Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2014 - 7 CE 14.10034

bei uns veröffentlicht am21.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014, erstes Fachsemester, zugelassen zu werden.

Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Über die festgesetzten 190 und vergebenen 196 Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Medizin hinaus sei an der FAU im WS 2013/2014 keine freie Ausbildungskapazität vorhanden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung erhebt er im Wesentlichen Einwendungen gegen das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrangebot (insbesondere die Nichtausschöpfung und Reduzierung von Lehrdeputaten, die Nichtberücksichtigung von Drittmittelbediensteten sowie den unterbliebenen Einsatz klinischen Lehrpersonals in der vorklinischen Ausbildung), den Dienstleistungsexport, den Curriculareigenanteil der Vorklinik und die Berücksichtigung der Überbuchung.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die FAU hat die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), § 38 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2014 (GVBl S. 172), auf 190 für das WS 2013/2014 und auf 189 für das SS 2014 festgesetzt (§ 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2013/2014 an der Universität Erlangen-Nürnberg als Studienanfänger und -anfängerinnen sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen [Zulassungszahlsatzung 2013/2014] vom 10.7.2013). Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass im WS 2013/2014 über die nach Angaben der FAU (Stand: 29.10.2013) eingeschriebenen 196 Studienanfänger hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.

a) Lehrangebot

Die erhobenen Einwände hinsichtlich des bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Lehrangebots greifen nicht durch.

aa) Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis

Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG). Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, gemessen in Deputatsstunden, zugrunde (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, § 46 Abs. 1 HZV). Reduzierungen der Lehrverpflichtung werden bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG, § 46 Abs. 2 HZV).

Zu den insoweit berücksichtigten A 15/A 13-Stellen hat die FAU in ihrer Stellungnahme ausgeführt, entgegen der Annahme des Antragstellers seien nicht 15, sondern neun Stellen dieser Kategorie in der Vorklinik vorhanden. Dies stimmt mit den Angaben in den Kapazitätsberechnungsunterlagen (Blatt 2, 2.1 [Stellen und Deputate], Zeile 5) überein. Nach der den Berechnungsunterlagen vorangestellten Tabelle hat sich die Zahl der Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Sie verteilen sich auf die einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinische Medizin wie folgt: Anatomisches Institut: drei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 26 SWS (9, 9 und 8 SWS), Institut für Physiologie und Experimentelle Pathophysiologie: zwei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 12 SWS (7 und 5 SWS), Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie: zwei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 10 SWS (5 und 5 SWS), Institut für Biochemie: zwei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 14 SWS (9 und 5 SWS).

Die Deputate dieser Stellen waren bereits Gegenstand einer eingehenden Prüfung des Senats im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das WS 2010/2011. Mit Beschluss vom 8. Juni 2011 (7 CE 11.10123 - juris Rn. 7-16), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hatte der Senat die Deputatsfestsetzungen als nicht zu gering angesehen und hierzu unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die in den einschlägigen Bestimmungen für Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehrverpflichtung an Universitäten als Obergrenze normierte Stundenzahl von zehn Lehrveranstaltungsstunden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 339], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.3.2013 [GVBl S. 166]) auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bewirtschaftungsdirektiven nicht ausgeschöpft werden muss, wenn die Unterschreitung durch die Übertragung sonstiger Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10047 - juris Rn. 20, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris Rn. 9 ff.). Die FAU hatte seinerzeit ausführlich dargelegt, aufgrund welcher zusätzlichen Aufgaben die Lehrverpflichtung der jeweiligen Stelleninhaber im genannten Umfang festgesetzt worden war. Nachdem der Stellenbestand im Wesentlichen unverändert und lediglich eine Stelle im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie mit einem Lehrdeputat von fünf SWS hinzugekommen ist, ist das insoweit für das WS 2013/2014 angesetzte Lehrangebot nicht zu beanstanden.

bb) Lehrdeputat der angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter

Gleiches gilt für das im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls unveränderte Gesamtlehrdeputat von 26 SWS der vier Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis im Anatomischen Institut, im Institut für Physiologie und Experimentelle Pathophysiologie, im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie und im Institut für Biochemie. Die Höhe der jeweiligen Lehrdeputate bestimmt sich grundsätzlich nach den einzelvertraglichen Regelungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a bis c LUFV). Auch insoweit muss jedoch das Höchstdeputat nicht ausgeschöpft werden, wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis neben ihrer Lehrtätigkeit noch mit anderen Aufgaben betraut sind. Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben in der Kapazitätsberechnung sind nicht ersichtlich. Es gibt auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen zwingenden Grund, die Lehrtätigkeit dieser Gruppe von Mitarbeitern einseitig zulasten ihrer sonstigen Aufgaben auszuweiten.

