Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 5 K 2370/14

published on 29/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 5 K 2370/14
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Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2013 und vom 23.06.2014 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2014 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassene Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung.
Am 15.02.2013 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in der ... Arbeiten zur Einrichtung einer Kfz-Werkstatt zur Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern durchgeführt wurden. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Bei dem Anwesen der ... handelt es sich um ein spitzes Eckgrundstück, das sowohl an die ... als auch die ... angrenzt, wobei die streitgegenständliche Werkstatt im Bereich der ... liegt. Eigentümer des Grundstücks sind Herr ... und seine Mutter jeweils als Miteigentümer. Auf dem Anwesen wurde bis vor ca. einem Jahr eine Fahrschule, zuletzt durch Herrn ... im Folgenden: ...), betrieben.
Mit Bescheid vom 20.02.2013 verfügte die Beklagte die sofortige Einstellung dieser Arbeiten und führte zur Begründung aus, eine solche Nutzungsänderung sei baurechtlich genehmigungspflichtig, jedoch sei eine solche weder beantragt noch genehmigt worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.02.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das besagte Grundstück werde seit Jahrzehnten auch als Reparaturwerkstätte genutzt, eine entsprechende bauordnungsrechtliche Genehmigung sei dem ursprünglichen Inhaber, Herrn ..., dem Großvater des jetzigen Inhabers der Fahrschule, erteilt worden. Er sei Pächter des Rechtsnachfolgers von Herrn ..., Herrn ... Die Arbeiten beschränkten sich auf die Anbringung eines Hinweisschildes auf seinen Reparaturbetrieb und die Ausschäumung der Wellblechfassade zur Straße hin.
Am 26.02.2013 meldete der Kläger sein Gewerbe in der ... in Schwetzingen an.
Die Beklagte fand anschließend im städtischen Archiv eine am 31.12.1964 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Kfz-Werkstatt. Diese Baugenehmigung genehmigt den „Neubau einer Werkstatt bzw. Garagen“. Sie enthält Zeichnungen, wonach das Gebäude ein schräges Dach erhalten soll, sodass die zur Straße zeigende Seite des Gebäudes 2,50 m höher ist als die zum Hof hinweisende. Eine Zwischendecke ist nicht eingezeichnet. Lediglich ein Hinweis auf „Stahlbinder“, die die Deckenkonstruktion tragen sollen, ist erkennbar.
Die Beklagte nahm daraufhin telefonisch Kontakt zum (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., Herr ..., auf. Dieser teilte mit, dass die früher auf dem Grundstück betriebene Werkstatt durch die Fahrschule ... ca. 1980 aufgegeben worden sei. Danach sei das Grundstück nicht mehr als Werkstatt, sondern als Garage zum Unterstellen der Fahrschulfahrzeuge genutzt worden. Es bestehe kein Mietvertrag mit dem Kläger, diesem sei das Gebäude aber zur Nutzung als Werkstatt „überlassen“ worden.
Aus Bau- und Gewerbeunterlagen der Beklagten ergibt sich, dass 1954 die Baugenehmigung für die Errichtung des Fahrschulgebäudes beantragt und erteilt bzw. 1962 ergänzt wurde. Abseits des Gebäudes auf Seite der Lindenstraße bestand schon zuvor eine Tankstelle, die ebenfalls erweitert wurde. 1989 wurden nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung Teile der Fahrschule im Bereich der ... zu Wohnraum umgebaut. Der Betrieb der Fahrschule war fortan unter wechselnden Betriebsinhabern innerhalb der Familie gewerberechtlich angemeldet.
Bei Ortsbesichtigungen am 13.03.2013, 12.06.2013 und 26.06.2013 stellte die Beklagte fest, dass im Inneren des Gebäudes weitere Arbeiten ausgeführt worden waren, u.a. war ein Innenraum in Leichtbauweise hergestellt und mit einem darüber liegenden Dachraum begonnen worden. Die Abtrennung eines Teilbereichs der Halle war am 26.06.2013 zu 2/3 fertig, ein Bürobereich war errichtet, eine Zwischendecke eingezogen, eine Treppe fertiggestellt und mit dem Ausbau des oberen Geschosses begonnen worden.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, Zeugen könnten bestätigen, dass er, wenn auch nur sporadisch, aber dennoch ununterbrochen die Halle der Familie ... als Reparaturwerkstätte benutzt habe. Er habe die Reparaturwerkstatt 1979 angemeldet und zu keinem Zeitpunkt wieder förmlich abgemeldet. Daher sei von Bestandsschutz auszugehen.
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Am 29.04.2013 ging eine schriftliche Beschwerde mehrerer Nachbarn bei der Beklagten ein, die damit begründet wurde, dass seit ca. Anfang des Jahres 2013 in der Doppelgarage einer Fahrschule vermehrt Autos repariert werden würden. Seit der Aufnahme der Kfz-Werkstatt-Tätigkeiten sei viel Lärm- und Geruchsentwicklung entstanden, die sich sowohl aus den Reparaturen der Fahrzeuge, die teilweise mit Klopfen, Hämmern und „Gas geben" verbunden seien, als auch aus verstärktem Kundenaufkommen, ergebe. Ständig würde sich der Luftkompressor ein und ausschalten. Durch das Fehlen von Fenstern würde eines der beiden Garagentore dauerhaft offen stehen. Sie wohnten seit 1999 dort; die Garage sei in dieser Zeit lediglich als solche einer Fahrschule genutzt worden.
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Nachdem der Kläger eine „Unterschriftensammlung“ zugunsten einer Kfz-Werkstatt vorlegte, schrieb die Beklagte einige Nachbarn sowie den Cousin des Miteigentümers ..., Herr ..., an und bat u.a. um Angaben, seit wann die Werkstatt des Klägers betrieben werde. Mit Schreiben vom 21.08.2013 teilte Herr ... schriftlich mit, dass, solange er sich erinnern könne, der Kläger seit dem 01.04.1979 die Werkstatt in der ... betreibe, wo auch er immer selbst sein Auto und andere diverse Fahrzeuge und Gartengeräte habe reparieren lassen.
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Mit Schreiben vom 11.10.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise für den behaupteten Werkstattbetrieb in Form von Steuerbescheiden, Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Mietverträgen etc. vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger nicht bis zum 23.10.2013 entsprechende Nachweise vorlegt, wurde der Erlass einer Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug angekündigt.
