Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Nov. 2013 - 8 A 9/12
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist Oberbürgermeister der beklagten Stadt A-Stadt und wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form der Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für die Dauer von zwölf Monaten aus seiner Zeit als Beigeordneter (Besoldungsgruppe B 4 BBesO) der Stadt A-Stadt. Dieses Amt bekleidete er seit dem 01.05.2008 bis zu seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister am 01.12.2012.
- 2
Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 13.01.2012 werden dem Kläger 14 Pflichtverletzungen vorgeworfen, welche im Kern darauf zielen, dass der Kläger gegen dienstliche Anordnungen der Oberbürgermeisterin verstoßen habe und damit seiner Pflicht zur Weisungsgebundenheit und zu rechtstreuem Verhalten nicht nachgekommen sei. Insbesondere handele es sich dabei um Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Frau ... und der Nichtbeschäftigung von Frau R… als „persönliche Referentin“ des Klägers. Im Einzelnen heißt es dazu in der Disziplinarverfügung:
- 3
(Punkt 1:) Er habe Frau E… als „persönliche Referentin“ vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 10.08.2009 tatsächlich beschäftigt, obwohl der Arbeitsvertrag erst am 12.08.2009 unterzeichnet worden sei. Die damalige „persönliche Referentin“ des Klägers als Beigeordneter, Frau ., habe im Juli 2009 den Mutterschutz angetreten und sei bis 30.08.2010 in Elternzeit verblieben. Frau ... habe gegen die Beklagte arbeitsgerichtliche Verfahren zur Feststellung eingeleitet, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Vertrag vereinbarten Befristung zum Ende der Elternzeit von Frau . geendet habe. Zur Begründung habe sie dort unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt, dass sie bereits am 10.08.2009 auf Weisung des Klägers ihre Tätigkeit aufgenommen habe. Zwar seien die arbeitsgerichtlichen Klagen der Frau ... abgewiesen worden. Dies könne den Kläger nicht entlasten, so dass er gegen seine Pflicht aus § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu rechtstreuem Verhalten verstoßen habe.
- 4
In diesem Zusammenhang wird unter Punkt 6. der Disziplinarverfügung weiter ausgeführt:
- 5
Der Kläger habe dadurch gegen § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG und § 47 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG verstoßen, dass er im Zuge der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Frau... und der Stadt A-Stadt, diese in die mündliche Verhandlung beim Arbeitsgericht begleitet und deren Klage gegen die Stadt A-Stadt unterstützt habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts vom 17.08.2010 sei er als von Frau ... sistierter Zeuge anwesend gewesen ohne eine Aussagegenehmigung zu haben. Die …Zeitung habe davon mit Foto berichtet. Insoweit sei der Kläger einerseits als Beigeordneter der Stadt A-Stadt nach außen aufgetreten, habe andererseits jedoch Frau ... offensichtlich seine persönliche Unterstützung für das gegen den Dienstherrn gerichtete Klagebegehren gezeigt. Damit sei das Verhalten im besonderen Maße geeignet gewesen, das Vertrauen in die Verwaltung zu beeinträchtigen.
- 6
Punkt 9 der Verfügung beinhaltet:
- 7
Der Kläger habe gegen § 36 Abs. 2 sowie 34 BeamtStG verstoßen, indem er sich mit einem Schreiben vom 22.08.2010 an den Stadtratsvorsitzenden gewandt und verlangt habe, dass Frau ... als seine „persönliche Referentin“ beschäftigt werde und er mit Frau . nicht mehr zusammenarbeiten wolle. Hintergrund sei gewesen, dass am 17.08.2010 das Arbeitsgericht A-Stadt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Weiterbeschäftigung von Frau ... abgelehnt habe. Mit diesem Verhalten habe der Kläger seine Loyalitätspflichten gegenüber der Oberbürgermeisterin verletzt. Zudem sei dies als eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ zu bewerten. Der Kläger könne sich nicht auf das allgemeine Petitionsrecht berufen. Beschwerden diesbezüglich hätte er der Oberbürgermeisterin vortragen müssen. Er hätte remonstrieren können.
- 8
Schließlich heißt es unter Punkt 11:
- 9
Der Kläger habe gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit und gegen seine Pflicht, Aussagen vollständig zu tätigen (§§ 34 und 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen, indem er die schriftlichen Anfragen der Oberbürgermeisterin vom 11.11.2010 und 16.11.2010 inhaltlich nicht beantwortet habe. Hintergrund waren die Beweisanträge der Frau ... im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dazu sollte sich der Kläger gegenüber der Oberbürgermeisterin erklären. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte unter dem 12.11.2010, dass der Kläger hierzu keine dienstliche Äußerung abgeben werde. Die Aufforderung sei „skurril“ und im Übrigen sei die Zeit zur Beantwortung zu knapp.
- 10
Bezüglich der Nichtbeschäftigung von Frau . führt die Disziplinarverfügung aus:
- 11
(Punkt 2:) Der Kläger habe gegen die dienstliche Weisung der Oberbürgermeisterin vom 01.09.2010 verstoßen, Frau . als seine Referentin zu beschäftigen, ihr entsprechende Aufgaben zu übertragen, das ursprüngliche Arbeitszimmer wieder zuzuweisen sowie sie in die Arbeitsabläufe des Dezernates einzubinden. Auf dem Weisungsschreiben habe der Kläger handschriftlich vermerkt: „Den Weisungen komme ich nicht nach.“ Weiter habe er Frau . in der Zeit vom 01.09. bis 14.12.2010 keinerlei Arbeitsaufgaben übertragen. Damit habe der Beamte seine Fürsorgepflicht gegenüber Frau . verletzt und „Mobbing“ betrieben. Die Nichtbeschäftigung ergebe sich aus den Aufzeichnungen von Frau . in ihrem „Mobbing-Tagebuch“. Danach habe Frau . den Kläger wiederholt darum gebeten und ihn aufgefordert, sie mit Arbeitsaufträgen zu beschäftigen. Dies habe der Kläger abgelehnt. Insgesamt 17 Beispiele dieser Art seien im Tagebuch vermerkt. Zudem habe der Kläger es abgelehnt, Aufgaben als Dienstvorgesetzter ihr gegenüber wahrzunehmen, wie die Abzeichnung und Bearbeitung von Urlaubsanträgen. So habe der Kläger vermerkt: „Nicht zuständig, weiter an Dezernat I“.
- 12
Das Verhalten des Klägers Frau . gegenüber stelle eine schwere Verletzung seiner Fürsorgepflicht dar und könne nicht damit begründet werden, dass der Kläger kein Vertrauen mehr ihr gegenüber habe.
- 13
Die weiteren Pflichtenverstöße, die dem angespannten dienstlichen und persönlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und der früheren Oberbürgermeisterin geschuldet gewesen waren, hat das Gericht mit Beschluss vom 28.10.2013 nach § 53 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ausgeklammert.
