Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1222.4A15.15.0A
bei uns veröffentlicht am22.12.2015

Tatbestand

1

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.02.2005 ablehnte. Er wurde in dem Bescheid aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats zu verlassen. Ihm wurde die zwangsweise Abschiebung angedroht. Eine gegen den Bescheid erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 25.08.2005 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. Ab dem 18.07.2005 war er für die Ausländerbehörde unbekannten Aufenthalts.

2

Am 14.02.2007 wurde der Kläger am Aachener Hauptbahnhof kontrolliert, nachdem er aus einem Zug aus Belgien ausgestiegen war. Er hatte einen Zugfahrschein für die Strecke von Paris nach B-Stadt.

3

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte der Kläger am 16.02.2007 einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 16.03.2007 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an. Am 03.04.2007 wurde der Kläger nach Frankreich überstellt.

4

Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 09.08.2011 beantragte der Kläger die Befristung der Wiedereinreisesperre. Am 24.07.2012 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Der Beklagte erteilte ihm eine Duldung. Die Wohnsitznahme wurde nur im Kreisgebiet gestattet. Am 14.02.2013 schloss er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzbestimmung nach B-Stadt lehnte der Beklagte ab, weil die Ausländerbehörde B-Stadt ihr Einvernehmen nicht erteilt hatte.

5

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 13.03.2013 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung des Bescheides vom 08.02.2005 ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

6

Zum 03.03.2013 meldete der Kläger seinen Hauptwohnsitz in B-Stadt an.

7

Am 24.04.2013 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erneut die Befristung der Wirkung der Abschiebung und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG.

8

Mit Bescheid vom 08.10.2013 befristete der Beklagte die Wirkung der Abschiebung vom 03.04.2007, indem sie die Wirkung der Sperrfrist auf 3 Monate nach freiwilliger Ausreise festsetzte. Zur Begründung hieß es: Die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG könne nur erteilt werden, wenn die zurzeit unbefristete Sperrwirkung der Abschiebung vom 03.04.2007 befristet werde. Aufgrund der illegalen Wiedereinreise und der Nichtbeachtung der Wohnsitzauflage habe der Kläger deutlich gemacht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht beachte. Daher sei eine Sperrfrist zu verhängen, die ihn dazu anhalte, sich künftig an die Gesetze zu halten. Dem Antrag, die Wirkung der Abschiebung zu befristen, sei zu entsprechen, da im Hinblick auf die Eheschließung auch das private Interesse des Klägers an einer erneuten Einreise zu berücksichtigen sei.

9

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2013 Widerspruch. Die Befristung sei rechtswidrig, weil sie unter die Bedingung einer erneuten freiwilligen Ausreise gestellt worden sei. Die Sperrfrist beginne mit der Ausreise, womit die erstmalige Ausreise, und nicht eine weitere Ausreise nach unerlaubter Wiedereinreise gemeint sei. Im Rahmen der Befristungsentscheidung könne nicht verlangt werden, erneut auszureisen.

10

Mit Bescheid vom 16.04.2014, zugestellt am 22.04.2014, wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück: Im Rahmen der nachträglichen Befristung habe sich die Ausländerbehörde an den schutzwürdigen Belangen des Klägers orientiert und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Art. 2 Abs. 1 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK einbezogen. Der Antragsteller verstoße weiter gegen das Aufenthaltsgesetz, da er sich nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufhalte und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Befristung sehr entgegenkommend. Bis heute sei der Kläger nicht freiwillig ausgereist. Die Frist beginne erst mit der Ausreise.

11

Am 21.05.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

12

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

13
1. den Bescheid des Beklagten vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Sperrwirkung der Abschiebung vom 03.04.2007 ohne Bedingung mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
14
2. hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Mittlerweile sei geklärt, dass die Befristungsentscheidung von Amts wegen erfolgen müsse und nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig sei. Die Sperrwirkung der Abschiebung habe bislang nicht dazu geführt, dass der Kläger bereit wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Angesichts der illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet und der kontinuierlichen Missachtung der Wohnsitzbeschränkung sei derzeit noch keine Aufhebung der Sperrwirkung der Abschiebung durch eine Befristung auf null Monate möglich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger ohne die Sperrwirkung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG haben dürfte. Die Befristung sei unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers angemessen. Die Ausreisefrist habe nicht bereits mit der Abschiebung nach Frankreich begonnen, da der Lauf der Frist mit der Ausreise nach Zugang der Befristungsentscheidung beginne. Für die Befristungsentscheidung komme es im Übrigen durchaus darauf an, inwieweit die Ausreise freiwillig erfolgt sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

20

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger zunächst die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014. Der weiter unter 1. gefasste Klageantrag ist so auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die erfolge Überstellung nach Frankreich kein Einreise- und Aufenthaltsverbot auslöst, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Monate zu befristen. Ferner begehrt der Kläger mit dem Klageantrag zu 2., den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

21

Dem Kläger geht es ersichtlich darum, ihm einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne (erneute) vorherige Ausreise und zeitliche Sperre der Wiedereinreise zu ermöglichen. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG keine (Wieder-)Einreise- und Ausreisesperre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auslöst (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 06.03.2014 – 1 LA 21/14 -, juris; VG Düsseldorf, GB vom 31.08.2005 – 24 K 5369/15 -, juris; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, § 11 Rdnr. 19). Vor diesem Hintergrund ist das Hauptbegehren des Klägers als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass die Überstellung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet (vgl. hierzu VG B-Stadt, Urteil vom 13.10.2014 – 11 K 68.14 -, juris). Geht man hingegen davon aus, dass grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, kann der Kläger hilfsweise sein Ziel auch dadurch erreichen, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihm einen Befristungsanspruch auf null Monate ohne vorherige Ausreise zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, NVwZ 2014, 223). In diesem Antrag ist hilfsweise auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO enthalten. Mit einem solchen Antrag kann der Kläger sein Klageziel auch verfolgen, wenn die Wirkungen der Abschiebung bereits entfallen sein sollten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, NVwZ 2015, 1210), etwa weil die Frist so zu bemessen ist, dass sie unter Anrechnung der nach seiner Abschiebung außerhalb des Bundesgebiets verbrachten Zeiten bereits abgelaufen ist. Dieses Ziel kann der Kläger in einem Hilfsantrag verfolgen. Ferner bleibt es bei dem ausdrücklich in der Klageschrift formulierten zweiten Hilfsantrag, der auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist.

22

Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur begründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 und eine Neubescheidung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Überstellung nach Frankreich keine Sperrwirkung entfaltet. Er kann vom Beklagten auch nicht beanspruchen, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Monate zu befristen oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

23

Die Anträge richten sich gegen den richtigen Beklagten. Die Neuregelung des § 75 Nr. 12 AufenthG durch das am 01.08.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) hat nicht dazu geführt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für Entscheidungen über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig geworden und dadurch ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 02. November 1973 – IV C 55.70 –, BVerwGE 44, 148). Durch die mit Art. 3 Nr. 18 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügte Regelung des § 104 Abs. 12 AufenthG ist klargestellt, dass die Ausländerbehörden im Falle von Abschiebungsandrohungen nach §§ 34 und 35 AsylG und Abschiebungsanordnungen nach § 34 a AsylG, die bereits vor dem 01.08.2015 erlassen oder angeordnet worden sind, für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig bleiben.

24

Der Antrag festzustellen, dass die Überstellung nach Frankreich am 03.04.2007 kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst, ist unbegründet.

25

Die zwangsweise Durchführung einer Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a AsylVfG a. F. bzw. AsylG n. F. zur Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat begründet ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

26

Bei der zwangsweisen Rückführung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG a. F. bzw. AsylG handelt es sich um eine Abschiebung i. S. des § 11 Abs. 1 AufenthG. § 34 a AsylVfG bzw. AsylG verwendet den Begriff der Abschiebung („abgeschoben werden“). Zudem regelt § 75 Nr. 12 AsylG in der seit dem 01.08.2015 geltenden Fassung vom 27.07.2015 (BGBl. I S 1386) die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausdrücklich für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG. Aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt sich demnach kein Zweifel an der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Falle einer zwangsweisen Überstellung nach einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG bzw. AsylVfG.

27

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur bezweifelt, ob dieses Verständnis der Regelung mit der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2009 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Einklang steht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie durch Rückkehrentscheidungen ausgelöst. Abschiebungen würden nach Art. 3 Nr. 5, Art. 8 Abs. 1 und 3 der Rückführungsrichtlinie als Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung verstanden. Die Rückführungsrichtlinie gehe davon aus, dass der Abschiebung eine förmliche Festsetzung durch eine Rückkehrentscheidung zugrunde liege. Rückkehr meine gemäß Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie primär die Rückkehr in das Herkunftsland. Keine Rückkehrentscheidungen im europarechtlichen Sinne seien Maßnahmen, die als „Überstellung“ eingeordnet würden (vgl. VG Düsseldorf, GB vom 31.08.2005 – 24 K 5369/15 -, juris; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, § 11 Rdnr. 19; ähnlich: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2014 – 1 LA 21/14 -, juris).

28

Aus diesen Erwägungen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rückführungsrichtlinie eine nationale Regelung verbietet, die auch die zwangsweise Überstellung eines illegal aus einem Drittstaat eingereisten Asylbewerbers in den Drittstaat als Rückführung einordnet und daran ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft. Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie versteht als „Rückkehr“ die Rückreise von Drittstaatsangehörigen nicht nur in deren Herkunftsland, sondern auch in ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückkehrabkommen oder anderen Vereinbarungen (2. Spiegelstrich). In dem vom OVG Schleswig-Holstein (a. a. O.) entschiedenen Fall griff diese Regelung nur deshalb nicht ein, weil die Entscheidung über subsidiären Schutz noch offen war und sich der dortige Kläger aus diesem Grund nicht i. S. des Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie illegal in Deutschland aufgehalten hat. Im Übrigen kann auch eine Abschiebungsanordnung i. S. des § 34 a AsylG bzw. AsylVfG a. F. als Rückkehrentscheidung i. S. des Art. 8 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie verstanden werden. Aus der in Art. 8 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie gewählten Formulierung „kann“ lässt sich nicht darauf schließen, dass die Mitgliedstaaten gezwungen sind, neben der Rückkehrentscheidung noch eine weitere förmliche Entscheidung zur Vollstreckung vorzusehen.

29

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 17.09.2015 (1 C 26.14, juris) davon aus, dass eine vollzogene Abschiebung eines Asylantragstellers, dessen Abschiebung nach § 34 a AsylVfG angeordnet wurde, eine Einreisesperre nach § 11 AufenthG begründet (Rdnr. 24). Das Gericht hat zwar darauf hingewiesen, dass eine bei Erlass der Abschiebungsanordnung festgesetzte Sperrfrist nach § 11 AufenthG keine Geltung für Fälle der Überstellung ohne Verwaltungszwang nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Dublin-DVO besitzt und allein die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG noch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG bewirkt. Es hat jedoch keinen Zweifel daran geäußert, dass eine vollzogene Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auslöst (Rdnr. 26).

30

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch darauf, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Monate zu befristen. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, über die Befristung des durch die Abschiebung vom 03.04.2007 begründeten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weil die Entscheidung des Beklagten, die Wirkung der Sperrfrist auf 3 Monate nach freiwilliger Ausreise festzusetzen, rechtswidrig ist.

31

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs auf eine Herabsetzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, NVwZ 2015, 1210) bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den geltend gemachten Anspruch ist daher aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden.

32

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten. Nach § 11 Abs. 2 ist das Verbot von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

33

Der Umstand, dass über die Länge der Frist seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird, steht mit Europarecht, insbesondere der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 14.02.2012 (- 1 C 7/11 -, BVerwGE 142, 29) zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. seinerzeit geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) zur Begründung seiner Auffassung, dass der Ausländerbehörde bei der Bemessung der Dauer der Befristung kein Ermessen zusteht, auch die unionsrechtliche Prägung der Regelung herangezogen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Rückkehr zu einer Ermessensregelung mit Unionsrecht nicht in Einklang steht.

34

Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung, ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Zudem ist bei der Auslegung der Regelung zu berücksichtigen, dass die Befristung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK besondere Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung hat (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, a. a. O.).

35

Diesen Anforderungen wird auch die Ermessensregelung des § 11 Abs. 3 AufenthG n. F. gerecht. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG über die Dauer der Sperrfrist entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Auch bei Ermessensentscheidungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, BVerwGE 149, 320). Gegen Ermessensentscheidungen besteht auch wirksamer Rechtsschutz. Den Betroffenen stehen gegen die Entscheidung über die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die gerichtliche Kontrolle umfasst - gerade bei ausländerrechtlichen Entscheidungen - die Frage, ob die Behörde unter Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände nach den Gegebenheiten des Einzelfalls den Zweck der gesetzlichen Regelung, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.1996 – 1 B 20/96 –, Buchholz 402.240, § 12 AuslG 1990, Nr. 8) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. etwa OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, NVwZ-RR 2007, 488) beachtet hat.

36

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.02.2012 (a. a. O.) nicht die Auffassung vertreten, dass eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Vielmehr hat es ausdrücklich erklärt, die Bemessung der Befristung stehe „seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011“ nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. In der Rechtsprechung wurde an der Auffassung, dass die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei, noch festgehalten, als die Richtlinie 2008/115/EG nach Ablauf des 24.12.2010 mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbar war (vgl. etwa VG B-Stadt, Urteil vom 22.02.2011 - 35 K 317.10 -, juris). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht als europarechtswidrig bezeichnet, sondern lediglich erklärt, daran sei angesichts der Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr festzuhalten. Zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Bemessung der Dauer der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 um eine gebundene Entscheidung handele, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die „Gesamtschau“ der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Regelungen sowie auf „den Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts“ des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung des Gesetzes vom 22.11.2011 Bezug genommen. Hat sich der Gesetzgeber nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des „offenen Wortlauts“ der bisherigen Regelung dazu entschieden, dass über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden zu entscheiden ist (vgl. BT-Drucks. 642/14 vom 29.12.2014, S. 39), so ist dies europarechtlich nicht zu beanstanden.

37

Die Entscheidung des Beklagten, die Wirkung der Sperrfrist auf 3 Monate nach freiwilliger Ausreise festzusetzen, steht jedoch nicht mit den gesetzlichen Regelungen des § 11 AufenthG alter wie neuer Fassung in Einklang. Nach der Gesetzeslage ist es unzulässig, den Lauf der Frist von einer erneuten Ausreise des Ausländers abhängig zu machen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250). § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG a. F.) bestimmt zwar, dass die Frist erst mit der Ausreise beginnt, worunter sowohl die freiwillige wie auch die erzwungene Ausreise fällt (BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - BVerwGE 141, 325). Bei der Abschiebung vom 03.04.2007 handelt es sich jedoch bereits um eine Ausreise, die das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, juris [Rdnr. 27]). Hat die zu setzende Frist bereits mit der Abschiebung vom 03.04.2007 begonnen, so kann für den Fristbeginn auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht eine vorhergehende weitere Ausreise verlangt werden. Die Erwägungen im Ausgangsbescheid vom 08.10.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 beziehen sich auch nicht auf einen Fristbeginn mit dem Zeitpunkt der Abschiebung am 03.04.2007. Vielmehr wird in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, dass die Sperrfrist erst mit der (erneuten) Ausreise beginne.