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Am 18.10.2013 versiegelte die Beklagte den in der Halle abgetrennten Bereich der Werkstatt, nachdem sie festgestellt hatte, dass seit der Besichtigung vom 26.06.2013 weitergebaut worden war.
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Mit Bescheid vom 22.11.2013 untersagte die Beklagte dem Kläger vorläufig gemäß § 65 Satz 2 LBO die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück, FIst.Nr. ... in der ... in ..., welches sich zur Gartenstraße hin orientiert, und entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück ... errichtet ist und als Kfz-Werkstatt genutzt wird (Nr. 1). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. 3). In ihrer Begründung führte die Beklagte aus:
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Nachdem Herr ... als Miteigentümer und Fahrschulbetreiber mitgeteilt habe, dass die Nutzung als Werkstatt ca. seit 1980 aufgegeben worden und diese aufgegebene Werkstatt als Garage für Fahrschulautos genutzt worden sei, und der Kläger weiter keine Steuerbescheide, Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Mietverträge etc. aus den zurückliegenden Jahren vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass die am 31.12.1960 (gemeint wohl 1964) erteilte Genehmigung durch Nutzungsaufgabe sowie durch die Aufnahme einer Nachfolgenutzung als Garage erloschen sei. Auch sei aus der früheren Baugenehmigung ersichtlich, dass eine offene Halle ohne Abtrennung, Einbauten, Treppe und Zwischendecken genehmigt worden sei. Durch die vorgenommenen baulichen Änderungen sei etwas ganz anderes entstanden.
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Das Grundstück beurteile sich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche nicht einem Gewerbegebiet, sondern vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem ein Kfz-Werkstattbetrieb unzulässig sei. Damit widerspreche die Kfz-Werkstattnutzung bereits den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Abgesehen davon, sei bauordnungsrechtlich der Betrieb einer Kfz- Werkstatt mit nur zwei Toröffnungen zur Straße hin ohne weitere gewerberechtlich erforderliche Einrichtungen für einen solchen Betrieb, wie z.B. zulässige Abluft/Dämmung und Belüftung, nicht statthaft. Die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte in diesem Gebiet würden bei weitem überschritten, zumal aufgrund fehlender Fensteröffnungen und Abluftvorrichtungen während der Kfz-Werkstattnutzung mindestens ein Tor dauernd offenstehe. Die ausgeübte Nutzung sei weder baurechtlich genehmigt, noch nachträglich genehmigungsfähig und damit baurechtswidrig.
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Am 03.12.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2013 ein und beantragte am 09.12.2013 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
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Mit Bescheid vom 16.12.2013 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten über die Einstellung der Arbeiten vom 20.02.2013 zurück: Zwar sei am 31.12.1964 die Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Werkstatt erteilt worden. Nach Auskunft des derzeitigen Eigentümers, Herrn ..., sei die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt etwa 1980 aufgegeben worden, danach sei eine Nutzung als Garage erfolgt. Nach den Feststellungen des Ordnungsamtes des Bürgermeisteramtes der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt eine Kfz-Werkstatt als Gewebe angemeldet gewesen. Als gewerbliche Nutzung sei beim Ordnungsamt der Beklagten eine Fahrschule gemeldet gewesen. Somit sei die Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes als Kfz-Werkstatt erloschen, denn die Nutzung sei schon länger aufgegeben worden. Sie sei jedenfalls mit der Nutzung als Garage bzw. mit Einrichtung der Fahrschule erloschen. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Berechtigte den eindeutigen Verzicht auf die genehmigte Nutzung als Werkstätte erkennen lassen.
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Am 09.05.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Werkstatt nicht durchgängig betrieben worden sei.
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Am 12.06.2014 legte der Kläger eine Bestätigung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom 09.07.2013 vor, aus der die Eintragungszeiten in der Handwerksrolle ersichtlich sind. Danach war der Kläger durchgehend in der Handwerksrolle, jedoch auch an unterschiedlichen Orten, eingetragen. Weiter wurde eine Liste von 28 Personen beigefügt, welche bestätigen könnten, dass die Werkstatt in der Zeit ab 01.04.1979 bis jetzt betrieben worden sei.
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Am 23.06.2014 wurde dem Kläger ein Zwangsgeld angedroht. Dagegen legte er ebenfalls Widerspruch am 25.06.2014 ein.
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Am 17.07.2014 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.11.2013 und 23.06.2014 zurück. Das Vorhaben sei bereits formell baurechtswidrig, was für eine Nutzungsuntersagung genüge. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 entfalte keine Legalisierungswirkung mehr. Aus der Eintragung der Handwerksrolle ergebe sich nicht, in welchen Zeiträumen die Werkstatt wirklich genutzt worden sei.
23 
Am 18.08.2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
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die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2013 und 23.06.2014 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2014 aufzuheben.
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Zur Begründung trägt er vor, das Landratsamt Mannheim habe unter dem 31.12.1964 dem Voreigentümer der Garage, Herrn ..., den Neubau einer Kfz-Werkstätte auf dem Anwesen in der ..., ... genehmigt. Dieser habe dem Kläger die Räumlichkeiten 1979 überlassen. Seitdem betreibe er in dem Werkstattraum eine Reparaturwerkstätte. Die Gewerbeanmeldung könne er nicht belegen, da seine sämtlichen Unterlagen im Rahmen eines Wohnungsbrandes am 09.12.2011 vernichtet worden seien. Der Reparaturbetrieb habe nur ganz geringen Umfang und sei in der Vergangenheit oft nur sporadisch betrieben worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er oft wochenlang den Reparaturbetrieb nicht aufrechterhalten können und sei in diesen Zeiten auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Die Reparaturtätigkeit sei jedoch von ihm mit Beginn des Jahres 2013 intensiviert worden. Er habe zwar auch in anderen Firmen gearbeitet, jedoch stets die streitgegenständliche Werkstatt aufrechterhalten. Er habe dort Reifenarbeiten ausgeführt, die in den anderen Firmen nicht möglich gewesen seien. Außerdem habe er die Fahrzeuge der Fahrschule betreut. Bei diesen habe er kleinere Reparaturen, beispielweise nach Motorradunfällen das Richten der Gabel, sowie Inspektionen durchgeführt. Dabei habe er u.a. Filter, Zündkerzen und Öl gewechselt. Er sei unterschiedlich oft in der Werkstatt gewesen; manchmal mehrmals im Monat, mitunter aber auch ein viertel Jahr gar nicht. Die Innenausstattung der Werkstatt sei gleichgeblieben. Eine Hebebühne sei ca. 1969 installiert worden und auch heute noch fest eingebaut. Ebenso befinde sich eine Grube in der Werkstatt. Sein Werkzeug und die Maschinen habe er in der Werkstatt gelassen und gegebenenfalls ausgetauscht, wenn sie defekt waren.
