Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. Jan. 2018 - 6 A 343/16 MD

bei uns veröffentlicht am23.01.2018

Tenor

Unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 04.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung des Berichts der B. zur Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in den vom Beklagten in Auftrag gegebenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. vom 28.02.2013 zur Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase.

2

Der Beklagte betreibt die Justizvollzugsanstalt B seit deren Inbetriebnahme im Jahr 2009 als sog. Public-Private-Partnership durch die Projektgesellschaft Justizvollzug B GmbH & Co.KG. Zur Bewertung der nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) erforderlichen Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts und als Grundlage der anstehenden Entscheidung über die Kündigung der projektbezogenen Dienstleistungsverträge beauftragte der Beklagte am 08.01.2013 die B. mit der entsprechenden Prüfung. Diese erstellte ihren Bericht "Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase” unter dem 28.02.2013. Daraufhin kündigte der Beklagte drei der Dienstleistungsverträge mit der Projektgesellschaft vollständig und einen der Verträge teilweise bzw. modifizierte diesen zum 30.04.2014 unter Berücksichtigung sowohl monetärer als auch nicht monetärer Faktoren, weil sich die gekündigten Dienstleistungen unter wirtschaftlichen sowie Vollzugsgesichtspunkten nicht bewährt hätten (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage [KA 7/271] der Abgeordneten von Angern, Drs. 7/545 vom 10.11.2016).

3

Mit E-Mail vom 25.05.2016 beantragte der Kläger die Übersendung des Prüfberichts und konkretisierte auf schriftliche Aufforderung des Beklagten wegen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter sein Informationsbegehren. An dem Gutachten bestehe ein großes öffentliches Interesse, da es mutmaßlich ausschlaggebend für die Entscheidung in der Privatisierung der JVA gewesen sei; der Inhalt sei der Öffentlichkeit zur Kontrolle des politischen Prozesses zugänglich zu machen. Auf die vom Beklagten von der Projektgesellschaft und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen erbetenen Stellungnahmen teilte die B. unter Bezugnahme auf die Vertragsvereinbarung (Klausel II.7) zum Urheberrecht mit, dass eine Weitergabe des Berichts an Dritte nicht vorgesehen sei. Die Projektgesellschaft stimmte einer Einsichtnahme, Offenlegung oder Zurverfügungstellung ebenfalls nicht zu.

4

Mit Bescheid vom 04.08.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Kläger ab mit der Begründung, dem Informationsbegehren stünden der Schutz geistigen Eigentums und die - wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - fehlende Einwilligung Dritter in die Weitergabe des Berichts an den Kläger entgegen. Der Wirtschaftsprüfungsbericht stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, dem es an einer Veröffentlichungsbestimmung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens fehle. Das dem Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht erlaube nur eine Weitergabe innerhalb der relevanten Landesbehörden und der Projektgesellschaft. Die Weitergabe an Dritte habe das Unternehmen auf eine entsprechende Anfrage hin abgelehnt. Mit dem Inhalt des Berichts zu vertraglichen Detailinformationen des PPP-Projekts und konkreten Angaben über die Art, den Umfang und die Qualität der Leistungserbringung sowie hieraus resultierender Vergütungsansprüche der Projektgesellschaft und Informationen über die Betriebsführung, die Organisation und die Prozessabläufe sowie die Entgeltgestaltung lägen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse vor, da mit diesen Daten Rückschlüsse auf die Kalkulationsdaten zum PPP-Projekt und die Wettbewerbsfähigkeit der Projektgesellschaft möglich seien.

5

Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruches vom 25.08.2016 führte der Kläger aus, dass eine automatische Veröffentlichung des Dokuments im Internet auf der von ihm betriebenen Homepage "fragdenstaat.de” nicht vorgesehen sei. Der Beklagte könne sich auf die vertragliche Vereinbarung mit B. nicht berufen, denn durch diese könne der Informationszugang nicht abbedungen werden. Er stelle zudem das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Projektgesellschaft in Frage, denn hierzu habe der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Solche ebenso wie eine Konkurrenzsituation am Markt könnten auch nicht mehr vorliegen, denn es handele sich um ein bereits teilweise wieder verstaatlichtes Projekt. Der Kläger rief ferner den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt an, welcher sich in einer Stellungnahme an den Beklagten wandte (vgl. Bl. 88 ff. d. Beiakte).

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016, zugestellt am 01.12.2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In Ergänzung seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung führte er aus, der Prüfbericht stelle ein (wissenschaftliches) Schreibwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG mit Darstellungen wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Gestalt umfangreicher Tabellenwerke dar. Die erforderliche persönliche geistige Schöpfung liege in dessen Aussagegehalt, der Art und Weise der Darstellungen und der Verwendung betriebswirtschaftlicher Analyseinstrumente zur eigenen Bewertung der Wirtschaftlichkeit des PPP-Projektes. Die Übergabe des Berichts an die Behörden sei keine (Erst-)Veröffentlichungshandlung, denn damit sei das Werk nicht jedermann zugänglich gemacht worden. Die nunmehr vorgetragene fehlende Veröffentlichungsabsicht des Klägers halte er nicht für glaubhaft. Dem Beklagten fehle zudem die Befugnis zur Veröffentlichung nach Maßgabe des Informationszugangsgesetzes, denn die vertragliche Abrede mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen schließe eine Weitergabe an Dritte gerade aus. Zwar stünde eine Auskunftserteilung über die in dem Bericht enthaltenen Informationen der vertraglichen Nutzungsabrede nicht entgegen, eine solche habe der Kläger hingegen nicht begehrt. Da dem Informationsbegehren bereits urheberrechtliche Belange entgegenstünden, komme es auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Projektgesellschaft sowie deren Gesellschafter und Nachunternehmer nicht mehr an. Deren Vorliegen sei hingegen nicht ausgeschlossen, denn die der Wirtschaftlichkeitsbewertung zugrunde gelegten Angaben würden über das hinausgehen, was ggf. über das öffentliche Ausschreibungsverfahren und Ausschreibungsunterlagen bekannt geworden sei. Der Bericht umfasse vertragliche Detailinformationen und in erheblichem Umfang kaufmännische Daten der Projektgesellschaft sowie ihrer Gesellschafter und Subunternehmer in Bezug auf die Vertragsdurchführung und detaillierte Angaben unter dezidierter Aufschlüsselung zu den Entgeltansprüchen der Projektgesellschaft und ihrer Subunternehmer. Die teilweise Reverstaatlichung schließe die Wettbewerbsrelevanz der Informationen nicht notwendigerweise aus. Für das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens genüge es, wenn aus den Informationen mittelbar Rückschlüsse auf deren Betriebsgeheimnisse gezogen werden könnten. Dies gelte vorliegend jedenfalls für die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen im Hinblick auf andere Branchen wie das Reinigungs-, Catering-, Wach- und Sicherheitsgewerbe). Mangels Konkretisierung seines Informationsbegehrens könne - jedenfalls im Hinblick auf nicht schutzbedürftige Inhalte des Berichts - seinem Auskunftsbegehren auch nicht auf andere Weise entsprochen werden.

7

Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2016 Klage erhoben. In Ergänzung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren vertieft er seine Ausführungen zur urheberrechtlichen Einstufung des Prüfberichts und der Ausübung des urheberrechtlichen Erstveröffentlichungsrechts.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 04.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Zurverfügungstellung des Berichts der B. zur Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

10

Im Übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid.

14

Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 04.05.2017 (vgl. Bl. 120 d. Gerichtsakte) die A. und die B. zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Informationszugang nach § 1 IZG LSA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

17

1. Rechtsgrundlage für den klageweise geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes. Eine amtliche Information ist nach der gesetzlichen Definition jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information dient dabei dann einem amtlichen Zweck, wenn sie die Behörde betrifft oder in Erfüllung mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 50). Dazu zählt auch der streitgegenständliche Bericht über die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der zum Betrieb der Justizvollzugsanstalt B im Wege des Public-Private-Partnership-Modells (PPP) eingebundenen Projektgesellschaft. Denn der vom Beklagten nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung in Auftrag gegebene Bericht diente der (anstehenden) Entscheidung, die zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des PPP-Projekts bestehenden Dienstleistungsverträge fortzuführen oder - wie zum Teil geschehen - zu kündigen bzw. zu modifizieren.

18

Bei der nach Aufhebung der Versagungsentscheidung erneut zu treffenden Entscheidung über den klägerischen Antrag wird der Beklagte die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten haben:

19

2. Dem Informationsanspruch des Klägers steht kein Ausschlussgrund nach § 6 Satz 1 IZG LSA entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Wirtschaftlichkeitsbericht vom 28.02.2013 ist bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. d. § 2 UrhG.

20

a) Maßgeblich für einen solchen Ausschlussgrund ist eine Kollision zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und dem Informationszugangsanspruch. Dem Schutz des geistigen Eigentums dient dabei das im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelte Urheberrecht. Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Als Werke im Sinne dieses Gesetzes sind aber nach Absatz 2 der Vorschrift nur persönliche geistige Schöpfungen anzusehen. Die Einstufung als eine solche Schöpfung ist eine nach objektiven Maßstäben zu treffende Rechtsfrage (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhR - Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 5). Das in Rede stehende Werk muss aufgrund seiner strukturierten Gedankenführung und sprachlichen Gestaltung die erforderliche Mindesthöhe an persönlicher geistiger Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen (sog. "kleine Münze"). Das Persönliche des Schaffensprozesses verlangt dabei Individualität, setzt hingegen keine völlige Neuheit voraus; ein bloßes Anderssein genügt hingegen nicht. Das Geschaffene muss sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistungen abheben (vgl. Bullinger, a. a. O. § 2 Rn. 22; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG – Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 18).

21

Diese Anforderungen erfüllt der hier in Rede stehende Bericht nicht. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob dieser als wissenschaftliches Sprachwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Darstellung wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder als Kombination beider einzustufen ist. Denn die für solche Werke erforderliche Schöpfungshöhe i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG, die sich in einer individuellen Form oder Strukturierung der Auswahl und Anordnung bekannter Gestaltungsmittel oder vorgegebenen Materials zeigt (vgl. hierzu Schulze, a. a. O., § 2 Rn. 51 m. w. N.), liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Beklagte hat zum Inhalt dieses Berichts angegeben, dass die Beigeladene zu 2. bzw. die für sie tätigen natürlichen Personen Vertragsinhalte der projektbezogenen Dienstleistungsverträge und betriebswirtschaftliche Daten der beigeladenen Projektgesellschaft zusammengestellt, aufgearbeitet und ausgewertet haben. Anhand betriebswirtschaftlicher Analyseelemente sei dabei eine eigene Bewertung vorgenommen und gestalterisch niedergelegt worden. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass nicht lediglich routinemäßige mathematische Berechnungen der Daten erfolgt seien, sondern darüber hinaus eine eigene Gewichtung der zur Verfügung gestellten vertraglichen und wirtschaftlichen Daten, lässt sich mit diesem Vorbringen auch bei Anwendung eines Mindestmaßstabs an die geistige Schöpfungshöhe eine solche nicht bejahen. Denn zu dem konkreten Prüfauftrag der Beigeladenen zu 2., die Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts zu bewerten, zog diese im Wesentlichen Unternehmensdaten heran, die in Anwendung allgemeingültiger betriebswirtschaftlicher Analysemethoden bewertet und grafisch umgesetzt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass - so der Beklagte - durch die Beigeladene zu 2. eine subjektive Einschätzung und Bewertung der Leistungszufriedenheit, Entgeltentwicklung und des Vertragsmanagements und -controllings des Landes erfolgt ist und dieser ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Bewertungsmethoden und Darstellungsform offen stand. Denn damit hebt sich der Bericht nicht eigentümlich von anderen Wirtschaftsprüfberichten in Anwendung der "handwerklichen” Leistungen eines Betriebsprüfers ab. Die Kammer vermag eine besondere schöpferische und nicht alltägliche Originalität des Berichts nicht festzustellen.

22

Die Kammer folgt damit nicht der Entscheidung des VG Frankfurt a. M. (Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V) -, juris). Die in dem vorgenannten Verfahren streitgegenständlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer waren bereits nicht - anders als vorliegend - von einer Behörde in Auftrag gegeben. Das VG Frankfurt ging seinerzeit ohne weitere Begründung von dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus, die Frage der Werksqualität war aber nicht von entscheidender Bedeutung, da der Urheberschutz im Ergebnis der vom dortigen Kläger begehrten bloßen Akteneinsicht im Rahmen des § 6 S. 1 IFG nicht entgegenstand.

23

b) Aber auch wenn der Prüfbericht als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen würde, wäre das Informationsbegehren nicht nach § 6 S. 1 IZG LSA ausgeschlossen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die vertragliche Nutzungsabrede zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. geeignet ist, den klägerischen Anspruch auszuschließen. Denn die hier konkret vom Kläger begehrte Informationsgewährung verletzt weder das urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG (aa)) noch sonstige Nutzungsrechte des Urhebers (bb)).

24

aa) Die beantragte Aushändigung des Prüfberichts an den Kläger ist keine urheberechtlich relevante Veröffentlichungshandlung, denn damit wird das Werk (noch) nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Der Urheber hat gem. § 12 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Veröffentlicht ist ein Werk gem. § 6 Abs. 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Öffentlichkeit ist dabei ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis. Händigt die informationspflichtige Stelle das Werk an den einzelnen Informationssuchenden aus, erhält nur dieser, nicht aber bereits die Allgemeinheit Zugang zu dem Werk (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.09.2012 - 2 K 185/11 -; BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1/14 -, juris).

25

So liegt der Fall hier, denn der Kläger hat die Zurverfügungstellung des Berichts für sich beantragt und klargestellt, dass ein Einstellen des Prüfberichts auf seiner Homepage nicht vorgesehen ist.

26

bb) Wird der Prüfbericht dem Kläger zur Verfügung gestellt, geht dies auch nicht mit einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG einher. Denn dies stellt keine Vervielfältigung des geschützten Werkes dar; es erfolgt keine körperliche Reproduktion, sondern lediglich die Ermöglichung einer Einsichtnahme in das Werk.

27

Sollten die so gewonnen Erkenntnisse - wofür kein konkreter Anhalt besteht - urheberrechtswidrig genutzt werden, wäre dies nicht vom streitgegenständlichen Informationsanspruch gedeckt, eine hieraus resultierende Rechtsverletzung aber vom Urheber/Nutzungsberechtigten selbst - auf dem Zivilrechtsweg - geltend zu machen.

28

3. Das Gericht kann den Beklagten – antragsgemäß – nur zur Neubescheidung des Informationsantrages nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO verpflichten. Der Kläger hat auf die fehlende Spruchreife einer Verpflichtungsklage i. S. d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO durch Reduktion seines Klageantrages reagiert. Denn mit dem Vorbringen des Beklagten ist ungeachtet der fehlenden Substantiierung nicht auszuschließen, dass der streitgegenständliche Prüfbericht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. und/oder Dritter enthält. Liegen solche vor und betreffen diese neben der Beigeladenen zu 1. tatsächlich auch Dritte, fehlt es bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen dieser Dritten wegen einer (möglichen) Betroffenheit an ihrer gesetzlich erforderlichen Beteiligung.

29

a) Der Informationszugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gem. § 6 S. 2 IZG LSA nur zu gewähren, soweit der Betroffene in den Zugang eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -; BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 -; beide juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzunehmen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 -; Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 -; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 -; alle juris; vgl. zu den Anforderungen auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.05.2016 - 3 L 314/13 -, juris).