Soweit sich die Beschwerde gegen das Lehrdeputat zweier weiterer wissenschaftlicher Angestellter mit jeweils sechs SWS wendet, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die FAU zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Stellen zur Erfüllung der Zielvereinbarung zwischen dem (damaligen) Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der FAU zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen in der Humanmedizin für die Absolventinnen und Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschaffen und besetzt wurden (vgl. hierzu und zur Zulässigkeit der Aufteilung der Kapazitätsberechnung in zwei Teilberechnungen BayVGH, B. v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 9, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10027 - juris Rn. 9 und B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10045 - juris Rn. 13). Die hierfür vom Ministerium bereitgestellten Mittel stehen nach Nr. 2.1 der Zielvereinbarung „gesondert und ausschließlich zur besseren Befriedung der durch die doppelten Abiturjahrgänge erhöhten Nachfrage befristet für Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Zeitraums Wintersemester 2011/2012 bis Sommersemester 2014 im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung“ und „dienen zur Bestreitung von Personal- und Sachausgaben.“ Hinsichtlich des festgelegten Deputats von sechs SWS für jede der beiden Stellen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nur einen Anspruch auf erschöpfende Nutzung der bestehenden Ausbildungskapazität, nicht jedoch auf deren Erhöhung hat.

cc) Lehrdeputat des Vizepräsidenten

Die Lehrverpflichtung nicht hauptberuflicher Vizepräsidenten kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUFV um bis zu 75 v. H. ermäßigt werden. Somit überschreitet die Ermäßigung des Lehrdeputats von neun auf zwei SWS zugunsten des Vizepräsidenten für Internationale Angelegenheiten der FAU, Prof. Dr. K., Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie, die Höchstgrenze um 0,25 SWS. Hierzu hat der Senat allerdings bereits in seiner Entscheidung zum WS 2011/2012 ausgeführt, die FAU habe zum Ausgleich der Ermäßigung aus eigenen Mitteln eine zusätzliche befristete Stelle mit einem Lehrdeputat von sieben SWS geschaffen und diese in voller Höhe in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Die geringfügige Überschreitung der Lehrdeputatsermäßigung wirke sich dadurch im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig aus (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 - juris Rn. 10 f.).

An dieser Sach- und Rechtslage hat sich seither nichts geändert. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat die FAU auf Nachfrage bestätigt, dass Prof. Dr. K. das Amt des Vizepräsidenten seit 2011 ununterbrochen ausübe und die Amtszeit zum 1. April 2013 lediglich verlängert worden sei. Nach den Angaben auf der Homepage der FAU wurde Prof. Dr. K. für eine zweite Amtszeit bis Ende März 2016 wiedergewählt. Seine Aufgaben umfassen die Internationalisierung der Universität, das Hochschulmarketing sowie die wissenschaftliche Weiterbildung (http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/universitaetsleitung/vp-internationalisierung.shtml). In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2014 hat die FAU nochmals bekräftigt, zum Ausgleich der Deputatsminderung des Vizepräsidenten aus eigenen Mitteln eine zusätzliche befristete Stelle mit einem Deputat von sieben SWS geschaffen und bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt zu haben. Hierdurch ist die Überschreitung der Lehrdeputatsermäßigung des Vizepräsidenten um 0,25 SWS mehr als kompensiert.

Reduzierungen des Lehrangebots sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie vorliegend - durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.5.2011 - 7 CE 11.10116 - juris Rn. 7 ff., B. v. 3.5.2010 - 7 CE 10.10094 - juris Rn. 16, B. v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10093 - juris Rn. 11). Dabei kommt es auf die Frage, innerhalb welcher Gruppe der Lehrpersonen und aus welchen hochschulinternen Gründen jeweils der Ausgleich einzelner Minderungen des Lehrangebots stattfindet, nicht an (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9).

dd) Drittmittelbedienstete

Drittmittelfinanzierte Stellen sind nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris Rn. 8 ff., B. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris Rn. 7 ff., B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 8), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i. S. d. § 45 HZV anzusehen und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen oder für ein Einverständnis des Zuwendungsgebers mit dem Einsatz in der Lehre (Art. 8 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]) vorliegen. Für eine solche nur in Ausnahmefällen anzunehmende und nach Angaben der FAU hier nicht vorliegende Konstellation ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch sonst hinreichende Anhaltspunkte.

ee) Einsatz klinischen Lehrpersonals in der vorklinischen Ausbildung

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 - 14, B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 - juris Rn. 24 - 27, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10111 - juris Rn. 17 - 20, sowie zuletzt für die FAU B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10045 - juris Rn. 8 - 11, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 - juris Rn. 8 ff.) sind die medizinischen Fakultäten nicht verpflichtet, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten (Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin) über den tatsächlichen Dienstleistungsimport hinaus bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Vorklinik zu berücksichtigen. Es ist auch kein fiktiver, über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen hinausgehender Import anzusetzen. Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest (ebenso zuletzt OVG NW, B. v. 4.3.2013 - 13 C 2.13 - juris Rn. 26 und B. v. 26.8.2013 - 13 C 98.13 - juris Rn. 10, SächsOVG, B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395.12 - juris Rn. 13, OVG Saarl, B. v. 25.7.2013 - 2 B 48.13.NC - juris Rn. 39 ff.).

Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Der Studiengang Medizin mit den Lehreinheiten Vorklinische, Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HZV). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn es tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Die FAU hat ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin (Vorklinik) in den vergangenen Jahren erheblich ausgebaut. Dabei geht die klinisch-praktische Medizin als Dienstleistungsimport mit einem Curricularfremdanteil von 0,1817 und die klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularfremdanteil von 0,2100 in den Curricularnormwert der an der Ausbildung in der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten ein. Dass insoweit eine weitere Erhöhung möglich wäre, ist nicht ersichtlich.

Eine Pflicht zur Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs ergibt sich in kapazitätsrechtlicher Hinsicht auch nicht aus der dienstrechtlichen Verpflichtung der Lehrpersonen, Lehrtätigkeiten, soweit möglich und zumutbar, in verwandten Fachgebieten zu erbringen, wenn der Lehrbedarf im jeweiligen Fach dies insbesondere wegen des Überschusses der Lehrkapazität zulässt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LUFV). Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 BayHSchG) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris Rn. 10 ff.), trifft die Universität die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen erbringt, aufgrund ihrer Organisationsfreiheit im Rahmen des für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegten Curricularnormwerts (§ 50 HZV).

b) Dienstleistungsexport

Aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen (Blatt 1, 1.3 [Lehrangebotsdaten], Zeilen 5 - 7) ergibt sich, dass das unbereinigte Lehrangebot der Vorklinischen Medizin von 347,50 Lehrveranstaltungsstunden durch Dienstleistungen im Umfang von insgesamt 61,8925 Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge auf bereinigt 285,61 Lehrveranstaltungsstunden gemindert wird. Im Einzelnen erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin folgende Dienstleistungen (vgl. Blatt 2 der Kapazitätsberechnungsunterlagen, 2.3 [Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge]): Pharmazie 8,6986, Medical Process Management (MSc) 1,7204, Psychologie D (BSc) 1,6898, Zahnmedizin 46,3825, Medizin Staatsexamen, 2. Studienabschnitt 0,3200, Medizintechnik (BSc) 1,6825, Advanced Optical Technologies 0,6390, Life Science Engineering (MSc) 0,7598. Der Dienstleistungsexport wurde damit gegenüber dem Vorjahr um ca. 2,7 Lehrveranstaltungsstunden und gegenüber dem Studienjahr 2011/2012 um ca. 8,44 Lehrveranstaltungsstunden reduziert.

Die Rechtsgrundlagen für den Dienstleistungsbedarf (Prüfungs- und Studienordnungen der nachfragenden Studiengänge) hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 unter Bezugnahme auf die beigefügte Stellungnahme der FAU angegeben. Der Schwerpunkt des Dienstleistungsexports betrifft mit 55,0811 Lehrveranstaltungsstunden die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (§ 1 HZV i. V. m. Anlage 1). In diesem Umfang erscheint der Export jedenfalls auch im Vergleich zu anderen Hochschulen nicht überhöht. Den in früheren Jahren über den Beispielstudienplan der Marburger Analyse hinausgehenden Curricularanteil (CAq) für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 8.6.2011 - 7 CE 11.10123 - juris Rn. 20 ff., B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 - juris Rn. 16) hat die FAU mittlerweile auf 0,8433 reduziert.

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Minderung der Lehrnachfrage durch (die ohnehin geringe Zahl von) Zahnmedizinstudenten mit bereits abgeschlossenem Studium der Humanmedizin, da sich diese wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren können (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10042 - juris, Rn. 11 m. w. N., B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 23, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 Rn. 22). Daran wird festgehalten. Zum einen handelt es sich dabei nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Zum anderen bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

c) Curriculareigenanteil der Vorklinik

Als unbegründet erweisen sich auch die Einwendungen gegen den der Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Curriculareigenanteil (§ 50 Abs. 4 HZV) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 1,5982 (nicht: 1,8982, vgl. Blatt 3, 3.3 [Curricularanteile aller beteiligten Lehreinheiten], Zeile 1). Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 11 m. w. N.). Solange die FAU - wie vorliegend - den Curricularnormwert von 2,42 (Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 HZV) für den Studiengang Medizin (vorklinischer Teil) in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen in kapazitätsrechtlicher Hinsicht entgegen der Beschwerdebegründung keine Bedenken gegen die von der FAU angesetzte Gruppengröße g = 200 (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 7 CE 13.10280 - juris Rn. 13). Dieser Wert liegt kapazitätsgünstig über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (BVerwG, B. v. 18.9.1981 - BVerwGE 64, 77/86 ff., BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 15 und B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris Rn. 26 f., NdsOVG, B. v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 77 und B. v. 14.10.2013 - 2 NB 94.13 - juris Rn. 24 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, OVG NW, B. v. 26.8.2013 - 13 C 98.13 - juris Rn. 14 f., OVG Saarl, B. v. 25.7.2013 - 2 B 48.13.NC - juris Rn. 136 ff., SächsOVG, B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395.12 - juris Rn. 15 f.). Außerdem kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Kapazität erreicht. Von der Universität kann auch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die zugrunde gelegte Gruppengröße exakt der Ausbildungswirklichkeit entspricht. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen angenommenen Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen, der auf den früheren Beispielstudienplan der ZVS zurückgeht und der sowohl gut besuchte Vorlesungen als auch solche mit geringer Hörerzahl einbezieht. Außerdem ist bei der Bildung des Durchschnittswerts zu berücksichtigen, dass nicht jede Vorlesung in jedem Semester angeboten wird. Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden.

d) Überbuchung

Schließlich ist auch die Überbuchung der für das WS 2103/2014 festgesetzten Zulassungszahl von 190 Studienplätze um sechs weitere Studienanfänger (Stand 29.10.2013) nicht zu beanstanden.

Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 HZV). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber an einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung und die ihr zugrundeliegende Prognose fehlerhaft wäre oder dass die FAU ihren Prognosespielraum in missbräuchlicher Weise überschritten hätte, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in der vorliegenden Größenordnung kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, sie diene nicht der möglichst zeitnahen Ausschöpfung der Ausbildungskapazität der Universität, sondern anderen, kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennenden Zwecken. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind somit nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an den Antragsteller nicht zur Verfügung.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2014 - 7 CE 14.10034 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2014 - 7 CE 14.10034 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 7 ZB 13.10357

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2014 - 7 CE 14.10034.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Apr. 2018 - M 3 E Z 17.10421

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei hat im vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin bewarb si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 7 CE 14.10055 u. a.

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2015 - 7 CE 15.10088 u.a.

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro fe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2010. Sie macht geltend, die Universität habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2013 abgewiesen, weil alle Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im Sommersemester 2010 vergeben und „freie“ (noch zu besetzende) Studienplätze an der Universität nicht vorhanden seien.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Schließlich weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe „substantiierte und schlüssige Beweisanträge“ der Klägerin zu Unrecht als „unbehelflich“ abgelehnt. Es habe damit seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verweigert und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rüge seit Jahren ermessensfehlerhaft festgesetzte unverhältnismäßig hohe „Reduzierungen“ des Lehrdeputats einzelner Lehrpersonen. Dies gelte namentlich für drei als Strahlenschutzbeauftragte tätige Lehrpersonen (Dr. D., Dr. G. und Dr. H.). Das Verwaltungsgericht gehe diesen Rügen nicht nach, obwohl die Universität mit willkürlichen Reduzierungen des Lehrdeputats gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoße. Die Klägerin habe entsprechende „Fakten“ unter Beweis gestellt und (unter anderem) beantragt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik“ verwendet worden sei. Das „zeitliche Ausmaß der geltend gemachten Strahlenschutztätigkeiten“ für drei Strahlenschutzbeauftragte sei nicht glaubwürdig und bedürfe näherer gerichtlicher Überprüfung. Problematisch seien auch andere - die Höhe des Lehrdeputats ebenfalls verringernde - Dienstaufgaben, wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Dienstaufgaben, die „nicht zwingend von Lehrpersonen erfüllt werden“ müssten. Ferner sei die Schwundquote nicht korrekt ermittelt und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend überprüft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. September 2013 und 29. Januar 2014 verwiesen.

Der Beklagte tritt dem klägerischen Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht abgelehnt. Es hat damit weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch rechtliches Gehör verweigert oder gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen.

a) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Universität die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgebend sind (§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.7.2010 [GVBl S. 308]). Zu einer (fiktiven) Erhöhung des Umfangs der Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen ist die Universität nicht verpflichtet.

aa) In die Kapazitätsberechnung sind - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen eingegangen. Bei den Lehrpersonen, deren Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) nach Einschätzung der Klägerin zu niedrig festgesetzt sind, handelt es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, denen eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden obliegt, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.3.2008 [GVBl S. 81]).

Den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie werden nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, denen sie zugeordnet sind, tätig. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2009 [GVBl S. 256]). Zu den Dienstleistungen, die wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen werden können, gehören auch die Mitwirkung an Forschung und Verwaltung und die Betreuung technisch-wissenschaftlicher Einrichtungen (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 21 Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin können somit auch Aufgaben wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Aufgaben wissenschaftlichen Mitarbeitern als Dienstaufgaben übertragen werden.

Der Umfang der Lehrverpflichtungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist nach alledem im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen sonstigen Dienstaufgaben dienstrechtlich festzusetzen. Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter darf dabei die normierte Höchstgrenze von zehn Lehrveranstaltungsstunden unterschreiten, wenn dies durch den Umfang der übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.6.2011 - 7 CE 11.10156 u. a. - juris Rn. 13 m. w. N.). Es kann im Einzelfall auch auf „Null“ reduziert sein, wenn der Umfang der sonstigen Dienstaufgaben die Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters bereits erschöpft (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10005 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

bb) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Höhe der jeweiligen Lehrdeputate der von der Klägerin im Klageverfahren angesprochenen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Bewertung ist wiederholt überprüft worden. Zu einer weiteren Sachaufklärung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Die Beweisanträge der Klägerin gaben hierzu keinen Anlass.

(1) Bereits für das Sommersemester 2000 haben die Inhaber der beiden Lehrstühle am Anatomischen Institut der Universität, die räumlich getrennt untergebracht sind und unterschiedliche Forschungsprojekte bearbeiten, bei denen auch mit radioaktiven Substanzen experimentiert wird, im Rahmen gerichtlicher Verfahren dargelegt, dass „die Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften beim Umgang von Gefahrstoffen, Radioisotopen und genetischen Materialien und des Betriebs komplizierter Laborgeräte sowie die Bestellung und Entsorgung von Radioisotopen“ für jeden der beiden Lehrstühle gesondert vorgenommen werden muss und „während der wissenschaftlichen Arbeit die ständige Präsenz“ der beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter (Dr. G. sowie der seinerzeit noch zuständige Dr. K., dem im Jahr 2006 der seitdem in gleicher Weise tätige wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. H. nachfolgte) erfordert. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter erstreckt sich über das gesamte Jahr und ist nicht auf die Vorlesungszeit beschränkt. Sie umfasst neben der „Überwachung der Laborsicherheit und der Handhabung von Radiochemikalien und Gefahrstoffen“ auch die „Wartung und Überwachung komplizierter und sicherheitstechnisch anspruchsvoller Laborgeräte“. Beide Lehrstuhlinhaber haben eine Festsetzung der Lehrdeputate ihrer Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf vier von seinerzeit acht Lehrveranstaltungsstunden) für erforderlich gehalten (vgl. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 27.10.2000; BayVGH, B. v. 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u. a. - juris Rn. 8). Die beiden Lehrstuhlinhaber haben ihre fachliche Einschätzung in Bezug auf den Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragenen sonstigen Dienstaufgaben (Anteil von jeweils 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit) und die infolgedessen gebotene Festsetzung der Lehrdeputate dieser Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf fünf von nunmehr zehn Lehrveranstaltungsstunden) in weiteren gerichtlichen Verfahren bestätigt und näher begründet. Sie sind dabei auch darauf eingegangen, dass in anderen Universitäten in der Regel am Anatomischen Institut nicht oder „wenn überhaupt, nur in einem Lehrstuhlbereich dauerhaft mit Radiochemikalien gearbeitet“ wird und deshalb andere Universitäten für den Bereich ihrer Anatomischen Institute „möglicherweise nur einen Strahlenschutzbeauftragten benannt haben“, was jedoch keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der Bestellung zweier Strahlenschutzbeauftragter am Anatomischen Institut der Universität zulässt (vgl. z. B. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 5.9.2002; BayVGH, B. v. 20.1.2003 - 7 CE 02.10033 u. a. - juris Rn. 12; B. v. 24.5.2004 - 7 CE 04.10707 u. a. - juris Rn. 7; B. v. 23.8.2005 - 7 CE 05.10486 - juris Rn. 6).

(2) Auch in Bezug auf Dr. D., der am Physiologischen Institut der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist, und dem - ebenso wie den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern am Anatomischen Institut (Dr. G. und Dr. H.) - sonstige Dienstaufgaben in einem Umfang von 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit übertragen worden sind (Tätigkeit als Netzwerkbetreuer, ergänzend als Strahlenschutzbeauftragter und Beauftragter für die biologische Sicherheit sowie Planung und Durchführung von Experimenten zur Molekularbiologie von Membranproteinen und Erstellen von wissenschaftlichen Publikationen) hat die Universität wiederholt die fachliche Erforderlichkeit der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten durch Dr. D. dargelegt und ausgeführt, dass anderes (technisches) Personal zur Wahrnehmung dieser Tätigkeiten nicht geeignet oder nicht verfügbar ist (vgl. z. B. Stellungnahmen der Universität vom 31.8.2007 und 16.5.2008; BayVGH, B. v. 5.10.2007 - 7 CE 07.10333 - juris Rn. 14; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 13).

(3) Die Tätigkeit aller anderen - von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht näher angesprochenen - wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist ebenso wiederholt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht und den Senat gewesen. Die gerichtliche Prüfung hat dabei stets ergeben, dass die dienstrechtliche Festsetzung der Lehrdeputate der einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den jeweiligen Umfang der ihnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.7.2008 - 7 CE 08.10553 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 14 f.; B. v. 11.8.2008 - 7 CE 08.10616 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u. a. - juris Rn. 16 ff.; B. v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10068 u. a. - juris Rn. 13 ff.; B. v. 7.6.2010 - 7 CE 10.10146 u. a. - juris Rn. 10 ff.; B. v. 26.7.2011 - 7 CE 11.10288 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 15 ff.).

(4) Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht als „unbehelflich“ abgelehnt.

Das Begehren der Klägerin (Beweisanträge 1 bis 7), sechs namentlich genannte wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (darunter Dr. G., Dr. H. und Dr. D.) als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass sich der Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben „seit ursprünglicher Festlegung der hier streitgegenständlichen Deputatsverminderungen vermindert hat“ und die jeweilige Festsetzung der Lehrdeputate somit nicht (mehr) rechtfertigt sowie zum Beweis dafür, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „im Sommersemester 2010 tatsächlich mehr Lehrtätigkeiten ausgeübt haben“, hat nicht näher substantiierte (unzulässige) Ausforschungsbeweis- und Beweisermittlungsanträge (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 27) zum Gegenstand. Die Klägerin beabsichtigt möglicherweise, im Wege der Befragung der jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erstmals Anhaltspunkte für ihre Behauptung zu gewinnen, entgegen der fachlichen Einschätzung der Universität rechtfertige der Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben die Festsetzung der jeweiligen Lehrdeputate nicht. Substantiierte Anhaltspunkte für diese Behauptung liegen indes nicht vor. Sie haben sich auch im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht ergeben. Unabhängig davon obliegt es nicht den wissenschaftlichen Mitarbeitern, sondern allein den jeweiligen Vorgesetzten, zu beurteilen, auf welche Weise die Mitarbeiter ihre sonstigen Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erledigen haben und welcher zeitliche Aufwand (Anteil der Gesamtarbeitszeit) hierfür nach Einschätzung der Vorgesetzten notwendig ist. Die Befragung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann hierüber keinen Aufschluss geben.

Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sommersemester 2010 ihr Lehrdeputat übererfüllt haben sollten, ist diese Mehrarbeit für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Denn Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats sind, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 4 LUFV dienstrechtlich möglich. Sie sind in die Kapazitätsberechnung jedoch deshalb nicht einzubeziehen, weil die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen vom abstrakten Stellenprinzip (§ 45 Abs. 1 HZV), d. h. vom personellen „Sollbestand“ ausgehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 24). In die Kapazitätsberechnung ist deshalb das dienstrechtlich normierte und zu erfüllende Lehrdeputat einzubeziehen, nicht hingegen hiervon abweichende Über- oder Unterschreitungen, die, soweit sie nicht verfallen, ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 3 LUFV).

Das weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußerte Begehren der Klägerin (Beweisanträge 8 und 9), Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass „nicht mehrere Strahlenschutzbeauftragte zwingend erforderlich sind und auch eine Umorganisation derart möglich ist, dass nur ein Strahlenschutzbeauftragter diese gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit in zwei Instituten ausübt, der zudem nicht zwingend dem vorklinischen Lehrkörper angehören muss“ sowie ferner zum Beweis dafür, dass „aufgrund der nach der Studienordnung zu absolvierenden vorklinischen Veranstaltungen“ der Zeitaufwand der Strahlenschutzbeauftragten „nicht mehr als je eine Semesterwochenstunde betragen“ dürfe, ist für die gerichtliche Entscheidung ebenfalls unerheblich, weil bei der rechtlichen Bewertung der Erforderlichkeit der sonstigen Dienstaufgaben und der Höhe der festgesetzten Lehrdeputate nicht von möglicherweise für die Studienbewerber wünschenswerten, sondern von den tatsächlich bestehenden Umständen an der Universität auszugehen und dabei das Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule ebenso zu beachten ist wie das Forschungsinteresse einzelner Lehrstuhlinhaber (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 21). Es gibt im Übrigen keinen Anlass zur etwaigen Annahme, die Universität übertrage sonstige Dienstaufgaben auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne sachlichen Grund (allein) zu dem Zweck, das Lehrangebot und damit die Ausbildungskapazität der Universität zu verringern.

Schließlich sind auch die weiteren Anträge der Klägerin (Beweisanträge 10 und 11) mit dem Inhalt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen, sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurden, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Abgesehen davon, dass das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene „Betriebsbuch“, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind (§ 34 Satz 2 Nr. 4 Strahlenschutzverordnung), keine Auskunft darüber zu geben vermag, welchen Aufwand der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte insgesamt (nicht nur in Bezug auf wesentliche Betriebsvorgänge) für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgabe in zeitlicher Hinsicht zu leisten hat, kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht darauf an, welchen Anteil einzelne Dienstaufgaben wie die eines „Strahlenschutzbeauftragten“ an der Gesamtarbeitszeit haben, sondern allein darauf, in welchem Verhältnis der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller übertragenen (sonstigen) Dienstaufgaben erforderliche Zeitaufwand zur Gesamtarbeitszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters steht. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurde.

b) Auch in Bezug auf die in der Kapazitätsberechnung ermittelte „Schwundquote“ liegt kein Aufklärungsmangel vor. Die Schwundquote ist - wie der Senat bereits entschieden hat - gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Universität hat für den maßgeblichen Berechnungszeitraum (Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010) im Hinblick auf den dauerhaften Wegfall von Teilstudienplätzen (seit dem Wintersemester 2009/2010) an der Universität die Zahl der Studienanfänger für Vollstudienplätze vielmehr angemessen erhöht.

Die Studienanfängerzahl ist nach Maßgabe des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010 (7 CE 10.10160 u. a. - juris Rn. 10 f.) ausgeführt:

„... Es trifft zwar zu, dass für die ab dem Wintersemester 2009/2010 neu aufgenommenen Studierenden die durch das Nebeneinander von Voll- und Teilstudienplätzen geprägte bisherige Sondersituation entfallen ist, die wegen des in höheren Fachsemestern häufigen Wechsels von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz dazu geführt hat, dass sich bei den Vollstudienplätzen während der gesamten Vorklinik rechnerisch kein Schwund ergab (Schwundausgleichsfaktor 1,0000), während bei den Teilstudienplätzen ein außergewöhnlich hoher Schwund auftrat (Schwundausgleichsfaktor 0,6685). Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u. a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand.

Die Schwundprognose hinsichtlich der Erstsemester-Studierenden mit Vollstudienplätzen durfte dabei keinesfalls nur anhand des für diese Gruppe bislang errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0000 getroffen werden, da dieser Extremwert ersichtlich auf dem (künftig entfallenden) Umstand beruhte, dass die durch Aufgabe des Studiums bzw. durch Fach- oder Hochschulwechsel (§ 53 HZV) entstandenen Abgänge bei den Vollstudienplätzen in den vergangenen Jahren durch nominelle Neuzugänge aus der vergleichsweise hohen Zahl der Inhaber von Teilstudienplätzen vollständig ausgeglichen wurden. Die Universität musste auch nicht stattdessen auf den durch Addition der Bestandszahlen von Voll- und Teilstudienplätzen im Zeitraum WS 2006/2007 bis WS 2008/2009 gewonnenen Gesamtschwundausgleichsfaktor von 0,9428 für die vorklinische Medizin (Tabelle 1, Blatt 7 der Kapazitätsberechnung) zurückgreifen, bei dessen Anwendung sich insgesamt eine Zahl von (269,25+17,27):0,9428=303,90 Studienplätzen ergeben hätte. Nachdem für die höheren Fachsemester weiterhin Teilstudienplatzzahlen festzulegen waren, durfte sie vielmehr auch ihre bisherigen Schwundtabellen in getrennter Form fortschreiben und auf dieser Grundlage die Zahl der im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze errechnen. Sie hat dabei auf methodisch nachvollziehbarem Wege zunächst die für das 1. bis 4. Fachsemester verfügbaren Voll- und Teilstudienplätze anhand der unterschiedlichen Schwundfaktoren (1,0000 bzw. 0,6685) ermittelt und dann in einem zweiten Schritt die auf das 1. Semester entfallenden Teilstudienplätze den Vollstudienplätzen zugeschlagen. Durch diese Vorgehensweise wurde ein schrittweiser Übergang von der bisherigen parallelen Kapazitätsberechnung zur künftigen einheitlichen Berechnung sichergestellt, der erst in zwei Jahren abgeschlossen sein wird. Für die zum Studienjahr 2009/2010 im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze wird damit im Ergebnis ein Schwundausgleichsfaktor von 0,971 zugrunde gelegt ([269,25+17,27]:0,971=295,07), der sich jedenfalls noch innerhalb der Bandbreite des an anderen Universitäten Üblichen bewegt. Nachdem der genannte Faktor sich immerhin auf eigene Bestandsdaten aus den zurückliegenden Semestern zurückführen lässt, besteht hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keine Veranlassung, ersatzweise den für den gleichen Studiengang an der Universität Erlangen ermittelten (kapazitätsgünstigeren) Schwundausgleichsfaktor von 0,9473 heranzuziehen.“

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nach alledem nicht. Das Verwaltungsgericht hat weder eine gebotene Sachverhaltsaufklärung verweigert noch ist seine Entscheidung aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Alle entscheidungserheblichen Fragen sind obergerichtlich bereits geklärt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.