Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. Jan. 2018 - 6 A 343/16 MD
Gericht
Tenor
Unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 04.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung des Berichts der B. zur Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Einsicht in den vom Beklagten in Auftrag gegebenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. vom 28.02.2013 zur Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase.
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Der Beklagte betreibt die Justizvollzugsanstalt B seit deren Inbetriebnahme im Jahr 2009 als sog. Public-Private-Partnership durch die Projektgesellschaft Justizvollzug B GmbH & Co.KG. Zur Bewertung der nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) erforderlichen Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts und als Grundlage der anstehenden Entscheidung über die Kündigung der projektbezogenen Dienstleistungsverträge beauftragte der Beklagte am 08.01.2013 die B. mit der entsprechenden Prüfung. Diese erstellte ihren Bericht "Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase” unter dem 28.02.2013. Daraufhin kündigte der Beklagte drei der Dienstleistungsverträge mit der Projektgesellschaft vollständig und einen der Verträge teilweise bzw. modifizierte diesen zum 30.04.2014 unter Berücksichtigung sowohl monetärer als auch nicht monetärer Faktoren, weil sich die gekündigten Dienstleistungen unter wirtschaftlichen sowie Vollzugsgesichtspunkten nicht bewährt hätten (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage [KA 7/271] der Abgeordneten von Angern, Drs. 7/545 vom 10.11.2016).
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Mit E-Mail vom 25.05.2016 beantragte der Kläger die Übersendung des Prüfberichts und konkretisierte auf schriftliche Aufforderung des Beklagten wegen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter sein Informationsbegehren. An dem Gutachten bestehe ein großes öffentliches Interesse, da es mutmaßlich ausschlaggebend für die Entscheidung in der Privatisierung der JVA gewesen sei; der Inhalt sei der Öffentlichkeit zur Kontrolle des politischen Prozesses zugänglich zu machen. Auf die vom Beklagten von der Projektgesellschaft und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen erbetenen Stellungnahmen teilte die B. unter Bezugnahme auf die Vertragsvereinbarung (Klausel II.7) zum Urheberrecht mit, dass eine Weitergabe des Berichts an Dritte nicht vorgesehen sei. Die Projektgesellschaft stimmte einer Einsichtnahme, Offenlegung oder Zurverfügungstellung ebenfalls nicht zu.
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Mit Bescheid vom 04.08.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Kläger ab mit der Begründung, dem Informationsbegehren stünden der Schutz geistigen Eigentums und die - wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - fehlende Einwilligung Dritter in die Weitergabe des Berichts an den Kläger entgegen. Der Wirtschaftsprüfungsbericht stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, dem es an einer Veröffentlichungsbestimmung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens fehle. Das dem Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht erlaube nur eine Weitergabe innerhalb der relevanten Landesbehörden und der Projektgesellschaft. Die Weitergabe an Dritte habe das Unternehmen auf eine entsprechende Anfrage hin abgelehnt. Mit dem Inhalt des Berichts zu vertraglichen Detailinformationen des PPP-Projekts und konkreten Angaben über die Art, den Umfang und die Qualität der Leistungserbringung sowie hieraus resultierender Vergütungsansprüche der Projektgesellschaft und Informationen über die Betriebsführung, die Organisation und die Prozessabläufe sowie die Entgeltgestaltung lägen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse vor, da mit diesen Daten Rückschlüsse auf die Kalkulationsdaten zum PPP-Projekt und die Wettbewerbsfähigkeit der Projektgesellschaft möglich seien.
