Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Juli 2016 - 9 K 1184/16.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den am 11. Mai 2016 erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 5. Februar 2014 (Überstellung des Klägers nach Italien) rückgängig zu machen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Er stellte am 8. April 2013 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, er habe sich zuvor in Italien und in der Schweiz aufgehalten.
3Nachdem das Bundesamt am 10. April 2013 einen schweizerischen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und einen italienischen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 ermittelt hatte, richtete es am 3. Dezember 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Die schweizerischen Behörden teilten unter dem 6. Dezember 2013 mit, dass der Kläger am 25. Oktober 2012 nach Italien überstellt worden und seitdem in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Am 16. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien. Ein Antwortschreiben der Dublineinheit des italienischen Innenministeriums ging nachfolgend nicht ein.
4Mit Bescheid vom 5. Februar 2014, zugestellt am 7. Februar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2.). Zur Begründung der Ziffern 1. und 2. führte das Bundesamt aus, dass der Asylantrag gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG; seit dem 24. Oktober 2015: Asylgesetz - AsylG) unzulässig sei, da Italien für den Asylantrag zuständig sei.
5Am 12. Februar 2014 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Februar 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage und beantragte die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung.
6Am 9. März 2014 wurde der Kläger durch das zuständige Meldeamt mit dem Vermerk "Wegzug nach unbekannt" abgemeldet. Nachdem die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg das Bundesamt hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, antwortete dieses unter dem 28. März 2014 mit dem Bemerken, dass eine Überstellung nunmehr bis zum 30. Juni 2015 möglich sei. Zeitgleich teilte das Bundesamt auch den italienischen Behörden mit, dass der Kläger untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist deshalb bis zum vorgenannten Datum verlängert habe. Am 1. April 2014 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass der Kläger seit dem 27. März 2014 wieder unter seiner bisherigen Anschrift wohnhaft sei. Im Rahmen des im Folgenden darzustellenden Abänderungsverfahrens 13 B 726/14 (vgl. Schriftsätze vom 31. Juli und 4. August 2015 [abgeheftet nur in 13 A 1266/14.A]) teilte der Kläger mit, dass er im März 2015 durchgängig unter seiner damaligen Anschrift gewohnt habe und dass ihn vermutlich sein Hausmeister bei der Meldebehörde abgemeldet habe, weil er, der Kläger, seiner Arbeitsverpflichtung (1 € - Job) nicht nachgekommen sei.
7Mit Beschluss vom 4. April 2014 - 7 L 105/14.A -, den Beteiligten am selben Tag bekanntgegeben/zugestellt, wurde der Eilantrag vom 12. Februar 2014 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2014 wurde mit Urteil vom 6. Juni 2014 - 7 K 249/14.A - abgewiesen. Daraufhin beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und stellte einen sinngemäßen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Im Rahmen dieses Eilverfahrens untersagte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Beklagten mit Zwischenentscheidung vom 15. Mai 2015 ‑ 19 B 726/14.A - vorläufig, den Kläger abzuschieben. Mit Beschluss vom 18. August 2015 - 13 B 726/14 - ordnete das Obergericht (nach Übergang des Verfahrens in die Zuständigkeit des 13. Senats) unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. April 2014 - 7 L 105/14.A - die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 249/14.A gegen die insoweit angefochtene Abschiebungsanordnung an. Zur Begründung führte es aus, dass die Überstellungsfrist nach summarischer Prüfung am 30. Juni 2014 abgelaufen sei. Zugleich wurde die Berufung zugelassen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 13 A 1266/14.A - wurde die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie nicht fristgerecht begründet hatte.
8Am 27. Januar 2016 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Unter dem 1. Februar 2016 beantragte er zudem, den Dublin-Bescheid vom 5. Februar 2014 aufzuheben.
9Mit Beschluss vom 30. März 2016 - 4 L 253/16 - untersagte das erkennende Gericht der Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger bis zur Vornahme einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abzuschieben. Ein zugleich gegen die Beklagte gerichteter Eilantrag wurde übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt (Einstellungsbeschluss vom 11. April 2016 - 7 L 254/16.A -).
10Mit (weiterem Dublin-) Bescheid vom 28. April 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2.). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3.). Eine Übersendung dieses Bescheides erfolgte an die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 17. Mai 2016. Nach ihren Angaben wurde der Bescheid dem Kläger am 23. Mai 2016 per Post und am 18. Juli 2016 per Fax übersandt.
11Am 11. Mai 2016 wurde der Kläger nach Italien überstellt. Einen weiteren, am selben Tag gestellten Antrag des Klägers gegen die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg vom 11. Mai 2016, dieser im Wege der einstweiligen Anordnung seine Überstellung nach Italien zu untersagen, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 4 L 386/16 - mit der Begründung ab, das Rechtsschutzbegehren habe sich erledigt, und es fehle die Passivlegitimation der Ausländerbehörde.
12Der Kläger hat am 27. Mai 2016 Klage erhoben.
13Er trägt im Wesentlichen vor: Das an Italien gerichtete Übernahmeersuchen sei verfristet gewesen. Die Fiktion seiner Annahme scheide daher aus. Abgesehen davon sei die Überstellungsfrist am 5. Oktober 2014 abgelaufen gewesen. Er sei im März 2014 nicht flüchtig gewesen. Auf den Ablauf der Fristen könne er sich berufen, weil Italien zu keinem Zeitpunkt seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe. Der bestandskräftige Dublin-Bescheid vom 5. Februar 2014 stehe dem nicht entgegen, weil das Bundesamt auch mit Blick auf den "Folgeantrag" den Ablauf der Überstellungsfrist als nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage hätte bewerten müssen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Überstellung habe diese keinen erneuten Zuständigkeitsübergang auf Italien zur Folge gehabt.
14Der Kläger beantragt,
151. den Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2016 aufzuheben, hilfsweise, das Einreise-und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3. dieses Bescheides auf den 11. Mai 2016 zu befristen, hilfsweise das Bundesamt unter entsprechender Aufhebung dieses Bescheides in Ziffer 3. zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
162. den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass dieser Bescheid rechtswidrig ist und die Vollziehung der Abschiebungsanordnung in seiner Ziffer 2. rechtswidrig war, und
173. die Beklagte zu verpflichten, die Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung am 11. Mai 2016 rückgängig zu machen.
18Die Beklagte beantragt sinngemäß,
19die Klage abzuweisen.
20Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger innerhalb der Überstellungsfrist überstellt worden sei. Die Überstellungsfrist habe sich entsprechend verlängert, weil der Kläger im März 2014 flüchtig gewesen sei. Abgesehen davon sei die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylantrags jedenfalls aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überstellung nach Italien auf diesen Mitgliedstaat übergegangen.
21Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 - 9 L 440/16.A - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsanordnung und die Befristungsentscheidung im Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2016 angeordnet und den am 27. Mai 2016 gestellten Eilantrag des Klägers im Übrigen abgelehnt.
22Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erteilt; dies folgt für die Beklagte aus ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar und 24. März 2016 sowie aus der telefonischen Mitteilung vom 5. Juli 2016 (betreffend die Berichterstatterentscheidung). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und in den Verfahren 7 K 249/14.A, 7 L 105/14.A, 13 B 726/14.A, 4 L 253/16, 7 L 254/16.A, 4 L 386/16 sowie 9 L 440/16.A und die beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamts und der Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage, über die gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist mit allen (Haupt-) Anträgen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zulässig und begründet.
251. Der Klageantrag zu 1. hat mit seinem Hauptantrag Erfolg.
26a) Er ist zunächst zulässig. Dem statthaften Anfechtungsantrag fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis; der Dublin-Bescheid vom 28. April 2016 ist aufgrund der Überstellung des Klägers nach Italien am 11. Mai 2016 nicht als erledigt anzusehen. Die Erledigung eines belastenden Verwaltungsakts tritt grundsätzlich noch nicht durch seine Vollziehung ein, sondern in aller Regel erst dann, wenn seine Vollziehung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
27Vgl. VG Trier, Urteil vom 27. Mai 2015 - 5 K 1176/14.RT -, juris, Rn. 22, m.w.N.