26 
Zwar habe der Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, Herr ..., telefonisch gegenüber der Beklagten erklärt, der Reparaturbetrieb sei seit Jahrzenten aufgegeben worden und die Räumlichkeiten seien seitdem nur zur Unterstellung der Fahrzeuge der Fahrschule benutzt worden. Herr ... stehe aber unter Betreuung und sei infolge einer Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig. Der Cousin von Herrn ... habe demgegenüber erklärt, dass er (der Kläger) seit langem auf dem Grundstück eine Kfz-Werkstatt betreibe.
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Die Baugenehmigung habe Bestand. Eine Erledigung des Verwaltungsakts im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG sei nicht eingetreten. Eine Nutzungsunterbrechung sei nicht ausreichend. Vielmehr bedürfe es der Feststellung eines unmissverständlichen und unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Verzichts des Inhabers. Eine solche Erklärung des Verzichts sei von der Beklagten noch nicht einmal behauptet worden. Das „Zeitmodell“ sei auf die Erledigung einer Baugenehmigung nicht übertragbar. Der VGH Baden-Württemberg sei von der entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG abgewichen. Auch andere Obergerichte würden dieser neuen Rechtsprechung folgen. Herr ... könne einen Verzicht nicht wirksam erklärt haben, da er nicht geschäftsfähig sei.
28 
Habe die Baugenehmigung Bestand, genieße der Kläger Bestandsschutz. Er sei berechtigt, in dem dafür genehmigten Gewerberaum eine Kfz-Werkstätte zu betreiben. Dies gelte umso mehr, als der Betrieb schon wegen seines geringen Umfangs nicht störend sei. Dies belege die von ihm durchgeführte Umfrage im Kreise der nächsten Anwohner.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
32 
Am 21.12.2014 wurden Ermittlungen gegen den Kläger wegen Siegelbruchs aufgenommen, nachdem Beamte des Polizeireviers ... den Verdacht erhoben, dass der Kläger das versiegelte Gebäude betreten haben könnte. Eine Bekannte habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie zusammen mit dem Kläger in der Werkstatt gewohnt habe. Der Kläger habe ihr mitgeteilt, dass er die Werkstatt erst seit ca. drei Jahren gepachtet habe.
33 
Zur Bekräftigung ihrer Argumentation hat die Beklagte am 20.04.2015 Gewerbe- und Baugenehmigungsunterlagen des Klägers vorgelegt. Danach habe der Kläger am 16.03.1979 ein Gewerbe „Kfz.-Reparaturen, Ersatzteilverkauf“ in der ... angemeldet. Am 01.07.1984 sei eine Ummeldung des Gewerbes in die Straße „...“ erfolgt, wo auch die damalige Ehefrau des Klägers eine Gebrauchtwagenvermittlung angemeldet gehabt habe. Die Eheleute ... hätten 1983 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Motorrad-Werkstatt mit Wohnung beantragt; am 03.10.1983 habe der Kläger zudem eine Genehmigung zur Installation einer Werbeanlage erhalten. Am 12.03.1993 sei der Kläger mit seinem Gewerbe zunächst in die ... und am 01.09.1995 in die ... umgezogen. Am 04.05.1998 sei das Gewerbe in die ... verlegt worden und anschließend am 08.03.2002 in die ... Dort sei eine Abmeldung von Amts wegen erfolgt, da seit 1996 ein Autohaus eines anderen Betreibers angemeldet gewesen sei, bei welchem der Kläger wohl angestellt gewesen sei. Das Gewerbe des Autohausinhabers sei 2002 abgemeldet worden. Am 22.09.2009 habe der Kläger erneut ein Gewerbe in der ... angemeldet, welches ebenfalls am 22.05.2012 von Amts wegen abgemeldet worden sei, da der Kläger zwischenzeitlich in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet und eine Gewerbeausübung somit nicht zulässig gewesen sei. Am 25.02.2013 sei schließlich die Anmeldung in der ... erfolgt. Auch laut einer Melderegisterauskunft habe der Kläger zwischenzeitlich u.a. in der ..., ... und ... gewohnt.
34 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, dass er davon ausging, dass er sein Gewerbe an seinem Wohnort anmelden müsste. Er habe daher immer seine Wohnadresse angegeben.
35 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Zeugen ... vernommen. Dieser gab an, dass der Kläger die Werkstatt seit zwei oder drei Jahren intensiv nutze. Zuvor sei er aber sporadisch dort gewesen und habe die Fahrzeuge der Fahrschule und eigene oder fremde Fahrzeuge von anderen Firmen dort repariert. Er habe die Inspektionen, wie beispielsweise Ölwechsel, an den Fahrschulfahrzeugen vorgenommen. Er selbst habe auch ab und zu an den Fahrzeugen gearbeitet oder die Werkstatt mitunter auch Bekannten zur Verfügung gestellt.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten (9 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
37 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung [dazu 1.] und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung [dazu 2.] sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
1. Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben (§ 49 LBO) bei einer vorläufigen Nutzungsuntersagung schon dann gegeben, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, Rn. 5 m.w.N., juris).
39 
Der Betrieb der Werkstatt durch den Kläger ist vorliegend nicht formell baurechtswidrig, da die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 nach wie vor Legalisierungswirkung entfaltet. Die alte Baugenehmigung umfasst auch die Nutzung als Kfz-Werkstatt [1.1] und hat sich nicht erledigt [1.2].
40 
1.1 Die derzeitige, untersagte Nutzung der Räumlichkeiten als Kfz-Werkstatt ist grundsätzlich von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 umfasst. Wie weit der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz reicht, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden (VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2009 - AN 9 K 07.02669 -, Rn. 45, juris). Der Gegenstand der Baugenehmigung wird dabei grundsätzlich durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt. Neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme können auch die grüngestempelten Bauvorlagen herangezogen werden. Das schließt es indes nicht aus, bei der Auslegung der Baugenehmigung auch neben der Genehmigung selbst andere Umstände zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 LB 189/11 -, juris).