30

Gemessen hieran ist ein Teil der im Wirtschaftsprüfbericht enthaltenen Daten nicht als Geheimnis einzustufen, denn diese sind mit der Publikation der Jahresabschlüsse der Beigeladenen zu 1. im Bundesanzeiger allgemein und für jedermann zugänglich und damit bekannt (vgl. zur sog. Publizitätspflicht von Unternehmen §§ 238, 264a HGB). Das Gericht hat hierzu im Bundesanzeiger für die Jahre 2009 – 2012 die dort veröffentlichten Jahresabschlussberichte eingesehen. Diese enthalten Angaben zu den Aktiva (zum Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und Angaben zu den nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten [E., F.]) und den Passiva (zum Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten), jeweils noch untergliedert und mit Zahlenangaben unterlegt. In diesen sind zudem schriftliche Erläuterungen, die sich auf allgemeine (Geschäfts-)Angaben beziehen, aber auch (so im Bericht für das Jahr 2012) Bewertungen der Service-Leistungen aller Dienstleistungsverträge des Projekts enthalten. Für die Jahresabschlüsse der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. gilt das Vorstehende entsprechend. Soweit diese Angaben in dem Prüfbericht enthalten sind, sind sie bereits offenkundig.

31

Ebenfalls offenkundig im o. g. Sinn sind die Inhalte der einzelnen Dienstleistungsverträge dem Leistungsumfang nach sowie die Vergütungsansprüche der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Beklagten aus diesen Dienstleistungsverträgen (vgl. Anfragebeantwortung der Landesregierung vom 10.11.2016 auf eine Abgeordnetenanfrage [Drs. 7/545]).

32

b) Das Gericht kann derzeit nicht beurteilen, ob der streitgegenständliche Prüfbericht über die vorgenannten Daten hinaus Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. enthält, denn deren Vorliegen hat der Beklagte nicht dargelegt. Mangels Einführung eines In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. zum IFG BT-Drucksache 15/4493, S. 16; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06(V) - und Urt. v. 12.03.2008 - 7 E 5426/06 -; beide juris) steht dem erkennenden Gericht insoweit keine Prüfungskompetenz zu. Zur Darlegung ist vielmehr der Beklagte als informationspflichtige Stelle verpflichtet (vgl. zur gleichlautenden Regelung im IFG: BT-Drs. 15/4493 S. 6). Diese bedarf auch bei einem umfangreichen Aktenbestand einer einzelfallbezogenen, hinreichend substantiierten und konkreten Erläuterung, aus welchen Gründen Schutzbelange gemäß § 6 IZG LSA dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen OVG Berlin-BrandenB, Urt. v. 01.10.2010 - OVG 12 B 6.10 - und Urt. v. 16.01.2014 - OVG 12 B 50.09 -; beide juris). Dabei genügt weder das bloße Behaupten eines Geheimhaltungsgrundes noch ist zu verlangen, dass die Behörde bei einem sehr umfangreichen Informationsbestand jede für schutzwürdig erachtete Information im Einzelnen unter Angabe ihrer Fundstelle bezeichnet und angibt, warum diese vom Informationszugang ausgeschlossen sein soll. Erforderlich ist unter Berücksichtigung des Inhalts des konkreten Aktenbestandes jedenfalls eine nachvollziehbare und plausible Darlegung von Umständen, die die Annahme eines Versagungsgrundes rechtfertigen können. Diesen Anforderungen wird der Beklagte mit seinem Vorbringen nicht gerecht. Denn er behauptet hierzu ohne nähere Erläuterung, dass mit den im Bericht enthaltenen Zahlen- und Vertragsdaten Rückschlüsse auf die innerbetriebliche Organisation und die Betriebsabläufe der Beigeladenen zu 1. möglich seien. Auch mit der Behauptung, es seien detaillierte Informationen zu ihren und den Entgeltansprüchen ihrer Subunternehmer enthalten nebst Angaben zur Vertragsstrafen, Entgeltanpassungen und Preissteigerungen unter Aufschlüsselung von Sach- und Lohnkosten, ist in dieser Pauschalität nicht hinreichend dargetan, dass der Evaluierungsbericht - über die o. g. offenkundigen Daten hinaus - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i. S. d. Ausschlusstatbestandes enthält. Aussagen dazu, aus welchen Gründen der Beklagte diese, zu den Jahren 2009 – 2012 ermittelten und zusammengestellten "Betriebsinformationen” aktuell weiterhin als objektiv wettbewerblich relevant ansieht, fehlen. Angesichts der konkreten Projektgestaltung und deren Einzigartigkeit erschließt sich dem Gericht eine noch heute hieraus resultierende Marktrelevanz nicht.

33

Der Beklagte konnte seine Annahme auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern; er ging zu Unrecht von einer Darlegungslast der Beigeladenen zu 1. aus.

34

c) Die Kammer hat derzeit - das Vorhandensein von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen unterstellt – Zweifel an einem berechtigten Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Geheimhaltung des gesamten Berichtsinhalts. Hierzu fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Beklagten. Ein solches folgt für die Kammer auch nicht aus anderen Umständen: Mit der Einzigartigkeit des P-P-P-Projektes und der vertraglichen Bindung zwischen der Projektgesellschaft und dem Beklagten ist das Bestehen einer marktrelevanten Wettbewerbssituation nicht offensichtlich. Eine Nachteilsentstehung allein aus der Kenntniserlangung im Hinblick auf geltend gemachte Vertragsstrafen, Entgeltanpassungen und Preissteigerungen unter Aufschlüsselung von Lohn- und Sachkosten ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls ohne nähere Erläuterung nicht plausibel. So fehlt es an einem konkreten Vortrag, aus dem nachvollziehbar folgt, dass es sich um wesentliche, nur die Beigeladene zu 1. betreffende spezifische Betriebsdaten und -vorgänge handelt, deren Kenntnis anderen Marktteilnehmern einen Wissens- und/oder Marktvorteil zu Lasten der Beigeladenen zu 1. verschaffen würde. Denn ein Teil der in dem Evaluationsbericht be- bzw. verarbeiteten Informationen betrifft Dienstleistungen, zu denen die Beigeladene zu 1. sich nach Kündigung der Verträge seit 01.05.2014 nicht mehr - im Rahmen des PPP-Projektes - wirtschaftlich betätigt. Anhaltspunkte für ein Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf die noch bestehenden Dienstleistungsverträge und einen durch die Informationszugangsgewährung eintretenden wirtschaftlichen Nachteil sind bisher nicht hinreichend dargelegt. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

35

d) Der Beklagte hat, unterstellt, dass geheimhaltungswürdige Unternehmensdaten Dritter - hier der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. bzw. deren Subunternehmer - in dem Prüfbericht vorliegen, die Beteiligung Dritter aber dennoch unterlassen. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, HS 1 IZG LSA gibt die informationspflichtige Stelle einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. Der Informationszugang darf anschließend daran erst gewährt werden, wenn die Entscheidung über die Zugangsgewährung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist. Zwar hat der Beklagte die Beigeladene zu 1. wegen seiner Annahme zum Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angehört, an Stellungnahmen ihrer Gesellschafter und Subunternehmer fehlt es hingegen. Das Gericht kann mit dem Vorbringen des Beklagten eine Beeinträchtigung von deren Belangen i. S. d. § 6 S. 2 IZG LSA trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Erstellung des Prüfberichts derzeit aber nicht völlig ausschließen.

36

Nach Durchführung der Drittbeteiligung wird der Beklagte erneut über den Informationszugangsanspruch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass mit dem Vorstehenden dem Kläger - ggf. unter Schwärzung schutzbedürftiger Daten i. o. g. Sinn - Zugang zu gewähren sein wird.

II.

37

Soweit der Kläger seine Klage zurück genommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt einheitlich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Auch soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, denn dieser hat bereits im Verwaltungsverfahren die Betroffenheit von Belangen Dritter - hier der Gesellschafter und Subunternehmer der Beigeladenen zu 1. - für möglich erachtet, diese gleichwohl nicht gem. § 8 Abs. 1 IZG LSA um Stellungnahme ersucht. Damit hat er das Fehlen der Spruchreife verursacht, das für die teilweise Klagerücknahme ursächlich war.

39

Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwGO.

40

Die Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Handelsgesetzbuch - HGB | § 238 Buchführungspflicht


(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sac

Handelsgesetzbuch - HGB | § 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften


(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1. eine natürlich

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 12 Veröffentlichungsrecht


(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke


(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. Jan. 2018 - 6 A 343/16 MD zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.

Referenzen

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Deutschen Bundestages.

2

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 beantragte der Kläger, ein Journalist, beim Deutschen Bundestag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Kopien von fünf Ausarbeitungen und zwei Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste sowie eine durch den Sprachendienst erstellte Übersetzung eines in einer englischsprachigen Zeitschrift erschienenen Aufsatzes zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen waren für den früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg angefertigt und von diesem für seine Dissertation verwendet worden. Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 lehnte der Deutsche Bundestag den Antrag ab.

3

Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 14. September 2012 zur Überlassung von Kopien der begehrten Dokumente: Der Deutsche Bundestag nehme bezogen auf die begehrten amtlichen Informationen öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG stehe dem Informationsbegehren auch in Bezug auf die Ausarbeitungen, bei denen das Gericht die Merkmale einer persönlichen geistigen Schöpfung unterstelle, nicht entgegen.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 13. November 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Informationszugang zu den begehrten Unterlagen. Die Wissenschaftlichen Dienste und der Sprachendienst des Deutschen Bundestages nähmen bei der Erstellung von Dokumentationen und Ausarbeitungen bzw. der Anfertigung von Übersetzungen für Abgeordnete keine Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr. Ihre Tätigkeit sei dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen. Dies folge schon aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 IFG. Der vom Direktor des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Wunsch nach Klarstellung, dass die Unterlagen, die die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste für die Abgeordneten beträfen, generell in den von der Informationspflicht ausgenommenen spezifischen Bereich parlamentarischer Angelegenheiten fielen, sei vom mitberatenden Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zustimmend zur Kenntnis genommen worden. In den Bericht des federführenden Innenausschusses sei er allerdings nicht übernommen worden; dieser Umstand lasse indessen keine negativen Schlüsse zu. Letztlich handele es sich um beredtes Schweigen, weil der Innenausschuss an keiner Stelle zu erkennen gegeben habe, dass er die Einschätzung des mitberatenden Ausschusses nicht teile. Auch die Funktion der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme durch Bundestagsabgeordnete, wie sie im einschlägigen Leitfaden geregelt seien, sprächen für ihre Zuordnung zum Bereich parlamentarischer Tätigkeiten. Der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten beschränke sich nicht auf die Tätigkeit des Bundestagsabgeordneten selbst, sondern erfasse auch die Zuarbeit durch die Bundestagsverwaltung, sofern sie einen hinreichend engen Bezug zur Parlamentstätigkeit aufweise. Dies sei bei Unterlagen der Fall, die wie hier von einem Bundestagsabgeordneten unter Berufung auf den Mandatsbezug angefordert worden seien. Unerheblich sei, ob der Abgeordnete zu Guttenberg bei der Anforderung der streitigen Informationen tatsächlich bereits die Absicht verfolgt habe, sie nicht für seine Mandatsausübung zu verwenden, und ob er sie letztlich auch für seine Parlamentsarbeit genutzt habe. Maßgeblich sei zur Wahrung der Garantie des freien Mandats nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vielmehr allein, ob es sich - aus der Sicht der Wissenschaftlichen Dienste - um eine Zuarbeit handele.

5

Auch die Tatsache, dass weitere Exemplare der jeweiligen Zuarbeit im Fachbereich verblieben und gegebenenfalls anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht werden könnten, rechtfertige die Qualifizierung der Zuarbeiten als Verwaltungsmaßnahme nicht. Schließlich sei für die Qualifizierung der Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste unbeachtlich, dass diese bei der Erstellung von Zuarbeiten zur strikten politischen Neutralität verpflichtet seien. Denn die Abgeordneten seien zu einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion nur in der Lage, wenn sie über objektive und neutrale Informationen verfügten. Dass sie diese sodann einer politischen Bewertung unterziehen müssten, ändere daran nichts.

6

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger neben dem Verfahrensfehler einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung die Verletzung materiellen Rechts und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Das Oberverwaltungsgericht habe die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 IFG unzutreffend erfasst. Die Gesetzesbegründung gehe davon aus, dass Tätigkeiten im Bereich der Gesetzesvorbereitung, ganz gleich von welcher Stelle, der grundsätzlich informationspflichtigen Exekutive zuzuordnen seien. Die Reaktion des Innenausschusses auf das Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag lasse die Annahme eines "beredten Schweigens" nicht zu. Zu Unrecht ordne das Oberverwaltungsgericht die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes in den Bereich parlamentarischer Tätigkeiten ein, obwohl sie in der Gesetzesbegründung gerade nicht erwähnt würden. Hierfür könne auf den innerbehördlichen Leitfaden nicht abgestellt werden. Im Übrigen zeige eine Gesamtschau der Regelungen des Leitfadens, dass der Kreis der Antragsberechtigten weit über die Abgeordneten hinausgehe; der Schluss auf den parlamentarischen Charakter der Tätigkeiten gehe deswegen fehl. Informationsleistungen seien, auch soweit es um mandatsbezogene Zuarbeiten gehe, materiell der Verwaltung des Deutschen Bundestages zuzurechnen. Soweit die Zuarbeiten in den Besitz der Abgeordneten gelangten und von diesen zur Wahrnehmung ihres freien Mandats verwendet würden, seien die Unterlagen in den spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten einbezogen. Soweit diese jedoch - in gleicher Weise wie bei externen Verwaltungsstellen - als eigenständige Vorgänge auch im Besitz des Fachbereichs verblieben, sei eine getrennte Bewertung angezeigt und insoweit ein Informationszugang gegeben. Der Abgeordnete könne allerdings im Einzelfall die vertrauliche Behandlung vereinbaren und so eine Veröffentlichung verhindern. Die Systematik und der Zweck des Gesetzes erforderten, dessen Anwendungsbereich im Grundsatz weit zu verstehen. Durch die Gewährung des im Verfassungsrecht wurzelnden Informationszugangs werde die Wahrnehmung des freien Mandats nicht beeinträchtigt. Der Abgeordnete könne die Informationen weiterhin für seine eigene Meinungsbildung verwenden. Jedenfalls dürfe sich der Ausschluss des Informationszugangsrechts nur auf objektiv mandatsbezogene Unterstützungsleistungen beziehen. Es komme nur auf die objektive Situation, nicht jedoch auf die Vorstellungen der Mitarbeiter der Wissenschaftlichen Dienste an. Letztlich müsse die Bereichsausnahme aber zeitlich begrenzt werden. Eine Beeinträchtigung der Mandatsausübung sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Abgeordnete die Information im Rahmen der Mandatswahrnehmung verwendet und diese damit ihren Zweck erfüllt habe.

7

Das Urteil sei schließlich auch nicht aus anderen Gründen richtig. Einem Anspruch auf Informationszugang stehe der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG nicht entgegen. Es handele sich bei den Zuarbeiten nicht um urheberrechtlich geschützte Werke. Des Weiteren hätten die Verfasser dem Deutschen Bundestag sämtliche Rechte an den Arbeiten eingeräumt. Schließlich führe der Informationszugangsanspruch nicht zu einer Verletzung der Erstveröffentlichungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 aufzuheben und

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2012 zurückzuweisen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den streitigen Informationen durch Einsichtnahme zu gewähren, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2012 im Übrigen zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor, dass bei der Frage des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes von einem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis nicht auszugehen und demnach für eine enge Auslegung von Ausnahmetatbeständen kein Raum sei. Die Informationen der Abgeordneten durch die Wissenschaftlichen Dienste könnten nicht künstlich aufgespalten werden in einen Vorgang beim Abgeordneten und einen bei der Informationsstelle; vielmehr bedürfe es einer Gesamtbetrachtung, weil ansonsten der Schutz des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG leer laufe. Der Einwand, dass der Kreis der Auftragsberechtigten über die Abgeordneten hinausreiche, treffe nicht die streitigen Zuarbeiten, die zu den 97 % der Arbeiten zählten, die im Auftrag von Abgeordneten erstellt würden. Ein objektiver Mandatsbezug sei nicht erforderlich. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs sei maßgeblicher Zeitpunkt für den Mandatsbezug der Tätigkeit der Zeitpunkt der Prüfung des Ausarbeitungsauftrags durch die Wissenschaftlichen Dienste. Eine Rechenschaftspflicht des Abgeordneten über die Verwendung der Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste beträfe den Kernbereich des freien Mandats. Es sei verfassungsrechtlich und auch aus Praktikabilitätsgründen geboten, die Vermutung aufzustellen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages die angeforderten Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste für ihre Abgeordnetentätigkeit verwendeten. Nur für offensichtliche Missbrauchsfälle könne etwas anderes gelten. Im vorliegenden Fall sei der Abgeordnete zu Guttenberg als Mitglied des Auswärtigen Ausschusses mit den Themen der angeforderten Arbeiten befasst gewesen. Eine zeitliche Begrenzung der Bereichsausnahme komme schon deswegen nicht in Betracht, weil lediglich vorübergehend wirkende Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes fremd seien; hier sei vom fortwirkenden Schutz des freien Mandats auszugehen. Schließlich sei das Urteil auch aus anderen Gründen richtig. Sowohl die fünf genannten Ausarbeitungen als auch die Übersetzung seien geschützte Werke im Sinne von § 2 UrhG. Die Nutzungsrechte, die Mitarbeiter der Wissenschaftlichen Dienste dem Deutschen Bundestag einräumten, seien gemäß § 31 Abs. 5 UrhG durch die Zwecksetzung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses beschränkt. Eine Nutzung der Ausarbeitungen, die über den Auftrag des Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste und die vereinbarte Verwendung hinausgehe, sei daher von der Rechteeinräumung nicht umfasst. Eine Erfüllung des Anspruchs mittels der Gewährung von Einsicht in die Werke würde das Erstveröffentlichungsrecht, bei Überlassung von Ablichtungen der Werke darüber hinaus auch die Verwertungsrechte in Form des Vervielfältigungs- und des Verbreitungsrechts verletzen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unzutreffend bestimmt (1.). Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO); auf einen Versagungsgrund kann die Beklagte sich nicht berufen (2.).

12

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Deutsche Bundestag bei der mandatsbezogenen Unterstützung der Abgeordneten durch Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes nicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) informationspflichtig ist, trifft nicht zu.

13

a) § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verpflichtet Behörden des Bundes. Das Gesetz legt keinen organisationsrechtlichen, sondern einen funktionellen Behördenbegriff zugrunde. Eine Behörde ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies bestimmt sich nach materiellen Kriterien; auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es ebenso wenig an wie auf eine rechtliche Außenwirkung des Handelns. § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, wonach sonstige Bundesorgane und -einrichtungen ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, hat eine rein deklaratorische Bedeutung. Es wird lediglich klargestellt, dass Institutionen, denen organisationsrechtlich keine Behördeneigenschaft zukommt, bezogen auf bestimmte Tätigkeitsfelder gleichwohl Behörden im funktionellen Sinne sein können. Eine solche nach der jeweils wahrgenommenen Funktion differenzierende Betrachtungsweise liegt auch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugrunde (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 11, 16 ff. und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 22 f.).

14

Im vorliegenden Zusammenhang kommt es folglich nicht darauf an, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages als Hilfseinrichtung des Verfassungsorgans Bundestag als oberste Bundesbehörde eingeordnet wird (siehe etwa Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 38 Rn. 46; Butzer, in: BeckOK GG, Art. 38 Rn. 13.1), dabei aber zugleich deren Sonderstellung gegenüber der übrigen Bundes- oder auch Ministerialverwaltung sowie der "vollziehenden Gewalt" betont wird (siehe etwa Zeh, in: HStR III, 3. Aufl. 2005, § 52 Rn. 33; Schindler, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 29 Rn. 1 f., Rn. 29).

15

Maßgeblich ist demgegenüber, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sich allein auf die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne bezieht. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Verwaltung grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu bestimmen. Die Abgrenzung ist dabei nicht, wie der Senat zur Frage der Zuordnung der Regierungstätigkeit zur Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG entschieden hat, durch staatsrechtliche Begrifflichkeiten zwingend vorgegeben. Vielmehr kommt es auf das dem Informationsfreiheitsgesetz insbesondere nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte zugrunde liegende Begriffsverständnis an. Danach umschreiben die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG genannten Staatsfunktionen (BT-Drs. 15/4493 S. 8), soweit es um die ihnen zuzuordnenden spezifischen Aufgaben geht, im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche, auf die das Informationsfreiheitsgesetz sich nicht erstreckt (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 18 ff. und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 24).

16

Hiernach ist der Deutsche Bundestag nicht nur in seiner Funktion als Gesetzgeber und bei der Ausübung des Budgetrechts, sondern umfassend im Bereich der Wahrnehmung auch sonstiger parlamentarischer Angelegenheiten nicht informationspflichtig (siehe BT-Drs. 15/4493 S. 8); hierzu zählt neben seiner Kreations- und Repräsentativfunktion insbesondere seine Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung.

17

b) Zur Ausübung dieser Aufgaben ist das Parlament und somit auch jeder Abgeordnete auf verlässliche Informationen angewiesen. Diese kann sich der Abgeordnete auf verschiedenste Art und Weise beschaffen. Er kann sie durch eigene Studien und Ermittlungen sowie sonstige (Such- und Forschungs-)Aufträge erlangen und sich gegenüber der Regierung auf sein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgendes Frage- und Informationsrecht berufen (siehe hierzu zuletzt BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 [ECLI:DE:BVerfG:2015:es20150602.2bve000711] - Rn. 103 m.w.N.). Als besonderer interner "Dienstleister für die Abgeordneten, Denkfabrik des Parlaments, Wissensmanager" (so die Selbstdarstellung des Deutschen Bundestages auf www.bundestag.de/bundestag/verwaltung) im Sinne einer internen Politikberatung (Hölscheidt, DVBl 2010, 78 <79>) stehen ihm insoweit die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sowie der Sprachendienst zur Verfügung. Ist die Zuarbeit - wie dies bei einer nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen (siehe Leitfaden für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste vom 3. März 2008, Nr. 1.1) ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Wissenschaftlichen Dienste vorauszusetzen ist - zum Zwecke der Verwendung für die Ausübung parlamentarischer Tätigkeiten, etwa im Hinblick auf die Formulierung von Anfragen an die Regierung oder zur Entwicklung politischer Strategien, geleistet worden, steht sie zwar in einem Zusammenhang mit Tätigkeiten, die als solche dem Informationszugang nicht unterliegen. Dieser Mandatsbezug rechtfertigt es aber nicht, den Deutschen Bundestag jedenfalls insoweit von der Informationspflicht auszunehmen (vgl. Schoch, NVwZ 2015, 1 <6>).

18

Die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung baut auf einem hierauf ausgerichteten Wissensfundament auf. Die Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung, die als solche Verwaltungsaufgabe ist, liegt der mandatsbezogenen Aufgabenerfüllung voraus. Erst in der Umsetzung des Wissens in durch politische Erwägungen geleitetes Handeln zeigt sich das Spezifikum des parlamentarischen Wirkens der Abgeordneten. Die Kenntnisgrundlage und die zu ihrer Herausbildung beschafften Informationen sind gegenüber diesem politisch-parlamentarischen Wirken der Abgeordneten indifferent. Sie erhalten eine spezifisch-parlamentarische Bedeutung erst durch die von einem eigenen Erkenntnisinteresse geprägte Verarbeitung und Bewertung durch den Abgeordneten. Das wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass die von den Wissenschaftlichen Diensten aufgrund eines Auftrags des Abgeordneten erstellten Ausarbeitungen und Dokumentationen politisch neutral sein müssen (siehe Leitfaden Nr. 3.6.1). Die Wissenschaftlichen Dienste dürfen "über die Lieferung und Aufarbeitung von Material hinaus" keine "gewissermaßen gebrauchsfertige Ausarbeitung für die politische Auseinandersetzung" fertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 <232>); die Ausarbeitungen sind im Prinzip vielmehr so abzufassen, "dass der inhaltlich gleiche Auftrag, von einem Abgeordneten der 'gegnerischen' Fraktion erteilt, mit einer Kopie erledigt werden kann" (Schindler, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 29 Rn. 73).

19

c) Dieser Bewertung des Mandatsbezugs steht bei Beachtung des gesamten Regelungskonzepts des Informationsfreiheitsgesetzes der Status des Abgeordneten, wie er durch die Garantie des freien Mandats nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeformt wird, nicht entgegen. Denn jedenfalls der Informationszugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste als solchen ist nicht geeignet, die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordneten nachteilig zu beeinflussen.

20

Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Das hierdurch garantierte freie Mandat gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten, die gegenüber unzulässigen Einflussnahmen aus verschiedenen Richtungen - durch Interessengruppen, durch Parteien und Fraktionen und durch die Exekutive - geschützt werden soll (siehe zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 22 BvR 2436/10 - BVerfGE 134, 141 Rn. 92 f.). Ob eine unbefangene Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten in rechtlich relevanter Weise gestört werden kann, wenn der Abgeordnete sich bei zeitgleicher Kenntnisnahme der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seitens Dritter einer dauernden Beobachtung durch eine - angesichts der Möglichkeiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnik - breiten Öffentlichkeit in Bezug auf seine Interessengebiete und daraus zu entwickelnde politische Positionen und Strategien ausgesetzt sieht, kann dahinstehen. Denn solche Beeinträchtigungen sind nicht zu besorgen, wenn - wie hier - nur Zugang zu den Arbeiten als solchen, die nicht mit Hinweisen auf den Auftraggeber verbunden sind, und ohne das Anforderungsformular gewährt wird. Diese Beschränkung folgt jedenfalls aus § 5 Abs. 2 IFG, der den Schutz personenbezogener Daten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, durch einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - NVwZ 2015, 669 Rn. 19, 22).

21

Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall der auftraggebende Abgeordnete aufgrund besonderer Umstände bekannt ist und der Informationszugang ersichtlich nicht allein wegen des Inhalts der Zuarbeiten, sondern gerade wegen deren - vermutet zweckwidriger - Verwendung durch den ehemaligen Abgeordneten begehrt wird, ist unbeachtlich. Denn die Garantie des freien Mandats hat nicht zur Folge, dass der (ehemalige) Abgeordnete sich nachträglich einer öffentlichen Diskussion über die Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste entziehen könnte. Eine solche Rechenschaftspflicht ist vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie, die gerade durch die politische Verantwortung des Abgeordneten gegenüber der Wählerschaft und der Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk gekennzeichnet ist (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 22 BvR 2436/10 - BVerfGE 134, 141 Rn. 97).

22

Durch den Schutz der personenbezogenen Daten des Abgeordneten wird des Weiteren auch der Einwand entkräftet, dass angesichts der Möglichkeit eines späteren Informationszugangs der "oft längere kommunikative Prozess" und die Interaktion zwischen Abgeordneten und dem beauftragten Fachbereich der Wissenschaftlichen Dienste zur Präzisierung des Untersuchungsauftrags gestört werden könnten (siehe dazu Rohleder/Schöler, in: Eberbach-Born/Kropp/Stuchlik/Zeh, Parlamentarische Kontrolle und Europäische Union, 2013, S. 151 <167, 170>). Gegenstand des Informationszugangsanspruchs ist allein die endgültige Ausarbeitung auf der Grundlage des abschließend formulierten Untersuchungsauftrags (vgl. § 2 Nr. 1 IFG).

23

Schließlich spricht nichts dafür, dass die Art und Weise der Ausübung des freien Mandats durch den Informationszugang beeinträchtigt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Qualität der Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste leidet, wenn deren Veröffentlichung nicht auszuschließen ist (so aber Rohleder/Schöler, in: Eberbach-Born/Kropp/Stuchlik/Zeh, Parlamentarische Kontrolle und Europäische Union, 2013, S. 169; siehe auch BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 31). Die inhaltlichen, an wissenschaftlichen Standards ausgerichteten Anforderungen an die Zuarbeiten werden weiterhin durch deren primären Nutzungszweck bestimmt; insoweit sind Abstriche nicht zu machen.

24

Ob die besondere Aufgabe der Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten gebieten kann, den Informationszugang erst nach einem bestimmten Zeitablauf zu gewähren, um so dem auftraggebenden Abgeordneten eine "Reaktions- und Verarbeitungsfrist" einzuräumen und ihm insoweit im politischen Wettbewerb im Interesse eines "Konkurrenzschutzes" einen zeitlich befristeten Informationsvorsprung zuzubilligen (vgl. dazu Hölscheidt/Wahlen, in: Dix u.a., Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2013, 2014, S. 63 <78>; Rossi, DÖV 2013, 205 <210 f.>), und welche geschriebenen oder auch ungeschriebenen Versagungsgründe hierfür in Betracht kommen (Rossi, DÖV 2013, 205 <211 f.>; Hölscheidt/Wahlen, in: Dix u.a., Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2013, 2014 S. 63 <78>), bedarf keiner Entscheidung. Denn solche Verhältnisse liegen hier nicht vor; vielmehr sind die streitigen Unterlagen jedenfalls nach Beendigung des Abgeordnetenstatus des Auftraggebers für eine parlamentarische Tätigkeit nicht mehr von Bedeutung.

25

d) Dieser rechtlichen Einordnung mandatsbezogener Unterlagen der Wissenschaftlichen Dienste stehen die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht entgegen.

26

Der Direktor beim Deutschen Bundestag hat mit dem an den mitberatenden Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2005 (ADrs Geschäftsordnung 15-G-57 , Anlage S. 2) im Anschluss an die Begründung des Gesetzentwurfs und die dortige beispielhafte Erläuterung des spezifischen Bereichs der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten weitere Unterlagen aufgeführt, die seines Erachtens ebenfalls nicht den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben zuzuordnen seien und nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fielen. Hierzu zählen "Unterlagen, die die Zuarbeit des Wissenschaftlichen Dienstes für die Abgeordneten betreffen". Er hat insoweit eine Klarstellung "z.B. im Bericht des federführenden Ausschusses zur Beschlussempfehlung" angeregt. In der Beschlussempfehlung des federführenden Innenausschusses (BT-Drs. 15/5606) findet sich eine solche ausdrückliche Klarstellung nicht. Im Bericht wird in Bezug auf die Wissenschaftlichen Dienste lediglich das Votum des mitberatenden Ausschusses referiert und mitgeteilt, dass zwei Punkte des erwähnten Schreibens, die keinen Anlass zu einer Änderung des Gesetzentwurfs geben würden und unter anderem die Reichweite des Gesetzes im Blick auf den Deutschen Bundestag betreffen, von diesem Ausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen wurden (BT-Drs. 15/5606 S. 4). Allein dieser Hinweis gibt keinen Anlass, die oben gefundene Auslegung in Frage zu stellen.

27

Dies folgt aber nicht bereits daraus, dass das Anliegen der Intervention des Direktors beim Deutschen Bundestag nicht hinreichend klar gewesen wäre. Wenn das Schreiben von Unterlagen spricht, "die die Zuarbeit des Wissenschaftlichen Dienstes betreffen", liegt es fern, dies nicht auf die Zuarbeit als solche, sondern nur auf das Anforderungsschreiben u.ä. zu beziehen.

