigkeit um 3 bzw. 6 dB(A) beim Umschlag von Stahl und von Splitt dürfte den Gesamtemissionswert der jeweiligen Betriebseinheit jedenfalls um 1dB(A) vermindern. Nach Aussage des TÜV Nord in dem Schreiben vom 29. Oktober 2014, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass hat, wird der Gesamtemissionswert für die jeweilige Betriebseinheit um mindestens 1 dB(A) verringert, wenn sich der Teilemissionswert für den Baggereinsatz um 3 dB(A) vermindert. Hinsichtlich der Betriebseinheit BE 5 (Glas) vermindert sich der Schallleistungspegel LWATeq dagegen nur um 1 dB(A); für eine maßgebliche Verringerung des Gesamtemissionswerts ist auch unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse insoweit nichts ersichtlich.
25Dies vorausgesetzt ergibt sich am Immissionsort IP 1 nach der ergänzenden Berechnung des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 bei Einsatz des Baggers LH 50 M für die Betriebseinheit BE 4 a in den Betriebszuständen A 1 und B ein Beurteilungspegel von 54.8 dB(A) und für die Betriebseinheit 2 a in den Betriebszuständen A 2 und D von 53.3 dB(A), während der Beurteilungspegel für die Betriebseinheit BE 5 sowohl im Betriebszustand C (keine maßgebliche Verringerung der Geräuschemissionen bei einem Einsatz des neuen Baggers) als auch im Betriebszustand D (gleichzeitiger Einsatz des neuen Baggers in BE 2 a) weiter bei 45.6 dB(A) liegt. Die neuen Teilbeurteilungspegel sind in die ansonsten unveränderten Tabellen 8.1. (Variante A 1) auf Seite 25, 8.2 (Variante A 2) auf Seite 28, 8.3. (Variante B) auf Seite 27 und 8.5 (Variante D) auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 einzustellen. Soweit der TÜV Nord in der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 über die veränderte Baggertätigkeit hinaus noch die - keine Baggertätigkeit beinhaltende - Betriebseinheit BE 2 b hinsichtlich ihrer Nutzungshäufigkeit und die Betriebszustände A1 und B sowie die BE 9 (Verkehr) hinsichtlich der - ebenfalls keine Baggertätigkeit beinhaltenden - Zusammensetzung der Vorgänge abweichend von der Genehmigung vom 8. April 2014 auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht hat, ist dies vorliegend ohne Belang. Für die Lärmprognose maßgeblich ist - wie oben ausgeführt -, der genehmigte Betrieb.
26Ausgehend von diesen Teilbeurteilungspegeln verursachen die Betriebszustände A1 und B eine Zusatzbelastung von 56.92 dB(A) bzw. 56.39 dB(A), die Betriebszustände A 2 und D von 56.06 dB(A) bzw. von 55.1 dB(A) am hier entscheidungserheblichen Immissionsort IP 1 - Rechner: www.sengpielaudio.com -. Im Betriebszustand C ergeben sich hinsichtlich der in der schalltechnischen Untersuchung (2. Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014 ausgewiesenen Teilwerte keine Veränderungen; die Zusatzbelastung ist allerdings auf einen Summenwert von 55.1 dB(A) zu korrigieren. Diese Korrektur ist erforderlich, weil die berechneten Summenpegel in der schalltechnischen Untersuchung - anders als die Summenpegel der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 - einer rechnerischen Überprüfung nur hinsichtlich des Betriebszustands D standhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die in die Berechnung der Summe eingestellten Teilbeurteilungspegel fehlerhaft ermittelt wurden, liegen nicht vor.
27Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung ist auch nicht bei der nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 und Absatz 6 TA Lärm notwendigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung als unzureichend bemängelten Einbeziehung der Vorbelastung geboten. Die Beigeladene hat die - berechtigten - Zweifel des Verwaltungsgerichts jedenfalls in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise im Beschwerdeverfahren ausräumen können. In der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 hat der TÜV Nord bei einer „worst-case“-Betrachtung - nämlich Ausschöpfung des zulässigen Immissionswerts von 60 dB(A) an den den Nachbarbetrieben nächstgelegenen Immissionsorten - für den weiter entfernt liegenden Immissionspunkt IP 1 eine Vorbelastung von 51.0 dB(A) ermittelt. Dies zugrundegelegt beträgt in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B die nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm in der Regel aus Vorbelastung und Zusatzbelastung zusammengesetzte Gesamtbelastung 57.9 dB(A), 57.23 dB(A) bzw. 57.49 dB(A), in den Betriebszuständen C und D jeweils 56.5 dB(A). Die Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B sind in Anwendung der Nr. 3 2.1 Absatz 3 TA Lärm irrelevant. Danach soll die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies ist hier der Fall.
28b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Prognose in der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord (2. Fortschreibung) vom 20. März 2014 bezogen auf den Immissionsort IP 1 wegen der Immissionswertüberschreitung nicht „auf der sicheren Seite“ liegt und der Antragsteller insoweit bei einem weiteren Einsatz der alten Bagger voraussichtlich in seinen Rechten verletzt wird, ist hinsichtlich der Betriebszustände A 1 und B nicht zu beanstanden. Die von der Beigeladenen gewünschte Abrundung der zu erwartenden Zusatzbelastung von jeweils 57.2 dB(A) ‑ korrigiert 57.49 dB(A) bzw. 57.04 dB(A) - kommt nicht in Betracht. Die TA Lärm enthält kein ausdrückliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert dürfte nicht „auf der sicheren Seite“ liegen.
29Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342, juris Rn. 54 ff., und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 30 und 31.
30Anders als vom Gutachter des TÜV Nord angenommen enthält die TA Lärm keine Regelung des Inhalts, dass eine - wie hier - den maßgeblichen Immissionswert um weniger als 1 dB(A) überschreitende Zusatzbelastung grundsätzlich oder in der Regel genehmigungsfähig wäre, sofern die Vorbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm regelt nur den umgekehrten Fall, wonach eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung in der Regel irrelevant ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
31Vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand 1. August 2014, TA Lärm, Nr.3, Rn. 16.
32(Nur) in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, Nr. 3.2.1 Absatz 6 Satz 2 TA Lärm. Dass Anlass für eine Sonderfallprüfung im Sinne der Nr. 3.2.2 bestünde, ist nicht ersichtlich.
33Für die Betriebszustände A 2, C und D hatte die schalltechnische Untersuchung (2. Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014, die Gegenstand des Genehmigungsbescheides geworden ist, am Immissionsort IP 1 mit einer Zusatzbelastung von 56.1 dB(A), 55.7 dB(A) und 55.8 dB(A) die Einhaltung des Lärmwerts prognostiziert. Der Immissionswert wird in den Betriebszuständen A 2 und C auch nach den Berechnungen des Senats eingehalten. Im Betriebszustand A 2 liegt die Zusatzbelastung am Immissionspunkt IP 1 bei 56.6 dB(A) und im Betriebszustand C - wie oben ausgeführt - bei 55.1 dB(A).
34Die aufgrund der oben angeführten Vorbelastung von 51.0 dB(A) am Immissionsort IP 1 in dem Betriebszustand A 2 mit einer Gesamtbelastung von 57.65 dB(A) und in dem Betriebszustand D mit einer Gesamtbelastung von 57.04 dB(A) zu erwartenden Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts sind nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm ebenfalls irrelevant. Der Betriebszustand C führt - wie oben ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht zu einer Immissionswertüberschreitung.
35c) Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung im Wesentlichen zulasten des Antragstellers aus. Der Antrag bleibt unter der Voraussetzung ohne Erfolg, dass zeitnah - hier bis zum 28. Februar 2015 - durch Hinzufügen einer Nebenstimmung in den Genehmigungsbescheid vom 8. April 2014 rechtlich sichergestellt wird, dass ‑ abweichend von den Prämissen in der Lärmprognose der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 20. März 2014 - jedenfalls in dem Betriebszustand A 1 in der BE 4a und in dem Betriebszustand B in der Betriebseinheit 4a ausschließlich der Bagger LH 50 M eingesetzt setzt wird. In diesem Fall tritt das private Lärmschutzinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse insbesondere der Beigeladenen zurück. Auf der einen Seite wird der Antragsteller aller Voraussicht nach durch den vorläufigen Vollzug der so geänderten Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Auf der anderen Seite dürfte die mit einer vorläufigen Einstellung des gesamten genehmigten Betriebes einhergehende Gefährdung der Arbeitsplätze für die Dauer des Hauptsacheverfahrens jedenfalls maßgeblich vermindert werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens 8 B 1221/14, in dem ‑ ebenfalls unter der oben genannten Voraussetzung - die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer weiteren Nachbarklage (nur) hinsichtlich des Betriebszustandes A 2 im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde. Im Fall, dass der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M nicht in der oben angeführten Weise abgesichert wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers, soweit dann in den Betriebszuständen A 1 und B jeweils eine Überschreitung des Lärmwerts zu erwarten ist.
363. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Betriebszustände beschreiben nach dem Genehmigungsbescheid (Seite 3) die „zulässigen täglichen alternativen Betriebstätigkeiten“ (Hervorhebung durch den Senat). Hiermit übereinstimmend betrachten die Lärmprognosen jeweils nur einen bestimmten Betriebszustand pro Tag, berücksichtigen aber keine Kombinationen von Betriebszuständen; untersucht worden sind lediglich Kombinationen von Vorgängen, die innerhalb eines Betriebszustands an demselben Arbeitstag stattfinden. Das bedeutet, dass pro Tag auch nur in einem Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden darf. Es könnte zweifelhaft sein, ob die Formulierung im Genehmigungsbescheid, die Betriebszustände seien nur alternativ, nicht gleichzeitig zulässig, dies hinreichend zum Ausdruck bringt. Der Senat regt eine entsprechende Klarstellung an.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens I. 2 in X. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m nördlich vom O. . Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-)Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 124.200 Mastgeflügelplätzen.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in östlicher Richtung auf halber Höhe zwischen dem O. und dem Anwesen des Beigeladenen ein weiterer Hof (T. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 121.900 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger zwischenzeitlich vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 356/13 Klage erhoben.
5Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „T. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
6Mit Bescheid vom 2. September 2011 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
7In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
8„2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 06.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf die Immissionsprognose des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Richters und Hüls vom 21.09.2010 verwiesen. An dem nächstgelegenen unbeteiligten Wohnhaus des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes „O. “ wird eine Gesamtbelastung von 12 % erreicht. Demnach wird festgestellt, dass durch die Erweiterung der Tierhaltungsanlage die zulässigen Immissionsrichtwerte an den benachbarten Wohngebäuden eingehalten werden.(…)“
9In der Anlage 2 zum Bescheid sind u. a. folgende Auflagen bestimmt:
10„56.Die Immissionsprognose vom 21.09.2009 von Richters und Hüls (Az.: G-1275-02) ist Bestandteil des Bescheides und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu beachten.“(…)
11In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
12„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,15 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
13Für den Hof des Klägers ist auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Das Gutachten wurde in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden.
14Am 29. September 2011 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
15Einen Antrag des Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 2. September 2011 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 ab. Den entsprechenden Antrag des Beigeladenen an die erkennende Kammer lehnte diese mit Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 L 1590/11 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -).
16Im Laufe des Eilverfahrens legte der Beigeladene ein Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 vor. Dieses berücksichtigt nunmehr die VDI-Richtlinie 3894 und verwendet als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
17„Am Wohnhaus der Hofstelle H. wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht.“
18Mit Bescheid vom 11. März 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Genehmigung zur Installation und zum Betrieb der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ für die fraglichen Hähnchenmaststallungen. Der Genehmigung liegt ein weiteres Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 zu Grunde, welches neben der VDI-Richtlinie 3894 den Einsatz der Abluftreinigungsanlage berücksichtigt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
19„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht.“
20Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides, also den 2. September 2011, der im Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 21. September 2009 gewählte Ansatz von „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ für Masthähnchen bis 35 Tage und bis 49 Tage zutreffend sei, und wenn nicht, welcher Wert in Ansatz zu bringen sei und ob von der geplanten Anlage des Beigeladenen – unter Einbeziehung der bestehenden Vorbelastungen – schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG durch Gerüche ausgingen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Kläger als Nachbarn herbeizuführen, durch Einholung eines Gutachtens des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014 verwiesen. Danach ist am Wohnhaus des Klägers ohne Berücksichtigung einer Abluftreinigungsanlage mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Im Gutachten ist weiter ausgeführt, dass nach der GIRL im Außenbereich ein Wert von 0,25 für Tierhaltungsgerüche als maximaler Immissionswert vorgesehen sei, wenn die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles dies zuließen. Bei der Wohnnutzung von tierhaltenden Betrieben dürfte danach ein Immissionswert bis 0,25 ohne Berücksichtigung der Eigenbelastung durch eigene Tierhaltung zumutbar sein.
21Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 11. März 2013 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betrieb der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
22„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein Immissionswert von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
23Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
24Die Genehmigung vom 2. September 2011 sei fehlerhaft. Schon die Frist für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG sei zu kurz berechnet worden. Soweit die Immissionsprognose vom 21. September 2009 in der Auflage Nr. 56. zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei, sei diese Auflage zu unbestimmt.
25Auch seien die vorgelegen Immissionsprognosen unzureichend. So stehe inzwischen fest, dass in der Gesamtbelastung an seinem Wohnhaus der maximale Immissionswert von 0,15 überschritten werde. Deshalb sei eine eingehende sachverständige Überprüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles notwendig. Diese könne nicht durch die Behauptung ersetzt werden, dass er mit Rücksicht auf die frühere landwirtschaftliche Tierhaltung nicht schutzwürdig sei.
26In tatsächlicher Hinsicht sei dabei zu berücksichtigen, dass die in Richtung Norden, also zum Hof des Beigeladenen, zeigenden Fenster und Türen zu insgesamt drei Wohneinheiten gehörten. Im Baugenehmigungsverfahren habe er – der Kläger – sich verpflichtet, künftig auf dem Hof kein Nutzvieh zu halten. Dementsprechend würden heute nur noch Tiere aus Liebhaberei gehalten, nämlich drei Ponys und drei Pferde.
27Durch die Genehmigung der Abluftreinigungsanlage sei die ursprüngliche Genehmigung weder geändert noch ergänzt worden. Insbesondere stelle der Einbau der Abluftreinigungsanlage keine Auflage für den Betrieb der Mastanlage dar. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet, von der Genehmigung der Abluftreinigungsanlage Gebrauch zu machen.
28Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei der 11. März 2013, also der Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides.
29Planungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB n. F. zu beurteilen, da der Antrag des Beigeladenen vor dem maßgeblichen Stichtag nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Die Antragsunterlagen des Beigeladenen hätten die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausreichend dargestellt. Unter Berücksichtigung der EG-UVP-Richtlinie sei es geboten, bei einer Kumulation von Vorhaben, hier des Vorhabens des Beigeladenen und des Vorhabens T. , diese als Bewerbungseinheit anzusehen und zu prüfen.
30Gegen den federführend mit der Gutachtenerstellung beauftragten Bediensteten des LANUV NRW, Herrn H1. , bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Dieser sei mit der Sache bereits befasst gewesen und habe das ursprüngliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. als plausibel bewertet.
31Der Kläger beantragt,
32die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides sowie des Änderungs- und des Nachtragsbescheides.
36Der Beigeladene beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Er macht geltend:
39Die planungsrechtliche Qualifikation sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a. F. zu beurteilen. Zum Stichtag 4. Juli 2012 sei die Genehmigung bereits auf der Grundlage eines im Jahre 2010 durchgeführten Erörterungstermins erteilt und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchgeführt worden.
40Bei der Beurteilung, ob die mit der Tierhaltung verbundenen Geruchsimmissionen nicht mehr zumutbar seien, habe der Beklagte zu Recht auf die Regeln der GIRL abgestellt. Die vorgelegte Beurteilung sei mit Blick auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Eingabewerte, der Rechenmethode und der Ergebniswertung auf entsprechende Nachfrage durch den Beklagten vom LANUV als den maßgeblichen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend bewertet worden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass von der genehmigten Anlage des Beigeladenen an der Wohnnutzung des Klägers im Außenbereich Geruchshäufigkeiten von 12 % der Jahresstunden wahrgenommen würden. Diese Werte habe der Beklagte berechtigterweise seiner Bewertung zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastungen für die Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers zu Grunde gelegt. Er habe sich dabei an den Immissionswerten gemäß Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL orientiert. Danach seien sogar in Dorfgebieten Werte von 0,15 nicht als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Aufgrund dieser nach den für den Beklagten geltenden Vorgaben zu treffenden Beurteilung sei das Vorhaben als mit den nachbarschützenden Vorgaben der Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG vereinbar anzusehen gewesen. Anlass für eine Beurteilung im Einzelfall an Hand von Nr. 5 der GIRL habe nicht bestanden.
41Im September 2011 sei die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 als verbindliche Ausgabe erschienen. Auf Anfrage des Beklagten habe das LANUV als zuständige und kompetente Fachbehörde mitgeteilt, dass im laufenden Genehmigungsverfahren noch zu Recht auf ein Gutachten nach KTBL 333 abgestellt werden dürfe.
42Unabhängig davon habe der Beigeladene das Gutachten vom 14. März 2012 erstellen lassen. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass durch die Fremdbelastung an den Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers an keiner Stelle Werte von 0,17 überschritten würden. Dabei gelte nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 Spiegelstrich 7 i. V. m. denen zu Nr. 1 der GIRL, dass Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen gar nicht in die Beurteilung der Geruchssituation einzubeziehen seien. Dieser Gedanke sei im Hinblick auf die frühere Tierhaltung auf dem Hof des Klägers heranzuziehen. Jedenfalls liege die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Spiegelstrich 4 der GIRL werde ausgeführt, dass es im Außenbereich möglich sei, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von jedenfalls 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Solche Einzelfallumstände lägen hier vor. So sei die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers eine landwirtschaftlich bezogene Wohnnutzung. Dem Beigeladenen sei aufgrund der konkreten Umgebungsprägung eine andere Standortwahl nicht möglich. Die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers sei nach Süden orientiert. Die Umgebung der Hofstelle des Klägers sei insgesamt landwirtschaftlich und durch Tierhaltungsbetriebe geprägt.
43Im Gutachten des LANUV vom 4. Februar 2014 sei zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf den Immissionswert 0,25 zurückzugreifen sei. In diesem Zusammenhang erscheine auch von Bedeutung, dass der Gutachter bei seiner Wertung darauf hinweise, dass die Zusatzbelastung durch das Vorhaben des Beigeladenen lediglich 0,06 betrage.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
47Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2011 in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
49In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
50Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
51Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
52Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
53Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
54Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
55Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
56Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
57Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 (Az.: G-1275-02) zu Grunde. Darin wird für den Hof des Klägers auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Damit wäre zwar der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 nicht überschritten.
58Das Gutachten vermag aber eine tragfähige Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose schon deshalb nicht darzustellen, weil es (noch) in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt wurde, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden. Dieser Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor für die Hähnchenmast über ein ganzes Jahr ist unzutreffend, weil er zu einer systematischen Unterschätzung der Geruchshäufigkeiten führt.
59Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 1590/11 -, juris, Rn. 23.
60Richtig ist vielmehr, die VDI-Richtlinie 3894 zu berücksichtigen und als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) zu verwenden.
61Vgl. Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 86 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 26 ff.
62Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang der Einwand des Beigeladenen, dass die VDI-Richtlinie 3894 erst nach der Genehmigungserteilung verbindlich geworden sei. Die Anwendung der VDI-Richtlinie 3894 führt nämlich nicht zu einer Veränderung der Sach- und Rechtslage, sondern stellt lediglich eine neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen dar.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 11 f. m. w. N.
64Die erforderliche auf der sicheren Seite liegende Prognose kann auch nicht unter Heranziehung der anderen drei im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten getroffen werden. Diese wenden zwar die VDI-Richtlinie 3894 an. Sie prognostizieren aber sämtlich eine Überschreitung des oben genannten Grenzwertes von 0,15 an der nächstgelegenen Wohnbebauung des Klägers.
65Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
67Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
68Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
69Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
70Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten, die unter Beachtung der VDI-Richtlinie 3894 und des Erfordernisses einer konkreten Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) erstellt wurden, nicht auszuschließen vermag.
71Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
72Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, a. a. O., Ls. 1 und Rn. 85 ff.
73Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
74So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
75Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
76Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
77Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
78Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
79Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
80Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
81Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
82Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
83„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
84Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
85Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.
86Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
87Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
88Beschluss:
89Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
90Gründe:
91Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens T. Straße 12 in L. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m vom O. in (nord-)östlicher Richtung entfernt.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in nördlicher Richtung ein weiterer Hof (G. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2011 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 124.200 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 5877/11 Klage erhoben.
5Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 121.900 Mastgeflügelplätzen.
6Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „G. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
7Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
8In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
9„ 2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 15.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf das Gutachten G-1276-04 vom 11.06.2012 des Ingenieurbüros Richters und Hüls (in Bezug auf Geruchsimmissionen …) verwiesen.(…)Es wird zudem darauf verwiesen, dass die Abluftreinigungstechnik „Aerocleaner“ der Firma Hölscher & Leuschner zum Einsatz kommt. Die Abluftreinigungstechnik geht über den momentanen Stand der Technik hinaus (…)“
10In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros Richters und Hüls vom 11. Juni 2012 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
11„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle T1. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der J. der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
12Weiterhin befindet sich im Gutachten der Hinweis, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bei der Hähnchenmast mindestens 40 % der Geruchsemissionen mindere, was bei der Berechnung berücksichtigt worden sei.
13Am 16. Januar 2013 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
14Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt.
15Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betreib der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
16„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV, kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein J. von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
17Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
18Die Genehmigung vom 4. Dezember 2012 sei fehlerhaft. Insbesondere seien die mit dem Vorhaben verbundenen Geruchsimmissionen für ihn unzumutbar. Das zu Grunde gelegte Geruchsgutachten enthalte gravierende Mängel. So werde nicht erläutert, auf welche Weise der Gutachter die Werte für die Eigenimmission ermittle und welche tatsächlichen Grundlagen er dabei berücksichtige. Ohne jede nähere Begründung unterstelle der Gutachter einen Schwellenwert von IW = 0,25. Auch die Annahme, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage mindestens 40 % der Geruchsimmissionen mindere, werde vom Gutachter ungeprüft übernommen.
19Der Kläger beantragt,
20die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides und des Nachtragsbescheides.
24Der Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bezieht sich auf das im Verfahren 3 K 5877/11 eingeholte Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014.
27Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 3 K 5877/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
31Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
33In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
34Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
35Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
36Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
37Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein J. von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein J. von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein J. von 0,15; einen J. für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
38Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
39Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
40Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
41Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012 (G-1276-04) zu Grunde. Danach wird an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle des Beigeladenen befinden, im Planzustand selbst bei Berücksichtigung des Einsatzes der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ mit einem Grad der Minderung der Geruchsemissionen um 40 % in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht. Damit wäre der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 überschritten.
42Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
44Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
45Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
46Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
47Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 nicht auszuschließen vermag.
48Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
49Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.
50Die Kammer nimmt hier zur weiteren Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 5877/11; dort heißt es:
51„Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
52So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
53Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
54Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
55Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
56Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T1. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
57Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T1. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
58Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
59Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
60Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
61„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
62Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
63Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.“
64Die zitierten Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Zwar beziehen sich die im Verfahren 3 K 5877/11 vorgelegten oder eingeholten Geruchsgutachten auf die Geruchsimmissionen, die von der Hofstelle G. auf das Wohnhaus des Klägers einwirken. Bei der festgestellten Gesamtbelastung sind aber auch die von dem Beigeladenen auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen in derselben Weise berücksichtigt worden. Die von den Gutachtern festgestellte Gesamtbelastung, die zu erwarten wäre, wenn beide Vorhaben – das des Beigeladenen und das der Hofstelle G. – verwirklicht würden, ist deshalb für das Gericht sowohl im Verfahren 3 K 5877/11 als auch im vorliegenden Verfahren als entscheidungserheblich heranzuziehen.
65Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
66Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verfügung des Antragsgegners vom 20. August 2014 sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die begründeten Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers seien weder durch das Gutachten der T. I. vom 8. Oktober 2013 noch durch das Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. med. O. vom 18. Juli 2014 entkräftet worden. Hinsichtlich des letztgenannten Gutachtens sei zweifelhaft, ob es auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Auch im Übrigen sei das Gutachten nicht insgesamt überzeugend.
4Die gegen diese im Einzelnen begründeten Einschätzungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Er bestreitet die Berechtigung des Verwaltungsgerichts, ein fachärztliches Gutachten auf seine Nachvollziehbarkeit zu prüfen, und vertritt die Auffassung, dass die Gerichte an die darin enthaltenen Feststellungen nach dem Willen des Gesetzgebers gebunden seien. Dem Gericht fehle die entsprechende Fachkenntnis. Wenn ein Gericht berechtigt sei, jedes ärztliche Zeugnis in Frage zu stellen, entschieden über die Frage der geistigen und körperlichen Eignung keine Fachärzte, sondern Nichtfachleute nach Gutdünken.
5Der Antragsteller übersieht, dass das Verwaltungsgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) berechtigt und verpflichtet ist, ein Sachverständigengutachten auf seine Verwertbarkeit zu überprüfen.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 -, juris, Rn. 12, vom 14. Juni 2012 - 4 B 22.12 ‑, BauR 2012, 1788 = juris, Rn. 6 und vom 10. Oktober 2012 - 4 B 29.12 -, juris, Rn. 9.
7Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Gutachten zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht mit der berechtigten Prüfung der Gutachten auch keine eigene ärztliche Fachkenntnis angemaßt, sondern mit ausführlicher Begründung lediglich die vorgelegten Gutachten als nicht hinreichend angesehen.
8Soweit der Antragsteller geltend macht, ein bei der DEKRA in Auftrag gegebenes Gutachten sei entgegen der auf einen Telefonvermerk im Verwaltungsvorgang gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erstattet worden, kann dies nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Telefonvermerk nur nahe lege, dass das Gutachten erstellt worden sei. Zum anderen hat es lediglich ausgeführt, der Umstand, dass das Gutachten nicht vorgelegt werde, werfe Fragen auf und dies bedürfe einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
9Da das Verwaltungsgericht daraus, dass der Antragsteller das bei der DEKRA in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt hat, im Ergebnis keine für ihn negativen Schlussfolgerungen gezogen hat, lässt sich nicht erkennen, dass darin eine – vom Antragsteller angenommene – Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommen könnte.
10Darauf, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss letztlich maßgeblich darauf gestützt hat, dass die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber den erheblich überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit zurückstehen müssen, geht der Antragsteller weder in seiner Beschwerdebegründung vom 15. November 2014 noch in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 ein.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre eigenen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist formgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier weder in Bezug auf den Antrag des Beklagten noch bezüglich des Antrags der Beigeladenen der Fall.
4A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführer stellt die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Geruchsimmissionen über dem zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) lägen und die Zusatzbelastung nicht als irrelevant einzustufen sei, nicht in Frage.
5I. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
6Vgl. MBl. NRW 2009 S. 533 sowie www.lanuv.nrw.de/ luft/gerueche/bewertung.htm.
7In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
9Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
10Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32.
11Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet (Irrelevanzkriterium).
12Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
14Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 31. Mai 2011 in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 (sowie in Zusammenhang mit den ergänzenden Stellungnahmen des LANUV NRW vom 31. August 2011 und vom 31. Januar 2012) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Geruchsbelastungen gegenüber den Klägern hervorgerufen werden. Das Gutachten hat die Geruchsimmissionssituation unter Berücksichtigung eines Wertes von 60 GE/(s*GV) als mittleren Emissionsfaktor für Masthähnchen für die in der Umgebung bereits vorhandene Geruchsvorbelastung und eines (zeitreihenbezogenen) Wertes von 180 GE/(s*GV) für die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung berechnet. Nach jenem Gutachten beträgt am Wohnhaus der Kläger (Analysepunkt - ANP 2) die Gesamtvorbelastung durch alle bereits vorhandenen Emissionsquellen 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). Die Geruchszusatzbelastung durch den geplanten Stall beträgt (bei 35 Masttagen) ungewichtet 0,03 bzw. gewichtet 0,04 (3 % bzw. 4 % der Jahresgeruchsstunden), was zu einer Gesamtbelastung von gewichtet 0,33 (33 % der Jahresgeruchsstunden) führt (vgl. Seite 22 f. des Gutachtens). Damit ist der im Außenbereich im Einzelfall zulässige Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL überschritten. Da die Zusatzbelastung über dem Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) liegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht als irrelevant einzustufen.
15II. Die Rügen gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 greifen nicht durch.
161. Der Einwand der Rechtsmittelführer, das Gutachten des LANUV NRW beruhe auf dem aktuellen Wissenstand des Jahres 2011 und entspreche nicht dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, als noch ein mittlerer Emissionsfaktor von „GE 50“ gemäß der KTBL-Schrift 333 allgemein anerkannt gewesen sei, bleibt ohne Erfolg.
17In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
19Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
21Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
23Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von (Geruchs-)Immissionen maßgeblich.
24Vgl. bereits – jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie – OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
25Diese Grundsätze werden nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass - worauf der Beklagte hinweist - der Widerruf eines Verwaltungsaktes wegen „nachträglich eingetretener Tatsachen“ im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nach allgemeiner Meinung auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig sein kann. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr anerkannt, dass Erkenntnisfortschritte nicht die ursprüngliche Sachlage selbst verändern, sondern die Bewertung der bei Erlass des Verwaltungsakts gegebenen Sachlage betreffen.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102 = juris Rn. 5 (zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG), sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1987 - 21 A 1556/86 -, NVwZ 1988, 173, und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 = juris Rn. 5 (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG).
27Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abgestellt hat. Denn die dort angewandte Vorgehensweise, nämlich die Ermittlung der Geruchsvorbelastung aufgrund eines Wertes von 60 GE/(s*GV) gemäß VDI-Richtlinie 3894/Blatt 1 (2009) und der Geruchszusatzbelastung aufgrund eines zeitreihenbezogenen Wertes von 180 GE/(s*GV), ist - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des LANUV NRW ausgeführt hat - inzwischen aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode.
28Dass die Berechnungsweise des LANUV NRW zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 31. Mai 2011 dem fachlich anerkannten Erkenntnisstand entsprochen hat, stellen die Rechtsmittelführer nicht in Abrede. Auch ansonsten sind Zweifel hieran nicht ersichtlich. Der Vertreter des LANUV NRW hat am 24. April 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel erläutert, dass die auf der Grundlage einer fachwissenschaftlichen Studie beruhende „180-Methode“ inzwischen anerkannt sei (Gärtner, A.; Gessner, A.; Müller, F.; Both, R.: Ermittlung der Geruchsemissionen einer Hähnchenmastanlage. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 69 [2009] Nr. 11/12 - Nov./Dez., S. 485-489). Bestätigt wird dies auch durch den von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgelegten Beitrag (Geburek, F.; Hebbinghaus, H.; Sowa, A.: Zeitreihen zur Beschreibung der Emissionen aus der Hähnchenmast und ihre Auswirkung auf das Ergebnis der Immissionsprognose, in: VDI-Berichte Nr. 2141 - Gerüche in der Umwelt [2011], S. 197-218). Gegenteilige wissenschaftliche Stellungnahmen haben die Rechtsmittelführer nicht vorgelegt.
29Durfte das Verwaltungsgericht nach alledem auf den Inhalt des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abstellen, geht auch die weitere Rüge der Rechtsmittelführer ins Leere, das Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009, welches die Geruchsbelastung auf der Grundlage eines „GE-Wertes von 50“ berechnet habe, sei durch die Bezirksregierung E. im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde unbeanstandet geblieben und auch das LANUV NRW habe bei einer hierbei durchgeführten Plausibilitätsprüfung jedenfalls hinsichtlich des angewandten Emissionsfaktors keine Bedenken angemeldet. Sowohl die fachaufsichtsbehördliche Prüfung als auch die Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW sind im Genehmigungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor noch vom LANUV NRW anerkannt wurde. Schon deshalb stehen die Ergebnisse jener Prüfungen einer Anwendbarkeit des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011, welches auf neueren Erkenntnissen beruht, nicht entgegen.
302. Ebenso ohne Erfolg bleiben die weiteren Einwände gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
31a) Das Zulassungsvorbringen beanstandet zu Unrecht, dass das LANUV NRW bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastungen auch weiter entfernt liegende geruchsemittierende Quellen berücksichtigt hat.
32Die Beigeladene trägt insoweit vor, dass das vom LANUV NRW gewählte „Beurteilungsgebiet“ mit einem Radius von 1.200 m um den geplanten Standort der Anlage unzutreffend - namentlich zu groß - festgelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei es gemäß Nr. 4.4.2 GIRL für Anlagen, die dem Umfang der hier streitgegenständlichen Anlage entsprächen, übliche Verwaltungspraxis gewesen, einen Radius von 600 m zu wählen. Dieser Radius sei daher im Genehmigungsverfahren auch Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009 gewesen; jenes Gutachten sei im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW insoweit unbeanstandet geblieben.
33Dieses Vorbringen stellt das Geruchsgutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 nicht in Frage. Es steht vielmehr im Einklang mit der Geruchsimmissions-Richtlinie, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weitere geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Nach Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet zwar grundsätzlich so festzulegen, dass sich die Beurteilungsflächen vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Danach soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Die Regelung schließt aber nicht aus, dass die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets im Einzelfall größer zu ziehen sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken. Das zeigt auch die Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 der GIRL, welche vorschreibt, dass alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, wenn die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen wird. Ferner heißt es in der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (dort zu Nr. 4.4.2), das Beurteilungsgebiet sei stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
34Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 3 f. und 6; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des LANUV NRW zur „Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe“ (Abschnitt „Beurteilungsgebiet - Untersuchungsraum“), abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/ausbreitung/ ausbreitung_geruch.htm.
35Aus welchen Gründen das LANUV NRW den Umkreis bezüglich der in der Ausbreitungsrechnung zu berücksichtigenden Quellen (Seite 9 ff., Tabelle 3 des Gutachtens) auf etwa 1.200 m festgelegt hat (Seite 19 des Gutachtens), ergibt sich anschaulich aus dem Gutachten selbst: Vor allem der Einwirkungsbereich der süd-östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Tierhaltungsanlagen LW X. (Putenmast, X1.-------weg 9) und LW X2. (Schweinemast, F. Straße 113) erstreckt sich trotz der Entfernung (> 1.000 m) bis zum klägerischen Grundstück; der Anteil dieser beiden „größten Hofstellen im Beurteilungsgebiet“ (Seite 24 des Gutachtens) an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 beträgt für den Betrieb X2. 0,02 und für den Betrieb X. 0,06 (vgl. Tabelle 6, Seite 23 des Gutachtens). Dass vor allem der Anteil des LW X. an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 unter Berücksichtigung der Windrichtungshäufigkeitsverteilung, die einen deutlichen Anteil von Südwinden ausweise, nachvollziehbar und plausibel sei, wird in der weiteren Stellungnahme des LANUV NRW vom 31. August 2011 (dort Seite 4) ergänzend ausgeführt.
36Hiermit setzt sich die Antragsbegründung der Beigeladenen nicht auseinander. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein Radius von 600 m von der Genehmigungsbehörde und im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch vom LANUV NRW aufgrund der bis dahin üblichen Verwaltungspraxis akzeptiert worden sein mag, steht der Erfassung der weiter entfernten geruchsemittierende Quellen in dem Gutachten vom 31. Mai 2011 nicht entgegen. Sollte das LANUV NRW tatsächlich erst nach Erlass der Genehmigung zu der Erkenntnis gelangt sein, dass vorliegend eine sachgerechte Begutachtung eine Einbeziehung der Emissionsquellen in einem Radius von etwa 1.200 m erfordert, gelten im Übrigen die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse entsprechend.
37b) Auch der Einwand, die „Rasterdarlegung“ in dem Gutachten des LANUV NRW sei fehlerhaft, bleibt ohne Erfolg.
38Die Beigeladene trägt insoweit in ihrer Antragsschrift vor, dass der landwirtschaftliche Betrieb Underberg sowie auch das Wohnhaus der Kläger in einem „Rasterfeld“ lägen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2012 konkretisiert sie diese Rüge unter Hinweis auf eine E-Mail des Ingenieurbüros S. & I. vom 7. August 2012 dahingehend, dass die Rasterdarstellungen in dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 auf Seite 48 ff. zumindest im Nahbereich der Emissionsquellen nicht sachgerecht seien. Sachgerecht wäre gewesen, das Wohnhaus der Kläger in einem Raster von 16 m x 16 m zu betrachten. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2012 führt die Beigeladene aus, dass der Betrieb V. und das klägerische Wohnhaus innerhalb desselben Rechengitters (Raster) des Austall 2000-Programms erfasst worden seien. Diese Vorgehensweise stehe nicht mit den Vorgaben aus Nr. 7 der Anhang 3 der TA Luft und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) in Einklang.
39Diese Rügen der Beigeladenen ziehen die vom LANUV NRW vorgenommene Berechnung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise in Zweifel.
40Dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass zwar die Seitenlänge der Beurteilungsflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL), deren Summe das Beurteilungsgebiet ausmachen (Nr. 4.4.2 GIRL), auf 100 m festgelegt (vgl. Seite 21, 22, 48 ff. des Gutachtens), allerdings für das gewählte Rechengebiet ein geschachteltes Gitter mit den Gitterweiten 16 m, 32 m und 64 m verwendet worden ist, wobei die Maschenweite im äußersten Bereich des Rechengebietes 64 m beträgt und sich bis auf 16 m verringert (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Ferner heißt es in dem Gutachten, das die an den beiden Analysepunkten angegebenen Werte denen der zugrundeliegenden 16 m x 16 m-Gitterfläche entsprächen (vgl. Seite 21 des Gutachtens). Dies ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das LANUV NRW in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nochmals bestätigt worden (vgl. Seite 2 f. der Stellungnahme).
41Mit der danach gebotenen Differenzierung zwischen dem Beurteilungsgebiet einerseits und dem - für die Ausbreitungsrechnung mit Austal2000 maßgeblichen - Rechengebiet anderseits, auf die auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2012 hingewiesen haben, setzt sich die Antragsbegründung nicht weiter auseinander. Die von der Beigeladenen zitierten Vorgaben der TA Luft Anhang 3, Nr. 7, und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) beziehen sich nur auf das Rechengebiet, nicht aber auf das Beurteilungsgebiet (vgl. auch Nr. 4.5 Absätze 2 und 3 der GIRL). Zwar mögen das klägerische Wohnhaus und der Betrieb V. - dieser zumindest teilweise - in derselben Beurteilungsfläche liegen. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass beide Grundstücke auch in derselben Rechenfläche liegen, sind indes nicht dargelegt.
42c) Die Rügen der Rechtsmittelführer stellen, soweit sie innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen wurden, die vom LANUV NRW zugrunde gelegten Tierarten und Tierzahlen nicht in Frage.
43Zwar weist die Beigeladene im Ansatz zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Immissionsprognose bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung die vorhandenen emittierenden Tierhaltungsanlagen oder sonstigen Betriebe grundsätzlich mit dem Tierbestand bzw. Betriebsumfang einzustellen sind, wie er sich aus der jeweiligen
44- immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigung ergibt.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = juris Rn. 76; VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn. 77; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = juris, Rn. 27, und Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 B 134.94 -, BRS 56 Nr. 164 = juris Rn. 2 (jeweils zum Rücksichtnahmegebot); s. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris Rn. 13, und vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, NWVBl. 2006, 332 = juris Rn. 15 ff. (jeweils zur Immissionsprognose in einem Bebauungsplanverfahren).
46Dass das LANUV NRW danach bei seinen Berechnungen von falschen Tierarten oder Zahlen ausgegangen sein soll, legt die Beigeladene innerhalb der Antragsbegründungsfrist allerdings nicht hinreichend dar. In dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 wird ausgeführt, dass die Ergebnisse eines vorausgegangenen Ortstermins vom 4. März 2011 in die Tabelle 3, in der u. a. die genauen Tierarten und -zahlen der jeweiligen Betriebe im Einzelnen aufgelistet sind, eingegangen und mit den vom Landkreis W. zur Verfügung gestellten Angaben verglichen worden seien (vgl. Seite 6 des Gutachtens). Auf Seite 19 des Gutachtens heißt es ausdrücklich: „Bezüglich der Tierplatzzahlen erfolgte zudem ein Abgleich mit den genehmigten Tierplatzzahlen.“
47Soweit die Beigeladene demgegenüber in ihrer Antragsschrift vom 18. Juli 2012 lediglich pauschal rügt, das LANUV NRW habe seinem Geruchsgutachten aufgrund des Ortstermins nur die „tatsächlichen“ - also nicht die genehmigten - Tierarten und Zahlen zugrunde gelegt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss dabei insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
48Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, 206.
49Im Verfahren auf Zulassung der Berufung muss daher derjenige, der ein Gutachten angreift, substantiiert Anhaltpunkte dafür vortragen, dass seine Einwände gegen das Gutachten geeignet sind, dessen Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen.
50Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 8 A 151/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
51Hieran fehlt es. Vor allem hat die Beigeladene innerhalb der Begründungsfrist nicht dargelegt, inwiefern die Angaben in der Tabelle 3 des Gutachtens (Seite 10 ff. des Gutachtens) zu ihren Ungunsten falsch sein sollten.
52Dies gilt zunächst mit Blick auf den gerügten Bestand an Mastschweinen am bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb „T. -C. (alt)“. Soweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass in den Gutachten der Ingenieure S. & I. vom 5. Juni 2008 und 10. März 2009 jeweils eine Anzahl von 160 Mastschweinen zugrunde gelegt worden sei, bei der Berechnung des LANUV NRW hingegen (nur) 150 Mastschweine berücksichtigt wurden, ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Gutachten des LANUV NRW insoweit für die Beigeladene ungünstiger sein soll. Soweit die Beigeladene anmerkt, dass in einem Vermerk des Beklagten vom „29. Februar 2009“ (richtig: 4. Februar 2009, vgl. Bl. 820 der Beiakte/Heft 4) von einem Bestand von 120 Mastschweinen die Rede gewesen sei, ist anzumerken, dass dieser Wert ausweislich des Aktenvermerks lediglich auf einer „Befragung der Tierhalter“ beruht und damit nicht zwingend den genehmigten Bestand widerspiegelt.
53In Bezug auf den Bestand an Bullen am Betrieb „T. -C. (alt)“ hat das LANUV NRW mit einer Anzahl von (nur) 30 den niedrigsten Wert angesetzt, während die Ingenieure S. & I. von 35 (Gutachten vom 5. Juni 2008) bzw. von 70 (Gutachten vom 10. März 2009) und der Aktenvermerk des Beklagten vom 4. Februar 2009 sogar von 89 Bullen ausgegangen sind. Dadurch, dass das LANUV NRW den niedrigsten Wert angesetzt hat, ist auch insoweit jedenfalls nicht festzustellen, dass die Ermittlung der Geruchsvorbelastung wegen einer überhöhten Anzahl zum Nachteil der Beigeladenen zu hoch ausgefallen sein könnte.
54Inwiefern im Übrigen der in der Antragsbegründung noch angesprochene Wert von „1.000 Masthähnchen mit einer Mastdauer von 42 Tagen und 3 Silagen“ für den Betrieb „S1. “ falsch sein soll, wird seitens der Beigeladenen nicht dargelegt.
55Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 unter Hinweis darauf, dass sich weder die Tierart noch die Tierzahlen aus der log-Datei ergäben, darum gebeten hat, dass das LANUV NRW ihr mitteile, welche Daten - namentlich welche Tierarten und Tierzahlen an den verschiedenen Standorten - zugrunde gelegt worden seien, hat das LANUV NRW mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 klargestellt, dass Tierart und -zahl aus der Tabelle 3 des Gutachtens hervorgingen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2012 hat die Beigeladene daraufhin ausgeführt, dass sie die Angaben ausgewertet habe und dies - trotz einiger Unterschiede hinsichtlich der Tierarten und Tierzahlen - keine Erklärung für die große Differenz zwischen dem vom Ingenieurbüro S. & I. im Auftrage der Beigeladenen ermittelten Geruchswertes gegenüber dem vom LANUV NRW ermittelten Wert sei. Dass die Tierzahlen als solche falsch sind, hat die Beigeladene dabei nicht mehr gerügt.
56Die weiteren Einwände der Beigeladenen in Bezug auf die Tierzahlen sind erst in den Schriftsätzen vom 10. September 2013 sowie vom 4., 5. und 14. November 2013 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden. Sie sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht erfolgte, ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.
57Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998- 7 S 1139/98 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris Rn. 5 ff., und vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris Rn. 13; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 (940); Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 50.
58Dies ist hier nicht der Fall. Denn die weiteren Einwände beziehen sich auf die bislang nicht angezweifelten Tierzahlen der Betriebe „V. “ und „X2. “ und konkretisieren damit nicht lediglich die vorgenannten fristgerechten Rügen.
59d) Soweit die Beigeladene in ihrer Antragsbegründung vom 18. Juli 2012 ferner ausführt, dass es auffällig sei, dass das LANUV NRW die Abluftfahnenüberhöhung (dynamisch wie thermisch) bei der Erstellung des Gutachtens - namentlich bei der Berechnung der Geruchszusatzbelastung - anders als das Ingenieurbüro S. & I. nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, werden ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem Gutachten aufgezeigt.
60Die Beigeladene führt hierzu aus, dass eine freie und ungestörte Abströmung der Abluft im Umkreis von 100 m (10fache Schornsteinhöhe) um die Kamine gewährleistet sei und auch die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung, die das LANUV NRW in seinem Gutachten vom 31. Mai 2011 auf Seite 20 formuliert habe, erfüllt seien; denn die Immissionsquellen befänden sich mindestens in einer Höhe von 3 m über First und 10 m über Grund und die Austrittgeschwindigkeit der Abluft unterschreite zu keiner Betriebsstunde 7 m je Sekunde. Die Lüftungsanlage werde durch einen Lüftungscomputer gesteuert, der die Einhaltung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s regele.
61Das LANUV NRW hat bereits auf entsprechende Einwände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Erläuterung seines Gutachtens in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nachvollziehbar ausgeführt (dort Seite 3), dass man bei den Berechnungen für den Regelkamin nur dann eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt habe, wenn dies aufgrund der Parameter „Stalltemperatur“, „Außentemperatur“, „Luftrate“ und „Abluftgeschwindigkeit“ - diese sei abhängig von der Temperatur - auch zu erwarten sei. Die über den Regelkamin emittierte Abluftmenge sei im Vergleich zur gesamten Abluftmenge relativ gering. Für alle anderen Kamine sei eine Abluftfahnenüberhöhung in Abhängigkeit von den genannten Parametern angesetzt worden. Mögliche Maßnahmen zum Erreichen einer Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s in allen möglichen Situationen seien - bewusst - nicht berücksichtigt worden. So führe ein Bypass dazu, dass sich die Temperaturdifferenz zwischen Außenluft und Abluft auf nahezu Null reduzieren und infolgedessen zwar 7 m/s sichergestellt sein möge, aber ein Wärmestrom nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Auch die Auswirkungen einer intermittierenden Schaltung seien nicht berücksichtigt worden, da auch hier nicht eindeutig klar sei, wie sich diese tatsächlich auswirke. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung sei daher der Regelkamin ohne Abluftfahnenüberhöhung gerechnet worden. Das LANUV NRW sah keine fachliche Veranlassung, hiervon abzuweichen.
62Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Vor allem zeigt die Beigeladene nicht auf, dass bei einer Regelung der Abluftgeschwindigkeit mittels Lüftungscomputers entgegen der Bedenken des LANUV NRW die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung sachgerecht gewesen wäre und die Immissionsprognose auch in diesem Fall - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gefordert - noch „auf der sicheren Seite“ liegen würde.
63e) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2013 - erstmals - inhaltliche Bedenken gegenüber der vom LANUV NRW vorgenommenen zeitreihenbezogenen Berechnung der Geruchszusatzbelastung angedeutet hat, sind diese nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und haben daher nach den obigen Ausführungen im Zulassungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt namentlich für den Einwand des Beklagten, dass das LANUV NRW bei der Zeitreihenmodellierung - mangels entsprechender Angaben in den Antragsunterlagen der Beigeladenen - eigens einen Schaltplan für die Abluftkamine modelliert habe (Seite 41 f. des Gutachtens vom 31. Mai 2011), der ausschließlich auf „Annahmen“ beruhe und überdies unberücksichtigt lasse, dass gemäß Nebenbestimmung 4.4 der Genehmigung vom 2. September 2009 zu jedem Zeitpunkt eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s vorgeschrieben sei.
643. Soweit die Beigeladene sinngemäß einwendet, dass - ungeachtet der nicht rechtsverbindlichen Geruchsimmissions-Richtlinie - keine schädlichen Umwelteinwirkungen von dem genehmigten Vorhaben gegenüber den Klägern ausgingen, da die Anlage den Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft einhalte, ist dieses Vorbringen erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2012 und damit ebenfalls nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden. Ungeachtet dessen ist dieser Einwand aber auch in der Sache unbegründet. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Mindestabständen der TA Luft um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, so dass die Einhaltung der Mindestabstände allenfalls ein Indiz dafür ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 38.
66Auch bei Einhaltung der Abstände bedarf es daher einer den Anforderungen der GIRL entsprechenden Geruchsimmissionsprognose jedenfalls dann, wenn - wie hier - die besonderen Umstände des Einzelfalles, zu denen auch eine Geruchsvorbelastung zählt, dies erfordert (vgl. Nr. 1 Abs. 6 GIRL sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 [„Veranlassung zur Erstellung von Gutachten“ und „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“]).
67Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 11 ff., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 34 ff.
684. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem im Außenbereich höchstens zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL um eine „absolute Obergrenze“ handele; auch aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 (10 B 259/09) und vom 25. März 2009 (7 D 129/07.NE) folge, dass die Grenze von 0,25 allenfalls „regelmäßig“ gelte. Die Rechtsmittelführer zeigen insoweit jedenfalls nicht auf, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig ist. Selbst wenn in Sondersituationen im Außenbereich ein Überschreiten des vorgenannten Grenzwertes zulässig sein kann, so haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine solche Überschreitung rechtfertigen könnten.
69Ungeachtet des Umstandes, dass die GIRL für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für „landwirtschaftliche“ Gerüche vorsieht,
70vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42 (insoweit offengelassen, ob die von einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Gerüche erfasst sind),
71ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
72Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, und vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7.
73Ob darüber hinaus in Sonderkonstellationen sogar ein Überschreiten des Grenzwertes von 0,25 in Betracht kommen könnte, bedarf keiner Vertiefung, weil solche Umstände hier ersichtlich nicht vorliegen.
74Dies gilt insbesondere auch für den von der Beigeladenen betonten Umstand, dass im Außenbereich die Schutzwürdigkeit von Wohninteressen gegenüber der Verwirklichung „landwirtschaftlicher“ Interessen regelmäßig zurückstehen müsse. Dem geringeren Schutzanspruch von im Außenbereich Wohnenden tragen die Anwendungshinweise zur GIRL bereits dadurch Rechnung, dass für landwirtschaftliche Gerüche ein höherer Wert von bis zu 0,25 zulässig sein kann.