28So liegt der Fall hier nicht. Art. 29 Abs. 3 der Dublin III-VO bestimmt, dass in den Fällen, in denen eine Person irrtümlich überstellt oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird, der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder aufnimmt. Hier ist zwar, wie im Folgenden näher begründet wird, nicht die Dublin III-VO, sondern die ‑ eine Art. 29 Abs. 3 der Dublin III-VO entsprechende Regelung nicht enthaltene - Dublin II-VO anwendbar. Die Kammer legt gleichwohl den in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsgedanken des europäischen Verordnungsgebers zu Grunde, wonach die Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, also hier der Dublin-Bescheid, auch noch nach Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat möglich sein muss, wenn der überstellende Mitgliedstaat den Betroffenen irrtümlich überstellt.
29In diesem Sinne bezüglich der "Unzuständigkeitsentscheidung": VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 16. November 2015 ‑ RN 5 K 15.50405 -, juris, S. 5, 1. Absatz.
30Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die Überstellungsfrist, wie nachfolgend dargelegt wird, vor der Überstellung des Klägers nach Italien abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags somit auf die Beklagte übergegangen ist.
31Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung spricht gegen eine Erledigung auch, dass diese gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG uneingeschränkt für alle Zukunft Grundlage künftiger Aufenthaltsbeendigung im Fall eines Folgeantrags sein soll.
32So Funke-Kaiser, in: Gemeinschafts-Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 70 zu § 34a, Stand: Juni 2014.
33Eine Erledigung des Bescheides vom 28. April 2016 folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist. Eine solche Annahme verbietet sich hier schon deshalb, weil das Bundesamt auch aktuell an seiner Rechtsauffassung festhält, dass die Überstellungsfrist nicht abgelaufen sei und seine Dublin-Entscheidungen rechtmäßig seien, und den Kläger nach Italien überstellt hat. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist in seinem stattgebenden Eilbeschluss vom 18. August 2015 - 13 B 726/14.A - sinngemäß davon ausgegangen, dass sich ein Dublin-Bescheid nicht durch den vom Obergericht angenommenen Ablauf der Überstellungsfrist erledigt; anderenfalls wäre der Eilantrag nämlich nicht statthaft und somit abzulehnen gewesen.
34Schließlich ist die Klage auch innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3, § 74 Abs. 1 AsylG) und somit fristgerecht erhoben worden. Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 28. April 2016 nicht, wie gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG vorgegeben, dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt, sondern nur seiner Prozessbevollmächtigten einen Abdruck zugeleitet hat, ist die Zustellung gleichwohl gemäß § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes geheilt worden, nachdem diese dem Kläger den Bescheid am 23. Mai 2016 per Post und zusätzlich am 18. Juli 2016 per Fax übersandt hat. Vor diesem Hintergrund ist von einer Bekanntgabe des in Rede stehenden Bescheides an den Kläger auszugehen, die jedenfalls nicht mehr als eine Woche vor Klageerhebung am 27. Mai 2016 erfolgt ist.
35b) Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Der Bescheid vom 28. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1. dieses Bescheids ist § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG i. V. m. § 27a AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylG aber nicht unzulässig. Für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ist nicht Italien, sondern die Beklagte zuständig. Dies folgt aus dem Ablauf der Überstellungsfrist.