28

Die hier vertretene Auslegung berücksichtigt anknüpfend an den Wortlaut des § 1 Abs. 1 IFG und unter Würdigung der Erläuterungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, die den Gesetzesberatungen zuvörderst zugrunde lagen, systematische und teleologische Argumente. Ausschlaggebende Bedeutung kommt den Gesetzesmaterialien demgegenüber in der Regel nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 <91> m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier schon das Gewicht einer Äußerung im Gesetzgebungsverfahren, die für die Auslegung des Gesetzes entscheidend sein sollte, undeutlich bleibt. Der mitberatende Ausschuss hat die Ausführungen im genannten Schreiben auch im ersten Punkt insgesamt und ohne Differenzierung zwischen den einzelnen dort angesprochenen Fallkonstellationen zustimmend zur Kenntnis genommen. Der federführende Ausschuss hat hierzu indessen nicht Stellung genommen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, das Fehlen einer ausdrücklichen Äußerung im Gesetzgebungsverfahren als beredtes Schweigen zu werten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - Buchholz 406.253 § 20 ZuG 2007 Nr. 1 Rn. 40 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87 - NJW 1988, 2109 ). Das liegt hier aber jedenfalls deshalb nicht nahe, weil die im Schreiben vorgenommene rechtliche Einordnung der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste insoweit über die in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnten sowie andere vom Direktor des Deutschen Bundestages aufgeführten Beispielsfälle - etwa die Verfahren nach §§ 44a, 44b AbgG - hinausgeht, als damit keine (weitere) Kategorie parlamentarischer Tätigkeit im Sinne einer originären Parlamentsfunktion benannt wird. Eine Ausdehnung des vom Informationszugang ausgenommenen Bereichs auf Unterstützungsleistungen und "Hilfsdienste", die der eigentlichen parlamentarischen Tätigkeit vorgelagert sind, hätte jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit verlautbart werden müssen, um aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens Rückschlüsse ziehen zu können.

29

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweist sich schließlich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Denn auf den allein in Betracht zu ziehenden Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG kann die Beklagte die Verweigerung des Informationszugangs nicht stützen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Hierzu zählt insbesondere das Urheberrecht (siehe BT-Drs. 15/4493 S. 14), das das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte schützt (§ 11 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 ). Beschränkungen des Informationsrechts ergeben sich hieraus aber auch nicht für die sogenannten Ausarbeitungen im Sinne von Nr. 2.2 des Leitfadens (siehe auch Hölscheidt, DVBl 2010, 78 <81>) und die Übersetzung, für die die Beklagte den Schutz des Urheberrechts in Anspruch nimmt.

30

Aufgrund der Darlegungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren spricht viel dafür, dass jedenfalls die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste als Sprachwerke urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sind, da ihnen bezüglich ihrer Form und Gestaltung die erforderliche "Schöpfungshöhe" (§ 2 Abs. 2 UrhG) - gegebenenfalls in der hier ausreichenden "kleinen Münze" - zukommen dürfte. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, wie auch dahinstehen kann, ob die Übersetzung als Bearbeitung (§ 3 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig ist oder sich lediglich auf eine Arbeitsübersetzung beschränkt. Denn jedenfalls werden durch den begehrten Informationszugang weder das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG noch Nutzungsrechte, etwa nach §§ 16 und 17 UrhG, verletzt.

31

a) Der urheberrechtliche Schutz der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste entfällt nicht nach § 5 UrhG. Danach sind bestimmte Kategorien amtlicher Werke vom Urheberrechtsschutz - vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bestimmungen über das Änderungsverbot und das Gebot der Quellenangabe - ausgenommen und können als gemeinfreie Werke von jedermann frei genutzt werden. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UrhG liegen bei den Zuarbeiten, die den in Absatz 1 aufgezählten Werken nicht unterfallen und demnach als "andere amtliche Werke" anzusehen sind, nicht vor. Denn sie sind nicht "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden".

32

aa) Es fehlt bereits an der Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Mit der Übergabe an den auftraggebenden Abgeordneten ist die Zuarbeit nicht der Öffentlichkeit als einem nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Zwar liegt es nicht fern, dass nicht allein der Abgeordnete, sondern darüber hinaus etwa seine Mitarbeiter und sonstige Vertraute hiervon Kenntnis nehmen. Von einem unbestimmt weiten Personenkreis kann aber nicht ausgegangen werden; nicht jedermann kann theoretisch von den Werken Kenntnis nehmen (vgl. A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 6 Rn. 10).

33

bb) Darüber hinaus ist ein "amtliches Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme" nicht gegeben. Das erfordert ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks für jedermann freigegeben wird. Dabei folgt dieses spezifische Verbreitungsinteresse nicht bereits aus dem grundsätzlichen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 185/03 - ZUM 2007, 136 Rn. 17, 21; J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 5 Rn. 26). Nicht jegliche amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG ist als amtliches Werk anzusehen, das gemäß § 5 Abs. 2 UrhG "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist" (siehe dazu Raue, JZ 2013, 280<283>).

34

Das erforderliche besondere Verbreitungsinteresse im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift ist insbesondere bei Werken anzunehmen, die auf die Gefahrenabwehr bezogen sind, und solchen, die dem Verständnis von Normen dienen (J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 5 Rn. 27 m.w.N.). Von einem vergleichbar übergreifenden Interesse an einer freien Nutzung kann jedenfalls bei den streitigen Zuarbeiten keine Rede sein.

35

b) Auch wenn die Zuarbeiten und die Übersetzung hiernach am Schutz des Urheberrechts teilhaben sollten, wird durch einen Informationszugang das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG nicht verletzt. Danach steht das Veröffentlichungsrecht grundsätzlich dem Urheber zu; er kann bestimmen, ob, wann und in welcher Form seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

36

aa) Ein Eingriff in das Veröffentlichungsrecht scheidet allerdings nicht bereits deswegen aus, weil es durch die Übergabe der Ausarbeitung an den auftraggebenden Abgeordneten bereits erschöpft wäre. Denn darin liegt - wie oben ausgeführt - keine Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG.

37

bb) Eine Verletzung des § 12 UrhG scheitert auch nicht daran, dass die Gewährung des Informationszugangs auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes die Voraussetzungen einer Veröffentlichung nicht erfüllte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht darauf abgestellt werden, dass jeweils nur dem Kläger Zugang zu den Werken gewährt werden soll. Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (Ramsauer, AnwBl 2013, 410<415>; Schnabel, K&R 2012, 143 <144>; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 <804 f.>; Rossi, DÖV 2013, 205 <213>; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 - juris Rn. 25; vgl. zur einheitlichen Auslegung von Versagungsgründen auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 24).

38

cc) Das Veröffentlichungsrecht steht dem Informationszugang aber deswegen nicht entgegen, weil die Ausübung dieses Rechts der Verwaltung des Deutschen Bundestages überlassen worden ist und diese von ihren daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf. Obwohl in § 6 Satz 1 IFG - anders als in § 6 Satz 2 IFG - nicht ausdrücklich geregelt, bewirkt die Einwilligung, dass der Schutz des geistigen Eigentums dem Informationszugang nicht entgegensteht (Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 39). Jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (vgl. dazu Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <414 f.>; Schnabel, K&R 2011, 626 <629>; ders., K&R 2012, 143 <144>; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 <805>; Wiebe/Ahnefeld, CR 2015, 127 <129 f.>; Dreier, in: ders./Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, Einl. Rn. 41b; J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 5 Rn. 46; weitergehend Raue, JZ 2013, 280 <285 f.>).

39

Das Erstveröffentlichungsrecht ist als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts zwar im Kern unübertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Als Voraussetzung der nach § 29 Abs. 2 UrhG zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten kann es jedoch ebenfalls einem Dritten zur Ausübung überlassen werden (vgl. A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 43 Rn. 52).

40

Die Mitarbeiter der Wissenschaftlichen Dienste sind ungeachtet ihrer Verpflichtungen aus ihrem Dienstverhältnis als Verfasser der Zuarbeiten nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) deren Urheber. Nach § 43 UrhG sind jedoch auch in einem solchen Fall die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG über die Einräumung von Nutzungsrechten anzuwenden. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - BauR 2011, 878).

41

Hiernach beschränkt sich die Einräumung von Nutzungsrechten an den von den Mitarbeitern der Wissenschaftlichen Dienste erstellten Ausarbeitungen nicht darauf, diese dem auftraggebenden Abgeordneten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr gehört zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (für eine umfängliche Übertragung von Nutzungsrechten auch bezüglich externer Gutachten siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89/09 - juris Rn. 38 f. und VG Köln, Urteil vom 22. November 2012 - 13 K 5281/11 - juris Rn. 45; so wohl auch Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 36). Aus dem Leitfaden lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Nach dessen Nr. 5.2 entscheidet über die Weitergabe von Arbeiten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können, die Leitung des jeweiligen Fachbereichs, nach Möglichkeit in Absprache mit der Person, die die Arbeit verfasst hat. Nach Nr. 5.4 behält sich der Deutsche Bundestag sämtliche Rechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor. Veröffentlichung und Verbreitung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Abteilungsleitung. Hieraus erschließt sich in keiner Weise, dass dem Mitarbeiter als Urheber der Zuarbeit hinsichtlich der Nutzung seines Werks, die über den jeweiligen "Auftragsfall" hinausgeht, ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht verblieben sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Regelung in Nr. 5.4 nur auf das Verhältnis des Auftragsberechtigten zum Deutschen Bundestag, nicht aber auf das "Innenverhältnis" zwischen Bundestagsverwaltung und Mitarbeiter bezieht.

42

Der - vorbehaltlich einer Einwilligung - absolute und jeglicher Abwägungsentscheidung entzogene Schutz der dem Urheber zustehenden Rechtsposition trägt insbesondere im Hinblick auf vermögenswerte Ergebnisse einer schöpferischen Leistung dem Grundrecht des Urhebers aus Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung (BT-Drs. 15/4493 S. 14; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/99 - BVerfGE 129, 78 <101>). Demgegenüber kann die Beklagte über die Ausübung der ihr einfachgesetzlich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht in grundrechtlicher Freiheit entscheiden. Sie muss vielmehr angesichts ihrer Rechtsbindung gegenläufigen gesetzlichen Zielvorstellungen und daraus folgenden rechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen; ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus § 6 Satz 1 IFG demnach nicht. Entgegen der Befürchtung der Beklagten läuft die Vorschrift bei diesem Normverständnis, das das Urheberrecht Dritter unberührt lässt, nicht leer. Des Weiteren bedarf hier keiner Entscheidung, in welchen Fallgestaltungen die nutzungsberechtigte Behörde insbesondere wegen der Eigenart des geschützten Werks ein anerkennenswertes Interesse am Schutz des Urheberrechts geltend machen kann; das mag insbesondere dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Urheberrecht wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten eröffnet (siehe den Hinweis auf das Markenrecht in BT-Drs. 15/4493 S. 14). Solche Besonderheiten sind jedenfalls bei den in Rede stehenden "Gebrauchstexten" nicht ersichtlich, so dass der Informationszugang Vorrang haben muss. Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG kann dem Informationsbegehren somit nicht entgegengehalten werden.

43

c) Schließlich stehen weitere Nutzungsrechte dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die bloße Einsichtnahme in das Werk berührt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von vornherein nicht (Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 91; Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <416>). Das Anfertigen von Kopien als Vervielfältigung ist zwar gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG als Ausschließlichkeitsrecht dem Urheber vorbehalten. Abgesehen davon, dass dies nach Maßgabe des § 53 UrhG zum privaten Gebrauch ohnehin möglich ist, hat die Behörde aber auch insoweit den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes Rechnung zu tragen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 IFG). Denn bei der tatsächlichen Gewährung des Informationszugangs kann sich die Beklagte, wie oben ausgeführt, ebenso wenig auf einen Vorrang des Urheberrechts (§ 7 Abs. 4 Satz 2 IFG) berufen. Ferner steht ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) oder weitere Nutzungsrechte hier nicht in Rede.

44

3. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO ab.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.

2

Die Beklagte, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und nicht mehr benötigtes Vermögen wirtschaftlich zu veräußern (§ 1 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG - vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235). Grundstücke veräußert sie nach Durchführung eines sogenannten Bieterverfahrens. Sie erstellt ein Exposé, das Informationen insbesondere über die Lage des Grundstücks, mögliche Nutzungen und ihre Preisvorstellungen enthält. Auf der Grundlage des Exposés können Interessenten Angebote abgeben. Veräußert wird das Grundstück an diejenige Person, die das höchste Angebot abgegeben hat. Die Beklagte bricht das Verfahren jedoch ab und leitet gegebenenfalls ein neues Verfahren ein, wenn das höchste Gebot und ihre Preisvorstellungen zu weit auseinanderliegen.

3

Der Kläger gab bei der Beklagten mehrfach ein Angebot für den Kauf des ehemals militärisch genutzten, in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Grundstücks „...“ ab. Die Beklagte veräußerte das Grundstück an einen Mitbewerber. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Grundstück an ihn hätte veräußert werden müssen, da er jedenfalls auf die vorletzte Ausschreibung das höchste Gebot abgegeben habe.

4

Bereits vor der Veräußerung des Grundstücks hatte er beantragt, ihm Akteneinsicht in die gesamten Veräußerungsvorgänge zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit formlosem Schreiben vom 30. November 2009 und Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 ab.

5

Mit Urteil vom 7. April 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. Es war der Auffassung, dass die Beklagte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Akteneinsicht gewähren müsse, soweit nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu schützen seien, was die Beklagte vor der erneuten Entscheidung zu prüfen habe. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 IFG stehe dem Informationszugang nicht entgegen; die Akteneinsicht sei nicht geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Da die Veräußerung von Grundstücken durch die Beklagte nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sei, ergebe sich ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus § 29 VwVfG. Der Kläger könne aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Einsicht in die nachfolgend bezeichneten Verkaufsakten der Beklagten verlangen. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG schließe den Informationszugang nicht schon dann aus, wenn die öffentliche Stelle erwerbswirtschaftlich tätig sei oder mit anderen Marktakteuren auf einer Ebene privatrechtlicher Gleichordnung agiere. Der Ausschlussgrund erfordere eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht. Erforderlich sei die konkrete Möglichkeit, dass das Bekanntwerden der Information zu einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes führe bzw. dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich sei. Die der Beklagten insoweit obliegende Prognose sei gerichtlich voll überprüfbar. Ausgehend hiervon rechtfertige es die hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit einer Ausforschung der Beklagten durch Kaufinteressenten und Wettbewerber, den Informationszugang zur Verkaufsakte gemäß § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG einzuschränken. Wenn - wie hier - das Grundstück bereits verkauft und der Kaufvertrag in seinen Hauptpflichten erfüllt sei, könne sich der Gesichtspunkt der Ausforschung nur auf die zukünftige Veräußerung anderer Grundstücke durch die Beklagte beziehen.

7

Der Einsichtnahme unterlägen danach:

- die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks (insbesondere grundstücksbezogene Gutachten einschließlich solcher zu dessen möglicher Nutzung sowie der auf dessen Entwicklung bezogene Schriftverkehr mit Behörden, Gutachtern etc.),

- das Exposé,

- Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden seien, und der mit solchen Anfragen verbundene Schriftverkehr,

- der Kaufvertrag,

- Unterlagen zur Bonität der Bieter.

8

Hinsichtlich der auf die mögliche Nutzung des Grundstücks bezogenen Gutachten sowie des diesbezüglichen Schriftverkehrs sei nicht ersichtlich, inwieweit die darin enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die mögliche Entwicklung anderer Grundstücke oder die diesbezügliche Strategie der Beklagten zuließen. Dies komme allenfalls für in unmittelbarer Nähe gelegene Grundstücke in Betracht. Hierauf habe sich die Beklagte nicht berufen. Inwieweit das Bekanntwerden von Interessenten-Anfragen, die nicht mit einem Angebot verbunden seien, sowie des mit solchen Anfragen verbundenen Schriftverkehrs geeignet sein solle, das Immobiliengeschäft der Beklagten auszuforschen, habe diese nicht ansatzweise dargelegt. Hinsichtlich des Kaufvertrags sei nicht ersichtlich, inwiefern selbst die Kenntnis einer Vielzahl von Verträgen Wettbewerber der Beklagten in die Lage versetzen sollte, bei künftigen Veräußerungen ein vergleichbares Grundstück günstiger als die Beklagte anzubieten, bzw. potentielle Vertragspartner, ihr Angebot auf das ihrer Konkurrenten abzustimmen. Unterlagen zur Bonität der Bieter ließen zwar eine Ausforschung dieses Personenkreises, nicht aber der Beklagten zu.

