Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2013 und vom 23.06.2014 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2014 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassene Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung.
Am 15.02.2013 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in der ... Arbeiten zur Einrichtung einer Kfz-Werkstatt zur Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern durchgeführt wurden. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Bei dem Anwesen der ... handelt es sich um ein spitzes Eckgrundstück, das sowohl an die ... als auch die ... angrenzt, wobei die streitgegenständliche Werkstatt im Bereich der ... liegt. Eigentümer des Grundstücks sind Herr ... und seine Mutter jeweils als Miteigentümer. Auf dem Anwesen wurde bis vor ca. einem Jahr eine Fahrschule, zuletzt durch Herrn ... im Folgenden: ...), betrieben.
Mit Bescheid vom 20.02.2013 verfügte die Beklagte die sofortige Einstellung dieser Arbeiten und führte zur Begründung aus, eine solche Nutzungsänderung sei baurechtlich genehmigungspflichtig, jedoch sei eine solche weder beantragt noch genehmigt worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.02.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das besagte Grundstück werde seit Jahrzehnten auch als Reparaturwerkstätte genutzt, eine entsprechende bauordnungsrechtliche Genehmigung sei dem ursprünglichen Inhaber, Herrn ..., dem Großvater des jetzigen Inhabers der Fahrschule, erteilt worden. Er sei Pächter des Rechtsnachfolgers von Herrn ..., Herrn ... Die Arbeiten beschränkten sich auf die Anbringung eines Hinweisschildes auf seinen Reparaturbetrieb und die Ausschäumung der Wellblechfassade zur Straße hin.
Am 26.02.2013 meldete der Kläger sein Gewerbe in der ... in Schwetzingen an.
Die Beklagte fand anschließend im städtischen Archiv eine am 31.12.1964 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Kfz-Werkstatt. Diese Baugenehmigung genehmigt den „Neubau einer Werkstatt bzw. Garagen“. Sie enthält Zeichnungen, wonach das Gebäude ein schräges Dach erhalten soll, sodass die zur Straße zeigende Seite des Gebäudes 2,50 m höher ist als die zum Hof hinweisende. Eine Zwischendecke ist nicht eingezeichnet. Lediglich ein Hinweis auf „Stahlbinder“, die die Deckenkonstruktion tragen sollen, ist erkennbar.
Die Beklagte nahm daraufhin telefonisch Kontakt zum (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., Herr ..., auf. Dieser teilte mit, dass die früher auf dem Grundstück betriebene Werkstatt durch die Fahrschule ... ca. 1980 aufgegeben worden sei. Danach sei das Grundstück nicht mehr als Werkstatt, sondern als Garage zum Unterstellen der Fahrschulfahrzeuge genutzt worden. Es bestehe kein Mietvertrag mit dem Kläger, diesem sei das Gebäude aber zur Nutzung als Werkstatt „überlassen“ worden.
Aus Bau- und Gewerbeunterlagen der Beklagten ergibt sich, dass 1954 die Baugenehmigung für die Errichtung des Fahrschulgebäudes beantragt und erteilt bzw. 1962 ergänzt wurde. Abseits des Gebäudes auf Seite der Lindenstraße bestand schon zuvor eine Tankstelle, die ebenfalls erweitert wurde. 1989 wurden nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung Teile der Fahrschule im Bereich der ... zu Wohnraum umgebaut. Der Betrieb der Fahrschule war fortan unter wechselnden Betriebsinhabern innerhalb der Familie gewerberechtlich angemeldet.
Bei Ortsbesichtigungen am 13.03.2013, 12.06.2013 und 26.06.2013 stellte die Beklagte fest, dass im Inneren des Gebäudes weitere Arbeiten ausgeführt worden waren, u.a. war ein Innenraum in Leichtbauweise hergestellt und mit einem darüber liegenden Dachraum begonnen worden. Die Abtrennung eines Teilbereichs der Halle war am 26.06.2013 zu 2/3 fertig, ein Bürobereich war errichtet, eine Zwischendecke eingezogen, eine Treppe fertiggestellt und mit dem Ausbau des oberen Geschosses begonnen worden.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, Zeugen könnten bestätigen, dass er, wenn auch nur sporadisch, aber dennoch ununterbrochen die Halle der Familie ... als Reparaturwerkstätte benutzt habe. Er habe die Reparaturwerkstatt 1979 angemeldet und zu keinem Zeitpunkt wieder förmlich abgemeldet. Daher sei von Bestandsschutz auszugehen.
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Am 29.04.2013 ging eine schriftliche Beschwerde mehrerer Nachbarn bei der Beklagten ein, die damit begründet wurde, dass seit ca. Anfang des Jahres 2013 in der Doppelgarage einer Fahrschule vermehrt Autos repariert werden würden. Seit der Aufnahme der Kfz-Werkstatt-Tätigkeiten sei viel Lärm- und Geruchsentwicklung entstanden, die sich sowohl aus den Reparaturen der Fahrzeuge, die teilweise mit Klopfen, Hämmern und „Gas geben" verbunden seien, als auch aus verstärktem Kundenaufkommen, ergebe. Ständig würde sich der Luftkompressor ein und ausschalten. Durch das Fehlen von Fenstern würde eines der beiden Garagentore dauerhaft offen stehen. Sie wohnten seit 1999 dort; die Garage sei in dieser Zeit lediglich als solche einer Fahrschule genutzt worden.
11 
Nachdem der Kläger eine „Unterschriftensammlung“ zugunsten einer Kfz-Werkstatt vorlegte, schrieb die Beklagte einige Nachbarn sowie den Cousin des Miteigentümers ..., Herr ..., an und bat u.a. um Angaben, seit wann die Werkstatt des Klägers betrieben werde. Mit Schreiben vom 21.08.2013 teilte Herr ... schriftlich mit, dass, solange er sich erinnern könne, der Kläger seit dem 01.04.1979 die Werkstatt in der ... betreibe, wo auch er immer selbst sein Auto und andere diverse Fahrzeuge und Gartengeräte habe reparieren lassen.
12 
Mit Schreiben vom 11.10.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise für den behaupteten Werkstattbetrieb in Form von Steuerbescheiden, Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Mietverträgen etc. vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger nicht bis zum 23.10.2013 entsprechende Nachweise vorlegt, wurde der Erlass einer Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug angekündigt.
13 
Am 18.10.2013 versiegelte die Beklagte den in der Halle abgetrennten Bereich der Werkstatt, nachdem sie festgestellt hatte, dass seit der Besichtigung vom 26.06.2013 weitergebaut worden war.
14 
Mit Bescheid vom 22.11.2013 untersagte die Beklagte dem Kläger vorläufig gemäß § 65 Satz 2 LBO die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück, FIst.Nr. ... in der ... in ..., welches sich zur Gartenstraße hin orientiert, und entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück ... errichtet ist und als Kfz-Werkstatt genutzt wird (Nr. 1). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. 3). In ihrer Begründung führte die Beklagte aus:
15 
Nachdem Herr ... als Miteigentümer und Fahrschulbetreiber mitgeteilt habe, dass die Nutzung als Werkstatt ca. seit 1980 aufgegeben worden und diese aufgegebene Werkstatt als Garage für Fahrschulautos genutzt worden sei, und der Kläger weiter keine Steuerbescheide, Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Mietverträge etc. aus den zurückliegenden Jahren vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass die am 31.12.1960 (gemeint wohl 1964) erteilte Genehmigung durch Nutzungsaufgabe sowie durch die Aufnahme einer Nachfolgenutzung als Garage erloschen sei. Auch sei aus der früheren Baugenehmigung ersichtlich, dass eine offene Halle ohne Abtrennung, Einbauten, Treppe und Zwischendecken genehmigt worden sei. Durch die vorgenommenen baulichen Änderungen sei etwas ganz anderes entstanden.
16 
Das Grundstück beurteile sich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche nicht einem Gewerbegebiet, sondern vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem ein Kfz-Werkstattbetrieb unzulässig sei. Damit widerspreche die Kfz-Werkstattnutzung bereits den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Abgesehen davon, sei bauordnungsrechtlich der Betrieb einer Kfz- Werkstatt mit nur zwei Toröffnungen zur Straße hin ohne weitere gewerberechtlich erforderliche Einrichtungen für einen solchen Betrieb, wie z.B. zulässige Abluft/Dämmung und Belüftung, nicht statthaft. Die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte in diesem Gebiet würden bei weitem überschritten, zumal aufgrund fehlender Fensteröffnungen und Abluftvorrichtungen während der Kfz-Werkstattnutzung mindestens ein Tor dauernd offenstehe. Die ausgeübte Nutzung sei weder baurechtlich genehmigt, noch nachträglich genehmigungsfähig und damit baurechtswidrig.
17 
Am 03.12.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2013 ein und beantragte am 09.12.2013 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
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Mit Bescheid vom 16.12.2013 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten über die Einstellung der Arbeiten vom 20.02.2013 zurück: Zwar sei am 31.12.1964 die Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Werkstatt erteilt worden. Nach Auskunft des derzeitigen Eigentümers, Herrn ..., sei die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt etwa 1980 aufgegeben worden, danach sei eine Nutzung als Garage erfolgt. Nach den Feststellungen des Ordnungsamtes des Bürgermeisteramtes der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt eine Kfz-Werkstatt als Gewebe angemeldet gewesen. Als gewerbliche Nutzung sei beim Ordnungsamt der Beklagten eine Fahrschule gemeldet gewesen. Somit sei die Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes als Kfz-Werkstatt erloschen, denn die Nutzung sei schon länger aufgegeben worden. Sie sei jedenfalls mit der Nutzung als Garage bzw. mit Einrichtung der Fahrschule erloschen. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Berechtigte den eindeutigen Verzicht auf die genehmigte Nutzung als Werkstätte erkennen lassen.
19 
Am 09.05.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Werkstatt nicht durchgängig betrieben worden sei.
20 
Am 12.06.2014 legte der Kläger eine Bestätigung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom 09.07.2013 vor, aus der die Eintragungszeiten in der Handwerksrolle ersichtlich sind. Danach war der Kläger durchgehend in der Handwerksrolle, jedoch auch an unterschiedlichen Orten, eingetragen. Weiter wurde eine Liste von 28 Personen beigefügt, welche bestätigen könnten, dass die Werkstatt in der Zeit ab 01.04.1979 bis jetzt betrieben worden sei.
21 
Am 23.06.2014 wurde dem Kläger ein Zwangsgeld angedroht. Dagegen legte er ebenfalls Widerspruch am 25.06.2014 ein.
22 
Am 17.07.2014 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.11.2013 und 23.06.2014 zurück. Das Vorhaben sei bereits formell baurechtswidrig, was für eine Nutzungsuntersagung genüge. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 entfalte keine Legalisierungswirkung mehr. Aus der Eintragung der Handwerksrolle ergebe sich nicht, in welchen Zeiträumen die Werkstatt wirklich genutzt worden sei.
23 
Am 18.08.2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
24 
die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2013 und 23.06.2014 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2014 aufzuheben.
25 
Zur Begründung trägt er vor, das Landratsamt Mannheim habe unter dem 31.12.1964 dem Voreigentümer der Garage, Herrn ..., den Neubau einer Kfz-Werkstätte auf dem Anwesen in der ..., ... genehmigt. Dieser habe dem Kläger die Räumlichkeiten 1979 überlassen. Seitdem betreibe er in dem Werkstattraum eine Reparaturwerkstätte. Die Gewerbeanmeldung könne er nicht belegen, da seine sämtlichen Unterlagen im Rahmen eines Wohnungsbrandes am 09.12.2011 vernichtet worden seien. Der Reparaturbetrieb habe nur ganz geringen Umfang und sei in der Vergangenheit oft nur sporadisch betrieben worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er oft wochenlang den Reparaturbetrieb nicht aufrechterhalten können und sei in diesen Zeiten auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Die Reparaturtätigkeit sei jedoch von ihm mit Beginn des Jahres 2013 intensiviert worden. Er habe zwar auch in anderen Firmen gearbeitet, jedoch stets die streitgegenständliche Werkstatt aufrechterhalten. Er habe dort Reifenarbeiten ausgeführt, die in den anderen Firmen nicht möglich gewesen seien. Außerdem habe er die Fahrzeuge der Fahrschule betreut. Bei diesen habe er kleinere Reparaturen, beispielweise nach Motorradunfällen das Richten der Gabel, sowie Inspektionen durchgeführt. Dabei habe er u.a. Filter, Zündkerzen und Öl gewechselt. Er sei unterschiedlich oft in der Werkstatt gewesen; manchmal mehrmals im Monat, mitunter aber auch ein viertel Jahr gar nicht. Die Innenausstattung der Werkstatt sei gleichgeblieben. Eine Hebebühne sei ca. 1969 installiert worden und auch heute noch fest eingebaut. Ebenso befinde sich eine Grube in der Werkstatt. Sein Werkzeug und die Maschinen habe er in der Werkstatt gelassen und gegebenenfalls ausgetauscht, wenn sie defekt waren.
26 
Zwar habe der Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, Herr ..., telefonisch gegenüber der Beklagten erklärt, der Reparaturbetrieb sei seit Jahrzenten aufgegeben worden und die Räumlichkeiten seien seitdem nur zur Unterstellung der Fahrzeuge der Fahrschule benutzt worden. Herr ... stehe aber unter Betreuung und sei infolge einer Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig. Der Cousin von Herrn ... habe demgegenüber erklärt, dass er (der Kläger) seit langem auf dem Grundstück eine Kfz-Werkstatt betreibe.
27 
Die Baugenehmigung habe Bestand. Eine Erledigung des Verwaltungsakts im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG sei nicht eingetreten. Eine Nutzungsunterbrechung sei nicht ausreichend. Vielmehr bedürfe es der Feststellung eines unmissverständlichen und unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Verzichts des Inhabers. Eine solche Erklärung des Verzichts sei von der Beklagten noch nicht einmal behauptet worden. Das „Zeitmodell“ sei auf die Erledigung einer Baugenehmigung nicht übertragbar. Der VGH Baden-Württemberg sei von der entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG abgewichen. Auch andere Obergerichte würden dieser neuen Rechtsprechung folgen. Herr ... könne einen Verzicht nicht wirksam erklärt haben, da er nicht geschäftsfähig sei.
28 
Habe die Baugenehmigung Bestand, genieße der Kläger Bestandsschutz. Er sei berechtigt, in dem dafür genehmigten Gewerberaum eine Kfz-Werkstätte zu betreiben. Dies gelte umso mehr, als der Betrieb schon wegen seines geringen Umfangs nicht störend sei. Dies belege die von ihm durchgeführte Umfrage im Kreise der nächsten Anwohner.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
32 
Am 21.12.2014 wurden Ermittlungen gegen den Kläger wegen Siegelbruchs aufgenommen, nachdem Beamte des Polizeireviers ... den Verdacht erhoben, dass der Kläger das versiegelte Gebäude betreten haben könnte. Eine Bekannte habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie zusammen mit dem Kläger in der Werkstatt gewohnt habe. Der Kläger habe ihr mitgeteilt, dass er die Werkstatt erst seit ca. drei Jahren gepachtet habe.
33 
Zur Bekräftigung ihrer Argumentation hat die Beklagte am 20.04.2015 Gewerbe- und Baugenehmigungsunterlagen des Klägers vorgelegt. Danach habe der Kläger am 16.03.1979 ein Gewerbe „Kfz.-Reparaturen, Ersatzteilverkauf“ in der ... angemeldet. Am 01.07.1984 sei eine Ummeldung des Gewerbes in die Straße „...“ erfolgt, wo auch die damalige Ehefrau des Klägers eine Gebrauchtwagenvermittlung angemeldet gehabt habe. Die Eheleute ... hätten 1983 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Motorrad-Werkstatt mit Wohnung beantragt; am 03.10.1983 habe der Kläger zudem eine Genehmigung zur Installation einer Werbeanlage erhalten. Am 12.03.1993 sei der Kläger mit seinem Gewerbe zunächst in die ... und am 01.09.1995 in die ... umgezogen. Am 04.05.1998 sei das Gewerbe in die ... verlegt worden und anschließend am 08.03.2002 in die ... Dort sei eine Abmeldung von Amts wegen erfolgt, da seit 1996 ein Autohaus eines anderen Betreibers angemeldet gewesen sei, bei welchem der Kläger wohl angestellt gewesen sei. Das Gewerbe des Autohausinhabers sei 2002 abgemeldet worden. Am 22.09.2009 habe der Kläger erneut ein Gewerbe in der ... angemeldet, welches ebenfalls am 22.05.2012 von Amts wegen abgemeldet worden sei, da der Kläger zwischenzeitlich in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet und eine Gewerbeausübung somit nicht zulässig gewesen sei. Am 25.02.2013 sei schließlich die Anmeldung in der ... erfolgt. Auch laut einer Melderegisterauskunft habe der Kläger zwischenzeitlich u.a. in der ..., ... und ... gewohnt.
34 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, dass er davon ausging, dass er sein Gewerbe an seinem Wohnort anmelden müsste. Er habe daher immer seine Wohnadresse angegeben.
35 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Zeugen ... vernommen. Dieser gab an, dass der Kläger die Werkstatt seit zwei oder drei Jahren intensiv nutze. Zuvor sei er aber sporadisch dort gewesen und habe die Fahrzeuge der Fahrschule und eigene oder fremde Fahrzeuge von anderen Firmen dort repariert. Er habe die Inspektionen, wie beispielsweise Ölwechsel, an den Fahrschulfahrzeugen vorgenommen. Er selbst habe auch ab und zu an den Fahrzeugen gearbeitet oder die Werkstatt mitunter auch Bekannten zur Verfügung gestellt.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten (9 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
37 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung [dazu 1.] und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung [dazu 2.] sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
1. Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben (§ 49 LBO) bei einer vorläufigen Nutzungsuntersagung schon dann gegeben, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, Rn. 5 m.w.N., juris).
39 
Der Betrieb der Werkstatt durch den Kläger ist vorliegend nicht formell baurechtswidrig, da die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 nach wie vor Legalisierungswirkung entfaltet. Die alte Baugenehmigung umfasst auch die Nutzung als Kfz-Werkstatt [1.1] und hat sich nicht erledigt [1.2].
40 
1.1 Die derzeitige, untersagte Nutzung der Räumlichkeiten als Kfz-Werkstatt ist grundsätzlich von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 umfasst. Wie weit der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz reicht, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden (VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2009 - AN 9 K 07.02669 -, Rn. 45, juris). Der Gegenstand der Baugenehmigung wird dabei grundsätzlich durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt. Neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme können auch die grüngestempelten Bauvorlagen herangezogen werden. Das schließt es indes nicht aus, bei der Auslegung der Baugenehmigung auch neben der Genehmigung selbst andere Umstände zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 LB 189/11 -, juris).
41 
Vorliegend befindet sich zwar auf den zeichnerischen Darstellungen des Architekten des Bauantrags der Hinweis auf eine „Werkstatt bzw. Garagen“, womit der Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt unvereinbar sein könnte, soweit nur eine Werkstätte als Annex zu einem nichtstörenden Betrieb vorgesehen gewesen sein sollte.
42 
Die Baugenehmigung selbst erteilt gemäß dem Baugesuch jedoch „eine Genehmigung zum Neubau einer Kfz.-Werkstatt“. Auch die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts Mannheim vom 20.12.1963, die gemäß der besonderen Bedingungen der Baugenehmigung (Ziff. C Nr. 33) zu beachten sind, sprechen dafür, dass nicht nur von der Genehmigung einer „einfachen“ Werkstatt ausgegangen wurde. Zunächst nennt die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts im Betreff ebenfalls die „Neuerrichtung einer Kfz.-Werkstätte“. Daran schließen sich einzelne Nebenbestimmungen an, u.a. seien „die beim Probelauf der Motoren entstehenden Abgase durch unterirdische Kanäle und flexiblen Schlauchanschluss unmittelbar ins Freie abzuleiten“. Auch das Gewerbeaufsichtsamt ging folglich davon aus, dass es sich um den Betrieb einer emissionsintensiven Werkstatt handelte.
43 
1.2 Die Baugenehmigung ist weder zurückgenommen, widerrufen noch anderweitig aufgehoben worden oder hat sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
44 
Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Beklagte auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nicht mehr. Sie schließt sich insoweit der neuen Rechtsprechung des 3. und 8. Senats des VGH Baden-Württemberg an.
45 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
46 
In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O. zu § 6 LBO NRW; und Urteil vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. zu § 35 Abs. 4 BauGB), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.).
47 
Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO weder direkt [1.2.1], noch analog anwendbar [1.2.2]. Das Erlöschen der Baugenehmigung beurteilt sich allein nach § 43 Abs. 2 LVwVfG [1.2.3]. Ein dafür erforderlicher Verzicht auf die Baugenehmigung ist nicht erfolgt.
48 
1.2.1 § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, ist nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet; vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, Rn. 32, juris). Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 wurde innerhalb von drei Jahren genutzt. § 62 Abs. 1 LBO verlangt für das Ausnutzen der Baugenehmigung nur den Beginn der Bauausführung, soweit diese nicht unterbrochen wurde (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 62 Rn. 7). Eine Nutzung des fertig gestellten Bauwerks ist im Rahmen des § 62 Abs. 1 LBO ohne Relevanz (Kment, BauR 2000, 1675, 1677). Die Werkstatt wurde nachweislich erbaut. Anhaltspunkte dafür, dass diese Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Den folglich hier maßgeblichen Sachverhalt einer späteren (teilweisen) Einstellung der Nutzung erfasst die Vorschrift des § 62 Abs. 1 LBO nicht.
49 
1.2.2 Eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO verbietet sich mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, juris).
50 
Es darf angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Bedacht nicht geregelt hat. Trotz zahlreicher Novellierungen und in Kenntnis des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Erlöschen der Genehmigung bei Betriebsunterbrechung) hat der Landesgesetzgeber es unterlassen, eine entsprechende Bestimmung in die LBO aufzunehmen (Kment, BauR 2000, 1675, 1679). Das erlaubt die Schlussfolgerung, dass es sich bei § 62 Abs. 1 LBO nach dem Willen des Gesetzgebers im Baurecht um einen nicht erweiterungsfähigen Sondertatbestand handeln soll.
51 
Zudem sind die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar. § 62 Abs. 1 LBO ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Die Bestimmung räumt dem Bauherrn eine angemessene, verlängerbare Frist ein, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf mögliche Veränderungen der materiellen Rechtslage verwirklichen zu können. Das rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse, die Übereinstimmung von nicht ins Werk gesetzten oder nicht zu Ende geführten Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nach einer angemessenen Zeit erneut zu prüfen, zwingend den Vorrang einzuräumen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6/91 -, juris). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich demgegenüber in einem für die Interessenbewertung wesentlichen Punkt. Der Inhaber einer nicht ausgenutzten Baugenehmigung hat sein Vertrauen in den Bestand der Genehmigung nicht (hinreichend) betätigt. Er ist weit weniger schutzwürdig als der Bauherr, der von der Baugenehmigung unter Aufwand eines regelmäßig nicht unerheblichen Kapitals Gebrauch gemacht hat (vgl. Bringewat, NVwZ 2011, 733, 734).
52 
1.2.3 Die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung richtet sich folglich allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. u.a. Gehrke, NVwZ 1999, 932).
53 
1.2.3.1 Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
54 
1.2.3.2 Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881, 1884), die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209, 211 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
55 
Vorliegend kommt grundsätzlich allein ein Verzicht als Erledigung auf sonstige Weise in Betracht; ein solcher Verzicht auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist allerdings zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
56 
1.2.3.2.1 Ein ausdrücklicher Verzicht wurde nicht erklärt. Die Angabe des Herrn ..., er habe die Nutzung 1980 aufgegeben und dann dem Kläger überlassen, kann nicht als ausdrücklicher Verzicht verstanden werden. Unabhängig von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit fehlt es an einem Aufgabewillen der Werkstattnutzung. Denn die Werkstatt wurde dem Kläger explizit für seine Kfz-Reparatur überlassen. Herr ... nutzte die Werkstatt zudem selbst - wenn auch nur sehr selten - weiter. Er hat folglich nie ausdrücklich erklärt, die Werkstattnutzung aufzugeben.
57 
1.2.3.2.2 Auch ein konkludenter Verzicht ist nicht erfolgt.
58 
Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass der jeweilige Inhaber der Baugenehmigung endgültig auf eine Nutzung als Werkstatt verzichten wollte.
59 
Die Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen führt dabei nur dann zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr ein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171, 172). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1884). Auch im Rahmen der Beurteilung des Verzichtswillens kann das Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine Rolle mehr spielen. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735, 736). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung mit Wiederaufnahmewillen einer genehmigten Nutzung als solche keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1883 f.). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (so inzwischen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726, 727; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154, 1156 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, NVwZ-RR 2013, 672, 673; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679; vgl. auch Schröer/Kullick, NZBau 2013, 489 m.w.N.; a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris; Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539).
60 
Will die Bauaufsichtsbehörde verhindern, dass eine mittlerweile baurechtswidrige Nutzung wieder aufgenommen wird, kann sie die Baugenehmigung unter den Voraussetzungen des § 49 LVwVfG widerrufen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, Rn. 28, juris;). Die wiederaufgenommene Nutzung muss sich zudem nicht nur an den Vorschriften des Baurechts messen lassen. Erhebliche Gebietsveränderungen, bei denen von der unterbrochenen Nutzung nunmehr erhebliche Störungen auf die übrige Gebietsnutzung ausgehen, können durch das Immissionsschutzrecht aufgefangen werden. § 22 BImSchG enthält auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dynamische Betreiberpflichten (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 12). Von der Nutzung der Anlage dürfen daher trotz baurechtlicher Genehmigung keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Die Legalisierungswirkung des Baurechts erstreckt sich insofern nicht auf die dynamischen Pflichten des Immissionsschutzrechts.
61 
Anhaltspunkt für einen Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung kann danach sein, dass es für ihn erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 01.02.2007 - 2 B 05.2470 -, juris, Rn 21 f.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, juris Rn. 31). Auch das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung kann gegen die wirtschaftlichen Interessen des Berechtigten verstoßen, so dass es durchaus die Frage aufwerfen kann, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, Rn. 34, juris). Insofern ist der Dauer der fehlenden Nutzung als Indiz durchaus heranzuziehen. Maßgeblich für einen schlüssigen Verzicht ist im Ergebnis damit die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsaufgabe von der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Dafür ist der für einen Durchschnittsbetrachter objektiv nach außen getretene subjektive Wille des Berechtigten beachtlich (Decker, BayVBl. 2011, 517, 529).
62 
Danach kann hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit von einer Nutzungsaufgabe ausgegangen werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Werkstatt kontinuierlich zumindest sporadisch im Sinne einer gewerblichen Kfz-Werkstatt genutzt worden ist.
63 
In der Zeit bis 1979 wurde die Werkstatt intensiv durch den damaligen Fahrschulinhaber genutzt. Daran anschließend wurde die Werkstatt offiziell als solche an der Kläger verpachtet, der sie durchgehend bis 1984 nutzte. In der nachfolgenden Zeit reduzierte sich die Nutzungsintensität der Werkstatt zwar erheblich, eine gewisse kontinuierliche Nutzung fand jedoch statt. Herr ... hat auf den Betrieb der Werkstatt durch den Kläger und auch durch sich selbst für die Fahrschule bestanden. Er reparierte dort selbst ab und an Fahrzeuge bzw. Motorräder, die er für den Fahrschulbetrieb benötigte. Dem Kläger wurde die Werkstatt im Gegenzug für die kostenlose Reparatur der Fahrschulfahrzeuge überlassen wann immer Herr ... eine solche für notwendig hielt. Zwar fand eine derartige Nutzung nur selten statt. Aber auch wenn die Werkstatt nur ein paar Mal im Jahr entsprechend genutzt wurde, spricht dies für eine Aufrechterhaltung des Nutzungswillens. Dieser Annahme stehen auch nicht die Gewerbeunterlagen des Klägers entgegen, wonach dieser mehrmals den Standort seines Gewerbes gewechselt habe. Der Kläger hat zum einen erklärt, dass er die Gewerbeanmeldungen seinem jeweiligen Wohnort angepasst habe; diese mithin keine Aussage über den Ort seiner Arbeit treffen könnten. Zum anderen habe er auch während seiner Tätigkeiten in anderen Firmen stets zugleich noch in der streitgegenständlichen Werkstatt gearbeitet. Er hat seinen Werdegang und den Umstand, dass er Reifenarbeiten nur in der Werkstatt habe vornehmen können, glaubhaft geschildert. Im Rahmen der Reparatur der Fahrschulfahrzeuge beschränkte sich seine Tätigkeit zudem nicht nur auf das Wechseln von Reifen, das auch im allgemeinen Wohngebiet hätte zulässig sein können, sondern er führte auch Arbeiten wie Ölwechsel durch, die dem normalen Betrieb einer Kfz-Werkstatt entsprechen.
64 
Zudem steht eine fortbestehende Nutzungstauglichkeit des Gebäudes in der Regel einem konkludenten Verzicht entgegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, Rn. 38, juris). Auch wenn die Bausubstanz grundsätzlich losgelöst von der konkreten Nutzung des Gebäudes zu betrachten ist (so Bringewat, NVwZ 2011, 733, 735, der deswegen eine Bezugnahme auf die Existenz des Bauwerks ablehnt), kann eine bauliche Veränderung oder demgegenüber die Beibehaltung der die Nutzung fördernden Bausubstanz ein Indiz für bzw. gegen den Verzichtswillen darstellen. Die werkstattspezifischen Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise der Wagenheber oder auch die Grube, blieben in dem Gebäude erhalten, sodass das Gebäude (von innen) stets den Eindruck einer Werkstatt erweckt hat.
65 
1.2.3.2.3 Die heutige Nutzung der Werkstatt wird auch nicht durch die reduzierte Nutzung der letzten 30 Jahre insoweit beschränkt, als nur noch das in der Vergangenheit ausgeübte Maß der Nutzung zulässig wäre, da dafür ein Teilverzicht auf die Baugenehmigung notwendig gewesen wäre, der aber nicht vorliegt, da dafür die Veränderung der Nutzungsintensität zugleich eine Nutzungsänderung darstellen müsste. Als Nutzungsänderung kann aber nur ein solcher Vorgang verstanden werden, der die Merkmale des Vorhabenbegriffs erfüllt. Soweit der Betrieb der Anlage intensiviert oder reduziert wird, ohne dass der Betreiber etwas an den für die Bestimmungen der Nutzungsart maßgebenden Merkmalen ändert, handelt es sich nicht um ein anderes Vorhaben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A 1220/12 -, Rn. 54, juris). Maßgeblich ist dabei eine Änderung gegenüber der genehmigten Nutzung, nicht der zuletzt ausgeübten.
66 
Bei Kfz-Werkstätten ist zu beachten, dass der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 -, Rn. 7 f., juris), sodass es darauf ankommt, welchen Betrieb die jeweilige Baugenehmigung zulässt. Die vorliegende Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 bezieht sich nur allgemein auf eine Kfz-Werkstatt und enthält insofern keine genaueren Angaben zu dem Umfang der genehmigten Nutzung. Demzufolge bewegen sich die Schwankungen der Nutzungsintensität insbesondere in der Zeit zwischen 1984 und 2013 im Rahmen der Baugenehmigung und stellen somit keine Nutzungsänderung dar. Daher kommt auch kein (konkludenter) Teilverzicht in Betracht, da der Inhalt der Baugenehmigung ohne Angaben des Umfangs für sich genommen nicht teilbar ist (vgl. für die Voraussetzung der Teilbarkeit: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2006 - 8 A 496/05 -, Rn. 44, juris; VG Minden, Urteil vom 24.02.2014 - 11 K 805/11 -, Rn. 46, juris).
67 
1.3 Für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ist des Weiteren unerheblich, dass der Kläger sich nicht auf die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt entsprechend der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 beschränkt hat, sondern darüber hinaus auch Umbaumaßnahmen durchgeführt hat. Zwar dürften diese von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt sein, da der Kläger u.a. damit begonnen hat, eine Zwischendecke zu errichten, die von der Baugenehmigung von 1964 nicht vorgesehen ist.
68 
Indes führt die eventuelle Baurechtwidrigkeit der neugebauten Anlagen nicht zur Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung. Denn insoweit könnte lediglich eine Abbruchanordnung erfolgen. § 65 LBO unterscheidet explizit in Satz 1 und 2 zwischen der Nutzungsuntersagung und der Abbruchverfügung. Daher lässt eine - hier noch dazu vermutlich nachträglich entstandene - abbruchrelevante Baurechtswidrigkeit die Baurechtmäßigkeit der Nutzung unberührt.
69 
2. Mangels vollstreckbarer Nutzungsuntersagung besteht auch keine rechtliche Grundlage für die mit dieser verbundenen Zwangsgeldandrohung (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG).
II.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
71 
Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.08.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 6.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Handelt es sich, wie hier, um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust - der grundsätzlich maßgeblich ist - gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2011 - 2 C 10.530 -, juris). Der Kläger hat einen durchschnittlichen Verdienst zwischen 200 und 800 EUR angegeben. Ausgehend von einem Mittel von 500 EUR pro Monat beträgt sein Jahresverdienst 6.000 EUR.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
37 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung [dazu 1.] und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung [dazu 2.] sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
1. Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben (§ 49 LBO) bei einer vorläufigen Nutzungsuntersagung schon dann gegeben, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, Rn. 5 m.w.N., juris).
39 
Der Betrieb der Werkstatt durch den Kläger ist vorliegend nicht formell baurechtswidrig, da die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 nach wie vor Legalisierungswirkung entfaltet. Die alte Baugenehmigung umfasst auch die Nutzung als Kfz-Werkstatt [1.1] und hat sich nicht erledigt [1.2].
40 
1.1 Die derzeitige, untersagte Nutzung der Räumlichkeiten als Kfz-Werkstatt ist grundsätzlich von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 umfasst. Wie weit der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz reicht, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden (VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2009 - AN 9 K 07.02669 -, Rn. 45, juris). Der Gegenstand der Baugenehmigung wird dabei grundsätzlich durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt. Neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme können auch die grüngestempelten Bauvorlagen herangezogen werden. Das schließt es indes nicht aus, bei der Auslegung der Baugenehmigung auch neben der Genehmigung selbst andere Umstände zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 LB 189/11 -, juris).
41 
Vorliegend befindet sich zwar auf den zeichnerischen Darstellungen des Architekten des Bauantrags der Hinweis auf eine „Werkstatt bzw. Garagen“, womit der Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt unvereinbar sein könnte, soweit nur eine Werkstätte als Annex zu einem nichtstörenden Betrieb vorgesehen gewesen sein sollte.
42 
Die Baugenehmigung selbst erteilt gemäß dem Baugesuch jedoch „eine Genehmigung zum Neubau einer Kfz.-Werkstatt“. Auch die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts Mannheim vom 20.12.1963, die gemäß der besonderen Bedingungen der Baugenehmigung (Ziff. C Nr. 33) zu beachten sind, sprechen dafür, dass nicht nur von der Genehmigung einer „einfachen“ Werkstatt ausgegangen wurde. Zunächst nennt die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts im Betreff ebenfalls die „Neuerrichtung einer Kfz.-Werkstätte“. Daran schließen sich einzelne Nebenbestimmungen an, u.a. seien „die beim Probelauf der Motoren entstehenden Abgase durch unterirdische Kanäle und flexiblen Schlauchanschluss unmittelbar ins Freie abzuleiten“. Auch das Gewerbeaufsichtsamt ging folglich davon aus, dass es sich um den Betrieb einer emissionsintensiven Werkstatt handelte.
43 
1.2 Die Baugenehmigung ist weder zurückgenommen, widerrufen noch anderweitig aufgehoben worden oder hat sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
44 
Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Beklagte auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nicht mehr. Sie schließt sich insoweit der neuen Rechtsprechung des 3. und 8. Senats des VGH Baden-Württemberg an.
45 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
46 
In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O. zu § 6 LBO NRW; und Urteil vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. zu § 35 Abs. 4 BauGB), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.).
47 
Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO weder direkt [1.2.1], noch analog anwendbar [1.2.2]. Das Erlöschen der Baugenehmigung beurteilt sich allein nach § 43 Abs. 2 LVwVfG [1.2.3]. Ein dafür erforderlicher Verzicht auf die Baugenehmigung ist nicht erfolgt.
48 
1.2.1 § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, ist nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet; vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, Rn. 32, juris). Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 wurde innerhalb von drei Jahren genutzt. § 62 Abs. 1 LBO verlangt für das Ausnutzen der Baugenehmigung nur den Beginn der Bauausführung, soweit diese nicht unterbrochen wurde (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 62 Rn. 7). Eine Nutzung des fertig gestellten Bauwerks ist im Rahmen des § 62 Abs. 1 LBO ohne Relevanz (Kment, BauR 2000, 1675, 1677). Die Werkstatt wurde nachweislich erbaut. Anhaltspunkte dafür, dass diese Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Den folglich hier maßgeblichen Sachverhalt einer späteren (teilweisen) Einstellung der Nutzung erfasst die Vorschrift des § 62 Abs. 1 LBO nicht.
49 
1.2.2 Eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO verbietet sich mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, juris).
50 
Es darf angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Bedacht nicht geregelt hat. Trotz zahlreicher Novellierungen und in Kenntnis des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Erlöschen der Genehmigung bei Betriebsunterbrechung) hat der Landesgesetzgeber es unterlassen, eine entsprechende Bestimmung in die LBO aufzunehmen (Kment, BauR 2000, 1675, 1679). Das erlaubt die Schlussfolgerung, dass es sich bei § 62 Abs. 1 LBO nach dem Willen des Gesetzgebers im Baurecht um einen nicht erweiterungsfähigen Sondertatbestand handeln soll.
51 
Zudem sind die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar. § 62 Abs. 1 LBO ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Die Bestimmung räumt dem Bauherrn eine angemessene, verlängerbare Frist ein, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf mögliche Veränderungen der materiellen Rechtslage verwirklichen zu können. Das rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse, die Übereinstimmung von nicht ins Werk gesetzten oder nicht zu Ende geführten Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nach einer angemessenen Zeit erneut zu prüfen, zwingend den Vorrang einzuräumen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6/91 -, juris). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich demgegenüber in einem für die Interessenbewertung wesentlichen Punkt. Der Inhaber einer nicht ausgenutzten Baugenehmigung hat sein Vertrauen in den Bestand der Genehmigung nicht (hinreichend) betätigt. Er ist weit weniger schutzwürdig als der Bauherr, der von der Baugenehmigung unter Aufwand eines regelmäßig nicht unerheblichen Kapitals Gebrauch gemacht hat (vgl. Bringewat, NVwZ 2011, 733, 734).
52 
1.2.3 Die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung richtet sich folglich allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. u.a. Gehrke, NVwZ 1999, 932).
53 
1.2.3.1 Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
54 
1.2.3.2 Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881, 1884), die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209, 211 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
55 
Vorliegend kommt grundsätzlich allein ein Verzicht als Erledigung auf sonstige Weise in Betracht; ein solcher Verzicht auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist allerdings zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
56 
1.2.3.2.1 Ein ausdrücklicher Verzicht wurde nicht erklärt. Die Angabe des Herrn ..., er habe die Nutzung 1980 aufgegeben und dann dem Kläger überlassen, kann nicht als ausdrücklicher Verzicht verstanden werden. Unabhängig von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit fehlt es an einem Aufgabewillen der Werkstattnutzung. Denn die Werkstatt wurde dem Kläger explizit für seine Kfz-Reparatur überlassen. Herr ... nutzte die Werkstatt zudem selbst - wenn auch nur sehr selten - weiter. Er hat folglich nie ausdrücklich erklärt, die Werkstattnutzung aufzugeben.
57 
1.2.3.2.2 Auch ein konkludenter Verzicht ist nicht erfolgt.
58 
Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass der jeweilige Inhaber der Baugenehmigung endgültig auf eine Nutzung als Werkstatt verzichten wollte.
59 
Die Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen führt dabei nur dann zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr ein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171, 172). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1884). Auch im Rahmen der Beurteilung des Verzichtswillens kann das Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine Rolle mehr spielen. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735, 736). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung mit Wiederaufnahmewillen einer genehmigten Nutzung als solche keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1883 f.). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (so inzwischen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726, 727; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154, 1156 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, NVwZ-RR 2013, 672, 673; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679; vgl. auch Schröer/Kullick, NZBau 2013, 489 m.w.N.; a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris; Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539).
60 
Will die Bauaufsichtsbehörde verhindern, dass eine mittlerweile baurechtswidrige Nutzung wieder aufgenommen wird, kann sie die Baugenehmigung unter den Voraussetzungen des § 49 LVwVfG widerrufen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, Rn. 28, juris;). Die wiederaufgenommene Nutzung muss sich zudem nicht nur an den Vorschriften des Baurechts messen lassen. Erhebliche Gebietsveränderungen, bei denen von der unterbrochenen Nutzung nunmehr erhebliche Störungen auf die übrige Gebietsnutzung ausgehen, können durch das Immissionsschutzrecht aufgefangen werden. § 22 BImSchG enthält auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dynamische Betreiberpflichten (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 12). Von der Nutzung der Anlage dürfen daher trotz baurechtlicher Genehmigung keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Die Legalisierungswirkung des Baurechts erstreckt sich insofern nicht auf die dynamischen Pflichten des Immissionsschutzrechts.
61 
Anhaltspunkt für einen Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung kann danach sein, dass es für ihn erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 01.02.2007 - 2 B 05.2470 -, juris, Rn 21 f.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, juris Rn. 31). Auch das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung kann gegen die wirtschaftlichen Interessen des Berechtigten verstoßen, so dass es durchaus die Frage aufwerfen kann, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, Rn. 34, juris). Insofern ist der Dauer der fehlenden Nutzung als Indiz durchaus heranzuziehen. Maßgeblich für einen schlüssigen Verzicht ist im Ergebnis damit die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsaufgabe von der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Dafür ist der für einen Durchschnittsbetrachter objektiv nach außen getretene subjektive Wille des Berechtigten beachtlich (Decker, BayVBl. 2011, 517, 529).
62 
Danach kann hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit von einer Nutzungsaufgabe ausgegangen werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Werkstatt kontinuierlich zumindest sporadisch im Sinne einer gewerblichen Kfz-Werkstatt genutzt worden ist.
63 
In der Zeit bis 1979 wurde die Werkstatt intensiv durch den damaligen Fahrschulinhaber genutzt. Daran anschließend wurde die Werkstatt offiziell als solche an der Kläger verpachtet, der sie durchgehend bis 1984 nutzte. In der nachfolgenden Zeit reduzierte sich die Nutzungsintensität der Werkstatt zwar erheblich, eine gewisse kontinuierliche Nutzung fand jedoch statt. Herr ... hat auf den Betrieb der Werkstatt durch den Kläger und auch durch sich selbst für die Fahrschule bestanden. Er reparierte dort selbst ab und an Fahrzeuge bzw. Motorräder, die er für den Fahrschulbetrieb benötigte. Dem Kläger wurde die Werkstatt im Gegenzug für die kostenlose Reparatur der Fahrschulfahrzeuge überlassen wann immer Herr ... eine solche für notwendig hielt. Zwar fand eine derartige Nutzung nur selten statt. Aber auch wenn die Werkstatt nur ein paar Mal im Jahr entsprechend genutzt wurde, spricht dies für eine Aufrechterhaltung des Nutzungswillens. Dieser Annahme stehen auch nicht die Gewerbeunterlagen des Klägers entgegen, wonach dieser mehrmals den Standort seines Gewerbes gewechselt habe. Der Kläger hat zum einen erklärt, dass er die Gewerbeanmeldungen seinem jeweiligen Wohnort angepasst habe; diese mithin keine Aussage über den Ort seiner Arbeit treffen könnten. Zum anderen habe er auch während seiner Tätigkeiten in anderen Firmen stets zugleich noch in der streitgegenständlichen Werkstatt gearbeitet. Er hat seinen Werdegang und den Umstand, dass er Reifenarbeiten nur in der Werkstatt habe vornehmen können, glaubhaft geschildert. Im Rahmen der Reparatur der Fahrschulfahrzeuge beschränkte sich seine Tätigkeit zudem nicht nur auf das Wechseln von Reifen, das auch im allgemeinen Wohngebiet hätte zulässig sein können, sondern er führte auch Arbeiten wie Ölwechsel durch, die dem normalen Betrieb einer Kfz-Werkstatt entsprechen.
64 
Zudem steht eine fortbestehende Nutzungstauglichkeit des Gebäudes in der Regel einem konkludenten Verzicht entgegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, Rn. 38, juris). Auch wenn die Bausubstanz grundsätzlich losgelöst von der konkreten Nutzung des Gebäudes zu betrachten ist (so Bringewat, NVwZ 2011, 733, 735, der deswegen eine Bezugnahme auf die Existenz des Bauwerks ablehnt), kann eine bauliche Veränderung oder demgegenüber die Beibehaltung der die Nutzung fördernden Bausubstanz ein Indiz für bzw. gegen den Verzichtswillen darstellen. Die werkstattspezifischen Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise der Wagenheber oder auch die Grube, blieben in dem Gebäude erhalten, sodass das Gebäude (von innen) stets den Eindruck einer Werkstatt erweckt hat.
65 
1.2.3.2.3 Die heutige Nutzung der Werkstatt wird auch nicht durch die reduzierte Nutzung der letzten 30 Jahre insoweit beschränkt, als nur noch das in der Vergangenheit ausgeübte Maß der Nutzung zulässig wäre, da dafür ein Teilverzicht auf die Baugenehmigung notwendig gewesen wäre, der aber nicht vorliegt, da dafür die Veränderung der Nutzungsintensität zugleich eine Nutzungsänderung darstellen müsste. Als Nutzungsänderung kann aber nur ein solcher Vorgang verstanden werden, der die Merkmale des Vorhabenbegriffs erfüllt. Soweit der Betrieb der Anlage intensiviert oder reduziert wird, ohne dass der Betreiber etwas an den für die Bestimmungen der Nutzungsart maßgebenden Merkmalen ändert, handelt es sich nicht um ein anderes Vorhaben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A 1220/12 -, Rn. 54, juris). Maßgeblich ist dabei eine Änderung gegenüber der genehmigten Nutzung, nicht der zuletzt ausgeübten.
66 
Bei Kfz-Werkstätten ist zu beachten, dass der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 -, Rn. 7 f., juris), sodass es darauf ankommt, welchen Betrieb die jeweilige Baugenehmigung zulässt. Die vorliegende Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 bezieht sich nur allgemein auf eine Kfz-Werkstatt und enthält insofern keine genaueren Angaben zu dem Umfang der genehmigten Nutzung. Demzufolge bewegen sich die Schwankungen der Nutzungsintensität insbesondere in der Zeit zwischen 1984 und 2013 im Rahmen der Baugenehmigung und stellen somit keine Nutzungsänderung dar. Daher kommt auch kein (konkludenter) Teilverzicht in Betracht, da der Inhalt der Baugenehmigung ohne Angaben des Umfangs für sich genommen nicht teilbar ist (vgl. für die Voraussetzung der Teilbarkeit: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2006 - 8 A 496/05 -, Rn. 44, juris; VG Minden, Urteil vom 24.02.2014 - 11 K 805/11 -, Rn. 46, juris).
67 
1.3 Für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ist des Weiteren unerheblich, dass der Kläger sich nicht auf die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt entsprechend der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 beschränkt hat, sondern darüber hinaus auch Umbaumaßnahmen durchgeführt hat. Zwar dürften diese von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt sein, da der Kläger u.a. damit begonnen hat, eine Zwischendecke zu errichten, die von der Baugenehmigung von 1964 nicht vorgesehen ist.
68 
Indes führt die eventuelle Baurechtwidrigkeit der neugebauten Anlagen nicht zur Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung. Denn insoweit könnte lediglich eine Abbruchanordnung erfolgen. § 65 LBO unterscheidet explizit in Satz 1 und 2 zwischen der Nutzungsuntersagung und der Abbruchverfügung. Daher lässt eine - hier noch dazu vermutlich nachträglich entstandene - abbruchrelevante Baurechtswidrigkeit die Baurechtmäßigkeit der Nutzung unberührt.
69 
2. Mangels vollstreckbarer Nutzungsuntersagung besteht auch keine rechtliche Grundlage für die mit dieser verbundenen Zwangsgeldandrohung (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG).
II.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
71 
Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.08.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 6.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Handelt es sich, wie hier, um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust - der grundsätzlich maßgeblich ist - gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2011 - 2 C 10.530 -, juris). Der Kläger hat einen durchschnittlichen Verdienst zwischen 200 und 800 EUR angegeben. Ausgehend von einem Mittel von 500 EUR pro Monat beträgt sein Jahresverdienst 6.000 EUR.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 5 K 2370/14

