Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 13 C 16/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang „Bildungswissenschaften - Lehramt an Grundschulen -" nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2012/13 zuzulassen. Dazu hat es ausgeführt, es sei glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsgegnerin zumindest 5 Studienplätze mehr als festgesetzt zur Verfügung stünden. Ob die Antragsgegnerin die Anzahl der Studienplätze mit 140 zutreffend berechnet habe, könne dahinstehen. Sie habe als freiwillige Überlast 90 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt. Unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages für Bachelor-Studierende, denen ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht gelinge, sei die Zulassungszahl schließlich auf 250 festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für das 1. Fachsemester nach dem 4. Nachrückverfahren 255 Studierende eingeschrieben worden seien. All dies zeige, dass die von der Antragsgegnerin errechnete Kapazität keine Belastungsgrenze darstelle. Die Frage, mit welchen Kapazitäten die zusätzlichen Studierenden ausgebildet würden, sei nicht aufklärbar. Nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. November 2013 lägen dazu keine Berechnungen vor.
31. Anders als die Antragsgegnerin meint, musste der Antrag der Antragstellerin nicht deshalb erfolglos bleiben, weil diese, obwohl sie bereits am 27. August 2012 eine Klage mit dem Begehren auf außerkapazitäre Zulassung zum WS 2012/13 erhoben hatte (4 K 3867/12 VG Gelsenkirchen), erst am 10. September 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Zwar kann sie die Veranstaltungen der vergangenen Semester nicht mehr besuchen. Nach der Rechtsprechung des Senats hängt der Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, aber nicht davon ab, ob im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit ein sinnvoller Einstieg in das Bewerbungssemester noch möglich ist.
4OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris (Änderung der Senatsrechtsprechung).
52. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Antragstellerin habe im Wintersemester 2010/11 den Studienplatz im Bachelorstudiengang mit vermittlungswissenschaftlichem Profil (BvP-Studienfach Didaktisches Grundlagenstudium) nicht angenommen, ist nicht dargetan, weshalb dies die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen lässt.
63. Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin schon deshalb nicht bestehe, weil ihrem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung die nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW in der bis zum Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: § 23 Abs. 5 Vergabe VO NRW a.F.) erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt gewesen seien. Die Antragstellerin habe weder das Hochschulzeugnis im Original noch in beglaubigter Kopie vorgelegt.
7Hiermit bleibt das Beschwerdevorbringen ebenfalls erfolglos. Der Antragsgegnerin ist eine Kopie des Hochschulzeugnisses vom Gericht als Anlage zur Klageschrift zugesandt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie vor Ablauf der in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. geregelten Ausschlussfrist (1. Oktober 2012) über einen Nachweis der Hochschulberechtigung der Antragstellerin verfügte. Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Hochschulberechtigung aufgezeigt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Zweck des § 23 Abs. 5 VergabeVO a.F. nicht in einer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebietenden Weise Rechnung getragen wird. Das Erfordernis, stets die eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses zu übersenden hat, ist den von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüssen des Senats,
8vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 - und vom 22. Mai 2013 - 13 C 40/13 -, jeweils juris,
9auch nicht zu entnehmen.
104. Erfolglos wendet die Antragsgegnerin ferner ein, die Erhöhung der Zulassungszahl auf 250 sei nicht missbräuchlich oder willkürlich, sondern aus sachlichen Gründen auf normativer Grundlage erfolgt. Eine über die nach der KapVO NRW 2010 zutreffend ermittelte Aufnahmekapazität von 140 Studierenden hinausgehende Kapazität sei nicht geschaffen worden. Mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen sei am 23. Januar 2012 eine Sonderziel- und Leistungsvereinbarung 2011-2013 getroffen worden. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung seien zusätzlich Studenten aufgenommenen worden, die außerhalb der ermittelten Aufnahmekapazität ausgebildet würden. § 1 Abs. 3 der Sonderziel- und Leistungsvereinbarung enthalte ein verbindliches Leistungsziel i. S. d. § 6 Abs. 2 HG NRW, das gem. § 1 HZG NRW bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu beachten sei.
11Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
12Sofern der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt wird, müssen die kapazitätsbestimmenden Regelungen ebenso wie ihre Anwendung durch die Hochschule dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen.
13Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85, - BVerfGE 85, 36.
14Voraussetzung einer effektiven verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sind Darlegungen der Wissenschaftsverwaltung, die die maßgebenden Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Gestaltungsspielraums erkennen lassen.
15Daran fehlt es hier. Ob die Kapazität erschöpft ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen, weil die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar ist (a). Die hieraus resultierende Erschwerung der gerichtlichen Kontrolle geht zu Lasten der Antragsgegnerin (b).
16a) Die Antragsgegnerin hat als freiwillige Überlast über die von ihr errechnete Kapazität (140 Studienplätze) zusätzlich 115 Studenten aufgenommen. Dass und inwieweit hierfür zusätzliche Lehrkapazitäten zur Verfügung stehen und welche organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs getroffen wurden, hat die Antragsgegnerin nicht plausibel gemacht.
17Anders als die Antragsgegnerin meint, ist sie nicht auf Grund der Sonderziel- und Leistungsvereinbarung Lehramtsausbildung 2011- 2013 zwischen der Technischen Universität Dortmund und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2012 von ihrer Darlegungsobliegenheit entbunden. Nach der Zielvereinbarung ist für den Master of Education (Grundschule) eine Mindestaufnahmekapazität von 222 verabredet worden. Zugleich hat sich die Hochschule verpflichtet, ihre Bachelorkapazitäten dergestalt anzupassen, dass eine optimale Auslastung der vereinbarten Lehramtsmasterkapazitäten gewährleistet ist. Aus dieser Zielvereinbarung folgt jedoch weder, dass die Vorgaben der KapVO NRW 2010 zur Berechnung der Kapazität insoweit keine Geltung beanspruchen, noch, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, Studienplätze ohne Rücksicht auf vorhandene Ausbildungskapazitäten anzubieten. Das Ministerium verzichtet lediglich, wie auch die in § 2 der Zielvereinbarung erfolgte Bezugnahme auf die Ziel- und Leistungsvereinbarung IV (ZLV 2012–2013) zeigt, wegen der Gestaltungsfreiheit der Hochschule auf Vorgaben dazu, wie die Antragsgegnerin zusätzliche Ausbildungskapazitäten zwecks Realisierung der Zielvereinbarung schafft.
18Für eine „außerkapazitäre Ausbildung“, wie sie der Antragsgegnerin offensichtlich vorschwebt, bieten auch weder die KapVO NRW 2010 noch das HZG NRW Raum.
19Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Kapazitäten, die auf Grund der Zielvereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die KapVO NRW 2010 noch § 1 HZG NRW.
20b) Zwar vermittelt die Zielvereinbarung dem einzelnen Studienbewerber ebenso wie der Hochschulpakt II kein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Auch kann einem Studienbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf Zulassung zuerkannt werden, wenn die Hochschule – studienbewerberfreundlich – bereits mehr Studenten aufgenommen hat, als ihre Kapazität hergibt. Dies hat im vorliegenden Fall aber nicht zur Folge, dass der Antrag der Antragstellerin erfolglos bleiben müsste. Die Antragsgegnerin hat es in der Hand, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass und in welchem Umfang sie die in die Berechnung der Grundkapazität eingestellten Größen wegen des Erfordernisses der Ausbildung zusätzlicher Studenten tatsächlich nicht als variabel betrachtet. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, ist die Entscheidung über die Aufnahme des Studienplatzbewerbers aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen. Die Nachteile der Antragstellerin wiegen im Falle des Unterbleibens der einstweiligen Anordnung, aber späteren Obsiegens in der Hauptsache schwerer als die von der Hochschule zu tragenden Nachteile. Dass die Ausbildung der Antragstellerin zu unüberwindbaren organisatorische Belastungen führt oder eine sinnvolle Ausbildung der bereits eingeschriebenen Studenten in Frage stellt, ist weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin behauptet worden.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
21. Das Verwaltungsgericht hat das Lehrdeputat für die Stelle des Studienrats im Hochschuldienst zu Recht mit 17 Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.
