Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Dez. 2013 - 8 A 17/12
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Rechtspfleger mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.
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Der 1972 in Haldensleben geborene Beamte bestand 1995 die Rechtspflegerprüfung und war sodann als Justizinspektor z. A. beim Amtsgericht S. und später im Amtsgericht A-Stadt beschäftigt. Mit Urkunde vom 25.02.1999 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 09.11.2000 zum Justizoberinspektor (BesGr A 10 BBesO) befördert.
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Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2011 schließt in der Leistungsbeurteilung mit der Gesamtnote „D“ (entspricht den Anforderung in jeder Hinsicht) und in der Befähigungsbeurteilung ebenso mit „D“ (befähigt; oberer Bereich). Außer den hier vorgehaltenen Pflichtenverstößen ist der Beklagte nicht disziplinar- oder strafrechtlich vorbelastet. Der Beamte ist ledig und Vater eines im Jahr 2008 geborenen Sohnes.
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Mit Verfügung vom 07.06.2010 wurde der Beamte wegen der Vorwürfe in der Disziplinarklage gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom Dienst suspendiert und unter dem 22.06.2010 angeordnet, dass 50 % seiner Dienstbezüge einbehalten werden (§ 38 Abs. 2 DG LSA). Mit Beschluss vom 25.01.2011 lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg – Disziplinarkammer – den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Verfügungen ab (8 B 13/10 MD). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde dagegen zurück (Beschluss vom 08.03.2011; 10 M 2/11).
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Aufgrund des rechtskräftigen Urteils der 13. Großen Strafkammer des Landgerichts C-Stadt vom 22.09.2010 (13 KLs 29/09) wurde der Beamte wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Vorteilsnahme zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt. Seine Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2011 (4 StR 156/11) verworfen.
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Die tatbestandlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 22.09.2010 (13 Kls 29/09) werden in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2011 (4 StR 156/11) wie folgt zusammengefasst:
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„Am 4. Dezember 2002 beantragte eine Gläubigerin von J. T. beim Amtsgericht A-Stadt unter anderem die Zwangsverwaltung über dessen Grundstück in L., M.-Str. 12. Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 ordnete der Angeklagte B., in dessen Zuständigkeit die Bearbeitung dieses Antrags fiel, die Zwangsverwaltung an und bestellte den Angeklagten N. zum Zwangsverwalter, obwohl ihm in diesem Anwesen bereits zuvor vom Eigentümer unentgeltlich eine Dachgeschoßwohnung zur Nutzung überlassen worden war, die er auch in der Folgezeit – bis mindestens Ende 2007 – nutzte, ohne hierfür Miete bzw. eine sonstige Nutzungsentschädigung und Betriebskosten an den Zwangsverwalter zu bezahlen. Der Angeklagte N. nahm das Grundstück am 21. Januar 2003 in Besitz und übte seine Verwaltertätigkeit aus. Dabei war ihm bekannt, dass der Angeklagte B., der in dem Haus „nach dem Rechten sah“, die Dachgeschosswohnung unentgeltlich nutzte. Dies gestattete er im Einvernehmen mit dem Angeklagten B. auch weiterhin, obwohl beide Angeklagte wussten, dass der Angeklagte B. auch unter Berücksichtigung seiner Dienste Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte. Der Angeklagte B. hielt den Angeklagten Neumeister zu keinem Zeitpunkt dazu an, ihn als Nutzung der Immobilie zu erfassen und bei ihm Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung und die Betriebskosten einzufordern. Der Angeklagte N. sah von der Geltendmachung dieser Ansprüche ab, „weil er sich hierfür ein Gewogensein des Angeklagten B. im Rahmen dessen dienstlicher Tätigkeit versprach. Davon ging auch der Angeklagte B. aus.“ Eine Umsetzung dieser „stillschweigenden Übereinkunft“ über die kostenlose Überlassung der Wohnung hinaus vermochte die Strafkammer allerdings nicht festzustellen.