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 5 K 2370/14 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 18 Erlöschen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht meh

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 5 K 2370/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2014 - 8 S 1071/13

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 S 2239/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 24. Feb. 2014 - 11 K 805/11

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Tenor Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgeho

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Aug. 2013 - 2 A 2520/12

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2013 - 8 A 11152/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2009 - 5 S 347/09

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Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. November 2008 - 9 K 1660/07 - wird geändert. Der Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2009 - 3 S 1467/07

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Tenor Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Feb. 2007 - 8 S 2606/06

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Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 wiederherzustellen, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro untersagt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende und überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Nutzugsuntersagung aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil das Wettbüro als Vergnügungsstätte betrieben werde, obwohl der Bebauungsplan „Marktplatz/Innenstadt II“ vom 15.12.2005 eine solche ausschließe. Wettbüros seien im Allgemeinen nicht nur darauf ausgerichtet, dass die Wette eingereicht und ein eventueller Gewinn kassiert werde, wie das etwa bei Toto-Lotto-Annahmestellen in Ladengeschäften der Fall sei. Vielmehr würden Wettbüros gerade auch dazu aufgesucht, um sich dort bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses laufender Wetten zu unterhalten und die Zeit auf angenehme Weise zu verbringen. Sie lockten damit - ähnlich wie Spielhallen - ein auf Unterhaltung und Zeitvertreib ausgerichtetes Publikum an. Dass auch das Wettbüro der Antragsteller diesen „Vergnügungscharakter“ aufweise, zeigten die Fotos der Räumlichkeiten in der Bauakte, die Aufschluss über deren Ausstattung gäben. Danach sei ein großer Bildschirm vorhanden, auf dem etwa Fußballspiele oder Pferderennen verfolgt werden könnten, sowie mindestens ein Spielgerät. Außerdem gebe es verschiedene Tische und Stühle und einen Tresen.
Die Antragsteller greifen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach Wettbüros dann Vergnügungsstätten sind, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, m.w.N. [juris]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - [juris]). Sie stellen auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass es sich bei ihrem Wettbüro mit der sich aus den Fotos in der Bauakte ergebenden Ausstattung um eine solche - den bauplanerischen Festsetzungen widersprechende - Vergnügungsstätte handle. Mit der Beschwerde machen sie vielmehr geltend, diese Ausstattung sei inzwischen so verändert worden, dass das Wettbüro einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar sei. Tische und Stühle sowie der Bildschirm seien entfernt worden. Es gebe lediglich noch vier hohe Tische im Raum, die Besuchern als Schreibunterlagen dienten. Der Verkauf von Erfrischungsgetränken sei eingestellt worden. Der noch verbliebene Tresen diene nur dazu, die Wetten entgegen zu nehmen. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, bei einem Ortstermin am 30.11.2006 sei festgestellt worden, dass zwar der große Flachbildschirm entfernt worden sei, jedoch nach wie vor zwei Bildschirme vorhanden seien, auf denen sich das aktuelle Wettgeschehen (aktuelle Gewinnquoten der laufenden Wetten) verfolgen lasse, und dass ferner Gewinnspielautomaten, ein Getränkeautomat und eine Kaffeemaschine installiert seien, erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2006, dass ein Getränkeausschank nicht mehr stattfinde und der auf der Theke befindliche Bildschirm nur noch die Ergebnisse von Hunderennen - ohne Übertragung des Rennens selbst - zeige. Daneben seien nur noch drei PC’s für die Internetnutzung sowie drei Spielautomaten vorhanden, die nur der Unterhaltung dienten, aber keine Glücksspiele zuließen. Mit Ausnahme der Stühle zur Internet- und Automatenbenutzung seien keine weiteren Stühle mehr vorhanden; die Kunden, die eine Sportwette abgeben wollten, könnten die Wettscheine an den Stehtischen ausfüllen.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung des Charakters des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Dies gilt auch dann, wenn davon abgesehen wird, die Antragsteller hinsichtlich der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten neuen Tatsachen zu einer - nochmaligen - Veränderung der Ausstattung des Wettbüros auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 8.6.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849). Denn es ist nicht erkennbar, dass das Wettbüro infolge dieser Veränderungen bei der Ausstattung seinen Unterhaltungscharakter verloren hat. Während das Verwaltungsgericht nur von (mindestens) einem Spielgerät ausgegangen ist, sind nunmehr nach Angaben der Antragsteller selbst drei Spielgeräte vorhanden. Diese dienen der Befriedigung der Spielleidenschaft auch dann, wenn sie keine Gewinnmöglichkeiten bieten. Hinzu kommt, dass auch die drei PC´s zu Spielzwecken genutzt werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.03.2005  - 6 C 11.04 -, DVBl. 2005, 1256: Internet-Café als Spielhalle); die Antragsteller haben nicht dargetan, welche Funktion diese Geräte sonst haben sollten. Ihr Wettbüro ist mithin nach wie vor wesentlich darauf ausgerichtet, dem „Wettpublikum“ Gelegenheit zu Spiel und Unterhaltung zu geben. Nach dem Maßstab, den das Verwaltungsgericht zur Einordnung von Wettbüros als Vergnügungsstätten angewandt und den die Antragsteller nicht mit der Beschwerde angegriffen haben, sprechen allein die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen bei der Ausstattung nicht dagegen, das Wettbüro der Antragsteller nach wie vor als Vergnügungsstätte zu qualifizieren.
Unabhängig davon ist die Nutzungsuntersagung hier aller Voraussicht nach (auch) deshalb rechtmäßig, weil die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung vorgelegt und deren Genehmigung beantragt haben. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Nutzung, deren Genehmigungsfähigkeit nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt werden kann, darf gemäß § 65 Satz 2 LBO wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden. Mit dieser Zielrichtung erfüllt die vorläufige Nutzungsuntersagung dieselben Aufgaben, wie sie der Baueinstellung zukommt. Sie verschafft der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle Geltung und verhindert, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber den Bürgern erhält, die das Genehmigungsverfahren betreiben. Diese öffentlichen Belange überwiegen das private Nutzungsinteresse, weil im Unterschied zur endgültigen Nutzungsuntersagung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls, Beilage 10, B 3 und Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 100 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30 zur Voraussetzung materieller Illegalität bei endgültiger Nutzungsuntersagung). Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist zur Sicherung der oben genannten öffentlichen Belange auch in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. Beschl. des Senats vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238 zum Sofortvollzug von Baueinstellungen).
Diesen Anforderungen dürfte die Nutzungsuntersagung hier genügen. Es spricht alles dafür, dass die vorgesehene Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Sie ist nicht von der Baugenehmigung vom 14.02.1979 gedeckt, welche die Nutzung der Räumlichkeiten als Ladengeschäft (Bäckerei) zulässt. Die Annahme von Sportwetten und das vorgesehene Unterhaltungs- und Spielangebot überschreitet die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts. Für diese andersartige Nutzung gelten weitergehende oder jedenfalls andere baurechtliche Anforderungen als für ein Bäckereigeschäft (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Sie wirft etwa die Frage der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 2 LBO neu auf (vgl. VV-Stellplätze, B, Ziffern 3.1 und 6.3: Spielhallen lösen einen höheren Stellplatzbedarf aus als Verkaufsstätten bis 700 m²). Außerdem zielt das Wettbüro der Antragsteller auf ein anderes Publikum als ein Ladengeschäft, in dem Lebensmittel verkauft werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass eine Nutzung, die - wie hier - allein der Befriedigung der Spiel- und Wettleidenschaft dient, geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen mit Blick auf eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading-down-Effekt“) auszulösen. Die Nutzungsänderung ist folglich genehmigungspflichtig. Ihre Genehmigungsfähigkeit kann auch nicht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden, so dass eine Präventivkontrolle nicht verzichtbar ist. Die Zulässigkeit des Wettbüros kann hier schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil sie wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten abhängt und die Antragsteller der Baurechtsbehörde bislang - trotz Aufforderung - keine detaillierte Beschreibung ihres Vorhabens vorgelegt haben. Wie das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, kann die Ausstattung des Wettbüros jederzeit ohne größeren Aufwand verändert werden. Der verbindlichen Klärung der baurechtlichen Situation im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage konkreter Angaben zur beabsichtigten Nutzung kommt hier also besondere Bedeutung zu. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung zur Prüfung vorgelegt hätten. Es handelt sich somit nicht um eine endgültige, sondern um eine vorläufige, an die Klärung der Zulässigkeit der Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren gekoppelte Nutzungsuntersagung. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Nutzungsinteresse berufen. Sie haben hier nicht nur ohne die erforderliche Genehmigung eine Nutzung aufgenommen, deren Zulässigkeit nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen beurteilt und festgestellt werden kann, sondern eine solche Prüfung von vornherein dadurch verhindert, dass sie der Baurechtsbehörde keine prüffähige Beschreibung ihres Vorhabens vorlegen. Das Angebot der Antragsteller gegenüber der Baurechtsbehörde, eine Baulast zu übernehmen, um die rechtmäßige Nutzung sicherzustellen, ist schon deshalb untauglich, weil sie nicht Grundstückseigentümer sind (vgl. § 71 Abs. 1 LBO).
Der am 02.02.2007 per Fax eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
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Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 5948/11 im Gemeindegebiet der Beklagten (K-Straße ...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das ursprünglich zu einem industriell genutzten Fabrikgelände gehörte.
Mit verschiedenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1996 genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Fabrikhalle in ein Tanzlokal mit 75 Stellplätzen, die Nutzungsänderung eines weiteren Teils der Halle in eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft mit 17 Stellplätzen, den Einbau einer Speisegaststätte mit Tanzlokal im 1. Obergeschoss; den Einbau eines Cafés mit Tanzlokal und einer Gaststätte im 2. OG einschließlich der Herstellung von 84 Stellplätzen und daran anschließend die „Nutzungsänderung OG und DG des bestehenden Gebäudes in eine Erlebnisgastronomie“. Die damalige Eigentümerin angrenzender Grundstücke übernahm zugunsten des Baugrundstücks mit Erklärungen vom 04.10.1995 und 06.12.1995 die Baulast zur Sicherung weiterer notwendiger Stellplätze für das Vorhaben zulasten ihrer Grundstücke
Am 18.03.2004 genehmigte die Beklagte der W-GmbH den Um- und Ausbau und die Renovierung des Gebäudes in allen drei Geschossen zur Diskothek „das J“. Die Bauherrin bezeichnete das Vorhaben in den eingereichten Bauvorlagen als „Ausbau und Renovierung der bestehenden Discotheken und einer Gaststätte: Abbruch und Neubau einer Trennwand, Herstellen zweier Türdurchbrüche, Einbau neuer Treppen- und Podestanlagen; Komplettrenovierung der Wand-, Decken- und Bodenflächen“. Der Baugenehmigung vom 18.03.2004 waren 33 „Nebenbestimmungen der Kreisbrandmeisterstelle“ beigefügt.
Mit einer weiteren Baugenehmigung vom 17.07.2007 wurde sodann auf Antrag der Fa. p die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek - allein Teilflächen des Erdgeschosses betreffend - in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt.
Die Betreiber der genehmigten Gaststätten und Diskotheken haben wiederholt gewechselt. Die W-GmbH zeigte im April 2003 die Neugründung des Betriebs „Discothek «J»“ gewerberechtlich an. Am 25.05.2009 erfolgte die Abmeldung dieses Gewerbes zum 31.12.2005. Die J-GmbH zeigte am 16.01.2006 die Aufnahme des Gewerbes in dem Gebäude - „Betrieb gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie der Import und Handel mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist“ - zum 30.11.2005 an. Der J-Betriebs-GmbH wurde am 06.02.2006 von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der „Erlebnisgastronomie «Disco J»“ erteilt. Am 15.05.2009 wurde die Abmeldung zum 28.02.2007 aufgrund eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH angezeigt.
Die Baulasten zur Sicherung der notwendigen Stellplätze wurden auf den Antrag der damaligen Eigentümerin am 31.08.2009 gelöscht, nachdem die Baurechtsbehörde auf sie mit der Begründung verzichtet hatte, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand nach der Abmeldung des Betriebs der Diskothek zum 31.12.2005 nicht mehr bestehe. Die damalige Eigentümerin des begünstigten Grundstücks, ein Vertreter oder der Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH sind vor der Löschung der Baulast nicht angehört worden.
Der Kläger schloss am 22.07.2010 mit dem Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH, für diese handelnd, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag u.a. über das Grundstück mit der Flst. Nr. 5948/11 in ... Ein sodann von der PS-GmbH gestellter Antrag auf einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in fünf Spielhallen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2011). Eine diesbezüglich erhobene Klage wurde am 27.03.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, für den Fall der abschlägigen Bescheidung der Bauvoranfrage den Betrieb der Diskothek im genehmigten Umfang wiederaufleben lassen zu wollen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2010 mit, dass nach der Betriebsaufgabe vor mehr als fünf Jahren nunmehr der baurechtliche Bestandsschutz entfallen sei. Der Betrieb einer Diskothek könne daher ohne neue Baugenehmigung nicht aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung verliere eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werde und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechne, was in der Regel nach zwei bis drei Jahren der Fall sei. Auch sei 2007 eine Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt erfolgt. Überdies sei mit der Löschung der Baulast die Voraussetzung für die Erteilung der damaligen Baugenehmigung entfallen. Die Beklagte bestätigte diese Rechtsauffassung auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2011.
Der Kläger hat am 14.04.2011 Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Baugenehmigung für die Diskothek „J“ auf dem Grundstück K-Straße ... in ... nicht erloschen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann allein die Feststellung beantragt, dass die Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht erloschen sei, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betreffe, für die mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
10 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 27.03.2013 festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 5948/11, K-Straße ... in ... nicht erloschen ist, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betrifft, für die mit Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme - betreffend die Teilfläche im Erdgeschoss - eingestellt.
11 
Eine verwirklichte Baugenehmigung bleibe wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf erledigt sei. Eine Erledigung auf andere Wiese - die hier allein in Betracht komme - trete bei einer Baugenehmigung ein, wenn sie ihre regelnde Wirkung verliere. Das sei z.B. der Fall, wenn die genehmigte bauliche Anlage zerstört worden sei oder ihre Substanz eingebüßt habe. Dies sei hier - wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe - nicht der Fall. Eine Baugenehmigung könne sich auch durch Verzicht, sei er ausdrücklich erklärt, sei er durch schlüssiges Verhalten betätigt, erledigen. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung einer Nutzung trotz Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen lasse nicht auf einen dauernden Verzichtswillen schließen, zumal keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands bestehe. Umstände, die für eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens sprechen könnten, seien etwa die Dauer der Nichtnutzung, die Aufnahme andersartiger Nutzungen oder die nachträgliche Änderung der Umgebung, die eine störungsfreie Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung nicht mehr zulasse. Maßgeblich sei, ob bei Würdigung aller Umstände die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der früheren, bestandsgeschützten Nutzung rechne. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechne die Verkehrsauffassung hier derzeit noch mit der Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung. Die bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung führe nicht zur Erledigung der Baugenehmigung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder einer seiner Rechtsvorgänger auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ausdrücklich verzichtet haben könnte. Weder stellten die Verkaufsbemühungen nach der Insolvenz der früheren Grundstückseigentümerin noch die verschiedenen Nutzungsanfragen an die Beklagte einen solchen Verzicht dar. Es sei eine anerkannte Auslegungsregel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führe, strenge Anforderungen zu stellen seien und in der Regel eine eindeutige Willenserklärung erforderlich sei. Ein Rechtsverzicht sei niemals zu vermuten. Auch sei die Rückkehr zur genehmigten Nutzung auf dem Grundstück derzeit störungsfrei möglich. Die Baugenehmigung vom 17.07.2007 beziehe sich lediglich auf die Fläche der im Erdgeschoss gelegenen Diskothek 2, die am 18.03.2004 als eigenständige Diskothek genehmigt worden sei. Damit sei sie räumlich und funktional abgrenzbar und selbstständig. Auch größenmäßig beziehe sie sich auf eine Fläche mit untergeordneter Bedeutung für das Gesamtgebäude, so dass ihre Erteilung nicht zum Erlöschen der gesamten Baugenehmigung vom 18.03.2004 geführt habe.
12 
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2013 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, am 11.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2013 begründet: Die Klage sei unbegründet, die Baugenehmigung habe sich auf andere Wiese im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 sei auf Teilen der ursprünglichen Fläche der Diskothek eine andere Nutzung genehmigt und aufgenommen worden. Damit sei auch für die Restfläche der Diskothek die Baugenehmigung erloschen. Die Diskothek „J“ sei zum 31.12.2005 aufgegeben worden. Mit der gewerberechtlichen Abmeldung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie des Imports und Handels mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten zum 28.02.2007 seien sämtliche Nutzungen, die von der Baugenehmigung der Beklagten erfasst gewesen seien, aufgegeben gewesen. Im Jahre 2007 sei mit der Nachnutzung der Diskothekenflächen begonnen worden, was die erteilte Baugenehmigung vom 17.07.2007 belege. Dafür sprächen auch die Bemühungen des Insolvenzverwalters zur anderweitigen Verwertung des Gebäudes. Zum gleichen Ergebnis gelangte man auch bei Anwendung des so genannten Zeitmodells des Bundesverwaltungsgerichts. Die Nutzung, die nicht von der Baugenehmigung 2007 erfasst sei, sei praktisch fünf Jahre nicht mehr genutzt worden. Nach dem Zeitmodell habe der Bauherr nach Ablauf von zwei Jahren besondere Gründe darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein sollte. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe der damalige Eigentümer oder der Insolvenzverwalter nie den Eindruck erweckt, die Nutzungsbeendigung solle nicht endgültig sei. Zu keiner Zeit sei von der Wiederaufnahme der Diskothekennutzung die Rede gewesen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, das in dem Zeitraum zwischen der gewerberechtlichen Abmeldung der Diskothek zum 28.02.2007 und dem 29.10.2010 - dem Tag, an dem er die Absicht zur Wiederaufnahme der Nutzung gegenüber der Beklagten bekundet habe - nichts geschehen sei, was als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die Baugenehmigung interpretiert werden könne. Weder folge aus der Nutzungsänderungsgenehmigung für eine abtrennbare Teilfläche ein solcher Verzicht noch lasse sich ein Verzichtswille daraus ableiten, dass der Insolvenzverwalter bei dem Bemühen um die Verwertung des Gebäudes auch andere Nutzungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe. Ein wesentliches Indiz gegen einen endgültigen Verzicht sei darüber hinaus, dass die gesamte Betriebseinrichtung im Gebäude verblieben sei.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Baugenehmigungsakten für das Grundstück des Klägers seit 1995 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zu 1).

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes T.straße … in B.. Gegenüber befindet sich das Grundstück T.str. … der Beigeladenen zu 2) bis 5). Für den Um- und Ausbau des dortigen Gewölbekellers erteilte der Beklagte am 3. September 1968 eine Baugenehmigung. In den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen ist der Betrieb als Diskothek mit dem Namen „A.“ bezeichnet. Der Diskothekenbetrieb wurde eingestellt, nachdem der 10-jährige Pachtvertrag mit dem Pächter R. nach seinem Ablauf 1992 nicht weiter verlängert worden war. Die Verbandsgemeinde B. erteilte am 23. September 2010 dem Beigeladenen zu 1) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit gelegentlichen Musikdarbietungen in den Räumen der ehemaligen Diskothek „A.“. Bald nach der Eröffnung wurden Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärms und anderer Belästigungen laut. Die Klägerin und andere Nachbarn forderten von dem Beklagten ein Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 1). Es handele sich um einen Diskothekenbetrieb, der in dem vorhandenen Wohngebiet nicht zulässig sei.

3

Mit Bescheid vom 28. März 2011 lehnte der Beklagte es ab, die Nutzung der Gaststätte baurechtlich zu untersagen. Die Nutzung als Diskothek sei mit Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Genehmigung sei nach wie vor wirksam. Eine bloße Nutzungsunterbrechung führe, insbesondere bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der Anlage, nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur Nutzung eines genehmigten Gebäudes bestehe. Im Übrigen sei der Diskothekenbetrieb in dem vorhandenen Mischgebiet allgemein zulässig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 zurück.

5

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben: Die Baugenehmigung umfasse nicht die Nutzung als Diskothek. Jedenfalls sei die Genehmigung wegen der langen Nutzungsunterbrechung nicht mehr wirksam. Die Diskothek sei auch nicht genehmigungsfähig, weil es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die weder in einem Mischgebiet noch in dem hier tatsächlich vorhandenen Wohngebiet zulässig sei. Der Beigeladene zu 4) hat ausgeführt, eine Aufgabe der Nutzung sei nie geplant gewesen. Das Verwaltungsgericht hat über die Nutzung zwischen 1990 und 2010 Beweis erhoben durch Anhörung des früheren Betreibers der Diskothek und zweier Nachbarn.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einschreiten zu. Das Vorhaben sei formal legal, denn die Nutzung als Diskothek sei mit dem Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Nutzung sei Gegenstand der genehmigten Bauunterlagen. Die erteilte Genehmigung wirke auch trotz der langjährigen Nutzungsunterbrechung bis heute fort. Eine endgültige Aufgabe der Nutzung oder ein Verzicht auf die Genehmigung sei nicht feststellbar. Die Vermutung, nach längerer Nichtnutzung sei von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung auszugehen, sei durch die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) widerlegt, der in überzeugender und nachvollziehbarer Weise geschildert habe, weshalb der Gewölbekeller über eine längere Zeit nicht dauerhaft verpachtet worden sei. Ein schlichter Leerstand von Wohn- und Geschäftsräumen sei noch kein Indiz für eine beabsichtigte Nutzungsaufgabe. Besondere Umstände, die eine endgültige Aufgabe der Nutzung belegen könnten, seien nicht erkennbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann eine Baugenehmigung bei längerer Nutzungsunterbrechung wirkungslos werde, sei aber die Berufung zuzulassen.