41 
Vorliegend befindet sich zwar auf den zeichnerischen Darstellungen des Architekten des Bauantrags der Hinweis auf eine „Werkstatt bzw. Garagen“, womit der Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt unvereinbar sein könnte, soweit nur eine Werkstätte als Annex zu einem nichtstörenden Betrieb vorgesehen gewesen sein sollte.
42 
Die Baugenehmigung selbst erteilt gemäß dem Baugesuch jedoch „eine Genehmigung zum Neubau einer Kfz.-Werkstatt“. Auch die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts Mannheim vom 20.12.1963, die gemäß der besonderen Bedingungen der Baugenehmigung (Ziff. C Nr. 33) zu beachten sind, sprechen dafür, dass nicht nur von der Genehmigung einer „einfachen“ Werkstatt ausgegangen wurde. Zunächst nennt die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts im Betreff ebenfalls die „Neuerrichtung einer Kfz.-Werkstätte“. Daran schließen sich einzelne Nebenbestimmungen an, u.a. seien „die beim Probelauf der Motoren entstehenden Abgase durch unterirdische Kanäle und flexiblen Schlauchanschluss unmittelbar ins Freie abzuleiten“. Auch das Gewerbeaufsichtsamt ging folglich davon aus, dass es sich um den Betrieb einer emissionsintensiven Werkstatt handelte.
43 
1.2 Die Baugenehmigung ist weder zurückgenommen, widerrufen noch anderweitig aufgehoben worden oder hat sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
44 
Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Beklagte auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nicht mehr. Sie schließt sich insoweit der neuen Rechtsprechung des 3. und 8. Senats des VGH Baden-Württemberg an.
45 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
46 
In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O. zu § 6 LBO NRW; und Urteil vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. zu § 35 Abs. 4 BauGB), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.).
47 
Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO weder direkt [1.2.1], noch analog anwendbar [1.2.2]. Das Erlöschen der Baugenehmigung beurteilt sich allein nach § 43 Abs. 2 LVwVfG [1.2.3]. Ein dafür erforderlicher Verzicht auf die Baugenehmigung ist nicht erfolgt.
48 
1.2.1 § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, ist nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet; vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, Rn. 32, juris). Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 wurde innerhalb von drei Jahren genutzt. § 62 Abs. 1 LBO verlangt für das Ausnutzen der Baugenehmigung nur den Beginn der Bauausführung, soweit diese nicht unterbrochen wurde (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 62 Rn. 7). Eine Nutzung des fertig gestellten Bauwerks ist im Rahmen des § 62 Abs. 1 LBO ohne Relevanz (Kment, BauR 2000, 1675, 1677). Die Werkstatt wurde nachweislich erbaut. Anhaltspunkte dafür, dass diese Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Den folglich hier maßgeblichen Sachverhalt einer späteren (teilweisen) Einstellung der Nutzung erfasst die Vorschrift des § 62 Abs. 1 LBO nicht.
49 
1.2.2 Eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO verbietet sich mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, juris).
50 
Es darf angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Bedacht nicht geregelt hat. Trotz zahlreicher Novellierungen und in Kenntnis des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Erlöschen der Genehmigung bei Betriebsunterbrechung) hat der Landesgesetzgeber es unterlassen, eine entsprechende Bestimmung in die LBO aufzunehmen (Kment, BauR 2000, 1675, 1679). Das erlaubt die Schlussfolgerung, dass es sich bei § 62 Abs. 1 LBO nach dem Willen des Gesetzgebers im Baurecht um einen nicht erweiterungsfähigen Sondertatbestand handeln soll.
51 
Zudem sind die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar. § 62 Abs. 1 LBO ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Die Bestimmung räumt dem Bauherrn eine angemessene, verlängerbare Frist ein, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf mögliche Veränderungen der materiellen Rechtslage verwirklichen zu können. Das rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse, die Übereinstimmung von nicht ins Werk gesetzten oder nicht zu Ende geführten Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nach einer angemessenen Zeit erneut zu prüfen, zwingend den Vorrang einzuräumen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6/91 -, juris). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich demgegenüber in einem für die Interessenbewertung wesentlichen Punkt. Der Inhaber einer nicht ausgenutzten Baugenehmigung hat sein Vertrauen in den Bestand der Genehmigung nicht (hinreichend) betätigt. Er ist weit weniger schutzwürdig als der Bauherr, der von der Baugenehmigung unter Aufwand eines regelmäßig nicht unerheblichen Kapitals Gebrauch gemacht hat (vgl. Bringewat, NVwZ 2011, 733, 734).
52 
1.2.3 Die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung richtet sich folglich allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. u.a. Gehrke, NVwZ 1999, 932).
53 
1.2.3.1 Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
54 
1.2.3.2 Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881, 1884), die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209, 211 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
55 
Vorliegend kommt grundsätzlich allein ein Verzicht als Erledigung auf sonstige Weise in Betracht; ein solcher Verzicht auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist allerdings zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
56 
1.2.3.2.1 Ein ausdrücklicher Verzicht wurde nicht erklärt. Die Angabe des Herrn ..., er habe die Nutzung 1980 aufgegeben und dann dem Kläger überlassen, kann nicht als ausdrücklicher Verzicht verstanden werden. Unabhängig von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit fehlt es an einem Aufgabewillen der Werkstattnutzung. Denn die Werkstatt wurde dem Kläger explizit für seine Kfz-Reparatur überlassen. Herr ... nutzte die Werkstatt zudem selbst - wenn auch nur sehr selten - weiter. Er hat folglich nie ausdrücklich erklärt, die Werkstattnutzung aufzugeben.
57 
1.2.3.2.2 Auch ein konkludenter Verzicht ist nicht erfolgt.
58 
Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass der jeweilige Inhaber der Baugenehmigung endgültig auf eine Nutzung als Werkstatt verzichten wollte.