9

Demgegenüber könne die Einsichtnahme in

- sämtliche internen Vermerke (insbesondere zur Entwicklung des Grundstücks, zur Preisermittlung, zu den Verkaufsverhandlungen sowie zur Bonität der Bieter),

- sämtliche Angebote von Bietern und den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den Bietern,

- sämtliche Vertragsentwürfe,

- sämtliche Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags (z.B. in Bezug auf Nachbesserungsklauseln, Haftungsausschlüsse, Ausübung von Rücktrittsrechten, Sicherheiten)

- Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern

verwehrt werden. Das Bekanntwerden dieser Unterlagen lasse bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise Rückschlüsse auf die Vorgehensweise der Beklagten und deren Vermarktungsstrategie in einem Ausmaß zu, das zu einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition und infolge dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu führen könne, dass bei zukünftigen Verkäufen niedrigere Preise erzielt würden. Die Kenntnis von Namen und Adressen der Interessenten, Bieter und Erwerber würde es Wettbewerbern der Beklagten ermöglichen, gezielt an diese Personen heranzutreten, um ihnen eigene Angebote zu unterbreiten.

10

Die von der Beklagten befürchtete „Abwendung potentieller Geschäftspartner“ rechtfertige es nicht, den Informationszugang weitergehend zu beschränken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Befürchtung potentieller Geschäftspartner, in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Informationszugang hineingezogen zu werden, ein maßgeblicher Grund sein solle, von einem Erwerb Abstand zu nehmen.

11

Mangels Spruchreife stehe dem Kläger lediglich ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags zu. Es sei nicht Aufgabe des Senats, die nach § 8 Abs. 1 IFG erforderliche Anhörung der betroffenen Dritten selbst durchzuführen.

12

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

13

Der Kläger macht zur Begründung geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe § 29 VwVfG zu Unrecht als Anspruchsgrundlage verneint; in Bezug auf die Auswahl des Käufers habe die Beklagte öffentlich-rechtlich gehandelt. Die Gewährung von Akteneinsicht sei zudem - wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften unterhalb des Schwellenwertes anerkannt - Voraussetzung für die Schadensersatzklage eines übergangenen Bewerbers und daher nach Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Die fiskalischen Interessen der Beklagten würden durch § 3 Nr. 6 IFG nicht geschützt; als selbstständige Anstalt sei sie nicht „Bund“ im Sinne dieser Vorschrift. Jedenfalls müsse § 3 Nr. 6 IFG hier einschränkend ausgelegt werden, weil der Kläger Betroffener und nicht „jedermann“ sei; zudem sei der Verkaufsvorgang längst abgeschlossen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht die Sache spruchreif machen müssen. Dass dies die Anhörung einer größeren Zahl von Personen erfordere, sei rechtlich bedeutungslos.

14

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2010 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Akten der Veräußerung des Grundstücks „...“ zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

2. die Revision und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

16

Sie trägt zur Begründung vor: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG. Das vom Oberverwaltungsgericht geforderte hinreichende Gewicht und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes seien mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. Der Ausschlussgrund greife bereits dann ein, wenn das Bekanntwerden der Information „geeignet wäre“, die fiskalischen Interessen des Bundes zu beeinträchtigen; er lasse jede Beeinträchtigung ausreichen. Der vom Bundesverwaltungsgericht für § 3 Nr. 1 und 2 IFG entwickelte Maßstab könne auf § 3 Nr. 6 IFG nicht übertragen werden. Eine enge Auslegung des § 3 Nr. 6 IFG werde der Wettbewerbssituation der Beklagten nicht gerecht. Die Gefahr, dass geschäftliche Informationen von Verhandlungs- und Vertragspartnern der Beklagten gegen deren Willen bekannt würden, mindere ihre Attraktivität als Vertragspartner erheblich. Kontakte zu privaten Konkurrenten der Beklagten seien nicht mit derartigen Risiken verbunden. Hinsichtlich der Frage, ob das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, müsse ihr ein Beurteilungs- bzw. Prognosespielraum zuerkannt werden. Dem Bund stehe im Wirtschaftsverkehr ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; die Beurteilung der Frage setze in besonderem Maße praktisches Erfahrungswissen voraus.

17

Ausgehend hiervon habe das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG in Bezug auf die genannten Unterlagen zu Unrecht verneint. Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks seien geeignet, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, weil sich bei der Nutzung und Entwicklung eines Grundstücks - insbesondere bei Konversionsflächen - stets ähnliche und parallele Fragestellungen ergäben. Bei Interessentenanfragen ließen sich auch bei weitestgehender Anonymisierung Rückschlüsse auf die Identität des Interessenten nie gänzlich ausschließen. Gleiches gelte für den Inhalt anonymisierter Kaufverträge. Die Befürchtung potentieller Erwerber, dass der Kaufpreis und weitere Vertragsdetails bekannt werden könnten, sei geeignet, einen erheblichen abschreckenden Effekt zu entfalten. Günstige Vertragsgestaltungen würden auch von anderen Erwerbern eingefordert und vorausgesetzt. Bei Unterlagen zur Bonität der Bieter handele es sich um hoch sensible Informationen mit einem entsprechenden Ausforschungsrisiko; die Vermeidung dieses Risikos sei das Anliegen von § 3 Nr. 6 IFG.

18

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhe zudem auf einem Verfahrensfehler. Das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zur Schwächung ihrer Verhandlungsposition und zur Vertraulichkeit der Verhandlungssituation nicht zur Kenntnis genommen und nicht ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen und dadurch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder zum Nachteil des Klägers noch der Beklagten auf einer Verletzung von Bundesrecht. Auch die Verfahrensrüge der Beklagten ist unbegründet.

20

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes - vorbehaltlich der Prüfung, ob dem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) entgegensteht - Einsicht in die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks, das Exposé, Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind, den Kaufvertrag und Unterlagen zur Bonität der Bieter, nicht aber in die internen Vermerke, die Angebote der Bieter, den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den Bietern, sämtliche Vertragsentwürfe, die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags sowie Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern verlangen kann, ist mit § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG vereinbar. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

21

a) Der Einwand des Klägers, dass die Beklagte nicht „Bund“ im Sinne dieser Vorschrift sei, geht fehl. Ob das Bekanntwerden einer Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, hängt nicht davon ab, ob die nach § 1 Abs. 1 IFG informationspflichtige Stelle Teil der unmittelbaren Bundesverwaltung oder - wie die Beklagte - eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Entscheidend ist die Relevanz der Informationen für den Bundeshaushalt. Soweit hier das Bekanntwerden der Verkaufsakte zu Mindereinnahmen der Beklagten bei der zukünftigen Veräußerung von Liegenschaften führen kann, hat dies Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die Beklagte hat die Erlöse auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Finanzen zu genehmigenden Wirtschaftsplans an den Bundeshaushalt abzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 6, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BImAG).

22

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 15/4493 S. 11) angenommen, dass die fiskalischen Interessen des Bundes maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt würden; bei der Veräußerung von Grundstücken seien sie darauf gerichtet, den höchstmöglichen Marktpreis zu erzielen, wie er z.B. in einem Bieterwettbewerb ermittelt werde (juris Rn. 40). Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Revisionen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Entscheidung des Senats zu den Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle als Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG (Urteil vom 15. November 2012 - BVerwG 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 39 bis 42) weiter angenommen, dass § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht erfordere (juris Rn. 50 bis 56) und dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich sein müsse (juris Rn. 57 bis 79).

23

aa) Die Einwände der Beklagten gegen die Übertragung dieser für die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 IFG entwickelten Anforderungen auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG greifen nicht durch.

24

(1) Die Unterschiede in der Formulierung - „nachteilige Auswirkungen haben kann“ in § 3 Nr. 1 IFG und „geeignet wäre,... zu beeinträchtigen“ in § 3 Nr. 6 IFG - führen nicht auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe. Ein Nachteil ist nach der Rechtsprechung des Senats all das, was dem Schutzgut abträglich ist; die nachteiligen Auswirkungen können demnach auch mit dem Begriff der Beeinträchtigung umschrieben werden (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 39). Der Begriff „Beeinträchtigung“ hat mithin keine andere Bedeutung als der Begriff „nachteilige Auswirkungen“. Dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht sein muss, folgt nicht anders als in § 3 Nr. 1 IFG aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 39; BTDrucks 15/4493 S. 9). Die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich geforderte enge Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG ist unabhängig davon, ob sie im Informationsrecht eine allgemein übliche Auslegungsregel ist, jedenfalls Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisses. Das Informationsfreiheitsgesetz verfolgt u.a. das Ziel, durch Zugang zur Information die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern und dadurch zur Korruptionsbekämpfung beizutragen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG wurde geschaffen, um die Einnahmeerzielung des Bundes u.a. bei der Veräußerung von Liegenschaften nicht zu gefährden (BTDrucks 15/4493 S. 11). Würde bereits jede noch so geringe und deshalb kaum auszuschließende Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Beklagten gleich (vgl. Urteile vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13 und vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 41).

25

Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen geht, hat der Senat zu § 3 Nr. 1 und 3 IFG entschieden, dass der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden muss; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 40 und Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 11). Dass es nach § 3 Nr. 6 IFG genügt, wenn das Bekanntwerden geeignet „wäre“, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, spricht nicht gegen die Anwendung dieses Maßstabs. Die Norm geht davon aus, dass die Informationen nicht bekannt werden, die Folgen des Bekanntwerdens also nur hypothetisch untersucht werden können. In § 3 Nr. 1 IFG ist im Gesetzgebungsverfahren die Formulierung „nachteilige Auswirkungen haben könnte“ durch „haben kann“ ersetzt worden, um die Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und 2 IFG zu vereinheitlichen (BTDrucks 15/5606 S. 3, 5; vgl. Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 42); in § 3 Nr. 6 IFG ist der Konjunktiv verblieben. Der Schluss, dass zum Schutz der fiskalischen Interessen ein großzügigerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab als z.B. zum Schutz der inneren oder äußeren Sicherheit (§ 3 Nr. 1 Buchst. c IFG) gelten soll, lässt sich hieraus nicht ziehen.

26

Die Anwendung der dargelegten ordnungsrechtlichen Maßstäbe führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu einer Interessenabwägung zwischen den geschützten Belangen und dem Interesse an der Bekanntgabe der Information, die in § 3 IFG anders als in §§ 8 und 9 Umweltinformationsgesetz (UIG) nicht vorgesehen ist.

27

(2) In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dargelegt, dass bei der Veräußerung von Liegenschaften das fiskalische Interesse des Bundes dadurch gekennzeichnet sei, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehme und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig seien wie die Privater; da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstünden, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt (BTDrucks 15/4493 S. 11). Wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (juris Rn. 47), erläutern diese Ausführungen lediglich den Schutzzweck des § 3 Nr. 6 IFG; dass der Informationszugang unabhängig von Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen schon dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Beklagte erwerbswirtschaftlich tätig wird, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Beklagte und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Beklagte als Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz. Insoweit besteht von vornherein ein wesentlicher Unterschied zwischen der Beklagten und einem Privaten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Korruptionsbekämpfung ausdrücklich als Ziel des Gesetzes genannt (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dementsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Nr. 6 IFG lediglich, dass durch die Offenlegung von Informationen über die Veräußerung von Liegenschaften fiskalische Interessen des Bundes beeinträchtigt werden „können“. Der Bund soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“ (BTDrucks 15/4493 S. 11).

28

(3) § 3 Nr. 6 IFG soll ausweislich der Gesetzesbegründung eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein (BTDrucks 15/4493 S. 11). Auch dies spricht nicht dafür, auf ein gewisses Gewicht und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes durch eine Ausforschung der Beklagten zu verzichten. Die Schutzgüter beider Regelungen sind zwar ungeachtet der dargelegten Entsprechung unterschiedlich; § 6 Satz 2 IFG soll die Berufs- und Eigentumsfreiheit nach Art. 12 und 14 GG schützen, § 3 Nr. 6 IFG haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BTDrucks 15/4493 S. 11). Zudem werden auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nur geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (Beschluss vom 25. Juli 2013 - BVerwG 7 B 45.12 - juris Rn. 10, 16 und Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 52, 58 f. = Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 2 Rn. 52, 58 f. = Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 2 Rn. 52, 58 f.).

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(4) Die dargelegten Anforderungen sind schließlich mit Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes vereinbar. § 3 Nr. 6 IFG soll, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 169; Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2013, § 3 Rn. 140). Die Beklagte muss zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags darf aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Beklagten geschaffen werden (vgl. Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 41).

30

Die allgemeine Befürchtung, die Attraktivität der Beklagten als Geschäftspartner könne leiden, wenn potentielle Vertragspartner nicht von vornherein ausschließen könnten, dass aufgrund von Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz geschäftliche Informationen gegen ihren Willen bekannt würden, kann hiernach für die Bejahung des Ausschlussgrundes nicht genügen. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Geschäftspartner darf die Beklagte gemäß § 6 Satz 2 IFG nur gewähren, soweit diese zugestimmt haben. Anders als im Umweltinformationsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) kann der Schutz eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht im Wege der Abwägung überwunden werden. Der Schutz ist durch § 8 IFG auch verfahrensrechtlich gesichert: Die Beklagte muss einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat; die Entscheidung über den Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekanntzugeben; der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Damit wird gewährleistet, dass ein Dritter, wenn die Beklagte seiner Einstufung einer Information als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht folgt, vor Gewährung des Informationszugangs um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Risiko, die Einstufung einer Information als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu müssen, mutet das Informationsfreiheitsgesetz Dritten zu; es ist mit der Bindung der Beklagten an das Informationsfreiheitsgesetz notwendigerweise verbunden. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffener Dritter dient zwar nicht nur deren Interessen; er liegt auch im eigenen, durch § 3 Nr. 6 IFG geschützten Interesse der Beklagten. Denn ohne diesen Schutz würden Dritte geschäftlichen Kontakt zur Beklagten nicht aufnehmen. § 3 Nr. 6 IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der Beklagten jedoch nicht weitergehend als § 6 Satz 2 IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse.

31

Nichts anderes gilt für die allgemeine Befürchtung, die Vertraulichkeit der Verhandlungssituation und damit die Attraktivität der Beklagten als Geschäftspartnerin werde beeinträchtigt, wenn ihre Verhandlungspartner damit rechnen müssten, dass Verhandlungsunterlagen mit den Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes in die Hände der Konkurrenz gelangen könnten. Wenn die Verhandlungsunterlagen zugunsten der betroffenen Dritten weder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch als personenbezogene Daten noch aus einem sonstigen Grund geschützt sind, kann auch die Beklagte über § 3 Nr. 6 IFG keinen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz geltend machen.

32

(5) Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob das Bekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, kommt der Beklagten nicht zu.

33

Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 41). Dies kann eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Ob auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die fiskalischen Interessen des Bundes besteht, ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (juris Rn. 68 bis 79) - gerichtlich voll überprüfbar. Die verbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich Sache der Gerichte. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss im Gesetz angelegt sein und der besonderen Komplexität oder Dynamik der geregelten Materie Rechnung tragen. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte bei der Aufgabe, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände eigenverantwortlich festzustellen und rechtlich zu bewerten, auch dann an Grenzen stoßen, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 36 f. und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 11 m.w.N. = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind bei Gefahrenprognosen im Bereich des Ordnungsrechts im Allgemeinen nicht erfüllt (Urteile vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 38 und vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <351> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 S. 27 f.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 141, L Rn. 151 ff.).

34

Für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - hat das Bundesverwaltungsgericht der informationspflichtigen Stelle allerdings einen Beurteilungsspielraum zuerkannt (Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff.). Maßgebend hierfür war der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>) anerkannte Umstand, dass das Grundgesetz der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung einräumt (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 15). Die Zuerkennung eines Prognosespielraums hinsichtlich der Frage, ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt (a.a.O. Rn. 20), knüpft hieran an. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den von ihm bejahten Beurteilungsspielraum der Bundesregierung bei der Prüfung, ob die Bekanntgabe von Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG haben kann, aus der Art des in Rede stehenden Rechtsguts abgeleitet: Die innere Sicherheit sei ein Schutzgut, das in besonderem Maße die Beurteilung praktischen Erfahrungswissens voraussetze, wie es nur bei der Exekutive gesammelt werden könne (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 Rn. 36).