7

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die Nutzungsunterbrechung zwischen 1992 und 2010 sei nur dadurch zu erklären, dass die damalige Eigentümerin die Nutzung nicht habe fortführen wollen. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) könnten entgegen der Meinung des Gerichts die Nutzungsunterbrechung nicht ausreichend begründen. Der Beigeladene zu 4) sei nicht entscheidungsbefugt gewesen, sondern nur seine Mutter als Eigentümerin. Deren Absichten würden aus der Darstellung des Zeugen Radtke deutlich, der ausgesagt habe, er habe alles entfernen müssen, was er für den Diskothekenbetrieb eingebracht habe, sogar die von ihm verlegten Fliesen. Bis zum Tod der Eigentümerin im Jahr 2009 seien keine Anstalten gemacht worden, die Nutzung als Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung des Beigeladenen zu 4), es habe sich kein Pächter gefunden, der den Vorstellungen seiner Mutter entsprochen habe, sei so zu verstehen, dass die Mutter des Beigeladenen zu 4) nicht an eine Fortsetzung des Diskothekenbetriebes gedacht habe. Es stehe im Widerspruch zu der Erklärung des Beigeladenen zu 4), das Grundstück habe stets der Existenzsicherung der Familie dienen sollen, wenn es von 1992 bis 2010 ungenutzt geblieben sei. Auf die Vorstellungen des Beigeladenen zu 4), die er 18 Jahre lang gegenüber seiner Mutter als Eigentümerin nicht habe durchsetzen können, komme es nicht an. Das Landesrecht enthalte Vorgaben zur Geltungsdauer einer Baugenehmigung, nach denen die Baugenehmigung keine Wirkungen mehr entfalte. Danach erlösche eine Baugenehmigung, wenn die Ausführung des Vorhabens vier Jahre lang unterbrochen worden sei, wobei eine Fristverlängerung um vier Jahre möglich sei. Dies müsse bei der Beurteilung der Aufgabe der Nutzung über 18 Jahre hinweg berücksichtigt werden. Es sei nicht dargetan worden, welche konkreten Anstalten getroffen worden seien, den Betrieb der Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung, die Verpachtung habe sich schwierig gestaltet, sei nicht ausreichend. Erschwerend komme hinzu, dass die Gebietsstruktur sich während der Nutzungsunterbrechung verändert habe. Die Umgebung sei nun durch eine reine Wohnnutzung geprägt, so dass der Betrieb einer Diskothek nicht zulässig sei. Jedenfalls beziehe sich die Baugenehmigung nur auf das damals genehmigte Vorhaben, das sich ausschließlich auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … beschränke und die Nutzung des Flurstücks Nr. … gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht erfasse, von dem sämtliche störenden Immissionen ausgingen. Hier befinde sich der Ein- und Ausgangsbereich, im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption, die dafür das Flurstück Nr. … vorgesehen habe.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Diskothek „D.“, T.straße, B. zu untersagen,
hilfsweise
2. den Betrieb der Diskothek „D.“, T,straße, B. zu untersagen, soweit nicht durch Bauschein vom 03.09.1968 auf dem Grundstück Flur …, Parzellen Nr. … und … genehmigt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nicht von einem Wegfall des Interesses an der Nutzung der genehmigten Diskothek ausgegangen werden könne. Der Diskothekenbetrieb sei nicht beschränkt auf bestimmte Parzellen erteilt worden, sondern für das gesamte Bauvorhaben.

13

Die Beigeladenen zu1) bis 5) haben keinen Antrag gestellt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Betrieb der Diskothek „D.“ in der T.straße … ganz oder teilweise untersagt.

18

Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht vorliegen.

19

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen (§ 81 Abs. 1 LBauO). Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor, wie sich aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 3. September 1968 ergibt. Diese enthält die Feststellung, dass dem genehmigten Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf die Nutzung als Diskothek und ist nicht erloschen oder unwirksam geworden. Sie erfasst die Nutzung der genehmigten Anlagen für den Betrieb einer Diskothek, und zwar auch, soweit sie sich auf dem Flurstück Flur … Nr. … gegenüber dem Anwesen der Klägerin befinden.

20

Die Nutzung für eine Diskothek ist Gegenstand der Baugenehmigung. Zwar wird ausdrücklich nur die Genehmigung erteilt, „den Gewölbekeller um- und auszubauen“. Allerdings wird auf die beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen verwiesen. Zu diesen Bauunterlagen gehören die Baubeschreibung mit der Überschrift „Diskothek A.“, die Bauzeichnung, in der das Bauvorhaben als „Diskothek A.“ bezeichnet ist, sowie die „statische Berechnung zum Bau einer Diskothek“. Mit dem Begriff Diskothek ist die zugelassene Nutzung ausreichend bestimmt beschrieben.

21

Die Genehmigung für die Nutzung als Diskothek bezieht sich auch nicht nur auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … . Zwar sind nur diese Flurstücke im Bauschein ausdrücklich genannt. Die Anlagen, auf die sich der Bauantrag bezieht, sind jedoch in dem Lageplan mit roter Schraffur gekennzeichnet. In der Bauzeichnung sind die Toiletten, der Eingang und der Zugang in einer Lage dargestellt, die dem Flurstück Flur … Nr. … entspricht.

22

Diese Baugenehmigung ist nicht erloschen oder unwirksam geworden.

23

Die Landesbauordnung sieht ein Erlöschen der Baugenehmigung nur vor, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist (§ 74 LBauO). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte, vielmehr erfolgte hier eine Unterbrechung der Nutzung als Diskothek erst nach der Ausführung des Vorhabens, also nachdem das Vorhaben den genehmigten Ausbauzustand erreicht hatte. Während etwa § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorsieht, dass die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird, gibt es in der LBauO keine entsprechende Regelung.

24

Eine analoge Anwendung von § 74 LBauO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung nach Ausführung des Vorhabens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil von einer unbeabsichtigten Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen begründet eine bereits ausgeführte Baugenehmigung einen weitergehenden Vertrauensschutz, als eine, deren Ausführung sich verzögert. Danach kommt nur ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Frage, dass insoweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

25

Diese landesrechtlichen Regelungen bestimmen den Schutz, den das Vertrauen in den Fortbestand der durch die Baugenehmigung eingeräumten Rechtspositionen genießt und damit den Inhalt des Eigentums. Daneben ist kein Raum für einen Bestandsschutz, der unmittelbar auf § 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt wird (BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, juris, Rn. 23). Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell findet daher auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -).

26

Die Baugenehmigung ist nicht durch die Einstellung der Nutzung als Diskothek durch den Pächter A. R. und die Entfernung der von ihm eingebrachten Ausstattung im Jahr 1992 und die anschließende Nutzungsunterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Nutzung 2010 auf andere Weise erledigt.

27

Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch einen Wegfall des Berechtigten oder des Regelungsobjekts oder auch durch Verzicht des Berechtigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte seine regelnde Wirkung verliert sowie wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass er gegenstandslos ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 41 f.).

28

Eine solche Erledigung ist hier nicht eingetreten. Der Berechtigte ist nicht weggefallen, vielmehr sind nunmehr die Beigeladenen zu 2) bis 5) als Rechtsnachfolger des Adressaten der Baugenehmigung berechtigt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Das Regelungsobjekt ist nicht weggefallen, denn die genehmigten Anlagen sind nicht untergegangen oder dauerhaft unbrauchbar geworden. Zwar waren sie Überschwemmungen ausgesetzt, es wurden jedoch Vorkehrungen getroffen, damit keine bleibenden Schäden entstanden. Die Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs im Jahr 2010 belegt, dass sie aufgrund der Nutzungsunterbrechung nicht unbrauchbar geworden sind. Auch eine Erledigung dadurch, dass die Beteiligten den Verwaltungsakt übereinstimmend als obsolet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1988, 729 f.), ist nicht eingetreten.

29

Insbesondere hat auch der Berechtigte nicht auf die Nutzung als Diskothek verzichtet.

30

Die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5), die als Grundstückseigentümerin und damit Rechtsnachfolgerin des Genehmigungsadressaten Ulrich Wehr bis zu ihrem Tode 2009 durch die Baugenehmigung berechtigt war, hat unstreitig nicht ausdrücklich auf ihre Rechte verzichtet.

31

Ein Verzicht auf die Nutzung als Diskothek lässt sich auch nicht schlüssig aus ihrem Verhalten herleiten. Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass sie endgültig auf eine Nutzung als Diskothek verzichten wollte. Der Verzicht auf die durch eine Baugenehmigung genehmigte Nutzung bedeutet den Verzicht auf eine Rechtsposition, die einen wirtschaftlichen Wert hat. Dies gilt besonders dann, wenn eine neue Genehmigung, wie die Klägerin meint, nicht erteilt werden dürfte. Deshalb kann ein objektiv wirtschaftlich unvernünftiger endgültiger Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung nicht bereits angenommen werden, wenn die genehmigte Nutzung unterlassen wird, sondern erst dann, wenn es dafür erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. VGH BW a.a.O., BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – 2 B 05.2470 –, BRS 71 Nr. 112 und juris, Rn 21 f.) Dies ist hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit der Fall.

32

Für einen Verzicht spricht nicht, dass der Diskothekenbetrieb 1992 eingestellt wurde. Nach der Darstellung des Pächters hat dieser den Betrieb eingestellt, weil sich ein Nachbar bei ihm beschwert und gedroht habe, die Schließung der Diskothek zu betreiben. Selbst wenn die Berechtigte die Einstellung des Betriebes befürwortet und unterstützt hätte, ließe sich diesem Verhalten noch kein endgültiger Verzicht auf eine Nutzung als Diskothek entnehmen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie den Pächter veranlasst hat, die von ihm eingebrachte Ausstattung der Diskothek zu entfernen und sogar die von ihm zur Erweiterung der Tanzfläche verlegten Fliesen abzuschlagen. Bei dieser Ausstattung handelt es sich um gebrauchte Tische und Stühle, die der Pächter bereits 1982 von seinem Vorgänger übernommen hatte und die von ihm installierte Diskothekenausstattung mit Musikanlage und Lichteffekten. Soweit Fliesen entfernt wurden, waren diese für den Diskothekenbetrieb nicht erforderlich. Nach ihrer Entfernung kam der ursprüngliche Untergrund, ein Fußbodenbelag aus Marmor, wieder zum Vorschein. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er diese Fliesen nicht habe ersetzen müssen, um den Diskothekenbetrieb wieder aufnehmen zu können. Somit wurde durch das Verlangen der Verpächterin auf Entfernung der eingebrachten Anlagen die zukünftige Nutzung als Diskothek nicht unmöglich gemacht oder erheblich erschwert. Es kann daher nicht als Hinweis auf einen Verzicht auf eine zukünftige Diskothekennutzung gewertet werden.

33

Ein Verzicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Wiederaufnahme der Nutzung als Diskothek erst nach einer Unterbrechung von etwa 18 Jahren und dem Tode der damaligen Eigentümerin erfolgt ist.

34

Eine Verpflichtung, eine genehmigte Nutzung ohne Unterbrechung fortzuführen, folgt aus der Baugenehmigung nicht. Das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung verstößt allerdings in der Regel gegen die Interessen des Berechtigten, so dass es durchaus die Frage aufwirft, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht. Es gibt jedoch andererseits überzeugende Gründe dafür, eine Diskothekennutzung auch für längere Zeit zu unterlassen, ohne auf sie für immer verzichten zu wollen. Ein solcher Grund kann hier im Mangel an Pachtinteressenten für eine Diskothekennutzung oder in der kritischen Einstellung der Berechtigten zu den in Frage kommenden Pachtinteressenten liegen. Darauf hat der Beigeladene zu 4) die Dauer der Nutzungsunterbrechung zurückgeführt. Ein Grund kann aber auch das persönliche Verhältnis zu Nachbarn sein, mit denen man Streit vermeiden möchte, ohne aber deshalb gleich für immer und auch für Rechtsnachfolger auf eine Diskothekennutzung verzichten zu wollen. Auch eine altersbedingte Passivität und Entscheidungsscheu kann die Dauer der Nutzungsunterbrechung erklären. Es kann jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass, wie die Klägerin meint, die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5) keine Diskothekennutzung mehr gewünscht habe und erst nach ihrem Tod diese Nutzung wieder erneut angestrebt wurde. Vielmehr wurde noch vor ihrem Tod ein Pächter gefunden, der zumindest vorbereitende Arbeiten für die Aufnahme des Betriebes durchführte, wenn auch der Diskothekenbetrieb erst nach ihrem Tod 2009 durch einen neuen Pächter, den Beigeladenen zu 1), auf der Grundlage der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23. September 2010 wieder aufgenommen wurde.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es wäre unbillig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

36

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.