3In welchem Umfang das Personal der Hochschule zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist, bestimmt sich nach der – auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 HG NRW ergangenen – Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben Studienräte im Hochschuldienst je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Der Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 - 213-7.01.02.02.06.03 - verweist unter 1. uneingeschränkt auf die Geltung der LVV. Weshalb die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung von 13 Lehrveranstaltungsstunden einer Vorgabe des Ministeriums in dem entsprechenden Formular gefolgt ist, ist nicht nachvollziehbar.
4§ 3 Nr. 16 LVV sieht zwar anders als § 5 LVV keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen besonderer dienstlicher Aufgaben vor, sondern bestimmt eine Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Damit stellt der Verordnungsgeber den Universitäten aber lediglich ein Instrument zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes zur Verfügung.
5Vgl. hierzu auch Gesetzesentwurf der Landesregierung - Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), LT- Drs. 14/2063, S. 156 zu § 33 Abs. 5 HG.
6Kapazitätsrechtlich führt dies aber nicht zur Anrechnung des Mindestdeputats. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV prüft der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Hiervon ausgehend ist eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite – 17 Lehrveranstaltungsstunden - nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben anzuerkennen ist. Fehlt es an solchen, verbleibt es deshalb bei der Obergrenze von 17 Lehrveranstaltungsstunden. Soweit die Prüfung des Dekans nachträglich erfolgt, entbindet auch dies die Universitäten nicht von der Verpflichtung, die nach der LVV vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden nach Maßgabe der berücksichtigungsfähigen weiteren Aufgaben in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Dies gilt schon deshalb, weil eine von Seiten des Dekans für notwendig erachtete Korrektur rückwirkend keine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung finden kann.
7Ohne Erfolg bleibt weiter der Einwand der Antragsgegnerin, die Stelle sei nicht planmäßig besetzt, auf ihr werde eine Akademische Rätin mit ständigen Lehraufgaben und einer Lehrverpflichtung von 9 Lehrveranstaltungsstunden geführt. Auf diesen Umstand kommt es wegen der Geltung des abstrakten Stellenprinzips nicht an. Ob für die Stelle, wenn sie mit einem Studienrat im Hochschuldienst besetzt werden würde, 13 Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen wären, wenn diesem Dienstaufgaben in der Hochschulambulanz übertragen werden würden, ist rein hypothetisch, da die Stelle tatsächlich nicht stellenadäquat besetzt ist.
8Die Anrechnung von 17 Lehrveranstaltungsstunden führt nicht zu einem für die Antragsgegnerin untragbaren Ergebnis. Sie hat es in der Hand, entweder ihren Stellenplan anzupassen oder die ausgewiesene Stelle adäquat zu besetzen.
9Die Berücksichtigung der vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgehend - (S. 6 oben) statt der bisher errechneten 223 zu zusätzlichen vier Studienplätzen der Lehreinheit Psychologie (418,46: 1,84 = 227,42). Diese können an die vier Antragsteller in den anhängigen vier Beschwerdeverfahren vergeben werden.
102. Der Vergabe dieser Plätze kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die eigentliche Kapazitätsberechnung eine Zahl von 114 Studienplätzen im 1-Fach-Bachelor Psychologie ergebe, und dass diese Zahl noch einmal um weitere 11 Studienplätze erhöht worden sei, um die Zielvereinbarung mit dem Land zum Hochschulpakt II erfüllen zu können. Die Antragsgegnerin meint, bei diesen Studienplätzen handele es sich um zusätzliche Plätze, die nicht durch entsprechende Deputate unterlegt seien (Plätze „über den Durst"). Zu dieser Mehraufnahme habe sich die Universität aus allgemeinen bildungspolitischen Erwägungen bereit erklärt, ohne hierzu im Außenverhältnis rechtlich verpflichtet zu sein.