35

Derartige Besonderheiten liegen beim Schutzgut des § 3 Nr. 6 IFG nicht vor. Was fiskalische Interessen des Bundes sind, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Haushaltsrecht. Dass der Beklagten ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum bei der Veräußerung von Liegenschaften zukommt, steht der gerichtlichen Kontrolle ihrer Entscheidungen über Ansprüche auf Informationszugang nicht entgegen. Das für die Beeinträchtigungsprognose erforderliche Erfahrungswissen über das Verhalten der Marktteilnehmer unter Einschluss mittel- und langfristiger Entwicklungen kann auch außerhalb der Exekutive gesammelt werden. Dass sich die Beeinträchtigungen der fiskalischen Interessen möglicherweise nicht unmittelbar, sondern erst mittel- und langfristig und in Kumulation mit anderen Entwicklungen zeigen, unterscheidet § 3 Nr. 6 IFG nicht von anderen Ausschlussgründen. An ihre Funktionsgrenzen stößt die Rechtsprechung bei der nachvollziehenden Kontrolle einer solchen Prognose nicht.

36

bb) Die Einwände des Klägers gegen den vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab greifen ebenfalls nicht durch.

37

Dass der Kläger „Betroffener“ ist, kann - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (juris Rn. 80) - nicht zu einer engeren Auslegung des § 3 Nr. 6 IFG führen. Ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 3 IFG vorliegt, hängt nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken; die informationspflichtige Stelle kann dies nur einheitlich beurteilen (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 24).

38

Dass der Vorgang, auf den sich der Informationsanspruch bezieht, abgeschlossen ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht übersehen. Es hat geprüft, ob das Bekanntwerden der Informationen fiskalische Interessen des Bundes in künftigen Verkaufsfällen berühren könnte (juris Rn. 100). Das ist mit Bundesrecht vereinbar.

39

c) Ausgehend von diesem bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten geprüft und den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG - wie dargelegt - für bestimmte Arten von Unterlagen verneint, für andere bejaht. Das ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

40

(1) An die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts insbesondere zum Inhalt der Verkaufsakte und zu den Gegebenheiten des Grundstücksmarktes ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Zulässige und begründete Revisionsgründe in Bezug auf diese Feststellungen haben die Beteiligten nicht vorgebracht. Die von der Beklagten erhobene Gehörsrüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2] juris Rn. 24 und vom 19. August 2014 - BVerwG 7 BN 1.14 - juris Rn. 8). Derartige Umstände fehlen hier. Das Oberverwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem Vorbringen der Beklagten zu den Auswirkungen des Informationszugangs auf ihre Verhandlungsposition (juris Rn. 104 bis 110) - auch in Bezug auf andere vertragliche Konditionen als den Kaufpreis (Rn. 108) wie z.B. Nachbesserungsklauseln -, als auch zur Bedeutung von Vertraulichkeit (juris Rn. 116 f.) auseinandergesetzt. Dass es den Argumenten der Beklagten nicht gefolgt ist, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

41

(2) Die dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung findet ihre Grenze nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verstößt das Gericht gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO können diesbezügliche Fehler nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenfeststellung aufgrund durchgreifender Verfahrensrügen erschüttert wird (Urteile vom 29. Februar 2012 - BVerwG 7 C 8.11 - BVerwGE 142, 73 = Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 35 und vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 14 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 129 Rn. 14). Letzteres ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Ein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen der Beteiligten nicht; er ist auch sonst nicht ersichtlich.

42

(2.1) In Bezug auf die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks und das Exposé hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG verneint, weil diese von Interessenten auf Wunsch eingesehen werden könnten bzw. zur Bekanntgabe nach außen bestimmt seien (juris Rn. 102). Die Tragfähigkeit dieser Erwägung hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der auf die mögliche Grundstücksnutzung bezogenen Gutachten sowie den Schriftverkehr zur Grundstücksentwicklung hat das Gericht fiskalische Interessen nicht berührt gesehen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Informationen Rückschlüsse auf die mögliche Entwicklung anderer im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke und auf ihre diesbezügliche Strategie zuließen (juris Rn. 103). Die Beklagte meint, dass sich bei der Nutzung und Entwicklung eines Grundstücks - insbesondere bei Konversionsflächen - stets ähnliche und parallele Fragestellungen ergäben. Insoweit setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung zur Vergleichbarkeit von Grundstücken an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts, das eine Vergleichbarkeit allenfalls bei unmittelbar in der Nähe gelegenen Grundstücken in Betracht gezogen hat (juris Rn. 103). Ihre allgemeine Befürchtung, dass ein potentieller Erwerber, der damit rechnen müsse, dass die Unterlagen auch seinen Konkurrenten oder anderen Dritten zugänglich würden, geschäftliche Beziehungen mit ihr nicht aufnehmen werde, genügt - wie dargelegt - für die Bejahung des Ausschlussgrundes nicht.

43

(2.2) In Bezug auf anonymisierte Interessenten-Anfragen, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind, hat das Oberverwaltungsgericht der Beklagten entgegengehalten, sie habe nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit diese Angaben geeignet sein sollten, ihr Immobiliengeschäft auszuforschen (juris Rn. 104). Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, Rückschlüsse auf die Identität des Interessenten und seine geschäftlichen Intentionen ließen sich auch bei weitestgehender Anonymisierung nie gänzlich ausschließen. Insoweit verkennt sie den rechtlichen Maßstab. Ob eine den Anforderungen des § 3 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genügende Anonymisierung möglich ist, ist im Rahmen von §§ 5 und 6 Satz 2 IFG zu prüfen. Ein darüber hinausgehender Schutz ergibt sich aus § 3 Nr. 6 IFG nicht.

44

(2.3) In Bezug auf den anonymisierten Kaufvertrag hat das Oberverwaltungsgericht nicht ersehen können, inwiefern die Kenntnis selbst einer Vielzahl von Kaufverträgen Wettbewerber der Beklagten bei zukünftigen Grundstücksveräußerungen in die Lage versetzen sollte, ein vergleichbares Grundstück günstiger anzubieten als die Beklagte, bzw. potentielle Vertragspartner, ihr Angebot auf das ihrer Konkurrenten abzustimmen (juris Rn. 105). Die Beklagte beruft sich auf den abschreckenden Effekt, den bereits die Möglichkeit des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts auf potentielle Erwerber entfalte. Sie befürchtet außerdem, dass im Fall des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts bei künftigen Verkäufen eine günstige Vertragsgestaltung auch von zukünftigen Erwerbern eingefordert und vorausgesetzt werde. Hiergegen hat bereits das Oberverwaltungsgericht eingewandt, dass derartige Vertragsgestaltungen in einer engen Relation zum Preis und damit zur jeweiligen Grundstücks- und Marktsituation stünden (juris Rn. 108). Ein Verstoß gegen die Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen der Beklagten auch insoweit nicht.

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(2.4) In Bezug auf die Unterlagen zur Bonität der Bieter hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG verneint, weil die Einsicht in diese Unterlagen zwar eine Ausforschung der nicht durch diese Vorschrift geschützten Dritten, nicht aber der Beklagten zulasse (juris Rn. 109). Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, § 3 Nr. 6 IFG solle die Beklagte davor schützen, dass Bieter ihre Geheimhaltungsinteressen im Rahmen von § 6 Satz 2 IFG in einem Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls auch verwaltungsprozessual verteidigen müssten und zur Vermeidung dieses Risikos von einer Beteiligung am Bieterverfahren absähen. Insoweit verkennt sie wiederum den rechtlichen Maßstab. Selbstauskünfte zur Bonität eines Bieters werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch § 6 Satz 2 IFG absolut geschützt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schutz insoweit weniger verlässlich als bei anderen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt; auch die Beklagte zeigt derartige Anhaltspunkte nicht auf.

46

(2.5) Bezogen auf die in der Verkaufsakte enthaltenen internen Vermerke hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG bejaht, weil dort das Vorgehen der Beklagten insbesondere mit kaufmännischen Kalkulationen und rechtlichen Standpunkten begründet werde und sich so insbesondere bei Einsicht in eine Vielzahl von Verkaufsakten die Vorgehensweise der Beklagten in bestimmten Situationen unmittelbar ersehen lasse (juris Rn. 110). Es hat die Vermerke mithin nicht vom Informationszugang ausgenommen, weil sie für den internen Gebrauch bestimmt waren, sondern weil die hier in Rede stehenden Vermerke Rückschlüsse auf das Vorgehen der Beklagten in bestimmten wiederkehrenden Verkaufssituationen zuließen. Diese Einschätzung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Mit derselben Begründung hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG für die Angebote von Bietern, den Schriftverkehr mit ihnen, die Vertragsentwürfe sowie die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags bejaht. Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern hat das Oberverwaltungsgericht vom Informationszugang ausgenommen, weil ihre Kenntnis den Wettbewerbern der Beklagten ermöglichen würde, gezielt an diese Personen heranzutreten, um ihnen eigene Angebote zu unterbreiten; dann bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Beklagte niedrigere Verkaufserlöse erziele (juris Rn. 114). Auch gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

47

d) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das angefochtene Urteil nicht gegen § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (Urteile vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 29 S. 32 und vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16 Rn. 15; Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 2 B 37.10 - juris Rn. 32). Das ist hier nicht möglich. Die nach § 8 Abs. 1 IFG erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren durch deren Beiladung nachgeholt werden. Die Beiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von der Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebende Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Gericht der Hauptsache auch nicht eine in-camera-Prüfung der Ausschlussgründe nach §§ 5 und 6 IFG vornehmen. § 99 VwGO begrenzt die Pflicht der Behörde, dem Gericht der Hauptsache Akten vorzulegen, nicht aber das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach § 100 Abs. 1 VwGO.

48

2. Einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint (juris Rn. 30 bis 32). Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht eröffnet, weil der Verkauf eines bundeseigenen Grundstücks auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Beklagte keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2010 - 8 E 419/10 - zutreffend dargelegt hat - ein privatrechtlicher Vorgang ist (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 O 58/07 - juris; Geulen, LKV 2011, 63). Die Aufspaltung des Verkaufsvorgangs in eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche Entscheidung, mit wem der Kaufvertrag geschlossen wird, und eine nachgelagerte privatrechtliche Abwicklung käme allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte bei einer solchen Grundstücksveräußerung spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen unterläge. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 BImAG die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen einheitlich zu verwalten und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung von Bundesvermögen ist nach dem Gesetz ausschließlich zivilrechtlich konzipiert. Für seine Behauptung, die Beklagte sei gerade um der von ihr zu treffenden Auswahl der Vertragspartner willen mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet worden, ist der Kläger einen Beleg schuldig geblieben. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs geht vielmehr hervor, dass die Übertragung der Bundesvermögensverwaltung auf eine GmbH verworfen wurde, weil damit „ein nicht vertretbarer Transformationsaufwand verbunden“ sei; demgegenüber biete eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Vergleich zu anderen Verwaltungslösungen „die größte unternehmerische Flexibilität und die besten Möglichkeiten, nach rein immobilienwirtschaftlichen Zielen zu operieren“ (BTDrucks 15/2720 S. 11). Allein die Bindung der Beklagten an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und den Bietern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden Bindung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen; für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand bliebe letztlich kein Raum (Beschluss vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 10).

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3. Der Kläger kann einen Anspruch auf Einsicht in die Verkaufsakte schließlich nicht mit dem Argument, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Beklagte Akteneinsicht voraussetze, auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG stützen. Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht berührt; die Veräußerung des Grundstücks ist - wie dargelegt - nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <149>). Im Übrigen folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 20.12 - AUR 2014, 73 Rn. 5; zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 - juris Rn. 10). Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz kann sich allenfalls aus dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zur Beklagten ergeben; für einen vorbereitenden Auskunftsanspruch gilt nichts anderes.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehende gesetzliche Krankenkasse, auf Erteilung einer Auskunft in Anspruch.

2

Die Beigeladene, ein ebenfalls in Deutschland ansässiges pharmazeutisches Unternehmen, ist nach der im Juni 2013 erfolgten Verschmelzung mit der E. (im Folgenden einheitlich: die Beigeladene) Herstellerin des Originalarzneimittels (...), eines Präparats gegen Schlafstörungen. Durch Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008, der nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) abgeschlossen wurde, vereinbarte sie nach § 130a Abs. 8 SGB V für dieses Arzneimittel bzw. dessen Wirkstoff Prothipendyl einen von ihr an die Beklagte zu vergütenden Rabatt. In § 6 Nr. 1 des Vertrags wurde festgelegt, dass der Inhalt der Vereinbarung und die Rabatthöhe, nicht aber das Bestehen der Vereinbarung an sich, der Geheimhaltung unterliegen sollten.

3

Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr sei zur Kenntnis gelangt, dass die Beklagte auf eine bevorzugte Abgabe rabattierter Arzneimittel an ihre Versicherten durch die Apotheken auch in Fällen hinwirke, in denen diese Arzneimittel nach Abzug des gewährten Rabatts nicht preiswerter, sondern teurer seien als auf dem Markt erhältliche korrespondierende Importprodukte. So verhalte es sich insbesondere im Hinblick auf das Arzneimittel (...). Sie - die Klägerin - biete dieses Arzneimittel als Importprodukt zu einem auch unter Berücksichtigung eines Rabatts deutlich geringeren Apothekenverkaufspreis an als dessen Originalherstellerin, die Beigeladene. Für eine vorrangige Abgabe von Arzneimitteln, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V bestehe, sei auf der Grundlage von § 129 Abs. 1 SGB V jedoch nur dann Raum, wenn es an preisgünstigeren entsprechenden Produkten fehle. Sie fordere die Beklagte deshalb auf, es zu unterlassen, mittels von ihr veranlasster Eintragungen in die von den Apotheken verwendeten Arzneimittelverzeichnisse die vorrangige Abgabe vertraglich rabattierter, aber gleichwohl teurerer Arzneimittel vorzuschreiben.

4

Nachdem die Beklagte dieses Ansinnen abgelehnt hatte, bekräftigte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ihre Forderung, die Beklagte solle das Arzneimittel (...) nicht mehr als ein von den Apotheken bevorzugt abzugebendes Rabattarzneimittel kennzeichnen lassen, und beanspruchte darüber hinaus unter Berufung auf § 1 IFG und § 15 SGB I Auskunft über die Höhe des für dieses Arzneimittel mit der Beigeladenen vereinbarten Rabatts, hilfsweise Einsicht hierzu in den Rabattvertrag. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 hielt die Beklagte dem Informationsbegehren entgegen, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA geeignet wäre, ihre wirtschaftlichen Interessen als Sozialversicherung zu beeinträchtigen. Der vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen würde konterkariert, wenn die Höhe des dem einen Wettbewerber von einem pharmazeutischen Unternehmen eingeräumten Rabatts den anderen Wettbewerbern mitgeteilt würde. Hinzu komme, dass es sich bei der Rabatthöhe um ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen handele, so dass der Informationszugang gemäß § 6 Satz 2 IZG LSA deren Einwilligung bedürfe. Die Erteilung der Einwilligung komme aber schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Vertragsparteien zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Rabattvertrags verpflichtet hätten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach ausdrücklich durch die Beigeladene erklärter Verweigerung der Einwilligung in die Offenlegung der Rabatthöhe mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 als unbegründet zurück.

5

Die Klägerin hat am 18. November 2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,

6

den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Höhe des mit der Beigeladenen im Jahr 2008 vereinbarten Rabatts gemäß § 130a Abs. 8 SGB V betreffend das Arzneimittel (...) mitzuteilen.