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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. November 2008 - 9 K 1660/07 - wird geändert. Der Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis.
Er ist Miteigentümer des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 1445/1 (Schafhof ...) in Maulbronn. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, in dessen Erdgeschoss sich eine Garage, ein Stall und Kellerräume befinden. In dem Stall hielt der Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (April 2007) zwei Schweine, eine Ziege und eine Kuh („Paula“); derzeit ist der Stall mit drei Kühen („Paula“ und zwei Abkömmlinge), einer Ziege und mehreren Hasen belegt. Das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss des Gebäudes Schafhof ... werden vom Kläger und seiner Familie zu Wohnzwecken genutzt.
Auf dem westlich anschließenden Grundstück Flst. Nr. 1445/2 (Schafhof ...), das dem Kläger ebenfalls gehört, befindet sich ein „Gebäude zur landwirtschaftlichen Nutzung“, dessen Errichtung - nach Abbruch einer bereits vorhandenen Scheune - vom Landratsamt Enzkreis mit Bescheid vom 06.09.1988 genehmigt wurde. Dieses Grundstück nutzt der Kläger für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten, Heu, Tierfutter und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auf dem hieran wiederum westlich anschließenden, im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück Flst. Nr. 1445/4 (Schafhof ...) befindet sich ein Wohnhaus. In Bezug auf dieses Grundstück wurde dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.1988 eine Genehmigung zum „Abbruch der vorhandenen Scheune“ und zum „Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage im EG“ erteilt.
Auf Nachbarbeschwerden hin, wonach die ursprünglich vorhandene Landwirtschaft mit Großviehhaltung im Gebäude Schafhof ... im Jahre 1983 aufgegeben, im Jahre 2005 jedoch wieder ein Rind eingestellt worden sei, wandte sich die Stadt Maulbronn an das Landratsamt mit der Bitte, die baurechtswidrige Tierhaltung zu beenden.
Am 04.01.2006 stellte das Landratsamt bei einer Ortsbesichtigung fest, dass auf dem Grundstück zwei Schweine, eine Ziege und ein Rind gehalten würden. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 30.03.2006 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt an, seit 1983 seien auf dem Grundstück ununterbrochen 1 bis 2 Schweine und ab dem Jahre 1991 auch eine Ziege gehalten worden. Im Zeitraum 1983 bis 2005 seien allerdings keine Rinder mehr vorhanden gewesen, erst im Juni 2005 habe er Kuh „Paula“ angeschafft. Zur Futterbeschaffung diene ein ca. 40 Ar großes Außenbereichsgrundstück, auf dem er auch Gemüse für den Eigenbedarf anpflanze. Notwendige landwirtschaftliche Geräte (Schlepper, Bandsäge, Pflug, Presse) seien im landwirtschaftlichen Gebäude im Schafhof untergestellt. Landwirtschaft und Tierhaltung erfolgten ausschließlich zum Eigenverbrauch; etwa 2 mal im Jahr werde eine Hausschlachtung vorgenommen. Ein „Wiederauflebenlassen“ der Landwirtschaft sei nicht beabsichtigt, allerdings wolle er in dem Stall zukünftig auch ein Kalb großziehen, das nach ca. 3 Monaten entweder weiterverkauft oder nach 18 Monaten geschlachtet werden solle. Auch die Ziege solle evt. 1-2 Junge erhalten, die zum Schlachten (nach ca. 2 Monaten) großgezogen würden.
Mit Bescheid vom 19.09.2006 untersagte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger die Nutzung des Grundstücks Schafhof ... und der darauf befindlichen Gebäude zum Zwecke der Großtierhaltung, insbesondere zur Haltung von Schweinen, Rindern und Ziegen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Haltung der Rinder, des Schweins und der Ziege bis spätestens 31.12.2006 aufzugeben. Die Verfügung ist auf §§ 47 und 65 LBO gestützt. Die Haltung von Großtieren auf dem Grundstück sei baurechtlich nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig. Das Grundstück befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO i.V.m. § 34 BauGB. In der Umgebung gebe es keine landwirtschaftlichen Betriebe und keine Großtierhaltung, weshalb nicht von einem Dorfgebiet auszugehen sei. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen aber unzulässig. Sie sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genehmigungsfähig, weil diese Vorschrift nur Anlagen für die Haltung von Kleintieren betreffe. Die durch die Nutzung von Rindern, Schweinen und Ziegen verursachte Geruchs- und Geräuschbelästigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme und sei den Nachbarn nicht mehr zumutbar. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei die Errichtung eines Stalls und damit auch die Großtierhaltung auf dem Grundstück Schafhof Nr. ... baurechtlich einmal genehmigt worden. Die Großtierhaltung sei nach dem Ableben des Vaters des Klägers im Jahre 1983 aber aufgegeben worden und wirke nach mehr als 20 Jahren nicht mehr nach.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2006 Widerspruch, den das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 16.04.2007 mit der Maßgabe zurückwies, dass die Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen zwei Monate nach Bestandskraft der Entscheidung des Landratsamts zu beenden sei. Zur Begründung wurde die Argumentation des Ausgangsbescheides vertieft und im Wesentlichen ausgeführt: Eine in früherer Zeit mit Sicherheit stattgefundene landwirtschaftliche Nutzung im Bereich Schafhof könne nicht mehr festgestellt werden. Auch würden nirgends mehr Schweine, Pferde, Kühe, Ziegen oder andere größere Nutztiere gehalten. Mit der Ausprägung der Umgebung als allgemeines Wohngebiet sei eine (Hobby-)Nutztierhaltung nicht vereinbar. Der Rahmen werde vorgegeben durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach allenfalls Kleintierhaltung zulässig sei. Die Haltung von Schweinen, Kühen und Ziegen falle nicht hierunter. Bestandsschutz komme dem Kläger nicht zu, denn er entfalle, wenn die Nutzung über mehrere Jahre unterbrochen worden sei. Die Rechtsprechung setzt diese Grenze bei 2 Jahren an. Hier sei die Großtierhaltung einige Jahre nach dem Tod des Vaters des Klägers aufgegeben worden; für einige Jahre habe überhaupt keine Großtierhaltung mehr stattgefunden. Erst seit 1991 seien sukzessive Schweine, Ziegen und Kühe wieder angeschafft worden. Wegen Überschreitung der 2-Jahresfrist führe auch die Tatsache, dass dem Kläger von der Stadt Maulbronn im Jahr 1988 eine Gülleleitung zugestanden worden sei, zu keinem anderen Ergebnis. Außerdem falle lediglich eine im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs betriebene Tierhaltung unter den Bestandsschutz, nicht aber die vom Kläger nunmehr ausgeübte Hobbytierhaltung.
Am 18.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er beim Verwaltungsgericht im Wesentlichen vorgetragen hat: Das Gebiet Schafhof und sein Grundstück seien schon immer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt gewesen. Noch Mitte der 1980er Jahre seien am Schafhof überwiegend landwirtschaftliche Betriebe (auch) mit Großtierhaltung angesiedelt gewesen. Er allein sei noch übrig. Vor dem Umbau des Anwesens im Jahre 1988 habe sein Vater eine Vollerwerbslandwirtschaft mit z.T. bis zu 30 Rindern und ebenso viel Schweinen betrieben, die nach dessen Tod im Jahre 1983 von ihm und seiner Mutter weitergeführt worden sei. Seine Mutter habe ihm den Betrieb 1985/1986 überlassen. Nach dem Abbruch und dem Neuaufbau der Scheuer im Jahre 1988 habe er den Tierbestand zwar reduziert und eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Die Tierhaltung sei aber bis in die Gegenwart zu keinem Zeitpunkt aufgegeben gewesen. Seit 1983 seien ohne Unterbrechung stets 1 - 2 Schweine und seit 1991 auch eine Ziege gehalten worden. Es handele sich nicht um Hobbytierhaltung; die Tiere dienten vielmehr der Eigenversorgung der Familie und bildeten eine wesentliche Grundlage der Lebenshaltung. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Schafhof ... im Rahmen der eigenen Bedarfsdeckung sei schon immer legal gewesen. Dies zeige sich daran, dass noch im November 1988 vom Landratsamt die Baufreigabe zum Abbruch der baufälligen Scheuer und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung erteilt und von der Gemeinde Maulbronn eine Gülleleitung zu dem vorhandenen Stall erlaubt worden sei. In dem im Zuge der Baulanderweiterung aufgestellten Bebauungsplan sei der Schafhof zudem als Mischgebiet ausgewiesen.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt: Für den Schafhof bestehe kein Bebauungsplan. Lediglich im Flächennutzungsplan sei das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Bei der Tierhaltung des Klägers handele es sich nicht um Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB, sondern um Hobbytierhaltung, die keinen Bestandsschutz vermitteln könne. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sei auch nicht schon immer legal gewesen. Die im Jahre 1987 erteilte Genehmigung zum Abbruch der Scheune und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Zwecke habe sich auf die Errichtung eines Lager- und Bergeraums bezogen, nicht aber auf die Errichtung eines Stalles und damit die Ermöglichung von Tierhaltung.
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Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei § 65 Satz 2 LBO, dessen Voraussetzungen vorlägen. Für die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Schafhof ... liege zwar keine Baugenehmigung vor; nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten werde das Grundstück aber seit Jahrhunderten als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. Es könne offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bei einer solchen Sachlage allein nach der materiellen Rechtslage zu beurteilen sei. Denn jedenfalls wäre die derzeitige Nutzung von einer solchen Genehmigung nicht gedeckt. Die Landwirtschaft sei bis 1973 als Vollerwerbslandwirtschaft, danach bis 1987 als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt worden. Hiervon unterscheide sich die vom Kläger im Jahre 1987 vorgenommene Umstellung der Tierhaltung zum Eigenbedarf. Sie werde von der Variationsbreite der Genehmigung für die vorher ausgeübte Nutzung nicht mehr erfasst, sondern stelle eine andersartige Nutzung dar. Die Tierhaltung zum Eigenbedarf erfülle nicht den Begriff des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes, denn es fehle an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Zwar trage die Tierhaltung des Klägers zur Versorgung der Familie und damit zur Ersparnis von Aufwendungen bei, dies sei mit einer Gewinnerzielungsabsicht aber nicht gleichzusetzen, weil ersparte Aufwendungen keine positiven Einkünfte verschafften. Auch besitze der Kläger nur wenige Tiere und sei sein Kapitaleinsatz entsprechend gering. Die Tierhaltung zum Eigenbedarf werde baurechtlich auch nicht als Minus von dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs umfasst, was sich an § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zeige, wonach die Tierhaltung zu Eigenbedarf von der Privilegierung nicht erfasst sei. Die Frage, welche Nutzungsformen zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes gehörten, könne im Baurecht nur einheitlich beantwortet werden. Deshalb gelte die Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch für Tierhaltung im Innenbereich. Das - unterstellte - Vorliegen einer Baugenehmigung für die frühere landwirtschaftliche Nutzung vermittele der derzeitigen Nutzung auch keinen Bestandsschutz, weil diese außerhalb der Variationsbreite der Genehmigung läge. Für einen über Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz sei daneben kein Raum. Auch aus der am 06.09.1988 erteilten Genehmigung für die Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung folge kein Bestandsschutz. Denn diese Genehmigung beschränke sich auf das Grundstück Schafhof .../1 (Flst. Nr. 1445/2) und erfasse nicht die in den Bauzeichnungen nur nachrichtlich mitgeteilte Stallnutzung auf dem Grundstück Schafhof .... Entsprechendes gelte für die mit Bescheid vom 28.10.1987 erteilten Genehmigungen der Stadt Maulbronn für die Abwasserleitungen, die für die Grundstücke Schafhof .../1 und ... erteilt worden seien. Auch aus der Genehmigung einer Gülleleitung für das Grundstück Schafhof ... lasse sich nicht schließen, dass auch die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks durch das zuständige Landratsamt baurechtlich genehmigt sei.
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Die Nutzung des Grundstücks zur Tierhaltung zum Eigenbedarf sei auch materiell illegal. Bauplanungsrechtlich sei sie an § 34 BauGB zu messen. Die nähere Umgebung entspreche bereits seit 1987 einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO. Solche Gebiete dienten ausschließlich dem Wohnen. Die Tierhaltung des Klägers sei weder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig noch nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähig. Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Dabei könne offen bleiben, ob überhaupt einer der drei Befreiungsgründe eingreifen würde. Denn jedenfalls ergebe eine Würdigung der nachbarlichen Belange, dass die Tierhaltung des Klägers für die Nachbarn nicht zumutbar sei. Die Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen sei typischerweise mit erheblichen Geräusch- und Geruchsimmissionen verbunden und die Bebauung des Schafhofs sei zu dicht, als dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeschlossen wäre. Mit einer Großtierhaltung verbundene Immissionen hätten diese nicht hinzunehmen. Selbst wenn die vom Kläger ausgeübte Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre, ändere sich nichts am Ergebnis. Denn die Nutzung füge sich nicht in die nähere, durch Wohnnutzung geprägte Umgebung ein. Sie führe zur Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, die diese nicht hinnehmen müssten.
12 
Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.
13 
Daraufhin hat der Kläger seine Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ob eine bestimmte Nutzung eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderung darstelle, sei danach zu entscheiden, welche Nutzung genehmigt worden sei bzw. Bestandsschutz genieße. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass seine derzeitige Tierhaltung keinen Bestandsschutz genieße. Unstreitig werde das Grundstück bereits seit Jahrhunderten als Hofstelle genutzt. Noch bis 1973 habe sein Vater dort eine Vollerwerbslandwirtschaft betrieben, die dann altersbedingt bis 1983 als Nebenerwerbslandwirtschaft mit einem über Jahre reduzierten Viehbestand fortgesetzt worden sei. 1983 seien noch 6 Rinder und ca. 15 Scheine gehalten worden. Aus Altersgründen habe seine Mutter das Grundstück je zur Hälfte auf die beiden Söhne übertragen. Er habe auf seinem Grundstücksteil den vorhandenen Stall bestehen lassen und in den Jahren 1988 bis 1990 die baufällige Scheune - überwiegend in Eigenarbeit - neu aufgebaut. Zuvor seien im Jahre 1986 die letzten 4 Rinder verkauft worden, da die an der Hofstelle vorbeiführende Straße saniert worden sei und die aus dem Stall quer über die Straße verlaufende Gülleleitung die Sanierungsarbeiten behindert hätte. Aus diesem Grund sei er mit der Stadt Maulbronn übereingekommen, die Gülleleitung vorübergehend während der Bauarbeiten stillzulegen, wofür ihm die Wiedererrichtung der Leitung zugesichert worden sei. Jährlich mindestens 2 Schweine seien aber auch während der gesamten Dauer des Abbruchs und Wiederaufbaus der Scheune gemästet und geschlachtet worden. Mit Fertigstellung des Neubaus im Jahre 1990 sei der Stall wieder mit einer größeren Anzahl von Schweinen und Ziegen belegt worden. Festzuhalten sei, dass er - nachdem ihm seine Mutter den Betrieb übergeben habe - ununterbrochen Schweine und Ziegen gehalten habe. Die Änderung des Viehbestands nach Zahl und Zusammensetzung ändere nichts an dem gegebenen Bestandsschutz, weil die Immissionssituation für die Nachbarschaft unverändert geblieben sei. Auch eine vorübergehende faktische Beendigung der Nutzung bringe den Bestandsschutz nicht zum Erlöschen, da dieser über eine gewisse Zeitspanne nachwirke, innerhalb derer an den früheren Zustand wieder angeknüpft werden dürfe. Er habe zu keiner Zeit erkennbar gemacht, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben zu wollen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hänge der Bestandsschutz auch nicht vom Fortbestand eines landwirtschaftlichen Voll- oder Nebenerwerbsbetriebes ab. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten dem Schutz des Außenbereichs und seien auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Auch wenn die Tierhaltung nicht als Nebenerwerbslandwirtschaft anzusehen sei, diene sie doch der Selbstversorgung seiner Familie und sei damit nicht nur ein Hobby, sondern ein landwirtschaftlicher Gewerbebetrieb. Weder die Haltung von Schweinen und Ziegen noch die Haltung der 2005 angeschafften Kuh „Paula“ überschreite den durch den Bestandsschutz gesteckten Rahmen. Die Untersagungsverfügung stehe zudem in Widerspruch zu der im Jahre 1987 erteilen Genehmigung zum Abbruch und Neuaufbau seiner Scheune. Diese Genehmigung legalisiere ausdrücklich den Bau eines Gebäudeteils zur landwirtschaftlichen Nutzung, weshalb im Nachhinein nicht von einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO ausgegangen werden könne. Daran ändere auch nichts, dass sich diese Genehmigung auf das Grundstück Schafhof .../1 (Flst. Nr. 1445/2) beziehe. Dieses Grundstück bilde zusammen mit dem Grundstück Schafhof Nr. ... (Flst. Nr. 1445/1) seit jeher eine Einheit, wie sich bereits daraus ergebe, dass in der Baugenehmigung ein „Gebäudeteil“ genehmigt worden sei.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.11.2008 - 9 K 1660/07 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 aufzuheben.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung beruft er sich auf den Sachvortrag in erster Instanz und führt ergänzend aus: Seit der Änderung der BauNVO im Jahre 1990 sei Kleintierhaltung in Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebietstypen gestattet, in Wohn- und Mischgebieten allerdings nur als hobbymäßige Haltung. Die Nutztierhaltung sei in Wohn- und Mischgebieten unzulässig, weil sie den Rahmen der Liebhaberei übersteige. Nach Verkauf der restlichen Rinder im Jahre 1986 und der Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft im Jahre 1987 seien auf dem Grundstück des Klägers lediglich in deutlich reduziertem Umfang Schweine und Ziegen gehalten worden, welche allerdings nicht zu den Großtieren gehörten. Es lasse sich nicht begründen, dass mit dem Einstellen der Kuh „Paula“ im Jahre 2005 die frühere Großtierhaltung weitergeführt werde, denn von 1988 bis 2005 habe keine solche Haltung mehr stattgefunden. Mit einem Wiederaufnehmen der Großtierhaltung sei nach so einem langen Zeitraum nicht mehr zu rechnen gewesen, ein etwaiger Bestandsschutz sei deshalb untergegangen. Auch für die weitere Nutztierhaltung sei kein Bestandsschutz anzuerkennen. Die derzeitige Tierhaltung zur Selbstversorgung werde nicht mehr von der Variationsbreite der - zugunsten des Klägers unterstellten - Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Nutzung des Anwesens erfasst. Denn die im Verhältnis zur ursprünglichen Nutzung verringerte Zahl der gehaltenen Schweine und Ziegen, insbesondere deren dann nur noch hobbymäßige Haltung zur Eigenversorgung stelle eine andersartige Nutzung dar. Mit der Aufgabe des letzten landwirtschaftlichen Betriebs in dem Gebäude des Klägers und der damit einhergehenden Aufgabe der Nutztierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Zwecks in den Jahren 1986/1987 sei der Gebietscharakter von einem faktischen Dorfgebiet zu einem Wohngebiet „gekippt“. Die Änderung der Nutzungsart sei spätestens mit dem Um- bzw. Ausbau der Gebäude zu Wohnzwecken auch nach außen sichtbar geworden. Deshalb könne sich die frühere Nutzung des Anwesens des Klägers nicht mehr prägend auf den Gebietscharakter auswirken. Auch dann, wenn man davon ausgehe, dass sich die Umgebung aufgrund einer reduzierten Fortführung der Nutztierhaltung nicht einem Gebiet i.S.d. BauNVO zuordnen lasse, ergebe sich die Zulässigkeit der Tierhaltung nicht unter dem Aspekt des Bestandsschutzes. Die Angaben des Klägers zur Anzahl der gehaltenen Tiere und zu den maßgeblichen Zeiträumen ergäben keine eindeutige Sachlage. Nur im Zeitraum von 1994 bis 1997 sei eine Nutztierhaltung (Schweine, Geflügel) eindeutig belegt. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er aus Unkenntnis in den darauffolgenden Jahren bis 2004 keine Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse gemeldet habe, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr sei davon auszugehen, das spätestens seit 2001 keine dauerhafte Unterbringung von Tieren auf dem Grundstück mehr erfolgt und die Tierhaltung erst 2005 mit der Meldung an die Tierseuchenkasse wieder fortgeführt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe aber die BauNVO in der heutigen Fassung gegolten und sei eine prägende Nutztierhaltung nicht mehr vorhanden gewesen. Die Umgebung habe sich zwischenzeitlich der neuen Rechtslage entsprechend darauf eingestellt, dass in dem Gebäude keine Nutztierhaltung mehr stattfinde. Zudem sei auch eine Tierhaltung zum Zwecke der Eigenversorgung - halte man die durchgängige Tierhaltung selbst für nachgewiesen - weder formell durch eine Baugenehmigung abgedeckt noch in materieller Hinsicht zulässig. Durch die veränderte Nutzung sei die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Die Untersagung der Tierhaltung stehe auch nicht in Widerspruch zu der im Jahre 1987 erteilten Genehmigung zum Abbruch einer Scheune und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung. Der Gebäudeteil sei nur als „Lager- und Bergeraum“, aber nicht zur Tierhaltung genehmigt worden. Dieser Raum werde auch tatsächlich nicht zum Zweck der Tierhaltung genutzt. Außerdem habe im Jahre 1987 noch von der Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden können, denn das Anwesen des Klägers als letzte landwirtschaftliche Hofstelle sei damals noch existent gewesen. Mit endgültigem Verzicht auf die Fortführung der Landwirtschaft sei die Umgebung aber zum Wohngebiet geworden. Zugleich sei damit die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich der genehmigten baulichen Maßnahmen verbraucht und hinsichtlich der zugelassenen Nutzung - nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer - erloschen.
19 
Der Kläger hat hierauf erwidert: Es sei unmaßgeblich, ob Schweine und Ziegen nach der BauNVO 1990 hobbymäßig in Wohn- und Mischgebieten gehalten werden dürften. Entscheidend seien die von einer solchen Tierhaltung auf ihre Umgebung einwirkenden Immissionen. Insofern habe sich aber durch das Einstellen einer Kuh im Jahre 2005 und die - aus Kapazitätsgründen - hiermit einhergehende Reduktion des Schweinebestandes allenfalls zugunsten der Umgebung etwas geändert. Rinderhaltung stelle grundsätzlich eine emissionsarme Tierhaltung dar. Die mehr als 30 m entfernt liegenden Nachbarn seien deshalb keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Das laute Muhen der Kuh, gegen das sich die Nachbarbeschwerden ursprünglich gerichtet hätten, habe längst aufgehört, nachdem das Tier sich an seinen neuen Stall gewöhnt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine zur Eigenversorgung weitergeführte Tierhaltung als funktionsgerechte Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle und nicht als Hobby anzusehen. Aber auch dann, wenn es sich um ein „Hobby“ handele, sei die Tierhaltung in Wohngebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend sei, dass der Bestandschutz an die von ihm niemals aufgegebene Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen anknüpfe. Ob die Haltung im Rahmen einer Voll- oder Nebenerwerbslandwirtschaft erfolge, sei irrelevant. Eine Aufgabe der Tierhaltung lasse sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daraus schließen, dass in den Jahren 1998 bis 2004 keine Bestandmeldung an die Tierseuchenkasse erfolgt sei. Die vorgelegten Tierarztrechnungen aus den Jahren 1998 und 2000 belegten auch für diese Zeit einen Tierbestand.
20 
Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks des Klägers und dessen näherer Umgebung. Bezüglich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.10.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - wie bei einer Abbruchsanordnung - voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, juris Rdnr. 55; Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris Rdnr. 21; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, DÖV 1996, 750 = VBlBW 1996, 300 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen, soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO geht; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - , a.a.O.).
23 
1. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist die Nutzung des Grundstücks Flst. Nr. 1445/1 (Schafhof ...) durch eine Baugenehmigung gedeckt.
24 
a) Allerdings ergibt sich dies nicht schon aus der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 06.05.1988 zum Abbruch einer Scheune und Neubau einer Einfamiliendoppelhaushälfte mit Garage. Diese Genehmigung betrifft zum einen das Flurstück Nr. 1445/4 (Schafhof ...) und legalisiert zum anderen nicht die Tierhaltung. Auch die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 06.09.1988 zum Abbruch der baufälligen Scheuer und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung betrifft nicht das streitgegenständliche Grundstück, sondern das angrenzende Flst. Nr. 1445/2 (Schafhof .../1).
25 
b) Die Tierhaltung auf dem Flurstück Nr. 1445/1 ist jedoch von Alters her genehmigt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wurde das Grundstück jahrhundertelang, noch bis in die 1980er Jahre hinein, unbeanstandet als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten gegenüber dem Senat zudem erklärt, es sei unstreitig, dass die auf dem Grundstück früher betriebene Vollerwerbs- und Nebenerwerbslandwirtschaft (baurechtlich) genehmigt gewesen sei. Dies wird auch durch die vorliegende „Genehmigungsurkunde für Bausachen nach § 114 WürttBauO“ vom 11.11.1952 bestätigt (VG-Akte Bl. 147), wonach „im Dachstock des bestehenden Wohngebäudes Schafhof ... nebst Vornahme von baulichen Veränderungen an dem schon bestehenden Dachaufbau“ der Einbau einer Wohnung genehmigt wurde. In dieser Urkunde wird Bezug genommen auf einen Bauplan vom 22.08.1952, in dem (als Bestand) im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... ein Farrenstall und ein Stall eingezeichnet sind. In Bezug auf den Farrenstall findet sich eine Roteinzeichnung, die vermutlich bereits im Jahre 1947 Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens war. Eine Baugenehmigungsurkunde liegt insoweit zwar nicht vor; auch sind der WürttBauO damaliger Fassung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein Stall zum damaligen Zeitpunkt genehmigungsfrei errichtet werden konnte. Vor dem Hintergrund spricht jedoch - ungeachtet des Fehlens einer förmlichen (Bau-)Genehmigung zur Legalisierung der Tierhaltung - gleichwohl auch nach Aktenlage alles dafür, dass die Tierhaltung in dem Gebäude von Alters her formell legal ist und sich insbesondere auf die Haltung der bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Region traditionell zu findenden Tierarten (Rinder, Schweine, Ziegen, Geflügel) erstreckt.
26 
c) Die Legalisierungsfunktion der von Alters her bestehenden Baugenehmigung ist in der Folgezeit auch nicht entfallen. Eine Baugenehmigung bleibt (bei je nach Bezugszeitraum direkter oder sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 LVwVfG) wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171; Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rdnrn. 32-34; im Ausgangspunkt auch Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539 = juris Rdnr. 31f). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es insoweit keinen vom einfachen Recht losgelösten, bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz: Handelt es sich bei einer Genehmigungsnorm um eine solche des Landesrechts, so beurteilt sich nach diesem Recht, ob und wie sich nachträgliche Veränderungen auf den in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken (BVerwG, Urt. v. 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735).
27 
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rücknahme, einen Widerruf, eine anderweitige Aufhebung der Baugenehmigung oder deren Beendigung durch Zeitablauf (z.B. auch nach Art. 114, Art. 117 WürttBauO) bestehen hier nicht. Nach Lage der Dinge kommt allein der Beendigungsgrund „auf andere Weise“ in Betracht, hier in der Form, dass die Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung auf dem Flst. 1445/1 gegenstandslos geworden ist aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Klägers oder doch einer einem solchen Verzicht gleichkommenden Unterbrechung der genehmigten Nutzung.
28 
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 04.03.2009, - 3 S 1467/07 -, a.a.O.; Beschl. v. 19.07.1989, - 8 S 1869/89 -, a.a.O.; Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, a.a.O.) verliert eine einmal erteilte Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung dann, wenn der Verzicht entweder ausdrücklich erklärt wurde oder ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Letzteres kann bei einer (zeitweiligen) Unterbrechung der genehmigten Nutzung der Fall sein, sofern die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr rechnet. Im zweiten Jahr nach Beendigung der Nutzung spricht für eine solche Annahme eine Regelvermutung, die jedoch im Einzelfall durch gegenteilige Anhaltspunkte entkräftet werden kann (Senatsurt. v. 20.05.2003, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann insbesondere von Bedeutung sein, dass die unterbrochene Nutzung nicht durch eine andere ersetzt wird und die baulichen Anlagen für eine Fortführung der unterbrochenen Nutzung weiterhin tauglich sind.
29 
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist die Legalisierungswirkung der von Alters her bestehenden Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung in dem Gebäude Schafhof ... nicht entfallen. Einen ausdrücklichen Verzicht auf diese Legalisierungswirkung haben der Kläger - oder einer seiner Rechtsvorgänger - zu keiner Zeit erklärt. Auch durch ihr Verhalten haben weder der Kläger noch einer seiner Rechtsvorgänger in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht - bzw. bei Dritten eine entsprechende Erwartung geweckt -, dass sie dauerhaft und endgültig auf eine Großviehhaltung in dem Gebäude Schafhof ... verzichten. Unstreitig wurden in diesem Gebäude bis zum Jahr 1973 im Rahmen einer Vollerwerbslandwirtschaft ca. 30 Rinder und 30 Schweine gehalten. Danach hielt der Vater des Klägers bis zu seinem Tod im Jahre 1983 noch ca. 6 Rinder und 15 Schweine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes. Die letzten Rinder wurden zwar im Jahre 1986 verkauft, der Kläger hat aber im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren durchgängig vorgetragen, er habe ohne Unterbrechung immer 1 bis 2 Schweine für den Eigenbedarf gehalten (vgl. BA Nutzungsuntersagung Bl. 63 und 97; VG-Akte Bl. 69f und GA Bl. 75). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies nochmals dargelegt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Zwar liegt ein Schreiben der Tierseuchenkasse vom 27.08.2008 (VG-Akte, Bl. 175) vor, wonach für die Zeit vom 03.12.1997 bis 03.12.2004 zur Tierbesitzer-Nummer 0173331 des Klägers keine Tierbestandsmeldung festzustellen sei. Der Kläger hat dies aber überzeugend damit erklärt, dass die Schweine an dem jeweiligen Stichtag verkauft bzw. geschlachtet gewesen seien und er irrtümlich angenommen habe, den Bestand nicht melden zu müssen. Letztlich kann es dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Tierbestand nicht an die Tierseuchenkasse gemeldet wurde. Denn die unterbliebene Meldung lässt zur Überzeugung des Senats in jedem Fall keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger in der fraglichen Zeit tatsächlich keine Tiere gehalten hatte. Er hat Tierarztrechnungen vom 12.05.1998, 06.11.2000 und vom 15.01.2001 vorgelegt (GA, Bl. 191 und Klägerdokumentation), wonach jedenfalls am 15.04.1998, 11.09.2000, 18.09.2000, 19.10.2000 und 06.11.2000 Schweine untersucht und behandelt wurden. Die Tierarztrechnungen erstrecken sich zwar nicht auf den gesamten in dem Schreiben der Tierseuchenkasse genannten Zeitraum, sie sind aber geeignet, die - gegen eine ununterbrochene Tierhaltung des Klägers sprechende - Indizwirkung dieses Schreibens zu widerlegen. Auch zahlreiche Nachbarn haben in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 08.06.2008 (VG-Akte Bl 83) bestätigt, dass die Tierhaltung nach dem Tode des Vaters des Klägers „von dessen Sohn kontinuierlich weitergeführt“ worden sei.
30 
Durch die damit zur Überzeugung des Senats feststehende, bis heute ununterbrochene Schweinehaltung hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von Alters her genehmigte Nutzung des Stalls zur Tierhaltung weiterhin in Anspruch nimmt.
31 
2. Die Legalisierungswirkung der von Alters her genehmigten Tierhaltung deckt auch jedenfalls den Umfang des vom Kläger derzeit gehaltenen Tierbestandes ab. Denn auch insoweit steht dem Kläger ein durch die Genehmigung vermittelter Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG zur Seite. Der Bestandsschutz sichert dem Eigentümer das durch Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem rechtmäßig begründeten Bestand bzw. einer rechtmäßig begründeten Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber neuen, entgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667, 668). Die Grenzen des Bestandsschutzes sind u.a. dann erreicht, wenn der Berechtigte in einem Gebäude eine andere als die genehmigte Nutzung aufnimmt, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart steht und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988, a.a.O und Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 27). Geht es um Tierhaltung, kann auch eine Änderung der Nutzungsweise relevant werden, sofern sie für die Nachbarschaft höhere Belastungen mit sich bringt. Wird eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung für eine Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung erteilt, so ist damit aber nicht automatisch jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert. Auch insoweit ist darauf abzustellen, ob die Tierhaltung sich innerhalb des Spektrums von Variationsmöglichkeiten hält, das ausgeschöpft werden darf, ohne dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
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a) Die im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... von Alters her genehmigte Tierhaltung steht in Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die derzeitige Tierhaltung des Klägers hält sich, sowohl was die Art als auch die Zusammensetzung des Tierbestandes betrifft, innerhalb der Variationsbreite einer solchen Nutzung: Die Stallkapazität wurde im Vergleich zum genehmigten Umfang nicht vergrößert. Auch hat sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht verschlechtert, sondern verbessert, weil der Tierbestand bei weitem nicht den Umfang erreicht, der bei Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft im Jahre 1983 und - erst recht - bei Aufgabe der Vollerwerbslandwirtschaft im Jahre 1973 vorhanden war. Unerheblich ist deshalb, dass der Umfang der Tierhaltung zwischenzeitlich auf nur 1 bis 2 Schweine absank und in der Folgezeit wieder - durch Anschaffung einer Ziege im Jahr 1991 und einer Kuh im Jahre 2005 - maßvoll anstieg auf einen nach wie vor innerhalb des ursprünglich genehmigten Rahmens bleibenden Bestand. Dem Kläger war es unbenommen, seinen Viehbestand nach Zahl und Zusammensetzung im Rahmen der vorhandenen Stallkapazitäten zu variieren, solange die Immissionssituation für die Nachbarschaft unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 28).
33 
b) Unerheblich ist es ferner, dass der Kläger seine Tierhaltung in den 1980er Jahren von einer Tierhaltung im Rahmen der Nebenerwerbslandwirtschaft auf eine solche „zum Eigenbedarf“ umgestellt hat. Denn im einen wie im anderen Falle handelt es sich - worauf es hier allein ankommt - um eine „landwirtschaftliche“ Tierhaltung. Abzustellen ist auf den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB. Diese Definition gilt nicht nur im Rahmen des BauGB - und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen -, sondern kann auch für das Bauordnungsrecht herangezogen werden (Sauter, LBO, § 50 Rdnr. 21; Brügelmann, BauGB, § 201 Rdnr. 2). Danach fällt unter den Begriff der Landwirtschaft insbesondere auch die „Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
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aa) Nach den - unbestrittenen - Angaben des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (BA Nutzungsuntersagung, Bl. 63) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte, Bl. 193 Rücks.) erwirtschaftet er das Futter für seine Tiere selbst auf einer eigenen, 40 Ar großen Außenbereichsfläche, auf der er Gemüse, Grünfutter, Futterrüben und Mais anbaut. Zusätzliches Grünfutter erhält er aus Grünflächen der Stadt Vaihingen, die er regelmäßig mäht. Die Anteile des Grünfutters aus eigenen Flächen und aus Flächen der Stadt sind nach den Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte Bl. 193 Rücks.) zwar ungefähr gleich. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Futterrüben- und (Futter-)Maisanbaues auf eigenen Flächen ergibt sich aber insgesamt ein Überwiegen der eigenen Futtergrundlage, zumal der Kläger aus verpachteten Flächen auch noch Getreide erhält, das er als Futter für seine Tiere verwendet.
35 
bb) Das Begriffsmerkmal des „landwirtschaftlichen Betriebes“ ist hier ebenfalls erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und aller Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein landwirtschaftlicher „Betrieb“ eine bestimmte Organisation, ferner eine nachhaltige und ernsthafte Bewirtschaftung voraus; es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 234 = NVwZ 1986, 916 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 - BauR 1996, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.1994 - 8 S 1716/93 -; Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -, BauR 1992, 208). An der Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers bestehen angesichts der langjährigen Praxis keine Zweifel. Der Kläger verfügt zudem über entsprechende Maschinen (Schlepper, Bandsäge, Pflug, Presse, Fräse), die teilweise in dem zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigten Nebengebäude Schafhof .../1 untergebracht sind. Auch hat er eine in seinem Eigentum stehende und damit rechtlich gesicherte Betriebsfläche zur Verfügung. Auch das Merkmal der Lebensfähigkeit dieses Betriebes, das nach der genannten Rechtsprechung gerade bei Nebenerwerbsbetrieben eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, ist gegeben. Eine Gewinnerzielung kann auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung primär oder sogar ausschließlich der Selbstversorgung dient. Der Gewinn liegt in diesem Fall in der Sicherung des Lebensunterhalts des Betriebsinhabers und seiner Familie in Form ersparter Aufwendungen. Es wäre kaum nachvollziehbar, die Annahme einer solchen Betriebsform davon abhängig zu machen, dass die erzeugten Produkte zunächst verkauft und sodann mit dem hieraus erwirtschafteten Erlös wiederum angeschafft werden (Brügelmann, BauGB, § 35 Rdnr.15; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 31). Soweit in der Literatur im Falle der ausschließlichen Selbstversorgung die Betriebseigenschaft unter Hinweis auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs bereits aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen wird (Sauter, LBO, § 50, Rdnr. 22 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.04.1977 - III 1424/75 -) überzeugt dies nicht. Die in Bezug genommene Entscheidung vom 20.04.1977 betrifft den Begriff des „Erwerbsgartenbaus“ nach § 146 BBauG und damit nicht die vorliegende Fallkonstellation. Auch das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.09.1989 (- 8 S 1217/88 -, RdL 1990, 120f), in dem ein landwirtschaftlicher Zweck im Falle der Selbstversorgung ebenfalls abgelehnt wurde, führt hier nicht weiter, denn es ist zum Begriff der „gartenbaulichen Erzeugung“ i.S.d. § 201 BauGB ergangen.
36 
Entscheidend ist aus Sicht des Senats vielmehr, dass mithilfe des Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht letztlich der Bereich der „Liebhaberlandwirtschaft“ bzw. „Hobbylandwirtschaft“ von dem Kreis der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung abgegrenzt werden soll, um einen Missbrauch der Privilegierungstatbestände zur Durchsetzung tatsächlich nicht privilegierter Nutzungen im Außenbereich zu verhindern (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 46). Auch in diesem Zusammenhang scheitert die Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht zwingend daran, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird. Ein privilegierter Betrieb kann vielmehr auch bei fehlender Gewinnerzielung vorliegen, sofern andere gewichtige Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit die Betriebseigenschaft sprechen (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 a.a.O.). Diese Wertung muss erst recht gelten, wenn es - wie hier - nicht um die Abgrenzung von privilegierten und nicht privilegierten Nutzungen im Außenbereich geht, sondern um die rechtliche Einordnung einer Tierhaltung im Innenbereich. Zwar ist die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen ist, nicht anhand unterschiedlicher Kriterien zu beantworten je nachdem, ob eine privilegierte Nutzung im Außenbereich in Rede steht oder nicht. Die o.g. von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sind vielmehr einheitlich anzuwenden. Besteht allerdings im Einzelfall nicht die Gefahr, dass unter dem Etikett des „landwirtschaftlichen Betriebes“ tatsächlich Liebhaber- bzw. Hobbytierhaltung stattfindet, so ist die Indizwirkung des Merkmals der Gewinnerzielung in seiner Bedeutung herabgemindert und kann das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs desto leichter anhand der sonstigen Umstände angenommen werden. Solche Umstände liegen - wie aufgezeigt - vor, weil der Kläger die hier in Rede stehenden (Groß-)Tiere nicht zum Zwecke der Liebhaberei, sondern aus Gründen der Selbstversorgung hält.
37 
3. Ist die Tierhaltung des Klägers nach dem Ausgeführten bereits formell legal ist, so steht damit zugleich fest, dass auch in materieller Hinsicht nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Denn die untersagte Nutzung verstößt nicht - wie erforderlich - seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht. Zumindest bis in die 1980er Jahre hinein war die landwirtschaftliche Tierhaltung im dem hier in Rede stehenden Umfang auch in materieller Hinsicht genehmigungsfähig. Auf die weitere Frage, ob die Tierhaltung des Klägers nach den derzeit geltenden Vorschriften des Bauplanungsrechts zugelassen werden könnte, kommt es daher von Rechts wegen nicht mehr entscheidungserheblich an. Mit Blick auf den am 15.10.2009 durchgeführten Augenscheinstermin weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers jedenfalls nicht einem reinen Wohngebiet und wohl auch nicht einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entsprechen dürfte. Nach dem Ergebnis des Augenscheins spricht viel dafür, dass in dem Quartier des Schafhofs eine Gemengelage vorliegt, in der die Wohnnutzung zwar in Teilbereichen überwiegt, andere Teilbereiche aber weiterhin landwirtschaftlich (z.B. Schafhof ... und .../1) bzw. von Mischgebietselementen (Schafhof 24 - Firma für „Dienstleistungen rund ums Haus“ -, Schafhof 8 - Restaurationswerkstatt - und Schafhof 4 - Antiquitätenladen - ) geprägt sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 1 BauGB und nicht § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen wäre (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1991 - 4 B 1.91 -, BauR 1991, 569; BayVGH a.a.O.).
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - wie bei einer Abbruchsanordnung - voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, juris Rdnr. 55; Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris Rdnr. 21; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, DÖV 1996, 750 = VBlBW 1996, 300 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen, soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO geht; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - , a.a.O.).
23 
1. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist die Nutzung des Grundstücks Flst. Nr. 1445/1 (Schafhof ...) durch eine Baugenehmigung gedeckt.
24 
a) Allerdings ergibt sich dies nicht schon aus der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 06.05.1988 zum Abbruch einer Scheune und Neubau einer Einfamiliendoppelhaushälfte mit Garage. Diese Genehmigung betrifft zum einen das Flurstück Nr. 1445/4 (Schafhof ...) und legalisiert zum anderen nicht die Tierhaltung. Auch die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 06.09.1988 zum Abbruch der baufälligen Scheuer und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung betrifft nicht das streitgegenständliche Grundstück, sondern das angrenzende Flst. Nr. 1445/2 (Schafhof .../1).
25 
b) Die Tierhaltung auf dem Flurstück Nr. 1445/1 ist jedoch von Alters her genehmigt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wurde das Grundstück jahrhundertelang, noch bis in die 1980er Jahre hinein, unbeanstandet als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten gegenüber dem Senat zudem erklärt, es sei unstreitig, dass die auf dem Grundstück früher betriebene Vollerwerbs- und Nebenerwerbslandwirtschaft (baurechtlich) genehmigt gewesen sei. Dies wird auch durch die vorliegende „Genehmigungsurkunde für Bausachen nach § 114 WürttBauO“ vom 11.11.1952 bestätigt (VG-Akte Bl. 147), wonach „im Dachstock des bestehenden Wohngebäudes Schafhof ... nebst Vornahme von baulichen Veränderungen an dem schon bestehenden Dachaufbau“ der Einbau einer Wohnung genehmigt wurde. In dieser Urkunde wird Bezug genommen auf einen Bauplan vom 22.08.1952, in dem (als Bestand) im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... ein Farrenstall und ein Stall eingezeichnet sind. In Bezug auf den Farrenstall findet sich eine Roteinzeichnung, die vermutlich bereits im Jahre 1947 Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens war. Eine Baugenehmigungsurkunde liegt insoweit zwar nicht vor; auch sind der WürttBauO damaliger Fassung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein Stall zum damaligen Zeitpunkt genehmigungsfrei errichtet werden konnte. Vor dem Hintergrund spricht jedoch - ungeachtet des Fehlens einer förmlichen (Bau-)Genehmigung zur Legalisierung der Tierhaltung - gleichwohl auch nach Aktenlage alles dafür, dass die Tierhaltung in dem Gebäude von Alters her formell legal ist und sich insbesondere auf die Haltung der bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Region traditionell zu findenden Tierarten (Rinder, Schweine, Ziegen, Geflügel) erstreckt.
26 
c) Die Legalisierungsfunktion der von Alters her bestehenden Baugenehmigung ist in der Folgezeit auch nicht entfallen. Eine Baugenehmigung bleibt (bei je nach Bezugszeitraum direkter oder sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 LVwVfG) wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171; Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rdnrn. 32-34; im Ausgangspunkt auch Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539 = juris Rdnr. 31f). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es insoweit keinen vom einfachen Recht losgelösten, bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz: Handelt es sich bei einer Genehmigungsnorm um eine solche des Landesrechts, so beurteilt sich nach diesem Recht, ob und wie sich nachträgliche Veränderungen auf den in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken (BVerwG, Urt. v. 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735).
27 
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rücknahme, einen Widerruf, eine anderweitige Aufhebung der Baugenehmigung oder deren Beendigung durch Zeitablauf (z.B. auch nach Art. 114, Art. 117 WürttBauO) bestehen hier nicht. Nach Lage der Dinge kommt allein der Beendigungsgrund „auf andere Weise“ in Betracht, hier in der Form, dass die Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung auf dem Flst. 1445/1 gegenstandslos geworden ist aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Klägers oder doch einer einem solchen Verzicht gleichkommenden Unterbrechung der genehmigten Nutzung.
28 
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 04.03.2009, - 3 S 1467/07 -, a.a.O.; Beschl. v. 19.07.1989, - 8 S 1869/89 -, a.a.O.; Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, a.a.O.) verliert eine einmal erteilte Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung dann, wenn der Verzicht entweder ausdrücklich erklärt wurde oder ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Letzteres kann bei einer (zeitweiligen) Unterbrechung der genehmigten Nutzung der Fall sein, sofern die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr rechnet. Im zweiten Jahr nach Beendigung der Nutzung spricht für eine solche Annahme eine Regelvermutung, die jedoch im Einzelfall durch gegenteilige Anhaltspunkte entkräftet werden kann (Senatsurt. v. 20.05.2003, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann insbesondere von Bedeutung sein, dass die unterbrochene Nutzung nicht durch eine andere ersetzt wird und die baulichen Anlagen für eine Fortführung der unterbrochenen Nutzung weiterhin tauglich sind.
29 
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist die Legalisierungswirkung der von Alters her bestehenden Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung in dem Gebäude Schafhof ... nicht entfallen. Einen ausdrücklichen Verzicht auf diese Legalisierungswirkung haben der Kläger - oder einer seiner Rechtsvorgänger - zu keiner Zeit erklärt. Auch durch ihr Verhalten haben weder der Kläger noch einer seiner Rechtsvorgänger in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht - bzw. bei Dritten eine entsprechende Erwartung geweckt -, dass sie dauerhaft und endgültig auf eine Großviehhaltung in dem Gebäude Schafhof ... verzichten. Unstreitig wurden in diesem Gebäude bis zum Jahr 1973 im Rahmen einer Vollerwerbslandwirtschaft ca. 30 Rinder und 30 Schweine gehalten. Danach hielt der Vater des Klägers bis zu seinem Tod im Jahre 1983 noch ca. 6 Rinder und 15 Schweine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes. Die letzten Rinder wurden zwar im Jahre 1986 verkauft, der Kläger hat aber im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren durchgängig vorgetragen, er habe ohne Unterbrechung immer 1 bis 2 Schweine für den Eigenbedarf gehalten (vgl. BA Nutzungsuntersagung Bl. 63 und 97; VG-Akte Bl. 69f und GA Bl. 75). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies nochmals dargelegt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Zwar liegt ein Schreiben der Tierseuchenkasse vom 27.08.2008 (VG-Akte, Bl. 175) vor, wonach für die Zeit vom 03.12.1997 bis 03.12.2004 zur Tierbesitzer-Nummer 0173331 des Klägers keine Tierbestandsmeldung festzustellen sei. Der Kläger hat dies aber überzeugend damit erklärt, dass die Schweine an dem jeweiligen Stichtag verkauft bzw. geschlachtet gewesen seien und er irrtümlich angenommen habe, den Bestand nicht melden zu müssen. Letztlich kann es dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Tierbestand nicht an die Tierseuchenkasse gemeldet wurde. Denn die unterbliebene Meldung lässt zur Überzeugung des Senats in jedem Fall keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger in der fraglichen Zeit tatsächlich keine Tiere gehalten hatte. Er hat Tierarztrechnungen vom 12.05.1998, 06.11.2000 und vom 15.01.2001 vorgelegt (GA, Bl. 191 und Klägerdokumentation), wonach jedenfalls am 15.04.1998, 11.09.2000, 18.09.2000, 19.10.2000 und 06.11.2000 Schweine untersucht und behandelt wurden. Die Tierarztrechnungen erstrecken sich zwar nicht auf den gesamten in dem Schreiben der Tierseuchenkasse genannten Zeitraum, sie sind aber geeignet, die - gegen eine ununterbrochene Tierhaltung des Klägers sprechende - Indizwirkung dieses Schreibens zu widerlegen. Auch zahlreiche Nachbarn haben in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 08.06.2008 (VG-Akte Bl 83) bestätigt, dass die Tierhaltung nach dem Tode des Vaters des Klägers „von dessen Sohn kontinuierlich weitergeführt“ worden sei.
30 
Durch die damit zur Überzeugung des Senats feststehende, bis heute ununterbrochene Schweinehaltung hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von Alters her genehmigte Nutzung des Stalls zur Tierhaltung weiterhin in Anspruch nimmt.
31 
2. Die Legalisierungswirkung der von Alters her genehmigten Tierhaltung deckt auch jedenfalls den Umfang des vom Kläger derzeit gehaltenen Tierbestandes ab. Denn auch insoweit steht dem Kläger ein durch die Genehmigung vermittelter Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG zur Seite. Der Bestandsschutz sichert dem Eigentümer das durch Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem rechtmäßig begründeten Bestand bzw. einer rechtmäßig begründeten Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber neuen, entgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667, 668). Die Grenzen des Bestandsschutzes sind u.a. dann erreicht, wenn der Berechtigte in einem Gebäude eine andere als die genehmigte Nutzung aufnimmt, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart steht und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988, a.a.O und Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 27). Geht es um Tierhaltung, kann auch eine Änderung der Nutzungsweise relevant werden, sofern sie für die Nachbarschaft höhere Belastungen mit sich bringt. Wird eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung für eine Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung erteilt, so ist damit aber nicht automatisch jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert. Auch insoweit ist darauf abzustellen, ob die Tierhaltung sich innerhalb des Spektrums von Variationsmöglichkeiten hält, das ausgeschöpft werden darf, ohne dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
32 
a) Die im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... von Alters her genehmigte Tierhaltung steht in Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die derzeitige Tierhaltung des Klägers hält sich, sowohl was die Art als auch die Zusammensetzung des Tierbestandes betrifft, innerhalb der Variationsbreite einer solchen Nutzung: Die Stallkapazität wurde im Vergleich zum genehmigten Umfang nicht vergrößert. Auch hat sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht verschlechtert, sondern verbessert, weil der Tierbestand bei weitem nicht den Umfang erreicht, der bei Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft im Jahre 1983 und - erst recht - bei Aufgabe der Vollerwerbslandwirtschaft im Jahre 1973 vorhanden war. Unerheblich ist deshalb, dass der Umfang der Tierhaltung zwischenzeitlich auf nur 1 bis 2 Schweine absank und in der Folgezeit wieder - durch Anschaffung einer Ziege im Jahr 1991 und einer Kuh im Jahre 2005 - maßvoll anstieg auf einen nach wie vor innerhalb des ursprünglich genehmigten Rahmens bleibenden Bestand. Dem Kläger war es unbenommen, seinen Viehbestand nach Zahl und Zusammensetzung im Rahmen der vorhandenen Stallkapazitäten zu variieren, solange die Immissionssituation für die Nachbarschaft unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 28).
33 
b) Unerheblich ist es ferner, dass der Kläger seine Tierhaltung in den 1980er Jahren von einer Tierhaltung im Rahmen der Nebenerwerbslandwirtschaft auf eine solche „zum Eigenbedarf“ umgestellt hat. Denn im einen wie im anderen Falle handelt es sich - worauf es hier allein ankommt - um eine „landwirtschaftliche“ Tierhaltung. Abzustellen ist auf den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB. Diese Definition gilt nicht nur im Rahmen des BauGB - und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen -, sondern kann auch für das Bauordnungsrecht herangezogen werden (Sauter, LBO, § 50 Rdnr. 21; Brügelmann, BauGB, § 201 Rdnr. 2). Danach fällt unter den Begriff der Landwirtschaft insbesondere auch die „Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
34 
aa) Nach den - unbestrittenen - Angaben des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (BA Nutzungsuntersagung, Bl. 63) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte, Bl. 193 Rücks.) erwirtschaftet er das Futter für seine Tiere selbst auf einer eigenen, 40 Ar großen Außenbereichsfläche, auf der er Gemüse, Grünfutter, Futterrüben und Mais anbaut. Zusätzliches Grünfutter erhält er aus Grünflächen der Stadt Vaihingen, die er regelmäßig mäht. Die Anteile des Grünfutters aus eigenen Flächen und aus Flächen der Stadt sind nach den Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte Bl. 193 Rücks.) zwar ungefähr gleich. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Futterrüben- und (Futter-)Maisanbaues auf eigenen Flächen ergibt sich aber insgesamt ein Überwiegen der eigenen Futtergrundlage, zumal der Kläger aus verpachteten Flächen auch noch Getreide erhält, das er als Futter für seine Tiere verwendet.
35 
bb) Das Begriffsmerkmal des „landwirtschaftlichen Betriebes“ ist hier ebenfalls erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und aller Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein landwirtschaftlicher „Betrieb“ eine bestimmte Organisation, ferner eine nachhaltige und ernsthafte Bewirtschaftung voraus; es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 234 = NVwZ 1986, 916 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 - BauR 1996, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.1994 - 8 S 1716/93 -; Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -, BauR 1992, 208). An der Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers bestehen angesichts der langjährigen Praxis keine Zweifel. Der Kläger verfügt zudem über entsprechende Maschinen (Schlepper, Bandsäge, Pflug, Presse, Fräse), die teilweise in dem zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigten Nebengebäude Schafhof .../1 untergebracht sind. Auch hat er eine in seinem Eigentum stehende und damit rechtlich gesicherte Betriebsfläche zur Verfügung. Auch das Merkmal der Lebensfähigkeit dieses Betriebes, das nach der genannten Rechtsprechung gerade bei Nebenerwerbsbetrieben eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, ist gegeben. Eine Gewinnerzielung kann auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung primär oder sogar ausschließlich der Selbstversorgung dient. Der Gewinn liegt in diesem Fall in der Sicherung des Lebensunterhalts des Betriebsinhabers und seiner Familie in Form ersparter Aufwendungen. Es wäre kaum nachvollziehbar, die Annahme einer solchen Betriebsform davon abhängig zu machen, dass die erzeugten Produkte zunächst verkauft und sodann mit dem hieraus erwirtschafteten Erlös wiederum angeschafft werden (Brügelmann, BauGB, § 35 Rdnr.15; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 31). Soweit in der Literatur im Falle der ausschließlichen Selbstversorgung die Betriebseigenschaft unter Hinweis auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs bereits aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen wird (Sauter, LBO, § 50, Rdnr. 22 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.04.1977 - III 1424/75 -) überzeugt dies nicht. Die in Bezug genommene Entscheidung vom 20.04.1977 betrifft den Begriff des „Erwerbsgartenbaus“ nach § 146 BBauG und damit nicht die vorliegende Fallkonstellation. Auch das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.09.1989 (- 8 S 1217/88 -, RdL 1990, 120f), in dem ein landwirtschaftlicher Zweck im Falle der Selbstversorgung ebenfalls abgelehnt wurde, führt hier nicht weiter, denn es ist zum Begriff der „gartenbaulichen Erzeugung“ i.S.d. § 201 BauGB ergangen.
36 
Entscheidend ist aus Sicht des Senats vielmehr, dass mithilfe des Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht letztlich der Bereich der „Liebhaberlandwirtschaft“ bzw. „Hobbylandwirtschaft“ von dem Kreis der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung abgegrenzt werden soll, um einen Missbrauch der Privilegierungstatbestände zur Durchsetzung tatsächlich nicht privilegierter Nutzungen im Außenbereich zu verhindern (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 46). Auch in diesem Zusammenhang scheitert die Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht zwingend daran, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird. Ein privilegierter Betrieb kann vielmehr auch bei fehlender Gewinnerzielung vorliegen, sofern andere gewichtige Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit die Betriebseigenschaft sprechen (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 a.a.O.). Diese Wertung muss erst recht gelten, wenn es - wie hier - nicht um die Abgrenzung von privilegierten und nicht privilegierten Nutzungen im Außenbereich geht, sondern um die rechtliche Einordnung einer Tierhaltung im Innenbereich. Zwar ist die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen ist, nicht anhand unterschiedlicher Kriterien zu beantworten je nachdem, ob eine privilegierte Nutzung im Außenbereich in Rede steht oder nicht. Die o.g. von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sind vielmehr einheitlich anzuwenden. Besteht allerdings im Einzelfall nicht die Gefahr, dass unter dem Etikett des „landwirtschaftlichen Betriebes“ tatsächlich Liebhaber- bzw. Hobbytierhaltung stattfindet, so ist die Indizwirkung des Merkmals der Gewinnerzielung in seiner Bedeutung herabgemindert und kann das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs desto leichter anhand der sonstigen Umstände angenommen werden. Solche Umstände liegen - wie aufgezeigt - vor, weil der Kläger die hier in Rede stehenden (Groß-)Tiere nicht zum Zwecke der Liebhaberei, sondern aus Gründen der Selbstversorgung hält.
37 
3. Ist die Tierhaltung des Klägers nach dem Ausgeführten bereits formell legal ist, so steht damit zugleich fest, dass auch in materieller Hinsicht nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Denn die untersagte Nutzung verstößt nicht - wie erforderlich - seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht. Zumindest bis in die 1980er Jahre hinein war die landwirtschaftliche Tierhaltung im dem hier in Rede stehenden Umfang auch in materieller Hinsicht genehmigungsfähig. Auf die weitere Frage, ob die Tierhaltung des Klägers nach den derzeit geltenden Vorschriften des Bauplanungsrechts zugelassen werden könnte, kommt es daher von Rechts wegen nicht mehr entscheidungserheblich an. Mit Blick auf den am 15.10.2009 durchgeführten Augenscheinstermin weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers jedenfalls nicht einem reinen Wohngebiet und wohl auch nicht einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entsprechen dürfte. Nach dem Ergebnis des Augenscheins spricht viel dafür, dass in dem Quartier des Schafhofs eine Gemengelage vorliegt, in der die Wohnnutzung zwar in Teilbereichen überwiegt, andere Teilbereiche aber weiterhin landwirtschaftlich (z.B. Schafhof ... und .../1) bzw. von Mischgebietselementen (Schafhof 24 - Firma für „Dienstleistungen rund ums Haus“ -, Schafhof 8 - Restaurationswerkstatt - und Schafhof 4 - Antiquitätenladen - ) geprägt sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 1 BauGB und nicht § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen wäre (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1991 - 4 B 1.91 -, BauR 1991, 569; BayVGH a.a.O.).
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 5948/11 im Gemeindegebiet der Beklagten (K-Straße ...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das ursprünglich zu einem industriell genutzten Fabrikgelände gehörte.
Mit verschiedenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1996 genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Fabrikhalle in ein Tanzlokal mit 75 Stellplätzen, die Nutzungsänderung eines weiteren Teils der Halle in eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft mit 17 Stellplätzen, den Einbau einer Speisegaststätte mit Tanzlokal im 1. Obergeschoss; den Einbau eines Cafés mit Tanzlokal und einer Gaststätte im 2. OG einschließlich der Herstellung von 84 Stellplätzen und daran anschließend die „Nutzungsänderung OG und DG des bestehenden Gebäudes in eine Erlebnisgastronomie“. Die damalige Eigentümerin angrenzender Grundstücke übernahm zugunsten des Baugrundstücks mit Erklärungen vom 04.10.1995 und 06.12.1995 die Baulast zur Sicherung weiterer notwendiger Stellplätze für das Vorhaben zulasten ihrer Grundstücke
Am 18.03.2004 genehmigte die Beklagte der W-GmbH den Um- und Ausbau und die Renovierung des Gebäudes in allen drei Geschossen zur Diskothek „das J“. Die Bauherrin bezeichnete das Vorhaben in den eingereichten Bauvorlagen als „Ausbau und Renovierung der bestehenden Discotheken und einer Gaststätte: Abbruch und Neubau einer Trennwand, Herstellen zweier Türdurchbrüche, Einbau neuer Treppen- und Podestanlagen; Komplettrenovierung der Wand-, Decken- und Bodenflächen“. Der Baugenehmigung vom 18.03.2004 waren 33 „Nebenbestimmungen der Kreisbrandmeisterstelle“ beigefügt.
Mit einer weiteren Baugenehmigung vom 17.07.2007 wurde sodann auf Antrag der Fa. p die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek - allein Teilflächen des Erdgeschosses betreffend - in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt.
Die Betreiber der genehmigten Gaststätten und Diskotheken haben wiederholt gewechselt. Die W-GmbH zeigte im April 2003 die Neugründung des Betriebs „Discothek «J»“ gewerberechtlich an. Am 25.05.2009 erfolgte die Abmeldung dieses Gewerbes zum 31.12.2005. Die J-GmbH zeigte am 16.01.2006 die Aufnahme des Gewerbes in dem Gebäude - „Betrieb gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie der Import und Handel mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist“ - zum 30.11.2005 an. Der J-Betriebs-GmbH wurde am 06.02.2006 von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der „Erlebnisgastronomie «Disco J»“ erteilt. Am 15.05.2009 wurde die Abmeldung zum 28.02.2007 aufgrund eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH angezeigt.
Die Baulasten zur Sicherung der notwendigen Stellplätze wurden auf den Antrag der damaligen Eigentümerin am 31.08.2009 gelöscht, nachdem die Baurechtsbehörde auf sie mit der Begründung verzichtet hatte, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand nach der Abmeldung des Betriebs der Diskothek zum 31.12.2005 nicht mehr bestehe. Die damalige Eigentümerin des begünstigten Grundstücks, ein Vertreter oder der Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH sind vor der Löschung der Baulast nicht angehört worden.
Der Kläger schloss am 22.07.2010 mit dem Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH, für diese handelnd, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag u.a. über das Grundstück mit der Flst. Nr. 5948/11 in ... Ein sodann von der PS-GmbH gestellter Antrag auf einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in fünf Spielhallen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2011). Eine diesbezüglich erhobene Klage wurde am 27.03.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, für den Fall der abschlägigen Bescheidung der Bauvoranfrage den Betrieb der Diskothek im genehmigten Umfang wiederaufleben lassen zu wollen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2010 mit, dass nach der Betriebsaufgabe vor mehr als fünf Jahren nunmehr der baurechtliche Bestandsschutz entfallen sei. Der Betrieb einer Diskothek könne daher ohne neue Baugenehmigung nicht aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung verliere eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werde und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechne, was in der Regel nach zwei bis drei Jahren der Fall sei. Auch sei 2007 eine Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt erfolgt. Überdies sei mit der Löschung der Baulast die Voraussetzung für die Erteilung der damaligen Baugenehmigung entfallen. Die Beklagte bestätigte diese Rechtsauffassung auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2011.
Der Kläger hat am 14.04.2011 Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Baugenehmigung für die Diskothek „J“ auf dem Grundstück K-Straße ... in ... nicht erloschen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann allein die Feststellung beantragt, dass die Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht erloschen sei, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betreffe, für die mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 27.03.2013 festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 5948/11, K-Straße ... in ... nicht erloschen ist, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betrifft, für die mit Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme - betreffend die Teilfläche im Erdgeschoss - eingestellt.
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Eine verwirklichte Baugenehmigung bleibe wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf erledigt sei. Eine Erledigung auf andere Wiese - die hier allein in Betracht komme - trete bei einer Baugenehmigung ein, wenn sie ihre regelnde Wirkung verliere. Das sei z.B. der Fall, wenn die genehmigte bauliche Anlage zerstört worden sei oder ihre Substanz eingebüßt habe. Dies sei hier - wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe - nicht der Fall. Eine Baugenehmigung könne sich auch durch Verzicht, sei er ausdrücklich erklärt, sei er durch schlüssiges Verhalten betätigt, erledigen. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung einer Nutzung trotz Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen lasse nicht auf einen dauernden Verzichtswillen schließen, zumal keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands bestehe. Umstände, die für eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens sprechen könnten, seien etwa die Dauer der Nichtnutzung, die Aufnahme andersartiger Nutzungen oder die nachträgliche Änderung der Umgebung, die eine störungsfreie Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung nicht mehr zulasse. Maßgeblich sei, ob bei Würdigung aller Umstände die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der früheren, bestandsgeschützten Nutzung rechne. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechne die Verkehrsauffassung hier derzeit noch mit der Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung. Die bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung führe nicht zur Erledigung der Baugenehmigung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder einer seiner Rechtsvorgänger auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ausdrücklich verzichtet haben könnte. Weder stellten die Verkaufsbemühungen nach der Insolvenz der früheren Grundstückseigentümerin noch die verschiedenen Nutzungsanfragen an die Beklagte einen solchen Verzicht dar. Es sei eine anerkannte Auslegungsregel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führe, strenge Anforderungen zu stellen seien und in der Regel eine eindeutige Willenserklärung erforderlich sei. Ein Rechtsverzicht sei niemals zu vermuten. Auch sei die Rückkehr zur genehmigten Nutzung auf dem Grundstück derzeit störungsfrei möglich. Die Baugenehmigung vom 17.07.2007 beziehe sich lediglich auf die Fläche der im Erdgeschoss gelegenen Diskothek 2, die am 18.03.2004 als eigenständige Diskothek genehmigt worden sei. Damit sei sie räumlich und funktional abgrenzbar und selbstständig. Auch größenmäßig beziehe sie sich auf eine Fläche mit untergeordneter Bedeutung für das Gesamtgebäude, so dass ihre Erteilung nicht zum Erlöschen der gesamten Baugenehmigung vom 18.03.2004 geführt habe.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2013 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, am 11.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2013 begründet: Die Klage sei unbegründet, die Baugenehmigung habe sich auf andere Wiese im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 sei auf Teilen der ursprünglichen Fläche der Diskothek eine andere Nutzung genehmigt und aufgenommen worden. Damit sei auch für die Restfläche der Diskothek die Baugenehmigung erloschen. Die Diskothek „J“ sei zum 31.12.2005 aufgegeben worden. Mit der gewerberechtlichen Abmeldung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie des Imports und Handels mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten zum 28.02.2007 seien sämtliche Nutzungen, die von der Baugenehmigung der Beklagten erfasst gewesen seien, aufgegeben gewesen. Im Jahre 2007 sei mit der Nachnutzung der Diskothekenflächen begonnen worden, was die erteilte Baugenehmigung vom 17.07.2007 belege. Dafür sprächen auch die Bemühungen des Insolvenzverwalters zur anderweitigen Verwertung des Gebäudes. Zum gleichen Ergebnis gelangte man auch bei Anwendung des so genannten Zeitmodells des Bundesverwaltungsgerichts. Die Nutzung, die nicht von der Baugenehmigung 2007 erfasst sei, sei praktisch fünf Jahre nicht mehr genutzt worden. Nach dem Zeitmodell habe der Bauherr nach Ablauf von zwei Jahren besondere Gründe darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein sollte. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe der damalige Eigentümer oder der Insolvenzverwalter nie den Eindruck erweckt, die Nutzungsbeendigung solle nicht endgültig sei. Zu keiner Zeit sei von der Wiederaufnahme der Diskothekennutzung die Rede gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, das in dem Zeitraum zwischen der gewerberechtlichen Abmeldung der Diskothek zum 28.02.2007 und dem 29.10.2010 - dem Tag, an dem er die Absicht zur Wiederaufnahme der Nutzung gegenüber der Beklagten bekundet habe - nichts geschehen sei, was als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die Baugenehmigung interpretiert werden könne. Weder folge aus der Nutzungsänderungsgenehmigung für eine abtrennbare Teilfläche ein solcher Verzicht noch lasse sich ein Verzichtswille daraus ableiten, dass der Insolvenzverwalter bei dem Bemühen um die Verwertung des Gebäudes auch andere Nutzungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe. Ein wesentliches Indiz gegen einen endgültigen Verzicht sei darüber hinaus, dass die gesamte Betriebseinrichtung im Gebäude verblieben sei.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Baugenehmigungsakten für das Grundstück des Klägers seit 1995 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
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Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
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Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
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Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
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EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
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Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zu 1).