75Eine darüber hinaus gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Kläger ergibt sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auch nicht aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses offensichtlich nicht unerhebliche (Geruchs-)Vorbelastungen aufgrund genehmigter Tierhaltungsanlagen im näheren Umfeld bereits vorhanden waren.
76Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der emittierende Betrieb vor der Wohnbebauung vorhanden war oder nicht; denn die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.
77Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 = juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 = juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.
78Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139 = juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327 = juris Rn. 82 f.
80Die Kläger werden deshalb die zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses bereits vorgefundene Vorbelastung als solche hinzunehmen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich die vorhandene Geruchsbelastung auch gegenüber neu hinzutretenden Emissionen, die aus neu zu errichtenden Anlagen herrühren, schutzmindernd auswirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine vorhandene Vorbelastung in nicht unbeachtlicher Weise erhöht wird. Dass diese Grenze der Beachtlichkeit, die hier durch die Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL gezogen wird, im vorliegenden Fall überschritten wird, ergibt sich aus dem nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
815. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL wegen einer bereits überschrittenen „absoluten Obergrenze“ von 0,25 nicht angewandt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
82Ist die vorinstanzliche Entscheidung nämlich - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund frist- und formgerecht aufgezeigt wird und vorliegt.
83Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 254.
84Hieran fehlt es. Der Einwand betrifft nicht die entscheidungstragende, auf den Ergebnissen des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhende - keinen ernstlichen Zweifeln begegnende - Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, sondern die weitere - ebenfalls selbständig tragende - (Hilfs-)Argumentation, das Irrelevanzkriterium sei bei einer Überschreitung des „absoluten Höchstwertes“ von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) nicht mehr anwendbar. Diese Aussage bezieht sich ersichtlich nur auf den Fall, dass die Berechnung der zusätzlichen Geruchsbelastung abweichend von dem Gutachten des LANUV NRW nicht unter Anwendung eines (zeitreihenbezogenen) „GE-Wertes“ von 180, sondern anhand eines „GE-Wertes“ von 50 bzw. 60 erfolgen würde. Denn nur in diesem Fall läge die Geruchszusatzbelastung mit lediglich 0,004 (= 0,4 %) bzw. 0,006 (= 0,6 % der Jahresgeruchsstunden) unterhalb der Irrelevanzgrenze.
85Aus demselben Grund kommt es schließlich auch auf die weiteren Angriffe, die sich auf die (Hilfs-)Argumentation des Verwaltungsgerichts beziehen, für die Zulassungsentscheidung nicht mehr an. Sämtliche Einwände der Beigeladenen, mit denen sie die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, dass sich „selbst bei Heranziehung eines Wertes von 50 GE“ für die Kläger eine unzumutbare Geruchsimmissionsbelastung ergebe, sind daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die unter Anwendung des Wertes von „50 GE“ ergebende Zusatzbelastung von 0,004 (= 0,4 %) als messbar bezeichnet, obwohl dieser Wert nach den Vorgaben der GIRL auf 0,00 zu runden sei.
86B. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.
87Für die Zulassung der Berufung kommt es insoweit darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen.
88Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 108
89Daran fehlt es hier, wie sich den Ausführungen zu I. entnehmen lässt.
90Nichts anderes ergibt sich aus dem Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung. Zwar wird sich häufig schon aus diesem ergeben, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist.
91Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris Rn. 17.
92Einen solchen Begründungsaufwand enthält jedoch das angefochtene Urteil mit den 12 Seiten umfassenden Entscheidungsgründen nicht, zumal die tragenden Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Genehmigung begründet hat, auf etwa 6 Seiten beschränkt sind. Überdies ist der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts geschuldet, auf die zahlreichen Rügen der Beteiligten einzugehen.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, n. v., Abdruck S. 14 f. (zum Umfangs einer erstinstanzlichen Entscheidung von 80 Seiten).
94Auch der Umfang des Vortrags der Beteiligten im Zulassungsverfahren, der zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Wiederholungen des zuvor bereits Vorgetragenen besteht, rechtfertigt keine andere Bewertung.
95C. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
96Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
97Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127.
98Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
100- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO).
101Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen,
102ob sich eine Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Nr. 3.3 GIRL bei einer vorhandenen Vorbelastung, die bereits allein den zulässigen Wert von 0,25 für den Außenbereich überschreite, verbiete,
103ob einem Antragsteller die Berufung auf eine irrelevante Zusatzbelastung versperrt sei, wenn der je nach Gebietstyp zulässige Grenzwert der hinzunehmenden Geruchsimmissionen im Rahmen der Vorbelastung bereits überschritten sei,
104und
105ob bei einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben, das das Irrelevanzkriterium nach der GIRL einhalte, die Vorbelastung ermittelt werden müsse,
106sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, da die vom genehmigten Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Geruchszusatzbelastung nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhen, nicht irrelevant im Sinne der GIRL sind.
107Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
108ob die in jedem Einzelfall konkret zu begründende Erweiterungsmöglichkeit auf höchstens 0,25 (25 %) der GIRL 2008 die absolut zulässige Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen darstelle, die nicht überschritten werden dürfe,
109bedarf jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner allgemeinen Klärung, weil - wie aufgezeigt - keine Umstände ersichtlich sind, die eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 rechtfertigen könnten, wollte man eine solche Überschreitung ausnahmsweise in Sondersituationen für möglich halten.
110Die sinngemäß formulierte Frage,
111ob die Geruchsausbreitungsrechnung mittels des jährlichen Emissionsfaktors für Masthähnchen gemäß VDI 3894 Bl. 1 oder aufgrund einer Zeitreihenbetrachtung unter Anwendung des vom LANUV NRW speziell für diesen Zweck ermittelten Emissionsfaktors zu erfolgen habe,
112ist im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, hat das LANUV NRW die zeitreihenbezogene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Geruchszusatzbelastung unter Heranziehung eines mittleren Wertes von 180 GE/(s*GV) im vorliegenden Fall als fachgerecht angesehen, weil die Berücksichtigung zeitabhängiger Emissionen realitätsnäher sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht als aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode bewertet. Die Antragsbegründung des Beklagten stellt diese Bewertung nicht infrage. Sie begründet weder, dass die vom LANUV NRW angewandte Ermittlungsmethode nicht mit der Geruchsimmissions-Richtlinie im Einklang stehen könnte, noch legt sie sonst konkrete fachliche Bedenken oder gegenteilige wissenschaftliche Bewertungsansätze dar. Insbesondere zeigt sie aber nicht auf, dass es für die Entscheidung im vorliegenden Fall einer darüber hinausgehenden allgemeingültigen Klärung bedarf, welche Ermittlungsmethode einer Geruchsausbreitungsrechnung zugrundezulegen ist.
113Die weitere Frage,
114ob die GE-Werte weder die objektiv zu beurteilende Sachlage noch erkennbar die Rechtslage beträfen, da es sich bei GE-Werten allein um die Messbarkeit von Gegebenheiten handele,
115kann auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantwortet werden, dass - wie oben unter A. II. 1. bereits ausgeführt - die „GE-Werte“, die einer Geruchsimmissionsprognose zugrunde zu legen sind, lediglich Erkenntnismittel sind, die nicht die Rechtslage oder die ursprüngliche Sachlage selbst betreffen, sondern maßgeblich für die Bewertung der ursprünglichen Sachlage sind.
116D. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zuzulassen.
117Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
118Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 158.
119Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
120Soweit die Beigeladene darauf hinweist, aus der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folge, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine „starre“ und „absolute“ Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen im Außenbereich bei 0,25 (25 %) nicht bestehe, sondern vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen habe (OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007
121- 7 A 1434/06 - und vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 - und vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Abweichung. Wie mehrfach ausgeführt, sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Kläger hier aufgrund einer solchen umfassenden Würdigung Geruchsimmissionen oberhalb des Grenzwertes von 0,25 hinzunehmen hätten. Dies gilt gleichermaßen, soweit auch der Beklagte eine Abweichung von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - und vom 23. März 2009
122- 10 B 259/09 - geltend macht.
123Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einem Überschreiten der Obergrenze von 0,25 scheide eine Anwendung der Irrelevanzregelung gemäß Nr. 3.3 GIRL aus, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht. Wie ausgeführt, beruht das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer weiteren selbstständig tragenden, nicht erfolgreich angegriffenen Begründung.
124Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
125Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.BVerwG.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) vorgeschlagenen Wert von 15.000,- Euro. Der Umstand, dass der Beklagte und die Beigeladene Rechtsmittelführer sind, führt nicht zu einer Erhöhung dieses Werts. Denn Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Sache für die Kläger; auf die Bedeutung, die die Sache für den beigeladenen Genehmigungsinhaber hat, kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht an.
126Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens I. 2 in X. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m nördlich vom O. . Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-)Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 124.200 Mastgeflügelplätzen.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in östlicher Richtung auf halber Höhe zwischen dem O. und dem Anwesen des Beigeladenen ein weiterer Hof (T. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 121.900 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger zwischenzeitlich vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 356/13 Klage erhoben.
5Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „T. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
6Mit Bescheid vom 2. September 2011 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
7In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
8„2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 06.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf die Immissionsprognose des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Richters und Hüls vom 21.09.2010 verwiesen. An dem nächstgelegenen unbeteiligten Wohnhaus des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes „O. “ wird eine Gesamtbelastung von 12 % erreicht. Demnach wird festgestellt, dass durch die Erweiterung der Tierhaltungsanlage die zulässigen Immissionsrichtwerte an den benachbarten Wohngebäuden eingehalten werden.(…)“
9In der Anlage 2 zum Bescheid sind u. a. folgende Auflagen bestimmt:
10„56.Die Immissionsprognose vom 21.09.2009 von Richters und Hüls (Az.: G-1275-02) ist Bestandteil des Bescheides und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu beachten.“(…)
11In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
12„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,15 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
13Für den Hof des Klägers ist auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Das Gutachten wurde in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden.
14Am 29. September 2011 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
15Einen Antrag des Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 2. September 2011 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 ab. Den entsprechenden Antrag des Beigeladenen an die erkennende Kammer lehnte diese mit Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 L 1590/11 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -).
16Im Laufe des Eilverfahrens legte der Beigeladene ein Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 vor. Dieses berücksichtigt nunmehr die VDI-Richtlinie 3894 und verwendet als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
17„Am Wohnhaus der Hofstelle H. wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht.“
18Mit Bescheid vom 11. März 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Genehmigung zur Installation und zum Betrieb der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ für die fraglichen Hähnchenmaststallungen. Der Genehmigung liegt ein weiteres Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 zu Grunde, welches neben der VDI-Richtlinie 3894 den Einsatz der Abluftreinigungsanlage berücksichtigt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
19„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht.“
20Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides, also den 2. September 2011, der im Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 21. September 2009 gewählte Ansatz von „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ für Masthähnchen bis 35 Tage und bis 49 Tage zutreffend sei, und wenn nicht, welcher Wert in Ansatz zu bringen sei und ob von der geplanten Anlage des Beigeladenen – unter Einbeziehung der bestehenden Vorbelastungen – schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG durch Gerüche ausgingen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Kläger als Nachbarn herbeizuführen, durch Einholung eines Gutachtens des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014 verwiesen. Danach ist am Wohnhaus des Klägers ohne Berücksichtigung einer Abluftreinigungsanlage mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Im Gutachten ist weiter ausgeführt, dass nach der GIRL im Außenbereich ein Wert von 0,25 für Tierhaltungsgerüche als maximaler Immissionswert vorgesehen sei, wenn die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles dies zuließen. Bei der Wohnnutzung von tierhaltenden Betrieben dürfte danach ein Immissionswert bis 0,25 ohne Berücksichtigung der Eigenbelastung durch eigene Tierhaltung zumutbar sein.
21Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 11. März 2013 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betrieb der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
22„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein Immissionswert von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
23Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
24Die Genehmigung vom 2. September 2011 sei fehlerhaft. Schon die Frist für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG sei zu kurz berechnet worden. Soweit die Immissionsprognose vom 21. September 2009 in der Auflage Nr. 56. zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei, sei diese Auflage zu unbestimmt.
25Auch seien die vorgelegen Immissionsprognosen unzureichend. So stehe inzwischen fest, dass in der Gesamtbelastung an seinem Wohnhaus der maximale Immissionswert von 0,15 überschritten werde. Deshalb sei eine eingehende sachverständige Überprüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles notwendig. Diese könne nicht durch die Behauptung ersetzt werden, dass er mit Rücksicht auf die frühere landwirtschaftliche Tierhaltung nicht schutzwürdig sei.
26In tatsächlicher Hinsicht sei dabei zu berücksichtigen, dass die in Richtung Norden, also zum Hof des Beigeladenen, zeigenden Fenster und Türen zu insgesamt drei Wohneinheiten gehörten. Im Baugenehmigungsverfahren habe er – der Kläger – sich verpflichtet, künftig auf dem Hof kein Nutzvieh zu halten. Dementsprechend würden heute nur noch Tiere aus Liebhaberei gehalten, nämlich drei Ponys und drei Pferde.
27Durch die Genehmigung der Abluftreinigungsanlage sei die ursprüngliche Genehmigung weder geändert noch ergänzt worden. Insbesondere stelle der Einbau der Abluftreinigungsanlage keine Auflage für den Betrieb der Mastanlage dar. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet, von der Genehmigung der Abluftreinigungsanlage Gebrauch zu machen.
28Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei der 11. März 2013, also der Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides.
29Planungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB n. F. zu beurteilen, da der Antrag des Beigeladenen vor dem maßgeblichen Stichtag nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Die Antragsunterlagen des Beigeladenen hätten die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausreichend dargestellt. Unter Berücksichtigung der EG-UVP-Richtlinie sei es geboten, bei einer Kumulation von Vorhaben, hier des Vorhabens des Beigeladenen und des Vorhabens T. , diese als Bewerbungseinheit anzusehen und zu prüfen.
30Gegen den federführend mit der Gutachtenerstellung beauftragten Bediensteten des LANUV NRW, Herrn H1. , bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Dieser sei mit der Sache bereits befasst gewesen und habe das ursprüngliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. als plausibel bewertet.
31Der Kläger beantragt,
32die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides sowie des Änderungs- und des Nachtragsbescheides.
36Der Beigeladene beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Er macht geltend:
39Die planungsrechtliche Qualifikation sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a. F. zu beurteilen. Zum Stichtag 4. Juli 2012 sei die Genehmigung bereits auf der Grundlage eines im Jahre 2010 durchgeführten Erörterungstermins erteilt und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchgeführt worden.
40Bei der Beurteilung, ob die mit der Tierhaltung verbundenen Geruchsimmissionen nicht mehr zumutbar seien, habe der Beklagte zu Recht auf die Regeln der GIRL abgestellt. Die vorgelegte Beurteilung sei mit Blick auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Eingabewerte, der Rechenmethode und der Ergebniswertung auf entsprechende Nachfrage durch den Beklagten vom LANUV als den maßgeblichen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend bewertet worden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass von der genehmigten Anlage des Beigeladenen an der Wohnnutzung des Klägers im Außenbereich Geruchshäufigkeiten von 12 % der Jahresstunden wahrgenommen würden. Diese Werte habe der Beklagte berechtigterweise seiner Bewertung zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastungen für die Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers zu Grunde gelegt. Er habe sich dabei an den Immissionswerten gemäß Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL orientiert. Danach seien sogar in Dorfgebieten Werte von 0,15 nicht als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Aufgrund dieser nach den für den Beklagten geltenden Vorgaben zu treffenden Beurteilung sei das Vorhaben als mit den nachbarschützenden Vorgaben der Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG vereinbar anzusehen gewesen. Anlass für eine Beurteilung im Einzelfall an Hand von Nr. 5 der GIRL habe nicht bestanden.
41Im September 2011 sei die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 als verbindliche Ausgabe erschienen. Auf Anfrage des Beklagten habe das LANUV als zuständige und kompetente Fachbehörde mitgeteilt, dass im laufenden Genehmigungsverfahren noch zu Recht auf ein Gutachten nach KTBL 333 abgestellt werden dürfe.
42Unabhängig davon habe der Beigeladene das Gutachten vom 14. März 2012 erstellen lassen. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass durch die Fremdbelastung an den Wohnnutzungen auf der Hofstelle des Klägers an keiner Stelle Werte von 0,17 überschritten würden. Dabei gelte nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 Spiegelstrich 7 i. V. m. denen zu Nr. 1 der GIRL, dass Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen gar nicht in die Beurteilung der Geruchssituation einzubeziehen seien. Dieser Gedanke sei im Hinblick auf die frühere Tierhaltung auf dem Hof des Klägers heranzuziehen. Jedenfalls liege die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Spiegelstrich 4 der GIRL werde ausgeführt, dass es im Außenbereich möglich sei, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von jedenfalls 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Solche Einzelfallumstände lägen hier vor. So sei die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers eine landwirtschaftlich bezogene Wohnnutzung. Dem Beigeladenen sei aufgrund der konkreten Umgebungsprägung eine andere Standortwahl nicht möglich. Die Wohnnutzung auf der Hofstelle des Klägers sei nach Süden orientiert. Die Umgebung der Hofstelle des Klägers sei insgesamt landwirtschaftlich und durch Tierhaltungsbetriebe geprägt.
43Im Gutachten des LANUV vom 4. Februar 2014 sei zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf den Immissionswert 0,25 zurückzugreifen sei. In diesem Zusammenhang erscheine auch von Bedeutung, dass der Gutachter bei seiner Wertung darauf hinweise, dass die Zusatzbelastung durch das Vorhaben des Beigeladenen lediglich 0,06 betrage.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
47Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2011 in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
49In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
50Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
51Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
52Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
53Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
54Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
55Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
56Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
57Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 21. September 2009 (Az.: G-1275-02) zu Grunde. Darin wird für den Hof des Klägers auf einer Rasterkarte eine Belastung von 0,12 einschließlich Vor- und Eigenbelastung angegeben. Die Eigenimmission des Hofes wird mit 0,01 beschrieben. Damit wäre zwar der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 nicht überschritten.
58Das Gutachten vermag aber eine tragfähige Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose schon deshalb nicht darzustellen, weil es (noch) in Anwendung der KTBL-Schrift 333 (1989), „Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung“, erstellt wurde, wonach als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage „50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)“ zu Grunde gelegt werden. Dieser Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor für die Hähnchenmast über ein ganzes Jahr ist unzutreffend, weil er zu einer systematischen Unterschätzung der Geruchshäufigkeiten führt.
59Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 1590/11 -, juris, Rn. 23.
60Richtig ist vielmehr, die VDI-Richtlinie 3894 zu berücksichtigen und als Ansatz bei der Ermittlung der Geruchsimmission der Masthähnchen eine konkrete Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) zu verwenden.
61Vgl. Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 86 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 26 ff.
62Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang der Einwand des Beigeladenen, dass die VDI-Richtlinie 3894 erst nach der Genehmigungserteilung verbindlich geworden sei. Die Anwendung der VDI-Richtlinie 3894 führt nämlich nicht zu einer Veränderung der Sach- und Rechtslage, sondern stellt lediglich eine neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen dar.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 11 f. m. w. N.
64Die erforderliche auf der sicheren Seite liegende Prognose kann auch nicht unter Heranziehung der anderen drei im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten getroffen werden. Diese wenden zwar die VDI-Richtlinie 3894 an. Sie prognostizieren aber sämtlich eine Überschreitung des oben genannten Grenzwertes von 0,15 an der nächstgelegenen Wohnbebauung des Klägers.
65Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
67Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
68Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
69Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
70Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten, die unter Beachtung der VDI-Richtlinie 3894 und des Erfordernisses einer konkreten Emissionszeitreihe von 180 GE/(s*GV) erstellt wurden, nicht auszuschließen vermag.
71Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
72Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, a. a. O., Ls. 1 und Rn. 85 ff.
73Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
74So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
75Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
76Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
77Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
78Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
79Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
80Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
81Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
82Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
83„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
84Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
85Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.
86Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
87Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
88Beschluss:
89Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
90Gründe:
91Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens T. Straße 12 in L. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m vom O. in (nord-)östlicher Richtung entfernt.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in nördlicher Richtung ein weiterer Hof (G. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2011 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 124.200 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 5877/11 Klage erhoben.
5Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 121.900 Mastgeflügelplätzen.
6Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „G. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
7Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
8In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
9„ 2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 15.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf das Gutachten G-1276-04 vom 11.06.2012 des Ingenieurbüros Richters und Hüls (in Bezug auf Geruchsimmissionen …) verwiesen.(…)Es wird zudem darauf verwiesen, dass die Abluftreinigungstechnik „Aerocleaner“ der Firma Hölscher & Leuschner zum Einsatz kommt. Die Abluftreinigungstechnik geht über den momentanen Stand der Technik hinaus (…)“
10In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros Richters und Hüls vom 11. Juni 2012 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
11„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle T1. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der J. der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
12Weiterhin befindet sich im Gutachten der Hinweis, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bei der Hähnchenmast mindestens 40 % der Geruchsemissionen mindere, was bei der Berechnung berücksichtigt worden sei.
13Am 16. Januar 2013 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
14Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt.
15Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betreib der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
16„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV, kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein J. von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
17Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
18Die Genehmigung vom 4. Dezember 2012 sei fehlerhaft. Insbesondere seien die mit dem Vorhaben verbundenen Geruchsimmissionen für ihn unzumutbar. Das zu Grunde gelegte Geruchsgutachten enthalte gravierende Mängel. So werde nicht erläutert, auf welche Weise der Gutachter die Werte für die Eigenimmission ermittle und welche tatsächlichen Grundlagen er dabei berücksichtige. Ohne jede nähere Begründung unterstelle der Gutachter einen Schwellenwert von IW = 0,25. Auch die Annahme, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage mindestens 40 % der Geruchsimmissionen mindere, werde vom Gutachter ungeprüft übernommen.
19Der Kläger beantragt,
20die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides und des Nachtragsbescheides.
24Der Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bezieht sich auf das im Verfahren 3 K 5877/11 eingeholte Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014.
27Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 3 K 5877/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
31Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
33In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
34Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
35Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
36Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
37Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein J. von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein J. von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein J. von 0,15; einen J. für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
38Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
39Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
40Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
41Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012 (G-1276-04) zu Grunde. Danach wird an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle des Beigeladenen befinden, im Planzustand selbst bei Berücksichtigung des Einsatzes der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ mit einem Grad der Minderung der Geruchsemissionen um 40 % in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht. Damit wäre der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 überschritten.
42Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
44Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
45Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
46Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
47Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 nicht auszuschließen vermag.
48Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
49Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.
50Die Kammer nimmt hier zur weiteren Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 5877/11; dort heißt es:
51„Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
52So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
53Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
54Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
55Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
56Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T1. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
57Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T1. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
58Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
59Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
60Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
61„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
62Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
63Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.“
64Die zitierten Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Zwar beziehen sich die im Verfahren 3 K 5877/11 vorgelegten oder eingeholten Geruchsgutachten auf die Geruchsimmissionen, die von der Hofstelle G. auf das Wohnhaus des Klägers einwirken. Bei der festgestellten Gesamtbelastung sind aber auch die von dem Beigeladenen auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen in derselben Weise berücksichtigt worden. Die von den Gutachtern festgestellte Gesamtbelastung, die zu erwarten wäre, wenn beide Vorhaben – das des Beigeladenen und das der Hofstelle G. – verwirklicht würden, ist deshalb für das Gericht sowohl im Verfahren 3 K 5877/11 als auch im vorliegenden Verfahren als entscheidungserheblich heranzuziehen.
65Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
66Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre eigenen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist formgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier weder in Bezug auf den Antrag des Beklagten noch bezüglich des Antrags der Beigeladenen der Fall.
4A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführer stellt die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Geruchsimmissionen über dem zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) lägen und die Zusatzbelastung nicht als irrelevant einzustufen sei, nicht in Frage.
5I. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
6Vgl. MBl. NRW 2009 S. 533 sowie www.lanuv.nrw.de/ luft/gerueche/bewertung.htm.
7In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
9Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
10Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32.
11Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet (Irrelevanzkriterium).
12Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
14Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 31. Mai 2011 in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 (sowie in Zusammenhang mit den ergänzenden Stellungnahmen des LANUV NRW vom 31. August 2011 und vom 31. Januar 2012) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Geruchsbelastungen gegenüber den Klägern hervorgerufen werden. Das Gutachten hat die Geruchsimmissionssituation unter Berücksichtigung eines Wertes von 60 GE/(s*GV) als mittleren Emissionsfaktor für Masthähnchen für die in der Umgebung bereits vorhandene Geruchsvorbelastung und eines (zeitreihenbezogenen) Wertes von 180 GE/(s*GV) für die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung berechnet. Nach jenem Gutachten beträgt am Wohnhaus der Kläger (Analysepunkt - ANP 2) die Gesamtvorbelastung durch alle bereits vorhandenen Emissionsquellen 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). Die Geruchszusatzbelastung durch den geplanten Stall beträgt (bei 35 Masttagen) ungewichtet 0,03 bzw. gewichtet 0,04 (3 % bzw. 4 % der Jahresgeruchsstunden), was zu einer Gesamtbelastung von gewichtet 0,33 (33 % der Jahresgeruchsstunden) führt (vgl. Seite 22 f. des Gutachtens). Damit ist der im Außenbereich im Einzelfall zulässige Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL überschritten. Da die Zusatzbelastung über dem Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) liegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht als irrelevant einzustufen.
15II. Die Rügen gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 greifen nicht durch.
161. Der Einwand der Rechtsmittelführer, das Gutachten des LANUV NRW beruhe auf dem aktuellen Wissenstand des Jahres 2011 und entspreche nicht dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, als noch ein mittlerer Emissionsfaktor von „GE 50“ gemäß der KTBL-Schrift 333 allgemein anerkannt gewesen sei, bleibt ohne Erfolg.
17In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
19Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
21Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
23Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von (Geruchs-)Immissionen maßgeblich.
24Vgl. bereits – jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie – OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
25Diese Grundsätze werden nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass - worauf der Beklagte hinweist - der Widerruf eines Verwaltungsaktes wegen „nachträglich eingetretener Tatsachen“ im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nach allgemeiner Meinung auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig sein kann. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr anerkannt, dass Erkenntnisfortschritte nicht die ursprüngliche Sachlage selbst verändern, sondern die Bewertung der bei Erlass des Verwaltungsakts gegebenen Sachlage betreffen.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102 = juris Rn. 5 (zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG), sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1987 - 21 A 1556/86 -, NVwZ 1988, 173, und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 = juris Rn. 5 (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG).
27Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abgestellt hat. Denn die dort angewandte Vorgehensweise, nämlich die Ermittlung der Geruchsvorbelastung aufgrund eines Wertes von 60 GE/(s*GV) gemäß VDI-Richtlinie 3894/Blatt 1 (2009) und der Geruchszusatzbelastung aufgrund eines zeitreihenbezogenen Wertes von 180 GE/(s*GV), ist - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des LANUV NRW ausgeführt hat - inzwischen aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode.
28Dass die Berechnungsweise des LANUV NRW zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 31. Mai 2011 dem fachlich anerkannten Erkenntnisstand entsprochen hat, stellen die Rechtsmittelführer nicht in Abrede. Auch ansonsten sind Zweifel hieran nicht ersichtlich. Der Vertreter des LANUV NRW hat am 24. April 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel erläutert, dass die auf der Grundlage einer fachwissenschaftlichen Studie beruhende „180-Methode“ inzwischen anerkannt sei (Gärtner, A.; Gessner, A.; Müller, F.; Both, R.: Ermittlung der Geruchsemissionen einer Hähnchenmastanlage. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 69 [2009] Nr. 11/12 - Nov./Dez., S. 485-489). Bestätigt wird dies auch durch den von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgelegten Beitrag (Geburek, F.; Hebbinghaus, H.; Sowa, A.: Zeitreihen zur Beschreibung der Emissionen aus der Hähnchenmast und ihre Auswirkung auf das Ergebnis der Immissionsprognose, in: VDI-Berichte Nr. 2141 - Gerüche in der Umwelt [2011], S. 197-218). Gegenteilige wissenschaftliche Stellungnahmen haben die Rechtsmittelführer nicht vorgelegt.
29Durfte das Verwaltungsgericht nach alledem auf den Inhalt des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abstellen, geht auch die weitere Rüge der Rechtsmittelführer ins Leere, das Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009, welches die Geruchsbelastung auf der Grundlage eines „GE-Wertes von 50“ berechnet habe, sei durch die Bezirksregierung E. im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde unbeanstandet geblieben und auch das LANUV NRW habe bei einer hierbei durchgeführten Plausibilitätsprüfung jedenfalls hinsichtlich des angewandten Emissionsfaktors keine Bedenken angemeldet. Sowohl die fachaufsichtsbehördliche Prüfung als auch die Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW sind im Genehmigungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor noch vom LANUV NRW anerkannt wurde. Schon deshalb stehen die Ergebnisse jener Prüfungen einer Anwendbarkeit des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011, welches auf neueren Erkenntnissen beruht, nicht entgegen.
302. Ebenso ohne Erfolg bleiben die weiteren Einwände gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
31a) Das Zulassungsvorbringen beanstandet zu Unrecht, dass das LANUV NRW bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastungen auch weiter entfernt liegende geruchsemittierende Quellen berücksichtigt hat.
32Die Beigeladene trägt insoweit vor, dass das vom LANUV NRW gewählte „Beurteilungsgebiet“ mit einem Radius von 1.200 m um den geplanten Standort der Anlage unzutreffend - namentlich zu groß - festgelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei es gemäß Nr. 4.4.2 GIRL für Anlagen, die dem Umfang der hier streitgegenständlichen Anlage entsprächen, übliche Verwaltungspraxis gewesen, einen Radius von 600 m zu wählen. Dieser Radius sei daher im Genehmigungsverfahren auch Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009 gewesen; jenes Gutachten sei im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW insoweit unbeanstandet geblieben.
33Dieses Vorbringen stellt das Geruchsgutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 nicht in Frage. Es steht vielmehr im Einklang mit der Geruchsimmissions-Richtlinie, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weitere geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Nach Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet zwar grundsätzlich so festzulegen, dass sich die Beurteilungsflächen vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Danach soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Die Regelung schließt aber nicht aus, dass die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets im Einzelfall größer zu ziehen sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken. Das zeigt auch die Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 der GIRL, welche vorschreibt, dass alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, wenn die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen wird. Ferner heißt es in der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (dort zu Nr. 4.4.2), das Beurteilungsgebiet sei stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
34Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 3 f. und 6; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des LANUV NRW zur „Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe“ (Abschnitt „Beurteilungsgebiet - Untersuchungsraum“), abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/ausbreitung/ ausbreitung_geruch.htm.
35Aus welchen Gründen das LANUV NRW den Umkreis bezüglich der in der Ausbreitungsrechnung zu berücksichtigenden Quellen (Seite 9 ff., Tabelle 3 des Gutachtens) auf etwa 1.200 m festgelegt hat (Seite 19 des Gutachtens), ergibt sich anschaulich aus dem Gutachten selbst: Vor allem der Einwirkungsbereich der süd-östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Tierhaltungsanlagen LW X. (Putenmast, X1.-------weg 9) und LW X2. (Schweinemast, F. Straße 113) erstreckt sich trotz der Entfernung (> 1.000 m) bis zum klägerischen Grundstück; der Anteil dieser beiden „größten Hofstellen im Beurteilungsgebiet“ (Seite 24 des Gutachtens) an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 beträgt für den Betrieb X2. 0,02 und für den Betrieb X. 0,06 (vgl. Tabelle 6, Seite 23 des Gutachtens). Dass vor allem der Anteil des LW X. an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 unter Berücksichtigung der Windrichtungshäufigkeitsverteilung, die einen deutlichen Anteil von Südwinden ausweise, nachvollziehbar und plausibel sei, wird in der weiteren Stellungnahme des LANUV NRW vom 31. August 2011 (dort Seite 4) ergänzend ausgeführt.
36Hiermit setzt sich die Antragsbegründung der Beigeladenen nicht auseinander. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein Radius von 600 m von der Genehmigungsbehörde und im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch vom LANUV NRW aufgrund der bis dahin üblichen Verwaltungspraxis akzeptiert worden sein mag, steht der Erfassung der weiter entfernten geruchsemittierende Quellen in dem Gutachten vom 31. Mai 2011 nicht entgegen. Sollte das LANUV NRW tatsächlich erst nach Erlass der Genehmigung zu der Erkenntnis gelangt sein, dass vorliegend eine sachgerechte Begutachtung eine Einbeziehung der Emissionsquellen in einem Radius von etwa 1.200 m erfordert, gelten im Übrigen die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse entsprechend.
37b) Auch der Einwand, die „Rasterdarlegung“ in dem Gutachten des LANUV NRW sei fehlerhaft, bleibt ohne Erfolg.
38Die Beigeladene trägt insoweit in ihrer Antragsschrift vor, dass der landwirtschaftliche Betrieb Underberg sowie auch das Wohnhaus der Kläger in einem „Rasterfeld“ lägen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2012 konkretisiert sie diese Rüge unter Hinweis auf eine E-Mail des Ingenieurbüros S. & I. vom 7. August 2012 dahingehend, dass die Rasterdarstellungen in dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 auf Seite 48 ff. zumindest im Nahbereich der Emissionsquellen nicht sachgerecht seien. Sachgerecht wäre gewesen, das Wohnhaus der Kläger in einem Raster von 16 m x 16 m zu betrachten. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2012 führt die Beigeladene aus, dass der Betrieb V. und das klägerische Wohnhaus innerhalb desselben Rechengitters (Raster) des Austall 2000-Programms erfasst worden seien. Diese Vorgehensweise stehe nicht mit den Vorgaben aus Nr. 7 der Anhang 3 der TA Luft und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) in Einklang.
39Diese Rügen der Beigeladenen ziehen die vom LANUV NRW vorgenommene Berechnung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise in Zweifel.
40Dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass zwar die Seitenlänge der Beurteilungsflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL), deren Summe das Beurteilungsgebiet ausmachen (Nr. 4.4.2 GIRL), auf 100 m festgelegt (vgl. Seite 21, 22, 48 ff. des Gutachtens), allerdings für das gewählte Rechengebiet ein geschachteltes Gitter mit den Gitterweiten 16 m, 32 m und 64 m verwendet worden ist, wobei die Maschenweite im äußersten Bereich des Rechengebietes 64 m beträgt und sich bis auf 16 m verringert (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Ferner heißt es in dem Gutachten, das die an den beiden Analysepunkten angegebenen Werte denen der zugrundeliegenden 16 m x 16 m-Gitterfläche entsprächen (vgl. Seite 21 des Gutachtens). Dies ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das LANUV NRW in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nochmals bestätigt worden (vgl. Seite 2 f. der Stellungnahme).
41Mit der danach gebotenen Differenzierung zwischen dem Beurteilungsgebiet einerseits und dem - für die Ausbreitungsrechnung mit Austal2000 maßgeblichen - Rechengebiet anderseits, auf die auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2012 hingewiesen haben, setzt sich die Antragsbegründung nicht weiter auseinander. Die von der Beigeladenen zitierten Vorgaben der TA Luft Anhang 3, Nr. 7, und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) beziehen sich nur auf das Rechengebiet, nicht aber auf das Beurteilungsgebiet (vgl. auch Nr. 4.5 Absätze 2 und 3 der GIRL). Zwar mögen das klägerische Wohnhaus und der Betrieb V. - dieser zumindest teilweise - in derselben Beurteilungsfläche liegen. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass beide Grundstücke auch in derselben Rechenfläche liegen, sind indes nicht dargelegt.
42c) Die Rügen der Rechtsmittelführer stellen, soweit sie innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen wurden, die vom LANUV NRW zugrunde gelegten Tierarten und Tierzahlen nicht in Frage.
43Zwar weist die Beigeladene im Ansatz zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Immissionsprognose bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung die vorhandenen emittierenden Tierhaltungsanlagen oder sonstigen Betriebe grundsätzlich mit dem Tierbestand bzw. Betriebsumfang einzustellen sind, wie er sich aus der jeweiligen
44- immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigung ergibt.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = juris Rn. 76; VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn. 77; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = juris, Rn. 27, und Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 B 134.94 -, BRS 56 Nr. 164 = juris Rn. 2 (jeweils zum Rücksichtnahmegebot); s. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris Rn. 13, und vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, NWVBl. 2006, 332 = juris Rn. 15 ff. (jeweils zur Immissionsprognose in einem Bebauungsplanverfahren).
46Dass das LANUV NRW danach bei seinen Berechnungen von falschen Tierarten oder Zahlen ausgegangen sein soll, legt die Beigeladene innerhalb der Antragsbegründungsfrist allerdings nicht hinreichend dar. In dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 wird ausgeführt, dass die Ergebnisse eines vorausgegangenen Ortstermins vom 4. März 2011 in die Tabelle 3, in der u. a. die genauen Tierarten und -zahlen der jeweiligen Betriebe im Einzelnen aufgelistet sind, eingegangen und mit den vom Landkreis W. zur Verfügung gestellten Angaben verglichen worden seien (vgl. Seite 6 des Gutachtens). Auf Seite 19 des Gutachtens heißt es ausdrücklich: „Bezüglich der Tierplatzzahlen erfolgte zudem ein Abgleich mit den genehmigten Tierplatzzahlen.“
47Soweit die Beigeladene demgegenüber in ihrer Antragsschrift vom 18. Juli 2012 lediglich pauschal rügt, das LANUV NRW habe seinem Geruchsgutachten aufgrund des Ortstermins nur die „tatsächlichen“ - also nicht die genehmigten - Tierarten und Zahlen zugrunde gelegt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss dabei insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
48Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, 206.
49Im Verfahren auf Zulassung der Berufung muss daher derjenige, der ein Gutachten angreift, substantiiert Anhaltpunkte dafür vortragen, dass seine Einwände gegen das Gutachten geeignet sind, dessen Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen.
50Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 8 A 151/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
51Hieran fehlt es. Vor allem hat die Beigeladene innerhalb der Begründungsfrist nicht dargelegt, inwiefern die Angaben in der Tabelle 3 des Gutachtens (Seite 10 ff. des Gutachtens) zu ihren Ungunsten falsch sein sollten.
52Dies gilt zunächst mit Blick auf den gerügten Bestand an Mastschweinen am bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb „T. -C. (alt)“. Soweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass in den Gutachten der Ingenieure S. & I. vom 5. Juni 2008 und 10. März 2009 jeweils eine Anzahl von 160 Mastschweinen zugrunde gelegt worden sei, bei der Berechnung des LANUV NRW hingegen (nur) 150 Mastschweine berücksichtigt wurden, ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Gutachten des LANUV NRW insoweit für die Beigeladene ungünstiger sein soll. Soweit die Beigeladene anmerkt, dass in einem Vermerk des Beklagten vom „29. Februar 2009“ (richtig: 4. Februar 2009, vgl. Bl. 820 der Beiakte/Heft 4) von einem Bestand von 120 Mastschweinen die Rede gewesen sei, ist anzumerken, dass dieser Wert ausweislich des Aktenvermerks lediglich auf einer „Befragung der Tierhalter“ beruht und damit nicht zwingend den genehmigten Bestand widerspiegelt.
53In Bezug auf den Bestand an Bullen am Betrieb „T. -C. (alt)“ hat das LANUV NRW mit einer Anzahl von (nur) 30 den niedrigsten Wert angesetzt, während die Ingenieure S. & I. von 35 (Gutachten vom 5. Juni 2008) bzw. von 70 (Gutachten vom 10. März 2009) und der Aktenvermerk des Beklagten vom 4. Februar 2009 sogar von 89 Bullen ausgegangen sind. Dadurch, dass das LANUV NRW den niedrigsten Wert angesetzt hat, ist auch insoweit jedenfalls nicht festzustellen, dass die Ermittlung der Geruchsvorbelastung wegen einer überhöhten Anzahl zum Nachteil der Beigeladenen zu hoch ausgefallen sein könnte.
54Inwiefern im Übrigen der in der Antragsbegründung noch angesprochene Wert von „1.000 Masthähnchen mit einer Mastdauer von 42 Tagen und 3 Silagen“ für den Betrieb „S1. “ falsch sein soll, wird seitens der Beigeladenen nicht dargelegt.
55Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 unter Hinweis darauf, dass sich weder die Tierart noch die Tierzahlen aus der log-Datei ergäben, darum gebeten hat, dass das LANUV NRW ihr mitteile, welche Daten - namentlich welche Tierarten und Tierzahlen an den verschiedenen Standorten - zugrunde gelegt worden seien, hat das LANUV NRW mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 klargestellt, dass Tierart und -zahl aus der Tabelle 3 des Gutachtens hervorgingen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2012 hat die Beigeladene daraufhin ausgeführt, dass sie die Angaben ausgewertet habe und dies - trotz einiger Unterschiede hinsichtlich der Tierarten und Tierzahlen - keine Erklärung für die große Differenz zwischen dem vom Ingenieurbüro S. & I. im Auftrage der Beigeladenen ermittelten Geruchswertes gegenüber dem vom LANUV NRW ermittelten Wert sei. Dass die Tierzahlen als solche falsch sind, hat die Beigeladene dabei nicht mehr gerügt.
56Die weiteren Einwände der Beigeladenen in Bezug auf die Tierzahlen sind erst in den Schriftsätzen vom 10. September 2013 sowie vom 4., 5. und 14. November 2013 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden. Sie sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht erfolgte, ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.
57Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998- 7 S 1139/98 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris Rn. 5 ff., und vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris Rn. 13; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 (940); Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 50.
58Dies ist hier nicht der Fall. Denn die weiteren Einwände beziehen sich auf die bislang nicht angezweifelten Tierzahlen der Betriebe „V. “ und „X2. “ und konkretisieren damit nicht lediglich die vorgenannten fristgerechten Rügen.
59d) Soweit die Beigeladene in ihrer Antragsbegründung vom 18. Juli 2012 ferner ausführt, dass es auffällig sei, dass das LANUV NRW die Abluftfahnenüberhöhung (dynamisch wie thermisch) bei der Erstellung des Gutachtens - namentlich bei der Berechnung der Geruchszusatzbelastung - anders als das Ingenieurbüro S. & I. nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, werden ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem Gutachten aufgezeigt.
60Die Beigeladene führt hierzu aus, dass eine freie und ungestörte Abströmung der Abluft im Umkreis von 100 m (10fache Schornsteinhöhe) um die Kamine gewährleistet sei und auch die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung, die das LANUV NRW in seinem Gutachten vom 31. Mai 2011 auf Seite 20 formuliert habe, erfüllt seien; denn die Immissionsquellen befänden sich mindestens in einer Höhe von 3 m über First und 10 m über Grund und die Austrittgeschwindigkeit der Abluft unterschreite zu keiner Betriebsstunde 7 m je Sekunde. Die Lüftungsanlage werde durch einen Lüftungscomputer gesteuert, der die Einhaltung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s regele.
61Das LANUV NRW hat bereits auf entsprechende Einwände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Erläuterung seines Gutachtens in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nachvollziehbar ausgeführt (dort Seite 3), dass man bei den Berechnungen für den Regelkamin nur dann eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt habe, wenn dies aufgrund der Parameter „Stalltemperatur“, „Außentemperatur“, „Luftrate“ und „Abluftgeschwindigkeit“ - diese sei abhängig von der Temperatur - auch zu erwarten sei. Die über den Regelkamin emittierte Abluftmenge sei im Vergleich zur gesamten Abluftmenge relativ gering. Für alle anderen Kamine sei eine Abluftfahnenüberhöhung in Abhängigkeit von den genannten Parametern angesetzt worden. Mögliche Maßnahmen zum Erreichen einer Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s in allen möglichen Situationen seien - bewusst - nicht berücksichtigt worden. So führe ein Bypass dazu, dass sich die Temperaturdifferenz zwischen Außenluft und Abluft auf nahezu Null reduzieren und infolgedessen zwar 7 m/s sichergestellt sein möge, aber ein Wärmestrom nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Auch die Auswirkungen einer intermittierenden Schaltung seien nicht berücksichtigt worden, da auch hier nicht eindeutig klar sei, wie sich diese tatsächlich auswirke. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung sei daher der Regelkamin ohne Abluftfahnenüberhöhung gerechnet worden. Das LANUV NRW sah keine fachliche Veranlassung, hiervon abzuweichen.
62Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Vor allem zeigt die Beigeladene nicht auf, dass bei einer Regelung der Abluftgeschwindigkeit mittels Lüftungscomputers entgegen der Bedenken des LANUV NRW die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung sachgerecht gewesen wäre und die Immissionsprognose auch in diesem Fall - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gefordert - noch „auf der sicheren Seite“ liegen würde.
63e) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2013 - erstmals - inhaltliche Bedenken gegenüber der vom LANUV NRW vorgenommenen zeitreihenbezogenen Berechnung der Geruchszusatzbelastung angedeutet hat, sind diese nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und haben daher nach den obigen Ausführungen im Zulassungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt namentlich für den Einwand des Beklagten, dass das LANUV NRW bei der Zeitreihenmodellierung - mangels entsprechender Angaben in den Antragsunterlagen der Beigeladenen - eigens einen Schaltplan für die Abluftkamine modelliert habe (Seite 41 f. des Gutachtens vom 31. Mai 2011), der ausschließlich auf „Annahmen“ beruhe und überdies unberücksichtigt lasse, dass gemäß Nebenbestimmung 4.4 der Genehmigung vom 2. September 2009 zu jedem Zeitpunkt eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s vorgeschrieben sei.
643. Soweit die Beigeladene sinngemäß einwendet, dass - ungeachtet der nicht rechtsverbindlichen Geruchsimmissions-Richtlinie - keine schädlichen Umwelteinwirkungen von dem genehmigten Vorhaben gegenüber den Klägern ausgingen, da die Anlage den Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft einhalte, ist dieses Vorbringen erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2012 und damit ebenfalls nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden. Ungeachtet dessen ist dieser Einwand aber auch in der Sache unbegründet. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Mindestabständen der TA Luft um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, so dass die Einhaltung der Mindestabstände allenfalls ein Indiz dafür ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 38.
66Auch bei Einhaltung der Abstände bedarf es daher einer den Anforderungen der GIRL entsprechenden Geruchsimmissionsprognose jedenfalls dann, wenn - wie hier - die besonderen Umstände des Einzelfalles, zu denen auch eine Geruchsvorbelastung zählt, dies erfordert (vgl. Nr. 1 Abs. 6 GIRL sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 [„Veranlassung zur Erstellung von Gutachten“ und „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“]).
67Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 11 ff., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 34 ff.
684. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem im Außenbereich höchstens zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL um eine „absolute Obergrenze“ handele; auch aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 (10 B 259/09) und vom 25. März 2009 (7 D 129/07.NE) folge, dass die Grenze von 0,25 allenfalls „regelmäßig“ gelte. Die Rechtsmittelführer zeigen insoweit jedenfalls nicht auf, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig ist. Selbst wenn in Sondersituationen im Außenbereich ein Überschreiten des vorgenannten Grenzwertes zulässig sein kann, so haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine solche Überschreitung rechtfertigen könnten.
69Ungeachtet des Umstandes, dass die GIRL für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für „landwirtschaftliche“ Gerüche vorsieht,
70vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42 (insoweit offengelassen, ob die von einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Gerüche erfasst sind),
71ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
72Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, und vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7.
73Ob darüber hinaus in Sonderkonstellationen sogar ein Überschreiten des Grenzwertes von 0,25 in Betracht kommen könnte, bedarf keiner Vertiefung, weil solche Umstände hier ersichtlich nicht vorliegen.
74Dies gilt insbesondere auch für den von der Beigeladenen betonten Umstand, dass im Außenbereich die Schutzwürdigkeit von Wohninteressen gegenüber der Verwirklichung „landwirtschaftlicher“ Interessen regelmäßig zurückstehen müsse. Dem geringeren Schutzanspruch von im Außenbereich Wohnenden tragen die Anwendungshinweise zur GIRL bereits dadurch Rechnung, dass für landwirtschaftliche Gerüche ein höherer Wert von bis zu 0,25 zulässig sein kann.
75Eine darüber hinaus gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Kläger ergibt sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auch nicht aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses offensichtlich nicht unerhebliche (Geruchs-)Vorbelastungen aufgrund genehmigter Tierhaltungsanlagen im näheren Umfeld bereits vorhanden waren.
76Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der emittierende Betrieb vor der Wohnbebauung vorhanden war oder nicht; denn die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.
77Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 = juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 = juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.
78Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139 = juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327 = juris Rn. 82 f.
80Die Kläger werden deshalb die zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses bereits vorgefundene Vorbelastung als solche hinzunehmen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich die vorhandene Geruchsbelastung auch gegenüber neu hinzutretenden Emissionen, die aus neu zu errichtenden Anlagen herrühren, schutzmindernd auswirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine vorhandene Vorbelastung in nicht unbeachtlicher Weise erhöht wird. Dass diese Grenze der Beachtlichkeit, die hier durch die Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL gezogen wird, im vorliegenden Fall überschritten wird, ergibt sich aus dem nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
815. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL wegen einer bereits überschrittenen „absoluten Obergrenze“ von 0,25 nicht angewandt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
82Ist die vorinstanzliche Entscheidung nämlich - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund frist- und formgerecht aufgezeigt wird und vorliegt.
83Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 254.
84Hieran fehlt es. Der Einwand betrifft nicht die entscheidungstragende, auf den Ergebnissen des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhende - keinen ernstlichen Zweifeln begegnende - Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, sondern die weitere - ebenfalls selbständig tragende - (Hilfs-)Argumentation, das Irrelevanzkriterium sei bei einer Überschreitung des „absoluten Höchstwertes“ von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) nicht mehr anwendbar. Diese Aussage bezieht sich ersichtlich nur auf den Fall, dass die Berechnung der zusätzlichen Geruchsbelastung abweichend von dem Gutachten des LANUV NRW nicht unter Anwendung eines (zeitreihenbezogenen) „GE-Wertes“ von 180, sondern anhand eines „GE-Wertes“ von 50 bzw. 60 erfolgen würde. Denn nur in diesem Fall läge die Geruchszusatzbelastung mit lediglich 0,004 (= 0,4 %) bzw. 0,006 (= 0,6 % der Jahresgeruchsstunden) unterhalb der Irrelevanzgrenze.
85Aus demselben Grund kommt es schließlich auch auf die weiteren Angriffe, die sich auf die (Hilfs-)Argumentation des Verwaltungsgerichts beziehen, für die Zulassungsentscheidung nicht mehr an. Sämtliche Einwände der Beigeladenen, mit denen sie die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, dass sich „selbst bei Heranziehung eines Wertes von 50 GE“ für die Kläger eine unzumutbare Geruchsimmissionsbelastung ergebe, sind daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die unter Anwendung des Wertes von „50 GE“ ergebende Zusatzbelastung von 0,004 (= 0,4 %) als messbar bezeichnet, obwohl dieser Wert nach den Vorgaben der GIRL auf 0,00 zu runden sei.
86B. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.
87Für die Zulassung der Berufung kommt es insoweit darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen.
88Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 108
89Daran fehlt es hier, wie sich den Ausführungen zu I. entnehmen lässt.
90Nichts anderes ergibt sich aus dem Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung. Zwar wird sich häufig schon aus diesem ergeben, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist.
91Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris Rn. 17.
92Einen solchen Begründungsaufwand enthält jedoch das angefochtene Urteil mit den 12 Seiten umfassenden Entscheidungsgründen nicht, zumal die tragenden Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Genehmigung begründet hat, auf etwa 6 Seiten beschränkt sind. Überdies ist der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts geschuldet, auf die zahlreichen Rügen der Beteiligten einzugehen.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, n. v., Abdruck S. 14 f. (zum Umfangs einer erstinstanzlichen Entscheidung von 80 Seiten).
94Auch der Umfang des Vortrags der Beteiligten im Zulassungsverfahren, der zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Wiederholungen des zuvor bereits Vorgetragenen besteht, rechtfertigt keine andere Bewertung.
95C. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
96Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
97Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127.
98Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
100- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO).
101Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen,
102ob sich eine Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Nr. 3.3 GIRL bei einer vorhandenen Vorbelastung, die bereits allein den zulässigen Wert von 0,25 für den Außenbereich überschreite, verbiete,
103ob einem Antragsteller die Berufung auf eine irrelevante Zusatzbelastung versperrt sei, wenn der je nach Gebietstyp zulässige Grenzwert der hinzunehmenden Geruchsimmissionen im Rahmen der Vorbelastung bereits überschritten sei,
104und
105ob bei einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben, das das Irrelevanzkriterium nach der GIRL einhalte, die Vorbelastung ermittelt werden müsse,
106sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, da die vom genehmigten Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Geruchszusatzbelastung nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhen, nicht irrelevant im Sinne der GIRL sind.
107Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
108ob die in jedem Einzelfall konkret zu begründende Erweiterungsmöglichkeit auf höchstens 0,25 (25 %) der GIRL 2008 die absolut zulässige Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen darstelle, die nicht überschritten werden dürfe,
109bedarf jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner allgemeinen Klärung, weil - wie aufgezeigt - keine Umstände ersichtlich sind, die eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 rechtfertigen könnten, wollte man eine solche Überschreitung ausnahmsweise in Sondersituationen für möglich halten.
110Die sinngemäß formulierte Frage,
111ob die Geruchsausbreitungsrechnung mittels des jährlichen Emissionsfaktors für Masthähnchen gemäß VDI 3894 Bl. 1 oder aufgrund einer Zeitreihenbetrachtung unter Anwendung des vom LANUV NRW speziell für diesen Zweck ermittelten Emissionsfaktors zu erfolgen habe,
112ist im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, hat das LANUV NRW die zeitreihenbezogene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Geruchszusatzbelastung unter Heranziehung eines mittleren Wertes von 180 GE/(s*GV) im vorliegenden Fall als fachgerecht angesehen, weil die Berücksichtigung zeitabhängiger Emissionen realitätsnäher sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht als aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode bewertet. Die Antragsbegründung des Beklagten stellt diese Bewertung nicht infrage. Sie begründet weder, dass die vom LANUV NRW angewandte Ermittlungsmethode nicht mit der Geruchsimmissions-Richtlinie im Einklang stehen könnte, noch legt sie sonst konkrete fachliche Bedenken oder gegenteilige wissenschaftliche Bewertungsansätze dar. Insbesondere zeigt sie aber nicht auf, dass es für die Entscheidung im vorliegenden Fall einer darüber hinausgehenden allgemeingültigen Klärung bedarf, welche Ermittlungsmethode einer Geruchsausbreitungsrechnung zugrundezulegen ist.
113Die weitere Frage,
114ob die GE-Werte weder die objektiv zu beurteilende Sachlage noch erkennbar die Rechtslage beträfen, da es sich bei GE-Werten allein um die Messbarkeit von Gegebenheiten handele,
115kann auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantwortet werden, dass - wie oben unter A. II. 1. bereits ausgeführt - die „GE-Werte“, die einer Geruchsimmissionsprognose zugrunde zu legen sind, lediglich Erkenntnismittel sind, die nicht die Rechtslage oder die ursprüngliche Sachlage selbst betreffen, sondern maßgeblich für die Bewertung der ursprünglichen Sachlage sind.
116D. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zuzulassen.
117Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
118Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 158.
119Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
120Soweit die Beigeladene darauf hinweist, aus der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folge, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine „starre“ und „absolute“ Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen im Außenbereich bei 0,25 (25 %) nicht bestehe, sondern vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen habe (OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007
121- 7 A 1434/06 - und vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 - und vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Abweichung. Wie mehrfach ausgeführt, sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Kläger hier aufgrund einer solchen umfassenden Würdigung Geruchsimmissionen oberhalb des Grenzwertes von 0,25 hinzunehmen hätten. Dies gilt gleichermaßen, soweit auch der Beklagte eine Abweichung von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - und vom 23. März 2009
122- 10 B 259/09 - geltend macht.
123Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einem Überschreiten der Obergrenze von 0,25 scheide eine Anwendung der Irrelevanzregelung gemäß Nr. 3.3 GIRL aus, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht. Wie ausgeführt, beruht das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer weiteren selbstständig tragenden, nicht erfolgreich angegriffenen Begründung.
124Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
125Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.BVerwG.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) vorgeschlagenen Wert von 15.000,- Euro. Der Umstand, dass der Beklagte und die Beigeladene Rechtsmittelführer sind, führt nicht zu einer Erhöhung dieses Werts. Denn Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Sache für die Kläger; auf die Bedeutung, die die Sache für den beigeladenen Genehmigungsinhaber hat, kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht an.
126Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks C.------allee 3 (Gemarkung I. , Flur 12, Flurstück 937), die Klägerin zu 2. betreibt auf diesem Grundstück seit vielen Jahren - der Kurbetrieb an dieser Stelle geht bis ins Jahr 1713 zurück - eine Kurklinik, die X. . Im Zentrum der angebotenen Therapieleistungen steht die orthopädische Rehabilitation. Das Kurgelände umfasst das Flurstück 937, das im Süden von der Straße Auf dem C1. begrenzt wird und auf dem das Klinikgebäude steht sowie der eigentliche Kurgarten angelegt ist. Zu dem Kurgelände zählt darüber hinaus das sich südlich der Straße Auf dem C1. anschließende ausgedehnte, ca. 41.000 m² große Flurstück 139/46, das Herrn G. I1. - einem der Geschäftsführer der Klägerinnen - persönlich gehört. Wie die Klägerinnen dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 erläutert haben, beherbergt das Flurstück 139/46 den sog. M. , der für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen ist. Dafür sind im Inneren des M1. Wege freigemäht, die einen Rundweg bilden. Ansonsten ist der M. von hohen Bäumen umstanden.
3Das Kurgelände befindet sich im Stadtteil C2. I. der Stadt Q. P. , den das Land Nordrhein-Westfalen als Heilbad anerkannt hat. Das Kurgelände liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächen-nutzungsplan der Stadt Q. P. stellt die Flurstücke 937 und 139/46 als Sondergebiet „Kur“ dar. Das Kurgelände ist von der geschlossenen Bebauung des Ortsteils abgesetzt und - wie der Ortstermin vom 18. September 2012 bestätigte - größtenteils von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Am 26. Mai 2010 beschloss der Rat der Stadt Q. P. eine am 26. Juni 2010 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ im Stadtteil C2. I. . Mit Beschluss vom 13. Juni 2012 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Der avisierte Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt u. a. die Kurklinik der Klägerinnen mit dem M. ein. Zwischenzeitlich ist die Veränderungssperre ausgelaufen.
4Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks E. Straße 9 (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 1307; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dieses liegt in den nördlichen Ausläufern des X1. südwestlich des Kurgeländes in einer Luftlinienentfernung von etwa 600 m. Auf dem Vorhabengrundstück existiert ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die - zur Zeit an einen Dritten, den Landwirt L. , verpachtete - Hofstelle umfasst ein Wohnhaus und im Bestand zwei Ställe mit zur Zeit insgesamt 140 Jung- und Mastbullen.
5Am 13. Mai 2009 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Bauantrag auf Erweiterung der Hofstelle um einen Bullenmaststall, den sie unter dem 7. Oktober 2009 namentlich hinsichtlich des Standorts des neuen Stalls (mit 285 Plätzen) neu fasste. Im Lauf des Genehmigungsverfahrens äußerte sich die Beigeladene zu der betrieblichen Situation der Hofstelle wie folgt: Sie selbst bewirtschafte mit ihrem Ehemann einen (reinen Pacht-)Betrieb in T. mit etwa 450 Bullen. Der Hof in I. gehöre ihr seit fast zwei Jahren, nachdem sie mit ihrer Mutter einen Übergabevertrag geschlossen habe. Unter dem 16. Oktober 2007 habe die Landwirtschaftskammer NRW festgestellt, dass an der Hofeigenschaft kein Zweifel bestehe. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - M2. habe den Übergabevertrag mit Beschluss vom 22. August 2008 genehmigt. Bis 1998 habe ihr verstorbener Vater den Betrieb bewirtschaftet. Nach seinem Tod seien die Rinderhaltung fortgeführt und die Stallungen dazu verpachtet worden. Grund für die nun projektierte Baumaßnahme sei die Dringlichkeit, die vorhandene Rinderhaltung der allgemein notwendigen Entwicklung anzupassen und weiter zu entwickeln, um den landwirtschaftlichen Betrieb für die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu gestalten. Einer ihrer Söhne - insbesondere N. , der sich zum Landwirt ausbilden lasse - solle den Hof weiterführen. Sie, die Beigeladene, habe 59,42 ha Betriebsfläche als Eigentum (20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 6,85 ha sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche, 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen). Gepachtet habe sie 6,85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen. Sie bewirtschafte davon 20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche, also in der Summe 50,75 ha. Ihr Ziel sei, die Eigentumsnutzfläche auf 64,12 ha zu erweitern und 4,95 ha hinzuzupachten. 8,67 ha wolle sie weiterhin verpachten. Insgesamt wolle sie mithin in Zukunft eine Fläche von 60,40 ha bewirtschaften. Die angestrebte Pachtdauer über die zuzupachtende Fläche von 4,95 ha belaufe sich auf bis zu 18 Jahre. Die Beigeladene legte weiterhin einen „Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger“ vom 20. November 2009 vor. Darin verpflichtete sich der Abnehmer X2. L. , der Beigeladenen jährlich Wirtschaftsdünger zur landwirtschaftlichen Verwertung abzunehmen. Der Vertrag wurde beginnend ab Inbetriebnahme der Stallungen geschlossen. Er ist nicht befristet.
6Am 29. Dezember 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur Errichtung eines (dritten) Bullenmaststalls, Strohlagers, Fahrsilos, Erdwalls und einer Dungplatte auf dem Vorhabengrundstück. Am 6. Oktober 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die entsprechende Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Baugenehmigung sind diverse Nebenbestimmungen beigefügt. U. a. sieht die Nebenbestimmung M.03 vor, dass der Bauherr bzw. Landwirt verpflichtet ist, dem Beklagten erloschene oder geänderte Abnahmeverträge unmittelbar vorzulegen, soweit sie die Vertragsverhältnisse über die landwirtschaftliche Verwertung des aus der Bullenmast anfallenden Wirtschaftsdüngers ändern. Nach der Nebenbestimmung zum Immissionsschutz UWS 1 darf in den Fahrsilos nur Trockensilage gelagert werden. Von den zwei Fahrsilos darf zeitgleich nur eines geöffnet sein. Die Nebenbestimmung UWS 2 schreibt vor, dass die Entnahmefläche regelmäßig von Silageresten zu säubern ist. Sobald die Entnahme von Silage beendet ist, ist das geöffnete Fahrsilo umgehend wieder zu schließen, so dass keine unnötigen Immissionen aus dem Fahrsilo austreten können. Das Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros für Schall und Geruch M3. vom 14. Oktober 2009 sowie die Ergänzung vom 5. August 2010 sind Bestandteil der Antragsunterlagen (Nebenbestimmung UWS 3). Beide Gutachten sind grüngestempelt.
7Das Geruchsgutachten vom 14. Oktober 2009 geht davon aus, dass die Hofstelle der Beigeladenen an deren Sohn N. übergeben werden solle. Zu diesem Zweck sei ihre Weiterentwicklung vorgesehen. Durch den Neubau eines Rindermaststalls mit 285 Plätzen solle der Tierbestand auf 425 Mastplätze erhöht werden. Mit dem Neubau seien Rückbaumaßnahmen verbunden. Zur Sicherung der Futtergrundlage sei die Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage geplant. Die Emissionsdaten zur Zusatz-, Vor- und Gesamtbelastung setzten sich wie folgt zusammen: Der neue Bullenmaststall auf dem Vorhabengrundstück solle ein 51 m langer und 32 m breiter Außenklimastall mit einer Firsthöhe von ca. 8 m werden. Dem Stand der Technik entsprechend sei er mit einer Traufe-/First-Lüftung geplant. Der Frischlufteintritt erfolge über die seitlich geöffneten Außenwände. Die Stallabluft werde über den Dachfirst (Pultdach) abgeführt. Im Mittelschiff des Stalls stünden die 285 Mastbullen (jünger als 24 Monate, Lebendgewicht 450 kg bis 600 kg; Geruchsstoffstrom 7,18 MGE/h) auf unterkellerten Spaltenböden. Der anfallende Festmist werde auf einer neu zu errichtenden Platte bis zur Ausbringung auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen zwischengelagert. Das vorhandene Fahrsilo werde aufgrund der erhöhten Tierplätze auf ca. 42 m x 15 m erweitert. Zur Sicherung der Futtergrundlage solle ein zusätzliches Fahrsilo (50 m x 12,5 m) errichtet werden. In den vorhandenen Ställen 1 und 2 sollten nach Abschluss der Baumaßnahmen jeweils 70 Jungbullen (älter als zwölf Monate, Lebendgewicht 150 kg bis 450 kg; Geruchsstoffstrom jeweils 0,76 MGE/h) gehalten werden.Stall 1 sei ebenfalls mit einer Traufe-/First-Lüftung ausgestattet, Stall 2 mit einer Fenster-/Tür-Lüftung. Beide Stallsysteme entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Die bestehenden Stallungen seien mit Güllelagern unterkellert. Der vorhandene ungenutzte Güllehochbehälter werde wie ein Teil der Wirtschaftsgebäude zurückgebaut. Im Beurteilungsgebiet (Umkreis 600 m) befänden sich weitere landwirtschaftliche Betriebe: Die unmittelbar benachbarte Hofstelle N1. X3. (E. Straße 7) sei ein Obstbaubetrieb und geruchstechnisch irrelevant. Auf dem dem Vorhabengrundstück nördlich gegenüber liegenden Grundstück E. Straße 40 sei die Hofstelle C3. ansässig. Neben dem „Hotel M4. C3. “ finde im landwirtschaftlichen Teil der Gebäude eine Schweinehaltung mit 160 Zuchtsauen und Ferkeln statt (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h). Die erzeugten Ferkel würden nach vier bis fünf Wochen mit einem Gewicht von ca. 7,5 kg von der Muttersau getrennt und in der Regel an Mastbetriebe verkauft. Die Hofstelle L1. X3. auf dem Grundstück E. Straße 32 diene nur noch als Pferdepension für ca. sechs bis zehn Gästepferde. Der Landgasthof L2. auf dem Grundstück E. Straße 5 sei eine ehemalige Hofstelle. Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage des Geruchsgutachtens diene die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von Oktober 2008. Zur Ermittlung der Geruchshäufigkeiten sei das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 verwendet worden. Die Ausbreitungsklassenstatistik der Daten der Wetterstation P2. werde herangezogen. Die rechnerisch ermittelte Anemometerhöhe im Rechengebiet liege bei 10,3 m über Geländeniveau. Die programmintern berechnete Rauhigkeitslänge betrage 0,05 m. Nach erfolgter Ausbreitungsrechnung werde eine Beurteilung der Geruchssituation gemäß der GIRL vorgenommen. Dabei seien Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten - Mastschweine, Sauen: 0,75, Rinder: 0,50 - berücksichtigt worden. Die Darstellung der Ergebnisse erfolge flächendeckend als farbige Rasterkarte und als Rasterkarte mit der Angabe der zu erwartenden prozentualen Häufigkeit als Zellenwert. Die Rasterkarte der belästigungsrelevanten Geruchshäufigkeiten ergibt für das gesamte Kurklinikgelände der Klägerinnen einschließlich des M1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit bis zu 0,06/6 %.
8Der in der Nebenbestimmung UWS 3 weiterhin in Bezug genommenen Ergänzung des Geruchsgutachtens vom 5. August 2010 ging eine Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) vom 23. Juni 2010 voraus, das der Beklagte hinzugezogen hatte: Die Emissionssituation sei - so das LANUV NRW - im Gutachten vom 14. Oktober 2009 plausibel dargestellt. Der Gutachter habe die Einzeltiermassen nachvollziehbar der Tabelle 10 der TA Luft entnommen. Das Vorgehen sei auch hinsichtlich der verwendeten Geruchsemissionsfaktoren akzeptiert. Die Verwendung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000 zur Erstellung der Immissionsprognose sei GIRL-konform. Die Übertragbarkeit der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. auf den Anlagenstandort sei klärungsbedürftig. Die Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells TALdia zur Berücksichtigung der Geländeunebenheiten sei TA Luft-konform. Die verwendete Qualitätsstufe +1 sei sachgerecht. Die eingesetzte Rauhigkeitslänge von 0,05 sei plausibel - sie ergebe sich im Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 automatisch als für bewässerte Ackerflächen typisch - ebenso die Modellierung der Quellen als vertikale Linienquellen. Da der Anlagenstandort sich am Nordhang des X1. befinde, sei möglicherweise eine Vergrößerung des Rechengebiets über das vorgeschriebene Maß notwendig, um den Einfluss des X1. auf das Windfeld zu erfassen. Aufgrund des Vorhabenstandorts sei das Auftreten von Kaltluftabflüssen möglich. Eine Betrachtung dieser Kaltluftabflüsse fehle bisher. Im Gutachten solle eine ausführliche Beschreibung des festgelegten Anemometerstandorts mit kritischer Betrachtung erfolgen. Eine Nachfrage des LANUV NRW habe jedoch ergeben, dass der Gutachter als Anemometerstandort den höchsten Punkt im Rechengebiet gewählt habe. Dies sei plausibel. Die DWD-Wetterstation mäßen die Windgeschwindigkeit standardmäßig in einer Höhe von 10 m. Der Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Bullenmast entspreche nicht der GIRL. Danach wäre der Faktor 1,0 korrekt. Die Güllelagerung unter dem Stall werde mit dem Geruchsemissionsfaktor der darüberstehenden Tiere berücksichtigt. Dabei sei nicht relevant, wann und wie oft der Keller entleert werde. Ob die Vorbelastung hinreichend erfasst worden sei, lasse sich vom LANUV NRW nicht beurteilen.
9In seiner Ergänzung vom 5. August 2010 - vorangegangen war noch eine Berechnung vom 20. Juli 2010 mit Daten der Wetterstation E1. - legte der Gutachter M3. mit Blick auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 23. Juni 2010 dar, die Daten der Wetterstation P2. würden unverändert im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde als repräsentativ für den Vorhabenstandort angesehen. In Ergänzung zu den vorliegenden Berechnungsergebnissen werde auf Anregung des LANUV NRW die Größe des Rechnungsgitters erweitert, um den Einfluss des X1. auf die Windfeldbibliothek zu erfassen. Somit würden die Einflüsse des X1. hinsichtlich der Strömungsverhältnisse erfasst. In einem erneuten Rechengang sei der Gewichtungsfaktor 1,0 für die reine Bullenmast eingestellt worden. Kaltluftabflüsse seien nicht zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Umstände in der näheren Umgebung - keine Tallage im klassischen Sinn mit einem Flussverlauf; die Höhendifferenz betrage bei einer Entfernung von 600 m gerade einmal 30 m (5 % Gefälle) - könnten diese als vernachlässigbar eingestuft werden. Überdies sei die Bodenrauhigkeitslänge im vorliegenden Fall nicht gering. Die Neuberechnung vom 5. August 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung von maximal 0,06/6 % der Jahresstunden erreicht werde. Die Geruchsbelastung im M. (Flurstück 139/46) bewege sich in dessen Südhälfte zwischen 0,10/10 % und in der Spitze in der südwestlichsten Ecke 0,16/16 %.
10Am Genehmigungsverfahren hatte der Beklagte Nachbarn und Träger öffentlicher Belange beteiligt:
11Die Klägerin zu 2. erhob mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Einwände. Die durch das beantragte Vorhaben zu erwartende Geruchsbelastung lasse eine Beeinträchtigung des Kurbetriebs befürchten, der vor Ort ein erheblicher Wirtschaftsfaktor sei. Unter dem 14. Februar 2010 vertieften beide Klägerinnen ihre Einwendungen.
12Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 wandten sich die Betreiber des „Hotels M4. C3. “ (E. Straße 40) gegen das Vorhaben. Sie trugen vor, sie hätten sich vor einigen Jahren entschlossen, nicht in die Erweiterung der Landwirtschaft zu investieren, sondern in den Hotel- und Gastronomiebereich. Sie betrieben seit sechs Jahren ein kleines Hotel mit Gastronomiebetrieb. Die vorhandenen Zimmer seien renoviert und saniert worden. Durch die beantragte Genehmigung zusätzlicher Bullenmastplätze sähen sie ihre Existenz gefährdet.
13Genehmigungsrechtlich stellt sich das Anwesen C3. nach den von dem Beklagten überreichten Bauakten so dar: Am 22. September 1981 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 852 (E. Straße 40). In der genehmigten Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, der neue Stall sei für 50 Sauen eingerichtet. Für den Abferkelvorgang seien vier Abteile mit je acht Abferkelbuchten geplant. In den genehmigten Bauvorlagen heißt es zum maximal möglichen Viehbestand für den ersten Stallbereich: tragende Sauen 50 Stück, Jungsauen zwölf Stück, Zuchteber zwei Stück und für den zweiten Stallbereich: Zuchtsauen mit Ferkeln 32 Stück. Am 18. Mai 2004 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Pensionsteils auf dem Grundstück E. Straße 40 als Nachtrag zu einem Bauschein vom 14. Juni 2002. Danach wurde das an den Stall angebaute Wohngebäude in einen Hotelbetrieb umgebaut. Zur Erläuterung dieses Bauvorhabens war ausgeführt worden, Herr C3. betreibe unter dem Stichwort „Urlaub auf dem Bauernhof“ im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs einen Pensionsbetrieb. Die Gästezimmer und Versorgungsräume sollten modernisiert und erweitert werden.
14Unter dem 3. November 2009 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Beklagten mit, § 3 Nr. 2 des Kurortegesetzes NRW (KOG) fordere den Schutz des Kurgebiets, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswerts und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, im Genehmigungsverfahren für den geplanten Bullenmaststall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Schutz des Kurgebiets zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass auch künftig die Voraussetzungen für das Prädikat „I2. “ und einen erfolgreichen Betrieb der Gesundheitseinrichtungen gegeben seien.
15Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilte die Landwirtschaftskammer NRW dem Beklagten mit, dass die Beigeladene mit ihrem Ehemann in T. einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, auf dem 450 Mastbullen und 2.500 Mastschweine gehalten würden. Für diesen Betrieb könne nicht eingeschätzt werden, ob er rein landwirtschaftlich oder zum Teil gewerblich genutzt werde, da genaue Betriebsdaten fehlten. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass in I. ein eigenständiger Betrieb aufgebaut werden solle. Dabei würden die bisherigen Aussagen gelten, wenn gewährleistet sei, dass die Eigentumsflächen wieder in Eigenbewirtschaftung genommen würden und entsprechend Pachtflächen hinzu kämen. Um bei einer Bullenplatzzahl für 425 Tiere die überwiegende Futtergrundlage bereitstellen zu können, müssten knapp 40 ha landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet werden. Diese Flächen reichten allerdings nicht, um die anfallenden organischen Dünger sinnvoll auszubringen. Es seien daher entsprechende Abnahmeverträge erforderlich. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 ergänzte die Landwirtschaftskammer NRW, die Beigeladene habe die fehlende eigene Ausbringungsfläche kompensiert, indem sie den vorgelegten Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger abgeschlossen habe. Darüber würden so viel Nährstoffe abgegeben, dass die geforderte sinnvolle Ausbringung gewährleistet sei. Der Abnahmevertrag sei auf unbestimmte Zeit vereinbart, da mit der Beendigung der Flächenpachtverhältnisse mit dem noch nicht präzise festzulegenden Datum des Eintritts des Sohnes N. in den Betrieb auch der Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger beendet werden könne. Die in der Stellungnahme vom 11. November 2009 geforderten knapp 40 ha selbstbewirtschafteter Fläche seien nachgewiesen.
16Die Klägerinnen haben am 28. April 2010 Klage erhoben, die sie am 19. November 2010 auf die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 erstreckt haben. Die Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 31. März 2010 zugestellt, die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010.
17Zur Begründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen:
18Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle die hinreichende Futtergrundlage für eine Bullenhaltung mit 425 Mastplätzen. Dafür müsse die Beigeladene ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Nach den Bauantragsunterlagen verfüge der Betrieb der Beigeladenen zur Zeit aber nur über 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die von der Beigeladenen erhoffte Flächenausweitung sei unklar und ungesichert. Des Weiteren würden die dem früheren Betrieb zugewiesenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Stallgebäude nicht von der Beigeladenen, sondern von einem Pächter genutzt, der außerdem einen weiteren Betrieb bewirtschafte. Das Wohngebäude werde von der Mutter der Beigeladenen bewohnt. Die Hofstelle sei keine geschlossene Betriebseinheit. Das Vorhaben weise nicht die notwendige Nachhaltigkeit auf. Der Hinweis, in Zukunft wolle der Sohn der Beigeladenen den Betrieb übernehmen, sei zu unspezifisch. Der vorlegte Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger gewährleiste in keiner Weise, dass der Wirtschaftsdünger durch den Abnehmer tatsächlich abgenommen werde. Unklar sei auch, für welchen Zeitraum dieser Vertrag geschlossen sein solle. Die Beigeladene habe nicht nachgewiesen, wie sie den anfallenden Wirtschaftsdünger entsorgen wolle. Dies sei aber auch für die Frage der Beurteilung der Geruchsimmissionen von entscheidender Bedeutung. Das Vorhaben sei mit Blick auf die Veränderungssperre für den Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 „I2. P1. “ nicht mehr genehmigungsfähig. Das Vorhaben der Beigeladenen lasse sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vereinbaren. Dieser stelle die Kurklinik als Kurgebiet dar. Das genehmigte Vorhaben rufe in Bezug auf den Kurbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geruchsimmissionen hervor. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten M3. sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der von dem Gutachter angesetzte Immissionswert von 0,06/6 % der Jahresstunden sei zu hoch. Die Kurklinik sei von einem Kurpark umgeben. Dieser diene dem Aufenthalt von Menschen und sei schutzwürdig. Die Klinik werde erheblich nachteilig betroffen. Die zu erwartenden erheblichen Geruchsimmissionen würden unmittelbaren Einfluss auf die Zufriedenheit der Kurgäste und damit den Erholungswert haben, den die Kurklinik bieten könne. Dies werde den wirtschaftlichen Erfolg des Kurbetriebs negativ beeinflussen. Der angesetzte Immissionswert werde auch nach den neueren Berechnungen des Gutachters eindeutig überschritten. Im Kurgebiet selbst würden - gerade in den Bereichen, die von den Kurgästen zur Erholung genutzt werden - Geruchsstundenhäufigkeiten von über 0,20/20 % prognostiziert. Im Bereich der Kurklinik betrage die Geruchsstundenhäufigkeit immer noch 0,03/3 % bis 0,06/6 % der Jahresstunden. Das Gutachten M3. mache zum Weiteren keine Angaben dazu, in welcher Form die Bullenmast betrieben werden solle und wie alt die aufgestallten Tiere seien. Er habe andere relevante Emissionsquellen nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt. Bei der Pferdepension X3. bleibe unklar, wie viele Pferde auf der Hofstelle aufgrund der einschlägigen Baugenehmigung gehalten werden dürften. Auch für die Hofstelle C3. sei nicht geprüft worden, ob aufgrund von Baugenehmigungen Tierhaltung zulässig sei. Für die richtige Berechnung der Vorbelastung sei allein entscheidend, in welchem Umfang der jeweilige landwirtschaftliche Betrieb Immissionen erzeugen dürfe. Der Umstand, dass auf dem Hof C3. noch eine Pension betrieben werde, besage nichts darüber, in welchem Ausmaß die Schweinehaltung Immissionen erzeuge. Der Gutachter M3. gebe an, auf der Hofstelle C3. würden 160 Zuchtsauen und Ferkel gehalten. Im Gutachten gehe er von lediglich 60 Sauen und 100 Abferkelbuchten aus. In einem Sauenbetrieb seien aber auch die Plätze für Jungsauen, die Ferkelaufzuchtplätze sowie die Eberplätze zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Die angesetzte Bodenrauhigkeit von 0,05 m werde von dem Gutachter M3. nicht weiter erläutert. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bodenverhältnisse hätte ein Wert von 0,20 m zugrunde gelegt werden müssen. Für die Silage und die Mistplatte hätte ein Hedonikfaktor von 1,0 angesetzt werden müssen. Die neuen Fahrsilos habe das Gutachten bei der Ermittlung der Immission nicht berücksichtigt. Es sei unklar, ob und inwieweit der Gutachter die Güllelagerung berücksichtigt habe. Die Wetterdaten der Station P2. seien auf den Vorhabenstandort nicht übertragbar. Die Anemometerhöhe sei unzutreffend angegeben worden. Das LANUV NRW sei in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass der größte Teil ihrer, der Klägerinnen, Argumente zutreffend sei. Die ergänzende Stellungnahme vom 5. August 2010 sei nicht geeignet, die Einwände auszuräumen. Dazu werde auf eine geruchstechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros S. und I. vom 19. November 2010 verwiesen. Diese Stellungnahme weise nach, dass die Ausführungen des Gutachters M3. im Hinblick auf die Rauhigkeit, den Gewichtungsfaktor für Silage und Mistplatte, die Wetterdaten sowie die Anemometerhöhe der Wetterstation P2. nach wie vor fehlerhaft seien. Die weitere gutachterliche Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 bestätige die Fehlerhaftigkeit der Geruchsimmissionsprognose M3. .
19Die Klägerinnen haben in der Sache beantragt,
20die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte hat im Kern dies vorgetragen: Das genehmigte Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies habe die Landwirtschaftskammer NRW in ihren Stellungnahmen bestätigt und ergebe sich auch aus den Angaben der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerinnen liege nicht vor. Dies stellten u. a. die Nebenbestimmungen UWS 1 und UWS 2 hinsichtlich der Fahrsilos sicher. Das Geruchsgutachten M3. sei plausibel. Der Gutachter habe die Geruchsvorbelastung durch die Hofstelle C3. nicht unterschätzt. Diese liege auf der sicheren Seite. In den Bauakten zur Hofstelle C3. zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht aus dem Jahr 1981 - dem letzten genehmigten Bauvorhaben zur Tierhaltung auf der Hofstelle - werde ein etwas kleinerer Tierbestand als künftiger Zielbestand angegeben. Der Eigentümer der Hofstelle habe in einem bei dem Beklagten anhängigen Baugenehmigungsverfahren in seiner Betriebsbeschreibung vom 29. November 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück angegeben, der nicht weiter gesteigert werden solle. Zu der ergänzenden Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 sei anzumerken, dass der auf der Hofstelle C3. maximal mögliche Schweinebestand durch die Gesamtgröße der Stallungen, die vorhandenen Güllekapazitäten sowie tierschutzrechtliche Anforderungen begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden oder zukünftig gehalten werden könnten, lägen nicht vor. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung habe das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln gemeldet. Hinzu komme, dass auf der Hofstelle eine Pension betrieben werde, deren Erweiterung im Jahre 2002 genehmigt worden sei. In der Beschreibung dieser Baumaßnahme sei ausgeführt worden, es sei dazu erforderlich, den landwirtschaftlichen Teil geringfügig einzuschränken und den Übernachtungs- und Beherbergungsteil auszubauen.
24Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Sie hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
25Der Beklagte und die Beigeladene haben sich zudem auf ergänzende Stellungnahmen des Gutachters M3. berufen. Unter dem 24. Dezember 2010 führte der Gutachter M3. - veranlasst durch die Stellungnahme von S. und I. vom 19. November 2010 - aus, die Rauhigkeitslänge der Geländeoberfläche betrage im maßgeblichen Bereich eindeutig 0,05 m. Für den landwirtschaftlichen Betrieb C3. habe er insgesamt 160 Sauenplätze zugrunde gelegt. Diese Angabe stamme von Herrn C3. persönlich. Eine Überprüfung vor Ort habe nicht stattgefunden. In der Nachbetrachtung der geruchstechnischen Untersuchung seien alle Quellen der Hofstelle der Beigeladenen den Vorgaben des LANUV NRW entsprechend mit einem Gewichtungsfaktor f = 1,0 (bzw. ohne Gewichtungsfaktor) gerechnet worden. Zur Fütterung der Tiere werde aus vielerlei Gründen grundsätzlich nur eines der Fahrsilos mit Maissilage angeschnitten. Dies sei entweder das bestehende oder das neue Fahrsilo. Nur die Anschnittfläche des Fahrsilos stelle eine relevante Geruchsquelle dar. Die Verwendung der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. sei mit dem Beklagten abgesprochen. Die Anemometerhöhe von 10,3 m habe AUSTAL 2000 standardmäßig festgelegt. Das LANUV NRW habe dies als plausibel eingestuft.
26In einer weiteren ergänzenden Geruchsimmissionsberechnung vom 25. September 2011 ging der Gutachter M3. auf die Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 ein: Weiterhin bestünden keine Zweifel an der verwendeten Rauhigkeitslänge. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand seien die Wetterdaten der Station P2. für den Vorhabenstandort repräsentativ. Im Übrigen wiesen die Windrosen der Wetterstationen P2. , C2. T. und E1. hinsichtlich der Häufigkeitsverteilung keine signifikanten Abweichungen auf. Unter Einbeziehung folgender Randbedingungen sei eine erneute Ausbreitungsrechnung durchgeführt worden: aktives Fahrsilo im südlichen Hofbereich, Rauhigkeitslänge 0,20 m und Anemometerhöhe 19,20 m. Ergebnis dessen ist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung bis zu einem Immissionswert von 0,05/5 % und für das Flurstück 139/46 südlich der Straße Auf dem C1. - den M. - eine Geruchsbelastung von im Wesentlichen bis zu 0,10/10 %. Lediglich in der äußersten südwestlichen Ecke dieses Flurstücks soll sich die Geruchsimmissionsbelastung auf voraussichtlich maximal 0,12/12 % belaufen.
27Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerinnen sei nicht festzustellen. Schädliche Umwelteinwirkungen infolge der genehmigten Erweiterung der Bullenmast seien für das Betriebsgrundstück des Kurbetriebs nicht zu erwarten. Auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachtens sei davon auszugehen, dass im Bereich des Kurbetriebsgebäudes einschließlich des umgebenden Kurparks nördlich der Straße Auf dem C1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von maximal 0,06/6 % sowie im Bereich des südlichen Kurparks - mit Ausnahme einer stärker belasteten Teilfläche geringfügigen Ausmaßes - von maximal 0,10/10 % zu erwarten sei. Die zugrunde liegende Ausbreitungsberechnung werde durch die Einwendungen der Klägerinnen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Parkanlage südlich der Straße Auf dem C1. ersichtlich nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen diene. Der Aufenthalt der Kurgäste in der Kurklinik dürfte sich im Regelfall auf wenige Wochen beschränken, derjenige im Kurpark auf wenige Stunden am Tag. Es sei zu beachten, dass die nördlich der Straße gelegenen Kurparkflächen eine deutlich geringere Immissionsbelastung aufwiesen. Es sei kein Bedürfnis vorhanden, diese Außenfläche mit einem höheren Schutzanspruch gegen Geruchsbelastung auszustatten als Wohngebiete, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien.
28Mit Beschluss vom 9. August 2012 hat der Senat die Berufungen der Klägerinnen zugelassen.
29Am 18. September 2012 hat der Berichterstatter des Senats - wie schon angesprochen - die Kurklinik, ihre Umgebung, das Vorhabengrundstück und den Weg von der Kurklinik zu dem Vorhabengrundstück in Augenschein genommen. Im Zuge der anschließenden Erörterung hat der Berichterstatter den Geruchsgutachter der Beigeladenen, Herrn Dipl.-Ing. M3. , zu seiner Ausbreitungsrechnung befragt. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins und der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.
30Im Nachgang zu dem Ortstermin ergänzte die Beigeladene ihre Geruchsimmissionsprognostik bzw. rechnete sie am 20. September 2012 neu. Absprachegemäß legte sie dabei die Wetterdaten der Station C2. T. zugrunde, obwohl dies nach ihrer Auffassung wegen des zu hohen Schwachwindanteils von über 20 % fachlich nicht zulässig sei. Ein Vergleich dieser Berechnung mit den vorangegangenen auf der Grundlage von Daten der Wetterstationen P2. (Ergänzung vom 5. August 2010) und E1. (Stellungnahme vom 20. Juli 2011) lasse aber erkennen - so die Beigeladene -, dass in den Beurteilungsflächen im Bereich der Kurklinik der Immissionswert von 0,06/6 % nicht überschritten werde. Die farbige Rasterkarte vom 20. September 2012 zeigt für den südlichen Teil des M1. eine Geruchsbelastung zwischen 0,10/10 % und 0,14/14 % und bezogen auf den Kurgarten auf dem Flurstück 937 überwiegend bis zu 0,06/6 %. Lediglich ein schmaler Streifen des Kurgartens ist danach mit 0,07/ 7 % beaufschlagt.
31Die Klägerinnen treten der ergänzenden Geruchimmissionsprognose vom 20. September 2012 zu Beginn des Berufungsverfahrens entgegen: Der Geruchsgutachter äußere sich nicht zur Übertragbarkeit der Wetterdaten der Station C2. T. auf den Vorhabenstandort. Die Berechnung sei tatsächlich wegen des zu hohen Schwachwindanteils fehlerhaft. Eine im Auftrag der Klägerinnen erstellte Übertragbarkeitsstudie der Firma B. vom 13. November 2012 besage, dass die Wetterdaten der Station M. auf den Vorhabenstandort am Besten übertragbar seien. Eine Berechnung auf der Basis dieser Daten liege nicht vor. In der Studie von B. heißt es außerdem, eine Immissionsrelevanz von Kaltluftströmungen könne am Vorhabenstandort nicht ausgeschlossen werden. Die Auswertung des Kaltlufteinflusses zeige jedoch, dass die Bereiche in südwestlichen und nordöstlichen Quadranten überwiegend positiven Einfluss während einer Kaltluftsituation erführen. Die sich dabei einstellende Strömungssituation erzeugt demnach niedrigere Immissionen. Für den Standort der Klägerinnen ergebe sich, dass Kaltluftsituationen aus Richtung des Vorhabenstandorts keine Problemsituation erzeugten.
32Mit Verfügung vom 29. November 2012 hat der Senat das LANUV NRW darum gebeten, alle im Lauf des Verfahrens eingereichten Geruchsgutachten und Stellungnahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen sowie zu allen aufgeworfenen geruchsimmissionstechnischen Fragen Stellung zu nehmen. In seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2013 hat das LANUV NRW ausgeführt, die von dem Gutachter M3. verwendete Rauhigkeitslänge von 0,05 m müsse aus heutiger Sicht hinterfragt werden. Inzwischen empfehle das LANUV NRW, die im Corine-Kataster hinterlegten Rauhigkeitslängen mit den Landnutzungen vor Ort abzugleichen und, wenn die Angaben im Corine-Kataster von der tatsächlichen, kleinräumigen Landnutzung vor Ort abwichen, die mittlere Rauhigkeitslänge direkt aus den vor Ort vorhandenen Landnutzungen und deren Flächenanteil zu bestimmen. Im Umfeld der streitgegenständlichen Anlage befänden sich sowohl Gebäude als auch ein mit Bäumen bewachsener Teilbereich, so dass dieser eine höhere Rauhigkeitslänge habe als 0,05 m. Aus heutiger Sicht sei ggf. eine Korrektur der automatisch ermittelten Rauhigkeitslänge durchzuführen. Aus Sicht des LANUV NRW seien die meteorologischen Daten der Station M. für die Ausbreitungsrechnung zu verwenden. Zudem seien die weiteren Hinweise aus der plausiblen Übertragbarkeitsprüfung der Firma B. vom 13. November 2012 zu verwenden. Was die Frage der Gesamtvorbelastung angehe, zeigten Erfahrungen aus dem Bereich der Geruchsimmissionsmessung, dass bei Vorliegen von Geruchsimmissionen aus unterschiedlichen Tierhaltungen bei den jeweiligen Messtakten (alle 10 Sekunden) weit überwiegend eine Geruchsqualität/Geruchsart eindeutig erkannt werde. Das heiße z. B. bei Geruchsimmissionen aus Rinder- und Schweinehaltungen aus der gleichen Einwirkungsrichtung würden am Immissionsort entweder Rinder- oder Schweinehaltungsgerüche erkannt. Innerhalb eines Messinterwalls (10 Minuten, 60 Einzelmessungen) könne es vorkommen, dass sowohl Messtakte mit Schweine- als auch mit Rinderhaltungsgerüche aufträten. Mischgerüche, also Geruchserkennungen, die aufgrund der Geruchsqualität noch eindeutig einer Tierhaltungsanlage zugeordnet werden könnten, aber nicht eindeutig einer bestimmten Tierart, träten kaum auf. Mit den u. a. im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur GIRL 2008 „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ durchgeführten Ausbreitungsrechnungen mit dem im Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Partikelmodell habe demonstriert werden können, dass mit diesem sowohl die Gesamtbelastung als auch die Anteile unterschiedlicher Geruchsarten (Schweine-/Rinder-/Geflügelhaltung) gut beschrieben werden könnten.
33Auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 18. Juni 2013 reagierte die Beigeladene mit einem weiteren ergänzenden Geruchsgutachten M3. vom 23. August 2013, das jetzt auf den Wetterdaten der Station M. inklusive der quantifizierten Kaltlufteinflüsse gemäß dem B. -Gutachten vom 13. November 2012 fuße. Im Geruchsgutachten vom 23. August 2013 wird ausgeführt, dass die ergänzenden Anregungen des M1. NRW vom 18. Juni 2013 bei der erneuten Ausbreitungsrechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei eine korrigierte Rauhigkeitslänge von 0,20 m verwendet worden. Die Emissionsdaten (Geruchsstofffracht, Quellengeometrie etc.) blieben gegenüber den bisherigen Berechnungen unverändert. Im Ergebnis sei zu erkennen, dass die Häufigkeiten der belästigungsrelevanten Kenngrößen der gesamten Geruchsbelastung selbst unter Einbeziehung möglicher Kaltluftabflüsse im Bereich des Kurgebiets abnähmen, wenn man die Wetterdaten der Station M. heranziehe. Die Darstellung der Geruchsbelastung vom 23. August 2013 weist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) einen Wert von höchstens 0,05/5 % aus sowie für den M. (Flurstück 139/46) südlich der Straße Auf dem C1. einen Höchstwert von 0,06/6 % in dessen äußerstem südwestlichen Bereich. Im Übrigen fällt die errechnete Geruchsbelastung niedriger aus.
34Auch zu der letzten Prognose M3. vom 23. August 2013 hat das M1. NRW auf Bitte des Senats Stellung genommen. Unter dem 11. November 2013 hat es als Fazit mitgeteilt, die Änderungen in der vorgelegten Ergänzung des Gutachtens vom 23. August 2013 - Rauhigkeitslänge 0,20 m, Daten der Wetterstation M. , Einfluss von Kaltluftabflüssen - in Verbindung mit der Übermittlung weiterer Informationen des Gutachters vom 7. November 2013 seien plausibel. Damit seien die in der vorigen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 aufgeworfenen Punkte geklärt. Die Fragen zur Erläuterung der Anemometerhöhe hätten zu einer neuen Berechnung durch den Gutachter - mit einer plausiblen Anemometerhöhe von 4,30 m - geführt. Diese Neuberechnung zeigt eine Geruchsbelastung von Kurklinik und Kurgarten auf dem Flurstück 937 von maximal 0,03/3 % und im M. (Flurstück 139/46) von höchstens 0,04/4 % in dessen äußerstem südwestlichen Winkel. Die Ergebnisse der neuen Berechnungen wichen - so das M1. NRW - deutlich von den bisherigen ab. Sie führten zu deutlich geringeren Immissionshäufigkeiten im Umfeld der Anlage. Sie sollten bei der Bewertung der Gesamtsituation berücksichtigt werden.
35Zur Begründung ihrer Berufungen wiederholen und vertiefen die Klägerinnen im Kern ihr erstinstanzliches Vorbringen. Gemäß den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL dürfe in Kurgebieten in der Regel der Wert von 0,06/6 % nicht überschritten werden. Dies gelte insbesondere in Luftkurorten. Vorliegend habe eine Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zu erfolgen. Der Immissionswert von 0,06/6 % gelte auch für den M. . Das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des M1. nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck eines Kuraufenthalts auseinander gesetzt. Diejenigen Personen, die sich in die Kurklinik der Klägerinnen begäben, seien gesundheitlich - zum Teil extrem - geschwächt. Sinn des Kuraufenthalts sei, eine Rehabilitation durchzuführen und dadurch die gesundheitliche Situation insgesamt zu verbessern. Neben den einzelnen medizinisch veranlassten Kuranwendungen solle gerade das Umfeld, in dem sich die Kurgäste aufhielten, sicherstellen, dass der Erholungsprozess gefördert werde. Aus diesem Grund gebe es den Kurpark, der die Kurgäste zum Aufenthalt und zur Bewegung an der frischen Luft animieren solle. Dieser Zweck werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Aufenthalt im Kurpark mit ekelerregenden Gerüchen verbunden sei. Dies führe sowohl zu einer Verminderung des Kurerfolgs als auch zu einer erheblichen Verärgerung der Kurgäste. Dies wiederum wirke sich negativ auf das Kurangebot aus. Die Klägerinnen müssten befürchten, dass ihr Kurangebot infolgedessen weniger nachgefragt werde oder dass die Kurgäste sich beispielsweise bei Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern über die Geruchsbelästigungen beschwerten. Dies könne zu einer Existenzgefährdung des Kurbetriebs führen. Da die Kurgäste sich jeweils nur für wenige Wochen in der Kurklinik aufhielten, sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein Teil der Kurgäste aufgrund der bestehenden Windverhältnisse während des gesamten Kuraufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen sei. Daher sei der Hinweis auf den statistischen Jahreswert für Wohngebiete unangebracht. In Wohngebieten seien die betroffenen Personen während des gesamten Jahres der Möglichkeit von Geruchsimmissionen ausgesetzt, so dass ein statistischer Jahreswert angemessen sei, um die Zumutbarkeit der Immissionen zu überprüfen. Bei Kurgästen greife dieser statistische Ansatz nicht. Rein statistisch betrachtet würde der Ansatz eines Grenzwerts von 0,06/6 % der Jahresstunden bedeuten, dass es in der Kurklinik jeden Tag ca. 1,5 Stunden nach Tierexkrementen stinke. Dies sei für den Betrieb einer Kurklinik völlig unzumutbar. Diese Unzumutbarkeit steigere sich noch, wenn sich die Verteilung der Geruchsstunden aufgrund der Windverhältnisse anders darstelle. Gerade in den Sommermonaten müssten die Klägerinnen befürchten, dass in dem Klinikgebäude insbesondere auch in den Nachtstunden, wenn die Kurgäste nach Ruhe suchten, mehrere Stunden Gerüche nach Tierexkrementen aufträten. Aber auch sonst sei die Einzelfallabwägung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beklagte die Kurklinik und den Kurpark baurechtlich genehmigt habe, bleibe unerwähnt. Die Klägerinnen seien deswegen schutzwürdig, auch wenn das Gebiet nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen sei, sondern im Außenbereich liege. Jedenfalls gebe es eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan. Das jahrzehntelange Nebeneinander der Kurklinik und landwirtschaftlichen Nutzungen sage nichts darüber aus, ob die zu erwartende Zusatzbelastung zumutbar sei. Dieses Nebeneinander habe sich bislang in der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ausgedrückt. Die Geruchsimmissionen, die von diesen landwirtschaftlichen Flächen ausgingen, seien jedoch gering. Anders sehe es aus, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen einer Massentierhaltung ständig Gerüche emittiere. Das Vorhaben der Beigeladenen habe im Hinblick auf die Geruchsbelastung eine andere Dimension. Dadurch erhöhe sich das Risiko der Kurgäste, während ihres Aufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen zu werden. Man dürfe auch nicht von einem einheitlichen Begriff der Landwirtschaft ausgehen. Vorliegend sei die Errichtung einer Anlage für die Massentierhaltung geplant. Die Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. sei unterschätzt worden. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass in dem Altgebäude auf der Hofstelle, für das keine Genehmigungsunterlagen vorlägen, nicht mehr als 96 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten werden könnten. Der Beklagte trage insoweit lediglich vor, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten worden seien oder zukünftig gehalten werden könnten. Dies reiche nicht aus, um nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang auf der Hofstelle C3. die Haltung von Sauen mit Ferkeln baurechtlich zulässig sei. Unklar bleibe ferner, wie der Beklagte bzw. der Geruchsgutachter der Beigeladenen das Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln bestimmt habe. Die fachbehördlichen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 belege, dass das bereits mehrfach nachgebesserte Geruchsgutachten M3. nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche.
36Die Klägerinnen beantragen,
37das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
38Der Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Er trägt im Grundzug ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe das Geruchsschutzniveau des Kurbetriebs zutreffend bestimmt. Dieser liege im Außenbereich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ändere daran nichts. Ein Kurpark südlich der Straße Auf dem C1. sei baurechtlich nicht genehmigt. Nachfragen bei der Landschafts- und Wasserbehörde hätten keine Hinweise auf eine entsprechende Genehmigung erbracht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Fläche in der Vergangenheit schleichend von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche hin zu einer Parkanlage entwickelt worden sei. Das Flurstück 139/46 stehe ohnehin nicht im Eigentum der Klägerinnen, sondern von Herrn G. I1. . Dies mache es auch fraglich, ob die Klägerinnen für dieses Grundstück eigene Schutzansprüche reklamieren könnten. Jedenfalls diene dieses Grundstück ersichtlich nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen. Davon abgesehen liege der eigentliche Kurpark C2. I. mit dem Haus des Gastes am Westrand von C2. I. und werde von dem Vorhaben nicht berührt. Die Klägerinnen stellten die bisherige Geruchsbelastung des Kurbetriebs unrichtig dar. Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Umgebung der Kurklinik werde seit Jahrzehnten mehrfach im Jahr Gülle aufgebracht. Die Möglichkeit der Gülleaufbringung unterliege keinerlei Beschränkungen. Hinzu kämen die Geruchsimmissionen durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. . Rein statistisch bedeute die Vorbelastung von 0,02/2 % bis 0,03/3 % der Jahresstunden, dass es schon heute an der Kurklinik 45 Minuten pro Tag rieche. Damit müssten die Kurgäste rechnen und es akzeptieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ausschließlich die Häufigkeit und Intensität von Geruchsimmissionen quasi monokausal über den Erfolg einer Kur und im Ergebnis über die wirtschaftliche Existenz eines Kurbetriebs entscheide. Das Umfeld einer Kurklinik sei nur ein Faktor von vielen. Anhand der Bauakten könne sicher ausgeschlossen werden, dass auf der Hofstelle C3. jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden. Hinsichtlich möglicher Verschiebungen im Verhältnis der Sauen mit Ferkeln zu Zucht- oder Jungsauen ergebe sich keine andere Beurteilung, weil der Geruchsgutachter M3. hierzu einen sicheren Ansatz gewählt habe. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 betrage das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtige die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1. Die letzten Stellungnahmen des M1. NRW und Nachberechnungen des Gutachters M3. schlössen eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung des Kurbetriebs hinreichend sicher aus.
41Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie schließt sich in den Grundzügen den Ausführungen des Beklagten an. Ergänzend trägt sie vor, ihr Sohn N. habe bei dem Berufswettbewerb der Deutschen Landjugend den fünften Platz errungen. Er benötige endlich eine sichere Betriebsperspektive auf dem familieneigenen Hof. Die Hofstelle C3. sei in den letzten Jahren nicht weiter entwickelt, sondern zunehmend zu einem Hotelbetrieb umgebaut worden. Eine der beiden Töchter des Betriebsleiters absolviere eine hotelfachliche Ausbildung mit dem Ziel, den elterlichen Hotelbetrieb zu übernehmen.
44In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 sind Herr G. H. als Vertreter des M1. NRW und Herr Dipl.-Ing. M3. zugegen gewesen. Sie haben sich zu aufgeworfenen Fragen der Geruchsimmissionsprognostik geäußert. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Der Senat hat den Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beweisantrag sei zum einen unbestimmt und auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Weder gebe der Beweisantrag an, wie er die Drei‑Wochen‑Zeiträume im Einzelnen bestimmen wolle noch bestehe nach den vorliegenden Geruchsgutachten ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass unmittelbar am Kurklinikgebäude unzumutbare Geruchsimmissionen aufträten. Insoweit seien die vorliegenden Gutachten ausreichend zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Fragestellungen. Zum anderen sei der Beweisantrag unschlüssig. Einerseits bestehe er auf dem auf das Jahr gemittelten Richtwert von 6 %, andererseits will er sich von der statistisch-mittelnden Jahresbetrachtung der GIRL lösen.
45Wegen der weiteren Einzelzeiten des Sach- und Streitstands und der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
48Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
49Dabei mag dahinstehen, ob auch die Klage der Klägerin zu 2. zulässig ist (dazu I.). Jedenfalls sind die Klagen unbegründet (dazu II).
50I. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Sie ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie Eigentümerin des zu dem Kurbetrieb gehörenden Flurstücks 937 (Kurklinik mit Kurgarten) ist. Als solche kann sie geltend machen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen sie in ihrem Recht aus § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnten. Demgegenüber gelangte man zu einer Klagebefugnis der Klägerin zu 2., die weder Eigentümerin des Flurstücks 937 noch des Flurstücks 139/46 (M. ) ist, das Herrn G. I1. , einem der Geschäftsführer der Klägerinnen, persönlich gehört, nur nach einer erweiternden Interpretation der baurechtlichen Klagebefugnis im Einzelfall.
51Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, beschränkt sich prinzipiell nur auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke oder die in ähnlicher Weise an ihnen dinglich Berechtigten. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Dies gilt auch dann, wenn Grundstückseigentümer und obligatorisch Berechtigter eine betriebliche Einheit bilden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die mit dem Grundstück verknüpften Nachbarrechte nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs eines mit dem Grundstück nur obligatorisch verbundenen Nutzers gehören.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185 = juris Rn. 4, m. w. N.
53Bleibt man dabei stehen, fehlt der Klägerin zu 2. die Klagebefugnis und fällt das Flurstück 139/46 als wehrfähige Anspruchsposition aus. Demzufolge könnten sich beide Klägerinnen - die Klägerin zu 1. ist lediglich Eigentümerin des Flurstücks 937 mit Kurklinik und Kurgarten - auf den Grad der Geruchsbelastung des M1. nicht berufen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeführten engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Klägerinnen und ihren Geschäftsführern sind unbeachtlich. Derartige zivilrechtliche Konstruktionen modifizieren anspruchsfähige öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Baurechts gerade nicht. Diese bleiben strikt dinglich fundiert.
54Allein wenn man den baurechtlichen und den weiteren immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff,
55vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 -, DVBl. 1983, 183 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.NE -, juris Rn. 33,
56für den vorliegenden Einzelfall verschränkte, ließe sich eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2. (auch) hinsichtlich des Flurstücks 139/46 vertreten. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung.
57II. Denn die Klagen sind - jedenfalls - unbegründet.
58Die angefochtenen (Teil-)Baugenehmigungen vom 29. Dezember 2009 und vom 6. Oktober 2010 verletzen die Klägerinnen - auch bei Einbeziehung einer wehrfähigen Anspruchsposition aus dem Flurstück 139/46 (M. ) in die Sachprüfung - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
591. Die Klägerinnen haben gegen den genehmigten Bullenmaststall keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Einen solchen gibt es im Außenbereich nicht,
60vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 13, und vom 3. Mai 2012 - 2 B 503/12 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks,
61so dass es insofern nachbarrechtlich ohne Belang ist, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert oder ansonsten gemäß § 35 BauGB objektiv-rechtlich zulässig ist.
62Auch die am 26. Mai 2010 in Kraft getretene - im Juni 2012 verlängerte und zwischenzeitlich außer Kraft getretene - Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ der Stadt Q. P. gewährt(e) den Klägerinnen für sich genommen kein subjektives Abwehrrecht. Davon abgesehen konnte die Veränderungssperre auf den Erfolg der Nachbarklage sowieso keinen Einfluss haben, weil für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
63Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
64Dies trifft auf die Veränderungssperre nicht zu, die nach Maßgabe des § 14Abs. 1 BauGB ein Bau- und Veränderungsverbot zur Folge hat(te).
652. Die Baugenehmigungen verstoßen nicht zum Nachteil der Klägerinnen gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Der genehmigte Bullenmaststall mit insgesamt 425 Plätzen wird voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen hervorrufen. Dies gilt sowohl für das Flurstück 937 - die Kurklinik mit dem Kurgarten - als auch für das Flurstück 139/46 - den M. -. Die Kurklinik mit dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 kann grundsätzlich das Geruchsschutzniveau eines Immissionswerts von 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für sich in Anspruch nehmen. Dieses nimmt allerdings im Bereich des M1. auf dem Flurstück 139/46 mit zunehmender Entfernung zur Kurklinik auf etwa 0,10/10 % ab. (dazu a). Diese Immissionswerte werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich eingehalten (dazu b).
66a) Der für den Kurbetrieb der Klägerinnen anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt im Ausgangspunkt 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für Kurklinik und Kurgarten mit der Möglichkeit der Anhebung im Einzelfall (dazu aa). Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. verschlechtert er sich schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % ebenfalls mit einer einzelfallbezogenen Anhebungsmöglichkeit (dazu bb).
67aa) Die prinzipielle Vergabe des Immissionswerts von 0,06/6 % für die Kurklinik und den Kurgarten auf dem Flurstück 937 folgt der Empfehlung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL.
68Die Geruchsimmissionsrichtlinie entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
69Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff., vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 10, vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 59, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, BRS 70 Nr. 172 = juris Rn. 12.
70Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstande festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
71Der Sache nach sind diese - der in Rede stehenden Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
72Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012
73- 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
74Die Besonderheit bei der Beurteilung von Kurgebieten greifen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL auf und geben dafür typisierende, die Zwischenwertbildung gewissermaßen pauschal vorwegnehmende bzw. vorgezogen feinsteuernde Empfehlungen: Demzufolge gelten für Kurgebiete andere Kriterien als die Immissionswerte für in der GIRL ausdrücklich genannte Gebiete. Mindestens sind die Immissionswerte für Wohngebiete (0,10/10 %, Nr. 3.1 Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Wert 0,06/6 % sollte - gerade in Luftkurorten - nicht überschritten werden.
75Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sind diese Immissionswerte keinesfalls „gegriffen“. Sie gehen auf sachverständige Erhebungen und Gremienarbeit zurück und sind sowohl fachbehördlich als auch in der Rechtsprechung als Leitschnur akzeptiert. Herr H. vom M1. NRW hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dessen unbeschadet lässt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vertretene Ansatz offen, ob er sich ganz oder doch nur teilweise und in welchen Fällen von der Systematik der GIRL entfernen will. Dann müsste er aber im Weiteren benennen, welche Maßstäbe er zur Geruchsbelästigungsbeurteilung fortan stattdessen heranziehen will, um insoweit konsistente, d. h. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angemessene Ergebnisse zu erzielen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen indessen nicht konkretisiert.
76Ausgehend von den - somit auch hier Platz greifenden - Maßstäben der GIRL ist es nach deren Nr. 5 gerechtfertigt, der Kurklinik und dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 im Grundsatz den in den Auslegungshinweisen vorgeschlagenen Immissionswert 0,06/6 % zuzuerkennen. Es handelt sich um ein faktisches Kurgebiet, auf dem die Kurklinik seit sehr langer Zeit betrieben wird. Der Umstand, dass das Klinikgelände bis jetzt nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Er wird durch die lange Dauer und die Etabliertheit des Klinikbetriebs sowie die Darstellung im Flächen-nutzungsplan als Sondergebiet „Kur“ und den Status als staatlich anerkanntes I2. kompensiert, das den Schutz von § 3 Nr. 2 KOG genießt. Auf diesen und die mit ihm verbundenen immissionsschutzrechtlichen Implikationen hat die Bezirksregierung E. den Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2009 besonders hingewiesen.
77Die Vergabe eines noch besseren Geruchsschutzniveaus an das Flurstück 937 als den Wert von 0,06/6 % - der, wie gesagt, besser ist als der Wohngebietswert der Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL - ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls nicht veranlasst.
78Schon die Auslegungshinweise zu Nr. 5 sehen dies nicht vor. Vielmehr kennzeichnen sie den Immissionswert 0,06/6 % für Kurgebiete lediglich als Regelwert, der insbesondere für Luftkurorte gelten soll, d. h. für Orte, deren Luft und Klima laut einem Gutachten Eigenschaften aufweisen, die für Erholung und Gesundheit förderlich sind (vgl. § 11 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 KOG). Dies rechtfertigt im Besonderen die Besserstellung gegenüber Wohngebieten. Eine - kurortegesetzliche - weitergehende Anerkennung als I2. - wie hier - führt entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht regelhaft zu einem noch sensibleren Schutzniveau. Die zusätzlichen prägenden Besonderheiten, die § 4 KOG für die Anerkennung als I2. fordert, geben dafür - anders als vielleicht die prägenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Heilklimatischen Kurorts nach § 6 KOG - schon aus der allgemeinen Warte der Systematik des Kurortegesetzes NRW nichts her. Um so mehr gilt dies für wenigstens im Schwerpunkt orthopädisch ausgerichteten Therapiezentren wie der X. der Klägerinnen, die typischerweise nicht in gleichem Maß geruchsimmissionssensibel sind. Kurgäste in der orthopädischen Rehabilitation sind weniger auf von landwirtschaftlichen Gerüchen freie Luft offenkundig weniger angewiesen als etwa Atemwegspatienten. Im Gegenteil empfehlen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 ein Richtwertfenster, das sich zwischen 0,06/6 % auf der einen und dem Wohngebietswert 0,10/10 % auf der anderen Seite öffnet. Das heißt, der vorgeschlagene Immissionswert für Kurgebiete kann nach der Systematik der GIRL unter Umständen nach oben angehoben werden, um den Umständen des Einzelfalls - wiederum nach dem Gedanken der feindifferenzierenden Zwischenwertbildung bzw. Einzelfallbeurteilung - Genüge zu tun. Die Tatsache, dass sich Kurgäste regelmäßig nur für eine beschränkte Zeitdauer in einem Kurgebiet aufhalten und es daher sein kann, dass sie während ihres Aufenthalts überdurchschnittlich von Geruchsimmissionen betroffen sind, kann dabei als in der typisierenden Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL mitberücksichtigt gelten. Der auf einige Wochen oder wenige Monate begrenzte Kuraufenthalt ist der Regelfall. Diese Nutzungstypik gebietet für sich genommen keine Abweichung von der GIRL-immanenten statistischen, d. h. über das Jahr hinweg mittelnden Herangehensweise der Geruchsimmissionsbeurteilung. Dies erschließt sich auch daraus, dass es innerhalb eines Jahres genauso gut sein kann, dass manche Kurgäste während ihres Aufenthalts faktisch überhaupt nicht von Geruchsimmissionen betroffen sind. Im jährlichen Mittel gleichen sich diese potentiellen Ungleichheiten der Betroffenheit absehbar aus. Dies ist auch gerade der Sinn des statistischen Beurteilungsansatzes und seine innere Rechtfertigung.
79Auch aus diesen Gründen war der in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gestellte Beweisantrag abzulehnen, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Wie der Senat in der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags u. a. dargelegt hat, ist der Beweisantrag unbestimmt und unschlüssig, weil er einerseits ganz aus der Geruchsbeurteilungssystematik der GIRL herausgehen will, indem er Drei-Wochen-Zeiträume als neue Beurteilungszeiträume statuieren will, er andererseits aber bei dem Richtwert der 0,06/6 % verharrt, der auf die Jahresmittelung zugeschnitten ist. Herr H. , den der Senat vor der Entscheidung über den Beweisantrag gehört hat, ist ebenfalls dieser Ansicht gewesen. Zudem hat er - ebenso wie Herr Dipl.-Ing. M3. - Zweifel geäußert, ob die von den Klägerinnen begehrte zeitabschnittsweise Berechnung sich mit den zur Verfügung stehenden Berechnungsprogrammen und Emissionsdatensätzen überhaupt (aussagekräftig) leisten lässt. Die spezifischen betrieblichen Belange der Klägerinnen sind solchermaßen nicht über einen zusätzlichen Sachverständigenbeweis zu eruieren und zu bewerten, sondern tatrichterlich mit den Mitteln der (ergänzenden) Einzelfallbeurteilung. Diese ist nach dem oben Gesagten auch für die Berücksichtigung etwaiger tages- oder jahreszeitlicher Schwankungen der Geruchsbelastung geöffnet.
80Wendet man die besagten Kriterien der Zwischenwertbildung/Einzelfallbeurtei-lung auf den Fall der Klägerinnen an, ergibt sich, dass der grundsätzlich zugunsten des Flurstücks 937 anzusetzende Immissionswert von 0,06/6 % nach Lage der Dinge im begründeten Einzelfall anhebbar ist, soweit die Überschreitungen nicht über 0,02/2 % der Jahresstunden - den Irrelevanzwert der Nr. 3.3 GIRL - hinausgehen. Wie die Klägerinnen selbst sagen, ist der Kurbetrieb seit jeher mit landwirtschaftlichen Gerüchen beaufschlagt. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Ortstermin am 18. September 2012 davon überzeugen, dass der Kurbetrieb in eine von landwirtschaftlich bewirtschafteten Äckern und Feldern geprägte Nutzlandschaft eingebettet ist. Dieser Befund deckt sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Q. P. in diesem Bereich. Wegen dieses jahrelangen - gewissermaßen schon immer gegebenen - Nebeneinanders von Kurgebiet und Landwirtschaft kann keine der beiden Nutzungen als Akzeptor bzw. Geruchsemittent maximale geruchsimmissionsschutzrechtliche Positionen reklamieren. Wägt man den in den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL und § 3 Nr. 2 KOG zum Ausdruck gelangenden besonderen geruchsimmissionsschutzrechtlichen Schutz von Kurgebieten gegen das Zwischenwertpotential ab, das landwirtschaftliche Nutzungen auslösen - die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL sprechen davon, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls sei bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen heranzuziehen -,
81vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.,
82kommt man zu der eben benannten Feindifferenzierung und leichten Flexibilisierung des Geruchsschutzniveaus von Kurklinik, Kurgarten und M. . Sie ist ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Nutzungen und bleibt für die Umstände des Einzelfalls auch noch auf der nachfolgenden konkreten Beurteilungsebene hinreichend offen.
83Die demnach auch in der vorliegenden Gemengelage „Kurgebiet versus Landwirtschaft“ Platz greifende gewisse geruchsimmissionsschutzrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe kommt ohne Weiteres auch dem Vorhaben der Beigeladenen zugute. Es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat zwar auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt von einer gewerblichen Tierhaltung der Beigeladenen gesprochen, aber nicht substantiiert, worauf er diese Einschätzung gründet.
84Die landwirtschaftliche Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet. Er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle.
85Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 7 f., m. w. N.
86Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann. Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist.
87Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 10, m. w. N.
88Wie § 201 BauGB es verlangt, gehört zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs darüber hinaus die „überwiegend eigene Futtergrundlage“.
89Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 - 4 B 256.96 -, BRS 59 Nr. 85 = juris Rn. 4.
90Alle diese Merkmale werden von der Hofstelle auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen, wo die Erweiterung um den streitgegenständlichen Bullenmaststall stattfinden soll, erfüllt. Dies hat die Landwirtschaftskammer NRW im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 11. November 2009 und vom 1. Dezember 2009 bestätigt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Die derzeit von der Beigeladenen an einen anderen Landwirt verpachtete Hofstelle weist eine hinreichend spezifische betriebliche Organisation auf. Es findet dort auch gegenwärtig eine Bullenhaltung statt. Dies war auch schon so, bevor die Beigeladene den Hof von ihren Eltern - zuletzt durch Übergabevertrag mit ihrer Mutter - überantwortet bekam. Betriebsinhaber war bis 1998 der verstorbene Vater der Beigeladenen. Die Beständigkeit der Bewirtschaftung ist gegeben. Die Beigeladene verfügt nach eigenen Angaben über umfangreiche Eigentums- und Pachtflächen - etwa 50 ha, angestrebt seien rund 60 ha -, die durch den Betrieb bewirtschaftet werden können. Wegen des Erreichens der 40-ha-Schwelle bewirtschafteter Nutzfläche sieht die (insoweit fachkundige) Landwirtschaftskammer NRW die für eine Bullenhaltung mit insgesamt 425 Stück notwendige „überwiegende eigene Futtergrundlage“ als vorhanden. Auch einen Abnahmevertrag über die Abnahme von Wirtschaftdünger hat die Beigeladene vorgelegt. Diesen Punkt hat der Beklagte zudem über die Nebenbestimmung M.03 rechtlich gesichert. Die personelle Beständigkeit in der Generationenfolge erscheint dadurch gewährleistet, dass der Sohn N. der Beigeladene den Betrieb auf dem Vorhabengrundstück - wie offenbar geplant - übernehmen kann, nachdem er die Ausbildung zum Landwirt mit Erfolg abgeschlossen hat.
91bb) Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. auf dem Flurstück 139/46 verschlechtert sich der zu vergebende Immissionswert schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % mit einer deutlichen Toleranz für Richtwertüberschreitung, auch soweit diese den oben angesprochenen Irrelevanzwert von 0,02/2 % übersteigen.
92Auch dies ist das Ergebnis einer alle Faktoren des Einzelfalls einstellenden Zwischenwertbildung für diese Beurteilungsfläche. Für den M. gelten die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL nur mit verringertem Gewicht. Einerseits ist er in den Kurbetrieb integriert und nimmt an der Darstellung des Flächennutzungsplans Sondergebiet „Kur“ teil. Andererseits ist er nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten nicht als Kurpark genehmigt, sondern wird nur faktisch als solcher genutzt. Nach den Erläuterungen von Herrn G. I1. im Ortstermin am 18. September 2012 ist er für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen, so dass seine Funktion mit der orthopädischen Rehabilitation als solcher, welche die Klägerinnen in der X. anbieten, lediglich mittelbar zusammenhängt. Erholung durch Spaziergänge können die Kurgäste in der Umgebung der Kurklinik auch anderweitig finden. Diese Gesichtspunkte führen in der Gesamtschau dazu, dass das Geruchsschutzniveau des M1. mit zunehmender Entfernung zum Kurgarten nördlich der Straße Auf dem C1. abnimmt, bis es im südlichen Teil des M1. deutlich unterhalb des Kurgebietsstandards in etwa auf dem Level des Wohngebietsrichtwerts der Nr. 3.1 GIRL ankommt, der seinerseits im begründeten Einzelfall nach oben zuungunsten des Kurbetriebs durchbrochen werden kann. Rechtfertigung für diesen Richtwertpuffer ist erneut das Zwischenwertpotential der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen, also auch derjenigen der Beigeladenen.
93b) Diese Immissionswerte für die Flurstücke 937 und 139/46 werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich deutlich eingehalten.
94aa) Zieht man die letzte Geruchsimmissionsprognose M3. vom 23. August/7. November 2013 heran, werden die herausgearbeiteten Regelwerte für Kurklinik und Kurgarten - 0,06/6 % - einerseits und M. - in einem verschiebbaren Rahmen ca. 0,10/10 % - anderseits bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Bullenmaststalls aller Voraussicht nach - eindeutig - beachtet. Der Gutachter Lanngguth wirft hier Geruchsbelastungen von maximal 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. - und dies auch nur in dessen äußerstem südwestlichen Bereich - aus.
95Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist genauso wie ihre im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Vorgängerinnen verwertbar. Nach Baugenehmigungserteilung gewonnene Erkenntnisse über die Immissionssituation können im Rahmen einer Nachbarklage berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die - wie oben bereits gesagt - auch nur zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
96Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
97Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist fachlich valide. Dies hat das M1. NRW, welches das gesamte Verfahren begleitet hat, in seiner Stellungnahme vom 11. November 2013 bestätigt. Zweifel an dieser fachbehördlichen Einschätzung bestehen nicht. Die letzte Berechnung der Geruchsbelastung hat sämtliche Einwände der Klägerinnen sowie die vorhergehenden Stellungnahmen des M1. NRW vom 23. Juni 2010 und vom 18. Juni 2013 zu Modalitäten der Ausbreitungsberechnung, der Emissionsansätze und der Gewichtungsfaktoren aufgegriffen und eingestellt. Sie kann als das im Lauf der Zeit gewachsene und fachlich richtige Resultat der für diesen Fall passenden Geruchsimmissionsprognostik angesehen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sie in der mündlichen Verhandlung insofern auch auf Nachfrage nicht mehr grundsätzlich angegriffen.
98Auch den möglicherweise einzigen noch offenen - und von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung thematisierten - Punkt der zutreffenden Berücksichtigung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf dem Hof C3. hat der Gutachter M3. korrekt behandelt.
99Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte.
100Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff., und vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
101Dies hat der Gutachter M3. getan, indem er die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. in seiner Ausgangsprognose vom 14. Oktober 2009 mit insgesamt 160 Zuchtsauen und Ferkeln (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h) veranschlagt hat. Den Baugenehmigungsvorgängen über die Hofstelle C3. lässt sich keine genehmigte Höchstzahl an Schweinehaltungsplätzen entnehmen. Wegen dieser Unklarheit ist von den von dem Beklagten und dem Gutachter M3. abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit den bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen (konkret aber nicht vorhandenen) Erweiterungsinteressen des Betreibers der Hofstelle C3. auszugehen. Diese Sachlage und Erklärungen definieren zugleich die für die Geruchsvorbelastung maßgebende Genehmigungslage.
102Gegenüber dem Beklagten und dem Gutachter M3. hat der Eigentümer der Hofstelle im Jahr 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück bzw. von insgesamt 160 Sauenplätzen angegeben. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung meldete das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln auf der Hofstelle C3. . Da neben der Schweinehaltung auf der Hofstelle seit Jahren noch eine Pension - das Hotel M4. C3. - betrieben wird, deren seinerseits geruchsimmissionsempfindlicher Übernachtungs- und Beherbergungsteil erklärtermaßen ausgebaut werden soll - weshalb sich auch die Blankensteins im Genehmigungsverfahren gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgesprochen haben - ist realistisch, dass es auf absehbare Dauer bei diesem Schweinebestand bleiben wird. Mit Blick auf diese Sachlage und Erklärungen ist der Betreiber der Hofstelle C3. für die Geruchsimmissionsprognose so zu stellen, als ob sich eine etwaige über die Zahl von 160 Zuchtsauen mit Ferkeln hinausgehende Baugenehmigung wegen dauerhafter Nichtausnutzung erledigt hätte.
103Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.
104Die - auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene - Kritik der Klägerinnen an dem von dem Gutachter M3. angenommenen Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln (60:100) greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Annahmen des Gutachters insoweit hinreichend konservativ sind und auf der sicheren Seite liegen. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 für die Hofstelle C3. beträgt das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtigt die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1 (100 Sauen mit Ferkeln zu 60 Jungsauen). Etwaige Verschiebungen in der Zusammensetzung des Sauenbestands sind damit - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - hinreichend sicher erfasst.
105Letzten Endes sind die zuletzt berechnen Immissionswerte von 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. auf dem Flurstück 139/46 auch so weit von den jeweils einschlägigen Richtwerten entfernt, dass eventuelle Unschärfen bei der Erfassung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. den Klägerinnen mit hinreichender Sicherheit nicht zum Nachteil gereichen werden. Auch in dieser Hinsicht zeigt sich, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Es gibt nach den vorliegenden Geruchsgutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine wie auch immer geartete zeiträumliche Betrachtung der Geruchsbelastung am Kurklinikgebäude selbst - auf dieses ist der Beweisantrag zugeschnitten - unzumutbare Belastungswerte zu Tage fördern könnte. Die im Ermessen des Senats stehende Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund weder durch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung noch anderweitig veranlasst.
106bb) Die sonstigen Einzelfallumstände, für die die Geruchsimmissionsbeurteilung immer offen ist, schlagen demgegenüber nicht zugunsten der Klägerinnen aus. Die von dem genehmigten Bullenmaststall in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen voraussichtlich ausgehenden Geruchsimmissionen bleiben für diese auch jenseits der reinen mathematisch-statistischen Geruchsimmissionsprognostik anhand der GIRL, wie sie sich bis zur Berechnung vom 23. August/7. November 2013 entwickelt hat, zumutbar.
107Im Anschluss an die Ausführungen zur Zwischenwertbildung und dem Verständnis der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL für Kurgebiete ist dafür leitend, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen sich schon immer in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld befand. In diesem mussten und müssen die Klägerinnen und ihre Kurgäste stets in gewissem Umfang mit landwirtschaftlichen Gerüchen - auch etwa durch Güllen - rechnen. Diese Gerüche sind traditionell gebietsprägend. In dem solchermaßen tolerierbaren Rahmen hält sich nach der geprüften Geruchsimmissionsprognostik der geplante Bullenmaststall der Beigeladenen ohne Weiteres. Dies deckt sich mit den Wahrnehmungen vor Ort, die der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 gemacht hat. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die Kurgäste eine signifikante genehmigungsbedingte Verschlechterung der Geruchssituation durch den erweiterten Bullenmaststall objektiv überhaupt wahrnehmen. Am Tag der Begehung konnte der Berichterstatter im Umfeld des Vorhabengrundstücks und der Hofstelle C3. zwar landwirtschaftliche Gerüche aufnehmen. Allerdings rissen diese in einer Entfernung von etwa 100 m schlagartig ab. Weder im M. noch im Kurgarten waren Tierhaltungsgerüche zu festzustellen. Dies mag nur eine Momentaufnahme sein, die aber gleichwohl in das rechnerisch prognostizierte Gesamtbild passt, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen die meiste Zeit des Jahres nicht von erheblichen landwirtschaftlichen Gerüchen betroffen sein wird. Von daher trägt auch die Befürchtung der Klägerinnen nicht, sie werde einschneidende wirtschaftliche Einbußen erleiden, wenn der Bullenmaststall in Betrieb ginge. Dafür spricht nach Lage der Dinge in Anbetracht der von dort zu erwartenden Geruchsimmissionen, die sich überdies angenehmer als etwa Schweinegeruch darstellen (vgl. dazu die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL), nichts. Die von den Klägerinnen zuletzt in den Fokus gerückten angeblichen subjektiven Empfindlichkeiten mancher Kurgäste sind angesichts dessen unmaßgeblich. Sie werden zudem dadurch relativiert, dass einige Kurgäste während ihres Aufenthalts in der Kurklinik womöglich stärker mit landwirtschaftlichen Gerüchen konfrontiert sein werden, andere dagegen weniger bis gar nicht. Sie können die objektiv zu bestimmenden nachbarrechtlichen Betreiberpflichten der Beigeladenen damit nicht determinieren.
108Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
110Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Form der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014.
3Die Kläger bewohnen in T. /I1. ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, auf dem - laut Auskunft der Landwirtschaftskammer - bis in die 1980er Jahre Rinderhaltung betrieben wurde. Ihr Wohnhaus liegt in südwestlicher Richtung ca. 25 m von der Biogasanlage entfernt. Links und rechts an das Wohnhaus grenzen ehemalige Stallgebäude. Der nördliche Teil des Wohnhauses, die sog. Diele, diente früher als Verbindung zwischen den Stallgebäuden und ist von den Klägern in den 1970er Jahren umgebaut und in den Wohnbereich integriert worden. Dort befindet sich seitdem der Eingangsbereich zum Wohnhaus. In einem Umkreis von rund 600 m um das Wohnhaus der Kläger befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die Tierhaltung betreiben. Ca. 50 m in nördlicher Richtung liegen die Stallgebäude der T1. B. GbR, deren Gesellschafter B1. und G1. T1. mit den Gesellschaftern der Beigeladenen identisch sind. Dort werden ca. 1.700 Schweine (berücksichtigt wurden die genehmigten Tierplatzzahlen) in sechs Ställen gehalten. Auf dem Nachbargrundstück I2. hält die Beigeladene weitere Schweine. Ca. 400 m in östlicher Richtung befindet der Tierhaltungsbetrieb L. (ca. 1.300 Sauen, Mastschweine und Ferkel), ca. 300 m in südlicher Richtung die landwirtschaftlichen Betriebe K. (ca. 2.000 Sauen, Mastschweine und Ferkel) und H1. (176 Rinder).
4Am 23. August 2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage. Dem Antrag nachfolgend beigefügt wurde u.a. ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros V. und Q. GmbH vom 14. September 2010, wonach die Zusatzbelastung durch die geplante Biogasanlage lediglich 2 % der Jahresgeruchsstunden betrage und damit irrelevant i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sei.
5Unter dem 29. März 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 10 MW auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 6, Flurstück 1 in der Gemeinde T. , deren sofortige Vollziehung er anordnete. Im Rahmen der Begründung heißt es auf Seite 23 des Genehmigungsbescheides: „Mit der gutachterlichen Geruchsprognose von V. und Q. vom 14. September 2010, Nr. 13104110‑1, wird belegt, dass der Betrieb der Biogasanlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastungen auf den beurteilenden Flächen im Umgebungsbereich der Biogasanlage, in dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, nicht relevant erhöht.“
6Am 13. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt - 11 L 180/11 -. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Zur Begründung hat das OVG NRW angeführt, auf Grund der im Beschwerdeverfahren eingeholten fachliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung des M1. für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (M2. NRW) vom 13. April 2012 sei davon auszugehen, dass im Gutachten der V. und Q. GmbH vom 14. September 2010 nebst Ergänzung vom 16. Dezember 2010 nicht alle Ansätze sachgerecht gewählt worden seien. Insgesamt sei nicht auszuschließen, dass die Irrelevanzschwelle von 2 % der Jahresgeruchsstunden überschritten werde.
7Im Anschluss hat die Beigeladene dem Beklagten ein weiteres Gutachten der V. und Q. GmbH vom 07. August 2012 vorgelegt. Der Gutachter gelangt hierin zu dem Ergebnis, dass bei den Klägern (S. 7) eine Zusatzbelastung durch die Biogasanlage von 9 % Jahresgeruchsstunden, eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Istzustand von 15 % Jahresgeruchsstunden sowie eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Planzustand - Erhöhung der Abluftkamine und der Abluftgeschwindigkeit bei den vorhandenen Stallgebäuden - von ebenfalls 15 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei.
8Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens hat der Beklagte am 16. August 2012 eine 1. Nachtragsgenehmigung zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand des Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Erhöhung der Ab-luftkamine der vorhandenen Stallgebäude (Gebäude 1 bis 6) auf eine Mindesthöhe von 11 m über Grund und Anpassung der Abluftgeschwindigkeit der Stallgebäude der T1. B. GbR auf >= 7 m/s. Die Nachtragsgenehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:
9Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist so errichten und zu betreiben, dass die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelastung von IGB = 15 % um mehr als 9 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort - hier: Wohnhaus S. 7 - führen. Die Ermittlung und die Beurteilung der Geruchsimmissionen haben entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu erfolgen.“
10Nr. III 5: „Um der Entstehung zusätzlicher Geruchsimmissionen vorzubeugen, ist die Silageanschnittfläche nach der Silageentnahme unverzüglich und vollständig mit einer geeigneten Folie abzudecken.“
11Nr. III 8. „Dieser Nachtrag ist zu dem oben genannten Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 zu nehmen und gilt nur in Verbindung mit diesem Bescheid.“
12In der Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die geplante Biogasanlage wie auch das dem Vorhaben nächstgelegene Grundstück mit dem Wohnhaus S. 7 lägen bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Gemeinde T. . Die geplante Anlage erfülle die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Immissionsprognose vom 07. August 2012 weise an dem der Anlage nächst gelegenen Wohnhaus, S. 7, eine durch die Biogasanlage zu erwartende geruchliche Zusatzbelastung von 9 % und als Gesamtbelastung einen Wert von 15 % der Jahresstunden aus. Die erstellte Prognose sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden. Die Ertüchtigung der auf den Stallgebäuden der T1. B. GbR vorhandenen Abluftkamine führe an den westlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohngebäuden zu einer Verbesserung der Gesamtbelastung um 4 % bzw. 5 %. Das geplante Vorhaben verletze nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gingen keine unzumutbaren Gerüche aus. Das nächstgelegene Wohnhaus (S. 7) liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es handele sich um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Anwesen mit Tierhaltung. Aufgrund der Außenbereichslage sei das Wohnhaus mit einem geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch als Wohnnutzungen im Dorfgebiet beschwert. Eine optisch bedrängende Wirkung gehe von der geplanten Biogasanlage nicht aus.
13Am 10. August 2012 hat die Beigeladene beim erkennenden Gericht den Antrag gestellt, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 805/11 gegen die ihr erteilte Genehmigung abzulehnen - 11 L 521/12 -. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Interessenabwägung gehe weiterhin zu Gunsten der Beigeladenen aus, da bestehende Zweifel an der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auch durch die neuerlichen Gutachten und die 1. Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 16. August 2012 nicht ausgeräumt seien.
14Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht am 17. September 2012 das M2. NRW um eine gutachterliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung zum Gutachten von V. und Q. vom 07. August 2012 und einer Ergänzung vom 10. September 2012 gebeten.
15Am 30. Oktober 2012 hat der Beklagte einen 2. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand dieses Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Geänderte Ausführung der Fahrsiloanlage durch Austausch der Silowände (Traunsteiner gegen U‑Wände), Einkürzungen der ersten und dritten Fahrsilospur, Verzicht auf die westlich gelegene Zufahrt, geänderte Ausführung des Technikgebäudes, Einbau einer geplanten Holzbalkendecke, Verlagerung und Erhöhung der Wallanlage von der Grundstücksgrenze nach innen auf das Anlagengelände im westlichen und südlichen Bereich (Breite der Sohle 7 m, Höhe 2,80 m) und geänderter Betrieb des Annahmebunkers (Reinigung, einmal wöchentlich für 2 Stunden geöffnet). In den Nebenbestimmungen zum Nachtragsbescheid (dort unter III) wird ausgeführt, dass die Auflagen der Bescheide vom 29. März 2011 und 16. August 2012 unverändert gültig blieben und die Abschätzung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation durch die V. und Q. GmbH vom 20. April 2012 verbindlicher Bestandteil des Antrages ist und die darin enthaltenen Randbedingungen einzuhalten sind.
16Das M2. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 gegenüber dem erkennenden Gericht dargetan, die Ausführungen des Gutachters seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Der seitens des Gutachters gewählte Radius von 350 m erweise sich als nicht ausreichend. Entsprechend des heutigen Kenntnisstandes zu den Immissionsauswirkungen von Tierhaltungsbetrieben seien für die Ermittlung der Gesamtbelastung mindestens alle Geruchsemittenten in einem Radius von 600 m um die Beurteilungsfläche in die Ausbreitungsberechnung aufzunehmen. Ferner führt das M2. aus, entsprechend den Auslegungshinweisen der GIRL könne der maximale Immissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls angewandt werden. Von Seiten des M2. werde empfohlen, die Kriterien Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit, Nutzung und Historie für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranziehen.
17Mit Blick auf die Stellungnahme des M2. vom 13./14. Dezember 2012 hat die Beigeladene eine weitere Immissionsprognose der V. und Q. GmbH vom 21. Januar 2013 vorgelegt. Danach ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die o.g. Tierhaltungen am Wohnhaus der Kläger mit einer Geruchsbelastung an 21 % der Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Die durch die Biogasanlage entstehende Zusatzbelastung wurde mit 5 % der Jahresgeruchstunden veranschlagt.
18Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - hat das OVG NRW die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Kammer vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - zurückgewiesen. In der Begründung nimmt das OVG NRW Bezug auf die Ausführungen des M2. NRW in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 und führt weiter aus, dass die Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, durch die Immissionsprognose vom 07. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt würden.
19Eine weiteres im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger eine Immissionsbelastung in Höhe von 20 bis 23 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist.
20Nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich mit der Errichtung der Biogasanlage begann, hat das Gericht auf den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 09. Juli 2013
21- 11 L 328/13 - festgestellt, dass die Klage im Verfahren 11 K 805/11 auf der Grundlage der Beschlüsse des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - und vom 30. Januar 2013 - 8 B 130/12 - aufschiebende Wirkung hat und den Beklagten verpflichtet, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, den Betrieb der Biogasanlage vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren ist erfolglos geblieben (OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2013 - 8 B 829/13 -).
22Der Beklagte hat daraufhin am 19. Juli 2013 eine Untersagungsverfügung bezüglich der im Betrieb befindlichen Biogasanlage erlassen. Hiergegen hat die Beigeladene am 25. Juli 2013 erneut Klage erhoben - 11 K 2565/13 - und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 11 L 455/13 -. Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Juli 2013 abgelehnt. Im Anschluss hat die Beigeladene diese Klage zurückgenommen.
23Im Klageverfahren - 11 K 805/11 - hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 03. Mai 2013 das M2. NRW gebeten, das Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 auf seine Plausibilität zu überprüfen. Unter dem 26. November 2013 hat das M2. NRW eine fachliche Stellungnahme zu diesem Geruchsgutachten abgeben und hierin ausgeführt, dass die Geruchsberechnung des Gutachters plausibel und nachvollziehbar sei, allerdings sei die Geruchseinwirkung unter Berücksichtigung der nunmehr anwendbaren Beurteilungsmethodik der Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft (LAI) zur Anwendung der GIRL unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 231 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
24Unter dem 13. Februar 2014 hat der Beklagte eine 3. Nachtragsgenehmigung erlassen. Die Nebenbestimmungen Nr. III 1 bis 4 des Nachtragsbescheides vom 16. August 2012 wurden aufgehoben und durch folgende Nebenbestimmungen ersetzt:
25Nr. III 1: „Das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22.03.2013 ist verbindlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheides und zwingend zu beachten.“
26Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist unter Beachtung der den unter Ziffer 1 genannten Geruchsgutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen zu errichten und zu betreiben. Die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen am maßgeblichen Immissionsort - Wohnhaus S2. 7 - eine Zusatzbelastung von 7 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten.“
27Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auflagen in dem Abschnitt III Nrn. 2 und 3 des Nachtrags der Unteren Umweltschutzbehörde vom 16.08.2012 rechtswidrig seien und aufgehoben würden, weil dies für den Bescheidempfänger nicht umsetzbar sei, da er nicht Eigentümer des zu Grunde liegenden Stalles sei.
28Die Kläger haben sich zur fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 nicht geäußert. Zur Klagebegründung verweisen sie auf ihren umfangreichen Vortrag im Rahmen der entsprechenden Eilverfahren. Sie berufen sich weiterhin im Wesentlichen auf eine durch den Betrieb der Biogasanlage zu erwartende unzumutbare Geruchsbelastung.
29Die Kläger beantragen,
30den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er trägt vor, dass nach den Empfehlungen des M2. bei einer Wohnnutzung im Außenbereich dieser ein Immissionswert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden auch dann zugeordnet werden könne, wenn die Wohnnutzung auf einer ehemaligen Hofstelle mit Tierhaltung erfolge. Ausführungen zur Prüfung der speziellen Randbedingungen für das Wohnhaus der Kläger seien im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgt. Die Auffassung des M2. NRW, dass Gerüche aus Biogasanlagen anders zu beurteilen seien als Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben (Tierhaltungsanlagen), teile er nicht. Eine signifikante Unterscheidung der Geruchsqualität zwischen der Silage einer Biogasanlage und der einer Rinderhaltung könne nicht bestehen. Auch entfalte die Biogasanlage eine sogenannte dienende Funktion innerhalb der Landwirtschaft. Die anfallende, betriebseigene Gülle werde über verlegte Leitungen der Anlage direkt zugeführt und die anfallende Abwärme des Motors wiederum zum Teil im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen genutzt.
34Die Beigeladene beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie macht geltend, nach der fachliche Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 beständen an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführungen durch das Sachverständigenbüro S1. & I3. keine Zweifel, vielmehr werde die Plausibilität des Gutachtens ausdrücklich bestätigt. Die weitergehenden Ausführungen des M2. NRW zur Beurteilung der Geruchsbelastungen seien dagegen nur bedingt zutreffend. Es bestehe bereits kein Erfordernis, zwischen den Gerüchen aus der Biogasanlage und den Gerüchen aus der Tierhaltung zu differenzieren. Es handele sich bei der Biogasanlage ausschließlich um eine solche, die mit nachwachsenden Rohstoffen, wie Mais und Getreide sowie mit Gülle aus der Tierhaltung beschickt werde. Es sei daher hier ein Immissionsgrenzwert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Die Immissionsbelastung beim Wohnhaus der Kläger betrage lediglich 22 %, so dass damit keine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege. Selbst wenn eine Differenzierung der Gerüche aus der Biogasanlage und solcher aus der Tierhaltung zulässig sei, wären die maßgeblichen Immissionswerte weiterhin eingehalten. Nach der bislang angewendeten und fachlich anerkannten Methodik zur Beurteilung gemeinsamer Einwirkung verschiedener Gerüche anhand der in der fachlichen Stellungnahme angeführten zwei Prüfungsschritte liege insgesamt ebenfalls keine unzumutbare Geruchsbelastung vor. Soweit am Ende der fachlichen Stellungnahme allerdings eine gänzlich neue, bislang selbst in Gutachterkreisen unbekannte Methodik der Prüfung der Zulässigkeit der Geruchsbelastung angeführt werde, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz länderübergreifend geregelt worden sein solle, sei diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ein Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift zu dieser neuen Methodik existiere nicht. Hinzu komme, dass die Angelegenheit seitens des M2. NRW nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Wäre die fachliche Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit erstellt worden, wäre eine Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit vor der internen Beschlussfassung der LAI getroffen worden. Eine derartige Verzögerung könne nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen.
37In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene darüber hinaus vorgetragen, sie verzichte auf die Errichtung des dritten, dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Fahrsilos und den Einsatz und die Lagerung von Grassilage. Hierdurch werde, sogar wenn man die Methodik der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für anwendbar hielte, ein Wert der Geruchsimmissionen erreicht, der unter 1 liege. Insoweit habe sich der Rechtsstreit erledigt.
38Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen B2. T2. u.a. zu seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 804/11, 11 L 180/11, 11 L 521/12, 11 L 328/13, 11 L 455/13 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (10 Hefte) Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
40Die Klage hat Erfolg.
41I. Gegenstand der Klage ist der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Gestalt, die er durch die Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012, 30. Oktober 2012 und 13. Februar 2014 erhalten hat. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand dar, wenn sie kein selbständiges Vorhaben betrifft. Sie kann in diesem Fall nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie - genauso wie dem genehmigten Vorhaben - eine abschließende Gestalt gibt.
42Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 -, juris Rn. 8, und vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 7 ff.
43Diese Grundsätze aus dem Baurecht sind auf das Immissionsschutzrecht übertragbar. Mit den o.g. Nachtragsbescheiden wird kein vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand abweichendes Vorhaben genehmigt. Lage, Größe und Umfang der mit der Genehmigung vom 29. März 2011 immissionsschutzrechtlich und baurechtlich genehmigten Anlagenteile der Biogasanlage,
44soweit es sich nicht um solche handelt, die die der Anlage 1 zur 4. BImschV unterfallen, dürften diese entweder als Nebenanlagen nach § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV oder baurechtlich (vgl.
45§ 13 BImSchG) von der Genehmigung umfasst sein,
46sind durch die Nachtragsbescheide nicht verändert worden. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einbeziehung der im Verlauf des Verfahrens erstellten weiteren Geruchsimmissionsprognosen und die hierdurch erforderlichen Anpassungen bestimmter Nebenbestimmungen.
47Die Festlegung geänderter Immissionswerte gibt der Genehmigung keinen selbständigen neuen Inhalt, so dass Streitgegenstand der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide ist.
48II. Die Klage ist zulässig.
49Die Änderungsgenehmigung i.d.F. des 3. Änderungsbescheides hat sich nicht durch den in der mündlichen Verhandlung erklärten „Teilverzicht“ auf die Genehmigung erledigt, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich eines Teiles der Genehmigung mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig geworden wäre.
50Verzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so erlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständigen Behörde bedürfte. Die in § 18 BImSchG aufgeführten Erlöschensgründe sind insoweit nicht abschließend.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, NVwZ 1990, 464; OVG NRW, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks.
52Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass dies grundsätzlich auch bei einem Teilverzicht gilt, wenn die Genehmigung teilbar ist und der restliche Anlagenteil noch genehmigt werden kann,
53vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks; Jarass, BImSchG, 10.Auflage 2013, § 18 Rn. 9,
54mag dies gelten, wenn es - wie im Urteil des OVG NRW vom 09. August 2006 (a.a.O.) - darum geht, dass der Bauherr beim genehmigten Betrieb einer Windkraftanlage mit der Beschränkung des Schallleistungspegels auf eine von der technischen Ausgestaltung der genehmigten Anlage her mögliche Kapazität in vollem Umfang verzichtet, denn ein Verzicht auf eine optimale Kapazitätsauslastung lässt im Übrigen das Vorhaben, so wie es genehmigt war, unverändert. Beschränkt sich der Verzicht dagegen nicht nur auf die von der Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Nutzungsmöglichkeiten (Betriebszeiten), sondern auch auf die Realisierung bestimmter baulicher Elemente eines umfangreichen Gesamtvorhabens, führt dies zu einer wesentlichen Umgestaltung des Vorhabens in baurechtlicher, gegebenenfalls auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht,
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, juris Rn. 18 und 19,
56sodass es einer baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bedarf. Ein Teilverzicht, mit der Folge, dass insoweit eine Teilerledigung des Rechtsstreites eintritt, ist in diesen Fällen nicht möglich, weil das Vorhaben nach dem teilweisen Verzicht seine Grundlage nicht mehr in der erteilten Genehmigung finden kann.
57So liegt es hier. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte und schriftlich bestätigte „Teilverzicht“ beschränkt sich nicht nur auf eine Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeiten, sondern auf den Verzicht eines der genehmigten Fahrsilos sowie den Einsatz von Grassilage. Damit wird nicht nur auf einen Teil der baurechtlich genehmigten Anlagenteile verzichtet, sondern auch das Betriebskonzept für die genehmigte Biogasanlage geändert. Denn die Einsatzstoffe sind wesentlicher Bestandteil der Betriebsbeschreibung, die wiederum Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist (vgl. Nr. 3.1 des Genehmigungsantrages, Bl. 202 BA II und II des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011) und - mit Blick auf die unterschiedlichen Geruchsemissionsfaktoren (vgl. V. & Q. , Gutachten vom 14. September 2010, Seite 16) - auch für die Immissionsprognose von Bedeutung sind.
58Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall zumindest daraus, dass sich die Kläger als Eigentümer und Anwohner des Grundstücks S2. 7 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen können.
59Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW bedurfte es nicht, da die Kläger im Verwaltungsverfahren beteiligt worden sind. Dies gilt auch bezüglich der im Verfahren ergangenen Nachtragsbescheide.
60III. Die Klage ist auch begründet. Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid zur Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
61Rechtsgrundlage für die hier erteilte Genehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. Nr. 1.4.b) aa) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Zumindest (s.o.) die Errichtung und der Betrieb des hier geplanten BHKW’s bedürfen danach einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
62Der Beigeladenen steht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Genehmigung zu, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, hierzu unter III 2) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, hierzu unter III 1).
631. Soweit es die hier mit zu prüfenden (§ 13 BImSchG) Vorschriften des öffentlichen Baurechts angeht, ist nicht ersichtlich, dass durch die Genehmigungserteilung gegen Vorschriften verstoßen wird, denen nachbarschützende Wirkung zukommt.
64Hierbei geht das Gericht nach Auswertung der ihm vorliegenden Karten und Pläne davon aus, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen nicht in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) liegen, sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB).
65a.) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare und bereits vorhandene Gegebenheiten an, so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung. Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können. Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke. Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde, sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden. Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen, in aufgelockerter Bebauung aber auch größer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt. Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind.
66b) Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen. Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht. Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen.
67Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 - m.w.N., juris.
68c.) Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall die um das Wohnhaus der Kläger gelegene Bebauung nicht als zusammenhängend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und insgesamt nicht als Ortsteil zu werten. Vielmehr ist diese Gegend von T. /I1. als Außenbereich und nicht als faktisches Dorfgebiet anzusehen. An dem Kreuzungsbereich der Straßen X. /S2. befinden sich ausweislich des Luftbildes bei google maps maximal fünf zu Wohnzwecken genutzte ehemalige landwirtschaftliche Anwesen. Diese vermitteln nicht den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit eines bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, vielmehr sind sie augenscheinlich ursprünglich für die jeweils getrennt voneinander wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe als Wohnhäuser errichtet worden und werden zudem durch das Straßenkreuz voneinander getrennt. Das Gebiet lässt sich auch nicht als zum Dorfgebiet I4. gehörig ansehen. Dagegen spricht bereits die Entfernung zwischen dem Grundstück S2. 7 und der Grenze des „Ortsgebietes“ von I1. . Diese beträgt rund 500 m Luftlinie. Dazu kommt, dass entlang der Straße X. , die das Anwesen der Kläger und I1. verbindet, in südlicher Richtung kaum bauliche Nutzung zu finden ist, sondern sich dort überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen befinden. Aktive landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung (L. , K. und H1. ) befinden sich in einem Umkreis von 400 m. Es liegt daher insgesamt eine für den Außenbereich typische aufgelockerte Bebauung ehemals genutzter landwirtschaftlicher Hofstellen an einer Straße vor, die von Wiesen und Feldern unterbrochen wird.