38

Auch wenn die Entscheidung über die Befristung fehlerhaft ist, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate herabgesetzt wird. Da die Fristsetzung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. im Ermessen der Behörde steht, würde ein solcher Anspruch nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Sach- und Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen. Das wäre der Fall, wenn die Frist zwingend so kurz zu bemessen ist, dass sie bereits im Zeitpunkt der Wiedereinreise abgelaufen war. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 – 1 C 2/13 –, NVwZ 2014, 335).

39

Unter diese Voraussetzungen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Nach der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG n. F., die § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a. F. entspricht, darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es steht nicht fest, dass die grundsätzlich maßgebliche Grenze von fünf Jahren nach der Abschiebung am 03.04.2007 im Zeitpunkt der Wiedereinreise bereits überschritten war. Der Kläger hat nicht bewiesen und nicht einmal näher dargelegt, wann er nach seiner Abschiebung wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Jedenfalls hat der Kläger bereits im Jahr 2011 Kontakt zu seiner damaligen Prozessbevollmächtigten aufgenommen, denn diese hat am 11.08.2011 für den Kläger eine Befristung der Wiedereinreisesperre beantragt. Auch wenn der Kläger seinen Asylfolgeantrag erst im Juli 2012 gestellt hat, ist nicht sicher, dass er sich nicht bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Hierzu hat er keinerlei Angaben gemacht.

40

Auch aus den individuellen Umständen, insbesondere der Eheschließung, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass jede Ermessensentscheidung, die - auch für einen kurzen Zeitraum - mit einem weiterhin bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden ist, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger und seiner Ehefrau eine vorübergehende Trennung oder ein vorübergehender gemeinsamer Aufenthalt in der Türkei nicht zumutbar ist, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

41

Ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides demnach rechtswidrig, ohne dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte positive Entscheidung hat, so hat das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Beklagten zu verpflichten, über die Befristung, deren Länge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

42

Der mit dem Klageantrag zu 2. gestellte Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist unbegründet. Das Gericht geht zwar davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erfüllt sind. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil für ihn - wie bereits ausgeführt - ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 75 Aufgaben


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daue

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. März 2014 - 1 LA 21/14

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts- 1. Kammer, Einzelrichter - vom 12.02.2014 wird abgelehnt. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nic

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. März 2014 - 1 C 2/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tatbestand 1 Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er erstrebt die Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2012 - 11 S 2307/11

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 - 8 K 219/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet wird, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten ges

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 1 C 7/11

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 21. Okt. 2016 - A 3 K 3105/16

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe  I.1 Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige muslimischen Glaubens mit albanischer Volkszugehörigkeit. Am 11.02.2015 reiste

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Juli 2016 - 9 K 1184/16.A

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den am 11. Mai 2016 er

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts- 1. Kammer, Einzelrichter - vom 12.02.2014 wird abgelehnt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben sich nach ihrer Ausreise aus Russland in Polen aufgehalten und sind danach in Deutschland eingereist. Ihren hier gestellten Asylantrag haben sie zurückgenommen, den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG haben sie aufrechterhalten. Sie wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2013, durch den ihre Abschiebung nach Polen angeordnet wird.

2

Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Gerichtsbescheid vom 12.02.2014 ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit die Feststellung eines unions- oder nationalrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt werde. Soweit die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Polen begehrt werde, sei die Klage unbegründet.

3

Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung begründen die Kläger mit der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Diese liege in der Frage,

4

"ob nach einer Dauer von mehr als sieben Monaten nach Asylantragstellung in Deutschland noch eine auf die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung gestützte Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen darf."

5

Des Weiteren sei die Frage grundsatzbedeutsam,

6

"ob Abschiebungsanordnungen für ihre Rechtmäßigkeit erfordern, dass durch das Bundesamt eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung verfügt wird."

II.

7

Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung, die allein die Klagabweisung bzgl. der Abschiebungsanordnung nach Polen betrifft, liegt nicht vor.

8

1. Zur ersten Frage lässt sich aus dem im Zulassungsantrag angegebenen Beschluss des VG Hannover vom 22.11.2013 (1 B 7304/13; inhaltlich wiedergegeben in ANA/ZAR 5/2013, S. 51) für die geltend gemachte Grundsatzbedeutung nichts gewinnen, denn in jenem Fall war das sog. "Wiederaufnahmeverfahren" nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 - sog. "Dublin-II-Verordnung" - (jetzt: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - sog. "Dublin-III-Verordnung") vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erst 11 Monate nach der Mitteilung, dass die betroffene Person bereits in Polen Asylanträge gestellt hatte, eingeleitet worden. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich: Die am 15.04.2013 nach Deutschland eingereisten Kläger haben am 22.04.2013 einen Asylantrag gestellt und sind am 08.05.2013 persönlich angehört worden; in diesem Rahmen haben sie mitgeteilt, sich zuvor in Polen aufgehalten zu haben (Bl. 61 der Verwaltungsakte). Nach Vorliegen des "Eurodac"-Ergebnisses (23.05.2013) und Rücknahme der Anträge auf Schutzgewährung nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG am 27.09.2013 hat die Beklagte am 14.10.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Polen gerichtet, das von dort am 16.10.2013 akzeptiert worden ist (Bl. 101, 102 der Verwaltungsvorgänge). Der damit dokumentierte zeitliche Ablauf unterscheidet sich - deutlich - von demjenigen, der der o. g. Entscheidung des VG Hannover zugrundelag.

9

Einen anderen - einer grundsatzbedeutsamen, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Klärung zugänglichen - Ansatzpunkt dafür, dass die Beklagte rechtlich gehindert war, nach Ablauf von (hier) 5 Monaten und 3 Wochen nach Asylantragstellung noch eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlassen, haben die Kläger nicht dargelegt.

10

2. Die Frage des Erfordernisses einer Befristung der Wirkungen einer Abschiebungsanordnung ist ebenfalls nicht grundsatzbedeutsam.

11

Wird angenommen, dass § 11 Abs. 1 AufenthG auch auf Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG Anwendung findet, wäre deshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.12.2013 nicht in Frage gestellt, weil darin die Wirkungen der Abschiebung nicht befristet worden sind. Die Kläger könnten insoweit eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung der Beklagten verlangen (vgl. Wenger, in: Storr u. a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2008, § 11 AufenthG, Rn. 4). Zwar bedarf es - um eine Befristung des Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu erreichen - nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16.12.2008 (sog. "Rückführungsrichtlinie") keines Antrags der Betroffenen auf eine derartige Befristung (vgl. EuGH, Urt. v. 19.09.2013, C-297/12, NJW 2014, 527 f.), doch lässt sich daraus allenfalls ableiten, dass eine Entscheidung über die Rückführung, die keine Befristung enthält, insoweit einer Ergänzung bedürftig ist. Die Rechtswidrigkeit der Rückführungsentscheidung - als solcher - bleibt davon unberührt.

12

Unabhängig davon liegt der von den Klägern aufgeworfenen Fragestellung eine rechtlich nicht begründete Annahme zugrunde: Sie geht davon aus, dass (auch) Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG eine (Wieder-)Einreise- und Aufenthaltssperre nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen. Das ist unzutreffend.

13

Zwar sieht § 34a Abs. 1 AsylVfG die Anordnung einer "Abschiebung" in einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 1 AsylVfG; Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG) vor, so dass an eine daran anknüpfende Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG gedacht werden könnte. Eine solches (nur) am Wortlaut der genannten Bestimmungen haftendes Verständnis übergeht indes den grundlegenden inhaltlichen und systematischen Unterschied zwischen einer Abschiebung i. S. d. § 58 AufenthG und dem - speziellen - Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG. Letztere dient - im Sinne der Art. 19 Abs. 1 der "Dublin-II-Verordnung" (entspr. Art. 26 Abs. 1 der "Dublin-III-Verordnung") - der Überstellung der betroffenen Personen in den für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständigen EU-Mitgliedstaat. Diese Überstellung ist mit einer Abschiebung, die § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Auge hat, nicht gleichzusetzen. Sie dient dem europarechtlichen Ziel, dass innerhalb der Europäischen Union jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, nämlich demjenigen, der nach den in Kapitel III der "Dublin-II-Verordnung" (ebenso der "Dublin-III-Verordnung") bestimmten Kriterien als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 der "Dublin-II-Verordnung").

14

Der Hinweis der Kläger auf Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG begründet kein anderes Ergebnis. Zwar erfasst die genannte Richtlinie auch Rückführungen in ein Transitland (Art. 3 Nr. 3, 2. Spiegelstrich), doch betrifft dies nur illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1). Darunter fallen nicht Asylantragsteller, so lange über deren Antrag nicht bestandskräftig entschieden worden ist (s. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2008/115/EG, mit Hinweis auf die Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [jetzt: Richtlinie 2013/32/EU]). Die Richtlinie 2008/115/EG betrifft damit nicht den Fall der Kläger, deren Asylantrag (nach Rücknahme der Schutzbegehren nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG) noch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG "offen" ist. Unabhängig davon gilt auch hier, dass die im Zuge der "Dublin-II-Verordnung" erfolgende Überstellung der Kläger an einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht als "Rückführung" i. S. der Richtlinie 2008/115/EG angesehen werden kann, sondern allein dem europarechtlichen Ziel dient, den für die Prüfung allein zuständigen EU-Mitgliedsstaat in die Lage zu versetzen, das Schutzbegehren in einem ordnungsgemäßen und fairen Verfahren zu prüfen.

15

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG abzulehnen.

16

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

1.
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
2.
a)
Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,
b)
deren Durchführung und
c)
Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
3.
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
4.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
4a.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;
5.
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;
5a.
Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;
6.
Führung des Registers nach § 91a;
7.
Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;
8.
die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
9.
Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;
10.
Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
11.
Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;
12.
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;
13.
unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts- 1. Kammer, Einzelrichter - vom 12.02.2014 wird abgelehnt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben sich nach ihrer Ausreise aus Russland in Polen aufgehalten und sind danach in Deutschland eingereist. Ihren hier gestellten Asylantrag haben sie zurückgenommen, den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG haben sie aufrechterhalten. Sie wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2013, durch den ihre Abschiebung nach Polen angeordnet wird.

2

Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Gerichtsbescheid vom 12.02.2014 ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit die Feststellung eines unions- oder nationalrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt werde. Soweit die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Polen begehrt werde, sei die Klage unbegründet.

3

Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung begründen die Kläger mit der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Diese liege in der Frage,

4

"ob nach einer Dauer von mehr als sieben Monaten nach Asylantragstellung in Deutschland noch eine auf die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung gestützte Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen darf."

5

Des Weiteren sei die Frage grundsatzbedeutsam,

6

"ob Abschiebungsanordnungen für ihre Rechtmäßigkeit erfordern, dass durch das Bundesamt eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung verfügt wird."

II.

7

Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung, die allein die Klagabweisung bzgl. der Abschiebungsanordnung nach Polen betrifft, liegt nicht vor.

8

1. Zur ersten Frage lässt sich aus dem im Zulassungsantrag angegebenen Beschluss des VG Hannover vom 22.11.2013 (1 B 7304/13; inhaltlich wiedergegeben in ANA/ZAR 5/2013, S. 51) für die geltend gemachte Grundsatzbedeutung nichts gewinnen, denn in jenem Fall war das sog. "Wiederaufnahmeverfahren" nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 - sog. "Dublin-II-Verordnung" - (jetzt: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - sog. "Dublin-III-Verordnung") vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erst 11 Monate nach der Mitteilung, dass die betroffene Person bereits in Polen Asylanträge gestellt hatte, eingeleitet worden. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich: Die am 15.04.2013 nach Deutschland eingereisten Kläger haben am 22.04.2013 einen Asylantrag gestellt und sind am 08.05.2013 persönlich angehört worden; in diesem Rahmen haben sie mitgeteilt, sich zuvor in Polen aufgehalten zu haben (Bl. 61 der Verwaltungsakte). Nach Vorliegen des "Eurodac"-Ergebnisses (23.05.2013) und Rücknahme der Anträge auf Schutzgewährung nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG am 27.09.2013 hat die Beklagte am 14.10.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Polen gerichtet, das von dort am 16.10.2013 akzeptiert worden ist (Bl. 101, 102 der Verwaltungsvorgänge). Der damit dokumentierte zeitliche Ablauf unterscheidet sich - deutlich - von demjenigen, der der o. g. Entscheidung des VG Hannover zugrundelag.

9

Einen anderen - einer grundsatzbedeutsamen, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Klärung zugänglichen - Ansatzpunkt dafür, dass die Beklagte rechtlich gehindert war, nach Ablauf von (hier) 5 Monaten und 3 Wochen nach Asylantragstellung noch eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlassen, haben die Kläger nicht dargelegt.

10

2. Die Frage des Erfordernisses einer Befristung der Wirkungen einer Abschiebungsanordnung ist ebenfalls nicht grundsatzbedeutsam.

11

Wird angenommen, dass § 11 Abs. 1 AufenthG auch auf Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG Anwendung findet, wäre deshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.12.2013 nicht in Frage gestellt, weil darin die Wirkungen der Abschiebung nicht befristet worden sind. Die Kläger könnten insoweit eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung der Beklagten verlangen (vgl. Wenger, in: Storr u. a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2008, § 11 AufenthG, Rn. 4). Zwar bedarf es - um eine Befristung des Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu erreichen - nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16.12.2008 (sog. "Rückführungsrichtlinie") keines Antrags der Betroffenen auf eine derartige Befristung (vgl. EuGH, Urt. v. 19.09.2013, C-297/12, NJW 2014, 527 f.), doch lässt sich daraus allenfalls ableiten, dass eine Entscheidung über die Rückführung, die keine Befristung enthält, insoweit einer Ergänzung bedürftig ist. Die Rechtswidrigkeit der Rückführungsentscheidung - als solcher - bleibt davon unberührt.

12

Unabhängig davon liegt der von den Klägern aufgeworfenen Fragestellung eine rechtlich nicht begründete Annahme zugrunde: Sie geht davon aus, dass (auch) Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG eine (Wieder-)Einreise- und Aufenthaltssperre nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen. Das ist unzutreffend.

13

Zwar sieht § 34a Abs. 1 AsylVfG die Anordnung einer "Abschiebung" in einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 1 AsylVfG; Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG) vor, so dass an eine daran anknüpfende Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG gedacht werden könnte. Eine solches (nur) am Wortlaut der genannten Bestimmungen haftendes Verständnis übergeht indes den grundlegenden inhaltlichen und systematischen Unterschied zwischen einer Abschiebung i. S. d. § 58 AufenthG und dem - speziellen - Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG. Letztere dient - im Sinne der Art. 19 Abs. 1 der "Dublin-II-Verordnung" (entspr. Art. 26 Abs. 1 der "Dublin-III-Verordnung") - der Überstellung der betroffenen Personen in den für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständigen EU-Mitgliedstaat. Diese Überstellung ist mit einer Abschiebung, die § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Auge hat, nicht gleichzusetzen. Sie dient dem europarechtlichen Ziel, dass innerhalb der Europäischen Union jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, nämlich demjenigen, der nach den in Kapitel III der "Dublin-II-Verordnung" (ebenso der "Dublin-III-Verordnung") bestimmten Kriterien als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 der "Dublin-II-Verordnung").

14

Der Hinweis der Kläger auf Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG begründet kein anderes Ergebnis. Zwar erfasst die genannte Richtlinie auch Rückführungen in ein Transitland (Art. 3 Nr. 3, 2. Spiegelstrich), doch betrifft dies nur illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1). Darunter fallen nicht Asylantragsteller, so lange über deren Antrag nicht bestandskräftig entschieden worden ist (s. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2008/115/EG, mit Hinweis auf die Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [jetzt: Richtlinie 2013/32/EU]). Die Richtlinie 2008/115/EG betrifft damit nicht den Fall der Kläger, deren Asylantrag (nach Rücknahme der Schutzbegehren nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG) noch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG "offen" ist. Unabhängig davon gilt auch hier, dass die im Zuge der "Dublin-II-Verordnung" erfolgende Überstellung der Kläger an einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht als "Rückführung" i. S. der Richtlinie 2008/115/EG angesehen werden kann, sondern allein dem europarechtlichen Ziel dient, den für die Prüfung allein zuständigen EU-Mitgliedsstaat in die Lage zu versetzen, das Schutzbegehren in einem ordnungsgemäßen und fairen Verfahren zu prüfen.

15

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG abzulehnen.

16

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

2

Der 1978 geborene Kläger reiste 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach einem erfolglos gebliebenen Asylverfahren heiratete er im Juni 1999 eine deutsche Staatsangehörige. Er erhielt daraufhin Mitte 2000 zunächst eine befristete und im Oktober 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Nach Scheidung seiner Ehe im Jahre 2006 und einer nur kurze Zeit dauernden zweiten Ehe mit einer Kosovarin heiratete der Kläger im Januar 2008 im Kosovo in dritter Ehe eine kosovarische Staatsangehörige. Zu einem Nachzug der Ehefrau nach Deutschland kam es nicht.

3

Der Kläger, der seit mehreren Jahren eine feste Arbeitsstelle als Staplerfahrer besaß, wurde im Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen und im Februar 2009 vom Landgericht Heidelberg wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwölf Fällen und zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 23. Juni 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an (Nr. 2). In der Begründung hieß es, der Kläger genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lägen aber hier wegen der schweren, in hoher Zahl und über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Eigentumsdelikte vor. Die Ausweisung sei sowohl aus spezialpräventiven Gründen wegen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch aus generalpräventiven Gründen wegen der besonderen Schwere der Straftaten gerechtfertigt. Bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal seine Ehefrau im Kosovo lebe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar gehe von dem Kläger, der inzwischen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Haft entlassen worden sei, keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Die Ausweisung sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen seien, aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Sie sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers, der erst als Erwachsener nach Deutschland eingereist sei, nicht unverhältnismäßig, zumal der Kläger auch noch starke Kontakte zum Kosovo habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. März 2011 die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung (Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides) aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lägen keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wie sie für eine Ausweisung des Klägers erforderlich seien. Die Ausweisung könne nicht auf spezialpräventive Gründe gestützt werden, weil von dem Kläger derzeit keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. Die Ausweisung werde vom Beklagten allein tragend zur - generalpräventiven - Abschreckung anderer Ausländer aufrechterhalten. Ein allein auf diesen Gesichtspunkt gestütztes öffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der "verwurzelten" Ausländer, zu der der Kläger gehöre, im Lichte von Art. 8 EMRK regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar. Dies ergebe sich in einer Gesamtschau aus den neueren Rechtsprechungslinien sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - und im Übrigen auch aus der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - in Bezug auf Unionsbürger sowie des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Dies gelte jedenfalls seit Inkrafttreten des EU-Reformvertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Der vom Bundesverfassungsgericht besonders betonte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe bei nachhaltig verwurzelten Ausländern, die sich auf den qualifizierten Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten, einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen in der Regel entgegen. Auch die Rechtsprechung des EGMR laufe in rechtstatsächlicher Hinsicht sehr stark auf eine Ausweisung - nur oder nur auch - aus spezialpräventiven Gründen zu. Bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen könne der Aufenthalt nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr allein aus generalpräventiven Gesichtspunkten beendet werden. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der ebenfalls aufenthaltsrechtlich besonders geschützten drittstaatsangehörigen Familienmitglieder dieser Personengruppen für rund zwei Drittel aller in Deutschland lebenden Ausländer ein Verbot der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen. Die richterrechtliche Schöpfung der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen habe deshalb auch bezüglich der in Deutschland nachhaltig "verwurzelten" Ausländer ihre Berechtigung grundsätzlich verloren. Bei ihnen könne eine generalpräventiv begründete Ausweisung nur ausnahmsweise im Fall besonders schwerwiegender staats- oder gesellschaftsgefährdender Delikte zulässig sein, wie sie etwa in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie - ("Terrorismusdelikte") oder in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - genannt seien. Entsprechend dem Vorbild der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen müsse das grundsätzliche Verbot der generalpräventiven Ausweisung mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der dadurch bedingten Aufwertung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR auf nachhaltig "verwurzelte" Ausländer erstreckt werden. Der Kläger gehöre zu dieser Personengruppe: Er lebe seit 14 Jahren im Bundesgebiet, wo seine gesamte berufliche Entwicklung erfolgt sei. Hier lebten enge Familienangehörige und sein Freundeskreis, er verfüge über einen Arbeitsplatz, der ihn ohne ergänzende Sozialleistungen unterhalte, und verbringe sein Privatleben mit seiner deutschen Partnerin. Auf eine gleichzeitige tiefgreifende "Entwurzelung" aus dem Heimatland komme es dabei nicht an.

6

Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, dass sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des EGMR das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene grundsätzliche Verbot einer generalpräventiven Ausweisung für "verwurzelte" Ausländer aus Drittstaaten ergebe.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und stellt darüber hinaus die Berechtigung einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung grundsätzlich in Frage. Die behauptete abschreckende Wirkung von Ausweisungen sei nicht durch empirische Studien belegt und könne schon deshalb einen derartigen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen. Zudem setze die richterrechtliche Figur der generalpräventiven Ausweisung eine zur Verhaltenssteuerung geeignete kontinuierliche Ausweisungspraxis voraus. Diese liege angesichts der großen Anzahl unionsrechtlich privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, in der Realität nicht mehr vor.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich an dem Verfahren beteiligt und unterstützt die Auffassung des Beklagten.

9

Der Kläger hat inzwischen während einer Besuchsreise in den Kosovo im November 2011 in vierter Ehe eine in Deutschland lebende kosovarische Staatsangehörige geheiratet. Anschließend ist ihm von der Deutschen Botschaft in Pristina für die Wiedereinreise ein Visum zum Familiennachzug erteilt worden. Die Beteiligten haben daraufhin in der Revisionsverhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides vom 23. Juni 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

10

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des angefochtenen Bescheides festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

11

Hinsichtlich der allein noch in Streit befindlichen Ausweisung (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) ist die Revision der Beklagten begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisung als rechtswidrig angesehen, weil er das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei dem Kläger verneint hat. Die hierfür angeführte Begründung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob bei dem Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen (2.), und sich die Ausweisung auch nicht bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist (3.), ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (4.).

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten den (Regel-)Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat, dass er aber aufgrund des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und seines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt. Der Kläger kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und nur aufgrund einer sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausgewiesen werden.

14

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hier nicht vorlägen, beruht indes auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift.

15

a) Soweit sich diese Annahme auf die vom Beklagten ursprünglich auch angeführten spezialpräventiven Gründe für die Ausweisung des Klägers, nämlich die von ihm ausgehende Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten, bezieht, ist sie revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht das Vorliegen spezialpräventiver Gründe verneint hatte, ist auch der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Kläger inzwischen keine gesteigerte Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Mit dem Begriff der gesteigerten Wiederholungsgefahr ist dabei erkennbar die auch von der Rechtsprechung des Senats verlangte ernsthaft drohende Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen des Ausländers - im Gegensatz zur lediglich entfernten Möglichkeit solcher Verfehlungen - gemeint (vgl. Urteile vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 7 Rn. 16 und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 <253>). Dies wird durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts deutlich, die auf diese Rechtsprechung zurückgreifen. Auch vom Beklagten werden die Feststellungen zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr nicht angegriffen. Vielmehr wird die Ausweisung nunmehr tragend allein auf generalpräventive Gründe gestützt.

16

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung an schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon deshalb fehle, weil bei "verwurzelten" Ausländern eine so begründete Ausweisung regelmäßig unzulässig sei, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung dagegen nicht stand.

17

aa) Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht nur bei Verwirklichung der Ausweisungstatbestände der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG, bei denen die Vermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift, sondern auch bei Vorliegen sonstiger (Regel- und Ermessens-)Ausweisungsgründe gegeben sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben (stRspr, zuletzt Urteil vom 13. Januar 2009 a.a.O.). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass strafrechtliche Verurteilungen nicht nur dann einen solchen schwerwiegenden Ausweisungsanlass bilden können, wenn von dem betreffenden Ausländer die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten ausgeht (Spezialprävention), sondern auch dann, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen (Generalprävention). Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender Ausweisungsanlass nur ausnahmsweise vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Urteile vom 11. Juni 1996 a.a.O. <254 ff.> m.w.N. und vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 <362>).

18

An dieser Rechtsprechung, die ihrerseits schon sehr hohe Anforderungen an die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung stellt, ist auch weiterhin festzuhalten.

19

bb) Soweit der Klägervertreter die abschreckende Wirkung von Ausweisungen auf andere Ausländer generell in Frage stellt, weil sie nicht durch empirische Studien belegt sei, und meint, aufgrund der großen Anzahl privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, habe die richterrechtliche Figur der generalpräventiven Ausweisung mangels kontinuierlicher Ausweisungspraxis inzwischen ihre Berechtigung verloren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die grundsätzliche Möglichkeit einer generalpräventiv begründeten Ausweisung von Ausländern, die nicht zu einem unionsrechtlich privilegierten Personenkreis gehören, beruht nicht auf einer rein richterrechtlichen Schöpfung, sondern liegt erkennbar auch der gesetzlichen Regelung sowohl des Ausländergesetzes 1990 als auch des Aufenthaltsgesetzes zugrunde. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei bestimmten schwerwiegenden Verurteilungen in § 53 AufenthG (im Anschluss an die Vorgängerregelung in § 47 Abs. 1 AuslG 1990) eine zwingende Ausweisung vorgeschrieben hat. Das zeigt, dass er die Ausweisung jedenfalls in diesen Fällen unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und damit auch bei Fehlen spezialpräventiver Gründe - also allein aus generalpräventiven Erwägungen - als zulässig und geboten angesehen hat. Auch dem Umstand, dass der Gesetzgeber des Ausländergesetzes 1990 und des Aufenthaltsgesetzes sich in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Vorstellung einer generalpräventiv motivierten Ausweisung abgewandt hat, ist zu entnehmen, dass er diese in seinen Willen aufgenommen hat. Das wird durch die Ausführungen zu den Ausweisungsvorschriften (§§ 45 ff. AuslG 1990) im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990 bestätigt (BTDrucks 11/6321 S. 49 ff.). Dort wird eingangs allgemein auf die verhaltenssteuernde - also generalpräventive - Wirkung des Ausweisungsrechts für die Ausländer verwiesen und u.a. von der "Notwendigkeit der Generalprävention" sowohl im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen (a.a.O. S. 50). Durch das Aufenthaltsgesetz, das die Ausweisungsvorschriften zwar neu strukturiert, aber die hier entscheidenden Regelungen inhaltlich übernommen hat, hat sich an diesem Befund nichts geändert (BTDrucks 15/420 S. 90 f.). Da der Gesetzgeber selbst grundsätzlich generalpräventive Motive im Ausweisungsrecht anerkennt und gerade bei strafrechtlichen Verurteilungen auch als alleinigen Grund für eine Ausweisung billigt, können die Gerichte und Behörden bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften dies nicht wegen eines fehlenden empirischen Nachweises der Abschreckungswirkung für andere Ausländer oder wegen des zunehmenden Anteils nur spezialpräventiv auszuweisender Ausländer in Frage stellen. Denn insoweit ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die im Rahmen des ihm zustehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens liegt und nicht erkennbar willkürlich ist, zu respektieren. Im Übrigen sind bei der von dem Klägervertreter aufgeworfenen Frage, ob Ausweisungen angesichts der erhöhten Anforderungen an ihre Zulässigkeit und der dadurch bedingten rückläufigen Ausweisungspraxis überhaupt noch geeignet sind, verhaltenssteuernd auf andere Ausländer zu wirken, nicht nur die rein generalpräventiv begründeten Ausweisungen, sondern auch die spezialpräventiven Ausweisungen oder Aufenthaltsbeendigungen infolge der Begehung von Straftaten in den Blick zu nehmen. Auch diese spezialpräventiven Maßnahmen können nämlich verhaltenssteuernd auf andere Ausländer wirken.

20

cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Erfordernis schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass es jedenfalls bei nachhaltig "verwurzelten" Ausländern im Falle einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung regelmäßig nicht vorliegt. Eine derartige regelhafte Einschränkung, die ihrerseits die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - etwa der Schwere der konkreten Straftat oder auch der "Entwurzelung" des Ausländers in seinem Herkunftsstaat - von vornherein ausblendet, stimmt weder mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überein, noch ist sie, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, im Lichte von Art. 8 EMRK aufgrund einer Gesamtschau der neueren Rechtsprechungslinien des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - und des Bundesverwaltungsgerichts zu Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen geboten.

21

Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seiner neueren Kammerrechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des durch eine Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG die Bedeutung generalpräventiver Erwägungen im Ausweisungsrecht (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <397>) anerkannt und betont, dass eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Entscheidung allerdings voraussetzt, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Insbesondere kann das Gewicht der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen nicht allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestimmt werden. Vielmehr sind auch bei strafrechtlichen Verurteilungen nach § 53 AufenthG im Einzelfall die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen. Dies gilt naturgemäß erst recht bei unterhalb der Schwelle des § 53 AufenthG liegenden strafrechtlichen Verurteilungen nach § 54 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus sind in gleicher Weise die gegen die Ausweisung sprechenden privaten Belange des Betroffenen im Einzelnen zu ermitteln und individuell zu würdigen, um sie dann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abwägen zu können (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - BVerfGK 11, 153 und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese vom Bundesverfassungsgericht nunmehr präzisierten Prüfungsanforderungen lassen keinen Schluss auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Auslegungsregel zu, die sowohl im Hinblick auf die den Ausweisungsanlass bildende Straftat als auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Betroffenen die Berücksichtigung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ausblendet und durch eine typisierende Betrachtung - wenn auch zugunsten des Ausländers - ersetzt.

22

Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Auslegungsregel kann auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK hergeleitet werden. Die Entscheidungen des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer enthalten kein ausdrückliches Verbot generalpräventiv begründeter Ausweisungen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof in einzelnen Fällen, in denen generalpräventive Gründe für die Ausweisung maßgeblich waren, eine Konventionsverletzung verneint (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - Kaya/Deutschland - InfAuslR 2007, 325 und vom 6. Dezember 2007 - Nr. 69735/01 - Chair/Deutschland - InfAuslR 2008, 111). Auch die vom EGMR aufgestellten sog. "Boultif/Üner-Kriterien" (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57 f.) laufen der Sache nach nicht auf ein de-facto-Verbot solcher Ausweisungen hinaus (a.A. OVG Bremen, zuletzt Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 A 306.10 u.a. - InfAuslR 2011, 341 <343>). Sowohl die Art und Schwere der begangenen Straftat als auch die seit der Straftat vergangene Zeit und das Nachtatverhalten des Betroffenen können sinnvoll auch bei einer generalpräventiv begründeten Ausweisung als Gesichtspunkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht, das die Rechtsprechung des EGMR und die von ihm entwickelten Kriterien ausdrücklich in Bezug genommen hat, hat daraus ersichtlich kein Regelverbot einer generalpräventiven Ausweisung hergeleitet.