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Zwischen Februar 2003 und November 2007 entgingen dem Zwangsverwalter bzw. der Gläubigerin von J. T. bzw. diesem selbst infolge der kostenlosen Nutzung der Wohnung durch den Angeklagten B. insgesamt 8.408,84 € (108,50 €/Monat Kaltmiete und 36,48 €/Monat Betriebskosten).“
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Mit der Disziplinarklage vom 01.08.2012 (Eingang 07.08.2012) wird dem Beamten vorgeworfen, durch zwei Tathandlungen in disziplinarrechtlich relevanter Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 33 Abs. 1, 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen zu haben. Danach hätte der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen sowie seine Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Zum einen bezieht sich die Disziplinarklage auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts C-Stadt und gibt diese im Wesentlichen wieder. Die Feststellungen seien nach § 23 Abs. 1 DG LSA bindend. Der weitere Vorwurf wird anhand von Aktenstücken begründet.
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Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe seien nicht erkennbar.
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Es liege ein schweres Dienstvergehen vor, welches die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig zerstört. Das Dienstvergehen werde im Wesentlichen davon bestimmt, dass der Beamte seine dienstliche Stellung als zuständiger Rechtspfleger im Verfahren der Zwangsverwaltung und der Zwangsvollstreckung missbraucht habe, um sich einen persönlichen Vorteil, namentlich die fortdauernde kostenlose Nutzung der Wohnung in dem zwangsverwalteten Objekt zu verschaffen. Die Dienstpflichten der Unbestechlichkeit und der Uneigennützigkeit seien eine wesentliche Grundlage für jedes öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis. Die absolute Unbestechlichkeit gehöre zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer geordneten Amtsführung und könne als wesentliche ethische Grundlage des Berufsbeamtentums angesehen werden. Mit dem Dienstvergehen habe der Beamte gezeigt, dass er nicht durchgängig verstehe, seine dienstlichen Obliegenheiten von privaten Interessen zu trennen. Das Verhalten des Beamten sei auch nicht persönlichkeitsfremd. Es sei nicht erkennbar, dass er sich anlässlich seiner dienstlichen Verfehlungen in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe.
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Gerade wegen der Stellung eines Rechtspflegers innerhalb der Rechtspflege und der ihm anvertrauten sachlichen Unabhängigkeit nach § 9 Rechtspflegergesetz (RPflG) müsse sich der Dienstherr auf die uneingeschränkte Rechtstreue und uneigennützige Amtsausübung eines Rechtspflegers verlassen können.
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Der Kläger beantragt,
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den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Disziplinarklage abzuweisen
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und sieht bereits formelle Mängel der Disziplinarklage. So bestehe keine Bindungswirkung bezüglich der Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil. Der Beklagte macht diesbezüglich entgegenstehende Ausführungen, wonach er nicht Mieter und Nutzer der Immobilie M.-Straße 12 in L. gewesen sei. Er habe sich dort nur um das Objekt „gekümmert“ und habe „nach dem Rechten geschaut“. Er habe das Zwangsverwaltungsverfahren neutral geführt. Post habe er dort empfangen, weil dies der Wunsch von Herrn T. gewesen sei.
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Die Persönlichkeit des Beamten werde bei dem Disziplinarmaß nicht hinreichend berücksichtigt. Seit dem Jahr 2007 sei er extremen Belastungen ausgesetzt gewesen und habe durch Medikamente immense Sprachaussetzer gehabt. Der Beklagte habe unter dauernden Schlafstörungen gelitten. Dazu seien Probleme mit dem Kleinkind des Beklagten zu verzeichnen gewesen. Es sei zu finanziellen Problemen bezüglich der Kredite der Hausbank gekommen. Die finanziellen Belastungen aufgrund des Disziplinar- und Strafverfahrens seien mittlerweile auf mehrere 10.000,00 Euro zu beziffern. Darüber hinaus sei eine massive Rufschädigung eingetreten. Schließlich sei auch der berufliche Werdegang des Beklagten zu berücksichtigen. Er habe als zweitbester männlicher Absolvent des Jahrgangs sein Studium abgeschlossen und sei frühzeitig befördert worden. Darüber hinaus habe er die Justiz in Sachsen-Anhalt mit aufgebaut. Er sei bereits frühzeitig als Ausbilder für Studenten und als Mitglied des Prüfungsausschusses für den mittleren Justizdienst tätig und als Dozent an der Fachhochschule für den gehobenen Justizdienst eingesetzt gewesen.
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Der Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) sei verletzt worden.