59 
Die Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen führt dabei nur dann zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr ein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171, 172). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1884). Auch im Rahmen der Beurteilung des Verzichtswillens kann das Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine Rolle mehr spielen. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735, 736). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung mit Wiederaufnahmewillen einer genehmigten Nutzung als solche keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1883 f.). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (so inzwischen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726, 727; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154, 1156 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, NVwZ-RR 2013, 672, 673; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679; vgl. auch Schröer/Kullick, NZBau 2013, 489 m.w.N.; a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris; Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539).
60 
Will die Bauaufsichtsbehörde verhindern, dass eine mittlerweile baurechtswidrige Nutzung wieder aufgenommen wird, kann sie die Baugenehmigung unter den Voraussetzungen des § 49 LVwVfG widerrufen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, Rn. 28, juris;). Die wiederaufgenommene Nutzung muss sich zudem nicht nur an den Vorschriften des Baurechts messen lassen. Erhebliche Gebietsveränderungen, bei denen von der unterbrochenen Nutzung nunmehr erhebliche Störungen auf die übrige Gebietsnutzung ausgehen, können durch das Immissionsschutzrecht aufgefangen werden. § 22 BImSchG enthält auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dynamische Betreiberpflichten (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 12). Von der Nutzung der Anlage dürfen daher trotz baurechtlicher Genehmigung keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Die Legalisierungswirkung des Baurechts erstreckt sich insofern nicht auf die dynamischen Pflichten des Immissionsschutzrechts.
61 
Anhaltspunkt für einen Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung kann danach sein, dass es für ihn erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 01.02.2007 - 2 B 05.2470 -, juris, Rn 21 f.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, juris Rn. 31). Auch das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung kann gegen die wirtschaftlichen Interessen des Berechtigten verstoßen, so dass es durchaus die Frage aufwerfen kann, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, Rn. 34, juris). Insofern ist der Dauer der fehlenden Nutzung als Indiz durchaus heranzuziehen. Maßgeblich für einen schlüssigen Verzicht ist im Ergebnis damit die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsaufgabe von der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Dafür ist der für einen Durchschnittsbetrachter objektiv nach außen getretene subjektive Wille des Berechtigten beachtlich (Decker, BayVBl. 2011, 517, 529).
62 
Danach kann hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit von einer Nutzungsaufgabe ausgegangen werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Werkstatt kontinuierlich zumindest sporadisch im Sinne einer gewerblichen Kfz-Werkstatt genutzt worden ist.
63 
In der Zeit bis 1979 wurde die Werkstatt intensiv durch den damaligen Fahrschulinhaber genutzt. Daran anschließend wurde die Werkstatt offiziell als solche an der Kläger verpachtet, der sie durchgehend bis 1984 nutzte. In der nachfolgenden Zeit reduzierte sich die Nutzungsintensität der Werkstatt zwar erheblich, eine gewisse kontinuierliche Nutzung fand jedoch statt. Herr ... hat auf den Betrieb der Werkstatt durch den Kläger und auch durch sich selbst für die Fahrschule bestanden. Er reparierte dort selbst ab und an Fahrzeuge bzw. Motorräder, die er für den Fahrschulbetrieb benötigte. Dem Kläger wurde die Werkstatt im Gegenzug für die kostenlose Reparatur der Fahrschulfahrzeuge überlassen wann immer Herr ... eine solche für notwendig hielt. Zwar fand eine derartige Nutzung nur selten statt. Aber auch wenn die Werkstatt nur ein paar Mal im Jahr entsprechend genutzt wurde, spricht dies für eine Aufrechterhaltung des Nutzungswillens. Dieser Annahme stehen auch nicht die Gewerbeunterlagen des Klägers entgegen, wonach dieser mehrmals den Standort seines Gewerbes gewechselt habe. Der Kläger hat zum einen erklärt, dass er die Gewerbeanmeldungen seinem jeweiligen Wohnort angepasst habe; diese mithin keine Aussage über den Ort seiner Arbeit treffen könnten. Zum anderen habe er auch während seiner Tätigkeiten in anderen Firmen stets zugleich noch in der streitgegenständlichen Werkstatt gearbeitet. Er hat seinen Werdegang und den Umstand, dass er Reifenarbeiten nur in der Werkstatt habe vornehmen können, glaubhaft geschildert. Im Rahmen der Reparatur der Fahrschulfahrzeuge beschränkte sich seine Tätigkeit zudem nicht nur auf das Wechseln von Reifen, das auch im allgemeinen Wohngebiet hätte zulässig sein können, sondern er führte auch Arbeiten wie Ölwechsel durch, die dem normalen Betrieb einer Kfz-Werkstatt entsprechen.
64 
Zudem steht eine fortbestehende Nutzungstauglichkeit des Gebäudes in der Regel einem konkludenten Verzicht entgegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, Rn. 38, juris). Auch wenn die Bausubstanz grundsätzlich losgelöst von der konkreten Nutzung des Gebäudes zu betrachten ist (so Bringewat, NVwZ 2011, 733, 735, der deswegen eine Bezugnahme auf die Existenz des Bauwerks ablehnt), kann eine bauliche Veränderung oder demgegenüber die Beibehaltung der die Nutzung fördernden Bausubstanz ein Indiz für bzw. gegen den Verzichtswillen darstellen. Die werkstattspezifischen Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise der Wagenheber oder auch die Grube, blieben in dem Gebäude erhalten, sodass das Gebäude (von innen) stets den Eindruck einer Werkstatt erweckt hat.
65 
1.2.3.2.3 Die heutige Nutzung der Werkstatt wird auch nicht durch die reduzierte Nutzung der letzten 30 Jahre insoweit beschränkt, als nur noch das in der Vergangenheit ausgeübte Maß der Nutzung zulässig wäre, da dafür ein Teilverzicht auf die Baugenehmigung notwendig gewesen wäre, der aber nicht vorliegt, da dafür die Veränderung der Nutzungsintensität zugleich eine Nutzungsänderung darstellen müsste. Als Nutzungsänderung kann aber nur ein solcher Vorgang verstanden werden, der die Merkmale des Vorhabenbegriffs erfüllt. Soweit der Betrieb der Anlage intensiviert oder reduziert wird, ohne dass der Betreiber etwas an den für die Bestimmungen der Nutzungsart maßgebenden Merkmalen ändert, handelt es sich nicht um ein anderes Vorhaben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A 1220/12 -, Rn. 54, juris). Maßgeblich ist dabei eine Änderung gegenüber der genehmigten Nutzung, nicht der zuletzt ausgeübten.