23

Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich bei seiner Gesamtschau auf die Rechtsprechung des EuGH zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die Rechtsprechung zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen berufen hat, derzufolge bei diesem Personenkreis eine generalpräventiv motivierte Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen ist, können daraus keine Schlüsse für die übrigen Drittstaatsangehörigen gezogen werden. Denn bei den genannten Personen handelt es sich um unionsrechtlich privilegierte Gruppen, die sich durch erhöhten Ausweisungsschutz von den übrigen Drittstaatsangehörigen unterscheiden. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die aufenthaltsrechtlich stärker geschützten Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG).

24

2. a) Ist eine einschränkende Auslegung des Begriffs der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Gestalt der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Regel damit nicht durch höherrangiges Recht geboten, verbleibt es bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Auslegung der Bestimmung. Danach sind, wie oben bereits ausgeführt, bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann.

25

Sind diese Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsanlasses im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für eine generalpräventiv begründete Ausweisung erfüllt, ist darüber hinaus zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit - in der Regel im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit dem Gewicht des schutzwürdigen privaten Interesses des Ausländers an dem Verbleib in Deutschland abzuwägen. Dadurch wird sichergestellt, dass gerade die Belange "verwurzelter" Ausländer je nach ihrem Gewicht im Einzelfall zum Tragen kommen.

26

b) Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass der Senat nicht selbst abschließend darüber entscheiden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Ausweisung, nämlich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorliegen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der Begehung der Straftaten, insbesondere zur Bedeutung des Tatbeitrages des Klägers, sowie zu weiteren Umständen des Einzelfalles wie etwa zu seinem Verhalten nach der Tat im Ermittlungs- und Strafverfahren getroffen. Ohne eine solche tatrichterliche Feststellung und Würdigung ist eine Entscheidung über das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber nicht möglich. Denn die Straftaten des Klägers sind nicht schon von vornherein gänzlich ungeeignet, ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausweisung in dem oben dargestellten Sinn zu begründen. Schwere Bandendiebstähle nach § 244a StGB sind Delikte, die der Gesetzgeber der organisierten Kriminalität zurechnet. Der qualifizierte Straftatbestand des § 244a StGB ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) in das Strafgesetzbuch eingefügt und - anders als der einfache Bandendiebstahl - als Verbrechen eingestuft worden. Dabei ging es dem Gesetzgeber u.a. darum, eine höhere individuelle wie allgemeine Abschreckungswirkung zu erzielen (BTDrucks 12/989 S. 25). Die vom Kläger begangenen Straftaten kommen deshalb als Anlass einer allein generalpräventiven Ausweisung grundsätzlich in Betracht. Auch der Umstand, dass der Kläger nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, führt angesichts des nach den Ausführungen im Strafurteil nahe an der Mittäterschaft liegenden Tatbeitrags nicht dazu, dass ohne nähere tatrichterliche Feststellung und Würdigung im Einzelfall bereits von vornherein ein schwerwiegender Ausweisungsanlass verneint werden kann.

27

4. Die Aufhebung der Ausweisung durch den Verwaltungsgerichtshof erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

28

a) Allerdings müssen bei einer allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) die Wirkungen der Ausweisung regelmäßig von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung befristet werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm darf nach Satz 2 der Vorschrift kein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt werden. Diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen werden nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, schließt diese Regelung es nicht aus, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Einzelfall von Amts wegen verpflichtet ist, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8). Dies führt bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz - außer in den Fällen des Ausschlusses der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - regelmäßig dazu, dass eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung auszusprechen ist. Ist die Ausweisung zunächst sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe gestützt und ergibt sich - wie hier - erst im gerichtlichen Verfahren, dass die spezialpräventiven Gründe nicht (mehr) vorliegen und die Ausweisung allein auf generalpräventive Gründe gestützt wird, kann und muss die Ausländerbehörde die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nachholen.

29

Wird ein Ausländer infolge einer besonders schweren Straftat nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 AufenthG allein zu generalpräventiven Zwecken ausgewiesen und geht somit von ihm selbst in dem für die Ausweisungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine relevante Gefahr der erneuten Straffälligkeit mehr aus, erfordert das bei einem derartigen Eingriff besonders zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung. In diesem Fall lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schützwürdigen privaten Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann. Es wäre deshalb unverhältnismäßig, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender sachlicher Grund besteht. Gerade weil der Betroffene bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung - anders als bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung - keinen Einfluss auf das Entfallen des Ausweisungszwecks nehmen kann, wiegt es bei schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet besonders schwer, wenn ihm mit der Ausweisung keine konkrete zeitliche Perspektive für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgezeigt wird. Sollten sich seine persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch Änderung der familiären Situation - noch verstärken, kann dem durch eine Verkürzung der Befristung Rechnung getragen werden. Sollte der Betroffene nachträglich trotz der positiven Prognose erneut straffällig werden, kann dies bei der erneuten Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf der Sperrwirkung berücksichtigt werden.

30

b) Das Fehlen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung hat aber nicht zur Folge, dass die - ansonsten rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist, sondern führt dazu, dass der Ausländer schon mit der Anfechtung der Ausweisung zugleich seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchsetzen kann. Das materiellrechtliche Erfordernis, dass eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung in den Fällen des § 56 Abs. 1 AufenthG in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich zu befristen ist, ist verfahrensrechtlich dadurch zu verwirklichen, dass der bestehende Anspruch auf Befristung schon im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung realisiert werden kann. Damit wird dem Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die zwei getrennte Verwaltungsakte - nämlich die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (vgl. hierzu Beschluss vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird. Der Ausländer darf insoweit nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen werden. Im Fall der rechtskräftigen Bestätigung der Ausweisung wird vielmehr auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung getroffen.

31

c) Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin zunächst darüber zu befinden, ob ihm bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zusteht. Sollte ein Befristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete Dauer der Befristung zu befinden. Die Bemessung der Dauer steht nämlich seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

32

Weder der Wortlaut des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. noch derjenige seiner Vorgängerreglungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. oder § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 verhalten sich ausdrücklich zur Frage, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörden gestellt ist. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht mehr allein im Regelfall gegeben, wie dies zuvor in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. bestimmt gewesen ist. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch - vorbehaltlich der Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - in jedem Fall. Hinsichtlich der Dauer der Frist ist nunmehr geregelt, dass sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.). Die Änderungen des § 11 AufenthG dienen der Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie. Mit dieser Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt: Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV) gestützt ist und also der Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu dienen bestimmt ist, soll eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden (4. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen europäischen Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Daher garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach ihrem Art. 12 Abs. 1 - also Rückkehrentscheidungen sowie gegebenenfalls Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung - ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

33

Neben dieser nunmehr unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die das Interesse des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbots und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, ist auch die Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. So zieht der EGMR die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99 - Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02 - Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 <327>). In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre. Die Regelung ist in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt ist, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern. An dem bisherigen Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F., der nach allgemeiner Meinung die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stellte (h.M. vgl. etwa Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011 § 11 AufenthG Rn. 44), ist angesichts der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 am 26. November 2011 nicht mehr festzuhalten.

34

Sofern die Ausländerbehörde rechtsfehlerhaft keine Befristung ausgesprochen hat oder die von ihr verfügte Frist zu lang ist, hat das Gericht die Behörde deshalb zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf einen konkreten, von ihm für geboten gehaltenen Zeitraum zu befristen. Damit ist gewährleistet, dass mit der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung auch die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann.

35

c) Ob die Notwendigkeit einer zugleich mit der Ausweisung zu verfügenden Befristung des Einreiseverbots künftig auch unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hergeleitet werden könnte, bedarf hier keiner Klärung. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Ausweisung als solche, gegebenenfalls in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung, als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie anzusehen ist (verneinend VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - juris). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die hier streitige, im Juli 2009 verfügte und mit der Klage angegriffene Ausweisung von der Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch nicht erfasst (vgl. zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06, Polat - Slg. 2007, I-8167 Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie für bereits vor deren Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Slg. 2009, I-11189 Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie getroffen worden ist. Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie, sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbots ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gelten.

36

5. Erweist sich die Berufungsentscheidung damit nicht bereits aus anderen Gründen als richtig, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Beklagte, sofern er auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers an der Ausweisung festhalten will, Gelegenheit haben, seine maßgeblichen Ermessenserwägungen unter Beachtung der hierfür vom Senat aufgestellten formalen Anforderungen (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - Leitsatz 2, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) zu ergänzen und die erforderliche Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof wird seinerseits die erforderlichen Feststellungen zur Schwere der konkreten Straftat des Klägers treffen und die festgestellten Umstände würdigen müssen. Sollte er schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejahen und auch die - nachzuholende - Ermessensentscheidung des Beklagten einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung als rechtsfehlerfrei ansehen, müsste er auch noch über den im Begehren des Klägers als minus enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Wirkungen des Ausweisung oder gegebenenfalls über die Rechtmäßigkeit einer inzwischen von dem Beklagten ausgesprochen Befristung befinden.