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Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruches vom 25.08.2016 führte der Kläger aus, dass eine automatische Veröffentlichung des Dokuments im Internet auf der von ihm betriebenen Homepage "fragdenstaat.de” nicht vorgesehen sei. Der Beklagte könne sich auf die vertragliche Vereinbarung mit B. nicht berufen, denn durch diese könne der Informationszugang nicht abbedungen werden. Er stelle zudem das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Projektgesellschaft in Frage, denn hierzu habe der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Solche ebenso wie eine Konkurrenzsituation am Markt könnten auch nicht mehr vorliegen, denn es handele sich um ein bereits teilweise wieder verstaatlichtes Projekt. Der Kläger rief ferner den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt an, welcher sich in einer Stellungnahme an den Beklagten wandte (vgl. Bl. 88 ff. d. Beiakte).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016, zugestellt am 01.12.2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In Ergänzung seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung führte er aus, der Prüfbericht stelle ein (wissenschaftliches) Schreibwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG mit Darstellungen wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Gestalt umfangreicher Tabellenwerke dar. Die erforderliche persönliche geistige Schöpfung liege in dessen Aussagegehalt, der Art und Weise der Darstellungen und der Verwendung betriebswirtschaftlicher Analyseinstrumente zur eigenen Bewertung der Wirtschaftlichkeit des PPP-Projektes. Die Übergabe des Berichts an die Behörden sei keine (Erst-)Veröffentlichungshandlung, denn damit sei das Werk nicht jedermann zugänglich gemacht worden. Die nunmehr vorgetragene fehlende Veröffentlichungsabsicht des Klägers halte er nicht für glaubhaft. Dem Beklagten fehle zudem die Befugnis zur Veröffentlichung nach Maßgabe des Informationszugangsgesetzes, denn die vertragliche Abrede mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen schließe eine Weitergabe an Dritte gerade aus. Zwar stünde eine Auskunftserteilung über die in dem Bericht enthaltenen Informationen der vertraglichen Nutzungsabrede nicht entgegen, eine solche habe der Kläger hingegen nicht begehrt. Da dem Informationsbegehren bereits urheberrechtliche Belange entgegenstünden, komme es auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Projektgesellschaft sowie deren Gesellschafter und Nachunternehmer nicht mehr an. Deren Vorliegen sei hingegen nicht ausgeschlossen, denn die der Wirtschaftlichkeitsbewertung zugrunde gelegten Angaben würden über das hinausgehen, was ggf. über das öffentliche Ausschreibungsverfahren und Ausschreibungsunterlagen bekannt geworden sei. Der Bericht umfasse vertragliche Detailinformationen und in erheblichem Umfang kaufmännische Daten der Projektgesellschaft sowie ihrer Gesellschafter und Subunternehmer in Bezug auf die Vertragsdurchführung und detaillierte Angaben unter dezidierter Aufschlüsselung zu den Entgeltansprüchen der Projektgesellschaft und ihrer Subunternehmer. Die teilweise Reverstaatlichung schließe die Wettbewerbsrelevanz der Informationen nicht notwendigerweise aus. Für das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens genüge es, wenn aus den Informationen mittelbar Rückschlüsse auf deren Betriebsgeheimnisse gezogen werden könnten. Dies gelte vorliegend jedenfalls für die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen im Hinblick auf andere Branchen wie das Reinigungs-, Catering-, Wach- und Sicherheitsgewerbe). Mangels Konkretisierung seines Informationsbegehrens könne - jedenfalls im Hinblick auf nicht schutzbedürftige Inhalte des Berichts - seinem Auskunftsbegehren auch nicht auf andere Weise entsprochen werden.
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Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2016 Klage erhoben. In Ergänzung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren vertieft er seine Ausführungen zur urheberrechtlichen Einstufung des Prüfberichts und der Ausübung des urheberrechtlichen Erstveröffentlichungsrechts.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 04.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Zurverfügungstellung des Berichts der B. zur Evaluierung der JVA B als PPP-Projekt in der Betriebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Im Übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid.
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Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 04.05.2017 (vgl. Bl. 120 d. Gerichtsakte) die A. und die B. zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Informationszugang nach § 1 IZG LSA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
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1. Rechtsgrundlage für den klageweise geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes. Eine amtliche Information ist nach der gesetzlichen Definition jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information dient dabei dann einem amtlichen Zweck, wenn sie die Behörde betrifft oder in Erfüllung mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 50). Dazu zählt auch der streitgegenständliche Bericht über die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der zum Betrieb der Justizvollzugsanstalt B im Wege des Public-Private-Partnership-Modells (PPP) eingebundenen Projektgesellschaft. Denn der vom Beklagten nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung in Auftrag gegebene Bericht diente der (anstehenden) Entscheidung, die zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des PPP-Projekts bestehenden Dienstleistungsverträge fortzuführen oder - wie zum Teil geschehen - zu kündigen bzw. zu modifizieren.
