Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 8 B 6/15
Gründe
- 1
Dem im Umfang des Tenors gestellten Antrag der Antragstellerin vom 15.04.2015 ist stattzugeben. Die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen nach § 27 DG LSA liegen vor.
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Das Disziplinargericht muss beim Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aufgrund des Richtervorbehaltes die beabsichtige Maßnahme eigenverantwortlich prüfen. Ausgehend von dem Tatvorwurf eines schweren Dienstvergehens muss der diesbezügliche dringende Tatvorwurf bestehen und der Grundrechtseingriff darf in Bezug auf die Bedeutung des Tatvorwurfs und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die zu durchsuchenden Objekte sowie Art und Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, muss nach Lage der Dinge hineichend bestimmt genug beschrieben werden. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in die Lage, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen entgegenzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.06.2006, 2 BvR 1780/04; SächsVerfGH, Beschluss v. 31.03.2005, VF.120-IV-04; Sächs.OVG, Beschluss v. 10.08.2011, D 6 F 6/10: juris).
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Der Antrag ist von der Antragstellerin als Direktorin des Amtsgerichts und damit als Dienstvorgesetzte der Beamtin gestellt worden (§ 27 Abs. 1, 2. HS i. V. m. § 25 Abs. 3 DG LSA). Auf eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin durfte aus den Gründen der Gefahr der Vereitelung der Maßnahme verzichtet werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 DG LSA i. V. m. § 33 Abs. 4 StPO; so auch: Sächs. OVG, Beschluss v. 10.08.2011, D 6 F 6/10; BayVGH, Beschluss v. 19.10.2009, 16b DC 09.2188; beide juris). Die Beamtin ist des ihr zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig und die Maßnahme steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 DG LSA).
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Der tatbestandlich notwendige „dringende Tatverdacht“ besteht. Ein dringender insoweit disziplinarrechtlicher Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie seine Schuld nicht konkret ausgeschlossen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 10.11.2010, 10 O 92/10; VGH München, Beschluss v. 19.10.2009, 16b DC 09.2188; OVG Koblenz, Beschluss v. 04.10.2002, 3 B 11273/02; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 27 Rz. 4). Die damit erheblich über der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 DG LSA rechtfertigende Eingriffsschwelle ist erreicht. Denn nach den dem Disziplinargericht vorliegenden Unterlagen hat die Beamtin als am 27.01.2015 in ihrem Büro bar die Zahlung von 20.317,59 Euro von dem Schuldner P… erhalten, ohne diesen Betrag bis dato an die Gläubigerin auszukehren, obwohl dies gemäß Dienstanweisung (01/14 v. 14.04.2014) binnen 3 Tagen zu geschehen hat. Die Überprüfung der von der Antragstellerin eingeholten Zweitkontoauszüge vom 31.03.2015 haben ergeben, dass in dem Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.03.2015 weder eine Ein- oder Auszahlung dieses Geldbetrages von dem Dienstkonto vorgenommen wurde, obwohl sie dies gegenüber dem Bevollmächtigten der Gläubigerin, Herrn Rechtsanwalt B… schriftlich versichert hat. So hat sie ausweislich der Korrespondenz mit dem Anwalt auf dessen wiederholten Mahnungen zuletzt unter dem 30.03.2015 unter Beifügung einer Überweisungsliste behauptet, das Geld am 24.02.2015 angewiesen zu haben. Das Geld befindet sich auch nicht auf dem Dienstkonto der Beamtin.
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Dieses an objektiven Tatsachen zu messende Geschehen lässt den hohen Grad der Wahrscheinlichkeit erkennen, dass die Beamtin den unstreitig seit dem 27.01.2015 eingenommenen hohen Geldbetrag von über 20.000 Euro bereits weisungs- und vorschriftswidrig nicht innerhalb der geltenden Fristen an die Gläubigerin ausgekehrt hat und darüber hinaus den Bevollmächtigten auf dessen wiederholte Mahnungen und Androhungen rechtlicher Schritte unwahre Auskünfte erteilt und zudem nicht zutreffende Überweisungen vorgespielt hat. Neben der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens im Rahmen des Straftatbestandes der Untreu sind disziplinarrechtlich relevante beamtenrechtliche Pflichtverletzungen der Wohlverhaltenspflicht einschlägig. Gerade bei einer stellt die Vermögensbetreuungspflicht eine unabwendbare Pflicht ihrer Amtsausübung dar (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/1; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2013, 8 A 17/12; beide juris). Es erscheint schier unerträglich, dass einem die Hilfe der staatlichen Organe in Anspruch nehmender Gläubiger nach erfolgreicher Eintreibung durch den staatlichen Gerichtsvollzieher das ihm zustehende Geld vorenthalten wird.
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Die beantragte Anordnung erscheint demnach auch nicht unverhältnismäßig. Sie steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Denn wie dargelegt ist Ausgangspunkt der Zumessungsbewertung vorliegend die Begehung einer schweren dienstlichen Verfehlung die grundsätzlich die Ahndung durch die sogenannten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen, wie Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Daran gemessen erscheint die disziplinarrechtliche Ahndung durch die dem Dienstherrn zustehenden Disziplinarmaßnahmen, des Verweises, der Geldbuße oder der Gehaltskürzung als ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass bereits jetzt Milderungs- oder Entlastungsgründe vorliegen, die das Tatgeschehen unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin (§ 13 DG LSA) in einem wesentlich milderen Licht erscheinen ließen (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v 10.11.2010, 10 O 92/10; juris) oder von vornherein das Delikt disziplinarrechtlich nur mit unterschwelligen Disziplinarmaßnahmen zu beantworten wäre (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss v. 21.06.2006, 2 BvR 1780/04; juris) sind nicht erkennbar. Ob insoweit die in der Korrespondenz mit dem Anwalt anklingende Erkrankung der Beamtin und Softwareprobleme Anhaltspunkte für eine Milderung bzw. Entlastung des schwerwiegenden Tatvorwurfs rechtfertigen, muss im Laufe des Disziplinarverfahrens geprüft werden. Jedenfalls sind diese augenblicklich eher vagen Vermutungen und Andeutungen nicht dazu geeignet, den zum jetzigen und entscheidenden Zeitpunkt bestehenden dringenden Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung entfallen zu lassen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss v. 12.01.2007, 3 B 11367/06; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.03.2009, DB 16 S 57/09; beide juris). Denn naturgemäß stehen die disziplinar- wie strafrechtlichen Ermittlungen erst am Anfang, deren Fortschritt die Anordnung rechtfertigt.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin den mit der Anordnung bezweckten Ermittlungserfolg auf anderem Wege einfacher oder effizienter erreichen könnte. Denn der zuvor ergangenen Aufforderung der Antragsstellerin, die genannten Unterlagen herauszugeben, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Die sodann als mildere Maßnahme nach § 26 DG LSA durch Beschluss des Disziplinargerichts erzwingbare Herausgabe von dienstlichen Unterlagen, bedeutet nicht, dass stets zunächst danach vorzugehen ist. Vielmehr bestehen für beide Möglichkeiten der gerichtlichen Anordnung nach § 26 und § 27 DG LSA eigene Entfaltungsräume. So kann unmittelbar nach § 27 DG LSA verfahren werden, wenn eine Beweisvereitelung durch den nicht herausgabewilligen Beamten zu befürchten steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.03.2009, DB 16 S 57/09; juris; mit Verweis auf: GKÖD Bd. II M § 26 Rz. 5; Gansen, DiszR, § 26 BDG Rz. 10). Diese Gefahr sieht das Disziplinargericht vorliegend. Denn es besteht der begründete Verdacht, dass sie die Unterlagen manipuliert oder unterdrückt, wofür der Umstand spricht, dass sie diese Unterlagen entgegen der Vorschriften nicht in ihrem Geschäftszimmer aufbewahrt (vgl. § 30 Abs. 6 GVO) und zu vermuten ist, dass diese nach Hause verschafft wurden. Schließlich kann und darf die Antragsgegnerin die Durchsuchung durch die freiwillige Herausgabe der begehrten Unterlagen stets abwenden. Dabei sind die Unterlagen auch notwendig, um die Ermittlungen voranzutreiben. Denn nur mittels der Originalunterlagen lassen sich die entsprechenden Ein- und Ausgaben, Kontobewegungen etc. überprüfen. Gleiches gilt für den Dienstcomputer.
