Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2014 - 8 A 8/14
Gericht
Gründe
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Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der mit Beschluss des erkennenden Disziplinargerichts vom 30.01.2014 (8 A 22/13 MD) nach § 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DG LSA gesetzten Frist, bis zum 10.04.2014 das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen, hat keinen Erfolg.
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Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA kann das Disziplinargericht die Frist auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag verlängern, wenn diese aus Gründen die die Behörde nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung erfolgt durch Beschluss (§ 50 Abs. 2 Satz 4 DG LSA). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 50 Abs. 2 Satz 5 DG LSA).
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Der Einzelrichter ist weiter für das Verfahren zuständig. Denn soweit das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt auf die Verlängerungsmöglichkeit der vom Disziplinargericht gesetzten Frist verweist, setzt es voraus, dass es sich hierbei um eine Folgeentscheidung des ursprünglichen gerichtlichen Verfahrens handelt, mithin nur das - ursprüngliche - Disziplinargericht der Hauptsache in Gestalt des damaligen Spruchkörpers - weiter - zur Entscheidung berufen ist (vgl. ähnlich zu der Rechtslage nach § 80 Abs. 7 VwGO: Kopp/Schenke; VwGO; 17. Auflage 2011, § 80 Rz. 190).
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Der gerichtliche Antrag auf Fristverlängerung begegnet bereits formellen Bedenken. Denn dieser ist mit dem Zusatz „Im Auftrag“ mit „K…“ unterschrieben. Ausweislich des Briefkopfes handelt es sich dabei um Frau K…, die als Bearbeiterin fungiert. In dem im Internet veröffentlichten Organigramm des Landesverwaltungsamtes vom 01.11.2013 ist Frau K... nicht aufgeführt. Dem Disziplinarrecht sind formelle Bestimmungen zu den höchstpersönlichen disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten immanent (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2012, 8 A 7/11; Urteil v. 06.11.2013, 8 A 9/12; VG Wiesbaden, Beschluss v. 18.11.2013, 28 L 369/13. WI.D; alle juris). So ist das Disziplinarverfahren von dem Dienstvorgesetzten einzuleiten (§ 17 DG LSA). Nur dessen ständiger Vertreter mag bei Verhinderung für ihn handeln können (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss v. 18.11.2013, 28 L 369/13.WI.D; juris). Die einheitliche Ausübung der Disziplinarbefugnisse erfordert es, dass sie nur in den Händen weniger liegt und auf den Kreis der Personen zu beschränken ist, die – wie der Behördenleiter und sein ständiger Vertreter – die Belange der Behörde in ihrer Gesamtheit beurteilen können (BVerwG, Beschluss v. 02.06.1995, 1 DB 7.95; juris). Die Disziplinarverfügung und die Disziplinarklage sind von dem Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde zu erlassen bzw. zu erheben. Auch im Falle einer Delegierungsbefugnis (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA) gilt dies nur „auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte“. Schließlich sind Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Disziplinargerichts nach den Vorschriften für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung mit den dort geregelten Vertretungsbefugnissen und Befähigungsvoraussetzungen zu erheben.