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Bei der nach Aufhebung der Versagungsentscheidung erneut zu treffenden Entscheidung über den klägerischen Antrag wird der Beklagte die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten haben:
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2. Dem Informationsanspruch des Klägers steht kein Ausschlussgrund nach § 6 Satz 1 IZG LSA entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Wirtschaftlichkeitsbericht vom 28.02.2013 ist bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. d. § 2 UrhG.
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a) Maßgeblich für einen solchen Ausschlussgrund ist eine Kollision zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und dem Informationszugangsanspruch. Dem Schutz des geistigen Eigentums dient dabei das im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelte Urheberrecht. Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Als Werke im Sinne dieses Gesetzes sind aber nach Absatz 2 der Vorschrift nur persönliche geistige Schöpfungen anzusehen. Die Einstufung als eine solche Schöpfung ist eine nach objektiven Maßstäben zu treffende Rechtsfrage (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhR - Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 5). Das in Rede stehende Werk muss aufgrund seiner strukturierten Gedankenführung und sprachlichen Gestaltung die erforderliche Mindesthöhe an persönlicher geistiger Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen (sog. "kleine Münze"). Das Persönliche des Schaffensprozesses verlangt dabei Individualität, setzt hingegen keine völlige Neuheit voraus; ein bloßes Anderssein genügt hingegen nicht. Das Geschaffene muss sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistungen abheben (vgl. Bullinger, a. a. O. § 2 Rn. 22; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG – Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 18).
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Diese Anforderungen erfüllt der hier in Rede stehende Bericht nicht. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob dieser als wissenschaftliches Sprachwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Darstellung wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder als Kombination beider einzustufen ist. Denn die für solche Werke erforderliche Schöpfungshöhe i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG, die sich in einer individuellen Form oder Strukturierung der Auswahl und Anordnung bekannter Gestaltungsmittel oder vorgegebenen Materials zeigt (vgl. hierzu Schulze, a. a. O., § 2 Rn. 51 m. w. N.), liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Beklagte hat zum Inhalt dieses Berichts angegeben, dass die Beigeladene zu 2. bzw. die für sie tätigen natürlichen Personen Vertragsinhalte der projektbezogenen Dienstleistungsverträge und betriebswirtschaftliche Daten der beigeladenen Projektgesellschaft zusammengestellt, aufgearbeitet und ausgewertet haben. Anhand betriebswirtschaftlicher Analyseelemente sei dabei eine eigene Bewertung vorgenommen und gestalterisch niedergelegt worden. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass nicht lediglich routinemäßige mathematische Berechnungen der Daten erfolgt seien, sondern darüber hinaus eine eigene Gewichtung der zur Verfügung gestellten vertraglichen und wirtschaftlichen Daten, lässt sich mit diesem Vorbringen auch bei Anwendung eines Mindestmaßstabs an die geistige Schöpfungshöhe eine solche nicht bejahen. Denn zu dem konkreten Prüfauftrag der Beigeladenen zu 2., die Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts zu bewerten, zog diese im Wesentlichen Unternehmensdaten heran, die in Anwendung allgemeingültiger betriebswirtschaftlicher Analysemethoden bewertet und grafisch umgesetzt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass - so der Beklagte - durch die Beigeladene zu 2. eine subjektive Einschätzung und Bewertung der Leistungszufriedenheit, Entgeltentwicklung und des Vertragsmanagements und -controllings des Landes erfolgt ist und dieser ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Bewertungsmethoden und Darstellungsform offen stand. Denn damit hebt sich der Bericht nicht eigentümlich von anderen Wirtschaftsprüfberichten in Anwendung der "handwerklichen” Leistungen eines Betriebsprüfers ab. Die Kammer vermag eine besondere schöpferische und nicht alltägliche Originalität des Berichts nicht festzustellen.