37Deshalb bedarf keiner Entscheidung, ob die Fiktion der Annahme des Übernahmeersuchens vom 16. Dezember 2013 gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO hier dazu führt, dass Italien zuvor zuständig geworden war und die zunächst aus Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin II-VO folgende Zuständigkeit der Beklagten wieder beseitigt hat. Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn das an einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung seines Antrags unterbreitet wird. Die Dublin II-VO ist anwendbar, weil der Kläger seinen Asylantrag am 8. April 2013 und somit vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO im Juni 2013 gestellt hat (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Des Weiteren ist Art. 17 Dublin II-VO und nicht Art. 16 Dublin II-VO einschlägig, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger in Italien nicht, wie von Art. 16 Dublin II-VO vorausgesetzt, einen Asylantrag gestellt hat. Denn der italienische EURODAC-Treffer entspricht der Kategorie 2. In Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin II-VO resultierte die grundsätzliche Zuständigkeit der Beklagten daraus, dass sie das Übernahmeersuchen an Italien erst am 16. Dezember 2013 und somit nach Ablauf von drei Monaten nach der Asylantragstellung des Klägers am 8. April 2013 gerichtet hat; das vorangegangene Übernahmeersuchen an die Schweiz hat auf diesen Fristablauf schon deshalb keine Auswirkung, weil das Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz am 3. Dezember 2013 und somit ebenfalls nach Ablauf der hier in Rede stehenden Dreimonatsfrist erfolgt ist.
38Auf die sich nach dem Vorstehenden stellende Frage, ob auch ein verfristetes Übernahmeersuchen die Fiktion dessen Annahme auslösen kann und hier einem diesbezüglichen Erfolg der Klage entgegenstehenden könnte, kommt es nicht an, weil die Zuständigkeit der Beklagten für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers jedenfalls gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II‑VO wegen erfolglosen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II‑VO erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
39Die Überstellungsfrist begann (erstmalig) mit der - hier unterstellten - fiktiven Annahme des Wiederaufnahmegesuchs und somit zwei Wochen nach dem an Italien gerichteten Übernahmeersuchen vom 16. Dezember 2013 (vgl. nochmals Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO).
40Der am 12. Februar 2014 und somit rechtzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die im Bescheid vom 5. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung im Sinne des §§ 34a Abs. 1 und 2 Satz 1 AsylG unterbrach den Lauf der Überstellungsfrist jedoch, und mit der Bekanntgabe des entsprechenden Eilbeschlusses vom 4. April 2014 an die Beklagte am selben Tag (der Bundesamts-Eingangsstempel "3. April 2014" dürfte auf einem Büroversehen beruhen) wurde diese Frist neu in Lauf gesetzt.
41Dies folgt aus der von der Kammer zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden darf und daher die sechsmonatige Überstellungsfrist auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt. Aus der - zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO ergangenen - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dem unionsrechtlichen Begriff der "aufschiebenden Wirkung" eines Rechtsbehelfs unterfällt mithin unabhängig von der terminologischen Einordnung nach nationalem Recht auch das allein durch die Antragstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich klar, dass dem Mitgliedstaat stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen ist, so dass die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach der eine bloße Hemmung einer mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzten Überstellungsfrist anzunehmen ist, nicht dem Unionsrecht entspricht.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Rn. 11, mit Verweis auch auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 < Petrosian > , Rn. 43 ff.
43Nach der Unterbrechung der Überstellungsfrist begann diese am 4. April 2014 erneut zu laufen, weil der den Eilantrag vom 12. Februar 2014 ablehnende Kammerbeschluss vom 4. April 2014 der Beklagten an diesem Tag bekannt gegeben worden ist. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich, weil nur so gewährleistet wird, dass der Beklagten die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung einer Überstellung zur Verfügung steht. Denn würde man auf das (hier gleiche) Datum der Beschlussfassung abstellen, würden der Beklagten insoweit einige Tage fehlen, wenn die Bekanntgabe einer Eilentscheidung nicht am Tag der Beschlussfassung, sondern später erfolgt. Denn erst mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung erlangt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt.
44So im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, juris, Rn. 22.
45Die somit am 4. April 2014 neu in Lauf gesetzte Überstellungsfrist lief am 4. Oktober 2014 ab. Eine erneute Unterbrechung dieser Frist erfolgte nicht durch den Abänderungsantrag des Klägers vom 18. Juni 2014. Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat nicht die Wirkungen des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG.
46So BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rn. 18.