11Anders als die Antragsgegnerin meint, können die auf Grund der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen 11 Studenten nicht kapazitätsdeckend mit den im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ vier außerkapazitären Studienplätze verrechnet werden, weil die Antragsgegnerin für die 11 zusätzlichen Studienplätze ein zusätzliches Lehrangebot anzubieten hat. Dieses kann, da die Antragstellerin kein zusätzliches Lehrangebot im Stellenplan ausgewiesen hat, auch ein kapazitätsneutrales Lehrangebot sein (z.B. Einsatz von Titellehre). Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, ermöglichen weder das HZG NRW noch die KapVO den Hochschulen die Aufnahme von Studenten ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium nach § 6 HG NRW mit den Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Satz 2 HZG NRW unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Soweit es deshalb im Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 heißt, „Um die vereinbarten Ziele des Hochschulpakts zu erfüllen, weise ich darauf hin, dass bei Studiengängen, die mit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, die Möglichkeit besteht, höhere Zulassungszahlen als Vorschlag der Hochschule festzusetzen.“ (Seite 2 Mitte), ist dies nicht als Ermächtigung der Hochschule zu verstehen, zusätzliche Studenten ohne entsprechende Lehrkapazität auszubilden. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass auch der Erlass (Seite 3 letzter Absatz) bestimmt, „Aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte wissenschaftliche Stellen und Lehraufträge sind nach den zum Hochschulpakt vereinbarten Regelungen des Lehrangebots zusätzlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass angesichts der erwarteten Steigerung der Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen über die bestehende Grundlehrleistung hinaus zunächst für die Laufzeit des Hochschulpakts II (bis einschließlich 2015) temporär erhöht werden können.“ Entsprechend sieht auch die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 vor, dass die Universität für jeden Studienanfänger eine Prämie von 20.000 Euro erhält, wobei die Mittel aus dem Hochschulpakt mindestens zur Hälfte für Personalkosten zu verwenden sind.
12Danach ist davon auszugehen, dass für die zusätzlich aufgenommenen Studenten Ausbildungskapazitäten auch tatsächlich zur Verfügung stehen, sodass die Antragsgegnerin nicht mit dem Argument gehört werden kann, ihre errechnete Kapazität sei erschöpft, weil sie über ihre Grundkapazität hinaus überobligatorisch 11 Studenten wegen des doppelten Abiturjahrgangs aufgenommen habe.
133. Auf die Frage, ob für die vier Juniorprofessoren vier zusätzliche Deputatstunden anzusetzen sind, kommt es aus den obigen Gründen nicht mehr an.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 69 Studienplätzen errechnet ‑ festgesetzt waren 70 -, die durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft sei. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
41. Das Vorbringen zum Hochschulpakt II genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin sich auf die Universität Kiel und offenbar auf Vereinbarungen anderer Bundesländer bezieht (Ziel- und Leistungsvereinbarung VI, ZV II). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie keine Vereinbarung zur Aufnahme zusätzlicher Studierender im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschlossen und dementsprechend keine zusätzlichen finanziellen Mittel erhalten hat, um weitere Studienplätze zu schaffen. Der Hochschulpakt selbst vermittelt aber kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann nach ständiger Senatsrechtsprechung aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
6Sind keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden, geht auch das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, bei Zusatzkapazitäten, die aufgrund einer Sonderziel- und Leistungsvereinbarung geschaffen worden seien, seien die Vorgaben der KapVO zu beachten.
72. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, da ein § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung (abgekürzt: LVV) nicht existiert.
83. Das Vorbringen zum Krankenversorgungsabzug greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, ist der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % - auch bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Danach wird in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7, m.w.N.
104. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Dr. W. und Dr. M. als unbefristet Beschäftigte mit 8 SWS berücksichtigen. Sie sind befristet beschäftigt; der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff.
12Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Wie die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, greift im Fall von Dr. W. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und bei Herrn Dr. M. § 2 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG.
135. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
15Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32.
176. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
197. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan.
20Die Antragsgegnerin hat glaubhaft angegeben, dass - kapazitätsfreundlich - weder in der festgesetzten Zulassungszahl noch in der Zahl der Rückmelder beurlaubte Studierende enthalten seien.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und Dr. Dahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sind.
2Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 ‑ 2 BvR 909/06 u.a. ‑, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 -, juris.
4Diese Voraussetzungen sind hier bei Gesamtwürdigung aller Umstände gegeben.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zunächst in mehreren Verfahren – wie auch hier – den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau als befangen abgelehnt. Nachdem die Ablehnungsgesuche in den Eilverfahren mit Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurden, ferner der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2013 Anhörungsrügen zurückgewiesen hatte, hat er in sämtlichen Verfahren – wie hier – auch die übrigen Senatsmitglieder als befangen abgelehnt.
6Zur Begründung macht der Kläger, zum Teil unter Bezugnahme auf Schriftsätze, mit denen in anderen Verfahren Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen begründet worden sind, im Wesentlichen geltend: Der Vorsitzende Richter Dr. Lau habe eine durchgehend ablehnende, wenn nicht gar feindsinnige Haltung gegenüber den Belangen von Studienbewerbern. Ihm sei Willkür in Studienplatzverfahren vorzuwerfen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Rechtsprechung des Senats, auch im Unterschied zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Ferner sei der Senat in seinen Beschlüssen zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität L. zum Wintersemester 2012/2013 von früherer Senatsrechtsprechung abgewichen und habe teilweise den Vortrag der Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen bzw. verdreht. Ferner verweist der Kläger auf die erwähnten Beschlüsse vom 2., 3. und 4. Juli 2013 und macht geltend, das Verhalten der Richter des Senats sei rechtsmissbräuchlich, weil den Studienbewerbern Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Zudem seien in der Senatsrechtsprechung die Ausführungen in Ablehnungsgesuchen verdreht sowie ein verfassungswidriger, zu strenger Befangenheitsmaßstab gewählt worden.
7Die vorgetragenen Umstände begründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Soweit mit der Begründung der Sache nach die Rechtsprechung des Senats angegriffen wird, ist sie offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Woraus sich die Dr. Lau vorgeworfene Willkür ansonsten ergeben soll, ist nicht ansatzweise erkennbar; dieser Vorwurf wird auch nicht weiter substantiiert. Die bisherigen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gehen von den Maßstäben des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts aus, würdigen das Vorbringen im Ablehnungsgesuch und sind damit ersichtlich nicht willkürlich ergangen. Die weiter angeführten Umstände, dass der Senat in anderen Verfahren unmittelbar nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs über die Anhörungsrügen entschieden hat, ferner die Beschlüsse im Abstand von etwa einer Stunde zugestellt wurden, sind ebenfalls offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgt durch die Serviceeinheit, ist abhängig vom Geschäftsanfall und lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Befassung der Richter mit den Verfahren zu.
8II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
91. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
10a. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sog. Titellehre auf. Es hat zutreffend unter Berücksichtigung der – im Zulassungsverfahren wiederholten – Einwände des Klägers sowie in vertiefter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats,
11vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, und vom 26. August 2013 - 3 C 88/13 -, jeweils juris,
12und anderer Obergerichte sowie in Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften angenommen, dass eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern nicht stattfindet. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Satz 1 KapVO scheidet aus, weil diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift, aus öffentlichen Mitteln finanziertes Lehrpotential kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, sowie dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht in Betracht kommt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
13b. Auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Juniorprofessoren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, die Stellengruppe der Juniorprofessoren sei mit dem mittleren Deputat, d.h. 4,5 Deputatstunden, in Ansatz zu bringen. Dem ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,
14vgl. nur Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris, Rn. 11,
15nicht gefolgt. Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung fest, zumal anzunehmen ist, dass die Stellen bei einer Neubesetzung mit Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase besetzt werden.
16Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28.