7

Die Beklagte, die den Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 mit Wirkung zum 30. April 2013 gekündigt hat, ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage durch Urteil vom 22. August 2013 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

11

Der Auskunftsanspruch der Klägerin finde seine Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Die Rabatthöhe sei eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA. Von diesem Begriff abzugrenzen seien lediglich private Informationen von Dritten oder über Dritte, wenn sie nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhingen. Das sei hier nicht der Fall, weil Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V ein spezifisches Mittel zur Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenkassen darstellten. Die Heranziehung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sei nicht durch vorrangige anderweitige Regelungen versperrt. Ein solcher Anwendungsausschluss folge insbesondere nicht aus den sozial(verfahrens)rechtlichen Bestimmungen der §§ 15 SGB I, 25 SGB X, die in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig seien. Die Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe für den Informationszugang seien nicht erfüllt.

12

Die Beklagte könne sich nicht durchgreifend auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA berufen. Zwar sei beim Sozialgericht für das Saarland ein Verfahren anhängig, mit dem sich die Klägerin gegen die Meldepraxis der Beklagten wende, die dazu führe, dass rabattierte Originalarzneimittel von den Apotheken bevorzugt auch im Verhältnis zu gleichnamigen preisgünstigeren Importarzneimitteln abgegeben würden. Inwieweit die Kenntnis der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten vereinbarten Rabatthöhe als Teil des Preises die sozialgerichtliche Entscheidung zu beeinflussen vermöge, sei indes weder ersichtlich, noch hätten die Beklagte oder die Beigeladene dergleichen hinreichend dargelegt.

13

Auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA sei nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten insbesondere an einer kostengünstigen Arzneimittelversorgung beeinträchtigen könne, etwa weil dann künftig nur noch ein geringerer Rabatt zu erzielen sei. Selbst wenn das Bekanntwerden der Rabatthöhe Einfluss auf künftig von anderen gesetzlichen Krankenkassen zu vereinbarende Rabatte haben sollte, könne dies allenfalls einen mittelbaren Einfluss auf von der Beklagten abzuschließende Rabattverträge haben. Denn bei der nunmehr erforderlichen öffentlichen Ausschreibung würden in der Regel mehrere Pharmaunternehmen ein Medikament mit demselben Wirkstoff anbieten und sich um den Vertragsschluss bewerben. Selbst dann, wenn das Bekanntwerden des zuletzt vereinbarten Rabatts das künftige Bieterverhalten beeinflussen würde, könne aufgrund der Tatsache, dass der inzwischen beendete Rabattvertrag nicht im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens zustande gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene im Jahr 2008 das denkbar wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWG a.F. (nunmehr gleichlautend § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB) abgegeben habe. Die seinerzeit vereinbarte Rabatthöhe sei mithin als Vergleichsgröße nur bedingt verwertbar. Daneben sei es zwar möglich, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe den Inhalt von Rabattverträgen anderer Krankenkassen beeinflussen könnte. Da für die Preisbildung aber in erheblichem Maße weitere variable Faktoren bedeutsam seien, bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigendes künftiges Bieterverhalten. Zudem sei vorstellbar, dass die Beklagte die von ihr befürchteten wirtschaftlichen Nachteile dadurch kompensiere, dass sie fortan - wie nach der Neufassung des § 130a Abs. 8 Satz 7 SGB V vorgeschrieben - der Vielfalt der Anbieter Rechnung trage und dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteile.

14

Auch § 6 Satz 2 IZG LSA hindere den Informationszugang nicht. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht werde, könne im Einzelfall nur aufgrund von plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet sei, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Sie berufe sich lediglich auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltung hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Rabatthöhe und darauf, dass Vertragsärzte oder Patienten ebenfalls nicht über die Rabatthöhe informiert würden. Die Beigeladene selbst habe sich nicht dazu geäußert, weshalb sie nicht in die Bekanntgabe der Rabatthöhe eingewilligt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der im Rabattvertrag vereinbarten Vertraulichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA noch fortbestehe. Denn der Vertrag sei in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unwirksam gewesen. Dafür, dass die Parteien Verschwiegenheit über die Vertragslaufzeit hinaus vereinbart hätten, gebe es keine Anhaltspunkte.

15

Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2014 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beigeladene aus:

16

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigen, so dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA den Informationszugang ausschließe. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte nach Beendigung des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 zum 30. April 2013 eine erneute Rabattvereinbarung für das in Rede stehende Arzneimittel anstrebe und öffentlich ausschreiben werde. Bei Offenlegung der bisherigen Rabatthöhe sei indes davon auszugehen, dass die Klägerin in einem solchen Vergabeverfahren ihr Preisangebot nicht so niedrig wie möglich gestalte, sondern die Strategie verfolge, den Zuschlag durch ein nur geringfügiges Unterbieten des von der Beigeladenen zuvor eingeräumten Rabatts zu erhalten. Damit würde zum wirtschaftlichen Nachteil der Beklagten und unter unzulässiger Verzerrung des Wettbewerbs im Ergebnis der Vertragsausschreibung ein (noch) höherer Preisnachlass, wie er bei Unkenntnis der Klägerin von der Rabatthöhe zu erzielen wäre, vereitelt. Dass der im Jahr 2008 vereinbarte Rabatt für ein künftiges Vergabeverfahren wenig aussagekräftig sei, weil seinerzeit keine europaweite Ausschreibung stattgefunden habe, treffe nicht zu. Denn der Vertrag sei in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt daher anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden. Gerade und allein um die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils im Rahmen künftiger Vertragsausschreibungen und um die Ausrichtung ihrer Angebotspreise in diesen Verfahren an der in der Vergangenheit maßgeblichen Rabatthöhe gehe es der Klägerin.

17

Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Rabatthöhe als ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA zu qualifizieren sei, zu dem ohne ihre Einwilligung kein Zugang gewährt werden dürfe. Das für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse könne der Beigeladenen nicht abgesprochen werden, denn die Bekanntgabe der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsposition auswirken. Die Kenntnis des Rabatts lasse Rückschlüsse auf die ihm zugrunde liegende Kalkulation zu. Ziel der Klägerin sei es, den Einstandspreis der Beigeladenen zu ermitteln. Dadurch würde es ihr in Anbetracht der ihr bereits anderweitig bekannten arzneimittelbezogenen Parameter ermöglicht, den Spielraum der Beigeladenen bei der Rabattgewährung relativ genau abzuschätzen und dies zur Grundlage eines eigenen Rabattangebots zu machen. Dieser Wissensvorsprung würde die Aussichten der Klägerin auf eine Zuschlagserteilung für den künftigen Rabattvertrag gegenüber der Beigeladenen erheblich erhöhen. In gleichem Maße wäre die Beigeladene auch im Hinblick darauf, dass regelmäßig unterstellt werden könne, dass das von ihr unterbreitete Rabattangebot bei stabilen Marktbedingungen weitgehend dem Rabatt der vorangegangenen Vereinbarung entsprechen werde, im Wettbewerb benachteiligt.

18

Für die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise spreche, dass auch das Kartellvergaberecht Preise als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einstufe. Mit dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht, dem bei öffentlichen Lieferaufträgen - wie hier - ein besonderer Stellenwert zukomme, wäre es nicht vereinbar, wenn die Klägerin als potentielle Konkurrentin der Beigeladenen in einer künftigen Ausschreibung über den bislang gewährten Rabatt unterrichtet wäre und dadurch über eine zusätzliche Kalkulationshilfe für ihr Angebot verfügte. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der in einem Vergabeverfahren abgegebenen Angebote bestehe gemäß § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 2 VOL/A-EG auch nach Verfahrensabschluss fort und über die Zeit der Vertragsdurchführung hinaus. Dabei sei in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Preisangaben der Bieter grundsätzlich dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfielen und deshalb auch in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach der Bestimmung des § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr gleichlautend § 165 Abs. 2 GWG) nicht vom Akteneinsichtsrecht der Beteiligten umfasst seien. In Bezug auf die Höhe des Rabatts, der Gegenstand des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 gewesen sei, könne nichts anderes gelten. Unabhängig davon laufe das Auskunftsverlangen der Klägerin, da es das Wettbewerbsverhältnis zur Beigeladenen verfälsche, dem Kartellverbot des § 1 GWB zuwider.

19

Die Beigeladene beantragt,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt ebenfalls,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

23

Sie macht geltend: Die Veröffentlichung der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf die wirtschaftliche Leistungserbringung durch die Beklagte im Wettbewerb der Krankenversicherungen auswirken. Sie würde dazu führen, dass dem bewährten Kostensenkungsinstrument der Rabattvereinbarungen seine einen Geheimwettbewerb der pharmazeutischen Unternehmen voraussetzende Funktionsfähigkeit genommen würde. Auch in den Fällen, in denen zuvor kein wettbewerbliches Vergabeverfahren um den Vertragsschluss durchgeführt worden sei, würde die Einsichtnahme in frühere Rabattkonditionen Dritte in den Besitz von Daten zu den Kalkulationsgrundlagen eines Konkurrenten bringen, was den künftigen Ausschreibungswettbewerb verfälschen, die Erzielung höherer Rabatte verhindern und zumindest mittelfristig die Arzneimittelversorgung der Versicherten nachhaltig verteuern würde. Dem entspreche es, dass der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht die Vertraulichkeit der Rabatthöhen für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenversicherungen als selbstverständlich betrachte. Das zeige sich namentlich an der dem Geheimhaltungsschutz dienenden Pauschalierungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 11 Halbs. 2 SGB V zur Anrechnung der entgangenen Rabatte auf den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse im Fall des § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V. In dieselbe Richtung wiesen die Wertungen des Vergaberechts. Sowohl während eines laufenden Vergabeverfahrens als auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren sei der Informationszugang spezialgesetzlich durch § 97 Abs. 1 bzw. § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr ähnlich § 97 Abs. 1 Satz 1 und gleichlautend § 165 Abs. 2 GWB) ausgeschlossen. Für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens gewährleiste § 17 Abs. 3 VOL/A-EG im Interesse der Sicherung des Wettbewerbs für die Zukunft die Vertraulichkeit der Angebote, die gerade bei Rabattverträgen angesichts ihrer auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit sowie des Umstands, dass die gemachten Offerten über das einzelne Verfahren hinaus auch Gegenstand weiterer Wettbewerbe sein könnten, herausragende Bedeutung habe. Außerdem stelle die Rabatthöhe ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen dar, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse habe. Aus ihr könnten nämlich Rückschlüsse auf die Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen gezogen werden. Informationen über Preise und damit über Kalkulationsgrundlagen seien auch nach Abschluss des konkreten Vergabeverfahrens vor einer Ausforschung durch Konkurrenten zu schützen, um das Prinzip des Geheimwettbewerbs nicht auszuhöhlen. Würde der Klägerin bekannt, wie die Beigeladene ihre Angebotspreise kalkuliere, könnte und würde sie ihr Wettbewerbsverhalten bei einer künftigen Vergabe des Rabattvertrags nicht mehr allein von betriebsinternen Faktoren und ihrer Marktkenntnis, sondern auch von diesem zusätzlichen Wissen abhängig machen und entsprechend - mit der Folge der Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen - „optimieren“. Dem stehe auch die im Vertrag getroffene Geheimhaltungsklausel entgegen, die so zu verstehen sei, dass die Parteien auch nach der Beendigung des Vertrags zur Vertraulichkeit verpflichtet seien.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie trägt vor: Das Bekanntwerden der Rabatthöhe berühre keine wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Die Annahme, die Beigeladene werde in einem künftigen Vergabeverfahren dieselbe Rabatthöhe anbieten, wie sie im Jahr 2008 vereinbart worden sei, und die Klägerin werde dieses Angebot zwar unterbieten können, sich aber in Kenntnis des Rabatts mit einem für die Beklagte ungünstigeren eigenen Angebot als in Unkenntnis des Rabatts um den Vertragsschluss bewerben, sei nicht plausibel. Sie berücksichtige bereits nicht die grundlegenden Unterschiede, die zwischen der Preisbildung der Originalhersteller von Arzneimitteln und der - von schwankenden Einkaufspreisen abhängigen - Preisbildung der Arzneimittelimporteure bestünden. Weiterhin sei davon auszugehen, dass auch die Beigeladene gezwungen sei, ihr künftiges Vertragsangebot im Hinblick auf ihre aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die aktuellen gesundheitspolitischen Vorgaben neu zu kalkulieren. Die Rabatthöhe sei auch kein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. In einem schwebenden Vergabeverfahren sei der Bieter zwar durch die vergaberechtlichen Geheimhaltungsregelungen vor einer Preisgabe seiner Angebotsunterlagen geschützt. Diese Regelungen seien hier aber schon deshalb nicht anwendbar, weil der Rabattvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht auf einem förmlichen Vergabeverfahren beruhe. Ebenso wenig drohe ein Verstoß gegen § 1 GWB; eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen lägen nicht vor. Werde außerhalb des Vergaberechts um Auskunft über den Inhalt abgeschlossener Rabattvereinbarungen nachgesucht, sei dies von den Zwecken des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt gedeckt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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1. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

29

Die allein von der Beigeladenen gegen das stattgebende erstinstanzliche Verpflichtungsurteil eingelegte Berufung ist zulässig. Denn die Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

30

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Beigeladener mit seinem Rechtsmittel nach dem das geltende Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur dann Erfolg haben kann, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht; ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil daher nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris Rn. 29, und vom 15. Februar 1990, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 38). Demgemäß kann sich die Beigeladene als privatwirtschaftliches (pharmazeutisches) Unternehmen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren namentlich nicht darauf berufen, dass der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu gewährende Informationszugang unter Verstoß gegen die nicht ihrem Schutz dienende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen, also eines Dritten (der Beklagten), führen könne. Sie kann aber jedenfalls und insbesondere geltend machen, dass dem Informationsbegehren der Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA entgegensteht.

31

Erhält die Klägerin den von ihr beantragten Zugang zur Information der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe, so werden dadurch keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

a) Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Eine solche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Beklagte.

33

b) Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris Rn. 34). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, wenn sich nicht aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt, dass es auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21.13 -, juris Rn. 8). Dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt als dem hier einschlägigen materiellen Recht lässt sich die Maßgeblichkeit eines abweichenden früheren Zeitpunkts indes nicht entnehmen (vgl. zu anderweitigem Landesrecht OVG NRW, Urteile vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 55, und vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, juris Rn. 80; OVG MV, Urteil vom 2. November 2011 - 1 L 161/09 -, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 13. November 2013 - 12 B 21.12 -, juris Rn. 51, und vom 27. August 2015 - 12 B 35.14 -, juris Rn. 37 f.; OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 -, juris Rn. 59; NdsOVG, Urteil vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13 -, juris Rn. 44).

34

c) Bei der Höhe des Rabatts, den die Beigeladene der Beklagten im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 eingeräumt hat, handelt es sich um eine amtliche Information. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011 - 3 L 312/10 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 35). Rabattvereinbarungen im Sinne von § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen oder ihren Verbänden und pharmazeutischen Unternehmern dienen der Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 239), ohne die sie ihre Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 Satz 1 SGB V), nicht erfüllen könnte. Auch die Höhe des für ein einzelnes Arzneimittel vereinbarten Rabatts steht daher in Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten.

35

d) Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - außer in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG - vorgehen.

36

Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ist dann gegeben, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011, a.a.O. Rn. 22 ff., und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 36; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 46 m.w.N. zu § 1 Abs. 3 IFG).