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(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
- 1
Die Antragstellerin beantragt im Rahmen der zugrundeliegenden Beschwerde (nur) noch die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung der auf dem persönlichen Netzlaufwerk der Antragsgegnerin auf der dienstlichen EDV-Anlage elektronisch gespeicherten Daten und der Protokolldaten ihrer E-Mail- und Internetnutzung sowie die Beschlagnahme der nicht dienstlich veranlassten Daten auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LDG M-V.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, einer Kreisoberrechtsrätin, mit Beschluss vom 17. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zu unbestimmt. Es sei nicht dargelegt worden, auf welche Daten noch Zugriff genommen werden solle, nachdem bereits in einem aufgrund einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahren Dateien geöffnet und ausgewertet worden seien. Die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme sei im Übrigen unverhältnismäßig. Eine Zurückstufung der Antragsgegnerin oder ihre Entfernung aus dem Dienst in einem Disziplinarverfahren sei nicht zu erwarten. Sollte die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht, innerdienstliche Weisungen zu befolgen, verstoßen haben, indem sie ihr dienstliches E-Mail-Konto für ihre kommunalpolitische Tätigkeit genutzt hätte, sei allenfalls ein disziplinarrechtlicher Verweis oder eine Geldbuße in Betracht zu ziehen. Auch im Falle eines (einmaligen) Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sei allenfalls an eine Geldbuße zu denken.
- 3
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden.
- 5
Nach § 3 LDG M-V i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde, hält er sie für begründet, abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob den richterlichen Verfügungen des nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG M-V zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkammer, der die bei dem Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde weitergeleitet hat, eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung entnommen werden kann.
- 7
Eine Entscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO ist hier nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO ausgeschlossen (vgl. Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Aufl. 2010, Rn. 1005). Zwar verweist § 67 Abs. 1 LDG M-V für die Statthaftigkeit, die Form und Frist der Beschwerde gegen disziplinarrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts generell auf die §§ 146 und 147 VwGO. Der Regelung des § 67 Abs. 3 LDG M-V ist jedoch der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, nur bei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 LDG M-V dem besonderen Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und dem beschränkten Überprüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 4/1423 S. 98; Gansen, Disziplinarrecht, Stand: Sept. 2009, § 67 Rn. 29). Für den hier zugrundeliegenden Fall einer Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren nach § 29 LDG M-V gelten daher keine gesteigerten Erfordernisse hinsichtlich der Beschwerdebegründung, so dass auch der Ausschluss der Regelungen über das Abhilfeverfahren des § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht greift.
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Von einer Zurückverweisung sieht der Senat hier jedenfalls aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens ab.
- 9
Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO anerkannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 -, zit. nach juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 11 S 2916/07 -, zit. nach juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, zit. nach juris Rn. 14 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 -, zit. nach juris Rn. 4). Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 148 Rn. 14). Auch wenn in den Fällen einer formell fehlerhaften wie fehlenden Nichtabhilfeentscheidung für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits spricht, dass dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten bleibt, hält der Senat eine Zurückverweisung hier für unzweckmäßig. Mit ihr kann vorliegend weder eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden noch erachtet der Senat als Beschwerdegericht die Beschwerde i.S. des § 572 Abs. 3 ZPO aus den nachfolgenden Erwägungen für begründet.
- 10
2. Die fristgerecht (§ 67 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO) eingelegte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme zu Recht abgelehnt.
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Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V darf im behördlichen Disziplinarverfahren die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die richterliche Anordnung einer konkreten Durchsuchung und Beschlagnahme kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass in dem disziplinarrechtlichen Verfahren die Zurückstufung oder Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, zit. nach juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - zit. nach juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, zit. nach juris Rn. 14; Gansen, a.a.O. § 27 Rn. 25). Sie ist unverhältnismäßig, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde.
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So verhält es sich hier.
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Die Beamtin ist zwar der Begehung von Dienstvergehen dringend verdächtig; es fehlt aber an der Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme.
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a) Ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht konkret ausgeschlossen ist und er schuldhaft gehandelt hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 -, zit. nach juris Rn. 20; OVG Koblenz, Beschl. v. 04.10.2002 - 3 B 11273/02 -, zit. nach juris Rn. 5; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4).
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Daran gemessen besteht hier ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, politischen Neutralität und Mäßigung sowie gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat.