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Die Kammer folgt damit nicht der Entscheidung des VG Frankfurt a. M. (Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V) -, juris). Die in dem vorgenannten Verfahren streitgegenständlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer waren bereits nicht - anders als vorliegend - von einer Behörde in Auftrag gegeben. Das VG Frankfurt ging seinerzeit ohne weitere Begründung von dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus, die Frage der Werksqualität war aber nicht von entscheidender Bedeutung, da der Urheberschutz im Ergebnis der vom dortigen Kläger begehrten bloßen Akteneinsicht im Rahmen des § 6 S. 1 IFG nicht entgegenstand.
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b) Aber auch wenn der Prüfbericht als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen würde, wäre das Informationsbegehren nicht nach § 6 S. 1 IZG LSA ausgeschlossen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die vertragliche Nutzungsabrede zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. geeignet ist, den klägerischen Anspruch auszuschließen. Denn die hier konkret vom Kläger begehrte Informationsgewährung verletzt weder das urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG (aa)) noch sonstige Nutzungsrechte des Urhebers (bb)).
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aa) Die beantragte Aushändigung des Prüfberichts an den Kläger ist keine urheberechtlich relevante Veröffentlichungshandlung, denn damit wird das Werk (noch) nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Der Urheber hat gem. § 12 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Veröffentlicht ist ein Werk gem. § 6 Abs. 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Öffentlichkeit ist dabei ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis. Händigt die informationspflichtige Stelle das Werk an den einzelnen Informationssuchenden aus, erhält nur dieser, nicht aber bereits die Allgemeinheit Zugang zu dem Werk (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.09.2012 - 2 K 185/11 -; BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1/14 -, juris).
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So liegt der Fall hier, denn der Kläger hat die Zurverfügungstellung des Berichts für sich beantragt und klargestellt, dass ein Einstellen des Prüfberichts auf seiner Homepage nicht vorgesehen ist.
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bb) Wird der Prüfbericht dem Kläger zur Verfügung gestellt, geht dies auch nicht mit einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG einher. Denn dies stellt keine Vervielfältigung des geschützten Werkes dar; es erfolgt keine körperliche Reproduktion, sondern lediglich die Ermöglichung einer Einsichtnahme in das Werk.
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Sollten die so gewonnen Erkenntnisse - wofür kein konkreter Anhalt besteht - urheberrechtswidrig genutzt werden, wäre dies nicht vom streitgegenständlichen Informationsanspruch gedeckt, eine hieraus resultierende Rechtsverletzung aber vom Urheber/Nutzungsberechtigten selbst - auf dem Zivilrechtsweg - geltend zu machen.
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3. Das Gericht kann den Beklagten – antragsgemäß – nur zur Neubescheidung des Informationsantrages nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO verpflichten. Der Kläger hat auf die fehlende Spruchreife einer Verpflichtungsklage i. S. d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO durch Reduktion seines Klageantrages reagiert. Denn mit dem Vorbringen des Beklagten ist ungeachtet der fehlenden Substantiierung nicht auszuschließen, dass der streitgegenständliche Prüfbericht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. und/oder Dritter enthält. Liegen solche vor und betreffen diese neben der Beigeladenen zu 1. tatsächlich auch Dritte, fehlt es bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen dieser Dritten wegen einer (möglichen) Betroffenheit an ihrer gesetzlich erforderlichen Beteiligung.
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a) Der Informationszugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gem. § 6 S. 2 IZG LSA nur zu gewähren, soweit der Betroffene in den Zugang eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -; BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 -; beide juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzunehmen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 -; Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 -; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 -; alle juris; vgl. zu den Anforderungen auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.05.2016 - 3 L 314/13 -, juris).