- 14
Zur Begründung der Disziplinarmaßnahme führt der Bescheid aus: Die beiden schwersten Pflichtverletzungen seien der Versuch des Klägers, Frau ... eine Stelle zu verschaffen sowie damit korrespondierend die Weigerung der Weiterbeschäftigung von Frau .. Die weiteren festgestellten Pflichtenverstöße seien der Sache nach überwiegend Begleitumstände dieser Pflichtverletzungen und daher weniger schwer zu gewichten als der Kernvorwurf. Hätte die Klage von Frau ... Erfolg gehabt, müsste die Stadt A-Stadt monatlich Bruttobeträge in Höhe von 3.000,00 Euro zahlen. Eine freie Stelle sei im Stellenplan nicht ausgewiesen gewesen. Damit seien zudem grundlegende haushaltsrechtliche Vorschriften nicht beachtet worden. All dies sei dem Kläger als Kommentator der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) bekannt gewesen.
- 15
Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Bei den Pflichtenverstößen habe es sich insbesondere nicht um eine persönlichkeitsfremde, einmalige Augenblickstat gehandelt. Der Kläger habe vielmehr hartnäckig, beharrlich und planvoll gehandelt. Einsicht oder Reue habe er nicht gezeigt. Kompromissbereitschaft sei nicht erkennbar gewesen. Gesprächsangebote habe der Kläger abgelehnt.
- 16
Dieses vom Beamten gezeigte Verhalten beeinträchtige nachhaltig das Vertrauen des Dienstherrn in die ordnungsgemäße Amtsführung und Pflichterfüllung des leitenden Beamten. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen, dass der leitende Beamte auch seinen Fürsorgepflichten gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern nachkomme. Der Kläger habe als Beigeordneter Vorbildfunktion. Ein rechtstreues Verhalten müsse von ihm erwartet werden.
- 17
Zugunsten des Beklagten werde berücksichtigt, dass er es als früherer Hochschullehrer nicht gewohnt gewesen sei, in einer hierarchisch gegliederten Behörde tätig zu sein und sich dementsprechend unterzuordnen und mit anderen zusammen zu arbeiten, wie es in der Verwaltung zwingend erforderlich sei.
- 18
Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens hinsichtlich der Vorkommnisse um Frau ... sowie Frau . sei das Vertrauen in die Amtsführung des Beklagten erschüttert, so dass gemäß § 8 DG LSA die Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen sei. Hiermit solle dem Beamten die Chance gegeben werden, sich zu bewähren und zukünftig seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 19
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Beamten wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 mit einzelnen Ausführungen zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen als unbegründet zurück.
- 20
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und weist darauf hin, dass sich die Disziplinarverfügung und die disziplinarrechtlichen Vorwürfe, welche sämtlichst aus seiner Tätigkeit als Beigeordneter stammten, aufgrund seines Amtsantritts als Oberbürgermeister erledigt hätten. Die disziplinarrechtlichen Vorwürfe seien alle auf den schwierigen Umgang mit der damaligen Oberbürgermeisterin zurückzuführen gewesen.
- 21
In der Sache selbst wird vorgetragen, dass die Disziplinarverfügung bereits formell rechtswidrig sei. Die damals amtierende Oberbürgermeisterin sei dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen. Dies ergebe sich aus zahlreichen Vorkommnissen. So habe sie behauptet, bei dem Kläger bestünden „psychische Blockaden“ und er solle „professionelle Hilfe“ in Anspruch nehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Oberbürgermeisterin ein massives Mobbing gegenüber dem Kläger betrieben habe.
- 22
Dementsprechend sei bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Oberbürgermeisterin und ihrem Vertreter, dem Beigeordneten G ... sowie dem Ermittlungsführer B ... erklärt worden. Über den Befangenheitsantrag gegenüber der Oberbürgermeisterin sei nie entschieden worden, so dass ihr ständiger Vertreter, der Beigeordnete G ..., nicht hätte tätig werden dürfen. Denn er sei nicht der damalige Dienstvorgesetzte des Klägers gewesen. Darüber hinaus sei Herr G ... selbst befangen gewesen. So habe Herr G ... das „Ergebnis der Ermittlungen“ in dem Disziplinarverfahren erst dreieinhalb Monate später dem Kläger übermittelt.
- 23
Die dem Ermittlungsführer gegenüber vorgetragenen Befangenheitsgründe würden auch in der Person des Herrn G ... bestehen. Der Ermittlungsführer übernehme unreflektiert die persönlichen Auffassungen und Aufzeichnungen der Oberbürgermeisterin sowie solche aus dem angeblichen „Mobbing-Tagebuch“ der Frau .. Die Fristverlängerung zur Begründung des Widerspruchs sei eben sowenig wie eine begehrte Akteneinsicht gewährt worden.
- 24
Im Übrigen sei die Klage auch materiell-rechtlich begründet. Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung einer persönlichen Referentin habe der Kläger rechtmäßig die Zusammenarbeit mit Frau . verweigern dürfen. Denn das Vertrauensverhältnis habe nicht mehr bestanden. So sei sie etwa am 01.09.2010 gegen 16.00 Uhr in seinem Zimmer mit barschem Ton und provokant erschienen und habe mehrfach Gespräche des Klägers unterbrochen. Es entspräche jahrelanger Verwaltungspraxis der Stadt A-Stadt, dass ein Beigeordneter seinen persönlichen Referenten selbst bestimmen könne.
- 25
Dem Kläger könne nicht verwehrt werden, während seines Urlaubs Gerichtsgebäude zu betreten, auf einer Bank neben Frau ... zu sitzen und abgelichtet zu werden. Ein Verstoß gegen Loyalitätspflichten oder eine Vertrauensbeeinträchtigung sei darin nicht ersichtlich.
- 26
Er habe in sachlicher Form den Vorsitzenden des Stadtrates gebeten, sich einem Missstand in der Verwaltung anzunehmen. Der Kläger habe auch auf Schreiben der Oberbürgermeisterin zum Arbeitsverhältnis hinsichtlich Frau ... geantwortet und mitgeteilt, weshalb er mit Frau . nicht mehr zusammenarbeiten könne.
- 27
Der Kläger beantragt,
- 28
die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2012 aufzuheben
- 29
und
- 30
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 31
Die Beklagte hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt.
- 32
Das Gericht hat in verfahrensleitenden Verfügungen auf die Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Beklagten hingewiesen. Auch die Bemühungen des Gerichtes um Einschaltung des Landesverwaltungsamtes als obere Kommunalaufsicht mit dem Hinweis, das Verfahren an sich zu ziehen, waren erfolglos.
- 33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Auch die Akten der arbeitsgerichtlichen Verfahren 1 Ga 27/10 und 1 Ca 2077/10 des Arbeitsgerichts A-Stadt lagen vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 34
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung erweist sich auch als zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 VwGO).
- 35
I.) Der Disziplinarverfügung steht die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Wahl und Berufung des Klägers in das Amt des Oberbürgermeisters der Beklagten nicht entgegen. Unabhängig davon, dass der Kläger einen entsprechenden prozessualen Erledigungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat, trifft die von ihm vertretene Auffassung, dass sich die Disziplinarverfügung durch den Ämterwechsel „erledigt“ habe oder sonst wie keine rechtliche Wirkung mehr entfalte, nicht zu. Auch eine Verfahrenseinstellung bewirkt der Ämterwechsel nicht.