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Soweit - im Beschwerdeverfahren ergänzend bzw. vertiefend - ein Verstoß der Beamtin gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und zur uneigennützigen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben, § 34 BeamtStG, behauptet wird, weil die Antragsgegnerin während ihrer Dienstzeit, insbesondere auch in der Kernarbeitszeit, ihren kommunalpolitischen Aktivitäten zuzuordnende Angelegenheiten erledigt hat, scheidet eine Pflichtverletzung hier aus. Es ist weder aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin noch sonst hinreichend erkennbar, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie während ihrer Anwesenheitszeiten im Dienst nichtdienstliche Angelegenheiten erledigt hat, gegen ihre Dienstleistungs- und -erfüllungspflicht verstoßen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nachlässig erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat ein Arbeitszeitmodell entsprechend einer Dienstvereinbarung der Beschäftigten mit der Antragstellerin gewählt, aufgrund dessen sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich steuert, die Dienststelle die Arbeitszeit nicht erfasst, aber auch die über eine wochentägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht hinausgehende Arbeitszeit nicht als Mehrarbeit erfasst wird. Bei einem solchen Arbeitszeitmodell kommt ein Verstoß gegen die Dienstpflicht zur vollen dienstlichen Hingabe nicht bereits dann in Betracht, wenn in nicht nur unerheblichem Umfang während der Anwesenheitszeiten im Dienst private Angelegenheiten erledigt werden. Die Antragsgegnerin ist nach § 62 LBG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 AZVO zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung in einem Umfang von 40 Stunden verpflichtet. Das gewählte Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit lässt gerade Raum für nicht-dienstlich veranlasste Tätigkeiten während der Anwesenheit im Dienstgebäude. Auch die Festlegung von Kernarbeitszeiten kann diesen Spielraum, der dem Beschäftigten eingeräumt wird, nicht auflösen. Vielmehr führt die Vereinbarung von Kernarbeitszeiten lediglich dazu, dass der Beamte, der seine Arbeitszeit nicht über eine elektronische Erfassung seiner Anwesenheit bestimmt, innerhalb der Kernarbeitszeiten jederzeit zur Dienstleistung bereit und verfügbar sein muß. Daran werden hier aber keine Zweifel deutlich. In quantitativer Hinsicht ist, selbst wenn der zeitliche Umfang, den die Erledigung von privaten Angelegenheiten angenommen hat, ein nur unerhebliches Maß überstiegen haben sollte, nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihrer regelmäßigen Arbeitszeitverpflichtung von 40 Wochenstunden nicht nachgekommen ist. In qualitativer Hinsicht hat auch die Antragstellerin keine Kritik an dem Niveau der Arbeitsleistung der Antragsgegnerin geltend gemacht.
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Es besteht allerdings der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat. Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat die Beamtin über die ihr bei der Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
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Gesteigerte dienstliche Geheimhaltungspflichten - etwa aufgrund einer Weisung oder nach den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung - sind hier nicht ersichtlich, so dass die allgemeine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit gilt. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts kommt nicht nur ein einmaliger Verstoß insoweit in Betracht. Der Senat bewertet die nicht nur vereinzelten E-Mail-Kontakte mit CDU-Mandatsträgern, auch wenn sie teilweise dienstlich veranlasst gewesen sein mögen, in ihrer Vielzahl und von ihrem Kontext her als deutlichen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin ihr dienstlich bekannt gewordene Tatsachen in ihrer Eigenschaft als kommunalpolitische Mandatsträgerin genutzt hat bzw. anderen Kommunalpolitikern zur Verfügung gestellt hat. Die Antragsgegnerin dürfte - nach dem derzeitigen Ermittlungsstand - verwaltungsinterne Vermerke weitergegeben bzw. vor dem Hintergrund ihr dienstlich bekannt gewordener oder von ihr selbst dienstlich bewerteter Vorgänge Informationen und dienstinterne Bewertungen weitergereicht haben.
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Insofern besteht auch kein Verwertungsverbot.
- 21
Denn nach der der E-Mail-Nutzung zugrundeliegenden Dienstvereinbarung zum Umgang mit dem Internet und der elektronischen Post ist die Antragstellerin berechtigt, sich Zugang zu den dem dienstlichen Bereich zuzuordnenden E-Mails im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht über den Beamten zu verschaffen. In dienstlichem Zusammenhang stehende E-Mails und Internetverlaufsprotokolle können ebenso wie sonstige auf der dienstlichen EDV-Anlage gespeicherte nicht äußerlich als privat erkennbare Daten zum Zwecke der Dienstaufsicht eingesehen und verwertet werden (vgl. Gansen, a.a.O., § 27 Rn. 11 f.). Eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen ist zwar die E-Mail an den Vater der Antragsgegnerin, dies gilt aber auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht für die hier relevanten E-Mails insbesondere an den Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Kreistag, an den Kreisverband der CDU, an Mitglieder des Personalrats und den stellvertretenden Schulleiter der Kreismusikschule. Diese sind schon aufgrund des angegebenen Betreffs in dienstlichem Zusammenhang zu sehen. Auch hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt, dass sie in einzelnen dieser Vorgänge dienstlich beauftragt gewesen sei.
- 22
Auch besteht der dringende Tatverdacht des Verstoßes gegen die Gehorsams- und Neutralitätspflicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Aufgrund des § 33 Abs. 1, 2 BeamtStG sind sie verpflichtet, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Hier besteht insbesondere der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin Schreiben für Dritte vorformuliert hat, mit denen sowohl Beschlussvorlagen der Verwaltung im Kreistag kritisiert aber auch Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend gemacht werden sollten.
- 23
b) Obwohl demnach ein dringender Tatverdacht verschiedener Verstöße gegen beamtenrechtliche Grundpflichten besteht, ist schon zweifelhaft, ob der Beamtin die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewusst war und ob die derzeit nur wahrscheinlich erscheinenden Pflichtverletzungen auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin und ggf. verhaltensbezogener Milderungsgründe ein Gewicht erreicht haben, dass eine Zurückstufung (§ 11 LDG M-V) oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12 LDG M-V) zu erwägen wäre.
- 24
Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beamtin disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, ihre kommunalpolitische Aktivität grundsätzlich dem Dienstherrn bekannt ist, die Nutzung des Internets und des E-Mail-Kontos nur "grundsätzlich" - also gerade nicht generell - auf dienstliche Zwecke beschränkt ist und sie sich jedenfalls mit ihren Schreiben an Parteimitglieder und Pressevertreter möglicherweise in eine "Flucht in die Öffentlichkeit" begeben hat, vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die disziplinarrechtlichen Höchststrafen hier naheliegen.
- 25
Gerade im Bereich der "Flucht in die Öffentlichkeit", die auch in der Vorbereitung von insbesondere parteipolitischen Aktivitäten gegen die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin zu sehen sein dürfte, bewertet die verfassungsgerichtlich bestätigte Disziplinarrechtsprechung Pflichtverletzungen des Beamten regelmäßig als geringfügig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Selbst wenn in dem hier zugrundeliegenden Fall allenfalls eine Gehaltskürzung aufgrund der gezielten Weitergabe von Informationen in Erwägung gezogen werden sollte, wertet der Senat den Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin, der mit der beantragten Zwangsmaßnahme der Durchsuchung und Beschlagnahme von privaten E-Mails und Dateien verbunden wäre, als unverhältnismäßig. Private Dateien auf der dienstlichen Datenverarbeitungsanlage gehören zum Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser ist durch Art. 2 Abs. 1 GG vor der unbefugten Einsicht- und Kenntnisnahme auch durch den Dienstherrn geschützt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 -, zit. nach juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Die bisher erhobenen Vorwürfe lassen weder die Begehung von Straftaten durch die Antragsgegnerin erkennen noch ist ersichtlich, dass sie sich private Vorteile verschafft hätte. Außerdem ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung und der Vereinbarung über die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos und des Internetzugangs Dienstpflichtverletzungen ein die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigendes Gewicht erreicht hätten. Schließlich sind konkrete Schäden materieller Art oder in der Form eines Ansehensverlustes der Antragstellerin in der Öffentlichkeit nicht ersichtlich.
- 26
Die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des persönlichen Netzwerks der Antragsgegnerin und der privaten E-Mails ist daher unverhältnismäßig.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V gerichtsgebührenfrei.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG MV i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.
Tatbestand
- 1
Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Rechtspfleger mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.
- 2
Der 1972 in Haldensleben geborene Beamte bestand 1995 die Rechtspflegerprüfung und war sodann als Justizinspektor z. A. beim Amtsgericht S. und später im Amtsgericht A-Stadt beschäftigt. Mit Urkunde vom 25.02.1999 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 09.11.2000 zum Justizoberinspektor (BesGr A 10 BBesO) befördert.
- 3
Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2011 schließt in der Leistungsbeurteilung mit der Gesamtnote „D“ (entspricht den Anforderung in jeder Hinsicht) und in der Befähigungsbeurteilung ebenso mit „D“ (befähigt; oberer Bereich). Außer den hier vorgehaltenen Pflichtenverstößen ist der Beklagte nicht disziplinar- oder strafrechtlich vorbelastet. Der Beamte ist ledig und Vater eines im Jahr 2008 geborenen Sohnes.
- 4
Mit Verfügung vom 07.06.2010 wurde der Beamte wegen der Vorwürfe in der Disziplinarklage gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom Dienst suspendiert und unter dem 22.06.2010 angeordnet, dass 50 % seiner Dienstbezüge einbehalten werden (§ 38 Abs. 2 DG LSA). Mit Beschluss vom 25.01.2011 lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg – Disziplinarkammer – den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Verfügungen ab (8 B 13/10 MD). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde dagegen zurück (Beschluss vom 08.03.2011; 10 M 2/11).
- 5
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils der 13. Großen Strafkammer des Landgerichts C-Stadt vom 22.09.2010 (13 KLs 29/09) wurde der Beamte wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Vorteilsnahme zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt. Seine Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2011 (4 StR 156/11) verworfen.
- 6
Die tatbestandlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 22.09.2010 (13 Kls 29/09) werden in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2011 (4 StR 156/11) wie folgt zusammengefasst:
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„Am 4. Dezember 2002 beantragte eine Gläubigerin von J. T. beim Amtsgericht A-Stadt unter anderem die Zwangsverwaltung über dessen Grundstück in L., M.-Str. 12. Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 ordnete der Angeklagte B., in dessen Zuständigkeit die Bearbeitung dieses Antrags fiel, die Zwangsverwaltung an und bestellte den Angeklagten N. zum Zwangsverwalter, obwohl ihm in diesem Anwesen bereits zuvor vom Eigentümer unentgeltlich eine Dachgeschoßwohnung zur Nutzung überlassen worden war, die er auch in der Folgezeit – bis mindestens Ende 2007 – nutzte, ohne hierfür Miete bzw. eine sonstige Nutzungsentschädigung und Betriebskosten an den Zwangsverwalter zu bezahlen. Der Angeklagte N. nahm das Grundstück am 21. Januar 2003 in Besitz und übte seine Verwaltertätigkeit aus. Dabei war ihm bekannt, dass der Angeklagte B., der in dem Haus „nach dem Rechten sah“, die Dachgeschosswohnung unentgeltlich nutzte. Dies gestattete er im Einvernehmen mit dem Angeklagten B. auch weiterhin, obwohl beide Angeklagte wussten, dass der Angeklagte B. auch unter Berücksichtigung seiner Dienste Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte. Der Angeklagte B. hielt den Angeklagten Neumeister zu keinem Zeitpunkt dazu an, ihn als Nutzung der Immobilie zu erfassen und bei ihm Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung und die Betriebskosten einzufordern. Der Angeklagte N. sah von der Geltendmachung dieser Ansprüche ab, „weil er sich hierfür ein Gewogensein des Angeklagten B. im Rahmen dessen dienstlicher Tätigkeit versprach. Davon ging auch der Angeklagte B. aus.“ Eine Umsetzung dieser „stillschweigenden Übereinkunft“ über die kostenlose Überlassung der Wohnung hinaus vermochte die Strafkammer allerdings nicht festzustellen.
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Zwischen Februar 2003 und November 2007 entgingen dem Zwangsverwalter bzw. der Gläubigerin von J. T. bzw. diesem selbst infolge der kostenlosen Nutzung der Wohnung durch den Angeklagten B. insgesamt 8.408,84 € (108,50 €/Monat Kaltmiete und 36,48 €/Monat Betriebskosten).“
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Mit der Disziplinarklage vom 01.08.2012 (Eingang 07.08.2012) wird dem Beamten vorgeworfen, durch zwei Tathandlungen in disziplinarrechtlich relevanter Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 33 Abs. 1, 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen zu haben. Danach hätte der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen sowie seine Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Zum einen bezieht sich die Disziplinarklage auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts C-Stadt und gibt diese im Wesentlichen wieder. Die Feststellungen seien nach § 23 Abs. 1 DG LSA bindend. Der weitere Vorwurf wird anhand von Aktenstücken begründet.
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Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe seien nicht erkennbar.
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Es liege ein schweres Dienstvergehen vor, welches die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig zerstört. Das Dienstvergehen werde im Wesentlichen davon bestimmt, dass der Beamte seine dienstliche Stellung als zuständiger Rechtspfleger im Verfahren der Zwangsverwaltung und der Zwangsvollstreckung missbraucht habe, um sich einen persönlichen Vorteil, namentlich die fortdauernde kostenlose Nutzung der Wohnung in dem zwangsverwalteten Objekt zu verschaffen. Die Dienstpflichten der Unbestechlichkeit und der Uneigennützigkeit seien eine wesentliche Grundlage für jedes öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis. Die absolute Unbestechlichkeit gehöre zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer geordneten Amtsführung und könne als wesentliche ethische Grundlage des Berufsbeamtentums angesehen werden. Mit dem Dienstvergehen habe der Beamte gezeigt, dass er nicht durchgängig verstehe, seine dienstlichen Obliegenheiten von privaten Interessen zu trennen. Das Verhalten des Beamten sei auch nicht persönlichkeitsfremd. Es sei nicht erkennbar, dass er sich anlässlich seiner dienstlichen Verfehlungen in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe.
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Gerade wegen der Stellung eines Rechtspflegers innerhalb der Rechtspflege und der ihm anvertrauten sachlichen Unabhängigkeit nach § 9 Rechtspflegergesetz (RPflG) müsse sich der Dienstherr auf die uneingeschränkte Rechtstreue und uneigennützige Amtsausübung eines Rechtspflegers verlassen können.
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Der Kläger beantragt,
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den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Disziplinarklage abzuweisen
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und sieht bereits formelle Mängel der Disziplinarklage. So bestehe keine Bindungswirkung bezüglich der Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil. Der Beklagte macht diesbezüglich entgegenstehende Ausführungen, wonach er nicht Mieter und Nutzer der Immobilie M.-Straße 12 in L. gewesen sei. Er habe sich dort nur um das Objekt „gekümmert“ und habe „nach dem Rechten geschaut“. Er habe das Zwangsverwaltungsverfahren neutral geführt. Post habe er dort empfangen, weil dies der Wunsch von Herrn T. gewesen sei.
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Die Persönlichkeit des Beamten werde bei dem Disziplinarmaß nicht hinreichend berücksichtigt. Seit dem Jahr 2007 sei er extremen Belastungen ausgesetzt gewesen und habe durch Medikamente immense Sprachaussetzer gehabt. Der Beklagte habe unter dauernden Schlafstörungen gelitten. Dazu seien Probleme mit dem Kleinkind des Beklagten zu verzeichnen gewesen. Es sei zu finanziellen Problemen bezüglich der Kredite der Hausbank gekommen. Die finanziellen Belastungen aufgrund des Disziplinar- und Strafverfahrens seien mittlerweile auf mehrere 10.000,00 Euro zu beziffern. Darüber hinaus sei eine massive Rufschädigung eingetreten. Schließlich sei auch der berufliche Werdegang des Beklagten zu berücksichtigen. Er habe als zweitbester männlicher Absolvent des Jahrgangs sein Studium abgeschlossen und sei frühzeitig befördert worden. Darüber hinaus habe er die Justiz in Sachsen-Anhalt mit aufgebaut. Er sei bereits frühzeitig als Ausbilder für Studenten und als Mitglied des Prüfungsausschusses für den mittleren Justizdienst tätig und als Dozent an der Fachhochschule für den gehobenen Justizdienst eingesetzt gewesen.
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Der Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) sei verletzt worden.
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Das Disziplinargericht hat mit Beschluss vom 09.12.2013 das Disziplinarverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 DG LSA auf die Handlungen beschränkt, die zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue und Vorteilsnahme geführt haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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1.) Die Disziplinarklage hat Erfolg. Die vom Kläger als wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügten Formfehler liegen nicht vor. Der Begriff des wesentlichen Mangels im Sinne von § 52 DG LSA erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die in behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (BVerwG zum gleichlautenden § 55 BDG; Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; beide juris). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung betreffen (BVerwG, Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Beschluss vom 18.11.2008, 2 B 63/08; vgl. auch zuletzt: BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, 2 C 3.12; VG Magdeburg, Urt. v. 06.11.2013, 8 A 9/12 MD; alle juris).
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Dabei ist bereits nicht ersichtlich, welche konkreten wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage der Beklagte im Sinne von § 52 DG LSA rügt. Soweit der Beklagte die disziplinarrechtliche Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts rügt, stellt dies keinen formellen Fehler im Sinne der vorstehenden Grundsätze dar. Die vom Beklagten angesprochenen persönlichen Lebensumstände und Belastungen aufgrund des Disziplinarverfahrens, sind ebenso wie eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Rahmen der sogenannten Milderungs- und Entlastungsgründe zu prüfen. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerügte fehlende Mitwirkung der Personalvertretung greift nicht. Denn nach § 66 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) unterliegen die Durchführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie der Erlass der Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitbestimmung (vgl. zur anderen Rechtslage im Bund: BVerwG, Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; in Baden-Württemberg: VG Stuttgart, Urteil v. 21.04.2010, DL 20 K 2137/09; juris).
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2.) Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.
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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte den ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen und durch Beschluss des Gerichts darauf beschränkten Pflichtenverstoß, welcher zur Verurteilung wegen Untreue und Vorteilsnahme geführt hat, begangen hat.
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a.) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 22.09.2010 gebunden. Die Bindung der Disziplinargerichte an tatsächlichen Feststellungen in Urteilen, die in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen sind, ist eine die Nutzung besserer Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden sichernde und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein und derselben Sache zu hindern bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit der Gerichte bei der Feststellung des von ihnen unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Sachverhalts (BVerwG, U. v. 08.04.1986, 1 D 145.85; juris).
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Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist nur ausnahmsweise, unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel können daher zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen. Die Disziplinargerichte haben auch nicht die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Strafgerichte zu überprüfen, insbesondere nicht festzustellen, ob etwa Zeugen die Wahrheit gesagt haben oder nicht, sondern lediglich zu prüfen, ob dem Strafgericht bei dem Vorgang der Überzeugungsbildung elementare Fehler unterlaufen sind. Dies lässt es zu, dass andere Wertungen denkbar sind und zu einem anderen Ergebnis führen können. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reicht für einen entsprechenden Lösungsbeschluss grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; v. 07.10.1986, 1 D 46.86; OVG NRW, U. v. 29.10.1991, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2/01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zuletzt: BVerwG, B. v. 15.05.2013, 2 B 22/12; VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).
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Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris).
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zum Tathergang der strafrechtlich relevanten Untreue und Vorteilsnahme. Das objektive Tatgeschehen ist aufgeklärt und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen. Der Beklage versucht mit seinen Ausführungen gerade ein anderes Tatgeschehen als vom Strafgericht festgestellt bzw. eine andere rechtliche Bewertung dessen herzuleiten. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Lösungsbeschluss nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA herbeizuführen, der dazu geeignet ist, eine erneute Prüfung der tatbestandlichen Feststellungen zu ermöglichen. Denn das Disziplinargericht bezweifelt die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatfeststellungen nicht.
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Die näheren Umstände des „Bewohnens“, der Art und Dauer des dortigen Aufenthalts und der Ausgestaltung der „Dachgeschosswohnung“ in dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Anwesen, hat das Landgericht durch eine umfassende Beweisaufnahme berücksichtigt und seiner Entscheidung – mildernd – zu Grunde gelegt. Das Landgericht führt aus, dass nach dem zweifelsfreien Ergebnis der Beweisaufnahme die Wohnung durch den Beklagten genutzt wurde und er deshalb zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes verpflichtet gewesen war.
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Diese Feststellung erlangen ihre disziplinarrechtliche Beachtlichkeit im Sichte der dem Beklagten als zuständiger Rechtspfleger obliegen der Vermögensbetreuungspflicht, d. h. einer besonders herausgehobene Pflicht, gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern. Mag der Beklagte die „Wohnung“ bereits vor der Anordnung der Zwangsverwaltung von dem Eigentümer - auch unentgeltlich - zur Verfügung gestellt bekommen haben, änderte sich die daraus für ihn ergebene Pflichtenlage grundlegend mit der unter dem 14.01.2003 von ihm als zuständigen Rechtspfleger angeordneten Zwangsverwaltung über das Objekt. Ab diesem Zeitpunkt handelte der Beklagte als Rechtspfleger und damit in amtlicher Eigenschaft und nicht mehr als Privatperson gegenüber dem Eigentümer J. T.. Der Bundesgerichtshof führt in dem Revisionsurteil dazu aus (Urteilsabdruck, S. 8 f.):
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„Nach § 153 ZVG hat der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG) des Vollstreckungsgerichts unter anderem die Geschäftsführung des Verwalters zu beaufsichtigen. Ihm kommt diesem gegenüber eine „verfahrensbeherrschende Stellung“ zu (…). Zwar handelt der Verwalter grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich, jedoch ist das Vollstreckungsgericht berechtigt und verpflichtet, den Verwalter zu leiten und im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit festgestellte Pflichtwidrigkeiten abzustellen (…). Diese Pflichten berühren nicht nur allgemeine Interessen der Gläubiger und Schuldner. Sie betreffen vielmehr auch deren Vermögensinteressen. Denn die Aufsichtspflicht des Rechtspflegers bezieht sich insbesondere auf die treuhänderische Tätigkeit des Zwangsverwalters und die diesem obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gläubiger und des Schuldners. Hierzu kann und muss der Rechtspfleger dem Zwangsverwalter gegebenenfalls auch (Einzel-)Anweisungen erteilen, die – wie der Generalbundesanwalt mit zahlreichen weiteren Beispielen ausgeführt hat – etwa Mietverträge betreffen können (§§ 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 ZwVwV bzw. § 6 ZVwVergV). Solchen Anweisungen muss der Zwangsverwalter folgen, er ist an sie gebunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZVwVergV).
(…).
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Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte B. – weil selbst betroffen (vgl. § 10 RPflG i. V. m. § 41 Nr. 1 ZPO) – in dem Zwangsverwaltungsverfahren gar nicht hätte tätig werden dürfen. Denn das Verbot, in eigener Sache tätig zu werden, schließt ein gleichwohl bestehendes Treueverhältnis nicht aus (so bereits RGSt 72, 347, 348).“
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Gegen diese ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der Beklagte verstoßen, da er den von ihm eingesetzten Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern. Dieses Verhalten hat – wie auch der Bundesgerichtshof in der Revision bestätigt hat – bei der Gläubigerin des Schuldners bzw. diesem selbst zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geführt. Die unentgeltliche Nutzung der Wohnung während der von dem Beklagten angeordneten Zwangsverwaltung stellt auch den Vorteil im Sinne der §§ 331, 333 StGB dar. Der Bundesgerichtshof führt in dem Revisionsurteil aus, dass hierunter jede Leistung zu verstehen ist, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.
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b.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und v. 03.05.2007, 2 C 9.06; OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).
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Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).
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a. a.) Der Beklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsnahme strafrechtlich verurteilt worden. Bereits deshalb hat der Beklagte sowohl seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) als auch zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) durch sein Verhalten verletzt.
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Die Verwirklichung der Tatbestände dieser Dienstpflichtverletzungen liegt aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts und der diesbezüglichen Verurteilung auf der Hand. Unabhängig von der strafrechtlichen Einstufung der Tat des Beamten hat dieser durch sein Verhalten eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen, welche grundsätzlich den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigt.
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Zweck der beamtenrechtlichen Pflicht zur Uneigennützigkeit ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich (BVerwG zu § 70 Satz 1 BDG a. F.; Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile vom 14.12.1995, 2 C 27.94, vom 22.10.1996, 1 D 76.95 und vom 23.11.2006, 1 D 1.06; vgl. zusammenfassend: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11 MD; alle juris). Diese allgemeinverbindliche Dienstpflicht wird in § 42 BeamtStG weiter konkretisiert. Es ist im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hinzunehmen, wenn ein Beamter den Eindruck erweckt, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder Dritten gewährte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist es, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Anknüpfungspunkt der Pflicht ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des Beamten, sondern das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen und im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002, 1 D 19.01; juris).
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Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar.
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Dem Verbot der Vorteilsnahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d. h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Bei strafrechtlicher Verurteilung nach § 331 Abs. 1 StGB ist die Entfernung im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung - was bei einem Rechtspfleger zweifelsfrei der Fall ist - für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Dabei reicht es aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen. Der unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in Beug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils (zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; juris).
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b. b.) Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Denn sein Verhalten war kausal und logisch in sein ausgeübtes Amt und damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Es besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem vom Beamten bekleideten Amt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 20.02.2001, 1 D 55.99; juris). Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte gerade nicht mehr als privater Bürger in Bezug auf die Nutzung der Wohnung, sondern als für die Zwangsverwaltung des Objekts verantwortlicher Rechtspfleger und damit Amtsträger gehandelt. Damit befand er sich in einer herausgehobenen amtlichen Vertrauensposition. Mit dem Landgericht C-Stadt sieht das Disziplinargericht den langen Tatzeitraum sowie den Umstand, dass der Beklagte durch die Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat, als verschärfend an. Der eingetretene finanzielle Schaden liegt weit über der sogenannten Bagatellgrenze. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen in dem Strafurteil entgingen dem Zwangsverwalter bzw. der Gläubigerin von J. T. bzw. diesem selbst infolge der kostenlosen Nutzung der Wohnung durch den Beamten insgesamt 8.408,84 Euro in den Jahren zwischen Februar 2003 und November 2007.
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c. c.) Ist aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.
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Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).
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Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v..]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, 2 C 3.12; juris; im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
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In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und deshalb eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen. Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus.
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Aufgrund des mehrjährigen Zeitraums von über vier Jahren in dem die Tat begangen wurde, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Der Strafausspruch einer Geldstrafe von „nur“ 90 Tagessätzen vermag an der disziplinarrechtlichen Bewertung wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Disziplinarrechts nichts zu ändern. Die Höhe einer Kriminalstrafe ist für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vertrauensbeeinträchtigung ist in erster Linie von der Straftat selbst, ihrem gesetzlichen Strafrahmen und den Begehungsumständen abhängig (BVerwG, Urt. v. 08.03.2005, 1 D 15.04; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris).
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Die vom Beklagten vorgetragenen gesundheitlichen und beruflichen Nachteile sowie eine Ansehensschädigung seiner Person sind Folgen der Tat und vermögen nicht dazu beizutragen, die Dienstpflichtverletzung in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Ebenso sind die vom Beamten bis zur Tat unzweifelhaft gezeigten guten dienstlichen Leistungen und eine pflichtgemäße Dienstausübung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ihn zu entlasten (BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; juris). Denn diese stehen in keinem Zusammenhang mit seiner ihm hier vorgeworfenen erheblichen und zudem strafbaren Pflichtwidrigkeit. Im Gegenteil offenbart die Pflichtwidrigkeit eine andere Persönlichkeitsbewertung des Beamten.
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Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beamte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.
- 50
Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).
- 51
Auch rechtfertigen weder die lange Dauer des Disziplinarverfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Dem steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 nicht entgegen (ständige Rechtsprechung BVerwG: vgl. nur zuletzt: Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris). Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, sodass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 04.10.1977, 2 BvR 80/77; Beschl. v. 09.08.2006, 2 BvR 1002/05; zuletzt für Ruhestandsbeamte: Beschl. v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 DG - wie BDG - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris). Zudem sind die Verzögerungen den gerichtlichen Instanzenzügen geschuldet gewesen und nicht von der Einleitungsbehörde zu vertreten.
- 52
Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt ebenso nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; vgl. nur zuletzt: Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris).
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3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
- 1
Die Antragstellerin beantragt im Rahmen der zugrundeliegenden Beschwerde (nur) noch die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung der auf dem persönlichen Netzlaufwerk der Antragsgegnerin auf der dienstlichen EDV-Anlage elektronisch gespeicherten Daten und der Protokolldaten ihrer E-Mail- und Internetnutzung sowie die Beschlagnahme der nicht dienstlich veranlassten Daten auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LDG M-V.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, einer Kreisoberrechtsrätin, mit Beschluss vom 17. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zu unbestimmt. Es sei nicht dargelegt worden, auf welche Daten noch Zugriff genommen werden solle, nachdem bereits in einem aufgrund einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahren Dateien geöffnet und ausgewertet worden seien. Die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme sei im Übrigen unverhältnismäßig. Eine Zurückstufung der Antragsgegnerin oder ihre Entfernung aus dem Dienst in einem Disziplinarverfahren sei nicht zu erwarten. Sollte die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht, innerdienstliche Weisungen zu befolgen, verstoßen haben, indem sie ihr dienstliches E-Mail-Konto für ihre kommunalpolitische Tätigkeit genutzt hätte, sei allenfalls ein disziplinarrechtlicher Verweis oder eine Geldbuße in Betracht zu ziehen. Auch im Falle eines (einmaligen) Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sei allenfalls an eine Geldbuße zu denken.
- 3
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
1. Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden.
- 5
Nach § 3 LDG M-V i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde, hält er sie für begründet, abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
- 6
Es kann dahingestellt bleiben, ob den richterlichen Verfügungen des nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG M-V zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkammer, der die bei dem Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde weitergeleitet hat, eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung entnommen werden kann.
- 7
Eine Entscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO ist hier nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO ausgeschlossen (vgl. Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Aufl. 2010, Rn. 1005). Zwar verweist § 67 Abs. 1 LDG M-V für die Statthaftigkeit, die Form und Frist der Beschwerde gegen disziplinarrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts generell auf die §§ 146 und 147 VwGO. Der Regelung des § 67 Abs. 3 LDG M-V ist jedoch der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, nur bei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 LDG M-V dem besonderen Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und dem beschränkten Überprüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 4/1423 S. 98; Gansen, Disziplinarrecht, Stand: Sept. 2009, § 67 Rn. 29). Für den hier zugrundeliegenden Fall einer Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren nach § 29 LDG M-V gelten daher keine gesteigerten Erfordernisse hinsichtlich der Beschwerdebegründung, so dass auch der Ausschluss der Regelungen über das Abhilfeverfahren des § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht greift.
- 8
Von einer Zurückverweisung sieht der Senat hier jedenfalls aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens ab.
- 9
Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO anerkannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 -, zit. nach juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 11 S 2916/07 -, zit. nach juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, zit. nach juris Rn. 14 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 -, zit. nach juris Rn. 4). Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 148 Rn. 14). Auch wenn in den Fällen einer formell fehlerhaften wie fehlenden Nichtabhilfeentscheidung für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits spricht, dass dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten bleibt, hält der Senat eine Zurückverweisung hier für unzweckmäßig. Mit ihr kann vorliegend weder eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden noch erachtet der Senat als Beschwerdegericht die Beschwerde i.S. des § 572 Abs. 3 ZPO aus den nachfolgenden Erwägungen für begründet.
- 10
2. Die fristgerecht (§ 67 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO) eingelegte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg.
- 11
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme zu Recht abgelehnt.
- 12
Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V darf im behördlichen Disziplinarverfahren die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die richterliche Anordnung einer konkreten Durchsuchung und Beschlagnahme kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass in dem disziplinarrechtlichen Verfahren die Zurückstufung oder Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, zit. nach juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - zit. nach juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, zit. nach juris Rn. 14; Gansen, a.a.O. § 27 Rn. 25). Sie ist unverhältnismäßig, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde.
- 13
So verhält es sich hier.
- 14
Die Beamtin ist zwar der Begehung von Dienstvergehen dringend verdächtig; es fehlt aber an der Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme.
- 15
a) Ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht konkret ausgeschlossen ist und er schuldhaft gehandelt hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 -, zit. nach juris Rn. 20; OVG Koblenz, Beschl. v. 04.10.2002 - 3 B 11273/02 -, zit. nach juris Rn. 5; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4).
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Daran gemessen besteht hier ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, politischen Neutralität und Mäßigung sowie gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat.
- 17
Soweit - im Beschwerdeverfahren ergänzend bzw. vertiefend - ein Verstoß der Beamtin gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und zur uneigennützigen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben, § 34 BeamtStG, behauptet wird, weil die Antragsgegnerin während ihrer Dienstzeit, insbesondere auch in der Kernarbeitszeit, ihren kommunalpolitischen Aktivitäten zuzuordnende Angelegenheiten erledigt hat, scheidet eine Pflichtverletzung hier aus. Es ist weder aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin noch sonst hinreichend erkennbar, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie während ihrer Anwesenheitszeiten im Dienst nichtdienstliche Angelegenheiten erledigt hat, gegen ihre Dienstleistungs- und -erfüllungspflicht verstoßen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nachlässig erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat ein Arbeitszeitmodell entsprechend einer Dienstvereinbarung der Beschäftigten mit der Antragstellerin gewählt, aufgrund dessen sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich steuert, die Dienststelle die Arbeitszeit nicht erfasst, aber auch die über eine wochentägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht hinausgehende Arbeitszeit nicht als Mehrarbeit erfasst wird. Bei einem solchen Arbeitszeitmodell kommt ein Verstoß gegen die Dienstpflicht zur vollen dienstlichen Hingabe nicht bereits dann in Betracht, wenn in nicht nur unerheblichem Umfang während der Anwesenheitszeiten im Dienst private Angelegenheiten erledigt werden. Die Antragsgegnerin ist nach § 62 LBG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 AZVO zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung in einem Umfang von 40 Stunden verpflichtet. Das gewählte Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit lässt gerade Raum für nicht-dienstlich veranlasste Tätigkeiten während der Anwesenheit im Dienstgebäude. Auch die Festlegung von Kernarbeitszeiten kann diesen Spielraum, der dem Beschäftigten eingeräumt wird, nicht auflösen. Vielmehr führt die Vereinbarung von Kernarbeitszeiten lediglich dazu, dass der Beamte, der seine Arbeitszeit nicht über eine elektronische Erfassung seiner Anwesenheit bestimmt, innerhalb der Kernarbeitszeiten jederzeit zur Dienstleistung bereit und verfügbar sein muß. Daran werden hier aber keine Zweifel deutlich. In quantitativer Hinsicht ist, selbst wenn der zeitliche Umfang, den die Erledigung von privaten Angelegenheiten angenommen hat, ein nur unerhebliches Maß überstiegen haben sollte, nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihrer regelmäßigen Arbeitszeitverpflichtung von 40 Wochenstunden nicht nachgekommen ist. In qualitativer Hinsicht hat auch die Antragstellerin keine Kritik an dem Niveau der Arbeitsleistung der Antragsgegnerin geltend gemacht.