69d) Ob es sich bei der hier genehmigten Biogasanlage um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt oder - in Ermangelung der dort genannten Voraussetzungen - um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil dem Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes keine nachbarschützende Wirkung zukommt, die unzutreffende Annahme eines Privilegierungstatbestandes durch die Genehmigungsbehörde deshalb den Nachbarn nicht in subjektiven Rechten verletzt.
70Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 -, juris Rn.13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009
71- 1 A 10872/07 -, BauR 2010, 581 = juris Rn. 99.
72Nachbarschutz wird im baurechtlichen Außenbereich nur über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gewährt. Für eine optisch erdrückende Wirkung des hier genehmigten Vorhabens mit Blick auf das benachbarte Grundstück der Kläger ist nichts ersichtlich. Die dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Teile der Anlage - die Fahrsilos - weisen eine Höhe von weniger als drei Metern auf. Die Fermenter sind mit bis zu 6 Metern die höchsten Anlagenbestandteile, diese sind jedoch am östlichen Rand des Grundstücks und in weiterer Entfernung zu den Klägern positioniert. Zum Grundstück der Kläger wird die Biogasanlage außerdem durch einen Wall abgeschirmt.
73Insoweit ist entscheidungserheblich nur noch die Frage, ob das genehmigte Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorruft (hierzu unter 2.) Hierbei konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.
752. Durch die Genehmigung vom 29. März 2011 in der Fassung der Nachtragsbescheide wird nicht hinreichend sicherstellt, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Kläger entstehen.
76a) Zur Klärung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
78Hierbei kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
79In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die entsprechenden VDI-Richtlinien,
80die VDI Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) wurden durch die VDI-Richtlinie 3894 - Stand: September 2011 - ersetzt,
81bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -.
83Die GIRL findet grundsätzlich auch Anwendung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gerüchen aus Biogasanlagen.
84Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2011 - 12 ME 26/11 -, juris.
85Auf die Ermittlung von Kenngrößen für die Geruchsbelastung nach der GIRL kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen insoweit nicht durch die Einhaltung des Abstandsdiagrammes nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft sichergestellt ist. Dieses findet nur auf Tierhaltungsanlagen Anwendung, nicht auf Biogasanlagen.
86Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212.
87b.) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.
88Für den Außenbereich enthält die GIRL keine Immissionswerte. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird hierzu lediglich ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen."
89Der Begriff der „landwirtschaftlichen Gerüche“ i.S.d. GIRL knüpft hierbei nicht an den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB an. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht hat das M2. NRW hierzu ausgeführt:
90Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft",
91"landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und
92"landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den
93Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf
94"Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als
95Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten
96Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions-
97Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der
98Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage"
99die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5,
100Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen
101hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel,
102Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die
103Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen,
104konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in
105der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt-
106schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein-
107richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den
108Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der
109Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der
110Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche
111aus der Tierhaltung herangezogen werden.“
112Die bisher vom OVG NRW offen gelassene Frage, ob „landwirtschaftliche Gerüche“ i.S.d. der GIRL auch solche aus einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind,
113vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42,
114dürfte damit zu bejahen seien. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 auf diese Stellungnahme des M2. NRW vom 13./14. Dezember 2012 Bezug genommen und sich dieser Rechtsauffassung offensichtlich angeschlossen.
115Zu Geruchsbelastungen durch Gerüche aus einer Biogasanlage führt das M2. NRW in der vorgenannten Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht aus:
116„Die Gerüche einer Biogasanlage wurden im Rahmen des genannten Forschungsobjektes nicht untersucht, sie sind keine Gerüche aus der Tierhaltung, entsprechend ist für sie eine Erhöhung des Immissionswertes bis zu 0,25 nicht anzuwenden. Vor dem Hintergrund einer Geruchsimmissionsmessung kann es im Einzelfall schwierig sein, die Gerüche aus einem Tierhaltungsbetrieb mit Silage von denen der Silage einer Biogasanlage zu unterscheiden. In Immissionsprognosen jedoch können die Zuordnungen separat ausgewertet werden.“
117c.) Wie oben bereits ausgeführt, ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25/25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25/25 %. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, n.v., Abdruck S. 18.
119Eine solche Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde lässt sich den Genehmigungsbescheiden nicht entnehmen. Sie war im Rahmen der Genehmigungserteilung für den Bescheid vom 29. März 2011 und den 1. Änderungsbescheid vom 16. August 2012 auch nicht erforderlich, weil der Beklagte vor dem Hintergrund der Geruchsprognosen vom 14. September 2010 bzw. 07. August 2012 von einer irrelevanten Zusatzbelastung bzw. einer Gesamtbelastung von nicht mehr als 15 % der Jahresgeruchsstunden ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung der dem 3. Änderungsbescheid vom 13. Februar 2014 zu Grunde liegenden Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S1. & I3. war eine solche jedoch erforderlich. Der Begründung dieses Änderungsbescheides lässt sich aber nicht entnehmen, welche Gesamtgeruchsbelastung der Beklagte innerhalb des durch die GIRL für den Außenbereich eröffneten Rahmens zwischen 15 % und 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger (noch) als zumutbar ansieht. Insoweit hätten entsprechende Festlegungen nach Auffassung des Gerichts im Bescheid erfolgen müssen. Eine Genehmigung, die - wie hier - keinen Immissionswert für die maßgebliche (vgl. Nr. 4.2 GIRL) Gesamtbelastung am Grundstück der Kläger festlegt, sondern sich lediglich auf eine Regelung der Zusatzbelastung beschränkt (vgl. Nebenbestimmung III Nr. 4 des 3. Änderungsbescheides vom 13. Februar 2014), reicht insoweit nicht aus. Sofern im Genehmigungsbescheid vom 13. Februar 2014 bestimmt wird, dass das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. als Bestandteil des Genehmigungsbescheides zwingend zu beachten sei, genügt dies gleichfalls nicht. Die Einzelfallprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde durchzuführen und zu begründen. Meinungen und Feststellungen eines Gutachters können diese nicht ersetzen. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Ingenieurbüros S1. & I3. im Gutachten vom 22. März 2013 (Seite 22) auf eine Wiedergabe der Auslegungshinweise der GIRL. Eine an den Vorgaben des M2. orientierte Einzelfallprüfung, auf die der Beklagte Bezug nehmen könnte, hat offensichtlich nicht stattgefunden.
120e.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Ergebnis der nach Nr. 5 GIRL durchzuführenden Prüfung im Einzelfall nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides sein muss und hierzu auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. April 2013 (BA Bl. 152 ff.) abstellt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
121Die hierin geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, bei einer Wohnnutzung im Außenbereich seien bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zumutbar, wenn es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle handele, teilt das Gericht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - eine vorhandene Tierhaltungsanlage um eine Biogasanlage erweitert werden soll.
122aa.) Zu den Voraussetzungen, wann eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwertes auf 0,25/25 % möglich ist, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - Bezug genommen auf die in der fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Dort heißt es:
123„- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im
124Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien
125dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet
126werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung
127eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
128- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich
129handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien,
130Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für
131Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert
132bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung
133(Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene
134Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher,
135dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe
136der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft
137regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen
138ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
139- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere
140gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken
141genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden.
142Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne
143landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird
144ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
145- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen
146eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von
1470,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.“
148Das OVG NRW hat diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, n.v. weitergehend präzisiert und Kriterien aufgestellt, die bei der Bestimmung des Grenzwertes der zulässigen Geruchsbelastung Berücksichtigung finden sollen. Diese sind
149- der Gebietscharakter,
150- Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche,
151- eine gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener
152Tierhaltung,
153- das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
154- der Stand der Technik,
155- das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
156- sonstige Einzelfallumstände.
157bb.) Legt man diese Kriterien für die zu treffende Einzelentscheidung zu Grunde, sind den Klägern Geruchsimmissionen bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden nicht zumutbar.
158Die nach den o.g. Empfehlungen des M2. NRW vorzunehmende Differenzierung bei Wohnnutzungen im Außenbereich zwischen solchen mit landwirtschaftlichen Bezug (im Einzelfall bis 25 % der Jahresgeruchstunden) und ohne landwirtschaftlichen Bezug (bis 20 % der Jahresgeruchsstunden), dürfte zwar grundsätzlich dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragen.
159In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Wohnnutzungen im Außenbereich gegenüber einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung ein höheres Maß an Rücksichtnahme zu üben haben als Wohnnutzungen in Dorfgebieten.
160Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris.
161In der GIRL kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 ein Immissionswert von 0,15/15 % der Jahresstunden gilt, während bei einer Wohnnutzung im Außenbereich über diesen Wert hinausgegangen werden kann. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung Wohnnutzungen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe mit einem nachwirkenden Gebot der Rücksichtnahme belegt sind,
162vgl. OVG NRW Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn.25,
163dürfte es auch zulässig sein, nicht allein die derzeitige Nutzung in den Blick zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme beruht aber auf Gegenseitigkeit. Dies bedeutet, dass eine landwirtschaftliche privilegierte Nutzung ihrerseits im Rahmen der dem Landwirt durchaus zustehenden Entwicklungsmöglichkeiten auch auf bestehende Wohnnutzungen im Außenbereich Rücksicht nehmen muss, selbst dann, wenn diese ihrerseits an eine aufgegebene privilegierte Nutzung geknüpft waren. Das der Wohnnutzung mit Blick auf die frühere (eigene) privilegierte Nutzung obliegende erhöhte Maß an Rücksichtnahme kann hierbei nicht zeitlos sein. Mit zunehmender Dauer der Aufgabe der privilegierten Nutzung nähert sich dies dem an, was eine nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich an Rücksicht hinzunehmen hat. Wird - wie hier - eine eigene landwirtschaftliche Nutzung seit ca. 30 Jahren nicht mehr betrieben, die Wohnnutzung im Außenbereich seitdem aber genehmigt oder geduldet ausgeübt, dürfte ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme bis zum Ausschöpfen des Grenzwertes von 25 % der Jahresstunden nicht mehr geboten sein.
164Berücksichtigt werden muss im vorliegenden Fall im Rahmen des gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme auch, dass die Kläger bis in die 1980er Jahre eine Tierhaltung nur im geringsten Umfang (3 Kühe und 1 Pferd) ausgeübt haben, sodass die von ihnen in der Vergangenheit verursachten Geruchsimmissionen auch nicht annähernd mit den von der T1. B. GbR verursachten Immissionen (ca. 1.700 Schweine) vergleichbar waren.
165Nimmt man im Rahmen der Einzelfallprüfung - wie es das M2. NRW und auch das OVG NRW fordern - ergänzend auch die Ortsüblichkeit in den Blick ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich hier nach dem Genehmigungsgegenstand nicht um Gerüche aus einer Tierhaltungsanlage, die bisher prägend für das Gebiet sind, handelt, sondern um Gerüche aus einer Biogasanlage, die keineswegs hinsichtlich der Geruchsintensität und Geruchsart mit denen aus einer Tierhaltungsanlage vergleichbar sind (hierzu näher unter cc.).
166cc.) Ungeachtet dessen, ob danach bei einer Wohnnutzung im Außenbereich grundsätzlich 25 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar sind, hat der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Genehmigung hier nach Auffassung des M2. NRW keine landwirtschaftlichen Gerüche i.S.d. GIRL betrifft, sondern Gerüche einer Biogasanlage, für die - so das M2. in der Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 - grundsätzlich auch im Außenbereich ein Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresgeruchstunden gilt.
167Das M2. hat diese Auffassung in einer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2013 wiederholt und hierzu ausgeführt:
168„Gerüche aus Biogasanlagen sind nicht eindeutig den Gerüchen aus Tierhaltungen gleichzustellen. Insbesondere im Nahbereich unter 100 m geht, als Ergebnis einer fachlichen Diskussion im Rahmen einer Dienstbesprechung am 15. November 2012, nach überwiegender Auffassung der fachlich mit Biogasanlagen vertrauten Behördenmitarbeiter in Nordrhein-Westfalen, von diesen ein biogasanlagentypischer Geruch aus. Dies wird in Zusammenhang gebracht mit den Gerüchen aus dem Silagelager (Anschnittfläche, Silagetransport/gegebenenfalls verschmutzte Oberflächen, austretender Silosickersaft/Regenereignisse, gegebenenfalls abweichende Geruchsqualität der Biogassilage aufgrund anderer Silierung und Handhabung) sowie dem Umstand, dass bei Biogasanlagen die Silagen einen deutlich größeren Anteil an den Gesamtimmissionen aufweisen, als dies bei Tierhaltungen der Fall ist. Hinzukommen gegebenenfalls minimale Immissionen aus dem Fermenter, dem Nachgärbehälter, dem Gärrestlager und Rohrleitungen/Pumpen (bzw. den je nach Anlagentechnik jeweils vorhandenen Betriebsteilen), die zum Platzgeruch beitragen und nur im Nahbereich immissionswirksam sind.
169Für Biogasanlagengerüche im Außenbereich sollte aus den genannten fachlichen Gründen, zumindest für den Nahbereich bis 100 m, wie für sonstige gewerbliche und industrielle Geruchsarten/-qualitäten, ein Immissionswert angewendet werden, der unterhalb des für Tierhaltungen nach Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglichen Wertes von 0,25/25 % liegt. Hier sind nach Auffassung des M2. zulässige Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,15 bis 0,20 denkbar.
170Im vorliegenden Fall wäre somit die Situation gegeben, dass auf die zu beurteilende Wohnnutzung Gerüche einwirken, für die ein Immissionswert von z.B. 0,15 bis 0,20 zur Anwendung kommen kann (Biogasanlage) und Gerüche, für die ein Immissionswert bis 0,25 denkbar ist (Tierhaltung).
171Es stellt sich somit die Frage, wie die gemeinsame Einwirkung der Gerüche für eine zusammenfassende Beurteilung der Situation einzuschätzen ist. Eine Antwort zu dieser Frage ist in der Vergangenheit auf Fachebene nicht abschließend gegeben worden. So war es in der Vergangenheit fachlich nicht zu beanstanden, die Zulässigkeit der Geruchsbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose wie folgt zu prüfen:
172Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung der Geruchsart mit dem geringeren Immissionswert überschreitet diesen nicht.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, verursacht von beiden Geruchsarten, ermittelt durch Ausbreitungsberechnung) überschreitet den höheren Immissionswert nicht.
173Bezogen auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger könnte dies Folgendes bedeuten:
174Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung durch die Biogasanlage beträgt 0,07, zulässig ist eine Geruchshäufigkeit von 0,15 bis 0,20 (genaue Festlegung im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall). Der hierfür geltende Immissionswert wird eingehalten.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung beträgt 0,22, zulässig wäre im Außenbereich eine Geruchshäufigkeit von 0,25 (Beurteilung im Einzelfall/Abwägung auch unter Berücksichtigung der Belastung durch Tierhaltungsgerüche – hier 0,17). In diesem Fall wäre auch dieser Immissionswert eingehalten, die Anlage somit zulässig. Würde die Einzelfallbeurteilung im Ergebnis zu einem Immissionswert von 0,20 führen, so wäre das zulässige Maß der Geruchsbelastung überschritten.
175Zwischenzeitlich ist die Methodik der Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Anwendung der GIRL (GIRL-Expertengremium, Sitzung 22./23. Oktober 2013, Rostock) länderübergreifend geregelt worden. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die jeweiligen Anteile dürfen summarisch 1,00 nicht überschreiten.
176IBb TH + IBb G/I
177IWTH IWG/I <= 1
178IBb TH = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Tierhaltung
179IBb G/I = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Gewerbe/Industrie/
180Nicht-Tierhaltung
181IW = Immissionswert
182Die Anwendung dieser Prüfungsregel würde, bei einem Immissionswert für die Gesamtbelastung von 0,25 zu einer Unzulässigkeit der Geruchseinwirkungen führen, auch wenn für den Nahbereich von Biogasanlagen im Außenbereich ein Immissionswert von 0,20 zugrunde gelegt würde.“
183f.) Gemessen an diesen Ausführungen des M2. NRW ist die durch die Biogasanlage entstehende Geruchsbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Kläger nicht mehr zumutbar. Das M2. NRW hat die im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 für das Grundstück der Kläger ermittelte Geruchsbelastung - 20 % bis 23 % der Jahresgeruchstunden - für plausibel erachtet und eine Geruchsbelastung von 22 % angenommen. Diese Annahme beruhte auf den von dem Beklagten mitgeteilten und insoweit maßgeblichen genehmigten Tierplatzzahlen,
184vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn.102,
185die allerdings nach der Mitteilung des Beklagten einer Korrektur bedurften. Denn die für den landwirtschaftlichen Betrieb H1. mitgeteilten Tierplatzzahlen waren um 17 Tiere zu niedrig angesetzt (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 21. Februar 2014).
186Ausgehend von diesen korrigierten Tierplatzzahlen hat das Ingenieurbüro S1. & I3. am 21. Februar 2014 eine Nachberechnung vorgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass am Wohngrundstück der Kläger eine Geruchsbelastung an (mindestens) 23 % der Jahresgeruchstunden eintritt. Schon diese Geruchsbelastung überschreitet nach den vorstehenden Kriterien das den Klägern zumutbare Maß.
187Das Gericht lässt deshalb dahinstehen, ob hier nicht sogar von einer Geruchsbelastung von 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen ist. Das Ingenieurbüro S1. & I3. hat bei der Geruchsimmissionsprognose den vorderen Teil des Wohngebäudes - die sog. „Diele“ - nicht mit einbezogen, obwohl dieser Bereich seit mehr als 30 Jahren als Eingang zum Wohnhaus gehört und nicht mehr - wie in der Prognose dargestellt (Seite 8 des Gutachtens) - als „Kuhstall“ genutzt wird. Es dürfte sich um einen Bereich handeln, der nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt wird und deshalb immissionsrechtlich relevant ist (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Geht man von einer Relevanz auch dieses Bereiches aus, beträgt die Geruchsbelastung 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden (Neuberechnung des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 21. Februar 2014).
188Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob insoweit eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wurde, lässt das Gericht dahinstehen, ob dieser Bereich bei der Geruchsimmissionsprognose als Wohnbereich allein auf Grund der langjährigen, unbeanstandeten Praxis in der Geruchsprognose hätte berücksichtigt werden müssen.
189Das Gericht hat keinen Anlass, die überarbeiteten Tierplatzzahlen in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, sie halte zum Teil in den Stallungen weniger Tiere als genehmigt, ist insoweit unbeachtlich, da es nicht auf den tatsächlichen, sondern den genehmigten Tierbestand ankommt. Ausgehend von den o.g. korrigierten Tierplatzzahlen im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung dürfte bei einer Gesamtgeruchsbelastung in Höhe von 23 % der Jahresgeruchsstunden von einer Vorbelastung in Höhe von 18 % der Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung in Höhe von 7 % durch die Biogasanlage auszugehen sein.
190Nach den Ausführungen des M2. NRW kommt eine Addition der Vorbelastung und Zusatzbelastung bei einem Zusammentreffen von Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen allerdings nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist nach Auffassung des M2. NRW zu berücksichtigen, dass Gerüche aus einer Biogasanlage insbesondere im Nahbereich bis 100 m - wie hier - nicht mit den Gerüchen aus der Tierhaltung gleichzusetzen sind und eine Gewichtung der Geruchsbelastungen nach den jeweiligen Anteilen an der Gesamtbelastung vorgenommen werden muss. Für Gerüche aus einer Biogasanlage ist hierbei ein Immissionswert von 15 %, unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles allenfalls ein Immissionsrichtwert von 20 % anzusetzen.
191Ausgehend von der o.g. Methodik ergibt sich unter Berücksichtigung der durch die Biogasanlage entstehenden Zusatzbelastung in Höhe von 7 % und einem Immissionsrichtwert von 15 % eine Gesamtgeruchsbelastung von
19217 + 7 = 51 + 35 = 86 > 1
19325 15 75 75
194bei einem Immissionsrichtwert von 20 % der Jahresgeruchstunden für die Biogasanlage eine Gesamtgeruchsbelastung von
19517 + 7 = 68 + 35 = 103 > 1
19625 20 100 100
197Der nach Auffassung des M2. einzuhaltende Immissionsrichtwert von 1 wird damit in beiden Fällen überschritten. Die Auffassung der Beigeladenen, die nunmehr von M2. NRW und der LAI zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik sei hier nicht anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht einmal den mit der GIRL befassten Geruchssachverständigen bekannt gewesen sei, verfängt nicht.
198In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung abzustellen.
199Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
200Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
201Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
202Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
203Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
204Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchs-immissionen maßgeblich.
205Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, S. 5 und 6 sowie bereits - jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie - OVG NRW, Beschluss vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und OVG Lüneburg, Urteil vom 04. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
2063. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob durch die Genehmigung ausreichend sichergestellt wird, dass die Kläger keinen schädlichen Immissionen in Form von Lärm durch den Betrieb der Anlage und den dem Betrieb zuzurechnenden Zu- und Abfahrverkehr (vgl. Nr. 7.4. TA Lärm) ausgesetzt sind.
207Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
208Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
209(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Tenor
Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Form der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014.
3Die Kläger bewohnen in T. /I1. ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, auf dem - laut Auskunft der Landwirtschaftskammer - bis in die 1980er Jahre Rinderhaltung betrieben wurde. Ihr Wohnhaus liegt in südwestlicher Richtung ca. 25 m von der Biogasanlage entfernt. Links und rechts an das Wohnhaus grenzen ehemalige Stallgebäude. Der nördliche Teil des Wohnhauses, die sog. Diele, diente früher als Verbindung zwischen den Stallgebäuden und ist von den Klägern in den 1970er Jahren umgebaut und in den Wohnbereich integriert worden. Dort befindet sich seitdem der Eingangsbereich zum Wohnhaus. In einem Umkreis von rund 600 m um das Wohnhaus der Kläger befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die Tierhaltung betreiben. Ca. 50 m in nördlicher Richtung liegen die Stallgebäude der T1. B. GbR, deren Gesellschafter B1. und G1. T1. mit den Gesellschaftern der Beigeladenen identisch sind. Dort werden ca. 1.700 Schweine (berücksichtigt wurden die genehmigten Tierplatzzahlen) in sechs Ställen gehalten. Auf dem Nachbargrundstück I2. hält die Beigeladene weitere Schweine. Ca. 400 m in östlicher Richtung befindet der Tierhaltungsbetrieb L. (ca. 1.300 Sauen, Mastschweine und Ferkel), ca. 300 m in südlicher Richtung die landwirtschaftlichen Betriebe K. (ca. 2.000 Sauen, Mastschweine und Ferkel) und H1. (176 Rinder).
4Am 23. August 2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage. Dem Antrag nachfolgend beigefügt wurde u.a. ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros V. und Q. GmbH vom 14. September 2010, wonach die Zusatzbelastung durch die geplante Biogasanlage lediglich 2 % der Jahresgeruchsstunden betrage und damit irrelevant i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sei.
5Unter dem 29. März 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 10 MW auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 6, Flurstück 1 in der Gemeinde T. , deren sofortige Vollziehung er anordnete. Im Rahmen der Begründung heißt es auf Seite 23 des Genehmigungsbescheides: „Mit der gutachterlichen Geruchsprognose von V. und Q. vom 14. September 2010, Nr. 13104110‑1, wird belegt, dass der Betrieb der Biogasanlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastungen auf den beurteilenden Flächen im Umgebungsbereich der Biogasanlage, in dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, nicht relevant erhöht.“
6Am 13. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt - 11 L 180/11 -. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Zur Begründung hat das OVG NRW angeführt, auf Grund der im Beschwerdeverfahren eingeholten fachliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung des M1. für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (M2. NRW) vom 13. April 2012 sei davon auszugehen, dass im Gutachten der V. und Q. GmbH vom 14. September 2010 nebst Ergänzung vom 16. Dezember 2010 nicht alle Ansätze sachgerecht gewählt worden seien. Insgesamt sei nicht auszuschließen, dass die Irrelevanzschwelle von 2 % der Jahresgeruchsstunden überschritten werde.
7Im Anschluss hat die Beigeladene dem Beklagten ein weiteres Gutachten der V. und Q. GmbH vom 07. August 2012 vorgelegt. Der Gutachter gelangt hierin zu dem Ergebnis, dass bei den Klägern (S. 7) eine Zusatzbelastung durch die Biogasanlage von 9 % Jahresgeruchsstunden, eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Istzustand von 15 % Jahresgeruchsstunden sowie eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Planzustand - Erhöhung der Abluftkamine und der Abluftgeschwindigkeit bei den vorhandenen Stallgebäuden - von ebenfalls 15 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei.
8Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens hat der Beklagte am 16. August 2012 eine 1. Nachtragsgenehmigung zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand des Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Erhöhung der Ab-luftkamine der vorhandenen Stallgebäude (Gebäude 1 bis 6) auf eine Mindesthöhe von 11 m über Grund und Anpassung der Abluftgeschwindigkeit der Stallgebäude der T1. B. GbR auf >= 7 m/s. Die Nachtragsgenehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:
9Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist so errichten und zu betreiben, dass die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelastung von IGB = 15 % um mehr als 9 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort - hier: Wohnhaus S. 7 - führen. Die Ermittlung und die Beurteilung der Geruchsimmissionen haben entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu erfolgen.“
10Nr. III 5: „Um der Entstehung zusätzlicher Geruchsimmissionen vorzubeugen, ist die Silageanschnittfläche nach der Silageentnahme unverzüglich und vollständig mit einer geeigneten Folie abzudecken.“
11Nr. III 8. „Dieser Nachtrag ist zu dem oben genannten Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 zu nehmen und gilt nur in Verbindung mit diesem Bescheid.“
12In der Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die geplante Biogasanlage wie auch das dem Vorhaben nächstgelegene Grundstück mit dem Wohnhaus S. 7 lägen bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Gemeinde T. . Die geplante Anlage erfülle die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Immissionsprognose vom 07. August 2012 weise an dem der Anlage nächst gelegenen Wohnhaus, S. 7, eine durch die Biogasanlage zu erwartende geruchliche Zusatzbelastung von 9 % und als Gesamtbelastung einen Wert von 15 % der Jahresstunden aus. Die erstellte Prognose sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden. Die Ertüchtigung der auf den Stallgebäuden der T1. B. GbR vorhandenen Abluftkamine führe an den westlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohngebäuden zu einer Verbesserung der Gesamtbelastung um 4 % bzw. 5 %. Das geplante Vorhaben verletze nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gingen keine unzumutbaren Gerüche aus. Das nächstgelegene Wohnhaus (S. 7) liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es handele sich um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Anwesen mit Tierhaltung. Aufgrund der Außenbereichslage sei das Wohnhaus mit einem geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch als Wohnnutzungen im Dorfgebiet beschwert. Eine optisch bedrängende Wirkung gehe von der geplanten Biogasanlage nicht aus.
13Am 10. August 2012 hat die Beigeladene beim erkennenden Gericht den Antrag gestellt, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 805/11 gegen die ihr erteilte Genehmigung abzulehnen - 11 L 521/12 -. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Interessenabwägung gehe weiterhin zu Gunsten der Beigeladenen aus, da bestehende Zweifel an der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auch durch die neuerlichen Gutachten und die 1. Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 16. August 2012 nicht ausgeräumt seien.
14Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht am 17. September 2012 das M2. NRW um eine gutachterliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung zum Gutachten von V. und Q. vom 07. August 2012 und einer Ergänzung vom 10. September 2012 gebeten.
15Am 30. Oktober 2012 hat der Beklagte einen 2. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand dieses Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Geänderte Ausführung der Fahrsiloanlage durch Austausch der Silowände (Traunsteiner gegen U‑Wände), Einkürzungen der ersten und dritten Fahrsilospur, Verzicht auf die westlich gelegene Zufahrt, geänderte Ausführung des Technikgebäudes, Einbau einer geplanten Holzbalkendecke, Verlagerung und Erhöhung der Wallanlage von der Grundstücksgrenze nach innen auf das Anlagengelände im westlichen und südlichen Bereich (Breite der Sohle 7 m, Höhe 2,80 m) und geänderter Betrieb des Annahmebunkers (Reinigung, einmal wöchentlich für 2 Stunden geöffnet). In den Nebenbestimmungen zum Nachtragsbescheid (dort unter III) wird ausgeführt, dass die Auflagen der Bescheide vom 29. März 2011 und 16. August 2012 unverändert gültig blieben und die Abschätzung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation durch die V. und Q. GmbH vom 20. April 2012 verbindlicher Bestandteil des Antrages ist und die darin enthaltenen Randbedingungen einzuhalten sind.
16Das M2. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 gegenüber dem erkennenden Gericht dargetan, die Ausführungen des Gutachters seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Der seitens des Gutachters gewählte Radius von 350 m erweise sich als nicht ausreichend. Entsprechend des heutigen Kenntnisstandes zu den Immissionsauswirkungen von Tierhaltungsbetrieben seien für die Ermittlung der Gesamtbelastung mindestens alle Geruchsemittenten in einem Radius von 600 m um die Beurteilungsfläche in die Ausbreitungsberechnung aufzunehmen. Ferner führt das M2. aus, entsprechend den Auslegungshinweisen der GIRL könne der maximale Immissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls angewandt werden. Von Seiten des M2. werde empfohlen, die Kriterien Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit, Nutzung und Historie für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranziehen.
17Mit Blick auf die Stellungnahme des M2. vom 13./14. Dezember 2012 hat die Beigeladene eine weitere Immissionsprognose der V. und Q. GmbH vom 21. Januar 2013 vorgelegt. Danach ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die o.g. Tierhaltungen am Wohnhaus der Kläger mit einer Geruchsbelastung an 21 % der Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Die durch die Biogasanlage entstehende Zusatzbelastung wurde mit 5 % der Jahresgeruchstunden veranschlagt.
18Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - hat das OVG NRW die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Kammer vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - zurückgewiesen. In der Begründung nimmt das OVG NRW Bezug auf die Ausführungen des M2. NRW in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 und führt weiter aus, dass die Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, durch die Immissionsprognose vom 07. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt würden.
19Eine weiteres im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger eine Immissionsbelastung in Höhe von 20 bis 23 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist.
20Nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich mit der Errichtung der Biogasanlage begann, hat das Gericht auf den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 09. Juli 2013
21- 11 L 328/13 - festgestellt, dass die Klage im Verfahren 11 K 805/11 auf der Grundlage der Beschlüsse des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - und vom 30. Januar 2013 - 8 B 130/12 - aufschiebende Wirkung hat und den Beklagten verpflichtet, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, den Betrieb der Biogasanlage vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren ist erfolglos geblieben (OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2013 - 8 B 829/13 -).
22Der Beklagte hat daraufhin am 19. Juli 2013 eine Untersagungsverfügung bezüglich der im Betrieb befindlichen Biogasanlage erlassen. Hiergegen hat die Beigeladene am 25. Juli 2013 erneut Klage erhoben - 11 K 2565/13 - und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 11 L 455/13 -. Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Juli 2013 abgelehnt. Im Anschluss hat die Beigeladene diese Klage zurückgenommen.
23Im Klageverfahren - 11 K 805/11 - hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 03. Mai 2013 das M2. NRW gebeten, das Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 auf seine Plausibilität zu überprüfen. Unter dem 26. November 2013 hat das M2. NRW eine fachliche Stellungnahme zu diesem Geruchsgutachten abgeben und hierin ausgeführt, dass die Geruchsberechnung des Gutachters plausibel und nachvollziehbar sei, allerdings sei die Geruchseinwirkung unter Berücksichtigung der nunmehr anwendbaren Beurteilungsmethodik der Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft (LAI) zur Anwendung der GIRL unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 231 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
24Unter dem 13. Februar 2014 hat der Beklagte eine 3. Nachtragsgenehmigung erlassen. Die Nebenbestimmungen Nr. III 1 bis 4 des Nachtragsbescheides vom 16. August 2012 wurden aufgehoben und durch folgende Nebenbestimmungen ersetzt:
25Nr. III 1: „Das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22.03.2013 ist verbindlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheides und zwingend zu beachten.“
26Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist unter Beachtung der den unter Ziffer 1 genannten Geruchsgutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen zu errichten und zu betreiben. Die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen am maßgeblichen Immissionsort - Wohnhaus S2. 7 - eine Zusatzbelastung von 7 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten.“
27Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auflagen in dem Abschnitt III Nrn. 2 und 3 des Nachtrags der Unteren Umweltschutzbehörde vom 16.08.2012 rechtswidrig seien und aufgehoben würden, weil dies für den Bescheidempfänger nicht umsetzbar sei, da er nicht Eigentümer des zu Grunde liegenden Stalles sei.
28Die Kläger haben sich zur fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 nicht geäußert. Zur Klagebegründung verweisen sie auf ihren umfangreichen Vortrag im Rahmen der entsprechenden Eilverfahren. Sie berufen sich weiterhin im Wesentlichen auf eine durch den Betrieb der Biogasanlage zu erwartende unzumutbare Geruchsbelastung.
29Die Kläger beantragen,
30den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er trägt vor, dass nach den Empfehlungen des M2. bei einer Wohnnutzung im Außenbereich dieser ein Immissionswert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden auch dann zugeordnet werden könne, wenn die Wohnnutzung auf einer ehemaligen Hofstelle mit Tierhaltung erfolge. Ausführungen zur Prüfung der speziellen Randbedingungen für das Wohnhaus der Kläger seien im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgt. Die Auffassung des M2. NRW, dass Gerüche aus Biogasanlagen anders zu beurteilen seien als Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben (Tierhaltungsanlagen), teile er nicht. Eine signifikante Unterscheidung der Geruchsqualität zwischen der Silage einer Biogasanlage und der einer Rinderhaltung könne nicht bestehen. Auch entfalte die Biogasanlage eine sogenannte dienende Funktion innerhalb der Landwirtschaft. Die anfallende, betriebseigene Gülle werde über verlegte Leitungen der Anlage direkt zugeführt und die anfallende Abwärme des Motors wiederum zum Teil im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen genutzt.
34Die Beigeladene beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie macht geltend, nach der fachliche Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 beständen an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführungen durch das Sachverständigenbüro S1. & I3. keine Zweifel, vielmehr werde die Plausibilität des Gutachtens ausdrücklich bestätigt. Die weitergehenden Ausführungen des M2. NRW zur Beurteilung der Geruchsbelastungen seien dagegen nur bedingt zutreffend. Es bestehe bereits kein Erfordernis, zwischen den Gerüchen aus der Biogasanlage und den Gerüchen aus der Tierhaltung zu differenzieren. Es handele sich bei der Biogasanlage ausschließlich um eine solche, die mit nachwachsenden Rohstoffen, wie Mais und Getreide sowie mit Gülle aus der Tierhaltung beschickt werde. Es sei daher hier ein Immissionsgrenzwert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Die Immissionsbelastung beim Wohnhaus der Kläger betrage lediglich 22 %, so dass damit keine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege. Selbst wenn eine Differenzierung der Gerüche aus der Biogasanlage und solcher aus der Tierhaltung zulässig sei, wären die maßgeblichen Immissionswerte weiterhin eingehalten. Nach der bislang angewendeten und fachlich anerkannten Methodik zur Beurteilung gemeinsamer Einwirkung verschiedener Gerüche anhand der in der fachlichen Stellungnahme angeführten zwei Prüfungsschritte liege insgesamt ebenfalls keine unzumutbare Geruchsbelastung vor. Soweit am Ende der fachlichen Stellungnahme allerdings eine gänzlich neue, bislang selbst in Gutachterkreisen unbekannte Methodik der Prüfung der Zulässigkeit der Geruchsbelastung angeführt werde, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz länderübergreifend geregelt worden sein solle, sei diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ein Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift zu dieser neuen Methodik existiere nicht. Hinzu komme, dass die Angelegenheit seitens des M2. NRW nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Wäre die fachliche Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit erstellt worden, wäre eine Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit vor der internen Beschlussfassung der LAI getroffen worden. Eine derartige Verzögerung könne nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen.
37In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene darüber hinaus vorgetragen, sie verzichte auf die Errichtung des dritten, dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Fahrsilos und den Einsatz und die Lagerung von Grassilage. Hierdurch werde, sogar wenn man die Methodik der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für anwendbar hielte, ein Wert der Geruchsimmissionen erreicht, der unter 1 liege. Insoweit habe sich der Rechtsstreit erledigt.
38Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen B2. T2. u.a. zu seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 804/11, 11 L 180/11, 11 L 521/12, 11 L 328/13, 11 L 455/13 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (10 Hefte) Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
40Die Klage hat Erfolg.
41I. Gegenstand der Klage ist der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Gestalt, die er durch die Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012, 30. Oktober 2012 und 13. Februar 2014 erhalten hat. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand dar, wenn sie kein selbständiges Vorhaben betrifft. Sie kann in diesem Fall nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie - genauso wie dem genehmigten Vorhaben - eine abschließende Gestalt gibt.
42Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 -, juris Rn. 8, und vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 7 ff.
43Diese Grundsätze aus dem Baurecht sind auf das Immissionsschutzrecht übertragbar. Mit den o.g. Nachtragsbescheiden wird kein vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand abweichendes Vorhaben genehmigt. Lage, Größe und Umfang der mit der Genehmigung vom 29. März 2011 immissionsschutzrechtlich und baurechtlich genehmigten Anlagenteile der Biogasanlage,
44soweit es sich nicht um solche handelt, die die der Anlage 1 zur 4. BImschV unterfallen, dürften diese entweder als Nebenanlagen nach § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV oder baurechtlich (vgl.
45§ 13 BImSchG) von der Genehmigung umfasst sein,
46sind durch die Nachtragsbescheide nicht verändert worden. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einbeziehung der im Verlauf des Verfahrens erstellten weiteren Geruchsimmissionsprognosen und die hierdurch erforderlichen Anpassungen bestimmter Nebenbestimmungen.
47Die Festlegung geänderter Immissionswerte gibt der Genehmigung keinen selbständigen neuen Inhalt, so dass Streitgegenstand der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide ist.
48II. Die Klage ist zulässig.
49Die Änderungsgenehmigung i.d.F. des 3. Änderungsbescheides hat sich nicht durch den in der mündlichen Verhandlung erklärten „Teilverzicht“ auf die Genehmigung erledigt, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich eines Teiles der Genehmigung mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig geworden wäre.
50Verzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so erlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständigen Behörde bedürfte. Die in § 18 BImSchG aufgeführten Erlöschensgründe sind insoweit nicht abschließend.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, NVwZ 1990, 464; OVG NRW, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks.
52Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass dies grundsätzlich auch bei einem Teilverzicht gilt, wenn die Genehmigung teilbar ist und der restliche Anlagenteil noch genehmigt werden kann,
53vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks; Jarass, BImSchG, 10.Auflage 2013, § 18 Rn. 9,
54mag dies gelten, wenn es - wie im Urteil des OVG NRW vom 09. August 2006 (a.a.O.) - darum geht, dass der Bauherr beim genehmigten Betrieb einer Windkraftanlage mit der Beschränkung des Schallleistungspegels auf eine von der technischen Ausgestaltung der genehmigten Anlage her mögliche Kapazität in vollem Umfang verzichtet, denn ein Verzicht auf eine optimale Kapazitätsauslastung lässt im Übrigen das Vorhaben, so wie es genehmigt war, unverändert. Beschränkt sich der Verzicht dagegen nicht nur auf die von der Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Nutzungsmöglichkeiten (Betriebszeiten), sondern auch auf die Realisierung bestimmter baulicher Elemente eines umfangreichen Gesamtvorhabens, führt dies zu einer wesentlichen Umgestaltung des Vorhabens in baurechtlicher, gegebenenfalls auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht,
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, juris Rn. 18 und 19,
56sodass es einer baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bedarf. Ein Teilverzicht, mit der Folge, dass insoweit eine Teilerledigung des Rechtsstreites eintritt, ist in diesen Fällen nicht möglich, weil das Vorhaben nach dem teilweisen Verzicht seine Grundlage nicht mehr in der erteilten Genehmigung finden kann.
57So liegt es hier. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte und schriftlich bestätigte „Teilverzicht“ beschränkt sich nicht nur auf eine Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeiten, sondern auf den Verzicht eines der genehmigten Fahrsilos sowie den Einsatz von Grassilage. Damit wird nicht nur auf einen Teil der baurechtlich genehmigten Anlagenteile verzichtet, sondern auch das Betriebskonzept für die genehmigte Biogasanlage geändert. Denn die Einsatzstoffe sind wesentlicher Bestandteil der Betriebsbeschreibung, die wiederum Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist (vgl. Nr. 3.1 des Genehmigungsantrages, Bl. 202 BA II und II des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011) und - mit Blick auf die unterschiedlichen Geruchsemissionsfaktoren (vgl. V. & Q. , Gutachten vom 14. September 2010, Seite 16) - auch für die Immissionsprognose von Bedeutung sind.
58Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall zumindest daraus, dass sich die Kläger als Eigentümer und Anwohner des Grundstücks S2. 7 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen können.
59Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW bedurfte es nicht, da die Kläger im Verwaltungsverfahren beteiligt worden sind. Dies gilt auch bezüglich der im Verfahren ergangenen Nachtragsbescheide.
60III. Die Klage ist auch begründet. Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid zur Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
61Rechtsgrundlage für die hier erteilte Genehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. Nr. 1.4.b) aa) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Zumindest (s.o.) die Errichtung und der Betrieb des hier geplanten BHKW’s bedürfen danach einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
62Der Beigeladenen steht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Genehmigung zu, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, hierzu unter III 2) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, hierzu unter III 1).
631. Soweit es die hier mit zu prüfenden (§ 13 BImSchG) Vorschriften des öffentlichen Baurechts angeht, ist nicht ersichtlich, dass durch die Genehmigungserteilung gegen Vorschriften verstoßen wird, denen nachbarschützende Wirkung zukommt.
64Hierbei geht das Gericht nach Auswertung der ihm vorliegenden Karten und Pläne davon aus, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen nicht in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) liegen, sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB).
65a.) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare und bereits vorhandene Gegebenheiten an, so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung. Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können. Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke. Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde, sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden. Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen, in aufgelockerter Bebauung aber auch größer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt. Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind.
66b) Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen. Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht. Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen.
67Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 - m.w.N., juris.
68c.) Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall die um das Wohnhaus der Kläger gelegene Bebauung nicht als zusammenhängend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und insgesamt nicht als Ortsteil zu werten. Vielmehr ist diese Gegend von T. /I1. als Außenbereich und nicht als faktisches Dorfgebiet anzusehen. An dem Kreuzungsbereich der Straßen X. /S2. befinden sich ausweislich des Luftbildes bei google maps maximal fünf zu Wohnzwecken genutzte ehemalige landwirtschaftliche Anwesen. Diese vermitteln nicht den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit eines bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, vielmehr sind sie augenscheinlich ursprünglich für die jeweils getrennt voneinander wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe als Wohnhäuser errichtet worden und werden zudem durch das Straßenkreuz voneinander getrennt. Das Gebiet lässt sich auch nicht als zum Dorfgebiet I4. gehörig ansehen. Dagegen spricht bereits die Entfernung zwischen dem Grundstück S2. 7 und der Grenze des „Ortsgebietes“ von I1. . Diese beträgt rund 500 m Luftlinie. Dazu kommt, dass entlang der Straße X. , die das Anwesen der Kläger und I1. verbindet, in südlicher Richtung kaum bauliche Nutzung zu finden ist, sondern sich dort überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen befinden. Aktive landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung (L. , K. und H1. ) befinden sich in einem Umkreis von 400 m. Es liegt daher insgesamt eine für den Außenbereich typische aufgelockerte Bebauung ehemals genutzter landwirtschaftlicher Hofstellen an einer Straße vor, die von Wiesen und Feldern unterbrochen wird.
69d) Ob es sich bei der hier genehmigten Biogasanlage um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt oder - in Ermangelung der dort genannten Voraussetzungen - um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil dem Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes keine nachbarschützende Wirkung zukommt, die unzutreffende Annahme eines Privilegierungstatbestandes durch die Genehmigungsbehörde deshalb den Nachbarn nicht in subjektiven Rechten verletzt.
70Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 -, juris Rn.13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009
71- 1 A 10872/07 -, BauR 2010, 581 = juris Rn. 99.
72Nachbarschutz wird im baurechtlichen Außenbereich nur über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gewährt. Für eine optisch erdrückende Wirkung des hier genehmigten Vorhabens mit Blick auf das benachbarte Grundstück der Kläger ist nichts ersichtlich. Die dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Teile der Anlage - die Fahrsilos - weisen eine Höhe von weniger als drei Metern auf. Die Fermenter sind mit bis zu 6 Metern die höchsten Anlagenbestandteile, diese sind jedoch am östlichen Rand des Grundstücks und in weiterer Entfernung zu den Klägern positioniert. Zum Grundstück der Kläger wird die Biogasanlage außerdem durch einen Wall abgeschirmt.
73Insoweit ist entscheidungserheblich nur noch die Frage, ob das genehmigte Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorruft (hierzu unter 2.) Hierbei konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.
752. Durch die Genehmigung vom 29. März 2011 in der Fassung der Nachtragsbescheide wird nicht hinreichend sicherstellt, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Kläger entstehen.
76a) Zur Klärung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
78Hierbei kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
79In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die entsprechenden VDI-Richtlinien,
80die VDI Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) wurden durch die VDI-Richtlinie 3894 - Stand: September 2011 - ersetzt,
81bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -.
83Die GIRL findet grundsätzlich auch Anwendung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gerüchen aus Biogasanlagen.
84Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2011 - 12 ME 26/11 -, juris.
85Auf die Ermittlung von Kenngrößen für die Geruchsbelastung nach der GIRL kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen insoweit nicht durch die Einhaltung des Abstandsdiagrammes nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft sichergestellt ist. Dieses findet nur auf Tierhaltungsanlagen Anwendung, nicht auf Biogasanlagen.
86Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212.
87b.) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.
88Für den Außenbereich enthält die GIRL keine Immissionswerte. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird hierzu lediglich ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen."
89Der Begriff der „landwirtschaftlichen Gerüche“ i.S.d. GIRL knüpft hierbei nicht an den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB an. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht hat das M2. NRW hierzu ausgeführt:
90Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft",
91"landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und
92"landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den
93Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf
94"Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als
95Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten
96Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions-
97Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der
98Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage"
99die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5,
100Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen
101hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel,
102Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die
103Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen,
104konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in
105der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt-
106schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein-
107richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den
108Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der
109Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der
110Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche
111aus der Tierhaltung herangezogen werden.“
112Die bisher vom OVG NRW offen gelassene Frage, ob „landwirtschaftliche Gerüche“ i.S.d. der GIRL auch solche aus einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind,
113vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42,
114dürfte damit zu bejahen seien. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 auf diese Stellungnahme des M2. NRW vom 13./14. Dezember 2012 Bezug genommen und sich dieser Rechtsauffassung offensichtlich angeschlossen.
115Zu Geruchsbelastungen durch Gerüche aus einer Biogasanlage führt das M2. NRW in der vorgenannten Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht aus:
116„Die Gerüche einer Biogasanlage wurden im Rahmen des genannten Forschungsobjektes nicht untersucht, sie sind keine Gerüche aus der Tierhaltung, entsprechend ist für sie eine Erhöhung des Immissionswertes bis zu 0,25 nicht anzuwenden. Vor dem Hintergrund einer Geruchsimmissionsmessung kann es im Einzelfall schwierig sein, die Gerüche aus einem Tierhaltungsbetrieb mit Silage von denen der Silage einer Biogasanlage zu unterscheiden. In Immissionsprognosen jedoch können die Zuordnungen separat ausgewertet werden.“
117c.) Wie oben bereits ausgeführt, ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25/25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25/25 %. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, n.v., Abdruck S. 18.
119Eine solche Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde lässt sich den Genehmigungsbescheiden nicht entnehmen. Sie war im Rahmen der Genehmigungserteilung für den Bescheid vom 29. März 2011 und den 1. Änderungsbescheid vom 16. August 2012 auch nicht erforderlich, weil der Beklagte vor dem Hintergrund der Geruchsprognosen vom 14. September 2010 bzw. 07. August 2012 von einer irrelevanten Zusatzbelastung bzw. einer Gesamtbelastung von nicht mehr als 15 % der Jahresgeruchsstunden ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung der dem 3. Änderungsbescheid vom 13. Februar 2014 zu Grunde liegenden Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S1. & I3. war eine solche jedoch erforderlich. Der Begründung dieses Änderungsbescheides lässt sich aber nicht entnehmen, welche Gesamtgeruchsbelastung der Beklagte innerhalb des durch die GIRL für den Außenbereich eröffneten Rahmens zwischen 15 % und 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger (noch) als zumutbar ansieht. Insoweit hätten entsprechende Festlegungen nach Auffassung des Gerichts im Bescheid erfolgen müssen. Eine Genehmigung, die - wie hier - keinen Immissionswert für die maßgebliche (vgl. Nr. 4.2 GIRL) Gesamtbelastung am Grundstück der Kläger festlegt, sondern sich lediglich auf eine Regelung der Zusatzbelastung beschränkt (vgl. Nebenbestimmung III Nr. 4 des 3. Änderungsbescheides vom 13. Februar 2014), reicht insoweit nicht aus. Sofern im Genehmigungsbescheid vom 13. Februar 2014 bestimmt wird, dass das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. als Bestandteil des Genehmigungsbescheides zwingend zu beachten sei, genügt dies gleichfalls nicht. Die Einzelfallprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde durchzuführen und zu begründen. Meinungen und Feststellungen eines Gutachters können diese nicht ersetzen. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Ingenieurbüros S1. & I3. im Gutachten vom 22. März 2013 (Seite 22) auf eine Wiedergabe der Auslegungshinweise der GIRL. Eine an den Vorgaben des M2. orientierte Einzelfallprüfung, auf die der Beklagte Bezug nehmen könnte, hat offensichtlich nicht stattgefunden.
120e.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Ergebnis der nach Nr. 5 GIRL durchzuführenden Prüfung im Einzelfall nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides sein muss und hierzu auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. April 2013 (BA Bl. 152 ff.) abstellt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
121Die hierin geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, bei einer Wohnnutzung im Außenbereich seien bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zumutbar, wenn es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle handele, teilt das Gericht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - eine vorhandene Tierhaltungsanlage um eine Biogasanlage erweitert werden soll.
122aa.) Zu den Voraussetzungen, wann eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwertes auf 0,25/25 % möglich ist, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - Bezug genommen auf die in der fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Dort heißt es:
123„- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im
124Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien
125dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet
126werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung
127eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
128- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich
129handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien,
130Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für
131Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert
132bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung
133(Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene
134Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher,
135dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe
136der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft
137regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen
138ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
139- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere
140gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken
141genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden.
142Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne
143landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird
144ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
145- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen
146eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von
1470,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.“
148Das OVG NRW hat diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, n.v. weitergehend präzisiert und Kriterien aufgestellt, die bei der Bestimmung des Grenzwertes der zulässigen Geruchsbelastung Berücksichtigung finden sollen. Diese sind
149- der Gebietscharakter,
150- Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche,
151- eine gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener
152Tierhaltung,
153- das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
154- der Stand der Technik,
155- das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
156- sonstige Einzelfallumstände.
157bb.) Legt man diese Kriterien für die zu treffende Einzelentscheidung zu Grunde, sind den Klägern Geruchsimmissionen bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden nicht zumutbar.
158Die nach den o.g. Empfehlungen des M2. NRW vorzunehmende Differenzierung bei Wohnnutzungen im Außenbereich zwischen solchen mit landwirtschaftlichen Bezug (im Einzelfall bis 25 % der Jahresgeruchstunden) und ohne landwirtschaftlichen Bezug (bis 20 % der Jahresgeruchsstunden), dürfte zwar grundsätzlich dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragen.
159In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Wohnnutzungen im Außenbereich gegenüber einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung ein höheres Maß an Rücksichtnahme zu üben haben als Wohnnutzungen in Dorfgebieten.
160Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris.
161In der GIRL kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 ein Immissionswert von 0,15/15 % der Jahresstunden gilt, während bei einer Wohnnutzung im Außenbereich über diesen Wert hinausgegangen werden kann. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung Wohnnutzungen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe mit einem nachwirkenden Gebot der Rücksichtnahme belegt sind,
162vgl. OVG NRW Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn.25,
163dürfte es auch zulässig sein, nicht allein die derzeitige Nutzung in den Blick zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme beruht aber auf Gegenseitigkeit. Dies bedeutet, dass eine landwirtschaftliche privilegierte Nutzung ihrerseits im Rahmen der dem Landwirt durchaus zustehenden Entwicklungsmöglichkeiten auch auf bestehende Wohnnutzungen im Außenbereich Rücksicht nehmen muss, selbst dann, wenn diese ihrerseits an eine aufgegebene privilegierte Nutzung geknüpft waren. Das der Wohnnutzung mit Blick auf die frühere (eigene) privilegierte Nutzung obliegende erhöhte Maß an Rücksichtnahme kann hierbei nicht zeitlos sein. Mit zunehmender Dauer der Aufgabe der privilegierten Nutzung nähert sich dies dem an, was eine nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich an Rücksicht hinzunehmen hat. Wird - wie hier - eine eigene landwirtschaftliche Nutzung seit ca. 30 Jahren nicht mehr betrieben, die Wohnnutzung im Außenbereich seitdem aber genehmigt oder geduldet ausgeübt, dürfte ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme bis zum Ausschöpfen des Grenzwertes von 25 % der Jahresstunden nicht mehr geboten sein.
164Berücksichtigt werden muss im vorliegenden Fall im Rahmen des gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme auch, dass die Kläger bis in die 1980er Jahre eine Tierhaltung nur im geringsten Umfang (3 Kühe und 1 Pferd) ausgeübt haben, sodass die von ihnen in der Vergangenheit verursachten Geruchsimmissionen auch nicht annähernd mit den von der T1. B. GbR verursachten Immissionen (ca. 1.700 Schweine) vergleichbar waren.
165Nimmt man im Rahmen der Einzelfallprüfung - wie es das M2. NRW und auch das OVG NRW fordern - ergänzend auch die Ortsüblichkeit in den Blick ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich hier nach dem Genehmigungsgegenstand nicht um Gerüche aus einer Tierhaltungsanlage, die bisher prägend für das Gebiet sind, handelt, sondern um Gerüche aus einer Biogasanlage, die keineswegs hinsichtlich der Geruchsintensität und Geruchsart mit denen aus einer Tierhaltungsanlage vergleichbar sind (hierzu näher unter cc.).
166cc.) Ungeachtet dessen, ob danach bei einer Wohnnutzung im Außenbereich grundsätzlich 25 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar sind, hat der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Genehmigung hier nach Auffassung des M2. NRW keine landwirtschaftlichen Gerüche i.S.d. GIRL betrifft, sondern Gerüche einer Biogasanlage, für die - so das M2. in der Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 - grundsätzlich auch im Außenbereich ein Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresgeruchstunden gilt.
167Das M2. hat diese Auffassung in einer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2013 wiederholt und hierzu ausgeführt:
168„Gerüche aus Biogasanlagen sind nicht eindeutig den Gerüchen aus Tierhaltungen gleichzustellen. Insbesondere im Nahbereich unter 100 m geht, als Ergebnis einer fachlichen Diskussion im Rahmen einer Dienstbesprechung am 15. November 2012, nach überwiegender Auffassung der fachlich mit Biogasanlagen vertrauten Behördenmitarbeiter in Nordrhein-Westfalen, von diesen ein biogasanlagentypischer Geruch aus. Dies wird in Zusammenhang gebracht mit den Gerüchen aus dem Silagelager (Anschnittfläche, Silagetransport/gegebenenfalls verschmutzte Oberflächen, austretender Silosickersaft/Regenereignisse, gegebenenfalls abweichende Geruchsqualität der Biogassilage aufgrund anderer Silierung und Handhabung) sowie dem Umstand, dass bei Biogasanlagen die Silagen einen deutlich größeren Anteil an den Gesamtimmissionen aufweisen, als dies bei Tierhaltungen der Fall ist. Hinzukommen gegebenenfalls minimale Immissionen aus dem Fermenter, dem Nachgärbehälter, dem Gärrestlager und Rohrleitungen/Pumpen (bzw. den je nach Anlagentechnik jeweils vorhandenen Betriebsteilen), die zum Platzgeruch beitragen und nur im Nahbereich immissionswirksam sind.
169Für Biogasanlagengerüche im Außenbereich sollte aus den genannten fachlichen Gründen, zumindest für den Nahbereich bis 100 m, wie für sonstige gewerbliche und industrielle Geruchsarten/-qualitäten, ein Immissionswert angewendet werden, der unterhalb des für Tierhaltungen nach Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglichen Wertes von 0,25/25 % liegt. Hier sind nach Auffassung des M2. zulässige Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,15 bis 0,20 denkbar.
170Im vorliegenden Fall wäre somit die Situation gegeben, dass auf die zu beurteilende Wohnnutzung Gerüche einwirken, für die ein Immissionswert von z.B. 0,15 bis 0,20 zur Anwendung kommen kann (Biogasanlage) und Gerüche, für die ein Immissionswert bis 0,25 denkbar ist (Tierhaltung).
171Es stellt sich somit die Frage, wie die gemeinsame Einwirkung der Gerüche für eine zusammenfassende Beurteilung der Situation einzuschätzen ist. Eine Antwort zu dieser Frage ist in der Vergangenheit auf Fachebene nicht abschließend gegeben worden. So war es in der Vergangenheit fachlich nicht zu beanstanden, die Zulässigkeit der Geruchsbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose wie folgt zu prüfen:
172Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung der Geruchsart mit dem geringeren Immissionswert überschreitet diesen nicht.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, verursacht von beiden Geruchsarten, ermittelt durch Ausbreitungsberechnung) überschreitet den höheren Immissionswert nicht.
173Bezogen auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger könnte dies Folgendes bedeuten:
174Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung durch die Biogasanlage beträgt 0,07, zulässig ist eine Geruchshäufigkeit von 0,15 bis 0,20 (genaue Festlegung im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall). Der hierfür geltende Immissionswert wird eingehalten.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung beträgt 0,22, zulässig wäre im Außenbereich eine Geruchshäufigkeit von 0,25 (Beurteilung im Einzelfall/Abwägung auch unter Berücksichtigung der Belastung durch Tierhaltungsgerüche – hier 0,17). In diesem Fall wäre auch dieser Immissionswert eingehalten, die Anlage somit zulässig. Würde die Einzelfallbeurteilung im Ergebnis zu einem Immissionswert von 0,20 führen, so wäre das zulässige Maß der Geruchsbelastung überschritten.
175Zwischenzeitlich ist die Methodik der Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Anwendung der GIRL (GIRL-Expertengremium, Sitzung 22./23. Oktober 2013, Rostock) länderübergreifend geregelt worden. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die jeweiligen Anteile dürfen summarisch 1,00 nicht überschreiten.
176IBb TH + IBb G/I
177IWTH IWG/I <= 1
178IBb TH = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Tierhaltung
179IBb G/I = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Gewerbe/Industrie/
180Nicht-Tierhaltung
181IW = Immissionswert
182Die Anwendung dieser Prüfungsregel würde, bei einem Immissionswert für die Gesamtbelastung von 0,25 zu einer Unzulässigkeit der Geruchseinwirkungen führen, auch wenn für den Nahbereich von Biogasanlagen im Außenbereich ein Immissionswert von 0,20 zugrunde gelegt würde.“
183f.) Gemessen an diesen Ausführungen des M2. NRW ist die durch die Biogasanlage entstehende Geruchsbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Kläger nicht mehr zumutbar. Das M2. NRW hat die im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 für das Grundstück der Kläger ermittelte Geruchsbelastung - 20 % bis 23 % der Jahresgeruchstunden - für plausibel erachtet und eine Geruchsbelastung von 22 % angenommen. Diese Annahme beruhte auf den von dem Beklagten mitgeteilten und insoweit maßgeblichen genehmigten Tierplatzzahlen,
184vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn.102,
185die allerdings nach der Mitteilung des Beklagten einer Korrektur bedurften. Denn die für den landwirtschaftlichen Betrieb H1. mitgeteilten Tierplatzzahlen waren um 17 Tiere zu niedrig angesetzt (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 21. Februar 2014).
186Ausgehend von diesen korrigierten Tierplatzzahlen hat das Ingenieurbüro S1. & I3. am 21. Februar 2014 eine Nachberechnung vorgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass am Wohngrundstück der Kläger eine Geruchsbelastung an (mindestens) 23 % der Jahresgeruchstunden eintritt. Schon diese Geruchsbelastung überschreitet nach den vorstehenden Kriterien das den Klägern zumutbare Maß.
187Das Gericht lässt deshalb dahinstehen, ob hier nicht sogar von einer Geruchsbelastung von 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen ist. Das Ingenieurbüro S1. & I3. hat bei der Geruchsimmissionsprognose den vorderen Teil des Wohngebäudes - die sog. „Diele“ - nicht mit einbezogen, obwohl dieser Bereich seit mehr als 30 Jahren als Eingang zum Wohnhaus gehört und nicht mehr - wie in der Prognose dargestellt (Seite 8 des Gutachtens) - als „Kuhstall“ genutzt wird. Es dürfte sich um einen Bereich handeln, der nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt wird und deshalb immissionsrechtlich relevant ist (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Geht man von einer Relevanz auch dieses Bereiches aus, beträgt die Geruchsbelastung 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden (Neuberechnung des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 21. Februar 2014).
188Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob insoweit eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wurde, lässt das Gericht dahinstehen, ob dieser Bereich bei der Geruchsimmissionsprognose als Wohnbereich allein auf Grund der langjährigen, unbeanstandeten Praxis in der Geruchsprognose hätte berücksichtigt werden müssen.
189Das Gericht hat keinen Anlass, die überarbeiteten Tierplatzzahlen in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, sie halte zum Teil in den Stallungen weniger Tiere als genehmigt, ist insoweit unbeachtlich, da es nicht auf den tatsächlichen, sondern den genehmigten Tierbestand ankommt. Ausgehend von den o.g. korrigierten Tierplatzzahlen im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung dürfte bei einer Gesamtgeruchsbelastung in Höhe von 23 % der Jahresgeruchsstunden von einer Vorbelastung in Höhe von 18 % der Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung in Höhe von 7 % durch die Biogasanlage auszugehen sein.
190Nach den Ausführungen des M2. NRW kommt eine Addition der Vorbelastung und Zusatzbelastung bei einem Zusammentreffen von Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen allerdings nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist nach Auffassung des M2. NRW zu berücksichtigen, dass Gerüche aus einer Biogasanlage insbesondere im Nahbereich bis 100 m - wie hier - nicht mit den Gerüchen aus der Tierhaltung gleichzusetzen sind und eine Gewichtung der Geruchsbelastungen nach den jeweiligen Anteilen an der Gesamtbelastung vorgenommen werden muss. Für Gerüche aus einer Biogasanlage ist hierbei ein Immissionswert von 15 %, unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles allenfalls ein Immissionsrichtwert von 20 % anzusetzen.
191Ausgehend von der o.g. Methodik ergibt sich unter Berücksichtigung der durch die Biogasanlage entstehenden Zusatzbelastung in Höhe von 7 % und einem Immissionsrichtwert von 15 % eine Gesamtgeruchsbelastung von
19217 + 7 = 51 + 35 = 86 > 1
19325 15 75 75
194bei einem Immissionsrichtwert von 20 % der Jahresgeruchstunden für die Biogasanlage eine Gesamtgeruchsbelastung von
19517 + 7 = 68 + 35 = 103 > 1
19625 20 100 100
197Der nach Auffassung des M2. einzuhaltende Immissionsrichtwert von 1 wird damit in beiden Fällen überschritten. Die Auffassung der Beigeladenen, die nunmehr von M2. NRW und der LAI zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik sei hier nicht anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht einmal den mit der GIRL befassten Geruchssachverständigen bekannt gewesen sei, verfängt nicht.
198In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung abzustellen.
199Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
200Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
201Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
202Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
203Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
204Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchs-immissionen maßgeblich.
205Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, S. 5 und 6 sowie bereits - jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie - OVG NRW, Beschluss vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und OVG Lüneburg, Urteil vom 04. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
2063. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob durch die Genehmigung ausreichend sichergestellt wird, dass die Kläger keinen schädlichen Immissionen in Form von Lärm durch den Betrieb der Anlage und den dem Betrieb zuzurechnenden Zu- und Abfahrverkehr (vgl. Nr. 7.4. TA Lärm) ausgesetzt sind.
207Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
208Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
209(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
Tenor
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre eigenen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist formgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier weder in Bezug auf den Antrag des Beklagten noch bezüglich des Antrags der Beigeladenen der Fall.
4A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführer stellt die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Geruchsimmissionen über dem zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) lägen und die Zusatzbelastung nicht als irrelevant einzustufen sei, nicht in Frage.
5I. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
6Vgl. MBl. NRW 2009 S. 533 sowie www.lanuv.nrw.de/ luft/gerueche/bewertung.htm.
7In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
9Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
10Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32.
11Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet (Irrelevanzkriterium).
12Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
14Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 31. Mai 2011 in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 (sowie in Zusammenhang mit den ergänzenden Stellungnahmen des LANUV NRW vom 31. August 2011 und vom 31. Januar 2012) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Geruchsbelastungen gegenüber den Klägern hervorgerufen werden. Das Gutachten hat die Geruchsimmissionssituation unter Berücksichtigung eines Wertes von 60 GE/(s*GV) als mittleren Emissionsfaktor für Masthähnchen für die in der Umgebung bereits vorhandene Geruchsvorbelastung und eines (zeitreihenbezogenen) Wertes von 180 GE/(s*GV) für die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung berechnet. Nach jenem Gutachten beträgt am Wohnhaus der Kläger (Analysepunkt - ANP 2) die Gesamtvorbelastung durch alle bereits vorhandenen Emissionsquellen 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). Die Geruchszusatzbelastung durch den geplanten Stall beträgt (bei 35 Masttagen) ungewichtet 0,03 bzw. gewichtet 0,04 (3 % bzw. 4 % der Jahresgeruchsstunden), was zu einer Gesamtbelastung von gewichtet 0,33 (33 % der Jahresgeruchsstunden) führt (vgl. Seite 22 f. des Gutachtens). Damit ist der im Außenbereich im Einzelfall zulässige Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL überschritten. Da die Zusatzbelastung über dem Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) liegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht als irrelevant einzustufen.
15II. Die Rügen gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 greifen nicht durch.
161. Der Einwand der Rechtsmittelführer, das Gutachten des LANUV NRW beruhe auf dem aktuellen Wissenstand des Jahres 2011 und entspreche nicht dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, als noch ein mittlerer Emissionsfaktor von „GE 50“ gemäß der KTBL-Schrift 333 allgemein anerkannt gewesen sei, bleibt ohne Erfolg.
17In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
19Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
21Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
23Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von (Geruchs-)Immissionen maßgeblich.
24Vgl. bereits – jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie – OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
25Diese Grundsätze werden nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass - worauf der Beklagte hinweist - der Widerruf eines Verwaltungsaktes wegen „nachträglich eingetretener Tatsachen“ im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nach allgemeiner Meinung auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig sein kann. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr anerkannt, dass Erkenntnisfortschritte nicht die ursprüngliche Sachlage selbst verändern, sondern die Bewertung der bei Erlass des Verwaltungsakts gegebenen Sachlage betreffen.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102 = juris Rn. 5 (zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG), sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1987 - 21 A 1556/86 -, NVwZ 1988, 173, und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 = juris Rn. 5 (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG).
27Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abgestellt hat. Denn die dort angewandte Vorgehensweise, nämlich die Ermittlung der Geruchsvorbelastung aufgrund eines Wertes von 60 GE/(s*GV) gemäß VDI-Richtlinie 3894/Blatt 1 (2009) und der Geruchszusatzbelastung aufgrund eines zeitreihenbezogenen Wertes von 180 GE/(s*GV), ist - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des LANUV NRW ausgeführt hat - inzwischen aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode.
28Dass die Berechnungsweise des LANUV NRW zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 31. Mai 2011 dem fachlich anerkannten Erkenntnisstand entsprochen hat, stellen die Rechtsmittelführer nicht in Abrede. Auch ansonsten sind Zweifel hieran nicht ersichtlich. Der Vertreter des LANUV NRW hat am 24. April 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel erläutert, dass die auf der Grundlage einer fachwissenschaftlichen Studie beruhende „180-Methode“ inzwischen anerkannt sei (Gärtner, A.; Gessner, A.; Müller, F.; Both, R.: Ermittlung der Geruchsemissionen einer Hähnchenmastanlage. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 69 [2009] Nr. 11/12 - Nov./Dez., S. 485-489). Bestätigt wird dies auch durch den von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgelegten Beitrag (Geburek, F.; Hebbinghaus, H.; Sowa, A.: Zeitreihen zur Beschreibung der Emissionen aus der Hähnchenmast und ihre Auswirkung auf das Ergebnis der Immissionsprognose, in: VDI-Berichte Nr. 2141 - Gerüche in der Umwelt [2011], S. 197-218). Gegenteilige wissenschaftliche Stellungnahmen haben die Rechtsmittelführer nicht vorgelegt.
29Durfte das Verwaltungsgericht nach alledem auf den Inhalt des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abstellen, geht auch die weitere Rüge der Rechtsmittelführer ins Leere, das Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009, welches die Geruchsbelastung auf der Grundlage eines „GE-Wertes von 50“ berechnet habe, sei durch die Bezirksregierung E. im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde unbeanstandet geblieben und auch das LANUV NRW habe bei einer hierbei durchgeführten Plausibilitätsprüfung jedenfalls hinsichtlich des angewandten Emissionsfaktors keine Bedenken angemeldet. Sowohl die fachaufsichtsbehördliche Prüfung als auch die Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW sind im Genehmigungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor noch vom LANUV NRW anerkannt wurde. Schon deshalb stehen die Ergebnisse jener Prüfungen einer Anwendbarkeit des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011, welches auf neueren Erkenntnissen beruht, nicht entgegen.
302. Ebenso ohne Erfolg bleiben die weiteren Einwände gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
31a) Das Zulassungsvorbringen beanstandet zu Unrecht, dass das LANUV NRW bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastungen auch weiter entfernt liegende geruchsemittierende Quellen berücksichtigt hat.
32Die Beigeladene trägt insoweit vor, dass das vom LANUV NRW gewählte „Beurteilungsgebiet“ mit einem Radius von 1.200 m um den geplanten Standort der Anlage unzutreffend - namentlich zu groß - festgelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei es gemäß Nr. 4.4.2 GIRL für Anlagen, die dem Umfang der hier streitgegenständlichen Anlage entsprächen, übliche Verwaltungspraxis gewesen, einen Radius von 600 m zu wählen. Dieser Radius sei daher im Genehmigungsverfahren auch Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009 gewesen; jenes Gutachten sei im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW insoweit unbeanstandet geblieben.
33Dieses Vorbringen stellt das Geruchsgutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 nicht in Frage. Es steht vielmehr im Einklang mit der Geruchsimmissions-Richtlinie, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weitere geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Nach Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet zwar grundsätzlich so festzulegen, dass sich die Beurteilungsflächen vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Danach soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Die Regelung schließt aber nicht aus, dass die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets im Einzelfall größer zu ziehen sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken. Das zeigt auch die Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 der GIRL, welche vorschreibt, dass alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, wenn die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen wird. Ferner heißt es in der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (dort zu Nr. 4.4.2), das Beurteilungsgebiet sei stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
34Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 3 f. und 6; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des LANUV NRW zur „Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe“ (Abschnitt „Beurteilungsgebiet - Untersuchungsraum“), abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/ausbreitung/ ausbreitung_geruch.htm.
35Aus welchen Gründen das LANUV NRW den Umkreis bezüglich der in der Ausbreitungsrechnung zu berücksichtigenden Quellen (Seite 9 ff., Tabelle 3 des Gutachtens) auf etwa 1.200 m festgelegt hat (Seite 19 des Gutachtens), ergibt sich anschaulich aus dem Gutachten selbst: Vor allem der Einwirkungsbereich der süd-östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Tierhaltungsanlagen LW X. (Putenmast, X1.-------weg 9) und LW X2. (Schweinemast, F. Straße 113) erstreckt sich trotz der Entfernung (> 1.000 m) bis zum klägerischen Grundstück; der Anteil dieser beiden „größten Hofstellen im Beurteilungsgebiet“ (Seite 24 des Gutachtens) an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 beträgt für den Betrieb X2. 0,02 und für den Betrieb X. 0,06 (vgl. Tabelle 6, Seite 23 des Gutachtens). Dass vor allem der Anteil des LW X. an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 unter Berücksichtigung der Windrichtungshäufigkeitsverteilung, die einen deutlichen Anteil von Südwinden ausweise, nachvollziehbar und plausibel sei, wird in der weiteren Stellungnahme des LANUV NRW vom 31. August 2011 (dort Seite 4) ergänzend ausgeführt.
36Hiermit setzt sich die Antragsbegründung der Beigeladenen nicht auseinander. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein Radius von 600 m von der Genehmigungsbehörde und im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch vom LANUV NRW aufgrund der bis dahin üblichen Verwaltungspraxis akzeptiert worden sein mag, steht der Erfassung der weiter entfernten geruchsemittierende Quellen in dem Gutachten vom 31. Mai 2011 nicht entgegen. Sollte das LANUV NRW tatsächlich erst nach Erlass der Genehmigung zu der Erkenntnis gelangt sein, dass vorliegend eine sachgerechte Begutachtung eine Einbeziehung der Emissionsquellen in einem Radius von etwa 1.200 m erfordert, gelten im Übrigen die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse entsprechend.
37b) Auch der Einwand, die „Rasterdarlegung“ in dem Gutachten des LANUV NRW sei fehlerhaft, bleibt ohne Erfolg.
38Die Beigeladene trägt insoweit in ihrer Antragsschrift vor, dass der landwirtschaftliche Betrieb Underberg sowie auch das Wohnhaus der Kläger in einem „Rasterfeld“ lägen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2012 konkretisiert sie diese Rüge unter Hinweis auf eine E-Mail des Ingenieurbüros S. & I. vom 7. August 2012 dahingehend, dass die Rasterdarstellungen in dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 auf Seite 48 ff. zumindest im Nahbereich der Emissionsquellen nicht sachgerecht seien. Sachgerecht wäre gewesen, das Wohnhaus der Kläger in einem Raster von 16 m x 16 m zu betrachten. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2012 führt die Beigeladene aus, dass der Betrieb V. und das klägerische Wohnhaus innerhalb desselben Rechengitters (Raster) des Austall 2000-Programms erfasst worden seien. Diese Vorgehensweise stehe nicht mit den Vorgaben aus Nr. 7 der Anhang 3 der TA Luft und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) in Einklang.
39Diese Rügen der Beigeladenen ziehen die vom LANUV NRW vorgenommene Berechnung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise in Zweifel.
40Dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass zwar die Seitenlänge der Beurteilungsflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL), deren Summe das Beurteilungsgebiet ausmachen (Nr. 4.4.2 GIRL), auf 100 m festgelegt (vgl. Seite 21, 22, 48 ff. des Gutachtens), allerdings für das gewählte Rechengebiet ein geschachteltes Gitter mit den Gitterweiten 16 m, 32 m und 64 m verwendet worden ist, wobei die Maschenweite im äußersten Bereich des Rechengebietes 64 m beträgt und sich bis auf 16 m verringert (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Ferner heißt es in dem Gutachten, das die an den beiden Analysepunkten angegebenen Werte denen der zugrundeliegenden 16 m x 16 m-Gitterfläche entsprächen (vgl. Seite 21 des Gutachtens). Dies ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das LANUV NRW in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nochmals bestätigt worden (vgl. Seite 2 f. der Stellungnahme).
41Mit der danach gebotenen Differenzierung zwischen dem Beurteilungsgebiet einerseits und dem - für die Ausbreitungsrechnung mit Austal2000 maßgeblichen - Rechengebiet anderseits, auf die auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2012 hingewiesen haben, setzt sich die Antragsbegründung nicht weiter auseinander. Die von der Beigeladenen zitierten Vorgaben der TA Luft Anhang 3, Nr. 7, und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) beziehen sich nur auf das Rechengebiet, nicht aber auf das Beurteilungsgebiet (vgl. auch Nr. 4.5 Absätze 2 und 3 der GIRL). Zwar mögen das klägerische Wohnhaus und der Betrieb V. - dieser zumindest teilweise - in derselben Beurteilungsfläche liegen. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass beide Grundstücke auch in derselben Rechenfläche liegen, sind indes nicht dargelegt.
42c) Die Rügen der Rechtsmittelführer stellen, soweit sie innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen wurden, die vom LANUV NRW zugrunde gelegten Tierarten und Tierzahlen nicht in Frage.
43Zwar weist die Beigeladene im Ansatz zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Immissionsprognose bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung die vorhandenen emittierenden Tierhaltungsanlagen oder sonstigen Betriebe grundsätzlich mit dem Tierbestand bzw. Betriebsumfang einzustellen sind, wie er sich aus der jeweiligen
44- immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigung ergibt.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = juris Rn. 76; VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn. 77; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = juris, Rn. 27, und Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 B 134.94 -, BRS 56 Nr. 164 = juris Rn. 2 (jeweils zum Rücksichtnahmegebot); s. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris Rn. 13, und vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, NWVBl. 2006, 332 = juris Rn. 15 ff. (jeweils zur Immissionsprognose in einem Bebauungsplanverfahren).
46Dass das LANUV NRW danach bei seinen Berechnungen von falschen Tierarten oder Zahlen ausgegangen sein soll, legt die Beigeladene innerhalb der Antragsbegründungsfrist allerdings nicht hinreichend dar. In dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 wird ausgeführt, dass die Ergebnisse eines vorausgegangenen Ortstermins vom 4. März 2011 in die Tabelle 3, in der u. a. die genauen Tierarten und -zahlen der jeweiligen Betriebe im Einzelnen aufgelistet sind, eingegangen und mit den vom Landkreis W. zur Verfügung gestellten Angaben verglichen worden seien (vgl. Seite 6 des Gutachtens). Auf Seite 19 des Gutachtens heißt es ausdrücklich: „Bezüglich der Tierplatzzahlen erfolgte zudem ein Abgleich mit den genehmigten Tierplatzzahlen.“
47Soweit die Beigeladene demgegenüber in ihrer Antragsschrift vom 18. Juli 2012 lediglich pauschal rügt, das LANUV NRW habe seinem Geruchsgutachten aufgrund des Ortstermins nur die „tatsächlichen“ - also nicht die genehmigten - Tierarten und Zahlen zugrunde gelegt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss dabei insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
48Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, 206.
49Im Verfahren auf Zulassung der Berufung muss daher derjenige, der ein Gutachten angreift, substantiiert Anhaltpunkte dafür vortragen, dass seine Einwände gegen das Gutachten geeignet sind, dessen Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen.
50Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 8 A 151/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
51Hieran fehlt es. Vor allem hat die Beigeladene innerhalb der Begründungsfrist nicht dargelegt, inwiefern die Angaben in der Tabelle 3 des Gutachtens (Seite 10 ff. des Gutachtens) zu ihren Ungunsten falsch sein sollten.
52Dies gilt zunächst mit Blick auf den gerügten Bestand an Mastschweinen am bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb „T. -C. (alt)“. Soweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass in den Gutachten der Ingenieure S. & I. vom 5. Juni 2008 und 10. März 2009 jeweils eine Anzahl von 160 Mastschweinen zugrunde gelegt worden sei, bei der Berechnung des LANUV NRW hingegen (nur) 150 Mastschweine berücksichtigt wurden, ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Gutachten des LANUV NRW insoweit für die Beigeladene ungünstiger sein soll. Soweit die Beigeladene anmerkt, dass in einem Vermerk des Beklagten vom „29. Februar 2009“ (richtig: 4. Februar 2009, vgl. Bl. 820 der Beiakte/Heft 4) von einem Bestand von 120 Mastschweinen die Rede gewesen sei, ist anzumerken, dass dieser Wert ausweislich des Aktenvermerks lediglich auf einer „Befragung der Tierhalter“ beruht und damit nicht zwingend den genehmigten Bestand widerspiegelt.
53In Bezug auf den Bestand an Bullen am Betrieb „T. -C. (alt)“ hat das LANUV NRW mit einer Anzahl von (nur) 30 den niedrigsten Wert angesetzt, während die Ingenieure S. & I. von 35 (Gutachten vom 5. Juni 2008) bzw. von 70 (Gutachten vom 10. März 2009) und der Aktenvermerk des Beklagten vom 4. Februar 2009 sogar von 89 Bullen ausgegangen sind. Dadurch, dass das LANUV NRW den niedrigsten Wert angesetzt hat, ist auch insoweit jedenfalls nicht festzustellen, dass die Ermittlung der Geruchsvorbelastung wegen einer überhöhten Anzahl zum Nachteil der Beigeladenen zu hoch ausgefallen sein könnte.
54Inwiefern im Übrigen der in der Antragsbegründung noch angesprochene Wert von „1.000 Masthähnchen mit einer Mastdauer von 42 Tagen und 3 Silagen“ für den Betrieb „S1. “ falsch sein soll, wird seitens der Beigeladenen nicht dargelegt.
55Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 unter Hinweis darauf, dass sich weder die Tierart noch die Tierzahlen aus der log-Datei ergäben, darum gebeten hat, dass das LANUV NRW ihr mitteile, welche Daten - namentlich welche Tierarten und Tierzahlen an den verschiedenen Standorten - zugrunde gelegt worden seien, hat das LANUV NRW mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 klargestellt, dass Tierart und -zahl aus der Tabelle 3 des Gutachtens hervorgingen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2012 hat die Beigeladene daraufhin ausgeführt, dass sie die Angaben ausgewertet habe und dies - trotz einiger Unterschiede hinsichtlich der Tierarten und Tierzahlen - keine Erklärung für die große Differenz zwischen dem vom Ingenieurbüro S. & I. im Auftrage der Beigeladenen ermittelten Geruchswertes gegenüber dem vom LANUV NRW ermittelten Wert sei. Dass die Tierzahlen als solche falsch sind, hat die Beigeladene dabei nicht mehr gerügt.
56Die weiteren Einwände der Beigeladenen in Bezug auf die Tierzahlen sind erst in den Schriftsätzen vom 10. September 2013 sowie vom 4., 5. und 14. November 2013 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden. Sie sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht erfolgte, ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.
57Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998- 7 S 1139/98 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris Rn. 5 ff., und vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris Rn. 13; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 (940); Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 50.
58Dies ist hier nicht der Fall. Denn die weiteren Einwände beziehen sich auf die bislang nicht angezweifelten Tierzahlen der Betriebe „V. “ und „X2. “ und konkretisieren damit nicht lediglich die vorgenannten fristgerechten Rügen.
59d) Soweit die Beigeladene in ihrer Antragsbegründung vom 18. Juli 2012 ferner ausführt, dass es auffällig sei, dass das LANUV NRW die Abluftfahnenüberhöhung (dynamisch wie thermisch) bei der Erstellung des Gutachtens - namentlich bei der Berechnung der Geruchszusatzbelastung - anders als das Ingenieurbüro S. & I. nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, werden ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem Gutachten aufgezeigt.
60Die Beigeladene führt hierzu aus, dass eine freie und ungestörte Abströmung der Abluft im Umkreis von 100 m (10fache Schornsteinhöhe) um die Kamine gewährleistet sei und auch die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung, die das LANUV NRW in seinem Gutachten vom 31. Mai 2011 auf Seite 20 formuliert habe, erfüllt seien; denn die Immissionsquellen befänden sich mindestens in einer Höhe von 3 m über First und 10 m über Grund und die Austrittgeschwindigkeit der Abluft unterschreite zu keiner Betriebsstunde 7 m je Sekunde. Die Lüftungsanlage werde durch einen Lüftungscomputer gesteuert, der die Einhaltung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s regele.
61Das LANUV NRW hat bereits auf entsprechende Einwände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Erläuterung seines Gutachtens in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nachvollziehbar ausgeführt (dort Seite 3), dass man bei den Berechnungen für den Regelkamin nur dann eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt habe, wenn dies aufgrund der Parameter „Stalltemperatur“, „Außentemperatur“, „Luftrate“ und „Abluftgeschwindigkeit“ - diese sei abhängig von der Temperatur - auch zu erwarten sei. Die über den Regelkamin emittierte Abluftmenge sei im Vergleich zur gesamten Abluftmenge relativ gering. Für alle anderen Kamine sei eine Abluftfahnenüberhöhung in Abhängigkeit von den genannten Parametern angesetzt worden. Mögliche Maßnahmen zum Erreichen einer Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s in allen möglichen Situationen seien - bewusst - nicht berücksichtigt worden. So führe ein Bypass dazu, dass sich die Temperaturdifferenz zwischen Außenluft und Abluft auf nahezu Null reduzieren und infolgedessen zwar 7 m/s sichergestellt sein möge, aber ein Wärmestrom nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Auch die Auswirkungen einer intermittierenden Schaltung seien nicht berücksichtigt worden, da auch hier nicht eindeutig klar sei, wie sich diese tatsächlich auswirke. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung sei daher der Regelkamin ohne Abluftfahnenüberhöhung gerechnet worden. Das LANUV NRW sah keine fachliche Veranlassung, hiervon abzuweichen.
62Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Vor allem zeigt die Beigeladene nicht auf, dass bei einer Regelung der Abluftgeschwindigkeit mittels Lüftungscomputers entgegen der Bedenken des LANUV NRW die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung sachgerecht gewesen wäre und die Immissionsprognose auch in diesem Fall - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gefordert - noch „auf der sicheren Seite“ liegen würde.
63e) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2013 - erstmals - inhaltliche Bedenken gegenüber der vom LANUV NRW vorgenommenen zeitreihenbezogenen Berechnung der Geruchszusatzbelastung angedeutet hat, sind diese nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und haben daher nach den obigen Ausführungen im Zulassungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt namentlich für den Einwand des Beklagten, dass das LANUV NRW bei der Zeitreihenmodellierung - mangels entsprechender Angaben in den Antragsunterlagen der Beigeladenen - eigens einen Schaltplan für die Abluftkamine modelliert habe (Seite 41 f. des Gutachtens vom 31. Mai 2011), der ausschließlich auf „Annahmen“ beruhe und überdies unberücksichtigt lasse, dass gemäß Nebenbestimmung 4.4 der Genehmigung vom 2. September 2009 zu jedem Zeitpunkt eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s vorgeschrieben sei.
643. Soweit die Beigeladene sinngemäß einwendet, dass - ungeachtet der nicht rechtsverbindlichen Geruchsimmissions-Richtlinie - keine schädlichen Umwelteinwirkungen von dem genehmigten Vorhaben gegenüber den Klägern ausgingen, da die Anlage den Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft einhalte, ist dieses Vorbringen erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2012 und damit ebenfalls nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden. Ungeachtet dessen ist dieser Einwand aber auch in der Sache unbegründet. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Mindestabständen der TA Luft um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, so dass die Einhaltung der Mindestabstände allenfalls ein Indiz dafür ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 38.
66Auch bei Einhaltung der Abstände bedarf es daher einer den Anforderungen der GIRL entsprechenden Geruchsimmissionsprognose jedenfalls dann, wenn - wie hier - die besonderen Umstände des Einzelfalles, zu denen auch eine Geruchsvorbelastung zählt, dies erfordert (vgl. Nr. 1 Abs. 6 GIRL sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 [„Veranlassung zur Erstellung von Gutachten“ und „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“]).
67Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 11 ff., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 34 ff.
684. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem im Außenbereich höchstens zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL um eine „absolute Obergrenze“ handele; auch aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 (10 B 259/09) und vom 25. März 2009 (7 D 129/07.NE) folge, dass die Grenze von 0,25 allenfalls „regelmäßig“ gelte. Die Rechtsmittelführer zeigen insoweit jedenfalls nicht auf, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig ist. Selbst wenn in Sondersituationen im Außenbereich ein Überschreiten des vorgenannten Grenzwertes zulässig sein kann, so haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine solche Überschreitung rechtfertigen könnten.
69Ungeachtet des Umstandes, dass die GIRL für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für „landwirtschaftliche“ Gerüche vorsieht,
70vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42 (insoweit offengelassen, ob die von einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Gerüche erfasst sind),
71ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
72Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, und vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7.
73Ob darüber hinaus in Sonderkonstellationen sogar ein Überschreiten des Grenzwertes von 0,25 in Betracht kommen könnte, bedarf keiner Vertiefung, weil solche Umstände hier ersichtlich nicht vorliegen.
74Dies gilt insbesondere auch für den von der Beigeladenen betonten Umstand, dass im Außenbereich die Schutzwürdigkeit von Wohninteressen gegenüber der Verwirklichung „landwirtschaftlicher“ Interessen regelmäßig zurückstehen müsse. Dem geringeren Schutzanspruch von im Außenbereich Wohnenden tragen die Anwendungshinweise zur GIRL bereits dadurch Rechnung, dass für landwirtschaftliche Gerüche ein höherer Wert von bis zu 0,25 zulässig sein kann.
75Eine darüber hinaus gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Kläger ergibt sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auch nicht aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses offensichtlich nicht unerhebliche (Geruchs-)Vorbelastungen aufgrund genehmigter Tierhaltungsanlagen im näheren Umfeld bereits vorhanden waren.
76Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der emittierende Betrieb vor der Wohnbebauung vorhanden war oder nicht; denn die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.
77Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 = juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 = juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.
78Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139 = juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327 = juris Rn. 82 f.
80Die Kläger werden deshalb die zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses bereits vorgefundene Vorbelastung als solche hinzunehmen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich die vorhandene Geruchsbelastung auch gegenüber neu hinzutretenden Emissionen, die aus neu zu errichtenden Anlagen herrühren, schutzmindernd auswirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine vorhandene Vorbelastung in nicht unbeachtlicher Weise erhöht wird. Dass diese Grenze der Beachtlichkeit, die hier durch die Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL gezogen wird, im vorliegenden Fall überschritten wird, ergibt sich aus dem nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
815. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL wegen einer bereits überschrittenen „absoluten Obergrenze“ von 0,25 nicht angewandt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
82Ist die vorinstanzliche Entscheidung nämlich - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund frist- und formgerecht aufgezeigt wird und vorliegt.
83Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 254.
84Hieran fehlt es. Der Einwand betrifft nicht die entscheidungstragende, auf den Ergebnissen des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhende - keinen ernstlichen Zweifeln begegnende - Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, sondern die weitere - ebenfalls selbständig tragende - (Hilfs-)Argumentation, das Irrelevanzkriterium sei bei einer Überschreitung des „absoluten Höchstwertes“ von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) nicht mehr anwendbar. Diese Aussage bezieht sich ersichtlich nur auf den Fall, dass die Berechnung der zusätzlichen Geruchsbelastung abweichend von dem Gutachten des LANUV NRW nicht unter Anwendung eines (zeitreihenbezogenen) „GE-Wertes“ von 180, sondern anhand eines „GE-Wertes“ von 50 bzw. 60 erfolgen würde. Denn nur in diesem Fall läge die Geruchszusatzbelastung mit lediglich 0,004 (= 0,4 %) bzw. 0,006 (= 0,6 % der Jahresgeruchsstunden) unterhalb der Irrelevanzgrenze.
85Aus demselben Grund kommt es schließlich auch auf die weiteren Angriffe, die sich auf die (Hilfs-)Argumentation des Verwaltungsgerichts beziehen, für die Zulassungsentscheidung nicht mehr an. Sämtliche Einwände der Beigeladenen, mit denen sie die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, dass sich „selbst bei Heranziehung eines Wertes von 50 GE“ für die Kläger eine unzumutbare Geruchsimmissionsbelastung ergebe, sind daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die unter Anwendung des Wertes von „50 GE“ ergebende Zusatzbelastung von 0,004 (= 0,4 %) als messbar bezeichnet, obwohl dieser Wert nach den Vorgaben der GIRL auf 0,00 zu runden sei.
86B. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.
87Für die Zulassung der Berufung kommt es insoweit darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen.
88Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 108
89Daran fehlt es hier, wie sich den Ausführungen zu I. entnehmen lässt.
90Nichts anderes ergibt sich aus dem Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung. Zwar wird sich häufig schon aus diesem ergeben, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist.
91Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris Rn. 17.
92Einen solchen Begründungsaufwand enthält jedoch das angefochtene Urteil mit den 12 Seiten umfassenden Entscheidungsgründen nicht, zumal die tragenden Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Genehmigung begründet hat, auf etwa 6 Seiten beschränkt sind. Überdies ist der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts geschuldet, auf die zahlreichen Rügen der Beteiligten einzugehen.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, n. v., Abdruck S. 14 f. (zum Umfangs einer erstinstanzlichen Entscheidung von 80 Seiten).
94Auch der Umfang des Vortrags der Beteiligten im Zulassungsverfahren, der zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Wiederholungen des zuvor bereits Vorgetragenen besteht, rechtfertigt keine andere Bewertung.
95C. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
96Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
97Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127.
98Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
100- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO).
101Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen,
102ob sich eine Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Nr. 3.3 GIRL bei einer vorhandenen Vorbelastung, die bereits allein den zulässigen Wert von 0,25 für den Außenbereich überschreite, verbiete,
103ob einem Antragsteller die Berufung auf eine irrelevante Zusatzbelastung versperrt sei, wenn der je nach Gebietstyp zulässige Grenzwert der hinzunehmenden Geruchsimmissionen im Rahmen der Vorbelastung bereits überschritten sei,
104und
105ob bei einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben, das das Irrelevanzkriterium nach der GIRL einhalte, die Vorbelastung ermittelt werden müsse,
106sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, da die vom genehmigten Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Geruchszusatzbelastung nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhen, nicht irrelevant im Sinne der GIRL sind.
107Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
108ob die in jedem Einzelfall konkret zu begründende Erweiterungsmöglichkeit auf höchstens 0,25 (25 %) der GIRL 2008 die absolut zulässige Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen darstelle, die nicht überschritten werden dürfe,
109bedarf jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner allgemeinen Klärung, weil - wie aufgezeigt - keine Umstände ersichtlich sind, die eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 rechtfertigen könnten, wollte man eine solche Überschreitung ausnahmsweise in Sondersituationen für möglich halten.
110Die sinngemäß formulierte Frage,
111ob die Geruchsausbreitungsrechnung mittels des jährlichen Emissionsfaktors für Masthähnchen gemäß VDI 3894 Bl. 1 oder aufgrund einer Zeitreihenbetrachtung unter Anwendung des vom LANUV NRW speziell für diesen Zweck ermittelten Emissionsfaktors zu erfolgen habe,
112ist im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, hat das LANUV NRW die zeitreihenbezogene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Geruchszusatzbelastung unter Heranziehung eines mittleren Wertes von 180 GE/(s*GV) im vorliegenden Fall als fachgerecht angesehen, weil die Berücksichtigung zeitabhängiger Emissionen realitätsnäher sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht als aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode bewertet. Die Antragsbegründung des Beklagten stellt diese Bewertung nicht infrage. Sie begründet weder, dass die vom LANUV NRW angewandte Ermittlungsmethode nicht mit der Geruchsimmissions-Richtlinie im Einklang stehen könnte, noch legt sie sonst konkrete fachliche Bedenken oder gegenteilige wissenschaftliche Bewertungsansätze dar. Insbesondere zeigt sie aber nicht auf, dass es für die Entscheidung im vorliegenden Fall einer darüber hinausgehenden allgemeingültigen Klärung bedarf, welche Ermittlungsmethode einer Geruchsausbreitungsrechnung zugrundezulegen ist.
113Die weitere Frage,
114ob die GE-Werte weder die objektiv zu beurteilende Sachlage noch erkennbar die Rechtslage beträfen, da es sich bei GE-Werten allein um die Messbarkeit von Gegebenheiten handele,
115kann auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantwortet werden, dass - wie oben unter A. II. 1. bereits ausgeführt - die „GE-Werte“, die einer Geruchsimmissionsprognose zugrunde zu legen sind, lediglich Erkenntnismittel sind, die nicht die Rechtslage oder die ursprüngliche Sachlage selbst betreffen, sondern maßgeblich für die Bewertung der ursprünglichen Sachlage sind.
116D. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zuzulassen.
117Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
118Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 158.
119Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
120Soweit die Beigeladene darauf hinweist, aus der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folge, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine „starre“ und „absolute“ Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen im Außenbereich bei 0,25 (25 %) nicht bestehe, sondern vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen habe (OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007
121- 7 A 1434/06 - und vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 - und vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Abweichung. Wie mehrfach ausgeführt, sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Kläger hier aufgrund einer solchen umfassenden Würdigung Geruchsimmissionen oberhalb des Grenzwertes von 0,25 hinzunehmen hätten. Dies gilt gleichermaßen, soweit auch der Beklagte eine Abweichung von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - und vom 23. März 2009
122- 10 B 259/09 - geltend macht.
123Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einem Überschreiten der Obergrenze von 0,25 scheide eine Anwendung der Irrelevanzregelung gemäß Nr. 3.3 GIRL aus, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht. Wie ausgeführt, beruht das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer weiteren selbstständig tragenden, nicht erfolgreich angegriffenen Begründung.
124Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
125Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.BVerwG.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) vorgeschlagenen Wert von 15.000,- Euro. Der Umstand, dass der Beklagte und die Beigeladene Rechtsmittelführer sind, führt nicht zu einer Erhöhung dieses Werts. Denn Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Sache für die Kläger; auf die Bedeutung, die die Sache für den beigeladenen Genehmigungsinhaber hat, kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht an.
126Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Form der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014.
3Die Kläger bewohnen in T. /I1. ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, auf dem - laut Auskunft der Landwirtschaftskammer - bis in die 1980er Jahre Rinderhaltung betrieben wurde. Ihr Wohnhaus liegt in südwestlicher Richtung ca. 25 m von der Biogasanlage entfernt. Links und rechts an das Wohnhaus grenzen ehemalige Stallgebäude. Der nördliche Teil des Wohnhauses, die sog. Diele, diente früher als Verbindung zwischen den Stallgebäuden und ist von den Klägern in den 1970er Jahren umgebaut und in den Wohnbereich integriert worden. Dort befindet sich seitdem der Eingangsbereich zum Wohnhaus. In einem Umkreis von rund 600 m um das Wohnhaus der Kläger befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die Tierhaltung betreiben. Ca. 50 m in nördlicher Richtung liegen die Stallgebäude der T1. B. GbR, deren Gesellschafter B1. und G1. T1. mit den Gesellschaftern der Beigeladenen identisch sind. Dort werden ca. 1.700 Schweine (berücksichtigt wurden die genehmigten Tierplatzzahlen) in sechs Ställen gehalten. Auf dem Nachbargrundstück I2. hält die Beigeladene weitere Schweine. Ca. 400 m in östlicher Richtung befindet der Tierhaltungsbetrieb L. (ca. 1.300 Sauen, Mastschweine und Ferkel), ca. 300 m in südlicher Richtung die landwirtschaftlichen Betriebe K. (ca. 2.000 Sauen, Mastschweine und Ferkel) und H1. (176 Rinder).
4Am 23. August 2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage. Dem Antrag nachfolgend beigefügt wurde u.a. ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros V. und Q. GmbH vom 14. September 2010, wonach die Zusatzbelastung durch die geplante Biogasanlage lediglich 2 % der Jahresgeruchsstunden betrage und damit irrelevant i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sei.
5Unter dem 29. März 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 10 MW auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 6, Flurstück 1 in der Gemeinde T. , deren sofortige Vollziehung er anordnete. Im Rahmen der Begründung heißt es auf Seite 23 des Genehmigungsbescheides: „Mit der gutachterlichen Geruchsprognose von V. und Q. vom 14. September 2010, Nr. 13104110‑1, wird belegt, dass der Betrieb der Biogasanlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastungen auf den beurteilenden Flächen im Umgebungsbereich der Biogasanlage, in dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, nicht relevant erhöht.“
6Am 13. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt - 11 L 180/11 -. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Zur Begründung hat das OVG NRW angeführt, auf Grund der im Beschwerdeverfahren eingeholten fachliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung des M1. für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (M2. NRW) vom 13. April 2012 sei davon auszugehen, dass im Gutachten der V. und Q. GmbH vom 14. September 2010 nebst Ergänzung vom 16. Dezember 2010 nicht alle Ansätze sachgerecht gewählt worden seien. Insgesamt sei nicht auszuschließen, dass die Irrelevanzschwelle von 2 % der Jahresgeruchsstunden überschritten werde.
7Im Anschluss hat die Beigeladene dem Beklagten ein weiteres Gutachten der V. und Q. GmbH vom 07. August 2012 vorgelegt. Der Gutachter gelangt hierin zu dem Ergebnis, dass bei den Klägern (S. 7) eine Zusatzbelastung durch die Biogasanlage von 9 % Jahresgeruchsstunden, eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Istzustand von 15 % Jahresgeruchsstunden sowie eine Gesamtbelastung inkl. Nachbarbetrieb im Planzustand - Erhöhung der Abluftkamine und der Abluftgeschwindigkeit bei den vorhandenen Stallgebäuden - von ebenfalls 15 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei.
8Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens hat der Beklagte am 16. August 2012 eine 1. Nachtragsgenehmigung zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand des Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Erhöhung der Ab-luftkamine der vorhandenen Stallgebäude (Gebäude 1 bis 6) auf eine Mindesthöhe von 11 m über Grund und Anpassung der Abluftgeschwindigkeit der Stallgebäude der T1. B. GbR auf >= 7 m/s. Die Nachtragsgenehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:
9Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist so errichten und zu betreiben, dass die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelastung von IGB = 15 % um mehr als 9 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort - hier: Wohnhaus S. 7 - führen. Die Ermittlung und die Beurteilung der Geruchsimmissionen haben entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu erfolgen.“
10Nr. III 5: „Um der Entstehung zusätzlicher Geruchsimmissionen vorzubeugen, ist die Silageanschnittfläche nach der Silageentnahme unverzüglich und vollständig mit einer geeigneten Folie abzudecken.“
11Nr. III 8. „Dieser Nachtrag ist zu dem oben genannten Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 zu nehmen und gilt nur in Verbindung mit diesem Bescheid.“
12In der Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die geplante Biogasanlage wie auch das dem Vorhaben nächstgelegene Grundstück mit dem Wohnhaus S. 7 lägen bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Gemeinde T. . Die geplante Anlage erfülle die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Immissionsprognose vom 07. August 2012 weise an dem der Anlage nächst gelegenen Wohnhaus, S. 7, eine durch die Biogasanlage zu erwartende geruchliche Zusatzbelastung von 9 % und als Gesamtbelastung einen Wert von 15 % der Jahresstunden aus. Die erstellte Prognose sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden. Die Ertüchtigung der auf den Stallgebäuden der T1. B. GbR vorhandenen Abluftkamine führe an den westlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohngebäuden zu einer Verbesserung der Gesamtbelastung um 4 % bzw. 5 %. Das geplante Vorhaben verletze nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gingen keine unzumutbaren Gerüche aus. Das nächstgelegene Wohnhaus (S. 7) liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es handele sich um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Anwesen mit Tierhaltung. Aufgrund der Außenbereichslage sei das Wohnhaus mit einem geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch als Wohnnutzungen im Dorfgebiet beschwert. Eine optisch bedrängende Wirkung gehe von der geplanten Biogasanlage nicht aus.
13Am 10. August 2012 hat die Beigeladene beim erkennenden Gericht den Antrag gestellt, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 805/11 gegen die ihr erteilte Genehmigung abzulehnen - 11 L 521/12 -. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Interessenabwägung gehe weiterhin zu Gunsten der Beigeladenen aus, da bestehende Zweifel an der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auch durch die neuerlichen Gutachten und die 1. Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 16. August 2012 nicht ausgeräumt seien.
14Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht am 17. September 2012 das M2. NRW um eine gutachterliche Stellungnahme und Plausibilitätsprüfung zum Gutachten von V. und Q. vom 07. August 2012 und einer Ergänzung vom 10. September 2012 gebeten.
15Am 30. Oktober 2012 hat der Beklagte einen 2. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 erlassen. Gegenstand dieses Nachtrages sind folgende Maßnahmen: Geänderte Ausführung der Fahrsiloanlage durch Austausch der Silowände (Traunsteiner gegen U‑Wände), Einkürzungen der ersten und dritten Fahrsilospur, Verzicht auf die westlich gelegene Zufahrt, geänderte Ausführung des Technikgebäudes, Einbau einer geplanten Holzbalkendecke, Verlagerung und Erhöhung der Wallanlage von der Grundstücksgrenze nach innen auf das Anlagengelände im westlichen und südlichen Bereich (Breite der Sohle 7 m, Höhe 2,80 m) und geänderter Betrieb des Annahmebunkers (Reinigung, einmal wöchentlich für 2 Stunden geöffnet). In den Nebenbestimmungen zum Nachtragsbescheid (dort unter III) wird ausgeführt, dass die Auflagen der Bescheide vom 29. März 2011 und 16. August 2012 unverändert gültig blieben und die Abschätzung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation durch die V. und Q. GmbH vom 20. April 2012 verbindlicher Bestandteil des Antrages ist und die darin enthaltenen Randbedingungen einzuhalten sind.
16Das M2. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 gegenüber dem erkennenden Gericht dargetan, die Ausführungen des Gutachters seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Der seitens des Gutachters gewählte Radius von 350 m erweise sich als nicht ausreichend. Entsprechend des heutigen Kenntnisstandes zu den Immissionsauswirkungen von Tierhaltungsbetrieben seien für die Ermittlung der Gesamtbelastung mindestens alle Geruchsemittenten in einem Radius von 600 m um die Beurteilungsfläche in die Ausbreitungsberechnung aufzunehmen. Ferner führt das M2. aus, entsprechend den Auslegungshinweisen der GIRL könne der maximale Immissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls angewandt werden. Von Seiten des M2. werde empfohlen, die Kriterien Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit, Nutzung und Historie für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranziehen.
17Mit Blick auf die Stellungnahme des M2. vom 13./14. Dezember 2012 hat die Beigeladene eine weitere Immissionsprognose der V. und Q. GmbH vom 21. Januar 2013 vorgelegt. Danach ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die o.g. Tierhaltungen am Wohnhaus der Kläger mit einer Geruchsbelastung an 21 % der Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Die durch die Biogasanlage entstehende Zusatzbelastung wurde mit 5 % der Jahresgeruchstunden veranschlagt.
18Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - hat das OVG NRW die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Kammer vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - zurückgewiesen. In der Begründung nimmt das OVG NRW Bezug auf die Ausführungen des M2. NRW in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 und führt weiter aus, dass die Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, durch die Immissionsprognose vom 07. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt würden.
19Eine weiteres im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger eine Immissionsbelastung in Höhe von 20 bis 23 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist.
20Nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich mit der Errichtung der Biogasanlage begann, hat das Gericht auf den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 09. Juli 2013
21- 11 L 328/13 - festgestellt, dass die Klage im Verfahren 11 K 805/11 auf der Grundlage der Beschlüsse des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - und vom 30. Januar 2013 - 8 B 130/12 - aufschiebende Wirkung hat und den Beklagten verpflichtet, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, den Betrieb der Biogasanlage vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren ist erfolglos geblieben (OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2013 - 8 B 829/13 -).
22Der Beklagte hat daraufhin am 19. Juli 2013 eine Untersagungsverfügung bezüglich der im Betrieb befindlichen Biogasanlage erlassen. Hiergegen hat die Beigeladene am 25. Juli 2013 erneut Klage erhoben - 11 K 2565/13 - und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 11 L 455/13 -. Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Juli 2013 abgelehnt. Im Anschluss hat die Beigeladene diese Klage zurückgenommen.
23Im Klageverfahren - 11 K 805/11 - hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 03. Mai 2013 das M2. NRW gebeten, das Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 auf seine Plausibilität zu überprüfen. Unter dem 26. November 2013 hat das M2. NRW eine fachliche Stellungnahme zu diesem Geruchsgutachten abgeben und hierin ausgeführt, dass die Geruchsberechnung des Gutachters plausibel und nachvollziehbar sei, allerdings sei die Geruchseinwirkung unter Berücksichtigung der nunmehr anwendbaren Beurteilungsmethodik der Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft (LAI) zur Anwendung der GIRL unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 231 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
24Unter dem 13. Februar 2014 hat der Beklagte eine 3. Nachtragsgenehmigung erlassen. Die Nebenbestimmungen Nr. III 1 bis 4 des Nachtragsbescheides vom 16. August 2012 wurden aufgehoben und durch folgende Nebenbestimmungen ersetzt:
25Nr. III 1: „Das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22.03.2013 ist verbindlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheides und zwingend zu beachten.“
26Nr. III 4: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist unter Beachtung der den unter Ziffer 1 genannten Geruchsgutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen zu errichten und zu betreiben. Die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen am maßgeblichen Immissionsort - Wohnhaus S2. 7 - eine Zusatzbelastung von 7 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten.“
27Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auflagen in dem Abschnitt III Nrn. 2 und 3 des Nachtrags der Unteren Umweltschutzbehörde vom 16.08.2012 rechtswidrig seien und aufgehoben würden, weil dies für den Bescheidempfänger nicht umsetzbar sei, da er nicht Eigentümer des zu Grunde liegenden Stalles sei.
28Die Kläger haben sich zur fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 nicht geäußert. Zur Klagebegründung verweisen sie auf ihren umfangreichen Vortrag im Rahmen der entsprechenden Eilverfahren. Sie berufen sich weiterhin im Wesentlichen auf eine durch den Betrieb der Biogasanlage zu erwartende unzumutbare Geruchsbelastung.
29Die Kläger beantragen,
30den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er trägt vor, dass nach den Empfehlungen des M2. bei einer Wohnnutzung im Außenbereich dieser ein Immissionswert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden auch dann zugeordnet werden könne, wenn die Wohnnutzung auf einer ehemaligen Hofstelle mit Tierhaltung erfolge. Ausführungen zur Prüfung der speziellen Randbedingungen für das Wohnhaus der Kläger seien im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgt. Die Auffassung des M2. NRW, dass Gerüche aus Biogasanlagen anders zu beurteilen seien als Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben (Tierhaltungsanlagen), teile er nicht. Eine signifikante Unterscheidung der Geruchsqualität zwischen der Silage einer Biogasanlage und der einer Rinderhaltung könne nicht bestehen. Auch entfalte die Biogasanlage eine sogenannte dienende Funktion innerhalb der Landwirtschaft. Die anfallende, betriebseigene Gülle werde über verlegte Leitungen der Anlage direkt zugeführt und die anfallende Abwärme des Motors wiederum zum Teil im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen genutzt.
34Die Beigeladene beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie macht geltend, nach der fachliche Stellungnahme des M2. NRW vom 26. November 2013 beständen an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführungen durch das Sachverständigenbüro S1. & I3. keine Zweifel, vielmehr werde die Plausibilität des Gutachtens ausdrücklich bestätigt. Die weitergehenden Ausführungen des M2. NRW zur Beurteilung der Geruchsbelastungen seien dagegen nur bedingt zutreffend. Es bestehe bereits kein Erfordernis, zwischen den Gerüchen aus der Biogasanlage und den Gerüchen aus der Tierhaltung zu differenzieren. Es handele sich bei der Biogasanlage ausschließlich um eine solche, die mit nachwachsenden Rohstoffen, wie Mais und Getreide sowie mit Gülle aus der Tierhaltung beschickt werde. Es sei daher hier ein Immissionsgrenzwert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Die Immissionsbelastung beim Wohnhaus der Kläger betrage lediglich 22 %, so dass damit keine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege. Selbst wenn eine Differenzierung der Gerüche aus der Biogasanlage und solcher aus der Tierhaltung zulässig sei, wären die maßgeblichen Immissionswerte weiterhin eingehalten. Nach der bislang angewendeten und fachlich anerkannten Methodik zur Beurteilung gemeinsamer Einwirkung verschiedener Gerüche anhand der in der fachlichen Stellungnahme angeführten zwei Prüfungsschritte liege insgesamt ebenfalls keine unzumutbare Geruchsbelastung vor. Soweit am Ende der fachlichen Stellungnahme allerdings eine gänzlich neue, bislang selbst in Gutachterkreisen unbekannte Methodik der Prüfung der Zulässigkeit der Geruchsbelastung angeführt werde, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz länderübergreifend geregelt worden sein solle, sei diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ein Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift zu dieser neuen Methodik existiere nicht. Hinzu komme, dass die Angelegenheit seitens des M2. NRW nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Wäre die fachliche Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit erstellt worden, wäre eine Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit vor der internen Beschlussfassung der LAI getroffen worden. Eine derartige Verzögerung könne nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen.
37In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene darüber hinaus vorgetragen, sie verzichte auf die Errichtung des dritten, dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Fahrsilos und den Einsatz und die Lagerung von Grassilage. Hierdurch werde, sogar wenn man die Methodik der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für anwendbar hielte, ein Wert der Geruchsimmissionen erreicht, der unter 1 liege. Insoweit habe sich der Rechtsstreit erledigt.
38Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen B2. T2. u.a. zu seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 804/11, 11 L 180/11, 11 L 521/12, 11 L 328/13, 11 L 455/13 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (10 Hefte) Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
40Die Klage hat Erfolg.
41I. Gegenstand der Klage ist der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Gestalt, die er durch die Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012, 30. Oktober 2012 und 13. Februar 2014 erhalten hat. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand dar, wenn sie kein selbständiges Vorhaben betrifft. Sie kann in diesem Fall nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie - genauso wie dem genehmigten Vorhaben - eine abschließende Gestalt gibt.
42Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 -, juris Rn. 8, und vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 7 ff.
43Diese Grundsätze aus dem Baurecht sind auf das Immissionsschutzrecht übertragbar. Mit den o.g. Nachtragsbescheiden wird kein vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand abweichendes Vorhaben genehmigt. Lage, Größe und Umfang der mit der Genehmigung vom 29. März 2011 immissionsschutzrechtlich und baurechtlich genehmigten Anlagenteile der Biogasanlage,
44soweit es sich nicht um solche handelt, die die der Anlage 1 zur 4. BImschV unterfallen, dürften diese entweder als Nebenanlagen nach § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV oder baurechtlich (vgl.
45§ 13 BImSchG) von der Genehmigung umfasst sein,
46sind durch die Nachtragsbescheide nicht verändert worden. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einbeziehung der im Verlauf des Verfahrens erstellten weiteren Geruchsimmissionsprognosen und die hierdurch erforderlichen Anpassungen bestimmter Nebenbestimmungen.
47Die Festlegung geänderter Immissionswerte gibt der Genehmigung keinen selbständigen neuen Inhalt, so dass Streitgegenstand der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide ist.
48II. Die Klage ist zulässig.
49Die Änderungsgenehmigung i.d.F. des 3. Änderungsbescheides hat sich nicht durch den in der mündlichen Verhandlung erklärten „Teilverzicht“ auf die Genehmigung erledigt, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich eines Teiles der Genehmigung mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig geworden wäre.
50Verzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so erlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständigen Behörde bedürfte. Die in § 18 BImSchG aufgeführten Erlöschensgründe sind insoweit nicht abschließend.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, NVwZ 1990, 464; OVG NRW, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks.
52Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass dies grundsätzlich auch bei einem Teilverzicht gilt, wenn die Genehmigung teilbar ist und der restliche Anlagenteil noch genehmigt werden kann,
53vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks; Jarass, BImSchG, 10.Auflage 2013, § 18 Rn. 9,
54mag dies gelten, wenn es - wie im Urteil des OVG NRW vom 09. August 2006 (a.a.O.) - darum geht, dass der Bauherr beim genehmigten Betrieb einer Windkraftanlage mit der Beschränkung des Schallleistungspegels auf eine von der technischen Ausgestaltung der genehmigten Anlage her mögliche Kapazität in vollem Umfang verzichtet, denn ein Verzicht auf eine optimale Kapazitätsauslastung lässt im Übrigen das Vorhaben, so wie es genehmigt war, unverändert. Beschränkt sich der Verzicht dagegen nicht nur auf die von der Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Nutzungsmöglichkeiten (Betriebszeiten), sondern auch auf die Realisierung bestimmter baulicher Elemente eines umfangreichen Gesamtvorhabens, führt dies zu einer wesentlichen Umgestaltung des Vorhabens in baurechtlicher, gegebenenfalls auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht,
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, juris Rn. 18 und 19,
56sodass es einer baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bedarf. Ein Teilverzicht, mit der Folge, dass insoweit eine Teilerledigung des Rechtsstreites eintritt, ist in diesen Fällen nicht möglich, weil das Vorhaben nach dem teilweisen Verzicht seine Grundlage nicht mehr in der erteilten Genehmigung finden kann.
57So liegt es hier. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte und schriftlich bestätigte „Teilverzicht“ beschränkt sich nicht nur auf eine Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeiten, sondern auf den Verzicht eines der genehmigten Fahrsilos sowie den Einsatz von Grassilage. Damit wird nicht nur auf einen Teil der baurechtlich genehmigten Anlagenteile verzichtet, sondern auch das Betriebskonzept für die genehmigte Biogasanlage geändert. Denn die Einsatzstoffe sind wesentlicher Bestandteil der Betriebsbeschreibung, die wiederum Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist (vgl. Nr. 3.1 des Genehmigungsantrages, Bl. 202 BA II und II des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011) und - mit Blick auf die unterschiedlichen Geruchsemissionsfaktoren (vgl. V. & Q. , Gutachten vom 14. September 2010, Seite 16) - auch für die Immissionsprognose von Bedeutung sind.
58Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall zumindest daraus, dass sich die Kläger als Eigentümer und Anwohner des Grundstücks S2. 7 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen können.
59Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW bedurfte es nicht, da die Kläger im Verwaltungsverfahren beteiligt worden sind. Dies gilt auch bezüglich der im Verfahren ergangenen Nachtragsbescheide.
60III. Die Klage ist auch begründet. Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid zur Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage vom 29. März 2011 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
61Rechtsgrundlage für die hier erteilte Genehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. Nr. 1.4.b) aa) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Zumindest (s.o.) die Errichtung und der Betrieb des hier geplanten BHKW’s bedürfen danach einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
62Der Beigeladenen steht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Genehmigung zu, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, hierzu unter III 2) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, hierzu unter III 1).
631. Soweit es die hier mit zu prüfenden (§ 13 BImSchG) Vorschriften des öffentlichen Baurechts angeht, ist nicht ersichtlich, dass durch die Genehmigungserteilung gegen Vorschriften verstoßen wird, denen nachbarschützende Wirkung zukommt.
64Hierbei geht das Gericht nach Auswertung der ihm vorliegenden Karten und Pläne davon aus, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen nicht in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) liegen, sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB).
65a.) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare und bereits vorhandene Gegebenheiten an, so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung. Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können. Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke. Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde, sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden. Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen, in aufgelockerter Bebauung aber auch größer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt. Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind.
66b) Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen. Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht. Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen.
67Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 - m.w.N., juris.
68c.) Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall die um das Wohnhaus der Kläger gelegene Bebauung nicht als zusammenhängend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und insgesamt nicht als Ortsteil zu werten. Vielmehr ist diese Gegend von T. /I1. als Außenbereich und nicht als faktisches Dorfgebiet anzusehen. An dem Kreuzungsbereich der Straßen X. /S2. befinden sich ausweislich des Luftbildes bei google maps maximal fünf zu Wohnzwecken genutzte ehemalige landwirtschaftliche Anwesen. Diese vermitteln nicht den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit eines bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, vielmehr sind sie augenscheinlich ursprünglich für die jeweils getrennt voneinander wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe als Wohnhäuser errichtet worden und werden zudem durch das Straßenkreuz voneinander getrennt. Das Gebiet lässt sich auch nicht als zum Dorfgebiet I4. gehörig ansehen. Dagegen spricht bereits die Entfernung zwischen dem Grundstück S2. 7 und der Grenze des „Ortsgebietes“ von I1. . Diese beträgt rund 500 m Luftlinie. Dazu kommt, dass entlang der Straße X. , die das Anwesen der Kläger und I1. verbindet, in südlicher Richtung kaum bauliche Nutzung zu finden ist, sondern sich dort überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen befinden. Aktive landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung (L. , K. und H1. ) befinden sich in einem Umkreis von 400 m. Es liegt daher insgesamt eine für den Außenbereich typische aufgelockerte Bebauung ehemals genutzter landwirtschaftlicher Hofstellen an einer Straße vor, die von Wiesen und Feldern unterbrochen wird.
69d) Ob es sich bei der hier genehmigten Biogasanlage um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt oder - in Ermangelung der dort genannten Voraussetzungen - um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil dem Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes keine nachbarschützende Wirkung zukommt, die unzutreffende Annahme eines Privilegierungstatbestandes durch die Genehmigungsbehörde deshalb den Nachbarn nicht in subjektiven Rechten verletzt.
70Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 -, juris Rn.13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009
71- 1 A 10872/07 -, BauR 2010, 581 = juris Rn. 99.
72Nachbarschutz wird im baurechtlichen Außenbereich nur über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gewährt. Für eine optisch erdrückende Wirkung des hier genehmigten Vorhabens mit Blick auf das benachbarte Grundstück der Kläger ist nichts ersichtlich. Die dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Teile der Anlage - die Fahrsilos - weisen eine Höhe von weniger als drei Metern auf. Die Fermenter sind mit bis zu 6 Metern die höchsten Anlagenbestandteile, diese sind jedoch am östlichen Rand des Grundstücks und in weiterer Entfernung zu den Klägern positioniert. Zum Grundstück der Kläger wird die Biogasanlage außerdem durch einen Wall abgeschirmt.
73Insoweit ist entscheidungserheblich nur noch die Frage, ob das genehmigte Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorruft (hierzu unter 2.) Hierbei konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.
752. Durch die Genehmigung vom 29. März 2011 in der Fassung der Nachtragsbescheide wird nicht hinreichend sicherstellt, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Kläger entstehen.
76a) Zur Klärung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
78Hierbei kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
79In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die entsprechenden VDI-Richtlinien,
80die VDI Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) wurden durch die VDI-Richtlinie 3894 - Stand: September 2011 - ersetzt,
81bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -.
83Die GIRL findet grundsätzlich auch Anwendung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gerüchen aus Biogasanlagen.
84Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2011 - 12 ME 26/11 -, juris.
85Auf die Ermittlung von Kenngrößen für die Geruchsbelastung nach der GIRL kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen insoweit nicht durch die Einhaltung des Abstandsdiagrammes nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft sichergestellt ist. Dieses findet nur auf Tierhaltungsanlagen Anwendung, nicht auf Biogasanlagen.
86Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212.
87b.) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.
88Für den Außenbereich enthält die GIRL keine Immissionswerte. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird hierzu lediglich ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen."
89Der Begriff der „landwirtschaftlichen Gerüche“ i.S.d. GIRL knüpft hierbei nicht an den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB an. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht hat das M2. NRW hierzu ausgeführt:
90Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft",
91"landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und
92"landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den
93Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf
94"Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als
95Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten
96Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions-
97Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der
98Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage"
99die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5,
100Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen
101hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel,
102Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die
103Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen,
104konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in
105der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt-
106schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein-
107richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den
108Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der
109Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der
110Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche
111aus der Tierhaltung herangezogen werden.“
112Die bisher vom OVG NRW offen gelassene Frage, ob „landwirtschaftliche Gerüche“ i.S.d. der GIRL auch solche aus einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind,
113vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42,
114dürfte damit zu bejahen seien. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 auf diese Stellungnahme des M2. NRW vom 13./14. Dezember 2012 Bezug genommen und sich dieser Rechtsauffassung offensichtlich angeschlossen.
115Zu Geruchsbelastungen durch Gerüche aus einer Biogasanlage führt das M2. NRW in der vorgenannten Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 an das erkennende Gericht aus:
116„Die Gerüche einer Biogasanlage wurden im Rahmen des genannten Forschungsobjektes nicht untersucht, sie sind keine Gerüche aus der Tierhaltung, entsprechend ist für sie eine Erhöhung des Immissionswertes bis zu 0,25 nicht anzuwenden. Vor dem Hintergrund einer Geruchsimmissionsmessung kann es im Einzelfall schwierig sein, die Gerüche aus einem Tierhaltungsbetrieb mit Silage von denen der Silage einer Biogasanlage zu unterscheiden. In Immissionsprognosen jedoch können die Zuordnungen separat ausgewertet werden.“
117c.) Wie oben bereits ausgeführt, ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25/25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25/25 %. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, n.v., Abdruck S. 18.
119Eine solche Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde lässt sich den Genehmigungsbescheiden nicht entnehmen. Sie war im Rahmen der Genehmigungserteilung für den Bescheid vom 29. März 2011 und den 1. Änderungsbescheid vom 16. August 2012 auch nicht erforderlich, weil der Beklagte vor dem Hintergrund der Geruchsprognosen vom 14. September 2010 bzw. 07. August 2012 von einer irrelevanten Zusatzbelastung bzw. einer Gesamtbelastung von nicht mehr als 15 % der Jahresgeruchsstunden ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung der dem 3. Änderungsbescheid vom 13. Februar 2014 zu Grunde liegenden Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S1. & I3. war eine solche jedoch erforderlich. Der Begründung dieses Änderungsbescheides lässt sich aber nicht entnehmen, welche Gesamtgeruchsbelastung der Beklagte innerhalb des durch die GIRL für den Außenbereich eröffneten Rahmens zwischen 15 % und 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger (noch) als zumutbar ansieht. Insoweit hätten entsprechende Festlegungen nach Auffassung des Gerichts im Bescheid erfolgen müssen. Eine Genehmigung, die - wie hier - keinen Immissionswert für die maßgebliche (vgl. Nr. 4.2 GIRL) Gesamtbelastung am Grundstück der Kläger festlegt, sondern sich lediglich auf eine Regelung der Zusatzbelastung beschränkt (vgl. Nebenbestimmung III Nr. 4 des 3. Änderungsbescheides vom 13. Februar 2014), reicht insoweit nicht aus. Sofern im Genehmigungsbescheid vom 13. Februar 2014 bestimmt wird, dass das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. als Bestandteil des Genehmigungsbescheides zwingend zu beachten sei, genügt dies gleichfalls nicht. Die Einzelfallprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde durchzuführen und zu begründen. Meinungen und Feststellungen eines Gutachters können diese nicht ersetzen. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Ingenieurbüros S1. & I3. im Gutachten vom 22. März 2013 (Seite 22) auf eine Wiedergabe der Auslegungshinweise der GIRL. Eine an den Vorgaben des M2. orientierte Einzelfallprüfung, auf die der Beklagte Bezug nehmen könnte, hat offensichtlich nicht stattgefunden.
120e.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Ergebnis der nach Nr. 5 GIRL durchzuführenden Prüfung im Einzelfall nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides sein muss und hierzu auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. April 2013 (BA Bl. 152 ff.) abstellt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
121Die hierin geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, bei einer Wohnnutzung im Außenbereich seien bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden für die Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zumutbar, wenn es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle handele, teilt das Gericht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - eine vorhandene Tierhaltungsanlage um eine Biogasanlage erweitert werden soll.
122aa.) Zu den Voraussetzungen, wann eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwertes auf 0,25/25 % möglich ist, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - Bezug genommen auf die in der fachlichen Stellungnahme des M2. NRW vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Dort heißt es:
123„- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im
124Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien
125dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet
126werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung
127eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
128- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich
129handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien,
130Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für
131Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert
132bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung
133(Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene
134Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher,
135dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe
136der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft
137regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen
138ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
139- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere
140gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken
141genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden.
142Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne
143landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird
144ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
145- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen
146eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von
1470,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.“
148Das OVG NRW hat diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, n.v. weitergehend präzisiert und Kriterien aufgestellt, die bei der Bestimmung des Grenzwertes der zulässigen Geruchsbelastung Berücksichtigung finden sollen. Diese sind
149- der Gebietscharakter,
150- Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche,
151- eine gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener
152Tierhaltung,
153- das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
154- der Stand der Technik,
155- das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
156- sonstige Einzelfallumstände.
157bb.) Legt man diese Kriterien für die zu treffende Einzelentscheidung zu Grunde, sind den Klägern Geruchsimmissionen bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden nicht zumutbar.
158Die nach den o.g. Empfehlungen des M2. NRW vorzunehmende Differenzierung bei Wohnnutzungen im Außenbereich zwischen solchen mit landwirtschaftlichen Bezug (im Einzelfall bis 25 % der Jahresgeruchstunden) und ohne landwirtschaftlichen Bezug (bis 20 % der Jahresgeruchsstunden), dürfte zwar grundsätzlich dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragen.
159In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Wohnnutzungen im Außenbereich gegenüber einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung ein höheres Maß an Rücksichtnahme zu üben haben als Wohnnutzungen in Dorfgebieten.
160Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris.
161In der GIRL kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 ein Immissionswert von 0,15/15 % der Jahresstunden gilt, während bei einer Wohnnutzung im Außenbereich über diesen Wert hinausgegangen werden kann. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung Wohnnutzungen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe mit einem nachwirkenden Gebot der Rücksichtnahme belegt sind,
162vgl. OVG NRW Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn.25,
163dürfte es auch zulässig sein, nicht allein die derzeitige Nutzung in den Blick zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme beruht aber auf Gegenseitigkeit. Dies bedeutet, dass eine landwirtschaftliche privilegierte Nutzung ihrerseits im Rahmen der dem Landwirt durchaus zustehenden Entwicklungsmöglichkeiten auch auf bestehende Wohnnutzungen im Außenbereich Rücksicht nehmen muss, selbst dann, wenn diese ihrerseits an eine aufgegebene privilegierte Nutzung geknüpft waren. Das der Wohnnutzung mit Blick auf die frühere (eigene) privilegierte Nutzung obliegende erhöhte Maß an Rücksichtnahme kann hierbei nicht zeitlos sein. Mit zunehmender Dauer der Aufgabe der privilegierten Nutzung nähert sich dies dem an, was eine nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich an Rücksicht hinzunehmen hat. Wird - wie hier - eine eigene landwirtschaftliche Nutzung seit ca. 30 Jahren nicht mehr betrieben, die Wohnnutzung im Außenbereich seitdem aber genehmigt oder geduldet ausgeübt, dürfte ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme bis zum Ausschöpfen des Grenzwertes von 25 % der Jahresstunden nicht mehr geboten sein.
164Berücksichtigt werden muss im vorliegenden Fall im Rahmen des gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme auch, dass die Kläger bis in die 1980er Jahre eine Tierhaltung nur im geringsten Umfang (3 Kühe und 1 Pferd) ausgeübt haben, sodass die von ihnen in der Vergangenheit verursachten Geruchsimmissionen auch nicht annähernd mit den von der T1. B. GbR verursachten Immissionen (ca. 1.700 Schweine) vergleichbar waren.
165Nimmt man im Rahmen der Einzelfallprüfung - wie es das M2. NRW und auch das OVG NRW fordern - ergänzend auch die Ortsüblichkeit in den Blick ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich hier nach dem Genehmigungsgegenstand nicht um Gerüche aus einer Tierhaltungsanlage, die bisher prägend für das Gebiet sind, handelt, sondern um Gerüche aus einer Biogasanlage, die keineswegs hinsichtlich der Geruchsintensität und Geruchsart mit denen aus einer Tierhaltungsanlage vergleichbar sind (hierzu näher unter cc.).
166cc.) Ungeachtet dessen, ob danach bei einer Wohnnutzung im Außenbereich grundsätzlich 25 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar sind, hat der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Genehmigung hier nach Auffassung des M2. NRW keine landwirtschaftlichen Gerüche i.S.d. GIRL betrifft, sondern Gerüche einer Biogasanlage, für die - so das M2. in der Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 - grundsätzlich auch im Außenbereich ein Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresgeruchstunden gilt.
167Das M2. hat diese Auffassung in einer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2013 wiederholt und hierzu ausgeführt:
168„Gerüche aus Biogasanlagen sind nicht eindeutig den Gerüchen aus Tierhaltungen gleichzustellen. Insbesondere im Nahbereich unter 100 m geht, als Ergebnis einer fachlichen Diskussion im Rahmen einer Dienstbesprechung am 15. November 2012, nach überwiegender Auffassung der fachlich mit Biogasanlagen vertrauten Behördenmitarbeiter in Nordrhein-Westfalen, von diesen ein biogasanlagentypischer Geruch aus. Dies wird in Zusammenhang gebracht mit den Gerüchen aus dem Silagelager (Anschnittfläche, Silagetransport/gegebenenfalls verschmutzte Oberflächen, austretender Silosickersaft/Regenereignisse, gegebenenfalls abweichende Geruchsqualität der Biogassilage aufgrund anderer Silierung und Handhabung) sowie dem Umstand, dass bei Biogasanlagen die Silagen einen deutlich größeren Anteil an den Gesamtimmissionen aufweisen, als dies bei Tierhaltungen der Fall ist. Hinzukommen gegebenenfalls minimale Immissionen aus dem Fermenter, dem Nachgärbehälter, dem Gärrestlager und Rohrleitungen/Pumpen (bzw. den je nach Anlagentechnik jeweils vorhandenen Betriebsteilen), die zum Platzgeruch beitragen und nur im Nahbereich immissionswirksam sind.
169Für Biogasanlagengerüche im Außenbereich sollte aus den genannten fachlichen Gründen, zumindest für den Nahbereich bis 100 m, wie für sonstige gewerbliche und industrielle Geruchsarten/-qualitäten, ein Immissionswert angewendet werden, der unterhalb des für Tierhaltungen nach Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglichen Wertes von 0,25/25 % liegt. Hier sind nach Auffassung des M2. zulässige Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,15 bis 0,20 denkbar.
170Im vorliegenden Fall wäre somit die Situation gegeben, dass auf die zu beurteilende Wohnnutzung Gerüche einwirken, für die ein Immissionswert von z.B. 0,15 bis 0,20 zur Anwendung kommen kann (Biogasanlage) und Gerüche, für die ein Immissionswert bis 0,25 denkbar ist (Tierhaltung).
171Es stellt sich somit die Frage, wie die gemeinsame Einwirkung der Gerüche für eine zusammenfassende Beurteilung der Situation einzuschätzen ist. Eine Antwort zu dieser Frage ist in der Vergangenheit auf Fachebene nicht abschließend gegeben worden. So war es in der Vergangenheit fachlich nicht zu beanstanden, die Zulässigkeit der Geruchsbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose wie folgt zu prüfen:
172Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung der Geruchsart mit dem geringeren Immissionswert überschreitet diesen nicht.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, verursacht von beiden Geruchsarten, ermittelt durch Ausbreitungsberechnung) überschreitet den höheren Immissionswert nicht.
173Bezogen auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger könnte dies Folgendes bedeuten:
174Prüfungsschritt 1: Die Geruchsbelastung durch die Biogasanlage beträgt 0,07, zulässig ist eine Geruchshäufigkeit von 0,15 bis 0,20 (genaue Festlegung im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall). Der hierfür geltende Immissionswert wird eingehalten.Prüfungsschritt 2: Die Gesamtbelastung beträgt 0,22, zulässig wäre im Außenbereich eine Geruchshäufigkeit von 0,25 (Beurteilung im Einzelfall/Abwägung auch unter Berücksichtigung der Belastung durch Tierhaltungsgerüche – hier 0,17). In diesem Fall wäre auch dieser Immissionswert eingehalten, die Anlage somit zulässig. Würde die Einzelfallbeurteilung im Ergebnis zu einem Immissionswert von 0,20 führen, so wäre das zulässige Maß der Geruchsbelastung überschritten.
175Zwischenzeitlich ist die Methodik der Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Anwendung der GIRL (GIRL-Expertengremium, Sitzung 22./23. Oktober 2013, Rostock) länderübergreifend geregelt worden. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die jeweiligen Anteile dürfen summarisch 1,00 nicht überschreiten.
176IBb TH + IBb G/I
177IWTH IWG/I <= 1
178IBb TH = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Tierhaltung
179IBb G/I = Immissionsbelastung belästigungsrelevant Gewerbe/Industrie/
180Nicht-Tierhaltung
181IW = Immissionswert
182Die Anwendung dieser Prüfungsregel würde, bei einem Immissionswert für die Gesamtbelastung von 0,25 zu einer Unzulässigkeit der Geruchseinwirkungen führen, auch wenn für den Nahbereich von Biogasanlagen im Außenbereich ein Immissionswert von 0,20 zugrunde gelegt würde.“
183f.) Gemessen an diesen Ausführungen des M2. NRW ist die durch die Biogasanlage entstehende Geruchsbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Kläger nicht mehr zumutbar. Das M2. NRW hat die im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 22. März 2013 für das Grundstück der Kläger ermittelte Geruchsbelastung - 20 % bis 23 % der Jahresgeruchstunden - für plausibel erachtet und eine Geruchsbelastung von 22 % angenommen. Diese Annahme beruhte auf den von dem Beklagten mitgeteilten und insoweit maßgeblichen genehmigten Tierplatzzahlen,
184vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn.102,
185die allerdings nach der Mitteilung des Beklagten einer Korrektur bedurften. Denn die für den landwirtschaftlichen Betrieb H1. mitgeteilten Tierplatzzahlen waren um 17 Tiere zu niedrig angesetzt (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 21. Februar 2014).
186Ausgehend von diesen korrigierten Tierplatzzahlen hat das Ingenieurbüro S1. & I3. am 21. Februar 2014 eine Nachberechnung vorgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass am Wohngrundstück der Kläger eine Geruchsbelastung an (mindestens) 23 % der Jahresgeruchstunden eintritt. Schon diese Geruchsbelastung überschreitet nach den vorstehenden Kriterien das den Klägern zumutbare Maß.
187Das Gericht lässt deshalb dahinstehen, ob hier nicht sogar von einer Geruchsbelastung von 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen ist. Das Ingenieurbüro S1. & I3. hat bei der Geruchsimmissionsprognose den vorderen Teil des Wohngebäudes - die sog. „Diele“ - nicht mit einbezogen, obwohl dieser Bereich seit mehr als 30 Jahren als Eingang zum Wohnhaus gehört und nicht mehr - wie in der Prognose dargestellt (Seite 8 des Gutachtens) - als „Kuhstall“ genutzt wird. Es dürfte sich um einen Bereich handeln, der nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt wird und deshalb immissionsrechtlich relevant ist (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Geht man von einer Relevanz auch dieses Bereiches aus, beträgt die Geruchsbelastung 24 - 25 % der Jahresgeruchsstunden (Neuberechnung des Ingenieurbüros S1. & I3. vom 21. Februar 2014).
188Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob insoweit eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wurde, lässt das Gericht dahinstehen, ob dieser Bereich bei der Geruchsimmissionsprognose als Wohnbereich allein auf Grund der langjährigen, unbeanstandeten Praxis in der Geruchsprognose hätte berücksichtigt werden müssen.
189Das Gericht hat keinen Anlass, die überarbeiteten Tierplatzzahlen in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, sie halte zum Teil in den Stallungen weniger Tiere als genehmigt, ist insoweit unbeachtlich, da es nicht auf den tatsächlichen, sondern den genehmigten Tierbestand ankommt. Ausgehend von den o.g. korrigierten Tierplatzzahlen im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung dürfte bei einer Gesamtgeruchsbelastung in Höhe von 23 % der Jahresgeruchsstunden von einer Vorbelastung in Höhe von 18 % der Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung in Höhe von 7 % durch die Biogasanlage auszugehen sein.
190Nach den Ausführungen des M2. NRW kommt eine Addition der Vorbelastung und Zusatzbelastung bei einem Zusammentreffen von Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen allerdings nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist nach Auffassung des M2. NRW zu berücksichtigen, dass Gerüche aus einer Biogasanlage insbesondere im Nahbereich bis 100 m - wie hier - nicht mit den Gerüchen aus der Tierhaltung gleichzusetzen sind und eine Gewichtung der Geruchsbelastungen nach den jeweiligen Anteilen an der Gesamtbelastung vorgenommen werden muss. Für Gerüche aus einer Biogasanlage ist hierbei ein Immissionswert von 15 %, unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles allenfalls ein Immissionsrichtwert von 20 % anzusetzen.
191Ausgehend von der o.g. Methodik ergibt sich unter Berücksichtigung der durch die Biogasanlage entstehenden Zusatzbelastung in Höhe von 7 % und einem Immissionsrichtwert von 15 % eine Gesamtgeruchsbelastung von
19217 + 7 = 51 + 35 = 86 > 1
19325 15 75 75
194bei einem Immissionsrichtwert von 20 % der Jahresgeruchstunden für die Biogasanlage eine Gesamtgeruchsbelastung von
19517 + 7 = 68 + 35 = 103 > 1
19625 20 100 100
197Der nach Auffassung des M2. einzuhaltende Immissionsrichtwert von 1 wird damit in beiden Fällen überschritten. Die Auffassung der Beigeladenen, die nunmehr von M2. NRW und der LAI zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik sei hier nicht anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht einmal den mit der GIRL befassten Geruchssachverständigen bekannt gewesen sei, verfängt nicht.
198In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung abzustellen.
199Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
200Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
201Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
202Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
203Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
204Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchs-immissionen maßgeblich.
205Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, S. 5 und 6 sowie bereits - jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie - OVG NRW, Beschluss vom 03. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und OVG Lüneburg, Urteil vom 04. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
2063. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob durch die Genehmigung ausreichend sichergestellt wird, dass die Kläger keinen schädlichen Immissionen in Form von Lärm durch den Betrieb der Anlage und den dem Betrieb zuzurechnenden Zu- und Abfahrverkehr (vgl. Nr. 7.4. TA Lärm) ausgesetzt sind.
207Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
208Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
209(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls
im Betriebszustand A 1 und
im Betriebszustand B
jeweils in der BE 4a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1204/14 ab dem 1. März 2015 hinsichtlich der mit Bescheid vom 8. April 2014 genehmigten Betriebszustände A 1 und B wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat teilweise Erfolg.
3Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt überwiegend zu Gunsten der Beigeladenen aus. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2014 ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen rechtmäßig. Es spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Überwiegendes für die Annahme, dass Vorschriften, die den Antragsteller als Nachbarn schützen, dann nicht verletzt werden, wenn der Bescheid um die im Tenor erwähnte Nebenbestimmung ergänzt wird.
4Bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M gehen von dem Betrieb der Anlage in den alternativ genehmigten Betriebszuständen A 1 bis D keine den Antragsteller erheblich belästigende Lärmauswirkungen mehr aus. Soweit in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B aufgrund der Vorbelastung an dem Immissionsort IP 1 Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts 57 dB(A) zu erwarten sind, steht dies der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht entgegen. Diese Immissionswertüberschreitungen sind in Anwendung der Regelungen der TA Lärm irrelevant. Die voraussichtliche Gesamtlärmbelastung in den Betriebszuständen C und D unterschreitet den Immissionswert (a).
5Wird nicht der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt, überschreitet die von dem Betrieb der Beigeladenen in den Betriebszuständen A 1 und B verursachte Zusatzbelastung dagegen jeweils voraussichtlich den maßgeblichen Immissionswert von 57 dB(A). Eine (Ab)Rundung der Immissionswerte kommt nicht in Betracht. Die in den Betriebszuständen A 2, C und D aufgrund der Vorbelastung eintretenden Immissionswertüberschreitungen sind ebenfalls irrelevant (b).
6Die gerichtliche Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen führt vor diesem Hintergrund zu der modifizierten Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (c).
7Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
8Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
9Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11-, NVwZ-RR 2012, 841 (Leitsatz), juris Rn. 36; HessVGH,Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -,juris Rn. 9.
11Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.
12Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967, juris Rn. 23 f., m. w. N.
13Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss.
14Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517, juris Rn. 61, und Beschluss vom 2. April 2003 ‑ 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, juris Rn. 6.
15Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176, juris Rn. 12.
17Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.
18Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112, juris Rn. 24.
19Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.
20Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4.
21a) Hiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher, dass der Betrieb der Anlage bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M in den - allein maßgeblichen - genehmigten Betriebszuständen keine dem Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen mehr hervorrufen wird. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wird der in der Genehmigung vom 8. April 2014 in Abschnitt III C 3 festgelegte Immissionswert von tagsüber 57 dB(A) an dem maßgeblichen Immissionsort IP 1, dem Wohnhaus des Antragstellers, voraussichtlich entweder eingehalten oder die Überschreitungen des Immissionswerts sind in Anwendung der TA Lärm irrelevant.
22Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des Vorliegens einer Gemengelagesituation im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm sei die Bestimmung eines Zwischenwerts in dieser Höhe nicht zu beanstanden, ist von der Beschwerde nicht in Frage gestellt worden. Sie begegnet bei summarischer Betrachtung auch ansonsten keinen Bedenken.
23Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben und Berechnungen des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 sowie des Ergebnisses der am 5. Dezember 2014 im Betrieb der Beigeladenen durchgeführten Lärmmessung, das die Beigeladene im Verfahren 8 B 1469/14 gleichen Rubrums vorgelegt hat, ist zunächst davon auszugehen, dass die Zusatzbelastung in den Betriebszuständen A 1 bis D den Immissionswert von 57 dB(A) nicht (mehr) überschreitet, wenn anstelle der bislang genutzten und im Genehmigungsverfahren berücksichtigten Bagger der von der Beigeladenen - wie im Verfahren 8 B 1469/14 belegt - im Dezember 2014 erworbene Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
24Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 (2. Fortschreibung) des TÜV Nord sind für die Baggertätigkeiten im Betrieb der Beigeladenen beim Umschlag von Splitt und Glas - bei einem Einsatz der damals vorhandenen Bagger Liebherr 932, 912 und O&K RH 5 - Schallleistungspegel ohne Impulshaltigkeit (LWAeq) von 103 bzw. 105 dB(A) gemessen worden (Seite 13 und 14). Bei der Lärmprognose ist für sämtliche Baggertätigkeiten beim Umschlag von Stahl, Splitt und Glas einheitlich ein Schallleistungspegel inklusive Impulshaltigkeit (LWATeq) von 108 dB(A) berücksichtigt worden (Seiten 17 ff.). Auf der Grundlage der am 5. Dezember 2014 vom TÜV Nord durchgeführten Vorort-Messungen verursacht der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M tatsächlich einen Schallleistungspegel LWAeq von 95 dB(A), was nach den Berechnungen des TÜV Nord zu verminderten Schallleistungspegeln LWATeq von 102 dB(A) beim Umschlag von Stahl, von 105 dB(A) beim Umschlag von Splitt und von 107 dB(A) beim Umschlag von Glas führt. Die Verringerung des Teil-emissionswerts LWATeq für die Baggertätigkeit um 3 bzw. 6 dB(A) beim Umschlag von Stahl und von Splitt dürfte den Gesamtemissionswert der jeweiligen Betriebseinheit jedenfalls um 1dB(A) vermindern. Nach Aussage des TÜV Nord in dem Schreiben vom 29. Oktober 2014, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass hat, wird der Gesamtemissionswert für die jeweilige Betriebseinheit um mindestens 1 dB(A) verringert, wenn sich der Teilemissionswert für den Baggereinsatz um 3 dB(A) vermindert. Hinsichtlich der Betriebseinheit BE 5 (Glas) vermindert sich der Schallleistungspegel LWATeq dagegen nur um 1 dB(A); für eine maßgebliche Verringerung des Gesamtemissionswerts ist auch unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse insoweit nichts ersichtlich.
25Dies vorausgesetzt ergibt sich am Immissionsort IP 1 nach der ergänzenden Berechnung des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 bei Einsatz des Baggers LH 50 M für die Betriebseinheit BE 4 a in den Betriebszuständen A 1 und B ein Beurteilungspegel von 54.8 dB(A) und für die Betriebseinheit 2 a in den Betriebszuständen A 2 und D von 53.3 dB(A), während der Beurteilungspegel für die Betriebseinheit BE 5 sowohl im Betriebszustand C (keine maßgebliche Verringerung der Geräuschemissionen bei einem Einsatz des neuen Baggers) als auch im Betriebszustand D (gleichzeitiger Einsatz des neuen Baggers in BE 2 a) weiter bei 45.6 dB(A) liegt. Die neuen Teilbeurteilungspegel sind in die ansonsten unveränderten Tabellen 8.1. (Variante A 1) auf Seite 25, 8.2 (Variante A 2) auf Seite 28, 8.3. (Variante B) auf Seite 27 und 8.5 (Variante D) auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 einzustellen. Soweit der TÜV Nord in der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 über die veränderte Baggertätigkeit hinaus noch die - keine Baggertätigkeit beinhaltende - Betriebseinheit BE 2 b hinsichtlich ihrer Nutzungshäufigkeit und die Betriebszustände A1 und B sowie die BE 9 (Verkehr) hinsichtlich der - ebenfalls keine Baggertätigkeit beinhaltenden - Zusammensetzung der Vorgänge abweichend von der Genehmigung vom 8. April 2014 auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht hat, ist dies vorliegend ohne Belang. Für die Lärmprognose maßgeblich ist - wie oben ausgeführt -, der genehmigte Betrieb.
26Ausgehend von diesen Teilbeurteilungspegeln verursachen die Betriebszustände A1 und B eine Zusatzbelastung von 56.92 dB(A) bzw. 56.39 dB(A), die Betriebszustände A 2 und D von 56.06 dB(A) bzw. von 55.1 dB(A) am hier entscheidungserheblichen Immissionsort IP 1 - Rechner: www.sengpielaudio.com -. Im Betriebszustand C ergeben sich hinsichtlich der in der schalltechnischen Untersuchung (2. Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014 ausgewiesenen Teilwerte keine Veränderungen; die Zusatzbelastung ist allerdings auf einen Summenwert von 55.1 dB(A) zu korrigieren. Diese Korrektur ist erforderlich, weil die berechneten Summenpegel in der schalltechnischen Untersuchung - anders als die Summenpegel der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 - einer rechnerischen Überprüfung nur hinsichtlich des Betriebszustands D standhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die in die Berechnung der Summe eingestellten Teilbeurteilungspegel fehlerhaft ermittelt wurden, liegen nicht vor.
27Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung ist auch nicht bei der nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 und Absatz 6 TA Lärm notwendigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung als unzureichend bemängelten Einbeziehung der Vorbelastung geboten. Die Beigeladene hat die - berechtigten - Zweifel des Verwaltungsgerichts jedenfalls in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise im Beschwerdeverfahren ausräumen können. In der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 hat der TÜV Nord bei einer „worst-case“-Betrachtung - nämlich Ausschöpfung des zulässigen Immissionswerts von 60 dB(A) an den den Nachbarbetrieben nächstgelegenen Immissionsorten - für den weiter entfernt liegenden Immissionspunkt IP 1 eine Vorbelastung von 51.0 dB(A) ermittelt. Dies zugrundegelegt beträgt in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B die nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm in der Regel aus Vorbelastung und Zusatzbelastung zusammengesetzte Gesamtbelastung 57.9 dB(A), 57.23 dB(A) bzw. 57.49 dB(A), in den Betriebszuständen C und D jeweils 56.5 dB(A). Die Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B sind in Anwendung der Nr. 3 2.1 Absatz 3 TA Lärm irrelevant. Danach soll die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies ist hier der Fall.
28b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Prognose in der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord (2. Fortschreibung) vom 20. März 2014 bezogen auf den Immissionsort IP 1 wegen der Immissionswertüberschreitung nicht „auf der sicheren Seite“ liegt und der Antragsteller insoweit bei einem weiteren Einsatz der alten Bagger voraussichtlich in seinen Rechten verletzt wird, ist hinsichtlich der Betriebszustände A 1 und B nicht zu beanstanden. Die von der Beigeladenen gewünschte Abrundung der zu erwartenden Zusatzbelastung von jeweils 57.2 dB(A) ‑ korrigiert 57.49 dB(A) bzw. 57.04 dB(A) - kommt nicht in Betracht. Die TA Lärm enthält kein ausdrückliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert dürfte nicht „auf der sicheren Seite“ liegen.
29Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342, juris Rn. 54 ff., und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 30 und 31.
30Anders als vom Gutachter des TÜV Nord angenommen enthält die TA Lärm keine Regelung des Inhalts, dass eine - wie hier - den maßgeblichen Immissionswert um weniger als 1 dB(A) überschreitende Zusatzbelastung grundsätzlich oder in der Regel genehmigungsfähig wäre, sofern die Vorbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm regelt nur den umgekehrten Fall, wonach eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung in der Regel irrelevant ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
31Vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand 1. August 2014, TA Lärm, Nr.3, Rn. 16.
32(Nur) in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, Nr. 3.2.1 Absatz 6 Satz 2 TA Lärm. Dass Anlass für eine Sonderfallprüfung im Sinne der Nr. 3.2.2 bestünde, ist nicht ersichtlich.