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Gemessen hieran ist ein Teil der im Wirtschaftsprüfbericht enthaltenen Daten nicht als Geheimnis einzustufen, denn diese sind mit der Publikation der Jahresabschlüsse der Beigeladenen zu 1. im Bundesanzeiger allgemein und für jedermann zugänglich und damit bekannt (vgl. zur sog. Publizitätspflicht von Unternehmen §§ 238, 264a HGB). Das Gericht hat hierzu im Bundesanzeiger für die Jahre 2009 – 2012 die dort veröffentlichten Jahresabschlussberichte eingesehen. Diese enthalten Angaben zu den Aktiva (zum Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und Angaben zu den nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten [E., F.]) und den Passiva (zum Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten), jeweils noch untergliedert und mit Zahlenangaben unterlegt. In diesen sind zudem schriftliche Erläuterungen, die sich auf allgemeine (Geschäfts-)Angaben beziehen, aber auch (so im Bericht für das Jahr 2012) Bewertungen der Service-Leistungen aller Dienstleistungsverträge des Projekts enthalten. Für die Jahresabschlüsse der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. gilt das Vorstehende entsprechend. Soweit diese Angaben in dem Prüfbericht enthalten sind, sind sie bereits offenkundig.
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Ebenfalls offenkundig im o. g. Sinn sind die Inhalte der einzelnen Dienstleistungsverträge dem Leistungsumfang nach sowie die Vergütungsansprüche der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Beklagten aus diesen Dienstleistungsverträgen (vgl. Anfragebeantwortung der Landesregierung vom 10.11.2016 auf eine Abgeordnetenanfrage [Drs. 7/545]).
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b) Das Gericht kann derzeit nicht beurteilen, ob der streitgegenständliche Prüfbericht über die vorgenannten Daten hinaus Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. enthält, denn deren Vorliegen hat der Beklagte nicht dargelegt. Mangels Einführung eines In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. zum IFG BT-Drucksache 15/4493, S. 16; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06(V) - und Urt. v. 12.03.2008 - 7 E 5426/06 -; beide juris) steht dem erkennenden Gericht insoweit keine Prüfungskompetenz zu. Zur Darlegung ist vielmehr der Beklagte als informationspflichtige Stelle verpflichtet (vgl. zur gleichlautenden Regelung im IFG: BT-Drs. 15/4493 S. 6). Diese bedarf auch bei einem umfangreichen Aktenbestand einer einzelfallbezogenen, hinreichend substantiierten und konkreten Erläuterung, aus welchen Gründen Schutzbelange gemäß § 6 IZG LSA dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen OVG Berlin-BrandenB, Urt. v. 01.10.2010 - OVG 12 B 6.10 - und Urt. v. 16.01.2014 - OVG 12 B 50.09 -; beide juris). Dabei genügt weder das bloße Behaupten eines Geheimhaltungsgrundes noch ist zu verlangen, dass die Behörde bei einem sehr umfangreichen Informationsbestand jede für schutzwürdig erachtete Information im Einzelnen unter Angabe ihrer Fundstelle bezeichnet und angibt, warum diese vom Informationszugang ausgeschlossen sein soll. Erforderlich ist unter Berücksichtigung des Inhalts des konkreten Aktenbestandes jedenfalls eine nachvollziehbare und plausible Darlegung von Umständen, die die Annahme eines Versagungsgrundes rechtfertigen können. Diesen Anforderungen wird der Beklagte mit seinem Vorbringen nicht gerecht. Denn er behauptet hierzu ohne nähere Erläuterung, dass mit den im Bericht enthaltenen Zahlen- und Vertragsdaten Rückschlüsse auf die innerbetriebliche Organisation und die Betriebsabläufe der Beigeladenen zu 1. möglich seien. Auch mit der Behauptung, es seien detaillierte Informationen zu ihren und den Entgeltansprüchen ihrer Subunternehmer enthalten nebst Angaben zur Vertragsstrafen, Entgeltanpassungen und Preissteigerungen unter Aufschlüsselung von Sach- und Lohnkosten, ist in dieser Pauschalität nicht hinreichend dargetan, dass der Evaluierungsbericht - über die o. g. offenkundigen Daten hinaus - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i. S. d. Ausschlusstatbestandes enthält. Aussagen dazu, aus welchen Gründen der Beklagte diese, zu den Jahren 2009 – 2012 ermittelten und zusammengestellten "Betriebsinformationen” aktuell weiterhin als objektiv wettbewerblich relevant ansieht, fehlen. Angesichts der konkreten Projektgestaltung und deren Einzigartigkeit erschließt sich dem Gericht eine noch heute hieraus resultierende Marktrelevanz nicht.