66 
Bei Kfz-Werkstätten ist zu beachten, dass der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 -, Rn. 7 f., juris), sodass es darauf ankommt, welchen Betrieb die jeweilige Baugenehmigung zulässt. Die vorliegende Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 bezieht sich nur allgemein auf eine Kfz-Werkstatt und enthält insofern keine genaueren Angaben zu dem Umfang der genehmigten Nutzung. Demzufolge bewegen sich die Schwankungen der Nutzungsintensität insbesondere in der Zeit zwischen 1984 und 2013 im Rahmen der Baugenehmigung und stellen somit keine Nutzungsänderung dar. Daher kommt auch kein (konkludenter) Teilverzicht in Betracht, da der Inhalt der Baugenehmigung ohne Angaben des Umfangs für sich genommen nicht teilbar ist (vgl. für die Voraussetzung der Teilbarkeit: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2006 - 8 A 496/05 -, Rn. 44, juris; VG Minden, Urteil vom 24.02.2014 - 11 K 805/11 -, Rn. 46, juris).
67 
1.3 Für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ist des Weiteren unerheblich, dass der Kläger sich nicht auf die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt entsprechend der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 beschränkt hat, sondern darüber hinaus auch Umbaumaßnahmen durchgeführt hat. Zwar dürften diese von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt sein, da der Kläger u.a. damit begonnen hat, eine Zwischendecke zu errichten, die von der Baugenehmigung von 1964 nicht vorgesehen ist.
68 
Indes führt die eventuelle Baurechtwidrigkeit der neugebauten Anlagen nicht zur Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung. Denn insoweit könnte lediglich eine Abbruchanordnung erfolgen. § 65 LBO unterscheidet explizit in Satz 1 und 2 zwischen der Nutzungsuntersagung und der Abbruchverfügung. Daher lässt eine - hier noch dazu vermutlich nachträglich entstandene - abbruchrelevante Baurechtswidrigkeit die Baurechtmäßigkeit der Nutzung unberührt.
69 
2. Mangels vollstreckbarer Nutzungsuntersagung besteht auch keine rechtliche Grundlage für die mit dieser verbundenen Zwangsgeldandrohung (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG).
II.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
71 
Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.08.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 6.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Handelt es sich, wie hier, um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust - der grundsätzlich maßgeblich ist - gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2011 - 2 C 10.530 -, juris). Der Kläger hat einen durchschnittlichen Verdienst zwischen 200 und 800 EUR angegeben. Ausgehend von einem Mittel von 500 EUR pro Monat beträgt sein Jahresverdienst 6.000 EUR.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
37 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung [dazu 1.] und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung [dazu 2.] sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
1. Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben (§ 49 LBO) bei einer vorläufigen Nutzungsuntersagung schon dann gegeben, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, Rn. 5 m.w.N., juris).
39 
Der Betrieb der Werkstatt durch den Kläger ist vorliegend nicht formell baurechtswidrig, da die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 nach wie vor Legalisierungswirkung entfaltet. Die alte Baugenehmigung umfasst auch die Nutzung als Kfz-Werkstatt [1.1] und hat sich nicht erledigt [1.2].
40 
1.1 Die derzeitige, untersagte Nutzung der Räumlichkeiten als Kfz-Werkstatt ist grundsätzlich von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 umfasst. Wie weit der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz reicht, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden (VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2009 - AN 9 K 07.02669 -, Rn. 45, juris). Der Gegenstand der Baugenehmigung wird dabei grundsätzlich durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt. Neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme können auch die grüngestempelten Bauvorlagen herangezogen werden. Das schließt es indes nicht aus, bei der Auslegung der Baugenehmigung auch neben der Genehmigung selbst andere Umstände zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 LB 189/11 -, juris).
41 
Vorliegend befindet sich zwar auf den zeichnerischen Darstellungen des Architekten des Bauantrags der Hinweis auf eine „Werkstatt bzw. Garagen“, womit der Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt unvereinbar sein könnte, soweit nur eine Werkstätte als Annex zu einem nichtstörenden Betrieb vorgesehen gewesen sein sollte.
42 
Die Baugenehmigung selbst erteilt gemäß dem Baugesuch jedoch „eine Genehmigung zum Neubau einer Kfz.-Werkstatt“. Auch die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts Mannheim vom 20.12.1963, die gemäß der besonderen Bedingungen der Baugenehmigung (Ziff. C Nr. 33) zu beachten sind, sprechen dafür, dass nicht nur von der Genehmigung einer „einfachen“ Werkstatt ausgegangen wurde. Zunächst nennt die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts im Betreff ebenfalls die „Neuerrichtung einer Kfz.-Werkstätte“. Daran schließen sich einzelne Nebenbestimmungen an, u.a. seien „die beim Probelauf der Motoren entstehenden Abgase durch unterirdische Kanäle und flexiblen Schlauchanschluss unmittelbar ins Freie abzuleiten“. Auch das Gewerbeaufsichtsamt ging folglich davon aus, dass es sich um den Betrieb einer emissionsintensiven Werkstatt handelte.
43 
1.2 Die Baugenehmigung ist weder zurückgenommen, widerrufen noch anderweitig aufgehoben worden oder hat sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
44 
Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Beklagte auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nicht mehr. Sie schließt sich insoweit der neuen Rechtsprechung des 3. und 8. Senats des VGH Baden-Württemberg an.
45 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
46 
In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O. zu § 6 LBO NRW; und Urteil vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. zu § 35 Abs. 4 BauGB), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.).
47 
Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO weder direkt [1.2.1], noch analog anwendbar [1.2.2]. Das Erlöschen der Baugenehmigung beurteilt sich allein nach § 43 Abs. 2 LVwVfG [1.2.3]. Ein dafür erforderlicher Verzicht auf die Baugenehmigung ist nicht erfolgt.
48 
1.2.1 § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, ist nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet; vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, Rn. 32, juris). Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 wurde innerhalb von drei Jahren genutzt. § 62 Abs. 1 LBO verlangt für das Ausnutzen der Baugenehmigung nur den Beginn der Bauausführung, soweit diese nicht unterbrochen wurde (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 62 Rn. 7). Eine Nutzung des fertig gestellten Bauwerks ist im Rahmen des § 62 Abs. 1 LBO ohne Relevanz (Kment, BauR 2000, 1675, 1677). Die Werkstatt wurde nachweislich erbaut. Anhaltspunkte dafür, dass diese Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Den folglich hier maßgeblichen Sachverhalt einer späteren (teilweisen) Einstellung der Nutzung erfasst die Vorschrift des § 62 Abs. 1 LBO nicht.