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Dass diese Voraussetzungen vorliegend auf Frau K... zutreffen, ist nicht ersichtlich. Demnach spricht bereits die disziplinarrechtliche Systematik dafür, dass der Antrag auf Verlängerung der gerichtlich und damit überhaupt für den Fortgang des Disziplinarverfahrens bedeutsam gesetzten Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht von der (zuständigen) Sachbearbeiterin des Verwaltungsverfahrens gestellt und unterzeichnet sein darf. Denn es handelt sich bei der Stellung des gerichtlichen Antrages auf Verlängerung nicht um eine einfache, alltägliche nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Rahmen der behördlichen Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs vorzunehmende Behördentätigkeit oder um die bloße prozessuale Erwiderung im Verfahren des vom Beamten gestellten gerichtlichen Antrags auf Fristbestimmung nach § 60 DG LSA. Vielmehr entspringt die rechtliche Möglichkeit der Stellung eines gerichtlichen Verlängerungsantrages einem eigenen prozessualen Antragsrecht des Dienstherrn zur Durchsetzung bzw. Aufrechterhaltung seiner höchstpersönlich wahrzunehmenden Disziplinarbefugnis, so dass die strengen formellen Voraussetzungen zur Ausübung der höchstpersönlichen Disziplinargewalt durch den Dienstvorgesetzten auch hier beachtet werden müssen. Dies gilt umso mehr als der in § 60 Abs. 2 Satz 3 DG LSA vorgenommene Verweis auf § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA unmittelbar auf die - strengen - Verfahrensregelungen zur Nachtragsdisziplinarklage verweist und auf den Verlängerungsantrag des „Klägers“, also die zur Erhebung der (Nachtrags-)Disziplinarklage zuständigen Behörde nach § 34 DG LSA verweist. Ebenso verweist § 52 Abs. 3 Satz 2 DG LSA hinsichtlich der Fristverlängerung zur Beseitigung wesentlicher Mängel auf das dem „Kläger“ der Disziplinarklage zustehende Antragsrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA.
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Somit kann die Beantragung der Verlängerung der gerichtlich gesetzten Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens als notwendige Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Weiterverfolgung - zumindest - mit den formellen Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gleichgestellt werden. Hierzu ist das hierarchische Tätigwerden des Dienstvorgesetzten notwendig. Eine bloße allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Behördenvertretung reicht dazu wegen der mit dem automatischen Ablauf der Frist verbundenen gesetzlichen Folgen, nämlich der Einstellung des Verfahrens nach § 60 Abs. 3 DG LSA, nicht aus.
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Darüber hinaus liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Fristverlängerung nicht vor. Dazu muss der Dienstherr dartun, dass er an der Einhaltung der Frist gehindert ist, ohne dies vertreten zu müssen. Die Anforderungen entsprechen denen nach § 60 DG LSA. Nach Sinn und Zweck der Regelung, kann es sich nur um solche Gründe handeln, die nachträglich entstanden sind oder dem Gericht bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt waren. Die Fristverlängerung muss daher die Ausnahme bleiben (vgl. insg.: Köhler BDG, 5. Auflage 2012, § 62 Rz. 13; § 53 Rz. 4).
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Soweit der Beklagte in seinem Verlängerungsantrag vom 07.04.2014 ausführt, die Annahme des Disziplinargerichts in dem Fristsetzungsbeschluss vom 30.01.2014, dass die Ermittlungsführerin nunmehr von ihren sonstigen Aufgaben befreit worden und sich vollumfänglich der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens widmen könne, falsch sei, begründet dies gerade die Ablehnung des Verlängerungsantrages. Denn dies legt die Vermutung nahe, dass dem Beklagten der Sinn und Zweck sowie die Bedeutung der gerichtlichen Fristbestimmung nach § 60 DG LSA unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes noch nicht hinreichend bewusst wurde. Das Disziplinargericht hat in dem Beschluss vom 30.01.2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Einleitungsbehörde qualitativ wie quantitativ personell ausgestattet sein muss und der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet ist. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass der Ermittlungsführer nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann.
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Dem steht entgegen, wenn nunmehr herauskommt, die Ermittlungsführerin war nur zeitweise, nämlich an fünf Tagen von 27.11.2013 -03.12.2013 zu 100 % von ihren sonstigen Dienstpflichten befreit gewesen und seit dem Beschuss vom 30.01.2014 werde sie „jeweils in dem Maße von ihrer Hauptdienstleistungspflicht freigestellt, wie es für die unverzügliche Bearbeitung des Verfahrens erforderlich war.“ Damit hat der Dienstherr gerade nicht „alles ihm mögliche getan (…) um den rechtzeitigen Abschluss des Disziplinarverfahrens erreichen zu können.“ Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht bei seiner Fristsetzung (fehlerhaft) davon ausging, dass die Ermittlungsführerin nunmehr zu 100 % freigestellt sei, sondern darum, dass eine solche umfassende Freistellung ab dem Fristenbeschluss jedenfalls vorzunehmen ist. Soweit der Beklagte nunmehr meinen sollte, die gesetzte Frist sei von vornherein zu kurz bemessen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies frühzeitiger durch einen Verlängerungsantrag hätte kundgetan.