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes T.straße … in B.. Gegenüber befindet sich das Grundstück T.str. … der Beigeladenen zu 2) bis 5). Für den Um- und Ausbau des dortigen Gewölbekellers erteilte der Beklagte am 3. September 1968 eine Baugenehmigung. In den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen ist der Betrieb als Diskothek mit dem Namen „A.“ bezeichnet. Der Diskothekenbetrieb wurde eingestellt, nachdem der 10-jährige Pachtvertrag mit dem Pächter R. nach seinem Ablauf 1992 nicht weiter verlängert worden war. Die Verbandsgemeinde B. erteilte am 23. September 2010 dem Beigeladenen zu 1) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit gelegentlichen Musikdarbietungen in den Räumen der ehemaligen Diskothek „A.“. Bald nach der Eröffnung wurden Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärms und anderer Belästigungen laut. Die Klägerin und andere Nachbarn forderten von dem Beklagten ein Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 1). Es handele sich um einen Diskothekenbetrieb, der in dem vorhandenen Wohngebiet nicht zulässig sei.

3

Mit Bescheid vom 28. März 2011 lehnte der Beklagte es ab, die Nutzung der Gaststätte baurechtlich zu untersagen. Die Nutzung als Diskothek sei mit Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Genehmigung sei nach wie vor wirksam. Eine bloße Nutzungsunterbrechung führe, insbesondere bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der Anlage, nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur Nutzung eines genehmigten Gebäudes bestehe. Im Übrigen sei der Diskothekenbetrieb in dem vorhandenen Mischgebiet allgemein zulässig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 zurück.

5

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben: Die Baugenehmigung umfasse nicht die Nutzung als Diskothek. Jedenfalls sei die Genehmigung wegen der langen Nutzungsunterbrechung nicht mehr wirksam. Die Diskothek sei auch nicht genehmigungsfähig, weil es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die weder in einem Mischgebiet noch in dem hier tatsächlich vorhandenen Wohngebiet zulässig sei. Der Beigeladene zu 4) hat ausgeführt, eine Aufgabe der Nutzung sei nie geplant gewesen. Das Verwaltungsgericht hat über die Nutzung zwischen 1990 und 2010 Beweis erhoben durch Anhörung des früheren Betreibers der Diskothek und zweier Nachbarn.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einschreiten zu. Das Vorhaben sei formal legal, denn die Nutzung als Diskothek sei mit dem Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Nutzung sei Gegenstand der genehmigten Bauunterlagen. Die erteilte Genehmigung wirke auch trotz der langjährigen Nutzungsunterbrechung bis heute fort. Eine endgültige Aufgabe der Nutzung oder ein Verzicht auf die Genehmigung sei nicht feststellbar. Die Vermutung, nach längerer Nichtnutzung sei von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung auszugehen, sei durch die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) widerlegt, der in überzeugender und nachvollziehbarer Weise geschildert habe, weshalb der Gewölbekeller über eine längere Zeit nicht dauerhaft verpachtet worden sei. Ein schlichter Leerstand von Wohn- und Geschäftsräumen sei noch kein Indiz für eine beabsichtigte Nutzungsaufgabe. Besondere Umstände, die eine endgültige Aufgabe der Nutzung belegen könnten, seien nicht erkennbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann eine Baugenehmigung bei längerer Nutzungsunterbrechung wirkungslos werde, sei aber die Berufung zuzulassen.

7

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die Nutzungsunterbrechung zwischen 1992 und 2010 sei nur dadurch zu erklären, dass die damalige Eigentümerin die Nutzung nicht habe fortführen wollen. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) könnten entgegen der Meinung des Gerichts die Nutzungsunterbrechung nicht ausreichend begründen. Der Beigeladene zu 4) sei nicht entscheidungsbefugt gewesen, sondern nur seine Mutter als Eigentümerin. Deren Absichten würden aus der Darstellung des Zeugen Radtke deutlich, der ausgesagt habe, er habe alles entfernen müssen, was er für den Diskothekenbetrieb eingebracht habe, sogar die von ihm verlegten Fliesen. Bis zum Tod der Eigentümerin im Jahr 2009 seien keine Anstalten gemacht worden, die Nutzung als Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung des Beigeladenen zu 4), es habe sich kein Pächter gefunden, der den Vorstellungen seiner Mutter entsprochen habe, sei so zu verstehen, dass die Mutter des Beigeladenen zu 4) nicht an eine Fortsetzung des Diskothekenbetriebes gedacht habe. Es stehe im Widerspruch zu der Erklärung des Beigeladenen zu 4), das Grundstück habe stets der Existenzsicherung der Familie dienen sollen, wenn es von 1992 bis 2010 ungenutzt geblieben sei. Auf die Vorstellungen des Beigeladenen zu 4), die er 18 Jahre lang gegenüber seiner Mutter als Eigentümerin nicht habe durchsetzen können, komme es nicht an. Das Landesrecht enthalte Vorgaben zur Geltungsdauer einer Baugenehmigung, nach denen die Baugenehmigung keine Wirkungen mehr entfalte. Danach erlösche eine Baugenehmigung, wenn die Ausführung des Vorhabens vier Jahre lang unterbrochen worden sei, wobei eine Fristverlängerung um vier Jahre möglich sei. Dies müsse bei der Beurteilung der Aufgabe der Nutzung über 18 Jahre hinweg berücksichtigt werden. Es sei nicht dargetan worden, welche konkreten Anstalten getroffen worden seien, den Betrieb der Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung, die Verpachtung habe sich schwierig gestaltet, sei nicht ausreichend. Erschwerend komme hinzu, dass die Gebietsstruktur sich während der Nutzungsunterbrechung verändert habe. Die Umgebung sei nun durch eine reine Wohnnutzung geprägt, so dass der Betrieb einer Diskothek nicht zulässig sei. Jedenfalls beziehe sich die Baugenehmigung nur auf das damals genehmigte Vorhaben, das sich ausschließlich auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … beschränke und die Nutzung des Flurstücks Nr. … gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht erfasse, von dem sämtliche störenden Immissionen ausgingen. Hier befinde sich der Ein- und Ausgangsbereich, im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption, die dafür das Flurstück Nr. … vorgesehen habe.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Diskothek „D.“, T.straße, B. zu untersagen,
hilfsweise
2. den Betrieb der Diskothek „D.“, T,straße, B. zu untersagen, soweit nicht durch Bauschein vom 03.09.1968 auf dem Grundstück Flur …, Parzellen Nr. … und … genehmigt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nicht von einem Wegfall des Interesses an der Nutzung der genehmigten Diskothek ausgegangen werden könne. Der Diskothekenbetrieb sei nicht beschränkt auf bestimmte Parzellen erteilt worden, sondern für das gesamte Bauvorhaben.

13

Die Beigeladenen zu1) bis 5) haben keinen Antrag gestellt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Betrieb der Diskothek „D.“ in der T.straße … ganz oder teilweise untersagt.

18

Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht vorliegen.

19

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen (§ 81 Abs. 1 LBauO). Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor, wie sich aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 3. September 1968 ergibt. Diese enthält die Feststellung, dass dem genehmigten Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf die Nutzung als Diskothek und ist nicht erloschen oder unwirksam geworden. Sie erfasst die Nutzung der genehmigten Anlagen für den Betrieb einer Diskothek, und zwar auch, soweit sie sich auf dem Flurstück Flur … Nr. … gegenüber dem Anwesen der Klägerin befinden.

20

Die Nutzung für eine Diskothek ist Gegenstand der Baugenehmigung. Zwar wird ausdrücklich nur die Genehmigung erteilt, „den Gewölbekeller um- und auszubauen“. Allerdings wird auf die beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen verwiesen. Zu diesen Bauunterlagen gehören die Baubeschreibung mit der Überschrift „Diskothek A.“, die Bauzeichnung, in der das Bauvorhaben als „Diskothek A.“ bezeichnet ist, sowie die „statische Berechnung zum Bau einer Diskothek“. Mit dem Begriff Diskothek ist die zugelassene Nutzung ausreichend bestimmt beschrieben.

21

Die Genehmigung für die Nutzung als Diskothek bezieht sich auch nicht nur auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … . Zwar sind nur diese Flurstücke im Bauschein ausdrücklich genannt. Die Anlagen, auf die sich der Bauantrag bezieht, sind jedoch in dem Lageplan mit roter Schraffur gekennzeichnet. In der Bauzeichnung sind die Toiletten, der Eingang und der Zugang in einer Lage dargestellt, die dem Flurstück Flur … Nr. … entspricht.

22

Diese Baugenehmigung ist nicht erloschen oder unwirksam geworden.

23

Die Landesbauordnung sieht ein Erlöschen der Baugenehmigung nur vor, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist (§ 74 LBauO). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte, vielmehr erfolgte hier eine Unterbrechung der Nutzung als Diskothek erst nach der Ausführung des Vorhabens, also nachdem das Vorhaben den genehmigten Ausbauzustand erreicht hatte. Während etwa § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorsieht, dass die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird, gibt es in der LBauO keine entsprechende Regelung.

24

Eine analoge Anwendung von § 74 LBauO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung nach Ausführung des Vorhabens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil von einer unbeabsichtigten Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen begründet eine bereits ausgeführte Baugenehmigung einen weitergehenden Vertrauensschutz, als eine, deren Ausführung sich verzögert. Danach kommt nur ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Frage, dass insoweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

25

Diese landesrechtlichen Regelungen bestimmen den Schutz, den das Vertrauen in den Fortbestand der durch die Baugenehmigung eingeräumten Rechtspositionen genießt und damit den Inhalt des Eigentums. Daneben ist kein Raum für einen Bestandsschutz, der unmittelbar auf § 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt wird (BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, juris, Rn. 23). Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell findet daher auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -).

26

Die Baugenehmigung ist nicht durch die Einstellung der Nutzung als Diskothek durch den Pächter A. R. und die Entfernung der von ihm eingebrachten Ausstattung im Jahr 1992 und die anschließende Nutzungsunterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Nutzung 2010 auf andere Weise erledigt.

27

Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch einen Wegfall des Berechtigten oder des Regelungsobjekts oder auch durch Verzicht des Berechtigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte seine regelnde Wirkung verliert sowie wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass er gegenstandslos ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 41 f.).

28

Eine solche Erledigung ist hier nicht eingetreten. Der Berechtigte ist nicht weggefallen, vielmehr sind nunmehr die Beigeladenen zu 2) bis 5) als Rechtsnachfolger des Adressaten der Baugenehmigung berechtigt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Das Regelungsobjekt ist nicht weggefallen, denn die genehmigten Anlagen sind nicht untergegangen oder dauerhaft unbrauchbar geworden. Zwar waren sie Überschwemmungen ausgesetzt, es wurden jedoch Vorkehrungen getroffen, damit keine bleibenden Schäden entstanden. Die Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs im Jahr 2010 belegt, dass sie aufgrund der Nutzungsunterbrechung nicht unbrauchbar geworden sind. Auch eine Erledigung dadurch, dass die Beteiligten den Verwaltungsakt übereinstimmend als obsolet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1988, 729 f.), ist nicht eingetreten.

29

Insbesondere hat auch der Berechtigte nicht auf die Nutzung als Diskothek verzichtet.

30

Die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5), die als Grundstückseigentümerin und damit Rechtsnachfolgerin des Genehmigungsadressaten Ulrich Wehr bis zu ihrem Tode 2009 durch die Baugenehmigung berechtigt war, hat unstreitig nicht ausdrücklich auf ihre Rechte verzichtet.

31

Ein Verzicht auf die Nutzung als Diskothek lässt sich auch nicht schlüssig aus ihrem Verhalten herleiten. Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass sie endgültig auf eine Nutzung als Diskothek verzichten wollte. Der Verzicht auf die durch eine Baugenehmigung genehmigte Nutzung bedeutet den Verzicht auf eine Rechtsposition, die einen wirtschaftlichen Wert hat. Dies gilt besonders dann, wenn eine neue Genehmigung, wie die Klägerin meint, nicht erteilt werden dürfte. Deshalb kann ein objektiv wirtschaftlich unvernünftiger endgültiger Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung nicht bereits angenommen werden, wenn die genehmigte Nutzung unterlassen wird, sondern erst dann, wenn es dafür erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. VGH BW a.a.O., BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – 2 B 05.2470 –, BRS 71 Nr. 112 und juris, Rn 21 f.) Dies ist hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit der Fall.

32

Für einen Verzicht spricht nicht, dass der Diskothekenbetrieb 1992 eingestellt wurde. Nach der Darstellung des Pächters hat dieser den Betrieb eingestellt, weil sich ein Nachbar bei ihm beschwert und gedroht habe, die Schließung der Diskothek zu betreiben. Selbst wenn die Berechtigte die Einstellung des Betriebes befürwortet und unterstützt hätte, ließe sich diesem Verhalten noch kein endgültiger Verzicht auf eine Nutzung als Diskothek entnehmen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie den Pächter veranlasst hat, die von ihm eingebrachte Ausstattung der Diskothek zu entfernen und sogar die von ihm zur Erweiterung der Tanzfläche verlegten Fliesen abzuschlagen. Bei dieser Ausstattung handelt es sich um gebrauchte Tische und Stühle, die der Pächter bereits 1982 von seinem Vorgänger übernommen hatte und die von ihm installierte Diskothekenausstattung mit Musikanlage und Lichteffekten. Soweit Fliesen entfernt wurden, waren diese für den Diskothekenbetrieb nicht erforderlich. Nach ihrer Entfernung kam der ursprüngliche Untergrund, ein Fußbodenbelag aus Marmor, wieder zum Vorschein. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er diese Fliesen nicht habe ersetzen müssen, um den Diskothekenbetrieb wieder aufnehmen zu können. Somit wurde durch das Verlangen der Verpächterin auf Entfernung der eingebrachten Anlagen die zukünftige Nutzung als Diskothek nicht unmöglich gemacht oder erheblich erschwert. Es kann daher nicht als Hinweis auf einen Verzicht auf eine zukünftige Diskothekennutzung gewertet werden.

33

Ein Verzicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Wiederaufnahme der Nutzung als Diskothek erst nach einer Unterbrechung von etwa 18 Jahren und dem Tode der damaligen Eigentümerin erfolgt ist.

34

Eine Verpflichtung, eine genehmigte Nutzung ohne Unterbrechung fortzuführen, folgt aus der Baugenehmigung nicht. Das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung verstößt allerdings in der Regel gegen die Interessen des Berechtigten, so dass es durchaus die Frage aufwirft, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht. Es gibt jedoch andererseits überzeugende Gründe dafür, eine Diskothekennutzung auch für längere Zeit zu unterlassen, ohne auf sie für immer verzichten zu wollen. Ein solcher Grund kann hier im Mangel an Pachtinteressenten für eine Diskothekennutzung oder in der kritischen Einstellung der Berechtigten zu den in Frage kommenden Pachtinteressenten liegen. Darauf hat der Beigeladene zu 4) die Dauer der Nutzungsunterbrechung zurückgeführt. Ein Grund kann aber auch das persönliche Verhältnis zu Nachbarn sein, mit denen man Streit vermeiden möchte, ohne aber deshalb gleich für immer und auch für Rechtsnachfolger auf eine Diskothekennutzung verzichten zu wollen. Auch eine altersbedingte Passivität und Entscheidungsscheu kann die Dauer der Nutzungsunterbrechung erklären. Es kann jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass, wie die Klägerin meint, die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5) keine Diskothekennutzung mehr gewünscht habe und erst nach ihrem Tod diese Nutzung wieder erneut angestrebt wurde. Vielmehr wurde noch vor ihrem Tod ein Pächter gefunden, der zumindest vorbereitende Arbeiten für die Aufnahme des Betriebes durchführte, wenn auch der Diskothekenbetrieb erst nach ihrem Tod 2009 durch einen neuen Pächter, den Beigeladenen zu 1), auf der Grundlage der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23. September 2010 wieder aufgenommen wurde.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es wäre unbillig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

36

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
10 
3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
11 
4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 wiederherzustellen, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro untersagt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende und überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Nutzugsuntersagung aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil das Wettbüro als Vergnügungsstätte betrieben werde, obwohl der Bebauungsplan „Marktplatz/Innenstadt II“ vom 15.12.2005 eine solche ausschließe. Wettbüros seien im Allgemeinen nicht nur darauf ausgerichtet, dass die Wette eingereicht und ein eventueller Gewinn kassiert werde, wie das etwa bei Toto-Lotto-Annahmestellen in Ladengeschäften der Fall sei. Vielmehr würden Wettbüros gerade auch dazu aufgesucht, um sich dort bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses laufender Wetten zu unterhalten und die Zeit auf angenehme Weise zu verbringen. Sie lockten damit - ähnlich wie Spielhallen - ein auf Unterhaltung und Zeitvertreib ausgerichtetes Publikum an. Dass auch das Wettbüro der Antragsteller diesen „Vergnügungscharakter“ aufweise, zeigten die Fotos der Räumlichkeiten in der Bauakte, die Aufschluss über deren Ausstattung gäben. Danach sei ein großer Bildschirm vorhanden, auf dem etwa Fußballspiele oder Pferderennen verfolgt werden könnten, sowie mindestens ein Spielgerät. Außerdem gebe es verschiedene Tische und Stühle und einen Tresen.
Die Antragsteller greifen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach Wettbüros dann Vergnügungsstätten sind, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, m.w.N. [juris]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - [juris]). Sie stellen auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass es sich bei ihrem Wettbüro mit der sich aus den Fotos in der Bauakte ergebenden Ausstattung um eine solche - den bauplanerischen Festsetzungen widersprechende - Vergnügungsstätte handle. Mit der Beschwerde machen sie vielmehr geltend, diese Ausstattung sei inzwischen so verändert worden, dass das Wettbüro einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar sei. Tische und Stühle sowie der Bildschirm seien entfernt worden. Es gebe lediglich noch vier hohe Tische im Raum, die Besuchern als Schreibunterlagen dienten. Der Verkauf von Erfrischungsgetränken sei eingestellt worden. Der noch verbliebene Tresen diene nur dazu, die Wetten entgegen zu nehmen. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, bei einem Ortstermin am 30.11.2006 sei festgestellt worden, dass zwar der große Flachbildschirm entfernt worden sei, jedoch nach wie vor zwei Bildschirme vorhanden seien, auf denen sich das aktuelle Wettgeschehen (aktuelle Gewinnquoten der laufenden Wetten) verfolgen lasse, und dass ferner Gewinnspielautomaten, ein Getränkeautomat und eine Kaffeemaschine installiert seien, erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2006, dass ein Getränkeausschank nicht mehr stattfinde und der auf der Theke befindliche Bildschirm nur noch die Ergebnisse von Hunderennen - ohne Übertragung des Rennens selbst - zeige. Daneben seien nur noch drei PC’s für die Internetnutzung sowie drei Spielautomaten vorhanden, die nur der Unterhaltung dienten, aber keine Glücksspiele zuließen. Mit Ausnahme der Stühle zur Internet- und Automatenbenutzung seien keine weiteren Stühle mehr vorhanden; die Kunden, die eine Sportwette abgeben wollten, könnten die Wettscheine an den Stehtischen ausfüllen.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung des Charakters des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Dies gilt auch dann, wenn davon abgesehen wird, die Antragsteller hinsichtlich der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten neuen Tatsachen zu einer - nochmaligen - Veränderung der Ausstattung des Wettbüros auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 8.6.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849). Denn es ist nicht erkennbar, dass das Wettbüro infolge dieser Veränderungen bei der Ausstattung seinen Unterhaltungscharakter verloren hat. Während das Verwaltungsgericht nur von (mindestens) einem Spielgerät ausgegangen ist, sind nunmehr nach Angaben der Antragsteller selbst drei Spielgeräte vorhanden. Diese dienen der Befriedigung der Spielleidenschaft auch dann, wenn sie keine Gewinnmöglichkeiten bieten. Hinzu kommt, dass auch die drei PC´s zu Spielzwecken genutzt werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.03.2005  - 6 C 11.04 -, DVBl. 2005, 1256: Internet-Café als Spielhalle); die Antragsteller haben nicht dargetan, welche Funktion diese Geräte sonst haben sollten. Ihr Wettbüro ist mithin nach wie vor wesentlich darauf ausgerichtet, dem „Wettpublikum“ Gelegenheit zu Spiel und Unterhaltung zu geben. Nach dem Maßstab, den das Verwaltungsgericht zur Einordnung von Wettbüros als Vergnügungsstätten angewandt und den die Antragsteller nicht mit der Beschwerde angegriffen haben, sprechen allein die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen bei der Ausstattung nicht dagegen, das Wettbüro der Antragsteller nach wie vor als Vergnügungsstätte zu qualifizieren.
Unabhängig davon ist die Nutzungsuntersagung hier aller Voraussicht nach (auch) deshalb rechtmäßig, weil die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung vorgelegt und deren Genehmigung beantragt haben. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Nutzung, deren Genehmigungsfähigkeit nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt werden kann, darf gemäß § 65 Satz 2 LBO wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden. Mit dieser Zielrichtung erfüllt die vorläufige Nutzungsuntersagung dieselben Aufgaben, wie sie der Baueinstellung zukommt. Sie verschafft der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle Geltung und verhindert, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber den Bürgern erhält, die das Genehmigungsverfahren betreiben. Diese öffentlichen Belange überwiegen das private Nutzungsinteresse, weil im Unterschied zur endgültigen Nutzungsuntersagung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls, Beilage 10, B 3 und Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 100 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30 zur Voraussetzung materieller Illegalität bei endgültiger Nutzungsuntersagung). Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist zur Sicherung der oben genannten öffentlichen Belange auch in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. Beschl. des Senats vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238 zum Sofortvollzug von Baueinstellungen).
Diesen Anforderungen dürfte die Nutzungsuntersagung hier genügen. Es spricht alles dafür, dass die vorgesehene Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Sie ist nicht von der Baugenehmigung vom 14.02.1979 gedeckt, welche die Nutzung der Räumlichkeiten als Ladengeschäft (Bäckerei) zulässt. Die Annahme von Sportwetten und das vorgesehene Unterhaltungs- und Spielangebot überschreitet die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts. Für diese andersartige Nutzung gelten weitergehende oder jedenfalls andere baurechtliche Anforderungen als für ein Bäckereigeschäft (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Sie wirft etwa die Frage der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 2 LBO neu auf (vgl. VV-Stellplätze, B, Ziffern 3.1 und 6.3: Spielhallen lösen einen höheren Stellplatzbedarf aus als Verkaufsstätten bis 700 m²). Außerdem zielt das Wettbüro der Antragsteller auf ein anderes Publikum als ein Ladengeschäft, in dem Lebensmittel verkauft werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass eine Nutzung, die - wie hier - allein der Befriedigung der Spiel- und Wettleidenschaft dient, geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen mit Blick auf eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading-down-Effekt“) auszulösen. Die Nutzungsänderung ist folglich genehmigungspflichtig. Ihre Genehmigungsfähigkeit kann auch nicht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden, so dass eine Präventivkontrolle nicht verzichtbar ist. Die Zulässigkeit des Wettbüros kann hier schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil sie wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten abhängt und die Antragsteller der Baurechtsbehörde bislang - trotz Aufforderung - keine detaillierte Beschreibung ihres Vorhabens vorgelegt haben. Wie das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, kann die Ausstattung des Wettbüros jederzeit ohne größeren Aufwand verändert werden. Der verbindlichen Klärung der baurechtlichen Situation im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage konkreter Angaben zur beabsichtigten Nutzung kommt hier also besondere Bedeutung zu. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung zur Prüfung vorgelegt hätten. Es handelt sich somit nicht um eine endgültige, sondern um eine vorläufige, an die Klärung der Zulässigkeit der Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren gekoppelte Nutzungsuntersagung. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Nutzungsinteresse berufen. Sie haben hier nicht nur ohne die erforderliche Genehmigung eine Nutzung aufgenommen, deren Zulässigkeit nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen beurteilt und festgestellt werden kann, sondern eine solche Prüfung von vornherein dadurch verhindert, dass sie der Baurechtsbehörde keine prüffähige Beschreibung ihres Vorhabens vorlegen. Das Angebot der Antragsteller gegenüber der Baurechtsbehörde, eine Baulast zu übernehmen, um die rechtmäßige Nutzung sicherzustellen, ist schon deshalb untauglich, weil sie nicht Grundstückseigentümer sind (vgl. § 71 Abs. 1 LBO).
Der am 02.02.2007 per Fax eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 5948/11 im Gemeindegebiet der Beklagten (K-Straße ...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das ursprünglich zu einem industriell genutzten Fabrikgelände gehörte.
Mit verschiedenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1996 genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Fabrikhalle in ein Tanzlokal mit 75 Stellplätzen, die Nutzungsänderung eines weiteren Teils der Halle in eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft mit 17 Stellplätzen, den Einbau einer Speisegaststätte mit Tanzlokal im 1. Obergeschoss; den Einbau eines Cafés mit Tanzlokal und einer Gaststätte im 2. OG einschließlich der Herstellung von 84 Stellplätzen und daran anschließend die „Nutzungsänderung OG und DG des bestehenden Gebäudes in eine Erlebnisgastronomie“. Die damalige Eigentümerin angrenzender Grundstücke übernahm zugunsten des Baugrundstücks mit Erklärungen vom 04.10.1995 und 06.12.1995 die Baulast zur Sicherung weiterer notwendiger Stellplätze für das Vorhaben zulasten ihrer Grundstücke
Am 18.03.2004 genehmigte die Beklagte der W-GmbH den Um- und Ausbau und die Renovierung des Gebäudes in allen drei Geschossen zur Diskothek „das J“. Die Bauherrin bezeichnete das Vorhaben in den eingereichten Bauvorlagen als „Ausbau und Renovierung der bestehenden Discotheken und einer Gaststätte: Abbruch und Neubau einer Trennwand, Herstellen zweier Türdurchbrüche, Einbau neuer Treppen- und Podestanlagen; Komplettrenovierung der Wand-, Decken- und Bodenflächen“. Der Baugenehmigung vom 18.03.2004 waren 33 „Nebenbestimmungen der Kreisbrandmeisterstelle“ beigefügt.
Mit einer weiteren Baugenehmigung vom 17.07.2007 wurde sodann auf Antrag der Fa. p die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek - allein Teilflächen des Erdgeschosses betreffend - in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt.
Die Betreiber der genehmigten Gaststätten und Diskotheken haben wiederholt gewechselt. Die W-GmbH zeigte im April 2003 die Neugründung des Betriebs „Discothek «J»“ gewerberechtlich an. Am 25.05.2009 erfolgte die Abmeldung dieses Gewerbes zum 31.12.2005. Die J-GmbH zeigte am 16.01.2006 die Aufnahme des Gewerbes in dem Gebäude - „Betrieb gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie der Import und Handel mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist“ - zum 30.11.2005 an. Der J-Betriebs-GmbH wurde am 06.02.2006 von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der „Erlebnisgastronomie «Disco J»“ erteilt. Am 15.05.2009 wurde die Abmeldung zum 28.02.2007 aufgrund eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH angezeigt.
Die Baulasten zur Sicherung der notwendigen Stellplätze wurden auf den Antrag der damaligen Eigentümerin am 31.08.2009 gelöscht, nachdem die Baurechtsbehörde auf sie mit der Begründung verzichtet hatte, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand nach der Abmeldung des Betriebs der Diskothek zum 31.12.2005 nicht mehr bestehe. Die damalige Eigentümerin des begünstigten Grundstücks, ein Vertreter oder der Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH sind vor der Löschung der Baulast nicht angehört worden.
Der Kläger schloss am 22.07.2010 mit dem Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH, für diese handelnd, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag u.a. über das Grundstück mit der Flst. Nr. 5948/11 in ... Ein sodann von der PS-GmbH gestellter Antrag auf einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in fünf Spielhallen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2011). Eine diesbezüglich erhobene Klage wurde am 27.03.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, für den Fall der abschlägigen Bescheidung der Bauvoranfrage den Betrieb der Diskothek im genehmigten Umfang wiederaufleben lassen zu wollen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2010 mit, dass nach der Betriebsaufgabe vor mehr als fünf Jahren nunmehr der baurechtliche Bestandsschutz entfallen sei. Der Betrieb einer Diskothek könne daher ohne neue Baugenehmigung nicht aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung verliere eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werde und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechne, was in der Regel nach zwei bis drei Jahren der Fall sei. Auch sei 2007 eine Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt erfolgt. Überdies sei mit der Löschung der Baulast die Voraussetzung für die Erteilung der damaligen Baugenehmigung entfallen. Die Beklagte bestätigte diese Rechtsauffassung auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2011.
Der Kläger hat am 14.04.2011 Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Baugenehmigung für die Diskothek „J“ auf dem Grundstück K-Straße ... in ... nicht erloschen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann allein die Feststellung beantragt, dass die Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht erloschen sei, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betreffe, für die mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
10 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 27.03.2013 festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 5948/11, K-Straße ... in ... nicht erloschen ist, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betrifft, für die mit Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme - betreffend die Teilfläche im Erdgeschoss - eingestellt.
11 
Eine verwirklichte Baugenehmigung bleibe wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf erledigt sei. Eine Erledigung auf andere Wiese - die hier allein in Betracht komme - trete bei einer Baugenehmigung ein, wenn sie ihre regelnde Wirkung verliere. Das sei z.B. der Fall, wenn die genehmigte bauliche Anlage zerstört worden sei oder ihre Substanz eingebüßt habe. Dies sei hier - wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe - nicht der Fall. Eine Baugenehmigung könne sich auch durch Verzicht, sei er ausdrücklich erklärt, sei er durch schlüssiges Verhalten betätigt, erledigen. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung einer Nutzung trotz Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen lasse nicht auf einen dauernden Verzichtswillen schließen, zumal keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands bestehe. Umstände, die für eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens sprechen könnten, seien etwa die Dauer der Nichtnutzung, die Aufnahme andersartiger Nutzungen oder die nachträgliche Änderung der Umgebung, die eine störungsfreie Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung nicht mehr zulasse. Maßgeblich sei, ob bei Würdigung aller Umstände die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der früheren, bestandsgeschützten Nutzung rechne. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechne die Verkehrsauffassung hier derzeit noch mit der Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung. Die bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung führe nicht zur Erledigung der Baugenehmigung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder einer seiner Rechtsvorgänger auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ausdrücklich verzichtet haben könnte. Weder stellten die Verkaufsbemühungen nach der Insolvenz der früheren Grundstückseigentümerin noch die verschiedenen Nutzungsanfragen an die Beklagte einen solchen Verzicht dar. Es sei eine anerkannte Auslegungsregel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führe, strenge Anforderungen zu stellen seien und in der Regel eine eindeutige Willenserklärung erforderlich sei. Ein Rechtsverzicht sei niemals zu vermuten. Auch sei die Rückkehr zur genehmigten Nutzung auf dem Grundstück derzeit störungsfrei möglich. Die Baugenehmigung vom 17.07.2007 beziehe sich lediglich auf die Fläche der im Erdgeschoss gelegenen Diskothek 2, die am 18.03.2004 als eigenständige Diskothek genehmigt worden sei. Damit sei sie räumlich und funktional abgrenzbar und selbstständig. Auch größenmäßig beziehe sie sich auf eine Fläche mit untergeordneter Bedeutung für das Gesamtgebäude, so dass ihre Erteilung nicht zum Erlöschen der gesamten Baugenehmigung vom 18.03.2004 geführt habe.
12 
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2013 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, am 11.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2013 begründet: Die Klage sei unbegründet, die Baugenehmigung habe sich auf andere Wiese im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 sei auf Teilen der ursprünglichen Fläche der Diskothek eine andere Nutzung genehmigt und aufgenommen worden. Damit sei auch für die Restfläche der Diskothek die Baugenehmigung erloschen. Die Diskothek „J“ sei zum 31.12.2005 aufgegeben worden. Mit der gewerberechtlichen Abmeldung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie des Imports und Handels mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten zum 28.02.2007 seien sämtliche Nutzungen, die von der Baugenehmigung der Beklagten erfasst gewesen seien, aufgegeben gewesen. Im Jahre 2007 sei mit der Nachnutzung der Diskothekenflächen begonnen worden, was die erteilte Baugenehmigung vom 17.07.2007 belege. Dafür sprächen auch die Bemühungen des Insolvenzverwalters zur anderweitigen Verwertung des Gebäudes. Zum gleichen Ergebnis gelangte man auch bei Anwendung des so genannten Zeitmodells des Bundesverwaltungsgerichts. Die Nutzung, die nicht von der Baugenehmigung 2007 erfasst sei, sei praktisch fünf Jahre nicht mehr genutzt worden. Nach dem Zeitmodell habe der Bauherr nach Ablauf von zwei Jahren besondere Gründe darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein sollte. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe der damalige Eigentümer oder der Insolvenzverwalter nie den Eindruck erweckt, die Nutzungsbeendigung solle nicht endgültig sei. Zu keiner Zeit sei von der Wiederaufnahme der Diskothekennutzung die Rede gewesen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, das in dem Zeitraum zwischen der gewerberechtlichen Abmeldung der Diskothek zum 28.02.2007 und dem 29.10.2010 - dem Tag, an dem er die Absicht zur Wiederaufnahme der Nutzung gegenüber der Beklagten bekundet habe - nichts geschehen sei, was als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die Baugenehmigung interpretiert werden könne. Weder folge aus der Nutzungsänderungsgenehmigung für eine abtrennbare Teilfläche ein solcher Verzicht noch lasse sich ein Verzichtswille daraus ableiten, dass der Insolvenzverwalter bei dem Bemühen um die Verwertung des Gebäudes auch andere Nutzungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe. Ein wesentliches Indiz gegen einen endgültigen Verzicht sei darüber hinaus, dass die gesamte Betriebseinrichtung im Gebäude verblieben sei.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Baugenehmigungsakten für das Grundstück des Klägers seit 1995 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
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(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zu 1).