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Das Disziplinargericht hat mit Beschluss vom 09.12.2013 das Disziplinarverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 DG LSA auf die Handlungen beschränkt, die zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue und Vorteilsnahme geführt haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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1.) Die Disziplinarklage hat Erfolg. Die vom Kläger als wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügten Formfehler liegen nicht vor. Der Begriff des wesentlichen Mangels im Sinne von § 52 DG LSA erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die in behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (BVerwG zum gleichlautenden § 55 BDG; Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; beide juris). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung betreffen (BVerwG, Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Beschluss vom 18.11.2008, 2 B 63/08; vgl. auch zuletzt: BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, 2 C 3.12; VG Magdeburg, Urt. v. 06.11.2013, 8 A 9/12 MD; alle juris).
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Dabei ist bereits nicht ersichtlich, welche konkreten wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage der Beklagte im Sinne von § 52 DG LSA rügt. Soweit der Beklagte die disziplinarrechtliche Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts rügt, stellt dies keinen formellen Fehler im Sinne der vorstehenden Grundsätze dar. Die vom Beklagten angesprochenen persönlichen Lebensumstände und Belastungen aufgrund des Disziplinarverfahrens, sind ebenso wie eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Rahmen der sogenannten Milderungs- und Entlastungsgründe zu prüfen. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerügte fehlende Mitwirkung der Personalvertretung greift nicht. Denn nach § 66 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) unterliegen die Durchführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie der Erlass der Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitbestimmung (vgl. zur anderen Rechtslage im Bund: BVerwG, Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; in Baden-Württemberg: VG Stuttgart, Urteil v. 21.04.2010, DL 20 K 2137/09; juris).
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2.) Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.
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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte den ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen und durch Beschluss des Gerichts darauf beschränkten Pflichtenverstoß, welcher zur Verurteilung wegen Untreue und Vorteilsnahme geführt hat, begangen hat.
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a.) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 22.09.2010 gebunden. Die Bindung der Disziplinargerichte an tatsächlichen Feststellungen in Urteilen, die in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen sind, ist eine die Nutzung besserer Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden sichernde und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein und derselben Sache zu hindern bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit der Gerichte bei der Feststellung des von ihnen unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Sachverhalts (BVerwG, U. v. 08.04.1986, 1 D 145.85; juris).
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Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist nur ausnahmsweise, unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel können daher zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen. Die Disziplinargerichte haben auch nicht die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Strafgerichte zu überprüfen, insbesondere nicht festzustellen, ob etwa Zeugen die Wahrheit gesagt haben oder nicht, sondern lediglich zu prüfen, ob dem Strafgericht bei dem Vorgang der Überzeugungsbildung elementare Fehler unterlaufen sind. Dies lässt es zu, dass andere Wertungen denkbar sind und zu einem anderen Ergebnis führen können. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reicht für einen entsprechenden Lösungsbeschluss grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; v. 07.10.1986, 1 D 46.86; OVG NRW, U. v. 29.10.1991, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2/01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zuletzt: BVerwG, B. v. 15.05.2013, 2 B 22/12; VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).
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Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris).
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zum Tathergang der strafrechtlich relevanten Untreue und Vorteilsnahme. Das objektive Tatgeschehen ist aufgeklärt und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen. Der Beklage versucht mit seinen Ausführungen gerade ein anderes Tatgeschehen als vom Strafgericht festgestellt bzw. eine andere rechtliche Bewertung dessen herzuleiten. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Lösungsbeschluss nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA herbeizuführen, der dazu geeignet ist, eine erneute Prüfung der tatbestandlichen Feststellungen zu ermöglichen. Denn das Disziplinargericht bezweifelt die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatfeststellungen nicht.
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Die näheren Umstände des „Bewohnens“, der Art und Dauer des dortigen Aufenthalts und der Ausgestaltung der „Dachgeschosswohnung“ in dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Anwesen, hat das Landgericht durch eine umfassende Beweisaufnahme berücksichtigt und seiner Entscheidung – mildernd – zu Grunde gelegt. Das Landgericht führt aus, dass nach dem zweifelsfreien Ergebnis der Beweisaufnahme die Wohnung durch den Beklagten genutzt wurde und er deshalb zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes verpflichtet gewesen war.