17c. Das Vorbringen zum Dienstleistungsexport zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger macht ohne jegliche inhaltliche Stellungnahme lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aus dem Eilverfahren zum Wintersemester 2011/2012, der der Senat gefolgt sei, aufgegeben. Weiter trägt er sogar selbst vor, dies sei aus Gründen der Konsequenz – mit Blick auf die Ausführungen zur Titellehre – geschehen. Damit stellt er die Annahmen des Verwaltungsgerichts aber nicht, wie erforderlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
18d. Der Auffassung des Klägers, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs überschritten, weshalb der Curriculareigenanteil (CAp) der vorklinischen Lehreinheit von 1,59 anteilig zu kürzen sei, ist das Verwaltungsgericht richtigerweise nicht gefolgt.
19Nach der Senatsrechtsprechung verfügt die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Auch bei der Bestimmung des CAp besteht ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
20Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris, m.w.N.
21Das Verwaltungsgericht hat zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das auch für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend bezüglich des unberücksichtigt gebliebenen Wahlfachs – einen den CNW überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den CNW nicht zwingend durch eine proportionale Kürzung (Stauchung) zu erfolgen hat. Die Art und Weise der Rückführung fällt ebenfalls in das Gestaltungsermessen der Hochschule.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris.
23Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums hier nicht erkennbar ist. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich hierfür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
24e. Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im ersten Fachsemester 315 Studierende immatrikuliert, begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf die glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen und nicht Zahlen aus späteren Statistiken zur Schwundberechnung zugrunde gelegt. Abgesehen davon würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn man die vom Kläger geltend gemachte Zahl von 306 Studierenden zugrunde legte. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 304 errechnet, die damit ebenfalls erschöpft wäre.
252. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
263. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen
28„Ist die sogenannte Titellehre durch Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
29„Ist die Lehre von emeritierten Hochschullehrern im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
30„Ist es kapazitätsrechtlich rechtmäßig, W 1 Stellen „unter Wert“ zu besetzen und auf diese Weise zu verhindern, dass es eine „zweite Phase“ mit einem um 1 SWS höheren Lehrdeputat geben kann?“
31„Wie ist das Wahlfach zur Vermeidung einer Überschreitung des CNW von 2,42 curricular zu berücksichtigen, wenn es allein oder überwiegend nicht von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbracht und durch seine curriculare Einrechnung der CNW von 2,42 überschritten wird?“
32sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, das zeigen die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die vorstehenden Erwägungen, unter Heranziehung der maßgeblichen Normen sowie der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht der – überwiegend langjährigen – Rechtsprechung des Senats gefolgt ist, erfordert auch die Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte nicht die Zulassung der Berufung. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, NVwZ 1993, 465), wo zudem vor der Entscheidung des Berufungsgerichts das Bundesverwaltungsgericht abweichend entschieden hatte. Hinzu kommt, dass die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, aufgrund des jeweiligen Landesrechts zu beantworten ist. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = juris, Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 -, juris, Rn. 11.
34Dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung aus Beschwerdeentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht, rechtfertigt keine andere Betrachtung, sondern liegt in der Natur der nc-Verfahren begründet. Hier findet der Rechtsschutz primär im Eilverfahren statt; aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgt dabei eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. Schließlich ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mit dem Hinweis dargetan, der Senat habe sich in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen der anderen Obergerichte auseinandergesetzt, sondern lediglich eine abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erwähnt.
35Die Frage
36„Verstößt es gegen den verfassungs- und kapazitätsrechtlichen Grundsatz der Systemgerechtigkeit, wenn bei der Frage der „Besetzung“ bzw. „Überbuchung“ der festgesetzten Zulassungszahl andere Zahlen als bei der Schwundberechnung in der konkreten Kohorte des 1. Fachsemesters verwendet werden?“
37ist nicht entscheidungserheblich, weil die 304 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätze auch dann - durch 306 Einschreibungen - besetzt sind, wenn man die Zahlen der späteren Schwundberechnung zugrunde legt.