49 
1.2.2 Eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO verbietet sich mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, juris).
50 
Es darf angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Bedacht nicht geregelt hat. Trotz zahlreicher Novellierungen und in Kenntnis des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Erlöschen der Genehmigung bei Betriebsunterbrechung) hat der Landesgesetzgeber es unterlassen, eine entsprechende Bestimmung in die LBO aufzunehmen (Kment, BauR 2000, 1675, 1679). Das erlaubt die Schlussfolgerung, dass es sich bei § 62 Abs. 1 LBO nach dem Willen des Gesetzgebers im Baurecht um einen nicht erweiterungsfähigen Sondertatbestand handeln soll.
51 
Zudem sind die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar. § 62 Abs. 1 LBO ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Die Bestimmung räumt dem Bauherrn eine angemessene, verlängerbare Frist ein, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf mögliche Veränderungen der materiellen Rechtslage verwirklichen zu können. Das rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse, die Übereinstimmung von nicht ins Werk gesetzten oder nicht zu Ende geführten Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nach einer angemessenen Zeit erneut zu prüfen, zwingend den Vorrang einzuräumen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6/91 -, juris). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich demgegenüber in einem für die Interessenbewertung wesentlichen Punkt. Der Inhaber einer nicht ausgenutzten Baugenehmigung hat sein Vertrauen in den Bestand der Genehmigung nicht (hinreichend) betätigt. Er ist weit weniger schutzwürdig als der Bauherr, der von der Baugenehmigung unter Aufwand eines regelmäßig nicht unerheblichen Kapitals Gebrauch gemacht hat (vgl. Bringewat, NVwZ 2011, 733, 734).
52 
1.2.3 Die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung richtet sich folglich allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. u.a. Gehrke, NVwZ 1999, 932).
53 
1.2.3.1 Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
54 
1.2.3.2 Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881, 1884), die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209, 211 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
55 
Vorliegend kommt grundsätzlich allein ein Verzicht als Erledigung auf sonstige Weise in Betracht; ein solcher Verzicht auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 ist allerdings zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
56 
1.2.3.2.1 Ein ausdrücklicher Verzicht wurde nicht erklärt. Die Angabe des Herrn ..., er habe die Nutzung 1980 aufgegeben und dann dem Kläger überlassen, kann nicht als ausdrücklicher Verzicht verstanden werden. Unabhängig von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit fehlt es an einem Aufgabewillen der Werkstattnutzung. Denn die Werkstatt wurde dem Kläger explizit für seine Kfz-Reparatur überlassen. Herr ... nutzte die Werkstatt zudem selbst - wenn auch nur sehr selten - weiter. Er hat folglich nie ausdrücklich erklärt, die Werkstattnutzung aufzugeben.
57 
1.2.3.2.2 Auch ein konkludenter Verzicht ist nicht erfolgt.
58 
Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass der jeweilige Inhaber der Baugenehmigung endgültig auf eine Nutzung als Werkstatt verzichten wollte.
59 
Die Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen führt dabei nur dann zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr ein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171, 172). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1884). Auch im Rahmen der Beurteilung des Verzichtswillens kann das Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine Rolle mehr spielen. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735, 736). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung mit Wiederaufnahmewillen einer genehmigten Nutzung als solche keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881, 1883 f.). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (so inzwischen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726, 727; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154, 1156 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, NVwZ-RR 2013, 672, 673; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679; vgl. auch Schröer/Kullick, NZBau 2013, 489 m.w.N.; a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris; Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539).
60 
Will die Bauaufsichtsbehörde verhindern, dass eine mittlerweile baurechtswidrige Nutzung wieder aufgenommen wird, kann sie die Baugenehmigung unter den Voraussetzungen des § 49 LVwVfG widerrufen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, Rn. 28, juris;). Die wiederaufgenommene Nutzung muss sich zudem nicht nur an den Vorschriften des Baurechts messen lassen. Erhebliche Gebietsveränderungen, bei denen von der unterbrochenen Nutzung nunmehr erhebliche Störungen auf die übrige Gebietsnutzung ausgehen, können durch das Immissionsschutzrecht aufgefangen werden. § 22 BImSchG enthält auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dynamische Betreiberpflichten (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 12). Von der Nutzung der Anlage dürfen daher trotz baurechtlicher Genehmigung keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Die Legalisierungswirkung des Baurechts erstreckt sich insofern nicht auf die dynamischen Pflichten des Immissionsschutzrechts.
61 
Anhaltspunkt für einen Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung kann danach sein, dass es für ihn erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 01.02.2007 - 2 B 05.2470 -, juris, Rn 21 f.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, juris Rn. 31). Auch das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung kann gegen die wirtschaftlichen Interessen des Berechtigten verstoßen, so dass es durchaus die Frage aufwerfen kann, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, Rn. 34, juris). Insofern ist der Dauer der fehlenden Nutzung als Indiz durchaus heranzuziehen. Maßgeblich für einen schlüssigen Verzicht ist im Ergebnis damit die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsaufgabe von der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Dafür ist der für einen Durchschnittsbetrachter objektiv nach außen getretene subjektive Wille des Berechtigten beachtlich (Decker, BayVBl. 2011, 517, 529).
62 
Danach kann hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit von einer Nutzungsaufgabe ausgegangen werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Werkstatt kontinuierlich zumindest sporadisch im Sinne einer gewerblichen Kfz-Werkstatt genutzt worden ist.