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Diese Feststellung erlangen ihre disziplinarrechtliche Beachtlichkeit im Sichte der dem Beklagten als zuständiger Rechtspfleger obliegen der Vermögensbetreuungspflicht, d. h. einer besonders herausgehobene Pflicht, gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern. Mag der Beklagte die „Wohnung“ bereits vor der Anordnung der Zwangsverwaltung von dem Eigentümer - auch unentgeltlich - zur Verfügung gestellt bekommen haben, änderte sich die daraus für ihn ergebene Pflichtenlage grundlegend mit der unter dem 14.01.2003 von ihm als zuständigen Rechtspfleger angeordneten Zwangsverwaltung über das Objekt. Ab diesem Zeitpunkt handelte der Beklagte als Rechtspfleger und damit in amtlicher Eigenschaft und nicht mehr als Privatperson gegenüber dem Eigentümer J. T.. Der Bundesgerichtshof führt in dem Revisionsurteil dazu aus (Urteilsabdruck, S. 8 f.):
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„Nach § 153 ZVG hat der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG) des Vollstreckungsgerichts unter anderem die Geschäftsführung des Verwalters zu beaufsichtigen. Ihm kommt diesem gegenüber eine „verfahrensbeherrschende Stellung“ zu (…). Zwar handelt der Verwalter grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich, jedoch ist das Vollstreckungsgericht berechtigt und verpflichtet, den Verwalter zu leiten und im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit festgestellte Pflichtwidrigkeiten abzustellen (…). Diese Pflichten berühren nicht nur allgemeine Interessen der Gläubiger und Schuldner. Sie betreffen vielmehr auch deren Vermögensinteressen. Denn die Aufsichtspflicht des Rechtspflegers bezieht sich insbesondere auf die treuhänderische Tätigkeit des Zwangsverwalters und die diesem obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gläubiger und des Schuldners. Hierzu kann und muss der Rechtspfleger dem Zwangsverwalter gegebenenfalls auch (Einzel-)Anweisungen erteilen, die – wie der Generalbundesanwalt mit zahlreichen weiteren Beispielen ausgeführt hat – etwa Mietverträge betreffen können (§§ 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 ZwVwV bzw. § 6 ZVwVergV). Solchen Anweisungen muss der Zwangsverwalter folgen, er ist an sie gebunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZVwVergV).
(…).
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Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte B. – weil selbst betroffen (vgl. § 10 RPflG i. V. m. § 41 Nr. 1 ZPO) – in dem Zwangsverwaltungsverfahren gar nicht hätte tätig werden dürfen. Denn das Verbot, in eigener Sache tätig zu werden, schließt ein gleichwohl bestehendes Treueverhältnis nicht aus (so bereits RGSt 72, 347, 348).“
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Gegen diese ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der Beklagte verstoßen, da er den von ihm eingesetzten Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern. Dieses Verhalten hat – wie auch der Bundesgerichtshof in der Revision bestätigt hat – bei der Gläubigerin des Schuldners bzw. diesem selbst zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geführt. Die unentgeltliche Nutzung der Wohnung während der von dem Beklagten angeordneten Zwangsverwaltung stellt auch den Vorteil im Sinne der §§ 331, 333 StGB dar. Der Bundesgerichtshof führt in dem Revisionsurteil aus, dass hierunter jede Leistung zu verstehen ist, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.
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b.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und v. 03.05.2007, 2 C 9.06; OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).
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Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).
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a. a.) Der Beklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsnahme strafrechtlich verurteilt worden. Bereits deshalb hat der Beklagte sowohl seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) als auch zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) durch sein Verhalten verletzt.
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Die Verwirklichung der Tatbestände dieser Dienstpflichtverletzungen liegt aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts und der diesbezüglichen Verurteilung auf der Hand. Unabhängig von der strafrechtlichen Einstufung der Tat des Beamten hat dieser durch sein Verhalten eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen, welche grundsätzlich den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigt.
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Zweck der beamtenrechtlichen Pflicht zur Uneigennützigkeit ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich (BVerwG zu § 70 Satz 1 BDG a. F.; Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile vom 14.12.1995, 2 C 27.94, vom 22.10.1996, 1 D 76.95 und vom 23.11.2006, 1 D 1.06; vgl. zusammenfassend: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11 MD; alle juris). Diese allgemeinverbindliche Dienstpflicht wird in § 42 BeamtStG weiter konkretisiert. Es ist im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hinzunehmen, wenn ein Beamter den Eindruck erweckt, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder Dritten gewährte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist es, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Anknüpfungspunkt der Pflicht ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des Beamten, sondern das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen und im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002, 1 D 19.01; juris).
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Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar.