- 36
1.) Die Erledigung eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG wird im Allgemeinen angenommen, wenn der in Rede stehende Bescheid aufgrund des Verlustes der Regelungswirkung gegenstandslos wird, sich sein Regelungsinhalt nicht mehr vollziehen lässt oder aber die Vollziehung keinen Sinn mehr macht (vgl. zum Überblick: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 43 Rz. 204 ff.). Die Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes kann aus unterschiedlichen Gründen entfallen. Entscheidend ist auf den Sinn der Regelung abzustellen. Bei einer Änderung der Sachlage, wie sie hier mit der Änderung des Amtes des Beamten vorliegt, kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt den Anspruch erhebt, weiterhin seine Regelungswirkungen zu entfalten (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rz. 249 m. w. N.). Diesen allgemeinen Grundsätzen entsprechend, wird von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ausgegangen, wenn dessen Regelungen vollständig erreicht sind und eine Zweckerreichung angenommen werden kann. Im Umkehrschluss gilt dies auch dann, wenn der Zweck des Verwaltungsaktes endgültig und in vollem Umfang entfällt (vgl. zu dieser Fallgruppe: Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, August 2012, § 113 Rz. 87 ff. m. w. Nachw.; insgesamt: Sächsisches OVG, B. v. 20.02.2013, 2 A 808/10; juris).
- 37
Insoweit sind jedoch auch die besonderen disziplinarrechtlichen Bestimmungen und Bedürfnisse zu beachten. Während in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder Regelungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder auch einer Disziplinarklage etwa aufgrund des Verlustes der Beamteneigenschaft oder aus anderen, in den jeweiligen Disziplinarverfahren zu wertenden Ursachen getroffen werden (vgl. § 32 DG LSA), fehlen derartige Regelungen für den Fall des Ämterwechsels, wie im vorliegenden Fall (vgl. insgesamt: VG Münster, U. v. 27.02.2009, 20 K 1556/07.O; juris). Beamte sind hinsichtlich der Unterwerfung unter das Disziplinarrecht in höchstpersönlichen Rechten betroffen, so dass sich die Verfolgung erledigt, wenn etwa der Beamte stirbt oder aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Dagegen erledigt sich das Verfahren nicht, wenn der Beamte gegen eine Disziplinarverfügung in Form der Geldbuße oder Gehaltskürzung klagt und während des Verfahrens stirbt. Denn diese Maßnahmen können auch die Erben des Beamten treffen, so dass das Verfahren durch Sachentscheidung zu beenden ist (vgl.: Hummel/Köhler/Mayer, BDG 4. Aufl. 2009, § 59 Rz. 7). Damit ist allein der Beamtenstatus im aktiven Dienst oder im Ruhestand notwendige Voraussetzung für die Disziplinarverfolgung (Persönlicher Geltungsbereich; § 1 DG LA). Umgekehrt können disziplinarrechtlich relevante Handlungen, welche der Beamte vor seiner Ernennung etwa im Angestellten- oder Arbeitsverhältnis begangen hat, nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden (Hummel/Köhler/Mayer, BDG 4. Aufl. 2009, § 2 Rz. 2).
- 38
Als Beigeordneter der Stadt A-Stadt wie auch als deren Oberbürgermeister war und ist der Kläger „hauptamtlicher Beamter auf Zeit“ und unterliegt den beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen (§ 6 BeamtStG; § 7 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt – LBG; §§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 GO LSA; § 1 Abs. 1 DG LSA; vgl. zur Disziplinargewalt über Ehrenbeamte/Beamte auf Zeit: VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; Beschluss v. 26.08.2012, 8 B 13/13; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss v. 04.03.2013, 3 A 10105/13 alle juris).
- 39
Aufgrund des dem Disziplinarrecht immanenten Gedankens der Pflichtenmahnung bzw. der Lösungsfunktion in den Fällen des endgültigen Vertrauensverlustes, berührt ein Ämterwechsel oder der Dienstherrenwechsel das diesbezügliche disziplinarrechtliche Bedürfnis zur Ahnung des dienstpflichtwidrigen Verhaltens (vgl. § 47 BeamtStG) grundsätzlich nicht. Ähnlich unterliegt auch der Ruhestandsbeamte noch der Disziplinargewalt des (früheren) Dienstherrn, wobei nur schwerwiegende Pflichtverletzungen mit der Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts geahndet werden können (vgl. § 47 Abs. 2 BeamtStG; § 2, § 5 Abs. 2, §§ 11 und 12 DG LSA). § 2 Abs. 2 DG LSA bestimmt ausdrücklich, dass für Beamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, das Disziplinargesetz auch hinsichtlich solcher Dienstvergehen gilt, die sie in dem früheren Dienstverhältnis begangen haben (Sachlicher Geltungsbereich). Der Dienstherrenwechsel ist daher unerheblich. Das Disziplinarrecht gilt insoweit auch für „beurlaubte“ oder „Insichbeurlaubte“ Beamte, wie solche bei den Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost (BVerwG, Urteil v. 07.06.2000, 1 D 4.99; juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG 4. Aufl. 2009, § 2 Rz. 8).
- 40
Neben diesen bereits formellen Gründen der weiterhin zulässigen Ahndung der aus einem Verhalten in einem früheren Amt resultierenden Pflichtverletzungen, ist vorliegend die Disziplinarwürdigkeit weiterhin gegeben. Denn das beanstandete klägerische Verhalten ist auch in seinem jetzigen höheren Amt von Bedeutung und kann geeignet sein, Rückschlüsse auf die nach § 13 DG LSA bei der Wertung des Verstoßes zu beachtende Persönlichkeit des Klägers zuzulassen. Demnach ist das dem Kläger vorgehaltene Fehlverhalten in allen – von ihm bekleideten – Ämtern von disziplinarrechtlicher Bedeutung (vgl. dazu als Ausprägung des Grundsatzes „nullum crimen sine lege“ [„kein Verbrechen ohne Gesetz“]: (Hummel/Köhler/Mayer, BDG 4. Aufl. 2009, § 2 Rz. 4). Das Disziplinarrecht hat nicht etwa seine Funktion verloren, wie es der Kläger meint.
- 41
2.) Soweit der Kläger aus der Tatsache, dass seitens der Beklagten keine Prozesshandlungen und auch keine Prozessvertretung vorgenommen wurden, Rückschlüsse auf ein irgendwie geartetes „Nichtinteresse“ an der disziplinarrechtlichen (Weiter-)Verfolgung zieht oder von der „Funktionslosigkeit“ der Disziplinarverfügung ausgeht, folgt ihm das Gericht nicht. Denn dieses tatsächliche Verhalten der Beklagten ist offensichtlich dem besonderen Umstand geschuldet, dass der Kläger mit dem Amtsantritt als Oberbürgermeister in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren zugleich gesetzlicher Vertreter der beklagten Stadt A-Stadt und Dienstvorgesetzter aller Vertretungsberechtigten wurde.