47Die Überstellungsfrist ist auch nicht gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO auf 18 Monate verlängert werden. Nach dieser Vorschrift kann die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. So liegt der Fall hier nicht.
48Der Kläger war im März 2014 (vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) nicht flüchtig. Flüchtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Asylbewerber seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzieht; ein Asylbewerber ist jedoch auch dann flüchtig, wenn er sich seiner Überstellung entzieht.
49Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 B 1196/14 -, juris, Rn. 7.
50Die Annahme des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde, der Kläger sei im März 2014 flüchtig gewesen, beruht lediglich auf dem Umstand, dass der Kläger am 9. März 2014 durch das zuständige Meldeamt mit dem Vermerk "Wegzug nach unbekannt" abgemeldet worden ist. Indes war der Kläger bereits seit dem 27. März 2014 wieder unter seiner bisherigen Anschrift gemeldet, und im März 2014 stand weder eine geplante Überstellung des Klägers nach Italien noch ein (kurz) bevorstehender Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Raum stand. Zudem hat der Kläger im Rahmen des Abänderungsverfahrens 13 B 726/14 (vgl. seine Schriftsätze vom 31. Juli und 4. August 2015 [abgeheftet nur in 13 A 1266/14.A]) unwidersprochen mitgeteilt, dass er im März 2014 durchgängig unter seiner damaligen Anschrift gewohnt habe und dass ihn vermutlich sein Hausmeister bei der Meldebehörde abgemeldet habe, weil er, der Kläger, seiner Arbeitsverpflichtung (1 € - Job) nicht nachgekommen sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln, so dass es auch keiner weiteren Sachaufklärung von Amts wegen bedurfte, wer die offenbar zu Unrecht erfolgte kurzzeitige Abmeldung des Klägers aus dem Melderegister veranlasst hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im März 2014 zeitweise untergetaucht wäre. Diese Bewertung stimmt im Übrigen mit der (summarischen) Rechtsauffassung des Obergerichts überein (vgl. dessen Beschluss vom 18. August 2015 - 13 B 726/14 -).
51Lief die Überstellungsfrist nach allem am 4. Oktober 2014 ab, so bleiben die nachfolgenden, im Tatbestand dieses Urteils dargestellten weiteren Eilentscheidungen und Eilanträge in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn der an den erfolglosen Ablauf der Überstellungsfrist geknüpfte Zuständigkeitswechsel kann nicht durch Ingangsetzen einer neuen Überstellungsfrist wieder zu Fall gebracht werden.
52So BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rn. 17.
53Schließlich ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers von der Beklagten auch nicht mit seiner Überstellung nach Italien auf diesen Mitgliedstaat übergegangen. Denn abgesehen davon, dass Italien dieser Überstellung (in Kenntnis des Ablaufs der Überstellungsfrist) nicht ausdrücklich zustimmt hat, steht einem solchen Zuständigkeitsübergang entgegen, dass die Überstellung des Klägers nach Italien aufgrund der Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig war. Für den Fall einer solchen irrtümlichen Überstellung folgt aus dem (wie oben ausgeführt auch hier anzuwendenden) Rechtsgedanken der in Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO enthaltenen Regelung, dass die Zuständigkeit hier nicht auf Italien übergegangen ist, sondern die Beklagte im Gegenteil verpflichtet ist, den Kläger unverzüglich wieder aufzunehmen.
54Der Kläger kann sich auch auf die Zuständigkeit der Beklagten berufen. Dabei bedarf keiner näheren Erörterung, ob den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO generell individualschützende Wirkung zukommt und der Schutzsuchende in jedem Fall eine Prüfung durch den zuständigen Mitgliedstaat verlangen kann.
55 Vgl. zur Dublin III-VO: EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15
Denn der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf eine Prüfung durch einen anderen (unzuständigen) Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen (Wieder-) Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Dies ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt. Danach kann sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen, er hat aber einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der EU gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der EU geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines "refugee in orbit", in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO).
57So BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rn. 20.