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes T.straße … in B.. Gegenüber befindet sich das Grundstück T.str. … der Beigeladenen zu 2) bis 5). Für den Um- und Ausbau des dortigen Gewölbekellers erteilte der Beklagte am 3. September 1968 eine Baugenehmigung. In den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen ist der Betrieb als Diskothek mit dem Namen „A.“ bezeichnet. Der Diskothekenbetrieb wurde eingestellt, nachdem der 10-jährige Pachtvertrag mit dem Pächter R. nach seinem Ablauf 1992 nicht weiter verlängert worden war. Die Verbandsgemeinde B. erteilte am 23. September 2010 dem Beigeladenen zu 1) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit gelegentlichen Musikdarbietungen in den Räumen der ehemaligen Diskothek „A.“. Bald nach der Eröffnung wurden Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärms und anderer Belästigungen laut. Die Klägerin und andere Nachbarn forderten von dem Beklagten ein Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 1). Es handele sich um einen Diskothekenbetrieb, der in dem vorhandenen Wohngebiet nicht zulässig sei.

3

Mit Bescheid vom 28. März 2011 lehnte der Beklagte es ab, die Nutzung der Gaststätte baurechtlich zu untersagen. Die Nutzung als Diskothek sei mit Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Genehmigung sei nach wie vor wirksam. Eine bloße Nutzungsunterbrechung führe, insbesondere bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der Anlage, nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur Nutzung eines genehmigten Gebäudes bestehe. Im Übrigen sei der Diskothekenbetrieb in dem vorhandenen Mischgebiet allgemein zulässig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 zurück.

5

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben: Die Baugenehmigung umfasse nicht die Nutzung als Diskothek. Jedenfalls sei die Genehmigung wegen der langen Nutzungsunterbrechung nicht mehr wirksam. Die Diskothek sei auch nicht genehmigungsfähig, weil es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die weder in einem Mischgebiet noch in dem hier tatsächlich vorhandenen Wohngebiet zulässig sei. Der Beigeladene zu 4) hat ausgeführt, eine Aufgabe der Nutzung sei nie geplant gewesen. Das Verwaltungsgericht hat über die Nutzung zwischen 1990 und 2010 Beweis erhoben durch Anhörung des früheren Betreibers der Diskothek und zweier Nachbarn.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einschreiten zu. Das Vorhaben sei formal legal, denn die Nutzung als Diskothek sei mit dem Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Nutzung sei Gegenstand der genehmigten Bauunterlagen. Die erteilte Genehmigung wirke auch trotz der langjährigen Nutzungsunterbrechung bis heute fort. Eine endgültige Aufgabe der Nutzung oder ein Verzicht auf die Genehmigung sei nicht feststellbar. Die Vermutung, nach längerer Nichtnutzung sei von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung auszugehen, sei durch die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) widerlegt, der in überzeugender und nachvollziehbarer Weise geschildert habe, weshalb der Gewölbekeller über eine längere Zeit nicht dauerhaft verpachtet worden sei. Ein schlichter Leerstand von Wohn- und Geschäftsräumen sei noch kein Indiz für eine beabsichtigte Nutzungsaufgabe. Besondere Umstände, die eine endgültige Aufgabe der Nutzung belegen könnten, seien nicht erkennbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann eine Baugenehmigung bei längerer Nutzungsunterbrechung wirkungslos werde, sei aber die Berufung zuzulassen.

7

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die Nutzungsunterbrechung zwischen 1992 und 2010 sei nur dadurch zu erklären, dass die damalige Eigentümerin die Nutzung nicht habe fortführen wollen. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) könnten entgegen der Meinung des Gerichts die Nutzungsunterbrechung nicht ausreichend begründen. Der Beigeladene zu 4) sei nicht entscheidungsbefugt gewesen, sondern nur seine Mutter als Eigentümerin. Deren Absichten würden aus der Darstellung des Zeugen Radtke deutlich, der ausgesagt habe, er habe alles entfernen müssen, was er für den Diskothekenbetrieb eingebracht habe, sogar die von ihm verlegten Fliesen. Bis zum Tod der Eigentümerin im Jahr 2009 seien keine Anstalten gemacht worden, die Nutzung als Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung des Beigeladenen zu 4), es habe sich kein Pächter gefunden, der den Vorstellungen seiner Mutter entsprochen habe, sei so zu verstehen, dass die Mutter des Beigeladenen zu 4) nicht an eine Fortsetzung des Diskothekenbetriebes gedacht habe. Es stehe im Widerspruch zu der Erklärung des Beigeladenen zu 4), das Grundstück habe stets der Existenzsicherung der Familie dienen sollen, wenn es von 1992 bis 2010 ungenutzt geblieben sei. Auf die Vorstellungen des Beigeladenen zu 4), die er 18 Jahre lang gegenüber seiner Mutter als Eigentümerin nicht habe durchsetzen können, komme es nicht an. Das Landesrecht enthalte Vorgaben zur Geltungsdauer einer Baugenehmigung, nach denen die Baugenehmigung keine Wirkungen mehr entfalte. Danach erlösche eine Baugenehmigung, wenn die Ausführung des Vorhabens vier Jahre lang unterbrochen worden sei, wobei eine Fristverlängerung um vier Jahre möglich sei. Dies müsse bei der Beurteilung der Aufgabe der Nutzung über 18 Jahre hinweg berücksichtigt werden. Es sei nicht dargetan worden, welche konkreten Anstalten getroffen worden seien, den Betrieb der Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung, die Verpachtung habe sich schwierig gestaltet, sei nicht ausreichend. Erschwerend komme hinzu, dass die Gebietsstruktur sich während der Nutzungsunterbrechung verändert habe. Die Umgebung sei nun durch eine reine Wohnnutzung geprägt, so dass der Betrieb einer Diskothek nicht zulässig sei. Jedenfalls beziehe sich die Baugenehmigung nur auf das damals genehmigte Vorhaben, das sich ausschließlich auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … beschränke und die Nutzung des Flurstücks Nr. … gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht erfasse, von dem sämtliche störenden Immissionen ausgingen. Hier befinde sich der Ein- und Ausgangsbereich, im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption, die dafür das Flurstück Nr. … vorgesehen habe.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Diskothek „D.“, T.straße, B. zu untersagen,
hilfsweise
2. den Betrieb der Diskothek „D.“, T,straße, B. zu untersagen, soweit nicht durch Bauschein vom 03.09.1968 auf dem Grundstück Flur …, Parzellen Nr. … und … genehmigt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nicht von einem Wegfall des Interesses an der Nutzung der genehmigten Diskothek ausgegangen werden könne. Der Diskothekenbetrieb sei nicht beschränkt auf bestimmte Parzellen erteilt worden, sondern für das gesamte Bauvorhaben.

13

Die Beigeladenen zu1) bis 5) haben keinen Antrag gestellt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Betrieb der Diskothek „D.“ in der T.straße … ganz oder teilweise untersagt.

18

Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht vorliegen.

19

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen (§ 81 Abs. 1 LBauO). Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor, wie sich aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 3. September 1968 ergibt. Diese enthält die Feststellung, dass dem genehmigten Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf die Nutzung als Diskothek und ist nicht erloschen oder unwirksam geworden. Sie erfasst die Nutzung der genehmigten Anlagen für den Betrieb einer Diskothek, und zwar auch, soweit sie sich auf dem Flurstück Flur … Nr. … gegenüber dem Anwesen der Klägerin befinden.

20

Die Nutzung für eine Diskothek ist Gegenstand der Baugenehmigung. Zwar wird ausdrücklich nur die Genehmigung erteilt, „den Gewölbekeller um- und auszubauen“. Allerdings wird auf die beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen verwiesen. Zu diesen Bauunterlagen gehören die Baubeschreibung mit der Überschrift „Diskothek A.“, die Bauzeichnung, in der das Bauvorhaben als „Diskothek A.“ bezeichnet ist, sowie die „statische Berechnung zum Bau einer Diskothek“. Mit dem Begriff Diskothek ist die zugelassene Nutzung ausreichend bestimmt beschrieben.

21

Die Genehmigung für die Nutzung als Diskothek bezieht sich auch nicht nur auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … . Zwar sind nur diese Flurstücke im Bauschein ausdrücklich genannt. Die Anlagen, auf die sich der Bauantrag bezieht, sind jedoch in dem Lageplan mit roter Schraffur gekennzeichnet. In der Bauzeichnung sind die Toiletten, der Eingang und der Zugang in einer Lage dargestellt, die dem Flurstück Flur … Nr. … entspricht.

22

Diese Baugenehmigung ist nicht erloschen oder unwirksam geworden.

23

Die Landesbauordnung sieht ein Erlöschen der Baugenehmigung nur vor, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist (§ 74 LBauO). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte, vielmehr erfolgte hier eine Unterbrechung der Nutzung als Diskothek erst nach der Ausführung des Vorhabens, also nachdem das Vorhaben den genehmigten Ausbauzustand erreicht hatte. Während etwa § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorsieht, dass die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird, gibt es in der LBauO keine entsprechende Regelung.

24

Eine analoge Anwendung von § 74 LBauO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung nach Ausführung des Vorhabens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil von einer unbeabsichtigten Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen begründet eine bereits ausgeführte Baugenehmigung einen weitergehenden Vertrauensschutz, als eine, deren Ausführung sich verzögert. Danach kommt nur ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Frage, dass insoweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

25

Diese landesrechtlichen Regelungen bestimmen den Schutz, den das Vertrauen in den Fortbestand der durch die Baugenehmigung eingeräumten Rechtspositionen genießt und damit den Inhalt des Eigentums. Daneben ist kein Raum für einen Bestandsschutz, der unmittelbar auf § 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt wird (BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, juris, Rn. 23). Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell findet daher auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -).

26

Die Baugenehmigung ist nicht durch die Einstellung der Nutzung als Diskothek durch den Pächter A. R. und die Entfernung der von ihm eingebrachten Ausstattung im Jahr 1992 und die anschließende Nutzungsunterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Nutzung 2010 auf andere Weise erledigt.

27

Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch einen Wegfall des Berechtigten oder des Regelungsobjekts oder auch durch Verzicht des Berechtigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte seine regelnde Wirkung verliert sowie wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass er gegenstandslos ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 41 f.).

28

Eine solche Erledigung ist hier nicht eingetreten. Der Berechtigte ist nicht weggefallen, vielmehr sind nunmehr die Beigeladenen zu 2) bis 5) als Rechtsnachfolger des Adressaten der Baugenehmigung berechtigt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Das Regelungsobjekt ist nicht weggefallen, denn die genehmigten Anlagen sind nicht untergegangen oder dauerhaft unbrauchbar geworden. Zwar waren sie Überschwemmungen ausgesetzt, es wurden jedoch Vorkehrungen getroffen, damit keine bleibenden Schäden entstanden. Die Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs im Jahr 2010 belegt, dass sie aufgrund der Nutzungsunterbrechung nicht unbrauchbar geworden sind. Auch eine Erledigung dadurch, dass die Beteiligten den Verwaltungsakt übereinstimmend als obsolet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1988, 729 f.), ist nicht eingetreten.

29

Insbesondere hat auch der Berechtigte nicht auf die Nutzung als Diskothek verzichtet.

30

Die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5), die als Grundstückseigentümerin und damit Rechtsnachfolgerin des Genehmigungsadressaten Ulrich Wehr bis zu ihrem Tode 2009 durch die Baugenehmigung berechtigt war, hat unstreitig nicht ausdrücklich auf ihre Rechte verzichtet.

31

Ein Verzicht auf die Nutzung als Diskothek lässt sich auch nicht schlüssig aus ihrem Verhalten herleiten. Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass sie endgültig auf eine Nutzung als Diskothek verzichten wollte. Der Verzicht auf die durch eine Baugenehmigung genehmigte Nutzung bedeutet den Verzicht auf eine Rechtsposition, die einen wirtschaftlichen Wert hat. Dies gilt besonders dann, wenn eine neue Genehmigung, wie die Klägerin meint, nicht erteilt werden dürfte. Deshalb kann ein objektiv wirtschaftlich unvernünftiger endgültiger Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung nicht bereits angenommen werden, wenn die genehmigte Nutzung unterlassen wird, sondern erst dann, wenn es dafür erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. VGH BW a.a.O., BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – 2 B 05.2470 –, BRS 71 Nr. 112 und juris, Rn 21 f.) Dies ist hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit der Fall.

32

Für einen Verzicht spricht nicht, dass der Diskothekenbetrieb 1992 eingestellt wurde. Nach der Darstellung des Pächters hat dieser den Betrieb eingestellt, weil sich ein Nachbar bei ihm beschwert und gedroht habe, die Schließung der Diskothek zu betreiben. Selbst wenn die Berechtigte die Einstellung des Betriebes befürwortet und unterstützt hätte, ließe sich diesem Verhalten noch kein endgültiger Verzicht auf eine Nutzung als Diskothek entnehmen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie den Pächter veranlasst hat, die von ihm eingebrachte Ausstattung der Diskothek zu entfernen und sogar die von ihm zur Erweiterung der Tanzfläche verlegten Fliesen abzuschlagen. Bei dieser Ausstattung handelt es sich um gebrauchte Tische und Stühle, die der Pächter bereits 1982 von seinem Vorgänger übernommen hatte und die von ihm installierte Diskothekenausstattung mit Musikanlage und Lichteffekten. Soweit Fliesen entfernt wurden, waren diese für den Diskothekenbetrieb nicht erforderlich. Nach ihrer Entfernung kam der ursprüngliche Untergrund, ein Fußbodenbelag aus Marmor, wieder zum Vorschein. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er diese Fliesen nicht habe ersetzen müssen, um den Diskothekenbetrieb wieder aufnehmen zu können. Somit wurde durch das Verlangen der Verpächterin auf Entfernung der eingebrachten Anlagen die zukünftige Nutzung als Diskothek nicht unmöglich gemacht oder erheblich erschwert. Es kann daher nicht als Hinweis auf einen Verzicht auf eine zukünftige Diskothekennutzung gewertet werden.

33

Ein Verzicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Wiederaufnahme der Nutzung als Diskothek erst nach einer Unterbrechung von etwa 18 Jahren und dem Tode der damaligen Eigentümerin erfolgt ist.

34

Eine Verpflichtung, eine genehmigte Nutzung ohne Unterbrechung fortzuführen, folgt aus der Baugenehmigung nicht. Das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung verstößt allerdings in der Regel gegen die Interessen des Berechtigten, so dass es durchaus die Frage aufwirft, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht. Es gibt jedoch andererseits überzeugende Gründe dafür, eine Diskothekennutzung auch für längere Zeit zu unterlassen, ohne auf sie für immer verzichten zu wollen. Ein solcher Grund kann hier im Mangel an Pachtinteressenten für eine Diskothekennutzung oder in der kritischen Einstellung der Berechtigten zu den in Frage kommenden Pachtinteressenten liegen. Darauf hat der Beigeladene zu 4) die Dauer der Nutzungsunterbrechung zurückgeführt. Ein Grund kann aber auch das persönliche Verhältnis zu Nachbarn sein, mit denen man Streit vermeiden möchte, ohne aber deshalb gleich für immer und auch für Rechtsnachfolger auf eine Diskothekennutzung verzichten zu wollen. Auch eine altersbedingte Passivität und Entscheidungsscheu kann die Dauer der Nutzungsunterbrechung erklären. Es kann jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass, wie die Klägerin meint, die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5) keine Diskothekennutzung mehr gewünscht habe und erst nach ihrem Tod diese Nutzung wieder erneut angestrebt wurde. Vielmehr wurde noch vor ihrem Tod ein Pächter gefunden, der zumindest vorbereitende Arbeiten für die Aufnahme des Betriebes durchführte, wenn auch der Diskothekenbetrieb erst nach ihrem Tod 2009 durch einen neuen Pächter, den Beigeladenen zu 1), auf der Grundlage der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23. September 2010 wieder aufgenommen wurde.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es wäre unbillig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