63 
In der Zeit bis 1979 wurde die Werkstatt intensiv durch den damaligen Fahrschulinhaber genutzt. Daran anschließend wurde die Werkstatt offiziell als solche an der Kläger verpachtet, der sie durchgehend bis 1984 nutzte. In der nachfolgenden Zeit reduzierte sich die Nutzungsintensität der Werkstatt zwar erheblich, eine gewisse kontinuierliche Nutzung fand jedoch statt. Herr ... hat auf den Betrieb der Werkstatt durch den Kläger und auch durch sich selbst für die Fahrschule bestanden. Er reparierte dort selbst ab und an Fahrzeuge bzw. Motorräder, die er für den Fahrschulbetrieb benötigte. Dem Kläger wurde die Werkstatt im Gegenzug für die kostenlose Reparatur der Fahrschulfahrzeuge überlassen wann immer Herr ... eine solche für notwendig hielt. Zwar fand eine derartige Nutzung nur selten statt. Aber auch wenn die Werkstatt nur ein paar Mal im Jahr entsprechend genutzt wurde, spricht dies für eine Aufrechterhaltung des Nutzungswillens. Dieser Annahme stehen auch nicht die Gewerbeunterlagen des Klägers entgegen, wonach dieser mehrmals den Standort seines Gewerbes gewechselt habe. Der Kläger hat zum einen erklärt, dass er die Gewerbeanmeldungen seinem jeweiligen Wohnort angepasst habe; diese mithin keine Aussage über den Ort seiner Arbeit treffen könnten. Zum anderen habe er auch während seiner Tätigkeiten in anderen Firmen stets zugleich noch in der streitgegenständlichen Werkstatt gearbeitet. Er hat seinen Werdegang und den Umstand, dass er Reifenarbeiten nur in der Werkstatt habe vornehmen können, glaubhaft geschildert. Im Rahmen der Reparatur der Fahrschulfahrzeuge beschränkte sich seine Tätigkeit zudem nicht nur auf das Wechseln von Reifen, das auch im allgemeinen Wohngebiet hätte zulässig sein können, sondern er führte auch Arbeiten wie Ölwechsel durch, die dem normalen Betrieb einer Kfz-Werkstatt entsprechen.
64 
Zudem steht eine fortbestehende Nutzungstauglichkeit des Gebäudes in der Regel einem konkludenten Verzicht entgegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, Rn. 38, juris). Auch wenn die Bausubstanz grundsätzlich losgelöst von der konkreten Nutzung des Gebäudes zu betrachten ist (so Bringewat, NVwZ 2011, 733, 735, der deswegen eine Bezugnahme auf die Existenz des Bauwerks ablehnt), kann eine bauliche Veränderung oder demgegenüber die Beibehaltung der die Nutzung fördernden Bausubstanz ein Indiz für bzw. gegen den Verzichtswillen darstellen. Die werkstattspezifischen Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise der Wagenheber oder auch die Grube, blieben in dem Gebäude erhalten, sodass das Gebäude (von innen) stets den Eindruck einer Werkstatt erweckt hat.
65 
1.2.3.2.3 Die heutige Nutzung der Werkstatt wird auch nicht durch die reduzierte Nutzung der letzten 30 Jahre insoweit beschränkt, als nur noch das in der Vergangenheit ausgeübte Maß der Nutzung zulässig wäre, da dafür ein Teilverzicht auf die Baugenehmigung notwendig gewesen wäre, der aber nicht vorliegt, da dafür die Veränderung der Nutzungsintensität zugleich eine Nutzungsänderung darstellen müsste. Als Nutzungsänderung kann aber nur ein solcher Vorgang verstanden werden, der die Merkmale des Vorhabenbegriffs erfüllt. Soweit der Betrieb der Anlage intensiviert oder reduziert wird, ohne dass der Betreiber etwas an den für die Bestimmungen der Nutzungsart maßgebenden Merkmalen ändert, handelt es sich nicht um ein anderes Vorhaben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A 1220/12 -, Rn. 54, juris). Maßgeblich ist dabei eine Änderung gegenüber der genehmigten Nutzung, nicht der zuletzt ausgeübten.
66 
Bei Kfz-Werkstätten ist zu beachten, dass der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 -, Rn. 7 f., juris), sodass es darauf ankommt, welchen Betrieb die jeweilige Baugenehmigung zulässt. Die vorliegende Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 bezieht sich nur allgemein auf eine Kfz-Werkstatt und enthält insofern keine genaueren Angaben zu dem Umfang der genehmigten Nutzung. Demzufolge bewegen sich die Schwankungen der Nutzungsintensität insbesondere in der Zeit zwischen 1984 und 2013 im Rahmen der Baugenehmigung und stellen somit keine Nutzungsänderung dar. Daher kommt auch kein (konkludenter) Teilverzicht in Betracht, da der Inhalt der Baugenehmigung ohne Angaben des Umfangs für sich genommen nicht teilbar ist (vgl. für die Voraussetzung der Teilbarkeit: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2006 - 8 A 496/05 -, Rn. 44, juris; VG Minden, Urteil vom 24.02.2014 - 11 K 805/11 -, Rn. 46, juris).
67 
1.3 Für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ist des Weiteren unerheblich, dass der Kläger sich nicht auf die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt entsprechend der Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 beschränkt hat, sondern darüber hinaus auch Umbaumaßnahmen durchgeführt hat. Zwar dürften diese von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt sein, da der Kläger u.a. damit begonnen hat, eine Zwischendecke zu errichten, die von der Baugenehmigung von 1964 nicht vorgesehen ist.
68 
Indes führt die eventuelle Baurechtwidrigkeit der neugebauten Anlagen nicht zur Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung. Denn insoweit könnte lediglich eine Abbruchanordnung erfolgen. § 65 LBO unterscheidet explizit in Satz 1 und 2 zwischen der Nutzungsuntersagung und der Abbruchverfügung. Daher lässt eine - hier noch dazu vermutlich nachträglich entstandene - abbruchrelevante Baurechtswidrigkeit die Baurechtmäßigkeit der Nutzung unberührt.
69 
2. Mangels vollstreckbarer Nutzungsuntersagung besteht auch keine rechtliche Grundlage für die mit dieser verbundenen Zwangsgeldandrohung (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG).
II.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
71 
Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.08.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 6.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Handelt es sich, wie hier, um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust - der grundsätzlich maßgeblich ist - gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2011 - 2 C 10.530 -, juris). Der Kläger hat einen durchschnittlichen Verdienst zwischen 200 und 800 EUR angegeben. Ausgehend von einem Mittel von 500 EUR pro Monat beträgt sein Jahresverdienst 6.000 EUR.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der K
published on 15/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
published on 24/02/2014 00:00

Tenor Der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 und des 3. Än-derungsbescheides vom 13. Februar 2014 wird aufgeho
published on 09/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.