- 42
Wie das Gericht ausführlich in der Verfügung vom 16.07.2013 dargelegt hat, berührt der Ämterwechsel des Klägers nicht die Frage der Beklagteneigenschaft, sondern allenfalls die Frage nach dem nunmehrigen Dienstvorgesetzten des Klägers. Die Bestimmung des Dienstvorgesetzten ist entscheidend bei der Ausübung der Disziplinarbefugnis (§§ 17 ff.; 33 ff. DG LSA), nicht bei der Frage nach dem richtigen Beklagten und wer für diesen im gerichtlichen Verfahren handelt. So wäre zwar bei einem neuerlichen Disziplinarverfahren der Stadtrat der Stadt A-Stadt als Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters zuständig. Vorliegend richtet sich die Anfechtungsklage des Klägers nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 AGVwGO LSA zu Recht gegen die Stadt A-Stadt. § 59 DG LSA verweist bei der „Klage des Beamten“ zwar nicht ausdrücklich auch auf die §§ 78, 79 VwGO, sondern nur auf die Fristen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 59 DG LSA sind die Klagearten und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen über die Verweisung in § 3 DG LSA anwendbar. Wer dagegen intern die Vertretung für die Stadt A-Stadt wahrzunehmen hat, ist eine Frage der Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 3 VwGO. Danach handeln für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter. Dies ist bei der Stadt A-Stadt das Organ „Oberbürgermeister“ (§ 57 Abs. 2 GO LSA). Da sich somit der Kläger als Oberbürgermeister nicht selbst vertreten kann, obliegt die Prozessvertretung dem ständigen Vertreter des Oberbürgermeisters. Dies war zur Amtszeit der Oberbürgermeisterin und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Beigeordnete G ... als der vom Stadtrat gewählte Bürgermeister (vgl. VV Nr. 02/2011 der Stadt A-Stadt). Soweit Herr G ... unter dem 28.10.2013 mitteilt, dass er aufgrund der nachvollziehbaren Interessenkollision, die er als „Befangenheit“ bezeichnet, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werde, ändert dies nichts an der rechtlich möglichen Vertretung des Organs „Oberbürgermeister“.
- 43
Die Verwaltungsgerichtsordnung, die über § 3 DG LSA als Verfahrensrecht Anwendung findet, sieht ein (aktives) Betreiben des Klageverfahrens durch den Beklagten oder gerichtliche Sanktionsmöglichkeiten anders als gegenüber dem Kläger (vgl. § 87 b VwGO) nicht vor. Eine Nichteinlassung im Verfahren durch den Beklagten kann daher vom Gericht nur zum Nachteil des Beklagten gewertet werden, soweit die sowieso vom Gericht vorzunehmende Amtsermittlung (§ 86 VwGO) an ihre Grenzen stößt, die Aufklärung in der Sphäre des Beklagten liegt und somit prozessrelevante Tatsachen als eingestanden zu werten wären (vgl. zusammenfassend nur: Kopp/Schenke; VwGO, 17. Auflage 2011, § 86 Rz. 11 m. w. Nachw.). Um diese Problematik der Mitwirkungspflicht der Beteiligten geht es aber vorliegend ersichtlich nicht. Der Klagegegenstand bestimmt sich eindeutig aus der angefochtenen Disziplinarverfügung und der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aufgeklärt bzw. aufklärbar. Mit der Ladung wurden die Beteiligten durch das Gericht darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Auf die Entsendung eines über die Sach- und Rechtslage ausreichend informierten Vertreters hat das Gericht verzichtet (§ 95 Abs. 3 VwGO). Ein „Minimum an öffentlichem Interesse“, wie es der Kläger ausdrückt, mag zwar als Ausdruck der Nachhaltigkeit der Verfolgung wünschenswert sein, ist dagegen rechtlich für die Fortgeltung der Disziplinarverfügung nicht erforderlich.
- 44
Eine irgendwie geartete Verwirkung oder Verzicht des disziplinarrechtlichen Verfolgungsanspruchs ist grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss v. 06.07.1984, 1 DB 21.84; juris). Sich daraus ergebene Besonderheiten des Einzelfalls, mögen bei den Milderungs- und Entlastungsgründen zu prüfen sein.
- 45
II.) Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. Sie leidet nicht unter (schweren) Verfahrensfehlern, welche zur Aufhebung führen würden.
- 46
Ein (schwerer) Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und für den Ausgang des Verfahrens (noch) von Bedeutung ist. Ein schwerwiegender Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt, wenn eine vom Gesetzgeber als zwingend ausgestaltete Verfahrensvorschrift, d. h. nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift, nicht beachtet wurde. Das Gericht darf eine solche zwingende Vorschrift nicht dadurch "leerlaufen" lassen, dass es ihre Nichtbeachtung als für das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unerheblich einstuft (vgl. zusammenfassend: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2012, 8 A 7/11 mit Verweis auf: BVerwG, Beschluss v. 31.01.2012, 2 WD 4.11; Urteil v. 29.07.2010, 2 A 4.09; Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Beschluss v. 18.11.2008, 2 B 63.08; alle juris).
- 47
Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (BVerwG, Urteil v. 24.06.2010, 2 C 15.09; zuletzt: Beschluss v. 17.07.2013, 2 B 27/12; alle juris).
- 48
Die Oberbürgermeisterin war als Dienstvorgesetzte (§ 63 Abs. 5 GO LSA) des Klägers als Beigeordneter (§ 65 GO LSA) zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 1 DG LSA) und als oberste Dienstbehörde (§ 63 Abs. 5 GO LSA) zugleich für den Erlass der Disziplinarverfügung mit der Maßnahme der Gehaltskürzung (§ 33 Abs. 3 DG LSA) sowie den Erlass des Widerspruchsbescheides (§ 42 Abs. 1 Satz 1 DG LSA). Die besonderen Bestimmungen zur Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde bei Kommunalbeamten sind eingehalten worden (§§ 76 ff. DG LSA).
- 49
Ebenso führen die vom Kläger im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgetragenen Befangenheitsgründe nicht zu wesentlichen und damit durchschlagenden Verfahrensfehlern. Mag der verfahrensrechtliche Umgang mit diesen Anträgen fehlerhaft gewesen sein (1.), so lagen die rechtliche Voraussetzungen für deren Begründetheit nicht vor (2.). Ein Einfluss auf die Entscheidung ist auszuschließen.
- 50
1.) Da sich die Oberbürgermeisterin auf den vom Kläger gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag der Mitwirkung nach § 21 Abs. 1 Satz 2, letzte Alternative VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA (nachfolgend: VwVfG) enthalten hat, bedurfte es einer Entscheidung über ihre „Besorgnis der Befangenheit“ nicht mehr. Demnach oblag die weitere Bearbeitung und der Erlass der Disziplinarverfügung ihrem Stellvertreter, Herrn Beigeordneten G ..., den der Kläger sodann ebenso für befangen erklärte. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat, „wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.“ Diese Anordnung ist trotz Unterrichtung durch Herrn G ... nicht ergangen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob Herr G ... nunmehr als „Sachbearbeiter“ i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder als Organ „Oberbürgermeister“ und damit „Leiter der Behörde“ im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handelte. Für letzteres spricht, dass die Disziplinarbefugnis über den Beigeordneten bei der Oberbürgermeisterin lag. Jedenfalls hat die Aufsichtsbehörde keine „Anordnung“ nach § 21 VwVfG erlassen, so dass sich Herr G... nicht der „Mitwirkung“ in dem Verfahren enthalten musste.