37

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Einer gesonderten Kostenentscheidung in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides) bedarf es nicht. Der Abschiebungsandrohung, die allein auf der Ausweisung beruht, kommt im vorliegenden Fall kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Es entspricht daher billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, hier in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer gesonderten Kostenregelung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abzusehen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 - 8 K 219/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet wird, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27. Juli 2012 zu befristen. Der Bescheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Er ist am ...1985 in Skopje/Mazedonien geboren und mazedonischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Seine Eltern hielten sich mit ihm erstmals ab dem 28.08.1989 in der Bundesrepublik Deutschland auf und führten erfolglos ein Asylverfahren durch. Nachdem sie zwischendurch unbekannten Aufenthalts waren, reisten der Kläger und seine Eltern sowie sein am 15.01.1991 in Mazedonien geborener Bruder im Oktober 1992 erneut ein und stellten Asyl- bzw. Asylfolgeanträge, welche abgelehnt wurden. Im Dezember 1994 verließ die Familie das Bundesgebiet. Nach der Wiedereinreise am 30.11.1998 gestellte Asylfolgeanträge wurden mit - seit 19.06.1999 bestandskräftigem - Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.12.1998 abgelehnt.
In der Folge erhielt der Kläger zunächst Duldungen. Die Ehe seiner Eltern wurde 1999 geschieden. Sein Vater ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, seine Mutter und sein Bruder erhielten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
Der Kläger hat die Hauptschule abgeschlossen und ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert. Nach Ausbildung zum Bäcker in den Jahren 2004 bis 2006 war er bis zu einer Inhaftierung im Juni 2009 als Bäcker angestellt.
Am 24.11.2003 erkannte der Kläger die Vaterschaft für den am 15.11.2003 in Ostfildern geborenen deutschen Staatsangehörigen A.R. an. Daraufhin wurde ihm am 07.06.2004 eine - zunächst bis 06.09.2004 befristete - Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn erteilt, zum 28.06.2004 meldete er sich unter der Adresse seines Sohnes und dessen Mutter Annett R. an. In der Folge wurde die Aufenthaltserlaubnis mehrmals verlängert, zuletzt mit Geltung bis zum 02.09.2008.
Am 23.07.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bereits zum 29.06.2006 zu seinem Vater gezogen war und damit die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter beendet hatte, beschränkte er auf Vorschlag der Ausländerbehörde am 02.06.2009 seinen Antrag auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Seit 1999 ist der Kläger immer wieder im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und wegen Straftaten wie Diebstahl, Erschleichen von Leistungen, Körperverletzung u.a. aufgefallen. Das Bundeszentralregister enthält (Stand: 06.08.2012) noch Eintragungen ab dem Jahr 2005:
- Verurteilung vom 22.07.2005 durch das Amtsgericht Esslingen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 31.05.2007 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 13.09.2007 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 10.06.2008 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung später aber widerrufen; die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 24.09.2009;
- Verurteilung vom 02.02.2009 durch das Amtsgericht Waiblingen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 11.02.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 13.02.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch Beschluss des Amtsgericht Waiblingen vom 23.04.2009 von einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen (unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.02.2009 und vom 11.02.2009 sowie des Amtsgerichts Waiblingen vom 02.02.2009);
- Verurteilung vom 15.10.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt;
- nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.02.2010 von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen (unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 02.02.2009, des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.02.2009 und vom 11.02.2009 und des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.10.2009); die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung später aber widerrufen;
- Verurteilung vom 26.02.2010 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009 verbüßte der Kläger die im Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 10.06.2008 verhängte Freiheitsstrafe, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 die im Urteil des Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 festgesetzte Strafe.
10 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger mit Schreiben vom 10.11.2010 darauf hin, dass seine Ausweisung und Abschiebung geprüft werde. Er erklärte dazu mit Schreiben vom 20.12.2010: Er wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und sei deshalb auch auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Er bitte um eine nochmalige Chance.
11 
Die frühere Lebensgefährtin des Klägers schilderte auf Anfrage des Regierungspräsidiums in einem Schreiben vom 21.11.2010, der Kläger habe seinen Sohn vor etwa drei Jahren das letzte Mal gesehen. Er habe noch nie Interesse an einem Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Sie vermute, dass er diesen nur benutzt habe, um eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu haben. Mit einem Umgang des Klägers mit seinem Sohn sei sie nicht einverstanden, weil ein Kontakt für ihren Sohn eher schädlich wäre. Der Kläger habe insgesamt nur etwa ein halbes Jahr lang Unterhalt für seinen Sohn gezahlt; danach habe sie keinerlei Unterstützung mehr von ihm erhalten.
12 
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Ziff. 1). Außerdem wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziff. 2) und er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 10.02.2011 zu verlassen; für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung wurde dargelegt: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG für eine Regelausweisung lägen vor, weil der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden sei. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere sei er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Seite stehen würde, würde dies die Ausweisung nicht hindern. Er könnte dann zwar nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche lägen aber vor, weil die von ihm begangenen zahlreichen Straftaten allein wegen deren Häufigkeit schwer wögen. Dies gelte auch - sozusagen isoliert betrachtet - für die letzte Verurteilung, bei welcher die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. In seinem Fall bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr ähnlich gelagerter schwerer Straftaten. Dabei sei zunächst die hohe Zahl der Verurteilungen sowie der eingestellten Strafverfahren auffallend. Sämtliche Vorverurteilungen hätten ihm nicht zur Warnung dienen können. Die Rückfallgeschwindigkeit sei hoch. Beispielsweise sei er nur wenige Wochen nach der Verurteilung am 15.10.2009 erneut straffällig geworden. Die zuletzt abgeurteilte Straftat habe er innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Selbst eine drohende Strafvollstreckung habe ihn nicht von einer weiteren kriminellen Handlung abhalten können. Er sei vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009 inhaftiert gewesen und nur drei Monate später erneut straffällig geworden. Eine echte Einsicht und Reue sei nicht erkennbar. Hinzutrete, dass er offensichtlich ein ungelöstes Drogenproblem habe. Ihm könne heute keinesfalls eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Aus all diesen Gründen habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem dem Kläger zur Seite stehenden - hilfsweise unterstellten - Schutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein deutliches Übergewicht. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung geklärt, dass nach einer strafgerichtlichen Verurteilung generalpräventive Ausweisungsgründe schwer wögen, wenn sehr häufiges straffälliges Verhalten vorliege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Davon sei hier auszugehen. Für den Fall des Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei außerdem über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Eine Ermessensentscheidung müsste unabhängig davon ohnehin getroffen werden, weil die Ausweisung in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und in das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK eingreife. Dabei seien die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich insgesamt etwas mehr als zwölf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Juni 2004 sei sein Aufenthalt rechtmäßig. Die von ihm begangenen Straftaten ließen jedoch eine hohe Missachtung der Rechtsordnung erkennen, die eine hohe und konkrete Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten begründe. Damit habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zur Dauer seines Aufenthalts deutliches Übergewicht. Der Kläger habe zwar erfolgreich eine Ausbildung zum Bäcker abgeschlossen und auch als solcher gearbeitet, doch weitere Integrationsleistungen wie Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage, eigener Wohnraum oder ähnliches seien nicht erkennbar. Ganz entscheidend gegen eine abgeschlossene Integration sprächen die ausgesprochen häufigen Straftaten. Er habe sich auch nicht derart lange in der Bundesrepublik aufgehalten, dass von einer Verwurzelung in Deutschland und einer damit einhergehenden Entwurzelung in seinem Heimatstaat auszugehen sei, zumal er als Kind insgesamt etwa neun Jahre im heutigen Mazedonien gelebt habe und die Kindeszeit prägend sei. Dabei werde nicht übersehen, dass er sicherlich nach erfolgter Abschiebung in Mazedonien zunächst Schwierigkeiten haben werde, sich an die dortigen Lebensverhältnisse zu gewöhnen; doch seien diese Schwierigkeiten nicht unüberwindbar. Insbesondere sei davon auszugehen, dass er seine Muttersprache noch beherrsche. Persönliche schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet lägen zwar vor, denn seine Eltern, ein Bruder sowie sein Sohn lebten hier. Seit März 2006 lebe er mit seinem Vater in Stuttgart zusammen. Diese hinderten jedoch eine Ausweisung hier nicht. Bezüglich des Verhältnisses zu seinem Sohn sei zu berücksichtigen, dass er zu diesem seit drei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt und lediglich für die Dauer von sechs Monaten Unterhalt geleistet habe. Ein Sorgerecht besitze er nicht. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG.
13 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.01.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage; das beklagte Land trat der Klage entgegen.
14 
Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wurden vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.02.2011 - 8 K 222/11 - abgelehnt; die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Senatsbeschlüssen vom 15.03.2011 - 11 S 547/11 - und - 11 S 548/11 - zurückgewiesen. Mit weiterem Senatsbeschluss vom 15.03.2011 - 11 S 549/11 - wurde die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.02.2011 - 8 K 219/11 - erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zurückgewiesen.
15 
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 - 8 K 219/11 -wurde die Klage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird auf die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren verwiesen.
16 
Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin wurde diesem mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 06.05.2011 betreuter Umgang mit seinem Sohn eingeräumt, bestimmt, dass zur Anbahnung des Umgangs am 29.06.2011 beim örtlichen Kinderschutzbund ein Eltern-Erstgespräch und dass ab Mitte Juli alle 14 Tage ein vom Kinderschutzbund betreuter Umgang für zwei Stunden stattfinde. Die Beschwerde der Mutter des Kindes gegen diesen Beschluss wurde vom Oberlandesgerichts Stuttgart am 19.08.2011 zurückgewiesen. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 05.10.2011 teilte der Kinderschutzbund Esslingen mit, dass der Kläger zum Eltern-Erstgespräch gekommen sei, weitere Gespräche hätten nicht stattgefunden.
17 
Gegen das am 29.04.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 hat der Kläger am 27.05.2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Senatsbeschluss vom 16.08.2011 - 11 S 1656/11 -, zugestellt am 29.08.2011, ist die Berufung zugelassen worden, soweit mit dem Urteil die Klage des Klägers gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 verfügte Ausweisung abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Mit am 22. und 23.09.2012 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
18 
Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 die in dessen Gesamtstrafenbeschluss vom 10.02.2010 gewährte Aussetzung der Freiheitstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen zur Bewährung widerrufen worden war, wurde der Kläger am 27.09.2011 in Haft genommen.
19 
Zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) wurden von der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 154 StPO, ein weiteres Verfahren wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. (am 07.08.2011 und am 08.08.2011) nach §§ 153b ff. StPO eingestellt. Ein Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem der Kläger wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, wurde nach Rücknahme der zunächst sowohl vom Kläger als auch von der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingelegten Berufungen am 09.10.2012 rechtskräftig.
20 
Ein am 24.11.2011 gestellter Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der bevorstehenden Abschiebung nach § 123 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2011 - 8 K 4179/11 - abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - zurückgewiesen.
21 
Am 15.12.2011 wurde der Kläger aus der Haft nach Mazedonien abgeschoben. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 26.06.2012 - mit gefälschten bulgarischen Papieren - wurde er wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung u.a. festgenommen. Mit - seit dem 31.08.2012 rechtskräftigem -Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde er wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Bis zum 06.09.2012 verbüßte er die Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.02.2010, am 07.09.2012 begann der Vollzug der vom Amtsgericht Rosenheim verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe.
22 
Bereits mit Bescheid vom 27.07.2012 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung vom 03.01.2011 dahingehend, dass deren Wirkungen auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung befristet wurden, wobei der Bezugspunkt für die Berechnung der Frist eine zukünftige Ausreise bzw. Abschiebung nach der Wiedereinreise sei (Ziff. 1). Zudem wurden die Wirkungen der bereits durchgeführten Abschiebung auf den 01.08.2012 befristet (Ziff. 2). Zur Begründung wurde unter anderem dargelegt: Der Kläger sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, weshalb er am 15.12.2011 abgeschoben worden sei. Am 26.06.2012 sei er wieder eingereist. Die ursprünglich beabsichtigte Eheschließung sei bislang nicht realisiert worden. Soweit das Verhältnis zu seinem heute achtjährigen deutschen Kind betroffen sei, habe das Familiengericht Esslingen am 06.05.2011 die Durchführung eines betreuten Umgangs angeordnet. Ein Umgang zwischen Vater und Kind habe aber - auch wegen des Widerstands der Kindesmutter - nicht stattgefunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AufenthG für eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der durchgeführten Abschiebung lägen vor. Zwar fordere diese nationale Vorschrift, dass eine Befristung nur auf Antrag erfolge, welcher bis heute nicht gestellt worden sei, doch gehe das Bundesverwaltungsgericht inzwischen davon aus, dass ein solcher nicht erforderlich sei. Da die Abschiebung aus der Haft erfolgt sei, habe der Kläger zumindest nach der Inhaftierung ab dem 27.09.2011 auch keine Möglichkeit mehr gehabt, die Abschiebung zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige die kurze Frist bezüglich der Wirkungen der Abschiebung bis zum 01.08.2012. Soweit dagegen die Ausweisung betroffen sei, müsse bei dieser eine Prognose darüber getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei, also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Gleichfalls sei insbesondere der generalpräventive Ausweisungszweck zu würdigen. Auch die Befristungsentscheidung sei insoweit eine ordnungsrechtliche Maßnahme. Dieser ordnungsrechtliche Gesichtspunkt müsse mit dem privaten Interesse des Klägers an einer baldigen erlaubten Wiedereinreisemöglichkeit nach erfolgter Abschiebung abgewogen werden. Dabei seien insbesondere neu eingetretene positive oder negative Umstände zu beachten. Das Regierungspräsidium orientiere sich an Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie (RFRL), nach welcher die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werde und grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreite. Sie könne jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstelle. Die vom Regierungspräsidium in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Frist betrage mit der erzwungenen Abwesenheit vom Bundesgebiet vom 15.12.2011 bis zum 27.06.2012 ziemlich genau die fünf Jahre, die in Art. 11 Abs. 2 RFRL genannt seien. Diese Orientierung sei hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sich das Regierungspräsidium im Fall des Klägers in einem „unauflösbaren Dilemma“ befinde. Denn nach wie vor bestehe eine aktuelle hohe und konkrete Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten und der Zeitpunkt, ab welchem diese Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliege, könne nur schwer prognostiziert und bestimmt werden. Besonders zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Kläger ausgesprochen häufig und selbst nach erfolgter Ausweisung straffällig geworden sei. Auch handle es sich bei der anlässlich der Wiedereinreise begangenen unerlaubten Einreise sowie der Urkundenfälschung um nicht unerhebliche Straftaten. Daraus sei ersichtlich, dass mit der Frist von vier Jahren und sechs Monaten nach zukünftiger Ausreise sogar ein gewisses Risiko in Kauf genommen werde. Deshalb fordere das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK nicht, die Frist kürzer zu bestimmen.
23 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter anderem vor: Bei der Ausweisung sei die Beziehung zu seinem Sohn nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zwar sei zutreffend, dass er aufgrund seiner Abschiebung nach Mazedonien das Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind zunächst nicht optimal habe wahrnehmen können. Er wolle aber den Kontakt zu diesem herstellen. Auch beabsichtige er weiter, seine Verlobte zu heiraten. Die Eheschließung sei vom beklagten Land vor seiner Abschiebung im Dezember 2011 allein dadurch verhindert worden, dass keine Duldung erteilt worden sei. In Mazedonien habe er ausschließlich von dem Geld gelebt, welches sein Vater und sein Bruder ihm geschickt hätten. Er habe dort keinen festen Wohnsitz gehabt; er sei nur "notdürftig" bei seiner Tante und bei seinem Onkel untergekommen. Später habe er keinerlei finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Er wolle jetzt mit seinem Sohn in Deutschland zusammenleben. Mit der vom Regierungspräsidium im Bescheid vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung sei er daher nicht einverstanden, vielmehr begehre er hilfsweise eine Befristung "auf null Tage".
24 
Der Kläger beantragt zuletzt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 - 8 K 219/11 - zu ändern und die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 verfügte Ausweisung in der Fassung des Bescheids vom 27.07.2012 aufzuheben,
26 
hilfsweise: das beklagte Land zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG angeführten Wirkungen der Ausweisung auf sofort zu befristen.
27 
Das beklagte Land beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen
29 
Es verweist zur Begründung auf die Bescheide vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012. Das Kindeswohl gebiete es hier nicht, trotz der im Falle des Klägers gegebenen hohen Gefahr der Wiederholung von Straftaten von einer Ausweisung abzusehen. Bei der Ausübung des Ermessens seien alle denkbaren Gesichtspunkte und Umstände wie Dauer des Aufenthalts usw. in den Blick genommen, eingestellt und gewürdigt worden.
30 
In einem am 25.07.2012 durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin ist der Kläger angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
31 
Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Ausweisungsverfahren (insgesamt zwei Hefte), die ausländerrechtlichen Akten der Landeshauptstadt Stuttgart (vier Hefte) und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart bezüglich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 8 K 222/11 - und bezüglich des Klageverfahrens - 8 K 219/11 - vor. Diese sind ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über das Berufungsverfahren - 11 S 2307/11 - sowie über die Beschwerdeverfahren - 11 S 547/11, 11 S 548/11, 11 S 549/11 und 11 S 3155/11 - Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die - nach teilweiser Zulassung durch den Senat - statthafte Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011, soweit damit (auch) seine Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 abgewiesen worden ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 und Abs. 3 VwGO). Aufgrund der im Berufungsverfahren - mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag - erfolgten, zulässigen Einbeziehung der unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist diese ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Darin liegt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Abgesehen davon hat das beklagte Land in diesem Ergänzungsbescheid explizit darauf hingewiesen, dass die Befristungsentscheidung in dem anhängigen Berufungsverfahren wegen Ausweisung rechtlich überprüft werde, und sich in der Folge sachlich darauf eingelassen. Sollte von einer Klageänderung auszugehen sein, wäre diese daher wegen Einwilligung des beklagten Landes als zulässig anzusehen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Umfang begründet. Die Klage des Klägers gegen die Ausweisung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden (dazu unter I.). Denn diese Verfügung - in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 -ist auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156 und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein - hilfsweise - gestellter Antrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung "auf sofort" hat zu einem geringen Teil Erfolg (II.). Die unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 erfolgte Befristung auf vier Jahre und sechs Monate ist insoweit rechtswidrig als der Beginn der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. Er hat aber keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Die Ausweisung ist rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG liegen vor (1.). Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (2.). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, den Kläger auszuweisen, ist verhältnismäßig und lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.). Auch verstößt die Ausweisung nicht gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (4.).
36 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Diese Regelung ist hier uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere folgt nicht etwa allein aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Staatsangehörigen - des am 15.11.2003 geborenen A.R. - ist, dass besondere unionsrechtliche Anforderungen zu beachten wären (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09 InfAuslR 2011, 268 und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11 InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -NVwZ-RR 2012, 412).
37 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das ist hier allein schon wegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten der Fall. Inzwischen ist zudem das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem er wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, rechtskräftig. Außerdem erfolgte mit dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 - wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung u.a. - eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
38 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu.
39 
Auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann er sich nicht berufen, weil er bereits seit dem 03.09.2008 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Sein Antrag auf Verlängerung der zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart 03.01.2011 abgelehnt worden; diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig. Die zunächst gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (in der damals geltenden Fassung, welche § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F. entspricht) eingetretene Fiktionswirkung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls bereits beendet. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können, wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.).
40 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger lebt nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar kann regelmäßiger Umgang mit einem deutschen Kind für die Annahme dieses Ausweisungsschutzes ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 ff.). Einen solchen hat der Kläger mit seinem Sohn jedoch seit vielen Jahren nicht mehr.
41 
3. Danach ist der Kläger gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG "in der Regel auszuweisen". Selbst wenn man - mit dem Regierungspräsidium - zugunsten des Klägers annimmt, dass wegen der zumindest noch bis zur Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 bestehenden Bindungen in bzw. an Deutschland mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen ist und daher die Ausweisung im Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - InfAuslR 2008, 116), erweist sich diese als rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums im Bescheid vom 03.01.2011, welche in der Folge mehrmals, unter anderem im Bescheid über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung vom 27.07.2012, ergänzt und aktualisiert worden sind, lassen sich rechtlich nicht beanstanden.
42 
Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien Menschenrechte (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Sie ist in Ansehung der von diesem ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten (a) trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben als gerechtfertigt bzw. als verhältnismäßig zu beurteilen (b) und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei erfolgt (c).
44 
a) Zunächst ist das Regierungspräsidium in den Bescheiden vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012 zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger besteht, welche ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründet.
45 
Der Kläger hat sich über einen langen Zeitraum hinweg unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten immer wieder strafbar gemacht. Ausweislich der vom Senat zum Verfahren eingeholten Auskunft des Bundesamts für Justiz aus dem Zentralregister enthielt dieses am 06.08.2012 insgesamt neun Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen. Die älteste betrifft das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22.07.2005 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Danach folgen Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 31.05.2007, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen vom 13.09.2007, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 10.06.2008, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 02.02.2009, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11.02.2009, Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen vom 13.02.2009, gefährlicher Körperverletzung vom 15.10.2009 und wegen Diebstahls vom 26.02.2010.
46 