37

Eine derartige bereichsspezifische Ausschlussregelung ist bezogen auf die von der Klägerin beanspruchte Information nicht ersichtlich. Aus vergaberechtlichen Bestimmungen ergibt sich insoweit keine Sperrwirkung. Soweit § 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG (vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV) den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter anderem die Angebote und ihre Anlagen „auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens“ vertraulich zu behandeln, wird damit nicht (positiv) der Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen gewährt, sondern im Gegenteil ein auf einzelne Bestandteile des Vergabevorgangs begrenztes Verbot der Offenlegung ausgesprochen. Dies steht der Annahme entgegen, der Normgeber habe beabsichtigt, allgemeine Informationsansprüche (auch) für den Zeitraum nach Beendigung eines Vergabeverfahrens fachgesetzlich prinzipiell auszuschließen (vgl. auch Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 190; Glahs, NZBau 2014, 75, 78 f.). Im Übrigen ist nach Lage der Akten wie auch den Erklärungen der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 „freihändig“ im Verhandlungsweg abgeschlossen wurde, ohne dass ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) überhaupt eingeleitet worden wäre. Ist ein Vergabeverfahren schon im Ansatz nicht durchgeführt worden, fehlt der vertraglichen Vereinbarung indes die von § 1 Abs. 3 IZG LSA vorausgesetzte sachliche Identität mit dem Regelungsgegenstand des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG, der ausdrücklich an den Tatbestand eines Vergabeverfahrens anknüpft.

38

Ebenso wenig wird der Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA durch § 15 SGB I verdrängt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass sich die Beratungs- und Auskunftspflicht der Sozialleistungsträger nach §§ 14 und 15 SGB I nicht auf Angelegenheiten bezieht, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch darstellen; dies gilt insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch dienen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 11a RK 6/84 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris Rn. 13). Die Klägerin steht weder in sozialen Rechtsbeziehungen zur Beklagten, noch ist die von ihr begehrte Auskunft über die Rabatthöhe auf die Durchsetzung eines sozialen Rechts im Sinne von § 11 SGB I gerichtet. Vom Regelungsbereich des § 15 SBG I wird der umstrittene Informationszugang damit nicht umfasst.

39

e) Der von der Klägerin verfolgte Informationsanspruch scheitert nicht daran, dass nach § 6 Satz 2 IZG LSA Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

40

Zu den - auch durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützten - Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 16, sowie Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 52, 58 f., und vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012, a.a.O. Rn. 37).

41

Das danach erforderliche objektive Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Rabatthöhe aus dem Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

42

aa) Soweit sich die Beigeladene und die Beklagte darauf berufen, dass die Klägerin durch die Kenntnis der Rabatthöhe in die Lage versetzt würde, Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Beigeladenen zu ziehen, ist dies nicht plausibel gemacht. Es wird zwar behauptet, die Klägerin wolle diese Information mit weiteren Marktdaten, die ihr bereits bekannt bzw. öffentlich zugänglich seien, verknüpfen und dadurch den von der Beigeladenen kalkulierten Einstandspreis (Beschaffungspreis) sowie die von ihr kalkulierte Handelsspanne (Differenz zwischen Nettoverkaufs- und Einstandspreis) für das Arzneimittel ermitteln. Wie eine solche Berechnung der Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen mit Hilfe der Rabatthöhe angesichts mannigfacher Kostenfaktoren konkret zu bewerkstelligen wäre, wird aber nicht näher ausgeführt; vage Hinweise sind hierzu nicht ausreichend. Ebenso wenig wird nachvollziehbar erläutert, inwiefern der Klägerin durch die Mitteilung der Rabatthöhe ein wettbewerbsrelevanter Einblick in die Marktstrategien der Beigeladenen ermöglicht würde. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dem im Jahr 2008 erfolgten Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Beigeladenen um einen geraume Zeit zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang handelt. Ob und inwieweit gerade jene Informationen, auf die die Klägerin nach den (pauschalen) Einlassungen der Beigeladenen und der Beklagten zurückschließen könnte, für die von § 6 Satz 2 IZG LSA geschützte gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen trotz des Zeitablaufs noch bedeutsam sein könnten und durch die zeitliche Entwicklung nicht längst überholt sind, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht dargetan, dass die für die Prüfung des Ausschlusstatbestands notwendige Substantiierung des Vorbringens zu den Kalkulationsgrundlagen deshalb nicht gefordert werden dürfe, weil damit zwangsläufig Rückschlüsse auf diese Informationen eröffnet würden.

43

bb) Das Bestehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann auch nicht plausibel auf die Annahme gestützt werden, dass die Beigeladene im Fall der Gewährung des Informationszugangs in einem künftigen Wettbewerb um die Vergabe einer Rabattvereinbarung benachteiligt wäre, weil sich die Klägerin und andere Konkurrenten darauf einstellen könnten, welchen Rabattsatz sie in einem solchen Verfahren der Beklagten für das Arzneimittel anbieten würde.

44

Zwar dürfte ein pharmazeutisches Unternehmen, das sich an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (§ 69 Abs. 2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit §§ 97 ff. GWB) um den Abschluss einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V beteiligt hat, und insbesondere ein solches, dem der Zuschlag in einem Verfahren dieser Art erteilt worden ist, grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der von ihm angebotene Rabatt Marktkonkurrenten nicht nur während des laufenden Verfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss nicht zur Kenntnis gelangt. Dem trägt die von der Beigeladenen und der Beklagten hervorgehobene Bestimmung des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV Rechnung, soweit der öffentliche Auftraggeber darin zur Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich der Angebotsunterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens verpflichtet wird. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB) ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011 - Verg 4/11, VII-Verg 4/Verg 4/11 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Wenn und gerade weil der einzelne Bieter nicht weiß, welche Konditionen der Konkurrent seiner Offerte zugrunde legt, wird er, um seine Aussicht auf den Erhalt des Zuschlags zu steigern, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuell berechneten Gewinnzone kalkulieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - VII-Verg 31/12, Verg 31Verg 31/12 -, juris Rn. 48 m.w.N.; ThürOLG, Beschluss vom 19. April 2004 - 6 Verg 3/04 -, juris Rn. 18; LSG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2009 - L 9 KR 72/09 ER -, juris Rn. 20). Die wenn auch nicht genaue, so doch zumindest ungefähre Kenntnis dieser mutmaßlichen Rentabilitätsgrenze dürfte schon für sich genommen von hoher Wettbewerbsrelevanz sein. Zudem würde sie konkurrierenden Unternehmen in künftigen Vergabeverfahren derselben oder anderer Krankenkassen um Rabattverträge für das Arzneimittel strategische Vorteile verschaffen, weil sie - gegebenenfalls unter Änderung ihrer bisherigen Preisstrategie - ihr Bietverhalten an dem ihnen bekannten Angebot des Mitbewerbers aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren ausrichten könnten. Eine entsprechende Anpassung des geschäftlichen Vorgehens liegt bei Rabattverträgen nicht zuletzt deshalb besonders nahe, weil die Vereinbarung von Rabatten nach § 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V auf eine Laufzeit von zwei Jahren beschränkt werden soll. Je aktueller das Konkurrenzangebot ist, desto größer ist seine Aussagekraft für die anderen Bewerber im gegenwärtigen Wettbewerb.

45

Der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatt ist jedoch in seiner Aussagekraft für die - derzeitige - geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen nicht mit einem in einem vorangegangenen Bieterwettbewerb abgegebenen Angebot vergleichbar. Da der Vertrag, wie erwähnt, nicht aus einem wettbewerblichen Verfahren nach §§ 97 ff. GWB hervorging, kann schon nicht unterstellt werden, dass die Beigeladene in ihren seinerzeitigen Verhandlungen mit der Beklagten dem in einem solchen Verfahren herrschenden Preis- und Wettbewerbsdruck ausgesetzt und daher - wie in einer echten Bieterkonkurrenz - gezwungen war, bis an die Rentabilitätsgrenze ihrer Gewinnzone zu kalkulieren. Dergleichen ist auch weder von der Beigeladenen noch von der Beklagten dargelegt worden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, handelt es sich überdies um einen länger zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang. Jedenfalls vor dem Hintergrund des beträchtlichen zeitlichen Abstands zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2008 und der möglichen Vergabe einer neuen Rabattvereinbarung durch die Beklagte erscheint es unter den hier zu beurteilenden Umständen nicht einleuchtend, dass aus der einstigen Rabatthöhe konkrete Rückschlüsse auf das Angebot der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren zu ziehen wären. Dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 nicht nur unter anderen tatsächlichen Marktverhältnissen, sondern auch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurde, als sie für eine künftige Rabattvereinbarung gelten würden, ergibt sich im Übrigen auch aus der erst durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingeführten Vorgabe der auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit (§ 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V).

46

Dass die Klägerin in ihrer Klagschrift vom 18. November 2011 (S. 8) zum Ausdruck gebracht hat, sie wolle ihre Kenntnis von dem vereinbarten Rabatt dazu nutzen, „ihre eigenen Angebotspreise entsprechend auszurichten“, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Unabhängig davon, wie diese Erklärung zu verstehen war, folgt aus ihr nicht, dass die Information auch heute noch eine objektive Wettbewerbsrelevanz besitzt und die Klägerin durch ihre Offenbarung einen künftig verwertbaren Wissensvorsprung erhielte.

47

f) Die Beigeladene kann sich nicht durchgreifend darauf berufen, dass der Informationsgewährung Ausschlusstatbestände nach § 3 Abs. 1 IZG LSA entgegenstehen.

48

aa) Die erstinstanzlich und/oder im Berufungsverfahren geltend gemachten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA, des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA dienen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und bezwecken nicht, ein Unternehmen wie die Beigeladene vor einer Weitergabe bestimmter amtlicher Informationen an einen Marktkonkurrenten zu schützen (vgl. bereits die Normüberschrift „Schutz von besonderen öffentlichen Belangen“). Sie können der Berufung somit nach dem aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Maßstab nicht zum Erfolg verhelfen.

49

(1) Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA den Informationszugang beschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens haben kann, soll damit allein die Rechtspflege geschützt werden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 74 zu § 3 Abs. 1 Buchst. g) IFG).

50

(2) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Auch diese Vorschrift hat keine drittschützende Funktion, sondern dient nur öffentlichen Geheimhaltungsbedürfnissen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 B 34.10 -, juris Rn. 40; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 136, jew. zu § 3 Nr. 4 IFG). Davon abgesehen unterliegt die im Streit stehende Information entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Beklagten auch der Sache nach nicht der Pflicht, die Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren auch nach dessen Abschluss vertraulich zu behandeln (§ 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV). Denn ein Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB hat vorliegend nicht stattgefunden, und die im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatthöhe stellt als „freihändig“ gefundenes Einigungsergebnis kein Angebot dar, das die Beigeladene der Beklagten im Rahmen eines solchen formalisierten Verfahrens einseitig unterbreitet und in verkörperter Form (vgl. § 17 Abs. 1 VOL/A-EG) übermittelt hätte.

51

(3) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA setzt voraus, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Schutzgüter der Regelung sind danach neben den fiskalischen Interessen der Landesverwaltung die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen. Selbst wenn indes die Auffassung der Beigeladenen zuträfe, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet wäre, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Erzielung eines höchstmöglichen Rabatts in einem künftigen wettbewerblichen Vergabeverfahren um den Abschluss einer Rabattvereinbarung für das fragliche Arzneimittel zu beeinträchtigen, würde ihre subjektive Rechtsstellung dadurch nicht berührt.

52

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu Recht verneint.

53

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA erfordert zum einen eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht und setzt zum anderen voraus, dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 22 ff.). Dass die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung von gewissem Gewicht sein muss, folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände, das einem an den Gesetzeszwecken der besseren Kontrolle staatlichen Handelns und der Korruptionsbekämpfung orientierten Gesetzesverständnis entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Interessenbeeinträchtigung geht, muss zwar der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

54

Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Kenntnis der Klägerin von der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe dazu führen würde, dass sie ihr Rabattangebot gegenüber der Beklagten in einem künftigen Wettbewerb um den Rabattvertrag verringern und mit einem solchen Angebot den Zuschlag erhalten würde. Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar nicht auszuschließen, aber an die Erwartung geknüpft, dass die Bieter ihrem Verhalten in einem künftigen Vergabeverfahren den im Jahr 2008 ausgehandelten Rabatt als Orientierungsgröße zugrunde legen. Das erscheint auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beigeladenen, dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden sei, nicht plausibel. Da kein Teilnahmewettbewerb um den Vertragsschluss stattfand, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglich bestimmte Rabatthöhe dem entspricht, was die Beigeladene der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt in einer echten Bieterkonkurrenz als Preisnachlass angeboten hätte. Bereits aus diesem Grund liegt die Befürchtung eher fern, dass sich die Klägerin - wie die Beigeladene prognostiziert - in einem künftigen Vergabeverfahren mit einem bloß „minimalen Unterbieten“ des vertraglichen Rabatts begnügen würde. Dagegen spricht ferner, dass die Klägerin in dem (nunmehr) nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB durchzuführenden (offenen) Verfahren nicht nur mit einer Bewerbung der Beigeladenen, sondern auch mit der Bewerbung weiterer pharmazeutischer Unternehmen um den Vertragsschluss rechnen müsste. Weshalb sie sich mit ihrem Angebot gleichwohl an die Höhe des früheren, ohne wettbewerbliche Beteiligung anderer Interessenten festgelegten Rabatts anlehnen sollte, um auf diese Weise allein die als stabil vermutete Preisofferte der Beigeladenen zu unterbieten, erschließt sich nicht. Wesentlich kommt schließlich hinzu, dass sowohl der Vertragsschluss als auch die Beendigung des Vertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen mittlerweile etliche Jahre zurückliegen. Auch wenn es seitdem nicht zu einer neuen Rabattvereinbarung der Beklagten für das Arzneimittel gekommen ist, macht es dieser erhebliche Zeitablauf unwahrscheinlich, dass die unter anderen Marktbedingungen kalkulierte Rabatthöhe Mitbewerbern einen Richtwert für künftige Angebote geben und sie unter Inkaufnahme des Risikos, ihre Zuschlagsaussichten entscheidend zu verschlechtern, veranlassen würde, weniger preisaggressiv zu bieten.

55

bb) Der Beigeladenen steht auch nicht der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA zur Seite. Danach scheidet ein Informationszugang bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information aus, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Die Norm dient gleichermaßen dem Schutz von Informanten wie dem Schutz der Behörden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 188 zu § 3 Nr. 7 IFG). Zwar haben die Beklagte und die Beigeladene in § 6 Nr. 1 des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 die Abrede getroffen, dass die Rabatthöhe der Geheimhaltung unterliegt. Um zu vermeiden, dass der Anspruch auf Informationszugang gänzlich zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt wird, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA aber erst dann eröffnet, wenn neben der Vertraulichkeitsabsprache auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an der vertraulichen Behandlung der Rabatthöhe ist aus den obigen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA nicht anzuerkennen.

56

g) Der Erteilung der begehrten Auskunft können entgegen den Einwänden der Beklagten und der Beigeladenen auch keine sonstigen vergabe- oder sozialversicherungsrechtlichen Wertungen entgegengehalten werden. Da sie der Klägerin keine Kenntnis von der Höhe und den Bedingungen eines Konkurrenzangebots der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren vermittelt, führt sie nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013, a.a.O. Rn. 47). Soweit es in den Materialen zur Novellierung des § 13 Abs. 2 Satz 11 SGB V durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz heißt, dass die Regelung der Berücksichtigung der Mehrkosten für den Fall der Kostenerstattung nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V mit einem „gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Stillschweigen über die Höhe der Rabatte“ in Einklang steht (BT-Drs. 17/2413 S. 18), lässt sich daraus nichts für ein (kategorisches) Verbot der Preisgabe einer in einem Vertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatthöhe ableiten.

57

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Diese Regelung ist im Fall eines erfolglosen Rechtsmittels auch dann die allein maßgebliche Kostenvorschrift, wenn die Kostenpflicht eine Beigeladene als erfolglose Rechtsmittelführerin trifft. Dementsprechend ist in einem solchen Fall kein Raum für eine Kostenpflicht auch der Beklagten, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, unabhängig davon, ob ihr Bescheid aufgehoben wird. Da die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen beigetreten ist, ist sie jedoch entsprechend dem Grundgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO nicht kostenerstattungsberechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R -, juris Rn. 36 m.w.N.).

58

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

59

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

1.
eine natürliche Person oder
2.
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.