Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

ra.de-OnlineKommentar zu § 25c BVG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 25c BVG

§ 25c BVG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 25c BVG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 75 Aufgaben


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B
§ 25c BVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundesversorgungsgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung
§ 25c BVG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesversorgungsgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Referenzen - Urteile | § 25c BVG

Urteil einreichen

164 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 25c BVG.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Mai 2019 - W 2 K 18.32496

bei uns veröffentlicht am 14.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2019 - 20 ZB 18.32363

bei uns veröffentlicht am 03.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung is

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - Au 1 S 16.32970

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Jan. 2017 - Au 7 K 16.32192

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 16. September 2016 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Ur

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Apr. 2019 - RN 11 K 18.32099

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Dez. 2016 - RO 9 K 16.32820

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger, ukrainische Staatsangehörige, der

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Nov. 2017 - Au 4 S 17.35006

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2017 wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 21 S 16.35313

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2016 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - M 12 S 16.33414

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Übe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Sept. 2018 - AN 14 S 18.50697

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. September 2018 betreffend die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2018 wird angeordnet. 2. Die Antra

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Sept. 2018 - AN 14 K 18.50495

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird in Ziff. 3 und 4 aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 26. Juni 2017 - W 2 K 17.31807

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 2 K 15.31657

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern 3. und 4. aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Di

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2016 - M 12 S 16.34934

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2017 - M 17 S 17.33096

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist dem Volk der Palästinenser zugehörig, reiste nach eigenen Angaben am

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - M 21 S 18.33539

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 24 S 15.31573, M 24 K 15.31572, M 24 S 15.31571, M 24 K 15.31570

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen M 24 S 15.31573, M 24 S 15.31571, M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570 werden zur gemeinsamen Entscheidung - die Verfahren M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570 nur im Hinblick auf die Entscheidung ü

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2016 - M 24 E 16.30471

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... 1982 geborene Antragsteller ist seinen Angaben im Asylverfahren zufolge maze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. März 2016 - AN 14 K 15.50509

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 wird in den Ziffern

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Sept. 2018 - M 21 S 18.33494

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2019 - Au 6 S 19.30156

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Au 6 K 19.30155) gegen die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 11 ZB 16.30463

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Feb. 2017 - M 21 K 16.33950, M 21 S 16.33951

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Verf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2019 - 20 ZB 17.31344

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. III. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskos

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. März 2018 - Au 4 S 18.50342

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27.11.2017 (Au 4 S 17.50437) wird die aufschiebende Wirkung der Klage Au 4 K 17.50436 gegen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8.11.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Jan. 2017 - Au 7 S 16.32663

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rech

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 9 S 17.40251

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Mai 2017 gegen Ziff. 3 des Bescheids vom 5. Mai 2017, Gz. 6075580-232, wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Sept. 2017 - RN 11 K 17.33963

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2017 - B 4 K 17.30071

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1996 geborene Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 20 B 15.30049

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Dez. 2016 - Au 7 S 16.32193

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2016 (Az.: Au 7 K 16. 32192) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2016 wird angeordnet II.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Jan. 2017 - Au 7 S 16.32708

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechts

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Jan. 2018 - M 28 S 17.35846

bei uns veröffentlicht am 12.01.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids vom 9. März 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 12 K 16.33413

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 21 S 17.44597

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ...

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Sept. 2017 - B 3 K 17.32644

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor 1. Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12.07.2017 (Az. …) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Sept. 2018 - RN 14 K 17.33302

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.5.2017 (Az. A...-232) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, im nationalen Verfahren über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. II. Im Übrig

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Apr. 2017 - B 3 K 16.31571

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am ... geborene Klägeri

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. März 2016 - AN 14 K 15.50545

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.50545 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 Hauptpunkte: Abschiebungsandrohung nach Italie

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Aug. 2017 - M 9 S 17.51762

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Über-stellung nach Itali

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - M 7 S 17.30997, M 7 K 17.30995

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe für die Verfahren M 7 S 17.30997 und M 7 K 17.30995 werden abgelehnt

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Feb. 2019 - W 4 K 17.32614

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am … … 1985 in Ceeldheer geborene Kläger ist so

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Sept. 2017 - RN 14 S 17.33783

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 (Gesch-Z. …-232) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien wird

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Aug. 2018 - RN 8 E 18.50496

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller begehren nach erfolg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2016 - 20 B 15.30008

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Das Urteil des VG München vom 20. September 2013 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als er von einer Prüfung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 20 B 14.30320

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Das Urteil des VG München vom 29. August 2013 wird in Ziffer I insoweit, als die Beklagte darin zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalias verpflichtet wurde, und in Ziffe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Mai 2019 - Au 2 K 19.30587

bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für ... vom 15. Februar 2017, Geschäftszeichen, verpflichtet, die Klägerin zu 1. als Flüchtling anzuerkennen. Weiter wird die Beklagte unter

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2016 - 21 ZB 16.30283

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Aug. 2017 - AN 14 S 17.50857

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Mai 2017 betreffend die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2017 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtsko

Referenzen

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig...