Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - 7 B 334/15

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0126.7B334.15.0A
published on 26/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - 7 B 334/15
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Gründe

1

Die Anträge der Antragsteller haben keinen Erfolg.

2

Die Antragsteller begehren jeweils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 13. April 2015 auf 191 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Im Wintersemester 2015/2016 waren nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste 192 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Belegungsliste. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende Nachfrage zu den in der Liste angegebenen Matrikelnummern plausibel dargelegt, dass der Umstand, dass bei einigen Studierenden „ältere“ Matrikelnummern verzeichnet sind, darauf beruht, dass diese vor der Aufnahme des Studiums der Humanmedizin bereits in einem anderem Studiengang bei der Antragsgegnerin immatrikuliert waren und mit dem Wechsel des Studiengangs keine Änderung der Matrikelnummer verbunden war.

3

Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass im Studiengang Humanmedizin über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Belegungsliste mit Stand vom 14. Oktober 2015 mit 192 Zulassungen ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl von 191 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

4

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist zunächst nicht ersichtlich, dass das Land Sachsen-Anhalt seine Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 nicht erfüllt hat. Um die Mittel aus der Bundes- und der Länderpauschale zu erhalten, hat sich das Land Sachsen-Anhalt im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 verpflichtet, in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils a) wenigstens so viele Studienanfängerinnen und -anfänger im ersten Hochschulsemester aufzunehmen, wie durch die Kultusministerkonferenz 2008 vorausberechnet, b) trotz des erheblichen Rückgangs eigener Abiturientinnen und Abiturienten die Studienanfängerplätze - und damit die Kapazität - auf dem Niveau des Jahres 2005 weitgehend aufrecht zu erhalten und c) in den Fächern Human- und Zahnmedizin weiterhin mindestens so viele Studienanfängerplätze, wie im Jahr 2005 planerisch vorhanden waren, bereitzustellen. Nach dem Bericht der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz zur Umsetzung des Hochschulpaktes 2020 im Jahr 2013 (dort S. 85, erschienen im Jahr 2015, veröffentlicht unter www.gwk-bonn.de/fileadmin/Papers/GWK-Heft-43-Hochschulpakt-Umsetzung-2013.pdf) ist die Aufnahmekapazität in den Studienfächern Human- und Zahnmedizin in Sachsen-Anhalt von 2005 bis 2013 gleich geblieben, die Zahl der Studienanfänger im 1. Fachsemester ist von 436 auf 467 sogar gestiegen. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, für welche die Kammer und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 eine Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin von 184 Studienanfängern ermittelt hatte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.02.2006 - 3 N 73/05 u. a. -) und die nunmehr bei 191 Studienanfängern liegt.

5

Anhaltspunkte für kapazitätsungünstige Stellenverlagerungen bzw. Stellenkürzungen bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat - wie bereits seit mehreren Jahren - 34 Planstellen der Lehreinheit Vorklinik berücksichtigt.

6

Soweit einige Antragsteller das von der Antragsgegnerin berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil im Hinblick auf Art. 12Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens - wie in einigen anderen Bundesländern - die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer, Assistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiter gegenüber den in § 4 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (LVVO, GVBl. LSA S. 232) normativ geregelten Lehrdeputaten - fiktiv - anzuheben sei, greift dieser Einwand nicht durch.

7

Die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen bestimmt sich allein nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 M 77/14 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 01.07.2013 - NC 2 B 145/13 -, juris; OVG Niedersachen, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 -, juris). Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte.

8

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller lässt sich auch aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Magisterstudiengängen. Mit der ursprünglich bis zum Jahr 2015, aufgrund des Hochschulentwicklungsvertrages vom 12. November 2013 nunmehr bis zum Jahr 2018 befristeten Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren in Niedersachsen sollte ursprünglich den niedersächsischen Schülern des doppelten Abiturjahrganges 2011 ein Studium in Niedersachsen ermöglicht werden, ohne dass eine dauerhafte und nachhaltige Erhöhung der Kapazitäten beabsichtigt war (vgl. zum Vorgehenden: OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.). Die Antragsteller legen somit bereits nicht dar, dass es allein wegen der Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Ländern allgemein auch zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazitäten gekommen ist, wobei hinzukommt, dass in Sachsen-Anhalt - anders als in anderen Bundesländern - die wöchentliche Arbeitszeit für Beamte in der Vergangenheit nicht erhöht worden ist und auch die Problematik des doppelten Abiturjahrganges sich in Sachsen-Anhalt nur im Jahr 2007 stellte.

9

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist das von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 42 Abs. 1 HSG LSA). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA).

10

Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem - verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich auch aus der Zielvereinbarung zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin für den Zeitraum von 2015 bis 2019 ergibt (veröffentlicht im Internet unter: www.mw.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MW/Hochschule/Zielvereinbarungen/2015/150129_ZV_Med_Magdeburg.pdf) werden die Stellen in den vorklinischen Instituten bei der Antragsgegnerin jedoch generell unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, juris; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und ggf. in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.2015 - 3 M 26/15 -, juris). Dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (WissZeitVG, BGBl. I S. 506) kommt dabei allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2013 - 13 C 26/13 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 08.05.2013 - 7 CE 13.10021 -, juris, HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris). Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris).

11

Einen solchen qualifizierten Verstoß haben die Antragsteller indes weder dargelegt noch ist ein solcher nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht über die Befristungsdauer und -gründe sowie den auf Nachfrage noch ergänzend vorgelegten Arbeitsverträgen der in den vorklinischen Instituten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ersichtlich. Die Kammer hat bei einer Prüfung des jeweiligen Befristungsgrundes und der Befristungsdauer für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. Lydia Renner, Dr. Constanze Nossol, Dr. Sven Nullmeier, Dr. Wolfgang D´Hanis, Dr. Stanislav Koshutin, Dr. Mark Korthals, Dr. Kerstin Schilling, Dr. Karen-Lynn (Kerry) Tedford, Robert Eckenstaler (beschäftigt zu 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit), Efrain Augusto Cepeda Prado (beschäftigt zu 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit), Franziska Richter (beschäftigt zu 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit), Franz Salm (beschäftigt zu 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit), Jörn Heuer (beschäftigt zu 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) und Jens Weste (beschäftigt zu 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) nicht feststellen können, dass qualifizierte Verstöße im vorgenannten Sinne gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Qualifikationszeit von 15 Jahren verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Eine Überschreitung dieser höchst zulässigen Befristungsdauer ist auch bei den bereits mehrfach verlängerten Arbeitsverträgen, welche z. T. wie bei Dr. D´Hanis bereits zum 1. Januar 2006 (bei diesem bis 31.03.2011 wegen Promotion, danach zunächst Post-doc-Phase) erstmals geschlossen worden sind, nicht ersichtlich.

12

Soweit einige Antragsteller rügen, dass an den vorklinischen Instituten der Antragsgegnerin 15 Planstellen der 34 Planstellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt sind, welche nur ein Lehrdeputat von vier Lehrveranstaltungsstunden haben und dass dieser Umstand angesichts der bekannten Studienplatzknappheit einen ermessensfehlerhaften Personaleinsatz darstelle, greift dieser Einwand nicht durch.

13

Die Kammer wie auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatten in der Vergangenheit beanstandet, dass nach Inkrafttreten des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die beiden medizinischen Fakultäten in Magdeburg und Halle/Saale zunächst kein den Anforderungen des § 8 KapVO LSA genügender Stellenplan vorgelegen hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.05.2008 - 3 N 145/08 -, juris). Eine den Anforderungen an eine rechtmäßige Kapazitätsermittlung genügender normativer Stellenplan setzt voraus, dass die in der Gestalt einer (untergesetzlichen) Rechtsnorm erstellte Stellenübersicht so angelegt ist, dass sie die in den einzelnen selbständigen Lehreinheiten wie der hier nur maßgeblichen Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig und damit im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit nachprüfbar festlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris m. w. N.). Ein solcher normativer Stellenplan ist dann erstmals im Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 durch den Nachtrag zum Haushaltsplan 2009 im Nachtragshaushaltsgesetz 2009 vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219) eingefügt worden. Auch für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum liegt ein normativer Stellenplan vor (Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, Einzelplan 06, Kapitel 0608, Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung nach Lehreinheiten, GVBl. LSA 2015 S. 2). In welchem Umfang in einer Lehreinheit wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterbildungsaufgaben betraut und in welchem Anteilsverhältnis Stellen mit Weiterbildungsfunktionen gegenüber Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in unbefristeten Anstellungsverhältnissen gebildet werden, unterliegt dem Stellendispositionsermessen, das von Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auf der Grundlage des gesetzlich bestimmten Wissenschaftshaushalts auszuüben ist. Der Haushaltsgesetzgeber wird durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht in seiner Stellenpolitik beschnitten, die den Hochschulen die personellen Mittel verschafft, damit sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre wirksam zu erfüllen vermögen. Es werden entgegen der Auffassung einiger Antragsteller dem Haushaltsgesetzgeber durch das Kapazitätserschöpfungsgebot keine Handlungspflichten auferlegt, aus denen dem Studienbewerber ein Anspruch auf möglichst kapazitätsintensive Stellendispositionen erwächst (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987, a. a. O.).

14

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller gibt es hinsichtlich der den Lehrpersonen zugewiesenen Lehrdeputate keine Veranlassung, bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - abweichend von den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung - von einem Lehrdeputat von mehr als vier Lehrveranstaltungsstunden auszugehen, auch wenn diese nach den (höchsten) Vergütungsgruppen E 14 TV-L bzw. E 15 TV-L vergütet werden sollten. Die Zuweisung von Lehrdeputaten knüpft nämlich an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris).

15

Soweit einige Antragsteller die fehlende Prüfung der Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung rügt, geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre bei der Antragsgegnerin eingesetzt werden. Die Kammer hat - wie in den Vorjahren - keinen Anlass von einer gegenteiligen Annahme auszugehen, zumal auch eine Überprüfung der Lehrveranstaltungs- und Personaldaten in dem allgemein im Internet zugänglichen Informationssystem der Antragsgegnerin LSF (erneut) keinen Hinweis auf einen Einsatz von Drittmittelbediensteten in Lehrveranstaltungen der vorklinischen Lehreinheiten ergeben hat. Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - sind nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 11.03.2010 - 7 CE 13.1011 u. a. -, juris m. w. N.). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris m. w. N.).

16

Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus den beiden klinischen Lehreinheiten geleistet werden könnte. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von drei Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO LSA) ausgeht. Dieses Modell ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, vom Haushaltsgesetzgeber den klinischen Lehreinheiten zugeordnete Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Lehrangebotsseite anzusetzen. Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.05.2014 - 7 CE 14.10034 -, juris m. w. N.). Soll etwa eine Lehrperson auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - sofern kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO LSA erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung der Hochschule, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, im Hinblick auf das Ausbildungsziel die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2013 - 13 C 14/13 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 - NC 2 B 38/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris). Anders als in anderen Bundesländern erfolgt in Sachsen-Anhalt die Zuordnung der Stellen zu den vorklinischen und klinischen Lehreinheiten i. S. d. § 7 Abs. 3 KapVO LSA nicht durch die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr eröffneten Möglichkeit der Budgetierung, sondern durch den Haushaltsgesetzgeber durch die verbindliche Erläuterung zum Einzelplan 0608 (Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96 lt. Haushaltsplan, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen). Lediglich die Zuordnung zu den einzelnen Instituten der vorklinischen bzw. klinischen Lehreinheiten erfolgt durch die Antragsgegnerin. Im Weiteren ergibt sich aus den maßgeblichen Bestimmungen der Approbationsordnung keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bestimmte Veranstaltungen durch Personal der Klinik anstelle der Vorklinik durchführen zu lassen. So verlangt § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO zwar eine weitgehende Verknüpfung von theoretischem und klinischem Wissen während der gesamten Ausbildung. § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO verpflichtet die Antragsgegnerin indessen lediglich, Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen und im Umfang von mindestens 56 Stunden mit klinischem Bezug vorzusehen; dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin laut Studienplan nachgekommen. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, die betreffenden Veranstaltungen durch bestimmtes Lehrpersonal erbringen zu lassen, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ÄApprO indes nicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 - NC 2 B 232/13 -, juris, OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris).

17

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller sind die Ermäßigungen der Lehrdeputate nicht zu beanstanden.

18

Soweit einige Antragsteller die Höhe der Deputatsermäßigung für den Dekan der Medizinischen Fakultät Prof. Dr. Rothkötter in Höhe von 6 LVS (Ermäßigung um 75 %) als nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend beanstanden, greift dieser Einwand nicht durch. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO ergibt („Für Dekane und Dekaninnen von medizinischen Fakultäten wird die Lehrverpflichtung nach § 4 um 75 v. H. ermäßigt“), steht der Antragsgegnerin kein Ermessen bei der Deputatsreduzierung zu. Die Heraushebung der Dekane der medizinischen Fakultäten gegenüber den Dekanen der anderen Fakultäten ergibt sich aus dem Umfang der Pflichten der Dekane der medizinischen Fakultäten nach dem Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die Dekane nicht nur Aufgaben in der Medizinischen Fakultät, sondern auch in den Organen des Universitätsklinikums wahrnehmen (Mitglied des Klinikumsvorstandes gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HMG LSA).

19

Auch die Einwände gegen die Deputatsreduzierung für Prof. Dr. Leßmann in Höhe von 6 LVS hinsichtlich seiner Funktion als Prorektor für Forschung greifen nicht durch. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung für Professoren i. H. v. 8 Lehrveranstaltungsstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) für Prorektoren bis zu 75 v. H. ermäßigt werden. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HSG LSA gehören dem Rektorat bis zu drei Prorektoren an, die aus der Mitte der der Hochschule angehörenden Professoren (§ 69 Abs. 8 Satz 1 HSG LSA) vom Senat gewählt werden (§ 69 Abs. 9 Satz 1 HSG LSA). Ist die Bestimmung der Anzahl der Prorektoren nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HSG LSA wie die (Aus-) Wahlentscheidung dem Senat vorbehalten, so sind beide Entscheidungen als Ausdruck körperschaftlicher Selbstverwaltung im hochschulkapazitätsrechtlichen Verfahren einer weiteren behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen, sofern sich diese Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewegt. Entscheidet sich der Senat einer Hochschule - wie hier - dazu, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, drei Prorektoren zu bestellen, auszuschöpfen, so wäre eine solche Entscheidung selbst dann hinzunehmen, wenn alle gewählten Prorektoren als Professoren Lehrverpflichtungen in kapazitätsbeschränkten Studiengängen zu erfüllen hätten, so dass die Wahl zum Prorektor wegen der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVVO vorgesehenen Ermäßigung der Lehrverpflichtung dem Grunde nach kapazitätsschädliche Auswirkungen hat (zur Rechtmäßigkeit der Deputatsreduzierung für Prof. Dr. Leßmann: OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.).

20

Die Deputatsermäßigung von 2 LVS für die Studienfachberaterin Prof. Dr. Keilhoff, welche diese Aufgabe zusätzlich zu ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben übernommen hat, bewegt sich im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO. Angesichts der dem Studienfachberater nach § 11 HSG LSA obliegenden Aufgaben (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester) ist die Reduzierung um 25 v. H. nicht als übersetzt anzusehen. Die Höhe der Deputatsreduzierung bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziffer 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.“

21

Weiter ist auch die Deputatsermäßigung von 0,5 LVS für Dr. Schlüter als Beauftragten für Sicherheit für die Praktika und das Praktikumsgebäude rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit dieser Deputatsreduzierung sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris). Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen.

22

Hinsichtlich dieser Deputatsermäßigung gilt, dass ein Arbeitgeber gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden, wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Eine vergleichbare Verpflichtung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 und 2 SGB VII. Dr. Schlüter obliegt nicht nur die Belehrung der Studierenden über etwaige Gefahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Versuche. Ihm obliegt auch die Aufgabe, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz im Praktikumsgebäude eingehalten werden. Weiterhin obliegt ihm die Aufgabe, dass die Gefahrstoffverordnung, die Brandschutzverordnung, die Strahlenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz und die Praktikumsordnung eingehalten werden, um Unfälle zu verhindern. Auch angesichts des Umstandes, dass die vorgenannten Vorschriften in zunehmendem Umfang durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union einer häufigen Änderung unterliegen und mit der Deputatsreduzierung typischerweise auch der eigene Fortbildungsaufwand für diese besondere Aufgabe abgegolten wird, ist die Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.).

23

Die Deputatsermäßigung für Dr. Stricker als Beauftragten für Biologische Sicherheit gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 14. März 1995 - (GenTSV, BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch Art. 57 der Verordnung v. 31.08.2015, BGBl. I S. 1474) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 18 GenTSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Antragsgegnerin in der vorgelegten Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist. Gleiches gilt auch für die Tätigkeit von Dr. Stricker als Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (StrlSchV, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11.12.2014, BGBl. I S. 2010) bzw. § 13 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (RöV, BGBl. I S. 604, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11.12.2014, BGBl. I S. 2010). Angesichts des in der Stellenbeschreibung der Antragsgegnerin dargestellten Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV vorgegeben ist, ist die insgesamt gewährte Deputatsermäßigung von 1,0 LVS nicht zu beanstanden (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris).

24

Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der vorklinischen Lehreinheit Lehraufträge nach § 10 KapVO LSA kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind.

25

Die von einigen Antragstellern gegen den Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge vorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Dienstleistungen einer Lehreinheit sind gemäß § 11 Abs. 1 KapVO LSA die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 KapVO LSA). Es ist nicht geboten, einen Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert bzw. Curricularwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a O. m. w. N.). Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Curricularwert für den gesamten Studiengang „Integrative Neuroscience“ auf nunmehr 4,444 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,0521) durch die Antragsgegnerin festgelegt und von der Wissenschaftsverwaltung genehmigt wurde und nicht durch förmliche Satzung der Antragsgegnerin. Denn im vorliegenden Fall geht es für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung nur um den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik und nicht um den insgesamt für diesen Studiengang geltenden Curricularwert, weshalb es auf den für den importierenden Studiengang insgesamt festgesetzten Curricularwert nicht ankommt. Zudem wird durch § 4a Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (HZulG LSA in der Fassung der Bekanntmachung v. 24.07.2012 - GVBl. LSA S. 297) - insoweit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG genügend - das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangsspezifische Normwerte durch Rechtsverordnung vorzugeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte haben im Rahmen der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreiten eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei.

26

Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung in § 4a Abs. 3 HZulG LSA zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und in § 19c KapVO LSA i. V. m. der Anlage 3 zu § 19c Abs. 3 und 4 Bandbreiten für Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen bestimmt. § 19c Abs. 2 KapVO LSA bestimmt, dass im Rahmen dieser - „anstelle“ der Regelung eines Curricularnormwertes - vorgegebenen Bandbreite der konkrete Curricularwert (von den Hochschulen) „festzusetzen“ ist. Eine bestimmte Rechtsform für diese Festsetzung wird nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Da zudem der Begriff „Curricularwert“ im Gegensatz zu dem sonst vom Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes bzw. vom Verordnungsgeber der KapVO LSA verwendeten Begriff des (Curricular-)Normwerts (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO LSA) steht, folgt daraus, dass es sich bei dieser bloßen Festsetzung des Curricularwertes durch die Hochschule nicht um eine rechtssatzförmige Regelung handeln muss.

27

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller hat die Antragsgegnerin den internationalen Masterstudiengang „Integrative Neuroscience“ auch zutreffend der Fächergruppe „Mathematik, Naturwissenschaften“ mit einer Bandbreite von 1,8 bis 4,8 und nicht der Fächergruppe „Gesundheitswissenschaften allgemein“ mit einer Bandbreite von 1,8 bis 2,0 zugeordnet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.).

28

Die Antragsgegnerin hat anhand des Modellstudienplans, der Studienordnung und der Prüfungsordnung, jeweils vom 10. Oktober 2007 in der Fassung vom 23. November 2011, für den zulassungsbeschränkten internationalen Masterstudiengang „Integrative Neuroscience“ den notwendigen Umfang des Dienstleistungsexports in Höhe von insgesamt 0,5731 plausibel dargelegt. Hinsichtlich der im 3. Semester abgehaltenen Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtfächern hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Lehrinhalte bereits in der Vergangenheit nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr ermittelten Teilquotienten auf dem Umstand beruhen, dass die Studenten sechs Wahlfächer aus einem Kanon von elf Wahlfächern zu wählen haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.). Soweit von einigen Antragstellern die von der Antragsgegnerin angesetzte Gruppengröße für die Praktika 101P und 111P als zu gering beanstandet worden ist, ist angesichts der Lichtbilder des Internetauftritts der Forschungseinrichtungen, in deren Laborräumen die Pflicht- und Wahlfachpraktika durchgeführt werden, plausibel, dass diese räumlich nur für kleine Gruppen von Studenten nutzbar sind (www.lin-magdeburg.de/en/special_labs/index.jsp). Ferner ist auch der auf die vorklinischen Lehrinstitute entfallende Lehranteil nicht in einer Weise berechnet worden, dass sich bei einer korrekten Berechnung zumindest ein weiterer Studienplatz ergeben könnte. Die Werte für die Lehrveranstaltung „Cellular Neurophysiology“ (Institut für Physiologie) von 0,0150, für die Veranstaltung „Molecular & Cellular Neurobiology“ (Institut für Neurobiochemie) von 0,0150, für die Veranstaltung „Neuroendocrinology & Neuroinflammation“ (Institut für Biochemie und Zellbiologie) von 0,0110 und für die Veranstaltung „Microimaging“ (Institut für Physiologie) von 0,0110 ergibt zwar in der Summe 0,052 und nicht wie von der Antragsgegnerin angesetzt 0,0521. Dieser Unterschied in der vierten Nachkommastelle führt jedoch nicht zur Vergabe von weiteren Studienplätzen, da sich das unbereinigte Lehrangebot von 195,927 nur auf 195,928 erhöhen würde. Das Berechnungsergebnis der Antragsgegnerin von 191,143 (abgerundet 191) würde sich nur in einem geringen Maße auf 191,144 erhöhen, so dass kein weiterer Studienplatz zu vergeben wäre.

29

Der Bedarf an Dienstleistungen wird nach § 11 Abs. 2 KapVO nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgeblich, wenn wie hier für den importierenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.08.2013 - 2 NB 394/12 -, juris). Ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit (hier Humanmedizin) auftritt und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, ist nicht zwingend bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports wieder herauszurechnen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -, juris). Soweit einige Antragsteller beanstanden, dass nicht geprüft worden sei, ob nicht Studenten des internationalen Masterstudienganges „Integrative Neuroscience“ kapazitätsschonend auch an Veranstaltungen des Studienganges Humanmedizin teilnehmen könnten, ist darauf zu verweisen, dass nach § 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Integrative Neuroscience die Lehrveranstaltungen in dem Masterstudiengang - anders als in dem Studiengang Humanmedizin - in englischer Sprache abgehalten werden. Der Nachweis von vertieften Kenntnissen der englischen Sprache ist nach § 4 der Studienordnung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme des Studiums in dem Masterstudiengang.

30

Schließlich greifen die Einwände einiger Antragsteller gegen die angesetzte Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 nicht durch. Die Kammer hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Obergerichte - diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 -, juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.08.2015 - 13 C 16/15 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.08.2013 - 2 NB 394/12 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 25.07.2013 - 2 B 48.13.NC -, juris, SächsOVG, Beschl. v. 25.07.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris). Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie z. B. Seminaren, Übungen, Praktika und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Änderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen würden sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Faktoren auswirken, da eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl führen würde. Letzteres würde zwangsläufig zu einer Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten führen. Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht ohne weiteres erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten könnte nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte bedeuten würde. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Leistbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden und akzeptablen Mittelwert dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.08.2015, a. a. O.).

31

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist auch die von der Antragsgegnerin für Seminare vorgesehene Betreuungsrelation von g = 20 nicht zu beanstanden. Die Antragsteller setzen sich bereits nicht mit der normativen Wertung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auseinander, wonach die Zahl der jeweils an einem (Pflichtfach-)Seminar teilnehmenden Studenten 20 nicht überschreiten darf. Soweit einige Antragsteller die dort normierte Gruppengröße von g = 20 für Seminare als verfassungswidrig rügen, weil dem Bund beim Erlass der Regelung die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, und deshalb eine Anhebung der Gruppengröße begehren, greift dieser Einwand nicht durch (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschl. v. 29.04.2015 - 3 M 69/15 -, juris). Zur Begründung der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 ÄApprO wurde ausgeführt (BR-Drs. 632/89, S. 38): „Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren wird ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreichen können. Es müssen daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck dieser neuen Pflichtunterrichtsveranstaltungen erreicht wird, muss die Höchstzahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung wäre nicht zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen kommt.“ Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder räumliche Beschränkungen an den Hochschulen Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben. Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht auf, dass die mit der Beschränkung der Gruppengröße in Seminaren verfolgten Ziele des Normgebers abweichend von der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch den Ansatz einer - kapazitätsgünstigeren - Erhöhung der Gruppengröße durch die Antragsgegnerin zuließen.

32

Die Einwände einiger Antragsteller gegen die Berechnung der Schwundquote durch die Antragsgegnerin greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat - wie in den Vorjahren - hinreichend dargelegt, dass beurlaubte Studenten, die bei der Antragsgegnerin keine Lehre nachfragen, bei der Bestandszahlenermittlung in den Kohorten nicht berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass beurlaubte Studierende in unzulässiger Weise mehrfach gezählt worden sind, liegen nicht vor (vgl. zu einer unzulässigen „Mehrfachzählung“ von beurlaubten Studenten: BayVGH, Beschl. v. 22.04.2014 - 7 CE 14.10050 -, juris). Insoweit zeigen die Antragsteller nicht auf, inwieweit die von der Antragsgegnerin angewandte Methode der Schwundquotenberechnung nach Maßgabe des allgemein anerkannten Hamburger Modells (vgl. hierzu: Seeliger in: Universität A-Stadt - Referat Planung und Controlling -, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Stand Juli 2005) fehlerhaft sein könnte. Soweit geltend gemacht wird, es sei nicht zulässig, in den Übergängen zwischen den einzelnen Fachsemestern einen sog. positiven Schwund zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher „positiver Schwund“ nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.07.2013 - NC 2 B 294/13 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 09.08.2011 - 3 M 262/10 u. a. -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -, juris).

33

Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung von einem Studienplatz über die festgesetzte Zulassungszahl von 191 Studienanfängern hinaus ist nicht zu beanstanden.

34

Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen ist, was die Chancen anderer Studienbewerber verringert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Ein genereller Vorrang derjenigen Studierwilligen, welche einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, vor Studienbewerbern mit zulassungsnaher Qualifikation besteht nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.02.2015 - 2 NB 75/15 -, juris). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen, einschließlich der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unberechenbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, eine Nutzung des Studienplatzes möglichst zu Semesterbeginn ermöglicht wird und durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.2015 - 3 M 26/15 -, juris m. w. N.). Diesen Erwägungen entsprechen die Überbuchungsregelungen in § 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010, die angesichts ihrer Funktion, eine pflichtgemäße Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2012 (HZulG LSA, GVBl. LSA S. 297) haben.

35

Insofern kann gegenüber einer Überbuchung nur geltend gemacht werden, dass die Prognose des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studierenden methodisch verfehlt war und den Schluss auf eine missbräuchliche Handhabung der Befugnis zur Überbuchung zulässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.2015, a. a. O.). Auch eine fehlerhafte Prognose lässt allerdings nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Nimmt eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vor, kann dies allerdings Anlass geben zu prüfen, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.2015, a. a. O.). Solche besonderen Umstände haben die Antragsteller indes nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,- € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst: Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.0
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2.
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(1) Werden in Tierräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, oder wird mit diesen Tieren umgegangen, sind bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

(2) Sofern in Tierräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wurden, dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine schriftliche Erlaubnis des Betreibers, des Projektleiters oder des für den Betrieb der Anlage, der Apparatur oder der Einrichtung unmittelbar Verantwortlichen oder dessen Vorgesetzten vorliegt.

(2) Voraussetzungen für Arbeiten nach Absatz 1 sind, dass die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen unterwiesen worden sind.

(3) Vor der Durchführung von Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten sind die Anlagen, Apparaturen und Geräte zu desinfizieren. Ist dies nicht ausreichend möglich, dürfen die Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten nur unter Anwendung technischer Schutzmaßnahmen oder unter Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden. Dabei ist die persönliche Schutzausrüstung nachrangig zu technischen Schutzmaßnahmen.

(4) Für die Prüfung, Wartung und Instandsetzung kontaminierter Geräte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für regelmäßige Arbeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 kann eine entsprechende Dauererlaubnis erteilt werden; bei erteilter Dauererlaubnis sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

(6) Auf die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 20 entsprechend anzuwenden.

(1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden:

1.
radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, und
2.
bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raumteile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, kontaminiert sind oder durch die genannten Tätigkeiten aktiviert wurden.
Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in denen
1.
mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder wurde,
2.
offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder waren, oder
3.
die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.

(2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann.

(3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.

(4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben unberührt.

(5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen.

(1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe, wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird.

(2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabebescheid erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass sie den von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist, erbrachten Nachweis der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides bestätigt.

(4) § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Atomgesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freigabe kann darüber hinaus mit einer Bedingung, einem Vorbehalt des Widerrufs oder einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.