- 51
Herr G ... informierte unter dem 02.09.2011 das Landesverwaltungsamt und wies darauf hin, dass er nicht befangen sei und auch nicht beabsichtige, sich der Mitwirkung zu enthalten. Das Landesverwaltungsamt teilte mit, dass kein Anlass für eine Anordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gesehen werde und im Übrigen die Oberbürgermeisterin als Leiterin der Behörde für die Feststellung der Besorgnis der Befangenheit zuständig sei. Soweit damit übersehen wurde, dass über die behauptete Voreingenommenheit der Oberbürgermeisterin aufgrund ihrer Enthaltung nicht entschieden wurde und es daher zunächst einer Entscheidung über ihre Mitwirkung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA) bedurft hätte, dürfte dies fehlerhaft sein. Zudem hat Herr G ... dann in dem streitbefangenen Disziplinarbescheid selbst seine Befangenheit geprüft und verneint, wozu er rechtlich nicht berufen war. Mag dies auch verfahrensfehlerhaft gewesen sein, hatte dies gleichwohl keinen Einfluss auf die Entscheidung. Denn weder lagen die vorgetragenen Befangenheitsgründe vor, noch belegt der – fehlerhafte – Umgang mit ihnen die Voreingenommenheit oder ein unfaires Verfahren gegenüber dem Kläger.
- 52
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Urteil vom 21.02.2013 (OVG 81 D 2.10; juris) in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass selbst wenn von einem Misstrauen gegen die unparteiische Amtsführung gem. § 21 Abs. 1 VwVfG auszugehen sei, gleichwohl nicht von einem „schweren und offenkundigen Fehler“ ausgegangen werden könne, welcher gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit der Disziplinarverfügung führen würde. Schon die § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu entnehmende gesetzgeberische Wertung spreche dafür, dass dies nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit führe. Dies ist nur bei einer der Entscheidung innewohnenden offensichtlichen Parteilichkeit der Fall (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 7. Aufl. 2008, § 44 Rz. 179; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 13. Aufl 2012, § 44 Rz. 54). Das Oberverwaltungsgericht versucht anscheinend aus der gesetzgeberischen Wertung, dass in § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nicht einmal die Mitwirkung kraft Gesetzes nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 6 VwVfG ausgeschlossener Personen die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hat, zu schlussfolgern, das dann schon gar nicht „nur“ die Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG) zur Nichtigkeit führen kann.
- 53
2.) Im Übrigen lagen die vorgetragenen Befangenheitsgründe nicht vor. Unter dem 29.08.2011 teilte der Kläger mit, dass Herr G ... als Beigeordneter aufgrund des gleichen Rangverhältnisses nicht unvoreingenommen in der Angelegenheit handeln könne. Des Weiteren sei Herr G ... befangen, weil dieser das „Ergebnis der Ermittlungen“ dreieinhalb Monate nach der Datierung dem Kläger übersandt habe. Die dem Ermittlungsführer gegenüber geltend gemachten Befangenheitsgründe würden auch gegenüber dem Beigeordneten G ... geltend gemacht. Insoweit wird in dem Schriftsatz vom 29.08.2011 ausgeführt, dass das „Mobbing-Tagebuch“ der Frau . nicht in Anführungsstriche gesetzt und somit völlig unreflektiert und unbegründet zugrunde gelegt werde. Zudem habe sich der Ermittlungsführer auf eine Stelle in der Stadtverwaltung der Beklagten beworben, wobei der Kläger gegen ihn votiert habe.
- 54
Nach der älteren herrschenden Rechtsprechung kann der mit den Ermittlungen beauftragte Beamte (Ermittlungsführer) bereits nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (vgl. BDiG, Beschluss v. 06.09.1983, VII BK 15/83; juris Kurztext). Auch soweit das Vorbringen des Klägers gegen den Ermittlungsführer und den die Disziplinarverfügung unterzeichnenden Beigeordneten G ... als Verstoß gegen ein „faires Disziplinarverfahren“ als Ausdruck des Rechtsstaatsgebotes gedeutet werden sollte, hilft dies nicht weiter.
- 55
§ 21 Abs. 1 DG LSA spricht davon, dass der Ermittlungsführer ein „geeigneter Bediensteter“ sein müsse. Der Ermittlungsführer B ... hatte die dienstliche Stellung eines Ressortleiters im Rechtsamt der Stadt A-Stadt im Amt eines Stadtverwaltungsoberrates und war damit statusrechtlich niedriger beschäftigt als der Kläger. Gleichwohl ist eine daraus resultierende generelle Ungeeignetheit des Ermittlungsführers nicht erkennbar. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem Urteil vom 02.12.2010 (10 L 1/10; juris) aufgrund der statusrechtlichen Gleichrangigkeit des Ermittlungsführers mit der damaligen beschuldigten Beamtin die Ungeeignetheit bzw. dann auch wieder nur „Zweifel“ an der Geeignetheit konstruiert, folgt dem das Disziplinargericht in dieser Absolutheit nicht (ebenso: VG Meiningen, Urteil v. 26.03.2013, 6 D 60001/12 Me; juris). Zwar dürfte es üblicherweise zur Vermeidung des Anscheins eines persönlichen (Konkurrenz-)Interesses Voraussetzung für die Bestellung eines Ermittlungsführers sein, dass dieser ein höheres statusrechtliches Amt hat. Diese, aus Gründen der Chancengleichheit bei beamtenrechtlichen Beförderungen resultierende Sichtweise, ist vorliegend offensichtlich nicht geboten. Denn das Amt des Klägers als Beigeordneter wurde durch Wahl begründet, so dass eine statusrechtliche Konkurrenzsituation zwischen ihm und dem auf Lebenszeit ernannten Ermittlungsführer von vornherein ausscheidet.
- 56
Die Vorwürfe des Klägers gegen Herrn B ... wie gegen Herrn G ... resultieren vielmehr aus seiner (rechtlichen) Bewertung von deren Tätigkeit, belegen aber gleichsam nicht, unfaire Ermittlungen gegen den Kläger. Auch das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Beschluss vom 18.11.2008 (2 B 63.08; juris) aus, dass auch und sogar Verstöße des Ermittlungsführers gegen Verfahrensvorschriften generell die Besorgnis bzw. das unfaire Verfahren nicht begründen können. Sind bereits keine Verfahrensfehler des Ermittlungsführers erkennbar, bleibt auch kein Platz für ein etwaiges unfaires Verfahren. Von einer „Schikane“ gegenüber dem Kläger kann bei objektiver Betrachtung nicht ausgegangen werden. Das Verfahren ist nicht etwa aus sachfremden Erwägungen eingeleitet oder betrieben worden. Von einem Mobbing gegenüber dem Kläger kann nicht gesprochen werden. Die Oberbürgermeisterin hat sich nach der Einleitung und dem Befangenheitsantrag des Klägers der Mitwirkung enthalten. Auch soweit man unterstellen mag, dass die zum Disziplinarverfahren geführten Vorkommnisse aufgrund der angespannten dienstlichen und persönlichen Verhältnisse gleichsam willkommenen Anlass für die Ermittlungen darstellten, vermag dies an der Tatsache des Vorliegens der Voraussetzungen nichts zu ändern. So ist nicht erkennbar, dass das Disziplinarverfahren etwa als Vorwand für eine Schädigung des Rufes des Klägers oder seiner Integrität gerade in Bezug auf die Wahl zum Oberbürgermeister inszeniert wurde (vgl. ausführlich zur Fairness im Disziplinarverfahren: VG Magdeburg, Urt. vom 13.12.2012, 8 A 7/11 MD, juris). Schließlich ist nicht nachvollziehbar, wieso die unreflektierte Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen der Frau . Ausdruck der Voreingenommenheit sein soll.
- 57
Gleiches gilt für den Beigeordneten G ... und die Verweisung der Befangenheitsgründe auf ihn. Insgesamt leiden diese Ausführungen bereits darunter, dass sie als zu vage und damit unsubstantiiert zu bewerten sind. Ohne weitere Begründung mag sogar die Tatsache einer verspäteten Akteneinsicht oder der kurzen Fristbemessung nicht die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das Gericht folgt nicht der Annahme des Klägers, dass aufgrund der nunmehr im Verwaltungsprozess hinsichtlich der Prozessvertretung der Beklagten von Herrn G ... erklärten „Befangenheit“ Rückschlüsse auf seine damalige, im Ermittlungsverfahren bestehende Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu ziehen seien. Denn das jetzige Verhalten ist ersichtlich den Besonderheiten des Verfahrens nach dem Amtsantritt des Klägers geschuldet (vgl. oben zu I.) und nicht mit den dienstlichen Verhältnissen zurzeit der disziplinarrechtlichen Vorwürfe vergleichbar. Wie ausführlich dargestellt, handelte Herr G ... als Bürgermeister und damit als zur Vertretung der Oberbürgermeisterin berufener Dienstvorgesetzter und nicht unter der Weisung der Oberbürgermeisterin. Die erst im Verwaltungsprozess aufgetretene Interessenkollision bestand seinerzeit nicht.
- 58
III.) Die Disziplinarverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass der Kläger die ihm unter Nr. 1 und Nr. 2 in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Pflichtenverstöße und damit ein - innerdienstliches – Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen hat. Dabei liegt der Schwerpunkt der Verfehlungen auf dem Vorwurf des Verstoßes gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG sowie die Weisungsgebundenheit nach § 35 Satz 2 BeamtStG innerhalb des Dienstes aufgrund seines Verhaltens gegenüber seiner früheren „persönlichen Referentin“ Frau. (1.). Dieses Verhalten steht in untrennbarem Zusammenhang mit seinem Wunsch und seinen Aktivitäten nach Weiterbeschäftigung von Frau ... (2.). Die weiter vom Gericht als gegeben angesehenen Pflichtenverstöße (Nr. 6, 9 und 11) bekräftigen das Vorgehen des Klägers bei der Begehung der Pflichtenverstöße. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Gehaltskürzung (§ 8 DG LSA) ist verhältnismäßig, den Pflichtenverstößen angemessen und auch nach § 59 Abs. 3 DG LSA zweckmäßig (3.).
- 59
1.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichtes steht fest und wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt, dass er Frau . nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit trotz Weisung der Oberbürgermeisterin nicht wieder beschäftigt hat. Dies belegt eindeutig der handschriftliche Vermerk des Klägers auf der ausdrücklichen Weisung der Oberbürgermeisterin auf ihrem Schreiben vom 01.09.2010:
- 60
„Ich verweise auf mein Schreiben vom 27.07.2009. Den Weisungen komme ich nicht nach.“
- 61
Zudem hatte er durch entsprechende Anweisungen in seinem Dezernat dafür gesorgt, dass Frau . ausgegrenzt wird und völlig unbeschäftigt bleibt. Er selbst teilte ihr keine Aufgaben zu und gliederte sie auch sonst nicht in den Arbeitsprozess ein. Er versuchte, Frau . vollständig aus dem Arbeitsprozess auszugrenzen, in dem er sich auch nicht mehr für Urlaubsanträge etc. zuständig erklärte und sie somit quasi als nicht existent ansah.
- 62
Neben der pflichtwidrigen Nichtbeachtung des Weisungsrechts der Oberbürgermeisterin (§ 65 Abs. 3 Satz 2 GO LSA) stellen derartige Verhaltensweisen einen Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar. Dabei ist die Wohlverhaltenspflicht als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG 4. Auflage 2009, S. 305). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12 MD, Urt. v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; Urt. v. 14.02.2012, 8 A 6/11 MD; Urt. v. 01.12.2011, 8 A 18/10 MD; Urt. v. 13.12.2012, 8 A 7/11 MD; alle juris).
- 63
Zur Überzeugung des Gerichts sind die Handlungen des Klägers unter dem Tatbestand des Mobbing zu fassen. Mobbing stellt generell einen Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar, wodurch zugleich auch der Betriebsfrieden innerhalb der Verwaltung gestört wird.
- 64
Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. zu diesem Mobbingbegriff im engeren Sinn nur: BVerwG, Urt. v. 11.06.2002, 2 WD 38.01; Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; BGH, Beschluss v. 01.08.2002, III ZR 277/01; alle juris).
- 65
Für die Nichtbeschäftigung von Frau . sind keinerlei Rechtfertigungsgründe (vgl. auch § 35 Satz 3 BeamtStG) ersichtlich. Allgemein spricht der Kläger nur davon, dass er kein Vertrauen in Frau . habe ohne dafür konkret vorliegende Tatsachen zu benennen. Soweit ein angeblich plötzliches und pöbelhaftes Hereintreten der Frau . in sein Dienstzimmer und Unterbrechung eines Gespräches als Grund benannt wird, vermag dies – auch bei Unterstellung der Richtigkeit – nicht die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in diesem Sinne begründen. Denn dieser einmalige Vorfall trug sich anlässlich des Dienstantritts von Frau . am 01.09.2010 zu und kann daher nicht den angeblich bereits ein Jahr zuvor eingetretenen Vertrauensverlust begründen. Zudem stellt Frau . den Vorfall anders dar. Sie habe sich gegen 16.00 Uhr nur von dem Kläger in seinem Zimmer verabschieden wollen und habe das Gespräch freundlich unterbrochen.
- 66
Etwas anderes belegen auch nicht die Einlassungen des Klägers im Schriftsatz vom 05.11.2013 mit Bezug auf das Schreiben vom 27.07.2009. Nun wird davon gesprochen, dass Frau . dem Kläger gegenüber illoyal gewesen sei und persönliche und vertrauliche Angelegenheiten an die Oberbürgermeisterin herangetragen habe. Das Arbeitsverhältnis sei „völlig zerrüttet“ gewesen. Es mag sein, dass Frau . zuvor „persönliche Referentin“ der Oberbürgermeisterin gewesen war und sie sogar ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr hatte oder hat. Derartige Beziehungen sind in einer öffentlichen Verwaltung wie auch in einem privaten Beschäftigungsverhältnis nicht ungewöhnlich und Ausdruck normaler persönlicher, menschlicher Kontakte und Umgangsformen. Problematisch werden derartige Beziehungen erst bei einem Hinzutreten weiterer Umstände, wie einem hierarchischen Über-Unterordnungsverhältnis oder einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, woraus sich z. B. Befangenheitsprobleme oder eine Unfairness oder auch Mobbing ergeben können. Darum geht es aber vorliegend ersichtlich nicht. Denn Frau . war nicht in einer derartigen beruflichen Position, in der sie aufgrund einer persönlichen Beziehung zur Oberbürgermeisterin, dem Kläger hätte Schaden zufügen können. Weder war sie dem Kläger hierarchisch übergeordnet noch trägt der Kläger auch nur ansatzweise konkrete Tatsachen dazu vor, dass sie etwa der Verschwiegenheit und Vertraulichkeit unterfallende Umstände aus dem dienstlichen oder privaten Umfeld des Klägers der Oberbürgermeisterin oder anderen Personen kundgetan hätte. Der Vortrag erschöpft sich in unsubstantiierten Behauptungen und Bewertungen des Klägers. Dabei ist bereits festzuhalten, dass der Oberbürgermeisterin als Dienstvorgesetzte des Klägers sowieso keine dienstlichen Belange vorenthalten bleiben durften. Ein in der Person von Frau . liegendes außerdienstliches Verhalten, welches die Beendigung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit hätte rechtfertigen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder hat sie den Kläger etwa in irgendeiner Form belästigt oder „gestalkt“ noch sind über die Referentin irgendwelche Umstände bekannt, die an der Integrität ihrer Person Zweifel aufkommen ließen.
- 67
Sollte das dienstliche und persönliche Verhältnis zwischen einem Beigeordneten und seiner „persönlichen Referentin“ auch wünschenswert von einer guten und beiderseitigen harmonischen Atmosphäre geprägt sein, so überwiegt im dienstlichen Verhältnis allein die Notwendigkeit der effektiven Erledigung der Dienstgeschäfte. Anders als etwa bei einem privaten Arbeitgeber, muss der in dienstlicher Hinsicht Vorgesetzte in der Lage und willens sein, mit allen ihm dienstlich unterstellten Mitarbeitern zusammen zu arbeiten. Daran ändert auch nichts, soweit der Kläger vorträgt, es sei bei der Beklagten üblich gewesen, dass sich die Beigeordneten die „persönlichen Referenten“ aussuchen konnten. Denn dem steht bereits entgegen, dass er Frau . mit seinem Dienstantritt als Beigeordneter übernahm und mit ihr über ein Jahr lang bis zu ihrer Schwangerschaftsunterbrechung unbeanstandet zusammenarbeitete, so dass auch unter Berücksichtigung der Gründe aus dem Schreiben vom 27.07.2009 - wie ausgeführt - keine derart gravierenden Gründe vorlagen, die das Verhalten gegenüber Frau . rechtfertigen könnten.
- 68
2.) Vielmehr steht dieses unvermittelte Verhalten des Klägers gegenüber seiner bisherigen Referentin im unmittelbarem zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem unter Nr. 1 des Disziplinarbescheides vorgehaltenen Pflichtenverstoß, nämlich der vorvertraglichen Beschäftigung der Frau ... ab dem 10.08.2009 und dem Versuch ihrer unbefristeten Weiterbeschäftigung. Denn nur im Zusammenspiel mit der Arbeitsplatzbeschaffung gegenüber Frau ... machte es überhaupt Sinn, Frau . den Arbeitsplatz verlustig zu machen. Von daher bedingt der eine Pflichtenverstoß den anderen, macht aber gleichzeitig die besondere Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens deutlich. Ohne Zweifel hat der Kläger versucht, Frau ... das Arbeitsverhältnis „seiner“ persönlichen Referentin mit entsprechender Vergütung dauerhaft zu verschaffen. Gelang dies zunächst als sogenannte Schwangerschaftsvertretung während der Abwesenheit der Frau . versuchte er auch danach Frau ... unbefristet weiter zu beschäftigen, obwohl ihm die näheren Umstände der Befristung jedenfalls hätten bewusst sein müssen. Denn im Stellenplan war nur eine Stelle für eine Referentin in der Entgeltgruppe 13 für das Dezernat III vorgesehen. Diese Stelle war jedoch mit Frau . dauerhaft besetzt. Eine weitere freie Stelle der Entgeltgruppe 13 war im gesamten Stellenplan der Stadtverwaltung nicht vorhanden. Für eine Änderung oder Aufstockung des Stellenplans war ausschließlich der Stadtrat mit anschließender Genehmigung der Kommunalaufsicht zuständig (§ 44 Abs. 3 Nr. 4 a; § 94 Abs. 2 GO LSA). Zudem hätte dies einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften bedeutet. Denn der Haushaltsplan der Beklagten sah keine externen Neueinstellungen vor und eine durch die Oberbürgermeisterin nach Erörterung in der Beigeordnetenkonferenz genehmigte Ausnahme lag unzweifelhaft nicht vor.
- 69
Aufgrund § 1 des zwischen der Beklagten und der Frau... geschlossenen Arbeitsvertrages sowie der in dem arbeitsgerichtlichen Prozess vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau ... steht fest, dass der tatsächliche Arbeitsbeginn von Frau ... am 10.08.2009 erfolgte. Unterzeichnet wurde der befristete Arbeitsvertrag jedoch am 11.08.2009 von der Beklagten und am 12.08.2009 von Frau .... Demnach beschäftigte der Kläger Frau ... bereits bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben war, woraus ein faktisches Arbeitsverhältnis hätte abgeleitet werden können. Dies hätte zur Folge, dass der eigentlich befristete Vertrag unbefristet gelten würde. Dementsprechend führte Frau ... vor dem Arbeitsgericht A-Stadt den Arbeitsgerichtsprozess. Auch zeigt das Verhalten des Klägers hinsichtlich der Unterstützung von Frau ... (Vorwurf Nr. 6), dass der Kläger dieses Ergebnis bewusst herbeiführen wollte und für richtig befand. Er wollte Frau ... als persönliche Referentin anstelle von Frau ..