58Hier fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Italien den Ablauf der Überstellungsfrist und die daraus folgenden Zuständigkeit der Beklagten ‑ generell oder im Einzelfall - nicht einwendet.
59Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. des Bescheides vom 28. April 2016 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Italien ist nach den obigen Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig.
60Auch die in Ziffer 3. des Bescheides vom 28. April 2016 enthaltene Befristungsentscheidung, die aufgrund der rechtswidrigen Überstellung hier die Wirkung eines eigenständigen sechsmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots entfaltet und somit einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen setzt die Befristungsentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 2 AufenthG eine rechtmäßige Abschiebungsanordnung voraus. Eine solche liegt nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. Ob eine Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat ein Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auszulösen vermag, bedarf hier keiner näheren Erörterung.
61Vgl. zur Begründung einer Einreisesperre durch eine vollzogene Abschiebungsanordnung: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, juris, Rn. 24 u. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 4 A 15/15, juris, Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31. August 2015 - 24 K 5369/15 -, juris, Rn. 10 ff.; zur diesbezüglichen Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschiebung: Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, II - § 11 Rn. 52, Stand: Oktober 2015, m.w.N.
622. Der Klageantrag zu 2. hat ebenfalls mit seinem Hauptantrag Erfolg. Da der (erste Dublin‑) Bescheid vom 5. Februar 2014 bei Klageerhebung bereits bestandskräftig war und eine zulässige Anfechtungsklage folglich ausscheidet, legt die Kammer diesen Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, diesen Bescheid aufzuheben.
63Der so verstandene - unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Erledigung eines Dublin-Bescheides wegen erfolgter Überstellung und Ablaufs der Überstellungsfrist zulässige - Antrag ist begründet. Der Kläger hat nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) einen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, den Dublin-Bescheid vom 5. Februar 2014 aufzuheben. Dieser Bescheid ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
64Der Bescheid vom 5. Februar 2014 ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Dublin-Bescheid vom 28. April 2016 verwiesen. Das somit nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Ermessen ist auf eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers reduziert. Dies folgt schon aus einer ermessensbindenden Verwaltungspraxis der Beklagten. So ist ein Dublin-Bescheid nach erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist nach der aktuellen Dienstanweisung der Beklagten vom Januar 2016 betreffend das Dublin-Verfahren aufzuheben.
65Vgl. auch VG München, Urteil vom 16. Dezember 2015 - M 12 K 15.50788 -, juris, Rn. 25 ff. (28 f.).
663. Schließlich ist auch der zulässige Klageantrag zu 3. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, den am 11. Mai 2016 erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 5. Februar 2014 rückgängig zu machen.
67Grundlage für diesen Anspruch ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. mit dem Rechtsgedanken der in Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO enthaltenen Regelung. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Überstellung des Klägers nach Italien am 11. Mai 2016 - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands. In einem solchen Fall kann der in seinem subjektiven Recht verletzte Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre.
68So OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14, juris, Rn. 6 ff, m.w.N.
69Die für einen solchen Anspruch notwendigen Voraussetzungen liegen vor. Die nach dem Vorstehenden gegebene Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags des Klägers (jedenfalls) wegen Ablaufs der Überstellungsfrist führt nicht nur zur Rechtswidrigkeit seiner Überstellung, sondern auch des Fernhaltens des Klägers von der erneuten Einreise in das Bundesgebiet. Die Folgenbeseitigung ist auch tatsächlich möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen wird und diese seine Wiedereinreise unter Übernahme der Kosten ermöglichen werden. Die Folgenbeseitigung ist schließlich nicht rechtlich unmöglich. Insbesondere steht der Wiedereinreise des Klägers nicht die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Wiedereinreise über eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung oder eine Betretenserlaubnis ermöglicht werden könnte, setzt die grundsätzlich allein aufgrund des faktischen Vollzugs der Abschiebung eintretende Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine rechtmäßige Abschiebung voraus, die hier nicht vorliegt.
70Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. Februar 2010 - Au 5 S 10.30014 -, juris, Rn. 33 u. 47, m.w.N.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.