In Anbetracht dieser im Zeitraum zwischen Juli 2005 und Februar 2010 erfolgten Verurteilungen kann hier offen bleiben, ob - und gegebenenfalls inwieweit - frühere strafgerichtliche Entscheidungen, die nicht im Bundeszentral-, sondern lediglich im Erziehungsregister eingetragen sind, bei der Ausweisung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 1 B 16.09 - InfAuslR 2009, 447; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2009 - 13 S 116/09 - VBlBW 2010, 77; Saarl. OVG, Urteil vom 12.10.2011 - 1 A 246/11 -juris). Denn bereits die im Bundeszentralregister aufgeführten strafgerichtlichen Entscheidungen begründen die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers.
47 
Zwar handelt es sich bei den zugrundeliegenden Straftaten nicht um außerordentlich gravierende Delikte. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist das Amtsgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger allein zwischen 2005 und Februar 2010 immer wieder straffällig geworden ist, belegt aber eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Zu den angeführten und im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten kommt zudem noch eine Vielzahl von nach §§ 153b ff. StPO bzw. §§ 31a, 37, 38 BtMG eingestellten Verfahren, zuletzt wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) und wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls (am 07.08.2011 und am 08.08.2011). Mit - erst seit dem 09.10.2012 rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 wurde der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 und zuletzt vom 27.09.2011 bis zu seiner Abschiebung nach Mazedonien am 15.12.2011 verbüßte er Freiheitsstrafen. Weder diese Freiheitsstrafen noch andere Vorverurteilungen, laufende Ermittlungsverfahren oder der drohende Widerruf von Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Auch die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen waren ihm offensichtlich keine Warnung. Selbst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 03.01.2011, mit welchem der Kläger nicht nur ausgewiesen, sondern auch sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden war, wurden gegen ihn die angeführten weiteren Ermittlungsverfahren - wegen einer am 05.02.2011 begangenen "Beförderungserschleichung" und wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls, der Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs u.a. am 07. bzw. 08.08.2011 - eingeleitet. Die "Rückfallgeschwindigkeit" war danach außerordentlich hoch. In den Jahren 2009 bis 2011 gelang es dem Kläger letztlich nur in Zeiten, in welchen er sich in Haft befand, mehrere Monate lang strafrechtlich unauffällig zu bleiben.
48 
Vor diesem Hintergrund war bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung und ist auch weiter jederzeit mit der Begehung erneuter Straftaten zu rechnen. Davon gehen auch die Strafgerichte aus. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010, mit welchem der Kläger wegen des Diebstahls von drei Flaschen Parfum zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 - mit welchem die Aussetzung der im Beschluss vom 10.02.2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen widerrufen wurde - wird dargelegt, die Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Kläger und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Auch in den erst nach Wiedereinreise des Klägers ergangenen bzw. rechtskräftig gewordenen Urteilen des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 und des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde keine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung gewährt.
49 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers inzwischen maßgeblich geändert haben könnte und die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten gesunken wäre, bestehen nicht. Der Kläger hat sich weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt noch mit seinem (früheren) Drogenkonsum. Ernsthafte Reue oder Einsicht sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass allein die erfolgte Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 zu einer solchen Zäsur geführt haben könnte, dass die Wiederholungsgefahr jetzt anders zu beurteilen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er inzwischen weitere Straftaten begangen hat. Er ist am 26.06.2012 unerlaubt und mit gefälschten bulgarischen Personalpapieren wieder nach Deutschland eingereist, weshalb er mit dem bereits angeführten Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wunsch des Klägers, Kontakt zu seinem Sohn zu bekommen und zu halten sowie die Beziehung zu seiner Verlobten wieder aufzunehmen, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Schließlich hatten in der Vergangenheit weder die Beziehung zu seiner Verlobten noch die Vaterschaft entsprechende Auswirkungen.
50 
Bei dieser Sachlage - vor allem in Anbetracht von Anzahl sowie Art und Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten, seines früheren Drogenkonsums, der außerordentlich hohen "Rückfallgeschwindigkeit", der bislang gezeigten Uneinsichtigkeit und der bis heute fehlenden Tataufarbeitung - ist auch der Senat der Überzeugung, dass vom Kläger weiter eine erhebliche Gefahr der Begehung von diversen Straftaten, darunter Eigentums-, Betäubungsmittel- und auch Gewaltdelikten ausgeht. Das Regierungspräsidium hat daher zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung angenommen.
51 
b) Mit Blick auf das danach vom Kläger immer noch ausgehende Gefahrenpotential stellt die Ausweisung hier trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und seiner in dieser Zeit gewachsenen persönlichen Bindungen eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare Maßnahme dar.
52 
Allerdings hat die Ausweisung gravierende Folgen für den Kläger. Dieser besitzt zwar nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 2 des Bescheids vom 03.01.2011 ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr. Die Ausweisung führt aber - ebenso wie eine Zurück- oder Abschiebung - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258 - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) zu einer Wiedereinreisesperre sowie einem Aufenthaltsverbot und sie steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - in der Regel - der Erteilung eines neuen Titels entgegen (vgl. zum ganzen Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 53-56 Rn 1 ff.). Die entsprechenden, durch die am 15.12.2011 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Mazedonien ebenfalls nach § 11 Satz 1 und 2 AufenthG eingetretenen Wirkungen sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 bereits auf den 01.08.2012 befristet worden und damit beendet. Hingegen ist die Frist bezüglich der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monaten festgesetzt worden (Ziffer 1 des Bescheids, vgl. zum Beginn der Frist unten II.). Dies bedeutet für den Kläger, dass er - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - in den nächsten Jahren nicht mehr ohne Weiteres nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten kann. Die Ausweisung hat daher noch weitgehendere Folgen für seine familiären und sozialen Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen - insbesondere zu Eltern und Bruder, zu seiner Verlobten und zu seinem am 15.11.2003 geborenen Sohn - als es allein der fehlende Aufenthaltstitel und die erfolgte Abschiebung haben.
53 
Der Kläger hat sich bereits - wenn auch nicht ununterbrochen - von 1989 bis 1994 und erneut von 1998 bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 in Deutschland aufgehalten. Vom 07.06.2004 bis zum 02.09.2008 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, im Anschluss galt sein Aufenthalt bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 03.01.2011 als erlaubt. Er hat eine Lehre als Bäcker abschlossen und war bis Juni 2009 als Bäcker tätig. Die Eltern des Klägers und sein Bruder leben in Deutschland. Zuletzt wohnte er bei seinem Vater. Der Kläger ist - oder war jedenfalls - außerdem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt; beide wollten noch vor der Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 heiraten. Nach der Abschiebung bestand offensichtlich kein enger Kontakt mehr; der Kläger hat aber im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 erläutert, dass er vor allem deshalb Ende Juni 2012 erneut eingereist sei, um die Beziehung wieder aufzunehmen. Seinen Sohn hat der Kläger zwar nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter des Sohnes offensichtlich jahrelang nicht mehr gesehen; er hat aber kurz vor seiner erneuten Inhaftierung am 27.09.2011 ein (betreutes) Umgangsrecht erstritten, zu dessen Anbahnung beim Kinderschutzbund bereits ein Eltern-Erstgespräch stattgefunden hatte. Im Erörterungstermin am 25.07.2012 hat er dargelegt, dass ihm an einer Beziehung zu seinem Sohn gelegen sei. Er habe die Mutter angeschrieben und gebeten, einen normalen Kontakt zu ermöglichen.
54 
Da der Kläger danach nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn lebt und er auch seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen und auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 16.08.2011 im Verfahren auf Zulassung der Berufung - 11 S 1656/11 - m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; EGMR, Urteil vom 11.07.2000 - 29192/95 InfAuslR 2000, 473). Die Ausweisung greift aber in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und in sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Da der Kläger inzwischen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und bereits abgeschoben wurde, kann seinen Bindungen nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig hier aufgehalten hat. Selbst wenn man insoweit aber zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Ausweisung abstellen würde, ist der Eingriff in sein Privatleben hier auch in Ansehung der früheren Bindungen in Deutschland und der für ihn mit einem Leben in Mazedonien verbundenen Schwierigkeiten wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als - mit Blick auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. als gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und insbesondere als verhältnismäßig anzusehen.
55 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich nur in den ersten drei bis vier Lebensjahren näheren Kontakt zu seinem Kind A.R. hatte. Im Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 06.05.2011, mit welchem ihm ein betreuter Umgang eingeräumt wurde, wird ausgeführt, dass die Mutter des Kindes und der Kläger sich getrennt hätten, als A.R. drei Jahre alt gewesen sei. Eine kurze Zeit danach habe die Kindsmutter noch die Eltern des Klägers und den Kläger besucht. Danach hätten keinerlei Kontakte mehr stattgefunden. Der Kläger habe auch nach eigenen Angaben seinen Sohn nicht mehr besucht, keinen telefonischen Kontakt zu ihm gehabt, ihm keine Karten geschickt und auch keine Geschenke gemacht. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der Kläger zudem viele Jahre keinen - oder zu wenig - Unterhalt geleistet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Mutter des Kindes schon früher gegen einen Umgang des Klägers mit A.R. gewesen sein und diesen verhindert haben sollte, fällt doch auf, dass der Kläger sich erstmals nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung im Bescheid vom 03.01.2011 ernsthaft um einen Umgang mit seinem Sohn bemüht hat. Im dem danach von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen Umgangs wurde davon ausgegangen, dass der Sohn den Kläger erst kennenlernen müsse; er sei "neugierig" auf ihn. Tatsächlich ist es dann offensichtlich nicht mehr zu einem Treffen gekommen.
56 
Soweit sich der Kläger auf sein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, kann offen bleiben, ob diese Beziehung noch besteht. Allerdings hat er nach seiner Abschiebung im Dezember 2011 offensichtlich kaum mehr Kontakt zu seiner Verlobten gehabt; insbesondere ist es nicht zu der zunächst für Februar 2012 angekündigten Heirat gekommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass beide weiterhin die Absicht haben, einander zu heiraten, steht dies einer Ausweisung hier in Ansehung der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wenig entgegen wie die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, seinem Bruder und zu in Deutschland lebenden Freunden und Bekannten.
57 
Dem Kläger ist ein Leben in Mazedonien auch zuzumuten. Er lebte nicht seit seiner Geburt, sondern erst seit November 1998 - also seit seinem 14. Lebensjahr - bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 durchgehend in Deutschland. Obwohl er sich mit seinen Eltern bereits zuvor - mit Unterbrechungen vom 28.08.1989 bis November 1994 - in Deutschland aufgehalten hat, hat er jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Kindheit noch im heutigen Mazedonien verbracht. Von Dezember 2011 bis zu seiner unerlaubten Wiedereinreise am 26.06.2012 hat er sich wieder dort aufgehalten. Er hat in Mazedonien Verwandte. Zwar hat er vorgetragen, er habe nicht mehr länger bei seiner Tante wohnen dürften, bei der er nach seiner Abschiebung zunächst drei Monate lang gelebt habe. Er habe dann ohne Papiere, welche man ihm beim Versuch einer Ausreise nach Serbien abgenommen habe, und in ständiger Angst vor willkürlichen Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma "auf der Straße leben" müssen. Tatsächlich haben Roma in Mazedonien mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch kann zwangsweise zurückgeführten mazedonischen Straftätern oder Asylbewerbern für die Dauer von einem Jahr der Pass entzogen werden. Dies kann unter anderem zur Verweigerung einer Ausreise des Betreffenden aus Mazedonien führen (vgl. AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012). Ohne Papiere kann es außerdem zu Problemen beim Zugang zu Sozialhilfe- und Gesundheitsfürsorgeleistungen kommen (vgl. a.i. Mazedonien-Report 2012). Im Falle des 27-jährigen Klägers ist aber nicht zu erwarten, dass er ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsste. Zudem könnte er sich gegebenenfalls zumindest vorübergehend von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder unterstützen lassen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht vom Bestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen.
58 
c) Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
59 
Das Regierungspräsidium hat die im Bescheid vom 03.01.2011 angeführten Ermessenserwägungen in mehreren Schriftsätzen, im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 und im Bescheid vom 27.07.2012 ergänzt und alle nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretenen Tatsachen und Umstände, insbesondere auch das dem Kläger eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn und das Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt. Bei der umfassenden Abwägung wurden alle für die Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände eingestellt und rechtsfehlerfrei abgewogen.
60 
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2011, im Falle des Klägers liege keine "abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse" vor, begründen hier keinen Ermessensfehler. Allerdings kann diese - mehrfach verwendete - Formulierung Anlass zu Missverständnissen sein. Schließlich ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem bei Ausländern eröffnet, die - wie der Kläger jedenfalls früher - wegen ihres langjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts in Deutschland und einer erfolgreichen Schul- sowie Berufsausbildung als "verwurzelt" anzusehen sind. Allein der Umstand, dass der Betreffende Straftaten begangen hat, bedeutet nicht, dass er sich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte. Vielmehr sind die Straftaten gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.). Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid aber auch ausgegangen.
61 
Ein Ermessensfehler folgt hier auch nicht daraus, dass das Regierungspräsidium im Bescheid vom 03.01.2011 zudem darauf verwiesen hat, dass bei sehr häufigem straffälligen Verhalten ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Denn es durfte die Ausweisung des Klägers ergänzend auch mit dem Aspekt der Generalprävention begründen. Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob eine Ausweisung von in Deutschland "nachhaltig verwurzelten“ Ausländern noch (allein) tragend generalpräventiv begründet werden kann (einschränkend Senatsurteil vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 - InfAuslR 2011, 293; a.A. im Revisionsverfahren bezüglich dieses Urteils: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Denn jedenfalls ist hier der Aspekt der Abschreckung anderer potentieller Straftäter vom Regierungspräsidium lediglich ergänzend - neben der bestehenden großen Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger - herangezogen worden. Dies lässt sich nicht beanstanden.
62 
4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebung im Dezember 2011 - 11 S 3155/11 - weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Ausweisung hier nicht entgegensteht. Danach darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Diese Vorschrift dient der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und nicht dem Schutz des Betreffenden vor einer Ausweisung oder Abschiebung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38). Auf die Frage, ob sich der Kläger gegenüber seiner Ausweisung mit Erfolg auf das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens berufen könnte, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil derzeit keine entsprechenden Verfahren mehr offen sind. Soweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden sind, haben sie zu Anklagen geführt, über welche inzwischen in allen Fällen rechtskräftig entschieden worden ist.
II.
63 
Der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem dieser die Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sofort begehrt, hat lediglich teilweise Erfolg. Die vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach (erneuter) Ausreise bzw. Abschiebung ist insoweit rechtswidrig, als danach die Frist erst mit einer erneuten Ausreise oder Abschiebung und nicht bereits mit dem Erlass des Bescheids zu laufen beginnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Befristungsentscheidung; er hat jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung oder gar auf die von ihm begehrte Fristsetzung "auf sofort".
64 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG - in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 - darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Die in den Sätzen 1 und 2 (des § 11 Abs. 1 AufenthG) bezeichneten Wirkungen werden gemäß Satz 3 auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
65 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat - infolge der Änderung von § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - ein Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet. Dabei genügt für den nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Antrag jede Willensbekundung des Antragstellers, mit welcher sich dieser gegen eine Ausweisung wendet. Der Betreffende kann dann gegebenenfalls zugleich mit Anfechtung der Ausweisung - hilfsweise - seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen (so schon BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat es über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
66 
Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt der Senat unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Antragserfordernis Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170; vgl. auch Urteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412) dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass es für die an sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Stellung eines Antrags auf Befristung genügt, dass sich der Kläger gegen die Ausweisung selbst gewandt hat.
67 
2. Die im vorliegenden Fall mit Blick auf das angeführte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris) vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung ist lediglich hinsichtlich des Fristbeginns rechtswidrig.
68 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, m.w.N.).
69 
Nach diesen Grundsätzen lässt sich die vom Regierungspräsidium verfügte Frist im Grundsatz rechtlich nicht beanstanden. Auch der Senat erachtet eine Frist von vier Jahren und sechs Monaten - allerdings gerechnet ab dem 27.07.2012 - als angemessen.
70 
Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob bei der Bemessung der Frist zwingend die Zeiten "anzurechnen" sind, die der Kläger bereits nach seiner Abschiebung am 15.12.2011 bis zu seiner Wiedereinreise am 27.06.2012 außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat. Zwar wäre dann insgesamt die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren um 12 Tage überschritten; von dieser kann hier aber abgewichen werden.
71 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums kann die Zulässigkeit einer Überschreitung der Frist von fünf Jahren im Fall des Klägers allerdings nicht damit begründet werden, dass von diesem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AufenthG, vgl., auch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -, ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98). Denn eine solche kann wohl nur bei gravierenderen Straftaten angenommen werden. Die Grenze von fünf Jahren ist hier aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. AufenthG). Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rückführungsrichtlinie. Nach deren Art. 11 Abs. 1 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Gemäß Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Zum einen stellt eine Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170 und vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, jew. m.w.N.) aber keine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne dar, so dass die Rückführungsrichtlinie schon deshalb insoweit nicht anzuwenden ist. Zum anderen bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Von dieser "opt-out-Möglichkeit" hat der Gesetzgeber bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit Gebrauch gemacht. In der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucks. 17/2740, S. 4, 21) wird zur Änderung von § 11 AufenthG ausgeführt: "Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b – gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt – und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrundeliegen schwerwiegender Straftaten."
72 
Insbesondere in Anbetracht der hohen Wiederholungsgefahr, der "Rückfallgeschwindigkeit" und der erneuten Straffälligkeit des Klägers erachtet der Senat die Frist von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27.07.2012 auch unter Berücksichtigung des nach seiner Abschiebung bereits außerhalb des Bundesgebiets verbrachen Zeitraums und im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet für erforderlich, aber auch ausreichend. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Sachlage, etwa seiner persönlichen Verhältnisse, einen Antrag auf weitergehende Befristung zu stellen.
73 
Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums ist jedoch rechtswidrig, soweit der Lauf der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt zwar ausdrücklich, dass die Frist (erst) mit der Ausreise beginnt - wobei darunter sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173). Eine solche liegt hier aber schon in der am 15.12.2011 durchgeführten Abschiebung des Klägers nach Mazedonien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 03.01.2011 erfolgte und keinen Vollzug der Ausweisung bzw. einer von dieser abhängigen Abschiebungsandrohung darstellte. Denn der Kläger ist damit jedenfalls unter Geltung der Ausweisungsentscheidung vom 03.01.2011 ausgereist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Ausweisung entfaltete zu diesem Zeitpunkt bereits die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Dann kann der Beginn der Frist auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden (vgl. auch Renner, a.a.O., § 11 Rn. 25; Hamb.OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -InfAuslR 1992, 250). Es ist Sache des beklagten Landes, durch einen zeitnahen Vollzug der Ausreisepflicht das mit der Ausweisung verbundene Einreiseverbot effektiv durchzusetzen.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag teilweise Erfolg hat, handelt es sich um ein geringfügiges Obsiegen, so dass ihm trotzdem die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 6. November 2012
77 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 20. April 2011 – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Gründe
79 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 03.01.2011 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Ziff. 2) und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3). Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -juris).
80 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
32 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die - nach teilweiser Zulassung durch den Senat - statthafte Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011, soweit damit (auch) seine Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 abgewiesen worden ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 und Abs. 3 VwGO). Aufgrund der im Berufungsverfahren - mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag - erfolgten, zulässigen Einbeziehung der unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist diese ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Darin liegt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Abgesehen davon hat das beklagte Land in diesem Ergänzungsbescheid explizit darauf hingewiesen, dass die Befristungsentscheidung in dem anhängigen Berufungsverfahren wegen Ausweisung rechtlich überprüft werde, und sich in der Folge sachlich darauf eingelassen. Sollte von einer Klageänderung auszugehen sein, wäre diese daher wegen Einwilligung des beklagten Landes als zulässig anzusehen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Umfang begründet. Die Klage des Klägers gegen die Ausweisung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden (dazu unter I.). Denn diese Verfügung - in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 -ist auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156 und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein - hilfsweise - gestellter Antrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung "auf sofort" hat zu einem geringen Teil Erfolg (II.). Die unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 erfolgte Befristung auf vier Jahre und sechs Monate ist insoweit rechtswidrig als der Beginn der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. Er hat aber keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Die Ausweisung ist rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG liegen vor (1.). Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (2.). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, den Kläger auszuweisen, ist verhältnismäßig und lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.). Auch verstößt die Ausweisung nicht gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (4.).
36 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Diese Regelung ist hier uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere folgt nicht etwa allein aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Staatsangehörigen - des am 15.11.2003 geborenen A.R. - ist, dass besondere unionsrechtliche Anforderungen zu beachten wären (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09 InfAuslR 2011, 268 und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11 InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -NVwZ-RR 2012, 412).
37 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das ist hier allein schon wegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten der Fall. Inzwischen ist zudem das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem er wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, rechtskräftig. Außerdem erfolgte mit dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 - wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung u.a. - eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
38 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu.
39 
Auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann er sich nicht berufen, weil er bereits seit dem 03.09.2008 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Sein Antrag auf Verlängerung der zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart 03.01.2011 abgelehnt worden; diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig. Die zunächst gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (in der damals geltenden Fassung, welche § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F. entspricht) eingetretene Fiktionswirkung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls bereits beendet. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können, wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.).
40 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger lebt nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar kann regelmäßiger Umgang mit einem deutschen Kind für die Annahme dieses Ausweisungsschutzes ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 ff.). Einen solchen hat der Kläger mit seinem Sohn jedoch seit vielen Jahren nicht mehr.
41 
3. Danach ist der Kläger gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG "in der Regel auszuweisen". Selbst wenn man - mit dem Regierungspräsidium - zugunsten des Klägers annimmt, dass wegen der zumindest noch bis zur Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 bestehenden Bindungen in bzw. an Deutschland mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen ist und daher die Ausweisung im Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - InfAuslR 2008, 116), erweist sich diese als rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums im Bescheid vom 03.01.2011, welche in der Folge mehrmals, unter anderem im Bescheid über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung vom 27.07.2012, ergänzt und aktualisiert worden sind, lassen sich rechtlich nicht beanstanden.
42 
Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien Menschenrechte (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Sie ist in Ansehung der von diesem ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten (a) trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben als gerechtfertigt bzw. als verhältnismäßig zu beurteilen (b) und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei erfolgt (c).
44 
a) Zunächst ist das Regierungspräsidium in den Bescheiden vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012 zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger besteht, welche ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründet.
45 
Der Kläger hat sich über einen langen Zeitraum hinweg unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten immer wieder strafbar gemacht. Ausweislich der vom Senat zum Verfahren eingeholten Auskunft des Bundesamts für Justiz aus dem Zentralregister enthielt dieses am 06.08.2012 insgesamt neun Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen. Die älteste betrifft das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22.07.2005 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Danach folgen Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 31.05.2007, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen vom 13.09.2007, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 10.06.2008, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 02.02.2009, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11.02.2009, Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen vom 13.02.2009, gefährlicher Körperverletzung vom 15.10.2009 und wegen Diebstahls vom 26.02.2010.
46 
In Anbetracht dieser im Zeitraum zwischen Juli 2005 und Februar 2010 erfolgten Verurteilungen kann hier offen bleiben, ob - und gegebenenfalls inwieweit - frühere strafgerichtliche Entscheidungen, die nicht im Bundeszentral-, sondern lediglich im Erziehungsregister eingetragen sind, bei der Ausweisung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 1 B 16.09 - InfAuslR 2009, 447; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2009 - 13 S 116/09 - VBlBW 2010, 77; Saarl. OVG, Urteil vom 12.10.2011 - 1 A 246/11 -juris). Denn bereits die im Bundeszentralregister aufgeführten strafgerichtlichen Entscheidungen begründen die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers.
47 
Zwar handelt es sich bei den zugrundeliegenden Straftaten nicht um außerordentlich gravierende Delikte. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist das Amtsgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger allein zwischen 2005 und Februar 2010 immer wieder straffällig geworden ist, belegt aber eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Zu den angeführten und im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten kommt zudem noch eine Vielzahl von nach §§ 153b ff. StPO bzw. §§ 31a, 37, 38 BtMG eingestellten Verfahren, zuletzt wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) und wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls (am 07.08.2011 und am 08.08.2011). Mit - erst seit dem 09.10.2012 rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 wurde der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 und zuletzt vom 27.09.2011 bis zu seiner Abschiebung nach Mazedonien am 15.12.2011 verbüßte er Freiheitsstrafen. Weder diese Freiheitsstrafen noch andere Vorverurteilungen, laufende Ermittlungsverfahren oder der drohende Widerruf von Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Auch die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen waren ihm offensichtlich keine Warnung. Selbst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 03.01.2011, mit welchem der Kläger nicht nur ausgewiesen, sondern auch sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden war, wurden gegen ihn die angeführten weiteren Ermittlungsverfahren - wegen einer am 05.02.2011 begangenen "Beförderungserschleichung" und wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls, der Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs u.a. am 07. bzw. 08.08.2011 - eingeleitet. Die "Rückfallgeschwindigkeit" war danach außerordentlich hoch. In den Jahren 2009 bis 2011 gelang es dem Kläger letztlich nur in Zeiten, in welchen er sich in Haft befand, mehrere Monate lang strafrechtlich unauffällig zu bleiben.
48 
Vor diesem Hintergrund war bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung und ist auch weiter jederzeit mit der Begehung erneuter Straftaten zu rechnen. Davon gehen auch die Strafgerichte aus. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010, mit welchem der Kläger wegen des Diebstahls von drei Flaschen Parfum zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 - mit welchem die Aussetzung der im Beschluss vom 10.02.2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen widerrufen wurde - wird dargelegt, die Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Kläger und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Auch in den erst nach Wiedereinreise des Klägers ergangenen bzw. rechtskräftig gewordenen Urteilen des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 und des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde keine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung gewährt.
49 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers inzwischen maßgeblich geändert haben könnte und die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten gesunken wäre, bestehen nicht. Der Kläger hat sich weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt noch mit seinem (früheren) Drogenkonsum. Ernsthafte Reue oder Einsicht sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass allein die erfolgte Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 zu einer solchen Zäsur geführt haben könnte, dass die Wiederholungsgefahr jetzt anders zu beurteilen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er inzwischen weitere Straftaten begangen hat. Er ist am 26.06.2012 unerlaubt und mit gefälschten bulgarischen Personalpapieren wieder nach Deutschland eingereist, weshalb er mit dem bereits angeführten Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wunsch des Klägers, Kontakt zu seinem Sohn zu bekommen und zu halten sowie die Beziehung zu seiner Verlobten wieder aufzunehmen, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Schließlich hatten in der Vergangenheit weder die Beziehung zu seiner Verlobten noch die Vaterschaft entsprechende Auswirkungen.
50 
Bei dieser Sachlage - vor allem in Anbetracht von Anzahl sowie Art und Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten, seines früheren Drogenkonsums, der außerordentlich hohen "Rückfallgeschwindigkeit", der bislang gezeigten Uneinsichtigkeit und der bis heute fehlenden Tataufarbeitung - ist auch der Senat der Überzeugung, dass vom Kläger weiter eine erhebliche Gefahr der Begehung von diversen Straftaten, darunter Eigentums-, Betäubungsmittel- und auch Gewaltdelikten ausgeht. Das Regierungspräsidium hat daher zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung angenommen.
51 
b) Mit Blick auf das danach vom Kläger immer noch ausgehende Gefahrenpotential stellt die Ausweisung hier trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und seiner in dieser Zeit gewachsenen persönlichen Bindungen eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare Maßnahme dar.
52 
Allerdings hat die Ausweisung gravierende Folgen für den Kläger. Dieser besitzt zwar nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 2 des Bescheids vom 03.01.2011 ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr. Die Ausweisung führt aber - ebenso wie eine Zurück- oder Abschiebung - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258 - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) zu einer Wiedereinreisesperre sowie einem Aufenthaltsverbot und sie steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - in der Regel - der Erteilung eines neuen Titels entgegen (vgl. zum ganzen Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 53-56 Rn 1 ff.). Die entsprechenden, durch die am 15.12.2011 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Mazedonien ebenfalls nach § 11 Satz 1 und 2 AufenthG eingetretenen Wirkungen sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 bereits auf den 01.08.2012 befristet worden und damit beendet. Hingegen ist die Frist bezüglich der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monaten festgesetzt worden (Ziffer 1 des Bescheids, vgl. zum Beginn der Frist unten II.). Dies bedeutet für den Kläger, dass er - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - in den nächsten Jahren nicht mehr ohne Weiteres nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten kann. Die Ausweisung hat daher noch weitgehendere Folgen für seine familiären und sozialen Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen - insbesondere zu Eltern und Bruder, zu seiner Verlobten und zu seinem am 15.11.2003 geborenen Sohn - als es allein der fehlende Aufenthaltstitel und die erfolgte Abschiebung haben.
53 
Der Kläger hat sich bereits - wenn auch nicht ununterbrochen - von 1989 bis 1994 und erneut von 1998 bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 in Deutschland aufgehalten. Vom 07.06.2004 bis zum 02.09.2008 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, im Anschluss galt sein Aufenthalt bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 03.01.2011 als erlaubt. Er hat eine Lehre als Bäcker abschlossen und war bis Juni 2009 als Bäcker tätig. Die Eltern des Klägers und sein Bruder leben in Deutschland. Zuletzt wohnte er bei seinem Vater. Der Kläger ist - oder war jedenfalls - außerdem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt; beide wollten noch vor der Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 heiraten. Nach der Abschiebung bestand offensichtlich kein enger Kontakt mehr; der Kläger hat aber im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 erläutert, dass er vor allem deshalb Ende Juni 2012 erneut eingereist sei, um die Beziehung wieder aufzunehmen. Seinen Sohn hat der Kläger zwar nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter des Sohnes offensichtlich jahrelang nicht mehr gesehen; er hat aber kurz vor seiner erneuten Inhaftierung am 27.09.2011 ein (betreutes) Umgangsrecht erstritten, zu dessen Anbahnung beim Kinderschutzbund bereits ein Eltern-Erstgespräch stattgefunden hatte. Im Erörterungstermin am 25.07.2012 hat er dargelegt, dass ihm an einer Beziehung zu seinem Sohn gelegen sei. Er habe die Mutter angeschrieben und gebeten, einen normalen Kontakt zu ermöglichen.
54 
Da der Kläger danach nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn lebt und er auch seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen und auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 16.08.2011 im Verfahren auf Zulassung der Berufung - 11 S 1656/11 - m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; EGMR, Urteil vom 11.07.2000 - 29192/95 InfAuslR 2000, 473). Die Ausweisung greift aber in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und in sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Da der Kläger inzwischen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und bereits abgeschoben wurde, kann seinen Bindungen nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig hier aufgehalten hat. Selbst wenn man insoweit aber zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Ausweisung abstellen würde, ist der Eingriff in sein Privatleben hier auch in Ansehung der früheren Bindungen in Deutschland und der für ihn mit einem Leben in Mazedonien verbundenen Schwierigkeiten wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als - mit Blick auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. als gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und insbesondere als verhältnismäßig anzusehen.
55 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich nur in den ersten drei bis vier Lebensjahren näheren Kontakt zu seinem Kind A.R. hatte. Im Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 06.05.2011, mit welchem ihm ein betreuter Umgang eingeräumt wurde, wird ausgeführt, dass die Mutter des Kindes und der Kläger sich getrennt hätten, als A.R. drei Jahre alt gewesen sei. Eine kurze Zeit danach habe die Kindsmutter noch die Eltern des Klägers und den Kläger besucht. Danach hätten keinerlei Kontakte mehr stattgefunden. Der Kläger habe auch nach eigenen Angaben seinen Sohn nicht mehr besucht, keinen telefonischen Kontakt zu ihm gehabt, ihm keine Karten geschickt und auch keine Geschenke gemacht. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der Kläger zudem viele Jahre keinen - oder zu wenig - Unterhalt geleistet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Mutter des Kindes schon früher gegen einen Umgang des Klägers mit A.R. gewesen sein und diesen verhindert haben sollte, fällt doch auf, dass der Kläger sich erstmals nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung im Bescheid vom 03.01.2011 ernsthaft um einen Umgang mit seinem Sohn bemüht hat. Im dem danach von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen Umgangs wurde davon ausgegangen, dass der Sohn den Kläger erst kennenlernen müsse; er sei "neugierig" auf ihn. Tatsächlich ist es dann offensichtlich nicht mehr zu einem Treffen gekommen.
56 
Soweit sich der Kläger auf sein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, kann offen bleiben, ob diese Beziehung noch besteht. Allerdings hat er nach seiner Abschiebung im Dezember 2011 offensichtlich kaum mehr Kontakt zu seiner Verlobten gehabt; insbesondere ist es nicht zu der zunächst für Februar 2012 angekündigten Heirat gekommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass beide weiterhin die Absicht haben, einander zu heiraten, steht dies einer Ausweisung hier in Ansehung der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wenig entgegen wie die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, seinem Bruder und zu in Deutschland lebenden Freunden und Bekannten.
57 
Dem Kläger ist ein Leben in Mazedonien auch zuzumuten. Er lebte nicht seit seiner Geburt, sondern erst seit November 1998 - also seit seinem 14. Lebensjahr - bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 durchgehend in Deutschland. Obwohl er sich mit seinen Eltern bereits zuvor - mit Unterbrechungen vom 28.08.1989 bis November 1994 - in Deutschland aufgehalten hat, hat er jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Kindheit noch im heutigen Mazedonien verbracht. Von Dezember 2011 bis zu seiner unerlaubten Wiedereinreise am 26.06.2012 hat er sich wieder dort aufgehalten. Er hat in Mazedonien Verwandte. Zwar hat er vorgetragen, er habe nicht mehr länger bei seiner Tante wohnen dürften, bei der er nach seiner Abschiebung zunächst drei Monate lang gelebt habe. Er habe dann ohne Papiere, welche man ihm beim Versuch einer Ausreise nach Serbien abgenommen habe, und in ständiger Angst vor willkürlichen Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma "auf der Straße leben" müssen. Tatsächlich haben Roma in Mazedonien mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch kann zwangsweise zurückgeführten mazedonischen Straftätern oder Asylbewerbern für die Dauer von einem Jahr der Pass entzogen werden. Dies kann unter anderem zur Verweigerung einer Ausreise des Betreffenden aus Mazedonien führen (vgl. AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012). Ohne Papiere kann es außerdem zu Problemen beim Zugang zu Sozialhilfe- und Gesundheitsfürsorgeleistungen kommen (vgl. a.i. Mazedonien-Report 2012). Im Falle des 27-jährigen Klägers ist aber nicht zu erwarten, dass er ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsste. Zudem könnte er sich gegebenenfalls zumindest vorübergehend von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder unterstützen lassen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht vom Bestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen.
58 
c) Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
59 
Das Regierungspräsidium hat die im Bescheid vom 03.01.2011 angeführten Ermessenserwägungen in mehreren Schriftsätzen, im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 und im Bescheid vom 27.07.2012 ergänzt und alle nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretenen Tatsachen und Umstände, insbesondere auch das dem Kläger eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn und das Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt. Bei der umfassenden Abwägung wurden alle für die Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände eingestellt und rechtsfehlerfrei abgewogen.
60 
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2011, im Falle des Klägers liege keine "abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse" vor, begründen hier keinen Ermessensfehler. Allerdings kann diese - mehrfach verwendete - Formulierung Anlass zu Missverständnissen sein. Schließlich ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem bei Ausländern eröffnet, die - wie der Kläger jedenfalls früher - wegen ihres langjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts in Deutschland und einer erfolgreichen Schul- sowie Berufsausbildung als "verwurzelt" anzusehen sind. Allein der Umstand, dass der Betreffende Straftaten begangen hat, bedeutet nicht, dass er sich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte. Vielmehr sind die Straftaten gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.). Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid aber auch ausgegangen.
61 
Ein Ermessensfehler folgt hier auch nicht daraus, dass das Regierungspräsidium im Bescheid vom 03.01.2011 zudem darauf verwiesen hat, dass bei sehr häufigem straffälligen Verhalten ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Denn es durfte die Ausweisung des Klägers ergänzend auch mit dem Aspekt der Generalprävention begründen. Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob eine Ausweisung von in Deutschland "nachhaltig verwurzelten“ Ausländern noch (allein) tragend generalpräventiv begründet werden kann (einschränkend Senatsurteil vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 - InfAuslR 2011, 293; a.A. im Revisionsverfahren bezüglich dieses Urteils: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Denn jedenfalls ist hier der Aspekt der Abschreckung anderer potentieller Straftäter vom Regierungspräsidium lediglich ergänzend - neben der bestehenden großen Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger - herangezogen worden. Dies lässt sich nicht beanstanden.
62 
4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebung im Dezember 2011 - 11 S 3155/11 - weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Ausweisung hier nicht entgegensteht. Danach darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Diese Vorschrift dient der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und nicht dem Schutz des Betreffenden vor einer Ausweisung oder Abschiebung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38). Auf die Frage, ob sich der Kläger gegenüber seiner Ausweisung mit Erfolg auf das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens berufen könnte, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil derzeit keine entsprechenden Verfahren mehr offen sind. Soweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden sind, haben sie zu Anklagen geführt, über welche inzwischen in allen Fällen rechtskräftig entschieden worden ist.
II.
63 
Der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem dieser die Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sofort begehrt, hat lediglich teilweise Erfolg. Die vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach (erneuter) Ausreise bzw. Abschiebung ist insoweit rechtswidrig, als danach die Frist erst mit einer erneuten Ausreise oder Abschiebung und nicht bereits mit dem Erlass des Bescheids zu laufen beginnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Befristungsentscheidung; er hat jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung oder gar auf die von ihm begehrte Fristsetzung "auf sofort".
64 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG - in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 - darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Die in den Sätzen 1 und 2 (des § 11 Abs. 1 AufenthG) bezeichneten Wirkungen werden gemäß Satz 3 auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
65 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat - infolge der Änderung von § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - ein Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet. Dabei genügt für den nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Antrag jede Willensbekundung des Antragstellers, mit welcher sich dieser gegen eine Ausweisung wendet. Der Betreffende kann dann gegebenenfalls zugleich mit Anfechtung der Ausweisung - hilfsweise - seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen (so schon BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat es über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
66 
Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt der Senat unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Antragserfordernis Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170; vgl. auch Urteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412) dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass es für die an sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Stellung eines Antrags auf Befristung genügt, dass sich der Kläger gegen die Ausweisung selbst gewandt hat.
67 
2. Die im vorliegenden Fall mit Blick auf das angeführte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris) vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung ist lediglich hinsichtlich des Fristbeginns rechtswidrig.
68 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, m.w.N.).
69 
Nach diesen Grundsätzen lässt sich die vom Regierungspräsidium verfügte Frist im Grundsatz rechtlich nicht beanstanden. Auch der Senat erachtet eine Frist von vier Jahren und sechs Monaten - allerdings gerechnet ab dem 27.07.2012 - als angemessen.
70 
Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob bei der Bemessung der Frist zwingend die Zeiten "anzurechnen" sind, die der Kläger bereits nach seiner Abschiebung am 15.12.2011 bis zu seiner Wiedereinreise am 27.06.2012 außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat. Zwar wäre dann insgesamt die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren um 12 Tage überschritten; von dieser kann hier aber abgewichen werden.
71 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums kann die Zulässigkeit einer Überschreitung der Frist von fünf Jahren im Fall des Klägers allerdings nicht damit begründet werden, dass von diesem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AufenthG, vgl., auch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -, ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98). Denn eine solche kann wohl nur bei gravierenderen Straftaten angenommen werden. Die Grenze von fünf Jahren ist hier aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. AufenthG). Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rückführungsrichtlinie. Nach deren Art. 11 Abs. 1 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Gemäß Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Zum einen stellt eine Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170 und vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, jew. m.w.N.) aber keine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne dar, so dass die Rückführungsrichtlinie schon deshalb insoweit nicht anzuwenden ist. Zum anderen bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Von dieser "opt-out-Möglichkeit" hat der Gesetzgeber bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit Gebrauch gemacht. In der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucks. 17/2740, S. 4, 21) wird zur Änderung von § 11 AufenthG ausgeführt: "Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b – gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt – und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrundeliegen schwerwiegender Straftaten."
72 
Insbesondere in Anbetracht der hohen Wiederholungsgefahr, der "Rückfallgeschwindigkeit" und der erneuten Straffälligkeit des Klägers erachtet der Senat die Frist von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27.07.2012 auch unter Berücksichtigung des nach seiner Abschiebung bereits außerhalb des Bundesgebiets verbrachen Zeitraums und im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet für erforderlich, aber auch ausreichend. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Sachlage, etwa seiner persönlichen Verhältnisse, einen Antrag auf weitergehende Befristung zu stellen.
73 
Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums ist jedoch rechtswidrig, soweit der Lauf der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt zwar ausdrücklich, dass die Frist (erst) mit der Ausreise beginnt - wobei darunter sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173). Eine solche liegt hier aber schon in der am 15.12.2011 durchgeführten Abschiebung des Klägers nach Mazedonien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 03.01.2011 erfolgte und keinen Vollzug der Ausweisung bzw. einer von dieser abhängigen Abschiebungsandrohung darstellte. Denn der Kläger ist damit jedenfalls unter Geltung der Ausweisungsentscheidung vom 03.01.2011 ausgereist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Ausweisung entfaltete zu diesem Zeitpunkt bereits die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Dann kann der Beginn der Frist auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden (vgl. auch Renner, a.a.O., § 11 Rn. 25; Hamb.OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -InfAuslR 1992, 250). Es ist Sache des beklagten Landes, durch einen zeitnahen Vollzug der Ausreisepflicht das mit der Ausweisung verbundene Einreiseverbot effektiv durchzusetzen.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag teilweise Erfolg hat, handelt es sich um ein geringfügiges Obsiegen, so dass ihm trotzdem die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 6. November 2012
77 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 20. April 2011 – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Gründe
79 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 03.01.2011 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Ziff. 2) und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3). Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -juris).
80 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er erstrebt die Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).