33Für die Betriebszustände A 2, C und D hatte die schalltechnische Untersuchung (2. Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014, die Gegenstand des Genehmigungsbescheides geworden ist, am Immissionsort IP 1 mit einer Zusatzbelastung von 56.1 dB(A), 55.7 dB(A) und 55.8 dB(A) die Einhaltung des Lärmwerts prognostiziert. Der Immissionswert wird in den Betriebszuständen A 2 und C auch nach den Berechnungen des Senats eingehalten. Im Betriebszustand A 2 liegt die Zusatzbelastung am Immissionspunkt IP 1 bei 56.6 dB(A) und im Betriebszustand C - wie oben ausgeführt - bei 55.1 dB(A).
34Die aufgrund der oben angeführten Vorbelastung von 51.0 dB(A) am Immissionsort IP 1 in dem Betriebszustand A 2 mit einer Gesamtbelastung von 57.65 dB(A) und in dem Betriebszustand D mit einer Gesamtbelastung von 57.04 dB(A) zu erwartenden Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts sind nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm ebenfalls irrelevant. Der Betriebszustand C führt - wie oben ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht zu einer Immissionswertüberschreitung.
35c) Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung im Wesentlichen zulasten des Antragstellers aus. Der Antrag bleibt unter der Voraussetzung ohne Erfolg, dass zeitnah - hier bis zum 28. Februar 2015 - durch Hinzufügen einer Nebenstimmung in den Genehmigungsbescheid vom 8. April 2014 rechtlich sichergestellt wird, dass ‑ abweichend von den Prämissen in der Lärmprognose der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 20. März 2014 - jedenfalls in dem Betriebszustand A 1 in der BE 4a und in dem Betriebszustand B in der Betriebseinheit 4a ausschließlich der Bagger LH 50 M eingesetzt setzt wird. In diesem Fall tritt das private Lärmschutzinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse insbesondere der Beigeladenen zurück. Auf der einen Seite wird der Antragsteller aller Voraussicht nach durch den vorläufigen Vollzug der so geänderten Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Auf der anderen Seite dürfte die mit einer vorläufigen Einstellung des gesamten genehmigten Betriebes einhergehende Gefährdung der Arbeitsplätze für die Dauer des Hauptsacheverfahrens jedenfalls maßgeblich vermindert werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens 8 B 1221/14, in dem ‑ ebenfalls unter der oben genannten Voraussetzung - die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer weiteren Nachbarklage (nur) hinsichtlich des Betriebszustandes A 2 im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde. Im Fall, dass der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M nicht in der oben angeführten Weise abgesichert wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers, soweit dann in den Betriebszuständen A 1 und B jeweils eine Überschreitung des Lärmwerts zu erwarten ist.
363. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Betriebszustände beschreiben nach dem Genehmigungsbescheid (Seite 3) die „zulässigen täglichen alternativen Betriebstätigkeiten“ (Hervorhebung durch den Senat). Hiermit übereinstimmend betrachten die Lärmprognosen jeweils nur einen bestimmten Betriebszustand pro Tag, berücksichtigen aber keine Kombinationen von Betriebszuständen; untersucht worden sind lediglich Kombinationen von Vorgängen, die innerhalb eines Betriebszustands an demselben Arbeitstag stattfinden. Das bedeutet, dass pro Tag auch nur in einem Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden darf. Es könnte zweifelhaft sein, ob die Formulierung im Genehmigungsbescheid, die Betriebszustände seien nur alternativ, nicht gleichzeitig zulässig, dies hinreichend zum Ausdruck bringt. Der Senat regt eine entsprechende Klarstellung an.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.
4Ein Erfolg der gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2012 gerichteten Klage ist zwar nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, überwiegend wahrscheinlich. Die Erfolgsaussichten der Klage sind jedoch jedenfalls offen (A.). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen (B.).
5A. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. November 2012, mit der der Beigeladenen auf dem Grundstück T. , U.----weg 0 in Erweiterung einer bereits vorhandenen Geflügelmastanlage (= BE 3 / 38.800 Plätze) die Errichtung eines weiteren Mastgeflügelstalles mit 39.650 Plätzen (= BE 4) und somit der Betrieb einer Anlage zum Halten und der Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Plätzen erteilt wurde, sind bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen.
61. Die Antragstellerin ist, anders als die Beigeladene meint, nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
7Die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 3. September 2012 zwar selbst keine Einwendungen erhoben. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht unter anderem deshalb für unerheblich erachtet, weil die Antragstellerin mit dem Erwerb des Eigentums an dem Nachbargrundstück U.----weg 0 im November 2012 in die Rechtsposition der Voreigentümerin, ihrer Mutter, eingerückt ist. Die Mutter der Antragstellerin hatte am 31. August 2012 geltend gemacht, das geplante Vorhaben rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor und verletze das Rücksichtnahmegebot.
8Die Antragstellerin war weder verpflichtet noch in der Lage, schon vor dem Eigentumsübergang Einwendungen vorzubringen, soweit sie - wie hier - ihr Anfechtungsrecht aus dem Eigentum ableitet. Die Einwendungen und dementsprechend auch die Einwendungsbefugnis sowie die Präklusionswirkung knüpfen an das zu schützende Rechtsgut an. Aus diesem Grunde bleiben verspätete Einwendungen, mit denen eine Verletzung des im Einwirkungsbereich belegenen Grundeigentums geltend gemacht wird, einerseits auch dann ausgeschlossen, wenn die Eigentumsrechte erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erworben werden. Das erworbene Eigentum ist „präklusionsbelastet“.
9Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 ‑ 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297, juris Rn. 43.
10Andererseits profitiert der Rechtsnachfolger davon, wenn der Voreigentümer - wie hier - rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. So wie die Rechtshängigkeit eines Klageverfahrens des Voreigentümers gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt, wirkt auch die Erhebung oder Nichterhebung von Einwendungen für und gegen den Rechtsnachfolger, und zwar auch dann, wenn noch kein Genehmigungsbescheid ergangen ist und eine Klage dementsprechend noch nicht erhoben werden konnte.
112. Es kann gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die mit dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen am Wohnhaus der Antragstellerin zu erwartenden Geruchsimmissionen zumutbar sind.
12Die drittschützende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
13Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ‑ auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl.NRW 2009, S. 533) zurückgegriffen werden.
14In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177, juris Rn.30 m.w.N.
16Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es zudem grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose.
17Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn.5.
18a) Gegen die Plausibilität der vom Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. und I. erstellten Geruchsimmissionsprognose vom 23. Mai 2012 bestehen nicht deshalb Bedenken, weil die Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht aus der Summe der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und für die zu erwartende Zusatzbelastung gebildet wurde. Nach den Bestimmungen der GIRL ist eine gesonderte Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung dann nicht erforderlich, wenn - wie in der Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 - sowohl die vorhandene Belastung („Bestand“) als auch die Gesamtbelastung („Planzustand“) anhand von Immissionssimulationen nach dem Partikelmodell der TA Luft 2002 mit dem Immissionssimulationsprogramm AUSTAL 2000 beurteilt worden sind.
19Nach Nr. 4.4 GIRL kann die Ermittlung der vorhandenen Belastung entweder durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung erfolgen. Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nr. 4.5 GIRL mit dem angepassten Ausbreitungsmodell des Anhangs 3 der TA Luft - also immer durch Ausbreitungsrechnung - zu ermitteln (vgl. auch Nr. 4.1 GIRL Tabelle 2). Wird jedoch sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung im Wege der Ausbreitungsrechnung ermittelt, ist nach Nr. 4.6 GIRL die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechengang zu bestimmen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nrn. 4.2 und 4.6 GIRL ist für diesen Fall näher bestimmt, dass eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten ist. Für die Ermittlung der neuen Gesamtbelastung müssen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung eingestellt werden.
20Ob die Entscheidung, die bestehende Belastung nicht durch Rasterbegehung, sondern durch Ausbreitungsrechnung zu ermitteln, im vorliegenden Einzelfall fachlich gerechtfertigt war, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob es von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, dass bei dem bereits bestehenden Geflügelmaststall BE 3 und bei dem geplanten Geflügelmaststall BE 4 sowohl für die Vor- als auch für die Gesamtbelastung eine leicht höhere Belegung (jeweils 39.900 Plätze) als die genehmigte zugrunde gelegt wurde sowie für die weitere Frage, ob die für den Betrieb L. angesetzte Anzahl von Tierplätzen sachgerecht ist.
21b) Die Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 ist grundsätzlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie auch geplante immissionsmindernde Maßnahmen bei Anlagen berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung sind.
22Nach dem Gutachten vom 23. Mai 2012 erreicht die Geruchsvorbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin je nach Gebäudeteil Werte von 0,28 (28 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). In diese Berechnung wurden der bereits vorhandene Geflügelmaststall BE 3 (unter Ansatz einer Belegung mit 39.900 Plätzen), die auf einem im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehenden Nachbargrundstück befindlichen Schweinemastställe mit 960 Plätzen (= BE 1) bzw. 1040 Plätzen (= BE 2) sowie die Schweinmastanlagen L1. und L. mit einbezogen. Diese Geruchsbelastung soll sich im Planzustand auf Werte zwischen 0,21 und 0,25 verringern. Diese Verringerung soll trotz der Kapazitätserhöhung der Geflügelmast dadurch erreicht werden, dass die Abluft aus den Ställen der beiden benachbarten Schweinemastställe BE 1 und BE 2 über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m/s abgeleitet wird. Geplant ist ferner eine Abluftreinigung in diesen Ställen, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruchs mindestens 70 % betragen soll. Die Abluft in den Ställen BE 3 und BE 4 soll über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 12 m/s abgeleitet werden. Außerdem soll der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 luftdicht verschlossen werden.
23Die immissionsmindernden Maßnahmen an den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 sowie an dem dazugehörigen Güllebehälter sind im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb der streitgegenständlichen Anlage erhebliche Geruchsbelästigungen hervorruft, zu berücksichtigen. Dass im Rahmen der Beurteilung der Gesamtbelastung jeweils auch die nicht von der Genehmigung erfassten Emittenten in der Umgebung als Vor- bzw. Fremdbelastung in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen, folgt schon aus dem Immissionsbegriff. Während Emissionswerte das Emissionsverhalten einer einzelnen Anlage in den Blick nehmen (§ 3 Abs. 3 BImSchG), sind Immissionswerte auf die Immissionsbelastung eines konkreten Einwirkungsorts bezogen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Auf die Zuordnung der Immissionen zu einer bestimmten Anlage kommt es insoweit grundsätzlich nicht an; geboten ist vielmehr eine summierende Betrachtung. Deshalb können einem Anlagenbetreiber auch günstige Entwicklungen in der Umgebung seiner Anlage - etwa durch dasselbe Einwirkungsobjekt und dieselbe Immissionsart betreffende Kompensationsmaßnahmen an anderen Anlagen - zu Gute kommen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 22.11 -, NuR 2013, 415, juris Rn. 27; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 19 und 49 sowie § 5 Rn. 33ff.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand April 2013, § 5 BImSchG Rn. 57 und 102, jeweils m.w.N.
25c) Allerdings sind nicht alle von der Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 vorausgesetzten Kompensationsmaßnahmen dauerhaft und effektiv zugunsten der betroffenen Nachbarschaft rechtlich sichergestellt.
26Zwar haben Behörde, Anlagenbetreiber und ein weiterer Emittent die oben beschriebenen immissionsmindernden Kompensationsmaßnahmen an den Schweinemastanlagen BE 1 und BE 2 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche Sicherstellung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten setzt jedoch voraus, dass deren Umsetzung in der Genehmigung ‑ etwa durch entsprechende Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG - festgeschrieben wird. Hieran fehlt es.
27Die angefochtene Genehmigung sieht unter B) 2) lediglich vor, dass die Beigeladene dem Antragsgegner vor der ersten Belegung der Anlage BE 4 mit Tieren Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung mit einer Geruchsreinigungsleistung von mindestens 70 % an den Anlagen BE 1 und BE 2 vorlegt. Damit wird schon nicht - z.B. durch eine Bedingung - sichergestellt, dass die Abluftreinigung auch für die Dauer der Genehmigung gewährleistet bleibt. Auch die geplante luftdichte Abdeckung des Güllehochbehälters wird lediglich in einem „Hinweis“ erwähnt, ohne sie in einer Nebenbestimmung verbindlich zur Voraussetzung für die genehmigte Anlagenerweiterung zu machen. Die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ferner vereinbarte Erhöhung der Schächte von 10 m auf 13,50 m sowie die Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s auf 10 m/s sind ebenfalls nicht Gegenstand der Genehmigung. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen; die Beschwerde setzt sich hiermit nicht auseinander.
28Bei dieser Sachlage ist offen, welche Geruchsimmissionswerte bei einem genehmigungskonformen Betrieb am Wohnhaus der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann insbesondere - angesichts der erheblichen Kapazitätserweiterung der Geflügelmastanlage auf mehr als das Doppelte der Plätze - nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es nicht zu Verbesserungen der Geruchsbelastungssituation am Wohnhaus der Antragstellerin, sondern zu Verschlechterungen kommt.
29d) Bei summarischer Prüfung ist offen, welcher konkrete Immissionswert am Wohnhaus der Antragstellerin zumutbar ist.
30aa) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15. Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15.
31Einen Immissionswert für den - hier betroffenen - Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dementsprechend darf auch nach der Rechtsprechung des Senats ein Wert von 0,25 nicht ohne Weiteres, sondern nur aufgrund der in den Auslegungshinweisen vorgesehenen Einzelfallprüfung zugrundegelegt werden. Daraus folgt, dass - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - ohne eine solche Prüfung auch im Außenbereich zumindest im Ausgangspunkt ein Immissionswert von 0,15 nicht überschritten werden darf.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 38 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 21, vom 28. November 2012 - 8 B 892/12 -, n.v., Abdruck S. 7.
33Die danach erforderliche Einzelfallprüfung, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung zu erfolgen hat, hat vorliegend nicht stattgefunden. Es liegen derzeit auch keine Umstände vor, aus denen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hinreichend verlässlich auf das Ergebnis einer solchen Einzelfallbeurteilung geschlossen werden kann.
34bb) Ein Geruchsimmissionswert von 0,25 oder höher ist auch dann nicht ohne weiteres zumutbar, wenn mit der Beschwerde davon ausgegangen würde, dass ein Rechtsvorgänger der Antragstellerin Tierhaltung betrieben hat. Soweit in der von der Beschwerde angeführten, vor Erlass der derzeit gültigen Fassung der GIRL ergangenen Rechtsprechung,
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65, Nr. 87, juris Rn. 12 und vom
3616. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23 ff.,
37- bis zur Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung - Werte von mehr als 0,50 nicht von vorneherein als unzumutbar erachtet wurden, spiegelt dies nach den insoweit zutreffenden Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) die Besonderheiten des Einzelfalls wieder. Der Wert 0,50 solle nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden. Auch in dem Fall, dass Nachbarn im Außenbereich früher Tiere gehalten haben, bedarf es danach grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung. Im Rahmen einer solchen Einzelfallbetrachtung müsste im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden, ob und bis wann auf dem Grundstück der Antragstellerin Tierhaltung betrieben wurde sowie welche Tiere in welchem Umfang gehalten wurden. Der Inhalt des dem Großvater der Antragstellerin erteilten Bauscheins vom 4. August 1934 sowie die zugehörigen Bauakten sprechen dafür, dass ursprünglich auf dem Grundstück auch Tierhaltung betrieben wurde. Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen wurde die Mutter der Antragstellerin Anfang der 1960er Jahre Eigentümerin des Grundstücks. Weder die Mutter der Antragstellerin noch deren Ehemann hatten nach den vorliegenden Erkenntnissen - anders als der Großvater der Antragstellerin - einen beruflichen Bezug zur Landwirtschaft. Wären auf dem Grundstück seit etwa 50 Jahren keine Tiere mehr gehalten worden, bedürfte es einer genauen Untersuchung der Einzelfallumstände unter dem Gesichtspunkt, welche Bedeutung einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme noch zukommt.
38Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn.88ff. m.w.N.
39Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, diese Untersuchung nachzuholen.
40cc) Eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Antragstellerin gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in der näheren Umgebung des Wohnhauses erhebliche Geruchsvorbelastungen durch genehmigte Tierhaltungsanlagen bestehen.
41Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht ohne Weiteres hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013
43- 8 A 1451/12 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urteile vom
4422. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689, juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.
45Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327, juris Rn. 82 f.
47Es würde allerdings - jedenfalls im Immissionsschutzrecht - zu kurz greifen, die bei der Erweiterung eines legalen Betriebes zu erwartenden Immissionen immer schon dann als zulässig anzusehen, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage nicht zu erwarten ist.
48So aber wohl für das Baurecht BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80.05 -, juris Rn. 6.
49Zum einen würde diese Betrachtungsweise den Schutzpflichten des § 5 BImSchG nicht gerecht und zu einer dauerhaften Verfestigung von an sich nicht hinnehmbaren Zuständen führen. Der dynamische Charakter der Schutzpflichten des § 5 BImSchG soll u.a. den sich wandelnden Umweltverhältnissen und dem sich beständig fortentwickelnden Stand der Technik Rechnung tragen und schränkt den Bestandsschutz des Anlagenbetreibers ein. Zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen können nach Erteilung der Genehmigung auch behördliche Anordnungen getroffen werden (§ 17 BImSchG). Dies kann auch Auswirkungen auf die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen haben.
50Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen wird zum anderen auch durch die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 6 Abs. 3 BImSchG geprägt. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil für Gerüche keine Immissionswerte in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder in einer Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG festgelegt sind. § 6 Abs. 3 BImSchG liegt aber die allgemeine Wertung zugrunde, dass grundsätzlich eine Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nur genehmigungsfähig ist, wenn die Immissionswerte eingehalten werden, eine Überschreitung im Einzelfall aber dann zulässig sein kann, wenn die Änderungsgenehmigung die Immissionssituation deutlich zugunsten der Nachbarschaft verbessert, weil die schon bestehende Anlage unter Geltung der Änderungsgenehmigung weniger emittiert. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsgedankens ist eine Geruchsimmissionswertüberschreitung umso eher hinzunehmen, je größer die Verbesserung ausfällt und je geringer die verbleibende Überschreitung des an sich zumutbaren Immissionswerts ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und in welchem Umfang sie darüber hinaus gehen. Bei einer Kapazitätserweiterung ist insbesondere relevant, mit welchem Prozentsatz die Erweiterung den an sich erreichbaren Verbesserungseffekt wieder mindert.
51Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl 2007, 439, juris Rn. 98 ff. sowie vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, NWVBl 2013, 368, juris Rn. 18 ff.
52Die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Grundgedankens in § 6 Abs. 3 BImSchG bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen bedeutet allerdings nicht, dass § 6 Abs. 3 BImSchG analog Anwendung fände mit der Konsequenz, dass seine Tatbestandsmerkmale im Einzelnen zu prüfen wären. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Einzelfallentscheidung, in welchem Umfang Geruchsimmissionen Drittbetroffenen zumutbar sind, den Grundgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG als einen Wertungsaspekt einzustellen. Erforderlich ist also eine Bestimmung des zumutbaren Immissionswerts unter Berücksichtigung u.a.
53- des Gebietscharakters,
54- der Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche,
55- einer gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener Tierhaltung,
56- des gesetzgeberischen Anliegens, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
57- des Stands der Technik,
58- des Ziels, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
59- sonstiger Einzelfallumstände.
60Hiervon ausgehend kann bei summarischer Prüfung und unter Zugrundelegung der derzeitigen Genehmigungslage nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die von der geplanten Erweiterung der Geflügelmastanlage verursachten Immissionen zumutbar sind. Die erforderliche Aufklärung und Abwägung wird im Hauptsacheverfahren zu erfolgen haben.
61B. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache demnach als offen zu betrachten, ergibt die vorzunehmende weitere Interessenabwägung ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (vorerst) von nach derzeitigem Sach- und Streitstand möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen verschont zu bleiben.
62Die Beigeladene kann zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Erweiterung des Betriebs der Anlage geltend machen. Existenzbedrohende finanzielle Auswirkungen sind jedoch weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nur die angefochtene Genehmigung des erweiterten Betriebs der Geflügelmastanlage betrifft und keine Auswirkungen auf den Betrieb in seinem bisherigen Bestand hat. Das Interesse der Beigeladenen (nur) an der Erweiterung ihres Betriebs überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt zu sein. Die Antragstellerin hat rechtzeitig von ihren Rechten Gebrauch gemacht. Der daraus grundsätzlich folgende Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist eine Entscheidung des Gesetzgebers. Das Interesse der Antragstellerin, vorerst von den Geruchsimmissionen der Anlage der Beigeladenen verschont zu bleiben, erhält hierbei besonderes Gewicht dadurch, dass die Gesamtbelastung durch Geruchsimmissionen sehr hoch ist und deren Rechtmäßigkeit aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht abschließend beurteilt werden kann. Für die Dauer einer weiteren Aufklärung der verbleibenden Fragen ist daher diesem Aufschubinteresse Geltung zu verschaffen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil er in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
65Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.
4Ein Erfolg der gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2012 gerichteten Klage ist zwar nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, überwiegend wahrscheinlich. Die Erfolgsaussichten der Klage sind jedoch jedenfalls offen (A.). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen (B.).
5A. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. November 2012, mit der der Beigeladenen auf dem Grundstück T. , U.----weg 0 in Erweiterung einer bereits vorhandenen Geflügelmastanlage (= BE 3 / 38.800 Plätze) die Errichtung eines weiteren Mastgeflügelstalles mit 39.650 Plätzen (= BE 4) und somit der Betrieb einer Anlage zum Halten und der Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Plätzen erteilt wurde, sind bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen.
61. Die Antragstellerin ist, anders als die Beigeladene meint, nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
7Die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 3. September 2012 zwar selbst keine Einwendungen erhoben. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht unter anderem deshalb für unerheblich erachtet, weil die Antragstellerin mit dem Erwerb des Eigentums an dem Nachbargrundstück U.----weg 0 im November 2012 in die Rechtsposition der Voreigentümerin, ihrer Mutter, eingerückt ist. Die Mutter der Antragstellerin hatte am 31. August 2012 geltend gemacht, das geplante Vorhaben rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor und verletze das Rücksichtnahmegebot.
8Die Antragstellerin war weder verpflichtet noch in der Lage, schon vor dem Eigentumsübergang Einwendungen vorzubringen, soweit sie - wie hier - ihr Anfechtungsrecht aus dem Eigentum ableitet. Die Einwendungen und dementsprechend auch die Einwendungsbefugnis sowie die Präklusionswirkung knüpfen an das zu schützende Rechtsgut an. Aus diesem Grunde bleiben verspätete Einwendungen, mit denen eine Verletzung des im Einwirkungsbereich belegenen Grundeigentums geltend gemacht wird, einerseits auch dann ausgeschlossen, wenn die Eigentumsrechte erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erworben werden. Das erworbene Eigentum ist „präklusionsbelastet“.
9Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 ‑ 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297, juris Rn. 43.
10Andererseits profitiert der Rechtsnachfolger davon, wenn der Voreigentümer - wie hier - rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. So wie die Rechtshängigkeit eines Klageverfahrens des Voreigentümers gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt, wirkt auch die Erhebung oder Nichterhebung von Einwendungen für und gegen den Rechtsnachfolger, und zwar auch dann, wenn noch kein Genehmigungsbescheid ergangen ist und eine Klage dementsprechend noch nicht erhoben werden konnte.
112. Es kann gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die mit dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen am Wohnhaus der Antragstellerin zu erwartenden Geruchsimmissionen zumutbar sind.
12Die drittschützende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
13Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ‑ auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl.NRW 2009, S. 533) zurückgegriffen werden.
14In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177, juris Rn.30 m.w.N.
16Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es zudem grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose.
17Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn.5.
18a) Gegen die Plausibilität der vom Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. und I. erstellten Geruchsimmissionsprognose vom 23. Mai 2012 bestehen nicht deshalb Bedenken, weil die Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht aus der Summe der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und für die zu erwartende Zusatzbelastung gebildet wurde. Nach den Bestimmungen der GIRL ist eine gesonderte Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung dann nicht erforderlich, wenn - wie in der Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 - sowohl die vorhandene Belastung („Bestand“) als auch die Gesamtbelastung („Planzustand“) anhand von Immissionssimulationen nach dem Partikelmodell der TA Luft 2002 mit dem Immissionssimulationsprogramm AUSTAL 2000 beurteilt worden sind.
19Nach Nr. 4.4 GIRL kann die Ermittlung der vorhandenen Belastung entweder durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung erfolgen. Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nr. 4.5 GIRL mit dem angepassten Ausbreitungsmodell des Anhangs 3 der TA Luft - also immer durch Ausbreitungsrechnung - zu ermitteln (vgl. auch Nr. 4.1 GIRL Tabelle 2). Wird jedoch sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung im Wege der Ausbreitungsrechnung ermittelt, ist nach Nr. 4.6 GIRL die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechengang zu bestimmen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nrn. 4.2 und 4.6 GIRL ist für diesen Fall näher bestimmt, dass eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten ist. Für die Ermittlung der neuen Gesamtbelastung müssen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung eingestellt werden.
20Ob die Entscheidung, die bestehende Belastung nicht durch Rasterbegehung, sondern durch Ausbreitungsrechnung zu ermitteln, im vorliegenden Einzelfall fachlich gerechtfertigt war, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob es von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, dass bei dem bereits bestehenden Geflügelmaststall BE 3 und bei dem geplanten Geflügelmaststall BE 4 sowohl für die Vor- als auch für die Gesamtbelastung eine leicht höhere Belegung (jeweils 39.900 Plätze) als die genehmigte zugrunde gelegt wurde sowie für die weitere Frage, ob die für den Betrieb L. angesetzte Anzahl von Tierplätzen sachgerecht ist.
21b) Die Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 ist grundsätzlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie auch geplante immissionsmindernde Maßnahmen bei Anlagen berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung sind.
22Nach dem Gutachten vom 23. Mai 2012 erreicht die Geruchsvorbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin je nach Gebäudeteil Werte von 0,28 (28 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). In diese Berechnung wurden der bereits vorhandene Geflügelmaststall BE 3 (unter Ansatz einer Belegung mit 39.900 Plätzen), die auf einem im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehenden Nachbargrundstück befindlichen Schweinemastställe mit 960 Plätzen (= BE 1) bzw. 1040 Plätzen (= BE 2) sowie die Schweinmastanlagen L1. und L. mit einbezogen. Diese Geruchsbelastung soll sich im Planzustand auf Werte zwischen 0,21 und 0,25 verringern. Diese Verringerung soll trotz der Kapazitätserhöhung der Geflügelmast dadurch erreicht werden, dass die Abluft aus den Ställen der beiden benachbarten Schweinemastställe BE 1 und BE 2 über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m/s abgeleitet wird. Geplant ist ferner eine Abluftreinigung in diesen Ställen, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruchs mindestens 70 % betragen soll. Die Abluft in den Ställen BE 3 und BE 4 soll über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 12 m/s abgeleitet werden. Außerdem soll der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 luftdicht verschlossen werden.
23Die immissionsmindernden Maßnahmen an den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 sowie an dem dazugehörigen Güllebehälter sind im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb der streitgegenständlichen Anlage erhebliche Geruchsbelästigungen hervorruft, zu berücksichtigen. Dass im Rahmen der Beurteilung der Gesamtbelastung jeweils auch die nicht von der Genehmigung erfassten Emittenten in der Umgebung als Vor- bzw. Fremdbelastung in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen, folgt schon aus dem Immissionsbegriff. Während Emissionswerte das Emissionsverhalten einer einzelnen Anlage in den Blick nehmen (§ 3 Abs. 3 BImSchG), sind Immissionswerte auf die Immissionsbelastung eines konkreten Einwirkungsorts bezogen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Auf die Zuordnung der Immissionen zu einer bestimmten Anlage kommt es insoweit grundsätzlich nicht an; geboten ist vielmehr eine summierende Betrachtung. Deshalb können einem Anlagenbetreiber auch günstige Entwicklungen in der Umgebung seiner Anlage - etwa durch dasselbe Einwirkungsobjekt und dieselbe Immissionsart betreffende Kompensationsmaßnahmen an anderen Anlagen - zu Gute kommen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 22.11 -, NuR 2013, 415, juris Rn. 27; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 19 und 49 sowie § 5 Rn. 33ff.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand April 2013, § 5 BImSchG Rn. 57 und 102, jeweils m.w.N.
25c) Allerdings sind nicht alle von der Immissionsprognose vom 23. Mai 2012 vorausgesetzten Kompensationsmaßnahmen dauerhaft und effektiv zugunsten der betroffenen Nachbarschaft rechtlich sichergestellt.
26Zwar haben Behörde, Anlagenbetreiber und ein weiterer Emittent die oben beschriebenen immissionsmindernden Kompensationsmaßnahmen an den Schweinemastanlagen BE 1 und BE 2 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche Sicherstellung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten setzt jedoch voraus, dass deren Umsetzung in der Genehmigung ‑ etwa durch entsprechende Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG - festgeschrieben wird. Hieran fehlt es.
27Die angefochtene Genehmigung sieht unter B) 2) lediglich vor, dass die Beigeladene dem Antragsgegner vor der ersten Belegung der Anlage BE 4 mit Tieren Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung mit einer Geruchsreinigungsleistung von mindestens 70 % an den Anlagen BE 1 und BE 2 vorlegt. Damit wird schon nicht - z.B. durch eine Bedingung - sichergestellt, dass die Abluftreinigung auch für die Dauer der Genehmigung gewährleistet bleibt. Auch die geplante luftdichte Abdeckung des Güllehochbehälters wird lediglich in einem „Hinweis“ erwähnt, ohne sie in einer Nebenbestimmung verbindlich zur Voraussetzung für die genehmigte Anlagenerweiterung zu machen. Die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ferner vereinbarte Erhöhung der Schächte von 10 m auf 13,50 m sowie die Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s auf 10 m/s sind ebenfalls nicht Gegenstand der Genehmigung. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen; die Beschwerde setzt sich hiermit nicht auseinander.
28Bei dieser Sachlage ist offen, welche Geruchsimmissionswerte bei einem genehmigungskonformen Betrieb am Wohnhaus der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann insbesondere - angesichts der erheblichen Kapazitätserweiterung der Geflügelmastanlage auf mehr als das Doppelte der Plätze - nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es nicht zu Verbesserungen der Geruchsbelastungssituation am Wohnhaus der Antragstellerin, sondern zu Verschlechterungen kommt.
29d) Bei summarischer Prüfung ist offen, welcher konkrete Immissionswert am Wohnhaus der Antragstellerin zumutbar ist.
30aa) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15. Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15.
31Einen Immissionswert für den - hier betroffenen - Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dementsprechend darf auch nach der Rechtsprechung des Senats ein Wert von 0,25 nicht ohne Weiteres, sondern nur aufgrund der in den Auslegungshinweisen vorgesehenen Einzelfallprüfung zugrundegelegt werden. Daraus folgt, dass - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - ohne eine solche Prüfung auch im Außenbereich zumindest im Ausgangspunkt ein Immissionswert von 0,15 nicht überschritten werden darf.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 38 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 21, vom 28. November 2012 - 8 B 892/12 -, n.v., Abdruck S. 7.
33Die danach erforderliche Einzelfallprüfung, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung zu erfolgen hat, hat vorliegend nicht stattgefunden. Es liegen derzeit auch keine Umstände vor, aus denen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hinreichend verlässlich auf das Ergebnis einer solchen Einzelfallbeurteilung geschlossen werden kann.
34bb) Ein Geruchsimmissionswert von 0,25 oder höher ist auch dann nicht ohne weiteres zumutbar, wenn mit der Beschwerde davon ausgegangen würde, dass ein Rechtsvorgänger der Antragstellerin Tierhaltung betrieben hat. Soweit in der von der Beschwerde angeführten, vor Erlass der derzeit gültigen Fassung der GIRL ergangenen Rechtsprechung,
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65, Nr. 87, juris Rn. 12 und vom
3616. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23 ff.,
37- bis zur Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung - Werte von mehr als 0,50 nicht von vorneherein als unzumutbar erachtet wurden, spiegelt dies nach den insoweit zutreffenden Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) die Besonderheiten des Einzelfalls wieder. Der Wert 0,50 solle nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden. Auch in dem Fall, dass Nachbarn im Außenbereich früher Tiere gehalten haben, bedarf es danach grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung. Im Rahmen einer solchen Einzelfallbetrachtung müsste im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden, ob und bis wann auf dem Grundstück der Antragstellerin Tierhaltung betrieben wurde sowie welche Tiere in welchem Umfang gehalten wurden. Der Inhalt des dem Großvater der Antragstellerin erteilten Bauscheins vom 4. August 1934 sowie die zugehörigen Bauakten sprechen dafür, dass ursprünglich auf dem Grundstück auch Tierhaltung betrieben wurde. Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen wurde die Mutter der Antragstellerin Anfang der 1960er Jahre Eigentümerin des Grundstücks. Weder die Mutter der Antragstellerin noch deren Ehemann hatten nach den vorliegenden Erkenntnissen - anders als der Großvater der Antragstellerin - einen beruflichen Bezug zur Landwirtschaft. Wären auf dem Grundstück seit etwa 50 Jahren keine Tiere mehr gehalten worden, bedürfte es einer genauen Untersuchung der Einzelfallumstände unter dem Gesichtspunkt, welche Bedeutung einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme noch zukommt.
38Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn.88ff. m.w.N.
39Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, diese Untersuchung nachzuholen.
40cc) Eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Antragstellerin gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in der näheren Umgebung des Wohnhauses erhebliche Geruchsvorbelastungen durch genehmigte Tierhaltungsanlagen bestehen.
41Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht ohne Weiteres hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013
43- 8 A 1451/12 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urteile vom
4422. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689, juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.
45Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327, juris Rn. 82 f.
47Es würde allerdings - jedenfalls im Immissionsschutzrecht - zu kurz greifen, die bei der Erweiterung eines legalen Betriebes zu erwartenden Immissionen immer schon dann als zulässig anzusehen, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage nicht zu erwarten ist.
48So aber wohl für das Baurecht BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80.05 -, juris Rn. 6.
49Zum einen würde diese Betrachtungsweise den Schutzpflichten des § 5 BImSchG nicht gerecht und zu einer dauerhaften Verfestigung von an sich nicht hinnehmbaren Zuständen führen. Der dynamische Charakter der Schutzpflichten des § 5 BImSchG soll u.a. den sich wandelnden Umweltverhältnissen und dem sich beständig fortentwickelnden Stand der Technik Rechnung tragen und schränkt den Bestandsschutz des Anlagenbetreibers ein. Zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen können nach Erteilung der Genehmigung auch behördliche Anordnungen getroffen werden (§ 17 BImSchG). Dies kann auch Auswirkungen auf die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen haben.
50Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen wird zum anderen auch durch die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 6 Abs. 3 BImSchG geprägt. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil für Gerüche keine Immissionswerte in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder in einer Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG festgelegt sind. § 6 Abs. 3 BImSchG liegt aber die allgemeine Wertung zugrunde, dass grundsätzlich eine Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nur genehmigungsfähig ist, wenn die Immissionswerte eingehalten werden, eine Überschreitung im Einzelfall aber dann zulässig sein kann, wenn die Änderungsgenehmigung die Immissionssituation deutlich zugunsten der Nachbarschaft verbessert, weil die schon bestehende Anlage unter Geltung der Änderungsgenehmigung weniger emittiert. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsgedankens ist eine Geruchsimmissionswertüberschreitung umso eher hinzunehmen, je größer die Verbesserung ausfällt und je geringer die verbleibende Überschreitung des an sich zumutbaren Immissionswerts ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und in welchem Umfang sie darüber hinaus gehen. Bei einer Kapazitätserweiterung ist insbesondere relevant, mit welchem Prozentsatz die Erweiterung den an sich erreichbaren Verbesserungseffekt wieder mindert.
51Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl 2007, 439, juris Rn. 98 ff. sowie vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, NWVBl 2013, 368, juris Rn. 18 ff.
52Die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Grundgedankens in § 6 Abs. 3 BImSchG bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen bedeutet allerdings nicht, dass § 6 Abs. 3 BImSchG analog Anwendung fände mit der Konsequenz, dass seine Tatbestandsmerkmale im Einzelnen zu prüfen wären. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Einzelfallentscheidung, in welchem Umfang Geruchsimmissionen Drittbetroffenen zumutbar sind, den Grundgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG als einen Wertungsaspekt einzustellen. Erforderlich ist also eine Bestimmung des zumutbaren Immissionswerts unter Berücksichtigung u.a.
53- des Gebietscharakters,
54- der Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche,
55- einer gegebenenfalls erhöhten Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener Tierhaltung,
56- des gesetzgeberischen Anliegens, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
57- des Stands der Technik,
58- des Ziels, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
59- sonstiger Einzelfallumstände.
60Hiervon ausgehend kann bei summarischer Prüfung und unter Zugrundelegung der derzeitigen Genehmigungslage nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die von der geplanten Erweiterung der Geflügelmastanlage verursachten Immissionen zumutbar sind. Die erforderliche Aufklärung und Abwägung wird im Hauptsacheverfahren zu erfolgen haben.
61B. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache demnach als offen zu betrachten, ergibt die vorzunehmende weitere Interessenabwägung ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (vorerst) von nach derzeitigem Sach- und Streitstand möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen verschont zu bleiben.
62Die Beigeladene kann zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Erweiterung des Betriebs der Anlage geltend machen. Existenzbedrohende finanzielle Auswirkungen sind jedoch weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nur die angefochtene Genehmigung des erweiterten Betriebs der Geflügelmastanlage betrifft und keine Auswirkungen auf den Betrieb in seinem bisherigen Bestand hat. Das Interesse der Beigeladenen (nur) an der Erweiterung ihres Betriebs überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt zu sein. Die Antragstellerin hat rechtzeitig von ihren Rechten Gebrauch gemacht. Der daraus grundsätzlich folgende Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist eine Entscheidung des Gesetzgebers. Das Interesse der Antragstellerin, vorerst von den Geruchsimmissionen der Anlage der Beigeladenen verschont zu bleiben, erhält hierbei besonderes Gewicht dadurch, dass die Gesamtbelastung durch Geruchsimmissionen sehr hoch ist und deren Rechtmäßigkeit aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht abschließend beurteilt werden kann. Für die Dauer einer weiteren Aufklärung der verbleibenden Fragen ist daher diesem Aufschubinteresse Geltung zu verschaffen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil er in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
65Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen am 22.03.2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer bestehenden Legehennenanlage mit 76.000 Tierplätzen in Käfighaltung in eine Anlage mit 98.740 Hähnchenmastplätzen sowie alternativ die Umstellung von Hähnchenmast auf Legehennenhaltung in Volieren mit 73.440 Tieren. Sie ist Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks. Die darauf errichteten Lagerhallen nutzt die Antragstellerin zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen und Getreide (Futter- und Nahrungsmittelgetreide). Die Futtermittel verwendet sie für ihren eigenen, nicht auf diesem Grundstück gelegenen Hähnchenmastbetrieb.
- 2
Gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat die Antragstellerin am 16.05.2012 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf ihren am 31.07.2012 gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt:
- 3
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und die danach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze möglicherweise die drittschützende Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG. Zwar existierten derzeit keine medizinisch begründbaren Grenzwerte für Emissionen oder Immissionen von Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern, und ein wissenschaftlicher Konsens über einzuhaltende Mindestabstände bestehe nicht. Dies gelte nicht nur für eine etwaige Einwirkung von Bioaerosolen auf die menschliche Gesundheit bzw. auf andere Tiere, sondern auch für die hier in Rede stehende und von der Antragstellerin befürchtete Einwirkung dieser Mikroorganismen auf die von ihr produzierten und gelagerten Lebens- und Futtermittel. Jedoch könnten die konkreten Verhältnisse im Einzelfall Anlass geben, ausnahmsweise – etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos – eine vom genehmigten Vorhaben ausgehende Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG für den benachbarten Grundstückseigentümer anzunehmen. In den Blick zu nehmen seien dabei u. a. die Lage des Vorhabens in Bezug auf die vorherrschende Windrichtung, etwaige ungünstige topographische Bedingungen und die Ableitbedingungen für die Stallabluft beim genehmigten Vorhaben. Gemessen daran erscheine es hier jedenfalls möglich, dass von dem streitigen Vorhaben eine Gefährdung des Betriebs der Antragstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG ausgehe. Von Bedeutung sei, dass die genehmigte Anlage in der Hauptwindrichtung liege und der Abstand zwischen der nächstgelegenen Lagerhalle auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem nächstgelegenen Stall auf dem Grundstück des Beigeladenen nur etwa 6 m betrage. Zu berücksichtigen in Bezug auf das zu beurteilende Übertragungsrisiko seien ferner die Ableitbedingungen für die Stallabluft auf dem Grundstück des Beigeladenen zum einen sowie die Art der Belüftung der Lagerhallen auf dem Grundstück der Antragstellerin zum anderen. Letztere erfolgt durch eine Unterflurbelüftung, bei der ungefilterte Außenluft von Gebläsen angesaugt, in die Hallen geleitet und durch das Lagergut gedrückt werde. Entsprechend dem Betriebskonzept des Beigeladenen solle die in den vier Ställen der Mehrzweckgeflügelanlage anfallende Stallabluft jeweils gefasst über im First sowie in den südlichen Giebelwänden befindliche Ventilatoren abgeführt werden. Technische Maßnahmen, die vor allem die Abgabe von Staub und Ammoniak aus der geplanten Anlage reduzieren (z. B. Luftwäscher, Abluftreinigung), seien bislang nicht vorgesehen.
- 4
Ferner erweise sich die im Genehmigungsbescheid getroffene Vollziehungsanordnung als rechtswidrig, weil die Begründung des öffentlichen Interesses durch den Antragsgegner die Vollziehungsanordnung offensichtlich nicht trage. Soweit der Antragsgegner auf das überwiegende Vollziehungsinteresse der begünstigten Beigeladenen abstelle, treffe er in der Sache eine Anordnung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO und keine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fall 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO lägen nicht vor, weil diese Vorschrift ausschließlich die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffe.
II.
- 5
A. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt.
- 7
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs begegnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist sie nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie bereits mit Erteilung der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit vor Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die Antragstellerin ausgesprochen wurde. Zwar hat der Senat entschieden, § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO betreffe nur die Anordnung nach Erlass des Verwaltungsakts undnach Einlegung eines Rechtsbehelfs; die ursprüngliche mit dem Verwaltungsakt verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung werde von § 80a Abs.1 Nr. 1 VwGO hingegen nicht erfasst (Beschl. d. Senats v. 12.09.2011 – 2 M 85/11 –; a.A. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 8). Er hat aber auch klargestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO möglich sei. Der Antragsgegner hat hier den Sofortvollzug ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützt (vgl. S. 29 des Genehmigungsbescheides).
- 8
2. Allerdings bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnung des Sofortvollzugs zugunsten eines Beteiligten eines besonderen Interesses des Beteiligten, das über das regelmäßige Interesse am Gebrauchmachen des ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgeht. So kann es unbillig sein, wenn ein Baubewerber möglicherweise jahrelang auf die Verwirklichung seines genehmigten Bauvorhabens und damit auf die Nutzung seines Eigentums warten muss (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 92). Dabei kommt – im Verhältnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse – den Erfolgsaussichten von (möglichen) Rechtsbehelfen gesteigerte Bedeutung zu. Wenn durch ein und dieselbe behördliche Maßnahme nicht nur ein Bürger belastet oder begünstigt wird, sondern zwei oder mehrere in unterschiedlicher Weise berührt werden, nämlich einer (oder mehrere) belastet und ein anderer begünstigt wird, so ist, wenn nicht schon ein öffentliches Interesse den Ausschlag gibt, mit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen zu entscheiden; der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber der Übermacht des Staates, der, um die Wirksamkeit des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundrechts zu gewährleisten, eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engen und strengen Grenzen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück; die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1965 – IV CB 224.65 –, BayVBl 1966, 279). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherrn kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen (OVG RP, Beschl. v. 03.04.2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362, RdNr. 9 in Juris). Ordnet – wie hier – die Behörde mit Erlass des Genehmigungsbescheids und damit noch vor Einlegung eines Rechtsbehelfs die sofortige Vollziehung an, kommt es wesentlich darauf an, inwieweit mögliche Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben werden.
- 9
Gemessen daran begegnet die Anordnung des Sofortvollzuges im Interesse der Beigeladenen hier keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat hierzu im Genehmigungsbescheid ausgeführt, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen hätten sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen und Abwägungen als unbegründet erwiesen. Das überwiegende Interesse der Beigeladenen sei begründet. Im Falle der Verzögerung des Vorhabens durch Bau- oder Betriebsstillstand werde dem Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt. Mögliche Drittklagen bewirkten eine Situation der Unsicherheit und des finanziellen Risikos für den Genehmigungsinhaber, die es unmöglich machten, wirtschaftliche Entscheidungen mit längerfristigen Perspektiven zu treffen.
- 10
3. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BverwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, NvwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 in Juris). Ist der Ausgang der Hauptsache offen, stehen sich divergierende Interessen von der Ausgangsbasis her gleichberechtigt gegenüber, wobei gleichwohl die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit einfließen (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119, RdNr. 13 in Juris).
- 11
Danach führt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Die von der Antragstellerin erhobene Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keine dem Schutz der Antragstellerin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
- 12
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 2). Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten; eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besteht hingegen nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329 [332], RdNr. 11 in Juris, m.w.N.).
- 13
Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden". Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist bisher nicht für alle Schadstoffe in einem Verfahren nach § 48 BImSchG festgelegt worden, das das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert. Bei potentiell gesundheitsgefährdenden Stoffen, für die nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen, begnügt sich die TA Luft damit, den erforderlichen Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers sicherzustellen, Emissionen solcher Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (vgl. zum Gazen: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, a.a.O., RdNr. 12 f. in Juris, m.w.N.).
- 14
Zwar spricht Vieles dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, UPR 2011, 33 [35]; RdNr. 58 in Juris). Es entspricht aber auch allgemeiner Auffassung, dass bei Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern derzeit Risiken nicht abschließend quantifizierbar und kausale Verursachungszusammenhänge nicht hinreichend bekannt sind und dass wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Erkenntnisse darüber fehlen, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personen ausgehen. Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst in jüngster Zeit durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen zudem. Die Absterberate während der Transmission durch Einflüsse wie zum Beispiel durch UV-Licht, Temperatur und Wirkungen von Luftradikalen ist unbekannt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 22 ZB 12.149, 22 ZB 122 ZB 12.151 –, Juris, RdNr. 16; NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 – 12 LA 55/10 –, NvwZ-RR 2012, 18, RdNr. 10 in Juris; OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010, a.a.O., RdNr. 60). Auch der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gibt, welche Gefährdung von Keimen aus Massentierhaltungsanlagen auf die Wohnbevölkerung ausgehen, insbesondere wie weit der Staub und Endotoxine der Stallluft getragen werden (vgl. Urt. d. Senats v. 06.02.2004 – 2 L 5/00 –, Juris, RdNr. 54).
- 15
Ebenso ist die Prognose mit Unsicherheiten behaftet, dass es ggf. von einem Mastbetrieb ausgehend zu Krankheiten in einer benachbarten Tierhaltung kommen werde. Messbare Größen für Keime in Tierhaltungsbetrieben oder überhaupt Erkenntnisse darüber, ab welcher Keimzahl generell oder für bestimmte Erreger von einer Schädlichkeit ausgegangen werden muss, also einen Immissionsgrenzwert, gibt es auch insoweit nicht. Zuverlässige wie auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Mindestabstände zur Minimierung des Risikos einer Übertragung von Tierkrankheiten zwischen benachbarten Tierhaltungen können daher ebenfalls nicht angegeben werden; solche wurden daher bislang auch nicht in Rechtsvorschriften oder Regelwerken festgelegt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.03.2011 – 22 B 10.2316 –, DVBl 2011, 773 [774 f.], RdNr. 23 f.).
- 16
Nichts anderes gilt für Fälle, in denen die Möglichkeit besteht, dass Keime nicht unmittelbar von einer Tierhaltungsanlage zu einer anderen benachbarten Tierhaltungsanlage übertragen werden, sondern lediglich mittelbar über Futtermittel, die in benachbarten Gebäuden gelagert werden. Hier dürfte sich noch viel weniger abschätzen lassen, in welchem Umfang und wie lange dort Keime überleben und inwieweit die von diesen Futtermitteln versorgten Tiere dadurch einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
- 17
Nach der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung sind – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – zwar Ausnahmefälle denkbar, in denen gleichwohl eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger in Betracht kommt, etwa bei einem besonders hohen Infektionsrisiko (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012, a.a.O.). Dies mag in Betracht kommen, wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen oder auch anderen Tierhaltungsanlagen errichtet werden soll, die betroffenen Anlagen in der Hauptwindrichtung liegen und zudem ungünstige Ableitbedingungen der Stallluft gegeben sind. Dies mag sich damit rechtfertigen lassen, dass als nachteilige Wirkungen von Bioaerosolen hauptsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen in Gestalt von Atemwegs- und Allergieerkrankungen bekannt geworden sind.
- 18
Hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko für Mensch oder Tier durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger auch dann besteht, wenn in der (unmittelbaren) Nachbarschaft Nahrungs- oder Futtermittel gelagert werden, liegen jedoch bislang – soweit ersichtlich – nicht vor. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination von Futter- oder Nahrungsmitteln mit Bioaerosolen praktisch nicht diskutiert werde. Die Ungewissheit eines Schadenseintritts ist auch im vorliegenden Verfahren daran deutlich geworden, dass die mit dem Vorhaben befassten Fachleute das Infektionsrisiko durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger unterschiedlich eingeschätzt haben. Die Mitarbeiterin im Referat 203 des Antragsgegners, Frau Dr. P., vertrat in ihren Stellungnahmen vom 04.11.2010 und 13.05.2011 (Bl. 306 und 328 der Beiakte C) die Auffassung, es bestehe aufgrund der Nähe der beiden Betriebe zueinander die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung des Nahrungs- und Futtermittelgetreides. Die Diplomveterinärmedizinerin W. hat in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2012 (Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 31.07.2012) ausgeführt, dass über die Abluft Keime in das Getreidelager getragen würden, so dass mit dem Futter als Vektor auch pathogene Keine in die Ställe der Antragstellerin gelangen könnten. Hingegen hat die Leiterin des Fachbereichs „Immissionsprognostische Gutachten“ des Ingenieurbüros E. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.02.2013) die Ansicht vertreten, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination des Futters keine Rolle spiele. Stets werde eine schädigende Wirkung allein über die Atemwege genannt, und zwar auch deshalb, weil die Konzentration an Keimen durch direkte Kontamination/Keimübertragung weitaus höher sei als durch luftgetragene. Dies werde schon daran deutlich, dass die Staubkonzentration innerhalb eines Stalles im mg/m³-Bereich um Potenzen höher liege als außerhalb an den Immissionsorten im µg/m³-Bereich. Futter könne nur durch direkte Berührung, beispielsweise durch keimtragende Vögel oder Nagetiere während der Hallenlagerung so kontaminiert werden, dass tatsächlich eine Gefahr für die das Futter aufnehmenden Tiere bestehe.
- 19
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.