- 70
Dieser unbedingte Wille ergibt sich auch aus weiteren Unterlagen, wie das Schreiben an den Vorsitzenden des Stadtrates (Pflichtenverstoß Nr. 9) bestätigt und im Übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Dass das Herantreten an den Stadtrat zur „Abhilfe eines Missstandes in der Verwaltung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 GO LSA“ geschuldet gewesen sei, wie es der Kläger unter dem 05.11.2013 vorträgt, erschließt sich dem Gericht nicht. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte in der Verwaltung war nicht gefährdet und es bedurfte gerade keiner Entscheidung über die dauerhafte Einstellung einer Referentin des Klägers durch die Oberbürgermeisterin. Denn die Stelle war mit Frau . besetzt. Die Anfrage der Oberbürgermeisterin vom 11.11.2010/16.11.2010, ob er eine „Zusage an Frau ...“ zur unbefristeten Beschäftigung abgegeben habe (Vorwurf Nr. 11), hat er nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet. Auch wenn diesbezüglich der allgemeine Rechtsgrundsatz besteht, dass sich niemand selbst belasten muss und die Selbstbelastungsfreiheit Vorrang vor der Pflicht des Beamten zur Unterstützung seiner Vorgesetzten hat (VG Magdeburg, Urteil v. 20.08.2013, 8 A 8/13; VG Wiesbaden, Urteil v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D mit Verweis auf BVerwG, B. v. 20.11.2012, 2 B 56.12; Hessischer VGH, B. v. 13.05.2013, 28 a 488/12.D; alle juris), vermag dies den Kläger im Gesamtvorwurf nicht zu entlasten. Denn die Beklagte hatte als Gegnerin im Arbeitsgerichtsprozess ein Interesse daran zu erfahren, ob der Kläger eine solche Erklärung abgegeben hatte, wie sie Frau ... eidesstattlich versicherte. Denn dies hätte eventuell als offizielle Erklärung der Stadt als Arbeitgeberin ausgelegt werden können mit der Folge des Unterliegens im Arbeitsprozess und der Gehaltszahlung von brutto 3.000 Euro monatlich an Frau .... Auch unter Vermeidung einer Selbstbezichtigung hätte der Kläger sachlich auf die Anfrage reagieren können und müssen. Stattdessen ließ er die Anfrage als „skurril“ bezeichnen, wich der Beantwortung aus und unterstützte damit erkennbar Frau ... und eben nicht pflichtgemäß die Beklagte als seinen Dienstsherrn. Dies verkennt der Kläger, wenn nunmehr im Schriftsatz vom 05.11.2013 vorgetragen wird, dass wegen des Obsiegens der Beklagten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, nicht ersichtlich sei, weswegen der Kläger disziplinarrechtlich verfolgt werde.
- 71
Damit hat sich der Kläger in nicht vertretbarer Art und Weise quasi wie ein privatrechtlicher Arbeitgeber aufgeführt und sich an die Stelle der Beklagten als Beschäftigungsbehörde gestellt. Dies ist nicht tragbar. Dem Kläger war bzw. muss bei gehöriger Gewissensanstrengung auch klar und erkennbar gewesen sein, dass ihm dieses Verhalten nicht zusteht.
- 72
Punkt 3.17 der „Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadt A-Stadt “ v. 08.08.2006 besagt eindeutig, das „Personalangelegenheiten alle Fragen [sind], die das Arbeitsverhältnis […] betreffen. Sie werden grundsätzlich vom Fachbereich Organisation und Personalservice bearbeitet. Ohne Zustimmung des Fachbereichs Organisation und Personalservice darf niemand, auch nicht ohne Entgelt beschäftigt werden.“ Der Kläger kann sich als Beigeordneter auch nur auf eine etwaige Vertretungsberechtigung in seinem Geschäftsbereich berufen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 GO LSA). Dass sich der Kläger bereits vor der Einstellung und dem Arbeitsbeginn der Frau ... um deren dauerhafte Beschäftigung und die Umsetzung von Frau . bemühte, belegt das Schreiben des Beigeordneten G ... vom 31.07.2009 (Bl. 190 1 Ca 2077/10), worin dieser derartige Bemühungen ablehnte.
- 73
3.) Die disziplinarrechtlich bedeutsame Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Klägers im Sinne von § 13 DG LSA belegt, dass die Pflichtverletzungen gerade kein aus einer einmaligen Augenblickstat oder einer Notsituation resultierendes persönlichkeitsfremdes Verhalten darstellen. Der Kläger handelte wissend- und willentlich, also vorsätzlich, was den Pflichtenvorwurf verstärkt. Einsicht oder Reue hat er nicht gezeigt. Milderungs- oder Entlastungsgründe, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen ließen, sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar (vgl. dazu zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris gemeldet).
- 74
Den vom Gericht gesehenen und in den Verfügungen zum Ausdruck gebrachten Besonderheiten, die aus dem angespannten dienstlichen und persönlichen Verhältnis zur Oberbürgermeisterin resultieren und Gegenstand der weiteren vorgehaltenen Weisungsverstößen waren, hat das Disziplinargericht insbesondere mit der Beschränkung nach §§ 53, 59 Abs. 2 DG LSA Rechnung getragen; die im Übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind dagegen wegen ihrer Art nicht geeignet, sich auf dieses angespannte Verhältnis zurückführen zu lassen. Ebenso stellt das von dem disziplinarwürdigen Verhalten des Klägers unabhängige Prozessverhalten der Beklagten keinen mildernd zu berücksichtigenden Umstand dar. Wie bereits unter I. ausgeführt, ist das festgestellte Dienstvergehen auch in Bezug auf das vom Kläger nunmehr bekleidete Amt des Oberbürgermeisters bedeutsam. Der Kläger war zudem hartnäckig, beharrlich und planvoll bestrebt über einen längeren Zeitraum hinweg, seine eigene „Personalpolitik“ zu bestreiten. Durch diese Verfehlungen zeigte er, dass er bei bestimmten Entscheidungen nicht bereit ist, sich in hierarchisch gegliederte Strukturen ein- und unterzuordnen. Vielmehr sah er unter Missachtung der Rechtsvorschriften und seiner dienstlichen Pflichten seine eigene dienstliche Stellung als unabhängig und frei von hierarchischen Strukturen an. Die Beachtung der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und in Ausprägung dessen, der angemessene Umgang mit den ihm dienstlich unterstellten Mitarbeitern sowie die Befolgung dienstlicher Weisungen, ist gerade in dem jetzigen herausgehobenen Amt von besonderer Bedeutung.
- 75
Dementsprechend hält das Disziplinargericht die ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung auch hinsichtlich der Höhe des Kürzungsanteils und der Dauer insgesamt für verhältnismäßig, weil der Tat angemessen und als erzieherische Maßnahme auch erforderlich und schließlich zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Aufgrund der vom Kläger erlangten Besoldung nach der Besoldungsgruppe B ist die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Pauschalisierung der Höhe des Kürzungsanteils (Urteil v. 21.03.2001, 1 D 29.00; juris) nicht angebracht, sondern im Einzelfall festzulegen. Diese, in der Disziplinarverfügung umfassend vorgenommene Gesamtwürdigung, ist nicht zu beanstanden.
- 76
IV.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist; - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist; - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte, - 2a.
der Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, - 6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; - 1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.