2

Der Kläger reiste 1994 nach Deutschland ein und wurde 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Im Jahr 2000 wurde er wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im März 2001 wies ihn der Beklagte aus Deutschland aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Zur Begründung führte er an, die Ausweisung sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger sein strafbares Verhalten fortsetze, weil er ohne finanzielle Not in dem Bestreben gehandelt habe, durch Schleusung von Ausländern einen Gewinn zu erzielen. Die Ausweisung erfolge auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Zu einer Abschiebung kam es wegen der Asylberechtigung des Klägers nicht. Der Schutzstatus wurde zwar im Jahr 2004 bestandskräftig widerrufen. Auf einen Folgeantrag wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser lebt seit seiner Haftentlassung durchgängig mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, zunächst auf der Grundlage von Duldungen, bevor er im Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt. Im Mai 2010 beantragte er die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null. Der Beklagte befristete im Dezember 2010 die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er sein Begehren auf sofortige Befristung weiterverfolgt.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung auf den 16. März 2011 zu befristen. Das hat es damit begründet, dass zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre seit Zustellung der Ausweisungsverfügung verstrichen gewesen seien und die Verwaltungsvorschriften für den Fall einer zwingenden Ausweisung wie hier regelmäßig eine Befristung auf diesen Zeitraum vorsähen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe erforderten die weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger, der in den mehr als zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei, stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Von der Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe es keiner Ausreise des Klägers.

4

Das beklagte Land Baden-Württemberg macht mit seiner Revision geltend, dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden dürfe. Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Befristung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatte. Im Übrigen tritt er der Revision entgegen und weist u.a. darauf hin, dass der Beklagte in anderen Fällen durchaus eine Befristung mit sofortiger Wirkung verfügt habe.

Entscheidungsgründe

5

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die angegriffenen Urteile sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen hat die zulässige Revision des Beklagten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für verpflichtet gehalten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.

6

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.

7

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden. Denn ohne eine solche Befristung bleiben die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außerhalb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltstitel dauerhaft bestehen. Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Begehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2<4>).

8

Im Übrigen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf die Erteilung der vom Kläger vorrangig erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese ist einem Ausländer wie dem Kläger, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, zu erteilen, es sei denn, der Ausländer ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die spezielle Erteilungssperre des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie hier erfolgt ist, aufgehoben. Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben, nicht hingegen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken. Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 13).

9

Der Senat beschränkt seine Rechtsprechung zur Aufhebung der Sperrwirkung durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nunmehr ausdrücklich auf diejenigen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes, für die keine spezielle Sperrwirkung angeordnet ist. Eine solche spezielle Sperrwirkung findet sich in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Deren Aufhebung allein wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Asylberechtigten und Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht zukommen zu lassen, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sind. Sie sollen die Vorteile der Regelung, die u.a. zu einer schnelleren Aufenthaltsverfestigung führt, vielmehr erst dann genießen, wenn von ihnen keine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr ausgeht und die Wirkungen der Ausweisung deshalb befristet und nach Fristablauf erloschen sind.

10

Allerdings steht der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht mehr entgegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufgehoben wird. Denn die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bezieht sich auf alle Aufenthaltstitel. Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111). Daraus ergibt sich für den Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass die darin geregelte spezielle Sperrwirkung vom Gesetzgeber nicht als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand, sondern ebenfalls gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert worden ist. Deshalb wird sie nach Sinn und Zweck von der präventionsgeleiteten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG miterfasst und steht nach Ablauf der Frist der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nicht mehr entgegen.

11

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger auch in der Sache zu Recht einen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34). Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

12

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zulässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu beseitigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Dies kann zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen. Damit sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konventionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden dürfen.

14

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginnt. Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung darf dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.