38Schließlich bedarf auch die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „inwieweit gleichlautende Bestimmungen in den Kapazitätsverordnungen der einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 2 StV Stiftung und die hierzu ergangene Rechtsprechung der dortigen Obergerichte im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu berücksichtigen sind“, nicht der Klärung im Berufungsverfahren. Maßgeblich sind hier die nordrhein-westfälischen Bestimmungen. Selbstverständlich beachtet der Senat bei seiner Rechtsfindung auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Aus den obigen Gründen rechtfertigt abweichende Rechtsprechung aus anderen Bundesländern hier nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
394. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger benennt hinsichtlich des Dienstleistungsexports zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem – ebenfalls nicht angeführten – abstrakten Rechtssatz aus der Senatsrechtsprechung entgegengestellt hat. Er zitiert lediglich einen Satz aus dem Eilbeschluss des Senats vom 31. Juli 2012 (- 13 C 28/12 u. a. -, juris, Rn. 30) zum Wintersemester 2011/2012, wonach der Senat den Antragstellern nicht folgt hinsichtlich ihrer Rüge, der – vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei auf 0,07 reduzierte – Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule E. sei nicht anzuerkennen. Diesem Satz, dem kein abstrakter Rechtssatzcharakter zukommt, und der sich insbesondere nicht zur Frage verhält, ob und warum Titellehre beim Dienstleistungsexport zu berücksichtigen ist, lässt der Kläger ausführliche Zitate aus dem vorausgehenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts sowie dem angefochtenen Urteil folgen, um sodann zu schließen: „Damit handelt es sich doch um eine Divergenz zur bezeichneten Rechtsprechung des Senats.“. Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz.
405. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
41Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Beweisanträge, die er in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der sog. Titellehre gestellt hat, im Prozessrecht keine Stütze findet. Beweise brauchen nicht erhoben zu werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt. Weder der Grundsatz rechtlichen Gehörs noch die Aufklärungspflicht verpflichten das Gericht, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise aus Rechtsgründen für unerheblich hält.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
43Auf diesen Ablehnungsgrund hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht berufen und ihn auch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in seinem – im Protokoll (S. 12) dokumentierten – Beschluss in der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 16) angegeben. War die Titellehre nach seiner Auffassung nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, bedurfte es auch nicht der Aufklärung, ob und in welchen Semestern die in den Beweisanträgen benannten Personen Pflichtlehre erbracht haben. Da für die Frage, ob es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt, allein die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 -, juris, und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris) für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unerheblich. Abgesehen davon hat der Senat auch in diesen Beschlüssen die Titellehre selbstständig tragend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und lediglich ergänzend („im Übrigen“, Rn. 10 bzw. 9 der Beschlüsse) weitere Erwägungen angestellt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 69 Studienplätzen errechnet ‑ festgesetzt waren 70 -, die durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft sei. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
41. Das Vorbringen zum Hochschulpakt II genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin sich auf die Universität Kiel und offenbar auf Vereinbarungen anderer Bundesländer bezieht (Ziel- und Leistungsvereinbarung VI, ZV II). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie keine Vereinbarung zur Aufnahme zusätzlicher Studierender im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschlossen und dementsprechend keine zusätzlichen finanziellen Mittel erhalten hat, um weitere Studienplätze zu schaffen. Der Hochschulpakt selbst vermittelt aber kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann nach ständiger Senatsrechtsprechung aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
6Sind keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden, geht auch das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, bei Zusatzkapazitäten, die aufgrund einer Sonderziel- und Leistungsvereinbarung geschaffen worden seien, seien die Vorgaben der KapVO zu beachten.
72. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, da ein § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung (abgekürzt: LVV) nicht existiert.
83. Das Vorbringen zum Krankenversorgungsabzug greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, ist der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % - auch bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Danach wird in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7, m.w.N.
104. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Dr. W. und Dr. M. als unbefristet Beschäftigte mit 8 SWS berücksichtigen. Sie sind befristet beschäftigt; der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff.
12Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Wie die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, greift im Fall von Dr. W. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und bei Herrn Dr. M. § 2 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG.
135. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
15Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32.
176. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
197. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan.
20Die Antragsgegnerin hat glaubhaft angegeben, dass - kapazitätsfreundlich - weder in der festgesetzten Zulassungszahl noch in der Zahl der Rückmelder beurlaubte Studierende enthalten seien.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.