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Dem Verbot der Vorteilsnahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d. h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Bei strafrechtlicher Verurteilung nach § 331 Abs. 1 StGB ist die Entfernung im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung - was bei einem Rechtspfleger zweifelsfrei der Fall ist - für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Dabei reicht es aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen. Der unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in Beug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils (zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; juris).
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b. b.) Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Denn sein Verhalten war kausal und logisch in sein ausgeübtes Amt und damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Es besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem vom Beamten bekleideten Amt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 20.02.2001, 1 D 55.99; juris). Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte gerade nicht mehr als privater Bürger in Bezug auf die Nutzung der Wohnung, sondern als für die Zwangsverwaltung des Objekts verantwortlicher Rechtspfleger und damit Amtsträger gehandelt. Damit befand er sich in einer herausgehobenen amtlichen Vertrauensposition. Mit dem Landgericht C-Stadt sieht das Disziplinargericht den langen Tatzeitraum sowie den Umstand, dass der Beklagte durch die Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat, als verschärfend an. Der eingetretene finanzielle Schaden liegt weit über der sogenannten Bagatellgrenze. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen in dem Strafurteil entgingen dem Zwangsverwalter bzw. der Gläubigerin von J. T. bzw. diesem selbst infolge der kostenlosen Nutzung der Wohnung durch den Beamten insgesamt 8.408,84 Euro in den Jahren zwischen Februar 2003 und November 2007.
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c. c.) Ist aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.
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Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).
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Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v..]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, 2 C 3.12; juris; im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
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In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und deshalb eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen. Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus.
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Aufgrund des mehrjährigen Zeitraums von über vier Jahren in dem die Tat begangen wurde, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Der Strafausspruch einer Geldstrafe von „nur“ 90 Tagessätzen vermag an der disziplinarrechtlichen Bewertung wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Disziplinarrechts nichts zu ändern. Die Höhe einer Kriminalstrafe ist für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vertrauensbeeinträchtigung ist in erster Linie von der Straftat selbst, ihrem gesetzlichen Strafrahmen und den Begehungsumständen abhängig (BVerwG, Urt. v. 08.03.2005, 1 D 15.04; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris).
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Die vom Beklagten vorgetragenen gesundheitlichen und beruflichen Nachteile sowie eine Ansehensschädigung seiner Person sind Folgen der Tat und vermögen nicht dazu beizutragen, die Dienstpflichtverletzung in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Ebenso sind die vom Beamten bis zur Tat unzweifelhaft gezeigten guten dienstlichen Leistungen und eine pflichtgemäße Dienstausübung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ihn zu entlasten (BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; juris). Denn diese stehen in keinem Zusammenhang mit seiner ihm hier vorgeworfenen erheblichen und zudem strafbaren Pflichtwidrigkeit. Im Gegenteil offenbart die Pflichtwidrigkeit eine andere Persönlichkeitsbewertung des Beamten.
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Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beamte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.
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Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).
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Auch rechtfertigen weder die lange Dauer des Disziplinarverfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Dem steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 nicht entgegen (ständige Rechtsprechung BVerwG: vgl. nur zuletzt: Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris). Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, sodass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 04.10.1977, 2 BvR 80/77; Beschl. v. 09.08.2006, 2 BvR 1002/05; zuletzt für Ruhestandsbeamte: Beschl. v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 DG - wie BDG - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris). Zudem sind die Verzögerungen den gerichtlichen Instanzenzügen geschuldet gewesen und nicht von der Einleitungsbehörde zu vertreten.
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Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt ebenso nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; vgl. nur zuletzt: Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris).
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3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
(1) Miet- oder Pachtverträge sowie Änderungen solcher Verträge sind vom Verwalter schriftlich abzuschließen.
(2) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträgen zu vereinbaren,
- 1.
dass der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, wenn das Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird; - 2.
dass die gesetzliche Haftung des Vermieters oder Verpächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden ausgeschlossen sein soll, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und der an die Stelle des Vermieters oder Verpächters tretende Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt; - 3.
dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem sich im Fall einer Kündigung (§ 57a Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, § 111 der Insolvenzordnung) möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruch freigestellt sein soll.
(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:
- 1.
wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben; - 2.
vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2; - 3.
Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind; - 4.
Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung handwerklicher Leistungen; - 5.
Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet; - 6.
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.
(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner Entscheidung anzuhören.
(1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.
(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.
(3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen. Ist er verhindert, die Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.
(4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.