Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 8 B 6/15

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0416.8B6.15.0A
published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 8 B 6/15
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Gründe

1

Dem im Umfang des Tenors gestellten Antrag der Antragstellerin vom 15.04.2015 ist stattzugeben. Die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen nach § 27 DG LSA liegen vor.

2

Das Disziplinargericht muss beim Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aufgrund des Richtervorbehaltes die beabsichtige Maßnahme eigenverantwortlich prüfen. Ausgehend von dem Tatvorwurf eines schweren Dienstvergehens muss der diesbezügliche dringende Tatvorwurf bestehen und der Grundrechtseingriff darf in Bezug auf die Bedeutung des Tatvorwurfs und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die zu durchsuchenden Objekte sowie Art und Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, muss nach Lage der Dinge hineichend bestimmt genug beschrieben werden. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in die Lage, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen entgegenzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.06.2006, 2 BvR 1780/04; SächsVerfGH, Beschluss v. 31.03.2005, VF.120-IV-04; Sächs.OVG, Beschluss v. 10.08.2011, D 6 F 6/10: juris).

3

Der Antrag ist von der Antragstellerin als Direktorin des Amtsgerichts und damit als Dienstvorgesetzte der Beamtin gestellt worden (§ 27 Abs. 1, 2. HS i. V. m. § 25 Abs. 3 DG LSA). Auf eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin durfte aus den Gründen der Gefahr der Vereitelung der Maßnahme verzichtet werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 DG LSA i. V. m. § 33 Abs. 4 StPO; so auch: Sächs. OVG, Beschluss v. 10.08.2011, D 6 F 6/10; BayVGH, Beschluss v. 19.10.2009, 16b DC 09.2188; beide juris). Die Beamtin ist des ihr zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig und die Maßnahme steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 DG LSA).

4

Der tatbestandlich notwendige „dringende Tatverdacht“ besteht. Ein dringender insoweit disziplinarrechtlicher Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie seine Schuld nicht konkret ausgeschlossen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 10.11.2010, 10 O 92/10; VGH München, Beschluss v. 19.10.2009, 16b DC 09.2188; OVG Koblenz, Beschluss v. 04.10.2002, 3 B 11273/02; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 27 Rz. 4). Die damit erheblich über der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 DG LSA rechtfertigende Eingriffsschwelle ist erreicht. Denn nach den dem Disziplinargericht vorliegenden Unterlagen hat die Beamtin als am 27.01.2015 in ihrem Büro bar die Zahlung von 20.317,59 Euro von dem Schuldner P… erhalten, ohne diesen Betrag bis dato an die Gläubigerin auszukehren, obwohl dies gemäß Dienstanweisung (01/14 v. 14.04.2014) binnen 3 Tagen zu geschehen hat. Die Überprüfung der von der Antragstellerin eingeholten Zweitkontoauszüge vom 31.03.2015 haben ergeben, dass in dem Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.03.2015 weder eine Ein- oder Auszahlung dieses Geldbetrages von dem Dienstkonto vorgenommen wurde, obwohl sie dies gegenüber dem Bevollmächtigten der Gläubigerin, Herrn Rechtsanwalt B… schriftlich versichert hat. So hat sie ausweislich der Korrespondenz mit dem Anwalt auf dessen wiederholten Mahnungen zuletzt unter dem 30.03.2015 unter Beifügung einer Überweisungsliste behauptet, das Geld am 24.02.2015 angewiesen zu haben. Das Geld befindet sich auch nicht auf dem Dienstkonto der Beamtin.

5

Dieses an objektiven Tatsachen zu messende Geschehen lässt den hohen Grad der Wahrscheinlichkeit erkennen, dass die Beamtin den unstreitig seit dem 27.01.2015 eingenommenen hohen Geldbetrag von über 20.000 Euro bereits weisungs- und vorschriftswidrig nicht innerhalb der geltenden Fristen an die Gläubigerin ausgekehrt hat und darüber hinaus den Bevollmächtigten auf dessen wiederholte Mahnungen und Androhungen rechtlicher Schritte unwahre Auskünfte erteilt und zudem nicht zutreffende Überweisungen vorgespielt hat. Neben der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens im Rahmen des Straftatbestandes der Untreu sind disziplinarrechtlich relevante beamtenrechtliche Pflichtverletzungen der Wohlverhaltenspflicht einschlägig. Gerade bei einer stellt die Vermögensbetreuungspflicht eine unabwendbare Pflicht ihrer Amtsausübung dar (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/1; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2013, 8 A 17/12; beide juris). Es erscheint schier unerträglich, dass einem die Hilfe der staatlichen Organe in Anspruch nehmender Gläubiger nach erfolgreicher Eintreibung durch den staatlichen Gerichtsvollzieher das ihm zustehende Geld vorenthalten wird.