- 18
Es besteht allerdings der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat. Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat die Beamtin über die ihr bei der Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
- 19
Gesteigerte dienstliche Geheimhaltungspflichten - etwa aufgrund einer Weisung oder nach den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung - sind hier nicht ersichtlich, so dass die allgemeine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit gilt. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts kommt nicht nur ein einmaliger Verstoß insoweit in Betracht. Der Senat bewertet die nicht nur vereinzelten E-Mail-Kontakte mit CDU-Mandatsträgern, auch wenn sie teilweise dienstlich veranlasst gewesen sein mögen, in ihrer Vielzahl und von ihrem Kontext her als deutlichen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin ihr dienstlich bekannt gewordene Tatsachen in ihrer Eigenschaft als kommunalpolitische Mandatsträgerin genutzt hat bzw. anderen Kommunalpolitikern zur Verfügung gestellt hat. Die Antragsgegnerin dürfte - nach dem derzeitigen Ermittlungsstand - verwaltungsinterne Vermerke weitergegeben bzw. vor dem Hintergrund ihr dienstlich bekannt gewordener oder von ihr selbst dienstlich bewerteter Vorgänge Informationen und dienstinterne Bewertungen weitergereicht haben.
- 20
Insofern besteht auch kein Verwertungsverbot.
- 21
Denn nach der der E-Mail-Nutzung zugrundeliegenden Dienstvereinbarung zum Umgang mit dem Internet und der elektronischen Post ist die Antragstellerin berechtigt, sich Zugang zu den dem dienstlichen Bereich zuzuordnenden E-Mails im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht über den Beamten zu verschaffen. In dienstlichem Zusammenhang stehende E-Mails und Internetverlaufsprotokolle können ebenso wie sonstige auf der dienstlichen EDV-Anlage gespeicherte nicht äußerlich als privat erkennbare Daten zum Zwecke der Dienstaufsicht eingesehen und verwertet werden (vgl. Gansen, a.a.O., § 27 Rn. 11 f.). Eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen ist zwar die E-Mail an den Vater der Antragsgegnerin, dies gilt aber auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht für die hier relevanten E-Mails insbesondere an den Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Kreistag, an den Kreisverband der CDU, an Mitglieder des Personalrats und den stellvertretenden Schulleiter der Kreismusikschule. Diese sind schon aufgrund des angegebenen Betreffs in dienstlichem Zusammenhang zu sehen. Auch hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt, dass sie in einzelnen dieser Vorgänge dienstlich beauftragt gewesen sei.
- 22
Auch besteht der dringende Tatverdacht des Verstoßes gegen die Gehorsams- und Neutralitätspflicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Aufgrund des § 33 Abs. 1, 2 BeamtStG sind sie verpflichtet, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Hier besteht insbesondere der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin Schreiben für Dritte vorformuliert hat, mit denen sowohl Beschlussvorlagen der Verwaltung im Kreistag kritisiert aber auch Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend gemacht werden sollten.
- 23
b) Obwohl demnach ein dringender Tatverdacht verschiedener Verstöße gegen beamtenrechtliche Grundpflichten besteht, ist schon zweifelhaft, ob der Beamtin die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewusst war und ob die derzeit nur wahrscheinlich erscheinenden Pflichtverletzungen auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin und ggf. verhaltensbezogener Milderungsgründe ein Gewicht erreicht haben, dass eine Zurückstufung (§ 11 LDG M-V) oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12 LDG M-V) zu erwägen wäre.
- 24
Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beamtin disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, ihre kommunalpolitische Aktivität grundsätzlich dem Dienstherrn bekannt ist, die Nutzung des Internets und des E-Mail-Kontos nur "grundsätzlich" - also gerade nicht generell - auf dienstliche Zwecke beschränkt ist und sie sich jedenfalls mit ihren Schreiben an Parteimitglieder und Pressevertreter möglicherweise in eine "Flucht in die Öffentlichkeit" begeben hat, vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die disziplinarrechtlichen Höchststrafen hier naheliegen.
- 25
Gerade im Bereich der "Flucht in die Öffentlichkeit", die auch in der Vorbereitung von insbesondere parteipolitischen Aktivitäten gegen die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin zu sehen sein dürfte, bewertet die verfassungsgerichtlich bestätigte Disziplinarrechtsprechung Pflichtverletzungen des Beamten regelmäßig als geringfügig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Selbst wenn in dem hier zugrundeliegenden Fall allenfalls eine Gehaltskürzung aufgrund der gezielten Weitergabe von Informationen in Erwägung gezogen werden sollte, wertet der Senat den Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin, der mit der beantragten Zwangsmaßnahme der Durchsuchung und Beschlagnahme von privaten E-Mails und Dateien verbunden wäre, als unverhältnismäßig. Private Dateien auf der dienstlichen Datenverarbeitungsanlage gehören zum Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser ist durch Art. 2 Abs. 1 GG vor der unbefugten Einsicht- und Kenntnisnahme auch durch den Dienstherrn geschützt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 -, zit. nach juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Die bisher erhobenen Vorwürfe lassen weder die Begehung von Straftaten durch die Antragsgegnerin erkennen noch ist ersichtlich, dass sie sich private Vorteile verschafft hätte. Außerdem ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung und der Vereinbarung über die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos und des Internetzugangs Dienstpflichtverletzungen ein die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigendes Gewicht erreicht hätten. Schließlich sind konkrete Schäden materieller Art oder in der Form eines Ansehensverlustes der Antragstellerin in der Öffentlichkeit nicht ersichtlich.
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Die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des persönlichen Netzwerks der Antragsgegnerin und der privaten E-Mails ist daher unverhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V gerichtsgebührenfrei.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG MV i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 - DB 10 K 2464/08 - werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Gründe
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Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.