36

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. November 2008 - 9 K 1660/07 - wird geändert. Der Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis.
Er ist Miteigentümer des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 1445/1 (Schafhof ...) in Maulbronn. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, in dessen Erdgeschoss sich eine Garage, ein Stall und Kellerräume befinden. In dem Stall hielt der Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (April 2007) zwei Schweine, eine Ziege und eine Kuh („Paula“); derzeit ist der Stall mit drei Kühen („Paula“ und zwei Abkömmlinge), einer Ziege und mehreren Hasen belegt. Das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss des Gebäudes Schafhof ... werden vom Kläger und seiner Familie zu Wohnzwecken genutzt.
Auf dem westlich anschließenden Grundstück Flst. Nr. 1445/2 (Schafhof ...), das dem Kläger ebenfalls gehört, befindet sich ein „Gebäude zur landwirtschaftlichen Nutzung“, dessen Errichtung - nach Abbruch einer bereits vorhandenen Scheune - vom Landratsamt Enzkreis mit Bescheid vom 06.09.1988 genehmigt wurde. Dieses Grundstück nutzt der Kläger für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten, Heu, Tierfutter und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auf dem hieran wiederum westlich anschließenden, im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück Flst. Nr. 1445/4 (Schafhof ...) befindet sich ein Wohnhaus. In Bezug auf dieses Grundstück wurde dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.1988 eine Genehmigung zum „Abbruch der vorhandenen Scheune“ und zum „Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage im EG“ erteilt.
Auf Nachbarbeschwerden hin, wonach die ursprünglich vorhandene Landwirtschaft mit Großviehhaltung im Gebäude Schafhof ... im Jahre 1983 aufgegeben, im Jahre 2005 jedoch wieder ein Rind eingestellt worden sei, wandte sich die Stadt Maulbronn an das Landratsamt mit der Bitte, die baurechtswidrige Tierhaltung zu beenden.
Am 04.01.2006 stellte das Landratsamt bei einer Ortsbesichtigung fest, dass auf dem Grundstück zwei Schweine, eine Ziege und ein Rind gehalten würden. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 30.03.2006 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt an, seit 1983 seien auf dem Grundstück ununterbrochen 1 bis 2 Schweine und ab dem Jahre 1991 auch eine Ziege gehalten worden. Im Zeitraum 1983 bis 2005 seien allerdings keine Rinder mehr vorhanden gewesen, erst im Juni 2005 habe er Kuh „Paula“ angeschafft. Zur Futterbeschaffung diene ein ca. 40 Ar großes Außenbereichsgrundstück, auf dem er auch Gemüse für den Eigenbedarf anpflanze. Notwendige landwirtschaftliche Geräte (Schlepper, Bandsäge, Pflug, Presse) seien im landwirtschaftlichen Gebäude im Schafhof untergestellt. Landwirtschaft und Tierhaltung erfolgten ausschließlich zum Eigenverbrauch; etwa 2 mal im Jahr werde eine Hausschlachtung vorgenommen. Ein „Wiederauflebenlassen“ der Landwirtschaft sei nicht beabsichtigt, allerdings wolle er in dem Stall zukünftig auch ein Kalb großziehen, das nach ca. 3 Monaten entweder weiterverkauft oder nach 18 Monaten geschlachtet werden solle. Auch die Ziege solle evt. 1-2 Junge erhalten, die zum Schlachten (nach ca. 2 Monaten) großgezogen würden.
Mit Bescheid vom 19.09.2006 untersagte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger die Nutzung des Grundstücks Schafhof ... und der darauf befindlichen Gebäude zum Zwecke der Großtierhaltung, insbesondere zur Haltung von Schweinen, Rindern und Ziegen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Haltung der Rinder, des Schweins und der Ziege bis spätestens 31.12.2006 aufzugeben. Die Verfügung ist auf §§ 47 und 65 LBO gestützt. Die Haltung von Großtieren auf dem Grundstück sei baurechtlich nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig. Das Grundstück befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO i.V.m. § 34 BauGB. In der Umgebung gebe es keine landwirtschaftlichen Betriebe und keine Großtierhaltung, weshalb nicht von einem Dorfgebiet auszugehen sei. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen aber unzulässig. Sie sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genehmigungsfähig, weil diese Vorschrift nur Anlagen für die Haltung von Kleintieren betreffe. Die durch die Nutzung von Rindern, Schweinen und Ziegen verursachte Geruchs- und Geräuschbelästigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme und sei den Nachbarn nicht mehr zumutbar. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei die Errichtung eines Stalls und damit auch die Großtierhaltung auf dem Grundstück Schafhof Nr. ... baurechtlich einmal genehmigt worden. Die Großtierhaltung sei nach dem Ableben des Vaters des Klägers im Jahre 1983 aber aufgegeben worden und wirke nach mehr als 20 Jahren nicht mehr nach.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2006 Widerspruch, den das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 16.04.2007 mit der Maßgabe zurückwies, dass die Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen zwei Monate nach Bestandskraft der Entscheidung des Landratsamts zu beenden sei. Zur Begründung wurde die Argumentation des Ausgangsbescheides vertieft und im Wesentlichen ausgeführt: Eine in früherer Zeit mit Sicherheit stattgefundene landwirtschaftliche Nutzung im Bereich Schafhof könne nicht mehr festgestellt werden. Auch würden nirgends mehr Schweine, Pferde, Kühe, Ziegen oder andere größere Nutztiere gehalten. Mit der Ausprägung der Umgebung als allgemeines Wohngebiet sei eine (Hobby-)Nutztierhaltung nicht vereinbar. Der Rahmen werde vorgegeben durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach allenfalls Kleintierhaltung zulässig sei. Die Haltung von Schweinen, Kühen und Ziegen falle nicht hierunter. Bestandsschutz komme dem Kläger nicht zu, denn er entfalle, wenn die Nutzung über mehrere Jahre unterbrochen worden sei. Die Rechtsprechung setzt diese Grenze bei 2 Jahren an. Hier sei die Großtierhaltung einige Jahre nach dem Tod des Vaters des Klägers aufgegeben worden; für einige Jahre habe überhaupt keine Großtierhaltung mehr stattgefunden. Erst seit 1991 seien sukzessive Schweine, Ziegen und Kühe wieder angeschafft worden. Wegen Überschreitung der 2-Jahresfrist führe auch die Tatsache, dass dem Kläger von der Stadt Maulbronn im Jahr 1988 eine Gülleleitung zugestanden worden sei, zu keinem anderen Ergebnis. Außerdem falle lediglich eine im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs betriebene Tierhaltung unter den Bestandsschutz, nicht aber die vom Kläger nunmehr ausgeübte Hobbytierhaltung.
Am 18.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er beim Verwaltungsgericht im Wesentlichen vorgetragen hat: Das Gebiet Schafhof und sein Grundstück seien schon immer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt gewesen. Noch Mitte der 1980er Jahre seien am Schafhof überwiegend landwirtschaftliche Betriebe (auch) mit Großtierhaltung angesiedelt gewesen. Er allein sei noch übrig. Vor dem Umbau des Anwesens im Jahre 1988 habe sein Vater eine Vollerwerbslandwirtschaft mit z.T. bis zu 30 Rindern und ebenso viel Schweinen betrieben, die nach dessen Tod im Jahre 1983 von ihm und seiner Mutter weitergeführt worden sei. Seine Mutter habe ihm den Betrieb 1985/1986 überlassen. Nach dem Abbruch und dem Neuaufbau der Scheuer im Jahre 1988 habe er den Tierbestand zwar reduziert und eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Die Tierhaltung sei aber bis in die Gegenwart zu keinem Zeitpunkt aufgegeben gewesen. Seit 1983 seien ohne Unterbrechung stets 1 - 2 Schweine und seit 1991 auch eine Ziege gehalten worden. Es handele sich nicht um Hobbytierhaltung; die Tiere dienten vielmehr der Eigenversorgung der Familie und bildeten eine wesentliche Grundlage der Lebenshaltung. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Schafhof ... im Rahmen der eigenen Bedarfsdeckung sei schon immer legal gewesen. Dies zeige sich daran, dass noch im November 1988 vom Landratsamt die Baufreigabe zum Abbruch der baufälligen Scheuer und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung erteilt und von der Gemeinde Maulbronn eine Gülleleitung zu dem vorhandenen Stall erlaubt worden sei. In dem im Zuge der Baulanderweiterung aufgestellten Bebauungsplan sei der Schafhof zudem als Mischgebiet ausgewiesen.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt: Für den Schafhof bestehe kein Bebauungsplan. Lediglich im Flächennutzungsplan sei das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Bei der Tierhaltung des Klägers handele es sich nicht um Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB, sondern um Hobbytierhaltung, die keinen Bestandsschutz vermitteln könne. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sei auch nicht schon immer legal gewesen. Die im Jahre 1987 erteilte Genehmigung zum Abbruch der Scheune und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Zwecke habe sich auf die Errichtung eines Lager- und Bergeraums bezogen, nicht aber auf die Errichtung eines Stalles und damit die Ermöglichung von Tierhaltung.
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Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei § 65 Satz 2 LBO, dessen Voraussetzungen vorlägen. Für die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Schafhof ... liege zwar keine Baugenehmigung vor; nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten werde das Grundstück aber seit Jahrhunderten als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. Es könne offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bei einer solchen Sachlage allein nach der materiellen Rechtslage zu beurteilen sei. Denn jedenfalls wäre die derzeitige Nutzung von einer solchen Genehmigung nicht gedeckt. Die Landwirtschaft sei bis 1973 als Vollerwerbslandwirtschaft, danach bis 1987 als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt worden. Hiervon unterscheide sich die vom Kläger im Jahre 1987 vorgenommene Umstellung der Tierhaltung zum Eigenbedarf. Sie werde von der Variationsbreite der Genehmigung für die vorher ausgeübte Nutzung nicht mehr erfasst, sondern stelle eine andersartige Nutzung dar. Die Tierhaltung zum Eigenbedarf erfülle nicht den Begriff des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes, denn es fehle an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Zwar trage die Tierhaltung des Klägers zur Versorgung der Familie und damit zur Ersparnis von Aufwendungen bei, dies sei mit einer Gewinnerzielungsabsicht aber nicht gleichzusetzen, weil ersparte Aufwendungen keine positiven Einkünfte verschafften. Auch besitze der Kläger nur wenige Tiere und sei sein Kapitaleinsatz entsprechend gering. Die Tierhaltung zum Eigenbedarf werde baurechtlich auch nicht als Minus von dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs umfasst, was sich an § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zeige, wonach die Tierhaltung zu Eigenbedarf von der Privilegierung nicht erfasst sei. Die Frage, welche Nutzungsformen zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes gehörten, könne im Baurecht nur einheitlich beantwortet werden. Deshalb gelte die Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch für Tierhaltung im Innenbereich. Das - unterstellte - Vorliegen einer Baugenehmigung für die frühere landwirtschaftliche Nutzung vermittele der derzeitigen Nutzung auch keinen Bestandsschutz, weil diese außerhalb der Variationsbreite der Genehmigung läge. Für einen über Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz sei daneben kein Raum. Auch aus der am 06.09.1988 erteilten Genehmigung für die Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung folge kein Bestandsschutz. Denn diese Genehmigung beschränke sich auf das Grundstück Schafhof .../1 (Flst. Nr. 1445/2) und erfasse nicht die in den Bauzeichnungen nur nachrichtlich mitgeteilte Stallnutzung auf dem Grundstück Schafhof .... Entsprechendes gelte für die mit Bescheid vom 28.10.1987 erteilten Genehmigungen der Stadt Maulbronn für die Abwasserleitungen, die für die Grundstücke Schafhof .../1 und ... erteilt worden seien. Auch aus der Genehmigung einer Gülleleitung für das Grundstück Schafhof ... lasse sich nicht schließen, dass auch die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks durch das zuständige Landratsamt baurechtlich genehmigt sei.
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Die Nutzung des Grundstücks zur Tierhaltung zum Eigenbedarf sei auch materiell illegal. Bauplanungsrechtlich sei sie an § 34 BauGB zu messen. Die nähere Umgebung entspreche bereits seit 1987 einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO. Solche Gebiete dienten ausschließlich dem Wohnen. Die Tierhaltung des Klägers sei weder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig noch nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähig. Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Dabei könne offen bleiben, ob überhaupt einer der drei Befreiungsgründe eingreifen würde. Denn jedenfalls ergebe eine Würdigung der nachbarlichen Belange, dass die Tierhaltung des Klägers für die Nachbarn nicht zumutbar sei. Die Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen sei typischerweise mit erheblichen Geräusch- und Geruchsimmissionen verbunden und die Bebauung des Schafhofs sei zu dicht, als dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeschlossen wäre. Mit einer Großtierhaltung verbundene Immissionen hätten diese nicht hinzunehmen. Selbst wenn die vom Kläger ausgeübte Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre, ändere sich nichts am Ergebnis. Denn die Nutzung füge sich nicht in die nähere, durch Wohnnutzung geprägte Umgebung ein. Sie führe zur Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, die diese nicht hinnehmen müssten.
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Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.
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Daraufhin hat der Kläger seine Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ob eine bestimmte Nutzung eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderung darstelle, sei danach zu entscheiden, welche Nutzung genehmigt worden sei bzw. Bestandsschutz genieße. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass seine derzeitige Tierhaltung keinen Bestandsschutz genieße. Unstreitig werde das Grundstück bereits seit Jahrhunderten als Hofstelle genutzt. Noch bis 1973 habe sein Vater dort eine Vollerwerbslandwirtschaft betrieben, die dann altersbedingt bis 1983 als Nebenerwerbslandwirtschaft mit einem über Jahre reduzierten Viehbestand fortgesetzt worden sei. 1983 seien noch 6 Rinder und ca. 15 Scheine gehalten worden. Aus Altersgründen habe seine Mutter das Grundstück je zur Hälfte auf die beiden Söhne übertragen. Er habe auf seinem Grundstücksteil den vorhandenen Stall bestehen lassen und in den Jahren 1988 bis 1990 die baufällige Scheune - überwiegend in Eigenarbeit - neu aufgebaut. Zuvor seien im Jahre 1986 die letzten 4 Rinder verkauft worden, da die an der Hofstelle vorbeiführende Straße saniert worden sei und die aus dem Stall quer über die Straße verlaufende Gülleleitung die Sanierungsarbeiten behindert hätte. Aus diesem Grund sei er mit der Stadt Maulbronn übereingekommen, die Gülleleitung vorübergehend während der Bauarbeiten stillzulegen, wofür ihm die Wiedererrichtung der Leitung zugesichert worden sei. Jährlich mindestens 2 Schweine seien aber auch während der gesamten Dauer des Abbruchs und Wiederaufbaus der Scheune gemästet und geschlachtet worden. Mit Fertigstellung des Neubaus im Jahre 1990 sei der Stall wieder mit einer größeren Anzahl von Schweinen und Ziegen belegt worden. Festzuhalten sei, dass er - nachdem ihm seine Mutter den Betrieb übergeben habe - ununterbrochen Schweine und Ziegen gehalten habe. Die Änderung des Viehbestands nach Zahl und Zusammensetzung ändere nichts an dem gegebenen Bestandsschutz, weil die Immissionssituation für die Nachbarschaft unverändert geblieben sei. Auch eine vorübergehende faktische Beendigung der Nutzung bringe den Bestandsschutz nicht zum Erlöschen, da dieser über eine gewisse Zeitspanne nachwirke, innerhalb derer an den früheren Zustand wieder angeknüpft werden dürfe. Er habe zu keiner Zeit erkennbar gemacht, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben zu wollen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hänge der Bestandsschutz auch nicht vom Fortbestand eines landwirtschaftlichen Voll- oder Nebenerwerbsbetriebes ab. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten dem Schutz des Außenbereichs und seien auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Auch wenn die Tierhaltung nicht als Nebenerwerbslandwirtschaft anzusehen sei, diene sie doch der Selbstversorgung seiner Familie und sei damit nicht nur ein Hobby, sondern ein landwirtschaftlicher Gewerbebetrieb. Weder die Haltung von Schweinen und Ziegen noch die Haltung der 2005 angeschafften Kuh „Paula“ überschreite den durch den Bestandsschutz gesteckten Rahmen. Die Untersagungsverfügung stehe zudem in Widerspruch zu der im Jahre 1987 erteilen Genehmigung zum Abbruch und Neuaufbau seiner Scheune. Diese Genehmigung legalisiere ausdrücklich den Bau eines Gebäudeteils zur landwirtschaftlichen Nutzung, weshalb im Nachhinein nicht von einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO ausgegangen werden könne. Daran ändere auch nichts, dass sich diese Genehmigung auf das Grundstück Schafhof .../1 (Flst. Nr. 1445/2) beziehe. Dieses Grundstück bilde zusammen mit dem Grundstück Schafhof Nr. ... (Flst. Nr. 1445/1) seit jeher eine Einheit, wie sich bereits daraus ergebe, dass in der Baugenehmigung ein „Gebäudeteil“ genehmigt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.11.2008 - 9 K 1660/07 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung beruft er sich auf den Sachvortrag in erster Instanz und führt ergänzend aus: Seit der Änderung der BauNVO im Jahre 1990 sei Kleintierhaltung in Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebietstypen gestattet, in Wohn- und Mischgebieten allerdings nur als hobbymäßige Haltung. Die Nutztierhaltung sei in Wohn- und Mischgebieten unzulässig, weil sie den Rahmen der Liebhaberei übersteige. Nach Verkauf der restlichen Rinder im Jahre 1986 und der Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft im Jahre 1987 seien auf dem Grundstück des Klägers lediglich in deutlich reduziertem Umfang Schweine und Ziegen gehalten worden, welche allerdings nicht zu den Großtieren gehörten. Es lasse sich nicht begründen, dass mit dem Einstellen der Kuh „Paula“ im Jahre 2005 die frühere Großtierhaltung weitergeführt werde, denn von 1988 bis 2005 habe keine solche Haltung mehr stattgefunden. Mit einem Wiederaufnehmen der Großtierhaltung sei nach so einem langen Zeitraum nicht mehr zu rechnen gewesen, ein etwaiger Bestandsschutz sei deshalb untergegangen. Auch für die weitere Nutztierhaltung sei kein Bestandsschutz anzuerkennen. Die derzeitige Tierhaltung zur Selbstversorgung werde nicht mehr von der Variationsbreite der - zugunsten des Klägers unterstellten - Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Nutzung des Anwesens erfasst. Denn die im Verhältnis zur ursprünglichen Nutzung verringerte Zahl der gehaltenen Schweine und Ziegen, insbesondere deren dann nur noch hobbymäßige Haltung zur Eigenversorgung stelle eine andersartige Nutzung dar. Mit der Aufgabe des letzten landwirtschaftlichen Betriebs in dem Gebäude des Klägers und der damit einhergehenden Aufgabe der Nutztierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Zwecks in den Jahren 1986/1987 sei der Gebietscharakter von einem faktischen Dorfgebiet zu einem Wohngebiet „gekippt“. Die Änderung der Nutzungsart sei spätestens mit dem Um- bzw. Ausbau der Gebäude zu Wohnzwecken auch nach außen sichtbar geworden. Deshalb könne sich die frühere Nutzung des Anwesens des Klägers nicht mehr prägend auf den Gebietscharakter auswirken. Auch dann, wenn man davon ausgehe, dass sich die Umgebung aufgrund einer reduzierten Fortführung der Nutztierhaltung nicht einem Gebiet i.S.d. BauNVO zuordnen lasse, ergebe sich die Zulässigkeit der Tierhaltung nicht unter dem Aspekt des Bestandsschutzes. Die Angaben des Klägers zur Anzahl der gehaltenen Tiere und zu den maßgeblichen Zeiträumen ergäben keine eindeutige Sachlage. Nur im Zeitraum von 1994 bis 1997 sei eine Nutztierhaltung (Schweine, Geflügel) eindeutig belegt. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er aus Unkenntnis in den darauffolgenden Jahren bis 2004 keine Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse gemeldet habe, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr sei davon auszugehen, das spätestens seit 2001 keine dauerhafte Unterbringung von Tieren auf dem Grundstück mehr erfolgt und die Tierhaltung erst 2005 mit der Meldung an die Tierseuchenkasse wieder fortgeführt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe aber die BauNVO in der heutigen Fassung gegolten und sei eine prägende Nutztierhaltung nicht mehr vorhanden gewesen. Die Umgebung habe sich zwischenzeitlich der neuen Rechtslage entsprechend darauf eingestellt, dass in dem Gebäude keine Nutztierhaltung mehr stattfinde. Zudem sei auch eine Tierhaltung zum Zwecke der Eigenversorgung - halte man die durchgängige Tierhaltung selbst für nachgewiesen - weder formell durch eine Baugenehmigung abgedeckt noch in materieller Hinsicht zulässig. Durch die veränderte Nutzung sei die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Die Untersagung der Tierhaltung stehe auch nicht in Widerspruch zu der im Jahre 1987 erteilten Genehmigung zum Abbruch einer Scheune und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung. Der Gebäudeteil sei nur als „Lager- und Bergeraum“, aber nicht zur Tierhaltung genehmigt worden. Dieser Raum werde auch tatsächlich nicht zum Zweck der Tierhaltung genutzt. Außerdem habe im Jahre 1987 noch von der Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden können, denn das Anwesen des Klägers als letzte landwirtschaftliche Hofstelle sei damals noch existent gewesen. Mit endgültigem Verzicht auf die Fortführung der Landwirtschaft sei die Umgebung aber zum Wohngebiet geworden. Zugleich sei damit die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich der genehmigten baulichen Maßnahmen verbraucht und hinsichtlich der zugelassenen Nutzung - nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer - erloschen.
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Der Kläger hat hierauf erwidert: Es sei unmaßgeblich, ob Schweine und Ziegen nach der BauNVO 1990 hobbymäßig in Wohn- und Mischgebieten gehalten werden dürften. Entscheidend seien die von einer solchen Tierhaltung auf ihre Umgebung einwirkenden Immissionen. Insofern habe sich aber durch das Einstellen einer Kuh im Jahre 2005 und die - aus Kapazitätsgründen - hiermit einhergehende Reduktion des Schweinebestandes allenfalls zugunsten der Umgebung etwas geändert. Rinderhaltung stelle grundsätzlich eine emissionsarme Tierhaltung dar. Die mehr als 30 m entfernt liegenden Nachbarn seien deshalb keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Das laute Muhen der Kuh, gegen das sich die Nachbarbeschwerden ursprünglich gerichtet hätten, habe längst aufgehört, nachdem das Tier sich an seinen neuen Stall gewöhnt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine zur Eigenversorgung weitergeführte Tierhaltung als funktionsgerechte Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle und nicht als Hobby anzusehen. Aber auch dann, wenn es sich um ein „Hobby“ handele, sei die Tierhaltung in Wohngebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend sei, dass der Bestandschutz an die von ihm niemals aufgegebene Haltung von Rindern, Schweinen und Ziegen anknüpfe. Ob die Haltung im Rahmen einer Voll- oder Nebenerwerbslandwirtschaft erfolge, sei irrelevant. Eine Aufgabe der Tierhaltung lasse sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daraus schließen, dass in den Jahren 1998 bis 2004 keine Bestandmeldung an die Tierseuchenkasse erfolgt sei. Die vorgelegten Tierarztrechnungen aus den Jahren 1998 und 2000 belegten auch für diese Zeit einen Tierbestand.
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Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks des Klägers und dessen näherer Umgebung. Bezüglich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.10.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - wie bei einer Abbruchsanordnung - voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, juris Rdnr. 55; Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris Rdnr. 21; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, DÖV 1996, 750 = VBlBW 1996, 300 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen, soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO geht; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - , a.a.O.).
23 
1. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist die Nutzung des Grundstücks Flst. Nr. 1445/1 (Schafhof ...) durch eine Baugenehmigung gedeckt.
24 
a) Allerdings ergibt sich dies nicht schon aus der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 06.05.1988 zum Abbruch einer Scheune und Neubau einer Einfamiliendoppelhaushälfte mit Garage. Diese Genehmigung betrifft zum einen das Flurstück Nr. 1445/4 (Schafhof ...) und legalisiert zum anderen nicht die Tierhaltung. Auch die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 06.09.1988 zum Abbruch der baufälligen Scheuer und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung betrifft nicht das streitgegenständliche Grundstück, sondern das angrenzende Flst. Nr. 1445/2 (Schafhof .../1).
25 
b) Die Tierhaltung auf dem Flurstück Nr. 1445/1 ist jedoch von Alters her genehmigt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wurde das Grundstück jahrhundertelang, noch bis in die 1980er Jahre hinein, unbeanstandet als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten gegenüber dem Senat zudem erklärt, es sei unstreitig, dass die auf dem Grundstück früher betriebene Vollerwerbs- und Nebenerwerbslandwirtschaft (baurechtlich) genehmigt gewesen sei. Dies wird auch durch die vorliegende „Genehmigungsurkunde für Bausachen nach § 114 WürttBauO“ vom 11.11.1952 bestätigt (VG-Akte Bl. 147), wonach „im Dachstock des bestehenden Wohngebäudes Schafhof ... nebst Vornahme von baulichen Veränderungen an dem schon bestehenden Dachaufbau“ der Einbau einer Wohnung genehmigt wurde. In dieser Urkunde wird Bezug genommen auf einen Bauplan vom 22.08.1952, in dem (als Bestand) im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... ein Farrenstall und ein Stall eingezeichnet sind. In Bezug auf den Farrenstall findet sich eine Roteinzeichnung, die vermutlich bereits im Jahre 1947 Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens war. Eine Baugenehmigungsurkunde liegt insoweit zwar nicht vor; auch sind der WürttBauO damaliger Fassung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein Stall zum damaligen Zeitpunkt genehmigungsfrei errichtet werden konnte. Vor dem Hintergrund spricht jedoch - ungeachtet des Fehlens einer förmlichen (Bau-)Genehmigung zur Legalisierung der Tierhaltung - gleichwohl auch nach Aktenlage alles dafür, dass die Tierhaltung in dem Gebäude von Alters her formell legal ist und sich insbesondere auf die Haltung der bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Region traditionell zu findenden Tierarten (Rinder, Schweine, Ziegen, Geflügel) erstreckt.
26 
c) Die Legalisierungsfunktion der von Alters her bestehenden Baugenehmigung ist in der Folgezeit auch nicht entfallen. Eine Baugenehmigung bleibt (bei je nach Bezugszeitraum direkter oder sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 LVwVfG) wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171; Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rdnrn. 32-34; im Ausgangspunkt auch Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539 = juris Rdnr. 31f). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es insoweit keinen vom einfachen Recht losgelösten, bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz: Handelt es sich bei einer Genehmigungsnorm um eine solche des Landesrechts, so beurteilt sich nach diesem Recht, ob und wie sich nachträgliche Veränderungen auf den in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken (BVerwG, Urt. v. 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735).
27 
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rücknahme, einen Widerruf, eine anderweitige Aufhebung der Baugenehmigung oder deren Beendigung durch Zeitablauf (z.B. auch nach Art. 114, Art. 117 WürttBauO) bestehen hier nicht. Nach Lage der Dinge kommt allein der Beendigungsgrund „auf andere Weise“ in Betracht, hier in der Form, dass die Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung auf dem Flst. 1445/1 gegenstandslos geworden ist aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Klägers oder doch einer einem solchen Verzicht gleichkommenden Unterbrechung der genehmigten Nutzung.
28 
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 04.03.2009, - 3 S 1467/07 -, a.a.O.; Beschl. v. 19.07.1989, - 8 S 1869/89 -, a.a.O.; Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, a.a.O.) verliert eine einmal erteilte Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung dann, wenn der Verzicht entweder ausdrücklich erklärt wurde oder ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Letzteres kann bei einer (zeitweiligen) Unterbrechung der genehmigten Nutzung der Fall sein, sofern die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr rechnet. Im zweiten Jahr nach Beendigung der Nutzung spricht für eine solche Annahme eine Regelvermutung, die jedoch im Einzelfall durch gegenteilige Anhaltspunkte entkräftet werden kann (Senatsurt. v. 20.05.2003, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann insbesondere von Bedeutung sein, dass die unterbrochene Nutzung nicht durch eine andere ersetzt wird und die baulichen Anlagen für eine Fortführung der unterbrochenen Nutzung weiterhin tauglich sind.
29 
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist die Legalisierungswirkung der von Alters her bestehenden Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung in dem Gebäude Schafhof ... nicht entfallen. Einen ausdrücklichen Verzicht auf diese Legalisierungswirkung haben der Kläger - oder einer seiner Rechtsvorgänger - zu keiner Zeit erklärt. Auch durch ihr Verhalten haben weder der Kläger noch einer seiner Rechtsvorgänger in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht - bzw. bei Dritten eine entsprechende Erwartung geweckt -, dass sie dauerhaft und endgültig auf eine Großviehhaltung in dem Gebäude Schafhof ... verzichten. Unstreitig wurden in diesem Gebäude bis zum Jahr 1973 im Rahmen einer Vollerwerbslandwirtschaft ca. 30 Rinder und 30 Schweine gehalten. Danach hielt der Vater des Klägers bis zu seinem Tod im Jahre 1983 noch ca. 6 Rinder und 15 Schweine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes. Die letzten Rinder wurden zwar im Jahre 1986 verkauft, der Kläger hat aber im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren durchgängig vorgetragen, er habe ohne Unterbrechung immer 1 bis 2 Schweine für den Eigenbedarf gehalten (vgl. BA Nutzungsuntersagung Bl. 63 und 97; VG-Akte Bl. 69f und GA Bl. 75). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies nochmals dargelegt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Zwar liegt ein Schreiben der Tierseuchenkasse vom 27.08.2008 (VG-Akte, Bl. 175) vor, wonach für die Zeit vom 03.12.1997 bis 03.12.2004 zur Tierbesitzer-Nummer 0173331 des Klägers keine Tierbestandsmeldung festzustellen sei. Der Kläger hat dies aber überzeugend damit erklärt, dass die Schweine an dem jeweiligen Stichtag verkauft bzw. geschlachtet gewesen seien und er irrtümlich angenommen habe, den Bestand nicht melden zu müssen. Letztlich kann es dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Tierbestand nicht an die Tierseuchenkasse gemeldet wurde. Denn die unterbliebene Meldung lässt zur Überzeugung des Senats in jedem Fall keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger in der fraglichen Zeit tatsächlich keine Tiere gehalten hatte. Er hat Tierarztrechnungen vom 12.05.1998, 06.11.2000 und vom 15.01.2001 vorgelegt (GA, Bl. 191 und Klägerdokumentation), wonach jedenfalls am 15.04.1998, 11.09.2000, 18.09.2000, 19.10.2000 und 06.11.2000 Schweine untersucht und behandelt wurden. Die Tierarztrechnungen erstrecken sich zwar nicht auf den gesamten in dem Schreiben der Tierseuchenkasse genannten Zeitraum, sie sind aber geeignet, die - gegen eine ununterbrochene Tierhaltung des Klägers sprechende - Indizwirkung dieses Schreibens zu widerlegen. Auch zahlreiche Nachbarn haben in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 08.06.2008 (VG-Akte Bl 83) bestätigt, dass die Tierhaltung nach dem Tode des Vaters des Klägers „von dessen Sohn kontinuierlich weitergeführt“ worden sei.
30 
Durch die damit zur Überzeugung des Senats feststehende, bis heute ununterbrochene Schweinehaltung hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von Alters her genehmigte Nutzung des Stalls zur Tierhaltung weiterhin in Anspruch nimmt.
31 
2. Die Legalisierungswirkung der von Alters her genehmigten Tierhaltung deckt auch jedenfalls den Umfang des vom Kläger derzeit gehaltenen Tierbestandes ab. Denn auch insoweit steht dem Kläger ein durch die Genehmigung vermittelter Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG zur Seite. Der Bestandsschutz sichert dem Eigentümer das durch Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem rechtmäßig begründeten Bestand bzw. einer rechtmäßig begründeten Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber neuen, entgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667, 668). Die Grenzen des Bestandsschutzes sind u.a. dann erreicht, wenn der Berechtigte in einem Gebäude eine andere als die genehmigte Nutzung aufnimmt, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart steht und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988, a.a.O und Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 27). Geht es um Tierhaltung, kann auch eine Änderung der Nutzungsweise relevant werden, sofern sie für die Nachbarschaft höhere Belastungen mit sich bringt. Wird eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung für eine Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung erteilt, so ist damit aber nicht automatisch jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert. Auch insoweit ist darauf abzustellen, ob die Tierhaltung sich innerhalb des Spektrums von Variationsmöglichkeiten hält, das ausgeschöpft werden darf, ohne dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
32 
a) Die im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... von Alters her genehmigte Tierhaltung steht in Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die derzeitige Tierhaltung des Klägers hält sich, sowohl was die Art als auch die Zusammensetzung des Tierbestandes betrifft, innerhalb der Variationsbreite einer solchen Nutzung: Die Stallkapazität wurde im Vergleich zum genehmigten Umfang nicht vergrößert. Auch hat sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht verschlechtert, sondern verbessert, weil der Tierbestand bei weitem nicht den Umfang erreicht, der bei Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft im Jahre 1983 und - erst recht - bei Aufgabe der Vollerwerbslandwirtschaft im Jahre 1973 vorhanden war. Unerheblich ist deshalb, dass der Umfang der Tierhaltung zwischenzeitlich auf nur 1 bis 2 Schweine absank und in der Folgezeit wieder - durch Anschaffung einer Ziege im Jahr 1991 und einer Kuh im Jahre 2005 - maßvoll anstieg auf einen nach wie vor innerhalb des ursprünglich genehmigten Rahmens bleibenden Bestand. Dem Kläger war es unbenommen, seinen Viehbestand nach Zahl und Zusammensetzung im Rahmen der vorhandenen Stallkapazitäten zu variieren, solange die Immissionssituation für die Nachbarschaft unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 28).
33 
b) Unerheblich ist es ferner, dass der Kläger seine Tierhaltung in den 1980er Jahren von einer Tierhaltung im Rahmen der Nebenerwerbslandwirtschaft auf eine solche „zum Eigenbedarf“ umgestellt hat. Denn im einen wie im anderen Falle handelt es sich - worauf es hier allein ankommt - um eine „landwirtschaftliche“ Tierhaltung. Abzustellen ist auf den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB. Diese Definition gilt nicht nur im Rahmen des BauGB - und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen -, sondern kann auch für das Bauordnungsrecht herangezogen werden (Sauter, LBO, § 50 Rdnr. 21; Brügelmann, BauGB, § 201 Rdnr. 2). Danach fällt unter den Begriff der Landwirtschaft insbesondere auch die „Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
34 
aa) Nach den - unbestrittenen - Angaben des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (BA Nutzungsuntersagung, Bl. 63) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte, Bl. 193 Rücks.) erwirtschaftet er das Futter für seine Tiere selbst auf einer eigenen, 40 Ar großen Außenbereichsfläche, auf der er Gemüse, Grünfutter, Futterrüben und Mais anbaut. Zusätzliches Grünfutter erhält er aus Grünflächen der Stadt Vaihingen, die er regelmäßig mäht. Die Anteile des Grünfutters aus eigenen Flächen und aus Flächen der Stadt sind nach den Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte Bl. 193 Rücks.) zwar ungefähr gleich. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Futterrüben- und (Futter-)Maisanbaues auf eigenen Flächen ergibt sich aber insgesamt ein Überwiegen der eigenen Futtergrundlage, zumal der Kläger aus verpachteten Flächen auch noch Getreide erhält, das er als Futter für seine Tiere verwendet.
35 
bb) Das Begriffsmerkmal des „landwirtschaftlichen Betriebes“ ist hier ebenfalls erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und aller Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein landwirtschaftlicher „Betrieb“ eine bestimmte Organisation, ferner eine nachhaltige und ernsthafte Bewirtschaftung voraus; es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 234 = NVwZ 1986, 916 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 - BauR 1996, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.1994 - 8 S 1716/93 -; Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -, BauR 1992, 208). An der Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers bestehen angesichts der langjährigen Praxis keine Zweifel. Der Kläger verfügt zudem über entsprechende Maschinen (Schlepper, Bandsäge, Pflug, Presse, Fräse), die teilweise in dem zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigten Nebengebäude Schafhof .../1 untergebracht sind. Auch hat er eine in seinem Eigentum stehende und damit rechtlich gesicherte Betriebsfläche zur Verfügung. Auch das Merkmal der Lebensfähigkeit dieses Betriebes, das nach der genannten Rechtsprechung gerade bei Nebenerwerbsbetrieben eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, ist gegeben. Eine Gewinnerzielung kann auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung primär oder sogar ausschließlich der Selbstversorgung dient. Der Gewinn liegt in diesem Fall in der Sicherung des Lebensunterhalts des Betriebsinhabers und seiner Familie in Form ersparter Aufwendungen. Es wäre kaum nachvollziehbar, die Annahme einer solchen Betriebsform davon abhängig zu machen, dass die erzeugten Produkte zunächst verkauft und sodann mit dem hieraus erwirtschafteten Erlös wiederum angeschafft werden (Brügelmann, BauGB, § 35 Rdnr.15; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 31). Soweit in der Literatur im Falle der ausschließlichen Selbstversorgung die Betriebseigenschaft unter Hinweis auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs bereits aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen wird (Sauter, LBO, § 50, Rdnr. 22 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.04.1977 - III 1424/75 -) überzeugt dies nicht. Die in Bezug genommene Entscheidung vom 20.04.1977 betrifft den Begriff des „Erwerbsgartenbaus“ nach § 146 BBauG und damit nicht die vorliegende Fallkonstellation. Auch das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.09.1989 (- 8 S 1217/88 -, RdL 1990, 120f), in dem ein landwirtschaftlicher Zweck im Falle der Selbstversorgung ebenfalls abgelehnt wurde, führt hier nicht weiter, denn es ist zum Begriff der „gartenbaulichen Erzeugung“ i.S.d. § 201 BauGB ergangen.
36 
Entscheidend ist aus Sicht des Senats vielmehr, dass mithilfe des Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht letztlich der Bereich der „Liebhaberlandwirtschaft“ bzw. „Hobbylandwirtschaft“ von dem Kreis der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung abgegrenzt werden soll, um einen Missbrauch der Privilegierungstatbestände zur Durchsetzung tatsächlich nicht privilegierter Nutzungen im Außenbereich zu verhindern (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 46). Auch in diesem Zusammenhang scheitert die Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht zwingend daran, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird. Ein privilegierter Betrieb kann vielmehr auch bei fehlender Gewinnerzielung vorliegen, sofern andere gewichtige Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit die Betriebseigenschaft sprechen (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 a.a.O.). Diese Wertung muss erst recht gelten, wenn es - wie hier - nicht um die Abgrenzung von privilegierten und nicht privilegierten Nutzungen im Außenbereich geht, sondern um die rechtliche Einordnung einer Tierhaltung im Innenbereich. Zwar ist die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen ist, nicht anhand unterschiedlicher Kriterien zu beantworten je nachdem, ob eine privilegierte Nutzung im Außenbereich in Rede steht oder nicht. Die o.g. von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sind vielmehr einheitlich anzuwenden. Besteht allerdings im Einzelfall nicht die Gefahr, dass unter dem Etikett des „landwirtschaftlichen Betriebes“ tatsächlich Liebhaber- bzw. Hobbytierhaltung stattfindet, so ist die Indizwirkung des Merkmals der Gewinnerzielung in seiner Bedeutung herabgemindert und kann das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs desto leichter anhand der sonstigen Umstände angenommen werden. Solche Umstände liegen - wie aufgezeigt - vor, weil der Kläger die hier in Rede stehenden (Groß-)Tiere nicht zum Zwecke der Liebhaberei, sondern aus Gründen der Selbstversorgung hält.
37 
3. Ist die Tierhaltung des Klägers nach dem Ausgeführten bereits formell legal ist, so steht damit zugleich fest, dass auch in materieller Hinsicht nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Denn die untersagte Nutzung verstößt nicht - wie erforderlich - seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht. Zumindest bis in die 1980er Jahre hinein war die landwirtschaftliche Tierhaltung im dem hier in Rede stehenden Umfang auch in materieller Hinsicht genehmigungsfähig. Auf die weitere Frage, ob die Tierhaltung des Klägers nach den derzeit geltenden Vorschriften des Bauplanungsrechts zugelassen werden könnte, kommt es daher von Rechts wegen nicht mehr entscheidungserheblich an. Mit Blick auf den am 15.10.2009 durchgeführten Augenscheinstermin weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers jedenfalls nicht einem reinen Wohngebiet und wohl auch nicht einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entsprechen dürfte. Nach dem Ergebnis des Augenscheins spricht viel dafür, dass in dem Quartier des Schafhofs eine Gemengelage vorliegt, in der die Wohnnutzung zwar in Teilbereichen überwiegt, andere Teilbereiche aber weiterhin landwirtschaftlich (z.B. Schafhof ... und .../1) bzw. von Mischgebietselementen (Schafhof 24 - Firma für „Dienstleistungen rund ums Haus“ -, Schafhof 8 - Restaurationswerkstatt - und Schafhof 4 - Antiquitätenladen - ) geprägt sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 1 BauGB und nicht § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen wäre (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1991 - 4 B 1.91 -, BauR 1991, 569; BayVGH a.a.O.).
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - wie bei einer Abbruchsanordnung - voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, juris Rdnr. 55; Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris Rdnr. 21; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, DÖV 1996, 750 = VBlBW 1996, 300 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen, soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO geht; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - , a.a.O.).
23 
1. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist die Nutzung des Grundstücks Flst. Nr. 1445/1 (Schafhof ...) durch eine Baugenehmigung gedeckt.
24 
a) Allerdings ergibt sich dies nicht schon aus der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 06.05.1988 zum Abbruch einer Scheune und Neubau einer Einfamiliendoppelhaushälfte mit Garage. Diese Genehmigung betrifft zum einen das Flurstück Nr. 1445/4 (Schafhof ...) und legalisiert zum anderen nicht die Tierhaltung. Auch die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 06.09.1988 zum Abbruch der baufälligen Scheuer und Erstellung eines Gebäudeteils für landwirtschaftliche Nutzung betrifft nicht das streitgegenständliche Grundstück, sondern das angrenzende Flst. Nr. 1445/2 (Schafhof .../1).
25 
b) Die Tierhaltung auf dem Flurstück Nr. 1445/1 ist jedoch von Alters her genehmigt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wurde das Grundstück jahrhundertelang, noch bis in die 1980er Jahre hinein, unbeanstandet als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten gegenüber dem Senat zudem erklärt, es sei unstreitig, dass die auf dem Grundstück früher betriebene Vollerwerbs- und Nebenerwerbslandwirtschaft (baurechtlich) genehmigt gewesen sei. Dies wird auch durch die vorliegende „Genehmigungsurkunde für Bausachen nach § 114 WürttBauO“ vom 11.11.1952 bestätigt (VG-Akte Bl. 147), wonach „im Dachstock des bestehenden Wohngebäudes Schafhof ... nebst Vornahme von baulichen Veränderungen an dem schon bestehenden Dachaufbau“ der Einbau einer Wohnung genehmigt wurde. In dieser Urkunde wird Bezug genommen auf einen Bauplan vom 22.08.1952, in dem (als Bestand) im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... ein Farrenstall und ein Stall eingezeichnet sind. In Bezug auf den Farrenstall findet sich eine Roteinzeichnung, die vermutlich bereits im Jahre 1947 Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens war. Eine Baugenehmigungsurkunde liegt insoweit zwar nicht vor; auch sind der WürttBauO damaliger Fassung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein Stall zum damaligen Zeitpunkt genehmigungsfrei errichtet werden konnte. Vor dem Hintergrund spricht jedoch - ungeachtet des Fehlens einer förmlichen (Bau-)Genehmigung zur Legalisierung der Tierhaltung - gleichwohl auch nach Aktenlage alles dafür, dass die Tierhaltung in dem Gebäude von Alters her formell legal ist und sich insbesondere auf die Haltung der bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Region traditionell zu findenden Tierarten (Rinder, Schweine, Ziegen, Geflügel) erstreckt.
26 
c) Die Legalisierungsfunktion der von Alters her bestehenden Baugenehmigung ist in der Folgezeit auch nicht entfallen. Eine Baugenehmigung bleibt (bei je nach Bezugszeitraum direkter oder sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 LVwVfG) wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171; Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rdnrn. 32-34; im Ausgangspunkt auch Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539 = juris Rdnr. 31f). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es insoweit keinen vom einfachen Recht losgelösten, bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz: Handelt es sich bei einer Genehmigungsnorm um eine solche des Landesrechts, so beurteilt sich nach diesem Recht, ob und wie sich nachträgliche Veränderungen auf den in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken (BVerwG, Urt. v. 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735).
27 
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rücknahme, einen Widerruf, eine anderweitige Aufhebung der Baugenehmigung oder deren Beendigung durch Zeitablauf (z.B. auch nach Art. 114, Art. 117 WürttBauO) bestehen hier nicht. Nach Lage der Dinge kommt allein der Beendigungsgrund „auf andere Weise“ in Betracht, hier in der Form, dass die Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung auf dem Flst. 1445/1 gegenstandslos geworden ist aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Klägers oder doch einer einem solchen Verzicht gleichkommenden Unterbrechung der genehmigten Nutzung.
28 
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 04.03.2009, - 3 S 1467/07 -, a.a.O.; Beschl. v. 19.07.1989, - 8 S 1869/89 -, a.a.O.; Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, a.a.O.) verliert eine einmal erteilte Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung dann, wenn der Verzicht entweder ausdrücklich erklärt wurde oder ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Letzteres kann bei einer (zeitweiligen) Unterbrechung der genehmigten Nutzung der Fall sein, sofern die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr rechnet. Im zweiten Jahr nach Beendigung der Nutzung spricht für eine solche Annahme eine Regelvermutung, die jedoch im Einzelfall durch gegenteilige Anhaltspunkte entkräftet werden kann (Senatsurt. v. 20.05.2003, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann insbesondere von Bedeutung sein, dass die unterbrochene Nutzung nicht durch eine andere ersetzt wird und die baulichen Anlagen für eine Fortführung der unterbrochenen Nutzung weiterhin tauglich sind.
29 
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist die Legalisierungswirkung der von Alters her bestehenden Baugenehmigung in Bezug auf die Tierhaltung in dem Gebäude Schafhof ... nicht entfallen. Einen ausdrücklichen Verzicht auf diese Legalisierungswirkung haben der Kläger - oder einer seiner Rechtsvorgänger - zu keiner Zeit erklärt. Auch durch ihr Verhalten haben weder der Kläger noch einer seiner Rechtsvorgänger in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht - bzw. bei Dritten eine entsprechende Erwartung geweckt -, dass sie dauerhaft und endgültig auf eine Großviehhaltung in dem Gebäude Schafhof ... verzichten. Unstreitig wurden in diesem Gebäude bis zum Jahr 1973 im Rahmen einer Vollerwerbslandwirtschaft ca. 30 Rinder und 30 Schweine gehalten. Danach hielt der Vater des Klägers bis zu seinem Tod im Jahre 1983 noch ca. 6 Rinder und 15 Schweine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes. Die letzten Rinder wurden zwar im Jahre 1986 verkauft, der Kläger hat aber im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren durchgängig vorgetragen, er habe ohne Unterbrechung immer 1 bis 2 Schweine für den Eigenbedarf gehalten (vgl. BA Nutzungsuntersagung Bl. 63 und 97; VG-Akte Bl. 69f und GA Bl. 75). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies nochmals dargelegt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Zwar liegt ein Schreiben der Tierseuchenkasse vom 27.08.2008 (VG-Akte, Bl. 175) vor, wonach für die Zeit vom 03.12.1997 bis 03.12.2004 zur Tierbesitzer-Nummer 0173331 des Klägers keine Tierbestandsmeldung festzustellen sei. Der Kläger hat dies aber überzeugend damit erklärt, dass die Schweine an dem jeweiligen Stichtag verkauft bzw. geschlachtet gewesen seien und er irrtümlich angenommen habe, den Bestand nicht melden zu müssen. Letztlich kann es dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Tierbestand nicht an die Tierseuchenkasse gemeldet wurde. Denn die unterbliebene Meldung lässt zur Überzeugung des Senats in jedem Fall keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger in der fraglichen Zeit tatsächlich keine Tiere gehalten hatte. Er hat Tierarztrechnungen vom 12.05.1998, 06.11.2000 und vom 15.01.2001 vorgelegt (GA, Bl. 191 und Klägerdokumentation), wonach jedenfalls am 15.04.1998, 11.09.2000, 18.09.2000, 19.10.2000 und 06.11.2000 Schweine untersucht und behandelt wurden. Die Tierarztrechnungen erstrecken sich zwar nicht auf den gesamten in dem Schreiben der Tierseuchenkasse genannten Zeitraum, sie sind aber geeignet, die - gegen eine ununterbrochene Tierhaltung des Klägers sprechende - Indizwirkung dieses Schreibens zu widerlegen. Auch zahlreiche Nachbarn haben in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 08.06.2008 (VG-Akte Bl 83) bestätigt, dass die Tierhaltung nach dem Tode des Vaters des Klägers „von dessen Sohn kontinuierlich weitergeführt“ worden sei.
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Durch die damit zur Überzeugung des Senats feststehende, bis heute ununterbrochene Schweinehaltung hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von Alters her genehmigte Nutzung des Stalls zur Tierhaltung weiterhin in Anspruch nimmt.
31 
2. Die Legalisierungswirkung der von Alters her genehmigten Tierhaltung deckt auch jedenfalls den Umfang des vom Kläger derzeit gehaltenen Tierbestandes ab. Denn auch insoweit steht dem Kläger ein durch die Genehmigung vermittelter Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG zur Seite. Der Bestandsschutz sichert dem Eigentümer das durch Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem rechtmäßig begründeten Bestand bzw. einer rechtmäßig begründeten Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber neuen, entgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667, 668). Die Grenzen des Bestandsschutzes sind u.a. dann erreicht, wenn der Berechtigte in einem Gebäude eine andere als die genehmigte Nutzung aufnimmt, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart steht und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988, a.a.O und Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 27). Geht es um Tierhaltung, kann auch eine Änderung der Nutzungsweise relevant werden, sofern sie für die Nachbarschaft höhere Belastungen mit sich bringt. Wird eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung für eine Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung erteilt, so ist damit aber nicht automatisch jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert. Auch insoweit ist darauf abzustellen, ob die Tierhaltung sich innerhalb des Spektrums von Variationsmöglichkeiten hält, das ausgeschöpft werden darf, ohne dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
32 
a) Die im Erdgeschoss des Gebäudes Schafhof ... von Alters her genehmigte Tierhaltung steht in Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die derzeitige Tierhaltung des Klägers hält sich, sowohl was die Art als auch die Zusammensetzung des Tierbestandes betrifft, innerhalb der Variationsbreite einer solchen Nutzung: Die Stallkapazität wurde im Vergleich zum genehmigten Umfang nicht vergrößert. Auch hat sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht verschlechtert, sondern verbessert, weil der Tierbestand bei weitem nicht den Umfang erreicht, der bei Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft im Jahre 1983 und - erst recht - bei Aufgabe der Vollerwerbslandwirtschaft im Jahre 1973 vorhanden war. Unerheblich ist deshalb, dass der Umfang der Tierhaltung zwischenzeitlich auf nur 1 bis 2 Schweine absank und in der Folgezeit wieder - durch Anschaffung einer Ziege im Jahr 1991 und einer Kuh im Jahre 2005 - maßvoll anstieg auf einen nach wie vor innerhalb des ursprünglich genehmigten Rahmens bleibenden Bestand. Dem Kläger war es unbenommen, seinen Viehbestand nach Zahl und Zusammensetzung im Rahmen der vorhandenen Stallkapazitäten zu variieren, solange die Immissionssituation für die Nachbarschaft unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 28).
33 
b) Unerheblich ist es ferner, dass der Kläger seine Tierhaltung in den 1980er Jahren von einer Tierhaltung im Rahmen der Nebenerwerbslandwirtschaft auf eine solche „zum Eigenbedarf“ umgestellt hat. Denn im einen wie im anderen Falle handelt es sich - worauf es hier allein ankommt - um eine „landwirtschaftliche“ Tierhaltung. Abzustellen ist auf den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB. Diese Definition gilt nicht nur im Rahmen des BauGB - und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen -, sondern kann auch für das Bauordnungsrecht herangezogen werden (Sauter, LBO, § 50 Rdnr. 21; Brügelmann, BauGB, § 201 Rdnr. 2). Danach fällt unter den Begriff der Landwirtschaft insbesondere auch die „Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
34 
aa) Nach den - unbestrittenen - Angaben des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (BA Nutzungsuntersagung, Bl. 63) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte, Bl. 193 Rücks.) erwirtschaftet er das Futter für seine Tiere selbst auf einer eigenen, 40 Ar großen Außenbereichsfläche, auf der er Gemüse, Grünfutter, Futterrüben und Mais anbaut. Zusätzliches Grünfutter erhält er aus Grünflächen der Stadt Vaihingen, die er regelmäßig mäht. Die Anteile des Grünfutters aus eigenen Flächen und aus Flächen der Stadt sind nach den Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte Bl. 193 Rücks.) zwar ungefähr gleich. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Futterrüben- und (Futter-)Maisanbaues auf eigenen Flächen ergibt sich aber insgesamt ein Überwiegen der eigenen Futtergrundlage, zumal der Kläger aus verpachteten Flächen auch noch Getreide erhält, das er als Futter für seine Tiere verwendet.
35 
bb) Das Begriffsmerkmal des „landwirtschaftlichen Betriebes“ ist hier ebenfalls erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und aller Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein landwirtschaftlicher „Betrieb“ eine bestimmte Organisation, ferner eine nachhaltige und ernsthafte Bewirtschaftung voraus; es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 234 = NVwZ 1986, 916 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 - BauR 1996, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.1994 - 8 S 1716/93 -; Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -, BauR 1992, 208). An der Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers bestehen angesichts der langjährigen Praxis keine Zweifel. Der Kläger verfügt zudem über entsprechende Maschinen (Schlepper, Bandsäge, Pflug, Presse, Fräse), die teilweise in dem zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigten Nebengebäude Schafhof .../1 untergebracht sind. Auch hat er eine in seinem Eigentum stehende und damit rechtlich gesicherte Betriebsfläche zur Verfügung. Auch das Merkmal der Lebensfähigkeit dieses Betriebes, das nach der genannten Rechtsprechung gerade bei Nebenerwerbsbetrieben eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, ist gegeben. Eine Gewinnerzielung kann auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung primär oder sogar ausschließlich der Selbstversorgung dient. Der Gewinn liegt in diesem Fall in der Sicherung des Lebensunterhalts des Betriebsinhabers und seiner Familie in Form ersparter Aufwendungen. Es wäre kaum nachvollziehbar, die Annahme einer solchen Betriebsform davon abhängig zu machen, dass die erzeugten Produkte zunächst verkauft und sodann mit dem hieraus erwirtschafteten Erlös wiederum angeschafft werden (Brügelmann, BauGB, § 35 Rdnr.15; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 31). Soweit in der Literatur im Falle der ausschließlichen Selbstversorgung die Betriebseigenschaft unter Hinweis auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs bereits aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen wird (Sauter, LBO, § 50, Rdnr. 22 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.04.1977 - III 1424/75 -) überzeugt dies nicht. Die in Bezug genommene Entscheidung vom 20.04.1977 betrifft den Begriff des „Erwerbsgartenbaus“ nach § 146 BBauG und damit nicht die vorliegende Fallkonstellation. Auch das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.09.1989 (- 8 S 1217/88 -, RdL 1990, 120f), in dem ein landwirtschaftlicher Zweck im Falle der Selbstversorgung ebenfalls abgelehnt wurde, führt hier nicht weiter, denn es ist zum Begriff der „gartenbaulichen Erzeugung“ i.S.d. § 201 BauGB ergangen.
36 
Entscheidend ist aus Sicht des Senats vielmehr, dass mithilfe des Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht letztlich der Bereich der „Liebhaberlandwirtschaft“ bzw. „Hobbylandwirtschaft“ von dem Kreis der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung abgegrenzt werden soll, um einen Missbrauch der Privilegierungstatbestände zur Durchsetzung tatsächlich nicht privilegierter Nutzungen im Außenbereich zu verhindern (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 46). Auch in diesem Zusammenhang scheitert die Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht zwingend daran, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird. Ein privilegierter Betrieb kann vielmehr auch bei fehlender Gewinnerzielung vorliegen, sofern andere gewichtige Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit die Betriebseigenschaft sprechen (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 a.a.O.). Diese Wertung muss erst recht gelten, wenn es - wie hier - nicht um die Abgrenzung von privilegierten und nicht privilegierten Nutzungen im Außenbereich geht, sondern um die rechtliche Einordnung einer Tierhaltung im Innenbereich. Zwar ist die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen ist, nicht anhand unterschiedlicher Kriterien zu beantworten je nachdem, ob eine privilegierte Nutzung im Außenbereich in Rede steht oder nicht. Die o.g. von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sind vielmehr einheitlich anzuwenden. Besteht allerdings im Einzelfall nicht die Gefahr, dass unter dem Etikett des „landwirtschaftlichen Betriebes“ tatsächlich Liebhaber- bzw. Hobbytierhaltung stattfindet, so ist die Indizwirkung des Merkmals der Gewinnerzielung in seiner Bedeutung herabgemindert und kann das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs desto leichter anhand der sonstigen Umstände angenommen werden. Solche Umstände liegen - wie aufgezeigt - vor, weil der Kläger die hier in Rede stehenden (Groß-)Tiere nicht zum Zwecke der Liebhaberei, sondern aus Gründen der Selbstversorgung hält.
37 
3. Ist die Tierhaltung des Klägers nach dem Ausgeführten bereits formell legal ist, so steht damit zugleich fest, dass auch in materieller Hinsicht nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Denn die untersagte Nutzung verstößt nicht - wie erforderlich - seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht. Zumindest bis in die 1980er Jahre hinein war die landwirtschaftliche Tierhaltung im dem hier in Rede stehenden Umfang auch in materieller Hinsicht genehmigungsfähig. Auf die weitere Frage, ob die Tierhaltung des Klägers nach den derzeit geltenden Vorschriften des Bauplanungsrechts zugelassen werden könnte, kommt es daher von Rechts wegen nicht mehr entscheidungserheblich an. Mit Blick auf den am 15.10.2009 durchgeführten Augenscheinstermin weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers jedenfalls nicht einem reinen Wohngebiet und wohl auch nicht einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entsprechen dürfte. Nach dem Ergebnis des Augenscheins spricht viel dafür, dass in dem Quartier des Schafhofs eine Gemengelage vorliegt, in der die Wohnnutzung zwar in Teilbereichen überwiegt, andere Teilbereiche aber weiterhin landwirtschaftlich (z.B. Schafhof ... und .../1) bzw. von Mischgebietselementen (Schafhof 24 - Firma für „Dienstleistungen rund ums Haus“ -, Schafhof 8 - Restaurationswerkstatt - und Schafhof 4 - Antiquitätenladen - ) geprägt sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 1 BauGB und nicht § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen wäre (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1991 - 4 B 1.91 -, BauR 1991, 569; BayVGH a.a.O.).
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 5948/11 im Gemeindegebiet der Beklagten (K-Straße ...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das ursprünglich zu einem industriell genutzten Fabrikgelände gehörte.
Mit verschiedenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1996 genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Fabrikhalle in ein Tanzlokal mit 75 Stellplätzen, die Nutzungsänderung eines weiteren Teils der Halle in eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft mit 17 Stellplätzen, den Einbau einer Speisegaststätte mit Tanzlokal im 1. Obergeschoss; den Einbau eines Cafés mit Tanzlokal und einer Gaststätte im 2. OG einschließlich der Herstellung von 84 Stellplätzen und daran anschließend die „Nutzungsänderung OG und DG des bestehenden Gebäudes in eine Erlebnisgastronomie“. Die damalige Eigentümerin angrenzender Grundstücke übernahm zugunsten des Baugrundstücks mit Erklärungen vom 04.10.1995 und 06.12.1995 die Baulast zur Sicherung weiterer notwendiger Stellplätze für das Vorhaben zulasten ihrer Grundstücke
Am 18.03.2004 genehmigte die Beklagte der W-GmbH den Um- und Ausbau und die Renovierung des Gebäudes in allen drei Geschossen zur Diskothek „das J“. Die Bauherrin bezeichnete das Vorhaben in den eingereichten Bauvorlagen als „Ausbau und Renovierung der bestehenden Discotheken und einer Gaststätte: Abbruch und Neubau einer Trennwand, Herstellen zweier Türdurchbrüche, Einbau neuer Treppen- und Podestanlagen; Komplettrenovierung der Wand-, Decken- und Bodenflächen“. Der Baugenehmigung vom 18.03.2004 waren 33 „Nebenbestimmungen der Kreisbrandmeisterstelle“ beigefügt.
Mit einer weiteren Baugenehmigung vom 17.07.2007 wurde sodann auf Antrag der Fa. p die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek - allein Teilflächen des Erdgeschosses betreffend - in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt.
Die Betreiber der genehmigten Gaststätten und Diskotheken haben wiederholt gewechselt. Die W-GmbH zeigte im April 2003 die Neugründung des Betriebs „Discothek «J»“ gewerberechtlich an. Am 25.05.2009 erfolgte die Abmeldung dieses Gewerbes zum 31.12.2005. Die J-GmbH zeigte am 16.01.2006 die Aufnahme des Gewerbes in dem Gebäude - „Betrieb gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie der Import und Handel mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist“ - zum 30.11.2005 an. Der J-Betriebs-GmbH wurde am 06.02.2006 von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der „Erlebnisgastronomie «Disco J»“ erteilt. Am 15.05.2009 wurde die Abmeldung zum 28.02.2007 aufgrund eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH angezeigt.
Die Baulasten zur Sicherung der notwendigen Stellplätze wurden auf den Antrag der damaligen Eigentümerin am 31.08.2009 gelöscht, nachdem die Baurechtsbehörde auf sie mit der Begründung verzichtet hatte, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand nach der Abmeldung des Betriebs der Diskothek zum 31.12.2005 nicht mehr bestehe. Die damalige Eigentümerin des begünstigten Grundstücks, ein Vertreter oder der Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH sind vor der Löschung der Baulast nicht angehört worden.
Der Kläger schloss am 22.07.2010 mit dem Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH, für diese handelnd, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag u.a. über das Grundstück mit der Flst. Nr. 5948/11 in ... Ein sodann von der PS-GmbH gestellter Antrag auf einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in fünf Spielhallen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2011). Eine diesbezüglich erhobene Klage wurde am 27.03.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, für den Fall der abschlägigen Bescheidung der Bauvoranfrage den Betrieb der Diskothek im genehmigten Umfang wiederaufleben lassen zu wollen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2010 mit, dass nach der Betriebsaufgabe vor mehr als fünf Jahren nunmehr der baurechtliche Bestandsschutz entfallen sei. Der Betrieb einer Diskothek könne daher ohne neue Baugenehmigung nicht aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung verliere eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werde und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechne, was in der Regel nach zwei bis drei Jahren der Fall sei. Auch sei 2007 eine Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt erfolgt. Überdies sei mit der Löschung der Baulast die Voraussetzung für die Erteilung der damaligen Baugenehmigung entfallen. Die Beklagte bestätigte diese Rechtsauffassung auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2011.
Der Kläger hat am 14.04.2011 Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Baugenehmigung für die Diskothek „J“ auf dem Grundstück K-Straße ... in ... nicht erloschen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann allein die Feststellung beantragt, dass die Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht erloschen sei, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betreffe, für die mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
10 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 27.03.2013 festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 5948/11, K-Straße ... in ... nicht erloschen ist, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betrifft, für die mit Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme - betreffend die Teilfläche im Erdgeschoss - eingestellt.
11 
Eine verwirklichte Baugenehmigung bleibe wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf erledigt sei. Eine Erledigung auf andere Wiese - die hier allein in Betracht komme - trete bei einer Baugenehmigung ein, wenn sie ihre regelnde Wirkung verliere. Das sei z.B. der Fall, wenn die genehmigte bauliche Anlage zerstört worden sei oder ihre Substanz eingebüßt habe. Dies sei hier - wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe - nicht der Fall. Eine Baugenehmigung könne sich auch durch Verzicht, sei er ausdrücklich erklärt, sei er durch schlüssiges Verhalten betätigt, erledigen. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung einer Nutzung trotz Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen lasse nicht auf einen dauernden Verzichtswillen schließen, zumal keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands bestehe. Umstände, die für eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens sprechen könnten, seien etwa die Dauer der Nichtnutzung, die Aufnahme andersartiger Nutzungen oder die nachträgliche Änderung der Umgebung, die eine störungsfreie Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung nicht mehr zulasse. Maßgeblich sei, ob bei Würdigung aller Umstände die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der früheren, bestandsgeschützten Nutzung rechne. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechne die Verkehrsauffassung hier derzeit noch mit der Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung. Die bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung führe nicht zur Erledigung der Baugenehmigung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder einer seiner Rechtsvorgänger auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ausdrücklich verzichtet haben könnte. Weder stellten die Verkaufsbemühungen nach der Insolvenz der früheren Grundstückseigentümerin noch die verschiedenen Nutzungsanfragen an die Beklagte einen solchen Verzicht dar. Es sei eine anerkannte Auslegungsregel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führe, strenge Anforderungen zu stellen seien und in der Regel eine eindeutige Willenserklärung erforderlich sei. Ein Rechtsverzicht sei niemals zu vermuten. Auch sei die Rückkehr zur genehmigten Nutzung auf dem Grundstück derzeit störungsfrei möglich. Die Baugenehmigung vom 17.07.2007 beziehe sich lediglich auf die Fläche der im Erdgeschoss gelegenen Diskothek 2, die am 18.03.2004 als eigenständige Diskothek genehmigt worden sei. Damit sei sie räumlich und funktional abgrenzbar und selbstständig. Auch größenmäßig beziehe sie sich auf eine Fläche mit untergeordneter Bedeutung für das Gesamtgebäude, so dass ihre Erteilung nicht zum Erlöschen der gesamten Baugenehmigung vom 18.03.2004 geführt habe.
12 
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2013 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, am 11.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2013 begründet: Die Klage sei unbegründet, die Baugenehmigung habe sich auf andere Wiese im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 sei auf Teilen der ursprünglichen Fläche der Diskothek eine andere Nutzung genehmigt und aufgenommen worden. Damit sei auch für die Restfläche der Diskothek die Baugenehmigung erloschen. Die Diskothek „J“ sei zum 31.12.2005 aufgegeben worden. Mit der gewerberechtlichen Abmeldung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie des Imports und Handels mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten zum 28.02.2007 seien sämtliche Nutzungen, die von der Baugenehmigung der Beklagten erfasst gewesen seien, aufgegeben gewesen. Im Jahre 2007 sei mit der Nachnutzung der Diskothekenflächen begonnen worden, was die erteilte Baugenehmigung vom 17.07.2007 belege. Dafür sprächen auch die Bemühungen des Insolvenzverwalters zur anderweitigen Verwertung des Gebäudes. Zum gleichen Ergebnis gelangte man auch bei Anwendung des so genannten Zeitmodells des Bundesverwaltungsgerichts. Die Nutzung, die nicht von der Baugenehmigung 2007 erfasst sei, sei praktisch fünf Jahre nicht mehr genutzt worden. Nach dem Zeitmodell habe der Bauherr nach Ablauf von zwei Jahren besondere Gründe darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein sollte. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe der damalige Eigentümer oder der Insolvenzverwalter nie den Eindruck erweckt, die Nutzungsbeendigung solle nicht endgültig sei. Zu keiner Zeit sei von der Wiederaufnahme der Diskothekennutzung die Rede gewesen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, das in dem Zeitraum zwischen der gewerberechtlichen Abmeldung der Diskothek zum 28.02.2007 und dem 29.10.2010 - dem Tag, an dem er die Absicht zur Wiederaufnahme der Nutzung gegenüber der Beklagten bekundet habe - nichts geschehen sei, was als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die Baugenehmigung interpretiert werden könne. Weder folge aus der Nutzungsänderungsgenehmigung für eine abtrennbare Teilfläche ein solcher Verzicht noch lasse sich ein Verzichtswille daraus ableiten, dass der Insolvenzverwalter bei dem Bemühen um die Verwertung des Gebäudes auch andere Nutzungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe. Ein wesentliches Indiz gegen einen endgültigen Verzicht sei darüber hinaus, dass die gesamte Betriebseinrichtung im Gebäude verblieben sei.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Baugenehmigungsakten für das Grundstück des Klägers seit 1995 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
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(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zu 1).