6

Die beantragte Anordnung erscheint demnach auch nicht unverhältnismäßig. Sie steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Denn wie dargelegt ist Ausgangspunkt der Zumessungsbewertung vorliegend die Begehung einer schweren dienstlichen Verfehlung die grundsätzlich die Ahndung durch die sogenannten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen, wie Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Daran gemessen erscheint die disziplinarrechtliche Ahndung durch die dem Dienstherrn zustehenden Disziplinarmaßnahmen, des Verweises, der Geldbuße oder der Gehaltskürzung als ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass bereits jetzt Milderungs- oder Entlastungsgründe vorliegen, die das Tatgeschehen unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin (§ 13 DG LSA) in einem wesentlich milderen Licht erscheinen ließen (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v 10.11.2010, 10 O 92/10; juris) oder von vornherein das Delikt disziplinarrechtlich nur mit unterschwelligen Disziplinarmaßnahmen zu beantworten wäre (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss v. 21.06.2006, 2 BvR 1780/04; juris) sind nicht erkennbar. Ob insoweit die in der Korrespondenz mit dem Anwalt anklingende Erkrankung der Beamtin und Softwareprobleme Anhaltspunkte für eine Milderung bzw. Entlastung des schwerwiegenden Tatvorwurfs rechtfertigen, muss im Laufe des Disziplinarverfahrens geprüft werden. Jedenfalls sind diese augenblicklich eher vagen Vermutungen und Andeutungen nicht dazu geeignet, den zum jetzigen und entscheidenden Zeitpunkt bestehenden dringenden Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung entfallen zu lassen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss v. 12.01.2007, 3 B 11367/06; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.03.2009, DB 16 S 57/09; beide juris). Denn naturgemäß stehen die disziplinar- wie strafrechtlichen Ermittlungen erst am Anfang, deren Fortschritt die Anordnung rechtfertigt.

7

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin den mit der Anordnung bezweckten Ermittlungserfolg auf anderem Wege einfacher oder effizienter erreichen könnte. Denn der zuvor ergangenen Aufforderung der Antragsstellerin, die genannten Unterlagen herauszugeben, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Die sodann als mildere Maßnahme nach § 26 DG LSA durch Beschluss des Disziplinargerichts erzwingbare Herausgabe von dienstlichen Unterlagen, bedeutet nicht, dass stets zunächst danach vorzugehen ist. Vielmehr bestehen für beide Möglichkeiten der gerichtlichen Anordnung nach § 26 und § 27 DG LSA eigene Entfaltungsräume. So kann unmittelbar nach § 27 DG LSA verfahren werden, wenn eine Beweisvereitelung durch den nicht herausgabewilligen Beamten zu befürchten steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.03.2009, DB 16 S 57/09; juris; mit Verweis auf: GKÖD Bd. II M § 26 Rz. 5; Gansen, DiszR, § 26 BDG Rz. 10). Diese Gefahr sieht das Disziplinargericht vorliegend. Denn es besteht der begründete Verdacht, dass sie die Unterlagen manipuliert oder unterdrückt, wofür der Umstand spricht, dass sie diese Unterlagen entgegen der Vorschriften nicht in ihrem Geschäftszimmer aufbewahrt (vgl. § 30 Abs. 6 GVO) und zu vermuten ist, dass diese nach Hause verschafft wurden. Schließlich kann und darf die Antragsgegnerin die Durchsuchung durch die freiwillige Herausgabe der begehrten Unterlagen stets abwenden. Dabei sind die Unterlagen auch notwendig, um die Ermittlungen voranzutreiben. Denn nur mittels der Originalunterlagen lassen sich die entsprechenden Ein- und Ausgaben, Kontobewegungen etc. überprüfen. Gleiches gilt für den Dienstcomputer.


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(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erk

Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht
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Annotations

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.