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Der Beklagte konnte seine Annahme auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern; er ging zu Unrecht von einer Darlegungslast der Beigeladenen zu 1. aus.
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c) Die Kammer hat derzeit - das Vorhandensein von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen unterstellt – Zweifel an einem berechtigten Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Geheimhaltung des gesamten Berichtsinhalts. Hierzu fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Beklagten. Ein solches folgt für die Kammer auch nicht aus anderen Umständen: Mit der Einzigartigkeit des P-P-P-Projektes und der vertraglichen Bindung zwischen der Projektgesellschaft und dem Beklagten ist das Bestehen einer marktrelevanten Wettbewerbssituation nicht offensichtlich. Eine Nachteilsentstehung allein aus der Kenntniserlangung im Hinblick auf geltend gemachte Vertragsstrafen, Entgeltanpassungen und Preissteigerungen unter Aufschlüsselung von Lohn- und Sachkosten ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls ohne nähere Erläuterung nicht plausibel. So fehlt es an einem konkreten Vortrag, aus dem nachvollziehbar folgt, dass es sich um wesentliche, nur die Beigeladene zu 1. betreffende spezifische Betriebsdaten und -vorgänge handelt, deren Kenntnis anderen Marktteilnehmern einen Wissens- und/oder Marktvorteil zu Lasten der Beigeladenen zu 1. verschaffen würde. Denn ein Teil der in dem Evaluationsbericht be- bzw. verarbeiteten Informationen betrifft Dienstleistungen, zu denen die Beigeladene zu 1. sich nach Kündigung der Verträge seit 01.05.2014 nicht mehr - im Rahmen des PPP-Projektes - wirtschaftlich betätigt. Anhaltspunkte für ein Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf die noch bestehenden Dienstleistungsverträge und einen durch die Informationszugangsgewährung eintretenden wirtschaftlichen Nachteil sind bisher nicht hinreichend dargelegt. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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d) Der Beklagte hat, unterstellt, dass geheimhaltungswürdige Unternehmensdaten Dritter - hier der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. bzw. deren Subunternehmer - in dem Prüfbericht vorliegen, die Beteiligung Dritter aber dennoch unterlassen. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, HS 1 IZG LSA gibt die informationspflichtige Stelle einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. Der Informationszugang darf anschließend daran erst gewährt werden, wenn die Entscheidung über die Zugangsgewährung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist. Zwar hat der Beklagte die Beigeladene zu 1. wegen seiner Annahme zum Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angehört, an Stellungnahmen ihrer Gesellschafter und Subunternehmer fehlt es hingegen. Das Gericht kann mit dem Vorbringen des Beklagten eine Beeinträchtigung von deren Belangen i. S. d. § 6 S. 2 IZG LSA trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Erstellung des Prüfberichts derzeit aber nicht völlig ausschließen.
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Nach Durchführung der Drittbeteiligung wird der Beklagte erneut über den Informationszugangsanspruch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass mit dem Vorstehenden dem Kläger - ggf. unter Schwärzung schutzbedürftiger Daten i. o. g. Sinn - Zugang zu gewähren sein wird.
II.
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Soweit der Kläger seine Klage zurück genommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
III.
- 38
Die Kostenentscheidung folgt einheitlich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Auch soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, denn dieser hat bereits im Verwaltungsverfahren die Betroffenheit von Belangen Dritter - hier der Gesellschafter und Subunternehmer der Beigeladenen zu 1. - für möglich erachtet, diese gleichwohl nicht gem. § 8 Abs. 1 IZG LSA um Stellungnahme ersucht. Damit hat er das Fehlen der Spruchreife verursacht, das für die teilweise Klagerücknahme ursächlich war.
- 39
Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwGO.
- 40
Die Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
- 1.
eine natürliche Person oder - 2.
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.