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes T.straße … in B.. Gegenüber befindet sich das Grundstück T.str. … der Beigeladenen zu 2) bis 5). Für den Um- und Ausbau des dortigen Gewölbekellers erteilte der Beklagte am 3. September 1968 eine Baugenehmigung. In den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen ist der Betrieb als Diskothek mit dem Namen „A.“ bezeichnet. Der Diskothekenbetrieb wurde eingestellt, nachdem der 10-jährige Pachtvertrag mit dem Pächter R. nach seinem Ablauf 1992 nicht weiter verlängert worden war. Die Verbandsgemeinde B. erteilte am 23. September 2010 dem Beigeladenen zu 1) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit gelegentlichen Musikdarbietungen in den Räumen der ehemaligen Diskothek „A.“. Bald nach der Eröffnung wurden Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärms und anderer Belästigungen laut. Die Klägerin und andere Nachbarn forderten von dem Beklagten ein Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 1). Es handele sich um einen Diskothekenbetrieb, der in dem vorhandenen Wohngebiet nicht zulässig sei.

3

Mit Bescheid vom 28. März 2011 lehnte der Beklagte es ab, die Nutzung der Gaststätte baurechtlich zu untersagen. Die Nutzung als Diskothek sei mit Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Genehmigung sei nach wie vor wirksam. Eine bloße Nutzungsunterbrechung führe, insbesondere bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der Anlage, nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur Nutzung eines genehmigten Gebäudes bestehe. Im Übrigen sei der Diskothekenbetrieb in dem vorhandenen Mischgebiet allgemein zulässig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 zurück.

5

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben: Die Baugenehmigung umfasse nicht die Nutzung als Diskothek. Jedenfalls sei die Genehmigung wegen der langen Nutzungsunterbrechung nicht mehr wirksam. Die Diskothek sei auch nicht genehmigungsfähig, weil es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die weder in einem Mischgebiet noch in dem hier tatsächlich vorhandenen Wohngebiet zulässig sei. Der Beigeladene zu 4) hat ausgeführt, eine Aufgabe der Nutzung sei nie geplant gewesen. Das Verwaltungsgericht hat über die Nutzung zwischen 1990 und 2010 Beweis erhoben durch Anhörung des früheren Betreibers der Diskothek und zweier Nachbarn.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einschreiten zu. Das Vorhaben sei formal legal, denn die Nutzung als Diskothek sei mit dem Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Nutzung sei Gegenstand der genehmigten Bauunterlagen. Die erteilte Genehmigung wirke auch trotz der langjährigen Nutzungsunterbrechung bis heute fort. Eine endgültige Aufgabe der Nutzung oder ein Verzicht auf die Genehmigung sei nicht feststellbar. Die Vermutung, nach längerer Nichtnutzung sei von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung auszugehen, sei durch die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) widerlegt, der in überzeugender und nachvollziehbarer Weise geschildert habe, weshalb der Gewölbekeller über eine längere Zeit nicht dauerhaft verpachtet worden sei. Ein schlichter Leerstand von Wohn- und Geschäftsräumen sei noch kein Indiz für eine beabsichtigte Nutzungsaufgabe. Besondere Umstände, die eine endgültige Aufgabe der Nutzung belegen könnten, seien nicht erkennbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann eine Baugenehmigung bei längerer Nutzungsunterbrechung wirkungslos werde, sei aber die Berufung zuzulassen.

7

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die Nutzungsunterbrechung zwischen 1992 und 2010 sei nur dadurch zu erklären, dass die damalige Eigentümerin die Nutzung nicht habe fortführen wollen. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) könnten entgegen der Meinung des Gerichts die Nutzungsunterbrechung nicht ausreichend begründen. Der Beigeladene zu 4) sei nicht entscheidungsbefugt gewesen, sondern nur seine Mutter als Eigentümerin. Deren Absichten würden aus der Darstellung des Zeugen Radtke deutlich, der ausgesagt habe, er habe alles entfernen müssen, was er für den Diskothekenbetrieb eingebracht habe, sogar die von ihm verlegten Fliesen. Bis zum Tod der Eigentümerin im Jahr 2009 seien keine Anstalten gemacht worden, die Nutzung als Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung des Beigeladenen zu 4), es habe sich kein Pächter gefunden, der den Vorstellungen seiner Mutter entsprochen habe, sei so zu verstehen, dass die Mutter des Beigeladenen zu 4) nicht an eine Fortsetzung des Diskothekenbetriebes gedacht habe. Es stehe im Widerspruch zu der Erklärung des Beigeladenen zu 4), das Grundstück habe stets der Existenzsicherung der Familie dienen sollen, wenn es von 1992 bis 2010 ungenutzt geblieben sei. Auf die Vorstellungen des Beigeladenen zu 4), die er 18 Jahre lang gegenüber seiner Mutter als Eigentümerin nicht habe durchsetzen können, komme es nicht an. Das Landesrecht enthalte Vorgaben zur Geltungsdauer einer Baugenehmigung, nach denen die Baugenehmigung keine Wirkungen mehr entfalte. Danach erlösche eine Baugenehmigung, wenn die Ausführung des Vorhabens vier Jahre lang unterbrochen worden sei, wobei eine Fristverlängerung um vier Jahre möglich sei. Dies müsse bei der Beurteilung der Aufgabe der Nutzung über 18 Jahre hinweg berücksichtigt werden. Es sei nicht dargetan worden, welche konkreten Anstalten getroffen worden seien, den Betrieb der Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung, die Verpachtung habe sich schwierig gestaltet, sei nicht ausreichend. Erschwerend komme hinzu, dass die Gebietsstruktur sich während der Nutzungsunterbrechung verändert habe. Die Umgebung sei nun durch eine reine Wohnnutzung geprägt, so dass der Betrieb einer Diskothek nicht zulässig sei. Jedenfalls beziehe sich die Baugenehmigung nur auf das damals genehmigte Vorhaben, das sich ausschließlich auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … beschränke und die Nutzung des Flurstücks Nr. … gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht erfasse, von dem sämtliche störenden Immissionen ausgingen. Hier befinde sich der Ein- und Ausgangsbereich, im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption, die dafür das Flurstück Nr. … vorgesehen habe.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Diskothek „D.“, T.straße, B. zu untersagen,
hilfsweise
2. den Betrieb der Diskothek „D.“, T,straße, B. zu untersagen, soweit nicht durch Bauschein vom 03.09.1968 auf dem Grundstück Flur …, Parzellen Nr. … und … genehmigt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nicht von einem Wegfall des Interesses an der Nutzung der genehmigten Diskothek ausgegangen werden könne. Der Diskothekenbetrieb sei nicht beschränkt auf bestimmte Parzellen erteilt worden, sondern für das gesamte Bauvorhaben.

13

Die Beigeladenen zu1) bis 5) haben keinen Antrag gestellt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Betrieb der Diskothek „D.“ in der T.straße … ganz oder teilweise untersagt.

18

Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht vorliegen.

19

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen (§ 81 Abs. 1 LBauO). Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor, wie sich aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 3. September 1968 ergibt. Diese enthält die Feststellung, dass dem genehmigten Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf die Nutzung als Diskothek und ist nicht erloschen oder unwirksam geworden. Sie erfasst die Nutzung der genehmigten Anlagen für den Betrieb einer Diskothek, und zwar auch, soweit sie sich auf dem Flurstück Flur … Nr. … gegenüber dem Anwesen der Klägerin befinden.

20

Die Nutzung für eine Diskothek ist Gegenstand der Baugenehmigung. Zwar wird ausdrücklich nur die Genehmigung erteilt, „den Gewölbekeller um- und auszubauen“. Allerdings wird auf die beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen verwiesen. Zu diesen Bauunterlagen gehören die Baubeschreibung mit der Überschrift „Diskothek A.“, die Bauzeichnung, in der das Bauvorhaben als „Diskothek A.“ bezeichnet ist, sowie die „statische Berechnung zum Bau einer Diskothek“. Mit dem Begriff Diskothek ist die zugelassene Nutzung ausreichend bestimmt beschrieben.

21

Die Genehmigung für die Nutzung als Diskothek bezieht sich auch nicht nur auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … . Zwar sind nur diese Flurstücke im Bauschein ausdrücklich genannt. Die Anlagen, auf die sich der Bauantrag bezieht, sind jedoch in dem Lageplan mit roter Schraffur gekennzeichnet. In der Bauzeichnung sind die Toiletten, der Eingang und der Zugang in einer Lage dargestellt, die dem Flurstück Flur … Nr. … entspricht.

22

Diese Baugenehmigung ist nicht erloschen oder unwirksam geworden.

23

Die Landesbauordnung sieht ein Erlöschen der Baugenehmigung nur vor, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist (§ 74 LBauO). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte, vielmehr erfolgte hier eine Unterbrechung der Nutzung als Diskothek erst nach der Ausführung des Vorhabens, also nachdem das Vorhaben den genehmigten Ausbauzustand erreicht hatte. Während etwa § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorsieht, dass die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird, gibt es in der LBauO keine entsprechende Regelung.

24

Eine analoge Anwendung von § 74 LBauO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung nach Ausführung des Vorhabens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil von einer unbeabsichtigten Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen begründet eine bereits ausgeführte Baugenehmigung einen weitergehenden Vertrauensschutz, als eine, deren Ausführung sich verzögert. Danach kommt nur ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Frage, dass insoweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

25

Diese landesrechtlichen Regelungen bestimmen den Schutz, den das Vertrauen in den Fortbestand der durch die Baugenehmigung eingeräumten Rechtspositionen genießt und damit den Inhalt des Eigentums. Daneben ist kein Raum für einen Bestandsschutz, der unmittelbar auf § 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt wird (BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, juris, Rn. 23). Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell findet daher auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -).

26

Die Baugenehmigung ist nicht durch die Einstellung der Nutzung als Diskothek durch den Pächter A. R. und die Entfernung der von ihm eingebrachten Ausstattung im Jahr 1992 und die anschließende Nutzungsunterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Nutzung 2010 auf andere Weise erledigt.

27

Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch einen Wegfall des Berechtigten oder des Regelungsobjekts oder auch durch Verzicht des Berechtigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte seine regelnde Wirkung verliert sowie wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass er gegenstandslos ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 41 f.).

28

Eine solche Erledigung ist hier nicht eingetreten. Der Berechtigte ist nicht weggefallen, vielmehr sind nunmehr die Beigeladenen zu 2) bis 5) als Rechtsnachfolger des Adressaten der Baugenehmigung berechtigt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Das Regelungsobjekt ist nicht weggefallen, denn die genehmigten Anlagen sind nicht untergegangen oder dauerhaft unbrauchbar geworden. Zwar waren sie Überschwemmungen ausgesetzt, es wurden jedoch Vorkehrungen getroffen, damit keine bleibenden Schäden entstanden. Die Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs im Jahr 2010 belegt, dass sie aufgrund der Nutzungsunterbrechung nicht unbrauchbar geworden sind. Auch eine Erledigung dadurch, dass die Beteiligten den Verwaltungsakt übereinstimmend als obsolet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1988, 729 f.), ist nicht eingetreten.

29

Insbesondere hat auch der Berechtigte nicht auf die Nutzung als Diskothek verzichtet.

30

Die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5), die als Grundstückseigentümerin und damit Rechtsnachfolgerin des Genehmigungsadressaten Ulrich Wehr bis zu ihrem Tode 2009 durch die Baugenehmigung berechtigt war, hat unstreitig nicht ausdrücklich auf ihre Rechte verzichtet.

31

Ein Verzicht auf die Nutzung als Diskothek lässt sich auch nicht schlüssig aus ihrem Verhalten herleiten. Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass sie endgültig auf eine Nutzung als Diskothek verzichten wollte. Der Verzicht auf die durch eine Baugenehmigung genehmigte Nutzung bedeutet den Verzicht auf eine Rechtsposition, die einen wirtschaftlichen Wert hat. Dies gilt besonders dann, wenn eine neue Genehmigung, wie die Klägerin meint, nicht erteilt werden dürfte. Deshalb kann ein objektiv wirtschaftlich unvernünftiger endgültiger Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung nicht bereits angenommen werden, wenn die genehmigte Nutzung unterlassen wird, sondern erst dann, wenn es dafür erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. VGH BW a.a.O., BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – 2 B 05.2470 –, BRS 71 Nr. 112 und juris, Rn 21 f.) Dies ist hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit der Fall.

32

Für einen Verzicht spricht nicht, dass der Diskothekenbetrieb 1992 eingestellt wurde. Nach der Darstellung des Pächters hat dieser den Betrieb eingestellt, weil sich ein Nachbar bei ihm beschwert und gedroht habe, die Schließung der Diskothek zu betreiben. Selbst wenn die Berechtigte die Einstellung des Betriebes befürwortet und unterstützt hätte, ließe sich diesem Verhalten noch kein endgültiger Verzicht auf eine Nutzung als Diskothek entnehmen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie den Pächter veranlasst hat, die von ihm eingebrachte Ausstattung der Diskothek zu entfernen und sogar die von ihm zur Erweiterung der Tanzfläche verlegten Fliesen abzuschlagen. Bei dieser Ausstattung handelt es sich um gebrauchte Tische und Stühle, die der Pächter bereits 1982 von seinem Vorgänger übernommen hatte und die von ihm installierte Diskothekenausstattung mit Musikanlage und Lichteffekten. Soweit Fliesen entfernt wurden, waren diese für den Diskothekenbetrieb nicht erforderlich. Nach ihrer Entfernung kam der ursprüngliche Untergrund, ein Fußbodenbelag aus Marmor, wieder zum Vorschein. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er diese Fliesen nicht habe ersetzen müssen, um den Diskothekenbetrieb wieder aufnehmen zu können. Somit wurde durch das Verlangen der Verpächterin auf Entfernung der eingebrachten Anlagen die zukünftige Nutzung als Diskothek nicht unmöglich gemacht oder erheblich erschwert. Es kann daher nicht als Hinweis auf einen Verzicht auf eine zukünftige Diskothekennutzung gewertet werden.

33

Ein Verzicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Wiederaufnahme der Nutzung als Diskothek erst nach einer Unterbrechung von etwa 18 Jahren und dem Tode der damaligen Eigentümerin erfolgt ist.

34

Eine Verpflichtung, eine genehmigte Nutzung ohne Unterbrechung fortzuführen, folgt aus der Baugenehmigung nicht. Das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung verstößt allerdings in der Regel gegen die Interessen des Berechtigten, so dass es durchaus die Frage aufwirft, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht. Es gibt jedoch andererseits überzeugende Gründe dafür, eine Diskothekennutzung auch für längere Zeit zu unterlassen, ohne auf sie für immer verzichten zu wollen. Ein solcher Grund kann hier im Mangel an Pachtinteressenten für eine Diskothekennutzung oder in der kritischen Einstellung der Berechtigten zu den in Frage kommenden Pachtinteressenten liegen. Darauf hat der Beigeladene zu 4) die Dauer der Nutzungsunterbrechung zurückgeführt. Ein Grund kann aber auch das persönliche Verhältnis zu Nachbarn sein, mit denen man Streit vermeiden möchte, ohne aber deshalb gleich für immer und auch für Rechtsnachfolger auf eine Diskothekennutzung verzichten zu wollen. Auch eine altersbedingte Passivität und Entscheidungsscheu kann die Dauer der Nutzungsunterbrechung erklären. Es kann jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass, wie die Klägerin meint, die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5) keine Diskothekennutzung mehr gewünscht habe und erst nach ihrem Tod diese Nutzung wieder erneut angestrebt wurde. Vielmehr wurde noch vor ihrem Tod ein Pächter gefunden, der zumindest vorbereitende Arbeiten für die Aufnahme des Betriebes durchführte, wenn auch der Diskothekenbetrieb erst nach ihrem Tod 2009 durch einen neuen Pächter, den Beigeladenen zu 1), auf der Grundlage der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23. September 2010 wieder aufgenommen wurde.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es wäre unbillig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

36

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
10 
3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
11 
4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.