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Das mangelnde Bewusstsein für die Eilbedürftigkeit zeigt auch die in der Antragsschrift wiedergegebene Chronologie der Handlungen: So lagen zwischen Eingang des Beschlusses am 07.02.2014 und Umsetzung am 10.02.2014 wie auch zwischen der Abgabe des Ermittlungsberichts am 14.02.2014 (E-Mail; Original am 17.02.2014) und der Beauftragung der Ermittlungsführerin zur abschießenden Anhörung am 20.02.2014 und der am 25.02.2014 vorgenommenen und am 26.02.2014 zugestellten Anhörungsmitteilung zwar nur Tage, welche jedoch im Zusammenspiel gerade den vorzuhaltenden, nicht gewissenhaften Umgang mit dem Verfahren bescheinigen. Der Kläger führt zu Recht aus, dass die Weiterbearbeitung aufgrund der erfolgten Versendung durch E-Mail hätte zügiger erfolgen können. Ein Abwarten auf den Eingang der Originale wäre nicht nötig gewesen.
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Die einzige insoweit nicht dem Beklagten vorzuhaltende Zeitverzögerung lag in dem Ausschöpfen der dem Kläger gesetzlich zustehenden Monatsfrist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 26.03.2014. Hat die Ermittlungsführerin dann auch zügig auf das 124seitige Vorbringen, dessen Inhalt dem Gericht nicht bekannt ist, reagiert und am 03.04.2014 den abschließenden Ermittlungsbericht dem Präsidenten des …, hängt seit dem dort die weitere Bearbeitung des Disziplinarverfahrens unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben. Das Disziplinargericht vermag nicht zu erkennen, dass unter Beachtung der ausführlichen Begründung des Disziplinargerichts im dem Beschluss vom 30.01.2014 „notwendige Überlegungs-, Bearbeitungs- und Postlaufzeiten“ dem zeitgerechten Abschluss des Disziplinarverfahrens „im Wege stehen.“ Denn die Zeitverzögerung ist durch die oben beschriebene Vorgehensweise nach dem Eingang des gerichtlichen Beschlusses verursacht. Dass die Zeit am nahenden Fristende nicht mehr reichte, ist Ursache dessen und somit verschuldet. Auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der beschleunigten Beteiligung weiterer Stellen hat das Gericht hingewiesen. Insoweit sind diese Ursachen behördenintern und dem Beklagten zuzurechnen. Der Beklagte trägt gerade nicht vor, dass aufgrund – unverschuldeter, außenstehender – Umstände, wie Erkrankung der Ermittlungsführerin oder aufgrund der 124seitigen Stellungnahme des Klägers neue Ermittlungen erfolgen mussten, die Bearbeitung nicht fristgerecht erfolgen konnte. Auf die in diesem Sinne zu verstehende Möglichkeit der gerichtlichen Fristverlängerung hat das Disziplinargericht in dem Beschluss vom 30.01.2014 hingewiesen.
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Dem Disziplinargericht ist bewusst, dass diese Entscheidung zur Ablehnung der Fristverlängerung in Anbetracht der daraus resultierenden gesetzlichen Bestimmung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens und der Schwere der vorgehaltenen Pflichtenverstöße, weitgehende Konsequenzen hat. Doch diese Folgen sind vom Disziplinargesetz gewollt und resultieren aus dem strikten disziplinarrechtlichen Gebot der Verfahrensbeschleunigung auch zu Schutze des mit disziplinarrechtlichen Ermittlungen überzogenen Beamten. Das Disziplinargericht führte bereits in dem Beschluss aus, dass vorliegend der Beamte neben dem disziplinarrechtlichen Reinigungszweck (Ehrschutz) auch ein schutzwürdiges Interesse am Behalt seines Dienstpostens hat. Der Beklagte muss sich dies vorhalten und zurechnen lassen, zumal er durch die ausführliche Entscheidung des Disziplinargerichts in dem Fristenbeschluss darauf hingewiesen wurde.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.